Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 10 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung


(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu, 1. wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und2. solange er wegen Woh
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 11 Umzugskostenvergütung in Sonderfällen


(1) Ein Beamter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung er

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 5 Umzugskostenvergütung


(1) Die Umzugskostenvergütung umfaßt 1. Beförderungsauslagen (§ 6),2. Reisekosten (§ 7),3. Mietentschädigung (§ 8),4. andere Auslagen (§ 9),5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),6. Auslagen nach § 11. (2) Zuwendungen, die für dens
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 3 Zusage der Umzugskostenvergütung


(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge 1. aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu re

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 4 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen


(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß 1. der Einstellung,2. der Abordnung oder Kommandierung,3. der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 6 Beförderungsauslagen


(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungs

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 11 Umzugskostenvergütung in Sonderfällen


(1) Ein Beamter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung er

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

17 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Feb. 2015 - M 17 K 15.80

bei uns veröffentlicht am 16.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 09. Mai 2018 - 5 K 167/17

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 09.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2017 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2014 unter Berücksichtigung der Kosten für den Umzug nach A-Stadt i. H

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2018 - 14 ZB 16.1715

bei uns veröffentlicht am 18.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Okt. 2015 - M 17 K 14.380

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juli 2015 - M 17 K 15.1563

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juli 2016 - M 17 K 16.1200

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2017 - M 17 K 16.1707

bei uns veröffentlicht am 09.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2016 - 14 ZB 15.2633

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - M 17 K 15.488

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Dez. 2017 - W 1 K 16.1318

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehrdienstleistungszentrums H* … vom 8. September 2016 in der Gestalt des Beschwerd

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 15. Jan. 2016 - 10 K 132/14

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Nov. 2014 - 1 A 1143/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.800,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprec

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Jan. 2014 - 1 A 1338/12

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 600,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO gestütz

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2013 - 4 K 2859/09

bei uns veröffentlicht am 17.04.2013

Tenor 1. Die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. Juni 2009 wird geändert und die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenna) bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juli 2011 - 2 B 32/10

bei uns veröffentlicht am 20.07.2011

Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Ober

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 02. März 2011 - 12 K 4826/08

bei uns veröffentlicht am 02.03.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Streitig ist, 2 - ob der Bescheid über die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2002 (Streitjahr) noch geändert werden

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Feb. 2010 - 2 A 11263/09

bei uns veröffentlicht am 26.02.2010

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Juli 2009 wird die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck

Referenzen

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis...
(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis...
(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis...
(1) Ein Beamter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn...
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge 1. aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,b)...
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß 1. der Einstellung,2. der Abordnung oder Kommandierung,3. der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der...
(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis...
(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis...
(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis...