Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Juli 2014 - 6 K 14.321

bei uns veröffentlicht am29.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 5. März 2014 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihm wegen Fehlens der gültigen Prüfplakette der Betrieb eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagt wurde und weitere Maßnahmen angeordnet wurden.

Der Kläger war Halter eines Pkws, den er nach eigenen Angaben im Juli 2013 an einen Bekannten verschenkt hatte. In einem handschriftlichen Vermerk vom 1. August 2013 bestätigte der Beschenkte, dass er den Pkw abmelden bzw. in Koblenz ummelden werde. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 teilte das Ordnungsamt Koblenz dem Beklagten mit, dass der im August 2013 fällige Termin zur Hauptuntersuchung überschritten sei. Der Beklagte wies den Kläger mit Halteraufforderungen vom 20. Januar 2014 sowie vom 10. Februar 2014 auf den bestehenden Mangel hin, ohne dass seitens des Klägers eine Reaktion erfolgte.

Mit Bescheid vom 5. März 2014 untersagte der Beklagte dem Kläger den Betrieb seines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr bis zum Nachweis über die Durchführung der fälligen Hauptuntersuchung (durch Prüfplakette) (Nr. 1). Er forderte den Kläger weiter auf, spätestens nach Unanfechtbarkeit des Bescheides vorzulegen: Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bzw. die Anhängerverzeichnisse oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen für die ein amtliches Kennzeichen vor dem 1.8.2000 zugeteilt worden sei - die Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens; die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs zur Entstempelung (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger der Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides nicht fristgerecht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR angedroht (Nr. 3). Der Kläger wurde zur Kostentragung verpflichtet (Nr. 4). Für diesen Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 45,00 EUR erhoben. Die Auslagen betragen 5,10 EUR (Nr. 5). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Dem Beklagten sei bekannt geworden, dass sich an dem Fahrzeug keine gültige Plakette befinde. Für die Zeit bis zur Anbringung der erforderlichen Prüfplakette sei der Betrieb des Fahrzeugs zu untersagen (§ 29 Abs. 7 i. V. m. § 17 Abs. 2 StVZO). Die Anordnung der Briefvorlage stütze sich auf § 27 Abs. 1 StVZO. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 1, 2, 4 und Gebühr Nr. 254 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Der Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 7. März 2014 zugestellt.

II.

1.

Am 4. April 2014 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen:

Der Bescheid des Beklagten (Az. ...) vom 5. März 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung ließ der Kläger im Wesentlichen ausführen, er sei vormals Eigentümer des betreffenden Pkws gewesen. Er habe ihn verschenkt. Entgegen der am 1. August 2013 gegebenen Zusage habe der Beschenkte das Fahrzeug offensichtlich aber weder abgemeldet, noch an seinem Wohnsitz angemeldet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. März 2014 sei auf eine für den Kläger unmögliche Leistung gerichtet. Weder das Fahrzeug noch die Fahrzeugkennzeichen noch die Fahrzeugschlüssel noch die Fahrzeugpapiere befänden sich im Besitz des Klägers, sondern mutmaßlich im Besitz des Empfängers. Der Kläger habe hierauf keinen Zugriff.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2014 ließ der Kläger noch vorbringen, die handschriftliche Bestätigung des Beschenkten über die Ab- bzw. Ummeldung des Fahrzeugs sei im Beisein einer Polizistin erfolgt. Der Polizei sei bereits im August 2013 bekannt gewesen, dass der Kläger nicht mehr Eigentümer und Halter des Fahrzeugs gewesen sei. Der Kläger habe die Abmeldung des Fahrzeugs ohne Papiere nicht vornehmen können. Nachdem der Kläger vom Beschenkten keinen Nachweis über die Ab- bzw. Ummeldung erhalten habe, habe er sich mit der Polizei in Koblenz in Verbindung gesetzt. Mithin sei auch der Polizei in Koblenz bekannt gewesen, dass der Kläger nicht mehr Eigentümer und Halter gewesen sei. Der streitgegenständliche Bescheid sei an einen falschen Adressaten gerichtet. Er habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides keine tatsächliche Sachherrschaft mehr über das Fahrzeug, die Fahrzeugpapiere und/oder die Kfz-Schlüssel besessen. Der Besitz sei allein vom Beschenkten ausgeübt worden.

Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2014 ließ der Kläger noch ergänzen, die Polizei habe dem Kläger am 16. August 2013 empfohlen, zur Zulassungsstelle zu gehen und den Vorgang dort zu klären. Diesen Rat habe der Kläger befolgt. Bei der Zweigstelle der Zulassungsstelle habe der Kläger einem Mitarbeiter des Beklagten sein Anliegen geschildert. Der Mitarbeiter habe dem Kläger sinngemäß erklärt, er wisse auch nicht, was er machen solle und gab dem Kläger den Rat, die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug zu kündigen. Von einem förmlich durchzuführenden Halterwechsel sei bei diesem Gespräch seitens des Mitarbeiters des Beklagten keine Rede gewesen. Spätestens nach diesem Gespräch sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass der Kläger das Fahrzeug an den Beschenkten verschenkt und insoweit ein Halterwechsel stattgefunden habe. Die Kenntnis des Mitarbeiters müsse sich der Beklagte zurechnen lassen.

2.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 25. April 2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung führte er im Wesentlichen aus: Der Zulassungsbehörde sei nicht bekannt gewesen, dass das Fahrzeug angeblich verschenkt worden sei. Auf zwei Aufforderungen hin sei keine Mitteilung ergangen. Auch nach der Zustellung des Bescheides sei der Antragsteller seiner Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 4 FZV nicht nachgekommen. Eine am 21. März 2014 eingeleitete Maßnahme wegen fehlendem Versicherungsschutzes gemäß § 25 FZV sei ebenfalls direkt an den Kläger gerichtet worden. Zwischenzeitlich sei das betreffende Fahrzeug am 26. März 2014 außer Betrieb gesetzt worden. Die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß § 5 FZV und § 25 FZV seien unter anderem dadurch erschwert worden, dass der Kläger unter seiner aktuell gültigen Meldeanschrift nicht habe erreicht werden. Diesbezüglich sei der Kläger offensichtlich seinen Verpflichtungen gemäß § 13 FZV nicht nachgekommen.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 brachte der Beklagte noch vor, die vom Kläger geschilderte Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Polizei erfülle nicht die Anforderungen des § 13 Abs. 4 FZV. Die Information der Polizei ersetze die Mitteilungspflicht nicht. Der Umstand, dass der streitgegenständliche Bescheid angeblich an den falschen Adressaten gerichtet worden sei, sei somit auf das Verletzen der Mitteilungspflicht des Klägers zurückzuführen.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 ließ der Beklagte noch ergänzen, vom Zeitpunkt der Schenkung bis zum Zeitpunkt der letzten Stellungnahme am 8. Juli 2014 sei vom Kläger nie darauf hingewiesen worden, dass er in der Zulassungsstelle des Beklagten vorgesprochen und dort die handschriftliche Bestätigung des Beschenkten vorgelegen hätte. Die Mitarbeiter in der Zulassungsstelle seien routiniert, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die mitteilenden Personen nach dem Vorhandensein einer schriftlichen Bestätigung befragt worden wären. Diese Bestätigung diene der Zulassungsstelle als Grundlage dafür, die nun zuständigen Behörden zu informieren und zum Handeln aufzufordern. Die betreffende Behauptung könne daher nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Dieser wichtige Hinweis sowie die Vorlage der Bestätigung des Beschenkten hätten ab dem 16. August 2013 zu einem vollständig anderen Verwaltungshandeln geführt. Sowohl die angefallenen Kosten des gegenständlichen Verfahrens sowie die Kosten einer Maßnahme nach § 25 FZV (fehlender Versicherungsschutz) vom März 2014 seien bereits vollständig beglichen.

3.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

Mit Datum vom 30. Juni bzw. 8. Juli 2014 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.Insbesondere ist keine (teilweise) Erledigung eingetreten, weil die Nummern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 5. März 2014 zum einen Grundlage für die gleichzeitig angefochtene Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung im Bescheid sind und weil sie zum anderen weiterhin noch eine eigenständige fortwirkende Beschwer für den Kläger begründen. Zwar ist das streitgegenständliche Fahrzeug am 26. März 2014, also nach Bescheidserlass und vor Klageerhebung, außer Betrieb gesetzt worden. Gleichwohl ist dadurch die Beschwer für den Kläger nicht weggefallen, weil dem Kläger weiterhin untersagt ist, das Fahrzeug bis zum Nachweis über die Durchführung der (bislang fehlenden) fälligen Hauptuntersuchung im Verkehr zu führen, und weil er weiter zumindest formal aufgefordert bleibt, die Fahrzeugpapiere sowie die Schilder zur Entstempelung vorzulegen. Des Weiteren ist ihm bei Nichtbefolgung dieser Anordnung ein Zwangsgeld angedroht. Der Beklagte hat nach Erlass des Bescheides nicht zu erkennen gegeben, dass er von seinen Verfügungen unter Nr. 1 bis 3 des Bescheides Abstand nimmt. Vielmehr hält er seinen Bescheid für rechtmäßig. So kommt eine mögliche Rechtsverletzung des Klägers unter verschiedenen Gesichtspunkten weiterhin in Betracht. Die Beteiligten gehen des Weiteren offenbar selbst nicht von einer teilweisen Erledigung aus.

Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 5. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Befindet sich an einem Fahrzeug, dass mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach dem Landesrechts zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken (§ 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO - Straßenverkehrszulassungsordnung). Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs nach Maßgabe des § 14 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 FZV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FZV hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse, bei nichtzulassungs- aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil 1, unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die vom Beklagten im Bescheid vom 5. März 2014 genannten Vorschriften sind teilweise überholt und nicht mehr gültig.

Zwar lagen nach Eingang der Anzeige des Ordnungsamtes Koblenz über die abgelaufene Prüfplakette grundsätzlich die allgemeinen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Behörde nach den soeben zitierten Vorschriften vor. Es fehlt jedoch an einer weiteren wesentlichen Voraussetzung, nämlich dass der Kläger als Adressat des Bescheides zum Zeitpunkt der Verfügung noch Halter des betreffenden Fahrzeugs ist. Denn der Kläger hat unter Vorlage einer Bestätigung des Beschenkten glaubhaft dargetan, dass er das Fahrzeug im Juli 2013 an einen Bekannten verschenkt hat. Diese Darstellung wird von der Beklagtenseite nicht bestritten. Auch das Gericht hat keinen Grund daran zu zweifeln. Mit der vorbehaltlosen Übergabe des Fahrzeugs einschließlich aller Papiere, Kennzeichenschilder und Fahrzeugschlüssel hatte der Kläger seine Haltereigenschaft spätestens am 1. August 2013 objektiv verloren.

Halter eines Fahrzeugs ist nach der im Straßenverkehrsrecht einheitlich verwendeten Definition, wer ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BVerwG, U.v. 20.2.1987 - 7 C 14/84 - NJW 1987, 3020; BayVGH, B.v. 7.11.2008 - 11 C 07.3164 - juris). Gebrauchen für eigene Rechnung setzt in der Regel voraus, dass die Kosten für das Fahrzeug getragen und die Verwendungsnutzung aus dem Fahrzeug gezogen werden. Die Frage des Eigentums an dem Kraftfahrzeug ist für die Begründung der Haltereigenschaft nicht entscheidend. In der Regel ist Halter des Fahrzeugs, wer dieses nutzt und dessen Betriebskosten trägt (vgl. jeweils mit weiteren Hinweisen Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 7 StVG, Rn. 5; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 7 StVG Rn. 14 ff.). Abzustellen ist auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und nicht auf eine theoretische Eigentümerstellung. Genauso wenig ist derjenige zwingend Halter eines Fahrzeugs, auf den dieses zugelassen ist. Gerade die Fahrzeugzulassung kann indes aber ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft gerade bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles bei ungeklärten Verhältnissen sein (vgl. OVG NRW, B.v. 12.6.2014 - 8 B 110/14 - juris mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

Vorliegend spricht indes nichts dafür, dass der Kläger nach erfolgter Schenkung und nach Übergabe des Fahrzeugs samt Kennzeichen, der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere an den Beschenkten noch Halter geblieben wäre. Der Beschenkte hatte unabhängig von der offensichtlich unterbliebenen Umschreibung des Fahrzeugs die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug innegehabt. Er war ab diesem Zeitpunkt tatsächlich und wirtschaftlich der eigentliche Verantwortliche für das Fahrzeug, und zwar nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer. Der Kläger hatte keine Verfügungsbefugnis mehr oder sonst irgendeinen Zugriff auf das Fahrzeug, die Fahrzeugpapiere oder die Fahrzeugschlüssel. Nach der allgemeingültigen Definition des Halters kann der Kläger nicht mehr als Halter angesehen werden (vgl. auch VG München, B.v. 13.12.2013 - M 23 S 13.4138 - juris; BayVGH, B.v. 30.3.2005 - 11 B 03.1818 - VRS 108, 396).

Die Vorschriften des § 29 StVZO sowie § 5 FZV und § 14 FZV setzen als Adressat der Maßnahmen den Halter im Sinne der soeben skizzierten Definition voraus. Das Gericht folgt nicht der gegenteiligen Auffassung, die davon abweichend in einer erweiterten Auslegung auch den so genannten „Zulassungshalter“ oder „eingetragenen Halter“ generell als zulässigen Adressat der Maßnahmen ansieht (vgl. so etwa VG Ansbach, GB v. 10.5.2010 - AN 10 K 09.01991 - juris) bzw. zumindest im Hinblick auf die Kosten der jeweiligen Bescheide - insbesondere in Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 25 FZV wegen fehlenden Versicherungsschutzes - den ehemaligen Halter noch als Kostenveranlasser in Anspruch nehmen will (vgl. VG Berlin, U.v. 24.3.2010 - 11 K 57.10 - VRR 2010, 203; VG des Saarlandes, B.v. 7.3.2008 - 10 L 47/08 - VR 2008 398; VG Karlsruhe, U.v. 4.12.2007 - 8 K 2163/07 - NVwZ-RR 2008, 499; VG Leipzig, U.v. 24.4.2003 - 1 K 648/01 - NVwZ-RR 2004, 87; VG Hamburg, U.v. 10.7.1997 - 16 VG 1962/97 - juris; VG Frankfurt, U.v. 30.1.1991 - III/1 E 301/89 - NZV 1992, 255; siehe auch VG Würzburg, U.v. 17.2.2012 - W 6 K 11.1010; B.v. 30.7.2008 - W 6 K 08.1696).

Diese Auslegung deckt sich nicht mit der Rechtslage. Zwar hat der Kläger gegen seine Meldepflichten gemäß § 13 Abs. 4 FZV verstoßen. Denn selbst wenn der Kläger mit einem Mitarbeiter des Beklagten den Halterwechsel besprochen haben sollte, hat er jedenfalls nicht gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 eine umfassende Mitteilung über das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen und Vornamen, vollständige Anschrift des Beschenkten gemacht sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, vorgelegt. § 13 Abs. 4 Satz 4 FZV sieht für den Fall, das Fahrzeug nach dem Halterwechsel nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt wird, vor, dass die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbietet. Mit erfolglosen Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs (§ 13 Abs. 4 Satz 5 FZV). § 13 FZV erlaubt aber keine weitergehenden Maßnahmen gegen den früheren Halter. Auch die Entstehungsgeschichte (siehe dazu Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 13 FZV Rn. 8) bestätigt diese Auslegung. Die alte Regelung im früheren § 27 StVZO bzw. 17 Abs. 2 StVZO gilt nicht mehr. Der Regierungsentwurf bekam im Bundesrat gerade seine heutige Fassung. Der Verordnungsgeber wollte mit der heutigen gültigen Fassung der Fahrzeugzulassungsverordnung ausschließen, dass im Fall des Halterwechsels weiterhin Maßnahmen der streitgegenständlichen Art bei einem Verstoß gegen die Ummeldepflicht ergriffen werden. Diese Absicht des Verordnungsgebers kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass man eine vorläufige Betriebsuntersagung nun im Fall des Halterwechsels auf andere Bestimmungen stützt. Im Gegenteil zeigen die einzelnen Absätze des § 13 FZV, die nur bei Verstoß gegen bestimmte Anzeige- und Ummeldepflichten die vorläufige Betriebsuntersagung vorsehen, dass dies gerade im Fall des Halterwechsels nicht so geregelt ist. Zwar könnte man unter die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 FZV anzuzeigenden Änderungen bei Angaben zum Halter vom Wortlaut her durchaus den Haltwechsel fassen. Eine solche Auslegung steht jedoch die Systematik und die Entstehungsgeschichte des § 13 FZV entgegen. § 13 Abs.4 FZV regelt den Halterwechsel ausdrücklich und ist daher für diesen Sonderfall für eine Änderung der Angaben zum Halter spezieller als § 13 Abs. 1 Satz 4 FZV. Die spezielle Norm verdrängt nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen die allgemeine. Auch die oben erläuterte Entstehungsgeschichte macht deutlich, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers bei einem Halterwechsel nicht die vorläufige Betriebsuntersagung gegen den früheren Halter ergriffen werden soll. § 13 Abs. 1 Satz 4 FZV bezieht sich nur auf den Abs. 1 nicht auf § 13 Abs. 4 FZV (so VG Oldenburg, B.v. 12.11.2008 - 7 B 2836/08 - NJW 2009, 1764; VG Potsdam, B.v. 15.4.2003 - 10 L 151/03 - DAR 2004, 156; siehe auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 13 Rn. 8 und 12 ff.).

Nach alledem ist es für die Erfüllung der Haltereigenschaft unerheblich, ob der vormalige Halter eines Fahrzeugs, wie hier seine Mitteilungs- oder Meldepflichten gegenüber dem Beklagten nicht oder nur unzureichend erfüllt. Verstöße gegen die Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 4 FZV eröffnen die dort vorgesehenen Eingriffsbefugnisse und führen gegebenenfalls zur Erfüllung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes (vgl. § 48 Nr. 12 FZV), sie begründen aber nicht die Fiktion, dass der Kläger als Schenker gegenüber der zuständigen Behörde weiterhin als Halter gilt. Der Umstand, dass der Kläger tatsächlich nicht mehr Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausgeübt hat, führt darüber hinaus auch deshalb zur Rechtswidrigkeit der Anordnung des Beklagten, weil es dem Kläger - zumindest subjektiv - unmöglich war und ist, dieser nachzukommen (vgl. VG Potsdam, B.v. 15.4.2003 - 10 L 151/03 - DAR 2004, 115). Im vorliegenden Verfahren sind weder vom Beklagten Anhaltspunkte vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich, dass der Kläger nach dem 1. August 2013 mindestens noch vorübergehend die Verfügungsgewalt über das streitgegenständliche Fahrzeug ausgeübt hätte, so dass der Bescheid von Anfang an rechtswidrig war (vgl. auch BayVGH, B.v. 2.7.2013 - 11 CS 13.1095 - Fst. 2014, Nr. 25, S. 77; BayVGH, B.v. 30.3.2005 - 11 B 03.1818 - VRS 108, 396).

Das Rechtswidrigkeitsurteil erfasst auch die Zwangsgeldandrohung sowie die Kostenentscheidung im streitgegenständlichen Bescheid. Selbst wenn man den Kläger mit der oben zitierten gegenteiligen Auffassung als kostenrechtlichen verantwortlichen Veranlasser der Maßnahme ansehen wollte, ist für eine rechtmäßige Kostenerhebung nach der einschlägigen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (Verwaltungskostengesetzes) i. V. m. § 6 GebOst (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr) und § 6a Abs. 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz) weiterhin Voraussetzung, dass die zugrundeliegende Amtshandlung, hier die Anordnungen gemäß den Nummern 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides, rechtmäßig ist. Daran fehlt es, wie oben ausgeführt. Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden indes nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Gericht sieht im Rahmen seines Ermessens davon ab, dem Kläger gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des gerichtlichen Verfahrens wegen Verschuldens aufzuerlegen. Zwar ist grundsätzlich daran zu denken, dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er die ihm als ehemaligen Halter nach § 13 Abs. 4 FZV zukommenden Meldepflichten nicht erfüllt und dadurch das streitgegenständliche Vorgehen des Beklagten veranlasst hat. Teilweise hat er die relevanten Angaben erst im gerichtlichen Verfahren nachgeholt. Gleichwohl hält das Gericht eine Kostenentscheidung zulasten des Klägers für nicht gerechtfertigt, weil der Beklagte trotz der unzweifelhaft von Anfang an fehlenden Haltereigenschaft des Klägers - und trotz der mittlerweile erfolgten Abmeldung des Fahrzeugs - bis heute nicht von den Nummern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides Abstand genommen und im Laufe des Verfahrens etwa entsprechende Erklärungen abgegeben hat, dass er gegenüber dem Kläger nicht mehr daran festhält, so dass wie tenoriert zu entscheiden war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Juli 2014 - 6 K 14.321

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Juli 2014 - 6 K 14.321

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Juli 2014 - 6 K 14.321 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 6a Gebühren


(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben 1. für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Geset

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger


(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Koste

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen


(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer o

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen


(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderu

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 25 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz


(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung


(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Absatz 2 1. bei zugelassenen Fahrzeuge

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 6 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen


(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Ausla

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung


(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 48 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 oder § 10 Absatz 12 Satz 1,b)

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Juli 2014 - 6 K 14.321 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Juli 2014 - 6 K 14.321 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Juni 2014 - 8 B 110/14

bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Januar 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Verwaltungsgericht Köln 18 K 7

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Dez. 2007 - 8 K 2163/07

bei uns veröffentlicht am 04.12.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid, dem Amtsgänge in Vollzug ein

Referenzen

(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(2) (weggefallen)

(3) Besteht Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen

1.
die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ändert die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ändert die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen,
2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Absatz 2

1.
bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,
2.
bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,
zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.

(2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Absatz 2

1.
bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,
2.
bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,
zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.

(2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Januar 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Verwaltungsgericht Köln 18 K 7743/13) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. November 2013 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2450,86 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen,
2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Absatz 2

1.
bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,
2.
bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,
zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.

(2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid, dem Amtsgänge in Vollzug einer sog. Stilllegungsverfügung hinsichtlich eines auf ihren Namen zugelassenen PKW zugrunde liegen.
Am 10.08.2006 wurde das betroffene Kraftfahrzeug, ein Ford Mondeo Kombi, nach Erwerb von einem Voreigentümer bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle des Landratsamts Rottweil mit dem Kennzeichen RW-... zugelassen. Der Zulassungsantrag ist mit dem Namenszug der Klägerin (als Antragstellerin) versehen; in der Rubrik „Fahrzeughalter“ ist die Klägerin nach Namen und Adresse bezeichnet.
Am 13.11.2006 ging bei der Zulassungsstelle des Landratsamts Rottweil eine Anzeige des Trägers der Haftpflichtversicherung ein, derzufolge das Versicherungsverhältnis seit dem 09.11.2006 nicht mehr bestehe.
Gestützt auf § 29 d Abs.2 StVZO, untersagte das Landratsamt Rottweil mit Verfügung vom 13.11.2006 der Klägerin den Betrieb des PKW RW-... im öffentlichen Verkehr, forderte sie auf, unverzüglich nach Bekanntgabe dieser Verfügung die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen, den Fahrzeugschein abzuliefern und den Fahrzeugbrief zum Eintrag der Stilllegung vorzulegen (Tenor I). Ferner wurde darauf hingewiesen, dass, sofern dieser Aufforderung nicht bis zum 20.11.2006 nachgekommen werde, der Vollzugsdienst mit der gebührenpflichtigen zwangsweisen Stilllegung durch Einziehung des Fahrzeugscheins und Entstempelung der Kennzeichenschilder beauftragt werde (Tenor II). Des Weiteren wurde die Verfügung für sofort vollziehbar erklärt (Tenor IV). Ferner wurde darauf hingewiesen, dass zusätzlich zur festgesetzten Entscheidungsgebühr im Falle der zwangsweisen Stilllegung des Fahrzeugs eine weitere Gebühr, die je nach Aufwand bis zu 286,-- EUR betragen könne, erhoben werde (Tenor V).
Die Verfügung wurde mit Zustellungsurkunde der Post am 15.11.2006 durch Einlegung in den Briefkasten der von der Klägerin seinerzeit mitbewohnten Wohnung in der ..., ... Schramberg zugestellt.
Im Weiteren beauftragte das Landratsamt Rottweil seinen Vollzugsdienst, um seine Verfügung vom 13.11.2006 durchzusetzen. Die Bemühungen blieben trotz dreier Amtsgänge, die die Wohnung in Schramberg betrafen, erfolglos. Für den letzten der Wohnungsbesuche am 07.12.2006 ist vom Vollzugsbeamten vermerkt, dass laut Angaben des Vermieters die Wohnung zum 01.01.2007 gekündigt sei. Als Ergebnis weiterer Ermittlungen sei festzuhalten, dass die Klägerin nach 75399 Unterreichenbach, ...-Straße umgezogen sei. Hierauf erstellte das Landratsamt einen Gebührenbescheid vom 12.12.2006 über 225 EUR, der an die Klägerin adressiert wurde.
Am 14.12.2006 ging beim Landratsamt Calw ein Amtshilfeersuchen des Landratsamts Rottweil ein, der auf „Umschreibung des Fahrzeugs“ (wegen neuer Adresse) oder Einziehung des Fahrzeugscheins mit Entstempelung der Kraftfahrzeugschilder gerichtet war. Über die hiernach unternommenen drei Amtsgänge zur Wohnung in Unterreichenbach, das im Landkreis Calw liegt, wurde von dem dort eingeschalteten Vollzugsbeamten Regelmann vermerkt:
„21.12.2006 Mit Lebengefährte gesprochen, PKW ist verkauft -
Kaufvertrag kommt
04.01.2007 N. E. Briefkasten ist zugeklebt/ noch gemeldet lt. EWA
11.01.2007 Halterin will Kaufvertrag suchen und schicken!“
Noch am 11.01.2007 wurde beim Landratsamt Calw ein den PKW RW-... betreffender Kaufvertrag, datierend vom 02.10.2006 und von der Klägerin als Verkäufer unterschrieben, vorgelegt. Als Käuferin ist dort eine Frau ... ..., Wald-Michelbach ausgewiesen.
10 
Mit Bescheid vom 15.01.2007 legte das Landratsamt Calw - Abteilung Straßenverkehr - der Klägerin für zwei oder weitere Dienstgänge eine Gebühr von 205,-- EUR auf. Ein Zustellungsnachweis zu diesem Bescheid ist in den Akten des Landratsamts Calw nicht enthalten.
11 
Laut „Abverfügung“ des Polizeipostens Wald-Michelbach - Polizeidirektion Bergstraße vom 20.03.2007 wurde dem Landratsamt Rottweil mitgeteilt, dass das Fahrzeug RW-... am selben Tag im Rahmen einer Verkehrskontrolle überprüft worden sei und sich hierbei herausgestellt habe, dass es wegen mangelnden Versicherungsschutzes zur Zwangsentstempelung zur Fahndung ausgeschrieben sei. Die Kennzeichen seien entstempelt und die Zulassungsbescheinigung Teil I sichergestellt worden. In den Akten des Landratsamts Rottweil befindet sich ferner ein Vermerk, demzufolge Frau ... ... angerufen habe, damit der Bericht von der Polizei und Kfz-Schein auf die Zulassungsstelle Heppenheim gefaxt werde, damit sie das Fahrzeug ummelden könne.
12 
Mit Schreiben vom 07.04.2007, in dem unter dem Betreff „Mahnung“ das Aktenzeichen des Gebührenbescheids vom 15.01.2007 angegeben ist, wandte die Klägerin Folgendes ein: Sie habe erst jetzt erfahren, dass ihr Ex-Freund, S., der derzeit strafrechtlich verfolgt werde, ihre Unterschrift gefälscht habe. Außerdem habe er ohne ihre Kenntnis und Einwilligung Geschäfte im Internet und auch sonst für sie getätigt. Überall habe er ihren Namen angegeben und sie dadurch in Schwierigkeiten gebracht, obwohl sie nichts unterschrieben habe.
13 
Mit Bescheid vom 25.06.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die als Widerspruch gewerteten Einwendungen im Schreiben der Klägerin vom 07.04.2007 als unbegründet zurück, indem es im Wesentlichen ausführte: Die Festlegung der Gebühr beruhe auf §§ 1, 3 und 4 GebOSt i.V.m. Nr. 254 des Gebührentarifs. Die vorliegend für Maßnahmen des Vollzugsdienstes festgesetzte Gebühr bewege sich innerhalb des vorgeschriebenen Gebührenrahmens und könne unter Berücksichtigung des Aufwands nicht beanstandet werden. Die Klägerin sei auch die richtige Adressatin des Gebührenbescheids; denn gebührenrechtlicher Veranlasser sei nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt habe, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt sei. Entscheidend sei, dass bei Erlass der Verfügung vom 13.11.2006 und der Maßnahmen des Vollzugsdienstes der Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes bzw. einer Abmelde-/Verkaufsanzeige nicht vorgelegen und es der Klägerin als Halterin oblegen habe, diese Nachweise zu führen.
14 
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 02.07.2007 erhob die Klägerin am 16.07.2007 durch ihren Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag,
15 
den Forderungsbescheid des Landratsamts Calw vom 15.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.06.2007 aufzuheben.
16 
Zur Begründung trägt sie vor: Mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe der Stilllegungsverfügung vom 13.11.2006 fehle es an einer Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids. Die Stilllegungsverfügung habe sie nicht erhalten. Wie sich im Nachhinein herausgestellt habe, habe ihr Ex-Freund ..., der seit Anfang 2007 wegen verschiedener Vergehen inhaftiert sei, Post unterschlagen. So habe sie später einen im Keller der Wohnung befindlichen Tresor mit an sie adressierter Post gefunden. Bis zum Zusammentreffen mit dem Vollzugsbeamten Regelmann, der sie am 11.01.2007 in der Wohnung aufgesucht habe, habe sie von der Stilllegungsverfügung, die ihr nach wie vor nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei, keine Kenntnis erhalten. Zur näheren Darlegung verweise sie auf eine von ihr am 31.05.2007 bei der Polizei Weingarten gemachte Strafanzeige. Daraus ergebe sich, dass sie erst am 18.03.2007 Zugang zu S. Tresor gefunden habe, sich hierin Schriftstücke des Landratsamts Rottweil vom 21. und 28.11.2006, jedoch nicht die Verfügung vom 13.11.2006 befunden hätten. Entgegen dem Beklagten-Vortrag sei die Stilllegungsverfügung nicht in ihren Machtbereich gelangt, zumal S. den einzigen Schlüssel zum Briefkasten in seinem ausschließlichen Besitz gehabt habe.
17 
Sie selbst sei zwar Halter des in Frage stehenden PKW gewesen; Kenntnis hiervon habe sie aber zunächst nicht gehabt. S. habe seinerzeit das Fahrzeug gekauft und sie wohl angelogen, wer Halter sei. Dabei habe er sie wohl mit einem fingierten Kfz-Brief getäuscht. In der Strafanzeige hat die Klägerin hierzu ausgeführt, S. habe ihr gesagt, dass er das Fahrzeug auf seinen eigenen Namen zugelassen habe, und er habe ihr auch einen auf seinen Namen laufenden Kfz-Schein gezeigt. Darüber, dass der PKW auf ihren Namen zugelassen worden sei, sei sie von S. erst bei Verkauf des PKW am 02.10.2006 informiert worden, als sich die Notwendigkeit zu unterschreiben, ergeben habe. Wegen der Übernahme der internen Verantwortung für das Fahrzeug sei es mithin S. gewesen, dessen Pflichtenkreis der Gebührenbescheid hauptsächlich betroffen habe. Von daher sei die Klägerin auch nicht dessen richtige Adressatin.
18 
Sie sei ferner der Ansicht, dass die in der Verfügung vom 13.11.2006 wohl mit enthaltene Zwangsstilllegung durch den Vollzugsdienst durch gesonderten Verwaltungsakt hätte ergehen müssen, so dass für sie eine weitere Chance bestanden hätte, Kenntnis von der Verfügung und den Zwangsmaßnahmen zu erhalten. Die Verfügung vom 13.11.2006 verstoße ferner gegen § 20 Abs. 3 LVwVG, demzufolge ein bestimmtes Zwangsmittel anzudrohen sei. Vorliegend sei nicht ersichtlich, ob eine Ersatzvornahme nach § 25 LVwVG oder eine als unmittelbaren Zwang einzustufende Wegnahme im Sinne des § 28 LVwVfG angedroht worden sei.
19 
Ferner sei es am 13.11.2006 nicht mehr möglich gewesen, Kfz-Brief und -schein zurückzugeben und für eine Entstempelung zu sorgen; denn seinerzeit seien sowohl PKW als auch Papiere bereits dem Käufer übergeben gewesen. Insofern sei die Stilllegungsverfügung im Blick auf das erstrebte Ziel ungeeignet gewesen.
20 
Schließlich sei die Gebühr im Blick auf den zulässigen Rahmen von 14,30 EUR bis 286,-- EUR unverhältnismäßig hoch, zumal ihr ein allenfalls zweimaliger Besuch des Vollzugsbeamten, der die angedrohte Maßnahme auch keineswegs habe durchführen müssen, zugrunde gelegen habe.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Er erwidert Folgendes: Die Stilllegungsverfügung habe Wirksamkeit entfaltet. Denn es liege eine ordnungsgemäße Zustellung mittels Zustellungsurkunde vor. Die Verfügung sei mit der Einlegung in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten, wo letztere auch amtlich gemeldet gewesen sei, in deren Machtbereich gelangt. Zustellungsmängel nach § 180 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 2 VwZG seien nicht erkennbar. Dem Vorbringen, dass die Klägerin erst am 11.01.2007 beim Besuch des Vollzugsdienstes von der Angelegenheit erfahren habe, sei nicht zu folgen. Wie aktenkundig sei, sei ihr bereits eine Gebührenberechnung für die Beauftragung des Vollzugsdienstes des Landratsamts Rottweil mit Schreiben vom 12.12.2006 übersandt worden. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Klägerin die Angelegenheit nicht bereits zu diesem Zeitpunkt hinterfragt habe.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die einschlägigen Akten des Landratsamts Calw, zu denen auch Kopien der Akten des Landratsamts Rottweil vorgelegt wurden, sowie auf die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage ist zulässig, hingegen nicht begründet.
26 
Es spricht bereits einiges dafür, dass der Gebührenbescheid vom 15.01.2007 wegen Eintritts der Bestandskraft sachlich nicht mehr überprüfbar ist, weil das als Widerspruch vom Regierungspräsidium gewertete Schreiben der Klägerin vom 07.04.2007 beim Landratsamt Calw erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist einging. Laut Vorbringen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung soll der angefochtene Gebührenbescheid noch am 15.01.2007 zur Post gegeben worden sein. Für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe, welche die für den Widerspruch vorgesehene Monatsfrist des § 70 VwGO in Gang setzte, genügte es, was nach weiterer Einlassung des Beklagten-Vertreters der Fall war, dass der Gebührenbescheid als schriftlich verfasster Verwaltungsakt formlos zur Post aufgegeben wurde. Dies folgt aus § 41 Abs. 2 LVwVfG, der an dieses Vorgehen die Rechtsfolge der Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post anknüpft. Ferner enthält das Vorbringen der Klägerin bislang auch keinen hinreichenden Beleg für einen Zweifelsfall, in dem es zur Obliegenheit der Behörde wird, den Zeitpunkt des Zugangs des Verwaltungsakts zu beweisen (vgl. § 41 Abs.2 S.2, 2 HS LVwVfG). Ersichtlich wurde all dies vom Regierungspräsidium nicht bedacht, so dass hier insbesondere auch kein Fall vorliegt, bei dem sich die Widerspruchsbehörde, was an sich zulässig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.08.1979 - V 3404/78 = NJW 1980, 2270 = DÖV 1980, 383), im Interesse einer Sachentscheidung bewusst über die Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist hinwegsetzt und damit auch den Weg für eine materielle Überprüfung des angefochtenen Bescheids durch das Gericht eröffnet.
27 
Das Gericht kann all dies allerdings im Ergebnis offen lassen, indem es sich im Interesse des Rechtsfriedens zu den nachfolgenden Ausführungen veranlasst sieht, welche aufzeigen, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin von daher nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die § 1, § 3 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970 (BGBl. S. 865) mit zahlreichen, zuletzt mit Gesetz vom 22.08.2006 (vgl. BGBl. I S. 2108) getroffenen Änderungen - GebOSt -, wobei für den Gebührentatbestand sowie die Höhe der Gebühr die in der Anlage zu dieser Gebührenordnung zusammengefassten Bestimmungen (sog. Gebührentarif) gelten.
29 
Der angefochtene Gebührenbescheid umfasst die Kosten für drei Amtsgänge des Vollzugsbeamten des Landratsamts Calw, die im Wege der Amtshilfe für das Landratsamt Rottweil durchgeführt wurden. Auch wenn gem. § 4 Abs. 1 GebOSt das Land Baden-Württemberg als Träger beider Behörden Gläubiger des Kostenanspruchs ist (vgl. § 3 Abs. 1 GebOSt), so steht gem. § 8 Abs. 2 LVwVfG dem Landratsamt Calw als im Rahmen der Amtshilfe ersuchter Behörde das Recht zu, die Kosten der Amtsgänge geltend zu machen.
30 
Die Klägerin ist als Veranlasserinder Amtsgänge, die als Amtshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 GebOSt anzusehen sind,Kostenschuldnerin . Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992, BVerwGE 91, 109, 111). Die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Amtshandlung diente der Durchsetzung einer gesetzlichen Pflichtenlage, die den Kraftfahrzeughalter trifft und aus dem Pflichtversicherungsgesetz (vgl. dort § 1) herrührt. Konkretisiert wurde diese Pflichtenlage durch die Verfügung vom 13.11.2006, die - wie hier - auf der rechtlichen Grundlage des § 29 d Abs. 2 StVZO zu erlassen ist, wenn der Versicherer des Kraftfahrzeugs anzeigt, dass für dieses keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (mehr) besteht.
31 
Soweit die Klägerin das Bestehen einer solchen Pflichtenlage mit Einwendungen, die sich gegen ihre Eigenschaft als Kraftfahrzeughalterin richten dürften, bestreitet, so vermag dem das Gericht nicht beizutreten, wie die folgenden Erwägungen ergeben: In den vom Landratsamt Calw vorgelegten - kopierten - Akten des Landratsamts Rottweil befindet sich der Antrag auf Zulassung des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen RW-.... Als Fahrzeughalter ist dort handschriftlich (mit Adresse) die Klägerin eingetragen. Die außerdem geleistete Unterschrift besteht im Namenszug der Klägerin, dem das Datum der Unterzeichnung des Antrags beigefügt ist. Ferner ist vermerkt, dass der Personalausweis vorgelegen hat. Von einer dritten Person, die als Bevollmächtigter gehandelt hat, ist nirgends die Rede. Anschließend wurde - ebenfalls ausweislich der Akten - die Zulassungsbescheinigung II (die anstelle des Kraftfahrzeugbriefes getreten ist) auf die Klägerin ausgestellt, was im Übrigen auch für die Zulassungsbescheinigung I (Kraftfahrzeugschein, vgl. S. 16 der Akten des Landratsamts Rottweil) gilt. Nach alledem spricht weit mehr als ein Rechtsschein dafür, dass die Klägerin persönlich bei der Zulassungsstelle vorsprach und dort ihre Unterschrift geleistet hat und nicht, wie von ihr in der Strafanzeige vermutet, ihr Ex-Freund S. „ihre Unterschrift auf dem Anmeldeformular gefälscht“ hat. Die Klagebegründung enthält hierzu nicht mehr als die weder nach Ort noch Zeit noch näheren Umständen substantiierte Behauptung, S. habe das Fahrzeug gekauft, sie angelogen und „wohl mit einem fingierten“ Kfz-Brief getäuscht. All dies wirkt auf das Gericht nicht überzeugend, wobei vor allem die letzte Bemerkung nicht sonderlich realitätsnah erscheint und zudem in recht vager Form vorgetragen wurde. Alldem steht nach wie vor entgegen, dass der Zulassungsantrag nichts dafür hergibt, dass ein Dritter (...) anstelle der Klägerin gehandelt hat. Dies gilt zumal auch deshalb, weil die auf dem Zulassungsformular für das Handeln eines Bevollmächtigten vorgesehene Rubrik unausgefüllt geblieben ist und der Zulassungsantrag, der Verwaltungspraxis entsprechend, bei der Zulassungsstelle (also vor Ort, nicht etwa brieflich) von einer bei der Behörde erschienenen Person, welche dort zu unterschreiben hat, gestellt zu werden pflegt.
32 
Des Weiteren kommt hinzu, dass der auf dem Zulassungsantrag - gleich doppelt vorhandene - Namenszug der Klägerin Eigenheiten aufweist, die mit dem auf dem Kaufvertrag vom 02.10.2006 befindlichen Namenszug, der unstreitig von der Klägerin persönlich herrührt, übereinstimmen. Im Übrigen hat die Klägerin auf dem Kaufvertrag ihre Unterschrift geleistet, was das Gericht als weiteres Indiz dafür wertet, dass sie ihre Haltereigenschaft von Anfang an kannte.
33 
Ist mithin von der Haltereigenschaft der Klägerin auszugehen, so ist im Sinne des im Gebührenrecht geltenden Veranlasserprinzips ferner festzustellen, dass auch im Zeitraum der der Gebührenpflicht zugrunde liegenden Amtsgänge (21.12.2006 bis 11.01.2007) der Pflichtenkreis der Klägerin weiterhin betroffen war. Dem steht insbesondere der Umstand, dass der PKW bereits am 02.10.2006 an die Erwerberin ausgewiesene ... verkauft wurde, nicht entgegen. Dies würde auch dann gelten, wenn die Haltereigenschaft schon bei Erlass der Verfügung vom 13.11.2006 ungeachtet dessen auf die Erwerberin übergegangen war, dass, wie aus den Akten des Landratsamts Rottweil hervorgeht, eine Anmeldung und Umschreibung des Fahrzeugs auf sie nicht vor März 2007 erfolgt ist. Denn im Falle eines Halterwechsels wirken Pflichten des (vormaligen) Halters dann fort, wenn der nach § 27 Abs. 3 StVZO der Zulassungsbehörde gegenüber bestehenden Pflicht, den Halterwechsel anzuzeigen, zuwidergehandelt wurde. Dies ist vorliegend der Fall, da, was unstreitig ist, bis zum 11.01.2007 beim Landratsamt Rottweil keinerlei Hinweis auf den Halterwechsel einging. Dabei ergibt sich der Fortbestand eines den früheren Halter treffenden Pflichtenkreises aus folgender Überlegung: Die nach § 29 d Abs. 2 StVZO bestehende Pflicht der Zulassungsbehörde, unverzüglich den Fahrzeugschein einzuziehen und die amtlichen Kennzeichen zu entstempeln, knüpft an nicht mehr als den Zugang der Mitteilung über das Erlöschen des Versicherungsschutzes an und duldet keinen Aufschub, weshalb auch eine Nachforschungspflicht darüber, aus welchem Grund das Versicherungsverhältnis erloschen ist, entfällt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Von dieser Ausgangslage her, wonach die Behörde bei fehlender Kenntnis des Halterwechsels Maßnahmen allein gegen den bisherigen Halter richten kann, entfällt mit Rücksicht auf den Regelungszweck des § 27 Abs. 3 StVZO die gebührenrechtliche Verantwortung des vormaligen Halters erst dann, wenn dieser die Behörde von der Veräußerung des Kraftfahrzeugs unterrichtet hat. Diese gebührenrechtliche Verantwortung erstreckt sich gerade darauf, dass es die Behörde in ihrer Unkenntnis weiterhin unternimmt, den vormaligen Halter in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 30.03.2006 - 10 K 649/03 - juris -, m.w.N.).
34 
Ob die Verletzung der nach § 27 Abs. 3 StVZO bestehenden Mitteilungspflicht allein schon die - gebührenrechtlich zu fordernde - Rechtmäßigkeit der Amtshandlung (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.06.2006 - 12 LA 204/05 -, juris -) sicherstellt, lässt das Gericht offen. Denn auch dann, wenn man den in den drei Amtsgängen liegenden gebührenerheblichen Sachverhalt als Bestandteil des Vollzugs der Stilllegungsverfügung vom 13.11.2006 begreift und von daher die Vollzugsvoraussetzungen überprüft, bestehen an der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung keine Bedenken. Dies ergibt sich aus dem Folgenden:
35 
Die zu Recht an die Klägerin als vormalige Halterin gerichtete Verfügung vom 13.11.2007 wurde durch die am 15.01.2006 bewirkte Zustellung wirksam. Im Blick auf die hier behördlich gewählte Form der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (vgl. § 3 LVwZG, der in Abs. 2 auf die Vorschriften der ZPO verweist) durfte das Schriftstück in Abwesenheit des Empfängers in den zur Wohnung desselben gehörenden Briefkasten eingelegt werden (vgl. § 180 ZPO). Nach Aktenlage haben die Voraussetzungen des § 180 ZPO, die von der Klägerin auch nicht bestritten werden, vorgelegen. Bei dieser Vorgehensweise wird die Zustellung mit Einlegen in den Briefkasten fingiert, wobei eine fehlende Kenntnis des Zustellungsadressaten unerheblich ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl., 2003, § 180 Rdnr. 6). Dies gilt in Sonderheit für die Klägerin, deren Einwand, dass ihr Mitbewohner S. allein im Besitz des einzigen Schlüssels des Hausbriefkastens war, im Rahmen des § 180 ZPO unerheblich ist. Gerade derartigen Einwendungen, die in einer bei mehreren Bewohnern im Einzelfall unterschiedlichen Handhabung der Verwaltung des Briefkastens ihren Grund haben und damit in der Sphäre des Adressaten liegen, will die Vorschrift vorbeugen.
36 
Nach alledem waren die im Einzelnen in Ziff. 1 des Tenors der Stilllegungsverfügung vom 13.11.2006 der Klägerin auferlegten Handlungsgebote, welche die Grundlage für den Vollzug im Weiteren bildeten (Grundverfügung), wirksam. Ferner durften sie - ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit - vollzogen werden. Dies folgt allein schon daraus, dass das Landratsamt Rottweil in Ziff. 3 des Tenors deren sofortigen Vollzug angeordnet hatte (vgl. § 2 LVwVfG). Dass die Grundverfügung im Wege der angedrohten Beauftragung des Vollzugsdienstes zur Durchsetzung der Handlungsgebote mit der Androhung des Zwangsmittels verbunden wurde, ist entgegen einem weiteren Einwand der Klägerin nach § 20 Abs. 2 LVwVG rechtlich zulässig. Im Übrigen kommt es vorliegend auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung deshalb nicht an, weil der sich in den Amtsgängen niederschlagende, auf die Anwendung des Zwangsmittels gerichtete Vollzug dadurch gerechtfertigt war, dass die Androhung des Zwangsmittels kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. § 12 Abs. 1 LVwVG). Fürsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Einwand der Klägerin, wonach die Androhung des Zwangsmittels dem Bestimmtheitsgebot des § 20 Abs. 3 LVwVG nicht entsprach, der Sache nach nicht zutrifft. Denn die einzelnen Handlungen, die dem Vollzugsdienst aufgegeben wurden, sind im Tenor II der Verfügung eindeutig beschrieben. Demgegenüber verlangt das Bestimmtheitsgebot nicht, dass einer der (einschlägig im Katalog des § 19 LVwVG aufgeführten) Zwangsmitteltypen in der Androhung ausdrücklich bezeichnet wird.
37 
Entgegen einem noch verbleibenden Einwand der Klägerin ist die streitige Gebührenforderung auch nicht überhöht. Darüber, dass der in Nr.254 des Gebührentarifs festgelegte Gebührenrahmen, der von 14,30 bis 286,00 EUR reicht, herangezogen werden darf, streiten die Beteiligten nicht. Dies ist im Ergebnis auch zutreffend. Zwar bestehen durchgreifende Zweifel daran, ob die die Gebührenpflicht begründenden Amtsgänge rechtlich als „Anordnungen“ im Sinne des Nr.254 kennzeichnenden Tatbestandsmerkmals eingestuft werden können. Denn der Begriff Anordnung dürfte eher auf eine behördliche Entscheidung hinweisen, woran es bei den vorliegenden (versuchten) Vollzugsmaßnahmen ersichtlich fehlt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Nr.254 des Gebührentarifs bis zu einer mit Verordnung vom 16.11.2001 (BGBl. I S.3110, 3113) durchgeführten Rechtsänderung das Merkmal „Maßnahmen“ enthielt, das die begriffliche Zuordnung von Vollzugshandlungen wohl noch zuließ (vgl. dazu VG Potsdam, a.a.O.). Gleichwohl lässt sich die Heranziehung der Nr.254 des Gebührentarifs damit rechtfertigen, dass nach Nr.399 des Gebührentarifs für andere Maßnahmen, die nicht im Einzelnen aufgeführt sind, Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen erhoben werden können. Eine derartige Vergleichbarkeit ist insbesondere bei Maßnahmen, die die Durchführung einer Ersatzvornahme betreffen, gegeben (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 06.07.2004 - Au 3 K 04.524 -, - juris -). Dass das Landratsamt den hiermit vorgegebenen Gebührenrahmen mit 205 EUR zu mehr als zwei Drittel ausgeschöpft hat, erscheint noch ermessensgerecht und lässt sich zudem anhand der Überlegung rechtfertigen, dass es sich um drei Amtsgänge gehandelt hat, für die wohl durchschnittlich mindestens eine Stunde anzusetzen war, und dass Nr.399 des Gebührentarifs im Sinne eines nach Zeitaufwand bemessenen Hilfsmaßstabs für jede angefangene Viertelstunde Arbeitszeit einen Satz von 12,80 EUR festlegt.
38 
Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 205 festgesetzt.
41 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.
42 
Beschluss
43 
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts E. C., R., wird abgelehnt.
44 
Im Sinne eines grundlegenden Merkmals setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die hinreichende Aussicht der Rechtsverfolgung voraus. An dieser hat es hier von Anfang an gefehlt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann das Gericht auf die Ausführungen im voranstehenden Urteil Bezug nehmen.

