Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2014 - 8 B 10/14

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2014:0509.8B10.14.0A
09.05.2014

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.03.2014 gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18.03.2014 wird wiederhergestellt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des am 28.03.2014 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen den sofort vollziehbaren Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18.03.2014 wiederherzustellen, ist zulässig, insbesondere gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. Nr. 4 VwGO statthaft und begründet.

2

Die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt nicht bereits aus formellen Gründen in Betracht, weil die Antragsgegnerin eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO noch genügende schriftliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges gegeben hat. Die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB soll die Bauleitplanung der Antragsgegnerin für einen bestimmten Zeitraum sichern. Liegen aber die Voraussetzungen für eine Zurückstellung vor, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung indiziert, weil anderenfalls der Erlass des Zurückstellungsbescheides überhaupt keinen Sinn machen würde. Im Hinblick darauf sind an die Begründung des öffentlichen Vollziehungsinteresses nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Falle eines Zurückstellungsbescheides nur ganz geringfügige Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 15.10.2004 - 1 MB 23/04 -, NordÖR 2004, 439). Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass eine Weiterbearbeitung des Antrags der gesetzlich zustehenden Möglichkeit und den Rechten der Gemeinde nach dem BauGB zuwiderlaufen würde. Es liege im öffentlichen Interesse, dass die Bescheidung des eingereichten Vorhabens für den genannten Zeitraum zurückgestellt wird, um der Gemeinde die Gelegenheit zu geben, ihre Planungsziele weiter zu verfolgen. Eine darüber hinausgehende individuelle Begründung war nach den obigen Ausführungen nicht erforderlich.

3

Der Antrag ist aber in der Sache begründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Vorliegend erweist sich der angefochtene Bescheid vom 18.03.2014 im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig.

4

Wird eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde nach § 15 Abs. 1 BauGB auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, muss die Bauaufsichtsbehörde die Zurückstellung aussprechen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre.

5

Die Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides folgt nicht bereits daraus, dass der Zurückstellungszeitraum über der gesetzlichen Höchstgrenze von zwölf Monaten liegt. Die Jahresfrist des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Höchstfrist und beginnt mit der Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheides an den Antragsteller (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 99. EL März 2011, § 15 Rn 47 f m.w.N.). Demnach endet die Jahresfrist vorliegend am 20.03.2015. Der Zurückstellungsbescheid wurde dem Antragsteller am 20.03.2014 zugestellt.

6

Soweit in dem Zurückstellungsbescheid die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauantrags des Antragstellers vom 24.11.2013 über den 20.03.2015 hinaus, hier bis zum 27.03.2015, angeordnet wurde, ist dies rechtswidrig. Die Überschreitung des Jahreszeitraumes führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides insgesamt. Bei der Anordnung des Zurückstellungszeitraumes handelt es um einen in sich teilbaren Regelungsgegenstand. Ein Verwaltungsakt ist teilbar, wenn der rechtlich unbedenkliche Teil nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil steht. Der rechtswidrige Teil muss in der Weise abtrennbar sein, dass der Verwaltungakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts in sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen kann (vgl. Urteile des BVerwG v. 19.03.1996 - 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 335 <338>, v. 13.11.1997 - 3 C 33.96 - BVerwGE 105, 354 <358> und v. 27.01.2010 - 6 C 22.08 - juris). Dies ist hier der Fall. Der rechtswidrige Teil des Zurückstellungsbescheides, die Überschreitung des Zurückstellungszeitraumes, steht nicht in einem untrennbaren Zeitraum mit der Zurückstellungsentscheidung als solcher. Es liegt bei Außerachtlassung des Zeitraumes ab dem 20.03.2015 auch kein Fall des unbestimmten oder unbestimmbaren Zurückstellungszeitraums vor, der zur Rechtswidrigkeit der Zurückstellung führen kann (vgl. Stock, a.a.O., § 15 Rn 46 m.w.N.). Die Zurückstellung eines Baugesuchs setzt voraus, dass die Dauer der Zurückstellung dem entsprechenden Bescheid entweder eindeutig entweder kraft ausdrücklicher Bestimmung oder im Wege der Auslegung aufgrund sicherer Anhaltspunkte zu entnehmen ist; die bloße Bezugnahme auf die einschlägige Norm rechtfertigt allein nicht die Annahme, die Höchstdauer von zwölf Monaten sei bestimmt worden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.10.1981 - 7 A 2283/79 - juris). Die Antragsgegnerin hat vorliegend bei der Anordnung des Zurückstellungszeitraumes hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie jedenfalls die gesetzliche Höchstfrist des § 15 BauGB ausschöpfen wolle.

7

Weitere Voraussetzung der Zurückstellung von Baugesuchen ist, dass eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen, wenn sie einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst hat. So verhält es sich hier. Der Bauausschuss der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung am 04.06.2012 beschlossen, den Bebauungsplan 01.10.00 durch den einfachen Bebauungsplan 01.09.00 zu ersetzen und für diesen einen Aufstellungsbeschluss erlassen. Der Bebauungsplan 01.10.00 setzt den Bereich, in dem das streitgegenständliche Vorhaben verwirklicht werden soll, als Mischgebiet gem. § 6 BauNVO fest, in dem der Betrieb von Spielhallen im Sinne des § 33 i GewO als sonstige Gewerbebetriebe gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO ausgeschlossen ist. Anlass für die Änderung der Bauleitplanung der Antragsgegnerin ist ausweislich der Begründung zu dem Aufstellungsbeschluss, dass die beabsichtigte Steuerung von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, mit dem Bebauungsplan 01.10.00 nicht in erforderlichem Umfang möglich sei. Es sei insbesondere zweifelhaft, ob der geltende Plan in gleicherweise auf Wettbüros wie auch auf Spielhallen angewendet werden könne. Für die rechtssichere Regelung der Ansiedlung auch solcher Vergnügungsstätten sei es erforderlich, die planungsrechtliche Situation zu ändern. Wesentliches städtebauliches Ziel des Bebauungsplans 01.09.00 sei die Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (vgl. Bl. 1 Beiakte A). Ausweislich der Begründung zu dem Aufstellungsbeschluss lautet das Ziel der Planung wie folgt:

8

„Für die Lübecker Innenstadt als Stadtdenkmal und UNESCO-Welterbe, Oberzentrum und Wohnstandort war zur Vermeidung der negativen städtebaulichen Auswirkungen die bisherige Regelung der Zulässigkeit von Spielhallen ausreichend.
Der am 25.08.2010 beschlossene Managementplan Welterbestätte „Lübecker Altstadt“ hat Ziele für den Erhalt und die nachhaltige Entwicklung formuliert. Der Bebauungsplan soll zum Erreichen dieser Ziele beitragen.
Nach Rechtskraft des B-Planes 01.10.00 wurde durch die Novellierung der Baunutzungsverordnung die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten abschließend geregelt. Diese abschließende Regelung erleichtert der Gemeinde durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in einem B-Plan die Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten.
Der Bebauungsplan soll durch die gezielte, restriktive Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten sicherstellen, dass „Trading-Down-Effekte“ vermieden werden und die Lübecker Innenstadt ihre oberzentrale Versorgungsfunktion weiterhin erfüllen kann.
Die finanzielle Stärke des Vergnügungsstättengewerbes erlaubt es, auch in beste Geschäftslagen mit hohen Miet- und Bodenpreisen vorzudringen und andere Nutzungen zu verdrängen.
Städtebaulich vorgesehene Standorte für kernstadttypische Nutzungen müssen weiterhin zur Verfügung stehen, die Anziehungskraft für den Tourismus soll erhalten bleiben, der Wohnstandort nicht gefährdet werden und die Verantwortung für das kulturelle Erbe soll wahrgenommen werden.“

9

Die Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens, der Betrieb eines „Wettbüros“ nach der vorliegenden Betriebsbeschreibung, lässt es nicht befürchten, dass die Durchführung der beabsichtigten Planung der Antragsgegnerin mit der soeben dargestellten Zielsetzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Die Beantwortung der Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind, hängt maßgeblich von der Planungskonzeption der Gemeinde und dem Stand der Planungsarbeiten ab (vgl. Stock, a.a.O., § 15 BauGB Rn 30).

