Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 20. Nov. 2017 - 9 C 115/17
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2017/2018 für das 1. Fachsemester Psychologie (Bachelor) zuzuteilen, bzw. sie an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-)Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, ist gem. § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.
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Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist.
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Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch.
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Die formellen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind allerdings erfüllt. Für den Studiengang Psychologie ist die Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 21.03.2011 in der Fassung der „Landesverordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung und zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung“ vom 22.06.2016 (NBl. HS MSGWH Schl.-H. S. 26) anwendbar. Nach deren § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZVO müssen Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, für das Wintersemester an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und an der Universität zu Lübeck bis zum 01. Oktober eingegangen sein (Ausschlussfrist). Antragsberechtigt sind nur Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule form- und fristgerecht für das entsprechende Semester um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Wer die Bewerbungsfristen nach Abs. 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, § 23 Abs. 6 HZVO. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung hat die Kammer nicht (vgl. VG Schleswig, B. v. 10.05.2017 - 9 C 7/17 -, juris). Die Antragstellerin hat den Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität fristgerecht gestellt und sich auch innerhalb der Kapazität form- und fristgerecht bei der Antragsgegnerin beworben.
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Es fehlt jedoch an einem (materiellen) Anordnungsanspruch, denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
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Der Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, juris).
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Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die für das Wintersemester 2017/2018 durch § 1 Nr. 2 a) bb) ZZVO 2017/2018 vom 10.07.2017 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2017, 42) auf 90 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2017/2018 an der Universität zu Lübeck höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Psychologie (1-Fach, Bachelor) zu vereinbaren.
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Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin - hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018 - beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der HZVO. Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl im Studiengang Psychologie erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i.V.m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier: 01.02.2017). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d.h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Diese anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, B. v. 22.10.1991, a.a.O.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, B. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris). Diese ergibt vorliegend, dass keine weiteren Studienplätze vorhanden sind.
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1. Lehrangebot
- 10
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot
- 11
Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HZVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Der Lehreinheit Psychologie sind die Studiengänge Psychologie Bachelor und Master zugeordnet. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 S. 1 HZVO).
- 12
Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (OVG Schleswig, B. v. 11.10.2011 - 3 NB 102/10 - m. w. N.). Die Universitäten erhalten (Global-)Budgets und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz - HSG). Die jeweiligen Fachbereiche wiederum verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 S. 2 HSG).
- 13
Auf Grundlage des von der Antragsgegnerin vorgelegten Datenerhebungsformularsatzes zum Berechnungsstichtag 01.02.2017 stehen der Lehreinheit Psychologie (Institute Psychologie I und II) für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2017/2018, Sommersemester 2018 folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden - LVS -) zur Verfügung:
- 14
Stellengruppen
Anzahl Planstellen
Deputat / Stelle
Deputatstd. / Stellen
Vermind.
Verfügbare Deptatstd.
W3/ W2
4
9
36
3
33
W1
5
A13/A14 aZ
4
A13/A14 LZ
1
9
9
9
E15/E14/E13aZ
4
4
16
16
E15/E14/E13aZ
5
9
45
45
E15/E14/E13aZ
1
6,5
6,5
6,5
E15/E14/E13LZ
1
9
9
9
Summe
16
121,5
3
118,5
- 15
Nach der Gesamterklärung der Antragsgegnerin ist die Anzahl der der Lehreinheit dauerhaft zugeordneten Stellen (8) gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Hinzu kommen im Rahmen der von der Antragsgegnerin zur Abfederung des doppelten Abiturjahrgangs in Schleswig-Holstein beschlossenen und bis zum Wintersemester 2019/2020 befristeten Überlast weitere 8 Stellen und damit 1 Stelle mehr als im Vorjahr; diese Stellen sind aus Hochschulpaktmitteln finanziert.
- 16
Den einzelnen Stellengruppen hat die Antragsgegnerin entsprechend der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 27. Juni 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 36) in der zum Berechnungsstichtag maßgeblichen Fassung Deputate zugeordnet.
- 17
Die Deputate der Professoren und der wissenschaftlichen Mitarbeiter betragen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 LVVO neun Lehrveranstaltungsstunden (LVS); für diejenigen, die befristet eingestellt worden sind und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gegeben wird, sind vier LVS verpflichtend (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Die LVVO differenziert die Lehrverpflichtungen im Wesentlichen für Professorinnen und Professoren und für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und knüpft dabei nicht an die stellenplanmäßigen Eingruppierungen und tarifrechtliche Stellenbewertungen an. Maßgeblich für die Zuweisung von Lehrverpflichtungen ist dabei u.a., ob die im Stellenplan vorgesehene Stelle befristet oder unbefristet zu besetzen ist, d.h. ihre Widmung im Stellenplan entscheidet darüber, welches Lehrdeputat ihr zuzurechnen ist.
- 18
Die Kammer hat keine Bedenken hinsichtlich der Stelleneinstufung der Lehrpersonen E., F., G. und H.. Wie sich aus den vorgelegten Arbeitsverträgen ergibt, sind die vier Stellen befristete Mitarbeiterstellen mit dem Ziel des Erwerbs von zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen. Die Antragsgegnerin hat diese Stellen zu Recht mit einem Lehrdeputat von 4 LVS berücksichtigt, § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO (so auch VG Schleswig, B. v. 17.11.2016 - 7 C 23/16 -; im Folgenden: Vorjahresbeschluss).
- 19
Anders als im Vorjahr gibt es in diesem Berechnungszeitraum eine Deputatsermäßigung.
- 20
Nach § 8 Abs. 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO kann die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach Abs. 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis zu 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professorinnen und Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Dies ist mit der Gemeinsamen Ausführungsrichtlinie des Präsidiums und des Senats der Universität zu Lübeck zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß § 8 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) (RiLi-LVVO) vom 11. Oktober 2011 (vgl. Internetauftritt der Antragsgegnerin) geschehen. Diese Richtlinie beschreibt die Funktionen, für die Reduzierungen gewährt werden können, hinreichend genau und hält sich dabei im Rahmen der Vorgaben des § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO.
- 21
Nach der Berechnung ist die 6,5 %-Grenze des § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 5,86 % unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, B. v. 25.03.2015 - 3 NB 189/14 u.a.).
- 22
Allerdings ist die Ermäßigung von 3 LVS für Prof. Dr. I. nicht anzuerkennen. Vorliegend hat das Präsidium mit Beschluss vom 20.06.2016 für Herrn Prof. Dr. I. eine Lehrverpflichtungsermäßigung von 3 LVS für besondere Aufgaben in der Forschung zur Durchführung eines European Research Council (ERC) Consolidator Grants bis zum 31.12.2017 bewilligt. Dabei wird Prof. Dr. I. sowohl als federführender Wissenschaftler, der alle Mitarbeiter leiten und koordinieren muss, als auch als jener Wissenschaftler, der maßgebliche Anwendungsschritte plant und die Arbeit mit den auswärtigen Consultants organisiert, tätig sein. Nach dem Ermäßigungsantrag sind dafür ein bis zwei volle Arbeitstage pro Woche erforderlich.
- 23
Eine solche Deputatsreduzierung für die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben ist nach Ziff. 2.1. RiLi-LVVO zulässig. Derzeit sind allerdings die dafür notwendigen Ermessenserwägungen nicht hinreichend dargelegt.
- 24
§ 8 Abs. 1 LVVO räumt dem Präsidium Ermessen hinsichtlich der Frage ein, für welche wahrgenommenen Aufgaben und Funktionen die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. In diese Ermessensbetätigung müssen auch die Belange der Studienplatzbewerber Eingang finden. Die Gewichtung und Abwägung der entscheidungserheblichen Belange im Einzelnen obliegt der Hochschulverwaltung im Rahmen ihres Stellendispositionsermessens und zwar auch insoweit, als es um die Belange der Studienbewerber geht. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Zulassungszahlen hat allein die Einhaltung der durch das Kapazitätserschöpfungsgebot gezogenen rechtlichen Grenzen dieses Ermessens zum Gegenstand. Die Grenzen bestehen darin, dass die Hochschule tatsächlich eine planerische Abwägung vornimmt, dass sie willkürfrei auf der Grundlage eines vollständiges Sachverhalts abwägt und ferner dabei den Belangen der Studienplatzbewerber ein Gewicht beimisst, das ihren Grundrechten Geltung verschafft und nicht von vornherein dem Gewicht der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen und Studierenden untergeordnet wird (OVG Schleswig, B. v. 10.07.2013 - 3 NB 47/12 u.a. -, vgl. auch B. v. 24.01.2017 - 3 NB 18/16 -).
