Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich im Wege der Klage gegen die Vollstreckung aus Vorausleistungsbescheiden.
Mit zwei Bescheiden vom 12.11.2004 forderte die Beklagte Vorausleistungen für die Herstellung von Erschließungsanlagen.
Der Bescheid mit dem Buchungszeichen 5.1686.400067.0 betrifft ein im Eigentum des Klägers stehendes Grundstück mit der Fl.St.Nr. ... der Gemarkung ....
Der Bescheid mit dem Buchungszeichen 5.1686.400068.8 betrifft seinerseits ein Grundstück mit der Fl.St.Nr. ...der gleichen Gemarkung. Dieses Grundstück sollte laut notariellem Vertrag vom 23.01.1970 vom Grundstück Fl.St.Nr. ... abgetrennt und von der Beklagten erworben werden. In der Folgezeit wurde aber weder die Auflassung erklärt noch die Beklagte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Bescheide vom 12.11.2004 sind bestandskräftig, nachdem der Kläger gegen diese Bescheide nicht fristgerecht Klage erhoben hatte (vgl. Urteil des VG Karlsruhe vom 21.07.2009, Az. 11 K 2937/08 und Beschlüsse des VGH Bad.-Württ. vom 20.10.2009, Az. 2 S 1948/09, und vom 17.12.2009, Az. 2 S 2602/09).
Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus den bestandskräftigen Bescheiden, gegen die sich der Kläger im Wege der Klage, die er zunächst vor dem Amtsgericht Pforzheim erhoben und die das Gericht mit Beschluss vom 19.11.2009 (AS 5) an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwies hatte, wendet.
Hierzu macht er geltend,
dass der Erschließungsbeitragsbescheid nichtig sei, weil er sich hinsichtlich des Grundstücks Fl.St.Nr. ... gegen einen Nichteigentümer richte.
Darüber hinaus rechne er mit einem Schadensersatzanspruch auf. So habe Ende der 1970er Jahre die Beklagte im Rahmen der versorgungstechnischen Erschließung und beim Wiedereinfüllen der Baugrube eine westliche Natursteinmauer schwer beschädigt. Hieraus stünde ihm Schadensersatz in Höhe von mindestens 24 744,86 EUR zu.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden der Beklagten vom 12.11.2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.08.2008 wird für unzulässig erklärt.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze, Anlagen und beigezogenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist unzulässig.
16 
Die vom Kläger erhobene Vollstreckungsabwehrklage ist nicht statthaft. Gegen die bestandskräftigen Bescheide der Beklagten, aus denen sie vollstreckt, findet ein weiterer gerichtlicher Rechtsbehelf nicht statt.
17 
Mit der Verweisnorm des § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO in das achte Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Rückgriff auf die Vorschriften der ZPO über das Vollstreckungsverfahren grundsätzlich eröffnet. § 167 ZPO steht aber unter dem Vorbehalt, dass sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht anderes ergibt. So liegt der Fall aber hier, denn dem Kläger waren Rechtsbehelfe in Form der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) und der Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO) eröffnet. Von beiden hat er – wenngleich erfolglos – Gebrauch gemacht. Eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die unanfechtbaren Grundverwaltungsakte, also die Erschließungsbeitragsbescheide, scheidet daher aus (vgl. zum Streitstand auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 167, Rn. 18; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 19.01.2009, Az. 11 K 1177/08, juris, dort Rn. 16 m. w. N.).
18 
Selbst wenn zugunsten des Klägers von der Statthaftigkeit der Vollstreckungsabwehrklage analog § 767 ZPO und damit von der Zulässigkeit seiner Klage insgesamt ausgegangen wird, wäre sie unbegründet.
19 
Einwendungen können nach § 767 Abs. 2 ZPO zulässigerweise nur insoweit geltend gemacht werden, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
20 
Der vom Kläger vertretene Einwand, nicht er, sondern die Beklagte sei Eigentümerin zumindest des Grundstücks mit der Fl.St.Nr. ..., hätte demnach im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Erschließungsbeitragsbescheide geltend gemacht werden müssen. Dies umso mehr, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass zumindest ihm die vertragliche und besitzrechtliche Situation bei Erlass der streitigen Bescheide bekannt war. Hinsichtlich dieses Einwands wird im Übrigen nochmals betont, dass es nicht auf den im streitigen Tauschvertrag enthaltenen Passus ankommt, dass mit der Übergabe der Tauschflächen auch der Übergang von Nutzen und Lasten sofort erfolgt (§ 4 des Tauschvertrags). Dieser vertragliche Passus befasst sich nur mit der tatsächlichen, also der besitzrechtlichen Situation am Grundstück. Hiervon unberührt bleibt die eigentumsrechtliche Lage: das Eigentum geht nicht bereits mit Abschluss des notariellen Vertrags über, sondern begründet nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Der Eigentumswechsel vollzieht sich erst im Zeitpunkt des Zusammentreffens von Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB). Eine Auflassung wurde aber gerade nicht erklärt. Die Stellung als Eigentümer ist aber Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht (§§ 134 BauGB, 21 Abs. 1 S. 1 KAG).
21 
Soweit der Kläger darüber hinaus die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt, ist er ebenfalls nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert; das Verfahren musste über diese rechtswegfremde Forderung daher nicht ausgesetzt werden.
22 
In Bezug auf die Aufrechnung vertritt die ständige höchstrichterliche zivilrechtliche Rechtsprechung, dass ein selbständiges Gestaltungsrecht wie die Aufrechnung nach § 387 BGB, das zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bestand, aber erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung ausgeübt wird, nicht mehr im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 100, 222, 224). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Die durch die Bestandskraft der Beitragsbescheide vermittelte Rechtssicherheit genießt Vorrang vor dem Grundsatz der absoluten materiellen Gerechtigkeit. Demnach hätte die Aufrechnung spätestens im Laufe der Rechtsbehelfsverfahren gegen die Erschließungsbeitragsbescheide ausgeübt werden müssen. Mit deren Bestandskraft ist dem Kläger aber ihr Einwand zugunsten der Rechtssicherheit abgeschnitten.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 ZPO.