10

Ausweislich der Vorlage zu dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan ist das Ziel der Planung der Antragsgegnerin, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung zu steuern (vgl. Bl. 1 Beiakte A). Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich nach Auffassung der Kammer jedoch nicht um eine Vergnügungsstätte im Sinne der Regelungen in der BauNVO (§ 4a Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8, § 7 Abs. 2 Nr. 2).

11

Für die Beurteilung, ob es sich bei dem Wettbüro des Antragstellers um eine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO handelt, sind die Vorgaben der Landesverordnung über den stationären Vertrieb von Sportwetten (Sportwettenvertriebsverordnung - SVVO) vom 15.07.2013 nicht maßgeblich. Die SVVO unterschiedet bei dem stationären Vertrieb von Sportwetten zwischen Wettlokalen, Wettbüros und Wettannahmestellen, § 1 Abs. 1 SVVO. § 1 Abs. 2 Satz 1 SVVO definiert Wettlokale als eine Räumlichkeit, deren überwiegender Betriebszweck darin besteht, an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anzubieten, und in welcher darüber hinaus durch die Bereitstellung von Fernsehgeräten oder anderen technischen Einrichtungen das Verfolgen von Live-Übertragungen bewetteter Sportereignisse vor Ort ermöglicht wird. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 SVVO sind Wettlokale als Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung anzusehen. § 1 Abs. 3 SVVO definiert ein Wettbüro als eine Räumlichkeit, deren überwiegender Betriebszweck darin besteht, an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anzubieten, ohne dass technische Einrichtungen zur Verfolgung von Live-Übertragungen bewetteter Sportereignisse bereitgestellt werden.

12

Das von dem Antragsteller zur Genehmigung gestellte Vorhaben entspricht nach der vorliegenden Betriebsbeschreibung zwar einem Wettbüro und nicht einem Wettlokal im Sinne der genannten Vorschriften. Denn es sollen keine technischen Einrichtungen zur Verfolgung von Live-Übertragungen bewetteter Sportereignisse bereitgestellt werden (vgl. Bl. 12 d.A.) Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um eine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO handelt. Zum einen lässt die planungsrechtliche Einordnung von Wettlokalen als Vergnügungsstätten gem. § 1 Abs. 2 Satz 3 SVVO nicht den Rückschluss zu, dass Wettbüros zwangsläufig keine Vergnügungsstätten im planungsrechtlichen Sinne sind. Für diese Einordnung bedarf es stets einer Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist zudem, dass der Landesgesetzgeber aus Kompetenzgründen nicht befugt ist, gewerbliche Betriebe bauplanungsrechtlich zu kategorisieren. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) durch den Erlass des BauGB und der BauNVO insoweit abschließend Gebrauch gemacht. Die bauplanungsrechtliche Definition von gewerblichen Anlagen als Vergnügungsstätten erfolgt allein anhand der gesetzlichen Vorgaben der BauNVO. Demzufolge hat die Einstufung von Wettlokalen als Vergnügungsstätten in § 1 Abs. 2 Satz 3 BauNVO keinen Einfluss auf die Zulässigkeit von Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Daraus folgt dann jedoch auch, dass durch die fehlende Einstufung von Wettbüros als Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO in § 1 Abs. 3 SVVO keine rechtliche Festlegung dahingehend verbunden ist, dass Wettbüros keine Vergnügungsstätten im bauplanungsrechtlichen Sinn sein können. Auch in diesem Fall bedarf es der gebotenen Einzelfallprüfung.

13

Bei dem streitbefangenen Vorhaben handelt es sich nicht um eine Vergnügungsstätte im Sinne der Vorschriften der BauNVO. Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebes einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist. Für den städtebaulichen Bezug ist wesentlich, dass solche Einrichtungen typischerweise mit negativen Folgewirkungen, wie zum Beispiel Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität, verbunden sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09.03.2007 - 8 A 10066/07 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 - juris; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 98. EL 2011 § 4a BauNVO, Rn. 68 ff.; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4a Rn 35 ff., § 7 Rn. 15 f., jeweils m.w.N.).

14

Die bauplanungsrechtliche Charakterisierung von Wettbüros bzw. Wettlokalen hinsichtlich der Frage, ob es sich um Vergnügungsstätten handelt, wird in der Rechtsprechung terminologisch nicht einheitlich vorgenommen (vgl. beispielsweise VG Neustadt [Weinstraße], Beschl. v. 09.02.2011 - 3 L 59/11.NW - juris m.w.N., wonach die obergerichtliche Rechtsprechung Wettbüros stets als Vergnügungsstätten einordnet). Dies liegt insbesondere daran, dass die Begriffe Wettbüro und Wettlokal nicht einheitlich verwendet werden. Unabhängig von den terminologischen Unterschieden werden Wettbüros jedenfalls dann als Vergnügungsstätten angesehen, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses aktueller Wetten bieten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.02.2007 - 8 S 2606 - juris; vgl. auch VG München, Urt. v. 17.02.2014 - M 8 K 13.1878 - juris m.w.N.). Ein Wettbüro verliert dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.04.2011 - 8 B 10278/11 - juris).

15

Das VG Neustadt (Weinstraße) hat in seinem Beschluss vom 09.02.2011 (Az. 3 L 59/11.NW, juris) hierzu Folgendes ausgeführt: „Kennzeichnend für Wettbüros als Vergnügungsstätten ist gerade auch die kommerzielle Unterhaltung der Kunden (Besucher). Im Unterschied zu einem Ladengeschäft, in dem Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, kommt es den Besuchern eines Wettbüros typischerweise nicht auf die große Auswahl und den Erwerb eines Produktes an. Anders als z. B. in Lotto- und Toto-Annahmestellen will der typische Besucher eines Wettbüros nicht nur die Wette einreichen und einen eventuellen Gewinn kassieren. Bereits der Besuch eines Wettbüros besteht zu einem wesentlichen Anteil darin, sich dort aufzuhalten, um sich nach Möglichkeit mit anderen Wettern auszutauschen und die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm empfundenen Atmosphäre zu nutzen. Prägend für das Leistungsangebot eines Wettbüros ist die kommerzielle Unterhaltung der Gäste durch Teilnahme am Wettspiel in geselliger Runde. Dabei steht im Vordergrund, die Gäste durch Aufstellung von Sitzplätzen in ansprechender Atmosphäre – oft auch in Verbindung mit der Möglichkeit eines Getränkeangebots – und die Einrichtung von mehreren TV-Bildschirmen, auf denen Sportereignisse verfolgt werden, zu motivieren, im Wettlokal zu verbleiben, gemeinsam die Spannung des Wettspiels zu erleben und dadurch auch angereizt zu werden, weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen. Die Gestaltung des Wettspielangebots erzielt ihren besonderen kommerziellen Wert gerade darin, die Gäste mit dem Wettgeschehen so zu unterhalten, dass sie weiter vor Ort bleiben und auf das Wettangebot zugreifen. Wettbüros ziehen daher, ähnlich wie Spielhallen und abweichend von Lotto- und Toto-Annahmestellen, ein anderes Publikum an als ein Ladengeschäft (vgl. VG Minden, Beschluss vom 10. Februar 2006 – 1 L 69/06 –, juris, Rdnr. 15).“

16

Gemessen an den vorangestellten Vorgaben handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht um eine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO. Die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten spricht hier gegen die Annahme einer Vergnügungsstätte. Nach der Betriebsbeschreibung gibt es insbesondere keine Sitzmöglichkeiten für die Besucher des Wettbüros, die ein dauerhaftes Verweilen zumindest begünstigen. Ferner werden auch keine Getränke oder Speisen angeboten (vgl. zur Relevanz dieser Aspekte VG Neustadt [Weinstraße], a.a.O., VG München, Urt. v. 17.02.2014 - M 8 K 13.1878 - juris). Die Ausstattung beschränkt sich auf das Vorhandensein von Stehtischen, Wettterminals und Bildschirmen, auf denen die Wettquoten und die Ergebnisse der Sportereignisse angezeigt werden. Für die Frage, ob es sich bei einem Wettbüro um eine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO handelt, kommt es zwar wohl nicht allein entscheidend darauf an, dass neben der Abgabe der Wetten auch die Möglichkeit bestehen muss, in der jeweiligen Betriebsstätte die Sportereignisse, auf die gewettet wird, zusammen mit anderen im Fernsehen anzusehen. Eine diese Anforderungen formulierende ständige Rechtsprechung existiert entgegen der Annahme des Antragstellers nicht. Auch die vom dem Antragsteller zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 15.10.2013 - 2 S 2514/12 - juris) enthält keine in diesem Sinne zu verstehende Aussage. Gegenstand des Verfahrens war die Auslegung des Begriffs "Wettbüro" in einer Vergnügungssteuersatzung. Eine (abstrakte) rechtliche Beurteilung, wonach Wettvertriebsstellen nur dann Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO sind, wenn dort Geräte vorhanden sind, mit denen man die jeweiligen Sportereignisse verfolgen kann, mithin dies eine konstitutive Voraussetzung sei, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Das Fehlen von technischen Einrichtungen, mit denen die bewetteten Sportereignisse (live) mitverfolgt werden können, stellt jedoch ein erhebliches Indiz gegen die Annahme einer Vergnügungsstätte dar. Insbesondere das gemeinsame Verfolgen der Sportereignisse ist ein wesentliches Element, um die Spieler nach der getätigten Wette zum weiteren Verbleib in der gegenständlichen Räumlichkeit zu animieren. Das Fehlen dieses Elementes, wird vorliegend auch nicht durch die sonstige Ausstattung des Betriebes „kompensiert“. Die Ausstattung ist vielmehr darauf angelegt, dass sich die Besucher auf den Wettvorgang als solchen (Suche nach Wetterereignissen, Abgabe der Wette, Kenntnisnahme des Ergebnisses und ggf. Abholen des Gewinns) beschränken. Auch die Betriebszeiten stellen kein wesentliches Indiz für die Annahme einer Vergnügungsstätte dar. Sie unterscheiden sich infolge der Liberalisierung der Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten nicht mehr wesentlich von den Öffnungszeiten von anderen Gewerbebetrieben wie zum Beispiel Waren- oder Lebensmittelgeschäften, die auch an Werktagen teilweise bis 24.00 Uhr geöffnet haben.

17

Die Kammer folgt zwar nicht vollumfänglich der Einschätzung des Antragstellers, wonach sich das Wettbüro nicht von einer klassischen Lotto-/Toto-Annahmestelle unterscheide, die regelmäßig nur zur Abgabe eines Spielscheines oder zur Abholung eines Gewinnes aufgesucht wird und in der ein weiteres Verweilen der Kunden nicht stattfindet. Hiergegen spricht vor allem die räumliche Dimensionierung des beantragten Vorhabens und die Möglichkeit durch die Nutzung der Wettterminals und der Stehtische auch einen längeren Zeitraum in dem Betrieb zu verbringen. Die wohl weiterhin bestehenden Unterschiede zwischen einer klassischen Lotto-/Toto-Annahmestelle rechtfertigen gleichwohl nicht, den streitgegenständlichen Betrieb zwangsläufig als Vergnügungsstätte einzuordnen. Wie bereits erörtert, fehlt es bei dem streitgegenständlichen Betrieb an den unterhaltenden und „aufenthaltsverlängernden“ Elementen, die für die Annahme einer Vergnügungsstätte notwendig sind. Bei dem zur Genehmigung gestellten Wettbüro handelt es sich bauplanungsrechtlich insoweit um einen sonstigen Gewerbebetrieb.

18

Die Antragsgegnerin kann sich vorliegend nicht darauf berufen, dass mit der Neuplanung des streitgegenständlichen Bereiches allgemein der Ausschluss von städtebaulich unzuträglichen Wettbüros angestrebt werde und es nicht maßgeblich auf die planungsrechtliche Einordnung von Wettbetrieben als Vergnügungsstätten ankomme. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Ziele, die mit der Neuaufstellung des Bebauungsplans erreicht werden sollen - Vermeidung des „Trading-Down-Effekts“, Sicherung der Versorgungsfunktion der Lübecker Innenstadt, Schutz des Weltkulturerbes etc. - sind zwar städtebaulich nachvollziehbar und auch schützenswert. Allerdings bezieht sich die Begründung des Aufstellungsbeschlusses zu dem Bebauungsplan - worauf es im Rahmen der planungsrechtlichen Sicherungsinstrumente gem. §§ 14, 15 BauGB entscheidend ankommt - zur Erreichung der dargestellten Ziele auf die planungsrechtliche Nutzungskategorie „Vergnügungsstätte“. Ausweislich der Vorlage zu dem Aufstellungsbeschluss wurde als wesentliches Planungsziel die Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten durch die Art der baulichen Nutzung angegeben. Mit der Angabe dieses Zieles beginnt auch die Erörterung des Anlasses in der Begründung zu dem Aufstellungsbeschluss. Im Weiteren wird der Begriff der Vergnügungsstätten definiert und der Bezug zu Spielhallen hergestellt. Ferner erfolgt die Bezugnahme zu den möglichen städtebaulichen Auswirkungen von Spielhallen (v.a. „Trading-Down-Effekt“), die klassischerweise Vergnügungsstätten sind. Sodann wird dargestellt, dass es im Hinblick auf Wettbüros ebenfalls um die rechtssichere Regelung der Ansiedlung auch „solcher Vergnügungsstätten“ geht und deswegen ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Im Folgenden wird dann bei den Punkten „Bisherige Entwicklung“ und „Ziel der Planung“ stets der Begriff der Vergnügungsstätte verwendet. Im letztgenannten Abschnitt wird dann auch ausdrücklich der Zusammenhang zwischen der Steuerung von Vergnügungsstätten und den verfolgten städtebaulichen Zielen hergestellt, dort heißt es:

19

„Der Bebauungsplan soll durch die gezielte, restriktive Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten sicherstellen, dass „Trading-Down-Effekte“ vermieden werden und die Lübecker Innenstadt ihre oberzentrale Versorgungsfunktion weiterhin erfüllen kann.“

20

In diesem Zusammenhang sind auch die weiteren Umstände für den Aufstellungsbeschluss in den Blick zu nehmen. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich das für die Veränderungssperre bzw. Zurückstellung zu fordernde Mindestmaß an Planungsvorstellungen der Gemeinde nicht nur aus den Niederschriften über die Sitzungen der handelnden Organe, sondern auch aus allen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben kann. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (BVerwG, Beschl. v. 01.10.2009 - 4 BN 34/09 - juris). Wesentlicher Hintergrund für die geänderten Planungsabsichten der Antragsgegnerin ist, dass nach deren Ansicht mit dem Ausschluss von Spielhallen in dem Bebauungsplan 01.00.00 die städtebauliche Steuerung von Wettbüros/Wettlokalen nicht gesichert sei. Anlass war insbesondere eine Entscheidung des VG Schleswig, wonach das zu dem damaligen Zeitpunkt in Streit stehende Wettbüro/Wettlokal nicht als Spielhalle im Sinne von § 33 i GewO angesehen werden könne, es gleichwohl eine Vergnügungsstätte im städtebaulichen Sinn darstelle (vgl. Urt. v. 29.06.2011 - 8 A 92/10). Auch in den Zurückstellungsbescheid wird offensichtlich davon ausgegangen, dass Wettlokale/Wettbüros planungsrechtlich per se als Vergnügungsstätten einzustufen seien. Hinsichtlich der städtebaulichen Auswirkungen (v.a. „Trading-Down-Effekt“) werden diese mit den als Vergnügungsstätten einzuordnenden Spielhallen gleichgesetzt. Es wird nochmals ausdrücklich darauf abgestellt, dass mit der Neuaufstellung des Bebauungsplans 01.09.00 die Ansiedlung von Vergnügungsstätten einschließlich Wettlokalen gesteuert werden soll.

21

Wesentlicher planungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für den Aufstellungsbeschlusses als auch für die Entscheidung über die Zurückstellung des Bauantrags war demnach die Annahme, dass es sich bei Wettbüros/Wettlokalen stets um Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO handelt. Deren Ansiedlung soll mit dem neuen Bebauungsplan gesteuert werden. Sofern es im Rahmen der Entscheidung über die Zurückstellung eines Bauantrags nach § 15 BauGB um die Frage geht, ob die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder erschwert wird, muss sich die Antragsgegnerin an dem von ihr in den Vordergrund gestellten planungsrechtlichen Begriff der Vergnügungsstätte festhalten lassen. Aus den dargestellten Inhalten und aus den Umständen zu dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 01.09.00 geht nach Auffassung der Kammer jedenfalls hervor, dass die Antragsgegnerin die Steuerung der Ansiedlung von Wettbüros/Wettlokalen beabsichtigt, wenn es sich dabei um Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO handelt. Wie bereits ausgeführt, spricht hierfür insbesondere auch die dargestellte Parallele zu Spielhallen und deren städtebauliche Auswirkungen. Eine Planungsabsicht, die Ansiedlung von jedweder Erscheinungsform von Wettvertriebsstätten, auch wenn es sich bei diesen nicht um Vergnügungsstätten sondern um sonstige Gewerbebetriebe im Sinne des Bauplanungsrechts handelt, zu steuern bzw. auszuschließen, kann dem Aufstellungsbeschluss und dessen Begründung nicht hinreichend entnommen werden. Bei dem Begriff Wettbüro/Wettlokal handelt es sich hingegen nicht um einen eigenständigen planungsrechtlichen Nutzungsbegriff gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 9a Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 2-14 BauNVO. Diese Erscheinungsformen von Wettvertriebsstätten sind entweder als Vergnügungsstätten oder als (sonstige) Gewerbebetriebe im Sinne der BauNVO anzusehen. Sofern die Antragsgegnerin eine Steuerung der Ansiedlung auch von solchen Wettvertriebsstätten, die keine Vergnügungsstätten im Sinn der BauNVO sind, über die Mittel der Bauleitplanung beabsichtigt, bedarf es hierzu einer präziseren Darstellung dieses Planungsziels und einer entsprechenden Begründung, die sich auch damit auseinanderzusetzen haben dürfte, welche städtebaulichen Auswirkungen von Wettvertriebsstätten ausgehen (können), die keine Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO sind.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts von einem Viertel des Betrages des entsprechenden Genehmigungswertes aus (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 06.03.2014 - 1 O 3/14 - n.v.). Nach dem Streitwertkatalog des Beschwerdegerichts ist die Annahme eines Genehmigungswertes von 20.000,- € für die vorliegende gewerbliche Nutzung angemessen (Zuschlag von 100% auf einen Betrag von 10.000,- € für eine entsprechende Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus), mithin ist für das Eilverfahren ein Betrag von 5.000,- € anzunehmen.


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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 7 Kerngebiete


(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind 1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,2. Einzelhandelsbetriebe, Sch

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)


(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutz

Referenzen - Urteile

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2014 - 8 B 10/14 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2014 - 8 B 10/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Apr. 2011 - 8 B 10278/11

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Str

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Nov. 2006 - 3 S 2377/06

bei uns veröffentlicht am 28.11.2006

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 2006 - 1 K 1793/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Bes
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2014 - 8 B 10/14.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2016 - 15 CS 16.300

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Juli 2017 - M 8 S 17.1962

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin vermitt

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Nov. 2017 - M 8 S 17.4461

bei uns veröffentlicht am 03.11.2017

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 6.000,- festgesetzt. Gründe I. Mit ihrem Antrag begehrt di

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 16. Feb. 2017 - 8 A 83/15

bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

Tenor Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12.02.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 17.04. 2015 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für eine Erweiterung ihrer Annahmestelle für Sportwetten um di

