Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Aug. 2018 - 4 A 173/17

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:0827.4A173.17.00
published on 27/08/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Aug. 2018 - 4 A 173/17
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 23.11.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zur Entrichtung von Abwassergebühren.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes A-Straße in A-Stadt.

3

Die amtsangehörige Gemeinde A-Stadt erließ für ihr Gemeindegebiet eine Satzung über die Abwasserbeseitigung vom 24. November 1997 (Abwasserbeseitigungssatzung) und eine dazugehörige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 24. November 1997 (Gebührensatzung).

4

Die Gebührensatzung sah in § 4 zunächst einen Gebührensatz von 1,40 Euro je cbm Abwasser vor. Diesem Gebührensatz lag eine Kalkulation aus dem Jahr 2004 zugrunde, in welcher die Kosten der Teichanlage A-Stadt für das Jahr 2004 und den sich daraus ergebenden Gebührensatz von 1,41 Euro kalkulierte sind. Der Finanzausschuss empfahl im Zusammenhang mit der Kalkulationserstellung eine Absenkung auf 1,40 Euro.

5

Mit 6. Änderungssatzung vom 28.09.2016 änderte die Gemeinde den Gebührensatz in § 4 der Gebührensatzung mit Wirkung zum 01.10.2016 dahingehend, dass sie nunmehr eine monatliche Grundgebühr i.H.v. 6,00 Euro pro Grundstück einführte und eine erhöhte Zusatzgebühr von 1,80 je cbm Schmutzwasser festschrieb. Dieser Änderung lag eine am 08.09.2016 erstellte Kalkulation zugrunde, die als „Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde A-Stadt“ „Kalkulation 2017-2019“ überschrieben ist. Die Kalkulation weist Kosten und Erlöse aus, die nach den Jahren 2015 bis 2019 aufgegliedert sind. Sie weist zudem „Bestände zum 31.12. eines Jahres“ aus. Unter dem Punkt „2.“ enthält die Kalkulation den durch die Gemeinde A-Stadt umgesetzten Vorschlag zur „Gebührenerhöhung incl. Grundgebühr“, wobei in dieser Variante der Kalkulation eine „Gebühr je cbm Schmutzwasser ab 2017“ in Höhe von 1,80 Euro und die Einführung einer Grundgebühr „ab 2017“ vorgeschlagen werden.

6

Als Erhebungszeitraum sah § 7 Gebührensatzung zunächst das Kalenderjahr vor. Mit 7. Änderungssatzung vom 15.05.2017 änderte die Gemeinde A-Stadt § 7 der Gebührensatzung rückwirkend zum 01.10.2015 dahingehend, dass nunmehr die Zeit vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres den Erhebungszeitraum darstellt.

7

Die Gebührensatzung endet mit „§ 12 Ordnungswidrigkeiten“. Unter dieser Vorschrift findet sich kein weiterer Text.

8

Der Beklagte übersandte den Klägern am 23.11.2016 ein Schreiben, welches er als „Abrechnung Abwassergebühren für den Zeitraum 01.10.2015 bis 30.09.2016“ […] „für: A-Straße“ überschrieb. Unter „Abrechnung Kanal“ führte der Beklagte den „Abrechnungsbetrag“ i.H.v. 63,00 Euro auf. Das Schriftstück weist einen Verbrauch von 45 cbm aus, den der Beklagte mit der Gebühr i.H.v. 1,40 Euro multiplizierte und hieraus den Betrag von 63,00 Euro errechnete. Unter „Neue Abschläge Kanal“ wies der Beklagte eine „Abschlagsrate“ von 25,00 Euro aus, die er mit vier Terminen multiplizierte und auf diese Weise „Gesamtabschläge“ i.H.v. 100,00 Euro errechnete. Das Schriftstück enthält ferner den nachfolgenden Text: „Ab dem 01.10.2016 beträgt die monatliche Grundgebühr 6,00 €. Die Verbrauchsgebühr steigt von 1,40 € auf 1,80 € je m³ Schmutzwasser“.

9

Die Kläger wandten sich mit ihrem Widerspruch vom 30.11.2016 gegen dieses Schreiben und „vornehmlich gegen die für die nächste Gebührenperiode vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 festgesetzten Vorauszahlungen“. Die sich gegenüber der vorherigen Abrechnungsperiode ergebende Gebührensteigerung i.H.v. 243 % sei nicht nachvollziehbar. Die maßgebliche Kalkulation sei vorzulegen.

