Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2016 verpflichtet, den Laufbahnwechsel des Klägers vom gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst vorzunehmen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am … … … geborene Kläger steht im Dienste der Beklagten, seit dem 22. Dezember 2008 im Amt eines Verwaltungsoberamtsrates. Mit Wirkung vom 1. April 2007 wurde dem Kläger der Dienstposten eines Technischen Beraters bei der Agentur für Arbeit … übertragen, den er auch derzeit noch wahrnimmt.

Der Kläger hat vom 1. Oktober 1974 bis zum 14. Februar 1979 ein Studium der Fachrichtung Maschinenbau/Fertigungstechnik an der Fachhochschule Würzburg/Schweinfurt erfolgreich absolviert und war danach vom 1. April 1979 bis zum 30. September 1982 bei der Firma F. in Schweinfurt als Ingenieur beschäftigt. Ab dem 1. Oktober 1982 war der Kläger zunächst als Fachanwärter für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung im Angestelltenverhältnis bei der Beklagten tätig, ab dem 1. Oktober 1983 als Hauptvermittler, ebenfalls im Angestelltenverhältnis. Mit Bescheid vom 27. August 1985 wurde vom Bundespersonalausschuss die Befähigung des Klägers für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst festgestellt, woraufhin der Kläger am 5. September 1985 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Verwaltungsinspektor zur Anstellung ernannt wurde. Mit Wirkung zum 1. April 1988 wurde der Kläger sodann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Verwaltungsinspektor ernannt. Der Kläger war in der Folgezeit weiterhin als Hauptvermittler, später als Arbeitsberater und Teamleiter in der allgemeinen Arbeitsvermittlung tätig, bis ihm am 1. April 2007 der Dienstposten eines Technischen Beraters übertragen wurde; mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 wurde dem Kläger der Dienstposten des Technischen Beraters auf Dauer übertragen.

Mit Schreiben vom 17. August 2015 beantragte der Kläger einen Laufbahnwechsel in den gehobenen technischen Dienst der Beklagten. Ihm sei im Rahmen einer Versorgungsauskunft mitgeteilt worden, dass seine Studienzeiten und die hauptberufliche Tätigkeit als Ingenieur nicht als ruhegehaltsfähig nach § 12 Abs. 4 BeamtVG berücksichtigt werden könnten. Aus dem Dienstblatt Runderlass 170/82 vom 9. August 1982 ergebe sich, dass der Dienstposten eines Technischen Beraters, den er seit dem 1. April 2007 wahrnehme, zum technischen Dienst zähle und eine besondere Fachrichtung darstelle. Er habe daher der Laufbahn des technischen Dienstes zugeordnet werden müssen. Darüber hinaus verwies der Kläger auf Vergleichsfälle aus seinem Kollegenkreis, welche bei gleicher Dienstpostenwahrnehmung in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes eingeordnet worden seien.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Wechsel in den gehobenen technischen Dienst ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe nach § 42 Abs. 1 Bundeslaufbahn-Verordnung (BLV) nur aus dienstlichen Gründen zulässig sei, wenn der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitze. Unter dienstlichen Gründen seien solche zu verstehen, die aus besonderen personalwirtschaftlichen, organisatorischen oder fachlichen Anforderungen herrührten. Nicht erfasst würden jedoch persönliche Gründe, wie sie hier vorlägen, da der Kläger vorliegend einen Laufbahnwechsel nur deshalb anstrebe, damit ihm Ausbildungszeiten angerechnet würden und er dadurch höhere Versorgungsbezüge erhalte. Es habe auch zu keiner Zeit die dienstliche Notwendigkeit eines Laufbahnwechsels bestanden. Auch bestehe kein Anspruch auf den Vollzug des Laufbahnwechsels von Seiten der Beklagten von Amts wegen. Schließlich liege die Übertragung des Dienstpostens eines Technischen Beraters nunmehr etwa neun Jahre zurück; mögliche Rechtsbehelfsfristen seien seit Jahren abgelaufen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. März 2016 ließ der Kläger Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung einlegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel aufgrund des Runderlasses vom 9. August 1982. Aufgrund des Laufbahnprinzips sowie des Grundsatzes der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne besitze er einen Anspruch darauf, dass ein Laufbahnwechsel vorgenommen werde. Diese Umstände stellten dienstliche Gründe i.S.d. § 42 BLV dar. Fristversäumnisse für die Stellung des Antrages auf Laufbahnwechsel lägen ebenfalls nicht vor. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit Blick auf die Vergleichsfälle im Kollegenkreis des Klägers. Dienstherr sei jeweils die Bundesagentur für Arbeit, so dass eine einheitliche Regelung vorzunehmen sei.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2016 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurden die Erwägungen zur Ablehnung des Ausgangsbescheides herangezogen. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass aus der Existenz einer Laufbahn kein individueller Anspruch des Beamten abzuleiten sein, ein Amt genau dieser Laufbahn übertragen zu bekommen. Der Dienstherr sei vielmehr berechtigt, das Amt eines Technischen Beraters der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes zuzuordnen. Ein rund acht Jahre nach der Übertragung des Amtes eines Technischen Beraters erfolgender Antrag auf Laufbahnwechsel sei verjährt, zumindest aber rechtsmissbräuchlich.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2016 ließ der Kläger Klage erheben. Zur Begründung wurden die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass nach Kenntnis des Klägers technischen Beratern entgegen der Darstellung der Beklagten eine Zulage als Techniker gezahlt werde, wenn diese dem technischen Dienst zugeordnet seien. Es werde auf die Anlage 4 zu § 51 Abs. 1 BLV verwiesen, in der nach Anlage 2 zu § 34 BLV i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 ausgeführt sei, dass der technische Dienst nach Maßgabe des § 37 BLV in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst überführt werde. Daraus werde ersichtlich, dass auch die Möglichkeit bestanden habe, eine Überführung in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst bei der Beklagten vorzunehmen. Eine Benachteiligung des Klägers im Verhältnis zu Beamten in vergleichbarer Position sei darüber hinaus nicht nur im Hinblick auf Entscheidungen anderer Regionaldirektionen, sondern bereits im Bereich der Regionaldirektion Bayern erfolgt. Nach Kenntnis des Klägers seien alle als Beamten eingestellten technischen Berater in die technische Laufbahn eingeordnet worden. Die Beklagte könne in der Sache unterschiedliche Entscheidungen nicht darauf stützen, dass sie diese Entscheidungen auf die Regionaldirektionen delegiert habe; entscheidend sei, dass die Regionaldirektionen für die beklagte Bundesagentur für Arbeit handelten. Die Frage des Laufbahnwechsels sei auch wegen ihrer Auswirkungen auf das Versorgungsrecht zwingend bundesweit einheitlich zu regeln.

Der Kläger beantragt,

Unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2016 wird die Beklagte verpflichtet, den Laufbahnwechsel des Klägers vom gehobenen nichttechnischen Dienst in den gehobenen technischen Dienst vorzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde erklärt, dass der Dienstblatt-Runderlass 170/82 vom 9. August 1982 zwar einen Wechsel in die Laufbahn der besonderen Fachrichtung „gehobener technischer Dienst“ ermöglicht habe bzw. ermögliche, ein Rechtsanspruch sei hieraus jedoch nicht abzuleiten. Hierfür seien bereits die nach § 42 Abs. 1 BLV dienstlichen Gründe nicht gegeben; vielmehr lägen beim Kläger allein persönliche Gründe in Form der Verbesserung seiner Versorgung vor. Der Kläger könne seine dienstlichen Aufgaben ebenso gut in der Laufbahn des nichttechnischen Dienstes ausüben. Sowohl das statusrechtliche Amt eines Verwaltungsoberamtsrats als auch das eines technischen Verwaltungsoberamtsrats sei der Besoldungsgruppe A13 gD BBesO-A zugeordnet, so dass der funktionsgerechten Besoldung i.S.d. § 18 BBesG Rechnung getragen sei. Es erschließe sich nicht, weshalb zum Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens eines Technischen Beraters ein Laufbahnwechsel von Amts wegen vorzunehmen gewesen sein sollte. Aus Anlage 4 zu § 51 Abs. 1 BLV in Verbindung mit der dort genannten Anlage 2 zu § 34 BLV i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (Überführung des technischen Dienstes nach Maßgabe des § 37 BLV in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst) könne ebenfalls kein Anspruch hergeleitet werden, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung - wie in § 51 Abs. 1 BLV gefordert - nicht in der technischen Laufbahn befunden habe. Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz 2009 seien im Bundesrecht auch die ehemals in §§ 34 ff. BLV a.F. enthaltenen Vorschriften zu besonderen Fachrichtungen entfallen.

Der Beklagte nahm darüber hinaus zu vier bei anderen Regionaldirektionen der Beklagten beschäftigten Beamten Stellung, die ebenfalls einen Dienstposten eines Technischen Beraters wahrnehmen und die auf Antrag bzw. von Amts wegen in die Laufbahn des technischen Dienstes übernommen wurden. Ein Anspruch für den Kläger sei hieraus nicht abzuleiten, da dienstliche Gründe nicht gegeben seien. Eine Selbstbindung der Regionaldirektion Bayern sei nicht erfolgt; die Entscheidung über den Laufbahnwechsel liege nach der Anordnung des Vorstandes der Beklagten über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts bei der Regionaldirektion Bayern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Der Kläger hat nach § 42 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) einen Anspruch darauf, dass in seiner Person ein Laufbahnwechsel vom gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst vorgenommen wird. Hierzu war die Beklagte zu verpflichten und der diesem Anspruch entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2016 aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht hat den Klageantrag nach § 88 VwGO vorliegend sachgerecht dahingehend ausgelegt, dass mit diesem auch die Anerkennung und Feststellung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst mit beantragt ist, da es sich hierbei um eine notwendige Voraussetzung und Vorfrage für das klar erkennbare Klageziel, nämlich den Laufbahnwechsel, handelt, ohne den dieser nicht vollzogen werden könnte. Ebenso geht die erkennende Kammer davon aus, dass der Kläger mit seinem Antrag auf Laufbahnwechsel vom 17. August 2015 gegenüber seinem Dienstherrn bei sachgerechter Auslegung gleichzeitig auch die Anerkennung und Feststellung der Laufbahnbefähigung konkludent mit beantragt hat, nachdem er in diesem Antrag darauf hingewiesen hat, dass er alle Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel erfülle und ohne die Anerkennung und Feststellung der Laufbahnbefähigung für den technischen Verwaltungsdienst - wie bereits dargestellt - ein Laufbahnwechsel nicht möglich ist. Die Beklagte hat diesen Antrag sodann mit den hier angegriffenen Bescheiden ebenso konkludent abgelehnt. Davon geht die Beklagte wohl auch selbst aus, nachdem der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass man aufgrund des Fehlens dienstlicher Gründe bisher keine Veranlassung gesehen habe, die Anerkennung auszusprechen. Der Urteilsausspruch beinhaltet nach alledem auch die Verpflichtung der Beklagten, die Laufbahnbefähigung des Klägers für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst nach § 42 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 7 Nr. 2a), 8 Abs. 1, Abs. 3 BLV anzuerkennen und schriftlich festzustellen, nachdem der Kläger - wie noch auszuführen sein wird - sämtliche materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllt.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für den klägerischen Anspruch ist § 42 BLV. Danach ist der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt. Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die im gehobenen Dienst ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen dem Beamten die für die Laufbahn erforderliche Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden. Der Kläger erfüllt sämtliche Voraussetzungen der Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst (vgl. 1.) und es liegen darüber hinaus auch dienstliche Gründe für den begehrten Laufbahnwechsel vor (vgl. 2.).

1. Der Bundespersonalausschusses hat mit Beschluss vom 2. August 1985 festgestellt, dass der Kläger für den gehobenen nichttechnischen Dienst bei der Beklagten befähigt ist. Demgegenüber besitzt der Kläger derzeit noch nicht die Anerkennung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst sowie deren nachfolgende schriftliche Feststellung. Allerdings erfüllt der Kläger sämtliche Voraussetzungen nach § 7 Nr. 2a) i.V.m. § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV für diese Befähigung. Ein Bewerber erlangt nach § 7 Nr. 2a) BLV die Laufbahnbefähigung durch Anerkennung, wenn die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben wurde. Nach § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV setzt die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nr. 2a) BLV einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.

Vorliegend hat der Kläger die vorgeschriebene Vorbildung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst durch sein Studium der Fachrichtung Maschinenbau an der Fachhochschule Würzburg/Schweinfurt, welches er im Zeitraum vom 1. Oktober 1974 bis zum 14. Februar 1979 absolviert hat, sowie durch seine hauptberufliche Tätigkeit bei der F. AG im Zeitraum vom 1. April 1979 bis zum 30. September 1982 erworben. Der vom Kläger durch die erfolgreiche Absolvierung seines Studiums erworbene Abschluss eines Diplomingenieurs (FH) ist hierbei im Sinne des § 20 BLV mit einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor gleichwertig, was sich bereits daraus ergibt, dass die bisherigen Diplomstudiengänge im Ingenieurwesen an der Fachhochschule Würzburg/Schweinfurt zum Wintersemester 2012/2013 auf die Abschlüsse des Bachelor und Master umgestellt worden sind (vgl. http: …fwi.fhws.de/studium/diplom_wirtsch_ingwesen.html). Ein Bachelorstudiengang umfasst dabei sieben Semester, während das Ingenieurstudium des Klägers acht Semester umfasst hat. Von einer Gleichwertigkeit ist daher auszugehen; diese wurde von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Der Abschluss eines Diplomingenieurs (FH) war zusammen mit der vom Kläger absolvierten hauptberuflichen Tätigkeit im zeitlichen Umfang von dreieinhalb Jahren auch geeignet, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes zu vermitteln. Die Tätigkeit erfolgte nach dem klägerischen Studium und war geeignet, nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes zu entsprechen, § 20 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i.V.m § 19 Abs. 3 BLV. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger bei der F. AG als Ingenieur in der Abteilung technischer Kundendienst/Kraftfahrzeugteile eingesetzt war und hierbei selbstständig technisch ausgerichtete Schulungskonzepte erstellt sowie Vorträge und Schulungen durchgeführt hat. Schließlich setzt der Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn eine Qualifizierung voraus, die im gehobenen Dienst ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten darf. Während dieser Zeit müssen dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden, § 42 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BLV. Angesichts dessen, dass der Kläger seit nunmehr knapp zehn Jahren den Dienstposten eines technischen Beraters offensichtlich unbeanstandet ausfüllt und der gehobene technische Verwaltungsdienst nach Aussage der Beklagten in ihrem Bereich nur aus dem technischen Beratungsdienst besteht, ist davon auszugehen, dass der Kläger sich die erforderliche Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen zwischenzeitlich angeeignet oder vermittelt bekommen hat, so das seine Qualifizierung (erfolgreich) absolviert wurde.

Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund im Schriftsatz vom 11. Januar 2017 sowie in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich bestätigt, dass bei dem Kläger die materiellen Voraussetzungen des technischen Verwaltungsdienstes gegeben seien und gegen die Anerkennung der Laufbahnbefähigung keine Bedenken bestünden. Andernfalls hätte man den Kläger beklagtenseitig sicher auch nicht seit nunmehr bereits rund zehn Jahren auf einem Dienstposten des technischen Verwaltungsdienstes beschäftigt. Abschließend ist im vorliegenden Zusammenhang zu konstatieren, dass der Kläger - ohne dass es entscheidend hierauf ankäme - auch die Voraussetzungen aus dem Dienstblatt-Runderlasses 170/82 der Beklagten erfüllt, wonach die Befähigung für die Laufbahn des technischen Dienstes, z.B. bei Technischen Beratern, einen Fachhochschulabschluss einschlägiger technischer Fachrichtung sowie eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren und sechs Monaten voraussetzt. Nach alledem hat die Beklagte - wie bereits ausgeführt - die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst nach § 8 Abs. 1 BLV anzuerkennen und dies dem Kläger gegenüber schriftlich festzustellen, § 8 Abs. 3 BLV.

2. a)Darüber hinaus liegt auch ein nach § 42 BLV erforderlicher dienstlicher Grund für den begehrten Laufbahnwechsel vor. Ein dienstlicher Grund muss sich im Gegensatz zu einem persönlichen oder privaten Grund aus einem spezifischen dienstlichen Interesse der Beklagten ergeben. Ein dienstlicher Grund liegt vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall darin, dass der Kläger seit dem 1. April 2007 zunächst auf Probe und seit dem 1. Oktober 2007 dauerhaft den Dienstposten eines technischen Beraters ununterbrochen wahrnimmt. Die Wahrnehmung dieses Dienstpostens erfolgt zweifellos im Interesse des Dienstherrn, der diesen Dienstposten aufgrund des insofern bestehenden fachlichen Bedarfs nach technischer Beratung besetzen wollte und den Kläger als Angehörigen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes, jedoch mit gleichwohl vorliegender Eignung durch die Vorbildung im technischen Bereich für die Stelle ausgewählt hat. Das dienstliche Interesse der Beklagten erscheint umso gewichtiger, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, dass es der öffentlichen Verwaltung allenthalben aufgrund fehlender Bewerber Schwierigkeiten bereite, technische Dienststellen zu besetzen, was zudem auch gerichtsbekannt ist. Aus dem dienstlichen Interesse der Beklagten an der Besetzung des entsprechenden Dienstpostens und der Umsetzung des Klägers hierauf ergibt sich gleichzeitig auch der dienstliche Grund für den Laufbahnwechsel des Klägers. Dieser lag auch nicht etwa nur im Zeitpunkt des Wechsels des Klägers auf den entsprechenden Dienstposten im Jahre 2007 vor, sondern ist auch im insofern maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch die fortgesetzte Wahrnehmung des Dienstpostens weiterhin gegeben. Wenn die Beklagte vorträgt, dass nach deren Verwaltungsvorschriften dienstliche Gründe lediglich solche seien, die aus besonderen personalwirtschaftlichen, organisatorischen oder fachlichen Anforderungen herrühren, so sind diese Voraussetzungen - ohne dass es hierauf rechtlich ankäme - vorliegend ebenfalls erfüllt, da der fortbestehende Bedarf zur Besetzung des Dienstpostens des Technischen Beraters, den der Kläger innehat, unzweifelhaft als personalwirtschaftliche und organisatorische Anforderung einzustufen ist. Das gleichzeitig neben dem skizzierten dienstlichen Grund bestehende private Interesse des Klägers auf Anerkennung weiterer Zeiträume der Ausbildung sowie seiner außerdienstlichen hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltsfähig macht den bestehenden dienstlichen Grund für den Laufbahnwechsel nicht obsolet und schließt den Anspruch auf den begehrten Laufbahnwechsel nach dem Wortlaut des § 42 BLV nicht aus.

b) Die erkennende Kammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass es sich bei dem Dienstposten eines technischen Beraters wie ihn der Kläger ausübt, um einen solchen handelt, der zwingend der Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BLV zuzuordnen ist. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts vorgetragen, dass seine Dienstaufgaben insbesondere in einer Beurteilung und Beratungstätigkeit hinsichtlich der Arbeitsplatzgestaltung insbesondere für behinderte Menschen bestünden. Insofern müsse er auch Schulungen und Unterweisungen in Betrieben durchführen. Darüber hinaus gehöre auch die Arbeitssicherheit zu seinem Aufgabenfeld. In der Stellenausschreibung für Technische Berater würden daher als Einstellungsvoraussetzung auch ein technisches Studium und eine mindestens zweijährige betriebliche Berufserfahrung genannt. Diese glaubhaften und seitens des Beklagtenvertreters unwidersprochenen Ausführungen decken sich darüber hinaus mit der von der Beklagten vorgenommenen Aufgabenbeschreibung für Technische Berater (vgl. etwa Bl. 192 der Personalakte d. Kl.). Auch dem Dienstblatt- Runderlass 170/82 ist zu entnehmen, dass die Technischen Berater bei der Beklagten dem technischen Dienst zuzurechnen sind, da diese bei der Laufbahn des technischen Dienstes explizit beispielhaft genannt werden. Dass der Dienstposten eines Technischen Beraters dem technischen Verwaltungsdienst zuzurechnen ist, ergibt sich schließlich unzweifelhaft auch daraus, dass hierfür von der Beklagten ein Studium der Ingenieurwissenschaften oder eine vergleichbare Qualifikation gefordert wird (vgl. etwa Bl. 192 der Personalakte d. Kl.). Darüber hinaus sind Fragen der technischen Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitssicherheit, wie sie der Kläger zu bearbeiten hat, zweifellos dem technischen Bereich zuzurechnen.

c) Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass der Dienstherr berechtigt sei, das Amt eines Technischen Beraters der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes zuzuordnen. Dies würde nämlich gegen das beamtenrechtliche Laufbahnprinzip verstoßen, wie es einfachgesetzlich in § 16 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) zum Ausdruck kommt und wonach eine Laufbahn alle Ämter umfasst, die verwandte oder gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen. Zwar besteht für den Dienstherrn hinsichtlich der Zuordnung von Dienstposten zu Laufbahnen ein Organisationsermessen, jedoch wäre dieses vorliegend mit einer Zuordnung des Dienstpostens des Klägers zum nichttechnischen Verwaltungsdienst eindeutig überschritten; eine solche Einstufung würde sich unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 2.b) als rechtsmissbräuchlich darstellen, zumal die Beklagte auch eindeutig bekundet hat, dass die Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes bei ihr weiterhin besteht und verbeamtete Technische Berater dieser Laufbahn zugeordnet seien. Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 BBG ergäbe sich zudem daraus, dass für die Einstellung in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst von der Beklagten ein Studium der Ingenieurwissenschaften vorausgesetzt wird (vgl. oben), welches sich bekanntermaßen inhaltlich von einem Studium der Verwaltungswissenschaften - namentlich an Beamtenfachhochschulen - als Voraussetzung für den Einstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst inhaltlich grundlegend unterscheidet. Daher besteht für den vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten des Technischen Beraters gerade keine verwandte oder gleichwertige Vor- und Ausbildung im Vergleich zu den Anforderungen für nichttechnische Verwaltungsdienstposten.

