Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Juni 2017 - 20 B 16.2241

bei uns veröffentlicht am01.06.2017

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. März 2016 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem sie verpflichtet wurden, der Beklagten die Kosten für die Unterbringung und medizinische Versorgung von im Eigentum der Kläger stehenden Hunde- und Katzenwelpen zu erstatten.

Am 30. Mai 2014 gegen 0.10 Uhr wurde ein tschechisches Tiertransportfahrzeug aufgrund einer Anzeige einer Tierschutzorganisation durch die Polizeiinspektion W. auf einem Parkplatz an der Autobahn A 6 in der Nähe von Leuchtenberg kontrolliert. Bei der Anzeige wurde behauptet, dass die mitgeführten Tierpässe gefälscht seien. Laut Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion W. sei die Amtstierärztin der Beklagten gegen 1:20 Uhr durch die Verkehrspolizei telefonisch informiert worden. Aufgrund der in den mitgeführten Heimtierausweisen eingetragenen Daten sei diese zu dem Schluss gekommen, dass die durchgeführte Tollwutimpfung zu früh erfolgt sei. Wegen der Vielzahl der Tiere wäre eine Aufnahme im Tierheim in W. nicht möglich gewesen. Deshalb sollte die Polizei die Hunde und Katzen zunächst im Fahrzeug lassen, bis sie im Laufe des Vormittags tierärztlich hätten begutachtet werden können. Gegen 9:00 Uhr seien zwei Tierärztinnen des Veterinäramtes W. in Begleitung einer privaten Tierärztin für Kleintiere bei der Polizeiinspektion erschienen. Die anwesende Amtstierärztin der Beklagten habe feststellen können, dass der Transport 57 Hunde- und 22 Katzenwelpen umfasste und von 2 Mitarbeitern der Kläger begleitet wurde. Die Welpen seien zum Transport nach Belgien bestimmt gewesen. Die nötigen Dokumente seien vorhanden gewesen. Es habe festgestellt werden können, dass die Tiere zwischen 8 und 10 Wochen alt und in sehr gutem Pflegezustand gewesen seien. Laut Heimtierausweis seien die Tiere bereits im Alter von sechs Wochen (5. bis 7. Mai 2014) mit dem Impfstoff Raibisin der Fa. M… gegen Tollwut geimpft worden. Da dieser Impfstoff nach den Recherchen des Veterinäramtes in Tschechien erst ab der 12. Lebenswoche zugelassen sei und der Impfschutz eine daran anschließende Wartezeit von 21 Tagen erfordere, sei die Amtstierärztin zur Erkenntnis gelangt, dass ein hinreichender Schutz gegen Tollwut nicht gegeben sei, weshalb ein Verbringen der Welpen durch Deutschland nicht möglich sei. Gegen Mittag des 30. Mai 2014 ordnete die Amtstierärztin daher mündlich die Quarantänisierung und Verbringung der Tiere ins Tierheim N. an.

Im Tierheim N. wurden die Tiere, die zum Teil erkrankt waren, medizinisch versorgt und gegen Tollwut geimpft.

Bereits am 1. Juni 2014 äußerten sich die Kläger per E-Mail gegenüber der Beklagten. Sie würden einen legalen Handel mit Tieren betreiben. Die Papiere für die Welpen seien in Ordnung und insbesondere seien auch die Impfungen ordnungsgemäß erfolgt.

Am 30. Juni 2014 ordnete die Beklagte mit schriftlichem Bescheid an, dass die am 30. Mai 2014 eingeführten 57 Hunde- und 22 Katzenwelpen bis zur letztendlichen Feststellung einer etwaigen Seuchengefahr im Tierheim der Stadt N. in Quarantäne unterzubringen seien (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 2). Kosten für die Anordnung wurden unter Bezugnahme auf Art. 7 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts nicht erhoben. Von einer schriftlichen Anhörung habe im vorliegenden Fall abgesehen werden können, da nach dem dargelegten Sachverhalt Gefahr im Verzug vorliege (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG). Die Quarantäneanordnung stütze sich auf § 14 Abs. 1 Satz 1 TierGesG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 7.1, § 18 i.V.m. Anlage 8 Nr. 3, § 20 Nr. 1 BmTierSSchV sowie Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der VO (EG) Nr. 998/2003. Gemäß den mitgeführten Heimtierausweisen seien die Hunde sowie die Hauskatzen bereits im Alter von sechs Wochen mit dem Impfstoff Raibisin der Firma Merial gegen Tollwut geimpft worden. Dieses Serum sei in der Tschechischen Republik erst ab einem Alter von drei Monaten zu verabreichen, da eine vorherige Boosterung keinen hinreichenden Schutz vor dem Tollwutvirus gewährleiste (vgl. § 1 Nr. 3 Buchst. aa TollwutV). Demzufolge müsse zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Tierseuchengefahr ausgegangen werden. Es sei bei den betroffenen Tieren daher eine Folgeimpfung mit einer anschließenden Wartezeit von drei Wochen durchzuführen. Bis dahin seien die Hunde- und Katzenwelpen unter Vorbehalt negativer Untersuchungsergebnisse in Quarantäne zu behalten. Der Bescheid ist an Herrn Rechtsanwalt M.V. adressiert und beginnt mit „Sehr geehrte Damen und Herren“, ohne in der Folge einen namentlichen Adressaten der Verfügung zu nennen.

Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger am 14. Juli 2014 Anfechtungsklage erheben.

Ferner hat die Beklagte mit Bescheid vom 20. August 2014 die Kläger dazu verpflichtet, der Beklagten die in der Angelegenheit bisher entstandenen Kosten in Höhe von 100.433,- € zu erstatten. Dem Bescheid war eine Kostenberechnung des Tierschutzvereins N. e.V. beigegeben, welche die Kosten für die Unterbringung der Welpen und deren medizinische Versorgung im Zeitraum vom 30. Mai 2014 bis zum 7. August 2014 auflistet. Die Unterbringungskosten betrugen danach 15,- €/Tag für die Hundewelpen und 10,- €/Tag für die Katzenwelpen. Im Zeitraum vom 30 Mai 2014 bis zum 6. Juni 2014 (8 Tage) seien 57 Hundewelpen und 22 Katzenwelpen untergebracht gewesen. Im Zeitraum vom 7. Juni 2014 bis zum 7. August 2014 (63 Tage) 55 Hundewelpen und 22 Katzenwelpen. Ferner wurden Kosten für die medizinische Grundversorgung (Eingangsuntersuchung, Entwurmung, Entflohen) für 57 Hundewelpen (141,- € je Tier) und 22 Katzenwelpen (68,- € je Tier) berechnet sowie Kosten für die medizinische Weiterversorgung. Insgesamt ergab sich damit ein Betrag in Höhe von 100.433,- €.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Quarantäneanordnung mit Bescheiden vom 22. August 2014, vom 2. September 2014 sowie vom 28. Oktober 2014 für jeweils genau bezeichnete Tiere zu jeweils genau benannten Zeitpunkten, an denen der Impfschutz für die einzelnen Tiere wirksam geworden ist, für die Zukunft aufgehoben wurde.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Nachdem die Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatten, wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil 17. März 2016 ab. Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht auf den zuvor ergangenen Gerichtsbescheid. Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsbescheid seien die Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 des Kostengesetzes (KG). Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG erheben die Behörden des Staates für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieses Abschnitts. Zur Zahlung der Kosten sei nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasse, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen werde. Mehrere Kostenschuldner hafteten nach Art. 2 Abs. 4 KG als Gesamtschuldner. An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen würden nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen seien. Danach habe die Beklagte die von ihr verauslagten Kosten für die Unterbringung der Welpen im Tierheim erstattet verlangen können. Insbesondere seien die Kläger die Veranlasser der Quarantäneanordnung, da sie nicht für eine ordnungsgemäße Tollwutimpfung der Tiere gesorgt hätten. Weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides sei, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Amtshandlung rechtmäßig sei. Dies folge aus Art. 16 Abs. 5 KG. Danach würden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Gegen die Rechtmäßigkeit der Quarantäneanordnung der Beklagten bestünden keine Bedenken. Mit Gerichtsbescheid vom gleichen Tag (Az. RO 5 K 14.1164) habe die Kammer die Anfechtungsklage gegen die Anordnung abgewiesen. Das Gericht habe dazu in formeller Hinsicht ausgeführt, dass der mündlich ergangene Bescheid bereits am 30. Mai 2014 ordnungsgemäß an die Begleitpersonen des Tiertransports bekannt gegeben worden sei, die als Empfangsboten der Kläger fungierten. Eine vorherige Anhörung der Kläger sei gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich gewesen, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig gewesen sei. Rechtsgrundlage für die Anordnung sei § 20 Satz 1 Nr. 1a) der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV). Danach ordne die zuständige Behörde bei Tieren die Quarantäne in einer Quarantänestation an, wenn sie bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen feststellten, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen ließen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Die Anforderungen an die Tiergesundheit, die bei der Beförderung von Heimtieren zwischen Mitgliedstaaten erfüllt werden müssten, seien der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 v. 13.6.2003, S. 1 ff.) niedergelegt. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) der genannten Verordnung müsste bei Hunden und Katzen (vgl. Anhang I Teil A der VO) ein Ausweis für die Tiere mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt sei und aus dem hervorgehe, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen worden sei. Aus den mit dem Tiertransport mitgeführten Papieren ergebe sich jedoch, dass eine wirksame Immunisierung der Tiere gegen Tollwut nicht erfolgt sei. Zwar seien die Hunde- und Katzenwelpen mit dem Impfstoff Raibisin der Fa. M… gegen Tollwut geimpft. Allerdings sei die Impfung nicht im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers erfolgt. Danach sei der Impfstoff erst ab einem Lebensalter von drei Monaten zu verabreichen, da eine vorherige Boosterung keinen hinreichenden Schutz vor dem Tollwutvirus gewährleiste (vgl. auch § 1 Nr. 3 a) der Tollwut-Verordnung (TollwV)).

Den Antrag auf Zulassung der Berufung hinsichtlich der Quarantäneanordnung (Az.: 20 ZB 16.941) lehnte der Senat mit Beschluss vom 7. November 2016 ab, weil die Klage der Kläger insoweit mit der Aufhebung der Quarantäneanordnung durch die Beklagte unzulässig geworden sei.

Mit ihrer vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zugelassenen Berufung beantragen die Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. März 2016 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 aufzuheben.

Zur Begründung trugen die Kläger im Wesentlichen vor, Gegenstand des Unternehmens der Kläger sei der Handel der zur Hobbyzucht bestimmten Tiere, einschließlich des Exports von Hunde- und Katzenwelpen mit und ohne Herkunftsausweis in ausgewählte Mitgliedstaaten der Europäischen Union, unter anderem auch in das Königreich Belgien. Die Quarantäneanordnung sei bereits formell rechtswidrig, weil die Kläger vor Erlass der Anordnung nicht gehört worden seien. Im Falle einer Anhörung der Kläger hätten weniger einschneidende Maßnahmen ernsthaft geprüft und ergriffen werden können, mit der Folge, dass die durch die Beklagte geltend gemachten Kosten gar nicht erst entstanden wären. Es habe die Möglichkeit der Rückführung der Tiere in die Tschechische Republik bestanden, welches auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in seinem an die Staatsveterinärverwaltung der Tschechischen Republik gerichteten Schreiben vom 17. Juni 2014 in zutreffender Weise festgestellt habe. Die einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften machten die Gültigkeit der Impfung nicht von dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters der Tiere abhängig. Wenn die Beklagte in ihrer Begründung des Bescheids über die Quarantäneanordnung wiederholt behauptet, dass das Serum Raibisin in der Tschechischen Republik erst ab einem Lebensalter von drei Monaten zugelassen bzw. zu verabreichen sei, findet diese Behauptung keine Stütze in den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik. Vor dem dritten Monat habe insofern nach geltendem Recht keine Impfpflicht für die beschlagnahmten Tiere bestanden. Selbst der Hersteller des Impfstoffes gehe davon aus, dass auch Hunde und Katzen, die jünger als zwölf Wochen alt sind, zur Vorbeugung jeglicher Seuchengefahr mit dem Impfstoff geimpft werden können, wobei ab einem Alter von mindestens zwölf Wochen eine Auffrischungsimpfung der Tiere empfohlen werde. Hätte die Verwaltungsbehörde Zweifel an der Wirksamkeit der Tollwutimpfung gehabt, so hätte sie einen Antikörpertest zur Feststellung der Antikörper gegen Tollwut durchführen können. Nachdem der Bestimmungsort der Sendung das Königreich Belgien gewesen sei, also ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der den Handel von Tieren, die jünger als drei Monate alt seien, erlaube, sei das Gebot zu europarechtsfreundlicher Gesetzesauslegung und -anwendung zu berücksichtigen, vorliegend nicht von der Quarantäneanordnung Gebrauch zu machen, zumal sich die betreffenden Tiere in Deutschland lediglich zur Durchfuhr in das Königreich Belgien befunden hätten. Aus diesen Gründen sei die Quarantäneanordnung auch in materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft, zumal zu keinem Zeitpunkt davon habe ausgegangen werden können, dass Tatsachen vorgelegen hätten, die auf die Gefahr der Seuchenverbreitung schließen ließen. Zudem erfüllten die Kläger zum Zeitpunkt der Versendung der Tiere die Bedingungen des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates Nr. 998/2003. Diese Ausnahme habe zwar ausdrücklich für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken gegolten. Ausgehend von dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hätte die Behörde jedoch, nachdem sie festgestellt habe, dass die Versendung der Tiere die für die Versendung von Heimtieren geltenden Auflagen erfüllt habe, von weniger einschneidenden Maßnahmen Gebrauch machen müssen. Weiter sei anzumerken, dass die deutschen Behörden völlig unsachgemäß bei der Beschlagnahme und der späteren Verbringung in das Tierheim mit den Tieren umgegangen seien und die Grundsätze des Tierschutzes und der Umweltverträglichkeit verletzt hätten. Die handelnde Behörde hätte nicht nur die Maßnahmen nach § 20 BmTierSSchV (Quarantäneanordnung und Nottötung) in ihre Abwägung einbeziehen müssen, sondern auch die Rücksendung der Tiere in ihr Herkunftsland nach § 21 BmTierSSchV. Des Weiteren habe keine Seuchenverbreitungsgefahr bestanden, weil die Tiere aus der Tschechischen Republik stammten, welche seit dem Jahr 2002 für tollwutfrei erklärt worden sei. Die Beklagte sei auch nicht zur Kostenerstattung anspruchsberechtigt, weil die Kläger nicht Veranlasser der Amtshandlung gewesen seien. Darüber hinaus sei die Kostenerstattungsanordnung aus Billigkeitsgründen aufzuheben. Die nachträgliche Anhörung sei ohne Wirkung, weil die Quarantäneanordnung bereits vollzogen und aufgehoben sei.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die im Zulassungsbeschluss erhobenen Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der der Kostenerstattung zu Grunde liegenden Quarantäneanordnung habe sie zum Anlass genommen, den Klägern Gelegenheit einzuräumen, sich in der rechtlich gebotenen Art und Weise zu der angeordneten und bereits durchgeführten Quarantäne der Tiere zu äußern. Die Kläger hätten diese Möglichkeit genutzt und mit Schreiben vom 19. Januar 2017 der Beklagten geantwortet. Die Beklagte habe unter Berücksichtigung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung gestellten Anforderungen die von den Klägern mit Schreiben vom 19. Januar 2017 vorgebrachten Einwendungen nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sich mit diesen auseinandergesetzt und diese zum Anlass genommen, die Entscheidung vom 30. Juni 2014 nochmals kritisch zu überdenken. Auf das entsprechende Antwortschreiben vom 9. März 2017 werde verwiesen. Damit sei eine mögliche formelle Rechtswidrigkeit des Quarantänebescheides geheilt. Dies sei auch noch möglich gewesen, weil die Quarantäneanordnung sich noch nicht erledigt habe, sondern von ihr hinsichtlich des Kostenbescheids noch eine Steuerungswirkung ausgehe.

Die Landesanwaltschaft verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufes der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2016 wird geändert, weil der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 13 AGTierGesG können für die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen keine Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Kosten für die Durchführung der Quarantäneanordnung (§ 20 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) BmTierSSchV) sind jedoch solche Kosten für die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen. Art. 13 AGTierGesG ist insoweit eine abschließende Regelung, so dass ein Rückgriff auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 5, Art. 1, 2 KG nicht möglich ist (vgl. Art. 27 KG).

Nachdem keine bundesrechtliche Kostentragungsregelung wie z.B. in Art. 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG vorhanden ist, ist Art. 13 AGTierGesG grundsätzlich auf den vorliegenden Fall anwendbar. Zum einen handelt es sich bei der Quarantäneanordnung um eine Maßnahme nach dem TierGesG, weil die Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (BmTierSSchV) im hier maßgeblichen Teil auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a) TierGesG beruht. Zudem spricht das AGTierGesG an verschiedenen Stellen vom Vollzug des Tiergesundheitsrechts und knüpft damit in seiner Terminologie an das zuvor geltende Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts an. Richtig ist zwar, dass nach der Neufassung des AGTierGesG durch das Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 22. Mai 2014 sich die Kostenregelung in Abschnitt zwei mit der Überschrift „Tierseuchenkasse“ befindet. Dabei handelt es sich jedoch nach der Überzeugung des Senats um eine Ungenauigkeit des Gesetzgebers. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das zuvor geltende Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts keine Abschnittsbildung vorsah und eine identische Regelung wie Art. 13 AGTierGesG in Art. 7 enthielt. Weiter ging der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften (vgl. LT-Drs 17/5205 S. 29) davon aus, dass es sich bei der Änderung des Art. 7 in den Art. 13 lediglich um eine redaktionelle Änderung handelt. Im Übrigen, und das ist das gewichtigste Argument, würde eine Zuordnung des Art. 13 AGTierGesG allein für die Tätigkeit der Tierseuchenkasse keinen Sinn ergeben, weil die Tierseuchenkasse für die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen nicht zuständig ist, sondern die in Art. 1 Abs. 1 und 2 AGTierGesG i.V.m. § 1 Abs. 1 TierSVollzV genannten Behörden. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber Art. 13 AGTierGesG als allgemeine Vorschrift erlassen hat.

Art. 13 AGTierGesG kann nicht so verstanden werden, dass lediglich die Anordnung der Quarantäne kostenfrei ergeht, währenddessen die Kosten für die hierauf beruhenden Quarantänemaßnahmen, also hier die Unterbringung im Tierheim N. und die notwendige tierärztliche Betreuung, dagegen erhoben werden könnten. Es leuchtet bereits nicht ein, warum der Landesgesetzgeber eine Kostenregelung für das Tiergesundheitsrecht im Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz installiert, wesentliche Sachverhalte, wie die Kostentragung für Quarantänemaßnahmen, jedoch ungeregelt lässt, ohne zumindest im Übrigen auf die allgemeinen Kostenregelungen zu verweisen (vgl. z.B. Art. 28 Abs. 3 PAG). Darüber hinaus muss beachtet werden, dass die Quarantäneanordnung und die Quarantänemaßnahme nicht voneinander getrennt werden können. Die Quarantäneanordnung nach § 20 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) BmTierSSchV ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, also eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Damit zeigt sich die Quarantänemaßnahme als Bestandteil der Quarantäneanordnung. Zudem ist die Richtung der Quarantäneanordnung ausschlaggebend. Diese ist nicht vorrangig darauf gerichtet, dass dem Tierbesitzer eine Handlungspflicht auferlegt wird, sondern, dass für die Tiere durch die Verbringung in die Quarantänestation ein öffentlich-rechtlicher Gewahrsam bis zum Ende der Quarantäne angeordnet wird. Dabei beginnt die Quarantänemaßnahme mit dem Transport der Tiere zur Quarantäneeinrichtung und endet, soweit der Tierseuchenverdacht sich nicht bestätigt, mit der Herausgabe der Tiere an den Tierbesitzer. Somit lässt sich dem Wortlaut des Art. 13 AGTierGesG keine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass die Kostenfreiheit nicht für die Kosten der Quarantänemaßnahme gilt.

Der Entstehungsgeschichte der Regelung kann ebenfalls keine Einschränkung entnommen werden. Dort (LT-Drs. 7/5029 S. 7) heißt es:

„Die in Art. 7 angesprochenen Ermittlungen von Seuchen, die Anordnung der Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie die Entschädigungen sind nicht immer ohne kosten- oder gebührenrechtliche Veranlassung durchzuführen. Sie liegen aber stets ohne Rücksicht auf persönliche Beteiligung so sehr im überwiegend öffentlichen Interesse und dienen dem allgemeinen Schutzbedürfnis in einem Maße, daß sie ohne Rücksicht auf Kostenfragen ergehen müssen und nicht mit Verwaltungskosten oder Benutzungsgebühren belegt werden dürfen.“

Aus der Gesetzesbegründung kann nicht gefolgert werden, dass die Kosten für die angeordneten Maßnahmen dem Veranlasser aufzuerlegen sind, denn die Gesetzesbegründung geht offensichtlich davon aus, dass ohne Rücksicht auf eine persönliche Beteiligung die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen immer derart im öffentlichen Interesse liegen, dass Verwaltungskosten nicht erhoben werden dürfen. Ob die Erwägungen des Gesetzgebers aus dem Jahre 1971 in dieser Absolutheit in der heutigen Zeit angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Entwicklung im Tierseuchen- bzw. Tiergesundheitsgesetz noch tragfähig sind, hat der erkennende Senat nicht zu entscheiden. Es bleibt dem bayerischen Gesetzgeber unbenommen, die Kostenregelung des Art. 13 AGTierGesG zu ändern. Der erkennende Senat ist jedenfalls an die vom Gesetzgeber getroffene Regelung gebunden. Damit bleibt festzuhalten, dass die entstandenen Kosten für die Durchführung der Quarantänemaßnahme aufgrund der Kostenregelung des Art. 13 AGTierGesG von den Klägern durch Kostenbescheid nicht erhoben werden können. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Kostenregelungen scheidet damit aus.

Aber selbst wenn man entgegen Art. 13 AGTierGesG die Erhebung von Kosten für die Durchführung der Quarantäneanordnung für zulässig erachten sollte, ist eine Erhebung von Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG, was die Kosten des Tierheimes für die Durchführung der Quarantäne angeht, nicht zulässig. Nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG können die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge als Auslagen erhoben werden. Nachdem das Tierheim N. als eingetragener Verein auf Privatrechtsbasis betrieben wird und auch kein Beliehener ist, müsste es sich bei diesem um eine andere Person handeln, was auf den ersten Blick bejaht werden kann, weil die Stadt W. und das Tierheim N. und Umgebung e.V. zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten sind. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass das Tierheim, in dem die Tiere der Kläger untergebracht waren, als Quarantänestation im Sinne von § 20 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BmTierSSchV fungierte und damit durch das Tierheim hoheitliche Gewalt ausgeübt wurde. Eine Beleihung mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ist aber nicht erfolgt und mangels der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, U. v. 26.08.2010 - 3 C 35.09 - DVBl. 2010, 1434 m.w.N) auch nicht möglich. Damit ist das Tierheim jedoch als Verwaltungshelfer tätig geworden. Der Verwaltungshelfer wird für die Behörde tätig, und zwar im Rahmen einer untergeordneten Tätigkeit auf Weisung der Behörde; eine eigenständige Ausübung hoheitlicher Gewalt ist mit der Stellung als Verwaltungshelfer nicht verbunden (vgl. OVG Greifswald, U.v. 30.1.2013 - 3 L 93/09 - juris). Verwaltungshelfer unterstützen die Verwaltungsbehörde bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben, werden aber - im Unterschied zum Beliehenen - nicht selbständig tätig, sondern nehmen Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde wahr. Daher ist ihr Handeln grundsätzlich ohne weiteres dem Hoheitsträger, für den sie tätig werden, zurechenbar (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002, RdNr. 60 zu § 23); der Hoheitsträger als originär zuständiger Aufgabenträger trägt grundsätzlich auch die rechtliche Verantwortung für die Tätigkeit des Verwaltungshelfers (BayVGH, U.v. 28.4.2008 - 9 BV 04.2401 – juris). Weil der Verwaltungshelfer damit gleichsam als Werkzeug oder Instrument des Hoheitsträgers tätig wird, wird sein Handeln unmittelbar dem Hoheitsträger zugerechnet. Damit hat aber keine andere Person im Sinne des Art. 10 Satz 1 Nr. 5 KG gehandelt, sodass die Beklagte mangels Rechtsgrundlage im Kostengesetz die Auslagen des Tierheims nicht erheben kann, so dass es auf die Frage, ob es sich bei den Kosten der Quarantäne überhaupt um ausscheidbare Auslagen handelt oder die Kosten vielmehr durch eine Gebühr abgegolten werden müssen (vgl. OVG Greifswald, U.v. 30.1.2013 - 3 L 93/09 – juris Rn 81), nicht mehr ankommt.

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 20. August 2014 ist aber auch deswegen rechtswidrig, weil er auf einer rechtswidrigen Quarantäneanordnung vom 30. Juni 2014 beruhte. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung im Urteil vom 8. Mai 2014 (Az.: 1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320, Rn. 19) durch das Urteil vom 14. Dezember 2016 (1 C 11.15 – juris) ausdrücklich aufgegeben und geht nunmehr davon aus, dass der Anfechtung eines Kostenbescheides die Bestandskraft einer vollzogenen Abschiebungsandrohung entgegensteht. Dies betrifft jedoch einen anderen Fall. Hier geht es nach wie vor nicht um die Erledigung eines Verwaltungsaktes in sonstiger Weise, sondern darum, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Quarantäneanordnung durch die Aufhebungsbescheide der Beklagten nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam geworden ist. Unwirksame Bescheide können jedoch keine Steuerungswirkung mehr entfalten. Eine Anfechtungsklage gegen einen aufgehobenen Bescheid ist unzulässig, denn das Gericht kann einen Verwaltungsakt nicht mehr aufheben, den die Behörde bereits aufgehoben hat (BVerwG, B.v. 9.9.2008 - 3 B 37.08 - NVwZ 2009, 530). Dem würde widersprechen, wenn man der aufgehobenen Quarantäneverfügung - quasi aus der Vergangenheit - noch eine Steuerungswirkung zukommen ließe, denn dann wäre die Beschwer der Kläger für die erhobene Anfechtungsklage gerade nicht entfallen. Deswegen gilt nach wie vor, dass die Kläger aus Rechtsschutzgründen nicht verpflichtet waren, Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die aufgehobene Quarantäneanordnung zu erheben (BVerwG, U.v. 8.5.2014 – 1 C. 3.13 – BVerwGE 149,320). Denn selbst der Erfolg einer Fortsetzungsfeststellungsklage führt nicht zur Aufhebung der Kostenentscheidung, wenn im Anfechtungsprozess gegen den Kostenbescheid nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung geprüft wird. Insoweit geht das Argument der Gefahr der Umgehung der Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage ins Leere (a.A. BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 10 BV 15.958 - juris). Vor allem sprechen hierfür aber auch prozessökonomische Gründe, denn eine erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage macht die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid nicht entbehrlich. Folglich wird die Rechtmäßigkeit der aufgehobenen Quarantäneanordnung bei der Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid inzident geprüft. Dies folgt in Bayern auch aus Art. 16 Abs. 5 KG, denn Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

Die Quarantäneanordnung war jedoch formell rechtswidrig, weil eine erforderliche Anhörung (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) nicht erfolgt ist. Nachdem die Anordnung aufgehoben war, konnte dieser Verfahrensfehler nicht mehr durch Nachholung geheilt werden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist hier unstreitig nicht geschehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt kein Fall vor, in dem die Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten und insofern entbehrlich gewesen wäre. Die von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG statuierte Pflicht zur Anhörung ist das wichtigste Recht der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Sie ist im Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich verankert und dient dem Schutz der materiellen (Grund-)Rechtsposition der Beteiligten (BVerwG, U. v. 21.3.1986 - 4 C 48.82 - juris); der Beteiligte soll nicht „bloßes Objekt staatlichen Handelns“ sein. Es ist deshalb bei der Annahme einer Ausnahme von der Anhörungspflicht gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG ein strenger Maßstab anzuwenden (BGH, U. v. 10.1.2002 - 3 ZR 212/01 - juris). „Gefahr in Verzug“ im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. BayVwVfG setzt voraus, dass durch die vorherige Anhörung - auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen (evtl. telefonisch) - ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der zu treffenden Regelung nicht oder nur in geringerem Ausmaß als erforderlich erreicht würde (BVerwG, U. v. 15.12.1983 - 3 C 87.82). Abzustellen ist darauf, ob die Maßnahme selbst bei mündlicher - eventuell telefonischer - Anhörung zu spät käme (Stelkens/Bonk/Kallerhoff, VwVfG, 7. Aufl. 2008, Rdnr. 51 zu § 28). Davon kann im hier zu entscheidenden Fall keine Rede sein. Die zuständige Tierärztin der Beklagten wurde von der Polizei am 30. Mai 2014 ungefähr um 1:20 Uhr informiert, worauf diese die vorläufige Verbringung der Tiere zur Polizeiinspektion W. gegenüber der Polizei anordnete. Erst am folgenden Vormittag um circa 9:00 Uhr wurden die Tiere durch die Veterinäre der Beklagten in Augenschein genommen. Folglich wäre ausreichend Zeit gewesen, die Kläger zumindest telefonisch anzuhören. Dies wäre auch möglich gewesen, weil die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben haben, dass die Polizei sie in der Nacht telefonisch kontaktiert hätte. Die Beklagte hat darüber hinaus keine sachlichen Gründe angegeben, warum, nachdem die Entscheidung für die Quarantäne im Tierheim N. intern gefallen war, die Kläger telefonisch nicht mehr angehört werden konnten. Damit lagen die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG aber nicht vor.

Dieser formelle Mangel wurde durch Nachholung der Anhörung durch die Beklagte nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG nicht geheilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (Az. 7 C 5.14 – NVwZ-RR 2016, 449 – 454 Rn. 17) in Konkretisierung und unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 24.6.2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199, Rn. 37 und v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205, Rn. 18) die Anforderungen an eine nachträgliche Heilung einer unterbliebenen Anhörung dargestellt. Danach tritt die Heilung nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten in gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht ausreichen lassen. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern dass sie das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken. Gemessen an diesen Maßstäben wurde der Anhörungsmangel allein durch die Klageerhebung am 11. Juli 2014 nicht geheilt. Nachdem die Quarantäneanordnung durch die Bescheide vom 22. August 2014, vom 2. September 2014 sowie vom 28. Oktober 2014 aufgehoben und die Anordnung damit für die Zukunft nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam wurde, konnte eine Heilung nicht mehr stattfinden. Denn die Nachholung der Anhörung kann eine Heilung einer hoheitlichen Maßnahme nur für die Zukunft bewirken (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.2015 - 1 BvR 2516/13 - juris Rn. 2).

Erweist sich somit der angefochtene Kostenbescheid bereits aus mehreren Gründen als rechtswidrig, kommt es auf weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Quarantäneverfügung (Bestimmtheit des Inhaltsadressaten; möglicherweise fehlende Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BmTierSSchV, vgl. hierzu Geisler/Rojahn/Stein, Tierseuchenrecht, C-1.1, § 20 Anm. 3) nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen

1.
zu verbieten oder
2.
zu beschränken.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere
1.
das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig gemacht werden
a)
von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Vorstellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,
b)
von Anforderungen, unter denen
aa)
lebende Tiere gehalten, behandelt oder verbracht werden,
bb)
tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt oder verbracht werden oder
cc)
Erzeugnisse gewonnen, behandelt oder verbracht werden,
c)
von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere, deren Teile oder die Erzeugnisse befördert werden,
d)
von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen,
e)
von einer bestimmten Kennzeichnung,
f)
von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen lebende oder tote Tiere, Teile von toten Tieren oder die Erzeugnisse stammen oder in die sie verbracht werden,
2.
die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe d geregelt werden,
3.
Vorschriften erlassen werden über
a)
die Voraussetzung und das Verfahren der Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f oder
b)
die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung oder Registrierung,
4.
vorgeschrieben werden, dass Tiere, deren Teile oder Erzeugnisse
a)
einer Absonderung – bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne – und behördlichen Beobachtung unterliegen,
b)
nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder
c)
in bestimmter Weise behandelt werden müssen,
5.
das Verfahren im Übrigen, insbesondere der Untersuchung, Absonderung und Beobachtung, geregelt und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihr Betrieb vorgeschrieben werden,
6.
Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt werden,
a)
soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, oder
b)
für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit es zur Entsorgung in benachbarten Mitgliedstaaten erforderlich ist und durch besondere Maßnahmen sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht verschleppt werden.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger, immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika zu verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung nach Nummer 1 zu regeln.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie

1.
bei Tieren
a)
die Quarantäne in einer Quarantänestation oder
b)
die Tötung und unschädliche Beseitigung und
2.
bei Waren die unschädliche Beseitigung
an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hierbei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen wird.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RO 5 K 14.1164

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

vom 26. November 2015

05. Kammer

Sachgebiets-Nr: 542

Hauptpunkte:

Quarantäneanordnung bezüglich nicht wirksam gegen Tollwut geimpfter Hunde- und Katzenwelpen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ..., zu 1 und 2 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: ...

gegen

Stadt W. ...

vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-P.-Str. ..., W. ...

- Beklagte -

beteiligt: Regierung ...

als Vertreter des öffentlichen Interesses, Postfach, R.

wegen tierseuchenrechtlicher Anordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer, ohne mündliche Verhandlung

am 26. November 2015

folgenden

Gerichtsbescheid:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine Anordnung, mit der die Unterbringung von 57 Hunde- und 22 Katzenwelpen in Quarantäne verfügt wurde.

Am 30.5.2014 wurde ein tschechisches Tiertransportfahrzeug durch die PI Weiden auf einem Parkplatz an der A6 kontrolliert. Auf Veranlassung der Polizei wurde der Transport in die PI Weiden verbracht, wo das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Beklagten hinzugezogen wurde. Die anwesende Amtstierärztin der Beklagten konnte feststellen, dass der Transport 57 Hunde- und 22 Katzenwelpen umfasste und von 2 Mitarbeitern der Kläger begleitet wurde. Die Welpen waren zum Transport nach Belgien bestimmt. Die nötigen Dokumente waren vorhanden. Es konnte festgestellt werden, dass die Tiere zwischen 8 und 10 Wochen alt waren. Laut Heimtierausweis wurden die Tiere bereits im Alter von 6 Wochen (5. bis 7. Mai 2014) mit dem Impfstoff R. der Fa. M. gegen Tollwut geimpft. Da dieser Impfstoff nach den Recherchen des Veterinäramtes in Tschechien erst ab der 12. Lebenswoche zugelassen ist und der Impfschutz eine daran anschließende Wartezeit von 21 Tagen erfordert, gelangte die Amtstierärztin zur Erkenntnis, dass ein hinreichender Schutz gegen Tollwut nicht gegeben sei, weshalb ein Verbringen der Welpen durch Deutschland nicht möglich sei. Gegen Mittag des 30.5.2014 ordnete die Amtstierärztin daher mündlich die Quarantänisierung und Verbringung der Tiere ins Tierheim N. an.

Im Tierheim N. wurden die Tiere, die zum Teil erkrankt waren, behandelt und ordnungsgemäß gegen Tollwut geimpft.

Bereits am 1.6.2014 äußerten sich die Kläger per E-Mail gegenüber der Beklagten. Sie würden einen legalen Handel mit Tieren betreiben. Die Papiere für die Welpen seien in Ordnung und insbesondere seien auch die Impfungen ordnungsgemäß erfolgt.

Am 30.6.2014 ordnete die Beklagte mit schriftlichem Bescheid an, dass die am 30.5.2014 eingeführten 57 Hunde- und 22 Katzenwelpen bis zur letztendlichen Feststellung einer etwaigen Seuchengefahr im Tierheim der Stadt N. in Quarantäne unterzubringen seien (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 2). Kosten für die Anordnung wurden nicht erhoben. Der Bescheid wurde am Tag seines Erlasses dem tschechischen Anwalt der Kläger per Fax übermittelt.

Am 14.7.2014 ließen die Kläger durch ihren nunmehrigen (deutschen) Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid erheben. In der Klageschrift ist neben den beiden Klägern auch der ehemalige tschechische Rechtsanwalt der Kläger als Klagepartei benannt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 30.5.2014 aufzuheben.

Eine Klagebegründung wurde trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des Gerichts in der Folgezeit nicht vorgelegt.

Mit am 8.12.2014 zugestellten Schreiben vom 3.12.2014 hat das Gericht die Kläger daher aufgefordert, das Verfahren durch Vorlage einer Klagebegründung zu betreiben.

Am 5.2.2015 ließen die Kläger mitteilen, dass sie das Verfahren weiter betreiben wollen. Eine ausführliche Klagebegründung bleibe vorbehalten, falls Einigungen mit der Beklagten scheitern.

Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass bislang zwischen den Beteiligten keine Vergleichsverhandlungen geführt worden seien und dass solche in der Gegenwart auch nicht geführt würden.

Daraufhin hat sich das Gericht die den Vorgang betreffenden Akten seitens der Beklagten vorlegen lassen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Quarantäneanordnung mit Bescheiden vom 22.8.2014, vom 2.9.2014 sowie vom 28.10.2014 für jeweils genau bezeichnete Tiere zu jeweils genau benannten Zeitpunkten, an denen der Impfschutz für die einzelnen Tiere wirksam geworden ist, für die Zukunft aufgehoben wurde. Einige Tiere waren in der Zwischenzeit auch an Erkrankungen verendet. Derzeit sind von der Anordnung keine Tiere mehr betroffen, so dass die Anordnung in tatsächlicher Hinsicht keine Wirkung mehr entfaltet.

Ferner hat die Beklagte mit Bescheid vom 20.8.2014 die Kläger dazu verpflichtet, der Beklagten die in der Angelegenheit bisher entstandenen Kosten in Höhe von 100.433,-- € zu erstatten. Dem Bescheid war eine Kostenberechnung des Tierschutzvereins N. e.V. beigegeben, welche die Kosten für die Unterbringung der Welpen und deren medizinische Versorgung im Zeitraum vom 30.5.2014 bis zum 7.8.2014 auflistet. Gegen diesen Kostenerstattungsbescheid haben die Kläger am 12.9.2014 Klage erhoben, die unter dem Az. RO 5 K 14.1521 geführt wird.

Mit Schreiben an die Beteiligten vom 24.9.2015 hat das Gericht den Erlass eines Gerichtsbescheides angekündigt. Es bestünden wohl keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides.

Die Beklagte hat sich daraufhin mit Schreiben vom 26.10.2015 mit dem Erlass eines Gerichtsbescheides einverstanden erklärt.

Die Klägerseite hat angekündigt, sich in der 45. Kalenderwoche (1.11. bis 8.11.2015) in der Angelegenheit zu äußern. Dies ist jedoch wiederum nicht geschehen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Akten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Vorab sei darauf hingewiesen, dass das Gericht das Rubrum von Amts wegen berichtigt hat. Ursprünglich war in den Stammdaten auch der tschechische Rechtsanwalt der Kläger als Klagepartei aufgeführt, weil in der Klageschrift des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger auch der tschechische Rechtsanwalt als Klagepartei benannt ist. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt sich jedoch eindeutig, dass der streitgegenständliche Bescheid dem tschechischen Rechtsanwalt als Bevollmächtigtem der Kläger bekannt gegeben wurde. Er steht in keinerlei rechtlicher Beziehung zu den unter Quarantäne gestellten Hunde- und Katzenwelpen, weshalb davon auszugehen ist, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger den tschechischen Rechtsanwalt versehentlich als Klagepartei in der Klageschrift aufgeführt hat. Das Gericht hat daher die Stammdaten entsprechend geändert, weshalb der tschechische Rechtsanwalt nicht als Klagepartei im Rubrum erscheint.

2. Die Klage ist zulässig.

Insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Zwar entfaltet die streitgegenständliche Quarantäneanordnung keine tatsächlichen Wirkungen mehr, da die Anordnung hinsichtlich sämtlicher noch lebender Tiere durch die Beklagte für die Zukunft aufgehoben wurde, sobald die Immunisierung gegen den Tollwutvirus bezüglich der einzelnen Tiere erreicht war.

Durch die Aufhebung der Anordnung für die Zukunft hat sich diese jedoch nicht erledigt. Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG v. 17.11.1998, Az. 4 B 100/98 ). Die Steuerungsfunktion des Verwaltungsaktes geht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verloren, wenn die an einem Verwaltungsakt Beteiligten, sei es als Behörde, als Adressat oder als unmittelbar oder nur mittelbar Betroffener - übereinstimmend dem ursprünglichen Verwaltungsakt - keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen (BverwG v. 27.3.1998, NVwZ 1998, 729). Daran gemessen hat sich die Quarantäneanordnung der Beklagten durch deren schrittweise Aufhebung noch nicht erledigt. Vielmehr gehen von der Anordnung weiterhin Rechtswirkungen aus; denn sie bildet die Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid der Beklagten vom 20.8.2014 (vgl. auch BVerwG v. 25.9.2008, NVwZ 2009, 122).

3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Quarantäneanordnung der Beklagten ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

a) In formeller Hinsicht wurde die Anordnung ordnungsgemäß bekannt gegeben. Einer vorherigen Anhörung der Kläger bedurfte es nicht.

aa) Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Dies gilt auch für mündliche Verwaltungsakte. Grundsätzlich kann die Behörde die mündliche Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes vornehmen, sofern nicht ausdrücklich Schriftform vorgesehen ist. Wählt sie die mündliche Bekanntgabe, so muss sie jedoch in entsprechender Anwendung des § 130 BGB eine Form wählen, die dem Adressaten bzw. dessen Vertretern oder Bevollmächtigten hinreichende und angemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme gibt. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Adressaten ist dann gegeben, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse davon auszugehen ist, dass der Adressat von ihr Kenntnis nehmen kann. Dass dies genügt und nicht die mündliche Bekanntgabe unmittelbar an den Adressaten oder dessen Vertreter erforderlich ist, ergibt sich aus einem Vergleich mit den Regeln über die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG gilt etwa für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde § 183 ZPO entsprechend. Danach kann die Ersatzzustellung im Geschäftsraum an einen anwesenden Gewerbegehilfen erfolgen, wenn der Gewerbetreibende nicht angetroffen wird. Wenn dem so ist, kann aber nicht angenommen werden, dass ein mündlicher Verwaltungsakt nur dann als bekannt gegeben gewertet werden kann, wenn er unmittelbar gegenüber dem Adressaten gesagt worden ist (vgl. nur: BFH v. 18.10.1988, BFHE 154, 446; FG Hamburg v. 26.11.2008, Az. 4 K 73/08 ).

Nach alledem sind die beiden Mitarbeiter der Kläger, die den Transport der Hunde- und Katzenwelpen durchgeführt haben und denen gegenüber die mündliche Anordnung ergangen ist, als Empfangsboten der Kläger anzusehen.

Dass die Anordnung auf diese Weise so in den Machtbereich der Kläger gelangt ist, dass diese unter gewöhnlichen Verhältnissen davon Kenntnis nehmen konnten, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass sich die Kläger gleich am Tag nach der mündlichen Anordnung per E-Mail mit der Beklagten in Verbindung gesetzt und sich zu den Vorgängen geäußert haben.

Der schriftliche Bescheid vom 30.6.2014 ist deshalb lediglich die schriftliche Bestätigung des bereits am 30.5.2014 erlassenen mündlichen Verwaltungsakts gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG.

bb) Vor Erlass des mündlichen Verwaltungsaktes am 30.5.2014 war eine Anhörung der Kläger gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG nicht erforderlich, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzug notwendig war. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen der Amtstierärztin ein wirksamer Impfschutz bei den Welpen nicht bestand und von daher eine sofortige Quarantäne angeordnet werden musste. Hinzu kommt, dass sich die für den Tiertransport verantwortlichen Kläger in der Tschechischen Republik aufhielten, weshalb eine kurzfristige Anhörung nicht möglich war.

4. Die Klage ist nicht begründet, da der streitgegenständliche Bescheid auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 20 Satz 1 Nr. 1a) der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV). Danach ordnet die zuständige Behörde bei Tieren die Quarantäne in einer Quarantänestation an, wenn sie bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen feststellt, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.

Die Anforderungen an die Tiergesundheit, die bei der Beförderung von Heimtieren zwischen Mitgliedstaaten erfüllt werden müssen, sind in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 v. 13.6.2003, S. 1 ff.) niedergelegt. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) der genannten Verordnung muss bei Hunden und Katzen (vgl. Anhang I Teil A der VO) ein Ausweis für die Tiere mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres - gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut - mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen wurde. Aus den mit dem Tiertransport mitgeführten Papieren ergab sich jedoch, dass eine wirksame Immunisierung der Tiere gegen Tollwut nicht erfolgt ist. Zwar wurden die Hunde- und Katzenwelpen mit dem Impfstoff R. der Fa. M. gegen Tollwut geimpft. Allerdings erfolgte die Impfung nicht im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers. Danach ist der Impfstoff erst ab einem Lebensalter von drei Monaten zu verabreichen, da eine vorherige Boosterung keinen hinreichenden Schutz vor dem Tollwutvirus gewährleistet (vgl. auch § 1 Nr. 3 a) der Tollwut-Verordnung (TollwV)).

Nach alledem ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass ein wirksamer Impfschutz gegen Tollwut, der im Übrigen erst 21 Tage nach ordnungsgemäßer Impfung eintritt (vgl. die Entscheidung der Kommission Nr. 2005/91/EG v. 2.2.2005 - ABl. L 31 v. 4.2.2005, S. 61, sowie § 1 Nr. 3 a) TollwV), nicht vorlag. Im Ergebnis lagen somit Tatsachen vor, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen ließen, weshalb die Quarantäneanordnung nicht zu beanstanden ist.

Darauf hinzuweisen ist noch, dass es sich bei der Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der sich ständig aktualisiert. Die Behörde muss in derartigen Fällen ständig überprüfen, ob die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes noch gerechtfertigt ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 43 f.). Dieser Obliegenheit ist die Beklagte auch nachgekommen, denn sie hat bezüglich jedes einzelnen Welpen die Anordnung aufgehoben, sobald ihr vom Tierheim mitgeteilt worden war, dass das jeweilige Tier gesund ist und Impfschutz besteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 1, 708 ff. ZPO.

Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil, § 84 Abs. 3 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg - Adresse wie oben - schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

Legen die Beteiligten unterschiedliche Rechtsbehelfe ein, findet mündliche Verhandlung statt.

Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Das Gericht zieht hier den Regelstreitwert heran, da keine konkreten Anhaltspunkte für das durch die Quarantäneanordnung beeinträchtigte wirtschaftliche Interesse der Kläger bestehen. Insbesondere erscheint der Ansatz der der Beklagten entstandenen Kosten für die Unterbringung im Tierheim nicht sachgerecht; denn der Kostenerstattungsbescheid ist seitens der Kläger gesondert angefochten, weshalb der Erstattungsbetrag im dortigen Verfahren anzusetzen ist.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie

1.
bei Tieren
a)
die Quarantäne in einer Quarantänestation oder
b)
die Tötung und unschädliche Beseitigung und
2.
bei Waren die unschädliche Beseitigung
an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hierbei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen wird.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. März 2016 ist zulässig, aber unbegründet, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Richtigkeit der Entscheidung bestimmt sich insoweit nach der Urteilsformel, also nach dem Ergebnis und nicht nach der Richtigkeit einzelner Elemente der Entscheidungsgründe (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124, Rn. 12 m. w. N.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich im Ergebnis als richtig, weil die Klage der Kläger bereits unzulässig ist. Hierauf hat der Senat mit Schreiben vom 19. September 2016 alle Beteiligten hingewiesen. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts in seinem Gerichtsbescheid vom 26. November 2015, die Klage gegen die streitgegenständliche Quarantäneanordnung vom 30. Juni 2014 sei trotz der Aufhebungsbescheide u. a. vom 22. August 2014 zulässig, trifft nicht zu. Das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. September 2008 (Az.: 7 C 5.08, NVwZ 2009, 122) bezieht sich auf Grundverwaltungsakte, die durch Ersatzvornahme vollstreckt wurden und nicht rückgängig gemacht werden konnten. Ist dagegen der Verwaltungsakt durch Zeitablauf oder wie hier mit Bescheiden vom 22. August 2014, vom 2. September 2014 sowie vom 28. Oktober 2014 für jeweils genau bezeichnete Tiere zu jeweils genau benannten Zeitpunkten ausdrücklich ex nunc aufgehoben, ist er kraft Gesetzes nicht mehr wirksam (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Folglich kommt es auf eine Erledigung auf sonstige Weise wie durch den Vollzug des Verwaltungsaktes nicht mehr an. Damit ist die Anfechtungsklage mangels Beschwer unzulässig.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abgelehnt.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, weil die Kosten der angeordneten Quarantäne mit gesondertem Kostenbescheid erhoben wurden.

Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie

1.
bei Tieren
a)
die Quarantäne in einer Quarantänestation oder
b)
die Tötung und unschädliche Beseitigung und
2.
bei Waren die unschädliche Beseitigung
an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hierbei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen wird.

(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Tiere oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat aus anderen als den in § 20 genannten Gründen nicht den tierseuchenrechtlichen Vorschriften entsprechen, so kann sie deren Rücksendung anordnen, wenn

1.
der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass der Herkunftsmitgliedstaat dies zulässt, und
2.
andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaaten benachrichtigt worden sind.

(2) Kann ein Mangel durch eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde geheilt werden, so ist der Verfügungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.

(3) Die Rücksendung von Tieren und Waren, die nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der Genehmigung.

(4) Tiere und Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn der Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde des bei der Rücksendung erstberührten Landes zuvor unterrichtet hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17.04.2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Beklagten, mit dem diese Kosten für die Unterbringung und Pflege eines Hundes im Tierheim festgesetzt hat.

2

Dabei geht es um die Unterbringung der Staffordshire-Hündin "Hera" im Tierheim A-Stadt in der Zeit vom 25.07.2001 bis zum 19.03.2004.

3

Das Tierheim wurde bis 2007 vom "Tierschutzverband A-Stadt und Umgebung e.V." betrieben. Der Betreibervertrag vom 06.06.1994/28.06.1994 enthält u.a. die folgenden Bestimmungen:

4

§ 3 Zweckbestimmung und Übertragung von Pflichtaufgaben

5
(1) Der TSV übernimmt die Pflichtaufgabe der Stadt A-Stadt zur Aufnahme und Verwahrung von Fundtieren entsprechend der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts vom 09. Juni 1992 ... i.V.m. §§ 965 ff BGB in Verbindung mit § 90 a BGB und auf der Grundlage des § 2 des Tierschutzgesetzes.
6
(2) Der TSV übernimmt die Aufbewahrung von Tieren, die durch den Oberbürgermeister als zuständige Ordnungsbehörde und die Polizei im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG) vom 04. August 1992 ... zur Verwahrung angewiesen werden.
7
(3) Der TSV übernimmt die Aufbewahrung von Tieren, die durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt auf der Grundlage des § 16 a des Tierschutzgesetzes zur Verwahrung angewiesen werden.
8
(4) Der TSV nimmt entsprechend den Kapazitäten des Tierheimes Tiere im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben auf, sofern die Erfüllung der übernommenen Pflichtaufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 hiervon nicht beeinträchtigt wird.
9

§ 4 Verpflichtungen des TSV

10

Der TSV verpflichtet sich

11

(1) in dem Tierheim die Fundtiere aus dem Zuständigkeitsbereich der Stadt A-Stadt aufzunehmen und unter Beachtung der einem Finder obliegenden Sorgfaltspflicht, bis zur Aushändigung an den Verlierer oder einen sonstigen Empfangsberechtigten oder bis zur Vermittlung an einen neuen Besitzer, entsprechend den Vorschriften des § 965ff BGB unbeschadet der Regelungen nach § 4 Abs. 2 bis 4 dieses Vertrages, mindestens 6 Monate zu verwahren. ...

12

(5) Die Herausgabe von Verwahrtieren erfolgt ausschließlich auf Anweisung der zuständigen Behörde.

13

Der TSV verpflichtet sich weiterhin

14

(6) Fundtiere während der üblichen Arbeitszeit bei privaten Findern abzuholen, wenn  diese nicht in der Lage sind, das Tier ins Tierheim zu bringen.

