Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 28. Aug. 2012 - 8 A 1191/08

bei uns veröffentlicht am28.08.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

1

Der Kläger war von Mai 2003 bis zum 28. Januar 2008 Zwangsverwalter über das Grundstück Ausbau 1 in M. (Gemarkung M. Flurstücke […], […] und […]). In dieser Eigenschaft wendet er sich gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten über den Bezug von Trink- und Schmutzwasser.

2

Der damalige Eigentümer [B.] des Grundstücks teilte dem Beklagten unter dem 12. November 2004 mit, ab dem 1. November 2004 bewohne er das Grundstück nicht mehr, weshalb die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung entfalle. Ein Zähler zeige zum 11. November 2004 52 m³ an, der andere 0 m³. Zukünftig stehe dem Beklagten der Kläger als Verwalter zur Verfügung. Dieses Schreiben enthält den handschriftlichen Vermerk „Für KdNr. […] Endabrechn[ung] per 31. 10. 04 erst. Erl. 04.03.05 [Paraphe]“.

3

Nach den aus der Akte ersichtlichen Angaben (Computerausdruck) habe am 7. Februar 2005 der vom Beklagten (V = Verband) ermittelte Zählerstand bei 53 m³ gelegen. Am 31. März 2006 sei er auf 53 m³ geschätzt worden. Am 28. Januar 2008 habe der nunmehrige Kunde (K) einen Zählerstand von 941 m³ mitgeteilt. Durch den Beklagten ist danach am 8. Februar 2008 eine Ablesung mit dem Zählerstand 941 m³ erfolgt. Dazu enthalten die Verwaltungsvorgänge des Beklagten folgenden undatierten handschriftlichen, nicht unterzeichneten Vermerk:

4

„Zählerstände M. Strom […]

Wasser 941

am 29. 1. 2008 übernommen

Zählernr.

GWZ [= Gartenwasserzähler] Stand 0

ab Mitte 04/08 bewohnt

4 Personen“

5

Der Beklagte übersandte den „Rechtanwälten L. & T. als Zwangsverwalter für B.“ den Bescheid vom 27. Februar 2008. Darin setze er für den Zeitraum 1. April 2007 bis 28. Januar 2008 bei einem Verbrauch von 888 m³ in 303 Tagen Trinkwassergebühren in Höhe von 1.314,24 € und Schmutzwassergebühren in Höhe von 648,38 €, mithin insgesamt 1.962,62 € fest.

6

Der Kläger erhob am 14. März 2008 mit der Begründung Widerspruch, das Objekt stehe seit 2 ½ Jahren leer; alle Versorgungseinrichtungen seien abgeschaltet, so dass kein Verbrauch von 888 m³ angefallen sein könne. Er vermöge nicht zu sagen, ob ein Rohrbruch vorgelegen habe. Dem Beklagten sei seine Zwangsverwaltung bekannt gewesen, Anmeldungen zu Zählerablesungen habe er nicht erhalten. Es sei daher nicht zutreffend, dass Ablesungen nicht ermöglicht worden seien. Der Beklagte hätten ihm – den Kläger – um Zutritt zu dem Objekt bitten können.

7

Durch Widerspruchsbescheid vom 26. August 2008 – dem Kläger am 28. August 2008 zugestellt - wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er u. a. aus: Der Kläger sei Schuldner der Gebühren. Fehler bei der Ermittlung des Verbrauchs seien nicht festzustellen. Unter Hinweis auf ein bereits unter dem 2. Juli 2008 an den Kläger gerichtetes Schreiben führte er weiter aus, dass die Abrechnung nach dem aktuellen Zählerstand erfolgt sei. In der Vergangenheit seien Verbräuche mehrfach geschätzt worden, da Ablesungen nicht hätten erfolgen können. Ihm sei zwischen März 2006 und Januar 2008 kein Zugang zum Objekt ermöglicht worden. Er habe auch mit Blick auf den klägerischen Vortrag keinen Anlass, an der Richtigkeit der letztlich erfolgten Ablesung der geeichten Wasseruhr zu zweifeln. Unter dem 7. Oktober 2008 teilte der Beklagte dem Kläger ferner mit, dass am 7. Februar 2005 seine Mitarbeiter einen Wasserverbrauch von 53 m³ abgelesen hätten. Der Zählerstand von 941 m³ sei von den neuen Eigentümern am 28. Januar 2008 mitgeteilt worden. Am 1. Oktober 2008 habe der Zählerstand bei 1.033 m³ gelegen.

