Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Aug. 2018 - 4 A 177/17
Gericht
Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 23.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2017 ( und ) werden aufgehoben, soweit in diesen Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 festgesetzt worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Entrichtung von Abwassergebühren.
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Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke und in der Gemeinde .
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Die amtsangehörige Gemeinde erließ für ihr Gemeindegebiet eine Satzung über die Abwasserbeseitigung vom 24.11.1997 (Abwasserbeseitigungssatzung) und eine dazugehörige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 24.11.1997 (Gebührensatzung).
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Die Gebührensatzung sah in § 4 zunächst einen Gebührensatz von 1,40 Euro je cbm Schmutzwasser vor. Diesem Gebührensatz lag eine Kalkulation aus dem Jahr 2004 zugrunde, in welcher der Beklagte die Kosten der Teichanlage für das Jahr 2004 und den sich daraus ergebenden Gebührensatz von 1,41 Euro kalkulierte. Der Finanzausschuss empfahl eine Absenkung auf 1,40 Euro.
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Mit 6. Änderungssatzung vom 28.09.2016 änderte die Gemeinde den Gebührensatz in § 4 mit Wirkung zum 01.10.2016 dahingehend, dass sie nunmehr eine monatliche Grundgebühr i.H.v. 6,00 Euro pro Grundstück einführte und eine erhöhte Zusatzgebühr von 1,80 Euro je cbm Schmutzwasser festschrieb. Dieser Änderung lag eine am 08.09.2016 erstellte Kalkulation zugrunde, die als „Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde “ „Kalkulation 2017-2019“ überschrieben ist. Die Kalkulation weist Kosten und Erlöse aus, die nach den Jahren 2015 bis 2019 aufgegliedert sind. Sie weist zudem „Bestände zum 31.12. eines Jahres“ aus. Unter dem Punkt „2.“ enthält die Kalkulation den letztlich umgesetzten Vorschlag zur „Gebührenerhöhung incl. Grundgebühr“, wobei in dieser Variante der Kalkulation eine „Gebühr je cbm Schmutzwasser ab 2017“ i.H.v. 1,80 Euro und die Einführung einer Grundgebühr „ab 2017“ vorgeschlagen werden.
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Als Erhebungszeitraum sah § 7 Gebührensatzung zunächst das Kalenderjahr vor. Mit 7. Änderungssatzung vom 15.05.2017 änderte die Gemeinde § 7 rückwirkend zum 01.10.2015 dahingehend, dass nunmehr die Zeit vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres den Erhebungszeitraum darstellt.
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Die Gebührensatzung endet mit „§ 12 Ordnungswidrigkeiten“. Unter dieser Vorschrift findet sich kein weiterer Text.
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Der Beklagte übersandte dem Kläger am 23.11.2016 zwei Schreiben, welche er als „Abrechnung Abwassergebühren für den Zeitraum 01.10.2015 bis 30.09.2016“ […] „für: “ sowie „für: “ überschrieb. In dem Schreiben, welches das Grundstück betrifft, führte er unter „Abrechnung Kanal“ den „Abrechnungsbetrag“ i.H.v. 133,00 Euro sowie „bisherige Abschläge 176,00“ und „Überschuss -43,00“ auf. Das Schriftstück weist einen Verbrauch von „95 cbm“ aus, den der Beklagte mit der Gebühr i.H.v. 1,40 Euro multiplizierte und hieraus den Betrag von 133,00 Euro errechnete. Unter „Neue Abschläge Kanal“ wies der Beklagte eine „Abschlagsrate“ von 53,00 Euro aus, die er mit vier Terminen multiplizierte und auf diese Weise „Gesamtabschläge“ i.H.v. 212,00 Euro errechnete. Das Schriftstück enthält ferner den nachfolgenden Text: „Ab dem 01.10.2016 beträgt die monatliche Grundgebühr 6,00 €. Die Verbrauchsgebühr steigt von 1,40 € auf 1,80 € je m³ Schmutzwasser“.
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Das Schreiben zum Grundstück unterscheidet sich insofern von dem vorgenannten Schreiben, als der Beklagte in diesem einen Abrechnungsbetrag von „186,20 Euro“, bisherige Abschläge i.H.v. „164,00“ und eine sich daraus ergebende Nachforderung i.H.v. „22,20“ auswies. Weiterhin wies er eine Abschlagsrate i.H.v. „74,00“ zu vier Terminen aus, woraus er Gesamtabschläge i.H.v. „296,00“ errechnete.
