Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Nov. 2016 - 7 C 23/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:1117.7C23.16.0A
bei uns veröffentlicht am17.11.2016

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers, ihr/ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2016/17 für das 1. Fachsemester im Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor zuzuteilen bzw. sie/ihn an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-)verfahren für die Studienplätze zu beteiligen, hat keinen Erfolg.

2

Soweit es um Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität geht, sind nach den Angaben der Antragsgegnerin (Belegungsliste vom 24. Oktober 2016) alle Studienplätze besetzt, so dass insoweit eine Zulassung nicht möglich ist. Es sind bei einer zur Verfügung stehenden Kapazität von 90 insgesamt 91 Studierende im 1. Fachsemester zum Studium der Psychologie/Bachelor zugelassen worden.

3

Ein Anordnungsgrund ergibt sich in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten aus der Erwägung, dass den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, welche in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist.

4

Die Antragstellerin/der Antragsteller hat einen sich aus ihrem/seinem Teilhaberecht gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

5

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein hat in § 1 Nr. 2 a) bb) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2016/2017 (ZZVO Wintersemester 2016/2017 vom 8. Juli 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 47), die zuletzt durch § 1 der Landesverordnung vom 14. Juli 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 64) geändert worden ist, die Zahl der im Wintersemester 2016/2017 an der Universität zu Lübeck höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Psychologie Bachelor auf 90 und für den Studiengang Psychologie Master auf 40 festgesetzt (Zulassungszahl). Diese Festlegung beruht auf einer Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2016/17 und Sommersemester 2017.

6

Die Festsetzung von 90 Studierenden im Bachelor-Studiengang und 40 Studierenden im Master-Studiengang, die auf den Bestimmungen der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO - vom 21. März 2011 (NBl. MWV Schl.-H. S. 11), die zuletzt durch Art. 2 der Landesverordnung vom 22. Juni 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 26) geändert worden ist, beruht, ist bei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei erfolgt.

7

1. Lehrangebot

8

Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HZVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Der Lehreinheit Psychologie sind die Studiengänge Psychologie Bachelor und Master zugeordnet.

9

Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO).

10

Soweit gerügt wird, dass kein normativer Stellenplan vorliege, ist es zutreffend, dass die Stellen nicht mehr im allgemeinen Landeshaushalt ausgewiesen werden. Die Universitäten erhalten (Global-)Budgets und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) vom 5. Februar 2016 (GVOBl. S. 39). Die jeweiligen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 Satz 2 HSG). Eine solche Stellenfestlegung ist erfolgt, so dass dem Gebot des § 9 Abs. 1 HZVO Genüge getan ist und eine Festlegung durch einen Normativakt nicht erforderlich ist (so Schl.-H. OVG, Beschl. v. 26.10.2010 - 3 NB 139/09 u. a. -).

11

a. Stellensituation

12

Bezüglich der Lehreinheit Psychologie hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Anzahl der der Lehreinheit (dauerhaft) zugeordneten Stellen in den sich immer noch im Aufbau befindlichen Instituten Psychologie I und Psychologie II mit acht Stellen gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben ist. Hinzu kommen im Rahmen der von der Antragsgegnerin zur Abfederung des doppelten Abiturjahrgangs in Schleswig-Holstein beschlossenen und bis zum Wintersemester 2019/20 befristeten Überlast weitere sieben Stellen.

13

Die Stellen verteilen sich auf die einzelnen Institute wie folgt:

14

Psychologie I:

        

        

W 3     

        

1 Stelle

W 2     

        

2 Stellen

E 13 auf Zeit (aZ)

        

4 Stellen

                 

7 Stellen

                          

zzgl. (wg. der befristeten Überlast):

                 

W 2     

        

1 Stelle

E 13-15 Lebenszeit (LZ)

        

1 Stelle

E 13-15 aZ

        

4 Stellen

                 

6 Stellen

                          

insgesamt

        

13 Stellen

                          
                          

Psychologie II

                 

E 13 aZ

        

1 Stelle

                          

zzgl. (wg. der befristeten Überlast):

                 

E 13 aZ

        

1 Stelle

                          

insgesamt

        

2 Stellen

15

Den einzelnen Stellengruppen hat die Antragsgegnerin entsprechend der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 27. Juni 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 36) in der zum Berechnungsstichtag maßgeblichen Fassung Deputate zugeordnet.

16

Die Deputate der Professoren und der wissenschaftlichen Mitarbeiter betragen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 LVVO neun Lehrveranstaltungsstunden (LVS); für diejenigen, die befristet eingestellt worden sind und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gegeben wird, sind vier LVS verpflichtend (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Die LVVO differenziert die Lehrverpflichtungen im Wesentlichen für Professorinnen und Professoren und für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und knüpft dabei nicht an die stellenplanmäßigen Eingruppierungen und tarifrechtliche Stellenbewertungen an. Maßgeblich für die Zuweisung von Lehrverpflichtungen ist dabei u.a., ob die im Stellenplan vorgesehene Stelle befristet oder unbefristet zu besetzen ist, d.h. ihre Widmung im Stellenplan entscheidet darüber, welches Lehrdeputat ihr zuzurechnen ist.

17

Aufgrund der Widmung der Stellen als befristete Mitarbeiterstellen ist es grundsätzlich auch unmaßgeblich, dass in drei Verträgen fehlerhaft eine Lehrverpflichtung von 9 SWS genannt wird (xx, im Vertrag Wiechert lediglich Hinweis auf § 4 LVVO). Der Kammer ist aus den Verfahren zum Wintersemester 2015/16 bekannt, dass dies auf einem Versehen beruht, tatsächlich aber lediglich eine Lehrverpflichtung von 4 SWS besteht und gelebt wird (siehe Beschl. der Kammer v. 18.12.2015 - 7 C 114/15 -, bestätigt durch Schl.-H. OVG, Beschl. v. 04.05.2016 - 3 NB 4/16 -). Soweit die Antragsgegnerin für Dr. x einen Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrags vom 26. März 2015 hinsichtlich der Reduzierung der ursprünglich angegebenen Lehrverpflichtung von „derzeit 6,5 SWS“ auf 4 SWS vorgelegt hat, ist festzustellen, dass sie ausweislich der Übersicht zur Stellenausstattung für das Institut Psychologie II gleichwohl kapazitätsgünstig ein Lehrdeputat von 6,5 SWS zugrunde gelegt hat.

18

Sämtliche geschlossenen befristeten Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern sind hinsichtlich der Befristung nicht zu beanstanden. Die Verträge der auf den vorgesehenen Stellen befristet beschäftigen Mitarbeiter wurden dem Gericht vorgelegt. Als Rechtsgrundlage für die Befristung wird auf die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes abgestellt und den befristet Beschäftigten wird die Gelegenheit zur Promotion bzw. zu zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung eingeräumt.

19

Eine Untersuchung der Wirksamkeit der bestehenden Befristungsabreden ist nicht angezeigt. Dies hat seinen wesentlichen Grund darin, dass die Befristung als solche kein Grund für die Zubilligung einer - im Vergleich zu unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern - geringeren Lehrverpflichtung ist, sondern der Umstand, dass es für befristete wissenschaftliche Beschäftigungsverhältnisse typisch und kennzeichnend ist, dass sie zum Erwerb zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikation durch eigenständige wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung bestimmt sind. Dieser gleichsam „materielle“ Aspekt kann auch bei der kapazitätsrechtlichen Betrachtung möglicher Auswirkungen der arbeitsrechtlichen Unwirksamkeit von Befristungsabreden nicht außer Betracht bleiben. Es lässt sich nämlich nicht von der Hand weisen, dass die Begründung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses zumindest typischerweise der wohlverstandenen Interessenlage beider Beteiligten des Beschäftigungsverhältnisses entspricht: Die Antragsgegnerin bietet im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses die Gelegenheit zur eigenständigen wissenschaftlichen Betätigung und zum Erwerb wissenschaftlicher Qualifikation und stellt über die Befristung eine der Sicherung der Innovations- und Funktionsfähigkeit der Hochschule und dem Austausch von Ideen förderliche und gewünschte Fluktuation sicher. Der wissenschaftliche Mitarbeiter, der am Erwerb zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikation interessiert ist, erhält eine Beschäftigung, die ihn vor allem wegen der mit einem solchen Dienstverhältnis verbundenen relativ geringen Lehrverpflichtung Zeit für eigenständige wissenschaftliche Betätigung einräumt und es ihm ermöglicht, seine wissenschaftlichen Karriereziele eher zu erreichen, als in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit entsprechend höherer Lehrverpflichtung. Bei einer solchen Interessenlage besteht für keinen der Beteiligten des Beschäftigungsverhältnisses Veranlassung dazu, die Befristung der Tätigkeit in Frage zu stellen. Im Übrigen würde eine ins Einzelne gehende Überprüfung der in vielen Fällen schon verlängerten Arbeitsverträge zur Klärung der arbeitsrechtlichen (Vor-)Frage, ob die Befristungsabrede im Einzelfall wirksam ist, auch den Rahmen der in Fällen der vorliegenden Art gebotenen vertieften Prüfung der erhobenen Zulassungsansprüche überschreiten (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 -, in juris). Diese Rechtsprechung der Kammer ist vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht bestätigt worden (Schl.-H. OVG, Beschl. v. 09.11.2011 - 3 NB 92/11 -) und an dieser Rechtsprechung wird weiterhin festgehalten.

20

Ebenfalls besteht grundsätzlich keine Veranlassung, vor dem Hintergrund der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO für jeden einzelnen wissenschaftlichen Mitarbeiter zu überprüfen, ob diesem im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit tatsächlich Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung an der Universität gegeben wird (vgl. Schl.-H. OVG, Beschl. v. 21.11.2011 - 3 NB 4/11 - sowie zuletzt Beschl. v. 30.04.2014 - 3 NB 93/13 u.a. -).

21

Schließlich ergibt sich aus den vorgelegten Arbeitsverträgen, dass bei allen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern der Institute Befristungsabreden bestehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein eine arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt, es keine Lehrverpflichtung begründet und keine kapazitätsrechtliche Bedeutung hat (so OVG NRW, Beschl. v. 31.07.2012 - 13 C 28/12 -, in juris), sodass nicht zu prüfen ist, ob die zeitlichen Voraussetzungen für eine weitere Befristung noch erfüllt sind. Insofern ist weder das Alter der Beschäftigten noch die Stelleneingruppierung noch die tatsächliche Finanzierung dieser Stellen in dem hier maßgeblichen Zusammenhang relevant.

22

Die Antragsgegnerin hat ein Lehrdeputat aus den der Lehreinheit dauerhaft zugeordneten Stellen von - wie im Vorjahr - 52 Semesterwochenstunden (SWS) mitgeteilt. Hinzu kommen 60,5 SWS im Rahmen der von der Antragsgegnerin zur Abfederung der bis zum Wintersemester 2019/20 befristeten Überlast, so dass insgesamt von 112,5 SWS auszugehen ist. Das Lehrdeputat verteilt sich nach den Angaben der Antragsgegnerin wie folgt auf die einzelnen Institute:

23

Psychologie I

        

43 SWS

Physiologie II

        

 9 SWS

                          

zzgl. (wg. der befristeten Überlast)

                 

Psychologie I

        

54 SWS

Psychologie II

        

6,5 SWS

                          

insgesamt

        

112,5 SWS

24

Deputatsreduzierungen liegen nach Mitteilung der Antragsgegnerin nicht vor.

25

Danach ergibt sich ein Angebot an Deputatsstunden in der Lehreinheit Psychologie von insgesamt 112,5 SWS (Vorjahr 52 SWS). Das gegenüber dem Vorjahr deutlich erhöhte Lehrdeputat geht - wie bereits ausgeführt - ausschließlich auf die von der Antragsgegnerin zur Abfederung des doppelten Abiturjahrgangs in Schleswig-Holstein beschlossenen und bis zum Wintersemester 2019/20 befristeten Überlast zurück.

26

Die Auswirkungen des sogenannten Hochschulpaktes sind nicht zu berücksichtigen. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 enthält Absprachen im Hinblick auf die Hochschulfinanzierung zwischen dem Bund und den Ländern. Unmittelbare kapazitätsrechtliche Konsequenzen für einzelne Studienfächer oder Universitäten ergeben sich daraus nicht. Im Hinblick auf den subjektiv-rechtlichen Hochschulzulassungsanspruch der einzelnen Bewerber sind nach wie vor die normativen Regelungen der HZVO (früher KapVO) maßgeblich, die durch bloße politische Willenserklärung und Planung nicht außer Kraft gesetzt werden können (vgl. Schl.-H. OVG, Beschl. v. 10.10.2011 - 3 NB 23/11 -; Schl.-H. OVG, Beschl. v. 28.02.2008 - 3 NB 102/07 -; Schl.-H. VG, Beschl. v. 25.11.2014 - 9 C 130/14 u.a. - m.w.N.).

27

Nach der Mitteilung der Antragsgegnerin ist in der Psychologie Titellehre nicht relevant. Unbeschadet dessen geht die Kammer entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. Juli 1987 (- 7 C 10.86 -, in juris) davon aus, dass von außerplanmäßigen (apl.) Professorinnen und Professoren gegebene Titellehre auch nicht als kapazitätswirksames Lehrangebot in die Berechnung einzubeziehen wäre. Dem Kapazitätsnormengeber steht es grundsätzlich frei, wie er sein Regelungsermessen in der Frage betätigt, ob und inwieweit im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Lehrangebotsberechnung eingehen soll. Da der Verordnungsgeber in normativer Hinsicht keine Vorgaben für die Unterrichtsverpflichtung von Titelträgern getroffen hat, ist es nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin - sofern überhaupt Titellehre vorhanden ist - diese nicht als kapazitätswirksames Lehrangebot in ihre Berechnung eingestellt hat.

28

Die Kammer sieht schließlich keinen Anlass, weitere Unterlagen (wie z. B. Vorlesungspläne, Landesbericht zum Hochschulpakt) anzufordern. Auch soweit von Antragstellerseite gerügt sein mag, dass die von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Stellenzahl nicht mit denen auf ihrer Internetseite veröffentlichten Zahlen übereinstimme, ist darauf hinzuweisen, dass Rückschlüsse aus Erkenntnissen aus dem Internet auf die in der Kapazitätsberechnung eingestellten Zahlen nicht möglich sind. Auf der entsprechenden Web-Seite und im Vorlesungsverzeichnis sind nämlich auch Personen aufgeführt, die - wie etwa Emeriti, Gastwissenschaftler, Stipendiaten und Mitarbeiter, die im Rahmen von Forschungsprojekten aus Mitteln Dritter finanziert werden - keine Lehrverpflichtung haben und nicht dem Lehrpersonal zugerechnet werden können (vgl. bereits Beschl. der Kammer v. 07.12.2007 - 137/07 u.a. -).

29

b. Dienstleistungsexport

30

Insgesamt ergibt sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 112,5 SWS. Dieses unbereinigte Lehrangebot ist um diejenigen Dienstleistungen zu verringern, die die Antragsgegnerin aus der Lehreinheit Psychologie für andere - nicht zugeordnete - Studiengänge zu erbringen hat („Export“, vgl. § 12 HZVO).

31

Im Ergebnis ist ein Dienstleistungsexport von 2,4283 SWS zu berücksichtigen. Die Kammer rechnet mit jeweils vier Stellen hinter dem Komma, woraus sich die Abweichung gegenüber den im Datenformularerhebungssatz angegebenen 2,43 SWS ergibt. Um eine Verfälschung des Endergebnisses durch Rundungen bei den Zwischenergebnissen zu minimieren, werden bei allen vorangegangenen Rechenschritten die rechnerischen Werte bis zur vierten Stelle einschließlich hinter dem Komma ermittelt und bei der weiterführenden Berechnung zugrunde gelegt. Eine andere Berechnungsmethode wäre fehlerbehaftet, weil es durch Rundungen innerhalb der einzelnen Rechenoperationen zu Verschiebungen innerhalb des noch nicht abgeschlossenen Rechenvorganges kommen kann.

32

Im Übrigen ist der zu berücksichtigende Dienstleistungsexport, wie von der Antragsgegnerin dargetan, nicht zu beanstanden.

33

Grundsätzlich ist - wie die Kammer auch in den Vorjahren entschieden hat - die Lehrverpflichtung mindernder Dienstleistungsexport (in einen anderen Studiengang) aus einem dem Numerus clausus (NC) unterliegenden Studiengang nur dann anzuerkennen, wenn die Verpflichtung zum Dienstleistungsexport normativ verbindlich festgesetzt ist. Maßgeblich für die Berechnungen waren nach § 12 Abs. 1 HZVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang „zu erbringen hat“, mithin eine Dienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 08.05.2008 - 13 C 75/08 -, m.w.N.).

