Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 42 Laufbahnwechsel

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,
2.
im mittleren Dienst ein Jahr und
3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

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Referenzen - Gesetze | § 42 BLV 2009

§ 42 BLV 2009 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 42 BLV 2009 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 3 Qualifizierung bei Laufbahnwechsel


Die nach § 42 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung erforderliche Qualifizierung kann auch durch Wahrnehmung entsprechender beruflicher Tätigkeiten während einer Beurlaubung oder Zuweisung nach § 1 Absatz 5 erworben werden.

Referenzen - Urteile | § 42 BLV 2009

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 42 BLV 2009.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Jan. 2017 - W 1 K 16.829

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2016 verpflichtet, den Laufbahnwechsel des Klägers vom gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Mai 2014 - 11 S 14.00436

bei uns veröffentlicht am 21.05.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, eine Bundesbeamtin und be

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. März 2017 - AN 11 K 16.00512

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Dez. 2015 - 20 A 643/14.PVB

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1Gründe 2I. 3Die Beamtin T.      -C.       C1.   -T1.         hat das der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes zugehörige Amt einer Technischen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Jan. 2014 - 1 WB 1/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt den Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes.