Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Okt. 2017 - 2 A 177/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines eingeschossigen Vierfamilienhauses mit Staffelgeschoss.
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Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Flurstück X und X, Flur X der Gemarkung S. (im Folgenden bezeichnet als Grundstück W-Straße). Das Grundstück W-Straße liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den kein Bebauungsplan existiert. Die südlich an das Grundstück angrenzenden Grundstücke B-Straße (Flurstück X), I-Straße (Flurstück X), W-Straße X und X (Flurstück X) liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 37. Hinsichtlich Lage und Ausrichtung der Grundstücke sowie ihrer Bebauung im Einzelnen wird auf die Kartenauszüge der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen (siehe Bl. 14, 138 f. der Beiakten A).
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Am 11.09.2015 beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines eingeschossigen Vierfamilienhauses mit Staffelgeschoss in 2. Baulinie auf dem Grundstück W-Straße.
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Mit Bescheid vom 01.12.2015 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass sich das Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge. Der für die Beurteilung der Zulässigkeit des beantragten Vorhabens maßstabsbildende nähere Bereich sei die Bebauung B-Straße X, X, K-Straße und X-Straße. Die Bebauung für den Bereich B-Straße, W-Straße X und I-Straße sei nicht heranzuziehen, da das genannte Gebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 37 liege und daher nach § 30 BauGB zu beurteilen sei. Die maßstabsbildende nähere Umgebung des streitbefangenen Grundstücks sei geprägt durch eine eingeschossige Bebauung mit gesattelten Dächern und entsprechenden Traufhöhen. Das beantragte Bauvorhaben füge sich insbesondere aufgrund seiner im Staffelgeschossbereich z.T. deutlich größeren Traufhöhe nicht störungsfrei in die nähere Umgebung ein. Das streitgegenständliche Vorhaben füge sich zudem aufgrund seines Bruttorauminhaltes von 1.180 m³ nicht störungsfrei in die durch kleinteilige Bebauung geprägte Umgebung ein. Das Vorhaben könne auch nicht als rahmenüberschreitendes Vorhaben zugelassen werden, da es eine negative Vorbildwirkung ausübe und damit eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung einleiten könne. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen aus gleichen Gründen nicht erteilt.
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Mit Schreiben vom 11.12.2015 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 01.12.2015 Widerspruch ein und trugen mit weiterem Schreiben vom 08.04.2016 zur Begründung vor, dass die gesamte nähere Umgebung zu berücksichtigen sei, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken könne und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks präge oder doch jedenfalls beeinflusse. Zur maßstabsbildenden vorhandenen Bebauung iSv § 34 BauGB gehöre auch ein qualifiziert beplantes Gebiet. Daher sei nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte die Bebauung im Bereich B-Straße, W-Straße und I-Straße nicht herangezogen habe. Das Bauvorhaben füge sich mit einer Grundfläche von 202,92 m² auch gegenüber der von dem Beklagten als „nähere Umgebung“ zu zählenden Bebauung B-Straße mit einer dortigen Grundfläche von 203,48 m² in die unmittelbare Umgebung ein. Die Firsthöhe des beantragten Bauvorhabens betrage 7,99 m, wohingegen die Bebauung B-Straße Nr. X eine größere Firsthöhe von 8,675 m und die Bebauung W-Straße Nr. X eine Firsthöhe von 9,25 m aufweise. Die Traufhöhe des beantragten Bauvorhabens betrage derzeit 3,06 m und – lediglich für das Staffelgeschoss – 5,465 m. Die Traufhöhe der Bebauung B-Straße betrage 3,375 m, jene der Bebauung W-Straße X 3,40 m. Der angefochtene Bescheid setze sich mit diesen Parametern nicht auseinander. Die vorhandene Bebauung B-Straße Nr. X weise hinsichtlich der aufgezeigten Parameter überwiegend höhere Werte auf und sei daher maßstabsbildend. Aufgrund der heterogenen Bebauung im gesamten Gebiet sei der maßstabsbildende Rahmen zudem weit zu ziehen. Auch hinsichtlich des Bruttorauminhaltes füge sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung ein, da es das Bauvolumen des Nachbargebäudes W-Straße Nr. X sowie das Gebäude auf dem Grundstück B-Straße um lediglich 6 bzw. 7 % übersteige. Es liege insoweit nur eine marginale Überschreitung des Bruttorauminhaltes sowie eine lediglich teilweise (hinsichtlich des Staffelgeschosses) Überschreitung der Traufhöhe vor. Leichte Überschreitungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung seien jedoch zulässig, da es bei dem Kriterium des „Einfügens“ nicht um „Einheitlichkeit“, sondern um „Harmonie“ gehe. „Uniformität“ werde gerade nicht gefordert. Der angefochtene Bescheid lasse auch nicht erkennen, weshalb das Bauvorhaben zumindest nicht als rahmenüberschreitendes Vorhaben zulässig sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2016 wies der Beklagte den Widerspruch vom 11.12.2015 zurück. Zur Begründung vertiefte er die Ausführungen des Bescheides vom 01.12.2015 und führte ergänzend aus, dass sich das streitgegenständliche Bauvorhaben aufgrund seiner Traufhöhe von 5,465 m nicht in die nähere Umgebung einfüge. Zudem widerspreche die Kubatur dem vorhandenen Bestand der durch Ein- und Zweifamilien- bzw. Doppelhäuser geprägten Bebauung. Das Vorhaben erreiche durch die Höhe des Staffelgeschosses eine Wirkung, die in ihrer Massivität deutlich über den vorhandenen Rahmen hinausgehe. Folglich entstehe eine negative Bezugsfallwirkung, die bodenrechtlich relevante Spannungen auslöse. Daher könne das Vorhaben auch nicht rahmenüberschreitend zugelassen werden.
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Die Kläger haben am 26.08.2016 Klage erhoben.
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Zur Begründung wiederholt er seine vorgerichtlichen Ausführungen. Ergänzend trägt er vor, dass eine Drittwiderspruchsakte eines Nachbarn existiere. Die pauschale Argumentation des Beklagten im Genehmigungs- und Widerspruchsverfahren erwecke den Eindruck, dass diese den dramatisierend verzehrenden Schreiben des Nachbarn angelehnt seien.
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Die Kläger beantragen,
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den Versagungsbescheid des Beklagten vom 01.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.07.2016 zugestellt am 29.07.2016, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihren Widerspruchsbescheid vom 02.03.2016. Ergänzend führt sie mit weiterem Schreiben vom 18.09.2017 aus, dass selbst bei einer Einbeziehung der vom Kläger benannten Grundstücke in die nähere Umgebung sich das beantragte Vorhaben nicht einfüge. Die rückwärtigen Gebäude auf dem Grundstück B-Straße Nr. X genössen Bestandsschutz und seien als Fremdkörper ohnehin nicht prägend. Aufgrund ihrer im Vergleich zur übrigen Bebauung andersartigen Anordnung seien sie nicht maßstabsbildend. Der maßgebliche Bereich sei mit kleineren Wohngebäuden bebaut, die durch eine eingeschossige Bauweise mit gesattelten Dächern und einer entsprechend niedrigen Traufhöhe geprägt seien.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.09.2017 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Es wurde vor Ort mündlich verhandelt. Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Fotos wurden gefertigt.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger Schriftsatznachlass „zur Stellungnahme zu der Klageerwiderung des Beklagten vom 18.09.2017 von gut drei Wochen, bis zum 10.11.2017“ beantragt.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Das Gericht konnte entscheiden, ohne den Klägern einen Schriftsatznachlass zu gewähren. Ein solcher ist im Verwaltungsprozess nach Maßgabe der § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO nur dann zu gewähren, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Voraussetzung ist, dass ein Vorbringen nicht mit dem in § 132 ZPO und § 282 Abs. 2 ZPO vorgegebenen zeitlichen Vorlauf durch einen vorbereitenden Schriftsatz angekündigt worden ist. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Der gut zweiseitige Schriftsatz des Beklagten vom 18.09.2017 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mehr als drei Wochen vor der mündlichen Verhandlung übersandt. Darüber hinaus erschöpfen sich die Ausführungen des Beklagten überwiegend in Wiederholungen aus dem verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren. Der dem Schriftsatz als Anlage beigefügte Lageplan (Bl. 52 der Gerichtsakten) dient lediglich der Veranschaulichung der bereits im Vorverfahren vom Beklagten vertretenen Auffassung zur maßstabsbildenden näheren Umgebung iSv § 34 BauGB. Kartenauszüge der Umgebung waren bereits den Verwaltungsvorgängen (siehe etwa Bl. 14, 138 f. der Beiakten A), in die der Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht erhalten hat, zu entnehmen. Es handelt sich daher nicht um „neues“ Vorbringen im Sinne des § 283 ZPO. § 283 ZPO soll den Gegner vor „überraschendem“ Vorbringen schützen und ihm angemessen Reaktionsmöglichkeiten eröffnen. Zudem bedurfte es keiner Einlassung, weil die Ausführungen des Beklagten für die das Urteil tragenden Gründe nicht entscheidungserheblich waren. Das erkennende Gericht ist nach in Augenscheinnahme der Örtlichkeiten im Termin zu der Auffassung gelangt, dass die maßstabsbildende nähere Umgebung iSv § 34 BauGB weiter zu fassen ist, als dies von dem Beklagten vertreten wird.
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Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Der Ablehnungsbescheid vom 01.12.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 27.07.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung entsprechend ihrer Antragstellung vom 11.09.2015.
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Anspruchsgrundlage ist § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das beantragte Vorhaben verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Der Erteilung einer Baugenehmigung für das Wohnbauvorhaben stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen.
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Das unstreitig in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Beklagten belegene klägerische Grundstück liegt weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans iSv § 30 Abs. 1 BauGB noch eines einfachen Bebauungsplans iSv § 30 Abs. 3 BauGB mit Festsetzungen über die Geschosszahl und Traufhöhe, sodass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt. Danach ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
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Das Vorhaben ist nicht zulässig, da es sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, konkret wegen der Geschosszahl, nicht iSv § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Mit dem beantragten Neubau eines eingeschossigen Vierfamilienhauses mit Staffelgeschoss erhöht sich die Anzahl der in der maßstabsbildenden näheren Umgebung iSv § 34 Abs. 1 BauGB (1.) nach außen in Erscheinung tretenden (Voll)Geschosse von eins auf zwei (2.).
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1. Ausgangspunkt der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung. Dies gilt unabhängig davon, ob diese städtebaulich „wünschenswert“ ist oder unter anderen baurechtlichen Vorgaben, etwa aufgrund eines Bebauungsplans, entstanden ist. Die „nähere Umgebung“ ist in dem Umfang maßgeblich, wie – zum einen – das Vorhaben auf sie „ausstrahlen“ kann und – zum anderen – das Baugrundstück durch die Umgebung geprägt oder doch beeinflusst wird. Dabei ist die „nähere Umgebung“ für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln. Fügt sich etwa ein Vorhaben seiner Art nach ein, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch nach seinem Maß einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art an, also darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist. Dasselbe gilt für die Prüfung, ob ein Vorhaben sich nach der Geschosszahl in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dafür ist allein entscheidend, ob in der näheren Umgebung Bebauung in gleicher Geschosszahl vorhanden ist, die den Bereich der näheren Umgebung prägt. Die Art der Nutzung dieser Gebäude ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich unerheblich. Nur Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind insoweit unbeachtlich.
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Generell wird der „Radius“ der näheren Umgebung bei der Bestimmung des Maßes enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein, weil die von dem Maß der baulichen Nutzung ausgehende Prägung im Allgemeinen hinter der Reichweite der von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkung zurückbleibt (so OVG Schleswig, Urteil vom 02.09.2004 – 1 LB 24/04 -).
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Angesichts der sich aus den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lagepläne und dem Eindruck, den der Einzelrichter im Rahmen des Termins vor Ort gewonnen hat, sieht das Gericht für die Beurteilung der Frage, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der Geschosszahl in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, als maßgebliche nähere Umgebung die Bebauung innerhalb des Straßengevierts B-Straße (Nrn. X, X/X, X, X, X), K-Straße (Nrn. X bis X) und W-Straße (X bis X) sowie die beidseitige Bebauung der Straße I. (Nrn. X bis X). Entgegen der Auffassung des Beklagten gehört zu der den Maßstab bildenden vorhandenen Bebauung iSv § 34 BauGB auch ein qualifiziert beplantes Gebiet, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auch auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedoch beeinflusst. Dementsprechend waren vorliegend das o.g. Straßengeviert sowie die angrenzende Bebauung I-Straße (Nr. X bis X) als maßgebliche nähere Umgebung des Bauvorhabens heranzuziehen, weil von diesen Grundstücken schon aufgrund optischer Wahrnehmbarkeit eine wechselseitige Prägung bzw. Beeinflussung gegenüber dem beantragten Bauvorhaben anzunehmen ist.
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Nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung der zuvor bestimmten näheren Umgebung ergebenden Maßstab; hier also nach der Bebauung innerhalb des beschriebenen Straßengevierts sowie der angrenzenden Bebauung I-Straße Nrn. X bis X.
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Das bedeutet, dass - gleichsam auf der ersten Stufe der Betrachtung - alles an Bebauung in den Blick zu nehmen ist, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung - zweitens - auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ihre Aussonderung hat mit dem Begriff "Fremdkörper" nichts zu tun, sondern ist Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche. Schon diese Beschränkung ist zwar nicht ganz frei von wertenden Elementen; sie knüpft aber noch stärker an die Feststellung des tatsächlich Gegebenen an (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990, - 4 C 23/86 -, juris-Rn 12-14). Auszuschließen sind ferner solche Baukörper, bei denen es sich um Fremdkörper im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt (Urt. v. 15.02.1990, – 4 C 23.86 –). Grundsätzlich sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist. Es können dabei auch solche Baukörper ausgesondert werden, die sich nur hinsichtlich eines Merkmals besonders deutlich von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung unterscheiden. So sind in der Rechtsprechung einzelne Baukörper, die nur hinsichtlich der Bebauungstiefe von der sonstigen Bebauung abweichen, als Fremdkörper, zum Teil auch als „Ausreißer“ bezeichnet, angesehen worden (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 23.09.2010, - 1 LB 3/10 -; Beschl. v. 13.09.2007 – 1 LA 27/07 -; Urt. v. 02.09.2004 – 1 LB 24/04 –; Urt. v. 23.02.1994 – 1 L 172/92 -). Entscheidend ist, ob die zu beurteilende bauliche Anlage geeignet ist, die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen. Dies wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn der zu beurteilende Baukörper nach seiner Lage zur Erschließungsstraße ganz erheblich anders angeordnet ist als alle übrigen Baukörper. Die vorgenannte Regel darf nur dann durchbrochen werden, wenn ein Baukörper seine Umgebung beherrscht oder aus anderen Gründen trotz der Andersartigkeit mit ihr eine Einheit bildet.
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Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist die auf dem Grundstück W-Straße (Flurstück X) vorhandene rückwärtige Bebauung nicht in die maßstabsbildende nähere Umgebung iSv § 34 Abs. 1 BauGB einzubeziehen. Selbst wenn nicht von einer gänzlich fehlenden prägenden Wirkung des Gebäudes gesprochen werden kann, ist es für die übrige – insofern homogene - eingeschossige Bebauung mit Satteldächern nicht maßstabsbildend. Es handelt sich bei dem Gebäude um das bislang einzige Bauwerk im gesamten Straßengeviert mit einem zweiten Vollgeschoss. Überdies würde die Übereinstimmung des streitigen Bauvorhabens mit Referenzobjekten in nur einem Maßfaktor nicht ausreichen, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben (BVerwG, Urt. v. 08.12.2016, - 4 C 7.15 -, juris).
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2. In diesen durch eine eingeschossige Bebauung geprägte nähere Umgebung fügt sich das beabsichtigte Vorhaben hinsichtlich seiner nach außen in Erscheinung tretenden (Voll-)Geschosszahl nicht ein.
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Bei der Beurteilung, ob sich ein Vorhaben bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung einfügt, ist auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung abzustellen, wobei vorrangig diejenigen Maßkriterien wesentlich sind, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Als solche Faktoren können die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe baulicher Anlagen der den Rahmen bildenden Gebäude angesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 -; Beschl. v. 21.06.1996 - 4 B 84.96 -; Beschl. v. 21.06.2007 - 4 B 8.08 -; OVG Schleswig, Urt. v. 21.11.2013 - 1 LB 6/13 - ; alle juris). § 34 Abs. 1 BauGB enthält wie die übrigen Vorschriften des BauGB keine näheren Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung. Zur Bestimmung dieser Zulässigkeitsmerkmale kann jedoch auf die Begriffsbestimmungen der BauNVO zurückgegriffen werden (allg. Ansicht, BVerwG, Urt. v. 23.04.1969 – 4 C 12.67 -; Urt. v. 23.03.1994 – 4 C 18.92 -; alle juris). Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist dabei notwendig grob und ungenau; auch sprechen Gründe einer praktischen, handhabbaren Rechtsanwendung dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und an Hand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leichter in Beziehung zueinander setzen lassen. Daraus folgt, dass vorrangig die absoluten Größen von Grundflächen, Geschosszahl und Höhe zugrunde zu legen sind. Demgegenüber müssen die anderen Maßfaktoren wie Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl zurücktreten und können nur in begrenzter Weise als Auslegungshilfen hinzugezogen werden (BVerwG, Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 - a.a.O.).