34

Weitergehende Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports stellt § 12 HZVO nicht. Export ist nicht nur in zulassungsbeschränkte Studiengänge, für die ein Curricularnormwert (CN-Wert) festgesetzt ist, sondern auch in nichtzulassungsbeschränkte Studiengänge zulässig. Maßgeblich für die Berechnungen sind nach § 12 Abs. 1 HZVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang „zu erbringen hat“, mithin eine Dienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Entscheidend ist die Existenz eines tatsächlich notwendigen Exports der Lehreinheit Psychologie, damit der Dienstleistungsexport als das Lehrangebot der Psychologie mindernd anerkannt werden kann (Schl.-H. OVG, Beschl. v. 10.09.2013 - 3 NB 68/12 u. a. -).

35

Gemessen daran begegnet der von der Antragsgegnerin berücksichtigte Dienstleistungsexport für die der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordneten Studiengänge Medieninformatik (Bachelor und Master) und Medizinische Ernährungswissenschaft (Bachelor) keinen Bedenken.

36

Für sämtliche importierenden Studiengänge sind Studienordnungen erlassen worden, aus denen sich ergibt, dass die im Einzelnen in der Exportberechnung der Antragsgegnerin aufgeführten Vorlesungen und Praktika für den erfolgreichen Abschluss des Studiums in den importierenden Studiengängen notwendig sind.

37

Die Einrichtung der Studiengänge liegt im Rahmen der Profilbildung im Gestaltungsspielraum der Universität und wird vom Gericht nicht in Frage gestellt. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass das Lehrpotential den „harten“ Studiengängen zugutekommt. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang (OVG NRW, Beschl. v. 25.07.2014 - 13 C 13/14 u.a. -, zitiert nach juris).

38

Die u.a. aufgrund § 14 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 5. Februar 2016 (GVOBl. S. 75), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2016 (GVOBl. S. 342) geändert worden ist, (§ 11 Abs. 1 HZG a.F.) erlassene HZVO bestimmt für jeden der betreffenden Studiengänge in der Anlage 3 Bandbreiten, auf deren Grundlage durch Satzung der Hochschule Curricularwerte festgesetzt wurden (siehe Satzung der Universität zu Lübeck zur Festsetzung von Curricularwerten vom 7. Juli 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 58)).

39

Aufgrund der Tatsache, dass bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen der Gestaltungsspielraum bei der Festlegung des CN-Wertes größer ist als bei der Festlegung eines Wertes der in ein zentrales Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge und es insoweit Regeln für das Verfahren der Festsetzung nicht gibt (vgl. Bahro/Berlin: Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., 2003, § 13 KapVO, Rn. 14 m.w.N.), hält die Kammer die Verfahrensweise der Antragsgegnerin im Übrigen für ordnungsgemäß. Diese Auffassung ist auch vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht bestätigt worden (vgl. Schl.-H. OVG, Beschl. v. 26.10.2010 - 3 NB 139/09 u.a. -).

40

Die Kammer weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass eine Überprüfung der festgesetzten CN-Werte der nicht zugeordneten Studiengänge nicht angezeigt ist und sich insoweit auch weitere Aufklärungsmaßnahmen erübrigen. Ansonsten müssten im Rahmen der Kapazitätsprüfung für den Studiengang Psychologie inzident auch die nachfragenden Studiengänge einer Prüfung unterzogen werden, was den Rahmen der hier maßgeblichen Kapazitätsberechnung im Studiengang Psychologie bei Weitem sprengen würde (so auch Schl.-H. OVG, Beschl. v. 05.10.2012 - 3 NB 233/11 -) und daher grundsätzlich nicht geboten ist (OVG NRW, Beschl. v. 25.07.2014, a.a.O.).

41

Es begegnet weiter keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin mit den Modulen „Entwicklungspsychologie“ (PY1100) und „Grundlagen der Statistik 2“ (PY2300) des Master-Studiengangs Medieninformatik im Rahmen des Dienstleistungsexports auch Wahlpflichtfächer berücksichtigt hat. Dieser Dienstleistungsbedarf wird auch den von einigen vertretenen strengen Anforderungen an den Export in Wahlpflichtfächer gerecht. Danach soll der Dienstleistungsexport in Wahlpflichtfächer dann nicht anerkannt werden, wenn den Studierenden des importierenden Studiengangs eine große Anzahl von anderen Wahlpflichtfächern zur Verfügung steht und damit der Abschluss des Studiengangs auch ohne den betreffenden Dienstleistungsexport nicht nennenswert erschwert werde (vgl. nur Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 494 m.w.N.). Selbst hiervon ausgehend ist der für den Master-Studiengang Medieninformatik angesetzte Dienstleistungsbedarf nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 1 der Studiengangsordnung (Satzung) für Studierende des Masterstudiengangs Medieninformatik an der Universität zu Lübeck mit dem Abschluss „Master of Science“ vom 30. Januar 2014 (NBl. HS MBW Schl.-H. S. 19), die zuletzt durch Satzung vom 20. November 2014 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 77) geändert worden ist, bereitet das Masterstudium die Absolventen auf informatorische Tätigkeiten insbesondere im Bereich multimedialer und multimodaler Mensch-Computer-Systeme und interaktiver Medien in forschungs-, lehr-, entwicklungs- und anwendungsbezogenen Berufsfeldern vor. Den forschungsorientierten Anwendungsfeldern Medizin, Medizintechnik, Neuro-, Lebens- und Kulturwissenschaften sollen dabei im Sinne einer guten Vernetzung mit den anderen Schwerpunkten der Universität besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die von der Antragsgegnerin als Dienstleistungsbedarf dieses Studienganges berücksichtigten Wahlpflichtmodule dienen im Sinne seines interdisziplinären Ansatzes der Vertiefung der schon im Pflichtbereich Psychologie angelegten Vernetzung mit dem Schwerpunkt Psychologie (vgl. § 4 Abs. 1 der Studiengangsordnung). Neben diesen beiden aus der Lehreinheit Psychologie importierten Wahlpflichtmodulen werden gemäß § 4 Abs. 3 der Studiengangsordnung i.V.m. Ziff. 5 des Anhangs zur Studiengangsordnung im Übrigen nur sechs weitere Module im allgemeinen Wahlpflichtbereich angeboten, in dem die Studierenden acht Kreditpunkte (KP) erreichen müssen. Davon betrifft nur das weitere Modul „Emotionsregulation“ (PY2905) die Psychologie, wobei für dieses Modul lediglich vier KP vergeben werden. Der Verzicht auf die von der Antragsgegnerin als Dienstleistungsexport berücksichtigten Wahlpflichtmodule würde den Abschluss des Master-Studiengangs Medieninformatik und die Erreichung des in § 2 der Studiengangsordnung umschriebenen Studienziels damit erheblich erschweren. Der Dienstleistungsbedarf des Studiengangs erscheint im Hinblick auf die damit für die Lehreinheit Psychologie sehr geringe Kapazitätsverknappung im Umfang von insgesamt 0,303 SWS auch nicht unverhältnismäßig.

42

Soweit von Antragstellerinnen/Antragstellern geltend gemacht wird, dass der Dienstleistungsbedarf - da die betreffenden Veranstaltungen jeweils entweder nur im Winter- oder Sommersemester angeboten werden - nur in halber Höhe in Ansatz gebracht werden dürfe, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs der der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge (E:) erfolgt gemäß der in Anlage 1 zur HZVO unter Ziff. I Nr. 2 angegebenen Formel und ergibt sich folglich aus dem Produkt des Curricularanteils des nicht zugeordneten Studiengangs (CAq) und der jährlichen Studienanfängerzahl dieses Studiengangs (Aq). Diese Formel berücksichtigt nicht, ob die betreffenden Lehrveranstaltungen nur jeweils im Winter- oder Sommersemester oder in jedem Semester angeboten werden. Ausgehend von den in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin angegebenen Zahlen begegnet der von ihr berechnete Dienstleistungsexport keinen Bedenken. Es bedarf auch keiner weiteren Aufklärung dahingehend, ob die Curricularanteile ihrerseits gemäß § 14 Abs. 6 HZVO auf richtigen Annahmen beruhen. Jedenfalls hinsichtlich der Dienstleistungsbedarfe des Bachelor-Studiengangs Medieninformatik und des Studiengangs Medizinische Ernährungswissenschaft sowie der Vorlesung (V) „Grundlagen der Statistik 2“ des Master-Studiengangs Medieninformatik kann mit hinreichender Plausibilität davon ausgegangen werden. Denn insoweit wurden die in den jeweiligen Studiengangsordnungen für diese Veranstaltungen festgelegten SWS halbiert.

