Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Feb. 2015 - W 6 K 14.2

bei uns veröffentlicht am25.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 26. November 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Familiennamen, also den des Klägers zu 1) sowie den der Klägerin zu 2) und den der beiden gemeinsamen Kinder ... und ... von „...“ in „...“ unter dem Vorbehalt zu ändern, dass die Niederlande ihr Einverständnis mit dieser Namensänderung erklären.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Die Kläger, aramäische Christen aus der Türkei, begehren die Änderung ihres Familiennamens von „...“ in „...“ für sich und ihre beiden gemeinsamen Kinder.

1. Der Kläger zu 1) wurde am ... 1970 in Midyat, Türkei (Region Tur Abdin), geboren. Am ... 1997 heiratete er vor dem Standesamt Marktheidenfeld die niederländische Staatsangehörige ..., die Klägerin zu 2), die - wie der Kläger zu 1) - aramäische Volkszugehörige und syrisch-orthodoxe Christin ist. Die Namensführung richtete sich nach türkischem Recht. Die Eheleute führen den gemeinsamen Ehenamen „...“. Am 30. Oktober 2003 erwarben der Kläger zu 1) und sein Sohn ..., geboren 25. Mai 2000, die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Tochter ... wurde bereits mit ihrer Geburt am 5. Januar 2005 deutsche Staatsangehörige.

Bereits im Jahr 2004 hatte der Kläger zu 1) eine Namensänderung beantragt, den Antrag jedoch wieder zurückgenommen, nachdem das Landratsamt ... ihm mitgeteilt hatte, dass dieser keinerlei Erfolgsaussichten habe.

Mit Antrag vom 16. Juli 2012, eingegangen beim Landratsamt ... am 23. Juli 2012, begehrte der Kläger zu 1) die Änderung des Familiennamens von „...“ in „...“. Begründet wurde dies damit, dass sein richtiger Familienname „...“ laute und dieser Name in seiner Familie schon mehrere Generationen vor der zwangsweisen Auferlegung des türkischen Namens „...“ getragen worden sei. Dieser Name werde auch weiterhin im Umgang mit aramäischen Landsleuten verwendet, wie mit einer eidesstattlichen Erklärung des Pfarrers der syrisch-orthodoxen Gemeinde im Main-Tauber-Kreis belegt werden könne. Ab Mitte der 30er Jahre des 20. Jahrhunderts seien allen Aramäer in der Türkei von den zuständigen Behörden türkische Familiennamen auferlegt worden. So sei auch seine Familie zu dem türkischen Namen gekommen. Dass der türkische Familienname zwangsweise auferlegt worden sei, könne durch zahlreiche Augenzeugenberichte bewiesen werden. Die Umbenennung sei unter Bezugnahme auf Art. 3 des türkischen Gesetzes Nr. 2525 erfolgt, da nach dieser Bestimmung Familiennamen „fremder Rassen“ - zu denen auch die Aramäer zählten - nicht hätten verwendet werden dürfen. Der türkische Name mit der Bedeutung „türkischer Soldat“ sei zwangsweise zugewiesen worden. Die Gerichte in der Türkei hielten bis heute an der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme fest, so dass Anträge auf Rücknahme bzw. Änderung der zugewiesenen Familiennamen bislang immer abgelehnt worden seien. Er sehe in dieser aufoktroyierten Namensgesetzgebung einen Verstoß gegen den „ordre public“, der einen wichtigen Grund für eine Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) darstelle. Außerdem stelle der türkische Name als Sinnbild für die Verfolgung und Unterdrückung der aramäischen Christen in der Türkei für ihn eine seelische Belastung dar, die ebenfalls als wichtiger Grund eine Änderung des Namens rechtfertigen würde. Zur Begründung des Antrags legte der Kläger zu 1) eine Reihe von Unterlagen vor.

2. Mit Bescheid vom 26. November 2013, dem Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 2. Dezember 2013, lehnte das Landratsamt ... den Antrag des Klägers zu 1) vom 16. Juli 2012, seinen Familiennamen „...“ für sich, seine Ehefrau sowie seine Kinder ... und ... in „...“ zu ändern, ab (Ziffer 1). Dem Kläger zu 1) wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffern 2 und 3).

Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Landratsamt sei nach sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass kein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG für die Namensänderung vorliege. Die Namensänderung sei jedenfalls nicht erforderlich im Sinne der Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 NamÄndG. Der Antrag sei schon aus formalen rechtlichen Gründen abzulehnen gewesen. Denn die Klägerin zu 2) besitze die niederländische Staatsangehörigkeit, so dass eine Namensänderung durch deutsche Behörden bereits nach § 1 NamÄndG ausscheide. Bei einer bestehenden Ehe, bei der einer der Ehegatten ein ausländischer Staatsangehörige sei, dürfe nur der nach deutschem Recht geführte Ehenamen in den Geburtsnamen des Ehegatten geändert werden, dessen Name nicht Ehename geworden sei (Ziffer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz - NamÄndVwV). Aber auch materielle Gründe stünden dem Antrag entgegen. So komme bei der Auslegung des Begriffs „wichtiger Grund“ der vg. Verwaltungsvorschrift die Bedeutung eines Maßstabes zu, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in die Betrachtung einbezogen werden müsse. Im vorliegenden Fall lägen keine der in der Verwaltungsvorschrift genannten Fallgruppen vor. So sei ein wichtiger Grund für eine Namensänderung dann anzuerkennen, wenn der nach türkischem Recht eingetretene Verlust des traditionellen Familiennamens ... dem deutschen ordre public widersprechen würde. Dies wäre der Fall, wenn der türkische Staat den traditionellen Familiennamen ... zwangsweise in einen türkischen Familiennamen abgeändert hätte, um damit die Identität der aramäischen Minderheit in der Türkei völlig auszulöschen. Diese in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung sei jedoch nicht haltbar, wie sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. März 2002 ergebe, das eine Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara eingeholt habe. Aufgrund des Gesetzes Nr. 2525 seien die Pflichten und das Recht der Wahl des Familiennamens dem Mann als Familienvorstand zugestanden. Die Vorfahren des Antragstellers hätten also damals grundsätzlich das Recht gehabt, den Namen der Familie frei zu wählen. An dieser Sicht habe sich auch in der Zwischenzeit nichts geändert. Eine hierzu an das Bayerische Staatsministerium des Innern gerichtete Anfrage habe bestätigt, dass die geschilderte Rechtsauffassung nach wie vor aktuell sei. Auch eine offensichtlich geplante entsprechende Änderung der Verwaltungsvorschrift (Einfügung einer Nr. 44a) führe nach Auffassung des Ministeriums nicht weiter. Da demnach das Gesetz Nr. 2525 und dessen praktische Umsetzung nicht dem sog. ordre public widersprächen, liege kein wichtiger Grund für die beantragte Änderung des Familiennamens vor. Eine seelische Belastung, die grundsätzlich als wichtiger Grund angesehen werden könne, sei nicht in einer entsprechenden Weise dargetan worden, insbesondere sei kein psychologisches Gutachten beigebracht worden.

3. Am 2. Januar 2014 ließ der Kläger zu 1) durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben, der die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2015 beitrat. Sie stellten zuletzt den Antrag,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 26. November 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Familiennamen, also den des Klägers zu 1) sowie den der Klägerin zu 2) und den der beiden gemeinsamen Kinder ... und ... von „...“ in „...“ unter dem Vorbehalt zu ändern, dass die Niederlande ihr Einverständnis mit dieser Namensänderung erklären.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Ein wichtiger Grund im Sinne des NamÄndG liege hier vor. Denn der Kläger zu 1) und seine Familie seien bis zum heutigen Tag wie seit Generationen innerhalb der aramäischen Gemeinde mit dem ursprünglichen Familiennamen „...“ gerufen worden. Dies werde durch eidesstattliche Versicherungen bedeutender Würdenträger der Kirchengemeinden belegt. Völkermord und Umstände der Namensänderung im letzten Jahrhundert in der Türkei seien gleichfalls hinreichend wissenschaftlich untersucht und belegt. So sei im Jahr 1935 das Gesetz Nr. 2525 in Kraft getreten. Gemäß Art. 5 der zugehörigen Verordnung hätten die Familiennamen türkisch sein müssen. Dies habe für alle Aramäer innerhalb der Türkei gegolten. Als dann in den 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts Familiennamen in der Türkei von Staats wegen eingeführt worden seien, sei es daher nicht nur faktisch, sondern auch formaljuristisch allen Aramäern und damit auch den Vorfahren des Klägers nicht mehr möglich gewesen, die seit Jahrhunderten bestehenden christlichen Familiennamen fortzuführen. Für die Vorfahren des Klägers habe dies bedeutet, den Nachnamen „...“ anzunehmen, was übersetzt in etwa „türkischer Soldat“ heiße. Dies bedeute für den Kläger zu 1), dass er sich aufgrund seines Nachnamens im Lager der Täter wieder finden müsse. Die durch das Gesetz Nr. 2525 in der Türkei geschaffene Rechtslage gelte bis zum heutigen Tag weiter. So habe mit Beschluss vom 17. März 2011 das türkische Verfassungsgericht festgestellt, dass das gesetzliche Verbot des Führens eines nicht türkischen Familiennamens rechtens sei. Damit stehe fest, dass es für aramäische Christen in der Türkei keine Wahl eines anderen als des aufgezwungenen bzw. im besten Fall vorgeschlagenen türkischen Familiennamens gegeben habe. Aramäische Familiennamen hätten in der Vergangenheit gegen geltendes türkisches Recht verstoßen und verstießen auch heute noch gegen türkisches Recht. Somit liege ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes vor. Aus diesem Grund sei auch auf Beschluss und Initiative der Bundesregierung nunmehr eine Änderung der Verwaltungsvorschrift erfolgt. Nach Nr. 44a der Verwaltungsvorschrift könne der ursprüngliche Familienname für den Betroffenen sowie für seine Abkömmlinge durch eine Namensänderung wiederhergestellt werden, wenn ein zwangsweise eingeführter Familienname Ausdruck von Verfolgung und Unterdrückung sei. Hierin liege ein wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung. Für das Begehren des Klägers zu 1) bedürfe es keiner weiteren Auslegung bzw. keines weiteren Sachvortrags mehr, um die Tatbestandsvoraussetzungen für einen wichtigen Grund zu erfüllen. Dieser liege allein darin, dass seiner Familie nachweislich ein türkischer Name aufgezwungen worden sei. Wenn der Beklagte darauf hinweise, dass für die Klägerin zu 2) und die beiden Kinder der Kläger nur eine Namensangleichung und somit die Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung in Frage käme, könne dies mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts der zuständigen Behörde im Wege der Verpflichtung auferlegt werden.

4. Das Landratsamt ... beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen. Darüber hinaus wurde dargelegt, dass durch die erfolgte Ergänzung der 2. NamÄndVwV durch die Nr. 44a eine relevante Änderung der Rechtslage nicht herbeigeführt worden sei. Grundsätzlich sei eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen, ob gemäß § 3 NamÄndG ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertige. So müsse im konkreten Einzelfall gerade auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht Augsburg eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amts eine individuelle Verfolgungs- bzw. Unterdrückungslage geltend gemacht werden. Hierzu habe der Kläger aber nichts Substanzielles vorgetragen. Eine Änderung des Familiennamens der Klägerin zu 2) nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes komme mangels Anwendbarkeit nicht in Betracht. Außerdem hätten die Ehegatten im Zuge der Eheschließung Gelegenheit gehabt, über eine Rechtswahl den Familiennamen der Frau als Ehenamen zu bestimmen. Dies hätten sie nicht getan. Der Kläger zu 1) habe damit von den primären Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht und versteife sich auf die öffentlich-rechtliche Namensänderung, die jedoch nur subsidiär und für die vorliegend keine tragfähige Begründung ersichtlich sei.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2015 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Die Klägerin zu 2) erklärte, dass sie dem Rechtsstreit auf Seiten ihres Ehemanns beitrete. Der Sohn der Kläger, ..., wurde angehört. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung im Übrigen wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet.

1. Die ursprünglich vom Kläger zu 1) allein erhobene Verpflichtungsklage als statthafte Klageart ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zulässig. Nach dem von der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung erklärten Parteibeitritt als Streitgenossin auf Seiten ihres Ehemannes (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1982 - 7 C 34/80 - BVerwGE 66, 266 und VGH Mannheim, U.v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris - Rn. 7 und 14) fehlt es nicht (mehr) an der Prozessführungsbefugnis (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1982 - 7 C 34/80 - BVerwGE 66, 266). Die vom Kläger zu 1) allein erhobene Verpflichtungsklage auf Änderung seines Familiennamens gemäß §§ 1, 3 NamÄndG war unzulässig, weil der Kläger zur prozessualen Geltendmachung dieses Anspruchs allein nicht befugt ist. Denn der Kläger zu 1) war nicht berechtigt, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft den Anspruch auf Änderung seines Familiennamens auch für seine Ehefrau im eigenen Namen geltend zu machen. Das Namensänderungsrecht gehört ebenso wie das Namensrecht zu den höchstpersönlichen Rechten, die nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft durch einen Dritten geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1982 - 7 C 34/80 - BVerwGE 66, 266).

Die durch die Einbeziehung eines weiteren Klägers in den Prozess nach h.M. erfolgte Klageänderung (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1982 - 7 C 34/80 - BVerwGE 66, 266) ist gemäß § 91 VwGO zulässig. Die Vertreterin des Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis erklärt; im Übrigen ist die Klageänderung sachdienlich.

Die Umstellung der Klage auf Erteilung einer Zusicherung ist eine nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung (vgl. VGH Mannheim, U.v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris).

2. Die Klage ist auch begründet.

Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass die Niederlande der Änderung des Namens der Klägerin zu 2) zustimmen. Denn der Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, ist rechtmäßig, weil für die Änderung des Familiennamens der Kläger von „...“ in „...“ ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938, zuletzt geändert durch Art. 54 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (Namensänderungsgesetz - NamÄndG) vorliegt (2.1). Der Änderung des gemeinsamen Familiennamens steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2) dem Staat Niederlande angehört, sofern die Niederlande der Namensänderung für ihre Person zustimmen (2.2). Dem Anspruch auf Zusicherung stehen auch sonstige Gründe nicht entgegen (2.3). Die Änderung des Familiennamens der Kläger erstreckt sich auch auf die beiden gemeinsamen Kinder (2.4).

2.1 Der Anspruch auf Zusicherung setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, rechtmäßig ist. Dies ist hier der Fall, da eine Änderung des Familiennamens der Kläger zu 1) und 2) jedenfalls bei Zustimmung der Niederlande rechtmäßig ist.

Den Klägern steht ein Anspruch auf Änderung ihres Familiennamens von „...“ in „...“ zu. Der entgegenstehende Bescheid des Landratsamts ... vom 26. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für eine Änderung des Familiennamens der Kläger sind die §§ 1 und 3 Abs. 1 NamÄndG, sowie hinsichtlich der beiden gemeinsamen Kinder § 4 NamÄndG. Nach § 1 NamÄndG kann der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, auf Antrag geändert werden. Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach § 4 NamÄndG erstreckt sich die Änderung des Familiennamens, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht.

2.1.1 Bei der Tatbestandsvoraussetzung „wichtiger Grund“ handelt es sich um einen unbestimmten, rechtlich uneingeschränkt überprüfbaren Rechtsbegriff (BVerwG, U.v. 7.12.1962 - 7 C 123/661 - BVerwGE 15, 183; U.v. 29.9.1972 - 7 C 77/70 - BVerwGE 40, 353).

Ob die für die Namensänderung vorgebrachten Gründe als wichtig im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, hängt im Einzelfall von objektiven Merkmalen ab. Ein wichtiger, eine Namensänderung rechtfertigender Grund liegt dann vor, wenn das Interesse des Namensträgers an der Namensänderung nach allgemeiner Rechtsauffassung schutzwürdig ist, d. h. wenn seine Gründe, anstelle seines Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich sind, dass die Belange der Allgemeinheit demgegenüber zurücktreten müssen, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens (Identifizierung und Individualisierung des Namensträger) und in sicherheitsrechtlichen Interessen an der Führung des überkommenen Namens bestehen (vgl. auch Nr. 28 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. August 1980 - Beilage zum BAnz Nr. 153 v. 20.8.1980 - i. d. F. vom 11. Februar 2014 - BAnz vom 18.2.2014 - NamÄndVwV). Bei der Prüfung des wichtigen Grundes ist somit das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an dem Namenswechsel abzuwägen gegen die Interessen sämtlicher von der Namensänderung betroffener Personen und gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.1985 - 7 C 2/84 - NJW 1986, 740; B.v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris). Bei der Abwägung sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Namensrecht, die grundsätzlich abschließend sind, zu berücksichtigen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat damit Ausnahmecharakter. Sie dient lediglich dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten, nicht aber die Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, B.v. 6.9.1985 - 7 B 197/84 - NJW 1986, 601). Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt damit ein besonderes Interesse; ein lediglich vernünftiger Grund, eine Namensänderung durchzuführen, reicht hierfür nicht aus.

Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt, kann über die vorgenannten Grundsätze hinaus nicht allgemeingültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallkonstellationen und der sich unter Umständen wandelnden normativen Bewältigung häufiger vorkommender Fälle lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden Grundes bieten die Beispiele in der Namensänderungs-Verwaltungsvorschrift. Diese entfalten als behördeninterne Verwaltungsanweisung für das Gericht zwar keine Bindungswirkung. Nach der Rechtsprechung kommt ihnen aber die Bedeutung eines Maßstabes zu, der als Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung bei der Prüfung des wichtigen Grundes mit in Betracht zu ziehen ist (BVerwG, U.v. 16.5.1991 - 7 C 140/61 - BVerwGE 15, 207; BayVGH, U.v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris).

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe geht die Kammer davon aus, dass im Falle der Kläger ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG gegeben ist. Die Kläger haben an der Ablegung ihres türkischen Namens „...“ und an der Annahme des aramäischen Namens „... ein beträchtliches, schutzwürdiges Interesse, da sie hierfür nicht nur Gründe geltend gemacht haben, die lediglich vernünftig und nachvollziehbar sind, sondern solche, die besonders schwerwiegend und existenziell sind. Dabei hat die Kammer auch zugrunde gelegt, dass zwischenzeitlich eine Änderung der Namensänderungs-Verwaltungsvorschrift stattgefunden hat, die den Interessen der Aramäer - denen die Kläger angehören - Rechnung trägt. Im Einzelnen:

2.1.2 Zur Überzeugung des Gerichts steht nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers zu 1) und den von diesem vorgelegten Unterlagen fest, dass dessen Familie von der durch den türkischen Staat durchgeführten repressiven Namenspolitik gegenüber ethnischen und nicht muslimischen Minderheiten betroffen und infolgedessen dazu gezwungen war, den aramäischen Nachnamen „...*“ abzulegen und stattdessen den türkischen Namen „...“ anzunehmen.

So hat der Kläger zu 1) bereits in seiner schriftlichen Begründung zum Antrag auf Namensänderung vom 16. Juli 2012 (Blatt 2 ff. der Behördenakte) überzeugend dargelegt, dass seine Familie ihren richtigen Familiennamen „...“ schon über mehrere Generationen vor der zwangsweisen Auferlegung des türkischen Namens geführt hat und ihre Familie auch noch bis zum heutigen Tag im Umgang mit aramäischen Landsleuten so genannt wird. Des Weiteren hat er umfassende Ausführungen zu der Frage der zwangsweisen Auferlegung türkischer Familiennamen in den aramäischen Siedlungsbereichen in der Türkei in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts gemacht. Er hat weiter ausgeführt, dass für ihn der türkische Name „...“ Sinnbild für grausame Verfolgung und Unterdrückung sei und dieser Name für ihn deshalb, insbesondere durch Leugnung des Völkermords und durch Verherrlichung der Täter, eine seelische Belastung darstelle. Dies hat der Kläger zu 1) auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt und für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen.

Darüber hinaus hat der Kläger zu 1) zur Glaubhaftmachung seines Vortrags eine „Bestätigung/Eidesstattliche Versicherung“ des Pfarrers ... aus K. vorgelegt, wonach der Kläger zu 1) von seinen aramäischen Landsleuten mit „Hr. ...“ gerufen werde und alle Familienangehörigen väterlicherseits ebenso gerufen würden, nämlich mit dem Vornamen und dann „...“. Es sei zwar bekannt, dass die Familie formal „...“ heiße, sie werde aber in der syrisch-orthodoxen Kirchengemeinde im persönlichen Umgang „...“ genannt. Nicht nur in der hiesigen Kirchengemeinde, sondern weit darüber hinaus, also in der in der weltweiten Diaspora lebenden aramäischen Gemeinschaft seien die Familienmitglieder unter diesem Namen bekannt. In der vom Kläger zu 1) weiter vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Chorepiskopos der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien in Berlin e.V. ... (Bl. 19 f. der Behördenkte) berichtet dieser aus eigener persönlicher Erfahrung über die Namensumbenennung in der Mitte der 30er Jahre des letzten Jahrhunderts. So erklärt er, dass er sich als damals zehnjähriger Junge noch gut daran erinnern könne, wie die Angehörigen der Syrisch-Orthodoxen Kirche im Tur Abdin - aus dem die Familie des Klägers zu 1) stammt - nur wenige Jahre nach dem Völkermord an den Aramäern zwangsweise türkische Familiennamen zuerkannt bekamen, indem die Männer des Dorfes (wie bereits bei dem vorausgegangenen Völkermord) zusammengerufen wurden und sie dann in die Provinzhauptstadt Midyat gehen mussten. Er sei dabei gewesen, als sie dort alle zwangsweise türkische Namen erhalten hätten. Er führt weiter aus: „Der Familienname musste türkisch sein. Niemand unter den Aramäern hat es gewagt, sich der Namensgebung zu widersetzen und einen aramäischen Familiennamen zu beantragen. Sie wussten, dass das nicht möglich war und sie dafür auch noch bestraft werden würden“ (vgl. Bl. 20 der Behördenakte). Bestätigt wird diese Aussage durch eine weitere eidesstattliche Versicherung von Herrn ... (Bl. 21 der Behördenakte), der ebenfalls aufgrund seiner eigenen persönlichen Erfahrung davon berichtet, dass zur damaligen Zeit alle aramäischen Familien in seiner Umgebung einen türkischen Familiennamen erhalten hätten. Die Aramäer, jedenfalls die Familienoberhäupter, hätten gewusst, dass die Vorgabe bestanden habe, dass alle aramäischen Familien türkische Familiennamen erhalten müssten und diejenigen bestraft werden würden, die sich weigerten, einen solchen anzunehmen, wobei auch noch der Völkermord an den Aramäern in Erinnerung gewesen sei. Diese Darstellungen, an denen die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln hat, bestätigen das Vorbringen des Klägers zu 1) in vollem Umfang, zumal sie von Beklagtenseite auch nicht bestritten wurde.

Auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger zu 1) sowohl schriftsätzlich als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung die vg. Umstände bekräftigt und insbesondere für die Kammer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen, dass für ihn die Führung des türkischen Namens „...“, der übersetzt „türkischer Soldat“ laute, bedeute, dass er sich aufgrund seines Nachnamens im Lager der Täter wiederfinden müsse. Nach allem ist zur Überzeugung des Gerichts deutlich geworden, dass sich der Kläger zu 1), insbesondere nachdem auch andere Geschwister ihren früheren Familiennamen zurückerhalten hatten, sich intensiv mit der zwangsweisen Auferlegung eines türkischen Namens auseinander gesetzt hat und hierunter leidet.

2.1.3 Darüber hinaus war von der Kammer auch zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich die Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Vorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. Februar 2014 (2. NamÄndVwV) in Kraft getreten ist, mit deren neu eingefügter Nummer 44a dem Anliegen der Aramäer - deren Bevölkerungsgruppe die Kläger angehören -, ihre ursprünglich geführten traditionellen Familiennamen wieder annehmen zu können, Rechnung getragen werden soll (so schon VG Gießen, U.v. 29.8.2014 - 4 K 1103/13.GI - juris).

Darüber, wie der Begriff des wichtigen Grundes in bestimmten Fällen auszulegen ist und unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund für die Namensänderung bejaht werden kann, hat die Bundesregierung in Ausübung der Verordnungsermächtigung in § 13 NamÄndG die Namensänderungs-Verwaltungsvorschrift erlassen. Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine Rechtsvorschrift, die ein Gericht verpflichten würde, sondern um eine Verwaltungsvorschrift, die nur Verwaltungsbehörden bindet. Dies schließt aber nicht aus, dass auch Gerichte diese Vorschriften bei der Prüfung heranziehen, insbesondere bei der Frage, ob der Begriff eines wichtigen Grundes verkannt ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Namensänderungs-Verwaltungsvorschrift als Maßstab heranzuziehen ist. Dies schließt aber nicht aus, dass auch aus anderen, als den in der Verwaltungsvorschrift genannten Gesichtspunkten, ein wichtiger Grund für die Namensänderung gegeben ist. Es handelt sich also nicht um eine abschließende Aufzählung der für eine Namensänderung denkbaren Umstände.

Die Namensänderungs-Verwaltungsvorschrift in der Fassung, die sie durch die 2. NamÄndVwV erfahren hat, regelt in Nr. 44a in Bezug auf die Wiederherstellung früherer Familiennamen, dass für den Fall, dass ein zwangsweise eingeführter Familienname Ausdruck von Verfolgung und Unterdrückung ist, der ursprüngliche Familienname für den Betroffenen sowie für seine Abkömmlinge durch einen Namensänderung wiederhergestellt werden kann. Bei den Nummern 34-50 und damit auch der Nr. 44a der NamÄndVwV handelt es sich um typische Fallkonstellationen (so die Überschrift zum Zweiten Unterabschnitt), nämlich um „die in der Praxis am häufigsten vorkommende(n) Fallgruppen“, die „Anhaltspunkte zur Feststellung des wichtigen Grundes für eine Änderung des Familiennamens“ geben sollen, um so eine einheitliche Handhabung herbeizuführen (so ausdrücklich Nr. 33 Sätze 1 und 2 NamÄndVwV).