24 
Beschluss
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Anlehnung an § 6 ZPO für die Zeit ab Erhebung der Klage auf 811,74 EUR, für die Zeit ab Erweiterung der Klage (AS 69) auf 20.623,27 EUR festgesetzt.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die Klage ist unzulässig.
16 
Die vom Kläger erhobene Vollstreckungsabwehrklage ist nicht statthaft. Gegen die bestandskräftigen Bescheide der Beklagten, aus denen sie vollstreckt, findet ein weiterer gerichtlicher Rechtsbehelf nicht statt.
17 
Mit der Verweisnorm des § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO in das achte Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Rückgriff auf die Vorschriften der ZPO über das Vollstreckungsverfahren grundsätzlich eröffnet. § 167 ZPO steht aber unter dem Vorbehalt, dass sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht anderes ergibt. So liegt der Fall aber hier, denn dem Kläger waren Rechtsbehelfe in Form der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) und der Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO) eröffnet. Von beiden hat er – wenngleich erfolglos – Gebrauch gemacht. Eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die unanfechtbaren Grundverwaltungsakte, also die Erschließungsbeitragsbescheide, scheidet daher aus (vgl. zum Streitstand auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 167, Rn. 18; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 19.01.2009, Az. 11 K 1177/08, juris, dort Rn. 16 m. w. N.).
18 
Selbst wenn zugunsten des Klägers von der Statthaftigkeit der Vollstreckungsabwehrklage analog § 767 ZPO und damit von der Zulässigkeit seiner Klage insgesamt ausgegangen wird, wäre sie unbegründet.
19 
Einwendungen können nach § 767 Abs. 2 ZPO zulässigerweise nur insoweit geltend gemacht werden, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
20 
Der vom Kläger vertretene Einwand, nicht er, sondern die Beklagte sei Eigentümerin zumindest des Grundstücks mit der Fl.St.Nr. ..., hätte demnach im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Erschließungsbeitragsbescheide geltend gemacht werden müssen. Dies umso mehr, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass zumindest ihm die vertragliche und besitzrechtliche Situation bei Erlass der streitigen Bescheide bekannt war. Hinsichtlich dieses Einwands wird im Übrigen nochmals betont, dass es nicht auf den im streitigen Tauschvertrag enthaltenen Passus ankommt, dass mit der Übergabe der Tauschflächen auch der Übergang von Nutzen und Lasten sofort erfolgt (§ 4 des Tauschvertrags). Dieser vertragliche Passus befasst sich nur mit der tatsächlichen, also der besitzrechtlichen Situation am Grundstück. Hiervon unberührt bleibt die eigentumsrechtliche Lage: das Eigentum geht nicht bereits mit Abschluss des notariellen Vertrags über, sondern begründet nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Der Eigentumswechsel vollzieht sich erst im Zeitpunkt des Zusammentreffens von Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB). Eine Auflassung wurde aber gerade nicht erklärt. Die Stellung als Eigentümer ist aber Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht (§§ 134 BauGB, 21 Abs. 1 S. 1 KAG).
21 
Soweit der Kläger darüber hinaus die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt, ist er ebenfalls nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert; das Verfahren musste über diese rechtswegfremde Forderung daher nicht ausgesetzt werden.
22 
In Bezug auf die Aufrechnung vertritt die ständige höchstrichterliche zivilrechtliche Rechtsprechung, dass ein selbständiges Gestaltungsrecht wie die Aufrechnung nach § 387 BGB, das zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bestand, aber erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung ausgeübt wird, nicht mehr im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 100, 222, 224). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Die durch die Bestandskraft der Beitragsbescheide vermittelte Rechtssicherheit genießt Vorrang vor dem Grundsatz der absoluten materiellen Gerechtigkeit. Demnach hätte die Aufrechnung spätestens im Laufe der Rechtsbehelfsverfahren gegen die Erschließungsbeitragsbescheide ausgeübt werden müssen. Mit deren Bestandskraft ist dem Kläger aber ihr Einwand zugunsten der Rechtssicherheit abgeschnitten.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 ZPO.
24 
Beschluss
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Anlehnung an § 6 ZPO für die Zeit ab Erhebung der Klage auf 811,74 EUR, für die Zeit ab Erweiterung der Klage (AS 69) auf 20.623,27 EUR festgesetzt.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Okt. 2010 - 2 K 634/10 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 925 Auflassung


(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

Zivilprozessordnung - ZPO | § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht


Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser

Baugesetzbuch - BBauG | § 134 Beitragspflichtiger


(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Is

Zivilprozessordnung - ZPO | § 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit


(1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antr

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 19. Mai 2016 - 5 K 1636/16

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 168,37 EUR festgesetzt. Gründe   I.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Wege der Feststellungsklage erledigt ist.

(2) Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern- und Kindesverhältnis bestehe oder nicht bestehe oder ob der einen Partei die elterliche Sorge für die andere zustehe oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Wege der Feststellungsklage erledigt ist.

(2) Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern- und Kindesverhältnis bestehe oder nicht bestehe oder ob der einen Partei die elterliche Sorge für die andere zustehe oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.