Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 8 Feststellung der Laufbahnbefähigung

(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.

(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.

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Referenzen - Gesetze | § 177 BewG

§ 177 BewG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 177 BewG wird zitiert von 2 anderen §§ im Bewertungsgesetz.

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 19 Mittlerer Dienst


(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus: 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachsp

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 22 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber


(1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die entsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder die

Referenzen - Urteile | § 177 BewG

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 177 BewG.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Jan. 2017 - W 1 K 16.829

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2016 verpflichtet, den Laufbahnwechsel des Klägers vom gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Aug. 2017 - AN 11 K 16.00709

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Koste

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Aug. 2017 - AN 11 K 16.00708

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. März 2017 - AN 11 K 16.00512

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Juni 2016 - 1 A 952/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.436,18 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Apr. 2016 - 2 MB 3/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer - vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des St

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2012 - 2 C 71/10

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Tatbestand 1 Der Kläger, ein Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesO), begehrt die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst.