|
|
| Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen die Zwangsvollstreckung aus mehreren Rundfunkbeitragsbescheiden. |
|
| Er war in der Vergangenheit beim Antragsgegner nicht als Teilnehmer gemeldet. Mit Umstellung des Systems der Rundfunkgebühren hin zu Rundfunkbeiträgen, wonach für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, wurde der Antragsteller zum Januar 2013 als Inhaber der Wohnung „H.“ angemeldet. Der Antragsgegner bestätigte die deklaratorische Anmeldung unter der Beitragsnummer xxx xxx xxx mit Schreiben vom 05.12.2014. Das Schreiben wurde an den Antragsteller unter der genannten Adresse verschickt. Seitens des Antragstellers erfolgte keine Reaktion. |
|
| Mit Festsetzungsbescheid vom 01.06.2015 setzte der Antragsgegner gegen den Antragsteller die rückständigen Rundfunkbeiträge für die Zeiträume von Januar 2013 bis Februar 2015 in Höhe von insgesamt 467,48 EUR sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR, insgesamt also 475,48 EUR, fest. Hiergegen findet sich kein Widerspruch des Antragstellers in der Behördenakte, allerdings ein Vermerk, wonach der Bescheid am 08.06.2015 zur Post gegeben wurde. |
|
| Mit weiterem Bescheid vom 02.07.2015 setzte der Antragsgegner rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von März bis Mai 2015 in Höhe von insgesamt 52,98 EUR sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR, mithin 60,98 EUR, fest. Dieser Bescheid wurde nach dem Vermerk in der Behördenakte am 14.07.2015 zur Post gegeben. Eine Reaktion des Antragstellers hierauf findet sich nicht in den Akten. |
|
| Mit Schreiben vom 01.08.2015 und vom 01.09.2015 mahnte der Antragsgegner die festgesetzten Beträge von 475,48 EUR und 60,98 EUR an und verlangte jeweils eine Mahngebühr in Höhe von 4,00 EUR. Insgesamt verlangte er einen Betrag in Höhe von 596,96 EUR. |
|
| Mit weiterem Bescheid vom 02.10.2015 setzte der Antragsgegner gegen den Antrag-steller die rückständigen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Juni bis August 2015 in Höhe von insgesamt 52,50 EUR sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR, mithin 60,50 EUR, fest. Dieser Bescheid wurde nach dem Vermerk in der Akte des Antragsgegners am 14.10.2015 zur Post gegeben. Eine Reaktion des Antragstellers hierauf blieb ebenfalls aus. Auch diese Forderung mahnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 01.12.2015 an. |
|
| Mit Bescheid vom 03.01.2016 setzte der Antragsgegner schließlich rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von September bis November 2015 in Höhe von insgesamt 52,50 EUR sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR, also 60,50 EUR, fest. Dieser Bescheid wurde nach dem Vermerk in der Behördenakte am 12.01.2016 zur Post gegeben. Eine Reaktion des Antragstellers hierauf blieb wieder aus. Auch diese Forderung mahnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 04.03.2016 an. |
|
| Mit Vollstreckungsersuchen vom 01.04.2016 bat der Antragsgegner das Amtsgericht um Vollstreckung der rückständigen Forderungen und Nebenforderungen in Höhe von 673,46 EUR aus den Bescheiden vom 01.06.2015, 02.07.2015, 02.10.2015 sowie 03.01.2016. |
|
| Der Antragsteller erhielt nach eigenem Vortrag am 18.04.2016 ein Schreiben des Gerichtsvollziehers, wonach er an den Antragsgegner 730,71 EUR zu zahlen habe. Daraufhin setzte sich seine Prozessbevollmächtigte mit dem Antragsgegner telefonisch in Verbindung. Dem Antragsteller seien keine Bescheide zugegangen. |
|
| Am 21.04.2016 hat der Antragsteller Klage erhoben (x x xxxx/xx) und zugleich einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz - gerichtet auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - gestellt. |
|
| Er trägt vor, dass ihm ein Bescheid des Antragsgegners niemals zugegangen sei. Lediglich das - hier nicht angegriffene - Schreiben vom 01.04.2016 habe er erhalten. Die Forderungen seien mangels Bekanntgabe nicht fällig. Es sei bekannt, dass Bescheide des Antragsgegners nicht, mehrfach oder Verstorbenen zugingen. Der Antragsgegner müsse den Zugang der Bescheide beim Antragsteller beweisen. Da die Bescheide nicht bekannt gegeben worden seien, seien sie nicht bestandskräftig. Mangels Fälligkeit der Forderung bestünde auch kein Anspruch auf Säumniszuschläge oder Mahngebühren. Abgesehen davon sei die Kombination von Säumniszuschlägen und Mahngebühren unzulässig; der Antragsgegner müsse den tatsächlich entstandenen Schaden nachweisen. |
|
| Der Antragsteller beantragt bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens, |
|
| dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden vom 01.06.2015, 02.07.2015, 02.10.2015 und 03.01.2016 vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen. |
|
| Der Antragsgegner beantragt, |
|
|
|
| Es handle sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, mithin sei das angerufene Verwaltungsgericht zuständig. Es liege zwar ein Anordnungsgrund vor, jedoch sei kein Anordnungsanspruch ersichtlich. Die Bescheide vom 01.06.2015, 02.07.2015, 02.10.2015 und 03.01.2016 seien mit der Post verschickt worden, ohne dass diese als unzustellbar zurückgeschickt worden seien. Es liege jeweils ein Postausgangsvermerk vor. Das Vorbringen des Antragstellers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten sei pauschal und unsubstantiiert. Es sei daher davon auszugehen, dass der Antragsteller die Bescheide erhalten und schlicht nicht reagiert habe. Auch der Höhe nach sei die Forderung nicht zu beanstanden. |
|
| Dem Gericht liegt die zur Sache gehörende Akte des Antragsgegners vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen. |
|
| Bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Antragstellers gemäß §§ 88, 122 VwGO hält das Gericht den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden vom 01.06.2015, 02.07.2015, 02.10.2015 und 03.01.2016 vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, für sachdienlich. Dabei ist es unerheblich, dass die Prozessbevollmächtigte ihren Antrag namentlich auf § 767 ZPO i.V.m. § 769 ZPO stützt. |
|
|
|
| Vorliegend wendet sich der Antragsteller nicht gegen die Vollstreckung aus einem den Anspruch feststellenden Urteil, sondern gegen die Verwaltungsvollstreckung aus möglicherweise bestandskräftigen Bescheiden. In einem solchen Fall dürfte Rechtsschutz nicht über eine Vollstreckungsabwehrklage, sondern mittels allgemeiner Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO - gerichtet auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung oder durch Leistungs- bzw. Unterlassungsklage - zu suchen sein. Zudem erfasst die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur solche Einwendungen, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der vorangegangenen Tatsacheninstanz entstanden sind. Hierzu zählt z.B. die Nichtigkeit des Leistungsgebots nicht. Eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die unanfechtbaren Grundverwaltungsakte, mit der die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide bestritten wird, scheidet daher aus (vgl. zum Streitstand auch Bosch/Schmidt/Vondung, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, Rn. 904 f.; Kopp/Schenke, VwGO, § 167, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 26.05.1967 - IV C 25.66 -, BVerwGE 27, 137; VG Köln, Urteil vom 26.07.2011 - 7 K 524/11 - juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2010 - 2 K 634/10 - juris). |
|
| Ebenso unschädlich ist, dass der Antragsteller seinen Antrag dem Wortlaut nach auf den festgesetzten Rundfunkbeitrag ohne Säumniszuschläge und Mahngebühren beschränkt hat. Bei verständiger Würdigung des Vorbringens gemäß §§ 88, 122 VwGO hält das Gericht die Anfechtung der Bescheide im Gesamten für sachdienlich, zumal die Antragsbegründung auch inhaltlich auf die Säumniszuschläge und Mahngebühren Bezug nimmt. |
|
| Für das so verstandene Antragsbegehren ist das Verwaltungsgericht sachlich zuständig, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn sich der Streitgegenstand nach Normen des öffentlichen Rechts beurteilt (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1979 - I C 9.75 -, BVerwGE 58, 167-179). Der Antragsteller wendet sich gegen Festsetzungsbescheide des Antragsgegners. Bei diesen handelt es sich um Verwaltungsakte. Solche können nur auf Grund von Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts erlassen werden, sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (Kopp/Schenke, VwGO, § 40 Rn. 8a f.). |
|
| Der zulässige Antrag ist unbegründet. |
|
| Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses treffen, wenn der Antragsteller deren Dringlichkeit (Anordnungsgrund) und den Rechtsanspruch, um dessen Verwirklichung es geht (Anordnungsanspruch), glaubhaft macht. |
|
