Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 18. Mai 2017 - 12 A 213/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0518.12A213.16.00
18.05.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung eines Personalbindungszuschlags für Soldaten nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).

2

Der Kläger trat zum 01. Juli 1993 in die Bundeswehr ein und wurde mit Wirkung zum 30. September 2006 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Derzeit hat er den Rang eines Hauptbootsmannes (Besoldungsgruppe A 8) inne und wird als Minentaucherbootsmann beim Seebataillon Minentaucherkompanie verwendet (Verwendungsreihe 37 – Minentaucher).

3

Am 13. Januar 2016 beantragte er die Gewährung eines Zuschlags zur Besoldung für Soldaten in einem Verwendungsbereich mit Personalmangel gemäß § 44 BBesG rückwirkend zum 23. Mai 2015. Er wies in seinem Antrag darauf hin, dass die personellen Zielvorgaben in der Verwendungsreihe 37 seit Jahren nicht erreicht worden seien und deshalb ein starker Anstieg der physischen und psychischen Anforderungen an die verbliebenen Soldaten zu verzeichnen sei.

4

Mit Bescheid vom 29. Februar 2016, dem Kläger zugegangen am 05. April 2016, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sich die Gewährung des Personalbindungszuschlages nach der Zentralen Dienstvorschrift A-1336/3 – ZDv - „Gewährung eines Personalbindungszuschlags für Soldatinnen und Soldaten“ (Stand: Dezember 2015) richte. Diese verweise hinsichtlich der Frage, welche Fachtätigkeitsbereiche wegen Personalmangels für die Zulage in Betracht kämen, in Nr. 302 auf die Aufstellung in Anlage 6.1 zur ZDv. Dort wiederum sei vorgesehen, dass der Personalbindungszuschlag für Soldaten innerhalb der Verwendungsreiche 37 (Minentaucher) nur für Soldaten auf Zeit gewährt werde, und auch dann nur im Falle einer Weiterverpflichtung und sofern jene in den letzten 36 Dienstmonaten erfolgt sei.

5

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 08. April 2016. Er verwies darauf, dass sowohl nach der gesetzlichen Vorschrift als auch nach der ZDv Ziffer 201 der Personalbindungszuschlag nicht nur für Soldaten auf Zeit, sondern auch für Berufssoldaten vorgesehen sei.

6

Mit Bescheid vom 09. Mai 2016, dem Kläger am 25. Mai 2016 zugestellt, wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Sie trug vor, dass § 44 eine Ermessens-Vorschrift darstelle, welche durch die ZDv konkretisiert sei. Diese sehe grundsätzlich die Gewährung des Zuschlags für Berufssoldaten und für Soldaten auf Zeit vor. Allerdings seien nach der Anlage 6.1 zur ZDv für die Verwendungsreihe der Minentaucher nur Soldaten auf Zeit als Zuschlagsberechtigte vorgesehen.

7

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 20. Juni 2016.

8

Er macht geltend, die ablehnenden Bescheide seien rechtswidrig, weil sie in ermessenfehlerhafter Weise zustande gekommen seien. Die von der Beklagten der Entscheidung zugrunde gelegte Anlage 6.1 zur ZDv sei eine gesetzeswidrige Verengung des Kreises möglicher Berechtigter. Sie könne die Anspruchsvoraussetzungen nicht abschließend regeln, denn sie sehe die Zulagengewährung lediglich für Soldaten auf Zeit vor, hingegen würden das Gesetz sowie auch die ZDv selbst die Zulage sowohl für Soldaten auf Zeit als auch für Berufssoldaten vorsehen. Eine derartige Einengung des Gesetzes sei aber nicht mit dem gesetzlichen Zweck des Ermessens vereinbar. Jedenfalls hätte sich die Beklagte damit auseinandersetzen müssen, ob zumindest ausnahmsweise ein Personalbindungszuschlag gezahlt werden könne. Sie hätte insbesondere den gravierenden Personalmangel und die absehbare Überalterung in der Verwendungsreihe der Marinetaucher berücksichtigen müssen sowie den Umstand, dass der Schwellenwert für die personale Zielvorgabe bei den Minentauchern auch in den kommenden Jahren um mehr als 10 % unterschritten würde. Es komme nicht darauf an, ob es vorliegend einen privaten Arbeitsmarkt für Minentaucher gebe, da ja jedenfalls Soldaten auf Zeit nach der Anlage 6.1 Berücksichtigung finden würden.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Februar 2016 und des Beschwerdebescheides vom 09. Mai 2016 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Im Wesentlichen hält die Beklagte dabei an der rechtlichen Begründung der Bescheide fest. Ferner weist sie darauf hin, dass selbst bei Vorliegen eines Personalmangels und Bestimmung eines entsprechenden Verwendungsbereiches mit Personalmangel kein Anspruch auf die Zulage bestehe. Im Übrigen liege in der Beschränkung der Gewährung eines Personalbindungszuschlags auf Soldaten auf Zeit keine Aushebelung der gesetzlichen Regelung, da es jene gerade dem Bundesministerium der Verteidigung eröffne, die Voraussetzungen des Personalbindungszuschlags im Einzelnen zu treffen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine in der Sache neuerliche Entscheidung durch die Beklagte, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.

16

1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Bestimmung des § 44 BBesG in Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 15. Mai 2015, In Kraft getreten zum 23. Mai 2015. Nach dieser Vorschrift kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zum Sold gewährt werden.

17

Der Kläger hat vorliegend keinen Anspruch nach dieser Norm, weil er bereits deren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Er ist als Berufssoldat in der Verwendungsreihe „Marinewaffendienst – Minentaucher“ nicht Soldat in einem vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereich mit Personalmangel im Sinne des § 44 Abs. 1 BBesG. Ein solcher besteht nämlich für Minentaucher nur insoweit, als Soldaten auf Zeit betroffen sind, nicht aber für den Kläger als Berufssoldat.

18

Der Begriff des Personalmangels ist legaldefiniert in § 44 Abs. 2 BBesG. Hiernach liegt dieser vor, wenn in einem Verwendungsbereich seit mindestens sechs Monaten die personellen Zielvorgaben zu nicht mehr als 90 % erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird. Die Beklagte hat zu den Einzelheiten der Gewährung und der Festlegung der Verwendungsbereiche mit Personalmangel die Zentrale Dienstvorschrift A1 1336/3 „Gewährung eines PBZ für Soldatinnen und Soldaten“ erlassen. In deren Ziffer 201 wird auf die Anlage 6.1 „Festlegung der Fachtätigkeitsbereiche/ Fachtätigkeiten mit Personalmangel sowie des Prozentsatzes zur Festsetzung der Prämienhöhe“ Bezug genommen. In der Anlage 6 hat die Beklagte in tabellarischer Form den Kreis potentieller Bezugsberechtigter (soweit für die vorliegende Entscheidung relevant) nach Verwendungsreihen aufgelistet; entsprechend werden in den ersten Spalten die Laufbahn, die Verwendungsreihe sowie deren Bezeichnung geführt (so für den Kläger im vorliegenden Fall die Verwendungsreihe 37, Minentaucher). In der Spalte „ggf. regional begrenzt auf“ werden für die jeweilige Verwendungsreihe Eingrenzungen nach dem Standort (z.B. „Standort “) vorgenommen. Die letzten drei Zeilen sind unter der Überschrift „Anwendungsmöglichkeiten“ zusammengefasst. Dort findet sich zunächst eine Zeile zur „Zuschlagshöhe in %“, eine weitere Zeile zur maximalen Dauer der Zuschlagsgewährung in Monaten und im Abschnitt „Bemerkungen“ für die hier streitgegenständliche Gruppe der Angehörigen der Verwendungsreihe „Marinewaffendienst – Minentaucher“ die Festlegung „Einmalzahlung – SaZ bei WV in den letzten 36 aktiven Dienstmonaten“, also ein Bindungszuschlag lediglich für Soldaten auf Zeit, unter der zusätzlichen Einschränkung für diejenigen Soldaten auf Zeit, deren Weiterverpflichtung in den letzten 36 aktiven Dienstmonaten erfolgt ist.

19

2. Diese Festsetzung ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Organisations- und Auswahlermessens (a.) die Bereiche, in denen im Sinne des § 44 Abs. 1, Abs. 2 BBesG ein Personalmangel besteht in nicht zu beanstandender Weise konkretisiert (b.). Dem steht auch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen (c.). Schließlich kommt es auch auf die vom Kläger geltend gemachte Mehrbelastung im Dienstalltag nicht an (d.).

20

a. Die Frage, ob und inwieweit ein Personalmangel für eine bestimmte Dienstreihe vorliegt, ist im Wesentlichen durch einen Akt wertender und planender Prognose des Dienstherrn als Ausdruck seines Organisationsermessens vorgeprägt. Sie bedarf insbesondere der Konkretisierung durch die Beklagte, da die Ausweisung von Dienststellen im Haushaltsplan insoweit nicht hinreichend Aufschluss bietet.

21

Die Personal- und Organisationsgewalt umfasst dabei die Festlegung von Aufgaben, Prioritäten, der Verteilung von Aufgaben auf die einzelnen Organisationseinheiten sowie die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal und der zur Verfügung stehenden Sachmittel. Angesichts der der Beklagten insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder ob es in unsachlicher Weise gebraucht worden ist (vgl. allgemein Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. August 2010 – 3 MB 18/10 –, Rn. 11, juris, mwN.).

22

Die Festlegung der militärischen Zielvorgaben im Haushaltsplan ihrerseits spiegelt dabei die Organisations- und Planungshoheit der Beklagten wider, soweit sie sich (auch) auf die Feststellung des militärischen Bedarfs bezieht, der sich seinerseits an dem Gebot aus Art. 87a GG zu orientieren hat, das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 – 1 WB 42/13 –, Rn. 26, juris, mwN.).

23

Der Begriff des Personalmangels verweist dabei zunächst über die Bezugnahme auf die personellen Zielvorgaben in § 44 Abs. 2 BBesG auf die militärische Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans. Allerdings können die konkreten Planungszahlen nach Absatz 2 dem Bundeshaushaltsplan nicht entnommen werden. Die Planstellenübersichten im Einzelplan des Bundesministeriums der Verteidigung enthalten keine Zuordnung der Berufs- und Zeitsoldaten auf die Laufbahnen und Verwendungsbereiche oder Regionen (vgl. Bundeshaushaltsplan 2017, Einzelplan 14, S. 131 ff., abgedruckt als Anlage zur Bt. Drcks. 18/9200 vom 10. August 2016, S. 1999). Die dort festgelegten Gesamtstärken können daher nach Auffassung des Gerichts allenfalls als Obergrenze herangezogen werden; in ihrem Rahmen müssen sich nach Absatz 2 die Planungszahlen bewegen (vgl. auch Tintelott in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 63. Update 2/17, § 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten, Rn. 6). Eine Aussage, ob und wieweit dieser abstrakten Planung auch die tatsächliche Truppenstärke, aufgeteilt insbesondere nach konkreter Verwendungsreihe und regionaler Verteilung, entspricht und wo mögliche Defizite bestehen, ist dem Plan hingegen nicht zu entnehmen.

24

Damit liegt, soweit Absatz 2 der genannten Vorschrift dem Dienstherrn Vorgaben hinsichtlich des Vorliegens eines Personalmangels gibt, zwar eine gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung vor. Diese wird aber ihrerseits maßgeblich vorgeprägt durch die verwaltungs- bzw. verteidigungspolitischen Entscheidungen der Beklagten bezüglich der Stellenplanung, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Auch die konkrete Feststellung, ob und inwieweit diese Vorgaben im Einzelnen für die konkreten Dienstreihen erfüllt werden, obliegt dabei der Beklagten bei eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung.

25

b. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist die Festsetzung in Anlage 6 zur ZDv, dass ein Personalmangel bei Minentauchern lediglich hinsichtlich Soldaten auf Zeit besteht, nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte bei der Ermittlung der Personalstärken für die konkrete Verwendungsreihe von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen ist, hat der Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht. Er verweist allein darauf, dass im Falle eines durch die Beklagte angenommenen Personalmangels für Soldaten auf Zeit auch die Berufssoldaten dieser Verwendungsreihe für den Bindungszuschlag von Gesetzes wegen zu berücksichtigen seien. Dem vermag das Gericht aber nicht zu folgen, denn aus dem Umstand, dass bei Soldaten auf Zeit durch die Beklagte ein Personalmangel im Bereich Minentaucher festgestellt wurde, folgt nicht, dass dieser zugleich bei Berufssoldaten vorliegen muss.

26

So verweist der Kläger zwar zunächst zutreffend darauf, dass von Gesetzes wegen der Personalbindungszuschlag nach § 44 Abs. 1 BBesG „Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit“ gewährt werden kann. Aus diesem bloßen Wortlaut ist nach Auffassung des Gerichts aber nicht zu folgern, dass nach dem gesetzgeberischen Willen stets beide Gruppen gleicher Maßen zu berücksichtigen sind, oder dass ein Personalmangel bei Soldaten auf Zeit stets auch einen Personalmangel für Berufssoldaten im Sinne der Vorschrift bedeutet. Vielmehr spricht bereits die amtliche Überschrift der Norm, „Personalbindungszuschlag“, gegen eine solche Lesart.

27

Bereits dem Wortsinn nach wird die Gewährung des Zuschlages nämlich in den Kontext gesetzt, dass eine weitere (zeitliche) Bindung bestimmter Soldaten an die Bundeswehr durch finanzielle Anreize gefördert werden soll. Dies bringt zum Ausdruck, dass dem gesetzgeberischen Ziel nach die Bindung des militärischen Personals an die Bundeswehr unterstützt werden soll (vgl. die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs in BT Drcks. 28/3697, S. 31 f.). Die Einführung des § 44 BBesG sollte dazu dienen, dem zunehmenden Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt durch finanzielle Anreize zu begegnen, die „bedarfsabhängig und zeitnah angewendet werden können, um der vom Dienstherrn ungewollten vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses wirksam entgegentreten zu können“, wobei der Gesetzgeber es als von besonderer Bedeutung erachtet hat, dass sich mehr als zwei Drittel der Soldatinnen und Soldaten in einem Dienstverhältnis auf Zeit befinden, und gerade diese militärisch erfahrenen Fachkräfte „so lange wie möglich“ an die Bundeswehr gebunden werden sollten (BT Drucks. 18/3697, S. 43).

28

Daraus folgt weiter, dass die Berücksichtigung von Berufssoldaten nach der gesetzgeberischen Intention keinen der Weiterverpflichtung von Soldaten auf Zeit per se gleichrangigen Regelungsgehalt darstellt. Das Bedürfnis für eine solche Bindung durch einen entsprechenden Bindungszuschlag besteht nämlich im Wesentlichen bei Soldaten auf Zeit: Berufssoldaten im Sinne des § 39 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (SG) sind auf Lebenszeit ernannt, ihr Dienstverhältnis endet im Regelfall nach § 43 Abs. 1 SG durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. Dem gegenüber endet das Dienstverhältnis der Soldaten auf Zeit gemäß § 54 Abs. 1 SG im Regelfall schon durch bloßen Zeitablauf. Bereits der im Wortlaut des § 44 BBesG verankerte Zweck dieser Vorschrift, eine Bindung von Soldaten herbeizuführen zur Verhinderung einer Abwanderung in privatwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, kann damit bei Soldaten auf Zeit dadurch erreicht werden, dass sich jene durch eine Weiterverpflichtung über ihre ursprünglich begrenzte Dienstzeit hinaus weiter an die Bundeswehr binden können. Bei Berufssoldaten hingegen ist eine solche Bindung durch finanzielle Anreize im Regelfalle nicht vonnöten: Sie ist bereits durch die Ernennung zum Berufssoldaten gesichert. Eine weitere Steigerung dieser Bindung durch finanzielle Anreize ist als solches dann auch gar nicht möglich. Lediglich in dem Ausnahmefall, dass ein Soldat auf seinen Wunsch die eigene Entlassung betreibt (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 46 Abs. 3 SG), könnte ein Bindungszuschlag seinen gesetzgeberischen Zweck erfüllen.
Dies unterstreicht die Begründung des Gesetzesentwurfs, wenn sie im Weiteren ausführt: „In Tätigkeitsbereichen, in denen die zivile Wirtschaft vergleichbare und hochdotierte Arbeitsplätze (z. B. für Ingenieure) anbietet, gilt es zudem auch, dem Risiko einer Kündigung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten zu begegnen“, (BT Drucks. 18/3697, S. 44). Neben dem zahlenmäßig geringeren Kreis der Betroffenen ist auch die Konstellation qualitativ eine andere: Gilt es bei Soldaten auf Zeit nach dem Gesetzgeber, dem schon wegen Zeitablaufs zwingend anstehenden Ende der Dienstzeit entgegen zu wirken, besteht ein vergleichbarer Anwendungsbereich für eine Anreizregelung überhaupt nur bei einer - nach Auffassung der Kammer nur in den seltensten Fällen praktisch werdenden – (anstehenden) Kündigung des Dienstverhältnisses. Auch hieraus wird deutlich, dass mit der Formulierung in § 44 Abs. 1 BBesG eine zwingend gleichrangige Behandlung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit nicht gemeint sein kann.

29

Dies würde im Übrigen auch einer zweckgerichteten Handhabung durch die Beklagte widersprechen. Es obliegt nämlich wiederum ihrem Organisationsermessen, wie viele Soldaten auf Zeit bzw. wie viele Berufssoldaten sie in einer konkreten Verwendungsreihe in ihrem Bedarf einplant. Im Vergleich zwischen geplantem Bedarf und der tatsächlichen Truppenstärke wäre es aber sachwidrig und letztlich auch nicht vereinbar mit dem Gesetzeswortlaut, die Trennung zwischen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten aufzuheben und stets bei einem Personalmangel hinsichtlich Soldaten auf Zeit auch Berufssoldaten zwingend zu berücksichtigen. Innerhalb einer Verwendungsreihe bedeutet ein Mangel an Soldaten auf Zeit nicht automatisch, dass ein selbiger Personalmangel auch hinsichtlich der Berufssoldaten vorliegt. Mag auch die Diensttätigkeit als solche identisch sein, besteht dennoch wie zuvor dargelegt rechtlich wie auch fiskalisch ein Unterschied zwischen beiden Gruppen, der jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob ein Bindungszuschlag gewährt wird, eine unterschiedliche Behandlung auch rechtfertigt.

30

c.) Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Kläger verweist. Die vom Kläger zitierte Passage aus dem Urteil vom 08. Juli 1970 – VI C 37.66 – ist hier nämlich lediglich auf den ersten Blick einschlägig, trifft aber tatsächlich keinerlei Aussagen zur Auslegung von Tatbestandsmerkmalen, welche ihrerseits an der Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn unterliegende Akte anknüpfen.
So heißt es in dem genannten Urteil: „Der Aufzählung in den Verwaltungsvorschriften kann ein erschöpfender und andere Fälle ausschließender Charakter nicht beigelegt werden, weil dies auf eine mit der Rechtsnatur der Verwaltungsvorschriften nicht zu vereinbarende Einengung des Gesetzes selbst hinauskäme“ (BVerwG, Urteil vom 08. Juli 1970 – VI C 37.66 –, BVerwGE 36, 29-33, juris, Rn. 19). Das Gericht bezog sich dabei auf die Frage, wie der Begriff des „Einkommens“ in § 158 Bundesbeamtengesetz a.F. auszulegen war. Dies war aber eine reine Rechts- und Auslegungsfrage, nicht – wie hier – eine Streitigkeit um die praktische Umsetzung einer Norm, die bereits im Tatbestand auf originäre Organisationsakte der Verwaltung verweist.

31

Es handelt sich bei der Anlage 6 zur ZDv nämlich nicht um eine bloße Definition eines Tatbestandsmerkmals. Vielmehr erfüllt die Tabelle nach Ansicht des Gerichts eine doppelte Funktion: sie wirkt zum einen als notwendige, im Gesetz vorausgesetzte Konkretisierung des Tatbestandes, zum anderen ermessenslenkend. So verweist bereits der Wortlaut des § 44 Abs. 1 BBesG gerade auf die durch das Bundesministerium zu treffenden Festsetzungen hinsichtlich der Truppenstärken und der Identifizierung von Personaldefiziten. Dies wird umgesetzt durch die Ausweisung der Verwendungsreihen mit Personaldefiziten sowohl in geographischer als auch in statusrechtlicher Hinsicht in den letzten drei Spalten der Tabelle. Zum anderen entfalten die Festsetzungen hinsichtlich der Gewährung der Zulage im konkreten Einzelfall weitere ermessenslenkende Bestimmungen für die Dauer und Höhe der Zulagengewährung sowie weitere Einschränkungen bezüglich der Frage, welche konkreten Soldaten innerhalb einer Verwendungsreihe mit Personalmangel im Sinne des § 44 BBesG anspruchsberechtigt sind.

32

d. Insbesondere musste sich die Beklagte dabei entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht mit der geltend gemachten Mehrbelastung auseinandersetzen, die er als Berufssoldat erfährt in einer Verwendungsreihe, in der zu wenig Soldaten auf Zeit beschäftigt sind.

33

§ 44 Abs. 1 BBesG knüpft allein an die Ausweisung des Personalmangels durch das Ministerium der Verteidigung an, unabhängig von einer tatsächlichen Mehrbelastung. Jene ist als Diensttätigkeit bezogener Umstand nämlich lediglich bei dem Alimentationsprinzip unterliegenden finanziellen Leistungen zu berücksichtigen. Der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung knüpft als solcher an das Amt im statusrechtlichen wie auch im funktionalen Sinne an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 1/10 –, Rn. 18, juris mwN.). Hingegen handelt es sich bei dem Personalbindungszuschlag um ein besoldungsrechtliches Instrument eigener Art ohne alimentativen Charakter (so ausdrücklich die gesetzgeberische Begründung, BT Drucksache 18/3697, S. 32; vgl. auch Tintelott in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 63. Update 2/17, § 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten, Rn. 1, juris). Damit werden keine aktuellen oder vergangenen dienstlichen Belastungen honoriert, sondern es soll auf die künftige Personalentwicklung steuernd eingewirkt werden.

34

Dies wird auch deutlich durch die Systematik des § 44, der in seinem Abs. 7 den Personalbindungszuschlag in Bezug setzt zum Personalgewinnungszuschlag nach § 43, zur Prämie nach § 43a und zu der Verpflichtungsprämie nach § 43b BBesG. Zuschläge, welche an die Ausfüllung eines konkreten Amtes im Sinne des Dienstpostens anknüpfen wie die §§ 45, 47 BBesG haben hingegen keinerlei anspruchsmindernde Auswirkungen. Auch dies zeigt, dass Ziel der Vorschrift nicht die Herstellung und Förderung einer amtsangemessenen Besoldung ist, sondern allein die Steigerung der finanziellen Attraktivität des Dienstes (mit dem Ziel einer Weiterverpflichtung) bezweckt wird. Auf die Frage, ob sich der Fachkräftemangel mittel- oder gar langfristig auch negativ auf die einzelnen Soldaten, für deren Tätigkeitsbereich ein Personalmangel besteht, auswirkt, kam es daher für die Entscheidung der Beklagten gar nicht an.

35

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.


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(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden

1.
bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,
2.
bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder
3.
bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird.

(3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt.

(5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.

(6) Die Prämie wird nicht gewährt neben

1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie
2.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.
Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen.

(7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die für den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden

1.
bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,
2.
bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder
3.
bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird.

(3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt.

(5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.

(6) Die Prämie wird nicht gewährt neben

1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie
2.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.
Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen.

(7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die für den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 28. Mai 2010 geändert.

Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Mit dem im Tenor genannten Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner – unter Ablehnung des weitergehenden Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers – im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Ruhestandes des Antragstellers vorläufig bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2010 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung der Kammer in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren.

2

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.

3

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

4

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen.

5

Der am 7. Juni 1945 geborene Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er kann nicht beanspruchen, dass sein Eintritt in den Ruhestand über die für ihn gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG maßgebliche Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren hinausgeschoben wird.

6

Der grundsätzlichen Anwendbarkeit der genannten landesgesetzlichen Vorschrift über die Regelaltersgrenze stehen die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG – sowie der diesem Gesetz zugrundeliegenden Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie – nicht entgegen. Zur Begründung wird insoweit teilweise darauf verwiesen, dass die Richtlinie nach ihrem 14. Erwägungsgrund die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand gerade nicht berührt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.9.2009 – 1 B 1412/09 -, NVwZ-RR 2010, 203 f., m.w.N.). Doch selbst wenn dieser Begründung nicht zu folgen wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2007 – C – 411/05 -, NJW 2007, 3339 f.), wäre die Festlegung der Regelaltersgrenze in der genannten Gesetzesvorschrift zwar als unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1 AGG bzw. Art. 2 Abs. 2 a iVm Art. 1 der Richtlinie anzusehen; diese Benachteiligung wäre jedoch gemäß § 10 Abs. 1 AGG bzw. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt. Nach § 10 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters (auch) zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2). Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch eine legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Satz 1). Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, einschließen (Satz 2 a).

7

Die in § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG festgelegte Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren erfüllt diese Rechtfertigungsanforderungen.

8

Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat in seinem Beschluss vom 28. September 2009 – 1 B 2487/09 – (ZBR 2010, 52 ff.) unter Angabe der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Bundesverfassungsgerichts insoweit sinngemäß ausgeführt: Die Festlegung des Ruhestandsalters auf 65 Jahre werde den Kriterien von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerecht. Diese Festlegung sei nicht willkürlich gewählt worden, sondern entspreche langjähriger Praxis nicht nur im Beamtenrecht, sondern auch beim Rentenalter für gesetzlich versicherte Beschäftigte. Die Festlegung dieser Altersgrenze ziele auf eine günstige Schichtung des Altersaufbaus in der Beamtenschaft ab und diene dazu, dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung zu tragen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssten (und dürften), um für die jüngeren Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze frei zu machen. Es komme hinzu, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachlasse und damit zunehmend zu befürchten sei, dass die konkreten Aufgaben zum Nachteil des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie auch zum Nachteil des einzelnen Bediensteten, der zunehmend mehr Kraft für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung aufwenden müsse, nicht mehr adäquat wahrgenommen werden könnten. Demgemäß beruhe die Festlegung der beamtenrechtlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auch auf der generalisierenden Überlegung, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters der Eintritt der Dienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet werde. Das mit der Altersgrenze verfolgte Ziel einer günstigen Schichtung des Altersaufbaus in der Beamtenschaft stelle ein im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG legitimes Ziel dar. Der Ruhestandseintritt älterer Beschäftigter ermögliche Berufsanfängern erst den Zugang zum Berufsbeamtentum. Darüber hinaus solle dieser Prozess unter personalplanerischen Gesichtspunkten möglichst kontinuierlich und vorhersehbar ausgestaltet werden, damit sich innerhalb der Belegschaft Beamte aller Altersgruppen wiederfänden und geeigneter Nachwuchs rechtzeitig rekrutiert werden könne. Nur so könnten ältere, hochqualifizierte Beamte ihre Erfahrungen an jüngere Kollegen weitergeben und damit im Interesse der Allgemeinheit für eine gleichbleibend hohe Qualität der Verwaltung sorgen. Andererseits könne die erfahrungsgemäß aufgrund des Alters nachlassende Leistungsfähigkeit durch leistungsfähigere jüngere Kollegen kompensiert werden. Außerdem entstehe durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von Beförderungsstellen ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Beschäftigte, sich verstärkt zu engagieren, wodurch die Motivation im öffentlichen Dienst insgesamt verbessert werden könne. Der Überalterung entgegenzuwirken und die Zukunftschancen Jüngerer zu fördern, seien somit zulässige Ziele, die der Gesetzgeber einer Regelaltersgrenze zugrunde legen könne. Angesichts des dem Gesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes sowie der Befugnis, auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen zu treffen, müsse er das genannte Ziel auch nicht so ausdifferenzieren, dass er im Einzelnen eine konkret wünschenswerte Altersschichtung nach der Anzahl der Beschäftigten in einer bestimmten Alters- oder Besoldungsgruppe beschreibe, dies möglicherweise noch nach Beschäftigungsbereichen oder aktuellen Rahmenbedingungen wie der demographischen Entwicklung variiere oder ein allumfassendes Gesamtkonzept vorlege, in das die von ihm gewünschte Schichtung des Altersaufbaus eingegliedert sei. Das Ziel der günstigen Altersschichtung sei auch ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel, welches eine ähnliche Wertigkeit aufweise wie die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie beispielhaft aufgeführten beschäftigungspolitischen Ziele. Denn eine altersdurchmischte leistungsfähige und engagierte Beamtenschaft sei dem Allgemeinwohl förderlich, indem die Aufgaben der Behörden in bestmöglicher Weise wahrgenommen werden könnten. Ferner diene die Altersgrenze durchaus auch arbeitspolitischen Zielen, da nur beim Ausscheiden älterer Kollegen jüngere eingestellt werden könnten und ein leichter planbarer, nicht von Arbeitsmotivation oder Leistungsfähigkeit des einzelnen „Ruhestandsanwärters“ abhängiger Zugang zum Beamtenberuf ermöglicht werde. Der altersabhängige automatische Ruhestandseintritt sei auch eine im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie objektive und angemessene Maßnahme. Denn er treffe jeden Beamten gleichermaßen und sei geeignet, zu der gewünschten Altersstruktur beizutragen. Ohne eine feste Altersgrenze könnte jeweils nur im Einzelfall ohne vorherige Planbarkeit die Dienstunfähigkeit eines Beamten festgestellt werden, um ihn anschließend in den Ruhestand zu versetzen. Eine derartige in jedem Einzelfall notwendige Überprüfung könnte zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten und internen Auseinandersetzungen führen, die den Arbeitsablauf innerhalb der Behörden störten sowie dem Ansehen der Beamtenschaft insgesamt Schaden zufügten und die Arbeitsqualität negativ beeinflussen würden. Darüber hinaus würden erhebliche personelle Ressourcen allein für die behördeninterne Feststellung der Dienstunfähigkeit in jedem Einzelfall gebunden, was ebenfalls nicht dem allgemeinen Interesse an einer leistungsfähigen und gleichwohl kostengünstigen Beamtenschaft dienen würde. Schließlich erweise sich das Mittel der Altersgrenze von 65 Jahren als im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich. Denn es trage dazu bei, die Leistungsfähigkeit und innere Durchlässigkeit der Beamtenschaft zu erhöhen sowie den Neueinstieg für Berufsanfänger zu fördern und so letztlich Generationengerechtigkeit zu verwirklichen. Daher beständen insgesamt keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung der genannten Regelaltersgrenze (vgl. auch Trebeck, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Altersgrenzen, Diss., Köln 2008, veröffentlicht in der Schriftenreihe „Arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse“, Bd. 116, S. 291; kritisch: Rombach, Zur gemeinschaftsrechtlichen (Un-)Zulässigkeit von Altershöchstgrenzen im öffentlichen Dienst, NVwZ 2010, 102 ff.).

9

Der erkennende Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Hessen und schließt sich dessen Erwägungen an. Deren Richtigkeit wird angesichts des dem Landesgesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes sowie dessen Befugnis, auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen zu treffen, auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Regelaltersgrenze durch die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG nunmehr auf die Vollendung des 67. Lebensjahres festgesetzt worden ist.

10

Nach alledem könnte der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nur aus der Vorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG herleiten, wonach die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um bis zu drei Jahre über die Altersgrenze hinausschieben kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Es erscheint fraglich, ob diese Regelung dem Antragsteller überhaupt ein subjektives Recht vermittelt (ablehnend: BayVGH, Beschl. v. 26.01.1993 – 3 CE 93.79 -, BayVBl. 1993, 243 f.; offen gelassen: OVG Koblenz, Beschl. v. 17.09.2004 – 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52 f.). Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen. Denn dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze stehen dienstliche Interessen entgegen.

11

Das dienstliche Interesse im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift – dieses entspricht der Ansicht des Verwaltungsgerichts – richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Es bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Über das Vorliegen des dienstlichen Interesses befindet der Dienstherrn ohne Beurteilungsspielraum, so dass seine diesbezügliche Entscheidung grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das dienstliche Interesse maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn (vor-)geprägt wird, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Angesichts der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG Koblenz, a.a.O ; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 19.8.2008 – 2 M 91/08 -, NordÖR 2008, 499 f; BVerwG, Urt. v. 29.4.2004 – 2 C 21.03 -, E 120, 382, 384; OVG Schleswig, Urt. v. 16.5.2003 – 3 LB 107/02 -).

12

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und somit insbesondere der im dargestellten Sinne eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis ist die Annahme des Antragsgegners, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche Interessen entgegen, nach dem von den Beteiligten im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens unterbreiteten Sach- und Streitstand rechtlich nicht zu beanstanden.

13

Zur Begründung seiner Annahme beruft der Antragsgegner sich unter anderem darauf, der Antragsteller habe in der jüngeren Vergangenheit seine Dienstpflichten nicht in dem gebotenen Maße erfüllt und sei auch seiner Vorbildfunktion als Behördenleiter nicht mehr hinreichend gerecht geworden. Der Antragsgegner hält dem Antragsteller insoweit folgende Vorgänge vor:

14

„1. Die von Ihnen geleitete Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck ermittelte in den frühen 90er Jahren gegen eine Frau wegen des Verdachts, ihre drei Kinder getötet zu haben. In zwei Fällen wurde das Ermittlungsverfahren aus Mangel an Beweisen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen der dritten Tat, der Tötung ihres Sohnes, wurde die Frau 1996 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während der Verbüßung der Freiheitsstrafe berichtete die Frau einer Mitarbeiterin im Strafvollzug, sie habe auch eine weitere Tochter getötet. Im Zuge der wieder aufgenommenen Ermittlungen erhärtete sich der durch ihre geständige Einlassung begründete, dringende Verdacht, dass die Frau tatsächlich noch zwei weitere eigene Kinder getötet habe. Im August 1998, unmittelbar nach der letzten Vernehmung, stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck gleichwohl das wieder aufgenommene Ermittlungsverfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO unter Verweis auf die bereits verhängte Freiheitsstrafe ein. Auf Betreiben des Generalstaatsanwalts nahm die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck das Ermittlungsverfahren zunächst wieder auf. Ein im Zuge der Ermittlungen eingeholtes Gutachten ergab, dass eine verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten gemäß § 21 StGB nicht auszuschließen war. Im Hinblick darauf baten Sie den Generalstaatsanwalt um die Zustimmung, das Ermittlungsverfahren erneut gemäß § 154 StPO einstellen zu dürfen. Dabei wiesen Sie unter anderem darauf hin, dass sowohl Sie selbst, als auch der Leiter der Abteilung für Kapitalverbrechen in Ihrer Behörde den Standpunkt verträten, das Verfahren solle eingestellt werden. Es sei zudem keinem Ihrer Staatsanwälte zuzumuten, entgegen der Auffassung des Behördenleiters und des zuständigen Abteilungsleiters eine Anklage zu vertreten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass in Ihrer Behörde ein Staatsanwalt Ihre Rechtsauffassung nicht teile. Daher baten Sie gleichsam hilfsweise darum, dass der Generalstaatsanwalt, wenn er schon der Einstellung des Verfahrens nicht zustimme, dieses wenigstens gemäß § 145 GVG an sich ziehe. Dies lehnte der Generalstaatsanwalt nach Rücksprache mit dem Ministerium ab. Letztlich unterzeichneten Sie selbst die von Ihnen zuvor als nicht vertretbar bezeichnete Anklageschrift. In dem anschließenden gerichtlichen Verfahren wurde die Angeklagte sodann zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zehn Jahren unter Einbeziehung der früheren Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Die Große Strafkammer bei dem Landgericht Lübeck sprach damit, der Auffassung des Generalstaatsanwalts entsprechend, ein gegenüber dem ursprünglichen Strafmaß mehr als verdoppeltes Strafmaß aus. Die Große Strafkammer bewertete damit die zusätzlichen Taten, die Sie unter Hinweis auf die bereits ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht verfolgen wollten, als so schwerwiegend, dass eine erheblich höhere Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich war. Ihnen ist daher in diesem Falle eine eklatante Fehleinschätzung unterlaufen. Eine solche Fehleinschätzung kann in einem Einzelfall vorkommen und hätte als solche keinen Einfluss auf meine Entscheidung. Ihr damaliger Hinweis, dass es den Ihnen unterstellten Staatsanwälten nicht zuzumuten sei, entgegen der Auffassung des Behördenleiters und des zuständigen Abteilungsleiters eine Anklage zu vertreten, zeigt jedoch eine bei einem Behördenleiter nicht hinzunehmende Widerstandshaltung gegenüber Vorgesetzten und zugleich fehlende Souveränität in der Behördenleitung.

15

2. Im Jahr 2004 beklagten Sie sich in der Presse über eine mutmaßlich unzureichende Personalausstattung Ihrer Behörde, verletzten dabei aber die erforderliche Solidarität und Fairness im Umgang der Behörden untereinander. Dies betrifft sowohl den Umgang mit den anderen, gleichgeordneten Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten, aber auch den Umgang mit dem übergeordneten Generalstaatanwalt und mit mir als oberster Dienstbehörde.

16

3. Sie ließen in der Vergangenheit eine in Ihrer Behörde tätige Staatsanwältin (Gruppenleiterin) nicht an den Abteilungsleiterbesprechungen teilnehmen. Die Teilnahme von Gruppenleiter/innen an den Besprechungen war und ist gängige Dienstgepflogenheit bei den Staatsanwaltschaften des Landes. Der Generalstaatsanwalt musste Sie – auch aus Gründen der Frauenförderung – auffordern, sich dieser ständigen Übung anzuschließen und damit Ihrer Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit allen Führungskräften Ihrer Behörde zu genügen.

17

4. Sie setzten in der Vergangenheit ein landesweites Projekt meines Hauses und des Generalstaatsanwalts, das sog. vorrangige Jugendverfahren, über einen Zeitraum von mehreren Jahren entgegen entsprechender Aufforderungen des Generalstaatsanwalts nicht um. Auf meine entsprechende Aufforderung hin zog der Generalstaatsanwalt diese örtlich zu erfüllende Aufgabe organisatorisch an sich und setzte sie in Ihrer Behörde um. Sie gingen erfolglos gegen diese Maßnahme des Generalstaatsanwalts vor. Durch dieses Verhalten zeigten Sie sich als unwillig, in Ihrem Zuständigkeitsbereich landesweit erprobte, erfolgreiche und wirksam angeordnete Maßnahmen umzusetzen, obwohl Sie als weisungsabhängiger Beamter dazu verpflichtet waren.

18

5. Im Jahr 2009 weigerten Sie sich, die in Ziff. 7.1 der Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) über die Beurteilung der Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein (Beurteilungsrichtlinien – BURL) vom 9. April 2009 vorgesehenen Koordinierungsgespräche zwischen Erst- und Zweitbeurteilern über allgemeine Beurteilungsfragen und Koordinierungsziele in Ihrer Behörde durchzusetzen bzw. als Zweitbeurteiler gemäß Ziff. 5.3 BURL selbst zu führen. Auf einer Dienstbesprechung der Behördenleiter der Staatsanwaltschaften vom 17. Juni 2009 waren Sie durch den Generalstaatsanwalt ausdrücklich über die Erforderlichkeit dieser Gespräche nach den BURL unterrichtet worden. Auf Anfrage der Verwaltungsreferentin des Generalstaatsanwalts vom 27. Oktober 2009 teilten Sie in einem Bericht mit, dass die in Ziff. 7.1. BURL vorgeschriebenen Gespräche in Ihrer Behörde „entbehrlich“ seien. Mit Auftrag vom 1. Dezember 2009 wurden Sie aufgefordert, näher zu erläutern, aus welchem Grund Sie die in den BURL vorgeschriebenen Koordinierungsgespräche für entbehrlich hielten. Mit Bericht vom 22. Dezember 2009 teilten Sie mit, es habe lediglich formlose Gespräche gegeben. Sie hätten noch auf nähere Vorgaben des Generalstaatsanwalts gewartet. Konkrete Vorgaben des Generalstaatsanwalts waren aber zu keinem Zeitpunkt angekündigt worden und aufgrund der detaillierten Regelung in den BURL auch nicht erforderlich. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass bei mir verschiedene Widersprüche gegen dienstliche Beurteilungen aus dem Bereich Ihrer Behörde anhängig sind. Die Begründetheit dieser Widersprüche könnte sich aus unterlassenen Koordinierungsgesprächen ergeben. Zudem hatten Sie es in der Vergangenheit schon einmal unterlassen, für termingerechte dienstliche Beurteilungen der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer zu sorgen. Sie mussten diese Beurteilungen für mehrere Jahre nachholen.

19

6. Im Zusammenhang mit dem sog. „Barschel-Verfahren“ ist zwischen Ihnen und dem Generalstaatsanwalt ein Verwaltungsverfahren hinsichtlich einer Nebentätigkeit mittlerweile bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anhängig. Dieses Verwaltungsverfahren ist ausdrücklich nicht Gegenstand meiner Ermessenserwägungen. Es bleibt unbeachtet. Erheblich ist aber, dass das Ermittlungsverfahren wegen des Todes des Herrn Uwe Barschel zwar seit 1997 eingestellt ist. Dennoch ergeben sich auch in jüngster Zeit mit gewisser Regelmäßigkeit neue Hinweise in diesem Verfahren. Es besteht dann jeweils die Notwendigkeit, diesen Hinweisen im Hinblick darauf nachzugehen, ob sie Ansätze für weitere Ermittlungen bieten. Obwohl Sie bekanntermaßen der Auffassung sind, dass das Verfahren schon nicht hätte eingestellt werden sollen, ließen Sie sich mit der Beantwortung von – teilweisen einfachen – Anfragen des Generalstaatsanwalts wiederholt längere Zeit, teilweise mehr als ein Jahr. Darüber hinaus gestaltete sich die entsprechende Korrespondenz mit dem Generalstaatsanwalt unverhältnismäßig schwierig. Sie binden damit in unnötigem Maße Ressourcen in Ihrer eigenen Behörde und bei dem Generalstaatsanwalt.

20

7. In Ihrem Entwurf für einen Geschäftsverteilungsplan für 2010 sahen Sie vor, einen bisher nicht mit dieser Aufgabe befassten Amtsanwalt mit 50 % seiner Arbeitskraft in der Abteilung für Organisierte Kriminalität einzusetzen. Der Personalrat Ihrer Behörde stimmte dem Geschäftsverteilungsplan im Mitbestimmungsverfahren gemäß §§ 51, 52 MBG nicht zu. Der Einsatz des benannten Amtsanwalts sei nicht belastungsgerecht. Sie setzten dennoch Ihren Entwurf eines Geschäftsverteilungsplans als sofort vollziehbar in Kraft. Im Unterschied zu dem dem Personalrat vorgelegten Entwurf enthielt der in Kraft gesetzte Geschäftsverteilungsplan allerdings die Maßgabe, dass der benannte Amtsanwalt mit 100 % seiner Arbeitskraft in der Abteilung Organisierte Kriminalität tätig werde. Den Vorgang legten Sie mit dem geänderten Entwurf auf Grundlage des Beschlusses des Personalrats dem Generalstaatsanwalt vor. Der Generalstaatsanwalt konnte jedoch aufgrund der Änderung im Entwurf nicht darüber entscheiden. Er musste das Verfahren zurück an Ihre Behörde zur Entscheidung geben. Dort lehnte der Personalrat auch den überarbeiteten Geschäftsverteilungsplan ab. Die Angelegenheit liegt nunmehr erneut bei dem Generalstaatsanwalt zur Entscheidung. In allen Staatsanwaltschaften einschließlich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ist es aber bislang gelungen, Geschäftsverteilungspläne letztlich konsensual zwischen Behördenleitung und Personalrat festzulegen, ohne dass es einer Einschaltung der übergeordneten Behörden bedurft hätte. In Ihrer Behörde hingegen scheitert erstmals eine solche konsensuale Festlegung der Geschäftsverteilung, und zwar nicht an grundsätzlichen Fragen, sondern an der Frage der Geschäftsverteilung für einen einzigen Amtsanwalt.“

21

Es kann auf sich beruhen, ob und gegebenenfalls inwieweit die unter den Ziffern 2 und 6 dargestellten Vorgänge im vorliegenden Zusammenhang verwertbar sind. Denn selbst wenn diese Vorgänge entsprechend der Ansicht des Antragstellers mangels hinreichender Konkretisierung oder aus anderen Gründen nicht verwertbar wären, trügen die übrigen vom Antragsgegner dargestellten Vorgänge dessen Annahme, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche Interessen entgegen.

22

Maßgebliche Bedeutung ist insoweit dem unter Ziffer 4 angeführten, in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierten und vom Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorgang „Vorrangiges Jugendverfahren“ beizumessen. Es liegt auf der Hand, dass dienstliche Interessen dem Hinausschieben des Altersruhestandes eines weisungsabhängigen Leiters einer Staatsanwaltschaft entgegenstehen, der entgegen entsprechender Bitten (Aufforderungen) des Generalstaatsanwalts ein nach dessen Einschätzung kriminalpolitisch überaus sinnvolles Instrument, nämlich das „Vorrangige Jugendverfahren“, in seinem Zuständigkeitsbereich nicht umsetzt und zudem gegen die Übernahme der genannten Aufgabe durch den Generalstaatsanwalt Beschwerde/Gegenvorstellung einlegt.

23

Entsprechendes gilt für den unter Ziffer 5 dargestellten, in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierten und gleichfalls von dem Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorgang „Koordinierungsgespräche“. Der Antragsteller trägt in seiner Beschwerdeerwiderung hierzu vor, nach wie vor sei er der Ansicht, dass es konkreter Angaben über Sinn und Zielrichtung von Koordinierungsgesprächen bedürfe und dass mit Rücksicht auf sehr detaillierte Angaben zur Beurteilung im Übrigen auch hier mit entsprechenden Richtlinien zu rechnen gewesen sei. Dieser Einwand des Antragstellers rechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Umstände den Antragsteller dazu verlasst haben könnten „mit entsprechenden Richtlinien zu rechnen“. Jedenfalls sind derartige Richtlinien auf der Dienstbesprechung der Behördenleiter der Staatsanwaltschaften am 17. Juni 2009 nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners nicht in Aussicht gestellt worden. Schließlich war eine Erforderlichkeit derartiger Richtlinien gerade mit Blick auf die detaillierten diesbezüglichen Regelungen in den Beurteilungsrichtlinien (BURL) nicht erkennbar. Der Antragsteller geht in seiner Beschwerdeerwiderung allerdings zu Recht davon aus, dass der „unklare Hinweis am Ende des Textes“ und somit der Vorwurf nicht termingerechter Erstellung der dienstlichen Beurteilungen für Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer im vorliegenden Zusammenhang nicht verwertbar ist.

24

Darüber hinaus ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seine Annahme, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche Interessen entgegen, auch auf den unter Ziffer 7 dargestellten Vorgang „Geschäftsverteilungsplan 2010“ gestützt hat. Auch dieser Vorgang wird – jedenfalls in seinem wesentlichen Kern – von dem Antragsteller in dessen Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Frage gestellt.

25

Auch wenn die vorangehend dargestellten drei Vorgänge die Annahme der „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ bereits tragen, war der Antragsgegner rechtlich nicht gehindert, insoweit jedenfalls ergänzend auf den unter Ziffer 1 dargestellten Vorgang „Ermittlungsverfahren aus den frühen 90er Jahren“ abzustellen und aus diesem Vorgang die angegebenen Schlussfolgerungen zu ziehen.

26

Schließlich ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht, weshalb der vom Antragsgegner gemäß Ziffer 3 zugrunde gelegte und in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierte Vorgang „Abteilungsleiterbesprechungen“ vom Sachverhalt her unzutreffend wäre. Dennoch tritt dieser Vorgang hinsichtlich seiner Bedeutung hinter den vorangehend genannten Vorgängen zurück, weil er entsprechend dem zutreffenden Beschwerdevorbringen des Antragstellers lediglich „Gepflogenheiten“ betrifft.

27

Die vom Antragsgegner aus alledem abgeleitete Einschätzung, das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung sowie der Umsetzung von bei anderen Staatsanwaltschaften im Lande längst etablierten und bewährten Modernisierungsansätzen stehe dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze entgegen, begegnet mit Blick auf die – eingangs genannte – dem Antragsgegner insoweit zustehende Einschätzungsprärogative sowie die sich hieraus ergebende Beschränkung der gerichtlichen Kontrollbefugnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ob dem Hinausschieben des Altersruhestandes des Antragstellers darüber hinaus die vom Antragsgegner zusätzlich angeführten personalwirtschaftlichen Erwägungen entgegen stehen, ist nicht mehr entscheidungserheblich.

28

Einen Anordnungsanspruch könnte der Antragsteller aus der Vorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG selbst dann nicht herleiten, wenn man entgegen der Ansicht des erkennenden Senates der Meinung wäre, dienstliche Interessen ständen dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze nicht entgegen. In diesem Falle hätte der Antragsgegner das ihm durch die genannte Vorschrift eröffnete Rechtsfolgeermessen auszuüben. Insoweit beruft der Antragsgegner sich rechtsfehlerfrei darauf, dass die genannten Vorgänge – soweit sie keine „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ begründeten – jedenfalls auf der Ermessensebene zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen seien und eine Ablehnung seines Antrages auf Hinausschieben des Altersruhestandes rechtfertigten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dieser Entscheidung unsachgemäße Erwägungen zugrunde lägen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden

1.
bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,
2.
bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder
3.
bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird.

(3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt.

(5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.

(6) Die Prämie wird nicht gewährt neben

1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie
2.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.
Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen.

(7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die für den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen.

In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden

1.
Unteroffiziere, Feldwebelanwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Feldwebel,
2.
Offizieranwärter und Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizieranwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizieranwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,
3.
Offiziere auf Zeit,
4.
Offiziere der Reserve.

(1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe der Vorschriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten im Ruhestand.

(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch

1.
Umwandlung,
2.
Entlassung,
3.
Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder
4.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren.

(1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt worden ist.

(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit entsprechend dem § 48,
3.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

(3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit

1.
allgemein durch Rechtsverordnung oder
2.
in Einzelfällen durch das Bundesministerium der Verteidigung
um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.

(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.

(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden

1.
bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,
2.
bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder
3.
bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird.

(3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt.

(5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.

(6) Die Prämie wird nicht gewährt neben

1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie
2.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.
Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen.

(7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die für den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden

1.
bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,
2.
bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder
3.
bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird.

(3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt.

(5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.

(6) Die Prämie wird nicht gewährt neben

1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie
2.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.
Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen.

(7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die für den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen.

Tenor

§ 6d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LBesG vom 12. April 2005 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 119]) in der Fassung des Artikels 5 Nummer 1 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 21. Dezember 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 283) ist mit Artikel 33 Absatz 5 GG unvereinbar und nichtig.

Gründe

A.

1

Die Vorlage des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz betrifft eine Regelung des Landesbesoldungsrechts. Nach der zur Überprüfung gestellten Vorschrift erhält ein Beamter oder Richter, dem ein Amt ab den Besoldungsgruppen B 2 oder R 3 übertragen wird, für die Dauer von zwei Jahren das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe. Das vorlegende Gericht sieht in dieser sogenannten "Wartefrist" einen Verstoß insbesondere gegen Art. 33 Abs. 5 GG, soweit sich die Vorschrift auf die Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4 an einen Richter der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe bezieht.

I.

2

1. In das Landesbesoldungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl S. 119) (LBesG) wurde durch Artikel 5 Nr. 1 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 (LBV AnpG 2007/2008) vom 21. Dezember 2007 (GVBl S. 283) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 § 6d LBesG aufgenommen. Die Vorschrift galt unverändert bis zum 30. Juni 2013. Zum 1. Juli 2013 traten (soweit hier relevant) die Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG n.F.) sowie das Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) als Art. 1 und 2 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl S. 157 [158 und 208]) in Kraft. Dem bisherigen § 6d LBesG entsprechende Regelungen sind nunmehr in §§ 32, 35 Abs. 2 und §§ 51, 52 LBesG n.F. sowie in § 12 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 LBeamtVG enthalten.

3

2. § 6d LBesG bestimmte, dass Beamte und Richter, denen ein Amt ab Besoldungsgruppe B 2 (Abs. 1 Satz 1) oder R 3 (Abs. 3) verliehen wurde, für die Dauer von zwei Jahren nach Verleihung dieses Amtes das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhielten. Bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 wurde als Grundgehalt ein Betrag in Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 gewährt, bei R 3 ein Betrag in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 2. Die Vorschrift berührte - etwa hinsichtlich der Amtsbezeichnung oder Fragen des Dienstalters - nicht die Verleihung des höheren Amtes als solche. Durch § 6d Abs. 4 LBesG war sichergestellt, dass die Besoldung nach der Beförderung nicht niedriger war als zuvor. § 6d Abs. 1 Satz 2 LBesG regelte die Berücksichtigung allgemeiner Amtszulagen, Satz 3 die Nichtanwendbarkeit der Wartefristregelung unter anderem, wenn mit dem neuen Amt kein höheres Grundgehalt verbunden war. § 6d Abs. 2 LBesG betraf Fragen der Anrechnung von Zeiten auf die Wartefrist.

§ 6d LBesG

Abweichende Bestimmung von Grundgehaltssätzen

(1) Beamte, denen ein Amt ab Besoldungsgruppe B 2 der Besoldungsordnung B verliehen wird, erhalten für die Dauer von zwei Jahren nach Verleihung dieses Amtes das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe; dabei wird bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 als Grundgehalt ein Betrag in Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 gewährt. Bei der Ermittlung des Grundgehalts der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe sind in der Besoldungsordnung B in Ämtern dieser Besoldungsgruppe allgemein gewährte Amtszulagen hinzuzurechnen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn mit dem neuen Amt kein höheres Grundgehalt verbunden ist sowie bei Ämtern der Besoldungsordnung B, die in der Kommunal-Besoldungsverordnung geregelt sind.

(2) Zeiten, in denen die mit dem neuen Amt verbundene Funktion bereits wahrgenommen worden ist, sind auf die Zweijahresfrist des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 anzurechnen. Die Anrechnung unterbleibt für solche Zeiten, in denen die Funktion nur vertretungsweise wahrgenommen oder in denen ein nach den Bestimmungen des Absatzes 1 abgesenktes Grundgehalt gewährt worden ist; sie unterbleibt ferner, wenn das Amt "Ministerialrat" in der Besoldungsgruppe B 3 verliehen wird. Die Feststellungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft die oberste Dienstbehörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Verleihung eines Amtes ab Besoldungsgruppe R 3 der Besoldungsordnung R; dabei wird bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 3 als Grundgehalt ein Betrag in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 2 gewährt.

