Verwaltungsgericht Trier Urteil, 15. Mai 2012 - 3 K 1568/11.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2012:0515.3K1568.11.TR.0A
bei uns veröffentlicht am15.05.2012

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Tenor

Der Beklagte wird in das Amt eines ... Amtmannes zurückgestuft.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.

2

Der am ... 1959 geborene Beklagte steht als ... Amtsrat (A 12) im Dienst des klagenden Landes. Nach dem Realschulabschluss im Jahr 1975 begann er eine Ausbildung zum ... Laboranten bei der ...-Universität in ... Im Anschluss hieran war er ab dem ... 1978 bis zum ... 1981 als ... Laborant beim Landesamt für ... in ... beschäftigt. Vom ... 1981 bis zum ... 1982 besuchte er die Fachoberschule ... in ... und legte dort die Fachhochschulreife ab. Vom ... 1982 bis ... 1985 studierte der Beklagte an der Fachhochschule ... Technologie und schloss das Studium als Diplomingenieur ab. Am ... wurde er beim damaligen ...-Amt eingestellt und zum ... Inspektoranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Die Ernennung zum ... Oberinspektor z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte nach erfolgreicher Ablegung der Laufbahnprüfung am ... 1988. Am ... 1990 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum ... Oberinspektor ernannt. Die Ernennung zum ... Amtmann erfolgte am ... 1992 und zum ... Amtsrat am ... 1999.

3

Seit dem Jahr 1992 bis einschließlich 31. Dezember 2011 waren dem Beklagten im Wesentlichen durchgängig Genehmigungen zur Ausübung einer Nebentätigkeit in Gestalt einer Vortragstätigkeit erteilt.

4

Ausweislich seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom ... 2006 wurden seine Leistungen mit "Übertrifft die Anforderungen (B)" bewertet.

5

Abgesehen von den hier in Rede stehenden Vorfällen ist der Beklagte in der Vergangenheit weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

6

Der Beklagte ist verheiratet und Vater einer 7-jährigen Tochter.

7

Nachdem bekannt geworden war, dass der Beklagte mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 06. Dezember 2010 - rechtskräftig seit dem 10. Dezember 2010 - (Az.: ...) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen in den Jahren 1994/1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und zwei Wochen verurteilt wurde, wurde unter dem 25. März 2011 ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. Neben der abgeurteilten Straftat wurde dem Beklagten ein Verstoß gegen die Dienstanweisung "Zur Bereitstellung und Nutzung von Internet- und Intranetzugängen und -angeboten ..." vorgeworfen. Über die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde der Beamte mit Schreiben vom 30. März 2011 in Kenntnis gesetzt. Er wurde über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt.

8

Unter dem 15. April 2011 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt auf den Vorwurf, der Beklagte habe bei der Ausübung seiner Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen, ohne dies dem Dienstherrn anzuzeigen und ein entsprechendes Nutzungsentgelt zu entrichten.

9

Unter dem 07. Juni 2011 ließ der Beklagte sich umfassend zur Sache ein.

10

Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 21. Juni 2011 zur Kenntnis gegeben. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, weitere Ermittlungen zu beantragen und sich bis zum 29. Juli 2011 abschließend zu äußern. Nachdem der Beklagte am 28. Juni 2011 mitgeteilt hatte, dass eine mündliche Einlassung nicht erfolgen werde, stellte er dennoch unter dem 19. Juli 2011 einen Beweisantrag. Dieser wurde nachfolgend mit Schreiben vom 26. Juli 2011 als verfristet zurückgewiesen.

11

Mit Schreiben vom 17. August 2011 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass das Ermittlungsverfahren beendet und das Betreiben seiner Entfernung aus dem Dienst beabsichtigt sei.

12

Am 09. Dezember 2011 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Ihm werden folgende Verfehlungen zur Last gelegt:

1.

13

Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen.

14

Gemäß dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 06. Dezember 2010 habe sich der Beklagte in den Jahren 1994/1995 des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig gemacht (Az.: ...). Die Feststellungen des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils seien im vorliegenden Disziplinarverfahren bindend.

2.

15

Verstoß gegen die Dienstanweisung "Zur Bereitstellung und Nutzung von Internet- und Intranetzugängen und -angeboten ..."

16

Eine anlässlich der Ermittlungsergebnisse im vorgenannten Strafverfahren durchgeführte Sichtung des Laufwerks H:\Laufwerk und C:\Laufwerk habe ergeben, dass auf dem PC des Beklagten neben dem durch die ... verwendeten Programm zur Darstellung von Web-Seiten benutzten Internetexplorer von Microsoft seit dem 04. März 2009 zusätzlich das Programm Mozilla Firefox installiert gewesen sei. Dieses Programm sei von der Zentralabteilung als Browser nicht freigegeben. Der Beklagte habe dieses Programm u.a. dazu genutzt, um spezielle Internetseiten mit pornografischem Inhalt aufzurufen. Als Benutzer am PC ... hätten sich außer dem Beklagten noch drei weitere Mitarbeiter angemeldet. Da der größte Teil der dienstlichen Dateien auf dem lokalen C:\Laufwerk und dort auf dem Desktop-Verzeichnis des Beklagten abgespeichert gewesen seien und die anderen Benutzer darauf nicht hätten zugreifen können, sei davon auszugehen, dass diese Dateien ausschließlich vom Beklagten dort abgelegt worden seien. Der Beklagte sei bis 2005/2006 lokaler Administrator in der ... in ... gewesen. Für den den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Browser seien mit viel Aufwand Gruppenrichtlinien entwickelt worden. Mit microsoftfremden Produkten (Browsersoftware Mozilla Firefox) sei die erforderliche verantwortungsbewusste Einbindung in die Systemlandschaft nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand zu betreiben. Damit sei davon auszugehen, dass bewusst ein zweiter Browser in Betrieb genommen worden sei, um die Sicherheitsrichtlinien der ... zu umgehen.

17

Das Herunterladen des Browsers "Mozilla Firefox" stelle einen Verstoß gegen die genannte Dienstanweisung dar, da ein Zugang zu weiteren Internet-Diensten nur durch die systembetreuende Stelle, auf Antrag der fachlich zuständigen Stelle, eingerichtet werden dürfe. Ebenso dürfe eine Installation der Kommunikations-Software und sonstiger Programme ausschließlich durch das Organisationsreferat - ... - erfolgen bzw. sei mit diesem vorher abzustimmen. Die entsprechende Dienstanweisung sei am 01. Juni 2005 in Kraft getreten und sei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis gegeben worden. Im Übrigen stehe sie im Intranet der ... und könne jederzeit eingesehen werden.

18

Die Verlaufs-Chronik des Mozilla Firefox zeige, dass der Beklagte über mehrere Tage hinweg vor allem Internet-Seiten nichtdienstlicher Natur aufgerufen habe (beispielsweise die Website sevac.com oder literotica.com). Am 25. März 2011 sei der lokale Rechner am Arbeitsplatz des Beamten nach seinem Einverständnis gesichert worden. Die wiederhergestellten Dateien hätten eine Gesamtgröße von 4,47 GB. Es handele sich um 51.665 Dateien (32 Ordner). Diese Dateien hätten fast ausnahmslos pornografischen Inhalt. Darunter befänden sich insbesondere einige Comics, die sexuelle Handlungen mit Kindern zeigten. Daneben befänden sich auf diesem lokalen Rechner eine große Anzahl von PowerPoint-Dateien (352 Stück), die zum einen der Nebentätigkeit des Beamten zuzurechnen seien, zum anderen sexistischen Inhalt hätten.

19

Nach der maßgeblichen Dienstanweisung dürfe das Internet während der Dienstzeit nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Die private Nutzung außerhalb der Dienstzeit setze die Abgabe einer individuellen Einwilligungserklärung voraus. Diese habe der Beamte am 08. Juni 2005 abgegeben. Im Zeiterfassungs-Workflow stehe die Buchungsart "Internet-Nutzung" zur Verfügung. Eine entsprechende Zeitkorrektur für den Zeitraum der privaten Nutzung des Internets sei hierüber vorzunehmen. Mit E-Mail vom 22. März 2010 habe das zuständige Organisationsreferat alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erneut darauf hingewiesen, dass die private Nutzung des Internets/E-Mail-Verkehrs während der Dienstzeit generell nicht gestattet sei. Die Überprüfung der Zeiterfassung des Beklagten in dem Zeitraum 01. April 2010 bis 15. April 2011 habe ergeben, dass der Beklagte keine entsprechenden Zeitkorrekturen vorgenommen habe. Das Herunterladen von Dateien für private Zwecke sei nach Maßgabe der Dienstanweisung per se verboten.

20

Da der Beamte selbst schon EDV-Administrator für die ... in ... gewesen und daneben seit Jahren Dozent bei der VHS für den Bereich EDV tätig sei, hätte gerade von einem solchen Mitarbeiter erwartet werden können, dass er sich korrekt im Umgang mit den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln verhalte. Die Verhängung der Höchstmaßnahme sei von daher insgesamt angezeigt.

21

Der Kläger beantragt,

22

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Hinsichtlich des Komplexes "Missbrauch von Kindern" macht der Beklagte geltend, dass der Sachverhalt vom Kläger nicht weiter aufgeklärt worden sei. Von der Nebenklägerin sei im Strafverfahren geschildert worden, dass er für sie eine Vertrauensperson gewesen ist. Trotz des erheblichen Altersunterschiedes müsse jedoch festgestellt werden, dass der erste sexuelle Kontakt zwischen ihm und ihr einverständlich erfolgt sei. Er habe die Minderjährige weder genötigt, noch in irgendeiner Form physisch oder psychisch unter Druck gesetzt. Vielmehr habe sie in der Folgezeit aktiv den Kontakt zu ihm gesucht, obgleich sie gewusst habe, dass es wiederholt auch zu sexuellen Handlungen gekommen sei. All dies ändere zweifelsfrei nichts an dem Umstand, dass er mit 35 Jahren hätte wissen müssen, dass die diesbezügliche Distanzlosigkeit im Umgang mit der Nebenklägerin in deren Alter von 13 und 14 Jahren geeignet gewesen sei, deren ungestörte persönliche Entwicklung zu beeinträchtigen. Diese Erkenntnis sei in ihm in den Jahren gewachsen und habe zu einer ganz erheblichen psychischen Belastung und zum Aufbau massiver Schuldgefühle geführt. Es hätten sich nach und nach körperliche Symptome eingestellt, die in der Furcht gemündet seien, an Darmkrebs erkrankt zu sein. Er habe in den Jahren nach den sexuellen Übergriffen in zunehmendem Maße auch in der Furcht gelebt, die Nebenklägerin werde die Geschehnisse zur Anzeige bringen. Gleichwohl habe er versucht, mit dieser psychischen Situation ohne qualifizierte Hilfe durch einen Therapeuten selbst klar zu kommen, was jedoch misslungen sei. Erst recht habe er sich vor einer Kontaktaufnahme mit der Nebenklägerin gefürchtet. Eine solche sei ihm auch von deren Mutter untersagt worden, nachdem sich diese der Mutter entsprechend anvertraut gehabt habe. Erst durch die strafrechtlichen Ermittlungen habe er durch die persönliche Unterstützung, insbesondere durch seine Ehefrau, eine Therapie beginnen können. In dieser Therapie werde schrittweise die Erfahrung gemacht, sich der Schuldproblematik zu stellen und zu lernen, die Geschehnisse nicht nur in ihren psychischen Auswirkungen für ihn selbst, sondern gerade für die Nebenklägerin zu erfahren und nicht in Parallelwelten mit starken Reizen (Konsum erotischer Lektüre und Darstellungen aller Art) zu flüchten.

26

Die ihn behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Dr. A... bestätige in einer ärztlichen Stellungnahme, dass er unter einer Anpassungsstörung (F 43.25), einer autonomen Störung des vegetativen Nervensystems mit multiplen körperlichen Symptomen mit ausgeprägten depressiven Phasen leide. Eine pädosexuelle Neigung werde explizit ausgeschlossen. Ausdrücklich festgestellt werde ein aus psychotherapeutischer Sicht völlig beziehungsloses Nebeneinander des strafrechtlich sanktionierten Fehlverhaltens der Tochter der ehemaligen Lebensgefährtin gegenüber auf der einen und dem Herunterladen von Dateien mit pornografischen Inhalten knapp zwei Dekaden später auf den dienstlichen Rechner auf der anderen Seite. Das Herunterladen von Dateien mit pornografischen Inhalten könne nicht als pathologisches oder sonst "abartiges" Verhalten betrachtet werden. Die von ihm konsequent durchgeführte Therapie verlaufe erfolgversprechend, die Vergangenheit werde aufgearbeitet.

27

Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Strafrichter in bewusster Kenntnis der Beamteneigenschaft eine Verurteilung ausgeworfen habe, die - wenn auch knapp - aber doch ganz bewusst unterhalb der Jahresgrenze verbleibe, gerade weil er im Blick gehabt habe, dass er - der Beklagte - bei einer Verurteilung zu einem Jahr oder mehr Haft auf Bewährung automatisch aus dem Dienst hätte entfernt werden müssen. Relevant sei auch, dass neben der Strafe von elf Monaten und zwei Wochen eine hohe Geldstrafe von 6.000 Euro ausgeworfen worden sei, die er nach wie vor in Raten bezahle.

28

Rechtlich bedeutsam sei weiterhin, dass es sich zweifelsfrei nicht um ein so genanntes einheitliches Dienstvergehen handle. Es lägen zwei rechtlich selbstständige Sachverhaltskomplexe, zum einen die heute fast 18 Jahre zurückliegende strafrechtliche relevante Verfehlung, die im Anschluss an die geahndete Tat nicht nur keinerlei Folgetaten erkennen lasse, sondern auch zu einer Bewusstseinsänderung bei ihm lange vor der Strafanzeige und der späteren strafrechtlichen Sanktionierung geführt habe. Diese Verfehlung habe auf das Beamtenverhältnis erkennbar überhaupt keine Auswirkungen gehabt. Der Dienstherr habe von dem gesamten Verfahren sogar erst nach dem Strafurteil erfahren. Eine Ansehensschädigung des Dienstherrn sei daher nicht erfolgt. Von diesen Vorgängen aus den Jahren 1994 bis 1995 völlig losgelöst stehe die Verletzung dienstrechtlicher Verpflichtungen, nachdem er bereits über 23 Jahre tadelfrei Dienst versehen und überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Unstreitig sei, dass das Herunterladen der Dateien während der Dienstzeit die entsprechend zweckwidrige Nutzung des dienstlich zur Verfügung gestellten Computers begründe, und dass während der Dienstzeit Arbeitszeit mit fachfremden Dingen vertan worden sei. Fakt sei weiter, dass der Umfang dieser fachfremd vertanen Zeit nicht auch nur annähernd exakt feststellbar sei. Die Tatsache, dass dabei pornografisches Material konsumiert worden sei, möge eine sittlich-moralische Kritik auslösen, spiele aber streng genommen für die Frage der Bewertung des Verhaltens als ansehensschädlich bzw. pflichtwidrig keine maßgebliche Rolle. Zu keinem Zeitpunkt habe jedoch die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unter diesen Pflichtwidrigkeiten gelitten.

