Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 400,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der am 12. August 2014 um 17:37 Uhr per Fax eingereichte Antrag der Antragstellerin, die sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine mit Beschluss der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2014, zugestellt den Bevollmächtigten der Antragstellerin am gleichen Tag, verfügte vorzeitige Besitzeinweisung ihres Grundstücks Fl.Nr. **45/1 der Gemarkung Heidingsfeld mit Wirkung zum 13. August 2014, 00:00 Uhr wendet, musste erfolglos bleiben.

1. Die Kammer hat bereits erhebliche Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Prozessvertretung der Antragstellerin durch die von ihr mit schriftlicher Vollmacht vom 12. August 2014 beauftragte „Kanzlei B. Rechtsanwälte“ und somit an der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Denn das kommunale Vertretungsverbot nach Art. 50 GO, dem Herr Rechtsanwalt B. als Stadtrat der Stadt Würzburg unterliegt, gilt auch im Außenverhältnis (vgl. hierzu Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung, 52. Erg.Lief. 2014, Art. 59, Erl. 4.2. m. w. N. zur Rspr.). Es gilt auch nicht nur für das Ratsmitglied selbst, sondern für ein anderes Mitglied einer Rechtsanwaltskanzlei jedenfalls dann, wenn dieses nicht als Sozius oder in Bürogemeinschaft, sondern als angestellter Rechtsanwalt tätig wird und wenn die Kanzlei als solche - und nicht der „andere“ Rechtsanwalt allein - zur Prozessvertretung bevollmächtigt wurde. Diese Frage konnte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden, da die Kanzlei B. Rechtsanwälte nicht in der Lage war - trotz einer eingeräumten Fristverlängerung - die Anfrage des Gerichts vom 13. August 2014, ob es sich bei dem die Vertretung der Antragstellerin wahrnehmenden Rechtsanwalt J. um einen Sozius oder einen angestellten Anwalt handelt, zu beantworten.

2. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, ob das Suspensivinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369 - BayVGH, B.v. 14.12.2012 - 8 AS 12.40066 - juris; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 60). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, hängt die Entscheidung von einer Abwägung dahingehend ab, ob das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bis zur Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt oder nicht.

Die vorzeitige Besitzeinweisung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage der Antragstellerin hat nach einer summarischen Überprüfung keine Aussicht auf Erfolg. Das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist daher geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse am Bestand des gesetzlichen Sofortvollzugs gemäß § 18f Abs. 6a FStrG.

Es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass das Besitzeinweisungsverfahren formell fehlerhaft durchgeführt worden wäre. Die materiellen Voraussetzungen des § 18f Abs. 1 Sätze 1 und 2 FStrG für eine vorzeitige Besitzeinweisung liegen nach summarischer Prüfung ebenso vor. Die Kammer hat - schon nach dem Vortrag der Antragstellerseite - nicht den geringsten Zweifel daran, dass der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist, der Eigentümer (oder Besitzer) des betroffenen Grundstücks sich weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen und der Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 vollziehbar ist. Weiterer Voraussetzungen bedarf es bei dieser gebundenen Entscheidung gemäß § 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG nicht.

Soweit die Bevollmächtigten der Antragstellerin ihre Bedenken an der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses damit begründen, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2011 der Planfeststellungsbeschluss durch eine Prozesserklärung abgeändert worden wäre, können sie damit nicht durchdringen. Denn für die Frage der vorzeitigen Besitzeinweisung kommt es insoweit entscheidend allein darauf an, dass ein unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Dies ist mit dem unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 für den fraglichen Autobahnabschnitt aber gerade der Fall, wie bereits die Kammer mit Beschluss vom 27. Januar 2014 im ebenfalls die Antragstellerin betreffenden Verfahren W 4 S 14.12 und der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 25. März 2014 (8 CS 14.331) ausdrücklich entschieden haben.

Wenn schließlich die Antragstellerseite Zweifel an dem „Gebotensein“ des sofortigen Beginns der Baumaßnahmen damit zu begründen versucht, dass die Regierung von Unterfranken hinsichtlich der nach der vg. Prozesserklärung „keine Genehmigung der Ausführungsplanung“ für die Bauabschnitte Talbrücke Heidingsfeld und Katzenbergtunnel erteilt habe, missversteht sie - wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 7. August 2014 (9 VR 2.14) unmissverständlich ausgeführt hat - nach wie vor die abgegebene Protokollerklärung. Denn soweit die Bauausführung eine Ergänzung bzw. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses nicht erfordert, bedarf es keiner förmlichen Genehmigung, sondern lediglich eines verwaltungsinternen Einverständnisses aufgrund der Feststellung, dass die Bauausführung keine Beeinträchtigung abwägungserheblicher Belange bewirkt, die über die im Planfeststellungsverfahren bereits behandelten Beeinträchtigungen hinausgehen (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 7.8.2014 - 9 VR 2.14). Dies ist hier aber gerade mit den Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 10. Juli 2013 für die Talbrücke und mit Schreiben vom 25. November 2013 für den Tunnel erfolgt, wie sowohl die Kammer mit Beschluss vom 4. August 2014 im Verfahren W 4 E 14.676 (Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz durch Einstellung der Bauarbeiten) und das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. August 2014 (9 VR 2.14) ausdrücklich festgestellt haben.

3. Nach allem war der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, U.v. 27.9.1973 - III ZR 131/71 - BGHZ 61, 240) sowie des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt B.v. 19.9.2013 - 8 A 12.40065 und B.v. 14.12.2012 - 8 AS 12.40066 - beide juris), wonach der Streitwert in Besitzeinweisungsstreitigkeiten in der Regel 20% des Werts der Flächen beträgt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 in der Regel die Hälfte.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Aug. 2014 - 4 S 14.758

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Aug. 2014 - 4 S 14.758 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - 8 CS 14.331

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Besch

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 27. Jan. 2014 - W 4 S 14.12

bei uns veröffentlicht am 27.01.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 435,87 EUR festge

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 435,87 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung.

1. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des 1.066 m² großen Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung Heidingsfeld, das sich nördlich der Bundesautobahn (BAB) A 3 und östlich der sog. Heuchelhofstraße befindet.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 15. Oktober 2013, beantragte die Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Würzburg, die vorzeitige Besitzeinweisung der Bundesrepublik Deutschland in Teilflächen des Grundstücks Fl.Nr. ... mit sofortiger Wirkung, spätestens jedoch mit Wirkung vom 7. Januar 2014, zur Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Unterfranken vom 17. Dezember 2009 i. d. F. der Plangenehmigung vom 21. August 2013.

Mit dem vg. Planfeststellungsbeschluss, der die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Antragstellerin vorsieht, war der Plan für den sechsstreifigen Ausbau der BAB A 3 (Frankfurt - Nürnberg) im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle (AS) Würzburg-Heidingsfeld und der westlichen Mainbrücke Randersacker (Bau-km 286+400 bis Bau-km 291+800) festgestellt worden. Der auszubauende Abschnitt ist 5,4 km lang. Er beginnt von Westen kommend über die AS Würzburg-Heidingsfeld und verläuft über die neu zu errichtende Talbrücke Heidingsfeld, die im Vergleich zur bestehenden Talbrücke etwas nach Norden abgerückt und abgesenkt werden soll. Unmittelbar nach der Talbrücke soll die in diesem Bereich um 12 m abgesenkte Trasse den Nordrand des Katzenberges in einem etwa 570 m langen Trog-Tunnel unterfahren. Im Anschluss an den Tunnel verläuft die geplante Trasse bis zu den Tank- und Rastanlagen Würzburg-Nord und Würzburg-Süd in Troglage. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.

Die gegen den vg. Planfeststellungsbeschluss von vier Klägern - u. a. auch der Antragstellerin - erhobenen Klagen (Az. 9 A 8.10) wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 abgewiesen, nachdem der Planfeststellungsbeschluss durch Prozesserklärungen der Vertreterin des Freistaats Bayern in der mündlichen Verhandlung ergänzt worden war. In der Folgezeit hat der vg. Planfeststellungsbeschluss u. a. durch den Planergänzungsbeschluss vom 13. Mai 2013 und die Plangenehmigung vom 21. August 2013 eine Reihe von Änderungen erfahren, gegen die teilweise Klagen bzw. Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurden. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2013 ließ die Antragstellerin bei der Regierung von Unterfranken die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 beantragen.

2. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 wies die Antragsgegnerin die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 7. Januar 2014, 0:00 Uhr zur Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Unterfranken vom 17. Dezember 2009 i. d. F. der Prozesserklärungen der Planfeststellungsbehörde vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az. 9 A 8.10) vom 17. Februar 2011, des Planergänzungsbeschlusses der Regierung von Unterfranken vom 13. Mai 2013, der Plangenehmigung der Regierung von Unterfranken vom 21. August 2013, der Bescheide der Regierung von Unterfranken vom 13. August und 31. August 2012 sowie vom 26. Juni 2013 sowie der Plangenehmigung der Regierung von Unterfranken vom 17. Dezember 2013 in den Besitz zweier Teilflächen aus dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung Heidingsfeld, von insgesamt 513 m² (Ziffer 1 des Beschlusses) sowie in den Besitz zweier Teilflächen von insgesamt 191 m² vorübergehend ein (Ziffer 2 des Beschlusses).

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Die vorzeitige Besitzeinweisung erfolge aufgrund von § 18f des Bundesfernstraßengesetzes, dessen Voraussetzungen hier vorlägen. Insbesondere liege hier ein bestandskräftiger und vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vor. So sei der Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 bestandskräftig, gleiches gelte für den Planergänzungsbeschluss vom 13. Mai 2013. Insbesondere hänge die Realisierung des aktuell anstehenden Abschnittes

- anders als der Bevollmächtigte der Antragstellerin meine - nicht von der Realisierung der Behelfsfahrbahn ab. Den weiter anhängigen Klagen komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auch sei der Plan auf den Antrag der Antragstellerin hin nicht aufgehoben worden. Das verfahrensgegenständliche Grundstück werde zur Verwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses benötigt. Es liege mit seinen nordwestlichen und südöstlichen Flächen in dem Bereich, in dem nach der aktuellen Planfeststellung die Baustraße (Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 22), der Geh- und Radweg (Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 21) und die Kanalleitung (Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 110) führten. Auch sei der sofortige Baubeginn auf den verfahrensgegenständlichen Flurstücksteilflächen geboten. Denn es bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Umsetzung des Bauvorhabens, die Dringlichkeit des Bauvorhabens sei gegeben. Das vorliegende Grundstück werde von den nach dem Bauzeitenplan spätestens ab dem 7. Januar 2014 vorgesehenen Holzungsmaßnahmen für die Vorwegmaßnahme Stuttgarter Straße - Unterer Kaulweg betroffen, die wiederum Ende März beginnen solle. Dass für die Holzungsarbeiten an sich keine Ausführungsplanung vorliege, ergebe sich aus deren Natur und sei daher unschädlich. Die Finanzierung der Vorwegmaßnahme sei gesichert. Der Bundesrepublik Deutschland könne nicht - wie der Bevollmächtigte der Eigentümerin meine - entgegen gehalten werden, kein angemessenes Entschädigungsangebot gemacht zu haben.

3. Hiergegen ließ die Antragstellerin am 8. Januar 2014 beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof Klage erheben (Az. 8 A 14.40003) und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen (Az. 8 AS 14.40004). Für das der Klage zugrunde liegende Verfahren Az. 8 A 14.40003 verneinte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Januar 2014 seine Zuständigkeit und verwies den Rechtsstreit an das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg. Hier ist das Klageverfahren unter dem Az. W 4 K 14.48 anhängig. Das dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zugrunde liegende Verfahren war bereits mit Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2014 an das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen worden. In diesem Verfahren stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss der Stadt Würzburg vom 23. Dezember 2013 bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung Heidingsfeld anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags wurde im Wesentlichen vorgebracht: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei begründet. Denn es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses. Diese ergäben sich daraus, dass gewichtige Gründe für die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 und damit für den Wegfall einer zwingenden Voraussetzung des Besitzeinweisungsverfahrens sprächen. Der von der Antragstellerin gegenüber der Regierung von Unterfranken mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 gestellte Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, der auf die Rechtsgrundlagen der Art. 48, 49 BayVwVfG gestützt werde, wie auch die am gleichen Tag erhobene Klage gegen die Planänderung vom 21. August 2013 seien begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leide an einem formellen Mangel, da die Planfeststellungsbehörde der Verpflichtung nicht nachgekommen sei, darzulegen, dass die fehlerhaft durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die UVP-Vorprüfung das Ergebnis der Entscheidung nicht habe beeinflussen können. Der Planfeststellungsbeschluss erweise sich auch wegen einer fehlerhaften Alternativenprüfung als rechtswidrig, denn aufgrund der massiven Kostensteigerung der sog. „Amtstrasse“ komme diese planfestgestellte Alternative nicht mehr in Betracht. Wegen der Kostenentwicklung bestehe vielmehr ein öffentliches Interesse daran, den wesentlich kostengünstigeren „Würzburg-Tunnel“ umzusetzen und nicht die planfestgestellte „Amtstrasse“. Darüber hinaus bestünden materielle Fehler des Planfeststellungsbeschlusses darin, dass er die Problematik der vorhabensbedingt verursachten Luftschadstoffe nicht abwägungsfehlerfrei bewältigt habe und sowohl die infolge des Betriebs als auch infolge des Baus zu erwartende Lärmbelästigung ganz erheblich unterschätzt worden sei. Der Planfeststellungsbeschluss verletzte § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 13 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 49 a BayNatSchG. Des Weiteren werde die fehlerhafte Abgrenzung des Planergänzungsbeschlusses für bauzeitliche Maßnahmen beanstandet. Aufgrund der vorläufigen Besitzeinweisung drohten der Antragstellerin insbesondere wegen der unmittelbar bevorstehenden Holzungs- und Rodungsarbeiten dauerhafte und irreversible Eigentumsbeeinträchtigungen, die aufgrund der zu erwartenden Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und damit der rechtlichen Grundlage des Besitzeinweisungsbeschlusses nicht hinnehmbar seien. Eine irgendwie geartete Dringlichkeit des Vollzugs des Besitzeinweisungsbeschlusses sei zudem nicht gegeben. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass lediglich in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück - nicht aber für weitere Grundstücke, die von Vorwegmaßnahmen ebenfalls betroffen seien - ein Besitzeinweisungsbeschluss vorliege.

4. Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Die Antragsgegnerin verwies im Wesentlichen auf die Begründung des streitgegenständlichen Beschlusses, der durch die Ausführungen in der Antragsschrift nicht erschüttert werde. Denn die Antragsbegründung beschäftige sich ganz überwiegend mit Fragen der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung, die von der Enteignungsbehörde im Verfahren der Besitzeinweisung nach dem Fernstraßengesetz nicht zu prüfen seien. Dass der Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses die Besitzeinweisung nicht hindere, ergebe sich schon aus § 18f Abs. 6 FStrG. Dem Besitzeinweisungsverfahren sei immanent, dass die von der Antragstellerin geschilderten Eingriffe in die Substanz auch schon vor der eigentlichen Eigentumsübertragung stattfinden könnten, so dass die insoweit vorgebrachten Erwägungen nicht entscheidungserheblich seien. Die Tatsache, dass für weitere Grundstücke noch keine Besitzeinweisung ergangen sei, lasse keinen Schluss auf die Dringlichkeit für das vorliegende Grundstück zu.

5. Die Autobahndirektion Nordbayern beantragte für den Beigeladenen,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Die Autobahndirektion Nordbayern schloss sich vollumfänglich den Ausführungen der Antragsgegnerin an und verwies insbesondere darauf, dass der Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sowie die Klage gegen die Plangenehmigung vom 21. August 2013 nicht deren Vollziehbarkeit hindere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des umfangreichen Vorbringens der Antragstellerin sowie der übrigen Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Beigezogen wurden die Gerichtsakten in den Verfahren W 4 S 14.13, W 4 K 14.48 und W 4 K 14.14 (weitere Klage vom 9. Januar 2014 gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vom 23. Dezember 2013).

II.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft.

Nach § 18f Abs. 6a Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 7 Planfeststellungsverfahren-Vereinheitlichungsgesetz vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) - FStrG - hat ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in diesem Fall die aufschiebende Wirkung anordnen, wobei gemäß § 18f Abs. 6a Satz 2 FStrG der Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden kann. Dies ist hier geschehen, so dass offenbleiben kann, ob wegen der unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 2 VwGO analog die Jahresfrist läuft.

2. Der Antrag ist nicht begründet.

Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, ob das Suspensivinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369 - BayVGH, B. v. 14.12.2012 - 8 AS 12.40066 - juris; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, 2010, § 80 Rn. 60). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, hängt die Entscheidung von einer Abwägung dahingehend ab, ob das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bis zur Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt oder nicht.

Die vorzeitige Besitzeinweisung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage der Antragstellerin verspricht nach einer summarischen Überprüfung keine Aussicht auf Erfolg. Das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist daher geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse am Bestand des gesetzlichen Sofortvollzugs gemäß § 18f Abs. 6a FStrG.

2.1 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Besitzeinweisungsverfahren formell fehlerhaft durchgeführt worden wäre. Der erforderliche Antrag des Trägers der Straßenbaulast auf vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f Abs. 2 Satz 1 FStrG bei der zuständigen Enteignungsbehörde (§ 19 Abs. 5 FStrG i. V. m. Art. 40 BayStrWG und Art. 19 Abs. 1 BayEG i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 BayGO i.Vm. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) liegt vor (Antrag vom 11.10.2013, eingegangen bei der Stadt Würzburg am 15.10.2013, Bl. 63 der Behördenakte). Die Antragsgegnerin hat die dreiwöchige Ladungsfrist (§ 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG) eingehalten. Dass die Antragsgegnerin auf den Antrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt hat, ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist - anders als die Antragstellerseite meint - die Vorlage eines angemessenen Entschädigungsangebots nicht Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 18f FStrG.

2.2 Die materiellen Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung liegen nach summarischer Prüfung ebenso vor.

Nach § 18f Abs. 1 Sätze 1 und 2 FStrG ist dies der Fall, wenn (1.) der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist, (2.) der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen und (3.) der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung vollziehbar ist. Weiterer Voraussetzungen bedarf es bei dieser gebundenen Entscheidung gemäß § 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG nicht.

2.2.1 Dass der sofortige Beginn der Bauarbeiten im Sinne des § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG „geboten“ ist, setzt zum einen voraus, dass die notwendigen Bauarbeiten auf dem Grundstück nach dem Bauablaufplan des Straßenbaulastträgers unmittelbar bevorstehen und dass keine erheblichen Hindernisse, wie etwa die fehlende Bereitstellung von Haushaltsmitteln, für deren Realisierung vorliegen (vgl. BayVGH, U. v. 11.9.2002 - 8 A 02.40028 - VGH n. F. 56, 4; OVG NW, B. v. 16.9.2010 - 11 B 1178/10 - juris).

Der sofortige Beginn von Bauarbeiten bei der fernstraßenrechtlichen vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG ist auch dann geboten, wenn Vorarbeiten auf den von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücken notwendig sind oder unerlässliche Ausschreibungs- und Vergabevorgänge anstehen (BayVGH, U. v. 11.9.2002 - 8 A 02.40028 - VGH n. F. 56, 4 und B. v. 14.12.2012 - 8 AS 12.40066 - juris). Die Teilflächen des Grundstücks Fl.Nr. 4330, in deren Besitz eingewiesen wurde, werden zur Verwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 i. d. F. der im Tenor des streitgegenständlichen Bescheids genannten Planänderungen benötigt. Das vg. Grundstück liegt mit seinen nordwestlichen und südöstlichen Teilflächen in dem Bereich, in dem nach dem Planfeststellungsbeschluss bei Bau-km 288+400 die Baustraße (Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 22), der Geh- und Radweg (Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 21) und die Kanalleitung (Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 110) führen. Im vorliegenden Fall hat die Autobahndirektion Nordbayern im Antrag vom 11. Oktober 2013 nachvollziehbar dargelegt, dass es zum Bau dieser Vorwegmaßnahmen erforderlich ist, dass noch in diesem Winter die Holzungsarbeiten auf dem Grundstück der Antragstellerin durchgeführt werden. Das Grundstück sei mit Bäumen bestockt, sämtlicher Bewuchs sei ebenerdig abzuschneiden und zu entfernen. Nach allem hat die Autobahndirektion Nordbayern dargelegt, dass die Holzungsmaßnahmen, für die das Grundstück der Antragstellerin in Anspruch genommen werden muss, unmittelbar bevorstehen und dass diese aus naturschutzrechtlichen Gründen noch im Winter durchgeführt werden müssen.