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Der Kläger wandte sich mit seinem Widerspruch vom 09.12.2016 gegen die „Abrechnungsbescheide“ und „vornehmlich gegen die für die nächste Gebührenperiode vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 festgesetzten Vorauszahlungen“. Die Gebührensteigerung sei nicht nachvollziehbar. Mit der Bildung von Rückstellungen erkläre sich die Gebührenerhöhung nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum derart hohe Rückstellungen gebildet werden müssten. Man fechte weiterhin den Beschluss der Gemeinde vom 28.09.2016 über die Gebührenkalkulation Schmutzwasser 2017 bis 2019 und den 6. Nachtrag zur Gebührensatzung für die zentrale Abwasserbeseitigung an, da nach § 22 GO betroffene Personen an der Abstimmung teilgenommen hätten.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2017, zur Post gegeben am 08.02.2017, als unbegründet zurück. Er führte aus, dass er mit dem Bescheid vom 23.11.2016 Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 abgerechnet sowie Vorauszahlungen für den 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 festgesetzt habe. Die Gebührenerhöhung sei zum Ausgleich eines Gebührenfehlbetrages, aufgrund gestiegener Kosten der Schmutzwasserbeseitigung und notwendiger Reparaturen geboten. Dem Widerspruchsbescheid fügte er die vorgenannte Kalkulation aus dem Jahr 2016 bei.
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Der Kläger hat am 08.03.2017 Klage erhoben.
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Zur Begründung verweist er auf die von den Eheleuten im Parallelverfahren 4 A 173/17 vorgebrachte Begründung der Klage, die er sich ausdrücklich zu Eigen macht. Auf die dortige Klagebegründung wird Bezug genommen. Die Klage enthält die Bitte, das Verfahren bis zur Entscheidung in dem Verfahren der Eheleute ruhend zu stellen.
- 14
Die Kläger beantragt schriftsätzlich,
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den gegen ihn erlassenen Abwassergebührenbescheid (bezeichnet als Abrechnung Abwassergebühren) vom 23.11.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2017 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 18
Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass der angefochtene Bescheid ein Verwaltungsakt sei. Es komme hinreichend zum Ausdruck, dass es sich um die Abrechnung für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 handele und zum anderen um Vorauszahlungen zu den im Bescheid benannten vier Terminen. Unklarheiten seien spätestens durch den Widerspruchsbescheid ausgeräumt.
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Die vorgelegte Kalkulation erstrecke sich auf den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2019. In der (zunächst) geltenden Gebührensatzung werde demgegenüber das Kalenderjahr als Erhebungszeitraum benannt. Die Gemeinde habe diese Regelung rückwirkend geändert und als Erhebungszeitraum den 01.10 eines Jahres bis zum 30.09. eines Folgejahres bestimmt.
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Der Beklagte habe mit Bescheid aus November 2017 endgültig die Abwassergebühren des Zeitraumes vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 abgerechnet. Dieser Bescheid sei nicht angegriffen worden.
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Der Kläger habe auf die geschuldeten Vorausleistungen gezahlt.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang im vorliegenden Verfahren und in dem parallel verhandelten Verfahren 4 A 173/17 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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I. Das Gericht kann trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der mit Ladung vom 02.08.2018, zugestellt am 03.08.2018, geladene Kläger mit der Ladung auf die Möglichkeit dieses Vorgehens hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
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II. Die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens ist auf den Antrag des Klägers aus der Klagschrift nicht anzuordnen. Das Vorliegen von acht Parallelverfahren bietet keine Veranlassung zur Anordnung der Aussetzung oder des Ruhens des Verfahrens, da die bloße Identität der Rechtsfragen es noch nicht rechtfertigt, die Rechtsschutzgewährung im konkreten Fall aufzuschieben, bis über den Parallelfall entschieden ist (vgl. zur Thematik Schoch/Schneider/Bier/Rudisile VwGO § 94 Rn. 43, beck-online m.w.N.). Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umkehrschluss aus § 93a VwGO, der eine spezielle Vorschrift zur Aussetzung bei mehr als zwanzig Parallelverfahren enthält. Der Gesetzgeber hat durch diese Vorschrift zum Ausdruck gebracht, dass Parallelverfahren, welche die Voraussetzungen des § 93 VwGO nicht erfüllen, grundsätzlich nicht allein aufgrund der Gleichartigkeit der Rechtsfragen hinsichtlich einer bestimmten behördlichen Maßnahme auszusetzen oder ruhend zu stellen sind.
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III. Die Klage ist teilweise zulässig.
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1. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO zulässig, soweit mit ihr die Aufhebung der Festsetzung der Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 begehrt wird.
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Insbesondere ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart, wenn der Kläger die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes begehrt. Bei den angegriffenen Schreiben vom 23.11.2016 handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Nach § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ob eine behördliche Äußerung als formlose Mitteilung bzw. Zahlungsaufforderung oder als Bescheid in Gestalt eines anfechtbaren Verwaltungsaktes zu qualifizieren ist, richtet sich nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 1978 – V C 52.77 –, BVerwGE 57, 26-31, Rn. 17 juris).
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Zwar sind die Schreiben vom 23.11.2016 nicht ausdrücklich als „Bescheid“ gekennzeichnet. Aus den Schriftstücken wird aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133,157 BGB analog) gleichwohl noch hinreichend deutlich ersichtlich, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger hoheitliche Regelungen eines Einzelfalles mit Außenwirkung getroffen hat. Der Beklagte hat in den streitbefangenen Bescheiden die zu entrichtenden Abwassergebühren für die Gebührenperiode vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 in Höhe von 133,00 Euro ( ) bzw. 186,20 Euro ( ) festgesetzt. Dies ergibt sich aus der Kombination der Überschrift „Abrechnung Abwassergebühren“ und dem Zusatz „für den Abrechnungszeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016“ sowie der Angabe der „Menge Vorperiode“ „95 cbm“ bzw. „133 cbm“ zu „1,40 Euro“ und der im Wege der Multiplikation errechneten Angabe des Betrages von „133,00 Euro“ bzw. „186,20 Euro“. Der Beklagte hat dem Kläger durch die Schreiben vom 23.11.2016 nicht lediglich formlos zu zahlende Summen mitgeteilt, sondern die von ihm zu entrichtenden Gebühren anhand des tatsächlichen Verbrauchs errechnet. Dies ist als Festsetzung mit Regelungscharakter zu qualifizieren, da der Beklagte mittels des Bescheides eine Konkretisierung der vom Kläger geschuldeten Abwassergebühren für den streitbefangenen Erhebungszeitraum vorgenommen hat.
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Der Kläger hat durch sein Widerspruchsschreiben, in welchem er die Schriftstücke des Beklagten vom 23.11.2016 als „Abrechnungsbescheide“ bezeichnet und auf die in diesen erfolgte Abrechnung über die Gebührenperiode vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 verweist, zudem eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Schreiben des Beklagten selbst als Verwaltungsakte gedeutet hat.
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Spätestens in dem streitbefangenen Widerspruchsbescheid hat der Beklagte nochmals klargestellt, dass er mit „dem Bescheid vom 23.11.2016 Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 abgerechnet“ hat.
- 31
Ferner enthält der das Grundstück „ “ betreffende Bescheid ein Leistungsgebot über den Nachforderungsbetrag i.H.v. 22,20 Euro. Ein objektiver Erklärungsempfänger kann noch erkennen, dass der Beklagte vom Kläger die Zahlung dieses Betrages fordert.
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2. Im Übrigen ist die Klage unzulässig. Dem Kläger fehlt, soweit er mit seiner Anfechtungsklage die Aufhebung der festgesetzten Vorausleistungen auf die Abwassergebühren des Zeitraumes vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 für die streitgegenständlichen Grundstücke begehrt, das nötige Rechtsschutzbedürfnis.
- 33
Bei den in den Bescheiden vom 23.11.2016 aufgeführten Vorausleistungen handelt es sich nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont ebenfalls um Festsetzungen im Sinne eines Verwaltungsaktes. Auch insoweit gilt, dass in den Bescheiden noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist, dass der Beklagte 53,00 Euro ( ) bzw. 74,00 Euro ( ) zu jeweils vier Terminen als Vorausleistungen festgesetzt und auf diesem Wege die vorläufig zu entrichtende Gebührenschuld des Klägers konkretisiert hat. Dies hat der Kläger ausweislich seines Widerspruchs auch so gedeutet. Im Widerspruchsbescheid hat der Beklagte zudem nochmals ausdrücklich klargestellt, dass er mit den „Bescheiden“ die „Vorauszahlungen für 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 festgesetzt“ hat.
