vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 2 E 16.307, 16.08.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine ausgeschriebene W2-Professur für Komparatistik (Vergleichende Literaturwissenschaft) mit dem Schwerpunkt Nordeuropäische Literaturen/Skandinavistik an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) mit einer Mitbewerberin zu besetzen.

Bereits in der ersten Sitzung der zuständigen Berufungskommission hatten deren Mitglieder die Antragstellerin aufgrund ihrer fehlenden komparatistischen Ausrichtung und mangelnden habilitationsäquivalenten Leistung einstimmig einer Gruppe von Kandidaten unter den insgesamt 21 Bewerberinnen und Bewerbern zugeordnet, die in Bezug auf das ausgeschriebene Stellenprofil zweifelsfrei abzulehnen seien (sog. C-Kandidaten). Gleichwohl erhielt die Antragstellerin im Hinblick auf ihre Schwerbehinderung als eine von acht Bewerberinnen und Bewerbern eine Einladung zu einem Probevortrag, der allerdings nach Ansicht der Berufungskommission in einigen Punkten nicht dem Stand der aktuellen Forschung entsprach. Die Kommission beschloss daraufhin wiederum einstimmig, die Bewerbung der Antragstellerin nicht weiter zu berücksichtigen und setzte schließlich die Beigeladene vor zwei Mitbewerberinnen an die Spitze ihrer Berufungsvorschlagsliste. Nach Annahme des Listenvorschlags durch die Universitätsleitung ist an die Beigeladene ein Ruf ergangen; der Antragstellerin wurde erst auf anwaltliche Nachfrage mitgeteilt, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt wurde.

Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Antragstellerin habe zwar einen Anordnungsgrund, nicht jedoch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, die Auswahlentscheidung leide bereits an formellen Fehlern: Obwohl sich Prof. H. als Mitglied der Berufungskommission aufgrund ihrer wissenschaftlichen Nähe zu mehreren Bewerbern für befangen erklärt habe, sei sie nicht in der rechtlich gebotenen Weise aus der Berufungskommission ausgeschlossen worden und habe unerlaubten Einfluss auf die Auswahlentscheidung genommen. Das an ihrer Stelle berufene Ersatzmitglied sei nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise bestellt worden. Im Übrigen sei die getroffene Auswahlentscheidung auch materiell fehlerhaft.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. August 2016 abzuändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die in der ZEIT vom 5. Mai 2015 ausgeschriebene Professur für Komparatistik (Vergleichende Literaturwissenschaft mit dem Schwerpunkt Nordeuropäische Literaturen/Skandinavistik) mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin und ihren Widerspruch vom 25. Februar 2016 gegen ihre Nichtberücksichtigung rechtskräftig entschieden wurde.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Akten der FAU Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, bleibt ohne Erfolg. Nach der im Eilverfahren allein möglichen, summarischen Prüfung wird der Widerspruch der Antragstellerin gegen die getroffene Auswahlentscheidung voraussichtlich erfolglos bleiben.

Verfahrensfehler, die einen Anspruch der Antragstellerin auf erneute Durchführung des Auswahlverfahrens begründen könnten, liegen nicht vor.

Zwar ist - wie die Antragstellerin zu Recht geltend macht - Prof. H., die sich aufgrund ihrer wissenschaftlichen Nähe u. a. als Doktormutter dreier der insgesamt 21 Bewerberinnen und Bewerber in Bezug auf diese selbst für befangen erklärt hat, nicht in der gemäß Art. 21 Abs. 2, 20 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG vorgesehenen Weise, d. h. ausdrücklich durch eine Entscheidung der Berufungskommission, von ihrer Mitgliedschaft in dieser Kommission entbunden worden. Ebensowenig geht aus den Akten hervor, dass das an ihrer Stelle berufene Ersatzmitglied Prof. S. durch den gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) zuständigen Fakultätsrat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung bestellt worden wäre.

Allerdings gibt eine Verletzung einschlägiger Verfahrensvorschriften und damit des Bewerberverfahrensanspruchs nur dann einen Anspruch auf die erneute Durchführung eines Auswahlverfahrens, wenn die Auswahl des Bewerbers bzw. der Bewerberin tatsächlich möglich erscheint und seine bzw. ihre Chancen, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, damit zumindest offen sind (st. Rspr. vgl. z. B. BayVGH, B. v. 11.8.2010 - 7 CE 10.1160 - juris m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Antragstellerin nicht erfüllt: Denn ihre Einladung zum Probevortrag (mit dem sie allerdings nicht uneingeschränkt überzeugen konnte) erfolgte, wie die Berufungskommission bereits in ihrer ersten Sitzung am 4. Mai 2015 festgestellt hat, ausschließlich im Hinblick auf ihre Schwerbehinderung und die Regelung in § 82 Satz 2 SGB IX bei zweifelsfreier Ablehnung (C) in Bezug auf das ausgeschriebene Stellenprofil. Die Antragstellerin entspreche aufgrund ihrer fehlenden komparatistischen Ausrichtung und der fehlenden habilitationsäquivalenten Leistung nicht dem Stellenprofil.

Damit erfüllt die Antragstellerin nach Einschätzung der Berufungskommission nicht das konstitutive Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle, was bereits für sich genommen ihre Nichtberücksichtigung und den Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren unabhängig von ihren sonstigen Beurteilungen rechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2524 - m. w. N.), so dass es auf ihre sonstige fachliche Qualifikation und deren Einschätzung durch Prof. S., Prof. H. oder auch die Antragstellerin selbst entscheidungserheblich nicht ankommt.

Die Einschätzung der Berufungskommission kam - entgegen der Darstellung der Antragstellerin - ohne Mitwirkung der nach eigener Ansicht befangenen Prof. H. zustande. Diese hat weder an der Sitzung der Kommission am 4. Mai 2015 noch an der Beschlussfassung teilgenommen. Sie hat zwar bereits im Vorfeld eine kurze Stellungnahme zu allen Bewerbern und Bewerberinnen mit Ausnahme der von ihr zuvor wissenschaftlich betreuten abgegeben, diese blieb jedoch ersichtlich inhaltlich ohne Einfluss auf das Beschlussergebnis. Prof. H. hat in Bezug auf die - bereits an der FAU tätige - Antragstellerin darauf hingewiesen, eine Berufung ihrer Person auf die ausgeschriebene Professur würde eine - in der Regel unzulässige - Hausberufung darstellen. Im Übrigen halte sie die fachliche Qualifikation der Antragstellerin für eine Professur nicht für ausreichend, was sich auch in ihren erfolglosen Bemühungen um Drittmittel ablesen lasse. Diese Ausführungen hat sich die Berufungskommission ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 4. Mai 2015 bei ihrer Beschlussfassung jedoch nicht zu eigen gemacht, sondern allein auf die fehlende komparatistische Ausrichtung und habilitationsäquivalente Leistung der Antragstellerin abgestellt.

Der weitere Vortrag der Antragstellerin, die Beigeladene erfülle aufgrund mangelnder Kenntnis des Altnordischen das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht, verhilft ihrer Beschwerde auch nicht zum Erfolg. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Stellenausschreibung ist die Beherrschung des Altnordischen nicht gefordert. Die Ansicht der Antragstellerin, ein derartiges Erfordernis sei in der Stellenausschreibung „inkludiert“, teilt der Antragsgegner und Dienstherr, dem in Bezug auf die Ausgestaltung einer neu ausgeschriebenen Stelle ein weites Organisationsermessen zukommt, nicht.

Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle sei in unzulässiger Weise nachträglich geändert worden, wiederholt sie lediglich ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Das Verwaltungsgericht hat sich damit bereits ausführlich auf S. 17 f. des angefochtenen Beschlusses vom 16. August 2016 befasst, auf diese Ausführungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2017 - 7 CE 16.1838 zitiert 10 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung


Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilf

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2014 - 7 CE 13.2524

bei uns veröffentlicht am 17.02.2014

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. November 2013 wird abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beid
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 26. Juni 2018 - 12 B 26/18

bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.192,28 € festgesetzt. Gründe I. 1

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. November 2013 wird abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vom Antragsgegner nach einer Stellenausschreibung beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen zur Kanzlerin (Besoldungsgruppe B 5) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Universität).

