Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.576,99 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 3/8, der Beklagte 5/8 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die ihm durch die Übernahme, Verwahrung und Pflege von Welpen entstanden sind, sowie vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.

1. Der Kläger ist ein gemeinnütziger privater Tierschutzverein, der seit 1968 das Tierheim in S… betreibt. Dieses nimmt Tiere auf, die aus verschiedenen Gründen ihr Zuhause verloren haben, unter anderem auch auf behördliche Anordnung hin, oder die aus anderen tierschutzrechtlichen Gründen eine Versorgung benötigen. Der Kläger finanziert sich weitgehend über Spenden und Mitgliedsbeiträge.

Am 13. Juli 2013 wurden bei einer Kontrolle eines Tiertransportes auf der Bundesautobahn BAB 70 im Gemeindegebiet …, Landkreis …, in einem Pkw-Kombi durch die Verkehrspolizeiinspektion (VPI) … tierschutz- und tierseuchenrechtliche Verstöße festgestellt. In dem Pkw sollten 78 Hundewelpen von der Tschechischen Republik nach Belgien transportiert werden. Auf richterliche Anordnung des Amtsgerichts … auf Grundlage der §§ 94, 98 Strafprozessordnung wurden die 78 Hundewelpen zu Beweissicherungszwecken beschlagnahmt und auf Veranlassung der VPI … von Mitarbeitern des klägerischen Tierheims in dieses Tierheim verbracht. Das Tierheim … verteilte am 13. Juli 2013 aus Kapazitätsgründen die Tiere an andere Tierheime und ähnliche Einrichtungen weiter. Im klägerischen Tierheim verblieben 25 der 78 beschlagnahmten Hundewelpen. Der Großteil der Hundewelpen wurde gemäß einer ersten Schätzung auf ein Alter zwischen vier und sechs Wochen eingeordnet.

Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 19. Juli 2013 wurde der Beschlagnahmebeschluss vom 13. Juli 2013 hinsichtlich der 78 Welpen auf Antrag der Staatsanwaltschaft … aufgehoben. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2013 mitgeteilt. Für die Zeit der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme der Tiere wurden die Kosten für die Versorgung von der Justizkasse übernommen.

Am 23. Juli 2013 erließ das Landratsamt … gegenüber dem Kläger gemäß § 18 Tierseuchengesetz (TierSG) eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung mit dem Inhalt, dass die auf Grund der Beschlagnahme vom 13. Juli 2013 nach §§ 94, 95 StPO im Tierheim … verbliebenen Hundewelpen bis zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen hinsichtlich eines wirksamen Impfschutzes gegen Tollwut zu isolieren seien und, bis ein wirksamer Impfschutz gegen Tollwut vorliege, nur nach vorheriger Zustimmung des Landratsamtes - Veterinäramt - … aus der Isolierstation des Tierheims … verbracht werden dürften. Begründet wurde dies damit, dass nach § 8 Abs. 1 i.V.m. Anlage 3 der BmTierSSchV Hunde innergemeinschaftlich nur verbracht werden dürften, wenn jeder Hund von einem Heimtierausweis nach dem Muster des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG begleitet werde. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen. Im Hinblick auf die günstige Tollwutsituation für die Tschechische Republik, aus der der Hundewelpen kämen, und um eine zu lange Verweildauer der Hundewelpen im Tierheim … zu vermeiden, bestehe auf Antrag im Einzelfall die Möglichkeit einer Isolierung in häuslicher Umgebung („Hausquarantäne“) nach positiver Überprüfung des neuen Halteranwesens und schriftlicher Zustimmung durch die zuständige Behörde.

Am 2. August 2013 erließ das Landratsamt … gegenüber dem Kläger eine weitere für sofort vollziehbar erklärte Anordnung gemäß § 18 TierSG, mit der die Anordnung vom 23. Juli 2013 geändert und neu gefasst wurde. Hiernach mussten die Hundewelpen auch weiterhin in Isolation gehalten werden. Die Anordnung enthält Regelungen zur Isolation der Hundewelpen, deren Verbringung zum Tierarzt, zu erforderlichen Aufzeichnungen und zur Aufbewahrung der Hundewelpen im Todesfall.

2. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Kläger, vertreten durch seinen Vorstand, Klage erheben.

Zudem ließ der Kläger gegenüber dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft … … … … …, den Streit verkünden, mit der Aufforderung, dem Prozess auf Seiten des Klägers beizutreten.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger habe die Hilfe der anderen Tierheime allein dank seiner eigenen Initiative erhalten, staatliche Unterstützung habe es hierfür nicht gegeben. Ohne die Unterstützung der weiteren Tierheime sei das Unterbringungs- und Versorgungspensum für die 78 betroffenen Hundewelpen nicht zu leisten gewesen. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes hätten alle Hundewelpen eingehend tierärztlich untersucht, behandelt und betreut werden müssen, teilweise seien hierbei stationäre veterinärmedizinische Versorgungsleistungen erforderlich gewesen. Hinzu sei gekommen, dass nahezu alle Welpen bereits vor dem Transport viel zu jung von ihren Muttertieren getrennt worden seien, so dass eine ganz besonders intensive Betreuung und eine 24-stündige Überwachung und Pflege der Welpen tierschutzgemäß erforderlich gewesen sei. Eine Mithilfe seitens der Behörden des Freistaates Bayern sei auch diesbezüglich nicht erfolgt. Nach der Aufhebung der Beschlagnahme mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 19. Juli 2013 hätten sich die mit der Versorgung der beschlagnahmten Welpen betrauten Tierschutzvereine umgehend an den Beklagten gewandt und um Klärung des weiteren Verbleibs der Welpen gebeten. Am 23. Juli 2013 habe dann das Landratsamt … eine Anordnung zum Vollzug der tierseuchenrechtlichen Vorschriften über die Isolation der Hundewelpen erlassen. Die Kosten der Welpenversorgung seien lediglich im Rahmen des nur wenige Tage währenden staatsanwaltschaftlichen Beschlags der Tiere übernommen worden. Ab diesem Zeitpunkt, dem 22. Juli 2013, habe es für die Tierschutzvereine jedoch keinerlei weitere finanzielle Unterstützung gegeben. Die Tiere freilich seien teilweise noch über viele Monate im klägerischen Tierheim verblieben, allein die Quarantänezeit für eine ordnungsgemäße Tollwutimpfung betrage bekanntlich 21 Tage. Die tiermedizinische Behandlung, die Betreuung, die Versorgung und die Unterbringung hätten also weit über den Zeitraum der strafrechtlichen Beschlagnahme hinaus angedauert. Für diese Kosten seien jedoch weder Beklagter noch Streitverkündeter aufgekommen. Erst nach Monaten hätten einige Welpen schließlich an neue Besitzer vermittelt werden können. Dem Kläger seien ab der Beschlagnahme bis zur Vermittlung des letzten Welpen Kosten für Übernahme, Verwahrung und Pflege für 25 Welpen in Höhe von 28.520,39 EUR entstanden. Die mit dem Klageantrag zu Ziffer eins geltend gemachte Summe setze sich dabei wie folgt zusammen: Unterbringungskosten (17 Hunde für je 73 Tage, 2 Hunde für je 17 Tage, 1 Hund für 16 Tage, 1 Hund für 12 Tage, 1 Hund für 11 Tage, 2 Hunde für 7 Tage, 1 Hund für 6 Tage) bei einem Tagessatz von 15 EUR in Höhe von 20.010 EUR, Tierarztkosten in Höhe von 7.477,79 EUR, Laborkosten in Höhe von 867,84 EUR und Fahrtkosten in Höhe von 159,76 EUR. Die meisten Welpen seien krank gewesen, teilweise sogar so schwer, dass sie nach einigen Tagen bzw. Wochen verstorben seien oder hätten eingeschläfert werden müssen. Beispielsweise hätten die Tiere unter Parvovirose gelitten, einer hoch ansteckenden und akut verlaufenden Infektionserkrankung, die in allen Fällen behandlungsbedürftig sei. Hier sei es unbedingt erforderlich, die Welpen zu isolieren. Dies erfordere einen übermäßigen Betreuungsaufwand, teilweise sogar eine stationäre Aufnahme in der Tierklinik. Nahezu alle Welpen seien mit Parasiten verseucht gewesen. Der Beklagte sei bereits mehrfach durch alle betroffenen Tierschutzvereine, auch durch den Kläger, nachdrücklich aufgefordert worden, die Kostenübernahme zu erklären. Dies sei jedoch wiederholt ganz grundsätzlich abgelehnt worden, da nach Auffassung des Beklagten keine Vorschrift vorhanden sei, die eine Kostentragung zu rechtfertigen vermöge. Auch ein persönliches Gespräch des zuständigen Landrates mit einem Präsidiumsmitglied des Landesverbandes Bayern des deutschen Tierschutzbundes habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 9. Dezember 2015 sei der Beklagte nochmals aufgefordert worden, seine Kostenhaftung dem Grunde nach anzuerkennen. Dies sei jedoch erneut abgelehnt worden. Der Kläger finanziere sich nahezu ausschließlich über private Spenden und Mitgliedsbeiträge. Lediglich bei Fundtieren sei eine Kostenbeteiligung durch die Kommune möglich. Aufnahme und Versorgung der Welpen durch den Kläger würden auf behördlichen Anordnungen gründen.

Die Hundewelpen hätten im Anschluss an die staatsanwaltliche Beschlagnahme dringend weiter versorgt werden müssen, eine anderweitige Unterbringung sei weder faktisch noch rechtlich möglich gewesen, jedenfalls sei seitens des Landratsamtes keinerlei Tätigkeit in diese Richtung entfaltet worden. Umso weniger sei es für den Kläger zulässig gewesen, die Tiere einfach „freizulassen bzw. sich selbst zu überlassen“. Unabhängig von den insoweit bereits einschlägigen tierseuchenrechtlichen Normen habe sich solches dem Kläger als Betreuer der Welpen schon gemäß § 2 TierSchG in Verbindung mit den Normen der Tierschutzhundeverordnung verboten. Eine anderweitige Unterbringung sei freilich auch aufgrund des Alters und des Gesundheitszustands der Tiere nicht in Frage gekommen. Ebenso sei nach der Tierschutztransportverordnung - (EG) Nr. 1/2005 - ein Weiter- oder Rücktransport der Tiere ausgeschlossen gewesen. Damit hätten der Verwaltung und Pflege der Welpen durch den Kläger ausschließlich öffentlich-rechtliche Interessen zugrunde gelegen. Die Anordnungen des Beklagten vom 23. Juli 2013 und 2. August 2013 seien allein im Rahmen der Erfüllung staatlicher Aufgaben erlassen worden. Insbesondere habe der Beklagte hier zur Seuchenprävention tätig werden müssen. Zur Einhaltung dieser und weiterer Vorschriften, auch des Tierschutzgesetzes, habe sich der Beklagte des Tierheims des Klägers bedient. Der Kläger sei hierdurch gezwungen gewesen, eigene, mithin private finanzielle Mittel aufzuwenden, um die Welpen zu betreuen, zu versorgen und die Vorgaben der behördlichen Anordnung einzuhalten. Selbst die Tollwutimpfung, also die Impfung zur Erfüllung der Seuchenprävention, sei vom Kläger und den anderen Tierheimen privat verauslagt worden. Der Kläger habe die Hunde freilich nicht freiwillig oder gar privat, also nicht im eigenen Interesse, übernommen, sondern aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme, wobei von Anbeginn an und erst recht durch die Quarantäneanordnung der Beklagten keine anderweitige Unterbringung möglich gewesen sei. Es habe ein tierschutzwidriger Zustand vorgelegen, der allein durch die Unterbringung der Welpen im Tierheim zu beseitigen gewesen sei. Das Tierheim habe ebenso zur Durchsetzung des Tierschutzgesetzes gehandelt. Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches sei der Beklagte deshalb verpflichtet, die im Antrag geltend gemachten Kosten zu tragen. Es sei hier seitens des Klägers der öffentlich-rechtliche Auftrag der Gefahrenabwehr wahrgenommen worden, zudem seien tierschutzrechtliche Belange im öffentlichen Interesse übernommen worden. Die so erfüllten staatlichen Aufgaben seien daher vom Beklagten in finanzieller Hinsicht vollumfänglich auszugleichen. Es sei schlichtweg festzuhalten, dass hier im Auftrag und im Interesse des Landratsamtes gehandelt worden sei. Freilich habe der Auftraggeber analog der zivilrechtlichen Vorschriften auch in finanzieller Hinsicht einzustehen. Das Landratsamt habe Leistungen seitens des Klägers in Anspruch genommen, die eben die streitgegenständlichen Kosten verursacht hätten und daher auch von dem Beklagten zu erstatten sein. Durch die Staatsanwaltschaft … sei initiativ die Ursache für die Verbringung der Hundewelpen zum Kläger gesetzt worden. Ohne die angeordnete Beschlagnahme wären die hiesigen Hundewelpen gar nicht ins Tierheim des Klägers gelangt. Daher sei dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft …, der Streit zu verkünden gewesen. Sollte der Kläger in diesem Rechtsstreit unterliegen, so wäre er durch den Streitverkündeten schadlos zu halten. Im Rahmen des Schadensersatzes habe der Beklagte auch die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Klägerbevollmächtigten zu tragen. Diese würden sich auf einen Gesamtbetrag von 1.358,86 EUR (1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG - 1.121,90 EUR; Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG - 20,00 EUR; 19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG - 216,96 EUR) belaufen.

Mit Schriftsätzen vom 22. Juni 2016 und 16. September 2016 ließ der Kläger vorbringen, dass im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche, soweit keine spezialgesetzliche Regelung greife, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als Anspruchsgrundlage heranzuziehen sei. Damit würde es sich primär um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln. Aufgrund der Seuchengefahr und der teils schweren Erkrankungen der Tiere sei eine Vermittlung oder eine anderweitige Unterbringung nicht möglich gewesen. Die Seuchenprävention sei eine ureigene (öffentlich-rechtliche) Aufgabe des Beklagten. Somit habe der Kläger eine Aufgabe des Beklagten erfüllt. Freilich resultiere daraus ein Kostenerstattungsanspruch. Eine Vermögensverschiebung könne einerseits in einem Vermögenszuwachs gesehen werden und andererseits auch in einer Vermögensersparnis. Wenn nun nochmals festgehalten werde, dass u.a. die Seuchenprävention die Aufgabe des Beklagten sei, so hätte er ohne die Zuhilfenahme des Klägers, den anfallenden Aufwand selbst leisten müssen, um die (tierschutz-)rechtlichen Vorgaben zu erfüllen. So hätte der Beklagte die Tiere dann selbst unterbringen müssen. Als Anspruchsgrundlage komme auch die öffentlich-rechtliche Verwahrung in Betracht. Die Tiere hätten sich nicht zuletzt aufgrund der getroffenen Anordnung des Landratsamtes in der Obhut des Tierheims bzw. des Klägers befunden. Die Kosten u.a. für die Unterbringung, die medizinische Behandlung und Versorgung seien auch notwendig gewesen.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2017 wurde ausgeführt, dass sich die Frage stelle, weshalb hier überhaupt eine entsprechende Anordnung ergangen sei, wenn davon ausgegangen werde, dass die Einhaltung der seuchenrechtlichen Bestimmungen die Aufgabe des jeweiligen Tierhalters sei. Dann hätten die Tiere auch an den Halter herausgegeben werden können und der Halter wäre zu verpflichten gewesen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Anordnung sei nämlich gegenüber dem Kläger ergangen. Das Tierheim habe die Tiere sodann nicht im eigenen Interesse oder im Interesse des Eigentümers/Halters aufgenommen, sondern allein auf Anweisung der Behörden. Hier könne es keinen Unterschied machen, dass zunächst die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme und Unterbringung angeordnet habe und erst im Anschluss die Zuständigkeit auf das Landratsamt übergegangen sei. Dieser Hergang könne jedoch nicht zum Nachteil des Klägers ausgelegt werden.

Die Klägerbevollmächtigte wies mit ergänzendem Schriftsatz vom 4. November 2017 auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 2017 (Az. 20 B 16.2241) hin, wonach ein privates Tierheim bei der Durchführung einer Quarantäneanordnung als Verwaltungshelfer handle. Die dort getroffenen Feststellungen seien auf den gegenständlichen Fall übertragbar.

Mit Schriftsatz vom 19. November 2017 ließ der Kläger vortragen, dass der Amtsveterinär Dr. S. die erste Quarantäneanordnung bereits mündlich am Samstag, den 13. Juli 2013, getroffen habe. Der zuständige Amtsveterinär habe in seinem Aktenvermerk dokumentiert, dass die Tiere zwingend untergebracht werden müssten und dies im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung und um die Verschleppung von Tierseuchen zu vermeiden unter amtlicher Kontrolle erfolgen müsse. Die „amtliche Kontrolle“ könne nun wahrlich nicht bei der Staatsanwaltschaft liegen, da die Vermeidung der Verschleppung von Tierseuchen evident nicht in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft falle, sondern allein den Aufgabenbereich des Landratsamtes eröffne. Ebenso gehe aus dem Schreiben deutlich hervor, dass der Zeitraum nach der Beschlagnahme betroffen sei. Damit sei die Verpflichtung der Behörde offen ausgesprochen und veranlasst gewesen. Die aufgrund der ungeklärten Eigentumsverhältnisse ebenfalls ausgesprochene Beschlagnahme lasse die mündlich getroffene Quarantäneanordnung nicht entfallen. Der Zustand der Welpen sei am Tag der Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme nahezu unverändert gewesen und damit sei auch das gesetzlich veranlasste Einschreiten durchgehend angezeigt gewesen. Das Landratsamt schreibe selbst sehr deutlich, dass die Staatsanwaltschaft für die Zeit der Beschlagnahme für die Kostenübernahme zuständig gewesen sei. Es sei vor diesem Hintergrund nicht verständlich, weshalb für die Zeit der behördlichen Anordnung des Landratsamtes bis zur Vermittlung keine behördliche Kostenübernahme mehr veranlasst gewesen sein soll. Blatt 99 der Akte sei klar zu entnehmen, dass der Kläger einer vom Landratsamt organisierten anderweitigen Unterbringung zustimme, soweit die Kosten bis zu dieser Zeit übernommen würden. Ausweislich des weiteren Akteninhalts habe sich das Landratsamt jedoch nicht darum gekümmert. Es sei noch an dem Tag des Aufgreifens der Welpen mitgeteilt worden, dass die Tiere aus Kapazitätsgründen auf mehrere Tierheime verteilt werden müssten. Denklogisch hätte ohne die staatsanwaltschaftliche Beschlagnahme an dem besagten Tag eine Quarantäneanordnung durch das Landratsamt erfolgen müssen, da die Welpen allesamt eben in einem tierschutzwidrigen Zustand gewesen seien und es nun einmal die originäre Aufgabe des Landratsamtes sei, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten bzw. die Halter dazu zu veranlassen dies zu tun. Der zuständige Amtsveterinär habe die Anordnung bereits mündlich ausgesprochen. Bemerkenswert sei, dass nunmehr auf die sog. „Hausquarantäne“ Bezug genommen werde. Es hätte sich also ernstlich der Kläger - ein gemeinnütziger Verein - in jedem einzelnen Fall darum kümmern sollen, für die Tiere einen geeigneten Platz zu suchen, hierfür jeweils eine Überprüfung einzelner Hausanwesen vornehmen sollen, um dann jeweils die behördliche Genehmigung hierfür einzuholen. Davon abgesehen, dass es faktisch kaum möglich sei, Privatpersonen zu finden, die daheim einen derartigen Zeit- und Kostenaufwand betreiben könnten, so wären für die Versorgung, die Pflege und die tierärztliche Behandlung auch bei einer solchen „Hausquarantäne“ erhebliche Kosten angefallen. Unabhängig davon gelte: Allein die Versorgung von in Quarantäne befindlichen Tiere sei mit einem erheblichen Aufwand verbunden; hier würden stets alle Kräfte in einem Tierheim mobilisiert. Es wäre dem Kläger in dieser Zeit nicht möglich gewesen, nebenbei noch Plätze für eine Hausquarantäne zu suchen und zu prüfen. Im Übrigen sei gerade bei Tollwutverdacht eine „Hausquarantäne“ absolut unangebracht: die jeweiligen Besitzer müssten wirksam geimpft sein und die räumliche Umgebung müsste eine solche Quarantäne zulassen.

