Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 07. Apr. 2011 - 3 A 346/08
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um Gebühren für Trinkwasser und Schmutzwasser.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks P.. Das Grundstück ist an die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossen, die der Beklagte als öffentliche Einrichtung betreibt.
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Die Klägerin teilte Ende 2006 den im Wege der Selbstablesung ermittelten Zählerstand mit „77799,X“ mit. Mit Bescheid vom 15.01.2007 setzte der Beklagte daraufhin für den Zeitraum vom 28.10.2005 bis zum 31.12.2006 Wassergebühren in Höhe von 141,37 Euro fest und ging dabei von einem Zählerstand von sieben Kubikmetern und einem Frischwasserverbrauch von zwei Kubikmetern aus. Am 02.01.2008 ermittelte die Klägerin einen Zählerstand von 77 Kubikmetern, der bei einer umgehend erfolgten Kontrollablesung durch den Beklagten bestätigt wurde. Mit Bescheid vom 15.01.2008 (Belegnummer VR) setzte der Beklagte für den Zeitraum 2007 Trinkwassergebühren in Höhe von 156,50 Euro und Schmutzwassergebühren in Höhe von 237,88 Euro fest. Der Festsetzung lag ein angenommener Frischwasserverbrauch von 70 Kubikmetern zugrunde. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2008 zurück.
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Am 11.03.2008 hat die Klägerin insoweit Klage erhoben (Az.: 3 A 346/08).
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Mit Bescheid vom 13.01.2009 (Belegnummer VR) setzte der Beklagte für den Zeitraum 2008 Trinkwassergebühren in Höhe von 71,79 Euro und Abwassergebühren in Höhe von 48,95 Euro bei einem festgestellten Verbrauch von einem Kubikmeter fest. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.009 zurück.
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Am 26.03.2009 hat die Klägerin auch insoweit Klage erhoben (Az.: 3 A 305/09). Das Gericht hat die Verfahren 3 A 346/08 und 3 A 305/09 mit Beschluss vom 07.04.2011 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Wohnung P. stehe seit Januar 2004 leer und werde nicht mehr benutzt. Ein Wasserverbrauch finde nicht statt. Offenbar handele es sich um einen Ablesefehler aus dem Vorjahr, in dem statt des Zählerstandes von 77 Kubikmetern nur sieben Kubikmetern berücksichtigt worden seien. Der Bescheid vom 13.01.2009 enthalte eine erneute Festsetzung der Gebühren aus dem Vorjahr.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 15.01.2008 (Belegnummer VR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2008 und den Bescheid des Beklagten vom 13.01.2009 (Belegnummer VR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Es sei rechtlich unerheblich, falls die Verbrauchsmenge von 70 Kubikmetern dem Vorjahr zuzurechnen gewesen sein sollte. Soweit sich die Klägerin gegen die Mitteilung einer Restforderung im Bescheid vom 13.01.2009 wende, betreffe das den Klagegegenstand aus dem Bescheid vom 15.01.2008.
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Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 15
1. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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2. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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a) Soweit sich die Klage mit einem Anfechtungsantrag gegen die Mitteilung einer Restforderung in Höhe von 290,38 Euro im Bescheid vom 13.01.2009 wendet, ist sie unzulässig. Es fehlt insoweit mangels Regelungswirkung an einem Verwaltungsakt als Klagegegenstand. Die Festsetzung des Zahlbetrages und die Zahlungsaufforderung sind bereits mit Bescheid vom 15.01.2008 bzw. hinsichtlich der darin aufgeführten Restforderung von 13 Euro in einem früheren Bescheid erfolgt. Es handelt sich um eine bloße Mitteilung einer Restforderung nach Art eines Kontoauszuges, die keine erneute Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 15.04.2003 - 3 A 122/01, zit. n. juris; zur Auslegung der Regelungsgegenstände eines Gebührenbescheides auch OVG Weimar, Beschl. v. 26.07.2005 - 4 EO 131/02, zit. n. juris).
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b) Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung bilden die Satzungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Wasserzweckverbandes Malchin-Stavenhagen vom 09.09.2006 und vom 10.12.2007 sowie die Satzungen des Wasserzweckverbandes Malchin-Stavenhagen über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung vom 14.12.2005 und vom 10.12.2007. Diese Satzungen sind nach jetzigem Erkenntnisstand des Gerichts wirksam, auch die Klage bringt insoweit nichts Gegenteiliges vor.
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c) Auch die Rechtsanwendung im Einzelfall geschah rechtmäßig. Der Beklagte durfte für den Erhebungszeitraum 2007 bei der Ermittlung der Mengengebühr von einem Frischwasserverbrauch von 70 Kubikmetern ausgehen.
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aa) Ist die Wassergebühr nach dem von einem Wasserzähler angezeigten Wasserverbrauch zu bemessen und ermächtigt die Satzung zur Schätzung des Wasserverbrauchs nur dann, wenn eine satzungsrechtlich vorgesehene Zählerprüfung eine die Verkehrsfehlergrenzen überschreitende Messungenauigkeit ergeben hat, so ist der Wasserabgabesatzung die unwiderlegbare Vermutung zu entnehmen, dass der Wasserzähler in dem zurückliegenden Ablesezeitraum den Wasserverbrauch richtig angezeigt hat. Eine solche nicht widerlegbare Vermutung rechtfertigt sich aus Gründen einer praktikablen Handhabung der Gebührenerhebung (VGH Mannheim, Urt. v. 08.10.1987 - 2 S 1997/85; zustimmend Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Juni 2010, § 6, Anm. 12).
