Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Okt. 2017 - Au 2 K 17.600

bei uns veröffentlicht am26.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. Februar 2017 in Gestalt deren Beschwerdebescheids vom 31. März 2017 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Entlassung als Zeitsoldat.

1. Der am ... 1992 geborene Kläger trat nach dem Hauptschulabschluss (2008), einem Berufsvorbereitungsjahr und einer Lehre zum Stuckateur (09/2009 - 09/2012) zum 1. Oktober 2012 zunächst als freiwillig Wehrdienstleistender in die Bundeswehr ein.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... (Jugendrichter) bereits vom 30. Januar 2012 (Az. ...) war der Kläger wegen des vorsätzlichen unerlaubten Führens einer verbotenen Waffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i.V.m. § 2 Abs. 3 WaffG und Anlage 2, Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 zum WaffG) zu einer Geldstrafe i.H.v. insgesamt EUR 600,- (20 Tagessätze zu je EUR 30,-) verurteilt worden. Hintergrund war, dass beim Kläger im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am 6. Januar 2012 ein Schlagring im Handschuhfach seines Pkw aufgefunden worden war.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 beantragte der Kläger eine Weiterverpflichtung als Zeitsoldat. In seinem Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit vom 23. August 2013 beantwortete der Kläger die Frage Nr. 22, ob er in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt worden sei, durch Ankreuzen mit „Nein“. Vor der betreffenden Frage war Folgendes abgedruckt (Hervorhebungen auch im Original):

„Hinweise und Belehrung zu Fragen 22 bis 25

Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des BundeszentralregistergesetzesBZRG). Es sind deshalb auch solche Registerinhalte (strafgerichtliche Verurteilungen einschließlich Strafbefehle sowie weitere Inhalte gemäß § 3 BZRG anzugeben, die ansonsten nicht in ein Führungszeugnis oder ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind. Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, brauchen Sie nicht zu offenbaren. Die Einsichtnahme in Strafakten erfolgt nur nach Ihrer Einwilligung. Für jedes Strafurteil ist eine einzelne Einwilligungserklärung erforderlich.

Hiermit werde ich darüber belehrt, dass durch das Bundesministerium der Verteidigung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt wird.“

Der Kläger versicherte abschließend mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass er die Angaben auf dem Bewerbungsbogen nach bestem Wissen wahrheitsgemäß gemacht habe; es sei ihm bewusst, dass wahrheitswidrige Angaben die Einstellung in die Bundeswehr verhindern bzw. nachträglich ein gerichtliches Verfahren und/oder die sofortige Auflösung des Ausbildungs-/Beschäftigungs-/Dienstverhältnisses zur Folge haben können.

Der Kläger wurde sodann zum 1. Oktober 2013 unter Beförderung zum Hauptgefreiten in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen (zuletzt Stabsgefreiter beim Gebirgsversorgungsbataillon ... in ...; Besoldungsgruppe A5 E; reguläres Dienstzeitende nach letzter Weiterverpflichtungserklärung v. 11.2.2016: 30.9.2020).

Am 10. Mai 2016 kam es zu disziplinarischen Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen den Kläger, nachdem dieser am Vortag in der Kaserne unter Alkoholeinfluss in eine tätliche Auseinandersetzung mit einem anderen Soldaten verwickelt gewesen war (Tatvorwurf: Körperverletzung, Strafverfahren später eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO). Aufgrund eines in diesem Zusammenhang am 20. Mai 2016 eingegangenen Auszugs aus dem Bundeszentralregister wurde der Wehrdisziplinaranwaltschaft die Verurteilung des Klägers durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 30. Januar 2012 bekannt.

Mit Schreiben vom 23. August 2016 brachte die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Vorgang zur Kenntnis und bat um Prüfung, ob im Fall des Klägers wegen arglistiger Täuschung im Bewerbungsverfahren ein Entlassungsverfahren zu betreiben ist.

Mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. November 2016 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn nach § 55 Abs. 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG wegen arglistiger Täuschung im Bewerbungsverfahren vorzeitig aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Unter dem Datum des 23. November 2016 und 17. Januar 2017 wandte sich der Kläger gegen eine beabsichtigte Entlassung. Er trug vor, dass seine Verurteilung aus dem Jahr 2012 dem Karrierecenter ... und damit der Bundeswehr bereits vor Einstellung bekannt gewesen sei; er habe den zugrunde liegenden Sachverhalt insbesondere bei einem Gespräch mit einer Psychologin erwähnt. Er sei überdies bei Verlängerung seiner Dienstzeit im August 2013 davon ausgegangen, als „straffrei“ zu gelten; dementsprechend habe auch das in diesem Rahmen angeforderte Führungszeugnis vom 23. Juli 2013 keine Eintragungen enthalten. Er sei auch nicht aufgeklärt worden, dass auch Geldstrafen bzw. Strafbefehle in Frage Nr. 22 des Bewerbungsbogens anzugeben seien.

Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2017 wandte sich die beteiligte Vertrauensperson der Mannschaften gegen die beabsichtigte Entlassung des Klägers, da diese unverhältnismäßig sei. Der Kläger sei ein guter mitdenkender Soldat, der im Kreise der Mannschaften hoch angesehen sei. Er habe unwissentlich und unüberlegt gehandelt und dadurch eine unwahre dienstliche Meldung gemacht. Er sei sich der Folgen nicht bewusst gewesen. Des Weiteren habe er ein Führungszeugnis vorgelegt, das keine Eintragungen aufgewiesen habe. Daher habe der Kläger nach bestem Wissen gehandelt.

Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2017 teilte der beteiligte Kompaniechef mit, dass der Kläger ein ruhiger, eher unauffälliger Soldat sei, der die ihm übertragenen Aufgaben stets zur Zufriedenheit bewältige. Im Kameradenkreis sei er anerkannt und integriert. In der Kompanie und in der Dienstgradgruppe sei der Kläger im Mittelfeld anzusiedeln.

2. Mit Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. Februar 2017 – gegen Empfangsbekenntnis übergeben am 10. Februar 2017 – wurde der Kläger mit Ablauf des Tages der Aushändigung der Verfügung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 55 Abs. 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG). Zur Begründung wurde unter ausführlicher Darlegung des Sachverhalts darauf abgestellt, dass der Kläger durch die Nichtangabe seiner Verurteilung aus dem Jahr 2012 den Dienstherrn bei Einstellung arglistig getäuscht habe. Bei Anzeige der Verurteilung wäre die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgt. Der Vortrag des Klägers führe zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn zutreffen sollte, dass der Kläger im Rahmen seiner Bewerbung als freiwillig Wehrdienstleistender den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt angegeben habe, sei maßgeblich zu bedenken, dass er die Verurteilung bei der Bewerbung als Zeitsoldat verschwiegen habe. Es sei als Schutzbehauptung anzusehen, dass der Kläger angebe, er habe geglaubt, zur Angabe nicht mehr verpflichtet gewesen zu sein; denn die Frage im Bewerbungsbogen sei unmissverständlich gewesen. Zumindest sei zu erwarten gewesen, dass der Kläger bei Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen mit der gebotenen Sorgfalt vorgehe.

Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 1. März 2017 Wehrbeschwerde ein. Diese wurde mit Beschwerdebescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 31. März 2017 zurückgewiesen. Die Nichtangabe der Verurteilung aus dem Jahr 2012 im Bewerbungsverfahren stelle eine arglistige Täuschung dar. Im Bewerbungsbogen sei – auch wenn der Wortlaut von § 3 BZRG dort nicht wiedergegeben worden sei – unmissverständlich und auch für juristische Laien eindeutig darauf hingewiesen worden, dass auch Strafbefehle anzugeben seien, die ggf. nicht im Führungszeugnis aufgeführt würden. Der klägerische Vortrag, er habe die Verurteilung gegenüber dem Karrierecenter angegeben, stelle eine bloße Schutzbehauptung dar; denn ein Vermerk hierüber fehle in der Akte des Klägers. Die arglistige Täuschung sei auch kausal für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit gewesen; denn diese wäre bei Offenlegung nicht oder jedenfalls erst später erfolgt. Eine besondere Härte i.S.v. § 46 Abs. 2 Satz 2 SG sei nicht gegeben; hierfür sei eine lange tadelfreie Führung für sich betrachtet nicht ausreichend, da diese ohnehin von jedem Soldaten als Grundpflicht erwartet werde.

