Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 20 Gehobener Dienst

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:

1.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder
2.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:

1.
den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder
2.
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit –.

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§ 25 SGB 9 2018 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 25 SGB 9 2018 zitiert 2 andere §§ aus dem Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 19 Mittlerer Dienst


(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus: 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachsp

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 7 Laufbahnbefähigung


Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung 1. durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder2. durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbe

Referenzen - Urteile | § 25 SGB 9 2018

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 25 SGB 9 2018.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Jan. 2017 - W 1 K 16.829

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2016 verpflichtet, den Laufbahnwechsel des Klägers vom gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Aug. 2017 - AN 11 K 16.00709

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Koste

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Aug. 2017 - AN 11 K 16.00708

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 31. Aug. 2018 - 12 A 91/17

bei uns veröffentlicht am 31.08.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die  Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils..

Referenzen

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(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus: 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen...
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus: 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen...