Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 05. Jan. 2012 - 8 A 2256/05
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten.
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Sie ist Eigentümerin einer Appartementanlage […]. Mit Bescheid vom 4. August 2005 setzte die Beklagte für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2005 - gestützt auf die damals gültigen Gebührensatzungen Wasser und Abwasser vom 11. Juni 2003 des Zweckverbandes Wismar - Gebühren in Höhe von insgesamt 2.284,63 € fest. Bei der Festsetzung der Grundgebühr berücksichtigte er u. a. 9 Wohneinheiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.
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Dagegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, dass sie nach dem Bescheid Grundgebühren in Höhe von insgesamt 1.041,28 € zu zahlen habe, diese stelle Preissteigerungen von 800 % dar. Zudem seien die Appartements nicht größer als ein Zimmer, die jährlich in den Ferienzeiten maximal nur vier Monate belegt seien.
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Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. September 2005 – der Klägerin zugestellt am 24. September 2005 - zurück. In der Begründung führte er u. a. aus: Die Grundgebühren seien nicht nur Gegenleistungen für einen Zähler, sondern dienten auch der teilweisen Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten, also Vorhaltekosten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Einrichtung. Dieser Gebührenteil werde auch erhoben, wenn nur zeitweise Wasser verbraucht bzw. Schmutzwasser entsorgt werde.
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Die Klägerin hat am 21. Oktober 2005 Klage erhoben. Zu deren Begründung verweist sie auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I, S. 750, 1067). Danach spiele es keine Rolle, wie viele Appartements Wasser entnähmen, so dass die Erhebung von Grundgebühren nach Wohneinheiten keine Grundlage habe. Die Satzung sei wegen Verstoßes gegen die AVB Wasser nichtig. Im Übrigen sei nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2001 – 23 B 01.1017 - (BayVBl. 2002, S. 635 = juris) bei einer Erhebung der Grundgebühr nach der Zahl der Wohneinheiten zusätzlich nach deren Größe zu differenzieren.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gebührenbescheid vom 4. August 2005 des Beklagten in Gestalt von dessen des Widerspruchsbescheid vom 21. September 2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er zunächst auf den Inhalt seiner Bescheide und macht in einem am 10. Januar 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ergänzende Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzungen von Satzungsrecht.
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Der Zweckverband Wismar hat nach Klagerhebung seine Gebührensatzungen Wasser und Schmutzwasser (GS-W bzw. GS-SW) überarbeitet und neugefasst. Die entsprechenden Änderungssatzungen vom 3. März 2010 (mit Rückwirkung zum 1. Januar 2006) und 1. Dezember 2010 (mit Rückwirkung zum 1. Januar 2004) sind gemeinsam am 3. Dezember 2010 in der Ostseezeitung (Wismarer Zeitung) veröffentlicht worden.
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§ 2 Abs. 1 GS-W bzw. Abs. 5 GS-SW lauten nunmehr:
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Gebührenmaßstab für die Grundgebühr [GS-SW: der Benutzungsgebühr A] ist [GS-W: grundsätzlich] die Anzahl der Wohneinheiten (WE) auf dem Grundstück.
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Als eine Wohneinheit gelten:
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- jede Wohnung, unabhängig von ihrer Größe,
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- jeder Bungalow, jedes Boots- oder Ferienhaus,
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- bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben und anderen Einrichtungen, die in Gebührensatzung Schmutzwasser 6 vergleichbarer Weise Betten vorhalten, wie z.B. Sanatorien oder Krankenhäuser, je angefangene 4 Betten,
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- je 4 Stellplätze auf Campingplätzen bzw. 4 Liegeplätze in Sportboothäfen.
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Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder überwiegend Wohnzwecken (auch zur Feriennutzung) dienende umschlossene Raum oder jede Wohnzwecken (bzw. Feriennutzung) dienende Einheit von umschlossenen Räumen, die von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen ist und über einen eigenen Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum, Flur oder anderem Vorraum verfügt. Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen bedarf es der baulichen Abgeschlossenheit und der besonderen Zugangsmöglichkeit nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten sowie der Beiakte 3 zum Verfahren 8 A 1653/06 (Kalkulationsunterlagen) verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Gebührenbescheid und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die den Bescheiden zugrunde liegende Gebührensatzungen in den nunmehr geltenden Fassungen vom 1. Dezember 2010 sind nicht zu beanstanden (I.) und im vorliegenden Fall zutreffend angewandt worden (II).
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I. Maßgebend sind die Gebührensatzungen Wasser und Schmutzwasser (GS-W/GS-SW) vom 3. März 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 1. Dezember 2010.
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1. Die Frage, ob das Rechtstaatsprinzip und der Vertrauensgrundsatz es gestatten, eine Gebührensatzung mit einer nochmals weiter zurückreichenden Rückwirkungsklausel zu versehen, als zunächst angeordnet, (hier: 1. Januar 2004 statt 1. Januar 2006) bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Da die beiden Änderungssatzungen am selben Tag (3. Dezember 2010) veröffentlicht worden sind, konnte ein Vertrauenstatbestand hinsichtlich einer weiter zurückreichenden Inkraftsetzung der Gebührensatzungen nicht entstehen. Maßgebend sind damit beide Gebührensatzungen in der am 1. Dezember 2010 veröffentlichten Fassung mit Rückwirkung zum 1. Januar 2004, so dass der hier streitgegenständliche Zeitraum von der Rückwirkung erfasst wird.
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2. Diese Satzungen entsprechen nach Auffassung des Gerichts auch den Vorgaben höherrangigen Rechts und insbesondere dem Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V). Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Maßstäbe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I, S. 750, 1067) nicht maßgebend. Denn diese Bestimmungen gelten nur im Fall einer (auch nur bei der Wasserversorgung möglichen) privatrechtlichen Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Gebührenschuldner und dem kommunalen Aufgabenträger. Indessen hat im vorliegenden Fall der Zweckverband Wismar eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Gebührenschuldverhältnisses gewählt, in der insbesondere die Bestimmungen in §§ 5 ff. KAG M-V gelten.
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a) Die Satzungen enthalten nunmehr eine den Vorgaben des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V entsprechende Regelungen hinsichtlich der Gebührenschuldner, indem sie in § 5 Abs. 1 Satz 1 GS-W und § 7 Abs. 1 Satz 1 GS-SW bestimmen, dass Gebührenschuldner ist, wer im jeweiligen Erhebungszeitraum nach den grundsteuerlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
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Vgl. zum Gebührenschuldner bei sog. Hausgebühren VG Schwerin, Urt. v. 11. August 2011 – 8 A 1250/03 –, juris Rn. 21 ff.
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bb) Soweit die Klägerin weiter geltend macht, dass die Grundgebühr zu hoch bemessen sei, weil die von ihr betriebenen Ferienappartements in der Größe eines Zimmers nicht ganzjährig genutzt würden, folgt das Gericht nicht dieser Auffassung. Grundgebühren sind nach § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V ausdrücklich zugelassen. Sie müssen dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip entsprechen und dürfen insbesondere höchstens die Vorhaltekosten umfassen.
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Vgl. näher Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V (Stand: August 2010), § 6 Erl. 7.2.3; ausführlich Forst, KStZ 2001, 141 (148 ff. mwN).
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Die Grundgebühr ist Entgelt für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und kann daher neben der Abschreibung des Anlagekapitals (vgl. § 6 Abs. 2a KAG M-V) und der (angemessenen) Verzinsung des aufgewandten Kapitals (§ 6 Abs. 2 KAG M-V) auch die Personalkosten und notwendige Sachkosten umfassen.
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Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Urt. v. 29. November 2001 – 5 D 25/00 -, juris Rn. 94 mwN; Siemers, ebenda, § 6 Erl. 7.2.3.1 mwN.; ausführlich aus betriebswirtschaftlicher Sicht Forst, KStZ 2001, 141 (149 f. mwN).
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Dass der Zweckverband Wismar unzulässig weitere als die genannten Kosten bei der Bestimmung der Höhe der Grundgebühren berücksichtigt hat, ist im vorliegenden Verfahren weder vorgetragen noch sonst zu ersehen.
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cc) Der weitere Einwand der Klägerin, bei der Bemessung der Grundgebühren nach Wohneinheiten hätte die nur zeitweise Vermietung der Ferienappartements berücksichtigt werden müssen, greift nach Auffassung des Gerichts gleichfalls nicht durch. Die Bemessung der Grundgebühr nach Wohneinheiten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei einem – wie im Gebiet des Zweckverbandes Wismar – weitgehend homogenen Abrechnungsgebiet, kann ein einheitlicher (Wahrscheinlichkeits-)Maßstab wie derjenige nach Wohneinheiten gewählt werden.
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Vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein (OVG S-H), Urt. v. 22. September 1994 – 2 L 93/93 -, juris Rn. 29 ff. mwN; Forst, KStZ 2001, 141 (153); Siemers, ebenda, § 6 Erl. 7.2.3.1.
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Die in ihm eingestellten Fixkosten fallen nicht nur zu Ferienzeiten, sondern ganzjährig an. Wenn die Erhebung der Grundgebühr nur nach Wohneinheiten im Ergebnis auch dazu führt, dass der Bezieher geringerer Wassermengen durchschnittlich höhere Gebühren pro Kubikmeter Wasser zahlen muss, führt dies zu keiner ungerechtfertigten Gleichbehandlung. Die Wasserver- und Schmutzwasserentsorgung muss ganzjährig sichergestellt sein, so dass die Belastung mit den anteiligen ganzjährigen Vorsorgekosten gerechtfertigt ist.
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Vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. August 1981 – 8 B 20.81 –, juris, LS 1 und Rn. 4 dem folgend Forst, KStZ 2001, 141 (156 mwN).
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Das von der Klägerin herangezogene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) vom 6. Dezember 2001 – 23 B01.1017, 23 B 01.1018 - (juris) steht dem nicht entgegen. Dort ging es offenbar um eine größere Gemeinde (Gars am Inn), die laut eigenen Angaben bzw. wikipedia.de heute 3.758 Einwohner und 235 Gewerbebetriebe hat. Nach dem Inhalt des Urteils des BayVGH konnte die beklagte Gemeinde nicht belegen, dass deren Struktur im Wesentlichen homogen ist (Rn. 24). Im Übrigen ist auch der BayVGH der Auffassung, dass bei Wohneinheiten im Versorgungsgebiet von annähernd gleicher Größe keine weiteren Differenzierungen des Wohnungseinheitsmaßstabs erforderlich sind.
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Das Versorgungsgebiet des Zweckverbandes Wismar ist nach den Erkenntnissen des Gerichts im Wesentlichen dörflich-ländlich strukturiert, so dass weitere Differenzierungen bei der Erhebung der Grundgebühr nicht erforderlich sind. Es ist nichts dazu vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es Wohneinheiten in größerer Anzahl im Verbandsgebiet gibt, die erheblich von der durchschnittlichen Größe einer Wohnung abweicht.
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II. Die nach allem rechtmäßigen Gebührensatzungen sind im vorliegenden Fall zutreffend angewandt worden. Unzutreffend ermittelte Wassermengen und/oder weitere fehlerhafte Grundlagen der Veranlagung hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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III. […]
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.