Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 27. Jan. 2014 - W 4 S 14.12

bei uns veröffentlicht am27.01.2014

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 435,87 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung.

1. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des 1.066 m² großen Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung Heidingsfeld, das sich nördlich der Bundesautobahn (BAB) A 3 und östlich der sog. Heuchelhofstraße befindet.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 15. Oktober 2013, beantragte die Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Würzburg, die vorzeitige Besitzeinweisung der Bundesrepublik Deutschland in Teilflächen des Grundstücks Fl.Nr. ... mit sofortiger Wirkung, spätestens jedoch mit Wirkung vom 7. Januar 2014, zur Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Unterfranken vom 17. Dezember 2009 i. d. F. der Plangenehmigung vom 21. August 2013.

Mit dem vg. Planfeststellungsbeschluss, der die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Antragstellerin vorsieht, war der Plan für den sechsstreifigen Ausbau der BAB A 3 (Frankfurt - Nürnberg) im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle (AS) Würzburg-Heidingsfeld und der westlichen Mainbrücke Randersacker (Bau-km 286+400 bis Bau-km 291+800) festgestellt worden. Der auszubauende Abschnitt ist 5,4 km lang. Er beginnt von Westen kommend über die AS Würzburg-Heidingsfeld und verläuft über die neu zu errichtende Talbrücke Heidingsfeld, die im Vergleich zur bestehenden Talbrücke etwas nach Norden abgerückt und abgesenkt werden soll. Unmittelbar nach der Talbrücke soll die in diesem Bereich um 12 m abgesenkte Trasse den Nordrand des Katzenberges in einem etwa 570 m langen Trog-Tunnel unterfahren. Im Anschluss an den Tunnel verläuft die geplante Trasse bis zu den Tank- und Rastanlagen Würzburg-Nord und Würzburg-Süd in Troglage. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.

Die gegen den vg. Planfeststellungsbeschluss von vier Klägern - u. a. auch der Antragstellerin - erhobenen Klagen (Az. 9 A 8.10) wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 abgewiesen, nachdem der Planfeststellungsbeschluss durch Prozesserklärungen der Vertreterin des Freistaats Bayern in der mündlichen Verhandlung ergänzt worden war. In der Folgezeit hat der vg. Planfeststellungsbeschluss u. a. durch den Planergänzungsbeschluss vom 13. Mai 2013 und die Plangenehmigung vom 21. August 2013 eine Reihe von Änderungen erfahren, gegen die teilweise Klagen bzw. Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurden. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2013 ließ die Antragstellerin bei der Regierung von Unterfranken die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 beantragen.

2. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 wies die Antragsgegnerin die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 7. Januar 2014, 0:00 Uhr zur Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Unterfranken vom 17. Dezember 2009 i. d. F. der Prozesserklärungen der Planfeststellungsbehörde vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az. 9 A 8.10) vom 17. Februar 2011, des Planergänzungsbeschlusses der Regierung von Unterfranken vom 13. Mai 2013, der Plangenehmigung der Regierung von Unterfranken vom 21. August 2013, der Bescheide der Regierung von Unterfranken vom 13. August und 31. August 2012 sowie vom 26. Juni 2013 sowie der Plangenehmigung der Regierung von Unterfranken vom 17. Dezember 2013 in den Besitz zweier Teilflächen aus dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung Heidingsfeld, von insgesamt 513 m² (Ziffer 1 des Beschlusses) sowie in den Besitz zweier Teilflächen von insgesamt 191 m² vorübergehend ein (Ziffer 2 des Beschlusses).

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Die vorzeitige Besitzeinweisung erfolge aufgrund von § 18f des Bundesfernstraßengesetzes, dessen Voraussetzungen hier vorlägen. Insbesondere liege hier ein bestandskräftiger und vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vor. So sei der Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 bestandskräftig, gleiches gelte für den Planergänzungsbeschluss vom 13. Mai 2013. Insbesondere hänge die Realisierung des aktuell anstehenden Abschnittes

- anders als der Bevollmächtigte der Antragstellerin meine - nicht von der Realisierung der Behelfsfahrbahn ab. Den weiter anhängigen Klagen komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auch sei der Plan auf den Antrag der Antragstellerin hin nicht aufgehoben worden. Das verfahrensgegenständliche Grundstück werde zur Verwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses benötigt. Es liege mit seinen nordwestlichen und südöstlichen Flächen in dem Bereich, in dem nach der aktuellen Planfeststellung die Baustraße (Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 22), der Geh- und Radweg (Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 21) und die Kanalleitung (Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 110) führten. Auch sei der sofortige Baubeginn auf den verfahrensgegenständlichen Flurstücksteilflächen geboten. Denn es bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Umsetzung des Bauvorhabens, die Dringlichkeit des Bauvorhabens sei gegeben. Das vorliegende Grundstück werde von den nach dem Bauzeitenplan spätestens ab dem 7. Januar 2014 vorgesehenen Holzungsmaßnahmen für die Vorwegmaßnahme Stuttgarter Straße - Unterer Kaulweg betroffen, die wiederum Ende März beginnen solle. Dass für die Holzungsarbeiten an sich keine Ausführungsplanung vorliege, ergebe sich aus deren Natur und sei daher unschädlich. Die Finanzierung der Vorwegmaßnahme sei gesichert. Der Bundesrepublik Deutschland könne nicht - wie der Bevollmächtigte der Eigentümerin meine - entgegen gehalten werden, kein angemessenes Entschädigungsangebot gemacht zu haben.

3. Hiergegen ließ die Antragstellerin am 8. Januar 2014 beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof Klage erheben (Az. 8 A 14.40003) und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen (Az. 8 AS 14.40004). Für das der Klage zugrunde liegende Verfahren Az. 8 A 14.40003 verneinte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Januar 2014 seine Zuständigkeit und verwies den Rechtsstreit an das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg. Hier ist das Klageverfahren unter dem Az. W 4 K 14.48 anhängig. Das dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zugrunde liegende Verfahren war bereits mit Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2014 an das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen worden. In diesem Verfahren stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss der Stadt Würzburg vom 23. Dezember 2013 bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung Heidingsfeld anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags wurde im Wesentlichen vorgebracht: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei begründet. Denn es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses. Diese ergäben sich daraus, dass gewichtige Gründe für die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 und damit für den Wegfall einer zwingenden Voraussetzung des Besitzeinweisungsverfahrens sprächen. Der von der Antragstellerin gegenüber der Regierung von Unterfranken mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 gestellte Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, der auf die Rechtsgrundlagen der Art. 48, 49 BayVwVfG gestützt werde, wie auch die am gleichen Tag erhobene Klage gegen die Planänderung vom 21. August 2013 seien begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leide an einem formellen Mangel, da die Planfeststellungsbehörde der Verpflichtung nicht nachgekommen sei, darzulegen, dass die fehlerhaft durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die UVP-Vorprüfung das Ergebnis der Entscheidung nicht habe beeinflussen können. Der Planfeststellungsbeschluss erweise sich auch wegen einer fehlerhaften Alternativenprüfung als rechtswidrig, denn aufgrund der massiven Kostensteigerung der sog. „Amtstrasse“ komme diese planfestgestellte Alternative nicht mehr in Betracht. Wegen der Kostenentwicklung bestehe vielmehr ein öffentliches Interesse daran, den wesentlich kostengünstigeren „Würzburg-Tunnel“ umzusetzen und nicht die planfestgestellte „Amtstrasse“. Darüber hinaus bestünden materielle Fehler des Planfeststellungsbeschlusses darin, dass er die Problematik der vorhabensbedingt verursachten Luftschadstoffe nicht abwägungsfehlerfrei bewältigt habe und sowohl die infolge des Betriebs als auch infolge des Baus zu erwartende Lärmbelästigung ganz erheblich unterschätzt worden sei. Der Planfeststellungsbeschluss verletzte § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 13 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 49 a BayNatSchG. Des Weiteren werde die fehlerhafte Abgrenzung des Planergänzungsbeschlusses für bauzeitliche Maßnahmen beanstandet. Aufgrund der vorläufigen Besitzeinweisung drohten der Antragstellerin insbesondere wegen der unmittelbar bevorstehenden Holzungs- und Rodungsarbeiten dauerhafte und irreversible Eigentumsbeeinträchtigungen, die aufgrund der zu erwartenden Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und damit der rechtlichen Grundlage des Besitzeinweisungsbeschlusses nicht hinnehmbar seien. Eine irgendwie geartete Dringlichkeit des Vollzugs des Besitzeinweisungsbeschlusses sei zudem nicht gegeben. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass lediglich in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück - nicht aber für weitere Grundstücke, die von Vorwegmaßnahmen ebenfalls betroffen seien - ein Besitzeinweisungsbeschluss vorliege.

4. Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Die Antragsgegnerin verwies im Wesentlichen auf die Begründung des streitgegenständlichen Beschlusses, der durch die Ausführungen in der Antragsschrift nicht erschüttert werde. Denn die Antragsbegründung beschäftige sich ganz überwiegend mit Fragen der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung, die von der Enteignungsbehörde im Verfahren der Besitzeinweisung nach dem Fernstraßengesetz nicht zu prüfen seien. Dass der Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses die Besitzeinweisung nicht hindere, ergebe sich schon aus § 18f Abs. 6 FStrG. Dem Besitzeinweisungsverfahren sei immanent, dass die von der Antragstellerin geschilderten Eingriffe in die Substanz auch schon vor der eigentlichen Eigentumsübertragung stattfinden könnten, so dass die insoweit vorgebrachten Erwägungen nicht entscheidungserheblich seien. Die Tatsache, dass für weitere Grundstücke noch keine Besitzeinweisung ergangen sei, lasse keinen Schluss auf die Dringlichkeit für das vorliegende Grundstück zu.

5. Die Autobahndirektion Nordbayern beantragte für den Beigeladenen,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Die Autobahndirektion Nordbayern schloss sich vollumfänglich den Ausführungen der Antragsgegnerin an und verwies insbesondere darauf, dass der Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sowie die Klage gegen die Plangenehmigung vom 21. August 2013 nicht deren Vollziehbarkeit hindere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des umfangreichen Vorbringens der Antragstellerin sowie der übrigen Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Beigezogen wurden die Gerichtsakten in den Verfahren W 4 S 14.13, W 4 K 14.48 und W 4 K 14.14 (weitere Klage vom 9. Januar 2014 gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vom 23. Dezember 2013).

II.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft.

Nach § 18f Abs. 6a Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 7 Planfeststellungsverfahren-Vereinheitlichungsgesetz vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) - FStrG - hat ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in diesem Fall die aufschiebende Wirkung anordnen, wobei gemäß § 18f Abs. 6a Satz 2 FStrG der Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden kann. Dies ist hier geschehen, so dass offenbleiben kann, ob wegen der unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 2 VwGO analog die Jahresfrist läuft.

2. Der Antrag ist nicht begründet.

Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, ob das Suspensivinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369 - BayVGH, B. v. 14.12.2012 - 8 AS 12.40066 - juris; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, 2010, § 80 Rn. 60). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, hängt die Entscheidung von einer Abwägung dahingehend ab, ob das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bis zur Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt oder nicht.

Die vorzeitige Besitzeinweisung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage der Antragstellerin verspricht nach einer summarischen Überprüfung keine Aussicht auf Erfolg. Das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist daher geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse am Bestand des gesetzlichen Sofortvollzugs gemäß § 18f Abs. 6a FStrG.

2.1 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Besitzeinweisungsverfahren formell fehlerhaft durchgeführt worden wäre. Der erforderliche Antrag des Trägers der Straßenbaulast auf vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f Abs. 2 Satz 1 FStrG bei der zuständigen Enteignungsbehörde (§ 19 Abs. 5 FStrG i. V. m. Art. 40 BayStrWG und Art. 19 Abs. 1 BayEG i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 BayGO i.Vm. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) liegt vor (Antrag vom 11.10.2013, eingegangen bei der Stadt Würzburg am 15.10.2013, Bl. 63 der Behördenakte). Die Antragsgegnerin hat die dreiwöchige Ladungsfrist (§ 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG) eingehalten. Dass die Antragsgegnerin auf den Antrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt hat, ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist - anders als die Antragstellerseite meint - die Vorlage eines angemessenen Entschädigungsangebots nicht Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 18f FStrG.

2.2 Die materiellen Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung liegen nach summarischer Prüfung ebenso vor.

Nach § 18f Abs. 1 Sätze 1 und 2 FStrG ist dies der Fall, wenn (1.) der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist, (2.) der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen und (3.) der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung vollziehbar ist. Weiterer Voraussetzungen bedarf es bei dieser gebundenen Entscheidung gemäß § 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG nicht.