- 25
Die nähere Darlegung von Ermessenserwägungen ist dabei entbehrlich, wenn es sich um die Verlängerung bereits früher gewährter Ermäßigungen handelt (OVG Schleswig, B. v. 31.03.2015 - 3 NB 146/14 u.a. -). Das Gleiche gilt bei Funktionen, die explizit in der generellen Regelung aufgeführt sind und für die wie in Ziff. 1.1. RiLi-LVVO der Umfang der Reduzierung vorgegeben ist (vgl. OVG Schleswig, B. v. 30.04.2014 - 3 NB 93/13 -).
- 26
Hier handelt es sich jedoch um eine erstmalige Deputatsreduzierung für die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben, so dass eine Abwägung insbesondere auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Kapazität, d. h. die Zahl der wegfallenden Studienplätze, erforderlich war. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist eine solche Abwägung erfolgt. Dies ergibt sich aus den bislang vorgelegten schriftlichen Unterlagen, insbesondere dem Präsidiumsbeschluss selbst, allerdings nicht, so dass die Kammer diese Ermäßigung - ohne dass es letztlich darauf ankäme - derzeit nicht berücksichtigt.
- 27
Damit ergibt sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 121,5 SWS.
- 28
1.1.1 Bereinigtes Lehrangebot
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Das unbereinigte Lehrangebot wird reduziert um den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (Dienstleistungsexport). Ausgehend von den Erläuterungen der Antragsgegnerin und die in den vorgelegten Berechnungen eingestellten Zahlen, ist ein Dienstleistungsexport von 3,4814 SWS zu berücksichtigen. Die Kammer rechnet mit jeweils vier Stellen hinter dem Komma, woraus sich die Abweichung gegenüber den im Datenformularerhebungssatz angegebenen 3,48 SWS ergibt (vgl. Vorjahresbeschluss). Auf eine nähere Überprüfung wird verzichtet, da sich auch ohne Berücksichtigung des Exportes keine weiteren Studienplätze ergeben (dazu unten).
- 30
Hieraus folgt ein (korrigiertes) bereinigtes Lehrangebot von 118,0186 SWS (121,5 - 3,4814). Dem entspricht ein Jahreswert von 236,0372 SWS.
- 31
2. Lehrnachfrage
- 32
Nach § 14 Abs. 2 S. 1 HZVO werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Bachelor- und Masterstudiengänge nach Anlage 3 festgesetzte Curricularwerte (Curricularnormwerte) oder Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten nach Anlage 3 von der Hochschule durch Satzung festzusetzen sind. Bei der Festsetzung der Curricularwerte dürfen für Bachelorstudiengänge die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschritten werden (Satz 2). Gemäß der Anlage 3 Spalte 2 (Fächergruppe sonstige Studiengänge) beträgt die Bandbreite für den Bachelorstudiengang Psychologie 1-Fach 3,00 bis 3,40, die Bandbreite für den Masterstudiengang 1,50 - 1,70. Die Curricularwerte für den Studiengang Psychologie liegen nach der Satzung der Universität zu Lübeck zur Festsetzung von Curricularwerten für den Bachelor-Studiengang bei 3,1073 (Vorjahr 3,1496) und für den Master-Studiengang bei 1,6749 (Vorjahr 1,6983). Sie liegen damit innerhalb der zulässigen zum Wintersemester 2017/2018 festgesetzten Bandbreiten.
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Der Curriculareigenanteil, d.h. der auf die Lehreinheit Psychologie entfallende Lehraufwand, beträgt nach der detaillierten auf der Studiengangsordnung beruhenden Berechnung der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang 2,3761 und für den Masterstudiengang 1,1971. Bedenken dagegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 34
Die Festlegung der Anteilquoten von 67 % für den Bachelor und 33 % für den Master-Studiengang beruht auf § 13 Abs. 1 HZVO und ist nicht zu beanstanden (vgl. Vorjahresbeschluss).
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Entsprechend ergibt sich ein nicht gewichteter Curricularanteil (CAp) am CNW der Lehreinheit Psychologie von 1,9870. Dieser Wert ergibt sich aus Seite 3 der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2017/18. Dabei wird der jeweilige Anteil an der jährlichen Aufnahmekapazität der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (Anteilsquote Zp) multipliziert mit dem jeweiligen Anteil am Curricularnormwert des zugeordneten Studienganges (Curricular(eigen)anteil CAp). Die sich insoweit ergebenden anteiligen Curriculareigenanteile werden anschließend addiert. Die Summe aller der Lehreinheit zugeordneten gewichteten Curriculareigenanteile ist somit die Lehrnachfrage.