3. Am 27. April 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Beantragt ist (sinngemäß),

den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. Februar 2017 in Gestalt deren Beschwerdebescheids vom 31. März 2017 aufzuheben sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

In formeller Hinsicht sei zu rügen, dass die Beteiligung der Vertrauensperson der Mannschaften unzureichend gewesen sei. Denn ausweislich der Stellungnahme der Vertrauensperson sei diese offenbar von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, da sie eine „unwahre dienstliche Meldung“ thematisiere. In der Sache sei die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers rechtswidrig. Eine arglistige Täuschung im Rahmen der Bewerbung sei nicht gegeben. Der Kläger sei berechtigt gewesen, die Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 30. Januar 2012 nicht zu erwähnen. Denn der Kläger habe sich gemäß § 53 Abs. 1 BZRG als unbestraft bezeichnen dürfen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht offenbaren müssen, da die Strafe von nur 20 Tagessätzen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen gewesen sei. Auch die Ausnahme nach § 53 Abs. 2 BZRG sei nicht einschlägig. Denn der Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr habe keine qualifizierte Belehrung darüber enthalten, dass die Verurteilung entgegen § 53 Abs. 1 BZRG zu offenbaren sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Versicherung in den jeweiligen Bewerbungsbögen; denn soweit sich der Kläger rechtmäßig als unbestraft bezeichnen dürfe, so könne er dies auch im Bewerbungsbogen wahrheitsgemäß versichern. Auch der Belehrung im Bewerbungsbogen, dass durch das Bundesministerium der Verteidigung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt werde, sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger zur Offenbarung einer Verurteilung zu einer Strafe mit 20 Tagessätzen verpflichtet sei. Insbesondere ergebe sich aus der Belehrung nicht, dass die Rechte aus § 53 Abs. 1 BZRG nicht bestünden, sondern nur, dass Registerinhalte einschließlich Strafbefehle gemäß § 3 BZRG anzugeben seien; was sich jedoch aus § 3 BZRG ergebe, lasse sich der Belehrung nicht entnehmen. Zudem belehre der Bewerbungsbogen ausdrücklich, dass Eintragungen im Bundeszentralregister, die getilgt oder tilgungsreif seien, nicht angegeben werden müssten. Nichts anderes könne jedoch für Verurteilungen gelten, die gar nicht erst eingetragen werden, soweit sie 90 Tagessätze nicht übersteigen. Jedenfalls könne von juristischen Laien – wie dem Kläger – nicht erwartet werden, zwischen getilgten bzw. tilgungsreifen Eintragungen einerseits und Nichteintragungen andererseits zu unterscheiden. Unabhängig davon habe der Kläger nicht arglistig – d.h. vorsätzlich – gehandelt. Denn es könne von juristischen Laien nicht erwartet werden, die Ausführungen im Bewerbungsbogen dahingehend zu verstehen, dass trotz § 53 Abs. 1 BZRG auch Verurteilungen von unter 90 Tagessätzen zu offenbaren seien. Die Entscheidung der Beklagten sei auch ermessensfehlerhaft; denn sie gebe die Argumente der Vertrauensperson gegen eine Entlassung nur wieder, ohne sich hiermit jedoch hinreichend auseinanderzusetzen.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die auf § 55 Abs. 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG gestützte Entlassung sei rechtmäßig. Die durch arglistige Täuschung herbeigeführte Ernennung des Klägers zum Soldaten auf Zeit rechtfertige seine Entlassung. Insoweit werde auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide verwiesen.

5. Mit Schriftsätzen vom 4. Oktober 2017 bzw. 5. Oktober 2017 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Im Schriftsatz vom 5. Oktober 2017 teilte die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts mit, dass das für den jeweiligen Soldaten zuständige personalführende Referat im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über die Ernennung zum Soldaten auf Zeit entscheide und diesem vom zuständigen Karrierecenter auch der jeweilige Bewerbungsbogen nebst Bewerbungsunterlagen übersandt werde.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 führte die Klägerseite hierzu aus, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr kein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister habe, da es keine oberste Bundesbehörde sei. Daher sei bereits keine Täuschung des Klägers gegenüber dem maßgeblichen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gegeben. Der Klage sei daher stattzugeben.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat Erfolg.

1. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. Februar 2017 in Gestalt deren Beschwerdebescheids vom 31. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG ist ein Soldat auf Zeit insbesondere zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat.

Dieser Tatbestand ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

Denn die Nichtangabe der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht ... vom 30. Januar 2012 im Bewerbungsbogen als Zeitsoldat vom 23. August 2013 stellt keine arglistige Täuschung durch den Kläger dar.

a) Eine arglistige Täuschung liegt dann vor, wenn der zu Ernennende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen, oder – umgekehrt – der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (BVerwG, U.v. 18.9.1985 – 2 C 30.84 – juris). Insbesondere ist das Verschweigen von Tatsachen eine arglistige Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können. Für Arglist ist vorsätzliches Handeln erforderlich; Fahrlässigkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.2.2015 – 6 ZB 14.2289 – juris Rn. 9; B.v. 12.12.2011 – 6 C 11.2100 – juris Rn. 4; VG Würzburg, U.v. 29.8.2017 – W 1 K 16.1111 – juris Rn. 7; VG Augsburg, B.v. 1.4.2016 – Au 2 S. 15.1767 – juris Rn. 17; Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 34).

Grundsätzlich trägt die Ernennungsbehörde die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Arglist. Allerdings trifft denjenigen, der objektiv unrichtige Angaben gemacht hat, im Hinblick auf die fraglichen inneren Tatsachen eine Mitwirkungspflicht. Er muss erläutern, aus welchen Gründen er nicht den zutreffenden Sachverhalt angegeben hat. Vermag er dies nicht nachvollziehbar darzutun, kann dies zu seinem Nachteil verwendet werden (OVG NW, B.v. 19.5.2016 – 1 B 63/16 – juris; Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 35; siehe zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 29.8.2017 – W 1 K 16.1111 – juris Rn. 8).

b) Hiervon ausgehend stellt die Nichtangabe der strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht ... vom 30. Januar 2012 im Bewerbungsbogen keine arglistige Täuschung durch den Kläger dar.

Denn der Kläger ist nicht verpflichtet gewesen, die ihn betreffende Verurteilung bzw. den Strafbefehl der Bundeswehr gegenüber zu offenbaren.

aa) Der Kläger war vielmehr berechtigt, den Strafbefehl zu verschweigen. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG darf sich ein Verurteilter im Rechtsverkehr als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist. Dieses spezialgesetzliche Verschweigensrecht gilt auch anlässlich einer Bewerbung um Übernahme in ein Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 31.1.1980 – 2 C 50.78 – BVerwGE 59, 366 zur früheren Fassung der Vorschrift). Auch für eine Bewerbung als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr kann nichts anderes gelten. Besteht ein derartiges Verschweigensrecht und macht ein Bewerber davon Gebrauch, dann liegt eine arglistige Täuschung nicht vor (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 14 Rn. 27; VG München, U.v. 13.11.2012 – M 21 K 10.3378 – juris). Der vom Kläger nicht mitgeteilte Strafbefehl, der nach § 410 Abs. 3 StPO einer Verurteilung i.S.v. § 53 Abs. 1 BZRG gleichsteht, hatte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen Verstoß gegen das Waffengesetz zum Gegenstand. Die Verurteilung war nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen. Denn nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG werden Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weiteren Strafen eingetragen sind. Nach alledem waren die Voraussetzungen für ein Verschweigensrecht des Klägers aus § 53 Abs. 1 BZRG grundsätzlich erfüllt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.2.2015 – 6 ZB 14.2289 – juris Rn. 9; B.v. 12.12.2011 – 6 C 11.2100 – juris Rn. 4; OVG Schleswig, B.v. 17.11.2014 – 2 MB 32/14 – juris Rn. 5; VG Augsburg, B.v. 1.4.2016 – Au 2 S. 15.1767 – juris Rn. 19-21; VG München, U.v. 13.11.2012 – M 21 K 10.3378 – juris Rn. 25 f.).

bb) Einer Berufung des Klägers auf das Verschweigensrecht aus § 53 Abs. 1 BZRG stand auch § 53 Abs. 2 BZRG nicht entgegen. Danach kann ein Verurteilter – soweit Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft über Eintragungen im Bundeszentralregister haben – diesen gegenüber keine Rechte aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG herleiten, falls er hierüber belehrt worden ist.

(1) Zwar ist der Kläger vorliegend wohl ausreichend i.S.v. § 53 Abs. 2 BZRG über die Reichweite seiner Offenbarungspflicht belehrt worden.

Insoweit muss der Betroffene in der konkreten Situation – hier: für seine Bewerbung und das Ausfüllen dazu verwendeter Fragebögen – auf den in § 53 Abs. 2 BZRG statuierten Wegfall eines eventuell bestehenden Verschweigungsrechtes früherer Verurteilungen oder auf dessen Nichtbestehen hingewiesen werden. Bezüglich der Form der Belehrung gilt, dass diese vom Empfängerhorizont her gesehen eindeutig sein muss. Der Empfänger ist somit ausdrücklich und für ihn eindeutig erkennbar darauf hinzuweisen, dass im Rahmen seiner Bewerbung als Zeitsoldat ein Verschweigungsrecht hinsichtlich vergangener Verurteilungen nicht besteht, auch wenn diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind und nicht im Bundeszentralregister aufscheinen (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 13.11.2012 – M 21 K 10.3378 – juris Rn. 35).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist eine Belehrung nach § 53 Abs. 2 BZRG vorliegend wohl hinreichend erfolgt. Denn im Bewerbungsbogen vom 23. August 2013 (Blatt 45 der Verwaltungsakte) war der Kläger unmittelbar vor der maßgeblichen Frage Nr. 22 ausdrücklich und durch Fettdruck hervorgehoben darauf hingewiesen worden, dass auch solche Registerinhalte (strafgerichtliche Verurteilungen einschließlich Strafbefehle sowie weitere Inhalte gemäß § 3 BZRG) anzugeben sind, die ansonsten nicht in ein Führungszeugnis oder ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind; dieser Hinweis war auch für juristische Laien wie den Kläger ohne weiteres verständlich und hinreichend (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 6 C 17.667 – juris Rn. 4; VG Würzburg, U.v. 29.8.2017 – W 1 K 16.1111 – juris Rn. 5 und 9; a.A. noch zu einer alten Fassung des Bewerbungsbogens: VG Augsburg, B.v. 1.4.2016 – Au 2 S. 15.1767 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 13.11.2012 – M 21 K 10.3378 – juris Rn. 34-41).

(2) Jedoch ist § 53 Abs. 2 BZRG ausweislich seines Wortlauts nur einschlägig, soweit die jeweiligen Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft über Eintragungen im Bundeszentralregister haben. Hieran fehlt es vorliegend.

Zwar hat das Bundesministerium der Verteidigung als oberste Bundesbehörde nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG ein Recht auf Auskunft auch über solche Eintragungen in das Bundeszentralregister, die nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Hieraus folgt jedoch nicht die Befugnis, Erkenntnisse daraus an nachgeordnete Behörden – wie etwa das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr oder den Truppenteil des Klägers – weiterzugeben. Solche Mitteilungen kommen vielmehr nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde; denn ansonsten würde die gesetzgeberische Grundsatzentscheidung in § 41 Abs. 1 BZRG, den Vollzugsbehörden kein Auskunftsrecht zu gewähren, faktisch gegenstandslos (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 28.2.2006 – 7 B 05.2202 – juris Rn. 35). Nachdem bei der Einstellung des Klägers in das Soldatenverhältnis auf Zeit nicht das Bundesministerium der Verteidigung, sondern das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr tätig geworden ist (Schriftsatz der Beklagten vom 5.10.2017, Blatt 37 der Gerichtsakte), das seinerseits kein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister besitzt, kann die Einschränkung des § 53 Abs. 2 BZRG den Bundeswehrbehörden gegenüber im Fall des Klägers keine Anwendung finden. Mit Blick auf Art und Strafmaß der inmitten stehenden Verurteilung des Klägers war vorliegend auch kein Ausnahmefall gegeben, in dem eine Weiterleitung von Informationen aus dem Bundeszentralregister durch das Bundesministerium der Verteidigung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aus besonderen Gründen – etwa zur Vermeidung einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung – zulässig gewesen wäre. Der Kläger konnte sich daher im Ergebnis auf das Verschweigensrecht aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG berufen (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B.v. 1.4.2016 – Au 2 S. 15.1767 – juris Rn. 23; VG München, U.v. 13.11.2012 – M 21 K 10.3378 – juris Rn. 27-33).

2. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Abzustellen ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 1.6.2010 – 6 B 77/09 – juris Rn. 6).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war im vorliegenden Einzelfall der Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorzunehmen. Die streitentscheidenden Fragen rechtfertigten aufgrund ihrer Komplexität eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Okt. 2017 - Au 2 K 17.600

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Okt. 2017 - Au 2 K 17.600

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Okt. 2017 - Au 2 K 17.600 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatengesetz - SG | § 46 Entlassung


(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendi

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 52 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, ü

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste


(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 41 Umfang der Auskunft


(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden 1. den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach M

Strafprozeßordnung - StPO | § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft


(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen


(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung 1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufz

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 32 Inhalt des Führungszeugnisses


(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 ode

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 3 Inhalt des Registers


In das Register werden eingetragen1.strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7),2.(weggefallen)3.Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),4.gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfä

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Okt. 2017 - Au 2 K 17.600 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Okt. 2017 - Au 2 K 17.600 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2015 - 6 ZB 14.2289

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. September 2014 - W 1 K 13.885 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens z

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. März 2017 - W 1 K 16.1111

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von §

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2017 - 6 C 17.667

bei uns veröffentlicht am 10.04.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. März 2017 - W 1 K 16.1111 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. März 2016 - 1 B 63/16

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1G r ü n d e 2Der gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag, der darauf gerichtet ist, die Vollziehung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses bis zur Entschei

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 17. Nov. 2014 - 2 MB 32/14

bei uns veröffentlicht am 17.11.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 24. September 2014 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Juni 2010 - 6 B 77/09

bei uns veröffentlicht am 01.06.2010

Gründe 1 Die auf die Grundsatz- (1.) und die Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Okt. 2017 - Au 2 K 17.600.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Juni 2019 - W 1 S 19.703

bei uns veröffentlicht am 28.06.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Mai 2019 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfah

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

In das Register werden eingetragen

1.
strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7),
2.
(weggefallen)
3.
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),
4.
gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11),
5.
gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,
6.
nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

In das Register werden eingetragen

1.
strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7),
2.
(weggefallen)
3.
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),
4.
gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11),
5.
gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,
6.
nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

In das Register werden eingetragen

1.
strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7),
2.
(weggefallen)
3.
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),
4.
gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11),
5.
gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,
6.
nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. September 2014 - W 1 K 13.885 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 13.080,54 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger stand in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten (zuletzt im Rang eines Stabsgefreiten). Im August 2012 bewarb er sich um die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit für die Laufbahn der Feldwebel und leistete eine viermonatige Eignungsübung ab. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) teilte ihm mit Bescheid vom 28. Juli 2013 mit, dass seine Ernennung zum Soldaten auf Zeit nicht erfolge. Nach Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister habe das Bundesministerium der Verteidigung Bedenken gegen die Einstellung geäußert; eine Übernahme zum Soldaten auf Zeit könne somit nicht erfolgen. Dem lag zugrunde, dass der Kläger mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2008 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden war und diesen Umstand bei seiner erneuten Bewerbung nicht angegeben hatte. Mit Beschwerdebescheid vom 9. August 2013 wies das Bundesamt die Beschwerde des Klägers zurück. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil (in seinem stattgebenden Teil) die Beklagte unter Aufhebung des Ausgangs- und Beschwerdebescheids verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Bundesamt habe in Auslegung und Anwendung des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG die charakterliche Eignung des Klägers auf der Grundlage fehlerhafter Rechtsannahmen und im Übrigen unvollständig herangezogener Tatsachen getroffen und damit den gesetzlichen Rahmen des ihm mit dieser Vorschrift eröffneten Beurteilungsspielraums verkannt.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Die Beklagte hält dem nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in ein Berufungsverfahren bedarf.

Die auf Neuverbescheidung gerichtete Klage ist entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. Dem Kläger kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht unter Hinweis darauf abgesprochen werden, dass er sein Rechtsschutzziel einfacher durch eine erneute Bewerbung erreichen könnte. Denn das Klagebegehren richtet sich nicht allein auf eine erneute Entscheidung über die Bewerbung, sondern vor allem auf gerichtliche Maßgaben zur Frage, ob und inwieweit bei dieser Entscheidung der Strafbefehl aus dem Jahr 2008 und das Unterlassen eines Hinweises auf diese Verurteilung bei Anwendung des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG zum Nachteil des Klägers gewertet werden dürfen.

In der Sache kann der Kläger, wie das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls überzeugend ausgeführt hat, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen.

Das Bundesamt hat die (erneute) Berufung des Klägers in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit der Begründung abgelehnt, dem Kläger fehle die nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG erforderliche charakterliche Eignung für die angestrebte Laufbahn der Feldwebel. Weder aus dem Ausgangsbescheids vom 28. Juni 2013 noch aus dem Beschwerdebescheid vom 9. August 2013 geht eindeutig hervor, ob diese Bewertung (auch) auf die rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen im Jahr 2008 gestützt werden soll oder (nur) auf den Umstand, dass der Kläger diese Verurteilung bei seiner Bewerbung nicht offenbart hat. Das kann dahinstehen, weil beide Gesichtspunkte rechtlich nicht tragen. Allerdings ist die Feststellung, ob ein Soldat charakterlich geeignet ist oder nicht, ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die Berufungsdienststelle hat insoweit einen Beurteilungsspielraum, der vom Gericht nur darauf überprüft werden kann, ob die Entscheidung in ihren tatsächlichen Grundlagen und rechtlichen Maßstäben fehlerfrei ist (vgl. BayVGH, B. v. 26.8.2013 - 6 CS 13.1459 - juris Rn. 6). Zwar kann und wird regelmäßig das Verschweigen von rechtskräftigen Verurteilungen in der Absicht, sich die Berufung in das Dienstverhältnis zu erschleichen, einen Eignungsmangel darstellen; denn die Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), gehört zu den wesentlichen Dienstpflichten eines Soldaten. Gleichwohl hat das Bundesamt die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unter beiden in den Bescheiden angesprochenen Gesichtspunkten überschritten.

Da die Straftat bereits fünf Jahre zurücklag, mit Blick auf das verhängte Strafmaß von 30 Tagessätzen ein eher geringes Gewicht hatte und der Kläger ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister seitdem strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, weckt sie allein keine hinreichenden Zweifel an der charakterlichen Eignung. Auch der Umstand, dass der Kläger den Strafbefehl bei der Bewerbung trotz Fragen nach strafrechtlichen Verurteilungen nicht offenbart hat, wurde vom Bundesamt rechtsfehlerhaft gewichtet. Der zentrale Vorwurf, die Einberufung zu Eignungsübung durch arglistige Täuschung bewirkt zu haben, kann nicht überzeugen. Eine arglistige Täuschung setzt Vorsatz zumindest in der Form des „dolus eventualis“ voraus (BayVGH, B. v. 12.12.2011 - 6 C 11.2100 - juris Rn. 4 m. w. N.). Dafür ist mit Blick auf die besonderen Umstände nichts ersichtlich. Offenbleiben kann, in welcher Form der Kläger nach Verurteilungen gefragt wurde und ob er bezüglich der nicht in das Führungszeugnis aufzunehmenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG) überhaupt nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG offenbarungspflichtig und gemäß § 53 Abs. 2 BZRG belehrt worden war. Auch wenn er die Verurteilung hätte angeben müssen, kann eine arglistige Täuschung gleichwohl nicht festgestellt werden, weil der Kläger davon ausgehen durfte, dass die Verurteilung aus dem Jahr 2008 bei der Entscheidung über seine (erneute) Berufung auch mit Blick auf die nun angestrebte Laufbahngruppe der Unteroffiziere keine Rolle (mehr) spielt.

Wie das Bundesamt im Zulassungsantrag selbst ausführt, war ein vergleichbarer Antrag des Klägers von der Berufungsdienststelle bereits während des früheren Dienstverhältnisses (vom 1.1.2007 bis 31.12.2010) wegen derselben Verurteilung abgelehnt worden. Der Kläger hatte sich damals um eine Weiterverpflichtung und Übernahme in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere beworben. Daraufhin war ihm von der Stammdienststelle der Bundeswehr mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 mitgeteilt worden, dass „die Auskunft aus dem Bundeszentralregister einen Tatbestand ergeben (habe), wonach Ihrem Antrag für einen Laufbahnwechsel nicht zugestimmt werden“ könne (Bl. 77 der Personalakte). Wenn der Kläger nun einige Jahre abwartet und seine Bewerbung Mitte 2012 wiederholt, darf er davon ausgehen, dass die aktenkundige Verurteilung (wegen einer Straftat von eher geringerem Gewicht) nunmehr aufgrund des Zeitablaufs unbeachtlich geworden, jedenfalls aber der Berufungsdienststelle aus der Personalakte bekannt ist. Vor diesem Hintergrund stellt das Verschweigen der - dem Dienstherrn seit 2009 bekannten - Verurteilung keinen beachtlichen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht dar, der Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers begründen könnte. Hat demnach die Berufungsdienststelle die Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG zu Unrecht verneint, muss die Bescheidungsklage Erfolg haben (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 37 Rn. 44). Ein Anspruch auf (Wieder-)Einstellung kann daraus freilich, wie bereits das Verwaltungsrecht hervorgehoben hat, nicht hergeleitet werden.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die Beklagte wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, „ob eine arglistige Täuschung über eine rechtskräftige Vorverurteilung Zweifel an der charakterlichen Eignung für die Einstellung in die Laufbahn der Feldwebel begründet, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Dienstverhältnis in einer niedrigeren Laufbahn bestand, in dem die Straftat Hindernis für einen Laufbahnwechsel gewesen ist“. Diese Frage würde sich nicht entscheidungserheblich stellen, weil dem Kläger, wie oben ausgeführt, keine arglistige Täuschung zur Last gelegt werden kann. Im Übrigen wäre sie einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, weil der in Rede stehende Eignungsmangel nur einzelfallbezogen festgestellt werden kann.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S.1 ZPO hat.

1. Nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten gestellt werden. Insbesondere wäre es unzulässig schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können als von der Beklagtenseite angenommen, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 - juris). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt deshalb bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolges (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2013 - 12 C 13.2126 - juris). Es reicht somit aus, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 166 Rn. 8).

2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die zulässige Klage ist unter Zugrundelegung einer summarischen Prüfung unbegründet und hat daher keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Die Entlassungsentscheidung ist formell und materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG liegen nach derzeitigem Erkenntnisstand aufgrund summarischer Prüfung vor.

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SG gilt für den Soldaten auf Zeit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG entsprechend. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG ist ein Soldat zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat. Der Kläger hat seine Ernennung zum Soldaten auf Zeit durch arglistige Täuschung herbeigeführt, indem er seine Verurteilungen verschwiegen hat.

Laut dem Akteninhalt hat der Kläger in seinem Bewerbungsbogen vom 3. April 2012 bei der Frage 22, ob er in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden oder mit einer anderen Maßnahme belegt worden sei, das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12. Januar 2012 gegen ihn nicht angegeben. Zudem hat er die beiden Urteile des Amtsgerichts Köln vom 14. Juni 2012 (rechtskräftig seit 12. Juli 2012) und vom 25. Oktober 2012 (rechtskräftig seit 15. November 2012) dem damaligen zuständigen Kreiswehrersatzamt Köln vor der Einstellung nicht mitgeteilt, obwohl er hierzu verpflichtet war, worüber er auf dem Bewerbungsbogen belehrt wurde. Die Einstellung erfolgte am 1. April 2013.

Eine arglistige Täuschung liegt dann vor, wenn der zu Ernennende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen, oder - umgekehrt - der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (BVerwG, U.v. 18.9.1985 - 2 C 30.84 - juris). Insbesondere ist das Verschweigen von Tatsachen eine arglistige Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können (OVG NRW, B.v. 19.5.2016 - 1 B 63/16 - juris; Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn.34).

Grundsätzlich trägt die Ernennungsbehörde die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Arglist. Allerdings trifft denjenigen, der objektiv unrichtige Angaben gemacht hat, im Hinblick auf die fraglichen inneren Tatsachen eine Mitwirkungspflicht. Er muss erläutern, aus welchen Gründen er nicht den zutreffenden Sachverhalt angegeben hat. Vermag er dies nicht nachvollziehbar darzutun, kann dies zu seinem Nachteil verwendet werden (OVG NRW, B.v. 19.5.2016 - 1 B 63/16 - juris; Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn.35).

Der Kläger wusste aufgrund der ausdrücklichen Nachfrage in dem Bewerbungsbogen, dass eine Verurteilung für seine Einstellung als Soldat auf Zeit relevant sein würde. Er wusste zudem oder nahm zumindest billigend in Kauf, dass seine Angaben insoweit falsch waren. Da der Kläger seine Jugendstrafen angegeben hat, überzeugt die Behauptung, dass er aufgrund von Aufregung oder Konzentrationsmangel vergessen hätte die andere Verurteilung anzugeben, nicht.

Nach derzeitigem Kenntnisstand war die arglistige Täuschung auch kausal für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit. Bei der Kausalitätsprüfung kommt es auf die tatsächliche Personalpraxis im Zeitpunkt der Ernennung an. Zu hohe Anforderungen dürfen jedoch nicht gestellt werden; regelmäßig wird die schlüssige Behauptung des Dienstherrn, dass bei ordnungsgemäßer Bewerbung eine Ernennung unterblieben wäre, ausreichen (Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 23 f.). Die Beklagte trägt hier schlüssig vor, dass bei Angabe der Verurteilungen ein Einstellungshindernis bis drei Jahre ab Rechtskraft der letzten Verurteilung, also bis November 2015 bestanden hätte. Die Bewertung der Auswirkungen der Verurteilungen auf die Einstellung obliegt der Ernennungsbehörde und nicht dem Kläger.

Die Kausalität wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Ernennungsbehörde den wahren Sachverhalt hätte kennen können (Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 24).

3. Aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten der Klage war der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe abzulehnen, ohne dass es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ankäme.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S.1 ZPO hat.

1. Nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten gestellt werden. Insbesondere wäre es unzulässig schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können als von der Beklagtenseite angenommen, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 - juris). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt deshalb bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolges (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2013 - 12 C 13.2126 - juris). Es reicht somit aus, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 166 Rn. 8).

2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die zulässige Klage ist unter Zugrundelegung einer summarischen Prüfung unbegründet und hat daher keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Die Entlassungsentscheidung ist formell und materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG liegen nach derzeitigem Erkenntnisstand aufgrund summarischer Prüfung vor.

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SG gilt für den Soldaten auf Zeit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG entsprechend. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG ist ein Soldat zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat. Der Kläger hat seine Ernennung zum Soldaten auf Zeit durch arglistige Täuschung herbeigeführt, indem er seine Verurteilungen verschwiegen hat.