29

Im Disziplinarverfahren sei ihm schließlich der Gegenstand der Ermittlungen mitgeteilt, aber auch seitens des Klägers signalisiert worden, er möge zunächst seine Tätigkeit weiter wie bisher ausüben. Das Vertrauensverhältnis sei von daher nicht irreparabel zerstört. Er selbst habe das ihm zur Last gelegte Verhalten zudem eingesehen und akzeptiert und so bei der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt. Die Entfernung aus dem Dienst sei in Anbetracht der Gesamtumstände eine unverhältnismäßige Ahndung der zu bewertenden Dienstpflichtverletzungen.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Personal- und Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren ebenso wie eine Kopie der Akte der Staatsanwaltschaft ... (Az.: ...) Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

31

Der Beklagte ist unter Berücksichtigung des Umfangs der von ihm verletzten Pflichten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit unter angemessener Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes in das Amt eines ... Amtmannes (A 11) zurückzustufen (§§ 11 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 4, 7 Landesdisziplinargesetz - LDG -).

32

Das der Disziplinarklage vorangegangene förmliche Disziplinarverfahren leidet an keinem beachtlichen wesentlichen Verfahrensmangel. Insbesondere hat der Beklagte trotz dahingehend fehlender Belehrung im Verwaltungsverfahren, im Klageverfahren auf die Beteiligung des Personalrates verzichtet.

33

In der Sache steht fest, dass der Beklagte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Durch den sexuellen Missbrauch von Kindern in fünf Fällen sowie die wiederholte unbefugte Nutzung des dienstlichen Internets zu privaten Zwecken hat der Beamte einerseits außerdienstlich schuldhaft die ihm nach § 64 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz - LBG - bzw. § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - obliegende Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verletzt, wozu die Pflicht gehört, sich gesetzestreu zu verhalten. Dieses außerdienstliche Fehlverhaltens ist nach den Umständen des vorliegenden Falles in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 85 Abs. 1 LBG bzw. 47 Abs. 1 BeamtStG). Andererseits hat er innerdienstlich gegen seine Gehorsamspflicht (§ 65 Satz 2 LBG bzw. § 35 Satz 2 BeamtStG) sowie seine Pflicht, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen (§ 64 Abs. 1 Satz 1 LBG bzw. § 34 Satz 1 BeamtStG), verstoßen. Obwohl das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen so schwer wiegt, dass es den Beamten an den Rand seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst gebracht hat, ist die Verhängung der Höchstmaßnahme unter Berücksichtigung der besonderen und vertrauenserhaltenden Umstände des Einzelfalls jedoch noch nicht geboten (vgl. § 11 Abs. 2 LDG). Dabei legt das Gericht seiner Würdigung folgenden Sachverhalt zugrunde:

1.

34

Der Beklagte hat sich des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig gemacht. Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus den Gründen des Urteils des Amtsgerichts ... (Az.: ...), ausweislich dessen er nach Maßgabe der §§ 176 Abs. 1, Abs. 3 StGB a. F., 53, 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch - StGB - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und zwei Wochen verurteilt wurde. Hierzu hat das Strafgericht in seinem Urteil in abgekürzter Form (§ 267 Abs. 4 Strafprozeßordnung - StPO -) festgestellt:

35

"Der Angeklagte fasste in der Zeit vom 26. Oktober 1994 bis zum 25. Oktober 1995 der damals 13-jährigen Geschädigten und Nebenklägerin ..., bei der es sich um die Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin handelt, insgesamt fünfmal an 5 nicht mehr näher konkretisierbaren Tagen im Tatzeitraum in seiner damaligen Wohnung in ... überraschend und ohne Vorwarnung in ihre Hose an ihre Vagina, streichelte und massierte diese und drang mit 1 bis 2 Fingern in die Scheide der Geschädigten ein. Dies tat der Angeklagte, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Körperliche Schäden erlitt die Geschädigte nicht. ..."

36

An die zitierten tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes ist das Disziplinargericht - auch im Falle eines abgekürzt verfassten Strafurteils (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1990 - juris -) nach § 16 Abs. 1 LDG gebunden. Die Kammer hat keine Veranlassung, die getroffenen Feststellungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LDG in Frage zu stellen und eine neue Feststellung zu beschließen. Eine derartige Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils ist nur dann geboten, wenn das Disziplinargericht andernfalls gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben.

37

Dies gilt insbesondere in Bezug auf die umfängliche Einlassung des Beklagten ausweislich der Klageerwiderungsschrift vom 20. Februar 2012. Sofern der Beklagte hier bestrebt ist darzulegen, dass er die minderjährige Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin zum ersten sexuellen Kontakt weder genötigt und schon gar nicht in irgendeiner Form physischen oder psychischen Druck ausgeübt habe, vielmehr das Kind auch in der Folgezeit aktiv den Kontakt zu ihm gesucht habe, so vermögen diese Schilderungen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nicht in Frage zu stellen. Die Verurteilung des Beklagten bezieht sich ausweislich der Strafakte ausschließlich auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Nebenklägerin. Die bezüglich der Tathandlung getroffenen Feststellungen entsprechen in schlüssiger Form sowohl den detaillierten Schilderungen der Nebenklägerin anlässlich ihrer Strafanzeige gegen den Beklagten als auch den Schilderungen des Beklagten selbst im Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... Hier hat der Beklagte u.a. selbst angegeben, dass er mit der Nebenklägerin zusammen ferngesehen habe, als er sie zum ersten Mal angefasst habe, d.h. die Initiative ging von ihm aus. Hinsichtlich dieses Übergriffs und auch der weiteren vor Vollendung des 14. Lebensjahres führte die Nebenklägerin ebenso nachvollziehbar aus, dass die Übergriffe für sie jedes Mal "überraschend bzw. ohne jegliche Vorankündigung" erfolgt seien. Angesichts des seelischen und geistigen Entwicklungsstandes eines 13-jährigen Mädchens kann diese Schilderung nicht ernsthaft angezweifelt werden. Ob die Nebenklägerin mit fortschreitender geistiger Reife und den sich stets wiederholenden Erfahrungen in Bezug auf die Person des Beklagten den Übergriffen hätte auszuweichen können, ist für den hier allein maßgeblichen Anschuldigungszeitraum nicht relevant. Den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern hat der Beklagte unabhängig von den von ihm aufgeworfenen Beweisfragen, dass er auf die Nebenklägerin keinen physischen oder psychischen Zwang ausgeübt habe, zwischen ihm und dem Kind ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe, diese immer wieder zu ihm gekommen sei und dass er das Kind nie gegen ihren erklärten Willen aufgefordert habe, sexuelle Praktiken vorzunehmen, was im Übrigen die Nebenklägerin zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, in jedem Fall erfüllt. Von daher bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts (BA 3) durch Vernehmung der Geschädigten.

38

Da im Übrigen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschlussgründen ersichtlich sind, ist dem vorliegenden Disziplinarverfahren die abgeurteilte Straftat, so wie im Urteil des Amtsgerichts ... geschildert, in objektiver und subjektiver Hinsicht zugrunde zu legen.

39

Durch das strafbewehrte Verhalten hat der Beamte gegen seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, da sich hieraus die Pflicht ergibt, ein Leben im Einklang mit den Gesetzen zu führen, insbesondere nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen. Ein außerdienstliches Verhalten - wie hier - stellt jedoch nur dann ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten dar, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 2 LBG bzw. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt sind, d. h., es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wenn auch in der Gesetzesbegründung zum § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hervorgehoben ist, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien "immer im Dienst" in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte, da es allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung gehe (vgl. BT-Drucks. 16/4027), so geht das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 25. März 2010 (Az.: 2 C 83/08 - juris) dennoch davon aus, dass vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, auch ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung führen. Um eine derartige schwerwiegende Straftat handelt es sich - so das Bundesverwaltungsgericht - bei einem vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB, das mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist. Eine solche Straftat ist unabhängig vom konkreten Amt, das der Beamte innehat, geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Richtschnur für die Maßnahmebemessung allein hierfür bereits die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zugrunde gelegt werden kann, worauf im Weiteren im Rahmen der Maßnahmebemessung einzugehen sein wird. Zur Ansehensschädigung führt das Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen aus:

40

"Das folgt aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die auch in dem hohen Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommt. Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes ist im hohen Maße persönlichkeitsschädigend, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung seiner gesamten Persönlichkeit gefährdet. Ein Kind oder Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Sexualdelikte gegen Kinder unterliegen mittlerweile durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung. Der Gesetzgeber hat in Reaktion hierauf Kinder unter 14 Jahren unter einen uneingeschränkten strafrechtlichen Schutz gestellt. Die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a, 176b, ebenso § 184b, vgl. auch § 5 Nr. 8 b StGB) bezwecken, die Entwicklung des Kindes vor vorzeitigen sexuellen Erlebnissen zu schützen. Deshalb führt auch der außerhalb des Dienstes begangene sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Insbesondere in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wird auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt (vgl. zuletzt Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 72.97 - juris, m. w. N.)."

41

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen am Vorliegen eines Dienstvergehens durch den außerdienstlich begangenen sexuellen Missbrauch von Kindern keine Zweifel.

2.

42

Der Beklagte hat am 13. August 2009 im Dienst den Ordner "Mozilla Firefox" erstellt. Dieses Programm war von der Zentralabteilung als Browser nicht freigegeben und der Beklagte hat dieses insbesondere dazu genutzt, um spezielle Internetseiten mit erotischem/pornografischem Inhalt aufzurufen. Die Wiederherstellung gelöschter Dateien durch den Landesbetrieb Daten und Information ergaben Dateien in einer Gesamtgröße von 4,47 GB, wobei es sich um 51.665 Dateien (32 Ordner) handelt. Die Dateien weisen in erheblichem Umfang pornografischen bzw. erotischen Inhalt auf. Darunter befinden sich auch Comics, die sexuelle Handlungen mit Kindern zeigen. Daneben befanden sich auf dem lokalen Rechner eine große Anzahl von Powerpoint-Dateien (352 Stück), die zum einen der Nebentätigkeit zuzurechnen sind, zum anderen sexistischen Inhalt haben.

43

Durch die Installation des Programmes Mozilla Firefox, die private Nutzung des Internets während der Dienstzeit und das Herunterladen von Dateien für private Zwecke hat der Beklagte in mehrfacher Hinsicht gegen die Dienstanweisung "Zur Bereitstellung und Nutzung von Internet- und Intranetzugängen und -angeboten in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd" vom 29. April 2005, in Kraft getreten am 1. Juni 2005 (im Folgenden: DA), verstoßen:

44

Nach Nr. 2.1 DA kann ein Zugang zu weiteren Internet-Diensten nur durch die systembetreuende Stelle, auf Antrag der fachlich zuständigen Stelle, eingerichtet werden. Die Installation der Kommunikations-Software und sonstiger Programme erfolgt entsprechend Nr. 2.2 DA ausschließlich über das Organisationsreferat - luK - und ist mit diesem vorher abzustimmen. Nach Ziffer 2.3 der Dienstanweisung darf das Internet während der Dienstzeit nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Eine private Nutzung außerhalb der Dienstzeit setzt die Abgabe einer individuellen Einwilligungserklärung voraus. Unzulässig ist schließlich das Herunterladen im Sinne eines bewussten Speichervorgangs von Dateien für private Zwecke, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Dienstzeit, sowie jede Nutzung, die gegen geltendes Recht verstößt und den Interessen der Dienststelle oder deren Ansehen in der Öffentlichkeit schaden könnte. Ausdrücklich erwähnt die Dienstanweisung in diesem Zusammenhang das Abrufen oder Anbieten von beleidigenden, verleumderischen, verfassungsfeindlichen, rassistischen, sexistischen oder pornografischen Äußerungen oder Abbildungen.

45

Hinsichtlich dieses Weisungsverstoßes ist dem Beklagten auch ein Verschulden, nämlich Vorsatz, vorzuwerfen. Der Beklagte hat nachweislich am 8. Juni 2005 eine Einwilligungserklärung zur privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz abgegeben. Die entsprechende Dienstanweisung trat am 1. Juni 2005 in Kraft und wurde unbestritten allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis gegeben. Zudem steht diese Dienstanweisung im Internet der ... und kann jederzeit eingesehen werden. Angesichts dessen, dass der Beamte in den Jahren 2005/2006 selbst EDV-Administrator für die ... in ... war und daneben seit Jahren Dozent bei der VHS für den Bereich EDV ist, ist zudem davon auszugehen, dass er bewusst einen zweiten Browser installiert hat, um die Sicherheitsrichtlinien der ... zu umgehen und sich einer Kontrolle zu entziehen.

46

Durch den wiederholten vorsätzlichen Verstoß gegen die für ihn maßgebliche Dienstanweisung hat der Beklagte sich innerdienstlich in disziplinarrechtlich relevanter Art und Weise nicht nur eines Gehorsamsverstoßes (§ 65 Satz 2 LBG bzw. § 35 Satz 2 BeamtStG) schuldig gemacht, sondern er hat darüber hinaus auch gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe bzw. zum vollen persönlichen Einsatz (§ 64 Abs. 1 Satz 1 LBG bzw. § 34 Satz 1 BeamtStG) verstoßen. Hinsichtlich der letztgenannten Dienstpflicht bleibt zwar anzumerken, dass dem Beklagten konkret nicht vorgehalten werden kann, seine Arbeitskraft habe durch die private Internetnutzung gelitten. Diesbezüglich hat der Vertreter des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich ausgeführt, dass trotz der festgestellten erheblichen Zeiten der Nutzung des Internets zu privaten Zwecken während der Dienstzeit die Arbeitsleistung des Beamten zu keinem Zeitpunkt zu beanstanden gewesen ist. Dennoch liegt ein Verstoß gegen die vorgenannte Dienstpflicht allein darin begründet, dass der Beklagte seine Arbeitskraft in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich seinem Dienstherrn zur Verfügung gestellt hat. Auch in Zeiten, in denen sich ihm ein zeitlicher Leerlauf geboten hat, wäre er gehalten gewesen, seinem Dienstherrn seine freie Arbeitszeit anzubieten, um diesen zumindest in die Lage zu versetzen, ihn anderweitig zu beschäftigen. Dies gilt namentlich für Tage wie zum Beispiel den 18. März 2011, an dem der Beklagte in der Zeit von 8.46 Uhr bis 14.23 Uhr fortwährend und konstant Internetseiten mit nichtdienstlichem Bezug aufgerufen hat. Dies gilt ebenso für den 15. März 2011, für die Zeit zwischen 14.50 Uhr und 16.16 Uhr und den 9. März 2011, für die Zeit zwischen 13.34 Uhr und 15.55 Uhr. Insoweit verweist das Gericht auf die sich in der Gerichtsakte befindenden Ausdrucke, die auch über die genannten Tage hinweg eine konstante und fortwährende Nutzung des Internets zu privaten Zwecken in nicht unerheblichem zeitlichen Umfang belegen.

47

Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens war vorliegend für die einzelnen angeschuldigten Pflichtverletzungen nach den Bemessungsvorgaben des § 11 LDG eine einheitliche Disziplinarmaßnahme zu bestimmen. Infolge dessen bleibt dem Beklagten eine Berufung auf ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach Maßgabe des § 12 LDG bzw. auf ein relatives bzw. absolutes Maßnahmeverbot nach § 13 LDG - vor dem Hintergrund der bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Anschuldigungspunktes des sexuellen Missbrauchs von Kindern - verwehrt.

48

Der Tatbestand des Dienstvergehens im Sinne des § 85 Abs. 1 LBG bzw. § 47 Abs. 1 BeamtStG wird traditionell durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Er besagt, dass alle Dienstpflichtverletzungen eines Beamten ein einheitliches Dienstvergehen darstellen, welches demzufolge auch nur einheitlich disziplinarrechtlich bewertet werden darf. In dem geltenden Disziplinarrecht findet er mittelbar in § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG Niederschlag, der bei der Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme ausdrücklich eine Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten gebietet. Gerade das Persönlichkeitsbild des Beamten lässt sich jedoch nur im Rahmen einer einheitlichen Bewertung aller Dienstpflichtverletzungen und der durch sie zutage getretenen Persönlichkeitsmerkmale bewerten. Vor diesem Hintergrund sind es letztendlich die Zwecke des Disziplinarrechts selbst, die ein Festhalten an dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gebieten (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, zu § 2 BDG, Randnr. 25). Eine Durchbrechung des Einheitsgrundsatzes ist über die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen hinaus nur dann zulässig, wenn eine einzelne Dienstpflichtverletzung in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang mit einer anderen Dienstpflichtverletzung steht und sie dadurch eine gewisse Selbständigkeit erlangt. Wann sich in diesem Sinne eine Selbständigkeit bejahen lässt, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Entscheidend ist, ob zwischen den einzelnen Dienstpflichtverletzungen ein Minimum an innerem Zusammenhang gegeben oder ob dies ausnahmsweise zu verneinen ist. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn sich in einzelnen Dienstpflichtverletzungen vollkommen abweichende Persönlichkeitsbilder darstellen, die einer durch § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG verlangten Gesamtwürdigung der Persönlichkeit nicht zugänglich sind (vgl. Gansen, a. a. O.; § 2 Randnr. 11, 27). Entsprechendes gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann, wenn ein Teil des Dienstvergehens ein so geringes disziplinares Gewicht aufweist, dass er gegenüber dem anderen Teil des Dienstvergehens kaum Bedeutung besitzt, er also als "nachgeordneter Annex" zu betrachten ist (Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 14 Randnr. 58 m. w. N. aus der Rechtsprechung).

49

Nach Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls ist eine gemeinsame innere Wurzel für das Fehlverhalten des Beklagten im oben genannten Sinn bereits durch die vom Beklagten vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Psychotherapeutin und Fachärztin für Allgemeinmedizin, Dr. A..., vom 7. Februar 2012 belegt. Diese bestätigt in ihrer gutachterlichen Stellungnahme, dass der Beklagte "nach den begangenen Straftaten eine in der Reizintensität starke Ablenkung gewählt hat, die für ihn geeignet erschien, den Komplex Schuld-/Verantwortung/Furcht vor Strafe zu kompensieren - die Befassung mit pornografischen Inhalten". Die Psychotherapeutin bescheinigt dem Beklagten abschließend eine positive Zukunftsprognose, da er "sehr motiviert, offen für die innerpsychologischen Zusammenhänge mit der Vergangenheit ist und über eine gute Compliance verfügt". Die innerpsychologischen Zusammenhänge mit der Vergangenheit beschreibt die Therapeutin vorangehend mit dem bereits positiven Akzeptieren des damaligen Fehlverhaltens und der Grenzüberschreitung gegenüber der minderjährigen Tochter der Lebensgefährtin, sowie das sich Stellen und Annehmen der Schuldfrage. Der Beklagte bezieht sich ausdrücklich auf die Ausführungen seiner behandelnden Ärztin und betont den positiven Effekt seiner Therapie insbesondere hinsichtlich der Erkenntnis, sich bezüglich der Geschehnisse nicht in Parallelwelten mit starken Reizen (Konsum erotischer Lektüre und Darstellungen aller Art) zu flüchten, sondern sich den Realitäten zu stellen. Damit bildet die kausal durch die Straftaten ausgelöste Flucht in Parallelwelten durch den Konsum pornografischer Dateien, die vorliegend innerdienstlich in dem angeschuldigten Fehlverhalten des Nutzens des dienstlich zur Verfügung gestellten Internets zu privaten Zwecken mündete, gleichfalls als innere Wurzel für sein Fehlverhalten eine Klammer um das gesamte angeschuldigte Geschehen. Insofern passen die verschiedenen Pflichtverletzungen insgesamt in das Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten, so dass sich eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens gerade verbietet. Über die geschilderte Kompensation des in der Vergangenheit weit zurückliegenden Fehlverhaltens gegenüber minderjährigen Kindern durch den Konsum pornografischer bzw. erotischer Bilddateien hinaus stellt sich der Sachverhalt in objektiver Hinsicht auch dergestalt dar, dass der Beklagte in dem einen wie auch in dem anderen Fall offenkundig nicht in der Lage war, sein sexuelles Verlangen zu kontrollieren. Mündete dies in der Vergangenheit in körperliche Berührungen eines Kindes, so veranlasste ihn dies in jüngster Vergangenheit dazu, seinen sexuellen Bedürfnissen im Dienst durch den Konsum pornografischer bzw. erotischer Bilder nachzugehen und hierbei sogar mehrere Weisungsverstöße in Kauf zu nehmen.

50

Dieser Einschätzung des Gerichts steht nicht die subsumierende Feststellung der Psychotherapeutin A... in ihrem Gutachten vom 7. Februar 2012 dahingehend entgegen, dass aus ihrer persönlichen, therapeutisch-fachlichen Sicht kein Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten gegenüber der Tochter der damaligen Lebensgefährtin einerseits und der Befassung mit pornografischen Inhalten andererseits besteht. Unabhängig davon, dass diese Schlussfolgerung in einem eklatanten Widerspruch zu den vorstehend zitierten fachlichen Ausführungen der behandelnden Ärztin steht und von daher in ihrer Konsequenz bereits in Frage gestellt werden muss, so handelt es sich bei der Würdigung dessen, ob es sich in rechtlicher Hinsicht um ein einheitliches Dienstvergehen handelt, ohnehin um eine allein dem richterlichen Entscheidungsvorbehalt unterliegende Rechtsfrage. Infolge dessen bedurfte es entgegen der Anregung des Beklagten insofern auch keiner weiteren Aufklärung durch Vernehmung der als Zeugin benannten behandelnden Ärztin A... oder Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.

51

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall zur Ahndung eines Dienstvergehens erforderlich ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG nach dessen Schwere unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs, der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.

52

Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist demnach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte.

53

Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" erfasst dessen persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

54

Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

55

Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte darüber zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Beamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen ist.

56

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Einzelfall die Zurückstufung des Beamten um ein Amt geboten. Der Beklagte hat sich durch sein Fehlverhalten zwar an den Rand seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst gebracht, jedoch ist weder ein endgültiger Vertrauensverlust noch ein irreparabler Ansehensschaden eingetreten.

