Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. März 2017 - W 3 M 16.50054

bei uns veröffentlicht am08.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Unter Abänderung von Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26. Januar 2016 werden die außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin auf 492,54 EUR festgesetzt.

II. Die Klägerin (Antragsgegnerin) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden keine erhoben.

Gründe

I.

Mit Gerichtsbescheid vom 10. November 2015 hat das Gericht im Verfahren W 3 K 15.50112 der Klage der Klägerin stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2016 setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg antragsgemäß die Kosten fest, wobei insbesondere eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG anerkannt wurde.

Am 9. Februar 2016 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für die Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2016 die Entscheidung des Gerichts beantragt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei vollständigem Obsiegen durch Gerichtsbescheid bestehe kein Anspruch auf eine Terminsgebühr.

Die Klägerseite äußerte sich nicht zu dem Antrag.

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab (Nichtabhilfe vom 16. März 2016) und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entstanden. Maßgeblich sei die generelle Möglichkeit der Beteiligten, die mündliche Verhandlung zu beantragen und nicht die konkrete Möglichkeit desjenigen, dessen Vergütung in Rechnung stehe. Zwar sei nach der BT-Drs. 17/11471, S. 275, zu Nummer 28 Buchstabe a grundsätzlich die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr auf die Fälle zu beschränken, in denen der Anwalt durch sein Verhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen könne. Allerdings entspreche die gleichzeitig in BT-Drs. 17/11471, S. 275, getätigte Annahme, es könne nur eine mündliche Verhandlung beantragt werden, wenn gegen den Gerichtsbescheid keine Rechtsmittel gegeben seien, schon nicht § 84 VwGO. Dieser räume den Beteiligten ein Wahlrecht ein. Das Kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich der Prüfung kostenrechtlicher und nicht prozessualer Fragen. Die maßgeblichen Vorschriften würden das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr nicht auf zulässige Rechtsmittel begrenzen. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG fordere kein Rechtschutzinteresse für die Anerkennung der fiktiven Gerichtsgebühr.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Das Gericht entscheidet vorliegend über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 26. Januar 2016 in der Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Bei einer Entscheidung durch den Einzelrichter ist dieser auch im Erinnerungsverfahren zuständig (Kopp/Schenke, VwGO, § 165 Rn. 3).

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 26. Januar 2016 erhobene Erinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig und begründet.

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr, wenn nach § 84 VwGO oder § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

Eine fiktive Terminsgebühr ist vorliegend nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nicht anzusetzen. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist so auszulegen, dass eine fiktive Terminsgebühr nur entsteht, wenn konkret derjenige, dessen Vergütung in Rede steht, auch tatsächlich eine mündliche Verhandlung beantragen kann (so auch VG Schleswig-Holstein, B.v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 –; VG Regensburg, B.v. 27.6.2016 – RO 9 M 16.929 – beide juris).

Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG erfordert, dass „eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“. Der Wortlaut ist insoweit offen, ob maßgeblich die generelle Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung nach Erlass des Gerichtsbescheids ist oder die konkrete Möglichkeit eine mündliche Verhandlung zu erzwingen durch denjenigen, dessen Vergütung in Rede steht.

Vorliegend konnte die Klägerin keine mündliche Verhandlung erzwingen. Sie hat vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht nach zutreffender Ansicht bereits nicht die Erforderlichkeit, auf einen etwaigen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. BFH, B.v. 27.03.2013 – IV R 51/10 – juris; VG Schleswig-Holstein, B.v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 – juris m.w.N.; Geiger in: Eyermann, VwGO, § 84 Rn. 21; Kunze in: Bader /Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, § 84 Rn. 13; andere Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, § 84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 84 Rn. 39). Die Ablehnung eines - mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen - Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen. Denn der Antrag setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ist dem Antrag eines Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes, weitergehendes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unzulässig.