Laut dem Akteninhalt hat der Kläger in seinem Bewerbungsbogen vom 3. April 2012 bei der Frage 22, ob er in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden oder mit einer anderen Maßnahme belegt worden sei, das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12. Januar 2012 gegen ihn nicht angegeben. Zudem hat er die beiden Urteile des Amtsgerichts Köln vom 14. Juni 2012 (rechtskräftig seit 12. Juli 2012) und vom 25. Oktober 2012 (rechtskräftig seit 15. November 2012) dem damaligen zuständigen Kreiswehrersatzamt Köln vor der Einstellung nicht mitgeteilt, obwohl er hierzu verpflichtet war, worüber er auf dem Bewerbungsbogen belehrt wurde. Die Einstellung erfolgte am 1. April 2013.

Eine arglistige Täuschung liegt dann vor, wenn der zu Ernennende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen, oder - umgekehrt - der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (BVerwG, U.v. 18.9.1985 - 2 C 30.84 - juris). Insbesondere ist das Verschweigen von Tatsachen eine arglistige Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können (OVG NRW, B.v. 19.5.2016 - 1 B 63/16 - juris; Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn.34).

Grundsätzlich trägt die Ernennungsbehörde die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Arglist. Allerdings trifft denjenigen, der objektiv unrichtige Angaben gemacht hat, im Hinblick auf die fraglichen inneren Tatsachen eine Mitwirkungspflicht. Er muss erläutern, aus welchen Gründen er nicht den zutreffenden Sachverhalt angegeben hat. Vermag er dies nicht nachvollziehbar darzutun, kann dies zu seinem Nachteil verwendet werden (OVG NRW, B.v. 19.5.2016 - 1 B 63/16 - juris; Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn.35).

Der Kläger wusste aufgrund der ausdrücklichen Nachfrage in dem Bewerbungsbogen, dass eine Verurteilung für seine Einstellung als Soldat auf Zeit relevant sein würde. Er wusste zudem oder nahm zumindest billigend in Kauf, dass seine Angaben insoweit falsch waren. Da der Kläger seine Jugendstrafen angegeben hat, überzeugt die Behauptung, dass er aufgrund von Aufregung oder Konzentrationsmangel vergessen hätte die andere Verurteilung anzugeben, nicht.

Nach derzeitigem Kenntnisstand war die arglistige Täuschung auch kausal für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit. Bei der Kausalitätsprüfung kommt es auf die tatsächliche Personalpraxis im Zeitpunkt der Ernennung an. Zu hohe Anforderungen dürfen jedoch nicht gestellt werden; regelmäßig wird die schlüssige Behauptung des Dienstherrn, dass bei ordnungsgemäßer Bewerbung eine Ernennung unterblieben wäre, ausreichen (Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 23 f.). Die Beklagte trägt hier schlüssig vor, dass bei Angabe der Verurteilungen ein Einstellungshindernis bis drei Jahre ab Rechtskraft der letzten Verurteilung, also bis November 2015 bestanden hätte. Die Bewertung der Auswirkungen der Verurteilungen auf die Einstellung obliegt der Ernennungsbehörde und nicht dem Kläger.

Die Kausalität wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Ernennungsbehörde den wahren Sachverhalt hätte kennen können (Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 24).

3. Aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten der Klage war der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe abzulehnen, ohne dass es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ankäme.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(2) Nicht aufgenommen werden

1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5.
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
10.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8,
11.
Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. September 2014 - W 1 K 13.885 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 13.080,54 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger stand in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten (zuletzt im Rang eines Stabsgefreiten). Im August 2012 bewarb er sich um die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit für die Laufbahn der Feldwebel und leistete eine viermonatige Eignungsübung ab. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) teilte ihm mit Bescheid vom 28. Juli 2013 mit, dass seine Ernennung zum Soldaten auf Zeit nicht erfolge. Nach Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister habe das Bundesministerium der Verteidigung Bedenken gegen die Einstellung geäußert; eine Übernahme zum Soldaten auf Zeit könne somit nicht erfolgen. Dem lag zugrunde, dass der Kläger mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2008 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden war und diesen Umstand bei seiner erneuten Bewerbung nicht angegeben hatte. Mit Beschwerdebescheid vom 9. August 2013 wies das Bundesamt die Beschwerde des Klägers zurück. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil (in seinem stattgebenden Teil) die Beklagte unter Aufhebung des Ausgangs- und Beschwerdebescheids verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Bundesamt habe in Auslegung und Anwendung des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG die charakterliche Eignung des Klägers auf der Grundlage fehlerhafter Rechtsannahmen und im Übrigen unvollständig herangezogener Tatsachen getroffen und damit den gesetzlichen Rahmen des ihm mit dieser Vorschrift eröffneten Beurteilungsspielraums verkannt.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Die Beklagte hält dem nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in ein Berufungsverfahren bedarf.

Die auf Neuverbescheidung gerichtete Klage ist entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. Dem Kläger kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht unter Hinweis darauf abgesprochen werden, dass er sein Rechtsschutzziel einfacher durch eine erneute Bewerbung erreichen könnte. Denn das Klagebegehren richtet sich nicht allein auf eine erneute Entscheidung über die Bewerbung, sondern vor allem auf gerichtliche Maßgaben zur Frage, ob und inwieweit bei dieser Entscheidung der Strafbefehl aus dem Jahr 2008 und das Unterlassen eines Hinweises auf diese Verurteilung bei Anwendung des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG zum Nachteil des Klägers gewertet werden dürfen.

In der Sache kann der Kläger, wie das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls überzeugend ausgeführt hat, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen.

Das Bundesamt hat die (erneute) Berufung des Klägers in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit der Begründung abgelehnt, dem Kläger fehle die nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG erforderliche charakterliche Eignung für die angestrebte Laufbahn der Feldwebel. Weder aus dem Ausgangsbescheids vom 28. Juni 2013 noch aus dem Beschwerdebescheid vom 9. August 2013 geht eindeutig hervor, ob diese Bewertung (auch) auf die rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen im Jahr 2008 gestützt werden soll oder (nur) auf den Umstand, dass der Kläger diese Verurteilung bei seiner Bewerbung nicht offenbart hat. Das kann dahinstehen, weil beide Gesichtspunkte rechtlich nicht tragen. Allerdings ist die Feststellung, ob ein Soldat charakterlich geeignet ist oder nicht, ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die Berufungsdienststelle hat insoweit einen Beurteilungsspielraum, der vom Gericht nur darauf überprüft werden kann, ob die Entscheidung in ihren tatsächlichen Grundlagen und rechtlichen Maßstäben fehlerfrei ist (vgl. BayVGH, B. v. 26.8.2013 - 6 CS 13.1459 - juris Rn. 6). Zwar kann und wird regelmäßig das Verschweigen von rechtskräftigen Verurteilungen in der Absicht, sich die Berufung in das Dienstverhältnis zu erschleichen, einen Eignungsmangel darstellen; denn die Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), gehört zu den wesentlichen Dienstpflichten eines Soldaten. Gleichwohl hat das Bundesamt die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unter beiden in den Bescheiden angesprochenen Gesichtspunkten überschritten.

Da die Straftat bereits fünf Jahre zurücklag, mit Blick auf das verhängte Strafmaß von 30 Tagessätzen ein eher geringes Gewicht hatte und der Kläger ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister seitdem strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, weckt sie allein keine hinreichenden Zweifel an der charakterlichen Eignung. Auch der Umstand, dass der Kläger den Strafbefehl bei der Bewerbung trotz Fragen nach strafrechtlichen Verurteilungen nicht offenbart hat, wurde vom Bundesamt rechtsfehlerhaft gewichtet. Der zentrale Vorwurf, die Einberufung zu Eignungsübung durch arglistige Täuschung bewirkt zu haben, kann nicht überzeugen. Eine arglistige Täuschung setzt Vorsatz zumindest in der Form des „dolus eventualis“ voraus (BayVGH, B. v. 12.12.2011 - 6 C 11.2100 - juris Rn. 4 m. w. N.). Dafür ist mit Blick auf die besonderen Umstände nichts ersichtlich. Offenbleiben kann, in welcher Form der Kläger nach Verurteilungen gefragt wurde und ob er bezüglich der nicht in das Führungszeugnis aufzunehmenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG) überhaupt nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG offenbarungspflichtig und gemäß § 53 Abs. 2 BZRG belehrt worden war. Auch wenn er die Verurteilung hätte angeben müssen, kann eine arglistige Täuschung gleichwohl nicht festgestellt werden, weil der Kläger davon ausgehen durfte, dass die Verurteilung aus dem Jahr 2008 bei der Entscheidung über seine (erneute) Berufung auch mit Blick auf die nun angestrebte Laufbahngruppe der Unteroffiziere keine Rolle (mehr) spielt.

