Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Feb. 2015 - W 6 K 14.2
Tenor
I.
Der Bescheid des Landratsamts ... vom 26. November 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Familiennamen, also den des Klägers zu 1) sowie den der Klägerin zu 2) und den der beiden gemeinsamen Kinder ... und ... von „...“ in „...“ unter dem Vorbehalt zu ändern, dass die Niederlande ihr Einverständnis mit dieser Namensänderung erklären.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Kläger, aramäische Christen aus der Türkei, begehren die Änderung ihres Familiennamens von „...“ in „...“ für sich und ihre beiden gemeinsamen Kinder.
1. Der Kläger zu 1) wurde am ... 1970 in Midyat, Türkei (Region Tur Abdin), geboren. Am ... 1997 heiratete er vor dem Standesamt Marktheidenfeld die niederländische Staatsangehörige ..., die Klägerin zu 2), die - wie der Kläger zu 1) - aramäische Volkszugehörige und syrisch-orthodoxe Christin ist. Die Namensführung richtete sich nach türkischem Recht. Die Eheleute führen den gemeinsamen Ehenamen „...“. Am 30. Oktober 2003 erwarben der Kläger zu 1) und sein Sohn ..., geboren 25. Mai 2000, die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Tochter ... wurde bereits mit ihrer Geburt am 5. Januar 2005 deutsche Staatsangehörige.
Bereits im Jahr 2004 hatte der Kläger zu 1) eine Namensänderung beantragt, den Antrag jedoch wieder zurückgenommen, nachdem das Landratsamt ... ihm mitgeteilt hatte, dass dieser keinerlei Erfolgsaussichten habe.
Mit Antrag vom 16. Juli 2012, eingegangen beim Landratsamt ... am 23. Juli 2012, begehrte der Kläger zu 1) die Änderung des Familiennamens von „...“ in „...“. Begründet wurde dies damit, dass sein richtiger Familienname „...“ laute und dieser Name in seiner Familie schon mehrere Generationen vor der zwangsweisen Auferlegung des türkischen Namens „...“ getragen worden sei. Dieser Name werde auch weiterhin im Umgang mit aramäischen Landsleuten verwendet, wie mit einer eidesstattlichen Erklärung des Pfarrers der syrisch-orthodoxen Gemeinde im Main-Tauber-Kreis belegt werden könne. Ab Mitte der 30er Jahre des 20. Jahrhunderts seien allen Aramäer in der Türkei von den zuständigen Behörden türkische Familiennamen auferlegt worden. So sei auch seine Familie zu dem türkischen Namen gekommen. Dass der türkische Familienname zwangsweise auferlegt worden sei, könne durch zahlreiche Augenzeugenberichte bewiesen werden. Die Umbenennung sei unter Bezugnahme auf Art. 3 des türkischen Gesetzes Nr. 2525 erfolgt, da nach dieser Bestimmung Familiennamen „fremder Rassen“ - zu denen auch die Aramäer zählten - nicht hätten verwendet werden dürfen. Der türkische Name mit der Bedeutung „türkischer Soldat“ sei zwangsweise zugewiesen worden. Die Gerichte in der Türkei hielten bis heute an der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme fest, so dass Anträge auf Rücknahme bzw. Änderung der zugewiesenen Familiennamen bislang immer abgelehnt worden seien. Er sehe in dieser aufoktroyierten Namensgesetzgebung einen Verstoß gegen den „ordre public“, der einen wichtigen Grund für eine Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) darstelle. Außerdem stelle der türkische Name als Sinnbild für die Verfolgung und Unterdrückung der aramäischen Christen in der Türkei für ihn eine seelische Belastung dar, die ebenfalls als wichtiger Grund eine Änderung des Namens rechtfertigen würde. Zur Begründung des Antrags legte der Kläger zu 1) eine Reihe von Unterlagen vor.
2. Mit Bescheid vom 26. November 2013, dem Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 2. Dezember 2013, lehnte das Landratsamt ... den Antrag des Klägers zu 1) vom 16. Juli 2012, seinen Familiennamen „...“ für sich, seine Ehefrau sowie seine Kinder ... und ... in „...“ zu ändern, ab (Ziffer 1). Dem Kläger zu 1) wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffern 2 und 3).
Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Landratsamt sei nach sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass kein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG für die Namensänderung vorliege. Die Namensänderung sei jedenfalls nicht erforderlich im Sinne der Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 NamÄndG. Der Antrag sei schon aus formalen rechtlichen Gründen abzulehnen gewesen. Denn die Klägerin zu 2) besitze die niederländische Staatsangehörigkeit, so dass eine Namensänderung durch deutsche Behörden bereits nach § 1 NamÄndG ausscheide. Bei einer bestehenden Ehe, bei der einer der Ehegatten ein ausländischer Staatsangehörige sei, dürfe nur der nach deutschem Recht geführte Ehenamen in den Geburtsnamen des Ehegatten geändert werden, dessen Name nicht Ehename geworden sei (Ziffer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz - NamÄndVwV). Aber auch materielle Gründe stünden dem Antrag entgegen. So komme bei der Auslegung des Begriffs „wichtiger Grund“ der vg. Verwaltungsvorschrift die Bedeutung eines Maßstabes zu, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in die Betrachtung einbezogen werden müsse. Im vorliegenden Fall lägen keine der in der Verwaltungsvorschrift genannten Fallgruppen vor. So sei ein wichtiger Grund für eine Namensänderung dann anzuerkennen, wenn der nach türkischem Recht eingetretene Verlust des traditionellen Familiennamens ... dem deutschen ordre public widersprechen würde. Dies wäre der Fall, wenn der türkische Staat den traditionellen Familiennamen ... zwangsweise in einen türkischen Familiennamen abgeändert hätte, um damit die Identität der aramäischen Minderheit in der Türkei völlig auszulöschen. Diese in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung sei jedoch nicht haltbar, wie sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg
3. Am 2. Januar 2014 ließ der Kläger zu 1) durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben, der die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2015 beitrat. Sie stellten zuletzt den Antrag,
den Bescheid des Landratsamts ... vom 26. November 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Familiennamen, also den des Klägers zu 1) sowie den der Klägerin zu 2) und den der beiden gemeinsamen Kinder ... und ... von „...“ in „...“ unter dem Vorbehalt zu ändern, dass die Niederlande ihr Einverständnis mit dieser Namensänderung erklären.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Ein wichtiger Grund im Sinne des NamÄndG liege hier vor. Denn der Kläger zu 1) und seine Familie seien bis zum heutigen Tag wie seit Generationen innerhalb der aramäischen Gemeinde mit dem ursprünglichen Familiennamen „...“ gerufen worden. Dies werde durch eidesstattliche Versicherungen bedeutender Würdenträger der Kirchengemeinden belegt. Völkermord und Umstände der Namensänderung im letzten Jahrhundert in der Türkei seien gleichfalls hinreichend wissenschaftlich untersucht und belegt. So sei im Jahr 1935 das Gesetz Nr. 2525 in Kraft getreten. Gemäß Art. 5 der zugehörigen Verordnung hätten die Familiennamen türkisch sein müssen. Dies habe für alle Aramäer innerhalb der Türkei gegolten. Als dann in den 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts Familiennamen in der Türkei von Staats wegen eingeführt worden seien, sei es daher nicht nur faktisch, sondern auch formaljuristisch allen Aramäern und damit auch den Vorfahren des Klägers nicht mehr möglich gewesen, die seit Jahrhunderten bestehenden christlichen Familiennamen fortzuführen. Für die Vorfahren des Klägers habe dies bedeutet, den Nachnamen „...“ anzunehmen, was übersetzt in etwa „türkischer Soldat“ heiße. Dies bedeute für den Kläger zu 1), dass er sich aufgrund seines Nachnamens im Lager der Täter wieder finden müsse. Die durch das Gesetz Nr. 2525 in der Türkei geschaffene Rechtslage gelte bis zum heutigen Tag weiter. So habe mit Beschluss vom 17. März 2011 das türkische Verfassungsgericht festgestellt, dass das gesetzliche Verbot des Führens eines nicht türkischen Familiennamens rechtens sei. Damit stehe fest, dass es für aramäische Christen in der Türkei keine Wahl eines anderen als des aufgezwungenen bzw. im besten Fall vorgeschlagenen türkischen Familiennamens gegeben habe. Aramäische Familiennamen hätten in der Vergangenheit gegen geltendes türkisches Recht verstoßen und verstießen auch heute noch gegen türkisches Recht. Somit liege ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes vor. Aus diesem Grund sei auch auf Beschluss und Initiative der Bundesregierung nunmehr eine Änderung der Verwaltungsvorschrift erfolgt. Nach Nr. 44a der Verwaltungsvorschrift könne der ursprüngliche Familienname für den Betroffenen sowie für seine Abkömmlinge durch eine Namensänderung wiederhergestellt werden, wenn ein zwangsweise eingeführter Familienname Ausdruck von Verfolgung und Unterdrückung sei. Hierin liege ein wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung. Für das Begehren des Klägers zu 1) bedürfe es keiner weiteren Auslegung bzw. keines weiteren Sachvortrags mehr, um die Tatbestandsvoraussetzungen für einen wichtigen Grund zu erfüllen. Dieser liege allein darin, dass seiner Familie nachweislich ein türkischer Name aufgezwungen worden sei. Wenn der Beklagte darauf hinweise, dass für die Klägerin zu 2) und die beiden Kinder der Kläger nur eine Namensangleichung und somit die Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung in Frage käme, könne dies mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts der zuständigen Behörde im Wege der Verpflichtung auferlegt werden.
4. Das Landratsamt ... beantragte für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen. Darüber hinaus wurde dargelegt, dass durch die erfolgte Ergänzung der 2. NamÄndVwV durch die Nr. 44a eine relevante Änderung der Rechtslage nicht herbeigeführt worden sei. Grundsätzlich sei eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen, ob gemäß § 3 NamÄndG ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertige. So müsse im konkreten Einzelfall gerade auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht Augsburg eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amts eine individuelle Verfolgungs- bzw. Unterdrückungslage geltend gemacht werden. Hierzu habe der Kläger aber nichts Substanzielles vorgetragen. Eine Änderung des Familiennamens der Klägerin zu 2) nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes komme mangels Anwendbarkeit nicht in Betracht. Außerdem hätten die Ehegatten im Zuge der Eheschließung Gelegenheit gehabt, über eine Rechtswahl den Familiennamen der Frau als Ehenamen zu bestimmen. Dies hätten sie nicht getan. Der Kläger zu 1) habe damit von den primären Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht und versteife sich auf die öffentlich-rechtliche Namensänderung, die jedoch nur subsidiär und für die vorliegend keine tragfähige Begründung ersichtlich sei.
5. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2015 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Die Klägerin zu 2) erklärte, dass sie dem Rechtsstreit auf Seiten ihres Ehemanns beitrete. Der Sohn der Kläger, ..., wurde angehört. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung im Übrigen wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
Gründe
Die erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet.