Im Rahmen der gebotenen Auslegung ist schon mit Blick auf die Systematik der Nr. 3104 VV RVG zu beachten, dass bei der Auslegung des Wortlauts als das Erfordernis eines rein allgemein möglichen Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Zusatz in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“ überflüssig wäre, da im Fall des in der Vorschrift zuvorderst genannten § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO generell immer mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Insoweit ist auch nicht maßgeblich, ob sich in den BT-Drs. 17/11471, S. 275, unter Umständen eine unglückliche Formulierung findet. Die Gesetzeslage ist hinsichtlich § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO eindeutig. Zudem regelt Nr. 3104 VV RVG den Ausnahmefall, dass unter besonderen Umständen als Abweichung von der Regel eine fiktive Terminsgebühr gewährt wird (so auch VG Regensburg, B.v. 27.6.2016 - RO M 16.929 - juris). Nach den anerkannten allgemeinen Regeln der Auslegung von Normen sind aber Ausnahmen im Zweifel per se eng auszulegen.

Auch unter teleologischen Gesichtspunkten ist nicht nur von dem Erfordernis eines rein allgemein möglichen Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen. Die Nr. 3104 VV RVG soll dem Ziel dienen, verfahrensökonomisch mündliche Verhandlungen zu vermeiden, die alleine mit dem Ziel des Erhalts einer Terminsgebühr beantragt werden. Entsprechend wird zur Vermeidung derartiger Fälle eine fiktive Terminsgebühr gewährt. Folglich ist es auch nur in den Fällen erforderlich, die fiktive Terminsgebühr zu gewähren, in denen es andernfalls dem entsprechenden Beteiligten möglich wäre, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. Dies entspricht auch eindeutig dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 275). Im Einzelfall mag dies zwar zu einer Ungleichbehandlung führen, jedoch ist weder erforderlich noch ausweislich der Gesetzesbegründung beabsichtigt zur Vermeidung einer solchen Ungleichbehandlung die ausnahmsweise gewährte fiktive Terminsgebühr noch weiter zu erstrecken, als dies für die Zwecke der angestrebten Verfahrensökonomie zwingend erforderlich wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 27. Juni 2016 - RO 9 M 16.929

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Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gründe

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 13. Nov. 2015 - 12 A 30/15

bei uns veröffentlicht am 13.11.2015

Tenor Die Erinnerung vom 04.11.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer- vom 20.10.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführer. Gerichtsge

Bundesfinanzhof Beschluss, 27. März 2013 - IV R 51/10

bei uns veröffentlicht am 27.03.2013

Tatbestand 1 I. Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 hat der Senat die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) gegen das Urteil des Finanzge

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Tenor

Die Erinnerung vom 04.11.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer- vom 20.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführer.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Erinnerungsführer wurden durch ihren Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem in vorbezeichneter asylrechtlicher Verwaltungsrechtssache gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vertreten. Das Gericht gab der Klage durch mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 20.05.2015 vollumfänglich statt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf mündliche Verhandlung hingewiesen.

2

Mit Antrag vom 24.06.2015 begehrten die Erinnerungsführer u.a. die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 20.10.2015 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass es beim vollständigen Obsiegen an einer Beschwer fehle und die Kläger deshalb keinen Rechtsbehelf einlegen könnten. Die Zurückweisung gleichwohl eingelegter Rechtsbehelfe bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könne auch durch Beschluss erfolgen. Unter Hinweis auf VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 wies er daraufhin, dass es dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck widerspreche, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gerichts gleichwohl dazu zwingen könnte.

4

Die Erinnerungsführer haben unter dem 04.11.2015 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass sie auf mündliche Verhandlung verzichtet hätten.

II.

5

Die in Ermangelung einer Abhilfe statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer - vom 20.10.2015 ist unbegründet.

6

Der Urkundsbeamte hat zu Recht in seinem Beschluss vom 20.10.2015 keine Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt.

7

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr (auch), wenn (1.) nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und (2.) eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

8

Es ist vorliegend zwar durch Gerichtsbescheid entschieden worden und der Wortlaut von § 84 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 7 AsylG und die entsprechend im Gerichtsbescheid erteilten Belehrung mögen auf den ersten Blick dafür sprechen, dass auch die zweite Voraussetzung vorliegt. Allerdings - und insoweit ist der Wortlaut nicht eindeutig - ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder, ob nicht vielmehr die Antragstellung auch potentiell zu einer mündlichen Verhandlung führen können muss.

9

Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) offenbart, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann.