2.2.1 Dass der sofortige Beginn der Bauarbeiten im Sinne des § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG „geboten“ ist, setzt zum einen voraus, dass die notwendigen Bauarbeiten auf dem Grundstück nach dem Bauablaufplan des Straßenbaulastträgers unmittelbar bevorstehen und dass keine erheblichen Hindernisse, wie etwa die fehlende Bereitstellung von Haushaltsmitteln, für deren Realisierung vorliegen (vgl. BayVGH, U. v. 11.9.2002 - 8 A 02.40028 - VGH n. F. 56, 4; OVG NW, B. v. 16.9.2010 - 11 B 1178/10 - juris).

Der sofortige Beginn von Bauarbeiten bei der fernstraßenrechtlichen vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG ist auch dann geboten, wenn Vorarbeiten auf den von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücken notwendig sind oder unerlässliche Ausschreibungs- und Vergabevorgänge anstehen (BayVGH, U. v. 11.9.2002 - 8 A 02.40028 - VGH n. F. 56, 4 und B. v. 14.12.2012 - 8 AS 12.40066 - juris). Die Teilflächen des Grundstücks Fl.Nr. 4330, in deren Besitz eingewiesen wurde, werden zur Verwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 i. d. F. der im Tenor des streitgegenständlichen Bescheids genannten Planänderungen benötigt. Das vg. Grundstück liegt mit seinen nordwestlichen und südöstlichen Teilflächen in dem Bereich, in dem nach dem Planfeststellungsbeschluss bei Bau-km 288+400 die Baustraße (Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 22), der Geh- und Radweg (Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 21) und die Kanalleitung (Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 110) führen. Im vorliegenden Fall hat die Autobahndirektion Nordbayern im Antrag vom 11. Oktober 2013 nachvollziehbar dargelegt, dass es zum Bau dieser Vorwegmaßnahmen erforderlich ist, dass noch in diesem Winter die Holzungsarbeiten auf dem Grundstück der Antragstellerin durchgeführt werden. Das Grundstück sei mit Bäumen bestockt, sämtlicher Bewuchs sei ebenerdig abzuschneiden und zu entfernen. Nach allem hat die Autobahndirektion Nordbayern dargelegt, dass die Holzungsmaßnahmen, für die das Grundstück der Antragstellerin in Anspruch genommen werden muss, unmittelbar bevorstehen und dass diese aus naturschutzrechtlichen Gründen noch im Winter durchgeführt werden müssen.

Auch die erforderlichen Haushaltsmittel für die Vorwegmaßnahmen sind verfügbar, wie die Autobahndirektion Nordbayern in ihrem Antrag nachvollziehbar dargelegt hat (vgl. Bl. 59 der Behördenakte).

Die teilweise in Literatur und Rechtsprechung geäußerte Auffassung, dass das „Gebotensein“ im Sinne von § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG darüber hinaus voraussetzt, dass das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Rahmen einer Abwägung nachweisbar überwiegt, insb. ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse vorliegen muss (so OVG NW, B. v. 16.9.2010 - 11 B 1179/10 - juris; Aust in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 39 Rn. 35; Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 18f Rn. 10), ist mit der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt GB vom 19.9.2013 - 8 A 12.40065 - juris) angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG abzulehnen. Im Übrigen wäre ein solches gesteigertes öffentliches Interesse am sofortigen Beginn der Ausführung hier auch gegeben. Denn ein solches Interesse ist regelmäßig indiziert, wenn es sich - wie hier (s. u. 2.2.3) - um ein Vorhaben handelt, für das der Bundesgesetzgeber einen vordringlichen Bedarf festgestellt hat (vgl. OVG NW, B. v. 16.9.2010 - 11 B 1179/10 - juris; Marschall, FStrG, § 18f Rn. 11).

Die in diesem Zusammenhang vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken an der Dringlichkeit der vorläufigen Besitzeinweisung können von der Kammer nicht geteilt werden. Denn der Umstand, dass zwar für das Grundstück der Antragstellerin, nicht aber auch (gleichzeitig) für andere Grundstücke eine Besitzeinweisung erfolgt ist, lässt gerade keinen Rückschluss auf die Dringlichkeit der Besitzeinweisung in das Grundstück der Antragstellerin zu.

2.2.2 Ebenso wenig zweifelhaft ist, dass die Antragstellerin die Besitzüberlassung i. S. v. § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG verweigert.

Denn die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung Heidingsfeld, von dem die streitgegenständlichen Teilflächen ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 und des Grunderwerbsverzeichnisses für das Bauvorhaben der Autobahndirektion Nordbayern benötigt werden, weigert sich, den Besitz des für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen. Nötig ist insoweit, dass der Träger des Straßenbauvorhabens mit dem Betroffenen über die Besitzüberlassung zur Durchführung des geplanten Straßenbaus verhandelt und sich dieser weigert, die Bauerlaubnis zu erteilen. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die Antragstellerin im Besitzeinweisungsverfahren bzw. deren Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2013 vor der Enteignungsbehörde nicht bereit waren, Eigentum oder Besitz zu übertragen („Die Vorsitzende stellt fest, dass keine gütliche Einigung erreicht wurde“, vgl. Niederschrift vom 19.11.2013).

Die Frage, ob aus der Formulierung „unter Vorbehalt der Entschädigungsansprüche“ herzuleiten ist, dass ein Entschädigungsangebot keine Verfahrensvoraussetzung für die Besitzeinweisung darstellt, wie es für die Einleitung des Enteignungsverfahrens geboten ist (so Marschall, FStrG, § 18f Rn. 13; in diesem Sinne wohl auch VG München, B. v. 24.9.2008 - M 24 S 08.4515 - juris) oder ob nicht zumindest der ernsthafte Versuch eines freihändigen Erwerbs unternommen worden sein muss (in diesem Sinn: BayVGH, B. v. 18.5.2010 - 8 A 09.40021 - juris - Einstellungsbeschluss nach beiderseitiger Erledigungserklärung; Allesch, BayVBl. 2011, 289, 291) muss hier nicht entschieden werden. Denn die Autobahndirektion Nordbayern hat mit der Antragstellerin - wie diese im Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 11. Oktober 2013 (Bl. 63 der Behördenakte) dargelegt hat - in der Zeit vom 15. April 2009 bis 27. Juni 2012 persönlich, telefonisch und schriftlich über den Verkauf der geplanten Flächen und die Erteilung einer Bauerlaubnis sowie einer Entschädigung verhandelt. So lässt sich der Behördenakte ein an die Antragstellerin gerichtetes schriftliches Entschädigungsangebot vom 14./16. September 2011 (Bl. 17 f. der Behördenakte) sowie vom 27. Juni 2012 (Bl. 14 der Behördenakte) entnehmen.

2.2.3 Der Planfeststellungsbeschluss ist auch vollziehbar i. S. v. § 18f Abs. 1 Satz 2 FStrG. Im Einzelnen:

Die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung setzt gemäß § 18f Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht die Bestandskraft des ihr zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung voraus. Ausreichend aber auch erforderlich ist aber ein in seiner Vollziehbarkeit nicht gehemmter Planfeststellungsbeschluss bzw. eine vollziehbare Plangenehmigung (vgl. BayVGH, B. v. 9.8.2004 - 22 AS 04.40028 - juris; Marschall, FStrG, § 18f Rn. 8; Aust in Kodal, Straßenrecht, Kap. 39 Rn. 34). Das bedeutet grundsätzlich, dass der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden oder für sofort vollziehbar erklärt sein muss und die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage durch die Behörde oder das Gericht nicht wiederhergestellt wurde. Allerdings hat nach § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG eine Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, keine aufschiebende Wirkung. Der Ausbauabschnitt der BAB A 3 zwischen der Anschlussstelle Würzburg-Heidingsfeld und der Mainbrücke Randersacker ist in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Fernstraßenausbaugesetz (Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 und die hierzu ergangenen Änderungen sind damit vollziehbar i. S. d. § 18f Abs. 1 Satz 2 FStrG, solange für sie die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht angeordnet wurde (vgl. Marschall, FStrG, § 18f Rn. 8; Aust in Kodal, Straßenrecht, Kap. 39 Rn. 34).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier von einem vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss i. S. d. § 18f Abs. 1 Satz 2 FStrG auszugehen. Im Einzelnen:

Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Unterfranken für den sechsstreifigen Ausbau der BAB A 3 (Frankfurt-Nürnberg) im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen Würzburg-Heidingsfeld und westlich der Mainbrücke Randersacker (Bau-km 286+400 bis Bau-km 291+800) vom 17. Dezember 2009, der sich auf die hier vorgesehene streitgegenständliche Maßnahme erstreckt, ist nach Erlass des klageabweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 bestandskräftig und damit vollziehbar i. S. d. § 18f Abs. 1 Satz 2 FStrG.

Die in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2011 abgegebenen Prozesserklärungen führen nicht zu einer Hemmung des Vollzugs der Planfeststellung. Dies gilt insbesondere für die Prozesserklärung, wonach dem Vorhabensträger aufgegeben wurde, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Ergänzung oder Änderung der Planfeststellung oder zur Genehmigung vorzulegen. Diese Pflicht erfüllt der Vorhabensträger dahingehend, dass er im Wesentlichen seine Ausschreibungsunterlagen bzw. die Bauwerksentwürfe der Planfeststellungsbehörde vorlegt. So wurde u. a. mit Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 22. August 2013 festgestellt, dass für die hier betroffenen Vorwegmaßnahmen zwischen Stuttgarter Straße und Unterer Kaulweg sich aus den vorgelegten Ausführungsplänen keine Probleme ergäben, die im Rahmen einer planerischen Abwägung bewältigt werden müssten.

Soweit der festgestellte Plan durch den Planergänzungsbeschluss der Regierung von Unterfranken vom 13. Mai 2013 für bauzeitliche Maßnahmen geändert wurde und dies eine Behelfsfahrbahn zwischen Bau-km 289+200 bis Bau-km 289+650 und den Bau einer Behelfsbrücke neben dem bestehenden Überführungsbauwerk der B 19 über die A 3 im Bereich der Anschlussstellen Würzburg-Heidingsfeld betrifft, ist die Vollziehbarkeit hinsichtlich der Antragstellerin ebenfalls nicht gehemmt. Denn hiervon sind Änderungen im Bereich des Grunderwerbs - insbesondere hinsichtlich der Antragstellerin - nicht umfasst. Gegen vorgenannten Bescheid haben die Antragstellerin und drei weitere Personen Klage zum Bundesverwaltungsgericht erhoben (Az. 9 A 13.13), über die noch nicht entschieden wurde. Auf den an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. 9 VR 6.13) setzte die Regierung von Unterfranken mit Bescheid vom 9. August 2013 den gesetzlichen Sofortvollzug des Planergänzungsbeschlusses mit Bescheid vom 9. August 2013 insoweit aus, als er bauliche Vollzugsmaßnahmen zur Umsetzung der Behelfsfahrbahn im Bereich des Würzburger Stadtteils Heuchelhof von Bau-km 289+200 bis Bau-km 289+650 und daran anschließenden Verbreiterungen der Richtungsfahrbahn Nürnberg in den Bereichen von Bau-km 288+500 bis Bau-km 289+200 sowie von Bau-km 289+650 bis Bau-km 290+600 umfasst. Hinsichtlich der übrigen Bereiche blieb der bestehende Sofortvollzug aufrecht erhalten. Mit Beschluss vom 14. August 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insoweit ein, als sich der Antrag durch den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 9. August 2013 erledigt hatte und lehnte im Übrigen den Antrag ab (Az. 9 VR 6.13).

Soweit mit Bescheiden der Regierung von Unterfranken vom 13. August 2012, vom 31. August 2012 sowie vom 26. Juni 2013 die Erforderlichkeit einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung für weitere - als unwesentlich eingestufte - Änderungen verneint wurde, steht dies der Vollziehbarkeit ebenfalls nicht entgegen. Dies betraf die Überführung „Langer Kniebrecherweg“ (Bescheid vom 13.8.2012), einen Versorgungstunnel (Bescheid vom 31.8.2012) sowie eine Baustraße am Langen Kniebrecherweg (Bescheid vom 26.6.2013). Eine unter dem Az. 9 A 23/12 geführte Klage beim Bundesverwaltungsgericht gegen das Negativattest vom 31. August 2012 (Überführung) wurde mit Urteil vom 2. Oktober 2013 abgewiesen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde nicht gestellt. Bezüglich des Bescheids vom 26. Juni 2013 ist eine Klage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, über die noch nicht entschieden wurde; ein Eilantrag liegt nicht vor. Somit steht auch dies der Vollziehbarkeit i. S. v. § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG nicht entgegen.