d) Des Weiteren kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass der Kläger seine ihm übertragenen Aufgaben ohne weiteres auch aus der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes heraus wahrnehmen könne. Diese Argumentation verstößt gegen den Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne. Die Laufbahn ist maßgeblicher Teil des Amtes im statusrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1982 - 2 C 41/80 - juris). Die einzelnen Laufbahnen benennt § 6 Abs. 2 BLV. Dort wird unter anderem zwischen der Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes und des technischen Verwaltungsdienstes unterschieden. Bei der nach § 16 Abs. 1 BBG gebotenen laufbahnbezogenen Zuordnung (vgl. hierzu bereits 2.c)) steht es der Beklagten nicht frei, Beamte aus anderen Laufbahnen (jedenfalls längerfristig) in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes einzusetzen, ohne ihren beamtenrechtlichen Status den Anforderungen des konkret-funktionellen Amtes anzupassen. Der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne verlangt vielmehr eine Rückkoppelung des Statusamtes an die typischerweise von dem jeweiligen Inhaber des Statusamtes ausgeübten dienstlichen Funktionen. Der benannte Grundsatz kommt einfachgesetzlich zudem auch in § 18 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund schlägt dieser eine Brücke zwischen der Formalisierung des Amtsbegriffs und der Wirklichkeit der Vielfalt der Dienstposten. Danach sind die Funktionen der Beamtinnen und Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Verknüpfung von Status und Funktion beruht auf den das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Wie der Beamte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten braucht, die seinem Status entsprechen (amtsangemessene Beschäftigung, vgl. hierzu BVerwG, U.v. U.v. 29.4.1982 - 2 C 41/80 - juris; U.v. 11.12.2014 - 2 C 51/13 - juris), so ist umgekehrt regelmäßig mit der Übertragung des Amtes im abstrakt- und konkret-funktionellen Sinne die Verleihung des diesen Funktionen zugeordneten Amtes im statusrechtlichen Sinne verknüpft (vgl. VG Neustadt (Wein Straße), U.v. 25.3.2015 - 1 K 1064/14.NW - juris - unter Bezugnahme auf OVG RP, U.v. 26.11.2013 - 2 A 10574/13 - juris). Zwar gilt der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne nicht uneingeschränkt, da bei der rechtlichen Zuordnung der Dienstposten - wie bereits ausgeführt - ein Organisationsermessen besteht. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - unstreitig dem Kernbereich der Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes zugeordnete Tätigkeitsbereiche prägend für die konkrete Tätigkeit des laufbahnfremden Beamten sind (vgl. hierzu 2.b)) und diese dem Beamten langfristig übertragen sind, muss die Beklagte dem Rechnung tragen und entsprechend dem Laufbahnprinzip sowie dem Grundsatz der Einheit von Amt im statusrechtlichen und funktionellen Sinne die daraus resultierenden Rechtspflichten beachten. Insbesondere darf sie diese Vorgaben nicht durch den längerfristigen Einsatz laufbahnfremder Beamter umgehen, sondern hat vielmehr den gebotenen Laufbahnwechsel in den technischen Verwaltungsdienst vornehmen (vgl. VG Neustadt (Wein Straße) a.a.O. - juris Rn. 39 ff.).

e) Darüber hinaus kann die Beklagte gegenüber dem festgestellten Anspruch auf einen Laufbahnwechsel auch nicht damit durchdringen, dass sie entschieden habe, keine neuen Beamtenverhältnisse mehr zu begründen, was mittelbar die Entscheidung beinhalte, keine Ämter der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes mehr zu übertragen. Abgesehen von dem dadurch im vorliegenden Einzelfall bewirkten Verstoß gegen die in 2.c) und d) genannten beamtenrechtlichen Grundsätze und Prinzipien verfängt diese Argumentation bereits deshalb nicht, da durch den Laufbahnwechsel des Klägers kein zusätzliches neues Beamtenverhältnis begründet wird, die Zahl derselben bleibt vielmehr unverändert. Ebenso unbehilflich ist der Hinweis darauf, dass es Ziel des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes im Jahre 2009 gewesen sei, die Zahl der Laufbahnen zu reduzieren und kein Anspruch darauf bestehe, eine Laufbahn unbegrenzt weiter bestehen zu lassen, welche vorliegend ohnehin nur aus dem Amt des Technischen Beraters bestehe. Denn auch wenn die Beklagte künftig für die Dienstposten der Technischen Berater ausschließlich Arbeitnehmer einstellt, so ist doch festzuhalten, dass die Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes bei der Beklagten unstreitig fortbesteht und die wenigen verbliebenen Technischen Berater in Beamtenverhältnissen bis zu ihrem dienstlichen Ausscheiden der sachlich korrekten Laufbahn zuzuordnen sind.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger vorliegend für seinen Antrag auf Laufbahnwechsel Fristen versäumt oder gar rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte. Die Einhaltung derartiger Fristen ist nicht vorgeschrieben, so dass es dem Kläger auch noch im Jahre 2015 frei stand, einen Antrag auf Laufbahnwechsel zu stellen, zumal er weiterhin den Dienstposten eines technischen Beraters wahrnimmt. Eine Verwirkung des Antragsrechts ist ebenfalls ausgeschlossen, da es bereits an dem erforderlichen Umstandselement für eine Verwirkung fehlt, wonach die Beklagte aufgrund des vom Inhaber des Antragsrechts gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hätte hegen dürfen, dass ein solcher Antrag auf Laufbahnwechsel nicht mehr gestellt würde. Das bloße untätig Bleiben - auch über einen längeren Zeitraum hinweg - reicht hierfür nicht aus, da hier keine Pflicht zum Tätigwerden binnen eines bestimmten Zeitraums bestand (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 53 Rn. 47).

3. Nach alledem kann vorliegend offen bleiben, ob ein Anspruch darauf bestand, dass die Beklagte den Kläger bereits im Jahre 2007 im Zusammenhang mit seiner Umsetzung auf den Dienstposten eines Technischen Beraters hätte von Amts wegen in die Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes überführen müssen. Ebenso kann offen bleiben, ob dem Kläger auch aus Gründen der Gleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG, in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ein Anspruch auf den begehrten Laufbahnwechsel zusteht. Allerdings spricht einiges für einen solchen Anspruch, nachdem die Beklagte offensichtlich in ständiger Übung Beamte bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - wie vorliegend - aus dem nichttechnischen Verwaltungsdienst - zumindest auf ihren Antrag hin - bei Wahrnehmung eines Dienstpostens eines technischen Beraters in den technischen Verwaltungsdienst übernommen hat (vgl. Bl. 73 der Gerichtsakte). Es erscheint fraglich, ob die Beklagte dem entgegenhalten kann, dass sie die Entscheidungen hinsichtlich eines Laufbahnwechsel auf ihre Regionaldirektionen delegiert habe, nachdem der nach außen handelnde Rechtsträger jeweils ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit ist, die einheitlich durch den Vorstand vertreten wird, und es sich bei den Regionaldirektionen lediglich um unselbständige Verwaltungsuntergliederungen der Beklagten handelt, §§ 381 Abs. 1, 367 Abs. 2 SGB III (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1993 - 6 C 6/91 - juris).

Nach alledem war der Klage stattzugeben und die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Laufbahnwechsel in den technischen Verwaltungsdienst vorzunehmen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären, da mit dem Laufbahnrecht eine schwierige Rechtsmaterie den Gegenstand des Rechtsstreits bildete und es dem Kläger daher nicht zuzumuten war, sein Rechtsschutzziel ohne juristische Vertretung zu verfolgen, § 162 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 12 Ausbildungszeiten


(1) Die verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die fü

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 19 Mittlerer Dienst


(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus: 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachsp

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 7 Laufbahnbefähigung


Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung 1. durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder2. durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbe

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 6 Gestaltung der Laufbahnen


(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt. (2)

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 8 Feststellung der Laufbahnbefähigung


(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. (2) Haben Bewerbe

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 34 Erprobungszeit


(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 16 Laufbahn


(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen. (2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 20 Gehobener Dienst


(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus: 1. einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inha

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 42 Laufbahnwechsel


(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt. (2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt e

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 37 Teilnahme an Vorbereitungsdiensten


(1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfu

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 51 Überleitung der Beamtinnen und Beamten


(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 381 Vorstand der Bundesagentur


(1) Der Vorstand leitet die Bundesagentur und führt deren Geschäfte. Er vertritt die Bundesagentur gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Durch Satzung kann der

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Jan. 2017 - W 1 K 16.829 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Jan. 2017 - W 1 K 16.829 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - 2 C 51/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tatbestand 1 Das Revisionsverfahren betrifft die Folgen der rheinland-pfälzischen Schulstrukturreform für die beamteten Lehrer, die früher an Hauptschulen tätig waren.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 A 10574/13

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Re

Referenzen

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,
2.
im mittleren Dienst ein Jahr und
3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte entsprechende Laufbahn. Welche Laufbahnen sich entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.

(4) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020 die Amtsbezeichnung Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe oder Wachtmeisterin/Wachtmeister führen, können diese bis zur Übertragung eines anderen Amtes weiterführen.

(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.

(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

(1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, regeln die Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Voraussetzungen des Aufstiegs.

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,
2.
im mittleren Dienst ein Jahr und
3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte entsprechende Laufbahn. Welche Laufbahnen sich entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.

(4) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020 die Amtsbezeichnung Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe oder Wachtmeisterin/Wachtmeister führen, können diese bis zur Übertragung eines anderen Amtes weiterführen.

(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.

(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

(1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, regeln die Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Voraussetzungen des Aufstiegs.

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte entsprechende Laufbahn. Welche Laufbahnen sich entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.

(4) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020 die Amtsbezeichnung Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe oder Wachtmeisterin/Wachtmeister führen, können diese bis zur Übertragung eines anderen Amtes weiterführen.

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,
2.
im mittleren Dienst ein Jahr und
3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,
2.
im mittleren Dienst ein Jahr und
3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:

1.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder
2.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:

1.
den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder
2.
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit –.

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:

1.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder
2.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:

1.
den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder
2.
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit –.

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:

1.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder
2.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:

1.
den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder
2.
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit –.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn

1.
sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
2.
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,
2.
im mittleren Dienst ein Jahr und
3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.

(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,
2.
im mittleren Dienst ein Jahr und
3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst,
2.
der technische Verwaltungsdienst,
3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
4.
der naturwissenschaftliche Dienst,
5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
7.
der sportwissenschaftliche Dienst und
8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertritt.

(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst,
2.
der technische Verwaltungsdienst,
3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
4.
der naturwissenschaftliche Dienst,
5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
7.
der sportwissenschaftliche Dienst und
8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertritt.

Tatbestand

1

Das Revisionsverfahren betrifft die Folgen der rheinland-pfälzischen Schulstrukturreform für die beamteten Lehrer, die früher an Hauptschulen tätig waren.

2

Die 1952 geborene Klägerin steht als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP) im Dienst des beklagten Landes. Im Jahr 1979 wurde sie nach Ablegung der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und an einer Hauptschule eingesetzt. Diese Schule wurde im Jahr 2004 in eine „Regionale Schule“ und zum Schuljahr 2009/2010 in eine „Realschule plus“ umgewandelt. Ende 2008 hat der Beklagte die staatlichen Schulen in die Schularten Grundschule, Realschule plus und Gymnasium gegliedert. Entsprechend dieser Neugliederung wurden die bisherigen Hauptschulen zum Schuljahr 2013/2014 abgeschafft.

3

Die Klägerin beantragte im Mai 2012, ihr ab dem Schuljahr 2013/2014 das Statusamt der Lehrerin an einer Realschule plus (Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP) zu übertragen, hilfsweise eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 LBesO RP zu gewähren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Seit 2009 nehme sie dauerhaft Aufgaben wahr, die vor Einrichtung der Realschulen plus ausschließlich an Realschullehrer übertragen worden seien. Eine weitere Qualifizierung habe der Dienstherr hierbei nicht für erforderlich gehalten. Im praktischen Unterrichtsbetrieb werde zwischen ehemaligen Hauptschullehrern und Realschullehrern nicht unterschieden, auch sie selbst sei in Klassen mit einem überwiegenden Anteil ehemaliger Realschüler tätig und versehe ihren Dienst zur vollen Zufriedenheit der Schulleitung. Durch die Abschaffung der Schulform Hauptschule befinde sie sich in einem Amt, das der Landesgesetzgeber abgeschafft habe. Die Schulstrukturreform führe dazu, dass einer ganzen Beamtengruppe (den Hauptschullehrern) dauerhaft eine höherwertige Dienstaufgabe (Lehrer an einer Realschule plus) zugewiesen und damit Statusamt und Funktionsamt entkoppelt werde.

4

Die Anträge sind im Verwaltungs- und Klageverfahren erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Dienstposten als Lehrkraft an einer Realschule plus für eine Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht höherwertig sei. Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe die neu geschaffene Lehrtätigkeit an einer Realschule plus mehreren Statusämtern unterschiedlicher Laufbahnzweige zugeordnet und damit „horizontal gebündelt“. Dies sei jedenfalls für den Übergangszeitraum gerechtfertigt, bis eine ausreichende Anzahl von Lehrern vorhanden sei, die über die für das Amt eines Lehrers - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - neu geschaffenen Befähigungsvoraussetzungen verfüge. Die von der Klägerin begehrte Übertragung des Statusamts der Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP als Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - sei bereits aus Rechtsgründen nicht möglich. Das Amt gehöre einem anderen Laufbahnzweig an und die für einen Laufbahnzweigwechsel erforderliche Prüfung habe die Klägerin bislang nicht abgelegt. Die Aufspaltung der Laufbahnzweige sei jedenfalls für eine Übergangszeit zur Bewältigung der Schulstrukturreform zwingend erforderlich. Die vom Beklagten für einen Wechsel des Laufbahnzweigs geforderte Prüfung entspreche den rechtlichen Vorgaben und sei unter der Voraussetzung auch mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die noch zu erlassende Wechselprüfungsverordnung eine hinreichende Durchlässigkeit der Laufbahnzweige rechtlich und tatsächlich zeitnah gewährleiste. Für die hilfsweise begehrte Zulage gebe es im maßgeblichen Landesrecht keine Rechtsgrundlage.

5

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Klägerin den Hilfsantrag auf Gewährung einer Zulage zurückgenommen. Sie beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 9. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2012 sowie der Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. April 2013 und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2013 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt das statusrechtliche Amt einer Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - zu übertragen,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte die Ernennung der Klägerin zur Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - nicht wegen Fehlens der dafür erforderlichen Wechselprüfung I gemäß der Landesverordnung Rheinland-Pfalz über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des Laufbahnzweiges vom 29. April 2014 (GVBl. S. 52) ablehnen darf.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin ihre Revision zurückgenommen hat (§ 140 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). In ihrem aufrecht erhaltenen Umfang ist die Revision zulässig. Das gilt auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags. Wegen des gleich bleibenden Streitgegenstandes liegt in dem hilfsweisen Übergang zum Feststellungsantrag keine gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 Rn. 9 m.w.N.). Das Vorliegen der Befähigungsvoraussetzungen für das angestrebte Amt war Teil des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens; mit dem Feststellungsantrag reagiert die Klägerin auf die Anforderungen der erst während des Revisionsverfahrens erlassenen Lehrkräfte-Wechselprüfungsordnung.

8

In Bezug auf den Hauptantrag ist die Revision der Klägerin unbegründet (1.), hinsichtlich des Hilfsantrags ist sie dagegen begründet (2.).

9

1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt zwar dadurch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG), dass die Wahrnehmung der Lehrtätigkeit an einer Realschule plus nicht als höherwertige Funktion erkannt worden ist. Dies ist aber unerheblich, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Übertragung des begehrten Amtes hat und der Beklagte damit die Ernennung zu Recht abgelehnt hat.

10

a) Die Klägerin kann schon deshalb nicht zur Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus - ernannt werden, weil sie die hierfür nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung nicht besitzt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG).

11

Die Klägerin hat weder die erforderliche Erste Staatsprüfung für das Lehramt einer Realschule plus bestanden noch den entsprechenden Vorbereitungsdienst absolviert (§ 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 25 und 26 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG RP - vom 20. Oktober 2010, GVBl. RP S. 319, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014, GVBl. RP S. 107; § 3 Abs. 1 Nr. 5, §§ 5 und 6 der Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst - SchulLbVO RP - vom 15. August 2012, GVBl. RP S. 291, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2014, GVBl. RP S. 52 <65>).

12

Sie erfüllt auch nicht die erleichterten Voraussetzungen für den nachträglichen Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen, der denjenigen Lehrkräften eröffnet ist, die wie die Klägerin über die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen verfügen und bereits an einer Realschule plus eingesetzt werden.

13

Für die Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 LBG RP) sind durch § 3 Abs. 1 SchulLbVO RP neun Laufbahnzweige eingerichtet worden. Diese knüpfen an die jeweilige Schulform an und sehen u.a. eigenständige Laufbahnzweige für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SchulLbVO RP) und für das Lehramt an Realschulen plus (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchulLbVO RP) vor. Der Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen kann nur nach einer bestandenen Wechselprüfung erfolgen (§ 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 3 Abs. 2, §§ 19, 21 Abs. 2 SchulLbVO RP). Die Anforderungen an diese Wechselprüfung hat der Beklagte in der Landesverordnung über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des Laufbahnzweiges vom 29. April 2014 (- Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung - LWPO RP GVBl. RP S. 52) festgelegt. Obwohl diese Verordnung erst nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getreten ist, ist sie der Prüfung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Denn Änderungen der Rechtslage im Revisionsverfahren, die sich nach Erlass des Berufungsurteils ergeben haben, sind für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beachtlich, wenn das Berufungsgericht, entschiede es nunmehr anstelle des Bundesverwaltungsgerichts, die Rechtsänderung zu beachten hätte (stRspr, BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279>, vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 <380> und vom 24. Juni 2010 - 2 C 14.09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 1 Rn. 8). Hätte das Berufungsgericht nunmehr zu entscheiden, müsste es über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Übertragung des höherwertigen Amtes auf der Grundlage der Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung entscheiden.

14

Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LWPO RP zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus vorgeschriebene Wechselprüfung I hat die Klägerin nicht abgelegt.

15

b) Auch bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Befähigungsvoraussetzungen könnte ein Ernennungsanspruch im Übrigen allenfalls dann bestehen, wenn eine freie und besetzbare Planstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auch tatsächlich besetzen will, und die Klägerin die für die Stelle am besten geeignete Bewerberin wäre (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 18; Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 22 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 9).

16

c) Ein Ernennungsanspruch der Klägerin folgt schließlich nicht aus der Art ihrer beruflichen Verwendung. Die Einstufung und Wertigkeit des Dienstpostens, den der Beamte innehat, ist kein den Vorgaben des Grundsatzes der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Kriterium (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103>; Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 22 f.). Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens begründet keinen Anspruch auf Beförderung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1970 - 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 <222>).

17

2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist begründet. Der Beklagte darf die Ernennung der Klägerin zur Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - nicht mit der Begründung ablehnen, die Klägerin habe die dafür erforderliche Wechselprüfung I nach Maßgabe der §§ 14 bis 22 LWPO RP nicht abgelegt. Denn die Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung stellt insoweit unverhältnismäßige Anforderungen auf. Die Klägerin wird infolge der Schulstrukturreform voraussichtlich dauerhaft auf einem höherwertigen Dienstposten verwendet (a). Die hiermit verbundene Trennung von Amt und Funktion ist mit dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar (b). Sie kann im Falle einer wesentlichen Behördenänderung aber ausnahmsweise hingenommen werden, wenn den Betroffenen eine zumutbare und realistische Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben (c). Diesen Anforderungen entspricht das derzeitige Landesrecht des Beklagten nicht (d).

18

a) Durch die Überleitung ihrer bisherigen Schule in eine Realschule plus ist der Klägerin eine höherwertige Aufgabe übertragen worden.

19

Die Klägerin ist durch Aushändigung der Urkunde vom 4. April 1979 zur Lehrerin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP eingewiesen worden. Ihr Statusamt lautet ausweislich der Landesbesoldungsordnung Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - (Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP; Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013, GVBl. RP S. 157 <181>).

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören Zusätze, die schon in der Besoldungsordnung durch Spiegelstrich und Zeilenneubeginn abgesetzt sind, zwar nicht zur Amtsbezeichnung. Sie enthalten lediglich Hinweise auf die Einstufungsvoraussetzungen (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 1261/79 - BVerfGE 62, 374 <385>). Aus den Zusätzen in der Landesbesoldungsordnung wird aber deutlich, dass dem Amtsinhaber die Aufgabe zugewiesen ist, ein Lehramt an Grund- oder Hauptschulen auszuüben. Nur hierfür besitzt die Klägerin die nach Landesrecht erforderliche Befähigung (vgl. § 5 Abs. 1 SchulLbVO RP). Für eine Verwendung an einer Realschule plus oder einem Gymnasium erfüllt die Klägerin dagegen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht (vgl. zur Bedeutung des Laufbahnrechts auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2).

21

Die Funktion der Lehrtätigkeit an einer Realschule plus hat der Gesetzgeber dagegen der Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP zugeordnet (BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 <272>). Eine „gebündelte“ Zuordnung des Dienstpostens zu mehreren Statusämtern liegt entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht vor. Der Auffächerung der Laufbahnzweige in § 3 Abs. 1 SchulLbVO RP lässt sich nicht entnehmen, dass all diesen Ämtern und Laufbahnzweigen eine Lehrtätigkeit an einer Realschule plus zugeordnet wäre. Hierzu wäre der Verordnungsgeber der Schullaufbahnverordnung im Übrigen auch nicht ermächtigt.

22

Ebenso wenig wie ein Realschullehrer an eine Grund- oder Hauptschule versetzt werden kann, weil auf einem derartigen Dienstposten keine Aufgaben zusammengefasst sind, die hinsichtlich ihrer Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt eines Realschullehrers entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2), ist es möglich, eine Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - amtsangemessen an einer Realschule plus zu verwenden. Der Einsatz an einer Realschule plus oder an einem Gymnasium entspricht nicht dem Statusamt und verlässt den abstrakt-funktionellen Aufgabenbereich des Amtes einer Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen -.

23

Der Klägerin, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP innehat, ist damit die Ausübung einer nach der Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP bewerteten Aufgabe übertragen. Diese Trennung von Amt und Funktion besteht voraussichtlich dauerhaft, weil der Beklagte im staatlichen Bereich die Hauptschule abgeschafft hat. Zwar besteht für den Inhaber des Statusamts eines Lehrers - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - die Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung an einer Grundschule. Eine derartige Verwendung - die von der Klägerin nicht angestrebt wird - dürfte für die Vielzahl der ehemals an Hauptschulen eingesetzten Lehrer indes nicht in Betracht kommen, weil die vorhandenen Grundschullehrerstellen weitgehend besetzt sein dürften. Eine solche Verwendung ist auch nicht beabsichtigt; vielmehr sieht der Haushaltsplan für das Jahr 2015 (Einzelplan 09 Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, Titel 0927 Realschule plus) für die Lehrtätigkeit an den Realschulen plus weiterhin 2 460,75 Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP (Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Grundschulen) vor.

24

b) Die dauerhafte Trennung von Amt und Funktion widerspricht dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, der als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums Verfassungsrang genießt (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <267>; vgl. auch Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23).

25

Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Das Berufsbeamtentum, wie es sich in der deutschen Verwaltungstradition herausgebildet hat, ist um seiner Funktion willen in die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden. Es ist eine Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll. Der Parlamentarische Rat war überzeugt, dass anders Legalität und Unparteilichkeit der Verwaltung nicht erreicht werden könne und die Gefahr bestehe, dass Parteipolitik zu weitgehend in Verwaltungszweige getragen werde, wo sie nicht hingehöre (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <162 f.>; vgl. hierzu Schneider (Hrsg.), Das Grundgesetz, Dokumentation seiner Entstehung, Bd. 10, 1996, S. 410).

26

Aufgabe des Beamten als „Diener des Staates“ (so bereits die Überschrift des 10. Titels des Zweiten Teils des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794) ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die Staatsspitze zu behaupten (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <260>; vgl. zur Gewährleistung von Unabhängigkeit und Neutralität gegenüber einer „Staatspartei“ auch bereits Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58 <118>). Die Gemeinwohlverantwortung des Staates wird durch die Strukturen des Beamtenrechts auf den einzelnen, mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betrauten Beamten „heruntergebrochen“ (Summer, ZBR 1999, 181 <185>). Jeder Beamte wird persönlich in die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seines dienstlichen Handelns gestellt und so als „Repräsentant der Rechtsstaatsidee“ zur Sicherung eingesetzt. Von seiner Verantwortlichkeit kann sich der Beamte nur im Wege der Remonstration lösen, umgekehrt ist er aber auch verpflichtet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen offen- und seinem Vorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen (Lindner, ZBR 2006, 1 <9>). Die Einrichtung des Berufsbeamtentums wird so zu einem Element des Rechtsstaates (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221>). Sie trägt gleichzeitig der Tatsache Rechnung, dass im demokratischen Staatswesen Herrschaft stets nur auf Zeit vergeben wird und die Verwaltung schon im Hinblick auf die wechselnde politische Ausrichtung der jeweiligen Staatsführung neutral sein muss (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <261>).

27

Diese Aufgabe kann das Berufsbeamtentum nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <163>). Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <261>). Es ist daher „eine der wichtigsten von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Regeln des Beamtenrechts“, dass die Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht im Ermessen des Dienstherrn liegt, sondern nur unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen und durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen kann (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - BVerfGE 8, 332 <352 f.>; BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272 <285>; zur Historie auch Krause, Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, 2008, S. 289 ff.).

28

Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört in erster Linie sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Aus diesem bestimmt sich der wesentliche Inhalt seines Rechtsverhältnisses, insbesondere der Anspruch auf Alimentation. Das statusrechtliche Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe bringen abstrakt die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck und legen die amtsgemäße Besoldung fest. Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört aber auch seine tatsächliche Verwendung. Auch die Übertragung eines Aufgabenbereiches wird durch den Status des Beamten bestimmt. Der Beamte hat deshalb Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsangemessenen Aufgabenbereichs“ (stRspr, vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1975 - 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64 <67 f.> sowie zuletzt vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - NVwZ 2014, 1319 Rn. 25).

29

Die besondere Rechtsstellung wird dem Beamten nicht um seiner selbst willen als das „Privileg einer Kaste“ gewährt; das Recht des Berufsbeamtentums ist nicht von den Interessen des Beamten, sondern von den Notwendigkeiten des Staates her gedacht (Krüger, Der Beamtenbund 1950, S. 36). Die erforderliche Sicherheit des Beamten betrifft deshalb nicht nur die persönliche Stellung, sie erfasst vielmehr gerade auch die unabhängige Amtsführung, um derentwillen der Beamte in seinem Status geschützt wird. Die rechtliche Sicherung des Beamten liefe funktional leer, wenn ihm keine entsprechende Tätigkeit zugewiesen würde. Historisch ist dem Beamten daher ein Recht auf Übertragung eines Amtes zugesprochen worden (Wilhelm, Die Idee des Berufsbeamtentums, 1933, S. 30). In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist sogar aus der tatsächlichen Übertragung von Amtsgeschäften, die „zur Förderung staatlicher Zwecke bestimmt sein müssen“, auf die Begründung einer Beamteneigenschaft geschlossen worden (vgl. etwa Urteile vom 24. März 1882, RGZ 6, 105 <107>, vom 17. September 1891, RGZ 28, 80 <83 f.> oder vom 9. März 1896, RGZ 37, 241 <243>; hierzu auch Forsthoff, in: Anschütz/Thoma (Hrsg.), Handbuch des deutschen Staatsrechts, Zweiter Band 1932, S. 20 <23 f.> sowie Krause, Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, 2008, S. 32 f.); das Formalisierungsprinzip durch Aushändigung einer Urkunde ist erst durch § 1 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1933 (RGBl. I 1933 S. 433) eingeführt worden. Traditionell war der Staatsdienst daher stets mit der Übertragung eines Amtes verbunden (Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Zweiter Band 1896, S. 224 f.).

30

Diese Verknüpfung von Statusamt und Funktion beruht auf dem das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung einer dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Funktion (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266> und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <222>).

31

c) Der voraussichtlich dauerhafte Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten kann im Falle einer wesentlichen Behördenänderung aber ausnahmsweise hingenommen werden, wenn den Betroffenen eine zumutbare und realistische Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben.

32

Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 LBG RP können bei einer Auflösung oder wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde die betroffenen Beamten auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Landesbeamtenrecht knüpft damit an die hergebrachten Strukturen des Dienstrechts an, die im Falle wesentlicher Organisationsänderungen seit jeher flexible Einsatzmöglichkeiten der betroffenen Beamten vorgesehen haben, etwa die Möglichkeit des Dienstherrnwechsels (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172 <187 f.>; BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 - BVerwGE 135, 286 Rn. 14) oder auch Statusveränderungen (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1976 - 2 C 42.74 - Buchholz 230 § 130 BRRG Nr. 3 S. 13).

33

Eine solche Organisationsänderung liegt hier mit der Überleitung der bestehenden Haupt- und Realschulen in Realschulen plus vor (vgl. § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Einführung der neuen Schulstruktur im Bereich der Sekundarstufe I - SchulstrukturEinfG - vom 22. Dezember 2008, GVBl. RP S. 340 <352>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2012, GVBl. RP S. 42). Durch diese Entscheidung des Landesgesetzgebers wird der Aufbau und die Aufgabenstellung der bisherigen Hauptschulen wesentlich geändert und um den Funktionsbereich der bisherigen Realschulen erweitert. Die betroffenen Lehrer werden in einer neugestalteten Behörde tätig und erhalten ein anderes Funktionsamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 f.).

34

Die dauerhafte Zuweisung höherwertiger Aufgaben ist als mögliche Rechtsfolge einer organisationsrechtlichen Versetzung zwar nicht ausdrücklich geregelt. Die als Rechtsfolge vorgesehenen Statusänderungen stehen aber stets unter dem Vorbehalt, dass eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Die Rechtsstellung der von der Organisationsmaßnahme betroffenen Beamten muss im Rahmen des Möglichen gewahrt und darf nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden, wie dies wegen der Änderung und deren Folgen unumgänglich ist (BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 <132> m.w.N.). Solange zumutbare Aufgaben vorhanden sind, die dem Beamten bei Verbleib in seinem Statusamt übertragen werden können, kommt diesen Verwendungen daher ein Vorrang zu (Summer, in: GKÖD, Band I, Stand: November 2014, K § 26 Rn. 32).

35

Ein milderes Mittel als die Statusabsenkung (oder die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand) ist auch die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten. Hierdurch wird der Rechtsstand des Beamten nicht nachteilig beeinflusst und insbesondere auch der Besoldungsanspruch nicht geschmälert. Sofern mit dem Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten keine unzumutbaren Anforderungen für den Beamten verbunden sind, muss dieser Funktionswechsel als schonender Einsatz des bei Organisationsänderungen möglichen Dienstrechtsinstrumentariums bewertet werden. Dies gilt in besonderer Weise, wenn sich die konkrete Tätigkeit auf dem höherwertigen Dienstposten nicht grundsätzlich von den amtsangemessenen Beschäftigungen unterscheidet und im Hinblick auf die an den Dienstposteninhaber gestellten Anforderungen als im Wesentlichen gleichwertig eingestuft werden kann. Dementsprechend wendet sich die Klägerin auch nicht gegen ihren Einsatz an einer Realschule plus und damit gegen die ihr übertragene Aufgabe.

36

Im Falle einer voraussichtlich dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben ist es aber geboten, dass der Dienstherr den betroffenen Beamten eine realistische Perspektive eröffnet, ein den übertragenen Funktionen entsprechendes Statusamt zu erhalten. Nur so kann ein schonender Ausgleich der organisationsbedingten Interessen des Dienstherrn mit der Rechtsstellung des Beamten erreicht und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen angemessen Rechnung getragen werden.

37

d) Diesen Anforderungen genügt die Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung nicht. Denn sie stellt für die Wechselprüfung I unverhältnismäßige Anforderungen auf.

38

Für den Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen sieht das Laufbahnrecht des beklagten Landes eine Wechselprüfung vor (§ 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 3 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 2 SchulLbVO RP). Der Übergang vom Laufbahnzweig für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in denjenigen für das Lehramt an Realschulen plus setzt den erfolgreichen Abschluss der Wechselprüfung I voraus, die aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2 LWPO RP). Für die schriftliche Prüfung ist eine Hausarbeit zu fertigen, die den Nachweis erbringen soll, dass die Lehrkraft wissenschaftlich arbeiten, selbständig urteilen und ein Prüfungsthema sachgerecht darstellen kann (§ 18 Abs. 1 LWPO RP). Die Hausarbeit ist binnen einer Frist von vier Monaten vorzulegen (§ 18 Abs. 4 Satz 1 LWPO RP). Sie kann durch eine mit mindestens der Note „gut“ bewertete wissenschaftliche Prüfungsarbeit aus der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ersetzt werden, sofern die Prüfungsarbeit nicht über ein bildungswissenschaftliches Thema geschrieben wurde und nicht älter als zehn Jahre ist (§ 18 Abs. 7 Satz 1 LWPO RP).

39

Von einem Bewerber wird damit verlangt, dass er die Qualifikationsunterschiede, die für die unterschiedlichen Lehrämter in der Ausbildung bestehen, nachträglich beseitigt und sich auf den Stand bringt, der der Befähigung für das angestrebte Lehramt entspricht (so ausdrücklich § 1 Abs. 2 LWPO RP). Diese Anforderungen mögen für einen Aufstiegsbewerber sachgerecht sein; sie tragen aber der besonderen Situation von Lehrkräften, die aufgrund von Organisationsänderungen bereits seit Jahren unbeanstandet an Realschulen plus unterrichten und diese Aufgabe nach dem Willen ihres Dienstherrn auch weiterhin dauerhaft erfüllen sollen, nicht angemessen Rechnung.

40

Ausgangspunkt ist insoweit nicht die Konstellation, in der ein Lehrer aus eigenem Antrieb zusätzliche Befähigungsvoraussetzungen erwerben möchte, um künftig Status- und Funktionsamt eines anderen Laufbahnzweiges erhalten zu können. Vielmehr geht es um Lehrkräfte, die vom Dienstherrn unabhängig von ihrem eigenen Willen und voraussichtlich dauerhaft mit einer Lehrtätigkeit an Realschulen plus betraut sind. Diese besondere Situation macht besondere Regelungen erforderlich, um einen berufsbegleitenden Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für dasjenige Statusamt zu ermöglichen, das der Tätigkeit entspricht, die die Beamten auf Anordnung des Dienstherrn bereits seit Jahren tatsächlich ausüben.

41

In § 14 Abs. 1 LWPO RP hat der Verordnungsgeber den Zweck der Prüfung zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus vorgegeben. Die Wechselprüfung I dient der Feststellung der Kompetenzen in der Unterrichtspraxis der Prüfungsfächer und in der praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und methodischen Kompetenzen dieser Prüfungsfächer.

42

Der Zweck der Wechselprüfung I ist es sicherzustellen, dass der Beamte, der lediglich die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erworben hat, den erhöhten pädagogischen Anforderungen an den Unterricht in einer Realschule plus genügt. Es soll gewährleistet werden, dass der betreffende Lehrer in der Lage ist, Schüler auch bis zum Abschluss der Realschule plus zu unterrichten und zu fördern. Dabei stehen, wie der Wortlaut des § 14 Abs. 1 LWPO RP belegt, nicht abstrakte theoretische Kenntnisse, sondern ihre praktische Anwendung im Unterricht im Vordergrund. Geht es um den Aspekt, dass die betreffende Lehrkraft den erhöhten pädagogischen Anforderungen der Realschule plus in der Unterrichtspraxis genügen wird, kommt der tatsächlichen Bewährung des Beamten auf diesem Dienstposten in der Vergangenheit ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn durch eine ggf. langjährige Verwendung in den Klassen bis hin zum Abschluss der Realschule plus kann ein Kandidat der Wechselprüfung I belegen, dass er den erhöhten Anforderungen gerecht wird.

43

Die derzeitige Regelung der Wechselprüfung I ist - wie auch aus dem Vortrag des Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde - an den Anforderungen eines herkömmlichen Laufbahnaufstiegs ausgerichtet, bei dem der Beamte in der Regel durch Tagungen, Lehrgänge und andere Fortbildungsmaßnahmen - unter Befreiung von seiner Dienstleistung - auf die abschließende Prüfung vorbereitet wird. Diese derzeitige Verordnungslage trägt dagegen der vorliegenden - vom herkömmlichen Laufbahnwechsel deutlich abweichenden - Fallkonstellation nicht hinreichend Rechnung, in der ein Lehrer sich bereits seit Jahren zur Zufriedenheit des Dienstherrn bei der Ausübung genau derjenigen dienstlichen Tätigkeit bewährt hat, die dem Statusamt zugeordnet ist, für dessen Erlangung der Laufbahnzweigwechsel vorgeschrieben ist.