10

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Kläger haben vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht bereits nicht die Erforderlichkeit, auf einen etwaigen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Ablehnung eines - mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen - Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 27.03.2013 - IV R 51/10 - Juris-Rn. 3, ferner Geiger in: Eyermann, VwGO, §84 Rn. 21; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, §84 Rn. 13; anderer Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, 28. EL 2015, §84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rn. 39).

11

Die hier vertretene Auffassung wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Er erspart vor allem die Zeit, die Gericht und Beteiligte in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, obwohl kein entsprechender Verhandlungsbedarf besteht, da - so die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid - der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit diesem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes - wie hier - mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festzustellen.

12

Aus diesem Grund kann es auch nicht darauf ankommen, dass der kostenbelastete unterlegene Beteiligte zulässigerweise hätte mündliche Verhandlung beantragen können. Bei den hier zu betrachtenden Gebühren handelt es sich nicht um Vergütung für die echten Mühen eines durchgeführten Termins (denn ein solcher hat gerade nicht stattgefunden), sondern um eine fiktive Gebühr, die in erster Linie der Entlastung des Gerichts von mündlichen Verhandlungen dienen soll, auf die sonst womöglich nur im Gebühreninteresse erfolgen würden. Der Gesetzgeber wollte mit seiner o.g. Gesetzesänderung ganz offensichtlich die mit dieser Entlastung der Justiz einhergehende Kostenbelastung des unterlegenen Beteiligten auf die Fälle beschränken, in denen das befürchtete Szenario (Belastung der Justiz mit inhaltlich leerlaufenden mündlichen Verhandlungen im Gebühreninteresse) überhaupt besteht. Deshalb ist für die Frage, ob die fiktive Terminsgebühr angefallen ist, stets nur die Perspektive desjenigen zu betrachten, dessen Vergütungsanspruch in Rede steht.

13

Unerheblich ist ferner, ob der obsiegende Beteiligte oder gar alle Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Zunächst ist im vorliegenden Fall nicht klar, ob sich die getätigte Äußerung „es mag ohne mündliche Verhandlung entsprechend entschieden werden" überhaupt als unbedingter Verzicht auf mündliche Verhandlung im Sinne von §101 Abs. 2 VwGO verstehen ließe. Sie bezog sich unmittelbar auf die mit einem Hinweis im Sinne beabsichtigter Stattgabe verbundene Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Zudem ist maßgeblich für den vorliegenden Kontext nicht, ob das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden können (was es im Übrigen nicht konnte, da die Beklagte sich ausdrücklich nur mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt hatte), sondern wie es konkret entschieden hat. Denn die Entscheidungsformen ohne mündliche Verhandlung (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1) und durch Gerichtsbescheid (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2) werden im Vergütungsverzeichnis klar unterschieden.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dies folgt bereits aus § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor.

16

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Tenor

I.

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Das Hauptsacheverfahren (Az: RO 9 K 15.1115) wurde am 19. Februar 2016 vom Verwaltungsgericht Regensburg durch Gerichtsbescheid beendet. Nach Klagestattgabe durch Verbescheidungsausspruch (nach Verpflichtungsantrag) und Klageabweisung im Übrigen haben der Kläger ¼ und der Beklagte ¾ der Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 7. März 2016 einen Kostenfestsetzungsantrag in Höhe von 976,57 Euro zulasten des Beklagten stellen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2016 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Kläger erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen auf 402,92 Euro fest. Darin enthalten ist nicht die fiktive 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG) in Höhe von 363,60 Euro.

Am 15. Juni 2016 beantragte der Kläger die Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2016, soweit die beantragte fiktive Terminsgebühr nicht für erstattungsfähig erklärt wurde.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids dahingehend gelautet habe, dass innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung oder stattdessen mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Wenn durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO entschieden und die Berufung nicht zugelassen werde, entstehe eine Terminsgebühr. Müsse die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 4 VwGO beantragt werden, führe dies nicht zum Ausschluss der Terminsgebühr. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Voraussetzungen der Nr. 3104 Nr. 2 VV-RVG seien erfüllt. Die einengende Auslegung im Kostenfestsetzungsbeschluss sei daher nicht nachvollziehbar. Auch der Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 21. September 2015 gehe fehl. In dieser Entscheidung sei ein Anspruch auf Terminsgebühr bei vollständigem Obsiegen durch Gerichtsbescheid verneint worden. Im vorliegenden Fall sei der Kläger - anders als in dem vom Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschiedenem Fall - indessen teilweise unterlegen, so dass eine Beschwer gegeben sei und der Kläger mündliche Verhandlung beantragen könne.

Der Beklagte äußerte keine Einwände gegen die Rechtsauffassung des Urkundsbeamten zur Erstattungsfähigkeit einer fiktiven Terminsgebühr.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab und legte diese dem Gericht zur Entscheidung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt einschließlich der Gerichtsakte aus dem Verfahren RO 9 K 15.1115 Bezug genommen.

II.

Der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO), jedoch nicht begründet.

Gemäß §§ 165 Satz 1, 151 Satz 1 VwGO entscheidet über Erinnerungen das Gericht, dessen Urkundsbeamter gemäß § 164 VwGO die Kosten festzusetzen hat. Nachdem die der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Kostenentscheidung durch die Kammer getroffen wurde, entscheidet das Gericht über die Erinnerung ebenfalls in Kammerbesetzung (vgl. Kopp, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 165 Rn. 3).

Der Urkundsbeamte hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2016 zu Recht die geltend gemachte (fiktive) Terminsgebühr (Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG) nicht als eine dem Kläger erwachsene notwendige und zu erstattende Aufwendung festgesetzt.

Nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Vorliegend wurde zwar durch einen Gerichtsbescheid entschieden, es fehlt jedoch an der weiteren Voraussetzung, dass durch den Kläger (nur) eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO können die Beteiligten zwar grundsätzlich statt eines Antrags auf Zulassung der Berufung auch mündliche Verhandlung beantragen. Diese bloße Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung (neben einem Antrag auf Zulassung der Berufung als Rechtsmittel) ließ nach der Rechtslage vor dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRModG) die Geltendmachung und Erstattung einer fiktiven Terminsgebühr zu, unabhängig davon, ob mündliche Verhandlung zulässigerweise (nur wenn Beschwer gegeben durch vorangegangenen Gerichtsbescheid und fristgerechter Antrag auf mündliche Verhandlung, vgl. VG Regensburg, B.v. 30.3.2015 - RO 9 K 15.50006 - juris) überhaupt beantragt werden konnte und wurde, und unabhängig davon, ob Antrag auf Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellt wurde.

Soll mit der durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz durch die Formulierung: „...und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann...“ vorgenommene Ergänzung im Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG eine gesetzgeberische Absicht zum Ausdruck gebracht werden - auch im Sinne einer transparenteren und einfacheren Gestaltung der Kostenregelungen (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 1) -, die eine klar umsetzbare inhaltliche Veränderung gegenüber dem alten Rechtszustand herbeiführen soll, so kann diese nur darin gesehen werden, dass die fiktive Terminsgebühr nur mehr dann anfallen soll, wenn im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren kein Rechtsmittel gegeben ist bzw. zugelassen wird und deshalb nur mehr mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind das die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, im sozialgerichtlichen Verfahren die des § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Rn. 38 zu Nr. 3104 VV-RVG; Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Rn. 85 zu Nr. 3104 VV-RVG).

Der Gesetzgeber hat diese Absicht der Einschränkung der fiktiven Terminsgebühr in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) entsprechend zum Ausdruck gebracht: „Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Fall des Gerichtsbescheids sowohl im Verfahren nach der VwGO, als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist.“

Die entscheidende Aussage in der Gesetzesbegründung ist darin zu sehen, dass (alle) Beteiligten, gleich ob unterliegende oder obsiegende Partei - und damit unabhängig von einer materiellen Beschwer durch den vorausgegangenen Gerichtsbescheid - nur dann eine mündlichen Verhandlung beantragen und erzwingen können, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Damit wollte der Gesetzgeber auch einer Ungleichbehandlung der Beteiligten vorbeugen, die dadurch entstanden wäre, wenn man den Anfall der fiktiven Terminsgebühr davon abhängig gemacht hätte, ob eine Beschwer für einen Verfahrensbeteiligten gegeben ist oder nicht, denn nur im ersteren Fall wäre ein Antrag auf mündliche Verhandlung überhaupt zulässig. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (B.v. 21.9.2015 - 12 A 3/15 - juris; v. 13.11.2015 - 12 A 30/15 - juris) ist diesen weiteren Schritt noch nicht gegangen und hat den Anspruch auf die fiktive Terminsgebühr nur im Fall vollständigen Obsiegens durch Gerichtsbescheid versagt.