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 2006 - 1 K 1793/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gemäß begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, entsprechend dem Antrag des Antragstellers (Bl. 59 der VG-Akte) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die am 14.08.2006 für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 04.11.2005 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO wieder herzustellen. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller, der auf dem gepachteten Grundstück ... (Flstck. Nr. .../11) in S. einen „Swingerclub“ betreibt, aufgegeben, eine diesbezüglich gegenüber dem Eigentümer mit Verfügung vom gleichen Tag angeordnete (und ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte) Nutzungsuntersagung zu dulden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Duldungsverfügung bestehen und die zu treffende Interessenabwägung daher zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Berücksichtigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Nach § 47 Abs. 1 LBO haben die Baurechtsbehörden auf Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu achten und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage durfte die hier streitige Verfügung ergehen. Mit ihr wird der Antragsteller, der den Swingerclub „...“ seit 2005 im Gebäude ... betreibt (vgl. die Gewerbeanmeldung vom 10.02.2005) und daher Verhaltensstörer ist, verpflichtet, ungeachtet seiner aus dem Pachtvertrag fließenden privatrechtlichen Befugnisse und seines fehlenden Einverständnisses die gegenüber dem Eigentümer und Zustandsstörer, Herrn ... angeordnete (sofort vollziehbare) Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten als Swingerclub hinzunehmen, wodurch ein rechtliches Hindernis für die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung entfällt. Hiergegen sind nach Aktenlage rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Denn die auf § 65 Satz 2 LBO gestützte Nutzungsuntersagung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zum einen erweist sich die derzeit ausgeübte Nutzung als Swingerclub als formell baurechtswidrig und es ist zwecks Prüfung der Voraussetzungen der geänderten Nutzung sowie zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile erforderlich und geboten, die weitere Nutzung bis zur Prüfung des Bauantrags zu unterbinden. Zum anderen dürfte die ausgeübte Nutzung, zu deren Aufnahmebeginn der Antragsteller keine Angaben gemacht hat, aber auch materiell baurechtswidrig sein, weil sie fortdauernd gegen die Veränderungssperre vom 21.03.2005 verstößt. Aufgrund der Vorgeschichte (mehrfach kurzfristig wechselnde Pächter) war es schließlich auch ermessensgerecht (zweck- und verhältnismäßig), in erster Linie gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer vorzugehen und den Antragsteller flankierend als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen. Insofern kann der Senat auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses verweisen, denen in Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen folgendes hinzuzufügen ist:
1. Der Antragsteller geht zu Recht davon aus, dass die städtebauliche Einordnung des streitigen Swingerclubs für dessen formelle wie materielle Rechtmäßigkeit von „erheblicher Bedeutung“ ist. Grundlage der Beurteilung ist die genehmigte Nutzung von Teilen des Gebäudes ... als Bistro durch Genehmigung vom 06.08.2002, bestehend aus einem Gastraum, einem Personalraum und Sanitärräumen (vgl. die beim Ortstermin am 03.03.2006 angefertigte Skizze, Bl. 287 der Behördenakten). Diese Räumlichkeiten sind vom Antragsteller bzw. seinen Vorgängern in der Raumaufteilung und Raumnutzung verändert worden, indem neue Innenwände eingezogen, Teile des Gastraums und der Personal- und WC-Räume in einen Umkleideraum, zwei „Zimmer“, einen Duschraum, eine Küche und in ein „Dampfbad + Sauna“ umgewandelt wurden (vgl. die Skizze Bl. 287). Schon aufgrund dieser teilweisen abweichenden Benutzung einzelner Räume, der statischen und brandschutzrechtlichen Beschaffenheit der veränderten Innenwände (§§ 26 LBO, 7 LBOAVO, der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die veränderten Toiletten und die Küche dürfte eine genehmigungspflichtige - weil weitere oder andere Anforderungen stellende - Nutzungsänderung vorliegen (§§ 49 Abs. 1, 2 Abs. 9 und 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO, zu den Anforderungen vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 2 Rn. 143 und § 50 Rn. 199, 205). Zudem dürfte auch bereits die jedenfalls teilweise Änderung des Nutzungszwecks der Gesamteinrichtung (Funktionsänderung: Bisher nur Gaststätte, nunmehr - unstreitig - Räumlichkeiten (auch) zur Anbahnung und Ausübung sexueller Beziehungen mit gleich gesinnten Partnern unter Beibehaltung gaststättenähnlicher Bewirtung) für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sprechen, da damit - selbst bei noch gleicher städtebaulicher Einstufung wie das Bistro (Schank- und Speisewirtschaft) - die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten würde.
Von einer genehmigungspflichtigen, weil bodenrechtlich relevanten Nutzungsänderung ist aber jedenfalls dann auszugehen, wenn die nunmehr ausgeübte Nutzung des Bistros als Swingerclub einem anderen, städtebaulich eigenständigen Anlagentypus mit unterschiedlicher Gebietszuweisungsregelung zuzurechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen zweifellos dann vor, wenn es sich - wovon auszugehen ist (dazu unten 2.) - bei dem streitigen Swingerclub um eine Vergnügungsstätte handelt. Denn dieser Anlagentyp unterliegt sowohl im hier konkret gegebenen Gewerbegebiet (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) als auch in anderen Baugebieten einer differenzierten und gegenüber sonstigen Gewerbebetrieben regelmäßig restriktiveren Zulassungsregelung (vgl. etwa §§ 4a Abs. 3 Nr. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Um einen gegenüber dem Bistro städtebaulich anderen - die (Nutzungsänderungs-)Genehmigungspflicht auslösenden - Anlagentypus dürfte es sich abgesehen davon aber selbst dann handeln, wenn der Swingerclub, wie der Antragsteller meint, (nur) als sonstiger Gewerbebetrieb, als „Gewerbebetrieb aller Art“ i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, zu qualifizieren wäre. Auch dann würde er sich von der bisher genehmigten Schank- und Speisewirtschaft derart unterscheiden, dass sich die Genehmigungsfrage neu und teilweise anders stellen würde. Bei einer Einstufung als Vergnügungsstätte ist der Swingerclub hingegen nicht nur formell, sondern auch materiellrechtlich unzulässig, da ihm § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre vom 21.03.2005 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen steht, wonach Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB (mithin auch Nutzungsänderungen) nicht durchgeführt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Swingerclub fortlaufend in Widerspruch zu der Veränderungssperre steht und der Antragsteller ist dem in der Beschwerdebegründung nicht mit konkreten Angaben zur Betriebsdauer entgegen getreten. Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre, die am 01.04.2005 zusammen mit dem Beschluss zur Aufhebung und Änderung der bisherigen für das „Gewerbegebiet S.“ bestehenden Bebauungspläne im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch - von der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Bereichs nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einmal abgesehen - sonst ersichtlich (zur Zulässigkeit derartiger Ausschlussregelungen vgl. etwa Hess. VGH, NK-Urteil vom 05.02.2004 - 4 N 360/03 -, NVwZ-RR 2005, 312 ff. sowie BayVGH, Beschluss vom 29.09.2005 - 1 CS 05.1959 -, Juris). Auch eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB scheidet schon aus Rechtsgründen wegen entgegenstehender öffentlicher Belange aus, weil eine Zulassung des Vorhabens gegen die zu sichernden Planziele der Gemeinde verstieße, die unter anderem darauf gerichtet sind, Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet, die nach den bisherigen, auf der BauNVO 1968 und 1977 beruhenden Plänen als „Gewerbebetriebe aller Art“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO a.F. zulässig waren, nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO generell auszuschließen.