Wie das Bundesamt im Zulassungsantrag selbst ausführt, war ein vergleichbarer Antrag des Klägers von der Berufungsdienststelle bereits während des früheren Dienstverhältnisses (vom 1.1.2007 bis 31.12.2010) wegen derselben Verurteilung abgelehnt worden. Der Kläger hatte sich damals um eine Weiterverpflichtung und Übernahme in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere beworben. Daraufhin war ihm von der Stammdienststelle der Bundeswehr mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 mitgeteilt worden, dass „die Auskunft aus dem Bundeszentralregister einen Tatbestand ergeben (habe), wonach Ihrem Antrag für einen Laufbahnwechsel nicht zugestimmt werden“ könne (Bl. 77 der Personalakte). Wenn der Kläger nun einige Jahre abwartet und seine Bewerbung Mitte 2012 wiederholt, darf er davon ausgehen, dass die aktenkundige Verurteilung (wegen einer Straftat von eher geringerem Gewicht) nunmehr aufgrund des Zeitablaufs unbeachtlich geworden, jedenfalls aber der Berufungsdienststelle aus der Personalakte bekannt ist. Vor diesem Hintergrund stellt das Verschweigen der - dem Dienstherrn seit 2009 bekannten - Verurteilung keinen beachtlichen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht dar, der Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers begründen könnte. Hat demnach die Berufungsdienststelle die Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG zu Unrecht verneint, muss die Bescheidungsklage Erfolg haben (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 37 Rn. 44). Ein Anspruch auf (Wieder-)Einstellung kann daraus freilich, wie bereits das Verwaltungsrecht hervorgehoben hat, nicht hergeleitet werden.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die Beklagte wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, „ob eine arglistige Täuschung über eine rechtskräftige Vorverurteilung Zweifel an der charakterlichen Eignung für die Einstellung in die Laufbahn der Feldwebel begründet, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Dienstverhältnis in einer niedrigeren Laufbahn bestand, in dem die Straftat Hindernis für einen Laufbahnwechsel gewesen ist“. Diese Frage würde sich nicht entscheidungserheblich stellen, weil dem Kläger, wie oben ausgeführt, keine arglistige Täuschung zur Last gelegt werden kann. Im Übrigen wäre sie einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, weil der in Rede stehende Eignungsmangel nur einzelfallbezogen festgestellt werden kann.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 24. September 2014 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14. Juli 2014 wird wiederhergestellt.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwälte ..., Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14. Juli 2014 wiederherzustellen. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergehe auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides vom 2. Juni 2014 wiege schwerer als das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Der Entlassungsbescheid erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Bescheides seien die Vorschriften der §§ 54 Abs. 2 Nr. 1, 55 Abs. 1 i.V.m. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG. Danach sei ein Zeitsoldat zu entlassen, wenn er unter anderem seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt habe. Der Antragsteller habe seine Ernennung deshalb durch arglistige Täuschung herbeigeführt, weil er den gegen ihn wegen eines am 16. November 2012 begangenen Betruges durch das Amtsgericht ... unter dem Aktenzeichen ... verhängten rechtskräftigen Strafbefehl vom 7. Mai 2013 - Festsetzung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,-- Euro, insgesamt 300,-- Euro - trotz vorangegangener Belehrung über seine diesbezüglichen Mitteilungspflichten verschwiegen habe. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen.

2

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

3

Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 2. Juni 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14. Juli 2014 wiederherzustellen, hat Erfolg.

4

Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchzuführenden Interessenabwägung lässt sich ein Vorrang weder des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides noch des Aufschubinteresses des Antragstellers feststellen. Daher fällt bei der Auflösung des Interessenwiderstreits zugunsten des Antragstellers die sich aus § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebende gesetzgeberische Grundsatzentscheidung ins Gewicht, wonach die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat.

5

Der Entlassungsbescheid ist bei summarischer Prüfung zwar nicht offensichtlich rechtswidrig, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts jedoch auch nicht offensichtlich rechtmäßig. Es erscheint (äußerst) fraglich, ob der Antragsteller seine Ernennung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG deshalb durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat, weil er den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts... verschwiegen hat. Das Tatbestandsmerkmal der „arglistigen Täuschung“ dürfte nicht erfüllt sein, wenn dem Antragsteller insoweit ein Verschweigerecht im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zugestanden hätte (vgl. VG München, Urt. v. 13.11.2012 - M 21 K 10.3378 -). Nach dieser Vorschrift darf der Verurteilte sich unter anderem dann als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. Letzteres dürfte hier der Fall sein, weil gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen erkannt worden ist, nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, kann der Verurteilte ihnen gegenüber gemäß § 53 Abs. 2 BZRG keine Rechte aus der vorgenannten Gesetzesvorschrift herleiten, falls er hierüber belehrt worden ist. Es erscheint zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin den Antragsteller in einer den Erfordernissen dieser Vorschrift genügenden Weise belehrt hat (vgl. hierzu VG München, a.a.O.). Diese Zweifel lassen sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht verlässlich ausräumen. Vielmehr wird den aufgeworfenen - von den Beteiligten äußerst kontrovers diskutierten - Fragen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nachzugehen sein.

6

Nach alledem kann ein Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides nicht mit der Begründung angenommen werden, bei summarischer Prüfung erweise sich dieser Bescheid als offensichtlich rechtmäßig.

7

Auch im Übrigen sind keine Umstände erkennbar, aus denen sich ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses herleiten ließe. Entsprechendes gilt jedoch auch für das Aufschubinteresse des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund fällt zur Auflösung des Interessenwiderstreits zugunsten des Antragstellers die sich aus § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebende gesetzgeberische Grundsatzentscheidung ins Gewicht, wonach die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. Daher ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Entlassungsbescheid wiederherzustellen.

8

Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorangehend dargestellten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 1 VwGO.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

In das Register werden eingetragen

1.
strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7),
2.
(weggefallen)
3.
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),
4.
gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11),
5.
gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,
6.
nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. März 2017 - W 1 K 16.1111 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Oktober 2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheids derselben Behörde vom 25. Oktober 2016, mit dem er gemäß § 55 Abs. 1 i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V. mit § 114, § 121 ZPO). Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Sie soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in einem Verfahren, in dem sie anwaltlich vertreten sind, zugeführt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 14.2.2017 - 1 BvR 2507/16 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht danach jedenfalls dann, wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BayVGH, B.v. 12.12.2011 - 6 C 11.2100 - juris Rn. 2).

Gemessen hieran hat die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis dürfte rechtmäßig sein, weil der Antragsteller bei summarischer Prüfung seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat. Nach Aktenlage spricht alles dafür, dass er die drei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen durch die Urteile des Amtsgerichts Köln vom 12. Januar 2012 (25 Tagessätze), vom 14. Juni 2012 (40 Tagessätze) und vom 25. Oktober 2012 (45 Tagessätze) vorsätzlich nicht angegeben hat, um seine Einstellung zu erreichen, obwohl er ausdrücklich nach solchen Verurteilungen und anderen Maßnahmen befragt und ausreichend über die Reichweite der Offenbarungspflicht nach § 53 Abs. 2 BZRG belehrt worden ist.

Die arglistige Täuschung dürfte auch kausal für die Ernennung des Antragstellers gewesen sein, weil die Verurteilungen auf einen - zumindest gegenwärtigen - Eignungsmangel im Sinn von § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG schließen lassen. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe vor der Einstellung positive Kenntnis der Verurteilungen gehabt, weil der Antragsteller beim Karrierecenter der Bundeswehr sein erweitertes Führungszeugnis habe vorlegen müssen, in dem diese Strafen eingetragen waren. Dieses Vorbringen kann nicht überzeugen. Nach Aktenlage hat der Antragsteller nicht etwa selbst Unterlagen vorgelegt, aus denen die - unter Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nicht angegebenen - Verurteilungen ersichtlich waren. Er wurde vielmehr zunächst im Bewerbungsbogen (unterschrieben am 3. April 2012) und später ausweislich der entsprechenden „Eröffnung“ am 12. Juni 2012 von dem Zentrum für Nachwuchsgewinnung (nur) darüber belehrt, „dass die o.g. Dienststelle ein ‚Führungszeugnis für Behörden‘, das Bundesministerium der Verteidigung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister über meine Person angefordert hat“. Die entsprechenden Unterlagen lagen aber der einstellenden Behörde bei Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit am 22. Mai 2013 ausweislich der Akten nicht vor. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die einstellende Behörde aus anderer Quelle Kenntnis von den drei strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere auch derjenigen vom 25. Oktober 2012 hatte, die der Antragsteller ersichtlich in der Hoffnung verschwiegen hatte, sie blieben unbekannt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S.1 ZPO hat.

1. Nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten gestellt werden. Insbesondere wäre es unzulässig schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können als von der Beklagtenseite angenommen, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 - juris). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt deshalb bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolges (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2013 - 12 C 13.2126 - juris). Es reicht somit aus, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 166 Rn. 8).

2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die zulässige Klage ist unter Zugrundelegung einer summarischen Prüfung unbegründet und hat daher keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Die Entlassungsentscheidung ist formell und materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG liegen nach derzeitigem Erkenntnisstand aufgrund summarischer Prüfung vor.