Auch die erforderlichen Haushaltsmittel für die Vorwegmaßnahmen sind verfügbar, wie die Autobahndirektion Nordbayern in ihrem Antrag nachvollziehbar dargelegt hat (vgl. Bl. 59 der Behördenakte).

Die teilweise in Literatur und Rechtsprechung geäußerte Auffassung, dass das „Gebotensein“ im Sinne von § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG darüber hinaus voraussetzt, dass das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Rahmen einer Abwägung nachweisbar überwiegt, insb. ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse vorliegen muss (so OVG NW, B. v. 16.9.2010 - 11 B 1179/10 - juris; Aust in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 39 Rn. 35; Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 18f Rn. 10), ist mit der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt GB vom 19.9.2013 - 8 A 12.40065 - juris) angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG abzulehnen. Im Übrigen wäre ein solches gesteigertes öffentliches Interesse am sofortigen Beginn der Ausführung hier auch gegeben. Denn ein solches Interesse ist regelmäßig indiziert, wenn es sich - wie hier (s. u. 2.2.3) - um ein Vorhaben handelt, für das der Bundesgesetzgeber einen vordringlichen Bedarf festgestellt hat (vgl. OVG NW, B. v. 16.9.2010 - 11 B 1179/10 - juris; Marschall, FStrG, § 18f Rn. 11).

Die in diesem Zusammenhang vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken an der Dringlichkeit der vorläufigen Besitzeinweisung können von der Kammer nicht geteilt werden. Denn der Umstand, dass zwar für das Grundstück der Antragstellerin, nicht aber auch (gleichzeitig) für andere Grundstücke eine Besitzeinweisung erfolgt ist, lässt gerade keinen Rückschluss auf die Dringlichkeit der Besitzeinweisung in das Grundstück der Antragstellerin zu.

2.2.2 Ebenso wenig zweifelhaft ist, dass die Antragstellerin die Besitzüberlassung i. S. v. § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG verweigert.

Denn die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung Heidingsfeld, von dem die streitgegenständlichen Teilflächen ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 und des Grunderwerbsverzeichnisses für das Bauvorhaben der Autobahndirektion Nordbayern benötigt werden, weigert sich, den Besitz des für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen. Nötig ist insoweit, dass der Träger des Straßenbauvorhabens mit dem Betroffenen über die Besitzüberlassung zur Durchführung des geplanten Straßenbaus verhandelt und sich dieser weigert, die Bauerlaubnis zu erteilen. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die Antragstellerin im Besitzeinweisungsverfahren bzw. deren Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2013 vor der Enteignungsbehörde nicht bereit waren, Eigentum oder Besitz zu übertragen („Die Vorsitzende stellt fest, dass keine gütliche Einigung erreicht wurde“, vgl. Niederschrift vom 19.11.2013).

Die Frage, ob aus der Formulierung „unter Vorbehalt der Entschädigungsansprüche“ herzuleiten ist, dass ein Entschädigungsangebot keine Verfahrensvoraussetzung für die Besitzeinweisung darstellt, wie es für die Einleitung des Enteignungsverfahrens geboten ist (so Marschall, FStrG, § 18f Rn. 13; in diesem Sinne wohl auch VG München, B. v. 24.9.2008 - M 24 S 08.4515 - juris) oder ob nicht zumindest der ernsthafte Versuch eines freihändigen Erwerbs unternommen worden sein muss (in diesem Sinn: BayVGH, B. v. 18.5.2010 - 8 A 09.40021 - juris - Einstellungsbeschluss nach beiderseitiger Erledigungserklärung; Allesch, BayVBl. 2011, 289, 291) muss hier nicht entschieden werden. Denn die Autobahndirektion Nordbayern hat mit der Antragstellerin - wie diese im Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 11. Oktober 2013 (Bl. 63 der Behördenakte) dargelegt hat - in der Zeit vom 15. April 2009 bis 27. Juni 2012 persönlich, telefonisch und schriftlich über den Verkauf der geplanten Flächen und die Erteilung einer Bauerlaubnis sowie einer Entschädigung verhandelt. So lässt sich der Behördenakte ein an die Antragstellerin gerichtetes schriftliches Entschädigungsangebot vom 14./16. September 2011 (Bl. 17 f. der Behördenakte) sowie vom 27. Juni 2012 (Bl. 14 der Behördenakte) entnehmen.

