Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Dez. 2010 - NC 6 K 1722/10

published on 16.12.2010 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Dez. 2010 - NC 6 K 1722/10
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/11 bei der Antragsgegnerin.
Er / Sie stellte am oder vor dem 15.07.2010 bei der Antragsgegnerin - schriftlich oder über das von der Antragsgegnerin hierfür eingerichtete online-Portal - einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin, 1. Fachsemester, außerhalb der festgesetzten Kapazität.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 vom 11.06.2010 („Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011", GBl. Ba.-Wü. 2010, S. 487 ff.), sind 54 Studienplätze für das Studienjahr 2010/11 festgesetzt, 27 Anfängerplätze im Wintersemester 2010/11 und 27 Plätze im Sommersemester 2011. Dem liegt die dem Wissenschaftsministerium übermittelte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. Fachsemester sind für das Wintersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell 27 Studienplätze vergeben und besetzt.
Die Antragsgegnerin errechnete in ihrem Kapazitätsbericht aus der Zahl von 35 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten ein Gesamtlehrdeputat von 201 Semesterwochenstunden (Studienjahr 2009/10: 204 SWS; Studienjahr 2008/09: 205 SWS; Studienjahr 2007/08: 210 SWS) und brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Paradontologie (55 SWS)
Stellengruppe            
Stellenanzahl            
Lehrdeputat            
Deputatsverminderung            
Summe           
W 3     
1
9
4
5
W 1     
1
4
-
4
A 13 - A 15
2
9
-
18
Ä 1 - (Z)
7
4
-
28
Das Lehrdeputat ist gegenüber den drei vorangegangenen Studienjahren hier unverändert. Bereits für das Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin die Lehrdeputatsermäßigung für den Studiendekan um 1 SWS erhöht und eine W2-Stelle gegen eine W1-Juniorprofessur und eine BAT-Zeitstelle getauscht. Insgesamt verringerte sich das Lehrdeputat damals gegenüber dem Studienjahr 2006/07 um 2 SWS.
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik (63 SWS)
Stellengruppe            
Stellenanzahl            
Lehrdeputat            
Deputatsverminderung            
Summe           
W 3     
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
2
9
-
18
A 13 - A 15 (Z)
1
4
-
4
Ä 3 - Ä 1 (Z)
8
4
-
32
10 
Im Studienjahr 2007/08 waren der Abteilung statt der 8 befristeten Ä3-Ä1-Stellen noch 6 befristete BAT- und eine Dauerangestelltenstelle zugewiesen. Die Dauerstelle wurde zum Studienjahr 2008/09 hin nur noch befristet wieder besetzt, eine weitere befristete Zahnarztstelle wurde aus der Abt. III zugewiesen. Im Saldo verringerte sich das Lehrdeputat damals dadurch um 1 SWS.
11 
Abt. III: Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (47 SWS)
12 
Stellengruppe            
Stellenanzahl            
Lehrdeputat            
Deputatsverminderung            
Summe           
W 3     
2
9
-
18
A 13 - A 15
2
9
2
16
Ä 4 (D)
1
9
-
9
Ä 1 (Z)
1
4
-
4
13 
Hier ist zum Wintersemester 2008/09 eine befristete Angestelltenstelle weggefallen, die der Abteilung für Zahnärztliche Prothetik zugeordnet wurde (s.o.). Das Lehrdeputat der Abteilung verringerte sich dadurch um 4 SWS. Die fiktive Fortführung von 5 SWS (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; VG Sigmaringen, B.v. 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 -) hat die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2009/10 eingestellt, nachdem sie in der Abt. IV eine neue Ä1-Zeitstelle eingerichtet hat und den vormals kapazitätsrechtlich nicht anerkannten Tausch einer C3-Stelle gegen eine befristet besetzte Angestelltenstelle damit für ausgeglichen hält.
14 
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie (36 SWS)
15 
Stellengruppe            
Stellenanzahl            
Lehrdeputat            
Deputatsverminderung            
Summe           
W 3     
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
1
9
-
9
Ä 2 (Z)
1
6
-
6
Ä 1 (Z)
3
4
-
12
16 
Bereits zum Studienjahr 2007/08 ist eine halbe befristete BATIIa/Ib-Stelle, die den Angaben der Antragsgegnerin zufolge vom 16.05.2005 bis 15.11.2006 nur befristet aus Haushaltsmitteln eingerichtet worden sei, weggefallen (- 2 SWS). Zum Studienjahr 2009/10 ist eine neue Ä1-Zeitstelle zur Beendigung der fiktiven Fortführung von 5 SWS in der Abt. III geschaffen worden (s.o.). Aktuell zum Studienjahr 2010/11 ist die Ä2-Dauerstelle nur noch befristet wiederbesetzt worden; trotz des damit einhergehenden Deputatsverlusts von 5 SWS hat die Antragsgegnerin die Stelle in der Kapazitätsberechnung mit einem Deputat von 6 SWS angesetzt.
17 
Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H. wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 4 SWS. Die Deputatsermäßigung ist zum Studienjahr 2007/08 um eine SWS angehoben worden, nachdem die Fakultät damals nur noch zwei Studiendekane bestellt hatte und die Lehrdeputatsermäßigungen innerhalb der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO neu verteilt worden sind. Auf Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G. für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS.
18 
Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
19 
201 SWS : 35 Planstellen = 5,7429 SWS .
20 
Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (35 x 0,30 = 10,5 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 24,5 Stellen für die Lehre zur Verfügung, das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit beträgt danach
21 
24,5 x 5,7429 = 140,7001 SWS .
22 
Weiter ist in der Kapazitätsrechnung ein Dienstleistungsexport in Höhe von (0,0003 x 28/2 =) 0,0042 SWS zugunsten des auslandsorientierten Masterstudiengangs „Advanced Materials“ enthalten. Den Angaben der Antragsgegnerin aus den Vorjahren zufolge exportiert die Zahnmedizin durch Dr. L. 2 Stunden in die dort vorgesehene Vorlesung „Biological Tissues“. Anders als in den Vorjahren wird der CA q jedoch aktuell nur noch mit 0,0003 statt 0,0005 SWS angesetzt.
23 
Im Kapazitätsbericht beträgt das bereinigte Lehrangebot danach 140,7001 - 0,0042 = 140,6969 SWS .
24 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit entfallenden CA p in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergab nach den Berechnungen der Antragsgegnerin eine Jahresaufnahmekapazität von
25 
281,3937 : 6,0973 = 46,1505 Studienplätzen.
26 
Dieses Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr errechneten Schwundfaktor von 0,8795, sodass sich
27 
46,1505 : 0,8795 = 52,4736 Studienplätze
28 
ergaben. Abweichend davon schlug die Antragsgegnerin dem Wissenschaftsministerium 54 Studienplätze (jeweils 27 im Wintersemester 2010/11 und im Sommersemester 2011) zur Festsetzung vor.
29 
Der Antragsteller / die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO nachgesucht und die Kapazitätsberechnung gerügt.
30 
Die AntragstellerInnen der Bewerberkonkurrenz um außerkapazitäre Studienplätze beantragen jeweils im Wesentlichen,
31 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Durchführung eines Losverfahrens um nicht besetzte Studienplätze im ersten Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/11 außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten und den jeweiligen Antragsteller bzw. die jeweilige Antragstellerin an diesem Losverfahren zu beteiligen sowie ihm / ihr einen Voll-, hilfsweise einen Teilstudienplatz zuzuweisen, sofern ein entsprechender Losrangplatz auf ihn / sie entfällt.
32 
Die Antragsgegnerin beantragt jeweils,
33 
den Antrag abzulehnen.
34 
Es gebe keine Anhaltspunkte für Fehler in der Kapazitätsberechnung.
35 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der bei der Kammer geführten Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde.
II.
36 
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
37 
Es besteht zwar ein Anordnungsgrund. Dieser folgt hier aus dem Umstand, dass dem Antragsteller / der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung seiner / ihrer Berufsausbildung nicht zuzumuten ist.
38 
Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruch. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) jedoch glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist das Verwaltungsgericht in solchen Verfahren allerdings gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - hier § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Besondere verfassungsrechtliche Bedeutung kommt dem Rechtsschutzbegehren zu, weil die Begrenzung von Studienplätzen auf der Grundlage einer Numerus-Clausus-Regelung für das Studium einer bestimmten Fachrichtung einen schwer wiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Gerade in Fällen, in denen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, sind besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes zu stellen. Daraus folgt, dass die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Vor diesem Hintergrund darf sich das Verwaltungsgericht einer Prüfung der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten nicht allein unter Berufung darauf entziehen, dass in Eilverfahren im Regelfall nur summarisch geprüft wird. Effektiver Rechtsschutz in Hochschulzulassungsverfahren gebietet, dass dem Studienbewerber eine reelle Chance auf eine möglichst zeitnahe Zuteilung eines Studienplatzes eröffnet wird, soweit vorhandene Kapazitäten noch ungenutzt geblieben sind. Da eine Entscheidung in der Hauptsache für den Studienbewerber aufgrund der Dauer eines Verfahrens über drei Instanzen im Regelfall schwere Nachteile mit sich bringt, bedeutet dies, dass dem Bewerber diese Chance schon im Eilverfahren eröffnet sein muss. Eine tatsächliche Chance auf Zuweisung eines noch vorhandenen Studienplatzes besteht jedoch nur dann, wenn die kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte auch schon im Eilverfahren geprüft werden. Anderenfalls könnte sich jede Universität letztlich der Verpflichtung entziehen, Studierende bis zur vollen Ausschöpfung aller vorhandenen Kapazitäten aufzunehmen, indem sie Zahlen benennt, die nicht völlig außerhalb der Plausibilität liegen und im Rahmen einer nur summarischen Prüfung daher unbeanstandet bleiben (zu alledem: BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 m.w.N.).
39 
Nach diesen Maßgaben ist kein Raum für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Vergabe weiterer Studienplätze. Dabei kann offen bleiben, ob die an die Hochschule gerichteten Zulassungsanträge einzelner AntragstellerInnen mangels Einhaltung der von § 4 Abs. 4 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Antragsgegnerin vom 29.06.2009 (zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 24.02.2010) vorgesehenen Form (online-Bewerbung) womöglich nicht wirksam gestellt worden sind bzw. ob ggf. ein Formverstoß im Einzelfall der Antragstellerseite überhaupt entgegengehalten werden könnte (vgl. dazu den Teilbeschluss der Kammer vom 12.07.2010 - NC 6 K 1445/10 -). Es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt für das hier streitige Wintersemester 2010/11 nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313), nach summarischer Prüfung im Eilverfahren jedenfalls nicht mehr als die festgesetzten und kapazitätsdeckend belegten 27 Studienplätze.
40 
Nach den Bestimmungen der KapVO VII ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp , vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII). Ein Fall des § 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
41 
Auf der Lehrnachfrageseite sind Beanstandungen der Kapazitätsberechnung weder von Antragstellerseite substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Für eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vergabe eines weiteren außerkapazitären Studienplatzes wären mithin - wegen der in der Zulassungszahlenfestsetzung enthaltenen freiwilligen Überlast - auf Lehrangebotsseite Beanstandungen in einem Umfang von mindestens 8 SWS erforderlich. Die kapazitätsrelevanten Veränderungen des Lehrangebots der vergangenen Jahre sind jedoch voraussichtlich nicht im dafür erforderlichen Umfang rechtsfehlerhaft.
42 
Dabei geht die Kammer - wie in den Vorjahren - davon aus, dass mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hier nicht zu berücksichtigen sind. Insoweit hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 zum Studiengang Humanmedizin nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Dies hat der Studiendekan auch für den Studiengang Zahnmedizin in den Folgejahren nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Lehrverpflichtung kommt Drittmittelbediensteten in Baden-Württemberg derzeit nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 u.a. - wird verwiesen. Die für die Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 u.a. -) im Eilverfahren nicht zu beanstanden.
43 
Weiter geht die Kammer - wie (soweit entscheidungstragend) in den Vorjahren - davon aus, dass eine Absenkung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO VII im Eilverfahren nicht angezeigt ist und ggf. einem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben muss. Der pauschale Abzug für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO) wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend nicht beanstandet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.07.2010 - NC 2 B 459/08 -; BayVGH, Beschl. v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.04.2010 - 13 C 133/10 u.a. -; Beschl. v. 2.2.2009 - 13 C 4/09 -, juris). Darauf wird verwiesen. Dass und warum die Kammer der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.03.2009 - 6 B 10111/09.OVG -) insoweit nicht folgt, hat sie in ihren Beschlüssen vom 07.05.2009 - NC 6 K 273/09 u.a. - bereits dargelegt.
44 
Dass in der Lehreinheit nach den Angaben der Antragsgegnerin aus dem April 2009 zwei Lehrpersonen ohne zahnärztliche Qualifikation beschäftigt sind (eine Diplom-Biologin und ein Diplom-Physiker), führt nicht dazu, dass deren Stellen bei der Berechnung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII außer Acht zu lassen wären. Nach der Rechtsprechung etwa des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10075 - m.w.N.) müssen die nach den geltenden Kapazitätsbestimmungen errechneten Abzüge für die (ambulante und stationäre) Krankenversorgung auch dann nicht vermindert werden, wenn einige der in der Lehreinheit beschäftigten Lehrkräfte aufgrund einer nichtmedizinischen Ausbildung bzw. einer fehlenden Approbation als Arzt oder Zahnarzt tatsächlich nicht in der unmittelbaren Patientenversorgung eingesetzt werden können. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Satz 1 KapVO VII („Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen“) und des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO VII („Gesamtstellenzahl“), der erkennbar keine konkret-individuelle Betrachtung, sondern das sog. abstrakte Stellenprinzip zugrunde liegt. Danach kommt es bei der Berechnung des Krankenversorgungsabzugs weder auf die individuelle Qualifikation der gegenwärtigen Stelleninhaber an noch etwa auf die Frage, ob die betreffenden Stellen derzeit überhaupt besetzt sind und damit einen Beitrag zur Krankenversorgung leisten können. Die aktuellen Verhältnisse in der jeweiligen Abteilung rechtfertigen nach dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Verordnungsgebers keine Korrektur des nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO VII pauschal zu berechnenden Krankenversorgungsabzugs; der Verordnungsgeber hat in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII ausdrücklich geregelt, welche Stellen bei der Berechnung des Krankenversorgungsabzugs außer Betracht zu lassen sind, die hier in Rede stehenden gehören nicht dazu. Eine andere Art der Kapazitätsermittlung dürfte insoweit auch verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten sein.
45 
Einen - von Antragstellerseite z.T. geforderten - lehrangebotserhöhenden Rückgriff auf Finanzmittel des Hochschulpakts hat die Kammer in ihrer Rechtsprechung der Vorjahre bereits abgelehnt (Beschlüsse vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 u.a. -; vgl. dazu nunmehr auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 -); neue Gesichtspunkte sind dazu nicht vorgetragen.
46 
Die befristete Wiederbesetzung einer Dauerangestelltenstelle in der Abteilung für Zahnärztliche Prothetik und der damit einhergehende Deputatsverlust von 5 SWS ist im Eilverfahren kapazitätsrechtlich hinzunehmen. Gleiches gilt für die befristet erfolgte Wiederbesetzung einer Ä2-Stelle in der Abteilung IV (Kieferorthopädie), die in der Kapazitätsberechnung lediglich mit einer Deputatsreduzierung um 3 SWS in Ansatz gebracht worden ist. Beide Maßnahmen sind von der Antragsgegnerin unter Berufung darauf gerechtfertigt worden, dass sie im akademischen Mittelbau zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses generell ein Verhältnis von 75 % befristeten Stellen zu 25 % unbefristeten Stellen anstrebt. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Fakultätsvorstands vom 07.07.2010 hält die Antragsgegnerin daran auch aktuell weiter fest. Diese generelle Leitlinie hat der VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, WissR 2002, 184) gebilligt. Sie wird in der Lehreinheit auch eingehalten; 8 von 30 Stellen (Vollzeitäquivalente) sind der mit Schriftsatz vom 29.10.2010 vorgelegten Stellungnahme zufolge unbefristet besetzt.
47 
Die Neueinrichtung einer befristeten Ä1-Stelle (+ 4 SWS) in der Abteilung IV akzeptiert die Kammer im Eilverfahren als (Teil-)Ausgleich in Höhe von 4 SWS für die kapazitätsrechtlich vormals nicht anerkannte Umwidmung einer C3-Stelle in der Abteilung III (MKG-Chirurgie) in eine befristete Angestelltenstelle; jedenfalls in dieser Höhe ist die fiktive Fortführung von Lehrdeputat nach vorläufiger Einschätzung im Eilverfahren nicht mehr gerechtfertigt. Der in der Vergangenheit praktizierten fiktiven Fortführung von zunächst 3, später dann 4 bzw. 5 SWS Lehrdeputat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; Beschlüsse vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 u.a. -; VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 u.a. -) liegt eine von damals vier auf C3-Stellen bezogenen Umwidmungen aus den 1990er-Jahren zugrunde. Bereits in seinen Beschlüssen vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - hat der VGH Baden-Württemberg insoweit Tauschstellen mit (mindestens) demselben Lehrdeputat für ausreichend erachtet, um den Belangen der StudienbewerberInnen objektiv Rechnung zu tragen. Bei veränderten Umständen kann eine erneute Überprüfung der fiktiven Deputatsfortführung erforderlich sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2005 - NC 9 S 472/04 -). Nachdem die Antragsgegnerin nunmehr neues Lehrdeputat im Umfang von 4 SWS eingerichtet hat und dieses ausdrücklich als Ausgleich für den damals eingetretenen Deputatsverlust bezeichnet (vgl. das Protokoll über die Sitzung des Fakultätsvorstands vom 01.07.2009 und die dazugehörige Tischvorlage), ist der Lehrdeputatsverlust insoweit als kompensiert anzusehen. Die Kammer geht im Eilverfahren einstweilen auch nicht weiter der Frage nach, ob eine derartige Kompensation auch abteilungsübergreifend geschaffen werden kann und ob und ggf. welch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der neu geschaffenen und der vormals umgewidmeten Stelle bestehen muss (vgl. zu dem in anderem Zusammenhang in der Rechtsprechung umstrittenen Problem der Verrechnung von Lehrleistungen mit Stellenvakanzen die Nachweise in VG Sigmaringen, Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 - unter 6. b sowie zum Ganzen auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 148, 169). Die Kammer stellt die Darlegung der Antragsgegnerin, die Ä1-Stelle sei zum Ausgleich des fiktiven Lehrdeputats eingerichtet worden, im Eilverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage, auch wenn die Formulierung in der zitierten Tischvorlage, die Zuordnung der Stelle erfolge „u.a.“ zu diesem Zweck, gewisse Zweifel zurücklässt.
48 
Demgegenüber teilt die Kammer jedoch nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, mit dem „Abwägungsbeschluss“ des Fakultätsvorstands vom 01.07.2009 sei zugleich auch die noch verbleibende eine (fiktive) Semesterwochenstunde fiktiven Lehrdeputats entfallen. Die Erwägungen der Antragsgegnerin, eine weitere „Aufstockung“ des Lehrdeputats der neu geschaffenen Stelle auf 5 SWS sei nicht sachgerecht, weil ansonsten die Verfügbarkeit der Stelle für Forschung und Krankenversorgung geschmälert würde, weshalb ein „unkompensierbarer Deputatsverlust“ von 1 SWS im Vergleich zur ursprünglichen C3-Stelle verbleibe, der jedoch „im Rahmen der Abwägung auch mit den Bewerberinteressen als hinnehmbar“ angesehen werde, mögen sachlich durchaus vertretbar sein; sie setzen indes nicht am - aus kapazitätsrechtlicher Sicht - richtigen Bezugspunkt an. Die fiktive Fortführung von Deputaten soll die Hochschule anhalten, eine Stelle wieder zu besetzen bzw. wieder einzurichten; die Hochschule muss sich so behandeln lassen, als ob die Maßnahme - hier die Umwidmung der Stelle - nicht erfolgt wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - sowie die Beschlüsse der Kammer vom 22.07.2002 - NC 6 K 45/02 - und vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 -). Es geht folglich nicht um die Frage, ob die Hochschule aktuell die Möglichkeit und die Mittel hat, um eine Stellenstreichung oder -umwidmung (vollständig) rückgängig zu machen, die sie ursprünglich nicht ordnungsgemäß mit den Interessen und Belangen auch der Studienbewerber abgewogen hat und der deshalb die kapazitätsrechtliche Anerkennung versagt blieb. Dass die Hochschule derzeit nicht in der Lage sein mag, eine vollständige Kompensation des Deputatsverlusts zu erbringen, ändert nichts an dem Umstand, dass die damalige kapazitätsverknappende Maßnahme auszublenden war und - soweit nicht zwischenzeitlich kompensiert - weiter auszublenden ist. Vielmehr hätte die Antragsgegnerin bereits damals ihr Stellendispositionsermessen fehlerfrei nach den Kriterien betätigen müssen, die in der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur etwa Beschlüsse vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -) etabliert worden sind:
49 
„Ob eine Stelle umgewidmet und an eine andere Abteilung des Klinikums abgegeben wird, unterliegt - im Rahmen des gesetzlichen Hochschul- und Haushaltsrechts - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung. Es ist ihr zu dem Zwecke eingeräumt, den Bedürfnissen der Hochschule in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Dabei sind die Bedürfnisse der Studienbewerber zu berücksichtigen. Das Ermessen ist zwar auch in Studiengängen mit Bewerberüberhang nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot, das aus Art. 12 Abs. 1 GG fließt, bewirkt aber, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die Verwaltung im konkreten Fall eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienplatzbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt.“
50 
Hier kann dahin stehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es der Antragsgegnerin unter Umständen möglich ist, eine unzureichende frühere Abwägungsentscheidung später zu ergänzen oder gar nachzuholen. Dass momentan - mehr als 10 Jahre nach der beanstandeten Maßnahme - gerade keine ausreichenden Mittel verfügbar sind, um sogleich eine vollständige Kompensation zu bewirken, betrifft die Möglichkeit von Ausgleichsmaßnahmen, bezieht sich aber nicht auf die Rechtfertigung der damaligen Stellenumwidmung; diese aber - und nicht das spätere Absehen von Ausgleichsmaßnahmen zur Beseitigung der Fiktion - hätte einer fehlerfreien Abwägung bedurft. Die fiktive Fortführung von Lehrdeputat soll schließlich - wie dargelegt - die Hochschule zur funktionsgerechten Besetzung der ursprünglichen Stelle anhalten, nicht aber nachträgliche Ermessensentscheidungen über Kompensationsmaßnahmen bzw. deren Unterlassen eröffnen. Ob die „Maßnahme angemessen [ist], um die bereits über Jahre angenommene Fiktion zu beseitigen“ (so die Formulierung im Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 01.07.2009), ist daher nicht entscheidend. Ebenso unzulässig sind vor diesem Hintergrund - kapazitätsrechtlich betrachtet - Überlegungen zu der Frage, ob die Möglichkeit eines hypothetischen früheren (und vor der Lehrverpflichtungserhöhung 2003: kapazitätsneutralen) Tauschs der alten C3-Stelle in zwei befristete Angestelltenstellen auch bei heutiger Einrichtung einer zweiten Angestelltenstelle noch die vollständige Beseitigung der Fiktion bewirken muss; nachdem die Antragsgegnerin über Jahre nichts zur Kompensation der Kapazitätsverknappung durch die damalige Stellenumwidmung unternommen hat, ist sie - ohne Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe - so zu stellen, wie wenn es die alte C3-Stelle noch gäbe. Jedenfalls eine Semesterwochenstunde ist demnach weiter fiktiv fortzuführen.
51 
Dass in der Abteilung IV (Kieferorthopädie) eine halbe befristete Angestelltenstelle (Nr. 120253) zum Wintersemester 2007/08 entfallen ist, beanstandet die Kammer im Eilverfahren nicht. Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin (vgl. den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.10.2009) ist diese Stelle zum 16.05.2005 zusätzlich eingerichtet worden, von vorneherein aber nur befristet bis zum 15.11.2006, da sie aus - auf diesen Zeitraum bezogenen - Arbeitszeitreduzierungen zweier halber Angestelltenstellen, die nicht in der vorgelegten Stellenübersicht der Lehreinheit aufgeführt sind, finanziert worden ist (vgl. den dazugehörigen Vermerk der Universitätsklinik vom 02.06.2005, Anlage B6 zum soeben zitierten Schriftsatz). Eine dauerhafte Kapazitätserhöhung war mit der Einrichtung der Stelle somit nicht verbunden. Die Stelle und der entsprechende Deputatszuwachs ist damals im Übrigen auch nicht zur Kompensation von Stellenvakanzen oder fiktivem Lehrdeputat in Ansatz gebracht worden.
52 
Dass die Antragsgegnerin ansonsten Lehrdeputate kapazitätsrechtlich unzutreffend erfasst hätte, kann im Eilverfahren nicht angenommen werden. Die Kammer hat sich bereits im Vorjahr die Dienstaufgabenbeschreibungen der Akademischen Mitarbeiter vorlegen lassen, aus denen der konkrete Umfang einer Lehrverpflichtung hervorgeht (§ 52 Abs. 1 Satz 7 LHG). Vom Dekan unterzeichnete Dienstaufgabenbeschreibungen liegen vor; für eine Anwendung von § 1 Abs. 4 LVVO ist danach kein Raum. Dass einzelne Dienstaufgabenbeschreibungen von befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeitern, denen Gelegenheit zur Weiterbildung gegeben werden soll, unspezifische Weiterbildungsziele „bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses“ benennen („ die Erbringung sonstiger zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen zur ergänzenden oder weiterführenden wissenschaftlichen Qualifikation oder Weiterbildung auch über [die Vorbereitung einer Promotion oder Habilitation oder die Weiterbildung zum Facharzt] hinaus “), ist jeweils konkret nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat im Vorjahr dargelegt, dass sich die betroffenen drei MitarbeiterInnen konkret in Weiterbildungsmaßnahmen befinden (Spezialisierung Zahnerhaltung -DGZ - / Spezialisierung Prothetik). Im Übrigen beanstandet auch der VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 u.a. -) die Befristung eines Angestelltenverhältnisses und die damit verbundene Deputatsreduzierung bei sonstigen wissenschaftlichen Weiterbildungsleistungen nicht:
53 
„Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u. a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.“
54 
Dass Frau Dr. O. ihr in der Dienstaufgabenbeschreibung benanntes Weiterbildungsziel bereits vor deren Ausstellung erreicht hatte, ist für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum irrelevant; sie ist zum 30.10.2009 ausgeschieden, ihre Stellennachfolgerin bereitet eine Habilitation vor.
55 
Alle sonstigen kapazitätsungünstigen Veränderungen in der Kapazitätsberechnung im Vergleich zu den Vorjahren sind für die Entscheidung nicht von Bedeutung: Ob die Erhöhung der Lehrverpflichtungsermäßigung des Studiendekans auf nunmehr 4 SWS kapazitätsrechtlich hinzunehmen ist, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Deputatsreduzierung ggf. zur Gänze außer Betracht zu lassen ist, nachdem die Fakultät offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (nunmehr auch einen für den Studiengang Molekulare Medizin; zu diesbezüglichen Bedenken vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - und Beschlüsse vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -) und die Freistellungen innerhalb der Pauschale nach § 6a LVVO neu verteilt wurden. Selbst wenn dem wie auch dem Stellentausch in der Zahnerhaltungskunde und Paradontologie die Anerkennung versagt und der Dienstleistungsexport zur Gänze außer Acht gelassen würde, führte dies jedoch zu keiner die kapazitätsdeckende Belegung überschreitenden Aufnahmekapazität im Wintersemester 2010/11.
56 
Im Einzelnen ergäbe sich nach diesen Vorgaben nämlich folgende fiktive Berechnung: Dann wäre von einem Lehrangebot von 207 SWS und einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 207 : 35 = 5,9143 SWS auszugehen. Für die ambulante Krankenversorgung wäre ein Personalbedarf von 35 x 0,3 = 10,5 Stellen abzuziehen; für die Lehre blieben danach (35 - 10,5 =) 24,5 Stellen übrig, was - multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot von 5,9143 SWS - in der Lehreinheit zu einem Angebot von insgesamt 144,9004 SWS führt.
57 
Selbst ohne Abzug von Dienstleistungsexporten errechnete sich dann eine Zulassungszahl (vor Schwund) von lediglich 289,8008 : 6,0973 = 47,5294 Studierenden. Dividiert durch den nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 u.a. -) nicht zu beanstandenden Schwundfaktor von in diesem Jahr 0,8795 gelangt man damit allenfalls zu einer Jahresaufnahmekapazität von 54,0414 Studienplätzen (somit - wie festgesetzt bzw. belegt - 27 im Wintersemester und 27 im Sommersemester).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 13.08.2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
published on 28.06.2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - NC 6 K 2062/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
published on 07.05.2009 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der An
published on 09.11.2007 00:00

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;
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published on 20.11.2012 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuwei
published on 12.12.2011 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuwei
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Annotations