1. Die ursprünglich vom Kläger zu 1) allein erhobene Verpflichtungsklage als statthafte Klageart ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zulässig. Nach dem von der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung erklärten Parteibeitritt als Streitgenossin auf Seiten ihres Ehemannes (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1982 - 7 C 34/80 - BVerwGE 66, 266 und VGH Mannheim, U.v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris - Rn. 7 und 14) fehlt es nicht (mehr) an der Prozessführungsbefugnis (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1982 - 7 C 34/80 - BVerwGE 66, 266). Die vom Kläger zu 1) allein erhobene Verpflichtungsklage auf Änderung seines Familiennamens gemäß §§ 1, 3 NamÄndG war unzulässig, weil der Kläger zur prozessualen Geltendmachung dieses Anspruchs allein nicht befugt ist. Denn der Kläger zu 1) war nicht berechtigt, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft den Anspruch auf Änderung seines Familiennamens auch für seine Ehefrau im eigenen Namen geltend zu machen. Das Namensänderungsrecht gehört ebenso wie das Namensrecht zu den höchstpersönlichen Rechten, die nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft durch einen Dritten geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1982 - 7 C 34/80 - BVerwGE 66, 266).
Die durch die Einbeziehung eines weiteren Klägers in den Prozess nach h.M. erfolgte Klageänderung (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1982 - 7 C 34/80 - BVerwGE 66, 266) ist gemäß § 91 VwGO zulässig. Die Vertreterin des Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis erklärt; im Übrigen ist die Klageänderung sachdienlich.
Die Umstellung der Klage auf Erteilung einer Zusicherung ist eine nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung (vgl. VGH Mannheim, U.v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris).
2. Die Klage ist auch begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass die Niederlande der Änderung des Namens der Klägerin zu 2) zustimmen. Denn der Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, ist rechtmäßig, weil für die Änderung des Familiennamens der Kläger von „...“ in „...“ ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938, zuletzt geändert durch Art. 54 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (Namensänderungsgesetz - NamÄndG) vorliegt (2.1). Der Änderung des gemeinsamen Familiennamens steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2) dem Staat Niederlande angehört, sofern die Niederlande der Namensänderung für ihre Person zustimmen (2.2). Dem Anspruch auf Zusicherung stehen auch sonstige Gründe nicht entgegen (2.3). Die Änderung des Familiennamens der Kläger erstreckt sich auch auf die beiden gemeinsamen Kinder (2.4).
2.1 Der Anspruch auf Zusicherung setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, rechtmäßig ist. Dies ist hier der Fall, da eine Änderung des Familiennamens der Kläger zu 1) und 2) jedenfalls bei Zustimmung der Niederlande rechtmäßig ist.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Änderung ihres Familiennamens von „...“ in „...“ zu. Der entgegenstehende Bescheid des Landratsamts ... vom 26. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für eine Änderung des Familiennamens der Kläger sind die §§ 1 und 3 Abs. 1 NamÄndG, sowie hinsichtlich der beiden gemeinsamen Kinder § 4 NamÄndG. Nach § 1 NamÄndG kann der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, auf Antrag geändert werden. Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach § 4 NamÄndG erstreckt sich die Änderung des Familiennamens, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht.
2.1.1 Bei der Tatbestandsvoraussetzung „wichtiger Grund“ handelt es sich um einen unbestimmten, rechtlich uneingeschränkt überprüfbaren Rechtsbegriff (BVerwG, U.v. 7.12.1962 - 7 C 123/661 - BVerwGE 15, 183;
Ob die für die Namensänderung vorgebrachten Gründe als wichtig im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, hängt im Einzelfall von objektiven Merkmalen ab. Ein wichtiger, eine Namensänderung rechtfertigender Grund liegt dann vor, wenn das Interesse des Namensträgers an der Namensänderung nach allgemeiner Rechtsauffassung schutzwürdig ist, d. h. wenn seine Gründe, anstelle seines Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich sind, dass die Belange der Allgemeinheit demgegenüber zurücktreten müssen, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens (Identifizierung und Individualisierung des Namensträger) und in sicherheitsrechtlichen Interessen an der Führung des überkommenen Namens bestehen (vgl. auch Nr. 28 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. August 1980 - Beilage zum BAnz Nr. 153 v. 20.8.1980 - i. d. F. vom 11. Februar 2014 - BAnz vom 18.2.2014 - NamÄndVwV). Bei der Prüfung des wichtigen Grundes ist somit das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an dem Namenswechsel abzuwägen gegen die Interessen sämtlicher von der Namensänderung betroffener Personen und gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.1985 - 7 C 2/84 - NJW 1986, 740;
Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt, kann über die vorgenannten Grundsätze hinaus nicht allgemeingültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallkonstellationen und der sich unter Umständen wandelnden normativen Bewältigung häufiger vorkommender Fälle lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden Grundes bieten die Beispiele in der Namensänderungs-Verwaltungsvorschrift. Diese entfalten als behördeninterne Verwaltungsanweisung für das Gericht zwar keine Bindungswirkung. Nach der Rechtsprechung kommt ihnen aber die Bedeutung eines Maßstabes zu, der als Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung bei der Prüfung des wichtigen Grundes mit in Betracht zu ziehen ist (BVerwG, U.v. 16.5.1991 - 7 C 140/61 - BVerwGE 15, 207; BayVGH, U.v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris).
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe geht die Kammer davon aus, dass im Falle der Kläger ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG gegeben ist. Die Kläger haben an der Ablegung ihres türkischen Namens „...“ und an der Annahme des aramäischen Namens „... ein beträchtliches, schutzwürdiges Interesse, da sie hierfür nicht nur Gründe geltend gemacht haben, die lediglich vernünftig und nachvollziehbar sind, sondern solche, die besonders schwerwiegend und existenziell sind. Dabei hat die Kammer auch zugrunde gelegt, dass zwischenzeitlich eine Änderung der Namensänderungs-Verwaltungsvorschrift stattgefunden hat, die den Interessen der Aramäer - denen die Kläger angehören - Rechnung trägt. Im Einzelnen:
2.1.2 Zur Überzeugung des Gerichts steht nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers zu 1) und den von diesem vorgelegten Unterlagen fest, dass dessen Familie von der durch den türkischen Staat durchgeführten repressiven Namenspolitik gegenüber ethnischen und nicht muslimischen Minderheiten betroffen und infolgedessen dazu gezwungen war, den aramäischen Nachnamen „...*“ abzulegen und stattdessen den türkischen Namen „...“ anzunehmen.
So hat der Kläger zu 1) bereits in seiner schriftlichen Begründung zum Antrag auf Namensänderung vom 16. Juli 2012 (Blatt 2 ff. der Behördenakte) überzeugend dargelegt, dass seine Familie ihren richtigen Familiennamen „...“ schon über mehrere Generationen vor der zwangsweisen Auferlegung des türkischen Namens geführt hat und ihre Familie auch noch bis zum heutigen Tag im Umgang mit aramäischen Landsleuten so genannt wird. Des Weiteren hat er umfassende Ausführungen zu der Frage der zwangsweisen Auferlegung türkischer Familiennamen in den aramäischen Siedlungsbereichen in der Türkei in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts gemacht. Er hat weiter ausgeführt, dass für ihn der türkische Name „...“ Sinnbild für grausame Verfolgung und Unterdrückung sei und dieser Name für ihn deshalb, insbesondere durch Leugnung des Völkermords und durch Verherrlichung der Täter, eine seelische Belastung darstelle. Dies hat der Kläger zu 1) auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt und für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen.
Darüber hinaus hat der Kläger zu 1) zur Glaubhaftmachung seines Vortrags eine „Bestätigung/Eidesstattliche Versicherung“ des Pfarrers ... aus K. vorgelegt, wonach der Kläger zu 1) von seinen aramäischen Landsleuten mit „Hr. ...“ gerufen werde und alle Familienangehörigen väterlicherseits ebenso gerufen würden, nämlich mit dem Vornamen und dann „...“. Es sei zwar bekannt, dass die Familie formal „...“ heiße, sie werde aber in der syrisch-orthodoxen Kirchengemeinde im persönlichen Umgang „...“ genannt. Nicht nur in der hiesigen Kirchengemeinde, sondern weit darüber hinaus, also in der in der weltweiten Diaspora lebenden aramäischen Gemeinschaft seien die Familienmitglieder unter diesem Namen bekannt. In der vom Kläger zu 1) weiter vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Chorepiskopos der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien in Berlin e.V. ... (Bl. 19 f. der Behördenkte) berichtet dieser aus eigener persönlicher Erfahrung über die Namensumbenennung in der Mitte der 30er Jahre des letzten Jahrhunderts. So erklärt er, dass er sich als damals zehnjähriger Junge noch gut daran erinnern könne, wie die Angehörigen der Syrisch-Orthodoxen Kirche im Tur Abdin - aus dem die Familie des Klägers zu 1) stammt - nur wenige Jahre nach dem Völkermord an den Aramäern zwangsweise türkische Familiennamen zuerkannt bekamen, indem die Männer des Dorfes (wie bereits bei dem vorausgegangenen Völkermord) zusammengerufen wurden und sie dann in die Provinzhauptstadt Midyat gehen mussten. Er sei dabei gewesen, als sie dort alle zwangsweise türkische Namen erhalten hätten. Er führt weiter aus: „Der Familienname musste türkisch sein. Niemand unter den Aramäern hat es gewagt, sich der Namensgebung zu widersetzen und einen aramäischen Familiennamen zu beantragen. Sie wussten, dass das nicht möglich war und sie dafür auch noch bestraft werden würden“ (vgl. Bl. 20 der Behördenakte). Bestätigt wird diese Aussage durch eine weitere eidesstattliche Versicherung von Herrn ... (Bl. 21 der Behördenakte), der ebenfalls aufgrund seiner eigenen persönlichen Erfahrung davon berichtet, dass zur damaligen Zeit alle aramäischen Familien in seiner Umgebung einen türkischen Familiennamen erhalten hätten. Die Aramäer, jedenfalls die Familienoberhäupter, hätten gewusst, dass die Vorgabe bestanden habe, dass alle aramäischen Familien türkische Familiennamen erhalten müssten und diejenigen bestraft werden würden, die sich weigerten, einen solchen anzunehmen, wobei auch noch der Völkermord an den Aramäern in Erinnerung gewesen sei. Diese Darstellungen, an denen die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln hat, bestätigen das Vorbringen des Klägers zu 1) in vollem Umfang, zumal sie von Beklagtenseite auch nicht bestritten wurde.
Auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger zu 1) sowohl schriftsätzlich als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung die vg. Umstände bekräftigt und insbesondere für die Kammer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen, dass für ihn die Führung des türkischen Namens „...“, der übersetzt „türkischer Soldat“ laute, bedeute, dass er sich aufgrund seines Nachnamens im Lager der Täter wiederfinden müsse. Nach allem ist zur Überzeugung des Gerichts deutlich geworden, dass sich der Kläger zu 1), insbesondere nachdem auch andere Geschwister ihren früheren Familiennamen zurückerhalten hatten, sich intensiv mit der zwangsweisen Auferlegung eines türkischen Namens auseinander gesetzt hat und hierunter leidet.
2.1.3 Darüber hinaus war von der Kammer auch zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich die Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Vorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. Februar 2014 (2. NamÄndVwV) in Kraft getreten ist, mit deren neu eingefügter Nummer 44a dem Anliegen der Aramäer - deren Bevölkerungsgruppe die Kläger angehören -, ihre ursprünglich geführten traditionellen Familiennamen wieder annehmen zu können, Rechnung getragen werden soll (so schon VG Gießen, U.v. 29.8.2014 - 4 K 1103/13.GI - juris).
Darüber, wie der Begriff des wichtigen Grundes in bestimmten Fällen auszulegen ist und unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund für die Namensänderung bejaht werden kann, hat die Bundesregierung in Ausübung der Verordnungsermächtigung in § 13 NamÄndG die Namensänderungs-Verwaltungsvorschrift erlassen. Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine Rechtsvorschrift, die ein Gericht verpflichten würde, sondern um eine Verwaltungsvorschrift, die nur Verwaltungsbehörden bindet. Dies schließt aber nicht aus, dass auch Gerichte diese Vorschriften bei der Prüfung heranziehen, insbesondere bei der Frage, ob der Begriff eines wichtigen Grundes verkannt ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Namensänderungs-Verwaltungsvorschrift als Maßstab heranzuziehen ist. Dies schließt aber nicht aus, dass auch aus anderen, als den in der Verwaltungsvorschrift genannten Gesichtspunkten, ein wichtiger Grund für die Namensänderung gegeben ist. Es handelt sich also nicht um eine abschließende Aufzählung der für eine Namensänderung denkbaren Umstände.
Die Namensänderungs-Verwaltungsvorschrift in der Fassung, die sie durch die 2. NamÄndVwV erfahren hat, regelt in Nr. 44a in Bezug auf die Wiederherstellung früherer Familiennamen, dass für den Fall, dass ein zwangsweise eingeführter Familienname Ausdruck von Verfolgung und Unterdrückung ist, der ursprüngliche Familienname für den Betroffenen sowie für seine Abkömmlinge durch einen Namensänderung wiederhergestellt werden kann. Bei den Nummern 34-50 und damit auch der Nr. 44a der NamÄndVwV handelt es sich um typische Fallkonstellationen (so die Überschrift zum Zweiten Unterabschnitt), nämlich um „die in der Praxis am häufigsten vorkommende(n) Fallgruppen“, die „Anhaltspunkte zur Feststellung des wichtigen Grundes für eine Änderung des Familiennamens“ geben sollen, um so eine einheitliche Handhabung herbeizuführen (so ausdrücklich Nr. 33 Sätze 1 und 2 NamÄndVwV).
Bereits aus der Entstehungsgeschichte der 2. NamÄndVwV wird deutlich, dass mit der Nr. 44a gerade auf eine Fallkonstellation abgestellt wurde, wie sie dem Schicksal der Familie der Kläger zugrunde liegt. So lässt sich dem Schreiben des Bundesministers des Innern an die Innenminister der Bundesländer vom 28. Juni 2013 - mit dem die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift erneut und diesmal erfolgreich angestoßen wurde - unzweifelhaft entnehmen, dass Anlass für die Änderung der Namens-Änderungs-Verwaltungsvorschrift die syrisch-orthodoxen Christen aramäischer Herkunft aus der Türkei und deren Bedürfnis, die traditionell geführten Familiennamen ihrer Vorfahren wieder anzunehmen, ist. Es wird in diesem Schreiben darauf verwiesen, dass eine bundesweite Abfrage ergeben habe, dass die Verwaltungs- und Gerichtspraxis zu den Namensänderungsanträgen von Aramäern in Deutschland uneinheitlich sei. Daraus wird dann folgende Konsequenz gezogen: „Um eine Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis zu erreichen und den betroffenen Aramäern zu ermöglichen, ihre traditionell geführten Familiennamen anzunehmen, sollte die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV) um die folgende Regelung ergänzt werden“ (Schreiben des BMI vom 28.6.2014, S. 2, Bl. 36 der Behördenakte).
Auch die Vorlage des Bundesrates (Drucksache 696/13 vom 18.9.2013) verweist in aller Deutlichkeit zur Begründung der Änderung der Verwaltungsvorschrift - unter der Überschrift „Problem und Ziel“ - darauf, dass der Änderung Erfahrungen aus der Praxis zugrunde liegen, nach denen die Verwaltungen und Gerichte in den Ländern bei zwangsweise eingeführten Vor- und/oder Familiennamen das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG unterschiedlich bewerten. Mit der Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift verbunden wird dann im Weiteren die Erwartung, dass hierdurch sichergestellt werden soll, dass künftig vergleichbare Sachverhalte gleich behandelt werden und dass davon auszugehen sei, dass die vorgenommene Klarstellung zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bzw. zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beiträgt. Deutlicher kann wohl der Gesetzgeber bzw. hier der Ersteller einer Verwaltungsvorschrift, das mit der Neuregelung verbundene Ziel nicht zum Ausdruck bringen.
Wenn die Beklagtenseite der Auffassung ist, dass sich durch die Einführung der Nr. 44a NamÄndVwV nichts geändert habe bzw. diese nicht weiterführe, so vermag dies nicht überzeugen. Denn die Neuregelung spielt gerade für die hier vorliegende Fallkonstellation der zwangsweisen Namensänderung syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei die maßgebende Rolle. Die von der Beklagtenseite in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, wonach die türkische Namensgesetzgebung durch das Gesetz Nr. 2525 und deren praktische Umsetzung durch die türkischen Behörden im Jahr 1935 und danach keinen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG darstellten, kann die Kammer nicht teilen (so auch VG Gießen, U.v. 29.8.2014 - 4 K 1103/13.GI - juris). Dass, wie die Beklagtenseite zur Begründung ihres ablehnenden Bescheides vorträgt, insbesondere aufgrund des Gesetzes Nr. 2525 dem Familienvorstand und damit auch den Vorfahren des Klägers zu 1) das Recht zugestanden habe, den Familiennamen frei zu wählen, ist nicht zutreffend. Denn bereits aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers zu 1) und der von diesem vorgelegten Erklärungen (s.o unter 2.1.1) aber auch aufgrund weiterer Erkenntnismittel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ist davon auszugehen, dass die aramäischen Christen bei der Einführung von Familiennamen mit dem Gesetz Nr. 2525 und deren Umsetzung keine andere Wahl hatten, als sich dem türkischen Namensrecht zu beugen und insbesondere türkische Familiennamen anzunehmen (in diesem Sinn auch VG Gießen, U.v. 29.8.2014 - 4 K 1103/13.GI - juris).
Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang ausführt, dass sich an der im Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg
So ist bereits das Verwaltungsgericht Hamburg unter Zugrundelegung der von ihm eingeholten Informationsquellen über die Verfolgungssituation der syrisch-aramäischen Christen in der Türkei in seinem
Des Weiteren ist insoweit auch auf das Schreiben des Bundesministers des Innern vom 28. Juni 2013 zu verweisen, das als Anlass für die Änderung de NamÄndVwV den Wunsch der Aramäer auf Ablegung ihres zwangsweise angenommenen türkischen und auf Annahme ihres traditionellen aramäischen Namens benennt (s.o.). Schließlich ist auch das Verwaltungsgericht Oldenburg in einem jüngeren
Nach allem liegt hier ein wichtiger Grund für eine Namensänderung i. S.v. § 3 Abs. 1 NamÄndG vor.
2.1.4 Nicht teilen kann die Kammer die Auffassung des Beklagten, wonach hier die öffentlich-rechtliche Namensänderung der Kläger wegen der Nichtinanspruchnahme zivilrechtlicher Möglichkeiten der Namensänderung ausgeschlossen sei. Der Beklagte hat dies damit begründet, dass die Kläger im Zuge der Eheschließung Gelegenheit gehabt hätten, über eine Rechtswahl den Familiennamen der Ehefrau als Ehenamen zu bestimmen und auch bei dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Kläger zu 1) im Jahr 2007 eine Namensänderung nach Nr. 37 Abs. 2 NamÄndVwV bzw. nach Art. 47 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) möglich gewesen wäre.
Dabei wird aber von Beklagtenseite verkannt, dass im vorliegenden Fall nicht die Vorschriften zum Zwecke der Angleichung von Familien- und Vornamen in eine deutschsprachige Form gemäß Art. 47 Abs. 1 und 2 EGBGB bzw. nach Nr. 37 Abs. 2 NamÄndVwV einschlägig sind. Nach Art. 47 Abs. 1 und 2 EGBGB kann eine Person, die nach anwendbarem ausländischem Recht einen Namen erworben hat und deren Name sich fortan nach deutschem Recht richtet, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt u. a. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht (z. B. Akzente, diakritische Zeichen) oder eine deutschsprachige Form ihres Vor- und Familiennamens annehmen und, sofern es eine solche Form des Vornamens nicht gibt, einen neuen Namen annehmen (Art. 47 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 EGBGB). Nach Nr. 37 Abs. 2 NamÄndVwV kann im Anschluss an die Einbürgerung eines Ausländers der Familienname geändert werden, wenn dieser die ausländische Herkunft des Namensträgers in besonderem Maße erkennen lässt und der Antragsteller im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Familiennamen liegt.
Im vorliegenden Fall geht es den Klägern jedoch nicht um die Annahme einer deutschsprachigen Form ihres Vor- und Familiennamens oder um die Ablegung eines Namens, der die ausländische Herkunft erkennen lässt, sondern um die Führung ihres traditionellen aramäischen Namens bzw. (genauer) des traditionellen Namen der Familie des Klägers zu 1). Die Kläger wollen gerade keinen Namen ausländischer Herkunft ablegen, sondern einen solchen - unter Aufgabe eines anderen - annehmen. Zwar kann ein gewählter Name auch ausländischer Herkunft sein (vgl. OLG Bremen, B.v. 4.7.2011, InfAuslR 2012, 118), allerdings besteht diese Möglichkeit nur für Vornamen, nicht für Familiennamen (so bereits VG Würzburg, U.v. 21.3.2012 - W 6 K 10.1053 - juris). Da die Kläger gerade aber die Änderung ihres Nachnamens (mit ausländischer Herkunft) anstreben, entfällt die Möglichkeit der Namensänderung nach § 47 Abs. 2 EGBGB. Das Namensänderungsgesetz bleibt deshalb anwendbar. Eine Änderung des Familiennamens ist durch die Regelung des Art. 47 EGBGB nicht ausgeschlossen (VG Würzburg, U.v. 21.3.2012 - W 6 K 10.1053 und VG Düsseldorf, U.v. 18.2.2011 - 24 K 1249/10 - beide juris). Gleiches gilt hinsichtlich Nr. 37 Abs. 2 NamÄndVwV. Es handelt sich hierbei um einen völlig anderen Grund als den, den die Kläger benennen. Denn es geht hier nicht darum, dass der Name der Kläger die ausländische Herkunft erkennen lässt, sondern dass sie den früheren ebenfalls ausländischen Namen der Familie des Klägers zu 1) wieder erlangen möchten.
