Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 19. Mai 2016 - 5 K 1636/16

bei uns veröffentlicht am19.05.2016

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 168,37 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen die Zwangsvollstreckung aus mehreren Rundfunkbeitragsbescheiden.
Er war in der Vergangenheit beim Antragsgegner nicht als Teilnehmer gemeldet. Mit Umstellung des Systems der Rundfunkgebühren hin zu Rundfunkbeiträgen, wonach für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, wurde der Antragsteller zum Januar 2013 als Inhaber der Wohnung „H.“ angemeldet. Der Antragsgegner bestätigte die deklaratorische Anmeldung unter der Beitragsnummer xxx xxx xxx mit Schreiben vom 05.12.2014. Das Schreiben wurde an den Antragsteller unter der genannten Adresse verschickt. Seitens des Antragstellers erfolgte keine Reaktion.
Mit Festsetzungsbescheid vom 01.06.2015 setzte der Antragsgegner gegen den Antragsteller die rückständigen Rundfunkbeiträge für die Zeiträume von Januar 2013 bis Februar 2015 in Höhe von insgesamt 467,48 EUR sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR, insgesamt also 475,48 EUR, fest. Hiergegen findet sich kein Widerspruch des Antragstellers in der Behördenakte, allerdings ein Vermerk, wonach der Bescheid am 08.06.2015 zur Post gegeben wurde.
Mit weiterem Bescheid vom 02.07.2015 setzte der Antragsgegner rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von März bis Mai 2015 in Höhe von insgesamt 52,98 EUR sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR, mithin 60,98 EUR, fest. Dieser Bescheid wurde nach dem Vermerk in der Behördenakte am 14.07.2015 zur Post gegeben. Eine Reaktion des Antragstellers hierauf findet sich nicht in den Akten.
Mit Schreiben vom 01.08.2015 und vom 01.09.2015 mahnte der Antragsgegner die festgesetzten Beträge von 475,48 EUR und 60,98 EUR an und verlangte jeweils eine Mahngebühr in Höhe von 4,00 EUR. Insgesamt verlangte er einen Betrag in Höhe von 596,96 EUR.
Mit weiterem Bescheid vom 02.10.2015 setzte der Antragsgegner gegen den Antrag-steller die rückständigen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Juni bis August 2015 in Höhe von insgesamt 52,50 EUR sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR, mithin 60,50 EUR, fest. Dieser Bescheid wurde nach dem Vermerk in der Akte des Antragsgegners am 14.10.2015 zur Post gegeben. Eine Reaktion des Antragstellers hierauf blieb ebenfalls aus. Auch diese Forderung mahnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 01.12.2015 an.
Mit Bescheid vom 03.01.2016 setzte der Antragsgegner schließlich rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von September bis November 2015 in Höhe von insgesamt 52,50 EUR sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR, also 60,50 EUR, fest. Dieser Bescheid wurde nach dem Vermerk in der Behördenakte am 12.01.2016 zur Post gegeben. Eine Reaktion des Antragstellers hierauf blieb wieder aus. Auch diese Forderung mahnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 04.03.2016 an.
Mit Vollstreckungsersuchen vom 01.04.2016 bat der Antragsgegner das Amtsgericht um Vollstreckung der rückständigen Forderungen und Nebenforderungen in Höhe von 673,46 EUR aus den Bescheiden vom 01.06.2015, 02.07.2015, 02.10.2015 sowie 03.01.2016.
Der Antragsteller erhielt nach eigenem Vortrag am 18.04.2016 ein Schreiben des Gerichtsvollziehers, wonach er an den Antragsgegner 730,71 EUR zu zahlen habe. Daraufhin setzte sich seine Prozessbevollmächtigte mit dem Antragsgegner telefonisch in Verbindung. Dem Antragsteller seien keine Bescheide zugegangen.
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Am 21.04.2016 hat der Antragsteller Klage erhoben (x x xxxx/xx) und zugleich einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz - gerichtet auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - gestellt.
11 
Er trägt vor, dass ihm ein Bescheid des Antragsgegners niemals zugegangen sei. Lediglich das - hier nicht angegriffene - Schreiben vom 01.04.2016 habe er erhalten. Die Forderungen seien mangels Bekanntgabe nicht fällig. Es sei bekannt, dass Bescheide des Antragsgegners nicht, mehrfach oder Verstorbenen zugingen. Der Antragsgegner müsse den Zugang der Bescheide beim Antragsteller beweisen. Da die Bescheide nicht bekannt gegeben worden seien, seien sie nicht bestandskräftig. Mangels Fälligkeit der Forderung bestünde auch kein Anspruch auf Säumniszuschläge oder Mahngebühren. Abgesehen davon sei die Kombination von Säumniszuschlägen und Mahngebühren unzulässig; der Antragsgegner müsse den tatsächlich entstandenen Schaden nachweisen.
12 
Der Antragsteller beantragt bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens,
13 
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden vom 01.06.2015, 02.07.2015, 02.10.2015 und 03.01.2016 vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen.
14 
Der Antragsgegner beantragt,
15 
den Antrag abzulehnen.
16 
Es handle sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, mithin sei das angerufene Verwaltungsgericht zuständig. Es liege zwar ein Anordnungsgrund vor, jedoch sei kein Anordnungsanspruch ersichtlich. Die Bescheide vom 01.06.2015, 02.07.2015, 02.10.2015 und 03.01.2016 seien mit der Post verschickt worden, ohne dass diese als unzustellbar zurückgeschickt worden seien. Es liege jeweils ein Postausgangsvermerk vor. Das Vorbringen des Antragstellers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten sei pauschal und unsubstantiiert. Es sei daher davon auszugehen, dass der Antragsteller die Bescheide erhalten und schlicht nicht reagiert habe. Auch der Höhe nach sei die Forderung nicht zu beanstanden.
17 
Dem Gericht liegt die zur Sache gehörende Akte des Antragsgegners vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen.
II.
18 
Bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Antragstellers gemäß §§ 88, 122 VwGO hält das Gericht den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden vom 01.06.2015, 02.07.2015, 02.10.2015 und 03.01.2016 vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, für sachdienlich. Dabei ist es unerheblich, dass die Prozessbevollmächtigte ihren Antrag namentlich auf § 767 ZPO i.V.m. § 769 ZPO stützt.
19 
Die ausdrücklich erhobene Vollstreckungsabwehrklage wäre nicht statthaft. Mit der Verweisnorm des § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO in das achte Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Rückgriff auf die Vorschriften der ZPO über das Vollstreckungsverfahren grundsätzlich eröffnet. § 167 ZPO steht aber unter dem Vorbehalt, dass sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung nichts anderes ergibt.
20 
Vorliegend wendet sich der Antragsteller nicht gegen die Vollstreckung aus einem den Anspruch feststellenden Urteil, sondern gegen die Verwaltungsvollstreckung aus möglicherweise bestandskräftigen Bescheiden. In einem solchen Fall dürfte Rechtsschutz nicht über eine Vollstreckungsabwehrklage, sondern mittels allgemeiner Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO - gerichtet auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung oder durch Leistungs- bzw. Unterlassungsklage - zu suchen sein. Zudem erfasst die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur solche Einwendungen, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der vorangegangenen Tatsacheninstanz entstanden sind. Hierzu zählt z.B. die Nichtigkeit des Leistungsgebots nicht. Eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die unanfechtbaren Grundverwaltungsakte, mit der die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide bestritten wird, scheidet daher aus (vgl. zum Streitstand auch Bosch/Schmidt/Vondung, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, Rn. 904 f.; Kopp/Schenke, VwGO, § 167, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 26.05.1967 - IV C 25.66 -, BVerwGE 27, 137; VG Köln, Urteil vom 26.07.2011 - 7 K 524/11 - juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2010 - 2 K 634/10 - juris).
21 
Ebenso unschädlich ist, dass der Antragsteller seinen Antrag dem Wortlaut nach auf den festgesetzten Rundfunkbeitrag ohne Säumniszuschläge und Mahngebühren beschränkt hat. Bei verständiger Würdigung des Vorbringens gemäß §§ 88, 122 VwGO hält das Gericht die Anfechtung der Bescheide im Gesamten für sachdienlich, zumal die Antragsbegründung auch inhaltlich auf die Säumniszuschläge und Mahngebühren Bezug nimmt.
22 
Für das so verstandene Antragsbegehren ist das Verwaltungsgericht sachlich zuständig, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn sich der Streitgegenstand nach Normen des öffentlichen Rechts beurteilt (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1979 - I C 9.75 -, BVerwGE 58, 167-179). Der Antragsteller wendet sich gegen Festsetzungsbescheide des Antragsgegners. Bei diesen handelt es sich um Verwaltungsakte. Solche können nur auf Grund von Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts erlassen werden, sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (Kopp/Schenke, VwGO, § 40 Rn. 8a f.).
23 
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
24 
Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses treffen, wenn der Antragsteller deren Dringlichkeit (Anordnungsgrund) und den Rechtsanspruch, um dessen Verwirklichung es geht (Anordnungsanspruch), glaubhaft macht.
25 
Zwar hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn der Antragsgegner hat mit Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht vom 01.04.2016 die Zwangsvollstreckung aus den Rundfunkbeitragsbescheiden vom 01.06.2015, 02.07.2015, 02.10.2015 und 03.01.2016 eingeleitet.
26 
Jedoch hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner dürfte berechtigt sein, aus den Rundfunkbeitragsbescheiden vom 01.06.2015, 02.07.2015, 02.10.2015 und 03.01.2016 zu vollstrecken.
27 
Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist für die Vollstreckung von Beitragsfestsetzungsbescheiden das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) anwendbar. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht geworden.
28 
Nach § 2 Nr. 1 LVwVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar sind. Dies dürfte vorliegend der Fall sein. Die streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsbescheide dürften bestandskräftig geworden sein, denn der Antragsteller hat gegen diese Bescheide jeweils trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung keinen Widerspruch eingelegt.
29 
Er kann sich auch nicht auf eine - vermeintlich - fehlende Bekanntgabe der Rundfunkbeitragsbescheide vom 01.06.2015, 02.07.2015, 02.10.2015 und 03.01.2016 berufen. Nach dem Rechtsgedanken des § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nach Satz 3 nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
30 
Nicht vermutet wird nach § 41 Abs. 2 LVwVfG, ob und wann der Bescheid zur Post aufgegeben wurde bzw. abgesendet wurde. Dass dieser Zeitpunkt feststeht, ist vielmehr Voraussetzung der Zugangsvermutung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.1991 - 4 S 1601/89 - juris). Beweispflichtig ist die Behörde, so dass sich in jedem Fall die Eintragung eines datierten „Ab-Vermerks“ entsprechend § 4 Abs. 2 S. 3 VwZG in die Akten empfiehlt (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 40 Rn. 120). Liegt ein solcher „Ab-Vermerk“ vor, reicht das reine Behaupten eines unterbliebenen Zugangs nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 24.04.1987 - 5 B 132.86 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2001 - 19 A 4216/99 - juris).
31 
Denn regelmäßig wird mit dem durch den zuständigen Behördenmitarbeiter zu dokumentierenden Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ein typischer Geschehensablauf dahingehend in Gang gesetzt, dass im Inland eine Postbeförderung innerhalb von drei Tagen an den Bestimmungsort erwartet werden kann. Kommt das Schreiben nicht als unzustellbar zurück, sind Zweifel am Zugang und am Zugangszeitpunkt - soll die Zugangsfiktion nicht ihren Sinn verlieren - nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt (Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.09.2014 - 3 A 722/12 -, SächsVBl. 2015, 44; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1987 - 5 B 132.86 - juris).
32 
Da sich das Vorbringen des Antragstellers schlicht in der Behauptung erschöpft, er habe die Bescheide vom 01.06.2015, 02.07.2015, 02.10.2015 sowie 03.01.2016 nicht erhalten, ist die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG derzeit nicht widerlegt.
33 
Der Antragsteller ist vor der Betreibung der Zwangsvollstreckung mit Schreiben vom 01.08.2015, 01.09.2015, 01.12.2015 und 04.03.2016 gemäß § 14 Abs. 1 LVwVG gemahnt worden. Auch die Zahlungsfrist von mindestens einer Woche gemäß § 14 Abs. 3 LVwVG ist mit den darin genannten Zahlungszielen jeweils eingehalten worden. Die beizutreibenden Forderungen sind fällig gemäß § 7 Abs. 3 RBStV.
34 
Der Antragsgegner dürfte auch berechtigt sein, diese Kosten im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Nach § 9 Abs. 2 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (GBl. 2012, 717) wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR fällig, sofern geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet wird.
35 
Die Kosten für die Vollstreckung können gemäß § 13 Abs. 2 LVwVG mit der Haupt-forderung beigetrieben werden. Einer gesonderten Mahnung dieser Kosten bedarf es gemäß § 14 Abs. 4 LVwVG nicht. Dementsprechend dürfte der Antragsgegner die Mahngebühr von jeweils 4,00 EUR zu Recht nach § 31 Abs. 2, Abs. 7 LVwVG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVGKO gefordert haben.
36 
Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts - hier 673,46 EUR - für angemessen hält (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Zivilprozessordnung - ZPO | § 769 Einstweilige Anordnungen


(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgese

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben


(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Okt. 2010 - 2 K 634/10

bei uns veröffentlicht am 08.10.2010

Tenor 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich im Wege der Klage gegen die Vollstreckung aus Vorausleistungsbescheiden.

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich im Wege der Klage gegen die Vollstreckung aus Vorausleistungsbescheiden.
Mit zwei Bescheiden vom 12.11.2004 forderte die Beklagte Vorausleistungen für die Herstellung von Erschließungsanlagen.
Der Bescheid mit dem Buchungszeichen 5.1686.400067.0 betrifft ein im Eigentum des Klägers stehendes Grundstück mit der Fl.St.Nr. ... der Gemarkung ....
Der Bescheid mit dem Buchungszeichen 5.1686.400068.8 betrifft seinerseits ein Grundstück mit der Fl.St.Nr. ...der gleichen Gemarkung. Dieses Grundstück sollte laut notariellem Vertrag vom 23.01.1970 vom Grundstück Fl.St.Nr. ... abgetrennt und von der Beklagten erworben werden. In der Folgezeit wurde aber weder die Auflassung erklärt noch die Beklagte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Bescheide vom 12.11.2004 sind bestandskräftig, nachdem der Kläger gegen diese Bescheide nicht fristgerecht Klage erhoben hatte (vgl. Urteil des VG Karlsruhe vom 21.07.2009, Az. 11 K 2937/08 und Beschlüsse des VGH Bad.-Württ. vom 20.10.2009, Az. 2 S 1948/09, und vom 17.12.2009, Az. 2 S 2602/09).
Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus den bestandskräftigen Bescheiden, gegen die sich der Kläger im Wege der Klage, die er zunächst vor dem Amtsgericht Pforzheim erhoben und die das Gericht mit Beschluss vom 19.11.2009 (AS 5) an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwies hatte, wendet.
Hierzu macht er geltend,
dass der Erschließungsbeitragsbescheid nichtig sei, weil er sich hinsichtlich des Grundstücks Fl.St.Nr. ... gegen einen Nichteigentümer richte.
Darüber hinaus rechne er mit einem Schadensersatzanspruch auf. So habe Ende der 1970er Jahre die Beklagte im Rahmen der versorgungstechnischen Erschließung und beim Wiedereinfüllen der Baugrube eine westliche Natursteinmauer schwer beschädigt. Hieraus stünde ihm Schadensersatz in Höhe von mindestens 24 744,86 EUR zu.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden der Beklagten vom 12.11.2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.08.2008 wird für unzulässig erklärt.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze, Anlagen und beigezogenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist unzulässig.