57

Das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen wiegt schwer. Dabei ruht das maßgebende Gewicht auf dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin in den Jahren 1994/1995. Wie bereits oben ausgeführt, ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den außerdienstlichen Missbrauch von Kindern, der mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist, die Entfernung aus dem Dienst Richtschnur für die Maßnahmebemessung. Insbesondere vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zwecksetzung von Straf- und Disziplinarverfahren gebietet sich jedoch eine Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte im Einzelfall. Demzufolge ist vorliegend maßgeblich in die Bemessung einzustellen, dass das strafbewehrte Verhalten des Beklagten bereits 18 Jahre zurück liegt und er sich seither offenkundig keiner strafrechtlich relevanten Verfehlung mehr schuldig gemacht hat. Insoweit ist dem Beklagten auch Glauben zu schenken, als er sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren beteuert, dass er seit der Tatbegehung unter Schuldgefühlen leidet, die ihn nicht nur psychisch erheblich belastet sondern auch zu physischen Beeinträchtigungen geführt haben. Er war sich mithin in all den Jahren des Unrechts seiner Handlungen bewusst und fürchtete stets um eine Bestrafung. Dies bestätigt auch seine Psychotherapeutin A... insoweit, als sie ausführt, dass der Beklagte die Flucht in die Depression wählte. Berücksichtigung finden muss weiterhin, dass der Beklagte sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Mutter des kindlichen Opfers nach Konfrontation mit den genannten Vorwürfen offenbart und sein Bedauern zum Ausdruck gebracht hat. Entsprechend einsichtig und reuig zeigte der Beklagte sich sodann auch in dem letztendlich dann doch im Jahr 2009 eingeleiteten Strafverfahren. Im Termin zur Hauptverhandlung vor dem Strafgericht entschuldigte der Beklagte sich bei der Nebenklägerin. Zur Bewältigung seiner Probleme begab er sich aus eigenem Entschluss bereits im Anfangsstadium des Strafverfahrens in psychotherapeutische Behandlung und hat hierdurch zudem nachdrücklich seinen Willen manifestiert, die Ereignisse aufzuarbeiten. Hierbei erfuhr er, wie auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer offensichtlich wurde, nachhaltige Unterstützung von seiner Ehefrau. Wenn sich auch der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung mitleidvoll als schuldbeladenen Menschen darstellte und sich hierdurch scheinbar in eine Opferrolle zu manövrieren versuchte, so ist dennoch davon auszugehen, dass er nicht nur die Tragweite seiner Verfehlung - auch für den dienstlichen Bereich - voll erfasst, sondern diese auch tatsächlich verinnerlicht und sich für die Zukunft die Folgen seines Verhaltens in jedem Fall zur Warnung hat gereichen lassen bzw. lassen wird.

58

Neben diesen gegen die Verhängung der Höchstmaßnahme sprechenden mildernden Gesichtspunkten von bereits erheblichem Gewicht, ist zugunsten des Beklagten weiterhin zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um einen pflichtbewussten und leistungsstarken Beamten handelt, der sich in den Jahren seiner Dienstausübung bis auf die hier angeschuldigten Verfehlungen nichts hat zuschulden kommen lassen.

59

Zwar hat er demgegenüber in dem hier in Rede stehenden Zeitraum das dienstliche Internet in nicht unerheblichem Maße in Anspruch genommen und dadurch erneut gefehlt. Jedoch ist dies vor dem Hintergrund der aufgezeigten Erwägungen und des verhältnismäßig geringen Eigengewichts dieses Fehlverhaltens nicht geeignet, einen endgültigen Vertrauensverlust zu bewirken. Die Verwaltung ist im personellen Bereich im besonderen Maße auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Der Dienstherr kann nicht jeden seiner Bediensteten sorgfältig überwachen und muss sich von daher darauf verlassen können, dass Beamte, die sich freiwillig in das Beamtenverhältnis begeben haben, sich entsprechend der für sie maßgeblichen Dienstanweisungen verhalten. Durch die Bereitstellung eines Internetzugangs genießt der Beamte einen Vertrauensvorschuss, den er nachhaltig verletzt, wenn er das Internet zu privaten Zwecken nutzt und er in diesen Zeiten seinem Dienstherrn seine Arbeitskraft entzieht. Dies gilt umso mehr, wenn ein Beamter, wie hier der Beklagte, über besondere EDV-Kenntnisse verfügt, und diese sogar dazu nutzt, durch Installierung eines nicht kompatiblen Programmes die Sicherheitsvorkehrungen der Behörde zu umgehen.

60

Da diese Verfehlungen jedoch zumindest partiell - im Hinblick auf den Konsum pornografischer und erotischer Bilder - im engen inneren Zusammenhang zu der begangenen Straftat stehen, geht das Gericht in einer Gesamtschau der Umstände von einer unbedingten Erziehungsfähigkeit und auch Erziehungswilligkeit des Beklagten auch in dieser Hinsicht aus, so dass er auch in Ansehung dieser zusätzlichen Verfehlung weiterhin noch ein Restvertrauen seines Dienstherrn genießt. Dementsprechend hat der Dienstherr den Beklagten trotz der gegen ihn erhobenen schwerwiegenden Beschuldigungen nicht vom Dienst suspendiert, sondern ihn weiterhin unter Sperrung des Internetzugangs verwendet. Wenn auch diese Entscheidung, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, von dem Gedanken getragen war, die gesamte Angelegenheit vertraulich zu behandeln, so setzte dennoch die Weiterverwendung ein gewisses Maß an Vertrauen in eine weitere ordnungsgemäße Dienstausübung voraus, das der Beamte letztendlich mangels entgegenstehendem Vortrag nicht enttäuscht hat. Mithin hat der Dienstherr selbst belegt, dass dem Beklagten innerdienstlich letztlich eine positive Prognose zu stellen ist. Eine derartige positive Zukunftsprognose sieht auch das Gericht aufgrund der gesamten Umstände, aber auch der Beteuerungen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass ihm sein Beruf alles bedeute und er weiterhin arbeiten wolle, als gerechtfertigt an. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die sexuellen Verfehlungen in den Jahren 1994/1995, denen keine weiteren Straftaten folgten, sondern auch hinsichtlich einer erneuten rechtsmissbräuchlichen Verwendung eines dienstlichen Internetzugangs. Nach dem Gesamteindruck des Beklagten ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich nicht nur das Strafverfahren, sondern insbesondere das Disziplinarverfahren derart hat zur Mahnung gereichen lassen, dass insgesamt eine Wiederholungsgefahr als absolut gering anzusehen ist.

61

Nach alledem ist dem Beklagten noch ein Restvertrauen zuzubilligen, so dass die Zurückstufung in das Amt eines ... Amtmannes angezeigt und auch noch angemessen ist, um ihn für die Zukunft zu einem insgesamt gesetzes- und pflichtentreuen Verhalten anzuhalten.

62

Ergänzend bleibt abschließend nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beklagte sich aufgrund der einheitlichen Würdigung der angeschuldigten Fehlverhalten nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens im Hinblick auf die verhängte Disziplinarmaßnahme weder auf das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (§ 12 Abs. 3 LDG) noch auf ein relatives Disziplinarmaßnahmeverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 LDG) berufen kann. Das Dienstvergehen war erst mit der Vollendung der zweiten Dienstpflichtverletzung vollendet, so dass § 12 Abs. 3 LDG nicht zugunsten des Beklagten greift. Ebenso bezog sich die strafrechtliche Verurteilung ausschließlich auf den sexuellen Missbrauch von Kindern, so dass dem Strafverfahren einerseits und dem Disziplinarverfahren andererseits nicht "derselbe Sachverhalt" im Sinne des § 13 Abs. 1 LDG zugrunde liegt.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 LDG. Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 LDG).

64

Die Entscheidung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 21 LDG in Verbindung mit §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Tenor Dem Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

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(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.

(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Tatbestand

1

Der 1955 geborene Beklagte war als Justizvollzugsobersekretär zuletzt in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in B. tätig. Er befindet sich seit dem 1. November 2004 aufgrund einer psychischen Erkrankung wegen dauernder Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand. Nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung war der Beklagte durch diese Erkrankung im Jahre 2002 gesundheitlich nicht in der Lage, die Folgen seines unentschuldigten Fehlens im Dienst objektiv zu beurteilen.

2

Der Beklagte war von Mai 1998 bis Oktober 2001 in zweiter Ehe mit einer aus G. stammenden Frau verheiratet, die einen 1986 geborenen Sohn und eine 1991 geborene Tochter mit in die Ehe brachte. Während der Ehe litt er unter Alkoholabhängigkeit. Mit rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts T. vom 23. Juli 2003 wurde er wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes (§§ 174, 176 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts rief der Beklagte an einem Abend zwischen Juni und August 1998 seine sechs Jahre alte Stieftochter zu sich auf den Balkon, wo er mit herabgelassener Hose und sichtbar erigiertem Penis saß. Er veranlasste sie, sich zu ihm zu setzen. Dann zog er ihr die Hose und Unterhose herunter und hob ihr T-Shirt an, streichelte und küsste sie am Bauch und an den Innenseiten der Oberschenkel und manipulierte mit seiner Hand an ihrer Scheide. Er ergriff eine Hand des Kindes und führte sie in Richtung seines Penis.

3

Wegen dieser Straftat hat das Berufungsgericht im Disziplinarklageverfahren auf die Berufung des Beklagten die Aberkennung des Ruhegehalts durch das Verwaltungsgericht bestätigt. Es hat sich an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil gebunden gesehen, die auch die Feststellung schuldhaften Handelns umfassten. Der sexuelle Missbrauch stelle ein gravierendes Dienstvergehen dar. Der Beklagte habe während seiner Zeit im aktiven Dienst das Ansehen des Berufsbeamtentums nachhaltig beschädigt, was die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis notwendig mache. Dem entspreche nach der Versetzung in den Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts. Das strafbare Fehlverhalten sei von einer Reihe erschwerender Umstände gekennzeichnet. Das Eigengewicht der Tat sei erheblich und bewege sich nicht am unteren Rand denkbarer Missbrauchsfälle. Die Tat sei durch eine erhebliche Intensität der intimen Berührungen gekennzeichnet. Seine im gemeinsamen Haushalt lebende Stieftochter sei zum Zeitpunkt des Übergriffs erst sechs Jahre alt und dem sexuellen Übergriff schutzlos ausgeliefert gewesen. Negative Folgewirkungen für das Kind seien nicht ausgeschlossen. Da die strafrechtliche Bedeutung das disziplinarische Gewicht des Fehlverhaltens maßgebend bestimme, zeige schließlich auch das Strafmaß die Schwere des Dienstvergehens.

4

Durchgreifende Entlastungsgründe lägen nicht vor. Insbesondere handele es sich nicht um eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation. Zwar sei zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, dass er bei der Tatbegehung vermindert schuldfähig gewesen sei. Dies wirke sich aber nicht mildernd aus, weil der Beklagte selbstverständliche Grundpflichten des Beamtenverhältnisses verletzt habe.

5

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juni 2006 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 2007 aufzuheben und dem Beamten das Ruhegehalt zu kürzen.

6

Der Kläger verteidigt das angegriffene Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses verteidigt ebenfalls das angegriffene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Landesrecht (§ 49 Abs. 1 Satz 1, § 41 des Disziplinargesetzes für das Land Berlin (DiszG) i.V.m. §§ 69, 70 BDG). Das Berufungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts aufgrund einer Bemessungsentscheidung bestätigt, die gegen die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 DiszG verstößt. Da die Tatsachenfeststellungen des Berufungsurteils nicht ausreichen, um dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Disziplinarklage zu ermöglichen, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 41 DiszG i.V.m. § 70 Abs. 2 BDG).

9

Die Verwaltungsgerichte erkennen aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 DiszG (entspricht § 13 BDG) auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme, wenn sie nach umfassender Sachaufklärung (§ 41 DiszG i.V.m. § 58 BDG, § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) zu der Überzeugung gelangen, dass der Beamte die ihm in der Disziplinarklageschrift zur Last gelegten dienstpflichtwidrigen Handlungen begangen hat, und dem Ausspruch der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (§ 41 DiszG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BDG, § 5 DiszG). Sie sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden Dienstherrn nicht gebunden (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 11 und Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2).

10

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.

11

Den Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe hat der Senat für die wortgleiche Vorschrift des § 13 BDG in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1) und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - (a.a.O.; seitdem stRspr) näher bestimmt. Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 DiszG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

12

Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 16).

13

1. Das rechtskräftig festgestellte außerdienstliche Sexualdelikt des Beklagten gegen ein Kind ist in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen der Allgemeinheit gegenüber dem Beamten in einer für sein Amt und das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise gravierend zu beeinträchtigen (zu a). Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und der damit verbundenen Ansehensschädigung auch dann geeignet, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts zu rechtfertigen, wenn die Tat keinen dienstlichen Bezug aufweist (zu b). Dies entbindet die Gerichte nicht von einer Prüfung der sonstigen relevanten subjektiven und objektiven Handlungsmerkmale im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG (zu c und 2.).

14

a) Auch strafbares außerdienstliches Verhalten stellt nur dann ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten dar, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. (seit 1. April 2009 § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) erfüllt sind, d.h. es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

15

Für die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften in § 54 Satz 3 BBG a.F. und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG hat der Disziplinarsenat (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23 ff.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23) hervorgehoben, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen wollte. Diese werden nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen. Daher ist ein außerdienstliches Fehlverhalten nur dann disziplinarisch bedeutsam, wenn es die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die der Beruf des Beamten erfordern. Die Beeinträchtigung muss sich auf das konkrete Amt des Beamten beziehen oder das Ansehen des Beamtentums nachhaltig beschädigen.

16

In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Insoweit wird in der Gesetzesbegründung hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien "immer im Dienst", in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BTDrucks 16/4027). Eine Rechtsänderung ergibt sich hieraus nicht. Die Wahrung des "Ansehens des Beamtentums" dient allein der Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung. Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich-demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O. m.w.N.).

17

Der mit der Gesetzesänderung nachvollzogene Wertungswandel bei der Beurteilung außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen ist zu berücksichtigen, entsprach aber bereits zum Tatzeitpunkt der Auslegung der seinerzeit geltenden § 20 Satz 3 und § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist daher weiterhin die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil es auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB kein für den Beklagten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gibt (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, m.w.N.).

18

Vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, führen allerdings auch ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung wie die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (bzw. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, vormals § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. bzw. § 83 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F.) zeigt (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O.). Um eine solche schwerwiegende Straftat handelt es sich bei einem vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB, das mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist. Eine solche Straftat ist - unabhängig vom konkreten Amt, das der Beamte innehat - geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Richtschnur für die Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts zugrunde gelegt werden kann.

19

b) Das folgt aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die auch in dem hohen Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommt. Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeitsschädigend, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit gefährdet. Ein Kind oder Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Sexualdelikte gegen Kinder unterliegen mittlerweile durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung. Der Gesetzgeber hat in Reaktion hierauf Kinder unter 14 Jahren unter einen uneingeschränkten strafrechtlichen Schutz gestellt. Die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a, 176b, ebenso § 184b, vgl. auch § 5 Nr. 8b StGB) bezwecken, die Entwicklung des Kindes vor vorzeitigen sexuellen Erlebnissen zu schützen. Deshalb führt auch der außerhalb des Dienstes begangene sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Insbesondere in einem freiheitlich- demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wird auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt (vgl. zuletzt Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 72.97 - juris, m.w.N.).

20

c) Dies entbindet die Gerichte jedoch nicht davon, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen. Für die Zumessungsentscheidung müssen die in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen zukommenden Gewicht ermittelt und eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - NVwZ 2008, 669 f., m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 30). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen, die maßgebend auch vom Verschulden des Beamten abhängt. Insbesondere entfällt die Indizwirkung dann, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört (dazu sogleich zu 2.).

21

Ungeachtet der Schwere des mit einer Freiheitsstrafe geahndeten sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB können über das Eigengewicht der Tat hinaus weitere erschwerende Umstände hinzutreten. Darauf kommt es an, wenn dem Beamten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" mildernde Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen.

22

Hier kann sich der Umstand, dass in Tateinheit mit dem Kindesmissbrauch der Missbrauch einer Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) verwirklicht wurde, neben dem Eigengewicht der Tat nicht zusätzlich erschwerend auswirken. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn dem Beamten - etwa einem Lehrer - dienstlich Kinder anvertraut sind, da dann dem außerdienstlichen Fehlverhalten zugleich eine Indizwirkung für die Erfüllung der Dienstpflichten zukommt.