2.1.5 Auch eine Verwirkung des Anspruchs auf Namensänderung - wie ihn das Verwaltungsgericht Gießen in seiner
2.2 Der Änderung des gemeinsamen Familiennamens steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2) dem Staat Niederlande angehört, sofern die Niederlande der Namensänderung für ihre Person zustimmen.
Der Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes ist hinsichtlich der Klägerin zu 2) nicht eröffnet, da es sich bei dieser um eine niederländische Staatsangehörige handelt. Denn das Namensänderungsgesetz ist gemäß dessen § 1 nur anwendbar auf deutsche Staatsangehörige und Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Damit kann - wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat
§ 1 NamÄndG folgt dem das deutsche Internationale Verwaltungsrecht prägenden Grundsatz des Völkerrechts, dass sich jeder Staat des Eingriffs in die Personalhoheit des anderen Staates zu enthalten habe (VGH Mannheim, U.v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris, unter Bezugnahme auf OVG Hamburg, U.v. 21.3.1984 - OVG Bf VII 20/83 - StAZ 1985, 45). Schließlich ergibt sich dies bereits aus dem Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen vom 4. September 1985 (BGBl. 1961 II, 1076 - NamÄndÜ), dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch das Königreich der Niederlande beigetreten sind. Nach dessen Art. 1 gilt dieses Übereinkommen für Änderungen von Namen oder Vornamen, die von der zuständigen Behörde bewilligt werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich aus Änderungen des Personenstandes oder aus der Berichtigung eines Irrtums ergeben. Gemäß Art. 2 NamÄndÜ hat sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, keine Änderung von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaats zu bewilligen, es sei denn, dass die Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen. Nachdem die Klägerin zu 2) nur die niederländische, nicht aber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt - wie sie auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt hat -, sie aber zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1), eine Änderung ihres Familiennamens von „...“ in „...“ begehrt, bedarf es der Zustimmung der Niederlande zu der Namensänderung.
2.3. Da mit Ausnahme der Zustimmung der Niederlande alle Voraussetzungen für die Namensänderung der Kläger von „...“ in „...“ vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch der Kläger auf Zusicherung der Namensänderung für den Fall, dass die Niederlande der Namensänderung zustimmen.
Zwar steht die Entscheidung über eine Zusicherung im Ermessen der Behörde. Allerdings reduziert sich vorliegend - wie in der im Wesentlichen vergleichbaren Fallkonstellation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit - dieses Ermessen auf eine Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, da die Durchsetzung des Namensänderungsanspruchs hierdurch wenn nicht ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert, so doch zumindest die Aussichten hierauf erhöht werden (BVerwG, U.v. 8.12.2014 - 6 C 16/14 - juris; s.a. VGH Mannheim, U.v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris).
Dem Anspruch kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, im Ermessen der Behörde steht. Zwar spricht der Wortlaut des § 3 Abs. 1 NamÄndG („kann“) dafür, dass die Entscheidung im Ermessen der Behörde stehen würde, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler:
Dem Anspruch der Kläger auf die begehrte Zusicherung steht auch nicht entgegen, dass sie ihr Begehren erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht haben. Denn angesichts der erwähnten Rechtsauffassung des Beklagten kann sicher davon ausgegangen werden, dass sie einen derartigen Antrag im Verwaltungsverfahren auf Zusicherung der Namensänderung negativ verbeschieden hätte (vgl. insoweit auch BVerwG, U.v. 8.12.2014 - 6 C 16/14 - juris).
2.4. Die Änderung des Familiennamens in „...“ erstreckt sich - da hier nichts anderes bestimmt wird - gemäß § 4 NamÄndG auch auf die Kinder... und ... der Kläger, da diese mit ihren sorgeberechtigten Eltern bislang den Namen „...“ getragen haben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Feb. 2015 - W 6 K 14.2
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Feb. 2015 - W 6 K 14.2
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Feb. 2015 - W 6 K 14.2 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2012 - 7 K 4874/10 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 verpflichtet, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Ehenamen „...“ in „...“ unter dem Vorbehalt zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und 3/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger zu 1 trägt 1/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2012 - 7 K 4874/10 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 verpflichtet, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Ehenamen „...“ in „...“ unter dem Vorbehalt zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und 3/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger zu 1 trägt 1/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht.
Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Tatbestand
- 1
-
Im Streit ist die Änderung des Ehenamens aus wichtigem Grund (§ 3 Abs. 1 NamÄndG) bei gemischt-nationalen Ehen.
- 2
-
Die Kläger stammen aus Sri Lanka. Der Kläger zu 1 erwarb 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin zu 2 ist srilankische Staatsangehörige.
- 3
-
1999 heirateten die Kläger in Deutschland. Gegenüber dem Standesbeamten bestimmten sie für ihre Namensführung deutsches Recht (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB) und wählten als Ehenamen (§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB) den Familiennamen des Klägers „A.“. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.
- 4
-
Der Kläger zu 1 beantragte nach seiner Einbürgerung die Änderung seines Familiennamens in „A.“. Sein Name sei sehr lang und schwierig auszusprechen. Die Beklagte verfügte 2002 die Namensänderung. 2003 nahm sie die Verfügung zurück. Ein Familienname, der Ehename sei, könne nur von beiden Ehegatten gemeinsam und in gleicher Form geändert werden. Die Klägerin zu 2 habe keinen Antrag gestellt und wäre als srilankische Staatsangehörige hierzu auch nicht berechtigt. Die Namensänderung sei somit rechtswidrig.
-
2009 stellte der Kläger zu 1 einen neuen Antrag auf Namensänderung. Die Beklagte beschied ihn unter Verweis auf die Gründe der Rücknahmeverfügung aus dem Jahr 2003 abschlägig. Den Widerspruch des Klägers zu 1 wies das Regierungspräsidium Stuttgart zurück.
- 5
-
Der Kläger zu 1 hat Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zur Änderung seines Familiennamens von „A.“ in „A.“ zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren ist die Klägerin zu 2 der Klage beigetreten. Die Kläger haben vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Zusicherung zu erteilen, ihren Ehenamen „A.“ in „A.“ für den Fall zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesem Begehren entsprochen. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor. Aufgrund seiner Länge und der im deutschen Sprachraum ungewohnten Phonetik führe der Name zu nicht nur unwesentlichen Behinderungen der Kläger. Die srilankische Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2 stehe der Namensänderung nicht entgegen, falls Sri Lanka sein Einverständnis erkläre. Es würde dann an einem Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates fehlen. Nur durch die begehrte Zusicherung könne das Recht auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verwirklicht werden. Insoweit sei eine Parallele zum Fall der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit gegeben.
- 6
-
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Revision gegen das Berufungsurteil vor, die vom Verwaltungsgerichtshof gezogene Parallele zur Einbürgerungszusicherung sei nicht tragfähig. Die Namensänderung sei eine Ermessensentscheidung. Bei ihr drohe dem Betroffenen nicht der Verlust einer Rechtsposition. Unabhängig hiervon fehle für die Änderung des Ehenamens im Falle gemischt-nationaler Ehen eine gesetzliche Grundlage.
- 7
-
Die Kläger verteidigen das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die zulässige Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsurteil steht im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf die von ihnen begehrte Zusicherung zur Änderung ihres Ehenamens für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung hinsichtlich der Klägerin zu 2 zustimmt.
- 9
-
1. Ein Anspruch auf eine Zusicherung setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, rechtmäßig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Änderung des Ehenamens der Kläger ist bei Zustimmung Sri Lankas rechtmäßig.
- 10
-
a. Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dies ist hier der Fall.
- 11
-
Ein wichtiger Grund rechtfertigt im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG die Änderung des Familiennamens, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 10.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 78 S. 16). In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens, die schutzwürdigen Interessen etwaiger weiterer durch eine Namensänderung betroffener Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76 S. 1 m.w.N.). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Erwerb und Änderung des Familiennamens in familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt sind. Diese bestimmen umfassend die Tatbestände, die den Erwerb und die Änderung des Familiennamens vermitteln. Die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens hat die Natur einer allgemeinen Ausnahme von jenen Regeln. Sie soll nach Maßgabe von § 3 NamÄndG dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt mithin ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (Beschluss vom 11. April 1986 - BVerwG 7 B 47.86 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 55 S. 39 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2008 - 1 BvR 1173/08 - juris Rn. 5). Die Entscheidung der Behörde darüber, ob ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigt, kann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden (Urteil vom 29. September 1972 - BVerwG 7 C 77.70 - BVerwGE 40, 353 <356> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 32 S. 33).
- 12
-
Speziell im Hinblick auf ausländische Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger - insbesondere mit Blick auf die Aussprache, die akustische Wahrnehmung und die schriftliche Wiedergabe des Namens - bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Erschwernisse gewärtigen muss. Hierbei ist einzubeziehen, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremd klingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2001 a.a.O. S. 2 m.w.N. und vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 69.89 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63 S. 18).
- 13
-
Von diesen Maßstäben ist der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall ausgegangen. Nach seiner Würdigung liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG deshalb vor, weil der bisherige Name der Kläger diese vor erhebliche Schwierigkeiten stelle. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu auf die Länge des Namens und seine im deutschen Sprachraum ungewohnte Phonetik verwiesen, die auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass ausländische Namen in Deutschland weit verbreitet seien, im Alltag häufiger zu Nachfragen Dritter, fehlerhafter Wiedergabe und mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigungen führen würden. Gegen diese Würdigung und die hieran anknüpfende Wertung, dass demgegenüber die soziale Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen zurückzutreten hätten, sind revisionsgerichtlich keine Einwände zu erheben. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof in die Würdigung diejenigen Schwierigkeiten einbezogen hat, die den Kindern der Kläger aufgrund des Namens entstehen. Ferner ist ihm darin beizupflichten, dass Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts der Namensänderung nicht entgegenstehen. Die Einheitlichkeit des gewählten Ehenamens bliebe durch die erstrebte Namensänderung, die sich zudem gemäß § 4 NamÄndG auch auf die Kinder der Kläger erstrecken würde, gewahrt.
- 14
-
b. Handelt es sich bei dem Familiennamen, der geändert werden soll, um den Ehenamen im Sinne von § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB, so kann dieser während des Bestehens der Ehe nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden. Denn Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind beide Ehegatten (Urteil vom 29. November 1982 - BVerwG 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266 <266> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 45 S. 6).
- 15
-
Die Klägerin zu 2 ist der Klage des Klägers zu 1 im Berufungsverfahren beigetreten. Die Kläger verfolgen nunmehr das Begehren gemeinsam. Damit liegt für den Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, im Hinblick auf beide Ehegatten der erforderliche Antrag vor.
- 16
-
c. Der Änderung des gemeinsamen Ehenamens steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2 dem Staat Sri Lanka angehört, sofern Sri Lanka der Namensänderung für ihre Person zustimmt.
