Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Jan. 2015 - W 5 K 14.505

bei uns veröffentlicht am29.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 ließ die Klägerin beim Landratsamt ... beantragen, hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. 698, 699 und 747 der Gemarkung O die Klägerin aus der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks O. zu entlassen und diese Grundstücke vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk abzutrennen, hilfsweise diese zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken gemäß Art. 6 Abs. 2 BayJG analog zu erklären sowie festzustellen, dass dort die Jagd ruht. Als Eigentümerin der genannten Grundstücke ist im Grundbuch die G.S. Stiftung Verwaltungs-GmbH eingetragen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 1. Juli 2014, eingetragen in das Handelsregister am 2. Juli 2014, firmierte die G. Stiftung Verwaltungs-GmbH in Internationale G-Stiftung Verwaltungs-GmbH um.

Mit Bescheid vom 28. April 2010 lehnte das Landratsamt ... Anträge der Klägerin auf „Entlassung“ aus der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft O. (Nr. 1), auf „Abtrennung“ der Grundstücke aus dem Gemeinschaftsjagdrevier O. (Nr. 2), auf Erklärung der genannten Grundstücke zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken gem. Art. 6 Abs. 2 BayJG (Nr. 3) und auf Anordnung des Ruhens der Jagd (Nr. 4) ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für eine „Abtrennung“ der Grundstücke aus dem Gemeinschaftsjagdrevier O. bzw. eine „Entlassung“ der Klägerin aus der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft O. bestehe nach geltendem Jagdrecht keine Rechtsgrundlage (Nrn. 1 und 2). Eine Erklärung „analog“ Art. 6 Abs. 2 BayJG scheitere am Fehlen eines Bebauungsplans und einer Abgeschlossenheit der Grundstücke gegen Ein- und Auswechseln von Wild (Nr. 3). Die Feststellung des Ruhens der Jagd scheitere an § 6 BJagdG und Art. 6 BayJG (Nr. 4). Die Grundstücke befänden sich weder in einem befriedeten Bezirk, noch seien sie von der Jagdbehörde für befriedet erklärt worden. Die Jagd ruhe auch nicht mit Zustimmung der Jagdbehörde. Hinsichtlich des Antrags auf Zustimmung zum Ruhen der Jagd fehle es der Klägerin an der Antragsbefugnis. Diese Zustimmung stehe als Ausfluss der verfassungsgemäßen Grundentscheidung des Bundesgesetzgebers für das sog. Reviersystem nur einer Jagdgenossenschaft zu. Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2006 (Nr. 1 BvR 2084/05) sei zu verweisen.

Auf den weiteren Inhalt des Ablehnungsbescheides wird Bezug genommen.

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 28. April 2010 zugestellt.

2. Am 21. Mai 2010 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben. Zuletzt beantragte sie,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 26. April 2010 zu verpflichten, die Grundstücke der Klägerin mit den Fl.Nrn. 698, 699 und 747 der Gemarkung O. zu jeweils jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären.

Zur Klagebegründung wurde zuletzt im Wesentlichen vorgetragen, auch der Klägerin als juristischer Person müsse das Recht zustehen, ihre Grundstücke für befriedet erklären zu lassen. Hauptzweck des Unternehmensgegenstands der Klägerin sei die Verwaltung einer Stiftung mit dem Stiftungszweck „Schaffung von Lebensraum für Tiere und Pflanzen durch Förderung des Natur- und Tierschutzes“. Ziel der Klägerin sei es, „für die Tiere einen Lebensraum zu schaffen, in welchem sie ein Leben führen könnten, das freier Gottesgeschöpfe würdig sei. Sie sollten sich ihrer Art gemäß frei und in Frieden bewegen können, ohne Angst verfolgt und gequält zu werden.“ Die Ausübung der Jagd auf den Grundflächen der Klägerin sei mit diesem Stiftungszweck unvereinbar.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur unverhältnismäßigen Belastung von Grundstückseigentümern durch die Verpflichtung zur Duldung der Jagd sei mit den Urteilen vom 29. April 1999 (Nr. 25088/94 u. a.; „C“), 10. Juli 2007 (Nr. 2113/04; „S“) und 26. Juni 2012 (Nr. 9300/07; „H“) gefestigt. Die vom EGMR mit Urteil vom 26. Juni 2012 festgestellte Verletzung von Art. 1 Protokoll Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bestehe auch nach der am6. Dezember 2013 in Kraft getretenen Änderung des Bundesjagdgesetzes hinsichtlich juristischer Personen in Deutschland fort, da die Antragsmöglichkeit durch die neue Vorschrift des § 6a BJagdG auf natürliche Personen beschränkt sei.

Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers dürfte nicht mehr lange zu halten sein. Höchst fragwürdig sei, ob der EGMR eine Beschränkung der Antragsmöglichkeit auf natürliche Personen tolerieren würde. In seiner Entscheidung im Jahr 1999 habe der EGMR hervorgehoben, dass die örtlich unterschiedliche Behandlung von Grundstückseigentümern in Frankreich menschenrechtswidrig sei, weil sie u. a. auch gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. In seinem Urteil vom 26. Juni 2012 habe der EGMR gerade nicht auf die Gewissensfreiheit, sondern auf das Eigentumsrecht abgestellt. Dieses habe eine besondere Aufladung durch den Gewissenskonflikt des Beschwerdeführers erfahren. In der Rechtsprechung des EGMR sei geklärt, dass der Gewährleistungsbereich des Art. 9 EMRK auch Gruppen umfasse. Nach Art. 34 EMRK sei es auch rechtlichen Vereinigungen möglich, sich auf die Garantien der EMRK zu berufen. Es sei zu erwarten, dass der EGMR den streitgegenständlichen Fall zugunsten der Klägerin entscheiden würde aufgrund der vom EGMR vorzunehmenden Prüfung der Angemessenheit von Eingriffen in Art. 9 EMRK und der vom EGMR im Fall „H“ verneinten Notwendigkeit des vorliegenden Eingriffs.

Das vorliegende Eigentumsrecht sei unverhältnismäßig stark aufgeladen. Die Bejagung des Stiftungseigentums der Klägerin widerspreche dem durch Satzung beschlossenen und praktizierten Stiftungszweck. Aus § 2 Abs. 2 f der Satzung der Klägerin ergebe sich die Verpflichtung zum „verantwortungsvolle(n) Umgang“ und zum „gedeihliche(n) Miteinander des Menschen mit der gesamten Schöpfung“. Es bestehe vorliegend ein schwerer Konflikt im Rahmen der Ausübung des Eigentumsrechts, da einerseits das Gesetz die Klägerin zur Duldung der Jagd auf ihren Flächen zwinge, andererseits der Satzungszweck der Klägerin die Tötung von Tieren als Mitgeschöpfen kategorisch ausschließe.

Dieser Konflikt sei vom Bundesgesetzgeber nicht gelöst worden. Das Antragsrecht für juristische Personen sei ausgeschlossen worden, ohne nach Art und Zweck der juristischen Person zu differenzieren.

Der BUND habe in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften ausgeführt, dass sich nach dem Verständnis des EGMR juristische Personen auf das Urteil berufen könnten, wenn die hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen die Jagd aus Gewissensgründen ablehnten.

Bei der gerichtlichen Würdigung - notfalls durch den EGMR - sei zu berücksichtigen, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. Dezember 2006 (Nr. 19 BV 07.100) erkannt habe, dass einer der Klägerin nahe stehenden Personenhandelsgesellschaft die religiöse Handlungsfreiheit zustehe. Die Klägerin könne sich somit im Rahmen der Ausübung ihres Eigentumsrechts auf die religiöse Handlungsfreiheit berufen. In ihrem Fall entstehe ein noch weitaus stärkerer Gewissenskonflikt als bei klassischen Naturschutzverbänden.

Es werde angeregt, den vorliegenden Fall nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. An der Vereinbarkeit der einschlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes mit dem Grundgesetz und der EMRK bestünden ernstliche Zweifel. Die verfassungsrechtlichen Fragen seien entscheidungserheblich, da eine konkrete Gefährdung von Allgemeinwohlbelangen im Sinn des § 6a Abs. 1 BJagdG, die von der Behörde im Einzelfall zu beweisen wäre, vorliegend nicht ersichtlich sei.

3. Demgegenüber beantragte das Landratsamt ... als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde zuletzt ausgeführt, der Antrag sei nach derzeitiger Rechtslage abzuweisen. Mangels Verwerfungskompetenz habe das Urteil des EGMR keine unmittelbaren Auswirkungen auf die nationale Rechtslage. § 6a BJagdG stelle auf „Gewissensgründe“ ab und beschränke das Antragsrecht auf natürliche Personen. Nach Einschätzung des Bundesverbands Deutscher Stiftungen sei eine „Stiftungs-GmbH“ ungeeignet zur dauerhaften Erfüllung eines unveränderlich vorgegebenen Zwecks. Die Satzung könne durch Gesellschafterbeschluss ohne Absicherung des Stifterwillens durch staatliche Kontrolle geändert werden. Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz habe der Bevollmächtigte der Klägerin im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu § 6a BJagdG auf das fehlende Antragsrecht juristischer Personen hingewiesen.

4. Mit Beschluss vom 7. September 2010 wurde das vorliegende Klageverfahren unter dem Aktenzeichen W 5 K 10.473 im Hinblick auf das schwebende Verfahren 3900/07 vor dem EGMR ausgesetzt. Nach dem Urteil des EGMR vom 26. Juni 2012 wurde das Klageverfahren unter dem Aktenzeichen W 5 K 12.572 fortgeführt. Mit Beschluss vom 10. Januar 2013 wurde das Klageverfahren im Hinblick auf die schwebenden Verfahren 19 BV 12.1462 und 19 BV 12.1463 vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2014 wurde das Klageverfahren unter dem Aktenzeichen W 5 K 14.505 fortgeführt.

Auf den weiteren Inhalt der Beschlüsse wird Bezug genommen.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2015 wiederholten die Vertreter der Klägerin und des Beklagten die (zuletzt) schriftsätzlich gestellten Anträge. Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellte keinen Antrag.

Bezüglich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Die Verfahrensakte W 5 K 14.504 wurde beigezogen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

Es fehlt der Klägerin nicht an der Beteiligungsfähigkeit im Sinn des § 61 VwGO. Nach der Klarstellung des Klägerbevollmächtigten ist Klägerin nicht die nichtrechtsfähige Internationale G-Stiftung, sondern die Internationale G-Stiftung Verwaltungs-GmbH. Diese ist als juristische Person beteiligungsfähig gemäß § 61 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 13 Abs. 1 GmbHG.

Die Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ist ebenfalls gegeben. Die Klägerin macht einen eigenen Anspruch auf Befriedungserklärung der streitgegenständlichen, in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke geltend und keinen - vermeintlichen - Anspruch der Internationalen G-Stiftung.

2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf antragsgemäße Entscheidung zu. Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

2.1. Ein Anspruch, die Grundstücke der Klägerin mit den Fl.Nrn. 698, 699 und 747 der Gemarkung O. zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk zu erklären, kann nicht auf § 6a BJagdG gestützt werden.

Die Voraussetzungen des § 6a BJagdG liegen zugunsten der Klägerin nicht vor. Weder handelt es sich bei der Klägerin um eine natürliche Person, noch wurde eine Ablehnung aus ethischen Gründen stimmig glaubhaft gemacht.

