Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 21. Juni 2011 - 3 A 1768/10

bei uns veröffentlicht am21.06.2011

Tenor

Der "Änderungsbescheid" des Beklagten vom 26.11.2010 wird aufgehoben, soweit in ihm ein Erstattungsbetrag in Höhe von 4.475,18 € geltend gemacht wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Änderungsbescheid, wonach eine ihm gewährte Zuwendung reduziert und er zur Rückzahlung aufgefordert wurde.

2

Unter dem 28.04.1994 beantragte der Kläger die Gewährung einer Zuwendung aus Fördermitteln der Wasserwirtschaft, konkret für die Trinkwasserverbindungsleitung Dassow-Schönberg. Nach Prüfung und Befürwortung durch das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Schwerin (im Folgenden: StAUN) bewilligte der Funktionsvorgänger des Beklagten mit Zuwendungsbescheid vom 11.11.1994 dem Kläger als Anteilfinanzierung von 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben einen Zuschuss bis zur Höhe von max. 770.000 DM. Im Rahmen der Nebenbestimmungen wurden unter anderem die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides erklärt.

3

Auf entsprechende Zahlungsanforderungen des Klägers kam es im Dezember 1994, März 1995 und Juli 1995 zur Auszahlung von insgesamt 770.000,- DM.

4

Unter dem 23.06.1995 legte der Kläger einen Verwendungsnachweis vor. Ausweislich des Prüfvermerks des zuständigen Mitarbeiters des StAUN vom 23.05.1997 waren in der Aufstellung insgesamt 41.829,40 DM nicht förderfähig. Es ergab sich hieraus eine Rückzahlungsforderung in Höhe von 8.752,69 DM.

5

Ausweislich des Prüfvermerks eines Mitarbeiters der „Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH“ vom 26.06.2000 kam dieser zu der Einschätzung, dass vier Rechnungen nach dem Ende des Bewilligungszeitraums finanziert worden seien. Auch dessen Berechnung ergab einen Fördermittelanspruch des Klägers, der um 8.752,69 DM hinter den bereits ausgezahlten Fördermitteln zurückblieb.

6

Mit „Änderungsbescheid“ vom 26.11.2010 verringerte der Beklagte – unter Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis zum 27.06.1995 - den Zuschuss für das fragliche Vorhaben um 4.475,18 Euro (8.752,69 DM) und forderte den Kläger auf, den zuviel erhaltenen Betrag zu erstatten. Zur Begründung ist ausgeführt, Bestandteil des Bewilligungsbescheides seien die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften gewesen, deren Nr. 2.1 regele, dass sich die Zuwendungen bei einer Anteilfinanzierung ohne weitere Feststellung entsprechend dem Anteil verringere, um den sich die veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigt hätten. Die Verringerung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben führe unmittelbar zu einem anteiligen Wegfall der Vergünstigung, ohne dass es eine Aufhebung des Zuwendungsbescheides bedürfe. Die Ermäßigung des Zuschusses und damit die (teilweise) Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides träten mit Eintritt der Bedingung von selbst ein.

7

Der Kläger hat am 08. Dezember 2010 Klage erhoben. Es werde ausdrücklich die Verjährungseinrede erhoben; danach sei der Erstattungsanspruch verjährt. Die gegenteilige Rechtsauffassung des 3. Senates des Bundesverwaltungsgerichts überzeuge nicht, insoweit führt er weitergehend aus.

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Der Kläger beantragt,

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den „Änderungsbescheid“ des Beklagten vom 26.11.2010 aufzuheben, soweit in ihm ein Erstattungsbetrag in Höhe von 4.475,18 € geltend gemacht wird.

10

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

12

und tritt der Klage entgegen.

13

Der Berichterstatter hat auf entsprechenden Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 07.03.2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 06.05.2011 hat der Beklagte gebeten, das Verfahren aufzunehmen und als Musterverfahren für gleichgelagerte Parallelverfahren fortzuführen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Anfechtungsklage erweist sich als begründet.

16

Da mit ihr der „Änderungsbescheid“ des Beklagten vom 26.11.2010 nicht vollumfänglich, sondern lediglich hinsichtlich des in ihm enthaltenen Erstattungsbegehrens angefochten worden ist, mag vorliegend offenbleiben, ob die Auffassung des Beklagten hinsichtlich sämtlicher Positionen zutreffend ist, die er als nicht förderfähig angesehen hat. Auch wenn dies der Fall wäre und damit nach der auch vorliegend einschlägigen Regelung der Nr. 2. der ANBest-K SH eine Reduzierung der Zuwendung „gleichsam automatisch“ eingetreten wäre – diese Nebenbestimmung stellt sich nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 12.04.2011 – 3 A 1671/06 -, rechtskräftig) als auflösende Bedingung dar, weder bedarf es eines konstitutiven Aktes wie etwa einer Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides noch kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des als „Änderungsbescheid“ diese Rechtsfolge aussprechenden Bescheides an -, so erweist sich doch das in diesem „Änderungsbescheid“ weiter enthaltene Erstattungsbegehren als rechtswidrig, das den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO.

17

Der Kläger hat vorliegend die Einrede der Verjährung erhoben, die das Gericht zu berücksichtigen hat (im Folgenden: 1.). Hierzu war er auch als Körperschaft des öffentlichen Rechts berechtigt (2.). Nach den anzuwendenden Verjährungsregelungen (3.) steht dem geltend gemachten Erstattungsanspruch des Beklagten aufgrund der Verjährungseinrede ein (dauerhaftes) Leistungsverweigerungsrecht des Klägers entgegen (4.)

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1. Ob es in Fällen der vorliegenden Art – anders als etwa im Abgabenrecht, in dem ein Verjährungseintritt von Amts wegen zu berücksichtigen ist, da er zum Erlöschen des Anspruches führt, vgl. § 232 AO – einer ausdrücklichen Einrede bedarf (so die wohl herrschende Auffassung, vgl. etwa Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 53 Rdnr. 6, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 53 Rdnr 2ff), mag offen bleiben, nachdem vorliegend der Kläger die Einrede ausdrücklich geltend gemacht hat.

19

Eine derartige Einrede ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst im Klageverfahren erhoben worden ist. Denn die Frage, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder diejenige im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebend ist, beantwortet sich nach der Rechtsprechung nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 87.88 -, NVwZ 1991, 360, Beschluss vom 06.03.2003 - 9 B 17.03 -, juris, OVG NW, Beschluss vom 27.02.2009 - 4 B 453/08 –, juris; vgl. auch die Darstellung bei Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 108 Rdn. 16ff). Die Einrede führt, sofern zu Recht erhoben, zu einem dauernden Leistungsverweigerungsrecht (vgl. § 241 Abs. 1 BGB), das zu beachten ist.

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Zudem bestand im vorliegenden Fall vor der Geltendmachung dieser Forderung seitens des Beklagten – und dies ist erstmals im angefochtenen Bescheid geschehen – für den Kläger keine Veranlassung, diese Einrede zu erheben.

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2. Auch wenn es wohl der überwiegend vertretenen Auffassung entspricht, dass sich eine Behörde gegenüber einer anderen nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2006 - 3 C 23.05 -, BVerwGE 124, 7; Sachs, a. a. O., § 48 Rdnr. 137, 35, 202; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 48 Rdnr. 13, a.A. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 48 Rdnr. 85), so besteht doch Einigkeit dahingehend, dass eine Verjährung von Ansprüchen auch dann eintreten kann, wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (vgl. Sachs, a. a. O., § 53 Rdnr. 10; Ziekow, a. a. O., § 53 Rdnr. 3).

22

(7) „…Das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen. Das gilt selbst dann, wenn Gläubiger und Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind …“,

23

so BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324.

24

Auch in einer Bund-Länder-Streitigkeit (Urteil vom 24.07.2008 - 7 A 2.07 -, NVwZ 2009, 599) hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches des Bundes gegen ein Land (Urteil vom 24.01.2007 - 3 A 2.05 -, NVwZ 2007,1315) und hinsichtlich eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (Land gegen Kommune aus fehlerhafter Abrechnung von Wohngeld, Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 25.07 -, BVerwGE 131, 153) wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts jeweils geprüft, ob die Forderungen verjährt waren – mit (in der zuletzt genannten Entscheidung) folgenden Ausführungen:

25

(26) „Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1967 - BVerwG 6 C 98.65 - BVerwGE 28, 336 <338>, vom 18. April 1986 - BVerwG 8 A 1.83 - Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 - juris Rn. 32, vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 <6> und vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 43). Das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen (Urteile vom 15. Mai 1984 - BVerwG 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 <232 f.> und vom 4. Oktober 1994 a.a.O.). Das gilt selbst dann, wenn Gläubiger und Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (Urteile vom 15. Dezember 1967 und vom 18. April 1986 a.a.O.). Nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, ist mangels einschlägiger öffentlich-rechtlicher Spezialregelungen im Wege der Analogie zu den als sachnächste in Betracht kommenden Verjährungsregelungen zu entscheiden (Urteile vom 18. April 1986 - BVerwG 8 A 1.83 - a.a.O. und vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 <7>).“

26

Angesichts dessen besteht für die Kammer keine Veranlassung, von ihrer bisherigen diesbezüglichen Rechtsprechung (in den Urteilen Zinsbescheide betreffend vom 19.07.2010 [3 A 317/10 und 3 A 49/10] und vom 28.09.2010 [3 A 93/10]) abzuweichen, wonach auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sich auf eine eingetretene Verjährung berufen kann.

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3. Nicht derart eindeutig zu beantworten ist die sich anschließende Frage, welche Verjährungsfrist gilt, insbesondere, ob die Neuregelungen der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 auch auf Fälle öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche (sei es nach § 49a Abs. 1 VwVfG M-V oder nach Nr. 9.1, 9.2.1 ANBest-K SH bzw. Nr. 8.1., 8.2.3. ANBest-K M-V) Anwendung finden.

28

Denn das hiesige Landesverwaltungsverfahrensgesetz regelt – wie auch das des Bundes – die Frage einer Verjährung im jeweiligen § 53 nur unzureichend; insoweit ist lediglich ihre Hemmung angesprochen. Immerhin ist hieraus abzuleiten, dass auch im öffentlichen Recht das Institut der Verjährung Anwendung findet.

29

Die demnach vorhandene Regelungslücke ist zu schließen unter Prüfung der als sachnächste in Betracht kommenden Verjährungsregelung (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.04.1986 - 8 A 1.83 -, Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr 1, 9, und vom 4.10.1994 - 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1).

30

a) Vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 bestand Einigkeit dahingehend, dass derartige Ansprüche nach 30 Jahren verjährten – entsprechend der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F. Für den Zeitraum danach bietet die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein geschlossenes Bild hinsichtlich der Frage, ob es bei einer dreißigjährigen Verjährungsfrist bleibt oder eine dreijährige entsprechend § 195 BGB gelten soll.

31

Der 8. Senat weist in seinen Entscheidungen vom 27.04.2005 (8 B 8.04 und 8 C 5.04, NVwZ 2005 S. 964 und 1085) darauf hin, dass die Frage, ob die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf durch ein Landesverwaltungsverfahrensgesetz begründete Zinsansprüche anwendbar sind, sich der Rechtmäßigkeitskontrolle des Senates entziehe, weil es insoweit nicht um in § 137 Abs. 1 VwGO für reversibel erklärtes Recht gehe.

32

Nach Auffassung des 2. Senates (Urteil vom 15.06.2006 - 2 C 10.05 -, NJW 2006, 3225) wird der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch durch § 78 BBG und die entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze über den Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten aus Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen; die kürzere Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs greift nicht auf den in Anspruchskonkurrenz stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch über. Hierbei wurde dann – ohne dies weitergehend zu problematisieren – von einer nunmehr geltenden 3-Jahresfrist für die Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche ausgegangen, die allerdings durch Klageerhebung gehemmt worden war.

33

Auch der 5. Senat geht in seinem Urteil vom 15.05.2008 (a. a. O.) von einer Anwendbarkeit der Neuregelungen des BGB aus und formuliert:

34

(27) „Auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sind, soweit wie hier sachnähere Regelungen fehlen, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden (vgl. etwa Urteile vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 112.63 - BVerwGE 23, 166, und vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unterliegt danach der "regelmäßigen Verjährungsfrist" des § 195 BGB, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) am 1. Januar 2002 dreißig Jahre betrug und die sich nunmehr auf drei Jahre beläuft. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Beklagten am 1. Januar 2002 bestand und wegen der 30-jährigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt war, gilt für ihn grundsätzlich das neue Verjährungsrecht….“

35

In der bereits zitierten Entscheidung des 7. Senates vom 24.07.2008 (a. a. O.) wurde die Frage, ob nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nunmehr die Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB n.F.) auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche entsprechend anzuwenden ist oder ob weiterhin eine Maximalfrist von 30 Jahren gilt, offen gelassen; auch bei Annahme der kürzeren Frist war eine Verjährungshemmung eingetreten.

36

Soweit ersichtlich differenzierend ist die Auffassung des 3. Senates:

37

(13) „…Der Senat hat eine Analogie für schadensersatzrechtliche Ansprüche grundsätzlich für möglich gehalten, nicht zuletzt weil das neue Verjährungsrecht sich insofern recht eng an das bisherige Recht anschließt (vgl. § 852 Abs. 1 BGB a.F.) und zudem Parallelen in Verjährungsbestimmungen findet, die für Schadensersatzansprüche des öffentlichen Rechts bestehen (Urteil vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - a.a.O. ). …“

38

so Urteil vom 11.12.2008 (- 3 C 37.07 -, a. a. O.).

39

Hinsichtlich eines Zinsanspruches soll (gemäß Teilurteil vom 21.10.2010 - 3 C 4/10 -, juris) Folgendes gelten:

40

(50) „… Es spricht vieles dafür, Zinsansprüche aus öffentlichem Recht weiterhin der kurzen Verjährung zu unterwerfen und daher auch deren Verkürzung von vier auf drei Jahre im Verwaltungsrecht nachzuvollziehen. Die Gründe, die den Senat im Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - (BVerwGE 132, 324) dazu bewogen haben, die Verkürzung der Verjährung von Bereicherungsansprüchen von dreißig auf drei Jahren nicht auf Erstattungsansprüche aus öffentlichem Recht zu übertragen, stehen einer Fortführung der Übertragung der kurzen Verjährungsfrist für Zinsen in das öffentliche Recht nicht entgegen. …“

41

Hinsichtlich eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs werden Bedenken an der Anwendbarkeit der Neuregelungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltend gemacht – soweit ersichtlich – erstmals in der Entscheidung vom 24.01.2007 (3 A 2.05, a. a. O.). Insoweit differenziert die Entscheidung zwischen den Fällen relativer und absoluter Verjährungsfrist wie folgt:

42

(50) „Die erwähnten gesetzlichen Vorschriften bestimmen die relative Verjährungsfrist durchgängig auf drei Jahre; diese Frist beginnt jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.; § 46 Abs. 2 Satz 1 BRRG; § 199 BGB n.F.). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass einem Gläubiger, der die anspruchsbegründenden Umstände kennt, zuzumuten ist, seinen Anspruch binnen drei Jahren geltend zu machen, andernfalls der Schuldner darauf vertrauen darf, der Anspruch werde auch weiterhin nicht erhoben. Diese Annahme ist auch im Verhältnis zwischen Bund und Land gerechtfertigt. Die verschiedentlich aus dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens hergeleitete Pflicht, möglichst eine Verständigung zu suchen, zwingt nicht zur Annahme einer längeren Frist; die als Schuldner in Anspruch genommene Körperschaft kann die fristwahrende Klage durch einen befristeten Einredeverzicht aufschieben. …

43

44

(52) Es spricht viel für die Annahme, dass die Haftungsansprüche nach Art. 104a Abs. 5 GG ohne Kenntnis der geschädigten Körperschaft von den anspruchsbegründenden Umständen in dreißig Jahren von der Pflichtverletzung an verjähren. Diese Frist entsprach bis zum 31. Dezember 2001 der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB a.F.). Bei Schadensersatzansprüchen bezeichnete sie die äußerste Verjährungsfrist unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.). Das gilt auch nach der Schuldrechtsreform für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen (§ 199 Abs. 2 BGB n.F.), sowie bei solchen Schadensersatzansprüchen, bei denen die schädigende Handlung erst nach mehr als zwanzig Jahren zu einem Schaden führt (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB).

45

(53) Demgegenüber begegnet die Annahme einer kürzeren - zehnjährigen - absoluten Verjährungsfrist Bedenken. Allerdings hat die Schuldrechtsreform die absolute Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen - einschließlich Amtshaftungsansprüchen - für den Regelfall auf zehn Jahre verkürzt (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F.). Es ist aber zweifelhaft, ob sich dies auf den Anspruch nach Art. 104a Abs. 5 GG ohne weiteres übertragen lässt. Eine generelle Übertragbarkeit der neuen Verjährungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf öffentlich-rechtliche Vorschriften begegnet schon deshalb Bedenken, weil der Gesetzgeber selbst eine dahingehende Vorschrift, die der Diskussionsentwurf von 2000 noch vorgesehen hatte, nicht übernommen hat (Dötsch, DÖV 2004, 277 <278> m.w.N.). Das schließt eine entsprechende Anwendung für bestimmte Fälle nicht aus, setzt jedoch eine vergleichende Bewertung der jeweiligen Interessenlage voraus (Urteil vom 15. Dezember 1967 a.a.O. <338>; Beschluss vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 129.81 - DÖD 1983, 181; stRspr). Eine solche Bewertung spricht eher gegen als für die Annahme einer nur zehnjährigen absoluten Frist:

46

(54) Die Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist im Schuldrecht dient dem Schuldnerschutz; der Schuldner soll Beweismittel nicht unzumutbar lange vorsorglich aufbewahren müssen. Auf der anderen Seite sah der Gesetzgeber die Interessen des Gläubigers auch bei einer zehnjährigen äußersten Frist noch als gewahrt an; ihm bleibe jedenfalls ausreichend Zeit, um Ansprüche wirksam und rechtzeitig geltend machen zu können (BTDrucks. 14/6040, S. 91, 100). Dabei ließ sich der Gesetzgeber von der Vorstellung leiten, dass ein Anspruchsverlust wegen Überschreitens der absoluten Frist die Ausnahme bleiben müsse; die absolute Frist müsse so lang bemessen sein, dass die Gefahr, dass Ansprüche verjähren, bevor der Gläubiger von ihnen Kenntnis erlangt, auf ein hinnehmbares Maß reduziert ist (vgl. BTDrucks. 14/6040 S. 108 ).

47

(55) Eine Würdigung der entsprechenden Interessenlage in dem Verhältnis zwischen Land und Bund gemäß Art. 104a Abs. 5 GG spricht dafür, dass eine zehnjährige Frist unangemessen kurz wäre. Die Interessen des Schuldners besitzen deutlich geringeres Gewicht. Zwar besteht auch bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ein Interesse daran, Beweismittel nicht unbegrenzt aufbewahren zu müssen; eine Aktenverwahrung von dreißig Jahren ist jedoch durchaus möglich und zumutbar. Auf der anderen Seite wäre das Interesse des Gläubigers bei einer nur zehnjährigen absoluten Frist im Rechtsverkehr zwischen Verwaltungsträgern nicht hinlänglich gewahrt; es bestünde die Gefahr, dass ein Anspruchsverlust, bevor der Gläubiger auch nur Kenntnis vom Schaden oder von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt, zum Regelfall wird. Hierzu muss berücksichtigt werden, dass ein Verwaltungsträger diese Kenntnis im Regelfall nur besitzt oder sich verschaffen kann, wenn seine Behörden über die einschlägigen Akten verfügen. So liegt es aber in dem Verhältnis zwischen Bund und Land, welches Art. 104a Abs. 5 GG vor Augen hat, gerade nicht. Beruht ein Ersatzanspruch des Bundes gegen ein Land auf pflichtwidriger Verwaltungsführung des Landes, so befinden sich die einschlägigen Akten im Besitz des Landes. Der Bund ist auf die Information durch das Land nicht nur für die einzelnen anspruchsbegründenden Umstände, sondern häufig schon für die Erkenntnis angewiesen, dass er überhaupt geschädigt wurde. …

48

Auch im Urteil vom 11.12.2008 (- 3 C 37.07 -, a. a. O.), wonach der Herausgabeanspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) in dreißig Jahren verjährt, wird eine Interessenabwägung vorgenommen:

49

(14) „Eine analoge Anwendung der neuen Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB verbietet sich vollends für den hier in Rede stehenden Herausgabeanspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG. …

50

51

(16) Zum anderen begegnet eine Verjährungsfrist, deren Beginn von subjektiven Umständen wie der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers vom Anspruchsgegner und von den anspruchsbegründenden Umständen abhängig ist (vgl. § 199 Abs. 1 BGB), im öffentlichen Recht vor allem dann Schwierigkeiten, wenn - wie hier - beide Beteiligte Verwaltungsträger sind und typischerweise nicht der Gläubiger - der Zuordnungsberechtigte -, sondern der Schuldner - der Verfügungsbefugte - die nötige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen besitzt. Der Gesetzgeber hat dies selbst bereits zum Anlass genommen, den Verfügungsbefugten zu verpflichten, die veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das erzielte Entgelt dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 VZOG) und zeitgleich mit der Veräußerung einen Zuordnungsantrag - ggf. auch zu fremden Gunsten, etwa zugunsten eines anderen Berechtigten - zu stellen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG). Diese Bestimmungen wurden durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) und damit naturgemäß noch ohne Rücksicht auf die Möglichkeit einer kurzen kenntnisabhängigen Verjährung erlassen. Ob sie eine hinlängliche Grundlage auch für die Wertung bieten, der berechtigten Körperschaft sei damit die Möglichkeit eröffnet, sich auch ohne Mitwirkung des Verfügungsbefugten die nötige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen selbst zu verschaffen, ist aber ungewiss. Denn zu den anspruchsbegründenden Umständen zählen nicht nur die Tatsache der Veräußerung an Dritte und der erzielte Erlös, sondern auch der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Veräußerung.

52

(17) Darüber hinaus spricht auch das Übergangsrecht gegen eine Anwendung der neuen kurzen Verjährungsfrist auf den Herausgabeanspruch des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB führt dazu, dass die kurze dreijährige Frist bei gegebener Kenntnis des Berechtigten in sämtlichen Übergangsfällen am 1. Januar 2002 zu laufen beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 - BGHZ 171, 1 ). Ließe man - wie das Verwaltungsgericht - die Kenntnis von Anspruchsgegner und Anspruchsgrund genügen, so sähe sich die Klägerin als typischerweise Zuordnungsberechtigte nicht nur in Einzelfällen, sondern praktisch in Tausenden von Fällen gleichzeitig vor die Schwierigkeit gestellt, die weiteren Voraussetzungen nicht nur für ihre Ansprüche auf Nutzungsherausgabe (§§ 987, 988 BGB), sondern obendrein für ihre Ansprüche auf Erlösauskehr in knapper Frist zu ermitteln. Das vermag eine Behörde vom Zuschnitt der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben schlechterdings nicht zu leisten. Damit soll nicht gesagt werden, dass eine Anwendung des neuen Verjährungsrechts unter dem Vorbehalt der zur Realisierung bestehender Ansprüche notwendigen organisatorischen Vorkehrungen der Klägerin steht. Es versteht sich im Gegenteil von selbst, dass die Klägerin die Folgen entsprechender Versäumnisse tragen müsste. Der Umstand, dass die zuständige Behörde zu einer kurzfristigen Geltendmachung aller in Betracht kommenden Ansprüche nicht ohne weiteres in der Lage wäre, lässt jedoch den Schluss zu, dass eine analoge Heranziehung der neuen Verjährungsbestimmungen nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre; denn es kann nicht ernstlich angenommen werden, dass er sehenden Auges einen Rechtszustand herbeiführen wollte, der die Geltendmachung eines großen Teils dieser Ansprüche praktisch ausschlösse.“

53

Im Teilurteil vom 21.10.2010 (- 3 C 4.10 -, a. a. O.) heißt es sodann:

54

(17) „… In Anwendung der eingangs dargelegten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in Ermangelung spezieller Verjährungsregeln - auch nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform - eine dreißigjährige Verjährungsfrist Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O. ). Das gilt auch für den vorliegenden Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Lagerkostenvergütung.“

55

Im letzten der Kammer bekanntgewordenen Urteil (vom 03.03.2011 – 3 C 13.10 -, LKV 2011, 221) wird formuliert:

56

(30) „Die Inanspruchnahme des Klägers war schließlich rechtmäßig. Die Gesellschaft hat die Erstattungsforderung ihrerseits nicht beglichen. Bei Erlass des hier angefochtenen Leistungsbescheids waren auch weder die Haupt- noch die Zinsforderung verjährt. Hinsichtlich der Hauptforderung ergibt sich dies schon daraus, dass die Verjährungsfrist insofern dreißig Jahre beträgt (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 m.w.N.; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 - ), hinsichtlich der Zinsen ….“

57

Danach scheint nach der neueren Rechtsprechung des 3. Senates – die sich nicht mit der Rechtsprechung der übrigen zitierten Senate auseinandersetzt - hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche die Anwendung der „neuen“ Verjährungsregelungen ausgeschlossen, ohne dass es auf Besonderheiten des Einzelfalles ankäme. Dem und der Vorstellung, dass - losgelöst von der Regelung des § 195 BGB a.F. - eine 30jährige Verjährungsfrist „Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens“ im öffentlichen Recht geworden wäre, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Sie erachtet vielmehr die dreijährige Frist analog § 195 BGB als die vorliegend sachnächste.

58

Aus hiesiger Sicht war für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2007 (3 A 2.05) maßgeblich die Vorstellung, dass ein Anspruchsverlust eintreten könne, bevor der Gläubiger auch nur Kenntnis vom Schaden oder von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat.

59

Die damalige Ausgangssituation war demgemäß eine gänzlich andere gegenüber der im hier vorliegenden Fall. In den Fällen der vorliegenden Art war der Beklagte selbst der Zuwendungsgeber, er wusste somit genau – und zwar von Anfang an – um das Subventionsverhältnis, in dessen Abwicklung er nunmehr zu seinem Erstattungsbegehren gekommen ist. Die Gefahr, dass ein Anspruchsverlust eintritt, bevor der Gläubiger auch nur Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt, kann in den vorliegend zu beurteilenden Fällen ausgeschlossen werden.

60

Auch ist vorliegend nicht tragfähig die Überlegung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11.12.2008 (3 C 37.07, a. a. O.), die nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG zu bewältigenden Aufgaben könnte eine Behörde vom Zuschnitt der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben schlechterdings nicht leisten; der Umstand, dass die zuständige Behörde zu einer kurzfristigen Geltendmachung aller in Betracht kommenden Ansprüche nicht ohne weiteres in der Lage wäre, lasse den Schluss zu, dass eine analoge Heranziehung der neuen Verjährungsbestimmungen nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre. Es dürfte zwar zutreffend sein, dass in der ersten Hälfte der 1990er Jahre eine Vielzahl von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen seitens des Beklagten gefördert worden sind. Ernstzunehmende Anhaltspunkte indessen dafür, dass der Beklagte personell nicht in der Lage gewesen wäre, die abschließenden Prüfungen der Verwendungsnachweise binnen dreier Jahre nach deren Vorlage (bzw. des Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes) vorzunehmen, sieht die Kammer nicht. Zwar hat der Beklagte in einem früheren Schriftsatz (in einem ähnlich gelagerten Verfahren) für seine Situation eine Parallele zu diesen Überlegungen angedeutet; dies überzeugt die Kammer indessen nicht. Zum einen dürfte die Anzahl die Fälle, die zu behandeln für das gesamte Beitrittsgebiet die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zuständig war, zahlenmäßig weit über den vom Beklagten subventionierten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Lande Mecklenburg-Vorpommern gelegen haben. Jedenfalls aber hatte der Beklagte in allen diesen Fällen von den jeweils zuständigen (damaligen) Staatlichen Ämtern für Umwelt und Natur bereits im Einzelnen geprüfte und mit einem Prüfvermerk versehende Verwendungsnachweise lediglich abschließend zu beurteilen – mit entsprechend geringerem Personalbedarf.

61

Weshalb dem Beklagten, der somit die anspruchsbegründenden Umstände nicht nur kennen konnte, sondern kennen musste, es nicht zumutbar gewesen sein sollte, einen aus einer Überzahlung herrührenden Erstattungsanspruch binnen dreier Jahren geltend zu machen, ist für die Kammer danach nicht ersichtlich. Dem Beklagten war bekannt, dass die von ihm in den jeweiligen Zuwendungsbescheid inkorporierten Nebenbestimmungen die Vorlage eines Verwendungsnachweises zwingend vorsahen. Auch wenn ihm für die Zeitspanne der Nichtvorlage eines ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises nach Auffassung der Kammer nicht der Vorwurf grobfahrlässiger Unkenntnis zu machen sein dürfte – nicht jede Fördermaßnahme intendiert eine Überzahlung -, so wird er doch mit Vorlage eines solchen Verwendungsnachweises in die Situation einer „Kenntnis“ versetzt – mit der Notwendigkeit, „zeitnah“ – hier also binnen drei Jahren – ggf. erforderliche Konsequenzen zu ziehen. Denn der Zuwendungsempfänger (auch in Gestalt einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft) hat einen Anspruch darauf, dass die Behörde eine vorbehaltene Nachprüfung unverzüglich vornimmt und über den Zuwendungsfall abschließend entscheidet (so für einen Vorbehaltsbescheid: BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238), zumal davon Fragen der Refinanzierung abhängen können.

62

Sollte indessen der Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis nicht vorlegen, weiß der Beklagte zwar nicht, ob ihm (aufgrund Überzahlung) ein Erstattungsanspruch zusteht. Er weiß gleichwohl von dem Zuwendungsfall, weshalb ihm – ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG M-V – zuzumuten ist, binnen zehn Jahren das Verfahren abzuschließen.

63

b) Dieses Ergebnis sieht die Kammer durch die zwischenzeitlich in den Blick geratene Übergangsregelung (samt Begründung) des § 120 VwVfG M-V bestätigt. Ebenso wie das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz vom 21.06.2002 (in Art. 13 Nr. 4) auf Bundesebene enthält die Landesnorm (in Art. 1 Nr. 39 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Förderung der elektronischen Kommunikation im Verwaltungsverfahren vom 17.12.2003, GVOBl. M-V 2004 S. 2) die folgende Regelung:

64

㤠120
Übergangsvorschrift zu § 53

65

Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.“

66

Diese Norm dokumentiert zu einen, dass dem Landesgesetzgeber die angesprochenen Regelungen des EGBGB bekannt waren und er ihnen zum anderen – wie auch immer – im Landesrecht einen Anwendungsbereich einräumen wollte. Auch wenn diese Regelung nicht als materielle Verweisung auf die zivilrechtlichen Verjährungsnormen verstanden werden sollte – dann hätte eine Stellung innerhalb des Abschnittes 3 des Teiles III des Gesetzes und nicht als Übergangsvorschrift nahegelegen -, und ihr Anwendungsbereich („bei der Anwendung des § 53“) sich nicht ohne Weiteres erschließt, so spricht ihr Vorhandensein doch deutlich für eine nach „neuem Verjährungsrecht“ zu bestimmende – vorliegend entsprechend § 195 BGB dreijährige – Verjährungsfrist.

67

4. Danach gilt vorliegend Folgendes:

68

Nach neuem Recht unterfällt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die drei Jahre beträgt. Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist ist in der ebenfalls entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 199 Abs. 1 BGB bestimmt:

69

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

70

1. der Anspruch entstanden ist und

71

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

72

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

73

Da die bisherige Verjährungsfrist 30 Jahre betrug, gilt analog Abs. 4 Satz 1 des Art. 229 § 6 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, der wie folgt lautet:

74

Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet.

75

Damit begann – denn zu diesem Zeitpunkt lag dem Beklagten der (vorliegend gar mehrfach geprüfte) Verwendungsnachweis des Klägers vor – die Verjährungsfrist mit dem 01.01.2002 zu laufen und endete (da kein Fall seiner Unkenntnis des Erstattungsanspruches vorlag, § 199 Abs. 4 BGB) mit dem 31.12.2004.

76

Der angefochtene „Änderungsbescheid“ vom 26.11.2010 wahrt die einschlägige Verjährungsfrist somit nicht; der Kläger kann die Verjährungseinrede mit Erfolg geltend machen.

77

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

78

Die Berufungszulassung erfolgt (jedenfalls) gemäß § 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwGO; die Frage, in welcher Frist öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche verjähren, ist landesrechtlich noch nicht abschließend geklärt.

79

BESCHLUSS

80

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf

81

4.475,18 Euro

82

festgesetzt.

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Tenor Der Zinsbescheid des Beklagten vom 26. März 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vol

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Tenor

Der Zinsbescheid des Beklagten vom 26. März 2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Zahlung von sogenannten Vorgriffszinsen.

2

Auf Antrag der "Stadtverwaltung Grevesmühlen" gewährte die "Umweltministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern" mit Zuwendungsbescheid vom 16.09.1991, hinsichtlich des Finanzierungsplans geändert durch Bescheid vom 17.10.1991, für die Erweiterung der Kläranlage Grevesmühlen eine Zuwendung in Höhe von bis zu 5,35 Mio. DM. Zum Bestandteil des Bescheides erklärt (und anscheinend auch beigefügt) wurden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K).

3

Aufgrund entsprechender Zahlungsanforderungen der Stadtverwaltung Grevesmühlen kam es im Oktober 1991 zu einer Auszahlung in Höhe von 1,1 Mio. DM und im November 1991 zu einer solchen von 0,9 Mio. DM sowie schließlich - auf Zahlungsanforderung des Beklagten hin - im Dezember 1992 in Höhe von 3,35 Mio. DM.

4

Eine Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgte im November 2001 durch den Kläger, der die Umstände, die zur verspäteten Vorlage geführt hätten, im Einzelnen darlegte. Das mit der Prüfung beauftragte Staatliche Amt für Umwelt und Natur (STAUN) Schwerin kam gemäß seinem Prüfungsvermerk vom 27.11.2002 zu dem Ergebnis, dass die staatlichen Zuwendungen von insgesamt 5,35 Mio DM ordnungsgemäß und zweckgerichtet verwendet worden seien.

5

Nach entsprechender Anhörung (vom 14.06.2009) machte der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Zinsbescheid vom 26.03.2010 gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V Zinsen in Höhe von 90.628,40 € (betreffend den Zeitraum Dezember 1991 bis Januar 1994) geltend. Die Prüfung des Verwendungsnachweises habe ergeben, dass einzelne Fördermittelraten zu früh abgerufen, das heiße nicht innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung zweckentsprechend ausgegeben und auch nicht zwischenzeitlich zurückgezahlt worden seien. Der Anspruch auf Vorgriffszinsen ergebe sich aus § 44 a Abs. 3 Landeshaushaltsordnung und § 49 Abs. 4, 3 VwVfG M-V - dies begründete der Beklagte weitergehend.

6

Der Kläger hat am 31.03.2010 die vorliegende Klage erhoben.

7

Unter Bezug auf Begründungen in Parallelverfahren (hinsichtlich einer Verjährung bzw. Verwirkung der Forderungen) wird geltend gemacht, im vorliegenden Verfahren stelle sich zusätzlich die Frage, ob der Kläger richtiger Bescheids- und Inhaltsadressat sei; hierzu trägt er im Einzelnen vor.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Zinsbescheid des Beklagten vom 26.03.2010 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Soweit der Kläger meine, er sei der falsche Adressat der Bescheide, sei dies nicht nachvollziehbar - dies begründet der Beklagte weitergehend.

13

Die angeforderten Vorgriffszinsen seien weder verjährt noch verwirkt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Zinsbescheid des Beklagten vom 26. März 2010 ist rechtswidrig, da die Zinsforderung verjährt ist.

16

Auf die Frage, ob zutreffenderweise der Kläger zur Zahlung von Vorgriffszinsen herangezogen worden ist, kommt es vorliegend nicht an.

17

Gemäß § 49a Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) können in den Fällen, in denen eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird, für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 dieser Norm verlangt werden.

18

Dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach dieser Norm für die Entstehung derartiger Vorgriffszinsen vorliegen, ist für die Beteiligten (wie das Gericht) nicht zweifelhaft. Streit besteht indessen über die Frage, wann der Anspruch entsteht (im Folgenden 1.), und wann er verjährt (2. ff.).

19

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann als geklärt angesehen werden, dass Vorgriffszinsen in zeitlicher Nähe zur Auszahlung der Mittel entstehen. Ob entscheidender Zeitpunkt der der Auszahlung der Mittel (so Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 8.04 -, NVwZ 2005, 1085) ist oder doch erst der mit Ablauf der Frist für die alsbaldige Verwendung (so wohl Urteil vom gleichen Tage - 8 C 5.04 -, NVwZ 2005, 964), mag vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben. Allerdings tendiert die Kammer zu der letztgenannten Auffassung, wonach vorliegend erst drei Monate nach Auszahlung (aufgrund der Regelung der Nr. 5.1.4 und 9.3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung kommunaler Körperschaften [ANBest-K] des Landes Schleswig-Holstein, die gemäß der Bekanntmachung der Finanzministerin vom 5. April 1991 M-V, AmtsBl. M-V S. 232, seinerzeit in Mecklenburg-Vorpommern Anwendung fand) Vorgriffszinsen verlangt werden können. Denn da auch eine Verwendung der ausgezahlten Mittel am letzten Tage der Dreimonatsspanne die Geltendmachung derartiger Vorgriffszinsen ausschließt, erscheint es dogmatisch naheliegender, solche Zinsen erst mit Ablauf der Frist (und nicht mit Auszahlung der Mittel unter der auflösenden Bedingung ihrer alsbaldigen zweckgemäßen Verwendung) entstehen zu lassen.

20

Im Zivilrecht ist ein Anspruch entstanden, sobald er im Wege einer Klage geltend gemacht werden kann (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 69. Aufl. 2010, § 199 Rdnr. 2), im Verwaltungsrecht demzufolge, sobald ein entsprechender Leistungsbescheid ergehen kann, also jeweils mit Ablauf des Monats, in dem eine alsbaldige Verwendung nicht erfolgt ist.

21

2. Dass ein Zinsanspruch nach dem hiesigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes verjähren kann, unterliegt keinem Zweifel, wie aus § 53 VwVfG M-V abzuleiten ist. Allerdings regelt das Gesetz insoweit lediglich einen Teilaspekt der Verjährung, nämlich dessen Hemmung. Die weitergehenden Regelungen sind im Wege einer Analogie zu schließen - wobei durchaus umstritten ist, in welcher Weise.

22

a) Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 11.10. 2002 - 3 A 2585/97-, juris) galt für die Forderung von Zinsen auch im Sinne von § 49a Abs. 4 VwVfG M-V unabhängig von voluntativen Einflussnahme eines der Beteiligten eine Ausschlussfrist von vier Jahren, § 197 BGB aF. Diese Entscheidung wurde bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 09.02.2005 - 2 L 66/03 - NordÖR 2005, 160).

23

Danach war landesrechtlich geklärt, dass Zinsansprüche aus § 49a Abs. 4 VwVfG M-V in Verfahren, für die noch die vor dem 1.1.2002 geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, nach § 197 a.F. BGB in vier Jahren verjähren.

24

b) Die Kammer sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Es gelten weiterhin die Überlegungen, die in den (den Beteiligten bekannten) Entscheidungen zu ihrer Begründung ausgeführt worden sind.

25

aa) Zwar ist der Hinweis des Beklagten zutreffend, dass die damaligen Entscheidungen zu einem privaten Förderprojekt ergangen sind. Indessen besteht kein struktureller Unterschied zu solchen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verantwortet.

26

Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.05.2008 (Az: 5 C 25.07 -, BVerwGE 131, 153, und NVwZ 2008, 1369) Folgendes aus:

27

"4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1967 - BVerwG 6 C 98.65 - BVerwGE 28, 336 <338>, vom 18. April 1986 - BVerwG 8 A 1.83 - Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 - juris Rn. 32, vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 <6> und vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 43). Das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen (Urteile vom 15. Mai 1984 - BVerwG 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 <232 f.> und vom 4. Oktober 1994 a.a.O.). Das gilt selbst dann, wenn Gläubiger und Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (Urteile vom 15. Dezember 1967 und vom 18. April 1986 a.a.O.). "

28

Auch die vom Beklagten in anderem Zusammenhang als einschlägig angesehene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2008 Az.: 3 C 37.07, BVerwGE 132, 324) macht dies deutlich:

29

" ... In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung findet. Das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen. Das gilt selbst dann, wenn Gläubiger und Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Zwar wiegt das Schuldnerinteresse daran, Belege nicht unbefristet aufbewahren zu müssen, um einer Beweisnot zu begegnen, bei Behörden geringer; demgegenüber muss aber das Interesse eines öffentlichen Schuldners an einer planbaren und möglichst zeitnahen Belastung seines öffentlichen Haushalts berücksichtigt werden (Urteil vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20 m.w.N.; ebenso Urteile vom 15. Mai 2008 - BVerwG 5 C 25.07 - DVBl 2008, 1122 und vom 24. Juli 2008 - BVerwG 7 A 2.07 - juris )."

30

bb) Nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, ist mangels einschlägiger öffentlich-rechtlicher Spezialregelungen im Wege der Analogie zu den als sachnächste in Betracht kommenden Verjährungsregelungen zu entscheiden (BVerwG, Urteile vom 18.04.1986 - 8 A 1.83 -, Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr 1 , und vom 4.10.1994 - 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1 <7>).

31

Insoweit sind etwa höchstrichterliche Entscheidungen ergangen zu Ansprüchen auf Erstattung von Zweckausgaben (vgl. Urteil vom 24.07.2008 - 7 A 2.07 -, NVwZ 2009, 599) und zu einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 25.07 - a. a. O.); zu einem Herausgabeanspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG, der seiner Rechtsnatur nach ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ähnlich demjenigen aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB sei, vgl. auch Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37.07 -, a. a. O.

32

Hinsichtlich eines Zinsanspruchs sind seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.1995 (Az.: 3 C 17.94, BVerwGE 99, 109), auf welche in der Entscheidung der Kammer vom 11.10.2002 maßgeblich abgestellt wird, wonach eine vierjährige Verjährungsfrist für einen von der Behörde nachträglich geltend gemachten Zinsanspruch nach § 9 Beihilfenverordnung-Magermilch gilt, der Kammer lediglich die bereits angesprochenen Urteil vom 27.04.2005 (Aktenzeichen: 8 C 5.04, a. a. O. und 8 C 8.04, a. a. O.) bekannt geworden, welche darauf hinweisen, dass die auf einen Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG als Landesrecht angewandten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung (§§ 194 ff.) kein revisibles Recht darstellen. Demgemäß war weder die Auffassung des OVG Brandenburg (Urteil vom 11.02.2004 - 2 A 680 -, juris), ein Anspruch auf Vorgriffszinsen verjähre nach § 195 BGB a. F. nach 30 Jahren, vom Bundesverwaltungsgericht inhaltlich zu überprüfen noch die Auffassung des VG Potsdam, der Zinsanspruch entstehe in dem Zeitpunkt, in dem er fällig werde. Vielmehr "hatte der Senat folglich seiner Entscheidung die Auffassung des VG zu Grunde zu legen, wonach brandenburgisches Recht die Verjährung des Verzögerungszinsanspruchs erst mit seiner Fälligkeit beginnen lässt."

33

Die Vorstellung des Beklagten, der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung erfordere, dass die Rechtsprechung in Mecklenburg-Vorpommern zu gleichlautenden landesgesetzlichen Regelungen sich an derjenigen der obersten Bundesgerichte zu orientieren habe, ist gerade wegen der Irreversibilität des Landesrechts nicht zwingend.

34

Auch liegen keine (neueren) Erkenntnisse vor, die es nahelegten, nach altem Recht von einer längeren als einer vierjährigen Verjährungsfrist, beginnend unabhängig vom Kenntnisstand des Schuldners, auszugehen. Die Rechtsmeinung, dass ein Zinsanspruch nicht erst mit seiner Geltendmachung entsteht, wird vielmehr auch vom VG Meiningen (Urteil vom 20.05.2009 - 2 K 252/08 Me -, juris), vom VG Weimar (Urteil vom 20.01.2005 - 8 K 4119/04 We -, juris) und vom VG Dessau (Urteil vom 20.08.2007 - 1 K 530/05 Ge -, juris), judiziert.

35

cc) Ob in Fällen betrügerischer Manipulationen, wie sie dem vom Beklagten zitierten Urteil des BFH (vom 7.7.2009 - VII R 24/06 -, BFHE 225,524, betreffend Rückforderung einer Ausfuhrerstattung) vorzuliegen scheinen, "eine absolute Frist von vier Jahren unangemessen kurz" ist, mag auf sich beruhen - der vorliegende Fall gibt keine Anhaltspunkte für derartige Manipulationen (oder auch nur -Manipulationsabsichten).

36

dd) Zuzugestehen ist dem Beklagten, dass eine vierjährige Verjährungsfrist (sei es entsprechend BGB a.F. oder der Abgabenordnung) ablaufen kann, bevor der Gläubiger von seinem Anspruch überhaupt Kenntnis erhält. Ein vorzeitiger Mittelabruf in Zuwendungsfällen etwa wird regelmäßig erst für den Zuwendungeber erkennbar, wenn der Verwendungsnachweis vorliegt. Wenn also ein Zuwendungsempfänger (pflichtwidrig) die Vorlage des Verwendungsnachweises entsprechend lange (nämlich um Jahre) hinauszögert, kann die Anwendung einer kurzen Verjährungsfrist zur Verjährung eines Vorgriffszinsenanspruchs führen, bevor der Gläubiger von dessen Vorhandensein Kenntnis bekommt. Andererseits würde die Überlegung, den Verjährungslauf erst mit einer Fälligkeit des Zinsanspruches beginnen zu lassen, die durch Geltendmachung des Zinsanspruches durch Bescheid seitens des Zuwendungsgebers erfolge, in der Praxis zu einer faktischen Unverjährbarkeit derartiger Zinsansprüche führen: Der Subventionsgeber könnte, sofern nicht Verwirkungsumstände hinzugetreten sind, noch Jahrzehnte später (vorliegend: mehr als 12 Jahre nach Entstehen des Anspruches) Zinsen verlangen. Auch wenn beide Konsequenzen für die Praxis wenig befriedigend erscheinen, erachtet die Kammer die letztgenannte Variante für deutlich weniger akzeptabel - unabhängig davon, ob der Zuwendungsempfänger eine Privatperson, eine kommunale Körperschaft oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Zum einen hat es der Zuwendungsgeber in der Hand, bei (längerfristig) verzögertem Verwendungsnachweis den Zuwendungsempfänger zu einem pflichtgemäßem Verhalten zu motivieren - nämlich durch die Ankündigung, von der Möglichkeit eines Widerrufs der Zuwendung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V Gebrauch zu machen - eine Möglichkeit, die gleichfalls in den ANBest-K (Nr. 9.3.1) vorgesehen war. Gleichfalls wäre zu erwägen (gewesen), ob Zinsbescheide "dem Grunde" nach hätten erlassen werden können und damit eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung hätte erreicht werden können.

37

Festzustellen ist, dass die Gefahr, nicht rechtzeitig von einem Vorgriffszinsanspruch Kenntnis zu erlangen, seit der Umgestaltung der Verjährungsregelung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 kaum noch vorstellbar ist, beginnt doch die Verjährungsfrist zu laufen nur bei Kenntnis des Gläubigers von den den begründenden und der Person des Schuldners oder Unkenntnis hiervon aufgrund grober Fahrlässigkeit, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Auch aufgrund dieser Situation, wonach eine Änderung der Rechtslage, die nunmehr seit mehr als acht Jahren inkraft ist, eine aus Sicht der Kammer uneingeschränkt sachgerechte Lösung bietet und demgemäß in der Praxis nur noch "Altfälle" nach altem Recht abzuarbeiten sind, sieht die Kammer sich zu einer Veränderung ihrer bisherigen Rechtsprechung (in ihr Gegenteil) nicht veranlasst.

38

Sie geht somit weiterhin davon aus, dass nach hiesigem Landesrecht mit Ablauf des Jahres, in dem der Zinsanspruch entstanden ist, die Verjährung nach §§ 197, 198 BGB a. F. zu laufen begonnen hat.

39

3. Dies hat die Konsequenz, dass (Zins-)Zeiträume bis einschließlich 1997 - vorliegend geht es um solche bis Januar 1994 - nach altem Recht (kenntnisunabhängig) bis zum 1. Januar 2002 verjährt waren.

40

4. Gleiches gilt sogar für den Fall, dass man die Auffassung vertreten wollte, die Verjährungsfrist nach altem Recht habe (abweichend von dem Ausgeführten) 30 Jahre betragen. Insoweit würden dann die Regelungen des Art. 229 § 6 EGBGB, der Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, gelten. Nach dessen Abs. 1 finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche - und um eine solche handelte es sich bei dieser Prämisse - die Neuregelungen Anwendung; der (u. a.) Beginn der Verjährung bestimmt sich jedoch nach altem Recht. Danach beginnt die Verjährung eines Zinsanspruches jeweils zu Beginn des Folgejahres.

41

Da nach neuem Recht die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt (§ 195 BGB) und somit kürzer als die alte ist, gilt Abs. 4 des Art. 229 § 6 EGBGB:

42

Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.

43

Angesichts der (Annahme einer) 30 jährigen Frist nach altem Recht wäre Satz 1 der Norm einschlägig, eine (nunmehr dreijährige) Verjährungsfrist konnte nicht vor dem 31.12.2004 ablaufen.

44

Der Verjährungsbeginn nach neuem Recht ist in § 199 BGB geregelt; dessen Abs. 1 bestimmt:

45

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.der Anspruch entstanden ist und
2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste

46

Vorliegend hatte der Kläger den Verwendungsnachweis im November 2001 vorgelegt, der Prüfvermerk des STAUN Schwerin datiert vom 27.11.2002. Auch wenn man erst auf den letztgenannten Zeitpunkt abstellen wollte, so lagen dann doch zum Zeitpunkt des 1.1.2003 all die Unterlagen beim Beklagten vor, die nach § 199 Abs. 1 BGB für den Beginn der dreijährigen Regelverjährung des § 195 notwendig waren. Wenn der Beklagte diese Informationen nicht zur Kenntnis genommen bzw. entsprechend zeitnah (und nicht erst im Jahre 2009 anlässlich einer 'Plausibilitätsprüfung') ausgewertet hat, ist ihm dies nach Überzeugung der Kammer als grobfahrlässig anzulasten mit der Konsequenz, dass zum 1.1.2003 die Verjährungsfrist zu laufen begann und (mangels Vorliegen von Verjährungshemmungsgründen) mit dem 31.12.2005 endete.

47

Daran änderte auch die Auffassung des Beklagten nichts, dass der Kläger (durch unzureichende bzw. verspätete Offenlegung der nicht-alsbaldigen Mittelverwendung) gegen Regelungen des Subventionsgesetzes verstoßen habe, dieses als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sei und deshalb als Verjährungsnorm § 852 Abs. 1 BGB a. F. heranzuziehen sei, die auf das Kenntnismoment abstelle. Auch diese Norm wurde im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geändert und den neuen Verjährungsvorschriften angepasst. Nach dem soeben Ausgeführten begann zum 1.1.2003 die Verjährungsfrist zu laufen und endete mit dem 31.12.2005.

48

Auch eventuelle 'Unregelmäßigkeiten' im europarechtlichen Sinne helfen vorliegend nicht weiter; dass aus europarechtlichen Normen sich eine zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides noch laufende Verjährungsfrist ergäbe, ist nicht ersichtlich.

49

5. Ob dem Fehlen jeglicher Ermessenserwägungen im angefochtenen Zinsbescheid unter dem Aspekt rechtliche Bedeutung zukommt, dass der Zeitpunkt des Entstehens des Zinsanspruches (bereits zum Zeitpunkt des Anhörungsschreibens vom 14.06.2009) mehr als eineinhalb Jahrzehnte zurücklag, mag nach dem Ausgeführten offenbleiben.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 709, 708 Nr. 11 ZPO.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Tatbestand

1

Der Klägerin wurden im Zuckerwirtschaftsjahr 1987/88 auf monatliche Anträge hin von der Bundesanstalt für Landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) Vergütungen für die Kosten aus der Einlagerung von Zucker in Gesamthöhe von 36 387 511,41 DM (entspricht 18 604 639,16 €) gewährt. Mit Bescheid vom 30. Januar 2003 hob die Beklagte die Festsetzungen der Lagerkostenvergütungen mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von insgesamt 424 556,57 € auf und forderte die gezahlten Vergütungen zurück, weil die Klägerin in ihren Anträgen überhöhte Zuckermengen angegeben habe. In dem Bescheid wurde dem Grunde nach festgestellt, dass der zurückgeforderte Betrag vom Empfange an zu verzinsen sei; die Festsetzung der genauen Zinshöhe wurde einem weiteren Bescheid vorbehalten.

2

Der Rückforderung lagen verschiedene Verstöße gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zugrunde, von denen im vorliegenden Verfahren noch die Komplexe "6-Uhr-Problematik", "vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne" und "Mehrausbeute Halbfabrikate/Mehrausbeute A-Ablauf" von Bedeutung sind. Vorangegangen waren Ermittlungen des Hauptzollamts Köln, die nach ersten Verdachtsmomenten aus dem Frühjahr 1997 im Oktober 1997 eingeleitet worden waren und zunächst nur die Zuckerwirtschaftsjahre 1992/93 bis 1996/97 betroffen hatten, 1999 im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und des Subventionsbetruges aber auf die Zuckerwirtschaftsjahre seit 1987/88 ausgedehnt worden waren. Am 12. Februar 2002 hatte das Zollfahndungsamt den Schlussbericht hinsichtlich des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung abgegeben; am 28. Februar 2002 hatten die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beteiligten Betriebsprüfer der Beklagten ihren Schlussbericht hinsichtlich der Schadenshöhe infolge Subventionsbetruges erstellt. Beide Berichte waren der Klägerin am 4. April 2002 mitgeteilt worden.

3

Gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 30. Januar 2003 legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie die verschiedenen Vorwürfe im Einzelnen bestritt und sich unter anderem auf Verjährung berief. Während des Widerspruchsverfahrens wurde im Rahmen des Strafverfahrens gegen Verantwortliche der Klägerin am 30. Juli 2004 eine "tatsächliche Verständigung" erzielt, auf deren Grundlage die Abgabebescheide der Zollverwaltung geändert wurden. Nach weiteren Ermittlungen hielt die Beklagte ihre Vorwürfe hinsichtlich verschiedener Sachverhaltskomplexe nicht mehr aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2006 gab sie dem Widerspruch daher teilweise statt, wies ihn aber in Höhe von noch 50 719,81 € zurück.

4

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Rückforderung sei verjährt. Jedenfalls sei die Feststellung der Verzinsungspflicht dem Grunde nach zu unbestimmt.

5

Mit Urteil vom 25. November 2009 hat das Verwaltungsgericht Köln die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit die Verzinsungspflicht auch für den Zeitraum vor dem 31. Januar 2003 - der Bekanntgabe des Ausgangsbescheides - festgestellt wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: In Ansehung der Rücknahme und Rückforderung der zu Unrecht gewährten Lagerkostenvergütung seien die Bescheide rechtmäßig. Die Rückforderung sei nicht verjährt. Dies bestimme sich nach der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95, die bei Unregelmäßigkeiten zulasten des Gemeinschaftshaushalts Anwendung finde, und zwar auch dann, wenn es sich um Unregelmäßigkeiten aus der Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung handele und diese nicht zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen, sondern lediglich zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen wie einer Rückforderung führten. Nach der genannten Verordnung betrage die Verjährungsfrist, die durch Verfolgungsmaßnahmen unterbrochen werden könne, zwar vier Jahre und ohne Rücksicht auf Unterbrechungen höchstens acht Jahre. Die Frist beginne aber bei wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet werde. Hier liege eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor. Abzustellen sei insofern auf die - überhöhten - Mengenangaben in den monatlichen Vergütungsanträgen. Dass diese Angaben auf verschiedene Sachverhaltskomplexe zurückzuführen seien, sei demgegenüber gleichgültig; dies seien bloße Vorbereitungshandlungen, mit denen noch nicht die Schwelle zur Unregelmäßigkeit überschritten worden sei. Die letzten fehlerhaften Anträge seien nach Juni 1999 gestellt worden, weshalb die vierjährige Verjährungsfrist frühestens im Juni 1999 zu laufen begonnen habe und im Januar 2003 noch nicht abgelaufen sei.

6

Die Feststellung der Zinsforderung "dem Grunde nach" betreffe den Zeitraum seit Auszahlung der Lagerkostenvergütung und finde ihre Rechtsgrundlage in § 14 i.V.m. § 10 Abs. 3 des Marktorganisationengesetzes (MOG). Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Feststellung hinlänglich bestimmt. Allerdings sei sie rechtswidrig, soweit sie sich auf die Zeit vor der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides am 31. Januar 2003 beziehe. Anwendbar sei § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG nur in der seit dem 21. Mai 1996 geltenden, nicht hingegen in der früheren Fassung. Hiernach seien Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen "vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an" und nicht länger "ab Empfang" der zu erstattenden Leistung zu verzinsen. Die Rückforderung sei aber erst mit Bekanntgabe des Rücknahme- und Rückforderungsbescheids am 31. Januar 2003 entstanden, so dass eine Zinspflicht für frühere Zeiträume nicht bestehe.

7

Die Klägerin erstrebt mit ihrer Sprungrevision die vollständige Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die Rückforderung sei verjährt. Das Verwaltungsgericht wende mit Recht die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 an und gehe deshalb von einer vierjährigen regelmäßigen Verjährungsfrist aus. Zu ergänzen sei, dass Deutschland diese Frist nicht durch eine - ersichtlich unangemessene - dreißigjährige Frist ersetzt habe. Das Verwaltungsgericht nehme jedoch zu Unrecht an, dass diese Frist erst im Juni 1999 zu laufen begonnen habe. Entgegen seiner Auffassung handele es sich nicht um wiederholte Unregelmäßigkeiten, weshalb es nicht auf deren Beendigung ankomme. Hierfür könne nicht allein auf die Beantragung der Lagerkostenvergütung abgestellt werden, zumal sich diese nicht nach Gemeinschaftsrecht, sondern nach nationalem Recht richte. Maßgeblich sei vielmehr das Gesamtgeschehen, das in die jeweilige Antragstellung münde. Dann werde deutlich, dass der Klägerin ganz verschiedene Unregelmäßigkeiten angelastet würden, die deshalb auch in verschiedenen Sachverhaltskomplexen zusammengefasst worden seien. Die Erfassung der "Mehrausbeute Halbfabrikate", das "vorzeitige Buchen der Rübenkampagne" und die "6-Uhr-Problematik" seien in einer Zuckerfabrik sehr unterschiedliche Tätigkeiten, die von verschiedenen Personen an verschiedenen Stellen der Erfassung der Zuckererzeugung ausgeübt würden und die sich zudem nach je unterschiedlichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts beurteilten. Die verschiedenen Handlungskomplexe müssten deshalb bei der Frage, ob eine Unregelmäßigkeit wiederholt worden sei, getrennt beurteilt werden. Dann aber stünden die einzelnen Handlungen nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Vor allem sei ein Wiederholungszusammenhang durch die Marktordnungsprüfung im Juni 1997 unterbrochen worden, weil die Unregelmäßigkeiten nicht beanstandet worden seien, obwohl sie den Prüfern bei sorgfältiger Prüfung hätten auffallen müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die vierjährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Die Frist sei nicht durch die Verfolgungshandlungen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts unterbrochen worden, weil diese für die Rückforderung von Subventionen nicht zuständig seien. Jedenfalls aber sei im Januar 2003 die äußerste achtjährige Verjährungsfrist verstrichen gewesen.

Diese Frist beginne mit der jeweiligen Unregelmäßigkeit ungeachtet späterer Wiederholungen. Davon abgesehen seien die angefochtenen Bescheide auch insoweit rechtswidrig, als sie eine Verzinsungspflicht dem Grunde nach feststellten. Ein derartiger feststellender Verwaltungsakt stelle eine unnötige und unangemessene Beschwer dar; hierfür bedürfe es einer gesonderten gesetzlichen Grundlage, an der es fehle. Die Beklagte hätte sogleich die Zinsen festsetzen können. Zudem sei die Feststellung in mehrfacher Hinsicht unbestimmt.

8

Die Beklagte tritt der Revision der Klägerin entgegen. Sie meint, die Hauptforderung verjähre erst in dreißig Jahren; insofern gehe deutsches Recht dem Gemeinschaftsrecht vor. Hilfsweise verteidigt sie insofern das Urteil des Verwaltungsgerichts.

9

Mit ihrer eigenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Insofern trägt sie vor: Die Feststellung der Verzinsungspflicht finde ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG in der vor dem 21. Mai 1996 geltenden Fassung, wonach zu Unrecht empfangene Leistungen vom Empfange an zu verzinsen seien. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei diese ältere Fassung hier anzuwenden. Durch das Änderungsgesetz habe der Gesetzgeber im Übrigen an der vorherigen Rechtslage nichts ändern wollen.

10

Die Klägerin tritt der Revision der Beklagten entgegen und verteidigt insofern das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl in Ansehung der Hauptforderung (1.) als auch in Ansehung künftiger Zinsen (2.) im Ergebnis mit Recht abgewiesen.

12

1. Das Verwaltungsgericht hat den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, was die Hauptforderung betrifft, für rechtmäßig erachtet. Dies wird von der Klägerin mit der Revision nur insofern in Frage gestellt, als das Verwaltungsgericht die Rückforderung für unverjährt gehalten hat. Darauf ist die revisionsgerichtliche Überprüfung daher zu beschränken.

13

a) Nach Maßgabe des nationalen Rechts ist der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid nicht wegen Verjährung rechtswidrig.

14

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung findet. Nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, ist, wenn spezielle Vorschriften des einschlägigen Fachrechts fehlen, im Wege der Analogie zu entscheiden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" analog heranzuziehen ist. Es besteht kein Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch nicht für die dort vorgesehene Regelverjährung. Sind freilich speziellere Verjährungsfristen, sei es aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sei es aus anderen gesetzlichen Regelungen, nicht analogiefähig, so hat das Bundesverwaltungsgericht in der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F. den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens gesehen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 m.w.N.; zustimmend BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VII R 24/06 - BFHE 225, 524 <534 ff.>).

15

Das Verwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Lagerkostenvergütung auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides ausbezahlt wird, selbst wenn in Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 1 der Lagerkostenausgleichsverordnung-Zucker kein ausdrücklicher (förmlicher) Bewilligungsbescheid ergeht. Die Rückforderung zu Unrecht gewährter Lagerkostenvergütung (vgl. § 10 Abs. 3 MOG, § 49a VwVfG) setzt mithin die Rücknahme der Bewilligungsbescheide voraus (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG, § 48 VwVfG). Dementsprechend trifft der angefochtene Bescheid eine zweistufige Regelung, ist Rücknahme- und Rückforderungsbescheid.

16

Ob die Befugnis der Behörde zur Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides ein verjährbarer Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, also ein Recht ist, von einem anderen - dem durch den Bescheid Begünstigten - ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, bedarf keiner Entscheidung. Der Rücknahmebescheid ist kein Leistungsbescheid, sondern ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, dessen Regelungswirkung sich darin erschöpft, den früheren Verwaltungsakt aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Rückzahlungsansprüche erst nach der - ggf. rückwirkenden - Rücknahme eines Bewilligungsbescheides der Verjährung unterliegen; die Annahme der Vorinstanz, dass die Rücknahmebefugnis als solche als Gestaltungsrecht der Verwaltung unverjährbar sei, blieb unbeanstandet (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 1.83 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 20 = juris). Auch in der Literatur wird eine Verjährbarkeit der Rücknahmebefugnis, wenn sie überhaupt thematisiert wird, verneint (etwa Erfmeyer, VR 1999, 48 <51 ff.> m.w.N.). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die gesetzlichen Rücknahmeregelungen, mit der Kernvorschrift in § 48 VwVfG, ein differenziertes und abgewogenes Vertrauensschutzkonzept enthielten. Hiernach sei der Faktor Zeitablauf nur nach Maßgabe des § 48 Abs. 4 VwVfG und ergänzend im Rahmen des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen. Dieses Vertrauensschutzkonzept dürfe nicht durch einen zusätzlichen Rückgriff auf allgemeine Verjährungsregeln unterlaufen werden. Andererseits ist dem Gesetz eine Verjährung der Rücknahmebefugnis nicht gänzlich unbekannt. Zu erinnern ist etwa an § 349 Abs. 5 Satz 4 und 5 des Lastenausgleichgesetzes (dazu etwa BVerwG, Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15). Zudem hat das Bundessozialgericht für § 45 SGB X angenommen, dass ein rechtswidriger Sozialleistungsbescheid mit Dauerwirkung dreißig Jahre nach seinem Erlass selbst dann nicht mehr mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann, wenn er durch arglistige Täuschung erwirkt worden ist (BSG, Urteil vom 24. März 1993 - 9/9a RV 38/91 - BSGE 72, 139). Es hat dies zwar nur für § 45 SGB X entschieden, der ein gestuftes System gesteigerten Bestandsschutzes aufweist, und eine Erstreckung auf § 48 VwVfG ausdrücklich abgelehnt. Seine Argumente greifen jedoch über den gesetzlich ausgestalteten Bestands- und Vertrauensschutz hinaus und münden in die Annahme eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, demzufolge nach Ablauf von dreißig Jahren einmal getroffene Regelungen keinesfalls mehr in Frage gestellt werden dürfen (a.a.O. <145 f.>; kritisch Erfmeyer a.a.O.). Die Streitfrage kann hier offen bleiben. Eine kürzere Verjährungsfrist als dreißig Jahre kommt keinesfalls in Betracht.

17

Auch der Rückzahlungsanspruch der Beklagten nach § 10 Abs. 3 MOG, § 49a VwVfG war bei Erlass des hier angefochtenen Bescheides unverjährt. Hierbei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. § 49a Abs. 2 VwVfG), der der Verjährung unterliegt. In Anwendung der eingangs dargelegten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in Ermangelung spezieller Verjährungsregeln - auch nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform - eine dreißigjährige Verjährungsfrist Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O. ). Das gilt auch für den vorliegenden Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Lagerkostenvergütung.

18

Keiner Entscheidung bedarf, ob die dreißigjährige Frist bei einer rückwirkenden Aufhebung der zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide bereits mit der Auszahlung der zurückgeforderten Beträge oder erst mit Erlass des Rücknahmebescheides beginnt. Auch im ersteren Falle wäre die Frist hier vor ihrem Ablauf unterbrochen worden (vgl. § 53 Abs. 1 VwVfG).

19

b) Das nationale Recht wird nicht von europäischem Gemeinschaftsrecht verdrängt. Zwar enthält Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl Nr. L 312 S. 1) Bestimmungen zur Verjährung. Diese treten jedoch zurück, wenn das nationale Recht längere Verjährungsfristen vorsieht.

20

aa) Die Verordnung ist grundsätzlich anwendbar. Sie gilt für die Rückforderung von Leistungen, die der Erstattungspflichtige aufgrund einer Unregelmäßigkeit erlangt hat, sofern die Leistung von der Behörde im Namen oder für Rechnung des Gemeinschaftshaushalts erbracht wurde. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Klägerin hat die zu erstattende Leistung aufgrund einer Unregelmäßigkeit erlangt; dabei steht der Anwendung der Verordnung nicht entgegen, dass die Unregelmäßigkeiten vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-278/07, Vosding - EuGHE 2009 I-457 ). Die Leistung wurde von der Beklagten auch im Namen oder für Rechnung des Gemeinschaftshaushalts erbracht (vgl. zu dieser Voraussetzung EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02, Handlbauer - EuGHE 2004 I-6194 und vom 29. Januar 2009 a.a.O. ). Daran ändert nichts, dass die Aufwendungen für diese Vergütung durch eine Abgabe der Zuckerbetriebe refinanziert werden sollen.

21

bb) Art. 3 der Verordnung enthält eine Verjährungsregelung. Diese findet nicht nur Anwendung, wenn die Unregelmäßigkeit Sanktionen nach sich zieht (vgl. Art. 5), sondern auch, wenn sie Anlass für verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung gewährter Beihilfen ist (vgl. Art. 4; EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 a.a.O. und vom 29. Januar 2009 a.a.O. ). Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit. Zwar kann das Gemeinschaftsrecht in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorsehen, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf, doch ist eine solche Frist in den Regelungen für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker nicht bestimmt (vgl. die Verordnung Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, ABl Nr. L 177 S. 4, die Verordnung Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker, ABl Nr. L 156 S. 4, sowie die hierzu ergangene Durchführungsverordnung Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978, ABl Nr. L 231 S. 5).

22

Die gemeinschaftsrechtliche Regelung versteht sich allerdings nur als Mindestfrist (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O. ). Die Mitgliedstaaten können nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung eine längere als die in Absatz 1 vorgesehene Frist anwenden. Das bezieht sich ersichtlich auf die vierjährige Frist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung, die durch sektorbezogene Bestimmungen auf bis zu drei Jahren abgesenkt werden kann, nicht hingegen - allein oder daneben - auf die doppelte äußerste Frist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung. Das Gemeinschaftsrecht verdrängt mithin nur eine nationale Verjährungsregelung, die eine Verjährbarkeit von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen infolge von Unregelmäßigkeiten in kürzerer Zeit als regelmäßig vier Jahren vorsehen. Damit will es die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wahren (ebenso BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VII R 24/06 - BFHE 225, 524 <530 f.>). Bestimmt das nationale Recht eine längere Frist, so verdrängt es die gemeinschaftsrechtliche Regelung nicht nur in Ansehung der Fristdauer, sondern insgesamt, also auch hinsichtlich des Fristbeginns (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2), der Unterbrechung (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3) und der äußersten Frist (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95). Verjährungsregelungen stellen stets ein komplexes Regelwerk dar, dessen Komponenten aufeinander abgestimmt sind; die Komponenten lassen sich nicht aus ihrem Zusammenhang lösen und in einen ganz anderen Zusammenhang stellen, ohne ihre Bedeutung und ihr Gewicht zu verändern. All dies ergibt sich zweifelsfrei aus der erwähnten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Vosding (Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O.).

23

Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei der längeren Frist des nationalen Rechts um eine erst nach Erlass der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 bestimmte Frist handelt; in Betracht kommt auch eine ältere Frist des nationalen Rechts. Ebensowenig ist erforderlich, dass es sich eine um sektorbezogene Frist handelt; anders als bei Art. 3 Abs. 1 Satz 2 kommen bei Art. 3 Abs. 3 der Verordnung auch allgemeine Fristen in Betracht. Beides hat der Europäische Gerichtshof klargestellt (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O. ). Damit hat der Gerichtshof der Sache nach zugleich entschieden, dass insofern das gesamte nationale Recht heranzuziehen ist, nicht nur das geschriebene Recht; die längere Frist des nationalen Rechts kann daher auch auf der Grundlage einer Gesetzes- oder Rechtsanalogie anzuwenden sein. Das sagt die Vorabentscheidung zwar nicht ausdrücklich. Jedoch stand in jenem Verfahren gerade eine analoge Anwendung des § 195 BGB a.F. auf öffentlich-rechtliche Rückforderungsansprüche in Rede, und die Generalanwältin hatte eine derart begründete nationale Verjährungsfrist gerade deshalb nicht nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 zulassen wollen, weil es sich nicht um eine spezifische Regelung des Verwaltungsrechts handele (Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge vom 25. September 2008, EuGHE 2009 -I 460 ). Diese Einwände hat der Europäische Gerichtshof nicht aufgegriffen; das ist ein beredtes Schweigen (so zutreffend BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VII R 24/06 - BFHE 225, 524 <531 f.>).

24

cc) Das deutsche Recht enthält eine Verjährungsregelung, die längere Fristen vorsieht als Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95. Sie geht deshalb der gemeinschaftsrechtlichen Verjährungsregelung vor.

25

Wie gezeigt, zerfällt die Verfolgung einer Unregelmäßigkeit durch Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils im Sinne des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 im deutschen Recht, wenn der Vorteil auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides gewährt worden ist, in die Rücknahme dieses Bescheides und die Rückforderung der nunmehr rechtsgrundlos gezahlten Beträge. Für keinen der beiden Teilakte sieht das deutsche Recht vor, dass sie in weniger als vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit verjähren. Die Befugnis der Behörde zur Rücknahme ist nach überwiegender Auffassung unverjährbar und verjährt auch nach der Gegenmeinung erst nach dreißig Jahren; für den Rückzahlungsanspruch gilt eine dreißigjährige Verjährungsfrist. Auch wenn das deutsche Recht Unverjährbarkeit annimmt, enthält es eine - verneinende - Verjährungsregelung, deren Frist länger ist als die vierjährige Mindestfrist des Gemeinschaftsrechts.

26

Dass eine sehr lange - dreißigjährige - nationale Frist mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, namentlich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar sei, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar meint die Generalanwältin in den bereits erwähnten Schlussanträgen - freilich ohne nähere Begründung -, dass eine nationale Verjährungsfrist von dreißig Jahren angesichts der vierjährigen Frist des Gemeinschaftsrechts "in jedem Fall unverhältnismäßig" sei (Schlussanträge vom 25. September 2008 a.a.O. ). Das Finanzgericht Hamburg hat diese Bedenken zum Anlass für ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen genommen (FG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 4 K 228/09 - , beim EuGH anhängig unter C-201/10). Die Bedenken sind jedoch nicht stichhaltig; auch der Bundesfinanzhof ist ihnen nicht gefolgt (BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VII R 24/06 - BFHE 225, 524 <530, 535>). Soweit ersichtlich, ist eine dreißigjährige Verjährungsfrist im öffentlichen Recht nach Maßgabe des deutschen Verfassungsrechts bislang nicht für unverhältnismäßig erachtet worden (vgl. Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, S. 90 ff., 104 ff.), und es ist nicht erfindlich, inwiefern die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts insofern strenger sein sollten. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Verjährung bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte durch die zusätzliche zeitbezogene Vertrauensschutzregel des § 48 Abs. 4 VwVfG flankiert wird.

27

Diese Jahresfrist ist allerdings kürzer als die gemeinschaftsrechtliche Mindestfrist. Sie ist aber keine Verjährungsfrist, deren Ablauf rein objektiv-zeitlich beurteilt würde und für deren Beginn allein die Begehung der Unregelmäßigkeit maßgeblich wäre, sondern eine Entscheidungsfrist, die der Behörde gesetzt ist, nachdem sie alle Umstände der Unregelmäßigkeit sowie alle sonst für ihre Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen ermittelt hat. Sie stellt damit keine Regelung der Verjährung dar, sondern ist Bestandteil des Vertrauensschutzkonzepts, nach dem der Begünstigte die Bestandskraft eines rechtswidrigen Bescheides verteidigen kann (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Dementsprechend hat es die Rechtsprechung durchweg abgelehnt, die verjährungsrechtlichen Bestimmungen über die Hemmung oder Unterbrechung des Fristlaufs analog auf die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG anzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 28. September 1994 - BVerwG 11 C 3.93 - Buchholz 451.90 Europäisches Wirtschaftsrecht Nr. 133 ; Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199 <204 f.>; BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 115/87 - BSGE 65, 221 <224>).

28

2. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid "verbindlich festgestellt", dass der Rückforderungsbetrag dem Grunde nach vom Zeitpunkt seines Empfanges an zu verzinsen sei; die Berechnung des Zinsbetrages hat sie einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Die auch hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht insoweit abgewiesen, als die Verzinsungspflicht den Zeitraum ab Bekanntgabe des Bescheides am 31. Januar 2003 betrifft. Auch dies hält den Angriffen der Revision stand.

29

Die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Zinsen ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG, wobei für die Entscheidung über die Revision der Klägerin offen bleiben kann, welche Fassung dieser Vorschrift heranzuziehen ist. Die Beklagte durfte die Zinsen jedenfalls durch Verwaltungsakt erheben. Das ergibt sich schon daraus, dass die Verzinsungspflicht als Nebenpflicht Teil der hauptsächlichen Pflicht zur Erstattung der zuviel erhaltenen Beträge ist, welche gemäß § 10 Abs. 3 MOG durch Bescheid festgesetzt werden, und wird von der Klägerin an sich auch nicht bezweifelt. Die Klägerin sieht allerdings in der Aufspaltung in einen Zinsgrund- und einen späteren Zinshöhebescheid eine zusätzliche Beschwer, zu der es einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Aufspaltung kam der Klägerin nur zugute, weil die Festsetzung der zu entrichtenden Zinsen erst später erfolgte. Ihr Interesse daran, eine vorherige Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung in Ansehung der auflaufenden Zinsen zu vermeiden (vgl. § 53 VwVfG), mag verständlich sein, ist aber rechtlich nicht geschützt und auch nicht schützenswert.

30

Auch die übrigen Einwände der Klägerin dringen nicht durch. Die hinsichtlich der Zinspflicht getroffene Feststellung ist weder zu unbestimmt noch unzulässig. Die nötige Bestimmtheit ergibt sich hinsichtlich des Zinssatzes aus dem in Bezug genommenen § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG, hinsichtlich der zu verzinsenden Hauptforderung und hinsichtlich des Zinszeitraums aus dem Bescheidtenor selbst. Dass sich die Behörde vorerst mit der verbindlichen Feststellung der Zinspflicht dem Grunde nach begnügte, obwohl sie die Zinsen schon zu diesem Zeitpunkt genau hätte berechnen können, schadet nicht; es ist nicht ermessensfehlerhaft, die Berechnung des Zinsbetrages erst später vorzunehmen und einem gesonderten Zinsbescheid vorzubehalten, zumal die Höhe der Rückforderung bestritten war und sich noch vermindern konnte. Die Klägerin hatte es in der Hand, durch Befriedigung der Hauptforderung das Auflaufen weiterer Zinsen zu verhindern.