- 17
-
aa. Nach der Wortfassung von § 1 NamÄndG kann nur der Familienname deutscher Staatsangehöriger und Staatenloser, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben, geändert werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Namensänderungsbefugnis deutscher Behörden nicht auf (weitere) Ausländer erstreckt, sondern es mit Rücksicht auf die Eigenständigkeit der Rechtsordnungen anderer Staaten diesen überlassen, über Namensänderungen eigener Staatsangehöriger zu entscheiden. Dies ist im Ansatz verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Achtung der Eigenständigkeit anderer Rechtsordnungen rechtfertigt es grundsätzlich, im eigenen Recht dem Staatsangehörigkeitsprinzip zu folgen und für bestimmte Rechtsverhältnisse bei Ausländern die Normierung grundsätzlich nicht den deutschen, sondern den jeweiligen nationalen Regeln zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1 BvL 1, 12/04 - BVerfGE 116, 243 <265>). Die hieraus folgende Ungleichbehandlung in Deutschland lebender Ausländer ist aufgrund des Staatsangehörigkeitsprinzips und der hiermit verbundenen Regelungsintention des Gesetzgebers gerechtfertigt.
- 18
-
bb. Im Falle einer gemischt-nationalen Ehe droht aufgrund der Wortfassung von § 1 NamÄndG allerdings auch dem deutschen Ehegatten einer solchen Ehe eine Ungleichbehandlung. Anders als Deutschen, die mit Deutschen verheiratet sind, wäre ihm hiernach die Änderung seines Familiennamens verwehrt, sofern - wie hier - der Familienname zugleich Ehename im Sinne von § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Dieses Problem lässt sich nicht dadurch abwenden, dass dem deutschen Ehegatten im Namensänderungsverfahren die Wahl eines eigenen Familiennamens unter Auflösung der ehelichen Namenseinheit zugestanden wird. Diese Lösung liefe zum einen der bürgerlich-rechtlichen Wertentscheidung des § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwider. Zum anderen wäre sie dem Betroffenen mit Blick auf sein durch Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Interesse, der Ehe durch Führung eines Ehenamens Ausdruck zu verleihen, nicht zumutbar.
- 19
-
cc. An einer verfassungsrechtlich tragfähigen Rechtfertigung für die genannte Ungleichbehandlung deutscher Ehegatten einer gemischt-nationalen Ehe fehlt es jedenfalls dann, wenn der Staat, dem der ausländische Ehegatte angehört, der Namensänderung zustimmt. Dann ist sichergestellt, dass die Hoheitsrechte dieses Staates nicht beeinträchtigt werden. Der vom Gesetzgeber intendierten Rücksichtnahme auf die Eigenständigkeit ausländischer Rechtsordnungen ist in dieser Situation bereits hinreichend Genüge getan. Durch die Zustimmung gibt der ausländische Staat zu verstehen, dass es einer (weitergehenden) Rücksichtnahme nicht bedarf. Als Fall der Zustimmung ist auch anzusehen, wenn auf eine schriftliche Anfrage der zuständigen deutschen Behörde an eine Auslandsvertretung des ausländischen Staates hin dieser Staat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände gegen die Namensänderung erhebt.
- 20
-
dd. Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn man als zusätzlichen Zweck von § 1 NamÄndG ansehen wollte, diejenigen praktischen Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, die aus einer unterschiedlichen Namensgebung ein und derselben Person durch den Heimatstaat einerseits und den Aufenthaltsstaat andererseits erwachsen können. Stimmt der ausländische Staat der Namensänderung seines in Deutschland lebenden Angehörigen zu, wird er vielfach bereit sein, die Namensänderung im eigenen Rechtsraum administrativ nachzuvollziehen. Sollte er hierzu trotz der gegebenen Zustimmung nicht bereit sein, käme es zwar zu einer „hinkenden Namensführung“. Sie wird freilich auch in anderen Konstellationen mit Auslandsbezug von der deutschen Rechtsordnung hingenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 a.a.O. S. 266). Dies illustriert unter anderem die mit Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142) eingeführte kollisionsrechtliche Regelung in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, die zahlreiche Fälle „hinkender Namensführung“ hervorrufen kann. Hieran wird deutlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts das Anliegen, praktische Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, nicht gegenüber den Individualinteressen der Betroffenen verabsolutiert. Diese Wertungsentscheidung kann im Rahmen des öffentlichen Namensrechts nicht unberücksichtigt bleiben.
- 21
-
ee. § 1 NamÄndG lässt Raum für die - nach dem Vorgesagten verfassungsrechtlich geforderte - Auslegung, dass eine Änderung des Ehenamens auch bei gemischt-nationalen Ehen vorgenommen werden kann, sofern der involvierte ausländische Staat zustimmt. Das Phänomen gemischt-nationaler Ehen kann dem Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift nicht in der Dimension, die es mittlerweile erreicht hat, vor Augen gestanden haben. Insofern ist eine Regelungslücke erwachsen. Diese kann - wie bereits früher bei anderen Fallgruppen (vgl. Loos, Namensänderungsgesetz, 2. Aufl. 1996, S. 51) - durch den Einbezug gemischt-nationaler Ehen in den Anwendungsbereich der Vorschrift geschlossen werden. Steht die Namensänderung unter dem Vorbehalt, dass der involvierte ausländische Staat zustimmt, entsteht - wie dargelegt - kein Widerspruch zur Regelungsintention des Gesetzgebers.
- 22
-
ff. Der Senat kann im vorliegenden Verfahren die Frage offen lassen, ob es im Falle gemischt-nationaler Ehen, bei denen die Ehegatten für ihre Namensführung deutsches Recht bestimmt haben (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB), aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 3 Abs. 1 NamÄndG) den Ehenamen auch ohne Zustimmung desjenigen Staates zu ändern, dem einer der Ehegatten angehört.
- 23
-
2. Die Kläger haben einen Anspruch auf die begehrte Zusicherung.
- 24
-
a. Dem Anspruch auf die Zusicherung kann nicht entgegengehalten werden, dass der Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, im Ermessen der Beklagten stehe.
- 25
-
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zunächst ausgesprochen worden, dass auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG die Namensänderung im Ermessen der Behörde liege (Urteil vom 7. Mai 1954 - BVerwG 2 C 206.53 - BVerwGE 1, 138 <139> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 1 S. 1). Spätere Entscheidungen haben die Frage offen gelassen bzw. Zweifel angedeutet (Urteile vom 14. Dezember 1962 - BVerwG 7 C 140.61 - BVerwGE 15, 207 <211 f.> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 15 S. 46 und vom 29. September 1972 - BVerwG 7 C 77.70 - BVerwGE 40, 353 <357> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 32 S. 34). Liegt ein wichtiger Grund vor und ist mangels entsprechender Anhaltspunkte im festgestellten Sachverhalt eine ablehnende Ermessensentscheidung jedenfalls nicht denkbar, spricht das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung eine behördliche Verpflichtung zur Namensänderung aus bzw. bestätigt die dahingehende vorinstanzliche Entscheidung (vgl. etwa Urteile vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 2.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53 S. 36, vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 30.79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41 S. 12, vom 4. Dezember 1970 - BVerwG 7 C 68.69 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 27 S. 16 und vom 2. Oktober 1970 - BVerwG 7 C 38.69 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 26 S. 14).
- 26
-
Auch im hier zu entscheidenden Fall liegen keine Umstände vor, die Raum dafür lassen könnten, den Klägern die Namensänderung zu verweigern, sofern eine Zustimmung Sri Lankas vorliegt. Dies wird durch den Umstand erhärtet, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1 die Namensänderung bereits im Jahr 2002 verfügt hatte und diese Entscheidung später nur deshalb zurückgenommen hat, weil nach ihrer Rechtsauffassung der Ehename im Falle gemischt-nationaler Ehen keiner Namensänderung zugänglich sei.
- 27
-
b. Die Entscheidung über eine Zusicherung steht im Ermessen der Behörde (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 110). Im Ergebnis zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, im vorliegenden Fall reduziere sich das Ermessen der Beklagten darauf, die Zusicherung zu erteilen. Zwar sind, wie der Beklagten einzuräumen ist, die Verhältnisse nicht in jeder Hinsicht vergleichbar mit der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Konstellation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Es genügt aber, dass die behördliche Zusicherung der Namensänderung die Aussichten der Klägerin zu 2 erhöht, Sri Lanka zur Zustimmung zur Namensänderung zu bewegen, d.h. den Eintritt derjenigen rechtlichen Voraussetzung zu befördern, von der nach dem oben Gesagten die von ihr und ihrem Ehemann erstrebte Namensänderung abhängt. Unter diesen Umständen verbleiben für die Beklagte keine legitimen Gesichtspunkte für eine Ablehnung der Zusicherung.
- 28
-
c. Dem Anspruch der Kläger auf die begehrte Zusicherung steht nicht entgegen, dass sie ihr Begehren erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht haben. Zwar ist das für die Namensänderung geltende Antragserfordernis aus § 1 NamÄndG auch auf den Fall zu erstrecken, dass die Zusicherung einer Namensänderung beansprucht wird. Angesichts der genannten Rechtsauffassung der Beklagten kann aber sicher davon ausgegangen werden, dass sie einen vorprozessualen Antrag der Kläger auf Zusicherung der Namensänderung abschlägig beschieden hätte. Bei dieser Sachlage widerspräche es dem Gebot der Prozessökonomie, den Klägern das Fehlen eines vorprozessualen Antrags entgegenzuhalten.
- 29
-
d. Aus der gemeinschaftlichen Rechtsteilhabe beider Ehegatten am Ehenamen folgt, dass eine auf Änderung des Ehenamens gerichtete Verpflichtungsklage von beiden Ehegatten gemeinschaftlich durchgeführt werden muss (Urteil vom 29. November 1982 - BVerwG 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266 <266 f.> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 45 S. 6). Dieses Erfordernis gilt entsprechend, sofern - wie hier - die Verpflichtung zur Zusicherung einer Namensänderung geltend gemacht wird. Das Erfordernis ist erfüllt, da die Klägerin zu 2 der Klage im vorinstanzlichen Verfahren beigetreten ist.
- 30
-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2012 - 7 K 4874/10 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 verpflichtet, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Ehenamen „...“ in „...“ unter dem Vorbehalt zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und 3/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger zu 1 trägt 1/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Tatbestand
- 1
-
Im Streit ist die Änderung des Ehenamens aus wichtigem Grund (§ 3 Abs. 1 NamÄndG) bei gemischt-nationalen Ehen.
- 2
-
Die Kläger stammen aus Sri Lanka. Der Kläger zu 1 erwarb 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin zu 2 ist srilankische Staatsangehörige.
- 3
-
1999 heirateten die Kläger in Deutschland. Gegenüber dem Standesbeamten bestimmten sie für ihre Namensführung deutsches Recht (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB) und wählten als Ehenamen (§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB) den Familiennamen des Klägers „A.“. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.
