Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Juni 2004 - 4 S 452/04

published on 22/06/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Juni 2004 - 4 S 452/04
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Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. November 2003 - 9 K 910/03 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit  oder  Unsicherheit  in  der  Beurteilung  der  Rechtsfragen
oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Entgegen dem Antragsvorbringen, wonach der Kläger dem Personenkreis der Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 76 UG zuzuordnen sei, dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen sein, dass der Kläger der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne der §§ 72 ff. UG angehört. Der Kläger wurde am 01.11.1983 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten eingestellt und bis zum 09.12.1986 auf einer nach dem BAT besoldeten Stelle im Seminar für Klassische Philologie der Beklagten geführt. An dem „Status“ des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter dürfte sich auch durch seine Ernennungen zum Akademischen Rat zur Anstellung am 10.12.1986, zum Akademischen Rat am 14.10.1989 und zum Akademischen Oberrat am 17.10.2000 nichts geändert haben. Dass hiervon offensichtlich auch die Beklagte ausging, ergibt sich aus dem Inhalt der Personalakte des Klägers. So teilte die Beklagte dem Kläger aus Anlass der Verleihung der venia legendi mit Schreiben vom 19.07.1991 mit, dass die Erteilung der Lehrbefugnis keine Auswirkungen auf die von ihm zu erbringenden „wissenschaftlichen Dienstleistungen“ habe. Diese Formulierung entspricht § 72 Abs. 1 Satz 1 UG, wonach wissenschaftliche Mitarbeiter Beamte und Angestellte sind, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Schreiben vom 27.03.1995 wies die Beklagte unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im Seminar für Klassische Philologie tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter darauf hin, dass der Kläger - „um Missverständnissen vorzubeugen“ - weiterhin 16 Lehrveranstaltungsstunden abzuhalten habe. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger auch von der Beklagten dem Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter zugeordnet wird, ist dem Protokoll der Sitzung des Rektorats vom 14.04.1999 zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ wurde dort mit Blick auf den Kläger die Frage erörtert, ob „ein Privatdozent, der seine hauptberuflichen Lehrverpflichtungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter durch das Angebot selbständiger Lehrveranstaltungen erfülle, damit auch seine Lehrverpflichtungen als Privatdozent abdeckt“.
Unabhängig davon sprechen auch die dem Kläger seit 1986 übertragenen Ämter maßgeblich für seine Qualifizierung als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Zwar bestimmen weder das Hochschulrahmen- noch das Universitätsgesetz, in welchem Dienst- oder Amtsverhältnis die wissenschaftlichen Mitarbeiter beschäftigt werden. Dass die Ämter der Laufbahn des Akademischen Rats allein den wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne der §§ 72 ff. UG vorbehalten sind, ergibt sich jedoch aus den besoldungsrechtlichen Vorschriften (vgl. auch Urteil des Senats vom 23.07.1980 - IV 1534/78 - sowie LT-Drucks. 7/6200, Anlage II Nr. II. 3.7. und Nr. III. 3.2.; im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 -). Danach sieht das Bundesbesoldungsgesetz in der Besoldungsordnung A nur für wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis die Ämter eines Akademischen Rates (BesGr. A 13), eines Akademischen Oberrates (BesGr. A 14), eines Akademischen Direktors (BesGr. A 15) oder eines Leitenden Akademischen Direktors (BesGr. A 16) vor. Das folgt aus dem jeweils den genannten Ämtern beigefügten Zusatz „als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule“. Demgegenüber stehen nach der Landesbesoldungsordnung für die beamteten Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Sinne der §§ 76 f. UG in der Landesbesoldungsordnung A - jeweils ausdrücklich mit dem Zusatz „als Lehrkraft für besondere Aufgaben“ - nur die Ämter eines Studienrats an einer Hochschule (BesGr. A 13), eines Oberstudienrats an einer Hochschule (BesGr. A 14) sowie eines Studiendirektors an einer Hochschule (BesGr. A 15) zur Verfügung. Dass der Kläger zwischenzeitlich in ein solches, für Lehrkräfte für besondere Aufgaben vorgesehenes Amt versetzt wurde, ist nicht ersichtlich, insbesondere ist der Personalakte die Durchführung eines entsprechend notwendigen Versetzungsverfahrens nicht zu entnehmen. Allein die Änderung der Dienstaufgabenbeschreibung am 30.03.1999 stellt - entgegen dem Antragsvorbringen - keine den Anforderungen des § 36 LBG genügende Versetzung dar, zumal dem Kläger noch am 17.11.2000 und damit nach Änderung seiner Dienstaufgaben das für wissenschaftliche Mitarbeiter vorbehaltene Amt eines Akademischen Oberrats übertragen wurde.
Ist danach von der Einordnung des Klägers in den Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter auszugehen, so bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei zur Neubescheidung des auf Herabsetzung des Umfangs seiner Lehrverpflichtung gerichteten Antrags des Klägers verpflichtet.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 HRG, der die Aufgabenstellung der wissenschaftlichen Mitarbeiter als Rahmenrecht des Bundes vorgibt, und dem hierauf beruhenden § 72 Abs. 1 Satz 1 UG obliegen den wissenschaftlichen Mitarbeitern wissenschaftliche Dienstleistungen; dazu gehört nach § 72 Abs. 1 Satz 2 UG auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Nach dieser Bedarfs- und Subsidiaritätsklausel ist die Beteiligung von wissenschaftlichen Mitarbeitern an der Lehre zunächst inhaltlich davon abhängig, dass sie zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Insofern müssen nur die Pflichtveranstaltungen sichergestellt werden, die für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums im jeweiligen Studiengang nach Maßgabe der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen unbedingt erforderlich sind. Außerdem ist zu entscheiden, ob der Einsatz von wissenschaftlichen Mitarbeitern in der Lehre auch quantitativ notwendig ist, was konkret von einer Vielzahl je nach Studiengang, Universität und Fachbereich unterschiedlichen Faktoren abhängt, insbesondere der Zahl der immatrikulierten Studenten und der im jeweiligen Fachbereich hauptberuflich Lehrenden. Nur dann, wenn die erforderlichen Veranstaltungen nicht durch Professoren und andere hauptamtliche Lehrkräfte sichergestellt und durchgeführt werden können, ist die Heranziehung von wissenschaftlichen Mitarbeitern nach den gesetzlichen Vorgaben, die deren Einsatz in der Lehre nicht als Regel, sondern als Ausnahme vorsehen, überhaupt zulässig (vgl. auch Thews, WissR 1995, 225 ff.).
Der Umfang der nach der Subsidiaritätsklausel insoweit grundsätzlich möglichen Übertragung von Lehraufgaben wird gemäß § 62 UG in der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. 1996 S. 43; zuletzt geändert am 04.08.2003 ), in den durch den jeweiligen Amtsinhalt gezogenen Grenzen konkretisiert. Danach gilt für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis eine Lehrverpflichtung von in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 (1) LVVO). Die Vorschrift orientiert sich am Wortlaut der gesetzlichen Funktionsbeschreibung der wissenschaftlichen Mitarbeiter, wonach von diesen - anders als bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben - die Lehre nur subsidiär auszuüben ist und im Verhältnis zu anderen Dienstaufgaben nicht (mehr) überwiegen darf. Das hiernach festgesetzte Lehrdeputat in Höhe von 9 Lehrveranstaltungsstunden dürfte - inklusive Vor- und Nachbereitung - etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entsprechen und damit an der oberen Grenze dessen liegen, was mit der gesetzlichen Funktionsbeschreibung noch vereinbar ist. Die Formulierung „in der Regel“ eröffnet jedoch noch einen gewissen Spielraum, in dessen Rahmen es möglich ist, innerhalb der einheitlichen Funktionsgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter unterschiedliche - gegebenenfalls auch die Regellehrverpflichtung übersteigende - Lehrbelastungen vorzusehen, um damit besondere Anforderungen des Wissenschaftsbetriebs an der jeweiligen Hochschule angemessen berücksichtigen zu können. Unter welchen konkreten Umständen und gegebenenfalls in welchem Umfang eine über 9 Lehrveranstaltungsstunden hinausgehende Lehrverpflichtung auferlegt werden darf, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung. Denn jedenfalls das vom Kläger zu erfüllende Lehrdeputat von derzeit 14 Lehrveranstaltungsstunden im Sinne der Lehrverpflichtungsverordnung stellt eine ganz erhebliche Abweichung von der in der Verordnung vorgesehenen Regellehrverpflichtung dar, deren Berechtigung von der Beklagten mit Blick auf die in § 72 UG normativ gezogenen Grenzen substantiiert und nachvollziehbar darzulegen ist. Dies ist im hier zu entscheidenden Fall des Klägers - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - noch nicht geschehen. Denn die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Herabsetzung bzw. Anpassung seiner Lehrverpflichtung allein mit der Begründung zurückgewiesen, die Rechtmäßigkeit der Höhe des Lehrdeputats ergebe sich aus der derzeit geltenden Dienstaufgabenbeschreibung. Dabei übersieht die Beklagte, dass das in der Dienstaufgabenbeschreibung festgesetzte Lehrdeputat den gesetzlichen Vorgaben und dem Funktionsbild der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter zu folgen hat und daher nur dann rechtmäßig ist, wenn der erhöhte Einsatz des Klägers im Lehrbereich zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots im oben genannten Sinne notwendig ist und die Subsidiarität der Lehre durch den Kläger als wissenschaftlichem Mitarbeiter in diesem Zusammenhang Berücksichtigung gefunden hat. Insofern kann die genannte Dienstaufgabenbeschreibung die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, den Kläger amts- und funktionsgemäß zu verwenden. Dieser entscheidende Aspekt ist von der Beklagten bislang unbeachtet gelassen worden.
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeit abheben (vgl. Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Denn mit ihrem Vorbringen legt die Beklagte nicht substantiiert dar, inwieweit sich die behaupteten Schwierigkeiten von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeit abheben. Davon abgesehen sind die behaupteten besonderen Schwierigkeiten nach Auffassung des Senats auch nicht gegeben.
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen. Die mit dem Antrag formulierte Frage, ob in der Änderung der Dienstaufgabenbeschreibung eine Versetzung im Sinne des § 36 LBG zu sehen ist, lässt sich - wie bereits dargelegt - aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beantworten und ist insoweit nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob es für die Lehrverpflichtung eines Beamten auf die Zuordnung nach der Laufbahn oder auf die jeweilige Funktionsbeschreibung ankommt. Die Beantwortung der Frage ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - ebenfalls aus dem Gesetz. Die Frage schließlich, ob sich die Lehrverpflichtung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters weiterhin nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der einzelnen Stelle richtet und ob die Lehrverpflichtungsverordnung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie mit Art. 20 Abs. 1 LVerf vereinbar ist, bedarf im vorliegenden Verfahren, in welchem es lediglich um eine Neubescheidung geht, keiner von den Umständen des Einzelfalles unabhängigen grundsätzlichen Klärung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die  Festsetzung  des  Streitwerts  für  das  Zulassungsverfahren  beruht  auf
14 
§§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 17/03/2005 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger / die Klägerin nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er / sie keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule inne hat, nach d
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.