8

Mit seiner am Montag, dem 29. September 2008 erhobenen Klage begehrt der Kläger weiter die Aufhebung des Gebührenbescheides. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Es sei unzulässig, während der Dauer einer Zwangsverwaltung Messungen zu unterlassen und erst nach deren Beendigung sich auf nachträgliche Messungen zu berufen. Das Gebäude habe seit seiner Räumung im Jahr 2005 leer gestanden. Mitteilungen über anstehende Ablesungen, Ablesezettel und Postkarten hätten ihn im vorliegenden Fall nicht erreicht. Zudem habe das Grundstück keinen Außenbriefkasten gehabt. Er habe das Grundstück in regelmäßigen Abständen geprüft. Mangels Außenbriefkasten sei aber keine Postkontrolle erforderlich gewesen. Der Beklagte habe in dem den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 betreffenden Bescheid vom 3. April 2007 Gebühren mit einen Verbrauch von 0 m³ abgerechnet. Es sei unerklärlich, weshalb der Verbrauch ein Jahr später 888 m³ betragen haben solle. Der Beklagte habe gewusst, dass er Zwangsverwalter gewesen sei. Als Behörde hätte der Beklagte sich an ihn – den Kläger - wenden müssen, wenn die Ableserin ihn mangels Außenbriefkasten nicht habe erreichen können. Die vom Beklagten genannte Ableserin kenne er nicht und habe mit ihr das Objekt auch nicht aufgesucht.

9

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

10

den Wasser- und Schmutzwassergebührenbescheid des Beklagten vom 27. Februar 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26. August 2008 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

12

die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides und trägt weiter vor: Der erhöhte Verbrauch sei damit zu erklären, dass im Vorfeld Verbräuche hätten geschätzt werden müssen oder das Wasser auf dem Grundstück verloren gegangen sei. Beides habe der Kläger zu vertreten. Die Ablesung sei nach eigenem Vortrag des Klägers nicht ermöglicht worden. Er habe nicht dafür gesorgt, dass ihn Ablesekarten erreichen können. Zudem habe die zuständige Ableserin erklärt, im Winter, vielleicht im Februar 2007 oder 2008 einmal zusammen mit dem Zwangsverwalter das Haus aufgesucht zu haben. Sie habe darauf hingewiesen, dass trotz Leerstandes ein Verbrauch angefallen sei. Sie meine sich erinnern zu können, auch bei dem Neueigentümer gewesen zu sein und einen Verbrauch bemerkt zu haben.

14

Am 2. Februar 2011 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Beteiligten haben auf Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet.

15

Der Zweckverband Wismar hat nach Klagerhebung seine Gebührensatzungen Wasser und Schmutzwasser (GS-W bzw. GS-SW) überarbeitet und neugefasst. Die entsprechenden Änderungssatzungen vom 3. März 2010 (mit Rückwirkung zum 1. Januar 2006) und 1. Dezember 2010 (mit Rückwirkung zum 1. Januar 2004) sind gemeinsam am 3. Dezember 2010 in der Ostseezeitung (Wismarer Zeitung) veröffentlicht worden.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

I.

18

Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere am 29. September 2009 fristgerecht erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. August 2008 zugestellt worden. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO endete mithin nicht am Samstag, den 27. September 2008, sondern gemäß § 173 VwGO, § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am Montag, dem 29. September 2009 als dem nächsten Werktag.

19

Der Kläger ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da der angegriffene Bescheid an ihn als „Zwangsverwalter für B.“ gerichtet ist. Nach Auffassung des Gerichts ist es unschädlich, dass auch ein weiterer Rechtsanwalt im Anschriftenfeld des Ausgangsbescheides genannt ist. Der Bescheid ist bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen, dass er nur an den Kläger in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter gerichtet sein soll.

20

Zu dieser Problematik siehe VG Halle (Saale), Urt. v. 25. März 2004 – 4 A 231/04 – juris Rn. 18 ff.; ferner VG Halle (Saale), Urt. v. 9. Mai 2008 – 4 A 286/06 – juris Rn. 39 ff.

II.

21

Die Klage ist indessen unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

1. Maßgebend sind die Trinkwassergebührensatzung und die Schmutzwassergebührensatzung jeweils vom 3. März 2010 in der Fassung der 1. Änderungsatzung vom 1. Dezember 2010. Beide Satzungen sind rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten, erfassen also den hier maßgebenden Zeitraum vom 1. April 2007 bis 28. Januar 2008. Gegen die Wirksamkeit der beiden Abgabensatzungen (und deren Rückwirkungen) bestehen keine Bedenken.

23

Vgl. nur VG Schwerin, Urt. v. 5. Januar 2012 - 8 A 2256/05 – juris Rn. 24 ff.

24

Solche sind auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden.

25

2. Der Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er ist zutreffend an den Kläger gerichtet worden. Die darin geforderten Gebühren sind während der Zwangsverwaltung des Grundstücks entstanden.

26

Bescheide über Trink- und Schmutzwassergebühren sind an den Zwangsverwalter zu richten, soweit sie während der Zwangsverwaltung entstandene Gebühren für ein Grundstück betreffen, welches der Zwangsverwaltung unterliegt.

27

a) Nach dem gemäß § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) anwendbaren § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen deren abgabenrechtliche Pflichten gegenüber den Abgabe erhebenden Behörden zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die kommunalen Abgaben aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht (§ 34 Abs. 3 AO).

28

b) Zwangsverwalter sind Vermögensverwalter in diesem Sinne (vgl. nur Rüsken, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 34 Rn. 25 mwN). Durch Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Grundstückseigentümer die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks (§ 148 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 146 Abs. 1, 20 Abs. 1 ZVG) entzogen. Diese wird durch den Zwangsverwalter ausgeübt (vgl. §§ 150, 152 Abs. 1 ZVG) mit Wirkung für und gegen den Grundstückseigentümer. Abgabenbescheide sind danach an den Zwangsverwalter zu richten, soweit seine Verwaltung reicht. Diese umfasst die während der Zwangsverwaltung entstandenen Abwassergebühren. Insoweit handelt es sich um Ausgaben der Verwaltung im Sinne des § 155 Abs. 1 ZVG

29

Vgl. VG Dessau, Urt. v. 12. August 2005 – 1 A 329/04 – juris Rn. 15; VG Bayreuth, Vergleich (Beschl.) vom 12. Dezember 2006 – B 4 K 05.161 – juris Rn. 3 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 9. Mai 2008 – 4 A 286/06 – juris Rn. 40; VG Wiesbaden, Beschl. v. 31. Mai 2011 – 1 L 224/11.WI – juris LS 1 u. Rn. 18 je mwN.

30

3. Der Beklagte hat die maßgebenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen materiell-rechtlich zutreffend angewandt.

31

Die Höhe der Zusatzgebühren richtet sich grundsätzlich nach der Menge des gemessenen Trinkwasserverbrauchs (vgl. § 2 Abs. 4 GS-W bzw. § 2 GS-SW). Der Beklagte konnte insbesondere den mit der Messeinrichtung (Wasseruhr) ermittelten Verbrauch von Trinkwasser in Höhe von 888 m³ zugrunde legen. Es kommt keine Absenkung der Zusatzgebühren in Betracht, weil der Verbrauch bei einem leerstehenden Haus jedenfalls nicht anfallen kann (a) oder der Beklagte geplante Ablesungen dem Kläger hätte mitteilen müssen (b).

32

a) Unstreitig ist die Wasseruhr auf dem Grundstück entsprechend § 15 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung (WVS) des Zweckverbandes Wismar geeicht gewesen.

33

Vgl. zur Notwendigkeit der Eichung auch § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen über die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Januar 2010 [BGBl. I S. 10), die auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich von Bedeutung sind (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV).

34

Es ist klägerseitig nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Wasseruhr defekt gewesen ist oder sonst unzutreffende Ergebnisse angezeigt hat. Die so ermittelten Werte sind daher grundsätzlich als zutreffend zu erachten. Der Kläger trägt bei dieser Sachlage die materielle Beweislast dafür, dass die Wasseruhr fehlerhaft gelaufen ist.

35

Vgl. VG Köln, Beschl. v. 16. Dezember 2010 – 14 L 1788/10 -, LS 1 und Rn. 12 ff.; VG Wiesbaden, Beschl. v. 31. Mai 2011 aaO, Rn. 26 mwN; weitergehend im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8. Oktober 1987 – 2 S 1997/85 – juris nur LS; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22. August 1988 – 2 S 242/87 -, juris nur LS; VG Greifswald, Urt. v. 7. April 2011 – 3 A 346/08 – LS und Rn. 20; Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, [Stand: Juni 2010], § 6 Anm. 12 (S. 370 z 26).

36

Für Schätzungen des Verbrauchs nach Maßgabe gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 GS-W ist hier daher kein Raum.

37

Worauf der in der Tat hohe Verbrauch zurückzuführen ist, ist nicht erkennbar. Das kann neben dem vom Beklagten bereits angesprochenen Rohrbruch auch eine defekte Toilettenspülung, die unbefugte Nutzung des Objekts oder des Außenwasserhahns durch Dritte gewesen sein. Alle diese Ursachen liegen aber in der Sphäre des Klägers als verantwortlichen Verwalter. Sie führen weder zur Fehlerhaftigkeit des von der Wasseruhr ermittelten Verbrauchs noch zur Notwendigkeit einer Schätzung oder gar Absenkung der Gebührenschuld. Nur im Fall des Rohrbruchs und der Nutzung des Außenwasserhahns hätte sich im Übrigen die Frage gestellt, ob jedenfalls die Höhe der Schmutzwassergebühr angemessen ist. Denn insoweit wäre dann die Schmutzwasseranlage des Zweckverbandes nicht genutzt worden.

