Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 06. Nov. 2018 - 12 A 69/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:1106.12A69.18.00
06.11.2018

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob

Anlage IV des Anhangs 26 zu Artikel 2 Nr. 3 (Grundgehalt), Vorbemerkung 27 der Anlage lX (allgemeine Stellenzulage) sowie Anhang 28 zu Artikel 3 Nr. 2 (Familienzuschlag) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I, S. 1798)

in Verbindung mit

§ 6 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 12.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 546) in der Fassung des Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2007/2008 (Haushaltsstrukturgesetz 2007/2008) vom 14.12.2006 (GVOBl. Schl.-H. 2006, S. 309)

mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar gewesen sind, soweit sie die Besoldungsgruppe A 7 in dem Kalenderjahr 2007 betreffen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 Landesbeamtin. Sie war im Jahr 2007 als Justizobersekretärin tätig und wurde in der Besoldungsgruppe A 7 besoldet. Sie wendet sich gegen die Kürzung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 und hält ihre Besoldung im Jahr 2007 unter anderem als Ergebnis dieser Kürzungen für nicht mehr amtsangemessen.

2

Ihre Besoldung richtete sich bis zu den Anpassungen im Rahmen der Föderalismusreform im Jahr 2006 nach dem Besoldungsrecht des Bundes. Die ihr gezahlten Sonderzahlungen richteten sich bis zur Einführung einer entsprechenden Öffnungsklausel im Jahr 2003 ebenfalls nach dem Besoldungsrecht des Bundes.

3

Mit dem Haushaltsstrukturgesetz zum Haushaltsplan 2007/2008 traf die Schleswig-Holsteinische Landesregierung Maßnahmen zur Konsolidierung des Landeshaushalts und legte fest, dass als Sonderzahlung für den Stichtag 01.12.2007 für jedes im Familienzuschlag berücksichtigte Kind ein Sonderbetrag von 400 € geleistet würde. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 wurde zudem ein allgemeiner Beitrag i.H.v. 660 € geleistet. Die Klägerin erhielt als Beamtin der Besoldungsgruppe A 7 dementsprechend im Jahr 2007 einen allgemeinen Beitrag.

4

Mit am 28.11.2007 beim Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein (jetzt: Dienstleistungszentrum Personal) eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin, die Sonderzahlung für das Jahr 2007 entsprechend der zuvor bis 2006 geltenden Rechtslage zu zahlen. Der neuerliche tiefe Einschnitt in die finanzielle Ausstattung der Angehörigen des Justizvollzuges werfe nicht nur ein schlechtes Licht auf den Umgang des Landes Schleswig Holstein mit seinen Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten, er sei auch verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen und daher rechtswidrig. Die Kürzung sei unzumutbar. Seit Jahren würden die Beamtinnen und Beamten in nicht mehr zu rechtfertigender Weise zur Sanierung des Landeshaushaltes herangezogen. Die Anpassungen der Bezüge an den Tarifbereich erfolgten regelmäßig stark verzögert. Das Urlaubsgeld sei gestrichen worden und auch das Weihnachtsgeld sei zunächst auf 93 % reduziert, seit 2003 erneut drastisch gekürzt und nunmehr auf 660 € pauschaliert worden. Auch im Beihilferecht gebe es trotz sinkender Leistungen der Krankenversicherung Verschlechterungen, etwa durch die Einführung einer jährlichen Selbstbeteiligung. Auch im Versorgungsbereich habe es Verschlechterungen gegeben. Diese Einschnitte hätten in ihrer Gesamtheit dazu geführt, dass die Besoldung in den letzten 15 Jahren mit der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung nicht Schritt gehalten habe und sogar deutlich hinter der Geldentwertungsrate zurückgeblieben sei. Die Klägerin verweist insoweit auf im Internet abrufbare Übersichten des Deutschen Beamtenbundes zu den Besoldungsanpassungen. Gleichzeitig hätten sich die Arbeitsbedingungen in der Justiz kontinuierlich verschlechtert und die Arbeitsbelastung sei bis an den Rand des Zumutbaren angestiegen. Diese Einschnitte seien bisher klaglos hingenommen worden und es sei nur dem überobligatorischen Einsatz der Beamtinnen und Beamten zu verdanken, dass Justizvollzugsanstalten des Landes im Vergleich mit anderen Bundesländern gute bis sehr gute Ergebnisse hätten erzielen können. Vor diesem Hintergrund seien weitere Kürzungen nicht hinnehmbar. Die Jahressonderzahlung stelle einen festen Bestandteil der Bezüge dar, auf den sich Beamtinnen und Beamte auf Dauer eingerichtet hätten. Die Kürzungen verstießen daher gegen die Verfassungsgrundsätze der amtsangemessenen Alimentation und des Vertrauensschutzes und seien rechtswidrig. Sie bewirkten eine Absenkung der Besoldung, die das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Prinzip der amtsangemessen Alimentation verletze. Unter Berücksichtigung der offenen und versteckten Kürzungen, denen die Beamtinnen und Beamten in den vergangenen Jahren ausgesetzt gewesen seien, sei spätestens mit der Kürzung der Sonderzuwendung ein Besoldungsniveau erreicht, das nicht mehr als amtsangemessen bezeichnet werden könne. Nehme man – was im Rahmen einer Gesamtschau geboten sei – die in den vergangenen Jahren erfolgten Kürzungen im Bereich der Besoldung, der Beihilfe und der Versorgung in den Blick, summierten sich die Kürzungen auf mehr als 5 % des Jahresnettoeinkommens und hätten in ihrer Summe eine Absenkung der Besoldung auf ein nicht mehr amtsangemessenes Niveau zur Folge. Auch unter Berücksichtigung ihrer besonderen Treuepflicht dürften Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug nicht erheblich stärker belastet werden als andere Bevölkerungsgruppen. Es sei insofern nicht erkennbar, dass eine andere relevante Gruppe der Bevölkerung des Landes durch die Haushaltssanierung ähnlich stark belastet werde. Die Heranziehung der Beamtinnen und Beamten verstoße daher gegen das Fürsorgeprinzip des Dienstherrn. Diese Verletzung des Fürsorgeprinzips folge insbesondere daraus, dass die Kürzung der Sonderzuwendung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Beamtinnen und Beamten aufgrund der Kürzung ihrer Pensionsansprüche gezwungen seien, ihre Altersversorgung durch aus dem Einkommen zu finanzierende private Vorsorge sicherzustellen. Sie seien daher von den Kürzungen in doppelter Weise betroffen. Die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie die von Amtsinhaberinnen und -inhabern geforderte Ausbildung und ihre Beanspruchung seien damit nicht mehr hinreichend berücksichtigt. Die Kürzung sei auch nicht mit einer schwierigen Haushaltslage zu rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht habe insoweit in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass ansonsten die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere laufe.

5

Mit Bescheid vom 12.12.2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab und verwies darauf, dass die errechnete Sonderzahlung i.H.v. 660 € den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechend in korrekter Höhe errechnet und gezahlt worden sei. Mit Widerspruch vom 05.01.2008 (eingegangen am 09.01.2008) verwies die Klägerin erneut auf die fehlende Angemessenheit ihrer besoldungsrechtlichen Situation im Ganzen und auf eine Unteralimentation im Hinblick auf ihr Grundgehalt. Sie erklärte sich zudem damit einverstanden, das weitere Verfahren bis zur abschließenden Klärung der verfassungsrechtlichen Streitfragen ruhen zu lassen.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2008 (abgesandt am gleichen Tag) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er verweist auf den grundsätzlich weiten Spielraum der Länder, sowie darauf, dass die Jahressonderzahlung nicht als eine Leistung anzusehen sei, die den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der Alimentation betreffe. Selbst ein genereller Ausschluss einer Jahressonderzahlung verstoße nicht gegen geltendes Recht. Es liege auch keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Besoldungsgruppen vor, da es sich um verschiedene Personenkreise handle. Es werde folglich nicht Gleiches ungleich behandelt. Auch insgesamt sei die Besoldung als amtsangemessen zu betrachten, da sie eine angemessene Teilhabe am allgemeinen Lebensstandard sichere und aufgrund der Anpassung an die generelle Einkommensentwicklung der Verpflichtung zur Alimentation Rechnung trage. Trotz einer Besserung der Haushaltslage sei mittelfristig ein ausgeglichener Haushalt noch immer nicht zu erreichen, sodass es nach wie vor eines Festhaltens an der generellen Haushaltskonsolidierung und damit auch an der Minderung der Höhe der Jahressonderzahlung bedürfe. Der Bescheid wurde als Nachnahmeeinschreiben am 17.07.2008 versandt und am 21.07.2018 von der Klägerin in einer Postfiliale abgeholt.

7

Die Klägerin hat am 18.08.2008 Klage erhoben.

8

Sie hält die durch Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2007/2008 ermöglichte Absenkung der Sonderzahlung für verfassungswidrig. Dies folge unter anderem daraus, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der Einführung der Kürzung bzw. der Streichung der Sonderzahlung durch das Haushaltsstrukturgesetz die Alimentation nicht mehr amtsangemessen sei und nicht mehr den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genüge. Die Alimentation dürfe nicht in die Nähe staatlicher Fürsorgeleistungen, wie beispielsweise der Sozialhilfe, rücken, sondern richte sich nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes und müsse die Attraktivität des Beamtentums für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte im Blick behalten. Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten müsse deshalb die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse nachempfinden. Diesem Maßstab werde ihre Alimentation spätestens seit Absenkung der Sonderzahlung im Jahr 2007 nicht mehr gerecht. Zwar sei es zutreffend, dass Sonderzahlungen nicht Bestandteil des verfassungsrechtlich geschützten Kernbereichs seien. Insbesondere habe eine Beamtin oder ein Beamter keinen Anspruch auf einzelne Bestandteile seiner Besoldung. Auch das Bundesverfassungsgericht berücksichtige einzelne Bestandteile der Besoldung aber im Rahmen der Gesamtschau der finanziellen Leistungen des Dienstherrn. Deshalb sei es insgesamt unerheblich, auf welche Weise der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung kürze.

9

Große Bedeutung für die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation komme dabei der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu, insbesondere dem durch das Statistische Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex. Dieser habe sich in den Jahren 1992 bis 2007 in einer Weise entwickelt, die nicht durch eine angemessene Erhöhung ihrer Bezüge begleitet worden sei. Zusammen mit der faktischen Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Senkungen der Beiträge zur Sozialversicherung habe dies eine Absenkung ihrer Kaufkraft auf ein Niveau zur Folge, welches nicht mehr als amtsangemessen anzusehen sei.

10

Im Einzelnen habe sich der Verbraucherpreisindex seit 1992 wie folgt entwickelt (Steigerungsraten zum Vorjahr in %):

11

1992   

5,1 % 

1993   

4,4 % 

1994   

2,8 % 

1995   

1,8 % 

1996   

1,4 % 

1997   

1,9 % 

1998   

1,0 % 

1999   

0,6 % 

2000   

1,4 % 

2001   

1,9 % 

2002   

1,5 % 

2003   

1,0 % 

2004   

1,7 % 

2005   

1,5 % 

2006   

1,6 % 

2007   

2,3 %.

12

Dabei führe auch die faktische Verwendung von Steuereinnahmen (Umsatz- und Ökosteuer) zur Stabilisierung bzw. Senkung der Beiträge zur Sozialversicherung zur weiteren Absenkung Ihrer Kaufkraft, da Beamtinnen und Beamte zwar Steuererhöhungen voll mittrügen, jedoch von den Entlastungswirkungen bei der Sozialversicherung nicht profitierten.

13

Die Amtsangemessenheit der Alimentation bestimme sich darüber hinaus auch im Vergleich zu den tariflichen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Allein das Hinausschieben der Anpassung der Besoldung gegenüber den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst auf jeweils spätere Zeitpunkte im Jahr führe zu erheblichen Einbußen bei den Beamtinnen und Beamten. Die Klägerin verweist dazu auf mitübersandte Unterlagen, aus denen sich die Entwicklung der Besoldung sowie der tariflichen Lohnanpassungen samt Einmalzahlungen im Vergleich ergibt.

14

Hinzu kämen nunmehr die seit 2007 weiter in einem Verhältnis zum Einkommen gezahlte Sonderzahlung bei tariflichen Beschäftigten und die gleichzeitige Streichung dieser Sonderzahlung bei Beamtinnen und Beamten. Seit 1996 zeige sich im Vergleich das folgende Bild für die jeweilige Entwicklung der Sonderzuwendung:

15

Jahr   

Tarifliche Beschäftigte

Beamtinnen und Beamte

1996   

95 % der Dezemberbezüge

        

1997   

93.78 %

        

1998   

92,39 %

        

1999   

89,62 %

        

2000   

87,86 %

        

2001   

83,79 %

        

2002   

/       

Bis 2002: 100 % der Dezemberbezüge

2003   

83,79 %

2003-2006: 70 % (A2-A6), 67 % (A7-A9), 64 % (A10-A13, C1, W1), 60 % (übrige) der Dez.bezüge

2004   

82,92 % / 82,14 %

        

2005   

/       

        

2006   

Ab 2006: 95 % (E 1-8), 80 % (E 9-11),
50 % (E 12-13), 35 % (E 14-15) (TV-L)

        

2007   

/       

Ab 2007: 660,00 € (A2-A10)
0,00 € (übrige)

16

Bezüglich der Zahlung eines Urlaubsgeldes zeige sich die folgende Entwicklung:

17

Jahr   

Tarifliche Beschäftigte

Beamtinnen und Beamte

1996   

                 

1997   

                 

1998   

                 

1999   

                 

2000   

                 

2001   

Bis 2001: 650 DM (BAT X-Vc)
        500,00 DM (übrige)

        

2002   

Ab 01.01.2002: 332,34 € (BAT X-Vc)
             255,65 € (übrige)

        

2003   

        

bis 2003: 332,34 € (A2-A8)
        255,65 € (übrige)

2004   

        

2004-2006: 332,34 € (A2-A8)

2005   

/       

255,65 € (A9-A10)

2006   

Ab 2006: 0,00 €

0,00 € (übrige)

2007   

/       

0,00 €

18

Auch der Vergleich der Anhebung der Bruttomonatsbezüge der Beamtinnen und Beamten mit den Steigerungsraten der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im produzierenden Gewerbe, Handel sowie Kredit- und Versicherungsgewerbe zeige die prekäre Lage bezüglich der Alimentation. Dabei zeige sich unter Berücksichtigung von Unterlagen des Statistischen Bundesamtes und Berechnungen des DBB das folgende Bild:

19

Jahr   

Beamtinnen und Beamte

Angestellte im produzierenden Gewerbe, Handel sowie Kredit- und Versicherungsgewerbe (alte und neue Bundesländer)

        

Veränderungen ggb. Vorjahr

Veränderungen ggb. Vorjahr

                 

2000 = 100 %

        

2000 = 100 %

2000   

        

100     

        

100     

2001   

2,80   

102,80

3,20   

103,20

2002   

2,00   

104,90

3,90   

107,20

2003   

0,00   

104,90

3,30   

110,70

2004   

4,70   

109,80

2,40   

113,40

2005   

0,00   

109,80

2,00   

115,70

2006   

0,00   

109,80

1,70   

117,70

20

Das Einkommen der Klägerin (zu versteuerndes Einkommen abzüglich Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer sowie Einkommensteuer), habe sich demnach wie folgt entwickelt:

21

2000: 

30.810,69 DM (15.753,26 €)

2001: 

24.643,17 DM (12.599,85 €)

2002: 

12.667,59 €

2003: 

18.117,41 €

2004: 

18.847,27 €

2005: 

19.056,79 €

2006: 

19.869,26 €

2007: 

19.822,83 €

22

Bei der Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge sei zudem zu berücksichtigen, dass sie von 2000 bis 2002 ihre Ausbildung zur Justizvollzugsbeamtin absolviert habe und ihr seit ihrer Scheidung im Dezember 2002 der kindsbezogene Anteil des Familienzuschlages nicht mehr gewährt werde. Aufgrund der fehlenden Anpassungen der Grundgehälter an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, der Streichung des Urlaubsgeldes, der Streichung bzw. erheblichen Kürzung der Sonderzahlung im Jahr 2007 sowie der Einführung eines Selbstbehalts bei der Beihilfe, der mit weiteren 100 € jährlich zu Buche schlage und aus der vom Dienstherrn gewährten Besoldung zu bestreiten sei, sei die Amtsangemessenheit ihrer Besoldung spätestens mit Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2007/2008 nicht mehr gewährleistet. Zu berücksichtigen sei auch, dass die entsprechenden Einkommen der Beamtinnen und Beamten einerseits und der Angestellten im öffentlichen Dienst andererseits von unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten ausgingen. Die unterschiedliche Entwicklung der Einkommensverhältnisse sei daher hinsichtlich der höheren Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten entsprechend ins Verhältnis zu setzen und führe zu noch nachteiligeren Entwicklungen der Besoldung.

23

Es fehle darüber hinaus an einer hinreichenden Rechtfertigung dieser Absenkung der Besoldung unter das amtsangemessene Maß. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Haushaltsstrukturgesetz 2007/2008 erfordere der angespannte Haushalt einen noch deutlicheren Solidarbetrag derjenigen, die bislang vom Sonderzahlungsgesetz begünstigt worden seien. Die Sonderzahlung sei daher gestrichen worden, um den Haushalt des Landes zu konsolidieren. Derartige Einsparungsbemühungen des Dienstherrn seien zwar grundsätzlich zulässig, für sich allein genommen jedoch nicht hinreichend. Es müssten stets systemimmanente Erwägungen hinzutreten, die vorliegend nicht erkennbar seien.

24

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag,

25

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2008 zu verurteilen, ihr die jährliche Sonderzahlung nach der bis zum In-Kraft-Treten des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2007/2008 (GVOBl. Schl.-Holst. 2006, S. 309 ff.) geltenden Rechtslage zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag zwischen tatsächlich gewährter und mit der Klage begehrter Besoldung seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

26

sowie hilfsweise

27

festzustellen, dass ihr eine verfassungswidrig zu geringe Besoldung im Jahr 2007 gewährt wurde,

28

hinsichtlich des Hauptantrags zurückgenommen und beantragt damit nunmehr,

29

festzustellen, dass ihr eine verfassungswidrig zu geringe Besoldung im Jahr 2007 gewährt wurde.

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Er verweist zur Begründung umfänglich auf den Widerspruchsbescheid vom 17.07.2008 und trägt ergänzend vor, dass bei der Berechnung des Abstandes zur Grundsicherung nicht auf eine typisierende Betrachtung einer Familie mit einer alleinverdienenden Beamtin abzustellen sei, sondern auf einen Vergleich des Lebensstandards einer alleinstehenden Beamtin mit einer entsprechenden alleinstehenden Person, die Hilfe auf Grundsicherungsniveau beziehe. Er meint zudem, dass die entsprechenden Berechnungsmethoden der Rechtsprechung ungenügend seien, dass sie nicht auf den konkreten Einzelfall abstellten, sondern auf fiktiven Vergleichen zum Grundsicherungsniveau beruhten. So habe die Klägerin im Jahr 2007 bereits die Erfahrungsstufe 7 erreicht und sei jedenfalls insoweit deutlich oberhalb des Sozialversicherungsniveaus alimentiert worden. Schließlich sei auch im Rahmen der Betrachtung der vergleichbaren Einkommen in der Privatwirtschaft eine Benachteiligung nicht erkennbar.

33

Mit Verfügung vom 16.06.2017 hat das Gericht auf Grundlage der seit 2015 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Auskünfte beim Statistischen Bundesamt eingeholt und Informationen unter anderem zu den folgenden Aspekten verlangt:

34

1. Entwicklung der Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Schleswig-Holstein (jeweils 15 Jahreszeitraum zuzüglich Staffelprüfung),

35

2. Entwicklung des Nominallohnindex in Schleswig-Holstein (jeweils 15 Jahreszeitraum zuzüglich Staffelprüfung),

36

3. Entwicklung des Verbraucherpreisindex in Schleswig-Holstein (jeweils 15 Jahreszeitraum zuzüglich Staffelprüfung) sowie, sofern vorhanden,

37

4. im Hinblick auf die Beurteilung des fünften Kriteriums der ersten Prüfungsstufe eine Übersicht über die jährlichen Bruttoeinkommen einschließlich Sonderzahlungen im Jahr 2007 in den übrigen Bundesländern sowie des Bundes.

38

Gleichzeitig hat das Gericht Vergleichsdaten bei dem Beklagten eingeholt und um Erstellung und Übersendung von Materialien gebeten, die Aufschluss geben über die Entwicklung der Grundgehälter vom 01.01.1988 bis 31.12.2007 (15-Jahreszeitraum einschließlich des streitgegenständlichen Jahres zuzüglich 5-Jahreszeitraum für die Staffelprüfung) unter anderem der Besoldungsgruppe A 7 unter Bezeichnung des jeweiligen Änderungsgesetzes und unter Einbeziehung der Entwicklung weiterer Besoldungsbestandteile, wie Familienzuschlag, Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Stellenzulagen und etwaige Einmalzahlungen.

39

Mit Beschluss vom 11.07.2018 hat das Gericht dem Beklagten darüber hinaus aufgegeben,

40

1. mitzuteilen, welche Anforderungen an die berufliche Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern der Laufbahn mit dem Einsteigsamt der Besoldungsgruppe A 7 gestellt werden (Zulassung zu der Laufbahn, Dauer des Vorbereitungsdienstes, erwartete praktische und intellektuelle Fähigkeiten und Bildungsstand),

41

2. mitzuteilen, wie sich die Anforderungen aus Ziffer 1 des Beschlusses hinsichtlich der Einstellungspraxis neuer Anwärterinnen und Anwärter in das Beamtenverhältnis tatsächlich von 1992 bis 2007 entwickelt haben (Notendurchschnitt, Alter, Vorerfahrungen, absolvierte vorherige Ausbildungen),

42

3. mitzuteilen, welche Verdienste in nach Beruf, Bildungsabschluss, Alter, Berufserfahrung und Anforderungsniveau mit der Tätigkeit von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 7 verwandten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu erwarten sind,

43

4. mitzuteilen, welche Veränderungen sich im Zeitraum von 1992 bis 2007 im Rahmen der Beihilfegewährung und der Versorgung für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 7 ergaben,

44

5. mitzuteilen, wie sich das Bruttoeinkommen der Besoldungsgruppe A 7 einschließlich etwaiger Sonderzahlungen im Jahr 2007 zu der Besoldung der übrigen Länder sowie des Bundes verhalten hat.

45

Hinsichtlich der konkret eingereichten Berechnungen der Klägerin sowie der auf die Ermittlungen des Gerichts erteilten Auskünfte und vorgelegten Informationen des Statistischen Bundesamtes (Schreiben vom 03. sowie 04.07.2017), des Finanzministeriums Schleswig-Holstein (Schreiben vom 16.11.2017) und des Dienstleistungszentrums Personal des Landes Schleswig-Holstein (Schreiben vom 19.10.2017 und 14.08.2018) wird auf den Inhalt der Schreiben in der Gerichtsakte Bezug genommen. Ebenso wird Bezug genommen auf die übrigen gewechselten Schriftsätze und Stellungnahmen der Beteiligten samt Anlagen.

II.

46

A. Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 2 Var. 1 i.V.m. S. 1 Var. 2 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die im Jahr 2007 auf Anlage IV des Anhang 26 zu Artikel 2 Nr. 3 (Grundgehalt), Vorbemerkung 27 der Anlage lX (allgemeine Stellenzulage), Anhang 28 zu Artikel 3 Nr. 2 (Familienzuschlag) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I, S. 1798) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 12.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 546) in der Fassung des Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2007/2008 (Haushaltsstrukturgesetz 2007/2008) vom 14.12.2006 (GVOBl. Schl.-H. 2006, S. 309) beruhende Alimentation der Klägerin – bezogen auf die Besoldungsgruppe A 7 – mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 2034) unvereinbar gewesen ist.

47

I. Die Voraussetzungen für eine solche Vorlage sind vorliegend erfüllt. Vorlagegegenstand sind die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, die die Besoldung der Klägerin für den hier dem Streit zugrundeliegenden Zeitraum im Jahr 2007 regeln. Aus den zur Prüfung vorgelegten bundes- und landesrechtlichen Regelungen folgt die Besoldung der Klägerin für das Jahr 2007, bestehend aus Grundgehalt, dem Familienzuschlag (ehemals Ortszuschlag), der jährlichen Sonderzuwendung und etwaigem Urlaubsgeld sowie Einmalzahlungen (zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, juris Rn. 56).

