Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 15. Mai 2017 - 9 C 18/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0515.9C18.17.00
bei uns veröffentlicht am15.05.2017

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der auf Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung zum Studium im 5. Fachsemester Humanmedizin - 1. klinisches Fachsemester - zum Sommersemester 2017 gerichtete Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch.

2

Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller/die Antragstellerin die Vorgaben der auch für höhere Fachsemester des Studiengangs Medizin anwendbaren Regelung des § 23 Abs. 1 und 6 Hochschulzulassungsverordnung in der Fassung der „Landesverordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung und zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung“ vom 22.06.2016 (NBl. HS MSGWG S. 26 - HZVO -) erfüllt. Nach dieser erstmals zum Sommersemester 2017 geltenden Vorschrift müssen Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, für das Sommersemester an der …-Universität zu K. und der Universität zu L. bis zum 1. April eingegangen sein (Ausschlussfrist). Antragsberechtigt sind nur Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule form- und fristgerecht für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 23 Abs. 6 HZVO). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss der Kammer vom 10.05.2017 - 9 C 7/17 -).

3

Eine Überprüfung ist entbehrlich, da zum Sommersemester 2017 für das 1. klinische Fachsemester Humanmedizin bei der Antragsgegnerin keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen und eine Vergabe außerkapazitärer Plätze damit ohnehin nicht stattfindet.

4

In § 1 Nr. 1 b) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Sommersemester 2017 (ZZVO Sommersemester 2017 vom 29.11.2016, NBl. HS MSGWG S. 91) sind für das 1. klinische Semester im Sommersemester 2017 58 Studienplätze festgesetzt.

5

Diese Festsetzung beruht auf der langjährigen und von der Kammer und vom OVG Schleswig jeweils gebilligten Praxis der Besetzung klinischer Studienplätze in Schleswig-Holstein, die den Umstand berücksichtigt, dass die Kapazität im klinischen Studienabschnitt regelmäßig höher ist als die im vorklinischen und die ihren Niederschlag in § 2 Nr. 3 ZZVO gefunden hat. Danach sind für das 1. klinische Fachsemester im Wintersemester alle an der jeweiligen Hochschule für den Studiengang Humanmedizin eingeschriebenen Studierenden zuzulassen, die den Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung im vorausgegangenen Sommersemester bestanden hatten. Im folgenden Sommersemester werden diejenigen an der jeweiligen Hochschule eingeschriebenen Studierenden zugelassen, die im vorangegangenen Wintersemester die Prüfung bestanden haben. Anschließend noch freie Studienplätze bestimmen sich nach der für das 1. klinische Fachsemester gem. Abschnitt 2 und 3 der Hochschulzulassungsverordnung ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität. Dementsprechend wird für das Wintersemester keine Zulassungszahl festgesetzt, da alle eigenen Studierenden zugelassen werden, die das Physikum im Sommer bestanden haben. Die Zulassungszahl für das Sommersemester stellt die Differenz zwischen der Jahreskapazität und der Zahl der bereits im Wintersemester zugelassenen Studierenden dar.

6

Die Antragsgegnerin hat für das Studienjahr Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017 eine Jahreskapazität für das 1. klinische Fachsemester von 214,245, aufgerundet 216 (Vorjahr: 220) Studienplätzen ermittelt. Davon sind zum Wintersemester 2016/2017 158 Plätze an K…er Studierende vergeben worden, die den Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung bestanden hatten. Dementsprechend sind zum Sommersemester noch 58 Plätze festgesetzt worden. 28 dieser Plätze sind an K…er Studierende vergeben worden, die im vorangegangenen Wintersemester den Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung bestanden haben. Damit standen 30 Plätze für externe Bewerber zur Verfügung; diese Plätze wurden belegt. Darüber hinaus sind nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine Studienplätze vorhanden.

7

Die der Festsetzung zugrunde liegende Jahreskapazität von aufgerundet 216 Studienplätzen für das Studienjahr Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017 ist nicht zu beanstanden.

8

Die Antragsgegnerin hat dabei zu Recht lediglich die patientenbezogene Kapazität berücksichtigt. Zwar sieht die Hochschulzulassungsverordnung grundsätzlich in einem ersten Schritt auch für die Berechnung der Kapazität des klinischen Teils des Studienganges Medizin zunächst die Berechnung einer personalbezogenen Kapazität (Erster Teil, Abschnitt II HZVO) vor. Nach § 18 Abs. 2 HZVO ist jedoch in dem Falle, dass die nach § 18 Abs. 1 HZVO vorzunehmende Berechnung der patientenbezogenen Kapazität niedriger ist als die personalbezogene Kapazität, die patientenbezogene Kapazität der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde zu legen. Aus diesem Grunde kann eine Kapazitätsfestsetzung, die lediglich auf einer patientenbezogenen Berechnung gemäß § 18 Abs. 1 HZVO basiert, nie zu einer zu geringen Festsetzung der Kapazität führen (vgl. z.B. OVG Schleswig, B. v. 11.04.2008 - 3 NB 108/07 - und B. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 - n.v.). Selbst wenn die personalbezogene Kapazität deutlich höher sein sollte, wird die Kapazität allein durch den Engpass der zur Ausbildung zur Verfügung stehenden Patienten bestimmt (Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 18 KapVO Anm. 11). Die Vorlage einer personalbezogenen Kapazitätsberechnung ist damit nicht erforderlich. Es ist auch nicht ersichtlich, woraus sich nach Ansicht einiger Antragsteller eine Verpflichtung ergeben sollte, die patientenbezogene Kapazität der personalbezogenen Kapazität durch Heranziehung außeruniversitärer Krankenanstalten für die Ausbildung an Patienten anzugleichen und dadurch zusätzliche Studienplätze zu schaffen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 14.09.2016 - 2 NB 384/15 -, juris Rn. 6), zumal bei der Antragsgegnerin ohnehin mehr klinische als vorklinische Studienplätze zur Verfügung stehen.

9

Für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität sind nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität zunächst 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten (tbB) anzusetzen. Ist die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO errechnete Zahl niedriger als das personalbezogene Berechnungsergebnis, erhöht sich die Summe je 1.000 poliklinische Neuzugänge (pNZ) im Jahr um die Zahl 1. Die Zahl nach Nr. 1 wird jedoch höchstens um 50 % erhöht (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZVO). Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt (zwischen 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und Praktischem Jahr) vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZVO).

10

Die Gesamtzahl tagesbelegter Betten des Klinikums ist aufgrund einer sog. „Mitternachtszählung“ zu ermitteln. Die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO geht von dem klassischen stationären Patienten aus, der sich über einen Zeitraum von mehreren Tagen ununterbrochen im Krankenhaus aufhält; auf dieser Annahme basiert der Parameter von 15,5 %. Demzufolge ist die Anknüpfung an den „Übernachtungspatienten“, der von der Mitternachtszählung erfasst wird, sachgerecht. Tageskliniken, die der Versorgung ambulanter, nicht stationär aufgenommener Patienten dienen, sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Deren Patienten werden nach dem System des § 18 Abs. 1 HZVO ausschließlich bei dem Aufschlag für poliklinische Neuzugänge erfasst.

11

Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich in den letzten Jahren die Verweildauer im Krankenhaus verkürzt und sich die Anzahl der ambulant vorgenommenen Behandlungen zu Lasten der Bettenkapazität erhöht hat. Es liegt jedoch im Einschätzungsermessen des Normgebers, in welchem Umfang er Folgerungen aus der Verringerung des stationären Patientenaufkommens zieht. Der Verordnungsgeber hält nach wie vor an dem Begriff „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ als Ausgangspunkt für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität fest (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO) und berücksichtigt die Zahl ambulant versorgter Patienten in bisheriger Weise anhand der Zahl poliklinischer Neuzugänge (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZVO). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dadurch der Einschätzungsspielraum des Normgebers überschritten ist. Sinn und Zweck des höchstmöglichen Zuschlages für poliklinische Neuzugänge von 50 % ist es gerade, die Patienten pauschal zu berücksichtigen, die zwar der Ausbildungskapazität zugutekommen, aber zur Zeit der Mitternachtszählung nicht mehr in der Klinik sind. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Aufschlag die gegenwärtige reale Situation nicht mehr abdeckt, zumal belastbare Erhebungen und Kriterien dazu fehlen, dass und ggf. in welchem Umfang die ambulant versorgten Patienten zu Ausbildungszwecken überhaupt geeignet sind und hierfür zur Verfügung stehen (OVG Schleswig, B. v. 29.09.2014 - 3 NB 87/14 - und B. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 -, n.v. sowie BayVGH, B. v. 28.07.2014 - 7 CE 14.10052 -, OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2015 - 2 NB 368/14 - ; U. v. 07.04.2016 - 2 LB 60/15 - und OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 21.02.2011 - OVG 5 NC 286.11 -, OVG Bautzen, B .v. 07.07.2015 - 2 B 19/15.NC -, alle juris; anders nur OVG Hamburg, B. v. 30.07.2014 - 3 Nc 10/14 -, juris und Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Bd. 2, 2013, Rn. 754 ff.).

12

Auch hinsichtlich des Parameters von 15,5 % der tagesbelegten Betten ist nicht ersichtlich, dass der Einschätzungsspielraum des Normgebers durch eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Überprüfung im Jahr 2007 verletzt wäre (vgl. dazu BayVGH, B. v. 28.07.2014, a.a.O.). Im Übrigen können einzelne Parameter nicht für sich betrachtet werden; hier wäre das Gesamtgefüge der den Normierungen zugrunde liegenden Parameter in den Blick zu nehmen. Es ist Sache des Verordnungsgebers, hier - was wünschenswert wäre - das Gesamtkonzept der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität zu überprüfen und ggf. Veränderungen vorzunehmen. Eine gerichtliche Korrektur ist jedenfalls derzeit nicht erforderlich (vgl. OVG Schleswig, B. v. 29.09.2014, a.a.O. und B. v. 28.10.2016, a.a.O.; OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2015, a.a.O. und U. v. 07.04.2016 a.a.O.; OVG Hamburg, B. v. 21.04.2015 -, 3 Nc 121/14 -, juris Rn. 15).

13

Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Privatpatienten in ihrer Berechnung der tagesbelegten Betten nicht mit berücksichtigt. Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung der neueren Entwicklung der Rechtsprechung an ihrer im Anschluss an das OVG Schleswig schon bislang vertretenen Auffassung fest, das jedenfalls am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) die von Privatpatienten belegten Betten nicht zu den „tagesbelegten Betten des Klinikums“ i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO gehören. Sie hat dazu im Vorjahr ausgeführt (B. v. 07.06.2016 - 9 C 21/16 u.a. -):

14

„Die Frage der Einbeziehung der Privatpatienten ist bereits seit den achtziger Jahren umstritten. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift lassen eine eindeutige Auslegung zu, so dass die Rechtsprechung dazu seit jeher uneinheitlich war (vgl. dazu ausführlich OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2015 - a.a.O. -, juris Rn. 26 ff. m.w.N.).

15

In Schleswig-Holstein waren die Privatpatienten langjährig in die Berechnung mit einbezogen worden. Nachdem das OVG Schleswig dies als „überobligatorisch“ bezeichnet hatte, änderte sich dies sowohl für den Campus L. als auch - seit dem Studienjahr 2012/2013 - für den Campus K.l. Die Kammer (B. v. 05.06.2015 - 9 C 53/13 -) hat dies wie die für die Universität L. zuständige 7. Kammer (B. v. 07.07.2011 - 7 C 3/11-) und das OVG Schleswig (B. v. 29.09.2014, a.a.O.) gebilligt. Zur Begründung hat sie wie die damalige überwiegende Rechtsprechung darauf abgestellt, dass der Begriff der „tagesbelegten Betten“ in dieser Vorschrift nicht anders ausgelegt werden könne als in § 10 Abs. 3 Satz 1 HZVO. Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzugs bei der Ermittlung der personalbezogenen Kapazität in der Klinik war allgemein anerkannt, dass die Privatpatienten der jeweils Lehrenden nicht mitgezählt werden. Ein Krankenversorgungsabzug könne nur für Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienst- oder arbeitsrechtlich verpflichtet sei, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen regelmäßig eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstelle. Es handele sich daher auch nicht um Patienten des Klinikums. Die Frage, ob und in welchem Umfang Privatpatienten bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität zu berücksichtigen seien, könne innerhalb eines Berechnungsmodells nur einheitlich gehandhabt werden (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.11.2011 - OVG 5 Nc 136.11 -, juris Rn. 25; OVG Münster, B. v. 01.10.2009 - 13 C 59/08 -, juris Rn. 7 und v. 19.12.2013 - 13 C 107/13 -, juris Rn. 11ff.; VG Hamburg, B. v. 26.07.2010 - 11 E 1178/10 - n.v.; sowie Bahro/Berlin, a.a.O., § 17 KapVO, Rn. 9; a.A. OVG Hamburg B. v. 30.07.2014 - 3 Nc 10/14 -, juris; VGH Baden-Württemberg, B. v. 23.11.1987 - NC 9 S 838/87 -, juris-Kurztext und Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Bd. 2, Rn. 747 ff., anders noch die Vorauflage 2003, Rn. 218).

16

Das OVG Lüneburg bezieht nunmehr die Privatpatienten mit ein und verweist zur Begründung darauf, dass die tatsächlichen Verhältnisse sich seit Einführung der sog. „neuen Chefarztverträge“ geändert hätten, da nunmehr alle mit der Leitung einer Klinik verbundenen Aufgaben einschließlich der Behandlung von Privatpatienten zu Dienstaufgaben der Chefärzte bestimmt worden seien (vgl. dazu im Einzelnen B. v. 09.09.2015 a.a.O. Rn. 35 m.w.N.). Da damit der Grund für die Außerachtlassung der Privatpatienten entfallen sei, seien seit dem Wintersemester 2014/2015 die Privatpatienten in die Berechnung einzubeziehen, während es für die vorhergehenden Semester bei der alten Regelung bleibe (so nunmehr auch U. v. 07.04.2016 - 2 LB 60/15 -, juris).

17

Das OVG Schleswig hält demgegenüber an seiner Rechtsprechung fest und begründet dies mit den besonderen Rechtsverhältnissen in Schleswig Holstein. Danach seien Privatpatienten aufgrund der besonderen Vertragsgestaltung zwischen UKSH und Wahlleistungspatienten nicht i.S.d. § 18 Abs. 1 HZVO Patienten der Klinik (B. v. 15.09.2015 - 3 NB 32/15 - und v. 14.01.2016 - 3 NB 61/15 - L. - und 3 NB 83/15 - Kiel).

18

Die Kammer folgt weiterhin dieser Rechtsprechung, wobei sie davon ausgeht, dass nach den neueren Chefarztverträgen die Behandlung von Privatpatienten auch in Schleswig-Holstein zu den Dienstaufgaben der Chefärzte gehört. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung in der Wahlleistungsvereinbarung, wonach die Wahlärzte „ihre Leistungen im Rechtsverhältnis zum UKSH entweder in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben oder in Nebentätigkeit erbringen“. Die Kammer sieht jedoch von einer näheren Klärung dieser Frage und von der beantragten Vorlage der Chefarztverträge ab, weil es darauf aufgrund der besonderen Gestaltung der Behandlungsverträge mit den Wahlärzten nicht ankommt.

19

Regelfall des Behandlungsvertrages zwischen Krankenhaus und Privatpatient ist der sog. „totale Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag“, bei dem sich das Krankenhaus vertraglich zur umfassenden Leistungserbringung einschließlich aller ärztlichen und pflegerischen Komponenten verpflichtet; gleichzeitig verpflichtet sich zusätzlich der Chefarzt zur Erbringung ärztlicher Leistungen. Hinsichtlich der ärztlichen Leistungen bestehen in dieser Konstellation zwei parallele Verträge, hinsichtlich der ärztlichen Wahlleistung sind sowohl Krankenhausträger als auch der Arzt verantwortlich (vgl. im Einzelnen Lafontaine in Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 7. Aufl. § 630a BGB Rn. 84 ff. und BGH, U. v. 14.01.2016 - III ZR 107/15 -, juris Rn. 24 f.).

20

Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ des UKSH und der jeweils abzuschließenden Wahlleistungsvereinbarung kommt demgegenüber zwischen UKSH und Privatpatienten ein im Rahmen der §§ 2 und 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) ebenfalls zulässiger sog. „gespaltener Krankenhausvertrag“ zustande. Zum Abschluss solcher Verträge kommt es dann, wenn der Krankenhausträger im Rahmen der Aufnahmeverträge mit den Patienten gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG vereinbart, dass nicht er, sondern allein die Wahlärzte die wahlärztlichen Leistungen erbringen. Bei diesem Vertragsmodell beschränkt sich der Vertrag mit dem Krankenhausträger auf die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung, während die ärztliche Versorgung nicht zu den Pflichten des Krankenhauses gehört und die ärztlichen Leistungen nur aufgrund eines besonderen Behandlungsvertrages mit dem Arzt erbracht werden. Dabei ist es konstruktiv möglich, dass der gesonderte Behandlungsvertrag bereits im Wege des Vertretergeschäfts zugleich Gegenstand der zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten abgeschlossenen Vereinbarung über die gesonderte Erbringung und Abrechnung wahlärztlicher Leistungen ist. In diesem Modell werden die ärztlichen Leistungen nicht vom Krankenhausträger geschuldet, sondern ausschließlich vom Wahlarzt (vgl. dazu Lafontaine a.a.O., Rn. 85, 137 und BGH, a.a.O. Rn. 23). Die Wahl dieses Vertragsmodells ergibt sich eindeutig aus der Formulierung in § 6 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des UKSH:

21

„Die Patientin/der Patient, der wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen will, geht nach Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung gesonderte Vertragsverhältnisse mit den Wahlärztinnen/Wahlärzten ein. Der Behandlungsvertrag mit dem UKSH spaltet sich dadurch auf: Vertragspartnerin/Vertragspartner der Patientin/des Patienten für wahlärztliche Leistungen sind demnach allein die Wahlärztinnen/Wahlärzte, nicht das UKSH“.

22

Dies wiederholt sich - drucktechnisch hervorgehoben - in der Wahlleistungsvereinbarung (vgl. eine ähnliche Formulierung in der Entscheidung des BGH, a.a.O.). Dieses Vertragsmodell wird insbesondere für Belegärzte verwendet, findet aber auch für Chefärzte mit „neuen“ Chefarztverträgen Anwendung (vgl. den vom BGH entschiedenen Fall, in dem nach dem Chefarztvertrag die Behandlung von Privatpatienten zu den Dienstaufgaben des Chefarztvertrages gehörte). In der Wahlleistungsvereinbarung wird auch darauf hingewiesen, dass diejenigen Ärzte, die wahlärztliche Leistungen als Dienstaufgabe erbringen, ihre daraus folgenden Honoraransprüche an das UKSH abgetreten haben.

23

Damit liegt die Behandlung von Wahlleistungspatienten am UKSH in der alleinigen ärztlichen Verantwortung der Wahlärzte, deren Leistung persönlich oder unter deren Aufsicht nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt erbracht wird. Es handelt sich daher im Hinblick auf die ärztliche Behandlung nicht um Patienten des Klinikums, sondern ausschließlich um Patienten der Wahlärzte. Maßgeblich i.S.d. § 18 HZVO können jedoch nur diejenigen Betten sein, für die das Klinikum auch die ärztliche Verantwortung trägt, da die Klinikbetten nur in Verbindung mit der ärztlichen Behandlung der darin liegenden Patienten kapazitätsrechtlich relevant sind (vgl. schon BayVGH B. v. 10.04.1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchrR 1987, 883). Die für die Ausbildung erforderliche „Zugriffsmöglichkeit“ auf Patienten fehlt, wenn diese in ärztlicher Verantwortung ausschließlich der Wahlärzte behandelt werden.

24

Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller stellt diese Vertragsgestaltung keine unzulässige Modifizierung kapazitätsrechtlicher Regelungen dar. Die Regelung des § 18 Abs. 1 HZVO verlangt wie die entsprechenden Regelungen in den Verordnungen der anderen Bundesländer nur, dass die „tagesbelegten Betten des Klinikums“ berücksichtigt werden, nicht aber eine bestimmte Handhabung der Behandlung von Privatpatienten; diese steht im organisatorischen Ermessen der Hochschulen bzw. Universitätskliniken. Würden beispielsweise einzelne Bundesländer zum alten System zurückkehren, nach dem die Behandlung von Privatpatienten nicht zum Hauptamt gehört, sondern im Rahmen einer Nebentätigkeit erfolgt, müsste dies genauso Berücksichtigung finden wie die unterschiedliche Ausgestaltung von Behandlungsverträgen. Ein Anspruch auf eine möglichst kapazitätsgünstige Handhabung besteht dabei nicht.“

25

Das OVG Schleswig hat die dagegen erhobenen Beschwerden zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, der Vorstandsvorsitzende des UKSH Prof. Dr. med. K. habe in seiner Stellungnahme vom 20.06.2016 bestätigt, dass die Chefärzte in allen Fällen ärztlicher Wahlleistung, also sowohl bei klassischem Liquidationsrecht als auch bei bestehenden Chefarztverträgen, zu persönlicher Leistungserbringung verpflichtet seien und deshalb regelmäßig kein Unterricht am Krankenbett von Privatpatienten stattfinde (B. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 u.a.; B. v. 12.12.2016 - 3 NB 11/16 u.a. -).

26

An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. Die vertraglichen Grundlagen haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11.05.2017 mit Anlagen).

27

Nicht zu beanstanden ist auch der Abzug gesunder Neugeborener bei den Behandlungstagen der tagesbelegten Betten. Gesunde Neugeborene werden mit den Pflegesätzen der Mutter abgegolten, so dass Leistungen für gesunde Neugeborene nicht zu berücksichtigen sind, da das Kapazitätsrecht an die Zählweise des früheren Krankenhausabrechnungssystems anknüpft und danach ausschließlich die Aufenthaltstage der Mutter nach der Mitternachtszählung zu berücksichtigen sind (OVG Hamburg, B. v. 21.04.2015 - 3 Nc 121/14 -, juris Rn.13).

28

Lehrveranstaltungen außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser, die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZVO zu berücksichtigen wären, werden nach den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht in Anspruch genommen. Diese hat dazu bereits in den Vorjahren jeweils erklärt, dass Lehrkrankenhausverträge mit anderen Kliniken nur für das Praktische Jahr abgeschlossen werden und diese keine Ausbildung im 1. klinisch-praktischen Abschnitt des Studiums durchführen (vgl. auch OVG Schleswig, B. v. 08.12.2011 - 3 NB 139/11 -). Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller besteht auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, zur Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität Verträge mit außeruniversitären Krankenanstalten abzuschließen. Dies würde der Sache nach eine Verpflichtung der Universität nicht nur zur Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten, sondern zur Schaffung neuer Ausbildungskapazitäten bedeuten; ein solcher Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht grundsätzlich jedoch nicht (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 -, juris Rn. 46 und Zimmerling/Brehm, Bd. 2 Rn. 762 m.w.N.).

29

Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der auf dieser Basis ermittelten Fallzahlen zu zweifeln, die, wie die Antragsgegnerin in einem früheren Verfahren vorgetragen hat, auf einer mittels einer Krankenhaussoftware erfolgten Zählung nach § 21 KHEntgG durch das UKSH beruhen.

30

Die Antragsgegnerin hat in der Anlage 1 zu ihrem Schriftsatz vom 07.04.2017 die Pflegetage für das dem Stichtag 01.02.2016 vorangehende maßgebliche Jahr 2015 in den einzelnen Kliniken des UKSH/Campus K. aufgelistet. Die dort genannten Zahlen ergeben sich aus der Anlage 3 zu diesem Schriftsatz, wobei von der Gesamtzahl je Klinik (Spalte 1 „tagesbelegte Betten“) jeweils die Pflegetage abgezogen sind, die auf tagesklinische Belegung, Privatpatienten („Wahlarzt“) und „gesunde Neugeborene“ (Spalte 2 - 4) entfallen; die jeweils maßgebliche Zahl ergibt sich aus der Spalte rechts neben der Tabelle. Die in der Anlage 3 mit aufgeführten Zahlen für die Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (MKG-Chirurgie) sind in der Anlage 1 zu Recht außer Ansatz geblieben, da diese der Lehreinheit Zahnmedizin zuzurechnen ist. In der Anlage 4 sind die Zahlen für das Zentrum für Integrative Psychiatrie - ZIP - aufgelistet, auch hier sind die Betten mit tagesklinischer Belegung und für Privatpatienten abgezogen. Insgesamt hat die Antragsgegnerin für 2015 zu Recht 336.374 (Vorjahr: 343.683) Pflegetage angesetzt.

31

Die Kammer geht im Rahmen einer Kapazitätsberechnung davon aus, dass mit der Anzahl von vier Stellen hinter dem Komma gerechnet wird, wobei die weiteren Stellen hinter dem Komma wegfallen, d. h. keine Aufrundungen vorgenommen werden. Lediglich am Ende des gesamten Rechenvorganges erfolgt eine Aufrundung.

32

Nach diesen Maßgaben ergibt sich folgender Rechengang für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 18 Abs. 1 HZVO:

33

1. Die Zahl der tagesbelegten Betten i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO (Zahl der Pflegetage dividiert durch 365) hat die Antragsgegnerin für das Jahr 2015 mit 921,47 angegeben. Nach der oben dargestellten Rechenweise der Kammer sind hier (336.374 : 365 =) 921,5726 tbB anzunehmen (das geringfügig abweichende Ergebnis dürfte darauf beruhen, dass die Antragsgegnerin die Zahl der Behandlungstage bei jeder einzelnen Klinik durch 365 dividiert und diese auf 2 Stellen hinter dem Komma gerundeten Zahlen dann addiert). 15,5 % davon ergeben 142,8437.

34

2. Die Zahl poliklinischer Neuzugänge hat die Antragsgegnerin mit 151.334 angegeben (Anl. 1 und 2 zum Schriftsatz vom 07.04.2017). Dividiert durch 1.000 ergibt dies 151,3340. Da nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 HZVO jedoch höchstens 50 % des nach Ziff. 1 errechneten Wertes aufgeschlagen werden, erfolgt eine Erhöhung um 71,4218 Plätze (142,8437 : 2).

35

Die patientenbezogene Gesamtkapazität errechnet sich aus der Summe der vorstehend errechneten beiden Teilwerte. 142,8437 (siehe oben Ziffer 1.) zuzüglich 71,4218 (siehe oben Ziffer 2.) ergibt 214,2655, aufgerundet 215. Die Antragsgegnerin hat 214,245 Plätze errechnet und kapazitätsfreundlich weitergehend auf 216 Plätze aufgerundet.

36

Eines Schwundaufschlages bedurfte es entgegen der Ansicht einiger Antragsteller nicht, da die Antragsgegnerin im klinischen Abschnitt des Medizinstudiums gemäß § 1 Nr. 1 b) ZZVO freiwerdende Studienplätze höherer Semester auffüllen muss und so sämtliche freigewordene Studienplätze wiederbesetzt (vgl. OVG Schleswig, B. v. 22.05.2008 - 3 NB 8/08 -). Darüber hinaus ist ein Schwundaufschlag bei der von der Antragsgegnerin für die klinischen Semester ausschließlich durchgeführten Berechnung der patientenbezogenen Kapazität schon deshalb nicht zu berücksichtigen, da es dabei um Parameter geht, die nicht von der Lehrnachfrage abhängen. Die Einbeziehung eines Schwundausgleichsfaktors in eine ausstattungsbezogene Berechnung wäre systemwidrig. Die Annahme einer Schwundkorrektur beruht darauf, dass die wegen Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel eingesparten Lehrkapazitäten in höheren Fachsemestern zur Möglichkeit der Zulassung einer erhöhten Zahl von Studienanfängern führen. Grundlage der Schwundkorrektur ist damit die durch tatsächliche Abgänge in höheren Fachsemestern eingetretene Entlastung des Lehrpersonals, die mit der Erhöhung der Zulassungszahlen im 1. Fachsemester „abgeschöpft“ werden soll. Eine entsprechende Verrechen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem „Flaschenhalsprinzip“ bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss (OVG Schleswig B. v. 28.10.2016, a.a.O. und B. v. 29.09.2014, a.a.O. sowie VGH Mannheim, B. v. 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08 -, juris). Es ist daher unerheblich, dass § 18 HZVO eine derartige Einschränkung nicht enthält (a.A. OVG Hamburg B. v. 30.07.2014, a.a.O.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Bd. 2 Rn. 672).

37

Damit ist die auf der Grundlage einer Jahreskapazität von 216 Studienplätzen im gesamten Studienjahr unter Abzug der 158 bereits zum Wintersemester eingeschriebenen Studierenden erfolgte Festsetzung von 58 Studienplätzen für das Sommersemester 2017 nicht zu beanstanden.

38

Diese Studienplätze sind auch belegt. Die Antragsgegnerin hat nach den von ihr vorgelegten Belegungslisten zum Wintersemester 158 Studierende zum 1. klinischen Fachsemester zugelassen, bei 156 handelte es sich um K…er Studierende mit bestandenem Physikum. Die Antragsgegnerin hat dazu schriftsätzlich erklärt, alle in der Liste aufgeführten Studierenden hätten das Physikum insgesamt bestanden. Die Kammer sieht deshalb keinen Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich der Zahl der erfolgreichen Absolventen der schriftlichen bzw. der mündlichen Prüfung. Weiterhin wurden zwei „Parkstudenten aus dem 4. Fachsemester“ in den klinischen Studienabschnitt überführt. Hier handelt es sich um solche Studierende, die bereits ihr Physikum z.B. im Ausland bestanden hatten, bei der Antragsgegnerin in den Vorsemestern aber nur einen Platz für ein niedrigeres Fachsemester erhalten konnten. Da eine Höherstufung wegen fehlender Kapazitäten im 5. Fachsemester nicht erfolgen konnte, mussten diese Studierenden warten, bis sie zum Wintersemester wieder in den regulären Studienverlauf „einsteigen“ konnten. Sie nehmen nun wie alle anderen „Physikumsbesteher“ Lehrleistung im klinischen Studienabschnitt in Anspruch.

39

Zum Sommersemester wurden weitere 58 Studierende zugelassen; davon 30 Externe. Insgesamt sind damit im Studienjahr WS 2016/2017 und Sommersemester 2017 im 1. klinischen Fachsemester 216 Studierende zugelassen worden. Beurlaubungen, Höherstufungen oder Exmatrikulationen gab es bis zum maßgeblichen Abschluss des Vergabeverfahrens nicht. Wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10.05.2017 erklärt hat, wären solche Fälle sonst in der Liste aufgeführt worden. Damit sind alle vorhandenen Plätze besetzt. Es kommt auch nicht darauf an, wie die Antragsgegnerin die Rangfolge unter den externen Studienbewerbern gebildet hat. Selbst wenn Fehler bei der Vergabe aufgetreten sein sollten, sind die Plätze aufgrund der Zulassung kapazitätswirksam belegt (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris).

40

Damit sind die auf Zulassung außerhalb der Kapazität gerichteten Anträge abzulehnen.

41

Das gleiche gilt für die von einigen Antragstellern hilfsweise gestellten Anträge auf Zulassung innerhalb der Kapazität. Alle festgesetzten Plätze sind besetzt. Konkrete Fehler im Vergabeverfahren sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

42

Auch soweit der Antrag hilfsweise auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin in einem niedrigeren als dem 5. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Sommersemester 2017 gerichtet ist, fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

43

Die Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität in einem niedrigeren Fachsemester kommt nicht in Betracht. Derjenige, der den vorklinischen Studienabschnitt des Studiums der Humanmedizin erfolgreich mit Ablegen des 1. Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgeschlossen hat, hat im außerkapazitären Verfahren keinen Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG auf formale Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester, die lediglich dem Ziel dient, in der Folgezeit ins 5. Fachsemester aufzurücken und damit das für externe Bewerber zum 5. Fachsemester vorgesehene Bewerbungsverfahren zu umgehen (st. Rspr. der Kammer, vgl. z.B. B. v. 30.04.2009 - 9 C 24/09 u. a. -; OVG Schleswig, B. v. 19.12.2011 - 3 NB 19/07 -; OVG Münster, B. v. 12.02.2008 - 13 C 57/08 -, VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, juris).

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG.


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin im 4. Fachsemester, hilfsweise für den vorklinischen Studienabschnitt, zum Sommersemester 2017 bei der Antragsgegnerin gerichtete Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.

2

Es fehlt an einem Anordnungsanspruch.

3

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung auf einen „verschwiegenen“ Studienplatz und damit die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Ein solcher Anspruch besteht schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin die Zulassung außerhalb der Kapazität nicht entsprechend den Vorgaben des § 23 Abs. 1 Satz 3 Hochschulzulassungsverordnung in der Fassung der „Landesverordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung und zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung“ vom 22.06.2016 (NBl. HS MSGWG S. 26 - HZVO -) beantragt hat und damit vom Vergabeverfahren hinsichtlich solcher Plätze ausgeschlossen ist.

4

Nach dieser erstmals zum Sommersemester 2017 geltenden Vorschrift müssen Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, für das Sommersemester an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck bis zum 1. April eingegangen sein (Ausschlussfrist). Antragsberechtigt sind nur Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule form- und fristgerecht für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 23 Abs. 6 HZVO).

5

Die Vorschrift ist für höhere Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin anwendbar. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HZVO finden die Vorschriften des zweiten Teils der Verordnung (dazu gehört § 23) Anwendung auf die Auswahl von Studienbewerbern in zulassungsbeschränkten Studiengängen für das 1. Fachsemester und für höhere Semester an den staatlichen Hochschulen, soweit diese Studiengänge nicht in den Anwendungsbereich der Vergabeverordnung Stiftung einbezogen sind. Die Vergabeverordnung Stiftung in der Fassung der o.g. Landesverordnung vom 22.06.2016 regelt nach ihrem § 1 die Vergabe der Studienplätze des 1. Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge, zu denen der Studiengang Humanmedizin gehört. Damit ist die Vergabe der Studienplätze in den höheren Fachsemestern dieser Studiengänge nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen, so dass insoweit die Hochschulzulassungsverordnung Anwendung findet. Im Übrigen enthält auch § 23 VergabeVO Stiftung eine entsprechende Fristenregelung für außerkapazitäre Anträge.

6

Die Antragstellerin hat zwar mit Schreiben vom 27.02.2017 einen Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität bei der Antragsgegnerin gestellt; sie war jedoch nicht antragsberechtigt, da sie sich nicht im regulären Vergabeverfahren form- und fristgerecht für das 4. Fachsemester bei der Antragsgegnerin beworben hat.

7

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bestehen an der Wirksamkeit der Vorschrift keine Zweifel.

8

Ermächtigungsgrundlage für § 23 HZVO ist § 14 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 05.02.2016 (GVOBl. S. 75), zuletzt geändert am 10.06.2016 (GVOBl. S. 342 - HZG -). Danach wird das Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Kapazitätsermittlungs-, Auswahl- und Vergabeverfahrens zu regeln, insbesondere den Ablauf des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen (Nr. 2) und den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze (Nr. 3). Soweit die Kammer in früheren Entscheidungen zur Fristenregelung in der außer Kraft getretenen Auswahlverordnung 1993 (z.B. B. v. 16.12.2010 - 9 C 106/10 -) die Auffassung vertreten hat, dass sich sämtliche die Zulassung zum Studium betreffenden Gesetze nur auf die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen würden und daher keine Ermächtigungsgrundlage für Regelungen zur Vergabe außerkapazitärer Plätze darstellten, hält sie daran im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes nicht mehr fest. In seinem Urteil vom 23.03.2011 (- 6 CN 3.10 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen als hinreichende Ermächtigungsgrundlage für entsprechende Fristenregelungen in der baden-württembergischen Vergabeverordnung angesehen. Nach Art. 15 I Nr. 6 des Staatsvertrages 2006 (wörtlich übereinstimmend mit Art. 12 I Nr. 4 Staatsvertrag 2008) bestimmen die Länder durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien insbesondere auch für die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen freigebliebener Plätze. Der VGH Baden-Württemberg hatte diese Regelung in seinem Urteil vom 29.10.2009 (- 9 S 1611/09 -, juris) dahingehend ausgelegt, dass unter die letzte Alternative auch solche Studienplätze fielen, die bei der Festsetzung der Zulassungszahlen keine Berücksichtigung gefunden hätten. Eine Beschränkung auf den Erlass von Regelungen für Plätze innerhalb der festgesetzten Kapazität sei weder mit dem Wortlaut der Ermächtigung noch mit der Systematik und dem Zweck des staatsvertraglichen Regelwerkes insgesamt vereinbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter rechtsstaatlichen Erwägungen nicht beanstandet. In Anlehnung an diese Formulierung im Staatsvertrag hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber in der Neufassung des Hochschulzulassungsgesetzes vom 05.02.2016 die Formulierung in § 14 Abs. 1 Nr. 3 dahingehend geändert, dass nunmehr die „aus anderen Gründen“ frei gebliebenen Plätze erfasst werden. Dies erfolgte ausdrücklich, um im Hinblick auf die Rechtsprechung der Kammer klarzustellen, dass diese Ermächtigungsgrundlage auch für Verordnungsregelungen über die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze gelten solle (LT Drs. 18/3156, S. 76). Damit ist nunmehr von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für Regelungen auch zum außerkapazitären Vergabeverfahren auszugehen.

9

Auch materiell sind die in § 23 HZVO enthaltenen Regelungen für außerkapazitäre Anträge nicht zu beanstanden. Das Teilhaberecht der Studienplatzbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG wird dadurch nicht unzumutbar erschwert. Es begegnet zunächst keinen Bedenken, dass überhaupt eine Frist für solche Anträge festgesetzt wird; solche Fristen bestehen soweit ersichtlich in allen Bundesländern und sollen gewährleisten, dass jedenfalls zu Semesterbeginn ein Überblick über die Zahl der außerkapazitären Bewerber besteht und auch die gerichtlichen Verfahren auf Zulassung außerhalb der Kapazität so rechtzeitig entschieden werden können, dass noch eine Aufnahme des Studiums zum beantragten Semester möglich ist. Die in § 23 Abs. 1 HZVO jetzt gewählten Fristen jeweils zu Beginn des entsprechenden Semesters (bei den Universitäten Kiel und Lübeck jeweils zum 01.04. und zum 01.10.) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie ermöglichen die Antragstellung zu einem Zeitpunkt, in dem die Zulassungszahlenverordnung bereits längere Zeit veröffentlicht ist und für die Antragsteller für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen hinreichend Zeit besteht (vgl. VGH Mannheim, U. v. 22.06.2006 - 9 S 1840/05 -, juris Rn. 40).

10

Soweit die Antragstellerin anführt, nach der Rechtsprechung z.B. des VGH München (B. v. 29.04.2005 - 7 CE 05.10114 -, juris) sei die Antragstellung bis zum Ende des Semesters möglich, betrifft dies - wie auch entsprechende Entscheidungen des OVG Schleswig (z.B. B. v. 02.02.2009 - 3 NB 1/09 -) die Antragstellung im gerichtlichen Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO, nicht aber verordnungsrechtlich geregelte Fristen für die Stellung außerkapazitärer Anträge bei der Hochschule.

11

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Ausschlussregelung auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil für den Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität ein form- und fristgerechter Antrag auf Zulassung innerhalb der Kapazität für den entsprechenden Studiengang erforderlich ist. Die Antragstellerin hält diese Einschränkung für unverhältnismäßig, zumal ein innerkapazitärer Antrag offensichtlich nicht erfolgversprechend gewesen wäre; es handele sich um eine „reine Förmelei und Schikane“. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum das Erfordernis eines solchen Antrages die Möglichkeit einer Bewerbung auf einen außerkapazitären Studienplatz nennenswert erschweren sollte und deshalb Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Es ist den Bewerbern zuzumuten, alles ihnen Mögliche zu tun, um den begehrten Studienplatz zu erhalten, dazu gehört auch die innerkapazitäre Bewerbung. Dies gilt auch dann, wenn absehbar ist, dass diese voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Verknüpfung des regulären Vergabeverfahrens mit dem außerkapazitären Verfahren ist der Sache nach gerechtfertigt. Es handelt sich zwar um verschiedene Streitgegenstände, so dass die Kammer bislang - ohne eine entsprechende normative Vorgabe - eine innerkapazitäre Antragstellung nicht für erforderlich gehalten hat. Dies ändert aber nichts daran, dass beide Anträge letztlich auf das gleiche Ziel, nämlich die Zulassung zu einem bestimmten Studiengang bei einer bestimmten Hochschule, gerichtet sind. Beide Verfahrenswege stehen in einem rechtlichen Zusammenhang, denn Restkapazitäten sind ausschließlich denkbar, wenn die Aufnahmekapazität in der Zulassungszahlenverordnung für die bestimmte Hochschule unzutreffend berechnet worden ist. Der Verordnungsgeber ist deshalb nicht gehindert, den Antrag auf Zuweisung eines zusätzlichen Studienplatzes von der vorherigen regulären Bewerbung auf den entsprechenden Studienplatz abhängig zu machen und damit zu gewährleisten, dass sich die Hochschulen nicht mehr mit Kapazitätsrügen solcher Antragsteller beschäftigen müssen, die bei ihnen zunächst gar keinen Studienplatz angestrebt haben. Dies liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes bei der Ausgestaltung der Vergabeverfahren (vgl. zu alledem VGH Mannheim, U. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, juris Rn. 60 ff.; OVG Hamburg, B. v. 23.01.2012 - 3 Bs 224/11 -, juris Rn. 35; auch VGH Kassel U v. 16.09.2014 - 10 C 1528/13.N - und OVG Münster B. v. 24.02.2017 - 13 C 6/17 -; a.A. offenbar OVG Saarlouis, B. v. 12.06.2015 - 1 B 105/15.NC -, alle juris).

12

Da damit die Vergabe eines zusätzlichen Studienplatzes über die festgesetzte Kapazität hinaus an die Antragstellerin schon nach § 23 Abs. 6 HZVO ausscheidet, kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Kapazität für das 4. Fachsemester zutreffend berechnet hat.

13

Der Antrag ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

14

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG.


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

2

Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Studiengang Medizin im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014.

3

Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 12. Juli 2013 (HmbGVBI. S. 324) wurden für das Studienfach „Medizin 2. Abschnitt“ sowohl für das Wintersemester 2013/2014 als auch für das Sommersemester 2014 jeweils 347 Studienplätze für das erste Semester festgesetzt. In der dem Studienfach „Medizin 2. Abschnitt“ beigefügten Fußnote 3 wird ausgeführt:

4

„Da die Studierenden sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester in den klinisch-praktischen Studienabschnitt wechseln, wird die Jahreskapazität in diesem Abschnitt stets entsprechend verteilt über zwei Kohorten in Anspruch genommen. Da eine vorausgehende Aufteilung der Jahreskapazität auf eine je feste Quote für das Winter- und Sommersemester aufgrund der Unwägbarkeiten bei den Bestehensquoten im Physikum nicht praktikabel ist, wird der Jahresbetrachtung dadurch Rechnung getragen, dass im ersten klinischen Semester sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester jeweils bis zur Jahreskapazität aufgefüllt wird, wobei dann aber jeweils die Belegung im ersten Studienjahr (erstes und zweites klinisches Semester) zu berücksichtigen ist. Die Ausschöpfung der Jahreskapazität in jedem der Zulassungstermine ist damit sichergestellt. Eine Auffüllung in den höheren Semestern des klinisch-praktischen Abschnitts soll nicht erfolgen. Etwaige Abgänge sind kapazitär über einen Schwundzuschlag auf die Auffüllquote für das erste klinische Semester zu berücksichtigen. Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfügung."

5

Die Festsetzung beruht auf dem Kapazitätsbericht, der am 2. Mai 2013 erstellt wurde. Darin wurde die Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Medizinstudiums patientenbezogen ermittelt. Eingestellt wurden zunächst 15,5% von 1.149 tagesbelegten Betten der aufgeführten Klinischen Zentren. 306.308 Poliklinische Neuzugänge gingen in der Weise in die Berechnung ein, dass für sie 50% der eingestellten tagesbelegten Betten berücksichtigt wurden. Zusätzlich wurde patientenbezogener Unterricht außerhalb des Universitätsklinikums Eppendorf (UKE) im Umfang von 6.242 Minuten berücksichtigt, der mit 28,7345% in die Berechnung einging. Daraus wurde eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 343,85 Studienplätzen ermittelt, die mit Schwundfaktor (die festgesetzten) 347 Studienanfängerplätze ergab.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 2. Juni 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass über die festgesetzte Zahl von 347 Studienanfängerplätzen zuzüglich außerdem vergebener 13 Plätze hinaus weitere Studienplätze nicht vorhanden seien. Bei seiner Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität hat es 346 Studienplätze ermittelt. Von Privatpatienten in Anspruch genommene Betten und die Betten in den Tageskliniken hat es ausdrücklich nicht berücksichtigt.

II.

7

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

8

1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen der Antragstellers die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Antragsteller darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

9

a) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass – ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts – Kapazität für mehr als die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits 360 kapazitätswirksam besetzten Studienplätze zur Verfügung stehen würde.

10

Zu Recht wird gerügt, dass der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht die Kapazität ohne Berücksichtigung der Privatpatienten ermittelt haben. Denn zur Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind bei der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums die mit Privatpatienten belegten Betten einzubeziehen (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.1988, OVG Bs III 686/87). Hierfür sprechen Wortlaut, historische Auslegung, Ausbildungswirklichkeit und das Kapazitätserschöpfungsgebot.

11

Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO gibt für eine Herausrechnung der mit Privatpatienten belegten Betten aus der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums nichts her. Wenn dort von der „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" gesprochen wird, so ist dies vielmehr in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Mit dem Begriff „Gesamtzahl" ist es nicht vereinbar, bestimmte Gruppen von Betten unberücksichtigt zu lassen. Bei der Festlegung des Parameters in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind deshalb in der Vergangenheit die Privatpatienten bei der Feststellung der Eignung und Belastbarkeit wie selbstverständlich mit berücksichtigt worden (vgl. Lohfert/Lohfert/Muschter: „Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich“, Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde – sog. Lohfert-Gutachten). Auch die Ausbildungswirklichkeit, in der nicht danach unterschieden wird, wie die Leistungen an dem Patienten abgerechnet werden und das auch vom Normgeber zu beachtende Kapazitätserschöpfungsgebot sprechen dafür, dass bei der Normierung des Parameters für die patientenbezogene Berechnung der Aufnahmekapazität die Privatpatienten nicht von vorneherein ausgeklammert werden dürfen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet es, die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität durch Einbeziehung der Privatpatienten vollständig zu berücksichtigen.

12

Demgegenüber überzeugt die entgegenstehende Auffassung, der Begriff „tagesbelegte Betten" müsse so verstanden werden wie in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) KapVO, bei dem anerkannt sei, dass die Privatpatienten der liquidationsberechtigten Ärzte nicht erfasst werden, nicht. Wie der Senat im Beschluss vom 6. April 1988 (a. a. O.) ausgeführt hat, können ein und derselbe Rechtsbegriff auch innerhalb desselben Regelungswerkes im Hinblick auf ihre Zielrichtung einen unterschiedlichen Inhalt haben. Davon ist auch hier auszugehen. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) KapVO soll sicherstellen, dass sich die Versorgung der Privatpatienten nicht kapazitätsmindernd auswirkt. Mit der gleichen Zielrichtung dient § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO dazu, den Bestand an für die Ausbildung verfügbaren Patienten erschöpfend zu erfassen.

13

Dass es sich bei den Privatpatienten nicht um Patienten des Klinikums handele, wie das Verwaltungsgericht meint, entspricht nicht der Wirklichkeit. Für die Behandlung als Privatpatient muss ein entsprechender Vertrag mit der Klinik geschlossen werden, durch den der Privatpatient Patient des Klinikums wird. Anhaltspunkte, dass rechtlich gleichwohl die mit Privatpatienten belegten Betten entgegen den tatsächlichen und vertraglichen Verhältnissen nicht als Patienten des Klinikums angesehen werden müssten, sind nicht ersichtlich.

14

Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach der Kapazitätsverordnung ein abstraktes Berechnungsmodell sei, trifft zwar weitgehend zu. Der hieraus gezogene Schluss, ob und in welchem Umfang Privatpatienten bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität zu berücksichtigen sind, könne innerhalb dieses Modells nur einheitlich geregelt werden, führt vorliegend aber nicht weiter. Wie oben ausgeführt, kann ein und derselbe Rechtsbegriff durchaus innerhalb desselben Regelungswerkes einen unterschiedlichen Inhalt haben.

15

Aufgrund dieser Korrektur ist in der Berechnung des Verwaltungsgerichts die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums von 1138,7690 (BA S. 8) um 232,3443 zu erhöhen. Denn der Antragsgegner hatte in den vorherigen Verfahren zum Wintersemester 2013/2014 mitgeteilt, dass in 2012 die Anzahl von mit Privatpatienten belegten Betten 85.038 betragen habe (Schreiben des Antragsgegners vom 14.2.2014), die durch die Anzahl der Tage in 2012 (366) zu teilen ist. Daraus errechnen sich bei im Übrigen unveränderten Annahmen des Verwaltungsgerichts 399 Studienplätze, so dass das Verwaltungsgericht bei Annahme von 360 belegten Studienplätzen zusätzlich 39 Studienplätze hätte vergeben müssen:

16

tagesbelegte Betten

1.371,11

davon 15,5%

212,52

50% der Aufnahmekapazität aufgrund poliklin. Neuzugänge

106,26

Lehrleistungen außerhalb des UKE

76,54 

patientenbezogene Aufnahmekapazität

395,32

Schwundausgleichsfaktor (SF)

0,9905

bereinigtes Ergebnis mit Schwund

399,11

17

b) Die danach erforderliche Überprüfung der gesamten Kapazitätsberechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung ergibt für den Berechnungszeitraum 2013/2014, d. h. für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014, nach den Annahmen und Berechnungen des Beschwerdegerichts eine Kapazität der Lehreinheit Klinische Medizin im klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin von 351 Studienplätzen. Da 362 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt worden sind, steht für den Antragsteller kein weiterer Studienplatz zur Verfügung.

III.

18

1. Der Verzicht des Antragsgegners auf eine Berechnung der Kapazität auf Grund der personellen Ausstattung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ist nicht zu beanstanden. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass bei Einbeziehung dieser Berechnung im Ergebnis mehr Studienplätze ermittelt würden als bei der patientenbezogenen Berechnung, ist gering. Der eigentliche Engpass in der Ausbildung besteht seit jeher bei den für die praktische Ausbildung erforderlichen Patienten. Die in der Kapazitätsverordnung vorgesehene Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO würde unter den gegebenen Umständen deshalb ohnehin immer zu einer Festsetzung der Zulassungszahl nach der patientenbezogenen Berechnung führen.

19

2. Für die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO in einem ersten Schritt die „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ anzusetzen, d. h. sämtliche tagesbelegten Planbetten des Klinikums; die Anlage 3 zur KapVO ist insoweit nicht von Bedeutung, weil sie nur der Stellenzuordnung zu den Lehreinheiten dient. Entgegen der offenbar bestehenden Praxis sind generell für die Ausbildung ungeeignete Betten nicht von vorneherein auszuscheiden. Denn bei der Ermittlung des Parameters in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO, den der Normgeber von der ZVS (mit einem Zuschlag) übernommen hat, wurden unterschiedslos alle Betten berücksichtigt, wie sich dem bereits genannten Lohfert-Gutachten (a. a. O.) entnehmen lässt. Die Eignungswahrscheinlichkeit der Patienten wurde unter Zugrundelegung auch der tagesbelegten Betten in generell ungeeigneten Pflegebereichen ermittelt. Nach der in den Beschwerdeverfahren zum Wintersemester 2013/2014 mit E-Mail vom 5. März 2014 übersandten Bettenstatistik für 2012 ist von einer Gesamtzahl tagesbelegter Betten des Klinikums von 1.561,9 auszugehen.

