Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 18. Mai 2017 - 12 A 213/16

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2017:0518.12A213.16.00
published on 18/05/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 18. Mai 2017 - 12 A 213/16
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung eines Personalbindungszuschlags für Soldaten nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).

2

Der Kläger trat zum 01. Juli 1993 in die Bundeswehr ein und wurde mit Wirkung zum 30. September 2006 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Derzeit hat er den Rang eines Hauptbootsmannes (Besoldungsgruppe A 8) inne und wird als Minentaucherbootsmann beim Seebataillon Minentaucherkompanie verwendet (Verwendungsreihe 37 – Minentaucher).

3

Am 13. Januar 2016 beantragte er die Gewährung eines Zuschlags zur Besoldung für Soldaten in einem Verwendungsbereich mit Personalmangel gemäß § 44 BBesG rückwirkend zum 23. Mai 2015. Er wies in seinem Antrag darauf hin, dass die personellen Zielvorgaben in der Verwendungsreihe 37 seit Jahren nicht erreicht worden seien und deshalb ein starker Anstieg der physischen und psychischen Anforderungen an die verbliebenen Soldaten zu verzeichnen sei.

4

Mit Bescheid vom 29. Februar 2016, dem Kläger zugegangen am 05. April 2016, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sich die Gewährung des Personalbindungszuschlages nach der Zentralen Dienstvorschrift A-1336/3 – ZDv - „Gewährung eines Personalbindungszuschlags für Soldatinnen und Soldaten“ (Stand: Dezember 2015) richte. Diese verweise hinsichtlich der Frage, welche Fachtätigkeitsbereiche wegen Personalmangels für die Zulage in Betracht kämen, in Nr. 302 auf die Aufstellung in Anlage 6.1 zur ZDv. Dort wiederum sei vorgesehen, dass der Personalbindungszuschlag für Soldaten innerhalb der Verwendungsreiche 37 (Minentaucher) nur für Soldaten auf Zeit gewährt werde, und auch dann nur im Falle einer Weiterverpflichtung und sofern jene in den letzten 36 Dienstmonaten erfolgt sei.

5

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 08. April 2016. Er verwies darauf, dass sowohl nach der gesetzlichen Vorschrift als auch nach der ZDv Ziffer 201 der Personalbindungszuschlag nicht nur für Soldaten auf Zeit, sondern auch für Berufssoldaten vorgesehen sei.

6

Mit Bescheid vom 09. Mai 2016, dem Kläger am 25. Mai 2016 zugestellt, wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Sie trug vor, dass § 44 eine Ermessens-Vorschrift darstelle, welche durch die ZDv konkretisiert sei. Diese sehe grundsätzlich die Gewährung des Zuschlags für Berufssoldaten und für Soldaten auf Zeit vor. Allerdings seien nach der Anlage 6.1 zur ZDv für die Verwendungsreihe der Minentaucher nur Soldaten auf Zeit als Zuschlagsberechtigte vorgesehen.

7

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 20. Juni 2016.

8

Er macht geltend, die ablehnenden Bescheide seien rechtswidrig, weil sie in ermessenfehlerhafter Weise zustande gekommen seien. Die von der Beklagten der Entscheidung zugrunde gelegte Anlage 6.1 zur ZDv sei eine gesetzeswidrige Verengung des Kreises möglicher Berechtigter. Sie könne die Anspruchsvoraussetzungen nicht abschließend regeln, denn sie sehe die Zulagengewährung lediglich für Soldaten auf Zeit vor, hingegen würden das Gesetz sowie auch die ZDv selbst die Zulage sowohl für Soldaten auf Zeit als auch für Berufssoldaten vorsehen. Eine derartige Einengung des Gesetzes sei aber nicht mit dem gesetzlichen Zweck des Ermessens vereinbar. Jedenfalls hätte sich die Beklagte damit auseinandersetzen müssen, ob zumindest ausnahmsweise ein Personalbindungszuschlag gezahlt werden könne. Sie hätte insbesondere den gravierenden Personalmangel und die absehbare Überalterung in der Verwendungsreihe der Marinetaucher berücksichtigen müssen sowie den Umstand, dass der Schwellenwert für die personale Zielvorgabe bei den Minentauchern auch in den kommenden Jahren um mehr als 10 % unterschritten würde. Es komme nicht darauf an, ob es vorliegend einen privaten Arbeitsmarkt für Minentaucher gebe, da ja jedenfalls Soldaten auf Zeit nach der Anlage 6.1 Berücksichtigung finden würden.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Februar 2016 und des Beschwerdebescheides vom 09. Mai 2016 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Im Wesentlichen hält die Beklagte dabei an der rechtlichen Begründung der Bescheide fest. Ferner weist sie darauf hin, dass selbst bei Vorliegen eines Personalmangels und Bestimmung eines entsprechenden Verwendungsbereiches mit Personalmangel kein Anspruch auf die Zulage bestehe. Im Übrigen liege in der Beschränkung der Gewährung eines Personalbindungszuschlags auf Soldaten auf Zeit keine Aushebelung der gesetzlichen Regelung, da es jene gerade dem Bundesministerium der Verteidigung eröffne, die Voraussetzungen des Personalbindungszuschlags im Einzelnen zu treffen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine in der Sache neuerliche Entscheidung durch die Beklagte, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.