Die diesseits in Ansatz gebrachten Kosten seien in jeder Hinsicht angemessen und auch - mindestens - in der geltend gemachten Höhe angefallen. Tatsächlich seien die hier in Ansatz gebrachten 15,00 EUR pro Unterbringungstag sehr günstig berechnet. Bereits der durchschnittliche Hundepensionssatz liege etwa bei 25,00 EUR, was im Hinblick auf Alter und Zustand der Welpen freilich immer noch zu niedrig wäre, weil diese besonderer Betreuung und tiermedizinischer Behandlung bedürften (Pensionshunde seien dagegen in der Regel gesund und zureichend sozialisiert). Bei der Betreuung bzw. Sozialisierung von Welpen sei alleine von einem Betreuungsbedarf von 3 bis 4 Stunden täglich auszugehen. Hinzu kämen noch die Reinigung, die Futterkosten und die Medikamentengabe. Aus der Klageschrift sei bereits zu sehen, dass die Unterbringungskosten nach der Verweildauer gestaffelt worden seien. Auch nach der Entlassung aus der Quarantäne bestehe der finanzielle Aufwand mit mindestens 15,00 EUR je Tag fort. Insbesondere sei hierbei nämlich zu berücksichtigen, dass zumeist unterschiedliches Futter zu geben und je nach Alter bzw. Charakter ein unterschiedlich intensiver Betreuungsaufwand nötig gewesen sei. Des Weiteren könne allein auf Basis des Alters der Hunde nun wahrlich nicht die vermeintlich angemessene Verweildauer berechnet werden. Die Tiere seien teils schwer krank gewesen und hätten nicht zu früheren Zeitpunkten vermittelt werden können. Die Tierarztkosten und auch die Kosten für den Transport seien ausschließlich für die Hunde aus dem Tiertransport angefallen. Selbiges gelte für die Laborkosten. Zu erwähnen sei, dass die Tiere weder gechipt gewesen seien, noch Ausweispapiere vorgelegen hätten, so dass man sich die Frage stellen müsste, wie diese Tiere näher hätten identifiziert werden können. Wie ebenfalls bereits vorgebracht, sei seitens des Amtsveterinärs bereits am Tag des Aufgriffs der Hundewelpen mündlich die Quarantäne angeordnet worden, damit gelte die Kostentragungspflicht bereits vor der schriftlichen Anordnung. Die diesseits in Ansatz gebrachten Kosten seien damit (auch) hinsichtlich des Zeitraumes völlig korrekt berechnet und angegeben. Die Einnahmen durch die Abgabe der Tiere bzw. die Vermittlung seien bei den hier geltend gemachten Kosten naturgemäß nicht zu berücksichtigen. Es sei mehr als fernliegend, dass mit Rassehunden höhere Einnahmen erzielt werden könnten. Kein Tierschutzverein werde bei Rassehunden eine höhere Abgabegebühr verlangen können, das wäre tierethisch unangemessen, da aus Tierschutzsicht jeder Hund denselben Wert habe. Hinzu komme, dass die Tiere aufgrund ihrer Vorgeschichte eine weitaus größere Anfälligkeit für Krankheiten etc. aufweisen würden. Zuletzt sei noch erwähnt, dass der Tagessatz von 15,00 EUR derart niedrig sei, weil eine gewisse Schutzgebühr bei der Vermittlung erreicht werde. Hinzu komme, dass natürlich auch die Vermittlung der Tiere mit einem entsprechenden Aufwand verbunden sei. Ganz generell sei die Abgabegebühr kein Element des Profits, sondern stelle lediglich eine partielle Unkostendeckung für die Tiervermittlung dar.

Die Rechtmäßigkeit des hier geltend gemachten Anspruches ergebe sich aus dem bereits zitierten Urteil des BayVGH. Der BayVGH habe ausdrücklich entschieden, dass die Tierheime in derartigen Konstellationen als Verwaltungshelfer agierten. Die Quarantäneanordnung sei bereits mündlich am Tag des Aufgreifens der Welpen erfolgt. Als die Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft geendet habe, sei diese sofort die Basis für die weitere Unterbringung gewesen. Es sei auch nicht zutreffend, dass der tierschutzwidrige Zustand nach der Aufhebung der Beschlagnahme beendet gewesen sei. Die Tiere seien teilweise noch immer schwer krank gewesen und hätten im Übrigen auch noch nicht den entsprechenden Impfschutz gehabt. Die Tätigkeit des Klägers und aller weiteren involvierten Tierheime sei daher ganz klar im Interesse und zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Beklagten erfolgt. Völlig neben der Sache liege auch der Hinweis, dass der Kläger seinen Anspruch gegenüber dem ehemaligen Eigentümer hätte geltend machen sollen. Als Verwaltungshelfer stehe ihm dieser Anspruch bereits nicht zu. Zum anderen könne aber auch nicht das Risiko der Kostenbeitreibung für eine monatliche Maßnahme auf den Kläger abgewälzt werden. Das Landratsamt selbst bringe vor, es habe die ursprüngliche Anordnung nochmals abgeändert, weil angeblich keine ausreichende Information hinsichtlich einzelner Tiere erteilt worden wäre. Dies zeige ganz deutlich die Stellung des Klägers. Es habe hier weisungsgebunden tätig werden sollen und sei sogar mittels Bescheid dazu verpflichtet worden, dem Landratsamt Rechenschaft abzulegen. Dies widerspreche der rechtlichen Bewertung durch das Landratsamt. Einerseits sollte der Kläger alleine die Kosten für die Versorgung etc. tragen, andererseits werde der Kläger jedoch verpflichtet, Absprachen mit dem Landratsamt zu treffen und sich an von dort bestimmte Vorgaben zu halten. So heiße es in dem Urteil des BayVGH: „… Der Verwaltungshelfer wird für die Behörde tätig, und zwar im Rahmen einer untergeordneten Tätigkeit auf Weisung der Behörde; eine eigenständige Ausübung hoheitlicher Gewalt ist mit der Stellung als Verwaltungshelfer nicht verbunden. …“ Subsumiere man das Vorbringen des Landratsamtes unter diese Rechtsprechung, so sei die Stellung des Klägers gegenüber der Behörde eindeutig: Der Kläger sei als Verwaltungshelfer tätig geworden.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2018 wurde unter Vorlage verschiedener Unterlagen ergänzend ausgeführt, dass die an den Kläger geleisteten Spenden nicht in Abzug zu bringen seien. Dies liege schon vorrangig daran, dass es nicht die Aufgabe der Allgemeinheit sei, die Kosten des Beklagten zu tragen. Insbesondere sei hervorzuheben, dass der Kläger ein gemeinnütziger Verein sei, der Spenden natürlich nur für die eigenen Zwecke gemäß der Satzung verwenden dürfe. Demnach wären Spenden, die für den eigentlichen Zweck - soweit sie überhaupt zweckgebunden seien - nicht verbraucht worden seien, für einen anderen gemeinnützigen Zweck des Vereins zu verwenden. Im Übrigen komme es natürlich auch auf den Wunsch eines jeden Spenders an. Wenn diese nicht ausdrücklich die staatliche Verpflichtung unterstützen wollten, sondern eben einen gemeinnützigen Verein, seien diese auch nicht anzurechnen. Ein Spendenaufruf erfordere Zeit und Kapazitäten, was wiederum von den ehrenamtlichen Mitarbeitern geleistet werde. Demnach wäre ein angeblicher Vorteil durch die Spenden schon durch die Tätigkeit in diesem Zusammenhang aufgebraucht. Wenn jedoch eine Anrechnung vorgenommen werden sollte, so wären natürlich überhaupt nur die zweckgebundenen Spenden zu berücksichtigen. Aus den als Anlage beigefügten Kontoauszügen lasse sich ersehen, dass nur ein kleiner Teil der Spenden überhaupt für den gegenständlichen Welpentransport gedacht gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks seien 2.085,00 EUR gespendet worden.

Unabhängig davon sei im Hinblick auf die Schadensberechnung festzuhalten, dass der diesseits in Ansatz gebrachte Tagessatz tatsächlich sehr vergünstigt sei, so dass der eigentlich eingetretene Schaden bei Zugrundelegung des üblichen Tagessatzes für die Hunde- / Welpenbetreuung weitaus höher wäre. Der Vergleich mit Hundepensionen in der Umgebung zeige, dass diese einen weitaus höheren Tagessatz in Ansatz bringen oder oftmals auch keine Welpen aufnehmen würden. Insbesondere nähmen diese keine Hunde auf, die noch nicht geimpft seien. Aus der intensiven Recherche ergäben sich Tagessätze von 15 EUR zuzüglich Pauschale für Reinigung, Medikation und Zuschlag für Feiertagsbetreuung bis 25 EUR ebenfalls zuzüglich Kosten für Abholung und Medikation. Bei allen Welpen in dem streitgegenständlichen Verfahren sei jedoch genau das nicht gegeben gewesen. Die Hunde seien nicht geimpft und sehr jung gewesen. Insoweit sei dieser Vergleich natürlich auch im Hinblick auf die angesprochene Schadensminderungspflicht zu sehen. Der Kläger habe hier sehr geringe Pauschalsätze aufgerufen und arbeite nebenbei mit ehrenamtlichen Mitarbeitern. Das Landratsamt selbst hätte weitaus mehr Kosten aufwenden müssen, wenn es seine gesetzlichen Pflichten ohne Hilfe des Klägers durchgeführt hätte.

3. Das Landratsamt … führte zur Klageerwiderung für den Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 aus, dass spezialgesetzliche Regelungen nicht greifen würden. Auf das Tierschutzgesetz könne vorliegend nicht zurückgegriffen werden, da in dem maßgeblichen Zeitpunkt - nämlich nach Aufhebung der Beschlagnahme durch das Amtsgericht … - eine entsprechende Anordnung weder nötig noch möglich gewesen sei. Aufgrund der Unterbringung der Hundewelpen im Tierheim der Klägerin hätten nämlich keine Verstöße gegen das Tierschutzgesetz mehr vorgelegen und seien auch nicht zu befürchten gewesen. Vielmehr seien lediglich die erfolgten Anordnungen des Landratsamts … vom 23. Juli 2013 und 2. August 2013 gemäß § 18 TierSG (bzw. jetzt § 24 TierGesG) angezeigt gewesen. Aus diesen könne jedoch der von der Klägerseite geltend gemachte Anspruch nicht hergeleitet werden, da die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen keine Kostenübernahme oder Erstattung der anordnenden Stelle vorsehen würden. Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers stehe einer Analogie zu zivilrechtlichen Vorschriften mangels Regelungslücke von vornherein entgegen. Lediglich hilfsweise solle Folgendes ausgeführt werden: Inwiefern vorliegend ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Anlehnung an den zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch gemäß §§ 812 ff. BGB in Betracht kommen könnte, erschließe sich nicht. Auch in den Ausführungen der Klägerseite fänden sich keine Anhaltspunkte, worin hier eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung liegen solle. Aus Sicht des Beklagten komme als Anspruchsgrundlage allenfalls eine öffentlich-rechtliche Verwahrung in Betracht, für die jedoch § 40 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 VwGO den ordentlichen Rechtsweg vorsehe. Dies lasse sich auch mit dem bisherigen Sachvortrag der Klägerseite in Einklang bringen, in dem an mehreren Stellen von „Verwahrung“ die Rede sei.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2017 führte der Beklagte weiter aus, die Ausführungen der Klägerseite würden sich im Wesentlichen darauf stützen, dass hier eine öffentlich-rechtliche Aufgabe durch den Kläger wahrgenommen worden sei. Dem sei jedoch nicht so. Vielmehr handle es sich um eine Aufgabe des jeweiligen Halters bzw. Besitzers. Daher erfolge in derartigen Fällen in der Regel eine Eigentumsübertragung auf die Tierheime bzw. -vereine, die die Tiere dann veräußern würden, um die bis zur Abgabe an Dritte entstandenen Kosten zu decken. Mangels öffentlicher Aufgabe gehe die Argumentation des Klägers ins Leere. Richtiger Anspruchsgegner für etwaige Ansprüche des Klägers wäre vielmehr der (ursprüngliche) Eigentümer. Dementsprechend seien mit Schreiben des Klägers vom 8. Oktober 2013 (Bl. 407 ff. d. A.) gegenüber dem Eigentümer Ansprüche geltend gemacht worden. Warum diese nicht weiter verfolgt worden seien, sei dem Beklagten nicht bekannt. Nach dem Sicherstellungsprotokoll der Verkehrspolizei … vom 13. Juli 2013 sei der Halter der Hundewelpen mit der Sicherstellung einverstanden gewesen und habe einer formlosen Verwertung und dem Verzicht auf den Verwertungserlös zugestimmt. Außerdem habe der Eigentümer der Hundewelpen am 22. Juli 2013 in einer Übereignungserklärung die Eigentumsübertragung an den Tierschutzverein erklärt (Bl. 75 d. A.).

Im Hinblick auf die Ausführungen der Gegenseite zu einer für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke im Tierseuchenrecht gelte, dass es sich eben nicht um eine öffentliche Aufgabe handle. Im Übrigen sei die Regelung eines Erstattungsanspruchs nicht planwidrig unterblieben. Selbst im Tierschutzgesetz trete bei Fortnahme eines Tieres die Behörde nur in Vorleistung. Eine Kostentragung durch die zuständige Behörde für fortgenommene und untergebrachte Tiere habe gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich durch den Tierhalter zu erfolgen. In der Regel werde die Kreisverwaltungsbehörde nur in Vorleistung gehen und vom Tierhalterkostenerstattung verlangen. Ein solcher Sachverhalt, nämlich Fortnahme und Unterbringung durch das Landratsamt …, liege jedoch bekanntlich nicht vor. Aufgrund der ähnlichen Interessenlage hätte es nahe gelegen, zumindest eine dem Tierschutzrecht entsprechende Regelung auch für das Tierseuchenrecht vorzusehen, sodass davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen habe. Erst recht gelte dies für einen darüber hinausgehenden Erstattungsanspruch, wie er im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werde. Zuständigkeit und Handlungsbedarf des Landratsamts … seien für die beschlagnahmten bzw. im Nachgang zur Beschlagnahme im Tierheim … befindlichen Hundewelpen ausschließlich nach Tierseuchenrecht gegeben gewesen. Hier sähen tierseuchenrechtliche Bestimmungen eine Kostenübernahme der anordnenden Stelle, etwa für die Unterbringung der mit tierseuchenrechtlichen Auflagen belegten Tiere, wie dargelegt, nicht vor. Das Landratsamt … habe in der Begründung der Anordnung vom 23. Juli 2013 sowie in den Hinweisen der Anordnung vom 2. August 2013 die Möglichkeit einer Isolierung in häuslicher Umgebung bei einem neuen Besitzer („Hausquarantäne“) aufgezeigt, die offensichtlich nicht in Anspruch genommen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2017 brachte das Landratsamt … vor, die tierseuchenrechtlichen Anordnungen vom 23. Juli 2013 und 2. August 2013 hätten insoweit vor allem den Grund gehabt, den Verbleib der Hundewelpen bzw. den Nachweis über deren Zustand zu dokumentieren sowie beim Verbringen dieser Tiere in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Veterinäramtes Kenntnis zu erlangen, um dieses entsprechend informieren zu können. Es sei unzutreffend, dass die im klägerischen Tierheim verbliebenen Hundewelpen auch nicht anderweitig hätten untergebracht werden dürfen. Die Möglichkeit der sog. „Hausquarantäne“ habe für die Hundewelpen bereits nach der 8. Lebenswoche bestanden (Bl. 52 d. A.). Die erforderlichen Hinweise und Auflagen sowie eine Checkliste für die sog. „Hausquarantäne“ seien dem Kläger bereits mit Schreiben vom 23. Juli 2013 übermittelt worden (Bl. 67 ff. d. A.).

Weiterhin sei das Landratsamt hinsichtlich einer anderweitigen Unterbringung der Welpen nicht untätig gewesen. Bei einer Besprechung am 25. Juli 2013 im Landratsamt … habe Einverständnis damit bestanden, dass eine durch das Landratsamt organisierte Vermittlung bzw. Verlegung der Hundewelpen aus dem Tierheim … an und in andere Tierheime ein gangbarer Weg sei, um die Belastung des Klägers zu verringern. Die Klägerseite habe dem Argument, dass es sich bei dem tschechischen Züchter aufgrund fehlender Unterzeichnung der Übereignungserklärung vom 22. Juli 2013 nach wie vor um den Eigentümer der Hundewelpen handle und dieser für alle im Rahmen der Unterbringung und Versorgung der Tiere anfallenden Kosten verantwortlich sei, nur wenig aufgeschlossen gegenüber gestanden. In diesem Zusammenhang habe sich die Klägerseite lediglich mit einem Schreiben vom 8. Oktober 2013 in deutscher Sprache an den tschechischen Züchter der Hundewelpen gewandt, um die Kosten gegenüber diesem aufgrund der fehlenden Eigentumsübertragung geltend zu machen. Nach Kenntnis des Landratsamtes seien die Ansprüche gegenüber dem tschechischen Eigentümer nicht weiterverfolgt worden.

Hilfsweise werde die Höhe der angeblich entstandenen Kosten ausdrücklich bestritten. Entgegen der Behauptung des Klägers, dass für den Zeitraum der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme ohne Beanstandungen ein Tagessatz von 15,00 EUR pro Welpe gezahlt worden sei, gehe aus Anlage K 4 der Klageschrift hervor, dass eine Kostenübernahme von 12,00 EUR pro Tag und Welpe erfolgt sei. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb nunmehr 15,00 EUR/Tag pro Welpe gezahlt werden solle. Bei der Festlegung des Tagessatzes müsse Berücksichtigung finden, dass die Betreuungsbedürftigkeit von Hundewelpen von Tag zu Tag abnehme. Gleichsam müsse Berücksichtigung finden, dass die Kosten pro zusätzlich aufgenommenen Welpen geringer seien, da bei Aufnahme weiterer Welpen Synergie-Effekte erzielt werden könnten. Angemessen sei in einem solchen Fall eine Staffelung des Tagessatzes abhängig von der Dauer der Unterbringung und der Zahl der untergebrachten Welpen. Zudem sei es aufgrund der Möglichkeit einer sog. „Hausquarantäne“ bzw. aufgrund des unterschiedlichen Alters der einzelnen Hundewelpen unzutreffend, dass eine Isolationszeit der verbliebenen 17 Hundewelpen bis einschließlich 30. September 2013 im Tierheim erforderlich gewesen sei. Ein ausreichender Impfschutz könne bereits drei Wochen nach Erreichen des impffähigen Alters (zwölf Wochen), d.h. mit 15 Wochen, erzielt werden. Die Isolationszeit ende demnach für jeden Welpen individuell nach Ablauf der 15. Lebenswoche. Der Kläger verlange zudem Kostenersatz bereits ab dem 20. Juli 2013. Die tierseuchenrechtliche Anordnung des Landratsamts … sei jedoch erst am 23. Juli 2013 erfolgt, so dass eine - unterstellte - Kostentragungspflicht allenfalls ab dem 23. Juli 2013 möglich wäre.

Zudem werde bestritten, dass die geltend gemachten Tierarztkosten in voller Höhe für die aus dem Transport vom 13. Juli 2013 stammenden Hundewelpen verauslagt wurden. Eine eindeutige Zuordnung der in der Rechnung vom 15. August 2013 genannten Hunde zum Transport vom 13. Juli 2013 sei aufgrund fehlender weitergehender Beschreibungen der Hunde nicht möglich. Außerdem seien in der Rechnung auch stationäre Aufenthalte sowie Futter-, Reinigungs- und Desinfektionskosten jeweils über mehrere Tage in Rechnung gestellt. Für diese stationäre Unterbringung sei aber gleichsam der Tagessatz in Höhe von 15,00 EUR pro Tag und Welpe für die Unterbringung im Tierheim in Rechnung gestellt. Der Kläger bringe die Kosten fälschlicherweise gleich doppelt in Ansatz.

Auch die geltend gemachten Laborkosten könnten keinesfalls in voller Höhe in Ansatz gebracht werden, da die Laborkosten vom 18. Juli 2013 zu einem Zeitpunkt anfielen, an der die Beschlagnahme noch vorlag. Für diesen Zeitraum sei aber ein Kostenersatz durch die Staatsanwaltschaft erfolgt. Dies gelte auch für die geltend gemachten Fahrtkosten vom 15. Juli 2013. Hinsichtlich der weiteren Fahrtkosten sei in Bezug auf die Reisekostenabrechnungen eine eindeutige Zuordnung der betroffenen Welpen zum Transport vom 13. Juli 2013 nicht möglich. Außerdem würden u.a. Kosten für einen „Malteser“ geltend gemacht. Ein solcher zähle aber nicht zu den Hunden aus diesem Tiertransport.

Des Weiteren sei von der Klägerseite nicht berücksichtigt worden, dass die Hundewelpen nach ihrem Aufenthalt im klägerischen Tierheim weitervermittelt worden seien. Für die Weitervermittlung der Hundewelpen sei laut einem Zeitungsbericht der Mainpost vom 18. Oktober 2013 eine Abgabe in Höhe von 400,00 EUR erhoben worden (Bl. 381 d. A.). Für 17 Hundewelpen sei dies ein Gesamtbetrag in Höhe von 6.800,00 EUR. Mit diesem Betrag habe bereits ein großer Teil der Unterbringungskosten gedeckt werden können. Zudem sei dem Landratsamt … bekannt, dass die Spendenbereitschaft der Bevölkerung im Zusammenhang sehr groß gewesen sei. Auch wenn der Kläger die Spendenhöhe nie transparent gemacht habe, sei wohl davon auszugehen, dass alleine hierdurch bereits ein Großteil der angefallenen Kosten gedeckt werden konnte, sodass insofern nicht zuletzt im Blick auf die Schadensminderungspflicht des Klägers keine Erstattung mehr verlangt werden könne.

