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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen
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oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
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Entgegen dem Antragsvorbringen, wonach der Kläger dem Personenkreis der Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 76 UG zuzuordnen sei, dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen sein, dass der Kläger der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne der §§ 72 ff. UG angehört. Der Kläger wurde am 01.11.1983 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten eingestellt und bis zum 09.12.1986 auf einer nach dem BAT besoldeten Stelle im Seminar für Klassische Philologie der Beklagten geführt. An dem „Status“ des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter dürfte sich auch durch seine Ernennungen zum Akademischen Rat zur Anstellung am 10.12.1986, zum Akademischen Rat am 14.10.1989 und zum Akademischen Oberrat am 17.10.2000 nichts geändert haben. Dass hiervon offensichtlich auch die Beklagte ausging, ergibt sich aus dem Inhalt der Personalakte des Klägers. So teilte die Beklagte dem Kläger aus Anlass der Verleihung der venia legendi mit Schreiben vom 19.07.1991 mit, dass die Erteilung der Lehrbefugnis keine Auswirkungen auf die von ihm zu erbringenden „wissenschaftlichen Dienstleistungen“ habe. Diese Formulierung entspricht § 72 Abs. 1 Satz 1 UG, wonach wissenschaftliche Mitarbeiter Beamte und Angestellte sind, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Schreiben vom 27.03.1995 wies die Beklagte unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im Seminar für Klassische Philologie tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter darauf hin, dass der Kläger - „um Missverständnissen vorzubeugen“ - weiterhin 16 Lehrveranstaltungsstunden abzuhalten habe. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger auch von der Beklagten dem Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter zugeordnet wird, ist dem Protokoll der Sitzung des Rektorats vom 14.04.1999 zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ wurde dort mit Blick auf den Kläger die Frage erörtert, ob „ein Privatdozent, der seine hauptberuflichen Lehrverpflichtungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter durch das Angebot selbständiger Lehrveranstaltungen erfülle, damit auch seine Lehrverpflichtungen als Privatdozent abdeckt“.
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Unabhängig davon sprechen auch die dem Kläger seit 1986 übertragenen Ämter maßgeblich für seine Qualifizierung als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Zwar bestimmen weder das Hochschulrahmen- noch das Universitätsgesetz, in welchem Dienst- oder Amtsverhältnis die wissenschaftlichen Mitarbeiter beschäftigt werden. Dass die Ämter der Laufbahn des Akademischen Rats allein den wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne der §§ 72 ff. UG vorbehalten sind, ergibt sich jedoch aus den besoldungsrechtlichen Vorschriften (vgl. auch Urteil des Senats vom 23.07.1980 - IV 1534/78 - sowie LT-Drucks. 7/6200, Anlage II Nr. II. 3.7. und Nr. III. 3.2.; im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 -). Danach sieht das Bundesbesoldungsgesetz in der Besoldungsordnung A nur für wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis die Ämter eines Akademischen Rates (BesGr. A 13), eines Akademischen Oberrates (BesGr. A 14), eines Akademischen Direktors (BesGr. A 15) oder eines Leitenden Akademischen Direktors (BesGr. A 16) vor. Das folgt aus dem jeweils den genannten Ämtern beigefügten Zusatz „als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule“. Demgegenüber stehen nach der Landesbesoldungsordnung für die beamteten Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Sinne der §§ 76 f. UG in der Landesbesoldungsordnung A - jeweils ausdrücklich mit dem Zusatz „als Lehrkraft für besondere Aufgaben“ - nur die Ämter eines Studienrats an einer Hochschule (BesGr. A 13), eines Oberstudienrats an einer Hochschule (BesGr. A 14) sowie eines Studiendirektors an einer Hochschule (BesGr. A 15) zur Verfügung. Dass der Kläger zwischenzeitlich in ein solches, für Lehrkräfte für besondere Aufgaben vorgesehenes Amt versetzt wurde, ist nicht ersichtlich, insbesondere ist der Personalakte die Durchführung eines entsprechend notwendigen Versetzungsverfahrens nicht zu entnehmen. Allein die Änderung der Dienstaufgabenbeschreibung am 30.03.1999 stellt - entgegen dem Antragsvorbringen - keine den Anforderungen des § 36 LBG genügende Versetzung dar, zumal dem Kläger noch am 17.11.2000 und damit nach Änderung seiner Dienstaufgaben das für wissenschaftliche Mitarbeiter vorbehaltene Amt eines Akademischen Oberrats übertragen wurde.
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Ist danach von der Einordnung des Klägers in den Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter auszugehen, so bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei zur Neubescheidung des auf Herabsetzung des Umfangs seiner Lehrverpflichtung gerichteten Antrags des Klägers verpflichtet.
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Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 HRG, der die Aufgabenstellung der wissenschaftlichen Mitarbeiter als Rahmenrecht des Bundes vorgibt, und dem hierauf beruhenden § 72 Abs. 1 Satz 1 UG obliegen den wissenschaftlichen Mitarbeitern wissenschaftliche Dienstleistungen; dazu gehört nach § 72 Abs. 1 Satz 2 UG auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Nach dieser Bedarfs- und Subsidiaritätsklausel ist die Beteiligung von wissenschaftlichen Mitarbeitern an der Lehre zunächst inhaltlich davon abhängig, dass sie zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Insofern müssen nur die Pflichtveranstaltungen sichergestellt werden, die für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums im jeweiligen Studiengang nach Maßgabe der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen unbedingt erforderlich sind. Außerdem ist zu entscheiden, ob der Einsatz von wissenschaftlichen Mitarbeitern in der Lehre auch quantitativ notwendig ist, was konkret von einer Vielzahl je nach Studiengang, Universität und Fachbereich unterschiedlichen Faktoren abhängt, insbesondere der Zahl der immatrikulierten Studenten und der im jeweiligen Fachbereich hauptberuflich Lehrenden. Nur dann, wenn die erforderlichen Veranstaltungen nicht durch Professoren und andere hauptamtliche Lehrkräfte sichergestellt und durchgeführt werden können, ist die Heranziehung von wissenschaftlichen Mitarbeitern nach den gesetzlichen Vorgaben, die deren Einsatz in der Lehre nicht als Regel, sondern als Ausnahme vorsehen, überhaupt zulässig (vgl. auch Thews, WissR 1995, 225 ff.).
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Der Umfang der nach der Subsidiaritätsklausel insoweit grundsätzlich möglichen Übertragung von Lehraufgaben wird gemäß § 62 UG in der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. 1996 S. 43; zuletzt geändert am 04.08.2003 ), in den durch den jeweiligen Amtsinhalt gezogenen Grenzen konkretisiert. Danach gilt für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis eine Lehrverpflichtung von in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 (1) LVVO). Die Vorschrift orientiert sich am Wortlaut der gesetzlichen Funktionsbeschreibung der wissenschaftlichen Mitarbeiter, wonach von diesen - anders als bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben - die Lehre nur subsidiär auszuüben ist und im Verhältnis zu anderen Dienstaufgaben nicht (mehr) überwiegen darf. Das hiernach festgesetzte Lehrdeputat in Höhe von 9 Lehrveranstaltungsstunden dürfte - inklusive Vor- und Nachbereitung - etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entsprechen und damit an der oberen Grenze dessen liegen, was mit der gesetzlichen Funktionsbeschreibung noch vereinbar ist. Die Formulierung „in der Regel“ eröffnet jedoch noch einen gewissen Spielraum, in dessen Rahmen es möglich ist, innerhalb der einheitlichen Funktionsgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter unterschiedliche - gegebenenfalls auch die Regellehrverpflichtung übersteigende - Lehrbelastungen vorzusehen, um damit besondere Anforderungen des Wissenschaftsbetriebs an der jeweiligen Hochschule angemessen berücksichtigen zu können. Unter welchen konkreten Umständen und gegebenenfalls in welchem Umfang eine über 9 Lehrveranstaltungsstunden hinausgehende Lehrverpflichtung auferlegt werden darf, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung. Denn jedenfalls das vom Kläger zu erfüllende Lehrdeputat von derzeit 14 Lehrveranstaltungsstunden im Sinne der Lehrverpflichtungsverordnung stellt eine ganz erhebliche Abweichung von der in der Verordnung vorgesehenen Regellehrverpflichtung dar, deren Berechtigung von der Beklagten mit Blick auf die in § 72 UG normativ gezogenen Grenzen substantiiert und nachvollziehbar darzulegen ist. Dies ist im hier zu entscheidenden Fall des Klägers - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - noch nicht geschehen. Denn die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Herabsetzung bzw. Anpassung seiner Lehrverpflichtung allein mit der Begründung zurückgewiesen, die Rechtmäßigkeit der Höhe des Lehrdeputats ergebe sich aus der derzeit geltenden Dienstaufgabenbeschreibung. Dabei übersieht die Beklagte, dass das in der Dienstaufgabenbeschreibung festgesetzte Lehrdeputat den gesetzlichen Vorgaben und dem Funktionsbild der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter zu folgen hat und daher nur dann rechtmäßig ist, wenn der erhöhte Einsatz des Klägers im Lehrbereich zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots im oben genannten Sinne notwendig ist und die Subsidiarität der Lehre durch den Kläger als wissenschaftlichem Mitarbeiter in diesem Zusammenhang Berücksichtigung gefunden hat. Insofern kann die genannte Dienstaufgabenbeschreibung die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, den Kläger amts- und funktionsgemäß zu verwenden. Dieser entscheidende Aspekt ist von der Beklagten bislang unbeachtet gelassen worden.
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Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeit abheben (vgl. Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Denn mit ihrem Vorbringen legt die Beklagte nicht substantiiert dar, inwieweit sich die behaupteten Schwierigkeiten von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeit abheben. Davon abgesehen sind die behaupteten besonderen Schwierigkeiten nach Auffassung des Senats auch nicht gegeben.
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen. Die mit dem Antrag formulierte Frage, ob in der Änderung der Dienstaufgabenbeschreibung eine Versetzung im Sinne des § 36 LBG zu sehen ist, lässt sich - wie bereits dargelegt - aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beantworten und ist insoweit nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob es für die Lehrverpflichtung eines Beamten auf die Zuordnung nach der Laufbahn oder auf die jeweilige Funktionsbeschreibung ankommt. Die Beantwortung der Frage ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - ebenfalls aus dem Gesetz. Die Frage schließlich, ob sich die Lehrverpflichtung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters weiterhin nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der einzelnen Stelle richtet und ob die Lehrverpflichtungsverordnung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie mit Art. 20 Abs. 1 LVerf vereinbar ist, bedarf im vorliegenden Verfahren, in welchem es lediglich um eine Neubescheidung geht, keiner von den Umständen des Einzelfalles unabhängigen grundsätzlichen Klärung.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf
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