2.2.3 Der Planfeststellungsbeschluss ist auch vollziehbar i. S. v. § 18f Abs. 1 Satz 2 FStrG. Im Einzelnen:

Die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung setzt gemäß § 18f Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht die Bestandskraft des ihr zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung voraus. Ausreichend aber auch erforderlich ist aber ein in seiner Vollziehbarkeit nicht gehemmter Planfeststellungsbeschluss bzw. eine vollziehbare Plangenehmigung (vgl. BayVGH, B. v. 9.8.2004 - 22 AS 04.40028 - juris; Marschall, FStrG, § 18f Rn. 8; Aust in Kodal, Straßenrecht, Kap. 39 Rn. 34). Das bedeutet grundsätzlich, dass der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden oder für sofort vollziehbar erklärt sein muss und die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage durch die Behörde oder das Gericht nicht wiederhergestellt wurde. Allerdings hat nach § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG eine Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, keine aufschiebende Wirkung. Der Ausbauabschnitt der BAB A 3 zwischen der Anschlussstelle Würzburg-Heidingsfeld und der Mainbrücke Randersacker ist in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Fernstraßenausbaugesetz (Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 und die hierzu ergangenen Änderungen sind damit vollziehbar i. S. d. § 18f Abs. 1 Satz 2 FStrG, solange für sie die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht angeordnet wurde (vgl. Marschall, FStrG, § 18f Rn. 8; Aust in Kodal, Straßenrecht, Kap. 39 Rn. 34).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier von einem vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss i. S. d. § 18f Abs. 1 Satz 2 FStrG auszugehen. Im Einzelnen:

Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Unterfranken für den sechsstreifigen Ausbau der BAB A 3 (Frankfurt-Nürnberg) im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen Würzburg-Heidingsfeld und westlich der Mainbrücke Randersacker (Bau-km 286+400 bis Bau-km 291+800) vom 17. Dezember 2009, der sich auf die hier vorgesehene streitgegenständliche Maßnahme erstreckt, ist nach Erlass des klageabweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 bestandskräftig und damit vollziehbar i. S. d. § 18f Abs. 1 Satz 2 FStrG.

Die in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2011 abgegebenen Prozesserklärungen führen nicht zu einer Hemmung des Vollzugs der Planfeststellung. Dies gilt insbesondere für die Prozesserklärung, wonach dem Vorhabensträger aufgegeben wurde, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Ergänzung oder Änderung der Planfeststellung oder zur Genehmigung vorzulegen. Diese Pflicht erfüllt der Vorhabensträger dahingehend, dass er im Wesentlichen seine Ausschreibungsunterlagen bzw. die Bauwerksentwürfe der Planfeststellungsbehörde vorlegt. So wurde u. a. mit Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 22. August 2013 festgestellt, dass für die hier betroffenen Vorwegmaßnahmen zwischen Stuttgarter Straße und Unterer Kaulweg sich aus den vorgelegten Ausführungsplänen keine Probleme ergäben, die im Rahmen einer planerischen Abwägung bewältigt werden müssten.

Soweit der festgestellte Plan durch den Planergänzungsbeschluss der Regierung von Unterfranken vom 13. Mai 2013 für bauzeitliche Maßnahmen geändert wurde und dies eine Behelfsfahrbahn zwischen Bau-km 289+200 bis Bau-km 289+650 und den Bau einer Behelfsbrücke neben dem bestehenden Überführungsbauwerk der B 19 über die A 3 im Bereich der Anschlussstellen Würzburg-Heidingsfeld betrifft, ist die Vollziehbarkeit hinsichtlich der Antragstellerin ebenfalls nicht gehemmt. Denn hiervon sind Änderungen im Bereich des Grunderwerbs - insbesondere hinsichtlich der Antragstellerin - nicht umfasst. Gegen vorgenannten Bescheid haben die Antragstellerin und drei weitere Personen Klage zum Bundesverwaltungsgericht erhoben (Az. 9 A 13.13), über die noch nicht entschieden wurde. Auf den an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. 9 VR 6.13) setzte die Regierung von Unterfranken mit Bescheid vom 9. August 2013 den gesetzlichen Sofortvollzug des Planergänzungsbeschlusses mit Bescheid vom 9. August 2013 insoweit aus, als er bauliche Vollzugsmaßnahmen zur Umsetzung der Behelfsfahrbahn im Bereich des Würzburger Stadtteils Heuchelhof von Bau-km 289+200 bis Bau-km 289+650 und daran anschließenden Verbreiterungen der Richtungsfahrbahn Nürnberg in den Bereichen von Bau-km 288+500 bis Bau-km 289+200 sowie von Bau-km 289+650 bis Bau-km 290+600 umfasst. Hinsichtlich der übrigen Bereiche blieb der bestehende Sofortvollzug aufrecht erhalten. Mit Beschluss vom 14. August 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insoweit ein, als sich der Antrag durch den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 9. August 2013 erledigt hatte und lehnte im Übrigen den Antrag ab (Az. 9 VR 6.13).