10

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2017 als unbegründet zurück. Er führte aus, dass die Gebührenerhöhung zum Ausgleich eines Gebührenfehlbetrages, aufgrund gestiegener Kosten der Schmutzwasserbeseitigung und notwendiger Reparaturen geboten sei. Dem Widerspruchsbescheid fügte er die vorgenannte Kalkulation aus dem Jahr 2016 bei. Der Widerspruchsbescheid enthielt zudem die Aussage, dass der Beklagte mit dem Schreiben vom 23.11.2016 unter anderem Vorausleistungen für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 festgesetzt habe.

11

Die Kläger haben am 07.03.2017 Klage erhoben.

12

Sie tragen zur Begründung unter anderem vor, dass das angegriffene Schreiben des Beklagten vom 23.11.2016 unverständlich sei. Die Abrechnung der Abwassergebühren erfülle nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes. Es komme nicht hinreichend zum Ausdruck, dass eine Entscheidung mit verbindlicher Rechtswirkung nach außen getroffen werden solle. Der Beklagte habe in dem Schreiben zudem vier Vorauszahlungen i.H.v. insgesamt 100,00 Euro vorgesehen. Dabei handele es sich ebenfalls nicht um eine Festsetzung im Sinne eines Verwaltungsaktes, sondern um eine bloße Mitteilung. Dem Bescheid sei der Vorauszahlungszeitraum nicht ausdrücklich zu entnehmen, erst im Widerspruchsbescheid sei eine Klarstellung über den Zeitraum der Vorauszahlungen vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 erfolgt. Es sei unverständlich, dass das Wort „Kanal“ unter dem Punkt „Neue Abschläge“ aufgeführt sei. Es bleibe völlig unklar, was hiermit gemeint sei.

13

Jedenfalls fehle es hinsichtlich der Festsetzung der Gebühren an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Der angegriffene Bescheid und die ihm zugrundeliegende Satzungsregelung beruhten auf einer nicht ausreichenden Kalkulation. Die seitens des Beklagten vorgelegte Kalkulation umfasse den Zeitraum von 2017 bis 2019. Die Einführung einer Grundgebühr und die Erhöhung der Verbrauchsgebühr zum 01.10.2016 durch die Satzung zur 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde A-Stadt vom 24. November 1997 sei deswegen rechtswidrig.

14

Die streitigen „Abschläge“ habe man gezahlt. Der Beklagte habe sodann mit Bescheid vom 27.11.2017 endgültig über die Abwassergebühren des Zeitraumes vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 abgerechnet und insoweit eine Gebührenschuld von 176,40 Euro ermittelt. Diesen Bescheid habe man mit Widerspruch und Klage (4 A 142/18) ebenfalls angegriffen.

15

Die Kläger beantragen,

16

den gegen sie erlassenen Abwassergebührenbescheid (bezeichnet als Abrechnung Abwassergebühren) vom 23.11.2016 mit der Steuer-Nr. xx / xxx xxx xx / xxx in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2017 aufzuheben und

17

hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 23.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2017 rechtswidrig ist.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass der angefochtene Bescheid ein Verwaltungsakt sei. Es komme hinreichend zum Ausdruck, dass es sich um die Abrechnung für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 handele und zum anderen um Vorauszahlungen zu den im Bescheid benannten vier Terminen. Unklarheiten seien spätestens durch den Widerspruchsbescheid ausgeräumt. Die Formulierung der Zahlungsaufforderung als Bitte sei unschädlich.

21

Die hinsichtlich des Vorausleistungszeitraumes vorgelegte Kalkulation erstrecke sich auf den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2019. In der zunächst geltenden Gebührensatzung habe die Gemeinde A-Stadt demgegenüber zwar zunächst das Kalenderjahr als Erhebungszeitraum benannt. Die Gemeinde habe diese Regelung jedoch rückwirkend zum 01.10.2015 geändert und als Erhebungszeitraum nunmehr den 01.10 eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres bestimmt.

22

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang im vorliegen-den Verfahren und in dem parallel verhandelten Verfahren 4 A 142/18 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

23

I. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO zulässig.

24

1. Insbesondere ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart, wenn der Kläger die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes begehrt. Bei dem angegriffenen Schreiben vom 23.11.2016 handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Nach § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ob eine behördliche Äußerung als formlose Mitteilung bzw. Zahlungsaufforderung oder als Leistungsbescheid in Gestalt eines anfechtbaren Verwaltungsaktes zu qualifizieren ist, richtet sich nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt (BVerwG, Urt. v. 26.10.1978 – V C 52.77, BVerwGE 57, 26-31, Rn. 17 juris).

25

Zwar ist das Schreiben des Beklagten vom 23.11.2016 nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet. Aus dem Schriftstück wird aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133,157 BGB analog) gleichwohl noch hinreichend deutlich ersichtlich, dass der Beklagte gegenüber den Klägern hoheitliche Regelungen eines Einzelfalles mit Außenwirkung getroffen hat. Der Beklagte hat in dem streitbefangenen Bescheid einerseits die zu entrichtenden Abwassergebühren für die Gebührenperiode vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 in Höhe von 63,00 Euro festgesetzt. Dies ergibt sich aus der Kombination der Überschrift „Abrechnung Abwassergebühren“ und dem Zusatz „für den Abrechnungszeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016“ sowie der Angabe „Wasserbezug zum 30.09.16“ „45 cbm“ zu „1,40 EUR“ und der im Wege der Multiplikation errechneten Angabe des „Abrechnungsbetrages“ in Höhe von „63,00 Euro“. Der Beklagte hat den Klägern durch das Schreiben vom 23.11.2016 nicht lediglich formlos eine zu zahlende Summe mitgeteilt, sondern die von ihnen zu entrichtenden Gebühren anhand ihres tatsächlichen Verbrauchs errechnet. Dies ist als Festsetzung mit Regelungscharakter zu qualifizieren, da der Beklagte mittels des Bescheides eine Konkretisierung der von den Klägern geschuldeten Abwassergebühren für den streitbefangenen Erhebungszeitraum vorgenommen hat. Spätestens in dem streitbefangenen Widerspruchsbescheid hat der Beklagte nochmals klargestellt, dass er mit „dem Bescheid vom 23.11.2016 Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 abgerechnet“ hat.

26

Gleichzeitig hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 23.11.2016 Vorausleistungen für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 in Höhe von vier Mal 25,00 Euro festgesetzt. Dies hat der Beklagte spätestens in dem Widerspruchsbescheid, in dessen Gestalt der Ausgangsbescheid zu beurteilen ist, nochmals eindeutig klargestellt. Dieser enthält die Aussage, dass der Beklagte mit dem Bescheid vom 23.11.2016 Vorauszahlungen für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 festgesetzt habe.

27

Die Kläger haben durch ihr Widerspruchsschreiben, in welchem sie das Schriftstück des Beklagten vom 23.11.2016 als „Abrechnungsbescheid“ bezeichnen und auf die in diesem erfolgte Abrechnung über die Gebührenperiode vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 sowie die Festsetzung von Vorauszahlungen für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 verweisen, zudem eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie die Schreiben des Beklagten selbst als Verwaltungsakt gedeutet haben.

28

2. Ferner steht den Klägern das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Es ist insbesondere nicht dadurch entfallen, dass der angegriffene Verwaltungsakt hinsichtlich des die Vorausleistungen festsetzenden Teils durch den Erlass des endgültigen Gebührenbescheides vom 27.11.2017, in welchem der Beklagte die Abwassergebühren für den vom Vorausleistungsbescheid betroffenen Zeitraum endgültig festsetzt hat, vollständig abgelöst und damit hinsichtlich seiner Regelungswirkung erledigt worden wäre.

29

Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Beschl. v. 25.09.2008 – 7 C 5.08, Rn. 13 juris und v. 17.11.1998 – 4 B 11.98, Rn. 9 juris). Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen einen Vorausleistungsbescheid entfällt in diesem Sinne, soweit dessen Regelung durch einen endgültigen Gebührenbescheid abgelöst und der Vorausleistungsbescheid insoweit erledigt wird (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 14.09.2017 – 2 LB 14/16, Rn. 30 juris).