2.1.1. Ein Antragsrecht juristischer Personen besteht nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG nicht. Dieser beschränkt das Antragsrecht explizit auf natürliche Personen. Diese Beschränkung entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 812/12, S. 8). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass aus persönlicher Überzeugung und Gewissensentscheidung resultierende ethische Gründe bei juristischen Personen nicht bestehen können. Dabei war ihm die Existenz juristischer Personen, wie der Klägerin, bewusst. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 7. Januar 2013 unmissverständlich auf die Situation der Klägerin hingewiesen.

Sowohl eine erweiternde Auslegung als auch eine analoge Anwendung des § 6a BJagdG scheitern am ausdrücklichen Wortlaut der Norm und am expliziten Willen des Gesetzgebers. Im Rahmen der Gesetzesauslegung haben die Gerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung zu respektieren und die Rolle des Normanwenders nicht zu überschreiten; eine Rechtsfortbildung contra legem überschreitet den Bereich zulässiger Auslegung (vgl. BVerfG, B.v. 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 u. a. - juris Rn. 47ff). Im vorliegenden Fall ist daher eine Auslegung des § 6a BJagdG entgegen dessen expliziten Wortlaut (§ 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG) sowie dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers methodisch nicht vertretbar. Sie ist nicht möglich. Ebenso verhält es sich mit einer analogen Anwendung des § 6a BJagdG auf juristische Personen mangels planwidriger Regelungslücke. Ausweislich des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers und des klaren Wortlauts von § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG kann von keiner planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden.

2.1.2. Entgegenstehende ethische Gründe hat die Klägerin nicht stimmig glaubhaft gemacht.

Soweit ethische Gründe eng als Gewissensgründe im Sinn der Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG zu verstehen sein sollten, kann sich die Klägerin als juristische Person nicht auf diese berufen.

Die Gewissensfreiheit ist ihrem Wesen nach nicht auf die Klägerin als juristische Person anwendbar im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG. Dies ergibt sich schon aus der Definition des Schutzbereiches der Gewissensfreiheit als spezielle Ausformung der Gedankenfreiheit als real erfahrbares, seelisches Phänomen (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - juris Rn. 28ff; Maunz/Dürig, GG, Art. 4 GG Rn. 35, 124ff).

Die Gewissensfreiheit kann als höchstpersönlich ausgeformtes Grundrecht auch nicht von der Klägerin als Trägerin einer „kollektiven Gewissensfreiheit“ der „Mitglieder“ geltend gemacht werden (vgl. auch kritisch BVerwG, B.v. 23.6.2010 - 3 B 89/09 - juris).

Soweit man ethische Gründe, abweichend von der Gesetzesbegründung und dem höchstpersönlichen Charakter ethischer Überzeugungen, auch im Lichte der Religionsfreiheit sehen sollte, wäre der Schutzbereich der einzig denkbaren kollektiven Glaubensfreiheit (vgl. dazu Maunz/Dürig, GG, Art. 4 GG Rn. 40) nicht eröffnet. Ethische Gründe wären vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht anzunehmen. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine Glaubensgemeinschaft, sondern um eine Verwaltungs-GmbH. Als Verwaltungs-GmbH ist sie eine juristische Person mit dem Zweck der Vermögensverwaltung. Dieser Zweck, der allgemein als sonstiger wirtschaftlicher Zweck angesehen wird (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 1 Rn. 10f GmbHG), zielt gerade nicht auf die Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens natürlicher Personen ab. Daneben scheitert die Geltendmachung der Religionsfreiheit natürlicher Personen im Sinn der kollektiven Religionsfreiheit daran, dass es der Klägerin als GmbH an den entsprechenden Mitgliedern einer religiösen Organisation fehlt. Vereinigungen mit anderen als religiösen oder weltanschaulichen Zwecken können sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen (vgl. zu Art. 4 GG BVerfG, B.v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - juris Rn. 22ff). Die Klägerin und die jeweils hinter ihr stehenden natürlichen Personen müssen sich an der Rechtsform festhalten lassen, derer sie sich im Geschäftsleben bedienen. Der Schwerpunkt der Arbeit der Klägerin liegt eben nicht im religiösen Bereich.

Auch die klägerseits angeführte Rechtsprechung des EGMR in seinen Urteilen vom 27. Juni 2000 (Nr. 27417/95) und vom 13. Dezember 2001/27. März 2002 (Nr. 45701/99) gebietet im vorliegenden Fall keine andere Sichtweise. Der EGMR eröffnet den Schutzbereich des Art. 9 EMRK ebenfalls nur für die kollektive Religionsfreiheit religiöser Organisationen.

Selbst wenn man annimmt, die Klägerin könne sich als juristische Person des Privatrechts auf die religiöse Handlungsfreiheit berufen (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 19 BV 07.100 - juris), wäre deren Schutzbereich vorliegend nicht eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat es bereits als zweifelhaft angesehen, ob im Fall der Jagdpflicht einer juristischen Person als Inhaberin eines Eigenjagdreviers eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs des Grundrechts des Art. 4 Abs. 1 GG gegeben ist, da diese oder die für sie handelnden Personen die Jagd nicht höchstpersönlich ausüben müssen und nicht gezwungen sind, selbst Tiere zu töten oder an einer Tötung durch Dritte mitzuwirken (BVerwG, B.v. 23.6.2010 - 3 B 90/09 - juris). Das Mitglied einer Jagdgenossenschaft ist - anders als der Inhaber eines Eigenjagdreviers - noch nicht einmal gezwungen, die Jagd auf seinem Boden freizugeben. Nachdem der Gesetzgeber das Jagdrecht bereits der Jagdgenossenschaft übertragen hat, müssen die im öffentlichen Interesse erforderlichen Jagdhandlungen nicht selbst in Auftrag geben werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 19 BV 07.100 - juris). Folglich ist die religiöse Handlungsfreiheit vorliegend nicht betroffen.

Soweit man aber nichtsdestoweniger die ethischen Überzeugungen der an der klagenden GmbH beteiligten natürlichen Personen, d. h. der Gesellschafter und Geschäftsführer in Blick nehmen möchte, so ist schon die Zurechenbarkeit dieser Überzeugungen an die Klägerin fraglich, jedenfalls wurden einheitliche, widerspruchsfreie ethische Überzeugungen dieser natürlichen Personen nicht stimmig glaubhaft gemacht.

Die Zurechenbarkeit dieser Überzeugungen an die Klägerin erscheint fraglich. Denn sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer einer GmbH sind grundsätzlich austauschbar und damit auch deren Überzeugungen. Dies trifft ausweislich der Handelsregisterauskunft auch in besonderem Maße auf die Klägerin zu. Eine dauerhaft einheitliche Überzeugung der Klägerin erscheint daher fraglich.

Darüber hinaus konnte selbst bei Berücksichtigung dieser Überzeugungen der Gesellschafter und Geschäftsführer als solchen der Klägerin keine Beeinträchtigung ethischer Überzeugungen stimmig glaubhaft gemacht werden. Vielmehr stellt sich der Vortrag der Klägerin als widersprüchlich dar im Sinne des auch in § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG niedergelegten Gedankens zum widersprüchlichen Verhalten von Antragstellern bei der Glaubhaftmachung ihrer ethischen Überzeugungen. Zum einen fehlt es ohne hinreichende Begründung an einem umfassenden Antrag der Klägerin für die Befriedung aller in ihrem Eigentum stehenden, einer Jagdgenossenschaft zugehörigen Grundstücke und zum anderen haben sich die genannten, natürlichen Personen schon dadurch widersprüchlich verhalten, dass entgegen den vorgetragenen ethischen Überzeugungen drei von ihnen Inhaber eines Jagdscheins sind und einer von ihnen diesen auch aktiv nutzt.

Nach dem Gedanken des § 6a BJagdG soll dieser die ethischen Überzeugungen von Grundstückseigentümern schützen. Anders als Teile der Literatur (vgl. Meyer-Ravenstein, AUR 4/2014, S. 129) geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass Kostengründe die Durchführung von „Pilotverfahren“, die auf einzelne im Eigentum eines Klägers stehende Grundstücke bezogen sind, ermöglichen können. Denn in einem solchen Fall würde aus rein monetären Erwägungen eine (zumindest) temporäre Teilbarkeit der ethischen Überzeugungen eines Klägers hingenommen. Eine solche Teilbarkeit kann im Fall der Befriedung wegen ethischer Überzeugungen aber nicht bejaht werden. Die ethischen Überzeugungen sind unteilbar und müssen daher einheitlich für alle Grundstücke gelten. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass eine von dem bundesweit einheitlich geltenden Reviersystem abweichende Befriedung von Grundstücken nur aufgrund ethischer Überzeugungen eines Antragstellers möglich ist, die diesen zutiefst in seinem Inneren bewegen. Bei einer derart tief verankerten Überzeugung eines Antragstellers drängt es sich mit Blick auf die nicht wesentlich erhöhten Kosten aber geradezu auf, den entsprechenden Antrag jedenfalls bei jeder Kreisverwaltungsbehörde für alle betroffenen, im Eigentum des Antragstellers stehenden, in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegenden Grundstücke zugleich zu stellen. Dies ist ausweislich der Grundbucheinträge des Amtsgerichts G sowie des Amtsgerichts W hier aber nicht der Fall. Rechtliche Hindernisse, wie z. B. Miteigentum Dritter, stehen im Wesentlichen ebenfalls nicht im Weg. Ein solches Verhalten der Klägerin widerspricht zudem der mit § 93a VwGO getroffenen Wertung zur Durchführung von Musterverfahren, da es zur Durchführung nach § 93a VwGO zunächst erforderlich ist, dass mehr als 20 entsprechende Verfahren bei Gericht anhängig gemacht worden sind.

Aber selbst bei Annahme der grundsätzlichen Möglichkeit von „Pilotverfahren“ gebieten die ethischen Überzeugungen eines Antragstellers selbst sowie das rechtsstaatliche Interesse an Rechtsklarheit und der Vermeidung rechtsmissbräuchlich lediglich als Pilotverfahren bezeichneter Verfahren, dass der Antragsteller von Anfang an offen legt, dass es sich bei seinem bisherigen Antrag um ein „Pilotverfahren“ handelt. Dies war hier nicht der Fall.

Auch der in § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG konkret niedergelegte Gedanke von widersprüchlichem Verhalten eines Antragstellers bei Geltendmachung ethischer Überzeugungen gegen die Jagd und zeitgleicher, eigener Jagdausübung sowie eigener Inhaberschaft eines Jagdscheins greift im vorliegenden Fall. Er schließt eine stimmige Darlegung von ethischen Überzeugungen der Klägerin durch ihre Gesellschafter und Geschäftsführer aus. In dem Kreis dieser natürlichen Personen befinden sich aktuell drei Jagdscheininhaber, wobei ein Jagdscheininhaber die Jagd selbst ausübt. Insoweit liegt ein diametral den angeführten ethischen Überzeugungen entgegengesetztes Verhalten in den Reihen der Klägerin vor. Eine nachvollziehbare Begründung hierzu liegt nicht vor. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin ihre Gesellschafter und Geschäftsführer in den ethischen Konflikt der Jagd stürzt, um eine möglichst schonende Jagddurchführung zu gewährleisten. Zum einen ist schon per se fraglich, ob eine solche schonende Jagddurchführung selbst im Eigenjagdrevier angesichts behördlich vorgegebener und grundsätzlich einzuhaltender Abschusszahlen tatsächlich erreicht werden kann. Zum anderen wäre es ohne weiteres möglich, durch entsprechende privatvertragliche Ausgestaltung eine solche schonende Jagddurchführung durch Dritte zu gewährleisten und so zugleich den im Raum stehenden ethischen Überzeugungen sowie der grundsätzlich bestehenden Jagdverpflichtung gleichermaßen Rechnung zu tragen. Der klägerische Einwand, die Widersprüchlichkeit der Inhaberschaft von Jagdscheinen sei auf juristische Personen nicht übertragbar, greift nicht. Wenn man schon davon ausgehen sollte, dass bei einer juristischen Person mittels ihrer Gesellschafter bzw. Geschäftsführer ethische Überzeugungen berücksichtigungsfähig seien, so müssen diese Überzeugungen konsequenter Weise auch umfassend ermittelt werden. Dies schließt die Berücksichtigung der Inhaberschaft von Jagdscheinen im nämlichen Personenkreis mit ein.

2.2. Ebenso kann ein entsprechender Anspruch der Klägerin nicht auf Art. 6 Abs. 2 BayJG in erweiternder Auslegung bzw. analoger Anwendung gestützt werden.

Eine erweiternde Auslegung des Art. 6 Abs. 2 BayJG scheitert schon am enumerativen, eindeutigen Wortlaut der Norm.

Eine analoge Anwendung des Art. 6 Abs. 2 BayJG ist dagegen aufgrund des im vorliegenden Fall vorrangig zu beachtenden § 6a BJagdG nicht möglich. Mit dem Erlass von § 6a BJagdG wurde der Bereich jagdrechtlicher Befriedung wegen ethischer Überzeugungen der Grundstückseigentümer dem Regelungsbereich der bestehenden landesgesetzlichen Regelungen entzogen. Zwar besteht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG inzwischen grundsätzlich die Möglichkeit des Landesgesetzgebers, ggf. von der bundesrechtlichen Regelung abzuweichen. Dies ist aber nur im Rahmen des Erlasses einer neuen landesgesetzlichen Regelung möglich. Insoweit gilt der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ (vgl. Maunz/Dürig, GG, Art. 72 GG Rn. 52). Eine analoge Anwendung des Art. 6 Abs. 2 BayJG würde gegen diesen Grundsatz verstoßen und ist daher nicht möglich.

2.3. Darüber hinaus besteht vorliegend der von der Klägerin geschilderte Spannungsfall mit der EMRK nicht. Es fehlt an der von der Klägerin vorgetragenen Verletzung der EMRK durch die Vorenthaltung eines Antragsrechts juristischer Personen in § 6a BJagdG. Insbesondere fehlt es im vorliegenden Fall an einer besonderen Aufladung des Eigentumsgrundrechts durch ethische Überzeugungen der Klägerin sowie an einem unangemessenen Interessensausgleich.

Legt man die Entscheidung des EGMR vom 26. Juni 2012 (Nr. 9300/07) zugrunde, so kann eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentumsrechts von Grundstückseigentümern durch die Verpflichtung zur Jagd auf ihren Grundstücken nur bei einer besonderen Aufladung des Eigentumsgrundrechts durch ethische Überzeugungen der Grundstückseigentümer angenommen werden. Zudem ist die Beeinträchtigung nur unverhältnismäßig, wenn es an einem angemessenen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und den Anforderungen an den Schutz der Rechte des Einzelnen fehlt (vgl. EGMR, U.v. 26.6.2012 - 9300/07 - juris Rn. 574).

Diese besondere Aufladung durch höchstpersönliche ethische Überzeugungen des Grundstückseigentümers wurde vom EGMR in den drei angeführten Entscheidungen („C“, „S“ und „H“) nur natürlichen Personen zugesprochen. Eine Übertragung auf juristische Personen kann aus den Entscheidungen des EGMR nicht abgeleitet werden.

Abgesehen davon wurden klägerseits durchgreifende ethische Überzeugungen nicht plausibel dargelegt (vgl. oben unter Nr. 2.1.2.).

2.4. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ist nicht möglich. Es fehlt schon an der Entscheidungserheblichkeit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 6a BJagdG. Darüber hinaus hat das Gericht keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 6a BJagdG.

Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm kommt es hier nicht an. Denn in jedem Fall ist eine stimmige ethische Überzeugung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Mit Blick auf die gelösten Jagdscheine, die eingeräumte Jagdausübung und die lediglich partiellen Befriedungsanträge liegt ein widersprüchliches Verhalten vor, das sich die Klägerin zurechnen lassen muss und das einer stimmigen Glaubhaftmachung einer der Jagd entgegenstehenden ethischen Überzeugung der Klägerin jedenfalls im Weg steht.

Zudem hält das Gericht § 6a BJagdG selbst bei der Annahme einer im Rahmen der Rechtsprechung des EGMR möglichen Aufladung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG durch die ethischen Überzeugungen von Grundstückseigentümern im Sinn des Art. 4 Abs. 1 GG nicht für verfassungswidrig. Denn eine besondere Aufladung des Eigentumsgrundrechts durch ethische Überzeugungen einer juristischen Person wie der Klägerin ist nicht gegeben. Als GmbH kann sich die Klägerin entsprechend den obigen Ausführungen selbst im Lichte der Rechtsprechung des EGMR weder auf die Gewissens-, noch auf die Religionsfreiheit im Sinn des Art. 4 Abs. 1 GG berufen. Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG scheidet mangels zu berücksichtigender Gewissensgründe aus. Insoweit kann daher auch auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 13. Dezember 2006 (Nr. 1 BvR 2084/05 - juris Rn. 4ff m. w. N.) verwiesen werden.

Auch der Schutzbereich der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit ist schon nicht berührt. Eine Anwendung des Grundrechts auf öffentlich-rechtliche Zwangszusammenschlüsse scheidet aus (vgl. BVerfG, B.v. 13.12.2006, 1 BvR 2084/05 - juris).

Ebenso ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, da mit der fehlenden Möglichkeit der Gewissensbildung juristischer Personen ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung dieser im Vergleich zu natürlichen Personen gegeben ist.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

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(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, das

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd


Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Jan. 2015 - W 5 K 14.505 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Jan. 2015 - W 5 K 14.504

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Juni 2010 - 3 B 89/09

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Jan. 2015 - W 5 K 14.504

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Referenzen

Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

1.
der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2.
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4.
des Schutzes vor Tierseuchen oder
5.
der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
1.
selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder
2.
zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.

(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.

(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.

(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn

1.
der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder
2.
der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.

(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.

(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.

(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

1.
der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2.
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4.
des Schutzes vor Tierseuchen oder
5.
der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
1.
selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder
2.
zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.

(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.

(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.

(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn

1.
der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder
2.
der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.

(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.

(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.

(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 ließ die Klägerin beim Landratsamt W. beantragen, hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. 17036, 21958 und 8782 der Gemarkung G., Fl.Nrn. 1762 und 1953 der Gemarkung O sowie Fl.Nrn. 17887, 17900, 17984, 18002, 18004, 18005, 17951/21 und 17951/37 der Gemarkung R die Klägerin aus der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft des jeweiligen gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu entlassen und diese Grundstücke vom jeweiligen gemeinschaftlichen Jagdbezirk abzutrennen, hilfsweise diese zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken gemäß Art. 6 Abs. 2 BayJG analog zu erklären sowie festzustellen, dass dort die Jagd ruht. Als Eigentümerin der genannten Grundstücke mit Ausnahme des Grundstücks Fl.Nr. 17900 der Gemarkung R ist im Grundbuch die ... Stiftung Verwaltungs-GmbH eingetragen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 1. Juli 2014, eingetragen in das Handelsregister am 2. Juli 2014, firmierte die G.. Stiftung Verwaltungs-GmbH in Internationale G-Stiftung Verwaltungs-GmbH um.

Mit Bescheid vom 14. April 2010 lehnte das Landratsamt W. die Anträge der Klägerin auf „Entlassung“ aus der Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften G., L. und R. (Nr. 1), auf „Abtrennung“ der Grundstücke aus den Gemeinschaftsjagdrevieren G., L. und R. (Nr. 2), auf Erklärung der genannten Grundstücke zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken gem. Art. 6 Abs. 2 BayJG (Nr. 3) und auf Anordnung des Ruhens der Jagd (Nr. 4) ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für eine „Abtrennung“ der Grundstücke aus den Gemeinschaftsjagdbezirken bzw. eine „Entlassung“ der Klägerin aus der Zwangsmitgliedschaft in der jeweiligen Jagdgenossenschaft bestehe nach geltendem Jagdrecht keine Rechtsgrundlage (Nrn. 1 und 2). Eine Erklärung „analog“ Art. 6 Abs. 2 BayJG scheitere am Fehlen eines Bebauungsplans und einer Abgeschlossenheit der Grundstücke gegen Ein- und Auswechseln von Wild (Nr. 3). Die hilfsweise begehrte Feststellung des Ruhens der Jagd scheitere an § 6 BJagdG und Art. 6 BayJG (Nr. 4). Die Grundstücke befänden sich weder in einem befriedeten Bezirk, noch seien sie von der Jagdbehörde für befriedet erklärt worden. Die Jagd ruhe auch nicht mit Zustimmung der Jagdbehörde. Hinsichtlich des Antrags auf Zustimmung zum Ruhen der Jagd fehle es der Klägerin an der Antragsbefugnis. Diese Zustimmung stehe als Ausfluss der verfassungsgemäßen Grundentscheidung des Bundesgesetzgebers für das sog. Reviersystem nur einer Jagdgenossenschaft zu. Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2006 (Nr. 1 BvR 2084/05) sei zu verweisen.

Auf den weiteren Inhalt des Ablehnungsbescheides wird Bezug genommen.

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 16. April 2010 zugestellt.

2. Am 17. Mai 2010 (Montag) ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben. Zuletzt beantragte sie,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. April 2010 zu verpflichten, die Grundstücke der Klägerin mit den Fl.Nrn. 17036, 21958 und 8782 der Gemarkung G. zu jeweils jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären.

Zur Klagebegründung wurde zuletzt im Wesentlichen vorgetragen, auch der Klägerin als juristischer Person müsse das Recht zustehen, ihre Grundstücke für befriedet erklären zu lassen. Hauptzweck des Unternehmensgegenstands der Klägerin sei die Verwaltung einer Stiftung mit dem Stiftungszweck „Schaffung von Lebensraum für Tiere und Pflanzen durch Förderung des Natur- und Tierschutzes“. Ziel der Klägerin sei es, „für die Tiere einen Lebensraum zu schaffen, in dem sie ein Leben führen könnten, das freier Gottesgeschöpfe würdig sei. Sie sollten sich ihrer Art gemäß frei und in Frieden bewegen können, ohne Angst verfolgt und gequält zu werden.“ Die Ausübung der Jagd auf den Grundflächen der Klägerin sei mit diesem Stiftungszweck unvereinbar.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur unverhältnismäßigen Belastung von Grundstückseigentümern durch die Verpflichtung zur Duldung der Jagd sei mit den Urteilen vom 29. April 1999 (Nr. 25088/94 u. a.; „C.“), 10. Juli 2007 (Nr. 2113/04; „S.“) und 26. Juni 2012 (Nr. 9300/07; „H.“) gefestigt. Die vom EGMR mit Urteil vom 26. Juni 2012 festgestellte Verletzung von Art. 1 Protokoll Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bestehe auch nach der am6. Dezember 2013 in Kraft getretenen Änderung des Bundesjagdgesetzes hinsichtlich juristischer Personen in Deutschland fort, da die Antragsmöglichkeit durch die neue Vorschrift des § 6a BJagdG auf natürliche Personen beschränkt sei.

Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers dürfte nicht mehr lange zu halten sein, da der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg bereits angekündigt habe, das Recht auf Befriedung auch juristischen Personen zusprechen zu wollen, und es fragwürdig sein dürfte, ob der EGMR tolerieren würde, dass seine gefestigte Rechtsprechung nur auf natürliche Personen Anwendung finde. In seiner Entscheidung im Jahr 1999 habe der EGMR hervorgehoben, dass die örtlich unterschiedliche Behandlung von Grundstückseigentümern in Frankreich menschenrechtswidrig sei, weil sie u. a. auch gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Hinzu komme, dass der EGMR in seinem Urteil vom 26. Juni 2012 gerade nicht auf die Gewissensfreiheit, sondern auf das Eigentumsrecht abgestellt habe, das eine besondere Aufladung durch den Gewissenskonflikt des Beschwerdeführers erfahren habe. Zudem sei in der Rechtsprechung des EGMR geklärt, dass durch den Gewährleistungsbereich des Art. 9 EMRK, der auch die negativen Aspekte dieser Freiheiten umfasse, auch Gruppen geschützt würden. Nach Art. 34 EMRK sei es auch rechtlichen Vereinigungen möglich, sich auf die Garantien der EMRK zu berufen. Aufgrund der vom EGMR vorzunehmenden Prüfung der Angemessenheit von Eingriffen in Art. 9 EMRK und die vom EGMR im Fall „H.“ verneinte Notwendigkeit des vorliegenden Eingriffs, dürfte beinahe zwingend zu erwarten sein, dass der EGMR den streitgegenständlichen Fall zugunsten der Klägerin entscheiden würde.

Vorliegend komme hinzu, dass objektive Gesichtspunkte vorlägen, die das Eigentumsrecht unverhältnismäßig stark aufladen würden. Die Bejagung des Stiftungseigentums der Klägerin sei nicht ansatzweise mit dem durch Satzung beschlossenen und praktizierten Stiftungszweck (s. § 2 Abs. 2 Buchstabe f der Satzung) zu vereinbaren. Es bestehe daher vorliegend ein schwerer Konflikt im Rahmen der Ausübung des Eigentumsrechts, da die Klägerin auf der einen Seite durch Gesetz gezwungen werde, die Jagd auf ihren Flächen zu dulden, auf der anderen Seite es ihr der Satzungszweck gebiete, Tiere wie Mitgeschöpfe zu behandeln.

Der vorliegende Konflikt, der seine Aufladung zumindest im Eigentumsrecht erfahre, müsse daher gelöst werden, sei vom Bundesgesetzgeber aber nicht gelöst worden, da dieser das Antragsrecht für juristische Personen ausgeschlossen habe, ohne dabei nach Art und Zweck der juristischen Person zu differenzieren.

In seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften habe der BUND ausgeführt, dass sich nach dem Verständnis des EGMR juristische Personen auf das Urteil berufen könnten, wenn die dahinterstehenden natürlichen Personen die Jagd aus Gewissensgründen ablehnten.

Da der Bundesgesetzgeber es somit versäumt habe, den vorliegenden Konflikt zu lösen, müsse die Gerichtsbarkeit, notfalls der EGMR, darüber befinden.

Dabei werde zu berücksichtigen sein, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. Dezember 2006 Nr. 19 BV 07.100 erkannt habe, dass einer der Klägerin nahe stehenden Personenhandelsgesellschaft die religiöse Handlungsfreiheit zustehe. Auch die Klägerin könne sich somit im Rahmen der Ausübung ihres Eigentumsrechts auf die religiöse Handlungsfreiheit berufen, wobei in ihrem Fall ein noch weitaus stärkerer Gewissenskonflikt entstehe als bei klassischen Naturschutzverbänden.

Da somit ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der einschlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes mit dem Grundgesetz und der EMRK bestünden, werde angeregt, den vorliegenden Fall nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die verfassungsrechtlichen Fragen seien entscheidungserheblich, da eine konkrete Gefährdung von Allgemeinwohlbelangen i. S. d. § 6a Abs. 1 BJagdG, die von der Behörde im Einzelfall zu beweisen wäre, vorliegend nicht ersichtlich sei.

3. Demgegenüber beantragte das Landratsamt W. als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde zuletzt ausgeführt, § 6a BJagdG sehe als antragsberechtigten Personenkreis ausdrücklich nur natürliche Personen vor. Die Internationale G.-Stiftung Verwaltungs-GmbH sei juristische Person des Privatrechts. Die sowohl im Gesetzesrang unter den bundesgesetzlichen Vorschriften des BJagdG stehenden als auch allgemeineren Vorschriften des Bayer. Jagdgesetzes sähen eine Befriedung aufgrund Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde nur in den Fällen der abschließenden Aufzählung des Art. 6 vor. Die benannten Grundstücke lägen weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, noch seien es Grundflächen mit der Qualität wie in Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayJG benannt. Eine Befriedung der Grundstücke nach Art. 6 Abs. 2 BayJG scheide auch derzeit noch mit gleichlautender Begründung wie bereits im streitgegenständlichen Bescheid aus. Mangels möglichen Verwaltungsverfahrens (Art. 22 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. § 6a BJagdG) bzw. mangels Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 2 BayJG i. V. m. § 6 BJagdG) sehe sich das Landratsamt W. nicht in der Lage, die streitgegenständlichen Grundstücke für befriedet zu erklären.

4. Mit Beschluss vom 7. September 2010 wurde das vorliegende Klageverfahren unter dem Aktenzeichen W 5 K 10.446 im Hinblick auf das schwebende Verfahren 3900/07 vor dem EGMR ausgesetzt. Nach dem Urteil des EGMR vom 26. Juni 2012 wurde das Klageverfahren unter dem Aktenzeichen W 5 K 12.571 fortgeführt. Mit Beschluss vom 9. Januar 2013 wurde das Klageverfahren im Hinblick auf die schwebenden Verfahren 19 BV 12.1462 und 19 BV 12.1463 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2014 wurde das Klageverfahren unter dem Aktenzeichen W 5 K 14.504 fortgeführt.

Auf den weiteren Inhalt der Beschlüsse wird Bezug genommen.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2015 wiederholten die Vertreter der Klägerin und des Beklagten die (zuletzt) schriftsätzlich gestellten Anträge. Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellte keinen Antrag.

Bezüglich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Die Verfahrensakte W 5 K 14.505 wurde beigezogen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

Es fehlt der Klägerin nicht an der Beteiligungsfähigkeit im Sinn des § 61 VwGO. Nach der Klarstellung des Klägerbevollmächtigten ist Klägerin nicht die nichtrechtsfähige Internationale G.-Stiftung, sondern die Internationale G.-Stiftung Verwaltungs-GmbH. Diese ist als juristische Person beteiligungsfähig gemäß § 61 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 13 Abs. 1 GmbHG.

Die Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ist ebenfalls gegeben. Die Klägerin macht einen eigenen Anspruch auf Befriedungserklärung der streitgegenständlichen, in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke geltend und keinen - vermeintlichen - Anspruch der Internationalen G.-Stiftung.

2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf antragsgemäße Entscheidung zu. Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

2.1. Ein Anspruch, die Grundstücke der Klägerin mit den Fl.Nrn. 17036, 21958 und 8782 der Gemarkung G. zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk zu erklären, kann nicht auf § 6a BJagdG gestützt werden.

Die Voraussetzungen des § 6a BJagdG liegen zugunsten der Klägerin nicht vor. Weder handelt es sich bei der Klägerin um eine natürliche Person, noch wurde eine Ablehnung aus ethischen Gründen stimmig glaubhaft gemacht.

2.1.1. Ein Antragsrecht juristischer Personen besteht nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG nicht. Dieser beschränkt das Antragsrecht explizit auf natürliche Personen. Diese Beschränkung entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 812/12, S. 8). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass aus persönlicher Überzeugung und Gewissensentscheidung resultierende ethische Gründe bei juristischen Personen nicht bestehen können. Dabei war ihm die Existenz juristischer Personen, wie der Klägerin, bewusst. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 7. Januar 2013 unmissverständlich auf die Situation der Klägerin hingewiesen.

Sowohl eine erweiternde Auslegung als auch eine analoge Anwendung des § 6a BJagdG scheitern am ausdrücklichen Wortlaut der Norm und am expliziten Willen des Gesetzgebers. Im Rahmen der Gesetzesauslegung haben die Gerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung zu respektieren und die Rolle des Normanwenders nicht zu überschreiten; eine Rechtsfortbildung contra legem überschreitet den Bereich zulässiger Auslegung (vgl. BVerfG, B.v. 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 u. a. - juris Rn. 47ff). Im vorliegenden Fall ist daher eine Auslegung des § 6a BJagdG entgegen dessen expliziten Wortlaut (§ 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG) sowie dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers methodisch nicht vertretbar. Sie ist nicht möglich. Ebenso verhält es sich mit einer analogen Anwendung des § 6a BJagdG auf juristische Personen mangels planwidriger Regelungslücke. Ausweislich des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers und des klaren Wortlauts von § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG kann von keiner planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden.

2.1.2. Entgegenstehende ethische Gründe hat die Klägerin nicht stimmig glaubhaft gemacht.

Soweit ethische Gründe eng als Gewissensgründe im Sinn der Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG zu verstehen sein sollten, kann sich die Klägerin als juristische Person nicht auf diese berufen.

Die Gewissensfreiheit ist ihrem Wesen nach nicht auf die Klägerin als juristische Person anwendbar im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG. Dies ergibt sich schon aus der Definition des Schutzbereiches der Gewissensfreiheit als spezielle Ausformung der Gedankenfreiheit als real erfahrbares, seelisches Phänomen (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - juris Rn. 28ff; Maunz/Dürig, GG, Art. 4 GG Rn. 35, 124ff).

Die Gewissensfreiheit kann als höchstpersönlich ausgeformtes Grundrecht auch nicht von der Klägerin als Trägerin einer „kollektiven Gewissensfreiheit“ der „Mitglieder“ geltend gemacht werden (vgl. auch kritisch BVerwG, B.v. 23.6.2010 - 3 B 89/09 - juris).

Soweit man ethische Gründe, abweichend von der Gesetzesbegründung und dem höchstpersönlichen Charakter ethischer Überzeugungen, auch im Lichte der Religionsfreiheit sehen sollte, wäre der Schutzbereich der einzig denkbaren kollektiven Glaubensfreiheit (vgl. dazu Maunz/Dürig, GG, Art. 4 GG Rn. 40) nicht eröffnet. Ethische Gründe wären vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht anzunehmen. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine Glaubensgemeinschaft, sondern um eine Verwaltungs-GmbH. Als Verwaltungs-GmbH ist sie eine juristische Person mit dem Zweck der Vermögensverwaltung. Dieser Zweck, der allgemein als sonstiger wirtschaftlicher Zweck angesehen wird (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 1 Rn. 10f GmbHG), zielt gerade nicht auf die Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens natürlicher Personen ab. Daneben scheitert die Geltendmachung der Religionsfreiheit natürlicher Personen im Sinn der kollektiven Religionsfreiheit daran, dass es der Klägerin als GmbH an den entsprechenden Mitgliedern einer religiösen Organisation fehlt. Vereinigungen mit anderen als religiösen oder weltanschaulichen Zwecken können sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen (vgl. zu Art. 4 GG BVerfG, B.v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - juris Rn. 22ff). Die Klägerin und die jeweils hinter ihr stehenden natürlichen Personen müssen sich an der Rechtsform festhalten lassen, derer sie sich im Geschäftsleben bedienen. Der Schwerpunkt der Arbeit der Klägerin liegt eben nicht im religiösen Bereich.

Auch die klägerseits angeführte Rechtsprechung des EGMR in seinen Urteilen vom 27. Juni 2000 (Nr. 27417/95) und vom 13. Dezember 2001/27. März 2002 (Nr. 45701/99) gebietet im vorliegenden Fall keine andere Sichtweise. Der EGMR eröffnet den Schutzbereich des Art. 9 EMRK ebenfalls nur für die kollektive Religionsfreiheit religiöser Organisationen.

