Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(2) (weggefallen)
(3) Besteht Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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07/04/2007 00:56
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Subjectsandere
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 47f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug
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9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 22/03/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 394/99 Verkündet am: 22. März 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja -------------
published on 29/10/2014 00:00
Tenor
I.
Ziffer 5 des Bescheids des Landratsamts M. vom 9. April 2013 wird aufgehoben, soweit von der Klägerin höhere Kosten als 48,45 Euro erhoben wurden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die K
published on 29/01/2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
published on 29/07/2014 00:00
Tenor
I.
Der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 5. März 2014 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Bekl
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