Bereits aus der Entstehungsgeschichte der 2. NamÄndVwV wird deutlich, dass mit der Nr. 44a gerade auf eine Fallkonstellation abgestellt wurde, wie sie dem Schicksal der Familie der Kläger zugrunde liegt. So lässt sich dem Schreiben des Bundesministers des Innern an die Innenminister der Bundesländer vom 28. Juni 2013 - mit dem die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift erneut und diesmal erfolgreich angestoßen wurde - unzweifelhaft entnehmen, dass Anlass für die Änderung der Namens-Änderungs-Verwaltungsvorschrift die syrisch-orthodoxen Christen aramäischer Herkunft aus der Türkei und deren Bedürfnis, die traditionell geführten Familiennamen ihrer Vorfahren wieder anzunehmen, ist. Es wird in diesem Schreiben darauf verwiesen, dass eine bundesweite Abfrage ergeben habe, dass die Verwaltungs- und Gerichtspraxis zu den Namensänderungsanträgen von Aramäern in Deutschland uneinheitlich sei. Daraus wird dann folgende Konsequenz gezogen: „Um eine Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis zu erreichen und den betroffenen Aramäern zu ermöglichen, ihre traditionell geführten Familiennamen anzunehmen, sollte die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV) um die folgende Regelung ergänzt werden“ (Schreiben des BMI vom 28.6.2014, S. 2, Bl. 36 der Behördenakte).

Auch die Vorlage des Bundesrates (Drucksache 696/13 vom 18.9.2013) verweist in aller Deutlichkeit zur Begründung der Änderung der Verwaltungsvorschrift - unter der Überschrift „Problem und Ziel“ - darauf, dass der Änderung Erfahrungen aus der Praxis zugrunde liegen, nach denen die Verwaltungen und Gerichte in den Ländern bei zwangsweise eingeführten Vor- und/oder Familiennamen das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG unterschiedlich bewerten. Mit der Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift verbunden wird dann im Weiteren die Erwartung, dass hierdurch sichergestellt werden soll, dass künftig vergleichbare Sachverhalte gleich behandelt werden und dass davon auszugehen sei, dass die vorgenommene Klarstellung zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bzw. zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beiträgt. Deutlicher kann wohl der Gesetzgeber bzw. hier der Ersteller einer Verwaltungsvorschrift, das mit der Neuregelung verbundene Ziel nicht zum Ausdruck bringen.

Wenn die Beklagtenseite der Auffassung ist, dass sich durch die Einführung der Nr. 44a NamÄndVwV nichts geändert habe bzw. diese nicht weiterführe, so vermag dies nicht überzeugen. Denn die Neuregelung spielt gerade für die hier vorliegende Fallkonstellation der zwangsweisen Namensänderung syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei die maßgebende Rolle. Die von der Beklagtenseite in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, wonach die türkische Namensgesetzgebung durch das Gesetz Nr. 2525 und deren praktische Umsetzung durch die türkischen Behörden im Jahr 1935 und danach keinen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG darstellten, kann die Kammer nicht teilen (so auch VG Gießen, U.v. 29.8.2014 - 4 K 1103/13.GI - juris). Dass, wie die Beklagtenseite zur Begründung ihres ablehnenden Bescheides vorträgt, insbesondere aufgrund des Gesetzes Nr. 2525 dem Familienvorstand und damit auch den Vorfahren des Klägers zu 1) das Recht zugestanden habe, den Familiennamen frei zu wählen, ist nicht zutreffend. Denn bereits aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers zu 1) und der von diesem vorgelegten Erklärungen (s.o unter 2.1.1) aber auch aufgrund weiterer Erkenntnismittel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ist davon auszugehen, dass die aramäischen Christen bei der Einführung von Familiennamen mit dem Gesetz Nr. 2525 und deren Umsetzung keine andere Wahl hatten, als sich dem türkischen Namensrecht zu beugen und insbesondere türkische Familiennamen anzunehmen (in diesem Sinn auch VG Gießen, U.v. 29.8.2014 - 4 K 1103/13.GI - juris).

Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang ausführt, dass sich an der im Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. März 2002 (Au 1 K 96.972) dargelegten „Sicht der Dinge“ in der Zwischenzeit nichts geändert habe, kann dem die Kammer nicht beipflichten. Denn die zum damaligen Zeitpunkt getätigte Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara, maßgeblich basierend auf einer schriftliche Auskunft des von dieser befragten türkischen Gerichts in Midyat, wonach es unproblematisch sei, den türkischen Namen (wieder) in einen aramäischen Namen zu ändern und die weiter von der Deutschen Botschaft getätigte Erklärung, dass die syrisch-orthodoxen Christen damals - aus welchen Gründen auch immer - selbst (türkische) Nachnamen angenommen hätten und die hieraus abgeleitete Bewertung, dass die Namensänderung der Aramäer in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts in der Türkei gerade nicht zwangsweise erfolgt sei, sondern aus Gründen der Opportunität türkische Familiennamen gewählt worden seien (VG Augsburg, U.v. 12.3.2002 - Au 1 K 96.972 - juris, Rn. 21), lässt sich (zumindest) aus heutiger Sicht nicht (mehr) aufrecht erhalten.

So ist bereits das Verwaltungsgericht Hamburg unter Zugrundelegung der von ihm eingeholten Informationsquellen über die Verfolgungssituation der syrisch-aramäischen Christen in der Türkei in seinem Urteil vom 16. Mai 2002 (6 VG 1069/2001 - juris) von einer zwangsweisen Namensänderung ausgegangen. Das Gericht verweist insoweit vor allem auf die Dokumentation von Gabriele Yonan „Ein vergessener Holocaust - Die Vernichtung der christlichen Assyrer in der Türkei, Göttingen 1989“. Dieser lasse sich entnehmen, dass in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg eine zwangsweise Namensgebung erfolgt sei und diese von Seiten der türkischen Behörden bis heute perpetuiert werde. Des Weiteren hat Benjamin Be Djallo - in einem durch den Klägerbevollmächtigten in das Verfahren eingeführten Aufsatz in der ZAR 2011, 223 (Bl. 51 ff. der Behördenakte) - darauf hingewiesen, dass in der Türkei gemäß Art. 3 des Gesetzes 2525 sowie Art. 7 der dazugehörigen Verordnung über Familiennamen auch nach heutiger Rechtslage Familiennamen fremder Rassen oder Religionen - und Aramäer zählen in der Türkei als fremde Ethnie - nicht verwendet werden dürfen. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass die Namensänderung eines Aramäers von einem türkischen in seinen traditionellen aramäischen Namen durch das zuständige Gericht in Midyat mit Urteil vom 9. August 2006 unter Verweis auf Art. 3 des Gesetzes Nr. 2525 verweigert und diese Entscheidung in letzter Instanz durch den Obersten Gerichtshof der Türkei bestätigt worden sei. Der Kläger habe daraufhin am 16. April 2007 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Klage gegen die Türkei eingereicht (Verfahren Nr. 18684/07). In einem Schreiben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 1. Juni 2010 (Bl. 22 f der Behördenakte) im Verfahren 18684/07 des Klägers Nuri Aktas werden diese Angaben bestätigt („statement of facts“). In einem anderen Verfahren hat - so lässt sich der Veröffentlichung von Benjamin Be Djallo entnehmen - nach Vorlage durch das zuständige Gericht in Midyat das türkische Verfassungsgericht (Az. 2011/51 K.) festgestellt, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu den Familiennamen nicht gegen die Verfassung verstoßen und so die Gesetzeslage bestätigt, nach der eine Änderung in einen aramäischen Familiennamen gerade nicht möglich ist (vgl. Benjamin Be Djallo, ZAR 2011, 223/224 f.).

Des Weiteren ist insoweit auch auf das Schreiben des Bundesministers des Innern vom 28. Juni 2013 zu verweisen, das als Anlass für die Änderung de NamÄndVwV den Wunsch der Aramäer auf Ablegung ihres zwangsweise angenommenen türkischen und auf Annahme ihres traditionellen aramäischen Namens benennt (s.o.). Schließlich ist auch das Verwaltungsgericht Oldenburg in einem jüngeren Urteil vom 16. Oktober 2012 (1 A 3849/12 - juris) aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers sowie eigener Erkenntnisse aus zahlreichen Asylverfahren syrisch-orthodoxer Christen aramäischer Volkszugehörigkeit aus der Türkei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die aramäischen Christen in der Türkei bei der Einführung von Familiennamen mit dem Gesetz Nr. 2525 keine andere Wahl hatten, als türkische Familiennamen anzunehmen. Schließlich hat jüngst auch das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 29. August 2014 (4 K 1103/13.GI - juris) seine frühere Auffassung aufgegeben und ist zu der Einschätzung gekommen, dass die aramäischen Christen in der Türkei der 30er Jahre des letzten Jahrhunderts keine andere Wahl hatten, als türkische Familiennamen anzunehmen.

Nach allem liegt hier ein wichtiger Grund für eine Namensänderung i. S.v. § 3 Abs. 1 NamÄndG vor.

2.1.4 Nicht teilen kann die Kammer die Auffassung des Beklagten, wonach hier die öffentlich-rechtliche Namensänderung der Kläger wegen der Nichtinanspruchnahme zivilrechtlicher Möglichkeiten der Namensänderung ausgeschlossen sei. Der Beklagte hat dies damit begründet, dass die Kläger im Zuge der Eheschließung Gelegenheit gehabt hätten, über eine Rechtswahl den Familiennamen der Ehefrau als Ehenamen zu bestimmen und auch bei dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Kläger zu 1) im Jahr 2007 eine Namensänderung nach Nr. 37 Abs. 2 NamÄndVwV bzw. nach Art. 47 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) möglich gewesen wäre.

Dabei wird aber von Beklagtenseite verkannt, dass im vorliegenden Fall nicht die Vorschriften zum Zwecke der Angleichung von Familien- und Vornamen in eine deutschsprachige Form gemäß Art. 47 Abs. 1 und 2 EGBGB bzw. nach Nr. 37 Abs. 2 NamÄndVwV einschlägig sind. Nach Art. 47 Abs. 1 und 2 EGBGB kann eine Person, die nach anwendbarem ausländischem Recht einen Namen erworben hat und deren Name sich fortan nach deutschem Recht richtet, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt u. a. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht (z. B. Akzente, diakritische Zeichen) oder eine deutschsprachige Form ihres Vor- und Familiennamens annehmen und, sofern es eine solche Form des Vornamens nicht gibt, einen neuen Namen annehmen (Art. 47 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 EGBGB). Nach Nr. 37 Abs. 2 NamÄndVwV kann im Anschluss an die Einbürgerung eines Ausländers der Familienname geändert werden, wenn dieser die ausländische Herkunft des Namensträgers in besonderem Maße erkennen lässt und der Antragsteller im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Familiennamen liegt.

Im vorliegenden Fall geht es den Klägern jedoch nicht um die Annahme einer deutschsprachigen Form ihres Vor- und Familiennamens oder um die Ablegung eines Namens, der die ausländische Herkunft erkennen lässt, sondern um die Führung ihres traditionellen aramäischen Namens bzw. (genauer) des traditionellen Namen der Familie des Klägers zu 1). Die Kläger wollen gerade keinen Namen ausländischer Herkunft ablegen, sondern einen solchen - unter Aufgabe eines anderen - annehmen. Zwar kann ein gewählter Name auch ausländischer Herkunft sein (vgl. OLG Bremen, B.v. 4.7.2011, InfAuslR 2012, 118), allerdings besteht diese Möglichkeit nur für Vornamen, nicht für Familiennamen (so bereits VG Würzburg, U.v. 21.3.2012 - W 6 K 10.1053 - juris). Da die Kläger gerade aber die Änderung ihres Nachnamens (mit ausländischer Herkunft) anstreben, entfällt die Möglichkeit der Namensänderung nach § 47 Abs. 2 EGBGB. Das Namensänderungsgesetz bleibt deshalb anwendbar. Eine Änderung des Familiennamens ist durch die Regelung des Art. 47 EGBGB nicht ausgeschlossen (VG Würzburg, U.v. 21.3.2012 - W 6 K 10.1053 und VG Düsseldorf, U.v. 18.2.2011 - 24 K 1249/10 - beide juris). Gleiches gilt hinsichtlich Nr. 37 Abs. 2 NamÄndVwV. Es handelt sich hierbei um einen völlig anderen Grund als den, den die Kläger benennen. Denn es geht hier nicht darum, dass der Name der Kläger die ausländische Herkunft erkennen lässt, sondern dass sie den früheren ebenfalls ausländischen Namen der Familie des Klägers zu 1) wieder erlangen möchten.

2.1.5 Auch eine Verwirkung des Anspruchs auf Namensänderung - wie ihn das Verwaltungsgericht Gießen in seiner Entscheidung vom 19. November 2007 (10 E 1886/07) angenommen hat - ist hier nicht eingetreten. Ein Anspruch ist verwirkt, wenn das hierfür erforderliche Umstands- und auch das Zeitmoment die Geltendmachung des Anspruchs als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen, wobei hinzu kommen muss, dass der Anspruchsgegner sich aufgrund des langen Untätigbleibens darauf verlassen können durfte, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht. Es spricht schon vieles dafür, dass die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht bereits dann gegeben sind, wenn der belastete Name über zehn Jahre oder länger nach der Einreise getragen und erst dann ein Antrag auf Namensänderung gestellt wird (vgl. hierzu die Entscheidung des VGH Kassel, B.v. 29.1.2009 - 7 A 110/08.Z - juris, Berufungsentscheidung zur og. Entscheidung des VG Gießen vom 19.11.2007). Jedenfalls hat der Kläger zu 1) hier bereits im Jahr 2004 eine Namensänderung beantragt, den Antrag aber zurückgenommen, nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, dass diese keine Erfolgsaussichten habe, so dass es hier am geforderten Umstandsmoment fehlt.

2.2 Der Änderung des gemeinsamen Familiennamens steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2) dem Staat Niederlande angehört, sofern die Niederlande der Namensänderung für ihre Person zustimmen.

Der Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes ist hinsichtlich der Klägerin zu 2) nicht eröffnet, da es sich bei dieser um eine niederländische Staatsangehörige handelt. Denn das Namensänderungsgesetz ist gemäß dessen § 1 nur anwendbar auf deutsche Staatsangehörige und Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Damit kann - wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat (U.v. 8.12.2014 - 6 C 16/14 - juris) - nur der Familienname deutscher Staatsangehöriger und Staatenloser, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben, geändert werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Namensänderungsbefugnis deutscher Behörden nicht auf (weitere) Ausländer erstreckt, sondern es mit Rücksicht auf die Eigenständigkeit der Rechtsordnungen anderer Staaten diesen überlassen, über Namensänderungen eigener Staatsangehöriger zu entscheiden, was sich als verfassungsrechtlich unbedenklich darstellt. Die Achtung der Eigenständigkeit anderer Rechtsordnungen rechtfertigt es grundsätzlich, im eigenen Recht dem Staatsangehörigkeitsprinzip zu folgen und für bestimmte Rechtsverhältnisse bei Ausländern die Normierung grundsätzlich nicht den deutschen, sondern den jeweiligen nationalen Regeln zu entnehmen (BVerwG, U.v. 8.12.2014 - 6 C 16/14 - juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 18.7.2006 - 1 BvL 1/04 und 1 BvL 12/04 - BVerfGE 116, 243/265).

§ 1 NamÄndG folgt dem das deutsche Internationale Verwaltungsrecht prägenden Grundsatz des Völkerrechts, dass sich jeder Staat des Eingriffs in die Personalhoheit des anderen Staates zu enthalten habe (VGH Mannheim, U.v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris, unter Bezugnahme auf OVG Hamburg, U.v. 21.3.1984 - OVG Bf VII 20/83 - StAZ 1985, 45). Schließlich ergibt sich dies bereits aus dem Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen vom 4. September 1985 (BGBl. 1961 II, 1076 - NamÄndÜ), dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch das Königreich der Niederlande beigetreten sind. Nach dessen Art. 1 gilt dieses Übereinkommen für Änderungen von Namen oder Vornamen, die von der zuständigen Behörde bewilligt werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich aus Änderungen des Personenstandes oder aus der Berichtigung eines Irrtums ergeben. Gemäß Art. 2 NamÄndÜ hat sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, keine Änderung von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaats zu bewilligen, es sei denn, dass die Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen. Nachdem die Klägerin zu 2) nur die niederländische, nicht aber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt - wie sie auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt hat -, sie aber zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1), eine Änderung ihres Familiennamens von „...“ in „...“ begehrt, bedarf es der Zustimmung der Niederlande zu der Namensänderung.

2.3. Da mit Ausnahme der Zustimmung der Niederlande alle Voraussetzungen für die Namensänderung der Kläger von „...“ in „...“ vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch der Kläger auf Zusicherung der Namensänderung für den Fall, dass die Niederlande der Namensänderung zustimmen.

Zwar steht die Entscheidung über eine Zusicherung im Ermessen der Behörde. Allerdings reduziert sich vorliegend - wie in der im Wesentlichen vergleichbaren Fallkonstellation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit - dieses Ermessen auf eine Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, da die Durchsetzung des Namensänderungsanspruchs hierdurch wenn nicht ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert, so doch zumindest die Aussichten hierauf erhöht werden (BVerwG, U.v. 8.12.2014 - 6 C 16/14 - juris; s.a. VGH Mannheim, U.v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris).

Dem Anspruch kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, im Ermessen der Behörde steht. Zwar spricht der Wortlaut des § 3 Abs. 1 NamÄndG („kann“) dafür, dass die Entscheidung im Ermessen der Behörde stehen würde, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: U.v. 5.9.1985 - 7 C 2/84 - NJW 1986, 740 und U.v. 8.12.2014 - 6 C 16/14 - juris) ist aber von einer behördlichen Verpflichtung zur Namensänderung auszugehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und mangels entsprechender Anhaltspunkte im Sachverhalt eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht denkbar ist.

Dem Anspruch der Kläger auf die begehrte Zusicherung steht auch nicht entgegen, dass sie ihr Begehren erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht haben. Denn angesichts der erwähnten Rechtsauffassung des Beklagten kann sicher davon ausgegangen werden, dass sie einen derartigen Antrag im Verwaltungsverfahren auf Zusicherung der Namensänderung negativ verbeschieden hätte (vgl. insoweit auch BVerwG, U.v. 8.12.2014 - 6 C 16/14 - juris).

2.4. Die Änderung des Familiennamens in „...“ erstreckt sich - da hier nichts anderes bestimmt wird - gemäß § 4 NamÄndG auch auf die Kinder... und ... der Kläger, da diese mit ihren sorgeberechtigten Eltern bislang den Namen „...“ getragen haben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Feb. 2015 - W 6 K 14.2

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Feb. 2015 - W 6 K 14.2

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Feb. 2015 - W 6 K 14.2 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 3


(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten di

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 1


Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geände

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 4


Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die el

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Feb. 2015 - W 6 K 14.2 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Feb. 2015 - W 6 K 14.2 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Dez. 2014 - 6 C 16/14

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tatbestand 1 Im Streit ist die Änderung des Ehenamens aus wichtigem Grund (§ 3 Abs. 1 NamÄndG) bei gemischt-nationalen Ehen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Feb. 2014 - 1 S 1335/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2012 - 7 K 4874/10 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 ve