Soweit mit Bescheiden der Regierung von Unterfranken vom 13. August 2012, vom 31. August 2012 sowie vom 26. Juni 2013 die Erforderlichkeit einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung für weitere - als unwesentlich eingestufte - Änderungen verneint wurde, steht dies der Vollziehbarkeit ebenfalls nicht entgegen. Dies betraf die Überführung „Langer Kniebrecherweg“ (Bescheid vom 13.8.2012), einen Versorgungstunnel (Bescheid vom 31.8.2012) sowie eine Baustraße am Langen Kniebrecherweg (Bescheid vom 26.6.2013). Eine unter dem Az. 9 A 23/12 geführte Klage beim Bundesverwaltungsgericht gegen das Negativattest vom 31. August 2012 (Überführung) wurde mit Urteil vom 2. Oktober 2013 abgewiesen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde nicht gestellt. Bezüglich des Bescheids vom 26. Juni 2013 ist eine Klage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, über die noch nicht entschieden wurde; ein Eilantrag liegt nicht vor. Somit steht auch dies der Vollziehbarkeit i. S. v. § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG nicht entgegen.

Schließlich ändert auch die Plangenehmigung vom 21. August 2013, mit der der Planfeststellungsbeschluss weitere Änderungen im Bereich zwischen der Stuttgarter Straße und dem Unteren Kaulweg, also im Wesentlichen Maßnahmen, die sich im Bereich der Gestaltungsfläche auf dem Katzenbergtunnel bzw. in dessen Umfeld abspielen, erfahren hat, nichts an deren Vollziehbarkeit i. S. v. § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG. Gegenstand dieser Planänderung waren auch Änderungen bei der dauerhaften oder vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken. Allerdings werden Grundstücke der Antragstellerin von den Änderungen nicht betroffen. Darüber hinaus steht dies auch deshalb der Vollziehbarkeit i. S. v. § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG nicht entgegen, weil die Antragstellerin hiergegen zwar beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage aber nicht angeordnet wurde.

2.2.4 Die Einwendung der Antragstellerin, dass der von ihr bei der Regierung von Unterfranken gestellte Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Besitzeinweisungsbeschlusses führe, kann nicht zum Erfolg führen.

Denn § 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG bestimmt ausdrücklich, dass es für die vorzeitige Besitzeinweisung durch die Enteignungsbehörde weiterer Voraussetzungen nicht bedarf. Im behördlichen Besitzeinweisungsverfahren und in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist es deshalb nicht möglich und nicht zulässig, Angriffe gegen die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung nach § 17 FStrG vorzutragen (so ausdrücklich BayVGH, B. v. 23.4.2002 - 8 AS 02.40027 - juris). An den Planfeststellungsbeschluss bzw. an die Plangenehmigung sind die Betroffenen und die Enteignungsbehörde vielmehr gebunden (vgl. § 18f Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 19 Abs. 2 FStrG). Damit kann die Antragstellerin in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht mit ihren Argumenten gehört werden, die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung müsse erneut überprüft werden. Für dieses Ergebnis spricht auch der eindeutige Wortlaut des § 18f Abs. 6 Satz 1 FStrG, der für den Fall der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung die Rechtsfolge vorsieht, dass dann auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder den Besitz einzuweisen ist.

Das nahezu vollständige Vorbringen der umfangreichen - 74-seitigen - Antragsschrift des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 8. Januar 2014 betrifft mithin die hier nicht entscheidungserheblichen Fragen der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009. Aus Sicht der Kammer bleibt darauf hinzuweisen, dass damit das Vorbringen der Antragstellerseite, dass der vg. Planfeststellungsbeschluss an formellen und materiellen Mängeln leide, u. a. weil die von der Behörde durchgeführte Alternativenprüfung fehlerhaft sei bzw. durch eine Kostensteigerung der „Amtstrasse“ rechtswidrig geworden sei, die Problematik der Luftschadstoffe nicht abwägungsfehlerfrei bewältigt worden sei, die Lärmproblematik unterschätzt worden sei sowie Vorgaben des Naturschutzrechts missachtet worden seien, ins Leere geht. Schließlich hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesen Fragen - soweit die Antragstellerin nicht bereits wegen verspäteten Vorbringens präkludiert war - in dem rechtskräftigen Urteil vom 3. März 2011 auseinandergesetzt.

2.2.5 Lassen sich mithin dem umfangreichen Antragsvorbringen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 23. Dezember 2013 entnehmen, so dass die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung bereits angesichts der geringen Erfolgsaussichten eindeutig zulasten der Antragstellerin ausgeht, fällt auch die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste allgemeine Interessenabwägung angesichts der Wertung des Gesetzgebers in § 18f Abs. 6a FStrG zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung nicht zugunsten der Antragstellerin aus.

Die Kammer kann den Vortrag der Antragstellerin nicht nachvollziehen, dass der Zugriff auf ihr Grundstück derzeit nicht zulässig sein soll, weil ein Antrag auf Aufhebung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses gestellt wurde, der zu dessen Aufhebung führen könnte, dass also ein Zugriff auf ihr Grundstück („Substanz“) erst dann zulässig sein soll, wenn die Realisierbarkeit der Maßnahme endgültig ohne verbleibenden Zweifel feststehe. Dass diese Wertung dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, belegt bereits die Existenz des Rechtsinstituts der vorzeitigen Besitzeinweisung selbst. Bei jeder vorzeitigen Besitzeinweisung, die auf einem lediglich vollziehbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Plan beruht, besteht die Möglichkeit, dass der Plan letztlich aufgrund erfolgreicher Rechtsbehelfe keinen Bestand hat und der Besitz am Grundstück gegebenenfalls wieder einzuräumen ist. Dies muss aber erst recht gelten, wenn der Planfeststellungsbeschluss bereits bestandskräftig ist und lediglich ein Antrag auf Aufhebung nach Art. 48, 49 BayVwVfG gestellt wurde.

Dass hier die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfallen könnte, ergibt sich auch nicht daraus, dass deren Bevollmächtigter geltend macht, es würden mit den unmittelbar bevorstehenden Holzungs- und Rodungsarbeiten dauerhafte und irreversible Eigentumsbeeinträchtigungen herbeigeführt. Eine existenzielle Betroffenheit ist damit keinesfalls dargelegt. Jedenfalls sind hierdurch keine derart schweren Nachteile zu befürchten, die eine Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 6.9.2010 - 1 BvR 2297/10 - juris).

3. Nach allem war der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Dabei entsprach es der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen aufzuerlegen, da sich dieser durch Antragstellung am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, U. v. 27.9.1973 - III ZR 131/71 - BGHZ 61, 240) sowie des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt B. v. 19.9.2013 - 8 A 12.40065 und B. v. 14.12.2012 - 8 AS 12.40066 - beide juris), wonach der Streitwert in Besitzeinweisungsstreitigkeiten in der Regel 20% des Werts der Flächen beträgt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 in der Regel die Hälfte.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 435,87 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine vorzeitige fernstraßenrechtliche Besitzeinweisung (sechsstreifiger Ausbau der A ... bei W.; Besitzeinweisungsbeschluss der Stadt W. vom 23.12.2013).

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt (Beschluss vom 27.1.2014).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt auch im Beschwerdeverfahren der Erfolg versagt. Das Erstgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.

Nach § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG ist die vorzeitige Besitzeinweisung zulässig, wenn der sofortige Beginn der (Straßen-)Bauarbeiten geboten ist und der Eigentümer oder Besitzer die Besitzüberlassung verweigert. Dabei muss der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar sein (§ 18f Abs. 1 Satz 2 FStrG). Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht, wie § 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG ausdrücklich bestimmt. In diesem Zusammenhang ist ferner auf § 19 Abs. 5 FStrG i. V. m. Art. 39 Abs. 7, Art. 28 BayEG zu verweisen, der ebenfalls regelt, dass ein unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss auch für das Besitzeinweisungsverfahren bindend ist; dies gilt damit auch für die gegen die Entscheidung der Enteignungsbehörde angerufenen Gerichte. Von dieser Rechtslage ausgehend ist das Vorbringen der Antragstellerin größtenteils rechtlich unerheblich (zum Prüfungsmaßstab vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

1. Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 bestätigt worden. Der Planfeststellungsbeschluss ist deshalb unanfechtbar geworden und damit geeigneter Voraustatbestand im Sinn des § 18f Abs. 1 Satz 2 FStrG und Art. 39 Abs. 7 i. V. m. Art. 28 BayEG. Dasselbe gilt, soweit die Antragstellerin einzelne nachträgliche kleinere Änderungen oder Ergänzungen des Planfeststellungsbeschlusses angegriffen hat. Abgesehen davon, dass insoweit die aufschiebende Wirkung ohnedies kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG), hat auch insoweit das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (BVerwG, B. v. 6.3.1014 - 9 VR 1.14). Dies hat zur Folge, dass die Enteignungsbehörde wegen der dargestellten Bindungen trotz der Einwendungen gegen die zugrunde liegende Planfeststellung (einschließlich derjenigen des Europarechts) zur Besitzeinweisung verpflichtet war (Art. 28 Satz 2 BayEG). Diese Einwendungen kann die Antragstellerin - allerdings ersichtlich ohne nennenswerte Erfolgsaussichten - lediglich gegen die Planfeststellung in dem insoweit vorgesehenen Rechtsweg selbst vorbringen, wobei die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2009 eine wesentliche Hürde darstellt (vgl. VGH BW, U. v. 13.8.2012 - 5 S 1200/12 - VBlBW 2013, 101). Im Besitzeinweisungsverfahren interessieren diese Einwendungen in keiner Weise. Die Antragstellerin ist hinreichend dadurch geschützt, dass die Besitzeinweisung im Falle des Scheiterns der Planfeststellung aufzuheben und die Antragstellerin zu entschädigen wäre (§ 18f Abs. 6 FStrG). Insoweit haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin die Rechtslage völlig verkannt.

2. Ersichtlich ist die Antragstellerin auch nicht zur Einräumung des Besitzes bereit (§ 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG).

3. Dass die Besitzeinweisung in die streitbefangenen Flächen notwendig ist, weil der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist (§ 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG), kann ebenfalls nicht ernsthaft infrage gestellt werden. Die Bauarbeiten sind bereits im Gange.

4. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Erstgerichts vom 27. Januar 2014 verwiesen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Weitere Voraussetzungen sind nicht zu prüfen (vgl. dazu BayVGH, B. v. 19.9.2013 - 8 A 12.40065 - juris Rn. 14; Allesch BayVBl 2011, 289/291).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertfestsetzung: § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.