Gründe

 
25 
Die Klage ist zulässig, hingegen nicht begründet.
26 
Es spricht bereits einiges dafür, dass der Gebührenbescheid vom 15.01.2007 wegen Eintritts der Bestandskraft sachlich nicht mehr überprüfbar ist, weil das als Widerspruch vom Regierungspräsidium gewertete Schreiben der Klägerin vom 07.04.2007 beim Landratsamt Calw erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist einging. Laut Vorbringen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung soll der angefochtene Gebührenbescheid noch am 15.01.2007 zur Post gegeben worden sein. Für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe, welche die für den Widerspruch vorgesehene Monatsfrist des § 70 VwGO in Gang setzte, genügte es, was nach weiterer Einlassung des Beklagten-Vertreters der Fall war, dass der Gebührenbescheid als schriftlich verfasster Verwaltungsakt formlos zur Post aufgegeben wurde. Dies folgt aus § 41 Abs. 2 LVwVfG, der an dieses Vorgehen die Rechtsfolge der Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post anknüpft. Ferner enthält das Vorbringen der Klägerin bislang auch keinen hinreichenden Beleg für einen Zweifelsfall, in dem es zur Obliegenheit der Behörde wird, den Zeitpunkt des Zugangs des Verwaltungsakts zu beweisen (vgl. § 41 Abs.2 S.2, 2 HS LVwVfG). Ersichtlich wurde all dies vom Regierungspräsidium nicht bedacht, so dass hier insbesondere auch kein Fall vorliegt, bei dem sich die Widerspruchsbehörde, was an sich zulässig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.08.1979 - V 3404/78 = NJW 1980, 2270 = DÖV 1980, 383), im Interesse einer Sachentscheidung bewusst über die Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist hinwegsetzt und damit auch den Weg für eine materielle Überprüfung des angefochtenen Bescheids durch das Gericht eröffnet.
27 
Das Gericht kann all dies allerdings im Ergebnis offen lassen, indem es sich im Interesse des Rechtsfriedens zu den nachfolgenden Ausführungen veranlasst sieht, welche aufzeigen, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin von daher nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die § 1, § 3 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970 (BGBl. S. 865) mit zahlreichen, zuletzt mit Gesetz vom 22.08.2006 (vgl. BGBl. I S. 2108) getroffenen Änderungen - GebOSt -, wobei für den Gebührentatbestand sowie die Höhe der Gebühr die in der Anlage zu dieser Gebührenordnung zusammengefassten Bestimmungen (sog. Gebührentarif) gelten.
29 
Der angefochtene Gebührenbescheid umfasst die Kosten für drei Amtsgänge des Vollzugsbeamten des Landratsamts Calw, die im Wege der Amtshilfe für das Landratsamt Rottweil durchgeführt wurden. Auch wenn gem. § 4 Abs. 1 GebOSt das Land Baden-Württemberg als Träger beider Behörden Gläubiger des Kostenanspruchs ist (vgl. § 3 Abs. 1 GebOSt), so steht gem. § 8 Abs. 2 LVwVfG dem Landratsamt Calw als im Rahmen der Amtshilfe ersuchter Behörde das Recht zu, die Kosten der Amtsgänge geltend zu machen.
30 
Die Klägerin ist als Veranlasserinder Amtsgänge, die als Amtshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 GebOSt anzusehen sind,Kostenschuldnerin . Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992, BVerwGE 91, 109, 111). Die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Amtshandlung diente der Durchsetzung einer gesetzlichen Pflichtenlage, die den Kraftfahrzeughalter trifft und aus dem Pflichtversicherungsgesetz (vgl. dort § 1) herrührt. Konkretisiert wurde diese Pflichtenlage durch die Verfügung vom 13.11.2006, die - wie hier - auf der rechtlichen Grundlage des § 29 d Abs. 2 StVZO zu erlassen ist, wenn der Versicherer des Kraftfahrzeugs anzeigt, dass für dieses keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (mehr) besteht.
31 
Soweit die Klägerin das Bestehen einer solchen Pflichtenlage mit Einwendungen, die sich gegen ihre Eigenschaft als Kraftfahrzeughalterin richten dürften, bestreitet, so vermag dem das Gericht nicht beizutreten, wie die folgenden Erwägungen ergeben: In den vom Landratsamt Calw vorgelegten - kopierten - Akten des Landratsamts Rottweil befindet sich der Antrag auf Zulassung des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen RW-.... Als Fahrzeughalter ist dort handschriftlich (mit Adresse) die Klägerin eingetragen. Die außerdem geleistete Unterschrift besteht im Namenszug der Klägerin, dem das Datum der Unterzeichnung des Antrags beigefügt ist. Ferner ist vermerkt, dass der Personalausweis vorgelegen hat. Von einer dritten Person, die als Bevollmächtigter gehandelt hat, ist nirgends die Rede. Anschließend wurde - ebenfalls ausweislich der Akten - die Zulassungsbescheinigung II (die anstelle des Kraftfahrzeugbriefes getreten ist) auf die Klägerin ausgestellt, was im Übrigen auch für die Zulassungsbescheinigung I (Kraftfahrzeugschein, vgl. S. 16 der Akten des Landratsamts Rottweil) gilt. Nach alledem spricht weit mehr als ein Rechtsschein dafür, dass die Klägerin persönlich bei der Zulassungsstelle vorsprach und dort ihre Unterschrift geleistet hat und nicht, wie von ihr in der Strafanzeige vermutet, ihr Ex-Freund S. „ihre Unterschrift auf dem Anmeldeformular gefälscht“ hat. Die Klagebegründung enthält hierzu nicht mehr als die weder nach Ort noch Zeit noch näheren Umständen substantiierte Behauptung, S. habe das Fahrzeug gekauft, sie angelogen und „wohl mit einem fingierten“ Kfz-Brief getäuscht. All dies wirkt auf das Gericht nicht überzeugend, wobei vor allem die letzte Bemerkung nicht sonderlich realitätsnah erscheint und zudem in recht vager Form vorgetragen wurde. Alldem steht nach wie vor entgegen, dass der Zulassungsantrag nichts dafür hergibt, dass ein Dritter (...) anstelle der Klägerin gehandelt hat. Dies gilt zumal auch deshalb, weil die auf dem Zulassungsformular für das Handeln eines Bevollmächtigten vorgesehene Rubrik unausgefüllt geblieben ist und der Zulassungsantrag, der Verwaltungspraxis entsprechend, bei der Zulassungsstelle (also vor Ort, nicht etwa brieflich) von einer bei der Behörde erschienenen Person, welche dort zu unterschreiben hat, gestellt zu werden pflegt.
32 
Des Weiteren kommt hinzu, dass der auf dem Zulassungsantrag - gleich doppelt vorhandene - Namenszug der Klägerin Eigenheiten aufweist, die mit dem auf dem Kaufvertrag vom 02.10.2006 befindlichen Namenszug, der unstreitig von der Klägerin persönlich herrührt, übereinstimmen. Im Übrigen hat die Klägerin auf dem Kaufvertrag ihre Unterschrift geleistet, was das Gericht als weiteres Indiz dafür wertet, dass sie ihre Haltereigenschaft von Anfang an kannte.
33 
Ist mithin von der Haltereigenschaft der Klägerin auszugehen, so ist im Sinne des im Gebührenrecht geltenden Veranlasserprinzips ferner festzustellen, dass auch im Zeitraum der der Gebührenpflicht zugrunde liegenden Amtsgänge (21.12.2006 bis 11.01.2007) der Pflichtenkreis der Klägerin weiterhin betroffen war. Dem steht insbesondere der Umstand, dass der PKW bereits am 02.10.2006 an die Erwerberin ausgewiesene ... verkauft wurde, nicht entgegen. Dies würde auch dann gelten, wenn die Haltereigenschaft schon bei Erlass der Verfügung vom 13.11.2006 ungeachtet dessen auf die Erwerberin übergegangen war, dass, wie aus den Akten des Landratsamts Rottweil hervorgeht, eine Anmeldung und Umschreibung des Fahrzeugs auf sie nicht vor März 2007 erfolgt ist. Denn im Falle eines Halterwechsels wirken Pflichten des (vormaligen) Halters dann fort, wenn der nach § 27 Abs. 3 StVZO der Zulassungsbehörde gegenüber bestehenden Pflicht, den Halterwechsel anzuzeigen, zuwidergehandelt wurde. Dies ist vorliegend der Fall, da, was unstreitig ist, bis zum 11.01.2007 beim Landratsamt Rottweil keinerlei Hinweis auf den Halterwechsel einging. Dabei ergibt sich der Fortbestand eines den früheren Halter treffenden Pflichtenkreises aus folgender Überlegung: Die nach § 29 d Abs. 2 StVZO bestehende Pflicht der Zulassungsbehörde, unverzüglich den Fahrzeugschein einzuziehen und die amtlichen Kennzeichen zu entstempeln, knüpft an nicht mehr als den Zugang der Mitteilung über das Erlöschen des Versicherungsschutzes an und duldet keinen Aufschub, weshalb auch eine Nachforschungspflicht darüber, aus welchem Grund das Versicherungsverhältnis erloschen ist, entfällt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Von dieser Ausgangslage her, wonach die Behörde bei fehlender Kenntnis des Halterwechsels Maßnahmen allein gegen den bisherigen Halter richten kann, entfällt mit Rücksicht auf den Regelungszweck des § 27 Abs. 3 StVZO die gebührenrechtliche Verantwortung des vormaligen Halters erst dann, wenn dieser die Behörde von der Veräußerung des Kraftfahrzeugs unterrichtet hat. Diese gebührenrechtliche Verantwortung erstreckt sich gerade darauf, dass es die Behörde in ihrer Unkenntnis weiterhin unternimmt, den vormaligen Halter in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 30.03.2006 - 10 K 649/03 - juris -, m.w.N.).
34 
Ob die Verletzung der nach § 27 Abs. 3 StVZO bestehenden Mitteilungspflicht allein schon die - gebührenrechtlich zu fordernde - Rechtmäßigkeit der Amtshandlung (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.06.2006 - 12 LA 204/05 -, juris -) sicherstellt, lässt das Gericht offen. Denn auch dann, wenn man den in den drei Amtsgängen liegenden gebührenerheblichen Sachverhalt als Bestandteil des Vollzugs der Stilllegungsverfügung vom 13.11.2006 begreift und von daher die Vollzugsvoraussetzungen überprüft, bestehen an der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung keine Bedenken. Dies ergibt sich aus dem Folgenden:
35 
Die zu Recht an die Klägerin als vormalige Halterin gerichtete Verfügung vom 13.11.2007 wurde durch die am 15.01.2006 bewirkte Zustellung wirksam. Im Blick auf die hier behördlich gewählte Form der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (vgl. § 3 LVwZG, der in Abs. 2 auf die Vorschriften der ZPO verweist) durfte das Schriftstück in Abwesenheit des Empfängers in den zur Wohnung desselben gehörenden Briefkasten eingelegt werden (vgl. § 180 ZPO). Nach Aktenlage haben die Voraussetzungen des § 180 ZPO, die von der Klägerin auch nicht bestritten werden, vorgelegen. Bei dieser Vorgehensweise wird die Zustellung mit Einlegen in den Briefkasten fingiert, wobei eine fehlende Kenntnis des Zustellungsadressaten unerheblich ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl., 2003, § 180 Rdnr. 6). Dies gilt in Sonderheit für die Klägerin, deren Einwand, dass ihr Mitbewohner S. allein im Besitz des einzigen Schlüssels des Hausbriefkastens war, im Rahmen des § 180 ZPO unerheblich ist. Gerade derartigen Einwendungen, die in einer bei mehreren Bewohnern im Einzelfall unterschiedlichen Handhabung der Verwaltung des Briefkastens ihren Grund haben und damit in der Sphäre des Adressaten liegen, will die Vorschrift vorbeugen.
36 
Nach alledem waren die im Einzelnen in Ziff. 1 des Tenors der Stilllegungsverfügung vom 13.11.2006 der Klägerin auferlegten Handlungsgebote, welche die Grundlage für den Vollzug im Weiteren bildeten (Grundverfügung), wirksam. Ferner durften sie - ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit - vollzogen werden. Dies folgt allein schon daraus, dass das Landratsamt Rottweil in Ziff. 3 des Tenors deren sofortigen Vollzug angeordnet hatte (vgl. § 2 LVwVfG). Dass die Grundverfügung im Wege der angedrohten Beauftragung des Vollzugsdienstes zur Durchsetzung der Handlungsgebote mit der Androhung des Zwangsmittels verbunden wurde, ist entgegen einem weiteren Einwand der Klägerin nach § 20 Abs. 2 LVwVG rechtlich zulässig. Im Übrigen kommt es vorliegend auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung deshalb nicht an, weil der sich in den Amtsgängen niederschlagende, auf die Anwendung des Zwangsmittels gerichtete Vollzug dadurch gerechtfertigt war, dass die Androhung des Zwangsmittels kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. § 12 Abs. 1 LVwVG). Fürsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Einwand der Klägerin, wonach die Androhung des Zwangsmittels dem Bestimmtheitsgebot des § 20 Abs. 3 LVwVG nicht entsprach, der Sache nach nicht zutrifft. Denn die einzelnen Handlungen, die dem Vollzugsdienst aufgegeben wurden, sind im Tenor II der Verfügung eindeutig beschrieben. Demgegenüber verlangt das Bestimmtheitsgebot nicht, dass einer der (einschlägig im Katalog des § 19 LVwVG aufgeführten) Zwangsmitteltypen in der Androhung ausdrücklich bezeichnet wird.
37 
Entgegen einem noch verbleibenden Einwand der Klägerin ist die streitige Gebührenforderung auch nicht überhöht. Darüber, dass der in Nr.254 des Gebührentarifs festgelegte Gebührenrahmen, der von 14,30 bis 286,00 EUR reicht, herangezogen werden darf, streiten die Beteiligten nicht. Dies ist im Ergebnis auch zutreffend. Zwar bestehen durchgreifende Zweifel daran, ob die die Gebührenpflicht begründenden Amtsgänge rechtlich als „Anordnungen“ im Sinne des Nr.254 kennzeichnenden Tatbestandsmerkmals eingestuft werden können. Denn der Begriff Anordnung dürfte eher auf eine behördliche Entscheidung hinweisen, woran es bei den vorliegenden (versuchten) Vollzugsmaßnahmen ersichtlich fehlt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Nr.254 des Gebührentarifs bis zu einer mit Verordnung vom 16.11.2001 (BGBl. I S.3110, 3113) durchgeführten Rechtsänderung das Merkmal „Maßnahmen“ enthielt, das die begriffliche Zuordnung von Vollzugshandlungen wohl noch zuließ (vgl. dazu VG Potsdam, a.a.O.). Gleichwohl lässt sich die Heranziehung der Nr.254 des Gebührentarifs damit rechtfertigen, dass nach Nr.399 des Gebührentarifs für andere Maßnahmen, die nicht im Einzelnen aufgeführt sind, Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen erhoben werden können. Eine derartige Vergleichbarkeit ist insbesondere bei Maßnahmen, die die Durchführung einer Ersatzvornahme betreffen, gegeben (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 06.07.2004 - Au 3 K 04.524 -, - juris -). Dass das Landratsamt den hiermit vorgegebenen Gebührenrahmen mit 205 EUR zu mehr als zwei Drittel ausgeschöpft hat, erscheint noch ermessensgerecht und lässt sich zudem anhand der Überlegung rechtfertigen, dass es sich um drei Amtsgänge gehandelt hat, für die wohl durchschnittlich mindestens eine Stunde anzusetzen war, und dass Nr.399 des Gebührentarifs im Sinne eines nach Zeitaufwand bemessenen Hilfsmaßstabs für jede angefangene Viertelstunde Arbeitszeit einen Satz von 12,80 EUR festlegt.
38 
Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 205 festgesetzt.
41 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.
42 
Beschluss
43 
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts E. C., R., wird abgelehnt.
44 
Im Sinne eines grundlegenden Merkmals setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die hinreichende Aussicht der Rechtsverfolgung voraus. An dieser hat es hier von Anfang an gefehlt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann das Gericht auf die Ausführungen im voranstehenden Urteil Bezug nehmen.

