Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 08. Nov. 2010 - NC 6 K 2176/10

published on 08/11/2010 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 08. Nov. 2010 - NC 6 K 2176/10
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Die Antragsgegnerin errechnete in ihrem Kapazitätsbericht für das Studienjahr 2010/2011 für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Aufnahmekapazität von (abgerundet) 310 Studienanfängerplätzen. Davon abweichend schlug sie dem Wissenschaftsministerium die Festsetzung von 320 Vollstudienplätzen und weiteren 5 Teilstudienplätzen vor. Diesem Festsetzungsvorschlag entsprach das Wissenschaftsministerium in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011 - vom 11.06.2010 (GBl. S. 487). Mit Bescheid vom 07.10.2010 lehnte die Antragsgegnerin sämtliche Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität ab.
Der Antragsteller / Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um Eilrechtsschutz nachgesucht. Die Antragsgegnerin hat dem Gericht am 25.10.2010 mitgeteilt, dass im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung insgesamt 331 Studienplätze belegt worden seien (326 Voll- und 5 Teilstudienplätze). Mit Beschlüssen vom 29.10.2010 und vom 02.11.2010 hat die Kammer der Bewerberkonkurrenz um außerkapazitäre Studienplätze im Studiengang Humanmedizin (1. Fachsemester) nach § 106 Satz 2 VwGO folgenden Vergleich vorgeschlagen:
1. Die Antragsgegnerin führt bis (spätestens) zum 10.11.2010 ein Losverfahren betreffend die Bewerberkonkurrenz für den Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester durch und beteiligt den Antragsteller / die Antragstellerin daran.
2. Sie wird dem Antragsteller / der Antragstellerin seinen / ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen lassen.
3. Die Antragsgegnerin weist dem Antragsteller / der Antragstellerin im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid einen (endgültigen) Teilstudienplatz beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) zu, wenn auf ihn / sie bei der Auslosung der Rangplatz 1 entfällt; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller / die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er / sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium im Studiengang Humanmedizin oder einem vergleichbaren Modellstudiengang vorläufig oder endgültig zugelassen ist oder im Zeitraum zwischen Erlass dieses Vergleichsbeschlusses und seiner Annahme zugelassen war. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so lässt die Antragsgegnerin den Antragsteller / die Antragstellerin zum Studium der Humanmedizin endgültig zu und immatrikuliert ihn / sie.
4. Die Antragsgegnerin wird den Antragsteller / die Antragstellerin entsprechend seinem / ihrem Rangplatz im Losverfahren nachrücken lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller / die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt.
5. Die Antragsgegnerin wird dem Gericht nach Immatrikulation des/der im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragstellers / Antragstellerin diesen benennen.
6. Der Antragsteller / Die Antragstellerin verpflichtet sich, binnen 2 Wochen nach Zustandekommen des Vergleichs alle bei der Antragsgegnerin ggf. gestellten weiteren Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zurückzunehmen (der hier streitige Eilantrag muss nicht zurückgenommen werden, das Verfahren endet durch diesen Vergleich). Sofern noch keine Klage erhoben ist, verpflichtet sich der Antragsteller / die Antragstellerin auch keine Klage mehr zu erheben. Die Antragsgegnerin erklärt, dem Antragsteller / der Antragstellerin im Falle des Erhaltens des Rangplatzes 1 im Losverfahren bzw. im Falle des Nachrückens eine ggflls. bis dahin eingetretene Bestandskraft eines Ablehnungsbescheids nicht entgegenzuhalten. Für bereits anhängige Klageverfahren mit einem NC-Aktenzeichen, betreffend eine Zulassung zum Studiengang Humanmedizin (1. Fachsemester; WS 2010/11) verpflichtet sich der Antragsteller / die Antragstellerin, die Klage zurückzunehmen. Die Antragsgegnerin erklärt, in diesen Hauptsacheverfahren keine außergerichtlichen Kosten geltend zu machen. Die Beteiligten sind sich insoweit einig, dass durch diese Regelung im Eilverfahren kein Mehrwert entsteht.
10 
7. Die Beteiligten schließen diesen Vergleich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Insbesondere ist mit der Vergabe von weiteren Studienplätzen über die festgesetzte Kapazität hinaus nicht die Aussage verbunden, dass eine höhere als die festgesetzte Aufnahmekapazität auch materiellrechtlich vorhanden ist.
11 
8. Der Antragsteller / Die Antragstellerin verzichtet auf etwaige Ansprüche wegen verzögerter Zulassung. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass durch diesen Verzicht gebührenrechtlich kein Mehrwert entsteht.
12 
9. Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Antragsgegnerin erklärt, dass sie keine Einigungsgebühr geltend machen wird. Sie wird lediglich die 1,3-Verfahrensgebühr zzgl. Auslagen und USt zur Erstattung anmelden.
13 
10. Die Beteiligten sind sich einig, dass der Streitwert 5.000,00 EUR beträgt.
14 
11. Der Antragsteller / Die Antragstellerin kann diesen Vergleich (spätestens) bis zum 07.11.2010 annehmen. Die Antragsgegnerin kann diesen Vergleich am 08.11.2010 annehmen, sobald die Annahmeerklärungen der Antragstellerseite in allen Verfahren vorliegen, in denen die Kammer einen solchen - jeweils gleich lautenden - Vergleich vorgeschlagen hat und die noch nicht erstinstanzlich entschieden oder anderweitig durch Prozesserklärungen erstinstanzlich erledigt sind.
15 
Zugleich hat der Berichterstatter AntragstellerInnen, die sich zu einer Annahme des Vergleichsvorschlags nicht bereit sehen wollten, aufgefordert, bis zum 07.11.2010 glaubhaft zu machen, dass die Antragsgegnerin über eine Aufnahmekapazität von mehr als 331 Studienplätzen verfügt, und dabei konkret inhaltlich und substantiiert zur vorliegenden Kapazitätsberechnung Stellung zu nehmen. Weiter wies der Berichterstatter darauf hin, dass ggf. strengere Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zu stellen seien, nachdem der Vergleichsvorschlag ausdrücklich auf Vorschlag des Gerichts und nach einer materiellen Kapazitätsprüfung der Kammer erfolgt sei. In den vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers / der Antragstellerin vertretenen Eilverfahren wurde die Frist auf 08.11.2010, 14.00 Uhr, verlängert.
16 
Sämtliche AntragstellerInnen der Bewerberkonkurrenz haben den Vergleichsvorschlag fristgemäß angenommen, lediglich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers / der Antragstellerin hat für die von ihm vertretenen Mandanten die Ablehnung des Vergleichsvorschlags erklärt. Zur Begründung der von ihm behaupteten höheren Aufnahmekapazität trägt er im Wesentlichen vor, in der Ausländerquote des zentralen Vergabeverfahrens sei eine drastische Überbuchung erfolgt, die nicht als kapazitätsdeckend anzuerkennen sei. Es seien 58 Zulassungen für Nicht-EU-Ausländer über die entsprechende Vorabquote hinaus ausgesprochen worden. Weiter sei die von der Antragsgegnerin im Vergleich zum Vorjahr vorgenommene Lehrdeputatskürzung von 12,5 SWS unverhältnismäßig und nicht von einer ordnungsgemäßen Abwägung getragen. Der Masterstudiengang Molekulare Medizin habe nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet werden dürfen. Überdies habe die Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 55 statt der beschlossenen 25 Studienanfängerplätze festsetzen lassen. Der CAp von 1,4738 SWS für den Studiengang Humanmedizin sei entschieden zu hoch angesetzt. Es dürfe nicht mit einer Gruppengröße von g=180 für Vorlesungen gerechnet werden. Bei den sog. Integrierten Seminaren sei der Curriculareigenanteil der Vorklinik zu hoch angesetzt. Ferner sei es unzulässig, auf Lehrnachfrageseite mit einer Semesterdauer von 14 Wochen zu rechnen; die Realität sehe anders aus. Letztlich sei die vorgelegte Schwundberechnung unklar und nicht nachvollziehbar.
17 
Der Antragsteller / Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
18 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller / die Antragstellerin zur Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester, hilfsweise für den vorklinischen Studienabschnitt, an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und zuzulassen, falls auf ihn / sie ein ermittelter Rangplatz entfällt.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzulehnen.
21 
Die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Es gebe keine Anhaltspunkte für Fehler in der Kapazitätsberechnung.
22 
Nach Übergabe des ablehnenden Tenors an die Geschäftsstelle und nach dessen Bekanntgabe an die Beteiligten hat die Antragsgegnerin die Vergleiche in allen übrigen noch anhängigen Eilverfahren der Bewerberkonkurrenz um außerkapazitäre Studienplätze angenommen und den Vergleich damit in diesen Verfahren wirksam werden lassen.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der bei der Kammer geführten Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde.
II.
24 
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
25 
Es besteht zwar ein Anordnungsgrund. Dieser folgt hier aus dem Umstand, dass dem Antragsteller / der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung seiner / ihrer Berufsausbildung nicht zuzumuten ist.
26 
Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruch.
27 
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) jedoch glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist das Verwaltungsgericht in solchen Verfahren allerdings gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - hier § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Besondere verfassungsrechtliche Bedeutung kommt dem Rechtsschutzbegehren zu, weil die Begrenzung von Studienplätzen auf der Grundlage einer Numerus-Clausus-Regelung für das Studium einer bestimmten Fachrichtung einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Gerade in Fällen, in denen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, sind besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes zu stellen. Daraus folgt, dass die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Vor diesem Hintergrund darf sich das Verwaltungsgericht einer Prüfung der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten nicht allein unter Berufung darauf entziehen, dass in Eilverfahren im Regelfall nur summarisch geprüft wird. Effektiver Rechtsschutz in Hochschulzulassungsverfahren gebietet, dass dem Studienbewerber eine reelle Chance auf eine möglichst zeitnahe Zuteilung eines Studienplatzes eröffnet wird, soweit vorhandene Kapazitäten noch ungenutzt geblieben sind. Da eine Entscheidung in der Hauptsache für den Studienbewerber aufgrund der Dauer eines Verfahrens über drei Instanzen im Regelfall schwere Nachteile mit sich bringt, bedeutet dies, dass dem Bewerber diese Chance schon im Eilverfahren eröffnet sein muss. Eine tatsächliche Chance auf Zuweisung eines noch vorhandenen Studienplatzes besteht jedoch nur dann, wenn die kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte auch schon im Eilverfahren geprüft werden. Anderenfalls könnte sich jede Universität letztlich der Verpflichtung entziehen, Studierende bis zur vollen Ausschöpfung aller vorhandenen Kapazitäten aufzunehmen, indem sie Zahlen benennt, die nicht völlig außerhalb der Plausibilität liegen und im Rahmen einer nur summarischen Prüfung daher unbeanstandet bleiben (zu alledem: BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 m.w.N.).
28 
Nach diesen Maßgaben verfährt die Kammer in ständiger Praxis. In der hier zu beurteilenden besonderen und singulären Konstellation legt die Kammer ihrer Prüfung danach aber allein die vom Antragstellervertreter vorgebrachten Rügen der Kapazitätsberechnung zugrunde, ohne auf sonst womöglich erörterungsbedürftige Aspekte der Berechnung einzugehen. Diese Vorgehensweise findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass die Kammer nach Vorberatung und Vornahme einer (internen) materiellen Kapazitätskontrolle der Bewerberkonkurrenz als Ergebnis dieser Kapazitätskontrolle und in Absprache mit der Antragsgegnerin einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, den allein der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers / der Antragstellerin für die von ihm vertretenen (sechs) BewerberInnen mit der Behauptung einer höheren Aufnahmekapazität abgelehnt hat. Es steht einem jeden Antragsteller bzw. einer jeden Antragstellerin selbstredend frei, einen - aus seiner / ihrer Sicht womöglich unbefriedigenden - Vergleichsvorschlag abzulehnen und die Vergabe einer höheren Zahl von Studienplätzen zu erstreiten zu versuchen. Dann jedoch ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO zu verlangen, dass eine höhere als die belegte bzw. die im Vergleichswege zugestandene Aufnahmekapazität auch jeweils konkret glaubhaft gemacht wird. Schließlich nimmt ein/e AntragstellerIn, der/die dem Vergleichsangebot nicht zustimmt, den übrigen (hier: 188) - vergleichsbereiten - BewerberInnen deren durch den Vergleichsvorschlag konkretisierte „reelle Chance auf eine möglichst zeitnahe Zuteilung eines Studienplatzes“. Überdies würde das Scheitern des Massenvergleichs allen (188) übrigen BewerberInnen in Anbetracht der unmittelbar drohenden Bestandskraft des jeweiligen Ablehnungsbescheids ein unnötiges und kostenpflichtiges Hauptsacheverfahren aufnötigen, das die Kammer in gleichfalls ständiger Praxis durch eine zeitnahe Entscheidung nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens oder eine zeitnahe unstreitige Erledigung im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerseite zu vermeiden sucht. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer nur dann für angezeigt, den Versuch eines Massenvergleichs insgesamt „abzubrechen“ und streitig zu entscheiden, wenn von Antragstellerseite substantiiert eine höhere Aufnahmekapazität dargelegt und glaubhaft gemacht wird. Dies muss in besonderem Maße gelten, wenn die Zulassungszahlenfestsetzung - wie hier - im Vergleich zur Kapazitätsberechnung bereits eine beträchtliche freiwillige Überlast (15 Studienplätze) enthält und zudem eine Überbuchung auf eine - unterstellt - kapazitätsdeckende Belegung von weiteren sechs Studienplätzen über der festgesetzten Zulassungszahl erfolgt ist, sodass die Vergabe weiterer vorläufiger Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität nur möglich ist, wenn Beanstandungen der Kapazitätsberechnung im Umfang von 22 weiteren Studienplätzen vorzunehmen sein sollten.
29 
Nach diesen Maßgaben beschränken sich die nachfolgenden Erörterungen im Wesentlichen allein auf die vom Antragstellervertreter in seinem Schriftsatz vom 08.11.2010 vorgebrachten Rügen der Kapazitätsberechnung, was zugleich auch dem vom Antragstellervertreter in Anspruch genommenen sog. „Entdeckerprinzip“ Rechnung trägt und dem - von ihm beklagten - „Trittbrettfahrertum“ entgegenwirkt.
30 
Der bei Antragseingang zunächst vorgelegten textbausteinartig gehaltenen Antragsbegründung lassen sich keine konkret auf die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin bezogenen Einwände entnehmen. Den darin ohne nähere Substantiierung geforderten Rückgriff auf Finanzmittel des Hochschulpakts hat die Kammer in ihrer dem Antragstellervertreter bekannten Rechtsprechung der Vorjahre abgelehnt (Beschlüsse vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 u.a. -; vgl. dazu nunmehr auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 -). Ansonsten erschöpft sich der Schriftsatz in pauschaler und unsubstantiierter Kritik an vorgeblich zu hoch oder zu niedrig angesetzten Berechnungsparametern. Nicht ohne Grund hat der Antragstellervertreter in diesem Schriftsatz auch bereits angekündigt, nach Vorlage der Kapazitätsberechnungsunterlagen „zu den aufgeworfenen Sach- und Rechtsproblemen der Kapazitätsberechnung im Leitverfahren dezidiert Stellung“ zu nehmen.
31 
Die mit Schriftsatz vom 08.11.2010 gerügte „drastische Überbuchung der Ausländerquote“ lässt sich so nicht feststellen. Der Antragstellervertreter meint irrig, aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 29.10.2010 eine Überbelegung der Ausländerquote in Höhe von 74 (statt 16) Studienplätzen ableiten zu können bzw. zu müssen, was seiner Ansicht zufolge bereits zur außerkapazitären Vergabe der Differenz von (74 - 16 =) 58 Studienplätzen führen müsse. Es trifft zwar zu, dass in der Vorabquote des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VergabeVO Stiftung insgesamt 74 Zulassungen ausgesprochen worden sind. Das bedeutet indes nicht, dass auch alle der davon begünstigten 74 StudienbewerberInnen die Zulassung angenommen haben. Bereits aus dem von der Antragsgegnerin geschilderten Verfahrensablauf wird deutlich, dass ein Nachrückverfahren hat stattfinden müssen. Folglich haben weniger als 16 StudienbewerberInnen die zunächst im Wege der Überbuchung ausgesprochenen 61 Zulassungen angenommen. Für die danach noch verfügbaren Studienplätze wurden weitere 13 Zulassungen ausgesprochen, ohne dass damit gesagt ist, dass sich daraufhin auch weitere 13 Studienbewerber immatrikuliert haben. Dem diesbezüglichen Vortrag des Antragstellervertreters fehlt danach bereits die erforderliche Grundlage im Tatsächlichen.
32 
Soweit der Antragstellervertreter vorträgt, das „gesamte Landesquotensystem bezüglich der Verteilung der Quoten unter Absolventen deutscher Bundesländer [sei] (...) obsolet und verfassungswidrig geworden“ und verstoße „gegen das europarechtliche Verbot der Inländerdiskriminierung“, rügt er eine vorgebliche Rechtswidrigkeit des innerkapazitären Vergabeverfahrens. Inwieweit dadurch die von ihm vertretenen AntragstellerInnen, die eine außerkapazitäre Zulassung geltend machen, in eigenen Rechten verletzt sein sollen, legt der Antragstellervertreter nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich (vgl. dazu in anderem Zusammenhang OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2010 - 13 B 1065/10 -). Auf eine Einhaltung der Verfahrensvorschriften, die dem zentralen Vergabeverfahren zugrunde liegen, haben Studienbewerber, die einen Studienplatz außerhalb desselben in Anspruch nehmen, keinen Anspruch (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500).
33 
Die im Hinblick auf die erfolgte Überbuchung geäußerte Auffassung des Antragstellervertreters, die Antragsgegnerin habe im zentralen Vergabeverfahren Studienplätze über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus „wohl offensichtlich in der vollen Absicht vergeben, die Eilantragsteller, die ihr Zulassungsbegehren gerichtlich durchsetzen wollten, sozusagen leerlaufen zu lassen und damit finanziell zu schädigen (...)“, vermag die Kammer nicht zu teilen. Konkret auf die vom Antragstellervertreter vertretenen StudienbewerberInnen bezogen, trifft dies bereits deshalb nicht zu, weil der Antragstellervertreter die Eilanträge für seine MandantInnen erst in der Zeit vom 30.09.2010 bis 15.10.2010 gestellt hat; zu diesem Zeitpunkt war die Einschreibefrist im Auswahlverfahren der Hochschulen (2. Stufe im Hauptverfahren) bereits abgelaufen und die (Über-)Belegung abgeschlossen, ohne dass der Antragstellervertreter sich im Übrigen bei Gericht oder bei der Hochschule nach dem Belegungsstand erkundigt hatte; den Überbuchungsfaktor in der 2. Stufe des Auswahlverfahrens der Hochschulen hatte die Antragsgegnerin bereits am 16.09.2010 festgelegt. Absichtsvolle „böswillige“ oder „treuwidrige“ Maßnahmen, „vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen“ oder ähnliches hat die Antragsgegnerin daher jedenfalls nicht während des Laufs der hier streitigen Eilverfahren vorgenommen. Vor diesem Hintergrund kann auch keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin „auf anwaltliche Kapazitätsrüge nach Einleitung von Anträgen gem. § 123 VwGO eine erhebliche Anzahl von Plätzen an andere Bewerber (...) vergeben“ und damit „in unerträglicher Weise das Grundrecht der klagenden Studienbewerber“ ausgehebelt hat. Davon abgesehen ist die durch Überbuchung erfolgte Überbelegung nach den diesbezüglichen Erläuterungen der Antragsgegnerin im Eilverfahren auch als kapazitätsdeckend anzusehen. Die VergabeVO Stiftung sieht entsprechende Rechtgrundlagen für die Vornahme einer Überbuchung vor (§ 7 Abs. 3 Satz 5, § 10 Abs. 1 Satz 4). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vom Antragstellervertreter dargetan, dass die Überbuchung willkürlich erfolgt sein könnte, sodass sich die AntragstellerInnen den aktuellen Belegungsstand entgegenhalten lassen müssen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 18; Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2001 - 8 GM 3131/00.S0.T -, NVwZ-RR 2001, 448), nachdem Sie auf eine entsprechende Mitteilung hin auch keine verfahrensbeendenden Erklärungen abgegeben haben. Die von der Antragsgegnerin für das Hauptverfahren (1. und 2. Stufe) im Auswahlverfahren der Hochschulen mitgeteilten Überbuchungsfaktoren von 1,5 bzw. 1,45, die sich im Übrigen in der Größenordnung an den nachträglich ermittelten Überbuchungsfaktoren der drei Vorjahre orientieren, hat der Antragstellervertreter nicht konkret beanstandet.
34 
Dass „die hier praktizierte Verfahrensweise der Antragsgegnerin (...) bei ihrer gerichtlichen Billigung das Ende und den Tod aller Kapazitätsprozesse und auch einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG bedeuten“ soll, „weil dann der reinen verwaltungsmäßigen Willkür Tür und Tor geöffnet würde“, vermag die Kammer entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellervertreters nicht anzunehmen. Der Antragstellervertreter wurde vom Gericht am 27.10.2010 telefonisch und mit der Übersendung des Vergleichsvorschlags schriftlich von der Überbelegung in Kenntnis gesetzt; zugleich hat er - zuletzt schriftlich mit Telefax vom 04.11.2010 - Gelegenheit erhalten, die Rechtsstreite im Hinblick auf die erfolgte Überbelegung für erledigt zu erklären, was zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der nach § 161 VwGO ggf. zu treffenden Kostenentscheidung geführt hätte. Weshalb in Anbetracht dessen die Existenz des Kapazitätsprozesses gefährdet sein soll, erschließt sich der Kammer nicht, zumal das Phänomen der Überbelegung einer Kohorte aufgrund Überbuchung dem Kapazitätsprozess schon bislang nicht unbekannt war.
35 
Soweit der Antragstellervertreter in seinem Schriftsatz vom 08.11.2010 in den Raum stellt, die Antragsgegnerin habe „nachträglich als frei erkannte Plätze“ an BewerberInnen vergeben, die kein gerichtliches Eilverfahren betrieben hätten, was mit einer Vergabe von weiteren „58, hilfsweise jedoch mindestens 6 Plätzen (...) an die Antragsteller“ zu sanktionieren sei, trifft dies nicht zu. Die Überbelegung beruht nicht auf der Erkenntnis einer höheren Aufnahmekapazität und einer darauf aufbauenden Nachmeldung oder Nachvergabe weiterer Studienplätze, sondern ist Folge einer - dem prognostizierten Annahmeverhalten der Bewerberseite Rechnung tragenden - Überbuchung, deren Ziel es war, einen der festgesetzten Zulassungszahl möglichst entsprechenden tatsächlichen Belegungsstand zu erreichen.
36 
Die vom Antragstellervertreter zuletzt gerügte „im Vergleich zum Vorjahr vorgenommene Lehrdeputatskürzung von 12,5 SWS insgesamt“ hat er nicht im Einzelnen einer rechtlichen Überprüfung unterzogen, sondern lediglich pauschal beanstandet. Es trifft zwar zu, dass sich das unbereinigte Lehrangebot nunmehr (S = 263 SWS) gegenüber dem Vorjahr (S = 275,5 SWS) um 12,5 SWS verringert hat. Dem liegt aber eine Vielzahl von kapazitätsrelevanten - und z.T. auch kapazitätsgünstigen - Maßnahmen zugrunde, die individueller Erörterung bedurft hätten. Dies gilt in besonderem Maße deshalb, weil auf Lehrangebotsseite auch zahlreiche kapazitätsgünstige Veränderungen zu verzeichnen sind (z.B. die Aufstockung der Lehrverpflichtung einer E13-Stelle in der Abteilung für Angewandte Physiologie von 9 auf 16 SWS oder die Neubesetzung einer W1-Stelle in der Abteilung für Biochemie mit einem befristen beschäftigten Akademischen Mitarbeiter, der sein Weiterbildungsziel bereits erreicht hat), die dazu führen, dass die bloße Bezugnahme des Antragstellervertreters auf das Saldo von - 12,5 SWS einzelnen kapazitätsungünstigen Maßnahmen nicht mehr zuzuordnen ist.
37 
Die negativen Veränderungen auf Lehrangebotsseite beruhen auf mehreren Einzelmaßnahmen: Der Wegfall einer W3-Stelle (9 SWS) in der Abteilung für Anatomie und Zellbiologie, zu dessen Kompensation nach dem Vortrag der Antragsgegnerin schon 2004 eine zusätzliche W3-Stelle als vorgezogene Nachfolge geschaffen worden sein soll, wirkt sich bereits wegen der zugleich neu eingerichteten unbefristeten AT-Stelle (9 SWS) nicht kapazitätsungünstig aus; die damit verbundenen stellenbezogenen Maßnahmen sind folglich von der auf die Lehrdeputatsverringerung um 12,5 SWS bezogenen Rüge des Antragstellervertreters nicht erfasst. In Anbetracht des Umstands, dass sich der Antragstellervertreter damit auch nicht inhaltlich auseinandersetzt, sieht sich die Kammer zu keinen weiteren Ausführungen veranlasst. Die Umwandlung einer E13-Dauerstelle (9 SWS) in zwei halbe befristete Stellen (zusammen 4 SWS) in der Abteilung für Molekulare und Zelluläre Anatomie, die zu einem Deputatsverlust von 5 SWS führt, ist von der Antragsgegnerin ebenso wie die befristete Wiederbesetzung einer halben E13-Dauerstelle in der Abteilung für Biochemie (-2,5 SWS) unter Berufung darauf gerechtfertigt worden, dass sie im akademischen Mittelbau zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses generell ein Verhältnis von 75 % befristeten Stellen zu 25 % unbefristeten Stellen anstrebt. Diese generelle Leitlinie hat der VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, WissR 2002, 184) gebilligt. Auch damit setzt sich der Antragstellervertreter nicht auseinander. Gleiches gilt für die sonstigen (teilweise derzeit kapazitätsneutralen) Stellenveränderungen in der Abteilung für Angewandte Physiologie und in der Physiologischen Chemie. Auch insoweit sieht die Kammer daher von weiteren Ausführungen ab.
38 
Die einzige ansatzweise näher konkretisierte Rüge des Antragstellervertreters auf Lehrangebotsseite betrifft die vorgeblich abwägungsfehlerhafte Erhöhung der funktionsbezogenen Deputatsreduzierungen in der Vorklinischen Lehreinheit. Durch die Neuwahl des Fakultätsvorstands und der Studiendekane haben sich die Lehrdeputatsermäßigungen zulasten der Lehreinheit um 6 SWS erhöht. Selbst wenn man jedoch den mit der Neuzuordnung der Freistellungspauschale nach § 6a LVVO verbundenen Verringerungen des Lehrdeputats die Anerkennung versagen wollte, würde sich das unbereinigte Lehrangebot um lediglich 6 SWS - und nicht, wie vom Antragstellervertreter in den Raum gestellt, um 12,5 SWS - erhöhen. Diese Korrektur allein würde aber die Aufnahmekapazität - wie vom Fakultätsvorstand berücksichtigt - im Studiengang Humanmedizin lediglich um 8 Studienplätze auf (abgerundet) 318 Studienplätze erhöhen. Die festgesetzte Zulassungszahl würde damit aufgrund der beträchtlichen freiwilligen Überlast noch immer nicht überschritten, sodass kein Raum für eine Vergabe außerkapazitärer Studienplätze auf dieser Grundlage verbliebe. Einer Entscheidung über die Anerkennung der Erhöhung der Lehrdeputatsermäßigungen bedarf es daher nicht.
39 
Ebenso kann offen bleiben, ob die vom Antragstellervertreter kritisierte Zuordnung des Masterstudiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit kapazitätsrechtlich zu akzeptieren ist. Selbst wenn man - bei kapazitätsgünstigster Betrachtungsweise - den Masterstudiengang bei der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Humanmedizin völlig außer Betracht lassen wollte, würde sich immer noch eine unter der festgesetzten Zulassungszahl liegende Aufnahmekapazität für den Studiengang Humanmedizin errechnen, wobei die soeben erörterte - fiktiv unterstellte - Korrektur bezüglich der funktionsbezogenen Lehrverpflichtungsermäßigungen (abermals) in Höhe von 6 SWS mit berücksichtigt ist. Unter Zugrundelegung eines einfachen unbereinigten Lehrangebots von 269 SWS und nach Abzug des vom Antragstellervertreter nicht in Frage gestellten Dienstleistungsexports von 25,214 SWS und - unterstellter - Hinzurechnung der Anteilquote des Masterstudiengangs zu derjenigen des Studiengangs Humanmedizin beträgt die Aufnahmekapazität lediglich (aufgerundet) 323 Studienplätze:
40 
        
z p
CA p
  CA p x z p
  2xS b / CA x z p
: SF
A p
HM Vorklinik
0,9333
  1,4738
1,3755
322,7812
1
  322,7812
MolMed BA
0,0667
0,514
0,0343
23,0682
  0,8867
26,0157
MolMed MA
0
0
0
0
1
0
                 
CA=
1,4098
                          
41 
Soweit der Antragstellervertreter in diesem Zusammenhang behauptet, die Anteilquote des Masterstudiengangs von z MolMed MA = 0,0667 entspreche 25 Studienplätzen, ist klarzustellen, dass 25 Studienplätze des Studiengangs Molekulare Medizin (Master) nicht 25 Studienplätzen des Studiengangs Humanmedizin entsprechen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 06.11.2008 - NC 6 K 1500/08 u.a. -) sind Studienplätze unterschiedlicher Studiengänge in diesem Zusammenhang vielmehr unter Ansatz der jeweiligen Curriculareigenanteile zueinander ins Verhältnis zu setzen (vgl. dazu auch die „Vergleichsberechnung“ des VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -). Entsprechend § 2 Satz 2 der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung würde sich dann die Aufnahmekapazität des Studiengangs Humanmedizin um die Zahl erhöhen, die sich daraus ergibt, dass die 25 Studienplätze des Masterstudiengangs Molekulare Medizin mit dem Curriculareigenanteil dieses Studiengangs multipliziert und das Ergebnis durch den Curriculareigenanteil des Studiengangs Humanmedizin dividiert wird. Mithin entsprechen 25 Studienplätze des Masterstudiengangs Molekulare Medizin lediglich (25 x 0,24 / 1,4738 =) 4,0711 Studienplätzen des Studiengangs Humanmedizin. Von einer Kapazitätseinbuße dieser Größenordnung zulasten des Studiengangs Humanmedizin ist auch die Antragsgegnerin ausgegangen, sodass von einer „abenteuerlichen“ Begründung keine Rede sein kann.
42 
Soweit der Antragstellervertreter bemängelt, dass für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin statt der vorgesehenen 25 (bzw. der errechneten 28) Studienplätze insgesamt 55 Studienanfängerplätze vergeben worden seien, lässt er außer Acht, dass darin 25 aus dem Programm „Hochschule 2012“ finanzierte Studienplätze enthalten sind. Die Behauptung des Antragstellervertreters, diese über die Kapazitätsberechnung hinaus vergebenen Studienplätze seien „zu Lasten der Vorklinik“ vergeben worden, trifft indes nicht zu. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben vom 25.10.2010 zu Nr. 16 der Aufklärungsverfügung des Berichterstatters vom 06.10.2010 den Umfang der Mittelzuweisungen für die Befriedigung der von diesen Studienplätzen ausgehenden Lehrnachfrage dargelegt. Ferner hat die Kammer - in Anwesenheit des Antragstellervertreters - im Erörterungstermin des Vorjahrs die kapazitätsrechtliche Behandlung derartiger „extrakapazitärer“ Studienplätze ausführlich diskutiert und verdeutlicht, dass es der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage gerade entspricht, diese Studienplätze ebenso wie das durch das Programm Hochschule 2012 finanzierten Stellen „neben“ der Kapazitätsberechnung zu führen. Nachdem aus den zugewiesenen Mitteln lediglich eine W3-Professur finanziert wurde, hätte es dem Antragsteller oblegen glaubhaft zu machen, wie damit eine Lehrnachfrage von mehr als 25 Studierenden soll befriedigt werden können. Daran fehlt es hier völlig.
43 
Den vom Antragstellervertreter vorgetragenen Beanstandungen des CA Humanmedizin von 1,4738 SWS auf Lehrnachfrageseite folgt die Kammer nicht. Der Antragstellervertreter geht zwar zutreffend davon aus, dass das von der Kammer in ihren Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - vertretene Modell zum Umgang mit der für Vorlesungsveranstaltungen anzusetzenden Gruppengröße „logisch und nachvollziehbar“ „war und ist“. Er lässt jedoch außer Acht, dass die Kammer daran im Eilverfahren bereits seit ihren Beschlüssen vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - unter Verweis auf die Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 142/05 u.a. -) nicht mehr festhält. Die Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.09.2006 - 6 B 18.06 u.a. -) haben sich ohne Entscheidung zur Sache erledigt. Neue Gesichtspunkte, die ein Überdenken dieser Entscheidungspraxis nahe legen würden, hat der Antragstellervertreter insoweit nicht vorgebracht.
44 
Der Antragstellervertreter hat auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Beteiligung der Klinischen Lehreinheiten bei den Seminaren mit klinischen Bezügen und den Integrierten Seminaren zu gering angesetzt sein soll. Seine diesbezügliche Behauptung, die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung der Kammer vom 11.03.2005 zum Wintersemester 2004/05 habe einen hälftigen Anteil der Klinik ergeben, trifft nicht zu. Die Kammer hat vielmehr in ihren Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - das von der Antragsgegnerin damals wie heute in Ansatz gebrachte Verhältnis von Seminaren, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, zu solchen, die als klinischer Import zählen, gerade nicht beanstandet. Dass bei der Antragsgegnerin 6 von 11 Seminaren der Vorklinik zugerechnet und 5 dagegen als klinischer Import angesetzt werden, hat die Kammer als ausreichende Beteiligung auch des klinischen Lehrpersonals an der Abhaltung der neuen Seminare angesehen. Ein abweichendes Ergebnis der damaligen Beweisaufnahme in tatsächlicher Hinsicht ist vom Antragstellervertreter weder dargelegt noch für die Kammer sonst ersichtlich.