16

1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Bestimmung des § 44 BBesG in Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 15. Mai 2015, In Kraft getreten zum 23. Mai 2015. Nach dieser Vorschrift kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zum Sold gewährt werden.

17

Der Kläger hat vorliegend keinen Anspruch nach dieser Norm, weil er bereits deren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Er ist als Berufssoldat in der Verwendungsreihe „Marinewaffendienst – Minentaucher“ nicht Soldat in einem vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereich mit Personalmangel im Sinne des § 44 Abs. 1 BBesG. Ein solcher besteht nämlich für Minentaucher nur insoweit, als Soldaten auf Zeit betroffen sind, nicht aber für den Kläger als Berufssoldat.

18

Der Begriff des Personalmangels ist legaldefiniert in § 44 Abs. 2 BBesG. Hiernach liegt dieser vor, wenn in einem Verwendungsbereich seit mindestens sechs Monaten die personellen Zielvorgaben zu nicht mehr als 90 % erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird. Die Beklagte hat zu den Einzelheiten der Gewährung und der Festlegung der Verwendungsbereiche mit Personalmangel die Zentrale Dienstvorschrift A1 1336/3 „Gewährung eines PBZ für Soldatinnen und Soldaten“ erlassen. In deren Ziffer 201 wird auf die Anlage 6.1 „Festlegung der Fachtätigkeitsbereiche/ Fachtätigkeiten mit Personalmangel sowie des Prozentsatzes zur Festsetzung der Prämienhöhe“ Bezug genommen. In der Anlage 6 hat die Beklagte in tabellarischer Form den Kreis potentieller Bezugsberechtigter (soweit für die vorliegende Entscheidung relevant) nach Verwendungsreihen aufgelistet; entsprechend werden in den ersten Spalten die Laufbahn, die Verwendungsreihe sowie deren Bezeichnung geführt (so für den Kläger im vorliegenden Fall die Verwendungsreihe 37, Minentaucher). In der Spalte „ggf. regional begrenzt auf“ werden für die jeweilige Verwendungsreihe Eingrenzungen nach dem Standort (z.B. „Standort “) vorgenommen. Die letzten drei Zeilen sind unter der Überschrift „Anwendungsmöglichkeiten“ zusammengefasst. Dort findet sich zunächst eine Zeile zur „Zuschlagshöhe in %“, eine weitere Zeile zur maximalen Dauer der Zuschlagsgewährung in Monaten und im Abschnitt „Bemerkungen“ für die hier streitgegenständliche Gruppe der Angehörigen der Verwendungsreihe „Marinewaffendienst – Minentaucher“ die Festlegung „Einmalzahlung – SaZ bei WV in den letzten 36 aktiven Dienstmonaten“, also ein Bindungszuschlag lediglich für Soldaten auf Zeit, unter der zusätzlichen Einschränkung für diejenigen Soldaten auf Zeit, deren Weiterverpflichtung in den letzten 36 aktiven Dienstmonaten erfolgt ist.

19

2. Diese Festsetzung ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Organisations- und Auswahlermessens (a.) die Bereiche, in denen im Sinne des § 44 Abs. 1, Abs. 2 BBesG ein Personalmangel besteht in nicht zu beanstandender Weise konkretisiert (b.). Dem steht auch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen (c.). Schließlich kommt es auch auf die vom Kläger geltend gemachte Mehrbelastung im Dienstalltag nicht an (d.).