Der geltend gemachte Anspruch könne nicht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt werden. Aufgrund des Vorliegens eines atypischen Falls sei eine tierschutzrechtliche Anordnung des Landratsamts … nicht erforderlich gewesen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt - der Aufhebung der Beschlagnahme durch das Amtsgericht … am 19. Juli 2013 - hätten aufgrund der bereits erfolgten Unterbringung im Tierheim … keine Verstöße gegen § 2 TierSchG vorgelegen und es seien auch keine weiteren Verstöße zu befürchten gewesen. Es seien lediglich die tierseuchenrechtlichen Anordnungen vom 23. Juli 2013 und 2. August 2013 erforderlich gewesen. Auch wenn die Tiere nach Aufhebung der Beschlagnahme noch zu jung, krank und ohne Impfschutz gewesen seien, habe es sich gerade nicht mehr um einen gesetzeswidrigen Zustand im Sinne des Tierschutzgesetzes gehandelt. Auch aus § 18 TierSG (bzw. jetzt § 24 TierGesG) könne der von der Klägerseite geltend gemachte Anspruch nicht hergeleitet werden. Die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen sähen keine Kostenübernahme oder -erstattung vor. Die anordnende Behörde trete hier nicht einmal in Vorleistung. Ferner würden auch die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches nicht vorliegen. Bei der Seuchenprävention handle es sich gerade nicht um eine öffentliche Aufgabe. Sie sei ureigene Aufgabe des jeweiligen Tierhalters. Die Behörde sei dagegen zuständig für die Einhaltung und Durchsetzung entsprechender Maßnahmen, die gesetzliche Pflicht treffe aber den jeweiligen Tierhalter. Auch ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis in Analogie zu §§ 688 ff. BGB liege mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht vor. Das Landratsamt … habe nicht in Erfüllung einer eigenen öffentlichen Aufgabe, welche ihm gesetzlich zugewiesen sei, gehandelt.

Bei der Geltendmachung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR handle es sich um einen typisch zivilrechtlichen Anspruch, der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren außerhalb des Widerspruchsverfahrens unbekannt sei.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2018 machte der Beklagte ergänzende Ausführungen.

3. In der mündlichen Verhandlung am 20. November 2017 schlossen die Beteiligten einen widerruflichen gerichtlichen Vergleich.

Dieser wurde mit Schriftsatz der Beklagten vom 8. Dezember 2017 widerrufen und ein alternativer Vergleichsvorschlag unterbreitet.

Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 11. Januar 2018 wurde diesem nicht zugestimmt.

Mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens bestand kein Einverständnis von Seiten des Beklagten.

Ein den Beteiligten mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. März 2018 unterbreiteter Vergleichsvorschlag wurde nicht angenommen.

In der mündlichen Verhandlung am 19. November 2018 ließ der Kläger durch den Klägerbevollmächtigten beantragen,

  • 1.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 28.520,39 EUR zu zahlen,

  • 2.den Beklagten zu verurteilen, vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR zu bezahlen.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist ließ der Kläger mit Schriftsätzen vom 22. November 2018 und 29. November 2018 ergänzend zum Schriftsatz des Beklagten vom 14. November 2018 Stellung nehmen und die weiteren Kontoauszüge für den Zeitraum September bis Dezember 2013 und Januar 2014 vorlegen. Es wurde u.a. ausgeführt, weshalb eine Anrechnung privater Spenden nicht erfolgen könne und dass für eine Anrechnung nur Spenden, die explizit und ausschließlich mit Blick auf den Spendenaufruf „Welpen in Not“ erfolgt seien, überhaupt in Betracht kämen. Aus den insgesamt vorgelegten Kontoauszügen ergebe sich aus der Summe derjenigen Spenden, die mit dem Verwendungszweck „Welpen in Not“ versehen gewesen seien, ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.245 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

1.

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt, für die keine Sonderzuweisung besteht.

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich ist, richtet sich im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechtswegzuweisung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Öffentlichrechtlich sind dabei Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 40 Rn. 6 m.w.N.).

Für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs reicht aus, dass für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist. Nicht erforderlich ist hierbei, dass die materielle Rechtsgrundlage, auf die sich der Kläger beruft, nach Lage der Dinge für das angestrebte Klageziel dafür primär in Betracht kommt (Kopp/Schenke, a.a.O., § 40 Rn. 6a m.w.N.). Für das gegenständliche Klagebegehren ist eine mögliche Anspruchsgrundlage der vom Klägerbevollmächtigten genannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch oder auch die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 2 VwGO, insbesondere Satz 1 Alt. 2 ist nicht einschlägig. Die Zuweisung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung an die Zivilgerichte betrifft nur Ansprüche des Bürgers gegen den öffentlichen Rechtsträger (Verwahrer), nicht auch umgekehrt Ansprüche der öffentlichen Hand gegen den Bürger (Kopp/Schenke, a.a.O., § 40 Rn. 67). Bedient sich die Behörde zur Durchführung der Verwahrung der Hilfe eines Privaten, richten sich auch in diesem Fall die Ansprüche des Bürgers gegen die Behörde (Kopp/Schenke, a.a.O., § 40 Rn. 65). Selbst wenn man unterstellt, dass sich vorliegend das Landratsamt … des Klägers zur Durchführung einer Verwahrung bedient hat, geht es jedoch um dessen Ansprüche als auf Seite des Staates „zwischengeschalteter“ Dritter, der die (zunächst beschlagnahmten) Hunde untergebracht hat, gegen den Staat, und nicht um Ansprüche des Eigentümers der verwahrten Sache direkt aus einem Verwahrungsverhältnis. Ansprüche aus Aufopferung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, kommen vorliegend ebenfalls nicht in Betracht.

2.

Die Klage ist zulässig.

Der klägerische Prozessbevollmächtigte hat gegenüber dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft …, die Streitverkündung erklärt. Eine Streitverkündung ist im Verwaltungsprozess nicht vorgesehen. Ihre Funktion wird teilweise durch die Beiladung nach § 65 VwGO erfüllt (Kopp/Schenke, a.a.O., § 64 Rn. 2). Für den Fall, dass die beigeladene und die beklagte Behörde denselben Rechtsträger haben, ist eine Beiladung nicht zulässig, da das gegenüber der beklagten Behörde ergehende Urteil gegenüber deren Rechtsträger in Rechtskraft erwächst und damit alle Behörden dieses Rechtsträgers nach § 121 VwGO rechtlich gebunden sind (vgl. Kopp/ Schenke, a.a.O., § 65 Rn. 5). Entsprechend liegt der Fall hier. Einer streitgenössischen einfachen Beiladung steht entgegen, dass als Streitverkündeter der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft …, benannt ist, dieser aber schon Beklagter ist, wenn auch vertreten durch das Landratsamt …

3.

Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen bzw. Kosten, die ihm für die Unterbringung und Versorgung der Welpen entstanden sind. Dieser ist jedoch begrenzt auf die tatsächlich angefallenen Aufwendungen abzüglich der in diesem Zusammenhang erzielten Einnahmen.

Ein Vertrag über die Unterbringung und Versorgung der Welpen wurde zwischen Kläger und Beklagtem nicht geschlossen.

Spezialgesetzliche Regelungen aus dem Tierschutz- und Tierseuchenrecht bestehen nicht. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG, wonach im Fall der Fortnahme von erheblich vernachlässigten Tieren vom Halter die Unterbringungskosten verlangt werden können, ist hier für den geltend gemachten Anspruch gegen die Behörde nicht einschlägig. Auch eine tierseuchenrechtliche Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Mangels spezialgesetzlicher Anspruchsgrundlagen ist für den vorliegenden Fall somit auf die allgemeinen Anspruchsgrundlagen zurückzugreifen.

a) Das Gericht sieht die Voraussetzungen für einen Anspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 679, 683, 670 BGB analog) als erfüllt.

In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) im öffentlichen Recht sinngemäß Anwendung finden können (BVerwG, U.v. 28.8.2003 - 4 C 9/02 - NVwZ-RR 2004, 84; BVerwG, U.v. 6.9.1988 - 4 C 5/86 - BVerwGE 80, 170; BayVGH, U.v. 30.8.2011 - 8 B 11.172 - BayVBl. 2012, 468). Vielfach wird dieses Rechtsinstitut allerdings schon durch Sondervorschriften des öffentlichen Rechts verdrängt (BayVGH, B.v. 31.8.2011 - 8 ZB 11.549 - BayVBl. 2012, 177; vgl. auch BVerwG, U.v. 28.8.2003 - 4 C 9/02 - NVwZ-RR 2004, 84). Liegt solches Sonderrecht nicht vor, ist jedenfalls im Hinblick auf die Notwendigkeit, dass nicht nur die Erfüllung der Aufgabe, sondern die Geschäftsführung selbst im öffentlichen Interesse liegen muss, eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen Umstände geboten (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1988 - 4 C 5/86 - BVerwGE 80, 170; BayVGH, B.v. 31.8.2011 - 8 ZB 11.549 - juris).

Der Kläger hat mit der Unterbringung und Versorgung der Welpen eine Aufgabe aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen und damit ein fremdes Geschäft i.S.v. § 677 BGB. Eine Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagtem hierüber bestand nicht. Der Kläger sah die Unterbringung der Welpen auch nicht als eigene, sondern als fremde Aufgabe an, was er u.a. durch die Forderung der Regelung der Kostentragungspflicht immer wieder deutlich machte. Die Unterbringung und Versorgung der Welpen war sowohl aus tierschutzrechtlichen als auch aus tierseuchenrechtlichen Gründen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Landratsamtes. Spätestens ab der Aufhebung der repressiven Beschlagnahme, wenn nicht schon zum Zeitpunkt des Aufgreifens der Tiere, war die Durchführung der erforderlichen tierseuchenrechtlichen Quarantäne Aufgabe des Landratsamtes, § 18 TierSG i.V.m. § 19 Abs. 1 TierSG (Tierseuchengesetz, gültig bis 30. April 2014; jetzt: § 24 TierGesG - Tiergesundheitsgesetz). Aus der Anordnung des Landratsamtes … vom 23. Juli 2013 ergibt sich, dass für die am 13. Juli 2013 auf Grund richterlicher Anordnung beschlagnahmten Hundewelpen ein Zurücksenden nicht möglich war und die tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen für das Verbringen nach Deutschland nicht vorgelegen haben, weshalb grundsätzlich eine Abgabe der Hundewelpen erst nach Erfüllung der Bedingungen für das innergemeinschaftliche Verbringen möglich gewesen wäre. Bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für das innergemeinschaftliche Verbringen waren laut Landratsamt die Hundewelpen daher unter amtlicher Kontrolle zu isolieren und dies war tierseuchenrechtlich gemäß § 18 i. V. m. § 19 Abs. 1 TierSG anzuordnen. Dies muss denknotwendig bereits für den Zeitpunkt des Aufgreifens der Hundewelpen gelten. Bei einer Quarantäneanordnung ist die Quarantänemaßnahme grundsätzlich deren Bestandteil, das Tierheim, das die Tiere unterbringt, fungiert als Quarantänestation im Sinne von § 20 Satz 1 Nr. 1 lit. b BmTierSSchV und wird (nur) als Verwaltungshelfer tätig (BayVGH, U.v. 16.2017 - 20 B 16.2241 - juris Rn. 23, 27).

Auch wenn nach Ansicht des Beklagten aufgrund der Unterbringung der Hundewelpen im Tierheim des Klägers infolge der Beschlagnahme keine Verstöße gegen das Tierschutzgesetz mehr vorgelegen hätten und auch nicht zu befürchten gewesen seien, war die Unterbringung der Tiere im streitgegenständlichen Fall auch aus Tierschutzgründen erforderlich. Nach der Aufhebung der Beschlagnahme der Hundewelpen durch die Staatsanwaltschaft wäre der normale Weg eigentlich die Herausgabe der Welpen an den letzten Gewahrsamsinhaber gewesen. Dies war nach dem genannten Vermerk des Veterinäramts wegen ungeklärter Eigentumsverhältnisse und aus tierschutzrechtlichen Gründen jedoch nicht möglich, was sich aus einem Vermerk des Veterinäramts des Landratsamts … vom 23. Juli 2013 selbst (Bl. 50 der Behördenakte) ergibt. Halter war auch nach Ansicht des Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 6. November 2017, Nr. II 1c) noch der ursprüngliche Eigentümer. Eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres war durch den Halter nicht sichergestellt, so dass eine Unterbringung der Hundewelpen auch aus tierschutzrechtlichen Gründen bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme bzw. spätestens nach deren Aufhebung angezeigt war, vgl. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG (vgl. auch die interne E-Mail des Landratsamtes … vom 13. November 2015, aus der sich ergibt, dass grundsätzlich ein Verstoß gegen das TierSchG bejaht wurde, Bl. 429 der Behördenakte).

Der Kläger hat im öffentlichen Interesse und mit Willen des Landratsamtes gehandelt. Das Veterinäramt des Landratsamts war von Anfang an durch die Polizei informiert und damit auch involviert. Die Aufnahme der Welpen durch den Kläger erfolgte nach Rücksprache der Verkehrspolizeiinspektion … mit dem Veterinäramt (vgl. Bl. 7 der Behördenakte). Die Quarantäne und die Impfung waren zudem behördlich angeordnet. Dass sich das Landratsamt gegen die Kostenübernahme verwahrt hatte, steht dem nicht entgegen. Es ist nicht Voraussetzung, dass sich der Geschäftsherr die Details der finanziellen Folgen der Geschäftsführung in Gestalt seiner Verpflichtung zum Aufwendungsersatz vorgestellt hat (vgl. BeckOGK/Thole, 1.10.2018, BGB, § 683 Rn. 22).

Dem Kläger steht damit ein Aufwendungsersatzanspruch nach der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag zu.

b) Nach Überzeugung des Gerichts sind im Übrigen die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (BVerwG, U.v. 6.9.1988 - 4 C 5/86 - BverwGE 80, 170) gegeben. Danach besteht ein Anspruch auf Erstattung des Betrages, den der Beklagte durch vorzeitiges Tätigwerden des Klägers bei zeitgerechter und sachgemäßer Wahrnehmung der Aufgaben erspart hat.

Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen und auch im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts Anwendung finden können (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1985 - 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85; U.v. 30.11.1995 - 7 C 56/93 - BVerwGE 100, 56; U.v. 18.1.2001 - 3 C 7/00 - BVerwGE 112, 351). Der Anspruch zielt seinem Grundgedanken nach auf die Rückgängigmachung eines Vermögenserwerbs ab, der eines rechtfertigenden Grundes entbehrt. Er bietet die Handhabe, überall da einen Ausgleich zu schaffen, wo das Recht einen Vermögenserwerb herbeiführt, der mit den Anforderungen materieller Gerechtigkeit nicht in Übereinstimmung steht. Es soll in diesen Fällen ein gerechter und billiger Ausgleich herbeigeführt werden. Der Bereicherungsanspruch gehört also dem Billigkeitsrecht an und steht deshalb in besonderem Maße unter dem Grundsatz von Treu und Glauben (BayVGH, U.v. 29.10.1969 - Nr. 226, 227 VIII 68 - VGHE BY 23, 2). Dieser in § 242 BGB niedergelegte Grundsatz, dass Leistungen so zu bewirken sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, prägt die gesamte Rechtsordnung und gilt auch im öffentlichen Recht. Nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung begrenzt er auch den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1973 - I C 34/72 - NJW 1974, 2247; U.v. 13.12.1984 - 3 C 5/82 - juris; U.v. 8.3.1990 - 3 C 15/84 - BVerwGE 85, 24; B.v. 5.3.1998 - 4 B 3/98 - NJW 1998, 3135; BayVGH, U.v. 29.10.1969 - Nr. 226, 227 VIII 68 - VGHE BY 23, 2).

Vorliegend ist die dafür erforderliche öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung jedenfalls durch die Quarantäneanordnung vom 23. Juli 2013 als präventive Gefahrenabwehrmaßnahme gegeben. Spätestens ab der Aufhebung der repressiven Beschlagnahme, wenn nicht schon zum Zeitpunkt des Aufgreifens der Tiere, war die Durchführung der tierseuchenrechtlichen Quarantäne Aufgabe des Landratsamtes, § 18 TierSG i.V.m. § 19 Abs. 1 TierSG. Durch die Unterbringung der Hundewelpen hat das Tierheim zudem eine tierschutzrechtliche Aufgabe des Landratsamtes wahrgenommen. Auf die Ausführungen hierzu unter a) wird Bezug genommen.

Eine Vermögensverschiebung ohne rechtlichen Grund ist insofern eingetreten, als den Kosten für die Unterbringung und Versorgung der Welpen des Klägers eine Kostenersparnis des Beklagten, der sich um die entsprechende Versorgung und Unterbringung der Welpen hätte kümmern müssen, gegenübersteht. Nach Art. 7 BayAGTierGesG a.F. (jetzt: Art. 13 BayAGTierGesG) werden für die Ermittlung von Seuchen, für die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen und für das Verfahren über die Gewährung von Entschädigungen Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Die Kosten für die Durchführung der Quarantäneanordnung sind jedoch solche Kosten für die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Behörde die Kosten für die Unterbringung zur Quarantäne trägt (BayVGH, U.v. 1.6.2017 - 20 B 16.2241 - juris Rn. 21 ff.). Diese Kosten hat das Landratsamt vorliegend durch die Kostentragung durch das Tierheim gespart. Das gleiche gilt hinsichtlich der Unterbringung der Hundewelpen aus tierschutzrechtlichen Gründen. Sind Tiere zunächst nicht aufgrund von § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG, sondern aus anderen Gründen sichergestellt worden (z.B. als Beweismittel im Strafverfahren), so können Pflege- und Unterbringungskosten nur dann nach Abs. 1 S. 2 Nr. 2 geltend gemacht werden, wenn vorher ein auf Duldung der Fortnahme und pfleglichen Unterbringung gerichteter Bescheid ergangen und dem Halter bekanntgegeben worden ist, und auch nur für die Zeit nach dieser Bekanntgabe (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 39 mit Hinweis auf VGH München, B.v. 7.11.2007 - 25 CS 07.1574). Dies ist hier nicht der Fall, weshalb die Kostentragungspflicht beim Landratsamt, für welches das Tierheim hier quasi als Verwaltungshelfer gehandelt hat, liegt.

c) Nach den obigen Ausführungen hat der Kläger demnach dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen bzw. auf Kostenerstattung. Der Höhe nach ist der Anspruch jedoch begrenzt auf die tatsächlich angefallenen Aufwendungen abzüglich der in diesem Zusammenhang erlösten Einnahmen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Unterbringungskosten für die Zeit nach der Aufhebung der Beschlagnahme hält das Gericht einen Tagessatz von 15,00 EUR pro Hund für angemessen. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführten Gründe, weshalb ein höherer Tagessatz als die an die Justizkasse gezahlten 12,00 EUR pro Tag und Welpe gerechtfertigt sei - die hohe Anzahl von Welpen, erforderliche Quarantäne, hoher Personalaufwand, Hygieneanforderungen, Kleintierbeherbergung, was dem Kläger im Zeitpunkt der Rechnungsstellung an die Staatsanwaltschaft nicht bewusst gewesen sei -, sind nachvollziehbar. Dem Vorbringen des Beklagten, die Isolationszeit ende für jeden Welpen individuell nach Ablauf der 15. Lebenswoche und nicht einheitlich am 30. September 2013, fehlt es schon an einer hinreichend substantiierten Darlegung, für welchen Hund die Isolation zu welchen Zeitpunkt nicht mehr erforderlich war.

Die Unterbringungskosten sind für den geltend gemachten Zeitraum zu erstatten. Auch insoweit gilt, dass die Behauptung, die Isolationszeit habe nicht einheitlich am 30. September 2013 geendet, sondern teilweise früher, zu unsubstantiiert ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Kostenerstattung bzw. Aufwendungsersatz vorliegend auf tierseuchenrechtliche und daneben auch auf tierschutzrechtliche Gründe gestützt wird, die schon zum Zeitpunkt des Aufgreifens der Hundewelpen bzw. jedenfalls im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme und damit für den gesamten geltend gemachten Zeitraum gegeben sind, auch wenn die tierseuchenrechtliche Anordnung des Landratsamtes … erst am 23. Juli 2013 erfolgte. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

Auch dem Einwand des Beklagten, nach Erreichen eines ausreichenden Impfschutzes sei ein Verbringen der Hunde in die sog. „Hausquarantäne“ möglich gewesen, ist entgegenzuhalten, dass er zu unsubstantiiert ist. Es wurde nicht vorgebracht, für welchen Hund eine Hausquarantäne wo konkret möglich gewesen wäre und vom Tierheim diese Möglichkeit aber nicht wahrgenommen worden wäre.

Die vom Kläger angesetzten Tierarztkosten in Höhe von insgesamt 7.477,79 EUR umfassen auch stationäre Aufenthalte sowie Futter-, Reinigungs- und Desinfektionskosten, deren Dauer jedoch von den Unterbringungskosten nicht ausgenommen worden ist, so dass die Unterbringungskosten soweit doppelt veranschlagt wurden. Insgesamt wurden 67 Tage (23.7.2013: 4x, 25.7.2013: 4x, 26.7.2013: 6x, 27.7.2013: 11x, 28.7.2013: 10x, 29.7.2013: 6x, 30.7.2013: 7x, 31.7.2013: 4x, 5.8.2013: 15x) und damit 1.005,00 EUR zu viel angesetzt (67 x 15 EUR = 1.005,00 EUR).

