Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 42 Laufbahnwechsel

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 42 Laufbahnwechsel
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten Inhaltsverzeichnis

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,
2.
im mittleren Dienst ein Jahr und
3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


Die nach § 42 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung erforderliche Qualifizierung kann auch durch Wahrnehmung entsprechender beruflicher Tätigkeiten während einer Beurlaubung oder Zuweisung nach § 1 Absatz 5 erworben werden.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 24.01.2017 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2016 verpflichtet, den Laufbahnwechsel des Klägers vom gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
published on 21.05.2014 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, eine Bundesbeamtin und be
published on 29.03.2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens
published on 21.12.2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1Gründe 2I. 3Die Beamtin T.      -C.       C1.   -T1.         hat das der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes zugehörige Amt einer Technischen
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.