- 4
-
Der Kläger zu 1 beantragte nach seiner Einbürgerung die Änderung seines Familiennamens in „A.“. Sein Name sei sehr lang und schwierig auszusprechen. Die Beklagte verfügte 2002 die Namensänderung. 2003 nahm sie die Verfügung zurück. Ein Familienname, der Ehename sei, könne nur von beiden Ehegatten gemeinsam und in gleicher Form geändert werden. Die Klägerin zu 2 habe keinen Antrag gestellt und wäre als srilankische Staatsangehörige hierzu auch nicht berechtigt. Die Namensänderung sei somit rechtswidrig.
-
2009 stellte der Kläger zu 1 einen neuen Antrag auf Namensänderung. Die Beklagte beschied ihn unter Verweis auf die Gründe der Rücknahmeverfügung aus dem Jahr 2003 abschlägig. Den Widerspruch des Klägers zu 1 wies das Regierungspräsidium Stuttgart zurück.
- 5
-
Der Kläger zu 1 hat Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zur Änderung seines Familiennamens von „A.“ in „A.“ zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren ist die Klägerin zu 2 der Klage beigetreten. Die Kläger haben vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Zusicherung zu erteilen, ihren Ehenamen „A.“ in „A.“ für den Fall zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesem Begehren entsprochen. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor. Aufgrund seiner Länge und der im deutschen Sprachraum ungewohnten Phonetik führe der Name zu nicht nur unwesentlichen Behinderungen der Kläger. Die srilankische Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2 stehe der Namensänderung nicht entgegen, falls Sri Lanka sein Einverständnis erkläre. Es würde dann an einem Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates fehlen. Nur durch die begehrte Zusicherung könne das Recht auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verwirklicht werden. Insoweit sei eine Parallele zum Fall der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit gegeben.
- 6
-
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Revision gegen das Berufungsurteil vor, die vom Verwaltungsgerichtshof gezogene Parallele zur Einbürgerungszusicherung sei nicht tragfähig. Die Namensänderung sei eine Ermessensentscheidung. Bei ihr drohe dem Betroffenen nicht der Verlust einer Rechtsposition. Unabhängig hiervon fehle für die Änderung des Ehenamens im Falle gemischt-nationaler Ehen eine gesetzliche Grundlage.
- 7
-
Die Kläger verteidigen das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die zulässige Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsurteil steht im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf die von ihnen begehrte Zusicherung zur Änderung ihres Ehenamens für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung hinsichtlich der Klägerin zu 2 zustimmt.
- 9
-
1. Ein Anspruch auf eine Zusicherung setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, rechtmäßig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Änderung des Ehenamens der Kläger ist bei Zustimmung Sri Lankas rechtmäßig.
- 10
-
a. Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dies ist hier der Fall.
- 11
-
Ein wichtiger Grund rechtfertigt im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG die Änderung des Familiennamens, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 10.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 78 S. 16). In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens, die schutzwürdigen Interessen etwaiger weiterer durch eine Namensänderung betroffener Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76 S. 1 m.w.N.). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Erwerb und Änderung des Familiennamens in familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt sind. Diese bestimmen umfassend die Tatbestände, die den Erwerb und die Änderung des Familiennamens vermitteln. Die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens hat die Natur einer allgemeinen Ausnahme von jenen Regeln. Sie soll nach Maßgabe von § 3 NamÄndG dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt mithin ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (Beschluss vom 11. April 1986 - BVerwG 7 B 47.86 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 55 S. 39 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2008 - 1 BvR 1173/08 - juris Rn. 5). Die Entscheidung der Behörde darüber, ob ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigt, kann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden (Urteil vom 29. September 1972 - BVerwG 7 C 77.70 - BVerwGE 40, 353 <356> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 32 S. 33).
- 12
-
Speziell im Hinblick auf ausländische Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger - insbesondere mit Blick auf die Aussprache, die akustische Wahrnehmung und die schriftliche Wiedergabe des Namens - bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Erschwernisse gewärtigen muss. Hierbei ist einzubeziehen, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremd klingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2001 a.a.O. S. 2 m.w.N. und vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 69.89 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63 S. 18).
- 13
-
Von diesen Maßstäben ist der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall ausgegangen. Nach seiner Würdigung liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG deshalb vor, weil der bisherige Name der Kläger diese vor erhebliche Schwierigkeiten stelle. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu auf die Länge des Namens und seine im deutschen Sprachraum ungewohnte Phonetik verwiesen, die auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass ausländische Namen in Deutschland weit verbreitet seien, im Alltag häufiger zu Nachfragen Dritter, fehlerhafter Wiedergabe und mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigungen führen würden. Gegen diese Würdigung und die hieran anknüpfende Wertung, dass demgegenüber die soziale Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen zurückzutreten hätten, sind revisionsgerichtlich keine Einwände zu erheben. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof in die Würdigung diejenigen Schwierigkeiten einbezogen hat, die den Kindern der Kläger aufgrund des Namens entstehen. Ferner ist ihm darin beizupflichten, dass Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts der Namensänderung nicht entgegenstehen. Die Einheitlichkeit des gewählten Ehenamens bliebe durch die erstrebte Namensänderung, die sich zudem gemäß § 4 NamÄndG auch auf die Kinder der Kläger erstrecken würde, gewahrt.
- 14
-
b. Handelt es sich bei dem Familiennamen, der geändert werden soll, um den Ehenamen im Sinne von § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB, so kann dieser während des Bestehens der Ehe nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden. Denn Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind beide Ehegatten (Urteil vom 29. November 1982 - BVerwG 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266 <266> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 45 S. 6).
- 15
-
Die Klägerin zu 2 ist der Klage des Klägers zu 1 im Berufungsverfahren beigetreten. Die Kläger verfolgen nunmehr das Begehren gemeinsam. Damit liegt für den Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, im Hinblick auf beide Ehegatten der erforderliche Antrag vor.
- 16
-
c. Der Änderung des gemeinsamen Ehenamens steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2 dem Staat Sri Lanka angehört, sofern Sri Lanka der Namensänderung für ihre Person zustimmt.
- 17
-
aa. Nach der Wortfassung von § 1 NamÄndG kann nur der Familienname deutscher Staatsangehöriger und Staatenloser, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben, geändert werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Namensänderungsbefugnis deutscher Behörden nicht auf (weitere) Ausländer erstreckt, sondern es mit Rücksicht auf die Eigenständigkeit der Rechtsordnungen anderer Staaten diesen überlassen, über Namensänderungen eigener Staatsangehöriger zu entscheiden. Dies ist im Ansatz verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Achtung der Eigenständigkeit anderer Rechtsordnungen rechtfertigt es grundsätzlich, im eigenen Recht dem Staatsangehörigkeitsprinzip zu folgen und für bestimmte Rechtsverhältnisse bei Ausländern die Normierung grundsätzlich nicht den deutschen, sondern den jeweiligen nationalen Regeln zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1 BvL 1, 12/04 - BVerfGE 116, 243 <265>). Die hieraus folgende Ungleichbehandlung in Deutschland lebender Ausländer ist aufgrund des Staatsangehörigkeitsprinzips und der hiermit verbundenen Regelungsintention des Gesetzgebers gerechtfertigt.
- 18
-
bb. Im Falle einer gemischt-nationalen Ehe droht aufgrund der Wortfassung von § 1 NamÄndG allerdings auch dem deutschen Ehegatten einer solchen Ehe eine Ungleichbehandlung. Anders als Deutschen, die mit Deutschen verheiratet sind, wäre ihm hiernach die Änderung seines Familiennamens verwehrt, sofern - wie hier - der Familienname zugleich Ehename im Sinne von § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Dieses Problem lässt sich nicht dadurch abwenden, dass dem deutschen Ehegatten im Namensänderungsverfahren die Wahl eines eigenen Familiennamens unter Auflösung der ehelichen Namenseinheit zugestanden wird. Diese Lösung liefe zum einen der bürgerlich-rechtlichen Wertentscheidung des § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwider. Zum anderen wäre sie dem Betroffenen mit Blick auf sein durch Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Interesse, der Ehe durch Führung eines Ehenamens Ausdruck zu verleihen, nicht zumutbar.
- 19
-
cc. An einer verfassungsrechtlich tragfähigen Rechtfertigung für die genannte Ungleichbehandlung deutscher Ehegatten einer gemischt-nationalen Ehe fehlt es jedenfalls dann, wenn der Staat, dem der ausländische Ehegatte angehört, der Namensänderung zustimmt. Dann ist sichergestellt, dass die Hoheitsrechte dieses Staates nicht beeinträchtigt werden. Der vom Gesetzgeber intendierten Rücksichtnahme auf die Eigenständigkeit ausländischer Rechtsordnungen ist in dieser Situation bereits hinreichend Genüge getan. Durch die Zustimmung gibt der ausländische Staat zu verstehen, dass es einer (weitergehenden) Rücksichtnahme nicht bedarf. Als Fall der Zustimmung ist auch anzusehen, wenn auf eine schriftliche Anfrage der zuständigen deutschen Behörde an eine Auslandsvertretung des ausländischen Staates hin dieser Staat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände gegen die Namensänderung erhebt.
- 20
-
dd. Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn man als zusätzlichen Zweck von § 1 NamÄndG ansehen wollte, diejenigen praktischen Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, die aus einer unterschiedlichen Namensgebung ein und derselben Person durch den Heimatstaat einerseits und den Aufenthaltsstaat andererseits erwachsen können. Stimmt der ausländische Staat der Namensänderung seines in Deutschland lebenden Angehörigen zu, wird er vielfach bereit sein, die Namensänderung im eigenen Rechtsraum administrativ nachzuvollziehen. Sollte er hierzu trotz der gegebenen Zustimmung nicht bereit sein, käme es zwar zu einer „hinkenden Namensführung“. Sie wird freilich auch in anderen Konstellationen mit Auslandsbezug von der deutschen Rechtsordnung hingenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 a.a.O. S. 266). Dies illustriert unter anderem die mit Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142) eingeführte kollisionsrechtliche Regelung in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, die zahlreiche Fälle „hinkender Namensführung“ hervorrufen kann. Hieran wird deutlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts das Anliegen, praktische Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, nicht gegenüber den Individualinteressen der Betroffenen verabsolutiert. Diese Wertungsentscheidung kann im Rahmen des öffentlichen Namensrechts nicht unberücksichtigt bleiben.
- 21
-
ee. § 1 NamÄndG lässt Raum für die - nach dem Vorgesagten verfassungsrechtlich geforderte - Auslegung, dass eine Änderung des Ehenamens auch bei gemischt-nationalen Ehen vorgenommen werden kann, sofern der involvierte ausländische Staat zustimmt. Das Phänomen gemischt-nationaler Ehen kann dem Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift nicht in der Dimension, die es mittlerweile erreicht hat, vor Augen gestanden haben. Insofern ist eine Regelungslücke erwachsen. Diese kann - wie bereits früher bei anderen Fallgruppen (vgl. Loos, Namensänderungsgesetz, 2. Aufl. 1996, S. 51) - durch den Einbezug gemischt-nationaler Ehen in den Anwendungsbereich der Vorschrift geschlossen werden. Steht die Namensänderung unter dem Vorbehalt, dass der involvierte ausländische Staat zustimmt, entsteht - wie dargelegt - kein Widerspruch zur Regelungsintention des Gesetzgebers.