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusstenors, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 2 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 2 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 3/4, die Antragsgegnerin 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller / die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, bei der Antragsgegnerin.
Er / sie stellte jedenfalls vor dem 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität.
In der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) sind 51 Studienplätze für das Studienjahr 2004/05 festgesetzt, 26 Anfängerplätze im Wintersemester 2005/06 und 25 Plätze im Sommersemester 2006. Dem liegt die an das Wissenschaftsministerium übermittelte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. Fachsemester sind für das Wintersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell (Stand: 16.11.2005) auch 26 Studienplätze vergeben.
Die Antragsgegnerin errechnete dabei aus der Zahl der 33 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten - wie in den Vorjahren - ein Gesamtlehrdeputat von 211 Semesterwochenstunden und brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde (57 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 3
6
C 2 1 9 -
9
A 13 - A 15 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 6 4 -
24
Im Vergleich zum Kapazitätsbericht für das Studienjahr 2004/2005 ist in dieser Abteilung eine zusätzliche BAT-Zeitstelle (+ 4 SWS) ausgewiesen.
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik (55 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 -
9
C 1 1 4 -
4
A 13 - A 15 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 6 4 -
24
10 
In dieser Abteilung hat die Antragsgegnerin eine C 1 - Stelle (+ 4 SWS) neu in die Kapazitätsberechnung eingestellt, zugleich aber 2 BAT-Zeitstellen (- 8 SWS) gestrichen.
11 
Abt. III: Poliklinik für Zahnärztl. Chirurgie (Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie) (55 SWS)
12 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 2*
7
C 3 1 9 -
9
C 2 1 9 -
9
A 13 - A 15 1 9 -*
9
BAT II a/Ib (D) 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
fiktiv fortgeführt (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003, NC 9 S 57/02 u.a.
4
13 
Hier hat die Antragsgegnerin offenkundig (eine Erläuterung hat sie insoweit nicht gegeben) die C 3 - Stelle sowie die BAT-Dauerstelle der Sektion plastische und rekonstruktive Gesichts- und Kieferchirurgie, die nicht mehr gesondert im Kapazitätsbericht auftaucht, aufgenommen und auch eine - im Vorjahr in der Stellenausstattungsübersicht fehlende - A 14 - Stelle wieder ausgewiesen (+/- 0). Richtigerweise muss sich die Deputatsreduzierung (*) auch auf diese Stelle, und nicht auf die C 4 - Professur beziehen.
14 
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie (35 SWS)
15 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 -
9
A 13 - A 15 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (D) 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
16 
Sektion Orale Biologie (9 SWS)
17 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
BAT IIa/Ib (D) 1 9 -
9
18 
Die Stellenverschiebungen bzw. -umstrukturierungen sind nach Angaben der Antragsgegnerin schon in früherer Zeit erfolgt, jedoch nunmehr erstmals im Kapazitätsbericht berücksichtigt.
19 
Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H. wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 3 SWS. Auf Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G. für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS. Die Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde führt dazu aus, Frau Dr. G. sei zum 01.10.2004 als Funktionsoberärztin in der Abteilung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie mit der Verantwortung für die dort integrierte Röntgeneinrichtung betraut worden. Als einzige besitze sie die erforderliche Berechtigung nach der Röntgenverordnung. Ohne eine Lehrdeputatsminderung sei eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung nicht mehr gewährleistet. Weiterhin sei Frau Dr. G. Qualitätsmanagement-Beauftragte in der Abteilung, woraus bereits erhebliche Einschnitte im Bereich der Krankenversorgung und auch der Lehre folgten. Der zeitliche Aufwand zur Wahrnehmung des Amtes der Strahlenschutzbeauftragten betrage über das Jahr gemittelt ca. 2-3 Stunden pro Woche. Bedienstete außerhalb der ZMK-Klinik könnten das Amt aus fachspezifischen Gründen nicht kompetent ausfüllen. Als Leiterin der Röntgenabteilung sei Frau Dr. G. beauftragt, regelmäßige Strahlenschutzunterweisungen durchzuführen. Eine Zuweisung des Amtes an eine externe nuklearmedizinische oder radiologische Abteilung sei nicht möglich, da der zahnmedizinische und der medizinische Strahlenschutz wie auch die zahnmedizinische und die medizinische Radiologie nicht gleichzusetzen seien. Frau Dr. G. sei ferner im April 2005 von der Landesärztekammer zur Referentin für die Aktualisierungskurse der Fachkunde im Strahlenschutz ernannt worden. Seit 01.02.2005 sei sie darüber hinaus Qualitätsmanagement-Beauftragte der gesamten Klinik.
20 
Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
21 
211 SWS : 33 Planstellen = 6,3939.
22 
Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (= 9,9 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 23,1 Stellen für die Lehre zur Verfügung. Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit
23 
23,1 x 6,3939 = 147,6991 SWS.
24 
Für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht zugeordneten Studiengang Medizin brachte die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport in Höhe von 0,75 SWS (0,2 mehr als im Vorjahr) zugunsten der Lehreinheit „Klinische Medizin“ in Ansatz. Dieser errechnete sich nach der Formel
25 
CAq x Aq/2 = 0,005 x 300/2 = 0,75,
26 
nachdem sie für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 252 Studienplätzen ermittelt, dem Wissenschaftsministerium in der Folge jedoch - unter Übernahme einer freiwilligen Überlast - eine Zulassungszahl von 300 vorgeschlagen hat, die auch in der ZZVO 2005/2006 als Auffüllgrenze festgesetzt worden ist. Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es sich bei dem Dienstleistungsexport nicht um einen solchen in die Klinik, sondern in die Lehreinheit Vorklinische Medizin des Studiengangs Humanmedizin handele, nämlich in das Integrierte Seminar „Mit 66 Jahren...“. Dorthin würden von Dr. L. 16 Stunden exportiert, was einem „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 1,1429 SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 SWS = 0,0041 CNW“ entspreche. Dies wiederum ergebe einen Dienstleistungsexport von 0,6123. Zum Anderen exportiere die Zahnmedizin ebenfalls durch Dr. L. 2 Stunden in den auslandsorientierten Masterstudiengang „Advanced Materials“, und zwar in die Vorlesung „Biological Tissues“. Dies mache bei 1 SWS einen „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 0,1429 /14“ = 0,0005 aus, was wiederum zu einem Dienstleistungsexport von 0,001 führe. Nach alledem sei der Export der Zahnmedizin von 0,75 auf 0,6133 zu korrigieren.
27 
Im Kapazitätsbericht, der diese Korrektur noch nicht aufweist, beträgt das bereinigte Lehrangebot 147,6991 - 0,75 = 146,9491 SWS.
28 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit entfallenden CAp in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergibt eine Jahresaufnahmekapazität von
29 
293,2982 : 6,0973 = 48,2014 Studienplätzen.
30 
Diese Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr nach folgender Tabelle errechneten Schwundfaktor von 0,9374:
31 
Danach ergaben sich 48,2014 : 0,9374 = 51,4203,
32 
abgerundet 51 Studienplätze (26 im Wintersemester 2005/06 und 25 im Sommersemester 2006).
33 
II. 1. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller / die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen, ist zulässig.
34 
a) Ein rechtzeitiger, vor dem 15.07.2005 gestellter Zulassungsantrag bei der Universität U. liegt vor. Die Kammer geht dabei von einer einheitlich für alle AntragstellerInnen geltenden Frist aus. Soweit §§ 24 , 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 27.01.2005 (GBl. S. 167; ZVS-VergabeVO) die Frist auch für außerkapazitäre Bewerbungsanträge von AntragstellerInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2005 erworben haben (sog. „Altabiturienten“), auf den 31.05. vorverlegt, lässt die Kammer diese Bestimmung in den hier zu beurteilenden Eilverfahren außer Anwendung. Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
35 
Es ist zwar nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für das außerkapazitäre Antragsverfahren gewisse formelle Anforderungen normiert (vgl. hierzu und zum Folgenden im Zusammenhang mit § 3 HVVO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253). Grundsätzlich liegt auch die Wahl des für die Bewerbung maßgeblichen Stichtags im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber findet. Eben jene Grenze wird aber ihrerseits wiederum bestimmt durch den Zweck, den der Normgeber zulässigerweise mit der Einführung eines Stichtages für Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verfolgt. Dieser liegt darin, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungsverfahren von der Hochschule ggf. beschieden bzw. die entsprechenden gerichtlichen (Massen-)Verfahren - wie von der entscheidenden Kammer regelmäßig beabsichtigt - so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist.
36 
Dieser Zweck kann jedoch mit der vorgenommenen Differenzierung zwischen Altabiturienten und sonstigen Bewerbern nicht erreicht werden. Auch nach der Neuregelung ist die Bewerberkonkurrenz nämlich erst am 15.07. geschlossen, da die Hochschule nach dem 31.05. weiter zuwarten muss, ob nicht noch „Neuabiturienten“ weitere Anträge stellen. Die Vorverlegung der Frist im außerkapazitären Bereich ist somit zur Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich.
37 
Die Neuregelung mag im originären (innerkapazitären) Anwendungsbereich des § 3 ZVS-VergabeVO, dem zentralen Vergabeverfahren, ihre Berechtigung haben, um bereits frühzeitig eine Bewerberauswahl für die in ihrem Umfang nunmehr ausgeweiteten Auswahlgespräche treffen zu können; diejenigen Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits erworben haben, können sich ohne weitere Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbarerweise im ZVS-Verfahren bewerben. Da im außerkapazitären Vergabeverfahren aufgrund gerichtlicher Eilbeschlüsse jedoch lediglich ein Losverfahren durchgeführt wird und keine Auswahlgespräche zu führen sind, fehlt es an jeglichem erkennbaren sachlichen Grund für eine Vorverlegung der Bewerbungsfrist für - lediglich - einen Teil der potenziellen Bewerber. Insoweit ist die Regelung einer Ausschlussfrist nicht erforderlich, vielmehr erschwert sie die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung und ist daher unverhältnismäßig.
38 
Dazuhin dürfte die Fristregelung kaum mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Einerseits ist - wie dargelegt - mangels eines außerkapazitären „Auswahlverfahrens“ kein sachlicher Grund ersichtlich, Altabiturienten bei den Anforderungen an die außerkapazitäre Bewerbung anders als Neuabiturienten zu behandeln. Ebenso wenig ist für die Kammer andererseits auch nur ansatzweise erkennbar, weshalb Altabiturienten als Bewerber für höhere Fachsemester oder für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, auf die nicht die ZVS-VergabeVO, sondern der - unverändert gebliebene - § 3 HVVO Anwendung findet, ihren außerkapazitären Antrag bis zum 15.07. einreichen dürfen, während Bewerber für das 1. Fachsemester mit „Altabitur“ in Studiengängen des ZVS-Verfahrens ihre Bewerbung bereits zum 31.05. einreichen müssen. Zwischen beiden (außerkapazitären) Vergleichsgruppen bestehen keine Unterschiede von Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Letztlich steht Art. 3 Abs. 1 GG auch einer willkürlichen Gleichbehandlung von Ungleichem entgegen; ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung des inner- und des außerkapazitären Antrags eines Altabiturienten ist aber gerade nicht ersichtlich, nachdem die Vorverlegung des Bewerbungszeitpunktes nur im zentralen Vergabeverfahren einen erkennbaren Sinn hat (wo sie im Übrigen von der ZVS für das Wintersemester 2005/2006 selbst nicht angewandt wird).
39 
Auch der Normgeber selbst - das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - konnte auf Anfrage der Kammer weder die Beschränkung der Teilhaberechte der Studienbewerber im außerkapazitären Bereich sachlich rechtfertigen noch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen benennen (vgl. das Schreiben des MWK vom 19.05.2005 - Az. 632.1/308).
40 
Angesichts all dessen hält es die Kammer im Eilverfahren für geboten, die - voraussichtlich verfassungswidrige - Neuregelung des Fristendes in §§ 24, 3 Abs. 2 ZVS-VergabeVO, soweit sie die Frist für außerkapazitäre Bewerbungen von Altabiturienten vorverlegt, nicht anzuwenden und die Bestimmung dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass es bei der einheitlichen Fristbestimmung auf den 15.07. bleibt. Die Vorschrift ist daher einstweilen wie folgt zu lesen:
41 
„(2) Der Zulassungsantrag muss
1. ...
42 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli, bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).“
43 
Eine Verwerfung der Fristenbestimmung insgesamt mit der Folge, dass überhaupt keine Frist mehr gilt, hält die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - weder für geboten noch für zulässig. Die Bestimmung enthält zwei selbstständige - trennbare - Regelungsbereiche: einerseits die spezielle Fristbestimmung 31.05. für Altabiturienten und andererseits als Auffangregelung die generelle Fristbestimmung 15.07. für alle (übrigen) Studienbewerber. Nur die erstgenannte ist verfassungswidrig. Da die Vorschrift teilbar ist und der verfassungswidrige Teil isoliert aufgehoben werden kann, verbleibt es bei der Auffangfrist 15.07. Eine Auslegung dergestalt, dass nunmehr (nur) für Altabiturienten überhaupt keine Frist mehr gilt, Neuabiturienten jedoch den 15.07. einzuhalten haben, verbietet sich deshalb, weil dies gleichfalls zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - und ggf. sogar zu einem noch verfassungsferneren Zustand - führen würde.
44 
Auf die von Antragstellerseite im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens diskutierten weiteren Fragen - insbesondere betreffend die Frage, ob einem Studienbewerber eine Bewerbung zu einem Zeitpunkt zugemutet werden kann, zu dem die Zulassungszahl noch gar nicht festgesetzt ist und zu dem er die Erfolgsaussichten eines Bewerbungsantrags noch gar nicht abschätzen kann (vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 CE 96.10046 u.a. -) - kommt es danach nicht mehr an. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fristbestimmung im Verordnungswege stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Angesichts der langjährig - weit gehend beanstandungsfrei - praktizierten Anwendung der Frist sieht die Kammer davon ab, im Eilverfahren die Tauglichkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HZG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. des Umsetzungsgesetzes; zur Mehrdeutigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Sachsen: Sächs. OVG, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -) weiter zu hinterfragen.
45 
Der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.10.2005 ist auch noch nicht bestandskräftig geworden, nachdem der Antragsteller / die Antragstellerin rechtzeitig Klage erhoben hat.
46 
b) Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
47 
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus.
48 
Nachdem einzelne Antragstellervertreter sich nunmehr ausdrücklich gegen eine sachdienliche Auslegung der vorgenannten Art zur Wehr setzen, besteht Anlass zu weiteren Ausführungen im Hinblick auf die Behandlung der von ihnen gestellten „reinen Losanträge“. Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelt dem Studienbewerber in den Grenzen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ein subjektiv-öffentliches Teilhaberecht auf Aufnahme in eine öffentliche Ausbildungseinrichtung. Der daraus im Einzelfall folgende verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch wird durch einen Auswahlmodus - wie etwa ein Losverfahren -, der zwangsläufig aufgrund des Bewerberüberhangs zu bestimmen ist, nicht geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst (vgl. die Äußerung des BVerwG an das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2460/04 vom 18.01.2005 - BVerwG 6 St 11.04 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Folglich hat der Studienbewerber aus dem Verfassungsrecht ggf. einen Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl, nicht aber einen subjektivrechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich auf die Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, nicht aber auf die isolierte Teilnahme an einem zwischengeschalteten Verfahren zur Bewältigung des Bewerberüberhangs. Das Losverfahren stellt im Rahmen der Mangelverwaltung immer nur den Weg zum eigentlichen Ziel - der Zulassung zum Studium - dar. Vor diesem Hintergrund sind reine Losanträge als „kupierte Hilfsanträge“ in dem Sinne zu verstehen, dass der jeweilige Antragsteller den „eigentlichen“ Hauptantrag - aus Kostengründen - bewusst nicht und nur den an sich als Hilfsantrag zu begreifenden Losantrag stellt (einen „verdeckten Hilfsantrag“ verneinend: VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -).
49 
Einem derartigen Antrag kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (so das BVerwG in der zitierten Stellungnahme). Für die Kammer folgt dies bereits daraus, dass das Gericht im auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung hat. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“. Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der „Zweck“ - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt. Damit ist positivrechtlich festgelegt, dass sich der Anordnungsinhalt nicht streng an der Vorgabe von §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO zu orientieren hat, sondern dem Gericht eine flexibel handhabbare einstweilige Entscheidungsbefugnis gegeben ist (vgl. dazu Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 133).
50 
Angesichts dessen orientiert sich die Kammer weiterhin am „Zweck“ des mit der Antragstellung im Eilverfahren verbundenen Begehrens - der Zulassung zum Studium - und beteiligt alle AntragstellerInnen ungeachtet bestimmter Maßgaben für das Losverfahren in den jeweiligen Anträgen am von der Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren. Im Hinblick auf die Folgen bestimmter Antragstellungen für die gesondert zu betrachtende Kostenentscheidung werden Ausführungen im Rahmen der Begründung der Nebenentscheidungen zu machen sein (vgl. im Übrigen zu weiteren Einzelheiten der Antragstellung die Beschlüsse der Kammer im Studiengang Humanmedizin vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
51 
2. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
52 
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
53 
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), 55 Studienplätze. Davon entfallen auf das Wintersemester 2005/2006 28 und auf das Sommersemester 2006 27 Studienplätze, sodass im Wintersemester 2 weitere Plätze vergeben werden können.
54 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Zulassungszahl ist die Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S.271), geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Danach ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp - vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII -). Ein Fall des § 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
55 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. 1996, S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zunächst die Berechnungsgrundlage. Das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben beträgt 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
56 
Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nach diesen Maßgaben nicht aus und bedarf der Korrektur.
57 
a) Eine Absenkung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. c KapVO VII hält die Kammer allerdings entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter im Eilverfahren nicht für angezeigt.
58 
Um zu vermeiden, dass der Anteil an der Arbeitszeit der befristet Angestellten, der auf die Krankenversorgung entfällt, unzulässig doppelt berücksichtigt wird, einmal durch die Reduzierung des Deputats von 8 auf 4 SWS und zum anderen durch einen pauschalen Krankenversorgungsabzug in Höhe von 36 % des Gesamtdeputats gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c KapVO VI in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430), hat die Kammer in den früheren Semestern unter Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 -, bestätigt durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2000 - NC 9 S 25/00 - in richterlicher Notkompetenz das Lehrdeputat der befristet Angestellten von 4 auf 5 SWS erhöht. Die Antragsgegnerin hat sich dem im Kapazitätsbericht für den Berechnungszeitraum 2001/2002 angeschlossen. In § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO VII ist der pauschale Krankenversorgungsabzug auf 30 % des Deputats reduziert worden. Im Zusammenhang damit und entsprechend der Lehrverpflichtungsverordnung hat die Antragsgegnerin für befristet Angestellte wieder 4 SWS angesetzt. Dies hat die Kammer und auch der VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 -) im Eilverfahren gebilligt. Die Klärung der mit der Höhe des Krankenversorgungsabzugs zusammenhängenden Fragen muss jedoch angesichts ihres Umfangs und ihrer Komplexität einstweilen aufgeschoben werden und kann in den anhängigen Eilverfahren nicht im gebotenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Semesterbeginn vorgenommen werden.
59 
b) Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist aber - wie im Vorjahresbeschluss der Kammer bereits ausgeführt - insoweit zu korrigieren, als die fiktive Fortführung von 4 SWS auf der Grundlage des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - nicht berücksichtigt, dass die Lehrverpflichtung von Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) von 8 auf 9 SWS erhöht worden ist. Der fiktiven Fortführung von 4 SWS in der Abteilung III liegt nämlich der Tausch einer C 3-Stelle gegen eine befristet besetzte Angestelltenstelle zugrunde. Nach Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren ist bei einer Saldierung nunmehr von einer Differenz von (9 - 4 =) 5 SWS und nicht mehr - wie bislang - von (8 - 4 =) 4 SWS auszugehen.
60 
Dem kann von der Antragsgegnerin nicht entgegen gehalten werden, dem Sanktionscharakter der Fiktion sei hinreichend Genüge getan, wenn fiktive Stellen mit ihrem zum Zeitpunkt des Wegfalls angesetzten Deputat weitergeführt würden. Erhöhe man auch das fiktive Deputat, so würde nach Ansicht der Antragsgegnerin das Sanktionsziel der Fiktion, deren Auswirkungen in der Lehrpraxis auf Dauer ohnehin kaum zu bewältigen seinen, überdehnt. Für mehr als zwei bis drei Jahre dürfe daher die Fortführung fiktiver Stellen verfassungsrechtlich nicht geboten sein.
61 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die fiktive Fortführung von Deputaten nach Ansicht der Kammer keinen Sanktionscharakter hat, sondern die Hochschule anhalten soll, eine Stelle wieder zu besetzen bzw. wieder einzurichten. Ebenso wenig spielt der eingetretene Zeitablauf eine Rolle; der Gedanke der „Verjährung“ o.ä. ist für die Überprüfung kapazitätsrelevanter Parameter nicht tauglich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2005 - NC 9 S 472/04 -). Andererseits kann bei veränderten Umständen eine erneute Überprüfung der fiktiven Deputatsfortführung erforderlich sein (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). In der Erhöhung der Lehrverpflichtung - mit kapazitätserhöhender Wirkung - ist ein solcher Umstand zu sehen. Die fiktive Fortführung des Deputats erfordert bereits begrifflich eine Berücksichtigung der sich verändernden Begleitumstände, da zu fragen ist, welches Lehrdeputat in die Kapazitätsberechnung einzustellen wäre, wenn die Stelle nicht gestrichen worden wäre, sondern der Ausbildung noch zur Verfügung stünde. Die Hochschule muss sich so behandeln lassen, als ob die Maßnahme - hier die Umwidmung der Stelle - nicht erfolgt wäre (vgl. den Beschluss der Kammer vom 22.07.2002 - NC 6 K 45/02 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Ein Verzicht auf eine Dynamisierung der Fiktion würde letztlich zu einer Schlechterstellung der Studienbewerber führen, ohne dass die erforderliche, auf die Stellenstreichung bezogene Abwägungsentscheidung, deren Fehlen ja erst zu der Fiktion geführt hat, vorgenommen worden wäre. Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -) hat - soweit ersichtlich für die gleiche, hier streitige Stelle - im Zusammenhang mit der Änderung der Regelung des Krankenversorgungsabzugs und der danach nach seiner Auffassung nicht mehr im Wege richterlicher Notkompetenz erforderlichen Erhöhung der Lehrverpflichtung befristet angestellter Assistenzärzte (auf 5 SWS) eine identische Saldobetrachtung vorgenommen und das fiktive Deputat damals um eine SWS erhöht. Dies hat die Antragsgegnerin akzeptiert, seitdem führt sie selbst in der Kapazitätsberechnung 4 SWS - statt zuvor 3 SWS - fiktiv fort.
62 
c) Die für die Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Die Kammer geht im Eilverfahren davon aus, dass die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 RöV und § 31 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV erforderliche schriftliche Bestellung durch die Antragsgegnerin als Betreiber bzw. Strahlenschutzverantwortliche vorliegt, auch wenn die Antragsgegnerin eine schriftliche Bestellung von Frau Dr. G. zur Beauftragten nicht vorgelegt hat, sondern lediglich mehrere Schreiben des Abteilungsleiters zur Begründung der Deputatsermäßigung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. -). Das hierfür zuständige Ministerium hat die Lehrverpflichtung von Frau Dr. G. für die Wahrnehmung der besonderen Aufgabe einer Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 9 Abs. 2 LVVO reduziert (vgl. das Schreiben des MWK vom 02.06.2005 - 13-7340.21-10 -, Anlage B 4 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 02.08.2005). Die formell erforderliche Entscheidung des Ministeriums lag damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums vor (vgl. § 5 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 u.a. -).
63 
Dass die Lehrverpflichtungsermäßigung - in sachlichrechtlicher Hinsicht - „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) erfolgt ist, hat die Antragsgegnerin in hinreichender Weise durch die Stellungnahmen des Abteilungsleiters dargelegt. § 9 Abs. 2 LVVO erfordert in kapazitätsbeschränkten Fächern auch die Prüfung, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei muss berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Beauftragten erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Beauftragten geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. - sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin kommt Frau Dr. G. aufgrund ihrer Qualifikation als einzige für die Ausübung des Amtes in Betracht. Ihre übrigen Dienstpflichten wurden in den Blick genommen. Der zeitliche Aufwand für die Ausübung der Funktion entspricht nach den im Eilverfahren nicht in Frage zu stellenden Angaben der Antragsgegnerin ohne Weiteres der gewährten Deputatsermäßigung. Geeignete Alternativen, welche die Belange der Studienbewerber weniger beeinträchtigt hätten, waren nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist die Deputatsermäßigung kapazitätsrechtlich anzuerkennen.
64 
Dass die Deputatsermäßigung in der Kapazitätsberechnung (noch) der C 4 - Stelle zugerechnet wird und nicht der Stelle von Frau Dr. G., ist ein offensichtliches - und daher unbeachtliches - Schreibversehen.
65 
d) Die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. als Studiendekan hat die Kammer bereits in den Beschlüssen vom 14.11.2003 - NC 6 K 267/03 u.a. - gebilligt (vgl. auch - wenngleich ohne Entscheidungsrelevanz - VGH Baden-Württemberg - Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -). Zwar hat der VGH Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass gegen die Ermäßigung Bedenken bestehen, da die Antragsgegnerin insgesamt drei Studiendekane mit Ermäßigungen der jeweiligen Lehrverpflichtung um zusammen zwölf Semesterwochenstunden bestellt hat, ohne eine genaue Begründung zu geben, welche eine angemessene Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber erkennen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). In Anbetracht des Umstands, dass die Kammer die Deputatsermäßigung für den Prodekan auch in den Eilfällen des Wintersemesters 2005/2006 (Humanmedizin) aus formellen Gründen weiter nicht anerkennt und sich die Deputatsermäßigungen für Leitungsfunktionen im Sinne des § 6 a LVVO in der Summe danach unterhalb der Freistellungspauschale des § 6 a Abs. 2 LVVO bewegen, kann die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. jedoch weiter hingenommen werden, ohne dass den bestehenden Zweifeln weiter nachgegangen werden müsste.
66 
e) Der zugunsten der Lehreinheit „Klinische Medizin“ geltend gemachte Dienstleistungsexport in Höhe von 0,75 SWS kann nicht anerkannt werden. Ein solcher Export von Lehrleistungen findet nicht statt.
67 
Bereits seit vielen Jahren stellt die Antragsgegnerin einen entsprechenden Export für die Klinische Medizin in ihre Kapazitätsberechnung ein. Die Kammer ist dabei stets davon ausgegangen, dass es sich um einen Dienstleistungsbedarf dieser Lehreinheit für die Vorlesung „Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten für Mediziner“ handelt (vgl. etwa den Beschluss der Kammer vom 08.10.1998 - NC 6 K 304/98 - sowie die Kapazitätsberichte der Antragsgegnerin etwa aus den Studienjahren 1994/1995 oder 1990/1991, die die Vorlesung noch namentlich benennen). Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin nunmehr jedoch mitgeteilt (Anlage B 6 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 30.09.2005), dass es einen Export in die Klinische Medizin nicht gebe, sondern lediglich einen solchen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin - nämlich in das Integrierte Seminar „Mit 66 Jahren...“ - und für den auslandsorientierten Masterstudiengang „Advanced Materials“ (Vorlesung „Biological Tissues“). Dieser Dienstleistungsexport entspreche insgesamt 0,6133 SWS und nicht - wie in der Kapazitätsberechnung geltend gemacht - 0,75 SWS.
68 
In Anbetracht dieser - für die Kammer neuen - Sachlage kann der Dienstleistungsexport im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum insgesamt nicht anerkannt werden. Der geltend gemachte Export für die Klinische Medizin existiert nicht und der tatsächlich - wohl stattfindende - Export für die Vorklinik ist im Kapazitätsbericht (§ 4 KapVO VII) nicht geltend gemacht und konnte vom für die Festsetzung der Zulassungszahl zuständigen Ministerium (§ 3 HZG) nicht überprüft und in die Entscheidung mit einbezogen werden. Beide Dienstleistungsexporte sind etwas völlig verschiedenes. Dass die Zulassungszahl für die vorklinischen und die klinischen Semester der Humanmedizin in diesem Studienjahr identisch ist und somit ein für beide Exporte vergleichbarer Aq zugrunde gelegt bzw. prognostiziert werden konnte, beruht auf einer Zufälligkeit und steht dem nicht entgegen. Die Antragsgegnerin kann nicht einen Dienstleistungsexport geltend machen, der tatsächlich nicht erbracht wird, und anschließend - wenn dies auffällt - zu Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 KapVO VII; der Schriftsatz vom 30.09.2005 ging am selben Tage per Fax bei Gericht ein) andere Dienstleistungsexporte in Ansatz bringen.
69 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Dienstleistungsexport für die Vorklinik bei inhaltlicher Überprüfung ohnehin nicht in voller Höhe anerkannt werden könnte. Ein Abbau des für das harte Numerus clausus - Fach Zahnmedizin verfügbaren Anteils am Lehrangebot ist unter dem Blickpunkt von Art. 12 GG rechtlich in hohem Maße problematisch, denn der absolute Numerus clausus belastet die Berufszugangsfreiheit ohnehin schon bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer unvertretbar, zu Lasten des harten NC-Fachs Zahnmedizin einen Export für einen postgradualen, sich überwiegend an ausländische Studierende richtenden Studiengang geltend zu machen. Hinzu kommt, dass ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses bislang nicht Dr. E. L. als Zahnmediziner, sondern Prof. Dr. C. aus der Abteilung für Unfallchirurgische Forschung und Biomechanik die Vorlesung Biological Tissues gehalten hat, sodass offenkundig kapazitätsschonendere Wege vorhanden sind, die entsprechende Lehrnachfrage des Studiengangs zu befriedigen.
70 
Ob die Berechnung des Dienstleistungsexports für das Integrierte Seminar (0,6123 SWS) durch die Antragsgegnerin zutrifft, bedarf danach keiner Entscheidung mehr.
71 
f) Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist zu korrigieren.
72 
Dabei ist jedoch zunächst - jedenfalls im Eilverfahren - dem Vorbringen einzelner Antragstellervertreter nicht zu folgen, die unter Bezugnahme auf den Bericht der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Zahnmedizinischen Ausbildung „Zahnmedizinische Ausbildung in Baden-Württemberg“ (http://www.mwk-bw.de/Hochschulen/Medizin/zahnmedizin.pdf) die einzelnen Übergangsquoten in Frage stellen und der Antragsgegnerin „Doppelzählungen“ unterstellen, die daraus resultieren sollen, dass einzelne Studierende in unteren Semestern gezählt würden, bis sie die zahnärztliche Vorprüfung bestanden hätten. Die Antragsgegnerin hat versichert, dass es die behaupteten Doppelzählungen nicht gebe und dass sie konsequent ihrer Auffüllverpflichtung nachkomme. Bei Zulassungen in höhere Fachsemester würden die Bewerber entsprechend ihrem Ausbildungsstand in die entsprechende Studierendenkohorte zugelassen und dort auch in der Schwundberechnung geführt. Jede/r Studierende verbleibe bis zum Ende des Studiums in der entsprechenden Kohorte, sodass es zu Doppelzählungen nicht kommen könne (vgl. zu Doppelzählungen i.Ü. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -).
73 
Die Kammer hat im Eilverfahren keine Veranlassung, an diesen Darlegungen zu zweifeln. Geht man aber von der so beschriebenen Praxis der Antragsgegnerin aus, so sind auch die Bedenken der Antragstellerseite im Hinblick auf die Aussagen des Berichts der Sachverständigenkommission entkräftet. Zwar mag es an der Universität U. vor allem im „vorklinischen“ Bereich der Zahnmedizin eine hohe Abbrecherquote geben (vgl. S. 40 und insbes. S. 104 des zitierten Berichts). Solange aber die Antragsgegnerin ihrer Auffüllverpflichtung gemäß § 3 ZZVO nachkommt - wovon die Kammer im Sinne einer tatsächlichen Vermutung im Eilverfahren ausgeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 u.a. -; Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 u.a. -) -, führt dies nicht zu einem entsprechend hohen Schwund.
74 
Jedoch enthält die Schwundberechnung einen ins Gewicht fallenden und damit relevanten sog. „schwundfremden“ Faktor, der zu eliminieren ist. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung insbesondere von Professoren und unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern um eine SWS durch die Änderungsverordnung zur LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) zum 01.09.2003 hat zu einer einmaligen, die Schwundprognose verzerrenden Erhöhung des Lehrangebots und damit der Zulassungszahl (und der entsprechenden Auffüllgrenzen) geführt.
75 
Die Antragsgegnerin hat zur rechnerischen Ermittlung der nach § 16 KapVO VII zu erwartenden Schwundquote das allgemein akzeptierte „Hamburger Verfahren“ angewandt. Die so ermittelte Schwundquote unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da das Verfahren prognostische Elemente enthält (vgl. nur Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 16 KapVO, Rn 6). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat, allerdings mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung schwundfremder Einflussfaktoren (Hess. VGH, Beschluss vom 21.03.1986 - Mb 42 G 6331/84 T -, zitiert bei Bahro / Berlin, a.a.O.). Eine Korrektur ist also erforderlich, wenn in der vorgelegten Schwundstatistik derartige schwundfremde Faktoren mit erfasst worden sind. Zwar ist davon auszugehen, dass das Hamburger Modell gewisse Zufälligkeiten ausgleicht, sodass aus der bisherigen Entwicklung der Studierendenzahlen Rückschlüsse auf künftige tatsächliche Abläufe möglich sind und auch geringfügige schwundfremde Faktoren vernachlässigt werden können (Hess. VGH, Beschluss vom 25.05.2005 - 8 MM 3456/04.W4 - m.w.N.). Signifikante und völlig atypische Studierendenbewegungen von Gewicht können aber nicht außer Betracht gelassen werden, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich in Zukunft wiederholen, weshalb statistischen Auffälligkeiten nachzugehen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 09.10.1986 - Gc 42 G 6650/84 T -, KMK-HSchR 1987, 171, 179f.).
76 
Hier ist ein ins Gewicht fallender atypischer Anstieg der Studierendenzahlen, der sich voraussichtlich nicht wiederholen wird, zu verzeichnen. Die Belegungszahlen aus der Tabelle der Schwundberechnung zeigen einen außergewöhnlichen positiven Schwund - also ein Anwachsen der Kohorten - vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 auf:
77 
Auffällig ist hierbei, dass keine dieser neun Kohorten einen (negativen) Schwund zu verzeichnen hat, sondern alle entweder - z.T. beträchtlich - zunehmen oder - vor allem in den höheren Fachsemestern - zumindest gleich bleiben. Derartiges lässt sich in der gesamten Belegungstabelle kein zweites Mal feststellen. Es kommt zwar auch bei den anderen Semesterübergängen immer wieder zu einem Anwachsen einzelner Kohorten zum nächsten Semester hin. Für jeden sonstigen Semesterübergang lassen sich aber - zumeist sogar überwiegend - (negativ) schwindende Kohorten aufzeigen. Dies gilt sogar, wenn man über die der aktuellen Schwundberechnung zugrunde liegende Belegungsstatistik hinausgeht und die Belegungszahlen aufgrund alter Schwundberechnungen bis in das Wintersemester 1997/1998 zurückverfolgt. Der außergewöhnlich starke positive Schwund vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 - der im Übrigen auch bei den Studierendenkohorten der Humanmedizin stattgefunden hat (dort stieg die zu berücksichtigende Kohorte um 12 Studierende an) - ist in Anbetracht dessen eine gravierende statistische Auffälligkeit.
78 
Zu erklären ist diese Verzerrung der Statistik - jedenfalls zum überwiegenden Teil - mit der Erhöhung der Lehrverpflichtung zum Beginn des Wintersemesters 2003/2004. Das Lehrangebot der Lehreinheit Zahnmedizin stieg vom Studienjahr 2002/2003 auf das Studienjahr 2003/2004 bei einem unveränderten Stellenbestand von 33 Planstellen von 191 SWS auf 211 SWS an (jeweils bereits abgezogen sind 5 SWS Deputatsermäßigungen). Davon beruhen zumindest 16 SWS auf der Erhöhung der Lehrverpflichtung, da 16 Stellen nunmehr mit einer Lehrverpflichtung von 9 statt vorher 8 SWS geführt werden. Der dadurch bedingte sprunghafte Anstieg der Zulassungszahl und der entsprechenden Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester hat dazu geführt, dass es im dazugehörigen Übergang der Kohorten zum Wintersemester 2003/2004 nirgends zu einem negativen Schwund kam, was - wie anhand der Belegungsstatistik dargelegt - außergewöhnlich ist.
79 
Dieser „Ausreißer“ in der Schwundberechnung fällt nach Ansicht der Kammer dermaßen ins Gewicht, dass die Berechnung um diesen sog. schwundfremden Faktor zu bereinigen ist. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es im Rahmen des Hamburger Modells und insbesondere aufgrund der aus der ZZVO folgenden Auffüllverpflichtung zwangsläufig und typischerweise zu gewissen Abweichungen in alle Richtungen kommen kann und kommt; Erhöhen sich etwa - aus welchen Gründen auch immer - Zulassungszahl und Auffüllgrenzen vom einen auf das andere Studienjahr, so ergeben sich mitunter Erfolgsquoten über 1,0, die nicht unbedingt auf schwundfremden Faktoren beruhen müssen. Derartige Zufälligkeiten sind systembedingt und vom Hamburger Modell berücksichtigt; sie sind hinzunehmen.
80 
Der dargelegte Zuwachs in den Studierendenkohorten zum Wintersemester 2003/2004 verlässt jedoch den Bereich der hinnehmbaren Schwankungsbreite. Wie rechnerisch noch zu zeigen sein wird, wirkt er sich erheblich auf die zu errechnende Zulassungszahl aus (seine Eliminierung führt - ohne sonstige gerichtliche Korrekturen an der Kapazitätsberechnung - auf das Studienjahr bezogen zur - rechnerischen - Zulassung weiterer 2,58 Studierenden; dazu sogleich). Zudem beruht er auf einem einmaligen Ereignis, dass sich nicht ohne Weiteres wiederholen wird. Die zu treffende Schwundprognose greift aber nur deshalb auf die Studierendenzahlenentwicklung der Vorjahre zurück, um eine verlässliche Prognose auch für die künftige Entwicklung geben zu können. Dazu muss sie aber um den schwundfremden Faktor bereinigt werden.
81 
Im Hinblick auf die rechnerischen Wege zur Bereinigung der Schwundberechnung im vorgenannten Sinne kann nicht - wie von Antragstellerseite z.T. vorgeschlagen - auf den Schwundfaktor des Vorjahres zurückgegriffen werden, der bereits in ähnlicher Weise verzerrt war. Vielmehr ist das Hamburger Modell im hier zu beurteilenden Einzelfall dahin gehend zu modifizieren, dass der Übergang vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 herausgerechnet wird. Dies lässt sich mathematisch durch die Berechnung eines gesonderten Schwundfaktors für die Studierendenentwicklung vom Sommersemester 2000 bis (einschließlich) zum Sommersemester 2003 einerseits und für die Entwicklung seit dem Wintersemester 2003/2004 andererseits erreichen. Die Schwundberechnung ist somit in der nachfolgend grafisch durch einen Trennstrich gekennzeichneten Art und Weise aufzuteilen:
82 
Für die Zeit vom Sommersemester 2000 bis zum Sommersemester 2003 ist ein gesonderter Schwundfaktor zu ermitteln:
83 
Ebenso ist für den Zeitraum ab dem Wintersemester 2003/2004 ein gesonderter Schwundfaktor zu errechnen, sodass der - außergewöhnliche - Übergang vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 in der Berechnung entfällt:
84 
Aus den beiden danach ermittelten Schwundfaktoren (0,8071 und 1,0918) ist sodann ein Mittelwert zu bilden, der aber die unterschiedlichen Zeiträume, die von ihnen jeweils erfasst werden, gewichtend berücksichtigt. Dabei erscheint es angebracht, den für den Zeitraum vor dem Wintersemester 2003/2004 ermittelten Faktor von 0,8071 mit 70 % und den Faktor für die Zeit danach von 1,0918 mit 30 % zu bewerten, da dies auch dem Verhältnis des zugrunde liegenden Zahlenmaterials entspricht. Somit ergibt sich ein Gesamtschwundfaktor von (0,8071 x 7/10) + (1,0918 x 3/10) = 0,8925.
85 
Auch dieser Schwundfaktor mag das tatsächliche Schwundverhalten in der Vergangenheit nicht vollständig wiedergeben, da ein Semesterübergang ausgeblendet wurde. Er ist aber zumindest um den Ausreißer des Wintersemesters 2003/2004 bereinigt und dürfte daher dem tatsächlichen Schwundverhalten, soweit es zum Zwecke einer Prognose der künftigen Schwundentwicklung herangezogen werden soll, näher kommen, als der von der Antragsgegnerin angesetzte Wert von 0,9374. Die beträchtliche Differenz der beiden Schwundfaktoren (0,9374 - 0,8925 = 0,0449), die - wie bereits angedeutet - ca. 2,5 Studienplätzen entspricht, macht deutlich, dass dem eliminierten schwundfremden Faktor ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung erfordert.
86 
3. Zusammenfassend ist die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin wie folgt zu korrigieren: Das der Lehreinheit zur Verfügung stehende Lehrdeputat ist um eine weitere fiktive SWS zu erhöhen und beträgt 212 SWS. Folglich errechnet sich für die 33 Planstellen ein durchschnittliches Lehrdeputat von 212 : 33 = 6,4242 SWS. Nach Abzug des im Eilverfahren nicht beanstandeten Personalbedarfs für die Krankenversorgung von (33 x 0,3) = 9,9 Stellen verbleibt ein Deputatsstundenangebot der Lehreinheit (33 - 9,9) x 6,4242 = 148,3990 SWS. Ein Dienstleistungsbedarf ist davon - wie dargelegt - nicht abzuziehen, sodass sich nach Verdoppelung des Lehrangebots und Division mit dem CAp von 6,0973 eine Aufnahmekapazität von zunächst (148,3990 x 2) : 6,0973 = 48,6770 Studienplätzen errechnet. Dieses Berechnungsergebnis führt unter Berücksichtigung des korrigierten Schwundfaktors zu einer Zulassungszahl von 48,6770 : 0,8925 = 54,5401, aufgerundet 55 Studienplätzen (28 im Wintersemester und 27 im Sommersemester). Damit können 2 weitere Studienplätze an die Bewerberkonkurrenz vergeben werden.
87 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - (Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird (vgl. zur näheren Begründung auch die Beschlüsse der Kammer zum Studiengang Humanmedizin vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Damit ergibt sich bei 2 zusätzlichen Studienplätzen und 8 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
88 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -; Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 -; VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 -; für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 -; anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusstenors, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 2 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 2 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 3/4, die Antragsgegnerin 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller / die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, bei der Antragsgegnerin.
Er / sie stellte jedenfalls vor dem 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität.
In der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) sind 51 Studienplätze für das Studienjahr 2004/05 festgesetzt, 26 Anfängerplätze im Wintersemester 2005/06 und 25 Plätze im Sommersemester 2006. Dem liegt die an das Wissenschaftsministerium übermittelte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. Fachsemester sind für das Wintersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell (Stand: 16.11.2005) auch 26 Studienplätze vergeben.
Die Antragsgegnerin errechnete dabei aus der Zahl der 33 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten - wie in den Vorjahren - ein Gesamtlehrdeputat von 211 Semesterwochenstunden und brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde (57 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 3
6
C 2 1 9 -
9
A 13 - A 15 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 6 4 -
24
Im Vergleich zum Kapazitätsbericht für das Studienjahr 2004/2005 ist in dieser Abteilung eine zusätzliche BAT-Zeitstelle (+ 4 SWS) ausgewiesen.
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik (55 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 -
9
C 1 1 4 -
4
A 13 - A 15 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 6 4 -
24
10 
In dieser Abteilung hat die Antragsgegnerin eine C 1 - Stelle (+ 4 SWS) neu in die Kapazitätsberechnung eingestellt, zugleich aber 2 BAT-Zeitstellen (- 8 SWS) gestrichen.
11 
Abt. III: Poliklinik für Zahnärztl. Chirurgie (Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie) (55 SWS)
12 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 2*
7
C 3 1 9 -
9
C 2 1 9 -
9
A 13 - A 15 1 9 -*
9
BAT II a/Ib (D) 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
fiktiv fortgeführt (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003, NC 9 S 57/02 u.a.
4
13 
Hier hat die Antragsgegnerin offenkundig (eine Erläuterung hat sie insoweit nicht gegeben) die C 3 - Stelle sowie die BAT-Dauerstelle der Sektion plastische und rekonstruktive Gesichts- und Kieferchirurgie, die nicht mehr gesondert im Kapazitätsbericht auftaucht, aufgenommen und auch eine - im Vorjahr in der Stellenausstattungsübersicht fehlende - A 14 - Stelle wieder ausgewiesen (+/- 0). Richtigerweise muss sich die Deputatsreduzierung (*) auch auf diese Stelle, und nicht auf die C 4 - Professur beziehen.
14 
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie (35 SWS)
15 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 -
9
A 13 - A 15 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (D) 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
16 
Sektion Orale Biologie (9 SWS)
17 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
BAT IIa/Ib (D) 1 9 -
9
18 
Die Stellenverschiebungen bzw. -umstrukturierungen sind nach Angaben der Antragsgegnerin schon in früherer Zeit erfolgt, jedoch nunmehr erstmals im Kapazitätsbericht berücksichtigt.
19 
Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H. wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 3 SWS. Auf Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G. für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS. Die Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde führt dazu aus, Frau Dr. G. sei zum 01.10.2004 als Funktionsoberärztin in der Abteilung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie mit der Verantwortung für die dort integrierte Röntgeneinrichtung betraut worden. Als einzige besitze sie die erforderliche Berechtigung nach der Röntgenverordnung. Ohne eine Lehrdeputatsminderung sei eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung nicht mehr gewährleistet. Weiterhin sei Frau Dr. G. Qualitätsmanagement-Beauftragte in der Abteilung, woraus bereits erhebliche Einschnitte im Bereich der Krankenversorgung und auch der Lehre folgten. Der zeitliche Aufwand zur Wahrnehmung des Amtes der Strahlenschutzbeauftragten betrage über das Jahr gemittelt ca. 2-3 Stunden pro Woche. Bedienstete außerhalb der ZMK-Klinik könnten das Amt aus fachspezifischen Gründen nicht kompetent ausfüllen. Als Leiterin der Röntgenabteilung sei Frau Dr. G. beauftragt, regelmäßige Strahlenschutzunterweisungen durchzuführen. Eine Zuweisung des Amtes an eine externe nuklearmedizinische oder radiologische Abteilung sei nicht möglich, da der zahnmedizinische und der medizinische Strahlenschutz wie auch die zahnmedizinische und die medizinische Radiologie nicht gleichzusetzen seien. Frau Dr. G. sei ferner im April 2005 von der Landesärztekammer zur Referentin für die Aktualisierungskurse der Fachkunde im Strahlenschutz ernannt worden. Seit 01.02.2005 sei sie darüber hinaus Qualitätsmanagement-Beauftragte der gesamten Klinik.
20 
Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
21 
211 SWS : 33 Planstellen = 6,3939.
22 
Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (= 9,9 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 23,1 Stellen für die Lehre zur Verfügung. Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit
23 
23,1 x 6,3939 = 147,6991 SWS.
24 
Für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht zugeordneten Studiengang Medizin brachte die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport in Höhe von 0,75 SWS (0,2 mehr als im Vorjahr) zugunsten der Lehreinheit „Klinische Medizin“ in Ansatz. Dieser errechnete sich nach der Formel
25 
CAq x Aq/2 = 0,005 x 300/2 = 0,75,
26 
nachdem sie für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 252 Studienplätzen ermittelt, dem Wissenschaftsministerium in der Folge jedoch - unter Übernahme einer freiwilligen Überlast - eine Zulassungszahl von 300 vorgeschlagen hat, die auch in der ZZVO 2005/2006 als Auffüllgrenze festgesetzt worden ist. Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es sich bei dem Dienstleistungsexport nicht um einen solchen in die Klinik, sondern in die Lehreinheit Vorklinische Medizin des Studiengangs Humanmedizin handele, nämlich in das Integrierte Seminar „Mit 66 Jahren...“. Dorthin würden von Dr. L. 16 Stunden exportiert, was einem „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 1,1429 SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 SWS = 0,0041 CNW“ entspreche. Dies wiederum ergebe einen Dienstleistungsexport von 0,6123. Zum Anderen exportiere die Zahnmedizin ebenfalls durch Dr. L. 2 Stunden in den auslandsorientierten Masterstudiengang „Advanced Materials“, und zwar in die Vorlesung „Biological Tissues“. Dies mache bei 1 SWS einen „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 0,1429 /14“ = 0,0005 aus, was wiederum zu einem Dienstleistungsexport von 0,001 führe. Nach alledem sei der Export der Zahnmedizin von 0,75 auf 0,6133 zu korrigieren.
27 
Im Kapazitätsbericht, der diese Korrektur noch nicht aufweist, beträgt das bereinigte Lehrangebot 147,6991 - 0,75 = 146,9491 SWS.
28 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit entfallenden CAp in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergibt eine Jahresaufnahmekapazität von
29 
293,2982 : 6,0973 = 48,2014 Studienplätzen.
30 
Diese Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr nach folgender Tabelle errechneten Schwundfaktor von 0,9374:
31 
Danach ergaben sich 48,2014 : 0,9374 = 51,4203,
32 
abgerundet 51 Studienplätze (26 im Wintersemester 2005/06 und 25 im Sommersemester 2006).
33 
II. 1. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller / die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen, ist zulässig.
34 
a) Ein rechtzeitiger, vor dem 15.07.2005 gestellter Zulassungsantrag bei der Universität U. liegt vor. Die Kammer geht dabei von einer einheitlich für alle AntragstellerInnen geltenden Frist aus. Soweit §§ 24 , 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 27.01.2005 (GBl. S. 167; ZVS-VergabeVO) die Frist auch für außerkapazitäre Bewerbungsanträge von AntragstellerInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2005 erworben haben (sog. „Altabiturienten“), auf den 31.05. vorverlegt, lässt die Kammer diese Bestimmung in den hier zu beurteilenden Eilverfahren außer Anwendung. Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
35 
Es ist zwar nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für das außerkapazitäre Antragsverfahren gewisse formelle Anforderungen normiert (vgl. hierzu und zum Folgenden im Zusammenhang mit § 3 HVVO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253). Grundsätzlich liegt auch die Wahl des für die Bewerbung maßgeblichen Stichtags im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber findet. Eben jene Grenze wird aber ihrerseits wiederum bestimmt durch den Zweck, den der Normgeber zulässigerweise mit der Einführung eines Stichtages für Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verfolgt. Dieser liegt darin, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungsverfahren von der Hochschule ggf. beschieden bzw. die entsprechenden gerichtlichen (Massen-)Verfahren - wie von der entscheidenden Kammer regelmäßig beabsichtigt - so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist.
36 
Dieser Zweck kann jedoch mit der vorgenommenen Differenzierung zwischen Altabiturienten und sonstigen Bewerbern nicht erreicht werden. Auch nach der Neuregelung ist die Bewerberkonkurrenz nämlich erst am 15.07. geschlossen, da die Hochschule nach dem 31.05. weiter zuwarten muss, ob nicht noch „Neuabiturienten“ weitere Anträge stellen. Die Vorverlegung der Frist im außerkapazitären Bereich ist somit zur Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich.
37 
Die Neuregelung mag im originären (innerkapazitären) Anwendungsbereich des § 3 ZVS-VergabeVO, dem zentralen Vergabeverfahren, ihre Berechtigung haben, um bereits frühzeitig eine Bewerberauswahl für die in ihrem Umfang nunmehr ausgeweiteten Auswahlgespräche treffen zu können; diejenigen Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits erworben haben, können sich ohne weitere Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbarerweise im ZVS-Verfahren bewerben. Da im außerkapazitären Vergabeverfahren aufgrund gerichtlicher Eilbeschlüsse jedoch lediglich ein Losverfahren durchgeführt wird und keine Auswahlgespräche zu führen sind, fehlt es an jeglichem erkennbaren sachlichen Grund für eine Vorverlegung der Bewerbungsfrist für - lediglich - einen Teil der potenziellen Bewerber. Insoweit ist die Regelung einer Ausschlussfrist nicht erforderlich, vielmehr erschwert sie die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung und ist daher unverhältnismäßig.
38 
Dazuhin dürfte die Fristregelung kaum mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Einerseits ist - wie dargelegt - mangels eines außerkapazitären „Auswahlverfahrens“ kein sachlicher Grund ersichtlich, Altabiturienten bei den Anforderungen an die außerkapazitäre Bewerbung anders als Neuabiturienten zu behandeln. Ebenso wenig ist für die Kammer andererseits auch nur ansatzweise erkennbar, weshalb Altabiturienten als Bewerber für höhere Fachsemester oder für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, auf die nicht die ZVS-VergabeVO, sondern der - unverändert gebliebene - § 3 HVVO Anwendung findet, ihren außerkapazitären Antrag bis zum 15.07. einreichen dürfen, während Bewerber für das 1. Fachsemester mit „Altabitur“ in Studiengängen des ZVS-Verfahrens ihre Bewerbung bereits zum 31.05. einreichen müssen. Zwischen beiden (außerkapazitären) Vergleichsgruppen bestehen keine Unterschiede von Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Letztlich steht Art. 3 Abs. 1 GG auch einer willkürlichen Gleichbehandlung von Ungleichem entgegen; ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung des inner- und des außerkapazitären Antrags eines Altabiturienten ist aber gerade nicht ersichtlich, nachdem die Vorverlegung des Bewerbungszeitpunktes nur im zentralen Vergabeverfahren einen erkennbaren Sinn hat (wo sie im Übrigen von der ZVS für das Wintersemester 2005/2006 selbst nicht angewandt wird).
39 
Auch der Normgeber selbst - das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - konnte auf Anfrage der Kammer weder die Beschränkung der Teilhaberechte der Studienbewerber im außerkapazitären Bereich sachlich rechtfertigen noch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen benennen (vgl. das Schreiben des MWK vom 19.05.2005 - Az. 632.1/308).
40 
Angesichts all dessen hält es die Kammer im Eilverfahren für geboten, die - voraussichtlich verfassungswidrige - Neuregelung des Fristendes in §§ 24, 3 Abs. 2 ZVS-VergabeVO, soweit sie die Frist für außerkapazitäre Bewerbungen von Altabiturienten vorverlegt, nicht anzuwenden und die Bestimmung dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass es bei der einheitlichen Fristbestimmung auf den 15.07. bleibt. Die Vorschrift ist daher einstweilen wie folgt zu lesen:
41 
„(2) Der Zulassungsantrag muss
1. ...
42 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli, bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).“
43 
Eine Verwerfung der Fristenbestimmung insgesamt mit der Folge, dass überhaupt keine Frist mehr gilt, hält die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - weder für geboten noch für zulässig. Die Bestimmung enthält zwei selbstständige - trennbare - Regelungsbereiche: einerseits die spezielle Fristbestimmung 31.05. für Altabiturienten und andererseits als Auffangregelung die generelle Fristbestimmung 15.07. für alle (übrigen) Studienbewerber. Nur die erstgenannte ist verfassungswidrig. Da die Vorschrift teilbar ist und der verfassungswidrige Teil isoliert aufgehoben werden kann, verbleibt es bei der Auffangfrist 15.07. Eine Auslegung dergestalt, dass nunmehr (nur) für Altabiturienten überhaupt keine Frist mehr gilt, Neuabiturienten jedoch den 15.07. einzuhalten haben, verbietet sich deshalb, weil dies gleichfalls zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - und ggf. sogar zu einem noch verfassungsferneren Zustand - führen würde.
44 
Auf die von Antragstellerseite im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens diskutierten weiteren Fragen - insbesondere betreffend die Frage, ob einem Studienbewerber eine Bewerbung zu einem Zeitpunkt zugemutet werden kann, zu dem die Zulassungszahl noch gar nicht festgesetzt ist und zu dem er die Erfolgsaussichten eines Bewerbungsantrags noch gar nicht abschätzen kann (vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 CE 96.10046 u.a. -) - kommt es danach nicht mehr an. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fristbestimmung im Verordnungswege stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Angesichts der langjährig - weit gehend beanstandungsfrei - praktizierten Anwendung der Frist sieht die Kammer davon ab, im Eilverfahren die Tauglichkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HZG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. des Umsetzungsgesetzes; zur Mehrdeutigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Sachsen: Sächs. OVG, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -) weiter zu hinterfragen.
45 
Der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.10.2005 ist auch noch nicht bestandskräftig geworden, nachdem der Antragsteller / die Antragstellerin rechtzeitig Klage erhoben hat.
46 
b) Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
47 
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus.
48 
Nachdem einzelne Antragstellervertreter sich nunmehr ausdrücklich gegen eine sachdienliche Auslegung der vorgenannten Art zur Wehr setzen, besteht Anlass zu weiteren Ausführungen im Hinblick auf die Behandlung der von ihnen gestellten „reinen Losanträge“. Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelt dem Studienbewerber in den Grenzen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ein subjektiv-öffentliches Teilhaberecht auf Aufnahme in eine öffentliche Ausbildungseinrichtung. Der daraus im Einzelfall folgende verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch wird durch einen Auswahlmodus - wie etwa ein Losverfahren -, der zwangsläufig aufgrund des Bewerberüberhangs zu bestimmen ist, nicht geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst (vgl. die Äußerung des BVerwG an das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2460/04 vom 18.01.2005 - BVerwG 6 St 11.04 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Folglich hat der Studienbewerber aus dem Verfassungsrecht ggf. einen Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl, nicht aber einen subjektivrechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich auf die Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, nicht aber auf die isolierte Teilnahme an einem zwischengeschalteten Verfahren zur Bewältigung des Bewerberüberhangs. Das Losverfahren stellt im Rahmen der Mangelverwaltung immer nur den Weg zum eigentlichen Ziel - der Zulassung zum Studium - dar. Vor diesem Hintergrund sind reine Losanträge als „kupierte Hilfsanträge“ in dem Sinne zu verstehen, dass der jeweilige Antragsteller den „eigentlichen“ Hauptantrag - aus Kostengründen - bewusst nicht und nur den an sich als Hilfsantrag zu begreifenden Losantrag stellt (einen „verdeckten Hilfsantrag“ verneinend: VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -).
49 
Einem derartigen Antrag kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (so das BVerwG in der zitierten Stellungnahme). Für die Kammer folgt dies bereits daraus, dass das Gericht im auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung hat. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“. Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der „Zweck“ - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt. Damit ist positivrechtlich festgelegt, dass sich der Anordnungsinhalt nicht streng an der Vorgabe von §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO zu orientieren hat, sondern dem Gericht eine flexibel handhabbare einstweilige Entscheidungsbefugnis gegeben ist (vgl. dazu Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 133).
50 
Angesichts dessen orientiert sich die Kammer weiterhin am „Zweck“ des mit der Antragstellung im Eilverfahren verbundenen Begehrens - der Zulassung zum Studium - und beteiligt alle AntragstellerInnen ungeachtet bestimmter Maßgaben für das Losverfahren in den jeweiligen Anträgen am von der Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren. Im Hinblick auf die Folgen bestimmter Antragstellungen für die gesondert zu betrachtende Kostenentscheidung werden Ausführungen im Rahmen der Begründung der Nebenentscheidungen zu machen sein (vgl. im Übrigen zu weiteren Einzelheiten der Antragstellung die Beschlüsse der Kammer im Studiengang Humanmedizin vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
51 
2. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
52 
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
53 
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), 55 Studienplätze. Davon entfallen auf das Wintersemester 2005/2006 28 und auf das Sommersemester 2006 27 Studienplätze, sodass im Wintersemester 2 weitere Plätze vergeben werden können.
54 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Zulassungszahl ist die Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S.271), geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Danach ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp - vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII -). Ein Fall des § 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
55 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. 1996, S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zunächst die Berechnungsgrundlage. Das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben beträgt 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
56 
Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nach diesen Maßgaben nicht aus und bedarf der Korrektur.
57 
a) Eine Absenkung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. c KapVO VII hält die Kammer allerdings entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter im Eilverfahren nicht für angezeigt.
58 
Um zu vermeiden, dass der Anteil an der Arbeitszeit der befristet Angestellten, der auf die Krankenversorgung entfällt, unzulässig doppelt berücksichtigt wird, einmal durch die Reduzierung des Deputats von 8 auf 4 SWS und zum anderen durch einen pauschalen Krankenversorgungsabzug in Höhe von 36 % des Gesamtdeputats gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c KapVO VI in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430), hat die Kammer in den früheren Semestern unter Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 -, bestätigt durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2000 - NC 9 S 25/00 - in richterlicher Notkompetenz das Lehrdeputat der befristet Angestellten von 4 auf 5 SWS erhöht. Die Antragsgegnerin hat sich dem im Kapazitätsbericht für den Berechnungszeitraum 2001/2002 angeschlossen. In § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO VII ist der pauschale Krankenversorgungsabzug auf 30 % des Deputats reduziert worden. Im Zusammenhang damit und entsprechend der Lehrverpflichtungsverordnung hat die Antragsgegnerin für befristet Angestellte wieder 4 SWS angesetzt. Dies hat die Kammer und auch der VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 -) im Eilverfahren gebilligt. Die Klärung der mit der Höhe des Krankenversorgungsabzugs zusammenhängenden Fragen muss jedoch angesichts ihres Umfangs und ihrer Komplexität einstweilen aufgeschoben werden und kann in den anhängigen Eilverfahren nicht im gebotenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Semesterbeginn vorgenommen werden.
59 
b) Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist aber - wie im Vorjahresbeschluss der Kammer bereits ausgeführt - insoweit zu korrigieren, als die fiktive Fortführung von 4 SWS auf der Grundlage des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - nicht berücksichtigt, dass die Lehrverpflichtung von Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) von 8 auf 9 SWS erhöht worden ist. Der fiktiven Fortführung von 4 SWS in der Abteilung III liegt nämlich der Tausch einer C 3-Stelle gegen eine befristet besetzte Angestelltenstelle zugrunde. Nach Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren ist bei einer Saldierung nunmehr von einer Differenz von (9 - 4 =) 5 SWS und nicht mehr - wie bislang - von (8 - 4 =) 4 SWS auszugehen.
60 
Dem kann von der Antragsgegnerin nicht entgegen gehalten werden, dem Sanktionscharakter der Fiktion sei hinreichend Genüge getan, wenn fiktive Stellen mit ihrem zum Zeitpunkt des Wegfalls angesetzten Deputat weitergeführt würden. Erhöhe man auch das fiktive Deputat, so würde nach Ansicht der Antragsgegnerin das Sanktionsziel der Fiktion, deren Auswirkungen in der Lehrpraxis auf Dauer ohnehin kaum zu bewältigen seinen, überdehnt. Für mehr als zwei bis drei Jahre dürfe daher die Fortführung fiktiver Stellen verfassungsrechtlich nicht geboten sein.
61 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die fiktive Fortführung von Deputaten nach Ansicht der Kammer keinen Sanktionscharakter hat, sondern die Hochschule anhalten soll, eine Stelle wieder zu besetzen bzw. wieder einzurichten. Ebenso wenig spielt der eingetretene Zeitablauf eine Rolle; der Gedanke der „Verjährung“ o.ä. ist für die Überprüfung kapazitätsrelevanter Parameter nicht tauglich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2005 - NC 9 S 472/04 -). Andererseits kann bei veränderten Umständen eine erneute Überprüfung der fiktiven Deputatsfortführung erforderlich sein (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). In der Erhöhung der Lehrverpflichtung - mit kapazitätserhöhender Wirkung - ist ein solcher Umstand zu sehen. Die fiktive Fortführung des Deputats erfordert bereits begrifflich eine Berücksichtigung der sich verändernden Begleitumstände, da zu fragen ist, welches Lehrdeputat in die Kapazitätsberechnung einzustellen wäre, wenn die Stelle nicht gestrichen worden wäre, sondern der Ausbildung noch zur Verfügung stünde. Die Hochschule muss sich so behandeln lassen, als ob die Maßnahme - hier die Umwidmung der Stelle - nicht erfolgt wäre (vgl. den Beschluss der Kammer vom 22.07.2002 - NC 6 K 45/02 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Ein Verzicht auf eine Dynamisierung der Fiktion würde letztlich zu einer Schlechterstellung der Studienbewerber führen, ohne dass die erforderliche, auf die Stellenstreichung bezogene Abwägungsentscheidung, deren Fehlen ja erst zu der Fiktion geführt hat, vorgenommen worden wäre. Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -) hat - soweit ersichtlich für die gleiche, hier streitige Stelle - im Zusammenhang mit der Änderung der Regelung des Krankenversorgungsabzugs und der danach nach seiner Auffassung nicht mehr im Wege richterlicher Notkompetenz erforderlichen Erhöhung der Lehrverpflichtung befristet angestellter Assistenzärzte (auf 5 SWS) eine identische Saldobetrachtung vorgenommen und das fiktive Deputat damals um eine SWS erhöht. Dies hat die Antragsgegnerin akzeptiert, seitdem führt sie selbst in der Kapazitätsberechnung 4 SWS - statt zuvor 3 SWS - fiktiv fort.
62 
c) Die für die Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Die Kammer geht im Eilverfahren davon aus, dass die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 RöV und § 31 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV erforderliche schriftliche Bestellung durch die Antragsgegnerin als Betreiber bzw. Strahlenschutzverantwortliche vorliegt, auch wenn die Antragsgegnerin eine schriftliche Bestellung von Frau Dr. G. zur Beauftragten nicht vorgelegt hat, sondern lediglich mehrere Schreiben des Abteilungsleiters zur Begründung der Deputatsermäßigung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. -). Das hierfür zuständige Ministerium hat die Lehrverpflichtung von Frau Dr. G. für die Wahrnehmung der besonderen Aufgabe einer Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 9 Abs. 2 LVVO reduziert (vgl. das Schreiben des MWK vom 02.06.2005 - 13-7340.21-10 -, Anlage B 4 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 02.08.2005). Die formell erforderliche Entscheidung des Ministeriums lag damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums vor (vgl. § 5 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 u.a. -).
63 
Dass die Lehrverpflichtungsermäßigung - in sachlichrechtlicher Hinsicht - „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) erfolgt ist, hat die Antragsgegnerin in hinreichender Weise durch die Stellungnahmen des Abteilungsleiters dargelegt. § 9 Abs. 2 LVVO erfordert in kapazitätsbeschränkten Fächern auch die Prüfung, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei muss berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Beauftragten erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Beauftragten geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. - sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin kommt Frau Dr. G. aufgrund ihrer Qualifikation als einzige für die Ausübung des Amtes in Betracht. Ihre übrigen Dienstpflichten wurden in den Blick genommen. Der zeitliche Aufwand für die Ausübung der Funktion entspricht nach den im Eilverfahren nicht in Frage zu stellenden Angaben der Antragsgegnerin ohne Weiteres der gewährten Deputatsermäßigung. Geeignete Alternativen, welche die Belange der Studienbewerber weniger beeinträchtigt hätten, waren nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist die Deputatsermäßigung kapazitätsrechtlich anzuerkennen.
64 
Dass die Deputatsermäßigung in der Kapazitätsberechnung (noch) der C 4 - Stelle zugerechnet wird und nicht der Stelle von Frau Dr. G., ist ein offensichtliches - und daher unbeachtliches - Schreibversehen.
65 
d) Die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. als Studiendekan hat die Kammer bereits in den Beschlüssen vom 14.11.2003 - NC 6 K 267/03 u.a. - gebilligt (vgl. auch - wenngleich ohne Entscheidungsrelevanz - VGH Baden-Württemberg - Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -). Zwar hat der VGH Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass gegen die Ermäßigung Bedenken bestehen, da die Antragsgegnerin insgesamt drei Studiendekane mit Ermäßigungen der jeweiligen Lehrverpflichtung um zusammen zwölf Semesterwochenstunden bestellt hat, ohne eine genaue Begründung zu geben, welche eine angemessene Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber erkennen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). In Anbetracht des Umstands, dass die Kammer die Deputatsermäßigung für den Prodekan auch in den Eilfällen des Wintersemesters 2005/2006 (Humanmedizin) aus formellen Gründen weiter nicht anerkennt und sich die Deputatsermäßigungen für Leitungsfunktionen im Sinne des § 6 a LVVO in der Summe danach unterhalb der Freistellungspauschale des § 6 a Abs. 2 LVVO bewegen, kann die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. jedoch weiter hingenommen werden, ohne dass den bestehenden Zweifeln weiter nachgegangen werden müsste.
66 
e) Der zugunsten der Lehreinheit „Klinische Medizin“ geltend gemachte Dienstleistungsexport in Höhe von 0,75 SWS kann nicht anerkannt werden. Ein solcher Export von Lehrleistungen findet nicht statt.
67 
Bereits seit vielen Jahren stellt die Antragsgegnerin einen entsprechenden Export für die Klinische Medizin in ihre Kapazitätsberechnung ein. Die Kammer ist dabei stets davon ausgegangen, dass es sich um einen Dienstleistungsbedarf dieser Lehreinheit für die Vorlesung „Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten für Mediziner“ handelt (vgl. etwa den Beschluss der Kammer vom 08.10.1998 - NC 6 K 304/98 - sowie die Kapazitätsberichte der Antragsgegnerin etwa aus den Studienjahren 1994/1995 oder 1990/1991, die die Vorlesung noch namentlich benennen). Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin nunmehr jedoch mitgeteilt (Anlage B 6 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 30.09.2005), dass es einen Export in die Klinische Medizin nicht gebe, sondern lediglich einen solchen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin - nämlich in das Integrierte Seminar „Mit 66 Jahren...“ - und für den auslandsorientierten Masterstudiengang „Advanced Materials“ (Vorlesung „Biological Tissues“). Dieser Dienstleistungsexport entspreche insgesamt 0,6133 SWS und nicht - wie in der Kapazitätsberechnung geltend gemacht - 0,75 SWS.
68 
In Anbetracht dieser - für die Kammer neuen - Sachlage kann der Dienstleistungsexport im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum insgesamt nicht anerkannt werden. Der geltend gemachte Export für die Klinische Medizin existiert nicht und der tatsächlich - wohl stattfindende - Export für die Vorklinik ist im Kapazitätsbericht (§ 4 KapVO VII) nicht geltend gemacht und konnte vom für die Festsetzung der Zulassungszahl zuständigen Ministerium (§ 3 HZG) nicht überprüft und in die Entscheidung mit einbezogen werden. Beide Dienstleistungsexporte sind etwas völlig verschiedenes. Dass die Zulassungszahl für die vorklinischen und die klinischen Semester der Humanmedizin in diesem Studienjahr identisch ist und somit ein für beide Exporte vergleichbarer Aq zugrunde gelegt bzw. prognostiziert werden konnte, beruht auf einer Zufälligkeit und steht dem nicht entgegen. Die Antragsgegnerin kann nicht einen Dienstleistungsexport geltend machen, der tatsächlich nicht erbracht wird, und anschließend - wenn dies auffällt - zu Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 KapVO VII; der Schriftsatz vom 30.09.2005 ging am selben Tage per Fax bei Gericht ein) andere Dienstleistungsexporte in Ansatz bringen.
69 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Dienstleistungsexport für die Vorklinik bei inhaltlicher Überprüfung ohnehin nicht in voller Höhe anerkannt werden könnte. Ein Abbau des für das harte Numerus clausus - Fach Zahnmedizin verfügbaren Anteils am Lehrangebot ist unter dem Blickpunkt von Art. 12 GG rechtlich in hohem Maße problematisch, denn der absolute Numerus clausus belastet die Berufszugangsfreiheit ohnehin schon bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer unvertretbar, zu Lasten des harten NC-Fachs Zahnmedizin einen Export für einen postgradualen, sich überwiegend an ausländische Studierende richtenden Studiengang geltend zu machen. Hinzu kommt, dass ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses bislang nicht Dr. E. L. als Zahnmediziner, sondern Prof. Dr. C. aus der Abteilung für Unfallchirurgische Forschung und Biomechanik die Vorlesung Biological Tissues gehalten hat, sodass offenkundig kapazitätsschonendere Wege vorhanden sind, die entsprechende Lehrnachfrage des Studiengangs zu befriedigen.
70 
Ob die Berechnung des Dienstleistungsexports für das Integrierte Seminar (0,6123 SWS) durch die Antragsgegnerin zutrifft, bedarf danach keiner Entscheidung mehr.
71 
f) Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist zu korrigieren.
72 
Dabei ist jedoch zunächst - jedenfalls im Eilverfahren - dem Vorbringen einzelner Antragstellervertreter nicht zu folgen, die unter Bezugnahme auf den Bericht der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Zahnmedizinischen Ausbildung „Zahnmedizinische Ausbildung in Baden-Württemberg“ (http://www.mwk-bw.de/Hochschulen/Medizin/zahnmedizin.pdf) die einzelnen Übergangsquoten in Frage stellen und der Antragsgegnerin „Doppelzählungen“ unterstellen, die daraus resultieren sollen, dass einzelne Studierende in unteren Semestern gezählt würden, bis sie die zahnärztliche Vorprüfung bestanden hätten. Die Antragsgegnerin hat versichert, dass es die behaupteten Doppelzählungen nicht gebe und dass sie konsequent ihrer Auffüllverpflichtung nachkomme. Bei Zulassungen in höhere Fachsemester würden die Bewerber entsprechend ihrem Ausbildungsstand in die entsprechende Studierendenkohorte zugelassen und dort auch in der Schwundberechnung geführt. Jede/r Studierende verbleibe bis zum Ende des Studiums in der entsprechenden Kohorte, sodass es zu Doppelzählungen nicht kommen könne (vgl. zu Doppelzählungen i.Ü. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -).
73 
Die Kammer hat im Eilverfahren keine Veranlassung, an diesen Darlegungen zu zweifeln. Geht man aber von der so beschriebenen Praxis der Antragsgegnerin aus, so sind auch die Bedenken der Antragstellerseite im Hinblick auf die Aussagen des Berichts der Sachverständigenkommission entkräftet. Zwar mag es an der Universität U. vor allem im „vorklinischen“ Bereich der Zahnmedizin eine hohe Abbrecherquote geben (vgl. S. 40 und insbes. S. 104 des zitierten Berichts). Solange aber die Antragsgegnerin ihrer Auffüllverpflichtung gemäß § 3 ZZVO nachkommt - wovon die Kammer im Sinne einer tatsächlichen Vermutung im Eilverfahren ausgeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 u.a. -; Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 u.a. -) -, führt dies nicht zu einem entsprechend hohen Schwund.
74 
Jedoch enthält die Schwundberechnung einen ins Gewicht fallenden und damit relevanten sog. „schwundfremden“ Faktor, der zu eliminieren ist. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung insbesondere von Professoren und unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern um eine SWS durch die Änderungsverordnung zur LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) zum 01.09.2003 hat zu einer einmaligen, die Schwundprognose verzerrenden Erhöhung des Lehrangebots und damit der Zulassungszahl (und der entsprechenden Auffüllgrenzen) geführt.
75 
Die Antragsgegnerin hat zur rechnerischen Ermittlung der nach § 16 KapVO VII zu erwartenden Schwundquote das allgemein akzeptierte „Hamburger Verfahren“ angewandt. Die so ermittelte Schwundquote unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da das Verfahren prognostische Elemente enthält (vgl. nur Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 16 KapVO, Rn 6). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat, allerdings mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung schwundfremder Einflussfaktoren (Hess. VGH, Beschluss vom 21.03.1986 - Mb 42 G 6331/84 T -, zitiert bei Bahro / Berlin, a.a.O.). Eine Korrektur ist also erforderlich, wenn in der vorgelegten Schwundstatistik derartige schwundfremde Faktoren mit erfasst worden sind. Zwar ist davon auszugehen, dass das Hamburger Modell gewisse Zufälligkeiten ausgleicht, sodass aus der bisherigen Entwicklung der Studierendenzahlen Rückschlüsse auf künftige tatsächliche Abläufe möglich sind und auch geringfügige schwundfremde Faktoren vernachlässigt werden können (Hess. VGH, Beschluss vom 25.05.2005 - 8 MM 3456/04.W4 - m.w.N.). Signifikante und völlig atypische Studierendenbewegungen von Gewicht können aber nicht außer Betracht gelassen werden, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich in Zukunft wiederholen, weshalb statistischen Auffälligkeiten nachzugehen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 09.10.1986 - Gc 42 G 6650/84 T -, KMK-HSchR 1987, 171, 179f.).
76 
Hier ist ein ins Gewicht fallender atypischer Anstieg der Studierendenzahlen, der sich voraussichtlich nicht wiederholen wird, zu verzeichnen. Die Belegungszahlen aus der Tabelle der Schwundberechnung zeigen einen außergewöhnlichen positiven Schwund - also ein Anwachsen der Kohorten - vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 auf:
77 
Auffällig ist hierbei, dass keine dieser neun Kohorten einen (negativen) Schwund zu verzeichnen hat, sondern alle entweder - z.T. beträchtlich - zunehmen oder - vor allem in den höheren Fachsemestern - zumindest gleich bleiben. Derartiges lässt sich in der gesamten Belegungstabelle kein zweites Mal feststellen. Es kommt zwar auch bei den anderen Semesterübergängen immer wieder zu einem Anwachsen einzelner Kohorten zum nächsten Semester hin. Für jeden sonstigen Semesterübergang lassen sich aber - zumeist sogar überwiegend - (negativ) schwindende Kohorten aufzeigen. Dies gilt sogar, wenn man über die der aktuellen Schwundberechnung zugrunde liegende Belegungsstatistik hinausgeht und die Belegungszahlen aufgrund alter Schwundberechnungen bis in das Wintersemester 1997/1998 zurückverfolgt. Der außergewöhnlich starke positive Schwund vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 - der im Übrigen auch bei den Studierendenkohorten der Humanmedizin stattgefunden hat (dort stieg die zu berücksichtigende Kohorte um 12 Studierende an) - ist in Anbetracht dessen eine gravierende statistische Auffälligkeit.
78 
Zu erklären ist diese Verzerrung der Statistik - jedenfalls zum überwiegenden Teil - mit der Erhöhung der Lehrverpflichtung zum Beginn des Wintersemesters 2003/2004. Das Lehrangebot der Lehreinheit Zahnmedizin stieg vom Studienjahr 2002/2003 auf das Studienjahr 2003/2004 bei einem unveränderten Stellenbestand von 33 Planstellen von 191 SWS auf 211 SWS an (jeweils bereits abgezogen sind 5 SWS Deputatsermäßigungen). Davon beruhen zumindest 16 SWS auf der Erhöhung der Lehrverpflichtung, da 16 Stellen nunmehr mit einer Lehrverpflichtung von 9 statt vorher 8 SWS geführt werden. Der dadurch bedingte sprunghafte Anstieg der Zulassungszahl und der entsprechenden Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester hat dazu geführt, dass es im dazugehörigen Übergang der Kohorten zum Wintersemester 2003/2004 nirgends zu einem negativen Schwund kam, was - wie anhand der Belegungsstatistik dargelegt - außergewöhnlich ist.
79 
Dieser „Ausreißer“ in der Schwundberechnung fällt nach Ansicht der Kammer dermaßen ins Gewicht, dass die Berechnung um diesen sog. schwundfremden Faktor zu bereinigen ist. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es im Rahmen des Hamburger Modells und insbesondere aufgrund der aus der ZZVO folgenden Auffüllverpflichtung zwangsläufig und typischerweise zu gewissen Abweichungen in alle Richtungen kommen kann und kommt; Erhöhen sich etwa - aus welchen Gründen auch immer - Zulassungszahl und Auffüllgrenzen vom einen auf das andere Studienjahr, so ergeben sich mitunter Erfolgsquoten über 1,0, die nicht unbedingt auf schwundfremden Faktoren beruhen müssen. Derartige Zufälligkeiten sind systembedingt und vom Hamburger Modell berücksichtigt; sie sind hinzunehmen.
80 
Der dargelegte Zuwachs in den Studierendenkohorten zum Wintersemester 2003/2004 verlässt jedoch den Bereich der hinnehmbaren Schwankungsbreite. Wie rechnerisch noch zu zeigen sein wird, wirkt er sich erheblich auf die zu errechnende Zulassungszahl aus (seine Eliminierung führt - ohne sonstige gerichtliche Korrekturen an der Kapazitätsberechnung - auf das Studienjahr bezogen zur - rechnerischen - Zulassung weiterer 2,58 Studierenden; dazu sogleich). Zudem beruht er auf einem einmaligen Ereignis, dass sich nicht ohne Weiteres wiederholen wird. Die zu treffende Schwundprognose greift aber nur deshalb auf die Studierendenzahlenentwicklung der Vorjahre zurück, um eine verlässliche Prognose auch für die künftige Entwicklung geben zu können. Dazu muss sie aber um den schwundfremden Faktor bereinigt werden.
81 
Im Hinblick auf die rechnerischen Wege zur Bereinigung der Schwundberechnung im vorgenannten Sinne kann nicht - wie von Antragstellerseite z.T. vorgeschlagen - auf den Schwundfaktor des Vorjahres zurückgegriffen werden, der bereits in ähnlicher Weise verzerrt war. Vielmehr ist das Hamburger Modell im hier zu beurteilenden Einzelfall dahin gehend zu modifizieren, dass der Übergang vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 herausgerechnet wird. Dies lässt sich mathematisch durch die Berechnung eines gesonderten Schwundfaktors für die Studierendenentwicklung vom Sommersemester 2000 bis (einschließlich) zum Sommersemester 2003 einerseits und für die Entwicklung seit dem Wintersemester 2003/2004 andererseits erreichen. Die Schwundberechnung ist somit in der nachfolgend grafisch durch einen Trennstrich gekennzeichneten Art und Weise aufzuteilen:
82 
Für die Zeit vom Sommersemester 2000 bis zum Sommersemester 2003 ist ein gesonderter Schwundfaktor zu ermitteln:
83 
Ebenso ist für den Zeitraum ab dem Wintersemester 2003/2004 ein gesonderter Schwundfaktor zu errechnen, sodass der - außergewöhnliche - Übergang vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 in der Berechnung entfällt:
84 
Aus den beiden danach ermittelten Schwundfaktoren (0,8071 und 1,0918) ist sodann ein Mittelwert zu bilden, der aber die unterschiedlichen Zeiträume, die von ihnen jeweils erfasst werden, gewichtend berücksichtigt. Dabei erscheint es angebracht, den für den Zeitraum vor dem Wintersemester 2003/2004 ermittelten Faktor von 0,8071 mit 70 % und den Faktor für die Zeit danach von 1,0918 mit 30 % zu bewerten, da dies auch dem Verhältnis des zugrunde liegenden Zahlenmaterials entspricht. Somit ergibt sich ein Gesamtschwundfaktor von (0,8071 x 7/10) + (1,0918 x 3/10) = 0,8925.
85 
Auch dieser Schwundfaktor mag das tatsächliche Schwundverhalten in der Vergangenheit nicht vollständig wiedergeben, da ein Semesterübergang ausgeblendet wurde. Er ist aber zumindest um den Ausreißer des Wintersemesters 2003/2004 bereinigt und dürfte daher dem tatsächlichen Schwundverhalten, soweit es zum Zwecke einer Prognose der künftigen Schwundentwicklung herangezogen werden soll, näher kommen, als der von der Antragsgegnerin angesetzte Wert von 0,9374. Die beträchtliche Differenz der beiden Schwundfaktoren (0,9374 - 0,8925 = 0,0449), die - wie bereits angedeutet - ca. 2,5 Studienplätzen entspricht, macht deutlich, dass dem eliminierten schwundfremden Faktor ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung erfordert.
86 
3. Zusammenfassend ist die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin wie folgt zu korrigieren: Das der Lehreinheit zur Verfügung stehende Lehrdeputat ist um eine weitere fiktive SWS zu erhöhen und beträgt 212 SWS. Folglich errechnet sich für die 33 Planstellen ein durchschnittliches Lehrdeputat von 212 : 33 = 6,4242 SWS. Nach Abzug des im Eilverfahren nicht beanstandeten Personalbedarfs für die Krankenversorgung von (33 x 0,3) = 9,9 Stellen verbleibt ein Deputatsstundenangebot der Lehreinheit (33 - 9,9) x 6,4242 = 148,3990 SWS. Ein Dienstleistungsbedarf ist davon - wie dargelegt - nicht abzuziehen, sodass sich nach Verdoppelung des Lehrangebots und Division mit dem CAp von 6,0973 eine Aufnahmekapazität von zunächst (148,3990 x 2) : 6,0973 = 48,6770 Studienplätzen errechnet. Dieses Berechnungsergebnis führt unter Berücksichtigung des korrigierten Schwundfaktors zu einer Zulassungszahl von 48,6770 : 0,8925 = 54,5401, aufgerundet 55 Studienplätzen (28 im Wintersemester und 27 im Sommersemester). Damit können 2 weitere Studienplätze an die Bewerberkonkurrenz vergeben werden.
87 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - (Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird (vgl. zur näheren Begründung auch die Beschlüsse der Kammer zum Studiengang Humanmedizin vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Damit ergibt sich bei 2 zusätzlichen Studienplätzen und 8 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
88 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -; Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 -; VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 -; für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 -; anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 bei der Antragsgegnerin.
Er / Sie stellte am oder vor dem 15.01.2009 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 („Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2008/2009", GBl. Ba.-Wü. 2008, S. 208 ff.), sind 54 Studienplätze für das Studienjahr 2008/09 festgesetzt, 27 Anfängerplätze im Wintersemester 2008/09 und 27 Plätze im Sommersemester 2009. Dem liegt die an das Wissenschaftsministerium übermittelte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. Fachsemester sind für das Sommersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell 28 Studienplätze vergeben und besetzt, im vergangenen Wintersemester waren es 27 .
Die Antragsgegnerin errechnete in ihrem Kapazitätsbericht aus der Zahl von 34 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten ein Gesamtlehrdeputat von 205 Semesterwochenstunden (Vorjahr: 210) und brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Paradontologie  (55 SWS)
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
4
5
W 1
1
4
-
4
A 13 - A 15
2
9
-
18
BAT IIa/Ib (Z)
7
4
-
28
Das Lehrdeputat ist gegenüber dem Vorjahr unverändert. Bereits für das Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin die Lehrdeputatsermäßigung für den Studiendekan um 1 SWS erhöht und eine W2-Stelle gegen eine W1-Juniorprofessur und eine BAT-Zeitstelle getauscht. Insgesamt verringerte sich das Lehrdeputat damals gegenüber dem Studienjahr 2006/07 um 2 SWS.
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik                     (63 SWS)
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe  
W 3
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
2
9
-
18
A 13 - A 15 (Z)
1
4
-
4
Ä 3 - Ä 1 (Z)
8
4
-
32
10 
Im Vorjahr waren der Abteilung statt der 8 befristeten Ä3-Ä1 Stellen noch 6 befristete BAT und eine Dauerangestelltenstelle zugewiesen. Die Dauerstelle wurde nur noch befristet wieder besetzt, eine weitere befristete Zahnarztstelle zugewiesen. Im Saldo verringerte sich das Lehrdeputat im Vergleich zum Vorjahr um 1 SWS.
11 
Abt. III: Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie                                         (52 SWS)
12 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
A 13 - A 15
2
9
2
16
Ä 4 (D)
1
9
-
9
Ä 1 (Z)
1
4
-
4
fiktiv fortgeführt (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; VG
Sigmaringen, B.v. 29.11.2005 - NC 6 K 606/05 -)
5
13 
Hier ist eine befristete Angestelltenstelle weggefallen, die der Abteilung für Zahnärztliche Prothetik zugeordnet wurde (s.o.). Das Lehrdeputat der Abteilung verringerte sich dadurch um 4 SWS.
14 
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie                           (35 SWS)
15 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
1
9
-
9
Ä 2 (D)
1
9
-
9
Ä 1 (Z)
2
4
-
8
16 
Hier blieb das Lehrdeputat im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Bereits zum Studienjahr 2007/08 ist eine halbe befristete BAT IIa/Ib - Stelle, die den Angaben der Antragsgegnerin zufolge vom 16.05.2005 bis 15.11.2006 nur befristet aus Haushaltsmitteln eingerichtet worden sei, weggefallen (- 2 SWS).
17 
Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H. wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 4 SWS. Die Deputatsermäßigung ist zum Studienjahr 2007/08 um eine SWS angehoben worden, nachdem die Fakultät nur noch zwei Studiendekane bestellt hat und die Lehrdeputatsermäßigungen innerhalb der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO neu verteilt worden sind. Auf Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G. für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS.
18 
Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
19 
205 SWS : 34 Planstellen = 6,0294 SWS .
20 
Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (34 x 0,30 = 10,2 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 23,8 Stellen für die Lehre zur Verfügung. Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit
21 
23,8 x 6,0294 = 143,4997 SWS .
22 
Für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht zugeordneten Studiengang Medizin brachte die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport in Höhe von (CA q x A q /2 = 0,0041 x 158 =) 0,6478 SWS zugunsten der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Ansatz. Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin im Studienjahr 2005/06 mitgeteilt, dass es sich bei dem Dienstleistungsexport um einen solchen in das (vorklinische) Integrierte Seminar „Mit 66 Jahren... “ handele. Dorthin würden von Dr. L. 16 Stunden exportiert, was einem „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 1,1429 SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 SWS = 0,0041 CNW“ entspreche.
23 
Weiter ist in der Kapazitätsrechnung ein Dienstleistungsexport in Höhe von (0,0005 x 16/2 =) 0,0040 SWS zugunsten des auslandsorientierten Masterstudiengangs „Advanced Materials“ enthalten. Den Angaben der Antragsgegnerin zufolge exportiert die Zahnmedizin ebenfalls durch Dr. L. 2 Stunden in die dort vorgesehene Vorlesung „Biological Tissues“. Dies mache bei 1 SWS einen „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 0,1429 /14“ = 0,0005 aus.
24 
Im Kapazitätsbericht beträgt das bereinigte Lehrangebot danach 143,4997 - (0,6478 + 0,0040) = 142,8479 SWS .
25 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit entfallenden CA p in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergab nach den Berechnungen der Antragsgegnerin eine Jahresaufnahmekapazität von
26 
285,6958 : 6,0973 = 46,8561 Studienplätzen.
27 
Dieses Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr errechneten Schwundfaktor von 0,9390, sodass sich
28 
46,8561 : 0,9390 = 49,9000 Studienplätze
29 
ergaben. Abweichend davon schlug die Antragsgegnerin dem Wissenschaftsministerium 54 Studienplätze (jeweils 27 im Wintersemester 2008/09 und im Sommersemester 2009) zur Festsetzung vor.
30 
Der Antragsteller / die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO nachgesucht und die Kapazitätsberechnung gerügt.
31 
Die AntragstellerInnen der Bewerberkonkurrenz um außerkapazitäre Studienplätze beantragen jeweils im Wesentlichen,
32 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Durchführung eines Losverfahrens um nicht besetzte Studienplätzen im ersten Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 außerhalb der festgesetzten Kapazität - teilweise begrenzt auf bestimmte Quoten - zu verpflichten und den jeweiligen Antragsteller bzw. die jeweilige Antragstellerin an diesem Losverfahren zu beteiligen sowie ihm / ihr einen Voll-, hilfsweise einen Teilstudienplatz zuzuweisen, sofern ein entsprechender Losrangplatz - ggf. innerhalb der im Antrag bezifferten Quote - auf ihn / sie entfällt.
33 
Die Antragsgegnerin beantragt jeweils,
34 
den Antrag abzulehnen.
35 
Es gebe keine Anhaltspunkte für Fehler in der Kapazitätsberechnung.
36 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der bei der Kammer geführten Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde.
II.
37 
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
38 
Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt für das hier streitige Sommersemester 2009 nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), nach summarischer Prüfung im Eilverfahren jedenfalls nicht mehr als die kapazitätsdeckend belegten 28 Studienplätze.
39 
Nach den Bestimmungen der KapVO VII ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp , vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII). Ein Fall des § 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
40 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 44 Abs. 4 LHG erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. 1996, S. 43) i.d.F. des Gesetzes vom 20.11.2007 (GBl. S. 505, 515), zunächst die Berechnungsgrundlage.
41 
Selbst bei Beanstandung sämtlicher kapazitätsrelevanter Maßnahmen der Antragsgegnerin für den hier zu beurteilenden - und sogar den vorausgegangenen - Berechnungszeitraum würde sich keine Aufnahmekapazität ergeben, welche die tatsächliche Belegung überschreiten würde.
42 
Dabei geht die Kammer - wie in den Vorjahren - davon aus, mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hier nicht zu berücksichtigen sind. Insoweit hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 zum Studiengang Humanmedizin nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Dies hat der Studiendekan für die Kapazitätsberechnung 2007/08 nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Lehrverpflichtung kommt Drittmittelbediensteten in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 u.a. - wird verwiesen. Die für die Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 u.a. -) im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Auch die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. als Studiendekan hat die Kammer - jedenfalls im Umfang von 3 SWS - bereits in den Beschlüssen vom 14.11.2003 - NC 6 K 267/03 u.a. - gebilligt (vgl. auch - wenngleich ohne Entscheidungsrelevanz - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -). Zwar hat der VGH Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass gegen die Ermäßigung Bedenken bestehen, da die Antragsgegnerin insgesamt drei Studiendekane mit Ermäßigungen der jeweiligen Lehrverpflichtung um zusammen zwölf Semesterwochenstunden bestellt hat, ohne eine genaue Begründung zu geben, welche eine angemessene Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber erkennen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Nunmehr sind aber nur noch zwei Studiendekane bestellt.
43 
Für das hier zu beurteilende Studienjahr hat die Kammer darüber hinausgehend zur Schwundberechnung und weiteren Aspekten bereits in ihren - den Beteiligten bekannten - Beschlüssen vom 07.11.2008 - NC 6 K NC 6 K 1612/08 - zum Wintersemester ausgeführt:
44 
„Soweit einzelne Prozessbevollmächtigte der Antragstellerseite die Schwundberechnung im Detail - insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung von Wiederholern in der Zahnärztlichen Vorprüfung - rügen, bleibt dies ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Stellungnahme vom 03.11.2008 klar gestellt, dass Studierende in ihrer kapazitätsrechtlichen Kohorte verbleiben, auch wenn sie die Zahnärztliche Vorprüfung nicht bestehen. Zu Doppelzählungen komme es nicht. An diesen Angaben zweifelt die Kammer nicht; ihnen ist auch von Antragstellerseite nicht mehr entgegen getreten worden. Dass eine teilweise geforderte gewichtete - und nicht lineare - Berechnung des Schwundes zu einem günstigeren Schwundfaktor in einem solchen Maße führen könnte, dass trotz der obigen Darlegungen die Vergabe eines weiteren Studienplatzes möglich wäre, vermag die Kammer nicht anzunehmen. Hinzu kommt, dass ihr zum Entscheidungszeitpunkt die Datengrundlage für die geforderte Substitution der Schwundberechnung fehlt. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob eine gewichtete Schwundberechnung kapazitätsrechtlich gefordert ist.
45 
Ebenso hat die Antragsgegnerin klar gestellt, dass es im Department für Zahnheilkunde des Universitätsklinikums keine Stellen des wissenschaftlichen Personals gebe, denen keine Lehr-, aber Krankenversorgungsaufgaben obliegen. Diesbezüglichen gegenteiligen Vermutungen der Antragstellerseite fehlt damit jegliche Grundlage.“
46 
Daran hält die Kammer fest, insoweit ist für das Sommersemester auch nichts neues vorgetragen worden.
47 
Alle sonstigen kapazitätsungünstigen Veränderungen in der Kapazitätsberechnung im Vergleich zu den Vorjahren sind für die Entscheidung nicht von Bedeutung:
48 
Ob die Erhöhung der Lehrverpflichtungsermäßigung des Studiendekans auf nunmehr 4 SWS kapazitätsrechtlich hinzunehmen ist, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die sonstigen Veränderungen auf Lehrangebotsseite der Korrektur bedürfen. Selbst wenn all diesen Veränderungen zum Studienjahr 2007/08 ( Stellentausch in der Zahnerhaltungskunde und Paradontologie, Erhöhung der Lehrdeputatsermäßigung für den Studiendekan, Wegfall der halben Zeitangestelltenstelle in der Kieferorthopädie ) sowie zum Studienjahr 2008/09 ( Befristung einer Stelle in der Zahnärztlichen Prothetik, Wegfall einer befristeten Angestelltenstelle in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie ) die Anerkennung versagt und der Dienstleistungsexport zur Gänze außer acht gelassen würde, führte dies zu keiner die kapazitätsdeckende Belegung überschreitenden Aufnahmekapazität im Sommersemester 2009. Dies gilt selbst dann, wenn man - wie von einzelnen Vertretern der Antragstellerseite gefordert -, die zwei Lehrpersonen ohne zahnärztliche Qualifikation in der Lehreinheit bei der Berechnung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs außer Betracht ließe.
49 
Im Einzelnen ergäbe sich nach diesen Vorgaben nämlich folgende fiktive Berechnung: Dann wäre von einem Lehrangebot von 214 SWS und einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 214 : 34 = 6,2941 SWS auszugehen. Unter Außerachtlassung der beiden Lehrpersonen ohne zahnärztliche Qualifikation bei der Berechnung des Krankenversorgungsabzugs wären (34 - 2 =) 32 Stellen für die Berechnung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung zu berücksichtigen, sodass sich - multipliziert mit dem pauschalen Faktor 0,3 (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO VII) - ein Abzug von (32 x 0,3 =)9,6 Stellen errechnete; für die Lehre blieben danach (34 - 9,6 =) 24,4 Stellen übrig, was - multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot von 6,2941 SWS - in der Lehreinheit zu einem Angebot von insgesamt 153,5760 SWS führt.
50 
Selbst ohne Abzug von Dienstleistungsexporten errechnete sich dann eine Zulassungszahl (vor Schwund) von lediglich 307,1520 : 6,0973 = 50,3751 Studierenden. Dividiert durch den nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 u.a. -) nicht zu beanstandenden Schwundfaktor von in diesem Jahr 0,9390 gelangt man damit allenfalls zu einer Jahresaufnahmekapazität von 49,1364 : 0,9390 = 53,6476 Studienplätzen (somit 27 im Wintersemester und 27 im Sommersemester).
51 
Tatsächlich sind aber im Wege der freiwilligen Überlast 27 Studienplätze festgesetzt worden und aktuell darüber hinaus sogar 28 Studienplätze im Sommersemester belegt.
52 
Auch eine Beanstandung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. c KapVO VII, die einige Antragstellervertreter fordern, würde hier nicht zur Vergabe eines weiteren Studienplatzes führen. Selbst wenn man etwa die Vorschläge von Rechtsanwalt Dr. Z. zur Substitution der derzeitigen Regelung des Krankenversorgungsabzugs aus seinem Schriftsatz aus dem Wintersemester vom 03.09.2008 bereits im Eilverfahren anwenden wollte, ergäbe sich kein weiterer Studienplatz. Reduziert man den ambulanten Krankenversorgungsabzug danach - wie von den Verwaltungsgerichten in Niedersachsen praktiziert - auf 28 %, so errechnete sich (einschließlich aller oben dargelegten fiktiven Beanstandungen) eine Jahresaufnahmekapazität von 55,0547 Studienplätzen, verteilt auf die beiden Semester also wiederum nicht mehr als 27 / 28 Studienplätze, die belegt sind.
53 
Eine darüber hinaus gehende, noch weiter reichende Beanstandung des normativ vorgegebenen pauschalen Krankenversorgungsabzugs hält die Kammer im Eilverfahren nicht für vertretbar. Dass das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.03.2009 - 6 B 10111/09.OVG -) den ambulanten Krankenversorgungsabzug für „in seiner Tragfähigkeit erschüttert“ hält, gebietet keine andere Betrachtungsweise. Es spricht tatsächlich vieles dafür, dass die Ableitung des zahlenförmigen Parameters des ambulanten Krankenversorgungsabzugs in seiner Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit durch zahlreiche Entwicklungen in der Vergangenheit (etwa verlängerte Wochenarbeitszeiten) in Frage gestellt worden ist. Die danach ggf. erforderliche „Neujustierung“ des Pauschalabzugs könnte womöglich durch dessen Reduzierung erfolgen, was aber - jedenfalls bei einer Reduzierung auf 28 % - (wie dargelegt) nicht zu einem weiteren Studienplatz führen würde. Einen systemkonformen Weg der Neuberechnung zeigt die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz nicht auf. Das OVG Rheinland-Pfalz sieht sich an einer Korrektur des Faktors selbst gehindert, „weil dadurch die bestehenden Interdependenzen zwischen dem Stellen-Soll-Prinzip und dem ambulanten Krankenversorgungsabzug nicht hinreichend berücksichtigt“ würden. Inwieweit der stattdessen vom OVG Rheinland-Pfalz angewandte „Sicherheitszuschlag von insgesamt 20 v.H. der verordnungsrechtlich festgesetzten Zulassungszahl“ diesen Interdependenzen gerecht wird, erschließt sich der Kammer nicht. Ein Sicherheitszuschlag in dieser Höhe würde hier - auf das Studienjahr bezogen - einer Erhöhung der Zulassungszahl von 54 auf 64,8 entsprechen. Um rechnerisch im System des § 9 Abs. 3 KapVO VII zu einer solchen Zulassungszahl zu gelangen, müsste der ambulante Krankenversorgung unter 15 % gedrückt - und damit mehr als halbiert - werden. Dies fordert - soweit ersichtlich - kein Vertreter der Antragstellerseite.
54 
Insoweit erinnert die Kammer daran, dass die von der Antragstellerseite begehrte einstweilige Anordnung mit einer Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, die nur zulässig ist, wenn überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Aus den obigen Darlegungen folgt aber, dass eine vorläufige Zulassung eines/r weiteren Studierenden allenfalls dann in Betracht käme, wenn ausnahmslos allen kapazitätsungünstigen Veränderungen seit dem Studienjahr 2007/2008 die Anerkennung versagt werden müsste und wenn der ambulante Krankenversorgungsabzug bereits im Eilverfahren einer noch weiter gehenden Korrektur unterzogen würde, als dies in Niedersachsen bereits praktiziert wird. In Anbetracht dessen hält die Kammer die Annahme überwiegender Erfolgsaussichten nicht für vertretbar.
55 
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Verfahren NC 6 K 273/09, NC 6 K 274/09, NC 6 K 275/09 und NC 6 K 288/09 darin eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes sieht, vermag ihm die Kammer nicht zu folgen. Nach den obigen Darlegungen errechnet sich selbst bei - unterstellten - beträchtlichen Beanstandungen (auch) des Krankenversorgungsabzugs kein weiterer Studienplatz. Im Übrigen legt auch der Prozessbevollmächtigte der genannten Verfahren nicht ansatzweise dar, wo die begehrte Amtsermittlung ansetzen und worauf sie gerichtet sein sollte; einen eigenen Weg zu einer Alternativberechnung zeigt er nicht auf.
56 
Soweit der Prozessbevollmächtigte der genannten Verfahren weiter die Belegung der für das Wintersemester 2008/2009 festgesetzten Studienplätze hinterfragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin zum Wintersemester deren vollständige Belegung ausdrücklich mitgeteilt hat. Ob für das Sommersemester 2009 Studienplätze in der Kohorte des 2. Fachsemesters frei (geblieben) sind, ist für die hier zu beurteilende Bewerberkonkurrenz nicht von Bedeutung. Es gibt keine rechtliche Grundlage, eine solche Kapazität in das Studienanfängersemester zu verlagern; derartigen Entwicklungen trägt bereits der Ansatz einer Schwundquote Rechnung. Der vom Prozessbevollmächtigten der genannten Verfahren begehrten Verlagerung ggf. nicht genutzter Kapazität steht auch das Prinzip der semestralen Festsetzung von Zulassungszahlen entgegen. Studienplätze für das erste Fachsemester, die in einem Wintersemester frei geblieben sind, stehen im nachfolgenden Fachsemester nicht für StudienbewerberInnen für das (dann) erste, sondern nur für BewerberInnen für das zweite Fachsemester im Wege der Auffüllung zur Verfügung (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.1999 - NC 9 S 31/99 -, NVwZ 1999, 1357 = KMK-HSchR/NF 41C Nr. 26).
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -).

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-8 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum (Teil-)Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 8 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-8 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum (Teil-)Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 8 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008, ist zulässig.
Der erforderliche Zulassungsantrag bei der Universität Ulm wurde rechtzeitig gestellt. Nach § 24 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; ZVS-VergabeVO) muss ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht wird, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Nachdem der 15.07.2007 ein Sonntag war, endete die Ausschlussfrist hier erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 NB 462/05 -, NVwZ-RR 2006, 258; Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330; ebenso bereits die Beschlüsse der Kammer zum WS 2006/07 vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -) . Folglich sind alle AntragstellerInnnen mit einem bis zum 16.07.2007 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Diese Fristregelung ist nach der Rechtsprechung der Kammer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängerbestimmung ausführlich noch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, NK-Urteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -; Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253).
Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren, all dies - jedenfalls soweit ausdrücklich gewünscht - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der AntragstellerInnen in diesem Sinne aus (zur näheren Begründung vgl. wiederum die ausführlichen Beschlüsse der Kammer zum vergangenen Studienjahr vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Soweit einzelne Antragstellervertreter in - an alle mit dem Kapazitätsrecht befassten Gerichte versandten - allgemeinen Schriftsätzen Bedenken gegen eine Auslegung ihrer Anträge erheben, setzen sie sich nicht mit der (ihnen bekannten) zitierten Rechtsprechung der Kammer auseinander, von der abzuweichen folglich keine Veranlassung besteht. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat sowohl bei der Hochschule als auch bei Gericht einen (Hilfs-)Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt, sodass hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 u.a. -; Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -) zu folgen ist, wonach derartige Teilstudienplätze als „aliud“ nur auf einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hin zugesprochen werden können.
B.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Es besteht ein Anordnungsgrund. Dieser folgt hier aus dem Umstand, dass dem Antragsteller/der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung seiner/ihrer Berufsausbildung nicht zuzumuten ist.
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), zumindest 316 Studienplätze. Darüber hinaus sind Studienplätze im Bachelorstudiengang Molekulare Medizin in einem Umfang ungenutzt, der die vorläufige Zulassung von weiteren Studierenden im Studiengang Humanmedizin bis auf die Gesamtzahl von 326 Studierenden zulässt.
I.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 (Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008 - ZZVO 2007/2008 -) vom 05.07.2007 (GBl. S. 331) sind 310 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2007/08 festgesetzt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer waren nach den Mitteilungen der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester 318 Studienplätze belegt. Diese Überbuchung erkennt die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend an. Die Antragsgegnerin kann aber im hier zu beurteilenden Studienjahr 326 Studierende der Humanmedizin ausbilden. Sie ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 8 Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten. Im Eilverfahren können allerdings lediglich Teilstudienplätze beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugesprochen werden.
10 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 268,25 SWS angegeben. Dabei hat sie - ebenso wie im Vorjahr - 40 Planstellen zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen aus:
11 
- Anatomie
12 
Abteilung Anatomie u. Zellbiologie
13 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
3
9
-
27
W 1
2
4
-
 8
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
A 13-15 (Z)
1
4
-
 4
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
61
14 
Abteilung Molekulare und zelluläre Anatomie
15 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
 4
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
44
16 
Die Antragsgegnerin hat die im Vorjahr noch zusammengefassten Abteilungen nunmehr getrennt ausgewiesen. Das Lehrdeputat in der Anatomie ist gleich geblieben.
17 
- Physiologie
18 
Abteilung Allgemeine Physiologie
19 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
 4
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
35
20 
Abteilung Angewandte Physiologie
21 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
4
A 13-15 (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (D)
2
9
-
18
Summe (in SWS)
49
22 
Auch hier hat die Antragsgegnerin die im Vorjahr noch zusammen ausgewiesenen Abteilungen getrennt dargestellt. Eine bis 31.01.2007 mit einem positiv evaluierten Juniorprofessor besetzte W1-Stelle (Nr. 104980, Stelleninhaber bis dahin: Dr. L.) ist seit 01.02.2007 je zur Hälfte mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt.
23 
- Physiologische Chemie
24 
Abteilung Physiologische Chemie
25 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
4
14
W 1
1
6*
-
 6
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
3
4
-
12
Summe (in SWS)
41
26 
*Die W1-Stelle Nr. 104862 ist mit einem positiv evaluierten Juniorprofessor besetzt
27 
Abteilung Biochemie
28 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
 9 
W 1
3
4
-
12 
BAT IIa/Ib (D)
0,25*
9
2,25
BAT IIa/Ib (Z)
0,25*
4
-
 1 
Summe (in SWS)
24,25
29 
*Hinsichtlich der Stelle Nr. 104874 verweist der Kapazitätsbericht darauf, dass die Stelleninhaberin auf Dauer auf 25 % (=2,25 SWS) reduziert habe; der freie Stellenanteil dürfe nur mit einem befristet beschäftigten wiss. Mitarbeiter (1 SWS) besetzt werden.
30 
Institut für Biochemie und Molekulare Biologie (neu eingerichtet)
31 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1,5
4
-
 6
Summe (in SWS)
15
32 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde. Insgesamt liegt dem Kapazitätsbericht damit ein unbereinigtes Lehrangebot von 269,25 SWS zugrunde.
33 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie, Zahnmedizin und Biochemie (Dienstleistungsexport) erbringt.
34 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie hat die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung neben der mit 1,5 SWS angesetzten Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ Exportleistungen für die Vorlesungen Biochemie I und II (MOME 0301 und MOME 0401), ein Biochemisches/Molekularbiologisches Praktikum für Naturwissenschaftler und ein Seminar Biochemie geltend gemacht (insgesamt: 2,5666 SWS). Im Hinblick auf den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin die bereits im Vorjahr geltend gemachten Exportleistungen von 21,6135 SWS in die Berechnung eingestellt. Für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie hat die Antragsgegnerin ein Praktikum und Seminar Biochemie (MOME 0402) sowie ein Großpraktikum Biochemie angesetzt (insgesamt 3,5750 SWS). In der Summe hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot damit um 27,7551 SWS reduziert.
35 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
36 
269,25 – 27,7551 = 241,4949 SWS.
37 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität verdoppelte die Antragsgegnerin dieses bereinigte Lehrangebot und teilte das Ergebnis sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp , den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4738 angibt. Diesen Wert hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch seiner CNW-Aufteilungsentscheidung für das Studienjahr 2007/2008 vom 22.08.2007 - Az. 21-635.31/485 - zugrunde gelegt.
38 
Wie bereits im Vorjahr berücksichtigte die Antragsgegnerin Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor); sie behandelt diesen Studiengang als der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet und stellt die daraus folgende Belastung der Lehreinheit kapazitätsrechtlich auf der Lehrnachfrageseite in die Berechnung ein. Dazu hat sie für den Studiengang Molekulare Medizin einen eigenen Curricular(norm)wert errechnet und unter Anwendung der Formel
39 
V (Semesterwochenstunden) x f (Anrechnungsfaktor)
g (Gruppengröße)
40 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Abzüglich der von anderen Lehreinheiten erbrachten Importleistungen verblieb für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ein CAp von 1,0825 SWS . Insgesamt gelangt die Berechnung zu einem curricularen Aufwand von 4,2047 SWS pro Studierendem der Molekularen Medizin. Diesen Wert hat auch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für das Studienjahr 2007/2008 mit Schreiben vom 07.11.2007 „bestätigt und gemäß § 13 Abs. 3 KapVO festgelegt“.
41 
In zwei gesonderten Rechenschritten berechnete die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zunächst isoliert die Aufnahmekapazität der Lehreinheit für Studierende der Humanmedizin
42 
(241,4949 x 2) : 1,4738 = 327,7173 Studierende,
43 
und für den Studiengang Molekulare Medizin
44 
(241,4949 x 2) : 1,0825 = 446,1780 Studierende.
45 
Die für die weitere Berechnung nach § 12 KapVO VII erforderlichen Anteilquoten für die beiden Studiengänge leitete die Antragsgegnerin - leicht anders als im Vorjahr - orientiert an der später festgesetzten Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin (310 Studierende) und an der „jährliche[n] Aufnahmekapazität Molekulare Medizin Bachelor“ von 25 Studierenden (tatsächlich festgesetzt: 33) ab. Sie teilte die Zahl der zuzulassenden Medizinstudierenden durch die fiktive Gesamtzahl der Studierenden in der Lehreinheit (310 + 25) und errechnete so
46 
zp (HumMed) = 310 : 335 = 0,92537 (Vorjahreswert: 0,92308).
47 
Folglich betrug die Anteilquote für den Studiengang Molekulare Medizin in der Kapazitätsberechnung
48 
zp (MolMed) = 25 : 335 = 0,07463.
49 
Mit Hilfe der so bestimmten Anteilquoten zp für die beiden Studiengänge errechnete die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht eine Aufnahmekapazität von (gerundet)
50 
327,7173 x 0,92537 ≈ 303,26 Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin und
51 
446,1780 x 0,07463 ≈ 33 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin.
52 
Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 310 StudienanfängerInnen im Studiengang Humanmedizin und 33 StudienanfängerInnen im Studiengang Molekulare Medizin vor, die in der Folge vorgenommen wurde (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 19.04.2007). Für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin errechnete die Antragsgegnerin eine Aufnahmekapazität von 254 Studierenden; auf Vorschlag der Antragsgegnerin setzte das MWK eine Zulassungzahl von 300 fest.
53 
Ein negativer Schwund war nach der der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Schwundberechnung nicht zu verzeichnen:
54 

II.
55 
Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
56 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite das Lehrdeputat der BAT-IIa/Ib-Dauerstelle Nr. 104874 in der Abteilung Biochemie (wieder) auf 4,5 SWS zu erhöhen, nachdem die Stelleninhaberin die im Kapazitätsbericht erstmals geltend gemachte, ursprünglich auf Dauer vorgesehene Reduzierung um 50 % auf 0,25 bereits „zum“ 15.05.2007 - und damit wenige Tage nach Übersendung des Kapazitätsberichts an das MWK und weit vor Beginn des Berechnungszeitraums - wieder rückgängig gemacht hat. Aus der in der diesbezüglichen Mitteilung der Universität vom 21.09.2007 enthaltenen Formulierung („zum 15.05.2007 beendet“) dürfte überdies folgen, dass der Umstand der Rückgängigmachung der Deputatsreduzierung bereits (geraume Zeit) vorher bekannt war. Damit ist vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2007) eine Änderung der Daten eingetreten (§ 5 Abs. 3 KapVO VII), sodass eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden soll. Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung, die ein Abweichen von der Soll-Bestimmung des § 5 Abs. 3 KapVO VII rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Universität selbst rechnet in ihren zum gerichtlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen bereits mit dem insoweit korrigierten Lehrangebot (vgl. die Stellungnahmen der Universität vom 21.09.2007 und vom 02.11.2007). Das trägt auch dem hinter § 5 Abs. 3 KapVO VII stehenden Interesse an einer Aktualisierung der Datenbasis der Berechnung möglichst bis zum Beginn des Berechnungszeitraums Rechnung (vgl. VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.04.2006 - 2 NB 348/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99.81 u. a. -, DVBl. 1983, 842). Aus diesen Vorschriften wird deutlich, dass die zahlenförmige Rechtsnorm der Zulassungszahl zwar aus einem Erkenntnisstand des Verordnungsgebers vor dem Berechnungszeitraum herzuleiten ist, dass die Wissenschaftsverwaltung jedoch mit den Eingabegrößen die zu erwartende Ausbildungswirklichkeit im Berechnungszeitraum möglichst genau zu erfassen und diese bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ggf. zu korrigieren hat und dass dementsprechend die Rechtmäßigkeit der Zulassungszahl sich nach den im Zeitpunkt der Berechnung bzw. der letzten Korrekturmöglichkeit gegebenen oder zumutbarerweise erlangbaren Erkenntnissen des Verordnungsgebers beurteilt. Selbst die tatsächlich eingetretene Ausbildungswirklichkeit im Berechnungsjahr kann vor diesem Hintergrund Anlass sein zu hinterfragen, ob sie nicht bis zum letztmöglichen Kapzitätsberechnungs- bzw. Korrekturzeitpunkt als solche bereits geplant oder voraussehbar war und entsprechend in die Kapazitätsberechnung hätte eingestellt werden müssen (zu alledem vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -, m.w.N.).
57 
Die Änderung ist auch wesentlich im Sinne von § 5 Abs. 3 KapVO VII. Dass die Universität in der Mitteilung vom 21.09.2007 ausführt, die Erhöhung des Lehrangebots führe (der Überlast wegen) zu keiner wesentlichen Änderung beim Berechnungsergebnis (auf Grundlage der Kapazitätsberechnung: 304,823 statt 303,26 Studienplätze), ändert daran nichts. Eine Aktualisierung der Daten ist jedenfalls dann zwingend geboten, wenn diese - wie hier - zur Kapazitätserhöhung auch nur um einen einzigen Studienplatz führt; ein Studienplatz stellt keine zu vernachlässigende Größe dar (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn 306). Ob dieser Studienplatz tatsächlich vergeben werden kann oder nur rechnerisch vorhanden ist, hängt - der Überlast wegen - von den weiteren, nachfolgend begründeten Beanstandungen der Kapazitätsberechnung ab.
58 
Erhöht sich das Lehrangebot danach wieder um 2,25 SWS, so ist im Gegenzug die als Kompensation für den nur vorübergehend frei gewordenen Stellenanteil der Stelle Nr. 104874 eingerichtete befristete ¼ - Stelle (BAT IIa/Ib; 1 SWS) wieder abzuziehen. Dieser freie Stellenanteil ist tatsächlich nicht besetzt worden und wird es nach der Rückgängigmachung der Deputatsreduzierung der Stelle Nr. 104874 auch nicht (vgl. die Stellungnahme der Universität vom 02.11.2007). Im Saldo ist daher das Lehrangebot wieder um 1,25 SWS zu erhöhen.
59 
2. Für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist im Eilverfahren nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die W1-Stelle Nr. 104980 in der Physiologie nunmehr mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (Deputat insgesamt: 4 SWS) besetzt hat. Die Stelle war zwar bis 31.01.2007 mit einem (positiv evaluierten) Juniorprofessor (Dr. L.) besetzt, dem bereits im Studienjahr 2006/07 eine Lehrverpflichtung von 6 SWS oblag (a.A. - wenngleich ohne überzeugende Begründung zu § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) und der (jedenfalls bzw. auch) im Studienjahr 2007/08 nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO in der Fassung von Art. 17 des 2. HRÄG (GBl. 2005, S. 65) 6 SWS zu lehren gehabt hätte. Die Antragsgegnerin hat aber auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass Dr. L. zum 31.01.2007 auf eigenen Antrag hin aus dem Landesdienst entlassen worden sei. Wäre die W1-Stelle von Dr. L. anschließend wiederum widmungsgemäß mit einem Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin (neu) besetzt worden, so würde das Lehrdeputat der Stelle - mangels positiver Evaluation des neuen Stelleninhabers bzw. der neuen Stelleninhaberin - gleichfalls (nur) 4 SWS betragen. Die Neubesetzung der Stelle ist also im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mit einem berücksichtigungsfähigen Kapazitätsverlust verbunden.
60 
Ob die Besetzung der W1-Stelle mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern deshalb die Notwendigkeit einer vorherigen Abwägungsentscheidung mit sich bringt, weil damit für diese Stelle (§ 8 KapVO) ggf. die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO angelegte Option einer Lehrverpflichtungserhöhung auf 6 SWS bis auf Weiteres und womöglich auf Dauer verloren geht, bedarf hier keiner Entscheidung. Dieses Problem würde sich erst und allenfalls in einem Berechnungszeitraum stellen, in dem ein/e nunmehr neu berufene/r JuniorprofessorIn für gewöhnlich (positiv) evaluiert wäre.
61 
3. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für den Prodekan in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren - wie bereits im Vorjahr - nicht (mehr), nachdem der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) diese gebilligt hat. Eine davon abweichende Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Fakultätsvorstand die Lehrverpflichtungsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale des § 6 a LVVO neu verteilt hat. An der Lehrverpflichtungsermäßigung für den Prodekan (4 SWS) hat sich nichts geändert, die nach § 6 a LVVO zulässige Summe der Freistellungen für Mitglieder des Fakultätsvorstands ist mit 18 SWS nicht überschritten. Mit der Reduzierung der Zahl der Studiendekane hat die Antragsgegnerin auch den Bedenken des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -; Beschlüsse vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -) Rechnung getragen.
62 
4. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
63 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - wird verwiesen. Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 12.09.2007 auch nochmals bestätigt, dass Drittmittelbedienstete nicht im Bereich der Lehre eingesetzt werden. Daran zu zweifeln, besteht für die Kammer auch angesichts der von einzelnen Antragstellervertretern erhobenen Einwände im Eilverfahren keine Veranlassung.
64 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; ebenso wenig ist dies für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur weiteren diesbezüglichen Begründung auf die - den Beteiligten bekannten - Beschlüsse der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung). Die bereits in den Vorjahresbeschlüssen vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen der Kammer hat sich auch der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - zu eigen gemacht.
65 
Das Lehrangebot ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (a.a.O., unter Verweis auf § 8 Abs. 1 KapVO VII) - entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter - auch nicht etwa deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten. Die insoweit zu den Akten gereichten Schriftsätze der Antragstellerseite legen auch nicht für die Zwecke des Eilverfahrens hinreichend substantiiert dar, weshalb klinische Lehrpersonen auch Lehrleistungen (ggf.: welche?) in der Vorklinik erbringen müssen .
66 
5. Die Kammer vermag sich im Eilverfahren auch nicht der Rechtsauffassung mehrerer Antragstellervertreter anzuschließen, derzufolge die Regelung in § 4 Abs. 2 LHGebG („Die aus den Studiengebühren finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht“) verfassungswidrig sein soll. Der Frage kann zunächst bereits deshalb im Eilverfahren keine Bedeutung für die Korrektur der Kapazitätsberechnung zukommen, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 02.10.2007 mitgeteilt hat, dass im Bereich der Vorklinik keine Stellen oder Lehraufträge vorhanden seien, die aus Studiengebühren finanziert würden, sodass es an einer tatsächlichen Grundlage für eine Einbeziehung solcher Stellen in das Lehrangebot fehlt. Eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Hochschule, das Gebührenaufkommen „anteilig“ zum Kapazitätsausbau zu verwenden, ist nicht ersichtlich. Einen Anspruch auf Schaffung weiterer Kapazitäten steht dem/r StudienplatzbewerberIn, der sich auf sein Teilhaberecht aus Art. 12 GG beruft, nicht zu.
67 
Im Übrigen vermag die Kammer im Eilverfahren nicht zu erkennen, weshalb eine Widmung der Einnahmen aus Studiengebühren für eine Verbesserung der Lehrsituation und der Betreuungsrelationen verfassungsrechtlich unzulässig sein und zugunsten eines Anspruchs der StudienbewerberInnen auf kapazitäre Berücksichtigung ausgeblendet werden soll; auch § 1 Abs. 1 2. HS KapVO VII erkennt an, dass die Qualität der Lehre bei der Festsetzung von Zulassungszahlen zu gewährleisten ist. Darüber hinaus dürften vielmehr beträchtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren bestehen, wenn das Gebührenaufkommen dazu verwendet würde, mehr Studierende - und damit i.Ü.: weitere Gebührenschuldner - zuzulassen. Damit könnte das Ziel der Einführung von Studiengebühren - die Verbesserung der Studienbedingungen (vgl. zu den Zielsetzungen LT-Ds. 13/4940, S. 12, S. 27; LT-Ds. 13/4858, S. 20; LT-Ds. 13/4738; LT-Plen.-Prot. 13/105, S. 7584) - in der Hochschulwirklichkeit gerade wieder verfehlt werden.
68 
6. Die Kammer vermag sich auch nicht den Schlussfolgerungen, die einzelne Antragstellervertreter aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 (BAnz 2007, 7480) ziehen, anzuschließen. Unabhängig von der Frage, ob die Wirkungen der Verwaltungsvereinbarung tatsächlich im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar waren, ist nicht dargelegt, inwieweit aus der Verwaltungsvereinbarung (auch rechnerisch) konkrete Folgen für die Aufnahmekapazität oder das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2007/08 folgen sollen. Das Wissenschaftsministerium hat in seinem die Zulassungszahlenfestsetzung vorbereitenden Schreiben vom 21.12.2006 - Az. 21-635.31/478 SV - mitgeteilt, dass in den Jahren 2007 und 2008 im Rahmen des Projekts „Hochschule 2012“ drei- bis viertausend neue Studienanfängerplätze geschaffen werden sollen; mit diesem Ausbauprogramm leiste das Land Baden-Württemberg seinen Beitrag zum Hochschulpakt 2020. Vorrangiges Ziel der Hochschulen müsse es sein, die bisherigen Eingangskapazitäten - ausgehend vom Basisjahr 2005 - insgesamt zumindest zu erhalten. Dem hat die Antragsgegnerin aufbauend auf ihrer Kapazitätsberechnung bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie eine freiwillige Überlast von 7 Studienplätzen (310, statt rechnerisch: 303) zur Festsetzung vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist aus der unverbindlichen Diktion der Verwaltungsvereinbarung nicht im Ansatz zu entnehmen, in welchem Umfang auch die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2007/08 erweitert werden sollte.
69 
7. Das Lehrangebot ist jedoch im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren angegebenen Lehraufträge zu erhöhen. In der Physiologie waren im Sommersemester 2006 und im Wintersemester 2006/07 Lehraufträge im Umfang von 4,6 SWS vergeben. Diese sind im Kapazitätsbericht entgegen § 10 S. 1 KapVO VII nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin selbst hat ihre Kapazitätsberechnung insoweit im gerichtlichen Verfahren berichtigt und geht lediglich davon aus, dass sich die Änderungen wegen der festgesetzten Überlast nicht auswirken. § 5 KapVO VII findet insoweit keine Anwendung, da es hier nicht um eine Änderung der Berechnungsdaten geht, sondern um deren nachträgliche Richtigstellung. Dass weitere Lehraufträge in den Bezugssemestern des Vorjahres vorhanden waren nimmt die Kammer im Eilverfahren nicht an. Das Lehrangebot erhöht sich demnach um 4,6 SWS .
70 
8. Das nach den vorstehenden Maßgaben korrigierte unbereinigte Lehrangebot beträgt danach - unter Berücksichtigung des nunmehr wieder erhöhten Lehrdeputats der Stelle Nr. 104874 und der zusätzlichen Lehraufträge -
71 
269,25 SWS + 1,25 SWS + 4,6 SWS = 275,1 SWS .
III.
72 
Bei der Ermittlung des bereinigten Lehrangebots sind weitere Korrekturen im Hinblick auf die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Lehrleistungen erforderlich:
73 
1. Anders als noch im Vorjahr erkennt die Kammer den für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) geltend gemachten Dienstleistungsexport in Anwendung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren grundsätzlich an, auch wenn in Anbetracht des Umstands, dass sich der Senat in den zitierten Beschlüssen „nicht veranlasst“ gesehen hat, „im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind“, für die Kammer u.a. nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, inwieweit sie „Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung“ verkannt haben soll.
74 
Die im Einzelnen geltend gemachten Exportleistungen sind jedoch zum Teil zu berichtigen: Zugunsten der Antragsgegnerin ist dabei zunächst ein Übertragungsfehler zu korrigieren. Das für den Masterstudiengang Biochemie in die Berechnung eingestellte „Großpraktikum Biochemie“ erfordert nach der im Ansatz zutreffenden Berechnung der Antragsgegnerin einen curricularen Aufwand von 12 x 0,5 : 15 = 0,4000 SWS, wie er in der Dienstleistungsübersicht auch korrekt ausgewiesen ist. Im Weiteren rechnet die Antragsgegnerin aber - aufgrund eines Übertragungsfehlers - bei der Multiplikation mit Aq/2 nicht mehr mit diesem Wert, sondern mit 0,1500 und errechnet so für diese Veranstaltung einen zu niedrigen Export von 0,45 SWS (statt richtigerweise: 1,2 SWS). Mit dem Ansatz eines Aq von 6 trägt die Antragsgegnerin der Rechtsprechung der Kammer und des VGH Baden-Württemberg aus dem Vorjahr Rechnung, da nicht alle Studierenden der Biochemie das Großpraktikum nachfragen (müssen). Dies ist nicht zu beanstanden.
75 
Im Hinblick auf das für den Bachelorstudiengang Biochemie geltend gemachte „Praktikum und Seminar Biochemie“ stellt die Kammer ihre Bedenken aus dem Vorjahr zurück, nachdem der VGH Baden-Württemberg diese Exportleistungen in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - gebilligt hat.
76 
Für die Biochemie sind daher in die Berechnung insgesamt
77 
3,125 SWS (Praktikum und Seminar) + 1,2 (Großpraktikum) = 4,325 SWS
78 
(statt nur 3,575 SWS) einzustellen.
79 
2. Den (identisch gebliebenen) Dienstleistungsexport zugunsten des Studiengangs Zahnmedizin lässt die Kammer im Eilverfahren - wie im Vorjahr - unbeanstandet.
80 
3. Zu korrigieren ist jedoch der Dienstleistungsexport für den Studiengang Biologie .
81 
a) Unbeanstandet bleibt dabei zunächst aber der für das Biochemische/Molekularbiologische Praktikum für Naturwissenschaftler sowie für das Seminar Biochemie geltend gemachte Dienstleistungsexport, der insoweit im Vergleich zum Vorjahr deshalb wesentlich geringer ausfällt, weil die Antragsgegnerin für beide Veranstaltungen nur noch mit einem A q von 6 Studierenden rechnet und damit den Beschlüssen der Kammer zum Wintersemester 2005/06 und zum Wintersemester 2006/07 im Ergebnis Rechnung trägt.
82 
b) Die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin seit Jahren für den Diplomstudiengang Biologie angeboten hat (vgl. hierzu bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u. a. -), kann in diesem Berechnungszeitraum nicht mehr anerkannt werden. Nach § 10 KapVO VII sind nur Dienstleistungen berücksichtigungsfähig, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenhat . Eine solche - durch eine Studien- und Prüfungsordnung normierte - Verpflichtung existiert für diese Veranstaltung nicht (mehr). Die Vorlesung wird auch tatsächlich nicht mehr angeboten.
83 
Zum Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin in die Berechnung der Dienstleistungsexporte neben der Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ erstmals auch die Vorlesungen Biochemie I und II (MOME 0301 und 0401) eingestellt. Auf die darauf bezogene Anfrage des Berichterstatters, inwieweit sich die Vorlesungsveranstaltungen eigentlich unterscheiden, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.09.2007 zunächst mitgeteilt, die Exportleistungen der Vorklinik für die Studiengänge Biochemie, Zahnmedizin und Biologie seien in der vorgelegten Übersicht im Hinblick auf die Bezeichnungen im Vorlesungsverzeichnis „genauer dargestellt“ worden. Im Studiengang Biologie (Diplom und Bachelor) sei die Biochemie als Nebenfach zugelassen und insoweit Wahlpflichtfach. Die Vorlesung Biochemie I und II mit je 5 SWS werde von Prof. Dr. Dr. K. et. al. (W., K., F.) als Verantwortlichen geführt und von ca. 6 Personen pro Jahr besucht. Die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ mit 3 SWS sei darüber hinaus ein weiteres Lehrangebot und werde ebenfalls von Prof. Dr. Dr. K. et. al. durchgeführt. Auf eine weitere Anfrage des Berichterstatters unter Hinweis auf den Umstand, dass die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ weder im Vorlesungsverzeichnis noch im Dozentenplan von Prof. Dr. Dr. K. zu finden sei und dass der Diplomstudiengang offenkundig im ersten Fachsemester nicht mehr angeboten werde, hat die Antragsgegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 08.11.2007 Folgendes mitgeteilt:
84 
„... bei der Durchführung der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2007/08 sind sämtliche Exportleistungen der Vorklinik in die Studiengänge Biochemie, Biologie und Zahnmedizin im Hinblick auf Durchführung, Verantwortliche und Art der Lehrveranstaltung mit den zuständigen Fachvertretern besprochen und entsprechend aufgelistet. Bekanntermaßen ist durch die Umstellung der Studiengänge (außer Staatsexamen) auf Bachelor-/Masterstudiengänge besonders in diesem Jahr noch vieles im Fluss, was zum Stichtag der Berechnung noch nicht absehbar war. (...) Die Universität Ulm hat zum WS 2007/2008 alle Studiengänge (Ausnahme: Abschluss Staatsexamen) auf Bachelor-/Masterabschlüsse umgestellt, sodass die Diplomstudiengänge nicht mehr im 1. FS angeboten werden. In jeder Senatssitzung werden derzeit Studien- und Prüfungsordnungen verabschiedet bzw. bereits wieder Änderungen beschlossen. Vor diesem Hintergrund habe ich mich heute im Hinblick auf die o.g. Aufklärungsverfügung an den Fachvertreter für Biologie, Herrn von W., gewandt, der mir dazu folgende Angaben gemacht hat: Die Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" wird zum WS 2007/2008 von Herrn Prof. K. nicht mehr angeboten, nachdem die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie mit Senatsbeschluss vom 18.10.2007 (also nach Beginn des Berechnungszeitraums) entsprechend neugefasst worden ist. An dessen Stelle ist folgende Lehrveranstaltung getreten: Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie, Vorlesung und Seminar im Umfang von 2 SWS. Verantwortliche sind die Prof. W. und K.. Es handelt sich um eine Pflichtveranstaltung für Biochemiker und Molekulare Mediziner und um eine Wahlpflichtveranstaltung für Biologen (Bachelor und Diplom im höheren FS). Die Bezeichnung im Vorlesungsverzeichnis lautet: MOME 0508. Die Veranstaltung findet dienstags von 9 - 10 Uhr und mittwochs von 10 - 11 Uhr statt.“
85 
Zusätzlich hat die Antragsgegnerin die in der Senatssitzung vom 18.10.2007 beschlossene Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie vom 29.10.2007 übersandt. Auf nochmalige Nachfrage des Berichterstatters hat die Antragsgegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 09.11.2007 Folgendes ergänzend mitgeteilt:
86 
„die Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" mit den Verantwortlichen Herrn Prof. K. et al. (Prof. W., Prof. F., Prof. K.) war zum Wintersemester 2006/07 zum letzten Mal im „Lehrangebot.“ Nachdem die Nachfrage nach dieser Veranstaltung stark zurück gegangen ist (die Studierenden hatten diese Veranstaltung als Wiederholung der Hauptvorlesung empfunden), wurde auf Wunsch der Studierenden bereits zum Wintersemester 2006/07 diese Vorlesung durch die Lehrveranstaltung "Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie" als speziellerem Angebot ersetzt. Dieses Modul wurde nun in die neue Studien- und Prüfungsordnung vom 18.10.2007 aufgenommen. So gesehen wurde die Vorlesung zum letzten Mal im Wintersemester 2005/06 abgehalten.“
87 
Danach steht zunächst fest, dass die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ nicht mehr angeboten wird. Weiter hat die Antragsgegnerin - wenn auch erst auf Nachfrage - eingeräumt, dass die Veranstaltung bereits zum Studienjahr 2006/07 nicht mehr angeboten wurde. Im dazugehörigen Vorlesungsverzeichnis ist sie auch nicht mehr enthalten; vielmehr sieht das Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2006/07 für den Diplomstudiengang Biologie (Lehrangebot für Nebenfächer aus Block B und C) ausdrücklich bereits die Teilnahme an der Vorlesung Biochemie I (5 SWS) vor. Im Übrigen bestehen darüber hinaus auch gewisse Zweifel, ob die „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ tatsächlich im Studienjahr 2005/06 noch angeboten worden ist. Für das Wintersemester 2005/06 findet sich zwar letztmals noch ein diesbezüglicher Eintrag im Vorlesungsverzeichnis. Dieser ist jedoch mit dem Vermerk „Keine Veranstaltungstermine bekannt“ versehen; auch im Dozentenplan von Prof. Dr. Dr. K. für das WS 2005/06 findet sich die Vorlesung nicht.
88 
Nachdem der Diplomstudiengang Biologie für StudienanfängerInnen nicht mehr angeboten wird, sieht die Kammer keine den Anforderungen des § 10 KapVO VII genügende rechtliche Verpflichtung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, die „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ zu erbringen. Die Vorlesung wird auch seit geraumer Zeit nicht mehr gehalten. Dies war der Hochschule bei der Berechnung der Aufnahmekapazität bereits zum Stichtag des § 5 Abs. 1 KapVO VII auch bekannt bzw. hätte ihr bekannt sein müssen. Die von der Antragsgegnerin bemühten Unwägbarkeiten der Studienplangestaltung der „neu“ eingeführten Bachelor- und Masterstudiengänge ändern nichts an dem Umstand, dass die Einführungsvorlesung (schon seit längerem) nicht mehr abgehalten wurde und wird. Soweit die Antragsgegnerin auf die neu beschlossene Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Biochemie vom 18.10.2007/29.10.2007 verweist, hat dies mit dem in der Kapazitätsberechnung geltend gemachten und hier beanstandeten Dienstleistungsexport in den (Diplom-)Studiengang Biologie nichts zu tun. Die Veranstaltung „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ mag - wie die Antragsgegnerin hervorhebt - eine Ersatzveranstaltung für Biochemiestudierende sein, wobei sie allerdings ohnehin bereits für die Studierenden der Molekularen Medizin im Curriculareigenanteil der Vorklinik geltend gemacht ist, was einer kapazitätsmindernden Berücksichtigung als Dienstleistungsexport entgegenstehen dürfte (dazu in anderem Zusammenhang später unter c)); dass die „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ auch von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom/Bachelor) nachgefragt werden muss, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Aus der dafür einschlägigen - bereits am 26.04.2007 beschlossenen - Studien- und Prüfungsordnung vom 04.05.2007 (Bachelor/Master) ergibt sich das jedenfalls nicht.
89 
Die Antragsgegnerin hat damit bei der Berechnung der Kapazität schon zum Stichtag der Berechnung (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) unrichtige Daten zugrunde gelegt. Lediglich mit Blick auf die - mit dem herkömmlichen Verständnis des Begriffs des „Beginns des Berechnungszeitraums“ nicht vereinbare - Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zu § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII (Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) weist die Kammer zusätzlich darauf hin, dass der - wohl spätestens (!) im Oktober 2006 bereits eingetretene - Wegfall der Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ lange vor Beginn des hier zu beurteilenden Berechnungszeitraums (Beginn: 01.10.2007) auch erkennbar war. Obwohl die Kammer bemüht ist, nicht „gänzlich die Augen vor ... kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen“ (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -), sieht sie in Anbetracht von Art. 12 GG und dem u.a. daraus abzuleitenden Kapazitätserschöpfungsgebot keinen nachvollziehbar begründbaren Weg, eine Vorlesung kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, die bereits seit geraumer Zeit nicht mehr abgehalten wird und auch nicht mehr abgehalten werden muss. Selbst wenn die kapazitätsermittelnden Stellen der Hochschule vom Wegfall der Vorlesung erst im Laufe der gerichtlichen Verfahren erfahren haben (was in Anbetracht der gegenüber dem Gericht durchgängig von der Antragsgegnerin betonten Besprechungen mit den zuständigen Fachvertretern im Rahmen der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2007/08 verwundern würde), kann die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht außer Betracht bleiben. Dass die Antragsgegnerin selbst auf eine ausdrückliche Anfrage des Berichterstatters im gerichtlichen Verfahren zunächst noch keine Kenntnis vom Wegfall der Vorlesung gezeigt hat, sondern vielmehr anfänglich noch ausgeführt hat, die Vorlesung werde von Prof. Dr. Dr. K. gesondert angeboten, kann nicht zulasten der StudienbewerberInnen gehen.
90 
c) Ebenso wenig kann der für die Vorlesungen Biochemie I und II geltend gemachte Dienstleistungsexport für den Bachelorstudiengang Biologie kapazitätsrechtlich Anerkennung finden. Die beiden Biochemievorlesungen werden nicht spezifisch für Biologiestudierende angeboten. Vielmehr handelt es sich dabei um Veranstaltungen, die zugleich von Studierenden der Humanmedizin und von Studierenden der Molekularen Medizin, der Zahnmedizin und der Biochemie (Bachelor) besucht werden. Das ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der Vorlesung in der Übersicht der Dienstleistungsexporte („MOME 0301“ und „MOME 0401“), die eine Zuordnung zum Studiengang Molekulare Medizin deutlich erkennen lässt. Darüber hinaus weist das Vorlesungsverzeichnis die Vorlesungen zwar z.T. mit unterschiedlichen Nummernkürzeln (neben „MOME 0301“ z.B. auch „MED01210.001“), aber jeweils zur gleichen Uhrzeit und mit identischen („verantwortlichen“) Dozenten im Klinikhörsaal aus. Auch im Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 16.10.2006 (S. 37) sind die Biochemievorlesungen mit den Bezeichnungen der medizinischen Studiengänge aus dem Vorlesungsverzeichnis (MED 01210 und MED 01211) versehen; zusätzlich heißt es dort unter „Verwendbarkeit“: „ Bachelorstudiengang Molekulare Medizin, Humanmedizin, Bachelorstudiengang Biochemie “. Ebenso wie die großen Vorlesungen in der Anatomie und der Physiologie (dazu später noch im Zusammenhang mit der Curriculareigenanteilsbildung für den Studiengang Molekulare Medizin unter VI. 2.) bietet die Hochschule die Biochemievorlesungen also nur einmal, dafür aber für HörerInnen mehrerer Studiengänge zugleich an (weshalb sie insoweit bei den Curricularanteilsberechnungen von Gruppengrößen ausgeht, die weit über der Zahl der HörerInnen aus der Molekularmedizin oder der Biochemie liegen).
91 
Die Kammer hält es nicht für zulässig, die Lehrnachfrage für diese Vorlesungen doppelt zu berücksichtigen, nämlich ein Mal beim Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin und ein weiteres Mal für zusätzliche Studierende der Biologie im Rahmen des Dienstleistungsexports, obwohl der Lehraufwand auf Lehrangebotsseite identisch bleibt. Dies würde die Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage stören, wenn man davon ausgeht, dass für die Vorlesungen bei den Humanmedizinern bereits ein „aggregierter“ Wert von g = 180 angesetzt wurde, der von der Hochschulwirklichkeit bewusst abstrahiert.
92 
Das VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 18.05.2006 - 4 Nc 35/05 -) führt in diesem Zusammenhang aus:
93 
„Wenn eine Hochschule sich entschließt, als Dienstleistungen bei einer anderen Lehreinheit nachfragende Vorlesungen, die an sich als separate Veranstaltungen mit dem auf das Curriculum des nachfragenden Studiengangs bezogenen Inhalten anzubieten sind, als gemeinsame Veranstaltungen für verschiedene Studiengänge anzubieten, dann ist es nach Auffassung des Gerichts regelmäßig nicht gerechtfertigt, den auf den gemeinsamen Vorlesungen entfallenden Curricularanteil nicht nur in vollem Umfang in den Eigenanteil, sondern auch in den Dienstleistungsexport des exportierenden Studiengangs einzustellen. Schließlich ist die Inanspruchnahme des Dozenten einer Vorlesung im Allgemeinen die gleiche, wenn zu den nachfragenden Studenten der exportierenden Lehreinheit noch nachfragende lehreinheitsfremde Studenten kommen. Zwar hat die Antragsgegnerin insoweit vorgetragen, dass im Rahmen der Vorlesungen ein erhöhter Betreuungsaufwand bestehe, da regelmäßig bis zu einer Stunde nach den Vorlesungen die Studierenden der verschiedenen Studiengänge aufgrund ihrer unterschiedlichen Vorbildung die Vortragenden mit Nachfragen in Anspruch nähmen. Doch dürfte es der Regelfall sein, dass Dozenten nach einer Vorlesung noch für Nachfragen zur Verfügung stehen. Auch ist nicht ersichtlich, dass diese Nachfragen nun im Wesentlichen den lehreinheitsfremden Studierenden zuzuordnen wären bzw. ihr Betreuungsaufwand insoweit deutlich von dem der Studierenden der Vorklinischen Medizin abweichen würde. Denn wenn die Vorbildung der Studierenden so unterschiedlich wäre, dass die lehreinheitsfremden Vorlesungsteilnehmer anders als die lehreinheitseigenen Studierenden im Anschluss an die Vorlesung in einem erheblichen Umfang Nachfragen hätten, es also deutliche Verständnisprobleme von dieser Seite gäbe, dann dürfte es der Hochschule gerade verwehrt sein, gemeinsame Vorlesungen für verschiedene Studiengänge anzubieten bzw. dürfte dies jedenfalls nicht sachgerecht sein. Ist nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin insgesamt davon auszugehen, dass weder im Vorfeld der Vorlesungen noch durch die eigentliche Durchführung der Vorlesungen ein Mehraufwand der Vorklinischen Medizin entsteht und ist ein solcher unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände in relevanten Weise auch nicht durch Nachfragen der lehreinheitsfremden Studierenden nach der Vorlesung deutlich geworden, so können diese Vorlesungen nicht in den Dienstleistungsexport nach § 11 KapVO eingestellt werden. Sinn und Zweck des § 11 KapVO ist es schließlich, bei der Kapazitätsberechnung einen Mehraufwand mindernd zu berücksichtigen, der einer Lehreinheit dadurch entsteht, dass sie Lehrveranstaltungen für nicht zugeordnete Studiengänge erbringt, wobei diese Regelung ersichtlich vor Augen hat, dass hier separate Veranstaltungen erbracht werden, durch die namentlich die Arbeitskraft der Dozenten in erheblichem Maße gebunden wird und damit nicht mehr der eigenen Lehreinheit zur Verfügung steht. Entschließt sich indessen eine Lehreinheit, eine Vorlesung für die Studierenden der eigenen Lehreinheit und für lehreinheitsfremde Studenten organisatorisch gemeinsam anzubieten, ohne dass die personellen oder sächlichen Ressourcen der Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden Studenten zusätzlich in einem relevanten Umfang gebunden würden, dann widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 11 KapVO, die bereits in vollem Umfang in den Curriculareigenanteil eingestellten Vorlesungen zugleich auch als Dienstleistungsexport zu berücksichtigen und dadurch die Kapazität in einem sog. harten NC-Fach zu mindern; eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbaren, zumal sich diese Situation noch verschärft, wenn die Vorlesung gemeinsam für weitere lehreinheitsfremde Studiengänge angeboten würde, wie dies hier teilweise noch für den Masterstudiengang Chemie der Fall ist. Ließe man die volle Einstellung dieser Vorlesungen nicht nur in den Curriculareigenanteil, sondern auch in den Dienstleistungsexport für jeden dieser lehreinheitsfremden Studiengänge zu, so würde die Kapazität des exportierenden Studiengangs massiv reduziert, ohne dass dem eine damit korrespondierende Bindung der personellen oder sächlichen Mittel der die Vorlesung durchführenden Lehreinheit gegenüber stehen würde, der die Regelung des § 11 KapVO Rechnung tragen soll. Soweit die Nichtberücksichtigung dieser Vorlesungen im Rahmen des Dienstleistungsexport sowohl zu höheren Zulassungszahlen der exportierenden Lehreinheit als auch der importierenden Lehreinheit führt, bei der diese Vorlesungen nicht im Rahmen des Curriculareigenanteil berücksichtigt werden können, dürfte dies kaum als systemwidrige rechnerische Überlast anzusehen sein (vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2005, a.a.O.), sondern grundsätzlich eine allein auf der Verfahrensweise der Hochschule beruhende und damit letztlich hinzunehmende Folge der organisatorischen Durchführung gemeinsamer Vorlesungen, bei der im Übrigen weder bei der die Vorlesung durchführenden Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden Studenten zusätzliche personelle oder sächliche Mittel in erheblichem Umfang gebunden werden noch die importierende Lehreinheit derartige Ressourcen für die Durchführung der Vorlesungen für ihre eigenen Studenten vorhalten müsste.“
94 
Dem schließt sich die Kammer an und verzichtet insoweit auf eine ausführlichere Begründung, was in Anbetracht der geringen Bedeutung der damit verbundenen Beanstandung der Kapazitätsberechnung (0,1666 SWS) ohne Weiteres vertretbar erscheint. Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin selbst etwa auch keine Dienstleistungsexporte für Vorlesungsveranstaltungen geltend macht, die zugleich von Studierenden der Zahnmedizin besucht werden. Damit trägt sie vermutlich dem Umstand Rechnung, dass Vorlesungsveranstaltungen, die gemeinsam von Studierenden der Zahnmedizin und der Humanmedizin besucht werden, in Spalte 5 des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin II nur eingeklammert ausgewiesen und bei der Ermittlung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden sind (vgl. dazu VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -, unter II. 5.). Auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1/79 -, BVerwGE 64, 77 = KMK-HSchR 1981, 900) hält einen Vorlesungsabzug bei Dienstleistungen für sinnvoll und betont, dass es bei der Berechnung des Verbrauchs von Deputatsstunden zwingend sei, dass eine Vorlesungsstunde eine Stunde Lehrdeputat verbraucht, ohne dass eine irgendwie geartete Durchschnittsberechnung möglich sei. Warum die Lehrnachfrage der Biologiestudierenden kapazitätsmindernd berücksichtigt werden soll, diejenige der Studierenden der Zahnmedizin aber nicht, obwohl alle Studierenden in ein und derselben - nur einmal angebotenen und Lehrdeputat verbrauchenden - Vorlesung sitzen, erschließt sich der Kammer danach nicht. Wollte man lehreinheitsfremde Studierende in den gemeinsam angebotenen Vorlesungen berücksichtigen, müsste zudem die für den Studiengang Humanmedizin angesetzte Gruppengröße (g = 180) überdacht werden (so Bayer. VGH, Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -).
95 
d) Insgesamt ist daher der Berücksichtigung von Exportleistungen für den Studiengang Biologie in Höhe von
96 
1,5 SWS („Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“)
0,1666 SWS (Vorlesungen Biochemie I und II)
1,6666 SWS
97 
die Anerkennung zu versagen, sodass für die Biologie nicht 2,5666 SWS, sondern nur 0,9 SWS anerkannt werden können.
98 
4. Die Berücksichtigung eines Schwundverhaltens bei der Bestimmung des A q im Rahmen des Dienstleistungsexports ist nach ständiger Rechtsprechung in Baden-Württemberg, die auf den Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII („Studienanfänger“) abstellt, - entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter - nicht geboten (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -). Davon abzuweichen besteht für die Kammer im Eilverfahren kein Anlass.
99 
5. Als Dienstleistungsexport sind nach den obigen Darlegungen unter 1. bis 3. folglich anzuerkennen:
100 
Biochemie
  4,325  SWS
Zahnmedizin 
21,6135 SWS
Biologie
   0,9      SWS
Summe  
26,8385 SWS
101 
Das korrigierte bereinigte Lehrangebot beträgt damit
102 
275,1 - 26,8385 = 248,2615 SWS .
IV.
103 
1. Korrekturen auf der Lehrnachfrageseite hält die Kammer im Eilverfahren nicht für geboten. Soweit einzelne Antragstellervertreter den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungsveranstaltungen kritisieren und anregen, die Kammer möge zu ihrer Rechtsprechung aus den Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - „zurückkehren“, ist festzustellen, dass die Kammer von dieser Rechtsprechung nie abgewichen ist. Sie legt aber im Eilverfahren einstweilen aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg - wie bereits in den Vorjahresbeschlüssen dargelegt - die davon abweichende Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 142/05 u.a. -) zugrunde. Daran hält die Kammer weiter fest. Die Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.09.2006 - 6 B 18.06 u.a. -) haben sich ohne Entscheidung zur Sache erledigt. Soweit ein Überdenken der konkret angesetzten Gruppengröße von g = 180 für den hier streitigen Berechnungszeitraum wegen der Art und Weise, wie die Lehrnachfrage für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) geltend gemacht worden ist, erforderlich erscheinen kann, ist darauf im Zusammenhang mit der Würdigung von dessen Lehrnachfrage einzugehen (dazu unten VI. 2.).
104 
Soweit einzelne Antragstellervertreter unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 LVVO Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbezogen wissen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver Curricularfremdanteil) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte -, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Auf die - den Beteiligten bekannte - diesbezügliche Begründung in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - (insoweit bestätigt von VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung).
105 
2. Die unter Bildung von Anteilquoten geltend gemachte Lehrnachfrage von Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin beanstandet die Kammer im Eilverfahren als solche dem Grunde nach nicht (mehr).
106 
a) Der VGH Baden-Württemberg hat in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - die Rechtsauffassung vertreten, der Studiengang Molekulare Medizin sei der vorklinischen Lehreinheit formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet. Obwohl der VGH Baden-Württemberg die Rechtsansicht der Kammer teilt, dass hochschulrechtlich die Organisationsentscheidung der Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit dem Senat der Universität obliegt (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG), beanstandet der VGH Baden-Württemberg „jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren“ die tatsächlich durch den Fakultätsvorstand anstelle des an sich zuständigen Senats getroffene Zuordnungsentscheidung nicht. Der Kammer erschließt sich nicht, warum § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG keine anderweitige Regelung im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 1 LHG darstellen soll und warum die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit trotz der klaren Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG eine Angelegenheit der Fakultät sein soll. Gleiches gilt für die vom VGH Baden-Württemberg vertretene Ansicht, dass den vorliegenden ministeriellen Entscheidungen wie auch den Entscheidungen des Fakultätsvorstands inhaltlich eine Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin zu entnehmen ist und dass diese Entscheidungen den Anforderungen des Abwägungsgebots genügen, da sie die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung zumindest „nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt“ und auch die Größenordnung der mit der Zuordnung verbundenen Kapazitätsverschiebung „nicht grob falsch eingeschätzt“ haben. Die Kammer hat insoweit zwar - entgegen der in den Beschlüssen vom 02.05.2007 seitens des Verwaltungsgerichtshofs geäußerten Vermutung - zu keinem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, eine Abwägungsentscheidung sei „kapazitätsrechtlich irrelevant, wenn sie nicht auf einer fehlerfreien Datenbasis beruhe“, sondern vielmehr ausdrücklich an das (außergewöhnliche) Ausmaß der Fehlerhaftigkeit angeknüpft; warum etwa (u.a.) die Annahme eines Curriculareigenanteils von nur noch 1,0345 statt zuvor 2,4878 - verbunden mit der Erkenntnis, dass zahlreiche Veranstaltungen tatsächlich gar nicht von der Vorklinik erbracht werden müssen - nicht zu einer grob fehlerhaften Datenbasis führen soll, leuchtet der Kammer nicht unmittelbar ein. Der VGH Baden-Württemberg ist offenbar weiter der Auffassung, dass die Antragsgegnerin in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise zur Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin auf Lehrnachfrageseite mit den hergebrachten aggregierten Werten (etwa g = 180 für Vorlesungen) und zugleich bei der - im späteren Gang der Berechnung über die Anteilquoten dazu ins Verhältnis gesetzten - Berechnung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin (z.T.) mit tatsächlichen Gruppengrößen rechnen darf, obwohl der VGH Baden-Württemberg selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 -) in ähnlichem Zusammenhang - wenn auch innerhalb (nur) eines Studienganges - das Rechnen mit unterschiedlich generierten Gruppengrößen mit eben der Begründung der Kammer aus den Vorjahresbeschlüssen beanstandet und fordert, dass sich eine Hochschule insgesamt entweder an der Hochschulwirklichkeit oder an den der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegenden abstrakt „festgesetzten“ Parametern orientiert.
107 
Zu einer weiter gehenden, vertieften Auseinandersetzung mit den Begründungsansätzen des VGH Baden-Württemberg zur grundsätzlichen Anerkennung der kapazitätsmindernden Wirkung der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin sieht die Kammer im Eilverfahren - auch zur Beschleunigung der Beschwerdeverfahren - keine Veranlassung. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht, legt aber im Eilverfahren die Prämissen des VGH Baden-Württemberg insoweit ohne weitere Begründung für die weitere Betrachtung zugrunde. Korrekturen der Kapazitätsberechnung werden daher im Folgenden auf der Grundlage der Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg vorgenommen (vgl. zu den Beanstandungen betreffend die kapazitären Auswirkungen durch den Studiengang Molekulare Medizin unten VI.).
108 
b) Auch die zum Studienjahr 2007/08 hin eingetretenen Veränderungen des insoweit zu beurteilenden Sachverhalts, die der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zwangsläufig noch nicht würdigen konnte, geben der Kammer im Eilverfahren keine Veranlassung, die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs außer Betracht zu lassen. In Anbetracht der Begründung der Beschlüsse vom 02.05.2007 vermag die Kammer nicht die Prognose zu stellen, dass der Verwaltungsgerichtshof der kapazitätsmindernd geltend gemachten Lehrnachfrage der Studierenden der Molekularen Medizin für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum die grundsätzliche Anerkennung versagen würde bzw. wird. Gleichwohl nimmt die Kammer beispielsweise zur Kenntnis, dass die neu gefasste Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 20.02.2007 zum Einen keine Stundenvolumina (V) mehr vorgibt, sondern nur noch - den Arbeitsaufwand der Studierenden wiedergebende - Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS), und dass sie zum Anderen in § 17 Abs. 1 für nahezu sämtliche Lehrveranstaltungen eine „Maximale Anzahl von Studierenden“ von 25 festsetzt. Letzteres mag sowohl gewissen Bedenken im Hinblick auf die nunmehr festgesetzte Zulassungszahl von 33 Studierenden der Molekularen Medizin begegnen, als auch die Frage (wieder) aufwerfen, weshalb die Curriculareigenanteilsberechnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Molekulare Medizin gleichwohl die unterschiedlichsten Gruppengrößen (neben g = 25 bei Vorlesungen z.B. auch g = 80, g = 90, g = 120 oder g = 180) zugrunde legt. In gleicher Weise fällt etwa auf, dass die in die Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit eingestellten Daten von denjenigen der Vorjahresberechnung z.T. erheblich abweichen: Manche Veranstaltungen sind weggefallen (wie z.B. die Einführung in die Physiologische Chemie I und II oder das Anatomische Seminar mit integriertem Terminologiekurs), manche sind hinzugekommen (wie etwa das Humangenetische, Molekularbiologische Praktikum), manche haben ihre Bezeichnung oder auch ihren Inhalt geändert (Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie; Physiologie nunmehr ohne Pathophysiologie), manche Veranstaltungen weisen auch eine im Vergleich zum Vorjahr abweichende Gruppengröße auf. Einige dieser Veränderungen mögen auf den Änderungen der Studienordnung beruhen. All dies mag es auch als wünschenswert erscheinen lassen, dass das Wissenschaftsministerium durch Rechtsnorm einen Curricularnormwert nach § 13 KapVO VII für den Studiengang festsetzt (dazu sogleich).
109 
Da die Kammer jedoch gehalten ist, vor kapazitätsverteilenden und kapazitätsvermindernden Entscheidungen der Universität nicht gänzlich die Augen verschließen, sieht sie auch angesichts der - nur beispielhaft und keinesfalls abschließend - aufgezählten Veränderungen im Eilverfahren keine Veranlassung, die Grundannahmen des VGH Baden-Württemberg in Frage zu stellen.
110 
c) Der grundsätzlichen Anerkennung der kapazitätsmindernden Auswirkungen der Lehrnachfrage durch Studierende der Molekularen Medizin steht bei summarischer Prüfung im Eilverfahren für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum auch nicht das Fehlen einer förmlichen Festsetzung eines Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin in Anlage 2 zu § 13 KapVO VII entgegen. Für die beiden vergangenen Studienjahre 2005/06 und 2006/07 hat die Kammer die Frage der Erforderlichkeit einer solchen Festsetzung durch Rechtsnorm ausdrücklich offen gelassen. Der VGH Baden-Württemberg hat dazu in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - nicht Stellung genommen, obwohl hierzu - von seiner Rechtsansicht ausgehend - durchaus Veranlassung bestand. Soweit die Beteiligten die Frage schriftsätzlich diskutiert haben, beziehen sich ihre Ausführungen in erster Linie auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Normierungsdichte bei der Erbringung von Dienstleistungen nach § 11 KapVO VII (einerseits: Hess. VGH, Beschluss vom 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12; dem folgend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -; andererseits: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -; Beschluss vom 18.02.2003 - 13 C 8/03 -; Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -; vgl. dazu ebenso Bayer. VGH, Beschlüsse vom 22.12.2000 - 7 CE 00.10065 u.a. -; Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -; Beschluss vom 22.08.2006 - 7 CE 06.10365 -), nicht aber auf § 13 KapVO VII.
111 
Hier hat die Antragsgegnerin dem Wissenschaftsministerium zugleich mit den Kapazitätsberechnungsunterlagen eine CNW-Berechnung für den Studiengang Molekulare Medizin vorgelegt (Schreiben vom 19.04.2007; CNW darin: 4,2047 SWS). Dem ging der allgemeine Kapazitätserlass des Wissenschaftsministeriums vom 21.12.2006 - Az. 21-635/31/478 - voraus, in dem es hieß, das Ministerium habe mit Blick auf die noch laufende Umstellung auf die gestufte Studiengangstruktur und die Ausbauprogramme auf Landes- und Bundesebene davon abgesehen, bereits jetzt ein Verfahren zur Neujustierung der Curricularnormwerte einzuleiten. Die Universitäten würden gebeten, den Kapazitätsberechnungen wie im Vorjahr für Bachelor- und Masterstudiengänge Curricularnormwerte zugrunde zu legen, die nach § 13 Abs. 3 KapVO VII im Benehmen mit dem Ministerium - für die Dauer eines Studienjahres - festgesetzt würden. Das Wissenschaftsministerium hat mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 07.11.2007 - Az. 21-635.31/486 - bestätigt, dass es mit der Festsetzung der Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin auch den von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Curricularnormwert für diesen Studiengang bestätigt und gemäß § 13 Abs. 3 KapVO VII festgelegt habe. Die Festlegung des CNW gelte zunächst nur für das Studienjahr 2007/08.
112 
Das hält die Kammer im Eilverfahren für ausreichend. § 13 Abs. 3 KapVO VII sieht ausdrücklich vor, dass vom Wissenschaftsministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert „festgelegt“ (nicht: festgesetzt) wird, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht, wenn für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 zu § 13 KapVO VII nicht aufgeführt ist. Das ist hier geschehen. Die Kammer geht im Eilverfahren nicht der Frage nach, inwieweit dieser Teil des Verordnungsrechts mit dem - für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum noch anwendbaren (vgl. Art. 2 des am 07.11.2007 beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich, LT-Ds. 14/1967) - Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 ( GBl. 2000, S. 401 ) vereinbar - und insbesondere von Art. 16 Abs. 1 Nr. 15 StV umfasst - ist, der in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 und 6, Abs. 6 Vorgaben für die Festsetzung enthält bzw. enthielt ( in der Neufassung des Staatsvertrags vom 22.06.2006 ist Art. 7 Abs. 6 StV a.F. entfallen ).
113 
Der VGH Baden-Württemberg neigt in seiner Rechtsprechung dazu, entweder in der Festsetzung der Zulassungszahl durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums oder aber auch in sonstigen - auch nachträglichen - Verlautbarungen des Ministeriums jeweils zugleich die kapazitätsrechtlich ggf. erforderlichen ministeriellen Rechtsakte zu erkennen (zur Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 i.V. mit Fn 3 zu Anlage 2 KapVO VII: Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -; zur Zuordnung von Studiengängen zu Lehreinheiten nach § 7 KapVO: Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -). In Anbetracht dessen ist auch hier im Eilverfahren davon auszugehen, dass die Zulassungszahl ohne formellen Verstoß gegen § 13 KapVO VII festgesetzt worden ist. Gleichwohl weist die Kammer darauf hin, dass es in Anbetracht der zahlreichen und beträchtlichen Veränderungen der Berechnung der Lehrnachfrage der Studierenden der Molekularen Medizin in den vergangenen Jahren äußerst wünschenswert wäre, wenn das Wissenschaftsministerium durch die Festsetzung eines Curricularnormwertes einheitliche Vorgaben machen würde. In Anbetracht des Umstands, dass der Studiengang mittlerweile seit Jahren angeboten wird, stellt sich durchaus die Frage, wie lange die insoweit in Anspruch genommene Erprobungsphase noch andauern soll.
114 
3. Die Kammer akzeptiert im Eilverfahren die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anteilquotenbildung , die für den Studiengang Humanmedizin zu einer Anteilquote z p = 0,92537 führt. Diese unterscheidet sich vom Vorjahreswert (z p = 0,9238) nur unerheblich.
115 
Für zukünftige Berechnungszeiträume weist die Kammer allerdings auf Folgendes hin: Bei der Bestimmung einer Anteilquote nach § 12 KapVO VII besitzt die Hochschule, sofern ihr das zuständige Wissenschaftsministerium keine Vorgaben macht (§ 12 Abs. 2 KapVO VII), einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 12 Abs. 1 KapVO VII noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt hier lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden; zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Quoten sind die Hochschulen dagegen nicht verpflichtet. Dies gilt zumindest dann, wenn wie im vorliegenden Fall bei allen beteiligten Studiengängen innerhalb der Lehreinheit die Zahl der BewerberInnen diejenige der Studienplätze übersteigt. Dem Staat ist zwar angesichts des grundrechtlich garantierten Zugangsanspruchs der StudienbewerberInnen eine Kapazitätsbemessung unter den Gesichtspunkten der Berufslenkung und Bedürfnisprüfung verwehrt; er bleibt aber allgemein befugt, die für die Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis (vgl. zu alledem nur BayVGH, Beschluss vom 12.03.2007 - 7 CE 07.10003 - m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Die Anteilquotenbildung nach § 12 KapVO VII kommt folglich nicht ohne eine bildungspolitische Festlegung einer - in diesem Zusammenhang - nicht hinterfragten Zulassungszahl für einen von zwei der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge als Ausgangspunkt aus (grundlegend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 118).
116 
Der Vorschrift des § 12 KapVO VII liegt jedoch nach Auffassung der Kammer die Annahme zugrunde, dass die mit der Anteilquotenbildung verbundene - letztlich dezisionistische - Entscheidung, in welchem Verhältnis die Anteilquoten zweier Studiengänge zueinander stehen sollen und wie viel Ausbildungskapazität einer Lehreinheit damit dem einzelnen Studiengang zugute kommen soll, zunächst nureinmal zu treffen ist. Die Universität hat sich im Jahre der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Studienjahr 2006/07 dafür entschieden, die Anteilquoten unter Ansatz einer „gewollten“ Zulassungszahl von 25 Studierenden der Molekularen Medizin (vor Schwund) zu ermitteln und auf dieser Grundlage errechnet, dass fortan noch ca. 92 % der Ausbildungskapazität der Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin zur Verfügung stehen sollen. Sofern dieses Verhältnis nicht aufgrund anderweitiger bildungspolitischer Weichenstellungen neu bestimmt werden soll oder muss, bedarf es danach keiner abermaligen (Neu-)Berechnung. Dies folgt wohl bereits aus dem Wortlaut des § 12 KapVO VII, der von einer „Festsetzung“ der Anteilquoten spricht, wobei die Kammer im Eilverfahren nicht der Frage nachgeht, in welcher Rechtsform sowie durch wen eine solche „Festsetzung“ zu erfolgen hat und worin sie für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum genau zu sehen ist (die Antragsgegnerin ist bei der Übersendung der Kapazitätsberechnungsunterlagen mit der Bitte an das - insoweit an sich auf die Entwicklung von Vorgaben beschränkte - Wissenschaftsministerium herangetreten, die Anteilquoten „gemäß § 12 Abs. 2 KapVO VII... festzusetzen“).
117 
Demgegenüber dürfte es weder angezeigt noch geboten sein, dass die Antragsgegnerin - wie zum Wintersemester 2007/08 geschehen - jeweils im Rahmen der Kapazitätsberechnung für ein neues Studienjahr die Parameter neu bestimmt. Dass die Antragsgegnerin nunmehr zum Einen die später festgesetzte Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin (310), die mit Hilfe der Anteilquoten ja erst errechnet werden soll, und zum Anderen die politische bestimmte Zahl von 25 StudienanfängerInnen im Studiengang Molekulare Medizin herangezogen hat, um die Anteilquoten neu zu bestimmen, dürfte von § 12 KapVO VII nicht gefordert und - genau genommen - rechtswidrig sein. Im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum beanstandet dies die Kammer aber im Eilverfahren in Anbetracht der zu vernachlässigenden - und im Übrigen für die Antragstellerseite günstigen - Differenz nicht.
118 
Unter Berücksichtigung der Anteilquote für den Studiengang Humanmedizin errechnet sich nach alledem vorläufig eine Zulassungszahl von
119 
Ap =
2 · Sb
CA
 . zp =
2 · 248,2614
1,4738
 . 0,92537 = 336,8999 x 0,92537 = 311,7571 Studienplätzen.
V.
120 
Dieses Berechnungsergebnis ist nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII einer Überprüfung zu unterziehen. Es ist im Ergebnis nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII unter Anwendung einerSchwundquote zu erhöhen.
121 
Die Antragsgegnerin hat zu der der Kapazitätsberechnung beigefügten Schwundberechnung, die einen positiven Schwund ausweist, auf mehrfache Nachfrage des Gerichts erläutert, in welcher Höhe in den einzelnen Kohortenzahlen Studierende enthalten sind, die aufgrund einer außerkapazitären Bewerbung gerichtlich und/oder durch außergerichtlichen Vergleich endgültig zugelassen worden sind. Die mitgeteilten Zahlen ergeben sich aus den (wörtlich wiedergegebenen) Kommentaren in den Fußnoten zu nachstehender Tabelle:
122 

123 
Aus den von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen wird deutlich, dass sie Studierende, deren (vorläufige) Zulassung auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhte, erst zum Zeitpunkt ihrer endgültigen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Zulassung in die dann aktuelle Kohorte ihres Ausbildungsstandes eingebucht hat, nicht aber zugleich als StudienanfängerInnen in ihre tatsächliche Erstsemesterkohorte, nach deren Rechtsverhältnissen sie - wie der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.10.2007 exemplarisch vorgelegte Zulassungsbescheid vom 19.04.2006 zeigt - zugelassen worden sind. Diese Verfahrensweise täuscht hier konkret für einen Semesterübergang einen (erheblichen) positiven Schwund vor und verdeckt für die beiden übrigen Semesterübergänge einen tatsächlich vorhandenen (negativen) Schwund. Das ist mit der Rechtsprechung der Kammer und des VGH Baden-Württemberg zum Unterschied von kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung nicht zu vereinbaren. Der VGH Baden-Württemberg führt dazu aus (Beschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -; vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 01.06.2006 - NC 6 K 108/06 und NC 6 K 117/06 -):
124 
„Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 17.10.1978 - IX 2763/78 - entschieden hat, sind Studienbewerber, die aufgrund prozessualen Bestandsschutzes nach Ablauf des Bewerbungssemesters zum Wunschstudium zugelassen werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihres tatsächlichen Studienbeginns im kapazitätsrechtlichen Sinne der "Kohorte" des Bewerbungssemesters zuzurechnen, nach dessen Sachlage und Rechtslage sie zuzulassen waren. Der Begriff der "Kohorte" dient als eine gedachte Formation von Studenten, die (real oder fiktiv) über den - von einem bestimmten Bewerbungssemester an gerechneten - gleichen Ausbildungsstand verfügen, im Kapazitätsermittlungsrecht allein der Feststellung unausgeschöpfter Kapazitäten, insbesondere auch in höheren Fachsemestern, sowie der Anspruchsabgrenzung und Anspruchskonkretisierung bei deren Ausfüllung durch die Studienbewerber. Er ist eine von der Ausbildungswirklichkeit bewußt abstrahierende Kategorie (vgl VGH Bad-Württ, Urt v 25.5.1977 - IX 682/77 -). Die Zuordnung zur kapazitätsrechtlichen Kohorte eines bestimmten Bewerbungssemesters muß deshalb auch nicht identisch sein mit dem Fachsemester, in welchem ein durch Gerichtsentscheidung zugelassener Studienbewerber infolge der zeitlichen Verschiebung und aufgrund seiner individuellen Ausbildungsverhältnisse sein Studium tatsächlich aufnimmt oder am zweckmäßigsten aufnehmen sollte. Eine Zuordnung zu Kapazitätsermittlungszwecken nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Studienaufnahme wäre vielmehr vom Zufall bestimmt und würde zur Unüberschaubarkeit der Kapazitätsausschöpfung führen. Sie würde auch die rechtlichen Gesichtspunkte übersehen, auf denen die Möglichkeit einer Zeitverschiebung zwischen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und tatsächlicher Aufnahme des Studiums beruhen kann. Diese liegen in erster Linie im Schutz des rechtschutzsuchenden Studienbewerbers gegen die Entwertung seiner Rechtsposition durch die Dauer des - außergerichtlichen und gerichtlichen - Verfahrens (sog prozessualer Bestandsschutz - BVerwGE 42, 296 ff, BVerfGE 39, 258, 275f). Dieser Schutz bringt es mit sich, daß der/die Studienbewerber(in) regelmäßig zu einem späteren Zeitpunkt in den tatsächlichen Ausbildungsbetrieb eingegliedert wird, als es dem Entstehungsgrund seines/ihres Zulassungsanspruchs entspricht. Damit müssen in gewissem Umfang zu Gunsten des Rechtssuchenden der Zeitablauf und die dadurch für den Ausbildungsträger entstehenden Probleme der Eingliederung des verspätet zugelassenen Bewerbers in den Ausbildungsbetrieb unberücksichtigt gelassen werden (vgl die zitierte Senatsentscheidung vom 17.10.1978 und BVerfGE 39, 258, 276 am Ende). (...)
125 
Der Senat verkennt nicht, daß die Universitäten bei der Praktizierung dieses Kohortenbegriffs zu einer doppelten Berechnung der Semestergruppen gezwungen sind, in dem sie die kapazitätsrechtliche Kohortenzurechnung von der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung zu unterscheiden haben. Die damit verbundenen technisch-organisatorischen Probleme sind aber lösbar und werden von einzelnen Universitäten des Landes auch bereits gelöst. Auf der anderen Seite ermöglicht es die Ablösung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung von der tatsächlichen Semesterzuordnung beispielsweise der Universität, bei durch Gerichtsentscheidung zugelassenen Quereinsteigern deren tatsächlichen Ausbildungsstand individuell zu beurteilen und gegebenenfalls eine "curricular korrekte" Eingliederung dieser Studenten vorzunehmen. Der Senat verkennt ferner nicht, daß das Auseinanderfallen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung zu Überlastquoten der Universitäten in einzelnen Fachsemestern und zu Engpässen in bestimmten Lehrveranstaltungen führen kann. Dies ist aber eine notwendige Folge des prozessualen Bestandsschutzes. In Anbetracht dessen, daß die nachträgliche Zulassung von Studienbewerbern aufgrund der Rechtslage und Sachlage eines früheren Semesters außer in der Dauer der anhängigen Verfahren ihre Ursache eben darin hat, daß vorher die Aufnahmekapazität der betreffenden Universität nicht voll ausgelastet war, sind solche Überlasten nur die Folge aus der Wiederherstellung der Rechtslage: Wer zunächst zu wenig ausgebildet hat, muß später zeitweilig zu viele Studenten ausbilden. Diese Konsequenzen können deshalb dazu beitragen, daß die Aufnahmekapazität des Ausbildungsträgers - dem Gebot möglichst vollständiger Kapazitätsauslastung entsprechend - von den beteiligten Stellen, insbesondere dem Ausbildungsträger selbst, von vornherein mit der verfassungsrechtlich gebotenen Strenge beurteilt wird. Die getrennte Betrachtung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung einerseits und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung andererseits sowie der damit gewonnene Überblick über die Kapazitätsauslastung vermag zu verhindern, daß die zeitliche Verschiebung zwischen der Kohortenzurechnung nach der Sachlage und Rechtslage eines früheren Bewerbungssemesters und der tatsächlichen Semesterzuordnung im "Einstiegssemester" dazu benutzt wird, gerichtliche Kapazitätsfeststellungen zu Lasten der Gesamtzahl der Studienbewerber unvollzogen zu lassen, indem durch Exmatrikulation freigewordene Studienplätze mit gerichtlich zugelassenen Bewerbern einer anderen Kapazitätskohorte verrechnet werden.“
126 
Hier kommt hinzu, dass es bei der Antragsgegnerin aufgrund der frühzeitigen Entscheidungen der Kammer zum Semesterbeginn wohl bei allen, zumindest aber bei den allermeisten der in diesem Zusammenhang in Rede stehenden Studienplätze noch nicht einmal zu einem Auseinanderfallen der kapazitätsrechtlichen und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung gekommen ist, sondern dass die Antragsgegnerin die Studierenden schlicht „zu spät“ in die Belegungstabelle aufgenommen hat. Somit taugt die Schwundberechnung der Antragsgegnerin nicht als verlässliche Grundlage für eine Prognose auch des künftigen Schwundverhaltens nach dem Hamburger Modell. Das verwendete Zahlenmaterial verzerrt vielmehr die Schwundprognose zulasten der Antragstellerseite. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten.
127 
Die Schwundberechnung ist daher neu vorzunehmen, und zwar entweder in der Weise, dass die in der Drittsemesterkohorte enthaltenen „Gerichtler“ auch in ihre jeweilige Erstsemesterkohorte aufgenommen werden, oder in der Weise, dass sie ganz aus der Berechnung herausgenommen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Beide Methoden führen auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen zu einem negativen Schwundfaktor (0,9849 bzw. 0,9854), wobei die Differenz sich im Berechnungsergebnis nicht in Gestalt eines weiteren Studienplatzes auswirkt:
128 

129 
Der danach vorzunehmenden Korrektur kann nicht entgegengehalten werden, dass sich der Ansatz einer Schwundquote wegen des Bestehens einer Auffüllverpflichtung nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge verbiete. Auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu Beschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 5/07 -; 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -) gilt weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester oder aus anderen Gründen - nicht vollständig gelungen ist. Das ist hier der Fall.
130 
Der Antragsgegnerin hält dem zwar entgegen, sie habe stets eine genügende Anzahl von BewerberInnen für höhere Fachsemester und fülle auch - entsprechend ihrer Verpflichtung - auf. Zur Stützung dieses Vortrags hat sie die tabellarische Schwundberechnung um eine Spalte ergänzt, aus der die jeweilige Zulassungszahl bzw. - damit korrespondierend - auch die jeweilige Auffüllgrenze hervorgehen soll (hier ergänzt um eine Summenzeile und erläuternde Fußnoten):
131 

132 
Damit sind im Betrachtungszeitraum im 3. Fachsemester tatsächlich (1261 - 1254 =) 7 Studierende mehr zugelassen gewesen als - nach Auffassung der Antragsgegnerin - rechtlich vorgesehen. Diese Betrachtungsweise hält die Kammer jedoch nicht für zulässig, da sie die gerichtlichen Korrekturen der Zulassungszahlen (und damit auch der Auffüllgrenzen) z.T. außer acht lässt. In den vergangenen Studienjahren verhielt es sich regelmäßig so, dass die jeweilige Studienanfängerzahl einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen war und dass Beanstandungen der Verwaltungsgerichte mitunter zu weiteren Zulassungen geführt haben, wie u.a. die dargelegten Einbuchungen der Antragsgegnerin in die jeweiligen Drittsemesterkohorten zeigen. Demgegenüber gab es in der Vergangenheit mangels AntragstellerInnen für eine außerkapazitäre Zulassung kaum Streit über die Belegung der höheren Fachsemester. Korrekturen an der Berechnung der Studienanfängerzahl haben sich daher regelmäßig nicht zugleich auch in weiteren Zulassungen in den höheren Fachsemestern niedergeschlagen, was seinen Grund u.a. wohl auch darin findet, dass die Antragsgegnerin - zu Recht - vorläufige gerichtliche Korrekturen erst mit der dazugehörigen Rechtsmittelentscheidung des VGH Baden-Württemberg akzeptiert, die jedoch für gewöhnlich zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem eine nachträgliche Zulassung in höhere Fachsemester durch die Antragsgegnerin nicht mehr erfolgt. Die Antragsgegnerin nimmt folglich eine Auffüllung höherer Fachsemester (lediglich) bis zur Höhe der festgesetzten Zulassungszahl aus der ZZVO vor, berücksichtigt aber in diesem Zusammenhang gerichtliche Korrekturen - auch soweit sie akzeptiert werden - nicht. Angesichtes der strukturellen (zeitlichen) Probleme des Aufdeckens weiterer Kapazitäten im gerichtlichen Verfahren wie auch angesichts des Umstands, dass sich die Antragsgegnerin an die durch Rechtsverordnung festgesetzte Auffüllgrenze gebunden fühlt, ist nicht davon auszugehen, dass sich an diesem Befund künftig etwas ändern kann oder wird. Auch aktuell füllt die Antragsgegnerin das 3. Fachsemester - trotz der bereits erkannten Veränderungen beim Lehrangebot, die nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin zumindest zu einer Aufnahmekapazität von 311 Studierenden führen - nicht über die festgesetzten 310 Studienplätze hinaus auf (Stand 05.11.2007: 307). Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, ob der Antragsgegnerin die Auffüllung in höheren Fachsemestern gelingt, auf die gerichtlich (inzident) korrigierten Auffüllgrenzen abzustellen.
133 
Dies muss hier umso mehr gelten, als in der Zahl der im 3. Fachsemester tatsächlich Zugelassenen - wie dargelegt - auch (insgesamt 32) Studierende enthalten sind, die außerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassen wurden, wohingegen die dem von der Antragsgegnerin (in obiger Tabelle) gegenübergestellte „Zulassungszahl“ bzw. Auffüllgrenze (mit Ausnahme derjenigen für das WS 2003/04) die Zahl der innerkapazitär zu besetzenden Studienplätze wiedergibt. Zieht man die Anzahl der außerhalb der festgesetzten Kapazität Zugelassenen ab, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass die Auffüllung über den Betrachtungszeitraum nicht vollständig gelungen ist. Belässt man es bei der Einbeziehung der „Gerichtler“ in die Belegungstabelle, so ist - was (wie dargelegt) ohnehin auch allgemein gelten muss - der tatsächlichen Belegung als Auffüllgrenze die in den einzelnen Bezugsstudienjahren jeweils gerichtlich korrigierte Zulassungszahl und Auffüllgrenze gegenüberzustellen, wie sie sich aus nachstehender tabellarischer Übersicht ergibt:
134 

135 
Bereits ohne eine weitere ex-post-Kontrolle der vom VGH Baden-Württemberg errechneten Zahlen - zu der zumindest für das WS 2003/04 (vgl. die dazugehörigen Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 1050/03 u.a. -, die sich im Berufungsverfahren ohne eine streitige Entscheidung des VGH erledigt haben) und für das WS 2006/07 (vgl. dazu unten VI. 4.) durchaus Veranlassung bestünde, weil die Zahlen nicht kapazitätserschöpfend sein dürften - zeigt sich, dass eine Auffüllung auf die korrigierten Auffüllgrenzen insgesamt nicht gelingt.
136 
Überdies sind die Angaben der Antragsgegnerin - wie sich im gerichtlichen Verfahren gezeigt hat - insgesamt mit beträchtlichen Zweifeln behaftet, sodass schon allein deshalb nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden kann, dass die Verfahrensweise der Antragsgegnerin bei der Auffüllung eine Verpflichtung zum Ansatz eines Schwundfaktors entfallen ließe. Neben die erst auf gerichtliche Nachfrage benannten Lehraufträge, die Rückgängigmachung der Stellenumwandlung in der Biochemie und die vollkommen neuen - erst auf nochmalige Nachfrage offenbarten - Erkenntnisse zur Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ tritt insbesondere die - unbestrittene - Unbrauchbarkeit der in die Schwundtabelle aufgenommenen Zahlen, sodass bereits deshalb Anlass besteht, das tatsächlich vorhandene Schwundverhalten auch zu berücksichtigen.
137 
Damit errechnet sich für den Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von gerundet 316 oder 317 Studienplätzen, je nachdem, mit welchem Schwundfaktor gerechnet wird:
138 
311,7571 : 0,9849 = 316,5368 Studienplätze,
311,7571 : 0,9854 = 316,3762 Studienplätze.
VI.
139 
Darüber hinaus sind weitere Studienplätze bis zu einer Gesamtaufnahmezahl von 326 Studierenden an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin auszukehren, die von Studierenden der Molekularen Medizin , die der Lehreinheit gleichermaßen zugeordnet ist, nicht nachgefragt werden. Für diesen (Bachelor-)Studiengang ist in der ZZVO-Universitäten 2007/08 vom 26.07.2007 (GBl. S. 361) eine Zulassungszahl von 33 Studierenden festgesetzt, nach Mitteilung der Universität sind hier 35 Studienplätze belegt. Damit ist die Kapazität für den Studiengang Molekulare Medizin jedoch nicht ausgeschöpft. Vielmehr kann die Lehreinheit Vorklinische Medizin mit der dafür gewidmeten Anteilquote (z p = 0,07463) zumindest 51 Studierende der Molekularen Medizin - und damit 16 mehr als belegt - ausbilden. Mangels BewerberInnen für diese unbelegten Studienplätze aus dem Studiengang Molekulare Medizin selbst sind diese Plätze in entsprechender Anwendung von § 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge bzw. § 2 ZZVO-Universitäten nach Umrechnung in Gestalt von Humanmedizin-Studienplätzen im außerkapazitären Streit an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin zu vergeben, was zu einer Gesamtzulassung von 326 Studierenden der Humanmedizin führt.
140 
1. Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin sind zunächst selbstredend die oben bereits dargelegten Korrekturen auf der Lehrangebotsseite gleichermaßen zu berücksichtigen. Auch für die Zwecke der Berechnung der Zulassungszahl für Molekularmediziner beträgt das bereinigte Lehrangebot daher nicht 482,9898 SWS (wie im Kapazitätsbericht ausgewiesen), sondern 496,5230 SWS .
141 
2. Auf Lehrnachfrageseite ist der für die Lehreinheit Vorklinische Medizin geltend gemachte Curriculareigenanteil für den Studiengang Molekulare Medizin von 1,0825 im Eilverfahren zumindest auf 0,8618 zu reduzieren.
142 
Dabei sieht die Kammer im Eilverfahren davon ab, die Zuordnung einzelner Lehrveranstaltungen zur Vorklinik weiter zu hinterfragen, obgleich der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zu diesbezüglichen Bedenken der Kammer im Vorjahr (etwa im Hinblick auf die Lehrveranstaltungen in „Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen“ und deren Zuordnung zur klinisch-theoretischen Medizin in Nr. 37 der Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275) nicht Stellung genommen hat.
143 
Jedoch können die der Curricularnormwert- und -eigenanteilsberechnung zugrunde gelegten Gruppengrößen für Vorlesungsveranstaltungen ausgehend von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg nicht akzeptiert werden. Die Kammer beschränkt sich dabei im Folgenden auf die Betrachtung der (großen) Vorlesungen in Anatomie, Biochemie und Physiologie, die sämtlich dem Eigenanteil der Vorklinik zugerechnet wurden. Insoweit hat die Antragsgegnerin folgende Curricularanteile errechnet:
144 
     
Vorlesung
                
      
V
g
V x 1 : g
Biochemie I
5
120
0,0417
Anatomie A
4
180
0,0222
Biochemie II
5
180
0,0278
Physiologie
5
 25
0,2000
Anatomie B
3
180
0,0167
Physiologie
5
 80
0,0625
145 
Aus der tabellarischen Übersicht wird bereits deutlich, dass die Antragsgegnerin bei diesen Vorlesungsveranstaltungen mit völlig unterschiedlichen Gruppengrößen rechnet. In der vorgelegten Curricularanteilsberechnung hat sie die dazugehörige Spalte mit einem „*“ versehen und erläuternd ausgeführt: „ * je nach tatsächlicher Gruppengröße (180, 80, 50 oder 25) der Vorlesung “. Für die Kammer ist die tabellarische Darstellung bereits aus mehreren Gründen nicht verständlich. Zum Einen vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern die Zahlen wirklich „tatsächliche Gruppengrößen“ widerspiegeln sollen, wenn für den Studiengang Molekulare Medizin eine Zulassungszahl von 33 Studierenden festgesetzt ist und überdies die einschlägige Studienordnung die „Maximale Anzahl von Studierenden“ gerade für diese Veranstaltungen auf 25 Studierende festsetzt; sofern die Bezugnahme auf „tatsächliche Gruppengrößen“ die Studierenden aus anderen Studiengängen, welche die Vorlesungen gleichermaßen besuchen, einbeziehen soll, ist nicht erklärlich, weshalb dann derart unterschiedliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht werden, obwohl sämtliche o.g. Vorlesungsveranstaltungen als gemeinsame Veranstaltungen für Human-, Zahn- und Molekularmediziner (dazu sogleich) angeboten werden. Zum Anderen ist nicht im Ansatz erkennbar, was die Antragsgegnerin zu beträchtlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr veranlasst hat. Unklar ist etwa, weshalb z.B. die Vorlesung „Biochemie I“ hier mit g = 120 in die Berechnung eingestellt wird, obwohl sie im Vorjahr noch mit g = 180 angesetzt war und auch die „Biochemie II“ aktuell noch mit g = 180 geführt wird; gleiches gilt z.B. für die Physiologievorlesung, deren zweiter Teil im Vorjahr mit g = 25, nunmehr aber mit g = 80 und zudem mit V = 5 SWS statt zuvor (unter der Bezeichnung „Physiologie und Pathophysiologie II“) mit V = 2 SWS angesetzt wurde.
146 
Bereits grundsätzlich kann aber kapazitätsrechtlich nicht hingenommen werden, dass die Antragsgegnerin hier mit vollkommen unterschiedlich generierten, womöglich sogar willkürlich gesetzten Gruppengrößen rechnet. Der VGH Baden-Württemberg, den die diesbezüglichen Hinweise und Argumente der Kammer aus dem Vorjahr nicht zu einer weiter gehenden Prüfung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - veranlasst haben, führt in seinen Beschlüssen vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 u.a. - (betreffend die Universität F.; soweit ersichtlich n.v.) zu einer vergleichbaren Problemlage aus:
147 
„Danach ist die Antragsgegnerin grundsätzlich berechtigt, abweichend von der Hochschulwirklichkeit, Betreuungsrelationen des früheren ZVS-Beispielstudienplans zu übernehmen und in ihrer Studienordnung festzusetzen. Sie wird jedoch dann dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gerecht, wenn sie einerseits für Vorlesungen diese abstrakten Betreuungsrelationen übernimmt, aber andererseits bei Praktika und Kursen von diesen abstrakten Betreuungsrelationen nach unten - und damit kapazitätsungünstig - abweicht und diese Abweichung mit auf die Hochschulwirklichkeit abgestellten Gründen rechtfertigt. Denn die der Festsetzung der Betreuungsrelationen bzw. Gruppengrößen zugrunde liegenden Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin werden nur dann den Grundsätzen des Kapazitätserschöpfungsgebots gerecht, wenn sie sich insgesamt entweder an der Hochschulwirklichkeit oder an den der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegenden abstrakt festgesetzten Parametern orientieren.“
148 
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer unter Verweis auf ihre Beschlüsse aus dem Vorjahr, deren Begründung dem VGH Baden-Württemberg in seinen Beschwerdeentscheidungen vom 02.05.2007 insoweit nicht „unmittelbar eingeleuchtet“ hat, an, wobei noch zusätzlich ins Gewicht fällt, dass die Antragsgegnerin die Gruppengrößen selbst innerhalb der Veranstaltungsart „Vorlesung“ differenziert, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung ersichtlich wäre.
149 
Weiter kommt hinzu, dass die o.g. Anatomie-, Biochemie- und Physiologievorlesungen sämtlich nur einmal als Großveranstaltungen für Human-, Zahn- und Molekularmediziner - sowie i.Ü. u.a. auch für Studierende der Biochemie - angeboten werden. Das ergibt sich ebenso wie für die Biochemie (s.o. III. 3. c) ) aus dem Vorlesungsverzeichnis auch für die Anatomie und die Physiologie. Die Vorlesung Anatomie A ist dort mit der Veranstaltungsnummer MED01213.001 zugleich für Human-, Zahn- und Molekularmedizin ausgewiesen (darüber hinaus nehmen z.B. auch Studierende der Informatik an der Vorlesung unter der Bezeichnung MED 90031 „Grundfunktionen des Körpers II: Anatomie“ teil). Auch die Vorlesung „Anatomie B“ fand im Sommersemester 2007 zeitgleich und im gleichen Raum mit denselben DozentInnen statt, auch wenn die Veranstaltung für die unterschiedlichen Studiengänge verschiedene Bezeichnungen aufweist (MOME 0406/MED0121.001/ZM 13208). Auch im Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 16.10.2006 (S. 34) sind die Anatomievorlesungen der Humanmediziner für Studierende der Molekularen Medizin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die medizinischen Veranstaltungsnummern aufgeführt. Gleiches gilt für die Physiologie I (im SS 2007: MOME 0405/MED01207.001) und für die Physiologie II, die (im SS 2007) im Vorlesungsverzeichnis unter der Bezeichnung MED01208.001 sowohl für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin als auch für den Studiengang Molekulare Medizin ausgewiesen ist.
150 
Die Kammer hält es jedenfalls im Eilverfahren nicht für angezeigt, diese Vorlesungsveranstaltungen deshalb bei der Curriculareigenanteilsberechnung für den Studiengang Molekulare Medizin mit der - bei einer Gestaltung als Dienstleistungsexport berechtigten - Erwägung ganz außer Betracht zu lassen, Lehrdeputat werde nur ein Mal verbraucht und dürfe daher auch nur ein Mal (bei der Eigenanteilsberechnung für den Studiengang Humanmedizin) in Ansatz gebracht werden, auch wenn dies etwa beim CNW des Studiengangs Zahnmedizin aufgrund der diesbezüglichen Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans für den Studiengang Zahnmedizin so gehandhabt wird. Bei vorsichtiger Betrachtung im Eilverfahren geht die Kammer vielmehr davon aus, dass der CAp der Berechnung der Lehrnachfrage eines bzw. einer Molekularmedizinstudierenden im Verlaufe seines/ihres Studiums dient, die gesondert und unabhängig davon zu ermitteln ist, ob in der Hochschulwirklichkeit zusätzlich noch Studierende anderer Studiengänge die gleichen Lehrveranstaltungen nachfragen.
151 
Bei dieser isolierten Berechnung des CAp für den Studiengang Molekulare Medizin (unabhängig von der Lehrnachfrageermittlung für den Studiengang Humanmedizin) ist der Ansatz unterschiedlicher Gruppengrößen für Vorlesungen nach den zitierten Vorgaben des VGH Baden-Württemberg, zumal wenn die Vorlesungen als Großveranstaltungen für Studierende mehrerer Studiengänge gemeinsam angeboten werden, unzulässig. In Anbetracht des Umstands, dass es sich um große Vorlesungen handelt, sind die von der Antragsgegnerin verwendeten Gruppengrößen daher im Eilverfahren durch den - auch für den Curriculareigenanteil der Humanmedizin herangezogenen - aggregierten Wert von g = 180 zu substituieren:
152 
                 
Vorlesung
                 
                 
V
g
V x 1 : g
Biochemie I
        
5
180
0,0278
Anatomie A
        
4
180
0,0222
Biochemie II
        
5
180
0,0278
Physiologie
5
180
0,0278
Anatomie B
        
3
180
0,0167
Physiologie
5
180
0,0278
SUMME  
            
0,1501
153 
Addiert mit den übrigen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin geltend gemachten Lehrveranstaltungen ergibt sich somit ein Curriculareigenanteil von 0,8618 SWS .
154 
Damit errechnet sich für den Studiengang Molekulare Medizin unter Berücksichtigung der nicht beanstandeten Anteilquote (s.o.) vorläufig eine Aufnahmekapazität von
155 
496,5230 : 0,8618 x 0,07463 = 42,9978 Studierenden.
156 
3. Dieses Berechnungsergebnis ist jedoch seinerseits schwundbedingt zu korrigieren. Eine solche Korrektur ist hier erforderlich, weil der Antragsgegnerin ihren eigenen Angaben in der E-Mail-Nachricht vom 07.11.2007 zufolge mangels einer hinreichenden Anzahl von BewerberInnen für höhere Fachsemester für diesen (vergleichsweise neuen) Studiengang die Auffüllung nicht gelingt (und auch nicht gelingen kann). Der Schwundfaktor beträgt nach den insoweit nicht in Frage gestellten Angaben der Antragsgegnerin 0,8397. Mit dem für die Ausbildung von Studierenden der Molekularen Medizin gewidmeten Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von ca. 7, 5 % (z p = 0,07463) ist der Antragsgegnerin - nach Schwund - daher die Aufnahme von
157 
42,9978 : 0,8397 = 51,2061 Studierenden
158 
der Molekularen Medizin möglich.
159 
4. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer sind 35 Studienplätze - zwei mehr als festgesetzt - im Studiengang Molekulare Medizin belegt. Für die brach liegende Kapazität von 51,2061 - 35 = 16,2061 Studienplätzen haben sich im Wintersemester 2007/08 keine BewerberInnen aus dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Kammer um eine außerkapazitäre Zulassung bemüht. Diese Restkapazität ist daher in entsprechender Anwendung von § 2 Satz 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge bzw. § 2 Satz 2 ZZVO-Universitäten an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin auszukehren. Nach diesen Bestimmungen erhöht sich die Zulassungszahl eines anderen, derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - hier: Humanmedizin - nach einem näher bestimmten Berechnungsmodus, wenn die Zahl der Einschreibungen nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens in einem anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengang - hier: Molekulare Medizin - die in der Anlage 1 zur jeweiligen ZZVO festgesetzte Zulassungszahl nicht erreicht.
160 
Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auch auf das außerkapazitäre Vergabeverfahren ist zur Einhaltung des Kapazitätserschöpfungsgebotes zwingend und trägt den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, das in ähnlichem Zusammenhang ausführt (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-RR 1990, 349):
161 
„(...) Davon abgesehen trifft es nicht zu, daß das Gericht ungenutzte Kapazitäten, die nach den Anteilsquoten an Bewerber im Studiengang Biochemie auszukehren wären, keinesfalls Bewerbern im Studiengang Medizin zugute kommen lassen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 258 <268 ff.>) ausgeführt, die Verwaltungsgerichte dürften im Fall des Nachweises ungenutzter Kapazitäten Studienplatzklagen nicht schon deshalb abweisen, weil der klagende Bewerber nach den Verteilungskriterien, die von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen bei der Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze anzuwenden sind, eine ungünstige Rangstelle einnehme, sondern müßten dafür sorgen, daß die freigebliebenen Studienplätze von den Studienplatzklägern ungeachtet ihrer Rangstelle tatsächlich genutzt würden. Ebenso wie gegenüber den Verteilungskriterien der Zentralstelle kann und muß sich das Kapazitätserschöpfungsgebot auch gegenüber den der Kapazitätsermittlung zugrundeliegenden Anteilsquoten durchsetzen, wenn - der vom Verwaltungsgerichtshof beschriebenen Konfliktlage entsprechend - ausschließlich Bewerber in einem Studiengang klagen und nur durch die Berücksichtigung dieser Bewerber verhindert werden kann, daß freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Diese Schlußfolgerung läßt im Gegensatz zu der Lösung des Verwaltungsgerichtshofs die in den Anteilsquoten zum Ausdruck kommende Befugnis des Staates zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Prinzip unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerläßlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden.“
162 
Würde man die ungenutzten Kapazitäten im Studiengang Molekulare Medizin nicht zugunsten der BewerberInnen für Humanmedizin berücksichtigen, müsste man - mit weit größeren Auswirkungen auf die Aufnahmekapazität für Studierende der Humanmedizin - die Frage der grundsätzlichen Anerkennung des kapazitätsmindernden Geltendmachung des Bachelorstudiengangs wieder aufgreifen oder die Anteilquote in Frage stellen. Diesbezügliche Überlegungen überlasst die Kammer jedoch dem VGH Baden-Württemberg im Beschwerdeverfahren, der sich auch - sofern er dazu Veranlassung sieht - mit der Frage auseinandersetzen kann, ob die aus den obigen Darlegungen folgende Erkenntnis, dass die Lehreinheit die „gewollte“ Zulassungszahl von - der Größenordnung nach - 25 Studierenden der Molekularen Medizin (vor Schwund) auch mit einer weit geringeren Anteilquote ausbilden könnte, zu einer rechtlichen Neubewertung der Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin führt, die nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung zumindest „nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt“ und auch die Größenordnung der mit der Zuordnung verbundenen Kapazitätsverschiebung „nicht grob falsch eingeschätzt“ hat.
163 
Die Kammer hält eine entsprechende Anwendung von § 2 ZZVO - wie dargelegt - für geboten, auch wenn der VGH Baden-Württemberg diese Bestimmung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a - zum vergangenen Studienjahr 2006/07 nicht herangezogen und die damals nach Reduzierung des CA p zuletzt unstreitige und nicht vergebene Restkapazität von zumindest 9 Studienplätzen der Molekularen Medizin (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, S. 39) nicht - im Rahmen der nach § 86 Abs. 1 VwGO auch im Beschwerdeverfahren gebotenen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 290/05 u.a. -, m.w.N.) umfassenden Prüfung, ob sich die erstinstanzliche Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist - zugunsten von BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin berücksichtigt hat. Der VGH Baden-Württemberg hat die Anwendbarkeit von § 2 ZZVO nämlich auch nicht ausdrücklich verneint, vielmehr sich zu der Problematik überhaupt nicht geäußert.
164 
Die im Studiengang Molekulare Medizin frei gebliebenen Studienplätze sind daher nach den Vorgaben des § 2 Satz 2 ZZVO in Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin umzurechnen. Dabei erhöht sich die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem Curriculareigenanteil des nicht ausgelasteten Studiengangs Molekulare Medizin multipliziert und das Ergebnis durch den Curriculareigenanteil des ausgelasteten Studiengangs Humanmedizin dividiert wird. Damit ergibt sich - je nachdem, ob man auf vier Stellen hinter dem Komma genau rechnet oder streng am Wortsinn orientiert nur die (ganze) „Zahl“ von unbesetzten Studienplätzen verwendet - eine an den Studiengang Humanmedizin zu vergebende weitere Aufnahmekapazität von
165 
16,2061
0,8618
1,4738
 = 9,4765 bzw. 16 .
0,8618
1,4738
 = 9,3560 Studienplätzen.
166 
Zusammengerechnet mit der - oben dargelegten - Aufnahmekapazität aus der Anteilquote des Studiengangs Humanmedizin von 316,5368 bzw. 316,3762 Studienplätzen (je nach Schwundfaktor) errechnet sich eine Gesamtaufnahmekapazität von 326,0133 oder jedenfalls 325,7322, gerundet damit 326 Studienplätzen , 8 mehr als zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer belegt.
VII.
167 
Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind (nur) Teilstudienplätze. Nach § 18 Abs. 1 KapVO VII kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs festgesetzt werden, wenn das Wissenschaftsministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Der Studienbewerber hat dabei bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -).
168 
Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs beträgt hier ausweislich des vorgelegten Kapazitätsberichts 254 Studienplätze (Vorjahr: 268). Gleichwohl hat das Wissenschaftsministerium auf den Vorschlag der Antragsgegnerin hin in der ZZVO 2007/2008 - wie im Vorjahr - eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für das 1. klinische Fachsemester festgesetzt. Nachdem zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer 318 Studienanfängerplätze belegt sind, müsste zur Vergabe von Vollstudienplätzen die Erwartung gerechtfertigt sein, dass auch den Studierenden auf den hier im Eilverfahren (vorläufig) vergebenen Studienplätzen Nr. 319 bis 326 eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet werden kann.
169 
Das ist nicht der Fall. Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiums lässt sich im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht in einer Weise beanstanden, die den Schluss zuließe, dass sogar mehr als 318 Studierende im 1. klinischen Fachsemester aufgenommen werden könnten, wenn die Studienanfängerkohorte des Wintersemesters 2007/08 den klinischen Studienabschnitt erreicht.
170 
In der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gibt es einen patientenbezogenen Engpass, der das Berechnungsergebnis maßgeblich - und unabhängig von der weit höheren personellen Aufnahmekapazität der Lehreinheit - beeinflusst. Die Kammer hat die Kapazitätsberechnung für die Klinik insoweit einer im hier zu entscheidenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unterzogen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Angaben zur Zahl der Planbetten und der tagesbelegten Betten stellt die Kammer nicht in Frage. Die Betten von Privatpatienten sind danach - entgegen der Vermutung einiger Antragstellervertreter - enthalten. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge ist wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ohne Einfluss auf das Berechnungsergebnis. Die Berechnung der Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten dürfte den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII genügen (vgl. zur Berechnungsweise Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 17 KapVO, Rn 10). Warum einzelne außeruniversitäre Krankenanstalten keine Lehrleistungen für den 1. und 2. Studienabschnitt erbringen und nur an der Ausbildung im PJ beteiligt sind, konnte im Eilverfahren in vertretbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorlesungsbeginn nicht geklärt werden.
171 
Soweit die Kammer in den Beschlüssen des Vorjahres vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, auf deren Begründung insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung), unter Berücksichtigung des Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundverhaltens über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus für StudienanfängerInnen eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt für gewährleistet angesehen hat, hält sie daran grundsätzlich fest. Die Kammer hat aber die Vergabe von Vollstudienplätzen im Eilverfahren damals bereits nur bis zu einer Zulassungszahl von 310 StudienanfängerInnen für geboten erachtet, und zwar bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 300 Studierenden für Vorklinik wie Klinik und bei einer (rechnerischen) klinischen Aufnahmekapazität von 268 Studienplätzen im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin. Im hier zu beurteilenden Studienjahr beträgt die (rechnerische) Kapazität der Klinik nur noch 254 Studienplätze (festgesetzt: 300); demgegenüber sind in der Vorklinik bereits 310 Vollstudienplätze festgesetzt und dazuhin 318 (Voll-)Studienplätze belegt. In Anbetracht dessen sieht sich die Kammer im Eilverfahren nicht in der Lage, die darüber hinaus vorhandene Kapazität in Gestalt von Vollstudienplätzen zu vergeben.
172 
Vielmehr sind die nach den obigen Darlegungen ermittelten weiteren 8 Studienplätze in Gestalt von Teilstudienplätzen (§ 18 Abs. 2 KapVO VII) verfügbar. Eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität kann nämlich vor Wirksamwerden des ausstattungs- oder patientenbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebietet. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 -). Teilstudienplätze müssen auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, m.w.N.), was hier der Fall ist.
173 
Das Berechnungsergebnis (8 Teilstudienplätze) ist zwar grundsätzlich auch als solches nach Maßgabe der §§ 14 ff. KapVO VII zu überprüfen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Namentlich ist dabei auch hinsichtlich dieser Teilstudienplätze gegebenenfalls ein Schwund zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht und eine Auffüllung hinsichtlich der Teilstudienplätze mangels einer hinreichenden BewerberInnenzahl für gewöhnlich nicht gelingt, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31). Immerhin hat die Antragsgegnerin zuletzt im Kapazitätsbericht 2002/2003 insoweit mit einem gesonderten Schwundfaktor von 0,6406 gerechnet (vgl. dazu auch die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Die Kammer sieht jedoch im Eilverfahren einstweilen davon ab, die Zahl der tenorierten Teilstudienplätze schwundbedingt weiter zu erhöhen und betrachtet den Umstand, dass es tatsächlich zu einem erhöhten Schwund kommt, der eine (weitere) Erhöhung der Studienanfängerzahl auf Teilstudienplätzen zuließe, im Eilverfahren lediglich als weitere Bestätigung dafür, dass die Kapazität der Antragsgegnerin zumindest für die Aufnahme mindestens weiterer 8 StudienanfängerInnen auf Teilstudienplätzen - wie tenoriert - genügt.
174 
Die Vergabe der 8 weiteren Teilstudienplätze geht hier auch nicht in unzulässiger Weise zu Lasten von Vollstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die - den Beteiligten bekannten - ausführlichen diesbezüglichen Darlegungen in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung).
VIII.
175 
Soweit AntragstellerInnen hilfsweise oder neben ihrem Hauptbegehren die Vergabe weiterer Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt bzw. geltend gemacht haben, bleibt ihr Begehren ohne Erfolg. Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität sind nicht verfügbar. Bei der Antragsgegnerin ist vielmehr sogar eine Überbuchung um 8 Studienplätze eingetreten. Diese Überbuchung akzeptiert die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend. Für eine solche Überbuchung findet sich in § 7 Abs. 3 Satz 6 ZVS-VergabeVO eine Ermächtigungsgrundlage. Sie ist - von Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Überbuchung rechtsmissbräuchlich oder mit der Absicht, die Erfolgsaussichten klagender StudienbewerberInnen zu verringern, herbeigeführt haben sollte, sind nicht ersichtlich.
VIII.
176 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 -; Tübingen/Psychologie/WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin - trotz diesbezüglicher Einwände - für geboten, die gleiche Loschance aller BewerberInnen mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird.
177 
Hierbei erachtet es die Kammer für das hier zu beurteilende Studienjahr für angemessen, bei der Bemessung der Kostenquote von der festgesetzten (310) und nicht von der tatsächlichen auf der eingetretenen Überbuchung beruhenden Zulassungszahl (318) auszugehen, sodass für die Zwecke der Kostenentscheidung (fiktiv) von einer Zulassung von (326 - 310 =) 16 Studierenden auszugehen ist. Die (beträchtliche) Überbuchung fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Antragstellerseite, auch wenn sie in der Sache als kapazitätsdeckend anzuerkennen ist. Insoweit ist eine teilweise Erledigung eingetreten, die bei einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO gleichfalls zu einer Kostenquotelung geführt hätte, da die Antragstellerseite (auch) im Umfang der 8 überbuchten Studienplätze obsiegt hätte, wenn man sich das (teilweise) erledigende Ereignis - die Überbuchung - hinwegdenkt.
178 
Damit ergibt sich bei 16 zusätzlichen Studienplätzen über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus und 110 BewerberInnen unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung. Dabei nimmt die Kammer den Umstand, dass die vergebenen Studienplätze lediglich Teilstudienplätze sind und die AntragstellerInnen mit ihrem auf die Vergabe von Vollstudienplätzen gerichteten Hauptantrag insoweit unterliegen, lediglich zum Anlass, die rechnerisch ermittelte Kostenquote geringfügig auf 1/7 zu 6/7 abzurunden. Diese Kostenquotelung erscheint der Kammer im Eilverfahren angemessen.
179 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben (vgl. zur ausführlichen Begründung die Darlegungen in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
180 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden vgl. die Nachweise in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - NC 6 K 2062/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Freiburg zum Wintersemester 2009/2010. Sie ist der Auffassung, dass mit der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zahl von 43 Plätzen die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt, weil die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin mit den 44 zugelassenen Studienanfängern im Wintersemester bereits ausstattungsbedingt erschöpft sei. Die hiergegen erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, haben keinen Erfolg.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung leidet der angegriffenen Beschluss nicht an einer mangelhaften Aufklärung.
a) Allerdings garantiert Art. 19 Abs. 4 GG über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Dies gilt, trotz der insoweit geltenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 111, 77 [86]), auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun, ist entscheidend, dass die Prüfung jedenfalls „eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen“ (BVerfG, Beschluss vom 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07 -, NVwZ-RR 2008, 217). Angesichts der Tatsache, dass die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in Hochschulzugangsstreitigkeiten regelmäßig zur einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, die im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufswahlfreiheit als schwerwiegender Nachteil bewertet werden muss, ist auch bereits im Eilverfahren eine hinreichende Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112). Soweit „berechtigte Zweifel“ geltend gemacht worden sind, hat das Verwaltungsgericht daher eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen, die auch Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479).
b) Diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht indes gerecht geworden. Es war nicht verpflichtet, sich „eine detaillierte Darstellung der ausstattungsbezogenen Kapazität“ vorlegen zu lassen.
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Entscheidung auf eine aktuelle Auskunft des Studiendekanats der Antragsgegnerin vom 10.08.2009 gestützt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat daher nicht aufgrund von Vermutungen und in bloßer Fortschreibung der aus dem Jahr 2003 stammenden Angaben entschieden - wie die Beschwerde behauptet - sondern auf Grund aktuell erhobener Daten. Für eine weitere Nachfrage bestand kein Anlass, weil die angegebenen 41 „Phantom“-Arbeitsplätze den Erkenntnissen des Gerichts aus den vorangegangen Jahren entsprechen. In dem (in der angegriffenen Entscheidung auch benannten) Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 06.06.2008 war ausführlich dargelegt worden, dass die Universität nur über 41 Phantomarbeitsplätze verfügt und weitere derzeit und auch mittelfristig angesichts der hierfür fehlenden Mittel nicht bereit gestellt werden können. Welche weiteren Erkenntnisse mit einer weiteren Darlegungsverpflichtung hätten erreicht werden können, legt die Beschwerde nicht dar und ist unabhängig hiervon auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist im Beschwerdeverfahren vom Studiendekanat mit Schriftsatz vom 15.06.2010 erneut und nachvollziehbar dargelegt worden, dass derzeit weder eine Aufstockung der Laborplätze noch eine intensivere Nutzung möglich ist.
Hinsichtlich der erstmals mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage der zeitlichen Auslastung hat das Verwaltungsgericht bereits in den vergangenen Jahren festgestellt, dass die „Phantom“-Arbeitsplätze ganztägig - und dies auch an Samstagen und während der vorlesungsfreien Zeit - in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08 -). Möglichkeiten einer intensiveren Nutzung der Arbeitsplätze sind im angegriffenen Beschluss erörtert, aber verneint worden. Warum diese Erwägungen fehlerhaft sein könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Soweit die Beschwerdeführer teilweise vorgetragen haben, die sog. „Phantom“-Laborarbeitsplätze spielten in der Praxis keine Rolle mehr, ist der Vortrag völlig unsubstantiiert. Insbesondere aber ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an diesen Kursen gemäß § 26 Abs. 4 Buchstabe b) der Approbationsordnung für Zahnärzte Voraussetzung für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung, so dass der Einwand, der „Phantom“-Kurs habe keine tatsächliche Bedeutung mehr, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt. Gleiches gilt für das Ansinnen, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die „Marburger Analyse“ fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1 : 4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft (vgl. Abschlussbericht S. 177). Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1 : 1,33 für möglich gehalten (vgl. Abschlussbericht S. 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes - soweit ersichtlich - nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1 : 1 Quote ausgegangen (vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175 [Rn. 13]). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Antragsgegnerin, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 06.06.2008). Anhaltspunkte, warum diese sachkundige und der allgemeinen Praxis entsprechende Stellungnahme in Zweifel zu ziehen sein sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass die personelle Ausbildungskapazität nicht ausreichen würde, um weitere Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anzubieten. Denn ausweislich der Kapazitätsakte Zahnmedizin vom 09.04.2009 verfügt die Antragsgegnerin über eine - anhand der personellen Ausstattung berechnete - jährliche Aufnahmekapazität von 85 Studienplätzen, die durch die Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2009/2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307) auf 43 Plätze im Wintersemester und 42 Plätze im Sommersemester aufgeteilt worden ist. Einwände gegen diese Berechnung sind mit der Beschwerde indes nicht vorgetragen. Selbst wenn also in organisatorischer Hinsicht zusätzliche Phantomkurse eingerichtet werden könnten, bestünde hierfür keine ausreichende Lehrkapazität der Antragsgegnerin. Darauf, dass mit einer weiteren Aufnahme auch eine Minderung der vorklinischen Kapazität verbunden wäre, die Auswirkungen auf andere Studiengänge (insbesondere die Humanmedizin) entfalten würde, kommt es daher nicht mehr an.
2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung von ausstattungsbezogenen Engpässen nicht besteht.
10 
Dies gilt schon deshalb, weil damit ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - zur st.Rspr.). Art. 12 Abs. 1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -).
11 
Anderes gilt auch in Ansehung zusätzlicher Einnahmen aus Studiengebühren nicht, vielmehr dürfen diese hierzu nicht verwendet werden. Denn nach § 4 Abs. 2 LHGebG dienen Studiengebühren nicht dem Ausbau der Aufnahmekapazität, sondern der Verbesserung der Studienbedingungen. Mit der Gebührenerhebung sollen die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen „lehrbezogenen Vorteile“ teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19), so dass die Gebühr als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Hochschule geschuldet wird (vgl. dazu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2009 - 2 S 2833/07 -, VBlBW 2009, 301 [302]). Die Studiengebühr knüpft damit als Vorteilslast an die Immatrikulation des Gebührenschuldners an. Eine Verwendung der Mittel zum Abbau des ausstattungsbezogenen Engpasses und damit zur Aufstockung der Aufnahmekapazität ist mit diesem Charakter als Benutzungsgebühr nicht zu vereinbaren, weil sie nicht dem Gebührenschuldner, sondern nur künftigen Studenten - die gegenwärtig nicht Gebührenschuldner sind - zum Vorteil gereichen kann. Dies aber ist Aufgabe der allgemeinen Hochschulfinanzierung, sodass sich von Rechts wegen keine Verpflichtung ergibt, zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren gerade zur Aufstockung künftiger Ausbildungskapazitäten zu verwenden.
12 
Schließlich ergibt sich auch aus dem sog. Hochschulpakt 2020 kein anderes Ergebnis. Denn diese von der Bundesregierung und den Regierungschefs der Länder am 20.08.2007 abgeschlossene Vereinbarung (vgl. Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.09.2007 S. 7480) vermittelt weder individuelle Ansprüche Studierwilliger auf Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten noch wird auch nur einer bestimmten Hochschule oder gar einem einzelnen Studiengang hierdurch ein Rechtsanspruch eingeräumt (vgl. hierzu ausführlich Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -, Rn. 16 ff. m.w.N.). Vielmehr obliegt es nachfolgend den Ländern, wie die zusätzlich bereit gestellten Finanzmittel zu verteilen sind. Die für Forschung und Lehre im Fach Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Mittel sind jedoch bislang nicht erhöht worden (vgl. Schriftsatz des Studiendekanats vom 15.06.2010), so dass die Rüge insoweit bereits in tatsächlicher Hinsicht ins Leere läuft.
13 
Ein Anordnungsgrund ist damit weder dargetan noch sonst ersichtlich, so dass sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als zutreffend erweist.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusstenors, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 2 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 2 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 3/4, die Antragsgegnerin 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller / die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, bei der Antragsgegnerin.
Er / sie stellte jedenfalls vor dem 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität.
In der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) sind 51 Studienplätze für das Studienjahr 2004/05 festgesetzt, 26 Anfängerplätze im Wintersemester 2005/06 und 25 Plätze im Sommersemester 2006. Dem liegt die an das Wissenschaftsministerium übermittelte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. Fachsemester sind für das Wintersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell (Stand: 16.11.2005) auch 26 Studienplätze vergeben.
Die Antragsgegnerin errechnete dabei aus der Zahl der 33 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten - wie in den Vorjahren - ein Gesamtlehrdeputat von 211 Semesterwochenstunden und brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde (57 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 3
6
C 2 1 9 -
9
A 13 - A 15 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 6 4 -
24
Im Vergleich zum Kapazitätsbericht für das Studienjahr 2004/2005 ist in dieser Abteilung eine zusätzliche BAT-Zeitstelle (+ 4 SWS) ausgewiesen.
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik (55 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 -
9
C 1 1 4 -
4
A 13 - A 15 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 6 4 -
24
10 
In dieser Abteilung hat die Antragsgegnerin eine C 1 - Stelle (+ 4 SWS) neu in die Kapazitätsberechnung eingestellt, zugleich aber 2 BAT-Zeitstellen (- 8 SWS) gestrichen.
11 
Abt. III: Poliklinik für Zahnärztl. Chirurgie (Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie) (55 SWS)
12 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 2*
7
C 3 1 9 -
9
C 2 1 9 -
9
A 13 - A 15 1 9 -*
9
BAT II a/Ib (D) 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
fiktiv fortgeführt (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003, NC 9 S 57/02 u.a.
4
13 
Hier hat die Antragsgegnerin offenkundig (eine Erläuterung hat sie insoweit nicht gegeben) die C 3 - Stelle sowie die BAT-Dauerstelle der Sektion plastische und rekonstruktive Gesichts- und Kieferchirurgie, die nicht mehr gesondert im Kapazitätsbericht auftaucht, aufgenommen und auch eine - im Vorjahr in der Stellenausstattungsübersicht fehlende - A 14 - Stelle wieder ausgewiesen (+/- 0). Richtigerweise muss sich die Deputatsreduzierung (*) auch auf diese Stelle, und nicht auf die C 4 - Professur beziehen.
14 
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie (35 SWS)
15 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 -
9
A 13 - A 15 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (D) 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
16 
Sektion Orale Biologie (9 SWS)
17 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
BAT IIa/Ib (D) 1 9 -
9
18 
Die Stellenverschiebungen bzw. -umstrukturierungen sind nach Angaben der Antragsgegnerin schon in früherer Zeit erfolgt, jedoch nunmehr erstmals im Kapazitätsbericht berücksichtigt.
19 
Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H. wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 3 SWS. Auf Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G. für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS. Die Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde führt dazu aus, Frau Dr. G. sei zum 01.10.2004 als Funktionsoberärztin in der Abteilung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie mit der Verantwortung für die dort integrierte Röntgeneinrichtung betraut worden. Als einzige besitze sie die erforderliche Berechtigung nach der Röntgenverordnung. Ohne eine Lehrdeputatsminderung sei eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung nicht mehr gewährleistet. Weiterhin sei Frau Dr. G. Qualitätsmanagement-Beauftragte in der Abteilung, woraus bereits erhebliche Einschnitte im Bereich der Krankenversorgung und auch der Lehre folgten. Der zeitliche Aufwand zur Wahrnehmung des Amtes der Strahlenschutzbeauftragten betrage über das Jahr gemittelt ca. 2-3 Stunden pro Woche. Bedienstete außerhalb der ZMK-Klinik könnten das Amt aus fachspezifischen Gründen nicht kompetent ausfüllen. Als Leiterin der Röntgenabteilung sei Frau Dr. G. beauftragt, regelmäßige Strahlenschutzunterweisungen durchzuführen. Eine Zuweisung des Amtes an eine externe nuklearmedizinische oder radiologische Abteilung sei nicht möglich, da der zahnmedizinische und der medizinische Strahlenschutz wie auch die zahnmedizinische und die medizinische Radiologie nicht gleichzusetzen seien. Frau Dr. G. sei ferner im April 2005 von der Landesärztekammer zur Referentin für die Aktualisierungskurse der Fachkunde im Strahlenschutz ernannt worden. Seit 01.02.2005 sei sie darüber hinaus Qualitätsmanagement-Beauftragte der gesamten Klinik.
20 
Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
21 
211 SWS : 33 Planstellen = 6,3939.
22 
Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (= 9,9 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 23,1 Stellen für die Lehre zur Verfügung. Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit
23 
23,1 x 6,3939 = 147,6991 SWS.
24 
Für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht zugeordneten Studiengang Medizin brachte die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport in Höhe von 0,75 SWS (0,2 mehr als im Vorjahr) zugunsten der Lehreinheit „Klinische Medizin“ in Ansatz. Dieser errechnete sich nach der Formel
25 
CAq x Aq/2 = 0,005 x 300/2 = 0,75,
26 
nachdem sie für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 252 Studienplätzen ermittelt, dem Wissenschaftsministerium in der Folge jedoch - unter Übernahme einer freiwilligen Überlast - eine Zulassungszahl von 300 vorgeschlagen hat, die auch in der ZZVO 2005/2006 als Auffüllgrenze festgesetzt worden ist. Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es sich bei dem Dienstleistungsexport nicht um einen solchen in die Klinik, sondern in die Lehreinheit Vorklinische Medizin des Studiengangs Humanmedizin handele, nämlich in das Integrierte Seminar „Mit 66 Jahren...“. Dorthin würden von Dr. L. 16 Stunden exportiert, was einem „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 1,1429 SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 SWS = 0,0041 CNW“ entspreche. Dies wiederum ergebe einen Dienstleistungsexport von 0,6123. Zum Anderen exportiere die Zahnmedizin ebenfalls durch Dr. L. 2 Stunden in den auslandsorientierten Masterstudiengang „Advanced Materials“, und zwar in die Vorlesung „Biological Tissues“. Dies mache bei 1 SWS einen „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 0,1429 /14“ = 0,0005 aus, was wiederum zu einem Dienstleistungsexport von 0,001 führe. Nach alledem sei der Export der Zahnmedizin von 0,75 auf 0,6133 zu korrigieren.
27 
Im Kapazitätsbericht, der diese Korrektur noch nicht aufweist, beträgt das bereinigte Lehrangebot 147,6991 - 0,75 = 146,9491 SWS.
28 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit entfallenden CAp in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergibt eine Jahresaufnahmekapazität von
29 
293,2982 : 6,0973 = 48,2014 Studienplätzen.
30 
Diese Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr nach folgender Tabelle errechneten Schwundfaktor von 0,9374:
31 
Danach ergaben sich 48,2014 : 0,9374 = 51,4203,
32 
abgerundet 51 Studienplätze (26 im Wintersemester 2005/06 und 25 im Sommersemester 2006).
33 
II. 1. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller / die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen, ist zulässig.
34 
a) Ein rechtzeitiger, vor dem 15.07.2005 gestellter Zulassungsantrag bei der Universität U. liegt vor. Die Kammer geht dabei von einer einheitlich für alle AntragstellerInnen geltenden Frist aus. Soweit §§ 24 , 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 27.01.2005 (GBl. S. 167; ZVS-VergabeVO) die Frist auch für außerkapazitäre Bewerbungsanträge von AntragstellerInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2005 erworben haben (sog. „Altabiturienten“), auf den 31.05. vorverlegt, lässt die Kammer diese Bestimmung in den hier zu beurteilenden Eilverfahren außer Anwendung. Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
35 
Es ist zwar nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für das außerkapazitäre Antragsverfahren gewisse formelle Anforderungen normiert (vgl. hierzu und zum Folgenden im Zusammenhang mit § 3 HVVO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253). Grundsätzlich liegt auch die Wahl des für die Bewerbung maßgeblichen Stichtags im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber findet. Eben jene Grenze wird aber ihrerseits wiederum bestimmt durch den Zweck, den der Normgeber zulässigerweise mit der Einführung eines Stichtages für Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verfolgt. Dieser liegt darin, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungsverfahren von der Hochschule ggf. beschieden bzw. die entsprechenden gerichtlichen (Massen-)Verfahren - wie von der entscheidenden Kammer regelmäßig beabsichtigt - so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist.
36 
Dieser Zweck kann jedoch mit der vorgenommenen Differenzierung zwischen Altabiturienten und sonstigen Bewerbern nicht erreicht werden. Auch nach der Neuregelung ist die Bewerberkonkurrenz nämlich erst am 15.07. geschlossen, da die Hochschule nach dem 31.05. weiter zuwarten muss, ob nicht noch „Neuabiturienten“ weitere Anträge stellen. Die Vorverlegung der Frist im außerkapazitären Bereich ist somit zur Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich.
37 
Die Neuregelung mag im originären (innerkapazitären) Anwendungsbereich des § 3 ZVS-VergabeVO, dem zentralen Vergabeverfahren, ihre Berechtigung haben, um bereits frühzeitig eine Bewerberauswahl für die in ihrem Umfang nunmehr ausgeweiteten Auswahlgespräche treffen zu können; diejenigen Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits erworben haben, können sich ohne weitere Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbarerweise im ZVS-Verfahren bewerben. Da im außerkapazitären Vergabeverfahren aufgrund gerichtlicher Eilbeschlüsse jedoch lediglich ein Losverfahren durchgeführt wird und keine Auswahlgespräche zu führen sind, fehlt es an jeglichem erkennbaren sachlichen Grund für eine Vorverlegung der Bewerbungsfrist für - lediglich - einen Teil der potenziellen Bewerber. Insoweit ist die Regelung einer Ausschlussfrist nicht erforderlich, vielmehr erschwert sie die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung und ist daher unverhältnismäßig.
38 
Dazuhin dürfte die Fristregelung kaum mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Einerseits ist - wie dargelegt - mangels eines außerkapazitären „Auswahlverfahrens“ kein sachlicher Grund ersichtlich, Altabiturienten bei den Anforderungen an die außerkapazitäre Bewerbung anders als Neuabiturienten zu behandeln. Ebenso wenig ist für die Kammer andererseits auch nur ansatzweise erkennbar, weshalb Altabiturienten als Bewerber für höhere Fachsemester oder für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, auf die nicht die ZVS-VergabeVO, sondern der - unverändert gebliebene - § 3 HVVO Anwendung findet, ihren außerkapazitären Antrag bis zum 15.07. einreichen dürfen, während Bewerber für das 1. Fachsemester mit „Altabitur“ in Studiengängen des ZVS-Verfahrens ihre Bewerbung bereits zum 31.05. einreichen müssen. Zwischen beiden (außerkapazitären) Vergleichsgruppen bestehen keine Unterschiede von Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Letztlich steht Art. 3 Abs. 1 GG auch einer willkürlichen Gleichbehandlung von Ungleichem entgegen; ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung des inner- und des außerkapazitären Antrags eines Altabiturienten ist aber gerade nicht ersichtlich, nachdem die Vorverlegung des Bewerbungszeitpunktes nur im zentralen Vergabeverfahren einen erkennbaren Sinn hat (wo sie im Übrigen von der ZVS für das Wintersemester 2005/2006 selbst nicht angewandt wird).
39 
Auch der Normgeber selbst - das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - konnte auf Anfrage der Kammer weder die Beschränkung der Teilhaberechte der Studienbewerber im außerkapazitären Bereich sachlich rechtfertigen noch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen benennen (vgl. das Schreiben des MWK vom 19.05.2005 - Az. 632.1/308).
40 
Angesichts all dessen hält es die Kammer im Eilverfahren für geboten, die - voraussichtlich verfassungswidrige - Neuregelung des Fristendes in §§ 24, 3 Abs. 2 ZVS-VergabeVO, soweit sie die Frist für außerkapazitäre Bewerbungen von Altabiturienten vorverlegt, nicht anzuwenden und die Bestimmung dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass es bei der einheitlichen Fristbestimmung auf den 15.07. bleibt. Die Vorschrift ist daher einstweilen wie folgt zu lesen:
41 
„(2) Der Zulassungsantrag muss
1. ...
42 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli, bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).“
43 
Eine Verwerfung der Fristenbestimmung insgesamt mit der Folge, dass überhaupt keine Frist mehr gilt, hält die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - weder für geboten noch für zulässig. Die Bestimmung enthält zwei selbstständige - trennbare - Regelungsbereiche: einerseits die spezielle Fristbestimmung 31.05. für Altabiturienten und andererseits als Auffangregelung die generelle Fristbestimmung 15.07. für alle (übrigen) Studienbewerber. Nur die erstgenannte ist verfassungswidrig. Da die Vorschrift teilbar ist und der verfassungswidrige Teil isoliert aufgehoben werden kann, verbleibt es bei der Auffangfrist 15.07. Eine Auslegung dergestalt, dass nunmehr (nur) für Altabiturienten überhaupt keine Frist mehr gilt, Neuabiturienten jedoch den 15.07. einzuhalten haben, verbietet sich deshalb, weil dies gleichfalls zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - und ggf. sogar zu einem noch verfassungsferneren Zustand - führen würde.
44 
Auf die von Antragstellerseite im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens diskutierten weiteren Fragen - insbesondere betreffend die Frage, ob einem Studienbewerber eine Bewerbung zu einem Zeitpunkt zugemutet werden kann, zu dem die Zulassungszahl noch gar nicht festgesetzt ist und zu dem er die Erfolgsaussichten eines Bewerbungsantrags noch gar nicht abschätzen kann (vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 CE 96.10046 u.a. -) - kommt es danach nicht mehr an. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fristbestimmung im Verordnungswege stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Angesichts der langjährig - weit gehend beanstandungsfrei - praktizierten Anwendung der Frist sieht die Kammer davon ab, im Eilverfahren die Tauglichkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HZG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. des Umsetzungsgesetzes; zur Mehrdeutigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Sachsen: Sächs. OVG, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -) weiter zu hinterfragen.
45 
Der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.10.2005 ist auch noch nicht bestandskräftig geworden, nachdem der Antragsteller / die Antragstellerin rechtzeitig Klage erhoben hat.
46 
b) Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
47 
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus.
48 
Nachdem einzelne Antragstellervertreter sich nunmehr ausdrücklich gegen eine sachdienliche Auslegung der vorgenannten Art zur Wehr setzen, besteht Anlass zu weiteren Ausführungen im Hinblick auf die Behandlung der von ihnen gestellten „reinen Losanträge“. Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelt dem Studienbewerber in den Grenzen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ein subjektiv-öffentliches Teilhaberecht auf Aufnahme in eine öffentliche Ausbildungseinrichtung. Der daraus im Einzelfall folgende verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch wird durch einen Auswahlmodus - wie etwa ein Losverfahren -, der zwangsläufig aufgrund des Bewerberüberhangs zu bestimmen ist, nicht geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst (vgl. die Äußerung des BVerwG an das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2460/04 vom 18.01.2005 - BVerwG 6 St 11.04 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Folglich hat der Studienbewerber aus dem Verfassungsrecht ggf. einen Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl, nicht aber einen subjektivrechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich auf die Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, nicht aber auf die isolierte Teilnahme an einem zwischengeschalteten Verfahren zur Bewältigung des Bewerberüberhangs. Das Losverfahren stellt im Rahmen der Mangelverwaltung immer nur den Weg zum eigentlichen Ziel - der Zulassung zum Studium - dar. Vor diesem Hintergrund sind reine Losanträge als „kupierte Hilfsanträge“ in dem Sinne zu verstehen, dass der jeweilige Antragsteller den „eigentlichen“ Hauptantrag - aus Kostengründen - bewusst nicht und nur den an sich als Hilfsantrag zu begreifenden Losantrag stellt (einen „verdeckten Hilfsantrag“ verneinend: VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -).
49 
Einem derartigen Antrag kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (so das BVerwG in der zitierten Stellungnahme). Für die Kammer folgt dies bereits daraus, dass das Gericht im auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung hat. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“. Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der „Zweck“ - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt. Damit ist positivrechtlich festgelegt, dass sich der Anordnungsinhalt nicht streng an der Vorgabe von §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO zu orientieren hat, sondern dem Gericht eine flexibel handhabbare einstweilige Entscheidungsbefugnis gegeben ist (vgl. dazu Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 133).
50 
Angesichts dessen orientiert sich die Kammer weiterhin am „Zweck“ des mit der Antragstellung im Eilverfahren verbundenen Begehrens - der Zulassung zum Studium - und beteiligt alle AntragstellerInnen ungeachtet bestimmter Maßgaben für das Losverfahren in den jeweiligen Anträgen am von der Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren. Im Hinblick auf die Folgen bestimmter Antragstellungen für die gesondert zu betrachtende Kostenentscheidung werden Ausführungen im Rahmen der Begründung der Nebenentscheidungen zu machen sein (vgl. im Übrigen zu weiteren Einzelheiten der Antragstellung die Beschlüsse der Kammer im Studiengang Humanmedizin vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
51 
2. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
52 
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
53 
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), 55 Studienplätze. Davon entfallen auf das Wintersemester 2005/2006 28 und auf das Sommersemester 2006 27 Studienplätze, sodass im Wintersemester 2 weitere Plätze vergeben werden können.
54 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Zulassungszahl ist die Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S.271), geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Danach ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp - vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII -). Ein Fall des § 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
55 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. 1996, S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zunächst die Berechnungsgrundlage. Das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben beträgt 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
56 
Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nach diesen Maßgaben nicht aus und bedarf der Korrektur.
57 
a) Eine Absenkung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. c KapVO VII hält die Kammer allerdings entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter im Eilverfahren nicht für angezeigt.
58 
Um zu vermeiden, dass der Anteil an der Arbeitszeit der befristet Angestellten, der auf die Krankenversorgung entfällt, unzulässig doppelt berücksichtigt wird, einmal durch die Reduzierung des Deputats von 8 auf 4 SWS und zum anderen durch einen pauschalen Krankenversorgungsabzug in Höhe von 36 % des Gesamtdeputats gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c KapVO VI in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430), hat die Kammer in den früheren Semestern unter Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 -, bestätigt durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2000 - NC 9 S 25/00 - in richterlicher Notkompetenz das Lehrdeputat der befristet Angestellten von 4 auf 5 SWS erhöht. Die Antragsgegnerin hat sich dem im Kapazitätsbericht für den Berechnungszeitraum 2001/2002 angeschlossen. In § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO VII ist der pauschale Krankenversorgungsabzug auf 30 % des Deputats reduziert worden. Im Zusammenhang damit und entsprechend der Lehrverpflichtungsverordnung hat die Antragsgegnerin für befristet Angestellte wieder 4 SWS angesetzt. Dies hat die Kammer und auch der VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 -) im Eilverfahren gebilligt. Die Klärung der mit der Höhe des Krankenversorgungsabzugs zusammenhängenden Fragen muss jedoch angesichts ihres Umfangs und ihrer Komplexität einstweilen aufgeschoben werden und kann in den anhängigen Eilverfahren nicht im gebotenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Semesterbeginn vorgenommen werden.
59 
b) Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist aber - wie im Vorjahresbeschluss der Kammer bereits ausgeführt - insoweit zu korrigieren, als die fiktive Fortführung von 4 SWS auf der Grundlage des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - nicht berücksichtigt, dass die Lehrverpflichtung von Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) von 8 auf 9 SWS erhöht worden ist. Der fiktiven Fortführung von 4 SWS in der Abteilung III liegt nämlich der Tausch einer C 3-Stelle gegen eine befristet besetzte Angestelltenstelle zugrunde. Nach Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren ist bei einer Saldierung nunmehr von einer Differenz von (9 - 4 =) 5 SWS und nicht mehr - wie bislang - von (8 - 4 =) 4 SWS auszugehen.
60 
Dem kann von der Antragsgegnerin nicht entgegen gehalten werden, dem Sanktionscharakter der Fiktion sei hinreichend Genüge getan, wenn fiktive Stellen mit ihrem zum Zeitpunkt des Wegfalls angesetzten Deputat weitergeführt würden. Erhöhe man auch das fiktive Deputat, so würde nach Ansicht der Antragsgegnerin das Sanktionsziel der Fiktion, deren Auswirkungen in der Lehrpraxis auf Dauer ohnehin kaum zu bewältigen seinen, überdehnt. Für mehr als zwei bis drei Jahre dürfe daher die Fortführung fiktiver Stellen verfassungsrechtlich nicht geboten sein.
61 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die fiktive Fortführung von Deputaten nach Ansicht der Kammer keinen Sanktionscharakter hat, sondern die Hochschule anhalten soll, eine Stelle wieder zu besetzen bzw. wieder einzurichten. Ebenso wenig spielt der eingetretene Zeitablauf eine Rolle; der Gedanke der „Verjährung“ o.ä. ist für die Überprüfung kapazitätsrelevanter Parameter nicht tauglich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2005 - NC 9 S 472/04 -). Andererseits kann bei veränderten Umständen eine erneute Überprüfung der fiktiven Deputatsfortführung erforderlich sein (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). In der Erhöhung der Lehrverpflichtung - mit kapazitätserhöhender Wirkung - ist ein solcher Umstand zu sehen. Die fiktive Fortführung des Deputats erfordert bereits begrifflich eine Berücksichtigung der sich verändernden Begleitumstände, da zu fragen ist, welches Lehrdeputat in die Kapazitätsberechnung einzustellen wäre, wenn die Stelle nicht gestrichen worden wäre, sondern der Ausbildung noch zur Verfügung stünde. Die Hochschule muss sich so behandeln lassen, als ob die Maßnahme - hier die Umwidmung der Stelle - nicht erfolgt wäre (vgl. den Beschluss der Kammer vom 22.07.2002 - NC 6 K 45/02 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Ein Verzicht auf eine Dynamisierung der Fiktion würde letztlich zu einer Schlechterstellung der Studienbewerber führen, ohne dass die erforderliche, auf die Stellenstreichung bezogene Abwägungsentscheidung, deren Fehlen ja erst zu der Fiktion geführt hat, vorgenommen worden wäre. Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -) hat - soweit ersichtlich für die gleiche, hier streitige Stelle - im Zusammenhang mit der Änderung der Regelung des Krankenversorgungsabzugs und der danach nach seiner Auffassung nicht mehr im Wege richterlicher Notkompetenz erforderlichen Erhöhung der Lehrverpflichtung befristet angestellter Assistenzärzte (auf 5 SWS) eine identische Saldobetrachtung vorgenommen und das fiktive Deputat damals um eine SWS erhöht. Dies hat die Antragsgegnerin akzeptiert, seitdem führt sie selbst in der Kapazitätsberechnung 4 SWS - statt zuvor 3 SWS - fiktiv fort.
62 
c) Die für die Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Die Kammer geht im Eilverfahren davon aus, dass die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 RöV und § 31 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV erforderliche schriftliche Bestellung durch die Antragsgegnerin als Betreiber bzw. Strahlenschutzverantwortliche vorliegt, auch wenn die Antragsgegnerin eine schriftliche Bestellung von Frau Dr. G. zur Beauftragten nicht vorgelegt hat, sondern lediglich mehrere Schreiben des Abteilungsleiters zur Begründung der Deputatsermäßigung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. -). Das hierfür zuständige Ministerium hat die Lehrverpflichtung von Frau Dr. G. für die Wahrnehmung der besonderen Aufgabe einer Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 9 Abs. 2 LVVO reduziert (vgl. das Schreiben des MWK vom 02.06.2005 - 13-7340.21-10 -, Anlage B 4 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 02.08.2005). Die formell erforderliche Entscheidung des Ministeriums lag damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums vor (vgl. § 5 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 u.a. -).
63 
Dass die Lehrverpflichtungsermäßigung - in sachlichrechtlicher Hinsicht - „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) erfolgt ist, hat die Antragsgegnerin in hinreichender Weise durch die Stellungnahmen des Abteilungsleiters dargelegt. § 9 Abs. 2 LVVO erfordert in kapazitätsbeschränkten Fächern auch die Prüfung, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei muss berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Beauftragten erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Beauftragten geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. - sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin kommt Frau Dr. G. aufgrund ihrer Qualifikation als einzige für die Ausübung des Amtes in Betracht. Ihre übrigen Dienstpflichten wurden in den Blick genommen. Der zeitliche Aufwand für die Ausübung der Funktion entspricht nach den im Eilverfahren nicht in Frage zu stellenden Angaben der Antragsgegnerin ohne Weiteres der gewährten Deputatsermäßigung. Geeignete Alternativen, welche die Belange der Studienbewerber weniger beeinträchtigt hätten, waren nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist die Deputatsermäßigung kapazitätsrechtlich anzuerkennen.
64 
Dass die Deputatsermäßigung in der Kapazitätsberechnung (noch) der C 4 - Stelle zugerechnet wird und nicht der Stelle von Frau Dr. G., ist ein offensichtliches - und daher unbeachtliches - Schreibversehen.
65 
d) Die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. als Studiendekan hat die Kammer bereits in den Beschlüssen vom 14.11.2003 - NC 6 K 267/03 u.a. - gebilligt (vgl. auch - wenngleich ohne Entscheidungsrelevanz - VGH Baden-Württemberg - Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -). Zwar hat der VGH Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass gegen die Ermäßigung Bedenken bestehen, da die Antragsgegnerin insgesamt drei Studiendekane mit Ermäßigungen der jeweiligen Lehrverpflichtung um zusammen zwölf Semesterwochenstunden bestellt hat, ohne eine genaue Begründung zu geben, welche eine angemessene Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber erkennen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). In Anbetracht des Umstands, dass die Kammer die Deputatsermäßigung für den Prodekan auch in den Eilfällen des Wintersemesters 2005/2006 (Humanmedizin) aus formellen Gründen weiter nicht anerkennt und sich die Deputatsermäßigungen für Leitungsfunktionen im Sinne des § 6 a LVVO in der Summe danach unterhalb der Freistellungspauschale des § 6 a Abs. 2 LVVO bewegen, kann die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. jedoch weiter hingenommen werden, ohne dass den bestehenden Zweifeln weiter nachgegangen werden müsste.
66 
e) Der zugunsten der Lehreinheit „Klinische Medizin“ geltend gemachte Dienstleistungsexport in Höhe von 0,75 SWS kann nicht anerkannt werden. Ein solcher Export von Lehrleistungen findet nicht statt.
67 
Bereits seit vielen Jahren stellt die Antragsgegnerin einen entsprechenden Export für die Klinische Medizin in ihre Kapazitätsberechnung ein. Die Kammer ist dabei stets davon ausgegangen, dass es sich um einen Dienstleistungsbedarf dieser Lehreinheit für die Vorlesung „Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten für Mediziner“ handelt (vgl. etwa den Beschluss der Kammer vom 08.10.1998 - NC 6 K 304/98 - sowie die Kapazitätsberichte der Antragsgegnerin etwa aus den Studienjahren 1994/1995 oder 1990/1991, die die Vorlesung noch namentlich benennen). Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin nunmehr jedoch mitgeteilt (Anlage B 6 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 30.09.2005), dass es einen Export in die Klinische Medizin nicht gebe, sondern lediglich einen solchen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin - nämlich in das Integrierte Seminar „Mit 66 Jahren...“ - und für den auslandsorientierten Masterstudiengang „Advanced Materials“ (Vorlesung „Biological Tissues“). Dieser Dienstleistungsexport entspreche insgesamt 0,6133 SWS und nicht - wie in der Kapazitätsberechnung geltend gemacht - 0,75 SWS.
68 
In Anbetracht dieser - für die Kammer neuen - Sachlage kann der Dienstleistungsexport im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum insgesamt nicht anerkannt werden. Der geltend gemachte Export für die Klinische Medizin existiert nicht und der tatsächlich - wohl stattfindende - Export für die Vorklinik ist im Kapazitätsbericht (§ 4 KapVO VII) nicht geltend gemacht und konnte vom für die Festsetzung der Zulassungszahl zuständigen Ministerium (§ 3 HZG) nicht überprüft und in die Entscheidung mit einbezogen werden. Beide Dienstleistungsexporte sind etwas völlig verschiedenes. Dass die Zulassungszahl für die vorklinischen und die klinischen Semester der Humanmedizin in diesem Studienjahr identisch ist und somit ein für beide Exporte vergleichbarer Aq zugrunde gelegt bzw. prognostiziert werden konnte, beruht auf einer Zufälligkeit und steht dem nicht entgegen. Die Antragsgegnerin kann nicht einen Dienstleistungsexport geltend machen, der tatsächlich nicht erbracht wird, und anschließend - wenn dies auffällt - zu Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 KapVO VII; der Schriftsatz vom 30.09.2005 ging am selben Tage per Fax bei Gericht ein) andere Dienstleistungsexporte in Ansatz bringen.
69 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Dienstleistungsexport für die Vorklinik bei inhaltlicher Überprüfung ohnehin nicht in voller Höhe anerkannt werden könnte. Ein Abbau des für das harte Numerus clausus - Fach Zahnmedizin verfügbaren Anteils am Lehrangebot ist unter dem Blickpunkt von Art. 12 GG rechtlich in hohem Maße problematisch, denn der absolute Numerus clausus belastet die Berufszugangsfreiheit ohnehin schon bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer unvertretbar, zu Lasten des harten NC-Fachs Zahnmedizin einen Export für einen postgradualen, sich überwiegend an ausländische Studierende richtenden Studiengang geltend zu machen. Hinzu kommt, dass ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses bislang nicht Dr. E. L. als Zahnmediziner, sondern Prof. Dr. C. aus der Abteilung für Unfallchirurgische Forschung und Biomechanik die Vorlesung Biological Tissues gehalten hat, sodass offenkundig kapazitätsschonendere Wege vorhanden sind, die entsprechende Lehrnachfrage des Studiengangs zu befriedigen.
70 
Ob die Berechnung des Dienstleistungsexports für das Integrierte Seminar (0,6123 SWS) durch die Antragsgegnerin zutrifft, bedarf danach keiner Entscheidung mehr.
71 
f) Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist zu korrigieren.
72 
Dabei ist jedoch zunächst - jedenfalls im Eilverfahren - dem Vorbringen einzelner Antragstellervertreter nicht zu folgen, die unter Bezugnahme auf den Bericht der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Zahnmedizinischen Ausbildung „Zahnmedizinische Ausbildung in Baden-Württemberg“ (http://www.mwk-bw.de/Hochschulen/Medizin/zahnmedizin.pdf) die einzelnen Übergangsquoten in Frage stellen und der Antragsgegnerin „Doppelzählungen“ unterstellen, die daraus resultieren sollen, dass einzelne Studierende in unteren Semestern gezählt würden, bis sie die zahnärztliche Vorprüfung bestanden hätten. Die Antragsgegnerin hat versichert, dass es die behaupteten Doppelzählungen nicht gebe und dass sie konsequent ihrer Auffüllverpflichtung nachkomme. Bei Zulassungen in höhere Fachsemester würden die Bewerber entsprechend ihrem Ausbildungsstand in die entsprechende Studierendenkohorte zugelassen und dort auch in der Schwundberechnung geführt. Jede/r Studierende verbleibe bis zum Ende des Studiums in der entsprechenden Kohorte, sodass es zu Doppelzählungen nicht kommen könne (vgl. zu Doppelzählungen i.Ü. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -).
73 
Die Kammer hat im Eilverfahren keine Veranlassung, an diesen Darlegungen zu zweifeln. Geht man aber von der so beschriebenen Praxis der Antragsgegnerin aus, so sind auch die Bedenken der Antragstellerseite im Hinblick auf die Aussagen des Berichts der Sachverständigenkommission entkräftet. Zwar mag es an der Universität U. vor allem im „vorklinischen“ Bereich der Zahnmedizin eine hohe Abbrecherquote geben (vgl. S. 40 und insbes. S. 104 des zitierten Berichts). Solange aber die Antragsgegnerin ihrer Auffüllverpflichtung gemäß § 3 ZZVO nachkommt - wovon die Kammer im Sinne einer tatsächlichen Vermutung im Eilverfahren ausgeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 u.a. -; Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 u.a. -) -, führt dies nicht zu einem entsprechend hohen Schwund.
74 
Jedoch enthält die Schwundberechnung einen ins Gewicht fallenden und damit relevanten sog. „schwundfremden“ Faktor, der zu eliminieren ist. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung insbesondere von Professoren und unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern um eine SWS durch die Änderungsverordnung zur LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) zum 01.09.2003 hat zu einer einmaligen, die Schwundprognose verzerrenden Erhöhung des Lehrangebots und damit der Zulassungszahl (und der entsprechenden Auffüllgrenzen) geführt.
75 
Die Antragsgegnerin hat zur rechnerischen Ermittlung der nach § 16 KapVO VII zu erwartenden Schwundquote das allgemein akzeptierte „Hamburger Verfahren“ angewandt. Die so ermittelte Schwundquote unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da das Verfahren prognostische Elemente enthält (vgl. nur Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 16 KapVO, Rn 6). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat, allerdings mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung schwundfremder Einflussfaktoren (Hess. VGH, Beschluss vom 21.03.1986 - Mb 42 G 6331/84 T -, zitiert bei Bahro / Berlin, a.a.O.). Eine Korrektur ist also erforderlich, wenn in der vorgelegten Schwundstatistik derartige schwundfremde Faktoren mit erfasst worden sind. Zwar ist davon auszugehen, dass das Hamburger Modell gewisse Zufälligkeiten ausgleicht, sodass aus der bisherigen Entwicklung der Studierendenzahlen Rückschlüsse auf künftige tatsächliche Abläufe möglich sind und auch geringfügige schwundfremde Faktoren vernachlässigt werden können (Hess. VGH, Beschluss vom 25.05.2005 - 8 MM 3456/04.W4 - m.w.N.). Signifikante und völlig atypische Studierendenbewegungen von Gewicht können aber nicht außer Betracht gelassen werden, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich in Zukunft wiederholen, weshalb statistischen Auffälligkeiten nachzugehen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 09.10.1986 - Gc 42 G 6650/84 T -, KMK-HSchR 1987, 171, 179f.).
76 
Hier ist ein ins Gewicht fallender atypischer Anstieg der Studierendenzahlen, der sich voraussichtlich nicht wiederholen wird, zu verzeichnen. Die Belegungszahlen aus der Tabelle der Schwundberechnung zeigen einen außergewöhnlichen positiven Schwund - also ein Anwachsen der Kohorten - vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 auf:
77 
Auffällig ist hierbei, dass keine dieser neun Kohorten einen (negativen) Schwund zu verzeichnen hat, sondern alle entweder - z.T. beträchtlich - zunehmen oder - vor allem in den höheren Fachsemestern - zumindest gleich bleiben. Derartiges lässt sich in der gesamten Belegungstabelle kein zweites Mal feststellen. Es kommt zwar auch bei den anderen Semesterübergängen immer wieder zu einem Anwachsen einzelner Kohorten zum nächsten Semester hin. Für jeden sonstigen Semesterübergang lassen sich aber - zumeist sogar überwiegend - (negativ) schwindende Kohorten aufzeigen. Dies gilt sogar, wenn man über die der aktuellen Schwundberechnung zugrunde liegende Belegungsstatistik hinausgeht und die Belegungszahlen aufgrund alter Schwundberechnungen bis in das Wintersemester 1997/1998 zurückverfolgt. Der außergewöhnlich starke positive Schwund vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 - der im Übrigen auch bei den Studierendenkohorten der Humanmedizin stattgefunden hat (dort stieg die zu berücksichtigende Kohorte um 12 Studierende an) - ist in Anbetracht dessen eine gravierende statistische Auffälligkeit.
78 
Zu erklären ist diese Verzerrung der Statistik - jedenfalls zum überwiegenden Teil - mit der Erhöhung der Lehrverpflichtung zum Beginn des Wintersemesters 2003/2004. Das Lehrangebot der Lehreinheit Zahnmedizin stieg vom Studienjahr 2002/2003 auf das Studienjahr 2003/2004 bei einem unveränderten Stellenbestand von 33 Planstellen von 191 SWS auf 211 SWS an (jeweils bereits abgezogen sind 5 SWS Deputatsermäßigungen). Davon beruhen zumindest 16 SWS auf der Erhöhung der Lehrverpflichtung, da 16 Stellen nunmehr mit einer Lehrverpflichtung von 9 statt vorher 8 SWS geführt werden. Der dadurch bedingte sprunghafte Anstieg der Zulassungszahl und der entsprechenden Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester hat dazu geführt, dass es im dazugehörigen Übergang der Kohorten zum Wintersemester 2003/2004 nirgends zu einem negativen Schwund kam, was - wie anhand der Belegungsstatistik dargelegt - außergewöhnlich ist.
79 
Dieser „Ausreißer“ in der Schwundberechnung fällt nach Ansicht der Kammer dermaßen ins Gewicht, dass die Berechnung um diesen sog. schwundfremden Faktor zu bereinigen ist. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es im Rahmen des Hamburger Modells und insbesondere aufgrund der aus der ZZVO folgenden Auffüllverpflichtung zwangsläufig und typischerweise zu gewissen Abweichungen in alle Richtungen kommen kann und kommt; Erhöhen sich etwa - aus welchen Gründen auch immer - Zulassungszahl und Auffüllgrenzen vom einen auf das andere Studienjahr, so ergeben sich mitunter Erfolgsquoten über 1,0, die nicht unbedingt auf schwundfremden Faktoren beruhen müssen. Derartige Zufälligkeiten sind systembedingt und vom Hamburger Modell berücksichtigt; sie sind hinzunehmen.
80 
Der dargelegte Zuwachs in den Studierendenkohorten zum Wintersemester 2003/2004 verlässt jedoch den Bereich der hinnehmbaren Schwankungsbreite. Wie rechnerisch noch zu zeigen sein wird, wirkt er sich erheblich auf die zu errechnende Zulassungszahl aus (seine Eliminierung führt - ohne sonstige gerichtliche Korrekturen an der Kapazitätsberechnung - auf das Studienjahr bezogen zur - rechnerischen - Zulassung weiterer 2,58 Studierenden; dazu sogleich). Zudem beruht er auf einem einmaligen Ereignis, dass sich nicht ohne Weiteres wiederholen wird. Die zu treffende Schwundprognose greift aber nur deshalb auf die Studierendenzahlenentwicklung der Vorjahre zurück, um eine verlässliche Prognose auch für die künftige Entwicklung geben zu können. Dazu muss sie aber um den schwundfremden Faktor bereinigt werden.
81 
Im Hinblick auf die rechnerischen Wege zur Bereinigung der Schwundberechnung im vorgenannten Sinne kann nicht - wie von Antragstellerseite z.T. vorgeschlagen - auf den Schwundfaktor des Vorjahres zurückgegriffen werden, der bereits in ähnlicher Weise verzerrt war. Vielmehr ist das Hamburger Modell im hier zu beurteilenden Einzelfall dahin gehend zu modifizieren, dass der Übergang vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 herausgerechnet wird. Dies lässt sich mathematisch durch die Berechnung eines gesonderten Schwundfaktors für die Studierendenentwicklung vom Sommersemester 2000 bis (einschließlich) zum Sommersemester 2003 einerseits und für die Entwicklung seit dem Wintersemester 2003/2004 andererseits erreichen. Die Schwundberechnung ist somit in der nachfolgend grafisch durch einen Trennstrich gekennzeichneten Art und Weise aufzuteilen:
82 
Für die Zeit vom Sommersemester 2000 bis zum Sommersemester 2003 ist ein gesonderter Schwundfaktor zu ermitteln:
83 
Ebenso ist für den Zeitraum ab dem Wintersemester 2003/2004 ein gesonderter Schwundfaktor zu errechnen, sodass der - außergewöhnliche - Übergang vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 in der Berechnung entfällt:
84 
Aus den beiden danach ermittelten Schwundfaktoren (0,8071 und 1,0918) ist sodann ein Mittelwert zu bilden, der aber die unterschiedlichen Zeiträume, die von ihnen jeweils erfasst werden, gewichtend berücksichtigt. Dabei erscheint es angebracht, den für den Zeitraum vor dem Wintersemester 2003/2004 ermittelten Faktor von 0,8071 mit 70 % und den Faktor für die Zeit danach von 1,0918 mit 30 % zu bewerten, da dies auch dem Verhältnis des zugrunde liegenden Zahlenmaterials entspricht. Somit ergibt sich ein Gesamtschwundfaktor von (0,8071 x 7/10) + (1,0918 x 3/10) = 0,8925.
85 
Auch dieser Schwundfaktor mag das tatsächliche Schwundverhalten in der Vergangenheit nicht vollständig wiedergeben, da ein Semesterübergang ausgeblendet wurde. Er ist aber zumindest um den Ausreißer des Wintersemesters 2003/2004 bereinigt und dürfte daher dem tatsächlichen Schwundverhalten, soweit es zum Zwecke einer Prognose der künftigen Schwundentwicklung herangezogen werden soll, näher kommen, als der von der Antragsgegnerin angesetzte Wert von 0,9374. Die beträchtliche Differenz der beiden Schwundfaktoren (0,9374 - 0,8925 = 0,0449), die - wie bereits angedeutet - ca. 2,5 Studienplätzen entspricht, macht deutlich, dass dem eliminierten schwundfremden Faktor ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung erfordert.
86 
3. Zusammenfassend ist die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin wie folgt zu korrigieren: Das der Lehreinheit zur Verfügung stehende Lehrdeputat ist um eine weitere fiktive SWS zu erhöhen und beträgt 212 SWS. Folglich errechnet sich für die 33 Planstellen ein durchschnittliches Lehrdeputat von 212 : 33 = 6,4242 SWS. Nach Abzug des im Eilverfahren nicht beanstandeten Personalbedarfs für die Krankenversorgung von (33 x 0,3) = 9,9 Stellen verbleibt ein Deputatsstundenangebot der Lehreinheit (33 - 9,9) x 6,4242 = 148,3990 SWS. Ein Dienstleistungsbedarf ist davon - wie dargelegt - nicht abzuziehen, sodass sich nach Verdoppelung des Lehrangebots und Division mit dem CAp von 6,0973 eine Aufnahmekapazität von zunächst (148,3990 x 2) : 6,0973 = 48,6770 Studienplätzen errechnet. Dieses Berechnungsergebnis führt unter Berücksichtigung des korrigierten Schwundfaktors zu einer Zulassungszahl von 48,6770 : 0,8925 = 54,5401, aufgerundet 55 Studienplätzen (28 im Wintersemester und 27 im Sommersemester). Damit können 2 weitere Studienplätze an die Bewerberkonkurrenz vergeben werden.
87 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - (Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird (vgl. zur näheren Begründung auch die Beschlüsse der Kammer zum Studiengang Humanmedizin vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Damit ergibt sich bei 2 zusätzlichen Studienplätzen und 8 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
88 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -; Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 -; VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 -; für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 -; anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger / die Klägerin nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er / sie keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule inne hat, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zuzulassen. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger / die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Staatsexamen) im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
In ihrer dem Wissenschaftsministerium vorgelegten Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2004/2005 und des Sommersemesters 2005 betreffend die Vorklinische Lehreinheit (Kapazitätsbericht) gelangte die Beklagte zunächst zu einem Festsetzungsvorschlag von 327 Studienplätzen. Sie brachte dabei 41 Planstellen des Lehrpersonals aus den einzelnen vorklinischen Abteilungen mit einem Gesamtlehrdeputat von zunächst 281,5 Semesterwochenstunden (SWS) wie folgt in Ansatz:
Abt. Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 3 9 27
C 2 2 9 18
C 1 3 4 12
BAT IIa/Ib (D) 3 9 27
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 8
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 2 9 18
C 1 5 4 20
BAT IIa/Ib (D) 1,5 9 13,5
BAT IIa/Ib (Z) 3,5 4 14
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 2 9 18
C 2 1 9 9
C 1 3 4 12
BAT IIa/Ib (D) 3 9 27
BAT IIa/Ib (Z) 1 4 4
Das Lehrangebot hatte sich in den Berechnungen der Beklagten gegenüber dem Vorjahr dadurch verringert, dass die Universität die vormals in der Vorklinik angesiedelten Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach altersbedingtem Ausscheiden der beiden Abteilungsleiter als solche aufgelöst, die Stellen der Abteilungsleiter gestrichen und die übrigen Stellen in die klinische Lehreinheit verlagert hat. Zum Ausgleich sollen die von diesen Abteilungen bislang erbrachten Lehrleistungen vollständig als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden.
10 
In den Abteilungen für Physiologische Chemie und Angewandte Physiologie wurde jeweils eine C 1 - Stelle dergestalt besetzt, dass der jeweilige Stelleninhaber zum Wissenschaftlichen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, ihm jedoch die Überleitung und Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor - nach Einführung der gesetzlichen Regelungen - zugesagt und ihm bis auf Weiteres eine Lehrverpflichtung von 4 SWS zugewiesen wurde.
11 
Ferner berücksichtigte die Beklagte einen Dienstleistungsexport an die Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin in Höhe von insgesamt 31,8999 SWS und dividierte das verdoppelte bereinigte Lehrangebot durch den die Lehrnachfrage widerspiegelnden CAp von zunächst 1,5251, was 327 Vollstudienplätze ergab. Der Quantifizierung der Lehrnachfrage lag dabei die vom Senat der Beklagten am 08.05.2003 beschlossene Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 sowie der in § 1 dieser Studienordnung in Bezug genommene Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugrunde. Letzteren integrierte die Beklagte rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung in § 1 der Studienordnung (vgl. Art. 1 der Ersten Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin vom 15.12.2004). Darauf aufbauend nahm die Beklagte die Eigenanteilsbildung für die vorklinische Lehreinheit auf der Grundlage der von ihr erstellten nachstehenden tabellarischen Übersicht
vor:
12 
v v v v
Vorl. vx1:180 Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 Übung vx1:60 CAp
Physik 3,5 0,0194 3 0,1000 0,1194
Biologie 5 0,0277 2,8571 0,0952 0,1229
Chemie 4 0,0222 3 0,1000 0,1222
Anatomie Sem. 4 0,0222 1,7143 0,0872 0,1094
Makrosk. 2 0,0111 8,1429 0,2714 0,2825
Mikrosk. 3 0,0166 3,7143 0,1238 0,1404
Physiol. 8 0,0444 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3158
Biochem. 10 0,0556 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3270
Med. Psy/Soz 5 0,0277 2,7143 0,0905 2 0,1000 0,2182
Med. Term. 1 0,0055 1 0,0166 0,0221
Einf. klin. Med. 1,5714 0,0524 0,0524
Berufsfelderkundung 1 0,0333 0,0333
Seminare mit kl. Bezug 4 0,2000 0,2000
Integrierte Seminare 7 0,3500 0,3500
Wahlfach 2 0,0111 0,0111
SUMME 47,5 0,2635 36,2858 1,2094 18,7143 0,9372 1 0,0166 2,4267
13 
Die
 - nur hier - grau unterlegten Felder geben den Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit wieder (1,5251), wobei die Beklagte zunächst 7 der neuen Seminare der Vorklinik zugerechnet hat
14 
Auf dieser Grundlage setzte das Wissenschaftsministerium mit der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 (ZZVO) die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber für das erste Fachsemester auf 327 fest. Vor Beginn des Berechnungszeitraums änderte die Beklagte ihre Planung bezüglich der Seminare mit klinischem Bezug und der integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO dergestalt, dass ein weiteres Seminar nunmehr als klinischer Import erbracht werden sollte, sodass lediglich noch 6 Seminare und damit insoweit ein Curricularanteil von 0,3 SWS der Vorklinik zuzurechnen waren. Zugleich war eine - kapazitätsungünstige - Veränderung auf Lehrangebotsseite eingetreten, nachdem Prof. Dr. W., der Leiter der Abteilung Physiologische Chemie, vom Fakultätsrat in dessen Sitzung vom 20.07.2004 für die Amtszeit vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 zum Prodekan gewählt worden war. Der Fakultätsvorstand schlug daraufhin eine Freistellung von der Lehrverpflichtung in Höhe von 4 SWS vor. Bereits am 16.04.2002 hatte das Rektorat der Beklagten einem Vorschlag des Fakultätsvorstandes, der u.a. eine Deputatsermäßigung von 4 SWS für den - namentlich nicht bezeichneten - „Dekan“ und den „Prodekan“ vorsah, zugestimmt und eine entsprechende Verteilung der Freistellungspauschale nach § 6 a der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - beschlossen.
15 
Mit Schreiben vom 20.09.2004 teilte die Beklagte der ZVS die kapazitätserheblichen Veränderungen mit und meldete nach einer Neuberechnung - Reduzierung des Lehrangebots um 4 SWS auf 277,5 einerseits und des CAp um 0,05 andererseits, folglich eine Gesamtkapazität von nunmehr 333 Studienplätzen - weitere 6 Studienplätze zur Vergabe durch die ZVS nach.
16 
Die gemäß Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung VII dem Wissenschaftsministerium obliegende Aufteilung des Curricularnormwerts nahm das Wissenschaftsministerium erst nachträglich während des bereits laufenden Gerichtsverfahrens mit Schreiben vom 03.02.2005 - 21-635.31/441 - vor, nachdem das Gericht die Aufteilungsentscheidung bei der Beklagten angefordert hatte. Für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt sah es dabei einen Curricularanteil von 2,4267 SWS vor, für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ging es - auf der Grundlage des ursprünglichen Kapazitätsberichts der Beklagten - von einem Wert von 1,5251 SWS aus.
17 
Der Kläger / die Klägerin bewarb sich vor Ablauf der Frist des § 3 Abs. 1 HVVO um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit dem durch die hier zu beurteilende Klage fristgerecht angefochtenen Bescheid ab.
18 
Die Klägerseite hält im vorliegenden Klageverfahren die Kapazität der Beklagten nicht für ausgeschöpft und trägt im Wesentlichen vor, der Ansatz eines Anrechnungsfaktors von f = 1 und einer Gruppengröße von g = 20 für die Integrierten Seminare und Seminare mit klinischen Bezügen nach § 2 ÄAppO auf der Lehrnachfrageseite sei nicht gerechtfertigt, wenn zugleich auf der Lehrangebotsseite ein Deputatsverbrauch eingerechnet werde, der die durchgehende Präsenz einer Lehrperson in jeder der Seminargruppen unterstelle. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der in den Anrechnungsfaktor mit eingeflossene Vorbereitungsaufwand tatsächlich nur einmal anfalle und der jeweilige Dozent die weiteren Seminarveranstaltungen - zumal in mehreren Gruppen mit identischem Lernziel - ohne weitere Vorbereitung abhalten könne. Weiterhin sei aufgrund der klinischen Bezüge der Seminare rechtlich eine Beteiligung von klinischem Lehrpersonal zu fordern. Darüber hinaus wenden sich die Vertreter der Klägerseite gegen den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans im Zusammenhang mit der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte (vgl. die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - vom 09.09.2002 zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität, unter II.) gebe es keine sachliche Rechtfertigung mehr für die Berechnung der Lehrnachfrage unter Zugrundelegung der fiktiven Gruppengröße von g = 180. Im Übrigen überschreite die Beklagte mit einem Curricularanteil von 2,4267 für den vorklinischen Studienabschnitt die Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums. Ferner sehen die Klägervertreter Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Neuregelung der Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich und den Konsequenzen im Einzelfall für das Lehrdeputat eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters. Außerdem fordern sie die Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung, die in Form „unentdeckter“ Lehre in der vorklinischen Lehreinheit vorhanden seien.
19 
Der Kläger / die Klägerin beantragt - soweit in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten: schriftsätzlich und sachdienlich gefasst -,
20 
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger / die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Sie trägt im Wesentlichen vor, die Kapazität sei mit 333 Studienplätzen zutreffend ermittelt. Die Teilnehmerzahl bei Vorlesungen liege seit jeher unverändert zwischen 200 und 350, teilweise sogar unter 100. Ohnehin sei die Gruppengröße von g = 180 lediglich eine abstrakt zugrunde gelegte Rechengröße im Kapazitätsermittlungssystem, welche als „Norm-Größe“ schon aus ihrer Natur heraus nicht mit der Hochschulwirklichkeit in Einklang stehen müsse. Die Aufhebung des ZVS-Beispielstudienplans habe im Übrigen das alleinige Ziel gehabt, den Universitäten mehr Freiraum bei der Ausgestaltung des Studienplans zu gewähren. Der dem Beispielstudienplan der ZVS nachfolgende Richtwert der ZVS für den Curricularanteil der vorklinischen Lehreinheit (2,4167) sei nur geringfügig überschritten. Dem Wert komme nach Wegfall des Beispielstudienplanes ohnehin keine vergleichbar starke Leitwirkung zu. Alle aus Haushaltsmitteln finanzierten C1- und BAT IIa/Ib-Stellen mit Befristung des Arbeitsvertrages seien generell für den wissenschaftlichen Nachwuchs gewidmet und für dessen wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen. Drittmittelbeschäftigte seien in der Lehre nicht tätig und in der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Integrierten Seminare und Seminare mit klinischen Bezügen würden nunmehr sämtlich wieder in „klassischem“ Stil abgehalten, ohne dass studentische Tutoren - wie rechtswidrigerweise im vorangegangenen Berechnungszeitraum - daran beteiligt seien. Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen seien zurecht mit einem Lehrdeputat von anfänglich 4 SWS veranschlagt worden. Das abstrakte Stellenprinzip verbiete eine abweichende Beurteilung, da die Stellen als C 1 - Stellen für Wissenschaftliche Assistenten geführt würden und vor Einführung der gesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur auch keine andere Stellengruppe existiere bzw. existiert habe. Nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 ff.) sei die Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren normativ geregelt (Art. 17 des 2. HRÄG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.). Danach sei der anfängliche Ansatz von 4 SWS seitens der Beklagten auch sachlich nicht zu beanstanden. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. als Prodekan gründe sich auf eine funktionsbezogene Aufteilung der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO durch das Rektorat am 16.04.2002. Die nach § 6 a Abs. 5 LVVO zu treffende Entscheidung unterliege nicht denselben Anforderungen wie eine solche nach § 9 Abs. 2 LVVO, wo die „Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ ausdrücklich erwähnt sei. Sinn und Zweck der Pauschalen in § 6 a LVVO sei es, der Universität mehr Freiraum bei Deputatsermäßigungen zu gewähren. Die Ämter des Dekans und des Prodekans seien kraft ihrer gesetzlichen Ausgestaltung mit umfänglichen Verwaltungsaufgaben verbunden, was die funktionsbezogene Deputatsermäßigung rechtfertige. Letztlich diene die vorgenommene Aufteilung auch der Verwaltungsvereinfachung.
24 
Mit Eilbeschlüssen vom 02.11.2004 und 09.11.2004 verpflichtete die Kammer die Beklagte, unter sämtlichen Antragstellern der Eilverfahren eine Rangfolge auszulosen und weitere 11 Studienplätze nach dieser Rangfolge vorläufig zu vergeben. Diese Entscheidungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass den zwei „Juniorprofessuren“ auf C 1 - Stellen eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen sei und dass es in formeller Hinsicht an einer konkreten Entscheidung des Rektorats betreffend die Lehrverpflichtungsermäßigung für den neu gewählten Prodekan fehle, weshalb diese kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden könne. Sowohl die Beklagte als auch einzelne Kläger haben gegen diese Entscheidungen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt, über die bislang nicht entschieden ist.
25 
In der mündlichen Verhandlung sind Lehrpersonen der Beklagten als amtliche Auskunftspersonen vernommen worden. Ferner sind Zeugen nach §§ 98 VwGO, 377 Abs. 3 ZPO vorab schriftlich vernommen worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift und die entsprechenden schriftlichen Äußerungen verwiesen.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die in den einzelnen Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie insbesondere auf die bei der Kammer geführten Generalakten betreffend das Wintersemester 2003/2004 (1 Akten-Ordner) und das Wintersemester 2004/2005 (3 Akten-Ordner) verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger / die Klägerin in seinen / ihren Rechten. Die Beklagte hat die vorhandene Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
28 
Die Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 beträgt 363 Studienplätze, sodass 30 weitere Studienplätze unbesetzt sind. Der Kläger / die Klägerin nimmt in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz in der von der Beklagten ausgelosten Rangfolge aus den parallelen Eilverfahren des Wintersemesters 2004/2005 einen der ersten 30 Plätze ein, weshalb der Klage stattzugeben ist.
29 
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 ff. KapVO), wobei Lehrangebot und Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten (§§ 7, 8 KapVO) ermittelt werden, auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (13 Abs. 4 KapVO).
30 
Lehrangebot
31 
1. Die Kammer hält an ihrer bereits im Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach für die C 1 - Stellen Nr. 104980 (Stelleninhaber: Dr. L.) und Nr. 104862 (Stelleninhaber: Dr. M.), deren Überleitung in eine Juniorprofessur vorgesehen war bzw. noch ist, im streitigen Berechnungszeitraum eine Lehrverpflichtung von 6 SWS anzusetzen ist. Die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung haben insoweit - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des 2. HRÄG zum 01.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe gebildet (dazu a)). Dieser Stellengruppe ist - jedenfalls für den hier streitigen Berechnungszeitraum - eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen (dazu b)).
32 
a) Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen können trotz ihrer haushaltsrechtlichen Verankerung als C 1 - Stellen nicht der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996, S. 43, Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -, geändert durch Verordnung vom 04.08.2003, GBl. S. 401, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 - 2. HRÄG -, GBl. S. 1) zugeordnet werden. Sie bilden vielmehr eine eigene Stellengruppe.
33 
Nach § 8 Abs. 1 KapVO VII sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen; das Lehrdeputat ist dabei definiert als die gem. § 9 Abs. 1 KapVO VII im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe. Darin kommt das sog. abstrakte Stellen- und Sollprinzip zum Ausdruck, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt (vgl. dazu nur Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 130). Bei der Ermittlung des Lehrangebots soll danach nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweiligen individuellen Lehrverpflichtung ausgegangen werden, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese entfallenden Regellehrverpflichtungen. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht, sodass die Hochschule im Interesse der Studienplatzbewerber gehalten ist, jede der Lehreinheit zugewiesene und besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen.
34 
Was der Begriff der Stellengruppe jedoch konkret beinhaltet und wie eine solche gebildet wird, ergibt sich weder aus der KapVO VII noch unmittelbar aus der LVVO. Nach Bahro / Berlin (Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn 9) sind als Stellengruppe alle Stellen einer Lehreinheit anzusehen, die ein und derselben Besoldungs(Vergütungs)gruppe angehören und das gleiche Lehrdeputat zu erfüllen haben. Damit wird jedoch bereits ein einheitliches Lehrdeputat vorausgesetzt, das mit Hilfe der Stellengruppenzuordnung gerade erst ermitteln werden soll. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass auch innerhalb einer homogenen Kategorie des Hochschulpersonals eine differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben möglich ist (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 345 zur Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 HRG; ebenso BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1; zur Gruppenbildung in anderem Zusammenhang vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 126f. und 139; Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210, 240 und dazu Knopp, ZBR 2005, 145, 147). Danach ist das abstrakte Stellenprinzip unter Wahrung des personalpolitischen Organisationsermessens der Wissenschaftsverwaltung auszulegen, damit der Normgeber des Dienstrechts und die Wissenschaftsverwaltung in der Stellengruppenbildung flexibel verfahren können, ohne an die vom Hochschulrahmengesetz zu anderen als zu Kapazitätserfassungszwecken vorgegebenen Personalkategorien gebunden zu sein.
35 
Somit sind Stellengruppen nicht bereits rechtssatzmäßig vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 350), vielmehr erfolgt eine faktische Abgrenzung durch die Wissenschaftsverwaltung, aufbauend auf der dienstrechtlichen Ausgestaltung der Stelle ggf. unter Berücksichtigung der im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben. Maßgebend ist dabei bei Beamten zunächst und in erster Linie der nach Maßgabe des Amtes verliehene beamtenrechtliche Status, aus dem die Dienstpflichten des Beamten und ggf. eine Lehrverpflichtung erwachsen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2004 - 4 S 452/04 -, NVwZ-RR 2004, 753). Im Einzelfall kann jedoch auch auf die im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben, das Amt im konkret-funktionellen Sinne, abzustellen sein (vgl. - wenngleich ohne kapazitätsrechtlichen Bezug - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2005 - 9 S 2365/04 -). Auch im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Stellengruppenbildung kann nämlich die Übertragung von Dienstaufgaben im Einzelfall oder die besondere dienstrechtliche Ausgestaltung einer Stelle Bedeutung erlangen, sofern dadurch einzelne Stellen aus dem Kreis der übrigen der Stellengruppe zugehörigen Stellen herausgehoben und einer besonderen Behandlung zugeführt werden (vgl. dazu - wenn auch dort vornehmlich mit Bezug zur Frage des „Lehrpersonals“ im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO - OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ 2002, 749; VGH Hessen, Beschluss vom 22.05.1985 - Fb 32 G 1508/83 T u.a. -, KMK-HSchR 1986, 462 zu sog. Funktionsstellen; BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Eine im Konkreten ggf. abweichende Lehrverpflichtung oder sonstige Besonderheiten einer Stelle können dem entsprechend nicht mehr als „individuelles“ und nach dem abstrakten Stellenprinzip irrelevantes Vorkommnis negiert und außer Betracht gelassen werden, wenn davon eine ganze Gruppe von Lehrpersonen betroffen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 ff.). Kommt einzelnen Stellen im Hinblick auf Status und Funktion eine Sonderstellung zu, so werden die Unterschiede zwischen den somit neu gebildeten Gruppen auch nicht schon dadurch gegenstandslos, dass der Haushaltsgesetzgeber diese Stellen etwa unterschiedslos in einer Besoldungsgruppe zusammenfasst (BVerfG, a.a.O.). Das abstrakte Stellenprinzip, dem ohnehin kein Eigenwert zukommt und das sich gegenüber dem höherrangigen Gebot der Kapazitätserschöpfung auch nicht verselbstständigen darf (vgl. wiederum BVerfG, a.a.O., wie auch Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173), wird durch die weitere Differenzierung nicht verletzt (so aber wohl inzident - im Bezug auf Juniorprofessuren - VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -); die Stellengruppenbildung bzw. -zuordnung ist der Frage der Lehrdeputatszuweisung nach der Regellehrverpflichtung der Stelle nämlich vorgelagert.
36 
Bezogen auf die hier zu beurteilenden C 1 - Stellen, die für die Ausgestaltung als Juniorprofessuren vorgesehen waren, ist von Seiten der Beklagten und der Wissenschaftsverwaltung nach diesen Maßgaben eine eigenständige Stellengruppe gebildet worden. Die Beklagte und das Wissenschaftsministerium haben derartige Stellen gesondert behandelt und vom Kreis der übrigen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen deutlich abgegrenzt:
37 
In Anlage 1 des ministeriellen Kapazitätserlasses zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2004/2005 vom 14.01.2004 (Az. 21-635.31/421 SV) wird im Hinblick auf die im Rahmen der Kapazitätsermittlung einzusetzenden Lehrverpflichtungen zunächst auf die Anlage 2 des Erlasses Bezug genommen, wo u.a. Stellengruppen der beamteten Lehrpersonen in Anlehnung an die Auflistung in § 1 Abs. 1 LVVO wiedergegeben sind. Weiter heißt es sodann:
38 
„Ergänzend hierzu ist für die im Rahmen des Vorgriffs-Förderprogramms `Juniorprofessur` des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beschäftigten beamteten oder angestellten Lehrpersonen bis zum Vorliegen einer landesrechtlichen Regelung eine Lehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase anzusetzen.“
39 
Dem entsprechend hat auch die Beklagte im gerichtlichen (Eil-)Verfahren - noch vor Einführung der landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur - vorgetragen, die Lehrverpflichtung der Stellen solle in den ersten drei Jahren vier, in der zweiten Anstellungsphase sechs SWS betragen (vgl. Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.2004). In gleicher Weise hat die Beklagte bereits in den an die jeweiligen Stelleninhaber gerichteten Ernennungsschreiben vom 15.08.2003 und 01.10.2003 mitgeteilt, dass die Lehrverpflichtung „bis auf weiteres“ - und damit nicht (wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO a.F. für die Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten vorgesehen) „höchstens“ - vier Semesterwochenstunden betrage (woraus jedoch kapazitätsrechtlich nicht bereits auf eine Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS geschlossen werden kann, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 624). Bereits dadurch haben die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung zum Ausdruck gebracht, dass die Stellen kapazitätsrechtlich - trotz der förmlichen haushaltsrechtlichen Ausweisung als C 1 - Stellen - nicht dem Kreis der Wissenschaftlichen Assistenten zugerechnet werden können (zur Bezugnahme auf den Kapazitätserlass vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1997 - NC 9 S 13/97 u.a. -).
40 
Darüber hinaus hat die Beklagte ein berufungsähnliches Verfahren in Anlehnung an die geplante und später eingeführte Rechtsgrundlage für die Berufung von Juniorprofessoren (vgl. nunmehr: § 51 Abs. 5 LHG) - unter Beteiligung der Berufungskommission der Medizinischen Fakultät - durchgeführt und die betreffenden Stellen auch dadurch von den übrigen C 1 - Stellen abgegrenzt. Im Beschluss des Senats der Beklagten vom 12.12.2002 heißt es dem entsprechend, „dem Vorschlag der Medizinischen Fakultät zur Besetzung der ausgeschriebenen Vorgriffsposition für ´Juniorprofessuren` mit der anschließenden Übernahme auf die Juniorprofessur nach Vorliegen der stellen- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Landesrecht (...)“ werde zugestimmt. Ferner wurde den Bewerbern gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 UG die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen und die Überleitung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor (W 1) nach Einführung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zugesagt. Entgegen § 69 Abs. 2 UG ordnete die Beklagte die Stelleninhaber auch nicht einem Professor, sondern der Medizinischen Fakultät zu, dies mit dem Vermerk, dass die Dienstaufgaben in enger Kooperation mit einer jeweils näher bezeichneten Abteilung zu erbringen seien. Dabei sollten die Stelleninhaber bereits von Anfang an wie ein späterer Juniorprofessor behandelt werden, was etwa aus einem Vermerk der Beklagten hervorgeht, wo es Bezug nehmend auf die Ernennungsverfügungen heißt (Anlage BH 14 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005):
41 
„mangels einer entsprechenden Landesregelung - Ernennung als wissenschaftlicher Assistent in der Funktion (mit den Rechten und Pflichten) eines Juniorprofessors“.
42 
Aus alledem wird deutlich, dass die Beklagte der Sache nach - so weit möglich - bereits vor dem Inkrafttreten der erforderlichen landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur eine neue Personalkategorie schaffen wollte. Dazu war die Beklagte, die im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur Sachausstattungsmittel vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bezogen hat, letztlich auch durch die diesbezüglichen Fördergrundsätze des Ministeriums gehalten. Danach hatte die Hochschule die Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in eine Juniorprofessur nach Vorliegen der gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wenn ein Nachwuchswissenschaftler im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur als wissenschaftlicher Assistent eingestellt wurde. Die Beklagte zog deshalb lediglich haushaltsrechtlich - mangels Alternativen - C 1 - Stellen für die Besetzungen heran, weil das geltende Universitätsgesetz für Juniorprofessuren keine eigene Personalkategorie bereit stellte und diese formelle Einordnung der Stellen sowohl im Hinblick auf die Nettovergütung als auch auf die Laufzeit der Juniorprofessur zweckmäßig erschien.
43 
Durch die konkrete Ausgestaltung der für die Einrichtung von Juniorprofessuren vorgesehenen C 1 - Stellen hat die Beklagte somit faktisch eine eigenständige - von den herkömmlichen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen zu unterscheidende - Stellengruppe („Vorgriffs-Juniorprofessoren“) geschaffen.
44 
b) Dieser Stellengruppe ist eine Lehrverpflichtung von 6 Semesterwochenstunden zuzuordnen.
45 
Die Kammer hat zur Frage der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren bzw. entsprechenden Vorgriffs-Stellen in den Eilbeschlüssen betreffend das Wintersemester 2004/2005 vom 02.11.2004 und 09.11.2004 ausgeführt:
46 
„Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 SWS - und die damit verbundene kapazitätsrechtliche Gleichstellung von Juniorprofessoren und wissenschaftlichen Assistenten - ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar. Die Frage, welche Lehrverpflichtung Juniorprofessoren obliegt, ist in Baden-Württemberg normativ bislang nicht geregelt. Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), kennt im Wesentlichen nur die Personalkategorien der Professoren, wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, Hochschuldozenten auf Zeit und der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Normgeber ist insoweit bislang untätig geblieben, obwohl die Landesregierung einen diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt hatte (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.; der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - 2. HRÄG - vom 28.09.2004, verfügbar unter http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de, sieht in Art. 17 nunmehr eine Änderung der LVVO und eine Lehrverpflichtung von 6 SWS nach positiver Evaluation des Stelleninhabers, im Übrigen 4 SWS, vor). Sowohl das MWK (vgl. a.a.O. und im Übrigen Nr. 6 der Anlage 1 zum Kapazitätserlass des MWK vom 14.01.2004 - 21-635.31/421 SV -), als auch die auf dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 beruhende KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) gehen von einer im Laufe der Beschäftigung ansteigenden Lehrverpflichtung von zunächst 4, später 6 bzw. 4 - 6 SWS aus. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) sieht - unter Verweis auf die an einen Juniorprofessor gestellte Aufgabe, ein Lehrprogramm außerhalb seines Spezialinteresses zu entwickeln - eine zeitlich gestaffelte Lehrverpflichtung von 4 bis 8 SWS vor (in diese Richtung auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn 657).
47 
Solange eine - dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht werdende - normative Festsetzung der Lehrverpflichtung nicht vorliegt, was zum entscheidungserheblichen Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII der Fall war, ist die Lehrverpflichtung in richterlicher Notkompetenz anhand der in Geltung befindlichen normativen Vorgaben zu ermitteln. Ob die im Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. HRÄG vorgesehene Festsetzung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 GG genügen, bedarf in den Eilverfahren dieses Semesters daher keiner Entscheidung.
48 
Der Juniorprofessor lässt sich weder als „Professor“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO noch als „wissenschaftlicher Assistent“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO begreifen. Es spricht zwar einiges dafür, den Juniorprofessor unter den Begriff des „Professors“ zu fassen, was eine Lehrverpflichtung von 9 SWS zur Folge hätte. Dafür spricht insbesondere bereits, dass die Konzeption des Bundes- und Landesgesetzgebers Juniorprofessoren den Professoren in wesentlichen Punkten gleichstellt (vgl. insbesondere die Legaldefinition der neu geschaffenen Personalkategorie des „Hochschullehrers“ als Oberbegriff für Professoren und Juniorprofessoren in § 42 Abs. 1 Satz 1 HRG sowie in § 44 Abs. 1 Nr. 1 des geplanten Landeshochschulgesetzes - LHG -, Art. 1 des 2. HRÄG, a.a.O.; zur weitgehenden dienstrechtlichen Gleichstellung vgl. nur Hoins, NVwZ 2003, 1343, 1346). Auch die Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz versteht den Juniorprofessor als Unterbegriff des Professors, wenn es dort in der Besoldungsgruppe W 1 heißt „Professor als Juniorprofessor“. Hinzu kommt, dass der Juniorprofessor nicht zwingend mit der Abfassung einer Habilitationsschrift beschäftigt ist und jedenfalls in Baden-Württemberg - zumindest in den ersten drei Beschäftigungsjahren - nicht mit der Betreuung von Doktoranden belastet werden soll (zu Letzterem vgl. die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme von MDgt Dr. Hagmann, in ähnlicher Fassung verfügbar unter http://www.hochschulverband.de/cms/fileadmin/pdf/workshop/hagmann.pdf ). Gleichwohl hält es die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - nicht für angezeigt, Juniorprofessoren und ordentliche Universitätsprofessoren auch kapazitätsrechtlich hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung gleichzustellen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Unterschiede im Hinblick auf die Belastung der beiden Personalkategorien bestehen. Während nämlich der Professor bereits einen Ruf erhalten hat und lediglich noch nach dem Ausbau seines wissenschaftlichen Rufes strebt, muss der Juniorprofessor sich erst noch für seine Berufung im Anschluss an seine Juniorprofessur qualifizieren. Er muss sich nach drei Beschäftigungsjahren einer Evaluation stellen und bis dahin sein wissenschaftliches Profil schärfen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095; Knopp / Gutheil, NJW 2002, 2828, 2829).
49 
Die Kammer hält es jedoch ebenso wenig für zulässig, Juniorprofessoren hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung mit wissenschaftlichen Assistenten gleichzusetzen. Dies ist - auch in den ersten drei Jahren der Beschäftigung des Juniorprofessors bis zu seiner Evaluation - angesichts der Unterschiede zwischen diesen beiden Personalkategorien nicht vertretbar. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisende pädagogische Eignung des Stelleninhabers Einstellungsvoraussetzung ist (vgl. § 47 Satz 1 Nr. 2 HRG sowie § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des geplanten LHG). Juniorprofessoren im Bereich der Medizin sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation nachweisen (§ 47 Satz 2 HRG, § 51 Abs. 2 Satz 2 LHG). Eine derart erfahrene Lehrperson wird aber auch in stärkerem Maße als ein wissenschaftlicher Assistent in der Lage sein, Lehrverpflichtungen zu übernehmen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.).
50 
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die mit der Einrichtung von Juniorprofessuren in engem Zusammenhang stehende beabsichtigte Neuordnung des Personalwesens an den Hochschulen bei Annahme einer Lehrverpflichtung von 4 SWS ein Kapazitätsabbau zu erwarten wäre, der vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war und dem - falls gewollt - wohl auch nicht die erforderliche Abwägung mit den Belangen der Studierenden und Studierwilligen zugrunde gelegen hat. Gibt es nämlich künftig nur noch Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren), wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben als hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal der Hochschulen (vgl. § 42 Satz 1 HRG, § 44 Abs. 1 des gepl. LHG), so entfallen damit insbesondere etwa die Kategorien der Oberassistenten und Hochschuldozenten auf Zeit, denen bislang eine Lehrverpflichtung von 6 bzw. 7-9 SWS zugeordnet war. Setzt man dann aber für Juniorprofessoren nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS an, so hat dies einen beträchtlichen Kapazitätsabbau zur Folge, sodass letztlich die mit den Gesetzesänderungen angestrebte Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu Lasten der Ausbildungskapazität geht (vgl. insoweit auch die Bedenken des Rechnungshofs im Anhörungsverfahren zum 2. HRÄG, wiedergegeben in der Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., unter 2.1.9, S. 306 f.).
51 
Die Landesregierung selbst geht im Übrigen offenkundig davon aus, dass die Lehrkapazität eines Juniorprofessors mit dem gewählten zeitlich gestaffelten Ansatz von 4 - später 6 - SWS nicht ausgeschöpft ist und legt dies dem Gesetzentwurf zugrunde. Zur Begründung der Ablehnung der Lehrdeputatsanhebung heißt es nämlich u.a., dass das vorgeschlagene Deputat auf einer KMK-Vereinbarung beruhe und jede Erhöhung zu Wettbewerbsnachteilen für Baden-Württemberg führe (vgl. die Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., S. 486). Wettbewerbsnachteile sind aber kapazitätsrechtlich betrachtet kein sachgerechter Gesichtspunkt, vielmehr setzt die Berufung auf derartige Nachteile im Vergleich zu anderen Bundesländern gerade voraus, dass auch eine höhere Lehrverpflichtung festgesetzt werden könnte und dies lediglich deshalb unterbleiben soll, um hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler mit dem Angebot einer niedrigen Lehrverpflichtung anwerben zu können. Der Staat darf aber im Falle eines Bewerberüberhangs wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl und des hieraus folgenden Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in den Lehrpersonen verkörperte Ausbildungspotenzial nicht ungenutzt lassen; vielmehr muss er grundsätzlich auch diesen Personenkreis im gebotenen Umfang zur Lehre heranziehen, um so dem Verfassungsgebot des Art. 12 GG zu genügen und im Rahmen seiner organisatorischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Gerade für den Bereich der Medizin ist wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die vollständige Ausschöpfung der Kapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02).
52 
Nach alledem ist der Juniorprofessor eher mit einem ordentlichen Professor als mit einem wissenschaftlichen Assistenten vergleichbar, sodass vieles dafür spricht, auch die Lehrverpflichtung des Juniorprofessor entsprechend anzuheben. Angesichts der bevorstehenden normativen Regelung - wie auch immer sie ggf. in ihrer Endfassung aussehen wird - ist jedoch im Eilverfahren eine vorsichtige Betrachtungsweise angezeigt. Die Kammer hält jedoch eine Lehrverpflichtung von zumindest sechs SWS - von Anbeginn der Beschäftigung an - für in jedem Falle angemessen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.). Dies entspricht der Lehrverpflichtung von Oberassistenten. Eine Gleichstellung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren und Oberassistenten scheint insbesondere deshalb angezeigt, weil sie durchaus vergleichbaren Personalkategorien zugehören. Der Oberassistent muss nicht zwingend habilitiert sein, aber gleichwertige wissenschaftliche Leistungen erbracht haben (§ 71 a Abs. 2 UG); er führt - wenn auch auf Anordnung - selbstständig Lehrveranstaltungen durch und ist ebenfalls nur auf Zeit ernannt. Auch das Dienstverhältnis des Oberassistenten dient dazu, dem Stelleninhaber als Nachwuchswissenschaftler für einen überschaubaren Zeitraum eine Stelle bis zu seiner Berufung anzubieten und ihn gleichzeitig an der Hochschule zu halten (vgl. Wiedmann, in: Haug, Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 1071).
53 
All dem steht nicht entgegen, dass derzeit eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Juniorprofessuren fehlt bzw. aussteht. Die hier zu beurteilenden beiden Stellen sind faktisch als Juniorprofessuren ausgestaltet. Darüber hinaus schreibt die Antragsgegnerin auch weiterhin entsprechende Stellen aus (aktuell in der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften, vgl. http://www.mathematik.uni-ulm.de/fak/jobs/jp-stochastik.html , abgerufen am 08.10.2004).“
54 
Daran hält die Kammer fest (ebenso im Übrigen VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD - in einer vergleichbaren Konstellation; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - zum niedersächsischen Hochschulgesetz; anders VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen und das Vorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen:
55 
Die Neuregelung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, 65), wonach für diese eine Lehrverpflichtung von 6 SWS, soweit deren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer - nach spätestens 4 Jahren (§ 51 Abs. 7 LHG) - positiv evaluiert worden sind, und im Übrigen eine solche von 4 SWS gilt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.), hat für die hier vorzunehmende Kontrolle der Kapazitätsermittlung des Berechnungszeitraums 2004/2005 keine unmittelbare Auswirkung. Das 2. HRÄG wurde vom Landtag am 09.12.2004, damit also nach Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004), beschlossen und trat erst nach dem Jahreswechsel in Kraft, sodass § 5 Abs. 2 KapVO VII einer Berücksichtigung entgegensteht. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass wesentliche Datenveränderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind und auch bis zum Zeitpunkt der Festsetzung eintreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1986 - NC 9 S 174/86 - unter Verweis auf die Systematik der einzelnen Absätze des § 5 KapVO; VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -).
56 
Auch in der Sache ändert sich durch die nunmehr erfolgte Regelung mit Verordnungsrang - die LVVO wurde hier im Wege eines Parlamentsgesetzes (Art. 17 des 2. HRÄG) geändert, was jedoch den Charakter der LVVO als Verordnung unberührt lässt und ihr insoweit keine Gesetzesqualität verleiht (vgl. auch Art. 25 des 2. HRÄG) - für den streitigen Berechnungszeitraum nichts. Zwar ist darin eine weitere, durchaus sachverständige Stellungnahme zur Frage der Höhe einer angemessenen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbaren Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren zu sehen. Dem Gesetzgeber oblag es nämlich, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich begründeten Zulassungsanspruch der Studienbewerber einerseits und der durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und den Geboten des Dienstrechts bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals sowie den Interessen der bereits zugelassenen Studierenden an einer ordnungsgemäßen Ausbildung andererseits abzuwägen und die Grenzen des für alle Beteiligten Zumutbaren festzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109). Er hat dabei aufgrund wertender Entschließung eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts geschaffen. Diese - auch und vielleicht sogar vornehmlich politische - Entscheidung ist jedoch jedenfalls für die Vergangenheit nicht bindend (allgemein zu Beschränkungen auch des Normgebers beim Erlass kapazitätsbestimmender Regelungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361). Sie steht neben weiteren Äußerungen anderer Stellen zur Bewertung der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren. Die KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12.06.2003 ( http://www.kultusministerkonferenz.de/doc/beschl/lehrhoch.pdf ) sieht etwa - leicht abweichend und ausgehend von zwei jeweils dreijährigen Anstellungsphasen eines Juniorprofessors (vgl. § 48 Abs. 1 HRG i.d.F. des vom BVerfG mit Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, für nichtig erklärten 5. HRGÄndG) - eine Regellehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 4 bis 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase vor; die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 5. HRG-ÄndG (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) schlägt eine Staffelung von 4 bis 8 SWS vor. Daraus wird deutlich, dass die Frage der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren von verschiedenen Stellen unterschiedlich beurteilt wird (wieder abweichend etwa die bereits zitierte Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - und vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -).
57 
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Kapazitätsermittlung erstreckt sich auch auf die Kontrolle, ob der Berechnung angemessene Lehrverpflichtungen zugrunde liegen. Zwar obliegt die Konkretisierung der Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung. Auch und gerade dann, wenn - wie hier zum nach § 5 KapVO VII entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Juniorprofessoren bzw. entsprechende Vorgriffspositionen - eine normative Festlegung der Lehrverpflichtungen fehlt, kommt aber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zu berücksichtigen, dass die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig ist; entscheidend bleibt aber, dass bei der Beurteilung dieser Wertungsfrage höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen wurde (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173; Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361).
58 
Als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen wird in ständiger Rechtsprechung auf die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zurückgegriffen. Die dort niedergelegten Werte verkörpern als eine Art Rechtserkenntnisquelle oder „normähnliche Vorgabe“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109) einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).
59 
Für die hier zu beurteilende Frage der Lehrverpflichtung von (künftigen) Juniorprofessoren können die Entscheidungsgremien der KMK aber nicht an vorgefundene Erfahrungswerte anknüpfen, da es derartige Erfahrungen mit dieser neu geschaffenen Personalkategorie noch nicht gibt. Die Äußerungen der KMK - wie auch diejenigen anderer sachverständiger Stellen - haben mehr die Natur einer "dezisiven Wertung mit prognostischer Tendenz" (vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155). Auch wenn die Vorgaben der KMK gleichwohl ein sachkundiges Urteil darüber verkörpern, was auch prognostisch für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich erachtet werden kann, so kommt diesem Urteil dennoch nicht ein vergleichbares Gewicht zu wie den auf langjährigen Erfahrungen beruhenden sonstigen Stellungnahmen der KMK. Derart prognostische und dezisive Wertungen unterliegen in verstärktem Maße Kontrollen in Anbetracht des Gebots der vollen Kapazitätsausschöpfung. Demgemäß sind Abweichungen möglich und geboten, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173). Das ist hier der Fall.
60 
Die gewichtigen Gründe, die die Kammer veranlassen, eine von den wertenden Einschätzungen der KMK und des Normgebers teilweise abweichende Sichtweise einzunehmen, sind in den - bereits wiedergegebenen - Ausführungen der Kammer in den Eilbeschlüssen zum Wintersemester 2004/2005 dargelegt, worauf erneut verwiesen wird. Anlass zur diesbezüglichen Inanspruchnahme der richterlichen Notkompetenz bestand und besteht. Eine solche gerichtliche Eingriffsbefugnis ist eröffnet, wenn sich der Normgeber einer möglichen Regelung durch anhaltende Untätigkeit bezüglich seiner Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Die Landesregierung hat einen diesbezüglichen Regelungsbedarf bereits früh gesehen (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.). Das Wissenschaftsministerium hat in Kenntnis der - wenngleich nichtigen - rahmenrechtlichen Vorschriften bezüglich der Juniorprofessur und der Vorgriffsfördermittel für derartige Stellen bereits im zitierten Kapazitätserlass vom 14.01.2004 Regelungen getroffen, die jedoch keinen Verordnungsrang hatten. Einer normativen Regelung der Lehrverpflichtung für die bereits besetzten „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ hat sich der Normgeber entzogen.
61 
Fehlt es danach am Erlass einer formellen Rechtsnorm, so ist das Verwaltungsgericht gleichwohl nicht berechtigt, eine Zahl nach eigenem Gutdünken festzusetzen, sondern muss die Lücke im Wege einer Ableitung aus bestehenden normativen oder normähnlichen Vorgaben und in Anlehnung an den verlautbarten Rechtsetzungswillen des Normgebers schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -). In dieser Weise hat die Kammer die Regelungslücke in den Ausführungen im Eilverfahren im Wesentlichen durch eine Analogie zur Lehrverpflichtung der Oberassistenten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.) geschlossen. Mit der diesbezüglichen Regelung in der LVVO hat der Verordnungsgeber für eine von der Qualifikation und der Aufgabenbelastung vergleichbare Personalkategorie zum Ausdruck gebracht, dass eine Lehrbelastung von 6 SWS zumutbar ist, und seinen diesbezüglichen Rechtsetzungswillen verlautbart. In Anbetracht des Kapazitätserschöpfungsgebots hält die Kammer weiterhin eine Gleichstellung der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ mit Wissenschaftlichen Assistenten herkömmlicher Art für unangemessen. Gleichwohl ist auch eine Heranziehung des Lehrdeputats von „Seniorprofessoren“ (9 SWS) nicht gerechtfertigt (vgl. aber zum prinzipiell identischen Aufgabenbereich nunmehr auch Detmer, in Hartmer / Detmer, HSchulR-Praxishandbuch, 2004, II, Rn 30 und Knopp, ZBR 2003, 149, 150). Der (Weiter-)Qualifizierungsfunktion der Stellen ist mit einem Lehrdeputat von 6 SWS hinreichend Rechnung getragen.
62 
Zum Lehrangebot sind daher für die beiden streitigen Stellen je 2 SWS, somit insgesamt 4 SWS, hinzuzuzählen.
63 
2. Auch die dem neu gewählten Prodekan gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung kann kapazitätsrechtlich im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum keine Anerkennung finden. Die Kammer hat in den Eilbeschlüssen des Wintersemesters 2004/2005 dazu ausgeführt:
64 
„Es fehlt an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004 (zu diesem Stichtag vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02 - und § 5 KapVO VII). Die Antragsgegnerin hat lediglich den Vorschlag des Fakultätsvorstandes zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 vorgelegt. Das Gericht hat daraufhin den Beschluss des Rektorats angefordert. Die Antragsgegnerin hat sodann auf den Beschluss des Rektorats vom 30.04.2002 Bezug genommen, welcher dem Vorschlag des Fakultätsvorstandes vom 01.03.2002 zustimmt, wonach den namentlich benannten Studiendekanen eine Deputatsermäßigung von 6 bzw. 3 SWS und dem nicht namentlich, sondern nur nach seiner Funktion benannten Dekan und Prodekan jeweils 4 SWS an Deputatsermäßigung zugute kommen sollen; einen aktuellen, konkret die Wahl von Prof. W. betreffenden Rektoratsbeschluss hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Vielmehr hat sie lediglich vorgetragen, die mit dem früheren Beschluss getroffene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung für Dekan und Prodekan diene der Verwaltungsvereinfachung und sei sachgerecht.
65 
Die Entscheidung des Rektorats über die funktionsbezogene Verteilung von Lehrverpflichtungsermäßigungen aus dem Jahre 2002 kann die nach der Wahl von Professor W. erforderliche Neuentscheidung über die individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht ersetzen. Im Rahmen der (Ermessens-)Entscheidung über die Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung hat die Antragsgegnerin die Belange der Studienbewerber nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts angemessen zu berücksichtigen und die in Frage stehenden Belange nach dem ihnen zukommenden Gewicht abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -; SächsOVG, Beschluss vom 18.06.2001 - NC 2 C 32/00 -). So ist die Antragsgegnerin etwa bereits darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Bestellung eines dritten Studiendekans kapazitätsrechtliche Anerkennung finden kann, wenn dies zu einer weitergehenden Verminderung des Lehrangebots in einer kapazitätsbeschränkten Lehreinheit führt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die Rektoratsentscheidung nach § 6 a Abs. 5 LVVO rein funktionsbezogen und ohne Ansehen des jeweiligen Stelleninhabers und der übrigen Lehrdeputatsermäßigungen vorzunehmen. Es ist angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Konstellationen innerhalb des Fakultätsvorstands vielmehr bei der Ermessensausübung stets zu beachten, wie das Gremium im Einzelnen zusammengesetzt ist, welche Deputatsermäßigungen bereits in Ansatz gebracht worden sind und welche konkreten - insbesondere kapazitären - Auswirkungen die Neuwahl eines Dekans oder Prodekans mit sich bringt. Dabei kann und muss die Entscheidung über das Ausmaß einer zu gewährenden Deputatsermäßigung ggf. auch Besonderheiten, die mit der Person des Funktionsinhabers verknüpft sind, Rechnung tragen. Eine lediglich funktionsbezogene Abwägung lässt beispielsweise außer acht, aus welcher Lehreinheit ein neu gewählter Prodekan oder Dekan kommt - sogar ob er Zahn- oder Humanmediziner ist -, welche sonstigen etwa personalvertretungsrechtlichen Verpflichtungen oder Forschungsaufgaben ihm obliegen und welche Auswirkungen die Ermäßigung konkret auf die Zulassung von Studienbewerbern im anstehenden Berechnungszeitraum hat. Im Einzelfall kann es etwa auch vorkommen, dass ein Dekan oder Prodekan in seiner Eigenschaft als Professor für ein fachliches Lehrangebot verantwortlich ist, das nicht ohne Weiteres anderweitig sichergestellt werden kann, und dass bereits deshalb eine Deputatsermäßigung in größtmöglichem Umfang nicht in Betracht kommt (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 408). Eine abstrakte und lediglich an die typischen Verwaltungsaufgaben des Funktionsinhabers anknüpfende Freistellung von der Lehrverpflichtung wird folglich den Anforderungen des § 6 a Abs. 5 LVVO, der eine Entscheidung über die „individuelle Verteilung“ fordert, nicht gerecht. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass die medizinische Fakultät den nach § 6 a Abs. 2 LVVO eröffneten Freistellungsspielraum voll ausgeschöpft und derzeit auch offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (Prof. Dr. M., Prof. Dr. K. und Prof. Dr. H., vgl. den Internetauftritt des Studiendekanats unter www.uni-ulm.de/medizin/Fakultaet/Studium%20%26%20Lehre/Stu-diendekanat/Studiendekane/index.html ).
66 
Nachdem eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Rektoratsentscheidung zum Stichtag 01.10.2004 nicht vorlag und nunmehr auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mehr nachgeholt werden kann, kann die Deputatsermäßigung für Prof. W. kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden. (...)“
67 
Daran hält die Kammer auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Beklagten fest. Die Beklagte erkennt zwar an, dass Entscheidungen nach § 6 a Abs. 5 LVVO wie solche nach § 9 Abs. 2 LVVO auch unter Berücksichtigung der Belange von Studienbewerbern zu erfolgen hätten. Es sei jedoch von einer unterschiedlichen Prüfdichte bzw. von einem unterschiedlichen Freiraum der Universität in Abhängigkeit von der Frage, welcher Funktion die Deputatsermäßigung zukommen solle, auszugehen. Aus dem Fehlen der Wendung „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) in § 6 a LVVO schlussfolgert die Beklagte, dass die Anforderungen an die Abwägung geringer seien als im Rahmen des § 9 LVVO. Entscheidend seien darüber hinaus die bereits gesetzlich festgelegten und von der Person des Funktionsinhabers unabhängigen Aufgaben des Prodekans als Stellvertreter des Dekans. Regelmäßig und unabhängig vom konkreten Amtsinhaber sei erfahrungsgemäß mit den Hauptverwaltungsämtern der Universität ein so hoher Aufwand verbunden, dass die Deputatsermäßigung von 4 SWS gerechtfertigt sei. Die Anknüpfung des Rektoratsbeschlusses der Beklagten aus dem Jahr 2002 an die Funktion sei daher sachgerecht und zulässig, sie diene im Übrigen auch der Verwaltungsvereinfachung.
68 
Eine lediglich an die Funktion anknüpfende Lehrverpflichtungsermäßigung - ohne Ansehen der Person des Amtsinhabers - ist nur eine unzureichende Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber, die (unstreitig) auch im Rahmen des § 6 a Abs. 5 LVVO zu erfolgen hat (so zu Letzterem auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 164). Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -) hat aus der an das Wissenschaftsministerium gerichteten Forderung des § 9 Abs. 2 LVVO nach der Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach lediglich das - an sich selbstverständliche - Erfordernis abgeleitet, dass zu prüfen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei (sic!) müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Funktionsinhabers (dort: des Strahlenschutzbeauftragten) erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., unter Verweis auf Sächs. OVG, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Die Abwägungserfordernisse gelten also bei der Ermessensentscheidung nach § 6 a LVVO gleichermaßen. Auch die Beklagte selbst hat im Übrigen in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2002/2003 noch vorgetragen, die Freistellungspauschale des § 6 a LVVO solle es dem Rektorat ermöglichen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Fakultätsstruktur und des jeweiligen Lehrbedarfs individuell und flexibel auf unterschiedliche Belastungen der einzelnen Mitglieder des Fakultätsvorstandes zu reagieren (vgl. die Wiedergabe des Vorbringens im Beschluss der Kammer vom 14.10.2002 - NC 6 K 316/03 -). Eine rein funktionsbezogene Abwägungsentscheidung auf genereller Ebene stellt hingegen nicht alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte ein und ist deshalb ermessensfehlerhaft. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 6 a Abs. 2 LVVO, dass die gesetzliche Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des Prodekans nicht bereits eine Entscheidung über die Höhe der Lehrverpflichtungsermäßigung zulässt. Danach kann die Lehrverpflichtung des Prodekans nämlich um „höchstens“ vier Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden, sodass die Verordnung selbst davon ausgeht, dass die Belastung nicht bereits durch die gesetzliche Aufgabenbeschreibung vorgegeben ist, sondern weitere Faktoren in die Betrachtung mit einzubeziehen sind. Daraus folgt die Verpflichtung, den jeweils vorzufindenden Strukturen, innerhalb derer die einzelnen Leitungsfunktionen ausgeübt werden, Rechnung zu tragen (so auch OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2002 - 9 Y 1/02 -). Innerhalb eines Organisationskonzeptes dieser Leitungsfunktionen bedarf es prüfender Abwägung, ob bei der Entlastung des Dekans durch einen Prodekan und drei Studiendekane für den Prodekan ebenfalls die höchstmögliche Deputatsreduzierung angesetzt werden kann. Davon ging darüber hinaus auch der Fakultätsvorstand aus, da dessen Vorschlag zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 bei einer bereits durch den Rektoratsbeschluss aus dem Jahr 2002 funktionsbezogen erfolgten Deputatsermäßigung entbehrlich gewesen wäre.
69 
3. Die von der Beklagten vorgenommene Verlagerung der in den Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist kapazitätsgünstig oder jedenfalls kapazitätsneutral, solange die vormals von diesen Abteilungen erbrachten Lehrleistungen in entsprechendem Umfang als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden. Dies ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum der Fall, wie die Kammer bereits in den zugehörigen - den Beteiligten bekannten - Eilbeschlüssen dargelegt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nachdem - soweit ersichtlich - auch kein Kläger dagegen etwas vorgebracht hat.
70 
Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der umfänglichen Lehraufträge, die nach den vorgelegten Lehrveranstaltungsübersichten den verschobenen - nunmehr klinischen - Abteilungen im noch laufenden Berechnungszeitraum zugute kommen sollen, scheitert für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2004/2005 bereits an der Regelung des § 10 Satz 1 KapVO VII, wonach lediglich die in den dem Berechnungsstichtag (01.10.2004) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen werden können (a.A. Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 171 unter Verweis auf § 5 Abs. 2 KapVO VII).
71 
4. Eine Korrektur des Lehrangebots im Hinblick auf die von Klägerseite beanstandete Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter von lediglich 4 SWS ist nicht geboten. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Beklagte im entscheidungserheblichen Berechnungszeitraum Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter vorhält, auf die sie kapazitätsrechtlich unerhebliche Befristungsgründe anwendet und deren Stellengruppenzuordnung daher zu beanstanden sein könnte.
72 
§ 1 Nr. 8 UAbs. 3 LVVO a.F. legt die Lehrverpflichtung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, die Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden fest. Damit wird die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber derjenigen der auf Dauer angestellten, welche in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden beträgt (§ 1 Nr. 8 UAbs. 2 i.V.m. Nr. 6 UAbs. 1 LVVO a.F.), um mehr als die Hälfte herabgesetzt. Die punktuelle Anhebung der Lehrverpflichtung um eine SWS für die Stellengruppe der Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) begründet dabei keinen Anspruch des Studienbewerbers auf verhältnisgleiche Anhebung der Lehrverpflichtung anderer Stellengruppen (vgl. zu Wissenschaftlichen Assistenten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), sodass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter auf dieser Grundlage nicht in Betracht kommt.
73 
Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt - im Rahmen des § 57b HRG - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 145). Es ist ihr zu dem Zwecke eingeräumt, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Hierunter sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Urteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23). Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken. Die Befristung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse als solche begegnet nach diesen Maßgaben keinen Bedenken, wenn sie - und die daraus folgende Herabsetzung der Lehrverpflichtung - durch einen kapazitätserheblichen Gesichtspunkt getragen wird.
74 
Die Reduktion der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter knüpft allein an den Umstand der Befristung des Arbeitsvertrages an. In dienstrechtlicher Hinsicht kann die Befristung jedoch die unterschiedlichsten Gründe haben (vgl. § 57b Abs. 2 HRG i.d.F. vor Inkrafttreten des 5. HRG-ÄndG v. 16.02.2002). Nicht alle diese Gründe rechtfertigen es, Folgerungen auch für die Lehrverpflichtung zu ziehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Welche Gründe für den Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung oder für die Kultusministerkonferenz maßgebend waren, ist nicht bekannt; amtliche Begründungen werden nicht gegeben. Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F.) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49). Sie nimmt damit an, dass Befristungen von Arbeitsverträgen Wissenschaftlicher Mitarbeiter auch mit Blick auf eine berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgenommen werden (vgl. dazu auch § 53 Abs. 2 Satz 2 HRG), und billigt es, wenn (auch) deshalb die Lehrverpflichtung herabgesetzt wird. Daneben dient die befristete Beschäftigung Wissenschaftlicher Mitarbeiter und der damit verbundene regelmäßige Austausch des Personals auch der Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen (vgl. zu alledem die Begründungserwägungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 5. HRG-ÄndG, BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17 f. und 30, die Begründung zum Gesetzentwurf zum HdaVÄndG, BT-Ds. 15/4132 vom 09.11.2004, S. 12, sowie etwa BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 14).
75 
Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung erforderlichenfalls darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung zu einer Stellengruppe abgestellt wird, kapazitätserheblich ist. Wird die Befristung mit Erwägungen gerechtfertigt, die wie die erstmalige Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wie die Einstellung zu Fort- und Weiterbildungszwecken einen sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung erkennen lassen, genügt das der dem Kapazitätserschöpfungsgebot entspringenden Obliegenheit der Wissenschaftsverwaltung, ihre Bewertungen offen zu legen. Die Wissenschaftsverwaltung ist dabei nicht etwa aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten nachzuweisen, ob eine bestimmte Stelle im Einzelfall auch tatsächlich (noch) den Befristungsgrund erfüllt. Hat z.B. ein Stelleninhaber, dessen Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zugleich seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.), die angestrebte Qualifikation erreicht, so ändert das nicht notwendigerweise etwas an der Stellengruppenzugehörigkeit, solange die vertraglich bedungene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.).
76 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 14.09.2004 erklärt, dass alle befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Gruppe des wissenschaftlichen Nachwuchses gehörten und Ihnen in entsprechendem Umfang die Möglichkeit zur Aus-, Fort- und Weiterbildung eingeräumt werde. Auch das Universitätsklinikum der Beklagten, das die Stellen der Vorklinik verwaltet, hat am 02.03.2005 (Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005) erklärt, sämtliche im Rahmen der regulären Haushaltsmittel ausgewiesenen befristeten BAT IIa/Ib - Stellen seien nach ihrer generellen Widmung für den wissenschaftlichen Nachwuchs bzw. die wissenschaftliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen und würden grundsätzlich auch entsprechend dieser Widmung besetzt. Keinem der Stelleninhaber sei dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich ein über 4 SWS hinaus gehendes Lehrdeputat zugeordnet.
77 
Die Kammer hat diese Angaben überprüft und ausgewählte Arbeitsverträge einzelner befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter angefordert. Diese enthalten sämtlich keine spezifische Regelung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung oder den Umfang von Weiterqualifizierungsmaßnahmen. Es haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vorgetragene Widmung der Stellen im Einzelfall unzutreffend und eine anderweitige Stellengruppenzuordnung angezeigt wäre, weshalb auch keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung in dieser Hinsicht bestand.
78 
Bezüglich der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin K. folgt dies bereits daraus, dass in ihrem am 12.08.2004 - und damit in der Schwebezeit nach Nichtigerklärung der Befristungsregelungen des 5. HRG-ÄndG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, und vor Inkrafttreten des HdaVÄndG vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) - abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Sachbefristungsgrund § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F. zitiert und auf die erstmalige Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin verwiesen wird, worin der Routinemangel eines Lehranfängers zum Ausdruck kommt (zur Kapazitätserheblichkeit dieses Befristungsgrundes vgl. zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Darin liegt ein kapazitätserheblicher Bezug, der die Stellengruppenzuordnung rechtfertigt. Insbesondere verhält es sich bei dieser Stelle nicht so - wie man zunächst aufgrund des Befristungsdatums hätte vermuten können -, dass die Befristung allein auf der Zeitbefristungsregelung des § 57f Abs. 2 i.d.F. des 5. HRGÄndG beruht, der die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung eines befristeten Vertrages ausdrücklich gerade bis zum 28.02.2005 ohne nähere Begründung vorsieht.
79 
Die übrigen, einer Prüfung unterzogenen Arbeitsverträge der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen L., Dr. T., G. und Dr. P. enthalten aufgrund des Zeitpunkts ihres Abschlusses sämtlich eine Verweisung auf § 57b HRG in der jeweils gültigen Fassung nach Inkrafttreten des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG, sodass die Befristung jeweils nur auf Zeit- und nicht explizit auf Sachbefristungsgründe gestützt wurde. Dem Arbeitsvertrag selbst lässt sich folglich kein Anhalt für die Kapazitätserheblichkeit der Befristung entnehmen. Die Versicherung der Beklagten, dass die entsprechenden Stellen der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewidmet seien, lässt sich für diese Stellen auch nicht widerlegen. Dazu müsste erwiesen sein, dass die Stelleninhaber nicht mit Dienstleistungen beschäftigt werden, die zumindest auch ihrer Weiterqualifizierung in irgend einer Weise dienen bzw. dass sie auch sonst keine Gelegenheit zu derartigen Tätigkeiten bekommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 717). Für die Stellen L. und G. liegt dies schon deshalb fern, weil sie bei Anstellung noch nicht promoviert waren und zudem aufgrund ihres Lebensalters ein weiterer Fortgang ihrer beruflichen Weiterbildung nahe liegt. Wissenschaftliche Mitarbeiter, die am Anfang ihrer akademischen Laufbahn stehen, kommen ohnehin regelmäßig nur unter besonderen Umständen für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in Frage. Die Stellengruppenzuordnung der Stellen der Dres. T. und P. ist nicht zu beanstanden, obwohl beide bereits promoviert sind und bereits wiederholt bei der Beklagten angestellt wurden oder eine verhältnismäßig lange Vertragslaufdauer vereinbart wurde. Fr. Dr. T. befindet sich nach Angaben der Beklagten in der „Postdoc-Phase“ und erhält nach Auskunft ihres zugeordneten Professors Gelegenheit zur Weiterbildung. Auch für die Stelle von Fr. Dr. P. ließ sich nicht feststellen, dass ihr - entgegen der Stellenwidmung - keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben wird.
80 
Entgegen der im Laufe der Verfahren von einzelnen Klägervertretern zwischenzeitlich geäußerten Rechtsauffassung ändert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - nichts an der Befristung der unter - vermeintlicher - Geltung des nichtigen 5. HRG-ÄndG abgeschlossenen Verträge; es sind nicht etwa unbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit der Folge entstanden, dass den entsprechenden Stellen ein Lehrdeputat von 9 SWS zuzuordnen wäre.
81 
Dabei kann offen bleiben, ob die vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Befristungsabreden in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG oder einstweilen auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ihre Gültigkeit behalten (vgl. dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. - und Chantelau, NVwZ 2004, 1444). Es ist schon nicht ersichtlich, dass einzelne Beschäftigte bei der Beklagten die Rechtsunwirksamkeit von Befristungen geltend gemacht haben (vgl. dazu im Einzelnen auch Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2004 - 7 CE 04.11143 u.a. -). Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse dürften im Übrigen jedenfalls dann nicht begründet worden sein, wenn bei Vertragsschluss objektiv ein Befristungsgrund vorlag (vgl. zur Problematik OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; Preis, NJW 2004, 2782; Löwisch, NZA 2004, 1065, 1067 f.). Schließlich müsste eine ergänzende Vertragsauslegung jeweils dazu führen, dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses von beiden Vertragspartnern gewollt war und kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden sollte.
82 
Ohnehin hat sich die Frage der „Entfristung“ der Arbeitsverträge durch die Regelung des § 57 f Abs. 1 HRG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich - HdaVÄndG - vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) erledigt, nachdem die neuen (Zeit-)Befristungsbestimmungen des HRG denen des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG weit gehend entsprechen und das HdaVÄndG ihnen rückwirkende Geltung beimisst (zur Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1938/04 -). Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des HdaVÄndG sind weder geltend gemacht noch für die Kammer ersichtlich, nachdem die rahmenrechtlichen Regelungen betreffend die Einrichtung von Juniorprofessuren wesentlich zurückhaltender formuliert sind, sodass eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit diesen Fragen weder angezeigt erscheint noch - mangels Entscheidungserheblichkeit - eine Vorlage durch die Kammer in Betracht kommt.
83 
5. Auch der Deputatsansatz von 4 SWS für die C 1 - Stellen Wissenschaftlicher Assistenten, soweit sie nicht als „Vorgriffsstellen“ für Juniorprofessuren ausgewiesen sind, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass manche dieser Stellen mit Stelleninhabern besetzt sind, die in befristeten Angestelltenverhältnissen (BAT IIa/Ib) beschäftigt werden. Auch deren Arbeitsverträge hat die Kammer in ausgewählten Einzelfällen angefordert und überprüft, ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Stellen umgewidmet worden wären oder den Stelleninhabern keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben würde. Ohnehin sieht bereits § 69 Abs. 1 Satz 2 UG vor, dass Wissenschaftlichen Assistenten ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben ist, sodass bereits das gesetzliche Bild des Assistenten eine Weiterqualifikation beinhaltet.
84 
Gleiches gilt auch für die mit Dr. B. besetzte C 1 - Stelle Nr. 104860. Hier kommt hinzu, dass sich Dr. B. derzeit habilitiert und sich damit ersichtlich weiterbildet. Sein Arbeitsvertrag ist überdies deshalb befristet abgeschlossen worden, weil er „besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre und/oder Forschungsarbeit erwerben oder vorübergehend in sie einbringen soll“ (vgl. § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a.F. und dazu Reich, HRG, § 57 b, Rn 5). Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt hier nach den Bekundungen von Dr. B. in der mündlichen Verhandlung im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre. Vor dem Hintergrund, dass der Befristungsgrund einen Personalaustausch zwischen Hochschulforschung und Industrie- und Wirtschaftsforschung und eine entsprechende Fluktuation ermöglichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 16), begegnet auch das Lehrdeputat von 4 SWS kapazitätsrechtlich keinen Bedenken.
85 
6. Eine Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten kommt für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht in Betracht. Es ist weder möglich, diese direkt als wissenschaftliches Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung anzusehen, noch kommt eine (entsprechende) Anwendung von § 10 oder § 14 Abs. 3 KapVO VII in Betracht.
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a) Nach § 8 Abs. 1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Es muss sich folglich um Personen handeln, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Drittmittelbedienstete, die nicht im Haushaltsplan verankert sind und nicht aus Haushaltsmitteln bezahlt werden, gehören nicht dazu, ebenso wenig Stellen, die ausschließlich für Zwecke der Forschung eingerichtet worden sind (Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 8 KapVO, Rn 5). Bei Drittmittelbeschäftigten handelt es sich nicht um Lehrpersonen, die Stellen des Lehrpersonals (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) innehaben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230; Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 747, 749 f.). Dies ist Ausfluss des abstrakten Stellenprinzips, wonach bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese nach § 9 Abs. 1 KapVO VII entfallenden Regellehrverpflichtungen. Damit wird die Aufnahmekapazität der Lehreinheit in erster Linie durch die Zahl der vorhandenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt, die ihr gerade zu dem Zweck zugewiesen werden, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Kapazität entsteht. Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei Drittmittelbediensteten hingegen nicht anzunehmen (vgl. etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.05.2004 - 13 C 1283/04 - und vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Auch fehlt es deshalb an der Dauerhaftigkeit des Mittelflusses und folglich an der erforderlichen Planbarkeit des Mitteleinsatzes für die ex-ante-Kapazitätsberechnung, weshalb Inhaber von Drittmittelstellen grundsätzlich auch nicht dafür in Betracht kommen, eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut zu werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 41). Soweit Gelder von einem privaten Drittmittelgeber zur Verfügung gestellt werden, sind die finanziellen Mittel projektbezogen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben bestimmt. Aber auch soweit staatliche Mittel zur Finanzierung einer sog. Drittmittelstelle herangezogen werden, so sind diese zweckbestimmt, entstammen einem gesonderten Haushaltstitel und sind nicht für eine Verwendung in der Lehre gedacht. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg würde eine Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten zu erbringender „substitutiver Ist-Lehre“ auch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung verlassen, selbst wenn solche Lehrleistungen vom Drittmittelgeber geduldet würden. Darin wäre dem gemäß eine „unzulässige Aggregierung kapazitätserhöhender Soll- und Istwerte ohne normative Grundlage“ und damit auch eine sachlich ungerechtfertigte und dem Zweck der Drittmittelvergabe zuwider laufende Belastung der Hochschule zu sehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 746, 750).
87 
Auch der Umstand, dass die angeforderten und vom Gericht eingesehenen Arbeitsverträge verschiedener Drittmittelbediensteter eine Nebenabrede enthalten, derzufolge der Stelleninhaber „verpflichtet werden kann, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist“, vermag an der hier getroffenen Beurteilung letztlich nichts zu ändern. Die Beklagte erklärt dies mit einem Versehen des Universitätsklinikums, das die Aufgaben der Personalverwaltung für die Medizinische Fakultät wahrnimmt; ohne Rücksprache mit der Fakultät habe die Klinik unzulässigerweise auch für Drittmittelbedienstete die Standardverträge für Wissenschaftliche Mitarbeiter verwendet, wobei auffällt, dass die zitierte Nebenabrede nicht in allen der - gleichfalls angeforderten - Arbeitsverträge von Wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Planstellen enthalten ist, obwohl diese zu Lehrtätigkeiten herangezogen werden und herangezogen werden müssen. Allein deshalb obliegen den betroffenen Drittmittelbeschäftigten jedoch noch keine kapazitätsrechtlich relevanten Lehraufgaben im Pflichtsstoffbereich; es besteht allenfalls arbeitsvertraglich die Möglichkeit, sie zu Lehraufgaben heranzuziehen, wobei dahin stehen kann, inwieweit diese Möglichkeit angesichts der Mittelverwendungsvorgaben der Drittmittelgeber praktisch realisierbar wäre. Die Annahme einer dienstrechtlichen Verpflichtung dergestalt, dass eine Zuordnung zum Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung gerechtfertigt oder gar geboten sein könnte, scheidet aus.
88 
b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 10 KapVO VII (Lehrauftragsstunden) zur kapazitätsrechtlichen Erfassung von Drittmittelbediensteten kommt nicht in Betracht. Während bei aus Haushaltsmitteln finanzierten Lehraufträgen - oder auch in den Fällen der sog. Titellehre (vgl. §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 1 Satz 2 UG) - Personen in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden, deren Aufgabe und Bestimmung gerade die Lehre ist, fehlt eine derartige Lehraufgabe bei Drittmittelbeschäftigten. Mangels Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ist eine entsprechende Analogie ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230). Auch für den Fall, dass Drittmittelbeschäftigte - zweckwidrig - tatsächlich im Pflichtstoffbereich Lehrtätigkeiten verrichten sollten, würde eine Berücksichtigung im Rahmen des § 10 KapVO VII an dessen Satz 3 in wiederum entsprechender Anwendung scheitern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Danach scheidet eine Einbeziehung der Lehrveranstaltungsstunden aus, wenn Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Freiwillige Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten wären ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie über die Regellehrverpflichtung hinaus gehende freiwillige - und damit überobligatorische - Lehrleistungen des Lehrpersonals.
89 
Die Kammer vermag aber auch nicht festzustellen, dass die Beklagte von der arbeitsvertraglich vorbehaltenen Möglichkeit, einzelne Drittmittelbeschäftigte im Lehrbereich heranzuziehen, Gebrauch gemacht hat, sodass offen bleiben kann, ob eine derartige Lehrtätigkeit - soweit sie im Pflichtstoffbereich erfolgt - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO VII als „unfreiwillig“ und „entgeltlich“ (weil im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vergütet) anzusehen wäre. Die Beklagte hat fortlaufend versichert, dass Drittmittelbeschäftigte grundsätzlich nicht in der Lehre eingesetzt würden (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 02.03.2005, Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005). Die Einvernahme von Vertretern des Lehrpersonals als amtliche Auskunftspersonen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und von Studierenden als Zeugen hat letztlich - jedenfalls bezogen auf die einer Überprüfung unterzogenen Seminare - keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges erbracht. Auch der im Laufe des Verfahrens aufgekommene Verdacht, Dr. H. sei als Drittmittelbedienstete (Drittmittelstelle Nr. 118453) in beträchtlichem Umfang an der Abhaltung des Seminars „The heat is on“ beteiligt, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr hat sich aufgrund der glaubhaften und objektiv nachvollziehbaren Aussage der Auskunftsperson Prof. Dr. W. herausgestellt, dass Dr. H. zum 01.02.2005 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hat und auf eine vakante Planstelle gewechselt ist, sodass ihre Beteiligung an der Lehrveranstaltung Ende Februar 2005 bereits durch den Ansatz der mit ihrer Stelle verbundenen Lehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung eingeflossen ist. In gleicher Weise lösten sich schließlich auch Unklarheiten im Hinblick auf eine Lehrbeteiligung des in den Haushaltsstellenübersichten der Beklagten nicht verzeichneten Dr. K. auf, der nach den schriftlichen Angaben der Zeugin S an der Abhaltung des Seminars „Vom Ei zum Organismus“ als Lehrperson beteiligt gewesen sein soll; die amtliche Auskunftsperson Prof. Dr. Dr. K. gab insoweit ungefragt und glaubhaft an, Dr. K. sei aufgrund eines Lehrauftrages, der aus Mitteln einer unbesetzten Stelle in der Abteilung vergütet worden sei, tätig geworden. Da auch im Hinblick auf die übrigen Seminare, die Gegenstand einer näheren Überprüfung waren, keine faktischen Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten festzustellen waren, sieht die Kammer keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung.
90 
Letztlich wäre ohnehin - bei tatsächlichem Vorliegen von Lehrleistungen Drittmittelbediensteter - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO VII das in der Rechtsprechung umstrittene Problem der Verrechnung von derartigen Lehrleistungen mit Stellenvakanzen in der Vorklinischen Lehreinheit zu klären, was zudem weiterer Beweiserhebung in tatsächlicher Hinsicht bedürfte (vgl. dazu einerseits: BVerwG, Urteil vom 23.07.2987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 355 zu Titellehre; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 625; Urteil vom 06.08.1985 - NC 9 S 1704/84 -, KMK-HSchR 1986, 505, 509; Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 718 zum erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrleistung; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 u.a. -, KMK-HSchR 1989, 376, 377 f.; andererseits einen sachlichen Zusammenhang fordernd: OVG Berlin, Beschluss vom 16.01.1989 - 3 S 89.88 -, KMK-HSchR 1989, 380; Beschluss vom 10.07.1989 - 7 S 68.88 -, KMK-HSchR 1989, 845; vgl. zum Ganzen Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 169).
91 
c) Auch eine kapazitäre Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten im Rahmen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII ist für den streitigen Berechnungszeitraum nicht möglich. Nach dieser im Dritten Abschnitt der KapVO stehenden Vorschrift kommt eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen erfährt.
92 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorklinische Lehreinheit im Falle einer ggf. weisungsabhängigen, aber eigenständigen Betreuung von Pflichtlehrveranstaltungen - wie etwa der neu eingeführten Integrierten Seminare - durch Drittmittelbedienstete zwar eine tatsächliche Entlastung von Lehraufgaben erfahren würde. Dies folgt aus der im Vorjahr abgegebenen Erklärung des Studiendekans vom 22.12.2003, wonach der nach der neuen Approbationsordnung zusätzlich geforderte Kleingruppenunterricht mit dem vorhandenen Lehrpersonal in der Vorklinik nicht zu leisten sei, weshalb in logischer Konsequenz im Studienjahr 2003/2004 zunächst das sog. „Tutorenmodell“ eingeführt worden sei. Der gegenteilige Vortrag in den Beschwerdeverfahren bezüglich der Eilbeschlüsse der Kammer zum Studienjahr 2003/2004 (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters an den VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2004) und auch noch bis zur mündlichen Verhandlung (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.03.2005), wonach die Vorklinische Lehreinheit die ihr obliegenden Lehraufgaben mit dem planmäßig zur Verfügung stehenden Lehrpersonal bewältige, überzeugt die Kammer nicht. Die amtliche Auskunftsperson Dr. F. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Gruppengröße des Seminars „Beautiful Mind“ habe kurzfristig erhöht werden müssen, nachdem drei vakante Stellen in der Abteilung nicht wieder besetzt worden seien; nach den Angaben des Leiters der Abteilung für Biochemie in der mündlichen Verhandlung musste diese zur Gewährleistung des Lehrangebots im Seminar „Vom Ei zum Organismus“ einen Lehrauftrag vergeben, da eine Stelle nicht wieder besetzt worden sei. Angesichts dessen wäre ein Einsatz von Drittmittelbediensteten ohne Weiteres als Entlastung des Lehrpersonals anzusehen. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass ein derartiger Einsatz ohne Weiteres rechtswidrig und deshalb kapazitär nicht berücksichtigungsfähig wäre (in diese Richtung aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Aus der Subsidiaritätsklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 UG (jetzt: § 52 Abs. 1 Satz 2 LHG) ergibt sich nichts anderes (unklar insoweit VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nachdem ein entsprechender Engpass aufgrund der dargelegten Probleme der Beklagten bei der Durchführung der neuen Seminare in personeller Hinsicht gegeben ist und die Subsidiaritätsklausel in NC-Fächern nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des typischen Bewerberüberhangs ohnehin keine Anwendung findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Umstand, dass ein Lehreinsatz des Beschäftigten im Verhältnis zum Drittmittelgeber ggf. rechtswidrig ist und dieser einen solchen Lehreinsatz deshalb möglicherweise unterbinden kann, auch auf das Verhältnis zwischen Studienbewerber und Universität kapazitätsrechtlich im Rahmen des § 14 Abs. 3 KapVO VII durchschlägt (so offenbar wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -), obwohl eine Lehre durch Drittmittelbedienstete den Studierenden gegenüber rechtmäßig wäre, erscheint dabei zumindest zweifelhaft. § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII setzt nämlich lediglich in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Ausstattung der Lehreinheit und eine faktisch eintretende Entlastung der Lehrpersonen voraus, an der es nicht ohne Weiteres bereits dann fehlt, wenn Dritte die Möglichkeit haben, die Dauerhaftigkeit dieser besonderen Ausstattung in Frage zu stellen.
93 
Es fehlt jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht an einem Einsatz von Drittmittelbediensteten im Pflichtlehrbereich. Eine „besondere Ausstattung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII liegt nur dann vor, wenn eine Lehreinheit über Personal verfügt, das nicht bereits als Lehrpersonal von § 8 KapVO VII erfasst ist und das gleichwohl faktisch Lehrleistungen erbringt, was sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2000 - NC 9 S 32/00 -, WissR 2001, 94; anders wohl noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -, wonach aus der systematischen Stellung und Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 KapVO folge, dass nur Personen gemeint sein könnten, die nicht in der Lehre tätig sind, wie etwa Hilfspersonal ohne Lehrverpflichtung - z.B. Tutoren). § 14 KapVO VII soll nämlich die im Wesentlichen anhand normativer Kriterien vorgenommene Kapazitätsberechnung nach den §§ 6 ff. KapVO VII in Annäherung an die Hochschulwirklichkeit korrigieren, aber nicht konterkarieren. Die Kammer konnte für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum - wie dargelegt - jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass Drittmittelbedienstete in der (Pflicht-)Lehre eingesetzt werden.
94 
Soweit einzelne Klägervertreter vortragen, § 14 Abs. 3 Nr. KapVO VII sei auch dann entsprechend anzuwenden, wenn Drittmittelbedienstete nicht in der Lehre tätig seien, da sie zu großen Teilen Forschungsaufgaben übernähmen und dadurch Lehrverpflichtete insoweit entlasteten, als diese deshalb selbst in geringerem Ausmaß Forschungsaufgaben wahrnehmen müssten und folglich ihrerseits vermehrt in der Lehre tätig sein könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 KapVO VII (Entlastung von Lehraufgaben, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, KMK-HSchR/NF, 41C Nr. 41). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass eine Entlastung des Lehrpersonals durch zusätzliche Drittmittelstellen eintritt; die Forschungstätigkeit der Hochschulen beschränkt sich schließlich nicht auf den drittmittelfinanzierten Bereich, sodass es weiterhin auch zum Aufgabenbereich des auf Haushaltsplanstellen beschäftigten Personals gehört, Forschungsarbeit zu leisten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -).
95 
7. Auch die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die Beklagte ist nach den Erkenntnissen der Kammer nicht zu beanstanden. In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin erbringt.
96 
a) Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) ist ein Curricularnormwert in Anlage 2 der KapVO VII festgesetzt; der Umfang des Exports muss als ein Anteil hiervon (Aq) ermittelt werden. Für das „biochemische Praktikum für Biologen“ hat der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. - einen Curricularanteil (CAq) von 0,2333 ermittelt (vgl. seither auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -), den die Kammer einstweilen mangels diesbezüglicher substantiierter Beanstandungen durch die Klägerseite und in Anbetracht der umfänglichen - noch aufzuzeigenden - Korrekturen auf Lehrnachfrageseite nicht in Frage stellt. Da es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handelt, ist als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist (vgl. dazu die Formel 2 unter I. der Anlage 1 zur KapVO VII), die Zahl von Studenten des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, teilweise abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Die Beklagte hat aufgrund der von ihr vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII zu treffenden Prognose eine Teilnehmerzahl von 60 für das biochemische Praktikum angenommen. Das Gericht stellt diese Prognose nicht in Frage und sieht insoweit keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, nachdem von Klägerseite auch keine Einwendungen dagegen erhoben worden sind. Es ergeben sich damit Dienstleistungen für das Praktikum der Biochemie in Höhe von 0,2333 x (60 : 2) = 6,9990 SWS Hinzuzurechnen sind weitere 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. -), sodass sich ein Dienstleistungsexport von insgesamt 8,4990 SWS für Biologie ergibt.
97 
b) Zur Ermittlung des Dienstleistungsexports an den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin als Aq : 2 die Zahl 27 angesetzt und ist damit für das Studienjahr 2004/2005 von 54 Studienanfängern ausgegangen. Diese Prognose stellt die Kammer wiederum nicht in Frage, wenngleich die Zahl der von der Zulassungszahlenverordnung vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) festgesetzten Studienanfängerzahl im Fach Zahnmedizin (55) nahezu entspricht und die Antragsgegnerin daher offenkundig nicht davon ausgeht, dass im Fach Zahnmedizin vermehrt Doppelstudenten oder Studienanfänger zu verzeichnen sind, die bereits den ersten Studienabschnitt des Humanmedizin-Studiums absolviert haben (zur Prognoseentscheidung der Hochschule vgl. auch die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -).
98 
Die Erhöhung der Studienanfängerzahl im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin wegen eines dort auftretenden Schwundes kommt nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -; Urteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -; Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/85 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2003 - 6 D 11968/02.OVG - und Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG; VG Halle, Beschluss vom 29.01.2004 - 3 C 611/03 HAL u.a. -; ebenso die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; a.A. etwa VG München, Beschluss vom 17.01.2005 - M 3 E L 04.20052 - und Beschluss vom 10.02.2004 - M 3 E L 03.20256 -; vgl. zum Streit insgesamt Zimmerling / Brehm, Hochschulzulassungsrecht, Rn 193 f.). Die Kapazitätsverordnung legt ein pauschalierendes Berechnungsmodell zugrunde, wobei gewisse Ungenauigkeiten unvermeidlich sind. Das gilt gerade auch für die Berechnung eines Dienstleistungsbedarfs; § 11 Abs. 2 KapVO VII nimmt dabei - unter anderem - schwundbedingte Ungenauigkeiten in Kauf (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.09.1991 - 7 CE 90.10198 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 - m.w.N.). Im Übrigen ist ein etwaiger Schwund im Studiengang Zahnmedizin bereits bei der Ermittlung der dortigen Aufnahmekapazität berücksichtigt worden. Wird der Dienstleistungsbedarf - wie es § 11 Abs. 2 KapVO VII gestattet - anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang ermittelt, so verbietet es sich, denselben Schwund im Rahmen dieser Bestimmung noch einmal zu veranschlagen.
99 
Den CAq von 0,8667 hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Beispiel-Studienplan der „Marburger Analyse“ entnommen (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, vgl. u. a. Urteil vom 14.05.1984, - NC 9 S 1015/83 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 -), sodass sich Dienstleistungen für Zahnmedizin in Höhe von 0,8667 x 27 = 23,4009 SWS ergeben.
100 
Auf den ZVS-Beispielstudienplan (Zahnmedizin) kann für die Zwecke der Berechnung des Dienstleistungsexports auch weiterhin zurückgegriffen werden. Dass die ZVS nach Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Ärzte auf die Erstellung eines aktualisierten Beispielstudienplans (Humanmedizin) verzichtet, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095).
101 
Die Dienstleistungen insgesamt belaufen sich damit auf (6,9990 + 1,5 + 23,4009 =) 31,8999 SWS.
102 
8. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. W. auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
103 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
104 
Lehrnachfrage
105 
Die von der Beklagten ermittelte Lehrnachfrage bedarf der Korrektur.
106 
1. Zu beanstanden ist bereits, dass die erforderliche formelle Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministeriums erst am 03.02.2005 getroffen wurde. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen.
107 
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann die erforderliche Aufteilungsentscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Sonderbehandlung des Studiengangs Medizin bedeutungslos. Auch in Aufteilungsentscheidungen zu früheren Studienjahren kann die nötige ministerielle Entscheidung nicht gesehen werden. Das Ministerium muss zwar die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlass für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. Dies ist hier der Fall, nachdem die Beklagte auf Grundlage der neuen Approbationsordnung für Ärzte eine neue Studienordnung und einen neuen Studienplan erlassen hat.
108 
Zwar hat das Ministerium hier die Aufteilungsentscheidung am 03.02.2005 nachgeholt, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Zulassungszahl im Verordnungswege bereits festgesetzt, der zu regelnde Berechnungszeitraum - das Studienjahr vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 - fast zur Hälfte verstrichen und die Kapazitätsermittlung nach § 5 KapVO VII abgeschlossen war. Soll aber die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium und die von der KapVO vorgesehene Vorabkontrolle auch in Anbetracht der Belange der Studienplatzbewerber nicht vollends ihres Sinns entkleidet werden, also mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift darstellen, muss eine nachträgliche Aufteilungsentscheidung - jedenfalls nach Festsetzung der Zulassungszahl und zu einem derart späten Zeitpunkt - unbeachtlich bleiben, da sie keine Kontrollfunktion mehr erfüllen kann. Insoweit ist überdies bemerkenswert, dass die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums vom 03.02.2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergeht und einen ersichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt. Der Zulassungszahlenfestsetzung liegt daher lediglich die rechtswidrige Aufteilungsentscheidung der - dafür nicht zuständigen - Beklagten zugrunde. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans Humanmedizin kann dem Fehlen einer formell rechtmäßigen Aufteilungsentscheidung nicht mehr dadurch begegnet werden, dass der der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legende Eigenanteil auf dessen Einsatzwerte zurückgeführt wird. Daher sieht sich die Kammer angesichts des Fehlens einer rechtzeitigen, der Kontrollfunktion genügenden Aufteilungsentscheidung zu einer vertieften Überprüfung der CAp-Ermittlung unter besonderer Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber berechtigt und verpflichtet.
109 
2. Eine Mittelwertbildung aus den einzelnen Lehrnachfragewerten der jeweiligen Studierendenkohorten (Erst- und Drittsemester) unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese ggf. unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften unterfallen können und in unterschiedlicher Weise Lehrdeputat nachfragen, ist - anders als es die Kammer aufgrund des Übergangs zur neuen Approbationsordnung für den Vorjahresberechnungszeitraum für angezeigt gehalten hat (vgl. die Urteile der Kammer vom heutigen Tage - NC 6 K 1162/03 u.a. -) - nicht mehr erforderlich, nachdem nunmehr sämtliche in der Vorklinischen Lehreinheit auszubildenden Studierenden ihr Studium nach dem 01.10.2003 aufgenommen haben und folglich einheitlich nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl., S. 2405, § 42) studieren.
110 
3. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten steht ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu (vgl. dazu nachfolgend a)). Dieses hat sie nur unvollständig und damit letztlich rechtswidrig ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehlt eine satzungsrechtliche verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen (vgl. dazu nachfolgend b)). Eine solche wäre jedoch nunmehr nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen; ihr Fehlen in Kombination mit der systemwidrigen Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Beklagten erfordert eine gerichtliche Ersetzung der danach rechtswidrigen Eigenanteilsbildung (vgl. dazu nachfolgend c)).
111 
a) Nach § 13 Abs. 1 KapVO VII bestimmt der Curricularnormwert - CNW - den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Gesamtbetreuungsaufwand). Für den streitigen Berechnungszeitraum beträgt der CNW 8,2 SWS (vgl. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 lit. b der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Der CNW ist dabei eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts, an die das Wissenschaftsministerium bei der Normierung der Zulassungszahl - trotz des grundsätzlichen Gleichrangs der Verordnungen - gebunden ist (sog. „Norm hinter der Norm“, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528). Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, mitunter auch der Improvisation, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528). Bei diesem Entscheidungsbildungsprozess ist dem Normgeber ein nur beschränkt nachprüfbarer Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Grenzen dieses Spielraums sind einerseits dann erreicht, wenn der Betreuungsaufwand das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet (unzulässige Niveaupflege), andererseits dann, wenn der gebotene Mindestausbildungsstandard nicht mehr abgedeckt wird (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Allein dadurch entsteht bereits eine zwangsläufige Ferne der so konstituierten Rechengrößen von der Wirklichkeit. Eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Normbildungsprozesses bei der Festlegung des CNW bis ins letzte Detail darf nicht erwartet werden, weshalb die Kammer den CNW hier nicht in Frage stellt.
112 
Da der Berechnung der Aufnahmekapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt werden (§ 7 Abs. 1 KapVO VII), muss die Aufnahmekapazität für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang ermittelt werden; dazu ist das von der Lehreinheit für den Studiengang erbrachte Lehrangebot nicht durch den - den Betreuungsaufwand aller Lehreinheiten darstellenden - CNW zu teilen, sondern nur durch einen Anteil am Curricularnormwert - Curricularanteil CAp -, der dem Betreuungsaufwand durch diese Lehreinheit entspricht. Der CNW muss also auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII, Vorb. in der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII). Für die Errechnung der Aufnahmekapazität der jeweiligen Lehreinheit kommt es nur auf diesen (Eigen-)Curricularanteil an. Der Aufwand, der von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, stellt eine vom CAp abzuziehende importierte Dienstleistung dar. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung allein maßgebliche (Eigen-)Curricularanteil - CAp - inhaltlich bestimmt wird, enthält die KapVO VII nicht. In § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO VII ist lediglich vorgeschrieben, dass die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind.
113 
Im Studiengang Medizin ist der für den gesamten Studiengang festgesetzte CNW zusätzlich noch auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs aufzuteilen; denn der Studiengang Medizin wird durch § 7 Abs. 3 KapVO VII für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Durch § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII wird der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Die Fächerzuordnung auf die Lehreinheiten ist in Anlage 3 zu § 8 KapVO VII vorgenommen. Auch für die Aufteilung Vorklinik/Klinik hält die Kapazitätsverordnung keine inhaltlichen Regeln bereit (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104 = KMK-HSchR 1981, 900; Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690). Bei der Aufteilung des CNW auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen zwar von dem einheitlichen, im CNW zum Ausdruck gebrachten Gesamtbetreuungsaufwand ausgehen. Die Aufteilung kann aber im Hinblick auf die Unterrichtsmenge und auf Unterrichtsarten bei den einzelnen Universitäten verschieden ausfallen, weshalb der Verordnungsgeber - auch in Anbetracht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG - der Wissenschaftsverwaltung die Ausgestaltung einer Regelung für einzelne Universitäten überlassen durfte.
114 
Der nach diesen Maßgaben zu bildende Eigenanteil (CAp) ist - im Gegensatz zum CNW - keine zahlenförmige Norm mehr. Der abstrakte CNW wird vielmehr im Wege der Aufteilung zu einem „konkreten Kapazitätsermittlungsgebot für die Festsetzung der Zulassungszahl in einem einzelnen Studiengang an einer einzelnen Universität innerhalb eines begrenzten Berechnungszeitraums“, nicht jedoch zu einem Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Aufteilung hat nur die Funktion, den weiteren Gang der Kapazitätsberechnung als Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlung der Hochschule oder des Ministeriums verwaltungsintern verbindlich festzulegen und ist damit eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“ (nämlich der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung), die - analog § 44 a VwGO - nicht selbstständig rechtsschutzfähig ist. Dieses Verwaltungshandeln unterliegt jedoch im Einzelfall anderen - strengeren - Maßstäben bei der verwaltungsgerichtlichen (Inzident-)Kontrolle als die verordnungsrechtliche Festsetzung des CNW, da sich die Eigenanteilsbestimmung unmittelbar - im Nenner des Bruchs der Formel (5) in Anlage 1 zu § 6 KapVO VII stehend - auf die Zulassungszahl auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 107 mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1979 - OVG Bs. III 531/78 -, KMK-HSchR 1980, 82, 86; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Angesichts der - wie dargelegt - fehlenden effektiven Vorabkontrolle durch das dafür zuständige Ministerium gilt dies hier in verstärktem Maße.
115 
Aus dem Fehlen inhaltsbestimmender Kriterien zur Bildung des Eigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit am Gesamtausbildungsaufwand des Studiengangs erwächst der Hochschule zunächst ein Bewertungs- und Einschätzungsvorrecht, aufgrund dessen sie ihre Studienverhältnisse grundsätzlich so ausgestalten kann, wie es ihren fachdidaktisch-wissenschaftlichen Vorstellungen von einer sachgerechten Bewältigung des Studiums entspricht. Dabei hat sie sich gleichwohl innerhalb des durch den normierten CNW vorgegebenen Spielraums zu halten. Die Grundentscheidungen der Hochschule unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht unmittelbar der richterlichen Überprüfung. Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierte Unterrichtsmenge so zu bemessen ist, dass sie den für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlichen Lehraufwand noch trägt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690).
116 
b) Die Beklagte hat ihre Eigenanteilsbildung, die als Grundlage für die vom Verordnungsgeber vorgesehene ministerielle Aufteilungsentscheidung dienen soll, in tatsächlicher Hinsicht aus dem in der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 für den Studiengang Humanmedizin quantifizierten Lehraufwand abgeleitet, in deren § 1 sie rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung ihren Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztliche Prüfung integrierte. Sie hat sich damit eines eigenen Systems zur Eigenanteilsbildung bedient. Dieses unterscheidet sich auch von der Art und Weise der Ermittlung der Lehrnachfrage durch die ZVS im Rahmen der Bestimmung eines neuen Richtwertes als (aussageschwächerer) Nachfolgeparameter für den Beispielstudienplan:
117 
Im Studienplan der Beklagten ist den einzelnen Fächern nach Lehrveranstaltungsarten eine bestimmte fachdidaktisch für erforderlich gehaltene - und zum Teil ausbildungsrechtlich vorgegebene (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) - Semesterwochenstundenzahlen (v) zugewiesen, woraus sich unter Zuhilfenahme der Formel
118 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
119 
für jede einzelne Veranstaltung Quotienten errechnen, deren Summe die Lehrnachfrage eines Studierenden bei der Vorklinischen Lehreinheit wiedergibt. Als Anrechnungsfaktoren hat die Beklagte dabei für Vorlesungen, Seminare und Übungen f = 1 und für Praktika f = 0,5 angesetzt. Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als „üblich“ anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Betreuungsrelationen von g = 180 (Vorlesungen), g = 15 (Praktika), g = 20 (Seminare) und g = 60 (Übungen) hat die Beklagte den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Teilcurricularrichtwerts für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach 7. ÄAppO vom 21.12.1989 entnommen, die insoweit auch durch die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität vom 09.09.2002 (vgl. auch das gleichlautende Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 17.12.2002 - 21–635.0/242 -) fortgeschrieben wurden, wobei die Gruppengröße für die Seminare mit klinischen Bezügen und die sog. Integrierten Seminare bereits ausbildungsrechtlich von § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO vorgegeben ist. Regelungsgegenstand der nach §§ 7 Abs. 2, 45 Abs. 1 UG (jetzt: § 8 Abs. 5, 30 Abs. 1 LHG) als Satzung rechtlich verbindlichen Studienordnung ist insoweit jedoch nur das - zuvor in einem Studienplan nach § 46 UG festgelegte - Stundenvolumen v, nicht aber die Bestimmung der Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen.
120 
Von den Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums bezüglich des Stundenvolumens v ist die Beklagte jedoch in Ausübung ihrer Grundrechte nach Art. 5 Abs. 3 GG teilweise - wie in nachstehender Gegenüberstellung veranschaulicht - abgewichen:
121 
Veranstaltungsart v nach ZVS/MWK v nach Universität Curricularanteil ZVS/MWK Curricularanteil Universität
Vorlesungen 48 47,5 0,2667 0,2635
Seminare 18 18,7143 0,9000 0,9372
Übungen 1 1 0,0167 0,0166
Praktika 37 36,2858 1,2333 1,2094
Summe 104 103,5 2,4167 2,4267
122 
Aufgrund dessen gelangt die Beklagte - trotz des geringeren Ansatzes der Gesamtstundenzahl - bedingt durch Verschiebung der Stundenzahlen hin zu betreuungsintensiven Veranstaltungsarten zu einem höheren Betreuungsaufwand pro Studierenden als die ZVS, die 2,4167 SWS pro Studierenden veranschlagt (i.F.: ZVS-Richtwert).
123 
Damit bewegt sich die Beklagte in einem gänzlich anderen Ableitungszusammenhang als die ZVS. Denn während die Beklagte - positiv - für jede für erforderlich gehaltene Lehrveranstaltung in einem Fach einen Teilwert errechnet und aus den Teilwerten eine Summe gebildet hat, ermittelte die ZVS das für Vorlesungen anzusetzende Stundenvolumen im Wege einer - im Folgenden zu erläuternden - Subtraktionsmethode, für deren Anwendung die Verteilung der Stundenzahlen auf einzelne Fächer keine Rolle spielt:
124 
Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 05.04.1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 vom 07.07.1993, S. 1) sieht 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts für die ärztliche Gesamtausbildung in allen Studienabschnitten vor, wovon zunächst 1.920 Stunden für das Praktische Jahr mit seinen drei 16wöchigen Ausbildungsabschnitten (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 ÄAppO) abzuziehen sind (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 457; ders., Das neue Medizinstudium, 2003, S. 152; sowie die „Stellungnahme des Unterausschusses `Kapazitätsverordnung` zu den Schriftsätzen der Rechtsanwälte Brehm, Breinersdorfer, Zimmerling vom 6.10., 21.10. und 3.11.03 vom 21.01.2004“). Weiter entfallen nach § 2 Abs. 2 ÄAppO und Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ÄAppO bereits 98 + 56 + 630 = 784 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen - nicht: Vorlesungen - im ersten Studienabschnitt und 868 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt (§ 27 Abs. 1 Satz 8 ÄAppO - davon nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄAppO 476 Stunden Unterricht am Krankenbett). Danach verbleiben im Rahmen der Mindesterfüllung der Vorgaben der Richtlinie letztlich 1.928 Stunden - was gerundet (1.928 : 14 ≈) 138 SWS entspricht - für die systematische Vorbereitung der Kleingruppenveranstaltungen durch Vorlesungen. Nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (Schreiben vom 24.10.1997 - 315-4331-11/7 -) sollte für den vorklinischen Studienabschnitt die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 104 SWS beibehalten werden. Darauf aufbauend errechneten sich nach Abzug des Aufwandes für Kleingruppenveranstaltungen im ersten Studienabschnitt von 784 : 14 = 56 SWS für Vorlesungen ein Rest von 104 - 56 = 48 SWS. Für Vorlesungen im - hier nicht unmittelbar interessierenden - zweiten Studienabschnitt ergaben sich demnach 138 - 48 = 90 SWS.
125 
Die Kammer sieht sich - obwohl nicht unmittelbar entscheidungserheblich - veranlasst, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Methode der Ableitung des für die ärztliche Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt erforderlichen Vorlesungsbedarfs und - darauf aufbauend - der entsprechenden Curricularanteile durch die ZVS für sich betrachtet einer rechtlichen Überprüfung standhält. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und vom Bundesgesundheitsministerium auch nicht weiter erläutert, weshalb es trotz der Veränderungen der Ausbildungsstruktur durch die neue ÄAppO und der intensivierten vorklinischen Ausbildung durch die frühzeitige Verzahnung mit klinischen Ausbildungsinhalten bei der Semesterwochenstundenzahl von 104 SWS im ersten Studienabschnitt verbleiben soll (weitere Aussagen des Ministeriums oder der ZVS zu dieser Vorgabe fehlen, vgl. das Schreiben der ZVS an das Gericht vom 17.01.2005 - 32.4-3684 -). Insgesamt erscheint die angewandte Subtraktionsmethode daher - was letztlich aufgrund der z.T. politisch getroffenen Entscheidungen im Vorfeld auch nicht immer vermeidbar ist - hinsichtlich der Prämissen willkürlich.
126 
Insbesondere die Frage der hergebrachten Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 wurde in der Entstehungsgeschichte der Approbationsordnung vom 27.06.2002 und auch im Rahmen der Ermittlung des ZVS-Richtwerts keiner erneuten sachverständigen Überprüfung unterzogen, vielmehr ging man insoweit weiterhin von den alten Berechnungsparametern aus. Eine derartige Überprüfung dieser Werte wäre demgegenüber ggf. angezeigt gewesen, nachdem von Klägerseite in unzähligen Kapazitätsprozessen seit geraumer Zeit gerügt wird, dass die Gruppengröße von g = 180 mit der Hochschulwirklichkeit nicht mehr übereinstimmt und diese Sicht mittlerweile auch von zahlreichen Hochschulen und Gerichten geteilt wird (zu den einzelnen Universitäten, die z.T. von sich aus, i.Ü. nach gerichtlicher Verpflichtung mit anderen Gruppengrößen rechnen vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; VG Göttingen, Beschluss vom 14.12.2004 - 8 C 803/04 u.a. -; VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -, orientiert an der Hörsaalgröße; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2004 - 6 D 10028/04.OVG -; VG Gera, Beschluss vom 16.02.2004 - 2 NC 1287/03 GE -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; auch die Universität Frankfurt a.M. rechnet nach Angaben von Klägervertretern mit konkreten Gruppengrößen). Denn der ZVS obliegt es nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. 2000, S. 401) für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen. Allgemein sind die kapazitätsbestimmenden Stellen verpflichtet, Entwicklungen und Erfahrungen im Hochschulwesen - insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Kapazitätsausschöpfung - zu beobachten und zu prüfen, inwieweit ein Berechnungsmodus verändert werden muss (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 414; Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 624; BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 -, NVwZ 1987, 682; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303). Das Verfassungsrecht verlangt insoweit die „Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung“ (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303, 340) „nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 - 39, 258, 266). Beschränkungen der Hochschulzulassung aufgrund des Mangels an verfügbarer Ausbildungskapazität sind als Eingriffe in das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen gerechtfertigt, die sich für den Normgeber und -anwender des Kapazitätsermittlungsrechts nicht zuletzt nach Maßgabe der Erkenntnisse bestimmen, die in der Hochschulwirklichkeit bei der Anwendung von Zulassungsbeschränkungen gewonnen werden. Dementsprechend dürfen zulassungsbeschränkende Gesichtspunkte einem Studienbewerber nicht mehr entgegengehalten werden, sofern die im Zulassungswesen gesammelten Erfahrungen erkennen lassen, dass jene Grenzen enger gezogen werden können, weil kapazitätsgünstigere Verhältnisse eingetreten sind oder ein kapazitätsgünstigerer Modus der Kapazitätsermittlung möglich erscheint, der die Gesamtsituation in Ausbildung und Wissenschaftspflege nicht nachweisbar und nachhaltig verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -).
127 
c) Letzteres kann hier jedoch dahinstehen, da die Beklagte - wie dargelegt - die Eigenanteilsbildung zwar in Anlehnung an die ZVS-Vorgaben, aber doch eigenständig und auf Grundlage eigener Satzungsbestimmungen vorgenommen hat, sich also in einem System eigener Art bewegt, das jedoch einer kapazitätsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält.
128 
Da nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans keine tauglichen „Auffangwerte“ mehr vorhanden sind, auf die eine rechtswidrige Eigenanteilsbildung zurückgeführt werden könnte (vgl. dazu aa)), hätte die Beklagte die Gruppengröße für Vorlesungen satzungsrechtlich verbindlich regeln müssen (vgl. dazu bb)). Die Untätigkeit der Beklagten in Verbindung mit dem Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 macht ihre Eigenanteilsbestimmung systemwidrig. Denn die Kammer erachtet die Beklagte zwar für befugt, die erforderliche Stundenzahl für die einzelnen Lehrveranstaltungen in gewissen - hier nicht offenkundig überschrittenen - Grenzen („unzulässige Niveaupflege“, Überschreitung des Gesamt-CNW, „Manipulation“) abweichend von den Empfehlungen der ZVS festzusetzen und sich dabei - wie hier geschehen - eines eigenen Herleitungsmodells zu bedienen, um ihre Vorstellungen über die Ausfüllung des CNW zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 623); jedoch verletzt die Beklagte bei einer derartigen - in Ausübung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vorgenommenen - Studienplangestaltung und einer darauf aufbauenden Eigenanteilsbildung das Gebot willkürfreier Systemgerechtigkeit, wenn sie einerseits ihre eigenen Vorstellungen fachdidaktischer Schwerpunktsetzung bei der Festlegung der erforderlichen Stundenzahl zum Ausdruck bringt, andererseits aber weitere relevante Berechnungsparameter - hier: die Vorlesungsbetreuungsrelation - aus einem sich davon gänzlich unterscheidenden Beziehungsgefüge herausgreift und in ihr Berechnungssystem einsetzt, obwohl diese Werte jeweils quantifizierten Modellstudienplänen entstammen und dort in einem abgestimmten Beziehungsverhältnis zu anderen - von der Beklagten nicht übernommenen - Werten stehen (vgl. dazu cc)).
129 
aa) Nach Wegfall des (alten) ZVS-Beispielstudienplans und der Neuordnung des Ausbildungsrechts durch die Approbationsordnung vom 27.06.2002 fehlt es an Ersatzwerten, auf die im Falle einer rechtswidrigen Eigenanteilsbildung zurückgegriffen werden könnte.
130 
Die Rechtsprechung hatte sich bislang nur mit Fallgestaltungen auseinander zu setzen, in denen Hochschulen von den Vorgaben des zur Approbationsordnung alter Fassung entwickelten ZVS-Beispielstudienplans für die Zwecke der Quantifizierung der Lehrnachfragemenge kapazitätsungünstig abweichen wollten. Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27). Als Grundlage für die Abweichung forderte die Rechtsprechung bislang in formeller Hinsicht ein im Einzelnen quantifiziertes Curriculum, das rechtswirksam und rechtlich verbindlich in einer Studienordnung normiert worden ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).
131 
Nachdem der ZVS-Beispielstudienplan auf die ärztliche Ausbildung nach der Approbationsordnung vom 27.06.2002 nicht mehr angewandt werden kann und ein neuer Beispielstudienplan nicht mehr erstellt wurde und wird, entfällt auch die Möglichkeit einer kapazitätsungünstigen Abweichung von dessen Vorgaben, sodass auf in Ausübung ihrer Satzungshoheit normierte Vorstellungen der Hochschule oder - in Ermangelung dessen - auf eine modellhafte Wiedergabe der Ausbildungswirklichkeit (dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -) abzustellen ist. Die Abweichung vom neuen ZVS-Richtwert (2,4167) bedarf jetzt nicht mehr der generellen Darlegung, dass sie durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegenden Gründen gerechtfertigt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), woraus ersichtlich wird, dass sich die vormals rahmengebenden Strukturen der Vorgaben der ZVS in Auflösung befinden. In der Folge ist auch die Möglichkeit entfallen, eine ggf. gerichtlich für (formell oder materiell) rechtswidrig erkannte Eigenanteilsbildung und Aufteilungsentscheidung durch die bewährten Werte des Beispielstudienplans zu substituieren bzw. im Falle einer Überschreitung der Werte entsprechend zu reduzieren. Auch eine Ersetzung durch den (neuen) ZVS-Richtwert ist - abgesehen von den dargelegten Zweifeln an dessen sachlicher Berechtigung - nicht ohne Weiteres möglich. Selbst die Beklagte misst dem Richtwert keine gleichermaßen starke Leitwirkung mehr zu wie noch dem Beispielstudienplan, zumal auf dessen Aktualisierung bewusst verzichtet worden sei (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.09.2003 zu den Verfahren des vorangegangenen Berechnungszeitraums).
132 
Überdies ruft eine Rückführung auf den ZVS-Richtwert praktische Probleme im weiteren Gang der Kapazitätsberechnung auf. Es ist insoweit zwar denkbar, im Falle einer Überschreitung des ZVS-Werts von 2,4167 SWS - wie hier durch den Ansatz der Beklagten von 2,4267 SWS - auch den für die Vorklinische Lehreinheit nach Abzug etwaiger Dienstleistungsimporte verbleibenden Teilwert entsprechend prozentual zu kürzen (zur anteiligen Kürzung bei Überschreitung des CNW vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.1995 - NC 9 S 39/94 -; zu abweichenden Modellen Brehm / Zimmerling / Becker, NVwZ 1996, 1173, 1178). Im Gegensatz zu bei Überschreitung der Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans in der Vergangenheit angewandten Verfahren begegnet dies aber nunmehr erheblichen Bedenken, nicht zuletzt deshalb, weil der ZVS-Richtwert auf eine Ausweisung der Teilwerte für einzelne Fächer verzichtet hat und lediglich grob nach Lehrveranstaltungsarten unterscheidet. Während es bislang aufgrund der detaillierten Untergliederung des Beispielstudienplans möglich war, einzelne Fächer - etwa im Falle eines zu berücksichtigenden Dienstleistungsimport - aus dem CAp der Vorklinischen Lehreinheit „herauszurechnen“, scheitert dies beim ZVS-Richtwert daran, dass eine Gewichtung der Fächer nicht mehr erkennbar ist. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, auf welchem Fach die Richtwertüberschreitung ggf. beruht und wo eine - ggf. zu rechtfertigende - didaktische Schwerpunktsetzung der Hochschule stattgefunden hat.
133 
bb) Nachdem es nunmehr - wie dargelegt - an Auffangwerten fehlt, hat sich der Regelungsbedarf hinsichtlich der Vorgaben für die Eigenanteilsbildung entsprechend erhöht. Vor diesem Hintergrund ist es jetzt in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zur Überschreitung der Werte des alten Beispielstudienplans generell erforderlich - jedenfalls wenn die Eigenanteilsbildung auf einer eigenständigen Herleitung des CAp aus satzungsrechtlich vorgegebenem Lehraufwand beruht -, auch die Betreuungsrelationen rechtlich verbindlich zu normieren, wenn Sie als Bestandteil der Quantifizierung des Curriculums Grundlage der CNW-Aufteilungsentscheidung sein sollen.
134 
Zwar setzt § 45 UG Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten (vgl. dazu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Eine Studienordnung, die keine Bestimmungen über die Gruppengröße trifft, ist daher - auch in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung - nicht aus diesem Grunde fehlerhaft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist jedoch zusätzlich - über § 45 Abs. 2 UG hinaus - erforderlich, dass die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Nur dann ist nämlich sichergestellt, dass die akademischen Organe der Hochschule (in der Terminologie des UG: Fakultätsrat und Senat), denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Auch in Anbetracht der Bedeutung der Aufteilungsentscheidung für die spätere Festsetzung der Zulassungszahl und damit für die Grundrechte der betroffenen Studienbewerber ist eine demokratisch und rechtsstaatlich legitimierte Entscheidung durch den dafür zuständigen Senat erforderlich, der hierzu nach § 19 Abs. 1 UG in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium berufen ist, da es sich bei der Frage der Gruppengröße von Vorlesungen um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Gesetzgeber darf zwar die Aufteilungsentscheidung der Wissenschaftsverwaltung überlassen und ist auch nicht verpflichtet, die Regeln für die Herleitung der Eigenanteilsbildung selbst normativ vorzugeben. Im grundrechtlichen Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Studienbewerber, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule (Art. 5 Abs. 3 GG), die in ein Verhältnis praktischer Konkordanz zu bringen sind, darf der Gesetzgeber jedoch nicht Teile der Rechtsetzungsbefugnis zur völlig freien Verfügung übertragen, wenn er bestimmte Aufgaben der Satzungsautonomie öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Anstalten überlässt. Wählt der Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben etwa eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen; Organisation und Verfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Körperschaft oder Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dabei sicher zu stellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen (vgl. zu alledem in anderem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -).
135 
Übertragen auf die hier zu beurteilende Vorbereitung der Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums durch den - auf der Grundlage der in der Studienordnung enthaltenen Quantifizierung der Lehrnachfrage abzuleitenden und von der Universität zu unterbreitenden - Vorschlag zur Eigenanteilsbildung bedeutet dies: Die Eigenanteilsbildung als solche ist zwar - wie dargelegt - (nur) eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“; die ihrer Herleitung zugrunde gelegten Regeln bestimmen jedoch über die Quantifizierung der Lehrnachfrage den weiteren Gang der für jeden Berechnungszeitraum aufs Neue vorzunehmenden oder zu überdenkenden Eigenanteilsbildung. Auch wenn es hier nicht unmittelbar um Rechtsetzung im eigentlichen Sinne geht, so muss dennoch gewährleistet sein, dass zumindest hochschulintern die für derart grundlegende Entscheidungen zuständigen Organe eine entsprechende Willensbildung vornehmen und verbindliche Entscheidungen treffen. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass - wie dargelegt - eine effektive und rechtzeitige Kontrolle der neu hergeleiteten Eigenanteilsbildung nach Inkrafttreten der Approbationsordnung vom 27.06.2002 durch das Wissenschaftsministerium nicht stattgefunden hat.
136 
cc) Eine solche satzungsrechtliche Regelung der Gruppengröße für Vorlesungen durch die zuständigen Hochschulorgane ist nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass die Beklagte ohne Beteiligung ihres Senats für die Zwecke der Kapazitätsberechnung den Wert von g = 180 für Vorlesungen unter Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit herangezogen hat (zur Systemgerechtigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 25.89 -; mit Bezug zum Kapazitätsrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -; Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 542f.; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -; Beschluss vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -; Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -; OVG Berlin, Beschluss vom 09.10.1992 - 7 S 198.92 -). Es ist zwar zulässig, die Aufteilung des CNW anhand von hochschulübergreifenden Studienplanmodellen vorzunehmen, wenn dabei die Hochschulwirklichkeit ausreichend berücksichtigt wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, NVwZ 1983, 94). Systemwidrig ist es aber, einen einzelnen Wert aus einem quantifizierten Modellstudienplan zu entnehmen, in dem er mit anderen Werten - insbesondere im Hinblick auf den für erforderlich gehaltenen Gesamtbetreuungsaufwand - in einem aufeinander abgestimmten Beziehungsverhältnis steht, und ihn - ohne eine Überprüfung auf die Stimmigkeit und Folgerichtigkeit auch im Berechnungssystem der Beklagten - quasi als gewohnheitsrechtlich überlieferte Rechtsnorm in ein gänzlich anderes Beziehungsgefüge einzusetzen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621), wie es die Beklagte bei der Herleitung des Eigenanteils auf der Grundlage der Studienplanverhältnisse getan hat. Die Beklagte hat in ihrem - nunmehr in die Studienordnung integrierten - Studienplan im Vergleich zu der im ZVS-Beispielstudienplan vorgenommenen Aufschlüsselung gänzlich andere Stundenvolumina für einzelne Fächer vorgesehen und dabei auch das Verhältnis von Groß- zu Kleinveranstaltungen zum Teil erheblich verändert, wie aus der nachstehenden Gegenüberstellung deutlich
wird:
137 
F a c h Vorlesung Praktikum/Kurs Seminar
ZVS Uni ZVS Uni ZVS Uni
Physik 3 3,5 4 3
Chemie 3 4 4 3
Biologie 3 5 4 2,8571
Makrosk./ mikroskop. Anatomie (einschl. Anatom. Sem) 14 9 12 11,857 2 1,7143
 Physiologie 8 8 7 5,1429 3 2
Biochemie 8 10 7 5,1429 3 2
Med. Psych. / Soz. 4 5 5 2,7143 2
Med. Terminologie 1 1 1
Einführung Klin.Medizin 4 2 1,5714
Berufsfelderkundung 2 1 1
138 
Hinzu
 kommen die von der Beklagten für die Seminare mit klinischen Bezügen und die Integrierten Seminare sowie für das Wahlfach angesetzten Werte, die im Beispielstudienplan nicht ausgewiesen sind bzw. überhaupt noch keinen Niederschlag finden konnten.
139 
Damit entsprechen die Studienverhältnisse bei der Beklagten - nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in normativer Hinsicht - nicht mehr den Verhältnissen und Grundannahmen, die zur „Aggregierung“ des („Mittel“-)Wertes von g = 180 geführt haben und die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, diesen Wert im ZVS-Beispielstudienplan damaliger Fassung unbeanstandet zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 908 f.). Tragend für die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts war, dass die Parameter des Beispielstudienplans - sowohl die Zahl der Vorlesungen als auch die Betreuungsrelation von 180 - nicht wörtlich zu verstehende und gemittelte rechnerische Größen seien, die einen Durchschnitt hinsichtlich der Betreuungsrelationen aller angebotener Vorlesungen darstellten. In diese Art der Durchschnittswertbildung seien aber auch z.T. Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare mit eingeflossen. Nachdem nunmehr die Gruppengröße etwa für Seminare in der neuen Approbationsordnung weitestgehend eine Regelung erfahren hat und die neuen Studienplanverhältnisse nach Einführung der betreuungsintensiven Integrierten Seminare und der Seminare mit klinischen Bezügen ein völlig anderes Verhältnis von Klein- zu Großgruppenveranstaltungen geschaffen haben, kann die überkommene Gruppengröße von g = 180, die auf gänzlich anderen Annahmen beruht, nicht ohne weitere Überprüfung durch die dazu legitimierten Hochschulorgane in das neu geschaffene Beziehungsgefüge übernommen werden (so auch VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 -). Es ist jedenfalls nicht systemgerecht, den von Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Gestaltungsspielraum beim Stundenvolumen der Lehrveranstaltungen auszuschöpfen und die insoweit von der Beklagten eigenverantwortlich vorgenommene Gestaltung des Studiums den Studierenden durch die Studienordnung verbindlich vorzugeben, andererseits aber bei der Gruppengröße - im Nenner der Gleichung - Werte beizubehalten, die auf die von der Beklagten selbst veränderten Verhältnisse nicht passen und dadurch letztlich willkürlich erscheinen.
140 
4. Der danach formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen ist im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das der - z.T. nicht ausgeübten - Satzungshoheit der Beklagten Rechnung zu tragen hat. In Ermangelung eines auf die neue Approbationsordnung abgestimmten Beispielstudienplans entfällt die Möglichkeit, einen solchen an die Stelle der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten treten zu lassen. Für die Zwecke der Ersetzung der fehlenden Grundlage für die Aufteilungsentscheidung eignen sich die zum Teil von Klägerseite vorgeschlagenen oder sonst diskutierten Alternativmodelle (dazu nachfolgend a) bis c)) nicht; vielmehr ist - den sachverständigen Grundannahmen der KapVO II folgend - mit einer unbeschränkten Hörerzahl zu rechnen und damit der (rechtswidrige) Vorlesungsanteil aus dem CAp der Beklagten herauszurechnen (dazu d)).
141 
a) Wie bereits dargelegt, verbietet es sich, im Ableitungszusammenhang der Eigenanteilsbildung der Beklagten dennoch weiter mit dem für systemwidrig befundenen Wert von g = 180 zu rechnen. Dieser entstammt - sowohl im alten Beispielstudienplan als auch im dargestellten Ableitungszusammenhang des neuen ZVS-Richtwerts - einem gänzlich anderen Beziehungsgefüge und kann (auch vom Gericht) nicht der Berechnung im Zusammenhang mit der übrigen Lehrnachfragequantifizierung, die durch die Parameter für das eigenständig festgesetzte Stundenvolumen und die Anrechnungsfaktoren mitbestimmt wird, zugrunde gelegt werden. Wenn das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42) demgegenüber generell ausführt, eine Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreite nicht die Willkürgrenze, so mag dies für die dort vorgenommene Eigenanteilsbildung möglicherweise zutreffen. Hier jedoch hat die Universität die weiteren Parameter des Ableitungssystems (wie etwa das Stundenvolumen) verändert, sodass ein Aufrechterhalten der Berechnung mit g = 180 zu einem Auseinanderbrechen des Beziehungsgefüges der Gesamtberechnung führen würde.
142 
Auch der Umstand, dass der Festsetzung des neuen Gesamt-CNW von 8,2 SWS (weiterhin) eine Gruppengröße von g = 180 zugrunde lag, führt nicht zwangsläufig dazu, dass an diesem Wert zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen und begründbaren Systems bei der Eigenanteilsbildung festzuhalten ist (in diese Richtung aber OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Normative Vorgaben der KapVO VII für die Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten - um die es hier allein geht - gibt es nämlich nicht, sodass solche Vorgaben auch der Art und Weise des Zustandekommens des CNW nicht entnommen werden können. Darüber hinaus sind im Übrigen zahlreiche Universitäten auch in der Vergangenheit unter Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans kapazitätsungünstig abgewichen und haben dabei tatsächliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht und bringen müssen - womit sie bereits vom „einheitlichen“ Berechnungssystem abgewichen sind -, wie auch die Beklagte ihre Studienplanung nunmehr in verschiedenerlei Hinsicht abweichend von den Annahmen der ZVS ausgestaltet. Folglich kann der hier für systemwidrig befundene Parameter der Gruppengröße auch nicht isoliert aufrecht erhalten werden
143 
b) Ebenso wenig hält es die Kammer in diesem Rahmen für eine tragfähige Lösung, die Gruppengröße g für Vorlesungen in der Weise zu verändern, dass nunmehr - anstatt mit der Zahl 180 - mit der tatsächlichen Zulassungszahl zu rechnen wäre. Dies wäre nicht geeignet, als Grundlage einer auf Dauer ausgerichteten und abstrakt zu haltenden Kapazitätsermittlung zu dienen. Die durch die Kapazitätsberechnung zu ermittelnde Zulassungszahl würde damit in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Zulassungszahl des jeweils vorangehenden Berechnungszeitraums gebracht, was - bei theoretischer Betrachtungsweise - zur Folge hätte, dass die Zulassungszahl jedes Jahr aufs Neue zu erhöhen wäre, da die Gruppengröße fortschreitend steigt und die Betreuungsrelation in gleichem Maße sinkt (sog. iteratives Verfahren). Daraus folgt, dass man im Hinblick auf die Betreuungsrelationen bei den Lehrveranstaltungen ohne Modellwerte oder abstrakte Systeme nicht auskommt, um eine ständige Rückkopplung zwischen einer Erhöhung der Gruppengröße durch Mehrzulassung und der Kapazitätsberechnung zu verhindern. Letztlich bestünde mit dem Abstellen auf die Verhältnisse eines einzigen Berechnungszeitraums auch die Gefahr, momentane Über- oder Unterlastverhältnisse zum Maßstab der Kapazitätsermittlung zu erheben. Auch auf feststehende Werte wie etwa die Hörsaalgröße als aus der Natur der Sache folgende Obergrenze für die Gruppengröße kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden (dies praktiziert offenbar die LMU München, wenngleich dort die Zulassungszahl die Hörsaalkapazität übersteigt, vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -). Bei der Beklagten mit einer maximalen Hörsaalgröße von 394 Plätzen würde dies zu ersichtlich überhöhten und von der Ausbildungswirklichkeit abweichenden Zulassungszahl führen, da eine auf einer solchen Zahl basierende Betreuungsrelation derzeit - angesichts der bislang festgesetzten Zulassungszahlen - ersichtlich nicht gegeben ist.
144 
c) Eine „Neuaggregierung“ der Gruppengröße für Vorlesungen nach den heutigen bundesweiten Durchschnittsverhältnissen - wie sie von Klägerseite zum Teil unter Bezugnahme auf die Einzelheiten der historischen Herleitung des Wertes von 180 gefordert wird (dem folgend OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -) - kommt gleichfalls nicht in Betracht. In der Weise, wie sie dem Gericht unterbreitet worden ist, fehlt es dieser Neubestimmung bislang an einer hinreichenden Aufklärung der dabei zu berücksichtigen Verhältnisse an den bundesdeutschen Hochschulen unter Einbezug aller - nicht nur der medizinischen - Studiengänge. Eine solche Aufklärung etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme zu leisten, ist indes nicht Aufgabe des die Kapazitätsberechnung kontrollierenden Gerichts, (jedenfalls) wenn es wie im hier zu beurteilenden Zusammenhang allein um die Ersetzung einer für rechtswidrig erkannten Eigenanteilsbildung in Ausübung richterlicher Notkompetenz geht, nicht aber um die Klärung der Frage, welches Berechnungsmodell die Beklagte zwingend auch für die Zukunft anzuwenden hat.
145 
d) Die Kammer hält hingegen ein auf der Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl (g = ∞) aufbauendes abstraktes Berechnungsmodell zur Ableitung des Curriculareigenanteils für geeignet und geboten, um im vorliegenden Zusammenhang die fehlerhafte Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dieses Modell führt zu einem „nachgelagerten“ Vorlesungsabzug - somit zum Wegfall des Vorlesungsanteils im CAp - und kommt damit im Ergebnis dem sog. Vorlesungsvorwegabzug gleich.
146 
Dem liegt zunächst die Annahme zugrunde, dass - worüber Übereinstimmung herrscht - die Lehrveranstaltungsart „Vorlesung“ grundsätzlich einer unbeschränkten Zahl von Studierenden offen steht. Dies ist auch den von fachwissenschaftlichen Beurteilungen geprägten Erfahrungswerten der Anlage 2 zur KapVO II vom 23.12.1975 (GBl. S. 67) zu entnehmen, wo es in Teil 1, Lehrveranstaltungsart A, lit. d) zu Vorlesungen heißt: „Betreuungsrelation: grundsätzlich unbeschränkt“. Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -; mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622). Sie wurden lediglich vom - nunmehr wieder weggefallenen - Beispielstudienplan überlagert und dem Kapazitätsberechnungssystem ab Geltung der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64), das der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge einen Systemwechsel hin zu einem Rechnen mit Betreuungsrelationen auch in Bezug auf Vorlesungen unter Aufgabe des von der KapVO II praktizierten Vorlesungsvorwegabzugs vollzog, zugrunde gelegt. Auch die ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte gehen implizit von einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen aus. Im Hinblick auf Kleingruppenveranstaltungen regelt die ÄAppO z.T. detailliert auch die Gruppengrößen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 9, Abs. 4 Satz 6 ÄAppO), praktische Übungen sollen - soweit dies der Lehrstoff erfordert - in kleinen Gruppen durchgeführt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO). Die Vorlesungen hingegen sollen die übrigen Veranstaltungen vorbereiten und sind als zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften definiert (§ 2 Abs. 6 ÄAppO). Eine diesbezügliche Regelung zur Gruppengröße enthält die ÄAppO nicht, da sie offenkundig aufgrund des Vortragscharakters der Veranstaltungsart mangels didaktischer Begründbarkeit einer Beschränkung eine solche nicht für erforderlich zu halten scheint und damit implizit in ausbildungsrechtlicher Hinsicht die Grundannahmen der Anlage 2 zur KapVO II fortführt. Die Kammer hält die Annahme einer grundsätzlich unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen sachlich auch für unmittelbar einleuchtend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für den Deputatsverbrauch auf Lehrangebotsseite bei einer derartigen Großveranstaltung ohne Bedeutung ist, wie viele Zuhörer der Vorlesung folgen; die Lehrperson muss - unabhängig von der Hörerzahl - die entsprechenden, auf eine Vorlesung entfallenden Semesterwochenstunden dozieren, ohne dass es auf die Hörerzahl ankommt.
147 
Setzt man diese Prämissen mathematisch konsequent um, so gelangt man in der Berechnungsarithmetik der KapVO VII zu einem Vorlesungsabzug. Geht man nämlich davon aus, dass die Hörerzahl einer Vorlesung unbeschränkt ist, so lässt sich dies mathematisch durch das einen Grenzwert für eine gegen Unendlich strebende Zahl wiedergebende Symbol ∞ ausdrücken. Dieses Symbol stellt zwar keine natürliche oder reelle Zahl dar, lässt sich aber in die nach ständiger Rechtsprechung auf dem System der KapVO VII beruhende und anerkannte Formel xxx
148 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
149 
als Betreuungsrelation g einsetzen. Dabei ergibt sich für die Vorlesungen der Beklagten, die von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden (hier nicht nach einzelnen Fächern aufgesplittet, sondern im Gesamtstundenvolumen dargestellt) folgende Berechnung:
150 
27 SWS x 1
= 0
151 
Ergebnis dieses Rechenschritts ist also, dass die Vorlesungen in den Lehrnachfragewert nicht einfließen, was - auf mathematischen Wege - die obige Grundannahme bestätigt, dass die Hörerzahl einer Vorlesung für den Deputatsstundenverbrauch irrelevant ist. Bei der dargestellten Anwendung einer unbeschränkten Gruppengröße für Vorlesungen von g = ∞ wird der CAp mathematisch im Hinblick auf die Vorlesungsanteile bereinigt und entsprechend reduziert.
152 
In einem zweiten Schritt ist dieser Befund auf der Lehrangebotsseite zu berücksichtigen, um dem Deputatsstundenverbrauch Rechnung zu tragen. Rechtsgrundlage dafür ist das im Kapazitätsrecht anerkannte Gebot der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 543; Urteil vom 23.05.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; Hess. VGH, Beschluss vom 21.09.1999 - 8 Ga 19000/99.T -; sowie weiter die zur Frage der Systemgerechtigkeit bereits zitierte Rechtsprechung). Finden die Vorlesungsveranstaltungen auf Lehrnachfrageseite nämlich im Ergebnis aufgrund der Berechnung unter Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl keinen Niederschlag mehr, so ist der Deputatsverbrauch der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Lehrangebotsseite abzuziehen, um in der Bilanzgleichung der Kapazitätsberechnung nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII die erforderliche Symmetrie wieder herzustellen.
153 
Im Falle der Beklagten sind 27 SWS für die Vorlesungsveranstaltungen in Anatomie, Makro- und Mikroskopie, Physiologie und Biochemie, die von der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, vom Jahreslehrangebot - also dem verdoppelten bereinigten Semesterlehrangebot Sb nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII - abzuziehen. Bezugspunkt der Subtraktion im Rahmen der Bilanzierung ist dabei das Jahreslehrangebot, da auch die aufgezählten Vorlesungen aufgrund des bei der Beklagten praktizierten Systems der Jahreszulassung nur einmal im Jahr angeboten werden und auch nur in diesem Umfang Lehrdeputat verbraucht wird. Folglich ist das Lehrdeputat des Studienjahres um die Anzahl der Vorlesungsstunden pro Jahr zu reduzieren.
154 
Dieser Berechnungsmodus hält sich - wie im Einzelnen dargelegt - in dem von der KapVO VII vorgegebenen Rahmen des Rechnens mit Betreuungsrelationen. Die Einwände der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen den sog. Vorlesungsvorwegabzug greifen bei dem von der Kammer praktizierten Modell nicht. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 905 ff.) sehen die Kapazitätsverordnungen seit Inkrafttreten der KapVO III einen Vorlesungsabzug nicht mehr vor, sodass es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorlesungen Bestandteil der im CNW ausgedrückten Lehrnachfrage seien. Würden die Vorlesungen aber in den CNW mit einbezogen, so müsse damit zwangsläufig eine Betreuungsrelation mitgedacht werden. Dem VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -) sind alternative Berechnungsmethoden unzulässig. Die Kapazitätsberechnung müsse einheitlich nach den Bestimmungen der KapVO erfolgen.
155 
Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage der Zulässigkeit eines generellen Vorlesungsabzugs und dem daraus folgenden Herausrechnen der Vorlesungsanteile aus dem Gesamt-CNW (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 07.07.2004 - OVG 5 NC 8.04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 43), sondern vielmehr um die Frage der Eigenanteilsbildung für die Vorklinische Lehreinheit. Es mag zwar unzulässig sein, den Vorlesungsanteil aus dem CNW herauszurechnen, in den auch ein Betreuungsaufwand für Vorlesungen eingeflossen ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 907). Für die Frage der Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Dafür hält die KapVO VII nämlich überhaupt keine Rechtsgrundlagen bereit, sodass das Fehlen einer Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang jedem - auch den derzeit angewandten - Berechnungsmodellen entgegengehalten werden kann. Nach den obigen Darlegungen ist die für teilweise rechtswidrig befundene Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dabei liegt es nahe, den rechtswidrigen Teil der Berechnung nicht durch andere, wie auch immer zu bestimmende Werte zu substituieren, sondern die Berechnung nach Möglichkeit in einer Weise durchzuführen, die ohne den rechtswidrigen Teil auskommt, was zu einem Herausrechnen der Vorlesungsanteile auf beiden Seiten der Berechnung - Lehrangebot und Lehrnachfrage - zu führen hat (vgl. zur Frage einer systemgerechten Ersetzung etwa auch das Vorgehen des VGH Baden-Württemberg bei der Eliminierung der unzulässigen Doppelberücksichtigung von Weiterbildungstätigkeiten in der Krankenversorgung und der Lehrverpflichtung, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 112/98 -). Das dargelegte Modell des Rechnens mit einer unbeschränkten Hörerzahl behält das von der KapVO VII vorgegebene Denken in Betreuungsrelationen jedoch bei, sodass es nicht an einer Rechtsgrundlage für einen Vorlesungsabzug - auch und gerade im Rahmen der Eigenanteilsbildung - fehlt.
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Für die Zulässigkeit eines solchen Modells im Rahmen einer Ersetzung der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten spricht im Übrigen auch etwa, dass dieses Modell - bei abstrakter Betrachtungsweise - unter den denkbaren Alternativen zur Kapazitätsberechnung mit g = 180 diejenige ist, die für die Hochschule die geringsten Belastungen mit sich bringt und daher ihre Satzungsautonomie so weit als möglich wahrt. Zwar sind die Auswirkungen eines Kapazitätsberechnungsmodells von den verschiedensten Parametern abhängig, deren Anwendung auf die unterschiedlichen Verhältnisse mehrerer Berechnungszeiträume zu jeweils anderen Ergebnissen führen kann; jedoch hat die Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die jeweilige Zulassungszahl sowohl für das Wintersemester 2003/2004 als auch das Wintersemester 2004/2005 unter Zugrundelegung der verschiedenen Alternativen (tatsächliche Zulassungszahl, Hörsaalgröße, Vorlesungsabzug) errechnet und dabei die jeweiligen Kapazitätsberichte der Beklagten - für die Zwecke der Modellrechnung ohne jegliche gerichtliche Korrekturen - als Grundlage herangezogen. Die - mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte - Berechnung ergab, dass der Vorlesungsabzug im Mittel zu geringeren Zulassungszahlen führt als der Ansatz der tatsächlichen Zulassungszahl oder gar der Hörsaalgröße. Die insgesamt beträchtliche Abweichung der fiktiv errechneten Zulassungszahlen von der Berechnung mit g = 180 zeigt - begrenzt auf die stark eingeschränkte Aussagekraft solcher Plausibilitätsberechnungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621) - zudem auf, dass der Ansatz der herkömmlichen Gruppengröße mit der Ausbildungswirklichkeit und den aktuellen Verhältnissen tatsächlich nicht mehr übereinstimmt. Sämtlichen Alternativberechnungsmodellen ist nämlich in sachlicher Hinsicht und bezogen auf ihre inhaltlichen Prämissen eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Diese - wenn vielleicht nicht rechtlich, so aber zumindest sachlich begründeten - Modelle kommen jedoch alle zu vergleichbaren Ergebnissen:
157 
g=180 g=311 bzw. 333 (Zul.Zahl) g=394 g=∞
WS 03/04* CAp = 1,8654 CAp = 1,7884 CAp = 1,7688 Rest-CAp= 1,6823
WS 04/05* CAp = 1,4751 CAp = 1,4062 CAp = 1,3965 Rest-CAp= 1,3252
158 
* Die hier dargestellte Berechnung beruht allein auf den Kapazitätsberichten der Beklagten, ohne gerichtliche Korrekturen
159 
Erweist sich danach lediglich die aufgrund von g = 180 errechnete Zulassungszahl als „Ausreißer“, so spricht vieles dafür, dass die Zahl 180 - trotz oder auch gerade wegen ihres „aggregierten“ Wesens - die Hochschulwirklichkeit nicht mehr abbildet.
160 
Die Brauchbarkeit von g = ∞ als abstrakte Rechnungsgröße zeigt sich - worauf es jedoch bei der Beklagten aufgrund der von ihr praktizierten Jahreszulassung nicht ankommt - auch im Hinblick darauf, dass das von der Kammer angewandte Modell eines Vorlesungsabzugs aufgrund unbeschränkter Hörerzahl abstrakt geeignet ist, einer Schlechterstellung von Universitäten mit Semesterzulassung zu begegnen, die im Laufe der Jahre dadurch eingetreten ist, dass beim bislang üblichen Rechnen mit einer festen Gruppengröße von g = 180 im Rahmen der Kapazitätsermittlung die auf das Semester bezogene Ausbildungskapazität errechnet wird, andererseits aber Universitäten mit Semesterzulassung die großen Vorlesungen zwei Mal im Jahr anzubieten haben. Der dadurch eintretende erhöhte Deputatsverbrauch fand in der herkömmlichen Art und Weise der Berechnung keine Berücksichtigung, da lediglich danach gefragt wurde, in welchem Maße ein Studierender im Laufe seiner vorklinischen Ausbildung Lehrangebot nachfragt, ohne dass es darauf ankam, ob eine Vorlesung ein Mal oder zwei Mal im Jahr abgehalten werden muss; die Gruppengröße war - aufgrund der „aggregierten“ Mittelung verschiedener Verhältnisse, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen wurde - sowohl bei Universitäten mit Jahreszulassung als auch bei solchen mit Semesterzulassung immer gleich bleibend mit 180 anzusetzen, sodass sich für beide übereinstimmende Lehrnachfragewerte ergaben, ohne dass auf Lehrangebotsseite der unterschiedlichen Organisationsform Rechnung getragen wurde bzw. werden konnte. Nachdem seit der Ermittlung des Wertes von g = 180 die Anzahl der Universitäten mit Semesterzulassung um die Hälfte zurückgegangen ist und dies die Grundlagen der „Aggregierung“ des Werts von g = 180 zumindest in Frage stellt, hat sich auch die Benachteiligung der verbliebenen Universitäten mit Semesterzulassung zu einem Problem der wirklichkeitsgerechten und gleichheits- und systemgerechten Abbildung der Ausbildungswirklichkeit entwickelt.
161 
Angesichts all dessen hält die Kammer die Ersetzung des Parameters von g = 180 in der Kapazitätsberechnung der Beklagten aufgrund der insoweit unvollständigen Satzungsgebung für zulässig und geboten. An einer Rechtsgrundlage fehlt es - wie dargelegt - nicht, ein konsequentes Rechnen mit g = ∞ im Rahmen der CAp-Bestimmung ist durch die KapVO VII gedeckt.
162 
e) Einer Übergangsregelung mit einem damit verbundenen Absehen gerichtlicher Zulassungen zum Studium für den streitigen Berechnungszeitraum - wie vom Beklagtenvertreter hilfsweise gefordert - bedarf es nicht. Die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte insoweit beruft (insbes. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 u.a. -, NVwZ 1987, 682), ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Lediglich im Zusammenhang mit Korrekturen am CNW hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verordnungsgeber in einem solchen Fall zu prüfen haben,
163 
„ob auch aus ihrer für die Rechtsgestaltung allein maßgeblichen Sicht Anlaß besteht, Parameternormen zu ändern. Diese Prüfung wird regelmäßig in einer Befassung der ZVS bestehen, wie es deren institutionellem Auftrag entspricht. Zur Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Regelung führt dies allerdings erst, wenn die Verordnunggeber ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Überprüfung auf notwendige Nachbesserungen trotz ausreichenden Anschauungsmaterials nicht nachgekommen sind (vgl. BVerfGE 37, 104 (118)). Erst wenn sich die Verordnunggeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit bezüglich ihrer Überprüfungspflichten entziehen und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigern, tritt mithin die von den Revisionsbeklagten geltend gemachte Lage ein, in der Hochschulverwaltungen und Gerichte vor die Frage gestellt sind, welche Übergangsmodalitäten gelten sollen, bis die Verordnunggeber pflichtgemäß reagieren.“
164 
Auch für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen jedoch betont, dass die zulassungsrechtliche Zugangssperre für Studienbewerber dann auf ein zur geordneten Weiterführung des Hochschulbetriebs in Lehre, Forschung und Krankenversorgung unerlässliches Mindestmaß zu reduzieren sei, was mit der Substitution der für rechtswidrig bzw. unvollständig erachteten Satzungsgebung durch das vergleichsweise schonende Berechnungsmodell der Kammer, das der Sache nach bereits eine Übergangsregelung darstellt, gerade beabsichtigt ist.
165 
Hier geht es nämlich nicht um eine richterliche Korrektur des vom Verordnungsgeber festzulegenden CNW, sondern um dessen Aufteilung auf die Lehreinheiten durch das dafür zuständige Ministerium auf der Grundlage eines systemgerecht hergeleiteten Entscheidungsvorschlags der Universität. Die obigen Korrekturen an der Eigenanteilsbildung der Beklagten knüpfen an die (Teil-)Untätigkeit des Senats der Beklagten im Rahmen der Satzungsgebung an, nicht aber an übergeordnete Normvorgaben des Kapazitätsrechts zum CNW.
166 
Aber auch wenn man die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung weiter gehend auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung übertragen wollte, ergibt sich nichts anderes. Bleibt nämlich die Satzungsgebung der Beklagten in Teilen unvollständig, so hat deren Senat - wenn auch nicht in vollem Umfang - von seiner Rechtsgestaltungsbefugnis Gebrauch gemacht, sodass es einer Neubefassung der Hochschulorgane für die Vergangenheit nicht bedarf. Im Übrigen billigt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36) dem Normgeber nur dann eine Anpassungsfrist zu, wenn die angewandte Modellrechnung bei ihrem Erlass noch dem damaligen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprach. Soweit man dies auf die Satzungsgebung der Beklagten übertragen will, muss sich diese daran festhalten lassen, dass der Erlass der Studienordnung gerade auf Grundlage der neu zu beachtenden Approbationsordnung beruhte und schon damals feststand, dass ein neuer Beispielstudienplan nicht ausgearbeitet werde, sodass der Satzungsgeber bereits beim Satzungserlass ohne Regelung der Gruppengrößen nicht vom aktuellen Stand ausging. Auch im Rahmen der Satzungsänderung vom 15.12.2004 hat die Beklagte die Gruppengrößen nicht geregelt und blieb untätig, obwohl sie erkannt hatte, dass die Quantifizierung der in den Studienplanverhältnissen ausgedrückten Lehrnachfrage durch eine verbindliche Satzung erforderlich ist (vgl. das Sitzungsprotokoll Nr. 9/04 der dazugehörigen Senatssitzung, Anlage BH 6 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005). Es bleibt der Beklagten im Übrigen unbenommen - aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist dies sogar erforderlich -, ihre Studienordnung in Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit und unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu überarbeiten und dabei eine Regelung auch der Gruppengrößen für künftige Berechnungszeiträume vorzunehmen, soweit diese von fachdidaktischen Erwägungen getragen wird.
167 
5. Die bereits dargelegten Werte für den Umfang des anzusetzenden Dienstleistungsexports werden von diesem Substitutionsmodell nicht berührt. Die in die Berechnung des Dienstleistungsexports eingeflossene Biologie-Vorlesung wird als gesonderte Veranstaltung für Naturwissenschaftler angeboten, ohne dass Studierende der Humanmedizin daran teilnehmen. Insoweit wird ohnehin bereits nach den Vorgaben der KapVO der Sache nach mit einem Vorlesungsabzug gerechnet, da in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
168 
, für einzelne Exporte: ,
169 
die Einsatzgrößen g und Aq aufgrund des Rechnens mit tatsächlichen Zulassungszahlen einander entsprechen und infolgedessen im Bruch zu kürzen sind, weshalb die Vorlesungsstunden im Ergebnis abgezogen werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590).
170 
Auch soweit Dienstleistungsexporte an die Zahnmedizin in der Kapazitätsberechnung enthalten sind, werden diese vom Vorlesungsabzug bei der Lehrnachfrage der Studierenden der Humanmedizin nicht berührt, auch wenn Zahn- und Humanmediziner die Veranstaltungen z.T. gemeinsam besuchen. Der insoweit in Ansatz gebrachte Export von 0,8667 SWS setzt sich nämlich allein aus Kleingruppenveranstaltungen (Praktika, Kurse) zusammen, wie aus dem Beispielstudienplan der ZVS zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin - dem der Wert entnommen ist - deutlich wird. Der Beispielstudienplan berücksichtigt nämlich bereits, dass die Vorlesungen sowohl von Zahn- als auch von Humanmedizinern besucht werden, weshalb die entsprechenden Stundenvolumina dort nur eingeklammert ausgewiesen werden und nicht in die Berechnung der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin einfließen.
171 
6. Abgesehen von der erforderlichen Korrektur an der Gruppengröße für Vorlesungen ist die Eigenanteilsbildung - mit Ausnahme eines mathematischen Berechnungsfehlers (dazu nachfolgend unter 9.) - nicht zu beanstanden. Die übrigen in Ansatz gebrachten Gruppengrößen für Kleingruppenveranstaltungen weichen - soweit ersichtlich - nicht in kapazitätserheblicher Weise von den tatsächlichen Verhältnissen bei der Beklagten oder den einschlägigen ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte ab.
172 
Die Gruppengröße von g = 20 für Seminare folgt auch für die kapazitätsrechtliche Betrachtung bereits aus § 2 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO. Dass die Beklagte jedenfalls in einem Seminar („Beautiful Mind“) im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum von dieser Gruppengröße kapazitätsgünstig abgewichen ist, kann aufgrund der besonderen Umstände letztlich keine Berücksichtigung finden und nicht zu einer Erhöhung der Gruppengröße für kapazitätsrechtliche Berechnungszwecke führen.
173 
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung fest, dass das für das 3. Semester angebotene Seminar „Beautiful Mind“ im Wintersemester 2004/2005 (Februar 2005) im Wesentlichen wie folgt ablief: Die Studierenden wurden in 12 Gruppen zu je ca. 25 Personen aufgeteilt (Gruppen A bis L), die ihrerseits in jeweils zwei Untergruppen mit ca. 12-13 Studierenden unterteilt wurden. Die Abteilung für Anatomie und zelluläre Neurobiologie hatte zur Durchführung des Seminars 12 studentische Hilfskräfte zur Verfügung gestellt bekommen. Jeweils eine Lehrperson des wissenschaftlichen Lehrpersonals und eine studentische Hilfskraft waren in den Gruppen anwesend, während die Studierenden größtenteils zuvor erarbeitete Referate hielten. Die beiden jeweiligen Untergruppen befanden sich dabei im gleichen Raum, wobei zwei Referate gleichzeitig zu halten waren. Eine der Untergruppen betreute dabei die Lehrperson, die andere wurde von der studentischen Hilfskraft beaufsichtigt und (zumindest teilweise) auch inhaltlich betreut.
174 
Der so festgestellte Sachverhalt folgt aus den Bekundungen der nach § 98 VwGO, § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich vorab vernommenen Zeugen H. und S. - wobei offen bleiben kann, ob deren Angaben als Zeugen- oder Urkundenbeweis zu verwerten sind -, sowie aus der Aussage der amtlichen Auskunftsperson Dr. F. in der mündlichen Verhandlung. Soweit letzterer auch auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt der entgegenstehenden Aussagen der Zeugen S. und H. daran festhielt, dass es nicht die „offizielle“ Aufgabe der studentischen Hilfskräfte gewesen sei, Lehrtätigkeit zu verrichten, bestehen - wenngleich es darauf für die Entscheidung nicht ankommt - insoweit erhebliche Zweifel. Das ergibt sich - neben den insoweit eindeutigen Angaben der Zeugen S. und H., denen zufolge der Aufgabenbereich von Dozent und „Tutor“ identisch gewesen sei - insbesondere aus dem Umstand, dass die Auskunftsperson nicht in der Lage war, plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, welche Funktion den studentischen Hilfskräften sonst hätte zukommen sollen. Dass sie - wie angegeben - allein für unterstützende logistische Tätigkeiten, wie etwa die Erstellung von Kopien, die Anwesenheitskontrolle oder das Präsentieren von Modellen, zuständig gewesen sein sollen, ist für die Kammer nicht vorstellbar. Dem stehen die in anderem Zusammenhang vielfach geltend gemachten Finanzprobleme der Fakultät entgegen, die es wohl kaum erlauben dürften, den „Luxus“ von insgesamt 12 (!) studentischen Hilfskräften für vergleichsweise einfache und ggf. leicht ersetzbare oder durch den Dozenten zu übernehmende Tätigkeiten zu finanzieren. Auch das Auftreten der Auskunftsperson Dr. F. insgesamt vermochte in diesem Punkt seine Glaubhaftigkeit nicht zu begründen. Vielmehr suchte er auf konkrete Nachfragen nach der Funktion der studentischen Hilfskräfte wiederholt nach Formulierungen, die möglichst abstrakt und wenig aussagekräftig blieben, ersichtlich bemüht, konkrete Angaben zu einer inhaltlichen Lehrtätigkeit der Hilfskräfte zurückzuhalten.
175 
Letztlich kommt es jedoch hier auf den konkreten Tätigkeitsbereich der studentischen Hilfskräfte nicht an, wenngleich es ggf. nicht abwegig erschiene, eine derartige Ausstattung mit Hilfskräften als besondere Ausstattung im Sinne des § 14 Abs. 3 KapVO VII zu begreifen (vgl. noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a.; anders nunmehr Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Denkt man eine nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rechtswidrige Lehrtätigkeit von studentischen Hilfskräften als kapazitätsrechtlich irrelevant hinweg, so bliebe ein Sachverhalt übrig, der jedenfalls im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum (noch) nicht zu einer diesbezüglichen gerichtlichen Korrektur des CAp führen kann. Dann wäre nämlich davon auszugehen, dass - wie es die Auskunftsperson Dr. F. eingeräumt hat - eine Gruppe mit einer Gruppengröße von jedenfalls g = 25 von einer Lehrperson betreut wird. Das widerspricht zwar den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ÄAppO. Auch könnte in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht weiter mit einer Gruppengröße von g = 20 gerechnet werden, wenn die Universität diese Betreuungsrelation dauerhaft in der Hochschulwirklichkeit nicht einhält („Valutierungskontrolle“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 120). Dies ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die Hochschule zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildung (vgl. § 1 Abs. 1 KapVO VII) auch kapazitätsrechtlich gehalten ist, die Seminare durch zur Lehre Berufene und in den ausbildungsrechtlich vorgegebenen Gruppengrößen abzuhalten (vgl. zu ähnlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem abstrakten Stellenprinzip VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Es kann nicht hingenommen werden, dass der Verordnungsgeber Unterrichtsveranstaltungen einer bestimmten Art mit einer bindenden Höchstzahl an Studierenden fordert, diese dann von der die Ausbildung tragenden Universität aber nicht in der bei abstrakter Betrachtungsweise die Güte der Veranstaltung sichernden Form angeboten wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Beachtet die Hochschule die ausbildungsrechtlichen Vorgaben dauerhaft nicht, so ist dem mit einer entsprechenden Mehrzulassung von Studienbewerbern Rechnung zu tragen, wie es im Übrigen auch bei Nichtbesetzung von Stellen anerkannt ist.
176 
Die Kammer konnte jedoch - trotz erheblicher Zweifel - nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass das Seminar „Beautiful Mind“ von Anfang an mit einer abweichenden Gruppengröße geplant war und künftig entsprechend fortgeführt wird.
177 
Angesichts der frühzeitigen Stichtage für die Kapazitätsberechnung in der KapVO VII gründet sich der Kapazitätsbericht der Beklagten im Hinblick auf die Ermittlung der Lehrnachfrage in der Regel auf Planungen und Erfahrungswerte der Vergangenheit. Die normative Festsetzung der Zulassungszahl, die vor Beginn des Berechnungszeitraum liegt, ist nur aus einer ex-ante-Sicht möglich, die lediglich eine vorgreifende curricularmäßige Erfassung der künftigen Ausgestaltung der vorklinischen Ausbildung durch die verantwortlichen Lehrkräfte ermöglicht, sodass eine „spitze“ Überprüfung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Lehrnachfragewertes anhand der später eingetretenen diesbezüglichen Hochschulwirklichkeit und seine Beanstandung allein aus ex-post-Sicht gewissen Schwierigkeiten begegnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42). Momentane Überlastverhältnisse in einem einzelnen Berechnungszeitraum können nicht ohne Weiteres zum Maßstab der Kapazitätsermittlung gemacht werden, es sind allenfalls längerfristige, erhebliche Abweichungen der Hochschulwirklichkeit von den planerischen Vorstellungen der Universität relevant (Bayer. VGH, Urteil vom 19.11.1984 - 7 B 84 B.1453 -, KMK-HSchR 1985, 539, 543 u. 556). In begrenztem Maße sind jedoch auch anhand der späteren tatsächlichen Ausgestaltung der Studienverhältnisse Rückschlüsse auf die ursprüngliche Planung möglich.
178 
Die Auskunftsperson Dr. F. hat auf Befragen angegeben, die Gruppengröße im Seminar „Beautiful Mind“ sei erst kurzfristig vor Durchführung des Seminars aufgrund der - unerwarteten - Nichtbesetzung von drei Stellen in der Abteilung hochgesetzt worden; ursprünglich sei das Seminar auf eine Gruppengröße von 20 Studierenden ausgerichtet gewesen. Diese Aussage ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen. Zwar sprechen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Fakultät von vorneherein beabsichtigt hatte, das Seminar in der letztlich durchgeführten Art und Weise abhalten zu lassen. Insbesondere heißt es etwa bereits in der Seminarankündigung der Abteilung im Internet
(http://www.uni-ulm.de/fak/medizin/auz/AnaZell/IntergSem/3_mind.html) , die „Einteilung in 12 Seminargruppen (Gruppe A-L) wird Ihnen im Verlauf des Wintersemesters per Aushang bzw. über die Homepage der Abteilung mitgeteilt“ (Hervorhebung nur hier), sodass einiges dafür spricht, dass von Anfang an eine Einteilung in 12 Gruppen und damit eine entsprechende Betreuungsrelation von g = (333 : 12 =) 27,75 vorgesehen war. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Abteilung zur Durchführung der Seminare 12 studentische Hilfskräfte zugewiesen wurden, deren Einstellung ebenfalls einen gewissen zeitlichen Vorlauf erfordert. Auch ist bemerkenswert, dass die Abteilung offensichtlich nicht in der Lage war, die vorgeblich unerwarteten Stellenvakanzen mit Lehraufträgen aufzufangen - wie es etwa die Abteilung für Biochemie getan hat -, sondern sich gezwungen sah, die Gruppengröße heraufzusetzen. Ferner hat auch die Beklagte bis zuletzt vorgetragen, alle integrierten oder teilintegrierten Veranstaltungen seien im Wesentlichen so durchgeführt worden, wie in der Planung angenommen (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005); dies ist mit der Aussage der Auskunftsperson Dr. F. und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Übereinklang zu bringen. Letztlich ist trotz all dieser Indizien jedoch nicht verlässlich und mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststellbar, dass die Beklagte bereits in ihrer Planung davon ausgegangen ist, dass das Seminar nunmehr und auch dauerhaft mit einer größeren Gruppe veranstaltet werde. Sollte dieser Zustand jedoch in künftigen Berechnungszeiträumen bestehen bleiben, so wird dies auch in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sein.

179 
Die gerichtliche Kontrolle der übrigen Seminare hat aus kapazitätsrechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten erbracht. Für eine weitergehende Aufklärung bestand daher keine Veranlassung.
180 
7. Der Anrechnungsfaktor für die Seminare ist mit f = 1 zutreffend angesetzt. Die Seminare entsprechen aus dem Katalog der Lehrveranstaltungsarten in Anlage 2 zur KapVO III (vom 31.1.1977, GBl. S. 64) bzw. Anlage 2 zur KapVO II (vom 21.12.1975, GBl. 1976, S. 67) der Lehrveranstaltungsart B mit der Beschreibung: Durcharbeitung von Lehrstoffen, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, Schulung in der Fachmethodik; Lehrender leitet die Veranstaltung, stellt Aufgaben, kontrolliert die Tätigkeit der Studenten, leitet die Diskussion; Studenten üben Fertigkeiten und Methoden, erarbeiten Beiträge, tragen die Beiträge vor, diskutieren, lösen Übungsaufgaben. Als Beispiele sind u.a. genannt Übung in Natur- und Ingenieurwissenschaften, Seminar. Angesichts der Zielsetzung der neuen Seminare (Verzahnung von vorklinischer und klinischer Ausbildung, vgl. Haage, Das neue Medizinstudium, 2003, S. 150 f.) und ihrer Bedeutung für die Verbesserung des vorklinischen Unterrichts erscheint ihre Eingruppierung in die Lehrveranstaltungsart B mit hohen Anforderungen an den Vor- und Nachbereitungsaufwand des Lehrenden als angemessen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Davon ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung einiger Klägervertreter - auch nicht etwa deshalb abzusehen, weil einzelne Lehrpersonen bei der konkreten Durchführung der Seminare einen ggf. geringeren Lehraufwand haben, wenn sie dasselbe Thema in mehreren Gruppen betreuen, aber jeweils nur einmal - nämlich themenbezogen - den entsprechenden Vorbereitungsaufwand haben. Der Anrechnungsfaktor bezieht sich allgemein und abstrakt auf die Lehrveranstaltungsart und nicht auf den jeweiligen Dozenten, sodass a priori zu bestimmen ist, welchen Aufwand ein Seminar erfordert, ohne dass es darauf ankommt, wie oft ein Dozent das Seminar anbietet. Ebenso wenig ist etwa der Anrechnungsfaktor für Vorlesungen zu korrigieren, wenn sich herausstellt, dass ein Dozent die Veranstaltung bereits seit Jahrzehnten in jeweils gleicher Weise anbietet, ohne sich überhaupt darauf vorbereiten zu müssen. Es steht dem Gericht auch nicht zu, die Durchführung eines Seminars inhaltlich oder pädagogisch zu bewerten.
181 
Eine Korrektur des Anrechnungsfaktors für die Seminare aufgrund der festgestellten Beteiligung studentischer Hilfskräfte als Lehrpersonen - wie sie die Kammer noch in den Eilverfahren des Studienjahres 2003/2004 vorgenommen hat -, kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beteiligung von studentischen Hilfskräften konnte im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nur für ein Seminar festgestellt werden, wo dies rechtlich - wie dargelegt - als (noch unbeachtliche) Abweichung von den Vorgaben zur Gruppengröße aufgefasst werden kann, wenn man den Tutor hinwegdenkt und die - dann größere - Gruppe allein dem Dozenten zurechnet. Folglich kann offen bleiben, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur kapazitätsrechtlichen Unbeachtlichkeit eines derartigen (rechtswidrigen) Einsatzes von Tutoren (vgl. Beschlüsse vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -) zu folgen ist. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, ob die stillschweigend vom VGH Baden-Württemberg vorausgesetzte Annahme zutrifft, dass bei hypothetischem Hinwegdenken des rechtswidrigen Tutoreneinsatzes an die Stelle der Tutoren ausschließlich Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit treten würde oder ob in diesem Falle nicht auch - angesichts der vollständigen Auslastung des vorklinischen Lehrpersonals, das 2003 zur Entwicklung des Tutorenmodells geführt hatte - beispielsweise auf klinisches Lehrpersonal zurückzugreifen wäre, was wiederum als fiktiver Import zu berücksichtigen sein könnte oder jedenfalls Probleme der Verrechnung solcher Lehrleistungen mit Stellenvakanzen aufwerfen würde.
182 
8. Das von der Beklagten in Ansatz gebrachte Verhältnis von Seminaren, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, zu solchen, die als klinischer Import zählen, ist nicht zu beanstanden. Aus § 2 Abs. 2 ÄAppO ergibt sich lediglich die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Verzahnung von klinischen Ausbildungsinhalten mit den vorklinischen Lehrgegenständen. Daraus folgt nicht, dass die neuen Seminare zur Gänze oder in einem bestimmten Verhältnis als Dienstleistung durch klinisches Lehrpersonal zu erbringen wären (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Bei der Beklagten werden im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum 6 von 11 Seminaren der Vorklinik zugerechnet, 5 dagegen als klinischer Import angesetzt. Selbst wenn man eine Beteiligung auch des klinischen Lehrpersonals an der Abhaltung der neuen Seminare verlangt, so ist dieser Forderung damit hier ausreichend Genüge getan. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn man die - derzeit kapazitätsgünstige oder jedenfalls kapazitätsneutrale - Verlagerung der Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nicht akzeptieren wollte und die von diesen angebotenen Seminare der Vorklinischen Lehreinheit zurechnen würde.
183 
9. Der Lehrnachfragewert für das Anatomische Seminar ist - wie die Beklagte eingeräumt hat - rechnerisch zu berichtigen. Beim Ansatz von 0,0872 ist eine Ziffer übersehen worden. 1,7143 : 20 ergibt richtigerweise 0,085715 - gerundet 0,0857 -, sodass der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Wert um 0,0015 SWS zu reduzieren ist.
184 
Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII (Schwund)
185 
Eine Erhöhung der Studienanfängerzahl aufgrund des auftretenden Schwundverhaltens ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat in Anwendung des sog. „Hamburger Verfahrens“ eine positive Schwundquote errechnet und aufgrund dessen keinen Schwundabzug in Ansatz gebracht. Auch im Hauptsacheverfahren sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwundfaktor auf einen Wert < 1 zu korrigieren wäre.
186 
Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung errechnete Ergebnis ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (sog. Schwund; § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Die Frage, ob ein Schwundausgleich angebracht ist und wie dieser gegebenenfalls vorzunehmen ist, ist für Voll- und Teilstudienplätze je gesondert zu prüfen. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23; im Zusammenhang mit der Schwundkorrektur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
187 
Die Beklagte hat ihre Schwundberechnung lediglich auf Vollstudienplätze ausgerichtet und auch der Ermittlung der Übergangsquoten lediglich die Zahl der jeweils belegten Vollstudienplätze zugrunde gelegt. Dies findet seinen Grund darin, dass die Beklagte seit dem Wintersemester 2003/2004 nur noch Vollstudienplätze vergibt, sodass eine Ermittlung des Schwundverhaltens für Teilstudienplätze entbehrlich ist.
188 
Anhaltspunkte für Zweifel an den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Belegungszahlen für die einzelnen Referenzstudienjahre bestehen nicht. Die Studienanfängerzahlen für das jeweils erste Fachsemester stimmen mit den Festsetzungen der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung überein; gerichtlicherseits wurden in den für die Berechnung entscheidenden Studienjahren keine hinzuzuzählenden Vollstudienplätze - sondern letztlich nur Teilstudienplätze - an Studienanfänger vergeben.
189 
Der von der Beklagten errechnete „positive“ Schwund beruht im Wesentlichen auf der Übergangsquote vom 1. Fachsemester des Wintersemesters 2002/2003 zum 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004, als sich die Studierendenkohorte um 12 Studierende vergrößerte. Dafür dürfte zu einem Großteil der Umstand verantwortlich sein, dass die Beklagte seitdem nur noch Vollstudienplätze vergibt und Inhaber von Teilstudienplätzen bei der Beklagten „hochschulintern“ auf derartige Vollstudienplätze gewechselt sind. Dieses positive Schwundverhalten, das Lehrkapazität auf Teilstudienplätzen bei der Beklagten freigesetzt hat, ist gleichwohl bei der Berechnung der Schwundquote für Vollstudienplätze voll berücksichtigungsfähig. Es ist nämlich gleichgültig ist, ob der eingenommene Vollstudienplatz an derselben oder an einer anderen Hochschule besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
190 
Selbst wenn folglich die von der Beklagten im Übrigen angenommenen Zahlen im Einzelnen korrekturbedürftig sein sollten, was ohne umfängliche Ermittlungen nicht festzustellen ist, so müssten diese Abweichungen - hin zu einem negativen Schwund und einem Schwundfaktor < 1 - für eine kapazitätsgünstige Korrektur der Schwundberechnung ein solches Ausmaß erreichen, dass die Übergangsquote zum Wintersemester 2003/2004 kompensiert würde. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass die Kammer auch im Hauptsacheverfahren von einer weiteren Aufklärung des Schwundverhaltens absieht.
191 
Nach den dargelegten Korrekturen ist die Berechnung der Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2004/2005 konkret wie folgt vorzunehmen:
192 
Das Lehrangebot ist um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. Wirth auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
193 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
194 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist in Anwendung des Substitutionsmodells der Kammer nach Verdoppelung - wie dargelegt - aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass ein Gesamtjahreslehrangebot von 507,2002 - 27 = 480,2002 SWS verbleibt.
195 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu
teilen:
196 
v v V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
197 
Folglich
 errechnen sich 480,2002 : 1,3237 = 362,7712, aufgerundet 363 Studienplätze. Die Beklagte hat die Aufnahmekapazität mit 333 vergebenen Plätzen folglich zu niedrig angesetzt. Die nicht ausgeschöpfte Kapazität der Beklagten genügt für die Aufnahme weiterer 30 Kläger/Innen.
198 
V. Den vom Beklagtenvertreter hilfsweise gestellten Beweisanträge, die sämtlich die Frage der Gruppengröße für Vorlesungen betreffen, war nicht weiter nachzugehen, nachdem die damit zum Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach der dargelegten Rechtsauffassung der Kammer nicht entscheidungserheblich sind. Anknüpfungspunkt für die Korrektur der angesetzten Gruppengröße ist die insoweit fehlende Satzungsgebung durch die Beklagte und der von ihr angewandte Herleitungszusammenhang im Rahmen der Eigenanteilsbildung. Auf die inhaltliche Berechtigung des Wertes von g = 180 kommt es dabei nicht an. Der Beweisantrag Nr. 3 ist zudem bereits deshalb unzulässig, weil es insoweit an einer Tatsachenbehauptung fehlt und der Antrag auf eine Beweisermittlung gerichtet ist.
199 
VI. Im Tenor war für den Fall, dass der Kläger / die Klägerin bis zur Rechtskraft des Urteils eine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Medizin erhält, vorzubehalten, dass dann eine Zulassung bei der Beklagten nicht mehr erfolgt. Zu diesem Zwecke war der Tenor so zu fassen, dass eine Zulassung erst nach einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ausgesprochen wird.
200 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Beklagte in diesem Verfahren unterlegen ist. Eine Orientierung der Kostenentscheidung an der Loschance aller Bewerber - wie sie die Kammer im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - im Eilverfahren für geboten hält - ist bei einer Endentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Urteil nicht angebracht. Die Kammer legt im Hauptsacheverfahren bei der Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze grundsätzlich die Rangfolge der Losliste aus den zugehörigen Eilverfahren zugrunde (vgl. dazu unter Bezugnahme auf das „Beharrungsinteresse“ an der einmal geschaffenen Sachlage und mit pragmatischen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 01.12.1978 - 7 C 34.78 -, BVerwGE 57, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1977 - IX 2186.77 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 88.78 -, KMK-HSchR 1983, 517; Beschluss vom 11.04.1984 - 7 B 147.83 -, KMK-HSchR 1984, 972), sodass es im Hauptsacheverfahren nicht mehr um eine Loschance geht, sondern um die Frage, ob eine hinreichende Anzahl von bislang nicht vergebenen Studienplätzen vorhanden ist, um den Kläger / die Klägerin nach seinem / ihrem Rangplatz auf der Losliste endgültig zuzulassen. Diese Frage wird von Klägerseite mit der auf eine direkte Zuweisung eines Studienplatzes gerichteten Antragstellung bejaht und von der Beklagten mit dem Klagabweisungsantrag jeweils verneint. 30 Kläger/Innen aus der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz von 50 Klägern/Innen haben gegenüber der Beklagten danach aber voll obsiegt, weshalb der Beklagten in diesen Verfahren die Kosten aufzuerlegen sind, wohingegen in den Verfahren der 20 unterlegenen Kläger/Innen diese die Kosten zu tragen haben. Auch der Umstand, dass einzelne Kläger/Innen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
201 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
27 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger / die Klägerin in seinen / ihren Rechten. Die Beklagte hat die vorhandene Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
28 
Die Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 beträgt 363 Studienplätze, sodass 30 weitere Studienplätze unbesetzt sind. Der Kläger / die Klägerin nimmt in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz in der von der Beklagten ausgelosten Rangfolge aus den parallelen Eilverfahren des Wintersemesters 2004/2005 einen der ersten 30 Plätze ein, weshalb der Klage stattzugeben ist.
29 
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 ff. KapVO), wobei Lehrangebot und Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten (§§ 7, 8 KapVO) ermittelt werden, auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (13 Abs. 4 KapVO).
30 
Lehrangebot
31 
1. Die Kammer hält an ihrer bereits im Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach für die C 1 - Stellen Nr. 104980 (Stelleninhaber: Dr. L.) und Nr. 104862 (Stelleninhaber: Dr. M.), deren Überleitung in eine Juniorprofessur vorgesehen war bzw. noch ist, im streitigen Berechnungszeitraum eine Lehrverpflichtung von 6 SWS anzusetzen ist. Die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung haben insoweit - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des 2. HRÄG zum 01.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe gebildet (dazu a)). Dieser Stellengruppe ist - jedenfalls für den hier streitigen Berechnungszeitraum - eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen (dazu b)).
32 
a) Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen können trotz ihrer haushaltsrechtlichen Verankerung als C 1 - Stellen nicht der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996, S. 43, Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -, geändert durch Verordnung vom 04.08.2003, GBl. S. 401, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 - 2. HRÄG -, GBl. S. 1) zugeordnet werden. Sie bilden vielmehr eine eigene Stellengruppe.
33 
Nach § 8 Abs. 1 KapVO VII sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen; das Lehrdeputat ist dabei definiert als die gem. § 9 Abs. 1 KapVO VII im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe. Darin kommt das sog. abstrakte Stellen- und Sollprinzip zum Ausdruck, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt (vgl. dazu nur Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 130). Bei der Ermittlung des Lehrangebots soll danach nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweiligen individuellen Lehrverpflichtung ausgegangen werden, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese entfallenden Regellehrverpflichtungen. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht, sodass die Hochschule im Interesse der Studienplatzbewerber gehalten ist, jede der Lehreinheit zugewiesene und besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen.
34 
Was der Begriff der Stellengruppe jedoch konkret beinhaltet und wie eine solche gebildet wird, ergibt sich weder aus der KapVO VII noch unmittelbar aus der LVVO. Nach Bahro / Berlin (Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn 9) sind als Stellengruppe alle Stellen einer Lehreinheit anzusehen, die ein und derselben Besoldungs(Vergütungs)gruppe angehören und das gleiche Lehrdeputat zu erfüllen haben. Damit wird jedoch bereits ein einheitliches Lehrdeputat vorausgesetzt, das mit Hilfe der Stellengruppenzuordnung gerade erst ermitteln werden soll. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass auch innerhalb einer homogenen Kategorie des Hochschulpersonals eine differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben möglich ist (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 345 zur Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 HRG; ebenso BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1; zur Gruppenbildung in anderem Zusammenhang vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 126f. und 139; Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210, 240 und dazu Knopp, ZBR 2005, 145, 147). Danach ist das abstrakte Stellenprinzip unter Wahrung des personalpolitischen Organisationsermessens der Wissenschaftsverwaltung auszulegen, damit der Normgeber des Dienstrechts und die Wissenschaftsverwaltung in der Stellengruppenbildung flexibel verfahren können, ohne an die vom Hochschulrahmengesetz zu anderen als zu Kapazitätserfassungszwecken vorgegebenen Personalkategorien gebunden zu sein.
35 
Somit sind Stellengruppen nicht bereits rechtssatzmäßig vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 350), vielmehr erfolgt eine faktische Abgrenzung durch die Wissenschaftsverwaltung, aufbauend auf der dienstrechtlichen Ausgestaltung der Stelle ggf. unter Berücksichtigung der im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben. Maßgebend ist dabei bei Beamten zunächst und in erster Linie der nach Maßgabe des Amtes verliehene beamtenrechtliche Status, aus dem die Dienstpflichten des Beamten und ggf. eine Lehrverpflichtung erwachsen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2004 - 4 S 452/04 -, NVwZ-RR 2004, 753). Im Einzelfall kann jedoch auch auf die im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben, das Amt im konkret-funktionellen Sinne, abzustellen sein (vgl. - wenngleich ohne kapazitätsrechtlichen Bezug - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2005 - 9 S 2365/04 -). Auch im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Stellengruppenbildung kann nämlich die Übertragung von Dienstaufgaben im Einzelfall oder die besondere dienstrechtliche Ausgestaltung einer Stelle Bedeutung erlangen, sofern dadurch einzelne Stellen aus dem Kreis der übrigen der Stellengruppe zugehörigen Stellen herausgehoben und einer besonderen Behandlung zugeführt werden (vgl. dazu - wenn auch dort vornehmlich mit Bezug zur Frage des „Lehrpersonals“ im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO - OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ 2002, 749; VGH Hessen, Beschluss vom 22.05.1985 - Fb 32 G 1508/83 T u.a. -, KMK-HSchR 1986, 462 zu sog. Funktionsstellen; BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Eine im Konkreten ggf. abweichende Lehrverpflichtung oder sonstige Besonderheiten einer Stelle können dem entsprechend nicht mehr als „individuelles“ und nach dem abstrakten Stellenprinzip irrelevantes Vorkommnis negiert und außer Betracht gelassen werden, wenn davon eine ganze Gruppe von Lehrpersonen betroffen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 ff.). Kommt einzelnen Stellen im Hinblick auf Status und Funktion eine Sonderstellung zu, so werden die Unterschiede zwischen den somit neu gebildeten Gruppen auch nicht schon dadurch gegenstandslos, dass der Haushaltsgesetzgeber diese Stellen etwa unterschiedslos in einer Besoldungsgruppe zusammenfasst (BVerfG, a.a.O.). Das abstrakte Stellenprinzip, dem ohnehin kein Eigenwert zukommt und das sich gegenüber dem höherrangigen Gebot der Kapazitätserschöpfung auch nicht verselbstständigen darf (vgl. wiederum BVerfG, a.a.O., wie auch Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173), wird durch die weitere Differenzierung nicht verletzt (so aber wohl inzident - im Bezug auf Juniorprofessuren - VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -); die Stellengruppenbildung bzw. -zuordnung ist der Frage der Lehrdeputatszuweisung nach der Regellehrverpflichtung der Stelle nämlich vorgelagert.
36 
Bezogen auf die hier zu beurteilenden C 1 - Stellen, die für die Ausgestaltung als Juniorprofessuren vorgesehen waren, ist von Seiten der Beklagten und der Wissenschaftsverwaltung nach diesen Maßgaben eine eigenständige Stellengruppe gebildet worden. Die Beklagte und das Wissenschaftsministerium haben derartige Stellen gesondert behandelt und vom Kreis der übrigen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen deutlich abgegrenzt:
37 
In Anlage 1 des ministeriellen Kapazitätserlasses zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2004/2005 vom 14.01.2004 (Az. 21-635.31/421 SV) wird im Hinblick auf die im Rahmen der Kapazitätsermittlung einzusetzenden Lehrverpflichtungen zunächst auf die Anlage 2 des Erlasses Bezug genommen, wo u.a. Stellengruppen der beamteten Lehrpersonen in Anlehnung an die Auflistung in § 1 Abs. 1 LVVO wiedergegeben sind. Weiter heißt es sodann:
38 
„Ergänzend hierzu ist für die im Rahmen des Vorgriffs-Förderprogramms `Juniorprofessur` des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beschäftigten beamteten oder angestellten Lehrpersonen bis zum Vorliegen einer landesrechtlichen Regelung eine Lehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase anzusetzen.“
39 
Dem entsprechend hat auch die Beklagte im gerichtlichen (Eil-)Verfahren - noch vor Einführung der landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur - vorgetragen, die Lehrverpflichtung der Stellen solle in den ersten drei Jahren vier, in der zweiten Anstellungsphase sechs SWS betragen (vgl. Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.2004). In gleicher Weise hat die Beklagte bereits in den an die jeweiligen Stelleninhaber gerichteten Ernennungsschreiben vom 15.08.2003 und 01.10.2003 mitgeteilt, dass die Lehrverpflichtung „bis auf weiteres“ - und damit nicht (wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO a.F. für die Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten vorgesehen) „höchstens“ - vier Semesterwochenstunden betrage (woraus jedoch kapazitätsrechtlich nicht bereits auf eine Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS geschlossen werden kann, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 624). Bereits dadurch haben die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung zum Ausdruck gebracht, dass die Stellen kapazitätsrechtlich - trotz der förmlichen haushaltsrechtlichen Ausweisung als C 1 - Stellen - nicht dem Kreis der Wissenschaftlichen Assistenten zugerechnet werden können (zur Bezugnahme auf den Kapazitätserlass vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1997 - NC 9 S 13/97 u.a. -).
40 
Darüber hinaus hat die Beklagte ein berufungsähnliches Verfahren in Anlehnung an die geplante und später eingeführte Rechtsgrundlage für die Berufung von Juniorprofessoren (vgl. nunmehr: § 51 Abs. 5 LHG) - unter Beteiligung der Berufungskommission der Medizinischen Fakultät - durchgeführt und die betreffenden Stellen auch dadurch von den übrigen C 1 - Stellen abgegrenzt. Im Beschluss des Senats der Beklagten vom 12.12.2002 heißt es dem entsprechend, „dem Vorschlag der Medizinischen Fakultät zur Besetzung der ausgeschriebenen Vorgriffsposition für ´Juniorprofessuren` mit der anschließenden Übernahme auf die Juniorprofessur nach Vorliegen der stellen- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Landesrecht (...)“ werde zugestimmt. Ferner wurde den Bewerbern gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 UG die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen und die Überleitung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor (W 1) nach Einführung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zugesagt. Entgegen § 69 Abs. 2 UG ordnete die Beklagte die Stelleninhaber auch nicht einem Professor, sondern der Medizinischen Fakultät zu, dies mit dem Vermerk, dass die Dienstaufgaben in enger Kooperation mit einer jeweils näher bezeichneten Abteilung zu erbringen seien. Dabei sollten die Stelleninhaber bereits von Anfang an wie ein späterer Juniorprofessor behandelt werden, was etwa aus einem Vermerk der Beklagten hervorgeht, wo es Bezug nehmend auf die Ernennungsverfügungen heißt (Anlage BH 14 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005):
41 
„mangels einer entsprechenden Landesregelung - Ernennung als wissenschaftlicher Assistent in der Funktion (mit den Rechten und Pflichten) eines Juniorprofessors“.
42 
Aus alledem wird deutlich, dass die Beklagte der Sache nach - so weit möglich - bereits vor dem Inkrafttreten der erforderlichen landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur eine neue Personalkategorie schaffen wollte. Dazu war die Beklagte, die im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur Sachausstattungsmittel vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bezogen hat, letztlich auch durch die diesbezüglichen Fördergrundsätze des Ministeriums gehalten. Danach hatte die Hochschule die Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in eine Juniorprofessur nach Vorliegen der gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wenn ein Nachwuchswissenschaftler im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur als wissenschaftlicher Assistent eingestellt wurde. Die Beklagte zog deshalb lediglich haushaltsrechtlich - mangels Alternativen - C 1 - Stellen für die Besetzungen heran, weil das geltende Universitätsgesetz für Juniorprofessuren keine eigene Personalkategorie bereit stellte und diese formelle Einordnung der Stellen sowohl im Hinblick auf die Nettovergütung als auch auf die Laufzeit der Juniorprofessur zweckmäßig erschien.
43 
Durch die konkrete Ausgestaltung der für die Einrichtung von Juniorprofessuren vorgesehenen C 1 - Stellen hat die Beklagte somit faktisch eine eigenständige - von den herkömmlichen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen zu unterscheidende - Stellengruppe („Vorgriffs-Juniorprofessoren“) geschaffen.
44 
b) Dieser Stellengruppe ist eine Lehrverpflichtung von 6 Semesterwochenstunden zuzuordnen.
45 
Die Kammer hat zur Frage der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren bzw. entsprechenden Vorgriffs-Stellen in den Eilbeschlüssen betreffend das Wintersemester 2004/2005 vom 02.11.2004 und 09.11.2004 ausgeführt:
46 
„Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 SWS - und die damit verbundene kapazitätsrechtliche Gleichstellung von Juniorprofessoren und wissenschaftlichen Assistenten - ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar. Die Frage, welche Lehrverpflichtung Juniorprofessoren obliegt, ist in Baden-Württemberg normativ bislang nicht geregelt. Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), kennt im Wesentlichen nur die Personalkategorien der Professoren, wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, Hochschuldozenten auf Zeit und der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Normgeber ist insoweit bislang untätig geblieben, obwohl die Landesregierung einen diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt hatte (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.; der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - 2. HRÄG - vom 28.09.2004, verfügbar unter http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de, sieht in Art. 17 nunmehr eine Änderung der LVVO und eine Lehrverpflichtung von 6 SWS nach positiver Evaluation des Stelleninhabers, im Übrigen 4 SWS, vor). Sowohl das MWK (vgl. a.a.O. und im Übrigen Nr. 6 der Anlage 1 zum Kapazitätserlass des MWK vom 14.01.2004 - 21-635.31/421 SV -), als auch die auf dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 beruhende KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) gehen von einer im Laufe der Beschäftigung ansteigenden Lehrverpflichtung von zunächst 4, später 6 bzw. 4 - 6 SWS aus. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) sieht - unter Verweis auf die an einen Juniorprofessor gestellte Aufgabe, ein Lehrprogramm außerhalb seines Spezialinteresses zu entwickeln - eine zeitlich gestaffelte Lehrverpflichtung von 4 bis 8 SWS vor (in diese Richtung auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn 657).
47 
Solange eine - dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht werdende - normative Festsetzung der Lehrverpflichtung nicht vorliegt, was zum entscheidungserheblichen Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII der Fall war, ist die Lehrverpflichtung in richterlicher Notkompetenz anhand der in Geltung befindlichen normativen Vorgaben zu ermitteln. Ob die im Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. HRÄG vorgesehene Festsetzung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 GG genügen, bedarf in den Eilverfahren dieses Semesters daher keiner Entscheidung.
48 
Der Juniorprofessor lässt sich weder als „Professor“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO noch als „wissenschaftlicher Assistent“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO begreifen. Es spricht zwar einiges dafür, den Juniorprofessor unter den Begriff des „Professors“ zu fassen, was eine Lehrverpflichtung von 9 SWS zur Folge hätte. Dafür spricht insbesondere bereits, dass die Konzeption des Bundes- und Landesgesetzgebers Juniorprofessoren den Professoren in wesentlichen Punkten gleichstellt (vgl. insbesondere die Legaldefinition der neu geschaffenen Personalkategorie des „Hochschullehrers“ als Oberbegriff für Professoren und Juniorprofessoren in § 42 Abs. 1 Satz 1 HRG sowie in § 44 Abs. 1 Nr. 1 des geplanten Landeshochschulgesetzes - LHG -, Art. 1 des 2. HRÄG, a.a.O.; zur weitgehenden dienstrechtlichen Gleichstellung vgl. nur Hoins, NVwZ 2003, 1343, 1346). Auch die Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz versteht den Juniorprofessor als Unterbegriff des Professors, wenn es dort in der Besoldungsgruppe W 1 heißt „Professor als Juniorprofessor“. Hinzu kommt, dass der Juniorprofessor nicht zwingend mit der Abfassung einer Habilitationsschrift beschäftigt ist und jedenfalls in Baden-Württemberg - zumindest in den ersten drei Beschäftigungsjahren - nicht mit der Betreuung von Doktoranden belastet werden soll (zu Letzterem vgl. die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme von MDgt Dr. Hagmann, in ähnlicher Fassung verfügbar unter http://www.hochschulverband.de/cms/fileadmin/pdf/workshop/hagmann.pdf ). Gleichwohl hält es die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - nicht für angezeigt, Juniorprofessoren und ordentliche Universitätsprofessoren auch kapazitätsrechtlich hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung gleichzustellen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Unterschiede im Hinblick auf die Belastung der beiden Personalkategorien bestehen. Während nämlich der Professor bereits einen Ruf erhalten hat und lediglich noch nach dem Ausbau seines wissenschaftlichen Rufes strebt, muss der Juniorprofessor sich erst noch für seine Berufung im Anschluss an seine Juniorprofessur qualifizieren. Er muss sich nach drei Beschäftigungsjahren einer Evaluation stellen und bis dahin sein wissenschaftliches Profil schärfen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095; Knopp / Gutheil, NJW 2002, 2828, 2829).
49 
Die Kammer hält es jedoch ebenso wenig für zulässig, Juniorprofessoren hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung mit wissenschaftlichen Assistenten gleichzusetzen. Dies ist - auch in den ersten drei Jahren der Beschäftigung des Juniorprofessors bis zu seiner Evaluation - angesichts der Unterschiede zwischen diesen beiden Personalkategorien nicht vertretbar. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisende pädagogische Eignung des Stelleninhabers Einstellungsvoraussetzung ist (vgl. § 47 Satz 1 Nr. 2 HRG sowie § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des geplanten LHG). Juniorprofessoren im Bereich der Medizin sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation nachweisen (§ 47 Satz 2 HRG, § 51 Abs. 2 Satz 2 LHG). Eine derart erfahrene Lehrperson wird aber auch in stärkerem Maße als ein wissenschaftlicher Assistent in der Lage sein, Lehrverpflichtungen zu übernehmen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.).
50 
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die mit der Einrichtung von Juniorprofessuren in engem Zusammenhang stehende beabsichtigte Neuordnung des Personalwesens an den Hochschulen bei Annahme einer Lehrverpflichtung von 4 SWS ein Kapazitätsabbau zu erwarten wäre, der vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war und dem - falls gewollt - wohl auch nicht die erforderliche Abwägung mit den Belangen der Studierenden und Studierwilligen zugrunde gelegen hat. Gibt es nämlich künftig nur noch Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren), wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben als hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal der Hochschulen (vgl. § 42 Satz 1 HRG, § 44 Abs. 1 des gepl. LHG), so entfallen damit insbesondere etwa die Kategorien der Oberassistenten und Hochschuldozenten auf Zeit, denen bislang eine Lehrverpflichtung von 6 bzw. 7-9 SWS zugeordnet war. Setzt man dann aber für Juniorprofessoren nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS an, so hat dies einen beträchtlichen Kapazitätsabbau zur Folge, sodass letztlich die mit den Gesetzesänderungen angestrebte Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu Lasten der Ausbildungskapazität geht (vgl. insoweit auch die Bedenken des Rechnungshofs im Anhörungsverfahren zum 2. HRÄG, wiedergegeben in der Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., unter 2.1.9, S. 306 f.).
51 
Die Landesregierung selbst geht im Übrigen offenkundig davon aus, dass die Lehrkapazität eines Juniorprofessors mit dem gewählten zeitlich gestaffelten Ansatz von 4 - später 6 - SWS nicht ausgeschöpft ist und legt dies dem Gesetzentwurf zugrunde. Zur Begründung der Ablehnung der Lehrdeputatsanhebung heißt es nämlich u.a., dass das vorgeschlagene Deputat auf einer KMK-Vereinbarung beruhe und jede Erhöhung zu Wettbewerbsnachteilen für Baden-Württemberg führe (vgl. die Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., S. 486). Wettbewerbsnachteile sind aber kapazitätsrechtlich betrachtet kein sachgerechter Gesichtspunkt, vielmehr setzt die Berufung auf derartige Nachteile im Vergleich zu anderen Bundesländern gerade voraus, dass auch eine höhere Lehrverpflichtung festgesetzt werden könnte und dies lediglich deshalb unterbleiben soll, um hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler mit dem Angebot einer niedrigen Lehrverpflichtung anwerben zu können. Der Staat darf aber im Falle eines Bewerberüberhangs wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl und des hieraus folgenden Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in den Lehrpersonen verkörperte Ausbildungspotenzial nicht ungenutzt lassen; vielmehr muss er grundsätzlich auch diesen Personenkreis im gebotenen Umfang zur Lehre heranziehen, um so dem Verfassungsgebot des Art. 12 GG zu genügen und im Rahmen seiner organisatorischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Gerade für den Bereich der Medizin ist wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die vollständige Ausschöpfung der Kapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02).
52 
Nach alledem ist der Juniorprofessor eher mit einem ordentlichen Professor als mit einem wissenschaftlichen Assistenten vergleichbar, sodass vieles dafür spricht, auch die Lehrverpflichtung des Juniorprofessor entsprechend anzuheben. Angesichts der bevorstehenden normativen Regelung - wie auch immer sie ggf. in ihrer Endfassung aussehen wird - ist jedoch im Eilverfahren eine vorsichtige Betrachtungsweise angezeigt. Die Kammer hält jedoch eine Lehrverpflichtung von zumindest sechs SWS - von Anbeginn der Beschäftigung an - für in jedem Falle angemessen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.). Dies entspricht der Lehrverpflichtung von Oberassistenten. Eine Gleichstellung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren und Oberassistenten scheint insbesondere deshalb angezeigt, weil sie durchaus vergleichbaren Personalkategorien zugehören. Der Oberassistent muss nicht zwingend habilitiert sein, aber gleichwertige wissenschaftliche Leistungen erbracht haben (§ 71 a Abs. 2 UG); er führt - wenn auch auf Anordnung - selbstständig Lehrveranstaltungen durch und ist ebenfalls nur auf Zeit ernannt. Auch das Dienstverhältnis des Oberassistenten dient dazu, dem Stelleninhaber als Nachwuchswissenschaftler für einen überschaubaren Zeitraum eine Stelle bis zu seiner Berufung anzubieten und ihn gleichzeitig an der Hochschule zu halten (vgl. Wiedmann, in: Haug, Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 1071).
53 
All dem steht nicht entgegen, dass derzeit eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Juniorprofessuren fehlt bzw. aussteht. Die hier zu beurteilenden beiden Stellen sind faktisch als Juniorprofessuren ausgestaltet. Darüber hinaus schreibt die Antragsgegnerin auch weiterhin entsprechende Stellen aus (aktuell in der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften, vgl. http://www.mathematik.uni-ulm.de/fak/jobs/jp-stochastik.html , abgerufen am 08.10.2004).“
54 
Daran hält die Kammer fest (ebenso im Übrigen VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD - in einer vergleichbaren Konstellation; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - zum niedersächsischen Hochschulgesetz; anders VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen und das Vorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen:
55 
Die Neuregelung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, 65), wonach für diese eine Lehrverpflichtung von 6 SWS, soweit deren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer - nach spätestens 4 Jahren (§ 51 Abs. 7 LHG) - positiv evaluiert worden sind, und im Übrigen eine solche von 4 SWS gilt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.), hat für die hier vorzunehmende Kontrolle der Kapazitätsermittlung des Berechnungszeitraums 2004/2005 keine unmittelbare Auswirkung. Das 2. HRÄG wurde vom Landtag am 09.12.2004, damit also nach Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004), beschlossen und trat erst nach dem Jahreswechsel in Kraft, sodass § 5 Abs. 2 KapVO VII einer Berücksichtigung entgegensteht. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass wesentliche Datenveränderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind und auch bis zum Zeitpunkt der Festsetzung eintreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1986 - NC 9 S 174/86 - unter Verweis auf die Systematik der einzelnen Absätze des § 5 KapVO; VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -).
56 
Auch in der Sache ändert sich durch die nunmehr erfolgte Regelung mit Verordnungsrang - die LVVO wurde hier im Wege eines Parlamentsgesetzes (Art. 17 des 2. HRÄG) geändert, was jedoch den Charakter der LVVO als Verordnung unberührt lässt und ihr insoweit keine Gesetzesqualität verleiht (vgl. auch Art. 25 des 2. HRÄG) - für den streitigen Berechnungszeitraum nichts. Zwar ist darin eine weitere, durchaus sachverständige Stellungnahme zur Frage der Höhe einer angemessenen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbaren Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren zu sehen. Dem Gesetzgeber oblag es nämlich, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich begründeten Zulassungsanspruch der Studienbewerber einerseits und der durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und den Geboten des Dienstrechts bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals sowie den Interessen der bereits zugelassenen Studierenden an einer ordnungsgemäßen Ausbildung andererseits abzuwägen und die Grenzen des für alle Beteiligten Zumutbaren festzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109). Er hat dabei aufgrund wertender Entschließung eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts geschaffen. Diese - auch und vielleicht sogar vornehmlich politische - Entscheidung ist jedoch jedenfalls für die Vergangenheit nicht bindend (allgemein zu Beschränkungen auch des Normgebers beim Erlass kapazitätsbestimmender Regelungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361). Sie steht neben weiteren Äußerungen anderer Stellen zur Bewertung der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren. Die KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12.06.2003 ( http://www.kultusministerkonferenz.de/doc/beschl/lehrhoch.pdf ) sieht etwa - leicht abweichend und ausgehend von zwei jeweils dreijährigen Anstellungsphasen eines Juniorprofessors (vgl. § 48 Abs. 1 HRG i.d.F. des vom BVerfG mit Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, für nichtig erklärten 5. HRGÄndG) - eine Regellehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 4 bis 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase vor; die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 5. HRG-ÄndG (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) schlägt eine Staffelung von 4 bis 8 SWS vor. Daraus wird deutlich, dass die Frage der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren von verschiedenen Stellen unterschiedlich beurteilt wird (wieder abweichend etwa die bereits zitierte Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - und vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -).
57 
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Kapazitätsermittlung erstreckt sich auch auf die Kontrolle, ob der Berechnung angemessene Lehrverpflichtungen zugrunde liegen. Zwar obliegt die Konkretisierung der Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung. Auch und gerade dann, wenn - wie hier zum nach § 5 KapVO VII entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Juniorprofessoren bzw. entsprechende Vorgriffspositionen - eine normative Festlegung der Lehrverpflichtungen fehlt, kommt aber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zu berücksichtigen, dass die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig ist; entscheidend bleibt aber, dass bei der Beurteilung dieser Wertungsfrage höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen wurde (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173; Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361).
58 
Als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen wird in ständiger Rechtsprechung auf die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zurückgegriffen. Die dort niedergelegten Werte verkörpern als eine Art Rechtserkenntnisquelle oder „normähnliche Vorgabe“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109) einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).
59 
Für die hier zu beurteilende Frage der Lehrverpflichtung von (künftigen) Juniorprofessoren können die Entscheidungsgremien der KMK aber nicht an vorgefundene Erfahrungswerte anknüpfen, da es derartige Erfahrungen mit dieser neu geschaffenen Personalkategorie noch nicht gibt. Die Äußerungen der KMK - wie auch diejenigen anderer sachverständiger Stellen - haben mehr die Natur einer "dezisiven Wertung mit prognostischer Tendenz" (vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155). Auch wenn die Vorgaben der KMK gleichwohl ein sachkundiges Urteil darüber verkörpern, was auch prognostisch für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich erachtet werden kann, so kommt diesem Urteil dennoch nicht ein vergleichbares Gewicht zu wie den auf langjährigen Erfahrungen beruhenden sonstigen Stellungnahmen der KMK. Derart prognostische und dezisive Wertungen unterliegen in verstärktem Maße Kontrollen in Anbetracht des Gebots der vollen Kapazitätsausschöpfung. Demgemäß sind Abweichungen möglich und geboten, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173). Das ist hier der Fall.
60 
Die gewichtigen Gründe, die die Kammer veranlassen, eine von den wertenden Einschätzungen der KMK und des Normgebers teilweise abweichende Sichtweise einzunehmen, sind in den - bereits wiedergegebenen - Ausführungen der Kammer in den Eilbeschlüssen zum Wintersemester 2004/2005 dargelegt, worauf erneut verwiesen wird. Anlass zur diesbezüglichen Inanspruchnahme der richterlichen Notkompetenz bestand und besteht. Eine solche gerichtliche Eingriffsbefugnis ist eröffnet, wenn sich der Normgeber einer möglichen Regelung durch anhaltende Untätigkeit bezüglich seiner Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Die Landesregierung hat einen diesbezüglichen Regelungsbedarf bereits früh gesehen (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.). Das Wissenschaftsministerium hat in Kenntnis der - wenngleich nichtigen - rahmenrechtlichen Vorschriften bezüglich der Juniorprofessur und der Vorgriffsfördermittel für derartige Stellen bereits im zitierten Kapazitätserlass vom 14.01.2004 Regelungen getroffen, die jedoch keinen Verordnungsrang hatten. Einer normativen Regelung der Lehrverpflichtung für die bereits besetzten „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ hat sich der Normgeber entzogen.
61 
Fehlt es danach am Erlass einer formellen Rechtsnorm, so ist das Verwaltungsgericht gleichwohl nicht berechtigt, eine Zahl nach eigenem Gutdünken festzusetzen, sondern muss die Lücke im Wege einer Ableitung aus bestehenden normativen oder normähnlichen Vorgaben und in Anlehnung an den verlautbarten Rechtsetzungswillen des Normgebers schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -). In dieser Weise hat die Kammer die Regelungslücke in den Ausführungen im Eilverfahren im Wesentlichen durch eine Analogie zur Lehrverpflichtung der Oberassistenten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.) geschlossen. Mit der diesbezüglichen Regelung in der LVVO hat der Verordnungsgeber für eine von der Qualifikation und der Aufgabenbelastung vergleichbare Personalkategorie zum Ausdruck gebracht, dass eine Lehrbelastung von 6 SWS zumutbar ist, und seinen diesbezüglichen Rechtsetzungswillen verlautbart. In Anbetracht des Kapazitätserschöpfungsgebots hält die Kammer weiterhin eine Gleichstellung der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ mit Wissenschaftlichen Assistenten herkömmlicher Art für unangemessen. Gleichwohl ist auch eine Heranziehung des Lehrdeputats von „Seniorprofessoren“ (9 SWS) nicht gerechtfertigt (vgl. aber zum prinzipiell identischen Aufgabenbereich nunmehr auch Detmer, in Hartmer / Detmer, HSchulR-Praxishandbuch, 2004, II, Rn 30 und Knopp, ZBR 2003, 149, 150). Der (Weiter-)Qualifizierungsfunktion der Stellen ist mit einem Lehrdeputat von 6 SWS hinreichend Rechnung getragen.
62 
Zum Lehrangebot sind daher für die beiden streitigen Stellen je 2 SWS, somit insgesamt 4 SWS, hinzuzuzählen.
63 
2. Auch die dem neu gewählten Prodekan gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung kann kapazitätsrechtlich im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum keine Anerkennung finden. Die Kammer hat in den Eilbeschlüssen des Wintersemesters 2004/2005 dazu ausgeführt:
64 
„Es fehlt an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004 (zu diesem Stichtag vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02 - und § 5 KapVO VII). Die Antragsgegnerin hat lediglich den Vorschlag des Fakultätsvorstandes zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 vorgelegt. Das Gericht hat daraufhin den Beschluss des Rektorats angefordert. Die Antragsgegnerin hat sodann auf den Beschluss des Rektorats vom 30.04.2002 Bezug genommen, welcher dem Vorschlag des Fakultätsvorstandes vom 01.03.2002 zustimmt, wonach den namentlich benannten Studiendekanen eine Deputatsermäßigung von 6 bzw. 3 SWS und dem nicht namentlich, sondern nur nach seiner Funktion benannten Dekan und Prodekan jeweils 4 SWS an Deputatsermäßigung zugute kommen sollen; einen aktuellen, konkret die Wahl von Prof. W. betreffenden Rektoratsbeschluss hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Vielmehr hat sie lediglich vorgetragen, die mit dem früheren Beschluss getroffene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung für Dekan und Prodekan diene der Verwaltungsvereinfachung und sei sachgerecht.
65 
Die Entscheidung des Rektorats über die funktionsbezogene Verteilung von Lehrverpflichtungsermäßigungen aus dem Jahre 2002 kann die nach der Wahl von Professor W. erforderliche Neuentscheidung über die individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht ersetzen. Im Rahmen der (Ermessens-)Entscheidung über die Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung hat die Antragsgegnerin die Belange der Studienbewerber nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts angemessen zu berücksichtigen und die in Frage stehenden Belange nach dem ihnen zukommenden Gewicht abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -; SächsOVG, Beschluss vom 18.06.2001 - NC 2 C 32/00 -). So ist die Antragsgegnerin etwa bereits darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Bestellung eines dritten Studiendekans kapazitätsrechtliche Anerkennung finden kann, wenn dies zu einer weitergehenden Verminderung des Lehrangebots in einer kapazitätsbeschränkten Lehreinheit führt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die Rektoratsentscheidung nach § 6 a Abs. 5 LVVO rein funktionsbezogen und ohne Ansehen des jeweiligen Stelleninhabers und der übrigen Lehrdeputatsermäßigungen vorzunehmen. Es ist angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Konstellationen innerhalb des Fakultätsvorstands vielmehr bei der Ermessensausübung stets zu beachten, wie das Gremium im Einzelnen zusammengesetzt ist, welche Deputatsermäßigungen bereits in Ansatz gebracht worden sind und welche konkreten - insbesondere kapazitären - Auswirkungen die Neuwahl eines Dekans oder Prodekans mit sich bringt. Dabei kann und muss die Entscheidung über das Ausmaß einer zu gewährenden Deputatsermäßigung ggf. auch Besonderheiten, die mit der Person des Funktionsinhabers verknüpft sind, Rechnung tragen. Eine lediglich funktionsbezogene Abwägung lässt beispielsweise außer acht, aus welcher Lehreinheit ein neu gewählter Prodekan oder Dekan kommt - sogar ob er Zahn- oder Humanmediziner ist -, welche sonstigen etwa personalvertretungsrechtlichen Verpflichtungen oder Forschungsaufgaben ihm obliegen und welche Auswirkungen die Ermäßigung konkret auf die Zulassung von Studienbewerbern im anstehenden Berechnungszeitraum hat. Im Einzelfall kann es etwa auch vorkommen, dass ein Dekan oder Prodekan in seiner Eigenschaft als Professor für ein fachliches Lehrangebot verantwortlich ist, das nicht ohne Weiteres anderweitig sichergestellt werden kann, und dass bereits deshalb eine Deputatsermäßigung in größtmöglichem Umfang nicht in Betracht kommt (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 408). Eine abstrakte und lediglich an die typischen Verwaltungsaufgaben des Funktionsinhabers anknüpfende Freistellung von der Lehrverpflichtung wird folglich den Anforderungen des § 6 a Abs. 5 LVVO, der eine Entscheidung über die „individuelle Verteilung“ fordert, nicht gerecht. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass die medizinische Fakultät den nach § 6 a Abs. 2 LVVO eröffneten Freistellungsspielraum voll ausgeschöpft und derzeit auch offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (Prof. Dr. M., Prof. Dr. K. und Prof. Dr. H., vgl. den Internetauftritt des Studiendekanats unter www.uni-ulm.de/medizin/Fakultaet/Studium%20%26%20Lehre/Stu-diendekanat/Studiendekane/index.html ).
66 
Nachdem eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Rektoratsentscheidung zum Stichtag 01.10.2004 nicht vorlag und nunmehr auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mehr nachgeholt werden kann, kann die Deputatsermäßigung für Prof. W. kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden. (...)“
67 
Daran hält die Kammer auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Beklagten fest. Die Beklagte erkennt zwar an, dass Entscheidungen nach § 6 a Abs. 5 LVVO wie solche nach § 9 Abs. 2 LVVO auch unter Berücksichtigung der Belange von Studienbewerbern zu erfolgen hätten. Es sei jedoch von einer unterschiedlichen Prüfdichte bzw. von einem unterschiedlichen Freiraum der Universität in Abhängigkeit von der Frage, welcher Funktion die Deputatsermäßigung zukommen solle, auszugehen. Aus dem Fehlen der Wendung „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) in § 6 a LVVO schlussfolgert die Beklagte, dass die Anforderungen an die Abwägung geringer seien als im Rahmen des § 9 LVVO. Entscheidend seien darüber hinaus die bereits gesetzlich festgelegten und von der Person des Funktionsinhabers unabhängigen Aufgaben des Prodekans als Stellvertreter des Dekans. Regelmäßig und unabhängig vom konkreten Amtsinhaber sei erfahrungsgemäß mit den Hauptverwaltungsämtern der Universität ein so hoher Aufwand verbunden, dass die Deputatsermäßigung von 4 SWS gerechtfertigt sei. Die Anknüpfung des Rektoratsbeschlusses der Beklagten aus dem Jahr 2002 an die Funktion sei daher sachgerecht und zulässig, sie diene im Übrigen auch der Verwaltungsvereinfachung.
68 
Eine lediglich an die Funktion anknüpfende Lehrverpflichtungsermäßigung - ohne Ansehen der Person des Amtsinhabers - ist nur eine unzureichende Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber, die (unstreitig) auch im Rahmen des § 6 a Abs. 5 LVVO zu erfolgen hat (so zu Letzterem auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 164). Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -) hat aus der an das Wissenschaftsministerium gerichteten Forderung des § 9 Abs. 2 LVVO nach der Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach lediglich das - an sich selbstverständliche - Erfordernis abgeleitet, dass zu prüfen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei (sic!) müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Funktionsinhabers (dort: des Strahlenschutzbeauftragten) erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., unter Verweis auf Sächs. OVG, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Die Abwägungserfordernisse gelten also bei der Ermessensentscheidung nach § 6 a LVVO gleichermaßen. Auch die Beklagte selbst hat im Übrigen in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2002/2003 noch vorgetragen, die Freistellungspauschale des § 6 a LVVO solle es dem Rektorat ermöglichen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Fakultätsstruktur und des jeweiligen Lehrbedarfs individuell und flexibel auf unterschiedliche Belastungen der einzelnen Mitglieder des Fakultätsvorstandes zu reagieren (vgl. die Wiedergabe des Vorbringens im Beschluss der Kammer vom 14.10.2002 - NC 6 K 316/03 -). Eine rein funktionsbezogene Abwägungsentscheidung auf genereller Ebene stellt hingegen nicht alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte ein und ist deshalb ermessensfehlerhaft. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 6 a Abs. 2 LVVO, dass die gesetzliche Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des Prodekans nicht bereits eine Entscheidung über die Höhe der Lehrverpflichtungsermäßigung zulässt. Danach kann die Lehrverpflichtung des Prodekans nämlich um „höchstens“ vier Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden, sodass die Verordnung selbst davon ausgeht, dass die Belastung nicht bereits durch die gesetzliche Aufgabenbeschreibung vorgegeben ist, sondern weitere Faktoren in die Betrachtung mit einzubeziehen sind. Daraus folgt die Verpflichtung, den jeweils vorzufindenden Strukturen, innerhalb derer die einzelnen Leitungsfunktionen ausgeübt werden, Rechnung zu tragen (so auch OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2002 - 9 Y 1/02 -). Innerhalb eines Organisationskonzeptes dieser Leitungsfunktionen bedarf es prüfender Abwägung, ob bei der Entlastung des Dekans durch einen Prodekan und drei Studiendekane für den Prodekan ebenfalls die höchstmögliche Deputatsreduzierung angesetzt werden kann. Davon ging darüber hinaus auch der Fakultätsvorstand aus, da dessen Vorschlag zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 bei einer bereits durch den Rektoratsbeschluss aus dem Jahr 2002 funktionsbezogen erfolgten Deputatsermäßigung entbehrlich gewesen wäre.
69 
3. Die von der Beklagten vorgenommene Verlagerung der in den Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist kapazitätsgünstig oder jedenfalls kapazitätsneutral, solange die vormals von diesen Abteilungen erbrachten Lehrleistungen in entsprechendem Umfang als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden. Dies ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum der Fall, wie die Kammer bereits in den zugehörigen - den Beteiligten bekannten - Eilbeschlüssen dargelegt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nachdem - soweit ersichtlich - auch kein Kläger dagegen etwas vorgebracht hat.
70 
Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der umfänglichen Lehraufträge, die nach den vorgelegten Lehrveranstaltungsübersichten den verschobenen - nunmehr klinischen - Abteilungen im noch laufenden Berechnungszeitraum zugute kommen sollen, scheitert für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2004/2005 bereits an der Regelung des § 10 Satz 1 KapVO VII, wonach lediglich die in den dem Berechnungsstichtag (01.10.2004) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen werden können (a.A. Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 171 unter Verweis auf § 5 Abs. 2 KapVO VII).
71 
4. Eine Korrektur des Lehrangebots im Hinblick auf die von Klägerseite beanstandete Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter von lediglich 4 SWS ist nicht geboten. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Beklagte im entscheidungserheblichen Berechnungszeitraum Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter vorhält, auf die sie kapazitätsrechtlich unerhebliche Befristungsgründe anwendet und deren Stellengruppenzuordnung daher zu beanstanden sein könnte.
72 
§ 1 Nr. 8 UAbs. 3 LVVO a.F. legt die Lehrverpflichtung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, die Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden fest. Damit wird die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber derjenigen der auf Dauer angestellten, welche in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden beträgt (§ 1 Nr. 8 UAbs. 2 i.V.m. Nr. 6 UAbs. 1 LVVO a.F.), um mehr als die Hälfte herabgesetzt. Die punktuelle Anhebung der Lehrverpflichtung um eine SWS für die Stellengruppe der Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) begründet dabei keinen Anspruch des Studienbewerbers auf verhältnisgleiche Anhebung der Lehrverpflichtung anderer Stellengruppen (vgl. zu Wissenschaftlichen Assistenten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), sodass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter auf dieser Grundlage nicht in Betracht kommt.
73 
Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt - im Rahmen des § 57b HRG - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 145). Es ist ihr zu dem Zwecke eingeräumt, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Hierunter sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Urteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23). Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken. Die Befristung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse als solche begegnet nach diesen Maßgaben keinen Bedenken, wenn sie - und die daraus folgende Herabsetzung der Lehrverpflichtung - durch einen kapazitätserheblichen Gesichtspunkt getragen wird.
74 
Die Reduktion der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter knüpft allein an den Umstand der Befristung des Arbeitsvertrages an. In dienstrechtlicher Hinsicht kann die Befristung jedoch die unterschiedlichsten Gründe haben (vgl. § 57b Abs. 2 HRG i.d.F. vor Inkrafttreten des 5. HRG-ÄndG v. 16.02.2002). Nicht alle diese Gründe rechtfertigen es, Folgerungen auch für die Lehrverpflichtung zu ziehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Welche Gründe für den Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung oder für die Kultusministerkonferenz maßgebend waren, ist nicht bekannt; amtliche Begründungen werden nicht gegeben. Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F.) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49). Sie nimmt damit an, dass Befristungen von Arbeitsverträgen Wissenschaftlicher Mitarbeiter auch mit Blick auf eine berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgenommen werden (vgl. dazu auch § 53 Abs. 2 Satz 2 HRG), und billigt es, wenn (auch) deshalb die Lehrverpflichtung herabgesetzt wird. Daneben dient die befristete Beschäftigung Wissenschaftlicher Mitarbeiter und der damit verbundene regelmäßige Austausch des Personals auch der Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen (vgl. zu alledem die Begründungserwägungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 5. HRG-ÄndG, BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17 f. und 30, die Begründung zum Gesetzentwurf zum HdaVÄndG, BT-Ds. 15/4132 vom 09.11.2004, S. 12, sowie etwa BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 14).
75 
Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung erforderlichenfalls darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung zu einer Stellengruppe abgestellt wird, kapazitätserheblich ist. Wird die Befristung mit Erwägungen gerechtfertigt, die wie die erstmalige Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wie die Einstellung zu Fort- und Weiterbildungszwecken einen sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung erkennen lassen, genügt das der dem Kapazitätserschöpfungsgebot entspringenden Obliegenheit der Wissenschaftsverwaltung, ihre Bewertungen offen zu legen. Die Wissenschaftsverwaltung ist dabei nicht etwa aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten nachzuweisen, ob eine bestimmte Stelle im Einzelfall auch tatsächlich (noch) den Befristungsgrund erfüllt. Hat z.B. ein Stelleninhaber, dessen Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zugleich seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.), die angestrebte Qualifikation erreicht, so ändert das nicht notwendigerweise etwas an der Stellengruppenzugehörigkeit, solange die vertraglich bedungene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.).
76 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 14.09.2004 erklärt, dass alle befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Gruppe des wissenschaftlichen Nachwuchses gehörten und Ihnen in entsprechendem Umfang die Möglichkeit zur Aus-, Fort- und Weiterbildung eingeräumt werde. Auch das Universitätsklinikum der Beklagten, das die Stellen der Vorklinik verwaltet, hat am 02.03.2005 (Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005) erklärt, sämtliche im Rahmen der regulären Haushaltsmittel ausgewiesenen befristeten BAT IIa/Ib - Stellen seien nach ihrer generellen Widmung für den wissenschaftlichen Nachwuchs bzw. die wissenschaftliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen und würden grundsätzlich auch entsprechend dieser Widmung besetzt. Keinem der Stelleninhaber sei dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich ein über 4 SWS hinaus gehendes Lehrdeputat zugeordnet.
77 
Die Kammer hat diese Angaben überprüft und ausgewählte Arbeitsverträge einzelner befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter angefordert. Diese enthalten sämtlich keine spezifische Regelung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung oder den Umfang von Weiterqualifizierungsmaßnahmen. Es haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vorgetragene Widmung der Stellen im Einzelfall unzutreffend und eine anderweitige Stellengruppenzuordnung angezeigt wäre, weshalb auch keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung in dieser Hinsicht bestand.
78 
Bezüglich der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin K. folgt dies bereits daraus, dass in ihrem am 12.08.2004 - und damit in der Schwebezeit nach Nichtigerklärung der Befristungsregelungen des 5. HRG-ÄndG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, und vor Inkrafttreten des HdaVÄndG vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) - abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Sachbefristungsgrund § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F. zitiert und auf die erstmalige Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin verwiesen wird, worin der Routinemangel eines Lehranfängers zum Ausdruck kommt (zur Kapazitätserheblichkeit dieses Befristungsgrundes vgl. zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Darin liegt ein kapazitätserheblicher Bezug, der die Stellengruppenzuordnung rechtfertigt. Insbesondere verhält es sich bei dieser Stelle nicht so - wie man zunächst aufgrund des Befristungsdatums hätte vermuten können -, dass die Befristung allein auf der Zeitbefristungsregelung des § 57f Abs. 2 i.d.F. des 5. HRGÄndG beruht, der die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung eines befristeten Vertrages ausdrücklich gerade bis zum 28.02.2005 ohne nähere Begründung vorsieht.
79 
Die übrigen, einer Prüfung unterzogenen Arbeitsverträge der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen L., Dr. T., G. und Dr. P. enthalten aufgrund des Zeitpunkts ihres Abschlusses sämtlich eine Verweisung auf § 57b HRG in der jeweils gültigen Fassung nach Inkrafttreten des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG, sodass die Befristung jeweils nur auf Zeit- und nicht explizit auf Sachbefristungsgründe gestützt wurde. Dem Arbeitsvertrag selbst lässt sich folglich kein Anhalt für die Kapazitätserheblichkeit der Befristung entnehmen. Die Versicherung der Beklagten, dass die entsprechenden Stellen der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewidmet seien, lässt sich für diese Stellen auch nicht widerlegen. Dazu müsste erwiesen sein, dass die Stelleninhaber nicht mit Dienstleistungen beschäftigt werden, die zumindest auch ihrer Weiterqualifizierung in irgend einer Weise dienen bzw. dass sie auch sonst keine Gelegenheit zu derartigen Tätigkeiten bekommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 717). Für die Stellen L. und G. liegt dies schon deshalb fern, weil sie bei Anstellung noch nicht promoviert waren und zudem aufgrund ihres Lebensalters ein weiterer Fortgang ihrer beruflichen Weiterbildung nahe liegt. Wissenschaftliche Mitarbeiter, die am Anfang ihrer akademischen Laufbahn stehen, kommen ohnehin regelmäßig nur unter besonderen Umständen für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in Frage. Die Stellengruppenzuordnung der Stellen der Dres. T. und P. ist nicht zu beanstanden, obwohl beide bereits promoviert sind und bereits wiederholt bei der Beklagten angestellt wurden oder eine verhältnismäßig lange Vertragslaufdauer vereinbart wurde. Fr. Dr. T. befindet sich nach Angaben der Beklagten in der „Postdoc-Phase“ und erhält nach Auskunft ihres zugeordneten Professors Gelegenheit zur Weiterbildung. Auch für die Stelle von Fr. Dr. P. ließ sich nicht feststellen, dass ihr - entgegen der Stellenwidmung - keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben wird.
80 
Entgegen der im Laufe der Verfahren von einzelnen Klägervertretern zwischenzeitlich geäußerten Rechtsauffassung ändert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - nichts an der Befristung der unter - vermeintlicher - Geltung des nichtigen 5. HRG-ÄndG abgeschlossenen Verträge; es sind nicht etwa unbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit der Folge entstanden, dass den entsprechenden Stellen ein Lehrdeputat von 9 SWS zuzuordnen wäre.
81 
Dabei kann offen bleiben, ob die vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Befristungsabreden in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG oder einstweilen auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ihre Gültigkeit behalten (vgl. dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. - und Chantelau, NVwZ 2004, 1444). Es ist schon nicht ersichtlich, dass einzelne Beschäftigte bei der Beklagten die Rechtsunwirksamkeit von Befristungen geltend gemacht haben (vgl. dazu im Einzelnen auch Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2004 - 7 CE 04.11143 u.a. -). Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse dürften im Übrigen jedenfalls dann nicht begründet worden sein, wenn bei Vertragsschluss objektiv ein Befristungsgrund vorlag (vgl. zur Problematik OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; Preis, NJW 2004, 2782; Löwisch, NZA 2004, 1065, 1067 f.). Schließlich müsste eine ergänzende Vertragsauslegung jeweils dazu führen, dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses von beiden Vertragspartnern gewollt war und kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden sollte.
82 
Ohnehin hat sich die Frage der „Entfristung“ der Arbeitsverträge durch die Regelung des § 57 f Abs. 1 HRG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich - HdaVÄndG - vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) erledigt, nachdem die neuen (Zeit-)Befristungsbestimmungen des HRG denen des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG weit gehend entsprechen und das HdaVÄndG ihnen rückwirkende Geltung beimisst (zur Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1938/04 -). Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des HdaVÄndG sind weder geltend gemacht noch für die Kammer ersichtlich, nachdem die rahmenrechtlichen Regelungen betreffend die Einrichtung von Juniorprofessuren wesentlich zurückhaltender formuliert sind, sodass eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit diesen Fragen weder angezeigt erscheint noch - mangels Entscheidungserheblichkeit - eine Vorlage durch die Kammer in Betracht kommt.
83 
5. Auch der Deputatsansatz von 4 SWS für die C 1 - Stellen Wissenschaftlicher Assistenten, soweit sie nicht als „Vorgriffsstellen“ für Juniorprofessuren ausgewiesen sind, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass manche dieser Stellen mit Stelleninhabern besetzt sind, die in befristeten Angestelltenverhältnissen (BAT IIa/Ib) beschäftigt werden. Auch deren Arbeitsverträge hat die Kammer in ausgewählten Einzelfällen angefordert und überprüft, ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Stellen umgewidmet worden wären oder den Stelleninhabern keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben würde. Ohnehin sieht bereits § 69 Abs. 1 Satz 2 UG vor, dass Wissenschaftlichen Assistenten ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben ist, sodass bereits das gesetzliche Bild des Assistenten eine Weiterqualifikation beinhaltet.
84 
Gleiches gilt auch für die mit Dr. B. besetzte C 1 - Stelle Nr. 104860. Hier kommt hinzu, dass sich Dr. B. derzeit habilitiert und sich damit ersichtlich weiterbildet. Sein Arbeitsvertrag ist überdies deshalb befristet abgeschlossen worden, weil er „besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre und/oder Forschungsarbeit erwerben oder vorübergehend in sie einbringen soll“ (vgl. § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a.F. und dazu Reich, HRG, § 57 b, Rn 5). Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt hier nach den Bekundungen von Dr. B. in der mündlichen Verhandlung im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre. Vor dem Hintergrund, dass der Befristungsgrund einen Personalaustausch zwischen Hochschulforschung und Industrie- und Wirtschaftsforschung und eine entsprechende Fluktuation ermöglichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 16), begegnet auch das Lehrdeputat von 4 SWS kapazitätsrechtlich keinen Bedenken.
85 
6. Eine Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten kommt für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht in Betracht. Es ist weder möglich, diese direkt als wissenschaftliches Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung anzusehen, noch kommt eine (entsprechende) Anwendung von § 10 oder § 14 Abs. 3 KapVO VII in Betracht.
86 
a) Nach § 8 Abs. 1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Es muss sich folglich um Personen handeln, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Drittmittelbedienstete, die nicht im Haushaltsplan verankert sind und nicht aus Haushaltsmitteln bezahlt werden, gehören nicht dazu, ebenso wenig Stellen, die ausschließlich für Zwecke der Forschung eingerichtet worden sind (Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 8 KapVO, Rn 5). Bei Drittmittelbeschäftigten handelt es sich nicht um Lehrpersonen, die Stellen des Lehrpersonals (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) innehaben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230; Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 747, 749 f.). Dies ist Ausfluss des abstrakten Stellenprinzips, wonach bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese nach § 9 Abs. 1 KapVO VII entfallenden Regellehrverpflichtungen. Damit wird die Aufnahmekapazität der Lehreinheit in erster Linie durch die Zahl der vorhandenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt, die ihr gerade zu dem Zweck zugewiesen werden, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Kapazität entsteht. Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei Drittmittelbediensteten hingegen nicht anzunehmen (vgl. etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.05.2004 - 13 C 1283/04 - und vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Auch fehlt es deshalb an der Dauerhaftigkeit des Mittelflusses und folglich an der erforderlichen Planbarkeit des Mitteleinsatzes für die ex-ante-Kapazitätsberechnung, weshalb Inhaber von Drittmittelstellen grundsätzlich auch nicht dafür in Betracht kommen, eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut zu werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 41). Soweit Gelder von einem privaten Drittmittelgeber zur Verfügung gestellt werden, sind die finanziellen Mittel projektbezogen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben bestimmt. Aber auch soweit staatliche Mittel zur Finanzierung einer sog. Drittmittelstelle herangezogen werden, so sind diese zweckbestimmt, entstammen einem gesonderten Haushaltstitel und sind nicht für eine Verwendung in der Lehre gedacht. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg würde eine Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten zu erbringender „substitutiver Ist-Lehre“ auch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung verlassen, selbst wenn solche Lehrleistungen vom Drittmittelgeber geduldet würden. Darin wäre dem gemäß eine „unzulässige Aggregierung kapazitätserhöhender Soll- und Istwerte ohne normative Grundlage“ und damit auch eine sachlich ungerechtfertigte und dem Zweck der Drittmittelvergabe zuwider laufende Belastung der Hochschule zu sehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 746, 750).
87 
Auch der Umstand, dass die angeforderten und vom Gericht eingesehenen Arbeitsverträge verschiedener Drittmittelbediensteter eine Nebenabrede enthalten, derzufolge der Stelleninhaber „verpflichtet werden kann, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist“, vermag an der hier getroffenen Beurteilung letztlich nichts zu ändern. Die Beklagte erklärt dies mit einem Versehen des Universitätsklinikums, das die Aufgaben der Personalverwaltung für die Medizinische Fakultät wahrnimmt; ohne Rücksprache mit der Fakultät habe die Klinik unzulässigerweise auch für Drittmittelbedienstete die Standardverträge für Wissenschaftliche Mitarbeiter verwendet, wobei auffällt, dass die zitierte Nebenabrede nicht in allen der - gleichfalls angeforderten - Arbeitsverträge von Wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Planstellen enthalten ist, obwohl diese zu Lehrtätigkeiten herangezogen werden und herangezogen werden müssen. Allein deshalb obliegen den betroffenen Drittmittelbeschäftigten jedoch noch keine kapazitätsrechtlich relevanten Lehraufgaben im Pflichtsstoffbereich; es besteht allenfalls arbeitsvertraglich die Möglichkeit, sie zu Lehraufgaben heranzuziehen, wobei dahin stehen kann, inwieweit diese Möglichkeit angesichts der Mittelverwendungsvorgaben der Drittmittelgeber praktisch realisierbar wäre. Die Annahme einer dienstrechtlichen Verpflichtung dergestalt, dass eine Zuordnung zum Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung gerechtfertigt oder gar geboten sein könnte, scheidet aus.
88 
b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 10 KapVO VII (Lehrauftragsstunden) zur kapazitätsrechtlichen Erfassung von Drittmittelbediensteten kommt nicht in Betracht. Während bei aus Haushaltsmitteln finanzierten Lehraufträgen - oder auch in den Fällen der sog. Titellehre (vgl. §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 1 Satz 2 UG) - Personen in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden, deren Aufgabe und Bestimmung gerade die Lehre ist, fehlt eine derartige Lehraufgabe bei Drittmittelbeschäftigten. Mangels Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ist eine entsprechende Analogie ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230). Auch für den Fall, dass Drittmittelbeschäftigte - zweckwidrig - tatsächlich im Pflichtstoffbereich Lehrtätigkeiten verrichten sollten, würde eine Berücksichtigung im Rahmen des § 10 KapVO VII an dessen Satz 3 in wiederum entsprechender Anwendung scheitern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Danach scheidet eine Einbeziehung der Lehrveranstaltungsstunden aus, wenn Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Freiwillige Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten wären ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie über die Regellehrverpflichtung hinaus gehende freiwillige - und damit überobligatorische - Lehrleistungen des Lehrpersonals.
89 
Die Kammer vermag aber auch nicht festzustellen, dass die Beklagte von der arbeitsvertraglich vorbehaltenen Möglichkeit, einzelne Drittmittelbeschäftigte im Lehrbereich heranzuziehen, Gebrauch gemacht hat, sodass offen bleiben kann, ob eine derartige Lehrtätigkeit - soweit sie im Pflichtstoffbereich erfolgt - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO VII als „unfreiwillig“ und „entgeltlich“ (weil im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vergütet) anzusehen wäre. Die Beklagte hat fortlaufend versichert, dass Drittmittelbeschäftigte grundsätzlich nicht in der Lehre eingesetzt würden (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 02.03.2005, Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005). Die Einvernahme von Vertretern des Lehrpersonals als amtliche Auskunftspersonen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und von Studierenden als Zeugen hat letztlich - jedenfalls bezogen auf die einer Überprüfung unterzogenen Seminare - keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges erbracht. Auch der im Laufe des Verfahrens aufgekommene Verdacht, Dr. H. sei als Drittmittelbedienstete (Drittmittelstelle Nr. 118453) in beträchtlichem Umfang an der Abhaltung des Seminars „The heat is on“ beteiligt, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr hat sich aufgrund der glaubhaften und objektiv nachvollziehbaren Aussage der Auskunftsperson Prof. Dr. W. herausgestellt, dass Dr. H. zum 01.02.2005 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hat und auf eine vakante Planstelle gewechselt ist, sodass ihre Beteiligung an der Lehrveranstaltung Ende Februar 2005 bereits durch den Ansatz der mit ihrer Stelle verbundenen Lehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung eingeflossen ist. In gleicher Weise lösten sich schließlich auch Unklarheiten im Hinblick auf eine Lehrbeteiligung des in den Haushaltsstellenübersichten der Beklagten nicht verzeichneten Dr. K. auf, der nach den schriftlichen Angaben der Zeugin S an der Abhaltung des Seminars „Vom Ei zum Organismus“ als Lehrperson beteiligt gewesen sein soll; die amtliche Auskunftsperson Prof. Dr. Dr. K. gab insoweit ungefragt und glaubhaft an, Dr. K. sei aufgrund eines Lehrauftrages, der aus Mitteln einer unbesetzten Stelle in der Abteilung vergütet worden sei, tätig geworden. Da auch im Hinblick auf die übrigen Seminare, die Gegenstand einer näheren Überprüfung waren, keine faktischen Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten festzustellen waren, sieht die Kammer keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung.
90 
Letztlich wäre ohnehin - bei tatsächlichem Vorliegen von Lehrleistungen Drittmittelbediensteter - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO VII das in der Rechtsprechung umstrittene Problem der Verrechnung von derartigen Lehrleistungen mit Stellenvakanzen in der Vorklinischen Lehreinheit zu klären, was zudem weiterer Beweiserhebung in tatsächlicher Hinsicht bedürfte (vgl. dazu einerseits: BVerwG, Urteil vom 23.07.2987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 355 zu Titellehre; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 625; Urteil vom 06.08.1985 - NC 9 S 1704/84 -, KMK-HSchR 1986, 505, 509; Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 718 zum erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrleistung; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 u.a. -, KMK-HSchR 1989, 376, 377 f.; andererseits einen sachlichen Zusammenhang fordernd: OVG Berlin, Beschluss vom 16.01.1989 - 3 S 89.88 -, KMK-HSchR 1989, 380; Beschluss vom 10.07.1989 - 7 S 68.88 -, KMK-HSchR 1989, 845; vgl. zum Ganzen Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 169).
91 
c) Auch eine kapazitäre Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten im Rahmen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII ist für den streitigen Berechnungszeitraum nicht möglich. Nach dieser im Dritten Abschnitt der KapVO stehenden Vorschrift kommt eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen erfährt.