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Zur Relevanz der Geschosszahl eines Gebäudes bei der Prüfung, ob sich ein Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gem. § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung gilt Folgendes:
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Nach der Rechtsprechung des BVerwG ergibt sich aus § 16 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 20 BauNVO, dass insoweit nur dem Merkmal des „Vollgeschosses“ rechtliche Bedeutung zukommt. Dabei sei nicht die objektive Zahl der (Voll-)Geschosse als maßgeblich anzusehen, sondern eine bewertende Betrachtung des äußeren Erscheinungsbildes durch den Betrachter vorzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2011 - 4 B 4/11 - juris). Für das Einfügen im Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse komme es nicht auf das Ergebnis komplizierter Berechnungen an (Beschl. v. 21.06.1996 - 4 B 84.96 - juris). Auch nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig ist die äußere Sichtbarkeit einer Maßabweichung entscheidend (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.11.2013 - 1 LB 6/13 -, mit Verweis auf BVerwG, Beschlüsse v. 14.03.2013 - 4 B 49.12 -, v. 21.06.2007 - 4 B 8.07 -, jeweils juris).
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Hinsichtlich der Geschosszahl ist – wie bereits ausgeführt – das von außen wahrnehmbare Erscheinungsbild des jeweiligen Gebäudes maßgeblich. Dabei sind auch Staffelgeschosse in die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung einzubeziehen. Von Bedeutung ist hierbei, welchen Eindruck vorhandene Staffelaufbauten im Verhältnis zur übrigen Dachfläche vermitteln. Ähnlich wie bei Gauben eines ausgebauten Dachgeschosses ist darauf abzustellen, inwieweit das Staffelgeschoss im Verhältnis zur gesamten Dachfläche untergeordnete Ausmaße aufweist bzw. ob es – je nach Breite und Umfang – vom First, von der Traufe und von den seitlichen Dachrändern deutlich abgesetzt ist.
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Unter Anwendung der vorgenannten Maßstäbe entstünde durch Realisierung des beantragten eingeschossigen Vierfamilienhauses mit Staffelgeschoss - auch wenn sich die absolute Gebäudehöhe (Firsthöhe) in die nähere Umgebung ohne weiteres einfügen würde – ein Bauwerk mit optisch zweitem Vollgeschoss. Das geplante Staffelgeschoss erstreckt sich zumindest in südlicher Richtung über die gesamte Breite des Hauses und erzeugt damit von außen betrachtet die Wirkung eines zweiten Vollgeschosses. Das Staffelgeschoss ist im Vergleich zu der übrigen Dachfläche auch nicht untergeordnet. Im Einzelnen wird Bezug genommen auf die zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Planunterlagen des streitgegenständlichen Vorhabens (siehe Bl. 145 ff. der Beiakten A). In der maßgeblichen näheren Umgebung findet sich kein weiteres zweigeschossiges Gebäude. Die z.T. ausgebauten Dachgeschosse mit Gauben in der näheren Umgebung vermitteln nicht den Eindruck vollwertiger Geschosse.
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Das Vorhaben ist auch nicht als rahmenüberschreitendes Vorhaben zulässig. Eine Überschreitung des festgestellten Rahmens ist nur zulässig, wenn diese weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu vertiefen. Angesichts dessen ist das Bauvorhaben der Kläger nicht zulässig, weil es direkte Auswirkungen auf die gesamte Bebauung im Straßengeviert, insbesondere eine negative Vorbildwirkung für eine „Aufstockung“ der bisherigen - durch Satteldächer geprägten - Dachgeschosse haben würde und somit eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung einleiten könnte. Das rahmenüberschreitende Vorhaben der Kläger würde folglich ein Planungsbedürfnis auslösen und fügt sich daher nicht iSv § 34 Abs. 1 BauGB nach der optisch wahrnehmbaren Geschosszahl in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
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Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren aus Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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Annotations
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.
(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.
(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung
- 1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, - 2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, - 3.
der Zahl der Vollgeschosse, - 4.
der Höhe baulicher Anlagen.
(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen
- 1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, - 2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.
(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.
(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.
(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.
(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.