20

Bei der Ermittlung der Tagesbelegung dieser Betten sind, wie oben ausgeführt, die Privatpatienten nicht auszuscheiden. Zudem ist bei der Ermittlung der stationär behandelten Patienten, aus deren Gesamtheit die für die klinische Ausbildung am Patienten Geeigneten stammen, nicht allein auf die Übernachtungspatienten abzustellen, sondern sind auch die nur tagsüber stationär untergebrachten Patienten zu berücksichtigen. Entscheidendes Kriterium für die Ermittlung der Tagesbelegung muss sein, ob und wie die stationär aufgenommenen Patienten für Ausbildungszwecke herangezogen werden bzw. herangezogen werden können. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Patient auch noch die Nacht, in der keine Ausbildung stattfindet, im Krankenhaus verbringt. Ausfälle für die Ausbildung, weil der Patient das Bett tagsüber unter Umständen nicht durchgehend belegt, werden ebenso wie bei der durchgehenden Unterbringung im Rahmen der Eignungswahrscheinlichkeit bzw. der anderen Faktoren des Parameters abgebildet.

21

Soweit der Antragsgegner meint, es dürfe nicht in das Ermessen des Normgebers eingegriffen werden, nach dessen Willen (den er bei den erfolgten Änderungen der Kapazitätsverordnung in Kenntnis der Strukturveränderungen im Krankenhausbereich beibehalten habe) mit den tagesbelegten Betten nur die klassischen vollstationären Behandlungen erfasst werden sollten, wird nicht hinreichend gewürdigt, dass der dem Normgeber vom Bundesverfassungsgericht konzedierte („nicht unerhebliche“) Gestaltungsspielraum durch das Kapazitätserschöpfungsgebot begrenzt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1991 (BVerfGE 85, 36) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch der Normgeber von Annahmen ausgehen müsse, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprächen und er eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken habe. Erweist sich eine Annahme des Normgebers, wie hier die Ausrichtung der Ausbildungskapazität an der durchgehenden Bettenauslastung, als fehlerhaft bzw. überholt, wird mit einer am Wortlaut sowie Sinn und Zweck orientierten Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht unzulässig in den Gestaltungsspielraum des Normgebers eingegriffen. Die Frage der Eignung und Belastbarkeit der Patienten ist einer empirischen Überprüfung nicht entzogen.

22

Dafür, dass sich bei der Eignung der Patienten für den Unterricht am Krankenbett gravierende Unterschiede zwischen den nur tagsüber stationär und den durchgehend stationär untergebrachten Patienten ergeben könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Bei beiden Patientengruppen findet Ausbildung an stationären Patienten in Form des Unterrichts am Krankenbett statt, und nicht etwa bei den nur tagsüber stationär untergebrachten Patienten lediglich Ausbildung am ambulanten Patienten.

23

Dass Belegungstage im Sinne der Kapazitätsverordnung schon immer mit der Mitternachtszählung erfasst wurden, weil der Begriff der tagesbelegten Betten an die Begrifflichkeiten des Krankenhausbereichs anknüpfe, kann im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot kein Grund sein, bei der Erfassung der stationär aufgenommenen Patienten auf jene zu verzichten, die die Nacht nicht mehr im Krankenhaus verbringen. Denn auch diese Patienten stehen grundsätzlich für Zwecke der Ausbildung zur Verfügung. Dies gilt umso mehr, seit die Anwesenheit der aufgenommenen Patienten im Krankenhaus über das verwendete Computerprogramm der Antragsgegnerin lückenlos erfasst wird und die Belegung der Betten für jeden Zeitpunkt feststellbar ist. Die für frühere Zeiten geltende pragmatische Erwägung einer relativ einfachen Erfassung der Daten durch eine Anknüpfung an die zunächst aus statistischen Gründen eingeführte Mitternachtszählung ist damit heute nicht mehr zutreffend. Sie ist von der Wirklichkeit überholt worden.

24

Im Übrigen werden in der Krankenhausstatistik bei den Belegungstagen die Aufnahmetage inzwischen auch dann mitgezählt, wenn der Patient am gleichen Tag aufgenommen und wieder verlegt oder entlassen wurde, also nicht mehr noch um Mitternacht im Krankenhaus untergebracht war, wie dem Informationssystem der Gesundheitsberichterstattung des Bundes (vgl. https://www.gbe-bund.de/) zu entnehmen ist. Auch dieser sogenannte Stundenfall verursacht (anders als der Entlassungstag) in der Krankenhausstatistik einen Belegungstag.

25

Mit der Abkehr von der Mitternachtszählung der tagesbelegten Betten hin zu einer vollständigen Erfassung der tagesbelegten Betten, die alle stationär aufgenommenen Patienten berücksichtigt, wird nicht in das Normgefüge des § 17 Abs. 1 KapVO eingegriffen. Durch die Vorschrift soll die patientenbezogene Ausbildungskapazität anhand von im Wesentlichen zwei messbaren Ausgangsgrößen bestimmt werden, der Zahl der stationären und der ambulanten Patienten, von denen aufgrund der weiteren normierten Kriterien die patientenbezogene Aufnahmekapazität abgeleitet wird. Durch eine an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse angepasste Erfassung der Ausgangsgröße der mit Patienten belegten Betten bleibt das Normgefüge unverändert und wird in den Zweck der Regelung, anhand der Patientenzahl die Ausbildungskapazität zu bestimmen, nicht eingegriffen.

26

Ob die veränderte Erfassung der tagesbelegten Betten, in die nun auch die sogenannten Stundenfälle eingehen, Auswirkungen auf die Parameterzahl in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO haben könnte, wofür das Beschwerdegericht zurzeit keine Anhaltspunkte hat, kann in diesem Eilverfahren nicht geklärt werden. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die insgesamt kürzere Verweildauer von stationär im Krankenhaus untergebrachten Patienten zu einer Veränderung des Prozentsatzes der zur Unterrichtung der Studenten geeigneten Patienten und damit zu einer Änderung der Parameterzahl für die patientenbezogenen Aufnahmekapazität in der einen oder anderen Richtung führt.

27

In diesem Zusammenhang stellt sich die aufgeworfene Frage, ob auch die neue Mischform, einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Behandlung, die tagsüber der vollstationären Behandlung ähnelt, bei der der Patient die Nacht aber zu Hause verbringt, bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten zu berücksichtigen ist, nicht. Denn der Antragsgegner hat in den vorhergehenden Verfahren mit Schreiben vom 14. Februar 2014 mitgeteilt, was im Übrigen auch durch die Auflistung der vorhandenen Betten belegt wird, dass es zusätzlich zu den tagesbelegten Betten keine in den Tageskliniken gibt, vielmehr hinsichtlich der Inanspruchnahme von Betten auf die Ressourcen der Klinik zurückgegriffen wird. Soweit das zu einer stationären Aufnahme der Patienten führt, gehen diese durch die Abkehr von der Mitternachtszählung in die Zahl der tagesbelegten Betten ein.

28

Der von dem Antragsgegner mit E-Mail vom 5. März 2014 übersandten Bettenstatistik (Spalte 8) entnimmt das Beschwerdegericht, dass 2012, dem Jahr vor dem Berechnungsstichtag, die 1.561,9 Betten des Klinikums in 495.017 Fällen ganztägig oder weniger als 24 Stunden mit stationär aufgenommenen Patienten belegt waren. Aus 495.017 Fällen dividiert durch die Anzahl der Tage des Jahres 2012 (366) errechnen sich daraus 1.352,51 tagesbelegte Betten, von denen 15,5% zu berücksichtigen sind (= 209,64).

29

3. Die patientenbezogene Aufnahmekapazität ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO entsprechend zu erhöhen, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinischen-praktischen Abschnitt des Medizinstudiums vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Nach der Mitteilung des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 zu den Beschwerdeverfahren des Wintersemesters 2013/2014 finden in vier aufgeführten Krankenhäusern Lehrveranstaltungen für den klinisch-praktischen Teil des Medizinstudiums statt; Anhaltspunkte, dass in weiteren Krankenhäusern Lehrveranstaltungen für den klinischen-praktischen Abschnitt Medizinstudiums bei dem Antragsgegner durchgeführt werden könnten, sieht das Beschwerdegericht nicht. Obwohl keine schriftlichen Vereinbarungen existieren und die Absprachen regelmäßig erst kurzfristig auf Fachebene jeweils unmittelbar vor dem jeweiligen Trimester erfolgen, handelt es sich offenbar um einen von allen Beteiligten akzeptierten Dauerzustand. Insoweit stehen diese Lehrveranstaltungen vereinbarungsgemäß und auf Dauer zur Verfügung, zumal der Antragsgegner zumindest im Bereich der Orthopädie, in dem er nach seinen Angaben keine Betten mehr vorhält, für eine ordnungsgemäße Ausbildung auf die externen Lehrveranstaltungen in Form des Unterrichts am Krankenbett angewiesen ist. Sie sind deshalb zu berücksichtigen.

30

Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Umfangs ist systemgerecht ausschließlich auf den Unterricht am Krankenbett abzustellen. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ist die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO entsprechend zu erhöhen, bei dessen Parameter allein der Unterricht am Krankenbett berücksichtigt wird. Nach der übersandten Auflistung vom 14. Februar 2014 werden ohne die nicht zu berücksichtigenden Blockpraktika innerhalb des UKE 9.375 Minuten Unterricht am Krankenbett geleistet, außerhalb des UKE zusätzlich 1.485 Minuten (gesamt: 10.860 Minuten), was die patientenbezogene Aufnahmekapazität um 15,84% erhöht (1.485 * 100 / 9.375 = 15,84). Entsprechend ist der Anteil des Unterrichts am Krankenbett außerhalb des UKE von 15,84% zu berücksichtigen, so dass zu den 209,64 Plätzen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 33,21 Plätze gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO hinzuzurechnen sind (15,84% von 209,64). Dabei ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur das Ergebnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO um den Prozentsatz von 15,84 zu erhöhen, nicht auch der Ausbildungsanteil, der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO auf den poliklinischen Teil entfällt, weil dort zwar auch praktischer Unterricht mit den ambulant zu behandelnden Patienten stattfindet, aber nicht Unterricht am Krankenbett.

31

4. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO erhöht sich die Zahl nach Nr. 1 aufgrund der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums um einen Anteil der poliklinische Neuzugänge, aber höchstens um 50% der Zahl nach Nr. 1: Da der Parameter für die poliklinischen Neuzugänge im UKE in 2012 einen deutlich höheren Wert als 50% des Parameters aus den tagesbelegten Betten ergibt, kann dahin gestellt bleiben, ob er noch der Ausbildungswirklichkeit bzw. der Logik seiner Ableitung entspricht. Maßgeblich für die Berechnung ist die Kappungsgrenze. Sie wurde aus didaktischen und fachlichen Gründen festgelegt (vgl. Bericht des Unterausschusses „Kapazitätsverordnung“ der ZVS, Tgb. Nr. 720/78 vom 28.11.1978, S. 11). Die Gewichtung zwischen stationärer und ambulanter Ausbildung sollte entsprechend den Erfordernissen der systematischen Grundlagenvermittlung eine Relation von 2 zu 1 nicht überschreiten. Das Beschwerdegericht sieht keinen Grund, diesen Wert wegen geänderter Ausbildungswirklichkeit um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen.

32

Eine Erhöhung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO aufgrund der von Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten erhöhten Aufnahmekapazität (nach Nr. 3) scheidet aus. Die Vorschrift bezieht nach ihrem eindeutigen Wortlaut sowohl in Nr. 2 Satz 1 als auch in Nr. 2 Satz 2 lediglich die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ermittelte Zahl und nicht die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zusätzlich zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungen an außeruniversitären Krankenhäusern in die Erhöhung aufgrund poliklinischer Neuzugänge ein. Durch die getrennte Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten des Klinikums selbst in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einerseits und auf der Grundlage der vertragsgemäß und auf Dauer an außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführten Lehrveranstaltungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO andererseits wird deutlich, dass der Verordnungsgeber in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 KapVO in „die Zahl nach Nummer 1“ nicht auch die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO „entsprechend“ erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität einbeziehen wollte.

33

Infolgedessen erhöht sich die Aufnahmekapazität durch die Berücksichtigung poliklinischer Neuzugänge um 104,82 Plätze (=50% von 209,64 Plätzen).

34

5. Nach der Fußnote 3 in der Zulassungsverordnung, die den klinisch-praktischen Abschnitt des Medizinstudiums betrifft (s. o.), sollen etwaige Abgänge kapazitär über einen Schwundzuschlag auf die Auffüllquote für das erste klinische Semester berücksichtigt werden. Allerdings sieht der Überprüfungstatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO eine Erhöhung der (nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO aufgrund der personellen Ausstattung berechneten) Zulassungszahl nur vor, wenn das Personal gemäß § 8 Abs. 1 KapVO durch den Schwund eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt; wie diese Erhöhung zu geschehen hat, regelt ergänzend § 16 KapVO. Eine entsprechende Regelung für die patientenbezogene Berechnung der Aufnahmekapazität enthält die Kapazitätsverordnung nicht (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.11.2013, 7 CE 13.10315, juris). Vielmehr spricht die Formulierung in § 17 Abs. 2 KapVO eher dafür, dass § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO (Schwundquote) nur für das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung gilt.

35

Dieser Befund wäre im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung aber nur vertretbar, wenn der nach allen Erfahrungen tatsächlich auftretende Schwund jedenfalls in der Weise wieder berücksichtigt werden würde, indem die freigewordenen Studienplätze durch Zugänge in den jeweiligen höheren Semestern aufgefüllt würden. Da dies faktisch nicht möglich (und von dem Antragsgegner auch nicht gewollt) ist, ist der Schwund - wie verordnet - zu berücksichtigen. Denn eine endgültige Nichtberücksichtigung des Schwunds würde nicht Art. 6 Abs. 2 und 3 des als Landesgesetz wirksamen Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und dem Kapazitätserschöpfungsgebot des Art. 12 Abs. 1 GG entsprechen.

36

Für die Schwundberechnung kann auf die nicht zu beanstandenden, von dem Antragsgegner vorgelegten Zahlen zurückgegriffen werden. Danach beträgt der Schwundausgleichsfaktor 0,9905.

37

6. Aus Vorstehendem errechnet sich eine patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin von 351 Studienplätzen:

38

Zahl der tagesbelegte Betten

1.352,51

davon 15,5%

209,64

Erhöhung durch Lehrleistungen außerhalb des UKE um 15,84%

33,21 

50% der Aufnahmekapazität aufgrund poliklin. Neuzugänge

104,82

patientenbezogene Aufnahmekapazität

347,67

Schwundausgleichsfaktor (SF)

0,9905

Ergebnis

351,00

IV.

39

Von der Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin im Berechnungszeitraum sind die bisher bereits kapazitätswirksam belegten Plätze abzuziehen. Im Wintersemester 2013/2014 wurden 293 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt. Hinzu kommen 21 Studienplätze, die in den Beschwerdeverfahren auf vorläufige Zulassung zum Wintersemester 2013/2014 im Wege des Vergleichs vergeben wurden. Im Sommersemester 2014 wurden weitere 48 Studienplätze kapazitätswirksam belegt. Das sind insgesamt 362 Studienplätze, so dass die Ausbildungskapazität erschöpft ist.

V.

40

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

2

Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Studiengang Medizin im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/15.

3

Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt, während der herkömmliche Studiengang ausläuft.

4

Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 vom 3. Juli 2014 (HmbGVBI. S. 267 – Zulassungszahlenverordnung) wurden für das Studienfach „Medizin 2. Abschnitt“ sowohl für das Wintersemester 2014/2015 als auch für das Sommersemester 2015 jeweils 302 Studienplätze für das erste Fachsemester festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf dem Kapazitätsbericht, laut dem zum Berechnungsstichtag 2. Mai 2014 eine Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Medizinstudiums patientenbezogen ermittelt wurde. Eingestellt wurden zunächst 15,5 % von 1.132 tagesbelegten Betten der aufgeführten klinischen Zentren (175,41). 303.976 Poliklinische Neuzugänge gingen in der Weise in die Berechnung ein, dass für sie 50 % der eingestellten tagesbelegten Betten (87,71) addiert wurden. Zusätzlich wurde ein Anteil von 14,76 % für patientenbezogenen Unterricht durch Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten berücksichtigt (38,84). Daraus wurde eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 301,96 Studienplätzen ermittelt (175,41 + 87,71 + 38,84). Ausweislich der eingereichten Belegungslisten befanden sich im Wintersemester 2014/15 insgesamt 352 Studierende im 1. und 48 Studierende im 2. klinischen Semester. 13 Studierende (des Regelstudiengangs) wechseln gemäß der mit Schriftsatz vom 17. April 2015 eingereichten Liste zum Sommersemester 2015 in das 1. klinische Semester.

5

Den Eilantrag des Antragstellers, der bei dem Antragsgegner keinen Studienplatz erhalten hat, wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 ab. Trotz des Wegfalls des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Modellstudiengang iMed lasse sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität entsprechend den Vorgaben des § 17 KapVO ermitteln. Die patientenbezogen berechnete Aufnahmekapazität, die unterhalb der aufgrund der personellen Ausstattung berechneten Aufnahmekapazität liege und daher maßgeblich sei, betrage 361 Studienplätze. Da zum Wintersemester 2014/15 bereits insgesamt 400 Studierende für das erste und zweite klinische Semester eingeschrieben seien, seien alle Studienplätze kapazitätswirksam besetzt. Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Einzelnen ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Zahl der tagesbelegten Betten von der sogenannten Mitternachtszählung ausgegangen, hat aber anders als der Antragsgegner auch Privatpatienten berücksichtigt. Des Weiteren ist das Verwaltungsgericht deshalb zu einer höheren als der festgesetzten Kapazität gekommen, weil es bei den außeruniversitären Lehrveranstaltungen (vom Blockseminar Allgemeinmedizin abgesehen) die Blockseminare in die Berechnung kapazitätserhöhend einbezogen hat.

II.

6

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

7

1. Das Beschwerdegericht lässt offen, ob das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in der Weise erheblich erschüttert, dass darlegt ist, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht. Jedenfalls hat die Beschwerde in der Sache deshalb keinen Erfolg, weil auch bei eingehender Prüfung über die kapazitätswirksam vergebenen Studienplätze hinaus kein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht.

8

2. Die Überprüfung der gesamten Kapazitätsberechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung ergibt für den Berechnungszeitraum 2014/2015, d.h. für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015, eine Kapazität der Lehreinheit Klinische Medizin im klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin von 353 Studienplätzen (a). Da diese bereits kapazitätswirksam besetzt sind (b) bzw. erst für das Sommersester 2015 zur Verfügung stehen (c), ist zum Wintersemester 2014/2015 kein weiterer Studienplatz frei.

9

a) Im 1. Semester des klinischen Abschnitts stehen nicht mehr als 353 Studienplätze zur Verfügung.

10

(1) Aus dem Verzicht des Antragsgegners auf eine Berechnung der Kapazität auf Grund der personellen Ausstattung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung kann die Beschwerde nichts herleiten. Eine gegenüber der patientenbezogenen Berechnung höhere Kapazität auf Grund der personellen Ausstattung würde aufgrund der in der Kapazitätsverordnung vorgesehenen Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO nicht zu einer höheren Zulassungszahl führen, da in diesem Fall der Engpass bei den für die praktische Ausbildung erforderlichen Patienten besteht. Auf die patientenbezogene Berechnung käme es nur dann nicht an, wenn die aufgrund der personellen Ausstattung berechnete Kapazität niedriger wäre (vgl. § 17 Abs. 2 KapVO), was der Antragstellerseite indes nicht zum Erfolg verhelfen könnte.

11

(2) Für die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO in einem ersten Schritt die „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ anzusetzen, d.h. sämtliche tagesbelegten Planbetten des Klinikums. Die Anlage 3 zur KapVO ist insoweit nicht von Bedeutung, weil sie nur der Stellenzuordnung zu den Lehreinheiten dient. Unberücksichtigt bleiben an dieser Stelle tagesbelegte Betten in anderen Kliniken, auch wenn dort Ausbildung für den Antragsgegner stattfindet (s.u. (4)). Dementsprechend bleibt auch die Facharztklinik Hamburg außer Betracht, die sich zwar auf dem gleichen Gelände wie das UKE befindet, aber eine selbstständige Einrichtung in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH ist.

12

Um gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 KapVO eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität zu erreichen, mithin die Kapazität aufgrund von möglichst aktuellen Daten zu ermitteln, ist die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nicht auf der Grundlage des dem Berechnungsstichtag vorhergehenden Kalenderjahres (so noch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 19), sondern auf der Grundlage des dem Berechnungsstichtag vorhergehenden Studienjahres zu ermitteln, wenn aufgrund des gewählten Stichtags dadurch aktuellere Zahlen gewonnen werden können. Daher ist vorliegend aufgrund des Berechnungsstichtags 2. Mai 2014 die Zahl der tagesbelegten Betten für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 maßgeblich. Die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übermittelte Tabelle weist für diesen Zeitraum in Spalte 8 insgesamt 500.641 Pflegetage aus, in denen die Betten ganztätig oder weniger als 24 Stunden mit stationär aufgenommenen Patienten belegt waren. Diese Zahl umfasst auch Privatpatienten, die nach zutreffender Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zu berücksichtigen sind (hierzu im Einzelnen OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 10 ff.). Des Weiteren sind auch die 24-Stunden-Fälle erfasst, also auch die nur tagsüber stationär aufgenommenen Patienten. Eine „Mitternachtszählung“ genügt nicht (ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 20 ff.). Somit werden auch solche Patienten berücksichtigt, die tagsüber vollstationär aufgenommen werden, aber die Nacht über zu Hause verbringen („Tagesklinik“).

13

Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner die von gesunden Neugeborenen belegten Betten nicht mit einbezieht. Selbst wenn auch gesunde Neugeborene zumindest eine gewisse Ausbildungsrelevanz aufweisen dürften, so ist doch anzunehmen, dass diese bei der Festlegung des Parameters von 15,5 % nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO hinsichtlich ihrer Ausbildungseignung und -belastbarkeit nicht separat neben ihrer Mutter, sondern zusammen mit dieser berücksichtigt wurden. Anderweitige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Ist somit schon die Ausbildungsrelevanz von Mutter und Neugeborenem mit der Zählung als 1 adäquat im genannten Parameter berücksichtigt, können die von gesunden Neugeborenen belegten Betten außer Betracht bleiben.

14

Aus den hiernach maßgeblichen 500.641 Pflegetagen (siehe die mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übermittelte Bettenstatistik) errechnen sich durch Division mit der Anzahl der Tage des zugrunde gelegten Studienjahres 1.371,619 (500.641 / 365) tagesbelegte Betten. Hiervon sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 % zu berücksichtigen, also 212,601.

15

Dafür, dass ein höherer patientenbezogener Parameter angewendet werden müsste, ist nichts ersichtlich. Es handelt sich zwar um einen aus den tatsächlichen Verhältnissen abgeleiteten Wert, der u.a. die Eignungwahrscheinlichkeit von Patienten für Unterricht, deren Belastbarkeit und den erforderlichen Umfang der Ausbildung am Patienten berücksichtigt, was jedoch nicht bedeutet, dass der Wert bei jeder Änderung dieser Verhältnisse anzupassen wäre. Vielmehr steht dem Verordnungsgeber grundsätzlich ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, wann eine Überprüfung angezeigt ist und welche normativen Konsequenzen daraus gezogen werden (ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.3.2014, OVG 5 Nc 13.13, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.9.2010, 2 NB 394/09, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 1.10.2009, 3 B 1186/09, juris Rn. 9). Es gibt auch keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass der Wert von 15,5 % sich derart von den derzeitigen tatsächlichen Verhältnissen entfernt hat, dass im Verhältnis zu den vorhandenen Patienten insgesamt durchschnittlich tatsächlich erheblich mehr Unterricht am Patienten möglich ist als es der Parameter zulässt. Eher dürfte davon auszugehen sein, dass aufgrund kürzerer Verweildauer der Patienten im stationären Bereich dieser patientenbezogene Parameter herabgesetzt werden könnte, was insoweit zu einer niedrigeren Ausbildungskapazität führen würde.

16

(3) Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnete Zahl erhöht sich, wenn sie niedriger als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung ist, gemäß Nummer 2 dieser Vorschrift je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1, jedoch höchstens um 50 %. Die Erhöhung ist mithin auf die errechnete Zahl von 212,601 vorzunehmen. Dabei sind nicht zusätzlich die außeruniversitären Lehrveranstaltungen einzubeziehen, die erst in einem weiteren Rechenschritt zu berücksichtigen sind (hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 32).

17

Unter der – hier zulasten des Antragsgegners gehenden – Annahme, dass die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnete Zahl niedriger als die personalbezogene Aufnahmekapazität ist, erhöht sich die Kapazität aufgrund von 307.005 poliklinischen Neuzugängen in der Zeit von April 2013 bis März 2014 (siehe Schreiben des Antragsgegners vom 25. Februar 2015) somit um 50 %, also um 106,301 auf 318,902.

18

(4) Die patientenbezogene Aufnahmekapazität ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO entsprechend zu erhöhen, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinisch-praktischen Abschnitt des Medizinstudiums vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Dabei ist ausschließlich auf den Unterricht am Krankenbett und nicht auf Blockpraktika abzustellen. Denn die Unterrichtung im Rahmen von Blockpraktika ist auch nicht in die Ableitung des für die Bemessung der Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Parameters von 15,5 % eingeflossen, sondern nur der Unterricht am Krankenbett (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24; vgl. ferner Lohfert/Lohfert/Muschter: „Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich“, Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde – sog. Lohfert-Gutachten, S. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 30). Dies entspricht der Differenzierung zwischen Unterricht am Krankenbett und Blockpraktika gemäß der Approbationsordnung für Ärzte. Diese unterscheidet in § 2 Abs. 1 Satz 4 als praktische Übungen Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika. Blockpraktika sind nach § 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. Für Blockpraktika gelten nicht die Vorgaben für Gruppengrößen von höchstens sechs (Patientendemonstration) bzw. drei (Untersuchung eines Patienten) beim Unterricht am Krankenbett gemäß § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO. Bei Blockpraktika erfolgt somit eher eine allgemeine Einbindung in den allgemeinen Arbeitsablauf als ein spezieller patientenbezogener Unterricht. Da sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO somit ohne Berücksichtigung von Blockpraktika berechnet, ist es systemgerecht, bei der „entsprechenden“ Erhöhung dieser Kapazität aufgrund von außeruniversitären Lehrveranstaltungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ebenfalls Blockpraktika unberücksichtigt zu lassen. Anders wäre es, wenn der maßgebliche Parameter unter Einbeziehung auch des Blockpraktikums abgeleitet worden wäre (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24).

19

Nach der mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übersandten Auflistung werden ohne die nicht zu berücksichtigenden Blockpraktika innerhalb des UKE 9.375 Minuten Unterricht am Krankenbett geleistet, außerhalb des UKE, nämlich am Kinderkrankenhaus Altona und im Klinikum Bad Bramstedt, zusätzlich 1.485 Minuten. Anhaltspunkte dafür, dass an weiteren Krankenanstalten zu berücksichtigender außeruniversitärer Unterricht geleistet wird, bestehen nicht. Soweit in weiteren Krankenhäusern, etwa in der Facharztklinik Blockpraktika absolviert werden, bleibt dies, wie dargestellt, außer Betracht. Ein Anspruch auf Erhöhung der Ausbildungskapazität durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit anderen Krankenanstalten besteht nicht. Ein solcher Kapazitätsverschaffungsanspruch käme allenfalls in Ausnahmefällen bei evidenter Pflichtverletzung in Betracht (BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, 7 C 66/83, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 22.2.2006, 13 C 3/06, juris Rn. 5), wofür vorliegend nichts erkennbar ist.

20

Bei der Berechnung der Erhöhung der Aufnahmekapazität aufgrund außeruniversitärer Lehrveranstaltungen ist zu beachten, dass es hierfür auf das Verhältnis zwischen dem Unterricht außerhalb des UKE und dem Unterricht im UKE ankommt und nicht auf das Verhältnis des Unterrichts außerhalb des UKE zum gesamten Unterricht. Würde beispielsweise genauso viel Unterricht außerhalb wie innerhalb des UKE erfolgen, müsste die nach den tagesbelegten Betten im UKE berechnete Aufnahmekapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) nicht lediglich um 50 %, sondern um 100 % erhöht werden. Vorliegend erhöht sich daher die patientenbezogene Aufnahmekapazität um 15,84 % (1.485 * 100 / 9.375 = 15,84). Dabei ist nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nur das Ergebnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zu erhöhen, nicht auch der Ausbildungsanteil, der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO auf den poliklinischen Teil entfällt, weil dort zwar auch praktischer Unterricht mit den ambulant zu behandelnden Patienten stattfindet, aber nicht Unterricht am Krankenbett. Somit sind 33,676 Studienplätze gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO hinzuzurechnen (15,84 % von 212,601).

21

(5) Eine Kapazitätserhöhung aufgrund eines Schwundausgleichs nach § 16 KapVO ist nicht vorzunehmen (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 34 f.), da der Schwundfaktor gemäß der vorgelegten Schwundtabelle über 1 liegt, nämlich 1,022 beträgt. Konkrete Anhaltspunkte, dass die vorgelegten Daten unzutreffend sind, sind nicht ersichtlich.

22

Zusammengefasst ergibt sich folgende Kapazität:

23

 tagesbelegte Betten

 1371,619

        

 davon

 15,5%

 212,601

 Erhöhung aufgrund der poliklinischen Neuzugänge (307.005)

 um 50 %
(von 212,601)

 106,301

 Erhöhung aufgrund außeruniversitärer Lehrveranstaltungen

um 15,84 %
(von 212,601)

 33,676

 Zwischenergebnis patientenbezogene Aufnahmekapazität

        

 352,578

 Schwundausgleich

        

 entfällt

 Ergebnis patientenbezogene Aufnahmekapazität (gerundet)

        

 353   

24

(6) Für einen ungerechtfertigten Kapazitätsabbau ist – unbeschadet der Frage, ob und inwieweit dieser im Rahmen einer patientenbezogenen Berechnung überhaupt zu einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Zulassung weiterer Studienbewerber führen könnte – nichts ersichtlich. Dass für das Wintersemester 2014/15 nur 302 Studienplätze festgesetzt wurden, während es für das Wintersemester 2013/2014 noch 347 waren, beruht, wie der Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2015 plausibel dargelegt hat, darauf, dass gemäß der Rechtsprechung des OVG Hamburg nunmehr Blockpraktika bei der Kapazitätserhöhung aufgrund von Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO) unberücksichtigt geblieben sind.

25

b) Von der Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin im Berechnungszeitraum sind die bisher bereits kapazitätswirksam belegten Plätze abzuziehen. Dies sind die laut Belegliste des Antragsgegners vom 2. Oktober 2014 zum Wintersemester 2014/15 im 1. klinischen Semester zugelassenen, nicht beurlaubten, 352 Studierenden. Etwaige Exmatrikulationen nach Vorlesungsbeginn bleiben außer Acht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7). Für die Studierenden des Modellstudiengangs „iMed“ kommt es ferner nicht darauf an, dass sie bereits die Zwischenprüfung bestanden haben. Vielmehr erfolgt nach Satz 6 der Fußnote 2 der Zulassungszahlenverordnung vom 3. Juli 2014 die Ermittlung der Belegung im 1. klinischen Semester des Modellstudiengangs über die Zahl derjenigen Studierenden, die das 4. Semester im Modellstudiengang abgeschlossen haben, im 5. Fachsemester immatrikuliert sind und keine Prüfung der ersten vier Semester des Modellstudiengangs endgültig nicht bestanden haben. Soweit damit auch solche Studierende des Modellstudiengangs kapazitätswirksam berücksichtigt werden, die noch nicht die Zwischenprüfung bestanden haben, ist dies dadurch gerechtfertigt, dass aufgrund der genannten Voraussetzungen gewährleistet ist, dass sie typischerweise überwiegend bereits Kapazität der klinisch-praktischen Lehreinheit in Anspruch nehmen.

26

c) Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass, wie es in Satz 1 der Fußnote 2 der Zulassungszahlenverordnung heißt, die Jahreskapazität im klinisch-praktischen Abschnitt stets verteilt über zwei Kohorten in Anspruch genommen wird. Der Verordnungsgeber geht mithin – zu Recht – davon aus, dass nicht nur die im Wintersemester in das 1. klinische Semester wechselnden Studierenden, sondern auch die im Sommersemester in das 1. klinische Semester wechselnden Studierenden die Kapazität in Anspruch nehmen. Ausweislich des Satzes 2 der Fußnote 2 der Zulassungszahlenverordnung hat der Verordnungsgeber allein aufgrund der Unwägbarkeiten bei den Bestehensquoten von einer vorausgehenden Aufteilung der Jahreskapazität auf je eine feste Quote für das Winter- und Sommersemester verzichtet. Daraus zieht der Verordnungsgeber in Satz 7 der genannten Fußnote offenbar die Konsequenz, dass für die relevante Belegung nicht nur die Studierenden des 1. klinischen Semesters des Modellstudiengangs, sondern auch die des 2. klinischen Semesters des Regelstudiengags im Wintersemester 2014/2015 zu berücksichtigen sind. Dann wären vorliegend neben den 352 Studierenden des 1. klinischen Semesters 48 Studierende des 2. klinischen Semesters (im Wintersemester 2014/2015) zu berücksichtigen und somit 400 Studienplätze kapazitätswirksam belegt. Bei der Zahl der 48 Studierenden sind, wie vom Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2015 dargelegt, korrekterweise nicht die im Wege des Vergleichs vom Februar 2014 nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 im 1. klinischen Semester zugelassenen Studierenden enthalten. Dennoch begegnet die Berücksichtigung der Studierenden im 2. klinischen Semester des Wintersemesters 2014/2015 vor dem Hintergrund des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots Bedenken. Denn die sich im Wintersemester 2014/2015 im 2. klinischen Semester befindenden Studierenden wurden, jedenfalls überwiegend, kapazitär bereits abschließend berücksichtigt, als diese sich im 1. klinischen Semester befanden (Sommersemester 2014), nämlich für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014 (vgl. Fußnote 3 Satz 2 der Zulassungshöchstzahlenverordnung für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 12.7.2013, HmbGVBl. S. 324).

27

Allerdings müsste, um den Ausbildungsanspruch derjenigen Studierenden nicht zu gefährden, die sich im Wintersemester 2014/2015 im letzten vorklinischen Semester befanden und im Sommersemester 2015, also noch im hier gegenständlichen Berechnungszeitraum, in den klinisch-praktischen Abschnitt wechseln werden, die von diesen Studierenden voraussichtlich dann in Anspruch genommene Kapazität frei zu halten sein. Zur Quantifizierung der im Wintersemester lediglich zu prognostizierenden Studienplätze der im Sommersemester das erste klinische Semester erreichenden Studierenden kann der Senat zum Entscheidungszeitpunkt auf die tatsächlich im Sommersemester zugelassenen Studierenden rekurrieren. Nach Angabe des Antragsgegners (Schriftsatz vom 17. April 2015) gehen 13 Studierende des Regelstudiengangs im Sommersemester 2015 in das 1. klinische Semester über. Auch bei dieser Betrachtung stehen bei einer Kapazität von 353 Studienplätzen angesichts der 352 kapazitätswirksam belegten Studienplätze (1. klinische Semester im Wintersemester 2014/2015) und der freizuhaltenden Kapazität für die Studierenden des 1. klinischen Semesters im Sommersemester 2015 keine freien Studienplätze zu Verfügung.

28

Im Ergebnis ist die vorhandene Kapazität von 353 Studienplätzen jedenfalls ausgeschöpft.

III.

29

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Einsicht in Akten des Bundesministeriums der Justiz, die im Zusammenhang mit einem Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts entstanden sind.

2

Mit Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 - (BVerfGE 107, 150) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB über die nur unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Ausübung der gemeinsamen Sorge für nichteheliche Kinder mit dem Elternrecht des Vaters vereinbar sei. Der Gesetzgeber sei jedoch verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der gesetzgeberischen Entscheidung zugrunde liegende prognostische Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand habe.

3

Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 bat der Kläger um Auskunft zu Stand und Ergebnis der hierzu vom Bundesministerium der Justiz bei Jugendämtern und Rechtsanwälten durchgeführten Befragung und beantragte zugleich Einsicht in die diesbezüglichen Akten des Ministeriums. Mit Bescheid vom 5. Juni 2008 teilte das Bundesministerium der Justiz dem Kläger mit, dass nach der Auswertung der Befragung - deren Zusammenfassung war beigefügt - eine wissenschaftliche Untersuchung erforderlich sei. Den Antrag auf Akteneinsicht lehnte das Ministerium ab.

4

Im Laufe des Klageverfahrens gewährte das Bundesministerium der Justiz dem Kläger Einsicht in die Aktenbestandteile, die Grundlage der bereits erteilten Auskunft waren. Bezüglich der übrigen Akten gab das Verwaltungsgericht der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Gewährung von Akteneinsicht. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte dem Kläger erneut bzw. erstmalig Akteneinsicht in sämtliche zum Prüfungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts beim Bundesministerium der Justiz vorhandenen Originalakten zugesagt mit Ausnahme personenbezogener Daten sowie von zwei in den Akten enthaltenen hausinternen Vorlagen für die Ministerin. Hinsichtlich der freigegebenen Akten haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Als Teil der Exekutive sei das Bundesministerium der Justiz grundsätzlich informationspflichtige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Eine Differenzierung zwischen Regierungshandeln und Behördentätigkeit finde in dieser Bestimmung keine Stütze. Weder der Wortlaut und der systematische Zusammenhang noch ein Vergleich mit anderen gesetzlichen Regelungen rechtfertigten eine restriktive Auslegung des Behördenbegriffs. Diese sei des Weiteren nicht mit Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes vereinbar, das nach dem Willen des Gesetzgebers in weitem Umfang Partizipation und Kontrolle ermöglichen solle. Ablehnungsgründe stünden dem Informationsanspruch nicht entgegen. Eine nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG erforderliche konkrete Gefährdung des innerbehördlichen Beratungsvorgangs sei vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklung im Bereich des Sorgerechts für nichteheliche Kinder weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Dezember 2009 - Nr. 22028/04, Zaunegger (NJW 2010, 501) und der daran anschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - (BVerfGE 127, 132) seien die ursprünglich im Anschluss an den Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts im Bundesministerium der Justiz angestellten Erwägungen und Untersuchungen zur Notwendigkeit eines gesetzgeberischen Handelns überholt. Der pauschale Hinweis, dass der politisch verantwortlichen Ministerin ein von Einsichtsansprüchen unbelasteter "Schutzraum" zugebilligt werden müsse, könne die gebotene einzelfallbezogene Darlegung einer konkreten Gefährdung nicht ersetzen. Der Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG greife hiernach ebenso wenig ein. Schließlich sei jedenfalls substantiiert auch nichts dafür dargetan, dass der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung bei dem hier abgeschlossenen Vorgang der Herausgabe der Informationen entgegenstehe. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens des erledigten Teils des Rechtsstreits hat das Oberverwaltungsgericht die Billigkeitsentscheidung zu Lasten der Beklagten auf die Erwägung gestützt, dass diese den Kläger ohne erkennbare Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt habe.

5

Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:

Die Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz zur Reform des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB unterfielen als Regierungshandeln nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Der von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG rezipierte funktionelle Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG umfasse den Bereich des Regierungshandelns von vornherein nicht. Die ausführende Verwaltung sei von den Maßnahmen der Regierung, die mit ihrem staatsleitenden Charakter unmittelbar auf verfassungsrechtlichen Befugnissen fußten, zu unterscheiden. Die Doppelrolle der Ministerien als Verfassungsorgan und Behörde dürfe nicht überspielt werden; vielmehr komme es für die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes auf den jeweiligen Funktionsbereich an. Soweit in der Gesetzesbegründung die Gesetzesvorbereitung als Verwaltungshandeln angesehen worden sei, handele es sich nur um die Mitteilung einer - unzutreffenden - Rechtsansicht; nicht aber um den Ausdruck eines Regelungswillens. Eine enge Auslegung des Behördenbegriffs sei auch von Verfassung wegen geboten. Das Grundgesetz differenziere bei der vollziehenden Gewalt zwischen Verwaltung und Regierung. Davon ausgehend habe es eine Wertentscheidung zu Gunsten einer repräsentativen Demokratie mit einzelnen plebiszitären Elementen getroffen. Dabei werde die vollziehende Gewalt durch den Bundestag als das unmittelbar demokratisch legitimierte Organ kontrolliert, nicht aber direkt durch das Volk. Eine zusätzliche Kontrolle der Regierung durch den Einzelnen würde das System der Zuordnung von Kompetenzen und Verantwortungsbereichen im Verhältnis zwischen Regierung und Bundestag verändern. Bei der Gesetzesvorbereitung handele die Regierung als Verfassungsorgan, das auf den dauerhaften Schutz seiner Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung vertrauen dürfe. Die Frage, ob und wie Gesetzesvorhaben verfolgt würden, sei eine typische Leitungsaufgabe. Hierzu zähle bereits die Vorbereitung und Ausarbeitung im Hinblick auf ein eventuelles Gesetzesvorhaben; auch die Sammlung von Tatsachen und die Aufbereitung und Bewertung zur Vorbereitung einer ministeriellen Entscheidung gehörten hierzu. Insbesondere die Anfangsphase sei von besonderer Bedeutung und Sensibilität, sodass insofern eine Sphäre der Vertraulichkeit zu gewährleisten sei.

6

Im Übrigen habe das Oberverwaltungsgericht jedenfalls die Versagungsgründe nach § 3 Nr. 4 IFG und § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG verkannt. Des Weiteren stehe der Schutz der exekutiven Eigenverantwortung als ungeschriebener Versagungstatbestand dem geltend gemachten Anspruch entgegen. Abschließend rügt die Beklagte, dass das Ermessen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO hinsichtlich des erledigten Teils der Klage nicht sachgerecht ausgeübt worden sei.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet und demnach zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht den Informationszugangsanspruch bejaht und die Berufung zurückgewiesen hat (1.). Soweit die Beklagte ausdrücklich eine Korrektur der Kostenentscheidung bezüglich des in der Berufungsinstanz für erledigt erklärten Teils des Verfahrens begehrt, ist die Revision bereits unzulässig und gemäß § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen (2.).

9

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Zugang zu den noch im Streit stehenden Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist eröffnet (a). Versagungsgründe stehen dem Anspruch nicht entgegen (b).

10

a) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Darüber hinaus richtet sich der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gegen sonstige Bundesorgane und Bundeseinrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das Bundesministerium der Justiz zählt zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich zur Auskunft verpflichteten Behörden; die gesetzesvorbereitende Tätigkeit als Teil des Regierungshandelns ist hiervon nicht ausgenommen.

11

aa) Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffs der Behörde, der in einem organisatorisch-institutionellen oder in einem funktionellen Sinn verwendet werden kann. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG legt indessen ein funktionelles Verständnis nahe, indem sie bei sonstigen Bundesorganen und -einrichtungen die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes von der jeweils wahrgenommenen Aufgabe abhängig macht. Dieses auf die Aufgabe bezogene Merkmal kennzeichnet dann sowohl die in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG als auch die im folgenden Satz genannten Anspruchsverpflichteten. Die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt dies durch den Verweis auf § 1 Abs. 4 VwVfG (BTDrucks 15/4493 S. 7). Danach sind Behörden alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

12

aaa) Der Begriff der Stelle hat einen organisationsrechtlichen Bezug. Er bezeichnet eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit und meint jede Person des öffentlichen Rechts und ihre Organe, d.h. jede Organisationseinheit, die durch Organisationsrecht gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach den einschlägigen Zuständigkeitsregelungen berufen ist, unter eigenem Namen eigenständige Aufgaben wahrzunehmen (Urteil vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 C 28.83 - BVerwGE 70, 5 <13> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 198; vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 1 Rn. 241, 248 f.). Beim Bundesministerium der Justiz als einer Behörde im organisationsrechtlichen Sinne sind diese Voraussetzungen ohne Weiteres gegeben.

13

bbb) Nach materiellen Kriterien entscheidet sich, ob die Aufgaben der Stelle dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sind. Der Versuch einer positiven Umschreibung der Verwaltung führt allerdings nicht weiter. Denn damit werden nur einzelne typische Merkmale der Verwaltung hervorgehoben, ohne allerdings ihre Vielfalt abschließend zu erfassen. Das kann nur eine negative Begriffsbestimmung leisten, die den Bereich der Verwaltung im Wege der Subtraktionsmethode allein in Abgrenzung von den anderen Staatsfunktionen ermittelt (vgl. nur Ehlers, in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, § 1 Rn. 5 ff. m.w.N.). Dieser Ansatz führt zu einem weiten Verständnis der Verwaltung, wenn in Anlehnung an den in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Gewaltenteilung bzw. der Funktionentrennung die Verwaltung mit der vollziehenden Gewalt gleichgesetzt und lediglich der Gesetzgebung und der Rechtsprechung gegenübergestellt wird. Der Bereich der Verwaltung fällt demgegenüber enger aus, wenn - wie nach Ansicht der Beklagten geboten - innerhalb der Exekutive die typischerweise gesetzesgebundene Verwaltung von der Aufgabe der Regierung unterschieden wird, die Anteil an der Staatsleitung hat und in den allein von der Verfassung gesetzten rechtlichen Grenzen Ziele und Zwecke des staatlichen Handelns vorgibt (vgl. etwa Schröder, HStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 106 Rn. 4, 10 f., 29 f.).

14

Wenn auch im Staatsrecht die Eigenständigkeit der Regierungsfunktion betont wird, so weist der Rechtsbegriff der Verwaltung gleichwohl einen gesetzesübergreifend allgemein gültigen Inhalt nicht auf; er ist vielmehr je eigenständig zu bestimmen (vgl. Ehlers a.a.O. Rn. 12). Der Normtext kann insoweit aus sich heraus aussagekräftig sein. So spricht etwa § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG von der "Regierung und anderen Stellen der Verwaltung" und gibt damit für einen unionsrechtlich determinierten Ausschnitt des Informationsfreiheitsrechts (siehe Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen) zu erkennen, dass die Verwaltung umfassend verstanden wird (siehe hierzu auch Urteil vom 18. Oktober 2005 - BVerwG 7 C 5.04 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 1 Rn. 21). Fehlt es wie hier im Gesetzestext an ausdrücklichen Hinweisen auf das maßgebliche Normverständnis, ist auf den jeweiligen Regelungszusammenhang und das Regelungsziel des Gesetzes abzustellen. Das führt hier zu einem weiten Verständnis der Verwaltung und hieran anknüpfend zu einem umfassenden Begriff der Behörde.

15

(1) Für den Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes wird die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Verwaltung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts geprägt.

16

Zum einen verweist das Informationsfreiheitsgesetz insoweit nicht auf das Verwaltungsverfahrensgesetz. Vielmehr übernimmt das Informationsfreiheitsgesetz nur den dort normierten Behördenbegriff (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 79). Die zum Verwaltungsverfahrensgesetz ergangene Rechtsprechung, die u.a. mit dem Begriff des Regierungsakts einen gesonderten Bereich der Regierungstätigkeit anerkennt, bezieht sich demgegenüber auf den Begriff der Verwaltungstätigkeit nach § 1 Abs. 1 VwVfG, die den Anwendungsbereich des Gesetzes umschreibt und somit dem Individualrechtsschutz beim Verwaltungshandeln verpflichtet ist (siehe Schmitz a.a.O. § 1 Rn. 83, 165 ff., 186 ff.; vgl. auch Pieper, Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2008, S. 59 <75 f.>). Darum geht es beim Informationsfreiheitsgesetz aber nicht. Zwar wird mit dem Antrag auf Informationszugang ein eigenes Verwaltungsverfahren eröffnet. Dessen Anknüpfungspunkt, die begehrte amtliche Information, muss aber nicht aus einem behördlichen Handeln stammen, das als solches dem Verwaltungsverfahrensgesetz unterliegt.

17

Zum anderen kann ein enger Bezug zum Verwaltungsverfahrensgesetz auch nicht mit der Erwägung bejaht werden, dass das Informationsfreiheitsgesetz der Sache nach verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen enthalte. Denn das Informationsfreiheitsgesetz gewährt einen eigenständigen materiellrechtlichen Anspruch auf Informationszugang, der sich vom Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren grundlegend unterscheidet (Beschluss vom 15. Oktober 2007 - BVerwG 7 B 9.07 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 20; vgl. etwa Gusy, GVwR, Bd. II, § 23 Rn. 81 ff. m.w.N.).

18

(2) Gibt demnach der gesetzesübergreifende Regelungszusammenhang für ein enges Verständnis von Verwaltung nichts her, ergeben sich aus einer Zusammenschau der Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG demgegenüber Anhaltspunkte für ein umfassendes Verständnis. Ausgehend von einem funktionellen Behördenbegriff hat die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG für die sonstigen Bundesorgane und -einrichtungen keine konstitutive Bedeutung (Schoch a.a.O. § 1 Rn. 90). Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass auch Bundestag, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichte sowie Bundesbank vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst sind, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (BTDrucks 15/4493 S. 7 f.). Ein entsprechender und bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Beklagten gleichfalls klarstellender Hinweis, dass bei einem wichtigen Teil der von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erfassten Behörden im organisationsrechtlichen Sinne, nämlich den obersten Bundesbehörden, ein ganz bedeutender Ausschnitt ihrer Tätigkeit ausgenommen sein soll, fehlt indessen. Das legt den Schluss nahe, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG im Wesentlichen den Bereich der Staatstätigkeit bezeichnen soll, auf die sich die Informationspflicht nicht erstreckt. Davon geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs aus, nach der "nach § 1 Abs. 1 (...) nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten, (...) der Rechtsprechung und sonstiger unabhängiger Tätigkeiten vom Informationszugang ausgenommen bleiben" soll (BTDrucks 15/4493 S. 8).

19

(3) Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Verwaltung ist letztlich das Regelungsziel des Gesetzes. Sinn und Zweck des Gesetzes erschließen sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien. Hiernach spricht, wie bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, alles für ein weites Verständnis (so auch Schoch a.a.O. § 1 Rn. 84, 88; Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, 2009, S. 111 ff.; Gurlit, Verw 2011, S. 75 <84 ff.>; Schaar, Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2010, S. 1 <4 ff.>; Sokol, in: FS Jaeger, 2011, S. 573 <587>; a.A. etwa Pieper a.a.O. <68 ff.>).

20

Das Informationsfreiheitsgesetz will die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch die Verbesserung der Informationszugangsrechte stärken und vor allem auf der Grundlage der so vermittelten Erkenntnisse der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie dienen (BTDrucks 15/4493 S. 6). Dieser Zweck würde nur unvollkommen gefördert, wenn gerade der Bereich der Vorbereitung und Durchführung grundlegender Weichenstellungen für das Gemeinwesen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen wäre. In Einklang mit der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes ist der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs ohne Weiteres davon ausgegangen, dass nicht nur die alltägliche insbesondere der Anwendung der Gesetze dienende Verwaltungstätigkeit, sondern gerade auch der Bereich des Regierungshandelns grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen sollte und sich Ausnahmen - jedenfalls grundsätzlich - nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Informationsversagungsgründe rechtfertigen lassen müssen. Nur so lässt sich erklären, dass die Begründung des Gesetzentwurfs, der im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht widersprochen worden ist, ausdrücklich einen von der Verfassung gebotenen Verweigerungsgrund für einen Teilausschnitt des Regierungshandelns - nämlich den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung - anführt (BTDrucks 15/4493 S. 12). Dies wäre entbehrlich, wenn die obersten Bundesbehörden in ihrer Rolle als Träger der Regierungstätigkeit schon nicht zum Kreis der Anspruchsverpflichteten gehörten. Entsprechendes hat insbesondere für den Versagungsgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG zu gelten. Auch die ausdrückliche Einordnung der Vorbereitung von Gesetzen in den Bundesministerien als wesentlicher Teil der Verwaltungstätigkeit (BTDrucks 15/4493 S. 7) kann nicht als rechtsirrig und deshalb unbeachtlich abgetan werden.

21

bb) Dieser Auslegung des Begriffs der Verwaltung, der sich grundsätzlich auch auf das Regierungshandeln erstreckt, stehen verfassungsrechtliche Vorgaben nicht entgegen. Die Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

22

aaa) Die im Grundgesetz verwirklichte Staatsform der repräsentativen Demokratie mit der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber der Ermöglichung einer informellen öffentlichen Kontrolle auch des Regierungshandelns durch einen grundsätzlich umfassenden Informationszugang.