31

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen die Aufhebung ihrer Bescheide, soweit die Feststellung der Zinspflicht den Zeitpunkt vor dem 31. Januar 2003 - der Bekanntgabe des Ausgangsbescheides - betrifft. Die Sache ist insoweit nicht entscheidungsreif. Zwar verletzt das angefochtene Urteil insoweit Bundesrecht (1.). Ob es sich aber aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), hängt von Fragen zum europäischen Gemeinschaftsrecht ab, die der Senat nicht selbständig beantworten kann. Deshalb ist das Verfahren auszusetzen (2.).

32

1. Das angefochtene Urteil beruht auf der Auffassung, die Pflicht zur Verzinsung des zu erstattenden Betrages sei erst mit der Rücknahme der Bewilligungsbescheide durch den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 30. Januar 2003 entstanden und könne deshalb nur spätere Zeiträume betreffen. Das verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

33

a) Die Verzinsungspflicht richtet sich nach nationalem Recht; darin ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten. Europäisches Gemeinschaftsrecht enthält insofern keine Bestimmung (vgl. allgemein Urteil vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - BVerwGE 74, 357; stRspr), und zwar weder das besondere Recht für den Zuckersektor (vgl. Art. 8 der Verordnung Nr. 1785/81 sowie die Verordnungen Nr. 1358/77 und Nr. 1998/78) noch die bereits mehrfach erwähnte sektorenübergreifende Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95. Dieser Verordnung lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere kein an die Mitgliedstaaten gerichtetes Verbot entnehmen, bei der Rückforderung von Subventionen, die gemeinschaftsrechtlich geregelt sind, Zinsen auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften zu erheben, wenn das Gemeinschaftsrecht eine Zinspflicht nicht begründet. In Art. 4 Abs. 2 der Verordnung ist lediglich bestimmt, dass eine Verzinsung möglicher Teil einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme ist, mit der der durch eine Unregelmäßigkeit erlangte Vorteil entzogen wird. Ob die Verzinsung aber vorgesehen wird, richtet sich nach anderweitigen Vorschriften; das können Vorschriften des Gemeinschaftsrechts wie solche des nationalen Rechts sein.

34

b) Ebenfalls mit Recht hat das Verwaltungsgericht die gesetzliche Grundlage für die Feststellung der Verzinsungspflicht in § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG nicht in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl I S. 1146) - im Folgenden: § 14 MOG a.F. -, sondern in derjenigen des Art. 5 Ziff. 2 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (VwVfR-ÄndG) vom 2. Mai 1996 (BGBl I S. 656) - im Folgenden: § 14 MOG n.F. - gesehen. Das ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 VwVfR-ÄndG, wonach die Neuregelung am 21. Mai 1996 in Kraft trat. Aus Art. 6 Abs. 2 Halbsatz 2 VwVfR-ÄndG ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift sieht zwar vor, dass sich die Erhebung von Zinsen wegen des Anspruchs auf Erstattung von Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht wurden, nach den vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Bestimmungen richtet. Das gilt aber nur für die neuen Bestimmungen des § 49a VwVfG und des § 50 Abs. 2a SGB X. Die erwähnte Vorschrift bildet den zweiten Halbsatz der Übergangsregelung des Art. 6 Abs. 2 VwVfR-ÄndG, welche insgesamt für die Artikel 1 und 3 des Gesetzes, also für die Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch getroffen ist. Die Änderung des Marktorganisationengesetzes ist Gegenstand von Art. 5 VwVfR-ÄndG; sie wird hiervon nicht erfasst.

35

Eine entsprechende Anwendung der Übergangsvorschrift auch auf die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG ist nicht angebracht. Art. 6 Abs. 2 Halbsatz 2 VwVfR-ÄndG diente vor allem dem Zweck, eine rückwirkende Erhöhung der jeweiligen Zinssätze zu vermeiden (BTDrucks 13/1534 S. 9, 12 und 14, BTDrucks 13/3868 S. 7, 8). Anders als die Einfügung des § 49a Abs. 3 VwVfG und des § 50 Abs. 2a SGB X hat die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG jedoch keine Zinspflicht erstmals begründet und brachte auch keine Veränderung des Zinssatzes mit sich. Wie noch zu zeigen sein wird, war mit der Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG ohnehin keine substantielle inhaltliche Veränderung beabsichtigt. Auch deshalb bestand kein Anlass für eine Fortgeltung des alten Rechts.

36

c) Das Verwaltungsgericht hat aber § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG n.F. unrichtig ausgelegt. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist nicht ausgeschlossen, dass derartige Erstattungsansprüche rückwirkend entstehen und deshalb auch für zurückliegende Zeiträume zu verzinsen sind. So liegt es, wenn der Bewilligungsbescheid, der der Leistung zugrunde lag, wie hier rückwirkend aufgehoben oder widerrufen wird. An der im Beschluss vom 23. Juli 1986 - BVerwG 3 B 66.85 - (Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 65 ) geäußerten gegenteiligen Ansicht hält der Senat nicht fest.

37

aa) Das Verwaltungsgericht meint, der Begriff der "Entstehung" einer Verbindlichkeit sei durch § 198 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. festgelegt und müsse deshalb auch im Verwaltungsverfahrensrecht denselben Inhalt haben. Im bürgerlichen Recht aber sei geklärt, dass "Entstehung" und "Fälligkeit" zeitlich nicht rückbezogen werden könnten. Ob dem für den Bereich des bürgerlichen Rechts in dieser Allgemeinheit beizupflichten wäre, bedarf keiner Entscheidung. Die Verwendung des Begriffs der "Entstehung" eines Anspruchs im Verwaltungsverfahrensrecht muss nicht dieselbe Bedeutung haben wie im bürgerlichen Recht, dazu sind die beiden Rechtskreise zu verschieden. Die Vorschriften des öffentlichen Rechts sind vielmehr selbständig auszulegen. Gesichtspunkte aus dem bürgerlichen Recht mögen dabei heranzuziehen sein; eine unkritische Übernahme verbietet sich jedoch.

38

bb) Durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG sollte eine Zinspflicht für vergangene Zeiträume nicht ausgeschlossen werden.

39

Wie erwähnt, erhielt § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG n.F. seine geltende Fassung durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBl I S. 656). Zuvor hatte die Vorschrift in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl I S. 1146) gegolten, die insoweit auf das Zweite MOG-Änderungsgesetz vom 27. August 1986 (BGBl I S. 1389) zurückgeht. Nach diesem § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG a.F. waren Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen - namentlich nach Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungsbescheides (vgl. § 10 MOG) - vom Zeitpunkt des Empfanges der Leistung an zu verzinsen. Diese Regelung ging jedenfalls davon aus, dass eine Rücknahme oder ein rückwirkender Widerruf (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG) zur rückwirkenden Entstehung der Erstattungsforderung führte und dass diese auch rückwirkend zu verzinsen war, ungeachtet der Frage, von welchem Zeitpunkt an die Erstattungs- oder die Zinsforderung fällig war, also eingeklagt oder mit Leistungsbescheid festgesetzt werden konnte (vgl. § 10 Abs. 3 MOG). An diesem Grundsatz sollte durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG nichts geändert werden. Die Wendung "vom Zeitpunkt des Empfanges an" war nur für den Sonderfall auf Bedenken gestoßen, dass ein begünstigender Bescheid nur für die Zukunft oder doch nicht für die gesamte Zeitspanne seit seinem Erlass widerrufen würde; der Bescheid besteht dann für die Vergangenheit oder doch jedenfalls für einen Teil der Vergangenheit als Rechtsgrund für die Begünstigung fort, was einer Verzinsungspflicht, die die gesamte Vergangenheit vom Empfang der Begünstigung an umfasst, entgegenstünde. Allein aus diesem Grunde nahm der Gesetzgeber von der bisherigen Wendung Abstand.

40

Dass dadurch eine Verzinsung auch für zurückliegende Zeiträume nicht ausgeschlossen werden sollte, zeigt die Entwurfsbegründung zu dem Änderungsgesetz. Hiernach sollte § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG eine Anpassung an den in Artikel 1 vorgesehenen § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG erhalten (BTDrucks 13/1534 S. 9). Dort aber war eine Verzinsung "vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an" vorgesehen, die nach § 49a Abs. 1 Folge einer Rücknahme, eines rückwirkenden Widerrufs oder des Eintritts einer (auch rückwirkenden) auflösenden Bedingung sein konnte; dabei ging die Entwurfsbegründung ausdrücklich von einer "gegebenenfalls rückwirkenden" Verzinsung aus (BTDrucks 13/1534 S. 7). Dementsprechend hat der Senat die Möglichkeit einer Zinspflicht für vergangene Zeiträume für den Fall fraglos angenommen, dass eine Subvention zunächst nur vorläufig bewilligt wurde, dann aber rückwirkend in geringerer Höhe endgültig festgesetzt wird (Urteil vom 19. November 2009 - BVerwG 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 = NVwZ 2010, 643).

41

Allerdings hat das Änderungsgesetz bei § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG nicht dieselbe Wendung gewählt wie bei § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG und bei § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X. Statt an den "Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts" knüpft § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG n.F. die Verzinsungspflicht an die Entstehung des Erstattungsanspruchs. Es lässt sich nicht klären, ob damit auch andere Entstehungsfälle als der Eintritt der Unwirksamkeit eines der Leistung zugrundeliegenden Verwaltungsakts einbezogen werden sollten (nur Vermutungen auch bei Busse, MOG-Kommentar, 2007, Rn. 5 f. zu § 14 MOG). Jedenfalls war dem Gesetzgeber die nunmehr gewählte Formulierung unbedenklich, weil sie wörtlich an die Vorläufernorm zu § 49a Abs. 3 VwVfG und § 50 Abs. 2a SGB X anschloss. Durch diese Vorschriften sollte § 44a Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1980 (BGBl I S. 955) in das Verwaltungsverfahrensrecht übernommen werden. Nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BHO war, soweit ein Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, die Zuwendung zu erstatten; nach § 44a Abs. 3 Satz 1 BHO war der Erstattungsanspruch "mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an ... zu verzinsen". Die Entwurfsbegründung hatte auch hierzu "klargestellt", dass der Erstattungsanspruch gegebenenfalls rückwirkend in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Zuwendungsbescheid nach dem Inhalt der Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung unwirksam wird (BTDrucks 8/3785). Dem war die Auslegung durch Rechtsprechung und Literatur in der Folgezeit ganz überwiegend gefolgt (OVG Münster, Urteil vom 19. März 1991 - 4 A 298/89 - DVBl 1991, 953 <954>; VGH München, Urteil vom 18. Mai 1998 - 4 B 97.3799 - BayVBl 1999, 153; OVG Magdeburg, Urteil vom 18. Februar 1999 - A 1 S 569/98 -LKV 1999, 411; OVG Weimar, Urteil vom 23. Juli 2002 - 2 KO 591/01 - ThürVBl 2003, 56 <60>; Kopp, VwVfG-Kommentar, 6. Aufl. 1996, Anhang I zu § 49 VwVfG Rn. 14; Kamps, DVBl 1982, 777 <778>; Götz, NVwZ 1984, 480 <484 f.>; Suerbaum, VerwArch 1999, 361 <388 f.>; Krämer, DÖV 1990, 546 <550>; Siebelt/Schröder, BayVBl 1996, 558; wohl auch Dommach, DÖV 1981, 122 <127>; ebenso - wenngleich kritisch - Weides, NJW 1981, 848). Die Gegenansicht meinte, die - zutage liegende - Absicht des Gesetzgebers habe im Gesetzeswortlaut keine Stütze gefunden (VGH München, Urteil vom 24. September 1993 - 19 B 93.952 - BayVBl 1994, 626 - später ausdrücklich aufgegeben, vgl. Urteil vom 18. Mai 1998, a.a.O. <154> -; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 1995 - 11 L 7985/95 - NdsVBl 1998, 113 <116>; Dickersbach, NVwZ 1996, 962 <970>; Klappstein in: Knack, VwVfG-Kommentar, 4. Aufl. 1994, Rz. 8.2.3 zu § 49 VwVfG); dem kann aber aus den angeführten Erwägungen nicht gefolgt werden.

42

cc) Dass § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG n.F. - ebenso wie § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG - eine Verzinsung für vergangene Zeiträume umfasst, ergibt sich auch aus seinem Sinn und Zweck.

43

Die Pflicht zur Erstattung ist bereicherungsrechtlicher Natur. Die Zinspflicht teilt diese Rechtsnatur. Der Erstattungsschuldner ist nicht nur zur Herausgabe der empfangenen Leistung, sondern auch ihrer Nutzungen verpflichtet. Dies betrifft nicht nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen, sondern auch die Nutzungen, die er hätte ziehen können. Letztere werden durch die Zinspflicht in pauschalierter Form abgeschöpft (vgl. Beschluss vom 23. Juli 1986, a.a.O. S. 129). Das setzt allerdings nach allgemeinem Bereicherungsrecht voraus, dass der Erstattungsschuldner bösgläubig ist, dass er mit anderen Worten das Fehlen des rechtlichen Grundes kannte oder doch kennen musste (vgl. § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1, § 291 BGB; vgl. Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 33.83 - BVerwGE 71, 48 <54 ff.>). Das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht weicht hiervon ab, indem es die Zinspflicht von seinem Verweis auf das allgemeine Bereicherungsrecht ausnimmt (§ 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG) und einer besonderen Regelung vorbehält (§ 49a Abs. 3 VwVfG). Der Zuwendungsempfänger und Erstattungsschuldner wird damit so behandelt, als habe er den Rücknahme- oder Widerrufsgrund gekannt oder als hätte er ihn doch kennen müssen; trifft diese Vermutung nicht zu, so kann die Behörde nach ihrem Ermessen von der Erhebung von Zinsen absehen. Im Bereich des Marktorganisationenrechts kann die Kenntnis des Zuwendungsempfängers auf anderem Wege zu berücksichtigen sein. Insgesamt aber verbleibt die Zinspflicht im Sachzusammenhang des Bereicherungsrechts.

44

Der bereicherungsrechtliche Sinn der Zinspflicht wird durch das europäische Gemeinschaftsrecht bestätigt. Die Entwurfsbegründung zum Verwaltungsverfahrensrechts-Änderungsgesetz betont, dass die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG "die besonderen Erfordernisse des EG-Marktordnungsrechts" berücksichtige (BTDrucks 13/1534 S. 9). Nach dem Marktordnungsrecht der europäischen Gemeinschaften - heute: der Europäischen Union - obliegt es zunächst den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Bezug gemeinschaftsrechtlicher Beihilfen zu ahnden und zu Unrecht gewährte Beihilfen wieder einzuziehen. Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 bewirkt aber jede Unregelmäßigkeit in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils, zuzüglich - falls dies vorgesehen ist - der Zinsen. Wie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zeigt, erfasst dies den Zeitraum seit Begehung der Unregelmäßigkeit, also von der Zuwendung an. Das Gemeinschaftsrecht geht demzufolge von einem rückwirkenden Entzug des erlangten Vorteils und - sofern eine solche vorgesehen ist - von einer rückwirkenden Verzinsungspflicht aus. Die Verzinsung ist hiernach Teil des Erstattungsanspruchs (vgl. ebenso BFH, Urteil vom 17. März 2009 - VII R 3/08 - BFHE 225, 289 ). Auch hier liegt der bereicherungsrechtliche Sinn einer solchen Zinspflicht auf der Hand.

45

2. Verletzt das angefochtene Urteil nach alldem Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), so erwiese es sich doch aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), wenn die festgesetzte Zinsforderung hinsichtlich der noch strittigen Jahre 1999 bis 2002 verjährt wäre. Bei Anwendung des nationalen Rechts ist diese Frage zu verneinen (a). Offen ist jedoch, ob statt des nationalen Rechts europäisches Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist und wie sich die Verjährung hiernach beurteilen würde (b).

46

a) Nach deutschem Recht sind die Zinsansprüche nicht verjährt.

47

aa) Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Verjährung der Zinsansprüche erst mit der Bekanntgabe des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 30. Januar 2003 zu laufen begonnen hätte. Zwar waren die Zinsansprüche, auch soweit sie vergangene Zeiträume betrafen, erst von diesem Zeitpunkt an durchsetzbar, weil ihre Entstehung die - rückwirkende - Beseitigung der Bewilligungsbescheide voraussetzte. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass sie auch erst von diesem Zeitpunkt an verjähren konnten. Vielmehr sind auch sie rückwirkend, nämlich sukzessive mit dem jeweils verzinsten Zeitraum entstanden. Dann aber erfordert es der Vertrauensschutz des Betroffenen, auch einen rückwirkenden Beginn der Verjährung für möglich zu halten, unabhängig davon, ob der zuständigen Behörde die anspruchsbegründenden Umstände seinerzeit bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Diese Auffassung entspricht im Übrigen der verbreiteten Verwaltungspraxis. Dass für das bürgerliche Recht überwiegend die Auffassung vertreten wird, die Verjährung könne keinesfalls rückwirkend zu laufen beginnen (vgl. RG, Urteil vom 28. Februar 1907, RGZ 65, 245; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90 - BGHZ 113, 188 <191 f.> m.w.N.; zur Möglichkeit des Verjährungsbeginns trotz fehlender Fälligkeit vgl. freilich Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2009, § 199 BGB Rn. 5 a.E.), steht dem nicht entgegen. Wie bereits erwähnt, liefert das bürgerliche Recht für das öffentliche Recht zwar wertvolle Hinweise, zwingt aber nicht zu einer gleichlaufenden Auffassung.

48

bb) Für die Zinsen für 1999 und 2000 gilt eine vierjährige, für diejenigen für 2001 und 2002 eine dreijährige Verjährungsfrist.

49

Gemäß §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung verjährten Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren vom Schluss des Jahres an, in welchem der Zinsanspruch entstand. Die genannten Vorschriften finden auf Zinsansprüche aus öffentlichem Recht entsprechende Anwendung (Urteil vom 17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 <110>).

50

Das Schuldrechts-Modernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) hat die Verjährungsfrist für Zinsen auf drei Jahre verkürzt (§ 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung); die Frist beginnt unverändert mit dem Schluss des Jahres, in dem der Zinsanspruch entsteht (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.), sofern der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.). Es spricht vieles dafür, Zinsansprüche aus öffentlichem Recht weiterhin der kurzen Verjährung zu unterwerfen und daher auch deren Verkürzung von vier auf drei Jahre im Verwaltungsrecht nachzuvollziehen. Die Gründe, die den Senat im Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - (BVerwGE 132, 324) dazu bewogen haben, die Verkürzung der Verjährung von Bereicherungsansprüchen von dreißig auf drei Jahren nicht auf Erstattungsansprüche aus öffentlichem Recht zu übertragen, stehen einer Fortführung der Übertragung der kurzen Verjährungsfrist für Zinsen in das öffentliche Recht nicht entgegen. Allerdings kann die Übertragung nur entsprechend erfolgen, weshalb § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. von ihr auszunehmen ist. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass eine Anknüpfung des Verjährungsbeginns an subjektive Umstände im öffentlichen Recht auf Schwierigkeiten stößt (Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O. ). Dies gilt vollends bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen des Staates, die rückwirkend entstehen (vgl. oben aa).

51

Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften über die Verjährung in der neuen Fassung auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Hinsichtlich der Verjährungsfrist bestimmt Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, dass, wenn die neue Frist kürzer ist als die bisherige, die kürzere neue Frist ab dem 1. Januar 2002 läuft, dass Verjährung jedoch spätestens mit dem Ablauf der bisherigen längeren Frist eintritt. Dies führt dazu, dass es hinsichtlich der Zinsen für 1999 und für 2000 bei der bisherigen vierjährigen Frist bleibt.

52

cc) Der Lauf der Verjährungsfrist wurde durch Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 30. Januar 2003 gehemmt. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 1 VwVfG, der seine heutige Fassung bereits vor Erlass dieser Bescheide, nämlich mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch Art. 13 Nr. 3, Art. 25 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2167) gefunden hat (vgl. auch Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB) und der auf Verwaltungsakte nach dem Marktorganisationengesetz ohne weiteres Anwendung findet. Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt hiernach die Verjährung dieses Anspruchs; die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

53

Offen bleiben kann, ob schon die Aufhebung der Bewilligung der Lagerkostenvergütung und deren Rückforderung selbst zur Hemmung der Verjährung nicht nur dieses Hauptanspruchs, sondern auch der Nebenforderungen auf Zahlung von Zinsen geführt hat (verneint von VGH Kassel, Urteil vom 14. September 1992 - 8 UE 1218/88 - ESVGH 43, 41; FG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2000 - IV 467/98 - ZfZ 2000, 351). Denn im Bescheid vom 30. Januar 2003 hat die Behörde nicht nur die Lagerkostenvergütungen zurückgefordert, sondern ausdrücklich auch den Zinsanspruch dem Grunde nach verbindlich festgestellt. § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erkennt nicht nur Leistungs-, sondern nunmehr ausdrücklich auch Feststellungsbescheiden verjährungshemmende Wirkung zu; die Neufassung hat damit die zuvor bestehende Streitfrage geklärt (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, Rn. 30 zu § 53 VwVfG m.w.N.). Dass der Verwaltungsakt auch vollstreckbar ist und zur Befriedigung der Behörde führen kann, ist demnach nicht erforderlich. Ebenso ist unschädlich, dass sich die Feststellung auf den Grund der Zinsforderung beschränkt, die Festsetzung der Höhe hingegen einem künftigen Bescheid vorbehält. Für die Hemmung der Verjährung entscheidend ist, dass die Behörde einen Verwaltungsakt erlassen hat, der - und sei es erst im Verein mit einem weiteren, späteren Verwaltungsakt - "zur Durchsetzung des Anspruchs" führen soll. Damit hat sie einem möglichen Vertrauen des Bürgers, sie werde den Zinsanspruch nicht geltend machen, die Grundlage entzogen. Solange aus Anlass dieses Grundbescheides um die Berechtigung der Zinsforderung - und sei es "nur" dem Grunde nach - gestritten wird, kann Rechtsfrieden allein durch Zeitablauf nicht eintreten.

54

b) Die Frage der Verjährung könnte sich jedoch bei Anwendung des Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 anders beurteilen. Insofern stellen sich verschiedene Fragen zur Auslegung dieser Vorschrift, die der Senat nicht ohne Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs beantworten kann.

55

So fragt sich, ob Art. 3 der Verordnung auch für die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen gilt, die nach nationalem Recht neben der Rückzahlung des aufgrund einer Unregelmäßigkeit rechtswidrig erlangten Vorteils geschuldet sind.

56

Ist dies zu bejahen, so stellt sich des Weiteren die Frage, ob in den nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung gebotenen Fristvergleich allein die Fristdauer einzubeziehen ist oder ob auch nationale Bestimmungen einbezogen werden müssen, die den Beginn der Frist, ohne dass es hierfür weiterer Umstände bedarf, auf das Ende des Kalenderjahres hinausschieben, in denen der (hier: Zins-) Anspruch entsteht. Ferner bedarf der Entscheidung, ob die Verjährungsfrist auch für Zinsansprüche mit der Begehung der Unregelmäßigkeit oder mit der Beendigung der andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit zu laufen beginnt, selbst wenn die Zinsansprüche erst spätere Zeiträume betreffen und deshalb erst später entstehen. Damit hängt schließlich die Frage zusammen, ob der Beginn der Verjährung bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten durch Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung auch in Ansehung der Zinsansprüche auf den Zeitpunkt der Beendigung der Unregelmäßigkeit hinausgeschoben wird.

57

Mit Blick auf diese offenen Fragen setzt der Senat das Verfahren hinsichtlich der Revision der Beklagten aus. Der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, weil der Senat dieselben Fragen im Parallelverfahren BVerwG 3 C 3.10 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegt (vgl. Beschluss vom 10. November 2000 - BVerwG 3 C 3.00 - BVerwGE 112, 166). Die Aussetzung endet mit Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens im Parallelverfahren.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 44/06 Verkündet am:
23. Januar 2007
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1

a) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des
§ 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6
Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen
des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen.

b) Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn
der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
sowie die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und
Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über die Verjährung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Unwirksamkeit von Darlehensverträgen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Die Kläger, ein damals 53 Jahre alter Bauhofleiter und seine damals 52-jährige, als Laborantin tätige Ehefrau, wurden 1996 von einer Anlagevermittlerin geworben, im Rahmen eines Steuersparmodells ohne Eigenkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in M. zu erwerben. Am 5. Dezember 1996 ließen die Kläger einen Treuhand- vertrag mit der K. mbH (nachfolgend: Treuhänderin) notariell beurkunden. Zugleich erteilten sie der Treuhänderin , die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, eine umfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und gegebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbs der Eigentumswohnung zu vertreten. Unter anderem sollte die Treuhänderin den Kauf- und Werklieferungsvertrag , die Darlehensverträge zur Zwischen- und Endfinanzierung und alle für die Bestellung der Sicherheiten erforderlichen Verträge abschließen. Eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde wurde der Beklagten frühestens am 30. Dezember 1996 übersandt.
3
Bereits am 22. August 1996 hatte die Treuhänderin für die Kläger und andere Treugeber den notariell beurkundeten Kauf- und Werklieferungsvertrag abgeschlossen. Spätestens am 20. Dezember 1996 schloss sie ferner für die Kläger zur Zwischenfinanzierung der Erwerbskosten mit der Beklagten einen Realkreditvertrag über 223.468,20 DM. Die Darlehensvaluta wurde auf ein von der Treuhänderin für die Kläger eingerichtetes Erwerbersonderkonto ausgezahlt und zur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits schloss die Treuhänderin namens der Kläger am 1. April 1997 mit der Beklagten drei durch Grundschulden gesicherte Darlehensverträge in Höhe von insgesamt 248.298 DM. Auf diese Darlehen erbrachten die Kläger insgesamt 37.948,30 € an laufenden Zahlungen.
4
Nach Rücknahme der Klage im Übrigen begehren die Kläger die Rückzahlung dieses Betrages zuzüglich Prozesszinsen. Sie machen geltend , die Beklagte habe diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt. Sie seien weder bei Abschluss der Darlehensverträge am 1. April 1997 noch - worauf sie ihre Klage in der Berufungsinstanz hilfsweise gestützt haben - bei Abschluss des Zwischenfinanzierungskredits wirksam vertreten worden, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist unbegründet.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Den Klägern stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Zwar seien die Darlehensverträge vom 1. April 1997 wirksam zustande gekommen, auch wenn Treuhandvertrag und Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Die Beklagte könne sich aber insoweit auf die Vorschriften der §§ 171, 172 BGB berufen, weil aufgrund der Beweisauf- nahme feststehe, dass ihr bei Abschluss dieser Verträge eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen habe und deren Nichtigkeit für sie nicht erkennbar gewesen sei. Die Beklagte habe aber den zur Ablösung des Zwischenfinanzierungsdarlehens aufgewendeten, mit den Darlehensverträgen vom 1. April 1997 finanzierten Betrag, der mindestens die Höhe der herausverlangten Zahlungen an die Beklagte erreiche, ohne Rechtsgrund erlangt. Der durch die Treuhänderin abgeschlossene Zwischenfinanzierungsvertrag sei unwirksam, weil der Beklagten bei Abschluss dieses Vertrages die Vollmacht der Treuhänderin weder im Original noch in notarieller Ausfertigung vorgelegen habe. Der Beklagten stünden insoweit auch keine Gegenansprüche zu, weil die Kläger die Darlehensvaluta aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag nicht empfangen hätten. Über die bereitgestellten Gelder habe lediglich die Treuhänderin verfügt, deren Handeln sich die Kläger mangels wirksamer Vollmacht oder sonstiger Legitimation nicht zurechnen lassen müssten.
9
Der Bereicherungsanspruch sei auch nicht verjährt. Zwar sei eine Hemmung der Verjährung erst im Jahr 2005 mit der Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs aus der Zwischenfinanzierung im Berufungsverfahren eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährungsfrist aber noch nicht abgelaufen gewesen. Die zunächst maßgebliche dreißigjährige Frist des § 195 BGB a.F. sei am 1. Januar 2002 durch die kürzeren Verjährungsfristen der §§ 195, 199 BGB ersetzt worden, wobei nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB der Fristbeginn der neuen Regelverjährung kenntnisabhängig i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei. Diese Kenntnis hätten die Kläger nicht bereits zu Beginn des Jahres 2002 gehabt. Die Zwischenfinanzierung sei ihnen selbst unstreitig nicht zur Kenntnis gebracht worden. Zwar sei ihnen die Kenntnis der Treuhänderin als Wissensvertreterin zuzurechnen. Angesichts der Unübersichtlichkeit der Rechtslage bei der Zwischenfinanzierung von Steuersparmodellen , die erst durch das Senatsurteil vom 23. März 2004 (XI ZR 194/02) behoben worden sei, sei der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben gewesen.

II.


10
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
11
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der zwischen den Klägern und der Treuhänderin abgeschlossene umfassende Treuhandvertrag und die ebensolche Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 223 vorgesehen , und vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116, 117, jeweils m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat auch zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - die Darlehensverträge vom 1. April 1997 als wirksam zustande gekommen angesehen, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht nach Rechtsscheingrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB als gültig zu behandeln ist. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind diese Vorschriften auch dann anwendbar , wenn die einem Treuhänder erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062, XI ZR 29/05, aaO, S. 1010, und vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112, jeweils m.w.Nachw.). Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge am 1. April 1997 eine notarielle Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin der Kläger ausweisenden Vollmachtsurkunde vor (zu dieser Voraussetzung BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend erkannt, dass der an die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung anknüpfende Rechtsschein nicht durch § 173 BGB ausgeschlossen war, weil der Beklagten der Mangel der Vertretungsmacht nicht hätte bekannt sein müssen (Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, aaO, und vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, aaO, S. 1012, jeweils m.w.Nachw.).
12
Das 2. Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend angenommen , dass die Beklagte den zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits aufgewendeten, mit den Darlehensverträgen vom 1. April 1997 finanzierten Geldbetrag ohne Rechtsgrund erlangt hat und den Klägern deshalb ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zumindest in Höhe der Klageforderung zusteht.
13
a) Aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag hat die Beklagte keine Ansprüche gegen die Kläger erlangt, weil dieser Vertrag nicht wirksam für die Kläger abgeschlossen worden ist. Die für die Kläger tätig gewordene Treuhänderin besaß keine Vertretungsmacht, da die ihr am 5. Dezember 1996 erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam war. Die Vollmacht ist auch nicht nach § 172 BGB als wirksam zu behandeln. Denn bei Vertragsschluss, der nach dem Vortrag der Beklagten am 20. Dezember 1996, nach dem Vorbringen der Kläger im Oktober 1996 erfolgt ist, lag der Beklagten weder das Original noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vor.
14
b) Ein Rechtsgrund für die Überweisung der Darlehensvaluta aus den Verträgen vom 1. April 1997 zur Tilgung des Zwischenkredits kann auch nicht in einem Bereicherungsanspruch der Beklagten gefunden werden. Der Beklagten steht im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Darlehensvaluta aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag nach den in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts , die von der Revision nicht angegriffen werden, kein Anspruch aus ungerechtfertiger Bereicherung gegen die Kläger zu.
15
Kläger Die haben die auf das Erwerbersonderkonto ausgezahlte Darlehensvaluta aus der Zwischenfinanzierung nicht erhalten, weil dieses Konto von der Treuhänderin ohne eine wirksame Vollmacht und auch ohne eine Legitimation nach § 172 BGB eröffnet worden ist. Von diesem Konto ist die Darlehenssumme aufgrund der Anweisungen der Treuhänderin , die den Klägern mangels Vertretungsmacht nicht zuzurechnen sind, an die Verkäuferin der Eigentumswohnung und an andere Beteiligte ausgezahlt worden. Nur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. Senat BGHZ 147, 145, 150 f.; Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1226, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503).
16
3. Das Berufungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend angenommen , dass der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch - entgegen der Ansicht der Revision - nicht verjährt ist.
17
a) Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden hier die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung. Denn der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch der Kläger war an diesem Tag noch nicht verjährt. Dieser unterlag ursprünglich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 32, 13, 16; Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426). Die kürzere Frist des § 197 BGB a.F. war nicht anwendbar, weil der Zwischenfinanzierungskredit nicht in regelmäßig wiederkehrenden Raten, sondern in einer Summe zu tilgen war (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2000 aaO und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Verjährungsfrist begann gemäß § 198 Satz 1 BGB a.F. mit der Entstehung des Anspruchs, hier also mit der Rückzahlung des Zwischenfinanzierungsdarlehens im April 1997. Danach wäre die Verjährung erst im Jahr 2027 eingetreten.
18
b) Mangels Sonderregelung unterfällt der von den Klägern geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als die bis zum 1. Januar 2002 geltende Regelverjährung, ist sie gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen , soweit der Verjährungsbeginn nicht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB infolge späterer Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Kläger verschoben worden ist. Entgegen der Revision ist dies hier der Fall. Da den Klägern die Kenntnis der Treuhänderin nicht zuzurechnen ist, kommt es auf ihre eigene Kenntnis an. Kenntnis von der Zwischenfinanzierung haben sie erst im Laufe des Jahres 2004 erlangt, so dass Verjährungsbeginn der 31. Dezember 2004 war (§ 199 Abs. 1 Halbs. 1 BGB).
19
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V. mit § 195 BGB nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich ist, sondern - entgegen der Revision - auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen.
20
In (1) Instanzrechtsprechung und Literatur ist streitig, ob in den von Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB geregelten Übergangsfällen die kenntnisabhängige Dreijahresfrist des § 195 BGB nur dann von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist, wenn der Gläubiger in diesem Zeitpunkt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von seinem Anspruch hat oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.
21
Das wird von der überwiegend vertretenen Auffassung bejaht (OLG Bamberg NJW 2006, 304; OLG Braunschweig ZIP 2006, 180, 183; OLG Karlsruhe ZIP 2006, 1855, 1857; OLG Stuttgart ZIP 2005, 2152, 2156; LG Berlin VuR 2005, 457, 458; AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 60 ff.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl., Anh. Vor § 194 zu Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 9; Finkenauer, in: Ehmann/ Sutschet, Modernisiertes Schuldrecht § 14 S. 317; Henrich, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. März 2006, § 194 Rdn. 26; MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. Vor § 194 Rdn. 39; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 1, 6; Bussmann MDR 2005, 1392; Gerneth BKR 2006, 312, 315; Gsell NJW 2002, 2197, 2199; Heß NJW 2002, 253, 258; Karst/Schmidt-Hieber DB 2004, 1766, 1767 f.; Loritz ZfIR 2005, 709, 711; Reiter/Methner VuR 2006, 424 ff.; Rohlfing MDR 2006, 721, 722; Schulte-Nölke/Hawxwell NJW 2005, 2117, 2120; Staudinger ZIP 2004, 1752, 1754).
22
Nach der Gegenansicht beginnt die dreijährige Regelverjährungsfrist stets am 1. Januar 2002, ohne dass es auf das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankommen soll (OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2166; OLG Hamm WM 2006, 1477, 1480; LG Berlin ZGS 2006, 160; LG Hannover Nds. Rpfl. 2006, 125, 126; Gottwald, Verjährung im Zivilrecht Rdn. 464 ff.; Assmann/Wagner NJW 2005, 3169, 3172; Münscher WuB I G 5.-7.06; Wagner BKR 2007, 18).
23
(2) Der erkennende Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an.
24
(a) Für die Gegenansicht spricht zwar vordergründig der Wortlaut des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wonach sich der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften bestimmt. Für den hier maßgeblichen Fristenvergleich nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann dies aber nicht gelten. Hiergegen spricht bereits, dass diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht nur das weitere Schicksal einer bereits laufenden Verjährungsfrist regelt, sondern auch eine Regelung zum Fristbeginn enthält. Denn die kürzere Verjährungsfrist soll danach nicht am Stichtag des 1. Januar 2002 beginnen, sondern wird von diesem Tage an "berechnet". Die Berechnung erfordert eine rechtliche Beurteilung und Entscheidung der Frage des Fristbeginns. Aufgrund dessen sind die Regelungen des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht widerspruchsfrei.
25
(b) Bei einer starren Anknüpfung an den Stichtag des 1. Januar 2002 als Beginn der Verjährung würde sich zudem ein erheblicher Wertungswiderspruch ergeben.
26
Abweichend von der früheren dreißigjährigen Regelverjährungsfrist , die kenntnisunabhängig ab Entstehung des Anspruchs lief, ist die regelmäßige Verjährung im neuen Recht zweigliedrig ausgestaltet. Neben der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, die dem Gläubiger ausreichend Zeit geben will, die Durchsetzbarkeit seines Anspruchs zu prüfen, bestehen die kenntnisunabhängigen Höchstfristen des § 199 Abs. 2 bis 4 BGB. Nach der von der Revision vertretenen Gegenansicht wäre in den Übergangsfällen die Dreijahresfrist des § 195 BGB nicht kenntnisabhängig und daher keine Überlegungsfrist mehr. Bei Unkenntnis des Gläubigers würde die Verjährung früher eintreten als bei isolierter Anwendung des bisherigen wie auch des neuen Verjährungsrechts (OLG Braunschweig ZIP 2006, 180, 183; MünchKommBGB/Grothe aaO Vor § 194 Rdn. 39; Rohlfing MDR 2006, 721, 722). Der Gläubiger würde die längere Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. verlieren und gleichzeitig nicht in den Genuss des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommen.
27
Für (c) die Annahme, der Gesetzgeber habe den Überleitungsgläubiger schlechter stellen wollen, als dies altes und neues Recht isoliert vorsehen, fehlt jeder Anhaltspunkt (OLG Braunschweig aaO; OLG Karlsruhe ZIP 2006, 1855, 1857; MünchKommBGB/Grothe aaO; Rohlfing aaO). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich lediglich, dass das fixe Anfangsdatum für die Fristberechnung in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vermeiden soll, dass entsprechend dem nach Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich anzuwendenden neuen Verjährungsrecht die kürzere neue Frist am 1. Januar 2002 bereits abgelaufen ist (BT-Drucks. 14/6040 S. 273 zu § 5 Abs. 3) und deshalb mit Inkrafttreten der Neuregelung die Verjährung eintreten würde.
28
(d) Der angesprochene, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Wertungswiderspruch ist in der Weise aufzulösen, dass bei einem Anspruch, der der Regelverjährung unterliegt, in den Fristenvergleich nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB in Bezug auf das neue Recht sowohl die kurze, kenntnisabhängige (§ 195, 199 Abs. 1 BGB), als auch die längere, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 2 bis 4 BGB) einzubeziehen sind; maßgebend ist die im konkreten Fall früher ablaufende Frist. Dabei ist die Höchstfrist stets von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen, während dies für die regelmäßige Frist des § 195 BGB nur dann gilt, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen.
29
Auf diese Weise kann dem Gesamtsystem und den Wertungen des neuen Verjährungsrechts Rechnung getragen werden, das nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB möglichst zügig und umfassend zur Anwendung kommen soll (AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 1; MünchKommBGB/Grothe aaO Vor § 194 Rdn. 38; Gsell NJW 2002, 1297, 1299). Dabei wird berücksichtigt, dass der Gesetzgeber die Einführung der kurzen Regelverjährungsfrist von drei Jahren deshalb als unbedenklich angesehen hat, weil die Verkürzung der Frist durch den nach dem subjektiven System hinausgeschobenen Fristbeginn kompensiert wird und die Höchstfristen die Gefahr der Verjährung von Ansprüchen, die dem Gläubiger unbekannt sind, auf ein hinnehmbares Maß reduzieren (BT-Drucks. 14/6040 S. 108; Heß NJW 2002, 253, 258; Piekenbrock AnwBl 2005, 737, 738). Dem Schutzbedürfnis des Gläubigers entspricht es, eine kürzere Verjährungsfrist erst dann anzuwenden, wenn auch alle Voraussetzungen dieser Frist vorliegen. Die Interessen des Schuldners werden durch die Höchstfristen aus § 199 Abs. 2 bis 4 BGB und die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB gewahrt.
30
Diese Auslegung entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu der das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 begleitenden Überleitungsvorschrift des Art. 169 EGBGB, dem Art. 229 § 6 EGBGB nachgebildet worden ist (BTDrucks. 14/6040 S. 273). Danach sollte in dem Fall, in dem die Verjährungszeit nach altem Recht länger war als nach neuem Recht, dieses aber an den Beginn der Verjährung strengere Erfordernisse stellte als das alte Recht, die Verjährungsfrist des neuen Rechts erst von dem Zeitpunkt an beginnen, in welchem alle Voraussetzungen dieser kürzeren Verjährung erfüllt waren (RGZ 73, 434, 439 f.).
31
bb) Entgegen der Auffassung der Revision lagen bei den Klägern die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor dem 1. Januar 2002 vor, so dass die Verjährung nicht bereits am 31. Dezember 2004 31. Dezember 2004 eingetreten ist (§ 199 Abs. 1 Halbs. 1 BGB), sondern durch die Geltendmachung des zuerkannten Bereicherungsanspruchs im Februar 2005 noch gehemmt werden konnte.
32
(1) Die Kläger selbst hatten vor dem 1. Januar 2002 nicht die erforderliche Kenntnis von den den Bereicherungsanspruch begründenden Umständen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war den Klägern das Zwischenfinanzierungsdarlehen damals nicht bekannt. Nach ihrem Vorbringen haben sie hierüber weder von der Treuhänderin noch von der Beklagten jemals Unterlagen erhalten , sondern davon erst im Jahr 2004 durch Parallelverfahren gegen die Beklagte erfahren. Die Beklagte, die als Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis der Kläger gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB trägt (vgl. OLG Bamberg NJW 2006, 304; OLG Karlsruhe ZIP 2006, 1855, 1858; Palandt/ Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 199 Rdn. 46), ist dem nicht entgegengetreten.
33
Die Unkenntnis der Kläger beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit , obwohl der Treuhandvertrag und die zugehörige Vollmacht mehrfach eine Zwischenfinanzierung erwähnen. Beide Urkunden sind derart umfassend, dass die Kläger nicht damit rechnen mussten, dass die Treuhänderin sämtliche darin genannten Verträge abschließt, ohne sie darüber zu informieren. So ist in der notariellen Urkunde vom 5. Dezember 1996 neben der Zwischenfinanzierung z.B. auch die Vorfinanzierung des Eigenkapitals genannt, die im Fall der Kläger entbehrlich war und nicht abgeschlossen wurde, weil diese den Kaufpreis vollständig fremdfinanzierten. Danach mussten die Kläger allein aus der entsprechenden Befugnis der Treuhänderin weder auf den tatsächlichen Abschluss eines solchen Zwischenfinanzierungskredits schließen noch sich danach erkundigen.
34
Schließlich (2) hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch nicht deshalb gegeben waren, weil die Treuhänderin den Zwischenfinanzierungskredit kannte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist den Klägern diese Kenntnis nicht zuzurechnen.
35
Grundsätzlich (a) müssen die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Person des Gläubigers vorliegen (Erman/ Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl. § 199 Rdn. 12; Palandt/Heinrichs aaO § 199 Rdn. 23). Allerdings hat die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F., dem § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nachgebildetist (BT-Drucks. 14/6040 S. 105, 107), aus dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB abgeleitet , dass auch die Kenntnis eines "Wissensvertreters" genügt. So muss der Gläubiger, der einen Dritten mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung oder Abwehr unter anderem desjenigen Anspruchs, um dessen Verjährung es konkret geht, beauftragt hat, dessen Kenntnis gegen sich gelten lassen (BGH, Urteile vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67, NJW 1968, 988 f., vom 22. November 1983 - VI ZR 36/82, ZIP 1984, 221, 222, vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83, NJW 1985, 2583, vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 258 und vom 19. März 1997 - XII ZR 287/95, NJW 1997, 2049, 2050). Denn derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, hat sich unabhängig von einem Vertretungsverhältnis das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen zu lassen (BGHZ 134, 343, 347 f.; BGH, Urteile vom 19. März 1985 aaO und vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323; Senatsurteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 220/99, WM 2000, 1539, 1541 zu § 819 Abs. 1 BGB).
36
(b) Ob diese Rechtsprechung unverändert auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB übertragen werden kann, obwohl diese Vorschrift nicht nur - wie bisher - deliktische, sondern auch vertragliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche erfasst, ist umstritten (dafür: AnwK-BGB/Mansel/Stürner § 199 Rdn. 27; differenzierend Henrich/Spindler, in: Beck'scher OnlineKommentar BGB, Stand: 1. März 2006, § 199 Rdn. 35 ff. m.w.Nachw.). Dies kann jedoch dahinstehen, weil vorliegend eine Wissenszurechnung entsprechend § 166 Abs. 1 BGB bereits aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt.
37
Eine (c) Zurechnung aufgrund der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung der Treuhänderin scheidet aus, weil die ihr erteilte Vollmacht nichtig ist und die Kläger ihr Handeln nicht genehmigt haben.
38
Entgegen der Ansicht der Revision kann sich die Beklagte im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch nicht mit der Begründung auf §§ 171, 172 BGB berufen, dass die Treuhänderin im Zeitpunkt der Rückzahlung des Zwischenfinanzierungskredits durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde als Vertreter der Kläger legitimiert war. Die §§ 171 ff. BGB sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass zum Schutz des Rechtsverkehrs derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.). Sie gelten nur dann, wenn das Bestehen der Vertretungsmacht bei Vornahme einer konkreten Handlung durch den Vertreter in Frage steht. Eine solche Handlung spielt im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wenig eine Rolle wie der Schutz des Rechtsverkehrs.
39
(d) Eine Zurechnung der Kenntnis des "Wissensvertreters" kommt zwar auch dann in Betracht, wenn dieser ohne Vertretungsmacht oder ohne Auftrag gehandelt hat (BGHZ 117, 104, 107). Dies kann aber nicht gelten, wenn - wie hier - die Beauftragung und Bevollmächtigung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sind. Andernfalls würde dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, die Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten zu schützen (BGHZ 37, 258, 262; 153, 214, 220; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2262; Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274), nicht hinreichend Rechnung getragen. Mit dieser Zweckrichtung wäre es unvereinbar , dem Gläubiger die Kenntnis des unbefugten Rechtsberaters, vor dem er geschützt werden soll, mit der Folge zuzurechnen, dass er möglicherweise seine Ansprüche, die sich aus dem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ergeben, wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen könnte, obwohl er selbst keine Kenntnis davon hatte.
40
c) Die zehnjährige Höchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB war im Jahr 2005 ebenfalls noch nicht abgelaufen, weil sie gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist.

III.


41
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Ellenberger
Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 09.12.2004 - 7 O 269/04 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.01.2006 - 7 U 7/05 -

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.