Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. Juli 2014 - 1 K 2507/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums (BwDLZ) - Standortservice O. - vom 5. April 2013 und des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Kompetenzzentrum Travelmanagement der Bundeswehr (KompZ TM Bw), Abrechnungsstelle I. /N. (AbrSt I. -N. ) vom 16. August 2013 verpflichtet, der Klägerin Trennungsgeld für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. März 2013 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die 1980 geborene Klägerin ist Berufssoldatin im Rang eines Oberfeldwebels und begehrt die Gewährung von Trennungsgeld für die Zeit von Februar 2012 bis März 2013.
3Die Klägerin wurde mit Versetzungsverfügung vom 21. März 2011 vom Standort X. an den Standort L. -X1. versetzt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin in Elternzeit. Weil ihr Ehemann, ebenfalls Berufssoldat, zum 1. Januar 2011 an den Standort H. versetzt worden war, entschied sich die Klägerin gemeinsam mit diesem nach H. zu ziehen. Der Umzug erfolgte zum 1. Dezember 2011.
4Mit Versetzungsverfügung vom 20. Dezember 2011 wurde die Klägerin sodann befristet bis zum 30. Juni 2013 zum Jagdbombergeschwader 31 nach O. versetzt. Umzugskostenvergütung wurde zugesagt.
5Nachdem die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund der Befristung der Versetzung eine Vergütung von Umzugskosten nicht hätte zugesagt werden dürfen, beantragte sie mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 die Aufhebung der Zusage in ihrer Versetzungsverfügung. Besagte Versetzungsverfügung wurde unter dem 19. Februar 2013, der Klägerin ausgehändigt am 8. März 2013, von der Stammdienststelle der Bundeswehr dahingehend korrigiert, das eine Umzugskostenvergütung nicht (mehr) zugesagt wurde. Die Korrektur der Versetzungsverfügung enthält den Zusatz: Korrektur der UKV-Entscheidung, gilt als abschließender Bescheid auf den Antrag vom 22. Oktober 2012.
6Unter dem 27. März 2013 beantragte die Klägerin im Anschluss daran die Gewährung von Trennungsgeld unter Vorlage der jeweiligen Nachweise für den Zeitraum von Februar 2012 bis März 2013. Der Kommandant der Kaserne des Jagdbombergeschwaders bestätigte ihr, dass eine adäquate amtliche Unterkunft in der besagten Zeit für sie nicht zur Verfügung gestanden habe.
7Mit Bescheid vom 5. April 2013, zugestellt am 6. Mai 2013, lehnte das BwDLZ Standortservice O. , den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme, hier also der Versetzung nach O. , schriftlich zu beantragen sei. Diese gesetzliche Ausschlussfrist habe die Klägerin versäumt. Die Anträge seien erst am 4. April 2013 eingegangen, die Versetzung sei zum 2. Februar 2012 erfolgt. Die zugesagte Umzugskostenvergütung sei außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens auf Antrag der Klägerin aufgehoben worden. Zu diesem Zeitpunkt habe kein Anspruch auf Trennungsgeld bestanden, so dass dieser auch nicht habe wieder aufleben können.
8Die Klägerin legte mit Schreiben vom 12. Mai 2013 Beschwerde ein. Sie habe mehrfach gefragt, ob ihr nicht doch Trennungsgeld zustünde, da die Versetzung nur befristet erfolgt sei. Der Rechnungsführer im Standort O. habe ihr noch im Februar 2012 mitgeteilt, dass ihr kein Trennungsgeld zustünde. Sie sei falsch beraten worden, da die Versetzungsverfügung ohne die Zusage der Umzugskosten hätte ergehen müssen. Ein anderer Rechnungsführer habe ihr geraten, die rückwirkende Aufhebung der Umzugskostenvergütung zu beantragen. Am 8. März 2013 habe sie dann die geänderte Versetzungsverfügung vom 19. Februar 2013 erhalten. Wenige Tage später habe sie die Anträge auf Zahlung von Trennungsgeld eingereicht. Man könne ihr nicht vorwerfen, dass auf ihren Antrag vom Oktober 2012 die korrigierte Versetzungsverfügung erst im Februar 2013 ergangen sei und sie nur deshalb - wegen der langen Bearbeitungszeit - die einjährige Ausschlussfrist für die Beantragung von Trennungsgeld versäumt habe. Zudem sei die erstmalige Versetzungsverfügung fehlerhaft mit der Zusage der Umzugskostenvergütung versehen worden.
