Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Dez. 2010 - NC 6 K 1722/10

published on 16/12/2010 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Dez. 2010 - NC 6 K 1722/10
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/11 bei der Antragsgegnerin.
Er / Sie stellte am oder vor dem 15.07.2010 bei der Antragsgegnerin - schriftlich oder über das von der Antragsgegnerin hierfür eingerichtete online-Portal - einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin, 1. Fachsemester, außerhalb der festgesetzten Kapazität.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 vom 11.06.2010 („Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011", GBl. Ba.-Wü. 2010, S. 487 ff.), sind 54 Studienplätze für das Studienjahr 2010/11 festgesetzt, 27 Anfängerplätze im Wintersemester 2010/11 und 27 Plätze im Sommersemester 2011. Dem liegt die dem Wissenschaftsministerium übermittelte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. Fachsemester sind für das Wintersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell 27 Studienplätze vergeben und besetzt.
Die Antragsgegnerin errechnete in ihrem Kapazitätsbericht aus der Zahl von 35 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten ein Gesamtlehrdeputat von 201 Semesterwochenstunden (Studienjahr 2009/10: 204 SWS; Studienjahr 2008/09: 205 SWS; Studienjahr 2007/08: 210 SWS) und brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Paradontologie (55 SWS)
Stellengruppe            
Stellenanzahl            
Lehrdeputat            
Deputatsverminderung            
Summe           
W 3     
1
9
4
5
W 1     
1
4
-
4
A 13 - A 15
2
9
-
18
Ä 1 - (Z)
7
4
-
28
Das Lehrdeputat ist gegenüber den drei vorangegangenen Studienjahren hier unverändert. Bereits für das Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin die Lehrdeputatsermäßigung für den Studiendekan um 1 SWS erhöht und eine W2-Stelle gegen eine W1-Juniorprofessur und eine BAT-Zeitstelle getauscht. Insgesamt verringerte sich das Lehrdeputat damals gegenüber dem Studienjahr 2006/07 um 2 SWS.
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik (63 SWS)
Stellengruppe            
Stellenanzahl            
Lehrdeputat            
Deputatsverminderung            
Summe           
W 3     
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
2
9
-
18
A 13 - A 15 (Z)
1
4
-
4
Ä 3 - Ä 1 (Z)
8
4
-
32
10 
Im Studienjahr 2007/08 waren der Abteilung statt der 8 befristeten Ä3-Ä1-Stellen noch 6 befristete BAT- und eine Dauerangestelltenstelle zugewiesen. Die Dauerstelle wurde zum Studienjahr 2008/09 hin nur noch befristet wieder besetzt, eine weitere befristete Zahnarztstelle wurde aus der Abt. III zugewiesen. Im Saldo verringerte sich das Lehrdeputat damals dadurch um 1 SWS.
11 
Abt. III: Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (47 SWS)
12 
Stellengruppe            
Stellenanzahl            
Lehrdeputat            
Deputatsverminderung            
Summe           
W 3     
2
9
-
18
A 13 - A 15
2
9
2
16
Ä 4 (D)
1
9
-
9
Ä 1 (Z)
1
4
-
4
13 
Hier ist zum Wintersemester 2008/09 eine befristete Angestelltenstelle weggefallen, die der Abteilung für Zahnärztliche Prothetik zugeordnet wurde (s.o.). Das Lehrdeputat der Abteilung verringerte sich dadurch um 4 SWS. Die fiktive Fortführung von 5 SWS (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; VG Sigmaringen, B.v. 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 -) hat die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2009/10 eingestellt, nachdem sie in der Abt. IV eine neue Ä1-Zeitstelle eingerichtet hat und den vormals kapazitätsrechtlich nicht anerkannten Tausch einer C3-Stelle gegen eine befristet besetzte Angestelltenstelle damit für ausgeglichen hält.