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SG gilt für den Soldaten auf Zeit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG entsprechend. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG ist ein Soldat zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat. Der Kläger hat seine Ernennung zum Soldaten auf Zeit durch arglistige Täuschung herbeigeführt, indem er seine Verurteilungen verschwiegen hat.

Laut dem Akteninhalt hat der Kläger in seinem Bewerbungsbogen vom 3. April 2012 bei der Frage 22, ob er in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden oder mit einer anderen Maßnahme belegt worden sei, das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12. Januar 2012 gegen ihn nicht angegeben. Zudem hat er die beiden Urteile des Amtsgerichts Köln vom 14. Juni 2012 (rechtskräftig seit 12. Juli 2012) und vom 25. Oktober 2012 (rechtskräftig seit 15. November 2012) dem damaligen zuständigen Kreiswehrersatzamt Köln vor der Einstellung nicht mitgeteilt, obwohl er hierzu verpflichtet war, worüber er auf dem Bewerbungsbogen belehrt wurde. Die Einstellung erfolgte am 1. April 2013.

Eine arglistige Täuschung liegt dann vor, wenn der zu Ernennende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen, oder - umgekehrt - der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (BVerwG, U.v. 18.9.1985 - 2 C 30.84 - juris). Insbesondere ist das Verschweigen von Tatsachen eine arglistige Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können (OVG NRW, B.v. 19.5.2016 - 1 B 63/16 - juris; Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn.34).

Grundsätzlich trägt die Ernennungsbehörde die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Arglist. Allerdings trifft denjenigen, der objektiv unrichtige Angaben gemacht hat, im Hinblick auf die fraglichen inneren Tatsachen eine Mitwirkungspflicht. Er muss erläutern, aus welchen Gründen er nicht den zutreffenden Sachverhalt angegeben hat. Vermag er dies nicht nachvollziehbar darzutun, kann dies zu seinem Nachteil verwendet werden (OVG NRW, B.v. 19.5.2016 - 1 B 63/16 - juris; Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn.35).

Der Kläger wusste aufgrund der ausdrücklichen Nachfrage in dem Bewerbungsbogen, dass eine Verurteilung für seine Einstellung als Soldat auf Zeit relevant sein würde. Er wusste zudem oder nahm zumindest billigend in Kauf, dass seine Angaben insoweit falsch waren. Da der Kläger seine Jugendstrafen angegeben hat, überzeugt die Behauptung, dass er aufgrund von Aufregung oder Konzentrationsmangel vergessen hätte die andere Verurteilung anzugeben, nicht.

Nach derzeitigem Kenntnisstand war die arglistige Täuschung auch kausal für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit. Bei der Kausalitätsprüfung kommt es auf die tatsächliche Personalpraxis im Zeitpunkt der Ernennung an. Zu hohe Anforderungen dürfen jedoch nicht gestellt werden; regelmäßig wird die schlüssige Behauptung des Dienstherrn, dass bei ordnungsgemäßer Bewerbung eine Ernennung unterblieben wäre, ausreichen (Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 23 f.). Die Beklagte trägt hier schlüssig vor, dass bei Angabe der Verurteilungen ein Einstellungshindernis bis drei Jahre ab Rechtskraft der letzten Verurteilung, also bis November 2015 bestanden hätte. Die Bewertung der Auswirkungen der Verurteilungen auf die Einstellung obliegt der Ernennungsbehörde und nicht dem Kläger.

Die Kausalität wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Ernennungsbehörde den wahren Sachverhalt hätte kennen können (Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 24).

3. Aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten der Klage war der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe abzulehnen, ohne dass es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ankäme.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Die auf die Grundsatz- (1.) und die Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 34 Satz 1 und 2 WPflG, § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nur zu, wenn sie eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung aufwirft. Dazu ist erforderlich, dass die von der Beschwerde darzulegende (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) Rechtsfrage in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist und ihre Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Streitgegenständlich sind die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 80 Abs. 2 VwVfG) und der Aufwendungsersatz für ärztliche Privatgutachten (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) im isolierten Vorverfahren. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil keine der drei vom Kläger hierzu aufgeworfenen Rechtsfragen (a) bis c)) den Darlegungsanforderungen genügt.

4

a) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger zunächst die Frage, "auf welche Merkmale es für die Ausfüllung der 'jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse' des Einzelfalls und der 'persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers' ankommt".

5

Diese Fragestellung rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Die Beurteilungskriterien, die sich für das Merkmal der Notwendigkeit sowohl im Hinblick auf die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG als auch hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Gutachtenkosten als Aufwendungen im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in verallgemeinerungsfähiger Weise aufstellen lassen, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und bedürfen aus Anlass des zur Entscheidung stehenden Falles keiner Ergänzung oder Weiterentwicklung (vgl. zum Folgenden erst kürzlich: Beschluss vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46.09 - BA S. 3 ff.).

6

Danach ist gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als die von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Abzustellen ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung (Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 1, Urteil vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 3 S. 8, Beschlüsse vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51 S. 23 f., vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 39.06 - juris Rn. 4, vom 1. Februar 2007 - BVerwG 6 B 85.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 52 S. 1 und vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5). Die Besonderheiten des Musterungsverfahrens gebieten keine andere Betrachtungsweise. Denn bei der in diesem Verfahren zu treffenden Feststellung, ob der Wehrpflichtige in gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen des Grundwehrdienstes zu entsprechen vermag, handelt es sich ungeachtet aller im Detail schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Abgrenzungskriterien nicht um eine Fragestellung von schon im Ansatz besonderem Schwierigkeitsgrad (Beschluss vom 14. Januar 1999 a.a.O. S. 2 f.).

7

Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und deshalb erstattungsfähig können auch die Kosten eines in Auftrag gegebenen Privatgutachtens sein, wenn dessen Einholung zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten war. Die Frage, ob die Einholung eines - ärztlichen - Gutachtens in diesem Sinne notwendig ist, hängt wiederum von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich - generell und so auch im Musterungsverfahren - einer allgemein geltenden Beantwortung (vgl. Beschlüsse vom 15. März 1994 - BVerwG 8 B 207.93 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 35, vom 3. April 1996 - BVerwG 8 B 158.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 37 und vom 14. Januar 1999 a.a.O. S. 3).

8

Bei der Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers und die Einholung von drei fachärztlichen Gutachten notwendig waren, hat das Verwaltungsgericht die beschriebenen Maßstäbe angewandt. Die in diesen Maßstäben angelegte Maßgeblichkeit der jeweiligen Umstände des Einzelfalls steht einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung entgegen. Dies wird durch die aufgeworfene Frage im Ergebnis nur bestätigt. Ein Revisionsverfahren könnte insoweit zu keinen weiteren allgemeinen Erkenntnissen führen. Dies gilt auch, soweit sich die Beschwerdebegründung im Hinblick auf die von ihr für erforderlich erachtete weitere Klärung der Kriterien zur Beurteilung der Notwendigkeit einer Bevollmächtigtenheranziehung auf den zu § 109a Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 1883/93 - (NJW 1994, 1855, 1856) und im Zusammenhang damit auf die erforderliche Berücksichtigung des gesetzlichen Zwecks der jeweiligen Kostennorm beruft. Denn die Gesichtspunkte, die der Kläger hierzu anführt, können im Rahmen der dargestellten Maßstäbe für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 2 VwVfG Berücksichtigung finden (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - juris Rn. 16 - insoweit in Buchholz a.a.O. nicht abgedruckt - und vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46.09 - BA S. 4).

9

b) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger außerdem, "ob ein Widerspruchsführer auch dann in der Lage ist, das Verfahren zur Anfechtung eines Musterungsbescheides ohne sachkundige Hilfe Dritter - eines Anwaltes und/oder eines medizinischen Gutachters - alleine zu führen, wenn er von den rechtlich maßgeblichen Umständen, die einer Heranziehung entgegenstehen, keine Kenntnis hat und aufgrund der Eigenheit dieser Umstände keine Kenntnis haben kann".

10

Diese Frage führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sie sich dem Verwaltungsgericht nicht gestellt hat. Denn dessen Urteil liegt die tragende Erwägung zu Grunde, dass von dem Kläger weder die rechtliche Erheblichkeit, noch die wehrmedizinische Einordnung seiner gesundheitlichen Verhältnisse, wohl aber die Mitteilung der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen bzw. Beschwerden als solche verlangt werden konnte. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann regelmäßig und so auch hier nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschlüsse vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3 und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - juris Rn. 7).

11

c) Aus dem gleichen Grund kann der Kläger mit der dritten Frage, der er Grundsatzbedeutung beimisst, die Revisionszulassung nicht erreichen. Diese Frage geht dahin, ob "einem Widerspruchsführer im Musterungsverfahren zugemutet werden kann, seinen Sachvortrag aus dem Ausgangsverfahren einfach zu wiederholen, anstatt sich fachkundiger Hilfe - sei es juristischer oder medizinischer Art - zu bedienen".