9Mit Bescheid vom 16. August 2013, zugestellt am 19. August 2013, wurde die Beschwerde der Klägerin vom BAIUDBw, KompZ TM Bw, AbrSt I. -N. als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe ihren Dienst am 1. Februar 2012 angetreten, so dass die Ausschlussfrist für die Beantragung von Trennungsgeld am 1. Februar 2013 abgelaufen sei. Da der Antrag erst am 4. April 2013 eingereicht worden sei, sei der gesamte Anspruch auf Trennungsgeld erloschen. Das Fristversäumnis könne nicht geheilt werden. Der Dienstherr könne erwarten, dass der Berechtigte sich rechtzeitig über alle Ansprüche informiere. Habe der Berechtigte dies nicht ausreichend getan, könne er sich später nicht auf eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn berufen. Die Klägerin habe nur den Antrag auf Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung innerhalb der Jahresfrist - im Oktober 2012 - gestellt, nicht jedoch den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld. Auch die unter dem 19. Februar 2013 aufgehobene Zusage der Umzugskostenvergütung könne ein Wiederaufleben des Trennungsgeldanspruchs nicht bewirken. Ein erloschener Anspruch lebe nicht wieder auf, wenn die Zusage außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben werde. Die Aushändigung der korrigierten Versetzungsverfügung am 8. März 2013, also nach Ablauf der Ausschlussfrist, könne das Fristversäumnis ebenfalls nicht heilen.
10Die Klägerin hat am 19. September 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung in der Versetzungsverfügung vom Dezember 2011 fehlerhaft gewesen sei. Sie sei auch nicht angehört worden, bevor die Zusage im Rahmen der Versetzung erfolgt sei. Nachdem sie im März 2013 die geänderte Versetzungsverfügung erhalten habe, habe sie noch im selben Monat Trennungsgeld beantragt. Der einzige Grund, warum die Ausschlussfrist von einem Jahr versäumt worden sei, liege in der Bearbeitungszeit der Beklagten.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BwDLZ Aachen - Standortservice O. - vom 5. April 2013 und des Beschwerdebescheides des BAIUDBw, KompZ TM Bw, AbrSt I. -N. , vom 16. August 2013 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. März 2013 Trennungsgeld zu gewähren.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
16Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18In Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, vgl. § 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
19Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld für den Zeitraum 1. Februar 2012 bis 31. März 2013. Der Ablehnungsbescheid vom 5. April 2013 und der Beschwerdebescheid vom 16. August 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
20Der Anspruch der Klägerin folgt aus der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I Seite 1533), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 38 der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften vom 12. Februar 2009 (BGBl. I Seite 320). Danach wird Trennungsgeld u.a. aus Anlass einer dienstlichen Versetzung gewährt, sofern der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt (§ 1 Abs. 2 und 3 TGV). Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin unstreitig vor, nachdem sie von L. -X1. nach O. versetzt worden ist.
21Sofern in diesen Fällen Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, steht Trennungsgeld allerdings nur zu, wenn der Soldat uneingeschränkt umzugswillig ist und er wegen Wohnungsmangels oder eines Umzugshinderungsgrundes nach § 2 Abs. 2 TGV nicht an den neuen Dienstort umziehen kann.
22Hiervon ausgehend steht der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31. März 2013 Trennungsgeld zu, weil die Zusage der Umzugskostenvergütung mit der unter dem 19. Februar 2013 korrigierten Versetzungsverfügung vom 20. Dezember 2011 rückwirkend aufgehoben worden ist. Dies folgt aus dem Inhalt des Bescheides, in dem festgehalten ist, "Die Umzugskostenvergütung wird nicht zugesagt", sowie aus der Beibehaltung des ursprünglichen Bescheiddatums vom 20. Dezember 2011, welches lediglich im Text des Bescheides ergänzt wird durch den Zusatz: "1. Korrektur vom 19.02.2013".
23Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV gestellt hat. Nach dieser Bestimmung ist Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV schriftlich zu beantragen. Zwar hat die Klägerin diese Frist versäumt. Sie ist mit Wirkung vom 1. Februar 2012 nach O. versetzt worden. Die Ausschlussfrist lief deshalb am 1. Februar 2013 ab, während der Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld erstmals am 27. März 2013 gestellt worden ist.
24Auf den Ablauf der Ausschlussfrist kann sich die Beklagte nach den Umständen des vorliegenden Falles jedoch nicht berufen. Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV dient - wie etwa auch die für die Gewährung von Umzugskostenvergütung in § 2 Abs. 2 Bundesumzugskostengesetz oder für die Gewährung von Reisekostenvergütung in § 3 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz - dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von - wie hier - einem Jahr reicht auch für die Antragstellung im Allgemeinen mehr als aus.
25Vgl. zur Ausschlussfrist nach dem Bundesumzugskostengesetz BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34/79 -, ZBR 1982, 281, 282 m.w.N.
26Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist bzw. die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Jedoch kann dies unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein, wenn der Soldat durch ein Verhalten des Dienstherrn veranlasst worden ist, den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend zu machen. Dies erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben.
27Vgl. zur Ausschlussfrist nach der TGV VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. August 1989 - 4 S 2247/88 -, ZBR 1990, 328; BAG, Urteil vom 5. August 1999 - 6 AZR 752/97 -, juris; ebenso für die Einrede der Verjährung BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - 2 C 32/81-, BVerwGE 66, 256, und vom 15. Juni 2006 - 2 C 14/05 -, ZBR 2006, 347; VG L. , Urteile vom 19. März 2008 - 27 K 1268/07 -, n.v., und vom 27. April 2012 - 9 K 4550/10 -, juris.