Selbst wenn man annimmt, die Klägerin könne sich als juristische Person des Privatrechts auf die religiöse Handlungsfreiheit berufen (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 19 BV 07.100 - juris), wäre deren Schutzbereich vorliegend nicht eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat es bereits als zweifelhaft angesehen, ob im Fall der Jagdpflicht einer juristischen Person als Inhaberin eines Eigenjagdreviers eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs des Grundrechts des Art. 4 Abs. 1 GG gegeben ist, da diese oder die für sie handelnden Personen die Jagd nicht höchstpersönlich ausüben müssen und nicht gezwungen sind, selbst Tiere zu töten oder an einer Tötung durch Dritte mitzuwirken (BVerwG, B.v. 23.6.2010 - 3 B 90/09 - juris). Das Mitglied einer Jagdgenossenschaft ist - anders als der Inhaber eines Eigenjagdreviers - noch nicht einmal gezwungen, die Jagd auf seinem Boden freizugeben. Nachdem der Gesetzgeber das Jagdrecht bereits der Jagdgenossenschaft übertragen hat, müssen die im öffentlichen Interesse erforderlichen Jagdhandlungen nicht selbst in Auftrag geben werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 19 BV 07.100 - juris). Folglich ist die religiöse Handlungsfreiheit vorliegend nicht betroffen.

Soweit man aber nichtsdestoweniger die ethischen Überzeugungen der an der klagenden GmbH beteiligten natürlichen Personen, d. h. der Gesellschafter und Geschäftsführer in Blick nehmen möchte, so ist schon die Zurechenbarkeit dieser Überzeugungen an die Klägerin fraglich, jedenfalls wurden einheitliche, widerspruchsfreie ethische Überzeugungen dieser natürlichen Personen nicht stimmig glaubhaft gemacht.

Die Zurechenbarkeit dieser Überzeugungen an die Klägerin erscheint fraglich. Denn sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer einer GmbH sind grundsätzlich austauschbar und damit auch deren Überzeugungen. Dies trifft ausweislich der Handelsregisterauskunft auch in besonderem Maße auf die Klägerin zu. Eine dauerhaft einheitliche Überzeugung der Klägerin erscheint daher fraglich.

Darüber hinaus konnte selbst bei Berücksichtigung dieser Überzeugungen der Gesellschafter und Geschäftsführer als solchen der Klägerin keine Beeinträchtigung ethischer Überzeugungen stimmig glaubhaft gemacht werden. Vielmehr stellt sich der Vortrag der Klägerin als widersprüchlich dar im Sinne des auch in § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG niedergelegten Gedankens zum widersprüchlichen Verhalten von Antragstellern bei der Glaubhaftmachung ihrer ethischen Überzeugungen. Zum einen fehlt es ohne hinreichende Begründung an einem umfassenden Antrag der Klägerin für die Befriedung aller in ihrem Eigentum stehenden, einer Jagdgenossenschaft zugehörigen Grundstücke und zum anderen haben sich die genannten, natürlichen Personen schon dadurch widersprüchlich verhalten, dass entgegen den vorgetragenen ethischen Überzeugungen drei von ihnen Inhaber eines Jagdscheins sind und einer von ihnen diesen auch aktiv nutzt.

Nach dem Gedanken des § 6a BJagdG soll dieser die ethischen Überzeugungen von Grundstückseigentümern schützen. Anders als Teile der Literatur (vgl. Meyer-Ravenstein, AUR 4/2014, S. 129) geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass Kostengründe die Durchführung von „Pilotverfahren“, die auf einzelne im Eigentum eines Klägers stehende Grundstücke bezogen sind, ermöglichen können. Denn in einem solchen Fall würde aus rein monetären Erwägungen eine (zumindest) temporäre Teilbarkeit der ethischen Überzeugungen eines Klägers hingenommen. Eine solche Teilbarkeit kann im Fall der Befriedung wegen ethischer Überzeugungen aber nicht bejaht werden. Die ethischen Überzeugungen sind unteilbar und müssen daher einheitlich für alle Grundstücke gelten. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass eine von dem bundesweit einheitlich geltenden Reviersystem abweichende Befriedung von Grundstücken nur aufgrund ethischer Überzeugungen eines Antragstellers möglich ist, die diesen zutiefst in seinem Inneren bewegen. Bei einer derart tief verankerten Überzeugung eines Antragstellers drängt es sich mit Blick auf die nicht wesentlich erhöhten Kosten aber geradezu auf, den entsprechenden Antrag jedenfalls bei jeder Kreisverwaltungsbehörde für alle betroffenen, im Eigentum des Antragstellers stehenden, in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegenden Grundstücke zugleich zu stellen. Dies ist ausweislich der Grundbucheinträge des Amtsgerichts G. sowie des Amtsgerichts W. hier aber nicht der Fall. Rechtliche Hindernisse, wie z. B. Miteigentum Dritter, stehen im Wesentlichen ebenfalls nicht im Weg. Ein solches Verhalten der Klägerin widerspricht zudem der mit § 93a VwGO getroffenen Wertung zur Durchführung von Musterverfahren, da es zur Durchführung nach § 93a VwGO zunächst erforderlich ist, dass mehr als 20 entsprechende Verfahren bei Gericht anhängig gemacht worden sind.

Aber selbst bei Annahme der grundsätzlichen Möglichkeit von „Pilotverfahren“ gebieten die ethischen Überzeugungen eines Antragstellers selbst sowie das rechtsstaatliche Interesse an Rechtsklarheit und der Vermeidung rechtsmissbräuchlich lediglich als Pilotverfahren bezeichneter Verfahren, dass der Antragsteller von Anfang an offen legt, dass es sich bei seinem bisherigen Antrag um ein „Pilotverfahren“ handelt. Dies war hier nicht der Fall.

Auch der in § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG konkret niedergelegte Gedanke von widersprüchlichem Verhalten eines Antragstellers bei Geltendmachung ethischer Überzeugungen gegen die Jagd und zeitgleicher, eigener Jagdausübung sowie eigener Inhaberschaft eines Jagdscheins greift im vorliegenden Fall. Er schließt eine stimmige Darlegung von ethischen Überzeugungen der Klägerin durch ihre Gesellschafter und Geschäftsführer aus. In dem Kreis dieser natürlichen Personen befinden sich aktuell drei Jagdscheininhaber, wobei ein Jagdscheininhaber die Jagd selbst ausübt. Insoweit liegt ein diametral den angeführten ethischen Überzeugungen entgegengesetztes Verhalten in den Reihen der Klägerin vor. Eine nachvollziehbare Begründung hierzu liegt nicht vor. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin ihre Gesellschafter und Geschäftsführer in den ethischen Konflikt der Jagd stürzt, um eine möglichst schonende Jagddurchführung zu gewährleisten. Zum einen ist schon per se fraglich, ob eine solche schonende Jagddurchführung selbst im Eigenjagdrevier angesichts behördlich vorgegebener und grundsätzlich einzuhaltender Abschusszahlen tatsächlich erreicht werden kann. Zum anderen wäre es ohne weiteres möglich, durch entsprechende privatvertragliche Ausgestaltung eine solche schonende Jagddurchführung durch Dritte zu gewährleisten und so zugleich den im Raum stehenden ethischen Überzeugungen sowie der grundsätzlich bestehenden Jagdverpflichtung gleichermaßen Rechnung zu tragen. Der klägerische Einwand, die Widersprüchlichkeit der Inhaberschaft von Jagdscheinen sei auf juristische Personen nicht übertragbar, greift nicht. Wenn man schon davon ausgehen sollte, dass bei einer juristischen Person mittels ihrer Gesellschafter bzw. Geschäftsführer ethische Überzeugungen berücksichtigungsfähig seien, so müssen diese Überzeugungen konsequenter Weise auch umfassend ermittelt werden. Dies schließt die Berücksichtigung der Inhaberschaft von Jagdscheinen im nämlichen Personenkreis mit ein.

2.2. Ebenso kann ein entsprechender Anspruch der Klägerin nicht auf Art. 6 Abs. 2 BayJG in erweiternder Auslegung bzw. analoger Anwendung gestützt werden.

Eine erweiternde Auslegung des Art. 6 Abs. 2 BayJG scheitert schon am enumerativen, eindeutigen Wortlaut der Norm.

Eine analoge Anwendung des Art. 6 Abs. 2 BayJG ist dagegen aufgrund des im vorliegenden Fall vorrangig zu beachtenden § 6a BJagdG nicht möglich. Mit dem Erlass von § 6a BJagdG wurde der Bereich jagdrechtlicher Befriedung wegen ethischer Überzeugungen der Grundstückseigentümer dem Regelungsbereich der bestehenden landesgesetzlichen Regelungen entzogen. Zwar besteht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG inzwischen grundsätzlich die Möglichkeit des Landesgesetzgebers, ggf. von der bundesrechtlichen Regelung abzuweichen. Dies ist aber nur im Rahmen des Erlasses einer neuen landesgesetzlichen Regelung möglich. Insoweit gilt der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ (vgl. Maunz/Dürig, GG, Art. 72 GG Rn. 52). Eine analoge Anwendung des Art. 6 Abs. 2 BayJG würde gegen diesen Grundsatz verstoßen und ist daher nicht möglich.

2.3. Darüber hinaus besteht vorliegend der von der Klägerin geschilderte Spannungsfall mit der EMRK nicht. Es fehlt an der von der Klägerin vorgetragenen Verletzung der EMRK durch die Vorenthaltung eines Antragsrechts juristischer Personen in § 6a BJagdG. Insbesondere fehlt es im vorliegenden Fall an einer besonderen Aufladung des Eigentumsgrundrechts durch ethische Überzeugungen der Klägerin sowie an einem unangemessenen Interessensausgleich.

Legt man die Entscheidung des EGMR vom 26. Juni 2012 (Nr. 9300/07) zugrunde, so kann eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentumsrechts von Grundstückseigentümern durch die Verpflichtung zur Jagd auf ihren Grundstücken nur bei einer besonderen Aufladung des Eigentumsgrundrechts durch ethische Überzeugungen der Grundstückseigentümer angenommen werden. Zudem ist die Beeinträchtigung nur unverhältnismäßig, wenn es an einem angemessenen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und den Anforderungen an den Schutz der Rechte des Einzelnen fehlt (vgl. EGMR, U.v. 26.6.2012 - 9300/07 - juris Rn. 574).

Diese besondere Aufladung durch höchstpersönliche ethische Überzeugungen des Grundstückseigentümers wurde vom EGMR in den drei angeführten Entscheidungen („C.“, „S.“ und „H.“) nur natürlichen Personen zugesprochen. Eine Übertragung auf juristische Personen kann aus den Entscheidungen des EGMR nicht abgeleitet werden.

Abgesehen davon wurden klägerseits durchgreifende ethische Überzeugungen nicht plausibel dargelegt (vgl. oben unter Nr. 2.1.2.).

2.4. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ist nicht möglich. Es fehlt schon an der Entscheidungserheblichkeit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 6a BJagdG. Darüber hinaus hat das Gericht keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 6a BJagdG.

Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm kommt es hier nicht an. Denn in jedem Fall ist eine stimmige ethische Überzeugung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Mit Blick auf die gelösten Jagdscheine, die eingeräumte Jagdausübung und die lediglich partiellen Befriedungsanträge liegt ein widersprüchliches Verhalten vor, das sich die Klägerin zurechnen lassen muss und das einer stimmigen Glaubhaftmachung einer der Jagd entgegenstehenden ethischen Überzeugung der Klägerin jedenfalls im Weg steht.