Dem Kläger ist aber unabhängig von seiner nach dem Gerichtsbescheid vorhandenen Beschwer die fiktive Terminsgebühr zu versagen, da kein Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt.

Die Erinnerung war danach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Da das Verfahren nach § 165 VwGO gerichtsgebührenfrei ist, konnte die Festsetzung eines Gegenstandswertes unterbleiben.

Tatbestand

1

I. Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 hat der Senat die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. November 2009  5 K 1593/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 791) als unbegründet zurückgewiesen und dem FA die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Bevollmächtigten des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde der Gerichtsbescheid am 24. Januar 2013 zugestellt. Durch seine Bevollmächtigte stellte der Kläger am 22. Februar 2013 einen Antrag auf mündliche Verhandlung, ohne diesen zu begründen. Mit Schreiben vom 5. März 2013 wurden die Beteiligten des Rechtsstreits zur mündlichen Verhandlung am 11. April 2013 geladen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, seine Einwendungen gegen die im Gerichtsbescheid vertretene Rechtsauffassung des Senats bis zum 22. März 2013 schriftlich mitzuteilen. Bis zum Ablauf der Frist ist eine Stellungnahme des Klägers nicht eingegangen.

Entscheidungsgründe

2

II. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig und war daher durch Beschluss abzulehnen.

3

1. Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. Denn der Antrag setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, juris; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90a FGO Rz 9, m.w.N.; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 90a Rz 20; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 90a FGO Rz 60). Er ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss abzulehnen (BFH-Beschluss vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, juris).

4

2. Der Kläger hat trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Senat keine Begründung für den Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. Ein Rechtsschutzinteresse ist nicht ersichtlich, weil dem Begehren des Klägers mit dem Gerichtsbescheid durch die Zurückweisung der Revision als unbegründet in vollem Umfang entsprochen worden ist. Dass der Senat dem Begehren des Klägers aus anderen als von diesem vorgebrachten Gründen entsprochen hat, vermittelt dem Kläger kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse. Denn die Beschwer aus einer Entscheidung ergibt sich aus deren Entscheidungssatz (Tenor) und nicht aus der dafür gegebenen Begründung (BFH-Beschluss vom 1. Februar 1983 VIII R 30/80, BFHE 138, 4, BStBl II 1983, 534). Eine Beschwer des Klägers ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine Bindungswirkung der Entscheidung für spätere Besteuerungszeiträume. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in jedem Jahr eigenständig zu prüfen. Eine Besonderheit ist nicht in der Bindungsfrist des § 13a Abs. 2 EStG zu sehen. Diese könnte den Kläger nur betreffen, wenn die Ermittlung des Gewinns durch Einnahmen-Überschussrechnung Folge eines Antrags nach § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG wäre. Dies ist aber nach dem Gerichtsbescheid nicht der Fall, weil der Senat die Voraussetzungen für einen solchen Antrag als nicht gegeben angesehen hat.

5

3. Der Antrag auf mündliche Verhandlung war danach abzulehnen. Demgemäß wirkt der Gerichtsbescheid nach §§ 121, 90a Abs. 3 FGO als Urteil.

6

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tenor

Die Erinnerung vom 04.11.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer- vom 20.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführer.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Erinnerungsführer wurden durch ihren Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem in vorbezeichneter asylrechtlicher Verwaltungsrechtssache gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vertreten. Das Gericht gab der Klage durch mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 20.05.2015 vollumfänglich statt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf mündliche Verhandlung hingewiesen.