20

a. Die Frage, ob und inwieweit ein Personalmangel für eine bestimmte Dienstreihe vorliegt, ist im Wesentlichen durch einen Akt wertender und planender Prognose des Dienstherrn als Ausdruck seines Organisationsermessens vorgeprägt. Sie bedarf insbesondere der Konkretisierung durch die Beklagte, da die Ausweisung von Dienststellen im Haushaltsplan insoweit nicht hinreichend Aufschluss bietet.

21

Die Personal- und Organisationsgewalt umfasst dabei die Festlegung von Aufgaben, Prioritäten, der Verteilung von Aufgaben auf die einzelnen Organisationseinheiten sowie die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal und der zur Verfügung stehenden Sachmittel. Angesichts der der Beklagten insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder ob es in unsachlicher Weise gebraucht worden ist (vgl. allgemein Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. August 2010 – 3 MB 18/10 –, Rn. 11, juris, mwN.).

22

Die Festlegung der militärischen Zielvorgaben im Haushaltsplan ihrerseits spiegelt dabei die Organisations- und Planungshoheit der Beklagten wider, soweit sie sich (auch) auf die Feststellung des militärischen Bedarfs bezieht, der sich seinerseits an dem Gebot aus Art. 87a GG zu orientieren hat, das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 – 1 WB 42/13 –, Rn. 26, juris, mwN.).

23

Der Begriff des Personalmangels verweist dabei zunächst über die Bezugnahme auf die personellen Zielvorgaben in § 44 Abs. 2 BBesG auf die militärische Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans. Allerdings können die konkreten Planungszahlen nach Absatz 2 dem Bundeshaushaltsplan nicht entnommen werden. Die Planstellenübersichten im Einzelplan des Bundesministeriums der Verteidigung enthalten keine Zuordnung der Berufs- und Zeitsoldaten auf die Laufbahnen und Verwendungsbereiche oder Regionen (vgl. Bundeshaushaltsplan 2017, Einzelplan 14, S. 131 ff., abgedruckt als Anlage zur Bt. Drcks. 18/9200 vom 10. August 2016, S. 1999). Die dort festgelegten Gesamtstärken können daher nach Auffassung des Gerichts allenfalls als Obergrenze herangezogen werden; in ihrem Rahmen müssen sich nach Absatz 2 die Planungszahlen bewegen (vgl. auch Tintelott in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 63. Update 2/17, § 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten, Rn. 6). Eine Aussage, ob und wieweit dieser abstrakten Planung auch die tatsächliche Truppenstärke, aufgeteilt insbesondere nach konkreter Verwendungsreihe und regionaler Verteilung, entspricht und wo mögliche Defizite bestehen, ist dem Plan hingegen nicht zu entnehmen.

24

Damit liegt, soweit Absatz 2 der genannten Vorschrift dem Dienstherrn Vorgaben hinsichtlich des Vorliegens eines Personalmangels gibt, zwar eine gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung vor. Diese wird aber ihrerseits maßgeblich vorgeprägt durch die verwaltungs- bzw. verteidigungspolitischen Entscheidungen der Beklagten bezüglich der Stellenplanung, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Auch die konkrete Feststellung, ob und inwieweit diese Vorgaben im Einzelnen für die konkreten Dienstreihen erfüllt werden, obliegt dabei der Beklagten bei eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung.

25

b. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist die Festsetzung in Anlage 6 zur ZDv, dass ein Personalmangel bei Minentauchern lediglich hinsichtlich Soldaten auf Zeit besteht, nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte bei der Ermittlung der Personalstärken für die konkrete Verwendungsreihe von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen ist, hat der Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht. Er verweist allein darauf, dass im Falle eines durch die Beklagte angenommenen Personalmangels für Soldaten auf Zeit auch die Berufssoldaten dieser Verwendungsreihe für den Bindungszuschlag von Gesetzes wegen zu berücksichtigen seien. Dem vermag das Gericht aber nicht zu folgen, denn aus dem Umstand, dass bei Soldaten auf Zeit durch die Beklagte ein Personalmangel im Bereich Minentaucher festgestellt wurde, folgt nicht, dass dieser zugleich bei Berufssoldaten vorliegen muss.