48

Dabei handelt es sich um nachkonstitutionelle förmliche Gesetze des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein, mithin um Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG.

49

II. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2018 Gelegenheit erhalten, zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen.

50

III. Für die Entscheidung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorlagegegenstandes entscheidungserheblich (zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Mai 2012 – 2 BvL 17/08 –, juris Rn. 19). Es kommt auf die Vereinbarkeit der den Vorlagegegenstand bildenden besoldungsrelevanten Normen mit dem Grundgesetz – hier Art. 33 Abs. 5 GG – im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG an. Sind die besoldungsrechtlichen Regelungen ungültig, ist der Klage hinsichtlich der nunmehr als Hauptantrag geltend gemachten Feststellungsklage stattzugeben; anderenfalls ist sie abzuweisen.

51

B. Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist die Klage als Feststellungsklage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, und würde nach Überzeugung des Gerichts auch Erfolg haben, denn die hier entscheidungserhebliche Frage, ob die Besoldung der Schleswig-Holsteinischen Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 7 im Jahr 2007 entgegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, ist nach der Überzeugung der Kammer zu bejahen.

52

I. Die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu klären. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamtinnen und Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihre Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, juris Rn. 29; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 – OVG 4 B 1.09 –, juris Rn. 55).

53

II. Die Klage war gegen das Land Schleswig-Holstein zu richten. Bei der Feststellungsklage ist der richtige Beklagte nach dem Rechtsträgerprinzip zu bestimmen und die Klage ist grundsätzlich gegen die juristische Person des öffentlichen Rechts zu richten, deren Behörde die begehrte Entscheidung unterlassen hat (Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 78 Rn. 28 sowie Rn. 49). Im Rahmen der Föderalismusreform wurde im Jahr 2006 (Gesetz vom 28. August 2006, BGBI. I, S. 2034) die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungs- und Versorgungsrecht den Ländern zuerkannt. Allein der Landesgesetzgeber ist im Stande, ein verfassungskonformes Alimentationsniveau der nach Landesbesoldungsrecht besoldeten Beamtinnen und Beamten aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Fall eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits obliegt es also allein ihm, dieses durch ein angepasstes Landesbesoldungsgesetz zu beheben (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, juris Rn. 30; VG Braunschweig, Beschluss vom 09. September 2008 – 7 A 357/05 –, juris Rn. 38; OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 1 A 22/16 –, juris Rn. 28). Dass die Klägerin ihre Klage gegen das (damalige) Landesbesoldungsamt als der für den Erlass ihrer Besoldungsbescheide zuständigen Landesbehörde richtete, ist dabei unschädlich. Die korrekte Bezeichnung des Klagegegners betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage (namentlich nicht eine Prozessvoraussetzung), sondern die Passivlegitimation. Ist der Beklagte falsch bezeichnet, aber – wie hier – erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll, ist das Passivrubrum – wie vorliegend geschehen – von Amts wegen zu berichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. März 1989 – 8 C 98.85 –, juris Rn. 12).

54

III. Die Klägerin hat ihren Anspruch auch zeitnah geltend gemacht. Ansprüche auf Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung für die Zeit vor der verfassungsgerichtlichen Feststellung erkennt das Bundesverfassungsgericht Beamtinnen und Beamten erst ab dem Haushaltsjahr zu, in dem sie das Alimentationsdefizit gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht haben (BVerwG, Urteil vom 04. Mai 2017 – 2 C 60.16 –, juris Rn. 16 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, juris Rn. 9).

55

Die Alimentation der Beamtinnen und Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt – regelmäßig – der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird gemäß Art. 110 Abs. 2 S. 1 GG, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, juris Rn. 68; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09. Juli 2018 – 14 B 17.1296 –, juris Rn. 16). Wird zur Begründung von Besoldungsansprüchen eine generelle verfassungswidrige Unteralimentierung behauptet, sind sie von der Beamtin oder dem Beamten zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend zu machen. Diese Rügepflicht folgt aus der Pflicht, auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Geschieht dies nicht, ist eine entsprechende Klage unzulässig (vgl. zu dieser Rechtsfolge etwa VG Saarland, Urteil vom 02. Dezember 2014 – 2 K 754/12 –, nicht veröffentlicht, S. 9f.; VG Trier, Urteil vom 12. September 2017 – 7 K 9764/16.TR –, juris Rn. 15 ff.).

56

Diesem Erfordernis ist hier Rechnung getragen. Die Klägerin hat mit am 28.11.2007 beim Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein eingegangenem Schreiben beantragt, ihr eine Sonderzahlung für das Jahr 2007 auf Basis der bis einschließlich 2006 geltenden Rechtslage zu zahlen. Sie bezog sich in diesem Schreiben ausdrücklich auf die mit der Kürzung einhergehende insgesamt eintretende Unterschreitung der verfassungsmäßig gebotenen Alimentation. Sie hat sodann auch fristgerecht gegen den abzuwartenden Widerspruchsbescheid Klage erhoben. Die damit erst später eingetretene Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage – wie hier – wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, juris Rn. 69). Damit ist bezogen auf das Haushaltsjahr 2007 im noch laufenden Haushaltsjahr und damit zeitnah im dargestellten Sinne eine verfassungswidrige Alimentation geltend gemacht worden.

57

IV. Die Feststellungsklage ist auch begründet.

58

Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit kommt es maßgeblich auf die Frage der Verfassungsgemäßheit der gesetzlichen Regelungen an, auf deren Basis die Besoldung der Klägerin bestimmt wird.

59

Die hier entscheidungserhebliche Frage, ob die Besoldung der Schleswig-Holsteinischen Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 7 im Jahr 2007 entgegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, ist nach der Überzeugung der Kammer zu bejahen. Zu der hieraus folgenden und von der Klägerin begehrten Feststellung ist das Gericht jedoch nicht befugt. Die Höhe der Bezüge ist unmittelbar durch Gesetz geregelt. Einer verfassungskonformen Auslegung sind die in Zahlenwerten formulierten besoldungsrechtlichen Vorgaben nicht zugänglich. Die beantragte Feststellung kann daher nicht getroffen werden, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen bundes- und landesrechtlichen Besoldungsgesetze zu verneinen. Das Verfahren muss deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 2 Var. 1 i.V.m. S. 1 Var. 2 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt werden, ob die für die Besoldung der Schleswig-Holsteinischen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 7 im Jahr 2007 maßgeblichen Besoldungsgesetze mit dem Grundgesetz vereinbar waren.

60

1. Die Klägerin ist ihren Darlegungspflichten in der gebotenen Weise nachgekommen. Angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität der Materie würde die volle Darlegungslast hinsichtlich aller Umstände, aus der die geltend gemachte verfassungswidrige Unteralimentation abzuleiten wäre, praktisch jede Klägerin und jeden Kläger überfordern. Eine entsprechende Rechtspflicht besteht daher auch nicht. Vielmehr ist es Sache des Dienstherrn, die amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten. Das bedeutet, dass dieser sich ständig vergewissern muss, ob die Beamtinnen und Beamten noch ausreichend alimentiert sind und dies im Streitfall auch darlegen und belegen. Für das gerichtliche Verfahren genügt es, wenn die ihre Alimentation als verfassungswidrig beanstandenden Beamtinnen und Beamten lediglich die entscheidungserheblichen Tatsachen, aus denen sich die Verfassungswidrigkeit der Alimentation ergeben soll, ohne konkrete Bezifferung angeben (OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 1 A 22/16 –, juris Rn. 30). Dem hat die Klägerin vorliegend dadurch genüge getan, dass sie im Rahmen ihrer Klagebegründung umfänglich zu der Entwicklung des Verbraucherpreisindex, der Besoldung im Vergleich zu den tariflichen Löhnen im öffentlichen Dienst, der Entwicklung ihres faktischen Jahreseinkommens sowie den Veränderungen im Bereich der Jahressonderzahlungen, Einmalzahlungen und des Urlaubsgeldes vorgetragen hat. Ob die daraus zu ziehenden rechtlichen Schlüsse tatsächlich das Urteil der verfassungswidrigen Unteralimentation tragen, ist hingegen eine Frage der materiellen Prüfung.

61

2. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Angesichts seiner funktionswesentlichen und strukturprägenden Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums ist die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts als ein „besonders wesentlicher“ hergebrachter Grundsatz anerkannt, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52 –, juris Rn. 47).

62

Das durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, die Beamtinnen und Beamten sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 1 A 22/16 –, juris Rn. 33). Die Beamtinnen und Beamten müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihnen rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen ihrem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (BVerfG, Urteil vom 06. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, juris Rn. 64). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris Rn. 72).

63

Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung der Besoldung ist damit durch verfassungsrechtlich vorgegebene Maßstäbe beschränkt. Ein konkreter Zahlen- oder Prozentwert, ab dem der Verlust an Kaufkraft nicht mehr hingenommen werden kann und der Besoldungsgesetzgeber zu reagieren hat, ist im Grundgesetz zwar nicht explizit festgelegt. Dennoch ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben eine Grenze, bei deren Unterschreiten ein weiteres Untätigbleiben des Besoldungsgesetzgebers nicht mehr den Anforderungen des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG entspricht. Die quantitative Auszehrung der Kaufkraft schlägt ab einer bestimmten Schwelle in eine verfassungsrechtlich relevante Qualität um (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, 2 C 57.2 C 57.16, 2 C 58.2 C 58.16 –, juris Rn. 32 m.w.N.).

64

Bei der praktischen Umsetzung dieser aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber innerhalb der genannten Grenzen sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung jedoch einen weiten Entscheidungsspielraum. Innerhalb dieses Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als dass eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung zulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 03. Mai 2012 – 2 BvL 17/08 –, juris Rn. 34 m.w.N.). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle also auf die Frage, ob die Bezüge der Beamtinnen und Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 1 A 22/16 –, juris Rn. 33).

65

Nachdem der Rechtsprechung lange Zeit keine konkreten Anhaltspunkte zur Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation zur Verfügung standen, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit seinem als Zeitenwende (so Stuttmann, NVwZ 2015, 1007) aufgenommenen Urteil vom 05.05.2015 (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, BVerfGE 139, 64-148) anhand der R-Besoldung in Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz erstmals vorgegeben, welche gestuften Prüfungsschritte die Besoldungsgesetzgeber vorzunehmen haben, um das verfassungsrechtliche Minimum der Besoldung festzustellen. Im Verlauf hat der Senat diese Prüfungsschritte weiter konkretisiert und anhand der A-Besoldung in Sachsen, in Nordrhein-Westfalen und in Niedersachsen auf die Besoldung von Landesbeamtinnen und -beamten übertragen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –,BVerfGE 140, 240-316). Das damit aufgestellte Prüfprogramm vollzieht sich demnach in drei Stufen mit jeweils mehreren Parametern.

66

Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (dazu unter a). Durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung (2. Prüfungsstufe) kann diese Vermutung widerlegt oder erhärtet werden (dazu unter b) und ist im Fall einer nicht widerlegten Vermutung hinsichtlich einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (3. Prüfungsstufe) zu untersuchen (dazu unter c).

67

a) Auf der ersten Prüfungsstufe sind dabei fünf Parameter in den Blick zu nehmen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Diesen Parametern kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine unterschiedliche Gewichtung zu. Als erstes Indiz für die Vermutung einer nicht mehr verfassungsgemäßen Alimentation prüft das Bundesverfassungsgericht eine deutliche – mindestens fünf Prozent betragende – Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung sowie den Tarifergebnissen im öffentlichen Dienst (erster Parameter) und misst diesem Parameter „besondere Bedeutung“ zu (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris Rn. 100). Sodann prüft es die Entwicklung der Besoldung im Verhältnis zur Entwicklung des Nominallohnindex (zweiter Parameter) sowie des Verbraucherpreisindex (dritter Parameter) im betreffenden Bundesland als weitere Indizien. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Vergleichsbetrachtung bei diesen ersten drei Parametern auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleich langen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. Der vierte Parameter hat sodann einen systeminternen Vergleich der Besoldung der jeweiligen Beamtinnen und Beamten im Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtinnen- und Beamtengruppen zum Gegenstand. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren. Zusätzlich ist innerhalb des vierten Parameters für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und dem erwerbstätigen Beamtinnen und Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss. Dies setzt voraus, dass die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen einen Mindestabstand von 15 % zum Grundsicherungsniveau aufweist. Der Quervergleich mit der Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Bundes und anderer Länder ist schließlich der fünfte Parameter für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation. Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen aber mindestens 10 % unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation.

68

Dabei ist die Kammer der Ansicht, dass die einzelnen Parameter sowie die zu ihrer Prüfung herangezogenen Berechnungsmethoden – anders als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 Abs. 1, Abs. 2 BVerfGG) im Ergebnis – nicht selbständig in Gesetzeskraft erwachsen. Sie binden das Gericht also nicht unmittelbar im Sinne einer Rechenvorschrift (ebenso BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, 2 C 57.2 C 57.16, 2 C 58.2 C 58.16 –, juris Rn. 41; OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 1 A 22/16 –, juris Rn. 41). Sie sind ein strukturierendes Hilfsmittel im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung, die die Prüfung des Art. 33 Abs. 5 GG letztlich verlangt (Stuttmann, NVwZ 2018, 552, 553). Die Kammer hat bei ihrer Würdigung grundsätzlich diese Parameter des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegt, anerkennt allerdings auch, dass etwa das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 (– 2 C 56/16 u.a. –) hinsichtlich der Besoldung der Richterinnen und Richter in Berlin die Auffassung vertrat, dass die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, abweichend von den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, schon dann bestehen könne, wenn nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht für die Prüfung auf der ersten Stufe benannten Parameter erfüllt sind, dies aber in besonders deutlicher Weise (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, 2 C 57.2 C 57.16, 2 C 58.2 C 58.16 –, juris Rn. 29).

69

Nach Prüfung durch die Kammer ergibt sich hinsichtlich der Besoldung der Klägerin in der Besoldungsgruppe A 7 im Jahr 2007 hinsichtlich drei der vom Bundesverfassungsgericht für die Prüfung auf der ersten Stufe benannten Parameter eine Verletzung der jeweiligen Vorgaben, sodass die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation besteht.

70

1) Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land ist ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris Rn. 78).

71

Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legte man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris Rn. 101).

72

aa) Die Kammer hat diesen ersten Parameter dabei zunächst entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht bisher zugrunde gelegten Rechenmethode anhand der reinen prozentualen Entwicklung der Besoldung nachvollzogen und anhand des jeweiligen Indexjahres die Steigerung errechnet (siehe zur Rechenmethode BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris Rn. 117). Diese Betrachtung der rein prozentualen Entwicklung der Besoldung (bestehend aus Grundgehaltssätzen, Sonderzahlungen, Einmalzahlungen sowie Urlaubsgeld) in der Besoldungsgruppe A 7 in Schleswig-Holstein zeigt im Vergleich mit den durch das Statistische Bundesamt ermittelten Durchschnittswerten der Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder (Statistisches Bundesamt - Verdienste und Arbeitskosten 2016/2017, S. 40) eine (knappe) Verletzung des ersten Parameters.

73

Die Grundgehaltssätze (einschließlich Familienzuschlag, Amtszulagen und allgemeiner Stellenzulagen) der Besoldungsgruppe A 7 wurden auf bundesgesetzlicher Grundlage gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 1992 vom 23.03.1993 (BGBl. I, S. 342) zum 01.05.1992 um 5,4 %, gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 93 vom 20.12.1993 (BGBl. I, S. 2193) zum 01.05.1993 um 3 %, gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I, S. 2229) zum 01.10.1994 um 2 %, gemäß Art. 1 Abs. 2 Abs. 1 BBVAnpG 1995 vom 18.12.1995 (BGBl. I, S. 1942) zum 01.05.1995 um 3,2 %, gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24.03.1997 (BGBl. I, S. 590) zum 01.03.1997 um 1,3 %, gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 06.08.1998 (BGBl. I, S. 2026) zum 01.01.1998 um 1,5 %, gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, S. 2198) zum 01.06.1999 um 2,9 %, gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19.4.2001 (BGBl. I, S. 618) zum 01.01.2001 um 1,8 % und zum 01.01.2002 um 2,2 % sowie gemäß Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I, S. 1798) zum 01.04.2003 um 2,4 %, zum 01.04.2004 um 1,0 % und zum 01.08.2004 abermals um 1,0 % erhöht. Bis zum Ende des hier streitigen Jahres 2007 erfolgten sodann keine weiteren Besoldungserhöhungen.

74

Die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung richtete sich im Jahr 1992 zunächst nach § 67 BBesG in der Fassung vom 09.03.1992 (gültig ab 01.01.1992), wonach Beamtinnen und Beamte eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhielten. Ausgefüllt wurde dieser Verweis durch das Gesetz über die Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung vom 30.01.1974 (BGBl. I, S. 129), wonach eine Sonderzahlung i.H.v. 100 % des Grundbetrages gezahlt wurde. Ab dem 01.12.1994 richtete sich die Höhe der Sonderzuwendung nach einem Bemessungsfaktor, der vom Bundesministerium des Innern festgelegt wurde und sich nach dem Verhältnis der Bezüge im Dezember 1993 zu denjenigen des laufenden Jahres errechnete. Mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 1, Art. 21 Abs. 3 BBVAnpG vom 10.09.2003 (BGBl. I, 1798) wurde diese Regelung mit Wirkung vom 16.09.2003 aufgehoben, blieb gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG allerdings bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesrechtlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anwendbar. Auf Aufforderung des Gerichts übermittelte der Beklagte eine Aufstellung der auf dieser Basis jeweils gezahlten Sonderzahlungen bis 2003 (siehe dazu ab Bl. 102 der Gerichtsakte).

75

Mit dem Gesetz zur Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 12.11.2003 (GVOBl. SH S. 546) traf Schleswig-Holstein sodann eigene Regelungen und begann bis 2007 mit einer stufenweisen Absenkung der Höhe der Sonderzahlungen. Mit § 6 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 12.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 546) in der Fassung des Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2007/2008 (Haushaltsstrukturgesetz 2007/2008) vom 14.12.2006 (GVOBl. Schl.-H. 2006, S. 309) strich der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber sodann den allgemeinen (nicht kindesbezogenen) Teil der Jahressonderzuwendung für Besoldungsgruppen oberhalb der Besoldungsgruppe A 10 und legte u.a. für die Besoldungsgruppe A 7 eine allgemeine Einmalzahlung von 660 € fest. Dies entspricht 30,36 % des monatlichen Endgrundgehalts im Jahr 2007 (2.174,26 €). Da das Bundesverfassungsgericht auch im Übrigen auf das Endgrundgehalt abstellt, hält die Kammer die Zugrundelegung dieses Vergleichswertes auch hier für angezeigt.

76

Demnach ergeben sich für die im Verhältnis zum Grundgehalt bemessenen Jahressonderzahlungen von 1992 bis 2007 in der Besoldungsgruppe A 7 die folgenden Werte (jeweils im Anteil an den zum 01.12. des Jahres zu zahlenden Bezügen):

77

1992: 

100 % 

1993: 

100%   

1994: 

100 % 

1995: 

95 %   

1996: 

95 %   

1997: 

93,78 %

1998: 

92,39 %

1999: 

89,79 %

2000: 

89,79 %

2001: 

88,21 %

2002: 

86,31 %

2003: 

67 %   

2004: 

67 %   

2005: 

67 %   

2006: 

67 %   

2007: 

30,36 %

78

Die im Laufe vorstehender Zeiträume erfolgten Kürzungen der Sonderzahlungen sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dergestalt in Ansatz zu bringen, dass die Reduzierung auf eine fiktive Kürzung des Jahresgehalts umgerechnet wird. Rechnerisch geschieht dies im Wege der folgenden Formel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris Rn. 22):

79

12 + Endwert der Sonderzahlung in % des Grundgehalts

80

(1 - _____________________________________________________ ) x 100

81

12 + Anfangswert der Sonderzahlung in % des Grundgehalts

82

Dass diese Subtraktion der Indexwerte nicht jeweils von einem auf 100 gesetzten Indexwert im Basisjahr ausgeht, ändert an der prinzipiellen Eignung der Berechnungsmethode nichts Grundsätzliches (so Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1010). Demnach ergeben sich ausgehend von der im Jahr 1992 gewährten Sonderzahlung von 100 % des Grundgehalts unter Berücksichtigung der jeweiligen Kürzungen ab 1995 folgende fiktive Besoldungskürzungen. Subtrahiert man diese Kürzungen von den in den entsprechenden Jahren gesetzlich festgelegten Besoldungserhöhungen, so ergeben sich insgesamt die folgenden (rechnerisch niedrigeren) tatsächlichen Besoldungserhöhungen.

83

Jahr   

Höhe der Sonderzahlung im Verhältnis zum Grundgehalt

Fiktive Kürzung der Besoldung aufgrund der Reduzierung des Weihnachtsgeldes

Gesetzliche Erhöhung der Besoldung

Rechnerische (tatsächliche) Besoldungserhöhung

1992   

100 % 

0       

5,4 % 

5,4 % 

1993   

100 % 

0       

3 %     

3 %     

1994   

100 % 

0       

2 %     

2 %     

1995   

95 %   

 -0,38

3,2 % 

2,82 %

1996   

95 %   

0       

0 %     

0 %     

1997   

93,78 %

- 0,09

1,3 % 

1,21 %

1998   

92,39 %

- 0,11

1,5 % 

1,39 %

1999   

89,79 %

- 0,20

2,9 % 

2,70 %

2000   

89,79 %

0       

0%    

0 %     

2001   

88,21 %

- 0,12

1,8 % 

1,68 %

2002   

86,31 %

- 0,15

2,2 % 

2,05 %

2003   

67 %   

- 1,50

2,4 % 

0,90 %

2004   

67 %   

0       

2 %     

2 %     

2005   

67 %   

0       

0 %     

0 %     

2006   

67 %   

0       

0 %     

0 %     

2007   

30,36 %

- 2,89

0 %     

- 2,89 %

84

Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Besoldungskürzungen von 1992 bis 2007 ein korrigierter niedrigerer Anstieg der Besoldung (105,4 * 1,03 * 1,02 * 1,0282 * 1,0121 * 1,0139 * 1,027 * 1,0168 * 1,0205 * 1,009 * 1,02 * 0,9711) um insgesamt 24,44 %.

85

Im Weiteren erfolgten Einmalzahlungen im Jahr 1992 i.H.v. 750 DM zum 01.05.1992 gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 BBVAnpG 1992 vom 23.03.1993 (BGBl. I, S. 342), im Jahr 1995 i.H.v. 140 DM zum 01.04.1995 gemäß Art. 2 § 3 Abs. 1 BBVAnpG 1995 vom 18.12.1995 (BGBl. I, S. 1942), im Jahr 1997 i.H.v. 300 DM für die Zeit von Mai bis Dezember 1997 gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24.03.1997 (BGBl. I, S. 590), im Jahr 1999 i.H.v. 300 DM für die Monate März bis Mai 1999 gemäß Art. 3 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, S. 2198), im Jahr 2001 i.H.v. 400 DM für die Monate September bis Dezember 2000 gemäß Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 2000 vom 19.04.2001 (BGBl. I, S. 618), im Jahr 2003 i.H.v. 7,5 % der Bezüge aus März 2003 (maximal 185 €) sowie im Jahr 2004 i.H.v. 50.- € gemäß Art. 1 § 85 Abs. 1 und Art. 2 § 85 Abs. 1 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I, S. 1798). Seit 2005 wurden keine Einmalzahlungen mehr gewährt.

86

Das für die Besoldungsgruppe A 7 durch Art. 5 BBVAnpG 1992 vom 23.03.1993 (BGBl. I, S. 342) auf 650 DM festgelegte Urlaubsgeld wurde von 1992 bis einschließlich 2001 auf Basis des Urlaubsgeldgesetzes, in den Jahren 2002 und 2003 durch Art. 4 des 6. BesÄndG vom 14.12.2001 (BGBl. I, S. 3702) für Beamtinnen und Beamte aus der Besoldungsgruppe A 7 auf 332,34 Euro angepasst und auf Basis von § 9 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 12.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 546) bis einschließlich 2006 weiterhin gezahlt. Seit der Änderung durch Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2007/2008 sieht das Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen keine Urlaubsgeldzahlungen mehr vor.

87

Ob und wie diese Kürzungen in der Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden sollen, macht das Bundesverfassungsgericht nicht gänzlich deutlich. So hielt es beispielsweise die jeweiligen Einmal- und Urlaubsgeldzahlungen im Rahmen der Prüfung der ersten Stufe bezüglich der R 3-Besoldung im Jahr 2004 in Rheinland-Pfalz für vernachlässigbar (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris Rn. 183), bezog beide Besoldungsbestandteile bezüglich der R 1-Besoldung in Nordrhein-Westfalen aber in seine Gesamtbetrachtung mit ein (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris Rn. 176).

88

Die Kammer ist der Auffassung, dass die jeweiligen Veränderungen in den Einmalzahlungen in gleicher Weise wie die Veränderungen bei der Jahressonderzahlung auszurechnen und ihre prozentuale Auswirkung im Rahmen der Besoldungserhöhungen zu berücksichtigen sind. Dabei sind die jeweiligen Zahlungen ebenso jeweils ins Verhältnis zum Endgrundgehalt zu setzen und abermals entsprechend der Formel für die Einbeziehung der Jahressonderzahlung (s.o.) in die gesetzliche Besoldungserhöhung einzurechnen. Berücksichtigt man diese Entwicklungen der Einmal- und Urlaubsgeldzahlungen auf diese Art ebenfalls in der Gesamtberechnung ergibt sich das folgende Bild:

89

Jahr   

Höhe der Sonderzahlung im Verhältnis zum Grundgehalt

Fiktive Kürzung der Besoldung aufgrund der Reduzierung der Sonderzahlung

Höhe der Einmalzahlung im Verhältnis zum Grundgehalt

Fiktive Kürzung der Besoldung aufgrund der Reduzierung der Einmalzahlung

Höhe des Urlaubsgeldes im Verhältnis zum Grundgehalt

Fiktive Kürzung der Besoldung aufgrund der Reduzierung des Urlaubsgeldes

Gesetzliche Erhöhung der Besoldung

Rechnerische (tatsächliche) Besoldungserhöhung und Einbeziehung der Entwicklung der Jahressonderzahlung, Einmalzahlung und Urlaubsgeldzahlung

1992   

100 % 

0       

28,7 %

0       

24,88 %

0       

5,4 % 

5,4 % 

1993   

100 % 

0       

0 %     

- 2,34

24,15 %

- 0,06

3 %     

0,6 % 

1994   

100 % 

0       

0 %     

0       

23,68 %

- 0,05

2 %     

1,95 %

1995   

95 %   

- 0,38

4,94 %

0,41   

22,93 %

- 0,06

3,2 % 

3,17 %

1996   

95 %   

0       

8,01 %

0,25   

22,93 %

0       

0 %     

0,25 %

1997   

93,78 %

- 0,09

0 %     

- 0,66

17,35 %

- 0,46

1,3 % 

0,09 %

1998   

92,39 %

- 0,11

0 %     

0       

17,09 %

- 0,02

1,5 % 

1,37 %

1999   

89,79 %

- 0,20

7,66 %

0,63   

16,61 %

- 0,04

2,9 % 

3,29 %

2000   

89,79 %

0       

10,04 %

0,2     

16,61 %

0       

0 %     

0,2 % 

2001   

88,21 %

- 0,12

0 %     

- 0,83

16,31%

- 0,02

1,8 % 

0,83 %

2002   

86,31 %

- 0,15

0 %     

0       

15,97 %

- 0,03

2,2 % 

2,02 %

2003   

67 %   

- 1,50

7,5 % 

0,63   

15,59 %

- 0,03

2,4 % 

1,5 % 

2004   

67 %   

0       

2,32% 

- 0,43

15,28 %

- 0,03

2 %     

1,54 %

2005   

67 %   

0       

0 %     

- 0,19

15,28 %

0       

0 %     

- 0,19 %

2006   

67 %   

0       

0 %     

0       

15,28 %

0       

0 %     

0 %     

2007   

30,36 %

- 2,89

0 %     

0       

0       

- 1,23

0 %     

- 4,12 %

90

Es ergibt sich für den Zeitraum 1992 bis 2007 auf dieser Basis dann ein korrigierter (geringerer) Anstieg der Besoldung (105,4 * 1,006 * 1,0195 * 1,0317 * 1,0025 * 1,0009 * 1,0137 * 1,0329 * 1,002 * 1,0083 * 1,0202 * 1,015 * 1,0154 * 0,9981 * 0,9588) um 19,12 % in der Besoldungsgruppe A 7 in Schleswig-Holstein.

91

Das Bundesverfassungsgericht hat dieser – auf Basis der prozentualen Veränderungen errechneten – Besoldungsentwicklung die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Mittelwerte der Entwicklungen der Verdienste im öffentlichen Dienst gegenübergestellt (Statistisches Bundesamt - Verdienste und Arbeitskosten 2016/2017, S. 40). Ausweislich dieser Daten stiegen die Verdienste im öffentlichen Dienst von 74,4 % im Jahr 1992 auf 93,2 % im Jahr 2007 (jeweils im Verhältnis zum Indexjahr 2010 = 100). Umgerechnet auf das Indexjahr 1992 stiegen die Tarifverdienste folglich um 25,27 % von 1992 bis zum Jahr 2007.

92

Der prozentuale Abstand zwischen beiden Indexwerten (125,27 / 119,12) läge auf Basis des Vergleichs mit den Werten des Statistischen Bundesamtes folglich bei

93

5,16 %

94

und damit (knapp) oberhalb der vom Bundesverfassungsgericht postulierten Grenze des als höchstens zulässig erachteten Entwicklungsabstands von 5 %. Gemäß der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das insoweit eine verfassungswidrige Abkopplung der Besoldung von der Entgeltentwicklung des öffentlichen Dienstes annimmt, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris Rn. 101), ist daher der erste Parameter als (knapp) verletzt anzusehen.

95

bb) Die Kammer hat diese rein auf einer prozentualen Steigerung basierende Betrachtung zusätzlich anhand konkret ermittelter absoluter Zahlen des Schleswig-Holsteinischen Finanzministeriums überprüft. Das Finanzministerium hat dafür die Besoldung in der Besoldungsgruppe A7 anhand der Kriterien des Bundesverfassungsgerichts jeweils für das Jahr 1992 und 2007 errechnet und sodann die jeweilige Entwicklung mit den gleichermaßen absolut berechneten Werten der vergleichbaren Entgeltgruppe BAT/TV-L VI b/E 7 verglichen (Tabelle 1 im Anhang des ergänzenden Berichts vom 16.11.2015, Schl.-H. Landtag Umdruck 18/5162; zu den Grundwerten vgl. Bericht des Schleswig-Holsteinischen Finanzministeriums vom 08.06.2015, Landtag Umdruck 18/4510). Es kommt dabei zu den folgenden Ergebnissen:

96

Gemäß der ermittelten Zahlenwerte stieg die fiktive Jahresbesoldung in der Besoldungsgruppe A 7 von 1992 (23.175,64 €) bis 2007 (27.397,68 €) absolut um 4.220,04 €. Die tariflichen Löhne der Vergleichsgruppe BAT/TV-L VI b/E 7 stiegen im gleichen Zeitraum von 24.110,91 € auf 30.756,25 € um 6.645,34 €. Damit erhöhte sich die Besoldung der Besoldungsgruppe A 7 um 18,22 % und die Tarifergebnisse der Entgeltgruppe E 7 um 27,56 %. Die Entwicklung der Besoldung der Besoldungsgruppe A 7 blieb auf Basis dieser Berechnungsmethode damit hinter der Entwicklung der Tarifeinkommen der vergleichbaren Tarifgruppe folglich um 9,34 Indexpunkte zurück und wies einen Entwicklungsabstand (127,56/118,22) von

97

7,90 %

98

auf. Auf Basis des Vergleichs der fiktiven Jahreseinkommen übersteigt der Entwicklungsabstand den vom Bundesverfassungsgericht für maßgeblich erachteten Grenzwert von 5 % demnach deutlich, und vor allem deutlicher als auf Grundlage des Vergleichs der rein prozentualen Besoldungserhöhungen mit den Mittelwerten des Statistischen Bundesamtes für den öffentlichen Dienst.

99

Diese Abweichung erklärt sich die Kammer mit diversen Ursachen. So berücksichtigt die reine Multiplikation der Besoldungsentwicklung nicht die Tatsache, dass die jeweiligen Anhebungen der Besoldung oft gegenüber den Erhöhungen in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes verspätet ansetzen und so (teilweise erhebliche) Teile der Besoldungserhöhung überhaupt nicht gezahlt werden. So fand die Anhebung der Besoldung der Besoldungsgruppe A 7 im Jahr 1992 beispielsweise erst zum 01.05.1992 statt. Diese faktische (nahezu) Halbierung der Besoldungserhöhung in diesem Jahr findet in der reinen Multiplikation der Besoldungserhöhungen keine Berücksichtigung. Nach der Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts würde es stattdessen genügen, wenn eine Besoldung zum Ende des Jahres erhöht würde, um voll in der Berechnung berücksichtigt zu werden. Auch berücksichtigt die Übersicht des Statistischen Bundesamtes nicht die jeweiligen Veränderungen im Bereich der Sonder- und Einmalzahlungen der Angestellten des öffentlichen Dienstes. Der Berechnungsansatz des Bundesverfassungsgerichts ist in der Literatur und der Rechtsprechung daher nicht ohne Einwände geblieben. So kritisiert Färber (ZBR 2018, 228, 229), dass strukturelle Verwerfungen, wie sie z.B. durch den Übergang vom BAT zum TVöD oder TV-L stattfanden oder auch durch die Anwendung von Mindestfestbeträgen systematisch vorkamen und damit unterschiedliche Einkommensentwicklungen für verschiedene Besoldungs- und Entgeltgruppen und Erfahrungsstufen bewirkt haben, ausgeblendet würden. Demgegenüber könnten Jahreseinkommensbeträge unschwer für jeden beliebigen Referenzzeitraum durch eine Division des auf den Basiszeitpunkt umgerechneten Preisniveauindex in jeweilige Realeinkommen umgerechnet werden und Differenzen über den gesamten Zeitraum der Betrachtung gebildet werden. Auch Stuttmann (NVwZ 2015, 1007, 1010) weist darauf hin, dass jeder Monat, um den die Besoldungsanpassung nach hinten verschoben wird, die Erhöhung in dem Jahr um ein Zwölftel absenke. Da das inzwischen regelmäßig geschehe, kämen über die Jahre erhebliche Einkommensrückstände zusammen, die bei der vom Bundesverfassungsgericht eingesetzten Rechenweise unter den Tisch fielen. Stuttmann schlägt stattdessen vor, die Jahresbruttoeinkommen über die beiden 15-Jahres-Zeiträume zu addieren und zu vergleichen (NVwZ 2015, 1007, 1010). Auch das Bundesverwaltungsgericht weist in seinem Vorlagebeschluss darauf hin, dass die Berechnung der zahlenbasierten Parameter auf der ersten Prüfungsstufe durch die pauschalierende Berechnungsweise verzerrt würde (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, 2 C 57.2 C 57.16, 2 C 58.2 C 58.16 –, juris Rn. 61). Es weist ferner darauf hin, dass entgegen dem vom Bundesverfassungsgericht praktizierten Berechnungsmodell einer jahresbezogenen Betrachtungsweise von Besoldungserhöhungen die Besoldungsanpassungen in Berlin – so auch in Schleswig-Holstein – tatsächlich nicht im Januar stattfanden, sondern später im Jahr. Unter Zugrundelegung einer dies berücksichtigenden Berechnungsweise vermutet das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung daher ebenfalls abweichende (höhere) Entwicklungsabstände.

100

Die Kammer hält diese Einwände für stichhaltig und hat daher die dargestellte Vergleichsberechnung auf Basis der tatsächlichen Jahreseinkommen zusätzlich durchgeführt. Allerdings geht sie nicht davon aus, dass zwingend auf einen Vergleich der summierten Jahreseinkommen abzustellen ist. Auch der Berechnungsansatz des Bundesverfassungsgerichts läuft im Ergebnis auf einen Vergleich der Besoldung im Indexjahr mit der des in Rede stehenden Jahres hinaus. Zudem beinhalten die errechneten Jahresbeträge stets auch alle Besoldungssteigerungen der vergangenen Jahre. Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat an anderer Stelle – etwa in einer seiner Entscheidungen zu kinderreichen Beamtenfamilien – bei der Berechnung der Steigerung der monatlichen Bezüge auf die absolut ausgerechneten Werte zurückgegriffen (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, juris Rn. 57) und verweist bei seiner Prüfung des zweiten Prüfungsparameters selbst darauf, dass in der Vergangenheit ebenfalls auf absolute Werte zurückgegriffen wurde (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris Rn. 104 m.w.N.). Dass dabei die Werte der Basiszeitpunkte nicht auf den jeweiligen Preisniveauindex umgerechneten wurden, hält die Kammer für unschädlich, da es nicht um die Feststellung einer absoluten Besoldungshöhe, sondern um den Vergleich einer Entwicklung geht, die insoweit bei beiden Vergleichsgrößen auf der gleichen Grundlage erfolgt (nämlich ohne Umrechnung auf den jeweiligen Preisniveauindex). Eine darüber hinausgehende Umrechnung der Jahreseinkommen auf die jeweiligen unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten von Angestellten einerseits sowie Beamtinnen und Beamten andererseits hält die Kammer schließlich nicht für anzeigt, denn weder die Versorgung noch die Besoldung stellen ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen der Beamtinnen und Beamten dar. Beides ist vielmehr Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich die Beamtin oder der Beamte mit ihrer oder seiner ganzen Persönlichkeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen ihre und seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1975 – 2 BvL 10/74 –, juris Rn. 18).

101

Die Kammer hält daher die Subtraktion der Besoldung und Entgelte aus den entsprechenden Anfangs- und Endjahren des 15-Jahreszeitraums für einen geeigneten Rechenansatz und geht auf Basis dieser Berechnung von einer deutlicheren Überschreitung der hinnehmbaren Abstandsgrenze bei der Prüfung des ersten Parameters aus. Sie legt die so berechneten Ergebnisse sodann auch der weiteren Prüfung des zweiten und dritten Parameters zugrunde. Zu dieser insoweit von den bisherigen Berechnungsweisen des Bundesverfassungsgerichts abweichenden Berechnung sieht sich die Kammer auch befugt, da es in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass vorgreifliche Zwischenschritte oder Vorfragen, aus welchen das Gericht die ausgesprochene Rechtsfolge abgeleitet hat, an der Bindungswirkung der Entscheidung nicht teilnehmen und dass dies erst recht für bloße Rechenschritte gilt. Der konkreten Berechnungsweise für eine Vorfrage des Entscheidungsausspruchs kommt daher keine formale Bindungswirkung zu (so auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, 2 C 57.2 C 57.16, 2 C 58.2 C 58.16 –, juris Rn. 41).

102

cc) Für den Staffelzeitraum von 1987 bis 2002 hat das Schleswig-Holsteinische Finanzministerium allerdings keine entsprechenden Vergleichswerte bereitgestellt. Die Kammer hat daher auf eigene Berechnungen zurückgegriffen. Auf Basis der Staffelprüfung zeigt sich sodann zwar, dass im Vergleichszeitraum keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Abstandsgrenze bestehen, die Kammer hält dies letztlich aber für nicht erheblich, da die Staffelprüfung das Ergebnis hinsichtlich der Prüfung der Jahre 1992 bis 2007 aus anderen Gründen nicht zu entkräften vermag.

103

Die Entwicklung der Besoldung der Besoldungsgruppe A7 verlief von 1987 bis 2002 nach Berechnung der Kammer wie folgt:

104

Im Jahr 1987 wurde gemäß BBesAVG 1987 vom 06.08.1987 (BGBl. I, S. 2062) ein monatlicher Endgrundbetrag i.H.v. 2.151,37 DM zzgl. Ortszuschlag 1 i.H.v. 619,54 DM samt Stellenzulage i.H.v. 82,70 DM gezahlt. Zudem wurden gemäß § 3 BBesAVG 1986 vom 21.07.1986 (BGBl. I, S. 1972) ein Urlaubsgeld i.H.v. 450 DM sowie gemäß des Gesetzes über die Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung vom 30.01.1974 (BGBl. I, S. 129 und Amtsbl. S.-H. 1974, Seite 163) eine jährliche Sonderzuwendung i.H.v 100 % des Grundbetrags gezahlt, so dass sich für das Jahr 1987 ein Jahresbruttosold (13 x 2853,61 DM + 450 DM) von 37.546,93 DM bzw. gemäß Umrechnungskurs von 1 Euro = 1,95583 DM (vgl. Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 359, S. 1) von

105

19.197,44 €

106

errechnet. Für das Jahr 2002 errechnet sich auf Basis des BBesAVG 2000 vom 19.04.2001 (BGBl. I, S. 618) demgegenüber eine monatliche Besoldung i.H.v. 2.081,46 € zzgl. allgemeiner Stellenzulage i.H.v. 15,68 € samt einer Jahressonderzahlung von 86,31 % des Grundgehalts zzgl. Stellenzulage (1.810,04 €) und eines Urlaubsgeldes gemäß § 9 SonderZahlG SH 2003 i.H.v. 332,34 € mithin 12 x 2.097,14 € + 1.810,04 € + 332,34, also

107

27.308,06 €.

108

Von 1987 bis 2002 stieg die Besoldung folglich um 8.110,62 € bzw. um 42,25 % an.

109

Vergleichsdaten für die Entwicklung der absoluten Jahresgehälter der Entgeltgruppe BAT/TV-L VI b/E 7 liegen der Kammer nicht vor, so dass insoweit auf den Vergleichsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen wurde. Ausweislich dieser Informationen (Statistisches Bundesamt, Verdienste im öffentlichen Dienst 2016/2017, S. 40) stiegen die Tarifverdienste im öffentlichen Dienst der Länder, die bis Oktober 2005 nach dem Bundesangestelltentarif entlohnt wurden, bei Anpassung der Indexwerte auf das Jahr 1987 bis 2002 um 41,74 %.

110

Demnach lag im Staffelzeitraum 1987 bis 2002 sogar ein im Verhältnis zu den tariflichen Löhnen höherer Anstieg der Besoldung vor. Es errechnet sich ein Vorsprung von (142,25/141,74)

111

0,36 %.

112

Im Vergleichszeitraum der Staffelprüfung lag demnach keine Überschreitung der Abstandsgrenze vor. Für den ersten Prüfungsparameter ergibt sich damit bezüglich der Besoldungsgruppe A 7 eine Verletzung des vom BVerfG angesetzten Maßstabs lediglich (dort allerdings auf Basis des Vergleichs der Jahreseinkommen in sehr deutlicher Weise) hinsichtlich des Zeitraums von 1992 bis 2007, nicht jedoch im Vergleichszeitraum der Staffelprüfung. Dies stellt die Verletzung des ersten Parameters aber nicht in Frage, denn die Staffelprüfung dient dazu, Kürzungen zu erfassen, die vor dem ersten 15-Jahreszeitraum liegen, sich in diesem also rechnerisch nicht mehr auswirken und zu einem „falschunbedenklichen“ Ergebnis führen würden. Mit der Staffelprüfung können nur Kürzungen vor dem aktuellen 15-Jahreszeitraum abgefangen werden. Umgekehrt ist sie nicht einsetzbar. Die Besoldung verstößt deshalb – wie hier – auch dann gegen den ersten Parameter, wenn die Staffelprüfung das Ergebnis „unbedenklich“ liefert, der aktuelle 15-Jahreszeitraum aber eine Differenz von mehr als 5 % ergibt (so Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1010).

113

2) Hinsichtlich des zweiten Parameters ergibt sich hingegen kein Indiz für eine Unteralimentation. Im Zeitraum von 1992 bis 2007 stieg der Nominallohnindex in Schleswig-Holstein ausweislich der Daten des Statistischen Bundesamtes (Statistisches Bundesamt - Verdienste und Arbeitskosten 2016/2017, S. 54) normiert auf das Jahr 1992 um 16,83 %. Im Verhältnis dazu stieg das Besoldungsniveau auf Grundlage des Vergleichs der Jahreseinkommen (bzw. auf Grundlage der prozentualen Besoldungssteigerungen) in der Besoldungsgruppe A 7 um 18,22 % (bzw. 19,12 %) und damit in stärkerem Maße, sodass eine Abstandsverletzung ausgeschlossen ist.

114

Im Zeitraum von 1987 bis 2002 stieg der Nominallohnindex in Schleswig-Holstein ausweislich der Daten des Statistischen Bundesamtes von 1987 bis 2002 von 56,6 auf 81,2 (2015 = 100) bzw. von 1987 = 100 bis 2002 auf 143,46 um 43,46 Prozent. Im Verhältnis dazu stieg das Besoldungsniveau um 42,25 %. Daraus folgt zwar, dass die Besoldung im Staffelzeitraum hinter der Entwicklung des Nominallohnindex zurückblieb. Dieser Abstand betrug im Vergleichszeitraum der Staffelprüfung (143,46/142,25) jedoch nur

115

0,85 %

116

und blieb damit auch im Staffelzeitraum deutlich unterhalb der kritischen Abstandsgrenze von 5 %.

117

3) Als dritter Parameter wird von dem Bundesverfassungsgericht als Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land herangezogen. Insoweit ergibt sich im vorliegenden Verfahren die Verletzung eines weiteren (zweiten) Parameters des Bundesverfassungsgerichts.

118

Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris Rn. 107, 108).

119

Für Schleswig-Holstein wird aus methodischen Gründen kein Verbraucherpreisindex berechnet. Es kann für die Bewertung daher nur auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland zurückgegriffen werden. Der Berechnung der Werte für den 15-Jahreszeitraum sind zudem Grenzen gesetzt, da nach mehreren Indexreformen nur noch Ergebnisse für Deutschland ab 1991 und nicht mehr für das frühere Bundesgebiet berechnet werden (siehe Stellungnahme des Statistischen Bundesamtes vom 04.07.2017, S. 123 der Gerichtsakte).

120

Ausweislich der Materialen des Statistischen Bundesamtes vom 04.07.2017 stieg der Verbraucherpreisindex von Dezember 1992 bis Dezember 2007 von 74,5 auf 97,7 (normiert auf 2010 = 100) bzw. von 100 auf 131,14 um 31,14 %. Der Abstand gegenüber der Entwicklung der Besoldung im Vergleichszeitraum betrug auf Grundlage des Vergleichs der Jahreseinkommen (bzw. auf Grundlage der prozentualen Besoldungssteigerungen) in der Besoldungsgruppe A 7 folglich (131,14/118,22 bzw. 131,14/119,12)

121

10,93 % (bzw. 10,09 %)

122

und übersteigt die 5 % Grenze damit in jedem Fall ganz deutlich.

123

Eine zusätzliche Staffelprüfung ist vorliegend nicht möglich, da nicht auf belastbare und aussagekräftige Daten für einen zurückliegenden überlappenden Zeitraum zurückgegriffen werden kann (zur Entbehrlichkeit in derartigen Fällen vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris Rn. 147).

124

4) Der vierte Parameter betrifft einen systeminternen Besoldungsvergleich. Dabei berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht einerseits relativ das Abschmelzen der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen und andererseits absolut den Abstand der Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen zum Grundsicherungsniveau.

125

Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich ihre Amtsangemessenheit auch im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtinnen- und Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris Rn. 109 bis 112).

126

In seiner Entscheidung über die A-Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht angesichts der Klagen von nach A 9 und auch A 13 besoldeten Klägern die Besoldungsgruppe A 5 als vergleichbar herangezogen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris Rn. 164). Die Kammer geht daher davon aus, dass der Vergleich der Besoldungsgruppen A 7 und A 5 insofern auch im hiesigen Verfahren als tauglicher Vergleichsmaßstab im Sinne dieses ersten Teils der Prüfung des vierten Parameters anzusehen ist.

127

Den Berechnungen der Kammer zufolge (vgl. zu den zugrunde liegenden Daten die übersandte Excel-Tabelle des Dienstleistungszentrums Personal des Landes Schleswig-Holstein, Schreiben des Gerichts vom 01.11.2017, Bl. 129 der Gerichtsakte) betrug der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 7 und dem Grundgehaltssatz A 5 (jeweils Endstufe zzgl. Ortszuschlag und allg. Stellenzulage, soweit vorhanden) zum Ende der Jahre 2007 (Differenz: 2.190,64 € - 1.923,50 € = 267,14 € ) und 2002 (Differenz: 2.097,14 € - 1.841,40 € = 255,74) in Schleswig-Holstein jeweils unveränderte

128

12,19 %.

129

Gegenüber der Besoldungsgruppe A 5 blieb der relative Abstand im 5-Jahreszeitraum damit konstant, so dass auch keine Abschmelzung um mehr als 10 % feststellbar ist.

130

Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zusätzlich aber auch in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem erwerbstätigen Beamtinnen und Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss. Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also zusätzlich auch einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris Rn. 93).

131

Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge ist dabei zu prüfen, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre. Dies ist der Fall, wenn die Besoldung um weniger als 15 % über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt. In diesem Zusammenhang kann es auch darauf ankommen, ob die Dienstbezüge generell ausreichen, um als Alleinverdienerin oder -verdiener den angemessenen Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie durchgängig aufzubringen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris Rn. 94).

132

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Prüfung – konkret anhand der Besoldungsgruppen A 9 und A10 in Sachsen, in Nordrhein-Westfalen und in Niedersachsen – allerdings nicht im Detail vollzogen, sondern lediglich darauf verwiesen, dass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar gewesen seien, dass ein derartiger Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau in den dortigen Verfahren nicht eingehalten wäre oder etwaige verfassungswidrige Bruttogehälter unterer Besoldungsgruppen zwingend eine Verletzung des Abstandsgebotes auch für die streitgegenständlichen höheren Besoldungsgruppen zur Folge haben müssten (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris Rn. 95).

133

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Berechnungsansatz des Bundesverfassungsgerichts in seinem Vorlagebeschluss vom 22.09.2017 (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, 2 C 57.2 C 57.16, 2 C 58.2 C 58.16 –, juris Rn. 162) aufgegriffen und auf den konkreten Fall der (Richter-) Besoldung in Berlin angewandt. Diesen Maßstab hat die Rechtsprechung seitdem als tauglich anerkannt und zugrunde gelegt (OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 1 A 22/16 –, juris Rn. 88; im Ergebnis wohl auch schon das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – OVG 4 B 33.12 –, juris Rn. 33). Auch die Kammer hält ihn unter Übertragung auf die Verhältnisse in Schleswig-Holstein für sachgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht legte beim Existenzminimum die folgende Berechnung zugrunde (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, 2 C 57.2 C 57.16, 2 C 58.2 C 58.16 –, juris Rn. 174):

134
· Bedarf für ein Ehepaar nach Regelsatz,
135
· Durchschnittsbedarf für zwei Kinder nach Regelsatz,
136
· Zweifacher Betrag des Mindestbedarfs für Bildung und Teilhabe von Kindern,
137
· Unterkunftskosten nach der jeweiligen Mietenstufe und
138
· Höchstbetrag für Heizkosten gemäß Heizspiegel für 85 qm.
139

Bei der zu vergleichenden Besoldung legt es als Vergleichsmaßstab zugrunde:

140
· Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe in 1. Stufe,
141
· Familienzuschlag für eine verheiratete Beamtin oder einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern,
142
· jährliche Sonderzuwendung,
143
· Steuerlicher Abzug bei Steuerklasse III,
144
· Abzug für die von der Beihilfe nicht gedeckten Krankenversicherungsaufwendungen (Pauschalansatz i.H.v. 340 €) sowie
145
· Kindergeld für zwei Kinder.
146

Das Bundesverwaltungsgericht legte dabei den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum des Ausgangsverfahrens zugrunde. Im hiesigen Verfahren steht einzig die Alimentation im Jahr 2007 im Streit, so dass sich der Vergleich auf diesen Zeitraum beschränkt. Übertragen auf den hiesigen Fall, ergeben sich auf Basis der Berechnungsmethode des Bundesverwaltungsgerichts die folgenden Werte:

147

Der Berechnung der Besoldung in Schleswig-Holstein für das Jahr 2007 wird in der Besoldungsgruppe A 7 ein monatliches Einstiegsgrundgehalt i.H.v. 1.692,42 € zzgl. der allgemeinen Stellenzulage i.H.v. 16,38 € zugrunde gelegt (BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003, BGBl. I, S. 1798). Der Familienzuschlag von monatlich 280,53 € (190,29 € + 90,05 €) folgt jeweils aus § 40 Abs. 1 BBesG i.V.m. Anlage V zum BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I, S. 1798). Die jährliche Sonderzahlung i.H.v. 660 € zzgl. Kinderkomponente von 400 € pro Kind ergibt sich ab dem 01.01.2007 aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 12.11.2003. Die Jahresbruttogesamtbezüge von 25.331,96 € sind um einen Lohnsteuerabzug i.H.v. 1.104,00 € (vgl. den auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommensteuerrechner, BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, 2 C 57.2 C 57.16, 2 C 58.2 C 58.16 –, juris Rn. 181) und die pauschal i.H.v. 340 € monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld i.H.v. monatlich 154 € pro Monat und Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 EStG in der ab 01.01.2007 geltenden Fassung, BGBl. I, S. 2915).

148

Der Berechnung des sozialrechtlichen Grundsicherungsniveaus (vgl. insoweit auch die Berechnung des Beklagten im Schriftsatz vom 14.08.2018, ab S. 161 der Gerichtsakte) liegt ein nach § 20 Abs. 4 SGB II (in der Fassung vom 01.08.2006, BGBl. I, S. 1706) fortzuschreibender Regelsatz nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 20.07.2006, BGBl. I, S. 1706) von monatlich 345 € für die Zeit von Januar bis Mai 2007 (Bekanntmachung vom 20.06.2006, BGBl. I, S. 1702) und 347 € für die Zeit von Juli bis Dezember 2007 (Bekanntmachung vom 18.06.2007, BGBl. I, S. 1139) zugrunde. Die Regelleistung für einen Erwachsenen ist gemäß § 20 Abs. 3 SGB II (in der Fassung vom 01.08.2006, BGBl. I, S. 1706 bzw. in der ab 01.06.2007 geltenden Fassung, BGBl. I, S. 2326) mit 90 % des Regelsatzes zu bemessen. Die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahr (60 % des Regelsatzes) sowie für Kinder im 15. Lebensjahr (80 % des Regelsatzes) folgt für das Jahr 2007 aus § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II (in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung, BGBl. I, S. 1706), für das 16. bis 18. Lebensjahr (80 % des Regelsatzes) aus § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II (in der Fassung vom 01.08.2006, BGBl. I; S. 1706). Ein Bedarf für Bildung und Teilhabe ist für Kinder erst 2009 mit § 24a SGB II (in der Fassung vom 16. Juli 2009) eingeführt worden und wird in der hiesigen Berechnung für 2007 nicht berücksichtigt. Die anrechenbaren Unterkunftskosten folgen für 2007 aus § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. Anlage 6 (in der ab 07.07.2005 geltenden Fassung, BGBl. I, S. 2029) und belaufen sich auf höchstens 262 € pro Person (1/12 des Gesamteinkommens = 1130,58 €). Gemessen an der Durchschnittsmiete laut dem (als Anhaltspunkt dienenden) Kieler Mietspiegel 2007 von 6,84 €/qm für eine Wohnung über 80 qm in normaler bis guter Lage (581,40 €) ist dementsprechend für eine 85 qm große Wohnung ein Wohngeld i.H.v. 218 € pro Person zugrunde zu legen. Gemäß § 8 Abs. 1 WoGG (in der ab 07.07.2005 geltenden Fassung, BGBl. I, S. 2029) bleiben Belastungen über 505 € allerdings unberücksichtigt (gemessen an der durchschnittlichen Einstufung aller Kreise in Schleswig-Holstein mit Mieten der Stufe 2,5 = gerundet auf 3, vgl. Daten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für das Jahr 2016). Die Heizkosten für das Jahr 2007 sind dem Heizspiegel für 2006 zu entnehmen.

149

Daraus folgt als Vergleichsmaßstab folgendes Grundsicherungsniveau:

150

Alimentation 2007
(Besoldungsgruppe A 7)

Grundsicherungsniveau 2007
(Regelbedarf Erwachsener = 4.154,00 €)

Einstiegsgrundgehalt (brutto)

20.505,60 €

Regelleistung zwei Erwachsene (2 x 90 %)

7.477,20 €

Familienzuschlag (brutto)

3.366,36 €

Regelleistung für zwei
Kinder (2 x (60+80+80)/3)

6.090,53 €

Sonderzahlung (brutto)

1460 €

Bedarf für Bildung und Teilhabe

0 €     

Jahresbruttogesamtbezüge

25.331,96 €

Unterkunftskosten

6.060 €

Lohnsteuer

- 1.104,00 €

Heizkosten

1.360,50 €

Kosten Krankenversicherung (fiktiv)

- 4080 €

                 

Kindergeld

3696 €

                 

Summe 

23.843,96 €

Summe
(115 %)

20.988,23 €
(24.136,46 €)

151

Damit unterschreitet die Alimentation der Besoldungsgruppe A 7 den gebotenen Mindestabstand von 15 %. Eine dieses Abstandsgebot berücksichtigende Besoldung läge vielmehr bei mindestens 24.136,46 € (115 % des Grundsicherungsniveaus). Die Kammer geht daher davon aus, dass die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 7 im Jahr 2007 gegen den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau verstieß.

152

Dieses Ergebnis wird weder dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin tatsächlich im Jahr 2007 bereits in der Erfahrungsstufe 7 besoldet wurde (die von der Kammer zugrunde gelegte Berechnungsmethode geht von der Einstiegsbesoldung aus), noch dadurch, dass es sich bei dem Abzug für die Krankenversicherungskosten um einen fiktiven Wert handelt, den das Bundesverwaltungsgericht seinerseits in Ermangelung besserer Anhaltspunkte in Anlehnung an die Entwurfsbegründung zum BBVAnpG 2016/2017 (BT-Drs. 18/9533, S. 37 Fn. 23) aus den Gesetzesmaterialien zum BBVAnpG 2016/2017 ableitete (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, 2 C 57.2 C 57.16, 2 C 58.2 C 58.16 –, juris Rn. 181). Ziel des Vergleichs ist die Feststellung, ob der Besoldungsgesetzgeber bereits bei der Einstiegsbesoldung seiner Pflicht genügt, den alleinverdienenden Beamtinnen und Beamten eine ihnen selbst sowie ihren Familien angemessene Alimentation zu gewähren. Dies ist nicht der Fall, wenn die Berufseinsteigerinnen und -einsteiger auf einem Niveau besoldet werden, das keinen hinreichenden Abstand zum Grundsicherungsniveau aufweist. Damit würde der qualitative Unterschied zwischen Besoldung und Grundsicherung unberücksichtigt bleiben. Es kommt insofern nach Überzeugung der Kammer nicht auf die konkrete Berechnung ausgehend von den Lebensverhältnissen der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum an, sondern auf eine fiktive Betrachtung des Abstands der Besoldung einer – eine vierköpfige Familie versorgenden alleinverdienenden – Beamtin oder eines Beamten zum alternativ beanspruchbaren Grundsicherungsniveau. Im Übrigen hat sich der Beklagte insoweit auch nicht gegen die Berücksichtigung etwa der Kindesbeträge der Jahressonderzahlung gewandt, obwohl diese der Klägerin im Jahr 2007 tatsächlich nicht (mehr) zustanden. Daher stimmt die Kammer insoweit mit dem Bundesverwaltungsgericht und der übrigen Rechtsprechung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – OVG 4 B 33.12 –, juris Rn. 50) überein, die ebenfalls auf eine fiktive Betrachtung auf Basis des Einstiegsgehalts abstellen. Demnach sei es nicht sachgerecht, eine höhere Besoldungsstufe zugrunde zu legen, weil die absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Alimentation für das gesamte Besoldungssystem gelte und Berufsanfängerinnen und -anfänger vom Geltungsbereich des Mindestabstandsgebots nicht etwa ausgenommen seien. Eine andere Sichtweise wäre aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu rechtfertigen. Dieser Vorgehensweise stehen auch nicht die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, juris Rn. 56) entgegen. Dort ist bei der Berechnung der Nettoalimentation zwar die Endstufe des jeweiligen Grundgehalts in den Blick genommen worden. Der dort zu entscheidende Fall betraf indes nur die Verfassungsgemäßheit der familienbezogenen Bestandteile der Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit drei und mehr Kindern und nicht – wie hier – die Alimentation in ihrer Gesamtheit. Dem schließt sich die Kammer an.

153

Hinsichtlich des fiktiven Abzugs der Krankenversicherungskosten i.H.v. 340 € ist dem Beklagten zwar darin zuzustimmen, dass es sich um einen fiktiven Wert handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich aber deutlich gemacht, dass dieser Wert ohnehin in tatsächlicher Hinsicht kaum den realen Aufwendungen für eine vielköpfige Familie entsprechen dürfte (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, 2 C 5716, 2 C 58.2 C 58.16 –, juris Rn. 183). Die Kammer geht insofern davon aus, dass es sich bei der Summe von 340 € auch im Jahr 2007 keineswegs um eine zu hoch bemessene Summe handelt, sondern vielmehr eine sehr zurückhaltende Einbeziehung dieser Kosten darstellt. Das Oberverwaltungsgericht Saarland hat diese Summe daher ebenfalls ohne weitere Problematisierung zugrunde gelegt (OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 1 A 22/16 –, juris Rn. 90).

154

Auch soweit der Beklagte diesen Vergleichsmaßstab zuletzt mit Schreiben vom 14.08.2018 generell in Frage gestellt hat und meint, als Vergleichsmaßstab dürfe nicht die Familie mit zwei Kindern herangezogen werden, sondern es müsste auf eine alleinstehende Person abgestellt werden, vermag dies nicht zu überzeugen. In einem solchen Vergleich würde die alleinstehende Beamtin oder der alleinstehende Beamte zwar erheblich oberhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert werden, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber bereits klargestellt worden, dass die Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers, das Gehalt in seinen familienneutralen Bestandteilen so zu bemessen, dass davon überwiegend eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, nicht zu beanstanden ist, mag sie auch zur Folge haben, dass die (noch) unverheiratete und die verheiratete (noch) kinderlose verbeamtete Person sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als Beamtinnen und Beamte mit einem oder zwei Kindern (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, juris Rn. 54).

155

5) Als fünften Parameter prüft das Bundesverfassungsgericht sodann einen Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und/oder der anderen Bundesländer. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen mindestens 10 % unter dem Durchschnitt des Bundes und/oder der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris Rn. 98).

156

Auf den Auflagenbeschluss der Kammer vom 11.07.2018 hat der Beklagte diesbezüglich Daten zum Quervergleich der Besoldung der Besoldungsgruppe A 7 im Jahr 2007 übermittelt, in denen die Jahresbesoldung jeweils bestehend aus Grundgehalt, Familienzuschlag, allgemeiner Stellenzulage sowie Einmal- und Sonderzahlungen für die Bundesländer sowie den Bund dargestellt wurden (Schreiben des Beklagten vom 14.08.2018, Bl. 158 der Gerichtsakte, Anlage 8). Auf Basis dieser Unterlagen ergeben sich die folgenden Übersichten:

157

 Bundesland

 Jahresbesoldung (Anfangsstufe)

 Schleswig-Holstein im Verhältnis

 Bund 

 22.676,19 €

 100,62 %

 Baden-Württemberg

 23.087,92 €

 98,83 %

 Bayern

 23.511,54 €

 97,52 %

 Berlin

 22.348,48 €

 102,1 %

 Brandenburg

 21,120,32 €

 108,04 %

 Bremen

 22.548,48 €

 101,2 %

 B-Stadt

 23.795,10 €

 95,9 %

 Hessen

 23.589,95 €

 96,73 %

 Mecklenburg-Vorpommern

 23.308,42 €

 98,9 %

 Niedersachsen

 22.988,48 €

 99,26 %

 Nordrhein-Westfalen

 22.522,55 €

 101 %

 Rheinland-Pfalz

 22.933,73 €

 99,5 %

 Saarland

 22.958,48 €

 99,39 %

 Sachsen

 23.124,88 €

 98,68 %

 Sachsen-Anhalt

 22.448,48 €

 101,65 %

 Schleswig-Holstein

 22.818,48 €

        

 Thüringen

 22.900,51 €

 99,64 %

 Mittelwert

 22.863,65 €

 99,8 %

158

 Bundesland

 Jahresbesoldung (Endstufe)

 Schleswig-Holstein im Verhältnis

 Bund 

 28.602,82 €

 99,99 %

 Baden-Württemberg

 29.178,18 €

 98,02 %

 Bayern

 29.676,82 €

 96,37 %

 Berlin

 28.130,56 €

 101,67 %

 Brandenburg

 26.468,72 €

 108,05 %

 Bremen

 28.330,56 €

 100,95 %

 B-Stadt

 29.895,19 €

 95,67 %

 Hessen

 29.762,29 €

 96,1 %

 Mecklenburg-Vorpommern

 29.314,22 €

 97,64 %

 Niedersachsen

 28.770,56 €

 99,41 %

 Nordrhein-Westfalen

 28.521,46 €

 100,28 %

 Rheinland-Pfalz

 28.990,05 €

 98,66 %

 Saarland

 28.840,56 €

 99,17 %

 Sachsen

 28.878,16 €

 99,04 %

 Sachsen-Anhalt

 28.230,56 €

 101,31 %

 Schleswig-Holstein

 28.600,56 €

        

 Thüringen

 28.850,85 €

 99,13 %

 Mittelwert

 28.761,30 €

 99,44 %

159

Die Jahresbesoldung in der Besoldungsgruppe A 7 lag im Jahr 2007 in Schleswig-Holstein also in der Anfangsstufe sowie in der Endstufe weder im konkreten Vergleich noch im Mittelwert 10 % unterhalb der Jahresbesoldung eines Bundeslandes oder des Bundes, sodass der eine verfassungswidrige Unteralimentation indizierende Abstand gegenüber den Durchschnitten deutlich verfehlt wird.

160

6) Als Ergebnis der Prüfung der ersten Stufe stellt die Kammer somit fest, dass die in Schleswig-Holstein gewährte Alimentation der Besoldungsgruppe A 7 im Jahr 2007 gegen drei Parameter verstieß, da sie jeweils mehr als 5 % Abstand zu der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindex aufwies und das Besoldungsniveau das Niveau der Grundsicherung nicht um mindestens 15 % überstieg. Dabei erweist sich der Abstand gegenüber der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst mit 7,9 % sowie gegenüber der Entwicklung des Verbraucherpreisindex mit 10,93 % – unter Zugrundlegung der Berechnung der Besoldungsentwicklung anhand konkreter Jahreseinkommen – sogar als deutlich im Sinne neuerer Vorlageentscheidungen. So nahm das Bundesverwaltungsgericht in seiner Vorlageentscheidung vom 22.09.2017 eine deutliche Überschreitung des ersten Parameters bei einem Abstand gegenüber der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst von 7,23 % bis 9,45 % an (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, 2 C 57.2 C 57.16, 2 C 58.2 C 58.16 –, juris Rn. 57) und das Oberverwaltungsgericht Saarland ging in seinem Vorlagebeschluss davon aus, dass ein Abstand von 7,18 bis 7,61 % (OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 1 A 22/16 –, juris Rn. 59) als deutlich zu bezeichnen sei. Dementsprechend sind auch die hier festgestellten Werte von 7,9 % und 10,93 % als deutliche Verletzungen der entsprechenden Parameter anzusehen, sodass in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation bereits deshalb bestünde, weil zwar nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht für die Prüfung auf der ersten Stufe benannten Parameter erfüllt sind, dies aber in besonders deutlicher Weise (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, 2 C 57.2 C 57.16, 2 C 58.2 C 58.16 –, juris Rn. 29). Ob eine solche – von den bisherigen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts abweichende – Würdigung im Rahmen der Gesamtabwägung auf der ersten Stufe statthaft ist, kann aus Sicht der Kammer aber dahinstehen, da im vorliegenden Fall die Besoldung der Besoldungsgruppe A 7 zusätzlich nicht den erforderlichen Abstand zum Grundsicherungsniveau einhält. Während das Bundesverwaltungsgericht in seiner Vorlageentscheidung zur R-Besoldung nur ergänzend auf die Folgewirkung der Verletzung des Abstandsgebots in den unteren Besoldungsgruppen für das gesamte Besoldungsgefüge abstellen konnte (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.September 2017 – 2 C 56/16, 2 C 57/2 C 57/16, 2 C 58/2 C 58/16 –, juris Rn. 143), verletzt die Besoldung der Besoldungsgruppe A 7 vorliegend unmittelbar selbst das Abstandsgebot als dritten von fünf Parametern.

161

Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht bisher jedoch nicht klargestellt, ob die zuletzt noch dem vierten Parameter zugeordnete Prüfung dieses absoluten Abstandsgebots zur Grundsicherung nur zusammen mit dem internen Abstandsgebot innerhalb der Besoldungsgruppen zu einer Annahme des Verstoßes gegen den vierten Parameter führt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht diesen Aspekt des vierten Parameters in seiner Entscheidung aus Mai 2015 anlässlich der R-Besoldung noch nicht thematisierte (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris Rn. 110), hat es ihn in seiner Entscheidung zur A-Besoldung aus November 2015 als weiteren Teil des vierten Parameters („im Übrigen“) dargestellt (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris 93), ohne allerdings davon abzurücken, dass es sich um fünf Parameter handle, bei deren Erfüllung von mehr als drei eine Vermutung für eine Unteralimentation bestünde. Auch aus der dortigen Bezugnahme des Bundesverfassungsgerichts auf seine Entscheidung über den Familienzuschlag bei Familien mit mehr als zwei Kindern (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, juris) folgt keine eindeutige Einordnung dieses „viereinhalbten“ Parameters. Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich bei diesem „Nullpunkt“ (Stuttmann, NVwZ 2018, 552, 553) jeder beamtenrechtlichen Besoldung um einen eigenständigen Parameter handeln muss, der in der Gesamtabwägung der ersten Stufe auch dann als Verletzung des vierten Parameters Berücksichtigung finden muss, wenn nicht auch gleichzeitig eine Verletzung des internen Abstandsgebots vorliegt. Der vierte Parameter kann daher nach Überzeugung der Kammer sowohl durch Überschreitung des internen als auch des externen Abstandsgebots als erfüllt angesehen werden, so dass hier auf der ersten Stufe insgesamt mit drei von fünf Parametern eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht. Daneben ist die Kammer in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auch davon überzeugt, dass dies zwingend und sogar unabhängig von den übrigen Parametern dazu führen muss, dass die Besoldung in der hier betrachteten Besoldungsgruppe A 7 bezogen auf den maßgeblichen Zeitraum als verfassungswidrige Unteralimentation zu beurteilen ist. Der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau muss selbständig neben der relativen Vergleichsbetrachtung stehen, ein Verstoß kann einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nicht zugänglich sein (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Vorlagebeschluss vom 11. Oktober 2017 – OVG 4 B 33.12 –, juris Rn. 34). Eine "Besoldung auf Sozialhilfeniveau“ kann nie amtsangemessen sein (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, 2 C 57.2 C 57.16, 2 C 58.2 C 58.16 –, juris Rn. 147 mit Verweis auf Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1013).

162

Damit ist nach Überzeugung der Kammer die Verfassungswidrigkeit der Besoldung sowohl mit Blick auf die Erfüllung dreier Parameter als auch auf das verletzte Abstandsgebot zur Grundsicherung indiziert, sodass für das Jahr 2007 die auf der zweiten Stufe vorzunehmende Gesamtabwägung zu erfolgen hat.

163

b) Die Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation kann auf der zweiten Prüfungsstufe durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden.

164

Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der von den Amtsinhaberinnen und -inhabern geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung (dazu unter 1), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (dazu unter 2) sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (dazu unter 3).

165

Im Rahmen dieser Gesamtabwägung unter Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Determinanten erhärtet sich vorliegend die Vermutung der evidenten Unangemessenheit der Alimentation in der Besoldungsgruppe A 7 in Schleswig-Holstein im Jahr 2007.

166

1) Auf den Auflagenbeschluss der Kammer vom 11.07.2018 hin hat der Beklagte unter Verweis auf Mitteilungen des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein die Einstellungsvoraussetzungen für die Besoldungsgruppe A 7, speziell den Bereich des allgemeinen Vollzugsdienstes, mitgeteilt, soweit dies rückblickend möglich war. Die Kammer hat diese Informationen zugrunde gelegt, da weder ersichtlich ist, noch vorgetragen wurde, dass sich die Anforderungen von denen im hier streitgegenständlichen Jahr 2007 unterscheiden.