43

Im Übrigen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es nach dem Ergebnis der weiteren Berechnung der Zulassungszahl auf den Dienstleistungsexport nicht entscheidungserheblich ankommt. Selbst wenn der Dienstleistungsexport mit Null angesetzt und im Weiteren ein ungekürztes Lehrdeputat von 112,5 SWS zugrunde gelegt würde, ergäbe sich aus der nachfolgenden Berechnung keine die festgesetzte Zulassungszahl von 90 Studienplätzen übersteigende Zulassungszahl.

44

Nach alledem legt die Kammer ihrer Berechnung den berichtigten Wert für den Dienstleistungsexport von 2,4283 SWS zugrunde.

45

Eine Schwundquote der nachfragenden Studiengänge findet im Rahmen des Dienstleistungsexports keine Berücksichtigung. Dagegen sprachen bisher Wortlaut und Zweck des § 11 Abs. 2 KapVO, der nunmehr durch § 12 HZVO ersetzt worden ist. Nach § 17 HZVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Auch unter Geltung des § 12 HZVO sind die - unbereinigten Studienanfängerzahlen - d. h. ohne Berücksichtigung eines Schwundes - in den nicht zugeordneten Studiengängen zugrunde zu legen. Der Sinn der Vorschrift liegt in der Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports. Die Pauschalierung soll einer unangemessenen Erschwerung der Kapazitätsberechnung entgegenwirken. Der Ansatz eines rechnerischen Schwundes würde den tatsächlichen Teilnehmerzahlen der betreffenden Lehrveranstaltungen ebenfalls nicht exakt wiedergeben. Dass diese Pauschalierung gerade in Richtung auf die Studienanfängerzahlen vorgenommen wird und nicht etwa in Richtung auf deren Bereinigung durch die Schwundquote des jeweiligen Studienganges lässt sich dadurch rechtfertigen, dass Gegenstand des Exports zumindest vielfach Grundlagenfächer des fremden Studienganges sind, so dass die Dienstleistungen vorwiegend von Studenten der unteren Fachsemester des fremden Studienganges in Anspruch genommen werden (st. Rspr. der Kammer, bestätigt durch das Schl.-H. OVG, zuletzt mit Beschl. v. 18.04.2016 - 3 NB 1/16 -, siehe auch Beschl. v. 16.09.2013 - 3 NB 1/13 -).

46

Aus denselben Gründen sind auch Beurlaubungen beim Dienstleistungsexport nicht zu berücksichtigen.

47

Nach alledem errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von 110,0717 SWS (112,5 - 2,4283 SWS).

48

2. Lehrnachfrage

49

Der Curricularanteil (CAq) für den Studiengang Psychologie liegt nach der Satzung der Universität zu Lübeck zur Festsetzung von Curricularwerten für den Bachelor-Studiengang bei 3,1496 (Vorjahr 3,2315) und für den Master-Studiengang bei 1,6749 (Vorjahr 1,6983). Er liegt damit innerhalb der zulässigen zum Wintersemester 2016/2017 festgesetzten Bandbreiten nach Anlage 3 zur HZVO - Curricularnormwerte (§ 14 HZVO) -, in der für Psychologie (Ba) eine zulässige Bandbreite von 3,00 bis 3,40 und für Psychologie (Ma) eine zulässige Bandbreite von 1,50 bis 1,70 festgesetzt worden ist. Nach § 14 Abs. 1 HZVO bestimmen Curricular- und Curricularnormwerte den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 14 Abs. 3 HZVO die in der Anlage 3 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden. Dieser normativen Vorgabe der HZVO ist mit der Festsetzung der oben genannten Bandbreiten entsprochen worden.

50

Die Festsetzung der Anteilquoten beruht auf § 13 Abs. 1 HZVO. Danach ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Sind einer Lehreinheit folglich mehrere Studiengänge zugeordnet, so sind für jeden Studiengang Anteilquoten zu bilden, die in ihrer Summe die jährliche Gesamt-Aufnahmekapazität der Lehreinheit wiedergeben. Durch Multiplikation der Anteilquoten mit den Curriculareigenanteilwerten der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil gemäß der Formel (4) der Anlage 1 zur HZVO ermittelt. Der Hochschule steht daher bei der Festlegung der Anteilquoten, also der Frage, im welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen auf Studienanfänger verteilen will, wenn der Lehreinheit mehr als ein Studiengang zugeordnet ist, ein weites Ermessen zu, da es sich hierbei um eine im Wesentlichen kapazitätsneutrale Widmungsbefugnis handelt (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Rn. 525 f.).

51

Die Festlegung der Anteilquoten durch die Antragsgegnerin für die Lehreinheit Psychologie auf 67 % für den Bachelor- und 33 % für den Master-Studiengang ist nicht zu beanstanden. Die Abweichung gegenüber dem Vorjahr (jeweils 50 %) wird von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die befristete Überlast, die zunächst nur den Bachelor-Studiengang betrifft, nachvollziehbar erläutert. Die Anteilsquoten erscheinen vor diesem Hintergrund nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend. Beide Studiengänge nutzen die Ausbildungskapazität erschöpfend. Es gibt im Übrigen keine Rechtsvorschrift, die nähere materiell-rechtliche Vorgaben zur Bestimmung der Anteilsquote regelt (vgl. HambOVG, Beschl. v. 27.02.2014 - 3 Nc 115/13 -, in juris).

52

Entsprechend ergibt sich ein nicht zu beanstandender gewichteter Curricularanteil (CAp) am CNW der Lehreinheit Psychologie von 2,0319. Dieser Wert ergibt sich aus Seite 3 der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2016/17. Dabei wird der jeweilige Anteil an der jährlichen Aufnahmekapazität der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (Anteilsquote Zp) multipliziert mit dem jeweiligen Anteil am Curricularnormwert des zugeordneten Studienganges (Curricular(eigen)anteil CAp). Die sich insoweit ergebenden anteiligen Curriculareigenanteile werden anschließend addiert. Die Summe aller der Lehreinheit zugeordneten gewichteten Curriculareigenanteile ist somit die Lehrnachfrage. Nach Auskunft der Hochschule spiegeln die Veränderungen der Curricularanteile vor allem den personellen Umbau mit der Etablierung der beiden Institute in der Psychologie wider.

53

Die von der Antragsgegnerin in die Berechnung eingeflossenen Gruppengrößen halten sich im Rahmen des Curricularnormwertes für die jeweiligen Studiengänge und somit im Rahmen des Normsetzungsspielraums des HZVO-Verordnungsgebers; sie ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreitet nicht die Willkürgrenze. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei den Studiengängen Psychologie Bachelor und Master um seit 2013/2014 neu eingerichtete Studiengänge handelt und die Zuordnung von Lehrveranstaltungen und Lehrpersonal damit noch naturgemäß vorläufiger Natur ist und in der Aufbauphase Schwankungen unterworfen sein kann.

54

Soweit im Eigenanteil aus der Lehreinheit Psychologie ein Anteil (CAq) von 0,2 für ein Blockpraktikum im Rahmen der Bachelorarbeit eingerechnet wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Dieser Curricularanteil deckt allein den im Rahmen eines Blockpraktikums zu erbringenden experimentellen Teil der Bachelorarbeit ab. Für das Verfassen der Bachelorarbeit und der Masterarbeit selbst sind keine Curricularanteile berücksichtigt worden.

55

Unter Ansatz des gewichteten Curricular(eigen)anteils am CNW von 2,0319 errechnet sich eine Anfängerkapazität (Ap) von 108,3436 für alle der Lehreinheit Psychologie zugehörigen Studiengänge. Dieser Wert errechnet sich, indem das Zweifache des bereinigten Lehrangebotes (110,0717 x 2 = 220,1434 SWS) durch den gewichtigen Curricular(eigen)anteil von 2,0319 dividiert wird.

56

Entsprechend der Anteilquote für Psychologie Bachelor und Master von 67 bzw. 33 % ergibt sich eine Anfängerkapazität (Ap) von 72,5902 für den Bachelor- und 35,7534 für den Master-Studiengang.

57

3. Schwundausgleich

58

Die weitere Überprüfung des Berechnungsergebnisses ist grundsätzlich anhand der Vorschriften des 3. Abschnittes der HZVO (§§ 15 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 und § 17 HZVO) durchzuführen. Eine Schwundquotenberechnung nach diesen Vorschriften und die Berechnung der Schwundquote nach dem „Hamburger Modell“ (Zulassung und Kapazität II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20 - 22) ist aber für den erst seit 2013/2014 neu eingerichteten Studiengang Psychologie (Bachelor und Master) noch nicht möglich, da dieser Studiengang noch nicht lange genug etabliert ist und entsprechend nicht mindestens vier Semesterübergänge der Schwundberechnung zugrundegelegt werden können. Für einen neu eingerichteten und in der Anfangsphase seiner Erprobung befindlichen Studiengang lässt sich daher nicht prognostizieren, wie sich die Studierendenzahlen künftig entwickeln werden, weil zum Studierverhalten aus der Vergangenheit noch keine Erfahrungswerte existieren (Vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 720 ff.).

59

Der Schwundfaktor kann daher mit 1 angesetzt werden.

60

Damit ergibt sich keine um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl, sodass diese bei 72,5902 - aufgerundet 73 - für den Berechnungszeitraum verbleibt.

61

Die tatsächlich erfolgte Festsetzung auf insgesamt 90 Studienplätze für den Bachelor-Studiengang Psychologie ist nicht zu beanstanden und vermittelt insbesondere keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Zulassung von weiteren Studienbewerbern. Die - kapazitätsgünstige - freiwillige Übernahme einer Überlast durch die Antragsgegnerin ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Hochschule kann im Rahmen ihres durch die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) eingeräumten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums die mit der Überbelegung ihrer Lehrveranstaltungen verbundene gewisse Qualitätsminderung der Ausbildung in Kauf nehmen, solange sie damit nicht gegen das aus dem Grundrecht der zugelassenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierende Verbot einer kapazitätsrechtlich „unzulässigen Niveauunterschreitung“ verstößt. Ein Anspruch auf eine weitere Überlastübernahme - etwa aufgrund einer Selbstbindung - kann daraus der Antragstellerin/dem Antragsteller indessen nicht erwachsen, da es hier um eine freiwillige Überlast geht und dem Kapazitätsrecht ein Kapazitätsverschaffungsanspruch fremd ist (siehe VG D-Stadt, Beschl. v. 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15 - m.w.N., in juris; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 20.06.2013 - NC 2 B 505/12 -, in juris).

62

Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2016 sind 91 Studierende im 1. Fachsemester Psychologie Bachelor kapazitätswirksam eingeschrieben. Dies hat die Antragsgegnerin durch eine Liste mit den Namen der Studierenden und den entsprechenden Matrikelnummern belegt.

63

Alle aufgrund des Auswahlverfahrens der Antragsgegnerin vergebenen Studienplätze sind kapazitätsdeckend zu berücksichtigen.

64

Dies gilt auch für die im Nachrückverfahren vergebenen Studienplätze, selbst wenn die Zulassung über die festgesetzte Zulassungszahl (90) hinaus erfolgte (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 795; HessVGH, Beschl. v. 18.01.2001 - 8 GM 3131/00.SO.T. - in juris; Schl.-H. OVG, Beschl. v. 28.01.2015 - 3 NB 130/14 -; Beschl. der Kammer v. 07.12.2007 - 7 C 19/07 -).

65

An diesem Ergebnis änderte sich auch dann nichts, wenn das Gericht im Rahmen einer Alternativberechnung eine auf der Grundlage der bereits vorliegenden Zahlen berechnete Schwundquote berücksichtigte, da die errechnete Zulassungszahl hinter der festgesetzten Zulassungszahl in jedem Fall zurückbleibt.

66

Die von der Antragsgegnerin hierzu mitgeteilten Zahlen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei das Gericht – anders als die Antragsgegnerin – auch das Wintersemester 2013/14 in die Berechnung einbezieht. Aufgrund der Berechnungsweise der Kammer ergeben sich im Übrigen lediglich nicht ergebnisrelevante geringfügige Abweichungen bei der Ermittlung der Schwundquote.

67

Die Zahl der Studenten im n-ten Fachsemester:

68

Zeile 

Semester

1.    

2.    

3.    

4.    

1       

WS 13/14

45    

0       

0       

0       

2       

SoSe 14

0       

45    

0       

0       

3       

WS 14/15

47    

0       

41    

0       

4       

SoSe 15

0       

42    

0       

40    

5       

WS 15/16

44    

0       

39    

0       

                                                     

6       

Summe 1.-4.   

92    

87    

41    

40    

7       

Summe 2.-5.

----   

87    

80    

40    

69

semesterliche Schwundquote   

0,9457   

0,9195   

0,9756   

70

Nach dem „Hamburger Modell“ (Zulassung und Kapazität II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20 - 22) wird die Schwundstudienzeit nach folgender Formel ermittelt:

71

tq = 1 + q1 {1 + q2 x [1 + q3 x (1 + ... qn)]}.

72

Dabei bedeuten die Werte q1 bis qn die Quotienten der Summen in der Zeile 7 der in einem Semester immatrikulierten Studenten durch die Summen in der Zeile 6 der im jeweiligen Vorsemester immatrikuliert gewesenen Studenten; so wird q1 gebildet durch die Errechnung 87: 92 (Zeile 7 Spalte 2. Sem. : Zeile 6 Spalte 1. Sem. der vorstehenden Übersicht). Sie ergibt den Wert von 0,9457. Die Werte für q3 und qn sind gleichfalls genannt. Nach der obigen Formel ergibt sich für tq der Wert von 3,6637. Dies folgt aus folgender Berechnung:

73

0,9756 + 1 = 1,9756

74

1,9756 x 0,9195 + 1 = 2,8166

75

2,8166 x 0,9457 + 1 = 3,6637

76

Die Schwundstudienzeit (tq) ist sodann durch eine Studienzeit (hier: 4 Semester) zu dividieren. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, bei der Schwundberechnung mindestens vier Semesterübergänge zugrunde zu legen (da der Studiengang erst seit dem Wintersemester 2013/14 besteht, konnte hier jedoch lediglich eine Berechnung mit drei Semesterübergängen - WS 2013/14 bis SoSe 15 - durchgeführt werden). Diese Verfahrensweise ist vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht ausdrücklich gebilligt worden (vgl. Schl.-H. OVG, Beschl. v. 26.10.2010 - 3 NB 139/09 u.a. -), da sich das Studienabbruchverhalten kurzfristig ändern kann, gerade wenn Anstrengungen unternommen werden, die Studierenden besser zu betreuen und damit zum Verbleib im Studium zu bewegen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts mag eine weiter zurückreichende Datenbasis zwar zufällige Schwankungen besser aufzufangen, wofür sich die Universität aber entscheidet ist nicht maßgeblich, es dürfe nur nicht so sein, dass sie sich, je nachdem, wo sich ein geringerer Schwund ergebe, mal die eine und mal die andere Berechnungsart wählt.

77

Daraus ergibt sich eine Schwundquote von 0,9159 (3,6637 : 4 Semester).

78

Der von Antragstellerseite geäußerte Einwand, aufgrund der befristeten Erhöhung der Zulassungszahl von 40 auf 90 Studienplätze ab dem Wintersemester 2016/17 sei ein höherer Schwund anzunehmen, dringt nicht durch. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der voraussichtliche Schwund nach dem „Hamburger Modell“ im Wege einer Prognose aus dem tatsächlichen Schwund in dem betreffenden Studiengang der Hochschule in einem zurückliegenden Zeitraum ermittelt wird. Maßgeblich sind insoweit die Bestandszahlen der Vergangenheit. Die bloße Erhöhung der Zulassungszahl für die Zukunft stellt keine atypische Entwicklung dar, der im Wege einer Korrektur der Schwundquote Rechnung zu tragen wäre (vgl. hierzu Zimmerling/Brehm, Hochschulzulassungsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 732 m.w.N.). Sie wirkt sich auf das Studienverhalten des Einzelnen nicht aus. Es besteht daher kein Anlass für die Annahme, dass sich der Bestand der jetzt beginnenden Studierendenkohorte von Semester- zu Semesterübergang in relativen Zahlen anders als in den Vorjahren entwickeln werde.

79

Wird die nach dem vorstehenden Abschnitt errechnete Zulassungszahl von 72,5898 durch die hier errechnete Schwundquote von 0,9159 dividiert, so beträgt die um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl 79,2552, aufgerundet 80. Sie bleibt damit hinter der festgesetzten Zulassungszahl (90) zurück. Gleiches gilt für die Schwundberechnung der Antragsgegnerin, die ausgehend von einer Schwundquote von 0,884 - gerundet - 83 Studienplätze errechnet hat.

80

Da - wie bereits ausgeführt - nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2016 insgesamt 91 Studierende im 1. Fachsemester kapazitätswirksam eingeschrieben sind, ergibt sich damit kein Anspruch auf Zulassung zugunsten der Antragstellerin/des Antragstellers.

81

Ein außerkapazitärer Zulassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus etwaigen Beurlaubungen der eingeschriebenen Studierenden. Ausweislich der vorgelegten Belegungsliste und des dort angegebenen Status der Studierenden liegen keine Beurlaubungen vor. Nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 der Immatrikulationsordnung (Satzung) der Universität zu Lübeck vom 13. September 1999 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 550), die zuletzt durch Satzung vom 22. Juni 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 58) geändert worden ist, sind bei Aufnahme des Studiums Beurlaubungen grundsätzlich auch gar nicht möglich.

82

Die Antragstellerin/der Antragsteller kann aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin eine über die von ihr errechnete Kapazität hinausgehende Zulassungszahl gemäß § 5 Abs. 1 HZVO vorgeschlagen und der Verordnungsgeber diesen Vorschlag in der ZZVO Wintersemester 2016/2017 übernommen hat, für sich nichts herleiten. Ein Verstoß gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Kapazitätserschöpfung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Auferlegung einer zusätzlichen Ausbildungsleistung die Rechte von Zulassungsbewerbern unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verletzen kann (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 20.06.2013 - NC 2 B 505/12 -, in juris Rn. 15). Im Übrigen ist die hier vorgenommene Festsetzung einer über die errechnete Kapazität maßvoll hinausgehenden Zulassungszahl durch den Umstand sachlich gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin hiermit einen Beitrag zur Abfederung des durch den doppelten Abiturjahrgang in Schleswig-Holstein ausgelösten höheren Bedarfs an Studienplätzen leistet.

83

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG festgesetzt worden (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer sowie des Schl.-H. OVG, vgl. etwa Beschl. v. 26.10.2010 - 3 NB 139/09 u.a. -; Beschl. v. 11.06.2015 - 3 NB 98/14 -).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Februar 2014 werden auf Kosten des jeweiligen Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit dem Beschwerdevorbringen dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des mit der Beschwerde gestellten Antrages zu ändern.

2

a) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, mit dem sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf vorläufige Zulassung der Antragstellerin zum Studiengang Geographie (B.Sc.) begehrt hat, weil noch außerhalb der festgesetzten Kapazität von 59 Studienplätzen weitere freie Kapazität vorhanden sei, abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach seinen Berechnungen ergebe sich für diesen Studiengang eine Kapazität von 65 Plätzen. Da in diesem Studiengang aber bereits 66 Bewerber einen Studienplatz erhalten und sich eingeschrieben hätten, sei für keinen der Antragsteller des Eilverfahrens noch ein freier Platz vorhanden.

3

b) Die Antragstellerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde mehrere Argumente geltend, die sämtlich erfolglos bleiben.

4

aa) Die Antragstellerin rügt, der Curricularnormwert (CNW) von 2,6 erscheine überhöht und willkürlich. Das Verwaltungsgericht selbst führe aus, dass die Antragsgegnerin die Anforderungen für die Berechnung des CNW nicht erfüllt habe. Auch wenn das Verwaltungsgericht sodann ausführe, dass die Antragsgegnerin den Anforderungen an die Begründung der Betreuungsrelationen im Ergebnis genügt habe und die festgesetzten CNW in der Regel unter den errechneten Werten lägen, sei es jedenfalls nicht auszuschließen, dass die festgesetzten CNW für den Studiengang Geographie zum Nachteil der Antragstellerin festgelegt worden seien.

5

Diese Rüge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat angenommen (BA S. 14), festgesetzte CNW seien auch dann, wenn ihre Festsetzung „vordergründig“ nicht den Anforderungen an ihre Herleitung genüge, für die Kapazitätsberechnung zugrunde zu legen, sofern sie auf gerichtliche Aufklärungsverfügungen hin seitens der Antragsgegnerin durch Ausfüllrechnungen nachvollziehbar hergeleitet werden könnten und die daraus hervorgehenden Werte jedenfalls keinen geringeren Betreuungsaufwand ergäben als der in den festgesetzten CNW zum Ausdruck kommende, weil sich dann keine kapazitären Nachteile für die Studienanfänger ergeben könnten. Damit ist Verwaltungsgericht von dem richtigen Ansatz ausgegangen, dass eine Substituierung der durch Rechtsverordnung (Anl. 2 zur KapVO) festgesetzten Curricularnormwerte kraft richterlicher Notkompetenz nicht geboten ist, wenn der Entstehungsprozess dieser Werte zwar keine hinreichend nachvollziehbare Abwägung erkennen lässt, aber nachträglich vorgelegte, plausible Ausfüllrechnungen die der Kapazitätsberechnung der Hochschule zugrunde gelegten Werte tragen bzw. sich daraus im Vergleich zur Einrechnung der festgesetzten Curricularnormwerte jedenfalls keine höhere Kapazität ergibt. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, so würden in der Tat auch die ggf. von den Verwaltungsgerichten im Wege der Substituierung zu „schaffenden“ Curricularnormwerte nicht zu höherer Kapazität führen. Die hier von der Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht für den Studiengang Geographie/B.Sc. vorgelegte Ausfüllrechnung (Erläuterungen zur Verwaltungsrechtssache 20 ZE GGR WS 2013/14, Abschnitt 8 und Anl. 8 a) gelangt zu einem gegenüber dem festgesetzten CNW von 2,60 deutlich höheren Betreuungsaufwand von 4,19; die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern dies fehlerhaft wäre und der didaktisch angebrachte Betreuungsaufwand stattdessen niedriger als 2,60 sein müsste.

6

bb) Die Antragstellerin meint, es sei nicht ersichtlich, wie sich die für den Studiengang Geographie/B.Sc. zugrunde gelegte Anteilquote von 0,195 berechne; damit sei auch der gewichtete Curriculareigenanteil von 0,507 (= 2,6 * 0,195) nicht nachvollziehbar.

7

Auch dieser nicht weiter substantiierte Einwand bleibt erfolglos; er legt keine fehlerhafte Kapazitätsberechnung durch die Antragsgegnerin oder durch das Verwaltungsgericht dar. Die Anteilquote eines Studiengangs ist kein empirisch zu ermittelnder oder didaktisch herzuleitender Wert, sondern eine nach hochschulpolitischen Zielen gesetzte Größe, anhand derer das von der Hochschule gewollte Gewicht dieses Studiengangs im Verhältnis zu den anderen Studiengängen der betreffenden Lehreinheit bestimmt werden soll. Es gibt insofern kapazitätsrechtlich an sich keine „richtigen“ oder „falschen“ Anteilquoten; dementsprechend reduziert ist hier die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte. Allerdings werden sich die Anteilquoten regelmäßig auch an der Nachfrage hinsichtlich der einzelnen Studiengänge orientieren bzw. zu orientieren haben. Angesichts dessen mögen sich die Verwaltungsgerichte in Fällen (willkürlich) verzerrter, die Nachfrage hinsichtlich der einzelnen Studiengänge ignorierender Anteilquoten zu kapazitätsrechtlichen Korrekturen veranlasst sehen. Ein solcher Sachverhalt ist im vorliegenden Fall jedoch weder von der Antragstellerin dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 13. Januar 2014 mitgeteilt, die Festlegung der Anteilquote für den Studiengang Geographie/B.Sc. ergebe sich im Wesentlichen aus dem gestiegenen Bedarf an Studienplätzen in den Lehramtsstudiengängen, insbesondere in den Masterstudiengängen; dies habe ein Umsteuern in diesen Bereich erfordert, das notwendig zu Lasten der Fachstudiengänge gehe. Damit hat die Antragsgegnerin eine plausible Begründung für die Verringerung der Anteilquote des vorliegenden Studiengangs gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum (von 0,248 auf 0,195, vgl. den Kapazitätsbericht 2012/2013, S. 269, und den Kapazitätsbericht 2013/2014, S. 275) gegeben.

8

cc) Die Antragstellerin beanstandet weiter, das Verwaltungsgericht habe den von der Antragsgegnerin genannten Schwundfaktor von 0,81 ohne weitere Prüfung übernommen.