Schließlich ändert auch die Plangenehmigung vom 21. August 2013, mit der der Planfeststellungsbeschluss weitere Änderungen im Bereich zwischen der Stuttgarter Straße und dem Unteren Kaulweg, also im Wesentlichen Maßnahmen, die sich im Bereich der Gestaltungsfläche auf dem Katzenbergtunnel bzw. in dessen Umfeld abspielen, erfahren hat, nichts an deren Vollziehbarkeit i. S. v. § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG. Gegenstand dieser Planänderung waren auch Änderungen bei der dauerhaften oder vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken. Allerdings werden Grundstücke der Antragstellerin von den Änderungen nicht betroffen. Darüber hinaus steht dies auch deshalb der Vollziehbarkeit i. S. v. § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG nicht entgegen, weil die Antragstellerin hiergegen zwar beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage aber nicht angeordnet wurde.

2.2.4 Die Einwendung der Antragstellerin, dass der von ihr bei der Regierung von Unterfranken gestellte Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Besitzeinweisungsbeschlusses führe, kann nicht zum Erfolg führen.

Denn § 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG bestimmt ausdrücklich, dass es für die vorzeitige Besitzeinweisung durch die Enteignungsbehörde weiterer Voraussetzungen nicht bedarf. Im behördlichen Besitzeinweisungsverfahren und in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist es deshalb nicht möglich und nicht zulässig, Angriffe gegen die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung nach § 17 FStrG vorzutragen (so ausdrücklich BayVGH, B. v. 23.4.2002 - 8 AS 02.40027 - juris). An den Planfeststellungsbeschluss bzw. an die Plangenehmigung sind die Betroffenen und die Enteignungsbehörde vielmehr gebunden (vgl. § 18f Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 19 Abs. 2 FStrG). Damit kann die Antragstellerin in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht mit ihren Argumenten gehört werden, die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung müsse erneut überprüft werden. Für dieses Ergebnis spricht auch der eindeutige Wortlaut des § 18f Abs. 6 Satz 1 FStrG, der für den Fall der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung die Rechtsfolge vorsieht, dass dann auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder den Besitz einzuweisen ist.

Das nahezu vollständige Vorbringen der umfangreichen - 74-seitigen - Antragsschrift des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 8. Januar 2014 betrifft mithin die hier nicht entscheidungserheblichen Fragen der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009. Aus Sicht der Kammer bleibt darauf hinzuweisen, dass damit das Vorbringen der Antragstellerseite, dass der vg. Planfeststellungsbeschluss an formellen und materiellen Mängeln leide, u. a. weil die von der Behörde durchgeführte Alternativenprüfung fehlerhaft sei bzw. durch eine Kostensteigerung der „Amtstrasse“ rechtswidrig geworden sei, die Problematik der Luftschadstoffe nicht abwägungsfehlerfrei bewältigt worden sei, die Lärmproblematik unterschätzt worden sei sowie Vorgaben des Naturschutzrechts missachtet worden seien, ins Leere geht. Schließlich hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesen Fragen - soweit die Antragstellerin nicht bereits wegen verspäteten Vorbringens präkludiert war - in dem rechtskräftigen Urteil vom 3. März 2011 auseinandergesetzt.

2.2.5 Lassen sich mithin dem umfangreichen Antragsvorbringen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 23. Dezember 2013 entnehmen, so dass die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung bereits angesichts der geringen Erfolgsaussichten eindeutig zulasten der Antragstellerin ausgeht, fällt auch die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste allgemeine Interessenabwägung angesichts der Wertung des Gesetzgebers in § 18f Abs. 6a FStrG zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung nicht zugunsten der Antragstellerin aus.

Die Kammer kann den Vortrag der Antragstellerin nicht nachvollziehen, dass der Zugriff auf ihr Grundstück derzeit nicht zulässig sein soll, weil ein Antrag auf Aufhebung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses gestellt wurde, der zu dessen Aufhebung führen könnte, dass also ein Zugriff auf ihr Grundstück („Substanz“) erst dann zulässig sein soll, wenn die Realisierbarkeit der Maßnahme endgültig ohne verbleibenden Zweifel feststehe. Dass diese Wertung dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, belegt bereits die Existenz des Rechtsinstituts der vorzeitigen Besitzeinweisung selbst. Bei jeder vorzeitigen Besitzeinweisung, die auf einem lediglich vollziehbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Plan beruht, besteht die Möglichkeit, dass der Plan letztlich aufgrund erfolgreicher Rechtsbehelfe keinen Bestand hat und der Besitz am Grundstück gegebenenfalls wieder einzuräumen ist. Dies muss aber erst recht gelten, wenn der Planfeststellungsbeschluss bereits bestandskräftig ist und lediglich ein Antrag auf Aufhebung nach Art. 48, 49 BayVwVfG gestellt wurde.

Dass hier die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfallen könnte, ergibt sich auch nicht daraus, dass deren Bevollmächtigter geltend macht, es würden mit den unmittelbar bevorstehenden Holzungs- und Rodungsarbeiten dauerhafte und irreversible Eigentumsbeeinträchtigungen herbeigeführt. Eine existenzielle Betroffenheit ist damit keinesfalls dargelegt. Jedenfalls sind hierdurch keine derart schweren Nachteile zu befürchten, die eine Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 6.9.2010 - 1 BvR 2297/10 - juris).

3. Nach allem war der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Dabei entsprach es der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen aufzuerlegen, da sich dieser durch Antragstellung am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, U. v. 27.9.1973 - III ZR 131/71 - BGHZ 61, 240) sowie des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt B. v. 19.9.2013 - 8 A 12.40065 und B. v. 14.12.2012 - 8 AS 12.40066 - beide juris), wonach der Streitwert in Besitzeinweisungsstreitigkeiten in der Regel 20% des Werts der Flächen beträgt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 in der Regel die Hälfte.

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 27. Jan. 2014 - W 4 S 14.12 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen


(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erh

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17e Rechtsbehelfe


(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen 1. der Herstellung der Deutschen Einheit,2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 19 Enteignung


(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorh

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 18f Vorzeitige Besitzeinweisung


(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 27. Jan. 2014 - W 4 S 14.12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 13. August 2012, mit dem der Planfeststellungsbeschluss für den sechsstreifig
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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Aug. 2014 - 4 S 14.765

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 400,00 EUR festgesetzt. Gründe Der am 13. August 2014 um 13:3

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Aug. 2014 - 4 S 14.758

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 400,00 EUR festgesetzt. Gründe Der am 12. August 2014 um 17:3

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(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 13. August 2012, mit dem der Planfeststellungsbeschluss für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 (Frankfurt-Nürnberg) im Abschnitt Anschlussstelle (AS) Würzburg-Heidingsfeld/westlich Mainbrücke Randersacker vom 17. Dezember 2009 hinsichtlich der neuen Überführung des öffentlichen Feldwegs "Langer Kniebrecherweg" über die Bundesstraße B 19 (künftig: Überführung) geändert wird. Die lichte Weite der Überführung wird von 28 m auf 44,64 m und die Breite zwischen den Brückengeländern von 5,5 m auf 6 m vergrößert. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. März 2011 die Klage mehrerer Enteignungsbetroffener - darunter auch der Klägerin - gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 abgewiesen (- BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 215).

2

Die Klägerin begründet ihre Klage im Wesentlichen wie folgt: Sie werde durch die mehrjährigen Bauarbeiten erheblichen Lärm- und Schadstoffbelastungen ausgesetzt. Gerade die Überführung sei von zentraler Bedeutung für die Abwicklung des Bauverkehrs. Die an der Überführung geplanten Änderungen erlaubten einen noch stärkeren Bauverkehr mit zusätzlichen Immissionen. Hierüber hätte nicht isoliert entschieden werden dürfen, sondern nur zusammen mit den außerdem vorgesehenen Ergänzungen und Änderungen der Planung. Dies folge aus den Grundsätzen der Einheitlichkeit und Konzentration der Planfeststellung, der Pflicht zur Vorlage einer einheitlichen Ausführungsplanung nach der im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss abgegebenen Protokollerklärung und dem aus dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes und dem Projektbegriff der UVP-Richtlinie herzuleitenden Gebot, die nachteiligen Auswirkungen aller unmittelbar mit dem Ausbau der A 3 verbundenen Maßnahmen auf Mensch und Umwelt insgesamt zu betrachten. Die Änderung der Überführung sei zudem Voraussetzung für den Bau der Behelfsbrücke über die B 19; sie hätte daher als Folgemaßnahme in das auf die Behelfsbrücke bezogene ergänzende Planfeststellungsverfahren einbezogen werden müssen. Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei zu Unrecht abgesehen worden. Diesen Verfahrensfehler könne nach Unionsrecht jeder zum Kreis der "betroffenen Öffentlichkeit" zählende Private unabhängig davon geltend machen, ob das Vorhaben seine eigenen Belange berühre.

3

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 13. August 2012 aufzuheben.

4

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Er verteidigt in der Sache die angefochtene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

6

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO für diesen Rechtsstreit erstinstanzlich zuständig. Eine Streitigkeit "betrifft" im Sinne dieser Vorschrift das Planfeststellungsverfahren, wenn sie Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens ist (Beschlüsse vom 12. Juni 2007 - BVerwG 7 VR 1.07 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 25 Rn. 8 und vom 11. Juli 2013 - BVerwG 9 VR 5.13 - NVwZ 2013, 1219 Rn. 8; stRspr). Dazu zählt auch der hier in Rede stehende Streit darüber, ob eine Planänderung ohne erneutes Planfeststellungsverfahren zugelassen werden durfte (§ 17d Satz 1 FStrG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG).

7

2. Die Klage ist mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig. Die Klägerin kann sich nicht auf eigene Rechte berufen, deren Verletzung zumindest möglich erscheint (vgl. Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 3 C 2.80 - BVerwGE 60, 154 <157 f.> = Buchholz 451.731 KHG Nr. 3 S. 20 f.).

8

a) Die Verletzung einer der Klägerin zustehenden materiellen Rechtsposition ist ausgeschlossen.

9

aa) Die Klägerin kann keine Verletzung ihres Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 zum Ausbau der A 3, der den Zugriff auf das Grundeigentum der Klägerin eröffnet, ist ihr gegenüber bestandskräftig geworden. Daher kann sie Änderungen oder Ergänzungen dieser Planung nur angreifen, wenn sie gerade erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (Urteil vom 19. Dezember 2007 - BVerwG 9 A 22.06 - BVerwGE 130, 138 = Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 15 jeweils Rn. 20 und Beschluss vom 17. September 2004 - BVerwG 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4 f.; ebenso Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 Rn. 4 ff. zu im ergänzenden Verfahren ergangenen Planänderungen). Gegenstand des angefochtenen Änderungsbescheides ist lediglich eine Ausdehnung der lichten Weite der Überführung und der Breite zwischen den Brückengeländern. Hierfür wird nicht erneut auf das Grundeigentum der Klägerin zugegriffen.

10

bb) Eine Verletzung des aus dem Abwägungsgebot (§ 17 Satz 2 FStrG) folgenden Rechts auf gerechte Abwägung schutzwürdiger und mehr als nur geringfügig berührter privater Belange ist ebenfalls nicht möglich (vgl. Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <66> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19 S. 12 und vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 16; Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 <102 f.> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 18 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 6; stRspr).

11

(1) Die Klägerin kann nicht die Berücksichtigung derjenigen bauzeitlichen Immissionen verlangen, die dem Ausbau der A 3 zuzurechnen sind. Aufgrund des ihr gegenüber bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 ist sie zur Duldung dieser Belastungen verpflichtet (§ 17c FStrG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Dazu gehören auch die Lärm- und Schadstoffeinwirkungen durch den Bauverkehr zur Verwirklichung des planfestgestellten Ausbaus, der auf eigens dafür planfestgestellten Baustraßen - u.a. auf dem "Langen Kniebrecherweg" samt Überführung über die B 19 - abgewickelt wird.

12

(2) Es ist ausgeschlossen, dass die Änderungen am Überführungsbauwerk für sich genommen zu Belastungen der mehr als 2 km entfernt wohnenden Klägerin durch Lärm und Schadstoffe führen können.

13

Die Aufweitung der Breite zwischen den Geländern der Überführung von 5,5 m auf 6 m ist für den Umfang des Bauverkehrs und dessen räumliche und zeitliche Verteilung ohne jede Bedeutung. Diese Maßnahme dient nach den von der Klägerin nicht in Abrede gestellten Angaben des Beklagten der Anpassung der Fahrbahnbreite zwischen den Geländern an die Fahrbahnbreite der Rampen der Überführung; dadurch soll die dort vorgesehene Betriebsumfahrt für den Winter- und Straßenbetriebsdienst auf der A 3 verbessert werden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass durch die Aufweitung kein Gegenverkehr der Baufahrzeuge auf der Überführung ermöglicht wird. Die Kapazität der Baustraße "Langer Kniebrecherweg" bleibt also im Wesentlichen unverändert.

14

Das gilt auch mit Blick auf die Vergrößerung der lichten Weite der Überführung. Die Annahme der Klägerin, dadurch könnten entlang der B 19 verlaufende Baustraßen unterhalb der Überführung eingerichtet werden, trifft nicht zu. Solche Baustraßen sind weder Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses noch des angefochtenen Änderungsbescheides. Sie können im Übrigen ausweislich der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gezeigten Lichtbilder der bereits errichteten Überführung auch tatsächlich nicht eingerichtet werden. Soweit die Klägerin darauf verweist, die Überführung ermögliche einen Bauverkehr in Richtung Süden, ist nicht erkennbar, dass gerade die streitgegenständlichen Änderungsmaßnahmen hierfür verantwortlich sein könnten. Der angefochtene Bescheid legt keine weiteren Baustraßen fest und nur die planfestgestellten Baustraßen dürfen über den Gemeingebrauch hinaus durch Baufahrzeuge genutzt werden (Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 S. 40, 510 und 519 f.). Sollte die Klägerin geltend machen wollen, die Auf- und Abfahrrampen der Überführung seien tatsächlich abweichend von der Planung errichtet worden, um Möglichkeiten für einen Bauverkehr in Richtung Süden zu schaffen, ist dies für den vorliegenden Rechtsstreit unbeachtlich. Denn die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Streitigkeiten über fernstraßenrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO umfasst nicht Streitigkeiten darüber, ob die konkrete Bauausführung sich im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses hält (vgl. Beschluss vom 11. Juli 2013 a.a.O. Rn. 8 f. m.w.N.). Gegenstand der nicht unter die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO fallenden Ausführungsplanung ist im Übrigen auch die für die Beurteilung der bauzeitlichen Belastungen eigentlich relevante genaue räumliche und zeitliche Verteilung des Bauverkehrs. Schließlich können die Änderungen am Überführungsbauwerk selbst keinen nennenswerten zusätzlichen Bauverkehr auslösen, weil die dazu notwendigen Bauarbeiten nur einen geringen Umfang aufweisen.

15

(3) Die Klägerin meint, eine gerechte Abwägung ihrer Belange könne nicht auf die durch die Änderungen am Überführungsbauwerk verursachten Auswirkungen beschränkt werden, sondern setze eine auf sämtliche Änderungen und Ergänzungen der Planfeststellung bezogene Gesamtbetrachtung aller Immissionen voraus, auch wenn über die einzelnen Maßnahmen gesondert entschieden worden sei. Jedenfalls bei der danach gebotenen Berücksichtigung der kumulativen Wirkung aller Planänderungen bzw. -ergänzungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie in abwägungserheblicher Weise zusätzlichen Lärm- und Schadstoffbelastungen ausgesetzt werde. Dem kann nicht gefolgt werden. Dabei kann offenbleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Kläger mit Blick auf das drittschützende Gebot gerechter Abwägung privater Belange überhaupt verlangen kann, dass eventuelle nachteilige Auswirkungen anderer, von ihm nicht angefochtener Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der Planfeststellung berücksichtigt werden. Wie ausgeführt, wird die Klägerin durch die hier angefochtene Planänderung in keiner Weise belastet. Selbst wenn unterstellt wird, dass es eine von mehreren Maßnahmen ausgehende, kumulativ auf die Klägerin wirkende und daher nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sachgerecht zu bewertende Immissionsbelastung gibt, können jedenfalls die Änderungen an der Überführung hierzu keinen Beitrag leisten.

16

b) Der Klägerin steht eine Klagebefugnis auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensrecht zu. Die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist regelmäßig kein Selbstzweck, sondern dient der besseren Durchsetzung von materiellen Rechten und Belangen. Daher können Verfahrensrechte eine Klagebefugnis grundsätzlich nicht selbständig begründen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass sich der behauptete Verfahrensverstoß auf eine materiell-rechtliche Position des Klägers ausgewirkt haben kann (Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - a.a.O. Rn. 19; stRspr). Hier liegen die von der Klägerin in Anspruch genommenen Verfahrensrechte bereits nicht vor.

17

aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass über die Änderungen am Überführungsbauwerk isoliert und nicht zusammen mit weiteren Änderungen und Ergänzungen der Planung entschieden wurde. Den einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§ 17d FStrG i.V.m. § 76 VwVfG, § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG) lässt sich nicht entnehmen, dass über alle Modifikationen eines Planfeststellungsbeschlusses nur einheitlich entschieden werden kann. Eine solche Pflicht zur Entscheidungskonzentration wäre im Übrigen auch nicht sachgerecht, weil sich die Notwendigkeit punktueller Änderungen der Planung nicht notwendig zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern nicht selten in unterschiedlichen Phasen der Bauausführung herausstellen wird. Die Klägerin kann einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf einheitliche Entscheidung - insbesondere auf Einbeziehung der Änderungen an der Überführung in die Planergänzung zur Behelfsbrücke der B 19 unter dem Gesichtspunkt einer "Folgemaßnahme" - auch nicht aus dem Abwägungsgebot herleiten. Wie bereits ausgeführt, ist die hier angefochtene Maßnahme in keiner Weise konfliktträchtig. Daher kann das Gebot der umfassenden Bewältigung aller durch die Planung aufgeworfenen Konflikte einer isolierten Zulassung der Planänderung nicht entgegenstehen.

18

bb) Zu Unrecht verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2011 zu Protokoll erklärte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses, wonach "dem Vorhabenträger aufgegeben wird, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Ergänzung oder Änderung der Planfeststellung oder zur Genehmigung vorzulegen." Sie meint, aufgrund dieser Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 könne sie verlangen, dass der Vorhabenträger die Ausführungsplanung als Ganzes vorlegt und die Planfeststellungsbehörde hierüber einheitlich durch Genehmigung oder durch Änderung bzw. Ergänzung der Planfeststellung entscheidet. Das trifft nicht zu.

19

Hintergrund der Protokollerklärung ist die nach ständiger Rechtsprechung eröffnete Möglichkeit, die Bauausführung aus der Planfeststellung auszuklammern, soweit sie lediglich nach dem Stand der Technik lösbare Probleme aufwirft; die Pflicht zur Vorlage der Ausführungsplanung vor Baubeginn ermöglicht der Planfeststellungsbehörde die Prüfung und Entscheidung darüber, ob diese Grenze eingehalten ist (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 50 m.w.N.). Es ist nicht erkennbar, weshalb die Planfeststellungsbehörde diesen Prüfauftrag von vornherein nur dann sachgerecht sollte wahrnehmen können, wenn die Ausführungsplanung als Ganze vorgelegt wird. Dass dem nicht so ist, zeigt im Übrigen das Urteil vom 3. März 2011, mit dem die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der A 3 abgewiesen wurde. Darin wird die Frage, ob die weitere Ausführung verschiedener baulicher Maßnahmen (Abbruch der alten Talbrücke Heidingsfeld und deren Neubau, Errichtung des Katzenbergtunnels, Behelfsfahrbahn der A 3 und Behelfsbrücke der B 19) aus der Planfeststellung ausgeklammert werden durfte, jeweils gesondert abgehandelt (vgl. Rn. 51 bis 57, 63). Erst recht erschließt sich nicht, weshalb sich aus der Protokollerklärung eine Pflicht der Planfeststellungsbehörde ergeben sollte, über alle von ihr nach Prüfung der Ausführungsplanung als notwendig erachteten Änderungen oder Ergänzungen der Planung einheitlich zu entscheiden. Unabhängig davon ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass hier eine besondere Situation vorliegt, die ausnahmsweise für die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung über alle Modifikationen der Planfeststellung sprechen könnte.

20

c) Die Klägerin rügt schließlich, die angefochtene Planänderung bilde nach § 3b UVPG zusammen mit sonstigen Änderungen der Planfeststellung und allen bauzeitlichen Maßnahmen wie insbesondere der Behelfsbrücke der B 19 und der Behelfsfahrbahn der A 3 ein Projekt, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UmwRG und mit Blick auf die Anforderungen des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EU Nr. L 26 S. 1) - UVP-RL - könne sie diesen Fehler unabhängig von der Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte und Belange i.S.d. § 42 Abs. 1 VwGO geltend machen. Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen.

21

In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen materiellen Rechten auf die Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung berufen kann. § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG stellt keine "andere gesetzliche Bestimmung" i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO dar, die Einzelnen eine von der möglichen eigenen Betroffenheit unabhängige Klagebefugnis verleiht, sondern betrifft die Begründetheitsprüfung. Die genannten Fehler führen abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit der Klage, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVP-Rechts der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts Einzelner dienen; abweichend von § 46 VwVfG erstreckt sich die Begründetheitsprüfung außerdem nicht auf die Frage, ob diese Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können (Urteile vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - a.a.O. Rn. 21 f. und - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 jeweils Rn. 34; ebenso Beschluss vom 27. Juni 2013 - BVerwG 4 B 37.12 - juris Rn. 10). Insoweit wird den Einzelnen folglich eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt. Für deren Klagebefugnis bleibt es hingegen bei dem allgemeinen Erfordernis, dass eine eigene Betroffenheit durch die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens möglich erscheint.

22

Wie der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen hat, können vernünftigerweise keine Zweifel daran bestehen, dass diese Ausgestaltung der Klagebefugnis mit Unionsrecht vereinbar ist (Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - a.a.O. Rn. 23). Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b UVP-RL kann das nationale Recht den Zugang zu Gerichten davon abhängig machen, dass der Kläger eine Rechtsverletzung geltend macht. Das nationale Recht kann nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-RL ferner in Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen, was als Rechtsverletzung gilt. Den Mitgliedstaaten steht es frei, diese Rechtspositionen auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 45). Das Unionsrecht gebietet mithin nicht die Einführung einer UVP-rechtlichen Popular- oder Interessentenklage ohne die Notwendigkeit eigener Betroffenheit. Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Spielraum genutzt und auch für den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie an der Systementscheidung zugunsten eines auf subjektive Rechte Einzelner zugeschnittenen Rechtsschutzes festgehalten (BTDrucks 16/2495 S. 7 f.). Auch widerspricht es offenkundig weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip, dass ein Einzelner nur dann gegen die Zulassung eines UVP-pflichtigen Vorhabens klagen kann, wenn überhaupt die Möglichkeit besteht, dass er dadurch betroffen wird (Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - a.a.O. Rn. 23).

23

Das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Der Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Januar 2004 - Rs. C-201/02, Wells - (NVwZ 2004, 593) geht fehl. Die im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens ergangene Entscheidung betraf nicht die Frage, ob Einzelne den Verfahrensmangel einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung unabhängig von eigener Betroffenheit klageweise geltend machen können. Dasselbe gilt für das von der Klägerin außerdem in Bezug genommene, im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 11. August 1995 - Rs. C-431/92 - (NVwZ 1996, 369); auf Rügemöglichkeiten Einzelner kam es in diesem Zusammenhang nicht an (Rn. 26). Wenn die Klägerin meint, nach Unionsrecht dürfe der Zugang zu Gericht allein von der Zugehörigkeit des Einzelnen zur "betroffenen Öffentlichkeit" i.S.d. Art. 1 Abs. 2 Buchst. e UVP-RL abhängig gemacht werden, übersieht sie, dass sich die den Mitgliedstaaten eröffnete Systementscheidung zugunsten eines subjektiven Rechtsschutzes nach dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 UVP-RL gerade auf den Zugang der "Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit" zu den Gerichten bezieht; zu Klagemöglichkeiten der allgemeinen Öffentlichkeit trifft die UVP-Richtlinie ohnehin keine Aussagen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren wegen der sofortigen Vollziehbarkeit enteignungsrechtlicher vorzeitiger Besitzeinweisungen in ein im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes, landwirtschaftlich genutztes Grundstück sowie zwei von ihm zur landwirtschaftlichen Nutzung gepachtete Flächen. Die vorzeitigen Besitzeinweisungen erfolgten, um den Bau der Ethylen-Pipeline-Süd zu ermöglichen.

2

1. Zur Errichtung und zum Betrieb der Ethylen-Pipeline-Süd haben sich sieben Unternehmen der Chemieindustrie zusammengeschlossen (im Folgenden: Enteignungsbegünstigte). Ziel der mittlerweile gebauten und in Betrieb genommenen Pipeline ist es, die erforderliche Infrastruktur für den sicheren und wirtschaftlichen Transport von gasförmigem, aber für den Pipelinetransport druckverflüssigtem Ethylen zwischen wichtigen süddeutschen Chemiestandorten zu schaffen und diese an den bestehenden nordwesteuropäischen Rohrleitungsverbund anzubinden. Die Ethylen-Pipeline-Süd soll nach Vorstellung der Europäischen Kommission eine zentrale Rolle für ein europaweites Ethylenpipeline-Netz spielen (vgl. Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2006 über die staatliche Beihilfe C 11/2005 , die Deutschland für den Bau einer Ethylenpipeline in Bayern gewähren will, Amtsblatt der Europäischen Union L 143 vom 6. Juni 2007, S. 24). Die Rohrfernleitung mit einem Durchmesser von 25 cm und einer Verlegungstiefe zwischen 1 m und 1,2 m führt über eine Länge von circa 370 km von Münchsmünster in Bayern durch Baden-Württemberg nach Ludwigshafen in Rheinland-Pfalz.

3

2. Das Gas Ethylen wird gewöhnlich in petrochemischen Anlagen (Steamcrackern) aus Erdöl gewonnen und für die Herstellung einer Vielzahl von Kunststoffen benötigt. Das Gas ist narkotisierend, erstickend, hochentzündlich, bildet mit Luft explosionsfähige Gemische und wird der höchsten Gefahrenklasse zugeordnet. Bevorzugter und sicherster Transportweg für das Gas sind daher Pipelines.

4

3. Mit Planfeststellungsbeschluss ließ das für die Grundstücke des Beschwerdeführers zuständige Regierungspräsidium im Jahr 2008 die Errichtung und den Betrieb der Ethylen-Pipeline-Süd zu. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Er ist gegenüber dem Beschwerdeführer bestandskräftig.

5

4. Der Enteignungsbegünstigten gelang der Erwerb der erforderlichen Rechte an den vom Trassenverlauf betroffenen Grundstücken auf freiwilliger Basis zwar zu einem Großteil, jedoch nicht vollständig. Im Jahr 2009 schuf der Landtag von Baden-Württemberg eine enteignungsrechtliche Grundlage und beschloss das Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb einer Ethylen-Rohrleitungsanlage in Baden-Württemberg (BWEthylRohrlG). Das Gesetz trat am 8. Dezember 2009 in Kraft. Die Enteignungsvoraussetzungen sind in §§ 1 bis 3 BWEthylRohrlG festgelegt. Diese lauten:

§ 1 (Enteignungszweck)

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage zur Durchleitung von Ethylen zwischen der Landesgrenze zum Freistaat Bayern bei Riesbürg und der Landesgrenze zum Land Rheinland-Pfalz bei Eggenstein-Leopoldshafen dienen dem Wohl der Allgemeinheit nach Artikel 14 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Dies gilt auch unter der Voraussetzung, dass die Anlage neben den in Absatz 2 genannten Zwecken auch privatwirtschaftlichen Interessen dient und neben deutschen auch ausländischen Nutzern zur Verfügung stehen kann.

(2) Insbesondere dient die Verwirklichung des in Absatz 1 bezeichneten Vorhabens

1. dem Ausbau und der Stärkung des Chemie- und Petrochemiestandortes Baden-Württemberg,

2. der Stärkung des Chemieclusters Karlsruhe - Mannheim - Ludwigshafen,

3. dem Anschluss der baden-württembergischen Chemie- und Petrochemiestandorte an den nordwesteuropäischen Ethylen-Verbund,

4. der Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur zur Verbesserung der Ansiedelungsmöglichkeiten für Unternehmen,

5. der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Petrochemie,

6. der Verbesserung der Umweltbilanz und der Transportsicherheit und

7. der Erhöhung der Versorgungssicherheit.

§ 2 (Enteignung)

(1) Zur Errichtung und zum Betrieb der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rohrleitungsanlage kann enteignet werden. Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht, insbesondere einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken.

(2) Bestandteile der Rohrleitungsanlage sind insbesondere ihre sämtlichen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, die notwendigen Zufahrten zu diesen Einrichtungen sowie der sechs Meter breite Schutzstreifen. Die der Errichtung dienenden Arbeitsstreifen und Hilfsflächen sind den Bestandteilen der Rohrleitungsanlage im Sinne des Satzes 1 für die Dauer der Errichtung gleichgestellt.

§ 3 (Enteignungsvoraussetzungen)

Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, soweit sie zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des die Anlage errichtenden und betreibenden Unternehmens, nicht erreicht werden kann. Die Enteignung setzt ferner voraus, dass das die Anlage errichtende und betreibende Unternehmen

1. sich nachweislich ernsthaft bemüht hat, das Grundstück oder das in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 bezeichnete Recht zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben,

2. glaubhaft macht, dass das Grundstück oder das Recht daran innerhalb einer angemessenen Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet oder ausgeübt wird, und

3. sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land Baden-Württemberg verpflichtet, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zweckentsprechend zu betreiben und in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten sowie allen Unternehmen den diskriminierungsfreien Zugang zur Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten; die Einhaltung dieser Verpflichtungen ist durch Sanktionsmöglichkeiten zu sichern.

6

Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Entschädigung vor (§ 4 BWEthylRohrlG), enthält Vorgaben für eine Rückenteignung (§ 5 BWEthylRohrlG), verweist auf das Landesenteignungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LEntG) für das weitere Verfahren (§ 6 Abs. 1 BWEthylRohrlG) und nimmt der Anfechtungsklage gegen vorzeitige Besitzeinweisungen die aufschiebende Wirkung (§ 6 Abs. 2 BWEthylRohrlG).

7

Durch den Verweis auf das Landesenteignungsgesetz ist über § 37 LEntG eine vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke möglich, die von Enteignungsmaßnahmen betroffen sind. § 37 LEntG lautet:

§ 37 (Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung)

(1) Die Enteignungsbehörde kann den Träger des Vorhabens, der einen Enteignungsantrag gestellt hat, auf seinen Antrag vorzeitig in den Besitz des Grundstücks einweisen, soweit die sofortige Ausführung des Vorhabens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist. Ist für das Vorhaben ein Planfeststellungsbeschluss oder eine sonstige behördliche Entscheidung erforderlich, so ist die Besitzeinweisung nur zulässig, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die sonstige behördliche Entscheidung unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist.

(2) Die Besitzeinweisung ergeht auf Grund einer mündlichen Verhandlung. Hierzu sind der Antragsteller, der Eigentümer und der unmittelbare Besitzer zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag entschieden werden kann. Die Entscheidung ist dem Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer zuzustellen. Im Übrigen sind §§ 17, 18, 20, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 2 Satz 3, §§ 23, 25, § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses an ihn festzusetzen, wenn das nach Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Der unmittelbare Besitzer ist über das Antragsrecht zu belehren.

(4) Die Enteignungsbehörde kann den Besitzeinweisungsbeschluss befristen, mit Bedingungen und Auflagen versehen und von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Enteignungsentschädigung abhängig machen.

(5) Die Enteignungsbehörde hat auf Antrag des Antragstellers, des Eigentümers oder des unmittelbaren Besitzers den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist. Auf das Antragsrecht ist in der Ladung hinzuweisen. Den in Satz 1 bezeichneten Personen ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

8

5. Im Januar 2010 schlossen das Land Baden-Württemberg und die Enteignungsbegünstigte den in § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Darin verpflichtet sich die Enteignungsbegünstigte, die Pipeline nach Maßgabe der erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse zu errichten, sie entsprechend den in § 1 BWEthylRohrlG festgelegten Gemeinwohlzwecken zu betreiben und in betriebssicherem Zustand zu erhalten sowie allen Unternehmen den diskriminierungsfreien Zugang zur Pipeline zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Vertrages). In § 1 Abs. 4 des Vertrages verpflichtet sie sich zur Vermeidung eines förmlichen Rückübereignungsverfahrens (vgl. § 5 BWEthylRohrlG) zur Rückübertragung der enteigneten Grundstücke für den Fall, dass die in § 1 Abs. 2 BWEthylRohrlG festgelegten Enteignungszwecke nicht mehr erreicht werden können. § 2 des Vertrages stellt das Vorhaben unter die Aufsicht des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums. § 3 des Vertrages sieht für Pflichtverstöße eine Vertragsstrafe von bis zu 5.000.000 € vor. Die Enteignungsbegünstigte hat sich der sofortigen Vollstreckung unterworfen (§ 4 des Vertrages).

9

6. Nach erfolglosen Erwerbsversuchen beantragte die Enteignungsbegünstigte Ende des Jahres 2009 beim zuständigen Regierungspräsidium die (Teil-) Enteignung der Pachtgrundstücke des Beschwerdeführers und des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks. Zudem beantragte sie die vorzeitige Besitzeinweisung in die Grundstücke.

10

7. Mit Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss gab das Regierungspräsidium dem Antrag für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück (unten a) und mit gesondertem Besitzeinweisungsbeschluss dem Antrag für die gepachteten Grundstücke (unten b) statt.

11

a) Die beantragte (Teil-)Enteignung wurde in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit wie folgt verfügt:

"In das […] vorgenannte Grundbuch ist im Rang vor den Grundpfandrechten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt einzutragen: 'Die Antragstellerin erhält die Befugnis, in dem mit einem Abstand von 3 m beiderseits zur Leitungsachse verlaufenden Schutzstreifen […] eine ausschließlich für den Transport von Ethylen bestimmte Leitung mit der Dimension DN 250 (250 mm Durchmesser) nebst Steuerkabel, Kathodenschutzkabel und sonstigen Zubehörteilen (Schilderpfähle, Messpfähle, Lüftungsrohre, Messkontakte) zu verlegen, dort zu belassen und zu betreiben, im Bedarfsfalle auszubessern, unwesentlich zu ändern (vorbehaltlich einer evtl. erforderlichen Genehmigung der Planfeststellungsbehörde) und auszuwechseln sowie das Grundstück für diese Zwecke zu betreten und zu nutzen.

Die Antragstellerin darf sich hierzu auch Dritter bedienen, auf die sich das Betretungs- und Benutzungsrecht erstreckt. Die Beteiligten sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand und den Betrieb der Leitung und des Zubehörs gefährden können und dürfen derartige Maßnahmen durch Dritte auch nicht gestatten. Der Schutzstreifen darf nicht überbaut werden und ist von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern freizuhalten; er kann jedoch weiter landwirtschaftlich genutzt werden.'"

12

Die daneben angeordnete vorzeitige Besitzeinweisung hat folgenden Inhalt:

"Die Antragstellerin wird in den Besitz einer Teilfläche von 2357 m² aus dem in Ziffer 1. genannten Grundstück […] eingewiesen. Diese Besitzeinweisung wird zwei Wochen nach Zustellung wirksam und gibt der Antragstellerin das Recht, das Grundstück innerhalb des im angeschlossenen Lageplanauszug eingezeichneten Arbeitsstreifens für die Zeit der Verlegung der Ethylenleitung und anschließend im Rahmen des in Ziffer 1. und 2. beschriebenen Umfangs für den Betrieb der Leitung zu nutzen. Im Übrigen ist der Besitz unverzüglich, ordnungsgemäß und protokolliert zurückzugeben."

13

Dem Beschwerdeführer wurde für die Belastung des Grundstücks mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit sowie für die durch die Baumaßnahmen entstehenden Schäden und Folgeschäden eine Entschädigung zugesprochen.

14

b) Mit im Wesentlichen gleichem Inhalt verfügte das Regierungspräsidium jeweils die vorzeitige Besitzeinweisung für einen entsprechenden Arbeits- und Schutzstreifen zum Bau und Betrieb der Ethylen-Pipeline-Süd hinsichtlich der gepachteten Grundstücke und sprach auch insoweit eine Entschädigung für die vorzeitigen Besitzeinweisungen zu.

15

8. Das Verwaltungsgericht ordnete auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der gegen die vorzeitigen Besitzeinweisungen erhobenen Klage an. Die sofortige Ausführung des Vorhabens sei nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten.

16

9. Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden des Landes Baden-Württemberg sowie der Enteignungsbegünstigten änderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Verwaltungsgerichts ab und lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Die Beschlüsse des Regierungspräsidiums seien mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

17

Das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz sei verfassungsgemäß und erfülle die Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG. Die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage zur Durchleitung von Ethylen stellten einen hinreichend konkreten und bestimmten Enteignungstatbestand dar. Zudem fordere das Wohl der Allgemeinheit die Enteignungen, und der Enteignungszweck könne auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden. Die prognostische Einschätzung des Gesetzgebers bei der Festlegung der konkreten Allgemeinwohlbelange sei von dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt.

18

Die in § 1 Abs. 2 BWEthylRohrlG genannten Enteignungszwecke begründeten jedenfalls bei einer Gesamtschau ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse, welches eine Enteignung zugunsten Privater grundsätzlich rechtfertige. Der Gesetzgeber gehe von einer erhöhten Attraktivität für die Neuansiedlung von Unternehmen entlang der Pipeline sowie einem erhöhten Investitionsanreiz aus, wodurch Arbeitsplätze geschaffen würden. Die Ethylen-Pipeline-Süd spiele eine zentrale Rolle für das europaweite Ethylenpipelinenetz und verbessere die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie. Gleichzeitig werde im Vergleich zum Straßen- oder Schifftransport die Transportsicherheit erhöht und die Umweltbelastung verringert.

19

Das Ausmaß des Eingriffs in das Eigentum Privater erscheine demgegenüber eher gering, da die beschränkt persönliche Dienstbarkeit die Eigentümer beziehungsweise Pächter soweit wie möglich schone. Die landwirtschaftliche Nutzung sei im Regelfall nach Verlegung der Pipeline weiter möglich. Daher überwiege das öffentliche Interesse am Bau und Betrieb der Ethylen-Pipeline-Süd im Regelfall.

20

Durch § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG und den geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag würden die Enteignungsziele ausreichend gesichert. Die Enteignungsvoraussetzungen des § 3 BWEthylRohrlG lägen vor.

21

Auch die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung seien gegeben (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 LEntG). Die sofortige Ausführung des Vorhabens sei aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Ausführung des Vorhabens sei schon aufgrund des Baufortschritts anzunehmen. Lediglich einzelne Flächen müssten zur Fertigstellung enteignet werden. Bei einer weiteren Verzögerung bestehe die begründete Besorgnis einer Gefährdung der vom Gesetzgeber verfolgten mittelbaren Gemeinwohlzwecke. Der Planfeststellungsbeschluss sei gegenüber dem Beschwerdeführer bestandskräftig und damit vollziehbar.

22

Das Allgemeinwohlinteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der sofortigen Besitzeinweisungen zur Fertigstellung der Ethylen-Pipeline-Süd überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren von den Folgen des Vollzugs der Besitzeinweisungsbeschlüsse verschont zu bleiben. Die landwirtschaftliche Nutzung könne nach Durchführung der Baumaßnahme nahezu uneingeschränkt fortgeführt werden. Das Eigentum sei nur mit einem Durchleitungsrecht belastet. Deshalb sei der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht betroffen. Zudem habe der Beschwerdeführer Entschädigungsansprüche. Die vorläufige Besitzeinweisung könne erforderlichenfalls rückgängig gemacht und die Rohrleitung zurückgebaut werden.

II.

23

Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Entscheidungen des Regierungspräsidiums sowie gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs und mittelbar gegen die §§ 1 bis 3 BWEthylRohrlG. Er rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 GG).

24

Der Verwaltungsgerichtshof gehe von einer grundlegend unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Trageweite des Art. 14 GG aus. Der Eingriff in sein Eigentumsgrundrecht sei nicht gerechtfertigt, denn das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz sei verfassungswidrig (unten 1). Es fehle an dem Erfordernis einer vorzeitigen Besitzeinweisung aus dringenden Gründen des Allgemeinwohls (unten 2). Er sei durch die Dienstbarkeit und die sofortigen Besitzeinweisungen auch tatsächlich beeinträchtigt (unten 3).

25

1. Das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz werde den aus Art. 14 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen an eine Enteignung zugunsten Privater nicht gerecht. Die Ethylenpipeline und die in § 1 Abs. 2 BWEthylRohrlG genannten Zwecke dienten nicht dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Die vom Gesetzgeber herangezogenen Gründe seien nicht hinreichend bestimmt und zum Teil nicht zutreffend oder nicht ausreichend belegt. Der prognostizierte Ausbau und die Stärkung des Chemie- und Petrochemiestandorts Baden-Württemberg sowie die prognostizierte Ansiedlung weiterer Unternehmen seien fragwürdig und von allgemeinwirtschaftlichen Bedingungen abhängig. Anschlusswillige Unternehmen entlang der Pipeline in Baden-Württemberg gebe es nicht. Denn Ethylen werde hauptsächlich als Zwischenprodukt in Form von Granulat benötigt, welches unproblematisch per Lastkraftwagen transportiert werden könne. Für die Versorgung mit Ethylen durch eine Rohrleitung bestehe mithin kein Bedarf. Deshalb sei auch keine Verbesserung der Umweltbilanz und der Transportsicherheit sowie keine Erhöhung der Versorgungssicherheit zu erwarten. Der angeführte Effekt der Pipeline werde zudem ausweislich der Gesetzesbegründung gerade nicht in Baden-Württemberg eintreten, auf dessen Gemeinwohlbelange es aber bei einem Landesgesetz allein ankomme. Letztlich seien lediglich erwünschte und erhoffte langfristige Auswirkungen für die genannten Gemeinwohlbelange Grundlage des Gesetzes geworden. Darüber hinaus sicherten § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG sowie der abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag die verfolgten arbeitsmarkt-, wirtschafts-, struktur- und umweltpolitischen Interessen nicht hinreichend.

26

2. Für eine vorzeitige Besitzeinweisung hätten keine tragfähigen Gründe vorgelegen. Im Falle des Unterbleibens der sofortigen Besitzeinweisung sei mit keinen schwerwiegenden Nachteilen für das öffentliche Wohl zu rechnen gewesen. Die prognostizierten positiven Effekte beschränkten sich auf lediglich ein baden-württembergisches Unternehmen. Positive Auswirkungen auf die bayerische Industrie als Grundlage schieden für ein baden-württembergisches Landesgesetz aus. Auf den zum Zeitpunkt der Besitzeinweisungen bereits weit fortgeschrittenen einvernehmlichen Erwerb der erforderlichen Rechte könne nicht abgestellt werden, da es sonst die Beteiligten in der Hand hätten, durch Schaffung vollendeter Tatsachen ein dringendes Gebotensein der Maßnahme aus Allgemeinwohlgründen herbeizuführen. Die bis dahin bereits getätigten Investitionen seien auf eigenes Risiko der Enteignungsbegünstigten erfolgt.

27

3. Durch die vorzeitigen Besitzeinweisungen komme es zu relevanten und nicht reversiblen Beeinträchtigungen. Der Bau der Pipeline verschlechtere die Bodenqualität (Verschlechterung des Mutterbodens, Bodenverdichtung). Deshalb sei jedenfalls im Bereich des Arbeitsstreifens mit einem geringeren Ernteertrag zu rechnen. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit schränke die landwirtschaftliche wie die anderweitige Nutzung der betroffenen Grundstücke ein.

III.

28

Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Enteignungsbegünstigte und Beigeladene des Ausgangsverfahrens, die Landesregierung von Baden-Württemberg, die Bayerische Staatsregierung, das Bundesverwaltungsgericht, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Verband der Chemischen Industrie, der Bundesverband der Deutschen Industrie und der Deutsche Anwaltverein Stellung genommen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

IV.

29

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keiner der Annahmegründe des § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt. Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfGE 74, 264; 134, 242) wirft die Verfassungsbeschwerde keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf, die sich nicht nach den Maßstäben der vorliegenden Entscheidungen beantworten ließen. Danach erscheint bereits die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde fraglich; sie erweist sich jedenfalls in der Sache als unbegründet. Deshalb ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde auch nicht zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.

30

1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ergangenen Entscheidungen über die sofortige Vollziehbarkeit der vorzeitigen Besitzeinweisungen. Im Blick darauf erscheint bereits die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Subsidiaritätsgrundsatzes sowie - jedenfalls in Teilen - hinsichtlich der Erschöpfung des Rechtswegs fraglich. Es liegt nicht fern, dass es darüber hinaus der Verfassungsbeschwerde insoweit auch an einer hinreichenden Begründung und Auseinandersetzung mit diesen Fragen ermangelt. Im Ergebnis kann dies indessen dahingestellt bleiben. Denn eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Beschwerdeführers lässt sich nicht feststellen.

31

2. Die den angegriffenen Entscheidungen mittelbar mit zugrunde liegenden Vorschriften der §§ 1 bis 3 des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

32

a) Bei der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BWEthylRohrlG eröffneten Möglichkeit zur Enteignung durch vollständigen Eigentumsentzug handelt es sich um eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG. Gleiches gilt für die nach dem Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetz regelmäßig in Betracht kommende Belastung eines Grundstücks mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 BWEthylRohrlG); diese erweist sich im Umfang der Dienstbarkeit als teilweise Entziehung von Eigentümerbefugnissen und greift damit in das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum am Grundstück ein (vgl. BVerfGE 45, 297 <339>; 56, 249 <260>).

33

b) Die in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen genügen, auch unter Berücksichtigung der strengeren Anforderungen an Enteignungen zugunsten Privater, den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

34

aa) Die Enteignung ist regelmäßig ein schwerer Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum und an Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zu messen. Dieser lässt die Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zu. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG). Die Bestimmung des eine Enteignung rechtfertigenden Gemeinwohlziels und des Vorhabens, das generell zu seiner Verwirklichung in Frage kommt, sowie der wesentlichen Voraussetzungen für eine Enteignung sind dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Sofern eine Enteignung zugunsten Privater vorgesehen ist, sind weitere Anforderungen an das Gesetz zu stellen (vgl. BVerfGE 134, 242 <290 f. Rn. 166 ff.>).

35

(1) Bei der Auswahl der Gemeinwohlziele steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zu, der nur eingeschränkt verfassungsrechtlich überprüfbar ist. Art. 14 Abs. 3 GG enthält lediglich in begrenztem Umfang einen Maßstab für die Bestimmung des gemeinen Wohls. Dem Grundgesetz lässt sich keine umfassende, allgemeine Bestimmung der eine Enteignung tragenden Gemeinwohlziele entnehmen. Von Verfassungs wegen von vornherein ausgeschlossen sind lediglich Enteignungszwecke, die ausschließlich im Interesse Privater liegen, die rein fiskalischen Interessen dienen oder die vom Grundgesetz missbilligte Ziele verfolgen (vgl. BVerfGE 134, 242 <292 f. Rn. 169 ff.> m.w.N.). Darüber hinaus ist die gesetzgeberische Entscheidung nur dahingehend überprüfbar, ob sie offensichtlich und eindeutig unvereinbar mit verfassungsrechtlichen Wertungen ist, wie sie insbesondere in den Grundrechten oder den Staatszielbestimmungen zum Ausdruck kommen (vgl. BVerfGE 134, 242 <292 f. Rn. 172, 339 Rn. 289>). Das Gemeinwohlziel muss grundsätzlich geeignet sein, die für die Erreichung des Ziels typischerweise in Betracht kommenden Enteignungen zu rechtfertigen. Je nach geregeltem Lebenssachverhalt können infolgedessen die Anforderungen an seine Bedeutung variieren. Weder wiegt jede Enteignung gleich schwer, noch vermag jedes legitime Gemeinwohlziel Enteignungen jeglicher Schwere zu rechtfertigen. Auch bei dieser Gewichtung steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu, der einer verfassungsrechtlichen Vertretbarkeitskontrolle unterliegt (vgl. BVerfGE 134, 242 <293 Rn. 173>).

36

Das zur Enteignung ermächtigende Gesetz muss außerdem hinreichend bestimmt regeln, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben enteignet werden darf. Wird das Vorhaben der Art nach hinreichend bestimmt benannt und ergibt sich daraus zugleich eindeutig der vom Gesetzgeber angestrebte Gemeinwohlzweck, ist die ausdrückliche Benennung des Gemeinwohls im Gesetz entbehrlich. Den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG genügt hingegen eine Regelung nicht, die die Entscheidung, für welche Vorhaben und zu welchen Zwecken enteignet werden darf, faktisch in die Hand der Verwaltung legt (vgl. BVerfGE 134, 242 <293 f. Rn. 174 ff.> m.w.N.).

