Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 13. Dez. 2018 - 10 Nc 3/18

ECLI:ECLI:DE:VGMI:2018:1213.10NC3.18.00
bei uns veröffentlicht am13.12.2018

Tenor

1.               Die Anträge werden abgelehnt.

2.               Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens.

3.               Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 23 Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems


(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird. (2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Europäische Kommission wie folgt

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 18. Dez. 2017 - B 3 E 17.10019

bei uns veröffentlicht am 18.12.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragspartei trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragspartei begehrt die vorläufige Zula

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 13. Dez. 2018 - 10 Nc 3/18

bei uns veröffentlicht am 13.12.2018

Tenor 1.               Die Anträge werden abgelehnt. 2.               Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens. 3.               Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Die Antragsteller

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Nov. 2016 - 7 C 23/16

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin/d

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Aug. 2015 - 13 C 16/15

bei uns veröffentlicht am 11.08.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.0

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. März 2015 - 13 C 1/15

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Juli 2014 - 13 C 13/14

bei uns veröffentlicht am 25.07.2014

Tenor Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Februar 2014 werden auf Kosten des jeweiligen Antragstellers zurück

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 03. Juni 2014 - 3 Nc 122/13

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdever

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Apr. 2014 - 13 C 3/14

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdev

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. März 2014 - 13 C 8/14

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 11. März 2014 - 10 Nc 32/13

bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 21. Der Antrag der Antragstellerin, 3der Ant

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 26. Feb. 2014 - 10 Nc 38/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 vorläufig zum Studium des Kombi-Bachelors für das Lehramt an Grundschulen mit den Fächern

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Jan. 2014 - 13 A 1421/13

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Tenor Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Lau sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Schildwächter und Dr. Dahme wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.Der Antr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Nov. 2013 - 13 A 455/13

bei uns veröffentlicht am 04.11.2013

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Januar 2013 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahre

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Okt. 2013 - 13 C 89/13

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3. Juni 2013 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro fe

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Aug. 2013 - 13 C 98/13

bei uns veröffentlicht am 26.08.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.0

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Aug. 2013 - 13 C 88/13

bei uns veröffentlicht am 26.08.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5
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Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 13. Dez. 2018 - 10 Nc 3/18

bei uns veröffentlicht am 13.12.2018

Tenor 1.               Die Anträge werden abgelehnt. 2.               Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens. 3.               Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Die Antragsteller

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 12. Dez. 2018 - 10 L 1038/18

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor 1.              Die Anträge werden abgelehnt. 2.              Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens. 3.              Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Die Antragsteller beg

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Lau sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Schildwächter und Dr. Dahme wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

Tenor

  • 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 vorläufig zum Studium des Kombi-Bachelors für das Lehramt an Grundschulen mit den Fächern Bildungswissenschaften, Mathematische und Sprachliche Grundbildung im ersten Fachsemester zuzulassen.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

Tenor

  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Februar 2014 werden auf Kosten des jeweiligen Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragspartei trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei begehrt die vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester zum Studiengang Psychologie mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ im Wintersemester 2017/2018 beim Antragsgegner.

§ 1 Abs. 1 a und b der Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2017/2018 an der als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen oder Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2017/2018) vom 05.07.2017 setzt u.a. die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2017/2018 im Vollzeitstudiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor auf 76 und im Teilzeitstudiengang auf 2 fest.

Die Antragspartei hat die Abiturprüfung erfolgreich abgeschlossen. Soweit sie sich im Rahmen der oben genannten Zulassungszahlen bei dem Antragsgegner beworben hatte, blieb sie erfolglos. Soweit gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt wurde, wurde hierüber noch nicht entschieden.

Sie versichert an Eides statt, bisher noch kein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig abgeschlossen zu haben. Sie habe im Studiengang Psychologie bisher keine endgültige oder vorläufige Zulassung zum Studium erhalten. Sie sei auch in keinem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule eingeschrieben oder zur Einschreibung zugelassen.

Die Antragspartei beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragspartei vorläufig im Studiengang Psychologie (Bachelor), 1. Fachsemester gemäß der Sach- und Rechtslage des WS 2017/2018 zuzulassen.

Sie führt im Wesentlichen aus, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die festgesetzte Höchstzahl an Studienplätzen sei nicht kapazitätserschöpfend. Sie beantrage ihre vorläufige Zulassung außerhalb, hilfsweise auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl.

Die beantragt für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Die Universität legte die Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie für das Jahr 2017/2018 vor. Darin ist für den Studiengang Psychologie ein unbereinigtes Lehrangebot von 279 Deputatstunden (Gesamtdeputat von 294 SWS abzüglich Verminderungen in Höhe von 15 SWS) angesetzt. Zuzüglich 25 SWS Lehrauftragsstunden und abzüglich des Dienstleistungsexports von 53,2701 SWS sowie abzüglich des Bedarfs für Fortschreibung auslaufender Masterpeaks von 19,9179 SWS errechne sich ein bereinigtes Lehrangebot von 230,8120 SWS (=Sb). Berechnet nach der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität in Anlage 5 der Hochschulzulassungsverordnung – HZV – (Ap=(2 x Sb) / CA x zp) unter Zugrundelegung eines gewichteten Curricularanteils aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von 2,6765 (=CA) und des Anteils der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs Psychologie BSc. an der Aufnahmekapazität von 0,4304 (=zp) sowie multipliziert mit dem Schwundfaktor von 0,9721 wurden 76 zur Verfügung stehende Vollzeitstudienplätze und 2 Teilzeitstudienplätze errechnet. Ausweislich der Fachstatistik, Stand 12.09.2017, waren im Studiengang Psychologie BSc. 81 Studierende eingeschrieben.

Die Kapazitätsberechnung sei ordnungsgemäß nach der gültigen Hochschulzulassungsverordnung vorgenommen und die Berechnung vor der Festsetzung der Zulassungszahlen durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst inhaltlich und rechnerisch überprüft und akzeptiert worden. Die vorhandene Kapazität sei ausgeschöpft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und insbesondere auf die vorgelegten Behördenunterlagen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend) verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat im Ergebnis keinen Erfolg. Weitere freie Studienplätze, über die von der Universität bereits vergebenen 81 Studienplätze hinaus, errechnen sich nach summarischer Prüfung nicht.

Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragspartei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und von der Antragspartei glaubhaft gemachten Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es der Antragspartei unter Berücksichtigung ihrer Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. RdNr. 26 m.w.N. zu § 123).

1. Der Anordnungsgrund liegt auf der Hand, weil das Wintersemester 2017/2018 bereits begonnen hat und die Antragspartei auf eine Entscheidung über ihre Zulassung zum Studium nicht bis zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens warten kann. Einen Studienplatz im Wunschstudiengang Psychologie Bachelor hat die Antragspartei bisher nicht erhalten oder ausgeschlagen. Soweit die Antragspartei ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität erst nach Vorlesungsbeginn stellte, entfällt dadurch nicht der Anordnungsgrund. Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, ist die Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Semesters möglich (BayVGH, Beschluss vom 29.04.2005, Az. 7 CE 05.10114, siehe auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16.09.2014, Az. 10 C 1528/13.N.). Eine normative Regelung für die Antragstellung bei Gericht ist nicht vorhanden und eine analoge Anwendung von Bestimmungen über Bewerbungsfristen in Vergabeverfahren der Hochschulen kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Zudem würde die Statuierung einer Ausschlussfrist durch die Gerichte verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -).

2. Ein Anordnungsanspruch ist nach der im Eilverfahren nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen für weitere als die bereits 81 vergebenen Studienplätze nicht gegeben.

Auch wenn der Antragsgegner mit der Festsetzung von insgesamt 76 Studienplätzen im Wintersemester 2017/2018 im Studiengang Psychologie (Bachelor) in Vollzeit und 2 Studienplätzen in Teilzeit gegen das Gebot, die bestehende Kapazität auszuschöpfen, verstößt, und sich nach den Berechnungen des Gerichts insgesamt abgerundet 80 Studienplätze in diesem Studiengang ergeben, steht kein weiterer freier Studienplatz zur Verfügung, da bereits 81 Studienplätze vergeben sind (siehe Berechnung unten Nr. 2.4).

Ein Anordnungsanspruch scheitert aber auch nicht etwa daran, dass sich die Antragspartei möglicherweise im örtlichen Auswahlverfahren nicht beworben hat; denn es ist zwischen Anträgen auf Zulassung innerhalb und außerhalb der Kapazität zu differenzieren (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1: Der Kapazitätsprozess 2011, RdNr. 27 und 31). Ein Rangverhältnis zwischen innerkapazitärer und außerkapazitärer Zulassung besteht nicht. Regelungen für Anträge auf eine außerkapazitäre Zulassung zum Studium in Bayern sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 19.01.2004, Az. 7 CE 03.10155, der sich zur Ablehnung eines Zulassungsanspruchs gerade nicht auf das Fehlen eines Antrags auf innerkapazitäre Zulassung beruft; Zimmerling/Brehm, a.a.O., RdNr. 354). Eine vorherige Bewerbung bei der Universität um einen außerkapazitären Studienplatz ist nicht erforderlich.

Das Recht der Antragspartei auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte ist durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich geschützt und darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes - BayHZG - können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Die Zulassungszahl ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlich zu bemessenden Aufnahmekapazität festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG). Die Zulassungszahlen sind dabei so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung sind dabei zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG). Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots im Verhältnis zum jeweiligen Ausbildungsaufwand ermittelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG).

Die Kapazitätsberechnung basiert auf den Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung – HZV – (vom 18.06.2007, GVBl 2007, 401, Nr. 2210-8-2-1-1-K, zuletzt geändert durch VO v. 27.04.2017, 96) und der Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV –(14.02.2007, GVBl 2007, S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.07.2014 (GVBl S. 286). Dies lässt sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen. Gem. § 59 Satz 1 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 38 bis 58 HZV.

Nach § 42 HZV wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als 9 Monate vor Beginn des Zeitraums, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum), liegt. Vorliegend bedeutet dies, dass dieser Zeitpunkt nicht vor dem 01.02.2017 liegen darf.

Gemäß § 43 HZV i.V.m. Anlage 5 ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (siehe unten Nr. 2.1.- 2.1.2.).

Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen an Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Export, siehe unten Nr. 2.1.3.). Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.

Soweit der Antragsgegner über die festgesetzte Zulassungszahl von 76 hinaus im Wege der Überbuchung 5 weitere Studienplätze vergeben hat, lässt dies keine Rückschlüsse auf verdeckte Studienplätze zu. Dass Überbuchungen zulässig sind, folgt aus § 5 Abs. 5 HZV, wonach die Hochschule die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen kann. Diese Regelung begegnet keinen Bedenken. Sie berücksichtigt das aufgrund von Mehrfachbewerbungen schwer kalkulierbare Annahmeverhalten von Studienbewerbern und dient damit einer - möglichst frühzeitigen - vollständigen Kapazitätsausschöpfung. Ob die Hochschule überbucht oder nachrücken lässt, ist keine Frage der verfassungsrechtlich gebotenen vollständigen Kapazitätsausnutzung, sondern richtet sich nach verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule zu entscheiden, welcher der beiden Maßnahmen sie den Vorzug gibt (VG Potsdam vom 05.05.2017, Az. 12 L 933/16.NC; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2015, Az. OVG 5 NC 15.15 -, in juris). Es sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Hochschule die Überbuchung willkürlich oder rechtsmissbräuchlich vorgenommen hätte.

2.1 Das Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie stellt sich wie folgt dar:

Die vorgelegte und mit Email vom 13.11.2017 ergänzte Stellenübersicht lässt zunächst die erforderliche Überprüfung insoweit zu, als das vorhandene Lehrpersonal nachvollziehbar und damit gerichtlich nachprüfbar bezeichnet werden kann. Nach der Rechtsprechung verschiedener Obergerichte (vgl. zum Beispiel OVG Münster, Beschluss vom 25.02.2010 – 13 C 1/10 bis 13 C 9/10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.07.2009 – 2 N 599/08 – zitiert nach Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 24.09.2009 – 10 B 1142/09.MM.W8 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 24) ist davon auszugehen, dass bei Fehlen eines normativen Stellenplanes auch eine nachvollziehbare Stellenübersicht genügen kann, in der die Stellen der Lehreinheit aufgeführt sind. Dass diese Aufstellung (bis auf eine Ausnahme, siehe unten) nicht nachvollziehbar wäre, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Die Angaben der Universität zur personellen Ausstattung der Lehreinheit wurden vom zuständigen Staatsministerium überprüft und blieben offensichtlich unbeanstandet.

Ob die Stelle von Frau Dr. , die nach der glaubhaften Darstellung der Universität aus Studienzuschüssen finanziert wird, mit 5 SWS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen ist, weil Frau Dr. zumindest auch Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen anbietet („Fallkonstellation und Therapieplanung“ im Wahlpflichtmodul „Evidenzbasierte Psychologische Psychotherapie“ und „Klinische Psychologie (I): Grundlagen und Konzepte“ im Pflichtmodul „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ als kombinierte Vorlesung mit Übung), und fraglich ist, ob Frau (die mit 5 SWS in der Stellenübersicht erfasst ist) den entfallenen fakultativen Bereich von Frau Dr. („zur Verbesserung der Lehre“ gemäß Art. 5a Abs. 1 BayHSchG) ausgleichen kann, weil sie ebenfalls Pflicht- und Wahlpflichtmodule anbietet („Achtsamkeit zur Stressbewältigung“ und „Imaginative Verfahren in der Psychotherapie“ jeweils im Wahlpflichtmodul „Evidenzbasierte Psychologische Psychotherapie“, „Posttraumatische Belastungsstörung: Ätiologie und Behandlung“ im fachübergreifenden Wahlpflichtmodul, sowie „Praxisseminar therapeutische Basisfertigkeiten“ als Pflichtmodul), kann im Ergebnis dahinstehen.

Denn auch bei kapazitätserhöhender Berücksichtigung dieser Stelle (und Erhöhung des Lehrangebots um 5 SWS), errechnen sich keine weiteren, noch freien Kapazitäten. Auf die Berechnung unter Nr. 2.4 dieses Beschlusses, in der deshalb anstelle des von der Universität mit 294 SWS angesetzten Lehrdeputats von 299 SWS ausgegangen wird, wird Bezug genommen.

Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob allein die Finanzierung der Stelle von Frau Dr. aus Studienzuschüssen gemäß Art. 5a Abs. 1 BayHSchG ausreicht, um ihr Lehrdeputat nicht anzurechnen, oder ob (analog zu Lehraufträgen) derartige Stellen gesondert auszuweisen sind und nachzuprüfen ist, ob die von dieser Stelle bedienten Lehrveranstaltungen zur Verbesserung der Lehre dienen, d.h. zum Pflichtbzw. Wahlpflichtbereich gehören bzw. fakultativer Natur sind, und/oder die Verbesserung der Lehre durch andere (in der Stellenübersicht aufgeführte) Stelleninhaber kompensiert werden kann.

Es wird allerdings für das kommende Jahr empfohlen, zusammen mit der Kapazitätsberechnung eine Übersicht mit aus Studienzuschüssen finanzierten Stellen sowie der von den Stelleninhabern übernommenen Lehrveranstaltungen vorzulegen.

§ 45 Abs. 1 HZV beinhaltet ein abstraktes Stellenprinzip. In die Berechnung des Lehrangebots gehen alle Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen ein. Unerheblich ist dabei, ob und mit wem die Stelle besetzt ist, es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann. Die Frage der Qualifikation des Stelleninhabers oder auch die Unterbesetzung der Stelle ist aufgrund des Stellenprinzips unerheblich.

Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, „dauerhaft“ mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amtsbzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt (Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 07.07.2013, Aktenzeichen 13 C 50/13, vom 15.05.2009, Az. 13 C 20/09, und vom 27.04.2009, Az. 13 C 10/09, jeweils juris, sowie VG Potsdam vom 07.11.2008, Az. 15 Nc 15/08 u. a., und vom 03.11.2006, Az. 15 Nc 21/06 u. a, jeweils juris, und vom 08.11.2007, Az. 15 Nc 19/07).

Die Besetzung der Stellenanteile der Stellenart A 13 mit den StNrn. 200178 und 200235 durch Frau Dr. , die gleichzeitig Stellenanteile der Stellenart A 14 der StNrn. 200118 (Stellenanteil von 0,1) und 200177 (Stellenanteil von 0,15) innehat, kann jedoch nicht als „dauerhaft“ betrachtet werden mit der Folge, dass alle Stellenanteile mit dem Deputat für A14 eingerechnet werden müssten. Denn alle Stellenanteile, die von ihr besetzt werden, sind nach Auskunft der Universität (Email vom 13.11.2017) ausschließlich zeitlich befristete Stellen (a.Z.), auch wenn sie als solche in der Stellenübersicht zunächst nicht kenntlich gemacht waren. Arbeitsrechtliche Überlegungen sind vorliegend nicht anzustellen.

2.1.1 Die vorgenommenen Deputatermäßigungen sind nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

2.1.1.1 Die Deputatminderung für Prof. Dr. … um 3 SWS aufgrund seiner Wahl zum Dekan zum 01.10.2017 beruht auf § 7 Abs. 1 Nr. 2 LUFV (Ermäßigung um bis zu 50 v.H.). Gemäß § 42 Abs. 2 bzw. Abs. 3 HZV sollen wesentliche, erkennbare oder eingetretene Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes berücksichtigt werden. Weil die Wahl vor Beginn des Berechnungszeitraumes erfolgte, und damit die künftige Funktion als Dekan bekannt war, steht einer Berücksichtigung nichts entgegen. Die gemäß § 7 Abs. 1 LUFV erforderliche Genehmigung durch das Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erfolgte mit Schreiben vom 24.05.2017.

2.1.1.2 Die Deputatminderungen für Prof. Dr. … gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, die er ausweislich der Internetseite zur Fachstudienberatung (vgl. dazu ) im Umfang von 2 Stunden ausübt, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Genehmigung hierfür erfolgte mit Schreiben des (damaligen) Bay. StMinWFK vom 26.05.2009 „für die Dauer seiner Tätigkeit“ für „Schulpsychologie“.

Es mag zutreffend sein, dass andere Studiengänge an anderen Universitäten, z.B. Medizin, Rechtswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre, mit weniger Studienfachberatern auskommen. Angesichts von insgesamt 8 Studiengängen in der Lehreinheit Psychologie erscheinen vier Studienfachberater noch nicht unangemessen. Die Sollvorgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV vom 14.02.2007 wurde jeweils eingehalten.

2.1.1.3 Die Minderung des Deputates für Prof. Dr. … um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater Bachelor of Science Psychologie, die er ausweislich o.g. Internetseite zur Fachstudienberatung (s.o.) nach wie vor im Umfang von 2 Stunden ausübt, und die mit Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 06.05.2009 bzw. 29.07.2011 (jeweils „für die Dauer seiner Tätigkeit“) genehmigt wurde, ist nicht zu beanstanden.

2.1.1.4 Gleiches gilt hinsichtlich der Deputatsminderung für Prof. Dr. … von 1 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für Psychologie Master gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV, genehmigt mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 12.03.2013 („für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des Studienfachberaters“). Auch diese Tätigkeit wird 2017/2018 ausgeübt, wie sich der Internetseite zur Fachstudienberatung (s.o.) entnehmen lässt.

2.1.1.5 Das mit Schreiben der Universität vom 22.10.2012, bestätigt mit Schreiben vom 13.03.2013 (aus den Vorjahren gerichtsbekannt), genehmigte Vollzeit-Deputat (Lehrprofessur) für Prof. Dr. … nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUFV (Bandbreite zwischen 12 und 16 Lehrveranstaltungsstunden) mit insgesamt 14 Lehrveranstaltungsstunden (unter Verweis auf die Aufgabenbreite dieser Lehrprofessur laut des Schreibens des Lehrstuhls Psychologie I – Entwicklungspsychologie vom 27.10.2011) und mit Schreiben vom 08.05.2015 weiterhin bestätigte Deputat begegnet auch in 2017 keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die Universität diese Einschätzung mit Schreiben vom 20.07.2017 aktualisierte und bestätigte.

2.1.1.6 Die Ermäßigung des Deputates für Dr. … um 1 SWS durch die Hochschule erfolgte mit Schreiben vom 08.09.2016. Sie beruht auf § 7 Abs. 10 LUFV. Danach kann die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – von der Hochschule ermäßigt werden.

2.1.1.7 Die Verminderung des Deputats für Dr. … um 2 SWS für die Tätigkeit als Studienfachberater für das Erweiterungsstudium Beratungslehrkraft begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken.

– Für eine Änderung der unbefristet gewährten Deputatermäßigung für die Wahrnehmung der Funktion eines Studienfachberaters (vgl. Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 14.11.2011 „mit Wirkung für die Zukunft“; dabei wurde betont, dass davon ausgegangen werde, dass der Lehrbetrieb ohne den Einsatz zusätzlicher Stellen und Mittel aufrechterhalten werde) besteht derzeit jedenfalls kein Anlass, auch wenn die Studierendenzahl im betreffenden Studienfach mit insgesamt etwa 87 (vgl. „Übersicht über die Kapazitätsberechnungen“) nicht hoch ist (vgl. dazu VG Berlin vom 14.04.2011, Az. 30 L 922-10 und vom 22.08.2011, Az. 30 L 234.11, in juris). Ausweislich der Internetseite der Universität (;) übt Dr.  nach wie vor die Funktion Fachstudienberater für das Erweiterungsstudium Beratungslehrkraft aus.

– Die Verminderung seines Lehrdeputats innerhalb der Bandbreite um ebenfalls 2 SWS gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 4 Abs. 8b LUFV begegnet jedenfalls für das Jahr 2017/2018 keinen Bedenken.

Bei Lehrkräften für besondere Aufgaben ist der Umfang des Lehrdeputats in der einschlägigen Verordnung nicht abschließend festgelegt. § 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV sieht eine Bandbreite von 13 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden vor. Die individuelle Lehrverpflichtung ist im Rahmen des Dienstrechts je nach Umfang der sonstigen Dienstaufgaben festzusetzen. Diese personalrechtliche Entscheidung, für die keine ausdrücklichen Gesetzesvorgaben bestehen, hat das Staatsministerium bereits vor einigen Jahren (anknüpfend an die Delegation der Ernennungszuständigkeit für die betreffenden Besoldungsgruppen [vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst – ZustV-WFKM –] und gestützt auf die Ermächtigung in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 42 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes – BayHSchPG –) in der Lehrverpflichtungsverordnung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens getroffen und generell die Regelung den jeweiligen Hochschulen übertragen. Damit wurde die Möglichkeit eröffnet, den Umfang der Lehrverpflichtung der Mitarbeiter unter Bezugnahme auf ihre jeweiligen Dienstaufgaben einzelfallbezogen zu bestimmen. In diesen Fällen handelt es sich also der Sache nach nicht um Deputatminderungen im Sinne des § 7 LUFV, sondern um konstitutiv wirkende Festlegungen individueller Lehrverpflichtungen. Die betreffenden Entscheidungen der Hochschulen unterliegen der vollen materiellen Überprüfung dahingehend, ob die Übertragung besonderer Dienstaufgaben das Zurückbleiben hinter dem Regeldeputat von (maximal) 18 Lehrveranstaltungsstunden unter Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten Teilhaberechts der Studienbewerber zu rechtfertigen vermag (BayVGH, Beschluss vom 05.10.2007, Az. 7 CE 07.10333, RdNr. 8 – juris –). Die Entscheidung der Universität ist dahingehend überprüfbar, ob die Verringerungen der Semesterwochenstunden mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar sind. Die Maßnahme muss nachvollziehbar sein (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, RdNrn. 59 ff.).

Im Schreiben der Universität vom 22.05.2012 wurde folgende Begründung abgegeben:

1. „Koordination des Einsatzes und Ersatzes von Hard- und Software an den wissenschaftlichen Arbeitsplätzen des Instituts für Psychologie

2. Koordination von notwendigen Softwarelizenzen

3. Erstellung und Koordination von WAP-Anträgen im Programm „Großgeräte der Länder“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)

4. Koordination der Ausgaben im Rahmen der WAP-Anträge

5. Koordination mit dem CIP-Beauftragten der Fakultät Humanwissenschaften“

Ausgeführt wurde dazu, dass die Anträge zu WAP-Anträgen in der Regel zwei Jahre Vorlauf- und zwei Jahre Abwicklungszeit benötigten. Im Schreiben von Prof. Dr. vom 06.03.2017 wurde ergänzt, dass 2011 der letzte WAP-Antrag genehmigt worden sei und noch in 2017 ein neuer Antrag gestellt werden müsse, der derzeit in Bearbeitung sei. „Darüber hinaus erfordere die Koordination des Einsatzes und Ersatzes von Hard- und Software an den wissenschaftlichen Arbeitsplätzen und den Laborplätzen des Institutes für Psychologie zusätzliche Betreuung auch außerhalb der genannten Abwicklungszeiten.“

Damit ist jedenfalls für das Studienjahr 2017/2018 eine Verminderung innerhalb der Bandbreite glaubhaft gemacht, da ein entsprechender WAP-Antrag vorzubereiten ist und in 2018 dessen Abwicklung bevorsteht.

Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass für die Jahre, in denen WAP-Anträge weder vorzubereiten noch abzuwickeln sind, die „Koordination des Einsatzes und Ersatzes von Hard- und Software …“ noch darzulegen ist.

Andere Deputatminderungen wurden nicht angesetzt.

Legt man die Beanstandung hinsichtlich der aus Studienzuschüssen finanzierten Stelle von Dr. zugrunde, ist von 299 anstelle von 294 verfügbaren SWS auszugehen. Nach Abzug der Deputatminderungen (15 SWS) steht ein Lehrdeputat von 284 SWS zur Verfügung:

Lehrdeputat:

Anzahl

Deputat der Stelle

Deputat

Minderung

Summe

W3

4

9

36

0

36

W2

6

9

54

8

46

W2 (Lehrprofessur)

1

16

16

2

14

A13 wD

4

10

40

0

40

A 13 a.Z.

13,25

5

66,25

0

66,25

A13 WM

3

10

30

1

29

E13 UE

1

10

10

0

10

A14 a.Z.

0,25

7

1,75

0

1,75

A14 WM

2,5

10

25

0

25

E14

1

18

18

4

14

A14

0,131

2

2

Summen

299

15

284

2.1.2 Lehrauftragsstunden:

Die durch die Universität berücksichtigten, kapazitätswirksamen Lehrauftragsstunden nach der vorgelegten Übersicht „Lehraufträge LE 260-262 im WS 2015/2016 und SoSe2016“ begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Lehraufträge pendeln sich nach den vorgelegten Unterlagen gegenüber den Vorjahren (2014/2015: 24,5 SWS; 2014/2015: 27 SWS; 2015/2016; 31 SWS) auf durchschnittlich 25 SWS in 2016/2017 ein.

Gemäß § 47 Satz 1 HZV sind die Lehrauftragsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 50 Abs. 1 HZV in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben undnicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Maßgeblich sind also die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2015/2016 und dem SS 2016, weil Berechnungsstichtag der 01.02.2017 war. Kapazitätsrechtlich berücksichtigungsfähig sind dabei nur Lehrveranstaltungen aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, wobei für die Abgrenzung zum Wahlbereich die konkreten Studien- und Prüfungsordnungen maßgeblich sind (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, RdNr. 407). Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind und ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen. Eine Erhöhung des Lehrangebots durch Lehrveranstaltungen, die aus Mitteln zur Verbesserung der Studienbedingungen nach Art. 5a BayHSchG finanziert wurden, ist gemäß Art. 4 Abs. 3 BayHZG nicht vorzunehmen.

In den vorgelegten Unterlagen ist zwischen kapazitätserhöhenden (weil Pflichtbzw. Wahlpflichtveranstaltungen) und kapazitätsneutralen (weil aus Studienzuschüssen zur Verbesserung der Studienbedingungen finanziert) Lehraufträgen differenziert; dies bietet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Anhaltspunkt für Beanstandungen. Solche wurden im Übrigen auch nicht vorgetragen. Insbesondere wurden unbesoldete Lehraufträge kapazitätserhöhend berücksichtigt (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2, RdNr. 416).

2.1.3 Export:

Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 48 HZV (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge um insgesamt 51,7159 SWS statt um 53,2701 SWS, wie von der Universität berechnet (siehe unten).

Dabei sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 48 Abs. 2 HZV).

Den Hochschulen steht im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) grundsätzlich das Recht zu, die Lehre ihren Vorstellungen entsprechend zu organisieren (BVerwG vom 13.12.1984, Az. 7 C 16.84 in NVwZ 1985, 573; Hess. VGH vom 03.03.1993, Az. Kk 12 G 4041/91 T), so dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen auch Dienstleistungen für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge erbringt. Andererseits ist diese Möglichkeit aber im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Hochschulzugangsrecht der Studienbewerber auf das erforderliche Maß zu beschränken (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.10.1991, Az. 1 BvR 393, 610/85 in DVBl. 1992, 145 f. und NVwZ 1992, 361 f.; Hess. VGH, a.a.O).

Nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung gelten alle Grundrechte als prinzipiell gleichrangig; demgemäß bedarf es im Fall der Kollision eines Ausgleichs. Dieser Ausgleich ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in einer – beiden kollidierenden Grundrechten gegenüber – möglichst schonenden Weise herzustellen (Gebot der praktischen Konkordanz). Beiden kollidierenden Gütern müssen Grenzen gezogen werden, um am Ende eine optimale Wirksamkeit beider Güter sicher zu stellen (vgl. BVerfGE 7, S. 377; Maunz/Dürig/Scholz Kommentar zum GG Art. 12 Rn. Randnummer 306).

Nach der Stufentheorie (vgl. BVerfG vom 11.06.1958, in BVerfGE 7, 377 ff.), die wegen des funktionalen Zusammenhangs auch auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte Anwendung findet, kann davon ausgegangen werden, dass es für die Beschränkung der freien Ausbildungsstättenwahl durch objektive Zulassungsvoraussetzungen mindestens eines erhöhten Begründungsnachweises der Erforderlichkeit bedarf. Jedenfalls darf die gerichtliche Kontrolle bei keiner Vertretbarkeits- oder gar bloßen Evidenzkontrolle stehen bleiben.

Auf den Kapazitätsstreit bezogen bedeutet dies, dass die Gestaltungsfreiheit der Hochschule nur dann sachgemäß ausgeübt werden kann, wenn auf der Basis einer (planerischen) Abwägung, die ihrerseits auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen muss, Kapazitätsverringerungen soweit wie möglich vermieden und Kapazitätsverluste in zulassungsbeschränkten Studiengängen jedenfalls nachvollziehbar begründet werden müssen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15.12.1990 Az. 7 C 15.88 -, DVBl. 1990, 526; Hess. VGH, a.a.O., m.w.N.).

An einer nachvollziehbaren Begründung fehlt es jedoch, soweit der Export für den erfolgreichen Abschluss des importierenden Faches nicht erforderlich ist. Aus diesem Grund dürfen nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung als Dienstleistungsexport auch nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (d.h. keine reinen Wahlangebote).

Für Wahlpflichtfächer gilt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass jedenfalls dann, wenn durch eine große Zahl von anderen, den Studierenden des fraglichen Studienganges zur Verfügung stehenden Wahlpflichtfächern sichergestellt ist, dass der Abschluss des Studienganges auch dann nicht nennenswert erschwert wird, wenn die von der Lehreinheit erbrachte Lehrveranstaltung entfallen sollte, die Verknappung des „eigenen“ Studienganges einer besonderen Abwägung der Hochschule bedarf, in welchem Ausmaß das fragliche Wahlpflichtfach tatsächlich „erforderlich“ ist (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, RdNr. 494 m.w.N.).

2.1.3.1 Hinsichtlich des aktuell angesetzten Exports in den Studiengang Soziologie Bachelor kann vorliegend dahinstehen, ob allein die Feststellung, dass die betreffende Lehrleistung (Pflichtbzw. mindestens Wahlpflichtveranstaltung) nicht vom importierenden Studiengang oder einem anderen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang selbst erbracht werden könnte (vgl. BayVGH vom 11.08.2008, Az. 7 CE 08.10616), ausreicht, um einen Export - in welchem Umfang - auch immer für zulässig zu erachten und damit automatisch dem Grundrecht der Wissenschafts- und Lehrfreiheit gegenüber dem Grundrecht der Freiheit der Ausbildungsstättenwahl den Vorzug zu geben.

Denn im Gegensatz zu den Vorjahren wurde der Export in dieses - laut Modulhandbuch auf 8 Teilnehmer zulassungsbeschränkte - Wahlpflichtfach nicht mehr mit Aq/2 in Höhe von 133,5 (durchschnittliche Studienanfänger in den letzten beiden Semestern) angesetzt, sondern mit den tatsächlich nur zuzulassenden 8 Teilnehmern. Dieser Ansatz widerspricht zum einen nicht den Vorgaben des § 48 Abs. 2 HZV; denn danach sind zwar die Studienanfängerzahlen des (importierenden) Studienfaches zu berücksichtigen, da aber die Zulassung in dieses Wahlpflichtfach von Anfang an auf 8 Teilnehmer beschränkt ist, können auch nur 8 Studienanfänger dieses Wahlpflichtfach belegen. Diese Zahl von 8 Studienanfängern kann deshalb nicht nur als voraussichtliche, sondern sogar bekannte Entwicklung berücksichtigt werden. Zum anderen zeigt diese Beschränkung auf 8 Teilnehmer nunmehr, dass die Universität eine besondere Abwägung im oben genannten Sinn vorgenommen hat, um die Verknappung der Lehrkapazität auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Aus diesem Grund erübrigt sich eine genauere Betrachtung des jeweiligen Wahlverhaltens der Studierenden bei der Auswahl der nicht soziologischen Wahlpflichtfächer.

Die Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Soziologie – Universitäten und gleichgestellte Hochschulen vom 05.11.2002 regelt im Übrigen unter Punkt 1.2., dass als „Wahlpflichtfächer/Wahlfächer“ im Grundstudium „z.B. Rechtswissenschaft, Volkswirtschaftslehre, Politikwissenschaft, Medien- und Kommunikationswissenschaft, Geschichte, Ethnologie, Psychologie, Biologie oder Informatik vorzusehen“ sind, so dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Export der Lehreinheit Psychologie in das Studienfach Soziologie Bachelor nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.

Der angesetzte Curricularanteil in Höhe von 0,1167 ist zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar sieht das Modulhandbuch des Bachelorstudienganges Soziologie für das Wahlpflichtmodul Organisationspsychologie zwei Vorlesungen und ein Seminar statt der angesetzten zwei Vorlesungen/Übung und ein Seminar, vor. Doch da im Modulhandbuch der Psychologie diese von der Lehreinheit Psychologie angebotene Veranstaltung als Vorlesung/Übung mit 4 SWS und einem Seminar mit 2 SWS angeboten wird, ist der Export mit der (offensichtlichen falschen) Bezeichnung im Modulhandbuch Soziologie mit dem von der Universität angesetzten Curricularanteil von 0,1167 SWS im Ergebnis nicht zu beanstanden. Empfehlenswert wäre allerdings eine entsprechende Korrektur des Modulhandbuches Soziologie. Somit ergibt sich folgende Berechnung:

Modul Organisationspsychologie

Wahlpflicht

Lehrveranstaltungsart

Betreungs-relation g

Anzahl SWS

LV-art (=k)

Faktor

CA

Vorlesung/Übung

80

2

1

1

0,0250

Vorlesung/Übung

80

2

1

1

0,0250

Seminar

30

2

1

1

0,0667

CA-Anteil:

0,1167

Ausgehend von 8 möglichen Teilnehmern errechnet sich deshalb ein insofern unveränderter Dienstleistungsexport in Höhe von 0,9336 SWS (8 x 0,1167).

2.1.3.2 Der Dienstleistungsexport in den Bachelorstudiengang Berufliche Bildung /Sozp. BA LA BS ist nicht zu beanstanden. Er ist in der am 06.12.2017 übermittelten Berechnung „Ausfüllung des Curricularwertes (CW)“ nachvollziehbar dargestellt. Einwände wurden nicht geltend gemacht.

2.1.3.3 Der Dienstleistungsexport in Höhe von 4,0500 SWS (gegenüber 3,5745 SWS in 2016) in den Master-Studiengang Berufliche Bildung/Sozp MA LA BS begegnet allerdings Bedenken. Zutreffend ist, dass der Dienstleistungsexport für das „Basismodul Psychologie (EWS)“ bereits für den Bachelorstudiengang berücksichtigt wurde und deshalb folgerichtig für den Dienstleistungsexport entweder nur das „Aufbaumodul Psychologie mit 10 ECTS (da dieses nur belegt werden kann, wenn das Basismodul bereits absolviert worden ist) oder das Modul „Psychologie (EWS)“ mit 15 ECTS angesetzt werden kann (vgl. dazu Modulhandbuch S. 26, Fußnote 3). Im Rahmen der Berechnung der CA-Anteile (Verteilung der Studenten in „Nebenrechnung“) hinsichtlich der alternativ zu belegenden Module („Psychologie (EWS)“ mit 15 ECTS oder „Aufbaumodul Psychologie (EWS)“ mit 10 ECTS) ist allerdings nicht nachvollziehbar, dass in der Nebenrechnung jeweils Lehrveranstaltungen aus der Schulpädagogik mit einbezogen wurden, die sowohl nach dem Modulhandbuch (siehe Seite 5 und 26) als auch nach der aktuellen Prüfungsordnung () auf die Verteilung der Studierenden auf die beiden Psychologiemodule keinen erkennbaren Einfluss haben. Werden diese herausgerechnet, so ergibt sich zunächst (bei gleichbleibender Berechnungsart) folgende Nebenrechnung zur (unterstellten gleichmäßigen) Verteilung der Studierendenzahlen:

Berufliche Bildung Master, 2017/2018

entweder Psychologie (EWS) mit 15 ETCS oder Aufbaumodul Psychologie (EWS) mit 10 ECTS

Nebenrechnung zur durchschnittlichen und damit gleichmäßigen Verteilung der Studierendenzahlen:

Psychologie (EWS)

LVA

SWS

Vorlesung Psychologie (EWS) I

V

2

Vorlesung Psychologie (EWS) II

V

2

Seminar Psychologie

S

2

Seminarübung Psychologie

S

2

Oder

Aufbaumodul Psychologie (EWS)

zwei aus den drei Vorl. sind zu belegen:

LVA

SWS

Vorlesung Psychologie EWS II A

V

2

Vorlesung Psychologie EWS II B

V

2

Vorlesung Psychologie EWS II C

Seminar Psychologie (EWS)

S

2

Summe:

8

6

Verteilung:

4

3

Der Curricularwert dieses Exports beträgt deshalb nach dieser Berechnung 0,1400:

Exportberechnung:

siehe Nebenrechnung

LVA

SWS

Gruppen-größe

CA

Vorlesung

V

4

100

0,0400

Seminar

Sem

3

30

0,1000

Summe:

0,1400

Bei Aq/2 von 22,5 beträgt der Dienstleistungsexport deshalb 3,14 SWS (0,1400 x 22,5) anstelle von 4,0500 SWS.

Der Dienstleistungsexport verringert sich damit um 0,91 SWS.

Aber auch mit dieser Verminderung des Exports errechnen sich keine weiteren, freien über die bereits vergebenen Studienplätze hinaus (siehe Berechnung unter Nr. 2.4 des Beschlusses).

2.1.3.4 Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Neuberechnung (vgl. Email vom 11.12.2017) nicht mehr zu beanstandenden Neuberechnung des Curricularanteils der Psychologie für den Studiengang „Empirische Bildungsforschung MA“ beträgt dieser nunmehr 0,4727 anstelle der ursprünglich angesetzten 0,5485. Multipliziert mit den Studienanfängerzahlen von Aq/2 in Höhe von 3,5 errechnet sich Export von 1,6545 SWS anstelle der bisher angesetzten 1,9198 SWS. Dies bedeutet eine Verminderung des anzusetzenden Exports von 0,2653 SWS.

2.1.3.5 Der Ansatz eines Export von 0,0179 SWS in den Studiengang EWS – BA LA BS ist nach Angaben des Antragsgegners (Email vom 02.11.2017) fehlerhaft und zu streichen, da Studierende des Erweiterungsstudiums kein erziehungswissenschaftliches Studium mehr ableisten müssen, da dies im grundständigen Studium bereits abgeleistet werden musste.

2.1.3.6 Der Export in Höhe von 0,3610 SWS in den Studiengang Survey Statistik – MA ist nach Auskunft der Universität vom 11.12.2017 zu streichen, da die zunächst vorgesehenen Lehrveranstaltungen nicht angeboten werden.

2.1.3.7 Die Darlegung des Exports in die Erziehungswissenschaftlichen Studiengänge (EWS) erfolgte anhand der der Email vom 04.11.2017 beiliegenden Übersicht. Gründe für eine fehlerhafte Berechnung wurden nicht dargelegt und sind auch nicht augenfällig.

2.1.3.8 Anhaltspunkte für fehlerhafte Berechnungen der übrigen Dienstleistungsexporte in andere Studiengänge wurden nicht substantiiert dargelegt und sind nach summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich.

Anhaltspunkte, die angesetzten Curricularanteile oder Aq/2-Werte der weiteren Exportstudiengänge im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes anzuzweifeln, wurden ebenfalls nicht dargelegt und sind nicht offensichtlich.

Gegenüber der Berechnung des Antragsgegners errechnet sich aus den vorgenannten Gründen ein Dienstleistungsexport von 51,7159 SWS (53,2701 – 0,91 – 0,2653 - 0,0179 - 0,3610).

2.1.4 Zusätzliches Lehrangebot:

Das zusätzliche Lehrangebot als Maßnahme zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen der Universität (vgl. § 40 Abs. 2 HZV, Art. 4 Abs. 2 BayHZG) bleibt bei der Feststellung der („regulären“) Aufnahmekapazität grundsätzlich unberücksichtigt und ist deshalb in der Kapazitätsberechnung gesondert ausgewiesen. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazitäten ist damit nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der genannten zusätzlichen Belastungen zur Verfügung gestellt werden und nicht zu einer allgemeinen Erhöhung der Aufnahmekapazität der Universität führen sollen.

Der Abzug von 19,9179 SWS ist nach den Erklärungen des Antragsgegners (Email zuletzt vom 12.12.2017) nachvollziehbar.

Damit errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von 237,3662 SWS:

Lehrangebot 2017:

Gesamtdeputat

299

Minderung

– 15

Summe:

284

Lehrauftragsstunden

25

abzgl. Export

– 51,7159

abzgl. Fortschreibung Masterpeaks

– 19,9179

bereinigtes Lehrangebot

237,3662

2.2 Lehrnachfrage

Die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Lehrnachfrage ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Damit verbleibt es bei dem von der Universität berechneten gewichteten Curricularwert von 2,6765.

Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert – CNW – (hier Curricularwert) ausgedrückt wird.

Gemäß § 59 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 38 bis 58 mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplanes berechnet und festgesetzt. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge darf die in der Anlage 8 festgelegte Bandbreite für die Studienfelder weder über- noch unterschritten werden.

Seine Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätser-schöpfungsgebotes zu messen. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Ableitungszusammenhang der in Zahlen ausgedrückten Quantifizierung dem bundesrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot und den Anforderungen rationaler Abwägung genügt. Begründungslücken und Fehler im Ableitungszusammenhang können den Schluss auf eine unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991, Az. 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85).

2.2.1 Die Berechnungen der Lehrnachfrage im Studiengang Psychologie Bc. ist aufgrund der nachträglichen Begründung zur Gruppengröße (Email vom 12.12.2017) nicht zu beanstanden:

Das zum 22.06.2017 verabschiedete Modulhandbuch liegt der neu vorgelegten Berechnung vom 07.03.2017 zugrunde. Die in der „Ausfüllung des Curricularwerte (CW)“ angesetzten Lehrveranstaltungen stimmen vollständig mit den im Modulhandbuch festgelegten Veranstaltungen überein. Soweit die Seminare im Rahmen der Sozialpsychologie und Persönlichkeitspsychologie (mit Gruppengrößen von 20) von dem im Schreiben der Universität vom 23.11.2016 für jede einzelne Seminarveranstaltung gesondert begründeten Gruppengrößen (dort wurde für diese Veranstaltungen eine Gruppengröße von jeweils 30 dargelegt) abgewichen wird, ist dies aufgrund der nachgelieferten Begründung (Email vom 12.12.2017) nunmehr nachvollziehbar.

Die Einbeziehung von drei Wahlpflichtmodulen mit einer Gruppengröße von 15 (vgl. aus dem Vorjahr bekannten Schriftsatz der Universität vom 23.11.2016) ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

2.2.2 Im Studiengang Psychologie MSc. stimmen die angesetzten Lehrveranstaltungen mit dem Modulhandbuch überein. Die Berechnung der Anteile der fachübergreifenden Lehrveranstaltungen kann anhand der Nebenrechnung (prozentuale Anteile der unterschiedlichen Lehrveranstaltungen) nachvollzogen werden. Bedenken wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

2.3 Schwundquote:

Für die Kapazitätsberechnung im aktuellen Berechnungszeitraum 2017/2018 ergibt sich unter Beibehaltung der angesetzten Bestandszahlen für fünf Fachsemester rechnerisch zutreffend ein Schwundfaktor von 0,9721. Dieser Wert weicht zwar von dem aus den vorangegangenen Berechnungszeiträumen bekannten Rahmen (2010/2011: 0,9009; 2011/2012: 0,9330; 2012/2013: 0,9264; 2013/2014: 0,9379, 2014/2015: 0,9359; 2015/2016: 0,9468; 2016/2017 0,9267) auffällig ab.

Diese Abweichung gegenüber den Vorjahren kann laut Angaben der Universität im der Email vom 10.11.2017 (Antwort zu Frage 2) mit dem Studierendenverhalten erklärt werden. Insbesondere durch den Wegfall der Studierendenzahlen des WS 2013/14 und SS 2014 (siehe Vorjahresberechnung) hat sich das Schwundverhalten verbessert; siehe auch die Übergangsquoten von Fach‐ zu Fachsemester im Vergleich zum Vorjahr (vgl. Berechnungsunterlagen, Blatt 2. Statistik).

Anhaltspunkte für eine Beanstandung sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Dabei ist allein prognostisch zu bestimmen, in welchem Maß sich die Kohorte der Studienanfänger, für die die Zulassungszahl zu bestimmen ist, im Laufe des Studiums durch Abgänge und Zugänge verändern wird. Ein Verfahren zur Erstellung der erforderlichen Prognose ist weder im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung verfassungsrechtlich noch sonst normativ vorgegeben. Dabei legen, soweit ersichtlich ist, die Hochschulen für die Berechnung des Schwundausgleichs einheitlich das so bezeichnete Hamburger Modell zugrunde (Bodo Seliger, Universität Hamburg, Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Juli 2005), das in der Rechtsprechung durchweg als sachgerecht anerkannt wird (st. Rechtsprechung, z.B. BayVGH vom 21.5.2008, Az. 7 CE 08.10093, und vom 19.10.2006, Az. 7 CE 10410 u.a.). Dieser Berechnung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass erfahrungsgemäß nicht alle Studienanfänger zu Ende studieren. Die vorhandene Lehrkapazität soll durch die Berücksichtigung des Schwundes voll ausgeschöpft werden.

Wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. VG München v. 03.02.2015, Az. M 3 K 12.5330, in juris). Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV i.V.m. § 53 HZV ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen und sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden.

Fehler in der Schwundberechnung sind nicht ersichtlich.

Die vom Antragsgegner vorgenommene Berechnungsweise nach dem sog. „Hamburger Modell“ ist von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen – Materielles Kapazitätsrecht, § 30 Nr. II m.w.N.). Auch ist hinsichtlich der Schwundberechnung zu berücksichtigen, dass sich die Entwicklung der Gesamtnachfrage der zuzulassenden Semesterkohorte, weil in der Zukunft liegend, ohnehin nicht rechnerisch bestimmen, sondern allenfalls prognostisch schätzen lässt (vgl. BVerwG v. 20.11.1987, a.a.O., bestätigt durch BVerwG v. 20.04.1990, a.a.O.). Aus diesem Grund halten sich die angewendete Berechnungsmethode sowie die zugrunde gelegte Datenbasis im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Regelungsermessens. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass wegen der Berücksichtigung von 5 statt 6 oder mehr Semestern eine zu geringe Datenbasis vorliegt. Ein Zeitraum von fünf Semestern zur Berechnung der Schwundquote ist in aller Regel ausreichend, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können (BayVGH vom 31.05.2006, Az. 7 CE 06.10198, und vom 31.03.1999, Az. 7 ZE 99.10005).

Ausgangspunkt für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen über den Bestand der im Studiengang Psychologie tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten. Anhaltspunkte, dass die zugrunde gelegten Zahlen unzutreffend wären, sind nicht ersichtlich. Sie beruhen auf der amtlichen Statistik des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung, die zu den Stichtagen 01.12. und 01.06. erstellt werden (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BayVGH v. 22.06.2010, Az. 7 CE 10.10134 u.a.).

Die vom Antragsgegner vorgelegte Schwundberechnung berücksichtigt im Übrigen die in den letzten Jahren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zugelassenen Studierenden. Sie sind in der Regel jetzt Studierende im Semester 3 und höher. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die darin enthaltenen Daten unzutreffend wären. Soweit nach dem jeweiligen Stichtag Studierende aufgrund eines Beschlusses des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutz zugelassen wurden, so finden diese Zahlen zunächst keinen Eingang in die Statistik; aber wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung (s.o.), was denknotwendig gewisse Unsicherheitselemente beinhaltet, und wegen des Fehlens einer normativen Regelung der Berechnung der Schwundquote kann diese Vorgehensweise aber jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beanstandet werden.

2.4 Aufnahmekapazität:

Selbst bei Berücksichtigung des erhöhten Lehrangebots (siehe oben Nr. 2.2) und Verminderung des Exports (siehe oben Nr. 2.3) und unter Zugrundelegung der Lehrnachfrage (siehe oben Nr. 2.3) sowie der Anteilquote (zp), errechnet sich in Anwendung der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach der Anlage 5 der HZV: Aufnahmekapazität Ap = (2 x Sb) / CA x zp folgende Aufnahmekapazität:

(2 x 237,3662) / 2,6765 x 0,4304 = 76,3393 (Vollzeitstudium)

(2 x 237,3662) / 2,6765 x 0,0112 = 1,9865 (Teilzeitstudium)

Unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors von 0,9721 errechnet sich eine Aufnahmekapazität von 78,5303 (76,3393 / 0,9721), d.h. aufgerundet von 79 Studienplätzen im Vollzeitstudium und von 2,0435 (1,9865 / 0,9721) im Teilzeitstudium.

Da bereits 81 Studienplätze im Vollzeitstudiengang und 2 im Teilzeitstudiengang vergeben sind, ist nach summarischer Prüfung kein weiterer freier Studienplatz vorhanden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Gericht erachtet im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für angemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht angezeigt, wenn die vorläufige Zulassung zum Studium lediglich nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt wird, weil im Grunde die Zulassung zum Studium und damit die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt wird. Eine Erhöhung des Streitwerts wegen eines zusätzlichen Antrags auf innerkapazitäre Zulassung erscheint nicht angezeigt.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers, ihr/ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2016/17 für das 1. Fachsemester im Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor zuzuteilen bzw. sie/ihn an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-)verfahren für die Studienplätze zu beteiligen, hat keinen Erfolg.

2

Soweit es um Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität geht, sind nach den Angaben der Antragsgegnerin (Belegungsliste vom 24. Oktober 2016) alle Studienplätze besetzt, so dass insoweit eine Zulassung nicht möglich ist. Es sind bei einer zur Verfügung stehenden Kapazität von 90 insgesamt 91 Studierende im 1. Fachsemester zum Studium der Psychologie/Bachelor zugelassen worden.

3

Ein Anordnungsgrund ergibt sich in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten aus der Erwägung, dass den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, welche in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist.

4

Die Antragstellerin/der Antragsteller hat einen sich aus ihrem/seinem Teilhaberecht gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

5

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein hat in § 1 Nr. 2 a) bb) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2016/2017 (ZZVO Wintersemester 2016/2017 vom 8. Juli 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 47), die zuletzt durch § 1 der Landesverordnung vom 14. Juli 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 64) geändert worden ist, die Zahl der im Wintersemester 2016/2017 an der Universität zu Lübeck höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Psychologie Bachelor auf 90 und für den Studiengang Psychologie Master auf 40 festgesetzt (Zulassungszahl). Diese Festlegung beruht auf einer Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2016/17 und Sommersemester 2017.

6

Die Festsetzung von 90 Studierenden im Bachelor-Studiengang und 40 Studierenden im Master-Studiengang, die auf den Bestimmungen der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO - vom 21. März 2011 (NBl. MWV Schl.-H. S. 11), die zuletzt durch Art. 2 der Landesverordnung vom 22. Juni 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 26) geändert worden ist, beruht, ist bei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei erfolgt.

7

1. Lehrangebot

8

Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HZVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Der Lehreinheit Psychologie sind die Studiengänge Psychologie Bachelor und Master zugeordnet.

9

Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO).

10

Soweit gerügt wird, dass kein normativer Stellenplan vorliege, ist es zutreffend, dass die Stellen nicht mehr im allgemeinen Landeshaushalt ausgewiesen werden. Die Universitäten erhalten (Global-)Budgets und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) vom 5. Februar 2016 (GVOBl. S. 39). Die jeweiligen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 Satz 2 HSG). Eine solche Stellenfestlegung ist erfolgt, so dass dem Gebot des § 9 Abs. 1 HZVO Genüge getan ist und eine Festlegung durch einen Normativakt nicht erforderlich ist (so Schl.-H. OVG, Beschl. v. 26.10.2010 - 3 NB 139/09 u. a. -).

11

a. Stellensituation

12

Bezüglich der Lehreinheit Psychologie hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Anzahl der der Lehreinheit (dauerhaft) zugeordneten Stellen in den sich immer noch im Aufbau befindlichen Instituten Psychologie I und Psychologie II mit acht Stellen gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben ist. Hinzu kommen im Rahmen der von der Antragsgegnerin zur Abfederung des doppelten Abiturjahrgangs in Schleswig-Holstein beschlossenen und bis zum Wintersemester 2019/20 befristeten Überlast weitere sieben Stellen.

13

Die Stellen verteilen sich auf die einzelnen Institute wie folgt:

14

Psychologie I:

        

        

W 3     

        

1 Stelle

W 2     

        

2 Stellen

E 13 auf Zeit (aZ)

        

4 Stellen

                 

7 Stellen

                          

zzgl. (wg. der befristeten Überlast):

                 

W 2     

        

1 Stelle

E 13-15 Lebenszeit (LZ)

        

1 Stelle

E 13-15 aZ

        

4 Stellen

                 

6 Stellen

                          

insgesamt

        

13 Stellen

                          
                          

Psychologie II

                 

E 13 aZ

        

1 Stelle

                          

zzgl. (wg. der befristeten Überlast):

                 

E 13 aZ

        

1 Stelle

                          

insgesamt

        

2 Stellen

15

Den einzelnen Stellengruppen hat die Antragsgegnerin entsprechend der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 27. Juni 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 36) in der zum Berechnungsstichtag maßgeblichen Fassung Deputate zugeordnet.

16

Die Deputate der Professoren und der wissenschaftlichen Mitarbeiter betragen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 LVVO neun Lehrveranstaltungsstunden (LVS); für diejenigen, die befristet eingestellt worden sind und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gegeben wird, sind vier LVS verpflichtend (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Die LVVO differenziert die Lehrverpflichtungen im Wesentlichen für Professorinnen und Professoren und für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und knüpft dabei nicht an die stellenplanmäßigen Eingruppierungen und tarifrechtliche Stellenbewertungen an. Maßgeblich für die Zuweisung von Lehrverpflichtungen ist dabei u.a., ob die im Stellenplan vorgesehene Stelle befristet oder unbefristet zu besetzen ist, d.h. ihre Widmung im Stellenplan entscheidet darüber, welches Lehrdeputat ihr zuzurechnen ist.

17

Aufgrund der Widmung der Stellen als befristete Mitarbeiterstellen ist es grundsätzlich auch unmaßgeblich, dass in drei Verträgen fehlerhaft eine Lehrverpflichtung von 9 SWS genannt wird (xx, im Vertrag Wiechert lediglich Hinweis auf § 4 LVVO). Der Kammer ist aus den Verfahren zum Wintersemester 2015/16 bekannt, dass dies auf einem Versehen beruht, tatsächlich aber lediglich eine Lehrverpflichtung von 4 SWS besteht und gelebt wird (siehe Beschl. der Kammer v. 18.12.2015 - 7 C 114/15 -, bestätigt durch Schl.-H. OVG, Beschl. v. 04.05.2016 - 3 NB 4/16 -). Soweit die Antragsgegnerin für Dr. x einen Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrags vom 26. März 2015 hinsichtlich der Reduzierung der ursprünglich angegebenen Lehrverpflichtung von „derzeit 6,5 SWS“ auf 4 SWS vorgelegt hat, ist festzustellen, dass sie ausweislich der Übersicht zur Stellenausstattung für das Institut Psychologie II gleichwohl kapazitätsgünstig ein Lehrdeputat von 6,5 SWS zugrunde gelegt hat.

18

Sämtliche geschlossenen befristeten Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern sind hinsichtlich der Befristung nicht zu beanstanden. Die Verträge der auf den vorgesehenen Stellen befristet beschäftigen Mitarbeiter wurden dem Gericht vorgelegt. Als Rechtsgrundlage für die Befristung wird auf die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes abgestellt und den befristet Beschäftigten wird die Gelegenheit zur Promotion bzw. zu zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung eingeräumt.

19

Eine Untersuchung der Wirksamkeit der bestehenden Befristungsabreden ist nicht angezeigt. Dies hat seinen wesentlichen Grund darin, dass die Befristung als solche kein Grund für die Zubilligung einer - im Vergleich zu unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern - geringeren Lehrverpflichtung ist, sondern der Umstand, dass es für befristete wissenschaftliche Beschäftigungsverhältnisse typisch und kennzeichnend ist, dass sie zum Erwerb zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikation durch eigenständige wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung bestimmt sind. Dieser gleichsam „materielle“ Aspekt kann auch bei der kapazitätsrechtlichen Betrachtung möglicher Auswirkungen der arbeitsrechtlichen Unwirksamkeit von Befristungsabreden nicht außer Betracht bleiben. Es lässt sich nämlich nicht von der Hand weisen, dass die Begründung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses zumindest typischerweise der wohlverstandenen Interessenlage beider Beteiligten des Beschäftigungsverhältnisses entspricht: Die Antragsgegnerin bietet im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses die Gelegenheit zur eigenständigen wissenschaftlichen Betätigung und zum Erwerb wissenschaftlicher Qualifikation und stellt über die Befristung eine der Sicherung der Innovations- und Funktionsfähigkeit der Hochschule und dem Austausch von Ideen förderliche und gewünschte Fluktuation sicher. Der wissenschaftliche Mitarbeiter, der am Erwerb zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikation interessiert ist, erhält eine Beschäftigung, die ihn vor allem wegen der mit einem solchen Dienstverhältnis verbundenen relativ geringen Lehrverpflichtung Zeit für eigenständige wissenschaftliche Betätigung einräumt und es ihm ermöglicht, seine wissenschaftlichen Karriereziele eher zu erreichen, als in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit entsprechend höherer Lehrverpflichtung. Bei einer solchen Interessenlage besteht für keinen der Beteiligten des Beschäftigungsverhältnisses Veranlassung dazu, die Befristung der Tätigkeit in Frage zu stellen. Im Übrigen würde eine ins Einzelne gehende Überprüfung der in vielen Fällen schon verlängerten Arbeitsverträge zur Klärung der arbeitsrechtlichen (Vor-)Frage, ob die Befristungsabrede im Einzelfall wirksam ist, auch den Rahmen der in Fällen der vorliegenden Art gebotenen vertieften Prüfung der erhobenen Zulassungsansprüche überschreiten (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 -, in juris). Diese Rechtsprechung der Kammer ist vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht bestätigt worden (Schl.-H. OVG, Beschl. v. 09.11.2011 - 3 NB 92/11 -) und an dieser Rechtsprechung wird weiterhin festgehalten.

20

Ebenfalls besteht grundsätzlich keine Veranlassung, vor dem Hintergrund der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO für jeden einzelnen wissenschaftlichen Mitarbeiter zu überprüfen, ob diesem im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit tatsächlich Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung an der Universität gegeben wird (vgl. Schl.-H. OVG, Beschl. v. 21.11.2011 - 3 NB 4/11 - sowie zuletzt Beschl. v. 30.04.2014 - 3 NB 93/13 u.a. -).

21

Schließlich ergibt sich aus den vorgelegten Arbeitsverträgen, dass bei allen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern der Institute Befristungsabreden bestehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein eine arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt, es keine Lehrverpflichtung begründet und keine kapazitätsrechtliche Bedeutung hat (so OVG NRW, Beschl. v. 31.07.2012 - 13 C 28/12 -, in juris), sodass nicht zu prüfen ist, ob die zeitlichen Voraussetzungen für eine weitere Befristung noch erfüllt sind. Insofern ist weder das Alter der Beschäftigten noch die Stelleneingruppierung noch die tatsächliche Finanzierung dieser Stellen in dem hier maßgeblichen Zusammenhang relevant.

22

Die Antragsgegnerin hat ein Lehrdeputat aus den der Lehreinheit dauerhaft zugeordneten Stellen von - wie im Vorjahr - 52 Semesterwochenstunden (SWS) mitgeteilt. Hinzu kommen 60,5 SWS im Rahmen der von der Antragsgegnerin zur Abfederung der bis zum Wintersemester 2019/20 befristeten Überlast, so dass insgesamt von 112,5 SWS auszugehen ist. Das Lehrdeputat verteilt sich nach den Angaben der Antragsgegnerin wie folgt auf die einzelnen Institute:

23

Psychologie I

        

43 SWS

Physiologie II

        

 9 SWS

                          

zzgl. (wg. der befristeten Überlast)

                 

Psychologie I

        

54 SWS

Psychologie II

        

6,5 SWS

                          

insgesamt

        

112,5 SWS

24

Deputatsreduzierungen liegen nach Mitteilung der Antragsgegnerin nicht vor.

25

Danach ergibt sich ein Angebot an Deputatsstunden in der Lehreinheit Psychologie von insgesamt 112,5 SWS (Vorjahr 52 SWS). Das gegenüber dem Vorjahr deutlich erhöhte Lehrdeputat geht - wie bereits ausgeführt - ausschließlich auf die von der Antragsgegnerin zur Abfederung des doppelten Abiturjahrgangs in Schleswig-Holstein beschlossenen und bis zum Wintersemester 2019/20 befristeten Überlast zurück.

26

Die Auswirkungen des sogenannten Hochschulpaktes sind nicht zu berücksichtigen. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 enthält Absprachen im Hinblick auf die Hochschulfinanzierung zwischen dem Bund und den Ländern. Unmittelbare kapazitätsrechtliche Konsequenzen für einzelne Studienfächer oder Universitäten ergeben sich daraus nicht. Im Hinblick auf den subjektiv-rechtlichen Hochschulzulassungsanspruch der einzelnen Bewerber sind nach wie vor die normativen Regelungen der HZVO (früher KapVO) maßgeblich, die durch bloße politische Willenserklärung und Planung nicht außer Kraft gesetzt werden können (vgl. Schl.-H. OVG, Beschl. v. 10.10.2011 - 3 NB 23/11 -; Schl.-H. OVG, Beschl. v. 28.02.2008 - 3 NB 102/07 -; Schl.-H. VG, Beschl. v. 25.11.2014 - 9 C 130/14 u.a. - m.w.N.).

27

Nach der Mitteilung der Antragsgegnerin ist in der Psychologie Titellehre nicht relevant. Unbeschadet dessen geht die Kammer entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. Juli 1987 (- 7 C 10.86 -, in juris) davon aus, dass von außerplanmäßigen (apl.) Professorinnen und Professoren gegebene Titellehre auch nicht als kapazitätswirksames Lehrangebot in die Berechnung einzubeziehen wäre. Dem Kapazitätsnormengeber steht es grundsätzlich frei, wie er sein Regelungsermessen in der Frage betätigt, ob und inwieweit im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Lehrangebotsberechnung eingehen soll. Da der Verordnungsgeber in normativer Hinsicht keine Vorgaben für die Unterrichtsverpflichtung von Titelträgern getroffen hat, ist es nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin - sofern überhaupt Titellehre vorhanden ist - diese nicht als kapazitätswirksames Lehrangebot in ihre Berechnung eingestellt hat.

28

Die Kammer sieht schließlich keinen Anlass, weitere Unterlagen (wie z. B. Vorlesungspläne, Landesbericht zum Hochschulpakt) anzufordern. Auch soweit von Antragstellerseite gerügt sein mag, dass die von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Stellenzahl nicht mit denen auf ihrer Internetseite veröffentlichten Zahlen übereinstimme, ist darauf hinzuweisen, dass Rückschlüsse aus Erkenntnissen aus dem Internet auf die in der Kapazitätsberechnung eingestellten Zahlen nicht möglich sind. Auf der entsprechenden Web-Seite und im Vorlesungsverzeichnis sind nämlich auch Personen aufgeführt, die - wie etwa Emeriti, Gastwissenschaftler, Stipendiaten und Mitarbeiter, die im Rahmen von Forschungsprojekten aus Mitteln Dritter finanziert werden - keine Lehrverpflichtung haben und nicht dem Lehrpersonal zugerechnet werden können (vgl. bereits Beschl. der Kammer v. 07.12.2007 - 137/07 u.a. -).

29

b. Dienstleistungsexport

30

Insgesamt ergibt sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 112,5 SWS. Dieses unbereinigte Lehrangebot ist um diejenigen Dienstleistungen zu verringern, die die Antragsgegnerin aus der Lehreinheit Psychologie für andere - nicht zugeordnete - Studiengänge zu erbringen hat („Export“, vgl. § 12 HZVO).

31

Im Ergebnis ist ein Dienstleistungsexport von 2,4283 SWS zu berücksichtigen. Die Kammer rechnet mit jeweils vier Stellen hinter dem Komma, woraus sich die Abweichung gegenüber den im Datenformularerhebungssatz angegebenen 2,43 SWS ergibt. Um eine Verfälschung des Endergebnisses durch Rundungen bei den Zwischenergebnissen zu minimieren, werden bei allen vorangegangenen Rechenschritten die rechnerischen Werte bis zur vierten Stelle einschließlich hinter dem Komma ermittelt und bei der weiterführenden Berechnung zugrunde gelegt. Eine andere Berechnungsmethode wäre fehlerbehaftet, weil es durch Rundungen innerhalb der einzelnen Rechenoperationen zu Verschiebungen innerhalb des noch nicht abgeschlossenen Rechenvorganges kommen kann.

32

Im Übrigen ist der zu berücksichtigende Dienstleistungsexport, wie von der Antragsgegnerin dargetan, nicht zu beanstanden.

33

Grundsätzlich ist - wie die Kammer auch in den Vorjahren entschieden hat - die Lehrverpflichtung mindernder Dienstleistungsexport (in einen anderen Studiengang) aus einem dem Numerus clausus (NC) unterliegenden Studiengang nur dann anzuerkennen, wenn die Verpflichtung zum Dienstleistungsexport normativ verbindlich festgesetzt ist. Maßgeblich für die Berechnungen waren nach § 12 Abs. 1 HZVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang „zu erbringen hat“, mithin eine Dienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 08.05.2008 - 13 C 75/08 -, m.w.N.).

34

Weitergehende Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports stellt § 12 HZVO nicht. Export ist nicht nur in zulassungsbeschränkte Studiengänge, für die ein Curricularnormwert (CN-Wert) festgesetzt ist, sondern auch in nichtzulassungsbeschränkte Studiengänge zulässig. Maßgeblich für die Berechnungen sind nach § 12 Abs. 1 HZVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang „zu erbringen hat“, mithin eine Dienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Entscheidend ist die Existenz eines tatsächlich notwendigen Exports der Lehreinheit Psychologie, damit der Dienstleistungsexport als das Lehrangebot der Psychologie mindernd anerkannt werden kann (Schl.-H. OVG, Beschl. v. 10.09.2013 - 3 NB 68/12 u. a. -).

35

Gemessen daran begegnet der von der Antragsgegnerin berücksichtigte Dienstleistungsexport für die der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordneten Studiengänge Medieninformatik (Bachelor und Master) und Medizinische Ernährungswissenschaft (Bachelor) keinen Bedenken.

36

Für sämtliche importierenden Studiengänge sind Studienordnungen erlassen worden, aus denen sich ergibt, dass die im Einzelnen in der Exportberechnung der Antragsgegnerin aufgeführten Vorlesungen und Praktika für den erfolgreichen Abschluss des Studiums in den importierenden Studiengängen notwendig sind.

37

Die Einrichtung der Studiengänge liegt im Rahmen der Profilbildung im Gestaltungsspielraum der Universität und wird vom Gericht nicht in Frage gestellt. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass das Lehrpotential den „harten“ Studiengängen zugutekommt. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang (OVG NRW, Beschl. v. 25.07.2014 - 13 C 13/14 u.a. -, zitiert nach juris).

38

Die u.a. aufgrund § 14 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 5. Februar 2016 (GVOBl. S. 75), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2016 (GVOBl. S. 342) geändert worden ist, (§ 11 Abs. 1 HZG a.F.) erlassene HZVO bestimmt für jeden der betreffenden Studiengänge in der Anlage 3 Bandbreiten, auf deren Grundlage durch Satzung der Hochschule Curricularwerte festgesetzt wurden (siehe Satzung der Universität zu Lübeck zur Festsetzung von Curricularwerten vom 7. Juli 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 58)).

39

Aufgrund der Tatsache, dass bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen der Gestaltungsspielraum bei der Festlegung des CN-Wertes größer ist als bei der Festlegung eines Wertes der in ein zentrales Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge und es insoweit Regeln für das Verfahren der Festsetzung nicht gibt (vgl. Bahro/Berlin: Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., 2003, § 13 KapVO, Rn. 14 m.w.N.), hält die Kammer die Verfahrensweise der Antragsgegnerin im Übrigen für ordnungsgemäß. Diese Auffassung ist auch vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht bestätigt worden (vgl. Schl.-H. OVG, Beschl. v. 26.10.2010 - 3 NB 139/09 u.a. -).

40

Die Kammer weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass eine Überprüfung der festgesetzten CN-Werte der nicht zugeordneten Studiengänge nicht angezeigt ist und sich insoweit auch weitere Aufklärungsmaßnahmen erübrigen. Ansonsten müssten im Rahmen der Kapazitätsprüfung für den Studiengang Psychologie inzident auch die nachfragenden Studiengänge einer Prüfung unterzogen werden, was den Rahmen der hier maßgeblichen Kapazitätsberechnung im Studiengang Psychologie bei Weitem sprengen würde (so auch Schl.-H. OVG, Beschl. v. 05.10.2012 - 3 NB 233/11 -) und daher grundsätzlich nicht geboten ist (OVG NRW, Beschl. v. 25.07.2014, a.a.O.).

41

Es begegnet weiter keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin mit den Modulen „Entwicklungspsychologie“ (PY1100) und „Grundlagen der Statistik 2“ (PY2300) des Master-Studiengangs Medieninformatik im Rahmen des Dienstleistungsexports auch Wahlpflichtfächer berücksichtigt hat. Dieser Dienstleistungsbedarf wird auch den von einigen vertretenen strengen Anforderungen an den Export in Wahlpflichtfächer gerecht. Danach soll der Dienstleistungsexport in Wahlpflichtfächer dann nicht anerkannt werden, wenn den Studierenden des importierenden Studiengangs eine große Anzahl von anderen Wahlpflichtfächern zur Verfügung steht und damit der Abschluss des Studiengangs auch ohne den betreffenden Dienstleistungsexport nicht nennenswert erschwert werde (vgl. nur Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 494 m.w.N.). Selbst hiervon ausgehend ist der für den Master-Studiengang Medieninformatik angesetzte Dienstleistungsbedarf nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 1 der Studiengangsordnung (Satzung) für Studierende des Masterstudiengangs Medieninformatik an der Universität zu Lübeck mit dem Abschluss „Master of Science“ vom 30. Januar 2014 (NBl. HS MBW Schl.-H. S. 19), die zuletzt durch Satzung vom 20. November 2014 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 77) geändert worden ist, bereitet das Masterstudium die Absolventen auf informatorische Tätigkeiten insbesondere im Bereich multimedialer und multimodaler Mensch-Computer-Systeme und interaktiver Medien in forschungs-, lehr-, entwicklungs- und anwendungsbezogenen Berufsfeldern vor. Den forschungsorientierten Anwendungsfeldern Medizin, Medizintechnik, Neuro-, Lebens- und Kulturwissenschaften sollen dabei im Sinne einer guten Vernetzung mit den anderen Schwerpunkten der Universität besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die von der Antragsgegnerin als Dienstleistungsbedarf dieses Studienganges berücksichtigten Wahlpflichtmodule dienen im Sinne seines interdisziplinären Ansatzes der Vertiefung der schon im Pflichtbereich Psychologie angelegten Vernetzung mit dem Schwerpunkt Psychologie (vgl. § 4 Abs. 1 der Studiengangsordnung). Neben diesen beiden aus der Lehreinheit Psychologie importierten Wahlpflichtmodulen werden gemäß § 4 Abs. 3 der Studiengangsordnung i.V.m. Ziff. 5 des Anhangs zur Studiengangsordnung im Übrigen nur sechs weitere Module im allgemeinen Wahlpflichtbereich angeboten, in dem die Studierenden acht Kreditpunkte (KP) erreichen müssen. Davon betrifft nur das weitere Modul „Emotionsregulation“ (PY2905) die Psychologie, wobei für dieses Modul lediglich vier KP vergeben werden. Der Verzicht auf die von der Antragsgegnerin als Dienstleistungsexport berücksichtigten Wahlpflichtmodule würde den Abschluss des Master-Studiengangs Medieninformatik und die Erreichung des in § 2 der Studiengangsordnung umschriebenen Studienziels damit erheblich erschweren. Der Dienstleistungsbedarf des Studiengangs erscheint im Hinblick auf die damit für die Lehreinheit Psychologie sehr geringe Kapazitätsverknappung im Umfang von insgesamt 0,303 SWS auch nicht unverhältnismäßig.

42

Soweit von Antragstellerinnen/Antragstellern geltend gemacht wird, dass der Dienstleistungsbedarf - da die betreffenden Veranstaltungen jeweils entweder nur im Winter- oder Sommersemester angeboten werden - nur in halber Höhe in Ansatz gebracht werden dürfe, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs der der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge (E:) erfolgt gemäß der in Anlage 1 zur HZVO unter Ziff. I Nr. 2 angegebenen Formel und ergibt sich folglich aus dem Produkt des Curricularanteils des nicht zugeordneten Studiengangs (CAq) und der jährlichen Studienanfängerzahl dieses Studiengangs (Aq). Diese Formel berücksichtigt nicht, ob die betreffenden Lehrveranstaltungen nur jeweils im Winter- oder Sommersemester oder in jedem Semester angeboten werden. Ausgehend von den in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin angegebenen Zahlen begegnet der von ihr berechnete Dienstleistungsexport keinen Bedenken. Es bedarf auch keiner weiteren Aufklärung dahingehend, ob die Curricularanteile ihrerseits gemäß § 14 Abs. 6 HZVO auf richtigen Annahmen beruhen. Jedenfalls hinsichtlich der Dienstleistungsbedarfe des Bachelor-Studiengangs Medieninformatik und des Studiengangs Medizinische Ernährungswissenschaft sowie der Vorlesung (V) „Grundlagen der Statistik 2“ des Master-Studiengangs Medieninformatik kann mit hinreichender Plausibilität davon ausgegangen werden. Denn insoweit wurden die in den jeweiligen Studiengangsordnungen für diese Veranstaltungen festgelegten SWS halbiert.

43

Im Übrigen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es nach dem Ergebnis der weiteren Berechnung der Zulassungszahl auf den Dienstleistungsexport nicht entscheidungserheblich ankommt. Selbst wenn der Dienstleistungsexport mit Null angesetzt und im Weiteren ein ungekürztes Lehrdeputat von 112,5 SWS zugrunde gelegt würde, ergäbe sich aus der nachfolgenden Berechnung keine die festgesetzte Zulassungszahl von 90 Studienplätzen übersteigende Zulassungszahl.

44

Nach alledem legt die Kammer ihrer Berechnung den berichtigten Wert für den Dienstleistungsexport von 2,4283 SWS zugrunde.

45

Eine Schwundquote der nachfragenden Studiengänge findet im Rahmen des Dienstleistungsexports keine Berücksichtigung. Dagegen sprachen bisher Wortlaut und Zweck des § 11 Abs. 2 KapVO, der nunmehr durch § 12 HZVO ersetzt worden ist. Nach § 17 HZVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Auch unter Geltung des § 12 HZVO sind die - unbereinigten Studienanfängerzahlen - d. h. ohne Berücksichtigung eines Schwundes - in den nicht zugeordneten Studiengängen zugrunde zu legen. Der Sinn der Vorschrift liegt in der Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports. Die Pauschalierung soll einer unangemessenen Erschwerung der Kapazitätsberechnung entgegenwirken. Der Ansatz eines rechnerischen Schwundes würde den tatsächlichen Teilnehmerzahlen der betreffenden Lehrveranstaltungen ebenfalls nicht exakt wiedergeben. Dass diese Pauschalierung gerade in Richtung auf die Studienanfängerzahlen vorgenommen wird und nicht etwa in Richtung auf deren Bereinigung durch die Schwundquote des jeweiligen Studienganges lässt sich dadurch rechtfertigen, dass Gegenstand des Exports zumindest vielfach Grundlagenfächer des fremden Studienganges sind, so dass die Dienstleistungen vorwiegend von Studenten der unteren Fachsemester des fremden Studienganges in Anspruch genommen werden (st. Rspr. der Kammer, bestätigt durch das Schl.-H. OVG, zuletzt mit Beschl. v. 18.04.2016 - 3 NB 1/16 -, siehe auch Beschl. v. 16.09.2013 - 3 NB 1/13 -).

46

Aus denselben Gründen sind auch Beurlaubungen beim Dienstleistungsexport nicht zu berücksichtigen.

47

Nach alledem errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von 110,0717 SWS (112,5 - 2,4283 SWS).

48

2. Lehrnachfrage

49

Der Curricularanteil (CAq) für den Studiengang Psychologie liegt nach der Satzung der Universität zu Lübeck zur Festsetzung von Curricularwerten für den Bachelor-Studiengang bei 3,1496 (Vorjahr 3,2315) und für den Master-Studiengang bei 1,6749 (Vorjahr 1,6983). Er liegt damit innerhalb der zulässigen zum Wintersemester 2016/2017 festgesetzten Bandbreiten nach Anlage 3 zur HZVO - Curricularnormwerte (§ 14 HZVO) -, in der für Psychologie (Ba) eine zulässige Bandbreite von 3,00 bis 3,40 und für Psychologie (Ma) eine zulässige Bandbreite von 1,50 bis 1,70 festgesetzt worden ist. Nach § 14 Abs. 1 HZVO bestimmen Curricular- und Curricularnormwerte den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 14 Abs. 3 HZVO die in der Anlage 3 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden. Dieser normativen Vorgabe der HZVO ist mit der Festsetzung der oben genannten Bandbreiten entsprochen worden.

50

Die Festsetzung der Anteilquoten beruht auf § 13 Abs. 1 HZVO. Danach ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Sind einer Lehreinheit folglich mehrere Studiengänge zugeordnet, so sind für jeden Studiengang Anteilquoten zu bilden, die in ihrer Summe die jährliche Gesamt-Aufnahmekapazität der Lehreinheit wiedergeben. Durch Multiplikation der Anteilquoten mit den Curriculareigenanteilwerten der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil gemäß der Formel (4) der Anlage 1 zur HZVO ermittelt. Der Hochschule steht daher bei der Festlegung der Anteilquoten, also der Frage, im welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen auf Studienanfänger verteilen will, wenn der Lehreinheit mehr als ein Studiengang zugeordnet ist, ein weites Ermessen zu, da es sich hierbei um eine im Wesentlichen kapazitätsneutrale Widmungsbefugnis handelt (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Rn. 525 f.).

51

Die Festlegung der Anteilquoten durch die Antragsgegnerin für die Lehreinheit Psychologie auf 67 % für den Bachelor- und 33 % für den Master-Studiengang ist nicht zu beanstanden. Die Abweichung gegenüber dem Vorjahr (jeweils 50 %) wird von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die befristete Überlast, die zunächst nur den Bachelor-Studiengang betrifft, nachvollziehbar erläutert. Die Anteilsquoten erscheinen vor diesem Hintergrund nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend. Beide Studiengänge nutzen die Ausbildungskapazität erschöpfend. Es gibt im Übrigen keine Rechtsvorschrift, die nähere materiell-rechtliche Vorgaben zur Bestimmung der Anteilsquote regelt (vgl. HambOVG, Beschl. v. 27.02.2014 - 3 Nc 115/13 -, in juris).

52

Entsprechend ergibt sich ein nicht zu beanstandender gewichteter Curricularanteil (CAp) am CNW der Lehreinheit Psychologie von 2,0319. Dieser Wert ergibt sich aus Seite 3 der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2016/17. Dabei wird der jeweilige Anteil an der jährlichen Aufnahmekapazität der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (Anteilsquote Zp) multipliziert mit dem jeweiligen Anteil am Curricularnormwert des zugeordneten Studienganges (Curricular(eigen)anteil CAp). Die sich insoweit ergebenden anteiligen Curriculareigenanteile werden anschließend addiert. Die Summe aller der Lehreinheit zugeordneten gewichteten Curriculareigenanteile ist somit die Lehrnachfrage. Nach Auskunft der Hochschule spiegeln die Veränderungen der Curricularanteile vor allem den personellen Umbau mit der Etablierung der beiden Institute in der Psychologie wider.

53

Die von der Antragsgegnerin in die Berechnung eingeflossenen Gruppengrößen halten sich im Rahmen des Curricularnormwertes für die jeweiligen Studiengänge und somit im Rahmen des Normsetzungsspielraums des HZVO-Verordnungsgebers; sie ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreitet nicht die Willkürgrenze. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei den Studiengängen Psychologie Bachelor und Master um seit 2013/2014 neu eingerichtete Studiengänge handelt und die Zuordnung von Lehrveranstaltungen und Lehrpersonal damit noch naturgemäß vorläufiger Natur ist und in der Aufbauphase Schwankungen unterworfen sein kann.

54

Soweit im Eigenanteil aus der Lehreinheit Psychologie ein Anteil (CAq) von 0,2 für ein Blockpraktikum im Rahmen der Bachelorarbeit eingerechnet wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Dieser Curricularanteil deckt allein den im Rahmen eines Blockpraktikums zu erbringenden experimentellen Teil der Bachelorarbeit ab. Für das Verfassen der Bachelorarbeit und der Masterarbeit selbst sind keine Curricularanteile berücksichtigt worden.

55

Unter Ansatz des gewichteten Curricular(eigen)anteils am CNW von 2,0319 errechnet sich eine Anfängerkapazität (Ap) von 108,3436 für alle der Lehreinheit Psychologie zugehörigen Studiengänge. Dieser Wert errechnet sich, indem das Zweifache des bereinigten Lehrangebotes (110,0717 x 2 = 220,1434 SWS) durch den gewichtigen Curricular(eigen)anteil von 2,0319 dividiert wird.

56

Entsprechend der Anteilquote für Psychologie Bachelor und Master von 67 bzw. 33 % ergibt sich eine Anfängerkapazität (Ap) von 72,5902 für den Bachelor- und 35,7534 für den Master-Studiengang.

57

3. Schwundausgleich

58

Die weitere Überprüfung des Berechnungsergebnisses ist grundsätzlich anhand der Vorschriften des 3. Abschnittes der HZVO (§§ 15 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 und § 17 HZVO) durchzuführen. Eine Schwundquotenberechnung nach diesen Vorschriften und die Berechnung der Schwundquote nach dem „Hamburger Modell“ (Zulassung und Kapazität II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20 - 22) ist aber für den erst seit 2013/2014 neu eingerichteten Studiengang Psychologie (Bachelor und Master) noch nicht möglich, da dieser Studiengang noch nicht lange genug etabliert ist und entsprechend nicht mindestens vier Semesterübergänge der Schwundberechnung zugrundegelegt werden können. Für einen neu eingerichteten und in der Anfangsphase seiner Erprobung befindlichen Studiengang lässt sich daher nicht prognostizieren, wie sich die Studierendenzahlen künftig entwickeln werden, weil zum Studierverhalten aus der Vergangenheit noch keine Erfahrungswerte existieren (Vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 720 ff.).

59

Der Schwundfaktor kann daher mit 1 angesetzt werden.

60

Damit ergibt sich keine um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl, sodass diese bei 72,5902 - aufgerundet 73 - für den Berechnungszeitraum verbleibt.

61

Die tatsächlich erfolgte Festsetzung auf insgesamt 90 Studienplätze für den Bachelor-Studiengang Psychologie ist nicht zu beanstanden und vermittelt insbesondere keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Zulassung von weiteren Studienbewerbern. Die - kapazitätsgünstige - freiwillige Übernahme einer Überlast durch die Antragsgegnerin ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Hochschule kann im Rahmen ihres durch die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) eingeräumten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums die mit der Überbelegung ihrer Lehrveranstaltungen verbundene gewisse Qualitätsminderung der Ausbildung in Kauf nehmen, solange sie damit nicht gegen das aus dem Grundrecht der zugelassenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierende Verbot einer kapazitätsrechtlich „unzulässigen Niveauunterschreitung“ verstößt. Ein Anspruch auf eine weitere Überlastübernahme - etwa aufgrund einer Selbstbindung - kann daraus der Antragstellerin/dem Antragsteller indessen nicht erwachsen, da es hier um eine freiwillige Überlast geht und dem Kapazitätsrecht ein Kapazitätsverschaffungsanspruch fremd ist (siehe VG D-Stadt, Beschl. v. 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15 - m.w.N., in juris; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 20.06.2013 - NC 2 B 505/12 -, in juris).

62

Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2016 sind 91 Studierende im 1. Fachsemester Psychologie Bachelor kapazitätswirksam eingeschrieben. Dies hat die Antragsgegnerin durch eine Liste mit den Namen der Studierenden und den entsprechenden Matrikelnummern belegt.

63

Alle aufgrund des Auswahlverfahrens der Antragsgegnerin vergebenen Studienplätze sind kapazitätsdeckend zu berücksichtigen.

64

Dies gilt auch für die im Nachrückverfahren vergebenen Studienplätze, selbst wenn die Zulassung über die festgesetzte Zulassungszahl (90) hinaus erfolgte (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 795; HessVGH, Beschl. v. 18.01.2001 - 8 GM 3131/00.SO.T. - in juris; Schl.-H. OVG, Beschl. v. 28.01.2015 - 3 NB 130/14 -; Beschl. der Kammer v. 07.12.2007 - 7 C 19/07 -).

65

An diesem Ergebnis änderte sich auch dann nichts, wenn das Gericht im Rahmen einer Alternativberechnung eine auf der Grundlage der bereits vorliegenden Zahlen berechnete Schwundquote berücksichtigte, da die errechnete Zulassungszahl hinter der festgesetzten Zulassungszahl in jedem Fall zurückbleibt.

66

Die von der Antragsgegnerin hierzu mitgeteilten Zahlen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei das Gericht – anders als die Antragsgegnerin – auch das Wintersemester 2013/14 in die Berechnung einbezieht. Aufgrund der Berechnungsweise der Kammer ergeben sich im Übrigen lediglich nicht ergebnisrelevante geringfügige Abweichungen bei der Ermittlung der Schwundquote.

67

Die Zahl der Studenten im n-ten Fachsemester:

68

Zeile 

Semester

1.    

2.    

3.    

4.    

1       

WS 13/14

45    

0       

0       

0       

2       

SoSe 14

0       

45    

0       

0       

3       

WS 14/15

47    

0       

41    

0       

4       

SoSe 15

0       

42    

0       

40    

5       

WS 15/16

44    

0       

39    

0       

                                                     

6       

Summe 1.-4.   

92    

87    

41    

40    

7       

Summe 2.-5.

----   

87    

80    

40    

69

semesterliche Schwundquote   

0,9457   

0,9195   

0,9756   

70

Nach dem „Hamburger Modell“ (Zulassung und Kapazität II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20 - 22) wird die Schwundstudienzeit nach folgender Formel ermittelt:

71

tq = 1 + q1 {1 + q2 x [1 + q3 x (1 + ... qn)]}.

72

Dabei bedeuten die Werte q1 bis qn die Quotienten der Summen in der Zeile 7 der in einem Semester immatrikulierten Studenten durch die Summen in der Zeile 6 der im jeweiligen Vorsemester immatrikuliert gewesenen Studenten; so wird q1 gebildet durch die Errechnung 87: 92 (Zeile 7 Spalte 2. Sem. : Zeile 6 Spalte 1. Sem. der vorstehenden Übersicht). Sie ergibt den Wert von 0,9457. Die Werte für q3 und qn sind gleichfalls genannt. Nach der obigen Formel ergibt sich für tq der Wert von 3,6637. Dies folgt aus folgender Berechnung:

73

0,9756 + 1 = 1,9756

74

1,9756 x 0,9195 + 1 = 2,8166

75

2,8166 x 0,9457 + 1 = 3,6637

76

Die Schwundstudienzeit (tq) ist sodann durch eine Studienzeit (hier: 4 Semester) zu dividieren. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, bei der Schwundberechnung mindestens vier Semesterübergänge zugrunde zu legen (da der Studiengang erst seit dem Wintersemester 2013/14 besteht, konnte hier jedoch lediglich eine Berechnung mit drei Semesterübergängen - WS 2013/14 bis SoSe 15 - durchgeführt werden). Diese Verfahrensweise ist vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht ausdrücklich gebilligt worden (vgl. Schl.-H. OVG, Beschl. v. 26.10.2010 - 3 NB 139/09 u.a. -), da sich das Studienabbruchverhalten kurzfristig ändern kann, gerade wenn Anstrengungen unternommen werden, die Studierenden besser zu betreuen und damit zum Verbleib im Studium zu bewegen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts mag eine weiter zurückreichende Datenbasis zwar zufällige Schwankungen besser aufzufangen, wofür sich die Universität aber entscheidet ist nicht maßgeblich, es dürfe nur nicht so sein, dass sie sich, je nachdem, wo sich ein geringerer Schwund ergebe, mal die eine und mal die andere Berechnungsart wählt.

77

Daraus ergibt sich eine Schwundquote von 0,9159 (3,6637 : 4 Semester).

78

Der von Antragstellerseite geäußerte Einwand, aufgrund der befristeten Erhöhung der Zulassungszahl von 40 auf 90 Studienplätze ab dem Wintersemester 2016/17 sei ein höherer Schwund anzunehmen, dringt nicht durch. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der voraussichtliche Schwund nach dem „Hamburger Modell“ im Wege einer Prognose aus dem tatsächlichen Schwund in dem betreffenden Studiengang der Hochschule in einem zurückliegenden Zeitraum ermittelt wird. Maßgeblich sind insoweit die Bestandszahlen der Vergangenheit. Die bloße Erhöhung der Zulassungszahl für die Zukunft stellt keine atypische Entwicklung dar, der im Wege einer Korrektur der Schwundquote Rechnung zu tragen wäre (vgl. hierzu Zimmerling/Brehm, Hochschulzulassungsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 732 m.w.N.). Sie wirkt sich auf das Studienverhalten des Einzelnen nicht aus. Es besteht daher kein Anlass für die Annahme, dass sich der Bestand der jetzt beginnenden Studierendenkohorte von Semester- zu Semesterübergang in relativen Zahlen anders als in den Vorjahren entwickeln werde.

79

Wird die nach dem vorstehenden Abschnitt errechnete Zulassungszahl von 72,5898 durch die hier errechnete Schwundquote von 0,9159 dividiert, so beträgt die um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl 79,2552, aufgerundet 80. Sie bleibt damit hinter der festgesetzten Zulassungszahl (90) zurück. Gleiches gilt für die Schwundberechnung der Antragsgegnerin, die ausgehend von einer Schwundquote von 0,884 - gerundet - 83 Studienplätze errechnet hat.

80

Da - wie bereits ausgeführt - nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2016 insgesamt 91 Studierende im 1. Fachsemester kapazitätswirksam eingeschrieben sind, ergibt sich damit kein Anspruch auf Zulassung zugunsten der Antragstellerin/des Antragstellers.

81

Ein außerkapazitärer Zulassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus etwaigen Beurlaubungen der eingeschriebenen Studierenden. Ausweislich der vorgelegten Belegungsliste und des dort angegebenen Status der Studierenden liegen keine Beurlaubungen vor. Nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 der Immatrikulationsordnung (Satzung) der Universität zu Lübeck vom 13. September 1999 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 550), die zuletzt durch Satzung vom 22. Juni 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 58) geändert worden ist, sind bei Aufnahme des Studiums Beurlaubungen grundsätzlich auch gar nicht möglich.

82

Die Antragstellerin/der Antragsteller kann aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin eine über die von ihr errechnete Kapazität hinausgehende Zulassungszahl gemäß § 5 Abs. 1 HZVO vorgeschlagen und der Verordnungsgeber diesen Vorschlag in der ZZVO Wintersemester 2016/2017 übernommen hat, für sich nichts herleiten. Ein Verstoß gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Kapazitätserschöpfung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Auferlegung einer zusätzlichen Ausbildungsleistung die Rechte von Zulassungsbewerbern unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verletzen kann (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 20.06.2013 - NC 2 B 505/12 -, in juris Rn. 15). Im Übrigen ist die hier vorgenommene Festsetzung einer über die errechnete Kapazität maßvoll hinausgehenden Zulassungszahl durch den Umstand sachlich gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin hiermit einen Beitrag zur Abfederung des durch den doppelten Abiturjahrgang in Schleswig-Holstein ausgelösten höheren Bedarfs an Studienplätzen leistet.

83

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG festgesetzt worden (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer sowie des Schl.-H. OVG, vgl. etwa Beschl. v. 26.10.2010 - 3 NB 139/09 u.a. -; Beschl. v. 11.06.2015 - 3 NB 98/14 -).


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


1 23456789101112131415161718

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Februar 2014 werden auf Kosten des jeweiligen Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


1234567891011121314151617181920

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr einen vorläufigen Studienplatz im Studiengang Psychologie (Bachelor of Science) zuzuweisen.

2

Die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg setzte die Jahreskapazität in diesem Studiengang durch die Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 19. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 324) auf 150 Studienplätze fest, die sie sämtlich dem Wintersemester 2013/2014 zuteilte. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zu diesem Studiengang mit Bescheid vom 29. August 2013 ab, weil die Kapazität erschöpft sei und andere Bewerber vorrangig zu berücksichtigen gewesen seien. Die Antragstellerin erhob dagegen Widerspruch. Zudem hat sie beim Verwaltungsgericht Hamburg den vorliegenden Eilantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 - ebenso wie alle anderen auf diesen Studiengang bezogenen Eilanträge – abgelehnt, weil die Kapazität des Studiengangs erschöpft sei. Die Kapazität in dem Bachelorstudiengang Psychologie betrage 158 Plätze; dem stünden 178 kapazitätswirksame Zulassungen gegenüber. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin.

II.

3

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (Schriftsatz vom 4.12.2013), die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags zu ändern.

4

1. Die Antragstellerin rügt (a. a. O., S. 2), das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend aufgeklärt, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt sich zugelassene Studienbewerber tatsächlich bei der Antragsgegnerin im Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie zum Wintersemester 2013/2014 eingeschrieben hätten. Erfahrungsgemäß würden von den Hochschulen häufig Kapazitäts- und Besetzungszahlen mitgeteilt, die infolge von Fehlbuchungen, Doppelzählungen, nachträglichen Höherstufungen oder Nichtberücksichtigungen von Exmatrikulationen fehlerhaft seien. Daher seien die Immatrikulationen in den drei Studiengängen der Lehreinheit Psychologie anhand von Immatrikulationslisten, deren Vorlage der Antragsgegnerin aufzugeben sei, zu überprüfen.

5

Diese Rüge kann (auch in Verbindung mit den weiteren Beanstandungen) nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Die Antragsgegnerin hat dem Beschwerdegericht auf entsprechende Aufklärungsverfügungen hin mit Schriftsätzen vom 15. Januar 2014, 15. April 2014 und 12. Mai 2014 – mit diesem letzten Schriftsatz hat sie die Richtigkeit der in dem Schriftsatz vom 15. Januar 2014 genannten Zahlen bestätigt und die abweichenden Angaben im Schriftsatz vom 15. April 2014 erläutert - mitgeteilt, dass im Bachelorstudiengang Psychologie im Oktober 2013 insgesamt 183 Bewerber eingeschrieben worden seien, von denen derzeitig noch 177 immatrikuliert seien, nachdem es seit dem 15. Januar 2014 zu 5 Exmatrikulationen gekommen sei. Im Masterstudiengang Psychologie seien zunächst 123 Bewerber eingeschrieben gewesen, von denen derzeitig 121 immatrikuliert seien, nachdem es seit dem 15. Januar 2014 „1 Exmatrikulation, 1 Verzichter“ gegeben habe. Im Nebenfachstudiengang Psychologie seien nach wie vor 36 Bewerber eingeschrieben.

6

Damit hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage mehrerer Überprüfungen im laufenden Beschwerdeverfahren die Zahl der tatsächlich erfolgten Einschreibungen zum kapazitätsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2013/2014 (danach erfolgende Exmatrikulationen sind für den betreffenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich unerheblich und können sich nur im Rahmen der Schwundberechnung für künftige Berechnungszeiträume auswirken, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 7) hinreichend dargelegt. Eine weitere Überprüfung dieser Zahlen durch Anforderung von Immatrikulationslisten ist nach der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht erforderlich. Wie die nachstehenden Ausführungen aufzeigen, ergeben die sonstigen Beschwerdegründe der Antragstellerin nicht, dass über die als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen (vgl. dazu die folgenden Ausführungen unter „2.b)“) hinaus noch mindestens ein weiterer freier Studienplatz vorhanden wäre, den die Antragstellerin besetzen könnte.

7

2. Die Antragstellerin beanstandet (a. a. O., S. 3 unten), das Verwaltungsgericht habe nicht ansatzweise aufgeklärt, aus welchen Gründen es zu den massiven Überbuchungen im Bachelorstudiengang und im Nebenfachstudiengang gekommen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin die festgesetzte Zulassungszahl gezielt und rechtsmissbräuchlich überbucht habe. Auch diese Rüge führt (in Verbindung mit den weiteren Argumenten der Antragstellerin) nicht zum Erfolg der Beschwerde.

8

a) Die im Nebenfachstudiengang gegenüber der vom Verwaltungsgericht errechneten Kapazität von 29 deutlich erhöhte Einschreibungszahl von 36 ist nach der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung für die Kapazität im hier betroffenen Bachelorstudiengang ohne Bedeutung, weil es diese „überbuchten“ 7 Plätze nicht im Wege einer „negativen horizontalen Substituierung“ zu Lasten des Bachelorstudiengangs bewertet hat (vgl. BA S. 24). Das Verwaltungsgericht hatte daher nach seiner Entscheidungsbegründung im Hinblick auf den hier betroffenen Bachelorstudiengang keinen Anlass, die Überbuchungen im Nebenfachstudiengang zu überprüfen.

9

b) Die im Bachelorstudiengang Psychologie erfolgten Überbuchungen – 183 Einschreibungen bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 150 – bieten allerdings insofern Anlass zu einer Korrektur im Hinblick auf die als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen, als die Antragsgegnerin laut ihrem Schriftsatz vom 15. Januar 2014 mit ihren 400 Zulassungen angestrebt hat, 160 Studienplätze - und nicht bloß die rechtsförmlich festgesetzten 150 Studienplätze – zu besetzen. Denn die Hochschulen dürfen im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen aus eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, BVerwGE 139, 210, Rn. 15). Damit ist die Zahl der als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen auf die Zahl zu verringern, die sich nach dem Annahmeverhalten der Studienbewerber ergeben hätte, wenn die Antragsgegnerin angestrebt hätte, 150 Plätze (statt 160) zu besetzen. Dies führt zu 172 als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen:

10

Die Antragsgegnerin ist bei 400 Zulassungsangeboten für 160 erstrebte Einschreibungen von einem Schlüssel von 2,5 zu 1 (= 400 : 160) ausgegangen. Für 150 angestrebte Einschreibungen hätte sie somit 375 Zulassungsangebote gemacht (= 150 * 2,5). Bei 375 Zulassungsangeboten wäre es bei einem entsprechendem Annahmeverhalten wie bei den 400 Zulassungsangeboten zu 171,546, gerundet 172 Einschreibungen gekommen (= 400 : 183 = 2,186; 375 : 2,186 = 171,546). Somit sind 11 (= 183 – 172) erfolgte Einschreibungen nicht als kapazitätswirksam anzuerkennen.

11

Das Bestreben der Antragsgegnerin, 160 Plätze zu besetzen, erklärt sich zwar vor dem Hintergrund, dass ihr noch nach dem hier maßgeblichen Berechnungsstichtag (1.4.2013) aus dem Hochschulpakt II neue Mittel in Aussicht gestellt worden waren und sie sich durch die weitere Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der Behörde für Wissenschaft und Forschung vom 20. August 2013 zur Schaffung weiterer Studienplätze, u. a. 90 in der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft, verpflichtet hatte, von denen offenbar 10 Plätze dem Bachelorstudiengang Psychologie zur Verfügung gestellt werden sollten (vgl. den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, BA S. 23). Gleichwohl müssen sich andere Studienbewerber, die geltend machen, dass die Kapazität mit der Zulassungszahl von 150 nicht ausgeschöpft sei, die o. g. 11 von der Antragsgegnerin außerhalb des Kapazitätsrechts besetzten Plätze nicht im Rahmen ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG als kapazitäts- und anspruchsvernichtend entgegenhalten lassen. Es handelt sich zum einen insoweit nicht um kapazitätsrechtlich anzuerkennende, weil unabsichtliche Überbuchungen, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 UniZS nach Maßgabe des Annahmeverhaltens in früheren Zulassungsverfahren auf erhöhten Zulassungen zur Vermeidung von Nachrückverfahren beruhen. Ebenso wenig ergibt sich zum anderen eine Kapazitätswirksamkeit dieser 11 Einschreibungen aus dem Kapazitätsrecht selbst. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die von ihr und von der Antragsgegnerin - im Anschluss an die am 13. Juni 2013 von den Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin beschlossene Aufstockung der Mittel aus dem Hochschulpakt II - angestrebte Erhöhung der Studienplatzzahlen nicht zum Anlass genommen, die kapazitätsrechtlich maßgebliche Verordnung über Zulassungszahlen für das Wintersemester (vom 19.7.2013, HmbGVBl. S. 324) entsprechend zu aktualisieren oder nachträglich zu ändern, so dass es hier für die Antragsgegnerin keine kapazitätsrechtlich hinreichende Rechtsgrundlage dafür gab, nunmehr im Hinblick auf Mittel aus dem Hochschulpakt II mehr als die verordnungsrechtlich festgesetzten Plätze besetzen zu wollen. Die Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 20. August 2013 war als bloße Verwaltungsvereinbarung nicht geeignet, die Rechtsverordnung über Zulassungszahlen zu verdrängen. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von der Situation bei der Lehreinheit BWL im Berechnungszeitraum 2012/2013, als entsprechende in Aussicht gestellte Mittel bereits Grundlage der von der Antragsgegnerin errechneten und von der Freien und Hansestadt Hamburg verordnungsrechtlich festgesetzten Kapazität gewesen waren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 119).

12

Wie die nachstehenden Ausführungen des Beschwerdegerichts aufzeigen, ergeben die weiteren Argumente der Antragstellerin aber nicht, dass im Bachelorstudiengang Psychologie über die kapazitätswirksam besetzten 172 Plätze hinaus noch ein weiterer freier Studienplatz für die Antragstellerin vorhanden wäre.

13

3. Das Beschwerdegericht unterstellt im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zugunsten der Antragstellerin, dass - ihrem Vorbringen entsprechend (a. a. O., S. 2 unten) und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA S. 10) - die Streichung der betreffenden C2-Stelle kapazitätsrechtlich mangels tragfähiger Abwägungen der zuständigen Organe der Antragsgegnerin nicht anzuerkennen ist (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris Rn. 28, im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349). Dem Beschwerdegericht liegen insoweit keine Unterlagen vor. Es hat aber davon abgesehen, solche Unterlagen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Antragsgegnerin anzufordern, weil jedenfalls die sonstigen Argumente der Antragstellerin nicht durchgreifen (b) und sich auch bei einer zusätzlichen Einrechnung der gestrichenen C2-Stelle in das Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie mit dem für Professoren zutreffenden Deputat von 9 SWS (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 7 ff.) keine über 172 Plätze hinausgehende Kapazität im Bachelorstudiengang Psychologie ergibt (a).

14

a) Eine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots um 9 SWS könnte für sich genommen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der im Übrigen mit der Beschwerde nicht durchschlagend angegriffenen Begründung des angefochtenen Beschlusses ergäben sich daraus lediglich 161,363, gerundet also 161 Plätze statt der hier benötigten 173 Plätze:

15

Das bereinigte Lehrangebot (vgl. BA S. 10-18) betrüge dann 324,17 SWS (315,17 SWS plus 9 SWS), daraus ergäbe sich eine Kapazität der Lehreinheit vor Schwund von 277,543 Plätzen (2 * 324,17 = 648,34 SWS; geteilt durch 2,336). Die Kapazität des Bachelorstudiengangs Psychologie vor Schwund läge bei 138,772 Plätzen (277,543 * 0,500). Dies würde zu einer Kapazität dieses Studiengangs nach Schwund von 161,363 Plätzen führen (138,772 ./. 0,86).

16

b) Die sonstigen Angriffe der Antragstellerin dringen nicht durch.

17

aa) Die Auffassung der Antragstellerin, in sog. harten NC-Fächern sei bei der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter das zulässige Maximum auszuschöpfen, trifft nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nicht zu. Ein allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stets die höchst zulässige Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, lässt sich dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen. Aus dem Grundsatz, dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen vorhandene Ausbildungskapazitäten erschöpfend genutzt werden müssen, lassen sich keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, a. a. O., Rn. 19). Die im Ergebnis gegenteilige Auffassung der Antragstellerin vermag das Beschwerdegericht nicht zur Änderung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen.

18

bb) Soweit die Antragstellerin ausführt, es bestünden Zweifel, ob bei den Lehrauftragsstunden tatsächlich nur 65 SWS anzusetzen seien, fehlt es an einer Begründung, worauf sich diese Zweifel stützen sollen.

19

cc) Die Rüge der Antragstellerin, eine Deputatsverminderung in Höhe von 7,5 SWS sei entgegen dem Verwaltungsgericht nicht anzuerkennen, weil die Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 26./28. März 2013 nach ihrer Auffassung unwirksam sei und die Deputatsverminderungen nicht gerechtfertigt seien, vermag ebenfalls schon deshalb nicht durchzuschlagen, weil es auch hier an jeglicher Begründung fehlt. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts (BA S. 16 f.) auseinander.

20

dd) Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Curricularnormwert (CNW) akzeptiert, obwohl es selbst festgestellt habe, dass die Festsetzung der Curricularnormwerte „vordergründig“ nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genüge. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin die mit der Wissenschaftsbehörde vereinbarten Curricularnormwerte nachvollziehbar durch die vorgelegten Ausfüllrechnungen herleiten könne, nach denen die festgesetzten Werte in der Regel unter den errechneten Werten lägen oder diese gerade erreichten, so dass aus den normierten Werten keine kapazitären Nachteile für die Studienbewerber folgten (BA S. 20) und es insoweit keine Veranlassung zu gerichtlichen Korrekturen gebe.

21

Dieser Ansatz wird von der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts gestützt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 5/12, NVwZ-RR 2013, 100, juris Rn. 15). Dass die von der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Psychologie vorgelegte Ausfüllrechnung fehlerhaft oder nicht plausibel wäre, legt die Antragstellerin nicht dar.

22

ee) Die Antragstellerin rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe die aus den zusätzlichen Mitteln des Hochschulpakts II aufgestockten 10 Studienplätze als kapazitätserhöhend ansehen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, a. a. O., juris Rn. 57 ff.; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 70 f.) führen in Aussicht gestellte oder bewilligte Mittel aus politischen Vereinbarungen wie dem Hochschulpakt II für sich genommen noch nicht zu einer Erhöhung der Kapazität; maßgeblich ist vielmehr, ob am maßgeblichen Berechnungsstichtag aus solchen Mitteln bestimmte Stellen tatsächlich eingerichtet sind oder ob am Stichtag gemäß § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar ist, dass bestimmte Stellen bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 Abs. 1 KapVO) eingerichtet sein werden.

23

ff) Schließlich rügt die Antragstellerin, entgegen dem Verwaltungsgericht seien die von ihm festgestellten drei freien Plätze im Masterstudiengang Psychologie dem Bachelorstudiengang zuzuschlagen. Dem Erfolg dieser Rüge steht zum einen entgegen, dass von den seitens des Verwaltungsgerichts errechneten 122 Studienplätzen des Masterstudiengangs (vgl. BA S. 22 f. sowie die Beschlüsse vom 1.11.2013 für diesen Masterstudiengang, BA S. 20), tatsächlich kein Platz frei ist. Nach den Angaben der Antragsgegnerin hat es für diesen Studiengang 123 kapazitätswirksame Einschreibungen gegeben. Auch das Verwaltungsgericht selbst ist in seinen Beschlüssen zum Masterstudiengang vom 1. November 2013 (die dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus dem von ihm geführten Verfahren 20 ZE 1711/13 bekannt sein dürften) zu dem Ergebnis gelangt, dass diese 122 Plätze sämtlich kapazitätswirksam vergeben worden sind (BA v. 1.11.2013, S. 21 f.). Zum anderen wären, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat (BA S. 24), selbst drei freie Studienplätze des Masterstudiengangs mit den deutlich höheren Überbesetzungen des Bachelorstudiengangs zu verrechnen, was bezogen auf die Lehreinheit Psychologie zu einem negativen Gesamtsaldo führen würde (sog. negative horizontale Substituierung, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 82).

24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs.2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird.

(2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:

1.
Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
2.
Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 29 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

(3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben.

(4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.

(5) Hat ein öffentlicher Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien gesondert fest.

(6) § 16 Absatz 4 und § 51 Absatz 1 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die zugelassenen Bewerber für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaffungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. Wurde ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, werden jeweils alle für die einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.