Verwaltungsgericht Münster Urteil, 28. Apr. 2014 - 13 K 3245/12.O

ECLI:ECLI:DE:VGMS:2014:0428.13K3245.12O.00
28.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Münster


Das Verwaltungsgericht Münster, ist eines von sieben Verwaltungsgerichten des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsgericht befindet sich nach erfolgter Sanierung seit dem 9. November 2020 wieder an der Piusallee 38, 48147 Münster, im

Tenor

Dem Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Strafgesetzbuch - StGB | § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


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Strafgesetzbuch - StGB | § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen


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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 54 Einstweiliger Ruhestand


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Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 70 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision


(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend. (2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 57


(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt

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Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Beklagte wird in das Amt eines ... Amtmannes zurückgestuft. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Okt. 2011 - 2 B 69/10

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Gründe 1 Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 73 HDG, § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung

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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.

(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.

(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.

(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.

(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

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Tenor

Der Beklagte wird in das Amt eines ... Amtmannes zurückgestuft.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.

2

Der am ... 1959 geborene Beklagte steht als ... Amtsrat (A 12) im Dienst des klagenden Landes. Nach dem Realschulabschluss im Jahr 1975 begann er eine Ausbildung zum ... Laboranten bei der ...-Universität in ... Im Anschluss hieran war er ab dem ... 1978 bis zum ... 1981 als ... Laborant beim Landesamt für ... in ... beschäftigt. Vom ... 1981 bis zum ... 1982 besuchte er die Fachoberschule ... in ... und legte dort die Fachhochschulreife ab. Vom ... 1982 bis ... 1985 studierte der Beklagte an der Fachhochschule ... Technologie und schloss das Studium als Diplomingenieur ab. Am ... wurde er beim damaligen ...-Amt eingestellt und zum ... Inspektoranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Die Ernennung zum ... Oberinspektor z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte nach erfolgreicher Ablegung der Laufbahnprüfung am ... 1988. Am ... 1990 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum ... Oberinspektor ernannt. Die Ernennung zum ... Amtmann erfolgte am ... 1992 und zum ... Amtsrat am ... 1999.

3

Seit dem Jahr 1992 bis einschließlich 31. Dezember 2011 waren dem Beklagten im Wesentlichen durchgängig Genehmigungen zur Ausübung einer Nebentätigkeit in Gestalt einer Vortragstätigkeit erteilt.

4

Ausweislich seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom ... 2006 wurden seine Leistungen mit "Übertrifft die Anforderungen (B)" bewertet.

5

Abgesehen von den hier in Rede stehenden Vorfällen ist der Beklagte in der Vergangenheit weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

6

Der Beklagte ist verheiratet und Vater einer 7-jährigen Tochter.

7

Nachdem bekannt geworden war, dass der Beklagte mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 06. Dezember 2010 - rechtskräftig seit dem 10. Dezember 2010 - (Az.: ...) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen in den Jahren 1994/1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und zwei Wochen verurteilt wurde, wurde unter dem 25. März 2011 ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. Neben der abgeurteilten Straftat wurde dem Beklagten ein Verstoß gegen die Dienstanweisung "Zur Bereitstellung und Nutzung von Internet- und Intranetzugängen und -angeboten ..." vorgeworfen. Über die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde der Beamte mit Schreiben vom 30. März 2011 in Kenntnis gesetzt. Er wurde über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt.

8

Unter dem 15. April 2011 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt auf den Vorwurf, der Beklagte habe bei der Ausübung seiner Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen, ohne dies dem Dienstherrn anzuzeigen und ein entsprechendes Nutzungsentgelt zu entrichten.

9

Unter dem 07. Juni 2011 ließ der Beklagte sich umfassend zur Sache ein.

10

Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 21. Juni 2011 zur Kenntnis gegeben. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, weitere Ermittlungen zu beantragen und sich bis zum 29. Juli 2011 abschließend zu äußern. Nachdem der Beklagte am 28. Juni 2011 mitgeteilt hatte, dass eine mündliche Einlassung nicht erfolgen werde, stellte er dennoch unter dem 19. Juli 2011 einen Beweisantrag. Dieser wurde nachfolgend mit Schreiben vom 26. Juli 2011 als verfristet zurückgewiesen.

11

Mit Schreiben vom 17. August 2011 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass das Ermittlungsverfahren beendet und das Betreiben seiner Entfernung aus dem Dienst beabsichtigt sei.

12

Am 09. Dezember 2011 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Ihm werden folgende Verfehlungen zur Last gelegt:

1.

13

Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen.

14

Gemäß dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 06. Dezember 2010 habe sich der Beklagte in den Jahren 1994/1995 des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig gemacht (Az.: ...). Die Feststellungen des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils seien im vorliegenden Disziplinarverfahren bindend.

2.

15

Verstoß gegen die Dienstanweisung "Zur Bereitstellung und Nutzung von Internet- und Intranetzugängen und -angeboten ..."

16

Eine anlässlich der Ermittlungsergebnisse im vorgenannten Strafverfahren durchgeführte Sichtung des Laufwerks H:\Laufwerk und C:\Laufwerk habe ergeben, dass auf dem PC des Beklagten neben dem durch die ... verwendeten Programm zur Darstellung von Web-Seiten benutzten Internetexplorer von Microsoft seit dem 04. März 2009 zusätzlich das Programm Mozilla Firefox installiert gewesen sei. Dieses Programm sei von der Zentralabteilung als Browser nicht freigegeben. Der Beklagte habe dieses Programm u.a. dazu genutzt, um spezielle Internetseiten mit pornografischem Inhalt aufzurufen. Als Benutzer am PC ... hätten sich außer dem Beklagten noch drei weitere Mitarbeiter angemeldet. Da der größte Teil der dienstlichen Dateien auf dem lokalen C:\Laufwerk und dort auf dem Desktop-Verzeichnis des Beklagten abgespeichert gewesen seien und die anderen Benutzer darauf nicht hätten zugreifen können, sei davon auszugehen, dass diese Dateien ausschließlich vom Beklagten dort abgelegt worden seien. Der Beklagte sei bis 2005/2006 lokaler Administrator in der ... in ... gewesen. Für den den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Browser seien mit viel Aufwand Gruppenrichtlinien entwickelt worden. Mit microsoftfremden Produkten (Browsersoftware Mozilla Firefox) sei die erforderliche verantwortungsbewusste Einbindung in die Systemlandschaft nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand zu betreiben. Damit sei davon auszugehen, dass bewusst ein zweiter Browser in Betrieb genommen worden sei, um die Sicherheitsrichtlinien der ... zu umgehen.

17

Das Herunterladen des Browsers "Mozilla Firefox" stelle einen Verstoß gegen die genannte Dienstanweisung dar, da ein Zugang zu weiteren Internet-Diensten nur durch die systembetreuende Stelle, auf Antrag der fachlich zuständigen Stelle, eingerichtet werden dürfe. Ebenso dürfe eine Installation der Kommunikations-Software und sonstiger Programme ausschließlich durch das Organisationsreferat - ... - erfolgen bzw. sei mit diesem vorher abzustimmen. Die entsprechende Dienstanweisung sei am 01. Juni 2005 in Kraft getreten und sei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis gegeben worden. Im Übrigen stehe sie im Intranet der ... und könne jederzeit eingesehen werden.

18

Die Verlaufs-Chronik des Mozilla Firefox zeige, dass der Beklagte über mehrere Tage hinweg vor allem Internet-Seiten nichtdienstlicher Natur aufgerufen habe (beispielsweise die Website sevac.com oder literotica.com). Am 25. März 2011 sei der lokale Rechner am Arbeitsplatz des Beamten nach seinem Einverständnis gesichert worden. Die wiederhergestellten Dateien hätten eine Gesamtgröße von 4,47 GB. Es handele sich um 51.665 Dateien (32 Ordner). Diese Dateien hätten fast ausnahmslos pornografischen Inhalt. Darunter befänden sich insbesondere einige Comics, die sexuelle Handlungen mit Kindern zeigten. Daneben befänden sich auf diesem lokalen Rechner eine große Anzahl von PowerPoint-Dateien (352 Stück), die zum einen der Nebentätigkeit des Beamten zuzurechnen seien, zum anderen sexistischen Inhalt hätten.

19

Nach der maßgeblichen Dienstanweisung dürfe das Internet während der Dienstzeit nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Die private Nutzung außerhalb der Dienstzeit setze die Abgabe einer individuellen Einwilligungserklärung voraus. Diese habe der Beamte am 08. Juni 2005 abgegeben. Im Zeiterfassungs-Workflow stehe die Buchungsart "Internet-Nutzung" zur Verfügung. Eine entsprechende Zeitkorrektur für den Zeitraum der privaten Nutzung des Internets sei hierüber vorzunehmen. Mit E-Mail vom 22. März 2010 habe das zuständige Organisationsreferat alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erneut darauf hingewiesen, dass die private Nutzung des Internets/E-Mail-Verkehrs während der Dienstzeit generell nicht gestattet sei. Die Überprüfung der Zeiterfassung des Beklagten in dem Zeitraum 01. April 2010 bis 15. April 2011 habe ergeben, dass der Beklagte keine entsprechenden Zeitkorrekturen vorgenommen habe. Das Herunterladen von Dateien für private Zwecke sei nach Maßgabe der Dienstanweisung per se verboten.

20

Da der Beamte selbst schon EDV-Administrator für die ... in ... gewesen und daneben seit Jahren Dozent bei der VHS für den Bereich EDV tätig sei, hätte gerade von einem solchen Mitarbeiter erwartet werden können, dass er sich korrekt im Umgang mit den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln verhalte. Die Verhängung der Höchstmaßnahme sei von daher insgesamt angezeigt.

21

Der Kläger beantragt,

22

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Hinsichtlich des Komplexes "Missbrauch von Kindern" macht der Beklagte geltend, dass der Sachverhalt vom Kläger nicht weiter aufgeklärt worden sei. Von der Nebenklägerin sei im Strafverfahren geschildert worden, dass er für sie eine Vertrauensperson gewesen ist. Trotz des erheblichen Altersunterschiedes müsse jedoch festgestellt werden, dass der erste sexuelle Kontakt zwischen ihm und ihr einverständlich erfolgt sei. Er habe die Minderjährige weder genötigt, noch in irgendeiner Form physisch oder psychisch unter Druck gesetzt. Vielmehr habe sie in der Folgezeit aktiv den Kontakt zu ihm gesucht, obgleich sie gewusst habe, dass es wiederholt auch zu sexuellen Handlungen gekommen sei. All dies ändere zweifelsfrei nichts an dem Umstand, dass er mit 35 Jahren hätte wissen müssen, dass die diesbezügliche Distanzlosigkeit im Umgang mit der Nebenklägerin in deren Alter von 13 und 14 Jahren geeignet gewesen sei, deren ungestörte persönliche Entwicklung zu beeinträchtigen. Diese Erkenntnis sei in ihm in den Jahren gewachsen und habe zu einer ganz erheblichen psychischen Belastung und zum Aufbau massiver Schuldgefühle geführt. Es hätten sich nach und nach körperliche Symptome eingestellt, die in der Furcht gemündet seien, an Darmkrebs erkrankt zu sein. Er habe in den Jahren nach den sexuellen Übergriffen in zunehmendem Maße auch in der Furcht gelebt, die Nebenklägerin werde die Geschehnisse zur Anzeige bringen. Gleichwohl habe er versucht, mit dieser psychischen Situation ohne qualifizierte Hilfe durch einen Therapeuten selbst klar zu kommen, was jedoch misslungen sei. Erst recht habe er sich vor einer Kontaktaufnahme mit der Nebenklägerin gefürchtet. Eine solche sei ihm auch von deren Mutter untersagt worden, nachdem sich diese der Mutter entsprechend anvertraut gehabt habe. Erst durch die strafrechtlichen Ermittlungen habe er durch die persönliche Unterstützung, insbesondere durch seine Ehefrau, eine Therapie beginnen können. In dieser Therapie werde schrittweise die Erfahrung gemacht, sich der Schuldproblematik zu stellen und zu lernen, die Geschehnisse nicht nur in ihren psychischen Auswirkungen für ihn selbst, sondern gerade für die Nebenklägerin zu erfahren und nicht in Parallelwelten mit starken Reizen (Konsum erotischer Lektüre und Darstellungen aller Art) zu flüchten.

26

Die ihn behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Dr. A... bestätige in einer ärztlichen Stellungnahme, dass er unter einer Anpassungsstörung (F 43.25), einer autonomen Störung des vegetativen Nervensystems mit multiplen körperlichen Symptomen mit ausgeprägten depressiven Phasen leide. Eine pädosexuelle Neigung werde explizit ausgeschlossen. Ausdrücklich festgestellt werde ein aus psychotherapeutischer Sicht völlig beziehungsloses Nebeneinander des strafrechtlich sanktionierten Fehlverhaltens der Tochter der ehemaligen Lebensgefährtin gegenüber auf der einen und dem Herunterladen von Dateien mit pornografischen Inhalten knapp zwei Dekaden später auf den dienstlichen Rechner auf der anderen Seite. Das Herunterladen von Dateien mit pornografischen Inhalten könne nicht als pathologisches oder sonst "abartiges" Verhalten betrachtet werden. Die von ihm konsequent durchgeführte Therapie verlaufe erfolgversprechend, die Vergangenheit werde aufgearbeitet.

27

Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Strafrichter in bewusster Kenntnis der Beamteneigenschaft eine Verurteilung ausgeworfen habe, die - wenn auch knapp - aber doch ganz bewusst unterhalb der Jahresgrenze verbleibe, gerade weil er im Blick gehabt habe, dass er - der Beklagte - bei einer Verurteilung zu einem Jahr oder mehr Haft auf Bewährung automatisch aus dem Dienst hätte entfernt werden müssen. Relevant sei auch, dass neben der Strafe von elf Monaten und zwei Wochen eine hohe Geldstrafe von 6.000 Euro ausgeworfen worden sei, die er nach wie vor in Raten bezahle.

28

Rechtlich bedeutsam sei weiterhin, dass es sich zweifelsfrei nicht um ein so genanntes einheitliches Dienstvergehen handle. Es lägen zwei rechtlich selbstständige Sachverhaltskomplexe, zum einen die heute fast 18 Jahre zurückliegende strafrechtliche relevante Verfehlung, die im Anschluss an die geahndete Tat nicht nur keinerlei Folgetaten erkennen lasse, sondern auch zu einer Bewusstseinsänderung bei ihm lange vor der Strafanzeige und der späteren strafrechtlichen Sanktionierung geführt habe. Diese Verfehlung habe auf das Beamtenverhältnis erkennbar überhaupt keine Auswirkungen gehabt. Der Dienstherr habe von dem gesamten Verfahren sogar erst nach dem Strafurteil erfahren. Eine Ansehensschädigung des Dienstherrn sei daher nicht erfolgt. Von diesen Vorgängen aus den Jahren 1994 bis 1995 völlig losgelöst stehe die Verletzung dienstrechtlicher Verpflichtungen, nachdem er bereits über 23 Jahre tadelfrei Dienst versehen und überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Unstreitig sei, dass das Herunterladen der Dateien während der Dienstzeit die entsprechend zweckwidrige Nutzung des dienstlich zur Verfügung gestellten Computers begründe, und dass während der Dienstzeit Arbeitszeit mit fachfremden Dingen vertan worden sei. Fakt sei weiter, dass der Umfang dieser fachfremd vertanen Zeit nicht auch nur annähernd exakt feststellbar sei. Die Tatsache, dass dabei pornografisches Material konsumiert worden sei, möge eine sittlich-moralische Kritik auslösen, spiele aber streng genommen für die Frage der Bewertung des Verhaltens als ansehensschädlich bzw. pflichtwidrig keine maßgebliche Rolle. Zu keinem Zeitpunkt habe jedoch die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unter diesen Pflichtwidrigkeiten gelitten.

29

Im Disziplinarverfahren sei ihm schließlich der Gegenstand der Ermittlungen mitgeteilt, aber auch seitens des Klägers signalisiert worden, er möge zunächst seine Tätigkeit weiter wie bisher ausüben. Das Vertrauensverhältnis sei von daher nicht irreparabel zerstört. Er selbst habe das ihm zur Last gelegte Verhalten zudem eingesehen und akzeptiert und so bei der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt. Die Entfernung aus dem Dienst sei in Anbetracht der Gesamtumstände eine unverhältnismäßige Ahndung der zu bewertenden Dienstpflichtverletzungen.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Personal- und Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren ebenso wie eine Kopie der Akte der Staatsanwaltschaft ... (Az.: ...) Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

31

Der Beklagte ist unter Berücksichtigung des Umfangs der von ihm verletzten Pflichten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit unter angemessener Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes in das Amt eines ... Amtmannes (A 11) zurückzustufen (§§ 11 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 4, 7 Landesdisziplinargesetz - LDG -).

32

Das der Disziplinarklage vorangegangene förmliche Disziplinarverfahren leidet an keinem beachtlichen wesentlichen Verfahrensmangel. Insbesondere hat der Beklagte trotz dahingehend fehlender Belehrung im Verwaltungsverfahren, im Klageverfahren auf die Beteiligung des Personalrates verzichtet.

33

In der Sache steht fest, dass der Beklagte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Durch den sexuellen Missbrauch von Kindern in fünf Fällen sowie die wiederholte unbefugte Nutzung des dienstlichen Internets zu privaten Zwecken hat der Beamte einerseits außerdienstlich schuldhaft die ihm nach § 64 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz - LBG - bzw. § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - obliegende Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verletzt, wozu die Pflicht gehört, sich gesetzestreu zu verhalten. Dieses außerdienstliche Fehlverhaltens ist nach den Umständen des vorliegenden Falles in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 85 Abs. 1 LBG bzw. 47 Abs. 1 BeamtStG). Andererseits hat er innerdienstlich gegen seine Gehorsamspflicht (§ 65 Satz 2 LBG bzw. § 35 Satz 2 BeamtStG) sowie seine Pflicht, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen (§ 64 Abs. 1 Satz 1 LBG bzw. § 34 Satz 1 BeamtStG), verstoßen. Obwohl das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen so schwer wiegt, dass es den Beamten an den Rand seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst gebracht hat, ist die Verhängung der Höchstmaßnahme unter Berücksichtigung der besonderen und vertrauenserhaltenden Umstände des Einzelfalls jedoch noch nicht geboten (vgl. § 11 Abs. 2 LDG). Dabei legt das Gericht seiner Würdigung folgenden Sachverhalt zugrunde:

1.

34

Der Beklagte hat sich des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig gemacht. Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus den Gründen des Urteils des Amtsgerichts ... (Az.: ...), ausweislich dessen er nach Maßgabe der §§ 176 Abs. 1, Abs. 3 StGB a. F., 53, 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch - StGB - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und zwei Wochen verurteilt wurde. Hierzu hat das Strafgericht in seinem Urteil in abgekürzter Form (§ 267 Abs. 4 Strafprozeßordnung - StPO -) festgestellt:

35

"Der Angeklagte fasste in der Zeit vom 26. Oktober 1994 bis zum 25. Oktober 1995 der damals 13-jährigen Geschädigten und Nebenklägerin ..., bei der es sich um die Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin handelt, insgesamt fünfmal an 5 nicht mehr näher konkretisierbaren Tagen im Tatzeitraum in seiner damaligen Wohnung in ... überraschend und ohne Vorwarnung in ihre Hose an ihre Vagina, streichelte und massierte diese und drang mit 1 bis 2 Fingern in die Scheide der Geschädigten ein. Dies tat der Angeklagte, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Körperliche Schäden erlitt die Geschädigte nicht. ..."

36

An die zitierten tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes ist das Disziplinargericht - auch im Falle eines abgekürzt verfassten Strafurteils (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1990 - juris -) nach § 16 Abs. 1 LDG gebunden. Die Kammer hat keine Veranlassung, die getroffenen Feststellungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LDG in Frage zu stellen und eine neue Feststellung zu beschließen. Eine derartige Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils ist nur dann geboten, wenn das Disziplinargericht andernfalls gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben.

37

Dies gilt insbesondere in Bezug auf die umfängliche Einlassung des Beklagten ausweislich der Klageerwiderungsschrift vom 20. Februar 2012. Sofern der Beklagte hier bestrebt ist darzulegen, dass er die minderjährige Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin zum ersten sexuellen Kontakt weder genötigt und schon gar nicht in irgendeiner Form physischen oder psychischen Druck ausgeübt habe, vielmehr das Kind auch in der Folgezeit aktiv den Kontakt zu ihm gesucht habe, so vermögen diese Schilderungen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nicht in Frage zu stellen. Die Verurteilung des Beklagten bezieht sich ausweislich der Strafakte ausschließlich auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Nebenklägerin. Die bezüglich der Tathandlung getroffenen Feststellungen entsprechen in schlüssiger Form sowohl den detaillierten Schilderungen der Nebenklägerin anlässlich ihrer Strafanzeige gegen den Beklagten als auch den Schilderungen des Beklagten selbst im Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... Hier hat der Beklagte u.a. selbst angegeben, dass er mit der Nebenklägerin zusammen ferngesehen habe, als er sie zum ersten Mal angefasst habe, d.h. die Initiative ging von ihm aus. Hinsichtlich dieses Übergriffs und auch der weiteren vor Vollendung des 14. Lebensjahres führte die Nebenklägerin ebenso nachvollziehbar aus, dass die Übergriffe für sie jedes Mal "überraschend bzw. ohne jegliche Vorankündigung" erfolgt seien. Angesichts des seelischen und geistigen Entwicklungsstandes eines 13-jährigen Mädchens kann diese Schilderung nicht ernsthaft angezweifelt werden. Ob die Nebenklägerin mit fortschreitender geistiger Reife und den sich stets wiederholenden Erfahrungen in Bezug auf die Person des Beklagten den Übergriffen hätte auszuweichen können, ist für den hier allein maßgeblichen Anschuldigungszeitraum nicht relevant. Den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern hat der Beklagte unabhängig von den von ihm aufgeworfenen Beweisfragen, dass er auf die Nebenklägerin keinen physischen oder psychischen Zwang ausgeübt habe, zwischen ihm und dem Kind ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe, diese immer wieder zu ihm gekommen sei und dass er das Kind nie gegen ihren erklärten Willen aufgefordert habe, sexuelle Praktiken vorzunehmen, was im Übrigen die Nebenklägerin zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, in jedem Fall erfüllt. Von daher bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts (BA 3) durch Vernehmung der Geschädigten.

38

Da im Übrigen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschlussgründen ersichtlich sind, ist dem vorliegenden Disziplinarverfahren die abgeurteilte Straftat, so wie im Urteil des Amtsgerichts ... geschildert, in objektiver und subjektiver Hinsicht zugrunde zu legen.

39

Durch das strafbewehrte Verhalten hat der Beamte gegen seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, da sich hieraus die Pflicht ergibt, ein Leben im Einklang mit den Gesetzen zu führen, insbesondere nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen. Ein außerdienstliches Verhalten - wie hier - stellt jedoch nur dann ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten dar, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 2 LBG bzw. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt sind, d. h., es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wenn auch in der Gesetzesbegründung zum § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hervorgehoben ist, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien "immer im Dienst" in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte, da es allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung gehe (vgl. BT-Drucks. 16/4027), so geht das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 25. März 2010 (Az.: 2 C 83/08 - juris) dennoch davon aus, dass vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, auch ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung führen. Um eine derartige schwerwiegende Straftat handelt es sich - so das Bundesverwaltungsgericht - bei einem vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB, das mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist. Eine solche Straftat ist unabhängig vom konkreten Amt, das der Beamte innehat, geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Richtschnur für die Maßnahmebemessung allein hierfür bereits die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zugrunde gelegt werden kann, worauf im Weiteren im Rahmen der Maßnahmebemessung einzugehen sein wird. Zur Ansehensschädigung führt das Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen aus:

40

"Das folgt aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die auch in dem hohen Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommt. Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes ist im hohen Maße persönlichkeitsschädigend, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung seiner gesamten Persönlichkeit gefährdet. Ein Kind oder Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Sexualdelikte gegen Kinder unterliegen mittlerweile durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung. Der Gesetzgeber hat in Reaktion hierauf Kinder unter 14 Jahren unter einen uneingeschränkten strafrechtlichen Schutz gestellt. Die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a, 176b, ebenso § 184b, vgl. auch § 5 Nr. 8 b StGB) bezwecken, die Entwicklung des Kindes vor vorzeitigen sexuellen Erlebnissen zu schützen. Deshalb führt auch der außerhalb des Dienstes begangene sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Insbesondere in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wird auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt (vgl. zuletzt Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 72.97 - juris, m. w. N.)."

41

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen am Vorliegen eines Dienstvergehens durch den außerdienstlich begangenen sexuellen Missbrauch von Kindern keine Zweifel.

2.

42

Der Beklagte hat am 13. August 2009 im Dienst den Ordner "Mozilla Firefox" erstellt. Dieses Programm war von der Zentralabteilung als Browser nicht freigegeben und der Beklagte hat dieses insbesondere dazu genutzt, um spezielle Internetseiten mit erotischem/pornografischem Inhalt aufzurufen. Die Wiederherstellung gelöschter Dateien durch den Landesbetrieb Daten und Information ergaben Dateien in einer Gesamtgröße von 4,47 GB, wobei es sich um 51.665 Dateien (32 Ordner) handelt. Die Dateien weisen in erheblichem Umfang pornografischen bzw. erotischen Inhalt auf. Darunter befinden sich auch Comics, die sexuelle Handlungen mit Kindern zeigen. Daneben befanden sich auf dem lokalen Rechner eine große Anzahl von Powerpoint-Dateien (352 Stück), die zum einen der Nebentätigkeit zuzurechnen sind, zum anderen sexistischen Inhalt haben.

43

Durch die Installation des Programmes Mozilla Firefox, die private Nutzung des Internets während der Dienstzeit und das Herunterladen von Dateien für private Zwecke hat der Beklagte in mehrfacher Hinsicht gegen die Dienstanweisung "Zur Bereitstellung und Nutzung von Internet- und Intranetzugängen und -angeboten in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd" vom 29. April 2005, in Kraft getreten am 1. Juni 2005 (im Folgenden: DA), verstoßen:

44

Nach Nr. 2.1 DA kann ein Zugang zu weiteren Internet-Diensten nur durch die systembetreuende Stelle, auf Antrag der fachlich zuständigen Stelle, eingerichtet werden. Die Installation der Kommunikations-Software und sonstiger Programme erfolgt entsprechend Nr. 2.2 DA ausschließlich über das Organisationsreferat - luK - und ist mit diesem vorher abzustimmen. Nach Ziffer 2.3 der Dienstanweisung darf das Internet während der Dienstzeit nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Eine private Nutzung außerhalb der Dienstzeit setzt die Abgabe einer individuellen Einwilligungserklärung voraus. Unzulässig ist schließlich das Herunterladen im Sinne eines bewussten Speichervorgangs von Dateien für private Zwecke, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Dienstzeit, sowie jede Nutzung, die gegen geltendes Recht verstößt und den Interessen der Dienststelle oder deren Ansehen in der Öffentlichkeit schaden könnte. Ausdrücklich erwähnt die Dienstanweisung in diesem Zusammenhang das Abrufen oder Anbieten von beleidigenden, verleumderischen, verfassungsfeindlichen, rassistischen, sexistischen oder pornografischen Äußerungen oder Abbildungen.

45

Hinsichtlich dieses Weisungsverstoßes ist dem Beklagten auch ein Verschulden, nämlich Vorsatz, vorzuwerfen. Der Beklagte hat nachweislich am 8. Juni 2005 eine Einwilligungserklärung zur privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz abgegeben. Die entsprechende Dienstanweisung trat am 1. Juni 2005 in Kraft und wurde unbestritten allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis gegeben. Zudem steht diese Dienstanweisung im Internet der ... und kann jederzeit eingesehen werden. Angesichts dessen, dass der Beamte in den Jahren 2005/2006 selbst EDV-Administrator für die ... in ... war und daneben seit Jahren Dozent bei der VHS für den Bereich EDV ist, ist zudem davon auszugehen, dass er bewusst einen zweiten Browser installiert hat, um die Sicherheitsrichtlinien der ... zu umgehen und sich einer Kontrolle zu entziehen.

46

Durch den wiederholten vorsätzlichen Verstoß gegen die für ihn maßgebliche Dienstanweisung hat der Beklagte sich innerdienstlich in disziplinarrechtlich relevanter Art und Weise nicht nur eines Gehorsamsverstoßes (§ 65 Satz 2 LBG bzw. § 35 Satz 2 BeamtStG) schuldig gemacht, sondern er hat darüber hinaus auch gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe bzw. zum vollen persönlichen Einsatz (§ 64 Abs. 1 Satz 1 LBG bzw. § 34 Satz 1 BeamtStG) verstoßen. Hinsichtlich der letztgenannten Dienstpflicht bleibt zwar anzumerken, dass dem Beklagten konkret nicht vorgehalten werden kann, seine Arbeitskraft habe durch die private Internetnutzung gelitten. Diesbezüglich hat der Vertreter des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich ausgeführt, dass trotz der festgestellten erheblichen Zeiten der Nutzung des Internets zu privaten Zwecken während der Dienstzeit die Arbeitsleistung des Beamten zu keinem Zeitpunkt zu beanstanden gewesen ist. Dennoch liegt ein Verstoß gegen die vorgenannte Dienstpflicht allein darin begründet, dass der Beklagte seine Arbeitskraft in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich seinem Dienstherrn zur Verfügung gestellt hat. Auch in Zeiten, in denen sich ihm ein zeitlicher Leerlauf geboten hat, wäre er gehalten gewesen, seinem Dienstherrn seine freie Arbeitszeit anzubieten, um diesen zumindest in die Lage zu versetzen, ihn anderweitig zu beschäftigen. Dies gilt namentlich für Tage wie zum Beispiel den 18. März 2011, an dem der Beklagte in der Zeit von 8.46 Uhr bis 14.23 Uhr fortwährend und konstant Internetseiten mit nichtdienstlichem Bezug aufgerufen hat. Dies gilt ebenso für den 15. März 2011, für die Zeit zwischen 14.50 Uhr und 16.16 Uhr und den 9. März 2011, für die Zeit zwischen 13.34 Uhr und 15.55 Uhr. Insoweit verweist das Gericht auf die sich in der Gerichtsakte befindenden Ausdrucke, die auch über die genannten Tage hinweg eine konstante und fortwährende Nutzung des Internets zu privaten Zwecken in nicht unerheblichem zeitlichen Umfang belegen.

47

Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens war vorliegend für die einzelnen angeschuldigten Pflichtverletzungen nach den Bemessungsvorgaben des § 11 LDG eine einheitliche Disziplinarmaßnahme zu bestimmen. Infolge dessen bleibt dem Beklagten eine Berufung auf ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach Maßgabe des § 12 LDG bzw. auf ein relatives bzw. absolutes Maßnahmeverbot nach § 13 LDG - vor dem Hintergrund der bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Anschuldigungspunktes des sexuellen Missbrauchs von Kindern - verwehrt.

48

Der Tatbestand des Dienstvergehens im Sinne des § 85 Abs. 1 LBG bzw. § 47 Abs. 1 BeamtStG wird traditionell durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Er besagt, dass alle Dienstpflichtverletzungen eines Beamten ein einheitliches Dienstvergehen darstellen, welches demzufolge auch nur einheitlich disziplinarrechtlich bewertet werden darf. In dem geltenden Disziplinarrecht findet er mittelbar in § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG Niederschlag, der bei der Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme ausdrücklich eine Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten gebietet. Gerade das Persönlichkeitsbild des Beamten lässt sich jedoch nur im Rahmen einer einheitlichen Bewertung aller Dienstpflichtverletzungen und der durch sie zutage getretenen Persönlichkeitsmerkmale bewerten. Vor diesem Hintergrund sind es letztendlich die Zwecke des Disziplinarrechts selbst, die ein Festhalten an dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gebieten (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, zu § 2 BDG, Randnr. 25). Eine Durchbrechung des Einheitsgrundsatzes ist über die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen hinaus nur dann zulässig, wenn eine einzelne Dienstpflichtverletzung in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang mit einer anderen Dienstpflichtverletzung steht und sie dadurch eine gewisse Selbständigkeit erlangt. Wann sich in diesem Sinne eine Selbständigkeit bejahen lässt, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Entscheidend ist, ob zwischen den einzelnen Dienstpflichtverletzungen ein Minimum an innerem Zusammenhang gegeben oder ob dies ausnahmsweise zu verneinen ist. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn sich in einzelnen Dienstpflichtverletzungen vollkommen abweichende Persönlichkeitsbilder darstellen, die einer durch § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG verlangten Gesamtwürdigung der Persönlichkeit nicht zugänglich sind (vgl. Gansen, a. a. O.; § 2 Randnr. 11, 27). Entsprechendes gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann, wenn ein Teil des Dienstvergehens ein so geringes disziplinares Gewicht aufweist, dass er gegenüber dem anderen Teil des Dienstvergehens kaum Bedeutung besitzt, er also als "nachgeordneter Annex" zu betrachten ist (Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 14 Randnr. 58 m. w. N. aus der Rechtsprechung).

49

Nach Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls ist eine gemeinsame innere Wurzel für das Fehlverhalten des Beklagten im oben genannten Sinn bereits durch die vom Beklagten vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Psychotherapeutin und Fachärztin für Allgemeinmedizin, Dr. A..., vom 7. Februar 2012 belegt. Diese bestätigt in ihrer gutachterlichen Stellungnahme, dass der Beklagte "nach den begangenen Straftaten eine in der Reizintensität starke Ablenkung gewählt hat, die für ihn geeignet erschien, den Komplex Schuld-/Verantwortung/Furcht vor Strafe zu kompensieren - die Befassung mit pornografischen Inhalten". Die Psychotherapeutin bescheinigt dem Beklagten abschließend eine positive Zukunftsprognose, da er "sehr motiviert, offen für die innerpsychologischen Zusammenhänge mit der Vergangenheit ist und über eine gute Compliance verfügt". Die innerpsychologischen Zusammenhänge mit der Vergangenheit beschreibt die Therapeutin vorangehend mit dem bereits positiven Akzeptieren des damaligen Fehlverhaltens und der Grenzüberschreitung gegenüber der minderjährigen Tochter der Lebensgefährtin, sowie das sich Stellen und Annehmen der Schuldfrage. Der Beklagte bezieht sich ausdrücklich auf die Ausführungen seiner behandelnden Ärztin und betont den positiven Effekt seiner Therapie insbesondere hinsichtlich der Erkenntnis, sich bezüglich der Geschehnisse nicht in Parallelwelten mit starken Reizen (Konsum erotischer Lektüre und Darstellungen aller Art) zu flüchten, sondern sich den Realitäten zu stellen. Damit bildet die kausal durch die Straftaten ausgelöste Flucht in Parallelwelten durch den Konsum pornografischer Dateien, die vorliegend innerdienstlich in dem angeschuldigten Fehlverhalten des Nutzens des dienstlich zur Verfügung gestellten Internets zu privaten Zwecken mündete, gleichfalls als innere Wurzel für sein Fehlverhalten eine Klammer um das gesamte angeschuldigte Geschehen. Insofern passen die verschiedenen Pflichtverletzungen insgesamt in das Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten, so dass sich eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens gerade verbietet. Über die geschilderte Kompensation des in der Vergangenheit weit zurückliegenden Fehlverhaltens gegenüber minderjährigen Kindern durch den Konsum pornografischer bzw. erotischer Bilddateien hinaus stellt sich der Sachverhalt in objektiver Hinsicht auch dergestalt dar, dass der Beklagte in dem einen wie auch in dem anderen Fall offenkundig nicht in der Lage war, sein sexuelles Verlangen zu kontrollieren. Mündete dies in der Vergangenheit in körperliche Berührungen eines Kindes, so veranlasste ihn dies in jüngster Vergangenheit dazu, seinen sexuellen Bedürfnissen im Dienst durch den Konsum pornografischer bzw. erotischer Bilder nachzugehen und hierbei sogar mehrere Weisungsverstöße in Kauf zu nehmen.

50

Dieser Einschätzung des Gerichts steht nicht die subsumierende Feststellung der Psychotherapeutin A... in ihrem Gutachten vom 7. Februar 2012 dahingehend entgegen, dass aus ihrer persönlichen, therapeutisch-fachlichen Sicht kein Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten gegenüber der Tochter der damaligen Lebensgefährtin einerseits und der Befassung mit pornografischen Inhalten andererseits besteht. Unabhängig davon, dass diese Schlussfolgerung in einem eklatanten Widerspruch zu den vorstehend zitierten fachlichen Ausführungen der behandelnden Ärztin steht und von daher in ihrer Konsequenz bereits in Frage gestellt werden muss, so handelt es sich bei der Würdigung dessen, ob es sich in rechtlicher Hinsicht um ein einheitliches Dienstvergehen handelt, ohnehin um eine allein dem richterlichen Entscheidungsvorbehalt unterliegende Rechtsfrage. Infolge dessen bedurfte es entgegen der Anregung des Beklagten insofern auch keiner weiteren Aufklärung durch Vernehmung der als Zeugin benannten behandelnden Ärztin A... oder Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.

51

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall zur Ahndung eines Dienstvergehens erforderlich ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG nach dessen Schwere unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs, der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.

52

Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist demnach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte.

53

Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" erfasst dessen persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

54

Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

55

Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte darüber zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Beamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen ist.

56

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Einzelfall die Zurückstufung des Beamten um ein Amt geboten. Der Beklagte hat sich durch sein Fehlverhalten zwar an den Rand seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst gebracht, jedoch ist weder ein endgültiger Vertrauensverlust noch ein irreparabler Ansehensschaden eingetreten.

57

Das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen wiegt schwer. Dabei ruht das maßgebende Gewicht auf dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin in den Jahren 1994/1995. Wie bereits oben ausgeführt, ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den außerdienstlichen Missbrauch von Kindern, der mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist, die Entfernung aus dem Dienst Richtschnur für die Maßnahmebemessung. Insbesondere vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zwecksetzung von Straf- und Disziplinarverfahren gebietet sich jedoch eine Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte im Einzelfall. Demzufolge ist vorliegend maßgeblich in die Bemessung einzustellen, dass das strafbewehrte Verhalten des Beklagten bereits 18 Jahre zurück liegt und er sich seither offenkundig keiner strafrechtlich relevanten Verfehlung mehr schuldig gemacht hat. Insoweit ist dem Beklagten auch Glauben zu schenken, als er sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren beteuert, dass er seit der Tatbegehung unter Schuldgefühlen leidet, die ihn nicht nur psychisch erheblich belastet sondern auch zu physischen Beeinträchtigungen geführt haben. Er war sich mithin in all den Jahren des Unrechts seiner Handlungen bewusst und fürchtete stets um eine Bestrafung. Dies bestätigt auch seine Psychotherapeutin A... insoweit, als sie ausführt, dass der Beklagte die Flucht in die Depression wählte. Berücksichtigung finden muss weiterhin, dass der Beklagte sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Mutter des kindlichen Opfers nach Konfrontation mit den genannten Vorwürfen offenbart und sein Bedauern zum Ausdruck gebracht hat. Entsprechend einsichtig und reuig zeigte der Beklagte sich sodann auch in dem letztendlich dann doch im Jahr 2009 eingeleiteten Strafverfahren. Im Termin zur Hauptverhandlung vor dem Strafgericht entschuldigte der Beklagte sich bei der Nebenklägerin. Zur Bewältigung seiner Probleme begab er sich aus eigenem Entschluss bereits im Anfangsstadium des Strafverfahrens in psychotherapeutische Behandlung und hat hierdurch zudem nachdrücklich seinen Willen manifestiert, die Ereignisse aufzuarbeiten. Hierbei erfuhr er, wie auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer offensichtlich wurde, nachhaltige Unterstützung von seiner Ehefrau. Wenn sich auch der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung mitleidvoll als schuldbeladenen Menschen darstellte und sich hierdurch scheinbar in eine Opferrolle zu manövrieren versuchte, so ist dennoch davon auszugehen, dass er nicht nur die Tragweite seiner Verfehlung - auch für den dienstlichen Bereich - voll erfasst, sondern diese auch tatsächlich verinnerlicht und sich für die Zukunft die Folgen seines Verhaltens in jedem Fall zur Warnung hat gereichen lassen bzw. lassen wird.

58

Neben diesen gegen die Verhängung der Höchstmaßnahme sprechenden mildernden Gesichtspunkten von bereits erheblichem Gewicht, ist zugunsten des Beklagten weiterhin zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um einen pflichtbewussten und leistungsstarken Beamten handelt, der sich in den Jahren seiner Dienstausübung bis auf die hier angeschuldigten Verfehlungen nichts hat zuschulden kommen lassen.

59

Zwar hat er demgegenüber in dem hier in Rede stehenden Zeitraum das dienstliche Internet in nicht unerheblichem Maße in Anspruch genommen und dadurch erneut gefehlt. Jedoch ist dies vor dem Hintergrund der aufgezeigten Erwägungen und des verhältnismäßig geringen Eigengewichts dieses Fehlverhaltens nicht geeignet, einen endgültigen Vertrauensverlust zu bewirken. Die Verwaltung ist im personellen Bereich im besonderen Maße auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Der Dienstherr kann nicht jeden seiner Bediensteten sorgfältig überwachen und muss sich von daher darauf verlassen können, dass Beamte, die sich freiwillig in das Beamtenverhältnis begeben haben, sich entsprechend der für sie maßgeblichen Dienstanweisungen verhalten. Durch die Bereitstellung eines Internetzugangs genießt der Beamte einen Vertrauensvorschuss, den er nachhaltig verletzt, wenn er das Internet zu privaten Zwecken nutzt und er in diesen Zeiten seinem Dienstherrn seine Arbeitskraft entzieht. Dies gilt umso mehr, wenn ein Beamter, wie hier der Beklagte, über besondere EDV-Kenntnisse verfügt, und diese sogar dazu nutzt, durch Installierung eines nicht kompatiblen Programmes die Sicherheitsvorkehrungen der Behörde zu umgehen.

60

Da diese Verfehlungen jedoch zumindest partiell - im Hinblick auf den Konsum pornografischer und erotischer Bilder - im engen inneren Zusammenhang zu der begangenen Straftat stehen, geht das Gericht in einer Gesamtschau der Umstände von einer unbedingten Erziehungsfähigkeit und auch Erziehungswilligkeit des Beklagten auch in dieser Hinsicht aus, so dass er auch in Ansehung dieser zusätzlichen Verfehlung weiterhin noch ein Restvertrauen seines Dienstherrn genießt. Dementsprechend hat der Dienstherr den Beklagten trotz der gegen ihn erhobenen schwerwiegenden Beschuldigungen nicht vom Dienst suspendiert, sondern ihn weiterhin unter Sperrung des Internetzugangs verwendet. Wenn auch diese Entscheidung, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, von dem Gedanken getragen war, die gesamte Angelegenheit vertraulich zu behandeln, so setzte dennoch die Weiterverwendung ein gewisses Maß an Vertrauen in eine weitere ordnungsgemäße Dienstausübung voraus, das der Beamte letztendlich mangels entgegenstehendem Vortrag nicht enttäuscht hat. Mithin hat der Dienstherr selbst belegt, dass dem Beklagten innerdienstlich letztlich eine positive Prognose zu stellen ist. Eine derartige positive Zukunftsprognose sieht auch das Gericht aufgrund der gesamten Umstände, aber auch der Beteuerungen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass ihm sein Beruf alles bedeute und er weiterhin arbeiten wolle, als gerechtfertigt an. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die sexuellen Verfehlungen in den Jahren 1994/1995, denen keine weiteren Straftaten folgten, sondern auch hinsichtlich einer erneuten rechtsmissbräuchlichen Verwendung eines dienstlichen Internetzugangs. Nach dem Gesamteindruck des Beklagten ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich nicht nur das Strafverfahren, sondern insbesondere das Disziplinarverfahren derart hat zur Mahnung gereichen lassen, dass insgesamt eine Wiederholungsgefahr als absolut gering anzusehen ist.

61

Nach alledem ist dem Beklagten noch ein Restvertrauen zuzubilligen, so dass die Zurückstufung in das Amt eines ... Amtmannes angezeigt und auch noch angemessen ist, um ihn für die Zukunft zu einem insgesamt gesetzes- und pflichtentreuen Verhalten anzuhalten.

62

Ergänzend bleibt abschließend nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beklagte sich aufgrund der einheitlichen Würdigung der angeschuldigten Fehlverhalten nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens im Hinblick auf die verhängte Disziplinarmaßnahme weder auf das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (§ 12 Abs. 3 LDG) noch auf ein relatives Disziplinarmaßnahmeverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 LDG) berufen kann. Das Dienstvergehen war erst mit der Vollendung der zweiten Dienstpflichtverletzung vollendet, so dass § 12 Abs. 3 LDG nicht zugunsten des Beklagten greift. Ebenso bezog sich die strafrechtliche Verurteilung ausschließlich auf den sexuellen Missbrauch von Kindern, so dass dem Strafverfahren einerseits und dem Disziplinarverfahren andererseits nicht "derselbe Sachverhalt" im Sinne des § 13 Abs. 1 LDG zugrunde liegt.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 LDG. Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 LDG).

64

Die Entscheidung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 21 LDG in Verbindung mit §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 73 HDG, § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 73 HDG, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsurteil auf Verfahrensfehlern beruht.

2

1. Der Beklagte war Lehrer im Landesdienst. Mit Ablauf des Monats März 2007 wurde er vorzeitig in den Ruhestand versetzt. In einem kurz darauf rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wurde wegen eines Vergehens nach § 176 Abs. 1 Alt. 1 und 2 StGB zu Lasten einer zu Beginn der Tathandlungen 13-jährigen Schülerin gegen ihn eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; zugleich wurde ihm die Zahlung einer Geldbuße von 5 000 € auferlegt. Im Disziplinarklageverfahren, das sexuelle Handlungen in der Schule an und mit der Schülerin, teilweise gegen ihren Willen, zwischen dem 17. Juli 1991 bis zum Ende des Schuljahres 1994/1995 zum Gegenstand hat, ist auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden.

3

2. a) Die Beschwerde rügt mit Erfolg, dass die Klageschrift hinsichtlich des Tatkomplexes 2 (sexuelle Handlungen bis in das Schuljahr 1993/1994) an einem wesentlichen Mangel leidet (Verstoß gegen § 57, § 60 Abs. 1 HDG), auf dem das Urteil beruht. Der Mangel der Klageschrift hätte von Amts wegen berücksichtigt werden müssen.

4

Im zweiten Tatkomplex wird dem Beklagten mit der Klage vorgeworfen, dass er

"über den oben bezeichneten Tatzeitraum hinaus - jedenfalls bis in das Jahr 1994/1995 - die Schülerin W. ... regelmäßig zum Oralverkehr gezwungen, an der Schülerin sexuelle Handlungen ausgeführt und an sich von ihr ausführen hat lassen."

5

Eine weitere Konkretisierung findet sich in der Klageschrift nicht.

6

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG muss die Klageschrift u.a. die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (Urteile vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - juris Rn. 14 § 70 bbg nr. 12 nicht abgedruckt>; vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 27; Beschlüsse vom 13. März 2006 - BVerwG 1 D 3.06 - Buchholz 235 § 67 BDO Nr. 1 Rn. 13, vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Rn. 22, 23 § 17 bdg nr. 1> und vom 21. April 2010 - BVerwG 2 B 101.09 - juris Rn. 6; jeweils zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG bzw. zu dessen Vorgängernorm § 65 Halbs. 2 BDO). Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann (Urteile vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - Rn. 14, 15 § 70 bbg nr. 12>, vom 25. Januar 2007 a.a.O. und vom 29. Juli 2010 - BVerwG 2 A 4.09 - juris Rn. 146, Beschlüsse vom 8. März 1985 - BVerwG 1 DB 16.85 - BVerwGE 76, 347 <349> und vom 13. März 2006 a.a.O. Rn. 13). Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 HDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (Urteile vom 25. Januar 2007 a.a.O. und vom 29. Juli 2010 a.a.O. Rn. 147). Nach alledem muss aus der Klageschrift unmissverständlich hervorgehen, welche Sachverhalte angeschuldigt werden. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn bei verständiger Lektüre aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (zum Ganzen vgl. auch Beschluss vom 28. März 2011 - BVerwG 2 B 59.10 - juris Rn. 5).

7

Zum zweiten Tatkomplex genügt die Klageschrift diesen Anforderungen nicht. Weder sind Ort und Zeit der einzelnen Handlungen konkret angegeben noch die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben. Zwar bedürfen die den Gegenstand der Disziplinarklage bildenden Vorgänge keiner tagesgenauen Fixierung, aber die bloße Nennung eines ungefähren Anfangs- und eines ungefähren Endzeitraums (über einen unbekannten Tag zwischen dem 17. Juli 1991 und dem 16. Juli 1992 hinaus bis jedenfalls in das Jahr 1994/1995) mit der Angabe, die sexuellen Handlungen seien regelmäßig (täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich?) ausgeführt worden, lässt offen, wie oft es in etwa zu sexuellen Handlungen gekommen sein soll. Auch der Ort (in der ...) hätte angesichts seiner Größe näher eingegrenzt werden müssen. Welche weiteren sexuellen Handlungen der Beklagte neben dem Oralverkehr an der Schülerin ausgeführt und an sich von ihr hat ausführen lassen sollen, bleibt ebenfalls im Ungewissen. An keiner Stelle in der Klageschrift findet sich eine nähere Präzisierung der Umstände (Tageszeit, was ging voraus, was passierte im Einzelnen?).

8

Soweit das Berufungsgericht darauf verweist, dass dem Beklagten ohnehin aus dem Disziplinarverfahren bekannt gewesen sei, welches Verhalten ihm im Rahmen der Disziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werde, vernachlässigt es die Aufgaben des behördlichen Verfahrens und der Klageschrift. Im behördlichen Verfahren hat der Dienstherr zu ermitteln, welche Vorwürfe sich voraussichtlich erweisen lassen werden. Zudem darf der Dienstherr aus den voraussichtlich beweisbaren Vorwürfen auch nur Dienstpflichtverletzungen und nicht jedes missliebige Verhalten zum Gegenstand der Disziplinarklage machen (Begrenzungsfunktion der Disziplinarklageschrift). Von dieser Begrenzungsfunktion hat der Dienstherr im Übrigen insoweit Gebrauch gemacht, als er nur Oralverkehr unter Zwang zum Gegenstand der Klage gemacht hat. Was allerdings "gezwungen" bedeutet, ob körperlicher oder psychischer Zwang und insbesondere wodurch der Zwang ausgeübt worden sein soll, bleibt ebenfalls im Unklaren.

9

Diese Unbestimmtheit des Vorwurfs führt hier zudem zu Unstimmigkeiten im Berufungsurteil: Während die Zeugin bei ihrer behördlichen Vernehmung körperlichen Zwang geschildert hat, hat sie dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich verneint. Hätte das Berufungsgericht entsprechend seiner Auffassung die Vorwürfe der Zeugin im behördlichen Verfahren zur Konkretisierung der Klageschrift herangezogen, so hätte es den Beklagten deshalb im zweiten Tatkomplex hinsichtlich des durch körperliche Gewalt "erzwungenen" Oralverkehrs gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 HDG vom Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung freistellen müssen. Stattdessen hat es den fortlaufenden Oralverkehr erschwerend in seine Gesamtwürdigung einbezogen. Dieser sei "ohne intensive körperliche Gewalt" durch den Beklagten initiiert worden. Das Berufungsgericht lässt offen, welche weniger intensive körperliche Gewalt ausgeübt wurde, und gelangt zur Aberkennung des Ruhegehalts, weil es sich "allein schon aufgrund des sich über Jahre ersteckenden regelmäßigen Oralverkehrs um einen außergewöhnlich schweren Fall des sexuellen Missbrauchs einer Schülerin im Schulbereich durch einen dort bediensteten Lehrer" handele.

10

b) Ebenfalls mit Erfolg rügt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 63 Abs. 1, § 6 HDG, § 86 Abs. 1 VwGO) verletzt habe, weil es keine weiteren Beweise erhoben habe, obwohl sich dies ihm hätte aufdrängen müssen.

11

Gemäß § 63 Abs. 1 HDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 HDG auch für die Berufungsinstanz (vgl. zu den wortgleichen Vorschriften der § 58 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG: Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - BVerwG 2 B 34.07 - juris Rn. 5 m.w.N. und vom 4. September 2008 - BVerwG 2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 Rn. 7, vgl. auch zu § 86 Abs. 1 VwGO Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - juris Rn. 24 ff.).

12

Zwar verletzt das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweisaufnahme absieht, die weder von einem Beteiligten in der mündlichen Verhandlung beantragt worden ist noch sich den Umständen nach aufdrängt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265, vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 = NVwZ 2005, 1199, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26, vom 19. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 6 und vom 13. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 Rn. 4). Hier hat sich eine weitere Beweisaufnahme jedoch aufgedrängt, ohne dass der Beklagte sie förmlich beantragen musste. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag dann auf, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, wenn also die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Einwände erhebt. Denn in einem solchen Fall ist das Gericht gehindert, seine Entscheidung unter Übergehung der Einwände auf das angegriffene Beweisergebnis zu stützen (vgl. zum Ganzen Urteil vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).

13

So verhält es sich hier. In Anbetracht der sehr späten Strafanzeige, vorhandener - kleinerer - Unstimmigkeiten im Aussageverhalten der Zeugin W. und der Konstellation Aussage gegen Aussage hätte das Berufungsgericht zur Aufklärung der entscheidungserheblichen Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin W. und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen durch Vernehmung derjenigen Zeugen weiter nachgehen müssen, denen sich die Zeugin W. seinerzeit anvertraut haben will (die von der Schweigepflicht entbundenen Ärzte und der von der Schweigepflicht entbundene Therapeut, die Mutter der Zeugin W., die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes G. und R., das Ehepaar Wi., die in der mündlichen Berufungsverhandlung von der Zeugin W. benannte Frau P., die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von der Zeugin W. benannten Lehrerinnen R. und H.-B., Frau S. von der Opferhilfe Frankfurt).

14

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass von einigen Zeugen schriftliche Erklärungen vorlagen oder Vernehmungsprotokolle aus dem behördlichen oder anderen Verfahren. Der in § 63 Abs. 1 HDG statuierte Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung verpflichtet das Gericht, alle erforderlichen Beweise selbst zu erheben. Eine bestrittene, beweisbedürftige Tatsache kann deshalb grundsätzlich nicht durch Verlesen von Vernehmungsprotokollen des behördlichen Disziplinarverfahrens oder anderer gesetzlich geordneter Verfahren festgestellt werden. Von Zeugen hat es sich in der mündlichen Verhandlung selbst einen unmittelbaren persönlichen Eindruck zu verschaffen (zum Ganzen: Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 Rn. 7; vgl. zum Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme auch Urteil vom 28. Juli 2011 a.a.O. juris Rn. 18 ff.). Etwas anderes gilt zwar für die Berufungsinstanz nach § 70 Abs. 4 HDG in Bezug auf vom Verwaltungsgericht erhobene Beweise. Das Verwaltungsgericht hat jedoch keinen dieser Zeugen vernommen.

15

3. Die übrigen Verfahrensrügen (§ 73 HDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bleiben demgegenüber ohne Erfolg.

16

a) Die Beschwerde rügt, dass das behördliche Verfahren durch die Ablehnung der Beweisanträge (auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens und auf Vernehmung dreier Zeugen) und die Befangenheit des mit der Führung der Ermittlungen betrauten Schulamtsmitarbeiters an wesentlichen Mängeln leide, die im gerichtlichen Verfahren nach § 60 Abs. 3 HDG fortwirkten.

17

Es kann dahinstehen, ob die Ablehnung der Beweisanträge einen Fehler des behördlichen Verfahrens darstellt. Nach § 27 Abs. 3 HDG ist im behördlichen Disziplinarverfahren über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Satz 1). Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann (Satz 2). Der Senat hat insoweit zur wortgleichen Vorschrift des § 24 Abs. 3 BDG entschieden, dass die Verletzung dieser Regelungen letztlich sanktionslos bleibt, weil der angeschuldigte Beamte im gerichtlichen Verfahren den Antrag wiederholen kann und im Übrigen das Gericht von Amts wegen (§ 6 HDG i.V.m. § 86 VwGO) die erforderlichen Beweise zu erheben hat (§ 63 Abs. 1 HDG; vgl. Urteil vom 29. Juli 2010 - BVerwG 2 A 4.09 - juris Rn. 133, 138 und Beschluss vom 16. Februar 2010 - BVerwG 2 B 62.09 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 9 Rn. 11).

18

Nichts anderes gilt, wenn es um die Befangenheit des mit der Führung der Ermittlungen betrauten Schulamtsmitarbeiters geht. Im Übrigen lagen keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Mitarbeiters (§ 6 HDG i.V.m. § 21 Abs. 1 Hess VwVfG) vor, da der Befangenheitsantrag ausschließlich mit der - aus der Sicht des Beklagten fehlerhaften - Ablehnung der Beweisanträge durch den Schulamtsmitarbeiter begründet worden ist. Meinungsunterschiede über die konkrete Ausgestaltung der Ermittlungspflicht begründen - von besonderen Umständen des Einzelfalles abgesehen - nicht schon generell den Vorwurf der Befangenheit (vgl. Urteil vom 29. Juli 2010 - BVerwG 2 A 4.09 - juris Rn. 124).

19

b) Ebenso ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Berufungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens verfahrensrechtswidrig - und zwar unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO sowie gegen seine Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO - abgelehnt.

20

Nach § 63 HDG erhebt das Gericht im Disziplinarklageverfahren die erforderlichen Beweise. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, einem Beweisangebot nachzugehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache zu einem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. Beschluss vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 Nr. 5 = NJW 2009, 2614, zuletzt Beschluss vom 1. April 2011 - BVerwG 2 B 84.10 - Rn. 5 m.w.N.).

21

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter Berücksichtigung der vom Beklagten erhobenen Einwände ist grundsätzlich Sache des Gerichts (Urteil vom 29. Juli 2010 - BVerwG 2 A 4.09 - juris Rn. 158). Ausnahmen können dann gerechtfertigt sein, wenn besondere, in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichende, Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (stRspr des BGH, vgl. Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 419/09 -, NStZ 2010, 100 und Urteil vom 18. August 2009 - 1 StR 155/09 - NStZ 2010, 51 jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1999 -BVerwG 9 B 401.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 304 = juris Rn. 4 m.w.N.). Dies kommt überwiegend bei Verdachtsmomenten für eine die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung in Betracht, nicht aber bereits bei den hier zur Begründung des Beweisantrags vorgetragenen sonstigen Umständen (die Zeugin sei bereits im Kindesalter Opfer anderweitiger sexueller Übergriffe von Erwachsenen geworden, bei ihr liege langjähriger Drogenkonsum mit anhaltender Abhängigkeit und Alkoholmissbrauch vor, sie habe eine höchst problematische Entwicklung im Kindes- und Jugendlichenalter durchlaufen , sie stehe langfristig und andauernd in psychotherapeutischer Behandlung, sie habe die Strafanzeige gegen den Beklagten erst Jahre nach dem streitigen Tatzeitraum gestellt, sie habe freiwillig die Beziehung zu dem Beklagten aufrecht erhalten, sei mit diesem im Erwachsenenalter eine intime Beziehung eingegangen, es fänden sich signifikante Widersprüche in ihren Aussagen und die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht habe die begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage und ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit nicht ausräumen können). Das Berufungsgericht durfte daher den Beweisantrag ohne Verstoß gegen das Prozessrecht ermessensfehlerfrei mit der Argumentation ablehnen, es liege - ungeachtet des nicht unproblematischen Werdegangs der Zeugin W. - insgesamt noch keine Sachlage vor, nach der eine Bewertung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit fremder Sachkunde bedarf. Soweit sich die Beschwerde mit der näheren und sehr ausführlichen Begründung des Berufungsgerichts auseinandersetzt, setzt sie nur ihre eigene Beurteilung gegen diejenige des Berufungsgerichts, ohne einen Ermessensfehler darzutun. Insbesondere ist das Berufungsgericht nicht von einer die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigenden, nicht näher bekannten psychischen Erkrankung der Zeugin ausgegangen, sondern hat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - festgestellt, dass diese an einem posttraumatischen Psychosyndrom leidet, und zwar aufgrund des fortwährenden sexuellen Missbrauchs durch den Beklagten. Eine solche Erkrankung ist eine typische Folge eines traumatischen Erlebnisses. Sie führt nicht dazu, dass ein Gericht verpflichtet wäre, ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen.

22

c) Die Ablehnung des Antrags auf Beiziehung der Akten des Jugendamts der Stadt Frankfurt betreffend die Zeugin W. lässt ebenfalls keinen Verfahrenfehler erkennen. Das Berufungsgericht durfte den Antrag im Einklang mit dem Prozessrecht mit der Begründung ablehnen, er genüge bereits formal nicht den Anforderungen der § 6 HDG, § 86 Abs. 2 VwGO, weil weder eine bestimmte zu beweisende Tatsache noch ein klares Beweisthema benannt werde; es handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag.

23

Soweit die Beschwerde meint, die Beiziehung der Jugendamtsakte sei von Amts wegen geboten gewesen, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Diese Argumentation der Beschwerde beruht auf der Annahme, dass es in Fällen sexuellen Missbrauchs einer Schülerin durch einen Lehrer immer zum Schulwechsel kommt. Diese Annahme ist aber weder zwingend noch ist sie Gegenstand der Befragung des Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen.

24

d) Ebenfalls nicht dargelegt ist, dass der Beweisantrag betreffend die Zeugin S.-B. verfahrensrechtswidrig vom Berufungsgericht abgelehnt worden ist. Zur fehlenden Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags setzt die Beschwerde lediglich ihre Würdigung gegen diejenige des Berufungsgerichts.

25

e) Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 6 HDG, § 108 Abs. 2 VwGO) vernachlässigt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in seine rechtlichen Erwägungen einbezieht. Es ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 6 HDG, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat (stRspr, Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1, zuletzt Beschlüsse vom 19. April 2011 - BVerwG 2 B 60.11 - juris Rn. 7 und vom 20. Juli 2011 - BVerwG 2 B 32.10 - juris Rn. 3).

26

Deshalb kann insbesondere aus einer von der Ansicht eines Beteiligten abweichenden Beweiswürdigung eines Gerichts nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden. Im Übrigen ist die Beweiswürdigung aufgrund des § 73 HDG, § 137 Abs. 2 VwGO revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob Beweiswürdigungsgrundsätze wie etwa Auslegungsregeln, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - Rn. 34 = ZBR 2008, 257 <260>; insoweit nicht in Buchholz abgedruckt). Dies ist nicht dargelegt. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (vgl. Beschluss vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - juris Rn. 7 § 46 drig nr. 2>). Sind bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur verfahrensfehlerfrei, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 6 HDG, § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden. Das Beschwerdevorbringen legt insoweit keinen Verfahrensfehler dar.

27

Von einer weiteren Begründung der Ablehnung der Verfahrensrügen wird gemäß § 73 HDG, § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen.

28

4. Gleichfalls ohne Erfolg wirft die Beschwerde schließlich als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

ob einem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt ohne weitere Voraussetzungen oder Einschränkungen selbst bei lang zurückliegender Tat aberkannt werden kann, wenn er, wäre er noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

29

Hierzu weist sie darauf hin, dass zwischen Beginn der Tat 19 Jahre und deren Ende 15 Jahre vergangen seien bis zur Aberkennung des Ruhegehalts, so dass diese Disziplinarmaßnahme bei einem Beamten, der ansonsten unbescholten geblieben sei, unverhältnismäßig erscheine. Dies gelte insbesondere bei einem Ruhestandsbeamten, der nicht mehr die Möglichkeit habe, sich andere Erwerbsquellen zu erschließen. Nach dem Eintritt in den Ruhestand bestünden nur noch beschränkte Beamtenpflichten.

30

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 73 HDG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt sind oder sich anhand der bisherigen Rechtsprechung unter Zuhilfenahme des Gesetzestextes ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantworten lassen. So verhält es sich hier.

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Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 HDG, der mit § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG inhaltlich übereinstimmt, setzt die Aberkennung des Ruhegehalts voraus, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Danach gelten die Bemessungsgrundsätze des § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG auch für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme gegen einen Ruhestandsbeamten, der während seiner aktiven Dienstzeit ein schweres Dienstvergehen begangen hat. Der nachträgliche Eintritt in den Ruhestand führt weder zur Anwendung anderer Bemessungsmaßstäbe noch stellt er einen mildernden Umstand dar.

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Den gesetzlichen Regelungen liegen zum einen generalpräventive Erwägungen zugrunde. Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter, der wegen eines schweren Dienstvergehens als aktiver Beamter nicht mehr tragbar wäre, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung zu führen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Dienstvergehen in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und wann es begangen wurde. Zum anderen gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Beamter, der in den Ruhestand tritt, nachdem er ein zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führendes Dienstvergehen begangen hat, nicht bessergestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. November 2001 - 2 BvR 2138/00 - NVwZ 2002, 467 und vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl 2006, 1372 <1373>; BVerwG, Urteile vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12 Rn. 28, vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - juris Rn. 17 § 13 bdg nr. 4> und BVerwG 2 C 28.06 - juris Rn. 17 sowie vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - juris Rn. 32; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 6, vom 28. August 2007 - BVerwG 2 B 26.07 - juris Rn. 3 und vom 26. August 2009 - BVerwG 2 B 66.09 - juris Rn. 10).

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Schließlich ist geklärt, dass weder eine lange Dauer des Verfahrens noch das lange Zurückliegen des Dienstvergehens es rechtfertigen, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Zwar kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme in diesen Fällen unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben, sodass sie eine günstigeres Persönlichkeitsprognose ermöglichen. Demgegenüber geht es bei der Dienstentfernung darum, das Beamtenverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust, den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermögen eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Dies gilt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG, § 16 Abs. 2 Satz 2 HDG gleichermaßen für die Aberkennung des Ruhegehalts (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <28 f.>; Kammerbeschluss vom 9. August 2006 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 D 30.03 - juris Rn. 80 und vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04 - juris Rn. 27; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 a.a.O. Rn. 8, vom 28. Oktober 2008 a.a.O., vom 26. August 2009 a.a.O. Rn. 11 und vom 16. Februar 2010 - BVerwG 2 B 62.09 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 9 Rn. 5 und 6). Aus diesem Grunde gibt es auch für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts - anders als für die pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahmen - kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 18 HDG (§ 15 BDG).

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Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur überlangen Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 und 13 EMRK) vermag hieran nichts zu ändern. Ob eine überlange Verfahrensdauer Auswirkungen auf die materielle Rechtslage hat, bestimmt sich allein nach innerstaatlichem Recht. Der Gerichtshof kann aber nach Art. 41 EMRK den Staat zum Ersatz des immateriellen Schadens verurteilen (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - Rn. 57 ff. = NVwZ 2010, 1015 ff.).

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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 82 Abs. 1 HDG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG analog.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.