37

(2) Auch Enteignungen zugunsten Privater sind grundsätzlich zulässig. Jedoch ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob hinter dem verfolgten Gemeinwohlziel ein auch unter Berücksichtigung der Privatnützigkeit der Enteignung hinreichend schwerwiegendes, spezifisch öffentliches Interesse steht. Zudem sind zusätzliche Anforderungen an das Enteignungsgesetz zu stellen (vgl. BVerfGE 134, 242 <294 f. Rn. 177 ff.> m.w.N.). Dient die Enteignung nur mittelbar dem gemeinen Wohl, muss das Gesetz unzweideutig regeln, ob und für welche Vorhaben, unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung statthaft ist. Der mittelbar verfolgte Enteignungszweck muss gesetzlich so genau beschrieben werden, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung nicht in die Hand der Verwaltung gegeben wird. Des Weiteren muss der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme dauerhaft gesichert werden. Es bedarf umso genauerer und detaillierterer gesetzlicher Vorgaben zur Sicherung der dauerhaften Gemeinwohlnutzung, je weniger schon der Geschäftsgegenstand des privaten Enteignungsbegünstigten darauf ausgerichtet ist, dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen (vgl. BVerfGE 74, 264 <285 f.>; 134, 242 <295 f. Rn. 180 f.> m.w.N.). Kann sich der Nutzen für das allgemeine Wohl nicht aus dem Unternehmensgegenstand selbst, sondern nur als mittelbare Folge der Unternehmenstätigkeit ergeben, bedarf es einer effektiven rechtlichen Bindung des begünstigten Privaten an das Gemeinwohlziel, damit dieses dauerhaft garantiert ist. Regelungen, welche lediglich die bloße Realisierung des Vorhabens sichern, sind nicht ausreichend. Außerdem kann kein "Vertrauensvorschuss" dahingehend gewährt werden, dass allein die Wirtschaftskraft eines von der Enteignung begünstigten Unternehmens Gewähr dafür bietet, dass die Gemeinwohlziele durch die plankonforme Ausführung des Vorhabens und seinen dauerhaften Betrieb tatsächlich erreicht werden (vgl. BVerfGE 74, 264 <286, 295 f.>).

38

bb) Diesen Maßstäben werden die §§ 1 bis 3 BWEthylRohrlG gerecht. Der Gesetzgeber hat jedenfalls mit der Verbesserung der Transportsicherheit ein ausreichend gewichtiges und die Enteignung tragendes Gemeinwohlziel normiert (unten (1)). Hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit des Gemeinwohlziels und des Vorhabens bestehen keine Bedenken (unten (2)). Ebenso hat der Gesetzgeber die weiteren Enteignungsvoraussetzungen hinreichend festgelegt (unten (3)). Die dauerhafte Erreichung des Gemeinwohlziels ist genügend gesichert (unten (4)). Das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz sieht außerdem eine Entschädigung vor (unten (5)).

39

(1) Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 2 Nr. 6 BWEthylRohrlG jedenfalls mit der Verbesserung der Transportsicherheit ein hinreichend tragfähiges Gemeinwohlziel bestimmt. Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraums bei der Bestimmung möglicher Gemeinwohlziele steht der Auswahl dieses Gemeinwohlziels nichts entgegen. Grundsätzlich ist es dem Gesetzgeber überlassen, durch die Unterstützung bestimmter Vorhaben die Transportsicherheit und somit die Sicherheit aller potentiell betroffenen Menschen sowie der Rechtsgüter der Allgemeinheit für alle Transportwege wie etwa auch Straße, Schiene oder Wasserstraße zu fördern. Dieses Ziel ist insbesondere nicht von vornherein ausgeschlossen, weil es etwa ausschließlich im Interesse Privater läge; es ist auch nicht offensichtlich und eindeutig unvereinbar mit verfassungsrechtlichen Wertungen.

40

Das Gemeinwohlziel der Transportsicherheit ist - unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen für Enteignungen zugunsten Privater - auch hier ausreichend gewichtig und somit grundsätzlich geeignet, die typischerweise in Betracht kommenden Enteignungen zu rechtfertigen. Das Gas Ethylen ist narkotisierend, erstickend, hochentzündlich, bildet mit Luft explosionsfähige Gemische und wird der höchsten Gefahrenklasse zugeordnet. Der Pipelinetransport stellt sich gegenüber dem Transport auf dem Seeweg, auf der Schiene oder Straße als sicherer dar. Witterungseinflüsse, Gefährdungen durch andere Verkehrsteilnehmer und sonstiges menschliches Fehlverhalten haben als potentielle Gefahrenquellen beim Rohrleitungstransport einen geringeren Einfluss. Das Unfallrisiko stellt sich im Hinblick auf potentielle Unfallfolgen für Betroffene sowie die aus einem Unfall gegebenenfalls resultierenden schädlichen Umweltauswirkungen auch als Risiko der Allgemeinheit im Land Baden-Württemberg dar.

41

Verstärkt wird das Gewicht der Allgemeinwohl-Dienlichkeit durch das im Gesetz vorgesehene sogenannte Common-Carrier-Prinzip. Danach ist allen Unternehmen der diskriminierungsfreie Zugang zur Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten (§ 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG). Durch den freien Zugang für alle anschlusswilligen Unternehmen ist auch für diese ein Ausweichen auf alternative Transportwege nicht notwendig. Insofern ist die Pipeline vergleichbar mit einem öffentlichen Weg, mit dem Unterschied, dass die Pipeline nicht von der öffentlichen Hand, sondern von einer privaten Gesellschaft gebaut wurde und der Zugang nicht allgemein jedem Bürger offen steht (ähnlich LTDrucks 14/5401, S. 4).

42

Das beschriebene Gemeinwohlziel ist gewichtig genug, um die in Rede stehende Enteignung zu rechtfertigen. Gegenüber dem Anliegen des sicheren Transports von Ethylen fällt die aufgrund des hier geregelten Lebenssachverhalts (Verlegung und Betrieb einer unterirdischen Rohrleitung) typischerweise in Betracht kommende Enteignung weniger schwer ins Gewicht. Denn für die Verwirklichung der durch das Erdreich verlaufenden Pipeline sowie die Erreichung des Gemeinwohlziels wird regelmäßig die Belastung des betroffenen Grundeigentums mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in Form eines Leitungsrechts ausreichen. Durch eine solche Dienstbarkeit wird die Nutzungsmöglichkeit betroffener Grundstücke - wie im vorliegenden Fall die landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit durch die Verpflichtung zur Freihaltung von Überbauungen sowie Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern - regelmäßig nur in sehr begrenztem Maße dauerhaft beeinträchtigt. Anders als beispielsweise im Braunkohletagebau dürfte Wohnbebauung regelmäßig nicht betroffen sein, da jedenfalls der hier relevante Planfeststellungsbeschluss dem Grundsatz der Meidung bebauter Gebiete folgt. Stellt man dieses relativ geringe Eingriffsgewicht den Gefahren beim Ethylen-Transport auf alternativen Transportwegen gegenüber, so stellt sich das Gemeinwohlziel "Verbesserung der Transportsicherheit" unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen für Enteignungen zugunsten Privater als ausreichend gewichtig dar. Die dem zugrunde liegende Einschätzung des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

43

(2) Das Gemeinwohlziel der "Verbesserung der Transportsicherheit" sowie das Vorhaben an sich sind - auch im Hinblick auf die strengeren Voraussetzungen für Enteignungen zugunsten Privater - hinreichend bestimmt durch den Gesetzgeber geregelt.

44

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BWEthylRohrlG sind Enteignungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Rohrleitungsanlage zur Durchleitung von Ethylen zwischen der Landesgrenze zum Freistaat Bayern bei Riesbürg und der Landesgrenze zum Land Rheinland-Pfalz bei Eggenstein-Leopoldshafen zulässig. Dieses Vorhaben ist grundsätzlich geeignet, dem Gemeinwohlziel "Verbesserung der Transportsicherheit" zu dienen, da Ethylentransporte auf anderen risikoreicheren Wegen vermieden werden. Damit wird ein ganz bestimmtes Vorhaben benannt, zu dessen Zwecken enteignet werden kann. Außerdem wird das Gemeinwohl in Form der "Verbesserung der Transportsicherheit" ausreichend bestimmt benannt. Aus dem Gesetz ergibt sich damit unzweideutig, für welches Vorhaben und zu welchem Enteignungszweck eine Enteignung erfolgen darf. Selbst wenn aufgrund der Verwendung des Wortes "insbesondere" bei der Benennung der Vorhabenziele in § 1 Abs. 2 BWEthylRohrlG von einer lediglich beispielhaften Aufzählung der Allgemeinwohlgründe ausgegangen würde, bestehen keine Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit; denn eine Enteignung ist lediglich zur Errichtung und zum Betrieb der Ethylen-Pipeline-Süd möglich. Dass dieses konkrete Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient, hat damit gerade der Gesetzgeber entschieden (zu anders gelagerten Enteignungen nach dem Bergrecht mit weiterreichenden Auswirkungen vgl. BVerfGE 134, 242 <302 Rn. 198 f.>).

45

Indem damit ein tragfähiges sowie hinreichend konkretes Gemeinwohlziel im Sinne einer Verbesserung der Transportsicherheit normiert ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die weiteren genannten Gemeinwohlziele ebenfalls den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.

46

(3) Auch die weiteren Enteignungsvoraussetzungen sind im Gesetz ausreichend bestimmt geregelt. § 2 Abs. 2 BWEthylRohrlG verhält sich zum Umfang der Enteignung, indem er die Bestandteile der Rohrleitungsanlage festlegt. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 BWEthylRohrlG enthält Vorgaben zur Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen; regelmäßig dürfte dafür eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ausreichen. § 3 Satz 1 BWEthylRohrlG verlangt darüber hinaus, dass die Enteignung im einzelnen Fall zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des die Anlage errichtenden und betreibenden Unternehmens, nicht erreicht werden kann. Das begünstigte Unternehmen muss sich nachweislich und ernsthaft bemüht haben, das Grundstück oder das in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 BWEthylRohrlG bezeichnete Recht zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben (§ 3 Satz 2 Nr. 1 BWEthylRohrlG).

47

(4) Das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz sieht überdies eine ausreichende dauerhafte Sicherung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks der Maßnahme vor. Vorliegend bedarf es einer effektiven rechtlichen Bindung des begünstigten Privaten an das Gemeinwohlziel (vgl. BVerfGE 74, 264 <286>), da der Geschäftsgegenstand der Enteignungsbegünstigten als Trägerin des Vorhabens nicht dem Bereich der klassischen Daseinsvorsorge zuzuordnen ist. Die Rohrleitung dient jedoch dem ihr vom Gesetzgeber unter anderem zugeschriebenen Zweck der Transportsicherheit und mithin dem Gemeinwohl. Da dieses Ziel über die Begünstigung eines Privaten erreicht werden soll, sind erhöhte Anforderungen an die Sicherung der Erreichung des Gemeinwohlziels zu stellen. Die Sicherung des Zwecks "Verbesserung der Transportsicherheit" wird bereits durch die Errichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage erreicht. Die Errichtung und der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage werden wiederum über § 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie § 5 BWEthylRohrlG genügend gesichert. Der in § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG vorgesehene öffentlich-rechtliche Vertrag ist zwischen der Begünstigten und dem Land Baden-Württemberg geschlossen. Darin hat sich die Enteignungsbegünstigte verpflichtet, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zweckentsprechend zu betreiben und in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten sowie allen Unternehmen den diskriminierungsfreien Zugang zur Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten; die Einhaltung dieser Verpflichtungen ist sanktionsbewehrt. Darüber hinaus ist ein vereinfachtes Rückübereignungsverfahren vorgesehen und die Enteignungsbegünstigte hat sich der Kontrolle durch das baden-württembergische Wirtschaftsministerium sowie einer sofortigen Vollstreckung unterworfen. Die Erreichung des Gemeinwohlziels "Verbesserung der Transportsicherheit" ist demnach hinreichend gesichert. Deshalb kommt es auf eine ausreichende Sicherung der im Gesetz weiter genannten arbeitsmarkt-, wirtschafts- und strukturpolitischen Interessen nicht mehr entscheidungserheblich an.

48

(5) § 4 BWEthylRohrlG sieht in Verbindung mit § 6 Abs. 1 BWEthylRohrlG sowie §§ 7 ff. LEntG eine Entschädigung vor. Das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz wird damit auch den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gerecht.

49

3. Die unmittelbar angegriffenen Entscheidungen sehen sich ebenfalls keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwänden ausgesetzt. Der Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Beschwerdeführers (Art. 14 GG) erweist sich als gerechtfertigt.