14 
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie (36 SWS)
15 
Stellengruppe            
Stellenanzahl            
Lehrdeputat            
Deputatsverminderung            
Summe           
W 3     
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
1
9
-
9
Ä 2 (Z)
1
6
-
6
Ä 1 (Z)
3
4
-
12
16 
Bereits zum Studienjahr 2007/08 ist eine halbe befristete BATIIa/Ib-Stelle, die den Angaben der Antragsgegnerin zufolge vom 16.05.2005 bis 15.11.2006 nur befristet aus Haushaltsmitteln eingerichtet worden sei, weggefallen (- 2 SWS). Zum Studienjahr 2009/10 ist eine neue Ä1-Zeitstelle zur Beendigung der fiktiven Fortführung von 5 SWS in der Abt. III geschaffen worden (s.o.). Aktuell zum Studienjahr 2010/11 ist die Ä2-Dauerstelle nur noch befristet wiederbesetzt worden; trotz des damit einhergehenden Deputatsverlusts von 5 SWS hat die Antragsgegnerin die Stelle in der Kapazitätsberechnung mit einem Deputat von 6 SWS angesetzt.
17 
Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H. wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 4 SWS. Die Deputatsermäßigung ist zum Studienjahr 2007/08 um eine SWS angehoben worden, nachdem die Fakultät damals nur noch zwei Studiendekane bestellt hatte und die Lehrdeputatsermäßigungen innerhalb der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO neu verteilt worden sind. Auf Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G. für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS.
18 
Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
19 
201 SWS : 35 Planstellen = 5,7429 SWS .
20 
Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (35 x 0,30 = 10,5 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 24,5 Stellen für die Lehre zur Verfügung, das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit beträgt danach
21 
24,5 x 5,7429 = 140,7001 SWS .
22 
Weiter ist in der Kapazitätsrechnung ein Dienstleistungsexport in Höhe von (0,0003 x 28/2 =) 0,0042 SWS zugunsten des auslandsorientierten Masterstudiengangs „Advanced Materials“ enthalten. Den Angaben der Antragsgegnerin aus den Vorjahren zufolge exportiert die Zahnmedizin durch Dr. L. 2 Stunden in die dort vorgesehene Vorlesung „Biological Tissues“. Anders als in den Vorjahren wird der CA q jedoch aktuell nur noch mit 0,0003 statt 0,0005 SWS angesetzt.
23 
Im Kapazitätsbericht beträgt das bereinigte Lehrangebot danach 140,7001 - 0,0042 = 140,6969 SWS .
24 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit entfallenden CA p in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergab nach den Berechnungen der Antragsgegnerin eine Jahresaufnahmekapazität von
25 
281,3937 : 6,0973 = 46,1505 Studienplätzen.
26 
Dieses Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr errechneten Schwundfaktor von 0,8795, sodass sich
27 
46,1505 : 0,8795 = 52,4736 Studienplätze
28 
ergaben. Abweichend davon schlug die Antragsgegnerin dem Wissenschaftsministerium 54 Studienplätze (jeweils 27 im Wintersemester 2010/11 und im Sommersemester 2011) zur Festsetzung vor.
29 
Der Antragsteller / die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO nachgesucht und die Kapazitätsberechnung gerügt.
30 
Die AntragstellerInnen der Bewerberkonkurrenz um außerkapazitäre Studienplätze beantragen jeweils im Wesentlichen,
31 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Durchführung eines Losverfahrens um nicht besetzte Studienplätze im ersten Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/11 außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten und den jeweiligen Antragsteller bzw. die jeweilige Antragstellerin an diesem Losverfahren zu beteiligen sowie ihm / ihr einen Voll-, hilfsweise einen Teilstudienplatz zuzuweisen, sofern ein entsprechender Losrangplatz auf ihn / sie entfällt.
32 
Die Antragsgegnerin beantragt jeweils,
33 
den Antrag abzulehnen.
34 
Es gebe keine Anhaltspunkte für Fehler in der Kapazitätsberechnung.
35 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der bei der Kammer geführten Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde.
II.
36 
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
37 
Es besteht zwar ein Anordnungsgrund. Dieser folgt hier aus dem Umstand, dass dem Antragsteller / der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung seiner / ihrer Berufsausbildung nicht zuzumuten ist.
38 
Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruch. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) jedoch glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist das Verwaltungsgericht in solchen Verfahren allerdings gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - hier § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Besondere verfassungsrechtliche Bedeutung kommt dem Rechtsschutzbegehren zu, weil die Begrenzung von Studienplätzen auf der Grundlage einer Numerus-Clausus-Regelung für das Studium einer bestimmten Fachrichtung einen schwer wiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Gerade in Fällen, in denen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, sind besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes zu stellen. Daraus folgt, dass die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Vor diesem Hintergrund darf sich das Verwaltungsgericht einer Prüfung der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten nicht allein unter Berufung darauf entziehen, dass in Eilverfahren im Regelfall nur summarisch geprüft wird. Effektiver Rechtsschutz in Hochschulzulassungsverfahren gebietet, dass dem Studienbewerber eine reelle Chance auf eine möglichst zeitnahe Zuteilung eines Studienplatzes eröffnet wird, soweit vorhandene Kapazitäten noch ungenutzt geblieben sind. Da eine Entscheidung in der Hauptsache für den Studienbewerber aufgrund der Dauer eines Verfahrens über drei Instanzen im Regelfall schwere Nachteile mit sich bringt, bedeutet dies, dass dem Bewerber diese Chance schon im Eilverfahren eröffnet sein muss. Eine tatsächliche Chance auf Zuweisung eines noch vorhandenen Studienplatzes besteht jedoch nur dann, wenn die kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte auch schon im Eilverfahren geprüft werden. Anderenfalls könnte sich jede Universität letztlich der Verpflichtung entziehen, Studierende bis zur vollen Ausschöpfung aller vorhandenen Kapazitäten aufzunehmen, indem sie Zahlen benennt, die nicht völlig außerhalb der Plausibilität liegen und im Rahmen einer nur summarischen Prüfung daher unbeanstandet bleiben (zu alledem: BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 m.w.N.).
39 
Nach diesen Maßgaben ist kein Raum für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Vergabe weiterer Studienplätze. Dabei kann offen bleiben, ob die an die Hochschule gerichteten Zulassungsanträge einzelner AntragstellerInnen mangels Einhaltung der von § 4 Abs. 4 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Antragsgegnerin vom 29.06.2009 (zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 24.02.2010) vorgesehenen Form (online-Bewerbung) womöglich nicht wirksam gestellt worden sind bzw. ob ggf. ein Formverstoß im Einzelfall der Antragstellerseite überhaupt entgegengehalten werden könnte (vgl. dazu den Teilbeschluss der Kammer vom 12.07.2010 - NC 6 K 1445/10 -). Es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt für das hier streitige Wintersemester 2010/11 nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313), nach summarischer Prüfung im Eilverfahren jedenfalls nicht mehr als die festgesetzten und kapazitätsdeckend belegten 27 Studienplätze.
40 
Nach den Bestimmungen der KapVO VII ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp , vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII). Ein Fall des § 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
41 
Auf der Lehrnachfrageseite sind Beanstandungen der Kapazitätsberechnung weder von Antragstellerseite substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Für eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vergabe eines weiteren außerkapazitären Studienplatzes wären mithin - wegen der in der Zulassungszahlenfestsetzung enthaltenen freiwilligen Überlast - auf Lehrangebotsseite Beanstandungen in einem Umfang von mindestens 8 SWS erforderlich. Die kapazitätsrelevanten Veränderungen des Lehrangebots der vergangenen Jahre sind jedoch voraussichtlich nicht im dafür erforderlichen Umfang rechtsfehlerhaft.
42 
Dabei geht die Kammer - wie in den Vorjahren - davon aus, dass mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hier nicht zu berücksichtigen sind. Insoweit hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 zum Studiengang Humanmedizin nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Dies hat der Studiendekan auch für den Studiengang Zahnmedizin in den Folgejahren nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Lehrverpflichtung kommt Drittmittelbediensteten in Baden-Württemberg derzeit nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 u.a. - wird verwiesen. Die für die Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 u.a. -) im Eilverfahren nicht zu beanstanden.
43 
Weiter geht die Kammer - wie (soweit entscheidungstragend) in den Vorjahren - davon aus, dass eine Absenkung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO VII im Eilverfahren nicht angezeigt ist und ggf. einem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben muss. Der pauschale Abzug für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO) wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend nicht beanstandet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.07.2010 - NC 2 B 459/08 -; BayVGH, Beschl. v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.04.2010 - 13 C 133/10 u.a. -; Beschl. v. 2.2.2009 - 13 C 4/09 -, juris). Darauf wird verwiesen. Dass und warum die Kammer der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.03.2009 - 6 B 10111/09.OVG -) insoweit nicht folgt, hat sie in ihren Beschlüssen vom 07.05.2009 - NC 6 K 273/09 u.a. - bereits dargelegt.