30

Einem Vorausleistungsbescheid kommen in der Regel zwei rechtlich selbstständige Regelungen zu. Dies ist einerseits die – vorläufige – Festsetzung des vom Gebührenschuldner zu entrichtenden Betrages und andererseits ein an den Adressaten des Bescheides gerichtetes Leistungsgebot, d.h. die Aufforderung zur Zahlung des festgesetzten Betrages (VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2010 – 2 S 2555/09, Rn. 16 juris; BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997 – 8 B 244/97, Rn. 9 juris). Beide Regelungsgegenstände sind bei der Beurteilung der Ablösungswirkung grundsätzlich in den Blick zu nehmen.

31

So liegt es auch hier. Der Bescheid vom 23.11.2016 enthält wie zuvor dargelegt Regelungen zur Festsetzung der zu entrichtenden Vorausleistungen auf die Abwassergebühren und den damit verbundenen Zahlungsbefehl über vier Mal 25,00 Euro.

32

a) Zwar ist das Leistungsgebot durch die Zahlung der Kläger auf die in dem Bescheid festgesetzten Vorauszahlungen erloschen (s. zur Erledigung des Leistungsgebotes durch Zahlung VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2010 – 2 S 2555/09, Rn. 16 juris). Der durch die Zahlung gegenstandslos gewordenen Zahlungsaufforderung kommt nämlich keine eigenständige, die Gebührenschuldner weiter belastende Regelungswirkung mehr zu (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997 – 8 B 244/97, Rn. 9 juris).

33

b) Die Festsetzung der geschuldeten Vorausleistungen ist durch den Erlass des endgültigen Gebührenbescheides vom 27.11.2017 jedoch nicht in seiner Regelungswirkung erledigt worden. Zwar rechnete der Beklagte mit diesem Bescheid die Abwassergebühren für denjenigen Zeitraum endgültig ab, für den die vorgenannten Vorauszahlungen zu entrichten waren. Er setzte insoweit eine Gebührenschuld von 176,40 Euro fest. Die bisherige vorläufige Regelung über die Festsetzung von Abwassergebühren i.H.v. von 100,00 Euro wurde damit grundsätzlich hinfällig. Mit dem Erlass des endgültigen Gebührenbescheides bringt der Beklagte zum Ausdruck, dass er vom Entstehen der Gebührenpflicht in der im Bescheid bezeichneten Höhe ausgeht und an der im Vorausleistungsbescheid lediglich prognostizierten Gebührenlast nicht länger festhalten will. Durch den endgültigen Bescheid hat er die Rechtslage mittels der finalen Konkretisierung der Gebührenlast neu gestaltet und einen dauerhaften Behaltensgrund für die entrichteten Zahlungen geschaffen.

34

Die Ablösungswirkung scheitert gleichwohl an der nicht eingetretenen Bestandskraft des endgültigen Heranziehungsbescheides vom 27.11.2017. Das erkennende Gericht hat diesen endgültigen Heranziehungsbescheid in dem parallel verhandelten Verfahren 4 A 142/18 mit Urteil vom 27.08.2018 aufgehoben. Die Frage, ob die einen Vorausleistungsbescheid ablösende Wirkung des endgültigen Abgabenbescheids von dessen Bestandskraft abhängt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (bejahend OVG Schleswig, Urt. v. 14.04.2016 – 2 LB 1/16, Rn. 44 juris; überblicksartige Darstellung in VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2010 – 2 S 2555/09, Rn. 17 juris). Teilweise wird es für ausreichend erachtet, dass der endgültige Heranziehungsbescheid wirksam wird (siehe OVG Thüringen, Beschl. v. 29.06.2001 – 4 ZEO 917/97, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2010 – 2 S 2555/09, juris). Hiernach komme es nicht auf das Schicksal des endgültigen Bescheides an. Der Vorausleistungsbescheid lebe auch im Falle einer Aufhebung des endgültigen Heranziehungsbescheides durch das Gericht nicht wieder auf. Soweit auch der Bundesfinanzhof dieser Auffassung folgt (BFH, Vorlagebeschl. v. 23.06.1993 – X B 134/91, juris), liegt dieser Entscheidung die Auffassung zu Grunde, dass der Vorausleistungsbescheid und der Einkommenssteuerbescheid zueinander nicht im Verhältnis wie Erst- und Änderungsbescheid stehen, wie es jedoch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Gebührenrechts für zutreffend erachtet (BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997 – 8 B 244/97, Rn. 8 juris).

35

Die Auffassung, nach der es ausschließlich auf die Wirksamkeit des endgültigen Heranziehungsbescheides ankomme, vermag die Kammer vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Im Falle der erfolgreichen Anfechtungsklage hebt das Gericht den angegriffenen Vorausleistungsbescheid regelmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit (ex-tunc Wirkung) auf. Dies hat zur Folge, dass der Vorausleistungsbescheid gemäß § 112 Abs. 2 LVwG weiterhin wirksam ist. Nach dieser Norm bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dieser gesetzlichen Regelung liefe es zuwider, wenn man die bloße Wirksamkeit des endgültigen Heranziehungsbescheides für den Eintritt der Ablösungswirkung ausreichen ließe. Im Falle der rückwirkenden Aufhebung des endgültigen Heranziehungsbescheides existiert nämlich aus rechtlicher Perspektive zu keiner Zeit eine endgültige Regelung über die konkrete Gebührenschuld, welche die vorläufige Regelung des Vorausleistungsbescheides abzulösen vermag. Das Schicksal des endgültigen Bescheides ist demnach für den Fortbestand der Regelungswirkung des Vorausleistungsbescheides gerade entscheidend, weswegen die ablösende Wirkung erst mit der Bestandskraft des endgültigen Heranziehungsbescheides eintritt.

36

Der Vorausleistungsbescheid erledigt sich in dieser Fallkonstellation auch nicht durch bloßen Zeitablauf, da dieser Bescheid die Gebührenschuld seinem Regelungsgehalt nach vorläufig regelt und zwar grundsätzlich bis zu einer endgültigen Festsetzung der Gebührenschuld.

37

Im konkret zu beurteilenden Fall hat das erkennende Gericht den endgültigen Heranziehungsbescheid vom 27.11.2017 in dem parallel verhandelten Verfahren 4 A 142/18 durch Urteil vom 27.08.2018 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben. Der Vorausleistungsbescheid entfaltet daher nach den vorgenannten Maßstäben weiterhin die ihm innewohnende Regelungswirkung.

38

II. Die Klage ist auch begründet.

39

Der streitbefangene Bescheid vom 23.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

40

1. Der Gebührenbescheid findet, soweit in diesem Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 festgesetzt worden sind, in § 6 Abs. 1 KAG i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde A-Stadt (Gebührensatzung) vom 24. November 1997 in der Fassung der 5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde A-Stadt (a.F.) sowie der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde A-Stadt (Abwasserbeseitigungssatzung) seine Rechtsgrundlage.

41

a) Die Kammer hat bereits hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Gebührensatzung erhebliche Bedenken. Die dem erkennenden Gericht seitens des Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen enthalten – ebenso wie die im Internet abrufbaren Fassungen – keinerlei Informationen darüber, zu welchem Zeitpunkt die Satzung im Sinne des § 68 Satz 1 LVwG bekannt gemacht worden oder gem. § 69 LVwG in Kraft getreten ist. Die gemäß § 4 Abs. 2 GO erforderliche Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister sowie das nach § 66 Abs. 1 Nummer 4 LVwG auszuweisende Ausfertigungsdatum werden aus den vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht ersichtlich. Lediglich die 7. Änderungssatzung enthält eine entsprechende Ausfertigung. Letztlich kann dieser Gesichtspunkt jedoch aus dem nachfolgenden Grund dahinstehen.

42

b) Die maßgebliche Gebührensatzung der Gemeinde A-Stadt leidet jedenfalls an einem materiellen Satzungsfehler.

43

Die Satzungsbestimmung des § 4 Gebührensatzung a.F. über den Gebührensatz i.H.v. 1,40 Euro je cbm Abwasser verstößt gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 KAG und damit gegen höherrangiges Recht. Hiernach sollen Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Die erforderlichen Kosten sind in diesem Sinne regelmäßig im Rahmen einer (Voraus-)Kalkulation für eine Rechnungsperiode zu veranschlagen, um in einem weiteren Schritt unter Berücksichtigung der voraussichtlich in Anspruch genommenen Leistungseinheiten die Gebührenhöhe durch Satzung (§ 2 Abs. 1 KAG) festzulegen (OVG Schleswig Urt. v. 23.09.2009 – 2 LB 34/08, BeckRS 2010, 46355, beck-online).