45 
Auch soweit der Antragstellervertreter rügt, der CA p sei deshalb überhöht, weil er auf der Grundlage einer 14-wöchigen Semesterdauer berechnet worden sei, ein Semester in der Wirklichkeit aber durchschnittlich 14,5 Wochen dauere, vermag ihm die Kammer nicht zu folgen. Der VGH Baden-Württemberg hat bereits in seinem Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 - (KMK/HSchR 1980, 531, 541 ff.; vgl. dazu ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -) darauf hingewiesen, dass die beteiligten Gremien der damaligen ZVS bei der Ermittlung der Curricularrichtwerte grundsätzlich an die tatsächlichen Verhältnisse im Geltungsbereich des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen und damit an die bei den deutschen Universitäten traditionell übliche Vorlesungsdauer angeknüpft haben. Dementsprechend wurde seither in der Regel mit einer der Ausbildungswirklichkeit entsprechenden durchschnittlichen Dauer der Vorlesungszeit an wissenschaftlichen Hochschulen von 14 Semesterwochen (16 Wochen im Wintersemester, 12 Wochen im Sommersemester) gerechnet. Unter Hinweis auf den rechtsstaatlichen Grundsatz der Systemgerechtigkeit, der im Kapazitätsrecht eine besondere Ausprägung durch das Gebot der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage erfährt, hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt, dass das Kapazitätsberechnungssystem unstimmig wird, wenn auf Lehrangebots- und Lehrnachfrageseite ein unterschiedlicher zeitlicher Bezugsrahmen in Ansatz gebracht wird. Der Begriff der Deputatsstunde muss auf beiden Seiten der Berechnung dieselbe Bedeutung haben. Die der Ermittlung des CAp zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse vermag der Antragstellervertreter ohnehin nicht mit der isolierten Betrachtung der letzten beiden Studienjahre in Frage zu stellen. Die Zusammenstellung der vorlesungsfreien Zeiten im jeweiligen Sommersemester im Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 08.11.2010 leidet überdies daran, dass lediglich die vorlesungsfreien Feiertage wiedergegeben werden; dass die Pfingstwoche traditionell insgesamt vorlesungsfrei ist, lässt der Antragstellervertreter ebenso unerwähnt wie den Umstand, dass auf der angegebenen Internet-Seite der Antragsgegnerin für das Sommersemester jeweils vermerkt ist, dass die Fakultäten entscheiden, ob eine sog. „Reading Week“ stattfindet. Vor diesem Hintergrund ist bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die Dauer des Semesters in der Hochschulwirklichkeit 14 Wochen im Durchschnitt tatsächlich überschreitet.
46 
Die Beanstandung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schwundberechnung erschöpft sich in der bloßen Behauptung, dieselbe sei „unklar und nicht nachvollziehbar“; die Kammer war ohne Weiteres in der Lage, die Berechnung nachzuvollziehen. Im Übrigen hat die Kammer die Schwundberechnung in der Vergangenheit jährlich kontrolliert und auch mit den ihr bekannten Belegungszahlen (einschließlich gerichtlicher Zulassungen) abgeglichen. Sie hat keinerlei Anhaltspunkte, dass die der Berechnung zugrunde liegenden Eingabeparameter unzutreffend sein könnten. Vor diesem Hintergrund hatte die Kammer auch keine Veranlassung, der Antragsgegnerin - wie vom Antragstellervertreter gewünscht - „aufzugeben, ordnungsgemäß die genauen Besetzungszahlen der letzten 5 vorklinischen Semester vorzulegen“. Die (ordnungsgemäßen) Besetzungszahlen der Vorjahre, die für eine Berechnung des Schwundfaktors nach dem Hamburger Modell erforderlich sind, sind in der Schwundtabelle enthalten. Dass es der Antragstellervertreter für nicht glaubhaft hält, dass kein Schwund eingetreten sein soll, ist insoweit irrelevant. Das Phänomen eines positiven Schwundverhaltens in einzelnen Übergangsquoten (und auch im Gesamtergebnis) ist ohne Weiteres damit erklärlich, dass die Zulassungszahlen - und damit auch die jeweilige Auffüllverpflichtung für höhere Fachsemester - im Betrachtungszeitraum der Schwundtabelle angestiegen sind.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -).
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/06/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - NC 6 K 2062/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
published on 09/11/2007 00:00

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;
published on 02/05/2007 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. November 2006 - NC 6 K 539/06 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in
published on 03/11/2006 00:00

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. unverzüglich, spätestens bis zum 09.11.2006 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll

-
das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,
-
das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen,
-
die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,
-
praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren,
-
die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,
-
Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,
-
Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,
-
Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit,
-
die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Gesprächsführung sowie ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet werden.

(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst

1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
2.
eine Ausbildung in erster Hilfe;
3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
4.
eine Famulatur von vier Monaten und
5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.

(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:

1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.