92 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorklinische Lehreinheit im Falle einer ggf. weisungsabhängigen, aber eigenständigen Betreuung von Pflichtlehrveranstaltungen - wie etwa der neu eingeführten Integrierten Seminare - durch Drittmittelbedienstete zwar eine tatsächliche Entlastung von Lehraufgaben erfahren würde. Dies folgt aus der im Vorjahr abgegebenen Erklärung des Studiendekans vom 22.12.2003, wonach der nach der neuen Approbationsordnung zusätzlich geforderte Kleingruppenunterricht mit dem vorhandenen Lehrpersonal in der Vorklinik nicht zu leisten sei, weshalb in logischer Konsequenz im Studienjahr 2003/2004 zunächst das sog. „Tutorenmodell“ eingeführt worden sei. Der gegenteilige Vortrag in den Beschwerdeverfahren bezüglich der Eilbeschlüsse der Kammer zum Studienjahr 2003/2004 (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters an den VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2004) und auch noch bis zur mündlichen Verhandlung (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.03.2005), wonach die Vorklinische Lehreinheit die ihr obliegenden Lehraufgaben mit dem planmäßig zur Verfügung stehenden Lehrpersonal bewältige, überzeugt die Kammer nicht. Die amtliche Auskunftsperson Dr. F. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Gruppengröße des Seminars „Beautiful Mind“ habe kurzfristig erhöht werden müssen, nachdem drei vakante Stellen in der Abteilung nicht wieder besetzt worden seien; nach den Angaben des Leiters der Abteilung für Biochemie in der mündlichen Verhandlung musste diese zur Gewährleistung des Lehrangebots im Seminar „Vom Ei zum Organismus“ einen Lehrauftrag vergeben, da eine Stelle nicht wieder besetzt worden sei. Angesichts dessen wäre ein Einsatz von Drittmittelbediensteten ohne Weiteres als Entlastung des Lehrpersonals anzusehen. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass ein derartiger Einsatz ohne Weiteres rechtswidrig und deshalb kapazitär nicht berücksichtigungsfähig wäre (in diese Richtung aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Aus der Subsidiaritätsklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 UG (jetzt: § 52 Abs. 1 Satz 2 LHG) ergibt sich nichts anderes (unklar insoweit VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nachdem ein entsprechender Engpass aufgrund der dargelegten Probleme der Beklagten bei der Durchführung der neuen Seminare in personeller Hinsicht gegeben ist und die Subsidiaritätsklausel in NC-Fächern nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des typischen Bewerberüberhangs ohnehin keine Anwendung findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Umstand, dass ein Lehreinsatz des Beschäftigten im Verhältnis zum Drittmittelgeber ggf. rechtswidrig ist und dieser einen solchen Lehreinsatz deshalb möglicherweise unterbinden kann, auch auf das Verhältnis zwischen Studienbewerber und Universität kapazitätsrechtlich im Rahmen des § 14 Abs. 3 KapVO VII durchschlägt (so offenbar wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -), obwohl eine Lehre durch Drittmittelbedienstete den Studierenden gegenüber rechtmäßig wäre, erscheint dabei zumindest zweifelhaft. § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII setzt nämlich lediglich in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Ausstattung der Lehreinheit und eine faktisch eintretende Entlastung der Lehrpersonen voraus, an der es nicht ohne Weiteres bereits dann fehlt, wenn Dritte die Möglichkeit haben, die Dauerhaftigkeit dieser besonderen Ausstattung in Frage zu stellen.
93 
Es fehlt jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht an einem Einsatz von Drittmittelbediensteten im Pflichtlehrbereich. Eine „besondere Ausstattung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII liegt nur dann vor, wenn eine Lehreinheit über Personal verfügt, das nicht bereits als Lehrpersonal von § 8 KapVO VII erfasst ist und das gleichwohl faktisch Lehrleistungen erbringt, was sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2000 - NC 9 S 32/00 -, WissR 2001, 94; anders wohl noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -, wonach aus der systematischen Stellung und Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 KapVO folge, dass nur Personen gemeint sein könnten, die nicht in der Lehre tätig sind, wie etwa Hilfspersonal ohne Lehrverpflichtung - z.B. Tutoren). § 14 KapVO VII soll nämlich die im Wesentlichen anhand normativer Kriterien vorgenommene Kapazitätsberechnung nach den §§ 6 ff. KapVO VII in Annäherung an die Hochschulwirklichkeit korrigieren, aber nicht konterkarieren. Die Kammer konnte für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum - wie dargelegt - jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass Drittmittelbedienstete in der (Pflicht-)Lehre eingesetzt werden.
94 
Soweit einzelne Klägervertreter vortragen, § 14 Abs. 3 Nr. KapVO VII sei auch dann entsprechend anzuwenden, wenn Drittmittelbedienstete nicht in der Lehre tätig seien, da sie zu großen Teilen Forschungsaufgaben übernähmen und dadurch Lehrverpflichtete insoweit entlasteten, als diese deshalb selbst in geringerem Ausmaß Forschungsaufgaben wahrnehmen müssten und folglich ihrerseits vermehrt in der Lehre tätig sein könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 KapVO VII (Entlastung von Lehraufgaben, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, KMK-HSchR/NF, 41C Nr. 41). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass eine Entlastung des Lehrpersonals durch zusätzliche Drittmittelstellen eintritt; die Forschungstätigkeit der Hochschulen beschränkt sich schließlich nicht auf den drittmittelfinanzierten Bereich, sodass es weiterhin auch zum Aufgabenbereich des auf Haushaltsplanstellen beschäftigten Personals gehört, Forschungsarbeit zu leisten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -).
95 
7. Auch die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die Beklagte ist nach den Erkenntnissen der Kammer nicht zu beanstanden. In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin erbringt.
96 
a) Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) ist ein Curricularnormwert in Anlage 2 der KapVO VII festgesetzt; der Umfang des Exports muss als ein Anteil hiervon (Aq) ermittelt werden. Für das „biochemische Praktikum für Biologen“ hat der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. - einen Curricularanteil (CAq) von 0,2333 ermittelt (vgl. seither auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -), den die Kammer einstweilen mangels diesbezüglicher substantiierter Beanstandungen durch die Klägerseite und in Anbetracht der umfänglichen - noch aufzuzeigenden - Korrekturen auf Lehrnachfrageseite nicht in Frage stellt. Da es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handelt, ist als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist (vgl. dazu die Formel 2 unter I. der Anlage 1 zur KapVO VII), die Zahl von Studenten des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, teilweise abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Die Beklagte hat aufgrund der von ihr vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII zu treffenden Prognose eine Teilnehmerzahl von 60 für das biochemische Praktikum angenommen. Das Gericht stellt diese Prognose nicht in Frage und sieht insoweit keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, nachdem von Klägerseite auch keine Einwendungen dagegen erhoben worden sind. Es ergeben sich damit Dienstleistungen für das Praktikum der Biochemie in Höhe von 0,2333 x (60 : 2) = 6,9990 SWS Hinzuzurechnen sind weitere 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. -), sodass sich ein Dienstleistungsexport von insgesamt 8,4990 SWS für Biologie ergibt.
97 
b) Zur Ermittlung des Dienstleistungsexports an den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin als Aq : 2 die Zahl 27 angesetzt und ist damit für das Studienjahr 2004/2005 von 54 Studienanfängern ausgegangen. Diese Prognose stellt die Kammer wiederum nicht in Frage, wenngleich die Zahl der von der Zulassungszahlenverordnung vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) festgesetzten Studienanfängerzahl im Fach Zahnmedizin (55) nahezu entspricht und die Antragsgegnerin daher offenkundig nicht davon ausgeht, dass im Fach Zahnmedizin vermehrt Doppelstudenten oder Studienanfänger zu verzeichnen sind, die bereits den ersten Studienabschnitt des Humanmedizin-Studiums absolviert haben (zur Prognoseentscheidung der Hochschule vgl. auch die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -).
98 
Die Erhöhung der Studienanfängerzahl im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin wegen eines dort auftretenden Schwundes kommt nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -; Urteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -; Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/85 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2003 - 6 D 11968/02.OVG - und Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG; VG Halle, Beschluss vom 29.01.2004 - 3 C 611/03 HAL u.a. -; ebenso die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; a.A. etwa VG München, Beschluss vom 17.01.2005 - M 3 E L 04.20052 - und Beschluss vom 10.02.2004 - M 3 E L 03.20256 -; vgl. zum Streit insgesamt Zimmerling / Brehm, Hochschulzulassungsrecht, Rn 193 f.). Die Kapazitätsverordnung legt ein pauschalierendes Berechnungsmodell zugrunde, wobei gewisse Ungenauigkeiten unvermeidlich sind. Das gilt gerade auch für die Berechnung eines Dienstleistungsbedarfs; § 11 Abs. 2 KapVO VII nimmt dabei - unter anderem - schwundbedingte Ungenauigkeiten in Kauf (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.09.1991 - 7 CE 90.10198 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 - m.w.N.). Im Übrigen ist ein etwaiger Schwund im Studiengang Zahnmedizin bereits bei der Ermittlung der dortigen Aufnahmekapazität berücksichtigt worden. Wird der Dienstleistungsbedarf - wie es § 11 Abs. 2 KapVO VII gestattet - anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang ermittelt, so verbietet es sich, denselben Schwund im Rahmen dieser Bestimmung noch einmal zu veranschlagen.
99 
Den CAq von 0,8667 hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Beispiel-Studienplan der „Marburger Analyse“ entnommen (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, vgl. u. a. Urteil vom 14.05.1984, - NC 9 S 1015/83 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 -), sodass sich Dienstleistungen für Zahnmedizin in Höhe von 0,8667 x 27 = 23,4009 SWS ergeben.
100 
Auf den ZVS-Beispielstudienplan (Zahnmedizin) kann für die Zwecke der Berechnung des Dienstleistungsexports auch weiterhin zurückgegriffen werden. Dass die ZVS nach Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Ärzte auf die Erstellung eines aktualisierten Beispielstudienplans (Humanmedizin) verzichtet, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095).
101 
Die Dienstleistungen insgesamt belaufen sich damit auf (6,9990 + 1,5 + 23,4009 =) 31,8999 SWS.
102 
8. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. W. auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
103 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
104 
Lehrnachfrage
105 
Die von der Beklagten ermittelte Lehrnachfrage bedarf der Korrektur.
106 
1. Zu beanstanden ist bereits, dass die erforderliche formelle Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministeriums erst am 03.02.2005 getroffen wurde. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen.
107 
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann die erforderliche Aufteilungsentscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Sonderbehandlung des Studiengangs Medizin bedeutungslos. Auch in Aufteilungsentscheidungen zu früheren Studienjahren kann die nötige ministerielle Entscheidung nicht gesehen werden. Das Ministerium muss zwar die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlass für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. Dies ist hier der Fall, nachdem die Beklagte auf Grundlage der neuen Approbationsordnung für Ärzte eine neue Studienordnung und einen neuen Studienplan erlassen hat.
108 
Zwar hat das Ministerium hier die Aufteilungsentscheidung am 03.02.2005 nachgeholt, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Zulassungszahl im Verordnungswege bereits festgesetzt, der zu regelnde Berechnungszeitraum - das Studienjahr vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 - fast zur Hälfte verstrichen und die Kapazitätsermittlung nach § 5 KapVO VII abgeschlossen war. Soll aber die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium und die von der KapVO vorgesehene Vorabkontrolle auch in Anbetracht der Belange der Studienplatzbewerber nicht vollends ihres Sinns entkleidet werden, also mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift darstellen, muss eine nachträgliche Aufteilungsentscheidung - jedenfalls nach Festsetzung der Zulassungszahl und zu einem derart späten Zeitpunkt - unbeachtlich bleiben, da sie keine Kontrollfunktion mehr erfüllen kann. Insoweit ist überdies bemerkenswert, dass die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums vom 03.02.2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergeht und einen ersichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt. Der Zulassungszahlenfestsetzung liegt daher lediglich die rechtswidrige Aufteilungsentscheidung der - dafür nicht zuständigen - Beklagten zugrunde. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans Humanmedizin kann dem Fehlen einer formell rechtmäßigen Aufteilungsentscheidung nicht mehr dadurch begegnet werden, dass der der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legende Eigenanteil auf dessen Einsatzwerte zurückgeführt wird. Daher sieht sich die Kammer angesichts des Fehlens einer rechtzeitigen, der Kontrollfunktion genügenden Aufteilungsentscheidung zu einer vertieften Überprüfung der CAp-Ermittlung unter besonderer Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber berechtigt und verpflichtet.
109 
2. Eine Mittelwertbildung aus den einzelnen Lehrnachfragewerten der jeweiligen Studierendenkohorten (Erst- und Drittsemester) unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese ggf. unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften unterfallen können und in unterschiedlicher Weise Lehrdeputat nachfragen, ist - anders als es die Kammer aufgrund des Übergangs zur neuen Approbationsordnung für den Vorjahresberechnungszeitraum für angezeigt gehalten hat (vgl. die Urteile der Kammer vom heutigen Tage - NC 6 K 1162/03 u.a. -) - nicht mehr erforderlich, nachdem nunmehr sämtliche in der Vorklinischen Lehreinheit auszubildenden Studierenden ihr Studium nach dem 01.10.2003 aufgenommen haben und folglich einheitlich nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl., S. 2405, § 42) studieren.
110 
3. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten steht ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu (vgl. dazu nachfolgend a)). Dieses hat sie nur unvollständig und damit letztlich rechtswidrig ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehlt eine satzungsrechtliche verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen (vgl. dazu nachfolgend b)). Eine solche wäre jedoch nunmehr nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen; ihr Fehlen in Kombination mit der systemwidrigen Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Beklagten erfordert eine gerichtliche Ersetzung der danach rechtswidrigen Eigenanteilsbildung (vgl. dazu nachfolgend c)).
111 
a) Nach § 13 Abs. 1 KapVO VII bestimmt der Curricularnormwert - CNW - den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Gesamtbetreuungsaufwand). Für den streitigen Berechnungszeitraum beträgt der CNW 8,2 SWS (vgl. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 lit. b der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Der CNW ist dabei eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts, an die das Wissenschaftsministerium bei der Normierung der Zulassungszahl - trotz des grundsätzlichen Gleichrangs der Verordnungen - gebunden ist (sog. „Norm hinter der Norm“, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528). Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, mitunter auch der Improvisation, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528). Bei diesem Entscheidungsbildungsprozess ist dem Normgeber ein nur beschränkt nachprüfbarer Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Grenzen dieses Spielraums sind einerseits dann erreicht, wenn der Betreuungsaufwand das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet (unzulässige Niveaupflege), andererseits dann, wenn der gebotene Mindestausbildungsstandard nicht mehr abgedeckt wird (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Allein dadurch entsteht bereits eine zwangsläufige Ferne der so konstituierten Rechengrößen von der Wirklichkeit. Eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Normbildungsprozesses bei der Festlegung des CNW bis ins letzte Detail darf nicht erwartet werden, weshalb die Kammer den CNW hier nicht in Frage stellt.
112 
Da der Berechnung der Aufnahmekapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt werden (§ 7 Abs. 1 KapVO VII), muss die Aufnahmekapazität für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang ermittelt werden; dazu ist das von der Lehreinheit für den Studiengang erbrachte Lehrangebot nicht durch den - den Betreuungsaufwand aller Lehreinheiten darstellenden - CNW zu teilen, sondern nur durch einen Anteil am Curricularnormwert - Curricularanteil CAp -, der dem Betreuungsaufwand durch diese Lehreinheit entspricht. Der CNW muss also auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII, Vorb. in der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII). Für die Errechnung der Aufnahmekapazität der jeweiligen Lehreinheit kommt es nur auf diesen (Eigen-)Curricularanteil an. Der Aufwand, der von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, stellt eine vom CAp abzuziehende importierte Dienstleistung dar. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung allein maßgebliche (Eigen-)Curricularanteil - CAp - inhaltlich bestimmt wird, enthält die KapVO VII nicht. In § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO VII ist lediglich vorgeschrieben, dass die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind.
113 
Im Studiengang Medizin ist der für den gesamten Studiengang festgesetzte CNW zusätzlich noch auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs aufzuteilen; denn der Studiengang Medizin wird durch § 7 Abs. 3 KapVO VII für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Durch § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII wird der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Die Fächerzuordnung auf die Lehreinheiten ist in Anlage 3 zu § 8 KapVO VII vorgenommen. Auch für die Aufteilung Vorklinik/Klinik hält die Kapazitätsverordnung keine inhaltlichen Regeln bereit (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104 = KMK-HSchR 1981, 900; Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690). Bei der Aufteilung des CNW auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen zwar von dem einheitlichen, im CNW zum Ausdruck gebrachten Gesamtbetreuungsaufwand ausgehen. Die Aufteilung kann aber im Hinblick auf die Unterrichtsmenge und auf Unterrichtsarten bei den einzelnen Universitäten verschieden ausfallen, weshalb der Verordnungsgeber - auch in Anbetracht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG - der Wissenschaftsverwaltung die Ausgestaltung einer Regelung für einzelne Universitäten überlassen durfte.
114 
Der nach diesen Maßgaben zu bildende Eigenanteil (CAp) ist - im Gegensatz zum CNW - keine zahlenförmige Norm mehr. Der abstrakte CNW wird vielmehr im Wege der Aufteilung zu einem „konkreten Kapazitätsermittlungsgebot für die Festsetzung der Zulassungszahl in einem einzelnen Studiengang an einer einzelnen Universität innerhalb eines begrenzten Berechnungszeitraums“, nicht jedoch zu einem Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Aufteilung hat nur die Funktion, den weiteren Gang der Kapazitätsberechnung als Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlung der Hochschule oder des Ministeriums verwaltungsintern verbindlich festzulegen und ist damit eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“ (nämlich der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung), die - analog § 44 a VwGO - nicht selbstständig rechtsschutzfähig ist. Dieses Verwaltungshandeln unterliegt jedoch im Einzelfall anderen - strengeren - Maßstäben bei der verwaltungsgerichtlichen (Inzident-)Kontrolle als die verordnungsrechtliche Festsetzung des CNW, da sich die Eigenanteilsbestimmung unmittelbar - im Nenner des Bruchs der Formel (5) in Anlage 1 zu § 6 KapVO VII stehend - auf die Zulassungszahl auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 107 mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1979 - OVG Bs. III 531/78 -, KMK-HSchR 1980, 82, 86; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Angesichts der - wie dargelegt - fehlenden effektiven Vorabkontrolle durch das dafür zuständige Ministerium gilt dies hier in verstärktem Maße.
115 
Aus dem Fehlen inhaltsbestimmender Kriterien zur Bildung des Eigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit am Gesamtausbildungsaufwand des Studiengangs erwächst der Hochschule zunächst ein Bewertungs- und Einschätzungsvorrecht, aufgrund dessen sie ihre Studienverhältnisse grundsätzlich so ausgestalten kann, wie es ihren fachdidaktisch-wissenschaftlichen Vorstellungen von einer sachgerechten Bewältigung des Studiums entspricht. Dabei hat sie sich gleichwohl innerhalb des durch den normierten CNW vorgegebenen Spielraums zu halten. Die Grundentscheidungen der Hochschule unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht unmittelbar der richterlichen Überprüfung. Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierte Unterrichtsmenge so zu bemessen ist, dass sie den für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlichen Lehraufwand noch trägt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690).
116 
b) Die Beklagte hat ihre Eigenanteilsbildung, die als Grundlage für die vom Verordnungsgeber vorgesehene ministerielle Aufteilungsentscheidung dienen soll, in tatsächlicher Hinsicht aus dem in der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 für den Studiengang Humanmedizin quantifizierten Lehraufwand abgeleitet, in deren § 1 sie rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung ihren Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztliche Prüfung integrierte. Sie hat sich damit eines eigenen Systems zur Eigenanteilsbildung bedient. Dieses unterscheidet sich auch von der Art und Weise der Ermittlung der Lehrnachfrage durch die ZVS im Rahmen der Bestimmung eines neuen Richtwertes als (aussageschwächerer) Nachfolgeparameter für den Beispielstudienplan:
117 
Im Studienplan der Beklagten ist den einzelnen Fächern nach Lehrveranstaltungsarten eine bestimmte fachdidaktisch für erforderlich gehaltene - und zum Teil ausbildungsrechtlich vorgegebene (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) - Semesterwochenstundenzahlen (v) zugewiesen, woraus sich unter Zuhilfenahme der Formel
118 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
119 
für jede einzelne Veranstaltung Quotienten errechnen, deren Summe die Lehrnachfrage eines Studierenden bei der Vorklinischen Lehreinheit wiedergibt. Als Anrechnungsfaktoren hat die Beklagte dabei für Vorlesungen, Seminare und Übungen f = 1 und für Praktika f = 0,5 angesetzt. Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als „üblich“ anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Betreuungsrelationen von g = 180 (Vorlesungen), g = 15 (Praktika), g = 20 (Seminare) und g = 60 (Übungen) hat die Beklagte den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Teilcurricularrichtwerts für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach 7. ÄAppO vom 21.12.1989 entnommen, die insoweit auch durch die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität vom 09.09.2002 (vgl. auch das gleichlautende Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 17.12.2002 - 21–635.0/242 -) fortgeschrieben wurden, wobei die Gruppengröße für die Seminare mit klinischen Bezügen und die sog. Integrierten Seminare bereits ausbildungsrechtlich von § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO vorgegeben ist. Regelungsgegenstand der nach §§ 7 Abs. 2, 45 Abs. 1 UG (jetzt: § 8 Abs. 5, 30 Abs. 1 LHG) als Satzung rechtlich verbindlichen Studienordnung ist insoweit jedoch nur das - zuvor in einem Studienplan nach § 46 UG festgelegte - Stundenvolumen v, nicht aber die Bestimmung der Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen.
120 
Von den Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums bezüglich des Stundenvolumens v ist die Beklagte jedoch in Ausübung ihrer Grundrechte nach Art. 5 Abs. 3 GG teilweise - wie in nachstehender Gegenüberstellung veranschaulicht - abgewichen:
121 
Veranstaltungsart v nach ZVS/MWK v nach Universität Curricularanteil ZVS/MWK Curricularanteil Universität
Vorlesungen 48 47,5 0,2667 0,2635
Seminare 18 18,7143 0,9000 0,9372
Übungen 1 1 0,0167 0,0166
Praktika 37 36,2858 1,2333 1,2094
Summe 104 103,5 2,4167 2,4267
122 
Aufgrund dessen gelangt die Beklagte - trotz des geringeren Ansatzes der Gesamtstundenzahl - bedingt durch Verschiebung der Stundenzahlen hin zu betreuungsintensiven Veranstaltungsarten zu einem höheren Betreuungsaufwand pro Studierenden als die ZVS, die 2,4167 SWS pro Studierenden veranschlagt (i.F.: ZVS-Richtwert).
123 
Damit bewegt sich die Beklagte in einem gänzlich anderen Ableitungszusammenhang als die ZVS. Denn während die Beklagte - positiv - für jede für erforderlich gehaltene Lehrveranstaltung in einem Fach einen Teilwert errechnet und aus den Teilwerten eine Summe gebildet hat, ermittelte die ZVS das für Vorlesungen anzusetzende Stundenvolumen im Wege einer - im Folgenden zu erläuternden - Subtraktionsmethode, für deren Anwendung die Verteilung der Stundenzahlen auf einzelne Fächer keine Rolle spielt:
124 
Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 05.04.1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 vom 07.07.1993, S. 1) sieht 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts für die ärztliche Gesamtausbildung in allen Studienabschnitten vor, wovon zunächst 1.920 Stunden für das Praktische Jahr mit seinen drei 16wöchigen Ausbildungsabschnitten (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 ÄAppO) abzuziehen sind (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 457; ders., Das neue Medizinstudium, 2003, S. 152; sowie die „Stellungnahme des Unterausschusses `Kapazitätsverordnung` zu den Schriftsätzen der Rechtsanwälte Brehm, Breinersdorfer, Zimmerling vom 6.10., 21.10. und 3.11.03 vom 21.01.2004“). Weiter entfallen nach § 2 Abs. 2 ÄAppO und Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ÄAppO bereits 98 + 56 + 630 = 784 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen - nicht: Vorlesungen - im ersten Studienabschnitt und 868 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt (§ 27 Abs. 1 Satz 8 ÄAppO - davon nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄAppO 476 Stunden Unterricht am Krankenbett). Danach verbleiben im Rahmen der Mindesterfüllung der Vorgaben der Richtlinie letztlich 1.928 Stunden - was gerundet (1.928 : 14 ≈) 138 SWS entspricht - für die systematische Vorbereitung der Kleingruppenveranstaltungen durch Vorlesungen. Nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (Schreiben vom 24.10.1997 - 315-4331-11/7 -) sollte für den vorklinischen Studienabschnitt die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 104 SWS beibehalten werden. Darauf aufbauend errechneten sich nach Abzug des Aufwandes für Kleingruppenveranstaltungen im ersten Studienabschnitt von 784 : 14 = 56 SWS für Vorlesungen ein Rest von 104 - 56 = 48 SWS. Für Vorlesungen im - hier nicht unmittelbar interessierenden - zweiten Studienabschnitt ergaben sich demnach 138 - 48 = 90 SWS.
125 
Die Kammer sieht sich - obwohl nicht unmittelbar entscheidungserheblich - veranlasst, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Methode der Ableitung des für die ärztliche Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt erforderlichen Vorlesungsbedarfs und - darauf aufbauend - der entsprechenden Curricularanteile durch die ZVS für sich betrachtet einer rechtlichen Überprüfung standhält. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und vom Bundesgesundheitsministerium auch nicht weiter erläutert, weshalb es trotz der Veränderungen der Ausbildungsstruktur durch die neue ÄAppO und der intensivierten vorklinischen Ausbildung durch die frühzeitige Verzahnung mit klinischen Ausbildungsinhalten bei der Semesterwochenstundenzahl von 104 SWS im ersten Studienabschnitt verbleiben soll (weitere Aussagen des Ministeriums oder der ZVS zu dieser Vorgabe fehlen, vgl. das Schreiben der ZVS an das Gericht vom 17.01.2005 - 32.4-3684 -). Insgesamt erscheint die angewandte Subtraktionsmethode daher - was letztlich aufgrund der z.T. politisch getroffenen Entscheidungen im Vorfeld auch nicht immer vermeidbar ist - hinsichtlich der Prämissen willkürlich.
126 
Insbesondere die Frage der hergebrachten Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 wurde in der Entstehungsgeschichte der Approbationsordnung vom 27.06.2002 und auch im Rahmen der Ermittlung des ZVS-Richtwerts keiner erneuten sachverständigen Überprüfung unterzogen, vielmehr ging man insoweit weiterhin von den alten Berechnungsparametern aus. Eine derartige Überprüfung dieser Werte wäre demgegenüber ggf. angezeigt gewesen, nachdem von Klägerseite in unzähligen Kapazitätsprozessen seit geraumer Zeit gerügt wird, dass die Gruppengröße von g = 180 mit der Hochschulwirklichkeit nicht mehr übereinstimmt und diese Sicht mittlerweile auch von zahlreichen Hochschulen und Gerichten geteilt wird (zu den einzelnen Universitäten, die z.T. von sich aus, i.Ü. nach gerichtlicher Verpflichtung mit anderen Gruppengrößen rechnen vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; VG Göttingen, Beschluss vom 14.12.2004 - 8 C 803/04 u.a. -; VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -, orientiert an der Hörsaalgröße; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2004 - 6 D 10028/04.OVG -; VG Gera, Beschluss vom 16.02.2004 - 2 NC 1287/03 GE -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; auch die Universität Frankfurt a.M. rechnet nach Angaben von Klägervertretern mit konkreten Gruppengrößen). Denn der ZVS obliegt es nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. 2000, S. 401) für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen. Allgemein sind die kapazitätsbestimmenden Stellen verpflichtet, Entwicklungen und Erfahrungen im Hochschulwesen - insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Kapazitätsausschöpfung - zu beobachten und zu prüfen, inwieweit ein Berechnungsmodus verändert werden muss (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 414; Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 624; BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 -, NVwZ 1987, 682; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303). Das Verfassungsrecht verlangt insoweit die „Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung“ (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303, 340) „nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 - 39, 258, 266). Beschränkungen der Hochschulzulassung aufgrund des Mangels an verfügbarer Ausbildungskapazität sind als Eingriffe in das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen gerechtfertigt, die sich für den Normgeber und -anwender des Kapazitätsermittlungsrechts nicht zuletzt nach Maßgabe der Erkenntnisse bestimmen, die in der Hochschulwirklichkeit bei der Anwendung von Zulassungsbeschränkungen gewonnen werden. Dementsprechend dürfen zulassungsbeschränkende Gesichtspunkte einem Studienbewerber nicht mehr entgegengehalten werden, sofern die im Zulassungswesen gesammelten Erfahrungen erkennen lassen, dass jene Grenzen enger gezogen werden können, weil kapazitätsgünstigere Verhältnisse eingetreten sind oder ein kapazitätsgünstigerer Modus der Kapazitätsermittlung möglich erscheint, der die Gesamtsituation in Ausbildung und Wissenschaftspflege nicht nachweisbar und nachhaltig verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -).
127 
c) Letzteres kann hier jedoch dahinstehen, da die Beklagte - wie dargelegt - die Eigenanteilsbildung zwar in Anlehnung an die ZVS-Vorgaben, aber doch eigenständig und auf Grundlage eigener Satzungsbestimmungen vorgenommen hat, sich also in einem System eigener Art bewegt, das jedoch einer kapazitätsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält.
128 
Da nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans keine tauglichen „Auffangwerte“ mehr vorhanden sind, auf die eine rechtswidrige Eigenanteilsbildung zurückgeführt werden könnte (vgl. dazu aa)), hätte die Beklagte die Gruppengröße für Vorlesungen satzungsrechtlich verbindlich regeln müssen (vgl. dazu bb)). Die Untätigkeit der Beklagten in Verbindung mit dem Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 macht ihre Eigenanteilsbestimmung systemwidrig. Denn die Kammer erachtet die Beklagte zwar für befugt, die erforderliche Stundenzahl für die einzelnen Lehrveranstaltungen in gewissen - hier nicht offenkundig überschrittenen - Grenzen („unzulässige Niveaupflege“, Überschreitung des Gesamt-CNW, „Manipulation“) abweichend von den Empfehlungen der ZVS festzusetzen und sich dabei - wie hier geschehen - eines eigenen Herleitungsmodells zu bedienen, um ihre Vorstellungen über die Ausfüllung des CNW zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 623); jedoch verletzt die Beklagte bei einer derartigen - in Ausübung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vorgenommenen - Studienplangestaltung und einer darauf aufbauenden Eigenanteilsbildung das Gebot willkürfreier Systemgerechtigkeit, wenn sie einerseits ihre eigenen Vorstellungen fachdidaktischer Schwerpunktsetzung bei der Festlegung der erforderlichen Stundenzahl zum Ausdruck bringt, andererseits aber weitere relevante Berechnungsparameter - hier: die Vorlesungsbetreuungsrelation - aus einem sich davon gänzlich unterscheidenden Beziehungsgefüge herausgreift und in ihr Berechnungssystem einsetzt, obwohl diese Werte jeweils quantifizierten Modellstudienplänen entstammen und dort in einem abgestimmten Beziehungsverhältnis zu anderen - von der Beklagten nicht übernommenen - Werten stehen (vgl. dazu cc)).
129 
aa) Nach Wegfall des (alten) ZVS-Beispielstudienplans und der Neuordnung des Ausbildungsrechts durch die Approbationsordnung vom 27.06.2002 fehlt es an Ersatzwerten, auf die im Falle einer rechtswidrigen Eigenanteilsbildung zurückgegriffen werden könnte.
130 
Die Rechtsprechung hatte sich bislang nur mit Fallgestaltungen auseinander zu setzen, in denen Hochschulen von den Vorgaben des zur Approbationsordnung alter Fassung entwickelten ZVS-Beispielstudienplans für die Zwecke der Quantifizierung der Lehrnachfragemenge kapazitätsungünstig abweichen wollten. Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27). Als Grundlage für die Abweichung forderte die Rechtsprechung bislang in formeller Hinsicht ein im Einzelnen quantifiziertes Curriculum, das rechtswirksam und rechtlich verbindlich in einer Studienordnung normiert worden ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).
131 
Nachdem der ZVS-Beispielstudienplan auf die ärztliche Ausbildung nach der Approbationsordnung vom 27.06.2002 nicht mehr angewandt werden kann und ein neuer Beispielstudienplan nicht mehr erstellt wurde und wird, entfällt auch die Möglichkeit einer kapazitätsungünstigen Abweichung von dessen Vorgaben, sodass auf in Ausübung ihrer Satzungshoheit normierte Vorstellungen der Hochschule oder - in Ermangelung dessen - auf eine modellhafte Wiedergabe der Ausbildungswirklichkeit (dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -) abzustellen ist. Die Abweichung vom neuen ZVS-Richtwert (2,4167) bedarf jetzt nicht mehr der generellen Darlegung, dass sie durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegenden Gründen gerechtfertigt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), woraus ersichtlich wird, dass sich die vormals rahmengebenden Strukturen der Vorgaben der ZVS in Auflösung befinden. In der Folge ist auch die Möglichkeit entfallen, eine ggf. gerichtlich für (formell oder materiell) rechtswidrig erkannte Eigenanteilsbildung und Aufteilungsentscheidung durch die bewährten Werte des Beispielstudienplans zu substituieren bzw. im Falle einer Überschreitung der Werte entsprechend zu reduzieren. Auch eine Ersetzung durch den (neuen) ZVS-Richtwert ist - abgesehen von den dargelegten Zweifeln an dessen sachlicher Berechtigung - nicht ohne Weiteres möglich. Selbst die Beklagte misst dem Richtwert keine gleichermaßen starke Leitwirkung mehr zu wie noch dem Beispielstudienplan, zumal auf dessen Aktualisierung bewusst verzichtet worden sei (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.09.2003 zu den Verfahren des vorangegangenen Berechnungszeitraums).
132 
Überdies ruft eine Rückführung auf den ZVS-Richtwert praktische Probleme im weiteren Gang der Kapazitätsberechnung auf. Es ist insoweit zwar denkbar, im Falle einer Überschreitung des ZVS-Werts von 2,4167 SWS - wie hier durch den Ansatz der Beklagten von 2,4267 SWS - auch den für die Vorklinische Lehreinheit nach Abzug etwaiger Dienstleistungsimporte verbleibenden Teilwert entsprechend prozentual zu kürzen (zur anteiligen Kürzung bei Überschreitung des CNW vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.1995 - NC 9 S 39/94 -; zu abweichenden Modellen Brehm / Zimmerling / Becker, NVwZ 1996, 1173, 1178). Im Gegensatz zu bei Überschreitung der Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans in der Vergangenheit angewandten Verfahren begegnet dies aber nunmehr erheblichen Bedenken, nicht zuletzt deshalb, weil der ZVS-Richtwert auf eine Ausweisung der Teilwerte für einzelne Fächer verzichtet hat und lediglich grob nach Lehrveranstaltungsarten unterscheidet. Während es bislang aufgrund der detaillierten Untergliederung des Beispielstudienplans möglich war, einzelne Fächer - etwa im Falle eines zu berücksichtigenden Dienstleistungsimport - aus dem CAp der Vorklinischen Lehreinheit „herauszurechnen“, scheitert dies beim ZVS-Richtwert daran, dass eine Gewichtung der Fächer nicht mehr erkennbar ist. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, auf welchem Fach die Richtwertüberschreitung ggf. beruht und wo eine - ggf. zu rechtfertigende - didaktische Schwerpunktsetzung der Hochschule stattgefunden hat.
133 
bb) Nachdem es nunmehr - wie dargelegt - an Auffangwerten fehlt, hat sich der Regelungsbedarf hinsichtlich der Vorgaben für die Eigenanteilsbildung entsprechend erhöht. Vor diesem Hintergrund ist es jetzt in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zur Überschreitung der Werte des alten Beispielstudienplans generell erforderlich - jedenfalls wenn die Eigenanteilsbildung auf einer eigenständigen Herleitung des CAp aus satzungsrechtlich vorgegebenem Lehraufwand beruht -, auch die Betreuungsrelationen rechtlich verbindlich zu normieren, wenn Sie als Bestandteil der Quantifizierung des Curriculums Grundlage der CNW-Aufteilungsentscheidung sein sollen.
134 
Zwar setzt § 45 UG Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten (vgl. dazu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Eine Studienordnung, die keine Bestimmungen über die Gruppengröße trifft, ist daher - auch in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung - nicht aus diesem Grunde fehlerhaft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist jedoch zusätzlich - über § 45 Abs. 2 UG hinaus - erforderlich, dass die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Nur dann ist nämlich sichergestellt, dass die akademischen Organe der Hochschule (in der Terminologie des UG: Fakultätsrat und Senat), denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Auch in Anbetracht der Bedeutung der Aufteilungsentscheidung für die spätere Festsetzung der Zulassungszahl und damit für die Grundrechte der betroffenen Studienbewerber ist eine demokratisch und rechtsstaatlich legitimierte Entscheidung durch den dafür zuständigen Senat erforderlich, der hierzu nach § 19 Abs. 1 UG in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium berufen ist, da es sich bei der Frage der Gruppengröße von Vorlesungen um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Gesetzgeber darf zwar die Aufteilungsentscheidung der Wissenschaftsverwaltung überlassen und ist auch nicht verpflichtet, die Regeln für die Herleitung der Eigenanteilsbildung selbst normativ vorzugeben. Im grundrechtlichen Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Studienbewerber, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule (Art. 5 Abs. 3 GG), die in ein Verhältnis praktischer Konkordanz zu bringen sind, darf der Gesetzgeber jedoch nicht Teile der Rechtsetzungsbefugnis zur völlig freien Verfügung übertragen, wenn er bestimmte Aufgaben der Satzungsautonomie öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Anstalten überlässt. Wählt der Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben etwa eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen; Organisation und Verfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Körperschaft oder Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dabei sicher zu stellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen (vgl. zu alledem in anderem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -).
135 
Übertragen auf die hier zu beurteilende Vorbereitung der Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums durch den - auf der Grundlage der in der Studienordnung enthaltenen Quantifizierung der Lehrnachfrage abzuleitenden und von der Universität zu unterbreitenden - Vorschlag zur Eigenanteilsbildung bedeutet dies: Die Eigenanteilsbildung als solche ist zwar - wie dargelegt - (nur) eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“; die ihrer Herleitung zugrunde gelegten Regeln bestimmen jedoch über die Quantifizierung der Lehrnachfrage den weiteren Gang der für jeden Berechnungszeitraum aufs Neue vorzunehmenden oder zu überdenkenden Eigenanteilsbildung. Auch wenn es hier nicht unmittelbar um Rechtsetzung im eigentlichen Sinne geht, so muss dennoch gewährleistet sein, dass zumindest hochschulintern die für derart grundlegende Entscheidungen zuständigen Organe eine entsprechende Willensbildung vornehmen und verbindliche Entscheidungen treffen. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass - wie dargelegt - eine effektive und rechtzeitige Kontrolle der neu hergeleiteten Eigenanteilsbildung nach Inkrafttreten der Approbationsordnung vom 27.06.2002 durch das Wissenschaftsministerium nicht stattgefunden hat.
136 
cc) Eine solche satzungsrechtliche Regelung der Gruppengröße für Vorlesungen durch die zuständigen Hochschulorgane ist nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass die Beklagte ohne Beteiligung ihres Senats für die Zwecke der Kapazitätsberechnung den Wert von g = 180 für Vorlesungen unter Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit herangezogen hat (zur Systemgerechtigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 25.89 -; mit Bezug zum Kapazitätsrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -; Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 542f.; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -; Beschluss vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -; Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -; OVG Berlin, Beschluss vom 09.10.1992 - 7 S 198.92 -). Es ist zwar zulässig, die Aufteilung des CNW anhand von hochschulübergreifenden Studienplanmodellen vorzunehmen, wenn dabei die Hochschulwirklichkeit ausreichend berücksichtigt wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, NVwZ 1983, 94). Systemwidrig ist es aber, einen einzelnen Wert aus einem quantifizierten Modellstudienplan zu entnehmen, in dem er mit anderen Werten - insbesondere im Hinblick auf den für erforderlich gehaltenen Gesamtbetreuungsaufwand - in einem aufeinander abgestimmten Beziehungsverhältnis steht, und ihn - ohne eine Überprüfung auf die Stimmigkeit und Folgerichtigkeit auch im Berechnungssystem der Beklagten - quasi als gewohnheitsrechtlich überlieferte Rechtsnorm in ein gänzlich anderes Beziehungsgefüge einzusetzen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621), wie es die Beklagte bei der Herleitung des Eigenanteils auf der Grundlage der Studienplanverhältnisse getan hat. Die Beklagte hat in ihrem - nunmehr in die Studienordnung integrierten - Studienplan im Vergleich zu der im ZVS-Beispielstudienplan vorgenommenen Aufschlüsselung gänzlich andere Stundenvolumina für einzelne Fächer vorgesehen und dabei auch das Verhältnis von Groß- zu Kleinveranstaltungen zum Teil erheblich verändert, wie aus der nachstehenden Gegenüberstellung deutlich
wird:
137 
F a c h Vorlesung Praktikum/Kurs Seminar
ZVS Uni ZVS Uni ZVS Uni
Physik 3 3,5 4 3
Chemie 3 4 4 3
Biologie 3 5 4 2,8571
Makrosk./ mikroskop. Anatomie (einschl. Anatom. Sem) 14 9 12 11,857 2 1,7143
 Physiologie 8 8 7 5,1429 3 2
Biochemie 8 10 7 5,1429 3 2
Med. Psych. / Soz. 4 5 5 2,7143 2
Med. Terminologie 1 1 1
Einführung Klin.Medizin 4 2 1,5714
Berufsfelderkundung 2 1 1
138 
Hinzu
 kommen die von der Beklagten für die Seminare mit klinischen Bezügen und die Integrierten Seminare sowie für das Wahlfach angesetzten Werte, die im Beispielstudienplan nicht ausgewiesen sind bzw. überhaupt noch keinen Niederschlag finden konnten.
139 
Damit entsprechen die Studienverhältnisse bei der Beklagten - nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in normativer Hinsicht - nicht mehr den Verhältnissen und Grundannahmen, die zur „Aggregierung“ des („Mittel“-)Wertes von g = 180 geführt haben und die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, diesen Wert im ZVS-Beispielstudienplan damaliger Fassung unbeanstandet zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 908 f.). Tragend für die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts war, dass die Parameter des Beispielstudienplans - sowohl die Zahl der Vorlesungen als auch die Betreuungsrelation von 180 - nicht wörtlich zu verstehende und gemittelte rechnerische Größen seien, die einen Durchschnitt hinsichtlich der Betreuungsrelationen aller angebotener Vorlesungen darstellten. In diese Art der Durchschnittswertbildung seien aber auch z.T. Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare mit eingeflossen. Nachdem nunmehr die Gruppengröße etwa für Seminare in der neuen Approbationsordnung weitestgehend eine Regelung erfahren hat und die neuen Studienplanverhältnisse nach Einführung der betreuungsintensiven Integrierten Seminare und der Seminare mit klinischen Bezügen ein völlig anderes Verhältnis von Klein- zu Großgruppenveranstaltungen geschaffen haben, kann die überkommene Gruppengröße von g = 180, die auf gänzlich anderen Annahmen beruht, nicht ohne weitere Überprüfung durch die dazu legitimierten Hochschulorgane in das neu geschaffene Beziehungsgefüge übernommen werden (so auch VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 -). Es ist jedenfalls nicht systemgerecht, den von Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Gestaltungsspielraum beim Stundenvolumen der Lehrveranstaltungen auszuschöpfen und die insoweit von der Beklagten eigenverantwortlich vorgenommene Gestaltung des Studiums den Studierenden durch die Studienordnung verbindlich vorzugeben, andererseits aber bei der Gruppengröße - im Nenner der Gleichung - Werte beizubehalten, die auf die von der Beklagten selbst veränderten Verhältnisse nicht passen und dadurch letztlich willkürlich erscheinen.
140 
4. Der danach formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen ist im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das der - z.T. nicht ausgeübten - Satzungshoheit der Beklagten Rechnung zu tragen hat. In Ermangelung eines auf die neue Approbationsordnung abgestimmten Beispielstudienplans entfällt die Möglichkeit, einen solchen an die Stelle der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten treten zu lassen. Für die Zwecke der Ersetzung der fehlenden Grundlage für die Aufteilungsentscheidung eignen sich die zum Teil von Klägerseite vorgeschlagenen oder sonst diskutierten Alternativmodelle (dazu nachfolgend a) bis c)) nicht; vielmehr ist - den sachverständigen Grundannahmen der KapVO II folgend - mit einer unbeschränkten Hörerzahl zu rechnen und damit der (rechtswidrige) Vorlesungsanteil aus dem CAp der Beklagten herauszurechnen (dazu d)).
141 
a) Wie bereits dargelegt, verbietet es sich, im Ableitungszusammenhang der Eigenanteilsbildung der Beklagten dennoch weiter mit dem für systemwidrig befundenen Wert von g = 180 zu rechnen. Dieser entstammt - sowohl im alten Beispielstudienplan als auch im dargestellten Ableitungszusammenhang des neuen ZVS-Richtwerts - einem gänzlich anderen Beziehungsgefüge und kann (auch vom Gericht) nicht der Berechnung im Zusammenhang mit der übrigen Lehrnachfragequantifizierung, die durch die Parameter für das eigenständig festgesetzte Stundenvolumen und die Anrechnungsfaktoren mitbestimmt wird, zugrunde gelegt werden. Wenn das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42) demgegenüber generell ausführt, eine Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreite nicht die Willkürgrenze, so mag dies für die dort vorgenommene Eigenanteilsbildung möglicherweise zutreffen. Hier jedoch hat die Universität die weiteren Parameter des Ableitungssystems (wie etwa das Stundenvolumen) verändert, sodass ein Aufrechterhalten der Berechnung mit g = 180 zu einem Auseinanderbrechen des Beziehungsgefüges der Gesamtberechnung führen würde.
142 
Auch der Umstand, dass der Festsetzung des neuen Gesamt-CNW von 8,2 SWS (weiterhin) eine Gruppengröße von g = 180 zugrunde lag, führt nicht zwangsläufig dazu, dass an diesem Wert zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen und begründbaren Systems bei der Eigenanteilsbildung festzuhalten ist (in diese Richtung aber OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Normative Vorgaben der KapVO VII für die Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten - um die es hier allein geht - gibt es nämlich nicht, sodass solche Vorgaben auch der Art und Weise des Zustandekommens des CNW nicht entnommen werden können. Darüber hinaus sind im Übrigen zahlreiche Universitäten auch in der Vergangenheit unter Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans kapazitätsungünstig abgewichen und haben dabei tatsächliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht und bringen müssen - womit sie bereits vom „einheitlichen“ Berechnungssystem abgewichen sind -, wie auch die Beklagte ihre Studienplanung nunmehr in verschiedenerlei Hinsicht abweichend von den Annahmen der ZVS ausgestaltet. Folglich kann der hier für systemwidrig befundene Parameter der Gruppengröße auch nicht isoliert aufrecht erhalten werden
143 
b) Ebenso wenig hält es die Kammer in diesem Rahmen für eine tragfähige Lösung, die Gruppengröße g für Vorlesungen in der Weise zu verändern, dass nunmehr - anstatt mit der Zahl 180 - mit der tatsächlichen Zulassungszahl zu rechnen wäre. Dies wäre nicht geeignet, als Grundlage einer auf Dauer ausgerichteten und abstrakt zu haltenden Kapazitätsermittlung zu dienen. Die durch die Kapazitätsberechnung zu ermittelnde Zulassungszahl würde damit in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Zulassungszahl des jeweils vorangehenden Berechnungszeitraums gebracht, was - bei theoretischer Betrachtungsweise - zur Folge hätte, dass die Zulassungszahl jedes Jahr aufs Neue zu erhöhen wäre, da die Gruppengröße fortschreitend steigt und die Betreuungsrelation in gleichem Maße sinkt (sog. iteratives Verfahren). Daraus folgt, dass man im Hinblick auf die Betreuungsrelationen bei den Lehrveranstaltungen ohne Modellwerte oder abstrakte Systeme nicht auskommt, um eine ständige Rückkopplung zwischen einer Erhöhung der Gruppengröße durch Mehrzulassung und der Kapazitätsberechnung zu verhindern. Letztlich bestünde mit dem Abstellen auf die Verhältnisse eines einzigen Berechnungszeitraums auch die Gefahr, momentane Über- oder Unterlastverhältnisse zum Maßstab der Kapazitätsermittlung zu erheben. Auch auf feststehende Werte wie etwa die Hörsaalgröße als aus der Natur der Sache folgende Obergrenze für die Gruppengröße kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden (dies praktiziert offenbar die LMU München, wenngleich dort die Zulassungszahl die Hörsaalkapazität übersteigt, vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -). Bei der Beklagten mit einer maximalen Hörsaalgröße von 394 Plätzen würde dies zu ersichtlich überhöhten und von der Ausbildungswirklichkeit abweichenden Zulassungszahl führen, da eine auf einer solchen Zahl basierende Betreuungsrelation derzeit - angesichts der bislang festgesetzten Zulassungszahlen - ersichtlich nicht gegeben ist.
144 
c) Eine „Neuaggregierung“ der Gruppengröße für Vorlesungen nach den heutigen bundesweiten Durchschnittsverhältnissen - wie sie von Klägerseite zum Teil unter Bezugnahme auf die Einzelheiten der historischen Herleitung des Wertes von 180 gefordert wird (dem folgend OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -) - kommt gleichfalls nicht in Betracht. In der Weise, wie sie dem Gericht unterbreitet worden ist, fehlt es dieser Neubestimmung bislang an einer hinreichenden Aufklärung der dabei zu berücksichtigen Verhältnisse an den bundesdeutschen Hochschulen unter Einbezug aller - nicht nur der medizinischen - Studiengänge. Eine solche Aufklärung etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme zu leisten, ist indes nicht Aufgabe des die Kapazitätsberechnung kontrollierenden Gerichts, (jedenfalls) wenn es wie im hier zu beurteilenden Zusammenhang allein um die Ersetzung einer für rechtswidrig erkannten Eigenanteilsbildung in Ausübung richterlicher Notkompetenz geht, nicht aber um die Klärung der Frage, welches Berechnungsmodell die Beklagte zwingend auch für die Zukunft anzuwenden hat.
145 
d) Die Kammer hält hingegen ein auf der Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl (g = ∞) aufbauendes abstraktes Berechnungsmodell zur Ableitung des Curriculareigenanteils für geeignet und geboten, um im vorliegenden Zusammenhang die fehlerhafte Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dieses Modell führt zu einem „nachgelagerten“ Vorlesungsabzug - somit zum Wegfall des Vorlesungsanteils im CAp - und kommt damit im Ergebnis dem sog. Vorlesungsvorwegabzug gleich.
146 
Dem liegt zunächst die Annahme zugrunde, dass - worüber Übereinstimmung herrscht - die Lehrveranstaltungsart „Vorlesung“ grundsätzlich einer unbeschränkten Zahl von Studierenden offen steht. Dies ist auch den von fachwissenschaftlichen Beurteilungen geprägten Erfahrungswerten der Anlage 2 zur KapVO II vom 23.12.1975 (GBl. S. 67) zu entnehmen, wo es in Teil 1, Lehrveranstaltungsart A, lit. d) zu Vorlesungen heißt: „Betreuungsrelation: grundsätzlich unbeschränkt“. Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -; mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622). Sie wurden lediglich vom - nunmehr wieder weggefallenen - Beispielstudienplan überlagert und dem Kapazitätsberechnungssystem ab Geltung der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64), das der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge einen Systemwechsel hin zu einem Rechnen mit Betreuungsrelationen auch in Bezug auf Vorlesungen unter Aufgabe des von der KapVO II praktizierten Vorlesungsvorwegabzugs vollzog, zugrunde gelegt. Auch die ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte gehen implizit von einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen aus. Im Hinblick auf Kleingruppenveranstaltungen regelt die ÄAppO z.T. detailliert auch die Gruppengrößen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 9, Abs. 4 Satz 6 ÄAppO), praktische Übungen sollen - soweit dies der Lehrstoff erfordert - in kleinen Gruppen durchgeführt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO). Die Vorlesungen hingegen sollen die übrigen Veranstaltungen vorbereiten und sind als zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften definiert (§ 2 Abs. 6 ÄAppO). Eine diesbezügliche Regelung zur Gruppengröße enthält die ÄAppO nicht, da sie offenkundig aufgrund des Vortragscharakters der Veranstaltungsart mangels didaktischer Begründbarkeit einer Beschränkung eine solche nicht für erforderlich zu halten scheint und damit implizit in ausbildungsrechtlicher Hinsicht die Grundannahmen der Anlage 2 zur KapVO II fortführt. Die Kammer hält die Annahme einer grundsätzlich unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen sachlich auch für unmittelbar einleuchtend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für den Deputatsverbrauch auf Lehrangebotsseite bei einer derartigen Großveranstaltung ohne Bedeutung ist, wie viele Zuhörer der Vorlesung folgen; die Lehrperson muss - unabhängig von der Hörerzahl - die entsprechenden, auf eine Vorlesung entfallenden Semesterwochenstunden dozieren, ohne dass es auf die Hörerzahl ankommt.
147 
Setzt man diese Prämissen mathematisch konsequent um, so gelangt man in der Berechnungsarithmetik der KapVO VII zu einem Vorlesungsabzug. Geht man nämlich davon aus, dass die Hörerzahl einer Vorlesung unbeschränkt ist, so lässt sich dies mathematisch durch das einen Grenzwert für eine gegen Unendlich strebende Zahl wiedergebende Symbol ∞ ausdrücken. Dieses Symbol stellt zwar keine natürliche oder reelle Zahl dar, lässt sich aber in die nach ständiger Rechtsprechung auf dem System der KapVO VII beruhende und anerkannte Formel xxx
148 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
149 
als Betreuungsrelation g einsetzen. Dabei ergibt sich für die Vorlesungen der Beklagten, die von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden (hier nicht nach einzelnen Fächern aufgesplittet, sondern im Gesamtstundenvolumen dargestellt) folgende Berechnung:
150 
27 SWS x 1
= 0
151 
Ergebnis dieses Rechenschritts ist also, dass die Vorlesungen in den Lehrnachfragewert nicht einfließen, was - auf mathematischen Wege - die obige Grundannahme bestätigt, dass die Hörerzahl einer Vorlesung für den Deputatsstundenverbrauch irrelevant ist. Bei der dargestellten Anwendung einer unbeschränkten Gruppengröße für Vorlesungen von g = ∞ wird der CAp mathematisch im Hinblick auf die Vorlesungsanteile bereinigt und entsprechend reduziert.
152 
In einem zweiten Schritt ist dieser Befund auf der Lehrangebotsseite zu berücksichtigen, um dem Deputatsstundenverbrauch Rechnung zu tragen. Rechtsgrundlage dafür ist das im Kapazitätsrecht anerkannte Gebot der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 543; Urteil vom 23.05.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; Hess. VGH, Beschluss vom 21.09.1999 - 8 Ga 19000/99.T -; sowie weiter die zur Frage der Systemgerechtigkeit bereits zitierte Rechtsprechung). Finden die Vorlesungsveranstaltungen auf Lehrnachfrageseite nämlich im Ergebnis aufgrund der Berechnung unter Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl keinen Niederschlag mehr, so ist der Deputatsverbrauch der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Lehrangebotsseite abzuziehen, um in der Bilanzgleichung der Kapazitätsberechnung nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII die erforderliche Symmetrie wieder herzustellen.
153 
Im Falle der Beklagten sind 27 SWS für die Vorlesungsveranstaltungen in Anatomie, Makro- und Mikroskopie, Physiologie und Biochemie, die von der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, vom Jahreslehrangebot - also dem verdoppelten bereinigten Semesterlehrangebot Sb nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII - abzuziehen. Bezugspunkt der Subtraktion im Rahmen der Bilanzierung ist dabei das Jahreslehrangebot, da auch die aufgezählten Vorlesungen aufgrund des bei der Beklagten praktizierten Systems der Jahreszulassung nur einmal im Jahr angeboten werden und auch nur in diesem Umfang Lehrdeputat verbraucht wird. Folglich ist das Lehrdeputat des Studienjahres um die Anzahl der Vorlesungsstunden pro Jahr zu reduzieren.
154 
Dieser Berechnungsmodus hält sich - wie im Einzelnen dargelegt - in dem von der KapVO VII vorgegebenen Rahmen des Rechnens mit Betreuungsrelationen. Die Einwände der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen den sog. Vorlesungsvorwegabzug greifen bei dem von der Kammer praktizierten Modell nicht. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 905 ff.) sehen die Kapazitätsverordnungen seit Inkrafttreten der KapVO III einen Vorlesungsabzug nicht mehr vor, sodass es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorlesungen Bestandteil der im CNW ausgedrückten Lehrnachfrage seien. Würden die Vorlesungen aber in den CNW mit einbezogen, so müsse damit zwangsläufig eine Betreuungsrelation mitgedacht werden. Dem VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -) sind alternative Berechnungsmethoden unzulässig. Die Kapazitätsberechnung müsse einheitlich nach den Bestimmungen der KapVO erfolgen.
155 
Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage der Zulässigkeit eines generellen Vorlesungsabzugs und dem daraus folgenden Herausrechnen der Vorlesungsanteile aus dem Gesamt-CNW (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 07.07.2004 - OVG 5 NC 8.04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 43), sondern vielmehr um die Frage der Eigenanteilsbildung für die Vorklinische Lehreinheit. Es mag zwar unzulässig sein, den Vorlesungsanteil aus dem CNW herauszurechnen, in den auch ein Betreuungsaufwand für Vorlesungen eingeflossen ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 907). Für die Frage der Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Dafür hält die KapVO VII nämlich überhaupt keine Rechtsgrundlagen bereit, sodass das Fehlen einer Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang jedem - auch den derzeit angewandten - Berechnungsmodellen entgegengehalten werden kann. Nach den obigen Darlegungen ist die für teilweise rechtswidrig befundene Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dabei liegt es nahe, den rechtswidrigen Teil der Berechnung nicht durch andere, wie auch immer zu bestimmende Werte zu substituieren, sondern die Berechnung nach Möglichkeit in einer Weise durchzuführen, die ohne den rechtswidrigen Teil auskommt, was zu einem Herausrechnen der Vorlesungsanteile auf beiden Seiten der Berechnung - Lehrangebot und Lehrnachfrage - zu führen hat (vgl. zur Frage einer systemgerechten Ersetzung etwa auch das Vorgehen des VGH Baden-Württemberg bei der Eliminierung der unzulässigen Doppelberücksichtigung von Weiterbildungstätigkeiten in der Krankenversorgung und der Lehrverpflichtung, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 112/98 -). Das dargelegte Modell des Rechnens mit einer unbeschränkten Hörerzahl behält das von der KapVO VII vorgegebene Denken in Betreuungsrelationen jedoch bei, sodass es nicht an einer Rechtsgrundlage für einen Vorlesungsabzug - auch und gerade im Rahmen der Eigenanteilsbildung - fehlt.
156 
Für die Zulässigkeit eines solchen Modells im Rahmen einer Ersetzung der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten spricht im Übrigen auch etwa, dass dieses Modell - bei abstrakter Betrachtungsweise - unter den denkbaren Alternativen zur Kapazitätsberechnung mit g = 180 diejenige ist, die für die Hochschule die geringsten Belastungen mit sich bringt und daher ihre Satzungsautonomie so weit als möglich wahrt. Zwar sind die Auswirkungen eines Kapazitätsberechnungsmodells von den verschiedensten Parametern abhängig, deren Anwendung auf die unterschiedlichen Verhältnisse mehrerer Berechnungszeiträume zu jeweils anderen Ergebnissen führen kann; jedoch hat die Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die jeweilige Zulassungszahl sowohl für das Wintersemester 2003/2004 als auch das Wintersemester 2004/2005 unter Zugrundelegung der verschiedenen Alternativen (tatsächliche Zulassungszahl, Hörsaalgröße, Vorlesungsabzug) errechnet und dabei die jeweiligen Kapazitätsberichte der Beklagten - für die Zwecke der Modellrechnung ohne jegliche gerichtliche Korrekturen - als Grundlage herangezogen. Die - mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte - Berechnung ergab, dass der Vorlesungsabzug im Mittel zu geringeren Zulassungszahlen führt als der Ansatz der tatsächlichen Zulassungszahl oder gar der Hörsaalgröße. Die insgesamt beträchtliche Abweichung der fiktiv errechneten Zulassungszahlen von der Berechnung mit g = 180 zeigt - begrenzt auf die stark eingeschränkte Aussagekraft solcher Plausibilitätsberechnungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621) - zudem auf, dass der Ansatz der herkömmlichen Gruppengröße mit der Ausbildungswirklichkeit und den aktuellen Verhältnissen tatsächlich nicht mehr übereinstimmt. Sämtlichen Alternativberechnungsmodellen ist nämlich in sachlicher Hinsicht und bezogen auf ihre inhaltlichen Prämissen eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Diese - wenn vielleicht nicht rechtlich, so aber zumindest sachlich begründeten - Modelle kommen jedoch alle zu vergleichbaren Ergebnissen:
157 
g=180 g=311 bzw. 333 (Zul.Zahl) g=394 g=∞
WS 03/04* CAp = 1,8654 CAp = 1,7884 CAp = 1,7688 Rest-CAp= 1,6823
WS 04/05* CAp = 1,4751 CAp = 1,4062 CAp = 1,3965 Rest-CAp= 1,3252
158 
* Die hier dargestellte Berechnung beruht allein auf den Kapazitätsberichten der Beklagten, ohne gerichtliche Korrekturen
159 
Erweist sich danach lediglich die aufgrund von g = 180 errechnete Zulassungszahl als „Ausreißer“, so spricht vieles dafür, dass die Zahl 180 - trotz oder auch gerade wegen ihres „aggregierten“ Wesens - die Hochschulwirklichkeit nicht mehr abbildet.
160 
Die Brauchbarkeit von g = ∞ als abstrakte Rechnungsgröße zeigt sich - worauf es jedoch bei der Beklagten aufgrund der von ihr praktizierten Jahreszulassung nicht ankommt - auch im Hinblick darauf, dass das von der Kammer angewandte Modell eines Vorlesungsabzugs aufgrund unbeschränkter Hörerzahl abstrakt geeignet ist, einer Schlechterstellung von Universitäten mit Semesterzulassung zu begegnen, die im Laufe der Jahre dadurch eingetreten ist, dass beim bislang üblichen Rechnen mit einer festen Gruppengröße von g = 180 im Rahmen der Kapazitätsermittlung die auf das Semester bezogene Ausbildungskapazität errechnet wird, andererseits aber Universitäten mit Semesterzulassung die großen Vorlesungen zwei Mal im Jahr anzubieten haben. Der dadurch eintretende erhöhte Deputatsverbrauch fand in der herkömmlichen Art und Weise der Berechnung keine Berücksichtigung, da lediglich danach gefragt wurde, in welchem Maße ein Studierender im Laufe seiner vorklinischen Ausbildung Lehrangebot nachfragt, ohne dass es darauf ankam, ob eine Vorlesung ein Mal oder zwei Mal im Jahr abgehalten werden muss; die Gruppengröße war - aufgrund der „aggregierten“ Mittelung verschiedener Verhältnisse, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen wurde - sowohl bei Universitäten mit Jahreszulassung als auch bei solchen mit Semesterzulassung immer gleich bleibend mit 180 anzusetzen, sodass sich für beide übereinstimmende Lehrnachfragewerte ergaben, ohne dass auf Lehrangebotsseite der unterschiedlichen Organisationsform Rechnung getragen wurde bzw. werden konnte. Nachdem seit der Ermittlung des Wertes von g = 180 die Anzahl der Universitäten mit Semesterzulassung um die Hälfte zurückgegangen ist und dies die Grundlagen der „Aggregierung“ des Werts von g = 180 zumindest in Frage stellt, hat sich auch die Benachteiligung der verbliebenen Universitäten mit Semesterzulassung zu einem Problem der wirklichkeitsgerechten und gleichheits- und systemgerechten Abbildung der Ausbildungswirklichkeit entwickelt.
161 
Angesichts all dessen hält die Kammer die Ersetzung des Parameters von g = 180 in der Kapazitätsberechnung der Beklagten aufgrund der insoweit unvollständigen Satzungsgebung für zulässig und geboten. An einer Rechtsgrundlage fehlt es - wie dargelegt - nicht, ein konsequentes Rechnen mit g = ∞ im Rahmen der CAp-Bestimmung ist durch die KapVO VII gedeckt.
162 
e) Einer Übergangsregelung mit einem damit verbundenen Absehen gerichtlicher Zulassungen zum Studium für den streitigen Berechnungszeitraum - wie vom Beklagtenvertreter hilfsweise gefordert - bedarf es nicht. Die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte insoweit beruft (insbes. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 u.a. -, NVwZ 1987, 682), ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Lediglich im Zusammenhang mit Korrekturen am CNW hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verordnungsgeber in einem solchen Fall zu prüfen haben,
163 
„ob auch aus ihrer für die Rechtsgestaltung allein maßgeblichen Sicht Anlaß besteht, Parameternormen zu ändern. Diese Prüfung wird regelmäßig in einer Befassung der ZVS bestehen, wie es deren institutionellem Auftrag entspricht. Zur Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Regelung führt dies allerdings erst, wenn die Verordnunggeber ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Überprüfung auf notwendige Nachbesserungen trotz ausreichenden Anschauungsmaterials nicht nachgekommen sind (vgl. BVerfGE 37, 104 (118)). Erst wenn sich die Verordnunggeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit bezüglich ihrer Überprüfungspflichten entziehen und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigern, tritt mithin die von den Revisionsbeklagten geltend gemachte Lage ein, in der Hochschulverwaltungen und Gerichte vor die Frage gestellt sind, welche Übergangsmodalitäten gelten sollen, bis die Verordnunggeber pflichtgemäß reagieren.“
164 
Auch für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen jedoch betont, dass die zulassungsrechtliche Zugangssperre für Studienbewerber dann auf ein zur geordneten Weiterführung des Hochschulbetriebs in Lehre, Forschung und Krankenversorgung unerlässliches Mindestmaß zu reduzieren sei, was mit der Substitution der für rechtswidrig bzw. unvollständig erachteten Satzungsgebung durch das vergleichsweise schonende Berechnungsmodell der Kammer, das der Sache nach bereits eine Übergangsregelung darstellt, gerade beabsichtigt ist.
165 
Hier geht es nämlich nicht um eine richterliche Korrektur des vom Verordnungsgeber festzulegenden CNW, sondern um dessen Aufteilung auf die Lehreinheiten durch das dafür zuständige Ministerium auf der Grundlage eines systemgerecht hergeleiteten Entscheidungsvorschlags der Universität. Die obigen Korrekturen an der Eigenanteilsbildung der Beklagten knüpfen an die (Teil-)Untätigkeit des Senats der Beklagten im Rahmen der Satzungsgebung an, nicht aber an übergeordnete Normvorgaben des Kapazitätsrechts zum CNW.
166 
Aber auch wenn man die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung weiter gehend auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung übertragen wollte, ergibt sich nichts anderes. Bleibt nämlich die Satzungsgebung der Beklagten in Teilen unvollständig, so hat deren Senat - wenn auch nicht in vollem Umfang - von seiner Rechtsgestaltungsbefugnis Gebrauch gemacht, sodass es einer Neubefassung der Hochschulorgane für die Vergangenheit nicht bedarf. Im Übrigen billigt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36) dem Normgeber nur dann eine Anpassungsfrist zu, wenn die angewandte Modellrechnung bei ihrem Erlass noch dem damaligen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprach. Soweit man dies auf die Satzungsgebung der Beklagten übertragen will, muss sich diese daran festhalten lassen, dass der Erlass der Studienordnung gerade auf Grundlage der neu zu beachtenden Approbationsordnung beruhte und schon damals feststand, dass ein neuer Beispielstudienplan nicht ausgearbeitet werde, sodass der Satzungsgeber bereits beim Satzungserlass ohne Regelung der Gruppengrößen nicht vom aktuellen Stand ausging. Auch im Rahmen der Satzungsänderung vom 15.12.2004 hat die Beklagte die Gruppengrößen nicht geregelt und blieb untätig, obwohl sie erkannt hatte, dass die Quantifizierung der in den Studienplanverhältnissen ausgedrückten Lehrnachfrage durch eine verbindliche Satzung erforderlich ist (vgl. das Sitzungsprotokoll Nr. 9/04 der dazugehörigen Senatssitzung, Anlage BH 6 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005). Es bleibt der Beklagten im Übrigen unbenommen - aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist dies sogar erforderlich -, ihre Studienordnung in Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit und unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu überarbeiten und dabei eine Regelung auch der Gruppengrößen für künftige Berechnungszeiträume vorzunehmen, soweit diese von fachdidaktischen Erwägungen getragen wird.
167 
5. Die bereits dargelegten Werte für den Umfang des anzusetzenden Dienstleistungsexports werden von diesem Substitutionsmodell nicht berührt. Die in die Berechnung des Dienstleistungsexports eingeflossene Biologie-Vorlesung wird als gesonderte Veranstaltung für Naturwissenschaftler angeboten, ohne dass Studierende der Humanmedizin daran teilnehmen. Insoweit wird ohnehin bereits nach den Vorgaben der KapVO der Sache nach mit einem Vorlesungsabzug gerechnet, da in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
168 
, für einzelne Exporte: ,
169 
die Einsatzgrößen g und Aq aufgrund des Rechnens mit tatsächlichen Zulassungszahlen einander entsprechen und infolgedessen im Bruch zu kürzen sind, weshalb die Vorlesungsstunden im Ergebnis abgezogen werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590).
170 
Auch soweit Dienstleistungsexporte an die Zahnmedizin in der Kapazitätsberechnung enthalten sind, werden diese vom Vorlesungsabzug bei der Lehrnachfrage der Studierenden der Humanmedizin nicht berührt, auch wenn Zahn- und Humanmediziner die Veranstaltungen z.T. gemeinsam besuchen. Der insoweit in Ansatz gebrachte Export von 0,8667 SWS setzt sich nämlich allein aus Kleingruppenveranstaltungen (Praktika, Kurse) zusammen, wie aus dem Beispielstudienplan der ZVS zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin - dem der Wert entnommen ist - deutlich wird. Der Beispielstudienplan berücksichtigt nämlich bereits, dass die Vorlesungen sowohl von Zahn- als auch von Humanmedizinern besucht werden, weshalb die entsprechenden Stundenvolumina dort nur eingeklammert ausgewiesen werden und nicht in die Berechnung der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin einfließen.
171 
6. Abgesehen von der erforderlichen Korrektur an der Gruppengröße für Vorlesungen ist die Eigenanteilsbildung - mit Ausnahme eines mathematischen Berechnungsfehlers (dazu nachfolgend unter 9.) - nicht zu beanstanden. Die übrigen in Ansatz gebrachten Gruppengrößen für Kleingruppenveranstaltungen weichen - soweit ersichtlich - nicht in kapazitätserheblicher Weise von den tatsächlichen Verhältnissen bei der Beklagten oder den einschlägigen ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte ab.
172 
Die Gruppengröße von g = 20 für Seminare folgt auch für die kapazitätsrechtliche Betrachtung bereits aus § 2 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO. Dass die Beklagte jedenfalls in einem Seminar („Beautiful Mind“) im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum von dieser Gruppengröße kapazitätsgünstig abgewichen ist, kann aufgrund der besonderen Umstände letztlich keine Berücksichtigung finden und nicht zu einer Erhöhung der Gruppengröße für kapazitätsrechtliche Berechnungszwecke führen.
173 
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung fest, dass das für das 3. Semester angebotene Seminar „Beautiful Mind“ im Wintersemester 2004/2005 (Februar 2005) im Wesentlichen wie folgt ablief: Die Studierenden wurden in 12 Gruppen zu je ca. 25 Personen aufgeteilt (Gruppen A bis L), die ihrerseits in jeweils zwei Untergruppen mit ca. 12-13 Studierenden unterteilt wurden. Die Abteilung für Anatomie und zelluläre Neurobiologie hatte zur Durchführung des Seminars 12 studentische Hilfskräfte zur Verfügung gestellt bekommen. Jeweils eine Lehrperson des wissenschaftlichen Lehrpersonals und eine studentische Hilfskraft waren in den Gruppen anwesend, während die Studierenden größtenteils zuvor erarbeitete Referate hielten. Die beiden jeweiligen Untergruppen befanden sich dabei im gleichen Raum, wobei zwei Referate gleichzeitig zu halten waren. Eine der Untergruppen betreute dabei die Lehrperson, die andere wurde von der studentischen Hilfskraft beaufsichtigt und (zumindest teilweise) auch inhaltlich betreut.
174 
Der so festgestellte Sachverhalt folgt aus den Bekundungen der nach § 98 VwGO, § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich vorab vernommenen Zeugen H. und S. - wobei offen bleiben kann, ob deren Angaben als Zeugen- oder Urkundenbeweis zu verwerten sind -, sowie aus der Aussage der amtlichen Auskunftsperson Dr. F. in der mündlichen Verhandlung. Soweit letzterer auch auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt der entgegenstehenden Aussagen der Zeugen S. und H. daran festhielt, dass es nicht die „offizielle“ Aufgabe der studentischen Hilfskräfte gewesen sei, Lehrtätigkeit zu verrichten, bestehen - wenngleich es darauf für die Entscheidung nicht ankommt - insoweit erhebliche Zweifel. Das ergibt sich - neben den insoweit eindeutigen Angaben der Zeugen S. und H., denen zufolge der Aufgabenbereich von Dozent und „Tutor“ identisch gewesen sei - insbesondere aus dem Umstand, dass die Auskunftsperson nicht in der Lage war, plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, welche Funktion den studentischen Hilfskräften sonst hätte zukommen sollen. Dass sie - wie angegeben - allein für unterstützende logistische Tätigkeiten, wie etwa die Erstellung von Kopien, die Anwesenheitskontrolle oder das Präsentieren von Modellen, zuständig gewesen sein sollen, ist für die Kammer nicht vorstellbar. Dem stehen die in anderem Zusammenhang vielfach geltend gemachten Finanzprobleme der Fakultät entgegen, die es wohl kaum erlauben dürften, den „Luxus“ von insgesamt 12 (!) studentischen Hilfskräften für vergleichsweise einfache und ggf. leicht ersetzbare oder durch den Dozenten zu übernehmende Tätigkeiten zu finanzieren. Auch das Auftreten der Auskunftsperson Dr. F. insgesamt vermochte in diesem Punkt seine Glaubhaftigkeit nicht zu begründen. Vielmehr suchte er auf konkrete Nachfragen nach der Funktion der studentischen Hilfskräfte wiederholt nach Formulierungen, die möglichst abstrakt und wenig aussagekräftig blieben, ersichtlich bemüht, konkrete Angaben zu einer inhaltlichen Lehrtätigkeit der Hilfskräfte zurückzuhalten.
175 
Letztlich kommt es jedoch hier auf den konkreten Tätigkeitsbereich der studentischen Hilfskräfte nicht an, wenngleich es ggf. nicht abwegig erschiene, eine derartige Ausstattung mit Hilfskräften als besondere Ausstattung im Sinne des § 14 Abs. 3 KapVO VII zu begreifen (vgl. noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a.; anders nunmehr Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Denkt man eine nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rechtswidrige Lehrtätigkeit von studentischen Hilfskräften als kapazitätsrechtlich irrelevant hinweg, so bliebe ein Sachverhalt übrig, der jedenfalls im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum (noch) nicht zu einer diesbezüglichen gerichtlichen Korrektur des CAp führen kann. Dann wäre nämlich davon auszugehen, dass - wie es die Auskunftsperson Dr. F. eingeräumt hat - eine Gruppe mit einer Gruppengröße von jedenfalls g = 25 von einer Lehrperson betreut wird. Das widerspricht zwar den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ÄAppO. Auch könnte in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht weiter mit einer Gruppengröße von g = 20 gerechnet werden, wenn die Universität diese Betreuungsrelation dauerhaft in der Hochschulwirklichkeit nicht einhält („Valutierungskontrolle“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 120). Dies ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die Hochschule zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildung (vgl. § 1 Abs. 1 KapVO VII) auch kapazitätsrechtlich gehalten ist, die Seminare durch zur Lehre Berufene und in den ausbildungsrechtlich vorgegebenen Gruppengrößen abzuhalten (vgl. zu ähnlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem abstrakten Stellenprinzip VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Es kann nicht hingenommen werden, dass der Verordnungsgeber Unterrichtsveranstaltungen einer bestimmten Art mit einer bindenden Höchstzahl an Studierenden fordert, diese dann von der die Ausbildung tragenden Universität aber nicht in der bei abstrakter Betrachtungsweise die Güte der Veranstaltung sichernden Form angeboten wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Beachtet die Hochschule die ausbildungsrechtlichen Vorgaben dauerhaft nicht, so ist dem mit einer entsprechenden Mehrzulassung von Studienbewerbern Rechnung zu tragen, wie es im Übrigen auch bei Nichtbesetzung von Stellen anerkannt ist.
176 
Die Kammer konnte jedoch - trotz erheblicher Zweifel - nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass das Seminar „Beautiful Mind“ von Anfang an mit einer abweichenden Gruppengröße geplant war und künftig entsprechend fortgeführt wird.
177 
Angesichts der frühzeitigen Stichtage für die Kapazitätsberechnung in der KapVO VII gründet sich der Kapazitätsbericht der Beklagten im Hinblick auf die Ermittlung der Lehrnachfrage in der Regel auf Planungen und Erfahrungswerte der Vergangenheit. Die normative Festsetzung der Zulassungszahl, die vor Beginn des Berechnungszeitraum liegt, ist nur aus einer ex-ante-Sicht möglich, die lediglich eine vorgreifende curricularmäßige Erfassung der künftigen Ausgestaltung der vorklinischen Ausbildung durch die verantwortlichen Lehrkräfte ermöglicht, sodass eine „spitze“ Überprüfung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Lehrnachfragewertes anhand der später eingetretenen diesbezüglichen Hochschulwirklichkeit und seine Beanstandung allein aus ex-post-Sicht gewissen Schwierigkeiten begegnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42). Momentane Überlastverhältnisse in einem einzelnen Berechnungszeitraum können nicht ohne Weiteres zum Maßstab der Kapazitätsermittlung gemacht werden, es sind allenfalls längerfristige, erhebliche Abweichungen der Hochschulwirklichkeit von den planerischen Vorstellungen der Universität relevant (Bayer. VGH, Urteil vom 19.11.1984 - 7 B 84 B.1453 -, KMK-HSchR 1985, 539, 543 u. 556). In begrenztem Maße sind jedoch auch anhand der späteren tatsächlichen Ausgestaltung der Studienverhältnisse Rückschlüsse auf die ursprüngliche Planung möglich.
178 
Die Auskunftsperson Dr. F. hat auf Befragen angegeben, die Gruppengröße im Seminar „Beautiful Mind“ sei erst kurzfristig vor Durchführung des Seminars aufgrund der - unerwarteten - Nichtbesetzung von drei Stellen in der Abteilung hochgesetzt worden; ursprünglich sei das Seminar auf eine Gruppengröße von 20 Studierenden ausgerichtet gewesen. Diese Aussage ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen. Zwar sprechen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Fakultät von vorneherein beabsichtigt hatte, das Seminar in der letztlich durchgeführten Art und Weise abhalten zu lassen. Insbesondere heißt es etwa bereits in der Seminarankündigung der Abteilung im Internet
(http://www.uni-ulm.de/fak/medizin/auz/AnaZell/IntergSem/3_mind.html) , die „Einteilung in 12 Seminargruppen (Gruppe A-L) wird Ihnen im Verlauf des Wintersemesters per Aushang bzw. über die Homepage der Abteilung mitgeteilt“ (Hervorhebung nur hier), sodass einiges dafür spricht, dass von Anfang an eine Einteilung in 12 Gruppen und damit eine entsprechende Betreuungsrelation von g = (333 : 12 =) 27,75 vorgesehen war. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Abteilung zur Durchführung der Seminare 12 studentische Hilfskräfte zugewiesen wurden, deren Einstellung ebenfalls einen gewissen zeitlichen Vorlauf erfordert. Auch ist bemerkenswert, dass die Abteilung offensichtlich nicht in der Lage war, die vorgeblich unerwarteten Stellenvakanzen mit Lehraufträgen aufzufangen - wie es etwa die Abteilung für Biochemie getan hat -, sondern sich gezwungen sah, die Gruppengröße heraufzusetzen. Ferner hat auch die Beklagte bis zuletzt vorgetragen, alle integrierten oder teilintegrierten Veranstaltungen seien im Wesentlichen so durchgeführt worden, wie in der Planung angenommen (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005); dies ist mit der Aussage der Auskunftsperson Dr. F. und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Übereinklang zu bringen. Letztlich ist trotz all dieser Indizien jedoch nicht verlässlich und mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststellbar, dass die Beklagte bereits in ihrer Planung davon ausgegangen ist, dass das Seminar nunmehr und auch dauerhaft mit einer größeren Gruppe veranstaltet werde. Sollte dieser Zustand jedoch in künftigen Berechnungszeiträumen bestehen bleiben, so wird dies auch in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sein.