9

Auch damit kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, für die Richtigkeit jeder einzelnen Berechnungsgröße eine eigene Begründung abzugeben. In der Sache ergibt sich der Schwundfaktor von 0,81 aus der diesbezüglich von der Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht vorgelegten Schwundberechnung (Erläuterungen zur Verwaltungsrechtssache 20 ZE GGR WS 2013/14, Anlage 9 a).

10

dd) Die Antragstellerin rügt, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die von der Antragsgegnerin angesichts des Hochschulpakts II beabsichtigte Aufnahme von zehn weiteren Studienanfängerplätzen als nicht kapazitätswirksam angesehen. Es sei auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nicht nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausführe, dass es an Stellen fehle, die aus den bisher nur zugesagten Mitteln eingerichtet worden seien. Die Nichteinbeziehung der hierzu geschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 20. August 2013 sei willkürlich, da die Aufstockung der Mittel für den Hochschulpakt II offensichtlich politisch zum Ausbau der Bildungskapazität gewollt sei.

11

Auch diese Rüge bleibt erfolglos. Die hier vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ist weder „nicht nachvollziehbar“ noch „willkürlich“, sondern zutreffend und plausibel. Sie entspricht der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 70 f.; Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris, Rn. 57 ff.).

12

ee) Schließlich beanstandet die Antragstellerin, dass das Verwaltungsgericht kein Nachrückverfahren angeordnet hat. Es sei davon auszugehen, dass nicht sämtliche in der ersten Instanz erfolgreichen Antragsteller von den erlassenen einstweiligen Anordnungen zur vorläufigen Zulassung zum Studiengang Geographie/B.Sc. Gebrauch gemacht hätten. Eine Auswertung der Immatrikulationsliste werde ergeben, dass die vom Verwaltungsgericht festgestellten 65 Studienplätze nicht ausgeschöpft seien.

13

Diese Rüge geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat in dem vorliegenden Studiengang sämtliche Eilanträge abgelehnt, weil die Kapazität 65 Studienplätze umfasse und bereits 66 Bewerber immatrikuliert worden seien. Es hat hier somit keine erstinstanzlich erfolgreichen Antragsteller gegeben, womit es schon an einer tatsächlichen Grundlage für ein Nachrückverfahren (dessen Durchführung oder Nicht-Durchführung ohnehin im Ermessen des Verwaltungsgerichts steht) gefehlt hat. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 30.1.2014) bestätigt, dass zum Vorlesungsbeginn (14.10.2013) für den vorliegenden Studiengang 66 Bewerber immatrikuliert gewesen sind.