Referenzen

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2012 - 7 K 4874/10 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 verpflichtet, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Ehenamen „...“ in „...“ unter dem Vorbehalt zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und 3/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger zu 1 trägt 1/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger erstreben die Änderung ihres Ehenamens von „..." in „...". Sie stammen aus Sri Lanka. Am 26.04.2002 erwarb der Kläger zu 1 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, die Klägerin zu 2 ist srilankische Staatsangehörige.
Am 30.07.1999 heirateten die Kläger in Deutschland. Sie bestimmten gegenüber dem Standesbeamten den Familiennamen des Klägers zu 1 als Ehenamen. Die Namensführung der Ehegatten richtet sich nach deutschem Recht. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die ebenfalls den Familiennamen des Klägers zu 1 tragen.
Der Kläger zu 1 stellte bei der Beklagten am 18.06.2002 einen Antrag auf Namensänderung von „..." in „...". Zur Begründung gab er an, sein Name sei sehr lang und schwierig auszusprechen. Mit Bescheid vom 20.11.2002 wurde die Namensänderung genehmigt. Am 24.10.2003 wies das Standesamt der Beklagten das Amt für öffentliche Ordnung darauf hin, dass eine Namensänderung nicht möglich sei, weil die Ehegatten bei der Eheschließung für die Namensführung deutsches Recht und den Familiennamen des Klägers zu 1 als Ehenamen bestimmt hätten. Nach Anhörung des Klägers zu 1 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2003 den Bescheid vom 20.11.2002 zurück und wies darauf hin, dass mit Bestandskraft des Bescheids der Familienname wieder „..." laute. Zur Begründung wurde ausgeführt, einer Namensänderung stehe Nr. 56 der NamÄndVwV entgegen. Ein gemeinsamer Ehename könne nur gemeinsam geändert werden. Die Klägerin zu 2 habe weder einen Antrag hierzu gestellt, noch wäre sie als srilankische Staatsangehörige dazu berechtigt. Der Bescheid wurde dem Kläger zu 1 am 04.12.2003 zugestellt.
Mit Schreiben vom 23.12.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 mit, dieser habe nie eine Aufhebung der Genehmigung zur Namensänderung erhalten. Nach Überlassung einer Kopie des Rücknahmebescheids sowie des Empfangsbekenntnisses hierzu stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 klar, dass die Beklagte seine Schreiben als neuen Antrag auf Namensänderung auffassen solle. Mit Bescheid vom 24.02.2010 lehnte die Beklagte die beantragte Namensänderung ab. Zur Begründung wurde auf den Rücknahmebescheid verwiesen und ausgeführt, dass ein gemeinsamer Ehename auch nur gemeinsam geändert werden könne. Die Klägerin zu 2 habe keinen diesbezüglichen Antrag gestellt und könne einen solchen nicht stellen, da sie als srilankische Staatsangehörige hierzu nicht berechtigt sei. Den Widerspruch des Klägers zu 1 hiergegen wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010 zurück.
Am 29.11.2010 erhob der Kläger zu 1 Klage zum Verwaltungsgericht. Er trug vor, er agiere im täglichen Leben nur unter dem Kurznamen „...". Zum Beweis hierfür legte er die Kopie einer Postbank- und einer ADAC-Karte vor. Zudem litten seine Kinder unter dem langen Namen. Seine Kinder seien beide deutsche Staatsangehörige. Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 24.08.2012 die Klage als unbegründet ab. Der Kläger zu 1 habe keinen Anspruch auf die Änderung seines Familiennamens von „..." in „...". Nach § 3 Abs. 1 NÄG dürfe ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn eine Interessenabwägung ergebe, dass das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung sowie ein etwa bestehendes öffentliches Interesse an der Änderung so wesentlich seien, dass die Belange der Allgemeinheit, soweit sie die Beibehaltung des bisherigen Namens forderten, zurücktreten müssten. Ein solcher Grund könnte hier gemäß Nr. 36 der NamÄndVwV wegen Schwierigkeiten bei der Aussprache und der Schreibweise des Namens vorliegen. Dies könne jedoch offen bleiben. Denn der Änderung des Familiennamens „..." in „..." stehe entgegen, dass der Familienname des Klägers zu 1 zugleich der gemeinsame Ehename sei. Nr. 56 der NamÄndVwV bestimme, dass während des Bestehens der Ehe der Ehename gemäß § 1355 Abs. 1 BGB nur für beide Ehegatten gemeinsam und nur in gleicher Form geändert werden könne. Ein solcher Antrag der Ehefrau könne keinen Erfolg haben. Denn nach Nr. 1 NamÄndVwV sei für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens einer Person das Recht des Staates maßgebend, dem diese Person angehöre. Die deutschen Behörden dürften nur den Familiennamen eines Deutschen ändern (Nr. 2 Abs. 1 NamÄndVwV). Die Ehefrau besitze nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie falle auch nicht unter Nr. 2 Abs. 2 NamÄndVwV, wonach deutsche Behörden in Ausnahmefällen auch für nicht deutsche Staatsangehörige zuständig seien. Ehegatten, die einen gemeinsamen Familiennamen führten, könnten dessen Änderung lediglich in bestehender Ehe und nur in gleicher Form aufgrund gemeinsamer Antragstellung erreichen, wobei Voraussetzung sei, dass beide dem deutschen Recht unterstünden. Es liege auch kein Ausnahmefall vor, wonach der Kläger zu 1 seinen Familiennamen allein ändern lassen könnte. Nach Nr. 58 NamÄndVwV sei eine Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein nur zulässig, wenn die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen führten oder nur der dem Ehenamen nach § 1355 Abs. 3 BGB vorangestellte oder vor dem 01.07.1976 angefügte persönliche Namensteil geändert werden oder fortfallen solle. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Darüber hinaus sei ein Ehegatte in einer national-gemischten Ehe, in der ein Ehegatte dem deutschen Recht unterliege, dann allein antragsberechtigt, wenn der zum Ehenamen gewordene Geburtsname des ausländischen Ehegatten von dessen Heimatbehörden geändert worden sei. In diesem Fall könne der deutsche Partner für seine Person die gleiche Änderung wie sein ausländischer Ehegatte beantragen, um die verlorengegangene Namenseinheit wieder herzustellen. Das Ergebnis verstoße nicht gegen Art. 6 GG. Dass die Kinder des Klägers zu 1 unter dem schwierig auszusprechenden Namen zu leiden hätten, betreffe nicht die Rechtsposition des Klägers zu 1. Darüber hinaus ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Kläger zu 1 im alltäglichen Leben den Namen „..." verwende, kein Anspruch auf die begehrte Namensänderung.
Der Senat hat mit Beschluss vom 27.06.2013 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Im Berufungsverfahren ist die Ehefrau des Klägers zu 1 der Klage als Klägerin zu 2 beigetreten. Zur Begründung ihrer Berufung bringen die Kläger vor, es liege ein Härtefall vor, welcher die beantragte Änderung des Familiennamens gebiete. Die beiden gemeinsamen Kinder, die deutsche Staatsangehörige seien, litten unter dem viel zu langen Familiennamen. Dadurch seien auch die Kläger in ihrem Recht aus Art. 6 GG verletzt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zudem verfassungswidrig, da unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf die Namensänderung bestünde, wenn die Klägerin zu 2 deutsche Staatsangehörige wäre oder wenn die Kläger nicht verheiratet wären. Das Generalkonsulat von Sri Lanka in Frankfurt würde den Namen der Klägerin zu 2 entsprechend ändern, wenn zunächst der Name des Klägers zu 1 geändert und in der geänderten Fassung in die Heiratsurkunde eingetragen würde.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.08.2012 - 7 K 4874/10 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 zu verpflichten, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Familiennamen „...“ in „...“ unter dem Vorbehalt zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Eine Namensänderung könne nur in Betracht kommen, wenn die Klägerin zu 2 die deutsche Staatsangehörigkeit besäße. Diese sei im Besitz eines srilankischen Nationalpasses und könne sich an die srilankischen Behörden wenden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Tätigwerden einer deutschen Behörde die Hoheitsrechte von Sri Lanka nicht mehr berühre. Die Klägerin zu 2 sei weder Flüchtling noch habe sie einen Asylstatus im Sinne von Nr. 2 Abs. 2 c NamÄndVwV. Art. 6 GG werde insoweit Rechnung getragen, als die Möglichkeit gegeben sei, bei Ehegatten, von denen einer ein ausländischer Staatsangehöriger sei, bei bestehender Ehe den von ihnen nach deutschem Recht geführten Ehenamen in den Geburtsnamen des Ehegatten zu ändern, dessen Name nicht Ehename sei. Im Falle einer Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2 seien die Voraussetzungen zur Änderung des Familiennamens nach erfolgter Antragstellung gegeben.
13 
Dem Senat liegen die Akte der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums und die Akte des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Parteibeitritt der Klägerin zu 2, der auch in der Berufungsinstanz nach § 91 VwGO zu beurteilen ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.03.2012 - 22 BV 11.2175 - juris Rn. 78; OVG NRW, Urt. v. 19.11.2010 - 2 A 63/08 - juris Rn. 38 ff., m.w.N.), ist zulässig, da er sachdienlich ist und die Beklagte ihm nicht widersprochen hat. Die Umstellung der Klage auf Erteilung einer Zusicherung ist eine nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung.
15 
2. Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.08.2012 wird daher geändert. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ für den Fall zu erteilen, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 24.02.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 werden aufgehoben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Für die Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ liegt ein wichtiger Grund gemäß § 3 Abs. 1 NÄG vor (a). Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung der Klägerin zu 2 alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht daher ein Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt (b).
17 
a) Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf der Name einer Person nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32). Ein die Namensänderung rechtfertigender „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn bei Abwägung aller dafür und dagegen streitenden Belange das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.1985 - 7 C 2.84 - NJW 1986, 740; Beschl. v. 01.02.1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 3; Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 5). Bei der Abwägung sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient allein dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten, nicht aber die Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1957 - II C 83.54 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 3; Urt. v. 28.10.1960 - VII C 236.59 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 10; Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 76, m.w.N.; speziell zur Revidierung der Wahl des Ehenamens: BVerwG, Beschl. v. 06.09.1985 - 7 B 197.84 - NJW 1986, 601).
18 
Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann über die dargelegten Grundsätze hinaus nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallkonstellationen und der sich unter Umständen wandelnden normativen Bewältigung häufiger vorkommender Fälle lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden Grundes bieten die Beispiele in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) v. 11.08.1980 i.d.F. v. 18.04.1986 (BAnz Nr. 48 v. 25.04.1986), die als behördeninterne Anordnungen für das Gericht zwar keine Bindung entfalten, aber im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe aufzählen, die auch von den Gerichten zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1958 - VII C 119.57 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 4; Urt. v. 02.10.1970 - VII C 38.69 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 26; Senatsbeschl. v. 29.08.2011 - 1 S 1244/11 -). Der Verwaltungsvorschrift kommt somit eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48 ff.; BayVGH, Urt. v. 06.05.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632 ff; Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Kommentar, B.III.3.3.1, m.w.N. ).
19 
Bei der Führung ausländisch klingender Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss. Dabei kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremdklingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1989 - 7 B 69.89 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 63; Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann - wie Nr. 37 NamÄndVwV zutreffend bestimmt - ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden. Allein Schwierigkeiten bei der Aussprache, akustischen Wahrnehmung oder der Schreibweise eines ausländischen Namens stellen mithin keinen wichtigen Grund dar. Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt (vgl. Nr. 36 NamÄndVwV). Unwesentliche Behinderungen sind hingegen hinzunehmen (vgl. HessVGH, Urt. v. 07.11.1988 - 8 UE 3020/84 - NJW-RR 1989, 771; BayVGH, Beschl. v. 22.07.2010 - 5 ZB 10.406 - juris).
20 
Hier ist die Schwelle unwesentlicher Behinderungen überschritten. Der Ehenamen der Kläger ist im deutschen Sprachraum von erheblicher Schwierigkeit. Aufgrund seiner Länge und der im deutschen Sprachraum ungewohnten Phonetik ist er auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ausländische Familiennamen in Deutschland weit verbreitet sind, geeignet, im Alltag häufig zu Nachfragen Dritter, fehlerhafter Wiedergabe und mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen für den Namensträger zu führen. Diese Auswirkungen betreffen sowohl die Schreibweise als auch die Aussprache und Wahrnehmung des Namens. Die von den Klägern nachvollziehbar vorgetragenen Schwierigkeiten ihrer Kinder mit dem Namen im Alltag sind hierfür ein Indiz. Die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das sicherheitspolizeiliche Interesse der Öffentlichkeit an der Beibehaltung des bisherigen Namens müssen demgegenüber zurücktreten. Wertungen des bürgerlichen Namensrechts stehen der Namensänderung nicht entgegen. Die bei der Eheschließung gewählte Einheitlichkeit des Familiennamens, die nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzliches Leitbild ist (vgl. auch BT-Drucks. 12/3163, S. 11, 15), bleibt bei der erstrebten Änderung des Familienamens für beide Ehegatten bestehen. Mit dieser wird kein Ergebnis herbeigeführt, das die Kläger bei der Eheschließung durch eine andere Namenswahl hätten erreichen können. Für die Kinder fände bei einer Namensänderung der Kläger eine Erstreckung gemäß § 4 NÄG statt; auch insoweit bliebe die Einheitlichkeit der Namensführung in der Familie der Kläger gewährleistet.
21 
b) Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka mit der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 einverstanden ist. Des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung bedarf es, weil der Kläger zu 1 allein eine Änderung des gemeinsamen Ehenamens nicht herbeiführen kann (aa) und das Namensänderungsgesetz grundsätzlich nur auf deutsche Staatsangehörige anwendbar ist (bb). Da mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit dieser Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf die genannte Zusicherung (cc).
22 
aa) Nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (§ 1355 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB). Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind mithin, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. November 1982 ausgeführt hat, beide Eheleute. Daher kann während des Bestehens der Ehe der gemeinsame Ehenamen nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266; vgl. auch Nr. 56, 30 Abs. 3 NamÄndVwV).
23 
Die Kläger, auf deren Namensführung deutsches Recht Anwendung findet, haben den Namen „...“ gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ehenamen bestimmt. Der Kläger zu 1 als deutscher Staatsangehöriger und damit nach dem Namensänderungsgesetz Antragsberechtigter kann die begehrte Namensänderung daher - da auch kein Fall einer ausnahmsweise zulässigen Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein nach Nr. 58 NamÄndVwV vorliegt - nicht allein bewirken. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass - anders als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 1982 - Ehegatten heute die Möglichkeit haben, ihre vor der Eheschließung geführten Namen gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB beizubehalten. Denn in dem Fall, dass sich die Eheleute - wie hier - entsprechend dem gesetzlichen Leitbild für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, sind Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens beide Eheleute.
24 
bb) Das Namensänderungsgesetz ist anwendbar auf deutsche Staatsangehörige und Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. § 1 NÄG). Die grundsätzliche Beschränkung des Anwendungsbereichs auf deutsche Staatsangehörige hat ihren Grund darin, nicht in das Hoheitsrecht anderer Staaten einzugreifen, das Namensrecht ihrer Staatsangehörigen selbst zu regeln. § 1 NÄG folgt dem das deutsche Internationale Verwaltungsrecht prägenden Grundsatz des Völkerrechts, dass sich jeder Staat des Eingriffs in die Personalhoheit des anderen Staates zu enthalten habe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984 - OVG Bf VII 20/83 - StAZ 1985, 45; Henrich, Der Erwerb und die Änderung des Familiennamens unter besonderer Berücksichtigung von Fällen mit Auslandsberührung, 1983, S. 89 f.). Dies kommt auch in Art. 2 des Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen vom 04.09.1958 (BGBl. 1961 II, 1055, 1076) - dem Deutschland beigetreten ist, Sri Lanka nicht - zum Ausdruck, wonach sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, es sei denn, dass diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.
25 
An einem Eingriff in die Personalhoheit des anderen Staates kann es fehlen, wenn ein Ausländer in Deutschland lebt, aber die Behörden seines Heimatstaates nicht mehr in Anspruch nehmen kann und das Tätigwerden einer deutschen Behörde die Hoheitsrechte des fremden Staates daher nicht mehr berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32: Staatenlosigkeit i.S.d. § 1 NÄG), wenn der von den Ehegatten nach deutschem Recht bestimmte Ehename vom ausländischen Staat des ausländischen Ehegatten nicht anerkannt wird (so OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984, a.a.O.: Zuständigkeit der deutschen Behörde nach § 1 NÄG; zust. Simander/Diepold, a.a.O., B III.6.2.a) und wenn der Familienname eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland geändert werden soll (so Nr. 2 Abs. 2 Buchst. c NamÄndVwV). Keiner dieser Fälle liegt im Fall der Klägerin zu 2 vor. Daher bedarf es für die von den Klägern erstrebte Änderung des Familiennamens des Einverständnisses Sri Lankas.
26 
cc) Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der begehrten Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf Zusicherung der Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Namensänderung zustimmt. Zwar ist ein Anspruch auf eine solche Zusicherung gesetzlich nicht geregelt. Die Erteilung einer Zusicherung steht daher grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, wenn die Durchsetzung eines Namensänderungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird (so zur parallelen Situation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit: BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26.86 - NJW 1987, 2180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116; Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - NVwZ-RR 2008, 839). Denn das Verwaltungsverfahren soll nach Möglichkeit dazu dienen, die Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Bürger zu ermöglichen und zu fördern (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30 <71 ff.>, m.w.N.; Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 433/81 - BVerfGE 69, 315 <355 ff.>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rn. 3).
27 
Aus dieser der Durchsetzung des materiellen Rechts und der Ansprüche der Bürger dienenden Funktion des Verfahrensrechts folgt hier eine zugunsten des betroffenen Bürgers bestehende Pflicht der Namensänderungsbehörde, eine Zusicherung der Namensänderung unter dem Vorbehalt des Einverständnisses des ausländischen Heimatstaates zu erteilen. Wenn ein Deutscher mit einem ausländischen Staatsangehörigen verheiratet ist, dieser nicht Staatenloser ist und auch sonst nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt und die Eheleute nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB einen gemeinsamen Ehenamen führen, kann nur durch eine solche Zusicherung das Recht auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verwirklicht werden. In einer solchen Fallgestaltung hängt, wenn im Übrigen alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Namensänderung erfüllt sind, die Durchsetzung des Rechts auf eine Namensänderung nur von der Entscheidung einer ausländischen Behörde ab. Die Zusicherung ist dann im Einzelfall die einzige geeignete Möglichkeit für den Betroffenen, sein Recht zu verwirklichen. Anderenfalls würde aufgrund der gemeinsamen Rechtsträgerschaft der Eheleute am gemeinsamen Ehenamen und der entgegenstehenden Personalhoheit eines anderen Staates die öffentlich-rechtliche Namensänderung faktisch unmöglich gemacht.
28 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob die Eheleute einer gemischt-nationalen Ehe, von denen nur der deutsche Ehegatte unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt, einen Anspruch auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens unter dem Vorbehalt, dass der Heimatstaat des ausländischen Ehegatten der Namensänderung zustimmt, haben, wenn mit Ausnahme des Einverständnisses des Heimatstaates des ausländischen Ehegatten alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie hat Bedeutung über den Fall der Kläger hinaus für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
29 
Beschluss vom 19. Februar 2014
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Parteibeitritt der Klägerin zu 2, der auch in der Berufungsinstanz nach § 91 VwGO zu beurteilen ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.03.2012 - 22 BV 11.2175 - juris Rn. 78; OVG NRW, Urt. v. 19.11.2010 - 2 A 63/08 - juris Rn. 38 ff., m.w.N.), ist zulässig, da er sachdienlich ist und die Beklagte ihm nicht widersprochen hat. Die Umstellung der Klage auf Erteilung einer Zusicherung ist eine nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung.
15 
2. Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.08.2012 wird daher geändert. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ für den Fall zu erteilen, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 24.02.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 werden aufgehoben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Für die Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ liegt ein wichtiger Grund gemäß § 3 Abs. 1 NÄG vor (a). Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung der Klägerin zu 2 alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht daher ein Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt (b).
17 
a) Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf der Name einer Person nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32). Ein die Namensänderung rechtfertigender „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn bei Abwägung aller dafür und dagegen streitenden Belange das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.1985 - 7 C 2.84 - NJW 1986, 740; Beschl. v. 01.02.1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 3; Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 5). Bei der Abwägung sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient allein dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten, nicht aber die Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1957 - II C 83.54 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 3; Urt. v. 28.10.1960 - VII C 236.59 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 10; Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 76, m.w.N.; speziell zur Revidierung der Wahl des Ehenamens: BVerwG, Beschl. v. 06.09.1985 - 7 B 197.84 - NJW 1986, 601).
18 
Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann über die dargelegten Grundsätze hinaus nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallkonstellationen und der sich unter Umständen wandelnden normativen Bewältigung häufiger vorkommender Fälle lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden Grundes bieten die Beispiele in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) v. 11.08.1980 i.d.F. v. 18.04.1986 (BAnz Nr. 48 v. 25.04.1986), die als behördeninterne Anordnungen für das Gericht zwar keine Bindung entfalten, aber im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe aufzählen, die auch von den Gerichten zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1958 - VII C 119.57 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 4; Urt. v. 02.10.1970 - VII C 38.69 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 26; Senatsbeschl. v. 29.08.2011 - 1 S 1244/11 -). Der Verwaltungsvorschrift kommt somit eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48 ff.; BayVGH, Urt. v. 06.05.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632 ff; Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Kommentar, B.III.3.3.1, m.w.N. ).
19 
Bei der Führung ausländisch klingender Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss. Dabei kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremdklingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1989 - 7 B 69.89 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 63; Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann - wie Nr. 37 NamÄndVwV zutreffend bestimmt - ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden. Allein Schwierigkeiten bei der Aussprache, akustischen Wahrnehmung oder der Schreibweise eines ausländischen Namens stellen mithin keinen wichtigen Grund dar. Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt (vgl. Nr. 36 NamÄndVwV). Unwesentliche Behinderungen sind hingegen hinzunehmen (vgl. HessVGH, Urt. v. 07.11.1988 - 8 UE 3020/84 - NJW-RR 1989, 771; BayVGH, Beschl. v. 22.07.2010 - 5 ZB 10.406 - juris).
20 
Hier ist die Schwelle unwesentlicher Behinderungen überschritten. Der Ehenamen der Kläger ist im deutschen Sprachraum von erheblicher Schwierigkeit. Aufgrund seiner Länge und der im deutschen Sprachraum ungewohnten Phonetik ist er auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ausländische Familiennamen in Deutschland weit verbreitet sind, geeignet, im Alltag häufig zu Nachfragen Dritter, fehlerhafter Wiedergabe und mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen für den Namensträger zu führen. Diese Auswirkungen betreffen sowohl die Schreibweise als auch die Aussprache und Wahrnehmung des Namens. Die von den Klägern nachvollziehbar vorgetragenen Schwierigkeiten ihrer Kinder mit dem Namen im Alltag sind hierfür ein Indiz. Die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das sicherheitspolizeiliche Interesse der Öffentlichkeit an der Beibehaltung des bisherigen Namens müssen demgegenüber zurücktreten. Wertungen des bürgerlichen Namensrechts stehen der Namensänderung nicht entgegen. Die bei der Eheschließung gewählte Einheitlichkeit des Familiennamens, die nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzliches Leitbild ist (vgl. auch BT-Drucks. 12/3163, S. 11, 15), bleibt bei der erstrebten Änderung des Familienamens für beide Ehegatten bestehen. Mit dieser wird kein Ergebnis herbeigeführt, das die Kläger bei der Eheschließung durch eine andere Namenswahl hätten erreichen können. Für die Kinder fände bei einer Namensänderung der Kläger eine Erstreckung gemäß § 4 NÄG statt; auch insoweit bliebe die Einheitlichkeit der Namensführung in der Familie der Kläger gewährleistet.
21 
b) Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka mit der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 einverstanden ist. Des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung bedarf es, weil der Kläger zu 1 allein eine Änderung des gemeinsamen Ehenamens nicht herbeiführen kann (aa) und das Namensänderungsgesetz grundsätzlich nur auf deutsche Staatsangehörige anwendbar ist (bb). Da mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit dieser Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf die genannte Zusicherung (cc).
22 
aa) Nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (§ 1355 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB). Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind mithin, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. November 1982 ausgeführt hat, beide Eheleute. Daher kann während des Bestehens der Ehe der gemeinsame Ehenamen nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266; vgl. auch Nr. 56, 30 Abs. 3 NamÄndVwV).
23 
Die Kläger, auf deren Namensführung deutsches Recht Anwendung findet, haben den Namen „...“ gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ehenamen bestimmt. Der Kläger zu 1 als deutscher Staatsangehöriger und damit nach dem Namensänderungsgesetz Antragsberechtigter kann die begehrte Namensänderung daher - da auch kein Fall einer ausnahmsweise zulässigen Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein nach Nr. 58 NamÄndVwV vorliegt - nicht allein bewirken. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass - anders als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 1982 - Ehegatten heute die Möglichkeit haben, ihre vor der Eheschließung geführten Namen gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB beizubehalten. Denn in dem Fall, dass sich die Eheleute - wie hier - entsprechend dem gesetzlichen Leitbild für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, sind Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens beide Eheleute.
24 
bb) Das Namensänderungsgesetz ist anwendbar auf deutsche Staatsangehörige und Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. § 1 NÄG). Die grundsätzliche Beschränkung des Anwendungsbereichs auf deutsche Staatsangehörige hat ihren Grund darin, nicht in das Hoheitsrecht anderer Staaten einzugreifen, das Namensrecht ihrer Staatsangehörigen selbst zu regeln. § 1 NÄG folgt dem das deutsche Internationale Verwaltungsrecht prägenden Grundsatz des Völkerrechts, dass sich jeder Staat des Eingriffs in die Personalhoheit des anderen Staates zu enthalten habe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984 - OVG Bf VII 20/83 - StAZ 1985, 45; Henrich, Der Erwerb und die Änderung des Familiennamens unter besonderer Berücksichtigung von Fällen mit Auslandsberührung, 1983, S. 89 f.). Dies kommt auch in Art. 2 des Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen vom 04.09.1958 (BGBl. 1961 II, 1055, 1076) - dem Deutschland beigetreten ist, Sri Lanka nicht - zum Ausdruck, wonach sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, es sei denn, dass diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.
25 
An einem Eingriff in die Personalhoheit des anderen Staates kann es fehlen, wenn ein Ausländer in Deutschland lebt, aber die Behörden seines Heimatstaates nicht mehr in Anspruch nehmen kann und das Tätigwerden einer deutschen Behörde die Hoheitsrechte des fremden Staates daher nicht mehr berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32: Staatenlosigkeit i.S.d. § 1 NÄG), wenn der von den Ehegatten nach deutschem Recht bestimmte Ehename vom ausländischen Staat des ausländischen Ehegatten nicht anerkannt wird (so OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984, a.a.O.: Zuständigkeit der deutschen Behörde nach § 1 NÄG; zust. Simander/Diepold, a.a.O., B III.6.2.a) und wenn der Familienname eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland geändert werden soll (so Nr. 2 Abs. 2 Buchst. c NamÄndVwV). Keiner dieser Fälle liegt im Fall der Klägerin zu 2 vor. Daher bedarf es für die von den Klägern erstrebte Änderung des Familiennamens des Einverständnisses Sri Lankas.
26 
cc) Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der begehrten Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf Zusicherung der Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Namensänderung zustimmt. Zwar ist ein Anspruch auf eine solche Zusicherung gesetzlich nicht geregelt. Die Erteilung einer Zusicherung steht daher grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, wenn die Durchsetzung eines Namensänderungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird (so zur parallelen Situation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit: BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26.86 - NJW 1987, 2180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116; Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - NVwZ-RR 2008, 839). Denn das Verwaltungsverfahren soll nach Möglichkeit dazu dienen, die Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Bürger zu ermöglichen und zu fördern (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30 <71 ff.>, m.w.N.; Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 433/81 - BVerfGE 69, 315 <355 ff.>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rn. 3).
27 
Aus dieser der Durchsetzung des materiellen Rechts und der Ansprüche der Bürger dienenden Funktion des Verfahrensrechts folgt hier eine zugunsten des betroffenen Bürgers bestehende Pflicht der Namensänderungsbehörde, eine Zusicherung der Namensänderung unter dem Vorbehalt des Einverständnisses des ausländischen Heimatstaates zu erteilen. Wenn ein Deutscher mit einem ausländischen Staatsangehörigen verheiratet ist, dieser nicht Staatenloser ist und auch sonst nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt und die Eheleute nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB einen gemeinsamen Ehenamen führen, kann nur durch eine solche Zusicherung das Recht auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verwirklicht werden. In einer solchen Fallgestaltung hängt, wenn im Übrigen alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Namensänderung erfüllt sind, die Durchsetzung des Rechts auf eine Namensänderung nur von der Entscheidung einer ausländischen Behörde ab. Die Zusicherung ist dann im Einzelfall die einzige geeignete Möglichkeit für den Betroffenen, sein Recht zu verwirklichen. Anderenfalls würde aufgrund der gemeinsamen Rechtsträgerschaft der Eheleute am gemeinsamen Ehenamen und der entgegenstehenden Personalhoheit eines anderen Staates die öffentlich-rechtliche Namensänderung faktisch unmöglich gemacht.
28 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob die Eheleute einer gemischt-nationalen Ehe, von denen nur der deutsche Ehegatte unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt, einen Anspruch auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens unter dem Vorbehalt, dass der Heimatstaat des ausländischen Ehegatten der Namensänderung zustimmt, haben, wenn mit Ausnahme des Einverständnisses des Heimatstaates des ausländischen Ehegatten alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie hat Bedeutung über den Fall der Kläger hinaus für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
29 
Beschluss vom 19. Februar 2014
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2012 - 7 K 4874/10 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 verpflichtet, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Ehenamen „...“ in „...“ unter dem Vorbehalt zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und 3/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger zu 1 trägt 1/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger erstreben die Änderung ihres Ehenamens von „..." in „...". Sie stammen aus Sri Lanka. Am 26.04.2002 erwarb der Kläger zu 1 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, die Klägerin zu 2 ist srilankische Staatsangehörige.
Am 30.07.1999 heirateten die Kläger in Deutschland. Sie bestimmten gegenüber dem Standesbeamten den Familiennamen des Klägers zu 1 als Ehenamen. Die Namensführung der Ehegatten richtet sich nach deutschem Recht. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die ebenfalls den Familiennamen des Klägers zu 1 tragen.
Der Kläger zu 1 stellte bei der Beklagten am 18.06.2002 einen Antrag auf Namensänderung von „..." in „...". Zur Begründung gab er an, sein Name sei sehr lang und schwierig auszusprechen. Mit Bescheid vom 20.11.2002 wurde die Namensänderung genehmigt. Am 24.10.2003 wies das Standesamt der Beklagten das Amt für öffentliche Ordnung darauf hin, dass eine Namensänderung nicht möglich sei, weil die Ehegatten bei der Eheschließung für die Namensführung deutsches Recht und den Familiennamen des Klägers zu 1 als Ehenamen bestimmt hätten. Nach Anhörung des Klägers zu 1 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2003 den Bescheid vom 20.11.2002 zurück und wies darauf hin, dass mit Bestandskraft des Bescheids der Familienname wieder „..." laute. Zur Begründung wurde ausgeführt, einer Namensänderung stehe Nr. 56 der NamÄndVwV entgegen. Ein gemeinsamer Ehename könne nur gemeinsam geändert werden. Die Klägerin zu 2 habe weder einen Antrag hierzu gestellt, noch wäre sie als srilankische Staatsangehörige dazu berechtigt. Der Bescheid wurde dem Kläger zu 1 am 04.12.2003 zugestellt.
Mit Schreiben vom 23.12.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 mit, dieser habe nie eine Aufhebung der Genehmigung zur Namensänderung erhalten. Nach Überlassung einer Kopie des Rücknahmebescheids sowie des Empfangsbekenntnisses hierzu stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 klar, dass die Beklagte seine Schreiben als neuen Antrag auf Namensänderung auffassen solle. Mit Bescheid vom 24.02.2010 lehnte die Beklagte die beantragte Namensänderung ab. Zur Begründung wurde auf den Rücknahmebescheid verwiesen und ausgeführt, dass ein gemeinsamer Ehename auch nur gemeinsam geändert werden könne. Die Klägerin zu 2 habe keinen diesbezüglichen Antrag gestellt und könne einen solchen nicht stellen, da sie als srilankische Staatsangehörige hierzu nicht berechtigt sei. Den Widerspruch des Klägers zu 1 hiergegen wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010 zurück.
Am 29.11.2010 erhob der Kläger zu 1 Klage zum Verwaltungsgericht. Er trug vor, er agiere im täglichen Leben nur unter dem Kurznamen „...". Zum Beweis hierfür legte er die Kopie einer Postbank- und einer ADAC-Karte vor. Zudem litten seine Kinder unter dem langen Namen. Seine Kinder seien beide deutsche Staatsangehörige. Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 24.08.2012 die Klage als unbegründet ab. Der Kläger zu 1 habe keinen Anspruch auf die Änderung seines Familiennamens von „..." in „...". Nach § 3 Abs. 1 NÄG dürfe ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn eine Interessenabwägung ergebe, dass das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung sowie ein etwa bestehendes öffentliches Interesse an der Änderung so wesentlich seien, dass die Belange der Allgemeinheit, soweit sie die Beibehaltung des bisherigen Namens forderten, zurücktreten müssten. Ein solcher Grund könnte hier gemäß Nr. 36 der NamÄndVwV wegen Schwierigkeiten bei der Aussprache und der Schreibweise des Namens vorliegen. Dies könne jedoch offen bleiben. Denn der Änderung des Familiennamens „..." in „..." stehe entgegen, dass der Familienname des Klägers zu 1 zugleich der gemeinsame Ehename sei. Nr. 56 der NamÄndVwV bestimme, dass während des Bestehens der Ehe der Ehename gemäß § 1355 Abs. 1 BGB nur für beide Ehegatten gemeinsam und nur in gleicher Form geändert werden könne. Ein solcher Antrag der Ehefrau könne keinen Erfolg haben. Denn nach Nr. 1 NamÄndVwV sei für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens einer Person das Recht des Staates maßgebend, dem diese Person angehöre. Die deutschen Behörden dürften nur den Familiennamen eines Deutschen ändern (Nr. 2 Abs. 1 NamÄndVwV). Die Ehefrau besitze nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie falle auch nicht unter Nr. 2 Abs. 2 NamÄndVwV, wonach deutsche Behörden in Ausnahmefällen auch für nicht deutsche Staatsangehörige zuständig seien. Ehegatten, die einen gemeinsamen Familiennamen führten, könnten dessen Änderung lediglich in bestehender Ehe und nur in gleicher Form aufgrund gemeinsamer Antragstellung erreichen, wobei Voraussetzung sei, dass beide dem deutschen Recht unterstünden. Es liege auch kein Ausnahmefall vor, wonach der Kläger zu 1 seinen Familiennamen allein ändern lassen könnte. Nach Nr. 58 NamÄndVwV sei eine Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein nur zulässig, wenn die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen führten oder nur der dem Ehenamen nach § 1355 Abs. 3 BGB vorangestellte oder vor dem 01.07.1976 angefügte persönliche Namensteil geändert werden oder fortfallen solle. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Darüber hinaus sei ein Ehegatte in einer national-gemischten Ehe, in der ein Ehegatte dem deutschen Recht unterliege, dann allein antragsberechtigt, wenn der zum Ehenamen gewordene Geburtsname des ausländischen Ehegatten von dessen Heimatbehörden geändert worden sei. In diesem Fall könne der deutsche Partner für seine Person die gleiche Änderung wie sein ausländischer Ehegatte beantragen, um die verlorengegangene Namenseinheit wieder herzustellen. Das Ergebnis verstoße nicht gegen Art. 6 GG. Dass die Kinder des Klägers zu 1 unter dem schwierig auszusprechenden Namen zu leiden hätten, betreffe nicht die Rechtsposition des Klägers zu 1. Darüber hinaus ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Kläger zu 1 im alltäglichen Leben den Namen „..." verwende, kein Anspruch auf die begehrte Namensänderung.
Der Senat hat mit Beschluss vom 27.06.2013 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Im Berufungsverfahren ist die Ehefrau des Klägers zu 1 der Klage als Klägerin zu 2 beigetreten. Zur Begründung ihrer Berufung bringen die Kläger vor, es liege ein Härtefall vor, welcher die beantragte Änderung des Familiennamens gebiete. Die beiden gemeinsamen Kinder, die deutsche Staatsangehörige seien, litten unter dem viel zu langen Familiennamen. Dadurch seien auch die Kläger in ihrem Recht aus Art. 6 GG verletzt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zudem verfassungswidrig, da unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf die Namensänderung bestünde, wenn die Klägerin zu 2 deutsche Staatsangehörige wäre oder wenn die Kläger nicht verheiratet wären. Das Generalkonsulat von Sri Lanka in Frankfurt würde den Namen der Klägerin zu 2 entsprechend ändern, wenn zunächst der Name des Klägers zu 1 geändert und in der geänderten Fassung in die Heiratsurkunde eingetragen würde.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.08.2012 - 7 K 4874/10 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 zu verpflichten, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Familiennamen „...“ in „...“ unter dem Vorbehalt zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Eine Namensänderung könne nur in Betracht kommen, wenn die Klägerin zu 2 die deutsche Staatsangehörigkeit besäße. Diese sei im Besitz eines srilankischen Nationalpasses und könne sich an die srilankischen Behörden wenden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Tätigwerden einer deutschen Behörde die Hoheitsrechte von Sri Lanka nicht mehr berühre. Die Klägerin zu 2 sei weder Flüchtling noch habe sie einen Asylstatus im Sinne von Nr. 2 Abs. 2 c NamÄndVwV. Art. 6 GG werde insoweit Rechnung getragen, als die Möglichkeit gegeben sei, bei Ehegatten, von denen einer ein ausländischer Staatsangehöriger sei, bei bestehender Ehe den von ihnen nach deutschem Recht geführten Ehenamen in den Geburtsnamen des Ehegatten zu ändern, dessen Name nicht Ehename sei. Im Falle einer Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2 seien die Voraussetzungen zur Änderung des Familiennamens nach erfolgter Antragstellung gegeben.
13 
Dem Senat liegen die Akte der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums und die Akte des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Parteibeitritt der Klägerin zu 2, der auch in der Berufungsinstanz nach § 91 VwGO zu beurteilen ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.03.2012 - 22 BV 11.2175 - juris Rn. 78; OVG NRW, Urt. v. 19.11.2010 - 2 A 63/08 - juris Rn. 38 ff., m.w.N.), ist zulässig, da er sachdienlich ist und die Beklagte ihm nicht widersprochen hat. Die Umstellung der Klage auf Erteilung einer Zusicherung ist eine nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung.
15 
2. Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.08.2012 wird daher geändert. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ für den Fall zu erteilen, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 24.02.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 werden aufgehoben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Für die Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ liegt ein wichtiger Grund gemäß § 3 Abs. 1 NÄG vor (a). Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung der Klägerin zu 2 alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht daher ein Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt (b).
17 
a) Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf der Name einer Person nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32). Ein die Namensänderung rechtfertigender „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn bei Abwägung aller dafür und dagegen streitenden Belange das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.1985 - 7 C 2.84 - NJW 1986, 740; Beschl. v. 01.02.1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 3; Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 5). Bei der Abwägung sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient allein dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten, nicht aber die Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1957 - II C 83.54 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 3; Urt. v. 28.10.1960 - VII C 236.59 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 10; Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 76, m.w.N.; speziell zur Revidierung der Wahl des Ehenamens: BVerwG, Beschl. v. 06.09.1985 - 7 B 197.84 - NJW 1986, 601).
18 
Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann über die dargelegten Grundsätze hinaus nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallkonstellationen und der sich unter Umständen wandelnden normativen Bewältigung häufiger vorkommender Fälle lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden Grundes bieten die Beispiele in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) v. 11.08.1980 i.d.F. v. 18.04.1986 (BAnz Nr. 48 v. 25.04.1986), die als behördeninterne Anordnungen für das Gericht zwar keine Bindung entfalten, aber im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe aufzählen, die auch von den Gerichten zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1958 - VII C 119.57 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 4; Urt. v. 02.10.1970 - VII C 38.69 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 26; Senatsbeschl. v. 29.08.2011 - 1 S 1244/11 -). Der Verwaltungsvorschrift kommt somit eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48 ff.; BayVGH, Urt. v. 06.05.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632 ff; Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Kommentar, B.III.3.3.1, m.w.N. ).
19 
Bei der Führung ausländisch klingender Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss. Dabei kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremdklingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1989 - 7 B 69.89 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 63; Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann - wie Nr. 37 NamÄndVwV zutreffend bestimmt - ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden. Allein Schwierigkeiten bei der Aussprache, akustischen Wahrnehmung oder der Schreibweise eines ausländischen Namens stellen mithin keinen wichtigen Grund dar. Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt (vgl. Nr. 36 NamÄndVwV). Unwesentliche Behinderungen sind hingegen hinzunehmen (vgl. HessVGH, Urt. v. 07.11.1988 - 8 UE 3020/84 - NJW-RR 1989, 771; BayVGH, Beschl. v. 22.07.2010 - 5 ZB 10.406 - juris).
20 
Hier ist die Schwelle unwesentlicher Behinderungen überschritten. Der Ehenamen der Kläger ist im deutschen Sprachraum von erheblicher Schwierigkeit. Aufgrund seiner Länge und der im deutschen Sprachraum ungewohnten Phonetik ist er auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ausländische Familiennamen in Deutschland weit verbreitet sind, geeignet, im Alltag häufig zu Nachfragen Dritter, fehlerhafter Wiedergabe und mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen für den Namensträger zu führen. Diese Auswirkungen betreffen sowohl die Schreibweise als auch die Aussprache und Wahrnehmung des Namens. Die von den Klägern nachvollziehbar vorgetragenen Schwierigkeiten ihrer Kinder mit dem Namen im Alltag sind hierfür ein Indiz. Die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das sicherheitspolizeiliche Interesse der Öffentlichkeit an der Beibehaltung des bisherigen Namens müssen demgegenüber zurücktreten. Wertungen des bürgerlichen Namensrechts stehen der Namensänderung nicht entgegen. Die bei der Eheschließung gewählte Einheitlichkeit des Familiennamens, die nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzliches Leitbild ist (vgl. auch BT-Drucks. 12/3163, S. 11, 15), bleibt bei der erstrebten Änderung des Familienamens für beide Ehegatten bestehen. Mit dieser wird kein Ergebnis herbeigeführt, das die Kläger bei der Eheschließung durch eine andere Namenswahl hätten erreichen können. Für die Kinder fände bei einer Namensänderung der Kläger eine Erstreckung gemäß § 4 NÄG statt; auch insoweit bliebe die Einheitlichkeit der Namensführung in der Familie der Kläger gewährleistet.
21 
b) Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka mit der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 einverstanden ist. Des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung bedarf es, weil der Kläger zu 1 allein eine Änderung des gemeinsamen Ehenamens nicht herbeiführen kann (aa) und das Namensänderungsgesetz grundsätzlich nur auf deutsche Staatsangehörige anwendbar ist (bb). Da mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit dieser Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf die genannte Zusicherung (cc).
22 
aa) Nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (§ 1355 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB). Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind mithin, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. November 1982 ausgeführt hat, beide Eheleute. Daher kann während des Bestehens der Ehe der gemeinsame Ehenamen nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266; vgl. auch Nr. 56, 30 Abs. 3 NamÄndVwV).
23 
Die Kläger, auf deren Namensführung deutsches Recht Anwendung findet, haben den Namen „...“ gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ehenamen bestimmt. Der Kläger zu 1 als deutscher Staatsangehöriger und damit nach dem Namensänderungsgesetz Antragsberechtigter kann die begehrte Namensänderung daher - da auch kein Fall einer ausnahmsweise zulässigen Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein nach Nr. 58 NamÄndVwV vorliegt - nicht allein bewirken. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass - anders als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 1982 - Ehegatten heute die Möglichkeit haben, ihre vor der Eheschließung geführten Namen gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB beizubehalten. Denn in dem Fall, dass sich die Eheleute - wie hier - entsprechend dem gesetzlichen Leitbild für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, sind Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens beide Eheleute.
24 
bb) Das Namensänderungsgesetz ist anwendbar auf deutsche Staatsangehörige und Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. § 1 NÄG). Die grundsätzliche Beschränkung des Anwendungsbereichs auf deutsche Staatsangehörige hat ihren Grund darin, nicht in das Hoheitsrecht anderer Staaten einzugreifen, das Namensrecht ihrer Staatsangehörigen selbst zu regeln. § 1 NÄG folgt dem das deutsche Internationale Verwaltungsrecht prägenden Grundsatz des Völkerrechts, dass sich jeder Staat des Eingriffs in die Personalhoheit des anderen Staates zu enthalten habe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984 - OVG Bf VII 20/83 - StAZ 1985, 45; Henrich, Der Erwerb und die Änderung des Familiennamens unter besonderer Berücksichtigung von Fällen mit Auslandsberührung, 1983, S. 89 f.). Dies kommt auch in Art. 2 des Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen vom 04.09.1958 (BGBl. 1961 II, 1055, 1076) - dem Deutschland beigetreten ist, Sri Lanka nicht - zum Ausdruck, wonach sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, es sei denn, dass diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.
25 
An einem Eingriff in die Personalhoheit des anderen Staates kann es fehlen, wenn ein Ausländer in Deutschland lebt, aber die Behörden seines Heimatstaates nicht mehr in Anspruch nehmen kann und das Tätigwerden einer deutschen Behörde die Hoheitsrechte des fremden Staates daher nicht mehr berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32: Staatenlosigkeit i.S.d. § 1 NÄG), wenn der von den Ehegatten nach deutschem Recht bestimmte Ehename vom ausländischen Staat des ausländischen Ehegatten nicht anerkannt wird (so OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984, a.a.O.: Zuständigkeit der deutschen Behörde nach § 1 NÄG; zust. Simander/Diepold, a.a.O., B III.6.2.a) und wenn der Familienname eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland geändert werden soll (so Nr. 2 Abs. 2 Buchst. c NamÄndVwV). Keiner dieser Fälle liegt im Fall der Klägerin zu 2 vor. Daher bedarf es für die von den Klägern erstrebte Änderung des Familiennamens des Einverständnisses Sri Lankas.
26 
cc) Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der begehrten Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf Zusicherung der Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Namensänderung zustimmt. Zwar ist ein Anspruch auf eine solche Zusicherung gesetzlich nicht geregelt. Die Erteilung einer Zusicherung steht daher grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, wenn die Durchsetzung eines Namensänderungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird (so zur parallelen Situation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit: BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26.86 - NJW 1987, 2180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116; Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - NVwZ-RR 2008, 839). Denn das Verwaltungsverfahren soll nach Möglichkeit dazu dienen, die Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Bürger zu ermöglichen und zu fördern (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30 <71 ff.>, m.w.N.; Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 433/81 - BVerfGE 69, 315 <355 ff.>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rn. 3).
27 
Aus dieser der Durchsetzung des materiellen Rechts und der Ansprüche der Bürger dienenden Funktion des Verfahrensrechts folgt hier eine zugunsten des betroffenen Bürgers bestehende Pflicht der Namensänderungsbehörde, eine Zusicherung der Namensänderung unter dem Vorbehalt des Einverständnisses des ausländischen Heimatstaates zu erteilen. Wenn ein Deutscher mit einem ausländischen Staatsangehörigen verheiratet ist, dieser nicht Staatenloser ist und auch sonst nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt und die Eheleute nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB einen gemeinsamen Ehenamen führen, kann nur durch eine solche Zusicherung das Recht auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verwirklicht werden. In einer solchen Fallgestaltung hängt, wenn im Übrigen alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Namensänderung erfüllt sind, die Durchsetzung des Rechts auf eine Namensänderung nur von der Entscheidung einer ausländischen Behörde ab. Die Zusicherung ist dann im Einzelfall die einzige geeignete Möglichkeit für den Betroffenen, sein Recht zu verwirklichen. Anderenfalls würde aufgrund der gemeinsamen Rechtsträgerschaft der Eheleute am gemeinsamen Ehenamen und der entgegenstehenden Personalhoheit eines anderen Staates die öffentlich-rechtliche Namensänderung faktisch unmöglich gemacht.
28 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob die Eheleute einer gemischt-nationalen Ehe, von denen nur der deutsche Ehegatte unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt, einen Anspruch auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens unter dem Vorbehalt, dass der Heimatstaat des ausländischen Ehegatten der Namensänderung zustimmt, haben, wenn mit Ausnahme des Einverständnisses des Heimatstaates des ausländischen Ehegatten alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie hat Bedeutung über den Fall der Kläger hinaus für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
29 
Beschluss vom 19. Februar 2014
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Parteibeitritt der Klägerin zu 2, der auch in der Berufungsinstanz nach § 91 VwGO zu beurteilen ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.03.2012 - 22 BV 11.2175 - juris Rn. 78; OVG NRW, Urt. v. 19.11.2010 - 2 A 63/08 - juris Rn. 38 ff., m.w.N.), ist zulässig, da er sachdienlich ist und die Beklagte ihm nicht widersprochen hat. Die Umstellung der Klage auf Erteilung einer Zusicherung ist eine nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung.
15 
2. Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.08.2012 wird daher geändert. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ für den Fall zu erteilen, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 24.02.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 werden aufgehoben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Für die Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ liegt ein wichtiger Grund gemäß § 3 Abs. 1 NÄG vor (a). Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung der Klägerin zu 2 alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht daher ein Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt (b).
17 
a) Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf der Name einer Person nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32). Ein die Namensänderung rechtfertigender „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn bei Abwägung aller dafür und dagegen streitenden Belange das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.1985 - 7 C 2.84 - NJW 1986, 740; Beschl. v. 01.02.1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 3; Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 5). Bei der Abwägung sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient allein dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten, nicht aber die Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1957 - II C 83.54 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 3; Urt. v. 28.10.1960 - VII C 236.59 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 10; Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 76, m.w.N.; speziell zur Revidierung der Wahl des Ehenamens: BVerwG, Beschl. v. 06.09.1985 - 7 B 197.84 - NJW 1986, 601).
18 
Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann über die dargelegten Grundsätze hinaus nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallkonstellationen und der sich unter Umständen wandelnden normativen Bewältigung häufiger vorkommender Fälle lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden Grundes bieten die Beispiele in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) v. 11.08.1980 i.d.F. v. 18.04.1986 (BAnz Nr. 48 v. 25.04.1986), die als behördeninterne Anordnungen für das Gericht zwar keine Bindung entfalten, aber im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe aufzählen, die auch von den Gerichten zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1958 - VII C 119.57 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 4; Urt. v. 02.10.1970 - VII C 38.69 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 26; Senatsbeschl. v. 29.08.2011 - 1 S 1244/11 -). Der Verwaltungsvorschrift kommt somit eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48 ff.; BayVGH, Urt. v. 06.05.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632 ff; Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Kommentar, B.III.3.3.1, m.w.N. ).
19 
Bei der Führung ausländisch klingender Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss. Dabei kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremdklingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1989 - 7 B 69.89 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 63; Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann - wie Nr. 37 NamÄndVwV zutreffend bestimmt - ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden. Allein Schwierigkeiten bei der Aussprache, akustischen Wahrnehmung oder der Schreibweise eines ausländischen Namens stellen mithin keinen wichtigen Grund dar. Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt (vgl. Nr. 36 NamÄndVwV). Unwesentliche Behinderungen sind hingegen hinzunehmen (vgl. HessVGH, Urt. v. 07.11.1988 - 8 UE 3020/84 - NJW-RR 1989, 771; BayVGH, Beschl. v. 22.07.2010 - 5 ZB 10.406 - juris).
20 
Hier ist die Schwelle unwesentlicher Behinderungen überschritten. Der Ehenamen der Kläger ist im deutschen Sprachraum von erheblicher Schwierigkeit. Aufgrund seiner Länge und der im deutschen Sprachraum ungewohnten Phonetik ist er auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ausländische Familiennamen in Deutschland weit verbreitet sind, geeignet, im Alltag häufig zu Nachfragen Dritter, fehlerhafter Wiedergabe und mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen für den Namensträger zu führen. Diese Auswirkungen betreffen sowohl die Schreibweise als auch die Aussprache und Wahrnehmung des Namens. Die von den Klägern nachvollziehbar vorgetragenen Schwierigkeiten ihrer Kinder mit dem Namen im Alltag sind hierfür ein Indiz. Die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das sicherheitspolizeiliche Interesse der Öffentlichkeit an der Beibehaltung des bisherigen Namens müssen demgegenüber zurücktreten. Wertungen des bürgerlichen Namensrechts stehen der Namensänderung nicht entgegen. Die bei der Eheschließung gewählte Einheitlichkeit des Familiennamens, die nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzliches Leitbild ist (vgl. auch BT-Drucks. 12/3163, S. 11, 15), bleibt bei der erstrebten Änderung des Familienamens für beide Ehegatten bestehen. Mit dieser wird kein Ergebnis herbeigeführt, das die Kläger bei der Eheschließung durch eine andere Namenswahl hätten erreichen können. Für die Kinder fände bei einer Namensänderung der Kläger eine Erstreckung gemäß § 4 NÄG statt; auch insoweit bliebe die Einheitlichkeit der Namensführung in der Familie der Kläger gewährleistet.
21 
b) Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka mit der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 einverstanden ist. Des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung bedarf es, weil der Kläger zu 1 allein eine Änderung des gemeinsamen Ehenamens nicht herbeiführen kann (aa) und das Namensänderungsgesetz grundsätzlich nur auf deutsche Staatsangehörige anwendbar ist (bb). Da mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit dieser Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf die genannte Zusicherung (cc).
22 
aa) Nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (§ 1355 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB). Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind mithin, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. November 1982 ausgeführt hat, beide Eheleute. Daher kann während des Bestehens der Ehe der gemeinsame Ehenamen nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266; vgl. auch Nr. 56, 30 Abs. 3 NamÄndVwV).
23 
Die Kläger, auf deren Namensführung deutsches Recht Anwendung findet, haben den Namen „...“ gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ehenamen bestimmt. Der Kläger zu 1 als deutscher Staatsangehöriger und damit nach dem Namensänderungsgesetz Antragsberechtigter kann die begehrte Namensänderung daher - da auch kein Fall einer ausnahmsweise zulässigen Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein nach Nr. 58 NamÄndVwV vorliegt - nicht allein bewirken. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass - anders als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 1982 - Ehegatten heute die Möglichkeit haben, ihre vor der Eheschließung geführten Namen gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB beizubehalten. Denn in dem Fall, dass sich die Eheleute - wie hier - entsprechend dem gesetzlichen Leitbild für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, sind Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens beide Eheleute.
24 
bb) Das Namensänderungsgesetz ist anwendbar auf deutsche Staatsangehörige und Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. § 1 NÄG). Die grundsätzliche Beschränkung des Anwendungsbereichs auf deutsche Staatsangehörige hat ihren Grund darin, nicht in das Hoheitsrecht anderer Staaten einzugreifen, das Namensrecht ihrer Staatsangehörigen selbst zu regeln. § 1 NÄG folgt dem das deutsche Internationale Verwaltungsrecht prägenden Grundsatz des Völkerrechts, dass sich jeder Staat des Eingriffs in die Personalhoheit des anderen Staates zu enthalten habe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984 - OVG Bf VII 20/83 - StAZ 1985, 45; Henrich, Der Erwerb und die Änderung des Familiennamens unter besonderer Berücksichtigung von Fällen mit Auslandsberührung, 1983, S. 89 f.). Dies kommt auch in Art. 2 des Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen vom 04.09.1958 (BGBl. 1961 II, 1055, 1076) - dem Deutschland beigetreten ist, Sri Lanka nicht - zum Ausdruck, wonach sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, es sei denn, dass diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.
25 
An einem Eingriff in die Personalhoheit des anderen Staates kann es fehlen, wenn ein Ausländer in Deutschland lebt, aber die Behörden seines Heimatstaates nicht mehr in Anspruch nehmen kann und das Tätigwerden einer deutschen Behörde die Hoheitsrechte des fremden Staates daher nicht mehr berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32: Staatenlosigkeit i.S.d. § 1 NÄG), wenn der von den Ehegatten nach deutschem Recht bestimmte Ehename vom ausländischen Staat des ausländischen Ehegatten nicht anerkannt wird (so OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984, a.a.O.: Zuständigkeit der deutschen Behörde nach § 1 NÄG; zust. Simander/Diepold, a.a.O., B III.6.2.a) und wenn der Familienname eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland geändert werden soll (so Nr. 2 Abs. 2 Buchst. c NamÄndVwV). Keiner dieser Fälle liegt im Fall der Klägerin zu 2 vor. Daher bedarf es für die von den Klägern erstrebte Änderung des Familiennamens des Einverständnisses Sri Lankas.
26 
cc) Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der begehrten Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf Zusicherung der Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Namensänderung zustimmt. Zwar ist ein Anspruch auf eine solche Zusicherung gesetzlich nicht geregelt. Die Erteilung einer Zusicherung steht daher grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, wenn die Durchsetzung eines Namensänderungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird (so zur parallelen Situation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit: BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26.86 - NJW 1987, 2180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116; Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - NVwZ-RR 2008, 839). Denn das Verwaltungsverfahren soll nach Möglichkeit dazu dienen, die Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Bürger zu ermöglichen und zu fördern (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30 <71 ff.>, m.w.N.; Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 433/81 - BVerfGE 69, 315 <355 ff.>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rn. 3).
27 
Aus dieser der Durchsetzung des materiellen Rechts und der Ansprüche der Bürger dienenden Funktion des Verfahrensrechts folgt hier eine zugunsten des betroffenen Bürgers bestehende Pflicht der Namensänderungsbehörde, eine Zusicherung der Namensänderung unter dem Vorbehalt des Einverständnisses des ausländischen Heimatstaates zu erteilen. Wenn ein Deutscher mit einem ausländischen Staatsangehörigen verheiratet ist, dieser nicht Staatenloser ist und auch sonst nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt und die Eheleute nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB einen gemeinsamen Ehenamen führen, kann nur durch eine solche Zusicherung das Recht auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verwirklicht werden. In einer solchen Fallgestaltung hängt, wenn im Übrigen alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Namensänderung erfüllt sind, die Durchsetzung des Rechts auf eine Namensänderung nur von der Entscheidung einer ausländischen Behörde ab. Die Zusicherung ist dann im Einzelfall die einzige geeignete Möglichkeit für den Betroffenen, sein Recht zu verwirklichen. Anderenfalls würde aufgrund der gemeinsamen Rechtsträgerschaft der Eheleute am gemeinsamen Ehenamen und der entgegenstehenden Personalhoheit eines anderen Staates die öffentlich-rechtliche Namensänderung faktisch unmöglich gemacht.
28 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob die Eheleute einer gemischt-nationalen Ehe, von denen nur der deutsche Ehegatte unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt, einen Anspruch auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens unter dem Vorbehalt, dass der Heimatstaat des ausländischen Ehegatten der Namensänderung zustimmt, haben, wenn mit Ausnahme des Einverständnisses des Heimatstaates des ausländischen Ehegatten alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie hat Bedeutung über den Fall der Kläger hinaus für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
29 
Beschluss vom 19. Februar 2014
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht.

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Änderung des Ehenamens aus wichtigem Grund (§ 3 Abs. 1 NamÄndG) bei gemischt-nationalen Ehen.

2

Die Kläger stammen aus Sri Lanka. Der Kläger zu 1 erwarb 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin zu 2 ist srilankische Staatsangehörige.

3

1999 heirateten die Kläger in Deutschland. Gegenüber dem Standesbeamten bestimmten sie für ihre Namensführung deutsches Recht (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB) und wählten als Ehenamen (§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB) den Familiennamen des Klägers „A.“. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.

4

Der Kläger zu 1 beantragte nach seiner Einbürgerung die Änderung seines Familiennamens in „A.“. Sein Name sei sehr lang und schwierig auszusprechen. Die Beklagte verfügte 2002 die Namensänderung. 2003 nahm sie die Verfügung zurück. Ein Familienname, der Ehename sei, könne nur von beiden Ehegatten gemeinsam und in gleicher Form geändert werden. Die Klägerin zu 2 habe keinen Antrag gestellt und wäre als srilankische Staatsangehörige hierzu auch nicht berechtigt. Die Namensänderung sei somit rechtswidrig.

2009 stellte der Kläger zu 1 einen neuen Antrag auf Namensänderung. Die Beklagte beschied ihn unter Verweis auf die Gründe der Rücknahmeverfügung aus dem Jahr 2003 abschlägig. Den Widerspruch des Klägers zu 1 wies das Regierungspräsidium Stuttgart zurück.

