Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 6 Gestaltung der Laufbahnen
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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten Inhaltsverzeichnis
(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
- 1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst, - 2.
der technische Verwaltungsdienst, - 3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst, - 4.
der naturwissenschaftliche Dienst, - 5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst, - 6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst, - 7.
der sportwissenschaftliche Dienst und - 8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.
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(1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen: 1. der nichttechnische Postverwaltungsdienst und2. der te
(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Lau
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(1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9
(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
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published on 24/01/2017 00:00
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2016 verpflichtet, den Laufbahnwechsel des Klägers vom gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
published on 21/12/2016 00:00
Gründe
I
1
Der Antragsteller ist Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst der
published on 04/07/2016 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Verfahrenswert wird auf 37.628,40 € festgesetzt.
G
published on 20/06/2013 00:00
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Die
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