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Bei der Division des bereinigten Lehrangebotes durch den Curriculareigenanteil ergibt sich für das Studienjahr eine Zulassungszahl von insgesamt (236,0372 : 1,9870 =) 118,7907. Entsprechend der Anteilquote für Psychologie Bachelor und Master von 67 % bzw. 33 % ergibt sich eine Anfängerkapazität (Ap) von 79,5897 für den Bachelor- und 39,2009 für den Master-Studiengang.
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3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
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Durch die Überprüfung des vorstehenden Berechnungsergebnisses anhand der Vorschriften des dritten Abschnitts des ersten Teils der HZVO (§§ 15, 17 HZVO) erhöht sich die Ausbildungskapazität aufgrund des Schwundausgleiches um weitere Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat eine Schwundquotenberechnung vorgelegt. Sie hat entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20 - 22) eine Schwundquote q von 0,9090 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,100) und errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen und das Rechenwerk sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
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Dividiert man die oben ermittelte Zulassungszahl von 79,5897 für den Bachelor-Studiengang durch die Schwundquote 0,909, ergibt sich eine um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl von 87,5487, aufgerundet 88 Studienplätze. Diese liegt unter der für den Berechnungszeitraum festgesetzten Zahl der Studienplätze von 90.
- 40
Die Kammer hat auf Vorlage weiterer Erläuterungen und Unterlagen verzichtet, denn aufgrund von Überbuchungen haben sich nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18.10.2017 vorgelegten Belegungsliste 115 Studierende immatrikuliert. Selbst wenn man sämtliche Deputatsreduzierungen und Dienstleistungsexporte außer Acht ließe, so würden sich nur 91 Studienplätze im Bachelor-Studiengang ergeben.
- 41
Die vorliegende Überbuchung ist als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Wird die festgesetzte Zulassungszahl durch Überbuchung überschritten, ist dies grundsätzlich kapazitätsverbrauchend zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 23.04.2014 - 3 NB 87/13 - und Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 384). Nach § 25 Abs. 4 HZVO wird dem Vergabeverfahren die in der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Zulassungszahl, erweitert um einen Überbuchungsfaktor, zugrunde gelegt. Dieser wird von der Hochschule entsprechend der voraussichtlichen Quote nicht angenommener Studienplätze bestimmt. Dieser Überbuchungsfaktor soll die aus der Vergangenheit bestehenden Erfahrungen berücksichtigen, in wie vielen Fällen angebotene Studienplätze nicht angenommen werden, um diese schnell an nachfolgende Bewerber zu verteilen. Durch die Festsetzung des Überbuchungsfaktors soll gerade nicht eine höhere Zahl von Studienplätzen vergeben, sondern die festgesetzte Kapazität voll ausgeschöpft werden. Da es sich dabei um eine Prognoseentscheidung handelt und sich Annahmen naturgemäß nur annähernd bestätigen, ist eine bestimmte Fehlerquote hinzunehmen, wenn jedenfalls die Prognose nicht willkürlich ist (vgl. z.B. OVG Lüneburg vom 20.02.2013 - 2 NB 386/12 - juris).
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Vorliegend ist nach Auffassung der Kammer die Prognose nicht willkürlich getroffen worden, sondern beruht auf nachvollziehbaren und sachgerechten Erwägungen. Aus den Erläuterungen vom 07./08.11.2017 der Antragsgegnerin ergibt sich, dass die Schwierigkeiten wohl insbesondere auf der Anwendung des Dialogorientieren Serviceverfahrens beruhen. Dabei sei es politisches Ziel, alle Plätze über das zentrale Bewerbungsverfahren zu vergeben, sodass so wenige Plätze wie möglich im Nachrückverfahren vergeben werden. Für das Gericht ist nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin aufgrund dessen mit diversen Problemen konfrontiert ist, die die Einschätzung über das Annahmeverhalten der Studierenden schwierig machen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage 3 zu dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 08.11.2017 Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat dabei insbesondere das nicht vorhersehbare Annahmeverhalten geschildert. So haben sich in den Vorjahren nur etwa 40 % derjenigen, die eine Zulassung erhalten haben, eingeschrieben, in diesem Jahr jedoch 70 %.
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Diese Erklärung ist plausibel und lässt ein willkürliches Verhalten unter vorsätzlicher Missachtung der vorgeschriebenen Zulassungszahl nicht erkennen.
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Weitere Studienplätze sind daher nicht vorhanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.