23

Irrelevant sind auch die weiteren vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstände, dass das Tatgeschehen durch eine erhebliche Intensität der intimen Berührungen gekennzeichnet sei, es sich um ein erst sechs Jahre altes Kind gehandelt habe und eine hohe Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei. Diese Umstände begründen die Schwere des Dienstvergehens und fallen deshalb nicht zusätzlich ins Gewicht.

24

Bemessungsrelevant sind dagegen solche Umstände, die auch nach der Wertung im Strafrecht zu berücksichtigen sind - etwa die Intensität und Häufigkeit der sexuellen Beziehungen und die Folgen für das Kind - wie dies durch die § 176 Abs. 3, § 176a und § 176b StGB zum Ausdruck kommt. Weniger schwerwiegend sind etwa die in § 176 Abs. 4 und 5 StGB beschriebenen Straftaten.

25

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den negativen Folgewirkungen für das Kind verletzen § 13 Abs. 1 DiszG in mehrfacher Hinsicht:

26

Negative Folgewirkungen für das Kind sind disziplinarisch nur dann - im Gleichklang mit dem Strafrecht - als erschwerend anzusehen, wenn das Kind durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes gebracht wird (vgl. § 176a Abs. 2 Nr. 3 StGB). Diese strafschärfende Qualifikation hat das Amtsgericht jedoch nicht festgestellt. Unabhängig davon genügt es nicht, wenn negative Folgewirkungen lediglich nicht ausgeschlossen werden können. Zum einen ist die Gefahr einer seelischen Schädigung mit einem sexuellen Missbrauch immer verbunden, lässt sich also nie ausschließen. Gerade deshalb sind die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Zum anderen führt die Wendung, negative Folgewirkungen für das Kind seien nicht ausgeschlossen, in einen Konflikt mit dem auch im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz "in dubio pro reo". Eine Gefahr setzt voraus, dass hinreichende und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich diese verwirklichen wird. Worin diese bestehen, muss aufgezeigt werden.

27

Hinzu kommt Folgendes: Dem Strafurteil lässt sich zu Folgewirkungen für das Kind nichts entnehmen, so dass das Berufungsgericht hierzu den Sachverhalt hätte selbst aufklären und die erforderlichen Beweise erheben müssen (§ 41 DiszG i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG, § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 3 DiszG i.V.m. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO, vgl. Beschluss vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5). Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang auf die polizeiliche Vernehmung des Kindes ab. Der erkennende Senat vermag dieser Vernehmung nichts dergleichen zu entnehmen. Eine besondere eigene Sachkunde hat das Berufungsgericht nicht geltend gemacht. Die von ihm in diesem Zusammenhang herangezogenen Stellungnahmen der behandelnden Pädagogin und der Soziologin (nicht: Psychotherapeutin) lassen nicht erkennen, dass der sexuelle Missbrauch als Hauptursache für die Leistungs- und Verhaltensprobleme des Kindes anzusehen ist. Die Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin des Jugendamtes hat ausgeführt, dass das Kind während der Therapiestunden nicht über einen sexuellen Missbrauch gesprochen habe und auch keine Hinweise in seinem Verhalten vorlägen, die eindeutig auf sexuellen Missbrauch zurückzuführen seien. Auch angesichts dessen hätte das Berufungsgericht, wollte es diesem Umstand maßgebende Bedeutung beimessen, hierzu den Sachverhalt weiter aufklären müssen.

28

2. Das Berufungsgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten bei der Tat im Sinne des § 21 StGB aufzuklären und entsprechend ihrer rechtlichen Bedeutung bei der Würdigung der subjektiven Handlungsmerkmale und des Persönlichkeitsbildes des Beklagten zu berücksichtigen.

29

a) Das Berufungsgericht ist zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt des sexuellen Übergriffs im Sinne des § 21 StGB vermindert war (UA S. 14u), verneint aber gleichwohl die Relevanz, also die Erheblichkeit dieser Annahme, weil der Beklagte die leicht einsehbare Pflicht verletzt habe, die sexuelle Integrität Dritter, insbesondere von Kindern nicht zu verletzen. Dies verstößt nicht nur gegen die Bemessungsvorgaben nach § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4 DiszG, sondern auch gegen das verfassungsrechtlich fundierte Schuldprinzip (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 30). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 31 und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 m.w.N.; stRspr). Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der krankhaften seelischen Störung erheblich im Sinne des § 21 StGB war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände (Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 33).

30

Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Alkoholabhängigkeit kommt, auch wenn sie pathologischer Natur ist, hinsichtlich des Schweregrades einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB nur gleich, wenn sie entweder zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen.

31

Das Berufungsgericht durfte daher die Frage, aufgrund welcher Tatsachen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB ernsthaft in Betracht kommen ("in dubio pro reo") nicht offen lassen oder zugunsten des Beklagten ohne tatsächliche Grundlagen eine erhebliche Minderung unterstellen. Vielmehr musste es selbst die hierfür erforderlichen Umstände aufklären. Die Frage, ob der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB gehandelt hat, darf nicht quasi schematisch als unbeachtlich behandelt werden (stRspr, Urteile vom 29. Mai 2008 a.a.O., vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50).

32

Hier ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte möglicherweise schon zum Tatzeitpunkt psychisch erkrankt war und unter Alkoholmissbrauch litt. Ferner gab es einen Beweisantrag zu § 21 StGB, so dass für das Berufungsgericht begründeter Anlass bestand, diesen entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen.

33

b) Das Berufungsgericht wird daher zunächst durch Einholung von Sachverständigengutachten zu prüfen haben, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte im Tatzeitraum an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat. Sollte eine solche Störung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, so stellt sich die Frage nach der Erheblichkeit einer dadurch bewirkten Verminderung der Schuldfähigkeit.

34

Liegt allerdings eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB tatsächlich vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Auch insoweit leidet das Berufungsurteil an einem Abwägungsmangel. Es hat zwar eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 21 StGB ohne eigene Tatsachenfeststellung unterstellt, diesen Umstand aber dann als unbeachtlich gewertet. Dies ist in sich widersprüchlich. Wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können.

35

Unter Umständen kann dann der Umstand, dass die Tat in eine zeitlich begrenzte und mittlerweile abgeschlossene Lebensphase verstärkten Alkoholkonsums fiel, ebenfalls Gewicht erlangen.

36

Litt der Beamte tatsächlich an einer Störung im Sinne des § 20 StGB bereits zum Zeitpunkt der Missbrauchstat, ist nicht auszuschließen, dass er bereits seinerzeit schuldunfähig war, wie dies das Berufungsgericht (und bereits das Verwaltungsgericht) für die weiter angeklagten Taten des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und der Versäumung der amtsärztlichen Untersuchungen angenommen hat. Erhebliche Fehlzeiten und der Verdacht eines Alkoholmissbrauchs waren bereits zum Tatzeitpunkt gegeben. Das Amtsgericht ist dem Alkoholkonsum nicht näher nachgegangen, die psychische Erkrankung des Beamten, die schließlich zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hat, wurde nicht problematisiert. Insoweit könnte das Ergebnis der Ermittlungen des Berufungsgerichts zu § 21 StGB sogar Anlass zu einer Lösung von den Feststellungen des Strafgerichts zu § 20 StGB geben. Diese Feststellungen wären dann nicht mehr nach § 41 DiszG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG bindend, weil sie sich als offenbar unrichtig im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift erwiesen hätten.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.

(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Dieses Gesetz gilt für die

1.
von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) und
2.
von Ruhestandsbeamten
a)
während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) und
b)
nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes).

(2) Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslandsverwendung, einer Hilfeleistung im Innern oder einer Hilfeleistung im Ausland leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.