23

In der parlamentarischen Demokratie wird die Herrschaft des Volkes durch die Wahl der Volksvertretung mediatisiert, also nicht dauernd unmittelbar ausgeübt. Die Wahl ist dabei das wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen (BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 - BVerfGE 123, 39 ). Im Wahlakt erschöpft sich dieser Prozess allerdings nicht. Denn das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur darin, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung, der Bildung der "öffentlichen Meinung" (BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56 <98>). Die demokratische Ordnung ist deswegen durch einen parlamentsübergreifenden Prozesscharakter gekennzeichnet (vgl. Dreier, in ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2008, Art. 20 Rn. 83). Die parlamentarische Kontrolle der Regierung, die den demokratischen Verantwortlichkeitszusammenhang gegenüber dem Repräsentationsorgan herstellt, schließt deswegen eine Kontrolle durch die öffentliche Meinung, die auf fundierte Informationen angewiesen ist, nicht aus. Vielmehr können sich diese verschiedenen Kontrollen auch ergänzen (vgl. Böckenförde, HStR, Bd. III, 3. Aufl. 2005, § 34 Rn. 19; sowie Scherzberg, GVwR, Bd. III, § 49 Rn. 126; Kahl, GVwR, Bd. III, § 47 Rn. 210). Dieser staatsrechtlichen Verortung des vom Informationsfreiheitsgesetz ermöglichten Informationszugangs steht nicht entgegen, dass er als Jedermannsrecht nicht dem Staatsbürger als dem Zurechnungsendsubjekt der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt vorbehalten ist. Denn der auf die demokratische Willensbildung bezogene Wirkungszusammenhang wird durch eine in personeller Hinsicht überschießende Regelung nicht beeinträchtigt.

24

bbb) Soweit die Beklagte auf die besondere Schutzbedürftigkeit sensibler und vertraulicher Informationen aus dem Bereich der Regierung verweist, so ist dem zunächst unter Beachtung der jeweils konkreten Umstände nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Verweigerungsgründe Rechnung zu tragen. Dabei sind verfassungsrechtlich begründete Rechtspositionen zu berücksichtigen. Falls erforderlich sind ergänzend verfassungsunmittelbare Weigerungsgründe heranzuziehen (siehe unten, 1. b) cc)).

25

b) Versagungsgründe stehen dem Anspruch auf Zugang zu den streitigen Unterlagen nicht entgegen. Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von der Beklagten für die hausinternen Vorlagen für die Ministerin in Anspruch genommenen Weigerungsgründe ist nichts dargetan.

26

aa) Die Berufung auf § 3 Nr. 4 IFG geht fehl. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die Unterlagen der Ministerin werden vom damit gewährleisteten besonderen Geheimnisschutz nicht erfasst. Denn die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 6 BMinG zählt ebenso wenig wie die im Beamtenrecht geregelten Verschwiegenheitspflichten (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 37 BeamtStG) zu den besonderen Amtsgeheimnissen (vgl. hierzu Urteil vom 24. Mai 2011 - BVerwG 7 C 6.10 - NVwZ 2011, 1012 Rn. 15).

27

bb) § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG steht dem Informationsanspruch ebenso wenig entgegen. Nach dieser Bestimmung soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt wird. Ob die hausinternen Vorlagen für die Ministerien in diesem Sinne zu den Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung zählen, kann dahinstehen. Denn der Versagungsgrund greift jedenfalls wegen der zeitlichen Abläufe nicht ein.

28

Der mit § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG bezweckte Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses ist zeitlich begrenzt und endet spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens (Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - NVwZ 2011, 1072 Rn. 5). Dabei kann ein Verfahren nicht nur durch eine Sachentscheidung beendet werden; es kann sich auch auf andere Weise erledigen, etwa wenn das beabsichtigte Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt werden soll oder wenn veränderte Umstände eine Entscheidung entbehrlich machen. Nach den von der Beklagten nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind die im Anschluss an den Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts im Bundesministerium der Justiz angestellten Erwägungen und Untersuchungen zur Notwendigkeit eines gesetzgeberischen Handelns durch den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - (BVerfGE 127, 132) überholt. Das Verfahren hat sich insoweit erledigt und ein Schutz durch § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG ist entfallen. Aber selbst wenn man im Anschluss an die Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung annehmen wollte, dass auch diese Unterlagen im Hinblick auf die weiterhin anstehende - nun durch das Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebene - gesetzliche Neuregelung von Bedeutung sein können und sich folglich auf einen noch nicht abgeschlossenen Entscheidungsprozess beziehen, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Sache nach die Verweigerung des Informationszugangs gerechtfertigt wäre. Inwieweit durch eine Veröffentlichung dieser Unterlagen der Erfolg der Entscheidung - hier gegebenenfalls die Formulierung und Einbringung eines Gesetzentwurfs - vereitelt werden könnte, erschließt sich nämlich nicht.

29

cc) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, dass dem begehrten Informationszugang der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegenstehe.

30

Diese ausgehend vom Gewaltenteilungsprinzip insbesondere im Parlamentsrecht entwickelte Rechtsfigur schließt zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich ein (siehe zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 ). Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Um ein Mitregieren Dritter bei noch ausstehenden Entscheidungen der Regierung zu verhindern, erstreckt sich die Kontrollkompetenz des Parlaments daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen sind zur Wahrung eigenverantwortlicher Kompetenzausübung der Regierung geschützt. Aber auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, die dem Einblick Außenstehender weiterhin verschlossen bleiben müssen. Denn ein Informationsanspruch könnte durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der ihr zugewiesenen selbstständigen Funktion beeinträchtigen. Schließlich gilt, dass Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen umso schutzwürdiger sind, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber der parlamentarischen Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen.

31

Der nach diesen Maßstäben gewährleistete Schutz der Regierungstätigkeit muss sich auch gegenüber einfachgesetzlichen Auskunftsansprüchen Dritter durchsetzen, damit er im Verhältnis der Verfassungsorgane untereinander nicht unterlaufen wird und ins Leere geht. Um dies zu erreichen, wird der Kernbereichsschutz in der Begründung des Gesetzentwurfs als ungeschriebener Versagungsgrund angeführt (BTDrucks 15/4493 S. 12). Dessen Anliegen überschneidet sich indessen jedenfalls teilweise mit geschriebenen Versagungsgründen, insbesondere dem nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen und das daraus folgende Verbot der Offenlegung von Beratungsinterna kann dabei über den Abschluss des laufenden Verfahrens hinausreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - NVwZ 2011, 1072 Rn. 5). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind auch offen für die Berücksichtigung des präventiven Schutzes der Funktionsfähigkeit der Regierung. Hiernach spricht viel dafür, dass den verfassungsrechtlichen Vorgaben bereits im Rahmen der vorrangig zu prüfenden gesetzlich normierten Versagungsgründe Rechnung getragen werden kann. Falls sich gleichwohl Schutzlücken auftun sollten, ist auf verfassungsunmittelbare Grenzen des Informationsanspruchs zurückzugreifen. Ob eine solche Sondersituation hier gegeben ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es ist nichts dafür dargetan, dass die streitigen Ministervorlagen am Schutz des Kernbereichs teilhaben. Die Beklagte trägt hierzu lediglich vor, die Willensbildung innerhalb der Regierung nehme Schaden, weil eine nachträgliche Publizität von Unterlagen, die der Vorbereitung eines Gesetzes dienten, auch künftig eine sachlich förderliche Kommunikation zwischen den Beteiligten hemmen könne. Es bestehe die Gefahr, dass die Offenheit des der Regierungsentscheidung vorgelagerten Abstimmungsprozesses leide und es zu einer Versteinerung dieses Prozesses komme, weil ein Abweichen von Bewertungen dann schwierig sei. Mit diesem Vorbringen, das im Übrigen das Bild einer Ministerialverwaltung mit einem eher geringen Selbstbewusstsein zeichnet, wird die Beklagte dem Erfordernis nicht gerecht, die befürchteten negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Regierung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar zu belegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 - BVerfGE 110, 199 ). Die Beklagte macht letztlich geltend, dass die Beratungen im Rahmen der Gesetzesvorbereitung in jeglicher Hinsicht vertraulich bleiben müssten und deshalb auch nach Abschluss des Verfahrens der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden dürften. Diese Argumentation läuft darauf hinaus, die gesetzesvorbereitende Tätigkeit des Ministeriums entgegen den abweichenden und in Kenntnis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Kernbereichsschutz getätigten Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren ganz generell den Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu entziehen. Das überzeugt nicht.

32

2. Soweit die Beklagte sich auch gegen die Kostenentscheidung bezüglich des für erledigt erklärten Teils des Berufungsverfahrens wendet und meint, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO von Rechts wegen zu beanstanden sei, ist die Revision unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Das gilt grundsätzlich auch im Falle einer Teilerledigungserklärung, bei der die einheitliche Kostenentscheidung auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht (Beschluss vom 7. August 1998 - BVerwG 4 B 75.98 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 158 Rn. 33 ff.). Ob Abweichendes ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Kostenentscheidung bezüglich des streitigen Teils mit den nach § 161 Abs. 2 VwGO identisch sind (so Urteil vom 8. September 2005 - BVerwG 3 C 50.04 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 5), kann dahinstehen. Ein solcher Fall liegt hier nämlich nicht vor. Denn bezüglich der Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits hat das Oberverwaltungsgericht nicht etwa auf die Erfolgsaussichten der Klage abgestellt und insoweit auf die Ausführungen zum nicht erledigten Teil Bezug genommen; es hat die Kostenentscheidung vielmehr auf die Erwägung gestützt, dass die Beklagte den Kläger ohne erkennbare Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt habe. Da die Revision sich nur teilweise als unzulässig erweist, kann sie abweichend von § 144 Abs. 1 VwGO insoweit durch Urteil verworfen werden (Urteile vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 80.88 - Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6 Rn. 14 sowie vom 25. August 1992 - BVerwG 1 C 38.90 - BVerwGE 90, 337 <340> = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 50; Neumann a.a.O. § 144 Rn. 12 f.).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

2

Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Studiengang Medizin im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014.

3

Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 12. Juli 2013 (HmbGVBI. S. 324) wurden für das Studienfach „Medizin 2. Abschnitt“ sowohl für das Wintersemester 2013/2014 als auch für das Sommersemester 2014 jeweils 347 Studienplätze für das erste Semester festgesetzt. In der dem Studienfach „Medizin 2. Abschnitt“ beigefügten Fußnote 3 wird ausgeführt:

4

„Da die Studierenden sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester in den klinisch-praktischen Studienabschnitt wechseln, wird die Jahreskapazität in diesem Abschnitt stets entsprechend verteilt über zwei Kohorten in Anspruch genommen. Da eine vorausgehende Aufteilung der Jahreskapazität auf eine je feste Quote für das Winter- und Sommersemester aufgrund der Unwägbarkeiten bei den Bestehensquoten im Physikum nicht praktikabel ist, wird der Jahresbetrachtung dadurch Rechnung getragen, dass im ersten klinischen Semester sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester jeweils bis zur Jahreskapazität aufgefüllt wird, wobei dann aber jeweils die Belegung im ersten Studienjahr (erstes und zweites klinisches Semester) zu berücksichtigen ist. Die Ausschöpfung der Jahreskapazität in jedem der Zulassungstermine ist damit sichergestellt. Eine Auffüllung in den höheren Semestern des klinisch-praktischen Abschnitts soll nicht erfolgen. Etwaige Abgänge sind kapazitär über einen Schwundzuschlag auf die Auffüllquote für das erste klinische Semester zu berücksichtigen. Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfügung."

5

Die Festsetzung beruht auf dem Kapazitätsbericht, der am 2. Mai 2013 erstellt wurde. Darin wurde die Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Medizinstudiums patientenbezogen ermittelt. Eingestellt wurden zunächst 15,5% von 1.149 tagesbelegten Betten der aufgeführten Klinischen Zentren. 306.308 Poliklinische Neuzugänge gingen in der Weise in die Berechnung ein, dass für sie 50% der eingestellten tagesbelegten Betten berücksichtigt wurden. Zusätzlich wurde patientenbezogener Unterricht außerhalb des Universitätsklinikums Eppendorf (UKE) im Umfang von 6.242 Minuten berücksichtigt, der mit 28,7345% in die Berechnung einging. Daraus wurde eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 343,85 Studienplätzen ermittelt, die mit Schwundfaktor (die festgesetzten) 347 Studienanfängerplätze ergab.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 2. Juni 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass über die festgesetzte Zahl von 347 Studienanfängerplätzen zuzüglich außerdem vergebener 13 Plätze hinaus weitere Studienplätze nicht vorhanden seien. Bei seiner Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität hat es 346 Studienplätze ermittelt. Von Privatpatienten in Anspruch genommene Betten und die Betten in den Tageskliniken hat es ausdrücklich nicht berücksichtigt.

II.

7

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

8

1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen der Antragstellers die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Antragsteller darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

9

a) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass – ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts – Kapazität für mehr als die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits 360 kapazitätswirksam besetzten Studienplätze zur Verfügung stehen würde.

10

Zu Recht wird gerügt, dass der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht die Kapazität ohne Berücksichtigung der Privatpatienten ermittelt haben. Denn zur Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind bei der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums die mit Privatpatienten belegten Betten einzubeziehen (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.1988, OVG Bs III 686/87). Hierfür sprechen Wortlaut, historische Auslegung, Ausbildungswirklichkeit und das Kapazitätserschöpfungsgebot.

11

Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO gibt für eine Herausrechnung der mit Privatpatienten belegten Betten aus der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums nichts her. Wenn dort von der „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" gesprochen wird, so ist dies vielmehr in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Mit dem Begriff „Gesamtzahl" ist es nicht vereinbar, bestimmte Gruppen von Betten unberücksichtigt zu lassen. Bei der Festlegung des Parameters in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind deshalb in der Vergangenheit die Privatpatienten bei der Feststellung der Eignung und Belastbarkeit wie selbstverständlich mit berücksichtigt worden (vgl. Lohfert/Lohfert/Muschter: „Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich“, Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde – sog. Lohfert-Gutachten). Auch die Ausbildungswirklichkeit, in der nicht danach unterschieden wird, wie die Leistungen an dem Patienten abgerechnet werden und das auch vom Normgeber zu beachtende Kapazitätserschöpfungsgebot sprechen dafür, dass bei der Normierung des Parameters für die patientenbezogene Berechnung der Aufnahmekapazität die Privatpatienten nicht von vorneherein ausgeklammert werden dürfen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet es, die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität durch Einbeziehung der Privatpatienten vollständig zu berücksichtigen.

12

Demgegenüber überzeugt die entgegenstehende Auffassung, der Begriff „tagesbelegte Betten" müsse so verstanden werden wie in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) KapVO, bei dem anerkannt sei, dass die Privatpatienten der liquidationsberechtigten Ärzte nicht erfasst werden, nicht. Wie der Senat im Beschluss vom 6. April 1988 (a. a. O.) ausgeführt hat, können ein und derselbe Rechtsbegriff auch innerhalb desselben Regelungswerkes im Hinblick auf ihre Zielrichtung einen unterschiedlichen Inhalt haben. Davon ist auch hier auszugehen. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) KapVO soll sicherstellen, dass sich die Versorgung der Privatpatienten nicht kapazitätsmindernd auswirkt. Mit der gleichen Zielrichtung dient § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO dazu, den Bestand an für die Ausbildung verfügbaren Patienten erschöpfend zu erfassen.

13

Dass es sich bei den Privatpatienten nicht um Patienten des Klinikums handele, wie das Verwaltungsgericht meint, entspricht nicht der Wirklichkeit. Für die Behandlung als Privatpatient muss ein entsprechender Vertrag mit der Klinik geschlossen werden, durch den der Privatpatient Patient des Klinikums wird. Anhaltspunkte, dass rechtlich gleichwohl die mit Privatpatienten belegten Betten entgegen den tatsächlichen und vertraglichen Verhältnissen nicht als Patienten des Klinikums angesehen werden müssten, sind nicht ersichtlich.

14

Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach der Kapazitätsverordnung ein abstraktes Berechnungsmodell sei, trifft zwar weitgehend zu. Der hieraus gezogene Schluss, ob und in welchem Umfang Privatpatienten bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität zu berücksichtigen sind, könne innerhalb dieses Modells nur einheitlich geregelt werden, führt vorliegend aber nicht weiter. Wie oben ausgeführt, kann ein und derselbe Rechtsbegriff durchaus innerhalb desselben Regelungswerkes einen unterschiedlichen Inhalt haben.

15

Aufgrund dieser Korrektur ist in der Berechnung des Verwaltungsgerichts die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums von 1138,7690 (BA S. 8) um 232,3443 zu erhöhen. Denn der Antragsgegner hatte in den vorherigen Verfahren zum Wintersemester 2013/2014 mitgeteilt, dass in 2012 die Anzahl von mit Privatpatienten belegten Betten 85.038 betragen habe (Schreiben des Antragsgegners vom 14.2.2014), die durch die Anzahl der Tage in 2012 (366) zu teilen ist. Daraus errechnen sich bei im Übrigen unveränderten Annahmen des Verwaltungsgerichts 399 Studienplätze, so dass das Verwaltungsgericht bei Annahme von 360 belegten Studienplätzen zusätzlich 39 Studienplätze hätte vergeben müssen:

16

tagesbelegte Betten

1.371,11

davon 15,5%

212,52

50% der Aufnahmekapazität aufgrund poliklin. Neuzugänge

106,26

Lehrleistungen außerhalb des UKE

76,54 

patientenbezogene Aufnahmekapazität

395,32

Schwundausgleichsfaktor (SF)

0,9905

bereinigtes Ergebnis mit Schwund

399,11

17

b) Die danach erforderliche Überprüfung der gesamten Kapazitätsberechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung ergibt für den Berechnungszeitraum 2013/2014, d. h. für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014, nach den Annahmen und Berechnungen des Beschwerdegerichts eine Kapazität der Lehreinheit Klinische Medizin im klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin von 351 Studienplätzen. Da 362 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt worden sind, steht für den Antragsteller kein weiterer Studienplatz zur Verfügung.

III.

18

1. Der Verzicht des Antragsgegners auf eine Berechnung der Kapazität auf Grund der personellen Ausstattung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ist nicht zu beanstanden. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass bei Einbeziehung dieser Berechnung im Ergebnis mehr Studienplätze ermittelt würden als bei der patientenbezogenen Berechnung, ist gering. Der eigentliche Engpass in der Ausbildung besteht seit jeher bei den für die praktische Ausbildung erforderlichen Patienten. Die in der Kapazitätsverordnung vorgesehene Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO würde unter den gegebenen Umständen deshalb ohnehin immer zu einer Festsetzung der Zulassungszahl nach der patientenbezogenen Berechnung führen.

19

2. Für die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO in einem ersten Schritt die „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ anzusetzen, d. h. sämtliche tagesbelegten Planbetten des Klinikums; die Anlage 3 zur KapVO ist insoweit nicht von Bedeutung, weil sie nur der Stellenzuordnung zu den Lehreinheiten dient. Entgegen der offenbar bestehenden Praxis sind generell für die Ausbildung ungeeignete Betten nicht von vorneherein auszuscheiden. Denn bei der Ermittlung des Parameters in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO, den der Normgeber von der ZVS (mit einem Zuschlag) übernommen hat, wurden unterschiedslos alle Betten berücksichtigt, wie sich dem bereits genannten Lohfert-Gutachten (a. a. O.) entnehmen lässt. Die Eignungswahrscheinlichkeit der Patienten wurde unter Zugrundelegung auch der tagesbelegten Betten in generell ungeeigneten Pflegebereichen ermittelt. Nach der in den Beschwerdeverfahren zum Wintersemester 2013/2014 mit E-Mail vom 5. März 2014 übersandten Bettenstatistik für 2012 ist von einer Gesamtzahl tagesbelegter Betten des Klinikums von 1.561,9 auszugehen.

20

Bei der Ermittlung der Tagesbelegung dieser Betten sind, wie oben ausgeführt, die Privatpatienten nicht auszuscheiden. Zudem ist bei der Ermittlung der stationär behandelten Patienten, aus deren Gesamtheit die für die klinische Ausbildung am Patienten Geeigneten stammen, nicht allein auf die Übernachtungspatienten abzustellen, sondern sind auch die nur tagsüber stationär untergebrachten Patienten zu berücksichtigen. Entscheidendes Kriterium für die Ermittlung der Tagesbelegung muss sein, ob und wie die stationär aufgenommenen Patienten für Ausbildungszwecke herangezogen werden bzw. herangezogen werden können. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Patient auch noch die Nacht, in der keine Ausbildung stattfindet, im Krankenhaus verbringt. Ausfälle für die Ausbildung, weil der Patient das Bett tagsüber unter Umständen nicht durchgehend belegt, werden ebenso wie bei der durchgehenden Unterbringung im Rahmen der Eignungswahrscheinlichkeit bzw. der anderen Faktoren des Parameters abgebildet.

21

Soweit der Antragsgegner meint, es dürfe nicht in das Ermessen des Normgebers eingegriffen werden, nach dessen Willen (den er bei den erfolgten Änderungen der Kapazitätsverordnung in Kenntnis der Strukturveränderungen im Krankenhausbereich beibehalten habe) mit den tagesbelegten Betten nur die klassischen vollstationären Behandlungen erfasst werden sollten, wird nicht hinreichend gewürdigt, dass der dem Normgeber vom Bundesverfassungsgericht konzedierte („nicht unerhebliche“) Gestaltungsspielraum durch das Kapazitätserschöpfungsgebot begrenzt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1991 (BVerfGE 85, 36) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch der Normgeber von Annahmen ausgehen müsse, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprächen und er eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken habe. Erweist sich eine Annahme des Normgebers, wie hier die Ausrichtung der Ausbildungskapazität an der durchgehenden Bettenauslastung, als fehlerhaft bzw. überholt, wird mit einer am Wortlaut sowie Sinn und Zweck orientierten Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht unzulässig in den Gestaltungsspielraum des Normgebers eingegriffen. Die Frage der Eignung und Belastbarkeit der Patienten ist einer empirischen Überprüfung nicht entzogen.

22

Dafür, dass sich bei der Eignung der Patienten für den Unterricht am Krankenbett gravierende Unterschiede zwischen den nur tagsüber stationär und den durchgehend stationär untergebrachten Patienten ergeben könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Bei beiden Patientengruppen findet Ausbildung an stationären Patienten in Form des Unterrichts am Krankenbett statt, und nicht etwa bei den nur tagsüber stationär untergebrachten Patienten lediglich Ausbildung am ambulanten Patienten.

23

Dass Belegungstage im Sinne der Kapazitätsverordnung schon immer mit der Mitternachtszählung erfasst wurden, weil der Begriff der tagesbelegten Betten an die Begrifflichkeiten des Krankenhausbereichs anknüpfe, kann im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot kein Grund sein, bei der Erfassung der stationär aufgenommenen Patienten auf jene zu verzichten, die die Nacht nicht mehr im Krankenhaus verbringen. Denn auch diese Patienten stehen grundsätzlich für Zwecke der Ausbildung zur Verfügung. Dies gilt umso mehr, seit die Anwesenheit der aufgenommenen Patienten im Krankenhaus über das verwendete Computerprogramm der Antragsgegnerin lückenlos erfasst wird und die Belegung der Betten für jeden Zeitpunkt feststellbar ist. Die für frühere Zeiten geltende pragmatische Erwägung einer relativ einfachen Erfassung der Daten durch eine Anknüpfung an die zunächst aus statistischen Gründen eingeführte Mitternachtszählung ist damit heute nicht mehr zutreffend. Sie ist von der Wirklichkeit überholt worden.

24

Im Übrigen werden in der Krankenhausstatistik bei den Belegungstagen die Aufnahmetage inzwischen auch dann mitgezählt, wenn der Patient am gleichen Tag aufgenommen und wieder verlegt oder entlassen wurde, also nicht mehr noch um Mitternacht im Krankenhaus untergebracht war, wie dem Informationssystem der Gesundheitsberichterstattung des Bundes (vgl. https://www.gbe-bund.de/) zu entnehmen ist. Auch dieser sogenannte Stundenfall verursacht (anders als der Entlassungstag) in der Krankenhausstatistik einen Belegungstag.

25

Mit der Abkehr von der Mitternachtszählung der tagesbelegten Betten hin zu einer vollständigen Erfassung der tagesbelegten Betten, die alle stationär aufgenommenen Patienten berücksichtigt, wird nicht in das Normgefüge des § 17 Abs. 1 KapVO eingegriffen. Durch die Vorschrift soll die patientenbezogene Ausbildungskapazität anhand von im Wesentlichen zwei messbaren Ausgangsgrößen bestimmt werden, der Zahl der stationären und der ambulanten Patienten, von denen aufgrund der weiteren normierten Kriterien die patientenbezogene Aufnahmekapazität abgeleitet wird. Durch eine an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse angepasste Erfassung der Ausgangsgröße der mit Patienten belegten Betten bleibt das Normgefüge unverändert und wird in den Zweck der Regelung, anhand der Patientenzahl die Ausbildungskapazität zu bestimmen, nicht eingegriffen.

26

Ob die veränderte Erfassung der tagesbelegten Betten, in die nun auch die sogenannten Stundenfälle eingehen, Auswirkungen auf die Parameterzahl in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO haben könnte, wofür das Beschwerdegericht zurzeit keine Anhaltspunkte hat, kann in diesem Eilverfahren nicht geklärt werden. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die insgesamt kürzere Verweildauer von stationär im Krankenhaus untergebrachten Patienten zu einer Veränderung des Prozentsatzes der zur Unterrichtung der Studenten geeigneten Patienten und damit zu einer Änderung der Parameterzahl für die patientenbezogenen Aufnahmekapazität in der einen oder anderen Richtung führt.

27

In diesem Zusammenhang stellt sich die aufgeworfene Frage, ob auch die neue Mischform, einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Behandlung, die tagsüber der vollstationären Behandlung ähnelt, bei der der Patient die Nacht aber zu Hause verbringt, bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten zu berücksichtigen ist, nicht. Denn der Antragsgegner hat in den vorhergehenden Verfahren mit Schreiben vom 14. Februar 2014 mitgeteilt, was im Übrigen auch durch die Auflistung der vorhandenen Betten belegt wird, dass es zusätzlich zu den tagesbelegten Betten keine in den Tageskliniken gibt, vielmehr hinsichtlich der Inanspruchnahme von Betten auf die Ressourcen der Klinik zurückgegriffen wird. Soweit das zu einer stationären Aufnahme der Patienten führt, gehen diese durch die Abkehr von der Mitternachtszählung in die Zahl der tagesbelegten Betten ein.

28

Der von dem Antragsgegner mit E-Mail vom 5. März 2014 übersandten Bettenstatistik (Spalte 8) entnimmt das Beschwerdegericht, dass 2012, dem Jahr vor dem Berechnungsstichtag, die 1.561,9 Betten des Klinikums in 495.017 Fällen ganztägig oder weniger als 24 Stunden mit stationär aufgenommenen Patienten belegt waren. Aus 495.017 Fällen dividiert durch die Anzahl der Tage des Jahres 2012 (366) errechnen sich daraus 1.352,51 tagesbelegte Betten, von denen 15,5% zu berücksichtigen sind (= 209,64).

29

3. Die patientenbezogene Aufnahmekapazität ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO entsprechend zu erhöhen, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinischen-praktischen Abschnitt des Medizinstudiums vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Nach der Mitteilung des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 zu den Beschwerdeverfahren des Wintersemesters 2013/2014 finden in vier aufgeführten Krankenhäusern Lehrveranstaltungen für den klinisch-praktischen Teil des Medizinstudiums statt; Anhaltspunkte, dass in weiteren Krankenhäusern Lehrveranstaltungen für den klinischen-praktischen Abschnitt Medizinstudiums bei dem Antragsgegner durchgeführt werden könnten, sieht das Beschwerdegericht nicht. Obwohl keine schriftlichen Vereinbarungen existieren und die Absprachen regelmäßig erst kurzfristig auf Fachebene jeweils unmittelbar vor dem jeweiligen Trimester erfolgen, handelt es sich offenbar um einen von allen Beteiligten akzeptierten Dauerzustand. Insoweit stehen diese Lehrveranstaltungen vereinbarungsgemäß und auf Dauer zur Verfügung, zumal der Antragsgegner zumindest im Bereich der Orthopädie, in dem er nach seinen Angaben keine Betten mehr vorhält, für eine ordnungsgemäße Ausbildung auf die externen Lehrveranstaltungen in Form des Unterrichts am Krankenbett angewiesen ist. Sie sind deshalb zu berücksichtigen.

30

Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Umfangs ist systemgerecht ausschließlich auf den Unterricht am Krankenbett abzustellen. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ist die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO entsprechend zu erhöhen, bei dessen Parameter allein der Unterricht am Krankenbett berücksichtigt wird. Nach der übersandten Auflistung vom 14. Februar 2014 werden ohne die nicht zu berücksichtigenden Blockpraktika innerhalb des UKE 9.375 Minuten Unterricht am Krankenbett geleistet, außerhalb des UKE zusätzlich 1.485 Minuten (gesamt: 10.860 Minuten), was die patientenbezogene Aufnahmekapazität um 15,84% erhöht (1.485 * 100 / 9.375 = 15,84). Entsprechend ist der Anteil des Unterrichts am Krankenbett außerhalb des UKE von 15,84% zu berücksichtigen, so dass zu den 209,64 Plätzen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 33,21 Plätze gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO hinzuzurechnen sind (15,84% von 209,64). Dabei ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur das Ergebnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO um den Prozentsatz von 15,84 zu erhöhen, nicht auch der Ausbildungsanteil, der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO auf den poliklinischen Teil entfällt, weil dort zwar auch praktischer Unterricht mit den ambulant zu behandelnden Patienten stattfindet, aber nicht Unterricht am Krankenbett.

31

4. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO erhöht sich die Zahl nach Nr. 1 aufgrund der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums um einen Anteil der poliklinische Neuzugänge, aber höchstens um 50% der Zahl nach Nr. 1: Da der Parameter für die poliklinischen Neuzugänge im UKE in 2012 einen deutlich höheren Wert als 50% des Parameters aus den tagesbelegten Betten ergibt, kann dahin gestellt bleiben, ob er noch der Ausbildungswirklichkeit bzw. der Logik seiner Ableitung entspricht. Maßgeblich für die Berechnung ist die Kappungsgrenze. Sie wurde aus didaktischen und fachlichen Gründen festgelegt (vgl. Bericht des Unterausschusses „Kapazitätsverordnung“ der ZVS, Tgb. Nr. 720/78 vom 28.11.1978, S. 11). Die Gewichtung zwischen stationärer und ambulanter Ausbildung sollte entsprechend den Erfordernissen der systematischen Grundlagenvermittlung eine Relation von 2 zu 1 nicht überschreiten. Das Beschwerdegericht sieht keinen Grund, diesen Wert wegen geänderter Ausbildungswirklichkeit um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen.

32

Eine Erhöhung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO aufgrund der von Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten erhöhten Aufnahmekapazität (nach Nr. 3) scheidet aus. Die Vorschrift bezieht nach ihrem eindeutigen Wortlaut sowohl in Nr. 2 Satz 1 als auch in Nr. 2 Satz 2 lediglich die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ermittelte Zahl und nicht die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zusätzlich zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungen an außeruniversitären Krankenhäusern in die Erhöhung aufgrund poliklinischer Neuzugänge ein. Durch die getrennte Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten des Klinikums selbst in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einerseits und auf der Grundlage der vertragsgemäß und auf Dauer an außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführten Lehrveranstaltungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO andererseits wird deutlich, dass der Verordnungsgeber in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 KapVO in „die Zahl nach Nummer 1“ nicht auch die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO „entsprechend“ erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität einbeziehen wollte.

33

Infolgedessen erhöht sich die Aufnahmekapazität durch die Berücksichtigung poliklinischer Neuzugänge um 104,82 Plätze (=50% von 209,64 Plätzen).

34

5. Nach der Fußnote 3 in der Zulassungsverordnung, die den klinisch-praktischen Abschnitt des Medizinstudiums betrifft (s. o.), sollen etwaige Abgänge kapazitär über einen Schwundzuschlag auf die Auffüllquote für das erste klinische Semester berücksichtigt werden. Allerdings sieht der Überprüfungstatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO eine Erhöhung der (nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO aufgrund der personellen Ausstattung berechneten) Zulassungszahl nur vor, wenn das Personal gemäß § 8 Abs. 1 KapVO durch den Schwund eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt; wie diese Erhöhung zu geschehen hat, regelt ergänzend § 16 KapVO. Eine entsprechende Regelung für die patientenbezogene Berechnung der Aufnahmekapazität enthält die Kapazitätsverordnung nicht (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.11.2013, 7 CE 13.10315, juris). Vielmehr spricht die Formulierung in § 17 Abs. 2 KapVO eher dafür, dass § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO (Schwundquote) nur für das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung gilt.

35

Dieser Befund wäre im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung aber nur vertretbar, wenn der nach allen Erfahrungen tatsächlich auftretende Schwund jedenfalls in der Weise wieder berücksichtigt werden würde, indem die freigewordenen Studienplätze durch Zugänge in den jeweiligen höheren Semestern aufgefüllt würden. Da dies faktisch nicht möglich (und von dem Antragsgegner auch nicht gewollt) ist, ist der Schwund - wie verordnet - zu berücksichtigen. Denn eine endgültige Nichtberücksichtigung des Schwunds würde nicht Art. 6 Abs. 2 und 3 des als Landesgesetz wirksamen Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und dem Kapazitätserschöpfungsgebot des Art. 12 Abs. 1 GG entsprechen.

36

Für die Schwundberechnung kann auf die nicht zu beanstandenden, von dem Antragsgegner vorgelegten Zahlen zurückgegriffen werden. Danach beträgt der Schwundausgleichsfaktor 0,9905.

37

6. Aus Vorstehendem errechnet sich eine patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin von 351 Studienplätzen:

38

Zahl der tagesbelegte Betten

1.352,51

davon 15,5%

209,64

Erhöhung durch Lehrleistungen außerhalb des UKE um 15,84%

33,21 

50% der Aufnahmekapazität aufgrund poliklin. Neuzugänge

104,82

patientenbezogene Aufnahmekapazität

347,67

Schwundausgleichsfaktor (SF)

0,9905

Ergebnis

351,00

IV.

39

Von der Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin im Berechnungszeitraum sind die bisher bereits kapazitätswirksam belegten Plätze abzuziehen. Im Wintersemester 2013/2014 wurden 293 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt. Hinzu kommen 21 Studienplätze, die in den Beschwerdeverfahren auf vorläufige Zulassung zum Wintersemester 2013/2014 im Wege des Vergleichs vergeben wurden. Im Sommersemester 2014 wurden weitere 48 Studienplätze kapazitätswirksam belegt. Das sind insgesamt 362 Studienplätze, so dass die Ausbildungskapazität erschöpft ist.

V.

40

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

24
cc) Beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag verpflichtet sich das Krankenhaus zur umfassenden Leistungserbringung. Diese Verpflichtung bezieht sich sowohl auf die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 KHEntgG) als auch auf die Wahlleistungen (§ 17 Abs. 1 KHEntgG). Zusätzlich zu dem Krankenhausaufnahmevertrag und der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus schließt der Patient - ausdrücklich oder stillschwei- gend - einen weiteren Vertrag über die wahlärztlichen Leistungen mit dem behandelnden Arzt. Der hierfür gebräuchliche Begriff "Arztzusatzvertrag" bringt zum Ausdruck, dass der Patient diesen zusätzlich zum umfassenden Krankenhausbehandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger abgeschlossen hat. Der Wahlarzt beziehungsweise die Wahlarztkette im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG ist dann vertraglicher Schuldner des Patienten für die Wahlleistung, während der Krankenhausträger zur umfassenden Leistungserbringung einschließlich der ärztlichen Leistungen verpflichtet ist. Es kommt mithin zu einer doppelten Verpflichtung hinsichtlich der Wahlleistung. Für ärztliche Behandlungsfehler haften sowohl der Krankenhausträger als auch der Arzt aus Vertrag, ohne dass deshalb der Patient eine über die mit dem Krankenhausträger getroffene Entgeltabrede hinausgehende (weitere) Vergütung schuldet. Denn der Vergütungsanspruch fällt nur einmal an, nämlich in der Person des Arztes (Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 96 f; Spickhoff/Kutlu aaO § 17 KHEntgG Rn. 12).

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

2

Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Studiengang Medizin im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/15.

3

Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt, während der herkömmliche Studiengang ausläuft.

4

Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 vom 3. Juli 2014 (HmbGVBI. S. 267 – Zulassungszahlenverordnung) wurden für das Studienfach „Medizin 2. Abschnitt“ sowohl für das Wintersemester 2014/2015 als auch für das Sommersemester 2015 jeweils 302 Studienplätze für das erste Fachsemester festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf dem Kapazitätsbericht, laut dem zum Berechnungsstichtag 2. Mai 2014 eine Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Medizinstudiums patientenbezogen ermittelt wurde. Eingestellt wurden zunächst 15,5 % von 1.132 tagesbelegten Betten der aufgeführten klinischen Zentren (175,41). 303.976 Poliklinische Neuzugänge gingen in der Weise in die Berechnung ein, dass für sie 50 % der eingestellten tagesbelegten Betten (87,71) addiert wurden. Zusätzlich wurde ein Anteil von 14,76 % für patientenbezogenen Unterricht durch Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten berücksichtigt (38,84). Daraus wurde eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 301,96 Studienplätzen ermittelt (175,41 + 87,71 + 38,84). Ausweislich der eingereichten Belegungslisten befanden sich im Wintersemester 2014/15 insgesamt 352 Studierende im 1. und 48 Studierende im 2. klinischen Semester. 13 Studierende (des Regelstudiengangs) wechseln gemäß der mit Schriftsatz vom 17. April 2015 eingereichten Liste zum Sommersemester 2015 in das 1. klinische Semester.

5

Den Eilantrag des Antragstellers, der bei dem Antragsgegner keinen Studienplatz erhalten hat, wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 ab. Trotz des Wegfalls des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Modellstudiengang iMed lasse sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität entsprechend den Vorgaben des § 17 KapVO ermitteln. Die patientenbezogen berechnete Aufnahmekapazität, die unterhalb der aufgrund der personellen Ausstattung berechneten Aufnahmekapazität liege und daher maßgeblich sei, betrage 361 Studienplätze. Da zum Wintersemester 2014/15 bereits insgesamt 400 Studierende für das erste und zweite klinische Semester eingeschrieben seien, seien alle Studienplätze kapazitätswirksam besetzt. Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Einzelnen ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Zahl der tagesbelegten Betten von der sogenannten Mitternachtszählung ausgegangen, hat aber anders als der Antragsgegner auch Privatpatienten berücksichtigt. Des Weiteren ist das Verwaltungsgericht deshalb zu einer höheren als der festgesetzten Kapazität gekommen, weil es bei den außeruniversitären Lehrveranstaltungen (vom Blockseminar Allgemeinmedizin abgesehen) die Blockseminare in die Berechnung kapazitätserhöhend einbezogen hat.

II.

6

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

7

1. Das Beschwerdegericht lässt offen, ob das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in der Weise erheblich erschüttert, dass darlegt ist, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht. Jedenfalls hat die Beschwerde in der Sache deshalb keinen Erfolg, weil auch bei eingehender Prüfung über die kapazitätswirksam vergebenen Studienplätze hinaus kein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht.

8

2. Die Überprüfung der gesamten Kapazitätsberechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung ergibt für den Berechnungszeitraum 2014/2015, d.h. für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015, eine Kapazität der Lehreinheit Klinische Medizin im klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin von 353 Studienplätzen (a). Da diese bereits kapazitätswirksam besetzt sind (b) bzw. erst für das Sommersester 2015 zur Verfügung stehen (c), ist zum Wintersemester 2014/2015 kein weiterer Studienplatz frei.

9

a) Im 1. Semester des klinischen Abschnitts stehen nicht mehr als 353 Studienplätze zur Verfügung.

10

(1) Aus dem Verzicht des Antragsgegners auf eine Berechnung der Kapazität auf Grund der personellen Ausstattung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung kann die Beschwerde nichts herleiten. Eine gegenüber der patientenbezogenen Berechnung höhere Kapazität auf Grund der personellen Ausstattung würde aufgrund der in der Kapazitätsverordnung vorgesehenen Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO nicht zu einer höheren Zulassungszahl führen, da in diesem Fall der Engpass bei den für die praktische Ausbildung erforderlichen Patienten besteht. Auf die patientenbezogene Berechnung käme es nur dann nicht an, wenn die aufgrund der personellen Ausstattung berechnete Kapazität niedriger wäre (vgl. § 17 Abs. 2 KapVO), was der Antragstellerseite indes nicht zum Erfolg verhelfen könnte.

11

(2) Für die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO in einem ersten Schritt die „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ anzusetzen, d.h. sämtliche tagesbelegten Planbetten des Klinikums. Die Anlage 3 zur KapVO ist insoweit nicht von Bedeutung, weil sie nur der Stellenzuordnung zu den Lehreinheiten dient. Unberücksichtigt bleiben an dieser Stelle tagesbelegte Betten in anderen Kliniken, auch wenn dort Ausbildung für den Antragsgegner stattfindet (s.u. (4)). Dementsprechend bleibt auch die Facharztklinik Hamburg außer Betracht, die sich zwar auf dem gleichen Gelände wie das UKE befindet, aber eine selbstständige Einrichtung in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH ist.

12

Um gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 KapVO eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität zu erreichen, mithin die Kapazität aufgrund von möglichst aktuellen Daten zu ermitteln, ist die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nicht auf der Grundlage des dem Berechnungsstichtag vorhergehenden Kalenderjahres (so noch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 19), sondern auf der Grundlage des dem Berechnungsstichtag vorhergehenden Studienjahres zu ermitteln, wenn aufgrund des gewählten Stichtags dadurch aktuellere Zahlen gewonnen werden können. Daher ist vorliegend aufgrund des Berechnungsstichtags 2. Mai 2014 die Zahl der tagesbelegten Betten für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 maßgeblich. Die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übermittelte Tabelle weist für diesen Zeitraum in Spalte 8 insgesamt 500.641 Pflegetage aus, in denen die Betten ganztätig oder weniger als 24 Stunden mit stationär aufgenommenen Patienten belegt waren. Diese Zahl umfasst auch Privatpatienten, die nach zutreffender Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zu berücksichtigen sind (hierzu im Einzelnen OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 10 ff.). Des Weiteren sind auch die 24-Stunden-Fälle erfasst, also auch die nur tagsüber stationär aufgenommenen Patienten. Eine „Mitternachtszählung“ genügt nicht (ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 20 ff.). Somit werden auch solche Patienten berücksichtigt, die tagsüber vollstationär aufgenommen werden, aber die Nacht über zu Hause verbringen („Tagesklinik“).

13

Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner die von gesunden Neugeborenen belegten Betten nicht mit einbezieht. Selbst wenn auch gesunde Neugeborene zumindest eine gewisse Ausbildungsrelevanz aufweisen dürften, so ist doch anzunehmen, dass diese bei der Festlegung des Parameters von 15,5 % nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO hinsichtlich ihrer Ausbildungseignung und -belastbarkeit nicht separat neben ihrer Mutter, sondern zusammen mit dieser berücksichtigt wurden. Anderweitige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Ist somit schon die Ausbildungsrelevanz von Mutter und Neugeborenem mit der Zählung als 1 adäquat im genannten Parameter berücksichtigt, können die von gesunden Neugeborenen belegten Betten außer Betracht bleiben.

14

Aus den hiernach maßgeblichen 500.641 Pflegetagen (siehe die mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übermittelte Bettenstatistik) errechnen sich durch Division mit der Anzahl der Tage des zugrunde gelegten Studienjahres 1.371,619 (500.641 / 365) tagesbelegte Betten. Hiervon sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 % zu berücksichtigen, also 212,601.

15

Dafür, dass ein höherer patientenbezogener Parameter angewendet werden müsste, ist nichts ersichtlich. Es handelt sich zwar um einen aus den tatsächlichen Verhältnissen abgeleiteten Wert, der u.a. die Eignungwahrscheinlichkeit von Patienten für Unterricht, deren Belastbarkeit und den erforderlichen Umfang der Ausbildung am Patienten berücksichtigt, was jedoch nicht bedeutet, dass der Wert bei jeder Änderung dieser Verhältnisse anzupassen wäre. Vielmehr steht dem Verordnungsgeber grundsätzlich ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, wann eine Überprüfung angezeigt ist und welche normativen Konsequenzen daraus gezogen werden (ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.3.2014, OVG 5 Nc 13.13, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.9.2010, 2 NB 394/09, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 1.10.2009, 3 B 1186/09, juris Rn. 9). Es gibt auch keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass der Wert von 15,5 % sich derart von den derzeitigen tatsächlichen Verhältnissen entfernt hat, dass im Verhältnis zu den vorhandenen Patienten insgesamt durchschnittlich tatsächlich erheblich mehr Unterricht am Patienten möglich ist als es der Parameter zulässt. Eher dürfte davon auszugehen sein, dass aufgrund kürzerer Verweildauer der Patienten im stationären Bereich dieser patientenbezogene Parameter herabgesetzt werden könnte, was insoweit zu einer niedrigeren Ausbildungskapazität führen würde.

16

(3) Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnete Zahl erhöht sich, wenn sie niedriger als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung ist, gemäß Nummer 2 dieser Vorschrift je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1, jedoch höchstens um 50 %. Die Erhöhung ist mithin auf die errechnete Zahl von 212,601 vorzunehmen. Dabei sind nicht zusätzlich die außeruniversitären Lehrveranstaltungen einzubeziehen, die erst in einem weiteren Rechenschritt zu berücksichtigen sind (hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 32).

17

Unter der – hier zulasten des Antragsgegners gehenden – Annahme, dass die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnete Zahl niedriger als die personalbezogene Aufnahmekapazität ist, erhöht sich die Kapazität aufgrund von 307.005 poliklinischen Neuzugängen in der Zeit von April 2013 bis März 2014 (siehe Schreiben des Antragsgegners vom 25. Februar 2015) somit um 50 %, also um 106,301 auf 318,902.

18

(4) Die patientenbezogene Aufnahmekapazität ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO entsprechend zu erhöhen, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinisch-praktischen Abschnitt des Medizinstudiums vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Dabei ist ausschließlich auf den Unterricht am Krankenbett und nicht auf Blockpraktika abzustellen. Denn die Unterrichtung im Rahmen von Blockpraktika ist auch nicht in die Ableitung des für die Bemessung der Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Parameters von 15,5 % eingeflossen, sondern nur der Unterricht am Krankenbett (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24; vgl. ferner Lohfert/Lohfert/Muschter: „Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich“, Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde – sog. Lohfert-Gutachten, S. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 30). Dies entspricht der Differenzierung zwischen Unterricht am Krankenbett und Blockpraktika gemäß der Approbationsordnung für Ärzte. Diese unterscheidet in § 2 Abs. 1 Satz 4 als praktische Übungen Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika. Blockpraktika sind nach § 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. Für Blockpraktika gelten nicht die Vorgaben für Gruppengrößen von höchstens sechs (Patientendemonstration) bzw. drei (Untersuchung eines Patienten) beim Unterricht am Krankenbett gemäß § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO. Bei Blockpraktika erfolgt somit eher eine allgemeine Einbindung in den allgemeinen Arbeitsablauf als ein spezieller patientenbezogener Unterricht. Da sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO somit ohne Berücksichtigung von Blockpraktika berechnet, ist es systemgerecht, bei der „entsprechenden“ Erhöhung dieser Kapazität aufgrund von außeruniversitären Lehrveranstaltungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ebenfalls Blockpraktika unberücksichtigt zu lassen. Anders wäre es, wenn der maßgebliche Parameter unter Einbeziehung auch des Blockpraktikums abgeleitet worden wäre (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24).

19

Nach der mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übersandten Auflistung werden ohne die nicht zu berücksichtigenden Blockpraktika innerhalb des UKE 9.375 Minuten Unterricht am Krankenbett geleistet, außerhalb des UKE, nämlich am Kinderkrankenhaus Altona und im Klinikum Bad Bramstedt, zusätzlich 1.485 Minuten. Anhaltspunkte dafür, dass an weiteren Krankenanstalten zu berücksichtigender außeruniversitärer Unterricht geleistet wird, bestehen nicht. Soweit in weiteren Krankenhäusern, etwa in der Facharztklinik Blockpraktika absolviert werden, bleibt dies, wie dargestellt, außer Betracht. Ein Anspruch auf Erhöhung der Ausbildungskapazität durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit anderen Krankenanstalten besteht nicht. Ein solcher Kapazitätsverschaffungsanspruch käme allenfalls in Ausnahmefällen bei evidenter Pflichtverletzung in Betracht (BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, 7 C 66/83, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 22.2.2006, 13 C 3/06, juris Rn. 5), wofür vorliegend nichts erkennbar ist.

20

Bei der Berechnung der Erhöhung der Aufnahmekapazität aufgrund außeruniversitärer Lehrveranstaltungen ist zu beachten, dass es hierfür auf das Verhältnis zwischen dem Unterricht außerhalb des UKE und dem Unterricht im UKE ankommt und nicht auf das Verhältnis des Unterrichts außerhalb des UKE zum gesamten Unterricht. Würde beispielsweise genauso viel Unterricht außerhalb wie innerhalb des UKE erfolgen, müsste die nach den tagesbelegten Betten im UKE berechnete Aufnahmekapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) nicht lediglich um 50 %, sondern um 100 % erhöht werden. Vorliegend erhöht sich daher die patientenbezogene Aufnahmekapazität um 15,84 % (1.485 * 100 / 9.375 = 15,84). Dabei ist nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nur das Ergebnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zu erhöhen, nicht auch der Ausbildungsanteil, der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO auf den poliklinischen Teil entfällt, weil dort zwar auch praktischer Unterricht mit den ambulant zu behandelnden Patienten stattfindet, aber nicht Unterricht am Krankenbett. Somit sind 33,676 Studienplätze gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO hinzuzurechnen (15,84 % von 212,601).

21

(5) Eine Kapazitätserhöhung aufgrund eines Schwundausgleichs nach § 16 KapVO ist nicht vorzunehmen (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 34 f.), da der Schwundfaktor gemäß der vorgelegten Schwundtabelle über 1 liegt, nämlich 1,022 beträgt. Konkrete Anhaltspunkte, dass die vorgelegten Daten unzutreffend sind, sind nicht ersichtlich.

22

Zusammengefasst ergibt sich folgende Kapazität:

23

 tagesbelegte Betten

 1371,619

        

 davon

 15,5%

 212,601

 Erhöhung aufgrund der poliklinischen Neuzugänge (307.005)

 um 50 %
(von 212,601)

 106,301

 Erhöhung aufgrund außeruniversitärer Lehrveranstaltungen

um 15,84 %
(von 212,601)

 33,676

 Zwischenergebnis patientenbezogene Aufnahmekapazität

        

 352,578

 Schwundausgleich

        

 entfällt

 Ergebnis patientenbezogene Aufnahmekapazität (gerundet)

        

 353   

24

(6) Für einen ungerechtfertigten Kapazitätsabbau ist – unbeschadet der Frage, ob und inwieweit dieser im Rahmen einer patientenbezogenen Berechnung überhaupt zu einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Zulassung weiterer Studienbewerber führen könnte – nichts ersichtlich. Dass für das Wintersemester 2014/15 nur 302 Studienplätze festgesetzt wurden, während es für das Wintersemester 2013/2014 noch 347 waren, beruht, wie der Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2015 plausibel dargelegt hat, darauf, dass gemäß der Rechtsprechung des OVG Hamburg nunmehr Blockpraktika bei der Kapazitätserhöhung aufgrund von Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO) unberücksichtigt geblieben sind.

25

b) Von der Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin im Berechnungszeitraum sind die bisher bereits kapazitätswirksam belegten Plätze abzuziehen. Dies sind die laut Belegliste des Antragsgegners vom 2. Oktober 2014 zum Wintersemester 2014/15 im 1. klinischen Semester zugelassenen, nicht beurlaubten, 352 Studierenden. Etwaige Exmatrikulationen nach Vorlesungsbeginn bleiben außer Acht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7). Für die Studierenden des Modellstudiengangs „iMed“ kommt es ferner nicht darauf an, dass sie bereits die Zwischenprüfung bestanden haben. Vielmehr erfolgt nach Satz 6 der Fußnote 2 der Zulassungszahlenverordnung vom 3. Juli 2014 die Ermittlung der Belegung im 1. klinischen Semester des Modellstudiengangs über die Zahl derjenigen Studierenden, die das 4. Semester im Modellstudiengang abgeschlossen haben, im 5. Fachsemester immatrikuliert sind und keine Prüfung der ersten vier Semester des Modellstudiengangs endgültig nicht bestanden haben. Soweit damit auch solche Studierende des Modellstudiengangs kapazitätswirksam berücksichtigt werden, die noch nicht die Zwischenprüfung bestanden haben, ist dies dadurch gerechtfertigt, dass aufgrund der genannten Voraussetzungen gewährleistet ist, dass sie typischerweise überwiegend bereits Kapazität der klinisch-praktischen Lehreinheit in Anspruch nehmen.

26

c) Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass, wie es in Satz 1 der Fußnote 2 der Zulassungszahlenverordnung heißt, die Jahreskapazität im klinisch-praktischen Abschnitt stets verteilt über zwei Kohorten in Anspruch genommen wird. Der Verordnungsgeber geht mithin – zu Recht – davon aus, dass nicht nur die im Wintersemester in das 1. klinische Semester wechselnden Studierenden, sondern auch die im Sommersemester in das 1. klinische Semester wechselnden Studierenden die Kapazität in Anspruch nehmen. Ausweislich des Satzes 2 der Fußnote 2 der Zulassungszahlenverordnung hat der Verordnungsgeber allein aufgrund der Unwägbarkeiten bei den Bestehensquoten von einer vorausgehenden Aufteilung der Jahreskapazität auf je eine feste Quote für das Winter- und Sommersemester verzichtet. Daraus zieht der Verordnungsgeber in Satz 7 der genannten Fußnote offenbar die Konsequenz, dass für die relevante Belegung nicht nur die Studierenden des 1. klinischen Semesters des Modellstudiengangs, sondern auch die des 2. klinischen Semesters des Regelstudiengags im Wintersemester 2014/2015 zu berücksichtigen sind. Dann wären vorliegend neben den 352 Studierenden des 1. klinischen Semesters 48 Studierende des 2. klinischen Semesters (im Wintersemester 2014/2015) zu berücksichtigen und somit 400 Studienplätze kapazitätswirksam belegt. Bei der Zahl der 48 Studierenden sind, wie vom Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2015 dargelegt, korrekterweise nicht die im Wege des Vergleichs vom Februar 2014 nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 im 1. klinischen Semester zugelassenen Studierenden enthalten. Dennoch begegnet die Berücksichtigung der Studierenden im 2. klinischen Semester des Wintersemesters 2014/2015 vor dem Hintergrund des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots Bedenken. Denn die sich im Wintersemester 2014/2015 im 2. klinischen Semester befindenden Studierenden wurden, jedenfalls überwiegend, kapazitär bereits abschließend berücksichtigt, als diese sich im 1. klinischen Semester befanden (Sommersemester 2014), nämlich für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014 (vgl. Fußnote 3 Satz 2 der Zulassungshöchstzahlenverordnung für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 12.7.2013, HmbGVBl. S. 324).

27

Allerdings müsste, um den Ausbildungsanspruch derjenigen Studierenden nicht zu gefährden, die sich im Wintersemester 2014/2015 im letzten vorklinischen Semester befanden und im Sommersemester 2015, also noch im hier gegenständlichen Berechnungszeitraum, in den klinisch-praktischen Abschnitt wechseln werden, die von diesen Studierenden voraussichtlich dann in Anspruch genommene Kapazität frei zu halten sein. Zur Quantifizierung der im Wintersemester lediglich zu prognostizierenden Studienplätze der im Sommersemester das erste klinische Semester erreichenden Studierenden kann der Senat zum Entscheidungszeitpunkt auf die tatsächlich im Sommersemester zugelassenen Studierenden rekurrieren. Nach Angabe des Antragsgegners (Schriftsatz vom 17. April 2015) gehen 13 Studierende des Regelstudiengangs im Sommersemester 2015 in das 1. klinische Semester über. Auch bei dieser Betrachtung stehen bei einer Kapazität von 353 Studienplätzen angesichts der 352 kapazitätswirksam belegten Studienplätze (1. klinische Semester im Wintersemester 2014/2015) und der freizuhaltenden Kapazität für die Studierenden des 1. klinischen Semesters im Sommersemester 2015 keine freien Studienplätze zu Verfügung.

28

Im Ergebnis ist die vorhandene Kapazität von 353 Studienplätzen jedenfalls ausgeschöpft.

III.

29

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Das Krankenhaus übermittelt auf einem maschinenlesbaren Datenträger jeweils zum 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Daten nach Absatz 2 an die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstelle auf Bundesebene.

(2) Zu übermitteln sind folgende Daten:

1.
je Übermittlung einen Datensatz mit folgenden Strukturdaten
a)
Institutionskennzeichen des Krankenhauses, Art des Krankenhauses und der Trägerschaft sowie Anzahl der aufgestellten Betten und Intensivbetten,
b)
Merkmale für die Vereinbarung von Zu- und Abschlägen nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
c)
Anzahl der Ausbildungsplätze, Kosten des theoretischen und praktischen Unterrichts, Kosten der praktischen Ausbildung, Kosten der Ausbildungsstätte, gegliedert nach Sachaufwand, Gemeinkosten und vereinbarten Gesamtkosten sowie Anzahl der Ausbildenden und Auszubildenden, jeweils gegliedert nach Berufsbezeichnung nach § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; die Anzahl der Auszubildenden nach Berufsbezeichnungen zusätzlich gegliedert nach jeweiligem Ausbildungsjahr,
d)
Summe der vereinbarten und abgerechneten DRG-Fälle, der vereinbarten und abgerechneten Summe der Bewertungsrelationen des Fallpauschalen-Katalogs und des Pflegeerlöskatalogs sowie der Ausgleichsbeträge nach § 5 Absatz 4 sowie der Zahlungen zum Ausgleich der Abweichungen zwischen den tatsächlichen und den vereinbarten Pflegepersonalkosten nach § 6a Absatz 2, jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr,
e)
die Anzahl des insgesamt beschäftigten Pflegepersonals und die Anzahl des insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigten Pflegepersonals, jeweils aufgeteilt nach Berufsbezeichnungen, umgerechnet auf Vollkräfte, gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach den Fachabteilungen des Standorts; für die in einer Vereinbarung nach § 137i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer Rechtsverordnung nach § 137i Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten pflegesensitiven Bereiche sind die Anzahl des insgesamt beschäftigten Pflegepersonals und die Anzahl des insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigten Pflegepersonals zusätzlich gegliedert nach den jeweiligen pflegesensitiven Bereichen zu übermitteln;
2.
je Krankenhausfall einen Datensatz mit folgenden Leistungsdaten
a)
unveränderbarer Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder, sofern eine Krankenversichertennummer nicht besteht, das krankenhausinterne Kennzeichen des Behandlungsfalles,
b)
Institutionskennzeichen des Krankenhauses, ab dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für den aufnehmenden, den weiterbehandelnden und den entlassenden Standort sowie bei einer nach Standorten differenzierten Festlegung des Versorgungsauftrags bis zum 30. Juni 2020 zusätzlich Kennzeichen für den entlassenden Standort,
c)
Institutionskennzeichen der Krankenkasse,
d)
Geburtsjahr und Geschlecht des Patienten sowie die Postleitzahl und der Wohnort des Patienten, in den Stadtstaaten der Stadtteil, bei Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres außerdem der Geburtsmonat,
e)
Aufnahmedatum, Aufnahmegrund und -anlass, aufnehmende Fachabteilung, bei Verlegung die der weiter behandelnden Fachabteilungen, und der dazugehörigen Zeiträume, Zeiträume der Intensivbehandlung, Entlassungs- oder Verlegungsdatum, Entlassungs- oder Verlegungsgrund, bei Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres außerdem das Aufnahmegewicht in Gramm,
f)
Haupt- und Nebendiagnosen sowie Datum und Art der durchgeführten Operationen und Prozeduren nach den jeweils gültigen Fassungen der Schlüssel nach § 301 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, einschließlich der Angabe der jeweiligen Versionen, bei Beatmungsfällen die Beatmungszeit in Stunden entsprechend der Kodierregeln nach § 17b Abs. 5 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Angabe, ob durch Belegoperateur, -anästhesist oder Beleghebamme erbracht,
g)
Art aller im einzelnen Behandlungsfall abgerechneten Entgelte,
h)
Höhe aller im einzelnen Behandlungsfall abgerechneten Entgelte.

(3) Die Datenstelle prüft die Daten nach Absatz 1 auf Plausibilität und übermittelt jeweils bis zum 1. Juli die

1.
Daten nach Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b bis h zur Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie zur Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Investitionsbewertungsrelationen nach § 10 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
2.
landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und d und Nr. 2 Buchstabe g und h zur Vereinbarung des Basisfallwerts nach § 10 Abs. 1 an die Vertragsparteien auf der Landesebene,
3.
landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 Buchstabe b und d bis g für Zwecke der Krankenhausplanung sowie zusätzlich nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h für Zwecke der Investitionsförderung, sofern das Land hierfür Investitionspauschalen nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verwendet oder dies beabsichtigt, und, sofern ein gemeinsames Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, für Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen an die zuständigen Landesbehörden; die Datennutzung für Zwecke der Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen, insbesondere die Wahrung der Betriebsgeheimnisse der Krankenhäuser, regeln die Länder unter Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten des jeweiligen Landes in einer Verordnung,
4.
Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und Nr. 2 Buchstabe b und d bis h für Zwecke der amtlichen Krankenhausstatistik an das Statistische Bundesamt; dieses kann landesbezogene Daten an die Statistischen Landesämter übermitteln.
Nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung darf die Herstellung eines Personenbezugs nicht mehr möglich sein. Die Datenstelle veröffentlicht zusammengefasste Daten nach Absatz 1 jeweils bis zum 1. Juli, gegliedert nach bundes- und landesweiten Ergebnissen; eine Nutzung der veröffentlichten Daten durch Dritte ist ausschließlich zu nicht-kommerziellen Zwecken zulässig. Dem Bundesministerium für Gesundheit sind auf Anforderung unverzüglich Auswertungen für seine Belange und für empfohlene Auswertungen nach Satz 5 zur Verfügung zu stellen; diese Auswertungen übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit auch den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden. Die Länder können dem Bundesministerium für Gesundheit zusätzliche Auswertungen empfehlen. Die Datenstelle übermittelt oder veröffentlicht Daten nach diesem Absatz nur, wenn ein Bezug zu einzelnen Patienten nicht hergestellt werden kann. Die Datenempfänger nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen die Postleitzahl und den Wohnort, in den Stadtstaaten den Stadtteil, nur für die Erstellung von Einzugsgebietsstatistiken für ein Krankenhaus oder bei nach Standorten differenziertem Versorgungsauftrag für einen Standort verarbeiten; dabei dürfen nur folgende Daten verbunden werden: Postleitzahl, Wohnort, in den Stadtstaaten Stadtteil, Patientenzahl und Fachabteilung in Verbindung mit DRG-Fallpauschalen oder Hauptdiagnose oder Prozedur. Dem Bundeskartellamt sind auf Anforderung für ausgewählte Krankenhäuser Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und d und Nummer 2 Buchstabe b, d, e, g und h zur Fusionskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Verfügung zu stellen, soweit die Krankenhäuser von einem jeweils zu benennenden Fusionskontrollverfahren betroffen sind. Andere als die in diesem Absatz und in § 17b Abs. 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Verarbeitungen der Daten sind unzulässig.

(3a) Das Institut nach § 137a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine andere vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragte Stelle kann ausgewählte, gemäß Absatz 1 übermittelte Leistungsdaten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis f anfordern, soweit diese nach Art und Umfang notwendig und geeignet sind, um Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137a Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchführen zu können. Das Institut oder eine andere nach Satz 1 beauftragte Stelle kann entsprechende Daten auch für Zwecke der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung auf Landesebene anfordern und diese an die jeweils zuständige Institution auf Landesebene übermitteln. Die Datenstelle übermittelt die Daten, soweit die Notwendigkeit nach Satz 1 vom Institut oder einer anderen nach Satz 1 beauftragten Stelle glaubhaft dargelegt wurde. Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend.

(3b) Für die Überprüfung nach § 24 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie für ergänzende Analysen zum Zweck der Weiterentwicklung der Entgeltsysteme übermittelt das Krankenhaus die Daten gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 an die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstelle auf Bundesebene auf maschinenlesbaren Datenträgern zusätzlich zur Übermittlung nach Absatz 1

1.
bis zum 15. Juni jeden Jahres für Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind,
2.
bis zum 15. Oktober jeden Jahres für Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. September des laufenden Kalenderjahres nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind, und
3.
bis zum 15. Januar jeden Jahres für Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind.
Die Datenstelle legt das Nähere zur Datenübermittlung fest; die Festlegung der Datenstelle ist barrierefrei auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu veröffentlichen. Die Datenstelle prüft die übermittelten Daten auf Plausibilität. Nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung darf die Herstellung eines Personenbezugs nicht mehr möglich sein. Die Datenstelle übermittelt die geprüften Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Frist nach Satz 1. Die Datenstelle veröffentlicht die Daten nach Satz 1 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der jeweiligen Frist nach Satz 1 in anonymisierter und zusammengefasster Form barrierefrei auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus; eine Nutzung der veröffentlichten Daten durch Dritte ist ausschließlich zu nicht-kommerziellen Zwecken zulässig. Die Datenstelle stellt dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung unverzüglich Auswertungen für seine Belange und für die Überprüfung nach § 24 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Verfügung. Die Datenstelle stellt dem Robert Koch-Institut innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der jeweiligen Übermittlungsfrist nach Satz 1 eine Aufstellung aller Standorte sowie eine standortbezogene Aufstellung der Anzahl der aufgestellten Betten zur Verfügung. Die Kosten für die Erstellung der Auswertungen nach Satz 7 sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. Andere als die in diesem Absatz genannten Verarbeitungen der nach Satz 1 übermittelten Daten sind unzulässig.

(4) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik die weiteren Einzelheiten der Datenübermittlung. Die Vereinbarung nach Satz 1 wird ab dem 1. Januar 2019 von der Datenstelle nach Absatz 1 den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend angepasst.

(5) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren einen Abschlag von den pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Krankenhäuser, die ihre Verpflichtung zur Übermittlung der Daten nach Absatz 1 oder Absatz 3b nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen; im Fall einer nicht, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Übermittlung der Daten nach Absatz 3b hat der zu vereinbarende Abschlag mindestens 20 000 Euro für jeden Standort des Krankenhauses zu betragen, soweit hierdurch für das Krankenhaus keine unbillige Härte entsteht; die Datenstelle regelt das Nähere zu den Voraussetzungen unbilliger Härtefälle. Darüber hinaus hat die Datenstelle für jede nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Übermittlung der Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e einen pauschalen Abschlag je Standort eines Krankenhauses festzulegen; dies gilt auch, wenn die übermittelten Daten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung von der Datenstelle nicht akzeptiert werden; die Datenstelle legt das Nähere zur Plausibilitätsprüfung fest und veröffentlicht die Festlegungen auf ihrer Internetseite. Der Abschlag nach Satz 2 beträgt mindestens 20 000 Euro und höchstens 500 000 Euro. Zur Ermittlung des Abschlags nach Satz 2 wird ein Abschlagsfaktor gebildet, indem die Gesamtanzahl der Pflegevollkräfte eines Krankenhausstandorts durch die Anzahl der Pflegevollkräfte, für die vollständig und rechtzeitig Daten übermittelt wurden, dividiert wird, wobei als Nenner mindestens die Zahl 1 anzunehmen ist. Der Abschlagsfaktor ist kaufmännisch auf drei Nachkommastellen zu runden und mit dem Mindestabschlagsbetrag von 20 000 Euro zu multiplizieren. Übermittelt ein Krankenhaus für einen Standort nicht die Gesamtanzahl der Pflegevollkräfte, hat die Datenstelle die Anzahl der Pflegevollkräfte für die Ermittlung des Abschlags nach Satz 2 auf der Grundlage von verfügbaren Leistungsdaten nach Absatz 2 Nummer 2 sachgerecht zu schätzen. Die Datenstelle unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über Verstöße und die Höhe des jeweiligen Abschlags nach Satz 2. Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes berücksichtigen die Abschläge nach den Sätzen 1 und 2 und den Abschlag bei der Vereinbarung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts.

(6) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 5 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2008 - NC 6 K 780/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Sommersemester 2008. Er ist der Auffassung, dass mit der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zahl von 42 Plätzen pro Semester die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt, weil die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin mit den 44 zugelassenen Studienanfängern im Sommersemester bereits ausstattungsbedingt erschöpft sei. Die hiergegen erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, haben keinen Erfolg.
Nach § 19 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen in der Fassung vom 25.04.2003 - KapVO VII - (GBl. S. 275) ist die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin nach der Zahl vorhandener Arbeitsplätze festzusetzen, wenn diese ausstattungsbezogene Kapazität niedriger ist als die Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung. Von einer derartigen Verminderung angesichts der allein zur Verfügung stehenden 41 „Phantom“-Laborarbeitsplätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.
Soweit sich die Beschwerde gegen den vom Verwaltungsgericht angenommenen Engpass mit der Begründung wendet, § 19 Abs. 1 KapVO VII erkenne nur noch die klinischen Behandlungseinheiten als limitierenden Faktor an, kann sie sich zwar auf eine Literaturmeinung stützen (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 14 KapVO RdNr. 10). Der Auffassung steht jedoch der eindeutige Wortlaut des § 19 Abs. 2 KapVO VII entgegen, nach dem über die klinischen Behandlungseinheiten hinaus auch eine Verminderung der Aufnahmekapazität nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 KapVO VII in Ansatz zu bringen ist (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 13.10.2004 - 7 CE 04.11141 u.a. -). Die Beachtlichkeit des Fehlens einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen im Studiengang Zahnmedizin ist durch § 19 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII daher ausdrücklich angeordnet. Dieses Ergebnis entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschriften, weil ein entsprechender Mangel an Laborplätzen zu einem ausstattungsbedingten Engpass führt, der einer ordnungsgemäßen Ausbildung weiterer Studienbewerber entgegensteht.
Soweit die fehlende Berücksichtigung des Grenzwertes aus § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO VII beanstandet worden ist, verkennt die Beschwerde, dass dieser Quotient nach der eindeutigen Regelungssystematik der Kapazitätsverordnung nur auf die Überprüfung anhand der klinischen Behandlungseinheiten nach § 19 Abs. 1 S. 1 KapVO VII anzuwenden ist. Für das hier maßgebliche Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII ordnet § 19 Abs. 2 KapVO VII einen entsprechenden Korrekturfaktor dagegen nicht an.
Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe § 15 KapVO übersehen, trifft bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu (vgl. die wörtliche Nennung auf S. 4 des Beschlusses). Insbesondere aber hat sich das Verwaltungsgericht auch inhaltlich mit der Möglichkeit einer intensiveren Nutzung der Arbeitsplätze auseinandergesetzt. Die dabei getroffenen Feststellungen, dass die Arbeitsplätze bereits jetzt ganztägig in Anspruch genommen würden - und dies auch an Samstagen und während der vorlesungsfreien Zeit (vgl. dazu Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175) - sind mit der Beschwerde nicht angegriffen worden.
Angesichts des damit vom Verwaltungsgericht ohne zu beanstandenden Rechtsfehler angenommenen ausstattungsbezogenen Engpasses kommt es auf die weiteren Rügen hinsichtlich der Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung nicht mehr an. Denn § 19 Abs. 2 KapVO VII bestimmt, dass der Festsetzung der Zulassungszahl der jeweils niedrigste Wert zugrunde zu legen ist. Ein Erhöhung der Zulassungszahl über die arbeitsplatzbezogene Kapazitätsgrenze von 41 Studierenden hinaus scheidet damit aus.
Dies gilt auch in Ansehung der vorgetragenen Erwägungen zur Schwundentwicklung, denn eine (zusätzlich) schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl findet nicht statt, wenn sich die Kapazitätsgrenze der Hochschule aus einem ausstattungsbezogenen Engpass ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -). § 14 Abs. 3 KapVO VII macht die Berücksichtung des Schwundverhaltens von einer Entlastung des Lehrpersonals abhängig und knüpft damit an die personelle Kapazität der Lehreinheit an. Dies entspricht auch der Grundkonzeption der Schwundkorrektur, die auf der Annahme beruht, dass die wegen Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel eingesparten Lehrkapazitäten in höheren Fachsemestern zur Möglichkeit der Zulassung einer erhöhten Zahl von Studienanfängern führt. Grundlage der Schwundkorrektur ist damit die durch tatsächliche Abgänge in höheren Fachsemestern eingetretene Entlastung des Lehrpersonals, die mit der Erhöhung der Zulassungszahlen im 1. Fachsemester „abgeschöpft“ werden soll. Eine entsprechende Verrechen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem „Flaschenhalsprinzip“ bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 3/83 u.a. -, BVerwGE 70, 318). Dementsprechend trennt auch § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII die Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung von der nachfolgenden Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien und konzipiert damit die Ausstattungskapazität als Begrenzung dessen, was durch das Personal an Lehre angeboten werden kann.
Im Übrigen gehen die Erwägungen auch in der Sache fehl, weil der Kurs der technischen Propädeutik, für den die Arbeitsplätze ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch benötigt werden, regelmäßig zum Beginn des Studiums abgehalten wird (vgl. Stellungnahme des Studiendekans vom 22.09.2008; dazu auch Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Eine schwundorientierte Erhöhung der Aufnahmekapazität scheitert deshalb schon daran, dass für entsprechend weitere Studierende schon im 1. Fachsemester ein Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des klinischen Studienabschnitts (= 5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/14 sowie hilfsweise zu einem der niedrigeren Fachsemester.
Mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/ 2014 (ZZVO vom 1.6.2013 - GBl. 2013, 116) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Auffüllgrenze für das erste Fachsemester des klinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2013/2014 auf 315 Studienplätze festgesetzt.
Der Kläger/Die Klägerin hat den vorklinischen Studienabschnitt mit der ärztlichen Vorprüfung (Physikum) erfolgreich bestanden und bis zum 15.7.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl gestellt.
Mit Bescheid vom 15.10.2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft.
Dagegen hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie trägt vor, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze.
Der Kläger/Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn/sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise zum 4. Fachsemester, hilfsweise zum 3. Fachsemester, hilfsweise zum 2. Fachsemester, hilfsweise zum 1. Fachsemester zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien auch alle 315 festgesetzten Studienplätze tatsächlich belegt. Im Wintersemester 2013/2014 seien im 1. klinischen Semester 268 Plätze und im 2. klinischen Semester 70 Plätze vergeben worden. Insgesamt seien 338 Studienplätze belegt.
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die festgesetzten 315 Studienplätze hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden nicht nur vollständig belegt, sondern mit 23 Plätzen überbucht sind, gibt es keine weiteren Studienplätze im ersten klinischen Semester.
14 
Vielmehr hat die Beklagte nach der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) eine Aufnahmekapazität von rechnerisch sogar nur 313 Plätzen zutreffend ermittelt.
15 
Da im klinischen Studienabschnitt die praktische Ausbildung in der Krankenversorgung im Vordergrund steht (sogenannter Unterricht am Krankenbett [UaK]), ist bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 Abs. 2 KapVO VII die patientenbezogene Kapazität maßgeblich. Diese ergibt sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten und ist der Berechnung zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (sogenannter „bettenbezogener Engpass“).
16 
Zu Recht hat die Beklagte dabei im Wege der sogenannten „Mitternachtszählung“ nur die Zahl der ganztags, nämlich bis zur Zählung um Mitternacht, „tagesbelegten Betten“ berücksichtigt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII), hingegen die Betten unberücksichtigt gelassen, die im Wege der teilstationären Aufnahme bzw. der Aufnahme in einer bloßen Tagesklinik nur zu einem Teil des Tages tatsächlich belegt sind (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rdnrn. 39 ff.).
17 
Sie hat von dieser Zahl zu Recht auch nicht die Zahl der mit Privatpatienten (Patienten mit Wahlleistung Arzt) tagesbelegten Betten abgezogen (siehe dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 23.11.1987 - NC 9 S 838/87).
18 
Gegenüber dem Vorjahreswert mit 455.508 Belegungen ist die Zahl der Belegungen sogar leicht gestiegenen und beträgt nunmehr 460.522 Belegungen im Gesamtjahr (siehe S. 2 der Kapazitätsakte [KA] Klinik zum Studienjahr 2013/14 - vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.8.2013 zu den Generalakten-Klinik [zdGenA] I).
19 
Bei 365 Tagen im Jahr ergibt sich somit eine tägliche Durchschnittszahl von 1.261,7041 tagesbelegten Betten (460.522 : 365 = 1.261,7041).
20 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII sind hiervon zunächst15,5% (= 195,5641) anzusetzen.
21 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ist die oben ermittelte Zahl der tagesbelegten Betten (195,5641) im Hinblick auf diepoliklinischen Neuzugänge, d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % dieses Werts zu erhöhen, also um 97,7821 (= 0,5 x 195,5641). Die so erhöhte Zahl beträgt dann 293,3462 (=195.5641 + 97,7821).
22 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII ist schließlich dieses Ergebnis (293,3462) „entsprechend“ derBeteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt zu erhöhen.
23 
Insoweit hat die Beklagte dieses Ergebnis um einen Zuschlag von 6,5801 % erhöht, nämlich noch 19,3025 (=6,5801 % von 293,3462) Plätze hinzuaddiert, und gelangt so zu der einer patientenbezogenen Aufnahmekapazität von insgesamt 312,6487 klinischen Studienplätzen (= 293,3462 + 19,3025; siehe auch KA S. 12). Das sind aufgerundet 313 Studienplätze.
24 
Diese Berechnung der für die Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser vorzunehmenden Erhöhung ist nicht zu beanstanden. Der Berechnungsmodus für die Erhöhung wird durch § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII selbst nicht vorgegeben; er muss nur geeignet sein, den Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser in der Ausbildungswirklichkeit möglichst realistisch wiederzugeben. Das ist bei der von der Beklagen gewählten Berechnungsmethode der Fall (so z.B. schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
25 
Dabei wird der Anteil des von außeruniversitären Lehrkrankenhäusern für den zweiten Studienabschnitt (ohne Praktisches Jahr) erbrachten patientenbezogenen Unterrichts (bestehend aus Unterricht am Krankenbett [UaK] und Hospitationen - jeweils ohne Allgemeinmedizin) zum dem insgesamt in diesem Bereich am Universitätsklinikum und den Lehrkrankenhäuser zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht ins Verhältnis gesetzt (siehe KA S. 10).
26 
Der im 2. und 3. Studienjahr der klinischen Ausbildung am Universitätsklinikum sowie den Lehrkrankenhäusern insgesamt erbrachte Unterricht am Krankenbett umfasst 812,9205 Semesterwochenstunden (= 454,1895 im 2. Studienjahr + 3589,7220 im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerte KA S. 7 bzw. 9 und Gesamtsumme „Summe UaK“ - KA S. 10).
27 
Die Hospitationen im 2. und 3. Studienjahr umfassen insgesamt laut Kapazitätsakte einen Gesamtbetrag von 200,8125 (= 192,9375 im 2. Studienjahr + 7.8750 SWS im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerten KA S. 7 bzw..9 und Gesamtsumme „Summe Hospitationen“ -KA S. 10).
28 
Das sind für Unterricht am Krankenbett und Hospitationen insgesamt 1.013,733 SWS (812,9250 + 200,8125).
29 
Davon sind die Werte für den im Bereich der Allgemeinmedizin geleisteten Unterricht am Krankenbett (7,8750 SWS - KA S. 7), der nur im 2. Studienjahr in diesem Bereich erfolgt, und für die in der Allgemeinmedizin - ebenfalls nur im 2. Studienjahr - geleisteten Hospitationen (173,2500 SWS- KA S. 7; ebenfalls nur im 2. Studienjahr ), d.h. insgesamt 181,1250 SWS (= 7,8750 + 173,2500), abzuziehen .
30 
Das ergibt dann einen bereinigten Gesamtwert von 832,6080 SWS (= 1.013,733 - 181,1250 - siehe KA S. 10 - dort ausgewiesen unter „patientenbezogener Unterricht ohne Allgemeinmedizin“).
31 
Der Gesamtwert des in den außeruniversitären Lehrkrankenhäusern erteilten Unterrichts am Krankenbett (- Hospitationen gibt es hier nicht und Unterricht im Bereich Allgemeinmedizin auch nicht - ) beträgt demgegenüber 54,7865 (siehe KA S. 10 unter der Rubrik „davon auswärtig“; dieser Wert ergibt sich bei Addition der in der letzten Spalte der Tabellen für die auswärtigen Krankenhäuser insoweit ausgewiesenen Teilwerte - KA S. 7 und 9: Mooswaldklinik 4,3924 SWS + Medianklinik 4,3646 SWS + St.Josefskrankenhaus [Frauenheilkunde] 6,1462 SWS + Diakoniekrankenhaus 6,1073 SWS + St.Jofsefskrankenhaus [Kinderheilkunde] 23,1104 SWS + Krankenhaus Bad Krozingen 10,6656 SWS = 54,7865 SWS).
32 
Damit macht der patientenbezogene Unterricht in den außeruniversitären Krankenhäusern gemessen an der gesamten patientenbezogenen Ausbildung einen Anteil von 6,5801 % aus ( 54,7865 = 6,5801 % von 832,6080).
33 
Soweit von Klägerseite in einigen Verfahren geltend gemacht wird, die Beklagte habe mit einer viel größeren Anzahl auswärtiger Lehr-Krankenhäuser Kooperationsabkommen, so dass eine erheblich größere Anzahl von Betten für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen müsse, greift diese Rüge nicht durch. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass sich diese Lehrkrankenhäuser regelmäßig nur an der Ausbildung im Praktischen Jahr beteiligen, und auch dies nur aufgrund punktueller Absprachen ohne schriftliche Vereinbarung „auf Dauer“, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehen (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2013 - zdGenA Klinik III).
34 
Ebenso wenig greift die von Klägerseite in einem Verfahren vorgebrachte Rüge durch, bei Einbeziehung der Ausbildung in Lehrpraxen einzelner niedergelassener Ärzte lasse sich das Lehrangebot an praktischem Unterricht über das ausgewiesene Maß hinaus deutlich steigern und sei daher zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Denn insoweit verweist die Beklagte überzeugend darauf, dass das Medizinstudium in seinem klinischen Studienabschnitt eben nicht allein auf eine Ausbildung zum „ambulanten Hausarzt“, sondern nach den Zielsetzungen der ÄApprO auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt.
35 
Insgesamt entspricht die in die Berechnung der Ausbildungskapazität der beiden klinischen Lehreinheiten für den klinischen Studienabschnitt eingestellte - praxisbezogene - Ausbildung nach Art und Umfang der Veranstaltungen auch den Vorschriften des § 16 i.V.m. Anlage 4 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; soweit in dieser Studienordnung der Anteil des Unterrichts am Krankenbett [UaK] nicht mit einer eigenen Semesterwochenstundenzahl ausgewiesen wird - wie etwa zum 7./8. FS im Bereich Allgemeinmedizin, zu dem hier pauschal 7 SWS für „Seminar, UaK und Hospitation“ ausgewiesen werden - lässt sich der Anteil des „UaK“ bzw. der „Hospitationen“ aus der insoweit detaillierteren Tabelle der zwar außer Kraft getretenen, aber insoweit nach wie vor aussagekräftigen Studienordnung vom 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42 Nr. 5 S. 19 - 21 - entnehmen).
36 
Die Gruppengröße wurde fehlerfrei in der vorliegenden Kapazitätsberechnung für den Unterricht am Krankenbett bzw. für die Hospitationen mit 4,5 bzw. 4,0 Studierenden je Veranstaltung angesetzt (siehe KA S. 7 und 9). Sie beruht auf § 16 S. 6 der Studienordnung vom 22.2.2012 und dem darin enthaltenen Verweis auf § 2 Abs. 3 ÄApprO. Danach ist für Patientendemonstrationen am Krankenbett eine Gruppengröße von höchstens 6 Studierenden und für Untersuchungen am Patienten eine Gruppengröße von höchstens 3 Studierenden zulässig, was einen Durchschnittswert von 4,5 Studierenden als Gruppengröße ergibt, der anzusetzen ist, weil sich diese beiden Unterrichtsformen in der Praxis nicht trennscharf vorherbestimmen und festlegen lassen. In einzelnen Veranstaltungen ist ausweislich der Kapazitätsberechnung - beanstandungsfrei - die in der fünften Spalte der Tabelle ausgewiesene Gesamtteilnehmerzahl der an den Veranstaltungen teilnehmenden Studierenden (Aq) von 315 auf zwei Gruppen aufgeteilt worden (siehe KA S. 7: QB Medizin des Alterns 158 + 157 Teilnehmer; siehe ferner KA S. 9: Frauenheilkunde 158 + 157 Teilnehmer bzw. Kinderheilkunde 251 + 64 Teilnehmer bzw. Innere Medizin 291 + 24 Teilnehmer)
37 
Die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin ist zwar durch die 1. Änderungssatzung (v. 23.4.2013 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 13 S. 228) geändert worden. Zu den vorliegend allein relevanten Hospitationen und zum Unterricht am Krankenbett haben sich aber keine Änderungen ergeben.
38 
Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII bezüglich der nach allem zutreffend ermittelten Zahl von 312,6487 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier nicht in Betracht (siehe VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -,juris, Rdnr. 48).
39 
Die festgesetzte Zulassungszahl von 315 pro Jahr übersteigt mithin die errechnete Kapazität von 313 Studienplätzen um zwei Plätze (siehe dazu den dies ausdrücklich als überobligatorische Anstrengung zu Herstellung konstanter Ausbildungsverhältnisse bezeichnenden Beschluss des Senats der Beklagten vom 20.3.2013 - KA S 17 und die dem vorangegangenen Fakultätsratsbeschlüsse nebst Begründungen KA S. 11 - 16).
40 
Die - festgesetzte - Kapazität wird durch die zugelassenen Studierenden auch tatsächlich erschöpft.
41 
Zwar befinden sich nach den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten vom 6.11.2013 im WS 2013/14 nur 268 Studierende im 1. klinischen Semester, zugleich befinden sich jedoch 70 Studierende im 2. klinischen Semester (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - zdGenA Klinik II; siehe auch E-Mail des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - als Ausdruck bei den Generalakten). Die Zahl von Studierenden im 2. klinischen Semester beruht darauf, dass nach der Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5. Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2. klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de dort unter: Aufgaben, dort unter: Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren, nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1. klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B, unter http://www.medizin-studium.uni-freiburg.de/studierende/2.-studienabschnitt/studienplan.htm). Die Studierenden im 2. klinischen Semester sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
42 
Beurlaubte Studierende wurden mitgezählt, weil ihnen der Studienplatz während der Beurlaubung natürlich weiterhin zusteht. Von den 70 im 2. Fachsemester zum WS 2013/14 eingeschriebenen Studierenden hatten alle im Frühjahr 2013 das Physikum bestanden, zwei davon waren danach aber, weil sie nur einen Teilstudienplatz hatten, exmatrikuliert worden. Statt dessen wurden zwei Studierende, die andernorts bereits das Physikum bestanden hatten, eingeschrieben (siehe email des Beklagtenvertreters vom 18.11.2013 - als Ausdruck in den Generalakten).
43 
Soweit über die festgesetzte Zahl von 315 Studienplätzen hinaus noch weitere 23 Zulassung erfolgten, geschah dies aufgrund der freiwilligen Übernahme einer Überlast unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken in Ausübung der hochschulrechtlichen Lehrfreiheit der Beklagten, um den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreichen Studierenden die Fortsetzung im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen (vgl. Antwort des Beklagtenvertreters auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 13.11.2013 - email vom 18.11.2013 als Ausdruck bei den Generalakten).
44 
Es nehmen somit insgesamt 338 Studierende an den für das 1. klinische Semester vorgeschriebenen Veranstaltungen teil.
45 
Die Klage ist daher mit dem Hauptantrag (Zulassung zum 5. Fachsemester = 1. klinisches Semester) als unbegründet abzuweisen. Sie hat auch mit den auf Zulassung zu niedrigeren Fachsemestern gerichteten Hilfsanträgen keinen Erfolg.
46 
Für einen Studierenden, der - wie im vorliegenden Fall der Kläger/die Klägerin - bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung absolviert hat, besteht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (siehe etwa VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - BAS. 5 zum WS 10/11) kein Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres Fachsemester eines Studienabschnitts eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff er bereits kennt und dessen Scheine und Prüfungen er bereits absolviert hat (so auch VG Sigmaringen, B. v. 31.03.2008 - NC 6 K 318/08 -), zumal er damit einem anderen Studienbewerber, der diese vorklinische Ausbildung erstmals durchlaufen möchte, einen der extrem knappen und stark nachgefragten Studienplätze aus dem vorklinischen Studienabschnitt wegnehmen würde. Abgesehen davon ist ein - teilweiser - Verzicht auf den bislang erreichten Ausbildungsstand weder faktisch noch rechtlich möglich.
47 
Die hilfsweise begehrte Zulassung zum 1. Fachsemester scheitert ungeachtet dessen im vorliegenden Fall auch daran, dass der Kläger/die Klägerin gar nicht den für eine Zulassung im ersten Semester im Studiengang Humanmedizin erforderlichen Antrag im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung - hochschulstart.de in Dortmund gestellt hat (§ 1 VergabeVO-Stiftung i.V.m. Anl. 1).
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die festgesetzten 315 Studienplätze hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden nicht nur vollständig belegt, sondern mit 23 Plätzen überbucht sind, gibt es keine weiteren Studienplätze im ersten klinischen Semester.
14 
Vielmehr hat die Beklagte nach der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) eine Aufnahmekapazität von rechnerisch sogar nur 313 Plätzen zutreffend ermittelt.
15 
Da im klinischen Studienabschnitt die praktische Ausbildung in der Krankenversorgung im Vordergrund steht (sogenannter Unterricht am Krankenbett [UaK]), ist bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 Abs. 2 KapVO VII die patientenbezogene Kapazität maßgeblich. Diese ergibt sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten und ist der Berechnung zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (sogenannter „bettenbezogener Engpass“).
16 
Zu Recht hat die Beklagte dabei im Wege der sogenannten „Mitternachtszählung“ nur die Zahl der ganztags, nämlich bis zur Zählung um Mitternacht, „tagesbelegten Betten“ berücksichtigt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII), hingegen die Betten unberücksichtigt gelassen, die im Wege der teilstationären Aufnahme bzw. der Aufnahme in einer bloßen Tagesklinik nur zu einem Teil des Tages tatsächlich belegt sind (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rdnrn. 39 ff.).
17 
Sie hat von dieser Zahl zu Recht auch nicht die Zahl der mit Privatpatienten (Patienten mit Wahlleistung Arzt) tagesbelegten Betten abgezogen (siehe dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 23.11.1987 - NC 9 S 838/87).
18 
Gegenüber dem Vorjahreswert mit 455.508 Belegungen ist die Zahl der Belegungen sogar leicht gestiegenen und beträgt nunmehr 460.522 Belegungen im Gesamtjahr (siehe S. 2 der Kapazitätsakte [KA] Klinik zum Studienjahr 2013/14 - vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.8.2013 zu den Generalakten-Klinik [zdGenA] I).
19 
Bei 365 Tagen im Jahr ergibt sich somit eine tägliche Durchschnittszahl von 1.261,7041 tagesbelegten Betten (460.522 : 365 = 1.261,7041).
20 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII sind hiervon zunächst15,5% (= 195,5641) anzusetzen.
21 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ist die oben ermittelte Zahl der tagesbelegten Betten (195,5641) im Hinblick auf diepoliklinischen Neuzugänge, d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % dieses Werts zu erhöhen, also um 97,7821 (= 0,5 x 195,5641). Die so erhöhte Zahl beträgt dann 293,3462 (=195.5641 + 97,7821).
22 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII ist schließlich dieses Ergebnis (293,3462) „entsprechend“ derBeteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt zu erhöhen.
23 
Insoweit hat die Beklagte dieses Ergebnis um einen Zuschlag von 6,5801 % erhöht, nämlich noch 19,3025 (=6,5801 % von 293,3462) Plätze hinzuaddiert, und gelangt so zu der einer patientenbezogenen Aufnahmekapazität von insgesamt 312,6487 klinischen Studienplätzen (= 293,3462 + 19,3025; siehe auch KA S. 12). Das sind aufgerundet 313 Studienplätze.
24 
Diese Berechnung der für die Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser vorzunehmenden Erhöhung ist nicht zu beanstanden. Der Berechnungsmodus für die Erhöhung wird durch § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII selbst nicht vorgegeben; er muss nur geeignet sein, den Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser in der Ausbildungswirklichkeit möglichst realistisch wiederzugeben. Das ist bei der von der Beklagen gewählten Berechnungsmethode der Fall (so z.B. schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
25 
Dabei wird der Anteil des von außeruniversitären Lehrkrankenhäusern für den zweiten Studienabschnitt (ohne Praktisches Jahr) erbrachten patientenbezogenen Unterrichts (bestehend aus Unterricht am Krankenbett [UaK] und Hospitationen - jeweils ohne Allgemeinmedizin) zum dem insgesamt in diesem Bereich am Universitätsklinikum und den Lehrkrankenhäuser zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht ins Verhältnis gesetzt (siehe KA S. 10).
26 
Der im 2. und 3. Studienjahr der klinischen Ausbildung am Universitätsklinikum sowie den Lehrkrankenhäusern insgesamt erbrachte Unterricht am Krankenbett umfasst 812,9205 Semesterwochenstunden (= 454,1895 im 2. Studienjahr + 3589,7220 im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerte KA S. 7 bzw. 9 und Gesamtsumme „Summe UaK“ - KA S. 10).
27 
Die Hospitationen im 2. und 3. Studienjahr umfassen insgesamt laut Kapazitätsakte einen Gesamtbetrag von 200,8125 (= 192,9375 im 2. Studienjahr + 7.8750 SWS im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerten KA S. 7 bzw..9 und Gesamtsumme „Summe Hospitationen“ -KA S. 10).
28 
Das sind für Unterricht am Krankenbett und Hospitationen insgesamt 1.013,733 SWS (812,9250 + 200,8125).
29 
Davon sind die Werte für den im Bereich der Allgemeinmedizin geleisteten Unterricht am Krankenbett (7,8750 SWS - KA S. 7), der nur im 2. Studienjahr in diesem Bereich erfolgt, und für die in der Allgemeinmedizin - ebenfalls nur im 2. Studienjahr - geleisteten Hospitationen (173,2500 SWS- KA S. 7; ebenfalls nur im 2. Studienjahr ), d.h. insgesamt 181,1250 SWS (= 7,8750 + 173,2500), abzuziehen .
30 
Das ergibt dann einen bereinigten Gesamtwert von 832,6080 SWS (= 1.013,733 - 181,1250 - siehe KA S. 10 - dort ausgewiesen unter „patientenbezogener Unterricht ohne Allgemeinmedizin“).
31 
Der Gesamtwert des in den außeruniversitären Lehrkrankenhäusern erteilten Unterrichts am Krankenbett (- Hospitationen gibt es hier nicht und Unterricht im Bereich Allgemeinmedizin auch nicht - ) beträgt demgegenüber 54,7865 (siehe KA S. 10 unter der Rubrik „davon auswärtig“; dieser Wert ergibt sich bei Addition der in der letzten Spalte der Tabellen für die auswärtigen Krankenhäuser insoweit ausgewiesenen Teilwerte - KA S. 7 und 9: Mooswaldklinik 4,3924 SWS + Medianklinik 4,3646 SWS + St.Josefskrankenhaus [Frauenheilkunde] 6,1462 SWS + Diakoniekrankenhaus 6,1073 SWS + St.Jofsefskrankenhaus [Kinderheilkunde] 23,1104 SWS + Krankenhaus Bad Krozingen 10,6656 SWS = 54,7865 SWS).
32 
Damit macht der patientenbezogene Unterricht in den außeruniversitären Krankenhäusern gemessen an der gesamten patientenbezogenen Ausbildung einen Anteil von 6,5801 % aus ( 54,7865 = 6,5801 % von 832,6080).
33 
Soweit von Klägerseite in einigen Verfahren geltend gemacht wird, die Beklagte habe mit einer viel größeren Anzahl auswärtiger Lehr-Krankenhäuser Kooperationsabkommen, so dass eine erheblich größere Anzahl von Betten für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen müsse, greift diese Rüge nicht durch. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass sich diese Lehrkrankenhäuser regelmäßig nur an der Ausbildung im Praktischen Jahr beteiligen, und auch dies nur aufgrund punktueller Absprachen ohne schriftliche Vereinbarung „auf Dauer“, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehen (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2013 - zdGenA Klinik III).
34 
Ebenso wenig greift die von Klägerseite in einem Verfahren vorgebrachte Rüge durch, bei Einbeziehung der Ausbildung in Lehrpraxen einzelner niedergelassener Ärzte lasse sich das Lehrangebot an praktischem Unterricht über das ausgewiesene Maß hinaus deutlich steigern und sei daher zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Denn insoweit verweist die Beklagte überzeugend darauf, dass das Medizinstudium in seinem klinischen Studienabschnitt eben nicht allein auf eine Ausbildung zum „ambulanten Hausarzt“, sondern nach den Zielsetzungen der ÄApprO auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt.
35 
Insgesamt entspricht die in die Berechnung der Ausbildungskapazität der beiden klinischen Lehreinheiten für den klinischen Studienabschnitt eingestellte - praxisbezogene - Ausbildung nach Art und Umfang der Veranstaltungen auch den Vorschriften des § 16 i.V.m. Anlage 4 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; soweit in dieser Studienordnung der Anteil des Unterrichts am Krankenbett [UaK] nicht mit einer eigenen Semesterwochenstundenzahl ausgewiesen wird - wie etwa zum 7./8. FS im Bereich Allgemeinmedizin, zu dem hier pauschal 7 SWS für „Seminar, UaK und Hospitation“ ausgewiesen werden - lässt sich der Anteil des „UaK“ bzw. der „Hospitationen“ aus der insoweit detaillierteren Tabelle der zwar außer Kraft getretenen, aber insoweit nach wie vor aussagekräftigen Studienordnung vom 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42 Nr. 5 S. 19 - 21 - entnehmen).
36 
Die Gruppengröße wurde fehlerfrei in der vorliegenden Kapazitätsberechnung für den Unterricht am Krankenbett bzw. für die Hospitationen mit 4,5 bzw. 4,0 Studierenden je Veranstaltung angesetzt (siehe KA S. 7 und 9). Sie beruht auf § 16 S. 6 der Studienordnung vom 22.2.2012 und dem darin enthaltenen Verweis auf § 2 Abs. 3 ÄApprO. Danach ist für Patientendemonstrationen am Krankenbett eine Gruppengröße von höchstens 6 Studierenden und für Untersuchungen am Patienten eine Gruppengröße von höchstens 3 Studierenden zulässig, was einen Durchschnittswert von 4,5 Studierenden als Gruppengröße ergibt, der anzusetzen ist, weil sich diese beiden Unterrichtsformen in der Praxis nicht trennscharf vorherbestimmen und festlegen lassen. In einzelnen Veranstaltungen ist ausweislich der Kapazitätsberechnung - beanstandungsfrei - die in der fünften Spalte der Tabelle ausgewiesene Gesamtteilnehmerzahl der an den Veranstaltungen teilnehmenden Studierenden (Aq) von 315 auf zwei Gruppen aufgeteilt worden (siehe KA S. 7: QB Medizin des Alterns 158 + 157 Teilnehmer; siehe ferner KA S. 9: Frauenheilkunde 158 + 157 Teilnehmer bzw. Kinderheilkunde 251 + 64 Teilnehmer bzw. Innere Medizin 291 + 24 Teilnehmer)
37 
Die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin ist zwar durch die 1. Änderungssatzung (v. 23.4.2013 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 13 S. 228) geändert worden. Zu den vorliegend allein relevanten Hospitationen und zum Unterricht am Krankenbett haben sich aber keine Änderungen ergeben.
38 
Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII bezüglich der nach allem zutreffend ermittelten Zahl von 312,6487 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier nicht in Betracht (siehe VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -,juris, Rdnr. 48).
39 
Die festgesetzte Zulassungszahl von 315 pro Jahr übersteigt mithin die errechnete Kapazität von 313 Studienplätzen um zwei Plätze (siehe dazu den dies ausdrücklich als überobligatorische Anstrengung zu Herstellung konstanter Ausbildungsverhältnisse bezeichnenden Beschluss des Senats der Beklagten vom 20.3.2013 - KA S 17 und die dem vorangegangenen Fakultätsratsbeschlüsse nebst Begründungen KA S. 11 - 16).
40 
Die - festgesetzte - Kapazität wird durch die zugelassenen Studierenden auch tatsächlich erschöpft.
41 
Zwar befinden sich nach den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten vom 6.11.2013 im WS 2013/14 nur 268 Studierende im 1. klinischen Semester, zugleich befinden sich jedoch 70 Studierende im 2. klinischen Semester (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - zdGenA Klinik II; siehe auch E-Mail des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - als Ausdruck bei den Generalakten). Die Zahl von Studierenden im 2. klinischen Semester beruht darauf, dass nach der Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5. Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2. klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de dort unter: Aufgaben, dort unter: Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren, nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1. klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B, unter http://www.medizin-studium.uni-freiburg.de/studierende/2.-studienabschnitt/studienplan.htm). Die Studierenden im 2. klinischen Semester sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
42 
Beurlaubte Studierende wurden mitgezählt, weil ihnen der Studienplatz während der Beurlaubung natürlich weiterhin zusteht. Von den 70 im 2. Fachsemester zum WS 2013/14 eingeschriebenen Studierenden hatten alle im Frühjahr 2013 das Physikum bestanden, zwei davon waren danach aber, weil sie nur einen Teilstudienplatz hatten, exmatrikuliert worden. Statt dessen wurden zwei Studierende, die andernorts bereits das Physikum bestanden hatten, eingeschrieben (siehe email des Beklagtenvertreters vom 18.11.2013 - als Ausdruck in den Generalakten).
43 
Soweit über die festgesetzte Zahl von 315 Studienplätzen hinaus noch weitere 23 Zulassung erfolgten, geschah dies aufgrund der freiwilligen Übernahme einer Überlast unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken in Ausübung der hochschulrechtlichen Lehrfreiheit der Beklagten, um den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreichen Studierenden die Fortsetzung im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen (vgl. Antwort des Beklagtenvertreters auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 13.11.2013 - email vom 18.11.2013 als Ausdruck bei den Generalakten).
44 
Es nehmen somit insgesamt 338 Studierende an den für das 1. klinische Semester vorgeschriebenen Veranstaltungen teil.
45 
Die Klage ist daher mit dem Hauptantrag (Zulassung zum 5. Fachsemester = 1. klinisches Semester) als unbegründet abzuweisen. Sie hat auch mit den auf Zulassung zu niedrigeren Fachsemestern gerichteten Hilfsanträgen keinen Erfolg.
46 
Für einen Studierenden, der - wie im vorliegenden Fall der Kläger/die Klägerin - bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung absolviert hat, besteht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (siehe etwa VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - BAS. 5 zum WS 10/11) kein Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres Fachsemester eines Studienabschnitts eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff er bereits kennt und dessen Scheine und Prüfungen er bereits absolviert hat (so auch VG Sigmaringen, B. v. 31.03.2008 - NC 6 K 318/08 -), zumal er damit einem anderen Studienbewerber, der diese vorklinische Ausbildung erstmals durchlaufen möchte, einen der extrem knappen und stark nachgefragten Studienplätze aus dem vorklinischen Studienabschnitt wegnehmen würde. Abgesehen davon ist ein - teilweiser - Verzicht auf den bislang erreichten Ausbildungsstand weder faktisch noch rechtlich möglich.
47 
Die hilfsweise begehrte Zulassung zum 1. Fachsemester scheitert ungeachtet dessen im vorliegenden Fall auch daran, dass der Kläger/die Klägerin gar nicht den für eine Zulassung im ersten Semester im Studiengang Humanmedizin erforderlichen Antrag im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung - hochschulstart.de in Dortmund gestellt hat (§ 1 VergabeVO-Stiftung i.V.m. Anl. 1).
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.