Zudem hält das Gericht § 6a BJagdG selbst bei der Annahme einer im Rahmen der Rechtsprechung des EGMR möglichen Aufladung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG durch die ethischen Überzeugungen von Grundstückseigentümern im Sinn des Art. 4 Abs. 1 GG nicht für verfassungswidrig. Denn eine besondere Aufladung des Eigentumsgrundrechts durch ethische Überzeugungen einer juristischen Person wie der Klägerin ist nicht gegeben. Als GmbH kann sich die Klägerin entsprechend den obigen Ausführungen selbst im Lichte der Rechtsprechung des EGMR weder auf die Gewissens-, noch auf die Religionsfreiheit im Sinn des Art. 4 Abs. 1 GG berufen. Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG scheidet mangels zu berücksichtigender Gewissensgründe aus. Insoweit kann daher auch auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 13. Dezember 2006 (Nr. 1 BvR 2084/05 - juris Rn. 4ff m. w. N.) verwiesen werden.

Auch der Schutzbereich der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit ist schon nicht berührt. Eine Anwendung des Grundrechts auf öffentlich-rechtliche Zwangszusammenschlüsse scheidet aus (vgl. BVerfG, B.v. 13.12.2006, 1 BvR 2084/05 - juris).

Ebenso ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, da mit der fehlenden Möglichkeit der Gewissensbildung juristischer Personen ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung dieser im Vergleich zu natürlichen Personen gegeben ist.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

1.
der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2.
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4.
des Schutzes vor Tierseuchen oder
5.
der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
1.
selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder
2.
zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.

(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.

(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.

(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn

1.
der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder
2.
der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.

(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.

(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.

(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich aus weltanschaulich-religiösen Gründen gegen die Verpflichtung zur Jagd im Eigenjagdrevier der Klägerin zu 1. Diese ist eine GmbH & Co. KG, deren Grundstücke das Eigenjagdrevier bilden. Die Kläger zu 2 und 3 sind Gesellschafter der GmbH, die Kläger zu 4 bis 6 Kommanditisten und zugleich Geschäftsführer der GmbH. Ihr Antrag bei der Jagdbehörde, die Zustimmung zum zehnjährigen Ruhen der Jagd im Eigenjagdrevier der Klägerin zu 1 gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayJG zu erteilen, wurde abgelehnt, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klagen der Kläger zu 2 bis 6 seien unzulässig. Ihnen fehle die Klagebefugnis, weil ihnen weder das Jagdrecht im Eigenjagdrevier noch ein Nutzungsrecht hieran zustehe. Ihrer im Verhältnis zur Klägerin zu 1 mittelbaren Betroffenheit könnten sie mithilfe ihrer Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag ausreichend Geltung verschaffen. Die Klage der Klägerin zu 1 sei unbegründet, weil es keinen Anspruch auf Zustimmung zum Ruhen der Jagd oder auf Befreiung in sonstiger Weise von der Verpflichtung zu jagdlichen Maßnahmen gebe, die von der Jagdbehörde auf gesetzlicher Grundlage im öffentlichen Interesse angeordnet würden. Der Schutz des Grundeigentums und der Schutz der Gewissensfreiheit durch das Grundgesetz sowie durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 einschließlich der Zusatzprotokolle stünden solchen Verpflichtungen nicht entgegen.

2

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs haben keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegen die geltend gemachten Verfahrensfehler vor.

3

1. Die Beschwerden der Kläger zu 2 bis 6 zeigen mit der auf die Begründetheit der Klage zielenden Rechtsfrage,

ob der Inhaber eines Eigenjagdreviers aus Gewissensgründen Befreiung von der Jagdpflicht verlangen kann,

eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon deshalb nicht auf, weil im Berufungsurteil die Abweisung ihrer Klagen als unzulässig bestätigt worden ist. Den einschlägigen Gründen des angefochtenen Beschlusses sind die Kläger im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten.

4

2. Die Beschwerde der Klägerin zu 1 - im Folgenden: Klägerin - ergibt hinsichtlich der genannten Frage ebenfalls keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit, denn sie lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz und der bereits ergangenen Rechtsprechung beantworten.

5

a) Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 Satz 2, § 7 und § 21 BJagdG die grundsätzliche Jagdpflicht des Inhabers eines Eigenjagdreviers vorgesehen. Diese Vorschriften verstoßen, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, nicht gegen höherrangiges Recht und sind insbesondere mit der in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Gewissensfreiheit vereinbar.

6

Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen - über das Bilden und Haben einer Gewissensüberzeugung hinaus - das Recht, Leben und Lebensführung in Übereinstimmung mit der eigenen Gewissensüberzeugung zu gestalten (Urteil vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - BVerwGE 127, 302 <327> = Buchholz 236.1 § 11 SG Nr. 1 S. 20 f. m.w.N.).

7

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin, die nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch als juristische Person Trägerin der Gewissensfreiheit sein kann, sich hier auf eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs dieses Grundrechts berufen kann. Die Klägerin oder die für sie handelnden Personen müssen die Jagd nicht höchstpersönlich ausüben und werden daher nicht gezwungen, selbst Tiere zu töten oder an einer Tötung durch Dritte mitzuwirken. Eine solche Mitwirkung kann nicht bereits darin gesehen werden, dass die Tötung durch Dritte auf ihrem Grund und Boden rechtlich möglich ist. Die jagdrechtlichen Vorschriften fordern ihr abgesehen von der gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs zu ersetzenden Beauftragung eines Jägers oder der Übertragung des Jagdausübungsrechts durch Verpachtung ihrer Flächen kein bestimmtes Verhalten ab (vgl. Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 3 C 31.04 - Buchholz 451.16 § 9 BJagdG Nr. 8 = NVwZ 2006, 92; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 10/05 - NJW 2006, 984 <986>).

8

Die Rechtsmacht der Klägerin - verstanden als die rechtliche Möglichkeit, das Jagdausübungsrecht, dem zugleich eine Jagdpflicht korrespondiert, in ihrem Eigenjagdbezirk ruhen zu lassen - reicht entgegen ihrer Auffassung nur so weit, wie die Bestimmungsmacht über ihren Grund und Boden. Nach den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes umfasst ihr Grundeigentum grundsätzlich nicht die Befugnis, die Verwirklichung des daran anknüpfenden Jagdausübungsrechts rein tatsächlich zu unterlassen (vgl. Lorz, BJagdG, 2. Aufl. 1991, § 10 Anm. 4). Vielmehr ist sie als Eigentümerin von Grundstücksflächen, die zu einem Eigenjagdrevier gehören, zur Ausübung der Jagd bzw. zur Übertragung des Jagdausübungsrechts - etwa im Wege der Verpachtung ihrer Flächen - ebenso verpflichtet wie die Eigentümer kleinerer Jagdbezirke verpflichtet sind, sich in Jagdgenossenschaften zusammenzuschließen und die Jagd auszuüben bzw. ausüben zu lassen (vgl. Urteil vom 14. April 2005 a.a.O.; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 a.a.O. S. 985 f.).

9

Selbst wenn man von einer Schutzbereichsbeeinträchtigung ausginge, wäre zu beachten, dass die Gewissensentscheidung der Klägerin von vornherein in Beziehung zu den Rechten anderer steht. Aus der Gewissensfreiheit kann niemand das Recht herleiten, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird (BVerfG, Beschlüsse vom 18. April 1984 - 1 BvL 43/81 - BVerfGE 67, 26 <37> und vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 - NVwZ 2007, 808 <810>). Die Gewissensentscheidung eines Eigentümers hat nicht zwingend einen höheren Rang als die Grundrechtsausübung anderer Berechtigter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Jagdberechtigten bei der Ausübung ihres Jagdrechts aufeinander angewiesen sind, weil sich das Wild naturgemäß nicht an die vom Menschen festgelegten Grundstücksgrenzen hält. Die Jagd wird zwar in jedem Eigenjagdrevier selbständig ausgeübt, die Ziele des Bundesjagdgesetzes können aber nur im Verbund mit den benachbarten Revieren gemeinschaftlich verwirklicht werden.

10

Art. 4 Abs. 1 GG steht zwar nicht unter Gesetzesvorbehalt; Schranken der Gewissensfreiheit ergeben sich jedoch durch kollidierende Verfassungsgüter. Die Regelungen zur Jagdausübung durch Eigentümer von Grundstücksflächen, die zu einem Eigenjagdrevier gehören, dienen auch dem Schutz des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Eigentums vor Wildschäden und der grundstücksübergreifenden Ordnung der Eigentümerrechte im Hinblick auf die Jagd. Sie verwirklichen zudem den in Art. 20a GG niedergelegten Verfassungsauftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Es handelt sich dabei um die gleichen auf verfassungsrechtliche Wertentscheidungen rückführbaren Ziele des Jagdrechts, die auch die jagdrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 a.a.O. S. 810).

11

Würde das Grundstück der Klägerin aus dem bestehenden Verbund der Jagdbezirke herausgenommen, wäre die Durchsetzung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele ernstlich infrage gestellt. Andere Grundstückseigentümer, die sich auf dieselben Gewissensgründe berufen wie die Klägerin, könnten ebenfalls beanspruchen, von den jagdrechtlichen Pflichten befreit zu werden. Dies hätte zur Folge, dass die aus guten, ebenfalls verfassungsrechtlich legitimierten Gründen geregelte grundstücksübergreifende Eigentums- und Hegeordnung nicht mehr zu verwirklichen wäre. Deshalb kommt eine Zustimmung zum Ruhen der Jagd auch nur unter ganz besonderen Umständen, beispielsweise bei völliger Vernichtung eines Wildbestandes in Betracht (Lorz, a.a.O.).

12

b) Eine andere Wertung ergibt sich nicht aus der Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

13

Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sind in der deutschen Rechtsordnung aufgrund ihres Ranges in der Normenhierarchie kein unmittelbarer Prüfungsmaßstab (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a. - BVerfGE 74, 358 <370>, vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254/88 u.a. - BVerfGE 82, 106 <120> und vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307 <316 f.>). Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen insoweit als Auslegungshilfen, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 a.a.O und vom 14. Oktober 2004 a.a.O., vom 14. November 1990 - 2 BvR 1462/87 - BVerfGE 83, 119 <128> und vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 - NJW 2001, 2245 <2246>).