| Zwar hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn der Antragsgegner hat mit Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht vom 01.04.2016 die Zwangsvollstreckung aus den Rundfunkbeitragsbescheiden vom 01.06.2015, 02.07.2015, 02.10.2015 und 03.01.2016 eingeleitet. |
|
| Jedoch hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner dürfte berechtigt sein, aus den Rundfunkbeitragsbescheiden vom 01.06.2015, 02.07.2015, 02.10.2015 und 03.01.2016 zu vollstrecken. |
|
| Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist für die Vollstreckung von Beitragsfestsetzungsbescheiden das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) anwendbar. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht geworden. |
|
| Nach § 2 Nr. 1 LVwVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar sind. Dies dürfte vorliegend der Fall sein. Die streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsbescheide dürften bestandskräftig geworden sein, denn der Antragsteller hat gegen diese Bescheide jeweils trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung keinen Widerspruch eingelegt. |
|
| Er kann sich auch nicht auf eine - vermeintlich - fehlende Bekanntgabe der Rundfunkbeitragsbescheide vom 01.06.2015, 02.07.2015, 02.10.2015 und 03.01.2016 berufen. Nach dem Rechtsgedanken des § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nach Satz 3 nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. |
|
| Nicht vermutet wird nach § 41 Abs. 2 LVwVfG, ob und wann der Bescheid zur Post aufgegeben wurde bzw. abgesendet wurde. Dass dieser Zeitpunkt feststeht, ist vielmehr Voraussetzung der Zugangsvermutung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.1991 - 4 S 1601/89 - juris). Beweispflichtig ist die Behörde, so dass sich in jedem Fall die Eintragung eines datierten „Ab-Vermerks“ entsprechend § 4 Abs. 2 S. 3 VwZG in die Akten empfiehlt (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 40 Rn. 120). Liegt ein solcher „Ab-Vermerk“ vor, reicht das reine Behaupten eines unterbliebenen Zugangs nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 24.04.1987 - 5 B 132.86 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2001 - 19 A 4216/99 - juris). |
|
| Denn regelmäßig wird mit dem durch den zuständigen Behördenmitarbeiter zu dokumentierenden Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ein typischer Geschehensablauf dahingehend in Gang gesetzt, dass im Inland eine Postbeförderung innerhalb von drei Tagen an den Bestimmungsort erwartet werden kann. Kommt das Schreiben nicht als unzustellbar zurück, sind Zweifel am Zugang und am Zugangszeitpunkt - soll die Zugangsfiktion nicht ihren Sinn verlieren - nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt (Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.09.2014 - 3 A 722/12 -, SächsVBl. 2015, 44; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1987 - 5 B 132.86 - juris). |
|
| Da sich das Vorbringen des Antragstellers schlicht in der Behauptung erschöpft, er habe die Bescheide vom 01.06.2015, 02.07.2015, 02.10.2015 sowie 03.01.2016 nicht erhalten, ist die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG derzeit nicht widerlegt. |
|
| Der Antragsteller ist vor der Betreibung der Zwangsvollstreckung mit Schreiben vom 01.08.2015, 01.09.2015, 01.12.2015 und 04.03.2016 gemäß § 14 Abs. 1 LVwVG gemahnt worden. Auch die Zahlungsfrist von mindestens einer Woche gemäß § 14 Abs. 3 LVwVG ist mit den darin genannten Zahlungszielen jeweils eingehalten worden. Die beizutreibenden Forderungen sind fällig gemäß § 7 Abs. 3 RBStV. |
|
| Der Antragsgegner dürfte auch berechtigt sein, diese Kosten im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Nach § 9 Abs. 2 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (GBl. 2012, 717) wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR fällig, sofern geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet wird. |
|
| Die Kosten für die Vollstreckung können gemäß § 13 Abs. 2 LVwVG mit der Haupt-forderung beigetrieben werden. Einer gesonderten Mahnung dieser Kosten bedarf es gemäß § 14 Abs. 4 LVwVG nicht. Dementsprechend dürfte der Antragsgegner die Mahngebühr von jeweils 4,00 EUR zu Recht nach § 31 Abs. 2, Abs. 7 LVwVG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVGKO gefordert haben. |
|
|
|
| Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts - hier 673,46 EUR - für angemessen hält (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). |
|