16 
Die vom Kläger erhobene Vollstreckungsabwehrklage ist nicht statthaft. Gegen die bestandskräftigen Bescheide der Beklagten, aus denen sie vollstreckt, findet ein weiterer gerichtlicher Rechtsbehelf nicht statt.
17 
Mit der Verweisnorm des § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO in das achte Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Rückgriff auf die Vorschriften der ZPO über das Vollstreckungsverfahren grundsätzlich eröffnet. § 167 ZPO steht aber unter dem Vorbehalt, dass sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht anderes ergibt. So liegt der Fall aber hier, denn dem Kläger waren Rechtsbehelfe in Form der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) und der Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO) eröffnet. Von beiden hat er – wenngleich erfolglos – Gebrauch gemacht. Eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die unanfechtbaren Grundverwaltungsakte, also die Erschließungsbeitragsbescheide, scheidet daher aus (vgl. zum Streitstand auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 167, Rn. 18; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 19.01.2009, Az. 11 K 1177/08, juris, dort Rn. 16 m. w. N.).
18 
Selbst wenn zugunsten des Klägers von der Statthaftigkeit der Vollstreckungsabwehrklage analog § 767 ZPO und damit von der Zulässigkeit seiner Klage insgesamt ausgegangen wird, wäre sie unbegründet.
19 
Einwendungen können nach § 767 Abs. 2 ZPO zulässigerweise nur insoweit geltend gemacht werden, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
20 
Der vom Kläger vertretene Einwand, nicht er, sondern die Beklagte sei Eigentümerin zumindest des Grundstücks mit der Fl.St.Nr. ..., hätte demnach im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Erschließungsbeitragsbescheide geltend gemacht werden müssen. Dies umso mehr, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass zumindest ihm die vertragliche und besitzrechtliche Situation bei Erlass der streitigen Bescheide bekannt war. Hinsichtlich dieses Einwands wird im Übrigen nochmals betont, dass es nicht auf den im streitigen Tauschvertrag enthaltenen Passus ankommt, dass mit der Übergabe der Tauschflächen auch der Übergang von Nutzen und Lasten sofort erfolgt (§ 4 des Tauschvertrags). Dieser vertragliche Passus befasst sich nur mit der tatsächlichen, also der besitzrechtlichen Situation am Grundstück. Hiervon unberührt bleibt die eigentumsrechtliche Lage: das Eigentum geht nicht bereits mit Abschluss des notariellen Vertrags über, sondern begründet nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Der Eigentumswechsel vollzieht sich erst im Zeitpunkt des Zusammentreffens von Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB). Eine Auflassung wurde aber gerade nicht erklärt. Die Stellung als Eigentümer ist aber Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht (§§ 134 BauGB, 21 Abs. 1 S. 1 KAG).
21 
Soweit der Kläger darüber hinaus die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt, ist er ebenfalls nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert; das Verfahren musste über diese rechtswegfremde Forderung daher nicht ausgesetzt werden.
22 
In Bezug auf die Aufrechnung vertritt die ständige höchstrichterliche zivilrechtliche Rechtsprechung, dass ein selbständiges Gestaltungsrecht wie die Aufrechnung nach § 387 BGB, das zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bestand, aber erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung ausgeübt wird, nicht mehr im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 100, 222, 224). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Die durch die Bestandskraft der Beitragsbescheide vermittelte Rechtssicherheit genießt Vorrang vor dem Grundsatz der absoluten materiellen Gerechtigkeit. Demnach hätte die Aufrechnung spätestens im Laufe der Rechtsbehelfsverfahren gegen die Erschließungsbeitragsbescheide ausgeübt werden müssen. Mit deren Bestandskraft ist dem Kläger aber ihr Einwand zugunsten der Rechtssicherheit abgeschnitten.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 ZPO.
24 
Beschluss
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Anlehnung an § 6 ZPO für die Zeit ab Erhebung der Klage auf 811,74 EUR, für die Zeit ab Erweiterung der Klage (AS 69) auf 20.623,27 EUR festgesetzt.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die Klage ist unzulässig.
16 
Die vom Kläger erhobene Vollstreckungsabwehrklage ist nicht statthaft. Gegen die bestandskräftigen Bescheide der Beklagten, aus denen sie vollstreckt, findet ein weiterer gerichtlicher Rechtsbehelf nicht statt.
17 
Mit der Verweisnorm des § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO in das achte Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Rückgriff auf die Vorschriften der ZPO über das Vollstreckungsverfahren grundsätzlich eröffnet. § 167 ZPO steht aber unter dem Vorbehalt, dass sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht anderes ergibt. So liegt der Fall aber hier, denn dem Kläger waren Rechtsbehelfe in Form der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) und der Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO) eröffnet. Von beiden hat er – wenngleich erfolglos – Gebrauch gemacht. Eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die unanfechtbaren Grundverwaltungsakte, also die Erschließungsbeitragsbescheide, scheidet daher aus (vgl. zum Streitstand auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 167, Rn. 18; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 19.01.2009, Az. 11 K 1177/08, juris, dort Rn. 16 m. w. N.).
18 
Selbst wenn zugunsten des Klägers von der Statthaftigkeit der Vollstreckungsabwehrklage analog § 767 ZPO und damit von der Zulässigkeit seiner Klage insgesamt ausgegangen wird, wäre sie unbegründet.
19 
Einwendungen können nach § 767 Abs. 2 ZPO zulässigerweise nur insoweit geltend gemacht werden, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
20 
Der vom Kläger vertretene Einwand, nicht er, sondern die Beklagte sei Eigentümerin zumindest des Grundstücks mit der Fl.St.Nr. ..., hätte demnach im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Erschließungsbeitragsbescheide geltend gemacht werden müssen. Dies umso mehr, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass zumindest ihm die vertragliche und besitzrechtliche Situation bei Erlass der streitigen Bescheide bekannt war. Hinsichtlich dieses Einwands wird im Übrigen nochmals betont, dass es nicht auf den im streitigen Tauschvertrag enthaltenen Passus ankommt, dass mit der Übergabe der Tauschflächen auch der Übergang von Nutzen und Lasten sofort erfolgt (§ 4 des Tauschvertrags). Dieser vertragliche Passus befasst sich nur mit der tatsächlichen, also der besitzrechtlichen Situation am Grundstück. Hiervon unberührt bleibt die eigentumsrechtliche Lage: das Eigentum geht nicht bereits mit Abschluss des notariellen Vertrags über, sondern begründet nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Der Eigentumswechsel vollzieht sich erst im Zeitpunkt des Zusammentreffens von Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB). Eine Auflassung wurde aber gerade nicht erklärt. Die Stellung als Eigentümer ist aber Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht (§§ 134 BauGB, 21 Abs. 1 S. 1 KAG).
21 
Soweit der Kläger darüber hinaus die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt, ist er ebenfalls nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert; das Verfahren musste über diese rechtswegfremde Forderung daher nicht ausgesetzt werden.
22 
In Bezug auf die Aufrechnung vertritt die ständige höchstrichterliche zivilrechtliche Rechtsprechung, dass ein selbständiges Gestaltungsrecht wie die Aufrechnung nach § 387 BGB, das zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bestand, aber erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung ausgeübt wird, nicht mehr im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 100, 222, 224). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Die durch die Bestandskraft der Beitragsbescheide vermittelte Rechtssicherheit genießt Vorrang vor dem Grundsatz der absoluten materiellen Gerechtigkeit. Demnach hätte die Aufrechnung spätestens im Laufe der Rechtsbehelfsverfahren gegen die Erschließungsbeitragsbescheide ausgeübt werden müssen. Mit deren Bestandskraft ist dem Kläger aber ihr Einwand zugunsten der Rechtssicherheit abgeschnitten.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 ZPO.
24 
Beschluss
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Anlehnung an § 6 ZPO für die Zeit ab Erhebung der Klage auf 811,74 EUR, für die Zeit ab Erweiterung der Klage (AS 69) auf 20.623,27 EUR festgesetzt.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.