Das Verwaltungsgericht Ansbach untersagte auf Antrag des Antragstellers dem Antragsgegner mit Beschluss vom 14. November 2013, die Stelle des Kanzlers an der Universität „bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers bzw. bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens mit einer Mitbewerberin/einem Mitbewerber zu besetzen“. Der Antragsgegner habe sich „nicht an die von ihm selbst gesetzten Kriterien der Stellenausschreibung gehalten“. Die Beigeladene weise weder eine „mehrjährige verantwortliche Tätigkeit, insbesondere in der Verwaltung oder Wirtschaft“ noch „ausgewiesene Kompetenz in der Personalführung“ auf. Der Antragsteller hingegen erfülle „zumindest dem Grunde nach alle Kriterien des Ausschreibungsprofils“ und gehöre „dem Kreis der in die engere Auswahl gezogenen Bewerber“ an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Die Beigeladene und der Antragsgegner wenden sich mit ihren Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts und beantragen jeweils sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2013 abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Zur Begründung führen die Beigeladene und der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Bei einer erneuten Auswahlentscheidung seien seine Erfolgsaussichten nicht offen, weil der Antragsteller nach der Beurteilung des für den Ernennungsvorschlag zuständigen Universitätsrats für das angestrebte Amt des Kanzlers der Universität nicht geeignet sei. Der Antragsteller sei danach keine - wie in der Stellenausschreibung gefordert - „starke Führungspersönlichkeit mit Überzeugungskraft, Integrations-, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit nach innen und außen und der für das Amt erforderlichen Kreativität“. Außerdem besitze der Antragsteller keine „verhandlungssicheren Englischkenntnisse“, die nach der Stellenausschreibung aufgrund der vielfältigen internationalen Kooperationen der Universität „unerlässlich“ seien. Im Übrigen treffe die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu, dass die Beigeladene die Kriterien des Ausschreibungsprofils nicht vollständig erfülle. Die Beigeladene weise - unter anderem im Rahmen ihres im Jahr 2004 gegründeten selbstständigen Beratungsunternehmens - langjährige verantwortliche berufliche Tätigkeiten sowohl in der Verwaltung als auch in der Wirtschaft auf, auch wenn diese Tätigkeiten außerhalb einer „klassischen Verwaltungslaufbahn“ lägen. Ihre Kompetenz in der Personalführung sei nicht zuletzt durch die erfolgreiche Leitung interdisziplinär zusammengesetzter Teams im Rahmen von Projektaufträgen belegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Beigeladenen und der Landesanwaltschaft Bayern (jeweils) vom 16. Dezember 2013 verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts sei „richtig“. Der Antragsgegner selbst stelle im Rahmen des Auswahlverfahrens fest, dass die Beigeladene „keine Erfahrung mit der Führung einer großen Verwaltung“ habe. Es sei im Übrigen unklar, weshalb der Antragsteller nach Einschätzung des Universitätsrats nicht über die nach der Stellenausschreibung erforderliche Kreativität, Überzeugungskraft, Integrations-, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit verfügen solle. Der Antragsteller habe auch zu keinem Zeitpunkt eingeräumt, nicht über erforderliche Englischkenntnisse zu verfügen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 13. Januar 2014 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg.

1. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil die Beigeladene und der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren dargelegt haben, dass der Antragsteller entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

a) Der vom Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners und damit gegen die beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen zur Kanzlerin an der Universität geltend gemachte Anordnungsanspruch setzt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - voraus, „dass die Aussichten des Antragstellers, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind“, seine Auswahl somit „als möglich“ erscheint (vgl. auch BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 22 m. w. N.; OVG NRW, B. v. 12.6.2013 - 1 B 1485/12 - juris Rn. 8 f. m. w. N.). Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller „zumindest dem Grunde nach alle Kriterien des Ausschreibungsprofils“ erfülle und „dem Kreis der in die engere Auswahl gezogenen Bewerber“ deshalb angehöre, weil er sich dem Universitätsrat persönlich habe vorstellen dürfen, teilt der Senat jedoch nicht. Tatsächlich sind die Aussichten des Antragstellers, bei einer etwaigen erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, nicht offen. Seine Bewerbung hat nach der vom Senat nicht zu beanstandenden Beurteilung des für den Ernennungsvorschlag zuständigen Universitätsrats (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG) vielmehr keine Aussicht auf Erfolg.

aa) Der Antragsteller, der derzeit als Kanzler der Fachhochschule A. ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehat, ist von der vom Universitätsrat zur Bestimmung der in die engere Auswahl zu nehmenden Bewerber gebildeten „Findungskommission“ (bestehend aus dem Vorsitzenden des Universitätsrats, dem Vorsitzenden des Senats sowie dem Präsidenten der Universität) ohne Rechtsfehler von Anfang an nicht in die engere Wahl genommen worden. Maßgebend für die Vorauswahl der in die engere Wahl kommenden Bewerber, zu denen der Antragsteller nicht gehörte, waren insbesondere - dem in der Stellenausschreibung vorgegebenen Anforderungsprofil entsprechend - „die Erfahrung mit international ausgerichteten Universitäten einschließlich der in der Ausschreibung geforderten unerlässlichen verhandlungssicheren Sprachkenntnisse in Englisch (wegen der zahlreichen Berufungsverhandlungen mit ausländischen Bewerbern, internationalen Kooperationen und der Auslandsdependance FAU Campus Busan)“ sowie die „Persönlichkeitsprofile“ im Hinblick auf die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle (vgl. Protokoll der Auswahlsitzung der Findungskommission vom 16.1.2013). Die Findungskommission hat an ihrer negativen Einschätzung der Bewerbung auch nach der persönlichen Vorstellung des Antragstellers festgehalten und insbesondere dessen fehlende - in der Stellenausschreibung als unerlässlich geforderten - verhandlungssicheren Englischkenntnisse bemängelt sowie festgestellt, dass der Antragsteller in wesentlichen Aufgabenbereichen „die Anforderungen an die Führung einer großen Verwaltung wie an der FAU unterschätzt“ (vgl. Protokoll zur Vorstellung des Antragstellers vor der Findungskommission vom 17.6.2013).

Aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller der Findungskommission und dem Universitätsrat in gleicher Weise persönlich vorstellen durfte, wie die in die engere Wahl genommenen Bewerber, kann entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht geschlossen werden, dass der Antragsteller deshalb dem Kreis der in die engere Wahl genommenen Bewerber angehöre. Der Antragsteller hat die Gelegenheit zur persönlichen Vorstellung vielmehr lediglich im Hinblick auf den von ihm mit dem Antragsgegner seinerzeit bereits geführten Rechtsstreit (Antrag vom 19.4.2013 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die vom Antragsgegner beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen zur Kanzlerin) erhalten. Dieses (erste) gerichtliche Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Az. AN 2 E 13.765) ist im Hinblick auf die dem Antragsteller eingeräumte Möglichkeit, sich der Findungskommission und dem Universitätsrat persönlich vorstellen zu dürfen, von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

bb) Der Universitätsrat hat nach der persönlichen Vorstellung des Antragstellers „einmütig“ den Eindruck gewonnen, dass der Antragsteller für das Amt des Kanzlers der Universität „nicht geeignet“ ist. Diese Beurteilung beruht „vor allem auf dem persönlichen Eindruck“, den der Antragsteller in der etwa einstündigen „Diskussion“ mit dem Universitätsrat hinterlassen hat. Danach haben die Antworten des Antragstellers auf Fragen zu seinen Erfahrungen mit Berufungsverhandlungen (insbesondere in englischer Sprache), zu Verhandlungen mit ausländischen Partnern, die etwa regelmäßig im Rahmen der koreanischen Auslandszweigstelle der Universität zu führen sind und wofür die Englischkenntnisse des Antragstellers nach Einschätzung des Universitätsrats „keinesfalls ausreichen“, nicht überzeugt. Diese Beurteilung gilt auch für weitere Fragen „zu den besonderen Problemstellungen im Zusammenhang einer medizinführenden Universität, zum Anteil eines Kanzlers an der Profilierung einer Universität, zu Maßnahmen und Programmen der Forschungsförderung sowie zu Gender- und Diversity-Aspekten“. Die Mitglieder des Universitätsrats vermissen „die nötige Kreativität und Souveränität“, die in „der Verwaltungsleitung einer solch großen und heterogenen Universität wie der FAU notwendig erscheinen“. Im Universitätsrat „bestand Einigkeit, dass der Kandidat nicht habe erkennen lassen, dass er die operativen und strategischen Aufgaben eines Kanzlers an einer großen, forschungsstarken, medizinführenden und international ausgerichteten Universität ausfüllen könne“. Auch die vom Antragsteller vorgelegten dienstlichen Beurteilungen zu seiner bisherigen Tätigkeit lassen nach Einschätzung des Universitätsrats „nur bedingt Rückschlüsse auf die Eignung für eine Kanzlerstelle an der FAU zu und werden nicht als geeignet angesehen, den insgesamt negativen Gesamteindruck zu revidieren“ (vgl. Protokoll der Sitzung des Universitätsrats vom 28.6.2013).

cc) Diese negative Beurteilung seiner Bewerbung hat der Antragsteller weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren in Zweifel ziehen können. Er hat insbesondere nicht substantiiert dargelegt, dass er entgegen der Einschätzung des Universitätsrats doch über verhandlungssichere Englischkenntnisse verfügt und damit tatsächlich das konstitutive Anforderungsprofil erfüllt, das bei Nichterfüllung eine Nichtberücksichtigung des Bewerbers unabhängig von dessen sonstiger Beurteilung rechtfertigt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.9.2013 - 3 CE 13.1592 - juris Rn. 30). Er hat im Übrigen auch nicht näher dargelegt, dass er trotz der vom Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Einwände im Hinblick auf das nach der Stellenausschreibung geforderte Persönlichkeitsprofil (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 19.8.2013) gleichwohl in die engere Wahl der Bewerber zu nehmen sei.

b) Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist somit bereits deshalb abzulehnen, weil seine Aussichten, in einem etwaigen weiteren Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, nicht mehr offen sind. Ob die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen zu beanstanden ist, ist für die gerichtliche Entscheidung damit unerheblich. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass er es entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts für möglich hält, die in der Stellenausschreibung genannten Kriterien „mehrjährige verantwortliche Tätigkeit, insbesondere in der Verwaltung oder Wirtschaft“ sowie „ausgewiesene Kompetenz in der Personalführung“ auch durch berufliche Tätigkeiten außerhalb bisher üblicher Verwaltungslaufbahnen zu erfüllen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller trägt billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren, weil die Beigeladene sich mit Einlegung ihrer (erfolgreichen) Beschwerde einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Höhe des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.