14

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

15

3. Der Antragstellerin ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die mit der Beschwerde beabsichtigt gewesene Rechtsverfolgung von vornherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprochen hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde hat nichts Erfolgversprechendes dargelegt; auf die obigen Ausführungen (unter „1.“) wird Bezug genommen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der/Die Antragsteller/in trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
1) Der Hauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den/die Antragsteller/in außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorläufig zum 5. Fachsemester (= 1. klinisches Semester) im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2015/2016 zuzulassen, ist gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässig, aberunbegründet. Der/die Antragsteller/in hat nämlich einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
Außerhalb der für die Universität Freiburg für das erste Fachsemester des klinischen Studienabschnitts ( = 5. Fachsemester) im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2014/2015 festgesetzten Zahl von 315 Studienplätzen (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 - GBl. v. 4.6.2015, S. 393 [393]) gibt es keine weiteren freien Studienplätze.
Ausweislich der von der Antragsgegnerin zu den Generalakten vorgelegten Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik (Stand 7.8.2015) - KA - hat sie insoweit zwar nur eine Kapazität von 313,9440 Studienplätzen errechnet (KA S. 2). Jedoch ist auf ihren Vorschlag unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen - wie im Vorjahr - eine Kapazität von 315 Studienplätzen festgesetzt worden (siehe dazu Senatsbeschluss vom 25.3.2015 - KA S. 28 - sowie die dem zugrunde liegenden Anträge des Studiendekans [vom 3.2.2015 - KA S. 13] und die Beschlüsse des Fakultätsrats [vom 12.2.2015 - KA S. 18] und Fakultätsvorstandes [vom 24.2.2015 - KA S. 25] ).
Insofern aber ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Berechnung der Kapazität an derart umfangreichen Mängeln leidet, dass deren Korrektur zu weiteren zusätzlichen Studienplätzen führen würde, die für eine Zuteilung an den/die Antragsteller/in zur Verfügung stünden. Vielmehr erweist sich die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin bei ihrer gerichtlichen Überprüfung als beanstandungsfrei.
Die Berechnung der für die Zulassung zum klinischen Studienabschnitt maßgeblichen patientenbezogenen Ausbildungskapazität, die sich aus der Zahl der für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung stehenden tagesbelegten Betten ergibt („bettenbezogener Engpass“), hat die Antragsgegnerin methodisch korrekt, rechnerisch richtig und auch hinsichtlich der eingesetzten Zahlenwerte zutreffend sowie entsprechend der Vorgaben der KapVO (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 KapVO VII v. 14.6.2002, GBl. 2002, S. 271 in der letzten Änderungsfassung vom 9.7.2013 - GBl. S. 251) in einer Weise durchgeführt, wie sie das Gericht schon bezüglich früherer Kapazitätsberechnungen gebilligt hat (siehe dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rdnrn. 15 - 40).
Entsprechend der ständigen Kammerrechtsprechung hat die Antragsgegnerin dabei eine Zahl von im ganzen Jahr insgesamt 473.072 Bettenbelegungen (Vorjahr: 467.362) aufgrund der um Mitternacht belegten Betten („Mitternachtszählung“) zugrunde gelegt und zu Recht dabei auch die mit Privatpatienten belegten Betten („Wahlleistung Arzt“) nicht abgezogen, sondern berücksichtigt. Daraus ergibt sich bei 365 Tagen im Jahr eine Durchschnittszahl von 1.296,0877 „tagesbelegten Betten“ (= 473.072 : 365; Vorjahr: 1.280, 4438).
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII hat die Antragstellerin15,5 % dieser Gesamtzahl tagesbelegter Betten als patientenbezogene Aufnahmekapazität angesetzt und so eine Zahl von 200,8936 Studienplätzen (= 15,5 % von 1.296,0877) ermittelt (Vorjahr: 198,4688).
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII hat sie diese Zahl im Hinblick auf diepoli-klinischen Neuzugänge, d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % erhöht, also um 100,4468 Studienplätze (= 0,5 x 200,8936), so dass sich eine Zahl von 301,3404 Studienplätzen ergibt (= 100,4468 + 200,8936), die gegenüber dem Vorjahrswert von 297,7032 sogar höher liegt.
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII hat die Antragsgegnerin schließlich dieses Ergebnis (301,3404 Studienplätze ) „entsprechend“ derBeteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt erhöht.
10 
Dabei sind zu Recht weder Lehrpraxen niedergelassener Ärzte in diese Berechnung einbezogen worden noch die Bettenkapazität außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser, die aufgrund ihres Kooperationsabkommens mit der Antragsgegnerin nur für die Ausbildung im praktischen Jahr, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen (siehe VG Freiburg, a.a.O., juris, Rdnr. 35; vgl. zur Berechnung der klinischen Kapazität Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rdnrn. 741 - 761).
11 
Der prozentuale Anteil, um den hier die Erhöhung erfolgt, ergibt sich, indem der an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachte, in Semesterwochenstunden (SWS) gemessene patientenbezogene Unterricht (ohne Allgemeinmedizin), der hier 28,6645 SWS umfasst (= 6,1462 + 6,1073 + 11,3792 + 5,0318 [siehe KA S. 9] ), in Bezug gesetzt wird zu dem gesamten an der Universitätsklinik und an den auswärtigen Lehrkrankenhäusern zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht (ohne Allgemeinmedizin), der hier 774,4101 SWS umfasst (KA S. 10). Der letztere Wert von 774,4101 SWS wiederum setzt sich zusammen aus dem „UaK ohne Allgemeinmedizin“ im Umfang von 744,8631 SWS ( = 17,5140 + 329,0175 + 398,3316 [siehe KA S. 4, 7, 9 und 10] ) zuzüglich den „Hospitationen ohne Allgemeinmedizin“ im Umfang von 29,547 SWS (= 22,8375 + 6,7095 [siehe KA S. 7 und 9] ).
12 
Bei der Ermittlung dieser Zahlenwerte hat die Antragsgegnerin die bezüglich der jeweiligen Unterrichtsfächer zugrunde gelegte Zahl der Stunden des Unterrichts am Krankenbett bzw. der Hospitationen sowie die zugrunde gelegten Gruppengrößen (4,5 Studenten für den UaK bzw. 4,0 Studenten für die Hospitation) zutreffend nach der hier maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin bestimmt (siehe Art. 1 Ziff. 8 zur Neufassung der Anlage 4 [Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt] der „Zweiten Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 28.2.2014“ - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 45, Nr. 1, S. 1 [2 ff.] - ; siehe dazu im Einzelnen auch die genannte Kammerentscheidung a.a.O., Rdnrn. 37 - 40).
13 
Mit 28,6645 SWS beläuft sich der Anteil des an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterrichts ohne Allgemeinmedizin an dem insgesamt an der Universitätsklinik und den auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten Unterricht dieser Art von 774,4101 SWS auf 3,7014625 %.
14 
Auf die errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin von 301,3404 SWS (siehe dazu oben) ist ein entsprechender Prozentanteil (3,7014 % von 301,3404 Studienplätze = 11,1538 Studienplätze) insoweit kapazitätserhöhend zuzuschlagen, d.h., diese erhöht sich um 11,1538 auf 312,4942 Studienplätze (= 301,3404 + 11,1538).
15 
Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber in ihrer Kapazitätsberechnung einen Prozentanteil von sogar 4,1825 % ermittelt und deshalb der patientenbezogenen Kapazität entsprechend sogar 12,6036 Studienplätze zugeschlagen hat (KA S. 10) und somit rechnerisch eine Ausbildungskapazität von sogar 313,9440 Studienplätzen ermittelt hat, liegt zwar ein Berechnungsfehler vor, der aber unschädlich ist, weil er sich rechnerisch kapazitätsgünstig auswirkt. (Der Fehler der Berechnung liegt darin, dass die Antragsgegnerin für den an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterricht (ohne Allgemeinmedizin) irrtümlich den Vorjahreswert von 32,387 SWS in ihre Tabelle eingesetzt hat (KA S. 10), weil sie übersehen hat, dass im Vergleich zum Vorjahr insoweit zwar die Werte für den im Fach „BP Frauenheilkunde“ erbrachten Unterricht am Krankenbett gleichgeblieben sind, der insoweit an den beiden auswärtigen Lehrkrankenhäusern „Diakoniekrankenhaus Freiburg“ und „St. Josefskrankenhaus Freiburg“ erbracht wurde (nämlich 6,1462 bzw. 6,1073 bzw. 11,3792 SWS- siehe KA S. 9), dass aber bezüglich des Fachs „QB Medizin des Alterns“ im letzten Jahr Unterricht am Krankenbett im Umfang von 8,7567 (aufgerundet 8,757) SWS vollständig an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbracht wurde, nämlich mit 4.3924 SWS an der Mooswaldklinik, Elzach und mit 4,3646 SWS an der Median-Klinik [siehe KA 2014/15 - S. 9], während dieses Jahr der in diesem Fach erteilte Unterricht am Krankenbett zwar insgesamt im gleichen Umfang von 8,757 SWS erbracht wurde, aber lediglich zum Teil, nämlich nur im Umfang von insgesamt 5,0318 SWS an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbracht wurde (Schwarzwaldklinik, Bad Krozingen, Zentrum für Psychiatrie, Emmendingen und St.Josefskrankenhaus, Freiburg erbracht wurde - siehe KA S. 9) und im Übrigen an der Universitätsklinik der Antragsgegnerin im Umfang von 3,7252 SWS erbracht wurde).
16 
Dass die Erhöhungsquote dieses Jahr mit 3,7014625 % (= 11,1538 Studienplätze) geringer als im Vorjahr ausgefallen ist (seinerzeit 4,1828 % = 12,4514 Studienplätze), liegt an der genannten, dieses Jahr nur noch teilweise auswärts an Lehrkrankenhäusern, dafür aber im Übrigen nunmehr an der Universitätsklinik der Antragsgegnerin selbst erbrachten patientenbezogenen Unterrichtsleistung am Krankenbett im Fach „QB Medizin des Alterns“. Einer weiteren Prüfung der Hintergründe für diese Umschichtung der Unterrichtskapazitäten bedarf es aber im vorliegenden Fall nicht (dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rdnrn. 762 - 765).
17 
Denn die klinischen Ausbildungskapazität hat sich gegenüber dem Vorjahreswert von rechnerisch 310 Studienplätzen im Vorjahr auf nunmehr rechnerisch 312,4942 Studienplätze im WS 2015/2016 gesteigert (nach der unzutreffenden, aber kapazitätsgünstig dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Berechnung hat sie sich sogar auf 313,9440 Studienplätze gesteigert).
18 
In jedem Fall besteht ein Anordnungsanspruch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin wie bereits im Vorjahr die Zulassungszahl ungeachtet der rechnerisch ermittelten Studienplatzzahl jedenfalls im Wege der Übernahme einer freiwilligen Überlast von zwei Studienplätzen auf einen über das rechnerische Ergebnis sogar noch hinausgehenden höheren Wert von 315 Studienplätzen festgesetzt hat.
19 
Diese - kapazitätsgünstige - freiwillige Übernahme einer Überlast durch die Antragsgegnerin ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Hochschule kann im Rahmen ihres durch die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) eingeräumten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums die mit der Überbelegung ihrer Lehrveranstaltungen verbundene gewisse Qualitätsminderung der Ausbildung in Kauf nehmen, solange sie damit nicht gegen das aus dem Grundrecht der zugelassenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierende Verbot einer kapazitätsrechtlich „unzulässigen Niveauunterschreitung“ verstößt (vgl. VG Freiburg, B. v. 2.10.2015 - NC 6 K 2010/15). Ein Anspruch auf eine weitere Überlastübernahme - etwa aufgrund einer Selbstbindung - kann daraus dem Antragsteller/der Antragstellerin indessen nicht erwachsen, da es hier um eine freiwillige Überlast geht und dem Kapazitätsrecht ein Kapazitätsverschaffungsanspruch fremd ist (siehe VG Freiburg, B. v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 -, juris, Rdnr. 19 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2012 - NC 9 S 193/12 -).
20 
Dass die von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl von 315 Studienplätzen im WS 2015/2016 auch tatsächlich durch entsprechende Zulassungen erschöpft sein wird, ist im Übrigen wie in den Vorjahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zwar liegen noch keine Belegungslisten für den klinischen Studienabschnitt zum WS 2015/2016 vor, weil das Zulassungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre erscheint es aber völlig unwahrscheinlich, dass noch freie Studienplätze innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl übrig bleiben werden. Im vergangenen Jahr hat die Antragsgegnerin zudem über die damals ebenfalls auf 315 festgesetzten Studienplatzkapazität hinausgehend tatsächlich sogar 323 Studierende im Wege der freiwilligen Überbuchung zugelassen (siehe dazu die genannte Kammerentscheidung, a.a.O., Rdnr. 42 - 46). Auch in allen früheren Jahren wurden die festgesetzten Zulassungszahlen ausweislich der jeweiligen Belegungslisten regelmäßig erschöpft bzw. sogar mit regulären Bewerbern überbucht.
21 
2) Soweit Hilfsanträge gestellt wurden, mit denen zumindest eine Zulassung zu einem nächstniedrigeren Semester, nämlich zum 4., 3., 2. oder 1. Fachsemester, also zum vorklinischen Studienabschnitt, beantragt wird, sind diese schon mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig.
22 
Denn der/die Antragsteller/in hat diesen vorklinischen Studienabschnitt bereits mit Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (Physikum) erfolgreich abgeschlossen und hat daher kein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran, nochmals zu diesem Studienabschnitt zugelassen zu werden, zumal er/sie damit einem der Studienbewerber, die erstmals zu diesem Abschnitt zugelassen werden wollen, einen der extrem knappen Studienplätze wegnehmen würde. Bezüglich der hilfsweise begehrten Zulassung zum 1. Fachsemester fehlt hier zudem der dafür erforderliche Zulassungsantrag im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung (siehe dazu im Einzelnen in ständiger Rechtsprechung VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, juris, Rdnrn. 45 - 47 - ebenfalls abrufbar im Volltext unter www.vgfreiburg.de).
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduktion des Auffangstreitwerts mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des lediglich beantragten einstweiligen Rechtschutzes ist in Numerus-Clausus Verfahren nicht vorzunehmen (siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 12.8.2014 - NC 9 S 957/14 -).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.