14

Sind Entscheidungen des Gerichtshofs einschlägig - hier zur Konventionswidrigkeit der Zwangsmitgliedschaft in einem französischen Jagdverband (vgl. Urteil vom 29. April 1999 - 25088/94, 28331/95 und 28443/95 - Chassagnou u.a./Frankreich, NJW 1999, 3695) und der Zwangseinbringung eines Grundstücks in eine Jagdgenossenschaft (vgl. Urteil vom 10. Juli 2007 - 2113/04 - Schneider/Luxemburg, NuR 2008, 489) -, so sind grundsätzlich die vom Gerichtshof in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte in die verfassungsrechtliche Würdigung, namentlich die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen, und es hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - NVwZ 2004, 852 <853>). Die im Verfahren der französischen Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die Verpflichtung eines die Jagd aus ethischen Gründen ablehnenden Grundeigentümers, Jagdhandlungen zu dulden, gegen die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 EMRK verstößt, hat der Gerichtshof offengelassen, weil es darauf wegen der bereits festgestellten Verstöße gegen andere Vorschriften der EMRK nicht mehr ankam (Urteil vom 29. April 1999 a.a.O. Rn. 122 ff., 125). Auch in der Sache der luxemburgischen Klägerin hat der Gerichtshof Art. 9 Abs. 1 EMRK nicht als Prüfungsmaßstab herangezogen. Er hat der Gewissensfreiheit allerdings insofern Bedeutung beigemessen, als er ausführt, eine Kleingrundbesitzerin zu zwingen, ihr Jagdrecht auf ihrem Grundstück in eine Jagdgenossenschaft einzubringen, damit Dritte einen ihren Überzeugungen vollkommen entgegenstehenden Gebrauch davon machen könnten, erweise sich als unverhältnismäßige Belastung, die in Anbetracht von Art. 1 Abs. 2 ZP Nr. 1 nicht gerechtfertigt sei (Urteil vom 10. Juli 2007 a.a.O. Rn. 51). Aus demselben Grunde hat der Gerichtshof auch auf eine Verletzung des Art. 11 EMRK erkannt (a.a.O. Rn. 82). Allerdings steht - wie das Berufungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat - in den Ausführungen des Gerichtshofs in beiden Verfahren die Überzeugung im Vordergrund, dass die französischen und luxemburgischen Jagdsysteme nicht hinreichend auf das öffentliche Interesse ausgerichtet seien. Daher lässt sich die Auffassung, auch bei konsequenter Verfolgung öffentlicher Interessen, wie sie dem deutschen Jagdrecht zugrunde liegt, sei eine Jagdausübung im Widerspruch zur Gewissensfreiheit des Grundstückseigentümers nicht gerechtfertigt, den Entscheidungen des Gerichtshofs gerade nicht entnehmen.

15

Abgesehen davon wäre ein - unterstellter - Eingriff in die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 EMRK erkennbar gerechtfertigt, wenn er öffentlichen Interessen einschließlich der öffentlichen Ordnung oder dem Ausgleich mit konkurrierenden Konventionsinteressen anderer dient (Art. 9 Abs. 2 EMRK). Insofern führt die Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs - wie auch das Berufungsgericht zutreffend ohne Rechtsverletzung angenommen hat - zu keinem anderen Ergebnis als die Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes.

16

3. Auch die Verfahrensrügen der Klägerin bleiben ohne Erfolg.

17

a) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung greift nicht durch.

18

Die Klägerin vermisst die Einholung sachverständiger Stellungnahmen zu den Fragen der natürlichen Populationsregulierung und der Beeinträchtigung der Schutzziele und Interessen nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 BayJG im Falle der von ihr erstrebten zehnjährigen Jagdruhe sowie zu den Auswirkungen jagdfreier Gebiete auf die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft. Die Klägerin hat jedoch nicht das prozessual Gebotene unternommen, das Oberverwaltungsgericht zu einer solchen Beweiserhebung zu veranlassen, sodass ihr die Rüge mangelhafter Sachaufklärung versperrt ist. Zwar war es ihr wegen des vom Gericht gewählten Beschlussverfahrens nach § 130a VwGO nicht möglich, den zur Wahrung des Rügerechts grundsätzlich erforderlichen förmlichen Beweisantrag zu stellen (stRspr; Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> m.w.N.; insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22). Sie hätte jedoch darauf hinwirken müssen, einen solchen Beweisantrag stellen zu können, indem sie auf die gerichtliche Anhörung nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung unter ausdrücklichem Hinweis auf den beabsichtigten Beweisantrag widersprochen hätte (Beschluss vom 30. Oktober 2007 - BVerwG 5 B 157.07 - juris ). Einen solchen Hinweis enthielt ihr Schreiben, mit dem sie sich dem angekündigten schriftlichen Verfahren "widersetzt" hat, nicht.

19

Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, dass sich dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen aufdrängen mussten. Mit den Beweisanregungen der Klägerin hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und begründet, warum es von weiteren Ermittlungen absieht. Dem Gericht lagen zu den von der Klägerin angesprochenen Fragen fachkundige Aussagen vor, auf die es sich gestützt hat. Dass diese Aussagen als Entscheidungsgrundlage ungeeignet waren, legt die Klägerin nicht dar. Dazu genügt es nicht, auf Gutachter und Aufsätze mit abweichenden Meinungen hinzuweisen. Vielmehr ist erforderlich, im Einzelnen herauszuarbeiten, inwiefern dadurch die vom Gericht herangezogenen Hegerichtlinien und die Stellungnahme des Veterinäramtes fehlerhaft sind oder zumindest infrage gestellt werden. Daran fehlt es; insbesondere werden die behaupteten Widersprüche in den behördlichen Stellungnahmen nicht den Darlegungsanforderungen genügend aufgezeigt.

20

b) Eine Verletzung der Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), die die Klägerin in einer vermeintlich unzureichenden Würdigung ihrer Auffassung zur Selbstregulierung des Wildbestandes sieht, ist daher ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Abgesehen davon ist eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen und vom Revisionsgericht nur auf die Einhaltung allgemein gültiger Würdigungsgrundsätze hin zu überprüfen (stRspr; Beschluss vom 20. Mai 2003 - BVerwG 3 B 37.03 - juris Rn. 8 ff.). Dass diese Grundsätze hier verletzt sind, ist nicht ersichtlich.

21

c) Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler daraus ableiten möchte, dass das Berufungsgericht das Verfahren nicht gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen hat, weil ihre Befangenheitsanträge gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichts "willkürlich" abgelehnt worden seien, übersieht sie, dass Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen (Beschluss vom 21. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65). Zwar ist hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn eine gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende, auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs geltend gemacht wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O. und Urteil vom 16. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - NJW 1998, 323 <324 f.>). Eine willkürliche Zurückweisung liegt hier aber nicht vor. Allein der Umstand, dass Mitglieder der Kammer in ihrer Freizeit der Jagd nachgehen, begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Es darf von einem Richter grundsätzlich erwartet werden, dass er sich bei seiner rechtlichen Überzeugungsbildung nicht von privaten Einstellungen leiten lässt. Dass besondere Umstände hinzugetreten wären, aus denen sich Zweifel an der Objektivität der Richter ergeben hätten, macht die Klägerin nicht geltend.

22

d) Das Absehen des Berufungsgerichts von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 130a VwGO war weder ermessensfehlerhaft noch liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK.

23

Das Berufungsgericht hat bei der Entscheidung über die Anwendung von § 130a VwGO ein weites Ermessen. Das Revisionsgericht kann - auch unter Berücksichtigung der Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK - nur überprüfen, ob das Berufungsgericht dessen Grenzen überschritten hat. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist nur zu beanstanden, wenn er auf sachfremden Erwägungen oder auf grober Fehleinschätzung beruht. Eine Entscheidung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <212 ff.> = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64 S. 52 ff.). Indes liegen hier außergewöhnliche Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht wegen der bereits ergangenen Entscheidungen des Senats und des Bundesverfassungsgerichts nicht vor. Dass der Fall in tatsächlicher Hinsicht solche Schwierigkeiten aufwirft, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Gründe

1

Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken, die ein Eigenjagdrevier bilden. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die Gut G. GmbH & Co. Betriebs-KG, deren Gesellschafter die Jagd ebenso wie die Gesellschafter der Klägerin aus weltanschaulich-religiösen Gründen ablehnen. Der Antrag der Klägerin bei der Jagdbehörde, die Zustimmung zum zehnjährigen Ruhen der Jagd im Eigenjagdrevier gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayJG zu erteilen, wurde abgelehnt, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil es keinen Anspruch auf Zustimmung zum Ruhen der Jagd oder auf Befreiung in sonstiger Weise von der Verpflichtung zu jagdlichen Maßnahmen gebe, die von der Jagdbehörde auf gesetzlicher Grundlage im öffentlichen Interesse angeordnet würden. Der Schutz des Grundeigentums und der Schutz der Gewissensfreiheit durch das Grundgesetz sowie durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 einschließlich der Zusatzprotokolle stünden solchen Verpflichtungen nicht entgegen.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegen die geltend gemachten Verfahrensfehler vor.

3

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die Klägerin die Rechtsfrage aufwirft,

ob der Inhaber eines Eigenjagdreviers aus Gewissensgründen Befreiung von der Jagdpflicht verlangen kann,

lässt sich diese Frage ohne Weiteres aus dem Gesetz und der bereits ergangenen Rechtsprechung beantworten.

4

a) Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 Satz 2, § 7 und § 21 BJagdG die grundsätzliche Jagdpflicht des Inhabers eines Eigenjagdreviers vorgesehen. Diese Vorschriften verstoßen, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, nicht gegen höherrangiges Recht und sind insbesondere mit der in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Gewissensfreiheit vereinbar.

5

Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen - über das Bilden und Haben einer Gewissensüberzeugung hinaus - das Recht, Leben und Lebensführung in Übereinstimmung mit der eigenen Gewissensüberzeugung zu gestalten (Urteil vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - BVerwGE 127, 302 <327> = Buchholz 236.1 § 11 SG Nr. 1 S. 20 f. m.w.N.).

6

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin, die nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch als juristische Person Trägerin der Gewissensfreiheit sein kann, sich hier auf eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs dieses Grundrechts berufen kann. Die Klägerin oder die für sie handelnden Personen müssen die Jagd nicht höchstpersönlich ausüben und werden daher nicht gezwungen, selbst Tiere zu töten oder an einer Tötung durch Dritte mitzuwirken. Eine solche Mitwirkung kann nicht bereits darin gesehen werden, dass die Tötung durch Dritte auf ihrem Grund und Boden rechtlich möglich ist. Die jagdrechtlichen Vorschriften fordern ihr abgesehen von der gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs zu ersetzenden Beauftragung eines Jägers oder der Übertragung des Jagdausübungsrechts durch Verpachtung ihrer Flächen kein bestimmtes Verhalten ab (vgl. Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 3 C 31.04 - Buchholz 451.16 § 9 BJagdG Nr. 8 = NVwZ 2006, 92; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 10/05 - NJW 2006, 984 <986>).

7

Die Rechtsmacht der Klägerin - verstanden als die rechtliche Möglichkeit, das Jagdausübungsrecht, dem zugleich eine Jagdpflicht korrespondiert, in ihrem Eigenjagdbezirk ruhen zu lassen - reicht entgegen ihrer Auffassung nur so weit, wie die Bestimmungsmacht über ihren Grund und Boden. Nach den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes umfasst ihr Grundeigentum grundsätzlich nicht die Befugnis, die Verwirklichung des daran anknüpfenden Jagdausübungsrechts rein tatsächlich zu unterlassen (vgl. Lorz, BJagdG, 2. Aufl. 1991, § 10 Anm. 4). Vielmehr ist sie als Eigentümerin von Grundstücksflächen, die zu einem Eigenjagdrevier gehören, zur Ausübung der Jagd bzw. zur Übertragung des Jagdausübungsrechts - etwa im Wege der Verpachtung ihrer Flächen - ebenso verpflichtet wie die Eigentümer kleinerer Jagdbezirke verpflichtet sind, sich in Jagdgenossenschaften zusammenzuschließen und die Jagd auszuüben bzw. ausüben zu lassen (vgl. Urteil vom 14. April 2005 a.a.O.; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 a.a.O. S. 985 f.).

