Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Dez. 2017 - W 1 K 16.1318

published on 12/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Dez. 2017 - W 1 K 16.1318
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Gericht

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Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehrdienstleistungszentrums H* … vom 8. September 2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 22. November 2016 verpflichtet, der Klägerin ab dem 12. Mai 2015 Trennungsgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Soldatin auf Zeit im Dienste der Beklagten. Sie begehrt von der Beklagten Trennungsgeld für den Zeitraum ab dem 12. Mai 2015.

Mit Bescheid vom 5. September 2014 wurde die Klägerin zum 1. Oktober 2014 aus dienstlichen Gründen vom Bundeswehrzentralkrankenhaus K* … zum Fachsanitätszentrum H* … versetzt. In diesem Bescheid ist vermerkt, dass die ledige Klägerin nicht über eine anerkannte Wohnung verfüge. Der tatsächliche Dienstbeginn in H* … erfolgte aufgrund einer längeren Erkrankung der Klägerin am 12. Mai 2015.

Bereits unter dem 21. Januar 2013 hatte die Klägerin formblattmäßig gegenüber der Beklagten erklärt, dass sie in B. über eine Eigentumswohnung verfüge. Diese wurde ihr jedoch von der Beklagten zunächst nicht als Wohnung im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) anerkannt. Daraufhin stellte die Klägerin unter dem 15. September 2014 erneut einen Antrag auf Anerkennung als berücksichtigungsfähige Wohnung nach § 10 Abs. 3 BUKG. Eine Anerkennung erfolgte hieraufhin wiederum nicht. Eine Berichtigung sei der Klägerin daraufhin für Juni/Juli 2015 zugesagt worden, von Rückfragen zum Bearbeitungsstand solle sie absehen. Eine diesbezügliche Änderung erfolgte wiederum nicht. Aus diesem Grunde legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2016 schließlich Beschwerde gegen die Nichtanerkennung ein. Sie „bat um Prüfung der rückwirkenden Anerkennung des Wohneigentums nach § 10 Abs. 3 BUKG und die Möglichkeit, seit ihrer Versetzung nach H* … Trennungsgeld und Reisebeihilfe nachträglich zu beantragen.“ Mit Beschwerdebescheid vom 18. Juli 2016 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da es an einem Verwaltungsakt fehle; bei der Bestätigung über die Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung handele es sich um eine ausschließlich verwaltungsinternen Zwecken dienende Feststellung. Im Rahmen einer dienstaufsichtlichen Prüfung wurde der Klägerin zeitgleich mit dem Beschwerdebescheid jedoch mitgeteilt, dass rückwirkend ein anerkannter Hausstand nachgetragen und die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt werde. Falls die Klägerin Trennungsgeld begehre, solle sie innerhalb der Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV einen schriftlichen Antrag stellen.

Mit Antrag vom 7. September 2016 stellte die Klägerin sodann einen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld, der mit Bescheid vom 8. September 2016 abgelehnt wurde, da die Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Personalmaßnahme bereits am 12. Mai 2016 abgelaufen gewesen sei.

Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 Beschwerde ein. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass sie direkt nach ihrem Dienstantritt in H. im Mai 2015 einen Trennungsgeldantrag habe stellen wollen, dort aber abgewiesen worden sei, da ihr Hausstand nicht anerkannt gewesen sei. Sie habe versucht, den Fehler bereinigen zu lassen und habe sodann auch am 15. April 2016 Beschwerde diesbezüglich eingelegt. Die Jahresfrist zur Beantragung von Trennungsgeld könne erst mit der Anerkennung des Hausstandes am 26. Juli 2016 beginnen, da erst ab diesem Zeitpunkt Trennungsgeld habe beantragt werden können.

Mit Bescheid vom 22. November 2016 wurde die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen, da der erstmalige Trennungsgeldsantrag vom 7. September 2016 verfristet gewesen sei. Der klägerische Vortrag, der erstmalige Antrag sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht entgegengenommen worden, stehe in Widerspruch zu der Verpflichtung im Bundeswehrdienstleistungszentrum H. zur Entgegennahme aller Anträge, was entsprechend der zuständigen Rechnungsführer auch tatsächlich so gehandhabt werde. Es sei demgegenüber nicht sachgerecht gewesen, dass die Klägerin erst im April 2016 eine Beschwerde hinsichtlich der Anerkennung ihrer Wohnung eingelegt habe, obwohl sie bereits im Zeitpunkt der Versetzung im September 2014 gewusst habe, dass ihre Wohnung unberücksichtigt geblieben war. Für die Fristberechnung komme es allein auf den Beginn der Personalmaßnahme, vorliegend also die Versetzung nach H., an. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich, da es sich bei § 9 Abs. 1 TGV um eine Ausschlussfrist handele.

Hiergegen ließ die Klägerin am 22. Dezember 2016 Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin mehrfach versucht habe, einen fristgerechten Trennungsgeldantrag einzureichen, was systematisch verweigert worden sei. Die Bearbeitung sei fortwährend mit dem Argument abgelehnt worden, dass noch etwas fehle oder unvollständig sei; hierdurch hätten Mitarbeiter der Beklagten die Verfristung erst ausgelöst. Es sei völlig lebensfern, wenn der Beklagte von der Klägerin verlange, den Antrag beim Vorgesetzten abzugeben oder diesen per Post zu versenden; zentral zuständig sei die Rechnungsführerin.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als sie Trennungsgeld für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis einschließlich 11. Mai 2015 beantragt hatte.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehrdienstleistungszentrums H. vom 8. September 2016 sowie des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 22. November 2016 Trennungsgeld ab 12. Mai 2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es werde bestritten, dass die Rechnungsführerin die Annahme eines Trennungsgeldantrages verweigert habe. So wie sich die Sachlage für die Rechnungsführerin seinerzeit dargestellt habe, seien ihre angeblichen Ausführungen gegenüber der Klägerin auch nicht zu beanstanden gewesen. Da die Klägerin bereits früher trennungsgeldberechtigt gewesen sei, habe sie im Wissen um die Unrichtigkeit der Personalverfügung auf einer Abgabe des Antrages bestehen müssen, gegebenenfalls beim Vorgesetzten oder postalisch. Bei einer rechtzeitigen Beschwerde gegen die fehlerhafte Personalverfügung wäre ihr nach Bearbeitung derselben durch die Beklagte noch ausreichend Zeit für eine fristgerechte Antragstellung geblieben. Die in der Beschwerde der Klägerin vom 15. April 2016 geäußerte Bitte um Prüfung der Möglichkeit, ab ihrer Versetzung Trennungsgeld nachträglich zu beantragen, genüge dem Antragserfordernis nicht. Der Formulierung nach handele es sich allenfalls um einen künftigen, noch zu stellenden Antrag, der mangels weiterer Angaben eine sachgemäße Prüfung nicht erlaube. Zudem sei der Antrag nicht bei der zuständigen Behörde nach § 9 Abs. 3 TGV gestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist im noch anhängigen Umfang begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Trennungsgeld in gesetzlicher Höhe ab dem 12. Mai 2015 bis zu ihrer weiteren Versetzung nach Hannover zum 1. Juni 2017 zu (vgl. § 8 Abs. 3 TGV). Der Bescheid des Bundeswehrdienstleistungszentrums H. vom 8. September 2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 22. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre Klage auf Gewährung von Trennungsgeld für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis einschließlich 11. Mai 2015 zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

1. Die Klägerin hat nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Trennungsgeldverordnung (TGV) Anspruch auf Trennungsgeld, da sie als Soldatin auf Zeit aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 vom Bundeswehrzentralkrankenhaus K* … an das Fachsanitätszentrum H* … versetzt worden ist. Ihren Dienst hat die Klägerin dort tatsächlich am 12. Mai 2015 angetreten. Die Klägerin verfügt zudem über eine anerkannte Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG; ihr Personalstammdatensatz wurde insoweit am 18. Juli 2016 rückwirkend zum 1. Juli 2013 korrigiert. Ebenfalls am 18. Juli 2016 wurde die Versetzungsverfügung vom 5. September 2014 dahingehend rückwirkend geändert, dass auch darin ein anerkannter Hausstand nachgetragen und die Umzugskostenvergütungszusage aufgehoben wurde.

2. Der Trennungsgeldanspruch der Klägerin ist vorliegend nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV erloschen, da die Klägerin die in dieser Vorschrift geregelte Ausschlussfrist von einem Jahr gewahrt hat. Wie die Beklagte im vorliegenden Verfahren selbst vorgetragen hat, begann die Jahresfrist am Tag nach dem tatsächlichen Dienstantritt der Klägerin in V* … (13. Mai 2015) und endete gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB mit Ablauf des 12. Mai 2016 (vgl. Bl. 15, 36 der Behördenakte; vgl. auch ZDV A-2212/1 Ziffer 1001). Die Zugrundelegung des tatsächlichen Dienstantritts als maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn entspricht zudem der ständigen und regelmäßigen Verwaltungspraxis der Beklagten, so dass die Klägerin insoweit einen Anspruch auf Gleichbehandlung hat, Art. 3 GG.

Eine fristgerechte Antragstellung liegt hier in dem Schreiben der Klägerin vom 15. April 2016 an ihren Disziplinarvorgesetzten bei der SanStffEins H., dort eingegangen am 18. April 2016. Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV erforderliche Schriftform wurde gewahrt; der Nutzung eines bestimmten Formblattes bedurfte es entsprechend des Verordnungswortlauts für die Antragstellung nicht. In dem genannten Schreiben erhebt die Klägerin Beschwerde gegen die seit ihrem Erstantrag vom 21. Januar 2013 nicht erfolgte Anerkennung ihrer Wohnung nach § 10 Abs. 3 BUKG und die ihr daraus entstehenden finanziellen Nachteile. Darüber hinaus bittet die Klägerin um „die Prüfung der rückwirkenden Anerkennung ihres Wohneigentums und die Möglichkeit seit ihrer Versetzung zu ihrer Einheit Trennungsgeld und Reisebeihilfe nachträglich zu beantragen“. Bei sachgerechter Auslegung, § 130 BGB analog, ist darin für den Empfänger nicht nur die Ankündigung eines zukünftigen Antrages zu sehen; vielmehr ergibt sich daraus mit hinreichender Eindeutigkeit der Wille der Klägerin, den bereits eingetretenen und sich weiter erhöhenden finanziellen Nachteilen entgegenzutreten und in diesem Zusammenhang auch einen Trennungsgeldantrag zu stellen. Eine anderweitige Einschätzung der klägerischen Ausführungen erscheint lebensfremd. Soweit die Beklagte darüber hinaus geltend macht, dass es dem Schreiben an weiteren Angaben zur sachgemäßen Prüfung gemangelt habe, so hätte es an der Beklagten gelegen, ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen, § 24 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG, nachzukommen und die Klägerin zur Abgabe weiterer Daten und Unterlagen aufzufordern. Erst dann, wenn auf eine entsprechende Aufforderung hin weitere Angaben nicht gemacht werden, kann die Beklagte hieraus negative Schlüsse zulasten der Klägerin ziehen und den Antrag ablehnen. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall, da die Beklagte diesbezüglich gänzlich untätig geblieben ist. Schließlich kann dem Antrag auch nicht entgegengehalten werden, dass er nicht bei der zuständigen Behörde gestellt worden sei. Vielmehr hat die Beklagte im Schriftsatz vom 20. Januar 2017 selbst darauf hingewiesen, dass „die Klägerin auf der Abgabe ihres Antrages hätte bestehen müssen, gegebenenfalls hätte sie diesen beim Vorgesetzten abgeben oder schriftlich einreichen müssen.“ Die Beklagte handelt insoweit widersprüchlich und kann aus diesem Grunde nicht damit durchdringen, wenn sie sich nunmehr ohne weitergehende Begründung darauf beruft, dass der Antrag beim Disziplinarvorgesetzten nicht an der zuständigen Stelle angebracht worden sei. Unabhängig davon ist der Disziplinarvorgesetzte gerade als die für sämtliche persönlichen soldatischen Angelegenheiten zentral zuständige Stelle anzusehen, was vorliegend umso mehr zu gelten hat, nachdem die seit geraumer Zeit ausstehende Korrektur der Anerkennung der klägerischen Wohnung weiter offen war und diese die notwendige Voraussetzung für eine Trennungsgeldgewährung darstellte. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Trennungsgeldverordnung weder in § 9 Abs. 3 TGV noch an einer anderen Stelle die zuständige Behörde festlegt, sondern nur der obersten Dienstbehörde die Befugnis einräumt, diese zu bestimmen.

3. Ginge man entgegen vorstehender Ausführungen gleichwohl von einem Erlöschen des Trennungsgeldanspruchs aus, da eine wirksame Antragstellung erst am 7. September 2016 erfolgt ist, so steht der Klägerin gleichwohl der streitgegenständliche Anspruch zu, da sich die Beklagte auf den Ablauf der Ausschlussfrist nicht berufen kann. Denn dies würde im vorliegenden Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.

Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV dient zwar dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist bzw. die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Jedoch kann dies unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein, wenn der Soldat durch ein Verhalten des Dienstherrn veranlasst worden ist, den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend zu machen. Dies erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1982 – 6 C 34/79 – juris; VG Köln, Urteil vom 27. April 2012 – 9 K 4550/10 –, juris; nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 1 A 1338/12 –, juris; VG Aachen, U.v. 3.7.2014 – 1 K 2507/13 – juris).

Hiervon ausgehend kann sich die Beklagte auf den Ablauf der Ausschlussfrist im vorliegenden Fall nicht berufen, da ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn gegeben ist. Es ist hierbei zentral zu berücksichtigen, dass die Fristversäumnis bereits im Ausgangspunkt allein auf dem schuldhaften Versäumnis von Mitarbeitern der Beklagten beruht, die Wohnung der Klägerin nach § 10 Abs. 3 BUKG anzuerkennen und in ihr EDV-System einzupflegen. Die Klägerin hatte eine entsprechende Erklärung als Grundlage der Anerkennung bereits am 21. Januar 2013 abgegeben und auf eine fehlende Reaktion der Beklagten sowie die fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Wohnung in der Versetzungsverfügung vom 5. September 2014 am 15. September 2014 einen weiteren Antrag auf Anerkennung ihrer Wohnung in B** … gestellt. Nachdem die Klägerin pflichtgemäß unmittelbar nach ihrem Dienstantritt in H. die Rechnungsführerin aufgesucht hatte und ihr von dieser – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – ebenfalls mitgeteilt worden ist, dass eine positive Bearbeitung ihres Trennungsgeldantrages nur dann erfolgen könne, wenn die Wohnung zuvor anerkannt sei und sie sich schleunigst um eine Klärung der Angelegenheit kümmern solle, hat die Klägerin den Missstand auftragsgemäß an ihre Vorgesetzten herangetragen. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen erklärt, dass der Fehler auf Initiative des damaligen S1 im Juni/Juli 2015 habe aufgearbeitet werden sollen. Ihr sei befohlen worden, von weiteren Rückfragen zum Bearbeitungsstand Abstand zu nehmen. Als entgegen dieser Zusage eine Korrektur erneut nicht erfolgte, erhob die Klägerin schließlich unter dem 15. April 2016, eingegangen beim Beklagten am 18. April 2016, Beschwerde hinsichtlich der Anerkennung ihrer Wohnung und bat um die Möglichkeit, seit ihrer Versetzung nach H. Trennungsgeld und Reisebeihilfe nachträglich zu beantragen. Wenn – wie vorliegend – die Beklagte die Anerkennung der Wohnung erst rund dreieinhalb Jahre nach der erstmaligen Erklärung der Klägerin vornimmt und dies insbesondere erst nach Ablauf der Frist zur Beantragung von Trennungsgeld, so ist dieses Verhalten geeignet, eine Soldatin von der fristgerechten Geltendmachung ihrer Ansprüche abzuhalten bzw. diese zu erschweren, da gerade die Anerkennung des Hausstandes zwingende Voraussetzung für eine positive Verbescheidung eines Trennungsgeldantrages ist, wie ihr auch die Rechnungsführerin in H* … unmissverständlich klargemacht hat, so dass eine vorherige Antragstellung letztlich aussichtslos ist. Der Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie ihre Beschwerde am 15. April 2016 zu spät erhoben habe. Die Beklagte verkennt, dass das Fehlverhalten alleine im Verantwortungsbereich der Bundeswehr zu suchen ist, während die Klägerin – wie oben skizziert – ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, zuletzt, indem sie innerhalb der Ausschlussfrist eine Beschwerde hinsichtlich der Anerkennung ihrer Wohnung erhoben hat. Zu bedenken ist hierbei auch, dass man der Klägerin befehlsweise aufgetragen hatte, von weiteren Sachstandsanfragen abzusehen vor dem Hintergrund, dass die Angelegenheit nunmehr im Sinne der Klägerin geregelt würde. Spätestens die eingegangene Beschwerde hätte für den Disziplinarvorgesetzten Anlass sein müssen, nunmehr umgehend selbst oder durch Weitergabe an anderweitig zuständige Stellen entsprechend dem Beschwerdebegehren tätig zu werden und die Klägerin, nachdem ein Begehren hinsichtlich der Gewährung von Trennungsgeld hinreichend deutlich aus dem Schreiben zu erkennen war (vgl. oben), überdies aktiv auf den nahenden Fristablauf hinzuweisen. Denn der Dienstherr ist zwar im Rahmen der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Soldaten nicht verpflichtet, diese allgemein über ihre Rechte zu belehren. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ein Soldat gezielt um eine Beratung nachsucht oder auf Fehler hinweist. Dies gilt umso mehr, wenn ein solcher Fehler – wie hier die Nichtanerkennung der Wohnung sowie Erteilung der Umzugskostenvergütungszusage, die der Gewährung von Trennungsgeld entgegen standen – ausschließlich durch Versäumnisse von Mitarbeitern der Beklagten verursacht worden ist (vgl. VG Köln, U.v. 27.4.2012 – 9 K 4550/10 – juris; VG Aachen, U.v. 3.7.2014 – 1 K 2507/13 – juris). So lag der Fall auch hier spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde vom 15. April 2016 hilfesuchend an ihren Disziplinarvorgesetzten gewandt hatte. Es ging ihr dabei erkennbar auch um das Aufzeigen von Möglichkeiten, das noch offene Problem ihres Trennungsgeldes zu lösen. In dieser Situation wäre eine umgehende Reaktion angesichts der konkreten Vorgeschichte vonnöten gewesen. Nach alledem kann sich die Beklagte auf das Erlöschen des Trennungsgeldanspruchs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV nicht berufen.