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So liegt es hier. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Wasserzweckverbandes Malchin-Stavenhagen vom 14.12.2005 (Wasserversorgungssatzung 2005) stellt der Wasserzweckverband die verbrauchte Trinkwassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Der Anschlussberechtigte kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen verlangen (§ 21 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung). Wenn die verbrauchte Trinkwassermenge (deshalb) nicht ermittelt werden kann, ist der Wasserzweckverband berechtigt, diese zu schätzen (§ 2 Abs. 3b Gebührensatzung Trinkwasser). Die für die Erhebung der Trinkwassergebühren zugrunde gelegte Menge ist auch für die Mengengebühr Schmutzwasser maßgeblich (§ 14 Abs. 2 Satz 5 Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser). Geht man also davon aus, dass der Zählerstand bei Beginn des Abrechnungszeitraums 2007 bei sieben Kubikmetern lag – wofür sprechen könnte, dass die Klägerin gegen den Bescheid vom 15.01.2007 nichts geltend gemacht hat – war der Wasserverbrauch mit 70 Kubikmetern anzusetzen. Ohne dass es darauf ankommt, wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Verbrauch auch tatsächlich bei einer ungenutzten Wohnung auftreten kann, etwa durch unbemerkt gebliebene Leckagen oder einen tropfenden Wasserhahn bzw. eine defekte Toilettenspülung.
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Doch selbst wenn man annehmen wollte, dass hier ein Ablesefehler vorlag und die Messeinrichtung bereits zum Anfang des Verbrauchszeitraums 2009 einen Stand von 77 Kubikmetern aufwies, wäre der Bescheid vom 15.01.2008 nicht zu beanstanden. Dies zugrunde gelegt, würde es sich bei der streitigen Gebührenfestsetzung zwar teilweise um eine (verkappte) Nacherhebung für eine oder mehrere Abrechnungsperioden handeln. Dies ist jedoch unschädlich, da eine Nacherhebung von Benutzungsgebühren zulässig ist (VG Greifswald, Urt. v. 01.04.2009 – 3 A 658/06, n.v.).
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Insbesondere steht die Bestandskraft der Gebührenbescheide für die abgelaufenen Abrechnungsperioden einer der Nacherhebung für diesen Zeitraum nicht entgegen. Zwar sind über die Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V die §§ 172 ff. der Abgabenordnung (AO) über die nachträgliche Aufhebung und Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden entsprechend anwendbar. Nach Auffassung der Kammer stehen diese Vorschriften aber einer Nachveranlagung nicht entgegen, weil durch den Nacherhebungsbescheid die früheren Gebührenbescheide nicht im Sinne der genannten Vorschriften aufgehoben oder abgeändert, sondern lediglich der Gebührenanspruch ausgeschöpft wird (vgl. die Nachweise bei Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Mai 2008, § 12 Anm. 50.2.2).
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Die Gegenauffassung, wonach auch ein Nacherhebungsbescheid in den Geltungsbereich der §§ 172 ff. AO falle, weil das Gebührenschuldverhältnis durch diesen Bescheid neu geregelt werde, so dass aus Sicht des Betroffenen eine Änderung der ursprünglichen Heranziehung eintrete (siehe Aussprung a.a.O., Anm. 50.2.1), überzeugt nicht. Sie berücksichtigt nicht genügend das den Entgeltabgaben zugrunde liegende Prinzip von Leistung und Gegenleistung. Die §§ 172 ff. AO basieren auf einem vorrangigen Vertrauensschutz gegenüber bestandskräftigen Steuerbescheiden, wobei Steuern grundsätzlich ohne Gegenleistung geschuldet werden. Für kommunale Entgeltabgaben, jedenfalls Gebühren und Beiträge, trifft der Sinngehalt des § 172 AO nicht in annäherndem Maße zu wie für Steuern. Bei Entgeltabgaben steht die Zahlungspflicht in unmittelbarer Beziehung zu einer von der Allgemeinheit erbrachten Leistung. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, dass eine fehlerhafte Abgabenfestsetzung nicht innerhalb der Festsetzungsfrist auch zu Lasten des Abgabenschuldners behoben werden sollte. Dabei ist zu beachten, dass Entgeltabgaben vorzugsweise bei kostenrechnenden Einrichtungen erhoben werden und dass die Unabänderbarkeit fehlerhafter Bescheide, die Gebühren oder Beiträge zu niedrig festgesetzt haben, zu einem Defizit führen würden, dass entweder durch Abgabenerhöhung von den übrigen Benutzern der Einrichtung, oder vom Steuerzahler getragen werden müsste (vgl. zur Nacherhebung im Anschlussbeitragsrecht OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 323/06, zit. n. juris; VG Greifswald, Beschl. v. 27.02.2006 - 3 B 3023/05, n.v.).
- 25
bb) Andere Einwendungen zur Rechtsanwendung insbesondere zum Bescheid vom 13.01.2009 macht die Klage nicht geltend, sie drängen sich dem Gericht auch nicht auf, so dass von weiteren Darlegungen abgesehen wird.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,
- 1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft, - 2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft, - a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft, - b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.
(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.