5

Der Kläger zu 1 hat Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zur Änderung seines Familiennamens von „A.“ in „A.“ zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren ist die Klägerin zu 2 der Klage beigetreten. Die Kläger haben vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Zusicherung zu erteilen, ihren Ehenamen „A.“ in „A.“ für den Fall zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesem Begehren entsprochen. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor. Aufgrund seiner Länge und der im deutschen Sprachraum ungewohnten Phonetik führe der Name zu nicht nur unwesentlichen Behinderungen der Kläger. Die srilankische Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2 stehe der Namensänderung nicht entgegen, falls Sri Lanka sein Einverständnis erkläre. Es würde dann an einem Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates fehlen. Nur durch die begehrte Zusicherung könne das Recht auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verwirklicht werden. Insoweit sei eine Parallele zum Fall der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit gegeben.

6

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Revision gegen das Berufungsurteil vor, die vom Verwaltungsgerichtshof gezogene Parallele zur Einbürgerungszusicherung sei nicht tragfähig. Die Namensänderung sei eine Ermessensentscheidung. Bei ihr drohe dem Betroffenen nicht der Verlust einer Rechtsposition. Unabhängig hiervon fehle für die Änderung des Ehenamens im Falle gemischt-nationaler Ehen eine gesetzliche Grundlage.

7

Die Kläger verteidigen das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsurteil steht im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf die von ihnen begehrte Zusicherung zur Änderung ihres Ehenamens für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung hinsichtlich der Klägerin zu 2 zustimmt.

9

1. Ein Anspruch auf eine Zusicherung setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, rechtmäßig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Änderung des Ehenamens der Kläger ist bei Zustimmung Sri Lankas rechtmäßig.

10

a. Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dies ist hier der Fall.

11

Ein wichtiger Grund rechtfertigt im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG die Änderung des Familiennamens, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 10.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 78 S. 16). In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens, die schutzwürdigen Interessen etwaiger weiterer durch eine Namensänderung betroffener Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76 S. 1 m.w.N.). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Erwerb und Änderung des Familiennamens in familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt sind. Diese bestimmen umfassend die Tatbestände, die den Erwerb und die Änderung des Familiennamens vermitteln. Die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens hat die Natur einer allgemeinen Ausnahme von jenen Regeln. Sie soll nach Maßgabe von § 3 NamÄndG dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt mithin ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (Beschluss vom 11. April 1986 - BVerwG 7 B 47.86 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 55 S. 39 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2008 - 1 BvR 1173/08 - juris Rn. 5). Die Entscheidung der Behörde darüber, ob ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigt, kann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden (Urteil vom 29. September 1972 - BVerwG 7 C 77.70 - BVerwGE 40, 353 <356> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 32 S. 33).

12

Speziell im Hinblick auf ausländische Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger - insbesondere mit Blick auf die Aussprache, die akustische Wahrnehmung und die schriftliche Wiedergabe des Namens - bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Erschwernisse gewärtigen muss. Hierbei ist einzubeziehen, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremd klingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2001 a.a.O. S. 2 m.w.N. und vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 69.89 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63 S. 18).

13

Von diesen Maßstäben ist der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall ausgegangen. Nach seiner Würdigung liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG deshalb vor, weil der bisherige Name der Kläger diese vor erhebliche Schwierigkeiten stelle. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu auf die Länge des Namens und seine im deutschen Sprachraum ungewohnte Phonetik verwiesen, die auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass ausländische Namen in Deutschland weit verbreitet seien, im Alltag häufiger zu Nachfragen Dritter, fehlerhafter Wiedergabe und mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigungen führen würden. Gegen diese Würdigung und die hieran anknüpfende Wertung, dass demgegenüber die soziale Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen zurückzutreten hätten, sind revisionsgerichtlich keine Einwände zu erheben. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof in die Würdigung diejenigen Schwierigkeiten einbezogen hat, die den Kindern der Kläger aufgrund des Namens entstehen. Ferner ist ihm darin beizupflichten, dass Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts der Namensänderung nicht entgegenstehen. Die Einheitlichkeit des gewählten Ehenamens bliebe durch die erstrebte Namensänderung, die sich zudem gemäß § 4 NamÄndG auch auf die Kinder der Kläger erstrecken würde, gewahrt.

14

b. Handelt es sich bei dem Familiennamen, der geändert werden soll, um den Ehenamen im Sinne von § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB, so kann dieser während des Bestehens der Ehe nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden. Denn Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind beide Ehegatten (Urteil vom 29. November 1982 - BVerwG 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266 <266> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 45 S. 6).

15

Die Klägerin zu 2 ist der Klage des Klägers zu 1 im Berufungsverfahren beigetreten. Die Kläger verfolgen nunmehr das Begehren gemeinsam. Damit liegt für den Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, im Hinblick auf beide Ehegatten der erforderliche Antrag vor.

16

c. Der Änderung des gemeinsamen Ehenamens steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2 dem Staat Sri Lanka angehört, sofern Sri Lanka der Namensänderung für ihre Person zustimmt.

17

aa. Nach der Wortfassung von § 1 NamÄndG kann nur der Familienname deutscher Staatsangehöriger und Staatenloser, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben, geändert werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Namensänderungsbefugnis deutscher Behörden nicht auf (weitere) Ausländer erstreckt, sondern es mit Rücksicht auf die Eigenständigkeit der Rechtsordnungen anderer Staaten diesen überlassen, über Namensänderungen eigener Staatsangehöriger zu entscheiden. Dies ist im Ansatz verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Achtung der Eigenständigkeit anderer Rechtsordnungen rechtfertigt es grundsätzlich, im eigenen Recht dem Staatsangehörigkeitsprinzip zu folgen und für bestimmte Rechtsverhältnisse bei Ausländern die Normierung grundsätzlich nicht den deutschen, sondern den jeweiligen nationalen Regeln zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1 BvL 1, 12/04 - BVerfGE 116, 243 <265>). Die hieraus folgende Ungleichbehandlung in Deutschland lebender Ausländer ist aufgrund des Staatsangehörigkeitsprinzips und der hiermit verbundenen Regelungsintention des Gesetzgebers gerechtfertigt.

18

bb. Im Falle einer gemischt-nationalen Ehe droht aufgrund der Wortfassung von § 1 NamÄndG allerdings auch dem deutschen Ehegatten einer solchen Ehe eine Ungleichbehandlung. Anders als Deutschen, die mit Deutschen verheiratet sind, wäre ihm hiernach die Änderung seines Familiennamens verwehrt, sofern - wie hier - der Familienname zugleich Ehename im Sinne von § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Dieses Problem lässt sich nicht dadurch abwenden, dass dem deutschen Ehegatten im Namensänderungsverfahren die Wahl eines eigenen Familiennamens unter Auflösung der ehelichen Namenseinheit zugestanden wird. Diese Lösung liefe zum einen der bürgerlich-rechtlichen Wertentscheidung des § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwider. Zum anderen wäre sie dem Betroffenen mit Blick auf sein durch Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Interesse, der Ehe durch Führung eines Ehenamens Ausdruck zu verleihen, nicht zumutbar.

19

cc. An einer verfassungsrechtlich tragfähigen Rechtfertigung für die genannte Ungleichbehandlung deutscher Ehegatten einer gemischt-nationalen Ehe fehlt es jedenfalls dann, wenn der Staat, dem der ausländische Ehegatte angehört, der Namensänderung zustimmt. Dann ist sichergestellt, dass die Hoheitsrechte dieses Staates nicht beeinträchtigt werden. Der vom Gesetzgeber intendierten Rücksichtnahme auf die Eigenständigkeit ausländischer Rechtsordnungen ist in dieser Situation bereits hinreichend Genüge getan. Durch die Zustimmung gibt der ausländische Staat zu verstehen, dass es einer (weitergehenden) Rücksichtnahme nicht bedarf. Als Fall der Zustimmung ist auch anzusehen, wenn auf eine schriftliche Anfrage der zuständigen deutschen Behörde an eine Auslandsvertretung des ausländischen Staates hin dieser Staat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände gegen die Namensänderung erhebt.

20

dd. Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn man als zusätzlichen Zweck von § 1 NamÄndG ansehen wollte, diejenigen praktischen Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, die aus einer unterschiedlichen Namensgebung ein und derselben Person durch den Heimatstaat einerseits und den Aufenthaltsstaat andererseits erwachsen können. Stimmt der ausländische Staat der Namensänderung seines in Deutschland lebenden Angehörigen zu, wird er vielfach bereit sein, die Namensänderung im eigenen Rechtsraum administrativ nachzuvollziehen. Sollte er hierzu trotz der gegebenen Zustimmung nicht bereit sein, käme es zwar zu einer „hinkenden Namensführung“. Sie wird freilich auch in anderen Konstellationen mit Auslandsbezug von der deutschen Rechtsordnung hingenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 a.a.O. S. 266). Dies illustriert unter anderem die mit Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142) eingeführte kollisionsrechtliche Regelung in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, die zahlreiche Fälle „hinkender Namensführung“ hervorrufen kann. Hieran wird deutlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts das Anliegen, praktische Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, nicht gegenüber den Individualinteressen der Betroffenen verabsolutiert. Diese Wertungsentscheidung kann im Rahmen des öffentlichen Namensrechts nicht unberücksichtigt bleiben.

21

ee. § 1 NamÄndG lässt Raum für die - nach dem Vorgesagten verfassungsrechtlich geforderte - Auslegung, dass eine Änderung des Ehenamens auch bei gemischt-nationalen Ehen vorgenommen werden kann, sofern der involvierte ausländische Staat zustimmt. Das Phänomen gemischt-nationaler Ehen kann dem Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift nicht in der Dimension, die es mittlerweile erreicht hat, vor Augen gestanden haben. Insofern ist eine Regelungslücke erwachsen. Diese kann - wie bereits früher bei anderen Fallgruppen (vgl. Loos, Namensänderungsgesetz, 2. Aufl. 1996, S. 51) - durch den Einbezug gemischt-nationaler Ehen in den Anwendungsbereich der Vorschrift geschlossen werden. Steht die Namensänderung unter dem Vorbehalt, dass der involvierte ausländische Staat zustimmt, entsteht - wie dargelegt - kein Widerspruch zur Regelungsintention des Gesetzgebers.

22

ff. Der Senat kann im vorliegenden Verfahren die Frage offen lassen, ob es im Falle gemischt-nationaler Ehen, bei denen die Ehegatten für ihre Namensführung deutsches Recht bestimmt haben (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB), aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 3 Abs. 1 NamÄndG) den Ehenamen auch ohne Zustimmung desjenigen Staates zu ändern, dem einer der Ehegatten angehört.

23

2. Die Kläger haben einen Anspruch auf die begehrte Zusicherung.

24

a. Dem Anspruch auf die Zusicherung kann nicht entgegengehalten werden, dass der Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, im Ermessen der Beklagten stehe.

25

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zunächst ausgesprochen worden, dass auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG die Namensänderung im Ermessen der Behörde liege (Urteil vom 7. Mai 1954 - BVerwG 2 C 206.53 - BVerwGE 1, 138 <139> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 1 S. 1). Spätere Entscheidungen haben die Frage offen gelassen bzw. Zweifel angedeutet (Urteile vom 14. Dezember 1962 - BVerwG 7 C 140.61 - BVerwGE 15, 207 <211 f.> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 15 S. 46 und vom 29. September 1972 - BVerwG 7 C 77.70 - BVerwGE 40, 353 <357> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 32 S. 34). Liegt ein wichtiger Grund vor und ist mangels entsprechender Anhaltspunkte im festgestellten Sachverhalt eine ablehnende Ermessensentscheidung jedenfalls nicht denkbar, spricht das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung eine behördliche Verpflichtung zur Namensänderung aus bzw. bestätigt die dahingehende vorinstanzliche Entscheidung (vgl. etwa Urteile vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 2.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53 S. 36, vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 30.79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41 S. 12, vom 4. Dezember 1970 - BVerwG 7 C 68.69 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 27 S. 16 und vom 2. Oktober 1970 - BVerwG 7 C 38.69 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 26 S. 14).

26

Auch im hier zu entscheidenden Fall liegen keine Umstände vor, die Raum dafür lassen könnten, den Klägern die Namensänderung zu verweigern, sofern eine Zustimmung Sri Lankas vorliegt. Dies wird durch den Umstand erhärtet, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1 die Namensänderung bereits im Jahr 2002 verfügt hatte und diese Entscheidung später nur deshalb zurückgenommen hat, weil nach ihrer Rechtsauffassung der Ehename im Falle gemischt-nationaler Ehen keiner Namensänderung zugänglich sei.

27

b. Die Entscheidung über eine Zusicherung steht im Ermessen der Behörde (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 110). Im Ergebnis zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, im vorliegenden Fall reduziere sich das Ermessen der Beklagten darauf, die Zusicherung zu erteilen. Zwar sind, wie der Beklagten einzuräumen ist, die Verhältnisse nicht in jeder Hinsicht vergleichbar mit der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Konstellation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Es genügt aber, dass die behördliche Zusicherung der Namensänderung die Aussichten der Klägerin zu 2 erhöht, Sri Lanka zur Zustimmung zur Namensänderung zu bewegen, d.h. den Eintritt derjenigen rechtlichen Voraussetzung zu befördern, von der nach dem oben Gesagten die von ihr und ihrem Ehemann erstrebte Namensänderung abhängt. Unter diesen Umständen verbleiben für die Beklagte keine legitimen Gesichtspunkte für eine Ablehnung der Zusicherung.

28

c. Dem Anspruch der Kläger auf die begehrte Zusicherung steht nicht entgegen, dass sie ihr Begehren erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht haben. Zwar ist das für die Namensänderung geltende Antragserfordernis aus § 1 NamÄndG auch auf den Fall zu erstrecken, dass die Zusicherung einer Namensänderung beansprucht wird. Angesichts der genannten Rechtsauffassung der Beklagten kann aber sicher davon ausgegangen werden, dass sie einen vorprozessualen Antrag der Kläger auf Zusicherung der Namensänderung abschlägig beschieden hätte. Bei dieser Sachlage widerspräche es dem Gebot der Prozessökonomie, den Klägern das Fehlen eines vorprozessualen Antrags entgegenzuhalten.