50

a) Von den vorzeitigen Besitzeinweisungen sind das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück sowie die von ihm gepachteten Grundstücke betroffen. Dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der Pacht um eine von Art. 14 GG geschützte Rechtsposition handelt (hiervon ausgehend wohl BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 1997 - 1 BvR 392/89 -, juris, Rn. 13; ebenso: BGHZ 175, 35 <41 ff. Rn. 23 ff.> m.w.N.; BVerwGE 105, 178 <180>) und ob es sich bei den vorzeitigen Besitzeinweisungen um Enteignungen im verfassungsrechtlichen Sinne oder um Inhalts- und Schrankenbestimmungen handelt (wohl von einer Enteignung ausgehend BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris, Rn. 21 ff.). Denn die vorzeitigen Besitzeinweisungen halten den strengen Anforderungen an eine Enteignung zugunsten Privater hinsichtlich aller hier betroffener Grundstücke stand.

51

b) Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 GG sind erfüllt.

52

aa) Die vorzeitigen Besitzeinweisungen erfolgten aufgrund eines Gesetzes (§ 6 Abs. 1 BWEthylRohrlG i.V.m. §§ 37 ff. LEntG). Eine Entschädigung wurde zugesprochen, deren Höhe nicht beanstandet wird und hier auch nicht zur Prüfung steht. Das mit dem Vorhaben verfolgte Gemeinwohlziel einer Verbesserung der Transportsicherheit erweist sich auch hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Überprüfung der vorzeitigen Besitzeinweisungen als tragfähig.

53

bb) Die einfachrechtlichen Voraussetzungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung einschließlich des Vorliegens besonders dringender Gründe des Allgemeinwohls können verfassungsrechtlich lediglich einer Vertretbarkeitskontrolle unterzogen werden. Denn die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall ist Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Fehler, die einen Verstoß gegen das Willkürverbot oder eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts offenbaren würden, sind nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 112, 93 <108>; stRspr). Dass der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der besonderen Dringlichkeit des Allgemeinwohlgrundes von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite des Art. 14 GG ausgegangen sein könnte, hat der Beschwerdeführer schon nicht dargelegt.

54

cc) Die vorzeitigen Besitzeinweisungen genügen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im Rahmen einer Gesamtabwägung hat der Verwaltungsgerichtshof alle für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange nachvollziehbar im Ergebnis zugunsten des Vorhabens bewertet (vgl. zum Maßstab BVerfGE 134, 242 <290 ff. Rn. 166 ff.>).

55

(1) Die vorzeitigen Besitzeinweisungen sind grundsätzlich geeignet, das Gemeinwohlziel in Form einer Verbesserung der Transportsicherheit zu erreichen. Durch die vorzeitigen Besitzeinweisungen werden Bau und Betrieb der Ethylen-Pipeline-Süd ermöglicht. Dass die Pipeline die Transportsicherheit verbessert, ist bereits ausgeführt.

56

(2) Das Vorhaben "Errichtung und Betrieb der Ethylen-Pipeline-Süd" ist zur Erreichung des Gemeinwohlziels "Verbesserung der Transportsicherheit" vernünftigerweise geboten und somit erforderlich. Denn das Vorhaben kann einen substantiellen Beitrag zur Transportsicherheit erbringen. Die vorzeitigen Besitzeinweisungen waren für das Vorhaben unumgänglich erforderlich. Ohne diese hätte die Ethylen-Pipeline-Süd nicht fertiggestellt werden können. Ein milderes und gleich geeignetes Mittel war nicht verfügbar. Insbesondere hätte ein Ausweichen auf andere Grundstücke ebenfalls einen Eingriff in das Eigentumsrecht anderer Personen mit sich gebracht. Da sich der über die betroffenen Grundstücke führende Trassenverlauf an gewissen Grundsätzen orientiert (z.B. Meidung bebauter Gebiete, Leitungsbündelung), könnte eine Umlegung sogar zu schwerwiegenderen Eingriffen führen (vgl. zur Erforderlichkeit BVerfGE 134, 242 <296 ff. Rn. 182 ff.> m.w.N.). Gegen eine Erforderlichkeit spricht auch nicht der vom Beschwerdeführer behauptete fehlende Bedarf für die Pipeline. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die Enteignungsbegünstigte Stellungnahmen verschiedener Unternehmen vorgelegt, in welchen diese einen Bedarf für Ethylen gerade in Gasform substantiiert darlegen. Hierfür sprechen auch die mit Blick auf die Pipeline bereits getätigten Investitionen. Zwar wird Ethylen in Gasform faktisch selten auf alternativen Transportwegen transportiert; jedoch ist nach der Einschätzung des baden-württembergischen Gesetzgebers vorstellbar, dass ohne die Realisierung der Ethylen-Pipeline-Süd "Ethylenerzeuger oder -verbraucher Ethylen aus wirtschaftlichen Erwägungen über Straße und Schiene transportieren, um bereits getätigte Investitionen wie beispielsweise im Falle Bayerns zu amortisieren" (vgl. LTDrucks 14/5171, S. 13). Angesichts der im Erlasszeitpunkt des Ethylen-Rohrleitungsgesetzes mit Blick auf eine erwartete Inbetriebnahme der Ethylen-Pipeline-Süd getätigten Investitionen sowie des dargelegten grundsätzlichen Ethylen-Bedarfs erscheint diese Einschätzung jedenfalls nicht unvertretbar.

57

(3) Die im Rahmen der Angemessenheitsprüfung durchzuführende Gesamtabwägung fällt zu Lasten des Beschwerdeführers aus (vgl. zur Angemessenheit BVerfGE 134, 242 <298 f. Rn. 186 ff.> m.w.N.).

58

Hier ist es allerdings nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die der Ausgangsbehörde und nachvollziehend den Fachgerichten obliegende Aufgabe einer Gesamtabwägung selbst wahrzunehmen und sich an deren Stelle zu setzen. Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, sofern nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind. Die Überprüfung des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich daher darauf, ob bei der Tatsachenermittlung verfassungsrechtlich erhebliche Fehler unterlaufen sind oder ob bei der Gesamtabwägung die Bedeutung der betroffenen Grundrechte - insbesondere des Art. 14 Abs. 1 GG - oder sonstiger grundgesetzlicher Wertungen grundsätzlich verkannt wurden (vgl. BVerfGE 134, 242 <353 Rn. 323>).

59

Ausgehend hiervon erweist sich die Gesamtabwägung für das Vorhaben "Ethylen-Pipeline-Süd" in der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof als vereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG. Dieser hat zutreffend erkannt, dass der konkrete Zugriff auf die Grundstücke dem Grunde und Umfang nach zu überprüfen ist und vor allem dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen muss. Die wesentlichen Abwägungskriterien hat der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt. Die von ihm durchgeführte Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

60

Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen zunächst, soweit der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Bindungswirkung an die gesetzgeberische Bedarfsfeststellung angenommen hat. Denn im Rahmen der Gesamtabwägung ist die gesetzgeberische Entscheidung zugunsten der grundsätzlichen Enteignungswürdigkeit des verfolgten gemeinen Wohls zu beachten (vgl. BVerfGE 134, 242 <298 f. Rn. 188>). Die gesetzgeberische Bedarfsfeststellung und die Entscheidung zugunsten einer Enteignungswürdigkeit sind eng miteinander verknüpft. Bestünde kein Bedarf für die Pipeline, so wäre das Gemeinwohlziel "Verbesserung der Transportsicherheit" nicht enteignungswürdig. Ein Bedarf für die Pipeline ist jedoch nachvollziehbar dargelegt (oben 2 b bb (1)).

61

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung der Angemessenheit der konkreten Maßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer (vorzeitige Besitzeinweisungen) unter Berücksichtigung besonderer individueller Beeinträchtigungen nicht ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der "Angemessenheit" vorgenommen. Er hat jedoch die allgemeine, auf die im Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetz vorgesehene Enteignung (in der Regel die Belastung mit einer Dienstbarkeit) bezogene gesetzgeberische Abwägung im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses überprüft und aus nachvollziehbaren Gründen nicht beanstandet. Der Gesetzgeber hat indessen im Rahmen seiner Abwägung gerade nicht die individuellen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Blick gehabt. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof neben der Überprüfung der gesetzgeberischen Abwägung eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller konkret geltend gemachter Beeinträchtigungen vorgenommen, wenngleich er diese in den Rahmen der Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellt hat. Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ist damit noch verlässlich zu entnehmen, dass er den konkreten Einzelfall mit allen seinen Umständen im Blick hatte.

62

Der Verwaltungsgerichtshof hat alle in die Gesamtabwägung einzustellenden Belange im Ergebnis hinreichend berücksichtigt. Auf dieser Grundlage ist er zu dem vertretbaren Ergebnis gekommen, dass der Beitrag, den das entzogene Eigentumsrecht zur Verwirklichung des Vorhabens leistet, nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des Eingriffs steht, den der konkrete teilweise Eigentumsentzug für den betroffenen Rechtsinhaber bedeutet (vgl. BVerfGE 134, 242 <298 Rn. 187>). Er hat berücksichtigt, dass die Dienstbarkeit lediglich eine Einschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks mit sich bringt, sich die grundsätzliche landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit durch die Pipeline aber letztlich nicht ändert, und dass durch die vorzeitigen Besitzeinweisungen im Wesentlichen keine vollendeten, irreparablen Tatsachen geschaffen werden und die Enteignungsbegünstigte für alle bleibenden Nachteile eine angemessene Entschädigung zu leisten hat. Dem Beschwerdeführer werde nicht Haus und Hof genommen und die betroffenen Grundstücke seien bereits mit Leitungsrechten belastet. Dass aus den vorzeitigen Besitzeinweisungen für den Beschwerdeführer schwerwiegende existenzielle Folgen drohten, hat dieser nicht vorgetragen. Von massiveren Beeinträchtigungen kann daher keine Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem berücksichtigt, dass die betroffenen Grundstücke zur Fertigstellung des Vorhabens benötigt werden, das entzogene Eigentumsrecht also einen wesentlichen Beitrag zu dessen Verwirklichung leistet und dieser Aspekt im Verhältnis zu den Beeinträchtigungen nicht außer Verhältnis steht.

63

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter in vertretbarer Weise angenommen, dass die Bedeutung des Vorhabens für das konkret verfolgte Gemeinwohlziel in einem angemessenen Verhältnis zu den durch das Vorhaben beeinträchtigten Belangen steht (vgl. BVerfGE 134, 242 <298 f. Rn. 188 f.>). Im Rahmen dieser Prüfung hat er auch die gesetzgeberische Abwägung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nachvollzogen, welche wiederum entgegenstehende öffentliche Belange (z.B. Naturschutzbelange) berücksichtigt hat (vgl. LTDrucks 14/5171). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sicherheitsbedenken als nicht tragfähig bewertet.

64

Zudem könnten die vorzeitigen Besitzeinweisungen mit allenfalls geringen bleibenden Beeinträchtigungen rückgängig gemacht werden. Die Pipeline selbst könnte zurückgebaut werden oder gegebenenfalls sogar nach einer Außerbetriebnahme ohne erhebliche Nachteile im Boden verbleiben. Wohnbebauung ist im Falle des Beschwerdeführers nicht betroffen. Daraus ergibt sich, dass die vorzeitigen Besitzeinweisungen nicht offensichtlich mit so erheblichen Nachteilen für andere gewichtige Gemeinwohlbelange oder private Rechte verbunden sind, dass diese in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gewicht des durch das Vorhaben "Bau und Betrieb der Ethylen-Pipeline-Süd" verfolgten Gemeinwohlziels "Verbesserung der Transportsicherheit" stehen. Zu diesem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis ist letztlich auch der Verwaltungsgerichtshof gelangt, wenngleich er zur Begründung auf das Gewicht aller im Gesetz genannten Gemeinwohlziele "in einer Gesamtschau" abgestellt haben dürfte.

65

dd) Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wird dem Beschwerdeführer auch effektiver Rechtsschutz zuteil. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes stellt ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Gerade bei Enteignungen kann im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes daher die notwendige Prüfungsintensität über diejenige einer nur summarischen Prüfung hinausgehen. Ob eine abschließende Prüfung notwendig ist, ist von der Intensität des Grundrechtseingriffs abhängig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris, Rn. 20 f. m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, bestehen hinsichtlich der Prüfintensität des Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken. Im vorliegenden Fall entstehen durch die vorzeitigen Besitzeinweisungen keine schwerwiegenden irreparablen Schäden, weshalb eine abschließende Prüfung nicht notwendig war. Selbst wenn man eine weitergehende Prüfung für erforderlich erachten wollte, wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs dem gerecht. Dieser weist an verschiedenen Stellen zwar auf eine lediglich summarische Prüfung hin. Nimmt man indessen die gesamte Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs in den Blick, so ergibt sich, dass er die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der beanstandeten Maßnahmen ausführlich geprüft und sich nicht lediglich auf eine Folgenabwägung beschränkt hat.

66

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.