167

Die Ämter in der Besoldungsgruppe A 7 stellen demnach keine geringen Anforderungen an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaberinnen und Inhaber. Für die Tätigkeit des allgemeinen Vollzugsdienstes in der Justiz regelte die Landesverordnung über die Einrichtung der Laufbahnzweige allgemeiner Vollzugsdienst, Werksdienst und Verwaltungsdienst im Justizvollzug und deren Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt vom 26.11.2012 (LAPO JV-LG 1/2) die Voraussetzungen für die Einstellung. § 3 LAPO JV-LG 1/2 regelt die allgemeinen Voraussetzungen für eine Einstellung und verweist dabei inhaltlich auf § 18 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein vom 19.05.2009 (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO). § 18 ALVO listet die erforderlichen Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung auf. Für die Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt demnach

168

1. ein Mittlerer Schulabschluss oder der Realschulabschluss oder

169

2. der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

170

3. der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

171

4. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

172

nachzuweisen, § 18 Abs. 2 ALVO. Der Vorbereitungsdienst dauert nach Auskunft des Beklagten zwei Jahre und unterteilt sich in 7 Monate Theorie und 17 Monate praktische Zeiten in verschiedenen Vollzugsanstalten. Die Anforderungen an Mitarbeitende im Allgemeinen Vollzugsdienst sind vielfältig. Für den Dienst auf einer Abteilung regelt § 8 der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Justizvollzugsanstalten vom 04.11.1985 (OrgJVA, SchlHA 1985, 184) die wahrzunehmenden Aufgaben.

173

Zu ihnen gehören demnach die Hinführung der Gefangenen zu einem verantwortungsbewussten, geordneten Zusammenleben in der Anstalt, die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensvorschriften und der Hausordnung durch die Gefangenen sowie die Durchsetzung dieser Bestimmungen, die Überwachung von Besuchen, die sichere Unterbringung und Beaufsichtigung der Gefangenen sowie die Sorge für die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Haft-, Arbeits- und Freizeiträumen, die Anleitung der Gefangenen zu Sauberkeit und Hygiene sowie zur pfleglichen Behandlung der von der Anstalt überlassenen Sachen, die Durchsuchung der Gefangenen, die Sorge für die täglichen Lebensbedürfnisse der Gefangenen, die Beobachtung der Gefangenen und die Weitergabe von wichtigen Wahrnehmungen, insbesondere von Verhaltensveränderungen und Auffälligkeiten, die Hilfestellung in persönlichen Angelegenheiten der Gefangenen, die Führung von Einzel- und Gruppengesprächen, die Leitung und Betreuung von Wohngruppen, die Durchführung von Freizeitveranstaltungen, die Abgabe von Stellungnahmen zu Vollzugsmaßnahmen sowie schließlich die Führung der vorgeschriebenen Bücher.

174

Angesichts der vielfältigen und verantwortungsvollen Aufgabenstellungen wird nach Auskunft des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung (Schreiben des Beklagten vom 14.08.2018, S. 2, Bl. 158 der Gerichtsakte) ein aufwendiges Einstellungsverfahren durchgeführt. Seit einigen Jahren müssen die Bewerberinnen und Bewerber u.a. einen Intelligenz-Struktur-Test (IST 2000) bestehen, einen Deutschaufsatz fertigen sowie an einem Sporttest teilnehmen. Nach diesen Tests bleiben etwa ein Drittel der Bewerberinnen und Bewerber im Verfahren. Die letztendlich eingestellten Kandidatinnen und Kandidaten werden in einem teilstrukturierten Gespräch in einer Anstalt ermittelt.

175

Konkrete Angaben hinsichtlich der Entwicklung der Einstellungspraxis in den Jahren 1992 bis 2007 konnte der Beklagte nicht machen. Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung teilte aber mit, dass früher anstelle des Intelligenz-Struktur-Tests ein Mathematik-Test gefordert worden sei, der von manchen Bewerberinnen und Bewerbern nicht habe erfüllt werden können. Die Struktur der Bewerber- und Bewerberinnengruppe habe sich in den letzten 20 Jahren nicht wesentlich verändert. Es würden sich in der Regel Personen bewerben, die etwas lebensälter seien (d.h. Mitte Zwanzig). Viele hätten berufliche Erfahrungen an anderer Stelle gewonnen. Dies sei für den Justizvollzug von Vorteil, da neben der schulischen Bildung eine gewisse Lebenserfahrung gewonnen worden sei. Schulabgänger und -abgängerinnen würden sehr selten eingestellt. In den letzten Jahren sei festzustellen, dass sich mehr nicht geeignete Personen bewerben würden, weshalb die Durchfallquote hoch sei. Die Ergebnisse der Laufbahnprüfungen seien hingegen seit vielen Jahren kaum verändert. Etwa 60 % der Anwärterinnen und Anwärter schafften bei der Laufbahnprüfung ein „gut“, etwa 40 % ein „befriedigend“.

176

Aus Sicht der Kammer erhärten diese Angaben den Verdacht der Unteralimentation, da es offensichtlich nicht gelingt, geeignete Kandidatinnen und Kandidaten trotz gesenkter Anforderungen für die Tätigkeit im Justizvollzug zu gewinnen.

177

2) In die Gesamtschau zur Beurteilung der Amtsangemessenheit der Alimentation sind auch die spürbaren Einschnitte im Bereich der Beihilfe einzubeziehen. Hierzu hat das Dienstleistungszentrum Personal auf den Auflagenbeschluss vom 14.08.2018 hin auf der Basis von Auskünften des Finanzministeriums zunächst einmal mitgeteilt, dass grundsätzliche Änderungen im Beihilferecht im Bereich der sogenannten ärztlichen Wahlleistungen eingetreten sind. Das Land Schleswig-Holstein habe zwar bis zum 20.09.2004 die Beihilfevorschriften des Bundes angewandt, durch Art. 7 und Art 8 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 21.01.1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 37) diese jedoch mit § 95 Abs. 2 LBG-SH bzw. § 12 LBG-SH dergestalt geändert, dass die Beihilfefähigkeit ärztlicher Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer bei stationären Behandlungen) entfallen ist. Zusätzlich wurde nach dem Wechsel von den Einzelselbstbehalten nach den bis 31.12.2004 noch maßgeblichen Beihilfevorschriften des Bundes (vgl. u.a. Fassung vom 01.11.2001, GMBI S. 918) in der Besoldungsgruppe A 7 ab 01.01.2005 gemäß § 16 Abs. 1 der Beihilfeverordnung des Landes vom 21.09.2004 (GVOBI. SChI.-H. S. 372) ein nach Einkommensgesichtspunkten gestaffelter Selbstbehalt i.H.v. 100 € eingeführt. Ob damit eine individuelle, belastbare finanzielle Auswirkung für die einzelnen Beihilfeempfängerinnen und -empfänger einhergehe, sei aber nach Auskunft des Finanzministeriums nicht feststellbar, weil Selbstbehalte nur anfielen, wenn Beihilfeerstattungen für entstandene Aufwendungen ausgeschüttet würden. In seiner Entscheidung über die A 10 Besoldung in Sachsen-Anhalt hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris 133) allerdings bereits einen Selbstbehalt von 80 € als nicht geringfügig angesehen, so dass die Kammer bei der hier in Rede stehenden Besoldungsgruppe A 7 und der Höhe des Selbstbehalts von 100 € ebenfalls klare Anhaltspunkte für eine Erhärtung der Vermutung der Unteralimentation sieht.

178

Auch die Veränderungen in der Versorgung von 1992 bis 2007 erhärten die Vermutung zusätzlich. Die bereitgestellten Informationen des Finanzministeriums (ab Bl. 160 der Gerichtsakte) zeigen die wesentlichen strukturellen Veränderungen in der Versorgung für Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein, zu denen unter anderem (vor Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006) die Erhöhung der für die Erreichung des maximalen Ruhegehaltssatzes erforderlichen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 35 auf 40 Jahre, die Absenkung des maximalen Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,75 %, die schrittweise Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus durch verminderte Bezügeanpassungen sowie die Kürzungen der Sonderzahlungen gehören. Nach Inkrafttreten der Föderalismusreform erfolgte in Schleswig-Holstein zudem die gänzliche Streichung der Sonderzahlung ab dem Jahr 2007.

179

3) Die hohen Anforderungen, die an Qualität und Verantwortung der Inhaberinnen und Inhaber eines öffentlichen Amtes gestellt werden und die mit einer entsprechenden Aufgabenzuweisung verbundene Verantwortung müssen sich bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges und dem Niveau der Alimentation niederschlagen. Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Beamtin und Beamter gerade auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage entsprechender Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden. Das Bundesverfassungsgericht legt als Vergleichsmaßstab hierbei unter Rückgriff auf Daten des Statistischen Bundesamtes das Bruttoeinkommen (nur Grundgehalt ohne Sonderzahlung) einer Amtsträgerin bzw. eines Amtsträgers in der ersten Stufe bzw. der Endstufe zugrunde (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris Rn. 137), um so zu bestimmen, zu welchem Anteil vergleichbare Berufstätige in der Privatwirtschaft einerseits weniger als die Anfangsbesoldung und andererseits mehr als die maximal erreichbare Endstufe verdienten.

180

Der Beklagte hat dementsprechend auf die vom Statistischen Amt für B-Stadt und Schleswig-Holstein zur Verfügung gestellten Verdienststrukturerhebungen der Jahre 2006, 2010 sowie 2014 verwiesen und hält die Besoldungsgruppe A 7 für vergleichbar mit der Leistungsgruppe 3 (Arbeitnehmer mit schwierigen Fachtätigkeiten, für deren Ausübung i.d.R. eine abgeschlossene Berufsausbildung, zum Teil verbunden mit Berufserfahrung erforderlich ist). Da diese Erhebung nur alle vier Jahre durchgeführt wird, konnte das Statistische Amt kein Datenmaterial für die dazwischen liegenden Jahre, also auch nicht das hier streitgegenständliche Jahr 2007, vorlegen. Der Beklagte hält die Zahlen für das Jahr 2006 aber weitgehend für vergleichbar, da es im Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 keine lineare Besoldungsanpassung, sondern nur eine eher kleine Einmalzahlung gegeben hat. Dem schließt sich die Kammer jedenfalls insofern an, als dass die Verdienste im Jahr 2007 das Niveau des Jahres 2006 nicht unterschritten haben dürften.

181

Die Gegenüberstellung mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes bekräftigt im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau die aufgrund des Besoldungsvergleichs getroffene Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Alimentation. Das entsprechende monatliche Einkommen (nur Grundgehalt) in der Besoldungsgruppe A 7 belief sich 2007 brutto auf 1.692,42 € in der Anfangsstufe und 2.174.26 € in der Endstufe (jeweils zzgl. einer allg. Stellenzulage i.H.v. 16,38 €). Im Vergleich dazu lag das monatliche Einkommen in der Vergleichsgruppe 3 bei monatlich 2.539 € und damit deutlich oberhalb der Verdienste in der Besoldungsgruppe A 7 in der Endstufe. Die Kammer hält dabei stets die Gruppe der männlichen Erwerbstätigen für die maßgebliche Vergleichsgruppe, da die Besoldungsgesetze eine unterschiedliche Besoldung der unterschiedlichen Geschlechter nicht kennen und sich ein Vergleich der Besoldung der Besoldungsgruppe A 7 je nach Geschlecht schon aus Gleichbehandlungsgründen verbietet. Auch der Vergleich zu den Monatsverdiensten nach dem Alter zeigt, dass die Gruppe der 25-30-Jährigen (aus der sich laut den dargestellten Auskünften zur Einstellungspraxis ein großer Teil der Bewerberinnen und Bewerber zusammensetzt) mit 1.800 € oberhalb des Bruttoeinkommens der Anfangsstufe der A 7 Besoldung liegt. Bei der Aufstellung nach dem Ausbildungsstand zeigt sich ein ähnliches Bild. Arbeitnehmer mit Realschulabschluss und Berufsausbildung verdienten im Schnitt 2.330 € und damit mehr als Beamtinnen und Beamte in der Endstufe der A 7 Besoldung. Prozentual betrachtet, zeigt sich schließlich, dass etwa 50 % aller Arbeitnehmer und etwa 70 % aller vollbeschäftigten Arbeitnehmer genauso viel oder mehr als das in der Endstufe der A 7 Besoldung erreichbare monatliche Einkommen erwirtschaften konnten.

182

Nach alledem besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass hinsichtlich des Jahres 2007 ebenfalls davon auszugehen ist, dass Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 7 im Durchschnitt weniger verdienten als vergleichbare Beschäftigte in der Privatwirtschaft, so dass sich auch insoweit die nach der Prüfung der ersten Stufe ergebende Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation in der Gesamtabwägung der zweiten Stufe erhärtet. Die Informationen zu der Einstellungspraxis deuten auf bestehende Probleme hin, qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber zu gewinnen, die Entwicklung im Bereich der Beihilfe und Versorgung muss als nachteilig bezeichnet werden und auch eine Betrachtung der möglichen Verdienste in vergleichbaren Tätigkeiten in der Privatwirtschaft bestätigen die Vermutung der nicht ausreichenden Attraktivität des Amtes in der Besoldungsgruppe A 7.

183

c) Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris Rn. 125).

184

Dabei hat das Bundesverfassungsgericht zunächst das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG als mögliche Rechtfertigung erörtert. Dieser Vorgabe unterlag der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber bei Erlass des Haushaltsstrukturgesetzes 2007/2008 vom 14.12.2006 jedoch (noch) nicht. Die in Art. 109 Abs. 3 GG verankerte sogenannte Schuldenbremse wurde erst mit Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2248) in das Grundgesetz aufgenommen.

185

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht auch klargestellt, dass das besondere Treueverhältnis die Beamtinnen und Beamten nicht dazu verpflichtet, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer wirtschaftlichen Ausnahmesituationen nur in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris Rn. 127). Eine reine Begründbarkeit genügt insofern nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die bei der Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen.

186

Gemessen an diesen Maßstäben hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur A 10-Besoldung in Sachsen bereits kritisiert, dass die dortige Streichung der Sonderzahlung allein fiskalisch motiviert gewesen sei und führt aus, dass der pauschale Hinweis auf die "geringe Wirtschaftskraft" und die "hohe Arbeitslosigkeit" im Freistaat Sachsen keine taugliche Begründung für das Vorliegen einer Phase konjunkturellen Abschwungs sei. Der Verweis auf punktuelle Kürzungsmaßnahmen lasse nicht den Schluss zu, dass die Streichung der Sonderzahlung Teil eines Gesamtkonzepts der Haushaltskonsolidierung war (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris Rn. 140).

187

Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer auch in der Gesetzesbegründung zum Schleswig-Holsteinischen Haushaltsstrukturgesetz 2007/2008 keine verfassungsmäßige Rechtfertigung für die Verletzung des aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleiteten Alimentationsprinzips zu erkennen. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Entwurf eines Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2007/2008 (LT-Drucks. 16/910, S. 33) heißt es zu Art. 4, der die Kürzung der Jahressonderzahlung ermöglichte, lediglich, dass die Haushaltslage des Landes es erfordere, einen weiteren, diesmal deutlicher ausfallenden Solidarbeitrag der bislang vom Sonderzahlungsgesetz begünstigten Beschäftigten festzulegen. Diese Ausführung steht im Kontext der bisherigen Konsolidierungsbemühungen des Landes Schleswig-Holstein, die der Entwurf einleitend in seiner Begründung darstellt. Die zuvor bereits geregelte Arbeitszeitverlängerung für Beamtinnen und Beamte und die Kürzung der Sonderzahlungen ab 2007 haben insoweit bereits zu ersten positiven Effekten geführt (LT-Drucks. 16/910, S. 1). Die Kürzung der Bezüge stellt sich damit nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtsparkonzepts zur Haushaltskonsolidierung des Landes Schleswig-Holstein dar, sondern als unzulässiges Sonderopfer. Auch der Beklagte selbst hat insofern keine abweichenden Anhaltspunkte benannt, sondern noch im Widerspruchsbescheid lediglich darauf verwiesen, dass die Einschnitte als Beitrag zur Konsolidierung des Haushaltes weiterhin als notwendig angesehen würden. Etwaige anderweitige Erwägungen, die als schlüssiges Gesamtsparkonzept anzusehen wären, haben jedenfalls in den Gesetzesmaterialien keinen Niederschlag gefunden und können daher angesichts der Begründungserfordernisse auch keine Eingriffe in Art. 33 Abs. 5 GG rechtfertigen.

188

Für eine Rechtfertigung des Verstoßes gegen den Alimentationsgrundsatz sind auch keine anderweitigen Gesichtspunkte ersichtlich. Der bloße Verweis auf die angespannte Finanzlage des Landes reicht für die Rechtfertigung eines Verstoßes gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht nicht aus. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demografische Wandel und die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung vermögen eine Einschränkung des Grundsatzes amtsgemäßer Besoldung nicht zu begründen. Könnte die finanzielle Situation der öffentlichen Hand für sich bereits eine Veränderung des Grundsatzes der Alimentierung rechtfertigen, so wäre diese dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet. Die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe hierdurch ins Leere (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, 2 C 57.2 C 57.16, 2 C 58.2 C 58.16 –, juris Rn. 137, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 – BVerfGE 117, 372 <388>), zumal es Beamtinnen und Beamten versagt wäre, derartigen, einzig mit Blick auf die finanzielle Situation der öffentlichen Hand erfolgenden Alimentationsanpassungen ihrerseits im Rahmen eines auch nur eingeschränkten Streikrechts zu begegnen (BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 –, juris Rn. 150).

189

D. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

190

E. Der Vorlagebeschluss ist entsprechend § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. September 2001 – 9 S 1464/01 –, NVwZ-RR 2002, 236, 236; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 146 Rn. 11b m.w.N.).


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(1) Durch Enteignung a) kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden,b) können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur

Wohngeldgesetz - WoGG | § 2 Wohnraum


Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 06. Nov. 2018 - 12 A 69/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 06. Nov. 2018 - 12 A 69/18 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Juli 2018 - 14 B 17.1296

bei uns veröffentlicht am 09.07.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. November 2015 – W 1 K 14.455 – wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 12. Sept. 2017 - 7 K 9764/16.TR

bei uns veröffentlicht am 12.09.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckung

Referenzen

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet

1.
über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
2.
über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
2a.
über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
3a.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),
4.
über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),
5.
über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
6.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
6a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
6b.
darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),
7.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
8.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a.
über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
9.
über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
10.
über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),
11.
über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
11a.
über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
12.
bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
13.
wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
14.
bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
15.
in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. November 2015 – W 1 K 14.455 – wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des dem Kläger zustehenden Auslandszuschlags im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Mai 2011. Begehrt ist die Feststellung, dass zu Unrecht der frühere klägerische Auslandsdienstort (Nieuw Milligen/Niederlande) von der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl I S. 1177, AuslZuschlV) in ihrer ab 1. Juli 2010 geltenden Fassung lediglich der Zonenstufe 1 zugeordnet wurde.

Dem Kläger wurde als Soldat durch Versetzungsbescheid der Beklagten vom 10. August 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 der Auslandsdienstort Nieuw Milligen/Niederlande zugewiesen. Dies wurde mit Bescheid vom 22. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2011 verlängert. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 wurde der Kläger zum 1. Juni 2011 an einen Dienstort im Bundesgebiet versetzt.

In der ab 1. Juli 2013 geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 23. Mai 2013 (BGBl I S. 1398) wurde Nieuw Milligen/Niederlande der Zonenstufe 2 zugeordnet.

Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2013, bei der Beklagten eingegangen am 24. Oktober 2013, die Einordnung des Standorts Nieuw Milligen/Niederlande in Zone 2 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Mai 2011.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 lehnte die Beklagte den Antrag vom 22. Oktober 2013 ab. Ein hiergegen erhobener Widerspruch vom 21. November 2013 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2014 zurückgewiesen.

Einer hiergegen erhobenen Feststellungsklage vom 8. Mai 2014, mit der der Kläger beantragte,

den Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger durch die Zuordnung des Dienstorts Nieuw Milligen/Niederlande zur Zonenstufe 1 der Auslandszuschlagsverordnung in seinen Rechten verletzt sei,

gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. November 2015 statt.

Auf Antrag der Beklagten ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Juli 2017 die Berufung zu, woraufhin die Beklagte beantragte,

das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids festzustellen.

Seitens der Beklagten wurde mit Schreiben vom 7. Juni 2018 und klägerseits mit Schriftsatz vom 19. Juni 2018 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten entsprechende Verzichtserklärungen abgegeben haben.

Die der Sache nach auf eine Zeit vor dem Antragszeitpunkt bezogene Feststellungsklage bleibt erfolglos und ist deshalb auf die Berufung der Beklagten hin unter Aufhebung des stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen, wobei der Antrag der Beklagten – wie mit gerichtlichem Schreiben vom 17. April 2018 seitens der Beteiligten unwidersprochen mitgeteilt – gemäß § 88 VwGO nicht als Widerklage, sondern als Klageabweisungsantrag auszulegen ist.

Zwar ist für die prozessuale Geltendmachung von Besoldungsleistungen, die sich nicht aus den für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Besoldungsvorschriften – einschließlich einschlägiger Rechtsverordnungen – ergeben, die Feststellungsklage der statthafte Rechtsbehelf (BVerwG, U.v. 4.5.2017 – 2 C 60.16 – ZBR 2018, 202 Rn. 27 ff.). Die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die klägerseits kritisierte frühere Fassung der Auslandszuschlagsverordnung scheidet aber bereits deshalb aus, weil der im Fall des Klägers allein in Betracht kommende Zeitraum einer Rechtsverletzung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Geltendmachung seit Langem verstrichen war. Dem Kläger geht es um Auslandszuschläge, die sich bereits im Zeitpunkt seines Antrags im Verwaltungsverfahren (24.10.2013) ausschließlich auf in der Vergangenheit liegende Zeiträume bezogen (1.7.2010 – 31.5.2011), nachdem ab seiner Rückversetzung ins Bundesgebiet zum 1. Juni 2011 Auslandszuschläge bei ihm nicht mehr in Betracht kamen.

Einer Rechtsverletzung des Klägers steht der besoldungsrechtliche Grundsatz zeitnaher Geltendmachung entgegen. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt auch für das Begehren, einen Auslandszuschlag auf Grundlage einer höheren Zonenstufe zu erhalten als derjenigen, die in der Auslandszuschlagsverordnung für den Dienstort festgelegt ist (BVerwG, U.v. 4.5.2017 – 2 C 60.16 – ZBR 2018, 202 Rn. 14 f.). Ausnahmen von diesem – dem Gedanken der haushaltsrechtlichen Planbarkeit geschuldeten (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 21) – Grundsatz sind vorliegend verfassungsrechtlich nicht geboten, weil der Auslandszuschlag zusätzlich zum Grundgehalt gewährt wird, so dass die Alimentationspflicht insoweit im Ausgangspunkt nicht betroffen ist (BVerwG a.a.O. Rn. 22).

Wenn aber sogar der letztmögliche Zeitpunkt, wie hier der letzte Tag mit Auslandsdienstort (31.5.2011), bereits im Zeitpunkt der ersten Geltendmachung (24.10.2013) klar der Vergangenheit angehörte, ist eine klägerische Rechtsverletzung im Rahmen einer Feststellungsklage, die letztlich eine rückwirkende Änderung der Auslandszuschlagsverordnung erfordern würde, nicht anzuerkennen, zumal selbst im Fall einer derartigen rückwirkenden Änderung rückwirkende Zahlungen nicht verlangt werden könnten.

Der unterlegene Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 VwGO, § 127 BRRG).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes stehende Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Nettobesoldung ab dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, hilfsweise, dass sie verfassungswidrig festgesetzt wurde.

2

Der 45- jährige ledige Kläger wurde am 18. Mai 2005 zum Vermessungshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) ernannt. In der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Januar 2013 erhielt er das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8, Erfahrungsstufe 8, seit dem 1. Februar 2013 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8, Erfahrungsstufe 9. Mit Wirkung vom 18. Mai 2014 wurde er zum Vermessungsinspektor ernannt und als solcher in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen. Bis einschließlich Januar 2016 erhielt er das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9, Erfahrungsstufe 9, seit Februar 2016 das Grundgehalt der Erfahrungsstufe 10.

3

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 beantragte der Kläger bei der Oberfinanzdirektion ... (Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle), abweichend von dem bisherigen Zahlbetrag amtsangemessene Dienst- / bzw. Versorgungsbezüge für das Jahr 2012 und die Folgejahre festzusetzen und ihm zu gewähren. Zugleich legte er Widerspruch gegen die Höhe der ab 1. Januar 2012 gezahlten Besoldung ein. Zur Begründung führte er aus, seine Besoldung verletze seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG –, da das Niveau seines verfügbaren Einkommens derart gesunken sei, dass ihm die Wahrung eines seines Amtes angemessenen Lebensstandards nicht mehr möglich sei. Dadurch, dass das erste Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 – GVBl. –, S. 430 ff.) – DienstRÄndG – für die Jahre 2012 bis 2016 lediglich eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 1,0 v. H. vorsehe, werde die Besoldung überdies von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt.

4

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid der Oberfinanzdirektion ... vom 15. März 2013, dem Kläger am 19. März 2013 zugestellt, zurück. Der Widerspruch sei unbegründet, da für eine höhere Besoldung keine gesetzliche Grundlage bestehe. Die Festlegung der Besoldung obliege ausschließlich dem Gesetzgeber, welchem bei der konkreten Ausgestaltung der Besoldung ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Dabei sei der Gesetzgeber auch zu Kürzungen der Besoldung für die Zukunft befugt, sofern die Untergrenze der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation nicht unterschritten werde und sachliche Gründe vorlägen. Dies zugrunde gelegt sei die Festsetzung der Anpassung durch das DienstRÄndG auf 1,0 v. H. für die Jahre 2012 bis 2016 verfassungsgemäß. Insbesondere sei unschädlich, dass der Gesetzgeber mit der Festsetzung der Anpassungen das Anliegen verfolge, zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung beizutragen. Zum einen gelte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach finanzielle Gründe grundsätzlich nicht zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Besoldungssystem ausreichen würden, nicht absolut, sondern ließe im Ausnahmefall eine Rechtfertigung aus finanziellen Erwägungen zu. Zum anderen sei diese Rechtsprechung infolge der Einführung des Verbotes einer Nettoneuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 S. 5 GG und Art. 117 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz nicht mehr haltbar. Ebenso sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich die Festsetzung der Besoldungsanpassung auf einen Zeitraum von fünf Jahren erstrecke. Da es sich nicht um eine unwiderrufliche Festlegung handele, könne der Gesetzgeber die streitgegenständlichen Regelungen jederzeit ändern, sofern er zu der Einschätzung gelangen sollte, dass diese nicht mehr angemessen seien. Letztlich stehe weder fest, dass die Festschreibung zu einer realen Kürzung führe, noch sei absehbar, dass die Anpassung mit Blick auf die allgemeine Einkommensentwicklung nicht mehr angemessen wäre.

5

Am 19. April 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung in Rheinland-Pfalz (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, BVerfGE 139, 64-148, juris) vor, für das Jahr 2014 seien drei der fünf vom Bundesverfassungsgericht auf der ersten Prüfungsstufe aufgestellten Kriterien erfüllt. Insofern spreche eine Vermutung für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung. Diese werde im Rahmen der auf der zweiten Prüfungsstufe gebotenen Gesamtabwägung unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien erhärtet. Die demnach bestehende Unteralimentation sei auch nicht ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Soweit der Beklagte die Kürzungen mit der grundgesetzlichen Schuldenbremse und deren landesverfassungsrechtlicher Umsetzung begründe, genüge dies nicht zur Rechtfertigung. Des Weiteren habe der Gesetzgeber den relativen Normenbestandsschutz verletzt. Selbst wenn man für die Jahre 2012 und 2013 nicht von einer evidenten Unteralimentation ausginge, sei die Vorfestlegung des Erhöhungswertes für mehrere Jahre schließlich von vornherein verfassungswidrig. Der Hilfsantrag werde für den Fall gestellt, dass sich entgegen der klägerischen Ansicht eine evidente Unteralimentation nicht erweise, denn die streitgegenständlichen Regelungen verstießen bereits deshalb gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil der Gesetzgeber seine prozeduralen Begründungspflichten verletzt habe.

6

Der Kläger beantragt,

7

unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013 festzustellen, dass seine Nettobesoldung seit dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist,

8

hilfsweise, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013 festzustellen, dass seine Besoldung seit dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig festgesetzt worden ist.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er ist der Ansicht, nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien sei die Besoldung des Klägers in den Jahren 2012 bis 2016 verfassungsgemäß. Auf der ersten Prüfungsstufe werde eine Unteralimentation nicht vermutet, da die Mehrheit der Parameter nicht erfüllt sei. Soweit hinsichtlich der ersten drei Parameter zum Teil im Prüfzeitraum von 15 Jahren die vom Bundesverfassungsgericht postulierten Grenzwerte überschritten würden, sei dies unbeachtlich, da die Werte im jeweils zeitversetzten Kontrollzeitraum unter den Grenzwerten lägen. Gleiches gelte, soweit die Grenzwerte zwar im Kontrollzeitraum, nicht jedoch im Prüfzeitraum überschritten seien, denn ein Parameter sei nur dann erfüllt, wenn sowohl im 15- Jahreszeitraum als auch im zeitversetzten Kontrollzeitraum der Grenzwert überschritten werde. Der vierte Parameter sei entsprechend den von ihm vorgelegten Berechnungen durch eine absolute Betrachtung zu ermitteln. Dabei seien die Gehälter der jeweiligen Erfahrungsstufen zu vergleichen. Hierbei ergebe sich, dass die Abstände zwischen den vergleichbaren Besoldungsgruppen nicht um mehr als 10 % abgeschmolzen seien. Da das fünfte Parameter ausweislich der von ihm vorgelegten Tabelle ebenfalls nicht erfüllt sei, sei eine Prüfung der zweiten Stufe nicht erforderlich. Doch selbst wenn man eine solche vornähme, lägen keine Erkenntnisse vor, die zu einer Relativierung des Ergebnisses der ersten Prüfungsstufe führen könnten. Im Übrigen habe der parlamentarische Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum DienstRÄndG umfassend dargestellt, dass eine ganze Reihe von Sparmaßnahmen zur Einhaltung der Schuldenbremse zeitnah realisiert werde und mit der Finanzplanung 2011 eine konsistente und ausgewogene Konsolidierungsplanung beschlossen und veröffentlicht. Der weitergehende Vorwurf des Klägers, das Land habe seine Gesetzesbegründung nicht an den verfassungsgerichtlichen Vorgaben zur Prozeduralisierung orientiert, verfange nicht, da diese Vorgaben erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a. o. O), d. h. nach dem Inkrafttreten des DienstRÄndG, anzuwenden seien. Schließlich ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Vorfestlegung auf eine Erhöhung der Besoldung von 1,0 v. H. pro Jahr für einen Zeitraum von vier Jahren zwar bedenklich, aber nicht verfassungswidrig sei und dass eine Verletzung des relativen Normenbestandsschutzes nicht vorläge.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Personalakte des Klägers und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, welche zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

13

Mit Beschluss vom 24. Januar 2014 hat die erkennende Kammer das Verfahren ausgesetzt und am 31. Juli 2014 weggelegt, nachdem es nach der Aussetzung innerhalb von sechs Monaten nicht aufgenommen wurde. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 2 BvL 19/09 eine Entscheidung getroffen hat (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O.), haben die Beteiligten das Verfahren am 11. April 2016 wieder aufgenommen.

Entscheidungsgründe

14

Soweit der Kläger sich gegen die Höhe seiner Besoldung im Zeitraum nach seiner Beförderung, d. h. ab dem 18. Mai 2014, wendet, ist der Hauptantrag bereits unzulässig (I.). Im Übrigen ist der Hauptantrag zwar zulässig, aber unbegründet (II.). Der zulässige Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet (III.).

15

I. Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist nur zulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Besoldung im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis einschließlich zum 17. Mai 2014 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, denn für den nachfolgenden Zeitraum hat der Kläger seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht.

16

Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation müssen grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363-387, Rn. 69, juris; Thür OVG, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 333/14 –, Rn. 30, juris).

17

Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation folgt aus dem gegenseitigen Treuverhältnis, nach dem Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken soll, kann der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat. Die Rügeobliegenheit ist jedoch mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen, denn sie soll in erster Linie den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40/10 –, Rn. 7, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 42/08 –, Rn. 13, juris).

18

Dabei wirken Anträge auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich unabhängig von zwischenzeitlichen Jahreswechseln fort, denn die Unterhaltspflicht des Dienstherrn ist im Hinblick auf den Regelfall des Lebenszeitbeamten prinzipiell zeitlich nicht begrenzt und hinsichtlich der laufenden Dienstbezüge nicht auf Jahresintervalle bezogen (ständige Rspr., u. a. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 – 3 A 155/09 –, Rn. 37, juris; OVG RP, Urteil vom 05. Dezember 2008 – 10 A 10502/08 –, Rn. 32, juris). Dies gilt jedoch nur, soweit der Beamte seinen Antrag nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt hat oder sich die Sach- oder Rechtslage erheblich ändert, sodass Anlass besteht, klarzustellen, dass das Begehren gleichwohl für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt (OVG NRW, Urteil vom 24. November 2010 – 3 A 1761/08 –, Rn. 66, juris; vgl. OVG RP, Urteil vom 05. Dezember 2008 – 10 A 10502/08 –, Rn. 32, juris; vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 – 4 S 2289/05 –, Rn. 21, juris).

19

Dies zugrunde gelegt genügt der Antrag des Klägers für die Zeit bis zu seiner Beförderung, d. h. bis einschließlich zum 17. Mai 2014, den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung, denn sein Begehren erstreckt sich erkennbar auf die gesamte nachfolgende Zeit, in der die Sach- und Rechtslage im Wesentlichen gleichblieb. Deutlich wird dies an der Formulierung des Antrages, denn dieser erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Folgejahre.

20

Anders ist dies hingegen bezüglich der Zeit nach der Beförderung des Klägers, d. h. ab dem 18. Mai 2014 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung, zu bewerten. Hinsichtlich dieses Zeitraums hat der Kläger die Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung nicht zeitnah geltend gemacht, denn es handelt sich hier um einen Ausnahmefall, in dem der zuvor gestellte Antrag aus dem Jahr 2012 nicht mehr fortwirkt.

21

Die diesem Antrag zugrundeliegende Sach- und Rechtslage hat sich durch die mit der Beförderung einhergehende Änderung des klägerischen Statusamtes wesentlich geändert, denn das Statusamt des Klägers ist Bezugspunkt für die Amtsangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. April 2017 – 2 B 103/15 –, Rn. 14, juris, m. w. N.).

22

In dieser Situation hätte es dem Kläger aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht oblegen, durch einen neuen Antrag klarzustellen, dass er auch die Besoldung im Zeitraum nach seiner Beförderung für verfassungswidrig hielt und daher sein Begehren für die Folgejahre aufrechterhalten wollte. Dies war ohne eine entsprechende Klarstellung nicht ersichtlich, denn angesichts der mit der Beförderung einhergehenden höheren Besoldung konnte nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach wie vor mit der Höhe seines Gehaltes nicht zufrieden war. Insbesondere mit Blick auf die bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit der A 9- Besoldung drohenden haushaltsrechtlichen Mehrbelastungen hätte es insofern eines deutlichen Hinweises bedurft. Nachdem der Kläger dies versäumte, kann er nun nicht mehr erwarten, eine höhere Besoldungsleistung zugesprochen zu bekommen.

23

II. Soweit der Hauptantrag zulässig ist, ist er unbegründet, denn die Alimentation des Klägers genügte im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis einschließlich zum 17. Mai 2014 den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

24

Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung des Klägers zu messen ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Hiernach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das für die Besoldung maßgebliche Alimentationsprinzip. Dieses verpflichtet den Dienstherrn, die Beamten sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (zu Vorstehendem BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 a. a. O., Rn. 93, m. w. N.).

25

Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O., Rn. 94, m. w. N.).

26

Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation unterliegt zwar der gerichtlichen Kontrolle, allerdings entspricht dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte gerichtliche Überprüfung. Letztlich beschränkt sich diese auf die Frage, ob die Bezüge evident unzureichend sind. Dies muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht drei Prüfungsstufen entwickelt (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, BVerfGE 140, 240-316), welche nunmehr in der ständigen obergerichtlichen (u. a. VGH BW, Urteil vom 06. Juni 2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 333/14 –, juris, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2016 – OVG 4 B 29.12 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 2017 – 5 LC 228/15 –, juris; OVG Lüneburg, Vorlagebeschluss vom 25. April 2017 – 5 LC 75/17 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 3 A 2494/15 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 3 A 2495/15 –, juris; ) und fachgerichtlichen Rechtsprechung (u. a. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2016 – 12 K 1012/14 –, juris; VG Bremen, Vorlagebeschluss vom 17. März 2016 – 6 K 280/14 –, juris; VG Münster, Urteil vom 31. März 2016 – 5 K 1171/14 –, juris; VG Köln, Urteil vom 07. November 2016 – 3 K 7154/10 –, juris; VG Gera, Urteil vom 19. April 2017 – 1 K 1433/14 Ge –, juris; VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017 – 3 K 5747/13 –, juris) zur Prüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung herangezogen werden.

27

Hiernach sind auf der ersten Prüfungsstufe fünf Parameter in den Blick zu nehmen. Sind mindestens drei dieser fünf Parameter erfüllt, indiziert dies die Verfassungswidrigkeit der Besoldung. Im Einzelnen ist dabei zu ermitteln, ob die Entwicklung der Besoldung in den zurückliegenden 15 Jahren – Prüfzeitraum – sowie gegebenenfalls in einem weiteren, 5 Jahre vorgelagerten 15- Jahreszeitraum – Kontrollzeitraum – mindestens 5 v. H. hinter der Entwicklung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst (1. Parameter), des Nominallohnindexes (2. Parameter) sowie des Verbraucherpreisindexes (3. Parameter) zurückgeblieben ist. Außerdem ist im Rahmen eines systeminternen Besoldungsvergleichs in den Blick zu nehmen, ob die Abstände zwischen der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe und vergleichbaren Besoldungsgruppen in den zurückliegenden 5 Jahren um mindestens 10 v. H. abgeschmolzen sind (4. Parameter). Letztlich ist durch einen Quervergleich der streitgegenständlichen Besoldung mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder zu ermitteln, ob das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen um 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Länder bzw. der Besoldung der Bundesbeamten liegt (5. Parameter).

28

Ergibt sich auf der ersten Prüfungsstufe eine Vermutung für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung, kann diese durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe widerlegt oder weiter erhärtet werden.

29

Sofern diese Gesamtabwägung zum Ergebnis einer verfassungswidrigen Unteralimentation führt, muss weiter geprüft werden, ob dafür ausnahmsweise eine Rechtfertigung vorliegt (3. Prüfungsstufe). Gegebenenfalls muss eine Kollision mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden.

30

Gemessen an diesen Vorgaben wird die Besoldung des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis einschließlich zum 17. Mai 2014 den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG gerecht. Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien besteht auf der ersten Prüfungsstufe keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (1.), weshalb eine Prüfung der zweiten Prüfungsstufe nicht angezeigt ist (2.). Zudem liegen weder sonstige Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Alimentation vor (3.), noch hat der Gesetzgeber gegen seine prozeduralen Begründungspflichten verstoßen (4.).

31

1. Die Gesamtschau der auf der ersten Prüfungsstufe relevanten Kriterien ergibt keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation des Klägers, da in den streitgegenständlichen Zeiträumen jeweils weniger als drei der fünf Parameter eine entsprechende Indizwirkung entfalten.

32

Im Prüfzeitraum zum Jahr 2012 ist lediglich der vierte Parameter rechnerisch erfüllt. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles indiziert dieser Parameter jedoch nicht die Verfassungswidrigkeit der Alimentation des Klägers. Im Kontrollzeitraum zum Jahr 2012 ist keines der ersten drei Parameter erfüllt.

33

Im Prüfzeitraum zum Jahr 2013 indiziert nur der erste Parameter eine Unteralimentation, wogegen der vierte Parameter zwar auch hier rechnerisch erfüllt ist, aber keine Indizwirkung entfaltet. Im entsprechenden Kontrollzeitraum ist lediglich der dritte Parameter erfüllt.

34

Im Kontrollzeitraum zum Gesamtjahr 2014 ist keines der Parameter erfüllt, während die ersten drei Parameter im Prüfzeitraum zum Jahr 2014 die Verfassungswidrigkeit der Besoldung des Klägers indizieren (dem rechnerisch erfüllten vierten Parameter kommt auch hier keine Indizwirkung zu). Gleichwohl ergibt eine Gesamtbetrachtung, dass diese Indizwirkung nicht für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis einschließlich zum 17. Mai 2014 gilt.

35

In den Jahren 2015 und 2016 entfalten jeweils weniger als drei der fünf Parameter Indizwirkung für die Verfassungswidrigkeit, denn in beiden Jahren sind zwar die Parameter 1., 2. und 4. rechnerisch erfüllt, jedoch kommt dem vierten Parameter abermals keine Indizwirkung zu. In den Kontrollzeiträumen zu den Jahren 2015 und 2016 sind keine der ersten drei Parameter erfüllt.

36

Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Annahmen und Berechnungen:

37

a) Die ersten drei Parameter, d. h. die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindexes und des Verbraucherpreisindexes (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits, werden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anhand der Formel

38

[(100 + x) – (100 + y)]

39

----------------------------- x 100 ermittelt.

40

(100 + y)

41

(BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O., Rn. 144).

42

Dieser Formel hat die Kammer folgende Werte zugrunde gelegt:

43

Die Gehälter der Besoldungsgruppe A 8 wurden in den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblichen 15- Jahreszeiträumen von 1998 bis 2012 um 20,764 v. H., von 1999 bis 2013 um 20,169 v. H., von 2000 bis 2014 um 17,950 v. H., von 2001 bis 2015 um 20,427 v. H. und von 2002 bis 2016 um 21,019 v. H. erhöht.

44

In dem um fünf Jahre vorgelagerten Kontrollzeitraum zum Jahr 2012 (1993 bis 2007) stiegen die Gehaltssätze um 22,471 v. H., im Kontrollzeitraum zum Jahr 2013 (1994 bis 2008) um 20,509 v. H., im Kontrollzeitraum zum Jahr 2014 (1995 bis 2009) um 21,691 v. H., im Kontrollzeitraum zum Jahr 2015 (1996-2010) um 19,333 v. H. und im Kontrollzeitraum zum Jahr 2016 (1997-2011) um 21,123 v. H..

45

Diese Werte beruhen auf folgenden Gesetzesänderungen:

46

Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 8 in Rheinland-Pfalz wurden zum 1. Mai 1993 durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern – BBVAnpG – 1993 vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I, S. 2139) um 3,0 v.H., zum 1. Oktober 1994 durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229) um 2,0 v.H., zum 1. Mai 1995 durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) um 3,2 v.H., zum 1. März 1997 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) um 1,3 v.H., zum 1. Januar 1998 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) um 1,5 v.H., zum 1. Juni 1999 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) um 2,9 v.H., durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 v.H. und zum 1. Januar 2002 um 2,2 v.H. sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2,4 v.H., sowie zum 1. April 2004 und zum 1. August 2004 jeweils um 1,0 v. H. erhöht.

47

Für das Jahr 2003 wurde die jährliche Sonderzahlung von 86,31 v.H. des für den Monat Dezember maßgebenden Grundbetrags auf 70 v.H. gekürzt (vgl. § 17 Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz – LBesG – vom 14. Juli 1978 (GVBl. 1978, S. 459) in der durch Art. 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 (GVBl. 2003, S. 343) geänderten Fassung. Dies entspricht einer fiktiven Besoldungskürzung für das Jahr 2003 in Höhe von 1,27 v.H. (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a. a. O., Rn. 182).

48

Für das Jahr 2004 wurde die Sonderzahlung auf 50 v.H. eines Monatsgehaltes gekürzt (vgl. § 11 Nr. 1 LBesG). Dies entspricht einer fiktiven Besoldungskürzung für das Jahr 2004 in Höhe von 1,57 v.H. Ebenfalls im Jahr 2004 wurde das Urlaubsgeld gestrichen (Art. 18 BBVAnpG 2003/2004 i. V. m. § 8 f. des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 (GVBl. 2003, S. 343)) (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a. a. O., Rn. 183).

49

Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 wurden die Grundgehaltssätze um 1,1 v.H. erhöht (durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 a) des Landesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes – LBVAnpG – 2007/2008 vom 21. Dezember 2007 (GVBl. 2007, S. 283)). Zum 1. Juli 2008 wurden die Grundgehaltssätze um 1,35 v. H. erhöht (durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 a) LBVAnpG 2007/2008 unter Zugrundelegung einer Steigerung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland des Jahres 2007 von 2,2 v. H. (Nr. 2 der Bekanntmachung v. 5. März 2008, GVBl. 2008, S. 68).

50

Zum 1. Januar 2009 wurde die jährliche Sonderzahlung in die Besoldung integriert (durch Art. 1 § 1 des Landesgesetzes zur Integration der jährlichen Sonderzahlung und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2009/ 2010 vom 7. April 2009 (GVBl. 2009, S. 142)).

51

Zum 1. März 2009 wurden die Grundgehaltssätze um 40 € erhöht und die so erhöhten Grundgehaltssätze um 3,0 v.H. angehoben (durch Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3a) LBVAnpG 2009/2010 vom 7. April 2009 (GVBl. 2009, S. 142)). Zum 1. März 2010 wurden die Grundgehaltssätze durch Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 LBVAnpG 2009/2010 um 1,2 v.H. erhöht. Im Jahr 2011 erhielten Beamte und Richter, die im Anwendungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes an mindestens einem Tag im Monat April 2011 Anspruch auf Dienstbezüge hatten, auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 1 LBVAnpG 2011 vom 25. August 2011 (GVBl. 2011, S. 303) eine Einmalzahlung in Höhe von 360 €. Mit Wirkung zum 1. April 2011 wurden die Grundgehaltssätze durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 LBVAnpG 2011 um 1,5 v.H. erhöht. Zum 1. Januar 2012, zum 1. Januar 2013 und zum 1. Januar 2014 wurden die Grundgehaltssätze um jeweils 1,0 v. H. erhöht (durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1, Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 18 Nrn. 3, 6 und 7 DienstRÄndG (GVBl. 2011, S. 430)). Mit Wirkung zum 1. März 2015 wurden die Grundgehaltssätze durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1. a) LBVAnpG 2015/2016 (GVBl. 2015, S. 201) um 2,1 v. H. erhöht. Zum 1. März 2016 wurden die Grundgehaltssätze durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 1. a) LBVAnpG 2015/2016 um 2,3 v. H. erhöht.

52

Die Einmalzahlung im Jahr 2011, die Streichung des Urlaubsgeldes zum Jahr 2004 sowie die Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 € zum 1. März 2009 können rechnerisch an dieser Stelle vernachlässigt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a. a. O., Rn. 185; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a. a. O., Rn. 124).

53

Demgegenüber stiegen die Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, die bis Oktober 2005 nach dem Bundes- Angestelltentarifvertrag entlohnt wurden und für die seit dem 1. November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder gilt, in den Jahren 1998 bis 2012 um 26,648 v. H., in den Jahren 1999 bis 2013 um 28,083 v. H., von 2000 bis 2014 um 27,897 v. H., von 2001 bis 2015 um 28,022 v. H. und von 2002 bis 2016 um 27,897 v. H.. Im Kontrollzeitraum zum Jahr 2012 (1993 bis 2007) stiegen die Einkommen um 25,387 v. H., im Kontrollzeitraum zum Jahr 2013 (1994 bis 2008) um 25,265 v. H., im Kontrollzeitraum zum Jahr 2014 (1995 bis 2009) um 26,493 v. H., im Kontrollzeitraum zum Jahr 2015 (1996 bis 2010) um 24,042 v. H. und im Kontrollzeitraum zum Jahr 2016 (1997 bis 2011) um 25,902 v. H..

54

Diesen Ergebnissen liegen die vom Beklagten vorgelegten Zahlen zugrunde, die denen vom ... veröffentlichten Werten entsprechen (http://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/2016/160519_einkommensentwicklung_tarif.pdf).

