Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. März 2005 - NC 6 K 396/04

bei uns veröffentlicht am17.03.2005

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger / die Klägerin nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er / sie keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule inne hat, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zuzulassen. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger / die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Staatsexamen) im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
In ihrer dem Wissenschaftsministerium vorgelegten Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2004/2005 und des Sommersemesters 2005 betreffend die Vorklinische Lehreinheit (Kapazitätsbericht) gelangte die Beklagte zunächst zu einem Festsetzungsvorschlag von 327 Studienplätzen. Sie brachte dabei 41 Planstellen des Lehrpersonals aus den einzelnen vorklinischen Abteilungen mit einem Gesamtlehrdeputat von zunächst 281,5 Semesterwochenstunden (SWS) wie folgt in Ansatz:
Abt. Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 3 9 27
C 2 2 9 18
C 1 3 4 12
BAT IIa/Ib (D) 3 9 27
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 8
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 2 9 18
C 1 5 4 20
BAT IIa/Ib (D) 1,5 9 13,5
BAT IIa/Ib (Z) 3,5 4 14
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 2 9 18
C 2 1 9 9
C 1 3 4 12
BAT IIa/Ib (D) 3 9 27
BAT IIa/Ib (Z) 1 4 4
Das Lehrangebot hatte sich in den Berechnungen der Beklagten gegenüber dem Vorjahr dadurch verringert, dass die Universität die vormals in der Vorklinik angesiedelten Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach altersbedingtem Ausscheiden der beiden Abteilungsleiter als solche aufgelöst, die Stellen der Abteilungsleiter gestrichen und die übrigen Stellen in die klinische Lehreinheit verlagert hat. Zum Ausgleich sollen die von diesen Abteilungen bislang erbrachten Lehrleistungen vollständig als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden.
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In den Abteilungen für Physiologische Chemie und Angewandte Physiologie wurde jeweils eine C 1 - Stelle dergestalt besetzt, dass der jeweilige Stelleninhaber zum Wissenschaftlichen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, ihm jedoch die Überleitung und Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor - nach Einführung der gesetzlichen Regelungen - zugesagt und ihm bis auf Weiteres eine Lehrverpflichtung von 4 SWS zugewiesen wurde.
11 
Ferner berücksichtigte die Beklagte einen Dienstleistungsexport an die Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin in Höhe von insgesamt 31,8999 SWS und dividierte das verdoppelte bereinigte Lehrangebot durch den die Lehrnachfrage widerspiegelnden CAp von zunächst 1,5251, was 327 Vollstudienplätze ergab. Der Quantifizierung der Lehrnachfrage lag dabei die vom Senat der Beklagten am 08.05.2003 beschlossene Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 sowie der in § 1 dieser Studienordnung in Bezug genommene Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugrunde. Letzteren integrierte die Beklagte rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung in § 1 der Studienordnung (vgl. Art. 1 der Ersten Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin vom 15.12.2004). Darauf aufbauend nahm die Beklagte die Eigenanteilsbildung für die vorklinische Lehreinheit auf der Grundlage der von ihr erstellten nachstehenden tabellarischen Übersicht
vor:
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v v v v
Vorl. vx1:180 Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 Übung vx1:60 CAp
Physik 3,5 0,0194 3 0,1000 0,1194
Biologie 5 0,0277 2,8571 0,0952 0,1229
Chemie 4 0,0222 3 0,1000 0,1222
Anatomie Sem. 4 0,0222 1,7143 0,0872 0,1094
Makrosk. 2 0,0111 8,1429 0,2714 0,2825
Mikrosk. 3 0,0166 3,7143 0,1238 0,1404
Physiol. 8 0,0444 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3158
Biochem. 10 0,0556 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3270
Med. Psy/Soz 5 0,0277 2,7143 0,0905 2 0,1000 0,2182
Med. Term. 1 0,0055 1 0,0166 0,0221
Einf. klin. Med. 1,5714 0,0524 0,0524
Berufsfelderkundung 1 0,0333 0,0333
Seminare mit kl. Bezug 4 0,2000 0,2000
Integrierte Seminare 7 0,3500 0,3500
Wahlfach 2 0,0111 0,0111
SUMME 47,5 0,2635 36,2858 1,2094 18,7143 0,9372 1 0,0166 2,4267
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Die
 - nur hier - grau unterlegten Felder geben den Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit wieder (1,5251), wobei die Beklagte zunächst 7 der neuen Seminare der Vorklinik zugerechnet hat
14 
Auf dieser Grundlage setzte das Wissenschaftsministerium mit der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 (ZZVO) die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber für das erste Fachsemester auf 327 fest. Vor Beginn des Berechnungszeitraums änderte die Beklagte ihre Planung bezüglich der Seminare mit klinischem Bezug und der integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO dergestalt, dass ein weiteres Seminar nunmehr als klinischer Import erbracht werden sollte, sodass lediglich noch 6 Seminare und damit insoweit ein Curricularanteil von 0,3 SWS der Vorklinik zuzurechnen waren. Zugleich war eine - kapazitätsungünstige - Veränderung auf Lehrangebotsseite eingetreten, nachdem Prof. Dr. W., der Leiter der Abteilung Physiologische Chemie, vom Fakultätsrat in dessen Sitzung vom 20.07.2004 für die Amtszeit vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 zum Prodekan gewählt worden war. Der Fakultätsvorstand schlug daraufhin eine Freistellung von der Lehrverpflichtung in Höhe von 4 SWS vor. Bereits am 16.04.2002 hatte das Rektorat der Beklagten einem Vorschlag des Fakultätsvorstandes, der u.a. eine Deputatsermäßigung von 4 SWS für den - namentlich nicht bezeichneten - „Dekan“ und den „Prodekan“ vorsah, zugestimmt und eine entsprechende Verteilung der Freistellungspauschale nach § 6 a der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - beschlossen.
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Mit Schreiben vom 20.09.2004 teilte die Beklagte der ZVS die kapazitätserheblichen Veränderungen mit und meldete nach einer Neuberechnung - Reduzierung des Lehrangebots um 4 SWS auf 277,5 einerseits und des CAp um 0,05 andererseits, folglich eine Gesamtkapazität von nunmehr 333 Studienplätzen - weitere 6 Studienplätze zur Vergabe durch die ZVS nach.
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Die gemäß Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung VII dem Wissenschaftsministerium obliegende Aufteilung des Curricularnormwerts nahm das Wissenschaftsministerium erst nachträglich während des bereits laufenden Gerichtsverfahrens mit Schreiben vom 03.02.2005 - 21-635.31/441 - vor, nachdem das Gericht die Aufteilungsentscheidung bei der Beklagten angefordert hatte. Für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt sah es dabei einen Curricularanteil von 2,4267 SWS vor, für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ging es - auf der Grundlage des ursprünglichen Kapazitätsberichts der Beklagten - von einem Wert von 1,5251 SWS aus.
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Der Kläger / die Klägerin bewarb sich vor Ablauf der Frist des § 3 Abs. 1 HVVO um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit dem durch die hier zu beurteilende Klage fristgerecht angefochtenen Bescheid ab.
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Die Klägerseite hält im vorliegenden Klageverfahren die Kapazität der Beklagten nicht für ausgeschöpft und trägt im Wesentlichen vor, der Ansatz eines Anrechnungsfaktors von f = 1 und einer Gruppengröße von g = 20 für die Integrierten Seminare und Seminare mit klinischen Bezügen nach § 2 ÄAppO auf der Lehrnachfrageseite sei nicht gerechtfertigt, wenn zugleich auf der Lehrangebotsseite ein Deputatsverbrauch eingerechnet werde, der die durchgehende Präsenz einer Lehrperson in jeder der Seminargruppen unterstelle. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der in den Anrechnungsfaktor mit eingeflossene Vorbereitungsaufwand tatsächlich nur einmal anfalle und der jeweilige Dozent die weiteren Seminarveranstaltungen - zumal in mehreren Gruppen mit identischem Lernziel - ohne weitere Vorbereitung abhalten könne. Weiterhin sei aufgrund der klinischen Bezüge der Seminare rechtlich eine Beteiligung von klinischem Lehrpersonal zu fordern. Darüber hinaus wenden sich die Vertreter der Klägerseite gegen den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans im Zusammenhang mit der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte (vgl. die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - vom 09.09.2002 zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität, unter II.) gebe es keine sachliche Rechtfertigung mehr für die Berechnung der Lehrnachfrage unter Zugrundelegung der fiktiven Gruppengröße von g = 180. Im Übrigen überschreite die Beklagte mit einem Curricularanteil von 2,4267 für den vorklinischen Studienabschnitt die Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums. Ferner sehen die Klägervertreter Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Neuregelung der Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich und den Konsequenzen im Einzelfall für das Lehrdeputat eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters. Außerdem fordern sie die Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung, die in Form „unentdeckter“ Lehre in der vorklinischen Lehreinheit vorhanden seien.
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Der Kläger / die Klägerin beantragt - soweit in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten: schriftsätzlich und sachdienlich gefasst -,
20 
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger / die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Sie trägt im Wesentlichen vor, die Kapazität sei mit 333 Studienplätzen zutreffend ermittelt. Die Teilnehmerzahl bei Vorlesungen liege seit jeher unverändert zwischen 200 und 350, teilweise sogar unter 100. Ohnehin sei die Gruppengröße von g = 180 lediglich eine abstrakt zugrunde gelegte Rechengröße im Kapazitätsermittlungssystem, welche als „Norm-Größe“ schon aus ihrer Natur heraus nicht mit der Hochschulwirklichkeit in Einklang stehen müsse. Die Aufhebung des ZVS-Beispielstudienplans habe im Übrigen das alleinige Ziel gehabt, den Universitäten mehr Freiraum bei der Ausgestaltung des Studienplans zu gewähren. Der dem Beispielstudienplan der ZVS nachfolgende Richtwert der ZVS für den Curricularanteil der vorklinischen Lehreinheit (2,4167) sei nur geringfügig überschritten. Dem Wert komme nach Wegfall des Beispielstudienplanes ohnehin keine vergleichbar starke Leitwirkung zu. Alle aus Haushaltsmitteln finanzierten C1- und BAT IIa/Ib-Stellen mit Befristung des Arbeitsvertrages seien generell für den wissenschaftlichen Nachwuchs gewidmet und für dessen wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen. Drittmittelbeschäftigte seien in der Lehre nicht tätig und in der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Integrierten Seminare und Seminare mit klinischen Bezügen würden nunmehr sämtlich wieder in „klassischem“ Stil abgehalten, ohne dass studentische Tutoren - wie rechtswidrigerweise im vorangegangenen Berechnungszeitraum - daran beteiligt seien. Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen seien zurecht mit einem Lehrdeputat von anfänglich 4 SWS veranschlagt worden. Das abstrakte Stellenprinzip verbiete eine abweichende Beurteilung, da die Stellen als C 1 - Stellen für Wissenschaftliche Assistenten geführt würden und vor Einführung der gesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur auch keine andere Stellengruppe existiere bzw. existiert habe. Nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 ff.) sei die Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren normativ geregelt (Art. 17 des 2. HRÄG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.). Danach sei der anfängliche Ansatz von 4 SWS seitens der Beklagten auch sachlich nicht zu beanstanden. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. als Prodekan gründe sich auf eine funktionsbezogene Aufteilung der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO durch das Rektorat am 16.04.2002. Die nach § 6 a Abs. 5 LVVO zu treffende Entscheidung unterliege nicht denselben Anforderungen wie eine solche nach § 9 Abs. 2 LVVO, wo die „Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ ausdrücklich erwähnt sei. Sinn und Zweck der Pauschalen in § 6 a LVVO sei es, der Universität mehr Freiraum bei Deputatsermäßigungen zu gewähren. Die Ämter des Dekans und des Prodekans seien kraft ihrer gesetzlichen Ausgestaltung mit umfänglichen Verwaltungsaufgaben verbunden, was die funktionsbezogene Deputatsermäßigung rechtfertige. Letztlich diene die vorgenommene Aufteilung auch der Verwaltungsvereinfachung.
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Mit Eilbeschlüssen vom 02.11.2004 und 09.11.2004 verpflichtete die Kammer die Beklagte, unter sämtlichen Antragstellern der Eilverfahren eine Rangfolge auszulosen und weitere 11 Studienplätze nach dieser Rangfolge vorläufig zu vergeben. Diese Entscheidungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass den zwei „Juniorprofessuren“ auf C 1 - Stellen eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen sei und dass es in formeller Hinsicht an einer konkreten Entscheidung des Rektorats betreffend die Lehrverpflichtungsermäßigung für den neu gewählten Prodekan fehle, weshalb diese kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden könne. Sowohl die Beklagte als auch einzelne Kläger haben gegen diese Entscheidungen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt, über die bislang nicht entschieden ist.
25 
In der mündlichen Verhandlung sind Lehrpersonen der Beklagten als amtliche Auskunftspersonen vernommen worden. Ferner sind Zeugen nach §§ 98 VwGO, 377 Abs. 3 ZPO vorab schriftlich vernommen worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift und die entsprechenden schriftlichen Äußerungen verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die in den einzelnen Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie insbesondere auf die bei der Kammer geführten Generalakten betreffend das Wintersemester 2003/2004 (1 Akten-Ordner) und das Wintersemester 2004/2005 (3 Akten-Ordner) verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger / die Klägerin in seinen / ihren Rechten. Die Beklagte hat die vorhandene Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Die Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 beträgt 363 Studienplätze, sodass 30 weitere Studienplätze unbesetzt sind. Der Kläger / die Klägerin nimmt in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz in der von der Beklagten ausgelosten Rangfolge aus den parallelen Eilverfahren des Wintersemesters 2004/2005 einen der ersten 30 Plätze ein, weshalb der Klage stattzugeben ist.
29 
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 ff. KapVO), wobei Lehrangebot und Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten (§§ 7, 8 KapVO) ermittelt werden, auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (13 Abs. 4 KapVO).
30 
Lehrangebot
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1. Die Kammer hält an ihrer bereits im Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach für die C 1 - Stellen Nr. 104980 (Stelleninhaber: Dr. L.) und Nr. 104862 (Stelleninhaber: Dr. M.), deren Überleitung in eine Juniorprofessur vorgesehen war bzw. noch ist, im streitigen Berechnungszeitraum eine Lehrverpflichtung von 6 SWS anzusetzen ist. Die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung haben insoweit - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des 2. HRÄG zum 01.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe gebildet (dazu a)). Dieser Stellengruppe ist - jedenfalls für den hier streitigen Berechnungszeitraum - eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen (dazu b)).
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a) Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen können trotz ihrer haushaltsrechtlichen Verankerung als C 1 - Stellen nicht der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996, S. 43, Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -, geändert durch Verordnung vom 04.08.2003, GBl. S. 401, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 - 2. HRÄG -, GBl. S. 1) zugeordnet werden. Sie bilden vielmehr eine eigene Stellengruppe.
33 
Nach § 8 Abs. 1 KapVO VII sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen; das Lehrdeputat ist dabei definiert als die gem. § 9 Abs. 1 KapVO VII im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe. Darin kommt das sog. abstrakte Stellen- und Sollprinzip zum Ausdruck, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt (vgl. dazu nur Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 130). Bei der Ermittlung des Lehrangebots soll danach nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweiligen individuellen Lehrverpflichtung ausgegangen werden, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese entfallenden Regellehrverpflichtungen. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht, sodass die Hochschule im Interesse der Studienplatzbewerber gehalten ist, jede der Lehreinheit zugewiesene und besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen.
34 
Was der Begriff der Stellengruppe jedoch konkret beinhaltet und wie eine solche gebildet wird, ergibt sich weder aus der KapVO VII noch unmittelbar aus der LVVO. Nach Bahro / Berlin (Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn 9) sind als Stellengruppe alle Stellen einer Lehreinheit anzusehen, die ein und derselben Besoldungs(Vergütungs)gruppe angehören und das gleiche Lehrdeputat zu erfüllen haben. Damit wird jedoch bereits ein einheitliches Lehrdeputat vorausgesetzt, das mit Hilfe der Stellengruppenzuordnung gerade erst ermitteln werden soll. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass auch innerhalb einer homogenen Kategorie des Hochschulpersonals eine differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben möglich ist (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 345 zur Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 HRG; ebenso BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1; zur Gruppenbildung in anderem Zusammenhang vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 126f. und 139; Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210, 240 und dazu Knopp, ZBR 2005, 145, 147). Danach ist das abstrakte Stellenprinzip unter Wahrung des personalpolitischen Organisationsermessens der Wissenschaftsverwaltung auszulegen, damit der Normgeber des Dienstrechts und die Wissenschaftsverwaltung in der Stellengruppenbildung flexibel verfahren können, ohne an die vom Hochschulrahmengesetz zu anderen als zu Kapazitätserfassungszwecken vorgegebenen Personalkategorien gebunden zu sein.
35 
Somit sind Stellengruppen nicht bereits rechtssatzmäßig vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 350), vielmehr erfolgt eine faktische Abgrenzung durch die Wissenschaftsverwaltung, aufbauend auf der dienstrechtlichen Ausgestaltung der Stelle ggf. unter Berücksichtigung der im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben. Maßgebend ist dabei bei Beamten zunächst und in erster Linie der nach Maßgabe des Amtes verliehene beamtenrechtliche Status, aus dem die Dienstpflichten des Beamten und ggf. eine Lehrverpflichtung erwachsen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2004 - 4 S 452/04 -, NVwZ-RR 2004, 753). Im Einzelfall kann jedoch auch auf die im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben, das Amt im konkret-funktionellen Sinne, abzustellen sein (vgl. - wenngleich ohne kapazitätsrechtlichen Bezug - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2005 - 9 S 2365/04 -). Auch im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Stellengruppenbildung kann nämlich die Übertragung von Dienstaufgaben im Einzelfall oder die besondere dienstrechtliche Ausgestaltung einer Stelle Bedeutung erlangen, sofern dadurch einzelne Stellen aus dem Kreis der übrigen der Stellengruppe zugehörigen Stellen herausgehoben und einer besonderen Behandlung zugeführt werden (vgl. dazu - wenn auch dort vornehmlich mit Bezug zur Frage des „Lehrpersonals“ im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO - OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ 2002, 749; VGH Hessen, Beschluss vom 22.05.1985 - Fb 32 G 1508/83 T u.a. -, KMK-HSchR 1986, 462 zu sog. Funktionsstellen; BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Eine im Konkreten ggf. abweichende Lehrverpflichtung oder sonstige Besonderheiten einer Stelle können dem entsprechend nicht mehr als „individuelles“ und nach dem abstrakten Stellenprinzip irrelevantes Vorkommnis negiert und außer Betracht gelassen werden, wenn davon eine ganze Gruppe von Lehrpersonen betroffen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 ff.). Kommt einzelnen Stellen im Hinblick auf Status und Funktion eine Sonderstellung zu, so werden die Unterschiede zwischen den somit neu gebildeten Gruppen auch nicht schon dadurch gegenstandslos, dass der Haushaltsgesetzgeber diese Stellen etwa unterschiedslos in einer Besoldungsgruppe zusammenfasst (BVerfG, a.a.O.). Das abstrakte Stellenprinzip, dem ohnehin kein Eigenwert zukommt und das sich gegenüber dem höherrangigen Gebot der Kapazitätserschöpfung auch nicht verselbstständigen darf (vgl. wiederum BVerfG, a.a.O., wie auch Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173), wird durch die weitere Differenzierung nicht verletzt (so aber wohl inzident - im Bezug auf Juniorprofessuren - VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -); die Stellengruppenbildung bzw. -zuordnung ist der Frage der Lehrdeputatszuweisung nach der Regellehrverpflichtung der Stelle nämlich vorgelagert.
36 
Bezogen auf die hier zu beurteilenden C 1 - Stellen, die für die Ausgestaltung als Juniorprofessuren vorgesehen waren, ist von Seiten der Beklagten und der Wissenschaftsverwaltung nach diesen Maßgaben eine eigenständige Stellengruppe gebildet worden. Die Beklagte und das Wissenschaftsministerium haben derartige Stellen gesondert behandelt und vom Kreis der übrigen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen deutlich abgegrenzt:
37 
In Anlage 1 des ministeriellen Kapazitätserlasses zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2004/2005 vom 14.01.2004 (Az. 21-635.31/421 SV) wird im Hinblick auf die im Rahmen der Kapazitätsermittlung einzusetzenden Lehrverpflichtungen zunächst auf die Anlage 2 des Erlasses Bezug genommen, wo u.a. Stellengruppen der beamteten Lehrpersonen in Anlehnung an die Auflistung in § 1 Abs. 1 LVVO wiedergegeben sind. Weiter heißt es sodann:
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„Ergänzend hierzu ist für die im Rahmen des Vorgriffs-Förderprogramms `Juniorprofessur` des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beschäftigten beamteten oder angestellten Lehrpersonen bis zum Vorliegen einer landesrechtlichen Regelung eine Lehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase anzusetzen.“
39 
Dem entsprechend hat auch die Beklagte im gerichtlichen (Eil-)Verfahren - noch vor Einführung der landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur - vorgetragen, die Lehrverpflichtung der Stellen solle in den ersten drei Jahren vier, in der zweiten Anstellungsphase sechs SWS betragen (vgl. Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.2004). In gleicher Weise hat die Beklagte bereits in den an die jeweiligen Stelleninhaber gerichteten Ernennungsschreiben vom 15.08.2003 und 01.10.2003 mitgeteilt, dass die Lehrverpflichtung „bis auf weiteres“ - und damit nicht (wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO a.F. für die Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten vorgesehen) „höchstens“ - vier Semesterwochenstunden betrage (woraus jedoch kapazitätsrechtlich nicht bereits auf eine Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS geschlossen werden kann, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 624). Bereits dadurch haben die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung zum Ausdruck gebracht, dass die Stellen kapazitätsrechtlich - trotz der förmlichen haushaltsrechtlichen Ausweisung als C 1 - Stellen - nicht dem Kreis der Wissenschaftlichen Assistenten zugerechnet werden können (zur Bezugnahme auf den Kapazitätserlass vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1997 - NC 9 S 13/97 u.a. -).
40 
Darüber hinaus hat die Beklagte ein berufungsähnliches Verfahren in Anlehnung an die geplante und später eingeführte Rechtsgrundlage für die Berufung von Juniorprofessoren (vgl. nunmehr: § 51 Abs. 5 LHG) - unter Beteiligung der Berufungskommission der Medizinischen Fakultät - durchgeführt und die betreffenden Stellen auch dadurch von den übrigen C 1 - Stellen abgegrenzt. Im Beschluss des Senats der Beklagten vom 12.12.2002 heißt es dem entsprechend, „dem Vorschlag der Medizinischen Fakultät zur Besetzung der ausgeschriebenen Vorgriffsposition für ´Juniorprofessuren` mit der anschließenden Übernahme auf die Juniorprofessur nach Vorliegen der stellen- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Landesrecht (...)“ werde zugestimmt. Ferner wurde den Bewerbern gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 UG die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen und die Überleitung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor (W 1) nach Einführung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zugesagt. Entgegen § 69 Abs. 2 UG ordnete die Beklagte die Stelleninhaber auch nicht einem Professor, sondern der Medizinischen Fakultät zu, dies mit dem Vermerk, dass die Dienstaufgaben in enger Kooperation mit einer jeweils näher bezeichneten Abteilung zu erbringen seien. Dabei sollten die Stelleninhaber bereits von Anfang an wie ein späterer Juniorprofessor behandelt werden, was etwa aus einem Vermerk der Beklagten hervorgeht, wo es Bezug nehmend auf die Ernennungsverfügungen heißt (Anlage BH 14 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005):
41 
„mangels einer entsprechenden Landesregelung - Ernennung als wissenschaftlicher Assistent in der Funktion (mit den Rechten und Pflichten) eines Juniorprofessors“.
42 
Aus alledem wird deutlich, dass die Beklagte der Sache nach - so weit möglich - bereits vor dem Inkrafttreten der erforderlichen landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur eine neue Personalkategorie schaffen wollte. Dazu war die Beklagte, die im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur Sachausstattungsmittel vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bezogen hat, letztlich auch durch die diesbezüglichen Fördergrundsätze des Ministeriums gehalten. Danach hatte die Hochschule die Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in eine Juniorprofessur nach Vorliegen der gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wenn ein Nachwuchswissenschaftler im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur als wissenschaftlicher Assistent eingestellt wurde. Die Beklagte zog deshalb lediglich haushaltsrechtlich - mangels Alternativen - C 1 - Stellen für die Besetzungen heran, weil das geltende Universitätsgesetz für Juniorprofessuren keine eigene Personalkategorie bereit stellte und diese formelle Einordnung der Stellen sowohl im Hinblick auf die Nettovergütung als auch auf die Laufzeit der Juniorprofessur zweckmäßig erschien.
43 
Durch die konkrete Ausgestaltung der für die Einrichtung von Juniorprofessuren vorgesehenen C 1 - Stellen hat die Beklagte somit faktisch eine eigenständige - von den herkömmlichen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen zu unterscheidende - Stellengruppe („Vorgriffs-Juniorprofessoren“) geschaffen.
44 
b) Dieser Stellengruppe ist eine Lehrverpflichtung von 6 Semesterwochenstunden zuzuordnen.
45 
Die Kammer hat zur Frage der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren bzw. entsprechenden Vorgriffs-Stellen in den Eilbeschlüssen betreffend das Wintersemester 2004/2005 vom 02.11.2004 und 09.11.2004 ausgeführt:
46 
„Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 SWS - und die damit verbundene kapazitätsrechtliche Gleichstellung von Juniorprofessoren und wissenschaftlichen Assistenten - ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar. Die Frage, welche Lehrverpflichtung Juniorprofessoren obliegt, ist in Baden-Württemberg normativ bislang nicht geregelt. Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), kennt im Wesentlichen nur die Personalkategorien der Professoren, wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, Hochschuldozenten auf Zeit und der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Normgeber ist insoweit bislang untätig geblieben, obwohl die Landesregierung einen diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt hatte (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.; der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - 2. HRÄG - vom 28.09.2004, verfügbar unter http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de, sieht in Art. 17 nunmehr eine Änderung der LVVO und eine Lehrverpflichtung von 6 SWS nach positiver Evaluation des Stelleninhabers, im Übrigen 4 SWS, vor). Sowohl das MWK (vgl. a.a.O. und im Übrigen Nr. 6 der Anlage 1 zum Kapazitätserlass des MWK vom 14.01.2004 - 21-635.31/421 SV -), als auch die auf dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 beruhende KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) gehen von einer im Laufe der Beschäftigung ansteigenden Lehrverpflichtung von zunächst 4, später 6 bzw. 4 - 6 SWS aus. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) sieht - unter Verweis auf die an einen Juniorprofessor gestellte Aufgabe, ein Lehrprogramm außerhalb seines Spezialinteresses zu entwickeln - eine zeitlich gestaffelte Lehrverpflichtung von 4 bis 8 SWS vor (in diese Richtung auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn 657).
47 
Solange eine - dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht werdende - normative Festsetzung der Lehrverpflichtung nicht vorliegt, was zum entscheidungserheblichen Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII der Fall war, ist die Lehrverpflichtung in richterlicher Notkompetenz anhand der in Geltung befindlichen normativen Vorgaben zu ermitteln. Ob die im Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. HRÄG vorgesehene Festsetzung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 GG genügen, bedarf in den Eilverfahren dieses Semesters daher keiner Entscheidung.
48 
Der Juniorprofessor lässt sich weder als „Professor“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO noch als „wissenschaftlicher Assistent“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO begreifen. Es spricht zwar einiges dafür, den Juniorprofessor unter den Begriff des „Professors“ zu fassen, was eine Lehrverpflichtung von 9 SWS zur Folge hätte. Dafür spricht insbesondere bereits, dass die Konzeption des Bundes- und Landesgesetzgebers Juniorprofessoren den Professoren in wesentlichen Punkten gleichstellt (vgl. insbesondere die Legaldefinition der neu geschaffenen Personalkategorie des „Hochschullehrers“ als Oberbegriff für Professoren und Juniorprofessoren in § 42 Abs. 1 Satz 1 HRG sowie in § 44 Abs. 1 Nr. 1 des geplanten Landeshochschulgesetzes - LHG -, Art. 1 des 2. HRÄG, a.a.O.; zur weitgehenden dienstrechtlichen Gleichstellung vgl. nur Hoins, NVwZ 2003, 1343, 1346). Auch die Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz versteht den Juniorprofessor als Unterbegriff des Professors, wenn es dort in der Besoldungsgruppe W 1 heißt „Professor als Juniorprofessor“. Hinzu kommt, dass der Juniorprofessor nicht zwingend mit der Abfassung einer Habilitationsschrift beschäftigt ist und jedenfalls in Baden-Württemberg - zumindest in den ersten drei Beschäftigungsjahren - nicht mit der Betreuung von Doktoranden belastet werden soll (zu Letzterem vgl. die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme von MDgt Dr. Hagmann, in ähnlicher Fassung verfügbar unter http://www.hochschulverband.de/cms/fileadmin/pdf/workshop/hagmann.pdf ). Gleichwohl hält es die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - nicht für angezeigt, Juniorprofessoren und ordentliche Universitätsprofessoren auch kapazitätsrechtlich hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung gleichzustellen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Unterschiede im Hinblick auf die Belastung der beiden Personalkategorien bestehen. Während nämlich der Professor bereits einen Ruf erhalten hat und lediglich noch nach dem Ausbau seines wissenschaftlichen Rufes strebt, muss der Juniorprofessor sich erst noch für seine Berufung im Anschluss an seine Juniorprofessur qualifizieren. Er muss sich nach drei Beschäftigungsjahren einer Evaluation stellen und bis dahin sein wissenschaftliches Profil schärfen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095; Knopp / Gutheil, NJW 2002, 2828, 2829).
49 
Die Kammer hält es jedoch ebenso wenig für zulässig, Juniorprofessoren hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung mit wissenschaftlichen Assistenten gleichzusetzen. Dies ist - auch in den ersten drei Jahren der Beschäftigung des Juniorprofessors bis zu seiner Evaluation - angesichts der Unterschiede zwischen diesen beiden Personalkategorien nicht vertretbar. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisende pädagogische Eignung des Stelleninhabers Einstellungsvoraussetzung ist (vgl. § 47 Satz 1 Nr. 2 HRG sowie § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des geplanten LHG). Juniorprofessoren im Bereich der Medizin sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation nachweisen (§ 47 Satz 2 HRG, § 51 Abs. 2 Satz 2 LHG). Eine derart erfahrene Lehrperson wird aber auch in stärkerem Maße als ein wissenschaftlicher Assistent in der Lage sein, Lehrverpflichtungen zu übernehmen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.).
50 
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die mit der Einrichtung von Juniorprofessuren in engem Zusammenhang stehende beabsichtigte Neuordnung des Personalwesens an den Hochschulen bei Annahme einer Lehrverpflichtung von 4 SWS ein Kapazitätsabbau zu erwarten wäre, der vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war und dem - falls gewollt - wohl auch nicht die erforderliche Abwägung mit den Belangen der Studierenden und Studierwilligen zugrunde gelegen hat. Gibt es nämlich künftig nur noch Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren), wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben als hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal der Hochschulen (vgl. § 42 Satz 1 HRG, § 44 Abs. 1 des gepl. LHG), so entfallen damit insbesondere etwa die Kategorien der Oberassistenten und Hochschuldozenten auf Zeit, denen bislang eine Lehrverpflichtung von 6 bzw. 7-9 SWS zugeordnet war. Setzt man dann aber für Juniorprofessoren nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS an, so hat dies einen beträchtlichen Kapazitätsabbau zur Folge, sodass letztlich die mit den Gesetzesänderungen angestrebte Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu Lasten der Ausbildungskapazität geht (vgl. insoweit auch die Bedenken des Rechnungshofs im Anhörungsverfahren zum 2. HRÄG, wiedergegeben in der Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., unter 2.1.9, S. 306 f.).
51 
Die Landesregierung selbst geht im Übrigen offenkundig davon aus, dass die Lehrkapazität eines Juniorprofessors mit dem gewählten zeitlich gestaffelten Ansatz von 4 - später 6 - SWS nicht ausgeschöpft ist und legt dies dem Gesetzentwurf zugrunde. Zur Begründung der Ablehnung der Lehrdeputatsanhebung heißt es nämlich u.a., dass das vorgeschlagene Deputat auf einer KMK-Vereinbarung beruhe und jede Erhöhung zu Wettbewerbsnachteilen für Baden-Württemberg führe (vgl. die Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., S. 486). Wettbewerbsnachteile sind aber kapazitätsrechtlich betrachtet kein sachgerechter Gesichtspunkt, vielmehr setzt die Berufung auf derartige Nachteile im Vergleich zu anderen Bundesländern gerade voraus, dass auch eine höhere Lehrverpflichtung festgesetzt werden könnte und dies lediglich deshalb unterbleiben soll, um hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler mit dem Angebot einer niedrigen Lehrverpflichtung anwerben zu können. Der Staat darf aber im Falle eines Bewerberüberhangs wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl und des hieraus folgenden Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in den Lehrpersonen verkörperte Ausbildungspotenzial nicht ungenutzt lassen; vielmehr muss er grundsätzlich auch diesen Personenkreis im gebotenen Umfang zur Lehre heranziehen, um so dem Verfassungsgebot des Art. 12 GG zu genügen und im Rahmen seiner organisatorischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Gerade für den Bereich der Medizin ist wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die vollständige Ausschöpfung der Kapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02).
52 
Nach alledem ist der Juniorprofessor eher mit einem ordentlichen Professor als mit einem wissenschaftlichen Assistenten vergleichbar, sodass vieles dafür spricht, auch die Lehrverpflichtung des Juniorprofessor entsprechend anzuheben. Angesichts der bevorstehenden normativen Regelung - wie auch immer sie ggf. in ihrer Endfassung aussehen wird - ist jedoch im Eilverfahren eine vorsichtige Betrachtungsweise angezeigt. Die Kammer hält jedoch eine Lehrverpflichtung von zumindest sechs SWS - von Anbeginn der Beschäftigung an - für in jedem Falle angemessen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.). Dies entspricht der Lehrverpflichtung von Oberassistenten. Eine Gleichstellung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren und Oberassistenten scheint insbesondere deshalb angezeigt, weil sie durchaus vergleichbaren Personalkategorien zugehören. Der Oberassistent muss nicht zwingend habilitiert sein, aber gleichwertige wissenschaftliche Leistungen erbracht haben (§ 71 a Abs. 2 UG); er führt - wenn auch auf Anordnung - selbstständig Lehrveranstaltungen durch und ist ebenfalls nur auf Zeit ernannt. Auch das Dienstverhältnis des Oberassistenten dient dazu, dem Stelleninhaber als Nachwuchswissenschaftler für einen überschaubaren Zeitraum eine Stelle bis zu seiner Berufung anzubieten und ihn gleichzeitig an der Hochschule zu halten (vgl. Wiedmann, in: Haug, Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 1071).
53 
All dem steht nicht entgegen, dass derzeit eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Juniorprofessuren fehlt bzw. aussteht. Die hier zu beurteilenden beiden Stellen sind faktisch als Juniorprofessuren ausgestaltet. Darüber hinaus schreibt die Antragsgegnerin auch weiterhin entsprechende Stellen aus (aktuell in der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften, vgl. http://www.mathematik.uni-ulm.de/fak/jobs/jp-stochastik.html , abgerufen am 08.10.2004).“
54 
Daran hält die Kammer fest (ebenso im Übrigen VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD - in einer vergleichbaren Konstellation; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - zum niedersächsischen Hochschulgesetz; anders VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen und das Vorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen:
55 
Die Neuregelung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, 65), wonach für diese eine Lehrverpflichtung von 6 SWS, soweit deren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer - nach spätestens 4 Jahren (§ 51 Abs. 7 LHG) - positiv evaluiert worden sind, und im Übrigen eine solche von 4 SWS gilt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.), hat für die hier vorzunehmende Kontrolle der Kapazitätsermittlung des Berechnungszeitraums 2004/2005 keine unmittelbare Auswirkung. Das 2. HRÄG wurde vom Landtag am 09.12.2004, damit also nach Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004), beschlossen und trat erst nach dem Jahreswechsel in Kraft, sodass § 5 Abs. 2 KapVO VII einer Berücksichtigung entgegensteht. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass wesentliche Datenveränderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind und auch bis zum Zeitpunkt der Festsetzung eintreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1986 - NC 9 S 174/86 - unter Verweis auf die Systematik der einzelnen Absätze des § 5 KapVO; VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -).
56 
Auch in der Sache ändert sich durch die nunmehr erfolgte Regelung mit Verordnungsrang - die LVVO wurde hier im Wege eines Parlamentsgesetzes (Art. 17 des 2. HRÄG) geändert, was jedoch den Charakter der LVVO als Verordnung unberührt lässt und ihr insoweit keine Gesetzesqualität verleiht (vgl. auch Art. 25 des 2. HRÄG) - für den streitigen Berechnungszeitraum nichts. Zwar ist darin eine weitere, durchaus sachverständige Stellungnahme zur Frage der Höhe einer angemessenen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbaren Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren zu sehen. Dem Gesetzgeber oblag es nämlich, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich begründeten Zulassungsanspruch der Studienbewerber einerseits und der durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und den Geboten des Dienstrechts bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals sowie den Interessen der bereits zugelassenen Studierenden an einer ordnungsgemäßen Ausbildung andererseits abzuwägen und die Grenzen des für alle Beteiligten Zumutbaren festzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109). Er hat dabei aufgrund wertender Entschließung eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts geschaffen. Diese - auch und vielleicht sogar vornehmlich politische - Entscheidung ist jedoch jedenfalls für die Vergangenheit nicht bindend (allgemein zu Beschränkungen auch des Normgebers beim Erlass kapazitätsbestimmender Regelungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361). Sie steht neben weiteren Äußerungen anderer Stellen zur Bewertung der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren. Die KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12.06.2003 ( http://www.kultusministerkonferenz.de/doc/beschl/lehrhoch.pdf ) sieht etwa - leicht abweichend und ausgehend von zwei jeweils dreijährigen Anstellungsphasen eines Juniorprofessors (vgl. § 48 Abs. 1 HRG i.d.F. des vom BVerfG mit Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, für nichtig erklärten 5. HRGÄndG) - eine Regellehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 4 bis 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase vor; die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 5. HRG-ÄndG (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) schlägt eine Staffelung von 4 bis 8 SWS vor. Daraus wird deutlich, dass die Frage der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren von verschiedenen Stellen unterschiedlich beurteilt wird (wieder abweichend etwa die bereits zitierte Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - und vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -).
57 
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Kapazitätsermittlung erstreckt sich auch auf die Kontrolle, ob der Berechnung angemessene Lehrverpflichtungen zugrunde liegen. Zwar obliegt die Konkretisierung der Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung. Auch und gerade dann, wenn - wie hier zum nach § 5 KapVO VII entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Juniorprofessoren bzw. entsprechende Vorgriffspositionen - eine normative Festlegung der Lehrverpflichtungen fehlt, kommt aber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zu berücksichtigen, dass die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig ist; entscheidend bleibt aber, dass bei der Beurteilung dieser Wertungsfrage höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen wurde (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173; Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361).
58 
Als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen wird in ständiger Rechtsprechung auf die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zurückgegriffen. Die dort niedergelegten Werte verkörpern als eine Art Rechtserkenntnisquelle oder „normähnliche Vorgabe“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109) einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).
59 
Für die hier zu beurteilende Frage der Lehrverpflichtung von (künftigen) Juniorprofessoren können die Entscheidungsgremien der KMK aber nicht an vorgefundene Erfahrungswerte anknüpfen, da es derartige Erfahrungen mit dieser neu geschaffenen Personalkategorie noch nicht gibt. Die Äußerungen der KMK - wie auch diejenigen anderer sachverständiger Stellen - haben mehr die Natur einer "dezisiven Wertung mit prognostischer Tendenz" (vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155). Auch wenn die Vorgaben der KMK gleichwohl ein sachkundiges Urteil darüber verkörpern, was auch prognostisch für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich erachtet werden kann, so kommt diesem Urteil dennoch nicht ein vergleichbares Gewicht zu wie den auf langjährigen Erfahrungen beruhenden sonstigen Stellungnahmen der KMK. Derart prognostische und dezisive Wertungen unterliegen in verstärktem Maße Kontrollen in Anbetracht des Gebots der vollen Kapazitätsausschöpfung. Demgemäß sind Abweichungen möglich und geboten, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173). Das ist hier der Fall.
60 
Die gewichtigen Gründe, die die Kammer veranlassen, eine von den wertenden Einschätzungen der KMK und des Normgebers teilweise abweichende Sichtweise einzunehmen, sind in den - bereits wiedergegebenen - Ausführungen der Kammer in den Eilbeschlüssen zum Wintersemester 2004/2005 dargelegt, worauf erneut verwiesen wird. Anlass zur diesbezüglichen Inanspruchnahme der richterlichen Notkompetenz bestand und besteht. Eine solche gerichtliche Eingriffsbefugnis ist eröffnet, wenn sich der Normgeber einer möglichen Regelung durch anhaltende Untätigkeit bezüglich seiner Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Die Landesregierung hat einen diesbezüglichen Regelungsbedarf bereits früh gesehen (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.). Das Wissenschaftsministerium hat in Kenntnis der - wenngleich nichtigen - rahmenrechtlichen Vorschriften bezüglich der Juniorprofessur und der Vorgriffsfördermittel für derartige Stellen bereits im zitierten Kapazitätserlass vom 14.01.2004 Regelungen getroffen, die jedoch keinen Verordnungsrang hatten. Einer normativen Regelung der Lehrverpflichtung für die bereits besetzten „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ hat sich der Normgeber entzogen.
61 
Fehlt es danach am Erlass einer formellen Rechtsnorm, so ist das Verwaltungsgericht gleichwohl nicht berechtigt, eine Zahl nach eigenem Gutdünken festzusetzen, sondern muss die Lücke im Wege einer Ableitung aus bestehenden normativen oder normähnlichen Vorgaben und in Anlehnung an den verlautbarten Rechtsetzungswillen des Normgebers schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -). In dieser Weise hat die Kammer die Regelungslücke in den Ausführungen im Eilverfahren im Wesentlichen durch eine Analogie zur Lehrverpflichtung der Oberassistenten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.) geschlossen. Mit der diesbezüglichen Regelung in der LVVO hat der Verordnungsgeber für eine von der Qualifikation und der Aufgabenbelastung vergleichbare Personalkategorie zum Ausdruck gebracht, dass eine Lehrbelastung von 6 SWS zumutbar ist, und seinen diesbezüglichen Rechtsetzungswillen verlautbart. In Anbetracht des Kapazitätserschöpfungsgebots hält die Kammer weiterhin eine Gleichstellung der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ mit Wissenschaftlichen Assistenten herkömmlicher Art für unangemessen. Gleichwohl ist auch eine Heranziehung des Lehrdeputats von „Seniorprofessoren“ (9 SWS) nicht gerechtfertigt (vgl. aber zum prinzipiell identischen Aufgabenbereich nunmehr auch Detmer, in Hartmer / Detmer, HSchulR-Praxishandbuch, 2004, II, Rn 30 und Knopp, ZBR 2003, 149, 150). Der (Weiter-)Qualifizierungsfunktion der Stellen ist mit einem Lehrdeputat von 6 SWS hinreichend Rechnung getragen.
62 
Zum Lehrangebot sind daher für die beiden streitigen Stellen je 2 SWS, somit insgesamt 4 SWS, hinzuzuzählen.
63 
2. Auch die dem neu gewählten Prodekan gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung kann kapazitätsrechtlich im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum keine Anerkennung finden. Die Kammer hat in den Eilbeschlüssen des Wintersemesters 2004/2005 dazu ausgeführt:
64 
„Es fehlt an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004 (zu diesem Stichtag vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02 - und § 5 KapVO VII). Die Antragsgegnerin hat lediglich den Vorschlag des Fakultätsvorstandes zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 vorgelegt. Das Gericht hat daraufhin den Beschluss des Rektorats angefordert. Die Antragsgegnerin hat sodann auf den Beschluss des Rektorats vom 30.04.2002 Bezug genommen, welcher dem Vorschlag des Fakultätsvorstandes vom 01.03.2002 zustimmt, wonach den namentlich benannten Studiendekanen eine Deputatsermäßigung von 6 bzw. 3 SWS und dem nicht namentlich, sondern nur nach seiner Funktion benannten Dekan und Prodekan jeweils 4 SWS an Deputatsermäßigung zugute kommen sollen; einen aktuellen, konkret die Wahl von Prof. W. betreffenden Rektoratsbeschluss hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Vielmehr hat sie lediglich vorgetragen, die mit dem früheren Beschluss getroffene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung für Dekan und Prodekan diene der Verwaltungsvereinfachung und sei sachgerecht.
65 
Die Entscheidung des Rektorats über die funktionsbezogene Verteilung von Lehrverpflichtungsermäßigungen aus dem Jahre 2002 kann die nach der Wahl von Professor W. erforderliche Neuentscheidung über die individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht ersetzen. Im Rahmen der (Ermessens-)Entscheidung über die Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung hat die Antragsgegnerin die Belange der Studienbewerber nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts angemessen zu berücksichtigen und die in Frage stehenden Belange nach dem ihnen zukommenden Gewicht abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -; SächsOVG, Beschluss vom 18.06.2001 - NC 2 C 32/00 -). So ist die Antragsgegnerin etwa bereits darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Bestellung eines dritten Studiendekans kapazitätsrechtliche Anerkennung finden kann, wenn dies zu einer weitergehenden Verminderung des Lehrangebots in einer kapazitätsbeschränkten Lehreinheit führt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die Rektoratsentscheidung nach § 6 a Abs. 5 LVVO rein funktionsbezogen und ohne Ansehen des jeweiligen Stelleninhabers und der übrigen Lehrdeputatsermäßigungen vorzunehmen. Es ist angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Konstellationen innerhalb des Fakultätsvorstands vielmehr bei der Ermessensausübung stets zu beachten, wie das Gremium im Einzelnen zusammengesetzt ist, welche Deputatsermäßigungen bereits in Ansatz gebracht worden sind und welche konkreten - insbesondere kapazitären - Auswirkungen die Neuwahl eines Dekans oder Prodekans mit sich bringt. Dabei kann und muss die Entscheidung über das Ausmaß einer zu gewährenden Deputatsermäßigung ggf. auch Besonderheiten, die mit der Person des Funktionsinhabers verknüpft sind, Rechnung tragen. Eine lediglich funktionsbezogene Abwägung lässt beispielsweise außer acht, aus welcher Lehreinheit ein neu gewählter Prodekan oder Dekan kommt - sogar ob er Zahn- oder Humanmediziner ist -, welche sonstigen etwa personalvertretungsrechtlichen Verpflichtungen oder Forschungsaufgaben ihm obliegen und welche Auswirkungen die Ermäßigung konkret auf die Zulassung von Studienbewerbern im anstehenden Berechnungszeitraum hat. Im Einzelfall kann es etwa auch vorkommen, dass ein Dekan oder Prodekan in seiner Eigenschaft als Professor für ein fachliches Lehrangebot verantwortlich ist, das nicht ohne Weiteres anderweitig sichergestellt werden kann, und dass bereits deshalb eine Deputatsermäßigung in größtmöglichem Umfang nicht in Betracht kommt (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 408). Eine abstrakte und lediglich an die typischen Verwaltungsaufgaben des Funktionsinhabers anknüpfende Freistellung von der Lehrverpflichtung wird folglich den Anforderungen des § 6 a Abs. 5 LVVO, der eine Entscheidung über die „individuelle Verteilung“ fordert, nicht gerecht. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass die medizinische Fakultät den nach § 6 a Abs. 2 LVVO eröffneten Freistellungsspielraum voll ausgeschöpft und derzeit auch offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (Prof. Dr. M., Prof. Dr. K. und Prof. Dr. H., vgl. den Internetauftritt des Studiendekanats unter www.uni-ulm.de/medizin/Fakultaet/Studium%20%26%20Lehre/Stu-diendekanat/Studiendekane/index.html ).
66 
Nachdem eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Rektoratsentscheidung zum Stichtag 01.10.2004 nicht vorlag und nunmehr auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mehr nachgeholt werden kann, kann die Deputatsermäßigung für Prof. W. kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden. (...)“
67 
Daran hält die Kammer auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Beklagten fest. Die Beklagte erkennt zwar an, dass Entscheidungen nach § 6 a Abs. 5 LVVO wie solche nach § 9 Abs. 2 LVVO auch unter Berücksichtigung der Belange von Studienbewerbern zu erfolgen hätten. Es sei jedoch von einer unterschiedlichen Prüfdichte bzw. von einem unterschiedlichen Freiraum der Universität in Abhängigkeit von der Frage, welcher Funktion die Deputatsermäßigung zukommen solle, auszugehen. Aus dem Fehlen der Wendung „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) in § 6 a LVVO schlussfolgert die Beklagte, dass die Anforderungen an die Abwägung geringer seien als im Rahmen des § 9 LVVO. Entscheidend seien darüber hinaus die bereits gesetzlich festgelegten und von der Person des Funktionsinhabers unabhängigen Aufgaben des Prodekans als Stellvertreter des Dekans. Regelmäßig und unabhängig vom konkreten Amtsinhaber sei erfahrungsgemäß mit den Hauptverwaltungsämtern der Universität ein so hoher Aufwand verbunden, dass die Deputatsermäßigung von 4 SWS gerechtfertigt sei. Die Anknüpfung des Rektoratsbeschlusses der Beklagten aus dem Jahr 2002 an die Funktion sei daher sachgerecht und zulässig, sie diene im Übrigen auch der Verwaltungsvereinfachung.
68 
Eine lediglich an die Funktion anknüpfende Lehrverpflichtungsermäßigung - ohne Ansehen der Person des Amtsinhabers - ist nur eine unzureichende Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber, die (unstreitig) auch im Rahmen des § 6 a Abs. 5 LVVO zu erfolgen hat (so zu Letzterem auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 164). Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -) hat aus der an das Wissenschaftsministerium gerichteten Forderung des § 9 Abs. 2 LVVO nach der Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach lediglich das - an sich selbstverständliche - Erfordernis abgeleitet, dass zu prüfen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei (sic!) müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Funktionsinhabers (dort: des Strahlenschutzbeauftragten) erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., unter Verweis auf Sächs. OVG, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Die Abwägungserfordernisse gelten also bei der Ermessensentscheidung nach § 6 a LVVO gleichermaßen. Auch die Beklagte selbst hat im Übrigen in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2002/2003 noch vorgetragen, die Freistellungspauschale des § 6 a LVVO solle es dem Rektorat ermöglichen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Fakultätsstruktur und des jeweiligen Lehrbedarfs individuell und flexibel auf unterschiedliche Belastungen der einzelnen Mitglieder des Fakultätsvorstandes zu reagieren (vgl. die Wiedergabe des Vorbringens im Beschluss der Kammer vom 14.10.2002 - NC 6 K 316/03 -). Eine rein funktionsbezogene Abwägungsentscheidung auf genereller Ebene stellt hingegen nicht alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte ein und ist deshalb ermessensfehlerhaft. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 6 a Abs. 2 LVVO, dass die gesetzliche Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des Prodekans nicht bereits eine Entscheidung über die Höhe der Lehrverpflichtungsermäßigung zulässt. Danach kann die Lehrverpflichtung des Prodekans nämlich um „höchstens“ vier Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden, sodass die Verordnung selbst davon ausgeht, dass die Belastung nicht bereits durch die gesetzliche Aufgabenbeschreibung vorgegeben ist, sondern weitere Faktoren in die Betrachtung mit einzubeziehen sind. Daraus folgt die Verpflichtung, den jeweils vorzufindenden Strukturen, innerhalb derer die einzelnen Leitungsfunktionen ausgeübt werden, Rechnung zu tragen (so auch OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2002 - 9 Y 1/02 -). Innerhalb eines Organisationskonzeptes dieser Leitungsfunktionen bedarf es prüfender Abwägung, ob bei der Entlastung des Dekans durch einen Prodekan und drei Studiendekane für den Prodekan ebenfalls die höchstmögliche Deputatsreduzierung angesetzt werden kann. Davon ging darüber hinaus auch der Fakultätsvorstand aus, da dessen Vorschlag zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 bei einer bereits durch den Rektoratsbeschluss aus dem Jahr 2002 funktionsbezogen erfolgten Deputatsermäßigung entbehrlich gewesen wäre.
69 
3. Die von der Beklagten vorgenommene Verlagerung der in den Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist kapazitätsgünstig oder jedenfalls kapazitätsneutral, solange die vormals von diesen Abteilungen erbrachten Lehrleistungen in entsprechendem Umfang als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden. Dies ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum der Fall, wie die Kammer bereits in den zugehörigen - den Beteiligten bekannten - Eilbeschlüssen dargelegt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nachdem - soweit ersichtlich - auch kein Kläger dagegen etwas vorgebracht hat.
70 
Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der umfänglichen Lehraufträge, die nach den vorgelegten Lehrveranstaltungsübersichten den verschobenen - nunmehr klinischen - Abteilungen im noch laufenden Berechnungszeitraum zugute kommen sollen, scheitert für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2004/2005 bereits an der Regelung des § 10 Satz 1 KapVO VII, wonach lediglich die in den dem Berechnungsstichtag (01.10.2004) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen werden können (a.A. Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 171 unter Verweis auf § 5 Abs. 2 KapVO VII).
71 
4. Eine Korrektur des Lehrangebots im Hinblick auf die von Klägerseite beanstandete Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter von lediglich 4 SWS ist nicht geboten. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Beklagte im entscheidungserheblichen Berechnungszeitraum Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter vorhält, auf die sie kapazitätsrechtlich unerhebliche Befristungsgründe anwendet und deren Stellengruppenzuordnung daher zu beanstanden sein könnte.
72 
§ 1 Nr. 8 UAbs. 3 LVVO a.F. legt die Lehrverpflichtung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, die Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden fest. Damit wird die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber derjenigen der auf Dauer angestellten, welche in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden beträgt (§ 1 Nr. 8 UAbs. 2 i.V.m. Nr. 6 UAbs. 1 LVVO a.F.), um mehr als die Hälfte herabgesetzt. Die punktuelle Anhebung der Lehrverpflichtung um eine SWS für die Stellengruppe der Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) begründet dabei keinen Anspruch des Studienbewerbers auf verhältnisgleiche Anhebung der Lehrverpflichtung anderer Stellengruppen (vgl. zu Wissenschaftlichen Assistenten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), sodass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter auf dieser Grundlage nicht in Betracht kommt.
73 
Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt - im Rahmen des § 57b HRG - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 145). Es ist ihr zu dem Zwecke eingeräumt, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Hierunter sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Urteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23). Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken. Die Befristung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse als solche begegnet nach diesen Maßgaben keinen Bedenken, wenn sie - und die daraus folgende Herabsetzung der Lehrverpflichtung - durch einen kapazitätserheblichen Gesichtspunkt getragen wird.
74 
Die Reduktion der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter knüpft allein an den Umstand der Befristung des Arbeitsvertrages an. In dienstrechtlicher Hinsicht kann die Befristung jedoch die unterschiedlichsten Gründe haben (vgl. § 57b Abs. 2 HRG i.d.F. vor Inkrafttreten des 5. HRG-ÄndG v. 16.02.2002). Nicht alle diese Gründe rechtfertigen es, Folgerungen auch für die Lehrverpflichtung zu ziehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Welche Gründe für den Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung oder für die Kultusministerkonferenz maßgebend waren, ist nicht bekannt; amtliche Begründungen werden nicht gegeben. Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F.) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49). Sie nimmt damit an, dass Befristungen von Arbeitsverträgen Wissenschaftlicher Mitarbeiter auch mit Blick auf eine berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgenommen werden (vgl. dazu auch § 53 Abs. 2 Satz 2 HRG), und billigt es, wenn (auch) deshalb die Lehrverpflichtung herabgesetzt wird. Daneben dient die befristete Beschäftigung Wissenschaftlicher Mitarbeiter und der damit verbundene regelmäßige Austausch des Personals auch der Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen (vgl. zu alledem die Begründungserwägungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 5. HRG-ÄndG, BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17 f. und 30, die Begründung zum Gesetzentwurf zum HdaVÄndG, BT-Ds. 15/4132 vom 09.11.2004, S. 12, sowie etwa BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 14).
75 
Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung erforderlichenfalls darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung zu einer Stellengruppe abgestellt wird, kapazitätserheblich ist. Wird die Befristung mit Erwägungen gerechtfertigt, die wie die erstmalige Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wie die Einstellung zu Fort- und Weiterbildungszwecken einen sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung erkennen lassen, genügt das der dem Kapazitätserschöpfungsgebot entspringenden Obliegenheit der Wissenschaftsverwaltung, ihre Bewertungen offen zu legen. Die Wissenschaftsverwaltung ist dabei nicht etwa aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten nachzuweisen, ob eine bestimmte Stelle im Einzelfall auch tatsächlich (noch) den Befristungsgrund erfüllt. Hat z.B. ein Stelleninhaber, dessen Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zugleich seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.), die angestrebte Qualifikation erreicht, so ändert das nicht notwendigerweise etwas an der Stellengruppenzugehörigkeit, solange die vertraglich bedungene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.).
76 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 14.09.2004 erklärt, dass alle befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Gruppe des wissenschaftlichen Nachwuchses gehörten und Ihnen in entsprechendem Umfang die Möglichkeit zur Aus-, Fort- und Weiterbildung eingeräumt werde. Auch das Universitätsklinikum der Beklagten, das die Stellen der Vorklinik verwaltet, hat am 02.03.2005 (Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005) erklärt, sämtliche im Rahmen der regulären Haushaltsmittel ausgewiesenen befristeten BAT IIa/Ib - Stellen seien nach ihrer generellen Widmung für den wissenschaftlichen Nachwuchs bzw. die wissenschaftliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen und würden grundsätzlich auch entsprechend dieser Widmung besetzt. Keinem der Stelleninhaber sei dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich ein über 4 SWS hinaus gehendes Lehrdeputat zugeordnet.
77 
Die Kammer hat diese Angaben überprüft und ausgewählte Arbeitsverträge einzelner befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter angefordert. Diese enthalten sämtlich keine spezifische Regelung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung oder den Umfang von Weiterqualifizierungsmaßnahmen. Es haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vorgetragene Widmung der Stellen im Einzelfall unzutreffend und eine anderweitige Stellengruppenzuordnung angezeigt wäre, weshalb auch keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung in dieser Hinsicht bestand.
78 
Bezüglich der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin K. folgt dies bereits daraus, dass in ihrem am 12.08.2004 - und damit in der Schwebezeit nach Nichtigerklärung der Befristungsregelungen des 5. HRG-ÄndG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, und vor Inkrafttreten des HdaVÄndG vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) - abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Sachbefristungsgrund § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F. zitiert und auf die erstmalige Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin verwiesen wird, worin der Routinemangel eines Lehranfängers zum Ausdruck kommt (zur Kapazitätserheblichkeit dieses Befristungsgrundes vgl. zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Darin liegt ein kapazitätserheblicher Bezug, der die Stellengruppenzuordnung rechtfertigt. Insbesondere verhält es sich bei dieser Stelle nicht so - wie man zunächst aufgrund des Befristungsdatums hätte vermuten können -, dass die Befristung allein auf der Zeitbefristungsregelung des § 57f Abs. 2 i.d.F. des 5. HRGÄndG beruht, der die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung eines befristeten Vertrages ausdrücklich gerade bis zum 28.02.2005 ohne nähere Begründung vorsieht.
79 
Die übrigen, einer Prüfung unterzogenen Arbeitsverträge der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen L., Dr. T., G. und Dr. P. enthalten aufgrund des Zeitpunkts ihres Abschlusses sämtlich eine Verweisung auf § 57b HRG in der jeweils gültigen Fassung nach Inkrafttreten des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG, sodass die Befristung jeweils nur auf Zeit- und nicht explizit auf Sachbefristungsgründe gestützt wurde. Dem Arbeitsvertrag selbst lässt sich folglich kein Anhalt für die Kapazitätserheblichkeit der Befristung entnehmen. Die Versicherung der Beklagten, dass die entsprechenden Stellen der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewidmet seien, lässt sich für diese Stellen auch nicht widerlegen. Dazu müsste erwiesen sein, dass die Stelleninhaber nicht mit Dienstleistungen beschäftigt werden, die zumindest auch ihrer Weiterqualifizierung in irgend einer Weise dienen bzw. dass sie auch sonst keine Gelegenheit zu derartigen Tätigkeiten bekommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 717). Für die Stellen L. und G. liegt dies schon deshalb fern, weil sie bei Anstellung noch nicht promoviert waren und zudem aufgrund ihres Lebensalters ein weiterer Fortgang ihrer beruflichen Weiterbildung nahe liegt. Wissenschaftliche Mitarbeiter, die am Anfang ihrer akademischen Laufbahn stehen, kommen ohnehin regelmäßig nur unter besonderen Umständen für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in Frage. Die Stellengruppenzuordnung der Stellen der Dres. T. und P. ist nicht zu beanstanden, obwohl beide bereits promoviert sind und bereits wiederholt bei der Beklagten angestellt wurden oder eine verhältnismäßig lange Vertragslaufdauer vereinbart wurde. Fr. Dr. T. befindet sich nach Angaben der Beklagten in der „Postdoc-Phase“ und erhält nach Auskunft ihres zugeordneten Professors Gelegenheit zur Weiterbildung. Auch für die Stelle von Fr. Dr. P. ließ sich nicht feststellen, dass ihr - entgegen der Stellenwidmung - keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben wird.
80 
Entgegen der im Laufe der Verfahren von einzelnen Klägervertretern zwischenzeitlich geäußerten Rechtsauffassung ändert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - nichts an der Befristung der unter - vermeintlicher - Geltung des nichtigen 5. HRG-ÄndG abgeschlossenen Verträge; es sind nicht etwa unbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit der Folge entstanden, dass den entsprechenden Stellen ein Lehrdeputat von 9 SWS zuzuordnen wäre.
81 
Dabei kann offen bleiben, ob die vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Befristungsabreden in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG oder einstweilen auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ihre Gültigkeit behalten (vgl. dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. - und Chantelau, NVwZ 2004, 1444). Es ist schon nicht ersichtlich, dass einzelne Beschäftigte bei der Beklagten die Rechtsunwirksamkeit von Befristungen geltend gemacht haben (vgl. dazu im Einzelnen auch Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2004 - 7 CE 04.11143 u.a. -). Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse dürften im Übrigen jedenfalls dann nicht begründet worden sein, wenn bei Vertragsschluss objektiv ein Befristungsgrund vorlag (vgl. zur Problematik OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; Preis, NJW 2004, 2782; Löwisch, NZA 2004, 1065, 1067 f.). Schließlich müsste eine ergänzende Vertragsauslegung jeweils dazu führen, dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses von beiden Vertragspartnern gewollt war und kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden sollte.
82 
Ohnehin hat sich die Frage der „Entfristung“ der Arbeitsverträge durch die Regelung des § 57 f Abs. 1 HRG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich - HdaVÄndG - vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) erledigt, nachdem die neuen (Zeit-)Befristungsbestimmungen des HRG denen des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG weit gehend entsprechen und das HdaVÄndG ihnen rückwirkende Geltung beimisst (zur Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1938/04 -). Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des HdaVÄndG sind weder geltend gemacht noch für die Kammer ersichtlich, nachdem die rahmenrechtlichen Regelungen betreffend die Einrichtung von Juniorprofessuren wesentlich zurückhaltender formuliert sind, sodass eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit diesen Fragen weder angezeigt erscheint noch - mangels Entscheidungserheblichkeit - eine Vorlage durch die Kammer in Betracht kommt.
83 
5. Auch der Deputatsansatz von 4 SWS für die C 1 - Stellen Wissenschaftlicher Assistenten, soweit sie nicht als „Vorgriffsstellen“ für Juniorprofessuren ausgewiesen sind, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass manche dieser Stellen mit Stelleninhabern besetzt sind, die in befristeten Angestelltenverhältnissen (BAT IIa/Ib) beschäftigt werden. Auch deren Arbeitsverträge hat die Kammer in ausgewählten Einzelfällen angefordert und überprüft, ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Stellen umgewidmet worden wären oder den Stelleninhabern keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben würde. Ohnehin sieht bereits § 69 Abs. 1 Satz 2 UG vor, dass Wissenschaftlichen Assistenten ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben ist, sodass bereits das gesetzliche Bild des Assistenten eine Weiterqualifikation beinhaltet.
84 
Gleiches gilt auch für die mit Dr. B. besetzte C 1 - Stelle Nr. 104860. Hier kommt hinzu, dass sich Dr. B. derzeit habilitiert und sich damit ersichtlich weiterbildet. Sein Arbeitsvertrag ist überdies deshalb befristet abgeschlossen worden, weil er „besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre und/oder Forschungsarbeit erwerben oder vorübergehend in sie einbringen soll“ (vgl. § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a.F. und dazu Reich, HRG, § 57 b, Rn 5). Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt hier nach den Bekundungen von Dr. B. in der mündlichen Verhandlung im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre. Vor dem Hintergrund, dass der Befristungsgrund einen Personalaustausch zwischen Hochschulforschung und Industrie- und Wirtschaftsforschung und eine entsprechende Fluktuation ermöglichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 16), begegnet auch das Lehrdeputat von 4 SWS kapazitätsrechtlich keinen Bedenken.
85 
6. Eine Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten kommt für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht in Betracht. Es ist weder möglich, diese direkt als wissenschaftliches Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung anzusehen, noch kommt eine (entsprechende) Anwendung von § 10 oder § 14 Abs. 3 KapVO VII in Betracht.
86 
a) Nach § 8 Abs. 1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Es muss sich folglich um Personen handeln, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Drittmittelbedienstete, die nicht im Haushaltsplan verankert sind und nicht aus Haushaltsmitteln bezahlt werden, gehören nicht dazu, ebenso wenig Stellen, die ausschließlich für Zwecke der Forschung eingerichtet worden sind (Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 8 KapVO, Rn 5). Bei Drittmittelbeschäftigten handelt es sich nicht um Lehrpersonen, die Stellen des Lehrpersonals (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) innehaben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230; Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 747, 749 f.). Dies ist Ausfluss des abstrakten Stellenprinzips, wonach bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese nach § 9 Abs. 1 KapVO VII entfallenden Regellehrverpflichtungen. Damit wird die Aufnahmekapazität der Lehreinheit in erster Linie durch die Zahl der vorhandenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt, die ihr gerade zu dem Zweck zugewiesen werden, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Kapazität entsteht. Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei Drittmittelbediensteten hingegen nicht anzunehmen (vgl. etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.05.2004 - 13 C 1283/04 - und vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Auch fehlt es deshalb an der Dauerhaftigkeit des Mittelflusses und folglich an der erforderlichen Planbarkeit des Mitteleinsatzes für die ex-ante-Kapazitätsberechnung, weshalb Inhaber von Drittmittelstellen grundsätzlich auch nicht dafür in Betracht kommen, eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut zu werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 41). Soweit Gelder von einem privaten Drittmittelgeber zur Verfügung gestellt werden, sind die finanziellen Mittel projektbezogen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben bestimmt. Aber auch soweit staatliche Mittel zur Finanzierung einer sog. Drittmittelstelle herangezogen werden, so sind diese zweckbestimmt, entstammen einem gesonderten Haushaltstitel und sind nicht für eine Verwendung in der Lehre gedacht. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg würde eine Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten zu erbringender „substitutiver Ist-Lehre“ auch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung verlassen, selbst wenn solche Lehrleistungen vom Drittmittelgeber geduldet würden. Darin wäre dem gemäß eine „unzulässige Aggregierung kapazitätserhöhender Soll- und Istwerte ohne normative Grundlage“ und damit auch eine sachlich ungerechtfertigte und dem Zweck der Drittmittelvergabe zuwider laufende Belastung der Hochschule zu sehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 746, 750).
87 
Auch der Umstand, dass die angeforderten und vom Gericht eingesehenen Arbeitsverträge verschiedener Drittmittelbediensteter eine Nebenabrede enthalten, derzufolge der Stelleninhaber „verpflichtet werden kann, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist“, vermag an der hier getroffenen Beurteilung letztlich nichts zu ändern. Die Beklagte erklärt dies mit einem Versehen des Universitätsklinikums, das die Aufgaben der Personalverwaltung für die Medizinische Fakultät wahrnimmt; ohne Rücksprache mit der Fakultät habe die Klinik unzulässigerweise auch für Drittmittelbedienstete die Standardverträge für Wissenschaftliche Mitarbeiter verwendet, wobei auffällt, dass die zitierte Nebenabrede nicht in allen der - gleichfalls angeforderten - Arbeitsverträge von Wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Planstellen enthalten ist, obwohl diese zu Lehrtätigkeiten herangezogen werden und herangezogen werden müssen. Allein deshalb obliegen den betroffenen Drittmittelbeschäftigten jedoch noch keine kapazitätsrechtlich relevanten Lehraufgaben im Pflichtsstoffbereich; es besteht allenfalls arbeitsvertraglich die Möglichkeit, sie zu Lehraufgaben heranzuziehen, wobei dahin stehen kann, inwieweit diese Möglichkeit angesichts der Mittelverwendungsvorgaben der Drittmittelgeber praktisch realisierbar wäre. Die Annahme einer dienstrechtlichen Verpflichtung dergestalt, dass eine Zuordnung zum Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung gerechtfertigt oder gar geboten sein könnte, scheidet aus.
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b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 10 KapVO VII (Lehrauftragsstunden) zur kapazitätsrechtlichen Erfassung von Drittmittelbediensteten kommt nicht in Betracht. Während bei aus Haushaltsmitteln finanzierten Lehraufträgen - oder auch in den Fällen der sog. Titellehre (vgl. §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 1 Satz 2 UG) - Personen in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden, deren Aufgabe und Bestimmung gerade die Lehre ist, fehlt eine derartige Lehraufgabe bei Drittmittelbeschäftigten. Mangels Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ist eine entsprechende Analogie ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230). Auch für den Fall, dass Drittmittelbeschäftigte - zweckwidrig - tatsächlich im Pflichtstoffbereich Lehrtätigkeiten verrichten sollten, würde eine Berücksichtigung im Rahmen des § 10 KapVO VII an dessen Satz 3 in wiederum entsprechender Anwendung scheitern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Danach scheidet eine Einbeziehung der Lehrveranstaltungsstunden aus, wenn Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Freiwillige Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten wären ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie über die Regellehrverpflichtung hinaus gehende freiwillige - und damit überobligatorische - Lehrleistungen des Lehrpersonals.
89 
Die Kammer vermag aber auch nicht festzustellen, dass die Beklagte von der arbeitsvertraglich vorbehaltenen Möglichkeit, einzelne Drittmittelbeschäftigte im Lehrbereich heranzuziehen, Gebrauch gemacht hat, sodass offen bleiben kann, ob eine derartige Lehrtätigkeit - soweit sie im Pflichtstoffbereich erfolgt - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO VII als „unfreiwillig“ und „entgeltlich“ (weil im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vergütet) anzusehen wäre. Die Beklagte hat fortlaufend versichert, dass Drittmittelbeschäftigte grundsätzlich nicht in der Lehre eingesetzt würden (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 02.03.2005, Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005). Die Einvernahme von Vertretern des Lehrpersonals als amtliche Auskunftspersonen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und von Studierenden als Zeugen hat letztlich - jedenfalls bezogen auf die einer Überprüfung unterzogenen Seminare - keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges erbracht. Auch der im Laufe des Verfahrens aufgekommene Verdacht, Dr. H. sei als Drittmittelbedienstete (Drittmittelstelle Nr. 118453) in beträchtlichem Umfang an der Abhaltung des Seminars „The heat is on“ beteiligt, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr hat sich aufgrund der glaubhaften und objektiv nachvollziehbaren Aussage der Auskunftsperson Prof. Dr. W. herausgestellt, dass Dr. H. zum 01.02.2005 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hat und auf eine vakante Planstelle gewechselt ist, sodass ihre Beteiligung an der Lehrveranstaltung Ende Februar 2005 bereits durch den Ansatz der mit ihrer Stelle verbundenen Lehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung eingeflossen ist. In gleicher Weise lösten sich schließlich auch Unklarheiten im Hinblick auf eine Lehrbeteiligung des in den Haushaltsstellenübersichten der Beklagten nicht verzeichneten Dr. K. auf, der nach den schriftlichen Angaben der Zeugin S an der Abhaltung des Seminars „Vom Ei zum Organismus“ als Lehrperson beteiligt gewesen sein soll; die amtliche Auskunftsperson Prof. Dr. Dr. K. gab insoweit ungefragt und glaubhaft an, Dr. K. sei aufgrund eines Lehrauftrages, der aus Mitteln einer unbesetzten Stelle in der Abteilung vergütet worden sei, tätig geworden. Da auch im Hinblick auf die übrigen Seminare, die Gegenstand einer näheren Überprüfung waren, keine faktischen Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten festzustellen waren, sieht die Kammer keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung.
90 
Letztlich wäre ohnehin - bei tatsächlichem Vorliegen von Lehrleistungen Drittmittelbediensteter - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO VII das in der Rechtsprechung umstrittene Problem der Verrechnung von derartigen Lehrleistungen mit Stellenvakanzen in der Vorklinischen Lehreinheit zu klären, was zudem weiterer Beweiserhebung in tatsächlicher Hinsicht bedürfte (vgl. dazu einerseits: BVerwG, Urteil vom 23.07.2987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 355 zu Titellehre; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 625; Urteil vom 06.08.1985 - NC 9 S 1704/84 -, KMK-HSchR 1986, 505, 509; Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 718 zum erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrleistung; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 u.a. -, KMK-HSchR 1989, 376, 377 f.; andererseits einen sachlichen Zusammenhang fordernd: OVG Berlin, Beschluss vom 16.01.1989 - 3 S 89.88 -, KMK-HSchR 1989, 380; Beschluss vom 10.07.1989 - 7 S 68.88 -, KMK-HSchR 1989, 845; vgl. zum Ganzen Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 169).
91 
c) Auch eine kapazitäre Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten im Rahmen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII ist für den streitigen Berechnungszeitraum nicht möglich. Nach dieser im Dritten Abschnitt der KapVO stehenden Vorschrift kommt eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen erfährt.
92 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorklinische Lehreinheit im Falle einer ggf. weisungsabhängigen, aber eigenständigen Betreuung von Pflichtlehrveranstaltungen - wie etwa der neu eingeführten Integrierten Seminare - durch Drittmittelbedienstete zwar eine tatsächliche Entlastung von Lehraufgaben erfahren würde. Dies folgt aus der im Vorjahr abgegebenen Erklärung des Studiendekans vom 22.12.2003, wonach der nach der neuen Approbationsordnung zusätzlich geforderte Kleingruppenunterricht mit dem vorhandenen Lehrpersonal in der Vorklinik nicht zu leisten sei, weshalb in logischer Konsequenz im Studienjahr 2003/2004 zunächst das sog. „Tutorenmodell“ eingeführt worden sei. Der gegenteilige Vortrag in den Beschwerdeverfahren bezüglich der Eilbeschlüsse der Kammer zum Studienjahr 2003/2004 (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters an den VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2004) und auch noch bis zur mündlichen Verhandlung (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.03.2005), wonach die Vorklinische Lehreinheit die ihr obliegenden Lehraufgaben mit dem planmäßig zur Verfügung stehenden Lehrpersonal bewältige, überzeugt die Kammer nicht. Die amtliche Auskunftsperson Dr. F. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Gruppengröße des Seminars „Beautiful Mind“ habe kurzfristig erhöht werden müssen, nachdem drei vakante Stellen in der Abteilung nicht wieder besetzt worden seien; nach den Angaben des Leiters der Abteilung für Biochemie in der mündlichen Verhandlung musste diese zur Gewährleistung des Lehrangebots im Seminar „Vom Ei zum Organismus“ einen Lehrauftrag vergeben, da eine Stelle nicht wieder besetzt worden sei. Angesichts dessen wäre ein Einsatz von Drittmittelbediensteten ohne Weiteres als Entlastung des Lehrpersonals anzusehen. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass ein derartiger Einsatz ohne Weiteres rechtswidrig und deshalb kapazitär nicht berücksichtigungsfähig wäre (in diese Richtung aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Aus der Subsidiaritätsklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 UG (jetzt: § 52 Abs. 1 Satz 2 LHG) ergibt sich nichts anderes (unklar insoweit VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nachdem ein entsprechender Engpass aufgrund der dargelegten Probleme der Beklagten bei der Durchführung der neuen Seminare in personeller Hinsicht gegeben ist und die Subsidiaritätsklausel in NC-Fächern nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des typischen Bewerberüberhangs ohnehin keine Anwendung findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Umstand, dass ein Lehreinsatz des Beschäftigten im Verhältnis zum Drittmittelgeber ggf. rechtswidrig ist und dieser einen solchen Lehreinsatz deshalb möglicherweise unterbinden kann, auch auf das Verhältnis zwischen Studienbewerber und Universität kapazitätsrechtlich im Rahmen des § 14 Abs. 3 KapVO VII durchschlägt (so offenbar wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -), obwohl eine Lehre durch Drittmittelbedienstete den Studierenden gegenüber rechtmäßig wäre, erscheint dabei zumindest zweifelhaft. § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII setzt nämlich lediglich in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Ausstattung der Lehreinheit und eine faktisch eintretende Entlastung der Lehrpersonen voraus, an der es nicht ohne Weiteres bereits dann fehlt, wenn Dritte die Möglichkeit haben, die Dauerhaftigkeit dieser besonderen Ausstattung in Frage zu stellen.
93 
Es fehlt jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht an einem Einsatz von Drittmittelbediensteten im Pflichtlehrbereich. Eine „besondere Ausstattung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII liegt nur dann vor, wenn eine Lehreinheit über Personal verfügt, das nicht bereits als Lehrpersonal von § 8 KapVO VII erfasst ist und das gleichwohl faktisch Lehrleistungen erbringt, was sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2000 - NC 9 S 32/00 -, WissR 2001, 94; anders wohl noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -, wonach aus der systematischen Stellung und Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 KapVO folge, dass nur Personen gemeint sein könnten, die nicht in der Lehre tätig sind, wie etwa Hilfspersonal ohne Lehrverpflichtung - z.B. Tutoren). § 14 KapVO VII soll nämlich die im Wesentlichen anhand normativer Kriterien vorgenommene Kapazitätsberechnung nach den §§ 6 ff. KapVO VII in Annäherung an die Hochschulwirklichkeit korrigieren, aber nicht konterkarieren. Die Kammer konnte für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum - wie dargelegt - jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass Drittmittelbedienstete in der (Pflicht-)Lehre eingesetzt werden.
94 
Soweit einzelne Klägervertreter vortragen, § 14 Abs. 3 Nr. KapVO VII sei auch dann entsprechend anzuwenden, wenn Drittmittelbedienstete nicht in der Lehre tätig seien, da sie zu großen Teilen Forschungsaufgaben übernähmen und dadurch Lehrverpflichtete insoweit entlasteten, als diese deshalb selbst in geringerem Ausmaß Forschungsaufgaben wahrnehmen müssten und folglich ihrerseits vermehrt in der Lehre tätig sein könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 KapVO VII (Entlastung von Lehraufgaben, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, KMK-HSchR/NF, 41C Nr. 41). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass eine Entlastung des Lehrpersonals durch zusätzliche Drittmittelstellen eintritt; die Forschungstätigkeit der Hochschulen beschränkt sich schließlich nicht auf den drittmittelfinanzierten Bereich, sodass es weiterhin auch zum Aufgabenbereich des auf Haushaltsplanstellen beschäftigten Personals gehört, Forschungsarbeit zu leisten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -).
95 
7. Auch die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die Beklagte ist nach den Erkenntnissen der Kammer nicht zu beanstanden. In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin erbringt.
96 
a) Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) ist ein Curricularnormwert in Anlage 2 der KapVO VII festgesetzt; der Umfang des Exports muss als ein Anteil hiervon (Aq) ermittelt werden. Für das „biochemische Praktikum für Biologen“ hat der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. - einen Curricularanteil (CAq) von 0,2333 ermittelt (vgl. seither auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -), den die Kammer einstweilen mangels diesbezüglicher substantiierter Beanstandungen durch die Klägerseite und in Anbetracht der umfänglichen - noch aufzuzeigenden - Korrekturen auf Lehrnachfrageseite nicht in Frage stellt. Da es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handelt, ist als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist (vgl. dazu die Formel 2 unter I. der Anlage 1 zur KapVO VII), die Zahl von Studenten des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, teilweise abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Die Beklagte hat aufgrund der von ihr vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII zu treffenden Prognose eine Teilnehmerzahl von 60 für das biochemische Praktikum angenommen. Das Gericht stellt diese Prognose nicht in Frage und sieht insoweit keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, nachdem von Klägerseite auch keine Einwendungen dagegen erhoben worden sind. Es ergeben sich damit Dienstleistungen für das Praktikum der Biochemie in Höhe von 0,2333 x (60 : 2) = 6,9990 SWS Hinzuzurechnen sind weitere 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. -), sodass sich ein Dienstleistungsexport von insgesamt 8,4990 SWS für Biologie ergibt.
97 
b) Zur Ermittlung des Dienstleistungsexports an den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin als Aq : 2 die Zahl 27 angesetzt und ist damit für das Studienjahr 2004/2005 von 54 Studienanfängern ausgegangen. Diese Prognose stellt die Kammer wiederum nicht in Frage, wenngleich die Zahl der von der Zulassungszahlenverordnung vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) festgesetzten Studienanfängerzahl im Fach Zahnmedizin (55) nahezu entspricht und die Antragsgegnerin daher offenkundig nicht davon ausgeht, dass im Fach Zahnmedizin vermehrt Doppelstudenten oder Studienanfänger zu verzeichnen sind, die bereits den ersten Studienabschnitt des Humanmedizin-Studiums absolviert haben (zur Prognoseentscheidung der Hochschule vgl. auch die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -).
98 
Die Erhöhung der Studienanfängerzahl im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin wegen eines dort auftretenden Schwundes kommt nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -; Urteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -; Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/85 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2003 - 6 D 11968/02.OVG - und Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG; VG Halle, Beschluss vom 29.01.2004 - 3 C 611/03 HAL u.a. -; ebenso die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; a.A. etwa VG München, Beschluss vom 17.01.2005 - M 3 E L 04.20052 - und Beschluss vom 10.02.2004 - M 3 E L 03.20256 -; vgl. zum Streit insgesamt Zimmerling / Brehm, Hochschulzulassungsrecht, Rn 193 f.). Die Kapazitätsverordnung legt ein pauschalierendes Berechnungsmodell zugrunde, wobei gewisse Ungenauigkeiten unvermeidlich sind. Das gilt gerade auch für die Berechnung eines Dienstleistungsbedarfs; § 11 Abs. 2 KapVO VII nimmt dabei - unter anderem - schwundbedingte Ungenauigkeiten in Kauf (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.09.1991 - 7 CE 90.10198 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 - m.w.N.). Im Übrigen ist ein etwaiger Schwund im Studiengang Zahnmedizin bereits bei der Ermittlung der dortigen Aufnahmekapazität berücksichtigt worden. Wird der Dienstleistungsbedarf - wie es § 11 Abs. 2 KapVO VII gestattet - anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang ermittelt, so verbietet es sich, denselben Schwund im Rahmen dieser Bestimmung noch einmal zu veranschlagen.
99 
Den CAq von 0,8667 hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Beispiel-Studienplan der „Marburger Analyse“ entnommen (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, vgl. u. a. Urteil vom 14.05.1984, - NC 9 S 1015/83 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 -), sodass sich Dienstleistungen für Zahnmedizin in Höhe von 0,8667 x 27 = 23,4009 SWS ergeben.
100 
Auf den ZVS-Beispielstudienplan (Zahnmedizin) kann für die Zwecke der Berechnung des Dienstleistungsexports auch weiterhin zurückgegriffen werden. Dass die ZVS nach Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Ärzte auf die Erstellung eines aktualisierten Beispielstudienplans (Humanmedizin) verzichtet, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095).
101 
Die Dienstleistungen insgesamt belaufen sich damit auf (6,9990 + 1,5 + 23,4009 =) 31,8999 SWS.
102 
8. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. W. auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
103 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
104 
Lehrnachfrage
105 
Die von der Beklagten ermittelte Lehrnachfrage bedarf der Korrektur.
106 
1. Zu beanstanden ist bereits, dass die erforderliche formelle Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministeriums erst am 03.02.2005 getroffen wurde. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen.
107 
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann die erforderliche Aufteilungsentscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Sonderbehandlung des Studiengangs Medizin bedeutungslos. Auch in Aufteilungsentscheidungen zu früheren Studienjahren kann die nötige ministerielle Entscheidung nicht gesehen werden. Das Ministerium muss zwar die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlass für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. Dies ist hier der Fall, nachdem die Beklagte auf Grundlage der neuen Approbationsordnung für Ärzte eine neue Studienordnung und einen neuen Studienplan erlassen hat.
108 
Zwar hat das Ministerium hier die Aufteilungsentscheidung am 03.02.2005 nachgeholt, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Zulassungszahl im Verordnungswege bereits festgesetzt, der zu regelnde Berechnungszeitraum - das Studienjahr vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 - fast zur Hälfte verstrichen und die Kapazitätsermittlung nach § 5 KapVO VII abgeschlossen war. Soll aber die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium und die von der KapVO vorgesehene Vorabkontrolle auch in Anbetracht der Belange der Studienplatzbewerber nicht vollends ihres Sinns entkleidet werden, also mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift darstellen, muss eine nachträgliche Aufteilungsentscheidung - jedenfalls nach Festsetzung der Zulassungszahl und zu einem derart späten Zeitpunkt - unbeachtlich bleiben, da sie keine Kontrollfunktion mehr erfüllen kann. Insoweit ist überdies bemerkenswert, dass die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums vom 03.02.2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergeht und einen ersichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt. Der Zulassungszahlenfestsetzung liegt daher lediglich die rechtswidrige Aufteilungsentscheidung der - dafür nicht zuständigen - Beklagten zugrunde. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans Humanmedizin kann dem Fehlen einer formell rechtmäßigen Aufteilungsentscheidung nicht mehr dadurch begegnet werden, dass der der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legende Eigenanteil auf dessen Einsatzwerte zurückgeführt wird. Daher sieht sich die Kammer angesichts des Fehlens einer rechtzeitigen, der Kontrollfunktion genügenden Aufteilungsentscheidung zu einer vertieften Überprüfung der CAp-Ermittlung unter besonderer Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber berechtigt und verpflichtet.
109 
2. Eine Mittelwertbildung aus den einzelnen Lehrnachfragewerten der jeweiligen Studierendenkohorten (Erst- und Drittsemester) unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese ggf. unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften unterfallen können und in unterschiedlicher Weise Lehrdeputat nachfragen, ist - anders als es die Kammer aufgrund des Übergangs zur neuen Approbationsordnung für den Vorjahresberechnungszeitraum für angezeigt gehalten hat (vgl. die Urteile der Kammer vom heutigen Tage - NC 6 K 1162/03 u.a. -) - nicht mehr erforderlich, nachdem nunmehr sämtliche in der Vorklinischen Lehreinheit auszubildenden Studierenden ihr Studium nach dem 01.10.2003 aufgenommen haben und folglich einheitlich nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl., S. 2405, § 42) studieren.
110 
3. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten steht ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu (vgl. dazu nachfolgend a)). Dieses hat sie nur unvollständig und damit letztlich rechtswidrig ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehlt eine satzungsrechtliche verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen (vgl. dazu nachfolgend b)). Eine solche wäre jedoch nunmehr nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen; ihr Fehlen in Kombination mit der systemwidrigen Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Beklagten erfordert eine gerichtliche Ersetzung der danach rechtswidrigen Eigenanteilsbildung (vgl. dazu nachfolgend c)).
111 
a) Nach § 13 Abs. 1 KapVO VII bestimmt der Curricularnormwert - CNW - den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Gesamtbetreuungsaufwand). Für den streitigen Berechnungszeitraum beträgt der CNW 8,2 SWS (vgl. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 lit. b der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Der CNW ist dabei eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts, an die das Wissenschaftsministerium bei der Normierung der Zulassungszahl - trotz des grundsätzlichen Gleichrangs der Verordnungen - gebunden ist (sog. „Norm hinter der Norm“, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528). Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, mitunter auch der Improvisation, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528). Bei diesem Entscheidungsbildungsprozess ist dem Normgeber ein nur beschränkt nachprüfbarer Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Grenzen dieses Spielraums sind einerseits dann erreicht, wenn der Betreuungsaufwand das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet (unzulässige Niveaupflege), andererseits dann, wenn der gebotene Mindestausbildungsstandard nicht mehr abgedeckt wird (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Allein dadurch entsteht bereits eine zwangsläufige Ferne der so konstituierten Rechengrößen von der Wirklichkeit. Eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Normbildungsprozesses bei der Festlegung des CNW bis ins letzte Detail darf nicht erwartet werden, weshalb die Kammer den CNW hier nicht in Frage stellt.
112 
Da der Berechnung der Aufnahmekapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt werden (§ 7 Abs. 1 KapVO VII), muss die Aufnahmekapazität für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang ermittelt werden; dazu ist das von der Lehreinheit für den Studiengang erbrachte Lehrangebot nicht durch den - den Betreuungsaufwand aller Lehreinheiten darstellenden - CNW zu teilen, sondern nur durch einen Anteil am Curricularnormwert - Curricularanteil CAp -, der dem Betreuungsaufwand durch diese Lehreinheit entspricht. Der CNW muss also auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII, Vorb. in der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII). Für die Errechnung der Aufnahmekapazität der jeweiligen Lehreinheit kommt es nur auf diesen (Eigen-)Curricularanteil an. Der Aufwand, der von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, stellt eine vom CAp abzuziehende importierte Dienstleistung dar. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung allein maßgebliche (Eigen-)Curricularanteil - CAp - inhaltlich bestimmt wird, enthält die KapVO VII nicht. In § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO VII ist lediglich vorgeschrieben, dass die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind.
113 
Im Studiengang Medizin ist der für den gesamten Studiengang festgesetzte CNW zusätzlich noch auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs aufzuteilen; denn der Studiengang Medizin wird durch § 7 Abs. 3 KapVO VII für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Durch § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII wird der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Die Fächerzuordnung auf die Lehreinheiten ist in Anlage 3 zu § 8 KapVO VII vorgenommen. Auch für die Aufteilung Vorklinik/Klinik hält die Kapazitätsverordnung keine inhaltlichen Regeln bereit (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104 = KMK-HSchR 1981, 900; Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690). Bei der Aufteilung des CNW auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen zwar von dem einheitlichen, im CNW zum Ausdruck gebrachten Gesamtbetreuungsaufwand ausgehen. Die Aufteilung kann aber im Hinblick auf die Unterrichtsmenge und auf Unterrichtsarten bei den einzelnen Universitäten verschieden ausfallen, weshalb der Verordnungsgeber - auch in Anbetracht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG - der Wissenschaftsverwaltung die Ausgestaltung einer Regelung für einzelne Universitäten überlassen durfte.
114 
Der nach diesen Maßgaben zu bildende Eigenanteil (CAp) ist - im Gegensatz zum CNW - keine zahlenförmige Norm mehr. Der abstrakte CNW wird vielmehr im Wege der Aufteilung zu einem „konkreten Kapazitätsermittlungsgebot für die Festsetzung der Zulassungszahl in einem einzelnen Studiengang an einer einzelnen Universität innerhalb eines begrenzten Berechnungszeitraums“, nicht jedoch zu einem Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Aufteilung hat nur die Funktion, den weiteren Gang der Kapazitätsberechnung als Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlung der Hochschule oder des Ministeriums verwaltungsintern verbindlich festzulegen und ist damit eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“ (nämlich der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung), die - analog § 44 a VwGO - nicht selbstständig rechtsschutzfähig ist. Dieses Verwaltungshandeln unterliegt jedoch im Einzelfall anderen - strengeren - Maßstäben bei der verwaltungsgerichtlichen (Inzident-)Kontrolle als die verordnungsrechtliche Festsetzung des CNW, da sich die Eigenanteilsbestimmung unmittelbar - im Nenner des Bruchs der Formel (5) in Anlage 1 zu § 6 KapVO VII stehend - auf die Zulassungszahl auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 107 mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1979 - OVG Bs. III 531/78 -, KMK-HSchR 1980, 82, 86; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Angesichts der - wie dargelegt - fehlenden effektiven Vorabkontrolle durch das dafür zuständige Ministerium gilt dies hier in verstärktem Maße.
115 
Aus dem Fehlen inhaltsbestimmender Kriterien zur Bildung des Eigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit am Gesamtausbildungsaufwand des Studiengangs erwächst der Hochschule zunächst ein Bewertungs- und Einschätzungsvorrecht, aufgrund dessen sie ihre Studienverhältnisse grundsätzlich so ausgestalten kann, wie es ihren fachdidaktisch-wissenschaftlichen Vorstellungen von einer sachgerechten Bewältigung des Studiums entspricht. Dabei hat sie sich gleichwohl innerhalb des durch den normierten CNW vorgegebenen Spielraums zu halten. Die Grundentscheidungen der Hochschule unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht unmittelbar der richterlichen Überprüfung. Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierte Unterrichtsmenge so zu bemessen ist, dass sie den für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlichen Lehraufwand noch trägt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690).
116 
b) Die Beklagte hat ihre Eigenanteilsbildung, die als Grundlage für die vom Verordnungsgeber vorgesehene ministerielle Aufteilungsentscheidung dienen soll, in tatsächlicher Hinsicht aus dem in der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 für den Studiengang Humanmedizin quantifizierten Lehraufwand abgeleitet, in deren § 1 sie rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung ihren Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztliche Prüfung integrierte. Sie hat sich damit eines eigenen Systems zur Eigenanteilsbildung bedient. Dieses unterscheidet sich auch von der Art und Weise der Ermittlung der Lehrnachfrage durch die ZVS im Rahmen der Bestimmung eines neuen Richtwertes als (aussageschwächerer) Nachfolgeparameter für den Beispielstudienplan:
117 
Im Studienplan der Beklagten ist den einzelnen Fächern nach Lehrveranstaltungsarten eine bestimmte fachdidaktisch für erforderlich gehaltene - und zum Teil ausbildungsrechtlich vorgegebene (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) - Semesterwochenstundenzahlen (v) zugewiesen, woraus sich unter Zuhilfenahme der Formel
118 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
119 
für jede einzelne Veranstaltung Quotienten errechnen, deren Summe die Lehrnachfrage eines Studierenden bei der Vorklinischen Lehreinheit wiedergibt. Als Anrechnungsfaktoren hat die Beklagte dabei für Vorlesungen, Seminare und Übungen f = 1 und für Praktika f = 0,5 angesetzt. Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als „üblich“ anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Betreuungsrelationen von g = 180 (Vorlesungen), g = 15 (Praktika), g = 20 (Seminare) und g = 60 (Übungen) hat die Beklagte den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Teilcurricularrichtwerts für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach 7. ÄAppO vom 21.12.1989 entnommen, die insoweit auch durch die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität vom 09.09.2002 (vgl. auch das gleichlautende Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 17.12.2002 - 21–635.0/242 -) fortgeschrieben wurden, wobei die Gruppengröße für die Seminare mit klinischen Bezügen und die sog. Integrierten Seminare bereits ausbildungsrechtlich von § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO vorgegeben ist. Regelungsgegenstand der nach §§ 7 Abs. 2, 45 Abs. 1 UG (jetzt: § 8 Abs. 5, 30 Abs. 1 LHG) als Satzung rechtlich verbindlichen Studienordnung ist insoweit jedoch nur das - zuvor in einem Studienplan nach § 46 UG festgelegte - Stundenvolumen v, nicht aber die Bestimmung der Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen.
120 
Von den Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums bezüglich des Stundenvolumens v ist die Beklagte jedoch in Ausübung ihrer Grundrechte nach Art. 5 Abs. 3 GG teilweise - wie in nachstehender Gegenüberstellung veranschaulicht - abgewichen:
121 
Veranstaltungsart v nach ZVS/MWK v nach Universität Curricularanteil ZVS/MWK Curricularanteil Universität
Vorlesungen 48 47,5 0,2667 0,2635
Seminare 18 18,7143 0,9000 0,9372
Übungen 1 1 0,0167 0,0166
Praktika 37 36,2858 1,2333 1,2094
Summe 104 103,5 2,4167 2,4267
122 
Aufgrund dessen gelangt die Beklagte - trotz des geringeren Ansatzes der Gesamtstundenzahl - bedingt durch Verschiebung der Stundenzahlen hin zu betreuungsintensiven Veranstaltungsarten zu einem höheren Betreuungsaufwand pro Studierenden als die ZVS, die 2,4167 SWS pro Studierenden veranschlagt (i.F.: ZVS-Richtwert).
123 
Damit bewegt sich die Beklagte in einem gänzlich anderen Ableitungszusammenhang als die ZVS. Denn während die Beklagte - positiv - für jede für erforderlich gehaltene Lehrveranstaltung in einem Fach einen Teilwert errechnet und aus den Teilwerten eine Summe gebildet hat, ermittelte die ZVS das für Vorlesungen anzusetzende Stundenvolumen im Wege einer - im Folgenden zu erläuternden - Subtraktionsmethode, für deren Anwendung die Verteilung der Stundenzahlen auf einzelne Fächer keine Rolle spielt:
124 
Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 05.04.1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 vom 07.07.1993, S. 1) sieht 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts für die ärztliche Gesamtausbildung in allen Studienabschnitten vor, wovon zunächst 1.920 Stunden für das Praktische Jahr mit seinen drei 16wöchigen Ausbildungsabschnitten (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 ÄAppO) abzuziehen sind (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 457; ders., Das neue Medizinstudium, 2003, S. 152; sowie die „Stellungnahme des Unterausschusses `Kapazitätsverordnung` zu den Schriftsätzen der Rechtsanwälte Brehm, Breinersdorfer, Zimmerling vom 6.10., 21.10. und 3.11.03 vom 21.01.2004“). Weiter entfallen nach § 2 Abs. 2 ÄAppO und Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ÄAppO bereits 98 + 56 + 630 = 784 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen - nicht: Vorlesungen - im ersten Studienabschnitt und 868 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt (§ 27 Abs. 1 Satz 8 ÄAppO - davon nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄAppO 476 Stunden Unterricht am Krankenbett). Danach verbleiben im Rahmen der Mindesterfüllung der Vorgaben der Richtlinie letztlich 1.928 Stunden - was gerundet (1.928 : 14 ≈) 138 SWS entspricht - für die systematische Vorbereitung der Kleingruppenveranstaltungen durch Vorlesungen. Nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (Schreiben vom 24.10.1997 - 315-4331-11/7 -) sollte für den vorklinischen Studienabschnitt die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 104 SWS beibehalten werden. Darauf aufbauend errechneten sich nach Abzug des Aufwandes für Kleingruppenveranstaltungen im ersten Studienabschnitt von 784 : 14 = 56 SWS für Vorlesungen ein Rest von 104 - 56 = 48 SWS. Für Vorlesungen im - hier nicht unmittelbar interessierenden - zweiten Studienabschnitt ergaben sich demnach 138 - 48 = 90 SWS.
125 
Die Kammer sieht sich - obwohl nicht unmittelbar entscheidungserheblich - veranlasst, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Methode der Ableitung des für die ärztliche Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt erforderlichen Vorlesungsbedarfs und - darauf aufbauend - der entsprechenden Curricularanteile durch die ZVS für sich betrachtet einer rechtlichen Überprüfung standhält. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und vom Bundesgesundheitsministerium auch nicht weiter erläutert, weshalb es trotz der Veränderungen der Ausbildungsstruktur durch die neue ÄAppO und der intensivierten vorklinischen Ausbildung durch die frühzeitige Verzahnung mit klinischen Ausbildungsinhalten bei der Semesterwochenstundenzahl von 104 SWS im ersten Studienabschnitt verbleiben soll (weitere Aussagen des Ministeriums oder der ZVS zu dieser Vorgabe fehlen, vgl. das Schreiben der ZVS an das Gericht vom 17.01.2005 - 32.4-3684 -). Insgesamt erscheint die angewandte Subtraktionsmethode daher - was letztlich aufgrund der z.T. politisch getroffenen Entscheidungen im Vorfeld auch nicht immer vermeidbar ist - hinsichtlich der Prämissen willkürlich.
126 
Insbesondere die Frage der hergebrachten Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 wurde in der Entstehungsgeschichte der Approbationsordnung vom 27.06.2002 und auch im Rahmen der Ermittlung des ZVS-Richtwerts keiner erneuten sachverständigen Überprüfung unterzogen, vielmehr ging man insoweit weiterhin von den alten Berechnungsparametern aus. Eine derartige Überprüfung dieser Werte wäre demgegenüber ggf. angezeigt gewesen, nachdem von Klägerseite in unzähligen Kapazitätsprozessen seit geraumer Zeit gerügt wird, dass die Gruppengröße von g = 180 mit der Hochschulwirklichkeit nicht mehr übereinstimmt und diese Sicht mittlerweile auch von zahlreichen Hochschulen und Gerichten geteilt wird (zu den einzelnen Universitäten, die z.T. von sich aus, i.Ü. nach gerichtlicher Verpflichtung mit anderen Gruppengrößen rechnen vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; VG Göttingen, Beschluss vom 14.12.2004 - 8 C 803/04 u.a. -; VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -, orientiert an der Hörsaalgröße; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2004 - 6 D 10028/04.OVG -; VG Gera, Beschluss vom 16.02.2004 - 2 NC 1287/03 GE -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; auch die Universität Frankfurt a.M. rechnet nach Angaben von Klägervertretern mit konkreten Gruppengrößen). Denn der ZVS obliegt es nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. 2000, S. 401) für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen. Allgemein sind die kapazitätsbestimmenden Stellen verpflichtet, Entwicklungen und Erfahrungen im Hochschulwesen - insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Kapazitätsausschöpfung - zu beobachten und zu prüfen, inwieweit ein Berechnungsmodus verändert werden muss (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 414; Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 624; BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 -, NVwZ 1987, 682; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303). Das Verfassungsrecht verlangt insoweit die „Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung“ (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303, 340) „nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 - 39, 258, 266). Beschränkungen der Hochschulzulassung aufgrund des Mangels an verfügbarer Ausbildungskapazität sind als Eingriffe in das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen gerechtfertigt, die sich für den Normgeber und -anwender des Kapazitätsermittlungsrechts nicht zuletzt nach Maßgabe der Erkenntnisse bestimmen, die in der Hochschulwirklichkeit bei der Anwendung von Zulassungsbeschränkungen gewonnen werden. Dementsprechend dürfen zulassungsbeschränkende Gesichtspunkte einem Studienbewerber nicht mehr entgegengehalten werden, sofern die im Zulassungswesen gesammelten Erfahrungen erkennen lassen, dass jene Grenzen enger gezogen werden können, weil kapazitätsgünstigere Verhältnisse eingetreten sind oder ein kapazitätsgünstigerer Modus der Kapazitätsermittlung möglich erscheint, der die Gesamtsituation in Ausbildung und Wissenschaftspflege nicht nachweisbar und nachhaltig verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -).
127 
c) Letzteres kann hier jedoch dahinstehen, da die Beklagte - wie dargelegt - die Eigenanteilsbildung zwar in Anlehnung an die ZVS-Vorgaben, aber doch eigenständig und auf Grundlage eigener Satzungsbestimmungen vorgenommen hat, sich also in einem System eigener Art bewegt, das jedoch einer kapazitätsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält.
128 
Da nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans keine tauglichen „Auffangwerte“ mehr vorhanden sind, auf die eine rechtswidrige Eigenanteilsbildung zurückgeführt werden könnte (vgl. dazu aa)), hätte die Beklagte die Gruppengröße für Vorlesungen satzungsrechtlich verbindlich regeln müssen (vgl. dazu bb)). Die Untätigkeit der Beklagten in Verbindung mit dem Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 macht ihre Eigenanteilsbestimmung systemwidrig. Denn die Kammer erachtet die Beklagte zwar für befugt, die erforderliche Stundenzahl für die einzelnen Lehrveranstaltungen in gewissen - hier nicht offenkundig überschrittenen - Grenzen („unzulässige Niveaupflege“, Überschreitung des Gesamt-CNW, „Manipulation“) abweichend von den Empfehlungen der ZVS festzusetzen und sich dabei - wie hier geschehen - eines eigenen Herleitungsmodells zu bedienen, um ihre Vorstellungen über die Ausfüllung des CNW zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 623); jedoch verletzt die Beklagte bei einer derartigen - in Ausübung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vorgenommenen - Studienplangestaltung und einer darauf aufbauenden Eigenanteilsbildung das Gebot willkürfreier Systemgerechtigkeit, wenn sie einerseits ihre eigenen Vorstellungen fachdidaktischer Schwerpunktsetzung bei der Festlegung der erforderlichen Stundenzahl zum Ausdruck bringt, andererseits aber weitere relevante Berechnungsparameter - hier: die Vorlesungsbetreuungsrelation - aus einem sich davon gänzlich unterscheidenden Beziehungsgefüge herausgreift und in ihr Berechnungssystem einsetzt, obwohl diese Werte jeweils quantifizierten Modellstudienplänen entstammen und dort in einem abgestimmten Beziehungsverhältnis zu anderen - von der Beklagten nicht übernommenen - Werten stehen (vgl. dazu cc)).
129 
aa) Nach Wegfall des (alten) ZVS-Beispielstudienplans und der Neuordnung des Ausbildungsrechts durch die Approbationsordnung vom 27.06.2002 fehlt es an Ersatzwerten, auf die im Falle einer rechtswidrigen Eigenanteilsbildung zurückgegriffen werden könnte.
130 
Die Rechtsprechung hatte sich bislang nur mit Fallgestaltungen auseinander zu setzen, in denen Hochschulen von den Vorgaben des zur Approbationsordnung alter Fassung entwickelten ZVS-Beispielstudienplans für die Zwecke der Quantifizierung der Lehrnachfragemenge kapazitätsungünstig abweichen wollten. Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27). Als Grundlage für die Abweichung forderte die Rechtsprechung bislang in formeller Hinsicht ein im Einzelnen quantifiziertes Curriculum, das rechtswirksam und rechtlich verbindlich in einer Studienordnung normiert worden ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).
131 
Nachdem der ZVS-Beispielstudienplan auf die ärztliche Ausbildung nach der Approbationsordnung vom 27.06.2002 nicht mehr angewandt werden kann und ein neuer Beispielstudienplan nicht mehr erstellt wurde und wird, entfällt auch die Möglichkeit einer kapazitätsungünstigen Abweichung von dessen Vorgaben, sodass auf in Ausübung ihrer Satzungshoheit normierte Vorstellungen der Hochschule oder - in Ermangelung dessen - auf eine modellhafte Wiedergabe der Ausbildungswirklichkeit (dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -) abzustellen ist. Die Abweichung vom neuen ZVS-Richtwert (2,4167) bedarf jetzt nicht mehr der generellen Darlegung, dass sie durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegenden Gründen gerechtfertigt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), woraus ersichtlich wird, dass sich die vormals rahmengebenden Strukturen der Vorgaben der ZVS in Auflösung befinden. In der Folge ist auch die Möglichkeit entfallen, eine ggf. gerichtlich für (formell oder materiell) rechtswidrig erkannte Eigenanteilsbildung und Aufteilungsentscheidung durch die bewährten Werte des Beispielstudienplans zu substituieren bzw. im Falle einer Überschreitung der Werte entsprechend zu reduzieren. Auch eine Ersetzung durch den (neuen) ZVS-Richtwert ist - abgesehen von den dargelegten Zweifeln an dessen sachlicher Berechtigung - nicht ohne Weiteres möglich. Selbst die Beklagte misst dem Richtwert keine gleichermaßen starke Leitwirkung mehr zu wie noch dem Beispielstudienplan, zumal auf dessen Aktualisierung bewusst verzichtet worden sei (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.09.2003 zu den Verfahren des vorangegangenen Berechnungszeitraums).
132 
Überdies ruft eine Rückführung auf den ZVS-Richtwert praktische Probleme im weiteren Gang der Kapazitätsberechnung auf. Es ist insoweit zwar denkbar, im Falle einer Überschreitung des ZVS-Werts von 2,4167 SWS - wie hier durch den Ansatz der Beklagten von 2,4267 SWS - auch den für die Vorklinische Lehreinheit nach Abzug etwaiger Dienstleistungsimporte verbleibenden Teilwert entsprechend prozentual zu kürzen (zur anteiligen Kürzung bei Überschreitung des CNW vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.1995 - NC 9 S 39/94 -; zu abweichenden Modellen Brehm / Zimmerling / Becker, NVwZ 1996, 1173, 1178). Im Gegensatz zu bei Überschreitung der Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans in der Vergangenheit angewandten Verfahren begegnet dies aber nunmehr erheblichen Bedenken, nicht zuletzt deshalb, weil der ZVS-Richtwert auf eine Ausweisung der Teilwerte für einzelne Fächer verzichtet hat und lediglich grob nach Lehrveranstaltungsarten unterscheidet. Während es bislang aufgrund der detaillierten Untergliederung des Beispielstudienplans möglich war, einzelne Fächer - etwa im Falle eines zu berücksichtigenden Dienstleistungsimport - aus dem CAp der Vorklinischen Lehreinheit „herauszurechnen“, scheitert dies beim ZVS-Richtwert daran, dass eine Gewichtung der Fächer nicht mehr erkennbar ist. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, auf welchem Fach die Richtwertüberschreitung ggf. beruht und wo eine - ggf. zu rechtfertigende - didaktische Schwerpunktsetzung der Hochschule stattgefunden hat.
133 
bb) Nachdem es nunmehr - wie dargelegt - an Auffangwerten fehlt, hat sich der Regelungsbedarf hinsichtlich der Vorgaben für die Eigenanteilsbildung entsprechend erhöht. Vor diesem Hintergrund ist es jetzt in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zur Überschreitung der Werte des alten Beispielstudienplans generell erforderlich - jedenfalls wenn die Eigenanteilsbildung auf einer eigenständigen Herleitung des CAp aus satzungsrechtlich vorgegebenem Lehraufwand beruht -, auch die Betreuungsrelationen rechtlich verbindlich zu normieren, wenn Sie als Bestandteil der Quantifizierung des Curriculums Grundlage der CNW-Aufteilungsentscheidung sein sollen.
134 
Zwar setzt § 45 UG Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten (vgl. dazu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Eine Studienordnung, die keine Bestimmungen über die Gruppengröße trifft, ist daher - auch in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung - nicht aus diesem Grunde fehlerhaft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist jedoch zusätzlich - über § 45 Abs. 2 UG hinaus - erforderlich, dass die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Nur dann ist nämlich sichergestellt, dass die akademischen Organe der Hochschule (in der Terminologie des UG: Fakultätsrat und Senat), denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Auch in Anbetracht der Bedeutung der Aufteilungsentscheidung für die spätere Festsetzung der Zulassungszahl und damit für die Grundrechte der betroffenen Studienbewerber ist eine demokratisch und rechtsstaatlich legitimierte Entscheidung durch den dafür zuständigen Senat erforderlich, der hierzu nach § 19 Abs. 1 UG in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium berufen ist, da es sich bei der Frage der Gruppengröße von Vorlesungen um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Gesetzgeber darf zwar die Aufteilungsentscheidung der Wissenschaftsverwaltung überlassen und ist auch nicht verpflichtet, die Regeln für die Herleitung der Eigenanteilsbildung selbst normativ vorzugeben. Im grundrechtlichen Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Studienbewerber, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule (Art. 5 Abs. 3 GG), die in ein Verhältnis praktischer Konkordanz zu bringen sind, darf der Gesetzgeber jedoch nicht Teile der Rechtsetzungsbefugnis zur völlig freien Verfügung übertragen, wenn er bestimmte Aufgaben der Satzungsautonomie öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Anstalten überlässt. Wählt der Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben etwa eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen; Organisation und Verfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Körperschaft oder Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dabei sicher zu stellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen (vgl. zu alledem in anderem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -).
135 
Übertragen auf die hier zu beurteilende Vorbereitung der Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums durch den - auf der Grundlage der in der Studienordnung enthaltenen Quantifizierung der Lehrnachfrage abzuleitenden und von der Universität zu unterbreitenden - Vorschlag zur Eigenanteilsbildung bedeutet dies: Die Eigenanteilsbildung als solche ist zwar - wie dargelegt - (nur) eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“; die ihrer Herleitung zugrunde gelegten Regeln bestimmen jedoch über die Quantifizierung der Lehrnachfrage den weiteren Gang der für jeden Berechnungszeitraum aufs Neue vorzunehmenden oder zu überdenkenden Eigenanteilsbildung. Auch wenn es hier nicht unmittelbar um Rechtsetzung im eigentlichen Sinne geht, so muss dennoch gewährleistet sein, dass zumindest hochschulintern die für derart grundlegende Entscheidungen zuständigen Organe eine entsprechende Willensbildung vornehmen und verbindliche Entscheidungen treffen. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass - wie dargelegt - eine effektive und rechtzeitige Kontrolle der neu hergeleiteten Eigenanteilsbildung nach Inkrafttreten der Approbationsordnung vom 27.06.2002 durch das Wissenschaftsministerium nicht stattgefunden hat.
136 
cc) Eine solche satzungsrechtliche Regelung der Gruppengröße für Vorlesungen durch die zuständigen Hochschulorgane ist nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass die Beklagte ohne Beteiligung ihres Senats für die Zwecke der Kapazitätsberechnung den Wert von g = 180 für Vorlesungen unter Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit herangezogen hat (zur Systemgerechtigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 25.89 -; mit Bezug zum Kapazitätsrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -; Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 542f.; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -; Beschluss vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -; Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -; OVG Berlin, Beschluss vom 09.10.1992 - 7 S 198.92 -). Es ist zwar zulässig, die Aufteilung des CNW anhand von hochschulübergreifenden Studienplanmodellen vorzunehmen, wenn dabei die Hochschulwirklichkeit ausreichend berücksichtigt wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, NVwZ 1983, 94). Systemwidrig ist es aber, einen einzelnen Wert aus einem quantifizierten Modellstudienplan zu entnehmen, in dem er mit anderen Werten - insbesondere im Hinblick auf den für erforderlich gehaltenen Gesamtbetreuungsaufwand - in einem aufeinander abgestimmten Beziehungsverhältnis steht, und ihn - ohne eine Überprüfung auf die Stimmigkeit und Folgerichtigkeit auch im Berechnungssystem der Beklagten - quasi als gewohnheitsrechtlich überlieferte Rechtsnorm in ein gänzlich anderes Beziehungsgefüge einzusetzen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621), wie es die Beklagte bei der Herleitung des Eigenanteils auf der Grundlage der Studienplanverhältnisse getan hat. Die Beklagte hat in ihrem - nunmehr in die Studienordnung integrierten - Studienplan im Vergleich zu der im ZVS-Beispielstudienplan vorgenommenen Aufschlüsselung gänzlich andere Stundenvolumina für einzelne Fächer vorgesehen und dabei auch das Verhältnis von Groß- zu Kleinveranstaltungen zum Teil erheblich verändert, wie aus der nachstehenden Gegenüberstellung deutlich
wird:
137 
F a c h Vorlesung Praktikum/Kurs Seminar
ZVS Uni ZVS Uni ZVS Uni
Physik 3 3,5 4 3
Chemie 3 4 4 3
Biologie 3 5 4 2,8571
Makrosk./ mikroskop. Anatomie (einschl. Anatom. Sem) 14 9 12 11,857 2 1,7143
 Physiologie 8 8 7 5,1429 3 2
Biochemie 8 10 7 5,1429 3 2
Med. Psych. / Soz. 4 5 5 2,7143 2
Med. Terminologie 1 1 1
Einführung Klin.Medizin 4 2 1,5714
Berufsfelderkundung 2 1 1
138 
Hinzu
 kommen die von der Beklagten für die Seminare mit klinischen Bezügen und die Integrierten Seminare sowie für das Wahlfach angesetzten Werte, die im Beispielstudienplan nicht ausgewiesen sind bzw. überhaupt noch keinen Niederschlag finden konnten.
139 
Damit entsprechen die Studienverhältnisse bei der Beklagten - nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in normativer Hinsicht - nicht mehr den Verhältnissen und Grundannahmen, die zur „Aggregierung“ des („Mittel“-)Wertes von g = 180 geführt haben und die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, diesen Wert im ZVS-Beispielstudienplan damaliger Fassung unbeanstandet zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 908 f.). Tragend für die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts war, dass die Parameter des Beispielstudienplans - sowohl die Zahl der Vorlesungen als auch die Betreuungsrelation von 180 - nicht wörtlich zu verstehende und gemittelte rechnerische Größen seien, die einen Durchschnitt hinsichtlich der Betreuungsrelationen aller angebotener Vorlesungen darstellten. In diese Art der Durchschnittswertbildung seien aber auch z.T. Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare mit eingeflossen. Nachdem nunmehr die Gruppengröße etwa für Seminare in der neuen Approbationsordnung weitestgehend eine Regelung erfahren hat und die neuen Studienplanverhältnisse nach Einführung der betreuungsintensiven Integrierten Seminare und der Seminare mit klinischen Bezügen ein völlig anderes Verhältnis von Klein- zu Großgruppenveranstaltungen geschaffen haben, kann die überkommene Gruppengröße von g = 180, die auf gänzlich anderen Annahmen beruht, nicht ohne weitere Überprüfung durch die dazu legitimierten Hochschulorgane in das neu geschaffene Beziehungsgefüge übernommen werden (so auch VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 -). Es ist jedenfalls nicht systemgerecht, den von Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Gestaltungsspielraum beim Stundenvolumen der Lehrveranstaltungen auszuschöpfen und die insoweit von der Beklagten eigenverantwortlich vorgenommene Gestaltung des Studiums den Studierenden durch die Studienordnung verbindlich vorzugeben, andererseits aber bei der Gruppengröße - im Nenner der Gleichung - Werte beizubehalten, die auf die von der Beklagten selbst veränderten Verhältnisse nicht passen und dadurch letztlich willkürlich erscheinen.
140 
4. Der danach formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen ist im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das der - z.T. nicht ausgeübten - Satzungshoheit der Beklagten Rechnung zu tragen hat. In Ermangelung eines auf die neue Approbationsordnung abgestimmten Beispielstudienplans entfällt die Möglichkeit, einen solchen an die Stelle der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten treten zu lassen. Für die Zwecke der Ersetzung der fehlenden Grundlage für die Aufteilungsentscheidung eignen sich die zum Teil von Klägerseite vorgeschlagenen oder sonst diskutierten Alternativmodelle (dazu nachfolgend a) bis c)) nicht; vielmehr ist - den sachverständigen Grundannahmen der KapVO II folgend - mit einer unbeschränkten Hörerzahl zu rechnen und damit der (rechtswidrige) Vorlesungsanteil aus dem CAp der Beklagten herauszurechnen (dazu d)).
141 
a) Wie bereits dargelegt, verbietet es sich, im Ableitungszusammenhang der Eigenanteilsbildung der Beklagten dennoch weiter mit dem für systemwidrig befundenen Wert von g = 180 zu rechnen. Dieser entstammt - sowohl im alten Beispielstudienplan als auch im dargestellten Ableitungszusammenhang des neuen ZVS-Richtwerts - einem gänzlich anderen Beziehungsgefüge und kann (auch vom Gericht) nicht der Berechnung im Zusammenhang mit der übrigen Lehrnachfragequantifizierung, die durch die Parameter für das eigenständig festgesetzte Stundenvolumen und die Anrechnungsfaktoren mitbestimmt wird, zugrunde gelegt werden. Wenn das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42) demgegenüber generell ausführt, eine Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreite nicht die Willkürgrenze, so mag dies für die dort vorgenommene Eigenanteilsbildung möglicherweise zutreffen. Hier jedoch hat die Universität die weiteren Parameter des Ableitungssystems (wie etwa das Stundenvolumen) verändert, sodass ein Aufrechterhalten der Berechnung mit g = 180 zu einem Auseinanderbrechen des Beziehungsgefüges der Gesamtberechnung führen würde.
142 
Auch der Umstand, dass der Festsetzung des neuen Gesamt-CNW von 8,2 SWS (weiterhin) eine Gruppengröße von g = 180 zugrunde lag, führt nicht zwangsläufig dazu, dass an diesem Wert zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen und begründbaren Systems bei der Eigenanteilsbildung festzuhalten ist (in diese Richtung aber OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Normative Vorgaben der KapVO VII für die Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten - um die es hier allein geht - gibt es nämlich nicht, sodass solche Vorgaben auch der Art und Weise des Zustandekommens des CNW nicht entnommen werden können. Darüber hinaus sind im Übrigen zahlreiche Universitäten auch in der Vergangenheit unter Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans kapazitätsungünstig abgewichen und haben dabei tatsächliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht und bringen müssen - womit sie bereits vom „einheitlichen“ Berechnungssystem abgewichen sind -, wie auch die Beklagte ihre Studienplanung nunmehr in verschiedenerlei Hinsicht abweichend von den Annahmen der ZVS ausgestaltet. Folglich kann der hier für systemwidrig befundene Parameter der Gruppengröße auch nicht isoliert aufrecht erhalten werden
143 
b) Ebenso wenig hält es die Kammer in diesem Rahmen für eine tragfähige Lösung, die Gruppengröße g für Vorlesungen in der Weise zu verändern, dass nunmehr - anstatt mit der Zahl 180 - mit der tatsächlichen Zulassungszahl zu rechnen wäre. Dies wäre nicht geeignet, als Grundlage einer auf Dauer ausgerichteten und abstrakt zu haltenden Kapazitätsermittlung zu dienen. Die durch die Kapazitätsberechnung zu ermittelnde Zulassungszahl würde damit in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Zulassungszahl des jeweils vorangehenden Berechnungszeitraums gebracht, was - bei theoretischer Betrachtungsweise - zur Folge hätte, dass die Zulassungszahl jedes Jahr aufs Neue zu erhöhen wäre, da die Gruppengröße fortschreitend steigt und die Betreuungsrelation in gleichem Maße sinkt (sog. iteratives Verfahren). Daraus folgt, dass man im Hinblick auf die Betreuungsrelationen bei den Lehrveranstaltungen ohne Modellwerte oder abstrakte Systeme nicht auskommt, um eine ständige Rückkopplung zwischen einer Erhöhung der Gruppengröße durch Mehrzulassung und der Kapazitätsberechnung zu verhindern. Letztlich bestünde mit dem Abstellen auf die Verhältnisse eines einzigen Berechnungszeitraums auch die Gefahr, momentane Über- oder Unterlastverhältnisse zum Maßstab der Kapazitätsermittlung zu erheben. Auch auf feststehende Werte wie etwa die Hörsaalgröße als aus der Natur der Sache folgende Obergrenze für die Gruppengröße kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden (dies praktiziert offenbar die LMU München, wenngleich dort die Zulassungszahl die Hörsaalkapazität übersteigt, vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -). Bei der Beklagten mit einer maximalen Hörsaalgröße von 394 Plätzen würde dies zu ersichtlich überhöhten und von der Ausbildungswirklichkeit abweichenden Zulassungszahl führen, da eine auf einer solchen Zahl basierende Betreuungsrelation derzeit - angesichts der bislang festgesetzten Zulassungszahlen - ersichtlich nicht gegeben ist.
144 
c) Eine „Neuaggregierung“ der Gruppengröße für Vorlesungen nach den heutigen bundesweiten Durchschnittsverhältnissen - wie sie von Klägerseite zum Teil unter Bezugnahme auf die Einzelheiten der historischen Herleitung des Wertes von 180 gefordert wird (dem folgend OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -) - kommt gleichfalls nicht in Betracht. In der Weise, wie sie dem Gericht unterbreitet worden ist, fehlt es dieser Neubestimmung bislang an einer hinreichenden Aufklärung der dabei zu berücksichtigen Verhältnisse an den bundesdeutschen Hochschulen unter Einbezug aller - nicht nur der medizinischen - Studiengänge. Eine solche Aufklärung etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme zu leisten, ist indes nicht Aufgabe des die Kapazitätsberechnung kontrollierenden Gerichts, (jedenfalls) wenn es wie im hier zu beurteilenden Zusammenhang allein um die Ersetzung einer für rechtswidrig erkannten Eigenanteilsbildung in Ausübung richterlicher Notkompetenz geht, nicht aber um die Klärung der Frage, welches Berechnungsmodell die Beklagte zwingend auch für die Zukunft anzuwenden hat.
145 
d) Die Kammer hält hingegen ein auf der Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl (g = ∞) aufbauendes abstraktes Berechnungsmodell zur Ableitung des Curriculareigenanteils für geeignet und geboten, um im vorliegenden Zusammenhang die fehlerhafte Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dieses Modell führt zu einem „nachgelagerten“ Vorlesungsabzug - somit zum Wegfall des Vorlesungsanteils im CAp - und kommt damit im Ergebnis dem sog. Vorlesungsvorwegabzug gleich.
146 
Dem liegt zunächst die Annahme zugrunde, dass - worüber Übereinstimmung herrscht - die Lehrveranstaltungsart „Vorlesung“ grundsätzlich einer unbeschränkten Zahl von Studierenden offen steht. Dies ist auch den von fachwissenschaftlichen Beurteilungen geprägten Erfahrungswerten der Anlage 2 zur KapVO II vom 23.12.1975 (GBl. S. 67) zu entnehmen, wo es in Teil 1, Lehrveranstaltungsart A, lit. d) zu Vorlesungen heißt: „Betreuungsrelation: grundsätzlich unbeschränkt“. Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -; mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622). Sie wurden lediglich vom - nunmehr wieder weggefallenen - Beispielstudienplan überlagert und dem Kapazitätsberechnungssystem ab Geltung der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64), das der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge einen Systemwechsel hin zu einem Rechnen mit Betreuungsrelationen auch in Bezug auf Vorlesungen unter Aufgabe des von der KapVO II praktizierten Vorlesungsvorwegabzugs vollzog, zugrunde gelegt. Auch die ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte gehen implizit von einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen aus. Im Hinblick auf Kleingruppenveranstaltungen regelt die ÄAppO z.T. detailliert auch die Gruppengrößen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 9, Abs. 4 Satz 6 ÄAppO), praktische Übungen sollen - soweit dies der Lehrstoff erfordert - in kleinen Gruppen durchgeführt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO). Die Vorlesungen hingegen sollen die übrigen Veranstaltungen vorbereiten und sind als zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften definiert (§ 2 Abs. 6 ÄAppO). Eine diesbezügliche Regelung zur Gruppengröße enthält die ÄAppO nicht, da sie offenkundig aufgrund des Vortragscharakters der Veranstaltungsart mangels didaktischer Begründbarkeit einer Beschränkung eine solche nicht für erforderlich zu halten scheint und damit implizit in ausbildungsrechtlicher Hinsicht die Grundannahmen der Anlage 2 zur KapVO II fortführt. Die Kammer hält die Annahme einer grundsätzlich unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen sachlich auch für unmittelbar einleuchtend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für den Deputatsverbrauch auf Lehrangebotsseite bei einer derartigen Großveranstaltung ohne Bedeutung ist, wie viele Zuhörer der Vorlesung folgen; die Lehrperson muss - unabhängig von der Hörerzahl - die entsprechenden, auf eine Vorlesung entfallenden Semesterwochenstunden dozieren, ohne dass es auf die Hörerzahl ankommt.
147 
Setzt man diese Prämissen mathematisch konsequent um, so gelangt man in der Berechnungsarithmetik der KapVO VII zu einem Vorlesungsabzug. Geht man nämlich davon aus, dass die Hörerzahl einer Vorlesung unbeschränkt ist, so lässt sich dies mathematisch durch das einen Grenzwert für eine gegen Unendlich strebende Zahl wiedergebende Symbol ∞ ausdrücken. Dieses Symbol stellt zwar keine natürliche oder reelle Zahl dar, lässt sich aber in die nach ständiger Rechtsprechung auf dem System der KapVO VII beruhende und anerkannte Formel xxx
148 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
149 
als Betreuungsrelation g einsetzen. Dabei ergibt sich für die Vorlesungen der Beklagten, die von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden (hier nicht nach einzelnen Fächern aufgesplittet, sondern im Gesamtstundenvolumen dargestellt) folgende Berechnung:
150 
27 SWS x 1
= 0
151 
Ergebnis dieses Rechenschritts ist also, dass die Vorlesungen in den Lehrnachfragewert nicht einfließen, was - auf mathematischen Wege - die obige Grundannahme bestätigt, dass die Hörerzahl einer Vorlesung für den Deputatsstundenverbrauch irrelevant ist. Bei der dargestellten Anwendung einer unbeschränkten Gruppengröße für Vorlesungen von g = ∞ wird der CAp mathematisch im Hinblick auf die Vorlesungsanteile bereinigt und entsprechend reduziert.
152 
In einem zweiten Schritt ist dieser Befund auf der Lehrangebotsseite zu berücksichtigen, um dem Deputatsstundenverbrauch Rechnung zu tragen. Rechtsgrundlage dafür ist das im Kapazitätsrecht anerkannte Gebot der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 543; Urteil vom 23.05.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; Hess. VGH, Beschluss vom 21.09.1999 - 8 Ga 19000/99.T -; sowie weiter die zur Frage der Systemgerechtigkeit bereits zitierte Rechtsprechung). Finden die Vorlesungsveranstaltungen auf Lehrnachfrageseite nämlich im Ergebnis aufgrund der Berechnung unter Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl keinen Niederschlag mehr, so ist der Deputatsverbrauch der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Lehrangebotsseite abzuziehen, um in der Bilanzgleichung der Kapazitätsberechnung nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII die erforderliche Symmetrie wieder herzustellen.
153 
Im Falle der Beklagten sind 27 SWS für die Vorlesungsveranstaltungen in Anatomie, Makro- und Mikroskopie, Physiologie und Biochemie, die von der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, vom Jahreslehrangebot - also dem verdoppelten bereinigten Semesterlehrangebot Sb nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII - abzuziehen. Bezugspunkt der Subtraktion im Rahmen der Bilanzierung ist dabei das Jahreslehrangebot, da auch die aufgezählten Vorlesungen aufgrund des bei der Beklagten praktizierten Systems der Jahreszulassung nur einmal im Jahr angeboten werden und auch nur in diesem Umfang Lehrdeputat verbraucht wird. Folglich ist das Lehrdeputat des Studienjahres um die Anzahl der Vorlesungsstunden pro Jahr zu reduzieren.
154 
Dieser Berechnungsmodus hält sich - wie im Einzelnen dargelegt - in dem von der KapVO VII vorgegebenen Rahmen des Rechnens mit Betreuungsrelationen. Die Einwände der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen den sog. Vorlesungsvorwegabzug greifen bei dem von der Kammer praktizierten Modell nicht. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 905 ff.) sehen die Kapazitätsverordnungen seit Inkrafttreten der KapVO III einen Vorlesungsabzug nicht mehr vor, sodass es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorlesungen Bestandteil der im CNW ausgedrückten Lehrnachfrage seien. Würden die Vorlesungen aber in den CNW mit einbezogen, so müsse damit zwangsläufig eine Betreuungsrelation mitgedacht werden. Dem VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -) sind alternative Berechnungsmethoden unzulässig. Die Kapazitätsberechnung müsse einheitlich nach den Bestimmungen der KapVO erfolgen.
155 
Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage der Zulässigkeit eines generellen Vorlesungsabzugs und dem daraus folgenden Herausrechnen der Vorlesungsanteile aus dem Gesamt-CNW (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 07.07.2004 - OVG 5 NC 8.04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 43), sondern vielmehr um die Frage der Eigenanteilsbildung für die Vorklinische Lehreinheit. Es mag zwar unzulässig sein, den Vorlesungsanteil aus dem CNW herauszurechnen, in den auch ein Betreuungsaufwand für Vorlesungen eingeflossen ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 907). Für die Frage der Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Dafür hält die KapVO VII nämlich überhaupt keine Rechtsgrundlagen bereit, sodass das Fehlen einer Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang jedem - auch den derzeit angewandten - Berechnungsmodellen entgegengehalten werden kann. Nach den obigen Darlegungen ist die für teilweise rechtswidrig befundene Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dabei liegt es nahe, den rechtswidrigen Teil der Berechnung nicht durch andere, wie auch immer zu bestimmende Werte zu substituieren, sondern die Berechnung nach Möglichkeit in einer Weise durchzuführen, die ohne den rechtswidrigen Teil auskommt, was zu einem Herausrechnen der Vorlesungsanteile auf beiden Seiten der Berechnung - Lehrangebot und Lehrnachfrage - zu führen hat (vgl. zur Frage einer systemgerechten Ersetzung etwa auch das Vorgehen des VGH Baden-Württemberg bei der Eliminierung der unzulässigen Doppelberücksichtigung von Weiterbildungstätigkeiten in der Krankenversorgung und der Lehrverpflichtung, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 112/98 -). Das dargelegte Modell des Rechnens mit einer unbeschränkten Hörerzahl behält das von der KapVO VII vorgegebene Denken in Betreuungsrelationen jedoch bei, sodass es nicht an einer Rechtsgrundlage für einen Vorlesungsabzug - auch und gerade im Rahmen der Eigenanteilsbildung - fehlt.
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Für die Zulässigkeit eines solchen Modells im Rahmen einer Ersetzung der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten spricht im Übrigen auch etwa, dass dieses Modell - bei abstrakter Betrachtungsweise - unter den denkbaren Alternativen zur Kapazitätsberechnung mit g = 180 diejenige ist, die für die Hochschule die geringsten Belastungen mit sich bringt und daher ihre Satzungsautonomie so weit als möglich wahrt. Zwar sind die Auswirkungen eines Kapazitätsberechnungsmodells von den verschiedensten Parametern abhängig, deren Anwendung auf die unterschiedlichen Verhältnisse mehrerer Berechnungszeiträume zu jeweils anderen Ergebnissen führen kann; jedoch hat die Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die jeweilige Zulassungszahl sowohl für das Wintersemester 2003/2004 als auch das Wintersemester 2004/2005 unter Zugrundelegung der verschiedenen Alternativen (tatsächliche Zulassungszahl, Hörsaalgröße, Vorlesungsabzug) errechnet und dabei die jeweiligen Kapazitätsberichte der Beklagten - für die Zwecke der Modellrechnung ohne jegliche gerichtliche Korrekturen - als Grundlage herangezogen. Die - mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte - Berechnung ergab, dass der Vorlesungsabzug im Mittel zu geringeren Zulassungszahlen führt als der Ansatz der tatsächlichen Zulassungszahl oder gar der Hörsaalgröße. Die insgesamt beträchtliche Abweichung der fiktiv errechneten Zulassungszahlen von der Berechnung mit g = 180 zeigt - begrenzt auf die stark eingeschränkte Aussagekraft solcher Plausibilitätsberechnungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621) - zudem auf, dass der Ansatz der herkömmlichen Gruppengröße mit der Ausbildungswirklichkeit und den aktuellen Verhältnissen tatsächlich nicht mehr übereinstimmt. Sämtlichen Alternativberechnungsmodellen ist nämlich in sachlicher Hinsicht und bezogen auf ihre inhaltlichen Prämissen eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Diese - wenn vielleicht nicht rechtlich, so aber zumindest sachlich begründeten - Modelle kommen jedoch alle zu vergleichbaren Ergebnissen:
157 
g=180 g=311 bzw. 333 (Zul.Zahl) g=394 g=∞
WS 03/04* CAp = 1,8654 CAp = 1,7884 CAp = 1,7688 Rest-CAp= 1,6823
WS 04/05* CAp = 1,4751 CAp = 1,4062 CAp = 1,3965 Rest-CAp= 1,3252
158 
* Die hier dargestellte Berechnung beruht allein auf den Kapazitätsberichten der Beklagten, ohne gerichtliche Korrekturen
159 
Erweist sich danach lediglich die aufgrund von g = 180 errechnete Zulassungszahl als „Ausreißer“, so spricht vieles dafür, dass die Zahl 180 - trotz oder auch gerade wegen ihres „aggregierten“ Wesens - die Hochschulwirklichkeit nicht mehr abbildet.
160 
Die Brauchbarkeit von g = ∞ als abstrakte Rechnungsgröße zeigt sich - worauf es jedoch bei der Beklagten aufgrund der von ihr praktizierten Jahreszulassung nicht ankommt - auch im Hinblick darauf, dass das von der Kammer angewandte Modell eines Vorlesungsabzugs aufgrund unbeschränkter Hörerzahl abstrakt geeignet ist, einer Schlechterstellung von Universitäten mit Semesterzulassung zu begegnen, die im Laufe der Jahre dadurch eingetreten ist, dass beim bislang üblichen Rechnen mit einer festen Gruppengröße von g = 180 im Rahmen der Kapazitätsermittlung die auf das Semester bezogene Ausbildungskapazität errechnet wird, andererseits aber Universitäten mit Semesterzulassung die großen Vorlesungen zwei Mal im Jahr anzubieten haben. Der dadurch eintretende erhöhte Deputatsverbrauch fand in der herkömmlichen Art und Weise der Berechnung keine Berücksichtigung, da lediglich danach gefragt wurde, in welchem Maße ein Studierender im Laufe seiner vorklinischen Ausbildung Lehrangebot nachfragt, ohne dass es darauf ankam, ob eine Vorlesung ein Mal oder zwei Mal im Jahr abgehalten werden muss; die Gruppengröße war - aufgrund der „aggregierten“ Mittelung verschiedener Verhältnisse, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen wurde - sowohl bei Universitäten mit Jahreszulassung als auch bei solchen mit Semesterzulassung immer gleich bleibend mit 180 anzusetzen, sodass sich für beide übereinstimmende Lehrnachfragewerte ergaben, ohne dass auf Lehrangebotsseite der unterschiedlichen Organisationsform Rechnung getragen wurde bzw. werden konnte. Nachdem seit der Ermittlung des Wertes von g = 180 die Anzahl der Universitäten mit Semesterzulassung um die Hälfte zurückgegangen ist und dies die Grundlagen der „Aggregierung“ des Werts von g = 180 zumindest in Frage stellt, hat sich auch die Benachteiligung der verbliebenen Universitäten mit Semesterzulassung zu einem Problem der wirklichkeitsgerechten und gleichheits- und systemgerechten Abbildung der Ausbildungswirklichkeit entwickelt.
161 
Angesichts all dessen hält die Kammer die Ersetzung des Parameters von g = 180 in der Kapazitätsberechnung der Beklagten aufgrund der insoweit unvollständigen Satzungsgebung für zulässig und geboten. An einer Rechtsgrundlage fehlt es - wie dargelegt - nicht, ein konsequentes Rechnen mit g = ∞ im Rahmen der CAp-Bestimmung ist durch die KapVO VII gedeckt.
162 
e) Einer Übergangsregelung mit einem damit verbundenen Absehen gerichtlicher Zulassungen zum Studium für den streitigen Berechnungszeitraum - wie vom Beklagtenvertreter hilfsweise gefordert - bedarf es nicht. Die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte insoweit beruft (insbes. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 u.a. -, NVwZ 1987, 682), ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Lediglich im Zusammenhang mit Korrekturen am CNW hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verordnungsgeber in einem solchen Fall zu prüfen haben,
163 
„ob auch aus ihrer für die Rechtsgestaltung allein maßgeblichen Sicht Anlaß besteht, Parameternormen zu ändern. Diese Prüfung wird regelmäßig in einer Befassung der ZVS bestehen, wie es deren institutionellem Auftrag entspricht. Zur Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Regelung führt dies allerdings erst, wenn die Verordnunggeber ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Überprüfung auf notwendige Nachbesserungen trotz ausreichenden Anschauungsmaterials nicht nachgekommen sind (vgl. BVerfGE 37, 104 (118)). Erst wenn sich die Verordnunggeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit bezüglich ihrer Überprüfungspflichten entziehen und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigern, tritt mithin die von den Revisionsbeklagten geltend gemachte Lage ein, in der Hochschulverwaltungen und Gerichte vor die Frage gestellt sind, welche Übergangsmodalitäten gelten sollen, bis die Verordnunggeber pflichtgemäß reagieren.“
164 
Auch für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen jedoch betont, dass die zulassungsrechtliche Zugangssperre für Studienbewerber dann auf ein zur geordneten Weiterführung des Hochschulbetriebs in Lehre, Forschung und Krankenversorgung unerlässliches Mindestmaß zu reduzieren sei, was mit der Substitution der für rechtswidrig bzw. unvollständig erachteten Satzungsgebung durch das vergleichsweise schonende Berechnungsmodell der Kammer, das der Sache nach bereits eine Übergangsregelung darstellt, gerade beabsichtigt ist.
165 
Hier geht es nämlich nicht um eine richterliche Korrektur des vom Verordnungsgeber festzulegenden CNW, sondern um dessen Aufteilung auf die Lehreinheiten durch das dafür zuständige Ministerium auf der Grundlage eines systemgerecht hergeleiteten Entscheidungsvorschlags der Universität. Die obigen Korrekturen an der Eigenanteilsbildung der Beklagten knüpfen an die (Teil-)Untätigkeit des Senats der Beklagten im Rahmen der Satzungsgebung an, nicht aber an übergeordnete Normvorgaben des Kapazitätsrechts zum CNW.
166 
Aber auch wenn man die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung weiter gehend auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung übertragen wollte, ergibt sich nichts anderes. Bleibt nämlich die Satzungsgebung der Beklagten in Teilen unvollständig, so hat deren Senat - wenn auch nicht in vollem Umfang - von seiner Rechtsgestaltungsbefugnis Gebrauch gemacht, sodass es einer Neubefassung der Hochschulorgane für die Vergangenheit nicht bedarf. Im Übrigen billigt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36) dem Normgeber nur dann eine Anpassungsfrist zu, wenn die angewandte Modellrechnung bei ihrem Erlass noch dem damaligen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprach. Soweit man dies auf die Satzungsgebung der Beklagten übertragen will, muss sich diese daran festhalten lassen, dass der Erlass der Studienordnung gerade auf Grundlage der neu zu beachtenden Approbationsordnung beruhte und schon damals feststand, dass ein neuer Beispielstudienplan nicht ausgearbeitet werde, sodass der Satzungsgeber bereits beim Satzungserlass ohne Regelung der Gruppengrößen nicht vom aktuellen Stand ausging. Auch im Rahmen der Satzungsänderung vom 15.12.2004 hat die Beklagte die Gruppengrößen nicht geregelt und blieb untätig, obwohl sie erkannt hatte, dass die Quantifizierung der in den Studienplanverhältnissen ausgedrückten Lehrnachfrage durch eine verbindliche Satzung erforderlich ist (vgl. das Sitzungsprotokoll Nr. 9/04 der dazugehörigen Senatssitzung, Anlage BH 6 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005). Es bleibt der Beklagten im Übrigen unbenommen - aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist dies sogar erforderlich -, ihre Studienordnung in Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit und unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu überarbeiten und dabei eine Regelung auch der Gruppengrößen für künftige Berechnungszeiträume vorzunehmen, soweit diese von fachdidaktischen Erwägungen getragen wird.
167 
5. Die bereits dargelegten Werte für den Umfang des anzusetzenden Dienstleistungsexports werden von diesem Substitutionsmodell nicht berührt. Die in die Berechnung des Dienstleistungsexports eingeflossene Biologie-Vorlesung wird als gesonderte Veranstaltung für Naturwissenschaftler angeboten, ohne dass Studierende der Humanmedizin daran teilnehmen. Insoweit wird ohnehin bereits nach den Vorgaben der KapVO der Sache nach mit einem Vorlesungsabzug gerechnet, da in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
168 
, für einzelne Exporte: ,
169 
die Einsatzgrößen g und Aq aufgrund des Rechnens mit tatsächlichen Zulassungszahlen einander entsprechen und infolgedessen im Bruch zu kürzen sind, weshalb die Vorlesungsstunden im Ergebnis abgezogen werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590).
170 
Auch soweit Dienstleistungsexporte an die Zahnmedizin in der Kapazitätsberechnung enthalten sind, werden diese vom Vorlesungsabzug bei der Lehrnachfrage der Studierenden der Humanmedizin nicht berührt, auch wenn Zahn- und Humanmediziner die Veranstaltungen z.T. gemeinsam besuchen. Der insoweit in Ansatz gebrachte Export von 0,8667 SWS setzt sich nämlich allein aus Kleingruppenveranstaltungen (Praktika, Kurse) zusammen, wie aus dem Beispielstudienplan der ZVS zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin - dem der Wert entnommen ist - deutlich wird. Der Beispielstudienplan berücksichtigt nämlich bereits, dass die Vorlesungen sowohl von Zahn- als auch von Humanmedizinern besucht werden, weshalb die entsprechenden Stundenvolumina dort nur eingeklammert ausgewiesen werden und nicht in die Berechnung der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin einfließen.
171 
6. Abgesehen von der erforderlichen Korrektur an der Gruppengröße für Vorlesungen ist die Eigenanteilsbildung - mit Ausnahme eines mathematischen Berechnungsfehlers (dazu nachfolgend unter 9.) - nicht zu beanstanden. Die übrigen in Ansatz gebrachten Gruppengrößen für Kleingruppenveranstaltungen weichen - soweit ersichtlich - nicht in kapazitätserheblicher Weise von den tatsächlichen Verhältnissen bei der Beklagten oder den einschlägigen ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte ab.
172 
Die Gruppengröße von g = 20 für Seminare folgt auch für die kapazitätsrechtliche Betrachtung bereits aus § 2 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO. Dass die Beklagte jedenfalls in einem Seminar („Beautiful Mind“) im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum von dieser Gruppengröße kapazitätsgünstig abgewichen ist, kann aufgrund der besonderen Umstände letztlich keine Berücksichtigung finden und nicht zu einer Erhöhung der Gruppengröße für kapazitätsrechtliche Berechnungszwecke führen.
173 
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung fest, dass das für das 3. Semester angebotene Seminar „Beautiful Mind“ im Wintersemester 2004/2005 (Februar 2005) im Wesentlichen wie folgt ablief: Die Studierenden wurden in 12 Gruppen zu je ca. 25 Personen aufgeteilt (Gruppen A bis L), die ihrerseits in jeweils zwei Untergruppen mit ca. 12-13 Studierenden unterteilt wurden. Die Abteilung für Anatomie und zelluläre Neurobiologie hatte zur Durchführung des Seminars 12 studentische Hilfskräfte zur Verfügung gestellt bekommen. Jeweils eine Lehrperson des wissenschaftlichen Lehrpersonals und eine studentische Hilfskraft waren in den Gruppen anwesend, während die Studierenden größtenteils zuvor erarbeitete Referate hielten. Die beiden jeweiligen Untergruppen befanden sich dabei im gleichen Raum, wobei zwei Referate gleichzeitig zu halten waren. Eine der Untergruppen betreute dabei die Lehrperson, die andere wurde von der studentischen Hilfskraft beaufsichtigt und (zumindest teilweise) auch inhaltlich betreut.
174 
Der so festgestellte Sachverhalt folgt aus den Bekundungen der nach § 98 VwGO, § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich vorab vernommenen Zeugen H. und S. - wobei offen bleiben kann, ob deren Angaben als Zeugen- oder Urkundenbeweis zu verwerten sind -, sowie aus der Aussage der amtlichen Auskunftsperson Dr. F. in der mündlichen Verhandlung. Soweit letzterer auch auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt der entgegenstehenden Aussagen der Zeugen S. und H. daran festhielt, dass es nicht die „offizielle“ Aufgabe der studentischen Hilfskräfte gewesen sei, Lehrtätigkeit zu verrichten, bestehen - wenngleich es darauf für die Entscheidung nicht ankommt - insoweit erhebliche Zweifel. Das ergibt sich - neben den insoweit eindeutigen Angaben der Zeugen S. und H., denen zufolge der Aufgabenbereich von Dozent und „Tutor“ identisch gewesen sei - insbesondere aus dem Umstand, dass die Auskunftsperson nicht in der Lage war, plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, welche Funktion den studentischen Hilfskräften sonst hätte zukommen sollen. Dass sie - wie angegeben - allein für unterstützende logistische Tätigkeiten, wie etwa die Erstellung von Kopien, die Anwesenheitskontrolle oder das Präsentieren von Modellen, zuständig gewesen sein sollen, ist für die Kammer nicht vorstellbar. Dem stehen die in anderem Zusammenhang vielfach geltend gemachten Finanzprobleme der Fakultät entgegen, die es wohl kaum erlauben dürften, den „Luxus“ von insgesamt 12 (!) studentischen Hilfskräften für vergleichsweise einfache und ggf. leicht ersetzbare oder durch den Dozenten zu übernehmende Tätigkeiten zu finanzieren. Auch das Auftreten der Auskunftsperson Dr. F. insgesamt vermochte in diesem Punkt seine Glaubhaftigkeit nicht zu begründen. Vielmehr suchte er auf konkrete Nachfragen nach der Funktion der studentischen Hilfskräfte wiederholt nach Formulierungen, die möglichst abstrakt und wenig aussagekräftig blieben, ersichtlich bemüht, konkrete Angaben zu einer inhaltlichen Lehrtätigkeit der Hilfskräfte zurückzuhalten.
175 
Letztlich kommt es jedoch hier auf den konkreten Tätigkeitsbereich der studentischen Hilfskräfte nicht an, wenngleich es ggf. nicht abwegig erschiene, eine derartige Ausstattung mit Hilfskräften als besondere Ausstattung im Sinne des § 14 Abs. 3 KapVO VII zu begreifen (vgl. noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a.; anders nunmehr Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Denkt man eine nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rechtswidrige Lehrtätigkeit von studentischen Hilfskräften als kapazitätsrechtlich irrelevant hinweg, so bliebe ein Sachverhalt übrig, der jedenfalls im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum (noch) nicht zu einer diesbezüglichen gerichtlichen Korrektur des CAp führen kann. Dann wäre nämlich davon auszugehen, dass - wie es die Auskunftsperson Dr. F. eingeräumt hat - eine Gruppe mit einer Gruppengröße von jedenfalls g = 25 von einer Lehrperson betreut wird. Das widerspricht zwar den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ÄAppO. Auch könnte in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht weiter mit einer Gruppengröße von g = 20 gerechnet werden, wenn die Universität diese Betreuungsrelation dauerhaft in der Hochschulwirklichkeit nicht einhält („Valutierungskontrolle“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 120). Dies ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die Hochschule zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildung (vgl. § 1 Abs. 1 KapVO VII) auch kapazitätsrechtlich gehalten ist, die Seminare durch zur Lehre Berufene und in den ausbildungsrechtlich vorgegebenen Gruppengrößen abzuhalten (vgl. zu ähnlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem abstrakten Stellenprinzip VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Es kann nicht hingenommen werden, dass der Verordnungsgeber Unterrichtsveranstaltungen einer bestimmten Art mit einer bindenden Höchstzahl an Studierenden fordert, diese dann von der die Ausbildung tragenden Universität aber nicht in der bei abstrakter Betrachtungsweise die Güte der Veranstaltung sichernden Form angeboten wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Beachtet die Hochschule die ausbildungsrechtlichen Vorgaben dauerhaft nicht, so ist dem mit einer entsprechenden Mehrzulassung von Studienbewerbern Rechnung zu tragen, wie es im Übrigen auch bei Nichtbesetzung von Stellen anerkannt ist.
176 
Die Kammer konnte jedoch - trotz erheblicher Zweifel - nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass das Seminar „Beautiful Mind“ von Anfang an mit einer abweichenden Gruppengröße geplant war und künftig entsprechend fortgeführt wird.
177 
Angesichts der frühzeitigen Stichtage für die Kapazitätsberechnung in der KapVO VII gründet sich der Kapazitätsbericht der Beklagten im Hinblick auf die Ermittlung der Lehrnachfrage in der Regel auf Planungen und Erfahrungswerte der Vergangenheit. Die normative Festsetzung der Zulassungszahl, die vor Beginn des Berechnungszeitraum liegt, ist nur aus einer ex-ante-Sicht möglich, die lediglich eine vorgreifende curricularmäßige Erfassung der künftigen Ausgestaltung der vorklinischen Ausbildung durch die verantwortlichen Lehrkräfte ermöglicht, sodass eine „spitze“ Überprüfung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Lehrnachfragewertes anhand der später eingetretenen diesbezüglichen Hochschulwirklichkeit und seine Beanstandung allein aus ex-post-Sicht gewissen Schwierigkeiten begegnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42). Momentane Überlastverhältnisse in einem einzelnen Berechnungszeitraum können nicht ohne Weiteres zum Maßstab der Kapazitätsermittlung gemacht werden, es sind allenfalls längerfristige, erhebliche Abweichungen der Hochschulwirklichkeit von den planerischen Vorstellungen der Universität relevant (Bayer. VGH, Urteil vom 19.11.1984 - 7 B 84 B.1453 -, KMK-HSchR 1985, 539, 543 u. 556). In begrenztem Maße sind jedoch auch anhand der späteren tatsächlichen Ausgestaltung der Studienverhältnisse Rückschlüsse auf die ursprüngliche Planung möglich.
178 
Die Auskunftsperson Dr. F. hat auf Befragen angegeben, die Gruppengröße im Seminar „Beautiful Mind“ sei erst kurzfristig vor Durchführung des Seminars aufgrund der - unerwarteten - Nichtbesetzung von drei Stellen in der Abteilung hochgesetzt worden; ursprünglich sei das Seminar auf eine Gruppengröße von 20 Studierenden ausgerichtet gewesen. Diese Aussage ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen. Zwar sprechen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Fakultät von vorneherein beabsichtigt hatte, das Seminar in der letztlich durchgeführten Art und Weise abhalten zu lassen. Insbesondere heißt es etwa bereits in der Seminarankündigung der Abteilung im Internet
(http://www.uni-ulm.de/fak/medizin/auz/AnaZell/IntergSem/3_mind.html) , die „Einteilung in 12 Seminargruppen (Gruppe A-L) wird Ihnen im Verlauf des Wintersemesters per Aushang bzw. über die Homepage der Abteilung mitgeteilt“ (Hervorhebung nur hier), sodass einiges dafür spricht, dass von Anfang an eine Einteilung in 12 Gruppen und damit eine entsprechende Betreuungsrelation von g = (333 : 12 =) 27,75 vorgesehen war. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Abteilung zur Durchführung der Seminare 12 studentische Hilfskräfte zugewiesen wurden, deren Einstellung ebenfalls einen gewissen zeitlichen Vorlauf erfordert. Auch ist bemerkenswert, dass die Abteilung offensichtlich nicht in der Lage war, die vorgeblich unerwarteten Stellenvakanzen mit Lehraufträgen aufzufangen - wie es etwa die Abteilung für Biochemie getan hat -, sondern sich gezwungen sah, die Gruppengröße heraufzusetzen. Ferner hat auch die Beklagte bis zuletzt vorgetragen, alle integrierten oder teilintegrierten Veranstaltungen seien im Wesentlichen so durchgeführt worden, wie in der Planung angenommen (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005); dies ist mit der Aussage der Auskunftsperson Dr. F. und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Übereinklang zu bringen. Letztlich ist trotz all dieser Indizien jedoch nicht verlässlich und mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststellbar, dass die Beklagte bereits in ihrer Planung davon ausgegangen ist, dass das Seminar nunmehr und auch dauerhaft mit einer größeren Gruppe veranstaltet werde. Sollte dieser Zustand jedoch in künftigen Berechnungszeiträumen bestehen bleiben, so wird dies auch in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sein.

179 
Die gerichtliche Kontrolle der übrigen Seminare hat aus kapazitätsrechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten erbracht. Für eine weitergehende Aufklärung bestand daher keine Veranlassung.
180 
7. Der Anrechnungsfaktor für die Seminare ist mit f = 1 zutreffend angesetzt. Die Seminare entsprechen aus dem Katalog der Lehrveranstaltungsarten in Anlage 2 zur KapVO III (vom 31.1.1977, GBl. S. 64) bzw. Anlage 2 zur KapVO II (vom 21.12.1975, GBl. 1976, S. 67) der Lehrveranstaltungsart B mit der Beschreibung: Durcharbeitung von Lehrstoffen, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, Schulung in der Fachmethodik; Lehrender leitet die Veranstaltung, stellt Aufgaben, kontrolliert die Tätigkeit der Studenten, leitet die Diskussion; Studenten üben Fertigkeiten und Methoden, erarbeiten Beiträge, tragen die Beiträge vor, diskutieren, lösen Übungsaufgaben. Als Beispiele sind u.a. genannt Übung in Natur- und Ingenieurwissenschaften, Seminar. Angesichts der Zielsetzung der neuen Seminare (Verzahnung von vorklinischer und klinischer Ausbildung, vgl. Haage, Das neue Medizinstudium, 2003, S. 150 f.) und ihrer Bedeutung für die Verbesserung des vorklinischen Unterrichts erscheint ihre Eingruppierung in die Lehrveranstaltungsart B mit hohen Anforderungen an den Vor- und Nachbereitungsaufwand des Lehrenden als angemessen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Davon ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung einiger Klägervertreter - auch nicht etwa deshalb abzusehen, weil einzelne Lehrpersonen bei der konkreten Durchführung der Seminare einen ggf. geringeren Lehraufwand haben, wenn sie dasselbe Thema in mehreren Gruppen betreuen, aber jeweils nur einmal - nämlich themenbezogen - den entsprechenden Vorbereitungsaufwand haben. Der Anrechnungsfaktor bezieht sich allgemein und abstrakt auf die Lehrveranstaltungsart und nicht auf den jeweiligen Dozenten, sodass a priori zu bestimmen ist, welchen Aufwand ein Seminar erfordert, ohne dass es darauf ankommt, wie oft ein Dozent das Seminar anbietet. Ebenso wenig ist etwa der Anrechnungsfaktor für Vorlesungen zu korrigieren, wenn sich herausstellt, dass ein Dozent die Veranstaltung bereits seit Jahrzehnten in jeweils gleicher Weise anbietet, ohne sich überhaupt darauf vorbereiten zu müssen. Es steht dem Gericht auch nicht zu, die Durchführung eines Seminars inhaltlich oder pädagogisch zu bewerten.
181 
Eine Korrektur des Anrechnungsfaktors für die Seminare aufgrund der festgestellten Beteiligung studentischer Hilfskräfte als Lehrpersonen - wie sie die Kammer noch in den Eilverfahren des Studienjahres 2003/2004 vorgenommen hat -, kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beteiligung von studentischen Hilfskräften konnte im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nur für ein Seminar festgestellt werden, wo dies rechtlich - wie dargelegt - als (noch unbeachtliche) Abweichung von den Vorgaben zur Gruppengröße aufgefasst werden kann, wenn man den Tutor hinwegdenkt und die - dann größere - Gruppe allein dem Dozenten zurechnet. Folglich kann offen bleiben, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur kapazitätsrechtlichen Unbeachtlichkeit eines derartigen (rechtswidrigen) Einsatzes von Tutoren (vgl. Beschlüsse vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -) zu folgen ist. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, ob die stillschweigend vom VGH Baden-Württemberg vorausgesetzte Annahme zutrifft, dass bei hypothetischem Hinwegdenken des rechtswidrigen Tutoreneinsatzes an die Stelle der Tutoren ausschließlich Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit treten würde oder ob in diesem Falle nicht auch - angesichts der vollständigen Auslastung des vorklinischen Lehrpersonals, das 2003 zur Entwicklung des Tutorenmodells geführt hatte - beispielsweise auf klinisches Lehrpersonal zurückzugreifen wäre, was wiederum als fiktiver Import zu berücksichtigen sein könnte oder jedenfalls Probleme der Verrechnung solcher Lehrleistungen mit Stellenvakanzen aufwerfen würde.
182 
8. Das von der Beklagten in Ansatz gebrachte Verhältnis von Seminaren, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, zu solchen, die als klinischer Import zählen, ist nicht zu beanstanden. Aus § 2 Abs. 2 ÄAppO ergibt sich lediglich die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Verzahnung von klinischen Ausbildungsinhalten mit den vorklinischen Lehrgegenständen. Daraus folgt nicht, dass die neuen Seminare zur Gänze oder in einem bestimmten Verhältnis als Dienstleistung durch klinisches Lehrpersonal zu erbringen wären (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Bei der Beklagten werden im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum 6 von 11 Seminaren der Vorklinik zugerechnet, 5 dagegen als klinischer Import angesetzt. Selbst wenn man eine Beteiligung auch des klinischen Lehrpersonals an der Abhaltung der neuen Seminare verlangt, so ist dieser Forderung damit hier ausreichend Genüge getan. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn man die - derzeit kapazitätsgünstige oder jedenfalls kapazitätsneutrale - Verlagerung der Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nicht akzeptieren wollte und die von diesen angebotenen Seminare der Vorklinischen Lehreinheit zurechnen würde.
183 
9. Der Lehrnachfragewert für das Anatomische Seminar ist - wie die Beklagte eingeräumt hat - rechnerisch zu berichtigen. Beim Ansatz von 0,0872 ist eine Ziffer übersehen worden. 1,7143 : 20 ergibt richtigerweise 0,085715 - gerundet 0,0857 -, sodass der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Wert um 0,0015 SWS zu reduzieren ist.
184 
Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII (Schwund)
185 
Eine Erhöhung der Studienanfängerzahl aufgrund des auftretenden Schwundverhaltens ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat in Anwendung des sog. „Hamburger Verfahrens“ eine positive Schwundquote errechnet und aufgrund dessen keinen Schwundabzug in Ansatz gebracht. Auch im Hauptsacheverfahren sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwundfaktor auf einen Wert < 1 zu korrigieren wäre.
186 
Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung errechnete Ergebnis ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (sog. Schwund; § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Die Frage, ob ein Schwundausgleich angebracht ist und wie dieser gegebenenfalls vorzunehmen ist, ist für Voll- und Teilstudienplätze je gesondert zu prüfen. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23; im Zusammenhang mit der Schwundkorrektur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
187 
Die Beklagte hat ihre Schwundberechnung lediglich auf Vollstudienplätze ausgerichtet und auch der Ermittlung der Übergangsquoten lediglich die Zahl der jeweils belegten Vollstudienplätze zugrunde gelegt. Dies findet seinen Grund darin, dass die Beklagte seit dem Wintersemester 2003/2004 nur noch Vollstudienplätze vergibt, sodass eine Ermittlung des Schwundverhaltens für Teilstudienplätze entbehrlich ist.
188 
Anhaltspunkte für Zweifel an den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Belegungszahlen für die einzelnen Referenzstudienjahre bestehen nicht. Die Studienanfängerzahlen für das jeweils erste Fachsemester stimmen mit den Festsetzungen der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung überein; gerichtlicherseits wurden in den für die Berechnung entscheidenden Studienjahren keine hinzuzuzählenden Vollstudienplätze - sondern letztlich nur Teilstudienplätze - an Studienanfänger vergeben.
189 
Der von der Beklagten errechnete „positive“ Schwund beruht im Wesentlichen auf der Übergangsquote vom 1. Fachsemester des Wintersemesters 2002/2003 zum 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004, als sich die Studierendenkohorte um 12 Studierende vergrößerte. Dafür dürfte zu einem Großteil der Umstand verantwortlich sein, dass die Beklagte seitdem nur noch Vollstudienplätze vergibt und Inhaber von Teilstudienplätzen bei der Beklagten „hochschulintern“ auf derartige Vollstudienplätze gewechselt sind. Dieses positive Schwundverhalten, das Lehrkapazität auf Teilstudienplätzen bei der Beklagten freigesetzt hat, ist gleichwohl bei der Berechnung der Schwundquote für Vollstudienplätze voll berücksichtigungsfähig. Es ist nämlich gleichgültig ist, ob der eingenommene Vollstudienplatz an derselben oder an einer anderen Hochschule besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
190 
Selbst wenn folglich die von der Beklagten im Übrigen angenommenen Zahlen im Einzelnen korrekturbedürftig sein sollten, was ohne umfängliche Ermittlungen nicht festzustellen ist, so müssten diese Abweichungen - hin zu einem negativen Schwund und einem Schwundfaktor < 1 - für eine kapazitätsgünstige Korrektur der Schwundberechnung ein solches Ausmaß erreichen, dass die Übergangsquote zum Wintersemester 2003/2004 kompensiert würde. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass die Kammer auch im Hauptsacheverfahren von einer weiteren Aufklärung des Schwundverhaltens absieht.
191 
Nach den dargelegten Korrekturen ist die Berechnung der Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2004/2005 konkret wie folgt vorzunehmen:
192 
Das Lehrangebot ist um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. Wirth auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
193 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
194 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist in Anwendung des Substitutionsmodells der Kammer nach Verdoppelung - wie dargelegt - aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass ein Gesamtjahreslehrangebot von 507,2002 - 27 = 480,2002 SWS verbleibt.
195 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu
teilen:
196 
v v V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
197 
Folglich
 errechnen sich 480,2002 : 1,3237 = 362,7712, aufgerundet 363 Studienplätze. Die Beklagte hat die Aufnahmekapazität mit 333 vergebenen Plätzen folglich zu niedrig angesetzt. Die nicht ausgeschöpfte Kapazität der Beklagten genügt für die Aufnahme weiterer 30 Kläger/Innen.
198 
V. Den vom Beklagtenvertreter hilfsweise gestellten Beweisanträge, die sämtlich die Frage der Gruppengröße für Vorlesungen betreffen, war nicht weiter nachzugehen, nachdem die damit zum Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach der dargelegten Rechtsauffassung der Kammer nicht entscheidungserheblich sind. Anknüpfungspunkt für die Korrektur der angesetzten Gruppengröße ist die insoweit fehlende Satzungsgebung durch die Beklagte und der von ihr angewandte Herleitungszusammenhang im Rahmen der Eigenanteilsbildung. Auf die inhaltliche Berechtigung des Wertes von g = 180 kommt es dabei nicht an. Der Beweisantrag Nr. 3 ist zudem bereits deshalb unzulässig, weil es insoweit an einer Tatsachenbehauptung fehlt und der Antrag auf eine Beweisermittlung gerichtet ist.
199 
VI. Im Tenor war für den Fall, dass der Kläger / die Klägerin bis zur Rechtskraft des Urteils eine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Medizin erhält, vorzubehalten, dass dann eine Zulassung bei der Beklagten nicht mehr erfolgt. Zu diesem Zwecke war der Tenor so zu fassen, dass eine Zulassung erst nach einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ausgesprochen wird.
200 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Beklagte in diesem Verfahren unterlegen ist. Eine Orientierung der Kostenentscheidung an der Loschance aller Bewerber - wie sie die Kammer im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - im Eilverfahren für geboten hält - ist bei einer Endentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Urteil nicht angebracht. Die Kammer legt im Hauptsacheverfahren bei der Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze grundsätzlich die Rangfolge der Losliste aus den zugehörigen Eilverfahren zugrunde (vgl. dazu unter Bezugnahme auf das „Beharrungsinteresse“ an der einmal geschaffenen Sachlage und mit pragmatischen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 01.12.1978 - 7 C 34.78 -, BVerwGE 57, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1977 - IX 2186.77 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 88.78 -, KMK-HSchR 1983, 517; Beschluss vom 11.04.1984 - 7 B 147.83 -, KMK-HSchR 1984, 972), sodass es im Hauptsacheverfahren nicht mehr um eine Loschance geht, sondern um die Frage, ob eine hinreichende Anzahl von bislang nicht vergebenen Studienplätzen vorhanden ist, um den Kläger / die Klägerin nach seinem / ihrem Rangplatz auf der Losliste endgültig zuzulassen. Diese Frage wird von Klägerseite mit der auf eine direkte Zuweisung eines Studienplatzes gerichteten Antragstellung bejaht und von der Beklagten mit dem Klagabweisungsantrag jeweils verneint. 30 Kläger/Innen aus der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz von 50 Klägern/Innen haben gegenüber der Beklagten danach aber voll obsiegt, weshalb der Beklagten in diesen Verfahren die Kosten aufzuerlegen sind, wohingegen in den Verfahren der 20 unterlegenen Kläger/Innen diese die Kosten zu tragen haben. Auch der Umstand, dass einzelne Kläger/Innen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
201 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
27 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger / die Klägerin in seinen / ihren Rechten. Die Beklagte hat die vorhandene Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
28 
Die Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 beträgt 363 Studienplätze, sodass 30 weitere Studienplätze unbesetzt sind. Der Kläger / die Klägerin nimmt in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz in der von der Beklagten ausgelosten Rangfolge aus den parallelen Eilverfahren des Wintersemesters 2004/2005 einen der ersten 30 Plätze ein, weshalb der Klage stattzugeben ist.
29 
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 ff. KapVO), wobei Lehrangebot und Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten (§§ 7, 8 KapVO) ermittelt werden, auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (13 Abs. 4 KapVO).
30 
Lehrangebot
31 
1. Die Kammer hält an ihrer bereits im Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach für die C 1 - Stellen Nr. 104980 (Stelleninhaber: Dr. L.) und Nr. 104862 (Stelleninhaber: Dr. M.), deren Überleitung in eine Juniorprofessur vorgesehen war bzw. noch ist, im streitigen Berechnungszeitraum eine Lehrverpflichtung von 6 SWS anzusetzen ist. Die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung haben insoweit - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des 2. HRÄG zum 01.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe gebildet (dazu a)). Dieser Stellengruppe ist - jedenfalls für den hier streitigen Berechnungszeitraum - eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen (dazu b)).
32 
a) Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen können trotz ihrer haushaltsrechtlichen Verankerung als C 1 - Stellen nicht der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996, S. 43, Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -, geändert durch Verordnung vom 04.08.2003, GBl. S. 401, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 - 2. HRÄG -, GBl. S. 1) zugeordnet werden. Sie bilden vielmehr eine eigene Stellengruppe.
33 
Nach § 8 Abs. 1 KapVO VII sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen; das Lehrdeputat ist dabei definiert als die gem. § 9 Abs. 1 KapVO VII im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe. Darin kommt das sog. abstrakte Stellen- und Sollprinzip zum Ausdruck, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt (vgl. dazu nur Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 130). Bei der Ermittlung des Lehrangebots soll danach nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweiligen individuellen Lehrverpflichtung ausgegangen werden, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese entfallenden Regellehrverpflichtungen. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht, sodass die Hochschule im Interesse der Studienplatzbewerber gehalten ist, jede der Lehreinheit zugewiesene und besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen.
34 
Was der Begriff der Stellengruppe jedoch konkret beinhaltet und wie eine solche gebildet wird, ergibt sich weder aus der KapVO VII noch unmittelbar aus der LVVO. Nach Bahro / Berlin (Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn 9) sind als Stellengruppe alle Stellen einer Lehreinheit anzusehen, die ein und derselben Besoldungs(Vergütungs)gruppe angehören und das gleiche Lehrdeputat zu erfüllen haben. Damit wird jedoch bereits ein einheitliches Lehrdeputat vorausgesetzt, das mit Hilfe der Stellengruppenzuordnung gerade erst ermitteln werden soll. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass auch innerhalb einer homogenen Kategorie des Hochschulpersonals eine differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben möglich ist (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 345 zur Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 HRG; ebenso BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1; zur Gruppenbildung in anderem Zusammenhang vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 126f. und 139; Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210, 240 und dazu Knopp, ZBR 2005, 145, 147). Danach ist das abstrakte Stellenprinzip unter Wahrung des personalpolitischen Organisationsermessens der Wissenschaftsverwaltung auszulegen, damit der Normgeber des Dienstrechts und die Wissenschaftsverwaltung in der Stellengruppenbildung flexibel verfahren können, ohne an die vom Hochschulrahmengesetz zu anderen als zu Kapazitätserfassungszwecken vorgegebenen Personalkategorien gebunden zu sein.
35 
Somit sind Stellengruppen nicht bereits rechtssatzmäßig vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 350), vielmehr erfolgt eine faktische Abgrenzung durch die Wissenschaftsverwaltung, aufbauend auf der dienstrechtlichen Ausgestaltung der Stelle ggf. unter Berücksichtigung der im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben. Maßgebend ist dabei bei Beamten zunächst und in erster Linie der nach Maßgabe des Amtes verliehene beamtenrechtliche Status, aus dem die Dienstpflichten des Beamten und ggf. eine Lehrverpflichtung erwachsen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2004 - 4 S 452/04 -, NVwZ-RR 2004, 753). Im Einzelfall kann jedoch auch auf die im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben, das Amt im konkret-funktionellen Sinne, abzustellen sein (vgl. - wenngleich ohne kapazitätsrechtlichen Bezug - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2005 - 9 S 2365/04 -). Auch im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Stellengruppenbildung kann nämlich die Übertragung von Dienstaufgaben im Einzelfall oder die besondere dienstrechtliche Ausgestaltung einer Stelle Bedeutung erlangen, sofern dadurch einzelne Stellen aus dem Kreis der übrigen der Stellengruppe zugehörigen Stellen herausgehoben und einer besonderen Behandlung zugeführt werden (vgl. dazu - wenn auch dort vornehmlich mit Bezug zur Frage des „Lehrpersonals“ im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO - OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ 2002, 749; VGH Hessen, Beschluss vom 22.05.1985 - Fb 32 G 1508/83 T u.a. -, KMK-HSchR 1986, 462 zu sog. Funktionsstellen; BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Eine im Konkreten ggf. abweichende Lehrverpflichtung oder sonstige Besonderheiten einer Stelle können dem entsprechend nicht mehr als „individuelles“ und nach dem abstrakten Stellenprinzip irrelevantes Vorkommnis negiert und außer Betracht gelassen werden, wenn davon eine ganze Gruppe von Lehrpersonen betroffen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 ff.). Kommt einzelnen Stellen im Hinblick auf Status und Funktion eine Sonderstellung zu, so werden die Unterschiede zwischen den somit neu gebildeten Gruppen auch nicht schon dadurch gegenstandslos, dass der Haushaltsgesetzgeber diese Stellen etwa unterschiedslos in einer Besoldungsgruppe zusammenfasst (BVerfG, a.a.O.). Das abstrakte Stellenprinzip, dem ohnehin kein Eigenwert zukommt und das sich gegenüber dem höherrangigen Gebot der Kapazitätserschöpfung auch nicht verselbstständigen darf (vgl. wiederum BVerfG, a.a.O., wie auch Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173), wird durch die weitere Differenzierung nicht verletzt (so aber wohl inzident - im Bezug auf Juniorprofessuren - VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -); die Stellengruppenbildung bzw. -zuordnung ist der Frage der Lehrdeputatszuweisung nach der Regellehrverpflichtung der Stelle nämlich vorgelagert.
36 
Bezogen auf die hier zu beurteilenden C 1 - Stellen, die für die Ausgestaltung als Juniorprofessuren vorgesehen waren, ist von Seiten der Beklagten und der Wissenschaftsverwaltung nach diesen Maßgaben eine eigenständige Stellengruppe gebildet worden. Die Beklagte und das Wissenschaftsministerium haben derartige Stellen gesondert behandelt und vom Kreis der übrigen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen deutlich abgegrenzt:
37 
In Anlage 1 des ministeriellen Kapazitätserlasses zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2004/2005 vom 14.01.2004 (Az. 21-635.31/421 SV) wird im Hinblick auf die im Rahmen der Kapazitätsermittlung einzusetzenden Lehrverpflichtungen zunächst auf die Anlage 2 des Erlasses Bezug genommen, wo u.a. Stellengruppen der beamteten Lehrpersonen in Anlehnung an die Auflistung in § 1 Abs. 1 LVVO wiedergegeben sind. Weiter heißt es sodann:
38 
„Ergänzend hierzu ist für die im Rahmen des Vorgriffs-Förderprogramms `Juniorprofessur` des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beschäftigten beamteten oder angestellten Lehrpersonen bis zum Vorliegen einer landesrechtlichen Regelung eine Lehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase anzusetzen.“
39 
Dem entsprechend hat auch die Beklagte im gerichtlichen (Eil-)Verfahren - noch vor Einführung der landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur - vorgetragen, die Lehrverpflichtung der Stellen solle in den ersten drei Jahren vier, in der zweiten Anstellungsphase sechs SWS betragen (vgl. Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.2004). In gleicher Weise hat die Beklagte bereits in den an die jeweiligen Stelleninhaber gerichteten Ernennungsschreiben vom 15.08.2003 und 01.10.2003 mitgeteilt, dass die Lehrverpflichtung „bis auf weiteres“ - und damit nicht (wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO a.F. für die Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten vorgesehen) „höchstens“ - vier Semesterwochenstunden betrage (woraus jedoch kapazitätsrechtlich nicht bereits auf eine Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS geschlossen werden kann, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 624). Bereits dadurch haben die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung zum Ausdruck gebracht, dass die Stellen kapazitätsrechtlich - trotz der förmlichen haushaltsrechtlichen Ausweisung als C 1 - Stellen - nicht dem Kreis der Wissenschaftlichen Assistenten zugerechnet werden können (zur Bezugnahme auf den Kapazitätserlass vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1997 - NC 9 S 13/97 u.a. -).
40 
Darüber hinaus hat die Beklagte ein berufungsähnliches Verfahren in Anlehnung an die geplante und später eingeführte Rechtsgrundlage für die Berufung von Juniorprofessoren (vgl. nunmehr: § 51 Abs. 5 LHG) - unter Beteiligung der Berufungskommission der Medizinischen Fakultät - durchgeführt und die betreffenden Stellen auch dadurch von den übrigen C 1 - Stellen abgegrenzt. Im Beschluss des Senats der Beklagten vom 12.12.2002 heißt es dem entsprechend, „dem Vorschlag der Medizinischen Fakultät zur Besetzung der ausgeschriebenen Vorgriffsposition für ´Juniorprofessuren` mit der anschließenden Übernahme auf die Juniorprofessur nach Vorliegen der stellen- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Landesrecht (...)“ werde zugestimmt. Ferner wurde den Bewerbern gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 UG die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen und die Überleitung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor (W 1) nach Einführung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zugesagt. Entgegen § 69 Abs. 2 UG ordnete die Beklagte die Stelleninhaber auch nicht einem Professor, sondern der Medizinischen Fakultät zu, dies mit dem Vermerk, dass die Dienstaufgaben in enger Kooperation mit einer jeweils näher bezeichneten Abteilung zu erbringen seien. Dabei sollten die Stelleninhaber bereits von Anfang an wie ein späterer Juniorprofessor behandelt werden, was etwa aus einem Vermerk der Beklagten hervorgeht, wo es Bezug nehmend auf die Ernennungsverfügungen heißt (Anlage BH 14 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005):
41 
„mangels einer entsprechenden Landesregelung - Ernennung als wissenschaftlicher Assistent in der Funktion (mit den Rechten und Pflichten) eines Juniorprofessors“.
42 
Aus alledem wird deutlich, dass die Beklagte der Sache nach - so weit möglich - bereits vor dem Inkrafttreten der erforderlichen landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur eine neue Personalkategorie schaffen wollte. Dazu war die Beklagte, die im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur Sachausstattungsmittel vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bezogen hat, letztlich auch durch die diesbezüglichen Fördergrundsätze des Ministeriums gehalten. Danach hatte die Hochschule die Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in eine Juniorprofessur nach Vorliegen der gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wenn ein Nachwuchswissenschaftler im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur als wissenschaftlicher Assistent eingestellt wurde. Die Beklagte zog deshalb lediglich haushaltsrechtlich - mangels Alternativen - C 1 - Stellen für die Besetzungen heran, weil das geltende Universitätsgesetz für Juniorprofessuren keine eigene Personalkategorie bereit stellte und diese formelle Einordnung der Stellen sowohl im Hinblick auf die Nettovergütung als auch auf die Laufzeit der Juniorprofessur zweckmäßig erschien.
43 
Durch die konkrete Ausgestaltung der für die Einrichtung von Juniorprofessuren vorgesehenen C 1 - Stellen hat die Beklagte somit faktisch eine eigenständige - von den herkömmlichen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen zu unterscheidende - Stellengruppe („Vorgriffs-Juniorprofessoren“) geschaffen.
44 
b) Dieser Stellengruppe ist eine Lehrverpflichtung von 6 Semesterwochenstunden zuzuordnen.
45 
Die Kammer hat zur Frage der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren bzw. entsprechenden Vorgriffs-Stellen in den Eilbeschlüssen betreffend das Wintersemester 2004/2005 vom 02.11.2004 und 09.11.2004 ausgeführt:
46 
„Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 SWS - und die damit verbundene kapazitätsrechtliche Gleichstellung von Juniorprofessoren und wissenschaftlichen Assistenten - ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar. Die Frage, welche Lehrverpflichtung Juniorprofessoren obliegt, ist in Baden-Württemberg normativ bislang nicht geregelt. Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), kennt im Wesentlichen nur die Personalkategorien der Professoren, wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, Hochschuldozenten auf Zeit und der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Normgeber ist insoweit bislang untätig geblieben, obwohl die Landesregierung einen diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt hatte (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.; der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - 2. HRÄG - vom 28.09.2004, verfügbar unter http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de, sieht in Art. 17 nunmehr eine Änderung der LVVO und eine Lehrverpflichtung von 6 SWS nach positiver Evaluation des Stelleninhabers, im Übrigen 4 SWS, vor). Sowohl das MWK (vgl. a.a.O. und im Übrigen Nr. 6 der Anlage 1 zum Kapazitätserlass des MWK vom 14.01.2004 - 21-635.31/421 SV -), als auch die auf dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 beruhende KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) gehen von einer im Laufe der Beschäftigung ansteigenden Lehrverpflichtung von zunächst 4, später 6 bzw. 4 - 6 SWS aus. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) sieht - unter Verweis auf die an einen Juniorprofessor gestellte Aufgabe, ein Lehrprogramm außerhalb seines Spezialinteresses zu entwickeln - eine zeitlich gestaffelte Lehrverpflichtung von 4 bis 8 SWS vor (in diese Richtung auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn 657).
47 
Solange eine - dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht werdende - normative Festsetzung der Lehrverpflichtung nicht vorliegt, was zum entscheidungserheblichen Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII der Fall war, ist die Lehrverpflichtung in richterlicher Notkompetenz anhand der in Geltung befindlichen normativen Vorgaben zu ermitteln. Ob die im Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. HRÄG vorgesehene Festsetzung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 GG genügen, bedarf in den Eilverfahren dieses Semesters daher keiner Entscheidung.
48 
Der Juniorprofessor lässt sich weder als „Professor“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO noch als „wissenschaftlicher Assistent“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO begreifen. Es spricht zwar einiges dafür, den Juniorprofessor unter den Begriff des „Professors“ zu fassen, was eine Lehrverpflichtung von 9 SWS zur Folge hätte. Dafür spricht insbesondere bereits, dass die Konzeption des Bundes- und Landesgesetzgebers Juniorprofessoren den Professoren in wesentlichen Punkten gleichstellt (vgl. insbesondere die Legaldefinition der neu geschaffenen Personalkategorie des „Hochschullehrers“ als Oberbegriff für Professoren und Juniorprofessoren in § 42 Abs. 1 Satz 1 HRG sowie in § 44 Abs. 1 Nr. 1 des geplanten Landeshochschulgesetzes - LHG -, Art. 1 des 2. HRÄG, a.a.O.; zur weitgehenden dienstrechtlichen Gleichstellung vgl. nur Hoins, NVwZ 2003, 1343, 1346). Auch die Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz versteht den Juniorprofessor als Unterbegriff des Professors, wenn es dort in der Besoldungsgruppe W 1 heißt „Professor als Juniorprofessor“. Hinzu kommt, dass der Juniorprofessor nicht zwingend mit der Abfassung einer Habilitationsschrift beschäftigt ist und jedenfalls in Baden-Württemberg - zumindest in den ersten drei Beschäftigungsjahren - nicht mit der Betreuung von Doktoranden belastet werden soll (zu Letzterem vgl. die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme von MDgt Dr. Hagmann, in ähnlicher Fassung verfügbar unter http://www.hochschulverband.de/cms/fileadmin/pdf/workshop/hagmann.pdf ). Gleichwohl hält es die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - nicht für angezeigt, Juniorprofessoren und ordentliche Universitätsprofessoren auch kapazitätsrechtlich hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung gleichzustellen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Unterschiede im Hinblick auf die Belastung der beiden Personalkategorien bestehen. Während nämlich der Professor bereits einen Ruf erhalten hat und lediglich noch nach dem Ausbau seines wissenschaftlichen Rufes strebt, muss der Juniorprofessor sich erst noch für seine Berufung im Anschluss an seine Juniorprofessur qualifizieren. Er muss sich nach drei Beschäftigungsjahren einer Evaluation stellen und bis dahin sein wissenschaftliches Profil schärfen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095; Knopp / Gutheil, NJW 2002, 2828, 2829).
49 
Die Kammer hält es jedoch ebenso wenig für zulässig, Juniorprofessoren hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung mit wissenschaftlichen Assistenten gleichzusetzen. Dies ist - auch in den ersten drei Jahren der Beschäftigung des Juniorprofessors bis zu seiner Evaluation - angesichts der Unterschiede zwischen diesen beiden Personalkategorien nicht vertretbar. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisende pädagogische Eignung des Stelleninhabers Einstellungsvoraussetzung ist (vgl. § 47 Satz 1 Nr. 2 HRG sowie § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des geplanten LHG). Juniorprofessoren im Bereich der Medizin sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation nachweisen (§ 47 Satz 2 HRG, § 51 Abs. 2 Satz 2 LHG). Eine derart erfahrene Lehrperson wird aber auch in stärkerem Maße als ein wissenschaftlicher Assistent in der Lage sein, Lehrverpflichtungen zu übernehmen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.).
50 
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die mit der Einrichtung von Juniorprofessuren in engem Zusammenhang stehende beabsichtigte Neuordnung des Personalwesens an den Hochschulen bei Annahme einer Lehrverpflichtung von 4 SWS ein Kapazitätsabbau zu erwarten wäre, der vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war und dem - falls gewollt - wohl auch nicht die erforderliche Abwägung mit den Belangen der Studierenden und Studierwilligen zugrunde gelegen hat. Gibt es nämlich künftig nur noch Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren), wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben als hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal der Hochschulen (vgl. § 42 Satz 1 HRG, § 44 Abs. 1 des gepl. LHG), so entfallen damit insbesondere etwa die Kategorien der Oberassistenten und Hochschuldozenten auf Zeit, denen bislang eine Lehrverpflichtung von 6 bzw. 7-9 SWS zugeordnet war. Setzt man dann aber für Juniorprofessoren nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS an, so hat dies einen beträchtlichen Kapazitätsabbau zur Folge, sodass letztlich die mit den Gesetzesänderungen angestrebte Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu Lasten der Ausbildungskapazität geht (vgl. insoweit auch die Bedenken des Rechnungshofs im Anhörungsverfahren zum 2. HRÄG, wiedergegeben in der Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., unter 2.1.9, S. 306 f.).
51 
Die Landesregierung selbst geht im Übrigen offenkundig davon aus, dass die Lehrkapazität eines Juniorprofessors mit dem gewählten zeitlich gestaffelten Ansatz von 4 - später 6 - SWS nicht ausgeschöpft ist und legt dies dem Gesetzentwurf zugrunde. Zur Begründung der Ablehnung der Lehrdeputatsanhebung heißt es nämlich u.a., dass das vorgeschlagene Deputat auf einer KMK-Vereinbarung beruhe und jede Erhöhung zu Wettbewerbsnachteilen für Baden-Württemberg führe (vgl. die Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., S. 486). Wettbewerbsnachteile sind aber kapazitätsrechtlich betrachtet kein sachgerechter Gesichtspunkt, vielmehr setzt die Berufung auf derartige Nachteile im Vergleich zu anderen Bundesländern gerade voraus, dass auch eine höhere Lehrverpflichtung festgesetzt werden könnte und dies lediglich deshalb unterbleiben soll, um hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler mit dem Angebot einer niedrigen Lehrverpflichtung anwerben zu können. Der Staat darf aber im Falle eines Bewerberüberhangs wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl und des hieraus folgenden Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in den Lehrpersonen verkörperte Ausbildungspotenzial nicht ungenutzt lassen; vielmehr muss er grundsätzlich auch diesen Personenkreis im gebotenen Umfang zur Lehre heranziehen, um so dem Verfassungsgebot des Art. 12 GG zu genügen und im Rahmen seiner organisatorischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Gerade für den Bereich der Medizin ist wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die vollständige Ausschöpfung der Kapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02).
52 
Nach alledem ist der Juniorprofessor eher mit einem ordentlichen Professor als mit einem wissenschaftlichen Assistenten vergleichbar, sodass vieles dafür spricht, auch die Lehrverpflichtung des Juniorprofessor entsprechend anzuheben. Angesichts der bevorstehenden normativen Regelung - wie auch immer sie ggf. in ihrer Endfassung aussehen wird - ist jedoch im Eilverfahren eine vorsichtige Betrachtungsweise angezeigt. Die Kammer hält jedoch eine Lehrverpflichtung von zumindest sechs SWS - von Anbeginn der Beschäftigung an - für in jedem Falle angemessen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.). Dies entspricht der Lehrverpflichtung von Oberassistenten. Eine Gleichstellung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren und Oberassistenten scheint insbesondere deshalb angezeigt, weil sie durchaus vergleichbaren Personalkategorien zugehören. Der Oberassistent muss nicht zwingend habilitiert sein, aber gleichwertige wissenschaftliche Leistungen erbracht haben (§ 71 a Abs. 2 UG); er führt - wenn auch auf Anordnung - selbstständig Lehrveranstaltungen durch und ist ebenfalls nur auf Zeit ernannt. Auch das Dienstverhältnis des Oberassistenten dient dazu, dem Stelleninhaber als Nachwuchswissenschaftler für einen überschaubaren Zeitraum eine Stelle bis zu seiner Berufung anzubieten und ihn gleichzeitig an der Hochschule zu halten (vgl. Wiedmann, in: Haug, Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 1071).
53 
All dem steht nicht entgegen, dass derzeit eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Juniorprofessuren fehlt bzw. aussteht. Die hier zu beurteilenden beiden Stellen sind faktisch als Juniorprofessuren ausgestaltet. Darüber hinaus schreibt die Antragsgegnerin auch weiterhin entsprechende Stellen aus (aktuell in der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften, vgl. http://www.mathematik.uni-ulm.de/fak/jobs/jp-stochastik.html , abgerufen am 08.10.2004).“
54 
Daran hält die Kammer fest (ebenso im Übrigen VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD - in einer vergleichbaren Konstellation; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - zum niedersächsischen Hochschulgesetz; anders VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen und das Vorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen:
55 
Die Neuregelung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, 65), wonach für diese eine Lehrverpflichtung von 6 SWS, soweit deren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer - nach spätestens 4 Jahren (§ 51 Abs. 7 LHG) - positiv evaluiert worden sind, und im Übrigen eine solche von 4 SWS gilt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.), hat für die hier vorzunehmende Kontrolle der Kapazitätsermittlung des Berechnungszeitraums 2004/2005 keine unmittelbare Auswirkung. Das 2. HRÄG wurde vom Landtag am 09.12.2004, damit also nach Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004), beschlossen und trat erst nach dem Jahreswechsel in Kraft, sodass § 5 Abs. 2 KapVO VII einer Berücksichtigung entgegensteht. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass wesentliche Datenveränderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind und auch bis zum Zeitpunkt der Festsetzung eintreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1986 - NC 9 S 174/86 - unter Verweis auf die Systematik der einzelnen Absätze des § 5 KapVO; VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -).
56 
Auch in der Sache ändert sich durch die nunmehr erfolgte Regelung mit Verordnungsrang - die LVVO wurde hier im Wege eines Parlamentsgesetzes (Art. 17 des 2. HRÄG) geändert, was jedoch den Charakter der LVVO als Verordnung unberührt lässt und ihr insoweit keine Gesetzesqualität verleiht (vgl. auch Art. 25 des 2. HRÄG) - für den streitigen Berechnungszeitraum nichts. Zwar ist darin eine weitere, durchaus sachverständige Stellungnahme zur Frage der Höhe einer angemessenen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbaren Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren zu sehen. Dem Gesetzgeber oblag es nämlich, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich begründeten Zulassungsanspruch der Studienbewerber einerseits und der durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und den Geboten des Dienstrechts bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals sowie den Interessen der bereits zugelassenen Studierenden an einer ordnungsgemäßen Ausbildung andererseits abzuwägen und die Grenzen des für alle Beteiligten Zumutbaren festzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109). Er hat dabei aufgrund wertender Entschließung eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts geschaffen. Diese - auch und vielleicht sogar vornehmlich politische - Entscheidung ist jedoch jedenfalls für die Vergangenheit nicht bindend (allgemein zu Beschränkungen auch des Normgebers beim Erlass kapazitätsbestimmender Regelungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361). Sie steht neben weiteren Äußerungen anderer Stellen zur Bewertung der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren. Die KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12.06.2003 ( http://www.kultusministerkonferenz.de/doc/beschl/lehrhoch.pdf ) sieht etwa - leicht abweichend und ausgehend von zwei jeweils dreijährigen Anstellungsphasen eines Juniorprofessors (vgl. § 48 Abs. 1 HRG i.d.F. des vom BVerfG mit Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, für nichtig erklärten 5. HRGÄndG) - eine Regellehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 4 bis 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase vor; die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 5. HRG-ÄndG (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) schlägt eine Staffelung von 4 bis 8 SWS vor. Daraus wird deutlich, dass die Frage der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren von verschiedenen Stellen unterschiedlich beurteilt wird (wieder abweichend etwa die bereits zitierte Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - und vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -).
57 
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Kapazitätsermittlung erstreckt sich auch auf die Kontrolle, ob der Berechnung angemessene Lehrverpflichtungen zugrunde liegen. Zwar obliegt die Konkretisierung der Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung. Auch und gerade dann, wenn - wie hier zum nach § 5 KapVO VII entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Juniorprofessoren bzw. entsprechende Vorgriffspositionen - eine normative Festlegung der Lehrverpflichtungen fehlt, kommt aber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zu berücksichtigen, dass die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig ist; entscheidend bleibt aber, dass bei der Beurteilung dieser Wertungsfrage höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen wurde (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173; Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361).
58 
Als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen wird in ständiger Rechtsprechung auf die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zurückgegriffen. Die dort niedergelegten Werte verkörpern als eine Art Rechtserkenntnisquelle oder „normähnliche Vorgabe“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109) einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).
59 
Für die hier zu beurteilende Frage der Lehrverpflichtung von (künftigen) Juniorprofessoren können die Entscheidungsgremien der KMK aber nicht an vorgefundene Erfahrungswerte anknüpfen, da es derartige Erfahrungen mit dieser neu geschaffenen Personalkategorie noch nicht gibt. Die Äußerungen der KMK - wie auch diejenigen anderer sachverständiger Stellen - haben mehr die Natur einer "dezisiven Wertung mit prognostischer Tendenz" (vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155). Auch wenn die Vorgaben der KMK gleichwohl ein sachkundiges Urteil darüber verkörpern, was auch prognostisch für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich erachtet werden kann, so kommt diesem Urteil dennoch nicht ein vergleichbares Gewicht zu wie den auf langjährigen Erfahrungen beruhenden sonstigen Stellungnahmen der KMK. Derart prognostische und dezisive Wertungen unterliegen in verstärktem Maße Kontrollen in Anbetracht des Gebots der vollen Kapazitätsausschöpfung. Demgemäß sind Abweichungen möglich und geboten, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173). Das ist hier der Fall.
60 
Die gewichtigen Gründe, die die Kammer veranlassen, eine von den wertenden Einschätzungen der KMK und des Normgebers teilweise abweichende Sichtweise einzunehmen, sind in den - bereits wiedergegebenen - Ausführungen der Kammer in den Eilbeschlüssen zum Wintersemester 2004/2005 dargelegt, worauf erneut verwiesen wird. Anlass zur diesbezüglichen Inanspruchnahme der richterlichen Notkompetenz bestand und besteht. Eine solche gerichtliche Eingriffsbefugnis ist eröffnet, wenn sich der Normgeber einer möglichen Regelung durch anhaltende Untätigkeit bezüglich seiner Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Die Landesregierung hat einen diesbezüglichen Regelungsbedarf bereits früh gesehen (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.). Das Wissenschaftsministerium hat in Kenntnis der - wenngleich nichtigen - rahmenrechtlichen Vorschriften bezüglich der Juniorprofessur und der Vorgriffsfördermittel für derartige Stellen bereits im zitierten Kapazitätserlass vom 14.01.2004 Regelungen getroffen, die jedoch keinen Verordnungsrang hatten. Einer normativen Regelung der Lehrverpflichtung für die bereits besetzten „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ hat sich der Normgeber entzogen.
61 
Fehlt es danach am Erlass einer formellen Rechtsnorm, so ist das Verwaltungsgericht gleichwohl nicht berechtigt, eine Zahl nach eigenem Gutdünken festzusetzen, sondern muss die Lücke im Wege einer Ableitung aus bestehenden normativen oder normähnlichen Vorgaben und in Anlehnung an den verlautbarten Rechtsetzungswillen des Normgebers schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -). In dieser Weise hat die Kammer die Regelungslücke in den Ausführungen im Eilverfahren im Wesentlichen durch eine Analogie zur Lehrverpflichtung der Oberassistenten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.) geschlossen. Mit der diesbezüglichen Regelung in der LVVO hat der Verordnungsgeber für eine von der Qualifikation und der Aufgabenbelastung vergleichbare Personalkategorie zum Ausdruck gebracht, dass eine Lehrbelastung von 6 SWS zumutbar ist, und seinen diesbezüglichen Rechtsetzungswillen verlautbart. In Anbetracht des Kapazitätserschöpfungsgebots hält die Kammer weiterhin eine Gleichstellung der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ mit Wissenschaftlichen Assistenten herkömmlicher Art für unangemessen. Gleichwohl ist auch eine Heranziehung des Lehrdeputats von „Seniorprofessoren“ (9 SWS) nicht gerechtfertigt (vgl. aber zum prinzipiell identischen Aufgabenbereich nunmehr auch Detmer, in Hartmer / Detmer, HSchulR-Praxishandbuch, 2004, II, Rn 30 und Knopp, ZBR 2003, 149, 150). Der (Weiter-)Qualifizierungsfunktion der Stellen ist mit einem Lehrdeputat von 6 SWS hinreichend Rechnung getragen.
62 
Zum Lehrangebot sind daher für die beiden streitigen Stellen je 2 SWS, somit insgesamt 4 SWS, hinzuzuzählen.
63 
2. Auch die dem neu gewählten Prodekan gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung kann kapazitätsrechtlich im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum keine Anerkennung finden. Die Kammer hat in den Eilbeschlüssen des Wintersemesters 2004/2005 dazu ausgeführt:
64 
„Es fehlt an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004 (zu diesem Stichtag vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02 - und § 5 KapVO VII). Die Antragsgegnerin hat lediglich den Vorschlag des Fakultätsvorstandes zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 vorgelegt. Das Gericht hat daraufhin den Beschluss des Rektorats angefordert. Die Antragsgegnerin hat sodann auf den Beschluss des Rektorats vom 30.04.2002 Bezug genommen, welcher dem Vorschlag des Fakultätsvorstandes vom 01.03.2002 zustimmt, wonach den namentlich benannten Studiendekanen eine Deputatsermäßigung von 6 bzw. 3 SWS und dem nicht namentlich, sondern nur nach seiner Funktion benannten Dekan und Prodekan jeweils 4 SWS an Deputatsermäßigung zugute kommen sollen; einen aktuellen, konkret die Wahl von Prof. W. betreffenden Rektoratsbeschluss hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Vielmehr hat sie lediglich vorgetragen, die mit dem früheren Beschluss getroffene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung für Dekan und Prodekan diene der Verwaltungsvereinfachung und sei sachgerecht.
65 
Die Entscheidung des Rektorats über die funktionsbezogene Verteilung von Lehrverpflichtungsermäßigungen aus dem Jahre 2002 kann die nach der Wahl von Professor W. erforderliche Neuentscheidung über die individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht ersetzen. Im Rahmen der (Ermessens-)Entscheidung über die Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung hat die Antragsgegnerin die Belange der Studienbewerber nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts angemessen zu berücksichtigen und die in Frage stehenden Belange nach dem ihnen zukommenden Gewicht abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -; SächsOVG, Beschluss vom 18.06.2001 - NC 2 C 32/00 -). So ist die Antragsgegnerin etwa bereits darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Bestellung eines dritten Studiendekans kapazitätsrechtliche Anerkennung finden kann, wenn dies zu einer weitergehenden Verminderung des Lehrangebots in einer kapazitätsbeschränkten Lehreinheit führt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die Rektoratsentscheidung nach § 6 a Abs. 5 LVVO rein funktionsbezogen und ohne Ansehen des jeweiligen Stelleninhabers und der übrigen Lehrdeputatsermäßigungen vorzunehmen. Es ist angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Konstellationen innerhalb des Fakultätsvorstands vielmehr bei der Ermessensausübung stets zu beachten, wie das Gremium im Einzelnen zusammengesetzt ist, welche Deputatsermäßigungen bereits in Ansatz gebracht worden sind und welche konkreten - insbesondere kapazitären - Auswirkungen die Neuwahl eines Dekans oder Prodekans mit sich bringt. Dabei kann und muss die Entscheidung über das Ausmaß einer zu gewährenden Deputatsermäßigung ggf. auch Besonderheiten, die mit der Person des Funktionsinhabers verknüpft sind, Rechnung tragen. Eine lediglich funktionsbezogene Abwägung lässt beispielsweise außer acht, aus welcher Lehreinheit ein neu gewählter Prodekan oder Dekan kommt - sogar ob er Zahn- oder Humanmediziner ist -, welche sonstigen etwa personalvertretungsrechtlichen Verpflichtungen oder Forschungsaufgaben ihm obliegen und welche Auswirkungen die Ermäßigung konkret auf die Zulassung von Studienbewerbern im anstehenden Berechnungszeitraum hat. Im Einzelfall kann es etwa auch vorkommen, dass ein Dekan oder Prodekan in seiner Eigenschaft als Professor für ein fachliches Lehrangebot verantwortlich ist, das nicht ohne Weiteres anderweitig sichergestellt werden kann, und dass bereits deshalb eine Deputatsermäßigung in größtmöglichem Umfang nicht in Betracht kommt (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 408). Eine abstrakte und lediglich an die typischen Verwaltungsaufgaben des Funktionsinhabers anknüpfende Freistellung von der Lehrverpflichtung wird folglich den Anforderungen des § 6 a Abs. 5 LVVO, der eine Entscheidung über die „individuelle Verteilung“ fordert, nicht gerecht. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass die medizinische Fakultät den nach § 6 a Abs. 2 LVVO eröffneten Freistellungsspielraum voll ausgeschöpft und derzeit auch offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (Prof. Dr. M., Prof. Dr. K. und Prof. Dr. H., vgl. den Internetauftritt des Studiendekanats unter www.uni-ulm.de/medizin/Fakultaet/Studium%20%26%20Lehre/Stu-diendekanat/Studiendekane/index.html ).
66 
Nachdem eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Rektoratsentscheidung zum Stichtag 01.10.2004 nicht vorlag und nunmehr auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mehr nachgeholt werden kann, kann die Deputatsermäßigung für Prof. W. kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden. (...)“
67 
Daran hält die Kammer auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Beklagten fest. Die Beklagte erkennt zwar an, dass Entscheidungen nach § 6 a Abs. 5 LVVO wie solche nach § 9 Abs. 2 LVVO auch unter Berücksichtigung der Belange von Studienbewerbern zu erfolgen hätten. Es sei jedoch von einer unterschiedlichen Prüfdichte bzw. von einem unterschiedlichen Freiraum der Universität in Abhängigkeit von der Frage, welcher Funktion die Deputatsermäßigung zukommen solle, auszugehen. Aus dem Fehlen der Wendung „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) in § 6 a LVVO schlussfolgert die Beklagte, dass die Anforderungen an die Abwägung geringer seien als im Rahmen des § 9 LVVO. Entscheidend seien darüber hinaus die bereits gesetzlich festgelegten und von der Person des Funktionsinhabers unabhängigen Aufgaben des Prodekans als Stellvertreter des Dekans. Regelmäßig und unabhängig vom konkreten Amtsinhaber sei erfahrungsgemäß mit den Hauptverwaltungsämtern der Universität ein so hoher Aufwand verbunden, dass die Deputatsermäßigung von 4 SWS gerechtfertigt sei. Die Anknüpfung des Rektoratsbeschlusses der Beklagten aus dem Jahr 2002 an die Funktion sei daher sachgerecht und zulässig, sie diene im Übrigen auch der Verwaltungsvereinfachung.
68 
Eine lediglich an die Funktion anknüpfende Lehrverpflichtungsermäßigung - ohne Ansehen der Person des Amtsinhabers - ist nur eine unzureichende Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber, die (unstreitig) auch im Rahmen des § 6 a Abs. 5 LVVO zu erfolgen hat (so zu Letzterem auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 164). Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -) hat aus der an das Wissenschaftsministerium gerichteten Forderung des § 9 Abs. 2 LVVO nach der Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach lediglich das - an sich selbstverständliche - Erfordernis abgeleitet, dass zu prüfen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei (sic!) müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Funktionsinhabers (dort: des Strahlenschutzbeauftragten) erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., unter Verweis auf Sächs. OVG, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Die Abwägungserfordernisse gelten also bei der Ermessensentscheidung nach § 6 a LVVO gleichermaßen. Auch die Beklagte selbst hat im Übrigen in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2002/2003 noch vorgetragen, die Freistellungspauschale des § 6 a LVVO solle es dem Rektorat ermöglichen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Fakultätsstruktur und des jeweiligen Lehrbedarfs individuell und flexibel auf unterschiedliche Belastungen der einzelnen Mitglieder des Fakultätsvorstandes zu reagieren (vgl. die Wiedergabe des Vorbringens im Beschluss der Kammer vom 14.10.2002 - NC 6 K 316/03 -). Eine rein funktionsbezogene Abwägungsentscheidung auf genereller Ebene stellt hingegen nicht alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte ein und ist deshalb ermessensfehlerhaft. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 6 a Abs. 2 LVVO, dass die gesetzliche Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des Prodekans nicht bereits eine Entscheidung über die Höhe der Lehrverpflichtungsermäßigung zulässt. Danach kann die Lehrverpflichtung des Prodekans nämlich um „höchstens“ vier Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden, sodass die Verordnung selbst davon ausgeht, dass die Belastung nicht bereits durch die gesetzliche Aufgabenbeschreibung vorgegeben ist, sondern weitere Faktoren in die Betrachtung mit einzubeziehen sind. Daraus folgt die Verpflichtung, den jeweils vorzufindenden Strukturen, innerhalb derer die einzelnen Leitungsfunktionen ausgeübt werden, Rechnung zu tragen (so auch OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2002 - 9 Y 1/02 -). Innerhalb eines Organisationskonzeptes dieser Leitungsfunktionen bedarf es prüfender Abwägung, ob bei der Entlastung des Dekans durch einen Prodekan und drei Studiendekane für den Prodekan ebenfalls die höchstmögliche Deputatsreduzierung angesetzt werden kann. Davon ging darüber hinaus auch der Fakultätsvorstand aus, da dessen Vorschlag zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 bei einer bereits durch den Rektoratsbeschluss aus dem Jahr 2002 funktionsbezogen erfolgten Deputatsermäßigung entbehrlich gewesen wäre.
69 
3. Die von der Beklagten vorgenommene Verlagerung der in den Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist kapazitätsgünstig oder jedenfalls kapazitätsneutral, solange die vormals von diesen Abteilungen erbrachten Lehrleistungen in entsprechendem Umfang als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden. Dies ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum der Fall, wie die Kammer bereits in den zugehörigen - den Beteiligten bekannten - Eilbeschlüssen dargelegt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nachdem - soweit ersichtlich - auch kein Kläger dagegen etwas vorgebracht hat.
70 
Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der umfänglichen Lehraufträge, die nach den vorgelegten Lehrveranstaltungsübersichten den verschobenen - nunmehr klinischen - Abteilungen im noch laufenden Berechnungszeitraum zugute kommen sollen, scheitert für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2004/2005 bereits an der Regelung des § 10 Satz 1 KapVO VII, wonach lediglich die in den dem Berechnungsstichtag (01.10.2004) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen werden können (a.A. Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 171 unter Verweis auf § 5 Abs. 2 KapVO VII).
71 
4. Eine Korrektur des Lehrangebots im Hinblick auf die von Klägerseite beanstandete Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter von lediglich 4 SWS ist nicht geboten. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Beklagte im entscheidungserheblichen Berechnungszeitraum Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter vorhält, auf die sie kapazitätsrechtlich unerhebliche Befristungsgründe anwendet und deren Stellengruppenzuordnung daher zu beanstanden sein könnte.
72 
§ 1 Nr. 8 UAbs. 3 LVVO a.F. legt die Lehrverpflichtung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, die Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden fest. Damit wird die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber derjenigen der auf Dauer angestellten, welche in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden beträgt (§ 1 Nr. 8 UAbs. 2 i.V.m. Nr. 6 UAbs. 1 LVVO a.F.), um mehr als die Hälfte herabgesetzt. Die punktuelle Anhebung der Lehrverpflichtung um eine SWS für die Stellengruppe der Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) begründet dabei keinen Anspruch des Studienbewerbers auf verhältnisgleiche Anhebung der Lehrverpflichtung anderer Stellengruppen (vgl. zu Wissenschaftlichen Assistenten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), sodass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter auf dieser Grundlage nicht in Betracht kommt.
73 
Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt - im Rahmen des § 57b HRG - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 145). Es ist ihr zu dem Zwecke eingeräumt, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Hierunter sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Urteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23). Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken. Die Befristung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse als solche begegnet nach diesen Maßgaben keinen Bedenken, wenn sie - und die daraus folgende Herabsetzung der Lehrverpflichtung - durch einen kapazitätserheblichen Gesichtspunkt getragen wird.
74 
Die Reduktion der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter knüpft allein an den Umstand der Befristung des Arbeitsvertrages an. In dienstrechtlicher Hinsicht kann die Befristung jedoch die unterschiedlichsten Gründe haben (vgl. § 57b Abs. 2 HRG i.d.F. vor Inkrafttreten des 5. HRG-ÄndG v. 16.02.2002). Nicht alle diese Gründe rechtfertigen es, Folgerungen auch für die Lehrverpflichtung zu ziehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Welche Gründe für den Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung oder für die Kultusministerkonferenz maßgebend waren, ist nicht bekannt; amtliche Begründungen werden nicht gegeben. Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F.) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49). Sie nimmt damit an, dass Befristungen von Arbeitsverträgen Wissenschaftlicher Mitarbeiter auch mit Blick auf eine berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgenommen werden (vgl. dazu auch § 53 Abs. 2 Satz 2 HRG), und billigt es, wenn (auch) deshalb die Lehrverpflichtung herabgesetzt wird. Daneben dient die befristete Beschäftigung Wissenschaftlicher Mitarbeiter und der damit verbundene regelmäßige Austausch des Personals auch der Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen (vgl. zu alledem die Begründungserwägungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 5. HRG-ÄndG, BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17 f. und 30, die Begründung zum Gesetzentwurf zum HdaVÄndG, BT-Ds. 15/4132 vom 09.11.2004, S. 12, sowie etwa BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 14).
75 
Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung erforderlichenfalls darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung zu einer Stellengruppe abgestellt wird, kapazitätserheblich ist. Wird die Befristung mit Erwägungen gerechtfertigt, die wie die erstmalige Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wie die Einstellung zu Fort- und Weiterbildungszwecken einen sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung erkennen lassen, genügt das der dem Kapazitätserschöpfungsgebot entspringenden Obliegenheit der Wissenschaftsverwaltung, ihre Bewertungen offen zu legen. Die Wissenschaftsverwaltung ist dabei nicht etwa aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten nachzuweisen, ob eine bestimmte Stelle im Einzelfall auch tatsächlich (noch) den Befristungsgrund erfüllt. Hat z.B. ein Stelleninhaber, dessen Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zugleich seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.), die angestrebte Qualifikation erreicht, so ändert das nicht notwendigerweise etwas an der Stellengruppenzugehörigkeit, solange die vertraglich bedungene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.).
76 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 14.09.2004 erklärt, dass alle befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Gruppe des wissenschaftlichen Nachwuchses gehörten und Ihnen in entsprechendem Umfang die Möglichkeit zur Aus-, Fort- und Weiterbildung eingeräumt werde. Auch das Universitätsklinikum der Beklagten, das die Stellen der Vorklinik verwaltet, hat am 02.03.2005 (Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005) erklärt, sämtliche im Rahmen der regulären Haushaltsmittel ausgewiesenen befristeten BAT IIa/Ib - Stellen seien nach ihrer generellen Widmung für den wissenschaftlichen Nachwuchs bzw. die wissenschaftliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen und würden grundsätzlich auch entsprechend dieser Widmung besetzt. Keinem der Stelleninhaber sei dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich ein über 4 SWS hinaus gehendes Lehrdeputat zugeordnet.
77 
Die Kammer hat diese Angaben überprüft und ausgewählte Arbeitsverträge einzelner befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter angefordert. Diese enthalten sämtlich keine spezifische Regelung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung oder den Umfang von Weiterqualifizierungsmaßnahmen. Es haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vorgetragene Widmung der Stellen im Einzelfall unzutreffend und eine anderweitige Stellengruppenzuordnung angezeigt wäre, weshalb auch keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung in dieser Hinsicht bestand.
78 
Bezüglich der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin K. folgt dies bereits daraus, dass in ihrem am 12.08.2004 - und damit in der Schwebezeit nach Nichtigerklärung der Befristungsregelungen des 5. HRG-ÄndG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, und vor Inkrafttreten des HdaVÄndG vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) - abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Sachbefristungsgrund § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F. zitiert und auf die erstmalige Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin verwiesen wird, worin der Routinemangel eines Lehranfängers zum Ausdruck kommt (zur Kapazitätserheblichkeit dieses Befristungsgrundes vgl. zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Darin liegt ein kapazitätserheblicher Bezug, der die Stellengruppenzuordnung rechtfertigt. Insbesondere verhält es sich bei dieser Stelle nicht so - wie man zunächst aufgrund des Befristungsdatums hätte vermuten können -, dass die Befristung allein auf der Zeitbefristungsregelung des § 57f Abs. 2 i.d.F. des 5. HRGÄndG beruht, der die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung eines befristeten Vertrages ausdrücklich gerade bis zum 28.02.2005 ohne nähere Begründung vorsieht.
79 
Die übrigen, einer Prüfung unterzogenen Arbeitsverträge der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen L., Dr. T., G. und Dr. P. enthalten aufgrund des Zeitpunkts ihres Abschlusses sämtlich eine Verweisung auf § 57b HRG in der jeweils gültigen Fassung nach Inkrafttreten des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG, sodass die Befristung jeweils nur auf Zeit- und nicht explizit auf Sachbefristungsgründe gestützt wurde. Dem Arbeitsvertrag selbst lässt sich folglich kein Anhalt für die Kapazitätserheblichkeit der Befristung entnehmen. Die Versicherung der Beklagten, dass die entsprechenden Stellen der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewidmet seien, lässt sich für diese Stellen auch nicht widerlegen. Dazu müsste erwiesen sein, dass die Stelleninhaber nicht mit Dienstleistungen beschäftigt werden, die zumindest auch ihrer Weiterqualifizierung in irgend einer Weise dienen bzw. dass sie auch sonst keine Gelegenheit zu derartigen Tätigkeiten bekommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 717). Für die Stellen L. und G. liegt dies schon deshalb fern, weil sie bei Anstellung noch nicht promoviert waren und zudem aufgrund ihres Lebensalters ein weiterer Fortgang ihrer beruflichen Weiterbildung nahe liegt. Wissenschaftliche Mitarbeiter, die am Anfang ihrer akademischen Laufbahn stehen, kommen ohnehin regelmäßig nur unter besonderen Umständen für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in Frage. Die Stellengruppenzuordnung der Stellen der Dres. T. und P. ist nicht zu beanstanden, obwohl beide bereits promoviert sind und bereits wiederholt bei der Beklagten angestellt wurden oder eine verhältnismäßig lange Vertragslaufdauer vereinbart wurde. Fr. Dr. T. befindet sich nach Angaben der Beklagten in der „Postdoc-Phase“ und erhält nach Auskunft ihres zugeordneten Professors Gelegenheit zur Weiterbildung. Auch für die Stelle von Fr. Dr. P. ließ sich nicht feststellen, dass ihr - entgegen der Stellenwidmung - keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben wird.
80 
Entgegen der im Laufe der Verfahren von einzelnen Klägervertretern zwischenzeitlich geäußerten Rechtsauffassung ändert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - nichts an der Befristung der unter - vermeintlicher - Geltung des nichtigen 5. HRG-ÄndG abgeschlossenen Verträge; es sind nicht etwa unbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit der Folge entstanden, dass den entsprechenden Stellen ein Lehrdeputat von 9 SWS zuzuordnen wäre.
81 
Dabei kann offen bleiben, ob die vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Befristungsabreden in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG oder einstweilen auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ihre Gültigkeit behalten (vgl. dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. - und Chantelau, NVwZ 2004, 1444). Es ist schon nicht ersichtlich, dass einzelne Beschäftigte bei der Beklagten die Rechtsunwirksamkeit von Befristungen geltend gemacht haben (vgl. dazu im Einzelnen auch Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2004 - 7 CE 04.11143 u.a. -). Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse dürften im Übrigen jedenfalls dann nicht begründet worden sein, wenn bei Vertragsschluss objektiv ein Befristungsgrund vorlag (vgl. zur Problematik OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; Preis, NJW 2004, 2782; Löwisch, NZA 2004, 1065, 1067 f.). Schließlich müsste eine ergänzende Vertragsauslegung jeweils dazu führen, dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses von beiden Vertragspartnern gewollt war und kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden sollte.
82 
Ohnehin hat sich die Frage der „Entfristung“ der Arbeitsverträge durch die Regelung des § 57 f Abs. 1 HRG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich - HdaVÄndG - vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) erledigt, nachdem die neuen (Zeit-)Befristungsbestimmungen des HRG denen des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG weit gehend entsprechen und das HdaVÄndG ihnen rückwirkende Geltung beimisst (zur Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1938/04 -). Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des HdaVÄndG sind weder geltend gemacht noch für die Kammer ersichtlich, nachdem die rahmenrechtlichen Regelungen betreffend die Einrichtung von Juniorprofessuren wesentlich zurückhaltender formuliert sind, sodass eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit diesen Fragen weder angezeigt erscheint noch - mangels Entscheidungserheblichkeit - eine Vorlage durch die Kammer in Betracht kommt.
83 
5. Auch der Deputatsansatz von 4 SWS für die C 1 - Stellen Wissenschaftlicher Assistenten, soweit sie nicht als „Vorgriffsstellen“ für Juniorprofessuren ausgewiesen sind, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass manche dieser Stellen mit Stelleninhabern besetzt sind, die in befristeten Angestelltenverhältnissen (BAT IIa/Ib) beschäftigt werden. Auch deren Arbeitsverträge hat die Kammer in ausgewählten Einzelfällen angefordert und überprüft, ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Stellen umgewidmet worden wären oder den Stelleninhabern keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben würde. Ohnehin sieht bereits § 69 Abs. 1 Satz 2 UG vor, dass Wissenschaftlichen Assistenten ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben ist, sodass bereits das gesetzliche Bild des Assistenten eine Weiterqualifikation beinhaltet.
84 
Gleiches gilt auch für die mit Dr. B. besetzte C 1 - Stelle Nr. 104860. Hier kommt hinzu, dass sich Dr. B. derzeit habilitiert und sich damit ersichtlich weiterbildet. Sein Arbeitsvertrag ist überdies deshalb befristet abgeschlossen worden, weil er „besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre und/oder Forschungsarbeit erwerben oder vorübergehend in sie einbringen soll“ (vgl. § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a.F. und dazu Reich, HRG, § 57 b, Rn 5). Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt hier nach den Bekundungen von Dr. B. in der mündlichen Verhandlung im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre. Vor dem Hintergrund, dass der Befristungsgrund einen Personalaustausch zwischen Hochschulforschung und Industrie- und Wirtschaftsforschung und eine entsprechende Fluktuation ermöglichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 16), begegnet auch das Lehrdeputat von 4 SWS kapazitätsrechtlich keinen Bedenken.
85 
6. Eine Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten kommt für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht in Betracht. Es ist weder möglich, diese direkt als wissenschaftliches Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung anzusehen, noch kommt eine (entsprechende) Anwendung von § 10 oder § 14 Abs. 3 KapVO VII in Betracht.
86 
a) Nach § 8 Abs. 1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Es muss sich folglich um Personen handeln, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Drittmittelbedienstete, die nicht im Haushaltsplan verankert sind und nicht aus Haushaltsmitteln bezahlt werden, gehören nicht dazu, ebenso wenig Stellen, die ausschließlich für Zwecke der Forschung eingerichtet worden sind (Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 8 KapVO, Rn 5). Bei Drittmittelbeschäftigten handelt es sich nicht um Lehrpersonen, die Stellen des Lehrpersonals (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) innehaben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230; Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 747, 749 f.). Dies ist Ausfluss des abstrakten Stellenprinzips, wonach bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese nach § 9 Abs. 1 KapVO VII entfallenden Regellehrverpflichtungen. Damit wird die Aufnahmekapazität der Lehreinheit in erster Linie durch die Zahl der vorhandenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt, die ihr gerade zu dem Zweck zugewiesen werden, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Kapazität entsteht. Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei Drittmittelbediensteten hingegen nicht anzunehmen (vgl. etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.05.2004 - 13 C 1283/04 - und vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Auch fehlt es deshalb an der Dauerhaftigkeit des Mittelflusses und folglich an der erforderlichen Planbarkeit des Mitteleinsatzes für die ex-ante-Kapazitätsberechnung, weshalb Inhaber von Drittmittelstellen grundsätzlich auch nicht dafür in Betracht kommen, eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut zu werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 41). Soweit Gelder von einem privaten Drittmittelgeber zur Verfügung gestellt werden, sind die finanziellen Mittel projektbezogen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben bestimmt. Aber auch soweit staatliche Mittel zur Finanzierung einer sog. Drittmittelstelle herangezogen werden, so sind diese zweckbestimmt, entstammen einem gesonderten Haushaltstitel und sind nicht für eine Verwendung in der Lehre gedacht. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg würde eine Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten zu erbringender „substitutiver Ist-Lehre“ auch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung verlassen, selbst wenn solche Lehrleistungen vom Drittmittelgeber geduldet würden. Darin wäre dem gemäß eine „unzulässige Aggregierung kapazitätserhöhender Soll- und Istwerte ohne normative Grundlage“ und damit auch eine sachlich ungerechtfertigte und dem Zweck der Drittmittelvergabe zuwider laufende Belastung der Hochschule zu sehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 746, 750).
87 
Auch der Umstand, dass die angeforderten und vom Gericht eingesehenen Arbeitsverträge verschiedener Drittmittelbediensteter eine Nebenabrede enthalten, derzufolge der Stelleninhaber „verpflichtet werden kann, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist“, vermag an der hier getroffenen Beurteilung letztlich nichts zu ändern. Die Beklagte erklärt dies mit einem Versehen des Universitätsklinikums, das die Aufgaben der Personalverwaltung für die Medizinische Fakultät wahrnimmt; ohne Rücksprache mit der Fakultät habe die Klinik unzulässigerweise auch für Drittmittelbedienstete die Standardverträge für Wissenschaftliche Mitarbeiter verwendet, wobei auffällt, dass die zitierte Nebenabrede nicht in allen der - gleichfalls angeforderten - Arbeitsverträge von Wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Planstellen enthalten ist, obwohl diese zu Lehrtätigkeiten herangezogen werden und herangezogen werden müssen. Allein deshalb obliegen den betroffenen Drittmittelbeschäftigten jedoch noch keine kapazitätsrechtlich relevanten Lehraufgaben im Pflichtsstoffbereich; es besteht allenfalls arbeitsvertraglich die Möglichkeit, sie zu Lehraufgaben heranzuziehen, wobei dahin stehen kann, inwieweit diese Möglichkeit angesichts der Mittelverwendungsvorgaben der Drittmittelgeber praktisch realisierbar wäre. Die Annahme einer dienstrechtlichen Verpflichtung dergestalt, dass eine Zuordnung zum Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung gerechtfertigt oder gar geboten sein könnte, scheidet aus.
88 
b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 10 KapVO VII (Lehrauftragsstunden) zur kapazitätsrechtlichen Erfassung von Drittmittelbediensteten kommt nicht in Betracht. Während bei aus Haushaltsmitteln finanzierten Lehraufträgen - oder auch in den Fällen der sog. Titellehre (vgl. §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 1 Satz 2 UG) - Personen in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden, deren Aufgabe und Bestimmung gerade die Lehre ist, fehlt eine derartige Lehraufgabe bei Drittmittelbeschäftigten. Mangels Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ist eine entsprechende Analogie ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230). Auch für den Fall, dass Drittmittelbeschäftigte - zweckwidrig - tatsächlich im Pflichtstoffbereich Lehrtätigkeiten verrichten sollten, würde eine Berücksichtigung im Rahmen des § 10 KapVO VII an dessen Satz 3 in wiederum entsprechender Anwendung scheitern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Danach scheidet eine Einbeziehung der Lehrveranstaltungsstunden aus, wenn Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Freiwillige Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten wären ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie über die Regellehrverpflichtung hinaus gehende freiwillige - und damit überobligatorische - Lehrleistungen des Lehrpersonals.
89 
Die Kammer vermag aber auch nicht festzustellen, dass die Beklagte von der arbeitsvertraglich vorbehaltenen Möglichkeit, einzelne Drittmittelbeschäftigte im Lehrbereich heranzuziehen, Gebrauch gemacht hat, sodass offen bleiben kann, ob eine derartige Lehrtätigkeit - soweit sie im Pflichtstoffbereich erfolgt - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO VII als „unfreiwillig“ und „entgeltlich“ (weil im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vergütet) anzusehen wäre. Die Beklagte hat fortlaufend versichert, dass Drittmittelbeschäftigte grundsätzlich nicht in der Lehre eingesetzt würden (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 02.03.2005, Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005). Die Einvernahme von Vertretern des Lehrpersonals als amtliche Auskunftspersonen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und von Studierenden als Zeugen hat letztlich - jedenfalls bezogen auf die einer Überprüfung unterzogenen Seminare - keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges erbracht. Auch der im Laufe des Verfahrens aufgekommene Verdacht, Dr. H. sei als Drittmittelbedienstete (Drittmittelstelle Nr. 118453) in beträchtlichem Umfang an der Abhaltung des Seminars „The heat is on“ beteiligt, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr hat sich aufgrund der glaubhaften und objektiv nachvollziehbaren Aussage der Auskunftsperson Prof. Dr. W. herausgestellt, dass Dr. H. zum 01.02.2005 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hat und auf eine vakante Planstelle gewechselt ist, sodass ihre Beteiligung an der Lehrveranstaltung Ende Februar 2005 bereits durch den Ansatz der mit ihrer Stelle verbundenen Lehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung eingeflossen ist. In gleicher Weise lösten sich schließlich auch Unklarheiten im Hinblick auf eine Lehrbeteiligung des in den Haushaltsstellenübersichten der Beklagten nicht verzeichneten Dr. K. auf, der nach den schriftlichen Angaben der Zeugin S an der Abhaltung des Seminars „Vom Ei zum Organismus“ als Lehrperson beteiligt gewesen sein soll; die amtliche Auskunftsperson Prof. Dr. Dr. K. gab insoweit ungefragt und glaubhaft an, Dr. K. sei aufgrund eines Lehrauftrages, der aus Mitteln einer unbesetzten Stelle in der Abteilung vergütet worden sei, tätig geworden. Da auch im Hinblick auf die übrigen Seminare, die Gegenstand einer näheren Überprüfung waren, keine faktischen Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten festzustellen waren, sieht die Kammer keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung.
90 
Letztlich wäre ohnehin - bei tatsächlichem Vorliegen von Lehrleistungen Drittmittelbediensteter - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO VII das in der Rechtsprechung umstrittene Problem der Verrechnung von derartigen Lehrleistungen mit Stellenvakanzen in der Vorklinischen Lehreinheit zu klären, was zudem weiterer Beweiserhebung in tatsächlicher Hinsicht bedürfte (vgl. dazu einerseits: BVerwG, Urteil vom 23.07.2987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 355 zu Titellehre; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 625; Urteil vom 06.08.1985 - NC 9 S 1704/84 -, KMK-HSchR 1986, 505, 509; Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 718 zum erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrleistung; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 u.a. -, KMK-HSchR 1989, 376, 377 f.; andererseits einen sachlichen Zusammenhang fordernd: OVG Berlin, Beschluss vom 16.01.1989 - 3 S 89.88 -, KMK-HSchR 1989, 380; Beschluss vom 10.07.1989 - 7 S 68.88 -, KMK-HSchR 1989, 845; vgl. zum Ganzen Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 169).
91 
c) Auch eine kapazitäre Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten im Rahmen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII ist für den streitigen Berechnungszeitraum nicht möglich. Nach dieser im Dritten Abschnitt der KapVO stehenden Vorschrift kommt eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen erfährt.
92 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorklinische Lehreinheit im Falle einer ggf. weisungsabhängigen, aber eigenständigen Betreuung von Pflichtlehrveranstaltungen - wie etwa der neu eingeführten Integrierten Seminare - durch Drittmittelbedienstete zwar eine tatsächliche Entlastung von Lehraufgaben erfahren würde. Dies folgt aus der im Vorjahr abgegebenen Erklärung des Studiendekans vom 22.12.2003, wonach der nach der neuen Approbationsordnung zusätzlich geforderte Kleingruppenunterricht mit dem vorhandenen Lehrpersonal in der Vorklinik nicht zu leisten sei, weshalb in logischer Konsequenz im Studienjahr 2003/2004 zunächst das sog. „Tutorenmodell“ eingeführt worden sei. Der gegenteilige Vortrag in den Beschwerdeverfahren bezüglich der Eilbeschlüsse der Kammer zum Studienjahr 2003/2004 (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters an den VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2004) und auch noch bis zur mündlichen Verhandlung (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.03.2005), wonach die Vorklinische Lehreinheit die ihr obliegenden Lehraufgaben mit dem planmäßig zur Verfügung stehenden Lehrpersonal bewältige, überzeugt die Kammer nicht. Die amtliche Auskunftsperson Dr. F. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Gruppengröße des Seminars „Beautiful Mind“ habe kurzfristig erhöht werden müssen, nachdem drei vakante Stellen in der Abteilung nicht wieder besetzt worden seien; nach den Angaben des Leiters der Abteilung für Biochemie in der mündlichen Verhandlung musste diese zur Gewährleistung des Lehrangebots im Seminar „Vom Ei zum Organismus“ einen Lehrauftrag vergeben, da eine Stelle nicht wieder besetzt worden sei. Angesichts dessen wäre ein Einsatz von Drittmittelbediensteten ohne Weiteres als Entlastung des Lehrpersonals anzusehen. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass ein derartiger Einsatz ohne Weiteres rechtswidrig und deshalb kapazitär nicht berücksichtigungsfähig wäre (in diese Richtung aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Aus der Subsidiaritätsklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 UG (jetzt: § 52 Abs. 1 Satz 2 LHG) ergibt sich nichts anderes (unklar insoweit VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nachdem ein entsprechender Engpass aufgrund der dargelegten Probleme der Beklagten bei der Durchführung der neuen Seminare in personeller Hinsicht gegeben ist und die Subsidiaritätsklausel in NC-Fächern nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des typischen Bewerberüberhangs ohnehin keine Anwendung findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Umstand, dass ein Lehreinsatz des Beschäftigten im Verhältnis zum Drittmittelgeber ggf. rechtswidrig ist und dieser einen solchen Lehreinsatz deshalb möglicherweise unterbinden kann, auch auf das Verhältnis zwischen Studienbewerber und Universität kapazitätsrechtlich im Rahmen des § 14 Abs. 3 KapVO VII durchschlägt (so offenbar wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -), obwohl eine Lehre durch Drittmittelbedienstete den Studierenden gegenüber rechtmäßig wäre, erscheint dabei zumindest zweifelhaft. § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII setzt nämlich lediglich in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Ausstattung der Lehreinheit und eine faktisch eintretende Entlastung der Lehrpersonen voraus, an der es nicht ohne Weiteres bereits dann fehlt, wenn Dritte die Möglichkeit haben, die Dauerhaftigkeit dieser besonderen Ausstattung in Frage zu stellen.
93 
Es fehlt jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht an einem Einsatz von Drittmittelbediensteten im Pflichtlehrbereich. Eine „besondere Ausstattung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII liegt nur dann vor, wenn eine Lehreinheit über Personal verfügt, das nicht bereits als Lehrpersonal von § 8 KapVO VII erfasst ist und das gleichwohl faktisch Lehrleistungen erbringt, was sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2000 - NC 9 S 32/00 -, WissR 2001, 94; anders wohl noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -, wonach aus der systematischen Stellung und Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 KapVO folge, dass nur Personen gemeint sein könnten, die nicht in der Lehre tätig sind, wie etwa Hilfspersonal ohne Lehrverpflichtung - z.B. Tutoren). § 14 KapVO VII soll nämlich die im Wesentlichen anhand normativer Kriterien vorgenommene Kapazitätsberechnung nach den §§ 6 ff. KapVO VII in Annäherung an die Hochschulwirklichkeit korrigieren, aber nicht konterkarieren. Die Kammer konnte für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum - wie dargelegt - jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass Drittmittelbedienstete in der (Pflicht-)Lehre eingesetzt werden.
94 
Soweit einzelne Klägervertreter vortragen, § 14 Abs. 3 Nr. KapVO VII sei auch dann entsprechend anzuwenden, wenn Drittmittelbedienstete nicht in der Lehre tätig seien, da sie zu großen Teilen Forschungsaufgaben übernähmen und dadurch Lehrverpflichtete insoweit entlasteten, als diese deshalb selbst in geringerem Ausmaß Forschungsaufgaben wahrnehmen müssten und folglich ihrerseits vermehrt in der Lehre tätig sein könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 KapVO VII (Entlastung von Lehraufgaben, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, KMK-HSchR/NF, 41C Nr. 41). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass eine Entlastung des Lehrpersonals durch zusätzliche Drittmittelstellen eintritt; die Forschungstätigkeit der Hochschulen beschränkt sich schließlich nicht auf den drittmittelfinanzierten Bereich, sodass es weiterhin auch zum Aufgabenbereich des auf Haushaltsplanstellen beschäftigten Personals gehört, Forschungsarbeit zu leisten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -).
95 
7. Auch die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die Beklagte ist nach den Erkenntnissen der Kammer nicht zu beanstanden. In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin erbringt.
96 
a) Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) ist ein Curricularnormwert in Anlage 2 der KapVO VII festgesetzt; der Umfang des Exports muss als ein Anteil hiervon (Aq) ermittelt werden. Für das „biochemische Praktikum für Biologen“ hat der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. - einen Curricularanteil (CAq) von 0,2333 ermittelt (vgl. seither auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -), den die Kammer einstweilen mangels diesbezüglicher substantiierter Beanstandungen durch die Klägerseite und in Anbetracht der umfänglichen - noch aufzuzeigenden - Korrekturen auf Lehrnachfrageseite nicht in Frage stellt. Da es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handelt, ist als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist (vgl. dazu die Formel 2 unter I. der Anlage 1 zur KapVO VII), die Zahl von Studenten des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, teilweise abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Die Beklagte hat aufgrund der von ihr vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII zu treffenden Prognose eine Teilnehmerzahl von 60 für das biochemische Praktikum angenommen. Das Gericht stellt diese Prognose nicht in Frage und sieht insoweit keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, nachdem von Klägerseite auch keine Einwendungen dagegen erhoben worden sind. Es ergeben sich damit Dienstleistungen für das Praktikum der Biochemie in Höhe von 0,2333 x (60 : 2) = 6,9990 SWS Hinzuzurechnen sind weitere 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. -), sodass sich ein Dienstleistungsexport von insgesamt 8,4990 SWS für Biologie ergibt.
97 
b) Zur Ermittlung des Dienstleistungsexports an den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin als Aq : 2 die Zahl 27 angesetzt und ist damit für das Studienjahr 2004/2005 von 54 Studienanfängern ausgegangen. Diese Prognose stellt die Kammer wiederum nicht in Frage, wenngleich die Zahl der von der Zulassungszahlenverordnung vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) festgesetzten Studienanfängerzahl im Fach Zahnmedizin (55) nahezu entspricht und die Antragsgegnerin daher offenkundig nicht davon ausgeht, dass im Fach Zahnmedizin vermehrt Doppelstudenten oder Studienanfänger zu verzeichnen sind, die bereits den ersten Studienabschnitt des Humanmedizin-Studiums absolviert haben (zur Prognoseentscheidung der Hochschule vgl. auch die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -).
98 
Die Erhöhung der Studienanfängerzahl im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin wegen eines dort auftretenden Schwundes kommt nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -; Urteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -; Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/85 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2003 - 6 D 11968/02.OVG - und Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG; VG Halle, Beschluss vom 29.01.2004 - 3 C 611/03 HAL u.a. -; ebenso die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; a.A. etwa VG München, Beschluss vom 17.01.2005 - M 3 E L 04.20052 - und Beschluss vom 10.02.2004 - M 3 E L 03.20256 -; vgl. zum Streit insgesamt Zimmerling / Brehm, Hochschulzulassungsrecht, Rn 193 f.). Die Kapazitätsverordnung legt ein pauschalierendes Berechnungsmodell zugrunde, wobei gewisse Ungenauigkeiten unvermeidlich sind. Das gilt gerade auch für die Berechnung eines Dienstleistungsbedarfs; § 11 Abs. 2 KapVO VII nimmt dabei - unter anderem - schwundbedingte Ungenauigkeiten in Kauf (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.09.1991 - 7 CE 90.10198 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 - m.w.N.). Im Übrigen ist ein etwaiger Schwund im Studiengang Zahnmedizin bereits bei der Ermittlung der dortigen Aufnahmekapazität berücksichtigt worden. Wird der Dienstleistungsbedarf - wie es § 11 Abs. 2 KapVO VII gestattet - anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang ermittelt, so verbietet es sich, denselben Schwund im Rahmen dieser Bestimmung noch einmal zu veranschlagen.
99 
Den CAq von 0,8667 hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Beispiel-Studienplan der „Marburger Analyse“ entnommen (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, vgl. u. a. Urteil vom 14.05.1984, - NC 9 S 1015/83 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 -), sodass sich Dienstleistungen für Zahnmedizin in Höhe von 0,8667 x 27 = 23,4009 SWS ergeben.
100 
Auf den ZVS-Beispielstudienplan (Zahnmedizin) kann für die Zwecke der Berechnung des Dienstleistungsexports auch weiterhin zurückgegriffen werden. Dass die ZVS nach Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Ärzte auf die Erstellung eines aktualisierten Beispielstudienplans (Humanmedizin) verzichtet, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095).
101 
Die Dienstleistungen insgesamt belaufen sich damit auf (6,9990 + 1,5 + 23,4009 =) 31,8999 SWS.
102 
8. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. W. auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
103 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
104 
Lehrnachfrage
105 
Die von der Beklagten ermittelte Lehrnachfrage bedarf der Korrektur.
106 
1. Zu beanstanden ist bereits, dass die erforderliche formelle Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministeriums erst am 03.02.2005 getroffen wurde. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen.
107 
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann die erforderliche Aufteilungsentscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Sonderbehandlung des Studiengangs Medizin bedeutungslos. Auch in Aufteilungsentscheidungen zu früheren Studienjahren kann die nötige ministerielle Entscheidung nicht gesehen werden. Das Ministerium muss zwar die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlass für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. Dies ist hier der Fall, nachdem die Beklagte auf Grundlage der neuen Approbationsordnung für Ärzte eine neue Studienordnung und einen neuen Studienplan erlassen hat.
108 
Zwar hat das Ministerium hier die Aufteilungsentscheidung am 03.02.2005 nachgeholt, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Zulassungszahl im Verordnungswege bereits festgesetzt, der zu regelnde Berechnungszeitraum - das Studienjahr vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 - fast zur Hälfte verstrichen und die Kapazitätsermittlung nach § 5 KapVO VII abgeschlossen war. Soll aber die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium und die von der KapVO vorgesehene Vorabkontrolle auch in Anbetracht der Belange der Studienplatzbewerber nicht vollends ihres Sinns entkleidet werden, also mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift darstellen, muss eine nachträgliche Aufteilungsentscheidung - jedenfalls nach Festsetzung der Zulassungszahl und zu einem derart späten Zeitpunkt - unbeachtlich bleiben, da sie keine Kontrollfunktion mehr erfüllen kann. Insoweit ist überdies bemerkenswert, dass die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums vom 03.02.2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergeht und einen ersichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt. Der Zulassungszahlenfestsetzung liegt daher lediglich die rechtswidrige Aufteilungsentscheidung der - dafür nicht zuständigen - Beklagten zugrunde. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans Humanmedizin kann dem Fehlen einer formell rechtmäßigen Aufteilungsentscheidung nicht mehr dadurch begegnet werden, dass der der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legende Eigenanteil auf dessen Einsatzwerte zurückgeführt wird. Daher sieht sich die Kammer angesichts des Fehlens einer rechtzeitigen, der Kontrollfunktion genügenden Aufteilungsentscheidung zu einer vertieften Überprüfung der CAp-Ermittlung unter besonderer Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber berechtigt und verpflichtet.
109 
2. Eine Mittelwertbildung aus den einzelnen Lehrnachfragewerten der jeweiligen Studierendenkohorten (Erst- und Drittsemester) unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese ggf. unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften unterfallen können und in unterschiedlicher Weise Lehrdeputat nachfragen, ist - anders als es die Kammer aufgrund des Übergangs zur neuen Approbationsordnung für den Vorjahresberechnungszeitraum für angezeigt gehalten hat (vgl. die Urteile der Kammer vom heutigen Tage - NC 6 K 1162/03 u.a. -) - nicht mehr erforderlich, nachdem nunmehr sämtliche in der Vorklinischen Lehreinheit auszubildenden Studierenden ihr Studium nach dem 01.10.2003 aufgenommen haben und folglich einheitlich nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl., S. 2405, § 42) studieren.
110 
3. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten steht ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu (vgl. dazu nachfolgend a)). Dieses hat sie nur unvollständig und damit letztlich rechtswidrig ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehlt eine satzungsrechtliche verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen (vgl. dazu nachfolgend b)). Eine solche wäre jedoch nunmehr nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen; ihr Fehlen in Kombination mit der systemwidrigen Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Beklagten erfordert eine gerichtliche Ersetzung der danach rechtswidrigen Eigenanteilsbildung (vgl. dazu nachfolgend c)).
111 
a) Nach § 13 Abs. 1 KapVO VII bestimmt der Curricularnormwert - CNW - den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Gesamtbetreuungsaufwand). Für den streitigen Berechnungszeitraum beträgt der CNW 8,2 SWS (vgl. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 lit. b der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Der CNW ist dabei eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts, an die das Wissenschaftsministerium bei der Normierung der Zulassungszahl - trotz des grundsätzlichen Gleichrangs der Verordnungen - gebunden ist (sog. „Norm hinter der Norm“, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528). Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, mitunter auch der Improvisation, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528). Bei diesem Entscheidungsbildungsprozess ist dem Normgeber ein nur beschränkt nachprüfbarer Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Grenzen dieses Spielraums sind einerseits dann erreicht, wenn der Betreuungsaufwand das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet (unzulässige Niveaupflege), andererseits dann, wenn der gebotene Mindestausbildungsstandard nicht mehr abgedeckt wird (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Allein dadurch entsteht bereits eine zwangsläufige Ferne der so konstituierten Rechengrößen von der Wirklichkeit. Eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Normbildungsprozesses bei der Festlegung des CNW bis ins letzte Detail darf nicht erwartet werden, weshalb die Kammer den CNW hier nicht in Frage stellt.
112 
Da der Berechnung der Aufnahmekapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt werden (§ 7 Abs. 1 KapVO VII), muss die Aufnahmekapazität für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang ermittelt werden; dazu ist das von der Lehreinheit für den Studiengang erbrachte Lehrangebot nicht durch den - den Betreuungsaufwand aller Lehreinheiten darstellenden - CNW zu teilen, sondern nur durch einen Anteil am Curricularnormwert - Curricularanteil CAp -, der dem Betreuungsaufwand durch diese Lehreinheit entspricht. Der CNW muss also auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII, Vorb. in der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII). Für die Errechnung der Aufnahmekapazität der jeweiligen Lehreinheit kommt es nur auf diesen (Eigen-)Curricularanteil an. Der Aufwand, der von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, stellt eine vom CAp abzuziehende importierte Dienstleistung dar. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung allein maßgebliche (Eigen-)Curricularanteil - CAp - inhaltlich bestimmt wird, enthält die KapVO VII nicht. In § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO VII ist lediglich vorgeschrieben, dass die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind.
113 
Im Studiengang Medizin ist der für den gesamten Studiengang festgesetzte CNW zusätzlich noch auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs aufzuteilen; denn der Studiengang Medizin wird durch § 7 Abs. 3 KapVO VII für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Durch § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII wird der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Die Fächerzuordnung auf die Lehreinheiten ist in Anlage 3 zu § 8 KapVO VII vorgenommen. Auch für die Aufteilung Vorklinik/Klinik hält die Kapazitätsverordnung keine inhaltlichen Regeln bereit (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104 = KMK-HSchR 1981, 900; Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690). Bei der Aufteilung des CNW auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen zwar von dem einheitlichen, im CNW zum Ausdruck gebrachten Gesamtbetreuungsaufwand ausgehen. Die Aufteilung kann aber im Hinblick auf die Unterrichtsmenge und auf Unterrichtsarten bei den einzelnen Universitäten verschieden ausfallen, weshalb der Verordnungsgeber - auch in Anbetracht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG - der Wissenschaftsverwaltung die Ausgestaltung einer Regelung für einzelne Universitäten überlassen durfte.
114 
Der nach diesen Maßgaben zu bildende Eigenanteil (CAp) ist - im Gegensatz zum CNW - keine zahlenförmige Norm mehr. Der abstrakte CNW wird vielmehr im Wege der Aufteilung zu einem „konkreten Kapazitätsermittlungsgebot für die Festsetzung der Zulassungszahl in einem einzelnen Studiengang an einer einzelnen Universität innerhalb eines begrenzten Berechnungszeitraums“, nicht jedoch zu einem Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Aufteilung hat nur die Funktion, den weiteren Gang der Kapazitätsberechnung als Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlung der Hochschule oder des Ministeriums verwaltungsintern verbindlich festzulegen und ist damit eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“ (nämlich der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung), die - analog § 44 a VwGO - nicht selbstständig rechtsschutzfähig ist. Dieses Verwaltungshandeln unterliegt jedoch im Einzelfall anderen - strengeren - Maßstäben bei der verwaltungsgerichtlichen (Inzident-)Kontrolle als die verordnungsrechtliche Festsetzung des CNW, da sich die Eigenanteilsbestimmung unmittelbar - im Nenner des Bruchs der Formel (5) in Anlage 1 zu § 6 KapVO VII stehend - auf die Zulassungszahl auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 107 mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1979 - OVG Bs. III 531/78 -, KMK-HSchR 1980, 82, 86; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Angesichts der - wie dargelegt - fehlenden effektiven Vorabkontrolle durch das dafür zuständige Ministerium gilt dies hier in verstärktem Maße.
115 
Aus dem Fehlen inhaltsbestimmender Kriterien zur Bildung des Eigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit am Gesamtausbildungsaufwand des Studiengangs erwächst der Hochschule zunächst ein Bewertungs- und Einschätzungsvorrecht, aufgrund dessen sie ihre Studienverhältnisse grundsätzlich so ausgestalten kann, wie es ihren fachdidaktisch-wissenschaftlichen Vorstellungen von einer sachgerechten Bewältigung des Studiums entspricht. Dabei hat sie sich gleichwohl innerhalb des durch den normierten CNW vorgegebenen Spielraums zu halten. Die Grundentscheidungen der Hochschule unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht unmittelbar der richterlichen Überprüfung. Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierte Unterrichtsmenge so zu bemessen ist, dass sie den für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlichen Lehraufwand noch trägt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690).
116 
b) Die Beklagte hat ihre Eigenanteilsbildung, die als Grundlage für die vom Verordnungsgeber vorgesehene ministerielle Aufteilungsentscheidung dienen soll, in tatsächlicher Hinsicht aus dem in der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 für den Studiengang Humanmedizin quantifizierten Lehraufwand abgeleitet, in deren § 1 sie rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung ihren Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztliche Prüfung integrierte. Sie hat sich damit eines eigenen Systems zur Eigenanteilsbildung bedient. Dieses unterscheidet sich auch von der Art und Weise der Ermittlung der Lehrnachfrage durch die ZVS im Rahmen der Bestimmung eines neuen Richtwertes als (aussageschwächerer) Nachfolgeparameter für den Beispielstudienplan:
117 
Im Studienplan der Beklagten ist den einzelnen Fächern nach Lehrveranstaltungsarten eine bestimmte fachdidaktisch für erforderlich gehaltene - und zum Teil ausbildungsrechtlich vorgegebene (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) - Semesterwochenstundenzahlen (v) zugewiesen, woraus sich unter Zuhilfenahme der Formel
118 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
119 
für jede einzelne Veranstaltung Quotienten errechnen, deren Summe die Lehrnachfrage eines Studierenden bei der Vorklinischen Lehreinheit wiedergibt. Als Anrechnungsfaktoren hat die Beklagte dabei für Vorlesungen, Seminare und Übungen f = 1 und für Praktika f = 0,5 angesetzt. Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als „üblich“ anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Betreuungsrelationen von g = 180 (Vorlesungen), g = 15 (Praktika), g = 20 (Seminare) und g = 60 (Übungen) hat die Beklagte den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Teilcurricularrichtwerts für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach 7. ÄAppO vom 21.12.1989 entnommen, die insoweit auch durch die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität vom 09.09.2002 (vgl. auch das gleichlautende Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 17.12.2002 - 21–635.0/242 -) fortgeschrieben wurden, wobei die Gruppengröße für die Seminare mit klinischen Bezügen und die sog. Integrierten Seminare bereits ausbildungsrechtlich von § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO vorgegeben ist. Regelungsgegenstand der nach §§ 7 Abs. 2, 45 Abs. 1 UG (jetzt: § 8 Abs. 5, 30 Abs. 1 LHG) als Satzung rechtlich verbindlichen Studienordnung ist insoweit jedoch nur das - zuvor in einem Studienplan nach § 46 UG festgelegte - Stundenvolumen v, nicht aber die Bestimmung der Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen.
120 
Von den Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums bezüglich des Stundenvolumens v ist die Beklagte jedoch in Ausübung ihrer Grundrechte nach Art. 5 Abs. 3 GG teilweise - wie in nachstehender Gegenüberstellung veranschaulicht - abgewichen:
121 
Veranstaltungsart v nach ZVS/MWK v nach Universität Curricularanteil ZVS/MWK Curricularanteil Universität
Vorlesungen 48 47,5 0,2667 0,2635
Seminare 18 18,7143 0,9000 0,9372
Übungen 1 1 0,0167 0,0166
Praktika 37 36,2858 1,2333 1,2094
Summe 104 103,5 2,4167 2,4267
122 
Aufgrund dessen gelangt die Beklagte - trotz des geringeren Ansatzes der Gesamtstundenzahl - bedingt durch Verschiebung der Stundenzahlen hin zu betreuungsintensiven Veranstaltungsarten zu einem höheren Betreuungsaufwand pro Studierenden als die ZVS, die 2,4167 SWS pro Studierenden veranschlagt (i.F.: ZVS-Richtwert).
123 
Damit bewegt sich die Beklagte in einem gänzlich anderen Ableitungszusammenhang als die ZVS. Denn während die Beklagte - positiv - für jede für erforderlich gehaltene Lehrveranstaltung in einem Fach einen Teilwert errechnet und aus den Teilwerten eine Summe gebildet hat, ermittelte die ZVS das für Vorlesungen anzusetzende Stundenvolumen im Wege einer - im Folgenden zu erläuternden - Subtraktionsmethode, für deren Anwendung die Verteilung der Stundenzahlen auf einzelne Fächer keine Rolle spielt:
124 
Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 05.04.1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 vom 07.07.1993, S. 1) sieht 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts für die ärztliche Gesamtausbildung in allen Studienabschnitten vor, wovon zunächst 1.920 Stunden für das Praktische Jahr mit seinen drei 16wöchigen Ausbildungsabschnitten (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 ÄAppO) abzuziehen sind (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 457; ders., Das neue Medizinstudium, 2003, S. 152; sowie die „Stellungnahme des Unterausschusses `Kapazitätsverordnung` zu den Schriftsätzen der Rechtsanwälte Brehm, Breinersdorfer, Zimmerling vom 6.10., 21.10. und 3.11.03 vom 21.01.2004“). Weiter entfallen nach § 2 Abs. 2 ÄAppO und Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ÄAppO bereits 98 + 56 + 630 = 784 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen - nicht: Vorlesungen - im ersten Studienabschnitt und 868 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt (§ 27 Abs. 1 Satz 8 ÄAppO - davon nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄAppO 476 Stunden Unterricht am Krankenbett). Danach verbleiben im Rahmen der Mindesterfüllung der Vorgaben der Richtlinie letztlich 1.928 Stunden - was gerundet (1.928 : 14 ≈) 138 SWS entspricht - für die systematische Vorbereitung der Kleingruppenveranstaltungen durch Vorlesungen. Nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (Schreiben vom 24.10.1997 - 315-4331-11/7 -) sollte für den vorklinischen Studienabschnitt die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 104 SWS beibehalten werden. Darauf aufbauend errechneten sich nach Abzug des Aufwandes für Kleingruppenveranstaltungen im ersten Studienabschnitt von 784 : 14 = 56 SWS für Vorlesungen ein Rest von 104 - 56 = 48 SWS. Für Vorlesungen im - hier nicht unmittelbar interessierenden - zweiten Studienabschnitt ergaben sich demnach 138 - 48 = 90 SWS.
125 
Die Kammer sieht sich - obwohl nicht unmittelbar entscheidungserheblich - veranlasst, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Methode der Ableitung des für die ärztliche Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt erforderlichen Vorlesungsbedarfs und - darauf aufbauend - der entsprechenden Curricularanteile durch die ZVS für sich betrachtet einer rechtlichen Überprüfung standhält. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und vom Bundesgesundheitsministerium auch nicht weiter erläutert, weshalb es trotz der Veränderungen der Ausbildungsstruktur durch die neue ÄAppO und der intensivierten vorklinischen Ausbildung durch die frühzeitige Verzahnung mit klinischen Ausbildungsinhalten bei der Semesterwochenstundenzahl von 104 SWS im ersten Studienabschnitt verbleiben soll (weitere Aussagen des Ministeriums oder der ZVS zu dieser Vorgabe fehlen, vgl. das Schreiben der ZVS an das Gericht vom 17.01.2005 - 32.4-3684 -). Insgesamt erscheint die angewandte Subtraktionsmethode daher - was letztlich aufgrund der z.T. politisch getroffenen Entscheidungen im Vorfeld auch nicht immer vermeidbar ist - hinsichtlich der Prämissen willkürlich.
126 
Insbesondere die Frage der hergebrachten Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 wurde in der Entstehungsgeschichte der Approbationsordnung vom 27.06.2002 und auch im Rahmen der Ermittlung des ZVS-Richtwerts keiner erneuten sachverständigen Überprüfung unterzogen, vielmehr ging man insoweit weiterhin von den alten Berechnungsparametern aus. Eine derartige Überprüfung dieser Werte wäre demgegenüber ggf. angezeigt gewesen, nachdem von Klägerseite in unzähligen Kapazitätsprozessen seit geraumer Zeit gerügt wird, dass die Gruppengröße von g = 180 mit der Hochschulwirklichkeit nicht mehr übereinstimmt und diese Sicht mittlerweile auch von zahlreichen Hochschulen und Gerichten geteilt wird (zu den einzelnen Universitäten, die z.T. von sich aus, i.Ü. nach gerichtlicher Verpflichtung mit anderen Gruppengrößen rechnen vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; VG Göttingen, Beschluss vom 14.12.2004 - 8 C 803/04 u.a. -; VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -, orientiert an der Hörsaalgröße; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2004 - 6 D 10028/04.OVG -; VG Gera, Beschluss vom 16.02.2004 - 2 NC 1287/03 GE -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; auch die Universität Frankfurt a.M. rechnet nach Angaben von Klägervertretern mit konkreten Gruppengrößen). Denn der ZVS obliegt es nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. 2000, S. 401) für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen. Allgemein sind die kapazitätsbestimmenden Stellen verpflichtet, Entwicklungen und Erfahrungen im Hochschulwesen - insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Kapazitätsausschöpfung - zu beobachten und zu prüfen, inwieweit ein Berechnungsmodus verändert werden muss (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 414; Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 624; BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 -, NVwZ 1987, 682; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303). Das Verfassungsrecht verlangt insoweit die „Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung“ (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303, 340) „nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 - 39, 258, 266). Beschränkungen der Hochschulzulassung aufgrund des Mangels an verfügbarer Ausbildungskapazität sind als Eingriffe in das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen gerechtfertigt, die sich für den Normgeber und -anwender des Kapazitätsermittlungsrechts nicht zuletzt nach Maßgabe der Erkenntnisse bestimmen, die in der Hochschulwirklichkeit bei der Anwendung von Zulassungsbeschränkungen gewonnen werden. Dementsprechend dürfen zulassungsbeschränkende Gesichtspunkte einem Studienbewerber nicht mehr entgegengehalten werden, sofern die im Zulassungswesen gesammelten Erfahrungen erkennen lassen, dass jene Grenzen enger gezogen werden können, weil kapazitätsgünstigere Verhältnisse eingetreten sind oder ein kapazitätsgünstigerer Modus der Kapazitätsermittlung möglich erscheint, der die Gesamtsituation in Ausbildung und Wissenschaftspflege nicht nachweisbar und nachhaltig verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -).
127 
c) Letzteres kann hier jedoch dahinstehen, da die Beklagte - wie dargelegt - die Eigenanteilsbildung zwar in Anlehnung an die ZVS-Vorgaben, aber doch eigenständig und auf Grundlage eigener Satzungsbestimmungen vorgenommen hat, sich also in einem System eigener Art bewegt, das jedoch einer kapazitätsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält.
128 
Da nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans keine tauglichen „Auffangwerte“ mehr vorhanden sind, auf die eine rechtswidrige Eigenanteilsbildung zurückgeführt werden könnte (vgl. dazu aa)), hätte die Beklagte die Gruppengröße für Vorlesungen satzungsrechtlich verbindlich regeln müssen (vgl. dazu bb)). Die Untätigkeit der Beklagten in Verbindung mit dem Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 macht ihre Eigenanteilsbestimmung systemwidrig. Denn die Kammer erachtet die Beklagte zwar für befugt, die erforderliche Stundenzahl für die einzelnen Lehrveranstaltungen in gewissen - hier nicht offenkundig überschrittenen - Grenzen („unzulässige Niveaupflege“, Überschreitung des Gesamt-CNW, „Manipulation“) abweichend von den Empfehlungen der ZVS festzusetzen und sich dabei - wie hier geschehen - eines eigenen Herleitungsmodells zu bedienen, um ihre Vorstellungen über die Ausfüllung des CNW zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 623); jedoch verletzt die Beklagte bei einer derartigen - in Ausübung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vorgenommenen - Studienplangestaltung und einer darauf aufbauenden Eigenanteilsbildung das Gebot willkürfreier Systemgerechtigkeit, wenn sie einerseits ihre eigenen Vorstellungen fachdidaktischer Schwerpunktsetzung bei der Festlegung der erforderlichen Stundenzahl zum Ausdruck bringt, andererseits aber weitere relevante Berechnungsparameter - hier: die Vorlesungsbetreuungsrelation - aus einem sich davon gänzlich unterscheidenden Beziehungsgefüge herausgreift und in ihr Berechnungssystem einsetzt, obwohl diese Werte jeweils quantifizierten Modellstudienplänen entstammen und dort in einem abgestimmten Beziehungsverhältnis zu anderen - von der Beklagten nicht übernommenen - Werten stehen (vgl. dazu cc)).
129 
aa) Nach Wegfall des (alten) ZVS-Beispielstudienplans und der Neuordnung des Ausbildungsrechts durch die Approbationsordnung vom 27.06.2002 fehlt es an Ersatzwerten, auf die im Falle einer rechtswidrigen Eigenanteilsbildung zurückgegriffen werden könnte.
130 
Die Rechtsprechung hatte sich bislang nur mit Fallgestaltungen auseinander zu setzen, in denen Hochschulen von den Vorgaben des zur Approbationsordnung alter Fassung entwickelten ZVS-Beispielstudienplans für die Zwecke der Quantifizierung der Lehrnachfragemenge kapazitätsungünstig abweichen wollten. Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27). Als Grundlage für die Abweichung forderte die Rechtsprechung bislang in formeller Hinsicht ein im Einzelnen quantifiziertes Curriculum, das rechtswirksam und rechtlich verbindlich in einer Studienordnung normiert worden ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).
131 
Nachdem der ZVS-Beispielstudienplan auf die ärztliche Ausbildung nach der Approbationsordnung vom 27.06.2002 nicht mehr angewandt werden kann und ein neuer Beispielstudienplan nicht mehr erstellt wurde und wird, entfällt auch die Möglichkeit einer kapazitätsungünstigen Abweichung von dessen Vorgaben, sodass auf in Ausübung ihrer Satzungshoheit normierte Vorstellungen der Hochschule oder - in Ermangelung dessen - auf eine modellhafte Wiedergabe der Ausbildungswirklichkeit (dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -) abzustellen ist. Die Abweichung vom neuen ZVS-Richtwert (2,4167) bedarf jetzt nicht mehr der generellen Darlegung, dass sie durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegenden Gründen gerechtfertigt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), woraus ersichtlich wird, dass sich die vormals rahmengebenden Strukturen der Vorgaben der ZVS in Auflösung befinden. In der Folge ist auch die Möglichkeit entfallen, eine ggf. gerichtlich für (formell oder materiell) rechtswidrig erkannte Eigenanteilsbildung und Aufteilungsentscheidung durch die bewährten Werte des Beispielstudienplans zu substituieren bzw. im Falle einer Überschreitung der Werte entsprechend zu reduzieren. Auch eine Ersetzung durch den (neuen) ZVS-Richtwert ist - abgesehen von den dargelegten Zweifeln an dessen sachlicher Berechtigung - nicht ohne Weiteres möglich. Selbst die Beklagte misst dem Richtwert keine gleichermaßen starke Leitwirkung mehr zu wie noch dem Beispielstudienplan, zumal auf dessen Aktualisierung bewusst verzichtet worden sei (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.09.2003 zu den Verfahren des vorangegangenen Berechnungszeitraums).
132 
Überdies ruft eine Rückführung auf den ZVS-Richtwert praktische Probleme im weiteren Gang der Kapazitätsberechnung auf. Es ist insoweit zwar denkbar, im Falle einer Überschreitung des ZVS-Werts von 2,4167 SWS - wie hier durch den Ansatz der Beklagten von 2,4267 SWS - auch den für die Vorklinische Lehreinheit nach Abzug etwaiger Dienstleistungsimporte verbleibenden Teilwert entsprechend prozentual zu kürzen (zur anteiligen Kürzung bei Überschreitung des CNW vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.1995 - NC 9 S 39/94 -; zu abweichenden Modellen Brehm / Zimmerling / Becker, NVwZ 1996, 1173, 1178). Im Gegensatz zu bei Überschreitung der Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans in der Vergangenheit angewandten Verfahren begegnet dies aber nunmehr erheblichen Bedenken, nicht zuletzt deshalb, weil der ZVS-Richtwert auf eine Ausweisung der Teilwerte für einzelne Fächer verzichtet hat und lediglich grob nach Lehrveranstaltungsarten unterscheidet. Während es bislang aufgrund der detaillierten Untergliederung des Beispielstudienplans möglich war, einzelne Fächer - etwa im Falle eines zu berücksichtigenden Dienstleistungsimport - aus dem CAp der Vorklinischen Lehreinheit „herauszurechnen“, scheitert dies beim ZVS-Richtwert daran, dass eine Gewichtung der Fächer nicht mehr erkennbar ist. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, auf welchem Fach die Richtwertüberschreitung ggf. beruht und wo eine - ggf. zu rechtfertigende - didaktische Schwerpunktsetzung der Hochschule stattgefunden hat.
133 
bb) Nachdem es nunmehr - wie dargelegt - an Auffangwerten fehlt, hat sich der Regelungsbedarf hinsichtlich der Vorgaben für die Eigenanteilsbildung entsprechend erhöht. Vor diesem Hintergrund ist es jetzt in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zur Überschreitung der Werte des alten Beispielstudienplans generell erforderlich - jedenfalls wenn die Eigenanteilsbildung auf einer eigenständigen Herleitung des CAp aus satzungsrechtlich vorgegebenem Lehraufwand beruht -, auch die Betreuungsrelationen rechtlich verbindlich zu normieren, wenn Sie als Bestandteil der Quantifizierung des Curriculums Grundlage der CNW-Aufteilungsentscheidung sein sollen.
134 
Zwar setzt § 45 UG Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten (vgl. dazu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Eine Studienordnung, die keine Bestimmungen über die Gruppengröße trifft, ist daher - auch in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung - nicht aus diesem Grunde fehlerhaft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist jedoch zusätzlich - über § 45 Abs. 2 UG hinaus - erforderlich, dass die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Nur dann ist nämlich sichergestellt, dass die akademischen Organe der Hochschule (in der Terminologie des UG: Fakultätsrat und Senat), denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Auch in Anbetracht der Bedeutung der Aufteilungsentscheidung für die spätere Festsetzung der Zulassungszahl und damit für die Grundrechte der betroffenen Studienbewerber ist eine demokratisch und rechtsstaatlich legitimierte Entscheidung durch den dafür zuständigen Senat erforderlich, der hierzu nach § 19 Abs. 1 UG in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium berufen ist, da es sich bei der Frage der Gruppengröße von Vorlesungen um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Gesetzgeber darf zwar die Aufteilungsentscheidung der Wissenschaftsverwaltung überlassen und ist auch nicht verpflichtet, die Regeln für die Herleitung der Eigenanteilsbildung selbst normativ vorzugeben. Im grundrechtlichen Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Studienbewerber, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule (Art. 5 Abs. 3 GG), die in ein Verhältnis praktischer Konkordanz zu bringen sind, darf der Gesetzgeber jedoch nicht Teile der Rechtsetzungsbefugnis zur völlig freien Verfügung übertragen, wenn er bestimmte Aufgaben der Satzungsautonomie öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Anstalten überlässt. Wählt der Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben etwa eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen; Organisation und Verfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Körperschaft oder Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dabei sicher zu stellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen (vgl. zu alledem in anderem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -).
135 
Übertragen auf die hier zu beurteilende Vorbereitung der Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums durch den - auf der Grundlage der in der Studienordnung enthaltenen Quantifizierung der Lehrnachfrage abzuleitenden und von der Universität zu unterbreitenden - Vorschlag zur Eigenanteilsbildung bedeutet dies: Die Eigenanteilsbildung als solche ist zwar - wie dargelegt - (nur) eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“; die ihrer Herleitung zugrunde gelegten Regeln bestimmen jedoch über die Quantifizierung der Lehrnachfrage den weiteren Gang der für jeden Berechnungszeitraum aufs Neue vorzunehmenden oder zu überdenkenden Eigenanteilsbildung. Auch wenn es hier nicht unmittelbar um Rechtsetzung im eigentlichen Sinne geht, so muss dennoch gewährleistet sein, dass zumindest hochschulintern die für derart grundlegende Entscheidungen zuständigen Organe eine entsprechende Willensbildung vornehmen und verbindliche Entscheidungen treffen. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass - wie dargelegt - eine effektive und rechtzeitige Kontrolle der neu hergeleiteten Eigenanteilsbildung nach Inkrafttreten der Approbationsordnung vom 27.06.2002 durch das Wissenschaftsministerium nicht stattgefunden hat.
136 
cc) Eine solche satzungsrechtliche Regelung der Gruppengröße für Vorlesungen durch die zuständigen Hochschulorgane ist nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass die Beklagte ohne Beteiligung ihres Senats für die Zwecke der Kapazitätsberechnung den Wert von g = 180 für Vorlesungen unter Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit herangezogen hat (zur Systemgerechtigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 25.89 -; mit Bezug zum Kapazitätsrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -; Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 542f.; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -; Beschluss vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -; Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -; OVG Berlin, Beschluss vom 09.10.1992 - 7 S 198.92 -). Es ist zwar zulässig, die Aufteilung des CNW anhand von hochschulübergreifenden Studienplanmodellen vorzunehmen, wenn dabei die Hochschulwirklichkeit ausreichend berücksichtigt wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, NVwZ 1983, 94). Systemwidrig ist es aber, einen einzelnen Wert aus einem quantifizierten Modellstudienplan zu entnehmen, in dem er mit anderen Werten - insbesondere im Hinblick auf den für erforderlich gehaltenen Gesamtbetreuungsaufwand - in einem aufeinander abgestimmten Beziehungsverhältnis steht, und ihn - ohne eine Überprüfung auf die Stimmigkeit und Folgerichtigkeit auch im Berechnungssystem der Beklagten - quasi als gewohnheitsrechtlich überlieferte Rechtsnorm in ein gänzlich anderes Beziehungsgefüge einzusetzen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621), wie es die Beklagte bei der Herleitung des Eigenanteils auf der Grundlage der Studienplanverhältnisse getan hat. Die Beklagte hat in ihrem - nunmehr in die Studienordnung integrierten - Studienplan im Vergleich zu der im ZVS-Beispielstudienplan vorgenommenen Aufschlüsselung gänzlich andere Stundenvolumina für einzelne Fächer vorgesehen und dabei auch das Verhältnis von Groß- zu Kleinveranstaltungen zum Teil erheblich verändert, wie aus der nachstehenden Gegenüberstellung deutlich
wird:
137 
F a c h Vorlesung Praktikum/Kurs Seminar
ZVS Uni ZVS Uni ZVS Uni
Physik 3 3,5 4 3
Chemie 3 4 4 3
Biologie 3 5 4 2,8571
Makrosk./ mikroskop. Anatomie (einschl. Anatom. Sem) 14 9 12 11,857 2 1,7143
 Physiologie 8 8 7 5,1429 3 2
Biochemie 8 10 7 5,1429 3 2
Med. Psych. / Soz. 4 5 5 2,7143 2
Med. Terminologie 1 1 1
Einführung Klin.Medizin 4 2 1,5714
Berufsfelderkundung 2 1 1
138 
Hinzu
 kommen die von der Beklagten für die Seminare mit klinischen Bezügen und die Integrierten Seminare sowie für das Wahlfach angesetzten Werte, die im Beispielstudienplan nicht ausgewiesen sind bzw. überhaupt noch keinen Niederschlag finden konnten.
139 
Damit entsprechen die Studienverhältnisse bei der Beklagten - nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in normativer Hinsicht - nicht mehr den Verhältnissen und Grundannahmen, die zur „Aggregierung“ des („Mittel“-)Wertes von g = 180 geführt haben und die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, diesen Wert im ZVS-Beispielstudienplan damaliger Fassung unbeanstandet zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 908 f.). Tragend für die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts war, dass die Parameter des Beispielstudienplans - sowohl die Zahl der Vorlesungen als auch die Betreuungsrelation von 180 - nicht wörtlich zu verstehende und gemittelte rechnerische Größen seien, die einen Durchschnitt hinsichtlich der Betreuungsrelationen aller angebotener Vorlesungen darstellten. In diese Art der Durchschnittswertbildung seien aber auch z.T. Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare mit eingeflossen. Nachdem nunmehr die Gruppengröße etwa für Seminare in der neuen Approbationsordnung weitestgehend eine Regelung erfahren hat und die neuen Studienplanverhältnisse nach Einführung der betreuungsintensiven Integrierten Seminare und der Seminare mit klinischen Bezügen ein völlig anderes Verhältnis von Klein- zu Großgruppenveranstaltungen geschaffen haben, kann die überkommene Gruppengröße von g = 180, die auf gänzlich anderen Annahmen beruht, nicht ohne weitere Überprüfung durch die dazu legitimierten Hochschulorgane in das neu geschaffene Beziehungsgefüge übernommen werden (so auch VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 -). Es ist jedenfalls nicht systemgerecht, den von Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Gestaltungsspielraum beim Stundenvolumen der Lehrveranstaltungen auszuschöpfen und die insoweit von der Beklagten eigenverantwortlich vorgenommene Gestaltung des Studiums den Studierenden durch die Studienordnung verbindlich vorzugeben, andererseits aber bei der Gruppengröße - im Nenner der Gleichung - Werte beizubehalten, die auf die von der Beklagten selbst veränderten Verhältnisse nicht passen und dadurch letztlich willkürlich erscheinen.
140 
4. Der danach formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen ist im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das der - z.T. nicht ausgeübten - Satzungshoheit der Beklagten Rechnung zu tragen hat. In Ermangelung eines auf die neue Approbationsordnung abgestimmten Beispielstudienplans entfällt die Möglichkeit, einen solchen an die Stelle der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten treten zu lassen. Für die Zwecke der Ersetzung der fehlenden Grundlage für die Aufteilungsentscheidung eignen sich die zum Teil von Klägerseite vorgeschlagenen oder sonst diskutierten Alternativmodelle (dazu nachfolgend a) bis c)) nicht; vielmehr ist - den sachverständigen Grundannahmen der KapVO II folgend - mit einer unbeschränkten Hörerzahl zu rechnen und damit der (rechtswidrige) Vorlesungsanteil aus dem CAp der Beklagten herauszurechnen (dazu d)).
141 
a) Wie bereits dargelegt, verbietet es sich, im Ableitungszusammenhang der Eigenanteilsbildung der Beklagten dennoch weiter mit dem für systemwidrig befundenen Wert von g = 180 zu rechnen. Dieser entstammt - sowohl im alten Beispielstudienplan als auch im dargestellten Ableitungszusammenhang des neuen ZVS-Richtwerts - einem gänzlich anderen Beziehungsgefüge und kann (auch vom Gericht) nicht der Berechnung im Zusammenhang mit der übrigen Lehrnachfragequantifizierung, die durch die Parameter für das eigenständig festgesetzte Stundenvolumen und die Anrechnungsfaktoren mitbestimmt wird, zugrunde gelegt werden. Wenn das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42) demgegenüber generell ausführt, eine Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreite nicht die Willkürgrenze, so mag dies für die dort vorgenommene Eigenanteilsbildung möglicherweise zutreffen. Hier jedoch hat die Universität die weiteren Parameter des Ableitungssystems (wie etwa das Stundenvolumen) verändert, sodass ein Aufrechterhalten der Berechnung mit g = 180 zu einem Auseinanderbrechen des Beziehungsgefüges der Gesamtberechnung führen würde.
142 
Auch der Umstand, dass der Festsetzung des neuen Gesamt-CNW von 8,2 SWS (weiterhin) eine Gruppengröße von g = 180 zugrunde lag, führt nicht zwangsläufig dazu, dass an diesem Wert zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen und begründbaren Systems bei der Eigenanteilsbildung festzuhalten ist (in diese Richtung aber OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Normative Vorgaben der KapVO VII für die Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten - um die es hier allein geht - gibt es nämlich nicht, sodass solche Vorgaben auch der Art und Weise des Zustandekommens des CNW nicht entnommen werden können. Darüber hinaus sind im Übrigen zahlreiche Universitäten auch in der Vergangenheit unter Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans kapazitätsungünstig abgewichen und haben dabei tatsächliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht und bringen müssen - womit sie bereits vom „einheitlichen“ Berechnungssystem abgewichen sind -, wie auch die Beklagte ihre Studienplanung nunmehr in verschiedenerlei Hinsicht abweichend von den Annahmen der ZVS ausgestaltet. Folglich kann der hier für systemwidrig befundene Parameter der Gruppengröße auch nicht isoliert aufrecht erhalten werden
143 
b) Ebenso wenig hält es die Kammer in diesem Rahmen für eine tragfähige Lösung, die Gruppengröße g für Vorlesungen in der Weise zu verändern, dass nunmehr - anstatt mit der Zahl 180 - mit der tatsächlichen Zulassungszahl zu rechnen wäre. Dies wäre nicht geeignet, als Grundlage einer auf Dauer ausgerichteten und abstrakt zu haltenden Kapazitätsermittlung zu dienen. Die durch die Kapazitätsberechnung zu ermittelnde Zulassungszahl würde damit in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Zulassungszahl des jeweils vorangehenden Berechnungszeitraums gebracht, was - bei theoretischer Betrachtungsweise - zur Folge hätte, dass die Zulassungszahl jedes Jahr aufs Neue zu erhöhen wäre, da die Gruppengröße fortschreitend steigt und die Betreuungsrelation in gleichem Maße sinkt (sog. iteratives Verfahren). Daraus folgt, dass man im Hinblick auf die Betreuungsrelationen bei den Lehrveranstaltungen ohne Modellwerte oder abstrakte Systeme nicht auskommt, um eine ständige Rückkopplung zwischen einer Erhöhung der Gruppengröße durch Mehrzulassung und der Kapazitätsberechnung zu verhindern. Letztlich bestünde mit dem Abstellen auf die Verhältnisse eines einzigen Berechnungszeitraums auch die Gefahr, momentane Über- oder Unterlastverhältnisse zum Maßstab der Kapazitätsermittlung zu erheben. Auch auf feststehende Werte wie etwa die Hörsaalgröße als aus der Natur der Sache folgende Obergrenze für die Gruppengröße kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden (dies praktiziert offenbar die LMU München, wenngleich dort die Zulassungszahl die Hörsaalkapazität übersteigt, vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -). Bei der Beklagten mit einer maximalen Hörsaalgröße von 394 Plätzen würde dies zu ersichtlich überhöhten und von der Ausbildungswirklichkeit abweichenden Zulassungszahl führen, da eine auf einer solchen Zahl basierende Betreuungsrelation derzeit - angesichts der bislang festgesetzten Zulassungszahlen - ersichtlich nicht gegeben ist.
144 
c) Eine „Neuaggregierung“ der Gruppengröße für Vorlesungen nach den heutigen bundesweiten Durchschnittsverhältnissen - wie sie von Klägerseite zum Teil unter Bezugnahme auf die Einzelheiten der historischen Herleitung des Wertes von 180 gefordert wird (dem folgend OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -) - kommt gleichfalls nicht in Betracht. In der Weise, wie sie dem Gericht unterbreitet worden ist, fehlt es dieser Neubestimmung bislang an einer hinreichenden Aufklärung der dabei zu berücksichtigen Verhältnisse an den bundesdeutschen Hochschulen unter Einbezug aller - nicht nur der medizinischen - Studiengänge. Eine solche Aufklärung etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme zu leisten, ist indes nicht Aufgabe des die Kapazitätsberechnung kontrollierenden Gerichts, (jedenfalls) wenn es wie im hier zu beurteilenden Zusammenhang allein um die Ersetzung einer für rechtswidrig erkannten Eigenanteilsbildung in Ausübung richterlicher Notkompetenz geht, nicht aber um die Klärung der Frage, welches Berechnungsmodell die Beklagte zwingend auch für die Zukunft anzuwenden hat.
145 
d) Die Kammer hält hingegen ein auf der Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl (g = ∞) aufbauendes abstraktes Berechnungsmodell zur Ableitung des Curriculareigenanteils für geeignet und geboten, um im vorliegenden Zusammenhang die fehlerhafte Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dieses Modell führt zu einem „nachgelagerten“ Vorlesungsabzug - somit zum Wegfall des Vorlesungsanteils im CAp - und kommt damit im Ergebnis dem sog. Vorlesungsvorwegabzug gleich.
146 
Dem liegt zunächst die Annahme zugrunde, dass - worüber Übereinstimmung herrscht - die Lehrveranstaltungsart „Vorlesung“ grundsätzlich einer unbeschränkten Zahl von Studierenden offen steht. Dies ist auch den von fachwissenschaftlichen Beurteilungen geprägten Erfahrungswerten der Anlage 2 zur KapVO II vom 23.12.1975 (GBl. S. 67) zu entnehmen, wo es in Teil 1, Lehrveranstaltungsart A, lit. d) zu Vorlesungen heißt: „Betreuungsrelation: grundsätzlich unbeschränkt“. Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -; mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622). Sie wurden lediglich vom - nunmehr wieder weggefallenen - Beispielstudienplan überlagert und dem Kapazitätsberechnungssystem ab Geltung der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64), das der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge einen Systemwechsel hin zu einem Rechnen mit Betreuungsrelationen auch in Bezug auf Vorlesungen unter Aufgabe des von der KapVO II praktizierten Vorlesungsvorwegabzugs vollzog, zugrunde gelegt. Auch die ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte gehen implizit von einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen aus. Im Hinblick auf Kleingruppenveranstaltungen regelt die ÄAppO z.T. detailliert auch die Gruppengrößen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 9, Abs. 4 Satz 6 ÄAppO), praktische Übungen sollen - soweit dies der Lehrstoff erfordert - in kleinen Gruppen durchgeführt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO). Die Vorlesungen hingegen sollen die übrigen Veranstaltungen vorbereiten und sind als zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften definiert (§ 2 Abs. 6 ÄAppO). Eine diesbezügliche Regelung zur Gruppengröße enthält die ÄAppO nicht, da sie offenkundig aufgrund des Vortragscharakters der Veranstaltungsart mangels didaktischer Begründbarkeit einer Beschränkung eine solche nicht für erforderlich zu halten scheint und damit implizit in ausbildungsrechtlicher Hinsicht die Grundannahmen der Anlage 2 zur KapVO II fortführt. Die Kammer hält die Annahme einer grundsätzlich unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen sachlich auch für unmittelbar einleuchtend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für den Deputatsverbrauch auf Lehrangebotsseite bei einer derartigen Großveranstaltung ohne Bedeutung ist, wie viele Zuhörer der Vorlesung folgen; die Lehrperson muss - unabhängig von der Hörerzahl - die entsprechenden, auf eine Vorlesung entfallenden Semesterwochenstunden dozieren, ohne dass es auf die Hörerzahl ankommt.
147 
Setzt man diese Prämissen mathematisch konsequent um, so gelangt man in der Berechnungsarithmetik der KapVO VII zu einem Vorlesungsabzug. Geht man nämlich davon aus, dass die Hörerzahl einer Vorlesung unbeschränkt ist, so lässt sich dies mathematisch durch das einen Grenzwert für eine gegen Unendlich strebende Zahl wiedergebende Symbol ∞ ausdrücken. Dieses Symbol stellt zwar keine natürliche oder reelle Zahl dar, lässt sich aber in die nach ständiger Rechtsprechung auf dem System der KapVO VII beruhende und anerkannte Formel xxx
148 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
149 
als Betreuungsrelation g einsetzen. Dabei ergibt sich für die Vorlesungen der Beklagten, die von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden (hier nicht nach einzelnen Fächern aufgesplittet, sondern im Gesamtstundenvolumen dargestellt) folgende Berechnung:
150 
27 SWS x 1
= 0
151 
Ergebnis dieses Rechenschritts ist also, dass die Vorlesungen in den Lehrnachfragewert nicht einfließen, was - auf mathematischen Wege - die obige Grundannahme bestätigt, dass die Hörerzahl einer Vorlesung für den Deputatsstundenverbrauch irrelevant ist. Bei der dargestellten Anwendung einer unbeschränkten Gruppengröße für Vorlesungen von g = ∞ wird der CAp mathematisch im Hinblick auf die Vorlesungsanteile bereinigt und entsprechend reduziert.
152 
In einem zweiten Schritt ist dieser Befund auf der Lehrangebotsseite zu berücksichtigen, um dem Deputatsstundenverbrauch Rechnung zu tragen. Rechtsgrundlage dafür ist das im Kapazitätsrecht anerkannte Gebot der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 543; Urteil vom 23.05.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; Hess. VGH, Beschluss vom 21.09.1999 - 8 Ga 19000/99.T -; sowie weiter die zur Frage der Systemgerechtigkeit bereits zitierte Rechtsprechung). Finden die Vorlesungsveranstaltungen auf Lehrnachfrageseite nämlich im Ergebnis aufgrund der Berechnung unter Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl keinen Niederschlag mehr, so ist der Deputatsverbrauch der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Lehrangebotsseite abzuziehen, um in der Bilanzgleichung der Kapazitätsberechnung nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII die erforderliche Symmetrie wieder herzustellen.
153 
Im Falle der Beklagten sind 27 SWS für die Vorlesungsveranstaltungen in Anatomie, Makro- und Mikroskopie, Physiologie und Biochemie, die von der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, vom Jahreslehrangebot - also dem verdoppelten bereinigten Semesterlehrangebot Sb nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII - abzuziehen. Bezugspunkt der Subtraktion im Rahmen der Bilanzierung ist dabei das Jahreslehrangebot, da auch die aufgezählten Vorlesungen aufgrund des bei der Beklagten praktizierten Systems der Jahreszulassung nur einmal im Jahr angeboten werden und auch nur in diesem Umfang Lehrdeputat verbraucht wird. Folglich ist das Lehrdeputat des Studienjahres um die Anzahl der Vorlesungsstunden pro Jahr zu reduzieren.
154 
Dieser Berechnungsmodus hält sich - wie im Einzelnen dargelegt - in dem von der KapVO VII vorgegebenen Rahmen des Rechnens mit Betreuungsrelationen. Die Einwände der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen den sog. Vorlesungsvorwegabzug greifen bei dem von der Kammer praktizierten Modell nicht. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 905 ff.) sehen die Kapazitätsverordnungen seit Inkrafttreten der KapVO III einen Vorlesungsabzug nicht mehr vor, sodass es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorlesungen Bestandteil der im CNW ausgedrückten Lehrnachfrage seien. Würden die Vorlesungen aber in den CNW mit einbezogen, so müsse damit zwangsläufig eine Betreuungsrelation mitgedacht werden. Dem VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -) sind alternative Berechnungsmethoden unzulässig. Die Kapazitätsberechnung müsse einheitlich nach den Bestimmungen der KapVO erfolgen.
155 
Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage der Zulässigkeit eines generellen Vorlesungsabzugs und dem daraus folgenden Herausrechnen der Vorlesungsanteile aus dem Gesamt-CNW (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 07.07.2004 - OVG 5 NC 8.04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 43), sondern vielmehr um die Frage der Eigenanteilsbildung für die Vorklinische Lehreinheit. Es mag zwar unzulässig sein, den Vorlesungsanteil aus dem CNW herauszurechnen, in den auch ein Betreuungsaufwand für Vorlesungen eingeflossen ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 907). Für die Frage der Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Dafür hält die KapVO VII nämlich überhaupt keine Rechtsgrundlagen bereit, sodass das Fehlen einer Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang jedem - auch den derzeit angewandten - Berechnungsmodellen entgegengehalten werden kann. Nach den obigen Darlegungen ist die für teilweise rechtswidrig befundene Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dabei liegt es nahe, den rechtswidrigen Teil der Berechnung nicht durch andere, wie auch immer zu bestimmende Werte zu substituieren, sondern die Berechnung nach Möglichkeit in einer Weise durchzuführen, die ohne den rechtswidrigen Teil auskommt, was zu einem Herausrechnen der Vorlesungsanteile auf beiden Seiten der Berechnung - Lehrangebot und Lehrnachfrage - zu führen hat (vgl. zur Frage einer systemgerechten Ersetzung etwa auch das Vorgehen des VGH Baden-Württemberg bei der Eliminierung der unzulässigen Doppelberücksichtigung von Weiterbildungstätigkeiten in der Krankenversorgung und der Lehrverpflichtung, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 112/98 -). Das dargelegte Modell des Rechnens mit einer unbeschränkten Hörerzahl behält das von der KapVO VII vorgegebene Denken in Betreuungsrelationen jedoch bei, sodass es nicht an einer Rechtsgrundlage für einen Vorlesungsabzug - auch und gerade im Rahmen der Eigenanteilsbildung - fehlt.
156 
Für die Zulässigkeit eines solchen Modells im Rahmen einer Ersetzung der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten spricht im Übrigen auch etwa, dass dieses Modell - bei abstrakter Betrachtungsweise - unter den denkbaren Alternativen zur Kapazitätsberechnung mit g = 180 diejenige ist, die für die Hochschule die geringsten Belastungen mit sich bringt und daher ihre Satzungsautonomie so weit als möglich wahrt. Zwar sind die Auswirkungen eines Kapazitätsberechnungsmodells von den verschiedensten Parametern abhängig, deren Anwendung auf die unterschiedlichen Verhältnisse mehrerer Berechnungszeiträume zu jeweils anderen Ergebnissen führen kann; jedoch hat die Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die jeweilige Zulassungszahl sowohl für das Wintersemester 2003/2004 als auch das Wintersemester 2004/2005 unter Zugrundelegung der verschiedenen Alternativen (tatsächliche Zulassungszahl, Hörsaalgröße, Vorlesungsabzug) errechnet und dabei die jeweiligen Kapazitätsberichte der Beklagten - für die Zwecke der Modellrechnung ohne jegliche gerichtliche Korrekturen - als Grundlage herangezogen. Die - mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte - Berechnung ergab, dass der Vorlesungsabzug im Mittel zu geringeren Zulassungszahlen führt als der Ansatz der tatsächlichen Zulassungszahl oder gar der Hörsaalgröße. Die insgesamt beträchtliche Abweichung der fiktiv errechneten Zulassungszahlen von der Berechnung mit g = 180 zeigt - begrenzt auf die stark eingeschränkte Aussagekraft solcher Plausibilitätsberechnungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621) - zudem auf, dass der Ansatz der herkömmlichen Gruppengröße mit der Ausbildungswirklichkeit und den aktuellen Verhältnissen tatsächlich nicht mehr übereinstimmt. Sämtlichen Alternativberechnungsmodellen ist nämlich in sachlicher Hinsicht und bezogen auf ihre inhaltlichen Prämissen eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Diese - wenn vielleicht nicht rechtlich, so aber zumindest sachlich begründeten - Modelle kommen jedoch alle zu vergleichbaren Ergebnissen:
157 
g=180 g=311 bzw. 333 (Zul.Zahl) g=394 g=∞
WS 03/04* CAp = 1,8654 CAp = 1,7884 CAp = 1,7688 Rest-CAp= 1,6823
WS 04/05* CAp = 1,4751 CAp = 1,4062 CAp = 1,3965 Rest-CAp= 1,3252
158 
* Die hier dargestellte Berechnung beruht allein auf den Kapazitätsberichten der Beklagten, ohne gerichtliche Korrekturen
159 
Erweist sich danach lediglich die aufgrund von g = 180 errechnete Zulassungszahl als „Ausreißer“, so spricht vieles dafür, dass die Zahl 180 - trotz oder auch gerade wegen ihres „aggregierten“ Wesens - die Hochschulwirklichkeit nicht mehr abbildet.
160 
Die Brauchbarkeit von g = ∞ als abstrakte Rechnungsgröße zeigt sich - worauf es jedoch bei der Beklagten aufgrund der von ihr praktizierten Jahreszulassung nicht ankommt - auch im Hinblick darauf, dass das von der Kammer angewandte Modell eines Vorlesungsabzugs aufgrund unbeschränkter Hörerzahl abstrakt geeignet ist, einer Schlechterstellung von Universitäten mit Semesterzulassung zu begegnen, die im Laufe der Jahre dadurch eingetreten ist, dass beim bislang üblichen Rechnen mit einer festen Gruppengröße von g = 180 im Rahmen der Kapazitätsermittlung die auf das Semester bezogene Ausbildungskapazität errechnet wird, andererseits aber Universitäten mit Semesterzulassung die großen Vorlesungen zwei Mal im Jahr anzubieten haben. Der dadurch eintretende erhöhte Deputatsverbrauch fand in der herkömmlichen Art und Weise der Berechnung keine Berücksichtigung, da lediglich danach gefragt wurde, in welchem Maße ein Studierender im Laufe seiner vorklinischen Ausbildung Lehrangebot nachfragt, ohne dass es darauf ankam, ob eine Vorlesung ein Mal oder zwei Mal im Jahr abgehalten werden muss; die Gruppengröße war - aufgrund der „aggregierten“ Mittelung verschiedener Verhältnisse, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen wurde - sowohl bei Universitäten mit Jahreszulassung als auch bei solchen mit Semesterzulassung immer gleich bleibend mit 180 anzusetzen, sodass sich für beide übereinstimmende Lehrnachfragewerte ergaben, ohne dass auf Lehrangebotsseite der unterschiedlichen Organisationsform Rechnung getragen wurde bzw. werden konnte. Nachdem seit der Ermittlung des Wertes von g = 180 die Anzahl der Universitäten mit Semesterzulassung um die Hälfte zurückgegangen ist und dies die Grundlagen der „Aggregierung“ des Werts von g = 180 zumindest in Frage stellt, hat sich auch die Benachteiligung der verbliebenen Universitäten mit Semesterzulassung zu einem Problem der wirklichkeitsgerechten und gleichheits- und systemgerechten Abbildung der Ausbildungswirklichkeit entwickelt.
161 
Angesichts all dessen hält die Kammer die Ersetzung des Parameters von g = 180 in der Kapazitätsberechnung der Beklagten aufgrund der insoweit unvollständigen Satzungsgebung für zulässig und geboten. An einer Rechtsgrundlage fehlt es - wie dargelegt - nicht, ein konsequentes Rechnen mit g = ∞ im Rahmen der CAp-Bestimmung ist durch die KapVO VII gedeckt.
162 
e) Einer Übergangsregelung mit einem damit verbundenen Absehen gerichtlicher Zulassungen zum Studium für den streitigen Berechnungszeitraum - wie vom Beklagtenvertreter hilfsweise gefordert - bedarf es nicht. Die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte insoweit beruft (insbes. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 u.a. -, NVwZ 1987, 682), ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Lediglich im Zusammenhang mit Korrekturen am CNW hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verordnungsgeber in einem solchen Fall zu prüfen haben,
163 
„ob auch aus ihrer für die Rechtsgestaltung allein maßgeblichen Sicht Anlaß besteht, Parameternormen zu ändern. Diese Prüfung wird regelmäßig in einer Befassung der ZVS bestehen, wie es deren institutionellem Auftrag entspricht. Zur Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Regelung führt dies allerdings erst, wenn die Verordnunggeber ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Überprüfung auf notwendige Nachbesserungen trotz ausreichenden Anschauungsmaterials nicht nachgekommen sind (vgl. BVerfGE 37, 104 (118)). Erst wenn sich die Verordnunggeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit bezüglich ihrer Überprüfungspflichten entziehen und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigern, tritt mithin die von den Revisionsbeklagten geltend gemachte Lage ein, in der Hochschulverwaltungen und Gerichte vor die Frage gestellt sind, welche Übergangsmodalitäten gelten sollen, bis die Verordnunggeber pflichtgemäß reagieren.“
164 
Auch für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen jedoch betont, dass die zulassungsrechtliche Zugangssperre für Studienbewerber dann auf ein zur geordneten Weiterführung des Hochschulbetriebs in Lehre, Forschung und Krankenversorgung unerlässliches Mindestmaß zu reduzieren sei, was mit der Substitution der für rechtswidrig bzw. unvollständig erachteten Satzungsgebung durch das vergleichsweise schonende Berechnungsmodell der Kammer, das der Sache nach bereits eine Übergangsregelung darstellt, gerade beabsichtigt ist.
165 
Hier geht es nämlich nicht um eine richterliche Korrektur des vom Verordnungsgeber festzulegenden CNW, sondern um dessen Aufteilung auf die Lehreinheiten durch das dafür zuständige Ministerium auf der Grundlage eines systemgerecht hergeleiteten Entscheidungsvorschlags der Universität. Die obigen Korrekturen an der Eigenanteilsbildung der Beklagten knüpfen an die (Teil-)Untätigkeit des Senats der Beklagten im Rahmen der Satzungsgebung an, nicht aber an übergeordnete Normvorgaben des Kapazitätsrechts zum CNW.
166 
Aber auch wenn man die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung weiter gehend auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung übertragen wollte, ergibt sich nichts anderes. Bleibt nämlich die Satzungsgebung der Beklagten in Teilen unvollständig, so hat deren Senat - wenn auch nicht in vollem Umfang - von seiner Rechtsgestaltungsbefugnis Gebrauch gemacht, sodass es einer Neubefassung der Hochschulorgane für die Vergangenheit nicht bedarf. Im Übrigen billigt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36) dem Normgeber nur dann eine Anpassungsfrist zu, wenn die angewandte Modellrechnung bei ihrem Erlass noch dem damaligen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprach. Soweit man dies auf die Satzungsgebung der Beklagten übertragen will, muss sich diese daran festhalten lassen, dass der Erlass der Studienordnung gerade auf Grundlage der neu zu beachtenden Approbationsordnung beruhte und schon damals feststand, dass ein neuer Beispielstudienplan nicht ausgearbeitet werde, sodass der Satzungsgeber bereits beim Satzungserlass ohne Regelung der Gruppengrößen nicht vom aktuellen Stand ausging. Auch im Rahmen der Satzungsänderung vom 15.12.2004 hat die Beklagte die Gruppengrößen nicht geregelt und blieb untätig, obwohl sie erkannt hatte, dass die Quantifizierung der in den Studienplanverhältnissen ausgedrückten Lehrnachfrage durch eine verbindliche Satzung erforderlich ist (vgl. das Sitzungsprotokoll Nr. 9/04 der dazugehörigen Senatssitzung, Anlage BH 6 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005). Es bleibt der Beklagten im Übrigen unbenommen - aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist dies sogar erforderlich -, ihre Studienordnung in Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit und unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu überarbeiten und dabei eine Regelung auch der Gruppengrößen für künftige Berechnungszeiträume vorzunehmen, soweit diese von fachdidaktischen Erwägungen getragen wird.
167 
5. Die bereits dargelegten Werte für den Umfang des anzusetzenden Dienstleistungsexports werden von diesem Substitutionsmodell nicht berührt. Die in die Berechnung des Dienstleistungsexports eingeflossene Biologie-Vorlesung wird als gesonderte Veranstaltung für Naturwissenschaftler angeboten, ohne dass Studierende der Humanmedizin daran teilnehmen. Insoweit wird ohnehin bereits nach den Vorgaben der KapVO der Sache nach mit einem Vorlesungsabzug gerechnet, da in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
168 
, für einzelne Exporte: ,
169 
die Einsatzgrößen g und Aq aufgrund des Rechnens mit tatsächlichen Zulassungszahlen einander entsprechen und infolgedessen im Bruch zu kürzen sind, weshalb die Vorlesungsstunden im Ergebnis abgezogen werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590).
170 
Auch soweit Dienstleistungsexporte an die Zahnmedizin in der Kapazitätsberechnung enthalten sind, werden diese vom Vorlesungsabzug bei der Lehrnachfrage der Studierenden der Humanmedizin nicht berührt, auch wenn Zahn- und Humanmediziner die Veranstaltungen z.T. gemeinsam besuchen. Der insoweit in Ansatz gebrachte Export von 0,8667 SWS setzt sich nämlich allein aus Kleingruppenveranstaltungen (Praktika, Kurse) zusammen, wie aus dem Beispielstudienplan der ZVS zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin - dem der Wert entnommen ist - deutlich wird. Der Beispielstudienplan berücksichtigt nämlich bereits, dass die Vorlesungen sowohl von Zahn- als auch von Humanmedizinern besucht werden, weshalb die entsprechenden Stundenvolumina dort nur eingeklammert ausgewiesen werden und nicht in die Berechnung der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin einfließen.
171 
6. Abgesehen von der erforderlichen Korrektur an der Gruppengröße für Vorlesungen ist die Eigenanteilsbildung - mit Ausnahme eines mathematischen Berechnungsfehlers (dazu nachfolgend unter 9.) - nicht zu beanstanden. Die übrigen in Ansatz gebrachten Gruppengrößen für Kleingruppenveranstaltungen weichen - soweit ersichtlich - nicht in kapazitätserheblicher Weise von den tatsächlichen Verhältnissen bei der Beklagten oder den einschlägigen ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte ab.
172 
Die Gruppengröße von g = 20 für Seminare folgt auch für die kapazitätsrechtliche Betrachtung bereits aus § 2 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO. Dass die Beklagte jedenfalls in einem Seminar („Beautiful Mind“) im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum von dieser Gruppengröße kapazitätsgünstig abgewichen ist, kann aufgrund der besonderen Umstände letztlich keine Berücksichtigung finden und nicht zu einer Erhöhung der Gruppengröße für kapazitätsrechtliche Berechnungszwecke führen.
173 
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung fest, dass das für das 3. Semester angebotene Seminar „Beautiful Mind“ im Wintersemester 2004/2005 (Februar 2005) im Wesentlichen wie folgt ablief: Die Studierenden wurden in 12 Gruppen zu je ca. 25 Personen aufgeteilt (Gruppen A bis L), die ihrerseits in jeweils zwei Untergruppen mit ca. 12-13 Studierenden unterteilt wurden. Die Abteilung für Anatomie und zelluläre Neurobiologie hatte zur Durchführung des Seminars 12 studentische Hilfskräfte zur Verfügung gestellt bekommen. Jeweils eine Lehrperson des wissenschaftlichen Lehrpersonals und eine studentische Hilfskraft waren in den Gruppen anwesend, während die Studierenden größtenteils zuvor erarbeitete Referate hielten. Die beiden jeweiligen Untergruppen befanden sich dabei im gleichen Raum, wobei zwei Referate gleichzeitig zu halten waren. Eine der Untergruppen betreute dabei die Lehrperson, die andere wurde von der studentischen Hilfskraft beaufsichtigt und (zumindest teilweise) auch inhaltlich betreut.
174 
Der so festgestellte Sachverhalt folgt aus den Bekundungen der nach § 98 VwGO, § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich vorab vernommenen Zeugen H. und S. - wobei offen bleiben kann, ob deren Angaben als Zeugen- oder Urkundenbeweis zu verwerten sind -, sowie aus der Aussage der amtlichen Auskunftsperson Dr. F. in der mündlichen Verhandlung. Soweit letzterer auch auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt der entgegenstehenden Aussagen der Zeugen S. und H. daran festhielt, dass es nicht die „offizielle“ Aufgabe der studentischen Hilfskräfte gewesen sei, Lehrtätigkeit zu verrichten, bestehen - wenngleich es darauf für die Entscheidung nicht ankommt - insoweit erhebliche Zweifel. Das ergibt sich - neben den insoweit eindeutigen Angaben der Zeugen S. und H., denen zufolge der Aufgabenbereich von Dozent und „Tutor“ identisch gewesen sei - insbesondere aus dem Umstand, dass die Auskunftsperson nicht in der Lage war, plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, welche Funktion den studentischen Hilfskräften sonst hätte zukommen sollen. Dass sie - wie angegeben - allein für unterstützende logistische Tätigkeiten, wie etwa die Erstellung von Kopien, die Anwesenheitskontrolle oder das Präsentieren von Modellen, zuständig gewesen sein sollen, ist für die Kammer nicht vorstellbar. Dem stehen die in anderem Zusammenhang vielfach geltend gemachten Finanzprobleme der Fakultät entgegen, die es wohl kaum erlauben dürften, den „Luxus“ von insgesamt 12 (!) studentischen Hilfskräften für vergleichsweise einfache und ggf. leicht ersetzbare oder durch den Dozenten zu übernehmende Tätigkeiten zu finanzieren. Auch das Auftreten der Auskunftsperson Dr. F. insgesamt vermochte in diesem Punkt seine Glaubhaftigkeit nicht zu begründen. Vielmehr suchte er auf konkrete Nachfragen nach der Funktion der studentischen Hilfskräfte wiederholt nach Formulierungen, die möglichst abstrakt und wenig aussagekräftig blieben, ersichtlich bemüht, konkrete Angaben zu einer inhaltlichen Lehrtätigkeit der Hilfskräfte zurückzuhalten.
175 
Letztlich kommt es jedoch hier auf den konkreten Tätigkeitsbereich der studentischen Hilfskräfte nicht an, wenngleich es ggf. nicht abwegig erschiene, eine derartige Ausstattung mit Hilfskräften als besondere Ausstattung im Sinne des § 14 Abs. 3 KapVO VII zu begreifen (vgl. noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a.; anders nunmehr Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Denkt man eine nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rechtswidrige Lehrtätigkeit von studentischen Hilfskräften als kapazitätsrechtlich irrelevant hinweg, so bliebe ein Sachverhalt übrig, der jedenfalls im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum (noch) nicht zu einer diesbezüglichen gerichtlichen Korrektur des CAp führen kann. Dann wäre nämlich davon auszugehen, dass - wie es die Auskunftsperson Dr. F. eingeräumt hat - eine Gruppe mit einer Gruppengröße von jedenfalls g = 25 von einer Lehrperson betreut wird. Das widerspricht zwar den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ÄAppO. Auch könnte in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht weiter mit einer Gruppengröße von g = 20 gerechnet werden, wenn die Universität diese Betreuungsrelation dauerhaft in der Hochschulwirklichkeit nicht einhält („Valutierungskontrolle“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 120). Dies ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die Hochschule zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildung (vgl. § 1 Abs. 1 KapVO VII) auch kapazitätsrechtlich gehalten ist, die Seminare durch zur Lehre Berufene und in den ausbildungsrechtlich vorgegebenen Gruppengrößen abzuhalten (vgl. zu ähnlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem abstrakten Stellenprinzip VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Es kann nicht hingenommen werden, dass der Verordnungsgeber Unterrichtsveranstaltungen einer bestimmten Art mit einer bindenden Höchstzahl an Studierenden fordert, diese dann von der die Ausbildung tragenden Universität aber nicht in der bei abstrakter Betrachtungsweise die Güte der Veranstaltung sichernden Form angeboten wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Beachtet die Hochschule die ausbildungsrechtlichen Vorgaben dauerhaft nicht, so ist dem mit einer entsprechenden Mehrzulassung von Studienbewerbern Rechnung zu tragen, wie es im Übrigen auch bei Nichtbesetzung von Stellen anerkannt ist.
176 
Die Kammer konnte jedoch - trotz erheblicher Zweifel - nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass das Seminar „Beautiful Mind“ von Anfang an mit einer abweichenden Gruppengröße geplant war und künftig entsprechend fortgeführt wird.
177 
Angesichts der frühzeitigen Stichtage für die Kapazitätsberechnung in der KapVO VII gründet sich der Kapazitätsbericht der Beklagten im Hinblick auf die Ermittlung der Lehrnachfrage in der Regel auf Planungen und Erfahrungswerte der Vergangenheit. Die normative Festsetzung der Zulassungszahl, die vor Beginn des Berechnungszeitraum liegt, ist nur aus einer ex-ante-Sicht möglich, die lediglich eine vorgreifende curricularmäßige Erfassung der künftigen Ausgestaltung der vorklinischen Ausbildung durch die verantwortlichen Lehrkräfte ermöglicht, sodass eine „spitze“ Überprüfung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Lehrnachfragewertes anhand der später eingetretenen diesbezüglichen Hochschulwirklichkeit und seine Beanstandung allein aus ex-post-Sicht gewissen Schwierigkeiten begegnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42). Momentane Überlastverhältnisse in einem einzelnen Berechnungszeitraum können nicht ohne Weiteres zum Maßstab der Kapazitätsermittlung gemacht werden, es sind allenfalls längerfristige, erhebliche Abweichungen der Hochschulwirklichkeit von den planerischen Vorstellungen der Universität relevant (Bayer. VGH, Urteil vom 19.11.1984 - 7 B 84 B.1453 -, KMK-HSchR 1985, 539, 543 u. 556). In begrenztem Maße sind jedoch auch anhand der späteren tatsächlichen Ausgestaltung der Studienverhältnisse Rückschlüsse auf die ursprüngliche Planung möglich.
178 
Die Auskunftsperson Dr. F. hat auf Befragen angegeben, die Gruppengröße im Seminar „Beautiful Mind“ sei erst kurzfristig vor Durchführung des Seminars aufgrund der - unerwarteten - Nichtbesetzung von drei Stellen in der Abteilung hochgesetzt worden; ursprünglich sei das Seminar auf eine Gruppengröße von 20 Studierenden ausgerichtet gewesen. Diese Aussage ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen. Zwar sprechen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Fakultät von vorneherein beabsichtigt hatte, das Seminar in der letztlich durchgeführten Art und Weise abhalten zu lassen. Insbesondere heißt es etwa bereits in der Seminarankündigung der Abteilung im Internet
(http://www.uni-ulm.de/fak/medizin/auz/AnaZell/IntergSem/3_mind.html) , die „Einteilung in 12 Seminargruppen (Gruppe A-L) wird Ihnen im Verlauf des Wintersemesters per Aushang bzw. über die Homepage der Abteilung mitgeteilt“ (Hervorhebung nur hier), sodass einiges dafür spricht, dass von Anfang an eine Einteilung in 12 Gruppen und damit eine entsprechende Betreuungsrelation von g = (333 : 12 =) 27,75 vorgesehen war. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Abteilung zur Durchführung der Seminare 12 studentische Hilfskräfte zugewiesen wurden, deren Einstellung ebenfalls einen gewissen zeitlichen Vorlauf erfordert. Auch ist bemerkenswert, dass die Abteilung offensichtlich nicht in der Lage war, die vorgeblich unerwarteten Stellenvakanzen mit Lehraufträgen aufzufangen - wie es etwa die Abteilung für Biochemie getan hat -, sondern sich gezwungen sah, die Gruppengröße heraufzusetzen. Ferner hat auch die Beklagte bis zuletzt vorgetragen, alle integrierten oder teilintegrierten Veranstaltungen seien im Wesentlichen so durchgeführt worden, wie in der Planung angenommen (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005); dies ist mit der Aussage der Auskunftsperson Dr. F. und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Übereinklang zu bringen. Letztlich ist trotz all dieser Indizien jedoch nicht verlässlich und mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststellbar, dass die Beklagte bereits in ihrer Planung davon ausgegangen ist, dass das Seminar nunmehr und auch dauerhaft mit einer größeren Gruppe veranstaltet werde. Sollte dieser Zustand jedoch in künftigen Berechnungszeiträumen bestehen bleiben, so wird dies auch in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sein.

179 
Die gerichtliche Kontrolle der übrigen Seminare hat aus kapazitätsrechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten erbracht. Für eine weitergehende Aufklärung bestand daher keine Veranlassung.
180 
7. Der Anrechnungsfaktor für die Seminare ist mit f = 1 zutreffend angesetzt. Die Seminare entsprechen aus dem Katalog der Lehrveranstaltungsarten in Anlage 2 zur KapVO III (vom 31.1.1977, GBl. S. 64) bzw. Anlage 2 zur KapVO II (vom 21.12.1975, GBl. 1976, S. 67) der Lehrveranstaltungsart B mit der Beschreibung: Durcharbeitung von Lehrstoffen, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, Schulung in der Fachmethodik; Lehrender leitet die Veranstaltung, stellt Aufgaben, kontrolliert die Tätigkeit der Studenten, leitet die Diskussion; Studenten üben Fertigkeiten und Methoden, erarbeiten Beiträge, tragen die Beiträge vor, diskutieren, lösen Übungsaufgaben. Als Beispiele sind u.a. genannt Übung in Natur- und Ingenieurwissenschaften, Seminar. Angesichts der Zielsetzung der neuen Seminare (Verzahnung von vorklinischer und klinischer Ausbildung, vgl. Haage, Das neue Medizinstudium, 2003, S. 150 f.) und ihrer Bedeutung für die Verbesserung des vorklinischen Unterrichts erscheint ihre Eingruppierung in die Lehrveranstaltungsart B mit hohen Anforderungen an den Vor- und Nachbereitungsaufwand des Lehrenden als angemessen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Davon ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung einiger Klägervertreter - auch nicht etwa deshalb abzusehen, weil einzelne Lehrpersonen bei der konkreten Durchführung der Seminare einen ggf. geringeren Lehraufwand haben, wenn sie dasselbe Thema in mehreren Gruppen betreuen, aber jeweils nur einmal - nämlich themenbezogen - den entsprechenden Vorbereitungsaufwand haben. Der Anrechnungsfaktor bezieht sich allgemein und abstrakt auf die Lehrveranstaltungsart und nicht auf den jeweiligen Dozenten, sodass a priori zu bestimmen ist, welchen Aufwand ein Seminar erfordert, ohne dass es darauf ankommt, wie oft ein Dozent das Seminar anbietet. Ebenso wenig ist etwa der Anrechnungsfaktor für Vorlesungen zu korrigieren, wenn sich herausstellt, dass ein Dozent die Veranstaltung bereits seit Jahrzehnten in jeweils gleicher Weise anbietet, ohne sich überhaupt darauf vorbereiten zu müssen. Es steht dem Gericht auch nicht zu, die Durchführung eines Seminars inhaltlich oder pädagogisch zu bewerten.
181 
Eine Korrektur des Anrechnungsfaktors für die Seminare aufgrund der festgestellten Beteiligung studentischer Hilfskräfte als Lehrpersonen - wie sie die Kammer noch in den Eilverfahren des Studienjahres 2003/2004 vorgenommen hat -, kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beteiligung von studentischen Hilfskräften konnte im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nur für ein Seminar festgestellt werden, wo dies rechtlich - wie dargelegt - als (noch unbeachtliche) Abweichung von den Vorgaben zur Gruppengröße aufgefasst werden kann, wenn man den Tutor hinwegdenkt und die - dann größere - Gruppe allein dem Dozenten zurechnet. Folglich kann offen bleiben, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur kapazitätsrechtlichen Unbeachtlichkeit eines derartigen (rechtswidrigen) Einsatzes von Tutoren (vgl. Beschlüsse vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -) zu folgen ist. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, ob die stillschweigend vom VGH Baden-Württemberg vorausgesetzte Annahme zutrifft, dass bei hypothetischem Hinwegdenken des rechtswidrigen Tutoreneinsatzes an die Stelle der Tutoren ausschließlich Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit treten würde oder ob in diesem Falle nicht auch - angesichts der vollständigen Auslastung des vorklinischen Lehrpersonals, das 2003 zur Entwicklung des Tutorenmodells geführt hatte - beispielsweise auf klinisches Lehrpersonal zurückzugreifen wäre, was wiederum als fiktiver Import zu berücksichtigen sein könnte oder jedenfalls Probleme der Verrechnung solcher Lehrleistungen mit Stellenvakanzen aufwerfen würde.
182 
8. Das von der Beklagten in Ansatz gebrachte Verhältnis von Seminaren, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, zu solchen, die als klinischer Import zählen, ist nicht zu beanstanden. Aus § 2 Abs. 2 ÄAppO ergibt sich lediglich die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Verzahnung von klinischen Ausbildungsinhalten mit den vorklinischen Lehrgegenständen. Daraus folgt nicht, dass die neuen Seminare zur Gänze oder in einem bestimmten Verhältnis als Dienstleistung durch klinisches Lehrpersonal zu erbringen wären (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Bei der Beklagten werden im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum 6 von 11 Seminaren der Vorklinik zugerechnet, 5 dagegen als klinischer Import angesetzt. Selbst wenn man eine Beteiligung auch des klinischen Lehrpersonals an der Abhaltung der neuen Seminare verlangt, so ist dieser Forderung damit hier ausreichend Genüge getan. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn man die - derzeit kapazitätsgünstige oder jedenfalls kapazitätsneutrale - Verlagerung der Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nicht akzeptieren wollte und die von diesen angebotenen Seminare der Vorklinischen Lehreinheit zurechnen würde.
183 
9. Der Lehrnachfragewert für das Anatomische Seminar ist - wie die Beklagte eingeräumt hat - rechnerisch zu berichtigen. Beim Ansatz von 0,0872 ist eine Ziffer übersehen worden. 1,7143 : 20 ergibt richtigerweise 0,085715 - gerundet 0,0857 -, sodass der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Wert um 0,0015 SWS zu reduzieren ist.
184 
Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII (Schwund)
185 
Eine Erhöhung der Studienanfängerzahl aufgrund des auftretenden Schwundverhaltens ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat in Anwendung des sog. „Hamburger Verfahrens“ eine positive Schwundquote errechnet und aufgrund dessen keinen Schwundabzug in Ansatz gebracht. Auch im Hauptsacheverfahren sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwundfaktor auf einen Wert < 1 zu korrigieren wäre.
186 
Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung errechnete Ergebnis ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (sog. Schwund; § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Die Frage, ob ein Schwundausgleich angebracht ist und wie dieser gegebenenfalls vorzunehmen ist, ist für Voll- und Teilstudienplätze je gesondert zu prüfen. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23; im Zusammenhang mit der Schwundkorrektur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
187 
Die Beklagte hat ihre Schwundberechnung lediglich auf Vollstudienplätze ausgerichtet und auch der Ermittlung der Übergangsquoten lediglich die Zahl der jeweils belegten Vollstudienplätze zugrunde gelegt. Dies findet seinen Grund darin, dass die Beklagte seit dem Wintersemester 2003/2004 nur noch Vollstudienplätze vergibt, sodass eine Ermittlung des Schwundverhaltens für Teilstudienplätze entbehrlich ist.
188 
Anhaltspunkte für Zweifel an den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Belegungszahlen für die einzelnen Referenzstudienjahre bestehen nicht. Die Studienanfängerzahlen für das jeweils erste Fachsemester stimmen mit den Festsetzungen der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung überein; gerichtlicherseits wurden in den für die Berechnung entscheidenden Studienjahren keine hinzuzuzählenden Vollstudienplätze - sondern letztlich nur Teilstudienplätze - an Studienanfänger vergeben.
189 
Der von der Beklagten errechnete „positive“ Schwund beruht im Wesentlichen auf der Übergangsquote vom 1. Fachsemester des Wintersemesters 2002/2003 zum 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004, als sich die Studierendenkohorte um 12 Studierende vergrößerte. Dafür dürfte zu einem Großteil der Umstand verantwortlich sein, dass die Beklagte seitdem nur noch Vollstudienplätze vergibt und Inhaber von Teilstudienplätzen bei der Beklagten „hochschulintern“ auf derartige Vollstudienplätze gewechselt sind. Dieses positive Schwundverhalten, das Lehrkapazität auf Teilstudienplätzen bei der Beklagten freigesetzt hat, ist gleichwohl bei der Berechnung der Schwundquote für Vollstudienplätze voll berücksichtigungsfähig. Es ist nämlich gleichgültig ist, ob der eingenommene Vollstudienplatz an derselben oder an einer anderen Hochschule besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
190 
Selbst wenn folglich die von der Beklagten im Übrigen angenommenen Zahlen im Einzelnen korrekturbedürftig sein sollten, was ohne umfängliche Ermittlungen nicht festzustellen ist, so müssten diese Abweichungen - hin zu einem negativen Schwund und einem Schwundfaktor < 1 - für eine kapazitätsgünstige Korrektur der Schwundberechnung ein solches Ausmaß erreichen, dass die Übergangsquote zum Wintersemester 2003/2004 kompensiert würde. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass die Kammer auch im Hauptsacheverfahren von einer weiteren Aufklärung des Schwundverhaltens absieht.
191 
Nach den dargelegten Korrekturen ist die Berechnung der Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2004/2005 konkret wie folgt vorzunehmen:
192 
Das Lehrangebot ist um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. Wirth auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
193 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
194 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist in Anwendung des Substitutionsmodells der Kammer nach Verdoppelung - wie dargelegt - aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass ein Gesamtjahreslehrangebot von 507,2002 - 27 = 480,2002 SWS verbleibt.
195 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu
teilen:
196 
v v V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
197 
Folglich
 errechnen sich 480,2002 : 1,3237 = 362,7712, aufgerundet 363 Studienplätze. Die Beklagte hat die Aufnahmekapazität mit 333 vergebenen Plätzen folglich zu niedrig angesetzt. Die nicht ausgeschöpfte Kapazität der Beklagten genügt für die Aufnahme weiterer 30 Kläger/Innen.
198 
V. Den vom Beklagtenvertreter hilfsweise gestellten Beweisanträge, die sämtlich die Frage der Gruppengröße für Vorlesungen betreffen, war nicht weiter nachzugehen, nachdem die damit zum Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach der dargelegten Rechtsauffassung der Kammer nicht entscheidungserheblich sind. Anknüpfungspunkt für die Korrektur der angesetzten Gruppengröße ist die insoweit fehlende Satzungsgebung durch die Beklagte und der von ihr angewandte Herleitungszusammenhang im Rahmen der Eigenanteilsbildung. Auf die inhaltliche Berechtigung des Wertes von g = 180 kommt es dabei nicht an. Der Beweisantrag Nr. 3 ist zudem bereits deshalb unzulässig, weil es insoweit an einer Tatsachenbehauptung fehlt und der Antrag auf eine Beweisermittlung gerichtet ist.
199 
VI. Im Tenor war für den Fall, dass der Kläger / die Klägerin bis zur Rechtskraft des Urteils eine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Medizin erhält, vorzubehalten, dass dann eine Zulassung bei der Beklagten nicht mehr erfolgt. Zu diesem Zwecke war der Tenor so zu fassen, dass eine Zulassung erst nach einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ausgesprochen wird.
200 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Beklagte in diesem Verfahren unterlegen ist. Eine Orientierung der Kostenentscheidung an der Loschance aller Bewerber - wie sie die Kammer im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - im Eilverfahren für geboten hält - ist bei einer Endentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Urteil nicht angebracht. Die Kammer legt im Hauptsacheverfahren bei der Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze grundsätzlich die Rangfolge der Losliste aus den zugehörigen Eilverfahren zugrunde (vgl. dazu unter Bezugnahme auf das „Beharrungsinteresse“ an der einmal geschaffenen Sachlage und mit pragmatischen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 01.12.1978 - 7 C 34.78 -, BVerwGE 57, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1977 - IX 2186.77 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 88.78 -, KMK-HSchR 1983, 517; Beschluss vom 11.04.1984 - 7 B 147.83 -, KMK-HSchR 1984, 972), sodass es im Hauptsacheverfahren nicht mehr um eine Loschance geht, sondern um die Frage, ob eine hinreichende Anzahl von bislang nicht vergebenen Studienplätzen vorhanden ist, um den Kläger / die Klägerin nach seinem / ihrem Rangplatz auf der Losliste endgültig zuzulassen. Diese Frage wird von Klägerseite mit der auf eine direkte Zuweisung eines Studienplatzes gerichteten Antragstellung bejaht und von der Beklagten mit dem Klagabweisungsantrag jeweils verneint. 30 Kläger/Innen aus der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz von 50 Klägern/Innen haben gegenüber der Beklagten danach aber voll obsiegt, weshalb der Beklagten in diesen Verfahren die Kosten aufzuerlegen sind, wohingegen in den Verfahren der 20 unterlegenen Kläger/Innen diese die Kosten zu tragen haben. Auch der Umstand, dass einzelne Kläger/Innen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
201 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. März 2005 - NC 6 K 396/04 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. März 2005 - NC 6 K 396/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. November 2003 - 9 K 910/03 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit  oder  Unsicherheit  in  der  Beurteilung  der  Rechtsfragen
oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Entgegen dem Antragsvorbringen, wonach der Kläger dem Personenkreis der Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 76 UG zuzuordnen sei, dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen sein, dass der Kläger der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne der §§ 72 ff. UG angehört. Der Kläger wurde am 01.11.1983 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten eingestellt und bis zum 09.12.1986 auf einer nach dem BAT besoldeten Stelle im Seminar für Klassische Philologie der Beklagten geführt. An dem „Status“ des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter dürfte sich auch durch seine Ernennungen zum Akademischen Rat zur Anstellung am 10.12.1986, zum Akademischen Rat am 14.10.1989 und zum Akademischen Oberrat am 17.10.2000 nichts geändert haben. Dass hiervon offensichtlich auch die Beklagte ausging, ergibt sich aus dem Inhalt der Personalakte des Klägers. So teilte die Beklagte dem Kläger aus Anlass der Verleihung der venia legendi mit Schreiben vom 19.07.1991 mit, dass die Erteilung der Lehrbefugnis keine Auswirkungen auf die von ihm zu erbringenden „wissenschaftlichen Dienstleistungen“ habe. Diese Formulierung entspricht § 72 Abs. 1 Satz 1 UG, wonach wissenschaftliche Mitarbeiter Beamte und Angestellte sind, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Schreiben vom 27.03.1995 wies die Beklagte unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im Seminar für Klassische Philologie tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter darauf hin, dass der Kläger - „um Missverständnissen vorzubeugen“ - weiterhin 16 Lehrveranstaltungsstunden abzuhalten habe. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger auch von der Beklagten dem Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter zugeordnet wird, ist dem Protokoll der Sitzung des Rektorats vom 14.04.1999 zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ wurde dort mit Blick auf den Kläger die Frage erörtert, ob „ein Privatdozent, der seine hauptberuflichen Lehrverpflichtungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter durch das Angebot selbständiger Lehrveranstaltungen erfülle, damit auch seine Lehrverpflichtungen als Privatdozent abdeckt“.
Unabhängig davon sprechen auch die dem Kläger seit 1986 übertragenen Ämter maßgeblich für seine Qualifizierung als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Zwar bestimmen weder das Hochschulrahmen- noch das Universitätsgesetz, in welchem Dienst- oder Amtsverhältnis die wissenschaftlichen Mitarbeiter beschäftigt werden. Dass die Ämter der Laufbahn des Akademischen Rats allein den wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne der §§ 72 ff. UG vorbehalten sind, ergibt sich jedoch aus den besoldungsrechtlichen Vorschriften (vgl. auch Urteil des Senats vom 23.07.1980 - IV 1534/78 - sowie LT-Drucks. 7/6200, Anlage II Nr. II. 3.7. und Nr. III. 3.2.; im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 -). Danach sieht das Bundesbesoldungsgesetz in der Besoldungsordnung A nur für wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis die Ämter eines Akademischen Rates (BesGr. A 13), eines Akademischen Oberrates (BesGr. A 14), eines Akademischen Direktors (BesGr. A 15) oder eines Leitenden Akademischen Direktors (BesGr. A 16) vor. Das folgt aus dem jeweils den genannten Ämtern beigefügten Zusatz „als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule“. Demgegenüber stehen nach der Landesbesoldungsordnung für die beamteten Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Sinne der §§ 76 f. UG in der Landesbesoldungsordnung A - jeweils ausdrücklich mit dem Zusatz „als Lehrkraft für besondere Aufgaben“ - nur die Ämter eines Studienrats an einer Hochschule (BesGr. A 13), eines Oberstudienrats an einer Hochschule (BesGr. A 14) sowie eines Studiendirektors an einer Hochschule (BesGr. A 15) zur Verfügung. Dass der Kläger zwischenzeitlich in ein solches, für Lehrkräfte für besondere Aufgaben vorgesehenes Amt versetzt wurde, ist nicht ersichtlich, insbesondere ist der Personalakte die Durchführung eines entsprechend notwendigen Versetzungsverfahrens nicht zu entnehmen. Allein die Änderung der Dienstaufgabenbeschreibung am 30.03.1999 stellt - entgegen dem Antragsvorbringen - keine den Anforderungen des § 36 LBG genügende Versetzung dar, zumal dem Kläger noch am 17.11.2000 und damit nach Änderung seiner Dienstaufgaben das für wissenschaftliche Mitarbeiter vorbehaltene Amt eines Akademischen Oberrats übertragen wurde.
Ist danach von der Einordnung des Klägers in den Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter auszugehen, so bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei zur Neubescheidung des auf Herabsetzung des Umfangs seiner Lehrverpflichtung gerichteten Antrags des Klägers verpflichtet.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 HRG, der die Aufgabenstellung der wissenschaftlichen Mitarbeiter als Rahmenrecht des Bundes vorgibt, und dem hierauf beruhenden § 72 Abs. 1 Satz 1 UG obliegen den wissenschaftlichen Mitarbeitern wissenschaftliche Dienstleistungen; dazu gehört nach § 72 Abs. 1 Satz 2 UG auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Nach dieser Bedarfs- und Subsidiaritätsklausel ist die Beteiligung von wissenschaftlichen Mitarbeitern an der Lehre zunächst inhaltlich davon abhängig, dass sie zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Insofern müssen nur die Pflichtveranstaltungen sichergestellt werden, die für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums im jeweiligen Studiengang nach Maßgabe der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen unbedingt erforderlich sind. Außerdem ist zu entscheiden, ob der Einsatz von wissenschaftlichen Mitarbeitern in der Lehre auch quantitativ notwendig ist, was konkret von einer Vielzahl je nach Studiengang, Universität und Fachbereich unterschiedlichen Faktoren abhängt, insbesondere der Zahl der immatrikulierten Studenten und der im jeweiligen Fachbereich hauptberuflich Lehrenden. Nur dann, wenn die erforderlichen Veranstaltungen nicht durch Professoren und andere hauptamtliche Lehrkräfte sichergestellt und durchgeführt werden können, ist die Heranziehung von wissenschaftlichen Mitarbeitern nach den gesetzlichen Vorgaben, die deren Einsatz in der Lehre nicht als Regel, sondern als Ausnahme vorsehen, überhaupt zulässig (vgl. auch Thews, WissR 1995, 225 ff.).
Der Umfang der nach der Subsidiaritätsklausel insoweit grundsätzlich möglichen Übertragung von Lehraufgaben wird gemäß § 62 UG in der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. 1996 S. 43; zuletzt geändert am 04.08.2003 ), in den durch den jeweiligen Amtsinhalt gezogenen Grenzen konkretisiert. Danach gilt für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis eine Lehrverpflichtung von in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 (1) LVVO). Die Vorschrift orientiert sich am Wortlaut der gesetzlichen Funktionsbeschreibung der wissenschaftlichen Mitarbeiter, wonach von diesen - anders als bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben - die Lehre nur subsidiär auszuüben ist und im Verhältnis zu anderen Dienstaufgaben nicht (mehr) überwiegen darf. Das hiernach festgesetzte Lehrdeputat in Höhe von 9 Lehrveranstaltungsstunden dürfte - inklusive Vor- und Nachbereitung - etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entsprechen und damit an der oberen Grenze dessen liegen, was mit der gesetzlichen Funktionsbeschreibung noch vereinbar ist. Die Formulierung „in der Regel“ eröffnet jedoch noch einen gewissen Spielraum, in dessen Rahmen es möglich ist, innerhalb der einheitlichen Funktionsgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter unterschiedliche - gegebenenfalls auch die Regellehrverpflichtung übersteigende - Lehrbelastungen vorzusehen, um damit besondere Anforderungen des Wissenschaftsbetriebs an der jeweiligen Hochschule angemessen berücksichtigen zu können. Unter welchen konkreten Umständen und gegebenenfalls in welchem Umfang eine über 9 Lehrveranstaltungsstunden hinausgehende Lehrverpflichtung auferlegt werden darf, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung. Denn jedenfalls das vom Kläger zu erfüllende Lehrdeputat von derzeit 14 Lehrveranstaltungsstunden im Sinne der Lehrverpflichtungsverordnung stellt eine ganz erhebliche Abweichung von der in der Verordnung vorgesehenen Regellehrverpflichtung dar, deren Berechtigung von der Beklagten mit Blick auf die in § 72 UG normativ gezogenen Grenzen substantiiert und nachvollziehbar darzulegen ist. Dies ist im hier zu entscheidenden Fall des Klägers - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - noch nicht geschehen. Denn die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Herabsetzung bzw. Anpassung seiner Lehrverpflichtung allein mit der Begründung zurückgewiesen, die Rechtmäßigkeit der Höhe des Lehrdeputats ergebe sich aus der derzeit geltenden Dienstaufgabenbeschreibung. Dabei übersieht die Beklagte, dass das in der Dienstaufgabenbeschreibung festgesetzte Lehrdeputat den gesetzlichen Vorgaben und dem Funktionsbild der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter zu folgen hat und daher nur dann rechtmäßig ist, wenn der erhöhte Einsatz des Klägers im Lehrbereich zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots im oben genannten Sinne notwendig ist und die Subsidiarität der Lehre durch den Kläger als wissenschaftlichem Mitarbeiter in diesem Zusammenhang Berücksichtigung gefunden hat. Insofern kann die genannte Dienstaufgabenbeschreibung die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, den Kläger amts- und funktionsgemäß zu verwenden. Dieser entscheidende Aspekt ist von der Beklagten bislang unbeachtet gelassen worden.
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeit abheben (vgl. Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Denn mit ihrem Vorbringen legt die Beklagte nicht substantiiert dar, inwieweit sich die behaupteten Schwierigkeiten von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeit abheben. Davon abgesehen sind die behaupteten besonderen Schwierigkeiten nach Auffassung des Senats auch nicht gegeben.
10 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
11 
Nach diesen Maßstäben ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen. Die mit dem Antrag formulierte Frage, ob in der Änderung der Dienstaufgabenbeschreibung eine Versetzung im Sinne des § 36 LBG zu sehen ist, lässt sich - wie bereits dargelegt - aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beantworten und ist insoweit nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob es für die Lehrverpflichtung eines Beamten auf die Zuordnung nach der Laufbahn oder auf die jeweilige Funktionsbeschreibung ankommt. Die Beantwortung der Frage ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - ebenfalls aus dem Gesetz. Die Frage schließlich, ob sich die Lehrverpflichtung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters weiterhin nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der einzelnen Stelle richtet und ob die Lehrverpflichtungsverordnung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie mit Art. 20 Abs. 1 LVerf vereinbar ist, bedarf im vorliegenden Verfahren, in welchem es lediglich um eine Neubescheidung geht, keiner von den Umständen des Einzelfalles unabhängigen grundsätzlichen Klärung.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die  Festsetzung  des  Streitwerts  für  das  Zulassungsverfahren  beruht  auf
14 
§§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.

Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.

Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist ein zweiphasiges Dienstverhältnis vorzusehen, das insgesamt nicht mehr als sechs Jahre betragen soll. Eine Verlängerung für die zweite Phase soll erfolgen, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu einem Jahr verlängert werden.

(2) Werden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zu Beamten auf Zeit ernannt, so gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend.

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt.

(2) Die Ladung muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien;
2.
den Gegenstand der Vernehmung;
3.
die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen.

(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. November 2003 - 9 K 910/03 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit  oder  Unsicherheit  in  der  Beurteilung  der  Rechtsfragen
oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Entgegen dem Antragsvorbringen, wonach der Kläger dem Personenkreis der Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 76 UG zuzuordnen sei, dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen sein, dass der Kläger der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne der §§ 72 ff. UG angehört. Der Kläger wurde am 01.11.1983 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten eingestellt und bis zum 09.12.1986 auf einer nach dem BAT besoldeten Stelle im Seminar für Klassische Philologie der Beklagten geführt. An dem „Status“ des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter dürfte sich auch durch seine Ernennungen zum Akademischen Rat zur Anstellung am 10.12.1986, zum Akademischen Rat am 14.10.1989 und zum Akademischen Oberrat am 17.10.2000 nichts geändert haben. Dass hiervon offensichtlich auch die Beklagte ausging, ergibt sich aus dem Inhalt der Personalakte des Klägers. So teilte die Beklagte dem Kläger aus Anlass der Verleihung der venia legendi mit Schreiben vom 19.07.1991 mit, dass die Erteilung der Lehrbefugnis keine Auswirkungen auf die von ihm zu erbringenden „wissenschaftlichen Dienstleistungen“ habe. Diese Formulierung entspricht § 72 Abs. 1 Satz 1 UG, wonach wissenschaftliche Mitarbeiter Beamte und Angestellte sind, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Schreiben vom 27.03.1995 wies die Beklagte unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im Seminar für Klassische Philologie tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter darauf hin, dass der Kläger - „um Missverständnissen vorzubeugen“ - weiterhin 16 Lehrveranstaltungsstunden abzuhalten habe. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger auch von der Beklagten dem Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter zugeordnet wird, ist dem Protokoll der Sitzung des Rektorats vom 14.04.1999 zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ wurde dort mit Blick auf den Kläger die Frage erörtert, ob „ein Privatdozent, der seine hauptberuflichen Lehrverpflichtungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter durch das Angebot selbständiger Lehrveranstaltungen erfülle, damit auch seine Lehrverpflichtungen als Privatdozent abdeckt“.
Unabhängig davon sprechen auch die dem Kläger seit 1986 übertragenen Ämter maßgeblich für seine Qualifizierung als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Zwar bestimmen weder das Hochschulrahmen- noch das Universitätsgesetz, in welchem Dienst- oder Amtsverhältnis die wissenschaftlichen Mitarbeiter beschäftigt werden. Dass die Ämter der Laufbahn des Akademischen Rats allein den wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne der §§ 72 ff. UG vorbehalten sind, ergibt sich jedoch aus den besoldungsrechtlichen Vorschriften (vgl. auch Urteil des Senats vom 23.07.1980 - IV 1534/78 - sowie LT-Drucks. 7/6200, Anlage II Nr. II. 3.7. und Nr. III. 3.2.; im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 -). Danach sieht das Bundesbesoldungsgesetz in der Besoldungsordnung A nur für wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis die Ämter eines Akademischen Rates (BesGr. A 13), eines Akademischen Oberrates (BesGr. A 14), eines Akademischen Direktors (BesGr. A 15) oder eines Leitenden Akademischen Direktors (BesGr. A 16) vor. Das folgt aus dem jeweils den genannten Ämtern beigefügten Zusatz „als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule“. Demgegenüber stehen nach der Landesbesoldungsordnung für die beamteten Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Sinne der §§ 76 f. UG in der Landesbesoldungsordnung A - jeweils ausdrücklich mit dem Zusatz „als Lehrkraft für besondere Aufgaben“ - nur die Ämter eines Studienrats an einer Hochschule (BesGr. A 13), eines Oberstudienrats an einer Hochschule (BesGr. A 14) sowie eines Studiendirektors an einer Hochschule (BesGr. A 15) zur Verfügung. Dass der Kläger zwischenzeitlich in ein solches, für Lehrkräfte für besondere Aufgaben vorgesehenes Amt versetzt wurde, ist nicht ersichtlich, insbesondere ist der Personalakte die Durchführung eines entsprechend notwendigen Versetzungsverfahrens nicht zu entnehmen. Allein die Änderung der Dienstaufgabenbeschreibung am 30.03.1999 stellt - entgegen dem Antragsvorbringen - keine den Anforderungen des § 36 LBG genügende Versetzung dar, zumal dem Kläger noch am 17.11.2000 und damit nach Änderung seiner Dienstaufgaben das für wissenschaftliche Mitarbeiter vorbehaltene Amt eines Akademischen Oberrats übertragen wurde.
Ist danach von der Einordnung des Klägers in den Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter auszugehen, so bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei zur Neubescheidung des auf Herabsetzung des Umfangs seiner Lehrverpflichtung gerichteten Antrags des Klägers verpflichtet.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 HRG, der die Aufgabenstellung der wissenschaftlichen Mitarbeiter als Rahmenrecht des Bundes vorgibt, und dem hierauf beruhenden § 72 Abs. 1 Satz 1 UG obliegen den wissenschaftlichen Mitarbeitern wissenschaftliche Dienstleistungen; dazu gehört nach § 72 Abs. 1 Satz 2 UG auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Nach dieser Bedarfs- und Subsidiaritätsklausel ist die Beteiligung von wissenschaftlichen Mitarbeitern an der Lehre zunächst inhaltlich davon abhängig, dass sie zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Insofern müssen nur die Pflichtveranstaltungen sichergestellt werden, die für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums im jeweiligen Studiengang nach Maßgabe der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen unbedingt erforderlich sind. Außerdem ist zu entscheiden, ob der Einsatz von wissenschaftlichen Mitarbeitern in der Lehre auch quantitativ notwendig ist, was konkret von einer Vielzahl je nach Studiengang, Universität und Fachbereich unterschiedlichen Faktoren abhängt, insbesondere der Zahl der immatrikulierten Studenten und der im jeweiligen Fachbereich hauptberuflich Lehrenden. Nur dann, wenn die erforderlichen Veranstaltungen nicht durch Professoren und andere hauptamtliche Lehrkräfte sichergestellt und durchgeführt werden können, ist die Heranziehung von wissenschaftlichen Mitarbeitern nach den gesetzlichen Vorgaben, die deren Einsatz in der Lehre nicht als Regel, sondern als Ausnahme vorsehen, überhaupt zulässig (vgl. auch Thews, WissR 1995, 225 ff.).
Der Umfang der nach der Subsidiaritätsklausel insoweit grundsätzlich möglichen Übertragung von Lehraufgaben wird gemäß § 62 UG in der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. 1996 S. 43; zuletzt geändert am 04.08.2003 ), in den durch den jeweiligen Amtsinhalt gezogenen Grenzen konkretisiert. Danach gilt für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis eine Lehrverpflichtung von in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 (1) LVVO). Die Vorschrift orientiert sich am Wortlaut der gesetzlichen Funktionsbeschreibung der wissenschaftlichen Mitarbeiter, wonach von diesen - anders als bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben - die Lehre nur subsidiär auszuüben ist und im Verhältnis zu anderen Dienstaufgaben nicht (mehr) überwiegen darf. Das hiernach festgesetzte Lehrdeputat in Höhe von 9 Lehrveranstaltungsstunden dürfte - inklusive Vor- und Nachbereitung - etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entsprechen und damit an der oberen Grenze dessen liegen, was mit der gesetzlichen Funktionsbeschreibung noch vereinbar ist. Die Formulierung „in der Regel“ eröffnet jedoch noch einen gewissen Spielraum, in dessen Rahmen es möglich ist, innerhalb der einheitlichen Funktionsgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter unterschiedliche - gegebenenfalls auch die Regellehrverpflichtung übersteigende - Lehrbelastungen vorzusehen, um damit besondere Anforderungen des Wissenschaftsbetriebs an der jeweiligen Hochschule angemessen berücksichtigen zu können. Unter welchen konkreten Umständen und gegebenenfalls in welchem Umfang eine über 9 Lehrveranstaltungsstunden hinausgehende Lehrverpflichtung auferlegt werden darf, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung. Denn jedenfalls das vom Kläger zu erfüllende Lehrdeputat von derzeit 14 Lehrveranstaltungsstunden im Sinne der Lehrverpflichtungsverordnung stellt eine ganz erhebliche Abweichung von der in der Verordnung vorgesehenen Regellehrverpflichtung dar, deren Berechtigung von der Beklagten mit Blick auf die in § 72 UG normativ gezogenen Grenzen substantiiert und nachvollziehbar darzulegen ist. Dies ist im hier zu entscheidenden Fall des Klägers - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - noch nicht geschehen. Denn die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Herabsetzung bzw. Anpassung seiner Lehrverpflichtung allein mit der Begründung zurückgewiesen, die Rechtmäßigkeit der Höhe des Lehrdeputats ergebe sich aus der derzeit geltenden Dienstaufgabenbeschreibung. Dabei übersieht die Beklagte, dass das in der Dienstaufgabenbeschreibung festgesetzte Lehrdeputat den gesetzlichen Vorgaben und dem Funktionsbild der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter zu folgen hat und daher nur dann rechtmäßig ist, wenn der erhöhte Einsatz des Klägers im Lehrbereich zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots im oben genannten Sinne notwendig ist und die Subsidiarität der Lehre durch den Kläger als wissenschaftlichem Mitarbeiter in diesem Zusammenhang Berücksichtigung gefunden hat. Insofern kann die genannte Dienstaufgabenbeschreibung die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, den Kläger amts- und funktionsgemäß zu verwenden. Dieser entscheidende Aspekt ist von der Beklagten bislang unbeachtet gelassen worden.
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeit abheben (vgl. Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Denn mit ihrem Vorbringen legt die Beklagte nicht substantiiert dar, inwieweit sich die behaupteten Schwierigkeiten von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeit abheben. Davon abgesehen sind die behaupteten besonderen Schwierigkeiten nach Auffassung des Senats auch nicht gegeben.
10 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
11 
Nach diesen Maßstäben ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen. Die mit dem Antrag formulierte Frage, ob in der Änderung der Dienstaufgabenbeschreibung eine Versetzung im Sinne des § 36 LBG zu sehen ist, lässt sich - wie bereits dargelegt - aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beantworten und ist insoweit nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob es für die Lehrverpflichtung eines Beamten auf die Zuordnung nach der Laufbahn oder auf die jeweilige Funktionsbeschreibung ankommt. Die Beantwortung der Frage ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - ebenfalls aus dem Gesetz. Die Frage schließlich, ob sich die Lehrverpflichtung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters weiterhin nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der einzelnen Stelle richtet und ob die Lehrverpflichtungsverordnung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie mit Art. 20 Abs. 1 LVerf vereinbar ist, bedarf im vorliegenden Verfahren, in welchem es lediglich um eine Neubescheidung geht, keiner von den Umständen des Einzelfalles unabhängigen grundsätzlichen Klärung.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die  Festsetzung  des  Streitwerts  für  das  Zulassungsverfahren  beruht  auf
14 
§§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.

Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.

Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist ein zweiphasiges Dienstverhältnis vorzusehen, das insgesamt nicht mehr als sechs Jahre betragen soll. Eine Verlängerung für die zweite Phase soll erfolgen, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu einem Jahr verlängert werden.

(2) Werden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zu Beamten auf Zeit ernannt, so gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend.

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt.

(2) Die Ladung muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien;
2.
den Gegenstand der Vernehmung;
3.
die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen.

(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.