I.
Die Antragstellerin vermittelt im Erdgeschoss des Anwesens ...-Straße 34, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., Wetten auf Sportereignisse. Mit ihrem Antrag begehrt sie die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (M 8 K 17.1963) gegen die Untersagung der Nutzung des Erdgeschosses des streitgegenständlichen Anwesens als Wettbüro sowie eine diesbezügliche Zwangsgeldandrohung.
Für das Grundstück Fl.Nr. ... wurde das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 Bayerische Bauordnung (BayBO) für den Neubau von 39 Wohnungen, acht Reihenhäusern und einer Gewerbeeinheit – den streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens...-Straße 34 – mit Tiefgarage im Jahr 2011 durchgeführt. Die streitgegenständlichen Räumlichkeiten befinden sich in der nordwestlichen Ecke des Anwesens ...-Str. 34, verfügen laut den eingereichten Plänen über eine Fläche von 34,07 m² und werden als „Laden/Praxis/Gemeinschaft/Büro“ bezeichnet. Das Erdgeschoss der Räumlichkeiten ist mit einem als „Lager“ bezeichneten Raum mit angegebener Fläche von 59,77 m² unterkellert, der von den erdgeschossigen Räumlichkeiten aus über eine Treppe zugänglich ist.
Mit Schreiben vom 27. April 2017 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie eine Nutzungsuntersagung für die von der Antragstellerin betriebenen Räumlichkeiten beabsichtige, da bei einer Ortskontrolle festgestellt worden sei, dass die Antragstellerin ein Wettbüro in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten betreibe, für das keine Baugenehmigung vorliege und eine solche auch nicht erteilt werden könne. Der Antragstellerin wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Laut Zustellungsurkunde vom 28. April 2017 konnte die Antragstellerin unter der Adresse des streitgegenständlichen Anwesens nicht ermittelt werden.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2017 (Az.: ...), der Antragstellerin laut Zustellungsurkunde am 4. Mai 2017 zugestellt, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, die Nutzung des Erdgeschosses des streitgegenständlichen Anwesens als Wettbüro unverzüglich, spätestens eine Woche ab Zustellung der Verfügung, zu unterlassen (Ziffer 1). Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 2), drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 € an (Ziffer 3) und erhob Kosten für den Bescheid (Ziffer 4).
Zur Begründung von Ziffer 1 des Bescheids führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass ihr aus zuverlässiger Quelle am 2. Mai 2017 mitgeteilt worden sei, dass im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Anwesens ein Wettbüro eröffnet worden sei.
Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung sei Art. 76 Satz 2 BayBO. Eine Baugenehmigung für die gegenwärtige Nutzung sei nicht erteilt worden. Das Wettbüro sei als Vergnügungsstätte zudem im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. ... vom 15. November 2005, der ein Allgemeines Wohngebiet festsetze, unzulässig. Außerdem seien keine Kfz- und Fahrradstellplätze nachgewiesen.
Die Antragsgegnerin handele im pflichtgemäßen Ermessen, da sie unter Abwägung aller für und gegen eine Hinnahme des derzeitigen Zustandes sprechenden Gesichtspunkten zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das öffentliche Interesse an der Herstellung ordnungsgemäßer baulicher Zustände gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin überwiege. Sie schreite im Übrigen regelmäßig gegen offensichtlich nicht genehmigungsfähige Vergnügungsstätten, insbesondere in Wohngebieten, ein. Die Nutzung sei rücksichtslos, insbesondere im Hinblick auf den An- und Abfahrtverkehr außerhalb der üblichen Geschäftszeiten.
Zu Ziffer 2 führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit notwendig sei, da gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen werde. Die Nutzung sei für den Gebietscharakter und die tatsächlich vorhandene Nutzung als unzumutbar einzustufen.
Zu Ziffer 3 führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass die Höhe des Zwangsgeldes der wirtschaftlichen Bedeutung der Nutzung entspreche und außerdem das Interesse, das die Antragstellerin am Weiterbetreiben der Nutzung habe, berücksichtige. Die Frist sei zumutbar.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2017, beim Verwaltungsgericht München am 8. Mai 2017 eingegangen, ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten gegen den Bescheid Klage erheben, die unter dem Aktenzeichen M 8 K 17.1963 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist, mit dem Antrag,
den Bescheid vom 2. Mai 2017 (Az.: ...) aufzuheben.
Mit demselben Schriftsatz beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin,
a. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 2. Mai 2017 wiederherzustellen und b. hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheids vom 2. Mai 2017 die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Zudem bat er das Gericht zur Vermeidung eines Hängebeschlussantrages, die Antragsgegnerin zu ersuchen, während der Dauer des Eilverfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen.
Zur Begründung des Antrags trägt der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass keine Vergnügungsstätte, sondern eine ladenmäßige Annahmestelle vorliege, die von der bestehenden Baugenehmigung abgedeckt sei. In der Folge setzt sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit der Rechtsprechung zu den Begriffen der Vergnügungsstätte, der Wettannahmestelle und des Wettbüros, insbesondere mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig, auseinander. Es existierten im streitgegenständlichen Anwesen weder TV-Bildschirme, auf denen Sportereignisse übertragen werden, noch Sitzplätze und –tische, noch Unterhaltungsspiele, noch ein allgemeiner Internetzugang für die Besucher. Zudem sei die Nutzfläche der Räumlichkeiten äußerst gering und es sollen keine Speisen verabreicht und keine Getränke ausgeschenkt werden. Die Ausstattung beschränke sich folglich auf das für eine Wettannahme „Nötigste“: einen Tresen und Bildschirme, auf denen Wettquoten und die Ergebnisse von Sportereignissen angezeigt werden. Schließlich liege kein Verweilcharakter vor.
Umstände, die dem vorgenannten widersprächen, habe die Antragsgegnerin in ihrer Ortskontrolle nicht festgestellt.
Bei einer Schließung der Wettannahmestelle drohe zudem die Insolvenz der Antragstellerin.
Ergänzend legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vor, in welcher dieser bestätigte, dass Live-Wetten nicht angeboten würden, er nicht beabsichtige Live-Wetten anzubieten, er die Räumlichkeiten nicht verändern werde, Getränke/Speisen – auch in der Zukunft – nicht angeboten würden, sowie dass es nach allgemeiner Marktkenntnis zahlreiche andere Wettannahmestellen der ... Co. Ltd. gebe, in denen weder TV-Sport, noch Sitzgelegenheiten, noch Live-Wetten vorgehalten würden.
Die ... Co. Ltd. bestätigte zudem der Antragstellerin, dass in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten keine Live-Wetten angeboten würden.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 hat die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass beide Anträge unbegründet seien. Da kein Bauantrag vorliege, könne nur auf die Erkenntnisse der Ortskontrolle vom 19. Mai 2017 zurückgegriffen werden. Damals seien Monitore mit Tabellen zu sog. Live-Wetten auf Monitoren gelaufen; Sitzmöglichkeiten seien vorhanden gewesen. Es handele sich bei den streitgegenständlichen Räumlichkeiten wohl um eine ...-Filiale der ... Co. Ltd. Auf deren Homepage finde sich keine Beschreibung eines ... Shops, die einer reinen Wettabgabestelle entspreche.
Das Gebäude sei im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt worden; für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten sei die Nutzung als „Laden/Praxis/Gemeinschaft/Büro“ eingetragen. Bislang seien die Räumlichkeiten als Immobilienbüro genutzt worden.
Die Umwandlung eines früheren Ladengeschäfts in ein Wettbüro sei geeignet, bodenrechtliche Spannungen hervorzurufen und sei daher genehmigungspflichtig. Eine Baugenehmigung liege aber nicht vor.
Das Vorhaben sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da die Genehmigungsfähigkeit ohne Kenntnis der konkreten Ausgestaltung nicht vorgenommen werden könne. Die vorhandene Ausstattung des Wettbüros könne derzeit jederzeit ohne größeren Aufwand verändert werden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren, in dem Verfahren M 8 K 17.1963 sowie in dem Verfahren M 8 K 17.2737, in welchem die Antragstellerin gegen die Fälligkeitsmitteilung des streitgegenständlich angedrohten Zwangsgelds sowie eine erneute Zwangsgeldandrohung klagt, Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Anträge sind unbegründet und haben daher keinen Erfolg.
1. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids hat in der Sache keinen Erfolg.
1.1 Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt kraft Gesetzes bei den in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Maßnahmen und des Weiteren nach Nr. 4 der Bestimmung, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Das besondere Vollziehungsinteresse ist im letzteren Falle schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der erlassene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da dann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollziehungsinteresse hinzutritt. Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dagegen weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens vom Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ab.
Vorliegend ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung rechtmäßig ist und ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht.
1.2 Die Nutzungsuntersagung ist formell rechtmäßig.
Die nach Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erforderliche Anhörung der Antragstellerin ist unterblieben. Denn dass das Anhörungsschreiben vom 27. April 2017 an die Antragstellerin zugestellt worden ist, kann die Antragsgegnerin nicht nachweisen.
Dies führt jedoch nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Verfügung, da der Verfahrensfehler gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Absatz 2 VwVfG noch rechtzeitig geheilt werden kann.
Die Begründung der Nutzungsuntersagung, insbesondere auch der Anordnung der sofortigen Vollziehung, entspricht den gesetzlichen Anforderungen der Art. 39 Abs. 1 VwVfG, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. An den Inhalt dieser Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen aber die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (BayVGH, B.v. 16.2.2010 – 10 CS 99.3290 – juris Rn. 17).
Diesen Vorgaben wird die streitgegenständliche Begründung des Sofortvollzugs gerecht. Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit notwendig sei, da gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen werde. Die Nutzung sei im Hinblick auf den Gebietscharakter der Umgebung und der tatsächlich vorhandenen Nutzungen als unzumutbar einzustufen. Die Antragsgegnerin hat damit hinreichend deutlich gemacht, dass die Sofortvollzugsanordnung auf der besonderen Situation der als Wettbüro beurteilenden Räumlichkeiten in einem Wohngebiet beruht.
Im Übrigen ist anerkannt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung in der Regel gerechtfertigt ist, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Verfügung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2011 – 2 CS 11.1558 – juris Rn. 3).
1.3 Die Nutzungsuntersagung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt.
Ein Rechtsverstoß im Sinne dieser Bestimmung, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben schon dann vor, wenn dieses ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Da die Nutzungsuntersagung – insofern der Baueinstellung (Art. 75 Abs. 1 BayBO) vergleichbar – in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 33; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 21 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab durfte die Antragsgegnerin gegen die Vermittlung von Wetten in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten gegen die Antragstellerin einschreiten, ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verletzen, weil die untersagte Nutzung formell illegal und in materieller Hinsicht jedenfalls nicht offensichtlich zulässig ist.
1.3.1 Es liegt hier eine gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Die Änderung der Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten von einem Immobilienbüro hin zu einer Vermittlung von (Sport-)Wetten ist insbesondere nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei zulässig.
Hieraus ergibt sich, dass eine Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer jeden Art von Nutzung eigene „Variationsbreite“ verlassen wird – nur dann handelt es sich um eine Nutzungsänderung im baurechtlichen Sinn – und wenn für die neue Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung (BayVGH, U.v. 19.5.2011 – 2 B 11.353 – juris Rn. 31; B.v. 10.6.2010 – 1 ZB 09.1971 – juris Rn. 15). Von einer genehmigungsfreien Nutzungsänderung gem. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ist bereits dann schon nicht mehr auszugehen, wenn die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens im Sinne von Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO anders beurteilt werden kann; ob das tatsächlich der Fall ist, ist im Genehmigungsverfahren erst zu prüfen (BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 32; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Dez. 2015, Art. 57 Rn. 224 m.w.N.).
Die Voraussetzungen der Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayBO liegen hier nicht vor – unabhängig davon, ob man mit der Antragstellerin von einer Wettannahmestelle oder mit der Antragsgegnerin von einem Wettbüro ausgeht. Denn entscheidend für die Genehmigungspflicht ist im vorliegenden Fall allein schon der Umstand, dass den vormals als Immobilienbüro genutzten Räumlichkeiten eine völlig neue Zweckbestimmung gegeben wurde, deren Zuordnung je nach Einordnung als schlichte Wettannahmestelle oder als Wettbüro sowie je nach dem Ergebnis der Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren als schlichter Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht kommt, die jeweils anderen planungsrechtlichen Anforderungen unterliegen (vgl. § 4 Baunutzungsverordnung – BauNVO, wonach Vergnügungsstätten in allgemeinen Wohngebieten nicht – auch nicht ausnahmsweise – zulässig sind). Die Nutzung der Räumlichkeiten als reine Wettannahmestelle könnte von der erfolgten Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO zwar umfasst sein, da sich in den eingereichten Bauvorlagen für die streitgegenständliche, teilweise als „Gewerbeeinheit“ beschriebenen Räumlichkeiten die Bezeichnung „Laden/Praxis/Gemeinschaft/Büro“ findet. Jedoch ist gerade ohne eine konkrete Betriebsbeschreibung unklar, ob tatsächlich eine bloße Wettannahmestelle oder die ohne Zweifel von der Bezeichnung „Laden/Praxis/Gemeinschaft/Büro“ nicht umfasste Nutzung als Wettbüro/Vergnügungsstätte vorliegt. Es besteht somit jedenfalls eine erhebliche Unklarheit, ob die Variationsbreite der genehmigten/genehmigungsfreigestellten Nutzung verlassen wird. Allein dies begründet das Erfordernis Bauvorlagen, insbesondere eine Betriebsbeschreibung, vorzulegen – sei es in einem Baugenehmigungsverfahren oder in einem Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO.
Weitere öffentlich-rechtliche Fragestellungen, die durch die Nutzungsänderung aufgeworfen werden, sind beispielsweise die Einhaltung von Immissionsrichtwerten aufgrund der längeren Öffnungszeiten und damit verbunden die Beachtung des Rücksichtnahmegebots sowie der Stellplatznachweis. Auch dies steht einer Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO entgegen.
Mangels eingereichter Unterlagen kommt auch keine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO in Betracht. Somit bleibt es bei der Genehmigungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 BayBO. Da die derzeitige Nutzung nicht offensichtlich von der Genehmigungsfreistellung erfasst ist, ist ohne eine Baugenehmigung von einer formellen Illegalität auszugehen.
1.3.2 Das genehmigungspflichtige Vorhaben ist jedenfalls aber auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
Eine abschließende Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens –gerade im Rahmen der summarischen Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes – scheidet bereits deshalb aus, weil es mangels Vorliegens von Bauantragsunterlagen mit einer detaillierten Betriebsbeschreibung an einer eindeutigen und prüffähigen Darstellung des Vorhabens fehlt, anhand dessen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu prüfen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2017 – 9 ZB 15.1216 – juris Rn. 15).
Denn der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht (gegen die Einstufung als Laden i.S.v. §§ 2 bis 4a BauNVO vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 23.69). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 23 m.w.N.). Allein schon diese rechtliche Kontroverse, wann eine Wettvermittlungsstelle die Schwelle zu einer Vergnügungsstätte überschreitet zeigt, dass nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit auszugehen ist.
Nach der im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung stellt die tatsächlich betriebene Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin im Übrigen nach Ansicht der Kammer sogar eine Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros dar, die im allgemeinen Wohngebiet unzulässig und damit nicht genehmigungsfähig ist.
In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, ist anerkannt, dass unter Wettbüros in diesem Sinn Räumlichkeiten fallen, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen – Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 7; vgl. auch OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 – 10 B 1.14 – juris Rn. 42; OVG NW, B.v. 14.2.2014 – 2 A 1181/13 – juris Rn. 14 m.w.N.).
Mit der Installation von Monitoren und dem Bereithalten von Wett-Terminals, auf denen die Sportereignisse, auf die aktuell gewettet werden kann, sowie die Wettarten und Wettquoten aufgelistet sind, hat die Antragstellerin eine nicht genehmigte Nutzung als Vergnügungsstätte aufgenommen. Allein die Vermittlung von Live-Wetten in einer – wie vorliegend – Wettvermittlungsstelle mit Monitoren, die ein Verfolgen aktueller Spielstände o.ä., auf die gewettet werden kann, ermöglicht, überschreitet nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schon die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch das Anbringen der Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher, anders als eine bloße Wettannahmestelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung (BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 24).
Dass Live-Wetten von der Antragstellerin im Zeitpunkt der Ortskontrolle angeboten wurden, belegen die in der Behördenakte befindlichen Fotografien – trotz ihrer schlechten Qualität. Denn aus ihnen geht eindeutig hervor, dass auf den Bildschirmen neben der „klassischen“ Wettquote z.B. auf den Ausgang eines Fußballspiels weitere Wettquoten zu denselben Partien angezeigt werden. Aufgrund des sich in den Behördenakten befindlichen Tippscheins, der laut Vermerk am 18. Mai 2017 bei der Ortskontrolle aus dem Betrieb mitgenommen wurde, ist das Gericht nach summarischer Prüfung überzeugt, dass sich diese weiteren angezeigten Wettquoten auf Live-Wetten, wie z.B. die Wette auf das nächste Tor, beziehen.
Dass es nach dem Vorbringen der Antragstellerin an Sitzgelegenheiten oder TV-Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen fehle, keine Getränke ausgeschenkt oder Speisen verkauft würden und es keine Unterhaltungsspiele gebe, hindert grundsätzlich nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind lediglich (weitere) Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 15, 20; B.v. 7.5.2015 – 15 ZB 14.2673 – juris Rn. 5; B.v. 8.6.2015 – 2 ZB 15.61 – juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 – 10 B 1.14 – juris Rn. 42; VGH BW, B.v. 1.2.2007 – 8 S 2606/06 – juris Rn. 4; VG München, U.v. 17.2.2014 – M 8 K 13.1878 – juris Rn. 31 f.; VG Minden, B.v. 10.2.2006 – 1 L 69/06 – juris Rn. 17), aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür.
Der „Verweilcharakter“, den die Antragstellerin dem Vorhaben abzusprechen sucht, folgt demnach vorliegend nicht aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 – juris Rn. 12 ff.; ebenso: BayVGH, B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 8; VG Saarl., U.v. 19.11.2014 – 5 K 2185/13 – juris Rn. 51 ff., 55; VG Gelsenkirchen, B.v. 30.9.2015 – 10 L 1877/15 – juris Rn. 28; VG Göttingen, U.v. 8.10.2015 – 2 A 231/14 – juris Rn. 49; abweichend: VG München, U.v. 24.6.2013 – M 8 K 12.4195 – juris Rn. 28 f.; VG Neustadt/Weinstr., B.v. 9.2.2011 – 3 L 59/11.NW – juris Rn. 11 ff., 24 ff.; VG Schleswig, B.v. 9.5.2014 – 8 B 10/14 – juris Rn. 14 ff.; enger als hier wohl auch OVG Rh-Pf., B.v. 14.4.2011 – 8 B 10278/11 – juris Rn. 11).
1.3.3 Die Antragsgegnerin hat auch das ihr durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sog. intendiertes Ermessen; vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 37 m.w.N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 76 Rn. 301 m.w.N.).
So liegt der Fall hier; eine nähere Begründung ist nicht erforderlich. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid sind nach vollziehbar; Ermessensfehler – allein hierauf beschränkt sich die gerichtliche Prüfung von Ermessensentscheidungen, vgl. § 114 Satz 1 VwGO – sind nicht ersichtlich. Dass die Antragsgegnerin ihr bauaufsichtliches Einschreiten damit begründet, dass sie regelmäßig gegen alle offensichtlich nicht genehmigungsfähigen Vergnügungsstätten, insbesondere in Wohngebieten, vorgeht, zeugt von eine stringenten Vollzugspraxis unter Berücksichtigung der Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG).
1.4 Es besteht schließlich auch ein öffentliches Interesse daran, dass die Nutzungsuntersagung sofort und nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren vollziehbar ist. Liegen die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO vor, ist in der Regel auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird, überwiegt im Allgemeinen das private Interesse, die rechtswidrige Nutzung vorläufig fortsetzen zu dürfen (vgl. BayVGH vom 18.3.2001 Az: 1 CS 02.2750 - juris).
Besondere Umstände, die zur Folge hätten, dass die Abwägung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse vorliegend ausnahmsweise anders ausfallen müsste, liegen nicht vor. Die Tatsache, dass die Antragstellerin im Falle der Einstellung der Nutzung Gewinneinbußen oder gar Insolvenz zu befürchten hat, ist kein Grund, ihr die rechtswidrige Nutzung weiterhin zu gestatten. Eine mögliche Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots, z.B. durch die Gesundheit der Nachbarn gefährdende Lärmimmissionen, überwiegt diese privaten Belange und gebietet ein sofortiges Handeln (siehe dazu bereits unter Ziffer 1.2).
Somit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weshalb der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO keinen Erfolg hat.
2. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.
2.1 Nach Art. 21a Satz 1 Bayerisches Verwaltungs- und Zustellungsgesetz (VwZVG) haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Die angefochtene Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 2. Mai 2017 (Art. 29, 31, 36 VwZVG) ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung mithin kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG sind gegen die Androhung eines Zwangsmittels die förmlichen Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. In der Hauptsache ist hier also die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.
Nach Art. 21a Satz 2 VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO – hier ist wegen Art. 21a Satz 1 VwZVG Nr. 3 einschlägig – ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung (vgl. VG München, B.v. 23.3.2005 – M 8 S. 05.823 – juris Rn. 17).
2.2 Hier überwiegt das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Art. 18 ff. und Art. 29 ff. VwZVG sind gegeben. Es liegt insbesondere ein wirksamer, vollstreckungsfähiger Grundverwaltungsakt in Gestalt der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung vor (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG).
Die Androhung des Zwangsgeldes ist zudem ermessensfehlerfrei ergangen. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin ist mit 7.500,- € erreicht (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Die (Höchst-)Frist von einer Woche ab Zustellung der Verfügung ist angemessen, da der Antragstellerin ein Unterlassen (der Nutzung als Wettbüro) auferlegt wird und dieses ohne erheblichen Aufwand jederzeit umgesetzt werden kann.
Somit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weshalb der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO keinen Erfolg hat.
3. Angesichts der Erfolglosigkeit beider Anträge bestand für das Gericht keine Veranlassung der Bitte der Antragstellerin nachzukommen, die Antragsgegnerin zu ersuchen, während der Dauer des Eilverfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen.
4. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 1.7.2 und 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.