4. Dem geltend gemachten Anspruch steht schließlich auch § 2 Abs. 4 TGV nicht entgegen, wonach ein erloschener Trennungsgeldanspruch (bezogen auf die Ausführungen in Ziffer 3.) nicht wieder auflebt, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben wird. Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht anwendbar, da die Umzugskostenvergütungszusage in einem Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben worden ist. Hierunter sind nämlich nicht nur Rechtsmittel im engeren Sinn zu verstehen, also Klage- und Widerspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren. Vielmehr erfasst der Begriff auch außerordentliche Rechtsbehelfe wie etwa Verfahren nach § 51 VwVfG (vgl. OVG NRW, B.v. 23.1.14 – 1 A 1338/12 – juris; VG Köln, U.v. 27.4.2012 – 9 K 4550/10 – juris; VG Aachen, U.v. 3.7.2014 – 1 K 2507/13 – juris). Das Beschwerdeschreiben der Klägerin vom 15. April 2016 kann als Antrag nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG im Hinblick auf die Versetzungsverfügung vom 5. September 2014, in der von einer nicht anerkannten Wohnung ausgegangen wurde, mit der eine Umzugskostenvergütungszusage verbunden war, ausgelegt werden. Auch die Beklagte selbst geht offensichtlich von einer Aufhebung in einem Rechtsbehelfsverfahren (in dem dargestellten weiten Sinne) aus, da sie im Beschwerdebescheid vom 22. November 2016 erklärt hat, dass die Änderung der Personalverfügung vom 5. September 2014 im Rahmen einer „dienstaufsichtlichen Prüfung“ erfolgt sei. Sinn und Zweck dieser Vorschrift stehen diesem weiten Verständnis des Begriffs „Rechtsbehelf“ nicht entgegen. Die Vorschrift soll nämlich nur verhindern, dass Mehraufwendungen, die ihre prägende Ursache nicht in einer Maßnahme des Dienstherrn haben und deshalb von diesem nicht auszugleichen sind, allein deshalb ausgleichspflichtig werden, weil die Umzugskostenvergütungszusage nachträglich aufgehoben wird (vgl. VG Köln, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall, da die Versetzung allein aus dienstlichen Gründen erfolgte; die dienstliche Prägung ist auch nicht nachträglich aufgrund veränderter Umstände entfallen.

5. Nach alledem steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu, so dass der Klage stattzugeben war. Die Kostenentscheidung ergibt sich nach dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 VwGO. Der Klägerin steht ab dem 12. Mai 2015 der begehrte Trennungsgeldanspruch zu, so dass insoweit die Beklagte unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des Zeitraumes, für den die Klage zurückgenommen wurde (1. Oktober 2014 - 11. Mai 2015), ist die Klägerin kostentragungspflichtig, § 155 Abs. 2 VwGO. Nachdem jedoch infolge der Erkrankung der Klägerin und des dadurch erst ab dem 12. Mai 2015 erfolgten tatsächlichen Dienstantritts in H* … bis dahin kein auszahlbarer Trennungsgeldanspruch entstanden ist, erscheint es sachgerecht, diesbezüglich von einem geringfügigen Unterliegen der Klägerin auszugehen, so dass die Kosten der Beklagten in Gänze auferlegt werden konnten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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published on 03/07/2014 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums (BwDLZ)             - Standortservice O.         - vom 5. April 2013 und des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Diens
published on 23/01/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 600,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO gestütz
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Annotations

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.

(2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor dem Tag, für den der Berechtigte für seine Person Reisekostenerstattung nach § 7 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes erhält, im übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes.

(3) Bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu,

1.
wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und
2.
solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) nicht umziehen kann.
Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.

(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1.
vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder entsprechendem Landesrecht;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere dieser Hinderungsgründe vorliegen. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für sechs Monate gewährt werden.

(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.