26

So verweist der Kläger zwar zunächst zutreffend darauf, dass von Gesetzes wegen der Personalbindungszuschlag nach § 44 Abs. 1 BBesG „Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit“ gewährt werden kann. Aus diesem bloßen Wortlaut ist nach Auffassung des Gerichts aber nicht zu folgern, dass nach dem gesetzgeberischen Willen stets beide Gruppen gleicher Maßen zu berücksichtigen sind, oder dass ein Personalmangel bei Soldaten auf Zeit stets auch einen Personalmangel für Berufssoldaten im Sinne der Vorschrift bedeutet. Vielmehr spricht bereits die amtliche Überschrift der Norm, „Personalbindungszuschlag“, gegen eine solche Lesart.

27

Bereits dem Wortsinn nach wird die Gewährung des Zuschlages nämlich in den Kontext gesetzt, dass eine weitere (zeitliche) Bindung bestimmter Soldaten an die Bundeswehr durch finanzielle Anreize gefördert werden soll. Dies bringt zum Ausdruck, dass dem gesetzgeberischen Ziel nach die Bindung des militärischen Personals an die Bundeswehr unterstützt werden soll (vgl. die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs in BT Drcks. 28/3697, S. 31 f.). Die Einführung des § 44 BBesG sollte dazu dienen, dem zunehmenden Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt durch finanzielle Anreize zu begegnen, die „bedarfsabhängig und zeitnah angewendet werden können, um der vom Dienstherrn ungewollten vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses wirksam entgegentreten zu können“, wobei der Gesetzgeber es als von besonderer Bedeutung erachtet hat, dass sich mehr als zwei Drittel der Soldatinnen und Soldaten in einem Dienstverhältnis auf Zeit befinden, und gerade diese militärisch erfahrenen Fachkräfte „so lange wie möglich“ an die Bundeswehr gebunden werden sollten (BT Drucks. 18/3697, S. 43).

28

Daraus folgt weiter, dass die Berücksichtigung von Berufssoldaten nach der gesetzgeberischen Intention keinen der Weiterverpflichtung von Soldaten auf Zeit per se gleichrangigen Regelungsgehalt darstellt. Das Bedürfnis für eine solche Bindung durch einen entsprechenden Bindungszuschlag besteht nämlich im Wesentlichen bei Soldaten auf Zeit: Berufssoldaten im Sinne des § 39 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (SG) sind auf Lebenszeit ernannt, ihr Dienstverhältnis endet im Regelfall nach § 43 Abs. 1 SG durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. Dem gegenüber endet das Dienstverhältnis der Soldaten auf Zeit gemäß § 54 Abs. 1 SG im Regelfall schon durch bloßen Zeitablauf. Bereits der im Wortlaut des § 44 BBesG verankerte Zweck dieser Vorschrift, eine Bindung von Soldaten herbeizuführen zur Verhinderung einer Abwanderung in privatwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, kann damit bei Soldaten auf Zeit dadurch erreicht werden, dass sich jene durch eine Weiterverpflichtung über ihre ursprünglich begrenzte Dienstzeit hinaus weiter an die Bundeswehr binden können. Bei Berufssoldaten hingegen ist eine solche Bindung durch finanzielle Anreize im Regelfalle nicht vonnöten: Sie ist bereits durch die Ernennung zum Berufssoldaten gesichert. Eine weitere Steigerung dieser Bindung durch finanzielle Anreize ist als solches dann auch gar nicht möglich. Lediglich in dem Ausnahmefall, dass ein Soldat auf seinen Wunsch die eigene Entlassung betreibt (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 46 Abs. 3 SG), könnte ein Bindungszuschlag seinen gesetzgeberischen Zweck erfüllen.
Dies unterstreicht die Begründung des Gesetzesentwurfs, wenn sie im Weiteren ausführt: „In Tätigkeitsbereichen, in denen die zivile Wirtschaft vergleichbare und hochdotierte Arbeitsplätze (z. B. für Ingenieure) anbietet, gilt es zudem auch, dem Risiko einer Kündigung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten zu begegnen“, (BT Drucks. 18/3697, S. 44). Neben dem zahlenmäßig geringeren Kreis der Betroffenen ist auch die Konstellation qualitativ eine andere: Gilt es bei Soldaten auf Zeit nach dem Gesetzgeber, dem schon wegen Zeitablaufs zwingend anstehenden Ende der Dienstzeit entgegen zu wirken, besteht ein vergleichbarer Anwendungsbereich für eine Anreizregelung überhaupt nur bei einer - nach Auffassung der Kammer nur in den seltensten Fällen praktisch werdenden – (anstehenden) Kündigung des Dienstverhältnisses. Auch hieraus wird deutlich, dass mit der Formulierung in § 44 Abs. 1 BBesG eine zwingend gleichrangige Behandlung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit nicht gemeint sein kann.

29

Dies würde im Übrigen auch einer zweckgerichteten Handhabung durch die Beklagte widersprechen. Es obliegt nämlich wiederum ihrem Organisationsermessen, wie viele Soldaten auf Zeit bzw. wie viele Berufssoldaten sie in einer konkreten Verwendungsreihe in ihrem Bedarf einplant. Im Vergleich zwischen geplantem Bedarf und der tatsächlichen Truppenstärke wäre es aber sachwidrig und letztlich auch nicht vereinbar mit dem Gesetzeswortlaut, die Trennung zwischen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten aufzuheben und stets bei einem Personalmangel hinsichtlich Soldaten auf Zeit auch Berufssoldaten zwingend zu berücksichtigen. Innerhalb einer Verwendungsreihe bedeutet ein Mangel an Soldaten auf Zeit nicht automatisch, dass ein selbiger Personalmangel auch hinsichtlich der Berufssoldaten vorliegt. Mag auch die Diensttätigkeit als solche identisch sein, besteht dennoch wie zuvor dargelegt rechtlich wie auch fiskalisch ein Unterschied zwischen beiden Gruppen, der jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob ein Bindungszuschlag gewährt wird, eine unterschiedliche Behandlung auch rechtfertigt.

30

c.) Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Kläger verweist. Die vom Kläger zitierte Passage aus dem Urteil vom 08. Juli 1970 – VI C 37.66 – ist hier nämlich lediglich auf den ersten Blick einschlägig, trifft aber tatsächlich keinerlei Aussagen zur Auslegung von Tatbestandsmerkmalen, welche ihrerseits an der Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn unterliegende Akte anknüpfen.
So heißt es in dem genannten Urteil: „Der Aufzählung in den Verwaltungsvorschriften kann ein erschöpfender und andere Fälle ausschließender Charakter nicht beigelegt werden, weil dies auf eine mit der Rechtsnatur der Verwaltungsvorschriften nicht zu vereinbarende Einengung des Gesetzes selbst hinauskäme“ (BVerwG, Urteil vom 08. Juli 1970 – VI C 37.66 –, BVerwGE 36, 29-33, juris, Rn. 19). Das Gericht bezog sich dabei auf die Frage, wie der Begriff des „Einkommens“ in § 158 Bundesbeamtengesetz a.F. auszulegen war. Dies war aber eine reine Rechts- und Auslegungsfrage, nicht – wie hier – eine Streitigkeit um die praktische Umsetzung einer Norm, die bereits im Tatbestand auf originäre Organisationsakte der Verwaltung verweist.

31

Es handelt sich bei der Anlage 6 zur ZDv nämlich nicht um eine bloße Definition eines Tatbestandsmerkmals. Vielmehr erfüllt die Tabelle nach Ansicht des Gerichts eine doppelte Funktion: sie wirkt zum einen als notwendige, im Gesetz vorausgesetzte Konkretisierung des Tatbestandes, zum anderen ermessenslenkend. So verweist bereits der Wortlaut des § 44 Abs. 1 BBesG gerade auf die durch das Bundesministerium zu treffenden Festsetzungen hinsichtlich der Truppenstärken und der Identifizierung von Personaldefiziten. Dies wird umgesetzt durch die Ausweisung der Verwendungsreihen mit Personaldefiziten sowohl in geographischer als auch in statusrechtlicher Hinsicht in den letzten drei Spalten der Tabelle. Zum anderen entfalten die Festsetzungen hinsichtlich der Gewährung der Zulage im konkreten Einzelfall weitere ermessenslenkende Bestimmungen für die Dauer und Höhe der Zulagengewährung sowie weitere Einschränkungen bezüglich der Frage, welche konkreten Soldaten innerhalb einer Verwendungsreihe mit Personalmangel im Sinne des § 44 BBesG anspruchsberechtigt sind.