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ändert die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen
a)
§ 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 oder § 10 Absatz 12 Satz 1,
b)
§ 16 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1,
c)
§ 15i Absatz 5 Satz 3, § 16a Absatz 4 Satz 3, § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3, § 27 Absatz 7 oder § 29a Absatz 4 oder
d)
§ 28 Satz 5 in Verbindung mit § 27 Absatz 7,
ein Fahrzeug in Betrieb setzt,
2.
entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 10 Absatz 11 Satz 4 oder Absatz 12 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 8, oder Absatz 3 Satz 3, § 15i Absatz 5 Satz 4, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 17 Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 7 oder Nummer 4 Satz 4 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt,
3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Kennzeichen an einem Fahrzeug nicht führt,
4.
entgegen § 4 Absatz 4 ein Kraftfahrzeug oder einen Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,
5.
entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 6 oder § 16 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 5 Satz 3, § 20 Absatz 5 oder § 26 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
6.
entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 6 oder § 29a Absatz 2 Nummer 1 ein dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
7.
einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 7, oder Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
8.
entgegen
a)
§ 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder
b)
§ 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,
ein Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lässt,
8a.
entgegen § 8 Absatz 1a Satz 5 ein Wechselkennzeichen zur selben Zeit an mehr als einem Fahrzeug führt,
9.
entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 ein Fahrzeug abstellt,
9a.
das Abstellen eines Fahrzeugs entgegen § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2 anordnet oder zulässt,
9b.
entgegen § 10 Absatz 11 Satz 3 ein Kennzeichen führt,
10.
entgegen § 11 Absatz 7 oder § 12 Absatz 5 Satz 5 eine Bescheinigung nicht abliefert,
11.
entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
12.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
13.
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Dokument nicht vorlegt,
14.
entgegen § 15i Absatz 5 Satz 1 einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß anbringt,
14a.
entgegen § 15i Absatz 5 Satz 2 einen Plakettenträger anbringt,
15.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
15a.
(weggefallen)
15b.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
18.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 7 ein Kennzeichen und ein Fahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der Zulassungsbehörde zurückgibt,
18a.
entgegen § 16a Absatz 3 Satz 1 ein Kurzzeitkennzeichen verwendet oder
19.
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 an einem in einem anderen Staat zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhänger ein Kennzeichen oder ein Unterscheidungszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben führt.

(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.

(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.

(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit

1.
die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder
2.
diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ändert die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.