12

Eine derartige Forderung hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es ist vielmehr in erster Linie davon ausgegangen (UA S. 9), von dem Kläger habe nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden können, dass er etwaige seit der Musterung eingetretene Veränderungen in seinen gesundheitlichen Verhältnissen und auch Ergänzungen im Widerspruchsverfahren ohne die Hilfe eines Bevollmächtigten vorbringe. Nur alternativ zu dieser Erwägung und für den Fall, dass der Kläger alle Beeinträchtigungen bereits im Musterungsverfahren benannt, die Beklagte hieraus jedoch keine Konsequenzen gezogen haben sollte, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (UA S. 10), dem Kläger sei es auch insoweit zumutbar gewesen, das Widerspruchsverfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu führen und - dann allerdings notwendigerweise auch teils wiederholend - auf seinen Gesundheitszustand hinzuweisen, weitere Beschwerden vorzutragen, entsprechende Atteste vorzulegen und gegebenenfalls Einsicht in seine Musterungsunterlagen zu nehmen.

13

2. Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen (§ 34 Satz 1 und 2 WPflG, § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das angefochtene Urteil sei in sich nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich weder ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, noch ein solcher gegen die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

14

Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie ist nach der einen Seite hin begrenzt durch das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Nach der anderen Seite hin ergibt sich die Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonst wie auf den Akteninhalt stützen lassen. Dabei ist die Sachverhalts- und Beweiswürdigung selbst dem jeweils anzuwendenden sachlichen Recht zuzurechnen; Verfahrensfehler können insoweit in Gestalt einer im Einzelfall willkürlichen Würdigung - etwa wegen widersprüchlicher oder aktenwidriger Feststellungen oder wegen Verstößen gegen Natur- oder Denkgesetze - vorliegen (Beschlüsse vom 27. Februar 2007 - BVerwG 6 B 81.06 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 83 Rn. 59 und vom 30. April 2008 - BVerwG 6 B 15.08 - juris Rn. 15, insoweit in Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 6 nicht abgedruckt).

15

Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Dies setzt voraus, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offenlegt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern es den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht folgt. Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24, vom 30. Juni 2009 - BVerwG 9 B 23.09 - juris Rn. 3 und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 B 51.09 - juris Rn. 24).

16

Ausgehend hiervon lässt das Beschwerdevorbringen, mit dem der Kläger durch sechs Rügen (a) bis f)) einen Verfahrensmangel darzutun sucht, weder eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, noch des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erkennen.

17

a) Der Kläger macht zunächst geltend, dass in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht klar zwischen der Subsumtion des Sachverhalts im Hinblick auf die Bedingungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten einerseits und die Erstattungsfähigkeit von Gutachtenkosten andererseits unterschieden werde.

18

Diese Rüge geht fehl, denn das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass es - wie ausgeführt - für beide hier umstrittenen kostenrechtlichen Aspekte auf die persönlichen, tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls ankommt. Wenn das Verwaltungsgericht, was diese Umstände anbelangt, in den Gründen seines Urteils im Zusammenhang mit der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die von dem Kläger eingeholten ärztlichen Gutachten teilweise auf seine vorhergehenden Ausführungen zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten verweist, beeinträchtigt dies die Nachvollziehbarkeit seiner Erwägungen nicht. Soweit der Kläger diese Erwägungen darüber hinaus unter Verweis auf die Vorschrift des § 19 Abs. 5 WPflG (auch) inhaltlich angreift, beschreibt er keinen Verfahrensmangel der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern legt im Stil einer Berufungsbegründung dar, dass ihn das Urteil nicht überzeugt.

19

b) Weiterhin hat sich das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Beschwerde durch seinen Verweis darauf (UA S. 9), dass allein gesundheitliche Einwendungen des Klägers zu dessen Erfolg im Widerspruchsverfahren geführt hätten und rechtliche Ausführungen nicht erforderlich gewesen seien, nicht in Widerspruch zu dem von ihm angewandten Grundsatz gesetzt, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten dessen Beauftragung ist. Das Verwaltungsgericht stellt in der bezeichneten Passage der Urteilsgründe keine ex post-Betrachtung an, sondern verleiht seiner die gesamte Entscheidung tragenden Erwägung Ausdruck, der Kläger sei im Verlauf des Verwaltungsverfahrens stets gehalten gewesen, die gesundheitlichen Beschwerden als solche mitzuteilen, die nach den Erkenntnismöglichkeiten, die von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen hätten erwartet werden müssen, potentiell erheblich gewesen seien.

20

c) Von diesem Ausgangspunkt der Vorinstanz her gibt es entgegen der Rüge des Klägers auch keinen Widerspruch zwischen der Erwägung des Verwaltungsgerichts (UA S. 9), er sei nicht gehindert gewesen, Anhaltspunkte für gesundheitliche Mängel innerhalb des Widerspruchsverfahrens selbst und ohne Bevollmächtigten vorzubringen, und seinem unter Beweis gestellten und von dem Verwaltungsgericht als wahr unterstellten Vortrag (UA S. 11 f.), er habe bis zu der ersten Besprechung mit seinem Bevollmächtigten die Bedeutung seiner Beschwerden für seine Belastbarkeit nicht gekannt. Für das Verwaltungsgericht war nicht erheblich, ob der Kläger die Bedeutung seiner gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich erkannt hat, sondern es hat auch hier entscheidend darauf abgestellt, dass er seine potentiell erheblichen Beeinträchtigungen nach seinen persönlichen Verhältnissen jedenfalls selbst hätte erkennen und vorbringen können.

21

d) Widersprüchlich sind deshalb entgegen der Beschwerdebegründung ferner nicht die in den Entscheidungsgründen (UA S. 9) enthaltene Erwägung, der Wehrpflichtige wisse im Allgemeinen selbst, ob er unter gesundheitlichen Beschwerden leide, die seiner Heranziehung zum Wehrdienst entgegenstehen, und die Wahrunterstellung der Beweisbehauptung des Klägers (UA S. 11 f.), die ganz überwiegende Zahl der von Symptomen pathologischer Allergie- und Skeletterkrankungen betroffenen Menschen könne diese nicht ohne fachkundige Hilfe als Indizien für einen pathologischen Zustand einordnen, solange das Allgemeinbefinden dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt werde. Das Verwaltungsgericht hat - worauf es zutreffend hinweist (UA S. 12) - dem Kläger keine Einordnung pathologischer Zustände angesonnen. Es hat ihn vielmehr für verpflichtet erachtet, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen anzugeben, deren potentielle Erheblichkeit er nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts erkennen musste.

22

e) Wegen dieser die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägung fehlt es weiter an dem von dem Kläger angenommenen Widerspruch zwischen einerseits der Annahme (UA S. 9), von dem Wehrpflichtigen könne - bei bestehender Unsicherheit über den für eine Heranziehung (richtig: Nichtheranziehung) zum Wehrdienst erforderlichen Leidensdruck gegebenenfalls nach Konsultierung eines Facharztes - die Mitteilung aller gesundheitlichen Beschwerden, unter denen er leide, und etwaige seit der Musterung eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen erwartet werden, und andererseits der als wahr unterstellten Behauptungen des Klägers über seine Unkenntnis, worauf es bei den von ihm für normal gehaltenen körperlichen Reaktionen ankomme, und über das Nichtbestehen eines Leidensdrucks.

23

f) Schließlich ist das Verwaltungsgericht nicht auf der Grundlage eines Verfahrensfehlers zu der Überzeugung gelangt (UA S. 4), es sei dem Kläger ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Angaben über seine Beschwerden auf neuro-psychiatrischem Gebiet, die er gegenüber dem Gutachter Dr. S. geäußert habe, ergänzend zu den ihm bereits im Rahmen des Erstuntersuchungsverfahrens geltend gemachten gesundheitlichen Verhältnissen im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten vorzubringen. Zum einen stellt diese Einschätzung entgegen der Ansicht des Klägers entsprechend den obigen Ausführungen (unter 2.b)) keine in Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten stehende ex post-Betrachtung dar. Zum anderen geht der Vorwurf fehl, das Verwaltungsgericht habe in aktenwidriger Weise nicht berücksichtigt, dass der Kläger bereits in der Musterungsuntersuchung vom 15. Januar 2007 zu den in der gutachterlichen Stellungnahme des Nervenarztes Dr. S. vom 22. Juli 2007 erwähnten Beschwerden vorgetragen habe, diese Stellungnahme also keine neuen Feststellungen enthalte, sondern nur die bereits vorgetragenen Umstände anders bewerte. Denn der Untersuchungsbogen vom 15. Januar 2007 verhält sich unter den Nummern 31 und 32 lediglich zu dezenten Hinweisen für musisch-sensible Persönlichkeitsmerkmale und einer Neigung zu migränoidem Kopfschmerz. Demgegenüber referiert die Stellungnahme von Dr. S. vom 24. Juli 2007 wesentlich ausführlichere Angaben des Klägers zu Kopfschmerzattacken und Engegefühlen im Hals beim Essen.

24

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten berichtigten Wertfestsetzung in der ersten Instanz.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.