44

Der Beklagte hat für den Erhebungszeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 keine Kalkulation erstellt und somit entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 KAG die erforderliche Ermittlung derjenigen Kosten unterlassen, die für den Erhebungszeitraum maßgeblich gewesen sind. Dem in § 4 Gebührensatzung a.F. festgeschriebenen Gebührensatz von 1,40 Euro liegt eine Gebührenkalkulation zugrunde, die aus dem Jahr 2004 datiert. Sie enthält keine Daten über die (voraussichtlichen) Kosten des streitgegenständlichen Erhebungszeitraumes. Die Kalkulation berücksichtigt vielmehr ausschließlich Kosten der Abwasserbeseitigung des Jahres 2004.

45

Der in § 4 Gebührensatzung a.F. geregelte Gebührensatz i.H.v. 1,40 Euro ist wegen des Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Wird der Gebührensatz ohne Berücksichtigung der zu stellenden Anforderungen bestimmt, so ist er unabhängig davon ungültig, ob sich durch im Nachgang erstellte Berechnung nachweisen lässt, dass der in der Satzung bestimmte Gebührensatz – gleichsam zufällig - nicht aufwandsüberschreitend ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 23.08.2000 – 2 L 226/98 –, Rn. 51, juris). Die Gebührenschuldner sind im Rahmen des § 2 Abs. 1 KAG nicht allein vor einer den gebührenfähigen Aufwand überschreitenden Abgabenerhebung geschützt, sondern auch davor, dass die auf sie im Einzelfall entfallende Gebührenlast in rechtswidriger Weise ermittelt worden ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 23.08.2000 – 2 L 226/98 –, Rn. 49, juris).

46

2. Soweit in dem streitbefangenen Bescheid Vorausleistungen auf Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2016 festgesetzt worden sind, findet der Gebührenbescheid in § 6 Abs. 1 KAG i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde A-Stadt (Gebührensatzung) vom 24. November 1997 in der Fassung der 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde A-Stadt vom 28. September 2016 sowie der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde A-Stadt (Abwasserbeseitigungssatzung) seine Rechtsgrundlage.

47

§ 4 der Gebührensatzung i.d.F. der Satzung zur 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde A-Stadt vom 24.11.1997 widerspricht ebenfalls höherrangigem Recht. Die Satzungsbestimmung verstößt in Verbindung mit der ihr zugrundeliegenden Kalkulation gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der Periodengerechtigkeit.

48

Die satzungsrechtlichen Vorschriften zu zeitraumbezogenen Benutzungsgebühren müssen sicherstellen, dass sich Erhebungszeitraum und Kalkulationszeitraum decken, um zu gewährleisten, dass die Gebührenschuldner nur mit denjenigen Kosten belastet werden, die auf die betreffende Erhebungsperiode entfallen (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urt. v. 22.08.2002 – 2 D 10/02.NE, 3. Leitsatz, LKV 2003, 278; vgl. auch Bayerischer VGH, Urt. v. 17.08.2017 – 4 N 15.1685 –, Rn. 28, juris und OVG Schleswig, Urt. v. 23.09.2009 – 2 LB 34/08, Rn. 60 juris). Dieser gebührenrechtliche Grundsatz der Periodengerechtigkeit wird zum Teil als zeitliche Ausprägung des Äquivalenzprinzipes betrachtet, bzw. aus dem Prinzip der Leistungsproportionalität oder speziellen Entgeltlichkeit hergeleitet (siehe Habermann, Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, 1/2018, § 6 Rn. 190 m.w.N.). Er lässt sich zudem aus dem Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG herleiten (Habermann, a.a.O., § 6 Rn. 190). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG wird für die durch Benutzungsgebühren abzudeckenden Kosten auf die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung abgestellt. Kosten in diesem Sinne sind nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Diese Grundsätze verlangen, dass für – wie hier – zeitraumbezogene Leistungen nur diejenigen Kosten umgelegt werden dürfen, die auf die maßgebliche Periode entfallen, für welche die Gebühr erhoben wird. Dieser Grundsatz wird zwar durch § 6 Abs. 2 Satz 8 KAG modifiziert, wonach ungeachtet eines kürzeren Erhebungszeitraumes eine Kalkulation des Gebührensatzes für maximal drei Jahre ermöglicht wird. Für auf ein Jahr bezogene Erhebungszeiträume bedeutet eine Dreijahreskalkulation etwa, dass der Satzungsgeber eine „Mischkalkulation“ der Kosten von drei Erhebungsperioden aufstellen kann und mithin die in einer dieser Erhebungsperioden umgelegten Kosten nicht mehr zwingend den Kosten dieser Erhebungsperiode, sondern nur dem für drei Jahre ermittelten Jahreskostendurchschnitt entsprechen müssen (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 25.05.2016 – 9 K 2234/13, BeckRS 2016, 47463, beck-online). § 6 Abs. 2 Satz 8 KAG ermöglicht aber nicht die Durchschnittsbildung unter Einbeziehung von Kosten, die außerhalb von drei jährlichen Erhebungszeiträumen liegen.