- 22
-
ff. Der Senat kann im vorliegenden Verfahren die Frage offen lassen, ob es im Falle gemischt-nationaler Ehen, bei denen die Ehegatten für ihre Namensführung deutsches Recht bestimmt haben (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB), aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 3 Abs. 1 NamÄndG) den Ehenamen auch ohne Zustimmung desjenigen Staates zu ändern, dem einer der Ehegatten angehört.
- 23
-
2. Die Kläger haben einen Anspruch auf die begehrte Zusicherung.
- 24
-
a. Dem Anspruch auf die Zusicherung kann nicht entgegengehalten werden, dass der Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, im Ermessen der Beklagten stehe.
- 25
-
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zunächst ausgesprochen worden, dass auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG die Namensänderung im Ermessen der Behörde liege (Urteil vom 7. Mai 1954 - BVerwG 2 C 206.53 - BVerwGE 1, 138 <139> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 1 S. 1). Spätere Entscheidungen haben die Frage offen gelassen bzw. Zweifel angedeutet (Urteile vom 14. Dezember 1962 - BVerwG 7 C 140.61 - BVerwGE 15, 207 <211 f.> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 15 S. 46 und vom 29. September 1972 - BVerwG 7 C 77.70 - BVerwGE 40, 353 <357> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 32 S. 34). Liegt ein wichtiger Grund vor und ist mangels entsprechender Anhaltspunkte im festgestellten Sachverhalt eine ablehnende Ermessensentscheidung jedenfalls nicht denkbar, spricht das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung eine behördliche Verpflichtung zur Namensänderung aus bzw. bestätigt die dahingehende vorinstanzliche Entscheidung (vgl. etwa Urteile vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 2.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53 S. 36, vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 30.79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41 S. 12, vom 4. Dezember 1970 - BVerwG 7 C 68.69 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 27 S. 16 und vom 2. Oktober 1970 - BVerwG 7 C 38.69 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 26 S. 14).
- 26
-
Auch im hier zu entscheidenden Fall liegen keine Umstände vor, die Raum dafür lassen könnten, den Klägern die Namensänderung zu verweigern, sofern eine Zustimmung Sri Lankas vorliegt. Dies wird durch den Umstand erhärtet, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1 die Namensänderung bereits im Jahr 2002 verfügt hatte und diese Entscheidung später nur deshalb zurückgenommen hat, weil nach ihrer Rechtsauffassung der Ehename im Falle gemischt-nationaler Ehen keiner Namensänderung zugänglich sei.
- 27
-
b. Die Entscheidung über eine Zusicherung steht im Ermessen der Behörde (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 110). Im Ergebnis zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, im vorliegenden Fall reduziere sich das Ermessen der Beklagten darauf, die Zusicherung zu erteilen. Zwar sind, wie der Beklagten einzuräumen ist, die Verhältnisse nicht in jeder Hinsicht vergleichbar mit der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Konstellation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Es genügt aber, dass die behördliche Zusicherung der Namensänderung die Aussichten der Klägerin zu 2 erhöht, Sri Lanka zur Zustimmung zur Namensänderung zu bewegen, d.h. den Eintritt derjenigen rechtlichen Voraussetzung zu befördern, von der nach dem oben Gesagten die von ihr und ihrem Ehemann erstrebte Namensänderung abhängt. Unter diesen Umständen verbleiben für die Beklagte keine legitimen Gesichtspunkte für eine Ablehnung der Zusicherung.
- 28
-
c. Dem Anspruch der Kläger auf die begehrte Zusicherung steht nicht entgegen, dass sie ihr Begehren erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht haben. Zwar ist das für die Namensänderung geltende Antragserfordernis aus § 1 NamÄndG auch auf den Fall zu erstrecken, dass die Zusicherung einer Namensänderung beansprucht wird. Angesichts der genannten Rechtsauffassung der Beklagten kann aber sicher davon ausgegangen werden, dass sie einen vorprozessualen Antrag der Kläger auf Zusicherung der Namensänderung abschlägig beschieden hätte. Bei dieser Sachlage widerspräche es dem Gebot der Prozessökonomie, den Klägern das Fehlen eines vorprozessualen Antrags entgegenzuhalten.
- 29
-
d. Aus der gemeinschaftlichen Rechtsteilhabe beider Ehegatten am Ehenamen folgt, dass eine auf Änderung des Ehenamens gerichtete Verpflichtungsklage von beiden Ehegatten gemeinschaftlich durchgeführt werden muss (Urteil vom 29. November 1982 - BVerwG 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266 <266 f.> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 45 S. 6). Dieses Erfordernis gilt entsprechend, sofern - wie hier - die Verpflichtung zur Zusicherung einer Namensänderung geltend gemacht wird. Das Erfordernis ist erfüllt, da die Klägerin zu 2 der Klage im vorinstanzlichen Verfahren beigetreten ist.
- 30
-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2012 - 7 K 4874/10 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 verpflichtet, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Ehenamen „...“ in „...“ unter dem Vorbehalt zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und 3/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger zu 1 trägt 1/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Tatbestand
- 1
-
Im Streit ist die Änderung des Ehenamens aus wichtigem Grund (§ 3 Abs. 1 NamÄndG) bei gemischt-nationalen Ehen.
- 2
-
Die Kläger stammen aus Sri Lanka. Der Kläger zu 1 erwarb 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin zu 2 ist srilankische Staatsangehörige.
- 3
-
1999 heirateten die Kläger in Deutschland. Gegenüber dem Standesbeamten bestimmten sie für ihre Namensführung deutsches Recht (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB) und wählten als Ehenamen (§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB) den Familiennamen des Klägers „A.“. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.
- 4
-
Der Kläger zu 1 beantragte nach seiner Einbürgerung die Änderung seines Familiennamens in „A.“. Sein Name sei sehr lang und schwierig auszusprechen. Die Beklagte verfügte 2002 die Namensänderung. 2003 nahm sie die Verfügung zurück. Ein Familienname, der Ehename sei, könne nur von beiden Ehegatten gemeinsam und in gleicher Form geändert werden. Die Klägerin zu 2 habe keinen Antrag gestellt und wäre als srilankische Staatsangehörige hierzu auch nicht berechtigt. Die Namensänderung sei somit rechtswidrig.
-
2009 stellte der Kläger zu 1 einen neuen Antrag auf Namensänderung. Die Beklagte beschied ihn unter Verweis auf die Gründe der Rücknahmeverfügung aus dem Jahr 2003 abschlägig. Den Widerspruch des Klägers zu 1 wies das Regierungspräsidium Stuttgart zurück.
- 5
-
Der Kläger zu 1 hat Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zur Änderung seines Familiennamens von „A.“ in „A.“ zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren ist die Klägerin zu 2 der Klage beigetreten. Die Kläger haben vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Zusicherung zu erteilen, ihren Ehenamen „A.“ in „A.“ für den Fall zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesem Begehren entsprochen. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor. Aufgrund seiner Länge und der im deutschen Sprachraum ungewohnten Phonetik führe der Name zu nicht nur unwesentlichen Behinderungen der Kläger. Die srilankische Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2 stehe der Namensänderung nicht entgegen, falls Sri Lanka sein Einverständnis erkläre. Es würde dann an einem Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates fehlen. Nur durch die begehrte Zusicherung könne das Recht auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verwirklicht werden. Insoweit sei eine Parallele zum Fall der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit gegeben.
- 6
-
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Revision gegen das Berufungsurteil vor, die vom Verwaltungsgerichtshof gezogene Parallele zur Einbürgerungszusicherung sei nicht tragfähig. Die Namensänderung sei eine Ermessensentscheidung. Bei ihr drohe dem Betroffenen nicht der Verlust einer Rechtsposition. Unabhängig hiervon fehle für die Änderung des Ehenamens im Falle gemischt-nationaler Ehen eine gesetzliche Grundlage.
- 7
-
Die Kläger verteidigen das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die zulässige Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsurteil steht im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf die von ihnen begehrte Zusicherung zur Änderung ihres Ehenamens für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung hinsichtlich der Klägerin zu 2 zustimmt.
- 9
-
1. Ein Anspruch auf eine Zusicherung setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, rechtmäßig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Änderung des Ehenamens der Kläger ist bei Zustimmung Sri Lankas rechtmäßig.
- 10
-
a. Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dies ist hier der Fall.
- 11
-
Ein wichtiger Grund rechtfertigt im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG die Änderung des Familiennamens, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 10.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 78 S. 16). In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens, die schutzwürdigen Interessen etwaiger weiterer durch eine Namensänderung betroffener Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76 S. 1 m.w.N.). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Erwerb und Änderung des Familiennamens in familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt sind. Diese bestimmen umfassend die Tatbestände, die den Erwerb und die Änderung des Familiennamens vermitteln. Die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens hat die Natur einer allgemeinen Ausnahme von jenen Regeln. Sie soll nach Maßgabe von § 3 NamÄndG dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt mithin ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (Beschluss vom 11. April 1986 - BVerwG 7 B 47.86 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 55 S. 39 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2008 - 1 BvR 1173/08 - juris Rn. 5). Die Entscheidung der Behörde darüber, ob ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigt, kann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden (Urteil vom 29. September 1972 - BVerwG 7 C 77.70 - BVerwGE 40, 353 <356> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 32 S. 33).
- 12
-
Speziell im Hinblick auf ausländische Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger - insbesondere mit Blick auf die Aussprache, die akustische Wahrnehmung und die schriftliche Wiedergabe des Namens - bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Erschwernisse gewärtigen muss. Hierbei ist einzubeziehen, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremd klingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2001 a.a.O. S. 2 m.w.N. und vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 69.89 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63 S. 18).
- 13
-
Von diesen Maßstäben ist der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall ausgegangen. Nach seiner Würdigung liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG deshalb vor, weil der bisherige Name der Kläger diese vor erhebliche Schwierigkeiten stelle. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu auf die Länge des Namens und seine im deutschen Sprachraum ungewohnte Phonetik verwiesen, die auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass ausländische Namen in Deutschland weit verbreitet seien, im Alltag häufiger zu Nachfragen Dritter, fehlerhafter Wiedergabe und mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigungen führen würden. Gegen diese Würdigung und die hieran anknüpfende Wertung, dass demgegenüber die soziale Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen zurückzutreten hätten, sind revisionsgerichtlich keine Einwände zu erheben. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof in die Würdigung diejenigen Schwierigkeiten einbezogen hat, die den Kindern der Kläger aufgrund des Namens entstehen. Ferner ist ihm darin beizupflichten, dass Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts der Namensänderung nicht entgegenstehen. Die Einheitlichkeit des gewählten Ehenamens bliebe durch die erstrebte Namensänderung, die sich zudem gemäß § 4 NamÄndG auch auf die Kinder der Kläger erstrecken würde, gewahrt.