44 
Dass in der Lehreinheit nach den Angaben der Antragsgegnerin aus dem April 2009 zwei Lehrpersonen ohne zahnärztliche Qualifikation beschäftigt sind (eine Diplom-Biologin und ein Diplom-Physiker), führt nicht dazu, dass deren Stellen bei der Berechnung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII außer Acht zu lassen wären. Nach der Rechtsprechung etwa des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10075 - m.w.N.) müssen die nach den geltenden Kapazitätsbestimmungen errechneten Abzüge für die (ambulante und stationäre) Krankenversorgung auch dann nicht vermindert werden, wenn einige der in der Lehreinheit beschäftigten Lehrkräfte aufgrund einer nichtmedizinischen Ausbildung bzw. einer fehlenden Approbation als Arzt oder Zahnarzt tatsächlich nicht in der unmittelbaren Patientenversorgung eingesetzt werden können. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Satz 1 KapVO VII („Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen“) und des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO VII („Gesamtstellenzahl“), der erkennbar keine konkret-individuelle Betrachtung, sondern das sog. abstrakte Stellenprinzip zugrunde liegt. Danach kommt es bei der Berechnung des Krankenversorgungsabzugs weder auf die individuelle Qualifikation der gegenwärtigen Stelleninhaber an noch etwa auf die Frage, ob die betreffenden Stellen derzeit überhaupt besetzt sind und damit einen Beitrag zur Krankenversorgung leisten können. Die aktuellen Verhältnisse in der jeweiligen Abteilung rechtfertigen nach dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Verordnungsgebers keine Korrektur des nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO VII pauschal zu berechnenden Krankenversorgungsabzugs; der Verordnungsgeber hat in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII ausdrücklich geregelt, welche Stellen bei der Berechnung des Krankenversorgungsabzugs außer Betracht zu lassen sind, die hier in Rede stehenden gehören nicht dazu. Eine andere Art der Kapazitätsermittlung dürfte insoweit auch verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten sein.
45 
Einen - von Antragstellerseite z.T. geforderten - lehrangebotserhöhenden Rückgriff auf Finanzmittel des Hochschulpakts hat die Kammer in ihrer Rechtsprechung der Vorjahre bereits abgelehnt (Beschlüsse vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 u.a. -; vgl. dazu nunmehr auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 -); neue Gesichtspunkte sind dazu nicht vorgetragen.
46 
Die befristete Wiederbesetzung einer Dauerangestelltenstelle in der Abteilung für Zahnärztliche Prothetik und der damit einhergehende Deputatsverlust von 5 SWS ist im Eilverfahren kapazitätsrechtlich hinzunehmen. Gleiches gilt für die befristet erfolgte Wiederbesetzung einer Ä2-Stelle in der Abteilung IV (Kieferorthopädie), die in der Kapazitätsberechnung lediglich mit einer Deputatsreduzierung um 3 SWS in Ansatz gebracht worden ist. Beide Maßnahmen sind von der Antragsgegnerin unter Berufung darauf gerechtfertigt worden, dass sie im akademischen Mittelbau zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses generell ein Verhältnis von 75 % befristeten Stellen zu 25 % unbefristeten Stellen anstrebt. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Fakultätsvorstands vom 07.07.2010 hält die Antragsgegnerin daran auch aktuell weiter fest. Diese generelle Leitlinie hat der VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, WissR 2002, 184) gebilligt. Sie wird in der Lehreinheit auch eingehalten; 8 von 30 Stellen (Vollzeitäquivalente) sind der mit Schriftsatz vom 29.10.2010 vorgelegten Stellungnahme zufolge unbefristet besetzt.
47 
Die Neueinrichtung einer befristeten Ä1-Stelle (+ 4 SWS) in der Abteilung IV akzeptiert die Kammer im Eilverfahren als (Teil-)Ausgleich in Höhe von 4 SWS für die kapazitätsrechtlich vormals nicht anerkannte Umwidmung einer C3-Stelle in der Abteilung III (MKG-Chirurgie) in eine befristete Angestelltenstelle; jedenfalls in dieser Höhe ist die fiktive Fortführung von Lehrdeputat nach vorläufiger Einschätzung im Eilverfahren nicht mehr gerechtfertigt. Der in der Vergangenheit praktizierten fiktiven Fortführung von zunächst 3, später dann 4 bzw. 5 SWS Lehrdeputat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; Beschlüsse vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 u.a. -; VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 u.a. -) liegt eine von damals vier auf C3-Stellen bezogenen Umwidmungen aus den 1990er-Jahren zugrunde. Bereits in seinen Beschlüssen vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - hat der VGH Baden-Württemberg insoweit Tauschstellen mit (mindestens) demselben Lehrdeputat für ausreichend erachtet, um den Belangen der StudienbewerberInnen objektiv Rechnung zu tragen. Bei veränderten Umständen kann eine erneute Überprüfung der fiktiven Deputatsfortführung erforderlich sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2005 - NC 9 S 472/04 -). Nachdem die Antragsgegnerin nunmehr neues Lehrdeputat im Umfang von 4 SWS eingerichtet hat und dieses ausdrücklich als Ausgleich für den damals eingetretenen Deputatsverlust bezeichnet (vgl. das Protokoll über die Sitzung des Fakultätsvorstands vom 01.07.2009 und die dazugehörige Tischvorlage), ist der Lehrdeputatsverlust insoweit als kompensiert anzusehen. Die Kammer geht im Eilverfahren einstweilen auch nicht weiter der Frage nach, ob eine derartige Kompensation auch abteilungsübergreifend geschaffen werden kann und ob und ggf. welch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der neu geschaffenen und der vormals umgewidmeten Stelle bestehen muss (vgl. zu dem in anderem Zusammenhang in der Rechtsprechung umstrittenen Problem der Verrechnung von Lehrleistungen mit Stellenvakanzen die Nachweise in VG Sigmaringen, Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 - unter 6. b sowie zum Ganzen auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 148, 169). Die Kammer stellt die Darlegung der Antragsgegnerin, die Ä1-Stelle sei zum Ausgleich des fiktiven Lehrdeputats eingerichtet worden, im Eilverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage, auch wenn die Formulierung in der zitierten Tischvorlage, die Zuordnung der Stelle erfolge „u.a.“ zu diesem Zweck, gewisse Zweifel zurücklässt.
48 
Demgegenüber teilt die Kammer jedoch nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, mit dem „Abwägungsbeschluss“ des Fakultätsvorstands vom 01.07.2009 sei zugleich auch die noch verbleibende eine (fiktive) Semesterwochenstunde fiktiven Lehrdeputats entfallen. Die Erwägungen der Antragsgegnerin, eine weitere „Aufstockung“ des Lehrdeputats der neu geschaffenen Stelle auf 5 SWS sei nicht sachgerecht, weil ansonsten die Verfügbarkeit der Stelle für Forschung und Krankenversorgung geschmälert würde, weshalb ein „unkompensierbarer Deputatsverlust“ von 1 SWS im Vergleich zur ursprünglichen C3-Stelle verbleibe, der jedoch „im Rahmen der Abwägung auch mit den Bewerberinteressen als hinnehmbar“ angesehen werde, mögen sachlich durchaus vertretbar sein; sie setzen indes nicht am - aus kapazitätsrechtlicher Sicht - richtigen Bezugspunkt an. Die fiktive Fortführung von Deputaten soll die Hochschule anhalten, eine Stelle wieder zu besetzen bzw. wieder einzurichten; die Hochschule muss sich so behandeln lassen, als ob die Maßnahme - hier die Umwidmung der Stelle - nicht erfolgt wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - sowie die Beschlüsse der Kammer vom 22.07.2002 - NC 6 K 45/02 - und vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 -). Es geht folglich nicht um die Frage, ob die Hochschule aktuell die Möglichkeit und die Mittel hat, um eine Stellenstreichung oder -umwidmung (vollständig) rückgängig zu machen, die sie ursprünglich nicht ordnungsgemäß mit den Interessen und Belangen auch der Studienbewerber abgewogen hat und der deshalb die kapazitätsrechtliche Anerkennung versagt blieb. Dass die Hochschule derzeit nicht in der Lage sein mag, eine vollständige Kompensation des Deputatsverlusts zu erbringen, ändert nichts an dem Umstand, dass die damalige kapazitätsverknappende Maßnahme auszublenden war und - soweit nicht zwischenzeitlich kompensiert - weiter auszublenden ist. Vielmehr hätte die Antragsgegnerin bereits damals ihr Stellendispositionsermessen fehlerfrei nach den Kriterien betätigen müssen, die in der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur etwa Beschlüsse vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -) etabliert worden sind:
49 
„Ob eine Stelle umgewidmet und an eine andere Abteilung des Klinikums abgegeben wird, unterliegt - im Rahmen des gesetzlichen Hochschul- und Haushaltsrechts - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung. Es ist ihr zu dem Zwecke eingeräumt, den Bedürfnissen der Hochschule in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Dabei sind die Bedürfnisse der Studienbewerber zu berücksichtigen. Das Ermessen ist zwar auch in Studiengängen mit Bewerberüberhang nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot, das aus Art. 12 Abs. 1 GG fließt, bewirkt aber, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die Verwaltung im konkreten Fall eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienplatzbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt.“
50 
Hier kann dahin stehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es der Antragsgegnerin unter Umständen möglich ist, eine unzureichende frühere Abwägungsentscheidung später zu ergänzen oder gar nachzuholen. Dass momentan - mehr als 10 Jahre nach der beanstandeten Maßnahme - gerade keine ausreichenden Mittel verfügbar sind, um sogleich eine vollständige Kompensation zu bewirken, betrifft die Möglichkeit von Ausgleichsmaßnahmen, bezieht sich aber nicht auf die Rechtfertigung der damaligen Stellenumwidmung; diese aber - und nicht das spätere Absehen von Ausgleichsmaßnahmen zur Beseitigung der Fiktion - hätte einer fehlerfreien Abwägung bedurft. Die fiktive Fortführung von Lehrdeputat soll schließlich - wie dargelegt - die Hochschule zur funktionsgerechten Besetzung der ursprünglichen Stelle anhalten, nicht aber nachträgliche Ermessensentscheidungen über Kompensationsmaßnahmen bzw. deren Unterlassen eröffnen. Ob die „Maßnahme angemessen [ist], um die bereits über Jahre angenommene Fiktion zu beseitigen“ (so die Formulierung im Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 01.07.2009), ist daher nicht entscheidend. Ebenso unzulässig sind vor diesem Hintergrund - kapazitätsrechtlich betrachtet - Überlegungen zu der Frage, ob die Möglichkeit eines hypothetischen früheren (und vor der Lehrverpflichtungserhöhung 2003: kapazitätsneutralen) Tauschs der alten C3-Stelle in zwei befristete Angestelltenstellen auch bei heutiger Einrichtung einer zweiten Angestelltenstelle noch die vollständige Beseitigung der Fiktion bewirken muss; nachdem die Antragsgegnerin über Jahre nichts zur Kompensation der Kapazitätsverknappung durch die damalige Stellenumwidmung unternommen hat, ist sie - ohne Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe - so zu stellen, wie wenn es die alte C3-Stelle noch gäbe. Jedenfalls eine Semesterwochenstunde ist demnach weiter fiktiv fortzuführen.
51 
Dass in der Abteilung IV (Kieferorthopädie) eine halbe befristete Angestelltenstelle (Nr. 120253) zum Wintersemester 2007/08 entfallen ist, beanstandet die Kammer im Eilverfahren nicht. Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin (vgl. den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.10.2009) ist diese Stelle zum 16.05.2005 zusätzlich eingerichtet worden, von vorneherein aber nur befristet bis zum 15.11.2006, da sie aus - auf diesen Zeitraum bezogenen - Arbeitszeitreduzierungen zweier halber Angestelltenstellen, die nicht in der vorgelegten Stellenübersicht der Lehreinheit aufgeführt sind, finanziert worden ist (vgl. den dazugehörigen Vermerk der Universitätsklinik vom 02.06.2005, Anlage B6 zum soeben zitierten Schriftsatz). Eine dauerhafte Kapazitätserhöhung war mit der Einrichtung der Stelle somit nicht verbunden. Die Stelle und der entsprechende Deputatszuwachs ist damals im Übrigen auch nicht zur Kompensation von Stellenvakanzen oder fiktivem Lehrdeputat in Ansatz gebracht worden.
