Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Juni 2019 - W 1 S 19.703

published on 28/06/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Juni 2019 - W 1 S 19.703
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Mai 2019 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 6.974,16 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller wurde am 1. Mai 2018 mit dem Dienstgrad Obergefreiter, vorgesehen für die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes, in die Bundeswehr wiedereingestellt und am 16. Mai 2018 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Der Kläger wird im Ausbildungszentrum H … verwendet und war vom 18. März 2019 bis zum 14. Juni 2019 bzw. 30. Juni 2019 zum Bundesamt für das ... nach K … kommandiert.

Mit Bescheid der Polizei D … vom 22. Januar 2013 wurde gegenüber dem Kläger das Verbot des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, verfügt. Der Bescheid wurde am 28. Januar 2013 in der JVA D … zugestellt und ist bestandskräftig. Er gründet sich auf eine Vielzahl von Tatvorwürfen, auf deren Grundlage polizeiliche und/oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sowie gerichtliche Strafverfahren gegen den Antragsteller geführt wurden. Die Vorwürfe betreffen u.a. Amtsanmaßung, Betrug, Körperverletzung, Verstoß gegen das Waffengesetz sowie Vergewaltigung. Dem Bescheid lagen darüber hinaus drei strafrechtliche Verurteilungen zugrunde; dem Inhalt eines in dem Bescheid zitierten Bundeszentralregisterauszugs ist zu entnehmen, dass der Kläger am 13. August 2003 wegen Nötigung und Bedrohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und 3 Monaten Fahrverbot verurteilt wurde, am 8. November 2004 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und 2 Monaten Fahrverbot sowie am 17. April 2009 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu 25 Tagessätzen Geldstrafe und einer Einziehung nach § 54 Waffengesetz (WaffG). Im Rahmen des Einstellungsverfahrens in die Bundeswehr hat der Antragsteller am 27. Februar 2018 unterschriftlich bestätigt, dass er weder durch ein deutsches Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden ist bzw. eine Staatsanwaltschaft gegen ihn einen Strafbefehl erlassen hat sowie, dass ihm nicht bekannt ist, dass derzeit strafrechtliche Ermittlungen (Polizei/Staatsanwaltschaft) gegen ihn geführt werden bzw. ein (gerichtliches) Strafverfahren eröffnet wurde.

Am 6. Oktober 2018 wurde der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers von der Polizei H … darauf hingewiesen, dass gegen den Antragsteller eine zeitlich unbeschränkte Waffenverbotsverfügung besteht. Am 22. November 2018 wurde ein Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz (SG) gegenüber dem Antragsteller eingeleitet und ihm die Möglichkeit der Anhörung gegeben. Die Anhörung der Vertrauensperson wurde vom Antragsteller am 29. November 2018 abgelehnt. Unter dem 5. Dezember 2018 gab der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers eine persönliche Einschätzung des Antragstellers ab und beschrieb das Verhalten des Klägers als äußerst positiv und von hoher Qualität. Nach der Feststellung des Waffenbesitzverbotes durch die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle habe dieser ihm den Sachverhalt umgehend gemeldet und glaubhaft erklärt, dass er über dieses Verbot keinerlei Kenntnis habe, er jedoch wisse, auf welcher Grundlage dieses Verbot hätte ausgesprochen werden können. Aus freien Stücken habe er ihm unaufgefordert zahlreiche Bilder etc. übermittelt, welche seine Tätigkeit als selbstständiger Instrukteur für Nahkampf und Selbstverteidigung belegten. Er bewerte das Verhalten des Antragstellers als grundlegend ehrlich und absolut glaubhaft. Er könne weder eine Dienstpflichtverletzung feststellen noch eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr sowie eine Ansehensschädigung der Bundeswehr.

Mit Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Mai 2019 wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 SG mit Ablauf des 30. Juni 2019 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurde dargelegt, der Antragsteller sei Soldat auf Zeit im 3. Dienstjahr. Die Entscheidung, ob sich ein Soldat auf Zeit für seine Laufbahn eigne, hänge von dessen geistigen, körperlichen und charakterlichen Eigenschaften ab. Die charakterliche Eignung liege bei dem Antragsteller nicht vor. Denn schon im Einstellungsverfahren habe er angeben müssen, dass gegen ihn staatsanwaltschaftliche Ermittlungen vorgelegen hätten, auch wenn eines der zahlreichen Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Er habe dem Disziplinarvorgesetzten versichert, dass er keinerlei Kenntnis von dem Waffenbesitzverbot gehabt habe. Dies sei jedoch dadurch widerlegt, dass der entsprechende Bescheid dem Kläger zugestellt und er von diesem sowie dessen Gründen somit nachweislich Kenntnis erhalten habe. Der Bescheid sei nicht nur aufgrund des eingestellten Verfahrens wegen Vergewaltigung erlassen worden, sondern aufgrund einer Vielzahl von schweren Tatvorwürfen, welche sich im Zeitraum von 2003 -2012 ereignet hätten. Durch das unaufgeforderte Zeigen von Bildern und Videos, welche die Tätigkeit als selbständiger Instrukteur für Nahkampf und Selbstverteidigung zeigten, habe er den Vorgesetzten bewusst getäuscht und in die Irre geführt. Es sei völlig abwegig, warum der Antragsteller lediglich aufgrund einer Tätigkeit als Lehrer für Kampfsport ein solches Verbot erhalten solle. Auch wenn die Disziplinarvorgesetzten dem Antragsteller eine einwandfreie Dienstverrichtung attestierten, hätten diese jedenfalls keine Kenntnis von den Gründen gehabt, welche für das Aussprechen des Waffenbesitzverbotes ausschlaggebend gewesen seien. Wären all diese Umstände bereits im Einstellungsverfahren angegeben worden, so wäre es nicht zu einer Einstellung gekommen. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass der Antragsteller weder bei der Angabe strafrechtlicher Ermittlungen in seiner Belehrung vom 27. Februar 2018 noch bei den Angaben gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten der Wahrheitspflicht nach § 13 SG nachgekommen sei. Erschwerend komme die durch den Ausspruch des Waffenverbots manifestierte Nichteignung für den Umgang mit Waffen hinzu. Hierbei handele es sich um einen Kernbereich des Soldatenberufs. Auch wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen habe, dass eine solche Verfügung nicht zwingend zur Aufhebung des Dienstverhältnisses führe, so ergebe sich andererseits kein Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Antragsteller dessen ungeachtet im Dienstverhältnis behalte und er weiter Zugang zu Kriegswaffen habe. Entlastende Aspekte hätten nicht festgestellt werden können, sodass aufgrund des eingeräumten Ermessens und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie nach Abwägung der entstehenden Folge die Entlassung verfügt werde.

Gegen den Bescheid hat der Antragsteller am 21. Mai 2019 Beschwerde einlegen lassen, über die bislang nicht entschieden ist.

Am 13. Juni 2019 hat der Kläger einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Entlassung beantragt und hierzu ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht nicht vorliege, sodass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beurteilung der charakterlichen Eignung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Ausweislich der Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten habe der Antragsteller nicht angegeben, dass ihm das Waffenbesitzverbot nur erteilt worden sei, weil er als Instrukteur für Nahkampf und Selbstverteidigung tätig sei. Vielmehr habe er angegeben, dass er wisse, aufgrund welcher Vorschriften ein solches Verbot hätte ergehen können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Antragsgegnerin darauf komme, dass der Antragsteller einen falschen Eindruck vermittelt habe. Zwar sei dem Kläger der genannte Bescheid in der JVA D … in rechtlicher Hinsicht zugestellt worden, jedoch zu einem Zeitpunkt, in dem er sich wegen des Vergewaltigungsvorwurfs zum Nachteil seiner Ex-Freundin in Untersuchungshaft befunden habe. Es sei bei einem juristischen Laien und Mannschaftssoldaten nachvollziehbar, dass er davon ausgegangen sei, dass der Bescheid mit dem Verfahren der Vergewaltigung im Zusammenhang stehe und nach seiner Freilassung und Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keinen Bestand mehr haben könne; die Differenzierung zwischen Straf- und Verwaltungsverfahren könne von ihm nicht verlangt werden. Vor diesem Hintergrund bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller das Waffenbesitzverbot bewusst verschwiegen habe. Der Antragsteller könne auch jederzeit einen Antrag stellen, dass die Verbotsverfügung aufgehoben werde; deren Aufhebung sei angesichts des Zeitablaufs jedenfalls möglich. Dies sei bisher nicht erfolgt, da er nicht gewusst habe, dass der Bescheid noch Bestand habe. Die charakterliche Nichteignung könne auch nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller nicht angegeben habe, dass er bereits rechtskräftig verurteilt wurde, da die letzte Tat, wegen der der Kläger verurteilt worden sei, aus dem Jahre 2009 stamme und im Höchstmaß 40 Tagessätze Geldstrafe verhängt worden seien. Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sei eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen nach fünf Jahren zu tilgen. Bei der Bewerbung des Klägers im Jahre 2018 seien die Eintragungen tilgungsreif gewesen, sodass er diese entsprechend § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG nicht habe angeben müssen. Auch die Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 BZRG sei nicht anwendbar, da der Kläger anhand der vorliegenden Unterlagen nicht entsprechend belehrt worden sei. Zudem könne diese Vorschrift keine Anwendung finden, da nur die obersten Bundes- und Landesbehörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG hätten, wozu die vorliegenden Einstellungsbehörden, insbesondere das Bundesamt für das... und die Karrierecenter, nicht zählten. Dürften Verurteilungen jedoch verschwiegen werden, so könne hieraus auch nicht auf die charakterliche Nichteignung geschlossen werden. Darüber hinaus finde das Waffengesetz gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine Anwendung auf die Bundeswehr und deren Bedienstete in Ausübung des Dienstes. Somit könne daraus, dass es dem Soldaten untersagt sei, für sich privat Waffen zu erwerben oder zu besitzen, nicht geschlossen werden, dass er nicht in der Lage sei, Soldat zu sein. Während des Dienstes dürfe der Kläger jederzeit Waffen tragen und verwenden. Für die Feststellung der mangelnden Eignung seien in erster Linie die spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes maßgeblich. Nur die militärischen Vorgesetzten könnten sachverständig beurteilen, ob der Soldat in der Zukunft den Anforderungen entsprechen werde; deren Einschätzung sei auch für die Ausübung des Ermessens von Bedeutung. Der die Entlassung verfügende Sachbearbeiter dagegen habe kein persönliches Bild vom Antragsteller und dessen Diensterfüllung. Die Dienstvorgesetzten des Klägers hätten jedoch uneingeschränkt bestätigt, dass sich keine Anzeichen für dessen charakterliche Nichteignung gezeigt hätten.

Der Antragsteller beantragt,

Die aufschiebende Wirkung gegen den Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Mai 2019 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde übersteige nicht das Vollzugsinteresse an seiner Entlassung. Das gegen den Kläger erlassene lebenslange Waffenerwerbs- und -besitzverbot bestehe auch gegenwärtig fort. Der Antragsteller habe von diesem samt Gründen Kenntnis erlangt. Durch die Mitteilung an den Disziplinarvorgesetzten, er könne sich vorstellen, auf welcher Grundlage das Verbot hätte ausgesprochen werden können und diesem anschließend Medien übermittelt habe, die seine Tätigkeit als Instrukteur für Nahkampf und Selbstverteidigung zeigten, sei eindeutig eine gedankliche Verbindung impliziert worden, wobei der Antragsteller sehr wohl gewusst habe, dass die Verbotsverfügung nicht wegen seiner selbstständigen Tätigkeit erlassen worden sei. Er habe daher vorsätzlich einen falschen Eindruck erwecken wollen. Aufgrund der detaillierten Schilderung der Gründe der Verbotsverfügung auf 28 Seiten unter Darlegung diverser Tatbestände erscheine es lebensfern, sich nun darauf zu berufen, geglaubt zu haben, dass die Verfügung nur während der Untersuchungshaft Bestand gehabt habe. Die Berufung darauf, dass jederzeit ein Antrag gestellt werden könne, womit die Verbotsverfügung aus der Welt geschafft werde, sei nicht realistisch, da der Behörde einen Ermessensspielraum zustehe. Darüber hinaus sei der Antragsteller in seinem Bewerbungsbogen eindeutig darauf hingewiesen worden, dass er sich im Rahmen seiner Bewerbung gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nicht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG berufen könne. Unabhängig davon, dass sich das Waffenbesitzverbot grundsätzlich nicht auf den Dienst in den Streitkräften auswirke, lasse sich aus den der Verfügung zugrundeliegenden Umständen sehr wohl auf die charakterliche Nichteignung des Antragstellers schließen. Wenn der Kläger bereits zum Umgang mit nicht erlaubnispflichtigen Waffen als ungeeignet gelte, so lasse dies auch einen Rückschluss über das Führen von erlaubnispflichtigen Waffen zu. Hierfür sei auch kein persönliches Bild des Antragstellers notwendig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Das Verwaltungsgericht Würzburg ist vorliegend gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO zur Entscheidung berufen, da der Antragsteller seinen dienstlichen Wohnsitz bei Erhebung des Antrags am 14. Juni 2019 im Bundeswehrausbildungszentrum H … hatte. Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sein Standort. Der Begriff „Standort“ bezeichnet den Ort, an dem der Truppenteil untergebracht ist, dem der Soldat angehört und in dem er Dienst tut. Zwar war der Kläger vom 18. März 2019 bis 14. Juni 2019 bzw. 30. Juni 2019 zum Bundesamt für das ... nach K … kommandiert, jedoch handelte es sich hierbei lediglich um eine kurzfristige Kommandierung, die aufgrund ihres Charakters als Befehl zur nur vorübergehenden Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle den dienstlichen Wohnsitz des Soldaten an seinem ursprünglichen Standort noch nicht hat entfallen lassen (vgl. VG Freiburg, B.v. 22.1.2016 - 7 K 2456/15 - juris; VG Hannover, B.v. 9.11.2007 - 13 A 6292/06 - juris). Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens haben sich dieser Einschätzung angeschlossen.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der fristgerecht eingelegten Beschwerde gegen den kraft Gesetzes (§ 23 Abs. 6 S. 2 Wehrbeschwerdeordnung (WBO)) sofort vollziehbaren Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Mai 2019 anzuordnen, ist zulässig und begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO).

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs durch Bundesgesetz entfallen ist, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85 ff.). In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist dabei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bereits eine generalisierende Interessenabwägung dahingehend vorgenommen hat, für bestimmte Arten von Entscheidungen einen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses zu statuieren, was bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichende Berücksichtigung finden muss. Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).

Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich Erfolg haben. Das private Interesse des Antragstellers, das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren fortsetzen zu können, hat daher Vorrang gegenüber dem von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung.

Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die Entlassungsverfügung. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 22. November 2018 vor Erlass der Entlassungsverfügung gemäß §§ 55 Abs. 6 Satz 1, 47 Abs. 2 SG ordnungsgemäß angehört. Eine Anhörung der Vertrauensperson nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) hat der Antragsteller am 29. November 2018 abgelehnt.

Die auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG gestützte Entlassungsverfügung vom 15. Mai 2019 erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung indes materiell rechtlich als rechtswidrig, sodass sich das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassung nicht gegenüber dem Interesse des Antragstellers durchsetzen kann. Nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG kann ein Soldat auf Zeit wie der Kläger in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit aus dem Dienstverhältnis entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Die Regelung knüpft an die allgemeinen Kriterien der charakterlichen, geistigen und körperlichen Eignung im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG an. Es kommt dabei nicht allein auf die konkrete Verwendung des Soldaten auf Zeit an, sondern auf die üblichen, an die Soldaten seiner Laufbahn zu stellenden Anforderungen. Der Begriff der Nichterfüllung setzt eine bestimmte Dauer voraus. Ist erkennbar, dass ein Soldat auf absehbare Zeit wieder in der Lage sein wird, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen, liegt keine Nichterfüllung der dienstlichen Anforderungen vor. Bei Dienstunfähigkeit oder schuldhafter Dienstpflichtverletzung ist vorrangig eine Entlassung nach § 55 Abs. 2 bzw. Abs. 5 SG auszusprechen. Die Nichteignung kann sich auch aus einem einzelnen Dienstvergehen des Soldaten ergeben; dies darf aber nicht zu Wertungswidersprüchen zu Abs. 5 führen, wonach eine Entlassung wegen eines Dienstvergehens nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die mangelnde Eignung muss daher in derartigen Fällen besonders begründet werden (vgl. Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 30). Die charakterliche Eignung eines Soldaten ist dann gegeben, wenn aufgrund seiner Lebenshaltung im allgemeinen und seiner Einstellung zum Soldatenberuf im Besonderen davon auszugehen ist, dass er den Anforderungen und Pflichten die ihm als Soldat im Umgang mit Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen sowie gegenüber dem Dienstherrn obliegen, gerecht zu werden vermag. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist aufgrund von Verhaltensweisen in der Gegenwart oder Vergangenheit eine Prognose über die künftige charakterliche Eignung vorzunehmen. Die Feststellung, ob ein Soldat geeignet ist oder nicht, ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die Entlassungsdienststelle hat insoweit einen Beurteilungsspielraum, demgemäß darf das Gericht nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle der Bewertung der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die Behörde bei ihrer Entlassungsentscheidung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung als ungeeignet geführt haben, als solche nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 6 ZB 09.232 - juris). Die Entscheidung über die Entlassung wegen fehlender Eignung steht sodann im pflichtgemäßen Ermessen der personalführenden Stelle (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 6 ZB 12.376 - juris Rn. 4).

1. Der dem Antragsteller im Hinblick auf seine charakterliche Nichteignung vorgeworfene Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 13 SG aufgrund der Nichtangabe insbesondere staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen im Verfahren zur Einstellung in die Bundeswehr kann von der Kammer nicht erkannt werden, sodass der angegriffenen Entlassungsverfügung ein fehlerhafter Sachverhalt zugrunde liegt. Hieraus ergibt sich sodann auch ein rechtlich beachtlicher Ermessensfehler, da die Ausübung des Ermessens auf dem vorbenannten fehlerhaften Sachverhalt beruht.

Der Antragsteller hat in dem von ihm unterzeichneten Eröffnungsvermerk/Belehrung des Karrierecenters der Bundeswehr D … vom 27. Februar 2018 bestätigt, dass er weder durch ein deutsches Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden sei bzw. eine Staatsanwaltschaft gegen ihn einen Strafbefehl erlassen habe. Ihm sei nicht bekannt, dass derzeit gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen (Polizei/Staatsanwaltschaft) geführt würden bzw. ein (gerichtliches) Strafverfahren eröffnet worden sei (insoweit existiert auch eine inhaltsgleiche Belehrung bereits vom 5.5.2017). Darüber hinaus hat der Kläger am 20. März 2017 unterschriftlich bestätigt, dass ihm eröffnet worden sei, dass das Karrierecenter der Bundeswehr D … ein Führungszeugnis für Behörden bzw. das Bundesministerium der Verteidigung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister über ihn angefordert habe und im Zeitraum von sechs Wochen vor Unterzeichnung seiner Bewerbung bis zum heutigen Tage keine Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen ihn schwebten und ihm keine polizeilichen Ermittlungen bekannt seien. Die Antragsgegnerin hat weder vorgetragen noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger bei Unterzeichnung der o.g. Belehrungen bzw. in dem dort benannten Zeitraum wahrheitswidrig aktuell laufende polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren bzw. ein aktuelles gerichtliches Strafverfahren verschwiegen hat. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller vielmehr die Nichtangabe derjenigen strafrechtlichen Verfahren zur Last gelegt, die dem Waffenbesitz- und -erwerbsverbot vom 22. Januar 2013 zugrunde liegen. Hierbei handelt es sich jedoch - soweit aus den Akten ersichtlich und angesichts des seither verstrichenen erheblichen Zeitraums (Sachverhalte aus 2003 - 2012) auch lebensnah nachvollziehbar - jeweils nicht mehr um „derzeit“ laufende strafrechtliche Ermittlungen, deren Nichtvorliegen der Kläger - soweit ersichtlich wahrheitsgemäß - bestätigt hat.

Der Kläger hat auch nicht dadurch gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen, dass er das gegen ihn verhängte (bestandskräftige) Waffenbesitz- und -erwerbsverbot vom 22. Januar 2013 im Einstellungsverfahren nicht angegeben hat. Ausweislich der Akten ist der Antragsteller nicht dahingehend belehrt worden, ein derartiges Verbot offenbaren zu müssen.

Soweit der Antragsteller unterschriftlich bestätigt hat, dass er weder durch ein deutsches Strafgericht rechtskräftig verurteilt bzw. ein Strafbefehl gegen ihn erlassen worden sei, so entspricht dies angesichts des in der Waffenverbotsverfügung vom 22. Januar 2013 zitierten Bundeszentralregisterauszugs zwar nicht den Tatsachen, jedoch durfte sich der Antragsteller diesbezüglich auf § 53 Abs. 1 BZRG berufen und brauchte die seinerzeitigen Verurteilungen nicht anzugeben. Dieses spezialgesetzliche Verschweigensrecht gilt auch anlässlich einer Bewerbung um Übernahme in ein Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.1980 - 2 C 50.78 - juris). Auch für eine Bewerbung als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr kann nach Überzeugung der Kammer nichts Abweichendes gelten. Nach dieser Vorschrift dürfen sich Verurteilte als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 BZRG aufzunehmen ist (Nr. 1) oder zu tilgen ist (Nr. 2). Der Kläger wurde gemäß des o.g. Registerauszugs am 13. August 2003 wegen Nötigung und Bedrohung zu 40 Tagessätzen Geldstrafe und drei Monaten Fahrverbot verurteilt, am 8. November 2004 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 20 Tagessätzen Geldstrafe und zwei Monaten Fahrverbot sowie am 17. April 2009 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu 25 Tagessätzen Geldstrafe und Einziehung nach § 54 WaffG. Dies zugrunde gelegt waren die vorgenannten 3 strafrechtlichen Verurteilungen jedenfalls zu tilgen, § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG. Die Tilgungsfrist beträgt vorliegend jeweils fünf Jahre, da der Antragsteller jeweils nur zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden ist und keine Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe im Register eingetragen war, § 46 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG. Da die letzte der Verurteilungen am 17. April 2009 erfolgt ist, waren sämtliche eingetragenen Verurteilungen spätestens im Jahre 2014 zu tilgen, § 45 Abs. 1, 47 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BZRG. Dies wird letztlich auch durch das bei den Akten befindliche Führungszeugnis des Antragstellers vom 10. Oktober 2018 bestätigt, das keine Eintragungen enthält. Vor diesem Hintergrund war der Antragsteller berechtigt, sich im Einstellungsverfahren bei der Bundeswehr im Jahre 2017/2018 als unbestraft zu bezeichnen.

Darüber hinaus greift vorliegend auch nicht die Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 BZRG, wonach, soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG herleiten können, falls sie hierüber belehrt wurden. Hier ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller entsprechend dieser Vorschrift belehrt worden ist. Insoweit muss der Betroffene in der konkreten Situation - hier für seine Bewerbung und das Ausfüllen dazu verwendeter Fragebögen - auf den in § 53 Abs. 2 BZRG statuierten Wegfall eines eventuell bestehenden Verschweigensrechts früherer Verurteilungen oder auf dessen Nichtbestehen hingewiesen werden. Bezüglich der Form der Belehrung gilt, dass diese vom Empfängerhorizont her gesehen eindeutig sein muss. Der Empfänger ist somit ausdrücklich und für ihn eindeutig erkennbar darauf hinzuweisen, dass im Rahmen seiner Bewerbung als Zeitsoldat ein Verschweigungsrecht hinsichtlich vergangener Verurteilungen nicht besteht, auch wenn diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind und nicht im Bundeszentralregister aufscheinen (vgl. VG Augsburg, U.v. 26.10.2017 - Au 2 K 17.600 - juris; VG München, U.v. 13.11.2012 - M 21 K 10.3378 - juris). Ein diesen Anforderungen gerecht werdender Hinweis ist den vorliegenden Akten, insbesondere der bereits zuvor erwähnten Belehrungen des Karrierecenters der Bundeswehr D … vom 5. Mai 2017 und 27. Februar 2018 sowie dessen Eröffnung vom 20. März 2017, nicht ansatzweise zu entnehmen. Überdies dürfte der Anwendung von § 53 Abs. 2 BZRG nach summarischer Prüfung zusätzlich entgegenstehen, dass den Einstellungsbehörden im Falle des Antragstellers kein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister zustand. Ausweislich der vorgelegten Akten wurde die Einstellung des Antragstellers hier allein durch das Karrierecenter der Bundeswehr D … sowie durch das Bundesamt für das ... vorgenommen, für die nach § 41 BZRG jeweils kein unbeschränktes Recht auf Auskunft besteht. Ein solches besteht nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG im hiesigen Zusammenhang ausschließlich für oberste Bundes- und Landesbehörden, hier zuvörderst für das Bundesministerium der Verteidigung. Ausweislich des Gesetzeswortlauts können sich Verurteilte jedoch nur diesen Behörden gegenüber nicht auf die Rechte aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG berufen. Das unbeschränkte Auskunftsrecht des Bundesministeriums der Verteidigung bedeutet auch nicht, dass die dadurch gewonnenen Erkenntnisse innerhalb des Ressorts in unbeschränktem Umfang für Vollzugszwecke verwendet werden dürften (vgl. LAG Nürnberg vom 30.6.1986 Az. 4 Sa 103/84, juris). Die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen nach § 43 BZRG die betreffenden Eintragungen den nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Letzteres kann nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, da anderenfalls die auf einer gesetzgeberischen Abwägung beruhende Grundsatzentscheidung, den Vollzugsbehörden kein Auskunftsrecht zu gewähren, praktisch gegenstandslos würde (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2006 - 7 B 05.2202 - juris). Angesichts des langen Zeitraums, der zwischen den genannten Verurteilungen des Klägers und seiner Einstellung in die Bundeswehr vergangen ist und des jeweils nur geringen Strafmaßes der 3 strafrechtlichen Verurteilungen war vorliegend bei summarischer Prüfung auch kein Ausnahmefall gegeben, in dem eine Weiterleitung von Informationen aus dem Bundeszentralregister durch das Bundesministerium der Verteidigung an das Bundesamt für das ... aus besonderen Gründen - etwa zur Vermeidung einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung - zulässig gewesen wäre. Der Kläger konnte sich daher im Ergebnis auf das Verschweigensrecht aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG berufen (vgl. auch: VG Augsburg, U.v. 26.10.2017 - Au 2 K 17.600 - juris; VG Augsburg, B.v. 1.4.2016 - Au 2 S 15.1767 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 13.11.2012 - M 21 K 10.3378 - juris Rn. 27-33). Schließlich gilt die Einschränkung der Offenbarungspflicht ausdrücklich nur für Rechte aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, während vorliegend § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG zugunsten des Antragstellers eingreift (vgl. oben).

2. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht nach § 13 SG vorgeworfen hat, indem dieser gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten hinsichtlich des gegen ihn erlassenen Waffenbesitz- und -erwerbsverbotes bewusst falsch dargestellt habe, dass er keinerlei Kenntnis von dem Verbot habe und durch das unaufgeforderte Zeigen von Bildmaterial betreffend seine selbstständige Tätigkeit als Instrukteur für Nahkampf und Selbstverteidigung bewusst getäuscht habe, so mangelt es diesbezüglich zumindest an einer ausreichenden Aufklärung des Sachverhaltes, die für eine tragfähige Begründung der Entlassungsverfügung und eine ordnungsgemäße Ermessensausübung von Rechts wegen unerlässlich ist.

Denn angesichts des Wortlauts der Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten P. vom 5. Dezember 2018 erschließt sich für die erkennende Kammer derzeit nicht hinreichend klar und eindeutig, wie die Antragsgegnerin darauf kommt, dass der Antragsteller gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten eine (alleinige) Verbindung zwischen dem bestehenden Verbot und seiner selbstständigen Tätigkeit hergestellt haben soll. Dies allein aus der Tatsache zu schließen, dass der Antragsteller angegeben hat, dass er von dem Verbot keinerlei Kenntnis habe, er jedoch wisse, auf welcher Grundlage dieses hätte ausgesprochen werden können und im Nachgang Bildmaterial zu seiner selbständigen Tätigkeit vorgelegt hat, interpretiert die Aussage und das Verhalten des Antragstellers nach Einschätzung der Kammer einseitig zulasten des Antragstellers und erscheint auf dem Boden der aktenkundigen Erkenntnisse eher spekulativ. Vielmehr wären die Motivation und die Hintergründe dieser dienstlichen Meldung des Antragstellers näher aufzuklären gewesen, zumal die Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten keineswegs eindeutig formuliert ist und Interpretationsspielraum zulässt. Es erscheint jedenfalls auch nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller die Bestandskraft/Geltung des genannten Verbotes zum Zeitpunkt seiner Meldung tatsächlich nicht bewusst war. Dies liegt trotz der seinerzeitigen Bekanntgabe des Bescheides an den Antragsteller, sodass er hiervon zweifellos Kenntnis erlangt hat, insofern nicht gänzlich fern, als seit Erlass der Verfügung bereits mehrere Jahre vergangen waren und der Antragsteller als juristischer Laie tatsächlich - wie vorgetragen - eine Verbindung zwischen dem seinerzeitigen Strafverfahren, welches nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, und dem Waffenbesitzverbot hergestellt haben kann, nachdem beide Ereignisse zeitlich zusammengefallen sind. Auch der Hinweis auf die selbstständige Tätigkeit des Klägers könnte ein Indiz dafür sein, dass er gutgläubig davon ausgegangen ist, dass das Waffenbesitzverbot keine Geltung mehr hatte, nachdem er diese Tätigkeit im Januar 2018 gewerblich angemeldet hat. Jedenfalls erscheint es durchaus möglich, dass der Kläger im hiesigen Zusammenhang nicht wie von der Antragsgegnerin angenommen vorsätzlich gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen hat. Dies gilt umso mehr, als der Disziplinarvorgesetzten P. die erwähnte positive Stellungnahme im Entlassungsverfahren abgegeben hat und hierin eine etwaige Täuschung seiner Person durch den Antragsteller nicht gesehen hat. Vielmehr hat er das Verhalten des Antragstellers als grundlegend ehrlich und dessen Aussagen als absolut glaubhaft eingestuft.

Selbst wenn man jedoch im vorgenannten Zusammenhang von einem Verstoß gegen die Wahrheitspflicht ausgehen würde, so erscheint dieser einmalige Verstoß nicht ohne weiteres geeignet, eine charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers für den Soldatenberuf anzunehmen. Zwar kann sich die Nichteignung nach § 55 Abs. 4 SG grundsätzlich auch aus einem einzelnen Dienstvergehen des Soldaten ergeben. Dies darf jedoch - wie bereits oben ausgeführt - nicht zu Wertungswidersprüchen zu § 55 Abs. 5 SG führen, wonach eine Entlassung wegen eines Dienstvergehens nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die mangelnde Eignung muss daher in derartigen Fällen besonders begründet werden (vgl. Walz/Eichen/ Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 55 Rn. 30). Eine derartige Begründung hat die Antragsgegnerin vorliegend gänzlich vermissen lassen. Insbesondere ist nichts dafür vorgetragen worden, dass das Verbleiben des Antragstellers im Dienstverhältnis entsprechend § 55 Abs. 5 SG die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

3. Auch das gegen den Antragsteller verhängte bestandskräftige Waffenbesitz- und -erwerbsverbot vom 22. Januar 2013 als solches erscheint nach summarischer Prüfung nicht geeignet, die mangelnde Eignung des Antragstellers zu rechtfertigen. Denn nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist das Waffengesetz auf die Bundeswehr und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anwendbar, sodass es dem Antragsteller im dienstlichen Bereich nicht untersagt ist, Umgang mit Waffen zu haben, und er somit seinen diesbezüglichen Dienstpflichten als Soldat ordnungsgemäß nachkommen kann.

Soweit die Antragsgegnerin (wohl) auf die durch das Waffenverbot manifestierte Nichteignung für den Umgang mit erlaubnisfreien und erst recht mit erlaubnispflichtigen Waffen bei der Bundeswehr abstellt und hierfür die dem Verbot zugrundeliegenden Umstände in den Blick nimmt (wobei den Formulierungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid sowie den Ausführungen im nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren bereits nicht hinreichend klar zu entnehmen ist, ob diese Argumentation tatsächlich verfolgt wird), so steht dem bei summarischer Prüfung im Eilverfahren entgegen, dass sich das erlassene Waffenbesitz- und -erwerbsverbot vom 22. Januar 2013 inhaltlich auf eine Reihe von Ermittlungs- und Strafverfahren (sämtlich aus dem Zeitraum von 2003 - 2012) sowie 3 strafrechtliche Verurteilungen (aus 2003, 2004 und 2009) stützt und diese Vorgänge dem Antragsteller nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr vorgehalten werden können. Nach dieser Vorschrift dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder sie zu tilgen ist. Entsprechend obiger Ausführungen waren die 3 gegenüber dem Antragsteller erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen zu tilgen; die Tilgung ist angesichts des bei den Akten befindlichen Führungszeugnisses vom 10. Oktober 2018, das keine Eintragungen enthält, auch vorgenommen worden. Ein Vorhalte- und Verwertungsverbot muss jedoch erst recht für die in anderer Form zum Abschluss gebrachten bzw. eingestellten Strafverfahren gelten, welche nicht zu einer Verurteilung des Antragstellers geführt haben und daher generell nicht in das Bundeszentralregister einzutragen waren.