- 34
Das Rechtsschutzbedürfnis ist dadurch entfallen, dass die angegriffenen Verwaltungsakte insoweit durch den Erlass der endgültigen Gebührenbescheide aus dem Jahr 2017, in welchen der Beklagte die Abwassergebühren für den von den Vorausleistungsbescheiden betroffenen Zeiträumen endgültig festsetzt hat, vollständig abgelöst und damit hinsichtlich ihrer Regelungswirkung erledigt worden sind.
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Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Beschl. v. 25.09.2008 – 7 C 5.08, Rn. 13 juris und v. 17.11.1998 – 4 B 11.98, Rn. 9 juris). Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen einen Vorausleistungsbescheid entfällt in diesem Sinne, soweit dessen Regelung durch einen endgültigen Gebührenbescheid abgelöst und der Vorausleistungsbescheid insoweit erledigt wird (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 14.09.2017 – 2 LB 14/16, Rn. 30 juris).
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Einem Vorausleistungsbescheid kommen in der Regel zwei rechtlich selbstständige Regelungen zu. Dies ist einerseits die – vorläufige – Festsetzung des vom Gebührenschuldner zu entrichtenden Betrages und andererseits ein an den Adressaten des Bescheides gerichtetes Leistungsgebot, d.h. die Aufforderung zur Zahlung des festgesetzten Betrages (VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2010 – 2 S 2555/09, Rn. 16 juris; BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997 – 8 B 244/97, Rn. 9 juris). Beide Regelungsgegenstände sind bei der Beurteilung der Ablösungswirkung grundsätzlich in den Blick zu nehmen.
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So liegt es auch hier. Die Bescheide vom 23.11.2016 enthalten Regelungen zur Festsetzung der zu entrichtenden Vorausleistungen auf die Abwassergebühren über vier Mal 53,00 Euro ( ) bzw. 74,00 Euro ( ), also insgesamt 212,00 Euro bzw. 296,00 Euro. Die Bescheide enthalten zugleich Leistungsgebote über diese Summen.
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a) Die Festsetzung der geschuldeten Vorausleistungen ist durch den Erlass der endgültigen Gebührenbescheide aus dem Jahr 2017 erledigt worden. Der Beklagte hat mit diesen Bescheiden die Abwassergebühren für denjenigen Zeitraum endgültig abgerechnet, für den die vorgenannten Vorauszahlungen zu entrichten waren. Er hat insoweit die endgültig zu entrichtende Gebührenschuld gegenüber dem Kläger konkretisiert. Die bisherige vorläufige Regelung über die Festsetzung der Vorauszahlungen wurde damit hinfällig. Mit dem Erlass des endgültigen Gebührenbescheides hat der Beklagte nämlich zum Ausdruck gebracht, dass er vom Entstehen der Gebührenpflicht in der im Bescheid bezeichneten Höhe ausgeht und an der im Vorausleistungsbescheid lediglich prognostizierten Gebührenlast nicht länger festhalten will. Durch den endgültigen Bescheid hat er die Rechtslage durch die finale Konkretisierung der Gebührenlast neu gestaltet und einen dauerhaften Behaltensgrund für die entrichteten bzw. zu entrichtenden Zahlungen geschaffen.
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Hinsichtlich des Zeitpunktes der Ablösungswirkung wird in der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, übereinstimmend davon ausgegangen, dass sich ein Vorausleistungsbescheid jedenfalls mit der Bestandskraft des endgültigen Heranziehungsbescheides erledigt (siehe etwa OVG Schleswig, Urt. v. 14.04.2016 – 2 LB 1/16 –, Rn. 44 juris; VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2010 – 2 S 2555/09, Rn. 17 juris). Die Bestandskraft der endgültigen Bescheide ist im vorliegenden Fall eingetreten, da der Kläger diese nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten nicht angegriffen hat.