28Hiervon ausgehend kann sich die Beklagte nach den Umständen des vorliegenden Falles gegenüber dem geltend gemachten Trennungsgeldanspruch nicht auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, nach Erhalt der Versetzungsverfügung vom 20. Dezember 2011 mehrfach bei den zuständigen Rechnungsführern vorgesprochen zu haben, weil aufgrund der befristeten Versetzung die Zusage der Umzugskostenvergütung fehlerhaft gewesen sei. Ihr sei in allen Gesprächen mitgeteilt worden, dass sie unter keinen Umständen einen Anspruch auf Trennungsgeld habe. Eine solche Auskunft zu einer Frage, die von einer Fülle nicht ohne weiteres zu überblickender Erlasse geprägt ist und die zudem die Zuständigkeit mehrerer Behörden innerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg berührt, ist aber geeignet, einen Soldaten davon abzuhalten, die gebotenen Schritte zu Wahrung seiner Rechte einzuleiten. Zwar ist der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, von sich aus einen Soldaten allgemein über seine Rechte zu belehren. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Soldat gezielt um eine Beratung nachsucht oder auf Fehler hinweist. Das gilt um so mehr, als dieses Problem - die erlasswidrige Erteilung der Umzugskostenvergütungszusage, die der Gewährung von Trennungsgeld entgegenstand - ausschließlich durch Versäumnisse von Mitarbeitern der Beklagten verursacht worden war, während die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Denn sie hat innerhalb der Ausschlussfrist - im Oktober 2012 - schriftlich die Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung beantragt. Allein die Bearbeitungsdauer auf Seiten der Beklagten hat dazu geführt, dass der entsprechend korrigierte Bescheid vom 19. Februar 2013 stammt. Hätte die Beklagte zügiger reagiert, wäre die Klägerin in der Lage gewesen, vor Ablauf der Jahresfrist den Antrag auf Trennungsgeld zu stellen.
29Dem geltend gemachten Anspruch steht schließlich auch § 2 Abs. 4 TGV nicht entgegen. Danach wird, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben wird, ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet und lebt ein erloschener Trennungsgeldanspruch nicht wieder auf. Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht anwendbar, da die Umzugskostenvergütungszusage in einem Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben worden ist. Hierunter sind nicht nur Rechtsmittel im engeren Sinn zu verstehen, also Klage- und Widerspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren. Vielmehr erfasst der Begriff auch außerordentliche Rechtsbehelfe wie Verfahren nach § 51 VwVfG.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 A 1338/12 -, juris; VG L. , Urteil vom 27. April 2012 - 9 K 4550/10 -, a.a.O.; beide jeweils m.w.N.
31Der schriftliche Antrag der Klägerin vom 22. Oktober 2012 kann einem Antrag nach § 51 VwVfG gleichgestellt werden und ist damit Rechtsbehelf im Sinne des § 2 Abs. 4 TGV. Sinn und Zweck dieser Vorschrift stehen diesem weiten Verständnis des Begriffs "Rechtsbehelf" nicht entgegen. § 2 Abs. 4 TGV hat die Fälle im Blick, in denen die Zusage der Umzugskostenvergütung wegen veränderter Umstände, etwa einer bevorstehenden Weiterversetzung oder des bevorstehenden Dienstzeitendes, nachträglich aufgehoben wird, nicht aber Fälle, in denen - wie hier - auf Antrag des Soldaten eine Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung stattfindet, die zur Aufhebung der zunächst zu Unrecht erteilten Umzugskostenvergütungszusage führt. Dieses weite Verständnis des Rechtsbehelfsbegriffs findet sich im Übrigen auch im Anwendungsbereich des § 839 Abs. 3 BGB.
32Vgl. VG L. , Urteil vom 27. April 2012 - 9 K 4550/10 -, a.a.O., m.w.N.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
- 1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, - 2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
- 1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen, - 2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde, - 4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes, - 6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, - 7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes, - 8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, - 10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, - 12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde, - 14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
- 1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt, - 2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu,
- 1.
wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und - 2.
solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) nicht umziehen kann.
(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
- 1.
vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis zur Dauer von einem Jahr; - 2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder entsprechendem Landesrecht; - 3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; - 4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann; - 5.
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält; - 6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für sechs Monate gewährt werden.
(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.
(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.
(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
- 1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, - 2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
- 1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen, - 2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde, - 4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes, - 6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, - 7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes, - 8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, - 10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, - 12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde, - 14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
- 1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt, - 2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.
(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu,
- 1.
wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und - 2.
solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) nicht umziehen kann.
(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
- 1.
vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis zur Dauer von einem Jahr; - 2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder entsprechendem Landesrecht; - 3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; - 4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann; - 5.
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält; - 6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für sechs Monate gewährt werden.
(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu,
- 1.
wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und - 2.
solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) nicht umziehen kann.
(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
- 1.
vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis zur Dauer von einem Jahr; - 2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder entsprechendem Landesrecht; - 3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; - 4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann; - 5.
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält; - 6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für sechs Monate gewährt werden.
(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.