179 
Die gerichtliche Kontrolle der übrigen Seminare hat aus kapazitätsrechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten erbracht. Für eine weitergehende Aufklärung bestand daher keine Veranlassung.
180 
7. Der Anrechnungsfaktor für die Seminare ist mit f = 1 zutreffend angesetzt. Die Seminare entsprechen aus dem Katalog der Lehrveranstaltungsarten in Anlage 2 zur KapVO III (vom 31.1.1977, GBl. S. 64) bzw. Anlage 2 zur KapVO II (vom 21.12.1975, GBl. 1976, S. 67) der Lehrveranstaltungsart B mit der Beschreibung: Durcharbeitung von Lehrstoffen, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, Schulung in der Fachmethodik; Lehrender leitet die Veranstaltung, stellt Aufgaben, kontrolliert die Tätigkeit der Studenten, leitet die Diskussion; Studenten üben Fertigkeiten und Methoden, erarbeiten Beiträge, tragen die Beiträge vor, diskutieren, lösen Übungsaufgaben. Als Beispiele sind u.a. genannt Übung in Natur- und Ingenieurwissenschaften, Seminar. Angesichts der Zielsetzung der neuen Seminare (Verzahnung von vorklinischer und klinischer Ausbildung, vgl. Haage, Das neue Medizinstudium, 2003, S. 150 f.) und ihrer Bedeutung für die Verbesserung des vorklinischen Unterrichts erscheint ihre Eingruppierung in die Lehrveranstaltungsart B mit hohen Anforderungen an den Vor- und Nachbereitungsaufwand des Lehrenden als angemessen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Davon ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung einiger Klägervertreter - auch nicht etwa deshalb abzusehen, weil einzelne Lehrpersonen bei der konkreten Durchführung der Seminare einen ggf. geringeren Lehraufwand haben, wenn sie dasselbe Thema in mehreren Gruppen betreuen, aber jeweils nur einmal - nämlich themenbezogen - den entsprechenden Vorbereitungsaufwand haben. Der Anrechnungsfaktor bezieht sich allgemein und abstrakt auf die Lehrveranstaltungsart und nicht auf den jeweiligen Dozenten, sodass a priori zu bestimmen ist, welchen Aufwand ein Seminar erfordert, ohne dass es darauf ankommt, wie oft ein Dozent das Seminar anbietet. Ebenso wenig ist etwa der Anrechnungsfaktor für Vorlesungen zu korrigieren, wenn sich herausstellt, dass ein Dozent die Veranstaltung bereits seit Jahrzehnten in jeweils gleicher Weise anbietet, ohne sich überhaupt darauf vorbereiten zu müssen. Es steht dem Gericht auch nicht zu, die Durchführung eines Seminars inhaltlich oder pädagogisch zu bewerten.
181 
Eine Korrektur des Anrechnungsfaktors für die Seminare aufgrund der festgestellten Beteiligung studentischer Hilfskräfte als Lehrpersonen - wie sie die Kammer noch in den Eilverfahren des Studienjahres 2003/2004 vorgenommen hat -, kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beteiligung von studentischen Hilfskräften konnte im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nur für ein Seminar festgestellt werden, wo dies rechtlich - wie dargelegt - als (noch unbeachtliche) Abweichung von den Vorgaben zur Gruppengröße aufgefasst werden kann, wenn man den Tutor hinwegdenkt und die - dann größere - Gruppe allein dem Dozenten zurechnet. Folglich kann offen bleiben, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur kapazitätsrechtlichen Unbeachtlichkeit eines derartigen (rechtswidrigen) Einsatzes von Tutoren (vgl. Beschlüsse vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -) zu folgen ist. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, ob die stillschweigend vom VGH Baden-Württemberg vorausgesetzte Annahme zutrifft, dass bei hypothetischem Hinwegdenken des rechtswidrigen Tutoreneinsatzes an die Stelle der Tutoren ausschließlich Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit treten würde oder ob in diesem Falle nicht auch - angesichts der vollständigen Auslastung des vorklinischen Lehrpersonals, das 2003 zur Entwicklung des Tutorenmodells geführt hatte - beispielsweise auf klinisches Lehrpersonal zurückzugreifen wäre, was wiederum als fiktiver Import zu berücksichtigen sein könnte oder jedenfalls Probleme der Verrechnung solcher Lehrleistungen mit Stellenvakanzen aufwerfen würde.
182 
8. Das von der Beklagten in Ansatz gebrachte Verhältnis von Seminaren, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, zu solchen, die als klinischer Import zählen, ist nicht zu beanstanden. Aus § 2 Abs. 2 ÄAppO ergibt sich lediglich die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Verzahnung von klinischen Ausbildungsinhalten mit den vorklinischen Lehrgegenständen. Daraus folgt nicht, dass die neuen Seminare zur Gänze oder in einem bestimmten Verhältnis als Dienstleistung durch klinisches Lehrpersonal zu erbringen wären (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Bei der Beklagten werden im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum 6 von 11 Seminaren der Vorklinik zugerechnet, 5 dagegen als klinischer Import angesetzt. Selbst wenn man eine Beteiligung auch des klinischen Lehrpersonals an der Abhaltung der neuen Seminare verlangt, so ist dieser Forderung damit hier ausreichend Genüge getan. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn man die - derzeit kapazitätsgünstige oder jedenfalls kapazitätsneutrale - Verlagerung der Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nicht akzeptieren wollte und die von diesen angebotenen Seminare der Vorklinischen Lehreinheit zurechnen würde.
183 
9. Der Lehrnachfragewert für das Anatomische Seminar ist - wie die Beklagte eingeräumt hat - rechnerisch zu berichtigen. Beim Ansatz von 0,0872 ist eine Ziffer übersehen worden. 1,7143 : 20 ergibt richtigerweise 0,085715 - gerundet 0,0857 -, sodass der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Wert um 0,0015 SWS zu reduzieren ist.
184 
Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII (Schwund)
185 
Eine Erhöhung der Studienanfängerzahl aufgrund des auftretenden Schwundverhaltens ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat in Anwendung des sog. „Hamburger Verfahrens“ eine positive Schwundquote errechnet und aufgrund dessen keinen Schwundabzug in Ansatz gebracht. Auch im Hauptsacheverfahren sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwundfaktor auf einen Wert < 1 zu korrigieren wäre.
186 
Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung errechnete Ergebnis ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (sog. Schwund; § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Die Frage, ob ein Schwundausgleich angebracht ist und wie dieser gegebenenfalls vorzunehmen ist, ist für Voll- und Teilstudienplätze je gesondert zu prüfen. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23; im Zusammenhang mit der Schwundkorrektur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
187 
Die Beklagte hat ihre Schwundberechnung lediglich auf Vollstudienplätze ausgerichtet und auch der Ermittlung der Übergangsquoten lediglich die Zahl der jeweils belegten Vollstudienplätze zugrunde gelegt. Dies findet seinen Grund darin, dass die Beklagte seit dem Wintersemester 2003/2004 nur noch Vollstudienplätze vergibt, sodass eine Ermittlung des Schwundverhaltens für Teilstudienplätze entbehrlich ist.
188 
Anhaltspunkte für Zweifel an den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Belegungszahlen für die einzelnen Referenzstudienjahre bestehen nicht. Die Studienanfängerzahlen für das jeweils erste Fachsemester stimmen mit den Festsetzungen der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung überein; gerichtlicherseits wurden in den für die Berechnung entscheidenden Studienjahren keine hinzuzuzählenden Vollstudienplätze - sondern letztlich nur Teilstudienplätze - an Studienanfänger vergeben.
189 
Der von der Beklagten errechnete „positive“ Schwund beruht im Wesentlichen auf der Übergangsquote vom 1. Fachsemester des Wintersemesters 2002/2003 zum 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004, als sich die Studierendenkohorte um 12 Studierende vergrößerte. Dafür dürfte zu einem Großteil der Umstand verantwortlich sein, dass die Beklagte seitdem nur noch Vollstudienplätze vergibt und Inhaber von Teilstudienplätzen bei der Beklagten „hochschulintern“ auf derartige Vollstudienplätze gewechselt sind. Dieses positive Schwundverhalten, das Lehrkapazität auf Teilstudienplätzen bei der Beklagten freigesetzt hat, ist gleichwohl bei der Berechnung der Schwundquote für Vollstudienplätze voll berücksichtigungsfähig. Es ist nämlich gleichgültig ist, ob der eingenommene Vollstudienplatz an derselben oder an einer anderen Hochschule besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
190 
Selbst wenn folglich die von der Beklagten im Übrigen angenommenen Zahlen im Einzelnen korrekturbedürftig sein sollten, was ohne umfängliche Ermittlungen nicht festzustellen ist, so müssten diese Abweichungen - hin zu einem negativen Schwund und einem Schwundfaktor < 1 - für eine kapazitätsgünstige Korrektur der Schwundberechnung ein solches Ausmaß erreichen, dass die Übergangsquote zum Wintersemester 2003/2004 kompensiert würde. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass die Kammer auch im Hauptsacheverfahren von einer weiteren Aufklärung des Schwundverhaltens absieht.
191 
Nach den dargelegten Korrekturen ist die Berechnung der Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2004/2005 konkret wie folgt vorzunehmen:
192 
Das Lehrangebot ist um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. Wirth auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
193 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
194 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist in Anwendung des Substitutionsmodells der Kammer nach Verdoppelung - wie dargelegt - aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass ein Gesamtjahreslehrangebot von 507,2002 - 27 = 480,2002 SWS verbleibt.
195 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu
teilen:
196 
v v V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
197 
Folglich
 errechnen sich 480,2002 : 1,3237 = 362,7712, aufgerundet 363 Studienplätze. Die Beklagte hat die Aufnahmekapazität mit 333 vergebenen Plätzen folglich zu niedrig angesetzt. Die nicht ausgeschöpfte Kapazität der Beklagten genügt für die Aufnahme weiterer 30 Kläger/Innen.
198 
V. Den vom Beklagtenvertreter hilfsweise gestellten Beweisanträge, die sämtlich die Frage der Gruppengröße für Vorlesungen betreffen, war nicht weiter nachzugehen, nachdem die damit zum Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach der dargelegten Rechtsauffassung der Kammer nicht entscheidungserheblich sind. Anknüpfungspunkt für die Korrektur der angesetzten Gruppengröße ist die insoweit fehlende Satzungsgebung durch die Beklagte und der von ihr angewandte Herleitungszusammenhang im Rahmen der Eigenanteilsbildung. Auf die inhaltliche Berechtigung des Wertes von g = 180 kommt es dabei nicht an. Der Beweisantrag Nr. 3 ist zudem bereits deshalb unzulässig, weil es insoweit an einer Tatsachenbehauptung fehlt und der Antrag auf eine Beweisermittlung gerichtet ist.
199 
VI. Im Tenor war für den Fall, dass der Kläger / die Klägerin bis zur Rechtskraft des Urteils eine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Medizin erhält, vorzubehalten, dass dann eine Zulassung bei der Beklagten nicht mehr erfolgt. Zu diesem Zwecke war der Tenor so zu fassen, dass eine Zulassung erst nach einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ausgesprochen wird.
200 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Beklagte in diesem Verfahren unterlegen ist. Eine Orientierung der Kostenentscheidung an der Loschance aller Bewerber - wie sie die Kammer im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - im Eilverfahren für geboten hält - ist bei einer Endentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Urteil nicht angebracht. Die Kammer legt im Hauptsacheverfahren bei der Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze grundsätzlich die Rangfolge der Losliste aus den zugehörigen Eilverfahren zugrunde (vgl. dazu unter Bezugnahme auf das „Beharrungsinteresse“ an der einmal geschaffenen Sachlage und mit pragmatischen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 01.12.1978 - 7 C 34.78 -, BVerwGE 57, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1977 - IX 2186.77 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 88.78 -, KMK-HSchR 1983, 517; Beschluss vom 11.04.1984 - 7 B 147.83 -, KMK-HSchR 1984, 972), sodass es im Hauptsacheverfahren nicht mehr um eine Loschance geht, sondern um die Frage, ob eine hinreichende Anzahl von bislang nicht vergebenen Studienplätzen vorhanden ist, um den Kläger / die Klägerin nach seinem / ihrem Rangplatz auf der Losliste endgültig zuzulassen. Diese Frage wird von Klägerseite mit der auf eine direkte Zuweisung eines Studienplatzes gerichteten Antragstellung bejaht und von der Beklagten mit dem Klagabweisungsantrag jeweils verneint. 30 Kläger/Innen aus der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz von 50 Klägern/Innen haben gegenüber der Beklagten danach aber voll obsiegt, weshalb der Beklagten in diesen Verfahren die Kosten aufzuerlegen sind, wohingegen in den Verfahren der 20 unterlegenen Kläger/Innen diese die Kosten zu tragen haben. Auch der Umstand, dass einzelne Kläger/Innen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
201 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
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5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
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Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
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6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.