8

Selbst wenn man von einer Schutzbereichsbeeinträchtigung ausginge, wäre zu beachten, dass die Gewissensentscheidung der Klägerin von vornherein in Beziehung zu den Rechten anderer steht. Aus der Gewissensfreiheit kann niemand das Recht herleiten, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird (BVerfG, Beschlüsse vom 18. April 1984 - 1 BvL 43/81 - BVerfGE 67, 26 <37> und vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 - NVwZ 2007, 808 <810>). Die Gewissensentscheidung eines Eigentümers hat nicht zwingend einen höheren Rang als die Grundrechtsausübung anderer Berechtigter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Jagdberechtigten bei der Ausübung ihres Jagdrechts aufeinander angewiesen sind, weil sich das Wild naturgemäß nicht an die vom Menschen festgelegten Grundstücksgrenzen hält. Die Jagd wird zwar in jedem Eigenjagdrevier selbständig ausgeübt, die Ziele des Bundesjagdgesetzes können aber nur im Verbund mit den benachbarten Revieren gemeinschaftlich verwirklicht werden.

9

Art. 4 Abs. 1 GG steht zwar nicht unter Gesetzesvorbehalt; Schranken der Gewissensfreiheit ergeben sich jedoch durch kollidierende Verfassungsgüter. Die Regelungen zur Jagdausübung durch Eigentümer von Grundstücksflächen, die zu einem Eigenjagdrevier gehören, dienen auch dem Schutz des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Eigentums vor Wildschäden und der grundstücksübergreifenden Ordnung der Eigentümerrechte im Hinblick auf die Jagd. Sie verwirklichen zudem den in Art. 20a GG niedergelegten Verfassungsauftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Es handelt sich dabei um die gleichen auf verfassungsrechtliche Wertentscheidungen rückführbaren Ziele des Jagdrechts, die auch die jagdrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 a.a.O. S. 810).

10

Würde das Grundstück der Klägerin aus dem bestehenden Verbund der Jagdbezirke herausgenommen, wäre die Durchsetzung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele ernstlich infrage gestellt. Andere Grundstückseigentümer, die sich auf dieselben Gewissensgründe berufen wie die Klägerin, könnten ebenfalls beanspruchen, von den jagdrechtlichen Pflichten befreit zu werden. Dies hätte zur Folge, dass die aus guten, ebenfalls verfassungsrechtlich legitimierten Gründen geregelte grundstücksübergreifende Eigentums- und Hegeordnung nicht mehr zu verwirklichen wäre. Deshalb kommt eine Zustimmung zum Ruhen der Jagd auch nur unter ganz besonderen Umständen, beispielsweise bei völliger Vernichtung eines Wildbestandes in Betracht (Lorz, a.a.O.).

11

b) Eine andere Wertung ergibt sich nicht aus der Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

12

Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sind in der deutschen Rechtsordnung aufgrund ihres Ranges in der Normenhierarchie kein unmittelbarer Prüfungsmaßstab (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a. - BVerfGE 74, 358 <370>, vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254/88 u.a. - BVerfGE 82, 106 <120> und vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307 <316 f.>). Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen insoweit als Auslegungshilfen, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 a.a.O., vom 14. Oktober 2004 a.a.O. und vom 14. November 1990 - 2 BvR 1462/87 - BVerfGE 83, 119 <128> und vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 - NJW 2001, 2245 <2246>).

13

Sind Entscheidungen des Gerichtshofs einschlägig - hier zur Konventionswidrigkeit der Zwangsmitgliedschaft in einem französischen Jagdverband (vgl. Urteil vom 29. April 1999 - 25088/94, 28331/95 und 28443/95 - Chassagnou u.a./Frankreich, NJW 1999, 3695) und der Zwangseinbringung eines Grundstücks in eine Jagdgenossenschaft (vgl. Urteil vom 10. Juli 2007 - 2113/04 - Schneider/Luxemburg, NuR 2008, 489) -, so sind grundsätzlich die vom Gerichtshof in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte in die verfassungsrechtliche Würdigung, namentlich die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen, und es hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - NVwZ 2004, 852 <853>). Die im Verfahren der französischen Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die Verpflichtung eines die Jagd aus ethischen Gründen ablehnenden Grundeigentümers, Jagdhandlungen zu dulden, gegen die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 EMRK verstößt, hat der Gerichtshof offengelassen, weil es darauf wegen der bereits festgestellten Verstöße gegen andere Vorschriften der EMRK nicht mehr ankam (Urteil vom 29. April 1999 a.a.O. Rn. 122 ff., 125). Auch in der Sache der luxemburgischen Klägerin hat der Gerichtshof Art. 9 Abs. 1 EMRK nicht als Prüfungsmaßstab herangezogen. Er hat der Gewissensfreiheit allerdings insofern Bedeutung beigemessen, als er ausführt, eine Kleingrundbesitzerin zu zwingen, ihr Jagdrecht auf ihrem Grundstück in eine Jagdgenossenschaft einzubringen, damit Dritte einen ihren Überzeugungen vollkommen entgegenstehenden Gebrauch davon machen könnten, erweise sich als unverhältnismäßige Belastung, die in Anbetracht von Art. 1 Abs. 2 ZP Nr. 1 nicht gerechtfertigt sei (Urteil vom 10. Juli 2007 a.a.O. Rn. 51). Aus demselben Grunde hat der Gerichtshof auch auf eine Verletzung des Art. 11 EMRK erkannt (a.a.O. Rn. 82). Allerdings steht - wie das Berufungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat - in den Ausführungen des Gerichtshofs in beiden Verfahren die Überzeugung im Vordergrund, dass die französischen und luxemburgischen Jagdsysteme nicht hinreichend auf das öffentliche Interesse ausgerichtet seien. Daher lässt sich die Auffassung, auch bei konsequenter Verfolgung öffentlicher Interessen, wie sie dem deutschen Jagdrecht zugrunde liegt, sei eine Jagdausübung im Widerspruch zur Gewissensfreiheit des Grundstückseigentümers nicht gerechtfertigt, den Entscheidungen des Gerichtshofs gerade nicht entnehmen.

14

Abgesehen davon wäre ein - unterstellter - Eingriff in die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 EMRK erkennbar gerechtfertigt, wenn er öffentlichen Interessen einschließlich der öffentlichen Ordnung oder dem Ausgleich mit konkurrierenden Konventionsinteressen anderer dient (Art. 9 Abs. 2 EMRK). Insofern führt die Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs - wie auch das Berufungsgericht zutreffend ohne Rechtsverletzung angenommen hat - zu keinem anderen Ergebnis als die Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes.

15

2. Auch die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

16

a) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung greift nicht durch.

17

Die Klägerin vermisst die Einholung sachverständiger Stellungnahmen zu den Fragen der natürlichen Populationsregulierung und der Beeinträchtigung der Schutzziele und Interessen nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 BayJG im Falle der von ihr erstrebten zehnjährigen Jagdruhe sowie zu den Auswirkungen jagdfreier Gebiete auf die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft. Die Klägerin hat jedoch nicht das prozessual Gebotene unternommen, das Oberverwaltungsgericht zu einer solchen Beweiserhebung zu veranlassen, sodass ihr die Rüge mangelhafter Sachaufklärung versperrt ist. Zwar war es ihr wegen des vom Gericht gewählten Beschlussverfahrens nach § 130a VwGO nicht möglich, den zur Wahrung des Rügerechts grundsätzlich erforderlichen förmlichen Beweisantrag zu stellen (stRspr; Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> m.w.N.; insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22). Sie hätte jedoch darauf hinwirken müssen, einen solchen Beweisantrag stellen zu können, indem sie auf die gerichtliche Anhörung nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung unter ausdrücklichem Hinweis auf den beabsichtigten Beweisantrag widersprochen hätte (Beschluss vom 30. Oktober 2007 - BVerwG 5 B 157.07 - juris ). Einen solchen Hinweis enthielt ihr Schreiben, mit dem sie sich dem angekündigten schriftlichen Verfahren "widersetzt" hat, nicht.

18

Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, dass sich dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen aufdrängen mussten. Mit den Beweisanregungen der Klägerin hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und begründet, warum es von weiteren Ermittlungen absieht. Dem Gericht lagen zu den von der Klägerin angesprochenen Fragen fachkundige Aussagen vor, auf die es sich gestützt hat. Dass diese Aussagen als Entscheidungsgrundlage ungeeignet waren, legt die Klägerin nicht dar. Dazu genügt es nicht, auf Gutachter und Aufsätze mit abweichenden Meinungen hinzuweisen. Vielmehr ist erforderlich, im Einzelnen herauszuarbeiten, inwiefern dadurch die vom Gericht herangezogenen Hegerichtlinien und die Stellungnahme des Veterinäramtes fehlerhaft sind oder zumindest infrage gestellt werden. Daran fehlt es; insbesondere werden die behaupteten Widersprüche in den behördlichen Stellungnahmen nicht den Darlegungsanforderungen genügend aufgezeigt.

19

b) Eine Verletzung der Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), die die Klägerin in einer vermeintlich unzureichenden Würdigung ihrer Auffassung zur Selbstregulierung des Wildbestandes sieht, ist daher ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Abgesehen davon ist eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen und vom Revisionsgericht nur auf die Einhaltung allgemein gültiger Würdigungsgrundsätze hin zu überprüfen (stRspr; Beschluss vom 20. Mai 2003 - BVerwG 3 B 37.03 - juris Rn. 8 ff.). Dass diese Grundsätze hier verletzt sind, ist nicht ersichtlich.

20

c) Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler daraus ableiten möchte, dass das Berufungsgericht das Verfahren nicht gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen hat, weil ihre Befangenheitsanträge gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichts "willkürlich" abgelehnt worden seien, übersieht sie, dass Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen (Beschluss vom 21. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65). Zwar ist hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn eine gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende, auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs geltend gemacht wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O. und Urteil vom 16. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - NJW 1998, 323 <324 f.>). Eine willkürliche Zurückweisung liegt hier aber nicht vor. Allein der Umstand, dass Mitglieder der Kammer in ihrer Freizeit der Jagd nachgehen, begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Es darf von einem Richter grundsätzlich erwartet werden, dass er sich bei seiner rechtlichen Überzeugungsbildung nicht von privaten Einstellungen leiten lässt. Dass besondere Umstände hinzugetreten wären, aus denen sich Zweifel an der Objektivität der Richter ergeben hätten, macht die Klägerin nicht geltend.

21

d) Das Absehen des Berufungsgerichts von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 130a VwGO war weder ermessensfehlerhaft noch liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK.

22

Das Berufungsgericht hat bei der Entscheidung über die Anwendung von § 130a VwGO ein weites Ermessen. Das Revisionsgericht kann - auch unter Berücksichtigung der Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK - nur überprüfen, ob das Berufungsgericht dessen Grenzen überschritten hat. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist nur zu beanstanden, wenn er auf sachfremden Erwägungen oder auf grober Fehleinschätzung beruht. Eine Entscheidung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <212 ff.> = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64 S. 52 ff.). Indes liegen hier außergewöhnliche Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht wegen der bereits ergangenen Entscheidungen des Senats und des Bundesverfassungsgerichts nicht vor. Dass der Fall in tatsächlicher Hinsicht solche Schwierigkeiten aufwirft, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

1.
der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2.
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4.
des Schutzes vor Tierseuchen oder
5.
der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
1.
selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder
2.
zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.

(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.

(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.

(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn

1.
der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder
2.
der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.

(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.

(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.

(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

1.
der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2.
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4.
des Schutzes vor Tierseuchen oder
5.
der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
1.
selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder
2.
zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.

(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.

(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.

(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn

1.
der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder
2.
der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.

(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.

(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.

(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

1.
der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2.
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4.
des Schutzes vor Tierseuchen oder
5.
der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
1.
selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder
2.
zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.

(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.

(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.

(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn

1.
der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder
2.
der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.

(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.

(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.

(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

1.
der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2.
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4.
des Schutzes vor Tierseuchen oder
5.
der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
1.
selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder
2.
zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.

(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.

(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.

(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn

1.
der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder
2.
der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.

(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.

(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.

(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.