29

d. Aus der gemeinschaftlichen Rechtsteilhabe beider Ehegatten am Ehenamen folgt, dass eine auf Änderung des Ehenamens gerichtete Verpflichtungsklage von beiden Ehegatten gemeinschaftlich durchgeführt werden muss (Urteil vom 29. November 1982 - BVerwG 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266 <266 f.> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 45 S. 6). Dieses Erfordernis gilt entsprechend, sofern - wie hier - die Verpflichtung zur Zusicherung einer Namensänderung geltend gemacht wird. Das Erfordernis ist erfüllt, da die Klägerin zu 2 der Klage im vorinstanzlichen Verfahren beigetreten ist.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2012 - 7 K 4874/10 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 verpflichtet, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Ehenamen „...“ in „...“ unter dem Vorbehalt zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und 3/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger zu 1 trägt 1/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger erstreben die Änderung ihres Ehenamens von „..." in „...". Sie stammen aus Sri Lanka. Am 26.04.2002 erwarb der Kläger zu 1 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, die Klägerin zu 2 ist srilankische Staatsangehörige.
Am 30.07.1999 heirateten die Kläger in Deutschland. Sie bestimmten gegenüber dem Standesbeamten den Familiennamen des Klägers zu 1 als Ehenamen. Die Namensführung der Ehegatten richtet sich nach deutschem Recht. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die ebenfalls den Familiennamen des Klägers zu 1 tragen.
Der Kläger zu 1 stellte bei der Beklagten am 18.06.2002 einen Antrag auf Namensänderung von „..." in „...". Zur Begründung gab er an, sein Name sei sehr lang und schwierig auszusprechen. Mit Bescheid vom 20.11.2002 wurde die Namensänderung genehmigt. Am 24.10.2003 wies das Standesamt der Beklagten das Amt für öffentliche Ordnung darauf hin, dass eine Namensänderung nicht möglich sei, weil die Ehegatten bei der Eheschließung für die Namensführung deutsches Recht und den Familiennamen des Klägers zu 1 als Ehenamen bestimmt hätten. Nach Anhörung des Klägers zu 1 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2003 den Bescheid vom 20.11.2002 zurück und wies darauf hin, dass mit Bestandskraft des Bescheids der Familienname wieder „..." laute. Zur Begründung wurde ausgeführt, einer Namensänderung stehe Nr. 56 der NamÄndVwV entgegen. Ein gemeinsamer Ehename könne nur gemeinsam geändert werden. Die Klägerin zu 2 habe weder einen Antrag hierzu gestellt, noch wäre sie als srilankische Staatsangehörige dazu berechtigt. Der Bescheid wurde dem Kläger zu 1 am 04.12.2003 zugestellt.
Mit Schreiben vom 23.12.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 mit, dieser habe nie eine Aufhebung der Genehmigung zur Namensänderung erhalten. Nach Überlassung einer Kopie des Rücknahmebescheids sowie des Empfangsbekenntnisses hierzu stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 klar, dass die Beklagte seine Schreiben als neuen Antrag auf Namensänderung auffassen solle. Mit Bescheid vom 24.02.2010 lehnte die Beklagte die beantragte Namensänderung ab. Zur Begründung wurde auf den Rücknahmebescheid verwiesen und ausgeführt, dass ein gemeinsamer Ehename auch nur gemeinsam geändert werden könne. Die Klägerin zu 2 habe keinen diesbezüglichen Antrag gestellt und könne einen solchen nicht stellen, da sie als srilankische Staatsangehörige hierzu nicht berechtigt sei. Den Widerspruch des Klägers zu 1 hiergegen wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010 zurück.
Am 29.11.2010 erhob der Kläger zu 1 Klage zum Verwaltungsgericht. Er trug vor, er agiere im täglichen Leben nur unter dem Kurznamen „...". Zum Beweis hierfür legte er die Kopie einer Postbank- und einer ADAC-Karte vor. Zudem litten seine Kinder unter dem langen Namen. Seine Kinder seien beide deutsche Staatsangehörige. Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 24.08.2012 die Klage als unbegründet ab. Der Kläger zu 1 habe keinen Anspruch auf die Änderung seines Familiennamens von „..." in „...". Nach § 3 Abs. 1 NÄG dürfe ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn eine Interessenabwägung ergebe, dass das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung sowie ein etwa bestehendes öffentliches Interesse an der Änderung so wesentlich seien, dass die Belange der Allgemeinheit, soweit sie die Beibehaltung des bisherigen Namens forderten, zurücktreten müssten. Ein solcher Grund könnte hier gemäß Nr. 36 der NamÄndVwV wegen Schwierigkeiten bei der Aussprache und der Schreibweise des Namens vorliegen. Dies könne jedoch offen bleiben. Denn der Änderung des Familiennamens „..." in „..." stehe entgegen, dass der Familienname des Klägers zu 1 zugleich der gemeinsame Ehename sei. Nr. 56 der NamÄndVwV bestimme, dass während des Bestehens der Ehe der Ehename gemäß § 1355 Abs. 1 BGB nur für beide Ehegatten gemeinsam und nur in gleicher Form geändert werden könne. Ein solcher Antrag der Ehefrau könne keinen Erfolg haben. Denn nach Nr. 1 NamÄndVwV sei für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens einer Person das Recht des Staates maßgebend, dem diese Person angehöre. Die deutschen Behörden dürften nur den Familiennamen eines Deutschen ändern (Nr. 2 Abs. 1 NamÄndVwV). Die Ehefrau besitze nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie falle auch nicht unter Nr. 2 Abs. 2 NamÄndVwV, wonach deutsche Behörden in Ausnahmefällen auch für nicht deutsche Staatsangehörige zuständig seien. Ehegatten, die einen gemeinsamen Familiennamen führten, könnten dessen Änderung lediglich in bestehender Ehe und nur in gleicher Form aufgrund gemeinsamer Antragstellung erreichen, wobei Voraussetzung sei, dass beide dem deutschen Recht unterstünden. Es liege auch kein Ausnahmefall vor, wonach der Kläger zu 1 seinen Familiennamen allein ändern lassen könnte. Nach Nr. 58 NamÄndVwV sei eine Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein nur zulässig, wenn die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen führten oder nur der dem Ehenamen nach § 1355 Abs. 3 BGB vorangestellte oder vor dem 01.07.1976 angefügte persönliche Namensteil geändert werden oder fortfallen solle. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Darüber hinaus sei ein Ehegatte in einer national-gemischten Ehe, in der ein Ehegatte dem deutschen Recht unterliege, dann allein antragsberechtigt, wenn der zum Ehenamen gewordene Geburtsname des ausländischen Ehegatten von dessen Heimatbehörden geändert worden sei. In diesem Fall könne der deutsche Partner für seine Person die gleiche Änderung wie sein ausländischer Ehegatte beantragen, um die verlorengegangene Namenseinheit wieder herzustellen. Das Ergebnis verstoße nicht gegen Art. 6 GG. Dass die Kinder des Klägers zu 1 unter dem schwierig auszusprechenden Namen zu leiden hätten, betreffe nicht die Rechtsposition des Klägers zu 1. Darüber hinaus ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Kläger zu 1 im alltäglichen Leben den Namen „..." verwende, kein Anspruch auf die begehrte Namensänderung.
Der Senat hat mit Beschluss vom 27.06.2013 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Im Berufungsverfahren ist die Ehefrau des Klägers zu 1 der Klage als Klägerin zu 2 beigetreten. Zur Begründung ihrer Berufung bringen die Kläger vor, es liege ein Härtefall vor, welcher die beantragte Änderung des Familiennamens gebiete. Die beiden gemeinsamen Kinder, die deutsche Staatsangehörige seien, litten unter dem viel zu langen Familiennamen. Dadurch seien auch die Kläger in ihrem Recht aus Art. 6 GG verletzt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zudem verfassungswidrig, da unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf die Namensänderung bestünde, wenn die Klägerin zu 2 deutsche Staatsangehörige wäre oder wenn die Kläger nicht verheiratet wären. Das Generalkonsulat von Sri Lanka in Frankfurt würde den Namen der Klägerin zu 2 entsprechend ändern, wenn zunächst der Name des Klägers zu 1 geändert und in der geänderten Fassung in die Heiratsurkunde eingetragen würde.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.08.2012 - 7 K 4874/10 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 zu verpflichten, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Familiennamen „...“ in „...“ unter dem Vorbehalt zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Eine Namensänderung könne nur in Betracht kommen, wenn die Klägerin zu 2 die deutsche Staatsangehörigkeit besäße. Diese sei im Besitz eines srilankischen Nationalpasses und könne sich an die srilankischen Behörden wenden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Tätigwerden einer deutschen Behörde die Hoheitsrechte von Sri Lanka nicht mehr berühre. Die Klägerin zu 2 sei weder Flüchtling noch habe sie einen Asylstatus im Sinne von Nr. 2 Abs. 2 c NamÄndVwV. Art. 6 GG werde insoweit Rechnung getragen, als die Möglichkeit gegeben sei, bei Ehegatten, von denen einer ein ausländischer Staatsangehöriger sei, bei bestehender Ehe den von ihnen nach deutschem Recht geführten Ehenamen in den Geburtsnamen des Ehegatten zu ändern, dessen Name nicht Ehename sei. Im Falle einer Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2 seien die Voraussetzungen zur Änderung des Familiennamens nach erfolgter Antragstellung gegeben.
13 
Dem Senat liegen die Akte der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums und die Akte des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Parteibeitritt der Klägerin zu 2, der auch in der Berufungsinstanz nach § 91 VwGO zu beurteilen ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.03.2012 - 22 BV 11.2175 - juris Rn. 78; OVG NRW, Urt. v. 19.11.2010 - 2 A 63/08 - juris Rn. 38 ff., m.w.N.), ist zulässig, da er sachdienlich ist und die Beklagte ihm nicht widersprochen hat. Die Umstellung der Klage auf Erteilung einer Zusicherung ist eine nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung.
15 
2. Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.08.2012 wird daher geändert. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ für den Fall zu erteilen, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 24.02.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 werden aufgehoben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Für die Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ liegt ein wichtiger Grund gemäß § 3 Abs. 1 NÄG vor (a). Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung der Klägerin zu 2 alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht daher ein Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt (b).
17 
a) Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf der Name einer Person nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32). Ein die Namensänderung rechtfertigender „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn bei Abwägung aller dafür und dagegen streitenden Belange das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.1985 - 7 C 2.84 - NJW 1986, 740; Beschl. v. 01.02.1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 3; Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 5). Bei der Abwägung sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient allein dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten, nicht aber die Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1957 - II C 83.54 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 3; Urt. v. 28.10.1960 - VII C 236.59 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 10; Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 76, m.w.N.; speziell zur Revidierung der Wahl des Ehenamens: BVerwG, Beschl. v. 06.09.1985 - 7 B 197.84 - NJW 1986, 601).
18 
Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann über die dargelegten Grundsätze hinaus nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallkonstellationen und der sich unter Umständen wandelnden normativen Bewältigung häufiger vorkommender Fälle lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden Grundes bieten die Beispiele in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) v. 11.08.1980 i.d.F. v. 18.04.1986 (BAnz Nr. 48 v. 25.04.1986), die als behördeninterne Anordnungen für das Gericht zwar keine Bindung entfalten, aber im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe aufzählen, die auch von den Gerichten zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1958 - VII C 119.57 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 4; Urt. v. 02.10.1970 - VII C 38.69 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 26; Senatsbeschl. v. 29.08.2011 - 1 S 1244/11 -). Der Verwaltungsvorschrift kommt somit eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48 ff.; BayVGH, Urt. v. 06.05.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632 ff; Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Kommentar, B.III.3.3.1, m.w.N. ).
19 
Bei der Führung ausländisch klingender Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss. Dabei kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremdklingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1989 - 7 B 69.89 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 63; Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann - wie Nr. 37 NamÄndVwV zutreffend bestimmt - ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden. Allein Schwierigkeiten bei der Aussprache, akustischen Wahrnehmung oder der Schreibweise eines ausländischen Namens stellen mithin keinen wichtigen Grund dar. Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt (vgl. Nr. 36 NamÄndVwV). Unwesentliche Behinderungen sind hingegen hinzunehmen (vgl. HessVGH, Urt. v. 07.11.1988 - 8 UE 3020/84 - NJW-RR 1989, 771; BayVGH, Beschl. v. 22.07.2010 - 5 ZB 10.406 - juris).
20 
Hier ist die Schwelle unwesentlicher Behinderungen überschritten. Der Ehenamen der Kläger ist im deutschen Sprachraum von erheblicher Schwierigkeit. Aufgrund seiner Länge und der im deutschen Sprachraum ungewohnten Phonetik ist er auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ausländische Familiennamen in Deutschland weit verbreitet sind, geeignet, im Alltag häufig zu Nachfragen Dritter, fehlerhafter Wiedergabe und mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen für den Namensträger zu führen. Diese Auswirkungen betreffen sowohl die Schreibweise als auch die Aussprache und Wahrnehmung des Namens. Die von den Klägern nachvollziehbar vorgetragenen Schwierigkeiten ihrer Kinder mit dem Namen im Alltag sind hierfür ein Indiz. Die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das sicherheitspolizeiliche Interesse der Öffentlichkeit an der Beibehaltung des bisherigen Namens müssen demgegenüber zurücktreten. Wertungen des bürgerlichen Namensrechts stehen der Namensänderung nicht entgegen. Die bei der Eheschließung gewählte Einheitlichkeit des Familiennamens, die nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzliches Leitbild ist (vgl. auch BT-Drucks. 12/3163, S. 11, 15), bleibt bei der erstrebten Änderung des Familienamens für beide Ehegatten bestehen. Mit dieser wird kein Ergebnis herbeigeführt, das die Kläger bei der Eheschließung durch eine andere Namenswahl hätten erreichen können. Für die Kinder fände bei einer Namensänderung der Kläger eine Erstreckung gemäß § 4 NÄG statt; auch insoweit bliebe die Einheitlichkeit der Namensführung in der Familie der Kläger gewährleistet.
21 
b) Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka mit der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 einverstanden ist. Des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung bedarf es, weil der Kläger zu 1 allein eine Änderung des gemeinsamen Ehenamens nicht herbeiführen kann (aa) und das Namensänderungsgesetz grundsätzlich nur auf deutsche Staatsangehörige anwendbar ist (bb). Da mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit dieser Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf die genannte Zusicherung (cc).
22 
aa) Nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (§ 1355 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB). Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind mithin, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. November 1982 ausgeführt hat, beide Eheleute. Daher kann während des Bestehens der Ehe der gemeinsame Ehenamen nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266; vgl. auch Nr. 56, 30 Abs. 3 NamÄndVwV).
23 
Die Kläger, auf deren Namensführung deutsches Recht Anwendung findet, haben den Namen „...“ gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ehenamen bestimmt. Der Kläger zu 1 als deutscher Staatsangehöriger und damit nach dem Namensänderungsgesetz Antragsberechtigter kann die begehrte Namensänderung daher - da auch kein Fall einer ausnahmsweise zulässigen Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein nach Nr. 58 NamÄndVwV vorliegt - nicht allein bewirken. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass - anders als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 1982 - Ehegatten heute die Möglichkeit haben, ihre vor der Eheschließung geführten Namen gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB beizubehalten. Denn in dem Fall, dass sich die Eheleute - wie hier - entsprechend dem gesetzlichen Leitbild für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, sind Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens beide Eheleute.
24 
bb) Das Namensänderungsgesetz ist anwendbar auf deutsche Staatsangehörige und Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. § 1 NÄG). Die grundsätzliche Beschränkung des Anwendungsbereichs auf deutsche Staatsangehörige hat ihren Grund darin, nicht in das Hoheitsrecht anderer Staaten einzugreifen, das Namensrecht ihrer Staatsangehörigen selbst zu regeln. § 1 NÄG folgt dem das deutsche Internationale Verwaltungsrecht prägenden Grundsatz des Völkerrechts, dass sich jeder Staat des Eingriffs in die Personalhoheit des anderen Staates zu enthalten habe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984 - OVG Bf VII 20/83 - StAZ 1985, 45; Henrich, Der Erwerb und die Änderung des Familiennamens unter besonderer Berücksichtigung von Fällen mit Auslandsberührung, 1983, S. 89 f.). Dies kommt auch in Art. 2 des Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen vom 04.09.1958 (BGBl. 1961 II, 1055, 1076) - dem Deutschland beigetreten ist, Sri Lanka nicht - zum Ausdruck, wonach sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, es sei denn, dass diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.
25 
An einem Eingriff in die Personalhoheit des anderen Staates kann es fehlen, wenn ein Ausländer in Deutschland lebt, aber die Behörden seines Heimatstaates nicht mehr in Anspruch nehmen kann und das Tätigwerden einer deutschen Behörde die Hoheitsrechte des fremden Staates daher nicht mehr berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32: Staatenlosigkeit i.S.d. § 1 NÄG), wenn der von den Ehegatten nach deutschem Recht bestimmte Ehename vom ausländischen Staat des ausländischen Ehegatten nicht anerkannt wird (so OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984, a.a.O.: Zuständigkeit der deutschen Behörde nach § 1 NÄG; zust. Simander/Diepold, a.a.O., B III.6.2.a) und wenn der Familienname eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland geändert werden soll (so Nr. 2 Abs. 2 Buchst. c NamÄndVwV). Keiner dieser Fälle liegt im Fall der Klägerin zu 2 vor. Daher bedarf es für die von den Klägern erstrebte Änderung des Familiennamens des Einverständnisses Sri Lankas.
26 
cc) Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der begehrten Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf Zusicherung der Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Namensänderung zustimmt. Zwar ist ein Anspruch auf eine solche Zusicherung gesetzlich nicht geregelt. Die Erteilung einer Zusicherung steht daher grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, wenn die Durchsetzung eines Namensänderungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird (so zur parallelen Situation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit: BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26.86 - NJW 1987, 2180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116; Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - NVwZ-RR 2008, 839). Denn das Verwaltungsverfahren soll nach Möglichkeit dazu dienen, die Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Bürger zu ermöglichen und zu fördern (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30 <71 ff.>, m.w.N.; Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 433/81 - BVerfGE 69, 315 <355 ff.>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rn. 3).
27 
Aus dieser der Durchsetzung des materiellen Rechts und der Ansprüche der Bürger dienenden Funktion des Verfahrensrechts folgt hier eine zugunsten des betroffenen Bürgers bestehende Pflicht der Namensänderungsbehörde, eine Zusicherung der Namensänderung unter dem Vorbehalt des Einverständnisses des ausländischen Heimatstaates zu erteilen. Wenn ein Deutscher mit einem ausländischen Staatsangehörigen verheiratet ist, dieser nicht Staatenloser ist und auch sonst nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt und die Eheleute nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB einen gemeinsamen Ehenamen führen, kann nur durch eine solche Zusicherung das Recht auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verwirklicht werden. In einer solchen Fallgestaltung hängt, wenn im Übrigen alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Namensänderung erfüllt sind, die Durchsetzung des Rechts auf eine Namensänderung nur von der Entscheidung einer ausländischen Behörde ab. Die Zusicherung ist dann im Einzelfall die einzige geeignete Möglichkeit für den Betroffenen, sein Recht zu verwirklichen. Anderenfalls würde aufgrund der gemeinsamen Rechtsträgerschaft der Eheleute am gemeinsamen Ehenamen und der entgegenstehenden Personalhoheit eines anderen Staates die öffentlich-rechtliche Namensänderung faktisch unmöglich gemacht.
28 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob die Eheleute einer gemischt-nationalen Ehe, von denen nur der deutsche Ehegatte unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt, einen Anspruch auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens unter dem Vorbehalt, dass der Heimatstaat des ausländischen Ehegatten der Namensänderung zustimmt, haben, wenn mit Ausnahme des Einverständnisses des Heimatstaates des ausländischen Ehegatten alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie hat Bedeutung über den Fall der Kläger hinaus für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
29 
Beschluss vom 19. Februar 2014
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Parteibeitritt der Klägerin zu 2, der auch in der Berufungsinstanz nach § 91 VwGO zu beurteilen ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.03.2012 - 22 BV 11.2175 - juris Rn. 78; OVG NRW, Urt. v. 19.11.2010 - 2 A 63/08 - juris Rn. 38 ff., m.w.N.), ist zulässig, da er sachdienlich ist und die Beklagte ihm nicht widersprochen hat. Die Umstellung der Klage auf Erteilung einer Zusicherung ist eine nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung.
15 
2. Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.08.2012 wird daher geändert. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ für den Fall zu erteilen, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 24.02.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 werden aufgehoben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Für die Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ liegt ein wichtiger Grund gemäß § 3 Abs. 1 NÄG vor (a). Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung der Klägerin zu 2 alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht daher ein Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt (b).
17 
a) Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf der Name einer Person nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32). Ein die Namensänderung rechtfertigender „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn bei Abwägung aller dafür und dagegen streitenden Belange das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.1985 - 7 C 2.84 - NJW 1986, 740; Beschl. v. 01.02.1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 3; Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 5). Bei der Abwägung sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient allein dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten, nicht aber die Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1957 - II C 83.54 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 3; Urt. v. 28.10.1960 - VII C 236.59 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 10; Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 76, m.w.N.; speziell zur Revidierung der Wahl des Ehenamens: BVerwG, Beschl. v. 06.09.1985 - 7 B 197.84 - NJW 1986, 601).
18 
Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann über die dargelegten Grundsätze hinaus nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallkonstellationen und der sich unter Umständen wandelnden normativen Bewältigung häufiger vorkommender Fälle lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden Grundes bieten die Beispiele in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) v. 11.08.1980 i.d.F. v. 18.04.1986 (BAnz Nr. 48 v. 25.04.1986), die als behördeninterne Anordnungen für das Gericht zwar keine Bindung entfalten, aber im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe aufzählen, die auch von den Gerichten zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1958 - VII C 119.57 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 4; Urt. v. 02.10.1970 - VII C 38.69 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 26; Senatsbeschl. v. 29.08.2011 - 1 S 1244/11 -). Der Verwaltungsvorschrift kommt somit eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48 ff.; BayVGH, Urt. v. 06.05.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632 ff; Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Kommentar, B.III.3.3.1, m.w.N. ).
19 
Bei der Führung ausländisch klingender Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss. Dabei kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremdklingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1989 - 7 B 69.89 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 63; Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann - wie Nr. 37 NamÄndVwV zutreffend bestimmt - ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden. Allein Schwierigkeiten bei der Aussprache, akustischen Wahrnehmung oder der Schreibweise eines ausländischen Namens stellen mithin keinen wichtigen Grund dar. Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt (vgl. Nr. 36 NamÄndVwV). Unwesentliche Behinderungen sind hingegen hinzunehmen (vgl. HessVGH, Urt. v. 07.11.1988 - 8 UE 3020/84 - NJW-RR 1989, 771; BayVGH, Beschl. v. 22.07.2010 - 5 ZB 10.406 - juris).
20 
Hier ist die Schwelle unwesentlicher Behinderungen überschritten. Der Ehenamen der Kläger ist im deutschen Sprachraum von erheblicher Schwierigkeit. Aufgrund seiner Länge und der im deutschen Sprachraum ungewohnten Phonetik ist er auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ausländische Familiennamen in Deutschland weit verbreitet sind, geeignet, im Alltag häufig zu Nachfragen Dritter, fehlerhafter Wiedergabe und mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen für den Namensträger zu führen. Diese Auswirkungen betreffen sowohl die Schreibweise als auch die Aussprache und Wahrnehmung des Namens. Die von den Klägern nachvollziehbar vorgetragenen Schwierigkeiten ihrer Kinder mit dem Namen im Alltag sind hierfür ein Indiz. Die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das sicherheitspolizeiliche Interesse der Öffentlichkeit an der Beibehaltung des bisherigen Namens müssen demgegenüber zurücktreten. Wertungen des bürgerlichen Namensrechts stehen der Namensänderung nicht entgegen. Die bei der Eheschließung gewählte Einheitlichkeit des Familiennamens, die nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzliches Leitbild ist (vgl. auch BT-Drucks. 12/3163, S. 11, 15), bleibt bei der erstrebten Änderung des Familienamens für beide Ehegatten bestehen. Mit dieser wird kein Ergebnis herbeigeführt, das die Kläger bei der Eheschließung durch eine andere Namenswahl hätten erreichen können. Für die Kinder fände bei einer Namensänderung der Kläger eine Erstreckung gemäß § 4 NÄG statt; auch insoweit bliebe die Einheitlichkeit der Namensführung in der Familie der Kläger gewährleistet.
21 
b) Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka mit der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 einverstanden ist. Des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung bedarf es, weil der Kläger zu 1 allein eine Änderung des gemeinsamen Ehenamens nicht herbeiführen kann (aa) und das Namensänderungsgesetz grundsätzlich nur auf deutsche Staatsangehörige anwendbar ist (bb). Da mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit dieser Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf die genannte Zusicherung (cc).
22 
aa) Nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (§ 1355 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB). Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind mithin, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. November 1982 ausgeführt hat, beide Eheleute. Daher kann während des Bestehens der Ehe der gemeinsame Ehenamen nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266; vgl. auch Nr. 56, 30 Abs. 3 NamÄndVwV).
23 
Die Kläger, auf deren Namensführung deutsches Recht Anwendung findet, haben den Namen „...“ gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ehenamen bestimmt. Der Kläger zu 1 als deutscher Staatsangehöriger und damit nach dem Namensänderungsgesetz Antragsberechtigter kann die begehrte Namensänderung daher - da auch kein Fall einer ausnahmsweise zulässigen Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein nach Nr. 58 NamÄndVwV vorliegt - nicht allein bewirken. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass - anders als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 1982 - Ehegatten heute die Möglichkeit haben, ihre vor der Eheschließung geführten Namen gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB beizubehalten. Denn in dem Fall, dass sich die Eheleute - wie hier - entsprechend dem gesetzlichen Leitbild für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, sind Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens beide Eheleute.
24 
bb) Das Namensänderungsgesetz ist anwendbar auf deutsche Staatsangehörige und Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. § 1 NÄG). Die grundsätzliche Beschränkung des Anwendungsbereichs auf deutsche Staatsangehörige hat ihren Grund darin, nicht in das Hoheitsrecht anderer Staaten einzugreifen, das Namensrecht ihrer Staatsangehörigen selbst zu regeln. § 1 NÄG folgt dem das deutsche Internationale Verwaltungsrecht prägenden Grundsatz des Völkerrechts, dass sich jeder Staat des Eingriffs in die Personalhoheit des anderen Staates zu enthalten habe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984 - OVG Bf VII 20/83 - StAZ 1985, 45; Henrich, Der Erwerb und die Änderung des Familiennamens unter besonderer Berücksichtigung von Fällen mit Auslandsberührung, 1983, S. 89 f.). Dies kommt auch in Art. 2 des Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen vom 04.09.1958 (BGBl. 1961 II, 1055, 1076) - dem Deutschland beigetreten ist, Sri Lanka nicht - zum Ausdruck, wonach sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, es sei denn, dass diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.
25 
An einem Eingriff in die Personalhoheit des anderen Staates kann es fehlen, wenn ein Ausländer in Deutschland lebt, aber die Behörden seines Heimatstaates nicht mehr in Anspruch nehmen kann und das Tätigwerden einer deutschen Behörde die Hoheitsrechte des fremden Staates daher nicht mehr berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32: Staatenlosigkeit i.S.d. § 1 NÄG), wenn der von den Ehegatten nach deutschem Recht bestimmte Ehename vom ausländischen Staat des ausländischen Ehegatten nicht anerkannt wird (so OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984, a.a.O.: Zuständigkeit der deutschen Behörde nach § 1 NÄG; zust. Simander/Diepold, a.a.O., B III.6.2.a) und wenn der Familienname eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland geändert werden soll (so Nr. 2 Abs. 2 Buchst. c NamÄndVwV). Keiner dieser Fälle liegt im Fall der Klägerin zu 2 vor. Daher bedarf es für die von den Klägern erstrebte Änderung des Familiennamens des Einverständnisses Sri Lankas.
26 
cc) Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der begehrten Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf Zusicherung der Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Namensänderung zustimmt. Zwar ist ein Anspruch auf eine solche Zusicherung gesetzlich nicht geregelt. Die Erteilung einer Zusicherung steht daher grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, wenn die Durchsetzung eines Namensänderungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird (so zur parallelen Situation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit: BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26.86 - NJW 1987, 2180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116; Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - NVwZ-RR 2008, 839). Denn das Verwaltungsverfahren soll nach Möglichkeit dazu dienen, die Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Bürger zu ermöglichen und zu fördern (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30 <71 ff.>, m.w.N.; Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 433/81 - BVerfGE 69, 315 <355 ff.>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rn. 3).
27 
Aus dieser der Durchsetzung des materiellen Rechts und der Ansprüche der Bürger dienenden Funktion des Verfahrensrechts folgt hier eine zugunsten des betroffenen Bürgers bestehende Pflicht der Namensänderungsbehörde, eine Zusicherung der Namensänderung unter dem Vorbehalt des Einverständnisses des ausländischen Heimatstaates zu erteilen. Wenn ein Deutscher mit einem ausländischen Staatsangehörigen verheiratet ist, dieser nicht Staatenloser ist und auch sonst nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt und die Eheleute nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB einen gemeinsamen Ehenamen führen, kann nur durch eine solche Zusicherung das Recht auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verwirklicht werden. In einer solchen Fallgestaltung hängt, wenn im Übrigen alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Namensänderung erfüllt sind, die Durchsetzung des Rechts auf eine Namensänderung nur von der Entscheidung einer ausländischen Behörde ab. Die Zusicherung ist dann im Einzelfall die einzige geeignete Möglichkeit für den Betroffenen, sein Recht zu verwirklichen. Anderenfalls würde aufgrund der gemeinsamen Rechtsträgerschaft der Eheleute am gemeinsamen Ehenamen und der entgegenstehenden Personalhoheit eines anderen Staates die öffentlich-rechtliche Namensänderung faktisch unmöglich gemacht.
28 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob die Eheleute einer gemischt-nationalen Ehe, von denen nur der deutsche Ehegatte unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt, einen Anspruch auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens unter dem Vorbehalt, dass der Heimatstaat des ausländischen Ehegatten der Namensänderung zustimmt, haben, wenn mit Ausnahme des Einverständnisses des Heimatstaates des ausländischen Ehegatten alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie hat Bedeutung über den Fall der Kläger hinaus für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
29 
Beschluss vom 19. Februar 2014
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Im Streit ist die Änderung des Ehenamens aus wichtigem Grund (§ 3 Abs. 1 NamÄndG) bei gemischt-nationalen Ehen.

2

Die Kläger stammen aus Sri Lanka. Der Kläger zu 1 erwarb 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin zu 2 ist srilankische Staatsangehörige.

3

1999 heirateten die Kläger in Deutschland. Gegenüber dem Standesbeamten bestimmten sie für ihre Namensführung deutsches Recht (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB) und wählten als Ehenamen (§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB) den Familiennamen des Klägers „A.“. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.

4

Der Kläger zu 1 beantragte nach seiner Einbürgerung die Änderung seines Familiennamens in „A.“. Sein Name sei sehr lang und schwierig auszusprechen. Die Beklagte verfügte 2002 die Namensänderung. 2003 nahm sie die Verfügung zurück. Ein Familienname, der Ehename sei, könne nur von beiden Ehegatten gemeinsam und in gleicher Form geändert werden. Die Klägerin zu 2 habe keinen Antrag gestellt und wäre als srilankische Staatsangehörige hierzu auch nicht berechtigt. Die Namensänderung sei somit rechtswidrig.

2009 stellte der Kläger zu 1 einen neuen Antrag auf Namensänderung. Die Beklagte beschied ihn unter Verweis auf die Gründe der Rücknahmeverfügung aus dem Jahr 2003 abschlägig. Den Widerspruch des Klägers zu 1 wies das Regierungspräsidium Stuttgart zurück.

5

Der Kläger zu 1 hat Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zur Änderung seines Familiennamens von „A.“ in „A.“ zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren ist die Klägerin zu 2 der Klage beigetreten. Die Kläger haben vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Zusicherung zu erteilen, ihren Ehenamen „A.“ in „A.“ für den Fall zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesem Begehren entsprochen. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor. Aufgrund seiner Länge und der im deutschen Sprachraum ungewohnten Phonetik führe der Name zu nicht nur unwesentlichen Behinderungen der Kläger. Die srilankische Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2 stehe der Namensänderung nicht entgegen, falls Sri Lanka sein Einverständnis erkläre. Es würde dann an einem Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates fehlen. Nur durch die begehrte Zusicherung könne das Recht auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verwirklicht werden. Insoweit sei eine Parallele zum Fall der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit gegeben.

6

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Revision gegen das Berufungsurteil vor, die vom Verwaltungsgerichtshof gezogene Parallele zur Einbürgerungszusicherung sei nicht tragfähig. Die Namensänderung sei eine Ermessensentscheidung. Bei ihr drohe dem Betroffenen nicht der Verlust einer Rechtsposition. Unabhängig hiervon fehle für die Änderung des Ehenamens im Falle gemischt-nationaler Ehen eine gesetzliche Grundlage.

7

Die Kläger verteidigen das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsurteil steht im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf die von ihnen begehrte Zusicherung zur Änderung ihres Ehenamens für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung hinsichtlich der Klägerin zu 2 zustimmt.

9

1. Ein Anspruch auf eine Zusicherung setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, rechtmäßig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Änderung des Ehenamens der Kläger ist bei Zustimmung Sri Lankas rechtmäßig.

10

a. Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dies ist hier der Fall.

11

Ein wichtiger Grund rechtfertigt im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG die Änderung des Familiennamens, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 10.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 78 S. 16). In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens, die schutzwürdigen Interessen etwaiger weiterer durch eine Namensänderung betroffener Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76 S. 1 m.w.N.). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Erwerb und Änderung des Familiennamens in familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt sind. Diese bestimmen umfassend die Tatbestände, die den Erwerb und die Änderung des Familiennamens vermitteln. Die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens hat die Natur einer allgemeinen Ausnahme von jenen Regeln. Sie soll nach Maßgabe von § 3 NamÄndG dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt mithin ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (Beschluss vom 11. April 1986 - BVerwG 7 B 47.86 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 55 S. 39 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2008 - 1 BvR 1173/08 - juris Rn. 5). Die Entscheidung der Behörde darüber, ob ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigt, kann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden (Urteil vom 29. September 1972 - BVerwG 7 C 77.70 - BVerwGE 40, 353 <356> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 32 S. 33).

12

Speziell im Hinblick auf ausländische Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger - insbesondere mit Blick auf die Aussprache, die akustische Wahrnehmung und die schriftliche Wiedergabe des Namens - bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Erschwernisse gewärtigen muss. Hierbei ist einzubeziehen, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremd klingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2001 a.a.O. S. 2 m.w.N. und vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 69.89 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63 S. 18).

13

Von diesen Maßstäben ist der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall ausgegangen. Nach seiner Würdigung liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG deshalb vor, weil der bisherige Name der Kläger diese vor erhebliche Schwierigkeiten stelle. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu auf die Länge des Namens und seine im deutschen Sprachraum ungewohnte Phonetik verwiesen, die auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass ausländische Namen in Deutschland weit verbreitet seien, im Alltag häufiger zu Nachfragen Dritter, fehlerhafter Wiedergabe und mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigungen führen würden. Gegen diese Würdigung und die hieran anknüpfende Wertung, dass demgegenüber die soziale Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen zurückzutreten hätten, sind revisionsgerichtlich keine Einwände zu erheben. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof in die Würdigung diejenigen Schwierigkeiten einbezogen hat, die den Kindern der Kläger aufgrund des Namens entstehen. Ferner ist ihm darin beizupflichten, dass Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts der Namensänderung nicht entgegenstehen. Die Einheitlichkeit des gewählten Ehenamens bliebe durch die erstrebte Namensänderung, die sich zudem gemäß § 4 NamÄndG auch auf die Kinder der Kläger erstrecken würde, gewahrt.

14

b. Handelt es sich bei dem Familiennamen, der geändert werden soll, um den Ehenamen im Sinne von § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB, so kann dieser während des Bestehens der Ehe nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden. Denn Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind beide Ehegatten (Urteil vom 29. November 1982 - BVerwG 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266 <266> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 45 S. 6).

15

Die Klägerin zu 2 ist der Klage des Klägers zu 1 im Berufungsverfahren beigetreten. Die Kläger verfolgen nunmehr das Begehren gemeinsam. Damit liegt für den Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, im Hinblick auf beide Ehegatten der erforderliche Antrag vor.

16

c. Der Änderung des gemeinsamen Ehenamens steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2 dem Staat Sri Lanka angehört, sofern Sri Lanka der Namensänderung für ihre Person zustimmt.

17

aa. Nach der Wortfassung von § 1 NamÄndG kann nur der Familienname deutscher Staatsangehöriger und Staatenloser, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben, geändert werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Namensänderungsbefugnis deutscher Behörden nicht auf (weitere) Ausländer erstreckt, sondern es mit Rücksicht auf die Eigenständigkeit der Rechtsordnungen anderer Staaten diesen überlassen, über Namensänderungen eigener Staatsangehöriger zu entscheiden. Dies ist im Ansatz verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Achtung der Eigenständigkeit anderer Rechtsordnungen rechtfertigt es grundsätzlich, im eigenen Recht dem Staatsangehörigkeitsprinzip zu folgen und für bestimmte Rechtsverhältnisse bei Ausländern die Normierung grundsätzlich nicht den deutschen, sondern den jeweiligen nationalen Regeln zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1 BvL 1, 12/04 - BVerfGE 116, 243 <265>). Die hieraus folgende Ungleichbehandlung in Deutschland lebender Ausländer ist aufgrund des Staatsangehörigkeitsprinzips und der hiermit verbundenen Regelungsintention des Gesetzgebers gerechtfertigt.

18

bb. Im Falle einer gemischt-nationalen Ehe droht aufgrund der Wortfassung von § 1 NamÄndG allerdings auch dem deutschen Ehegatten einer solchen Ehe eine Ungleichbehandlung. Anders als Deutschen, die mit Deutschen verheiratet sind, wäre ihm hiernach die Änderung seines Familiennamens verwehrt, sofern - wie hier - der Familienname zugleich Ehename im Sinne von § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Dieses Problem lässt sich nicht dadurch abwenden, dass dem deutschen Ehegatten im Namensänderungsverfahren die Wahl eines eigenen Familiennamens unter Auflösung der ehelichen Namenseinheit zugestanden wird. Diese Lösung liefe zum einen der bürgerlich-rechtlichen Wertentscheidung des § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwider. Zum anderen wäre sie dem Betroffenen mit Blick auf sein durch Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Interesse, der Ehe durch Führung eines Ehenamens Ausdruck zu verleihen, nicht zumutbar.