55

Die Nominallöhne entwickelten sich in den streitgegenständlichen Zeiträumen in Rheinland-Pfalz folgendermaßen: Von 1998 bis 2012 verzeichneten die Nominallöhne einen Anstieg von 20,700 v. H., von 1999 bis 2013 von 23,200 v. H., von 2000 bis 2014 von 26,200 v. H., von 2001 bis 2015 von 28,900 v. H. sowie von 2002 bis 2016 von 29,400 v. H.. In den dazugehörigen Kontrollzeiträumen stiegen die Nominallöhne in den Jahren 1993 bis 2007 um 14,555 v. H. (Kontrollzeitraum zum Jahr 2012), 1994 bis 2008 um 14,890 v. H. (Kontrollzeitraum zum Jahr 2013), 1995 bis 2009 um 14,212 v. H. (Kontrollzeitraum zum Jahr 2014), 1996 bis 2010 um 14,600 v. H. (Kontrollzeitraum zum Jahr 2015) und in den Jahren 1997 bis 2011 um 17,166 v.H. (Kontrollzeitraum zum Jahr 2016).

56

Dies ergibt sich aus der vom Statistischen Landesamt vorgelegten Zeitreihe T 1b zur Entwicklung der Nominallöhne in Rheinland-Pfalz 1993 bis 2016 (Berechnungsstand Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder: November 2016/ Mai 2017), welche bis auf geringe Abweichungen (in den Werten zu den Jahren 1993 und 1995) den vom Beklagten ermittelten Zahlen entspricht. Die Zeitreihe des Statistischen Landesamtes beruht ausweislich der dazugehörigen Erläuterungen ab 2007 auf dem Nominalindex, der auf der Grundlage der jährlichen Verdiensterhebung berechnet wird. Der Index bezieht sich auf die Bruttomonatsverdienste einschließlich Sonderzahlungen der Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich.

57

Für den Zeitraum vor 2007 liegen keine vergleichbaren Ergebnisse aus der vierteljährlichen Verdiensterhebung vor. Die Nominallohnentwicklung der Jahre 1993 bis 2006 wurde daher anhand der Veränderungsraten der Bruttolöhne und – Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer errechnet, die aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Länder stammen.

58

Der Verbraucherpreisindex in Rheinland-Pfalz stieg in den Jahren 1998 bis 2012 um 23,300 v. H., von 1999 bis 2013 um 23,900 v. H., von 2000 bis 2014 um 24,600 v. H., von 2001 bis 2015 um 23,300 v. H. und von 2002 bis 2016 um 21,600 v. H..

59

Im Kontrollzeitraum von 1993 bis 2007 (Kontrollzeitraum zum Jahr 2012) stieg der Verbraucherpreisindex um 28,087 v. H., von 1994 bis 2008 (Kontrollzeitraum zum Jahr 2013) um 26,727 v. H., von 1995 bis 2009 (Kontrollzeitraum zum Jahr 2014) um 23,100 v. H., von 1996 bis 2010 (Kontrollzeitraum zum Jahr 2015) um 22,400 v. H. und von 1997 bis 2011 (Kontrollzeitraum 2016) um 22,900 v. H..

60

Diese Werte beruhen auf den vom Beklagten vorgelegten unstreitigen Zahlen, welche bezüglich der Jahre 1996 bis 2014 der vom Statistischen Landesamt erstellten Tabelle T2 entsprechen. Für die Jahre vor 1995 wurde für Rheinland-Pfalz kein Verbraucherpreisindex berechnet. Die Werte zu den Jahren 1993 bis 1995 beruhen daher auf einer Rückrechnung des statistischen Bundesamtes anhand der Entwicklung im Bundesgebiet.

61

Wendet man die Formel des Bundesverfassungsgerichts auf die vorstehend aufgeführten Werte an, ergeben sich folgende Entwicklungen:

62

Insgesamt blieb die Besoldung im Jahr 2012 ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1998 um 4,87 v. H. hinter der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst sowie um 2,10 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurück. Im Vergleich zur Entwicklung des Nominallohnindexes verzeichnete die Besoldungsentwicklung einen Vorsprung von 0,05 v. H.. Im Kontrollzeitraum (1993- 2007) blieb die Anpassung der Besoldung unter Zugrundelegung einer Basis von 100 im Jahr 1993 um 2,38 v. H. hinter der Entwicklung der Tariflöhne sowie um 4,59 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurück. Der Vorsprung gegenüber der Entwicklung des Nominallohnindexes betrug 6,46 v. H..

63

Demgegenüber blieb die Anpassung der Besoldung im Jahr 2013 unter Zugrundelegung einer Basis von 100 im Jahr 1999 um 6,59 v. H. hinter der Entwicklung der Tariflöhne, um 2,52 v. H. hinter der Entwicklung des Nominallohnindexes sowie um 3,10 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurück. Im Kontrollzeitraum (1994- 2008) lag die Entwicklung der Besoldung bei einer Basis von 100 im Jahr 1994 um 3,95 v. H. hinter der Entwicklung der Tariflöhne, um 4,66 v. H. über der Entwicklung des Nominallohnindexes sowie um 5,16 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes.

64

Ausgehend von einer Basis von 100 im Jahr 2000 blieb die Besoldung im Jahr 2014 (auf das Gesamtjahr betrachtet) um 8,43 v. H. hinter der Entwicklung der Tariflöhne, um 6,99 v. H. hinter der Entwicklung des Nominallohnindexes sowie um 5,64 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurück. Bei einer Basis von 100 im Jahr 1995 blieb die Besoldung im Kontrollzeitraum (1995- 2009) um 3,95 v. H. hinter der Entwicklung der Tariflöhne sowie um 1,16 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurück. Im Vergleich zur Entwicklung des Nominallohnindexes verzeichnete die Besoldungsentwicklung einen Vorsprung von 6,15 v. H..

65

Bei einer Basis von 100 im Jahr 2001 lag die Entwicklung der Besoldung im Jahr 2015 um 6,31 v. H. hinter der Entwicklung der Tariflöhne, um 7,04 v. H. hinter der Entwicklung des Nominallohnindexes sowie um 2,39 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes. Im dazugehörigen Kontrollzeitraum (1996- 2010) mit einer Basis von 100 im Jahr 1996 blieb die Besoldung um 3,95 v. H. hinter der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst sowie um 2,57 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurück. Gegenüber der Entwicklung des Nominallohnindexes wies sie einen Vorsprung von 3,97 v. H. auf.

66

Im Jahr 2016 blieb die Besoldung schließlich bei einer Basis von 100 im Jahr 2002 um 5,68 v. H. hinter der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, um 6,93 v. H. hinter der Entwicklung des Nominallohnindexes sowie um 0,48 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurück. Im Kontrollzeitraum (1997- 2011) lag sie bei einer Basis von 100 im Jahr 1997 um 3,95 v. H. hinter der Entwicklung der Tariflöhne, 3,27 v. H. über der Entwicklung des Nominallohnindexes sowie um 1,47 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes.

67

b) Der darüber hinaus auf der ersten Prüfungsstufe zu prüfende 4. Parameter ist in sämtlichen streitgegenständlichen Jahren bei einer rein rechnerischen Betrachtung erfüllt, entfaltet jedoch im vorliegenden Fall keine Indizwirkung.

68

Zieht man das jeweilige Endgrundgehalt als Vergleichsmaßstab heran, ist der Abstand der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe A 8 (Endgrundgehalt) zu den vergleichbaren Besoldungsgruppen A 5 und A 6 (jeweils Endgrundgehalt) in den vor den Jahren 2012 bis 2016 liegenden Fünfjahreszeiträumen kontinuierlich um mehr als 10 v. H. abgeschmolzen.

69

Im Vergleich mit den übrigen Besoldungsgruppen A 7, A 13, B 6 und R 1 liegt eine Abschmelzung der Abstände um mehr als 10 v. H. in den zurückliegenden 5-Jahres- Zeiträumen hingegen nicht vor.

70

Dies hat die Kammer gemäß folgender Berechnung ermittelt:

71

Der Abstand der Besoldungsgruppe A 8 zu der jeweiligen Vergleichsgruppe in Prozent (jeweils für das Basis- und das Prüfjahr) berechnet sich gemäß der Formel:

72

Grundgehalt A 8 – Grundgehalt Vergleichsgruppe

73

------------------------------------------------------------------ x 100,

74

Grundgehalt A 8

75

so dass Zahlen mit negativem Vorzeichen zum Ausdruck bringen, dass das Grundgehalt geringer ist als das Gehalt der Vergleichsgruppe.

76

Die prozentuale Veränderung des prozentualen Abstandes im Zeitraum zwischen Basis- und Prüfjahr ist sodann anhand der Formel

77

Abstand Prüfjahr (in Prozent) – Abstand Basisjahr (in Prozent)

78

------------------------------------------------- ---------------------------------- x 100 zu ermitteln.

79

Abstand Basisjahr (in Prozent)

80

Dabei zeigen Zahlen mit negativem Vorzeichen, dass der Abstand sich verringert hat. Würde man die Differenz zwischen Prüf- und Basisjahr nicht zum Basisjahr, sondern zum Prüfjahr in Relation setzen (so VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017 – 3 K 5747/13 –, Rn. 263, juris), käme man zwar zu anderen Werten, in der Sache jedoch zu keiner abweichenden Würdigung, da die 10- Prozent- Grenze auch nach dieser Berechnungsmethode überschritten würde.

81

Demgegenüber ist es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht sachgerecht, die Veränderung der Abstände absolut, d.h. durch Subtraktion des prozentualen Abstandes im Prüfjahr vom prozentualen Abstand im Basisjahr, zu ermitteln (so VG Bremen, Vorlagebeschluss vom 17. März 2015, a. a. O., Rn. 77 f.), denn hierdurch bliebe das proportionale Verhältnis zwischen dem Abstand im Basisjahr und dem im Prüfjahr unberücksichtigt. Dies würde zu sachwidrigen Ergebnissen führen, da hiernach insbesondere geringe Abstände gravierend abgeschmolzen werden könnten, ohne dass die Grenze von zehn Prozent erreicht würde. So könnte beispielsweise ein Abstand von zehn Prozent auf ein Prozent abgeschmolzen werden, ohne dass das vierte Parameter erfüllt wäre. Im Übrigen wäre es systemwidrig, ausschließlich das Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen im Wege einer absoluten Betrachtungsweise zu ermitteln, während sämtliche übrigen Parameter prozentual berechnet und dargestellt werden.

82

Bei der Anwendung der demnach maßgeblichen Formeln hat die Kammer die aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto- Endgrundgehälter der jeweiligen Stufe zugrunde gelegt.

83

Entgegen der Ansicht des Klägers war nicht das Grundgehalt seiner konkreten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 8 mit den entsprechenden Erfahrungsstufen der übrigen Besoldungsgruppen zu vergleichen, denn nach Auffassung der Kammer ist ein Vergleich der Endstufen zur Beurteilung des Besoldungsgefüges aussagekräftiger. Nur ein solcher Vergleich berücksichtigt, dass Bezugspunkt der Angemessenheit der Besoldung das jeweilige Statusamt ist, welches nicht durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Erfahrungsstufe, sondern durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe sowie die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 1/06 –, Rn. 11, juris). Zudem wird nur auf diese Weise strukturellen Änderungen des Besoldungssystems hinreichend Rechnung getragen. Dies wird hier insbesondere daran deutlich, dass bei einer bloßen Betrachtung der konkreten Erfahrungsstufen die Einführung weiterer Erfahrungsstufen in den unteren Besoldungsgruppen im Jahr 2012 (§ 135 Nr. 10 LBG, GVBl. 2010, S. 348, in der Fassung vom 20. Dezember 2011, GVBl. 2011, 430) beim besoldungsinternen Vergleich unberücksichtigt bliebe, obwohl diese durch die Verringerung des Abstandes der unteren zu den oberen Besoldungsgruppen eine erhebliche Änderung des Besoldungsgefüges zur Folge hatte.

84

Eine Bezugnahme auf die Netto-Grundgehälter war ebenfalls nicht erforderlich, denn hierdurch würde lediglich die Steuerprogression berücksichtigt, welche letztlich nicht signifikant ins Gewicht fällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 80, juris).

85

Hiervon ausgehend hat die Kammer ihrer Berechnung im Einzelnen folgende Werte zugrunde gelegt:

2012   

Basisjahr: Dezember 2007
[GVBl. 2007, S. 292]

Prüfjahr: Dezember 2012
[GVBl. 2011, S. 447 f.]

Grundgehalt A 8, Endstufe

2400,89

2786,15

Grundgehalt A 5, Endstufe

1939,54

2387,45

Grundgehalt A 6, Endstufe

2045,25

2480,10

Grundgehalt A 7, Endstufe

2198,18

2557,46

Grundgehalt A 13, Endstufe

3940,18

4450,63

Grundgehalt B 6

7242,54

8144,97

Grundgehalt R 1, Endstufe

5068,24

5712,59

2013   

Basisjahr: Dezember 2008
[GVBl. 2008, S. 68 f.]

Prüfjahr: Dezember 2013
[GVBl. 2013, S.197 f.]

Grundgehalt A 8, Endstufe

2433,30

2814,01

Grundgehalt A 5, Endstufe

1982,21

2411,32

Grundgehalt A 6, Endstufe

2090,25

2504,90

Grundgehalt A 7, Endstufe

2227,86

2583,03

Grundgehalt A 13, Endstufe

3959,88

4495,14

Grundgehalt B 6

7278,75

8226,42

Grundgehalt R 1, Endstufe

5093,58

5769,72

2014   

Basisjahr: Dezember 2009
[GVBl. 2009, S. 151 f.]

Prüfjahr: Dezember 2014
[GVBl. 2013 S. 391]

Grundgehalt A 8, Endstufe

2669,18

2842,15

Grundgehalt A 5, Endstufe

2185,19

2435,43

Grundgehalt A 6, Endstufe

2301,10

2529,95

Grundgehalt A 7, Endstufe

2448,75

2608,86

Grundgehalt A 13, Endstufe

4289,96

4540,09

Grundgehalt B 6

7850,94

8308,68

Grundgehalt R 1, Endstufe

5506,36

5827,42

2015   

Basisjahr: Dezember 2010
[GVBl. 2009, S. 157 f.]

Prüfjahr: Dezember 2015
[GVBl. 2015, S.204 f.]

Grundgehalt A 8, Endstufe

2701,21

2901,84

Grundgehalt A 5, Endstufe

2211,41

2486,57

Grundgehalt A 6, Endstufe

2328,71

2583,08

Grundgehalt A 7, Endstufe

2478,14

2663,65

Grundgehalt A 13, Endstufe

4341,44

4635,43

Grundgehalt B 6

7945,15

8483,16

Grundgehalt R 1, Endstufe

5572,44

5949,80

2016   

Basisjahr: Dezember 2011
[GVBl. 2011, S. 306 f.]

Prüfjahr: Dezember 2016
[GVBl.2015, S.210 f.]

Grundgehalt A 8, Endstufe

2741,73

2976,84

Grundgehalt A 5, Endstufe

2244,58

2561,57

Grundgehalt A 6, Endstufe

2363,64

2658,08

Grundgehalt A 7, Endstufe

2515,31

2738,65

Grundgehalt A 13, Endstufe

4406,56

4742,04

Grundgehalt B 6

8064,33

8678,27

Grundgehalt R 1, Endstufe

5656,03

6086,65

86

Setzt man diese Werte in die vorstehend genannte Formel ein, ergibt dies folgende Ergebnisse:

Prüfung zum Jahr 2012

Abstand der Gehälter der Besoldungsgruppe A 8 zu denen der Besoldungsgruppe:

Jahr   

A 5     

A 6     

A 7     

A13     

B 6     

R 1     

2007   

19,22 

14,81 

8,44   

-64,11

- 201,66

-111,10

2012   

14,31 

10,98 

8,21   

-59,74

-192,34

-105,04

Veränderung

-25,53

-25,84

-2,78 

-6,82 

-4,62 

-5,46 

Prüfung zum Jahr 2013

Abstand der Gehälter der Besoldungsgruppe A 8 zu denen der Besoldungsgruppe:

Jahr   

A 5     

A 6     

A 7     

A13     

B 6     

R 1     

2008   

18,54 

14,10 

8,44   

-62,74

-199,13

-109,33

2013   

14,31 

10,98 

8,21   

-59,74

-192,34

-105,04

Veränderung

-22,81

-22,08

-2,78 

-4,77 

-3,41 

-3,93 

Prüfung zum Jahr 2014

Abstand der Gehälter der Besoldungsgruppe A 8 zu denen der Besoldungsgruppe:

Jahr   

A 5     

A 6     

A 7     

A13     

B 6     

R 1     

2009   

18,13 

13,79 

8,26   

-60,72

-194,13

-106,29

2014   

14,31 

10,98 

8,21   

-59,74

-192,34

-105,04

Veränderung

-21,08

-20,34

-0,61 

-1,61 

-0,92 

-1,18 

Prüfung zum Jahr 2015

Abstand der Gehälter der Besoldungsgruppe A 8 zu denen der Besoldungsgruppe:

Jahr   

A 5     

A 6     

A7    

A13     

B 6     

R 1     

2010   

18,13 

13,79 

8,26   

-60,72

-194,13

-106,29

2015   

14,31 

10,98 

8,21   

-59,74

-192,34

-105,04

Veränderung

-21,08

-20,34

-0,60 

-1,62 

-0,92 

-1,18 

Prüfung zum Jahr 2016

Abstand der Gehälter der Besoldungsgruppe A 8 zu denen der Besoldungsgruppe:

Jahr   

A 5     

A 6     

A 7     

A13     

B 6     

R 1     

2011   

18,13 

13,79 

8,26   

-60,72

-194,13

-106,29

2016   

13,95 

10,71 

8,00   

-59,30

-191,53

-104,47

Veränderung

-23,07

-22,35

-3,11 

-2,35 

-1,34 

-1,72 

87

Obwohl die Abstände zwischen den Gehältern der Besoldungsgruppen A 8 und A 5 sowie A 6 hiernach um mehr als 10 v. H. abgeschmolzen sind, entfaltet der vierte Parameter im vorliegenden Fall keine Indizwirkung, denn die auf der Veränderung der Abstände beruhenden Schlussfolgerungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich nach Sinn und Zweck auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.

88

Ausgangspunkt ist hierbei die im 4. Paramater vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Verknüpfung zwischen dem Alimentationsprinzip und dem Abstandsgebot. Diese beiden im Grundsatz selbstständigen Prinzipien (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017, a. a. O., Rn. 74; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 1/10 –, Rn. 24, juris, m. w. N.) sind dergestalt miteinander verbunden, dass eine verfassungsgemäße Alimentation nicht nur einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen, sondern nach der ständigen Rechtsprechung auch mit Blick auf den Dienstrang und die Wertigkeit des jeweiligen Amtes angemessen sein muss (so auch BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O., Rn. 93 m. w. N.). Ist das Abstandsgebot verletzt, d. h. entspricht die Besoldung nicht mehr der Wertigkeit des betreffenden Amtes im Verhältnis zu den sonstigen Besoldungsgruppen, stellt dies daher ein Indiz dafür dar, dass die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

89

Um die hierdurch bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung erforderlich werdende Prüfung der Einhaltung des Abstandsgebotes zu vereinfachen, stellt das Bundesverfassungsgericht den oben zitierten Grundsatz auf, wonach bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen infolge „unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen“ um mindestens 10 v. H. in den fünf zurückliegenden Jahren in der Regel ein Verstoß gegen das Abstandsgebot zu bejahen ist.

90

Aus diesem Grundsatz folgt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht, dass immer dann, wenn rechnerisch eine Abschmelzung von mindestens 10 v. H. im relevanten Zeitraum vorliegt, eine Verletzung des Abstandsgebotes zu bejahen ist. Andernfalls könnten selbst zulässige Abstandsänderungen infolge eines Systemwechsels zu dem Entstehen der Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation beitragen, was erkennbar zu sachwidrigen Ergebnissen führen würde. Im Übrigen lässt auch das Bundesverfassungsgericht Raum für Wertungen, indem es die Parameter lediglich als „Orientierungsrahmen“ bezeichnet und ausdrücklich feststellt, dass bei Überschreitung des Grenzwertes „in der Regel“ ein Verstoß gegen das Abstandsgebot vorliegt (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a. a. O., Rn. 97).

91

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Ausnahmefall, in welchem die rechnerische Betrachtung keinen Verstoß gegen das Abstandsgebot indiziert. Dies folgt aus einer Betrachtung der chronologischen Entwicklung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen, denn diese ergibt, dass die Verringerung der Abstände nicht auf einer – wie vom Bundesverfassungsgericht vorausgesetzt – unterschiedlich hohen linearen Anhebung der Besoldung oder zeitlich verzögerten Besoldungsanpassungen beruht, sondern Folge der im Jahr 2012 erfolgten Änderung des Besoldungssystems ist. Neben dem Wegfall der Besoldungsgruppe A 2 führte diese Änderung zu einer Erweiterung der bisherigen Stufen in den unteren Besoldungsgruppen um je 3 (A 3 und A 4), 2 (A 5) und 1 Stufe (A 6) hin zu einheitlichen 10 Stufen. Dies hatte zwingend eine Verringerung des Abstandes zur Folge, da die Besoldung in sämtlichen Besoldungsstufen der Besoldungsgruppe A gleichmäßig linear angehoben wurde. Im Einzelnen stellte sich dies wie folgt dar:

Jahr   

Abstand A 8 zu A 5

Abstand A 8 zu A 6

Abstand A 8 zu A 7

2007   

19,22 

14,81 

8,44   

2008   

18,54 

14,10 

8,44   

2009   

18,31 

13,79 

8,26   

2010   

18,31 

13,79 

8,26   

2011   

18,31 

13,79 

8,26   

2012   

14,31 

10,98 

8,21   

2013   

14,31 

10,98 

8,21   

2014   

14,31 

10,98 

8,21   

2015   

14,31 

10,98 

8,21   

2016   

13,95 

10,71 

8,00   

92

In dieser Konstellation kann der in den Prüfzeiträumen aufgetretenen prozentualen Verringerung der Abstände keine Indizwirkung beigemessen werden, denn sie ist nicht – wie im vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Regelfall – Ausdruck einer dauerhaften Einebnung der Staffelung der Gehälter, sondern Folge einer einmaligen Systemänderung (vgl. ThürOVG, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 333/14 –, Rn. 97, juris). Gerade der Umstand, dass der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen A 8 und A 5 sowie A 8 und A 6 sowohl vor der Änderung im Jahr 2012 als auch in den Folgejahren nahezu konstant blieb, macht deutlich, dass das Besoldungsgefüge grundsätzlich aufrechterhalten wurde. Dies wird zudem dadurch belegt, dass der Abstand zwischen der Besoldungsgruppe A 8 und der unmittelbar darunterliegenden Besoldungsgruppe A 7 nicht um mindestens 10 v. H. abgeschmolzen ist. Überdies haben sich die Abstände in den streitgegenständlichen Jahren von 2012 bis 2016 nur marginal verändert. Auch mit Blick auf die höheren Besoldungsgruppen kam es zu keinen erheblichen Verringerungen der Abstände. Schließlich wird dies auch daran deutlich, dass bei einem Vergleich der Gehälter der Erfahrungsstufe 8 der jeweiligen Besoldungsgruppen der Grenzwert von 10 v. H. nicht überschritten wurde.

93

Diese einmalige Systemänderung entspricht dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, welcher befugt ist, unter grundsätzlicher Wahrung des Ämtergefüges ein bestehendes Besoldungssystem neu zu strukturieren oder die Wertigkeit von Besoldungsgruppen neu zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1985 – 2 BvR 1148/84 –, Rn. 2, juris). Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht gezwungen, einen einmal bestehenden Abstand zwischen Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten, sondern kann Abstandsänderungen herbeiführen, sofern er von seiner Regelungsbefugnis in dokumentierter Weise Gebrauch macht (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017, a. a. O., Rn. 77).

94

Die Betrachtung des verbleibenden Abstands ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum vorliegend überschritten hat. Vielmehr liegt eine dauerhafte Einebnung der Abstände bzw. Abschmelzung der Staffelung bei einem konstant verbleibenden Abstand von über 10 v. H. der Gehälter der Besoldungsgruppe A 8 zu denen der Besoldungsgruppe A 6, sowie von circa 14 v. H. zu denen der Besoldungsgruppe A 5 und 8 v. H. zu denen der Besoldungsgruppe A 7 noch nicht vor. In diesem System verbleibt es dabei, dass mit einem höheren Amt höhere Bezüge einhergehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017, a. a. O., Rn. 37).