2. a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Swingerclub sowohl in der gegenwärtig betriebenen als auch in der vom Eigentümer zur Genehmigung gestellten Form städtebaulich um eine Vergnügungsstätte handelt (ebenso Bay VGH, Urteil vom 29.12.2003 - 25 B 98.3582 -, NVwZ-RR 2005, 15 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -, BauR 2002, 1135 [LS]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27 ff., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGHBW-Ls 1991, Beil. 10, B3 sowie Juris; und - verneinend nur die kerngebietstypischen Auswirkungen - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2000 - 8 S 1656/00 -; ebenso Stühler, GewArch 2006, 20 ff., [22] sowie Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Anm. 56 zu § 2 BauNVO und Anm. 58a zu § 4a BauNVO). Vergnügungsstätten lassen sich kennzeichnen als gewerbliche Einrichtungen (Gewerbebetriebe besonderer Art), die dem „Amusement“, der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (vgl. dazu Nachweise bei Stühler, GewArch 2006, 20 ff). Als Anlagen mit bodenrechtlichem Bezug knüpfen sie nicht an Definitionen des Vergnügungssteuerrechts an, sondern stellen auf typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen ab, wie auf Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt; vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl., § 4a Rn. 22.1 m.w.N.), wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).
b) Zu den so umschriebenen - auf Amusement in Gestalt sexueller Betätigung abzielenden - Vergnügungsstätten sind auch die Swinger- oder Pärchenclubs zu rechnen, die sich zwischenzeitlich als eigenständiger Betriebstypus mit bestimmten Merkmalen herausgebildet haben. Zweck dieser Einrichtungen ist es, ihren Besuchern (Einzelpersonen oder Paaren) gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen (bekannten oder fremden) gleich gesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten bzw. zu solcher Betätigung anzuregen, wobei Partnertausch und Gruppensex im Mittelpunkt stehen. Alleinstehende Frauen haben teilweise keinen Zutritt, wohl um Prostitution zu vermeiden. Entsprechend dieser Zielsetzung sind die „Clubräume“ ausgestattet. Außer Räumen zur Kontaktaufnahme und dem Aufenthalt zur Einnahme von Getränken und Speisen (die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen), finden sich Räume zum Umkleiden, zur Reinigung und erotisierenden Vorbereitung (Sauna, Whirlpool, Dampfbad etc.) wie zur Durchführung der sexuellen Handlungen (Matratzenräume, Schlafräume etc.), deren Türen teilweise auch offen stehen, um die Beobachtung durch andere Besucher zu ermöglichen (zu all dem vgl. Stühler a.a.O. sowie die Sachverhalte in BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 - 6 C 16.02 -, GewArch 2003, 122 ff. , in BayVGH, Urteil vom 29.04.2002 - 22 B 01.3183 -, GewArch 2002, 296 ff. und in OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2002 - 1 S 2.01 -, Grundeigentum 2002, 1569 ff. und Juris). Aus Gründen des Jugendschutzes dürfen die „Clubräume“ des Swingerclubs von außen nicht einsehbar sein und wird Jugendlichen der Zutritt verwehrt; entsprechende Auflagen werden regelmäßig der gaststättenrechtlichen Erlaubnis beigefügt, deren der Swingerclub als „besondere Betriebsart“ nach § 3 Abs. 1 GaststättenG zusätzlich bedarf (BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 a.a.O.). Von geschlossenen privaten Partnertreffs unterscheiden sich die Swingerclubs dadurch, dass sie auch Dritten offen stehen.
c) Der hier zu beurteilende Betrieb des Antragstellers erfüllt eindeutig diese typischen Merkmale eines gewerblichen Swingerclubs. Für den Club „...“ wird mit unmissverständlich auf die sexuelle Zielrichtung hinweisenden Symbolen, Bildern und Beschreibungen geworben (vgl. die Adresskarte in den Baugenehmigungsakten sowie die Internetwerbung). Auch die Einrichtung - vorhanden wie geplant - entspricht dem typischen Profil eines Swingerclubs (Umkleideraum, zwei „Zimmer“, Dampfbad und Sauna, Kamerakontrolle, abgetrennter Gastraum). Der Club steht einem unbeschränkten Teilnehmerkreis offen, die Öffnungszeiten reichen (außer sonntags) von vormittags bis nach Mitternacht („ 20 - ?“) und von den Besuchern werden gestaffelte pauschale Eintrittsentgelte verlangt (Mann 100,-- EUR, Frau 15,-- EUR, Paar 30,-- EUR), in denen „Getränke und Buffet (in) Selbstbedienung“ enthalten sind (vgl. Aktennotiz über den Ortstermin vom 03.03.2006).
Die gegen diese Einstufung als Vergnügungsstätte vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Zunächst kann nicht die Rede davon sein, dass die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund des Betriebes steht und dieser daher städtebaulich als Schank- und Speisewirtschaft beurteilt werden müsste. Der Club „...“ hat vielmehr überwiegend ein Gepräge als Ort für den Austausch sexueller Kontakte. Die „gaststättenrechtliche Seite“ (Aufenthalt im Gastraum, Erwerb und Zusichnahme von Getränken und Essen hat demgegenüber nur untergeordnete, den eigentlichen Betriebszweck lediglich vorbereitende und ihm dienende Funktion (so auch Stühler, GewArch 2006, 20 [21] unter Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -). Darauf, ob von dem Swingerclub erhebliche Störungen durch die An- und Abfahrt der Besucher ausgehen, kommt es nicht an. Denn die formelle wie materielle Unzulässigkeit des Clubs wird allein schon durch die Eigenschaft als Vergnügungsstätte (mit nachfolgendem trading down effect) ausgelöst, darauf, ob - wofür allerdings wenig spricht - vom Besucherverkehr eine verkehrliche Unruhe im Ausmaß einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausgeht (wie etwa einer vom Antragsteller angesprochenen Diskothek), kommt es nicht an.
2. Auch die vom Antragsteller in den Schriftsätzen vom 20.10. und 22.11.2006 vorgebrachten Argumente gegen die „Ermessensausübung“ der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Satzung über die Veränderungssperre greifen nicht durch. Wie bereits dargelegt, lagen wohl schon die Rechtsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB nicht vor, da mit Zulassung des Swingerclubs gegen Grundzüge der beabsichtigten Planung verstoßen würde. Im Übrigen fehlt es aber auch an Anhaltspunkten für das vom Antragsteller angenommene fehlerhafte „Auswahlermessen“, das er darin erblickt, dass der Antragsgegner eine gegenüberliegende Diskothek zugelassen habe. Substantiierte Hinweise dafür, dass die Situation der Diskothek rechtlich mit der des Swingerclub vergleichbar ist, was voraussetzen würde, dass auch diese zunächst im Gewerbegebiet illegal betrieben und erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden ist, werden vom Antragsteller nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr deutet der Antragsteller selbst an, dass für die Diskothek „sogar ein Sondergebiet“ ausgewiesen worden sei, sich deren bauplanungsrechtlichen Grundlagen daher anders darstellen als im vorliegenden Fall. Schließlich liegt ein Ermessensfehler bezüglich der Nutzungsuntersagungs- und der Duldungsverfügung auch nicht deswegen vor, weil der Antragsgegner erst einige Zeit nach der erstmaligen Eröffnung des Clubs unter Anordnung des Sofortvollzugs eingeschritten ist und kurzfristig auf die Durchsetzung des Sofortvollzugs verzichtet hat, um dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellung eines Nutzungsänderungsantrags zu geben. Die Verzögerungen beim Einschreiten beruhten allein auf den häufigen Wechseln der Clubbetreiber und Verhaltensstörer. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Betrieb genehmigt oder auch nur geduldet würde, ist für den Eigentümer und für den Antragsteller hieraus nicht erwachsen.
10 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5. und 9.4.des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ziffern I und II der Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2011 sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hinsichtlich Ziffer IV dieses Bescheides abgelehnt hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht ist in nicht zu beanstandeter Weise davon ausgegangen, dass bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Antragsgegnerin an einem Vollzug der angefochtenen Verfügung das Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt.

2

Die Begründung der Beschwerde, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

3

Die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung erweist sich, soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, als offensichtlich rechtmäßig. Zudem kann sich die Antragsgegnerin weiterhin auf ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides berufen.

4

Die von der Antragsgegnerin verfügte Nutzungsuntersagung für den Abschluss und die Vermittlung allgemeiner Sportwetten findet ihre Rechtsgrundlage in § 81 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO -. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, deren Benutzung untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

5

Eine Nutzungsuntersagung kann bereits dann ausgesprochen werden, wenn für eine Nutzung die erforderliche Genehmigung fehlt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in diesem Fall nach § 81 Satz 1 LBauO dadurch Rechnung getragen, dass eine Benutzungsuntersagung nur ergehen darf, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine entsprechende Anordnung ist demnach nur dann möglich, wenn nicht offensichtlich eine beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung erlassen werden muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Mai 1996 - 8 A 11880/85.OVG - AS 25, 313 und juris, Rn. 19).

6

Die Nutzung eines Teils der Erdgeschossräume in dem Anwesen R.straße … durch die Antragsgegnerin stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, die nicht genehmigt wurde. Nach § 61 LBauO bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung, soweit in den §§ 62, 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO sieht von der Genehmigungspflicht eine Ausnahme bei Gebäuden und Räumen vor, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten.

7

Hinsichtlich der Nutzung als Wettbüro für allgemeine Sportwetten liegt eine Nutzungsänderung im Sinne der genannten Vorschriften vor. Als Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne ist jede Änderung der ursprünglich genehmigten Nutzung anzusehen, die sich ihrerseits aus der erteilten Baugenehmigung ergibt (vgl. Jeromin, LBauO, 2. Aufl. 2008, § 3 Rn. 16). Der Inhalt der der Antragstellerin erteilten Baugenehmigung vom 19. Januar 2007 wird durch die unter Nr. 1 der Nebenbestimmungen enthaltene Umschreibung konkretisiert. Darin wird ausgeführt, dass die Baugenehmigung für eine Geschäftsstelle zum gewerbsmäßigen Abschluss und Vermitteln von Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde (Pferdewetten) erteilt wird. Mit dieser Nebenbestimmung wird der Inhalt der Genehmigung dem gestellten Bauantrag entsprechend festgelegt. Da die Antragsgegnerin dem Bauantrag insoweit in vollem Umfang entsprochen hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der in der Nebenbestimmung enthaltenen Einschränkung.

8

Die in dem Wettbüro tatsächlich ausgeübte Nutzung des Abschlusses und der Vermittlung allgemeiner Sportwetten hält den durch die Baugenehmigung gesteckten Rahmen nicht ein und stellt damit eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne dar.

9

Für diese Nutzungsänderung greift auch nicht die in § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO vorgesehene Ausnahme von der Genehmigungspflicht. Hinsichtlich der Nutzung des Anwesens R.straße … für allgemeine Sportwetten kann nicht festgestellt werden, dass für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung. Vielmehr ist von der Möglichkeit auszugehen, dass die Nutzung eines Wettbüros für allgemeine Sportwetten in bauplanungsrechtlicher Hinsicht geänderten Anforderungen unterliegt und dass damit eine bauplanungsrechtliche Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB vorliegt.

10

Eine derartige Nutzungsänderung setzt eine Änderung der Nutzungsweise voraus, die insoweit bodenrechtlich relevant ist, als sie die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berühren kann, womit die Genehmigungsfrage (erneut) aufgeworfen wird. Der Tatbestand einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB wird von solchen Veränderungen erfüllt, die außerhalb der jeder einzelnen Art von Nutzung eigenen Variationsbreite liegen. Dies kann sowohl dann der Fall sein, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, als auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, hiernach aber anders zu beurteilen ist als die bisherige Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - IV C 8.75 -, NJW 1977, 1932 und juris, Rn. 18; Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523 und juris, Rn. 17; Beschluss vom 7. November 2002 - 4 B 64/02 -, BRS 66 Nr. 70 und juris, Rn. 6; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2010, § 29 BauGB, Rn. 41).

11

Eine hiernach relevante Änderung der Nutzungsweise ergibt sich nicht bereits daraus, dass die genehmigte Nutzung des Wettbüros für Pferdewetten und die derzeit ausgeübte Nutzung für allgemeine Sportwetten unterschiedlichen Nutzungsarten nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung zuzuordnen wären. Beide Nutzungsvarianten sind vielmehr in ihrer konkreten Ausgestaltung als Vergnügungsstätte einzustufen. Kennzeichen einer derartigen Vergnügungsstätte ist, dass sie als besondere Art von Gewerbebetrieben durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt wird und dabei in unterschiedlicher Ausprägung den Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspricht (vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO, Rn. 58; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 4a Rn. 22). Das Wettbüro der Antragstellerin ist ersichtlich nicht lediglich darauf angelegt, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen. Vielmehr sollen die Kunden animiert werden, sich während der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten und die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Live-Übertragungen auf den Fernsehmonitoren zu verfolgen, womit gleichzeitig ein Gemeinschaftserlebnis entsteht. Ein entsprechendes Konzept kann der Planzeichnung des Wettbüros entnommen werden, die erkennen lässt, dass die Fläche des Wettbüros über die Erfordernisse hinausgeht, die ein reiner Wettschalter mit sich brächte. Zudem befinden sich dort Sitzgruppen, die über den gesamten Raum verteilt sind, sowie eine größere Monitorwand. Da diese Ausgestaltung nicht hinsichtlich der Sportart variiert, die Gegenstand der Wetten ist, handelt es sich bei dem Wettbüro sowohl hinsichtlich der genehmigten, auf Pferdewetten beschränkten Nutzung als auch bei der tatsächlich ausgeübten erweiterten Nutzung für allgemeine Sportwetten um eine Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - 1 B 01.1513 -, juris, Rn. 42; HessVGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 3 TG 32161/06 -, NVwZ-RR 2007, 81 und juris, Rn. 3 f., Beschluss vom 25. August 2008 - 3 UZ 2566/07 -, NVwZ-RR 2009, 143 und juris, Rn. 5, Fickert/Fieseler a.a.O., § 4a Rn. 22.23.69; die Frage offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 10 B 1600/05 -, juris, Rn. 4).

12

Eine geänderte bauplanungsrechtliche Beurteilung des Wettbüros kann sich indessen im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot ergeben. Eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung entsteht insbesondere daraus, dass Unterschiede hinsichtlich der von der geänderten Nutzung ausgehenden Störungen oder Auswirkungen auf die Umgebung bestehen, die geeignet sind, die Genehmigungsfrage neu aufzuwerfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1989 - 4 B 24.89 - in NVwZ 1989, 666 und juris, Rn. 3).

13

Hinsichtlich der Nutzung als Wettbüro für allgemeine Sportwetten ergeben sich beachtliche Anhaltspunkte, dass hiervon andere Auswirkungen auf die Umgebung ausgehen, als dies bei einem auf Pferdewetten beschränkten Wettbüro der Fall ist. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit der Ausweitung der Sportarten ein erheblich größerer Interessentenkreis angesprochen wird als bei Pferdewetten. Dies wird von der Antragstellerin letztlich auch nicht in Zweifel gezogen. Das Konzept des Wettbüros wird zudem nicht lediglich in Randbereichen angepasst, sondern grundlegend umgestaltet. Die größere Bandbreite an Sportveranstaltungen, die Gegenstand der Wetten sind und deren Live-Übertragungen von den Kunden in den Räumen des Wettbüros verfolgt werden, legt gegenüber den auf eine Sportart konzentrierten Pferdewetten ein abweichendes Nutzerverhalten nahe. Hieraus ergibt sich jedenfalls die Möglichkeit geänderter Auswirkungen auf die Umgebung.

14

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sich hinsichtlich der Gesamtzahl der Kunden keine Veränderung ergeben habe, da das Interesse an Pferdewetten in gleichem Maße nachgelassen habe, wie die Attraktivität der allgemeinen Sportwetten gestiegen sei, schließt diese quantitative Feststellung als mögliches Indiz für eine weiterhin nachbarschafts- und umgebungsverträgliche Nutzung nicht bereits das Erfordernis eines erneuten Genehmigungsverfahren aus.

15

Für die Annahme einer bodenrechtlichen Relevanz des Nutzungswechsels kann nicht gefordert werden, dass Beeinträchtigungen tatsächlich nachzuweisen sind. Vielmehr ist entscheidend, dass entsprechende Beeinträchtigungen auftreten können. Ob sie tatsächlich in relevanter Weise vorliegen, muss im Genehmigungsverfahren selbst geprüft werden. Die Annahme einer Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne kann nicht auf die Frage verengt werden, ob sich das Vorhaben in materiell-rechtlicher Hinsicht als unzulässig erweist. Vielmehr ist der Begriff in einer die behördliche Kontrollaufgabe berücksichtigenden Weise weit zu fassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 4 C 50/87 - in BRS 48, Nr. 58 und juris, Rn. 16). Hinzu kommt, dass § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO, der eine Ausnahme von der ansonsten bestehenden Genehmigungspflicht in bauordnungsrechtlicher Hinsicht normiert, eng auszulegen ist. Eine Genehmigungsfreiheit besteht lediglich dann, wenn feststeht, dass für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten. Soweit diese Frage offen bleibt, geben mögliche Unklarheiten Anlass zu einer Überprüfung im Genehmigungsverfahren.

16

Die im Hinblick auf die formelle Illegalität der Nutzungsänderung hiernach gerechtfertigte Nutzungsuntersagung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Antragstellerin eine entsprechende Genehmigung offensichtlich erteilt werden müsste. Die Nutzungsänderung in ein Wettbüro für allgemeine Sportwetten ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

17

Das Verwaltungsgericht sieht die von der Antragstellerin vorgenommene Nutzungsänderung deshalb nicht als genehmigungsfähig an, weil das Anwesen R.straße … Teil eines faktischen allgemeinen Wohngebietes sei, in dem Vergnügungsstätten nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO auch ausnahmsweise nicht zugelassen werden könnten. Grundlage dieser Feststellung des Verwaltungsgerichtes ist ein Bestandsverzeichnis der Umgebung des Anwesens. Die Antragstellerin wendet hiergegen in ihrer Beschwerdebegründung ein, dass das Grundstück R.straße … in erster Linie geprägt werde durch die entlang dieser Straße festzustellende Bebauung, die indessen in stärkerem Umfang gewerblich geprägt sei, so dass ein Mischgebiet angenommen werden müsse. Diese unterschiedliche Einschätzung zeigt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Wettbüros für allgemeine Sportwetten nicht offensichtlich angenommen werden kann. Vielmehr bedarf die Charakterisierung der Umgebung des Vorhabens noch weiterer Aufklärung.

18

Liegen hiernach die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung offensichtlich vor, so steht auch das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht in Frage. Dieses öffentliche Interesse ist darin begründet, dass die praktizierte Nutzung nicht genehmigt war, durch die ungenehmigte Nutzung die präventive Kontrolle der Bauaufsicht verhindert wird und dass ungerechtfertigte Vorteile gegenüber denjenigen vermieden werden, die eine geänderte Nutzung erst nach Erteilung einer Genehmigung aufnehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06 -, BRS 70 Nr. 190 und juris, Rn. 13). Diese Dringlichkeit ist nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung erst ein knappes Jahr nach Kenntnis von dem betrieblichen Umfang des Wettbüros erlassen hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu nachvollziehbar darauf verwiesen, dass ihr ein früheres Einschreiten angesichts von etwa 100 beanstandeten Wettbetrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht möglich gewesen sei.

19

Auch hinsichtlich der in dem Bescheid der Antragsgegnerin unter Ziffer IV verfügten Androhung unmittelbaren Zwanges ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die aufschiebende Wirkung - abgesehen von der Reduzierung der TV-Bildschirme - nicht anzuordnen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die nach § 20 AGVwGO von Gesetzes wegen mit Sofortvollzug versehene Zwangsmittelandrohung erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig, so dass auch insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

20

Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1 i.V.m. § 65 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin verfügten Nutzungsuntersagung ergibt sich im Einzelfall auch kein Nachrang des unmittelbaren Zwangs gegenüber Ersatzvornahme oder Zwangsgeld. § 65 Abs. 1 LVwVG sieht vor, dass der unmittelbare Zwang angewendet werden kann, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel führt oder sie untunlich sind. Als untunlich erweist sich die Anwendung von Ersatzvornahme oder Zwangsgeld auch dann, wenn ihr Einsatz zwar Erfolg versprechend ist, der unmittelbare Zwang sich aber im konkreten Fall als wirksamer darstellt (vgl. Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungszustellungsgesetz, 8. Aufl. 2008, § 12 VwVG, Rn. 9). Da der von der Antragsgegnerin angedrohte unmittelbare Zwang letztlich nur in einem Zugriff auf die Geräte besteht, die für allgemeine Sportwetten genutzt werden, stellt er sich einerseits als wirkungsvoller als eine Ersatzvornahme oder eine Zwangsgeldfestsetzung dar. Andererseits wird die Antragstellerin durch den mit dem unmittelbaren Zwang verbundenen Eingriff, mit dem die Benutzung einzelner Vermögensgegenstände unterbunden werden soll, nicht stärker belastet als durch eines der anderen Zwangsmittel (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 6 B 11030/09.OVG -).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22

Der Wert Streitgegenstandes bestimmt sich nach den §§ 47, 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 GKG.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.