19

cc. An einer verfassungsrechtlich tragfähigen Rechtfertigung für die genannte Ungleichbehandlung deutscher Ehegatten einer gemischt-nationalen Ehe fehlt es jedenfalls dann, wenn der Staat, dem der ausländische Ehegatte angehört, der Namensänderung zustimmt. Dann ist sichergestellt, dass die Hoheitsrechte dieses Staates nicht beeinträchtigt werden. Der vom Gesetzgeber intendierten Rücksichtnahme auf die Eigenständigkeit ausländischer Rechtsordnungen ist in dieser Situation bereits hinreichend Genüge getan. Durch die Zustimmung gibt der ausländische Staat zu verstehen, dass es einer (weitergehenden) Rücksichtnahme nicht bedarf. Als Fall der Zustimmung ist auch anzusehen, wenn auf eine schriftliche Anfrage der zuständigen deutschen Behörde an eine Auslandsvertretung des ausländischen Staates hin dieser Staat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände gegen die Namensänderung erhebt.

20

dd. Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn man als zusätzlichen Zweck von § 1 NamÄndG ansehen wollte, diejenigen praktischen Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, die aus einer unterschiedlichen Namensgebung ein und derselben Person durch den Heimatstaat einerseits und den Aufenthaltsstaat andererseits erwachsen können. Stimmt der ausländische Staat der Namensänderung seines in Deutschland lebenden Angehörigen zu, wird er vielfach bereit sein, die Namensänderung im eigenen Rechtsraum administrativ nachzuvollziehen. Sollte er hierzu trotz der gegebenen Zustimmung nicht bereit sein, käme es zwar zu einer „hinkenden Namensführung“. Sie wird freilich auch in anderen Konstellationen mit Auslandsbezug von der deutschen Rechtsordnung hingenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 a.a.O. S. 266). Dies illustriert unter anderem die mit Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142) eingeführte kollisionsrechtliche Regelung in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, die zahlreiche Fälle „hinkender Namensführung“ hervorrufen kann. Hieran wird deutlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts das Anliegen, praktische Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, nicht gegenüber den Individualinteressen der Betroffenen verabsolutiert. Diese Wertungsentscheidung kann im Rahmen des öffentlichen Namensrechts nicht unberücksichtigt bleiben.

21

ee. § 1 NamÄndG lässt Raum für die - nach dem Vorgesagten verfassungsrechtlich geforderte - Auslegung, dass eine Änderung des Ehenamens auch bei gemischt-nationalen Ehen vorgenommen werden kann, sofern der involvierte ausländische Staat zustimmt. Das Phänomen gemischt-nationaler Ehen kann dem Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift nicht in der Dimension, die es mittlerweile erreicht hat, vor Augen gestanden haben. Insofern ist eine Regelungslücke erwachsen. Diese kann - wie bereits früher bei anderen Fallgruppen (vgl. Loos, Namensänderungsgesetz, 2. Aufl. 1996, S. 51) - durch den Einbezug gemischt-nationaler Ehen in den Anwendungsbereich der Vorschrift geschlossen werden. Steht die Namensänderung unter dem Vorbehalt, dass der involvierte ausländische Staat zustimmt, entsteht - wie dargelegt - kein Widerspruch zur Regelungsintention des Gesetzgebers.

22

ff. Der Senat kann im vorliegenden Verfahren die Frage offen lassen, ob es im Falle gemischt-nationaler Ehen, bei denen die Ehegatten für ihre Namensführung deutsches Recht bestimmt haben (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB), aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 3 Abs. 1 NamÄndG) den Ehenamen auch ohne Zustimmung desjenigen Staates zu ändern, dem einer der Ehegatten angehört.

23

2. Die Kläger haben einen Anspruch auf die begehrte Zusicherung.

24

a. Dem Anspruch auf die Zusicherung kann nicht entgegengehalten werden, dass der Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, im Ermessen der Beklagten stehe.

25

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zunächst ausgesprochen worden, dass auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG die Namensänderung im Ermessen der Behörde liege (Urteil vom 7. Mai 1954 - BVerwG 2 C 206.53 - BVerwGE 1, 138 <139> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 1 S. 1). Spätere Entscheidungen haben die Frage offen gelassen bzw. Zweifel angedeutet (Urteile vom 14. Dezember 1962 - BVerwG 7 C 140.61 - BVerwGE 15, 207 <211 f.> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 15 S. 46 und vom 29. September 1972 - BVerwG 7 C 77.70 - BVerwGE 40, 353 <357> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 32 S. 34). Liegt ein wichtiger Grund vor und ist mangels entsprechender Anhaltspunkte im festgestellten Sachverhalt eine ablehnende Ermessensentscheidung jedenfalls nicht denkbar, spricht das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung eine behördliche Verpflichtung zur Namensänderung aus bzw. bestätigt die dahingehende vorinstanzliche Entscheidung (vgl. etwa Urteile vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 2.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53 S. 36, vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 30.79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41 S. 12, vom 4. Dezember 1970 - BVerwG 7 C 68.69 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 27 S. 16 und vom 2. Oktober 1970 - BVerwG 7 C 38.69 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 26 S. 14).

26

Auch im hier zu entscheidenden Fall liegen keine Umstände vor, die Raum dafür lassen könnten, den Klägern die Namensänderung zu verweigern, sofern eine Zustimmung Sri Lankas vorliegt. Dies wird durch den Umstand erhärtet, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1 die Namensänderung bereits im Jahr 2002 verfügt hatte und diese Entscheidung später nur deshalb zurückgenommen hat, weil nach ihrer Rechtsauffassung der Ehename im Falle gemischt-nationaler Ehen keiner Namensänderung zugänglich sei.

27

b. Die Entscheidung über eine Zusicherung steht im Ermessen der Behörde (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 110). Im Ergebnis zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, im vorliegenden Fall reduziere sich das Ermessen der Beklagten darauf, die Zusicherung zu erteilen. Zwar sind, wie der Beklagten einzuräumen ist, die Verhältnisse nicht in jeder Hinsicht vergleichbar mit der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Konstellation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Es genügt aber, dass die behördliche Zusicherung der Namensänderung die Aussichten der Klägerin zu 2 erhöht, Sri Lanka zur Zustimmung zur Namensänderung zu bewegen, d.h. den Eintritt derjenigen rechtlichen Voraussetzung zu befördern, von der nach dem oben Gesagten die von ihr und ihrem Ehemann erstrebte Namensänderung abhängt. Unter diesen Umständen verbleiben für die Beklagte keine legitimen Gesichtspunkte für eine Ablehnung der Zusicherung.

28

c. Dem Anspruch der Kläger auf die begehrte Zusicherung steht nicht entgegen, dass sie ihr Begehren erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht haben. Zwar ist das für die Namensänderung geltende Antragserfordernis aus § 1 NamÄndG auch auf den Fall zu erstrecken, dass die Zusicherung einer Namensänderung beansprucht wird. Angesichts der genannten Rechtsauffassung der Beklagten kann aber sicher davon ausgegangen werden, dass sie einen vorprozessualen Antrag der Kläger auf Zusicherung der Namensänderung abschlägig beschieden hätte. Bei dieser Sachlage widerspräche es dem Gebot der Prozessökonomie, den Klägern das Fehlen eines vorprozessualen Antrags entgegenzuhalten.

29

d. Aus der gemeinschaftlichen Rechtsteilhabe beider Ehegatten am Ehenamen folgt, dass eine auf Änderung des Ehenamens gerichtete Verpflichtungsklage von beiden Ehegatten gemeinschaftlich durchgeführt werden muss (Urteil vom 29. November 1982 - BVerwG 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266 <266 f.> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 45 S. 6). Dieses Erfordernis gilt entsprechend, sofern - wie hier - die Verpflichtung zur Zusicherung einer Namensänderung geltend gemacht wird. Das Erfordernis ist erfüllt, da die Klägerin zu 2 der Klage im vorinstanzlichen Verfahren beigetreten ist.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2012 - 7 K 4874/10 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 verpflichtet, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Ehenamen „...“ in „...“ unter dem Vorbehalt zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und 3/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger zu 1 trägt 1/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger erstreben die Änderung ihres Ehenamens von „..." in „...". Sie stammen aus Sri Lanka. Am 26.04.2002 erwarb der Kläger zu 1 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, die Klägerin zu 2 ist srilankische Staatsangehörige.
Am 30.07.1999 heirateten die Kläger in Deutschland. Sie bestimmten gegenüber dem Standesbeamten den Familiennamen des Klägers zu 1 als Ehenamen. Die Namensführung der Ehegatten richtet sich nach deutschem Recht. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die ebenfalls den Familiennamen des Klägers zu 1 tragen.
Der Kläger zu 1 stellte bei der Beklagten am 18.06.2002 einen Antrag auf Namensänderung von „..." in „...". Zur Begründung gab er an, sein Name sei sehr lang und schwierig auszusprechen. Mit Bescheid vom 20.11.2002 wurde die Namensänderung genehmigt. Am 24.10.2003 wies das Standesamt der Beklagten das Amt für öffentliche Ordnung darauf hin, dass eine Namensänderung nicht möglich sei, weil die Ehegatten bei der Eheschließung für die Namensführung deutsches Recht und den Familiennamen des Klägers zu 1 als Ehenamen bestimmt hätten. Nach Anhörung des Klägers zu 1 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2003 den Bescheid vom 20.11.2002 zurück und wies darauf hin, dass mit Bestandskraft des Bescheids der Familienname wieder „..." laute. Zur Begründung wurde ausgeführt, einer Namensänderung stehe Nr. 56 der NamÄndVwV entgegen. Ein gemeinsamer Ehename könne nur gemeinsam geändert werden. Die Klägerin zu 2 habe weder einen Antrag hierzu gestellt, noch wäre sie als srilankische Staatsangehörige dazu berechtigt. Der Bescheid wurde dem Kläger zu 1 am 04.12.2003 zugestellt.
Mit Schreiben vom 23.12.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 mit, dieser habe nie eine Aufhebung der Genehmigung zur Namensänderung erhalten. Nach Überlassung einer Kopie des Rücknahmebescheids sowie des Empfangsbekenntnisses hierzu stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 klar, dass die Beklagte seine Schreiben als neuen Antrag auf Namensänderung auffassen solle. Mit Bescheid vom 24.02.2010 lehnte die Beklagte die beantragte Namensänderung ab. Zur Begründung wurde auf den Rücknahmebescheid verwiesen und ausgeführt, dass ein gemeinsamer Ehename auch nur gemeinsam geändert werden könne. Die Klägerin zu 2 habe keinen diesbezüglichen Antrag gestellt und könne einen solchen nicht stellen, da sie als srilankische Staatsangehörige hierzu nicht berechtigt sei. Den Widerspruch des Klägers zu 1 hiergegen wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010 zurück.
Am 29.11.2010 erhob der Kläger zu 1 Klage zum Verwaltungsgericht. Er trug vor, er agiere im täglichen Leben nur unter dem Kurznamen „...". Zum Beweis hierfür legte er die Kopie einer Postbank- und einer ADAC-Karte vor. Zudem litten seine Kinder unter dem langen Namen. Seine Kinder seien beide deutsche Staatsangehörige. Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 24.08.2012 die Klage als unbegründet ab. Der Kläger zu 1 habe keinen Anspruch auf die Änderung seines Familiennamens von „..." in „...". Nach § 3 Abs. 1 NÄG dürfe ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn eine Interessenabwägung ergebe, dass das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung sowie ein etwa bestehendes öffentliches Interesse an der Änderung so wesentlich seien, dass die Belange der Allgemeinheit, soweit sie die Beibehaltung des bisherigen Namens forderten, zurücktreten müssten. Ein solcher Grund könnte hier gemäß Nr. 36 der NamÄndVwV wegen Schwierigkeiten bei der Aussprache und der Schreibweise des Namens vorliegen. Dies könne jedoch offen bleiben. Denn der Änderung des Familiennamens „..." in „..." stehe entgegen, dass der Familienname des Klägers zu 1 zugleich der gemeinsame Ehename sei. Nr. 56 der NamÄndVwV bestimme, dass während des Bestehens der Ehe der Ehename gemäß § 1355 Abs. 1 BGB nur für beide Ehegatten gemeinsam und nur in gleicher Form geändert werden könne. Ein solcher Antrag der Ehefrau könne keinen Erfolg haben. Denn nach Nr. 1 NamÄndVwV sei für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens einer Person das Recht des Staates maßgebend, dem diese Person angehöre. Die deutschen Behörden dürften nur den Familiennamen eines Deutschen ändern (Nr. 2 Abs. 1 NamÄndVwV). Die Ehefrau besitze nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie falle auch nicht unter Nr. 2 Abs. 2 NamÄndVwV, wonach deutsche Behörden in Ausnahmefällen auch für nicht deutsche Staatsangehörige zuständig seien. Ehegatten, die einen gemeinsamen Familiennamen führten, könnten dessen Änderung lediglich in bestehender Ehe und nur in gleicher Form aufgrund gemeinsamer Antragstellung erreichen, wobei Voraussetzung sei, dass beide dem deutschen Recht unterstünden. Es liege auch kein Ausnahmefall vor, wonach der Kläger zu 1 seinen Familiennamen allein ändern lassen könnte. Nach Nr. 58 NamÄndVwV sei eine Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein nur zulässig, wenn die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen führten oder nur der dem Ehenamen nach § 1355 Abs. 3 BGB vorangestellte oder vor dem 01.07.1976 angefügte persönliche Namensteil geändert werden oder fortfallen solle. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Darüber hinaus sei ein Ehegatte in einer national-gemischten Ehe, in der ein Ehegatte dem deutschen Recht unterliege, dann allein antragsberechtigt, wenn der zum Ehenamen gewordene Geburtsname des ausländischen Ehegatten von dessen Heimatbehörden geändert worden sei. In diesem Fall könne der deutsche Partner für seine Person die gleiche Änderung wie sein ausländischer Ehegatte beantragen, um die verlorengegangene Namenseinheit wieder herzustellen. Das Ergebnis verstoße nicht gegen Art. 6 GG. Dass die Kinder des Klägers zu 1 unter dem schwierig auszusprechenden Namen zu leiden hätten, betreffe nicht die Rechtsposition des Klägers zu 1. Darüber hinaus ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Kläger zu 1 im alltäglichen Leben den Namen „..." verwende, kein Anspruch auf die begehrte Namensänderung.
Der Senat hat mit Beschluss vom 27.06.2013 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Im Berufungsverfahren ist die Ehefrau des Klägers zu 1 der Klage als Klägerin zu 2 beigetreten. Zur Begründung ihrer Berufung bringen die Kläger vor, es liege ein Härtefall vor, welcher die beantragte Änderung des Familiennamens gebiete. Die beiden gemeinsamen Kinder, die deutsche Staatsangehörige seien, litten unter dem viel zu langen Familiennamen. Dadurch seien auch die Kläger in ihrem Recht aus Art. 6 GG verletzt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zudem verfassungswidrig, da unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf die Namensänderung bestünde, wenn die Klägerin zu 2 deutsche Staatsangehörige wäre oder wenn die Kläger nicht verheiratet wären. Das Generalkonsulat von Sri Lanka in Frankfurt würde den Namen der Klägerin zu 2 entsprechend ändern, wenn zunächst der Name des Klägers zu 1 geändert und in der geänderten Fassung in die Heiratsurkunde eingetragen würde.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.08.2012 - 7 K 4874/10 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 zu verpflichten, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Familiennamen „...“ in „...“ unter dem Vorbehalt zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Eine Namensänderung könne nur in Betracht kommen, wenn die Klägerin zu 2 die deutsche Staatsangehörigkeit besäße. Diese sei im Besitz eines srilankischen Nationalpasses und könne sich an die srilankischen Behörden wenden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Tätigwerden einer deutschen Behörde die Hoheitsrechte von Sri Lanka nicht mehr berühre. Die Klägerin zu 2 sei weder Flüchtling noch habe sie einen Asylstatus im Sinne von Nr. 2 Abs. 2 c NamÄndVwV. Art. 6 GG werde insoweit Rechnung getragen, als die Möglichkeit gegeben sei, bei Ehegatten, von denen einer ein ausländischer Staatsangehöriger sei, bei bestehender Ehe den von ihnen nach deutschem Recht geführten Ehenamen in den Geburtsnamen des Ehegatten zu ändern, dessen Name nicht Ehename sei. Im Falle einer Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2 seien die Voraussetzungen zur Änderung des Familiennamens nach erfolgter Antragstellung gegeben.
13 
Dem Senat liegen die Akte der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums und die Akte des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Parteibeitritt der Klägerin zu 2, der auch in der Berufungsinstanz nach § 91 VwGO zu beurteilen ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.03.2012 - 22 BV 11.2175 - juris Rn. 78; OVG NRW, Urt. v. 19.11.2010 - 2 A 63/08 - juris Rn. 38 ff., m.w.N.), ist zulässig, da er sachdienlich ist und die Beklagte ihm nicht widersprochen hat. Die Umstellung der Klage auf Erteilung einer Zusicherung ist eine nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung.
15 
2. Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.08.2012 wird daher geändert. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ für den Fall zu erteilen, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 24.02.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 werden aufgehoben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Für die Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ liegt ein wichtiger Grund gemäß § 3 Abs. 1 NÄG vor (a). Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung der Klägerin zu 2 alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht daher ein Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt (b).
17 
a) Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf der Name einer Person nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32). Ein die Namensänderung rechtfertigender „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn bei Abwägung aller dafür und dagegen streitenden Belange das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.1985 - 7 C 2.84 - NJW 1986, 740; Beschl. v. 01.02.1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 3; Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 5). Bei der Abwägung sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient allein dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten, nicht aber die Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1957 - II C 83.54 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 3; Urt. v. 28.10.1960 - VII C 236.59 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 10; Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 76, m.w.N.; speziell zur Revidierung der Wahl des Ehenamens: BVerwG, Beschl. v. 06.09.1985 - 7 B 197.84 - NJW 1986, 601).
18 
Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann über die dargelegten Grundsätze hinaus nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallkonstellationen und der sich unter Umständen wandelnden normativen Bewältigung häufiger vorkommender Fälle lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden Grundes bieten die Beispiele in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) v. 11.08.1980 i.d.F. v. 18.04.1986 (BAnz Nr. 48 v. 25.04.1986), die als behördeninterne Anordnungen für das Gericht zwar keine Bindung entfalten, aber im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe aufzählen, die auch von den Gerichten zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1958 - VII C 119.57 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 4; Urt. v. 02.10.1970 - VII C 38.69 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 26; Senatsbeschl. v. 29.08.2011 - 1 S 1244/11 -). Der Verwaltungsvorschrift kommt somit eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48 ff.; BayVGH, Urt. v. 06.05.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632 ff; Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Kommentar, B.III.3.3.1, m.w.N. ).
19 
Bei der Führung ausländisch klingender Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss. Dabei kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremdklingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1989 - 7 B 69.89 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 63; Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann - wie Nr. 37 NamÄndVwV zutreffend bestimmt - ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden. Allein Schwierigkeiten bei der Aussprache, akustischen Wahrnehmung oder der Schreibweise eines ausländischen Namens stellen mithin keinen wichtigen Grund dar. Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt (vgl. Nr. 36 NamÄndVwV). Unwesentliche Behinderungen sind hingegen hinzunehmen (vgl. HessVGH, Urt. v. 07.11.1988 - 8 UE 3020/84 - NJW-RR 1989, 771; BayVGH, Beschl. v. 22.07.2010 - 5 ZB 10.406 - juris).
20 
Hier ist die Schwelle unwesentlicher Behinderungen überschritten. Der Ehenamen der Kläger ist im deutschen Sprachraum von erheblicher Schwierigkeit. Aufgrund seiner Länge und der im deutschen Sprachraum ungewohnten Phonetik ist er auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ausländische Familiennamen in Deutschland weit verbreitet sind, geeignet, im Alltag häufig zu Nachfragen Dritter, fehlerhafter Wiedergabe und mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen für den Namensträger zu führen. Diese Auswirkungen betreffen sowohl die Schreibweise als auch die Aussprache und Wahrnehmung des Namens. Die von den Klägern nachvollziehbar vorgetragenen Schwierigkeiten ihrer Kinder mit dem Namen im Alltag sind hierfür ein Indiz. Die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das sicherheitspolizeiliche Interesse der Öffentlichkeit an der Beibehaltung des bisherigen Namens müssen demgegenüber zurücktreten. Wertungen des bürgerlichen Namensrechts stehen der Namensänderung nicht entgegen. Die bei der Eheschließung gewählte Einheitlichkeit des Familiennamens, die nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzliches Leitbild ist (vgl. auch BT-Drucks. 12/3163, S. 11, 15), bleibt bei der erstrebten Änderung des Familienamens für beide Ehegatten bestehen. Mit dieser wird kein Ergebnis herbeigeführt, das die Kläger bei der Eheschließung durch eine andere Namenswahl hätten erreichen können. Für die Kinder fände bei einer Namensänderung der Kläger eine Erstreckung gemäß § 4 NÄG statt; auch insoweit bliebe die Einheitlichkeit der Namensführung in der Familie der Kläger gewährleistet.
21 
b) Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka mit der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 einverstanden ist. Des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung bedarf es, weil der Kläger zu 1 allein eine Änderung des gemeinsamen Ehenamens nicht herbeiführen kann (aa) und das Namensänderungsgesetz grundsätzlich nur auf deutsche Staatsangehörige anwendbar ist (bb). Da mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit dieser Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf die genannte Zusicherung (cc).
22 
aa) Nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (§ 1355 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB). Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind mithin, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. November 1982 ausgeführt hat, beide Eheleute. Daher kann während des Bestehens der Ehe der gemeinsame Ehenamen nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266; vgl. auch Nr. 56, 30 Abs. 3 NamÄndVwV).
23 
Die Kläger, auf deren Namensführung deutsches Recht Anwendung findet, haben den Namen „...“ gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ehenamen bestimmt. Der Kläger zu 1 als deutscher Staatsangehöriger und damit nach dem Namensänderungsgesetz Antragsberechtigter kann die begehrte Namensänderung daher - da auch kein Fall einer ausnahmsweise zulässigen Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein nach Nr. 58 NamÄndVwV vorliegt - nicht allein bewirken. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass - anders als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 1982 - Ehegatten heute die Möglichkeit haben, ihre vor der Eheschließung geführten Namen gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB beizubehalten. Denn in dem Fall, dass sich die Eheleute - wie hier - entsprechend dem gesetzlichen Leitbild für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, sind Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens beide Eheleute.
24 
bb) Das Namensänderungsgesetz ist anwendbar auf deutsche Staatsangehörige und Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. § 1 NÄG). Die grundsätzliche Beschränkung des Anwendungsbereichs auf deutsche Staatsangehörige hat ihren Grund darin, nicht in das Hoheitsrecht anderer Staaten einzugreifen, das Namensrecht ihrer Staatsangehörigen selbst zu regeln. § 1 NÄG folgt dem das deutsche Internationale Verwaltungsrecht prägenden Grundsatz des Völkerrechts, dass sich jeder Staat des Eingriffs in die Personalhoheit des anderen Staates zu enthalten habe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984 - OVG Bf VII 20/83 - StAZ 1985, 45; Henrich, Der Erwerb und die Änderung des Familiennamens unter besonderer Berücksichtigung von Fällen mit Auslandsberührung, 1983, S. 89 f.). Dies kommt auch in Art. 2 des Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen vom 04.09.1958 (BGBl. 1961 II, 1055, 1076) - dem Deutschland beigetreten ist, Sri Lanka nicht - zum Ausdruck, wonach sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, es sei denn, dass diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.
25 
An einem Eingriff in die Personalhoheit des anderen Staates kann es fehlen, wenn ein Ausländer in Deutschland lebt, aber die Behörden seines Heimatstaates nicht mehr in Anspruch nehmen kann und das Tätigwerden einer deutschen Behörde die Hoheitsrechte des fremden Staates daher nicht mehr berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32: Staatenlosigkeit i.S.d. § 1 NÄG), wenn der von den Ehegatten nach deutschem Recht bestimmte Ehename vom ausländischen Staat des ausländischen Ehegatten nicht anerkannt wird (so OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984, a.a.O.: Zuständigkeit der deutschen Behörde nach § 1 NÄG; zust. Simander/Diepold, a.a.O., B III.6.2.a) und wenn der Familienname eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland geändert werden soll (so Nr. 2 Abs. 2 Buchst. c NamÄndVwV). Keiner dieser Fälle liegt im Fall der Klägerin zu 2 vor. Daher bedarf es für die von den Klägern erstrebte Änderung des Familiennamens des Einverständnisses Sri Lankas.
26 
cc) Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der begehrten Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf Zusicherung der Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Namensänderung zustimmt. Zwar ist ein Anspruch auf eine solche Zusicherung gesetzlich nicht geregelt. Die Erteilung einer Zusicherung steht daher grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, wenn die Durchsetzung eines Namensänderungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird (so zur parallelen Situation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit: BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26.86 - NJW 1987, 2180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116; Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - NVwZ-RR 2008, 839). Denn das Verwaltungsverfahren soll nach Möglichkeit dazu dienen, die Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Bürger zu ermöglichen und zu fördern (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30 <71 ff.>, m.w.N.; Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 433/81 - BVerfGE 69, 315 <355 ff.>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rn. 3).
27 
Aus dieser der Durchsetzung des materiellen Rechts und der Ansprüche der Bürger dienenden Funktion des Verfahrensrechts folgt hier eine zugunsten des betroffenen Bürgers bestehende Pflicht der Namensänderungsbehörde, eine Zusicherung der Namensänderung unter dem Vorbehalt des Einverständnisses des ausländischen Heimatstaates zu erteilen. Wenn ein Deutscher mit einem ausländischen Staatsangehörigen verheiratet ist, dieser nicht Staatenloser ist und auch sonst nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt und die Eheleute nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB einen gemeinsamen Ehenamen führen, kann nur durch eine solche Zusicherung das Recht auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verwirklicht werden. In einer solchen Fallgestaltung hängt, wenn im Übrigen alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Namensänderung erfüllt sind, die Durchsetzung des Rechts auf eine Namensänderung nur von der Entscheidung einer ausländischen Behörde ab. Die Zusicherung ist dann im Einzelfall die einzige geeignete Möglichkeit für den Betroffenen, sein Recht zu verwirklichen. Anderenfalls würde aufgrund der gemeinsamen Rechtsträgerschaft der Eheleute am gemeinsamen Ehenamen und der entgegenstehenden Personalhoheit eines anderen Staates die öffentlich-rechtliche Namensänderung faktisch unmöglich gemacht.
28 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob die Eheleute einer gemischt-nationalen Ehe, von denen nur der deutsche Ehegatte unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt, einen Anspruch auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens unter dem Vorbehalt, dass der Heimatstaat des ausländischen Ehegatten der Namensänderung zustimmt, haben, wenn mit Ausnahme des Einverständnisses des Heimatstaates des ausländischen Ehegatten alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie hat Bedeutung über den Fall der Kläger hinaus für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
29 
Beschluss vom 19. Februar 2014
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Parteibeitritt der Klägerin zu 2, der auch in der Berufungsinstanz nach § 91 VwGO zu beurteilen ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.03.2012 - 22 BV 11.2175 - juris Rn. 78; OVG NRW, Urt. v. 19.11.2010 - 2 A 63/08 - juris Rn. 38 ff., m.w.N.), ist zulässig, da er sachdienlich ist und die Beklagte ihm nicht widersprochen hat. Die Umstellung der Klage auf Erteilung einer Zusicherung ist eine nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung.
15 
2. Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.08.2012 wird daher geändert. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ für den Fall zu erteilen, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 24.02.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 werden aufgehoben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Für die Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ liegt ein wichtiger Grund gemäß § 3 Abs. 1 NÄG vor (a). Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung der Klägerin zu 2 alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht daher ein Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt (b).
17 
a) Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf der Name einer Person nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32). Ein die Namensänderung rechtfertigender „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn bei Abwägung aller dafür und dagegen streitenden Belange das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.1985 - 7 C 2.84 - NJW 1986, 740; Beschl. v. 01.02.1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 3; Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 5). Bei der Abwägung sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient allein dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten, nicht aber die Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1957 - II C 83.54 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 3; Urt. v. 28.10.1960 - VII C 236.59 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 10; Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 76, m.w.N.; speziell zur Revidierung der Wahl des Ehenamens: BVerwG, Beschl. v. 06.09.1985 - 7 B 197.84 - NJW 1986, 601).
18 
Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann über die dargelegten Grundsätze hinaus nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallkonstellationen und der sich unter Umständen wandelnden normativen Bewältigung häufiger vorkommender Fälle lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden Grundes bieten die Beispiele in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) v. 11.08.1980 i.d.F. v. 18.04.1986 (BAnz Nr. 48 v. 25.04.1986), die als behördeninterne Anordnungen für das Gericht zwar keine Bindung entfalten, aber im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe aufzählen, die auch von den Gerichten zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1958 - VII C 119.57 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 4; Urt. v. 02.10.1970 - VII C 38.69 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 26; Senatsbeschl. v. 29.08.2011 - 1 S 1244/11 -). Der Verwaltungsvorschrift kommt somit eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48 ff.; BayVGH, Urt. v. 06.05.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632 ff; Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Kommentar, B.III.3.3.1, m.w.N. ).
19 
Bei der Führung ausländisch klingender Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss. Dabei kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremdklingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1989 - 7 B 69.89 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 63; Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann - wie Nr. 37 NamÄndVwV zutreffend bestimmt - ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden. Allein Schwierigkeiten bei der Aussprache, akustischen Wahrnehmung oder der Schreibweise eines ausländischen Namens stellen mithin keinen wichtigen Grund dar. Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt (vgl. Nr. 36 NamÄndVwV). Unwesentliche Behinderungen sind hingegen hinzunehmen (vgl. HessVGH, Urt. v. 07.11.1988 - 8 UE 3020/84 - NJW-RR 1989, 771; BayVGH, Beschl. v. 22.07.2010 - 5 ZB 10.406 - juris).
20 
Hier ist die Schwelle unwesentlicher Behinderungen überschritten. Der Ehenamen der Kläger ist im deutschen Sprachraum von erheblicher Schwierigkeit. Aufgrund seiner Länge und der im deutschen Sprachraum ungewohnten Phonetik ist er auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ausländische Familiennamen in Deutschland weit verbreitet sind, geeignet, im Alltag häufig zu Nachfragen Dritter, fehlerhafter Wiedergabe und mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen für den Namensträger zu führen. Diese Auswirkungen betreffen sowohl die Schreibweise als auch die Aussprache und Wahrnehmung des Namens. Die von den Klägern nachvollziehbar vorgetragenen Schwierigkeiten ihrer Kinder mit dem Namen im Alltag sind hierfür ein Indiz. Die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das sicherheitspolizeiliche Interesse der Öffentlichkeit an der Beibehaltung des bisherigen Namens müssen demgegenüber zurücktreten. Wertungen des bürgerlichen Namensrechts stehen der Namensänderung nicht entgegen. Die bei der Eheschließung gewählte Einheitlichkeit des Familiennamens, die nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzliches Leitbild ist (vgl. auch BT-Drucks. 12/3163, S. 11, 15), bleibt bei der erstrebten Änderung des Familienamens für beide Ehegatten bestehen. Mit dieser wird kein Ergebnis herbeigeführt, das die Kläger bei der Eheschließung durch eine andere Namenswahl hätten erreichen können. Für die Kinder fände bei einer Namensänderung der Kläger eine Erstreckung gemäß § 4 NÄG statt; auch insoweit bliebe die Einheitlichkeit der Namensführung in der Familie der Kläger gewährleistet.
21 
b) Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka mit der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 einverstanden ist. Des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung bedarf es, weil der Kläger zu 1 allein eine Änderung des gemeinsamen Ehenamens nicht herbeiführen kann (aa) und das Namensänderungsgesetz grundsätzlich nur auf deutsche Staatsangehörige anwendbar ist (bb). Da mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit dieser Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf die genannte Zusicherung (cc).
22 
aa) Nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (§ 1355 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB). Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind mithin, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. November 1982 ausgeführt hat, beide Eheleute. Daher kann während des Bestehens der Ehe der gemeinsame Ehenamen nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266; vgl. auch Nr. 56, 30 Abs. 3 NamÄndVwV).
23 
Die Kläger, auf deren Namensführung deutsches Recht Anwendung findet, haben den Namen „...“ gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ehenamen bestimmt. Der Kläger zu 1 als deutscher Staatsangehöriger und damit nach dem Namensänderungsgesetz Antragsberechtigter kann die begehrte Namensänderung daher - da auch kein Fall einer ausnahmsweise zulässigen Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein nach Nr. 58 NamÄndVwV vorliegt - nicht allein bewirken. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass - anders als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 1982 - Ehegatten heute die Möglichkeit haben, ihre vor der Eheschließung geführten Namen gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB beizubehalten. Denn in dem Fall, dass sich die Eheleute - wie hier - entsprechend dem gesetzlichen Leitbild für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, sind Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens beide Eheleute.
24 
bb) Das Namensänderungsgesetz ist anwendbar auf deutsche Staatsangehörige und Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. § 1 NÄG). Die grundsätzliche Beschränkung des Anwendungsbereichs auf deutsche Staatsangehörige hat ihren Grund darin, nicht in das Hoheitsrecht anderer Staaten einzugreifen, das Namensrecht ihrer Staatsangehörigen selbst zu regeln. § 1 NÄG folgt dem das deutsche Internationale Verwaltungsrecht prägenden Grundsatz des Völkerrechts, dass sich jeder Staat des Eingriffs in die Personalhoheit des anderen Staates zu enthalten habe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984 - OVG Bf VII 20/83 - StAZ 1985, 45; Henrich, Der Erwerb und die Änderung des Familiennamens unter besonderer Berücksichtigung von Fällen mit Auslandsberührung, 1983, S. 89 f.). Dies kommt auch in Art. 2 des Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen vom 04.09.1958 (BGBl. 1961 II, 1055, 1076) - dem Deutschland beigetreten ist, Sri Lanka nicht - zum Ausdruck, wonach sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, es sei denn, dass diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.
25 
An einem Eingriff in die Personalhoheit des anderen Staates kann es fehlen, wenn ein Ausländer in Deutschland lebt, aber die Behörden seines Heimatstaates nicht mehr in Anspruch nehmen kann und das Tätigwerden einer deutschen Behörde die Hoheitsrechte des fremden Staates daher nicht mehr berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32: Staatenlosigkeit i.S.d. § 1 NÄG), wenn der von den Ehegatten nach deutschem Recht bestimmte Ehename vom ausländischen Staat des ausländischen Ehegatten nicht anerkannt wird (so OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984, a.a.O.: Zuständigkeit der deutschen Behörde nach § 1 NÄG; zust. Simander/Diepold, a.a.O., B III.6.2.a) und wenn der Familienname eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland geändert werden soll (so Nr. 2 Abs. 2 Buchst. c NamÄndVwV). Keiner dieser Fälle liegt im Fall der Klägerin zu 2 vor. Daher bedarf es für die von den Klägern erstrebte Änderung des Familiennamens des Einverständnisses Sri Lankas.
26 
cc) Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der begehrten Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf Zusicherung der Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Namensänderung zustimmt. Zwar ist ein Anspruch auf eine solche Zusicherung gesetzlich nicht geregelt. Die Erteilung einer Zusicherung steht daher grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, wenn die Durchsetzung eines Namensänderungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird (so zur parallelen Situation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit: BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26.86 - NJW 1987, 2180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116; Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - NVwZ-RR 2008, 839). Denn das Verwaltungsverfahren soll nach Möglichkeit dazu dienen, die Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Bürger zu ermöglichen und zu fördern (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30 <71 ff.>, m.w.N.; Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 433/81 - BVerfGE 69, 315 <355 ff.>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rn. 3).
27 
Aus dieser der Durchsetzung des materiellen Rechts und der Ansprüche der Bürger dienenden Funktion des Verfahrensrechts folgt hier eine zugunsten des betroffenen Bürgers bestehende Pflicht der Namensänderungsbehörde, eine Zusicherung der Namensänderung unter dem Vorbehalt des Einverständnisses des ausländischen Heimatstaates zu erteilen. Wenn ein Deutscher mit einem ausländischen Staatsangehörigen verheiratet ist, dieser nicht Staatenloser ist und auch sonst nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt und die Eheleute nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB einen gemeinsamen Ehenamen führen, kann nur durch eine solche Zusicherung das Recht auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verwirklicht werden. In einer solchen Fallgestaltung hängt, wenn im Übrigen alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Namensänderung erfüllt sind, die Durchsetzung des Rechts auf eine Namensänderung nur von der Entscheidung einer ausländischen Behörde ab. Die Zusicherung ist dann im Einzelfall die einzige geeignete Möglichkeit für den Betroffenen, sein Recht zu verwirklichen. Anderenfalls würde aufgrund der gemeinsamen Rechtsträgerschaft der Eheleute am gemeinsamen Ehenamen und der entgegenstehenden Personalhoheit eines anderen Staates die öffentlich-rechtliche Namensänderung faktisch unmöglich gemacht.
28 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob die Eheleute einer gemischt-nationalen Ehe, von denen nur der deutsche Ehegatte unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt, einen Anspruch auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens unter dem Vorbehalt, dass der Heimatstaat des ausländischen Ehegatten der Namensänderung zustimmt, haben, wenn mit Ausnahme des Einverständnisses des Heimatstaates des ausländischen Ehegatten alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie hat Bedeutung über den Fall der Kläger hinaus für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
29 
Beschluss vom 19. Februar 2014
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Änderung des Ehenamens aus wichtigem Grund (§ 3 Abs. 1 NamÄndG) bei gemischt-nationalen Ehen.