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b) Das ebenfalls in den streitbefangenen Bescheiden enthaltene Leistungsgebot ist durch die Zahlung des Klägers auf die in den Bescheiden festgesetzten Vorauszahlungen erloschen (s. zur Erledigung des Leistungsgebotes durch Zahlung VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2010 – 2 S 2555/09, Rn. 16 juris). Der durch die Zahlung gegenstandslos gewordenen Zahlungsaufforderung kommt keine eigenständige, den Gebührenschuldner weiter belastende Regelungswirkung mehr zu (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997 – 8 B 244/97, Rn. 9 juris).
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IV. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, auch begründet.
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Die streitbefangenen Bescheide vom 23.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit in diesem Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 festgesetzt worden sind.
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Die Gebührenbescheide finden in § 6 Abs. 1 KAG i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde (Gebührensatzung) vom 24. November 1997 in der Fassung der 5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde (a.F.) sowie der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde (Abwasserbeseitigungssatzung) ihre Rechtsgrundlage.
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a) Die Kammer hat bereits hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Gebührensatzung erhebliche Bedenken. Die dem erkennenden Gericht seitens des Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen enthalten – ebenso wie die im Internet abrufbaren Fassungen – keinerlei Informationen darüber, zu welchem Zeitpunkt die Satzung im Sinne des § 68 Satz 1 LVwG bekannt gemacht wurde oder gem. § 69 LVwG in Kraft getreten ist. Die gemäß § 4 Abs. 2 GO erforderliche Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister sowie das nach § 66 Abs. 1 Nummer 4 LVwG auszuweisende Ausfertigungsdatum werden aus den vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht ersichtlich. Lediglich die 7. Änderungssatzung enthält eine entsprechende Ausfertigung. Letztlich kann dieser Gesichtspunkt jedoch aus dem nachfolgenden Grund dahinstehen.
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b) Die maßgebliche Gebührensatzung der Gemeinde leidet jedenfalls an einem materiellen Satzungsfehler.
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Die Satzungsbestimmung des § 4 Gebührensatzung a.F. über den Gebührensatz i.H.v. 1,40 Euro verstößt gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 KAG und damit gegen höherrangiges Recht. Hiernach sollen Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Die erforderlichen Kosten sind in diesem Sinne regelmäßig im Rahmen einer (Voraus-)Kalkulation für eine Rechnungsperiode zu veranschlagen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 8 KAG), um in einem weiteren Schritt unter Berücksichtigung der voraussichtlich in Anspruch genommenen Leistungseinheiten die Gebührenhöhe durch Satzung (§ 2 Abs. 1 KAG) festzulegen (OVG Schleswig Urt. v. 23.9.2009 – 2 LB 34/08, BeckRS 2010, 46355, beck-online).
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Der Beklagte hat für den Erhebungszeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 keine Kalkulation erstellt und somit entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 KAG die erforderliche Ermittlung derjenigen Kosten unterlassen, die für den Erhebungszeitraum maßgeblich gewesen sind. Dem in § 4 Gebührensatzung a.F. festgeschriebenen Gebührensatz von 1,40 Euro liegt eine Gebührenkalkulation zugrunde, die aus dem Jahr 2004 datiert. Sie enthält keine Daten über die (voraussichtlichen) Kosten des streitgegenständlichen Erhebungszeitraumes. Die Kalkulation berücksichtigt vielmehr ausschließlich Kosten der Abwasserbeseitigung des Jahres 2004.
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Der in § 4 Gebührensatzung a.F. geregelte Gebührensatz i.H.v. 1,40 Euro ist wegen des Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Wird der Gebührensatz ohne Berücksichtigung der zu stellenden Anforderungen bestimmt, so ist er unabhängig davon ungültig, ob sich durch im Nachgang erstellte Berechnung nachweisen lässt, dass der in der Satzung bestimmte Gebührensatz – gleichsam zufällig - nicht aufwandsüberschreitend ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 23.08.2000 – 2 L 226/98 –, Rn. 51, juris). Die Gebührenschuldner sind im Rahmen des § 2 Abs. 1 KAG nicht allein vor einer den gebührenfähigen Aufwand überschreitenden Abgabenerhebung geschützt, sondern auch davor, dass die auf sie im Einzelfall entfallende Gebührenlast in rechtswidriger Weise ermittelt worden ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 23.08.2000 – 2 L 226/98 –, Rn. 49, juris).
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V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.