2

Mit Antrag vom 24.06.2015 begehrten die Erinnerungsführer u.a. die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 20.10.2015 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass es beim vollständigen Obsiegen an einer Beschwer fehle und die Kläger deshalb keinen Rechtsbehelf einlegen könnten. Die Zurückweisung gleichwohl eingelegter Rechtsbehelfe bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könne auch durch Beschluss erfolgen. Unter Hinweis auf VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 wies er daraufhin, dass es dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck widerspreche, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gerichts gleichwohl dazu zwingen könnte.

4

Die Erinnerungsführer haben unter dem 04.11.2015 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass sie auf mündliche Verhandlung verzichtet hätten.

II.

5

Die in Ermangelung einer Abhilfe statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer - vom 20.10.2015 ist unbegründet.

6

Der Urkundsbeamte hat zu Recht in seinem Beschluss vom 20.10.2015 keine Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt.

7

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr (auch), wenn (1.) nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und (2.) eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

8

Es ist vorliegend zwar durch Gerichtsbescheid entschieden worden und der Wortlaut von § 84 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 7 AsylG und die entsprechend im Gerichtsbescheid erteilten Belehrung mögen auf den ersten Blick dafür sprechen, dass auch die zweite Voraussetzung vorliegt. Allerdings - und insoweit ist der Wortlaut nicht eindeutig - ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder, ob nicht vielmehr die Antragstellung auch potentiell zu einer mündlichen Verhandlung führen können muss.

9

Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) offenbart, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann.

10

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Kläger haben vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht bereits nicht die Erforderlichkeit, auf einen etwaigen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Ablehnung eines - mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen - Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 27.03.2013 - IV R 51/10 - Juris-Rn. 3, ferner Geiger in: Eyermann, VwGO, §84 Rn. 21; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, §84 Rn. 13; anderer Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, 28. EL 2015, §84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rn. 39).

11

Die hier vertretene Auffassung wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Er erspart vor allem die Zeit, die Gericht und Beteiligte in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, obwohl kein entsprechender Verhandlungsbedarf besteht, da - so die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid - der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit diesem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes - wie hier - mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festzustellen.

12

Aus diesem Grund kann es auch nicht darauf ankommen, dass der kostenbelastete unterlegene Beteiligte zulässigerweise hätte mündliche Verhandlung beantragen können. Bei den hier zu betrachtenden Gebühren handelt es sich nicht um Vergütung für die echten Mühen eines durchgeführten Termins (denn ein solcher hat gerade nicht stattgefunden), sondern um eine fiktive Gebühr, die in erster Linie der Entlastung des Gerichts von mündlichen Verhandlungen dienen soll, auf die sonst womöglich nur im Gebühreninteresse erfolgen würden. Der Gesetzgeber wollte mit seiner o.g. Gesetzesänderung ganz offensichtlich die mit dieser Entlastung der Justiz einhergehende Kostenbelastung des unterlegenen Beteiligten auf die Fälle beschränken, in denen das befürchtete Szenario (Belastung der Justiz mit inhaltlich leerlaufenden mündlichen Verhandlungen im Gebühreninteresse) überhaupt besteht. Deshalb ist für die Frage, ob die fiktive Terminsgebühr angefallen ist, stets nur die Perspektive desjenigen zu betrachten, dessen Vergütungsanspruch in Rede steht.

13

Unerheblich ist ferner, ob der obsiegende Beteiligte oder gar alle Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Zunächst ist im vorliegenden Fall nicht klar, ob sich die getätigte Äußerung „es mag ohne mündliche Verhandlung entsprechend entschieden werden" überhaupt als unbedingter Verzicht auf mündliche Verhandlung im Sinne von §101 Abs. 2 VwGO verstehen ließe. Sie bezog sich unmittelbar auf die mit einem Hinweis im Sinne beabsichtigter Stattgabe verbundene Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Zudem ist maßgeblich für den vorliegenden Kontext nicht, ob das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden können (was es im Übrigen nicht konnte, da die Beklagte sich ausdrücklich nur mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt hatte), sondern wie es konkret entschieden hat. Denn die Entscheidungsformen ohne mündliche Verhandlung (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1) und durch Gerichtsbescheid (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2) werden im Vergütungsverzeichnis klar unterschieden.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dies folgt bereits aus § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor.

16

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.