44

Für den Bereich der Berufsfreiheit ist anerkannt, dass der Normgeber bei einer Neuregelung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für Betroffene, die sich in ihrem bislang in erlaubter Weise ausgeübten Beruf aufgrund ihrer Tätigkeit hierfür als befähigt erwiesen haben, gerade wegen ihrer Bewährung (Übergangs- oder Ausnahme-)Regelungen vorsehen muss (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306, 2314/96, 1108, 1109, 1110/97 - BVerfGE 98, 265 <309 f.> m.w.N.). Dem vergleichbar gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch hier, dass bei den Anforderungen an den Laufbahnzweigwechsel die tatsächliche Bewährung des Beamten auf dem konkreten Dienstposten - hier dem des Lehrers an einer Realschule plus - angemessen berücksichtigt wird.

45

Bei der Feststellung der Kompetenzen in der Unterrichtspraxis im Sinne von § 14 Abs. 1 LWPO RP kann der Verordnungsgeber an Unterrichtsbesuche und -proben anknüpfen. Nicht zu beanstanden ist auch eine mündliche Prüfung, in der - nach einem entsprechenden Fortbildungsangebot - die besonderen fachdidaktischen Kompetenzen, die an einer Realschule plus erforderlich sind, festgestellt werden. Nicht verlangt werden kann von den an eine Realschule plus versetzten Lehrern - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - dagegen eine wissenschaftliche Nachqualifizierung in Gestalt einer Hausarbeit oder ähnliche Prüfungsleistungen, die der Sache nach dasselbe bedeuten. Solches kann neben einem vollen Lehrdeputat, zu dessen Bewältigung durchschnittlich die regelmäßige Arbeitszeit aufgewendet werden muss (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 - Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3 Rn. 15), in zumutbarer Weise nicht erwartet werden. Eine derartige Nachqualifizierung im Hinblick auf die fachwissenschaftliche Qualifikation muss bei den seit Jahren als Lehrer an Hauptschulen verwendeten Beamten, die vom Beklagten - unbeschadet neuer Qualifikationsstandards - auch weiterhin flächendeckend zum Einsatz in den Realschulen plus herangezogen werden sollen, als unverhältnismäßig bewertet werden. Für eine derartige Prüfung besteht auch keine Notwendigkeit, sofern die Lehrkräfte in ihrer Verwendung als Lehrer an einer Realschule plus zufriedenstellende Ergebnisse vorweisen können.

46

Dem Verordnungsgeber muss Zeit gegeben werden, diese normative Lücke zu beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 - BVerwGE 144, 93 Rn. 16). Da nur eine partielle Überarbeitung einer bereits bestehenden Rechtsverordnung erforderlich ist, etwa durch die zusätzliche Aufnahme einer Ausnahmeregelung, erscheint eine Frist bis zum Beginn des Schuljahres 2015/16 angemessen, aber auch ausreichend. Sollte das beklagte Land dem nicht nachkommen, kann es sich bei einer Bewerbung der Klägerin um eine Stelle als Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus - nicht auf die fehlende Befähigung berufen.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die als Grund- und Hauptschullehrerin ausgebildete Klägerin steht seit 1975 als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 LBesO) im Dienst des beklagten Landes. Sie begehrt die Übertragung eines statusrechtlichen Amtes der Lehrerin an einer Realschule oder an einer Realschule plus (Besoldungsgruppe A 13 LBesO), hilfsweise die Zahlung des Differenzbetrages zwischen den beiden genannten Besoldungsgruppen.

2

Zum 1. August 2009 wurde die Regionale Schule N., an der sie bislang unterrichtete, aufgrund der Schulstrukturreform nach Maßgabe des Landesgesetzes zur Änderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340) – ebenso wie alle anderen Regionalen Schulen des Landes – gesetzlich in eine (kooperative) Realschule plus übergeleitet. Seitdem unterrichtet die Klägerin an der Realschule plus in N. Im Schuljahr 2013/2014 ist sie als Klassenlehrerin in der Klassenstufe 7 sowie im Fach Englisch einer 10. Klasse eingesetzt.

3

Mit Schreiben vom 19. Mai 2012 beantragte sie, ihr ab dem Schuljahr 2013/14 das Amt der Lehrerin an einer Realschule zuzuweisen, hilfsweise, ihr ab diesem Schuljahr die im Bundesbesoldungsgesetz vorgesehene Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes zu gewähren, da sie seit mehr als 18 Monaten eine höherwertige Funktion wahrnehme.

4

Mit Bescheid vom 9. August 2012 wurde der Antrag abgelehnt. Hiergegen erhob die Klägerin erfolglos Widerspruch. Daraufhin hat sie Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat: Sie habe einen Anspruch auf Übertragung eines Amtes, das ihren tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben entspreche. Sie werde laufbahnrechtlich fehlerhaft eingestuft, weil der Beklagte willkürlich Laufbahnzweige für Schulformen eingerichtet habe, die es nicht (mehr) gebe. Der Beklagte verstoße gegen den Gleichheitssatz und gegen seine Fürsorgepflicht, weil er Bedienstete, denen er dauerhaft identische Lehraufgaben übertragen habe, dauerhaft ungleich einstufen und besolden wolle.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. August 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2012 zu verpflichten, ihr zu Beginn des Schuljahrs 2013/2014 das Amt einer Lehrerin an der Realschule oder das Amt einer Lehrerin an der Realschule plus zu übertragen,

7

hilfsweise,

8

den Beklagten zu verpflichten, ihr ab dem Schuljahr 2013/2014 die Differenz zwischen dem Grundgehalt einer Lehrerin an Grund- und Hauptschulen und dem Grundgehalt einer Lehrerin an Realschulen zu gewähren.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er hat vorgetragen, aus dem Einsatz an der Realschule plus lasse sich kein Anspruch auf Übertragung eines Amtes einer Lehrerin an einer Realschule oder an einer Realschule plus ableiten. Die Klägerin erfülle nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieser Ämter. Die Besoldung richte sich nicht nach der übertragenen Aufgabe, sondern nach der erworbenen Qualifikation. Er sei im Rahmen seiner Organisationshoheit berechtigt, Lehrkräfte unterschiedlicher Qualifikation in denselben Arbeitsbereichen einzusetzen. Das Besoldungsrecht sei an das neue Schulsystem angepasst worden, indem es inzwischen auch das Amt des Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen Plus gebe, welches nach Besoldungsgruppe A 13 besoldet werde. Selbstverständlich könne diese Anpassung sich nur an angehende Lehrkräfte richten. Auch handle es sich bei der Realschule Plus im Vergleich zu den früheren Schularten nicht um eine „höherwertige“ Schulart. Das statusrechtliche Amt der Klägerin korrespondiere deshalb nach wie vor mit den ihr zugewiesenen Aufgaben.

12

Mit Urteil vom 11. April 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Ernennung zur Realschullehrerin, weil sie nicht über die Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder Realschulen plus verfüge und sich bislang keiner Aufstiegsprüfung unterzogen habe, mit der sie die entsprechenden Laufbahnvoraussetzungen erwerben könnte. Die Wahrnehmung von Aufgaben einer Realschullehrerin und damit von Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens verschaffe ihr keinen Anspruch auf Ernennung zur Realschullehrerin. Zwar stehe die für die amtsgemäße Besoldung notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und Amt im funktionellen Sinne einer dauernden Trennung von (Status-)Amt und Funktions(amt) grundsätzlich entgegen. Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folge jedoch in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status. Das Festhalten des Gesetzgebers an der Bewertung des Amtes des Lehrers an allgemeinbildenden Schulen mit Besoldungsgruppe A 12 LBesO stelle sich letztlich als politische Entscheidung dar.

13

Zur Begründung ihrer durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, nach dem verfassungsrechtlich verankerten Erfordernis der Verknüpfung von Amt und Funktion sei es nicht zulässig, willkürlich Ämter zu definieren, die mit der dienstlichen Realität der betroffenen Lehrkräfte nichts zu tun hätten. Der Dienstherr sei nicht befugt, für ganze Gruppen von Beamten dauerhaft die bisherige Ämterstruktur und die damit verbundenen, statusprägenden Dienstaufgaben entfallen zu lassen, ohne eine neue, funktionsentsprechende Ämterstruktur zu schaffen. Es sei befremdlich, dass der Gesetzgeber sich zeitgleich mit der Einführung der neuen Schulform veranlasst gesehen habe, die Leitungsfunktionen der neuen Schulart statusrechtlich zu beschreiben und in das Besoldungssystem einzupassen, während er die große Masse der Beamten, deren Arbeit die neue Schule trage, einfach ignoriere. Sie müsse keine Prüfung ablegen, um einen Wechsel des Laufbahnzweiges zu realisieren. Dieser sei nicht erforderlich, weil die in der Laufbahnverordnung vorgesehene Ausdifferenzierung verschiedener Laufbahnzweige gegen höherrangiges Recht verstoße. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufspaltung der Laufbahnzweige lägen nicht vor. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass diese „zwingend erforderlich“ sei. Tatsächlich bedürfe es ihm Hinblick auf die gesetzliche Schulorganisation lediglich eines Laufbahnzweiges, nämlich dem des Lehramts an Realschulen plus. Sie erfülle aufgrund ihrer Ausbildung auch ohne weitere Qualifizierung alle fachlichen Anforderungen, die an Lehrkräfte des Laufbahnzweiges Realschule plus gestellt würden. Die Anordnung einer Wechselprüfung sei unter den besonderen Umständen der vorliegenden Schulform rechtsmissbräuchlich. Die früheren Ausbildungen der bisherigen Lehrämter seien im Hinblick auf das neue Lehramt an Realschulen plus gleichwertig.

14

Die Klägerin beantragt,

15

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. April 2013 zu verpflichten, ihr zum Beginn des Schuljahrs 2013/14 ein statusrechtliches Amt zu übertragen, das der ihr dauerhaft zugewiesenen Funktion, der Wahrnehmung von Lehraufgaben an einer Realschule (plus), entspricht (Lehrerin an einer Realschule oder an einer Realschule plus),

16

hilfsweise

17

den Beklagten zu verpflichten, ihr ab dem Schuljahr 2013/14 die Differenz zwischen dem Grundgehalt einer Lehrerin an Grund- und Hauptschulen und dem Grundgehalt einer Lehrerin an Realschulen (plus) zu erstatten.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Er betont, es bestehe ein Unterschied zwischen der Befähigung für ein Lehramt und dem Einsatz an einer Schule. Die Klägerin werde nach wie vor entsprechend ihrer Qualifikation und ihres Amtes eingesetzt. Die Behauptung der Klägerin, sie sei ohne Weiteres qualifiziert für die Übertragung des Amtes einer Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder an Realschulen plus, sei unzutreffend. Beamten- und laufbahnrechtlich müssten bestimmte Qualifikationen in formalen Verfahren festgestellt werden. Auch an Integrierten Gesamtschulen würden Lehrkräfte unterschiedlicher Lehramtsbefähigung eingesetzt. An den Realschulen plus seien – wie dort – Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen und an Realschulen plus eingesetzt. Diese seien sämtlich geeignet, in der Realschule plus zu unterrichten. Damit sei jedoch nicht die Feststellung verbunden, dass diese Lehramtsbefähigungen besoldungsrechtlich gleichwertig seien. Die bisherigen Ausbildungen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen einerseits und für das Lehramt an Realschulen andererseits deckten die Bandbreite einer Lehramtsausbildung für das Lehramt an Realschulen plus jeweils nur teilweise ab.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Personalakte der Klägerin und die weiteren Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung hat keinen Erfolg.

23

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sind unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übertragung des statusrechtlichen Amtes einer Lehrerin an einer Realschule oder an einer Realschule plus (I.) und keinen Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO und der Besoldungsgruppe A 13 LBesO (II.). Die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –.

