Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. März 2017 - W 3 M 16.50054

published on 08/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. März 2017 - W 3 M 16.50054
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Gericht

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Tenor

I. Unter Abänderung von Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26. Januar 2016 werden die außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin auf 492,54 EUR festgesetzt.

II. Die Klägerin (Antragsgegnerin) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden keine erhoben.

Gründe

I.

Mit Gerichtsbescheid vom 10. November 2015 hat das Gericht im Verfahren W 3 K 15.50112 der Klage der Klägerin stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2016 setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg antragsgemäß die Kosten fest, wobei insbesondere eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG anerkannt wurde.

Am 9. Februar 2016 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für die Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2016 die Entscheidung des Gerichts beantragt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei vollständigem Obsiegen durch Gerichtsbescheid bestehe kein Anspruch auf eine Terminsgebühr.

Die Klägerseite äußerte sich nicht zu dem Antrag.

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab (Nichtabhilfe vom 16. März 2016) und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entstanden. Maßgeblich sei die generelle Möglichkeit der Beteiligten, die mündliche Verhandlung zu beantragen und nicht die konkrete Möglichkeit desjenigen, dessen Vergütung in Rechnung stehe. Zwar sei nach der BT-Drs. 17/11471, S. 275, zu Nummer 28 Buchstabe a grundsätzlich die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr auf die Fälle zu beschränken, in denen der Anwalt durch sein Verhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen könne. Allerdings entspreche die gleichzeitig in BT-Drs. 17/11471, S. 275, getätigte Annahme, es könne nur eine mündliche Verhandlung beantragt werden, wenn gegen den Gerichtsbescheid keine Rechtsmittel gegeben seien, schon nicht § 84 VwGO. Dieser räume den Beteiligten ein Wahlrecht ein. Das Kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich der Prüfung kostenrechtlicher und nicht prozessualer Fragen. Die maßgeblichen Vorschriften würden das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr nicht auf zulässige Rechtsmittel begrenzen. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG fordere kein Rechtschutzinteresse für die Anerkennung der fiktiven Gerichtsgebühr.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Das Gericht entscheidet vorliegend über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 26. Januar 2016 in der Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Bei einer Entscheidung durch den Einzelrichter ist dieser auch im Erinnerungsverfahren zuständig (Kopp/Schenke, VwGO, § 165 Rn. 3).

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 26. Januar 2016 erhobene Erinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig und begründet.

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr, wenn nach § 84 VwGO oder § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

Eine fiktive Terminsgebühr ist vorliegend nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nicht anzusetzen. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist so auszulegen, dass eine fiktive Terminsgebühr nur entsteht, wenn konkret derjenige, dessen Vergütung in Rede steht, auch tatsächlich eine mündliche Verhandlung beantragen kann (so auch VG Schleswig-Holstein, B.v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 –; VG Regensburg, B.v. 27.6.2016 – RO 9 M 16.929 – beide juris).

Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG erfordert, dass „eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“. Der Wortlaut ist insoweit offen, ob maßgeblich die generelle Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung nach Erlass des Gerichtsbescheids ist oder die konkrete Möglichkeit eine mündliche Verhandlung zu erzwingen durch denjenigen, dessen Vergütung in Rede steht.

Vorliegend konnte die Klägerin keine mündliche Verhandlung erzwingen. Sie hat vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht nach zutreffender Ansicht bereits nicht die Erforderlichkeit, auf einen etwaigen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. BFH, B.v. 27.03.2013 – IV R 51/10 – juris; VG Schleswig-Holstein, B.v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 – juris m.w.N.; Geiger in: Eyermann, VwGO, § 84 Rn. 21; Kunze in: Bader /Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, § 84 Rn. 13; andere Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, § 84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 84 Rn. 39). Die Ablehnung eines - mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen - Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen. Denn der Antrag setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ist dem Antrag eines Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes, weitergehendes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unzulässig.

Im Rahmen der gebotenen Auslegung ist schon mit Blick auf die Systematik der Nr. 3104 VV RVG zu beachten, dass bei der Auslegung des Wortlauts als das Erfordernis eines rein allgemein möglichen Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Zusatz in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“ überflüssig wäre, da im Fall des in der Vorschrift zuvorderst genannten § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO generell immer mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Insoweit ist auch nicht maßgeblich, ob sich in den BT-Drs. 17/11471, S. 275, unter Umständen eine unglückliche Formulierung findet. Die Gesetzeslage ist hinsichtlich § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO eindeutig. Zudem regelt Nr. 3104 VV RVG den Ausnahmefall, dass unter besonderen Umständen als Abweichung von der Regel eine fiktive Terminsgebühr gewährt wird (so auch VG Regensburg, B.v. 27.6.2016 - RO M 16.929 - juris). Nach den anerkannten allgemeinen Regeln der Auslegung von Normen sind aber Ausnahmen im Zweifel per se eng auszulegen.

Auch unter teleologischen Gesichtspunkten ist nicht nur von dem Erfordernis eines rein allgemein möglichen Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen. Die Nr. 3104 VV RVG soll dem Ziel dienen, verfahrensökonomisch mündliche Verhandlungen zu vermeiden, die alleine mit dem Ziel des Erhalts einer Terminsgebühr beantragt werden. Entsprechend wird zur Vermeidung derartiger Fälle eine fiktive Terminsgebühr gewährt. Folglich ist es auch nur in den Fällen erforderlich, die fiktive Terminsgebühr zu gewähren, in denen es andernfalls dem entsprechenden Beteiligten möglich wäre, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. Dies entspricht auch eindeutig dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 275). Im Einzelfall mag dies zwar zu einer Ungleichbehandlung führen, jedoch ist weder erforderlich noch ausweislich der Gesetzesbegründung beabsichtigt zur Vermeidung einer solchen Ungleichbehandlung die ausnahmsweise gewährte fiktive Terminsgebühr noch weiter zu erstrecken, als dies für die Zwecke der angestrebten Verfahrensökonomie zwingend erforderlich wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

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Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
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published on 27/06/2016 00:00

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gründe
published on 13/11/2015 00:00

Tenor Die Erinnerung vom 04.11.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer- vom 20.10.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführer. Gerichtsge
published on 27/03/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 hat der Senat die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) gegen das Urteil des Finanzge
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Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.