38

b) Entgegen klägerischer Auffassung würde eine Verpflichtung des Beklagten, ihn – den Kläger – über geplante Ablesungen zu unterrichten, zu keiner Verringerung der strittigen Gebühren führen. Nach den genannten satzungsrechtlichen Bestimmungen sind für die Höhe der Zusatzgebühren grundsätzlich ausschließlich die Angaben einer geeichten Messeinrichtung maßgebend. Der Verbrauch von 888 m³ Wasser steht durch eine von einer Mitarbeiterin des Beklagten am 8. Februar 2008 vorgenommene Ablesung fest, da – wie bereits ausgeführt – nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass die Wasseruhr fehlerhaft gelaufen ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten eine Ablesung zum 1. Oktober 2008 einen Verbrauch von 1.033 m³ angezeigt hat, mithin einen als - normal zu betrachtenden - Verbrauch von 92 m³ innerhalb von ca. 7 bis 9 Monaten.

39

c) Eine anderweitige Bewertung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil der Kläger im Abrechnungszeitraum tätig gewesen ist. Nach § 34 Abs. 3 AO haben Vermögensverwalter, zu denen der Zwangsverwalter zählt, die gleichen Pflichten wie gesetzliche Vertreter oder Geschäftsführer nach § 34 Abs. 1 AO, soweit ihrer Verwaltung reicht. Damit hat der Zwangsverwalter die abgabenrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit den sog. Hausgebühren zu erfüllen.

40

Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es insbesondere keine Verpflichtung des Beklagten dafür zu sorgen, dass den Kläger Mitteilungen über geplante Ablesungen erreichen. Vielmehr liegt es in der Sphäre des Klägers als Vermögensverwalter in Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten und Obliegenheiten dafür Sorge zu tragen, dass ihn auch solche Mitteilungen erreichen. Abgesehen davon, dass eine solche (Zwischen-) Ablesung möglicherweise den hohen Wasserverbrauch nicht hätte erkennen lassen, ist allein entscheidend, dass und in welcher Höhe Trinkwasser verbraucht worden ist. Das Gericht muss sich daher – auch mangels Antrags – nicht mit der Frage befassen, ob der Kläger mit Schadensersatzansprüchen wegen schuldhaften Verhaltens auf Beklagtenseite aufrechnen könnte. Im Übrigen wäre eine Aufrechnungserklärung gemäß § 226 Abs. 3 AO unbeachtlich, da der Beklagte Gegenansprüche konkludent bestritten hat.

41

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als Unterliegender zu tragen. Die Entscheidung über die Abwendungsbefugnis folgt §§ 709 Nr. 11, 711 ZPO.

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 226 Aufrechnung


(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Mit Ansprüchen aus dem Steuer

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 152


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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 146


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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 150


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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten.

2

Sie ist Eigentümerin einer Appartementanlage […]. Mit Bescheid vom 4. August 2005 setzte die Beklagte für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2005 - gestützt auf die damals gültigen Gebührensatzungen Wasser und Abwasser vom 11. Juni 2003 des Zweckverbandes Wismar - Gebühren in Höhe von insgesamt 2.284,63 € fest. Bei der Festsetzung der Grundgebühr berücksichtigte er u. a. 9 Wohneinheiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.

3

Dagegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, dass sie nach dem Bescheid Grundgebühren in Höhe von insgesamt 1.041,28 € zu zahlen habe, diese stelle Preissteigerungen von 800 % dar. Zudem seien die Appartements nicht größer als ein Zimmer, die jährlich in den Ferienzeiten maximal nur vier Monate belegt seien.

4

Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. September 2005 – der Klägerin zugestellt am 24. September 2005 - zurück. In der Begründung führte er u. a. aus: Die Grundgebühren seien nicht nur Gegenleistungen für einen Zähler, sondern dienten auch der teilweisen Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten, also Vorhaltekosten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Einrichtung. Dieser Gebührenteil werde auch erhoben, wenn nur zeitweise Wasser verbraucht bzw. Schmutzwasser entsorgt werde.

5

Die Klägerin hat am 21. Oktober 2005 Klage erhoben. Zu deren Begründung verweist sie auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I, S. 750, 1067). Danach spiele es keine Rolle, wie viele Appartements Wasser entnähmen, so dass die Erhebung von Grundgebühren nach Wohneinheiten keine Grundlage habe. Die Satzung sei wegen Verstoßes gegen die AVB Wasser nichtig. Im Übrigen sei nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2001 – 23 B 01.1017 - (BayVBl. 2002, S. 635 = juris) bei einer Erhebung der Grundgebühr nach der Zahl der Wohneinheiten zusätzlich nach deren Größe zu differenzieren.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Gebührenbescheid vom 4. August 2005 des Beklagten in Gestalt von dessen des Widerspruchsbescheid vom 21. September 2005 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung verweist er zunächst auf den Inhalt seiner Bescheide und macht in einem am 10. Januar 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ergänzende Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzungen von Satzungsrecht.

11

Der Zweckverband Wismar hat nach Klagerhebung seine Gebührensatzungen Wasser und Schmutzwasser (GS-W bzw. GS-SW) überarbeitet und neugefasst. Die entsprechenden Änderungssatzungen vom 3. März 2010 (mit Rückwirkung zum 1. Januar 2006) und 1. Dezember 2010 (mit Rückwirkung zum 1. Januar 2004) sind gemeinsam am 3. Dezember 2010 in der Ostseezeitung (Wismarer Zeitung) veröffentlicht worden.

12

§ 2 Abs. 1 GS-W bzw. Abs. 5 GS-SW lauten nunmehr:

13

Gebührenmaßstab für die Grundgebühr [GS-SW: der Benutzungsgebühr A] ist [GS-W: grundsätzlich] die Anzahl der Wohneinheiten (WE) auf dem Grundstück.

14

Als eine Wohneinheit gelten:

15

- jede Wohnung, unabhängig von ihrer Größe,

16

- jeder Bungalow, jedes Boots- oder Ferienhaus,

17

- bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben und anderen Einrichtungen, die in Gebührensatzung Schmutzwasser 6 vergleichbarer Weise Betten vorhalten, wie z.B. Sanatorien oder Krankenhäuser, je angefangene 4 Betten,

18

- je 4 Stellplätze auf Campingplätzen bzw. 4 Liegeplätze in Sportboothäfen.

19

Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder überwiegend Wohnzwecken (auch zur Feriennutzung) dienende umschlossene Raum oder jede Wohnzwecken (bzw. Feriennutzung) dienende Einheit von umschlossenen Räumen, die von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen ist und über einen eigenen Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum, Flur oder anderem Vorraum verfügt. Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen bedarf es der baulichen Abgeschlossenheit und der besonderen Zugangsmöglichkeit nicht.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten sowie der Beiakte 3 zum Verfahren 8 A 1653/06 (Kalkulationsunterlagen) verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Gebührenbescheid und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die den Bescheiden zugrunde liegende Gebührensatzungen in den nunmehr geltenden Fassungen vom 1. Dezember 2010 sind nicht zu beanstanden (I.) und im vorliegenden Fall zutreffend angewandt worden (II).

22

I. Maßgebend sind die Gebührensatzungen Wasser und Schmutzwasser (GS-W/GS-SW) vom 3. März 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 1. Dezember 2010.

23

1. Die Frage, ob das Rechtstaatsprinzip und der Vertrauensgrundsatz es gestatten, eine Gebührensatzung mit einer nochmals weiter zurückreichenden Rückwirkungsklausel zu versehen, als zunächst angeordnet, (hier: 1. Januar 2004 statt 1. Januar 2006) bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Da die beiden Änderungssatzungen am selben Tag (3. Dezember 2010) veröffentlicht worden sind, konnte ein Vertrauenstatbestand hinsichtlich einer weiter zurückreichenden Inkraftsetzung der Gebührensatzungen nicht entstehen. Maßgebend sind damit beide Gebührensatzungen in der am 1. Dezember 2010 veröffentlichten Fassung mit Rückwirkung zum 1. Januar 2004, so dass der hier streitgegenständliche Zeitraum von der Rückwirkung erfasst wird.

24

2. Diese Satzungen entsprechen nach Auffassung des Gerichts auch den Vorgaben höherrangigen Rechts und insbesondere dem Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V). Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Maßstäbe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I, S. 750, 1067) nicht maßgebend. Denn diese Bestimmungen gelten nur im Fall einer (auch nur bei der Wasserversorgung möglichen) privatrechtlichen Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Gebührenschuldner und dem kommunalen Aufgabenträger. Indessen hat im vorliegenden Fall der Zweckverband Wismar eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Gebührenschuldverhältnisses gewählt, in der insbesondere die Bestimmungen in §§ 5 ff. KAG M-V gelten.

25

a) Die Satzungen enthalten nunmehr eine den Vorgaben des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V entsprechende Regelungen hinsichtlich der Gebührenschuldner, indem sie in § 5 Abs. 1 Satz 1 GS-W und § 7 Abs. 1 Satz 1 GS-SW bestimmen, dass Gebührenschuldner ist, wer im jeweiligen Erhebungszeitraum nach den grundsteuerlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.

26

Vgl. zum Gebührenschuldner bei sog. Hausgebühren VG Schwerin, Urt. v. 11. August 2011 – 8 A 1250/03 –, juris Rn. 21 ff.

27

bb) Soweit die Klägerin weiter geltend macht, dass die Grundgebühr zu hoch bemessen sei, weil die von ihr betriebenen Ferienappartements in der Größe eines Zimmers nicht ganzjährig genutzt würden, folgt das Gericht nicht dieser Auffassung. Grundgebühren sind nach § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V ausdrücklich zugelassen. Sie müssen dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip entsprechen und dürfen insbesondere höchstens die Vorhaltekosten umfassen.

28

Vgl. näher Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V (Stand: August 2010), § 6 Erl. 7.2.3; ausführlich Forst, KStZ 2001, 141 (148 ff. mwN).