2

Die Kläger stammen aus Sri Lanka. Der Kläger zu 1 erwarb 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin zu 2 ist srilankische Staatsangehörige.

3

1999 heirateten die Kläger in Deutschland. Gegenüber dem Standesbeamten bestimmten sie für ihre Namensführung deutsches Recht (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB) und wählten als Ehenamen (§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB) den Familiennamen des Klägers „A.“. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.

4

Der Kläger zu 1 beantragte nach seiner Einbürgerung die Änderung seines Familiennamens in „A.“. Sein Name sei sehr lang und schwierig auszusprechen. Die Beklagte verfügte 2002 die Namensänderung. 2003 nahm sie die Verfügung zurück. Ein Familienname, der Ehename sei, könne nur von beiden Ehegatten gemeinsam und in gleicher Form geändert werden. Die Klägerin zu 2 habe keinen Antrag gestellt und wäre als srilankische Staatsangehörige hierzu auch nicht berechtigt. Die Namensänderung sei somit rechtswidrig.

2009 stellte der Kläger zu 1 einen neuen Antrag auf Namensänderung. Die Beklagte beschied ihn unter Verweis auf die Gründe der Rücknahmeverfügung aus dem Jahr 2003 abschlägig. Den Widerspruch des Klägers zu 1 wies das Regierungspräsidium Stuttgart zurück.

5

Der Kläger zu 1 hat Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zur Änderung seines Familiennamens von „A.“ in „A.“ zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren ist die Klägerin zu 2 der Klage beigetreten. Die Kläger haben vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Zusicherung zu erteilen, ihren Ehenamen „A.“ in „A.“ für den Fall zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesem Begehren entsprochen. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor. Aufgrund seiner Länge und der im deutschen Sprachraum ungewohnten Phonetik führe der Name zu nicht nur unwesentlichen Behinderungen der Kläger. Die srilankische Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2 stehe der Namensänderung nicht entgegen, falls Sri Lanka sein Einverständnis erkläre. Es würde dann an einem Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates fehlen. Nur durch die begehrte Zusicherung könne das Recht auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verwirklicht werden. Insoweit sei eine Parallele zum Fall der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit gegeben.

6

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Revision gegen das Berufungsurteil vor, die vom Verwaltungsgerichtshof gezogene Parallele zur Einbürgerungszusicherung sei nicht tragfähig. Die Namensänderung sei eine Ermessensentscheidung. Bei ihr drohe dem Betroffenen nicht der Verlust einer Rechtsposition. Unabhängig hiervon fehle für die Änderung des Ehenamens im Falle gemischt-nationaler Ehen eine gesetzliche Grundlage.

7

Die Kläger verteidigen das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsurteil steht im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf die von ihnen begehrte Zusicherung zur Änderung ihres Ehenamens für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung hinsichtlich der Klägerin zu 2 zustimmt.

9

1. Ein Anspruch auf eine Zusicherung setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, rechtmäßig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Änderung des Ehenamens der Kläger ist bei Zustimmung Sri Lankas rechtmäßig.

10

a. Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dies ist hier der Fall.

11

Ein wichtiger Grund rechtfertigt im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG die Änderung des Familiennamens, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 10.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 78 S. 16). In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens, die schutzwürdigen Interessen etwaiger weiterer durch eine Namensänderung betroffener Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76 S. 1 m.w.N.). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Erwerb und Änderung des Familiennamens in familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt sind. Diese bestimmen umfassend die Tatbestände, die den Erwerb und die Änderung des Familiennamens vermitteln. Die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens hat die Natur einer allgemeinen Ausnahme von jenen Regeln. Sie soll nach Maßgabe von § 3 NamÄndG dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt mithin ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (Beschluss vom 11. April 1986 - BVerwG 7 B 47.86 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 55 S. 39 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2008 - 1 BvR 1173/08 - juris Rn. 5). Die Entscheidung der Behörde darüber, ob ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigt, kann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden (Urteil vom 29. September 1972 - BVerwG 7 C 77.70 - BVerwGE 40, 353 <356> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 32 S. 33).

12

Speziell im Hinblick auf ausländische Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger - insbesondere mit Blick auf die Aussprache, die akustische Wahrnehmung und die schriftliche Wiedergabe des Namens - bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Erschwernisse gewärtigen muss. Hierbei ist einzubeziehen, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremd klingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2001 a.a.O. S. 2 m.w.N. und vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 69.89 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63 S. 18).

13

Von diesen Maßstäben ist der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall ausgegangen. Nach seiner Würdigung liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG deshalb vor, weil der bisherige Name der Kläger diese vor erhebliche Schwierigkeiten stelle. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu auf die Länge des Namens und seine im deutschen Sprachraum ungewohnte Phonetik verwiesen, die auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass ausländische Namen in Deutschland weit verbreitet seien, im Alltag häufiger zu Nachfragen Dritter, fehlerhafter Wiedergabe und mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigungen führen würden. Gegen diese Würdigung und die hieran anknüpfende Wertung, dass demgegenüber die soziale Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen zurückzutreten hätten, sind revisionsgerichtlich keine Einwände zu erheben. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof in die Würdigung diejenigen Schwierigkeiten einbezogen hat, die den Kindern der Kläger aufgrund des Namens entstehen. Ferner ist ihm darin beizupflichten, dass Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts der Namensänderung nicht entgegenstehen. Die Einheitlichkeit des gewählten Ehenamens bliebe durch die erstrebte Namensänderung, die sich zudem gemäß § 4 NamÄndG auch auf die Kinder der Kläger erstrecken würde, gewahrt.

14

b. Handelt es sich bei dem Familiennamen, der geändert werden soll, um den Ehenamen im Sinne von § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB, so kann dieser während des Bestehens der Ehe nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden. Denn Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind beide Ehegatten (Urteil vom 29. November 1982 - BVerwG 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266 <266> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 45 S. 6).

15

Die Klägerin zu 2 ist der Klage des Klägers zu 1 im Berufungsverfahren beigetreten. Die Kläger verfolgen nunmehr das Begehren gemeinsam. Damit liegt für den Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, im Hinblick auf beide Ehegatten der erforderliche Antrag vor.

16

c. Der Änderung des gemeinsamen Ehenamens steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2 dem Staat Sri Lanka angehört, sofern Sri Lanka der Namensänderung für ihre Person zustimmt.

17

aa. Nach der Wortfassung von § 1 NamÄndG kann nur der Familienname deutscher Staatsangehöriger und Staatenloser, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben, geändert werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Namensänderungsbefugnis deutscher Behörden nicht auf (weitere) Ausländer erstreckt, sondern es mit Rücksicht auf die Eigenständigkeit der Rechtsordnungen anderer Staaten diesen überlassen, über Namensänderungen eigener Staatsangehöriger zu entscheiden. Dies ist im Ansatz verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Achtung der Eigenständigkeit anderer Rechtsordnungen rechtfertigt es grundsätzlich, im eigenen Recht dem Staatsangehörigkeitsprinzip zu folgen und für bestimmte Rechtsverhältnisse bei Ausländern die Normierung grundsätzlich nicht den deutschen, sondern den jeweiligen nationalen Regeln zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1 BvL 1, 12/04 - BVerfGE 116, 243 <265>). Die hieraus folgende Ungleichbehandlung in Deutschland lebender Ausländer ist aufgrund des Staatsangehörigkeitsprinzips und der hiermit verbundenen Regelungsintention des Gesetzgebers gerechtfertigt.

18

bb. Im Falle einer gemischt-nationalen Ehe droht aufgrund der Wortfassung von § 1 NamÄndG allerdings auch dem deutschen Ehegatten einer solchen Ehe eine Ungleichbehandlung. Anders als Deutschen, die mit Deutschen verheiratet sind, wäre ihm hiernach die Änderung seines Familiennamens verwehrt, sofern - wie hier - der Familienname zugleich Ehename im Sinne von § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Dieses Problem lässt sich nicht dadurch abwenden, dass dem deutschen Ehegatten im Namensänderungsverfahren die Wahl eines eigenen Familiennamens unter Auflösung der ehelichen Namenseinheit zugestanden wird. Diese Lösung liefe zum einen der bürgerlich-rechtlichen Wertentscheidung des § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwider. Zum anderen wäre sie dem Betroffenen mit Blick auf sein durch Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Interesse, der Ehe durch Führung eines Ehenamens Ausdruck zu verleihen, nicht zumutbar.

19

cc. An einer verfassungsrechtlich tragfähigen Rechtfertigung für die genannte Ungleichbehandlung deutscher Ehegatten einer gemischt-nationalen Ehe fehlt es jedenfalls dann, wenn der Staat, dem der ausländische Ehegatte angehört, der Namensänderung zustimmt. Dann ist sichergestellt, dass die Hoheitsrechte dieses Staates nicht beeinträchtigt werden. Der vom Gesetzgeber intendierten Rücksichtnahme auf die Eigenständigkeit ausländischer Rechtsordnungen ist in dieser Situation bereits hinreichend Genüge getan. Durch die Zustimmung gibt der ausländische Staat zu verstehen, dass es einer (weitergehenden) Rücksichtnahme nicht bedarf. Als Fall der Zustimmung ist auch anzusehen, wenn auf eine schriftliche Anfrage der zuständigen deutschen Behörde an eine Auslandsvertretung des ausländischen Staates hin dieser Staat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände gegen die Namensänderung erhebt.

20

dd. Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn man als zusätzlichen Zweck von § 1 NamÄndG ansehen wollte, diejenigen praktischen Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, die aus einer unterschiedlichen Namensgebung ein und derselben Person durch den Heimatstaat einerseits und den Aufenthaltsstaat andererseits erwachsen können. Stimmt der ausländische Staat der Namensänderung seines in Deutschland lebenden Angehörigen zu, wird er vielfach bereit sein, die Namensänderung im eigenen Rechtsraum administrativ nachzuvollziehen. Sollte er hierzu trotz der gegebenen Zustimmung nicht bereit sein, käme es zwar zu einer „hinkenden Namensführung“. Sie wird freilich auch in anderen Konstellationen mit Auslandsbezug von der deutschen Rechtsordnung hingenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 a.a.O. S. 266). Dies illustriert unter anderem die mit Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142) eingeführte kollisionsrechtliche Regelung in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, die zahlreiche Fälle „hinkender Namensführung“ hervorrufen kann. Hieran wird deutlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts das Anliegen, praktische Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, nicht gegenüber den Individualinteressen der Betroffenen verabsolutiert. Diese Wertungsentscheidung kann im Rahmen des öffentlichen Namensrechts nicht unberücksichtigt bleiben.

21

ee. § 1 NamÄndG lässt Raum für die - nach dem Vorgesagten verfassungsrechtlich geforderte - Auslegung, dass eine Änderung des Ehenamens auch bei gemischt-nationalen Ehen vorgenommen werden kann, sofern der involvierte ausländische Staat zustimmt. Das Phänomen gemischt-nationaler Ehen kann dem Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift nicht in der Dimension, die es mittlerweile erreicht hat, vor Augen gestanden haben. Insofern ist eine Regelungslücke erwachsen. Diese kann - wie bereits früher bei anderen Fallgruppen (vgl. Loos, Namensänderungsgesetz, 2. Aufl. 1996, S. 51) - durch den Einbezug gemischt-nationaler Ehen in den Anwendungsbereich der Vorschrift geschlossen werden. Steht die Namensänderung unter dem Vorbehalt, dass der involvierte ausländische Staat zustimmt, entsteht - wie dargelegt - kein Widerspruch zur Regelungsintention des Gesetzgebers.

22

ff. Der Senat kann im vorliegenden Verfahren die Frage offen lassen, ob es im Falle gemischt-nationaler Ehen, bei denen die Ehegatten für ihre Namensführung deutsches Recht bestimmt haben (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB), aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 3 Abs. 1 NamÄndG) den Ehenamen auch ohne Zustimmung desjenigen Staates zu ändern, dem einer der Ehegatten angehört.

23

2. Die Kläger haben einen Anspruch auf die begehrte Zusicherung.

24

a. Dem Anspruch auf die Zusicherung kann nicht entgegengehalten werden, dass der Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, im Ermessen der Beklagten stehe.

25

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zunächst ausgesprochen worden, dass auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG die Namensänderung im Ermessen der Behörde liege (Urteil vom 7. Mai 1954 - BVerwG 2 C 206.53 - BVerwGE 1, 138 <139> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 1 S. 1). Spätere Entscheidungen haben die Frage offen gelassen bzw. Zweifel angedeutet (Urteile vom 14. Dezember 1962 - BVerwG 7 C 140.61 - BVerwGE 15, 207 <211 f.> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 15 S. 46 und vom 29. September 1972 - BVerwG 7 C 77.70 - BVerwGE 40, 353 <357> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 32 S. 34). Liegt ein wichtiger Grund vor und ist mangels entsprechender Anhaltspunkte im festgestellten Sachverhalt eine ablehnende Ermessensentscheidung jedenfalls nicht denkbar, spricht das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung eine behördliche Verpflichtung zur Namensänderung aus bzw. bestätigt die dahingehende vorinstanzliche Entscheidung (vgl. etwa Urteile vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 2.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53 S. 36, vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 30.79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41 S. 12, vom 4. Dezember 1970 - BVerwG 7 C 68.69 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 27 S. 16 und vom 2. Oktober 1970 - BVerwG 7 C 38.69 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 26 S. 14).

26

Auch im hier zu entscheidenden Fall liegen keine Umstände vor, die Raum dafür lassen könnten, den Klägern die Namensänderung zu verweigern, sofern eine Zustimmung Sri Lankas vorliegt. Dies wird durch den Umstand erhärtet, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1 die Namensänderung bereits im Jahr 2002 verfügt hatte und diese Entscheidung später nur deshalb zurückgenommen hat, weil nach ihrer Rechtsauffassung der Ehename im Falle gemischt-nationaler Ehen keiner Namensänderung zugänglich sei.

27

b. Die Entscheidung über eine Zusicherung steht im Ermessen der Behörde (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 110). Im Ergebnis zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, im vorliegenden Fall reduziere sich das Ermessen der Beklagten darauf, die Zusicherung zu erteilen. Zwar sind, wie der Beklagten einzuräumen ist, die Verhältnisse nicht in jeder Hinsicht vergleichbar mit der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Konstellation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Es genügt aber, dass die behördliche Zusicherung der Namensänderung die Aussichten der Klägerin zu 2 erhöht, Sri Lanka zur Zustimmung zur Namensänderung zu bewegen, d.h. den Eintritt derjenigen rechtlichen Voraussetzung zu befördern, von der nach dem oben Gesagten die von ihr und ihrem Ehemann erstrebte Namensänderung abhängt. Unter diesen Umständen verbleiben für die Beklagte keine legitimen Gesichtspunkte für eine Ablehnung der Zusicherung.

28

c. Dem Anspruch der Kläger auf die begehrte Zusicherung steht nicht entgegen, dass sie ihr Begehren erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht haben. Zwar ist das für die Namensänderung geltende Antragserfordernis aus § 1 NamÄndG auch auf den Fall zu erstrecken, dass die Zusicherung einer Namensänderung beansprucht wird. Angesichts der genannten Rechtsauffassung der Beklagten kann aber sicher davon ausgegangen werden, dass sie einen vorprozessualen Antrag der Kläger auf Zusicherung der Namensänderung abschlägig beschieden hätte. Bei dieser Sachlage widerspräche es dem Gebot der Prozessökonomie, den Klägern das Fehlen eines vorprozessualen Antrags entgegenzuhalten.

29

d. Aus der gemeinschaftlichen Rechtsteilhabe beider Ehegatten am Ehenamen folgt, dass eine auf Änderung des Ehenamens gerichtete Verpflichtungsklage von beiden Ehegatten gemeinschaftlich durchgeführt werden muss (Urteil vom 29. November 1982 - BVerwG 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266 <266 f.> = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 45 S. 6). Dieses Erfordernis gilt entsprechend, sofern - wie hier - die Verpflichtung zur Zusicherung einer Namensänderung geltend gemacht wird. Das Erfordernis ist erfüllt, da die Klägerin zu 2 der Klage im vorinstanzlichen Verfahren beigetreten ist.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.