15

(7) Tiere nach Aufforderung durch die zuständigen Behörden der Stadt A-Stadt, die   Feuerwehr oder die Polizei zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Rahmen eines 24-Stunden-Bereitschaftsdienstes unverzüglich abzuholen.

16

(8) ständig Notfallboxen bereit zu halten, um der Polizei die Möglichkeit zur geben, zu jeder Zeit ein Tier im Tierheim unterbringen zu können. Zu diesem Zweck erhält die Polizei einen Schlüssel, damit der Zugang zum Tierheim auch dann gewährleistet ist, wenn es nicht durch Pfleger besetzt ist.

17

§ 5 Nachweisführung

18

(1) Der TSV führt einen Nachweis über alle ihm nach § 3 Abs. 1 bis 3 dieses Vertrages übergebenen Tiere, der vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt A-Stadt überprüft wird.

19

(2) Der TSV führt außerdem Nachweis über Tiere, die nicht unter § 3 Abs. 1 bis 3 dieses Vertrages fallen (Pensionstiere, anderweitig aufgenommene Tiere). Kosten, die diese Tiere verursachen, sind in der Buchführung gesondert nachzuweisen und fallen nicht unter § 9 dieses Vertrages.

20

§ 6 Kostenerhebung

21

Der TSV ist verpflichtet, entstandene Kosten für die Abholung und Verwahrung gefundener oder anderweitig aufgenommener Tiere dem Verlierer oder sonstigen Empfangsberechtigten in Rechnung zu stellen.

22

§ 9 Kostenübernahme

23
(1) Die Stadt A-Stadt übernimmt, unter Berücksichtigung der Beteiligung des TSV gem. § 9 Abs. 2 die nachgewiesenen und anderweitig nicht gedeckten Aufwendungen des TSV für das Tierheim, die in Erfüllung der Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1–9 des Vertrages entstehen:
24

A. Personalkosten

25

Die Stadt A-Stadt zahlt die Personalkosten für die Erfüllung der vertraglichen Aufgaben auf der Grundlage einer jährlichen Personalbedarfsermittlung und –kontrolle durch den Tierheimbeirat. Die jährliche Bemessung der Personalkosten erfolgt entsprechend des tatsächlichen Bedarfes.

26

Für die Berechnung der Personalkosten ist der Bundesangestelltentarif OST anzuwenden, es sei denn, der Deutsche Tierschutzbund e.V. sieht einen eigenen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vor.

27

B. Kosten für

28

a) Unterhaltung eines Tiertransportfahrzeuges
b) Futter
c) tierärztliche Leistungen
d) Medikamente
e) Heizung und Elektroenergie
f) Telefon- und Postgebühren
g) Versicherungen
h) Allg. Betriebsmittel, einschl. Reinigungs- und Desinfektionsmittel und Kleinstreparaturen
i) Wasser/Abwasser
j) Entsorgung

29
(2) Der TSV verpflichtet sich, Spenden und Sponsorenmittel, soweit sie nicht einem anderen Bestimmungszweck unterliegen, für den Ausbau, die Unterhaltung und die Bewirtschaftung des Tierheimes einzusetzen.
30
(3) Die Bauunterhaltung auf der Grundlage einer jährlichen Baubedarfsnachweisung obliegt der Stadt A-Stadt.
31
(4) Alle sonstigen, nicht unter Abs. 1 fallenden Maßnahmen, die in Erfüllung der Aufgaben gem. § 3 Abs. 1 bis 3 Kosten verursachen obliegen der Stadt A-Stadt. Der TSV hat hierzu einen begründeten Antrag vorzulegen, der der schriftlichen Zustimmung der Stadt A-Stadt bedarf.
32

§ 10 Zahlungsmodus

33

Die Stadt A-Stadt leistet für den auf sie entfallenden Kostenanteil bis zum Beginn des 2. Monats eines jeden Quartals Abschlagszahlungen in entsprechend angemessener Höhe. Der Jahresabschluss des Tierheimes ist bis spätestens 30.06. des folgenden Jahres vorzulegen. Die Endabrechnung erfolgt jeweils dann, wenn der Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt A-Stadt auf seine Richtigkeit überprüft wurde."

34

Am 25.07.2001 wurde eine Staffordshire-Hündin im Tierheim abgegeben mit dem Hinweis, die Hündin sei angebunden an der Badeanstalt D. gefunden worden; sie höre auf den Namen "Hera". Dies ergibt sich aus der an diesem Tage im Tierheim aufgenommenen Fundtieranzeige.

35

Mit Schreiben vom 02.03.2004 wandte sich der Tierschutzverband an das Veterinäramt der Beklagten. Eine Frau E. habe im Tierheim angerufen um sich nach der Hündin zu erkundigen. Sie habe angegeben, das Tier schon eine gewisse Zeit gehabt zu haben. Als sie schwanger gewesen sei, sei es an den alten Besitzer - den Kläger - zurück gegeben worden, der es nach ihrer Kenntnis dann ins Tierheim gegeben habe. Im Rahmen einer persönlichen Anhörung gab Frau E. an, das Tier habe ursprünglich dem Kläger gehört, der ihr Freund gewesen sei. Als der Kläger im Februar 2000 für dreieinhalb Jahre ins Gefängnis gekommen sei, habe sie das Tier bis zur Geburt ihres Kindes am 01.07.2000 gehalten. Zwei Monate später habe der Stiefbruder des Klägers die Hündin abgeholt; der Kläger habe sich um sie kümmern sollen. Wie sie später erfahren habe, sei das Tier statt dessen ins Tierheim gebracht worden.

36

Die Hündin wurde am 19.03.2004 vom Tierschutzverband gegen eine sog. Schutzgebühr von 100,00 EUR an Frau E. übereignet, der eine vorläufige Erlaubnis zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes erteilt worden war.

37

Mehrere weitere von der Beklagten angehörte Personen machten jeweils unterschiedliche Angaben zu der Frage, wer die Verantwortung für das Tier getragen habe, als der Kläger in Haft gewesen sei, und wie es zu der Abgabe im Tierheim gekommen sei. Der zwischenzeitlich aus der Haft entlassene Kläger äußerte sich auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 12.10.2004 nicht.

38

Mit Bescheid vom 15.12.2004 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Unterbringung und Pflege der Hündin im Tierheim in der Zeit vom 25.07.2001 bis zum 19.03.2004 Kosten in Höhe von 8.128,00 Euro fest, wobei pro Tag Kosten in Höhe von 8,50 Euro erhoben und von der Summe in Höhe von 8.228,00 Euro der Erlös von 100,00 Euro abgezogen wurde. Die Verpflichtung zur Kostentragung ergebe sich aus den §§ 70, 114 Abs. 1 und Abs. 3 SOG M-V i.V.m § 13 VwKostG M-V.

39

Der Kläger legte mit Schreiben vom 05.01.2005 Widerspruch ein, den die Beklagte nach erneuter Anhörung mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2005 als unbegründet zurückwies.

40

Der Kläger hat am 21.04.2005 beim Verwaltungsgericht Schwerin "Widerspruch gegen das Schreiben vom 30.03.2005" erhoben und mit anwaltlichem Schreiben vom 18.05.2005 auf die entsprechende gerichtliche Aufforderung klar gestellt, dass es sich um eine Klage handeln sollte.

41

Der Kläger hat geltend gemacht: Er sei in dem fraglichen Zeitraum von 2001 bis 2004 weder Halter noch Eigentümer oder sonst Berechtigter der Stafford-Terrier-Mix-Hündin "Hera" gewesen. Allerdings sei er bis zum Jahr 2000 deren Halter gewesen. Zu Beginn dieses Jahres sei er mit seiner damaligen Lebensgefährtin in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Die Lebensgefährtin sei mit dem gemeinsamen Kind schwanger gewesen, das am 01.07.2000 geboren worden sei. Wenige Tage vor der Geburt sei er inhaftiert worden. Da die Lebensgefährtin wegen des Kindes den Hund nicht habe behalten wollen, habe sein Bruder diesen übernommen. Kurze Zeit später habe die Lebensgefährtin das Tier jedoch zurück verlangt und auch bekommen. Weiteren Kontakt habe es wegen der folgenden Trennung nicht gegeben. Zu den getroffenen Absprachen hat der Kläger Zeugenbeweis angeboten.

42

Der Kläger hat u.a. weiter geltend gemacht: Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn frühzeitig zu informieren und aufzufordern, seine Hündin abzuholen. Die Höhe der geltend gemachten Unterbringungskosten werde bestritten. Ein Betrag in Höhe von 8,50 Euro übersteige den tatsächlichen Aufwand.

43

Der Kläger hat beantragt,

44

den Bescheid der Beklagten vom 15.12.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.03.2005 aufzuheben.

45

Die Beklagte hat beantragt,

46

die Klage abzuweisen.

47

Sie hat vorgetragen: Die Hündin sei am 25.07.2001 als Fundtier im Tierheim abgegeben worden. Der Eigentümer sei unbekannt gewesen, da die Hündin über Jahre nicht abgeholt worden sei. Eine Vermittlung sei nicht möglich gewesen, da es sich um einen nach der Hundehalterverordnung als gefährlich geltenden Hund gehandelt habe.

48

Sie habe als zuständige Behörde für die Durchführung des Fundrechts von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufgabe des Betriebs eines Tierheims im Wege eines Betreibervertrages an den Tierschutzverband A-Stadt und Umgebung e.V. zu übertragen. Dieser erfülle mit der Aufnahme und Versorgung der aufgefundenen Tiere für sie die entsprechende Pflichtaufgabe. In der Aufnahme der Hündin liege eine Amtshandlung, die zur Kostenerhebung berechtige. Ob das Tier von der Polizei, der Ordnungsbehörde oder von einem Dritten "sichergestellt" und in das Tierheim gebracht worden sei, mache keinen Unterschied.

49

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 17.04.2009, zugestellt am 05.05.2009, den angefochtenen Kostenbescheid mit der Begründung aufgehoben, es fehle an der für eine Heranziehung zur Kostenerstattung durch Leistungsbescheid zwingend erforderlichen Amtshandlung. Die Beklagte sei mangels behördlicher Sicherstellung des Hundes oder einer ihn betreffenden Verwahrungsanordnung nicht hoheitlich tätig geworden. Der private Tierheimbetreiber sei lediglich als Verwaltungshelfer anzusehen und daher nicht amtshandlungsfähig. Auf das Vorliegen eines Aufwendungsersatzanspruchs aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag komme es nicht an, weil eine entsprechende Forderung nicht durch Bescheid durchgesetzt werden könnte, sondern im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden müsste.

50

Auf den am 02.06.2009 gestellten Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 14.12.2010, zugestellt am 05.01.2011, die Berufung zugelassen.

51

Nachdem der Senatsvorsitzende dem Antrag der Beklagten vom 04.02.2011, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern, mit Verfügung vom selben Tage entsprochen hatte, hat die Beklagte die Berufung mit Schriftsatz vom 04.03.2011, beim Oberverwaltungsgericht am selben Tage per Fax eingegangen, begründet.

52

Die Beklagte trägt vor: Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sei § 114 Abs. 1 und 3 SOG M-V iVm § 10 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V. Das Tatbestandsmerkmal der Amtshandlung sei dadurch erfüllt worden, dass das Tier im Tierheim aufgenommen worden sei. Amtshandlung sei jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung. Der das Tierheim betreibende Tierschutzverband habe bei der Unterbringung und Versorgung der Hündin als Verwaltungshelfer gehandelt. Er sei im Rahmen seiner Verpflichtung aus dem Betreibervertrag tätig geworden, mit dem sie die Aufgabe zur Unterbringung und Betreuung von Fundtieren zulässigerweise auf diesen übertragen habe. Der Betreiber des Tierheimes handele im Rahmen dieses Vertrages auf ihre Weisung ohne eigenen Entscheidungsspielraum. Der Vertrag fungiere als antizipierte Amtshandlung, die jeweils mit der Aufnahme, Registrierung und Meldung der jeweiligen Fundtiere ihre Konkretisierung erfahre. Auf eine behördliche Sicherstellung oder Verwahrungsanordnung komme es daher nicht an. Mit der Aufnahme der Fundtiere im Tierheim befänden diese sich in amtlicher Verwahrung durch Dritte in amtlichem Auftrag im Sinne des § 63 Abs. 1 SOG M-V. Als Ermächtigungsgrundlage sei ferner auch § 8 Abs. 4 HundeHVO M-V heranzuziehen. Schließlich könne der Bescheid auch auf den Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden.

53

Hinsichtlich der Höhe der Kosten handele es sich um einen Tagessatz, der aus den dem Tierheim für die Verwahrung entstehenden Kosten kalkuliert und aufwandsangemessen sei. Die Beklagte hat eine Kalkulation vorgelegt, nach der für die Jahre 2000 bis 2003 jeweils – vereinfacht gesagt - die Summe der Personal- und Sachkosten auf die sog. „Tiertage“ (Zahl der untergebrachten Tiere multipliziert mit der Verweildauer in Tagen) umgelegt wurden, und sodann der Durchschnitt der sich für die genannten Jahre jeweils ergebenden Beträge gebildet wurde; wegen der Einzelheiten wird auf die Kalkulation Bezug genommen.