29

Die Grundgebühr ist Entgelt für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und kann daher neben der Abschreibung des Anlagekapitals (vgl. § 6 Abs. 2a KAG M-V) und der (angemessenen) Verzinsung des aufgewandten Kapitals (§ 6 Abs. 2 KAG M-V) auch die Personalkosten und notwendige Sachkosten umfassen.

30

Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Urt. v. 29. November 2001 – 5 D 25/00 -, juris Rn. 94 mwN; Siemers, ebenda, § 6 Erl. 7.2.3.1 mwN.; ausführlich aus betriebswirtschaftlicher Sicht Forst, KStZ 2001, 141 (149 f. mwN).

31

Dass der Zweckverband Wismar unzulässig weitere als die genannten Kosten bei der Bestimmung der Höhe der Grundgebühren berücksichtigt hat, ist im vorliegenden Verfahren weder vorgetragen noch sonst zu ersehen.

32

cc) Der weitere Einwand der Klägerin, bei der Bemessung der Grundgebühren nach Wohneinheiten hätte die nur zeitweise Vermietung der Ferienappartements berücksichtigt werden müssen, greift nach Auffassung des Gerichts gleichfalls nicht durch. Die Bemessung der Grundgebühr nach Wohneinheiten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei einem – wie im Gebiet des Zweckverbandes Wismar – weitgehend homogenen Abrechnungsgebiet, kann ein einheitlicher (Wahrscheinlichkeits-)Maßstab wie derjenige nach Wohneinheiten gewählt werden.

33

Vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein (OVG S-H), Urt. v. 22. September 1994 – 2 L 93/93 -, juris Rn. 29 ff. mwN; Forst, KStZ 2001, 141 (153); Siemers, ebenda, § 6 Erl. 7.2.3.1.

34

Die in ihm eingestellten Fixkosten fallen nicht nur zu Ferienzeiten, sondern ganzjährig an. Wenn die Erhebung der Grundgebühr nur nach Wohneinheiten im Ergebnis auch dazu führt, dass der Bezieher geringerer Wassermengen durchschnittlich höhere Gebühren pro Kubikmeter Wasser zahlen muss, führt dies zu keiner ungerechtfertigten Gleichbehandlung. Die Wasserver- und Schmutzwasserentsorgung muss ganzjährig sichergestellt sein, so dass die Belastung mit den anteiligen ganzjährigen Vorsorgekosten gerechtfertigt ist.

35

Vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. August 1981 – 8 B 20.81 –, juris, LS 1 und Rn. 4 dem folgend Forst, KStZ 2001, 141 (156 mwN).

36

Das von der Klägerin herangezogene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) vom 6. Dezember 2001 – 23 B01.1017, 23 B 01.1018 - (juris) steht dem nicht entgegen. Dort ging es offenbar um eine größere Gemeinde (Gars am Inn), die laut eigenen Angaben bzw. wikipedia.de heute 3.758 Einwohner und 235 Gewerbebetriebe hat. Nach dem Inhalt des Urteils des BayVGH konnte die beklagte Gemeinde nicht belegen, dass deren Struktur im Wesentlichen homogen ist (Rn. 24). Im Übrigen ist auch der BayVGH der Auffassung, dass bei Wohneinheiten im Versorgungsgebiet von annähernd gleicher Größe keine weiteren Differenzierungen des Wohnungseinheitsmaßstabs erforderlich sind.

37

Das Versorgungsgebiet des Zweckverbandes Wismar ist nach den Erkenntnissen des Gerichts im Wesentlichen dörflich-ländlich strukturiert, so dass weitere Differenzierungen bei der Erhebung der Grundgebühr nicht erforderlich sind. Es ist nichts dazu vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es Wohneinheiten in größerer Anzahl im Verbandsgebiet gibt, die erheblich von der durchschnittlichen Größe einer Wohnung abweicht.

38

II. Die nach allem rechtmäßigen Gebührensatzungen sind im vorliegenden Fall zutreffend angewandt worden. Unzutreffend ermittelte Wassermengen und/oder weitere fehlerhafte Grundlagen der Veranlagung hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

39

III. […]

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.

(2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.

(1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt.

(2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Gebühren für Trinkwasser und Schmutzwasser.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks P.. Das Grundstück ist an die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossen, die der Beklagte als öffentliche Einrichtung betreibt.

3

Die Klägerin teilte Ende 2006 den im Wege der Selbstablesung ermittelten Zählerstand mit „77799,X“ mit. Mit Bescheid vom 15.01.2007 setzte der Beklagte daraufhin für den Zeitraum vom 28.10.2005 bis zum 31.12.2006 Wassergebühren in Höhe von 141,37 Euro fest und ging dabei von einem Zählerstand von sieben Kubikmetern und einem Frischwasserverbrauch von zwei Kubikmetern aus. Am 02.01.2008 ermittelte die Klägerin einen Zählerstand von 77 Kubikmetern, der bei einer umgehend erfolgten Kontrollablesung durch den Beklagten bestätigt wurde. Mit Bescheid vom 15.01.2008 (Belegnummer VR) setzte der Beklagte für den Zeitraum 2007 Trinkwassergebühren in Höhe von 156,50 Euro und Schmutzwassergebühren in Höhe von 237,88 Euro fest. Der Festsetzung lag ein angenommener Frischwasserverbrauch von 70 Kubikmetern zugrunde. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2008 zurück.