49

Den vorgenannten Maßgaben genügt der in § 4 der Gebührensatzung geregelte Gebührensatz nicht.

50

Der mit der 6. Änderungssatzung in § 4 festgelegte Gebührensatz ist von der Gemeinde A-Stadt auf Basis einer Gebührenkalkulation vom 08.09.2016 ermittelt worden. Die Kalkulation erfasst zur Überzeugung der Kammer den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019. Dem Beklagten ist in seinem Vortrag, dass die Kalkulation den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2019 erfasse, nicht zu folgen. Gegen dieses Verständnis der Kalkulation spricht, dass dieser Zeitraum in keiner Weise aus der Kalkulation ersichtlich wird. Die Kalkulation wird vielmehr eindeutig als „Kalkulation 2017-2019“ bezeichnet. Bestände sind ebenfalls zum „31.12. eines Jahres“ ausgewiesen. Darüber hinaus sind erhöhte Gebühreneinnahmen nach einer neu einzuführenden Grundgebühr und der erhöhten Verbrauchsgebühr jeweils „ab 2017“ ausgewiesen und in der Kalkulation entsprechend ab dem Jahr 2017 auf der Erlösseite berücksichtigt. Die Kalkulation bezieht sich demnach offensichtlich auf die benannten Kalenderjahre. Hierfür spricht auch, dass die Gebührensatzung zum Zeitpunkt der Kalkulationserstellung (08.09.2016) das Kalenderjahr als Erhebungszeitraum vorgesehen hat. Die Gemeinde A-Stadt hat den Erhebungszeitraum erst nach Kalkulationserstellung durch die Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 15.05.2015 in § 7 Abs. 1 dahingehend geändert, dass rückwirkend seit dem 01.10.2015 der 01.10 eines Jahres bis zum 30.09. eines Folgejahres das Abrechnungsjahr darstellt.

51

Die Kalkulation berücksichtigt demnach die voraussichtlichen Kosten des Zeitraumes vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019. Die Gebührenschuldner werden durch den in § 4 der Gebührensatzung (i.d.F. der 6. Änderungssatzung) niedergeschriebenen Gebührensatz schon ab dem 01.10.2016 mit den voraussichtlichen Kosten des gesamten Zeitraumes der Jahre 2017 bis 2019 und daher auch mit denjenigen periodenfremden Kosten, die für den Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.12.2019 kalkuliert sind, belastet. Diese Kosten sind nicht Bestandteil des zulässigen dreijährigen Kalkulationszeitraumes i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 8 KAG und der sich daraus ergebenden längstens zulässigen Kalkulationsperiode vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2019.

52

Der in § 4 Gebührensatzung geregelte Gebührensatz über die monatliche Grundgebühr von 6,00 Euro je Grundstück und 1,80 Euro je cbm Schmutzwasser ist wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit nach den oben genannten Grundsätzen unwirksam.

53

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 17/08/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Siche
published on 14/09/2017 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des U
published on 14/04/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter -vom 10. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen
published on 12/10/2010 00:00

Tenor Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. März 2009 - 1 K 1237/07 - werden zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Ta
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published on 27/08/2018 00:00

Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 23.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2017 (      und         ) werden aufgehoben, soweit in diesen Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 festgesetzt worden
published on 27/08/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund d
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Annotations

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.