Vorliegend greift auch § 51 Abs. 2 BZRG nicht ein, wonach gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, unberührt bleiben. Zwar bleibt danach die bestandskräftige Waffenverbotsverfügung vom 22. Januar 2013 als solche in ihrer Wirksamkeit unberührt, jedoch kann ein erst nach Tilgung der genannten Verurteilungen neu eingeleitetes Verwaltungsverfahren - hier zur Entlassung des Antragstellers - nicht mehr auf die der Waffenverbotsverfügung zugrunde liegenden früheren Verurteilungen und erst recht nicht auf die nicht zu einer Verurteilung führenden Strafverfahren gestützt werden, da dies dem Vorhalte- und Verwertungsverbot nach Abs. 1 der Vorschrift widersprechen würde (vgl. BeckOK StPO, Bücherl, BZRG § 51 Rn. 46).

Schließlich dürfen die früheren Taten und Ermittlungs-/Strafverfahren abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG auch nicht nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG berücksichtigt werden. Dies wäre im hiesigen Zusammenhang dann möglich, wenn die betroffene Person die Einstellung in den öffentlichen Dienst beantragt, falls die Einstellung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt. Denn vorliegend geht es dem Antragsteller nicht um den Zugang zu einer bestimmten Betätigung, hier etwa die Einstellung in den öffentlichen Dienst bzw. die Bundeswehr. Allein darauf ist die genannte Vorschrift anzuwenden. Sie schränkt demgegenüber das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht für Maßnahmen ein, die die betreffenden Betätigungen beenden. Eine derartige Maßnahme stellt die Entlassung aus der Bundeswehr nach § 55 Abs. 4 SG jedoch dar (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.2014 - 2 B 109/13 - juris; BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12.95 - juris). Mangels erforderlicher Regelungslücke lässt sich die eng auszulegen Ausnahmevorschrift auch nicht analog auf den vorliegenden Fall anwenden (vgl. BeckOK StPO, Bücherl, BZRG § 52 Rn. 8).

Die Beurteilung der charakterlichen Eignung für eine bestimmte Laufbahn erfordert eine umfassende und plausibel begründete Prognoseentscheidung (Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Aufl., § 3 Rn. 18), woran es vorliegend angesichts vorstehender Ausführungen ersichtlich mangelt. Da für die Feststellung der Eignung in erster Linie die spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes maßgebend sind, können nur die militärischen Vorgesetzten sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der Soldat auf Zeit diesen Anforderungen entspricht (Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Aufl., § 55 Rn. 11). Auffällig ist in dieser Hinsicht, dass aktuell jedoch allein Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers vorliegen, welche ihn als uneingeschränkt geeignet für seine Laufbahn erachten.

Angesichts vorstehender Ausführungen wird der gegen die Entlassungsverfügung erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben. Auch darüber hinausgehend sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wonach im Rahmen einer Interessenabwägung den öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren fortsetzen zu können, einzuräumen wäre. Aus diesem Grunde war dem Begehren des Antragstellers stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei setzt die Kammer in Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG an (vgl. auch BayVGH, B.v. 26.8.2013 - 6 CS 13.1459 -, juris). Vorliegend befindet sich der Antragsteller im Dienstrang eines Obergefreiten (Besoldungsgruppe A 4). Aufgrund seiner Einstellung zum 1. Mai 2018 wurde die Stufe 1 zugrunde gelegt, § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG (3 × 2.324,72 EUR = 6.974,16 EUR).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 26/10/2017 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. Februar 2017 in Gestalt deren Beschwerdebescheids vom 31. März 2017 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
published on 01/04/2016 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts ... vom 27. Oktober 2015 wird angeordnet. II. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ...,
published on 22/01/2016 00:00

Tenor Das Verwaltungsgericht Freiburg ist örtlich unzuständig.Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht XXX verwiesen.Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe   1 Der Kläger begehrt die Umwan
published on 30/10/2014 00:00

Tenor Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird z
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Annotations

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1.
die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,
2.
die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,
3.
die Polizeien des Bundes und der Länder,
4.
die Zollverwaltung
und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.

(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder eine von ihm bestimmte Stelle.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt.

(4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden.

(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.

(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,
4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(2) Nicht aufgenommen werden

1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5.
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
10.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8,
11.
Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.

(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände,

1.
auf die sich diese Straftat bezieht oder
2.
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen.

(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.

(3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74f Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.

(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht

1.
bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
2.
bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
3.
bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches, durch die erkannt worden ist
a)
auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder
b)
auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerläßlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1.
die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,
2.
die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,
3.
die Polizeien des Bundes und der Länder,
4.
die Zollverwaltung
und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.

(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder eine von ihm bestimmte Stelle.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt.

(4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden.

(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.

(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind,
3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird,
4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder
5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.

(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner

1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind,
3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird,
4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder
5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.

(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner

1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.