54

Die Beklagte beantragt,

55

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17.04.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.

56

Der Kläger beantragt,

57

die Berufung zurückzuweisen.

58

Er trägt vor: Er sei in der Zeit von 2001 bis 2004 nicht Eigentümer bzw. Halter des Hundes gewesen. Auf die erstinstanzlichen Beweisangebote werde Bezug genommen. Dass die Beklagte tatsächlich Kosten in der geltend gemachten Höhe gehabt habe, sei nicht ersichtlich. Eine separate Ermittlung der Kosten für die Unterbringung einzelner Tiere sei dem Betreibervertrag zwischen der Beklagten und dem Tierschutzverband nicht zu entnehmen. Dass bezogen auf die Unterhaltung und Pflege des Hundes Kosten in den geltend gemachten Umfang erforderlich und angemessen gewesen seien, werde bestritten. Im übrigen stehe, wenn die Pflichtaufgabe zur Verwahrung von Fundtieren von der Beklagten auf den Tierschutzverband übertragen worden sei, ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch diesem zu. Dies ergebe sich auch aus § 6 des Betreibervertrages.

59

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

60

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden, nachdem die Frist von einem Monat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses, die am Montag, den 07.02.2011 abgelaufen wäre, auf den am 04.02.2011 gestellten Antrag der Beklagten am selben Tage vom Vorsitzenden des Senats um einen Monat verlängert worden war, § 124a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

61

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Kostenbescheid der Beklagten vom 15.12.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.03.2005 im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil der Kostenbescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

62

1. Der angefochtene Kostenbescheid kann nicht auf die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) gestützt werden. Zwar ist der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet (a). Bei den von der Beklagten geltend gemachten Kosten handelt es sich jedoch nicht um Auslagen im Sinne dieser Vorschrift (b).

63

a) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V stellt keine allgemeine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Auslagen dar, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstehen. Die Erhebung von Auslagen setzt vielmehr voraus, dass mit der Amtshandlung ein (Verwaltungs-)Gebührentatbestand verwirklicht wird. Dies ist hier jedoch - auch wenn die Beklagte den Gebührentatbestand nicht ausdrücklich angegeben hat - der Fall.

64

aa) § 10 VwKostG M-V regelt die Erstattung von Auslagen Annex zur Erhebung von Verwaltungsgebühren. Voraussetzung ist die Verwirklichung eines in einer Rechtsverordnung geregelten (Verwaltungs-)Gebührentatbestandes. Dies ergibt sich aus systematischen Überlegungen.

65

Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes treffen lediglich allgemeine Regelungen über die Erhebung von Kosten, die als Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Leistungsbescheid nicht ausreichen, sondern der Ergänzung durch Rechtsverordnung bedürfen. Dies gilt sowohl für die Verwaltungsgebühr - nämlich die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) der Behörden, § 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG M-V - als auch für die Benutzungsgebühr. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze durch Verordnung zu bestimmen. Ebenso sind nach § 23 Abs. 1 VwKostG die öffentlichen Einrichtungen des Landes, für die Benutzungsgebühren erhoben werden, die gebührenpflichtigen Benutzungsarten und die Gebührensätze durch Verordnung zu bestimmen. Entsprechende Kostenverordnungen werden von den jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium erlassen, § 2 Abs. 2 VwKostG.

66

Die Vorschrift über die Erhebung von Auslagen in § 10 VwKostG stellt eine Verknüpfung mit der Gebührenerhebung her. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 VwKostG hat, wenn im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig werden, die nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind, der Kostenschuldner diese zu erstatten. Amtshandlung in diesem Sinne ist diejenige, für die eine Verwaltungsgebühr erhoben wird, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V. Die nachfolgenden Sätze des § 10 Abs. 1 VwKostG befassen sich sodann mit der Frage, welche Auslagen diese Voraussetzung - nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen zu sein - erfüllen, bzw. welche Regelungen hierzu in der der Erhebung der Verwaltungsgebühr zu Grunde liegenden Kostenverordnung getroffen werden können.

67

Allerdings regelt § 10 Abs. 2 VwKostG M-V, dass Auslagen auch isoliert erhoben werden können, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird. Der Begriff der Gebührenfreiheit ist dabei aber im technischen Sinne zu verstehen und knüpft an die Regelungen der sachlichen und persönlichen Gebührenfreiheit in §§ 7, 8 VwKostG M-V an. Hingegen betrifft die Vorschrift nicht die Fälle, in denen eine Amtshandlung nicht gebührenpflichtig ist, weil es an der Regelung eines Gebührentatbestandes fehlt (tendenziell a.A. Busch, VwKostG S-H 1991 § 10 Anm. 4.1.). Hierfür spricht, dass nicht die Erstattung der "für eine Amtshandlung erforderlichen Auslagen" geregelt wird, sondern die Erstattung der "in Absatz 1 aufgeführten Auslagen". Mit der Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 VwKostG M-V wird die Verknüpfung mit der Regelung einer Verwaltungsgebühr hergestellt. Die Bedeutung des § 10 Abs. 2 VwKostG erschöpft sich folglich darin zu regeln, dass (sachliche oder persönliche) Gebührenfreiheit nicht notwendig auch Auslagenfreiheit bedeutet; entsprechendes gilt für das Absehen von der Gebührenerhebung (vgl. Koglin in: Praxis der Kommunalverwaltung Bd. E 4 VwKostG M-V § 10 Anm. 4).

68

bb) Im vorliegenden Fall ist ein (Verwaltungs-)Gebührentatbestand verwirklicht worden. Dass die Beklagte diesen nicht ausdrücklich angegeben hat, ändert daran nichts.

69

Allerdings ergibt sich die Verwirklichung eines Gebührentatbestandes nicht aus der Hundehalterverordnung (Verordnung über das Führen und Halten von Hunden vom 04.07.2000, GVOBl. S. 295 - HundehVO M-V). Eine Amtshandlung nach § 8 Abs. 1 HundehVO M-V liegt nicht vor. Insbesondere ist der Hund nicht etwa im Hinblick darauf, dass es sich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HundehVO M-V um einen gefährlichen Hund handelt, gemäß § 4 Abs. 5 Satz 3 bzw. § 4 Abs. 5 Satz 6 HundehVO M-V sichergestellt worden. Ebenso wenig ist ein Gebührentatbestand nach den Vorschriften der Verwaltungsvollzugskostenverordnung (Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren vom 09.10.2002, GVOBl. S. 726 - VwVKO M-V -; zwischenzeitlich ist die Neufassung vom 28.03.2012, GVOBl. S. 106 in Kraft getreten) verwirklicht worden. Eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung oder der unmittelbaren Ausführung nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz im Sinne des § 1 VwVKO M-V steht nicht in Rede.

70

Verwirklicht worden ist jedoch der Gebührentatbestand der Verwahrung von Fundsachen nach § 1 iVm Ziff. 4 bzw. Ziff. 4.1 des Allgemeinen Kostentarifs der Kostenverordnung Innenministerium (Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 09.07.1997, GVOBl. S. 318 bzw. vom 14.12.2001, GVOBl. S. 564).

71

(1) Die Hündin, um deren Unterbringungskosten gestritten wird, ist als Fundtier in das Tierheim aufgenommen worden.

72

Fundsachen bzw. Fundtiere sind gemäß § 965 Abs. 1 BGB verlorene Sachen bzw. Tiere. Eine Sache ist verloren, wenn sie besitz-, aber nicht herrenlos ist (Oechsler in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 6, 5. Aufl. 2009, § 965 Rn. 3 m.w.N.).

73

Die Hündin war vorliegend besitzlos, als sie ins Tierheim aufgenommen wurde. Der Besitz wird dadurch beendet, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert, § 856 Abs. 1 BGB. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn – wie hier - ein Haustier auf einer öffentlichen Fläche angebunden angetroffen wird.

74

Die Hündin war nicht herrenlos. Herrenlos ist eine Sache, an der kein privates Eigentum besteht (Oechsler a.a.O. § 958 Rn. 3). Soweit die Hündin ausgesetzt worden war, führt dies nicht zur Beendigung des Eigentums. Die Aufgabe bestehenden Eigentums an einem Tier gemäß § 959 BGB durch Aussetzen des Tieres ist nicht wirksam möglich, weil damit zugleich gegen ein bußgeldbewehrtes Verbotsgesetz verstoßen wird, § 134 BGB i.V.m. §§ 3 Abs. 3, 18 Abs. 1 Ziff. 4 TierSchG (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, Einführung Rn. 81 m.w.N.). Auch aus dem Umstand, dass sich nachträglich kein Eigentümer gemeldet hat, kann nicht auf eine Herrenlosigkeit des Tieres und damit auf eine fehlende Zuständigkeit der Fundbehörde geschlossen werden. Unabhängig von der Frage, ob der Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23.11.1998 (ABl. M-V 1999 S. 5) bei der zivilrechtlichen Prüfung der Eigentumslage überhaupt berücksichtigt werden kann, regelt dieser in Abs. 9 lediglich, dass dann, wenn sich ein Eigentümer eines Tieres nicht binnen vier Wochen bei der örtlichen Ordnungsbehörde gemeldet hat, üblicherweise angenommen werden muss, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben hat und das Tier herrenlos ist beziehungsweise herrenlos geworden ist. Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Auffindens der Hündin lässt sich keine Aussage treffen; vielmehr bezieht sich die aufgestellte Vermutungsregel erst auf den Zeitpunkt vier Wochen nach dem Fund (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -, DVBl 2011, 275).

75

Die Beklagte war als zuständige Fundbehörde verpflichtet, die Hündin in ihre Obhut zu übernehmen und tierschutzgerecht zu versorgen. Gemäß der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts vom 09.06.1992 (GVOBl. M-V S. 333) ist die Beklagte „als örtliche Ordnungsbehörde“ zuständig. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf Fundsachen und Fundtiere (vgl. § 90a BGB).

76

(2) Die Aufnahme und Versorgung der Hündin erfüllt den Gebührentatbestand der Verwahrung einer Fundsache gemäß § 1 iVm Ziff. 4 bzw. Ziff. 4.1 des Allgemeinen Kostentarifs der Kostenverordnung Innenministerium. Insbesondere liegt eine Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG M-V vor. Danach sind Verwaltungsgebühren die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) u.a. der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise. Unter Amtshandlung ist dabei jede abgeschlossene Tätigkeit einer Behörde zu verstehen, die diese in Ausübung hoheitlicher Gewalt mit Außenwirkung vornimmt, wobei schlichtes Verwaltungshandeln ohne Regelungscharakter ausreicht (Koglin in: Praxis der Kommunalverwaltung Bd. E 4 VwKostG M-V § 1 Anm. 7.1.2 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

77

Allerdings ist hier eine unmittelbar von der Beklagten selbst vorgenommene Amtshandlung nicht erkennbar. Der Tierschutzverband seinerseits ist nicht selbst amtshandlungsfähig. Eine Beleihung mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ist nicht erfolgt und mangels der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, U. v. 26.08.2010 - 3 C 35.09 -, DVBl. 2010, 1434 m.w.N) nicht möglich. Der Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23.11.1998 (ABl. M-V 1999 S. 5) reicht als Grundlage nicht aus. Auch soweit es in § 3 Abs. 1 des Betreibervertrages vom 15.01./19.02.1997 heißt, der Tierschutzverband übernehme die Pflichtaufgabe der Stadt A-Stadt zur Aufnahme und Verwahrung von Fundtieren entsprechend der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts vom 09.06.1992 iVm §§ 965 ff. BGB, vermag diese Klausel keine (außen-)wirksame Aufgabenübertragung zu begründen.

78

Der Tierschutzverband hat aber als Verwaltungshelfer mit Wirkung für die Beklagte gehandelt. Der Verwaltungshelfer wird für die Behörde tätig, und zwar im Rahmen einer untergeordneten Tätigkeit auf Weisung der Behörde; eine eigenständige Ausübung hoheitlicher Gewalt ist mit der Stellung als Verwaltungshelfer nicht verbunden, weshalb die Verwaltungshilfe auch keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt (vgl. Schultze-Fielitz, in: Hoffmann-Riem ua, Grundlagen des Verwaltungsrechts Bd. I 2. Aufl. 2012 § 12 Rn. 105; missverständlich zum Gesetzesvorbehalt Hess.VGH B. v. 17.03.2010 - 5 A 3242/09.Z -, NVwZ 2010, 1254 = Juris Rn. 5). Da das Handeln des Verwaltungshelfers der Behörde zugerechnet wird, kann darin die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch die Behörde liegen (vgl. BGH, U. v. 14.10.2004 – III ZR 169/04 –, NJW 2005, 286; U. v. 21.01.1993 – III ZR 189/91 –, NJW 1993, 1258; U. v. 21.03.1991 – II ZR 77/90 –, NJW 1991, 2954; jew. zur Amtshaftung). So liegt der Fall hier. Der Tierschutzverband ist ein sog. ausführender Verwaltungshelfer, der die öffentliche Einrichtung Tierheim betreibt (vgl. Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2006 § 1 II Rn. 17). Dabei handelt es sich gewissermaßen um ein "ausgelagertes Fundbüro" speziell für Tiere.

