Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 16 Laufbahn
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertritt.

Referenzen - Gesetze | § 16 BBG 2009
§ 16 BBG 2009 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 16 BBG 2009 wird zitiert von 1 anderen §§ im Bundesbeamtengesetz.
Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über 1. die Gestaltung der Laufbahnen, einsch

11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 16 BBG 2009.
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Jan. 2019 - AN 1 E 18.01072
bei uns veröffentlicht am 21.01.2019
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 23.459,19 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1974 geborene Ant
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Jan. 2017 - W 1 K 16.829
bei uns veröffentlicht am 24.01.2017
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2016 verpflichtet, den Laufbahnwechsel des Klägers vom gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in den gehobene
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 02. März 2017 - 2 C 21/16
bei uns veröffentlicht am 02.03.2017
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre dienstliche Regelbeurteilung.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Feb. 2016 - 1 B 1068/15
bei uns veröffentlicht am 25.02.2016
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16