I.

24

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übertragung des statusrechtlichen Amtes einer Lehrerin an einer Realschule oder an einer Realschule plus.

25

Die Übertragung der von ihr begehrten Ämter setzt einen Wechsel des Laufbahnzweiges voraus, dessen Voraussetzungen die Klägerin derzeit nicht erfüllt (1.). Die insoweit maßgeblichen Regelungen der Schullaufbahnverordnung sind mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Laufbahnprinzip (2.) und – unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu der Wechselprüfung rechtlich und tatsächlich zeitnah gewährleistet wird – mit dem Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne (3.) sowie mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – und Art. 17 Abs. 1 der Landesverfassung – LV – (4.) vereinbar.

26

1. Die von der Klägerin begehrte Übertragung der genannten Ämter setzt gemäß § 24 Abs. 2 Landesbeamtengesetz – LBG – in Verbindung mit § 19 Schullaufbahnverordnung – SchulLbVO – und nach § 24 Abs. 2 LBG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 SchulLBVO einen förmlichen Wechsel des Laufbahnzweiges voraus, dessen Voraussetzungen die Klägerin zur Zeit nicht erfüllt, weil sie nicht die erforderliche Wechselprüfung abgelegt hat.

27

Gemäß § 24 Abs. 2 LBG können die Laufbahnvorschriften bestimmen, dass ein Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen Laufbahnzweig einer Laufbahn von Qualifizierungsmaßnahmen abhängig gemacht wird. Hiervon hat der Verordnungsgeber in der aufgrund von § 25 Abs. 2 Nr. 1 LBG erlassenen Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst (Schullaufbahnverordnung) vom 15. August 2012 (GVBl. Nr. 13 vom 31. August 2012, S. 291) Gebrauch gemacht und in § 19 ff. SchulLbVO bestimmt, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel von einem der in § 3 Abs. 1 SchulLbVO bestimmten Laufbahnzweige in einen anderen Laufbahnzweig erfüllt, wer als zusätzliche Qualifikation die Befähigung für das angestrebte Lehramt durch eine Prüfung nach Maßgabe einer entsprechenden Prüfungsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums (Wechselprüfung) erworben hat.

28

Die Klägerin ist im Statusamt nach der laufbahnrechtlichen Verweisung in § 2 Abs. 1 SchulLbVO auf die Besoldungsordnung – hier: Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz – LBesG – vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), Landesbesoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 12 „Lehrerin, mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen“. Ihr Statusamt ist dem Laufbahnzweig für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 SchulLbVO zugeordnet, so dass sie zum Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen gemäß § 19 SchulLbVO (Wechsel in das Lehramt an Realschulen) beziehungsweise gemäß § 21 Abs. 2 SchulLbVO (Wechsel in das Lehramt an Realschulen plus) eine Wechselprüfung ablegen muss.

29

2. Die in § 3 Abs. 1 SchulLbVO erfolgte Errichtung unterschiedlicher Laufbahnzweige für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen und das Lehramt an Realschulen plus sowie das daran anknüpfende Erfordernis einer Wechselprüfung gemäß §§ 19 ff. SchulLbVO sind mit dem Laufbahnprinzip vereinbar.

30

a) Das Laufbahnprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs.5 GG. Danach bestehen für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten, Richters oder Soldaten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvR 709/99 –, BVerfGE 107, 257 [273]). Hiernach kommt es für die Einordnung eines Beamten im Gefüge der Ämter nicht auf seine tatsächliche Tätigkeit an, sondern auf sein Statusamt. Dabei unterscheiden sich die Laufbahnen nach jeweils „typisierten Mindestanforderungen“, also nach der Aus- und Vorbildung der ihnen jeweils zugeordneten Beamten. Hiernach sind Ämter im statusrechtlichen Sinne in Laufbahnen zusammengefasst, soweit sie auf die gleiche Vorbildung der Amtswalter abstellen.

31

Einfachgesetzlich ist das Laufbahnprinzip in § 14 Abs. 1 Satz 1 LBG normiert. Danach umfasst eine Laufbahn alle Ämter, die derselben Fachrichtung angehören. Gemäß § 14 Abs. 3 LBG können durch Laufbahnvorschriften – hier: die Schullaufbahnverordnung – innerhalb einer Laufbahn fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden, soweit dies zwingend erforderlich ist. Laufbahnzweige sind Ämter einer Laufbahn, die aufgrund einer gleichen Qualifikation zusammengefasst werden. Laufbahnzweige fassen also Statusämter zusammen, die eine gleiche Vorbildung der Amtswalter voraussetzen und darüber hinaus eine fachlich gleiche Qualifikation.

32

b) An diesen Maßstäben gemessen ist die Unterscheidung der Laufbahnzweige in § 3 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 SchulLbVO (Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Lehramt an Realschulen, Lehramt an Realschulen plus) nicht zu beanstanden.

33

aa) Die errichteten Laufbahnzweige knüpfen an unterschiedliche Qualifikationen an, denn die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus setzt gemäß § 5 SchulLbVO unter anderem die Anerkennung der Hochschulprüfungen in den lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen plus sowie den durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen näher bestimmten Vorbereitungsdienst nach § 6 SchulLbVO und dessen Abschluss durch eine Zweite Staatsprüfung voraus. Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen gilt dagegen nach der in der amtlichen Überschrift ausdrücklich als „Übergangsregelung“ bezeichneten Vorschrift des § 32 Abs. 1 SchulLbVO, dass die Befähigung ein Studium nach Maßgabe der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 16. Juni 1982, das mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen wurde, sowie den Vorbereitungsdienst voraussetzt. Für das „alte“ Lehramt an Realschulen bemessen die Befähigungsvoraussetzungen sich nach der Übergangsregelung gemäß § 32 Abs. 2 SchulLbVO unter anderem nach der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vom 31. März 1982 und den entsprechenden Regelungen über den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen.

34

bb) Die Aufspaltung der Laufbahnzweige ist jedenfalls für einen Übergangszeitraum zur Bewältigung der Schulstrukturreform auch als „zwingend erforderlich“ im Sinne des § 14 Abs. 3 LBG gerechtfertigt. Die Erforderlichkeit unterschiedlicher Laufbahnzweige für Lehrkräfte, deren tatsächliche Funktion unterschiedslos in der Erteilung von Unterricht an den neuen Realschulen plus besteht, wäre insbesondere dann zweifelhaft, wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber die beiden alten Laufbahnzweige in der „neuen“, zusätzlichen Laufbahn lediglich zusammengefasst und damit selbst die Überflüssigkeit der überkommenen Laufbahnzweige dokumentiert hätte.

35

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat jedoch die Schaffung der neuen Laufbahn für das Lehramt an Realschulen plus mit einer umfangreichen inhaltlichen Neuausrichtung der Ausbildung der neu auszubildenden Lehrkräfte verknüpft. Zu dieser Neuausrichtung hat der Beklagte unwidersprochen ausgeführt, die neue Ausbildung verbinde Ausbildungsgegenstände der bisherigen Ausbildung für das Lehramt an Realschulen mit denen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Insgesamt erfordert die Ausbildung danach einen umfangreicheren Studiengang: Die Lehrkräfte müssten nicht nur in der Breite für alle abschlussbezogenen Anforderungen qualifiziert sein, sondern auch über eine besonders ausgeprägte Diagnose- und Vermittlungskompetenz verfügen, um sowohl in innerer Differenzierung wie auch in äußerer Differenzierung (Fachleistungsdifferenzierung bzw. abschlussbezogene Lerngruppen) unterrichten zu können. Diese Angaben des Beklagten finden sich in der neuen Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen vom 3. Januar 2012 (GVBl. Nr. 2 2012 vom 31. Januar 2012, S. 11) und dort insbesondere in der Regelung der curricularen Struktur der Ausbildung im Vorbereitungsdienst in Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 1) bestätigt.

36

Hat der Gesetz- und Verordnungsgeber hiernach die organisatorische Schulstrukturreform in zulässiger Weise verknüpft mit einer inhaltlichen Neuausrichtung der Ausbildung der betreffenden Lehrkräfte, so besaß er einen erheblichen Spielraum bei der Entscheidung, in welcher zeitlichen Abfolge die „äußere“ und die „innere“ Reform der Haupt- und Realschulen vorgenommen werden sollte. Insbesondere war er aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, die gewählte Reihenfolge umzukehren und mit der Organisationsreform der Schulen abzuwarten, bis eine ausreichende Zahl neu – aber ohne jede Möglichkeit der Anschauung einer real vorhandenen Schulform – ausgebildeter Lehrkräfte zur Verfügung steht.

37

Die Beibehaltung der bisherigen Laufbahnzweige für einen Übergangszeitraum stellt sich vor diesem Hintergrund als eine Konsequenz des rechtlich zulässigen gesetzgeberischen Konzepts für die Umsetzung der Schulstrukturreform dar, wonach zunächst die neue Schulform organisatorisch realisiert wurde und die hierfür speziell ausgebildeten Lehrkräfte erst nach und nach zur Verfügung stehen werden.

38

3. Die §§ 3, 19 ff. SchulLbVO, die von den Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen für die Übertragung eines Amtes des Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder das Lehramt an Realschulen plus das Erfordernis eines förmlichen Wechsels des Laufbahnzweiges statuieren und hierfür das Ablegen einer Prüfung verlangen, sind – unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu der Wechselprüfung und damit eine hinreichende Durchlässigkeit der Laufbahnzweige rechtlich und tatsächlich zeitnah gewährleistet wird – auch mit dem Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne vereinbar.

39

a) Der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne verlangt von dem Gesetz- und Verordnungsgeber eine gewisse Rückkoppelung des im Rahmen der Besoldungsordnung festgelegten Statusamtes an die typischerweise von dem jeweiligen Inhaber des Statusamtes ausgeübten dienstlichen Funktionen (aa), er gilt jedoch nicht uneingeschränkt (bb).

40

aa) Der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne – der den Beamten allerdings von vornherein kein subjektives Recht auf Beförderung verleiht (vgl. § 22 Abs. 2 LBesG und § 19 Abs. 2 BBesG; s. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 – 2 BvR 2583/12 –, juris, Rn. 22 f.) – kommt einfachgesetzlich in § 21 Satz 1 LBesG zum Ausdruck. Danach sind die Funktionen der Beamtinnen und Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Der Grundsatz sucht damit bis zu einem gewissen Grade auszugleichen, dass die Besoldung von Beamten formalisiert ist: Gemäß § 22 LBesG bestimmt sich das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten „nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes“. Die Besoldung bemisst sich also nicht nach der konkreten Leistung, sondern nach dem Statusamt des Beamten und dessen Stellung in der Laufbahnordnung. Die Beamtenbesoldung stellt keine Entlohnung für bestimmte Dienste dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –, BVerfGE 119, 247 [269]; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 2 BvL 4/09 –, juris, Rn. 76). Vor diesem Hintergrund schlägt der genannte Grundsatz der Einheit von Amt im statusrechtlichen und funktionellen Sinne eine Brücke zwischen der Formalisierung des Amtsbegriffs und der Wirklichkeit der Vielfalt der Dienstposten (vgl. Isensee, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 110 Rn. 88).

41

Die in § 18 BBesG normierte Verknüpfung von Status und Funktion beruht auf den das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dem Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Wie der Beamte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten braucht, die seinem Status entsprechen, so ist umgekehrt regelmäßig mit der Übertragung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. von Funktionen bestimmter Art und Wertigkeit dazu und zu den korrespondierenden Begriffen des Amtes im statusrechtlichen und im konkret-funktionellen Sinne, die Verleihung des diesen Funktionen zugeordneten Amtes im statusrechtlichen Sinne verknüpft. § 18 BBesG normiert diesen Zusammenhang (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 – 2 BvL 16/82 –, BVerfGE 70, 251 [266]).

42

bb) Der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne gilt aber nicht uneingeschränkt. Bei der rechtlichen Bewertung der Dienstposten, d.h. ihrer Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, verfügt der Gesetzgeber im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit über einen erheblichen Spielraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 7/89 –, NVwZ 1992, 573 [574]). So ist die Vor- und Ausbildungsqualifikation auch unter Geltung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach wie vor ein zulässiges Kriterium für die Funktionsbewertung und Ordnung der Ämter (vgl. Clemens/Millack u.a., Besoldungsrecht, Bd. I, § 18 BBesG Rn. 5.4.2). Zudem ist es dem Gesetzgeber – wie nunmehr der Bundesgesetzgeber mit der Neufassung des § 18 BBesG durch das Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I, S. 1514) und der Landesgesetzgeber mit dem Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) in § 21 Satz 2 LBesG klargestellt haben – grundsätzlich nicht verwehrt, gleiche Dienstposten mehreren Statusämtern zuzuordnen und diese so zu „bündeln“, also Funktionen mehreren Ämtern zuzuordnen.

43

Der hiernach bestehende Spielraum des Gesetzgebers zur Dienstpostenbündelung ist erst dann überschritten, wenn kein sachlicher Grund für die Bündelung besteht und die Bewertung sich damit als Missbrauch seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit darstellt (vgl. zur Rechtfertigung der Dienstpostenbündelung durch einen sachlichen Grund – noch auf der Grundlage der alten Gesetzesfassung – bereits BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, BVerwGE 140, 83 ff.; s. auch zur Begründung der Änderung des § 18 BBesG durch das Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz BT-Drucks. 17/12455, S. 61; vgl. allgemein zu dieser Grenze des Gestaltungsspielraums bei der Bewertung von Dienstposten BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 7/89 –, NVwZ 1992, 573 [574]).

44

b) Diesen Anforderungen hält die durch die §§ 3, 19 ff. SchulLbVO geschaffene Unterscheidung der Laufbahnzweige und dem folgend die Auffächerung der unterschiedlich besoldeten Statusämter von Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und mit der Befähigung für das Lehramt an Realschule plus – unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu der Wechselprüfung und damit die Durchlässigkeit der Laufbahnzweige rechtlich und tatsächlich zeitnah gewährleistet wird – stand.

45

Der von der Klägerin wahrgenommene Dienstposten an der Realschule plus ist im Verhältnis zu ihrem zulässigerweise anhand ihrer Vor- und Ausbildung umschriebenen Statusamt als Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht „höherwertig“, denn der Gesetz- und Verordnungsgeber hat in der Folge der Schulstrukturreform in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die an den Realschulen plus neu entstandenen Dienstposten (Funktionen) den Statusämtern unterschiedlicher Laufbahnzweige gleichermaßen zugeordnet und diese damit horizontal „gebündelt“ im Sinne von § 21 Satz 2 LBesG. Das Statusamt der Klägerin und die von ihr wahrgenommene Funktion fallen daher nicht auseinander, sondern sind kongruent.

46

Diese horizontale Dienstpostenbündelung an den neu geschaffenen Realschulen plus ist jedenfalls für den Übergangszeitraum, bis eine ausreichende Zahl an neu ausgebildeten Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus zur Verfügung steht, sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich, denn sie folgt – wie schon in Bezug auf die Aufspaltung der Laufbahnzweige ausgeführt wurde (s. oben unter I.2.b)bb) – aus der rechtlich zulässigen Entscheidung des Reformgesetzgebers, die äußere Struktur der neu geschaffenen Realschulen plus bereits zu einem Zeitpunkt zu etablieren, in welchem noch keine speziell für diese Schulform ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen.

47

Allerdings setzt die Rechtfertigungsfähigkeit einer horizontalen Dienstpostenbündelung von Statusämtern aus unterschiedlichen Laufbahnzweigen und der daraus resultierenden ungleichen Besoldung gleicher dienstlicher Tätigkeiten voraus, dass – ebenso wie im Falle der sonst üblichen vertikalen Dienstpostenbündelung mehrerer Statusämter einer Laufbahn (in Rheinland-Pfalz beispielsweise im Polizeidienst oder im Bereich der Rechtspfleger) – die höher besoldeten und damit aus Sicht der Beamtinnen und Beamten attraktiveren Statusämter normativ und faktisch zugänglich sind. Der Zugang zu der Wechselprüfung und damit eine prinzipielle Durchlässigkeit der Laufbahnzweige gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 SchulLVO (Lehramt an Grund- und Hauptschulen) und dem Laufbahnzweig gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 (Lehramt an Realschulen plus) muss deshalb rechtlich und tatsächlich in besonderem Maße gewährleistet sein, gerade weil keine funktionsbezogenen Gründe für die unterschiedliche Besoldung bestehen und der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung damit einer Einschränkung unterliegt, die ihrerseits nicht unverhältnismäßig sein darf.

48

Es wäre daher unzulässig und stellte einen Missbrauch des Laufbahn- und Besoldungsrechts dar, wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber die Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen einerseits in den §§ 3, 19 ff. SchulLbVO auf das Erfordernis einer Wechselprüfung verwiese, andererseits aber deren Wahrnehmung nicht ermöglichte, weil es an entsprechenden Durchführungsbestimmungen fehlte oder die Durchführung der Prüfung faktisch aufgrund einer unzureichenden sachlichen und personellen Ausstattung der damit betrauten Stellen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Antragstellung von allen wechselwilligen Lehrkräften durchgeführt werden könnte (vgl. auch zum Durchschlagen eines defizitären Normvollzugs auf die Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 –, BVerfGE 84, 239 [268 ff.] und vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02 –, BVerfGE 110, 94 [112 ff.] sowie vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. –, BVerfGE 128, 326 ff.). Da auch der Laufbahnzweig für das Lehramt an Realschulen und die entsprechenden Statusämter der Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen nur noch als Übergangsregelung Bestand haben, kann die Klägerin – und können mit ihr die ebenfalls betroffenen anderen Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen – nicht darauf verweisen werden, anstelle der Wechselprüfung für das Lehramt an Realschulen plus eine Aufstiegsprüfung zum Erwerb der Befähigung für das „alte“ Lehramt an Realschulen zu erwerben. Vielmehr obliegt es dem Beklagten, die Landesverordnung über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des Laufbahnzweiges (Lehrkräfte-Wechselprüfungsordnung – LWPO –), deren Entwurf mit Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 14. Oktober 2013 den Verbänden zur Stellungnahme gemäß § 98 Abs. 3 LBG bis zum 27. November 2013 zugeleitet wurde, schnellstmöglich in Kraft zu setzen.

49

4. Nach alledem ist auch für die Annahme einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 der Landesverfassung – dessen Anwendbarkeit neben den oben genannten Grundsätzen dahinstehen kann – kein Raum. In der ungleichen Besoldung für die Ausübung gleicher Dienstposten liegt zwar eine Ungleichbehandlung. Diese ist aber aus den oben dargelegten Gründen jedenfalls für den in Rede stehenden Übergangszeitraum mit den unterschiedlichen Statusämtern der betreffenden Lehrkräfte gerechtfertigt, vorausgesetzt, dass den betroffenen Lehrerinnen und Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen schnellstmöglich der rechtliche und tatsächliche Zugang zu der Wechselprüfung eröffnet wird.

50

Auch die Ersetzung bestimmter Leitungsämter an den Regionalen Schulen durch neue Ämter mit der Bezugnahme auf die Realschule plus durch Artikel 4 des Landesgesetzes zur Änderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008 (GVBl. Nr. 21 vom 31. Dezember 2008, S. 340) – z.B. die Ersetzung des künftig wegfallenden Amtes eines „Rektors einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern“ (Besoldungsgruppe A 14 [kw]) durch das Amt „Rektor an einer Realschule plus mit mehr als 360 Schülern“ (Besoldungsgruppe A 15) – belegt keine unzulässige Ungleichbehandlung der Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Im Unterschied zu diesen Lehrämtern knüpfen die betreffenden Leitungsämter bereits in der Definition des jeweiligen Statusamtes nicht an die Befähigung des Amtsinhabers, sondern an die von diesem ausgeübte Funktion an (sogenannte Funktionsämter). Mit der Umsetzung der Schulstrukturreform mussten diese Funktionsämter also notwendig ersetzt werden. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie sich trotz ihrer formal fehlenden Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus auf Leitungsfunktionen an der Realschule plus bewerben könnte, beruht dieser Umstand ebenfalls auf der besonderen Natur dieser Ämter. Die diesbezügliche Eignung der Klägerin würde in erster Linie anhand einer eigens durchzuführenden schulfachlichen Überprüfung beurteilt und nicht lediglich aufgrund ihrer Eignung und Befähigung als Lehrerin.

51

5. Ein Anspruch der Klägerin auf die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 LBesO bestünde im Übrigen selbst dann nicht, wenn sich die §§ 3, 19 ff. SchulLbVO in Verbindung mit der Anlage 1 zum LBesG (Landesbesoldungsordnung A) hinsichtlich der Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als unzulässig erwiesen. Denn auch dann besäße der Gesetzgeber einen Spielraum bei der Gestaltung einer amts- und besoldungsrechtlichen Überleitungsregelung (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, AS 39, 7 [25 f.]).

II.

52

Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg.

53

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen den Besoldungsgruppen A 12 LBesO und A 13 LBesO. Ein solcher ergibt sich weder aus besoldungsrechtlichen Vorschriften (1.) noch aus allgemeinen Grundsätzen (2.).

54

1. Die Klägerin hat nach Maßgabe des Besoldungsrechts keinen Anspruch auf Erstattung des begehrten Differenzbetrages. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LBesG richtet sich das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes, hier also nach dem Amt der Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen gemäß der Anlage 1 zum LBesG, Landesbesoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 12.

55

Ein Anspruch auf eine darüber hinausgehende Zulage besteht nicht. Seit der Neuregelung des Landesbesoldungsgesetzes durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) ist das Besoldungsrecht im Landesbesoldungsgesetz abschließend geregelt. Danach gehören gemäß § 3 LBesG zur Besoldung zwar auch Zulagen und Zuschläge. Eine dem § 46 BBesG entsprechende Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes ist jedoch nicht vorgesehen; insbesondere enthalten die §§ 41 bis 55 LBesG keine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer solchen Zulage. Überdies nimmt die Klägerin – wie dargelegt (s. oben I.3.b) – kein „höherwertiges“ Amt wahr, so dass auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Zulage nicht erfüllt wären.

56

Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche scheiden ebenfalls aus, denn eine Besoldung kann nur nach Maßgabe des Gesetzes erfolgen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52 u.a. –, BVerfGE 8, 1 [15 f.]).

57

2. Auch aus allgemeinen Grundsätzen folgt kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen den genannten Besoldungsgruppen. Dabei kann offen bleiben, ob in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung (vgl. zu diesem BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37/04 –, BVerwGE 124, 99) eine Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Überleitung eines Amtes in einen anderen Laufbahnzweig im Beamtenverhältnis wurzeln könnte. Ein solcher Schadensersatzanspruch scheidet jedenfalls deshalb aus, weil es nach den vorstehenden Ausführungen (unter I.) bereits an einer Pflichtverletzung seitens des Beklagten fehlt.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

59

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.

60

Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen; das Landesbeamtenrecht ist gemäß § 191 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz – der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG fortgilt – revisibles Recht.

61

Beschluss

62

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 28.929,10 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 GKG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Vorstand leitet die Bundesagentur und führt deren Geschäfte. Er vertritt die Bundesagentur gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Durch Satzung kann der Vorstand um ein weiteres Mitglied erweitert werden. Der Vorstand muss mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Die oder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung "Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit" oder "Vorsitzender des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit", die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit".

(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung und ist bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder zu hören. Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes Vorstandsmitglied die Aufgaben seines Geschäftsbereiches selbständig wahr.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf. Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Geschäftsverteilung im Vorstand festzulegen sowie die Stellvertretung und die Voraussetzungen für die Beschlussfassung zu regeln.

(5) Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Sie können jederzeit das Wort ergreifen.

(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung der Bundesagentur zu erteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.