Die hiernach erstattungsfähigen Unterbringungskosten betragen demnach 19.005,00 EUR (1.267 Tage x 15,00 EUR).

Die Laborkosten in Höhe von 867,84 EUR sind - auch wenn sie im Zeitpunkt der Beschlagnahme anfielen - voll anzusetzen, da sie tierseuchen- bzw. tierschutzrechtlich begründet sind und nicht von den von der Staatsanwalt übernommenen Kosten für die Welpenversorgung in Höhe von 12 EUR/Tag pro Welpe gedeckt sind.

Von den geltend gemachten Fahrtkosten sind 141,36 EUR erstattungsfähig. Von der Reisekostenaufstellung vom 13. August 2013 sind nur die Fahrten vom 15.7. „Kotprobe“ und 22.7. „Mops und Kotprobe“ anzusetzen. Auch wenn der 15.7.2013 in den Zeitraum der angeordneten Beschlagnahme fällt, ist die an diesem Tag erfolgte Fahrt tierseuchen- bzw. tierschutzrechtlich begründet und die Kosten sind damit erstattungsfähig, weil sie nicht von den von der Staatsanwalt übernommenen Kosten für die Welpenversorgung in Höhe von 12 EUR/Tag pro Welpe gedeckt sind. Hinsichtlich der Fahrten vom 28.6. und 29.7. „Malteser“ scheitert ein Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Hundewelpen bereits am Zeitpunkt bzw. wurde ein solcher nicht substantiiert dargelegt.

Weiter sind den entstandenen Kosten bzw. Aufwendungen die in diesem Zusammenhang durch die Abgabe der Hunde erlösten Einnahmen in Höhe von 6.800 EUR gegenzurechnen. Die vom Beklagten angeführte Abgabegebühr von 400 EUR pro Hund ergibt sich aus einem Zeitungsbericht der Mainpost vom 18. Oktober 2013 (Bl. 381 der Behördenakte) und wurde vom Kläger nicht bestritten. Ob möglicherweise ein höherer Betrag erzielbar gewesen wäre, ist unerheblich. Maßgeblich sind die tatsächlich entstandenen Kosten. Der erzielte Veräußerungserlös ist nur ein Abrechnungsfaktor, der die angefallenen Aufwendungen mindert (vgl. VG Ansbach, B.v. 31.5.2007 - AN 16 S 07.01203). Da das Tierheim quasi nur als Verwaltungshelfer tätig war, soll es die bei ihm angefallenen Kosten zwar erstattet erhalten, aber keinen Gewinn machen (Rechtsgedanke des § 242 BGB, s. unter b)). Zum selben Ergebnis kommt man hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag unter Anwendung des Rechtsgedankens von § 681 Satz 2 BGB i.V.m. § 667 BGB, wonach der Geschäftsführer zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten verpflichtet ist. Folglich ist der für die Hunde erzielte Erlös zu verrechnen, was vom Landratsamt … auch geltend gemacht wurde.

Entsprechend sind auch die Spenden in Höhe von 2.115,00 EUR zu berücksichtigen, die zweckgebunden im Hinblick auf die am 13. Juli 2013 aufgegriffenen streitgegenständlichen Hundewelpen gemacht wurden. Das Tierheim fungierte vorliegend sozusagen als Verwaltungshelfer und hat somit öffentlich-rechtliche Aufgaben für das Landratsamt bzw. für „dessen Welpen“ erfüllt und in Zusammenhang damit Spenden erhalten. Die Verrechnung auch der Spenden für diese Welpen ist die Konsequenz aus der rechtlichen Zuordnung der Welpen zum Landratsamt. Entgegen der im Schriftsatz vom 22. November 2018 dargelegten klägerischen Auffassung, dass hierbei allein solche Spenden Berücksichtigung finden können, die mit dem Verwendungszweck „Welpen in Not“ gekennzeichnet seien, sind auch Spenden mit den Verwendungszwecken „Welpenhilfe“, „Welpenrettung“ oder „Spende für Welpen“ zu berücksichtigen. Auch wenn der Spendenaufruf den Titel „Welpen in Not“ hatte, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass auch die Spenden mit den allgemeiner gehaltenen Verwendungszwecken „Welpenhilfe“, „Welpenrettung“ oder „Spende für Welpen“ konkret in Bezug auf die Welpen aus dem Transport erfolgt sind, jedenfalls soweit ein enger zeitlicher Zusammenhang zu dem Welpentransport und dem Spendenaufruf besteht. Dies entspricht auch der Auffassung des Klägers, wie sie (noch) im Schriftsatz vom 14. September 2018 dargelegt worden ist, wonach unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks 2.085,00 EUR gespendet worden seien. Auch nach dem mit klägerischen Schriftsatz vom 29. November 2018 übersandten Schreiben des Tierschutzbundes käme eine Anrechenbarkeit von Spenden mit einer nur vagen Bezeichnung „Welpen“ o.ä. nur in Betracht, wenn diese zumindest in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Spendenaufruf stehen, maximal drei bis vier Monate danach. Dies ist hier der Fall. Zu dem im klägerischen Schriftsatz vom 14. September 2018 genannten Spendenbetrag von 2.085,00 EUR ist noch eine Spende mit dem Verwendungszweck „Welpen in Not“ in Höhe von 30 EUR im Oktober 2013 (s. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 22. November 2018) zu addieren.

d) Schließlich besteht kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Findet wie hier ein Vorverfahren nicht statt, erfolgt eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten nur, wenn dies ausdrücklich geregelt ist (Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rn. 16). Da im Verwaltungsverfahren eine Kostenerstattungsregelung fehlt, fällt eine anwaltliche Vertretung vor der Behörde grundsätzlich in das eigene Kostenrisiko des Betroffenen (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2006 - 19 C 06.268 - juris).

Nach alledem hat die Klage nur teilweise Erfolg.

4.

Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs. Der Klageantrag bezieht sich auf bezifferte Geldleistungen, so dass deren Höhe maßgebend ist. Nr. 1 und Nr. 2 des Klageantrags haben jeweils selbständige Bedeutung mit einem selbständigen wirtschaftlichen Wert, so dass nach Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs die Werte addiert werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Dez. 2018 - W 8 K 16.565

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Dez. 2018 - W 8 K 16.565

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Dez. 2018 - W 8 K 16.565 zitiert 30 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Strafprozeßordnung - StPO | § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken


(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwil

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers


Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Ges

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn


Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des

Tiergesundheitsgesetz - TierGesG | § 24 Überwachung


(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Ges

Strafprozeßordnung - StPO | § 95 Herausgabepflicht


(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. (2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt w

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Dez. 2018 - W 8 K 16.565 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Dez. 2018 - W 8 K 16.565 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Juni 2017 - 20 B 16.2241

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. März 2016 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte. III.

Referenzen

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.

(2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. März 2016 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem sie verpflichtet wurden, der Beklagten die Kosten für die Unterbringung und medizinische Versorgung von im Eigentum der Kläger stehenden Hunde- und Katzenwelpen zu erstatten.

Am 30. Mai 2014 gegen 0.10 Uhr wurde ein tschechisches Tiertransportfahrzeug aufgrund einer Anzeige einer Tierschutzorganisation durch die Polizeiinspektion W. auf einem Parkplatz an der Autobahn A 6 in der Nähe von Leuchtenberg kontrolliert. Bei der Anzeige wurde behauptet, dass die mitgeführten Tierpässe gefälscht seien. Laut Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion W. sei die Amtstierärztin der Beklagten gegen 1:20 Uhr durch die Verkehrspolizei telefonisch informiert worden. Aufgrund der in den mitgeführten Heimtierausweisen eingetragenen Daten sei diese zu dem Schluss gekommen, dass die durchgeführte Tollwutimpfung zu früh erfolgt sei. Wegen der Vielzahl der Tiere wäre eine Aufnahme im Tierheim in W. nicht möglich gewesen. Deshalb sollte die Polizei die Hunde und Katzen zunächst im Fahrzeug lassen, bis sie im Laufe des Vormittags tierärztlich hätten begutachtet werden können. Gegen 9:00 Uhr seien zwei Tierärztinnen des Veterinäramtes W. in Begleitung einer privaten Tierärztin für Kleintiere bei der Polizeiinspektion erschienen. Die anwesende Amtstierärztin der Beklagten habe feststellen können, dass der Transport 57 Hunde- und 22 Katzenwelpen umfasste und von 2 Mitarbeitern der Kläger begleitet wurde. Die Welpen seien zum Transport nach Belgien bestimmt gewesen. Die nötigen Dokumente seien vorhanden gewesen. Es habe festgestellt werden können, dass die Tiere zwischen 8 und 10 Wochen alt und in sehr gutem Pflegezustand gewesen seien. Laut Heimtierausweis seien die Tiere bereits im Alter von sechs Wochen (5. bis 7. Mai 2014) mit dem Impfstoff Raibisin der Fa. M… gegen Tollwut geimpft worden. Da dieser Impfstoff nach den Recherchen des Veterinäramtes in Tschechien erst ab der 12. Lebenswoche zugelassen sei und der Impfschutz eine daran anschließende Wartezeit von 21 Tagen erfordere, sei die Amtstierärztin zur Erkenntnis gelangt, dass ein hinreichender Schutz gegen Tollwut nicht gegeben sei, weshalb ein Verbringen der Welpen durch Deutschland nicht möglich sei. Gegen Mittag des 30. Mai 2014 ordnete die Amtstierärztin daher mündlich die Quarantänisierung und Verbringung der Tiere ins Tierheim N. an.

Im Tierheim N. wurden die Tiere, die zum Teil erkrankt waren, medizinisch versorgt und gegen Tollwut geimpft.

Bereits am 1. Juni 2014 äußerten sich die Kläger per E-Mail gegenüber der Beklagten. Sie würden einen legalen Handel mit Tieren betreiben. Die Papiere für die Welpen seien in Ordnung und insbesondere seien auch die Impfungen ordnungsgemäß erfolgt.

Am 30. Juni 2014 ordnete die Beklagte mit schriftlichem Bescheid an, dass die am 30. Mai 2014 eingeführten 57 Hunde- und 22 Katzenwelpen bis zur letztendlichen Feststellung einer etwaigen Seuchengefahr im Tierheim der Stadt N. in Quarantäne unterzubringen seien (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 2). Kosten für die Anordnung wurden unter Bezugnahme auf Art. 7 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts nicht erhoben. Von einer schriftlichen Anhörung habe im vorliegenden Fall abgesehen werden können, da nach dem dargelegten Sachverhalt Gefahr im Verzug vorliege (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG). Die Quarantäneanordnung stütze sich auf § 14 Abs. 1 Satz 1 TierGesG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 7.1, § 18 i.V.m. Anlage 8 Nr. 3, § 20 Nr. 1 BmTierSSchV sowie Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der VO (EG) Nr. 998/2003. Gemäß den mitgeführten Heimtierausweisen seien die Hunde sowie die Hauskatzen bereits im Alter von sechs Wochen mit dem Impfstoff Raibisin der Firma Merial gegen Tollwut geimpft worden. Dieses Serum sei in der Tschechischen Republik erst ab einem Alter von drei Monaten zu verabreichen, da eine vorherige Boosterung keinen hinreichenden Schutz vor dem Tollwutvirus gewährleiste (vgl. § 1 Nr. 3 Buchst. aa TollwutV). Demzufolge müsse zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Tierseuchengefahr ausgegangen werden. Es sei bei den betroffenen Tieren daher eine Folgeimpfung mit einer anschließenden Wartezeit von drei Wochen durchzuführen. Bis dahin seien die Hunde- und Katzenwelpen unter Vorbehalt negativer Untersuchungsergebnisse in Quarantäne zu behalten. Der Bescheid ist an Herrn Rechtsanwalt M.V. adressiert und beginnt mit „Sehr geehrte Damen und Herren“, ohne in der Folge einen namentlichen Adressaten der Verfügung zu nennen.

Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger am 14. Juli 2014 Anfechtungsklage erheben.

Ferner hat die Beklagte mit Bescheid vom 20. August 2014 die Kläger dazu verpflichtet, der Beklagten die in der Angelegenheit bisher entstandenen Kosten in Höhe von 100.433,- € zu erstatten. Dem Bescheid war eine Kostenberechnung des Tierschutzvereins N. e.V. beigegeben, welche die Kosten für die Unterbringung der Welpen und deren medizinische Versorgung im Zeitraum vom 30. Mai 2014 bis zum 7. August 2014 auflistet. Die Unterbringungskosten betrugen danach 15,- €/Tag für die Hundewelpen und 10,- €/Tag für die Katzenwelpen. Im Zeitraum vom 30 Mai 2014 bis zum 6. Juni 2014 (8 Tage) seien 57 Hundewelpen und 22 Katzenwelpen untergebracht gewesen. Im Zeitraum vom 7. Juni 2014 bis zum 7. August 2014 (63 Tage) 55 Hundewelpen und 22 Katzenwelpen. Ferner wurden Kosten für die medizinische Grundversorgung (Eingangsuntersuchung, Entwurmung, Entflohen) für 57 Hundewelpen (141,- € je Tier) und 22 Katzenwelpen (68,- € je Tier) berechnet sowie Kosten für die medizinische Weiterversorgung. Insgesamt ergab sich damit ein Betrag in Höhe von 100.433,- €.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Quarantäneanordnung mit Bescheiden vom 22. August 2014, vom 2. September 2014 sowie vom 28. Oktober 2014 für jeweils genau bezeichnete Tiere zu jeweils genau benannten Zeitpunkten, an denen der Impfschutz für die einzelnen Tiere wirksam geworden ist, für die Zukunft aufgehoben wurde.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Nachdem die Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatten, wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil 17. März 2016 ab. Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht auf den zuvor ergangenen Gerichtsbescheid. Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsbescheid seien die Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 des Kostengesetzes (KG). Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG erheben die Behörden des Staates für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieses Abschnitts. Zur Zahlung der Kosten sei nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasse, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen werde. Mehrere Kostenschuldner hafteten nach Art. 2 Abs. 4 KG als Gesamtschuldner. An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen würden nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen seien. Danach habe die Beklagte die von ihr verauslagten Kosten für die Unterbringung der Welpen im Tierheim erstattet verlangen können. Insbesondere seien die Kläger die Veranlasser der Quarantäneanordnung, da sie nicht für eine ordnungsgemäße Tollwutimpfung der Tiere gesorgt hätten. Weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides sei, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Amtshandlung rechtmäßig sei. Dies folge aus Art. 16 Abs. 5 KG. Danach würden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Gegen die Rechtmäßigkeit der Quarantäneanordnung der Beklagten bestünden keine Bedenken. Mit Gerichtsbescheid vom gleichen Tag (Az. RO 5 K 14.1164) habe die Kammer die Anfechtungsklage gegen die Anordnung abgewiesen. Das Gericht habe dazu in formeller Hinsicht ausgeführt, dass der mündlich ergangene Bescheid bereits am 30. Mai 2014 ordnungsgemäß an die Begleitpersonen des Tiertransports bekannt gegeben worden sei, die als Empfangsboten der Kläger fungierten. Eine vorherige Anhörung der Kläger sei gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich gewesen, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig gewesen sei. Rechtsgrundlage für die Anordnung sei § 20 Satz 1 Nr. 1a) der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV). Danach ordne die zuständige Behörde bei Tieren die Quarantäne in einer Quarantänestation an, wenn sie bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen feststellten, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen ließen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Die Anforderungen an die Tiergesundheit, die bei der Beförderung von Heimtieren zwischen Mitgliedstaaten erfüllt werden müssten, seien der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 v. 13.6.2003, S. 1 ff.) niedergelegt. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) der genannten Verordnung müsste bei Hunden und Katzen (vgl. Anhang I Teil A der VO) ein Ausweis für die Tiere mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt sei und aus dem hervorgehe, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen worden sei. Aus den mit dem Tiertransport mitgeführten Papieren ergebe sich jedoch, dass eine wirksame Immunisierung der Tiere gegen Tollwut nicht erfolgt sei. Zwar seien die Hunde- und Katzenwelpen mit dem Impfstoff Raibisin der Fa. M… gegen Tollwut geimpft. Allerdings sei die Impfung nicht im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers erfolgt. Danach sei der Impfstoff erst ab einem Lebensalter von drei Monaten zu verabreichen, da eine vorherige Boosterung keinen hinreichenden Schutz vor dem Tollwutvirus gewährleiste (vgl. auch § 1 Nr. 3 a) der Tollwut-Verordnung (TollwV)).

Den Antrag auf Zulassung der Berufung hinsichtlich der Quarantäneanordnung (Az.: 20 ZB 16.941) lehnte der Senat mit Beschluss vom 7. November 2016 ab, weil die Klage der Kläger insoweit mit der Aufhebung der Quarantäneanordnung durch die Beklagte unzulässig geworden sei.

Mit ihrer vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zugelassenen Berufung beantragen die Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. März 2016 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 aufzuheben.

Zur Begründung trugen die Kläger im Wesentlichen vor, Gegenstand des Unternehmens der Kläger sei der Handel der zur Hobbyzucht bestimmten Tiere, einschließlich des Exports von Hunde- und Katzenwelpen mit und ohne Herkunftsausweis in ausgewählte Mitgliedstaaten der Europäischen Union, unter anderem auch in das Königreich Belgien. Die Quarantäneanordnung sei bereits formell rechtswidrig, weil die Kläger vor Erlass der Anordnung nicht gehört worden seien. Im Falle einer Anhörung der Kläger hätten weniger einschneidende Maßnahmen ernsthaft geprüft und ergriffen werden können, mit der Folge, dass die durch die Beklagte geltend gemachten Kosten gar nicht erst entstanden wären. Es habe die Möglichkeit der Rückführung der Tiere in die Tschechische Republik bestanden, welches auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in seinem an die Staatsveterinärverwaltung der Tschechischen Republik gerichteten Schreiben vom 17. Juni 2014 in zutreffender Weise festgestellt habe. Die einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften machten die Gültigkeit der Impfung nicht von dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters der Tiere abhängig. Wenn die Beklagte in ihrer Begründung des Bescheids über die Quarantäneanordnung wiederholt behauptet, dass das Serum Raibisin in der Tschechischen Republik erst ab einem Lebensalter von drei Monaten zugelassen bzw. zu verabreichen sei, findet diese Behauptung keine Stütze in den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik. Vor dem dritten Monat habe insofern nach geltendem Recht keine Impfpflicht für die beschlagnahmten Tiere bestanden. Selbst der Hersteller des Impfstoffes gehe davon aus, dass auch Hunde und Katzen, die jünger als zwölf Wochen alt sind, zur Vorbeugung jeglicher Seuchengefahr mit dem Impfstoff geimpft werden können, wobei ab einem Alter von mindestens zwölf Wochen eine Auffrischungsimpfung der Tiere empfohlen werde. Hätte die Verwaltungsbehörde Zweifel an der Wirksamkeit der Tollwutimpfung gehabt, so hätte sie einen Antikörpertest zur Feststellung der Antikörper gegen Tollwut durchführen können. Nachdem der Bestimmungsort der Sendung das Königreich Belgien gewesen sei, also ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der den Handel von Tieren, die jünger als drei Monate alt seien, erlaube, sei das Gebot zu europarechtsfreundlicher Gesetzesauslegung und -anwendung zu berücksichtigen, vorliegend nicht von der Quarantäneanordnung Gebrauch zu machen, zumal sich die betreffenden Tiere in Deutschland lediglich zur Durchfuhr in das Königreich Belgien befunden hätten. Aus diesen Gründen sei die Quarantäneanordnung auch in materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft, zumal zu keinem Zeitpunkt davon habe ausgegangen werden können, dass Tatsachen vorgelegen hätten, die auf die Gefahr der Seuchenverbreitung schließen ließen. Zudem erfüllten die Kläger zum Zeitpunkt der Versendung der Tiere die Bedingungen des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates Nr. 998/2003. Diese Ausnahme habe zwar ausdrücklich für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken gegolten. Ausgehend von dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hätte die Behörde jedoch, nachdem sie festgestellt habe, dass die Versendung der Tiere die für die Versendung von Heimtieren geltenden Auflagen erfüllt habe, von weniger einschneidenden Maßnahmen Gebrauch machen müssen. Weiter sei anzumerken, dass die deutschen Behörden völlig unsachgemäß bei der Beschlagnahme und der späteren Verbringung in das Tierheim mit den Tieren umgegangen seien und die Grundsätze des Tierschutzes und der Umweltverträglichkeit verletzt hätten. Die handelnde Behörde hätte nicht nur die Maßnahmen nach § 20 BmTierSSchV (Quarantäneanordnung und Nottötung) in ihre Abwägung einbeziehen müssen, sondern auch die Rücksendung der Tiere in ihr Herkunftsland nach § 21 BmTierSSchV. Des Weiteren habe keine Seuchenverbreitungsgefahr bestanden, weil die Tiere aus der Tschechischen Republik stammten, welche seit dem Jahr 2002 für tollwutfrei erklärt worden sei. Die Beklagte sei auch nicht zur Kostenerstattung anspruchsberechtigt, weil die Kläger nicht Veranlasser der Amtshandlung gewesen seien. Darüber hinaus sei die Kostenerstattungsanordnung aus Billigkeitsgründen aufzuheben. Die nachträgliche Anhörung sei ohne Wirkung, weil die Quarantäneanordnung bereits vollzogen und aufgehoben sei.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die im Zulassungsbeschluss erhobenen Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der der Kostenerstattung zu Grunde liegenden Quarantäneanordnung habe sie zum Anlass genommen, den Klägern Gelegenheit einzuräumen, sich in der rechtlich gebotenen Art und Weise zu der angeordneten und bereits durchgeführten Quarantäne der Tiere zu äußern. Die Kläger hätten diese Möglichkeit genutzt und mit Schreiben vom 19. Januar 2017 der Beklagten geantwortet. Die Beklagte habe unter Berücksichtigung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung gestellten Anforderungen die von den Klägern mit Schreiben vom 19. Januar 2017 vorgebrachten Einwendungen nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sich mit diesen auseinandergesetzt und diese zum Anlass genommen, die Entscheidung vom 30. Juni 2014 nochmals kritisch zu überdenken. Auf das entsprechende Antwortschreiben vom 9. März 2017 werde verwiesen. Damit sei eine mögliche formelle Rechtswidrigkeit des Quarantänebescheides geheilt. Dies sei auch noch möglich gewesen, weil die Quarantäneanordnung sich noch nicht erledigt habe, sondern von ihr hinsichtlich des Kostenbescheids noch eine Steuerungswirkung ausgehe.