95

Wird nach alledem eine Verletzung des Abstandsgebotes weder indiziert noch sonst erkennbar, kann allein aus der rechnerischen Überschreitung der 10- Prozent- Grenze keine Vermutung für die Verfassungswidrigkeit der Alimentation des Klägers hergeleitet werden.

96

d) Aus dem 5. Parameter ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Besoldungsgruppe A 8 in Rheinland-Pfalz. Vielmehr ergibt ein Vergleich der Summe der Jahresbruttobesoldung für die streitgegenständlichen Jahre, bestehend aus dem Grundgehalt der Endstufe A 8, Einmalzahlungen und Sonderzahlungen, dass die Besoldung in den Jahren 2012 bis 2014 jeweils entweder geringfügig über dem Durchschnitt der Besoldung der Länder sowie dem Durchschnitt der Länder und des Bundes lag, oder, soweit sie unter dem Durchschnitt lag, jedenfalls nicht mehr als 10 v. H. von diesem abweicht. Um ein möglichst umfassendes Bild zu erlangen, hat die Kammer die rheinland- pfälzische Besoldung nicht nur mit der durchschnittlichen Besoldung in Bund und Ländern verglichen, sondern zusätzlich isoliert einen Vergleich mit der durchschnittlichen Besoldung der anderen Länder sowie der des Bundes vorgenommen.

97

Konkret zieht das Gericht zum Vergleich das jeweilige Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 heran, um Ungenauigkeiten zu vermeiden, die sich andernfalls infolge der je nach Land unterschiedlichen Tabellenstruktur hinsichtlich der Erfahrungsstufen ergeben. Ein flächendeckender Vergleich der konkreten Erfahrungsstufen wäre ohnehin nicht möglich, da nicht alle Länder in der Besoldungsgruppe A 8 neun Erfahrungsstufen vorsehen.

98

Die Abweichung zwischen dem Durchschnitt der Besoldung der Besoldungsgruppe A 8 in Rheinland-Pfalz und dem Vergleichsdurchschnitt berechnet sich nach der Formel

99

Durchschnitt Rheinland-Pfalz – Vergleichsdurchschnitt

100

----------------------------------------------------------------------- x 100,

101

Durchschnitt Rheinland-Pfalz

102

so dass Zahlen mit negativem Vorzeichen bedeuten, dass der Durchschnitt in Rheinland-Pfalz unter dem Vergleichsdurchschnitt liegt.

103

Grundlage der Vergleichsberechnungen ist die vom Beklagten vorgelegte unstreitige Tabelle zur Jahresbruttobesoldung für die streitgegenständlichen Jahre, bestehend aus dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe A 8, inklusive der allgemeinen Zulage, Einmalzahlungen und Sonderzahlungen:

        

Bund   

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

2012   

34.346,62 €

33.720,38 €

34.163,50 €

30.647,52 €

31.861,56 €

2013   

35.119,54 €

34.235,10 €

35.502,10 €

31.247,72 €

32.377,86 €

2014   

36.205,22 €

35.125,80 €

36.546,42 €

31.988,97 €

33.190,20 €

2015   

37.040,24 €

36.165,90 €

37.184,28 €

32.929,49 €

34.586,63 €

2016   

37.855,10 €

36.972,84 €

38.105,60 €

33.870,80 €

35.275,26 €

        

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

2012   

32.934,06 €

33.466,80 €

33.211,53 €

33.421,00 €

32.745,48 €

33.505,69 €

2013   

33.705,20 €

34.286,76 €

34.289,55 €

33.904,16 €

33.602,04 €

34.393,62 €

2014   

34.642,40 €

35.229,72 €

35.410,34 €

35.041,90 €

34.173,03 €

35.408,17 €

2015   

35.326,68 €

35.787,52 €

35.636,85 €

35.720,01 €

35.079,07 €

35.810,70 €

2016   

36.137,70 €

36.586,78 €

35.858,55 €

35.984,58 €

35.843,37 €

36.460,44 €

        

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

2012   

32.764,32 €

32.390,76 €

32.673,48 €

33.149,88 €

33.273,51 €

2013   

33.579,72 €

33.106,06 €

33.104,82 €

33.907,86 €

33.684,72 €

2014   

34.239,28 €

33.984,73 €

34.029,06 €

34.624,68 €

34.693,01 €

2015   

34.878,52 €

35.233,76 €

34.943,36 €

35.402,70 €

35.466,48 €

2016   

35.514,18 €

36.933,69 €

35.772,51 €

36.114,28 €

36.190,76 €

104

Hiervon ausgehend ergeben sich bei Anwendung der vorstehend erläuterten Formel im Einzelnen folgende Werte:

        

Rheinland-Pfalz

Durchschnitt Bund und Länder
ohne RLP

Abweichung

2012   

33.654,72 €

33.017,26 €

1,89% 

2013   

33.991,20 €

33.752,93 €

0,70% 

2014   

34.331,16 €

34.658,31 €

-0,95%

2015   

34.989,18 €

35.449,51 €

-1,32%

2016   

35.806,52 €

36.217,28 €

-1,15%

        

Rheinland-Pfalz

Durchschnitt Länder
ohne RLP

Abweichung

2012   

33.654,72 €

32.928,63 €

2,16   

2013   

33.991,20 €

33.661,82 €

0,97   

2014   

34.331,16 €

34.555,18 €

-0,65 

2015   

34.989,18 €

35.343,46 €

-1,01 

2016   

35.806,52 €

36.108,09 €

-0,84 

        

Rheinland-Pfalz

Besoldung Bund

Abweichung

2012   

33.654,72 €

34.346,62 €

-2,06 

2013   

33.991,20 €

35.119,54 €

-3,32 

2014   

34.331,16 €

36.205,22 €

-5,46 

2015   

34.989,18 €

37.040,24 €

-5,86 

2016   

35.806,52 €

37.855,10 €

-5,72 

105

e) Über die vorstehende Prüfung hinaus ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 17. Mai 2014 eine Gesamtbetrachtung erforderlich, welche ergibt, dass die Alimentation auch in diesem Zeitraum nicht evident unangemessen war.

106

Die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung folgt daraus, dass eine exakte Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2014 bis einschließlich zum 17. Mai 2014 bezüglich der Parameter 2. und 3. nicht möglich ist, da das Bundesverfassungsgericht seinen diesbezüglichen Berechnungen auf der ersten Prüfungsstufe jeweils Jahreswerte zugrunde legt. Diese sind hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. Januar 2014 bis einschließlich zum 17. Mai 2014 jedoch nicht aussagekräftig, denn hieraus ergibt sich lediglich, dass die Besoldung im Laufe des gesamten Jahres nicht mit der Entwicklung des Nominallohn- und Verbraucherpreisindexes Schritt gehalten hat. Indes lässt sich auf dieser Grundlage nicht ermitteln, ob die Entwicklung der Besoldung bereits in den Monaten Januar bis Mai 2014 um mindestens 5. v. H. hinter der Entwicklung der Parameter 2. und 3. zurückblieb. Lediglich hinsichtlich der Entwicklung der Tarife können diese Werte herangezogen werden, denn die Tariflöhne wurden ebenso wie die Besoldung bereits zum 1. Januar 2014 erhöht (Anlage B zum Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TV- L).

107

Möglich wäre allenfalls ein Vergleich der Besoldungsentwicklung im Jahr 2014 mit den Zahlen zur Entwicklung des zweiten und dritten Parameters im ersten Quartal oder Halbjahr. Auch dies führt jedoch zu keinem sachgerechten Ergebnis, denn die Quartals- oder Halbjahreswerte sind nicht mit den Jahreswerten der vorhergehenden 14 Jahre vergleichbar. Hierdurch bliebe nämlich unberücksichtigt, dass die Entwicklung der Nominallöhne und des Verbraucherpreisindexes infolge saisonaler Besonderheiten nach allgemeiner Lebenserfahrung starken quartalsweisen Schwankungen unterliegt.

108

Die verbleibende denkbare Möglichkeit, aus dem jeweiligen Jahreswert der Parameter eine durchschnittliche monatliche Entwicklung zu berechnen, und auf dieser Grundlage einen Vergleich zum Stand 17. Mai 2014 durchzuführen, ergibt ebenfalls kein aussagekräftiges Bild. Anhand solcher Durchschnittswerte ist es nicht möglich, zu ermitteln, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Entwicklung der Besoldung um mindestens 5 v. H. hinter der Entwicklung des zweiten und dritten Parameters zurückblieb.

109

Da mithin eine exakte Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Berechnungsmethoden nicht möglich ist, erachtet die Kammer eine Gesamtbetrachtung der Entwicklung der auf der ersten Stufe zu prüfenden Parameter für erforderlich. Eine solche ist durch die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten konkreten Schwellenwerte nicht ausgeschlossen, denn hierbei handelt es sich wie vorstehend bereits ausgeführt lediglich um einen Orientierungsrahmen (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O., Rn. 98), nicht jedoch um verbindliche – in jedem Einzelfall zwingend anwendbare – Vorgaben.

110

Die Gesamtbetrachtung ergibt, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis einschließlich zum 17. Mai 2014 keine verfassungswidrige Unteralimentation indiziert ist, denn außer der Entwicklung des ersten Parameters sprechen sämtliche für diesen Zeitraum möglichen zeitlichen Betrachtungen gegen eine evidente Abkoppelung der Besoldungsentwicklung von der allgemeinen wirtschaftlichen Situation.

111

Maßgeblich ist hierbei, dass die Besoldungsentwicklung bis zum Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums noch mit der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung Schritt gehalten hat (a)), wobei die Differenz zwischen der Entwicklung der Besoldung und der des Nominallohn- und Verbraucherpreisindexes deutlich unter fünf Prozent lag (b)), dass eine Fortschreibung der für das Jahr 2013 ermittelten Werte für das Jahr 2014 keine Verfassungswidrigkeit indiziert (c)) und dass im Kontrollzeitraum zum Jahr 2014 die maßgeblichen Werte nicht überschritten wurden (d))

112

(a) Gegen eine fehlende Anpassung der Besoldung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung im Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich zum 17. Mai 2014 spricht zunächst der Umstand, dass die Besoldungsentwicklung gemäß den vorstehenden Berechnungen bis zum 31. Dezember 2013 noch mit der Entwicklung der übrigen Parameter Schritt gehalten hat, denn insofern geht die Kammer davon aus, dass die vom Bundesverfassungsgericht normierten Grenzwerte zumindest zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums im Jahr 2014 noch nicht überschritten wurden. Hierfür spricht auch, dass der Nominallohn- und Verbraucherpreisindex nicht punktuell, sondern kontinuierlich ansteigen, denn dadurch ist es ausgeschlossen, dass die vom Bundesverfassungsgericht normierten Grenzwerte unmittelbar zu Beginn des Jahres 2014 überschritten wurden.

113

(b) Darauf, dass die Grenzwerte sodann auch in der Folgezeit bis einschließlich zum 17. Mai 2017 nicht überschritten wurden, deutet hin, dass die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der des Nominallohn- sowie Verbraucherpreisindexes im Jahr 2013 mit 2,52 v. H. (Differenz zwischen der Entwicklung der Besoldung und des Nominallohnindexes) bzw. 3,10 v. H. (Differenz zwischen der Entwicklung der Besoldung und des Verbraucherpreisindexes) deutlich unterhalb der 5- Prozent- Grenze lag, denn hierdurch verblieb im Jahr 2014 ein Spielraum von jeweils mehr als 1 v. H., innerhalb dessen die Besoldungsentwicklung zunächst weiter von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abweichen konnte, ohne dass hierdurch die Verfassungswidrigkeit indiziert wäre.

114

(c) Überdies legt eine Fortschreibung der für das Jahr 2013 ermittelten Werte durch Erweiterung des 15- Jahreszeitraums auf die Zeit von 1999 bis 2014 nahe, dass die Höhe der Besoldung zumindest im streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2014 verfassungsgemäß war, denn eine solche Betrachtung ergibt – selbst unter Berücksichtigung der über das gesamte Jahr 2014 erfolgten Entwicklung von Nominallohn- und Verbraucherpreisindex –, dass die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung dieser Parameter nicht mehr als 5 v. H. betragen hat: Die Besoldung blieb von 1999 bis 2014 lediglich um 4,36 v. H. hinter der Entwicklung des Nominallohnindexes und um 3,19 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurück, denn sie wurde um 21,37 v. H. angehoben, während der Nominallohnindex um 26,66 v. H. und der Verbraucherpreisindex um 25,24 v. H. stieg.

115

(d) Die Einschätzung, dass die Alimentation im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 17. Mai 2014 noch angemessen war, wird schließlich durch die Entwicklung der streitgegenständlichen Parameter im Kontrollzeitraum zum Jahr 2014 (1995 bis 2009) belegt, denn in diesem Zeitraum blieb die Besoldungsentwicklung jeweils um weniger als 5 v. H. hinter der Entwicklung der Parameter 2. und 3. zurück.

116

Diesem Kontrollzeitraum kommt im Rahmen der Gesamtbetrachtung entscheidendes Gewicht zu, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient er dazu, statistische Ausreißer zu bereinigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a. a. O., Rn. 102).

117

Hier liegt mit Blick auf den Prüfzeitraum zum Jahr 2015 nach Ansicht der Kammer ein statistischer Ausreißer vor. Dies wird daran deutlich, dass die Berechnung für den Zeitraum 2000 bis 2014 erhebliche Überschreitungen der Grenzwerte ergibt, während diese bei einer Fortschreibung der Werte zum Jahr 2013, d.h. im Zeitraum von 1999 bis 2014, gemäß obigen Ausführungen nicht überschritten wurden. Ursache hierfür ist erkennbar nicht die Besoldungsentwicklung im Jahr 2014, sondern vielmehr der Umstand, dass die im Jahr 1999 erfolgte Besoldungserhöhung bei der Berechnung für das Jahr 2014 nicht mehr berücksichtigt wird. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf das Ergebnis der Berechnung, denn im Jahr 1999 wurde die Besoldung deutlich (um 2,9 v. H.) erhöht, während die Parameter 2. und 3. lediglich um 0,4 v. H. erhöht wurden.

118

Ungeachtet der Frage, ob ein Parameter – wie vom Beklagten vorgetragen – grundsätzlich nur dann erfüllt ist, wenn die Grenzwerte sowohl im Prüf- als auch im Kontrollzeitraum erfüllt sind (so VG Köln, Urteil vom 3. Mai 2017, a. a. O., Rn. 188; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2016 – 12 K 1012/14 –, Rn. 452, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Mai 2017 – 1 K 2184/15 –, Rn. 77, juris; ablehnend Stuttmann, NVwZ 2015, 1007; vorsorglich geprüft vom OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2016 – OVG 4 B 35.12 –, Rn. 54, juris,) oder ob dieser Zeitraum nur relevant wird, wenn Anhaltspunkte für statistische Ausreißer vorliegen (OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 2017, a. a. O., Rn. 75; VG Bremen, Vorlagebeschluss vom 17. März 2016, a. a. O., Rn. 43) – wozu die Kammer neigt, weil andernfalls letztlich nicht die Entwicklung der Parameter in den streitgegenständlichen Jahren ausschlaggebend wäre –, spricht der Umstand, dass die Parameter 2. und 3. im Kontrollzeitraum nicht erfüllt sind, während die Ergebnisse zum Prüfzeitraum statistisch verzerrt sind, jedenfalls im Rahmen der hier erforderlichen Gesamtbetrachtung für die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation.

119

(e) Eine Gesamtschau dieser Erwägungen ergibt, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis einschließlich zum 17. Mai 2014 die Verfassungswidrigkeit der Besoldung nicht indiziert ist, denn mit Ausnahme des ersten Parameters legen alle hierbei gewonnenen Erkenntnisse – wie vorstehend ausgeführt – nahe, dass die Besoldung in diesem Zeitraum nicht evident unangemessen war. Hingegen sind die Werte zum Prüfzeitraum 2014 – aus denen für das Gesamtjahr 2014 Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung folgen – zum einen hinsichtlich der Parameter 2. und 3. im streitgegenständlichen Zeitraum nicht aussagekräftig und zum anderen von einem statistischen Ausreißer beeinflusst. Ausgehend davon, dass die Verfassungswidrigkeit weder für das Vorjahr 2013, noch für die Jahre 2015 und 2016 indiziert wird und im Jahr 2014 letztlich nur das erste Parameter eine negative Indizwirkung entfaltet, lassen die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien in dieser Situation nicht auf eine evidente Unangemessenheit der Besoldung schließen. Allein dies ist jedoch Gegenstand des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs.

120

2. Nach Ansicht der Kammer ist die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Prüfung hier nach der ersten Prüfungsstufe beendet, da schon nach der ersten Stufe keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht, welche auf einer zweiten Prüfungsstufe widerlegt oder erhärtet werden könnte (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 2017, a. a. O., Rn. 417; VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017 – 3 K 5747/13 –, Rn. 401, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2016, a. a. O., Rn. 530; VG Münster, Urteil vom 26. Januar 2016 – 5 K 1609/14 –, Rn. 666, juris; vgl. VGH BW, Urteil vom 06. Juni 2016 – 4 S 1094/15 –, Rn. 81, juris).

121

3. Auch sonstige Anhaltspunkte für eine evidente Verfassungswidrigkeit sind nicht erkennbar.

122

Wenngleich eine Prüfung der zweiten Prüfungsstufe nicht erforderlich ist, müssen sonstige sich aufdrängende Anhaltspunkte für eine evident unangemessene Alimentation gleichwohl in den Blick genommen werden. Ansonsten könnte der Besoldungsgesetzgeber etwa zahlreiche Kürzungen vornehmen, die sich allesamt nicht in erheblicher Weise auf der ersten Prüfstufe auswirken, in ihrer Summe aber gleichwohl zu einer Unteralimentierung führen können (VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017, a. a. O., Rn. 403, juris).

123

Insbesondere die Deckelung der Besoldungsanpassung für einen Zeitraum von fünf Jahren durch das DRÄndG stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar. Obwohl diese Regelung im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers, die Alimentation der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen und dabei die Orientierungsfunktion der Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes nicht außer Betracht zu lassen, verfassungsrechtlich bedenklich erscheint, führt dies nicht für sich genommen zur Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O., Rn. 191).

124

Des Weiteren liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Alimentation des Klägers wegen einer Missachtung des erforderlichen Mindestabstandes der unteren Besoldungsgruppen zum Grundsicherungsniveau verfassungswidrig war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a. a. O.; vgl. VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017, a. a. O., Rn. 364). Ohnehin wirkt sich eine Unteralimentation in den unteren Besoldungsgruppen angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers hinsichtlich der Art, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebots des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung zu tragen ist, nicht zwingend auf die Besoldung der oberen Gruppen aus (vgl. VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017, a. a. O., Rn. 364; vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2016, a. a. O., Rn. 461; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2016, a. a. O., Rn. 123).

125

Andere Anhaltspunkte, die nahelegen, dass die Alimentation des Klägers evident unzureichend war, sind hier nicht ersichtlich.

126

4. Schließlich ist auch der relative Normenbestandsschutz, den die Alimentation jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation genießt, nicht verletzt.

127

Infolge des relativen Normenbestandsschutzes darf der Gesetzgeber Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge nur vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen, welche auch im Bereich des Systems der Besoldung liegen können, gerechtfertigt ist. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten, das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O., Rn. 128).

128

Hier liegt bereits kein Eingriff in den relativen Normenbestandsschutz vor, weil in den Jahren 2012 bis 2014 keine reale Besoldungsabsenkung vorgenommen wurde, sondern stets zumindest geringfügige Anpassungen nach oben erfolgten (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O., Rn. 193; vgl. VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017, a. a. O., Rn. 427; vgl. VGH BW, Urteil vom 06. Juni 2016 – 4 S 1094/15 –, Rn. 84, juris).

129

IV. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet, denn der rheinland- pfälzische Gesetzgeber hat nicht gegen seine prozeduralen Begründungspflichten verstoßen.

130

1. Der Kläger kann sich aufgrund der in der neueren Rechtsprechung erkennbaren Tendenz, die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes bereits wegen eines Verstoßes gegen prozedurale Begründungspflichten zu bejahen (VG Bremen, Vorlagebeschluss vom 17. März 2016, a. a. O., Rn. 89 f.; vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, Rn. 144, juris), auf ein schutzwürdiges Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse berufen.

131

2. Allerdings ist der Hilfsantrag unbegründet, denn entgegen der Ansicht des Klägers genügt die Begründung des DRÄndG (LT-Drucks. 16/281) den prozeduralen Anforderungen.

132

Maßgeblich sind hierbei Sinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen: In Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten kompensieren diese die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen und stellen zugleich einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt. Insofern entfaltet die prozedurale Dimension des Alimentationsprinzips Schutz- und Ausgleichsfunktion (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, Rn. 164, juris).

133

Diese Funktionen sind durch die Begründung des 1. DRÄndG gewahrt, denn diese ermöglicht eine hinreichende Kontrolle des gesetzgeberischen Ermessens, da hieraus die aus Sicht des Gesetzgebers für die Anpassung der Besoldung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse maßgeblichen Bezugsgrößen deutlich werden. Insbesondere hat der Gesetzgeber detailliert die Entwicklung der Tarifeinigungen im öffentlichen Dienst (nunmehr 1. Parameter der ersten Prüfungsstufe) in den Blick genommen und die Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte (nunmehr 3. Parameter) in seine Überlegungen einbezogen.

134

Zum Zeitpunkt des Erlasses des 1. DienstRÄndG im Jahr 2011 konnte vom Gesetzgeber nicht erwartet werden, darüber hinaus die im Jahr 2015 vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien vertieft darzustellen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2016, a. a. O., Rn. 537, juris; vgl. VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017, a. a. O., Rn. 432, juris), denn es war nicht möglich, ein solch detailliertes Prüfprogramm zu antizipieren.

135

Die Frage, ob die Verletzung prozeduraler Begründungspflichten für sich genommen zur Verfassungswidrigkeit der Besoldung führen kann, wenn sich auf der ersten Prüfungsstufe keine Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Unteralimentation ergeben (verneinend: VGH BW, Urteil vom 06. Juni 2016 – 4 S 1094/15 –, Rn. 85, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2016, a. a. O., Rn. 537; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 – 1 K 331/14 –, Rn. 206, juris; bejahend VG Bremen, Vorlagebeschluss vom 17. März 2016, a. a. O., Rn. 89 ff.), bedarf mithin vorliegend keiner Klärung.

136

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

137

VI. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, § 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn die vorliegende Rechtsstreitigkeit wirft rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind und im Sinne der Rechtssicherheit einer Klärung bedürfen (vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 124, Rn. 10 m. w. N.). Dies gilt zunächst hinsichtlich der Frage, ob Beamte nach der Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe verpflichtet sind, einen neuen Antrag auf amtsangemessene Alimentation zu stellen. Darüber hinaus bedarf es einer grundsätzlichen Klärung, wie die Angemessenheit der Besoldung unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zu beurteilen ist, wenn der streitgegenständliche Zeitraum sich nicht über ein ganzes Jahr erstreckt. Ebenso ist klärungsbedürftig, ob der 4. Parameter anhand einer absoluten oder einer relativen Betrachtungsweise zu ermitteln ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet

1.
über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
2.
über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
2a.
über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
3a.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),
4.
über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),
5.
über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
6.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
6a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
6b.
darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),
7.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
8.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a.
über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
9.
über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
10.
über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),
11.
über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
11a.
über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
12.
bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
13.
wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
14.
bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
15.
in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Durch Enteignung

a)
kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden,
b)
können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken, entzogen werden.
Grundstücksgleiche Rechte stehen dem Eigentum an Grundstücken gleich. Teile des Zubehörs sind auf Antrag des Eigentümers von der Enteignung auszunehmen, wenn ihre Enteignung zu einer unbilligen Härte für den Eigentümer führen würde und sie für die in § 1 angeführten Zwecke nicht dringend benötigt werden oder sie anderweitig beschafft werden können.

(2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken ist nur zulässig, wenn der erstrebte Zweck nicht schon durch Eingriffe nach Absatz 1 Buchstabe b oder durch eine Belastung des Grundstücks oder durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)