4

Am 11.03.2008 hat die Klägerin insoweit Klage erhoben (Az.: 3 A 346/08).

5

Mit Bescheid vom 13.01.2009 (Belegnummer VR) setzte der Beklagte für den Zeitraum 2008 Trinkwassergebühren in Höhe von 71,79 Euro und Abwassergebühren in Höhe von 48,95 Euro bei einem festgestellten Verbrauch von einem Kubikmeter fest. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.009 zurück.

6

Am 26.03.2009 hat die Klägerin auch insoweit Klage erhoben (Az.: 3 A 305/09). Das Gericht hat die Verfahren 3 A 346/08 und 3 A 305/09 mit Beschluss vom 07.04.2011 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

7

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Wohnung P. stehe seit Januar 2004 leer und werde nicht mehr benutzt. Ein Wasserverbrauch finde nicht statt. Offenbar handele es sich um einen Ablesefehler aus dem Vorjahr, in dem statt des Zählerstandes von 77 Kubikmetern nur sieben Kubikmetern berücksichtigt worden seien. Der Bescheid vom 13.01.2009 enthalte eine erneute Festsetzung der Gebühren aus dem Vorjahr.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Bescheid des Beklagten vom 15.01.2008 (Belegnummer VR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2008 und den Bescheid des Beklagten vom 13.01.2009 (Belegnummer VR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2009 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Es sei rechtlich unerheblich, falls die Verbrauchsmenge von 70 Kubikmetern dem Vorjahr zuzurechnen gewesen sein sollte. Soweit sich die Klägerin gegen die Mitteilung einer Restforderung im Bescheid vom 13.01.2009 wende, betreffe das den Klagegegenstand aus dem Bescheid vom 15.01.2008.

13

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

1. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

16

2. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

17

a) Soweit sich die Klage mit einem Anfechtungsantrag gegen die Mitteilung einer Restforderung in Höhe von 290,38 Euro im Bescheid vom 13.01.2009 wendet, ist sie unzulässig. Es fehlt insoweit mangels Regelungswirkung an einem Verwaltungsakt als Klagegegenstand. Die Festsetzung des Zahlbetrages und die Zahlungsaufforderung sind bereits mit Bescheid vom 15.01.2008 bzw. hinsichtlich der darin aufgeführten Restforderung von 13 Euro in einem früheren Bescheid erfolgt. Es handelt sich um eine bloße Mitteilung einer Restforderung nach Art eines Kontoauszuges, die keine erneute Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 15.04.2003 - 3 A 122/01, zit. n. juris; zur Auslegung der Regelungsgegenstände eines Gebührenbescheides auch OVG Weimar, Beschl. v. 26.07.2005 - 4 EO 131/02, zit. n. juris).

18

b) Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung bilden die Satzungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Wasserzweckverbandes Malchin-Stavenhagen vom 09.09.2006 und vom 10.12.2007 sowie die Satzungen des Wasserzweckverbandes Malchin-Stavenhagen über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung vom 14.12.2005 und vom 10.12.2007. Diese Satzungen sind nach jetzigem Erkenntnisstand des Gerichts wirksam, auch die Klage bringt insoweit nichts Gegenteiliges vor.

19

c) Auch die Rechtsanwendung im Einzelfall geschah rechtmäßig. Der Beklagte durfte für den Erhebungszeitraum 2007 bei der Ermittlung der Mengengebühr von einem Frischwasserverbrauch von 70 Kubikmetern ausgehen.

20

aa) Ist die Wassergebühr nach dem von einem Wasserzähler angezeigten Wasserverbrauch zu bemessen und ermächtigt die Satzung zur Schätzung des Wasserverbrauchs nur dann, wenn eine satzungsrechtlich vorgesehene Zählerprüfung eine die Verkehrsfehlergrenzen überschreitende Messungenauigkeit ergeben hat, so ist der Wasserabgabesatzung die unwiderlegbare Vermutung zu entnehmen, dass der Wasserzähler in dem zurückliegenden Ablesezeitraum den Wasserverbrauch richtig angezeigt hat. Eine solche nicht widerlegbare Vermutung rechtfertigt sich aus Gründen einer praktikablen Handhabung der Gebührenerhebung (VGH Mannheim, Urt. v. 08.10.1987 - 2 S 1997/85; zustimmend Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Juni 2010, § 6, Anm. 12).