Die Landesanwaltschaft verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufes der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2016 wird geändert, weil der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 13 AGTierGesG können für die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen keine Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Kosten für die Durchführung der Quarantäneanordnung (§ 20 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) BMTierSSchV) sind jedoch solche Kosten für die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen. Art. 13 AGTierGesG ist insoweit eine abschließende Regelung, so dass ein Rückgriff auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 5, Art. 1, 2 KG nicht möglich ist (vgl. Art. 27 KG).

Nachdem keine bundesrechtliche Kostentragungsregelung wie z.B. in Art. 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG vorhanden ist, ist Art. 13 AGTierGesG grundsätzlich auf den vorliegenden Fall anwendbar. Zum einen handelt es sich bei der Quarantäneanordnung um eine Maßnahme nach dem TierGesG, weil die Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (BmTierSSchV) im hier maßgeblichen Teil auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a) TierGesG beruht. Zudem spricht das AGTierGesG an verschiedenen Stellen vom Vollzug des Tiergesundheitsrechts und knüpft damit in seiner Terminologie an das zuvor geltende Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts an. Richtig ist zwar, dass nach der Neufassung des AGTierGesG durch das Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 22. Mai 2014 sich die Kostenregelung in Abschnitt zwei mit der Überschrift „Tierseuchenkasse“ befindet. Dabei handelt es sich jedoch nach der Überzeugung des Senats um eine Ungenauigkeit des Gesetzgebers. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das zuvor geltende Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts keine Abschnittsbildung vorsah und eine identische Regelung wie Art. 13 AGTierGesG in Art. 7 enthielt. Weiter ging der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften (vgl. LT-Drs 17/5205 S. 29) davon aus, dass es sich bei der Änderung des Art. 7 in den Art. 13 lediglich um eine redaktionelle Änderung handelt. Im Übrigen, und das ist das gewichtigste Argument, würde eine Zuordnung des Art. 13 AGTierGesG allein für die Tätigkeit der Tierseuchenkasse keinen Sinn ergeben, weil die Tierseuchenkasse für die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen nicht zuständig ist, sondern die in Art. 1 Abs. 1 und 2 AGTierGesG i.V.m. § 1 Abs. 1 TierSVollzV genannten Behörden. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber Art. 13 AGTierGesG als allgemeine Vorschrift erlassen hat.

Art. 13 AGTierGesG kann nicht so verstanden werden, dass lediglich die Anordnung der Quarantäne kostenfrei ergeht, währenddessen die Kosten für die hierauf beruhenden Quarantänemaßnahmen, also hier die Unterbringung im Tierheim N. und die notwendige tierärztliche Betreuung, dagegen erhoben werden könnten. Es leuchtet bereits nicht ein, warum der Landesgesetzgeber eine Kostenregelung für das Tiergesundheitsrecht im Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz installiert, wesentliche Sachverhalte, wie die Kostentragung für Quarantänemaßnahmen, jedoch ungeregelt lässt, ohne zumindest im Übrigen auf die allgemeinen Kostenregelungen zu verweisen (vgl. z.B. Art. 28 Abs. 3 PAG). Darüber hinaus muss beachtet werden, dass die Quarantäneanordnung und die Quarantänemaßnahme nicht voneinander getrennt werden können. Die Quarantäneanordnung nach § 20 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) BMTierSSchV ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, also eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Damit zeigt sich die Quarantänemaßnahme als Bestandteil der Quarantäneanordnung. Zudem ist die Richtung der Quarantäneanordnung ausschlaggebend. Diese ist nicht vorrangig darauf gerichtet, dass dem Tierbesitzer eine Handlungspflicht auferlegt wird, sondern, dass für die Tiere durch die Verbringung in die Quarantänestation ein öffentlich-rechtlicher Gewahrsam bis zum Ende der Quarantäne angeordnet wird. Dabei beginnt die Quarantänemaßnahme mit dem Transport der Tiere zur Quarantäneeinrichtung und endet, soweit der Tierseuchenverdacht sich nicht bestätigt, mit der Herausgabe der Tiere an den Tierbesitzer. Somit lässt sich dem Wortlaut des Art. 13 AGTierGesG keine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass die Kostenfreiheit nicht für die Kosten der Quarantänemaßnahme gilt.

Der Entstehungsgeschichte der Regelung kann ebenfalls keine Einschränkung entnommen werden. Dort (LT-Drs. 7/5029 S. 7) heißt es:

„Die in Art. 7 angesprochenen Ermittlungen von Seuchen, die Anordnung der Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie die Entschädigungen sind nicht immer ohne kosten- oder gebührenrechtliche Veranlassung durchzuführen. Sie liegen aber stets ohne Rücksicht auf persönliche Beteiligung so sehr im überwiegend öffentlichen Interesse und dienen dem allgemeinen Schutzbedürfnis in einem Maße, daß sie ohne Rücksicht auf Kostenfragen ergehen müssen und nicht mit Verwaltungskosten oder Benutzungsgebühren belegt werden dürfen.“

Aus der Gesetzesbegründung kann nicht gefolgert werden, dass die Kosten für die angeordneten Maßnahmen dem Veranlasser aufzuerlegen sind, denn die Gesetzesbegründung geht offensichtlich davon aus, dass ohne Rücksicht auf eine persönliche Beteiligung die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen immer derart im öffentlichen Interesse liegen, dass Verwaltungskosten nicht erhoben werden dürfen. Ob die Erwägungen des Gesetzgebers aus dem Jahre 1971 in dieser Absolutheit in der heutigen Zeit angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Entwicklung im Tierseuchen- bzw. Tiergesundheitsgesetz noch tragfähig sind, hat der erkennende Senat nicht zu entscheiden. Es bleibt dem bayerischen Gesetzgeber unbenommen, die Kostenregelung des Art. 13 AGTierGesG zu ändern. Der erkennende Senat ist jedenfalls an die vom Gesetzgeber getroffene Regelung gebunden. Damit bleibt festzuhalten, dass die entstandenen Kosten für die Durchführung der Quarantänemaßnahme aufgrund der Kostenregelung des Art. 13 AGTierGesG von den Klägern durch Kostenbescheid nicht erhoben werden können. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Kostenregelungen scheidet damit aus.

Aber selbst wenn man entgegen Art. 13 AGTierGesG die Erhebung von Kosten für die Durchführung der Quarantäneanordnung für zulässig erachten sollte, ist eine Erhebung von Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG, was die Kosten des Tierheimes für die Durchführung der Quarantäne angeht, nicht zulässig. Nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG können die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge als Auslagen erhoben werden. Nachdem das Tierheim N. als eingetragener Verein auf Privatrechtsbasis betrieben wird und auch kein Beliehener ist, müsste es sich bei diesem um eine andere Person handeln, was auf den ersten Blick bejaht werden kann, weil die Stadt W. und das Tierheim N. und Umgebung e.V. zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten sind. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass das Tierheim, in dem die Tiere der Kläger untergebracht waren, als Quarantänestation im Sinne von § 20 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BMTierSSchV fungierte und damit durch das Tierheim hoheitliche Gewalt ausgeübt wurde. Eine Beleihung mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ist aber nicht erfolgt und mangels der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, U. v. 26.08.2010 - 3 C 35.09 - DVBl. 2010, 1434 m.w.N) auch nicht möglich. Damit ist das Tierheim jedoch als Verwaltungshelfer tätig geworden. Der Verwaltungshelfer wird für die Behörde tätig, und zwar im Rahmen einer untergeordneten Tätigkeit auf Weisung der Behörde; eine eigenständige Ausübung hoheitlicher Gewalt ist mit der Stellung als Verwaltungshelfer nicht verbunden (vgl. OVG Greifswald, U.v. 30.1.2013 - 3 L 93/09 - juris). Verwaltungshelfer unterstützen die Verwaltungsbehörde bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben, werden aber - im Unterschied zum Beliehenen - nicht selbständig tätig, sondern nehmen Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde wahr. Daher ist ihr Handeln grundsätzlich ohne weiteres dem Hoheitsträger, für den sie tätig werden, zurechenbar (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002, RdNr. 60 zu § 23); der Hoheitsträger als originär zuständiger Aufgabenträger trägt grundsätzlich auch die rechtliche Verantwortung für die Tätigkeit des Verwaltungshelfers (BayVGH, U.v. 28.4.2008 - 9 BV 04.2401 – juris). Weil der Verwaltungshelfer damit gleichsam als Werkzeug oder Instrument des Hoheitsträgers tätig wird, wird sein Handeln unmittelbar dem Hoheitsträger zugerechnet. Damit hat aber keine andere Person im Sinne des Art. 10 Satz 1 Nr. 5 KG gehandelt, sodass die Beklagte mangels Rechtsgrundlage im Kostengesetz die Auslagen des Tierheims nicht erheben kann, so dass es auf die Frage, ob es sich bei den Kosten der Quarantäne überhaupt um ausscheidbare Auslagen handelt oder die Kosten vielmehr durch eine Gebühr abgegolten werden müssen (vgl. OVG Greifswald, U.v. 30.1.2013 - 3 L 93/09 – juris Rn 81), nicht mehr ankommt.

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 20. August 2014 ist aber auch deswegen rechtswidrig, weil er auf einer rechtswidrigen Quarantäneanordnung vom 30. Juni 2014 beruhte. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung im Urteil vom 8. Mai 2014 (Az.: 1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320, Rn. 19) durch das Urteil vom 14. Dezember 2016 (1 C 11.15 – juris) ausdrücklich aufgegeben und geht nunmehr davon aus, dass der Anfechtung eines Kostenbescheides die Bestandskraft einer vollzogenen Abschiebungsandrohung entgegensteht. Dies betrifft jedoch einen anderen Fall. Hier geht es nach wie vor nicht um die Erledigung eines Verwaltungsaktes in sonstiger Weise, sondern darum, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Quarantäneanordnung durch die Aufhebungsbescheide der Beklagten nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam geworden ist. Unwirksame Bescheide können jedoch keine Steuerungswirkung mehr entfalten. Eine Anfechtungsklage gegen einen aufgehobenen Bescheid ist unzulässig, denn das Gericht kann einen Verwaltungsakt nicht mehr aufheben, den die Behörde bereits aufgehoben hat (BVerwG, B.v. 9.9.2008 - 3 B 37.08 - NVwZ 2009, 530). Dem würde widersprechen, wenn man der aufgehobenen Quarantäneverfügung - quasi aus der Vergangenheit - noch eine Steuerungswirkung zukommen ließe, denn dann wäre die Beschwer der Kläger für die erhobene Anfechtungsklage gerade nicht entfallen. Deswegen gilt nach wie vor, dass die Kläger aus Rechtsschutzgründen nicht verpflichtet waren, Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die aufgehobene Quarantäneanordnung zu erheben (BVerwG, U.v. 8.5.2014 – 1 C. 3.13 – BVerwGE 149,320). Denn selbst der Erfolg einer Fortsetzungsfeststellungsklage führt nicht zur Aufhebung der Kostenentscheidung, wenn im Anfechtungsprozess gegen den Kostenbescheid nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung geprüft wird. Insoweit geht das Argument der Gefahr der Umgehung der Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage ins Leere (a.A. BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 10 BV 15.958 - juris). Vor allem sprechen hierfür aber auch prozessökonomische Gründe, denn eine erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage macht die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid nicht entbehrlich. Folglich wird die Rechtmäßigkeit der aufgehobenen Quarantäneanordnung bei der Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid inzident geprüft. Dies folgt in Bayern auch aus Art. 16 Abs. 5 KG, denn Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

Die Quarantäneanordnung war jedoch formell rechtswidrig, weil eine erforderliche Anhörung (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) nicht erfolgt ist. Nachdem die Anordnung aufgehoben war, konnte dieser Verfahrensfehler nicht mehr durch Nachholung geheilt werden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist hier unstreitig nicht geschehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt kein Fall vor, in dem die Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten und insofern entbehrlich gewesen wäre. Die von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG statuierte Pflicht zur Anhörung ist das wichtigste Recht der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Sie ist im Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich verankert und dient dem Schutz der materiellen (Grund-)Rechtsposition der Beteiligten (BVerwG, U. v. 21.3.1986 - 4 C 48.82 - juris); der Beteiligte soll nicht „bloßes Objekt staatlichen Handelns“ sein. Es ist deshalb bei der Annahme einer Ausnahme von der Anhörungspflicht gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG ein strenger Maßstab anzuwenden (BGH, U. v. 10.1.2002 - 3 ZR 212/01 - juris). „Gefahr in Verzug“ im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. BayVwVfG setzt voraus, dass durch die vorherige Anhörung - auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen (evtl. telefonisch) - ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der zu treffenden Regelung nicht oder nur in geringerem Ausmaß als erforderlich erreicht würde (BVerwG, U. v. 15.12.1983 - 3 C 87.82). Abzustellen ist darauf, ob die Maßnahme selbst bei mündlicher - eventuell telefonischer - Anhörung zu spät käme (Stelkens/Bonk/Kallerhoff, VwVfG, 7. Aufl. 2008, Rdnr. 51 zu § 28). Davon kann im hier zu entscheidenden Fall keine Rede sein. Die zuständige Tierärztin der Beklagten wurde von der Polizei am 30. Mai 2014 ungefähr um 1:20 Uhr informiert, worauf diese die vorläufige Verbringung der Tiere zur Polizeiinspektion W. gegenüber der Polizei anordnete. Erst am folgenden Vormittag um circa 9:00 Uhr wurden die Tiere durch die Veterinäre der Beklagten in Augenschein genommen. Folglich wäre ausreichend Zeit gewesen, die Kläger zumindest telefonisch anzuhören. Dies wäre auch möglich gewesen, weil die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben haben, dass die Polizei sie in der Nacht telefonisch kontaktiert hätte. Die Beklagte hat darüber hinaus keine sachlichen Gründe angegeben, warum, nachdem die Entscheidung für die Quarantäne im Tierheim N. intern gefallen war, die Kläger telefonisch nicht mehr angehört werden konnten. Damit lagen die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG aber nicht vor.

Dieser formelle Mangel wurde durch Nachholung der Anhörung durch die Beklagte nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG nicht geheilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (Az. 7 C 5.14 – NVwZ-RR 2016, 449 – 454 Rn. 17) in Konkretisierung und unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 24.6.2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199, Rn. 37 und v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205, Rn. 18) die Anforderungen an eine nachträgliche Heilung einer unterbliebenen Anhörung dargestellt. Danach tritt die Heilung nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten in gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht ausreichen lassen. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern dass sie das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken. Gemessen an diesen Maßstäben wurde der Anhörungsmangel allein durch die Klageerhebung am 11. Juli 2014 nicht geheilt. Nachdem die Quarantäneanordnung durch die Bescheide vom 22. August 2014, vom 2. September 2014 sowie vom 28. Oktober 2014 aufgehoben und die Anordnung damit für die Zukunft nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam wurde, konnte eine Heilung nicht mehr stattfinden. Denn die Nachholung der Anhörung kann eine Heilung einer hoheitlichen Maßnahme nur für die Zukunft bewirken (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.2015 - 1 BvR 2516/13 - juris Rn. 2).

Erweist sich somit der angefochtene Kostenbescheid bereits aus mehreren Gründen als rechtswidrig, kommt es auf weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Quarantäneverfügung (Bestimmtheit des Inhaltsadressaten; möglicherweise fehlende Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BmTierSSchV, vgl. hierzu Geisler/Rojahn/Stein, Tierseuchenrecht, C-1.1, § 20 Anm. 3) nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. Die Länder regeln die näheren Einzelheiten der Heranziehung.

(3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere

1.
das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, soweit
a)
der begründete Verdacht besteht, dass das immunologische Tierarzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
b)
dem immunologischen Tierarzneimittel oder dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt,
c)
das immunologische Tierarzneimittel oder das In-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist,
d)
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder
e)
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Durchfuhr des immunologischen Tierarzneimittels oder des In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist,
2.
anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein Erzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend bezeichneten Handlungen beabsichtigt,
a)
eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis mitteilt,
b)
ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,
3.
vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder Erzeugnis verbracht oder in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Untersuchung vorliegt,
4.
das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen, das Behandeln, das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verbieten oder beschränken,
5.
ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, auch vorläufig, sicherstellen sowie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines Tieres oder eines Erzeugnisses anordnen,
6.
das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
a)
die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
b)
Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,
7.
die Absonderung von Tieren anordnen,
8.
eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
9.
anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, einem Teil eines Tieres oder Erzeugnisses ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,
10.
eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder Impfung anordnen,
11.
Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten,
soweit durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch die vorstehend genannten Vorschriften getroffene Regelung nicht entgegensteht. Sie kann ferner das Halten von Haustieren und Fischen zeitweilig untersagen, soweit der Tierhalter wiederholt
1.
rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder
2.
auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 und 2 die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(4) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Personen,

1.
die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission oder
2.
des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mitwirken,
dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen, prüfen und, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, Vervielfältigungen erstellen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es des Benehmens mit der zuständigen obersten Landesbehörde.

(6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist.

(7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen

1.
die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Tierhalters oder sonst Verfügungsberechtigten dienen,
2.
Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.

(9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings nach § 10 entsprechend.

(11) Die für die Erfassung von Risiken immunologischer Tierarzneimittel zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die immunologische Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen, die Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünschten Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde, der die Überwachung tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Übrigen obliegt, Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfältigungen erstellen.

(12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung und die Tierschutzüberwachung zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben.

(13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. Die Länder regeln die näheren Einzelheiten der Heranziehung.

(3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere

1.
das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, soweit
a)
der begründete Verdacht besteht, dass das immunologische Tierarzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
b)
dem immunologischen Tierarzneimittel oder dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt,
c)
das immunologische Tierarzneimittel oder das In-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist,
d)
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder
e)
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Durchfuhr des immunologischen Tierarzneimittels oder des In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist,
2.
anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein Erzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend bezeichneten Handlungen beabsichtigt,
a)
eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis mitteilt,
b)
ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,
3.
vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder Erzeugnis verbracht oder in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Untersuchung vorliegt,
4.
das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen, das Behandeln, das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verbieten oder beschränken,
5.
ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, auch vorläufig, sicherstellen sowie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines Tieres oder eines Erzeugnisses anordnen,
6.
das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
a)
die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
b)
Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,
7.
die Absonderung von Tieren anordnen,
8.
eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
9.
anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, einem Teil eines Tieres oder Erzeugnisses ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,
10.
eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder Impfung anordnen,
11.
Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten,
soweit durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch die vorstehend genannten Vorschriften getroffene Regelung nicht entgegensteht. Sie kann ferner das Halten von Haustieren und Fischen zeitweilig untersagen, soweit der Tierhalter wiederholt
1.
rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder
2.
auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 und 2 die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(4) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Personen,

1.
die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission oder
2.
des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mitwirken,
dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen, prüfen und, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, Vervielfältigungen erstellen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es des Benehmens mit der zuständigen obersten Landesbehörde.

(6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist.

(7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen

1.
die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Tierhalters oder sonst Verfügungsberechtigten dienen,
2.
Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.

(9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings nach § 10 entsprechend.

(11) Die für die Erfassung von Risiken immunologischer Tierarzneimittel zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die immunologische Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen, die Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünschten Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde, der die Überwachung tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Übrigen obliegt, Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfältigungen erstellen.

(12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung und die Tierschutzüberwachung zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben.

(13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. Die Länder regeln die näheren Einzelheiten der Heranziehung.