79

Im vorliegenden Fall ist der Tierschutzverband bei der Aufnahme des Hundes auch tatsächlich für die Beklagte als zuständige Fundbehörde tätig geworden. Dass das Tier nicht - privatrechtlich - auf der Grundlage der Vereinssatzung aufgenommen und betreut werden sollte, sondern in Erfüllung der Pflicht der Beklagten zur Aufnahme und Verwahrung von Fundtieren, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 des Betreibervertrages. Dies ist mit der Aufnahme der Fundtieranzeige vom 25.07.2001 auch nach außen deutlich geworden, weil die Fundtieranzeige gegenüber der zuständigen Fundbehörde abzugeben ist, § 965 BGB.

80

Auf die Frage, ob die Entscheidung über die Aufnahme eines Fundtieres möglicherweise nicht dem Tierschutzverband hätte überlassen werden dürfen, sondern der Beklagten hätte vorbehalten bleiben müssen, weil es sich insoweit um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Kohler-Gehrig VBlBW 1995, 377, 379; zur Unzulässigkeit der Übertragung hoheitlicher Entscheidungsbefugnisse auf Private ohne gesetzliche Grundlage vgl. Hess. VGH B. v. 17.03.2010 - 5 A 3242/09.Z -, NVwZ 2010, 1254 - Erlass von Gebührenbescheiden; Bay. VGH U. v. 17.02.1999 - 4 B 96.1710 -, NVwZ 1999, 1122 - Zulassung von Schaustellern zu einem Volksfest sowie B. v. 17.12.1991 - 11 B 91.2603 -, NVwZ-RR 1992, 515 - Sperrung einer öffentlichen Straße; BayObLG B. v. 11.07.1997 - 1 ObOWi 282/97 -, NJW 1997, 3454 - Feststellung von Park- und Halteverstößen; KG B. v. 23.10.1996 - 2 Ss 171/96 3 Ws (B) 406/96 -, NJW 1997, 2894 - Parkraumüberwachung), kommt es vorliegend nicht an.

81

b) Bei den von der Beklagten geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um Auslagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V. Zwar sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 VwKostG M-V die Kosten für die Verwahrung von Sachen regelmäßig nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen und damit "auslagenfähig". Um Auslagen handelt es sich jedoch nur, soweit besondere, durch die jeweilige konkrete Amtshandlung entstandene Verwaltungskosten in Rede stehen, die aus den allgemeinen Verwaltungskosten ausgesondert werden können. Mit diesem Erfordernis der Aussonderungsfähigkeit soll u.a. gesagt sein, dass Verwaltungskosten, die in gleicher Höhe auch ohne die den maßgeblichen Gebührentatbestand erfüllende Amtshandlung angefallen wären, nicht lediglich rechnerisch anteilig erfasst und auf den Pflichtigen umgelegt werden können, weil es insoweit bereits an der Kausalität im Sinne der conditio sine qua non fehlt (vgl. OVG NW, U. v. 25.01.1980 - 11 A 19/78 -, OVGE MüLü 34, 286 = Juris Rn. 9). Insoweit unterscheidet sich die Auslage als ausscheidbare Aufwendung von der Gebühr als pauschaliertem Entgelt (vgl. Koglin aaO Bd. E 4 VwKostG M-V § 10 Anm. 1.2).

82

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für das Vorliegen von Auslagen hier nicht erfüllt, weil keine aussonderungsfähigen Kosten geltend gemacht werden. Dass der Beklagten konkret für die Unterbringung und Pflege der Hündin „Hera“ Kosten in Höhe von 8,50 EUR je Tag entstanden wären, die ohne deren Aufnahme nicht angefallen wären, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte für den fraglichen Zeitraum im Betreibervertrag mit dem Tierschutzverband keine Abrechnung je aufgenommenes Fundtier vereinbart, sondern eine Übernahme der Kosten für den Betrieb des Tierheims insgesamt, abzüglich des Kostenanteils, der auf die auf satzungsrechtlicher Grundlage aufgenommenen Tiere entfällt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Betreibervertrages), und abzüglich etwaiger darüber hinaus zu diesem Zweck eingeworbener Spenden (§ 9 Abs. 2 des Betreibervertrages). Der in dem angefochtenen Kostenbescheid von der Beklagten zu Grunde gelegte Tagessatz von 8,50 EUR ist nachträglich rechnerisch ermittelt worden und entspricht dem Durchschnitt der in den Jahren 2000 bis 2003 rechnerisch anteilig auf jeden Unterbringungstag eines Tieres entfallenden Kosten. Bei den hierfür angesetzten Kostenpositionen gemäß § 9 Abs. 1 Abschnitt B des Betreibervertrages handelt es sich überwiegend um solche, die nicht individuell der Aufnahme und Versorgung eines bestimmten Tieres zugeordnet werden können, sondern unabhängig von Zahl und Verweildauer der Tiere anfallen. Dies gilt insbesondere für die Kosten für die Unterhaltung eines Tiertransportfahrzeuges, für Heizung und Elektroenergie, Telefon- und Postgebühren, Versicherungen, Allgemeine Betriebsmittel, Wasser/Abwasser und Entsorgung. Dass es nicht um konkret der Unterbringung eines bestimmten Tieres zuzuordnende Kosten geht, wird auch daraus deutlich, dass für die verschiedenen Jahre jeweils unterschiedlich hohe Kosten „je Tiertag“ ermittelt wurden, ohne dass dies auf entsprechende allgemeine Preisentwicklungen zurück geführt werden könnte; Hintergrund ist vielmehr die jeweils unterschiedliche Auslastung des Tierheimes, die dem einzelnen Kostenpflichtigen nicht zuzurechnen ist.

83

c) Ob und ggf. wie die Geltendmachung von Unterbringungskosten für ein Fundtier gemäß § 10 Abs. 1 VwKostG u.a. aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen ist, kann offen bleiben. Insoweit könnte zum einen eine zeitliche Begrenzung in Betracht kommen, für die eine Parallele zu den Fällen der Sicherstellung nach den Vorschriften des SOG M-V sprechen könnte (vgl. die Regelung des § 64 Abs. 1 Nr. 3 SOG M-V zur Zulässigkeit der Verwertung einer sichergestellten Sache nach Ablauf von 6 Monaten; vgl. a. VG Köln, U. v. 19.11.2009 – 20 K 1143/09 –, Juris m.w.N). Zum anderen könnte eine Begrenzung der Höhe nach in Betracht zu ziehen sein, wie sie die Gebührenregelungen in Ziff. 9.2 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsvollzugskostenverordnung vorsehen, wonach Gebühren für die im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen oder der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme durchgeführte amtlichen Verwahrung nur bis zur Höhe von 50 Prozent des Veräußerungswertes des Tieres erhoben werden können. Dabei dürften jedoch in Anknüpfung an §§ 1 TierSchG, 90a BGB Gesichtspunkte des Tierschutzes zu berücksichtigen sein (vgl. Bay. VGH B. v. 27.06.2006 - 25 ZB 05.1507 -, Juris). Letztlich bedürfen diese Fragen im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung.

84

d) Ebenso hat der Senat nicht mehr über die Frage zu entscheiden, ob der Kläger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG als Veranlasser oder Begünstigter Kostenschuldner ist. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch für den Fall, dass der Kläger im Zeitpunkt der Aufnahme der Hündin im Tierheim Eigentümer gewesen sein sollte, er dies nur für die Dauer von 6 Monaten geblieben wäre (§§ 973 Abs. 1 Satz 1, 976 Abs. 1 BGB) und danach möglicherweise noch unter dem Gesichtspunkt eines fortbestehenden Rückübereignungsanspruchs (§ 977 BGB) als Begünstigter hätte angesehen werden können, und ferner dass über die Auswahl zwischen ihm und einem ggf. ebenfalls fest gestellten Tierhalter ermessensfehlerfrei zu entscheiden gewesen sein dürfte.

85

2. Soweit die Beklagte ihre Kostenforderung auf öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag stützen will, liegen die entsprechenden Voraussetzungen wegen der spezielleren Regelungen des Fund- und Kostenrechts nicht vor. Bestehen gesetzliche Sonderregelungen für das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn, schließen diese die Anwendung der §§ 677 ff. BGB aus (vgl. BVerwG, U. v. 01.12.2010 – 9 C 8/09 –, NVwZ 2011, 690 = Juris Rn. 55; vgl. a. BGH, U. v. 13.11.2003 – III ZR 70/03 –, NJW 2004, 213 = Juris Rn. 10 ff.). Im übrigen könnte eine entsprechende Forderung mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden (vgl. Nds OVG, U. v. 28.10.1998 – 13 L 4668/96 -, Juris Rn. 15). Entsprechendes gilt für einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung.

86

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

87

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz trägt die Beklagte, die Kosten für das Berufungsverfahren trägt die Klägerin.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Kostenentscheidung (Kostenlastentscheidung mit Gebührenfestsetzung in Höhe von 300 Euro) im Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2008 (Nr. 4).

Mit diesem Bescheid untersagte die Beklagte der Klägerin die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten für das Internet und für jede Betriebsstätte in M. (Nr. 1) und ordnete die Einstellung des Betriebs an (Nr. 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheids legte die Beklagte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte eine Gebühr in Höhe von 300 Euro fest.

Im Klageverfahren hat die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, in Bayern Oddset-Wetten an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher zu vermitteln. Beide Klageanträge wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. April 2009 überwiegend ab. Lediglich die Zwangsgelddrohung wurde teilweise aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zunächst beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 28. April 2009 aufzuheben, soweit die Klage der Klägerin abgewiesen worden ist, und die Untersagungsverfügung aufzuheben sowie festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, im Gebiet der Beklagten Sportwetten zu festen Odds, ausgenommen Pferdesportereignisse, aus Bayern entgegenzunehmen und an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher zu vermitteln.

Mit Beschluss vom 26. August 2009 setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Berufungsverfahren aus, bis eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den dort anhängigen Verfahren bezüglich glücksspielrechtlicher Untersagungsverfügungen und des Europäischen Gerichtshofs in den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-316/07 u. a. vorliege.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 teilte die Beklagte mit, dass die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren ausgesetzt und von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werde. Sie verwies auf den am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen und das diesbezügliche Ausführungsgesetz und die darin enthaltene Experimentierklausel. Zudem erklärte die Beklagte, dass sie der Klägerin ab 1. Juli 2012 nicht mehr das staatliche Sportwettenmonopol entgegenhalten werde. Sie behielt sich aber eine Ergänzung der Ermessenserwägungen der Untersagungsverfügung vor.

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 ordnete der Senat mit Einverständnis aller Beteiligten das Ruhen des Verfahrens wegen der noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen sportwettenrechtlichen Revisionsverfahren an.

Mit Schreiben vom 28. April 2015 teilte die Beklagte mit, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juni 2008 nachträglich auf den 1. Juli 2012 befriste. Sie werde für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2012 aus dem Bescheid keine Rechte mehr herleiten, insbesondere diesen einer erneuten Tätigkeit der Klägerin nicht entgegenhalten. Sie regte an, den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt zu erklären.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 erwiderte die Klägerin, dass eine Beendigung des Rechtsstreits nur in Betracht komme, wenn die Gebührenfestsetzung in der Untersagungsverfügung rückwirkend aufgehoben und die Gebühr rückerstattet werde.

Mit Schriftsätzen vom 8. September 2015, 28. Oktober 2015, 16. November 2015 und 18. Januar 2016 äußerten sich die Klägerin und die Beklagte zur Zulässigkeit und Begründetheit der erhobenen Anfechtungs- und Feststellungsklage und zu einer etwaigen Kostenverteilung bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung. Bei einer etwaigen Hauptsacheerledigung sei bezüglich der Kostenentscheidung folgendes zu berücksichtigen: Die Kostenentscheidung im Bescheid vom 19. Juni 2008 sei nach Erledigung der Grundverfügung nur noch daraufhin zu überprüfen, ob sie eine selbstständige Rechtsverletzung beinhalte. Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung werde in diesem Zusammenhang in analoger Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO nur summarisch überprüft. Eine selbstständige Rechtsverletzung durch die Kostenentscheidung habe die Klägerin bislang nicht geltend gemacht. Zudem verwies die Beklagte auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2015 (11 ZB 15.1104). Danach stehe einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung die Bestandskraft der Grundverfügung entgegen, wenn die Klage gegen die Grundverfügung unzulässig sei. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu.

Die Klägerin teilte auf Nachfrage des Senats mit, dass sie den Betrieb im Jahr 2008 aufgrund des Einschreitens der Beklagten gezwungenermaßen aufgegeben habe.