52 
Dass die Antragsgegnerin ansonsten Lehrdeputate kapazitätsrechtlich unzutreffend erfasst hätte, kann im Eilverfahren nicht angenommen werden. Die Kammer hat sich bereits im Vorjahr die Dienstaufgabenbeschreibungen der Akademischen Mitarbeiter vorlegen lassen, aus denen der konkrete Umfang einer Lehrverpflichtung hervorgeht (§ 52 Abs. 1 Satz 7 LHG). Vom Dekan unterzeichnete Dienstaufgabenbeschreibungen liegen vor; für eine Anwendung von § 1 Abs. 4 LVVO ist danach kein Raum. Dass einzelne Dienstaufgabenbeschreibungen von befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeitern, denen Gelegenheit zur Weiterbildung gegeben werden soll, unspezifische Weiterbildungsziele „bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses“ benennen („ die Erbringung sonstiger zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen zur ergänzenden oder weiterführenden wissenschaftlichen Qualifikation oder Weiterbildung auch über [die Vorbereitung einer Promotion oder Habilitation oder die Weiterbildung zum Facharzt] hinaus “), ist jeweils konkret nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat im Vorjahr dargelegt, dass sich die betroffenen drei MitarbeiterInnen konkret in Weiterbildungsmaßnahmen befinden (Spezialisierung Zahnerhaltung -DGZ - / Spezialisierung Prothetik). Im Übrigen beanstandet auch der VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 u.a. -) die Befristung eines Angestelltenverhältnisses und die damit verbundene Deputatsreduzierung bei sonstigen wissenschaftlichen Weiterbildungsleistungen nicht:
53 
„Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u. a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.“
54 
Dass Frau Dr. O. ihr in der Dienstaufgabenbeschreibung benanntes Weiterbildungsziel bereits vor deren Ausstellung erreicht hatte, ist für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum irrelevant; sie ist zum 30.10.2009 ausgeschieden, ihre Stellennachfolgerin bereitet eine Habilitation vor.
55 
Alle sonstigen kapazitätsungünstigen Veränderungen in der Kapazitätsberechnung im Vergleich zu den Vorjahren sind für die Entscheidung nicht von Bedeutung: Ob die Erhöhung der Lehrverpflichtungsermäßigung des Studiendekans auf nunmehr 4 SWS kapazitätsrechtlich hinzunehmen ist, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Deputatsreduzierung ggf. zur Gänze außer Betracht zu lassen ist, nachdem die Fakultät offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (nunmehr auch einen für den Studiengang Molekulare Medizin; zu diesbezüglichen Bedenken vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - und Beschlüsse vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -) und die Freistellungen innerhalb der Pauschale nach § 6a LVVO neu verteilt wurden. Selbst wenn dem wie auch dem Stellentausch in der Zahnerhaltungskunde und Paradontologie die Anerkennung versagt und der Dienstleistungsexport zur Gänze außer Acht gelassen würde, führte dies jedoch zu keiner die kapazitätsdeckende Belegung überschreitenden Aufnahmekapazität im Wintersemester 2010/11.
56 
Im Einzelnen ergäbe sich nach diesen Vorgaben nämlich folgende fiktive Berechnung: Dann wäre von einem Lehrangebot von 207 SWS und einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 207 : 35 = 5,9143 SWS auszugehen. Für die ambulante Krankenversorgung wäre ein Personalbedarf von 35 x 0,3 = 10,5 Stellen abzuziehen; für die Lehre blieben danach (35 - 10,5 =) 24,5 Stellen übrig, was - multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot von 5,9143 SWS - in der Lehreinheit zu einem Angebot von insgesamt 144,9004 SWS führt.
57 
Selbst ohne Abzug von Dienstleistungsexporten errechnete sich dann eine Zulassungszahl (vor Schwund) von lediglich 289,8008 : 6,0973 = 47,5294 Studierenden. Dividiert durch den nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 u.a. -) nicht zu beanstandenden Schwundfaktor von in diesem Jahr 0,8795 gelangt man damit allenfalls zu einer Jahresaufnahmekapazität von 54,0414 Studienplätzen (somit - wie festgesetzt bzw. belegt - 27 im Wintersemester und 27 im Sommersemester).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 13/08/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
published on 28/06/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - NC 6 K 2062/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
published on 07/05/2009 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der An
published on 09/11/2007 00:00

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;
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published on 20/11/2012 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuwei
published on 12/12/2011 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuwei
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.