21

So liegt es hier. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Wasserzweckverbandes Malchin-Stavenhagen vom 14.12.2005 (Wasserversorgungssatzung 2005) stellt der Wasserzweckverband die verbrauchte Trinkwassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Der Anschlussberechtigte kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen verlangen (§ 21 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung). Wenn die verbrauchte Trinkwassermenge (deshalb) nicht ermittelt werden kann, ist der Wasserzweckverband berechtigt, diese zu schätzen (§ 2 Abs. 3b Gebührensatzung Trinkwasser). Die für die Erhebung der Trinkwassergebühren zugrunde gelegte Menge ist auch für die Mengengebühr Schmutzwasser maßgeblich (§ 14 Abs. 2 Satz 5 Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser). Geht man also davon aus, dass der Zählerstand bei Beginn des Abrechnungszeitraums 2007 bei sieben Kubikmetern lag – wofür sprechen könnte, dass die Klägerin gegen den Bescheid vom 15.01.2007 nichts geltend gemacht hat – war der Wasserverbrauch mit 70 Kubikmetern anzusetzen. Ohne dass es darauf ankommt, wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Verbrauch auch tatsächlich bei einer ungenutzten Wohnung auftreten kann, etwa durch unbemerkt gebliebene Leckagen oder einen tropfenden Wasserhahn bzw. eine defekte Toilettenspülung.

22

Doch selbst wenn man annehmen wollte, dass hier ein Ablesefehler vorlag und die Messeinrichtung bereits zum Anfang des Verbrauchszeitraums 2009 einen Stand von 77 Kubikmetern aufwies, wäre der Bescheid vom 15.01.2008 nicht zu beanstanden. Dies zugrunde gelegt, würde es sich bei der streitigen Gebührenfestsetzung zwar teilweise um eine (verkappte) Nacherhebung für eine oder mehrere Abrechnungsperioden handeln. Dies ist jedoch unschädlich, da eine Nacherhebung von Benutzungsgebühren zulässig ist (VG Greifswald, Urt. v. 01.04.2009 – 3 A 658/06, n.v.).

23

Insbesondere steht die Bestandskraft der Gebührenbescheide für die abgelaufenen Abrechnungsperioden einer der Nacherhebung für diesen Zeitraum nicht entgegen. Zwar sind über die Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V die §§ 172 ff. der Abgabenordnung (AO) über die nachträgliche Aufhebung und Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden entsprechend anwendbar. Nach Auffassung der Kammer stehen diese Vorschriften aber einer Nachveranlagung nicht entgegen, weil durch den Nacherhebungsbescheid die früheren Gebührenbescheide nicht im Sinne der genannten Vorschriften aufgehoben oder abgeändert, sondern lediglich der Gebührenanspruch ausgeschöpft wird (vgl. die Nachweise bei Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Mai 2008, § 12 Anm. 50.2.2).

24

Die Gegenauffassung, wonach auch ein Nacherhebungsbescheid in den Geltungsbereich der §§ 172 ff. AO falle, weil das Gebührenschuldverhältnis durch diesen Bescheid neu geregelt werde, so dass aus Sicht des Betroffenen eine Änderung der ursprünglichen Heranziehung eintrete (siehe Aussprung a.a.O., Anm. 50.2.1), überzeugt nicht. Sie berücksichtigt nicht genügend das den Entgeltabgaben zugrunde liegende Prinzip von Leistung und Gegenleistung. Die §§ 172 ff. AO basieren auf einem vorrangigen Vertrauensschutz gegenüber bestandskräftigen Steuerbescheiden, wobei Steuern grundsätzlich ohne Gegenleistung geschuldet werden. Für kommunale Entgeltabgaben, jedenfalls Gebühren und Beiträge, trifft der Sinngehalt des § 172 AO nicht in annäherndem Maße zu wie für Steuern. Bei Entgeltabgaben steht die Zahlungspflicht in unmittelbarer Beziehung zu einer von der Allgemeinheit erbrachten Leistung. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, dass eine fehlerhafte Abgabenfestsetzung nicht innerhalb der Festsetzungsfrist auch zu Lasten des Abgabenschuldners behoben werden sollte. Dabei ist zu beachten, dass Entgeltabgaben vorzugsweise bei kostenrechnenden Einrichtungen erhoben werden und dass die Unabänderbarkeit fehlerhafter Bescheide, die Gebühren oder Beiträge zu niedrig festgesetzt haben, zu einem Defizit führen würden, dass entweder durch Abgabenerhöhung von den übrigen Benutzern der Einrichtung, oder vom Steuerzahler getragen werden müsste (vgl. zur Nacherhebung im Anschlussbeitragsrecht OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 323/06, zit. n. juris; VG Greifswald, Beschl. v. 27.02.2006 - 3 B 3023/05, n.v.).

25

bb) Andere Einwendungen zur Rechtsanwendung insbesondere zum Bescheid vom 13.01.2009 macht die Klage nicht geltend, sie drängen sich dem Gericht auch nicht auf, so dass von weiteren Darlegungen abgesehen wird.

26

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.