32

d. Insbesondere musste sich die Beklagte dabei entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht mit der geltend gemachten Mehrbelastung auseinandersetzen, die er als Berufssoldat erfährt in einer Verwendungsreihe, in der zu wenig Soldaten auf Zeit beschäftigt sind.

33

§ 44 Abs. 1 BBesG knüpft allein an die Ausweisung des Personalmangels durch das Ministerium der Verteidigung an, unabhängig von einer tatsächlichen Mehrbelastung. Jene ist als Diensttätigkeit bezogener Umstand nämlich lediglich bei dem Alimentationsprinzip unterliegenden finanziellen Leistungen zu berücksichtigen. Der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung knüpft als solcher an das Amt im statusrechtlichen wie auch im funktionalen Sinne an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 1/10 –, Rn. 18, juris mwN.). Hingegen handelt es sich bei dem Personalbindungszuschlag um ein besoldungsrechtliches Instrument eigener Art ohne alimentativen Charakter (so ausdrücklich die gesetzgeberische Begründung, BT Drucksache 18/3697, S. 32; vgl. auch Tintelott in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 63. Update 2/17, § 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten, Rn. 1, juris). Damit werden keine aktuellen oder vergangenen dienstlichen Belastungen honoriert, sondern es soll auf die künftige Personalentwicklung steuernd eingewirkt werden.

34

Dies wird auch deutlich durch die Systematik des § 44, der in seinem Abs. 7 den Personalbindungszuschlag in Bezug setzt zum Personalgewinnungszuschlag nach § 43, zur Prämie nach § 43a und zu der Verpflichtungsprämie nach § 43b BBesG. Zuschläge, welche an die Ausfüllung eines konkreten Amtes im Sinne des Dienstpostens anknüpfen wie die §§ 45, 47 BBesG haben hingegen keinerlei anspruchsmindernde Auswirkungen. Auch dies zeigt, dass Ziel der Vorschrift nicht die Herstellung und Förderung einer amtsangemessenen Besoldung ist, sondern allein die Steigerung der finanziellen Attraktivität des Dienstes (mit dem Ziel einer Weiterverpflichtung) bezweckt wird. Auf die Frage, ob sich der Fachkräftemangel mittel- oder gar langfristig auch negativ auf die einzelnen Soldaten, für deren Tätigkeitsbereich ein Personalmangel besteht, auswirkt, kam es daher für die Entscheidung der Beklagten gar nicht an.

35

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 17/01/2017 00:00

Tenor § 6d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LBesG vom 12. April 2005 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 119]) in der Fassung
published on 23/08/2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 28. Mai 2010 geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
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Annotations

(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden

1.
bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,
2.
bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder
3.
bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird.

(3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt.

(5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.

(6) Die Prämie wird nicht gewährt neben

1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie
2.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.
Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen.

(7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die für den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden

1.
bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,
2.
bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder
3.
bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird.

(3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt.

(5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.

(6) Die Prämie wird nicht gewährt neben

1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie
2.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.
Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen.

(7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die für den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden

1.
bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,
2.
bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder
3.
bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird.

(3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt.

(5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.

(6) Die Prämie wird nicht gewährt neben

1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie
2.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.
Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen.

(7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die für den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen.

In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden

1.
Unteroffiziere, Feldwebelanwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Feldwebel,
2.
Offizieranwärter und Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizieranwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizieranwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,
3.
Offiziere auf Zeit,
4.
Offiziere der Reserve.

(1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe der Vorschriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten im Ruhestand.

(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch

1.
Umwandlung,
2.
Entlassung,
3.
Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder
4.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren.

(1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt worden ist.

(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit entsprechend dem § 48,
3.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

(3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit

1.
allgemein durch Rechtsverordnung oder
2.
in Einzelfällen durch das Bundesministerium der Verteidigung
um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.

(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.

(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden

1.
bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,
2.
bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder
3.
bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird.

(3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt.

(5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.

(6) Die Prämie wird nicht gewährt neben

1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie
2.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.
Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen.

(7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die für den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden

1.
bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,
2.
bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder
3.
bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird.

(3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt.

(5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.

(6) Die Prämie wird nicht gewährt neben

1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie
2.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.
Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen.

(7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die für den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.