(3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere

1.
das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, soweit
a)
der begründete Verdacht besteht, dass das immunologische Tierarzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
b)
dem immunologischen Tierarzneimittel oder dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt,
c)
das immunologische Tierarzneimittel oder das In-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist,
d)
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder
e)
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Durchfuhr des immunologischen Tierarzneimittels oder des In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist,
2.
anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein Erzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend bezeichneten Handlungen beabsichtigt,
a)
eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis mitteilt,
b)
ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,
3.
vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder Erzeugnis verbracht oder in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Untersuchung vorliegt,
4.
das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen, das Behandeln, das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verbieten oder beschränken,
5.
ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, auch vorläufig, sicherstellen sowie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines Tieres oder eines Erzeugnisses anordnen,
6.
das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
a)
die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
b)
Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,
7.
die Absonderung von Tieren anordnen,
8.
eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
9.
anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, einem Teil eines Tieres oder Erzeugnisses ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,
10.
eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder Impfung anordnen,
11.
Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten,
soweit durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch die vorstehend genannten Vorschriften getroffene Regelung nicht entgegensteht. Sie kann ferner das Halten von Haustieren und Fischen zeitweilig untersagen, soweit der Tierhalter wiederholt
1.
rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder
2.
auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 und 2 die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(4) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Personen,

1.
die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission oder
2.
des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mitwirken,
dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen, prüfen und, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, Vervielfältigungen erstellen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es des Benehmens mit der zuständigen obersten Landesbehörde.

(6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist.

(7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen

1.
die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Tierhalters oder sonst Verfügungsberechtigten dienen,
2.
Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.

(9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings nach § 10 entsprechend.

(11) Die für die Erfassung von Risiken immunologischer Tierarzneimittel zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die immunologische Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen, die Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünschten Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde, der die Überwachung tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Übrigen obliegt, Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfältigungen erstellen.

(12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung und die Tierschutzüberwachung zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben.

(13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. März 2016 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem sie verpflichtet wurden, der Beklagten die Kosten für die Unterbringung und medizinische Versorgung von im Eigentum der Kläger stehenden Hunde- und Katzenwelpen zu erstatten.

Am 30. Mai 2014 gegen 0.10 Uhr wurde ein tschechisches Tiertransportfahrzeug aufgrund einer Anzeige einer Tierschutzorganisation durch die Polizeiinspektion W. auf einem Parkplatz an der Autobahn A 6 in der Nähe von Leuchtenberg kontrolliert. Bei der Anzeige wurde behauptet, dass die mitgeführten Tierpässe gefälscht seien. Laut Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion W. sei die Amtstierärztin der Beklagten gegen 1:20 Uhr durch die Verkehrspolizei telefonisch informiert worden. Aufgrund der in den mitgeführten Heimtierausweisen eingetragenen Daten sei diese zu dem Schluss gekommen, dass die durchgeführte Tollwutimpfung zu früh erfolgt sei. Wegen der Vielzahl der Tiere wäre eine Aufnahme im Tierheim in W. nicht möglich gewesen. Deshalb sollte die Polizei die Hunde und Katzen zunächst im Fahrzeug lassen, bis sie im Laufe des Vormittags tierärztlich hätten begutachtet werden können. Gegen 9:00 Uhr seien zwei Tierärztinnen des Veterinäramtes W. in Begleitung einer privaten Tierärztin für Kleintiere bei der Polizeiinspektion erschienen. Die anwesende Amtstierärztin der Beklagten habe feststellen können, dass der Transport 57 Hunde- und 22 Katzenwelpen umfasste und von 2 Mitarbeitern der Kläger begleitet wurde. Die Welpen seien zum Transport nach Belgien bestimmt gewesen. Die nötigen Dokumente seien vorhanden gewesen. Es habe festgestellt werden können, dass die Tiere zwischen 8 und 10 Wochen alt und in sehr gutem Pflegezustand gewesen seien. Laut Heimtierausweis seien die Tiere bereits im Alter von sechs Wochen (5. bis 7. Mai 2014) mit dem Impfstoff Raibisin der Fa. M… gegen Tollwut geimpft worden. Da dieser Impfstoff nach den Recherchen des Veterinäramtes in Tschechien erst ab der 12. Lebenswoche zugelassen sei und der Impfschutz eine daran anschließende Wartezeit von 21 Tagen erfordere, sei die Amtstierärztin zur Erkenntnis gelangt, dass ein hinreichender Schutz gegen Tollwut nicht gegeben sei, weshalb ein Verbringen der Welpen durch Deutschland nicht möglich sei. Gegen Mittag des 30. Mai 2014 ordnete die Amtstierärztin daher mündlich die Quarantänisierung und Verbringung der Tiere ins Tierheim N. an.

Im Tierheim N. wurden die Tiere, die zum Teil erkrankt waren, medizinisch versorgt und gegen Tollwut geimpft.

Bereits am 1. Juni 2014 äußerten sich die Kläger per E-Mail gegenüber der Beklagten. Sie würden einen legalen Handel mit Tieren betreiben. Die Papiere für die Welpen seien in Ordnung und insbesondere seien auch die Impfungen ordnungsgemäß erfolgt.

Am 30. Juni 2014 ordnete die Beklagte mit schriftlichem Bescheid an, dass die am 30. Mai 2014 eingeführten 57 Hunde- und 22 Katzenwelpen bis zur letztendlichen Feststellung einer etwaigen Seuchengefahr im Tierheim der Stadt N. in Quarantäne unterzubringen seien (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 2). Kosten für die Anordnung wurden unter Bezugnahme auf Art. 7 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts nicht erhoben. Von einer schriftlichen Anhörung habe im vorliegenden Fall abgesehen werden können, da nach dem dargelegten Sachverhalt Gefahr im Verzug vorliege (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG). Die Quarantäneanordnung stütze sich auf § 14 Abs. 1 Satz 1 TierGesG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 7.1, § 18 i.V.m. Anlage 8 Nr. 3, § 20 Nr. 1 BmTierSSchV sowie Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der VO (EG) Nr. 998/2003. Gemäß den mitgeführten Heimtierausweisen seien die Hunde sowie die Hauskatzen bereits im Alter von sechs Wochen mit dem Impfstoff Raibisin der Firma Merial gegen Tollwut geimpft worden. Dieses Serum sei in der Tschechischen Republik erst ab einem Alter von drei Monaten zu verabreichen, da eine vorherige Boosterung keinen hinreichenden Schutz vor dem Tollwutvirus gewährleiste (vgl. § 1 Nr. 3 Buchst. aa TollwutV). Demzufolge müsse zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Tierseuchengefahr ausgegangen werden. Es sei bei den betroffenen Tieren daher eine Folgeimpfung mit einer anschließenden Wartezeit von drei Wochen durchzuführen. Bis dahin seien die Hunde- und Katzenwelpen unter Vorbehalt negativer Untersuchungsergebnisse in Quarantäne zu behalten. Der Bescheid ist an Herrn Rechtsanwalt M.V. adressiert und beginnt mit „Sehr geehrte Damen und Herren“, ohne in der Folge einen namentlichen Adressaten der Verfügung zu nennen.

Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger am 14. Juli 2014 Anfechtungsklage erheben.

Ferner hat die Beklagte mit Bescheid vom 20. August 2014 die Kläger dazu verpflichtet, der Beklagten die in der Angelegenheit bisher entstandenen Kosten in Höhe von 100.433,- € zu erstatten. Dem Bescheid war eine Kostenberechnung des Tierschutzvereins N. e.V. beigegeben, welche die Kosten für die Unterbringung der Welpen und deren medizinische Versorgung im Zeitraum vom 30. Mai 2014 bis zum 7. August 2014 auflistet. Die Unterbringungskosten betrugen danach 15,- €/Tag für die Hundewelpen und 10,- €/Tag für die Katzenwelpen. Im Zeitraum vom 30 Mai 2014 bis zum 6. Juni 2014 (8 Tage) seien 57 Hundewelpen und 22 Katzenwelpen untergebracht gewesen. Im Zeitraum vom 7. Juni 2014 bis zum 7. August 2014 (63 Tage) 55 Hundewelpen und 22 Katzenwelpen. Ferner wurden Kosten für die medizinische Grundversorgung (Eingangsuntersuchung, Entwurmung, Entflohen) für 57 Hundewelpen (141,- € je Tier) und 22 Katzenwelpen (68,- € je Tier) berechnet sowie Kosten für die medizinische Weiterversorgung. Insgesamt ergab sich damit ein Betrag in Höhe von 100.433,- €.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Quarantäneanordnung mit Bescheiden vom 22. August 2014, vom 2. September 2014 sowie vom 28. Oktober 2014 für jeweils genau bezeichnete Tiere zu jeweils genau benannten Zeitpunkten, an denen der Impfschutz für die einzelnen Tiere wirksam geworden ist, für die Zukunft aufgehoben wurde.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Nachdem die Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatten, wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil 17. März 2016 ab. Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht auf den zuvor ergangenen Gerichtsbescheid. Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsbescheid seien die Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 des Kostengesetzes (KG). Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG erheben die Behörden des Staates für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieses Abschnitts. Zur Zahlung der Kosten sei nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasse, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen werde. Mehrere Kostenschuldner hafteten nach Art. 2 Abs. 4 KG als Gesamtschuldner. An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen würden nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen seien. Danach habe die Beklagte die von ihr verauslagten Kosten für die Unterbringung der Welpen im Tierheim erstattet verlangen können. Insbesondere seien die Kläger die Veranlasser der Quarantäneanordnung, da sie nicht für eine ordnungsgemäße Tollwutimpfung der Tiere gesorgt hätten. Weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides sei, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Amtshandlung rechtmäßig sei. Dies folge aus Art. 16 Abs. 5 KG. Danach würden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Gegen die Rechtmäßigkeit der Quarantäneanordnung der Beklagten bestünden keine Bedenken. Mit Gerichtsbescheid vom gleichen Tag (Az. RO 5 K 14.1164) habe die Kammer die Anfechtungsklage gegen die Anordnung abgewiesen. Das Gericht habe dazu in formeller Hinsicht ausgeführt, dass der mündlich ergangene Bescheid bereits am 30. Mai 2014 ordnungsgemäß an die Begleitpersonen des Tiertransports bekannt gegeben worden sei, die als Empfangsboten der Kläger fungierten. Eine vorherige Anhörung der Kläger sei gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich gewesen, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig gewesen sei. Rechtsgrundlage für die Anordnung sei § 20 Satz 1 Nr. 1a) der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV). Danach ordne die zuständige Behörde bei Tieren die Quarantäne in einer Quarantänestation an, wenn sie bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen feststellten, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen ließen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Die Anforderungen an die Tiergesundheit, die bei der Beförderung von Heimtieren zwischen Mitgliedstaaten erfüllt werden müssten, seien der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 v. 13.6.2003, S. 1 ff.) niedergelegt. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) der genannten Verordnung müsste bei Hunden und Katzen (vgl. Anhang I Teil A der VO) ein Ausweis für die Tiere mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt sei und aus dem hervorgehe, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen worden sei. Aus den mit dem Tiertransport mitgeführten Papieren ergebe sich jedoch, dass eine wirksame Immunisierung der Tiere gegen Tollwut nicht erfolgt sei. Zwar seien die Hunde- und Katzenwelpen mit dem Impfstoff Raibisin der Fa. M… gegen Tollwut geimpft. Allerdings sei die Impfung nicht im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers erfolgt. Danach sei der Impfstoff erst ab einem Lebensalter von drei Monaten zu verabreichen, da eine vorherige Boosterung keinen hinreichenden Schutz vor dem Tollwutvirus gewährleiste (vgl. auch § 1 Nr. 3 a) der Tollwut-Verordnung (TollwV)).

Den Antrag auf Zulassung der Berufung hinsichtlich der Quarantäneanordnung (Az.: 20 ZB 16.941) lehnte der Senat mit Beschluss vom 7. November 2016 ab, weil die Klage der Kläger insoweit mit der Aufhebung der Quarantäneanordnung durch die Beklagte unzulässig geworden sei.

Mit ihrer vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zugelassenen Berufung beantragen die Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. März 2016 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 aufzuheben.

Zur Begründung trugen die Kläger im Wesentlichen vor, Gegenstand des Unternehmens der Kläger sei der Handel der zur Hobbyzucht bestimmten Tiere, einschließlich des Exports von Hunde- und Katzenwelpen mit und ohne Herkunftsausweis in ausgewählte Mitgliedstaaten der Europäischen Union, unter anderem auch in das Königreich Belgien. Die Quarantäneanordnung sei bereits formell rechtswidrig, weil die Kläger vor Erlass der Anordnung nicht gehört worden seien. Im Falle einer Anhörung der Kläger hätten weniger einschneidende Maßnahmen ernsthaft geprüft und ergriffen werden können, mit der Folge, dass die durch die Beklagte geltend gemachten Kosten gar nicht erst entstanden wären. Es habe die Möglichkeit der Rückführung der Tiere in die Tschechische Republik bestanden, welches auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in seinem an die Staatsveterinärverwaltung der Tschechischen Republik gerichteten Schreiben vom 17. Juni 2014 in zutreffender Weise festgestellt habe. Die einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften machten die Gültigkeit der Impfung nicht von dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters der Tiere abhängig. Wenn die Beklagte in ihrer Begründung des Bescheids über die Quarantäneanordnung wiederholt behauptet, dass das Serum Raibisin in der Tschechischen Republik erst ab einem Lebensalter von drei Monaten zugelassen bzw. zu verabreichen sei, findet diese Behauptung keine Stütze in den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik. Vor dem dritten Monat habe insofern nach geltendem Recht keine Impfpflicht für die beschlagnahmten Tiere bestanden. Selbst der Hersteller des Impfstoffes gehe davon aus, dass auch Hunde und Katzen, die jünger als zwölf Wochen alt sind, zur Vorbeugung jeglicher Seuchengefahr mit dem Impfstoff geimpft werden können, wobei ab einem Alter von mindestens zwölf Wochen eine Auffrischungsimpfung der Tiere empfohlen werde. Hätte die Verwaltungsbehörde Zweifel an der Wirksamkeit der Tollwutimpfung gehabt, so hätte sie einen Antikörpertest zur Feststellung der Antikörper gegen Tollwut durchführen können. Nachdem der Bestimmungsort der Sendung das Königreich Belgien gewesen sei, also ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der den Handel von Tieren, die jünger als drei Monate alt seien, erlaube, sei das Gebot zu europarechtsfreundlicher Gesetzesauslegung und -anwendung zu berücksichtigen, vorliegend nicht von der Quarantäneanordnung Gebrauch zu machen, zumal sich die betreffenden Tiere in Deutschland lediglich zur Durchfuhr in das Königreich Belgien befunden hätten. Aus diesen Gründen sei die Quarantäneanordnung auch in materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft, zumal zu keinem Zeitpunkt davon habe ausgegangen werden können, dass Tatsachen vorgelegen hätten, die auf die Gefahr der Seuchenverbreitung schließen ließen. Zudem erfüllten die Kläger zum Zeitpunkt der Versendung der Tiere die Bedingungen des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates Nr. 998/2003. Diese Ausnahme habe zwar ausdrücklich für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken gegolten. Ausgehend von dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hätte die Behörde jedoch, nachdem sie festgestellt habe, dass die Versendung der Tiere die für die Versendung von Heimtieren geltenden Auflagen erfüllt habe, von weniger einschneidenden Maßnahmen Gebrauch machen müssen. Weiter sei anzumerken, dass die deutschen Behörden völlig unsachgemäß bei der Beschlagnahme und der späteren Verbringung in das Tierheim mit den Tieren umgegangen seien und die Grundsätze des Tierschutzes und der Umweltverträglichkeit verletzt hätten. Die handelnde Behörde hätte nicht nur die Maßnahmen nach § 20 BmTierSSchV (Quarantäneanordnung und Nottötung) in ihre Abwägung einbeziehen müssen, sondern auch die Rücksendung der Tiere in ihr Herkunftsland nach § 21 BmTierSSchV. Des Weiteren habe keine Seuchenverbreitungsgefahr bestanden, weil die Tiere aus der Tschechischen Republik stammten, welche seit dem Jahr 2002 für tollwutfrei erklärt worden sei. Die Beklagte sei auch nicht zur Kostenerstattung anspruchsberechtigt, weil die Kläger nicht Veranlasser der Amtshandlung gewesen seien. Darüber hinaus sei die Kostenerstattungsanordnung aus Billigkeitsgründen aufzuheben. Die nachträgliche Anhörung sei ohne Wirkung, weil die Quarantäneanordnung bereits vollzogen und aufgehoben sei.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die im Zulassungsbeschluss erhobenen Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der der Kostenerstattung zu Grunde liegenden Quarantäneanordnung habe sie zum Anlass genommen, den Klägern Gelegenheit einzuräumen, sich in der rechtlich gebotenen Art und Weise zu der angeordneten und bereits durchgeführten Quarantäne der Tiere zu äußern. Die Kläger hätten diese Möglichkeit genutzt und mit Schreiben vom 19. Januar 2017 der Beklagten geantwortet. Die Beklagte habe unter Berücksichtigung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung gestellten Anforderungen die von den Klägern mit Schreiben vom 19. Januar 2017 vorgebrachten Einwendungen nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sich mit diesen auseinandergesetzt und diese zum Anlass genommen, die Entscheidung vom 30. Juni 2014 nochmals kritisch zu überdenken. Auf das entsprechende Antwortschreiben vom 9. März 2017 werde verwiesen. Damit sei eine mögliche formelle Rechtswidrigkeit des Quarantänebescheides geheilt. Dies sei auch noch möglich gewesen, weil die Quarantäneanordnung sich noch nicht erledigt habe, sondern von ihr hinsichtlich des Kostenbescheids noch eine Steuerungswirkung ausgehe.

Die Landesanwaltschaft verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufes der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2016 wird geändert, weil der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 13 AGTierGesG können für die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen keine Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Kosten für die Durchführung der Quarantäneanordnung (§ 20 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) BMTierSSchV) sind jedoch solche Kosten für die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen. Art. 13 AGTierGesG ist insoweit eine abschließende Regelung, so dass ein Rückgriff auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 5, Art. 1, 2 KG nicht möglich ist (vgl. Art. 27 KG).

Nachdem keine bundesrechtliche Kostentragungsregelung wie z.B. in Art. 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG vorhanden ist, ist Art. 13 AGTierGesG grundsätzlich auf den vorliegenden Fall anwendbar. Zum einen handelt es sich bei der Quarantäneanordnung um eine Maßnahme nach dem TierGesG, weil die Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (BmTierSSchV) im hier maßgeblichen Teil auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a) TierGesG beruht. Zudem spricht das AGTierGesG an verschiedenen Stellen vom Vollzug des Tiergesundheitsrechts und knüpft damit in seiner Terminologie an das zuvor geltende Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts an. Richtig ist zwar, dass nach der Neufassung des AGTierGesG durch das Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 22. Mai 2014 sich die Kostenregelung in Abschnitt zwei mit der Überschrift „Tierseuchenkasse“ befindet. Dabei handelt es sich jedoch nach der Überzeugung des Senats um eine Ungenauigkeit des Gesetzgebers. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das zuvor geltende Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts keine Abschnittsbildung vorsah und eine identische Regelung wie Art. 13 AGTierGesG in Art. 7 enthielt. Weiter ging der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften (vgl. LT-Drs 17/5205 S. 29) davon aus, dass es sich bei der Änderung des Art. 7 in den Art. 13 lediglich um eine redaktionelle Änderung handelt. Im Übrigen, und das ist das gewichtigste Argument, würde eine Zuordnung des Art. 13 AGTierGesG allein für die Tätigkeit der Tierseuchenkasse keinen Sinn ergeben, weil die Tierseuchenkasse für die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen nicht zuständig ist, sondern die in Art. 1 Abs. 1 und 2 AGTierGesG i.V.m. § 1 Abs. 1 TierSVollzV genannten Behörden. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber Art. 13 AGTierGesG als allgemeine Vorschrift erlassen hat.

Art. 13 AGTierGesG kann nicht so verstanden werden, dass lediglich die Anordnung der Quarantäne kostenfrei ergeht, währenddessen die Kosten für die hierauf beruhenden Quarantänemaßnahmen, also hier die Unterbringung im Tierheim N. und die notwendige tierärztliche Betreuung, dagegen erhoben werden könnten. Es leuchtet bereits nicht ein, warum der Landesgesetzgeber eine Kostenregelung für das Tiergesundheitsrecht im Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz installiert, wesentliche Sachverhalte, wie die Kostentragung für Quarantänemaßnahmen, jedoch ungeregelt lässt, ohne zumindest im Übrigen auf die allgemeinen Kostenregelungen zu verweisen (vgl. z.B. Art. 28 Abs. 3 PAG). Darüber hinaus muss beachtet werden, dass die Quarantäneanordnung und die Quarantänemaßnahme nicht voneinander getrennt werden können. Die Quarantäneanordnung nach § 20 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) BMTierSSchV ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, also eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Damit zeigt sich die Quarantänemaßnahme als Bestandteil der Quarantäneanordnung. Zudem ist die Richtung der Quarantäneanordnung ausschlaggebend. Diese ist nicht vorrangig darauf gerichtet, dass dem Tierbesitzer eine Handlungspflicht auferlegt wird, sondern, dass für die Tiere durch die Verbringung in die Quarantänestation ein öffentlich-rechtlicher Gewahrsam bis zum Ende der Quarantäne angeordnet wird. Dabei beginnt die Quarantänemaßnahme mit dem Transport der Tiere zur Quarantäneeinrichtung und endet, soweit der Tierseuchenverdacht sich nicht bestätigt, mit der Herausgabe der Tiere an den Tierbesitzer. Somit lässt sich dem Wortlaut des Art. 13 AGTierGesG keine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass die Kostenfreiheit nicht für die Kosten der Quarantänemaßnahme gilt.