- 14
-
b. Handelt es sich bei dem Familiennamen, der geändert werden soll, um den Ehenamen im Sinne von § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB, so kann dieser während des Bestehens der Ehe nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden. Denn Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind beide Ehegatten (Urteil vom 29. November 1982 - BVerwG 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266 <266> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 45 S. 6).
- 15
-
Die Klägerin zu 2 ist der Klage des Klägers zu 1 im Berufungsverfahren beigetreten. Die Kläger verfolgen nunmehr das Begehren gemeinsam. Damit liegt für den Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, im Hinblick auf beide Ehegatten der erforderliche Antrag vor.
- 16
-
c. Der Änderung des gemeinsamen Ehenamens steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2 dem Staat Sri Lanka angehört, sofern Sri Lanka der Namensänderung für ihre Person zustimmt.
- 17
-
aa. Nach der Wortfassung von § 1 NamÄndG kann nur der Familienname deutscher Staatsangehöriger und Staatenloser, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben, geändert werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Namensänderungsbefugnis deutscher Behörden nicht auf (weitere) Ausländer erstreckt, sondern es mit Rücksicht auf die Eigenständigkeit der Rechtsordnungen anderer Staaten diesen überlassen, über Namensänderungen eigener Staatsangehöriger zu entscheiden. Dies ist im Ansatz verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Achtung der Eigenständigkeit anderer Rechtsordnungen rechtfertigt es grundsätzlich, im eigenen Recht dem Staatsangehörigkeitsprinzip zu folgen und für bestimmte Rechtsverhältnisse bei Ausländern die Normierung grundsätzlich nicht den deutschen, sondern den jeweiligen nationalen Regeln zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1 BvL 1, 12/04 - BVerfGE 116, 243 <265>). Die hieraus folgende Ungleichbehandlung in Deutschland lebender Ausländer ist aufgrund des Staatsangehörigkeitsprinzips und der hiermit verbundenen Regelungsintention des Gesetzgebers gerechtfertigt.
- 18
-
bb. Im Falle einer gemischt-nationalen Ehe droht aufgrund der Wortfassung von § 1 NamÄndG allerdings auch dem deutschen Ehegatten einer solchen Ehe eine Ungleichbehandlung. Anders als Deutschen, die mit Deutschen verheiratet sind, wäre ihm hiernach die Änderung seines Familiennamens verwehrt, sofern - wie hier - der Familienname zugleich Ehename im Sinne von § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Dieses Problem lässt sich nicht dadurch abwenden, dass dem deutschen Ehegatten im Namensänderungsverfahren die Wahl eines eigenen Familiennamens unter Auflösung der ehelichen Namenseinheit zugestanden wird. Diese Lösung liefe zum einen der bürgerlich-rechtlichen Wertentscheidung des § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwider. Zum anderen wäre sie dem Betroffenen mit Blick auf sein durch Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Interesse, der Ehe durch Führung eines Ehenamens Ausdruck zu verleihen, nicht zumutbar.
- 19
-
cc. An einer verfassungsrechtlich tragfähigen Rechtfertigung für die genannte Ungleichbehandlung deutscher Ehegatten einer gemischt-nationalen Ehe fehlt es jedenfalls dann, wenn der Staat, dem der ausländische Ehegatte angehört, der Namensänderung zustimmt. Dann ist sichergestellt, dass die Hoheitsrechte dieses Staates nicht beeinträchtigt werden. Der vom Gesetzgeber intendierten Rücksichtnahme auf die Eigenständigkeit ausländischer Rechtsordnungen ist in dieser Situation bereits hinreichend Genüge getan. Durch die Zustimmung gibt der ausländische Staat zu verstehen, dass es einer (weitergehenden) Rücksichtnahme nicht bedarf. Als Fall der Zustimmung ist auch anzusehen, wenn auf eine schriftliche Anfrage der zuständigen deutschen Behörde an eine Auslandsvertretung des ausländischen Staates hin dieser Staat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände gegen die Namensänderung erhebt.
- 20
-
dd. Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn man als zusätzlichen Zweck von § 1 NamÄndG ansehen wollte, diejenigen praktischen Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, die aus einer unterschiedlichen Namensgebung ein und derselben Person durch den Heimatstaat einerseits und den Aufenthaltsstaat andererseits erwachsen können. Stimmt der ausländische Staat der Namensänderung seines in Deutschland lebenden Angehörigen zu, wird er vielfach bereit sein, die Namensänderung im eigenen Rechtsraum administrativ nachzuvollziehen. Sollte er hierzu trotz der gegebenen Zustimmung nicht bereit sein, käme es zwar zu einer „hinkenden Namensführung“. Sie wird freilich auch in anderen Konstellationen mit Auslandsbezug von der deutschen Rechtsordnung hingenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 a.a.O. S. 266). Dies illustriert unter anderem die mit Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142) eingeführte kollisionsrechtliche Regelung in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, die zahlreiche Fälle „hinkender Namensführung“ hervorrufen kann. Hieran wird deutlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts das Anliegen, praktische Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, nicht gegenüber den Individualinteressen der Betroffenen verabsolutiert. Diese Wertungsentscheidung kann im Rahmen des öffentlichen Namensrechts nicht unberücksichtigt bleiben.
- 21
-
ee. § 1 NamÄndG lässt Raum für die - nach dem Vorgesagten verfassungsrechtlich geforderte - Auslegung, dass eine Änderung des Ehenamens auch bei gemischt-nationalen Ehen vorgenommen werden kann, sofern der involvierte ausländische Staat zustimmt. Das Phänomen gemischt-nationaler Ehen kann dem Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift nicht in der Dimension, die es mittlerweile erreicht hat, vor Augen gestanden haben. Insofern ist eine Regelungslücke erwachsen. Diese kann - wie bereits früher bei anderen Fallgruppen (vgl. Loos, Namensänderungsgesetz, 2. Aufl. 1996, S. 51) - durch den Einbezug gemischt-nationaler Ehen in den Anwendungsbereich der Vorschrift geschlossen werden. Steht die Namensänderung unter dem Vorbehalt, dass der involvierte ausländische Staat zustimmt, entsteht - wie dargelegt - kein Widerspruch zur Regelungsintention des Gesetzgebers.
- 22
-
ff. Der Senat kann im vorliegenden Verfahren die Frage offen lassen, ob es im Falle gemischt-nationaler Ehen, bei denen die Ehegatten für ihre Namensführung deutsches Recht bestimmt haben (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB), aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 3 Abs. 1 NamÄndG) den Ehenamen auch ohne Zustimmung desjenigen Staates zu ändern, dem einer der Ehegatten angehört.
- 23
-
2. Die Kläger haben einen Anspruch auf die begehrte Zusicherung.
- 24
-
a. Dem Anspruch auf die Zusicherung kann nicht entgegengehalten werden, dass der Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, im Ermessen der Beklagten stehe.
- 25
-
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zunächst ausgesprochen worden, dass auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG die Namensänderung im Ermessen der Behörde liege (Urteil vom 7. Mai 1954 - BVerwG 2 C 206.53 - BVerwGE 1, 138 <139> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 1 S. 1). Spätere Entscheidungen haben die Frage offen gelassen bzw. Zweifel angedeutet (Urteile vom 14. Dezember 1962 - BVerwG 7 C 140.61 - BVerwGE 15, 207 <211 f.> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 15 S. 46 und vom 29. September 1972 - BVerwG 7 C 77.70 - BVerwGE 40, 353 <357> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 32 S. 34). Liegt ein wichtiger Grund vor und ist mangels entsprechender Anhaltspunkte im festgestellten Sachverhalt eine ablehnende Ermessensentscheidung jedenfalls nicht denkbar, spricht das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung eine behördliche Verpflichtung zur Namensänderung aus bzw. bestätigt die dahingehende vorinstanzliche Entscheidung (vgl. etwa Urteile vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 2.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53 S. 36, vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 30.79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41 S. 12, vom 4. Dezember 1970 - BVerwG 7 C 68.69 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 27 S. 16 und vom 2. Oktober 1970 - BVerwG 7 C 38.69 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 26 S. 14).
- 26
-
Auch im hier zu entscheidenden Fall liegen keine Umstände vor, die Raum dafür lassen könnten, den Klägern die Namensänderung zu verweigern, sofern eine Zustimmung Sri Lankas vorliegt. Dies wird durch den Umstand erhärtet, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1 die Namensänderung bereits im Jahr 2002 verfügt hatte und diese Entscheidung später nur deshalb zurückgenommen hat, weil nach ihrer Rechtsauffassung der Ehename im Falle gemischt-nationaler Ehen keiner Namensänderung zugänglich sei.
- 27
-
b. Die Entscheidung über eine Zusicherung steht im Ermessen der Behörde (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 110). Im Ergebnis zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, im vorliegenden Fall reduziere sich das Ermessen der Beklagten darauf, die Zusicherung zu erteilen. Zwar sind, wie der Beklagten einzuräumen ist, die Verhältnisse nicht in jeder Hinsicht vergleichbar mit der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Konstellation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Es genügt aber, dass die behördliche Zusicherung der Namensänderung die Aussichten der Klägerin zu 2 erhöht, Sri Lanka zur Zustimmung zur Namensänderung zu bewegen, d.h. den Eintritt derjenigen rechtlichen Voraussetzung zu befördern, von der nach dem oben Gesagten die von ihr und ihrem Ehemann erstrebte Namensänderung abhängt. Unter diesen Umständen verbleiben für die Beklagte keine legitimen Gesichtspunkte für eine Ablehnung der Zusicherung.
- 28
-
c. Dem Anspruch der Kläger auf die begehrte Zusicherung steht nicht entgegen, dass sie ihr Begehren erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht haben. Zwar ist das für die Namensänderung geltende Antragserfordernis aus § 1 NamÄndG auch auf den Fall zu erstrecken, dass die Zusicherung einer Namensänderung beansprucht wird. Angesichts der genannten Rechtsauffassung der Beklagten kann aber sicher davon ausgegangen werden, dass sie einen vorprozessualen Antrag der Kläger auf Zusicherung der Namensänderung abschlägig beschieden hätte. Bei dieser Sachlage widerspräche es dem Gebot der Prozessökonomie, den Klägern das Fehlen eines vorprozessualen Antrags entgegenzuhalten.
- 29
-
d. Aus der gemeinschaftlichen Rechtsteilhabe beider Ehegatten am Ehenamen folgt, dass eine auf Änderung des Ehenamens gerichtete Verpflichtungsklage von beiden Ehegatten gemeinschaftlich durchgeführt werden muss (Urteil vom 29. November 1982 - BVerwG 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266 <266 f.> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 45 S. 6). Dieses Erfordernis gilt entsprechend, sofern - wie hier - die Verpflichtung zur Zusicherung einer Namensänderung geltend gemacht wird. Das Erfordernis ist erfüllt, da die Klägerin zu 2 der Klage im vorinstanzlichen Verfahren beigetreten ist.
- 30
-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.