Sie erklärte mit Schriftsatz vom 18. April 2016 den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt, als er sich auf die Anfechtung der Nrn. 1, 2 und 3 der Untersagungsverfügung vom 19. Juni 2008 und den Feststellungsantrag beziehe. Bezüglich der Nr. 4 der Untersagungsverfügung werde auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Die Beklagte und die Landesanwaltschaft haben mit Schreiben vom 21. April 2016 ebenfalls ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Mit Beschluss vom 21. April 2016 hat der Senat das Verfahren, soweit es von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 BV 16.799 fortgeführt. Dieses Verfahren hat der Senat mit Beschluss vom 22. April 2016 eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts München insoweit für wirkungslos erklärt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten, auch in den Verfahren 10 BV 09.1522 und 10 BV 12.1628, verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist bleibt ohne Erfolg. Das mit der Berufung noch verfolgte Klagebegehren (§ 88 VwGO), die Kostenentscheidung mit der Gebührenfestsetzung in Nr. 4 des streitbefangenen Bescheids aufzuheben, ist zulässig, aber nicht begründet, weil die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin die Kosten des Bescheids aufzuerlegen und Gebühren in Höhe von 300 Euro festzusetzen, rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Kostenentscheidung mit der Gebührenfestsetzung ist ein belastender Verwaltungsakt, der nicht etwa mit der Erledigung des Grundverwaltungsaktes (Untersagungsverfügung) unwirksam wird. Die Klägerin ist trotz der Erledigung der Grundverfügung weiter belastet, da die Beklagte die bereits eingezogenen Bescheidsgebühren nicht zurückerstattet hat. Der Erstattungsanspruch der Behörde über die Bescheidsgebühren entsteht bei Erlass eines kostenpflichtigen Verwaltungsaktes mit seiner Bekanntgabe (Art. 11 KG). Er entfällt auch nicht rückwirkend durch den Fortfall der Regelungswirkung des Grundverwaltungsakts. Die Kostenentscheidung ist im Übrigen auch unabhängig von der Grundverfügung selbstständig anfechtbar (Art. 12 Abs. 3 KG). Die Anfechtungsklage ist daher zulässig.

2. Die Anfechtungsklage bleibt jedoch ohne Erfolg.

Rechtsgrundlage für die Kostenlastentscheidung und die Gebührenfestsetzung (Kostenentscheidung) sind Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 und Art. 6 KG i. V. m. Tarifnummer 2.II.1/1 des Kostenverzeichnisses in der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Kostenentscheidung gültigen Fassung. Für sicherheitsrechtliche Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 LStVG sieht diese Tarifnummer einen Gebührenrahmen von 15 bis 600 Euro vor. Die für glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen in das Kostenverzeichnis aufgenommene Tarifnummer 2.IV.3.2 mit einem Gebührenrahmen von 500 bis 50.000 Euro war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft, so dass die Beklagte bei der Gebührenfestsetzung mangels spezieller Regelung auf den allgemeinen Gebührentatbestand für sicherheitsrechtliche Anordnungen zurückgreifen konnte.

2.1 Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Gebührenhöhe wurden nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Die festgesetzte Gebühr hält sich innerhalb des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Gebührenrahmens.

2.2 Soweit die Klägerin geltend macht, die Kostenentscheidung im Bescheid vom 19. Juni 2008 sei rechtswidrig, weil die Untersagungsverfügung (kostenpflichtige Amtshandlung) vor ihrer Erledigung rechtswidrig gewesen sei, verhilft dies der Anfechtungsklage nicht zum Erfolg. Denn die Grundverfügung ist durch die Betriebsaufgabe der Klägerin bzw. die Befristung der Regelungswirkung der Untersagungsverfügung zum 1. Juli 2012 jedenfalls nicht von Anfang an unwirksam geworden (2.2.1). Zudem steht der Überprüfung der Kostenentscheidung die Bestandskraft des Grundverwaltungsaktes entgegen (2.2.2).

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob es für die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung überhaupt auf die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Sachentscheidung (Grundverwaltungsakt) ankommt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass sich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Verwaltungskosten im Rechtsmittelverfahren nur auf die Fragen, ob es sich bei der Sachentscheidung um eine kostenpflichtige Amtshandlung (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG) handelt, ob derjenige, der für die Kosten in Anspruch genommen wird, der richtige Kostenschuldner ist (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG), und ob die Kostenhöhe richtig errechnet wurde, erstreckt. Die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung wird danach in dem die Kostenentscheidung betreffenden Rechtsmittelverfahren nicht überprüft (Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, Stand: Dez. 2015, § 18 Rn. 277 m. w. N.). Die Gegenmeinung vertritt die Auffassung, dass bei einem alleine gegen die Kostenentscheidung gerichteten Anfechtungsrechtsbehelf auch die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung zu prüfen ist (vgl. Linhart, a. a. O., Rn. 278 m. w. N.). Als Argument hierfür dient vor allem Art. 16 Abs. 5 BayKG.

2.2.1 Einigkeit besteht jedoch insoweit, dass dann, wenn die Sachentscheidung von Anfang an z. B. durch Aufhebung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unwirksam geworden ist, die Kostenentscheidung rechtswidrig wird und aufzuheben ist. Dies geschieht in der Regel in Zusammenhang mit der Aufhebung der Grundverfügung.

Vorliegend hat sich die Untersagungsverfügung durch Betriebsaufgabe zwar für die Zukunft erledigt (Art. 43 Abs. 2 5. Alt. BayVwVfG), sie ist jedoch für den vergangenen Zeitraum vom Erlass bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses wirksam geblieben. Bei Wegfall des Regelungsobjekts (hier der Betriebsstätten der Klägerin) bei betriebsbezogenen Anordnungen tritt die Erledigung auf andere Weise ein (Schemmer in Beck´scher Online-Kommentar, VwVfG, Stand: 1.1.2016, § 43 Rn. 51; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 212). Die Erledigung beendet die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes aber erst ex nunc (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 190; Schemmer in Beck´scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.1.2016, § 43 Rn. 46), so dass die Untersagungsverfügung für den Zeitraum vor dem erledigenden Ereignis ihre Wirksamkeit nicht verloren hat.

Dasselbe gilt, wenn man davon ausginge, dass erledigendes Ereignis erst die Erklärung der Beklagten vom 28. April 2015 war, die Untersagungsverfügung rückwirkend auf den 1. Juli 2012 zu befristen.

2.2.2 Eine Aufhebung der Kostenentscheidung im Bescheid vom 19. Juni 2008 aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung kommt nicht in Betracht, weil die kostenpflichtige Amtshandlung (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG, Grundverfügung) bestandskräftig geworden ist.

Erledigt sich ein Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache, bestehen verschiedene Rechtsauffassungen darüber, ob und in welchem Umfang bei einer Anfechtungsklage gegen die weiter wirksame Kostenentscheidung (s.o. 2.2.1) die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung zu überprüfen ist.

Teilweise wird die Meinung vertreten, dass nur eine an den Prüfungsmaßstab des § 161 Abs. 2 VwGO angelehnte kursorische Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes stattfindet (BayVGH, B. v. 18.10.1993 - 24 B 93.92 - NVwZ-RR 194, 548/54; B. v. 12.12.2011 - 11 ZB 11.2271 - juris Rn. 8), weil ansonsten bei einer Erledigung der Hauptsache über den „Umweg“ der Anfechtung der Kostenentscheidung entgegen dem Rechtsgedanken aus § 161 Abs. 2 VwGO eine uneingeschränkte Überprüfung der Grundverfügung erreicht werden könnte (vgl. auch Széchényi, BayVBl 2013, 9). Dem wird entgegen gehalten, dass jedenfalls dann, wenn die Grundverfügung bestandskräftig geworden ist, aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit auch die Kostenentscheidung insoweit keiner weiteren Überprüfung mehr unterzogen wird, weil der Betroffene für eine bestandskräftig angeordnete Maßnahme die Kosten zu tragen hat (BayVGH, B. v. 3.9.2015 - 11 ZB 15.1104; für Vollstreckungsmaßnahmen: BVerwG, U. v. 25.9.2008 - 7 C 5.08 - juris Rn. 12 f.). Das Bundesverwaltungsgericht ist schließlich bei der Überprüfung eines Leistungsbescheids für die Kosten einer Vorführmaßnahme davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit der Aufforderung, bei der Botschaft vorzusprechen, im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid vollumfänglich zu überprüfen sei, weil sich die zugrunde liegende Anordnung durch Vollzug erledigt habe und der Verweis auf die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Anordnung eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes des Klägers darstelle (BVerwG, U. v. 8.5.2014 - 1 C 3.13 - juris Rn. 19).

Der Senat vertritt für die vorliegende Fallkonstellation, in der der Grundverwaltungsakt wegen Erledigung seine Wirksamkeit ex nunc verloren hat, die erhobene Anfechtungsklage insoweit unzulässig geworden und der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, die Auffassung, dass dann einer Überprüfung der (nicht nichtigen) Grundverfügung im Rahmen der fortgeführten Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung die Bestandskraft der Grundverfügung und damit die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden entgegenstehen. Würde nämlich in einem solchen Fall eine umfassende Überprüfung der Grundverfügung im Rahmen einer (isolierten) Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung verlangt, obwohl eine Anfechtungsklage gegen die Grundverfügung nicht mehr statthaft ist, könnte der Betroffene über den Umweg der Anfechtung der Kostenentscheidung die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine etwaige Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Grundverfügung umgehen (vgl. VGH BW, U. v. 11.9.2015 - 3 S 411/15 - juris Rn. 33 ff). Die vom Bundesverwaltungsgericht (U. v. 8.5.2015, a. a. O.) entschiedene Fallkonstellation ist insoweit nicht vergleichbar, weil sich die dortige Anordnung, die Grundlage für den später ergangenen Leistungsbescheid bildete, noch während der laufenden Rechtsbehelfsfrist durch Vollzug erledigte und mit dem Kostenerstattungsbescheid die Kosten der Durchführung dieser Maßnahme geltend gemacht wurden und nicht die Verwaltungskosten für die veranlasste Amtshandlung (Grundverfügung, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Mit Beschluss des Senats vom 22. April 2016 im Verfahren 10 BV 16.799 wurde die Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2009 für wirkungslos erklärt. Soweit über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht im Beschluss vom 22. April 2016 entschieden worden ist (Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung im Bescheid vom 19.6.2008 und rechtskräftiges Obsiegen der Klägerin wegen der teilweise fehlerhaften Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids) ist daher eine Kostenentscheidung im Rahmen dieses Urteils zu treffen. Dabei geht der Senat davon aus, dass der auf das Obsiegen der Klägerin in der ersten Instanz entfallende Streitwert 12.500 Euro beträgt (die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes), der Streitwert für die angefochtene Kostenentscheidung des Bescheids, bezüglich der die Beklagte obsiegt hat, 300 Euro. Die Beklagte trägt daher die Kosten der ersten Instanz vollständig, weil sie hinsichtlich eines nur geringen Teils obsiegt hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin, weil sie insoweit vollständig unterlegen ist. Die Zwangsgeldandrohung war nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2009 wird der Streitwert für die erste Instanz auf 12.800 Euro, für das Berufungsverfahren auf 300 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussichten auf Erfolg.

2

Allerdings ist ohne weiteres erkennbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, indem sie für rund sechs Monate unter vorläufige Betreuung gestellt wurde, ohne hierzu jemals persönlich angehört worden zu sein. In einem Betreuungsverfahren kommt dem Recht des Betroffenen, auf die Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung des Betreuungsgerichts durch Anhörungen und Stellungnahmen einwirken zu können, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2011 - 1 BvR 2539/10 -, NJW 2011, S. 1275 <1276>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2010 - 1 BvR 2579/08 -, NJW 2010, S. 3360 <3361>). Dies gilt in besonderem Maße für die persönliche richterliche Anhörung. Wird die vorläufige Betreuung wegen Gefahr im Verzug ausnahmsweise ohne vorherige Anhörung der Betroffenen eingerichtet, so ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich; die Anhörung ist dann jedoch - wie in § 301 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch einfachrechtlich vorgeschrieben - unverzüglich nachzuholen. Erforderlichenfalls muss hierfür das Amtshilfeverfahren genutzt werden. Unterbleibt die Anhörung, liegt hierin eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Entsprechend wird die Betreuungsanordnung nachträglich rechtswidrig (so auch Bučić, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 301 FamFG Rn. 4; Kretz, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 301 FamFG Rn. 4). Auch eine spätere Anhörung kann diesen Verfassungsverstoß dann nicht mehr rückwirkend, sondern nur noch als Grundlage der fortdauernden Betreuung in der Zukunft heilen. Für den Zeitraum zwischen dem Datum, an dem die persönliche Anhörung ohne schuldhaftes Zögern frühestens hätte erfolgen können, und ihrer tatsächlichen Nachholung leidet die dennoch aufrechterhaltene Betreuungsanordnung an der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dementsprechend ist dies bei einem nachfolgenden Feststellungsverfahren zur Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung fachgerichtlich zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen. Dem widerspricht es, wenn das Landgericht in der Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Betreuungsanordnung bejaht, ohne auf die Rüge der fehlenden Anhörung einzugehen.

3

Dennoch ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat gegen den - in Bezug auf die Anordnung der vorläufigen Betreuung - letztinstanzlichen Beschluss des Landgerichts vom 22. Januar 2013 nicht die Anhörungsrüge des § 44 FamFG erhoben; diese gehört zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 1565/11 -, juris). Hinsichtlich der weiteren angegriffenen, später ergangenen Beschlüsse, die mit dem Einstellungsbeschluss beziehungsweise dem Wiedereinsetzungsgesuch einen anderen Verfahrensgegenstand betreffen, ist die Verfassungsbeschwerde unsubstantiiert und lässt auch eine Gehörsverletzung in der Sache nicht erkennen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie

1.
bei Tieren
a)
die Quarantäne in einer Quarantänestation oder
b)
die Tötung und unschädliche Beseitigung und
2.
bei Waren die unschädliche Beseitigung
an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hierbei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.