Der Entstehungsgeschichte der Regelung kann ebenfalls keine Einschränkung entnommen werden. Dort (LT-Drs. 7/5029 S. 7) heißt es:

„Die in Art. 7 angesprochenen Ermittlungen von Seuchen, die Anordnung der Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie die Entschädigungen sind nicht immer ohne kosten- oder gebührenrechtliche Veranlassung durchzuführen. Sie liegen aber stets ohne Rücksicht auf persönliche Beteiligung so sehr im überwiegend öffentlichen Interesse und dienen dem allgemeinen Schutzbedürfnis in einem Maße, daß sie ohne Rücksicht auf Kostenfragen ergehen müssen und nicht mit Verwaltungskosten oder Benutzungsgebühren belegt werden dürfen.“

Aus der Gesetzesbegründung kann nicht gefolgert werden, dass die Kosten für die angeordneten Maßnahmen dem Veranlasser aufzuerlegen sind, denn die Gesetzesbegründung geht offensichtlich davon aus, dass ohne Rücksicht auf eine persönliche Beteiligung die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen immer derart im öffentlichen Interesse liegen, dass Verwaltungskosten nicht erhoben werden dürfen. Ob die Erwägungen des Gesetzgebers aus dem Jahre 1971 in dieser Absolutheit in der heutigen Zeit angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Entwicklung im Tierseuchen- bzw. Tiergesundheitsgesetz noch tragfähig sind, hat der erkennende Senat nicht zu entscheiden. Es bleibt dem bayerischen Gesetzgeber unbenommen, die Kostenregelung des Art. 13 AGTierGesG zu ändern. Der erkennende Senat ist jedenfalls an die vom Gesetzgeber getroffene Regelung gebunden. Damit bleibt festzuhalten, dass die entstandenen Kosten für die Durchführung der Quarantänemaßnahme aufgrund der Kostenregelung des Art. 13 AGTierGesG von den Klägern durch Kostenbescheid nicht erhoben werden können. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Kostenregelungen scheidet damit aus.

Aber selbst wenn man entgegen Art. 13 AGTierGesG die Erhebung von Kosten für die Durchführung der Quarantäneanordnung für zulässig erachten sollte, ist eine Erhebung von Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG, was die Kosten des Tierheimes für die Durchführung der Quarantäne angeht, nicht zulässig. Nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG können die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge als Auslagen erhoben werden. Nachdem das Tierheim N. als eingetragener Verein auf Privatrechtsbasis betrieben wird und auch kein Beliehener ist, müsste es sich bei diesem um eine andere Person handeln, was auf den ersten Blick bejaht werden kann, weil die Stadt W. und das Tierheim N. und Umgebung e.V. zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten sind. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass das Tierheim, in dem die Tiere der Kläger untergebracht waren, als Quarantänestation im Sinne von § 20 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BMTierSSchV fungierte und damit durch das Tierheim hoheitliche Gewalt ausgeübt wurde. Eine Beleihung mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ist aber nicht erfolgt und mangels der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, U. v. 26.08.2010 - 3 C 35.09 - DVBl. 2010, 1434 m.w.N) auch nicht möglich. Damit ist das Tierheim jedoch als Verwaltungshelfer tätig geworden. Der Verwaltungshelfer wird für die Behörde tätig, und zwar im Rahmen einer untergeordneten Tätigkeit auf Weisung der Behörde; eine eigenständige Ausübung hoheitlicher Gewalt ist mit der Stellung als Verwaltungshelfer nicht verbunden (vgl. OVG Greifswald, U.v. 30.1.2013 - 3 L 93/09 - juris). Verwaltungshelfer unterstützen die Verwaltungsbehörde bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben, werden aber - im Unterschied zum Beliehenen - nicht selbständig tätig, sondern nehmen Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde wahr. Daher ist ihr Handeln grundsätzlich ohne weiteres dem Hoheitsträger, für den sie tätig werden, zurechenbar (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002, RdNr. 60 zu § 23); der Hoheitsträger als originär zuständiger Aufgabenträger trägt grundsätzlich auch die rechtliche Verantwortung für die Tätigkeit des Verwaltungshelfers (BayVGH, U.v. 28.4.2008 - 9 BV 04.2401 – juris). Weil der Verwaltungshelfer damit gleichsam als Werkzeug oder Instrument des Hoheitsträgers tätig wird, wird sein Handeln unmittelbar dem Hoheitsträger zugerechnet. Damit hat aber keine andere Person im Sinne des Art. 10 Satz 1 Nr. 5 KG gehandelt, sodass die Beklagte mangels Rechtsgrundlage im Kostengesetz die Auslagen des Tierheims nicht erheben kann, so dass es auf die Frage, ob es sich bei den Kosten der Quarantäne überhaupt um ausscheidbare Auslagen handelt oder die Kosten vielmehr durch eine Gebühr abgegolten werden müssen (vgl. OVG Greifswald, U.v. 30.1.2013 - 3 L 93/09 – juris Rn 81), nicht mehr ankommt.

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 20. August 2014 ist aber auch deswegen rechtswidrig, weil er auf einer rechtswidrigen Quarantäneanordnung vom 30. Juni 2014 beruhte. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung im Urteil vom 8. Mai 2014 (Az.: 1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320, Rn. 19) durch das Urteil vom 14. Dezember 2016 (1 C 11.15 – juris) ausdrücklich aufgegeben und geht nunmehr davon aus, dass der Anfechtung eines Kostenbescheides die Bestandskraft einer vollzogenen Abschiebungsandrohung entgegensteht. Dies betrifft jedoch einen anderen Fall. Hier geht es nach wie vor nicht um die Erledigung eines Verwaltungsaktes in sonstiger Weise, sondern darum, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Quarantäneanordnung durch die Aufhebungsbescheide der Beklagten nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam geworden ist. Unwirksame Bescheide können jedoch keine Steuerungswirkung mehr entfalten. Eine Anfechtungsklage gegen einen aufgehobenen Bescheid ist unzulässig, denn das Gericht kann einen Verwaltungsakt nicht mehr aufheben, den die Behörde bereits aufgehoben hat (BVerwG, B.v. 9.9.2008 - 3 B 37.08 - NVwZ 2009, 530). Dem würde widersprechen, wenn man der aufgehobenen Quarantäneverfügung - quasi aus der Vergangenheit - noch eine Steuerungswirkung zukommen ließe, denn dann wäre die Beschwer der Kläger für die erhobene Anfechtungsklage gerade nicht entfallen. Deswegen gilt nach wie vor, dass die Kläger aus Rechtsschutzgründen nicht verpflichtet waren, Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die aufgehobene Quarantäneanordnung zu erheben (BVerwG, U.v. 8.5.2014 – 1 C. 3.13 – BVerwGE 149,320). Denn selbst der Erfolg einer Fortsetzungsfeststellungsklage führt nicht zur Aufhebung der Kostenentscheidung, wenn im Anfechtungsprozess gegen den Kostenbescheid nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung geprüft wird. Insoweit geht das Argument der Gefahr der Umgehung der Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage ins Leere (a.A. BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 10 BV 15.958 - juris). Vor allem sprechen hierfür aber auch prozessökonomische Gründe, denn eine erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage macht die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid nicht entbehrlich. Folglich wird die Rechtmäßigkeit der aufgehobenen Quarantäneanordnung bei der Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid inzident geprüft. Dies folgt in Bayern auch aus Art. 16 Abs. 5 KG, denn Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

Die Quarantäneanordnung war jedoch formell rechtswidrig, weil eine erforderliche Anhörung (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) nicht erfolgt ist. Nachdem die Anordnung aufgehoben war, konnte dieser Verfahrensfehler nicht mehr durch Nachholung geheilt werden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist hier unstreitig nicht geschehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt kein Fall vor, in dem die Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten und insofern entbehrlich gewesen wäre. Die von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG statuierte Pflicht zur Anhörung ist das wichtigste Recht der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Sie ist im Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich verankert und dient dem Schutz der materiellen (Grund-)Rechtsposition der Beteiligten (BVerwG, U. v. 21.3.1986 - 4 C 48.82 - juris); der Beteiligte soll nicht „bloßes Objekt staatlichen Handelns“ sein. Es ist deshalb bei der Annahme einer Ausnahme von der Anhörungspflicht gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG ein strenger Maßstab anzuwenden (BGH, U. v. 10.1.2002 - 3 ZR 212/01 - juris). „Gefahr in Verzug“ im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. BayVwVfG setzt voraus, dass durch die vorherige Anhörung - auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen (evtl. telefonisch) - ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der zu treffenden Regelung nicht oder nur in geringerem Ausmaß als erforderlich erreicht würde (BVerwG, U. v. 15.12.1983 - 3 C 87.82). Abzustellen ist darauf, ob die Maßnahme selbst bei mündlicher - eventuell telefonischer - Anhörung zu spät käme (Stelkens/Bonk/Kallerhoff, VwVfG, 7. Aufl. 2008, Rdnr. 51 zu § 28). Davon kann im hier zu entscheidenden Fall keine Rede sein. Die zuständige Tierärztin der Beklagten wurde von der Polizei am 30. Mai 2014 ungefähr um 1:20 Uhr informiert, worauf diese die vorläufige Verbringung der Tiere zur Polizeiinspektion W. gegenüber der Polizei anordnete. Erst am folgenden Vormittag um circa 9:00 Uhr wurden die Tiere durch die Veterinäre der Beklagten in Augenschein genommen. Folglich wäre ausreichend Zeit gewesen, die Kläger zumindest telefonisch anzuhören. Dies wäre auch möglich gewesen, weil die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben haben, dass die Polizei sie in der Nacht telefonisch kontaktiert hätte. Die Beklagte hat darüber hinaus keine sachlichen Gründe angegeben, warum, nachdem die Entscheidung für die Quarantäne im Tierheim N. intern gefallen war, die Kläger telefonisch nicht mehr angehört werden konnten. Damit lagen die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG aber nicht vor.

Dieser formelle Mangel wurde durch Nachholung der Anhörung durch die Beklagte nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG nicht geheilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (Az. 7 C 5.14 – NVwZ-RR 2016, 449 – 454 Rn. 17) in Konkretisierung und unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 24.6.2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199, Rn. 37 und v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205, Rn. 18) die Anforderungen an eine nachträgliche Heilung einer unterbliebenen Anhörung dargestellt. Danach tritt die Heilung nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten in gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht ausreichen lassen. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern dass sie das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken. Gemessen an diesen Maßstäben wurde der Anhörungsmangel allein durch die Klageerhebung am 11. Juli 2014 nicht geheilt. Nachdem die Quarantäneanordnung durch die Bescheide vom 22. August 2014, vom 2. September 2014 sowie vom 28. Oktober 2014 aufgehoben und die Anordnung damit für die Zukunft nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam wurde, konnte eine Heilung nicht mehr stattfinden. Denn die Nachholung der Anhörung kann eine Heilung einer hoheitlichen Maßnahme nur für die Zukunft bewirken (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.2015 - 1 BvR 2516/13 - juris Rn. 2).

Erweist sich somit der angefochtene Kostenbescheid bereits aus mehreren Gründen als rechtswidrig, kommt es auf weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Quarantäneverfügung (Bestimmtheit des Inhaltsadressaten; möglicherweise fehlende Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BmTierSSchV, vgl. hierzu Geisler/Rojahn/Stein, Tierseuchenrecht, C-1.1, § 20 Anm. 3) nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. März 2016 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem sie verpflichtet wurden, der Beklagten die Kosten für die Unterbringung und medizinische Versorgung von im Eigentum der Kläger stehenden Hunde- und Katzenwelpen zu erstatten.

Am 30. Mai 2014 gegen 0.10 Uhr wurde ein tschechisches Tiertransportfahrzeug aufgrund einer Anzeige einer Tierschutzorganisation durch die Polizeiinspektion W. auf einem Parkplatz an der Autobahn A 6 in der Nähe von Leuchtenberg kontrolliert. Bei der Anzeige wurde behauptet, dass die mitgeführten Tierpässe gefälscht seien. Laut Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion W. sei die Amtstierärztin der Beklagten gegen 1:20 Uhr durch die Verkehrspolizei telefonisch informiert worden. Aufgrund der in den mitgeführten Heimtierausweisen eingetragenen Daten sei diese zu dem Schluss gekommen, dass die durchgeführte Tollwutimpfung zu früh erfolgt sei. Wegen der Vielzahl der Tiere wäre eine Aufnahme im Tierheim in W. nicht möglich gewesen. Deshalb sollte die Polizei die Hunde und Katzen zunächst im Fahrzeug lassen, bis sie im Laufe des Vormittags tierärztlich hätten begutachtet werden können. Gegen 9:00 Uhr seien zwei Tierärztinnen des Veterinäramtes W. in Begleitung einer privaten Tierärztin für Kleintiere bei der Polizeiinspektion erschienen. Die anwesende Amtstierärztin der Beklagten habe feststellen können, dass der Transport 57 Hunde- und 22 Katzenwelpen umfasste und von 2 Mitarbeitern der Kläger begleitet wurde. Die Welpen seien zum Transport nach Belgien bestimmt gewesen. Die nötigen Dokumente seien vorhanden gewesen. Es habe festgestellt werden können, dass die Tiere zwischen 8 und 10 Wochen alt und in sehr gutem Pflegezustand gewesen seien. Laut Heimtierausweis seien die Tiere bereits im Alter von sechs Wochen (5. bis 7. Mai 2014) mit dem Impfstoff Raibisin der Fa. M… gegen Tollwut geimpft worden. Da dieser Impfstoff nach den Recherchen des Veterinäramtes in Tschechien erst ab der 12. Lebenswoche zugelassen sei und der Impfschutz eine daran anschließende Wartezeit von 21 Tagen erfordere, sei die Amtstierärztin zur Erkenntnis gelangt, dass ein hinreichender Schutz gegen Tollwut nicht gegeben sei, weshalb ein Verbringen der Welpen durch Deutschland nicht möglich sei. Gegen Mittag des 30. Mai 2014 ordnete die Amtstierärztin daher mündlich die Quarantänisierung und Verbringung der Tiere ins Tierheim N. an.

Im Tierheim N. wurden die Tiere, die zum Teil erkrankt waren, medizinisch versorgt und gegen Tollwut geimpft.

Bereits am 1. Juni 2014 äußerten sich die Kläger per E-Mail gegenüber der Beklagten. Sie würden einen legalen Handel mit Tieren betreiben. Die Papiere für die Welpen seien in Ordnung und insbesondere seien auch die Impfungen ordnungsgemäß erfolgt.

Am 30. Juni 2014 ordnete die Beklagte mit schriftlichem Bescheid an, dass die am 30. Mai 2014 eingeführten 57 Hunde- und 22 Katzenwelpen bis zur letztendlichen Feststellung einer etwaigen Seuchengefahr im Tierheim der Stadt N. in Quarantäne unterzubringen seien (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 2). Kosten für die Anordnung wurden unter Bezugnahme auf Art. 7 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts nicht erhoben. Von einer schriftlichen Anhörung habe im vorliegenden Fall abgesehen werden können, da nach dem dargelegten Sachverhalt Gefahr im Verzug vorliege (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG). Die Quarantäneanordnung stütze sich auf § 14 Abs. 1 Satz 1 TierGesG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 7.1, § 18 i.V.m. Anlage 8 Nr. 3, § 20 Nr. 1 BmTierSSchV sowie Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der VO (EG) Nr. 998/2003. Gemäß den mitgeführten Heimtierausweisen seien die Hunde sowie die Hauskatzen bereits im Alter von sechs Wochen mit dem Impfstoff Raibisin der Firma Merial gegen Tollwut geimpft worden. Dieses Serum sei in der Tschechischen Republik erst ab einem Alter von drei Monaten zu verabreichen, da eine vorherige Boosterung keinen hinreichenden Schutz vor dem Tollwutvirus gewährleiste (vgl. § 1 Nr. 3 Buchst. aa TollwutV). Demzufolge müsse zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Tierseuchengefahr ausgegangen werden. Es sei bei den betroffenen Tieren daher eine Folgeimpfung mit einer anschließenden Wartezeit von drei Wochen durchzuführen. Bis dahin seien die Hunde- und Katzenwelpen unter Vorbehalt negativer Untersuchungsergebnisse in Quarantäne zu behalten. Der Bescheid ist an Herrn Rechtsanwalt M.V. adressiert und beginnt mit „Sehr geehrte Damen und Herren“, ohne in der Folge einen namentlichen Adressaten der Verfügung zu nennen.

Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger am 14. Juli 2014 Anfechtungsklage erheben.

Ferner hat die Beklagte mit Bescheid vom 20. August 2014 die Kläger dazu verpflichtet, der Beklagten die in der Angelegenheit bisher entstandenen Kosten in Höhe von 100.433,- € zu erstatten. Dem Bescheid war eine Kostenberechnung des Tierschutzvereins N. e.V. beigegeben, welche die Kosten für die Unterbringung der Welpen und deren medizinische Versorgung im Zeitraum vom 30. Mai 2014 bis zum 7. August 2014 auflistet. Die Unterbringungskosten betrugen danach 15,- €/Tag für die Hundewelpen und 10,- €/Tag für die Katzenwelpen. Im Zeitraum vom 30 Mai 2014 bis zum 6. Juni 2014 (8 Tage) seien 57 Hundewelpen und 22 Katzenwelpen untergebracht gewesen. Im Zeitraum vom 7. Juni 2014 bis zum 7. August 2014 (63 Tage) 55 Hundewelpen und 22 Katzenwelpen. Ferner wurden Kosten für die medizinische Grundversorgung (Eingangsuntersuchung, Entwurmung, Entflohen) für 57 Hundewelpen (141,- € je Tier) und 22 Katzenwelpen (68,- € je Tier) berechnet sowie Kosten für die medizinische Weiterversorgung. Insgesamt ergab sich damit ein Betrag in Höhe von 100.433,- €.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Quarantäneanordnung mit Bescheiden vom 22. August 2014, vom 2. September 2014 sowie vom 28. Oktober 2014 für jeweils genau bezeichnete Tiere zu jeweils genau benannten Zeitpunkten, an denen der Impfschutz für die einzelnen Tiere wirksam geworden ist, für die Zukunft aufgehoben wurde.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Nachdem die Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatten, wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil 17. März 2016 ab. Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht auf den zuvor ergangenen Gerichtsbescheid. Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsbescheid seien die Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 des Kostengesetzes (KG). Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG erheben die Behörden des Staates für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieses Abschnitts. Zur Zahlung der Kosten sei nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasse, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen werde. Mehrere Kostenschuldner hafteten nach Art. 2 Abs. 4 KG als Gesamtschuldner. An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen würden nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen seien. Danach habe die Beklagte die von ihr verauslagten Kosten für die Unterbringung der Welpen im Tierheim erstattet verlangen können. Insbesondere seien die Kläger die Veranlasser der Quarantäneanordnung, da sie nicht für eine ordnungsgemäße Tollwutimpfung der Tiere gesorgt hätten. Weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides sei, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Amtshandlung rechtmäßig sei. Dies folge aus Art. 16 Abs. 5 KG. Danach würden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Gegen die Rechtmäßigkeit der Quarantäneanordnung der Beklagten bestünden keine Bedenken. Mit Gerichtsbescheid vom gleichen Tag (Az. RO 5 K 14.1164) habe die Kammer die Anfechtungsklage gegen die Anordnung abgewiesen. Das Gericht habe dazu in formeller Hinsicht ausgeführt, dass der mündlich ergangene Bescheid bereits am 30. Mai 2014 ordnungsgemäß an die Begleitpersonen des Tiertransports bekannt gegeben worden sei, die als Empfangsboten der Kläger fungierten. Eine vorherige Anhörung der Kläger sei gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich gewesen, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig gewesen sei. Rechtsgrundlage für die Anordnung sei § 20 Satz 1 Nr. 1a) der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV). Danach ordne die zuständige Behörde bei Tieren die Quarantäne in einer Quarantänestation an, wenn sie bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen feststellten, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen ließen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Die Anforderungen an die Tiergesundheit, die bei der Beförderung von Heimtieren zwischen Mitgliedstaaten erfüllt werden müssten, seien der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 v. 13.6.2003, S. 1 ff.) niedergelegt. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) der genannten Verordnung müsste bei Hunden und Katzen (vgl. Anhang I Teil A der VO) ein Ausweis für die Tiere mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt sei und aus dem hervorgehe, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen worden sei. Aus den mit dem Tiertransport mitgeführten Papieren ergebe sich jedoch, dass eine wirksame Immunisierung der Tiere gegen Tollwut nicht erfolgt sei. Zwar seien die Hunde- und Katzenwelpen mit dem Impfstoff Raibisin der Fa. M… gegen Tollwut geimpft. Allerdings sei die Impfung nicht im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers erfolgt. Danach sei der Impfstoff erst ab einem Lebensalter von drei Monaten zu verabreichen, da eine vorherige Boosterung keinen hinreichenden Schutz vor dem Tollwutvirus gewährleiste (vgl. auch § 1 Nr. 3 a) der Tollwut-Verordnung (TollwV)).

Den Antrag auf Zulassung der Berufung hinsichtlich der Quarantäneanordnung (Az.: 20 ZB 16.941) lehnte der Senat mit Beschluss vom 7. November 2016 ab, weil die Klage der Kläger insoweit mit der Aufhebung der Quarantäneanordnung durch die Beklagte unzulässig geworden sei.

Mit ihrer vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zugelassenen Berufung beantragen die Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. März 2016 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 aufzuheben.

Zur Begründung trugen die Kläger im Wesentlichen vor, Gegenstand des Unternehmens der Kläger sei der Handel der zur Hobbyzucht bestimmten Tiere, einschließlich des Exports von Hunde- und Katzenwelpen mit und ohne Herkunftsausweis in ausgewählte Mitgliedstaaten der Europäischen Union, unter anderem auch in das Königreich Belgien. Die Quarantäneanordnung sei bereits formell rechtswidrig, weil die Kläger vor Erlass der Anordnung nicht gehört worden seien. Im Falle einer Anhörung der Kläger hätten weniger einschneidende Maßnahmen ernsthaft geprüft und ergriffen werden können, mit der Folge, dass die durch die Beklagte geltend gemachten Kosten gar nicht erst entstanden wären. Es habe die Möglichkeit der Rückführung der Tiere in die Tschechische Republik bestanden, welches auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in seinem an die Staatsveterinärverwaltung der Tschechischen Republik gerichteten Schreiben vom 17. Juni 2014 in zutreffender Weise festgestellt habe. Die einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften machten die Gültigkeit der Impfung nicht von dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters der Tiere abhängig. Wenn die Beklagte in ihrer Begründung des Bescheids über die Quarantäneanordnung wiederholt behauptet, dass das Serum Raibisin in der Tschechischen Republik erst ab einem Lebensalter von drei Monaten zugelassen bzw. zu verabreichen sei, findet diese Behauptung keine Stütze in den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik. Vor dem dritten Monat habe insofern nach geltendem Recht keine Impfpflicht für die beschlagnahmten Tiere bestanden. Selbst der Hersteller des Impfstoffes gehe davon aus, dass auch Hunde und Katzen, die jünger als zwölf Wochen alt sind, zur Vorbeugung jeglicher Seuchengefahr mit dem Impfstoff geimpft werden können, wobei ab einem Alter von mindestens zwölf Wochen eine Auffrischungsimpfung der Tiere empfohlen werde. Hätte die Verwaltungsbehörde Zweifel an der Wirksamkeit der Tollwutimpfung gehabt, so hätte sie einen Antikörpertest zur Feststellung der Antikörper gegen Tollwut durchführen können. Nachdem der Bestimmungsort der Sendung das Königreich Belgien gewesen sei, also ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der den Handel von Tieren, die jünger als drei Monate alt seien, erlaube, sei das Gebot zu europarechtsfreundlicher Gesetzesauslegung und -anwendung zu berücksichtigen, vorliegend nicht von der Quarantäneanordnung Gebrauch zu machen, zumal sich die betreffenden Tiere in Deutschland lediglich zur Durchfuhr in das Königreich Belgien befunden hätten. Aus diesen Gründen sei die Quarantäneanordnung auch in materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft, zumal zu keinem Zeitpunkt davon habe ausgegangen werden können, dass Tatsachen vorgelegen hätten, die auf die Gefahr der Seuchenverbreitung schließen ließen. Zudem erfüllten die Kläger zum Zeitpunkt der Versendung der Tiere die Bedingungen des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates Nr. 998/2003. Diese Ausnahme habe zwar ausdrücklich für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken gegolten. Ausgehend von dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hätte die Behörde jedoch, nachdem sie festgestellt habe, dass die Versendung der Tiere die für die Versendung von Heimtieren geltenden Auflagen erfüllt habe, von weniger einschneidenden Maßnahmen Gebrauch machen müssen. Weiter sei anzumerken, dass die deutschen Behörden völlig unsachgemäß bei der Beschlagnahme und der späteren Verbringung in das Tierheim mit den Tieren umgegangen seien und die Grundsätze des Tierschutzes und der Umweltverträglichkeit verletzt hätten. Die handelnde Behörde hätte nicht nur die Maßnahmen nach § 20 BmTierSSchV (Quarantäneanordnung und Nottötung) in ihre Abwägung einbeziehen müssen, sondern auch die Rücksendung der Tiere in ihr Herkunftsland nach § 21 BmTierSSchV. Des Weiteren habe keine Seuchenverbreitungsgefahr bestanden, weil die Tiere aus der Tschechischen Republik stammten, welche seit dem Jahr 2002 für tollwutfrei erklärt worden sei. Die Beklagte sei auch nicht zur Kostenerstattung anspruchsberechtigt, weil die Kläger nicht Veranlasser der Amtshandlung gewesen seien. Darüber hinaus sei die Kostenerstattungsanordnung aus Billigkeitsgründen aufzuheben. Die nachträgliche Anhörung sei ohne Wirkung, weil die Quarantäneanordnung bereits vollzogen und aufgehoben sei.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die im Zulassungsbeschluss erhobenen Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der der Kostenerstattung zu Grunde liegenden Quarantäneanordnung habe sie zum Anlass genommen, den Klägern Gelegenheit einzuräumen, sich in der rechtlich gebotenen Art und Weise zu der angeordneten und bereits durchgeführten Quarantäne der Tiere zu äußern. Die Kläger hätten diese Möglichkeit genutzt und mit Schreiben vom 19. Januar 2017 der Beklagten geantwortet. Die Beklagte habe unter Berücksichtigung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung gestellten Anforderungen die von den Klägern mit Schreiben vom 19. Januar 2017 vorgebrachten Einwendungen nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sich mit diesen auseinandergesetzt und diese zum Anlass genommen, die Entscheidung vom 30. Juni 2014 nochmals kritisch zu überdenken. Auf das entsprechende Antwortschreiben vom 9. März 2017 werde verwiesen. Damit sei eine mögliche formelle Rechtswidrigkeit des Quarantänebescheides geheilt. Dies sei auch noch möglich gewesen, weil die Quarantäneanordnung sich noch nicht erledigt habe, sondern von ihr hinsichtlich des Kostenbescheids noch eine Steuerungswirkung ausgehe.

Die Landesanwaltschaft verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufes der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2016 wird geändert, weil der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 13 AGTierGesG können für die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen keine Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Kosten für die Durchführung der Quarantäneanordnung (§ 20 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) BMTierSSchV) sind jedoch solche Kosten für die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen. Art. 13 AGTierGesG ist insoweit eine abschließende Regelung, so dass ein Rückgriff auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 5, Art. 1, 2 KG nicht möglich ist (vgl. Art. 27 KG).

Nachdem keine bundesrechtliche Kostentragungsregelung wie z.B. in Art. 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG vorhanden ist, ist Art. 13 AGTierGesG grundsätzlich auf den vorliegenden Fall anwendbar. Zum einen handelt es sich bei der Quarantäneanordnung um eine Maßnahme nach dem TierGesG, weil die Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (BmTierSSchV) im hier maßgeblichen Teil auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a) TierGesG beruht. Zudem spricht das AGTierGesG an verschiedenen Stellen vom Vollzug des Tiergesundheitsrechts und knüpft damit in seiner Terminologie an das zuvor geltende Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts an. Richtig ist zwar, dass nach der Neufassung des AGTierGesG durch das Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 22. Mai 2014 sich die Kostenregelung in Abschnitt zwei mit der Überschrift „Tierseuchenkasse“ befindet. Dabei handelt es sich jedoch nach der Überzeugung des Senats um eine Ungenauigkeit des Gesetzgebers. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das zuvor geltende Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts keine Abschnittsbildung vorsah und eine identische Regelung wie Art. 13 AGTierGesG in Art. 7 enthielt. Weiter ging der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften (vgl. LT-Drs 17/5205 S. 29) davon aus, dass es sich bei der Änderung des Art. 7 in den Art. 13 lediglich um eine redaktionelle Änderung handelt. Im Übrigen, und das ist das gewichtigste Argument, würde eine Zuordnung des Art. 13 AGTierGesG allein für die Tätigkeit der Tierseuchenkasse keinen Sinn ergeben, weil die Tierseuchenkasse für die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen nicht zuständig ist, sondern die in Art. 1 Abs. 1 und 2 AGTierGesG i.V.m. § 1 Abs. 1 TierSVollzV genannten Behörden. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber Art. 13 AGTierGesG als allgemeine Vorschrift erlassen hat.

Art. 13 AGTierGesG kann nicht so verstanden werden, dass lediglich die Anordnung der Quarantäne kostenfrei ergeht, währenddessen die Kosten für die hierauf beruhenden Quarantänemaßnahmen, also hier die Unterbringung im Tierheim N. und die notwendige tierärztliche Betreuung, dagegen erhoben werden könnten. Es leuchtet bereits nicht ein, warum der Landesgesetzgeber eine Kostenregelung für das Tiergesundheitsrecht im Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz installiert, wesentliche Sachverhalte, wie die Kostentragung für Quarantänemaßnahmen, jedoch ungeregelt lässt, ohne zumindest im Übrigen auf die allgemeinen Kostenregelungen zu verweisen (vgl. z.B. Art. 28 Abs. 3 PAG). Darüber hinaus muss beachtet werden, dass die Quarantäneanordnung und die Quarantänemaßnahme nicht voneinander getrennt werden können. Die Quarantäneanordnung nach § 20 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) BMTierSSchV ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, also eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Damit zeigt sich die Quarantänemaßnahme als Bestandteil der Quarantäneanordnung. Zudem ist die Richtung der Quarantäneanordnung ausschlaggebend. Diese ist nicht vorrangig darauf gerichtet, dass dem Tierbesitzer eine Handlungspflicht auferlegt wird, sondern, dass für die Tiere durch die Verbringung in die Quarantänestation ein öffentlich-rechtlicher Gewahrsam bis zum Ende der Quarantäne angeordnet wird. Dabei beginnt die Quarantänemaßnahme mit dem Transport der Tiere zur Quarantäneeinrichtung und endet, soweit der Tierseuchenverdacht sich nicht bestätigt, mit der Herausgabe der Tiere an den Tierbesitzer. Somit lässt sich dem Wortlaut des Art. 13 AGTierGesG keine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass die Kostenfreiheit nicht für die Kosten der Quarantänemaßnahme gilt.

Der Entstehungsgeschichte der Regelung kann ebenfalls keine Einschränkung entnommen werden. Dort (LT-Drs. 7/5029 S. 7) heißt es:

„Die in Art. 7 angesprochenen Ermittlungen von Seuchen, die Anordnung der Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie die Entschädigungen sind nicht immer ohne kosten- oder gebührenrechtliche Veranlassung durchzuführen. Sie liegen aber stets ohne Rücksicht auf persönliche Beteiligung so sehr im überwiegend öffentlichen Interesse und dienen dem allgemeinen Schutzbedürfnis in einem Maße, daß sie ohne Rücksicht auf Kostenfragen ergehen müssen und nicht mit Verwaltungskosten oder Benutzungsgebühren belegt werden dürfen.“

Aus der Gesetzesbegründung kann nicht gefolgert werden, dass die Kosten für die angeordneten Maßnahmen dem Veranlasser aufzuerlegen sind, denn die Gesetzesbegründung geht offensichtlich davon aus, dass ohne Rücksicht auf eine persönliche Beteiligung die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen immer derart im öffentlichen Interesse liegen, dass Verwaltungskosten nicht erhoben werden dürfen. Ob die Erwägungen des Gesetzgebers aus dem Jahre 1971 in dieser Absolutheit in der heutigen Zeit angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Entwicklung im Tierseuchen- bzw. Tiergesundheitsgesetz noch tragfähig sind, hat der erkennende Senat nicht zu entscheiden. Es bleibt dem bayerischen Gesetzgeber unbenommen, die Kostenregelung des Art. 13 AGTierGesG zu ändern. Der erkennende Senat ist jedenfalls an die vom Gesetzgeber getroffene Regelung gebunden. Damit bleibt festzuhalten, dass die entstandenen Kosten für die Durchführung der Quarantänemaßnahme aufgrund der Kostenregelung des Art. 13 AGTierGesG von den Klägern durch Kostenbescheid nicht erhoben werden können. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Kostenregelungen scheidet damit aus.

Aber selbst wenn man entgegen Art. 13 AGTierGesG die Erhebung von Kosten für die Durchführung der Quarantäneanordnung für zulässig erachten sollte, ist eine Erhebung von Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG, was die Kosten des Tierheimes für die Durchführung der Quarantäne angeht, nicht zulässig. Nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG können die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge als Auslagen erhoben werden. Nachdem das Tierheim N. als eingetragener Verein auf Privatrechtsbasis betrieben wird und auch kein Beliehener ist, müsste es sich bei diesem um eine andere Person handeln, was auf den ersten Blick bejaht werden kann, weil die Stadt W. und das Tierheim N. und Umgebung e.V. zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten sind. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass das Tierheim, in dem die Tiere der Kläger untergebracht waren, als Quarantänestation im Sinne von § 20 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BMTierSSchV fungierte und damit durch das Tierheim hoheitliche Gewalt ausgeübt wurde. Eine Beleihung mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ist aber nicht erfolgt und mangels der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, U. v. 26.08.2010 - 3 C 35.09 - DVBl. 2010, 1434 m.w.N) auch nicht möglich. Damit ist das Tierheim jedoch als Verwaltungshelfer tätig geworden. Der Verwaltungshelfer wird für die Behörde tätig, und zwar im Rahmen einer untergeordneten Tätigkeit auf Weisung der Behörde; eine eigenständige Ausübung hoheitlicher Gewalt ist mit der Stellung als Verwaltungshelfer nicht verbunden (vgl. OVG Greifswald, U.v. 30.1.2013 - 3 L 93/09 - juris). Verwaltungshelfer unterstützen die Verwaltungsbehörde bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben, werden aber - im Unterschied zum Beliehenen - nicht selbständig tätig, sondern nehmen Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde wahr. Daher ist ihr Handeln grundsätzlich ohne weiteres dem Hoheitsträger, für den sie tätig werden, zurechenbar (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002, RdNr. 60 zu § 23); der Hoheitsträger als originär zuständiger Aufgabenträger trägt grundsätzlich auch die rechtliche Verantwortung für die Tätigkeit des Verwaltungshelfers (BayVGH, U.v. 28.4.2008 - 9 BV 04.2401 – juris). Weil der Verwaltungshelfer damit gleichsam als Werkzeug oder Instrument des Hoheitsträgers tätig wird, wird sein Handeln unmittelbar dem Hoheitsträger zugerechnet. Damit hat aber keine andere Person im Sinne des Art. 10 Satz 1 Nr. 5 KG gehandelt, sodass die Beklagte mangels Rechtsgrundlage im Kostengesetz die Auslagen des Tierheims nicht erheben kann, so dass es auf die Frage, ob es sich bei den Kosten der Quarantäne überhaupt um ausscheidbare Auslagen handelt oder die Kosten vielmehr durch eine Gebühr abgegolten werden müssen (vgl. OVG Greifswald, U.v. 30.1.2013 - 3 L 93/09 – juris Rn 81), nicht mehr ankommt.

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 20. August 2014 ist aber auch deswegen rechtswidrig, weil er auf einer rechtswidrigen Quarantäneanordnung vom 30. Juni 2014 beruhte. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung im Urteil vom 8. Mai 2014 (Az.: 1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320, Rn. 19) durch das Urteil vom 14. Dezember 2016 (1 C 11.15 – juris) ausdrücklich aufgegeben und geht nunmehr davon aus, dass der Anfechtung eines Kostenbescheides die Bestandskraft einer vollzogenen Abschiebungsandrohung entgegensteht. Dies betrifft jedoch einen anderen Fall. Hier geht es nach wie vor nicht um die Erledigung eines Verwaltungsaktes in sonstiger Weise, sondern darum, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Quarantäneanordnung durch die Aufhebungsbescheide der Beklagten nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam geworden ist. Unwirksame Bescheide können jedoch keine Steuerungswirkung mehr entfalten. Eine Anfechtungsklage gegen einen aufgehobenen Bescheid ist unzulässig, denn das Gericht kann einen Verwaltungsakt nicht mehr aufheben, den die Behörde bereits aufgehoben hat (BVerwG, B.v. 9.9.2008 - 3 B 37.08 - NVwZ 2009, 530). Dem würde widersprechen, wenn man der aufgehobenen Quarantäneverfügung - quasi aus der Vergangenheit - noch eine Steuerungswirkung zukommen ließe, denn dann wäre die Beschwer der Kläger für die erhobene Anfechtungsklage gerade nicht entfallen. Deswegen gilt nach wie vor, dass die Kläger aus Rechtsschutzgründen nicht verpflichtet waren, Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die aufgehobene Quarantäneanordnung zu erheben (BVerwG, U.v. 8.5.2014 – 1 C. 3.13 – BVerwGE 149,320). Denn selbst der Erfolg einer Fortsetzungsfeststellungsklage führt nicht zur Aufhebung der Kostenentscheidung, wenn im Anfechtungsprozess gegen den Kostenbescheid nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung geprüft wird. Insoweit geht das Argument der Gefahr der Umgehung der Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage ins Leere (a.A. BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 10 BV 15.958 - juris). Vor allem sprechen hierfür aber auch prozessökonomische Gründe, denn eine erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage macht die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid nicht entbehrlich. Folglich wird die Rechtmäßigkeit der aufgehobenen Quarantäneanordnung bei der Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid inzident geprüft. Dies folgt in Bayern auch aus Art. 16 Abs. 5 KG, denn Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

Die Quarantäneanordnung war jedoch formell rechtswidrig, weil eine erforderliche Anhörung (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) nicht erfolgt ist. Nachdem die Anordnung aufgehoben war, konnte dieser Verfahrensfehler nicht mehr durch Nachholung geheilt werden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist hier unstreitig nicht geschehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt kein Fall vor, in dem die Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten und insofern entbehrlich gewesen wäre. Die von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG statuierte Pflicht zur Anhörung ist das wichtigste Recht der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Sie ist im Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich verankert und dient dem Schutz der materiellen (Grund-)Rechtsposition der Beteiligten (BVerwG, U. v. 21.3.1986 - 4 C 48.82 - juris); der Beteiligte soll nicht „bloßes Objekt staatlichen Handelns“ sein. Es ist deshalb bei der Annahme einer Ausnahme von der Anhörungspflicht gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG ein strenger Maßstab anzuwenden (BGH, U. v. 10.1.2002 - 3 ZR 212/01 - juris). „Gefahr in Verzug“ im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. BayVwVfG setzt voraus, dass durch die vorherige Anhörung - auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen (evtl. telefonisch) - ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der zu treffenden Regelung nicht oder nur in geringerem Ausmaß als erforderlich erreicht würde (BVerwG, U. v. 15.12.1983 - 3 C 87.82). Abzustellen ist darauf, ob die Maßnahme selbst bei mündlicher - eventuell telefonischer - Anhörung zu spät käme (Stelkens/Bonk/Kallerhoff, VwVfG, 7. Aufl. 2008, Rdnr. 51 zu § 28). Davon kann im hier zu entscheidenden Fall keine Rede sein. Die zuständige Tierärztin der Beklagten wurde von der Polizei am 30. Mai 2014 ungefähr um 1:20 Uhr informiert, worauf diese die vorläufige Verbringung der Tiere zur Polizeiinspektion W. gegenüber der Polizei anordnete. Erst am folgenden Vormittag um circa 9:00 Uhr wurden die Tiere durch die Veterinäre der Beklagten in Augenschein genommen. Folglich wäre ausreichend Zeit gewesen, die Kläger zumindest telefonisch anzuhören. Dies wäre auch möglich gewesen, weil die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben haben, dass die Polizei sie in der Nacht telefonisch kontaktiert hätte. Die Beklagte hat darüber hinaus keine sachlichen Gründe angegeben, warum, nachdem die Entscheidung für die Quarantäne im Tierheim N. intern gefallen war, die Kläger telefonisch nicht mehr angehört werden konnten. Damit lagen die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG aber nicht vor.

Dieser formelle Mangel wurde durch Nachholung der Anhörung durch die Beklagte nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG nicht geheilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (Az. 7 C 5.14 – NVwZ-RR 2016, 449 – 454 Rn. 17) in Konkretisierung und unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 24.6.2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199, Rn. 37 und v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205, Rn. 18) die Anforderungen an eine nachträgliche Heilung einer unterbliebenen Anhörung dargestellt. Danach tritt die Heilung nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten in gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht ausreichen lassen. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern dass sie das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken. Gemessen an diesen Maßstäben wurde der Anhörungsmangel allein durch die Klageerhebung am 11. Juli 2014 nicht geheilt. Nachdem die Quarantäneanordnung durch die Bescheide vom 22. August 2014, vom 2. September 2014 sowie vom 28. Oktober 2014 aufgehoben und die Anordnung damit für die Zukunft nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam wurde, konnte eine Heilung nicht mehr stattfinden. Denn die Nachholung der Anhörung kann eine Heilung einer hoheitlichen Maßnahme nur für die Zukunft bewirken (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.2015 - 1 BvR 2516/13 - juris Rn. 2).

Erweist sich somit der angefochtene Kostenbescheid bereits aus mehreren Gründen als rechtswidrig, kommt es auf weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Quarantäneverfügung (Bestimmtheit des Inhaltsadressaten; möglicherweise fehlende Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BmTierSSchV, vgl. hierzu Geisler/Rojahn/Stein, Tierseuchenrecht, C-1.1, § 20 Anm. 3) nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.