(4) Verringern sich durch die Anwendung der Absätze 1 und 3 die Dienstbezüge, die während der bisherigen Verwendung zugestanden haben, so wird in Höhe der Differenz eine Ausgleichszulage gewährt; sie ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.

4

3. Zur Begründung von § 6d LBesG heißt es in dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum LBV AnpG 2007/2008 (LTDrucks 15/1400, S. 36 ff.) unter anderem, dass die Ämter der Besoldungsordnung B sogenannte Spitzenämter darstellten, die außerhalb der regelmäßigen Laufbahnerwartung lägen und an die deshalb besondere Anforderungen zu stellen seien. Der Grundsatz, für diese herausgehobenen Funktionen Festgehälter vorzusehen, solle beibehalten werden. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung eines neuen Führungsamtes insgesamt höhere Fähigkeiten erfordere - etwa wegen einer auch politisch geprägten besonderen Verantwortung oder hinsichtlich der Personalführung -, die in dem neuen Amt umgesetzt werden müssten und während einer Einarbeitungszeit ihrer Ergänzung durch die Erlangung einer entsprechenden praktischen Erfahrung bedürften. Vor diesem Hintergrund erscheine es sachgerecht, bei der Verleihung eines Amtes ab Besoldungsgruppe B 2 der Besoldungsordnung B für die Dauer von zwei Jahren eine Bezahlung aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erfolgen zu lassen. In der Gesetzesbegründung wird insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer Wartefrist im Beamtenversorgungsrecht vor der Gewährung von Versorgungsbezügen aus dem letzten Amt (vgl. BVerfGE 117, 372) verwiesen. Die Maßnahme werde im Übrigen einen Beitrag zur Personalkosteneinsparung leisten. Von den angehörten Verbänden wurde die Regelung überwiegend abgelehnt (vgl. LTDrucks 15/1400, S. 30).

II.

5

1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) wurde am 17. März 2008 vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 3) zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 4) befördert und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Er erhielt danach für die Dauer von zwei Jahren nach Maßgabe von § 6d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 LBesG weiterhin das Grundgehalt nach R 3. Der Antrag auf Gewährung von Dienstbezügen nach R 4 - wegen Verfassungswidrigkeit von § 6d LBesG - hatte im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg.

6

2. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17. März 2009 - 6 K 772/08.KO -). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Alimentationsprinzip den Gesetzgeber nicht hindere, die Struktur der Besoldung, deren Höhe oder auch die Zahlungsmodalitäten für die Zukunft zu ändern. Er dürfe Leistungsgesichtspunkte in die Besoldung dergestalt einbeziehen, dass etwa eine neue - niedrigere - Stufung innerhalb der Besoldungsgruppe eingeführt werde, um dem Gesichtspunkt einer Einarbeitungszeit und der naturgemäß damit verbundenen geringeren Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Auch sei die Annahme, dass die Übernahme eines neuen Amtes mit einer Einarbeitungszeit verbunden sei, dem geltenden Besoldungsrecht nicht fremd. Der Gesetzgeber habe daher das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation und das Leistungsprinzip miteinander in Einklang gebracht und dabei den Leistungsgrundsatz etwas mehr betont als früher.

7

3. a) Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz das Verfahren mit Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 10 A 10507/09.OVG - ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 6d Abs. 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBesG mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sei, soweit sich die Vorschrift auf die Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4 an einen Richter der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe beziehe.

8

b) Nach Überzeugung des Gerichts verstößt die Vorschrift gegen das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation. Dazu gehörten als unmittelbare Folge einer Beförderung die höhere besoldungsrechtliche Einstufung und die Zahlung der betreffenden höheren Dienstbezüge. Nur dies entspreche auch dem Leistungsgrundsatz. Soweit eine zweijährige Wartefrist für die Versorgung aus dem letzten Amt für zulässig erachtet worden sei, sei dies damit begründet worden, dass bereits das Versorgungsrecht im traditionsbildenden Zeitraum Einengungen gekannt habe; dies gelte indes nicht für das Besoldungsrecht. Die Rechtsprechung zur Absenkung der Besoldung in den Eingangsämtern der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes betreffe grundlegend andere Sachverhalte. Der Gesetzgeber habe auch keine neue Bewertung der Richterämter oder des Besoldungsgefüges vorgenommen. Die Regelung lasse sich nicht, wie in der Gesetzesbegründung angeführt, durch den Leistungsgedanken dergestalt rechtfertigen, dass während einer Einarbeitungsphase den Anforderungen des neuen Amtes noch nicht in vollem Umfang genügt werde. Vielmehr verstoße die völlige Ignorierung des Beförderungserfolgs bei ausgezahlten Dienstbezügen gegen den Leistungsgrundsatz. Eine Rechtfertigung allein durch das Interesse an Personalkosteneinsparungen scheide aus.

9

Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, da eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Gruppen von Richtern willkürlich sei. In Bezug auf alle betroffenen Richterämter (R 3 bis R 9) gehe der Gesetzgeber davon aus, dass während einer Einarbeitungsphase noch nicht die den Anforderungen des betreffenden Amtes entsprechende volle Leistung erbracht werde. In Bezug auf die Besoldung über diese zwei Jahre hin würden dann jedoch zwei Gruppen gebildet: eine Gruppe, bei der ungeachtet der Verleihung des höheren Amtes keine höheren Dienstbezüge gezahlt würden (ab R 4, sofern die Beförderung aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe heraus erfolge), und eine Gruppe, bei der die Verleihung des höheren Amtes zu einer gewissen Erhöhung der Dienstbezüge führe (Besoldungsgruppe R 3 und - gestuft - ab R 4, sofern die Beförderung nicht aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe heraus erfolge). Es erschließe sich kein vernünftiger, einleuchtender Grund für die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen.

III.

10

In dem Verfahren haben die Landesregierung und der Landtag Rheinland-Pfalz, das Bundesverwaltungsgericht, der dbb beamtenbund und tarifunion, der Deutsche Richterbund sowie der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen Stellungnahmen abgegeben.

B.

11

Die Vorlage ist zulässig.

12

Der Vorlagebeschluss wird den sich aus Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ergebenden Anforderungen gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat den Regelungsinhalt sowie die Entscheidungserheblichkeit der Norm herausgearbeitet und seine Auffassung der Verfassungswidrigkeit der Norm in Auseinandersetzung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung begründet. § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verpflichtet das vorlegende Gericht dabei nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. insgesamt BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 22 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht hat sich insbesondere auch dazu verhalten, warum es Klage und Berufung nicht bereits wegen des zunächst formulierten Verpflichtungsantrags für unzulässig hält (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 3/08, 2 BvL 4/08, 2 BvL 5/08, 2 BvL 62 BvL 6/08, 2 BvL 12 BvL 11/09 -, juris, Rn. 11 ff.).

13

Das Außerkrafttreten von § 6d LBesG zum 30. Juni 2013 lässt - unabhängig davon, dass inhaltsgleiche Regelungen auch in der Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes sowie im Landesbeamtenversorgungsgesetz enthalten sind - die Entscheidungserheblichkeit nicht entfallen. Für den im Ausgangsverfahren relevanten Zeitraum richtete sich die Besoldung des Klägers nach § 6d LBesG.

C.

14

§ 6d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBesG ist insgesamt mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig.

15

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht nur einen Teil der Regelung für verfassungswidrig gehalten und zur Überprüfung gestellt. Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch befugt, die Vorlagefrage zu präzisieren und klarzustellen; die Rechtsfrage kann begrenzt, erweitert, ausgedehnt oder umgedeutet werden (vgl. BVerfGE 121, 241 <253>). Die Verfassungswidrigkeit betrifft über die Vorlagefrage hinaus nicht nur die Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4, sondern erfasst die Vorschrift im Ganzen. Sie steht mit mehreren hergebrachten Grundsätzen im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (I.) trotz des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und der Zulässigkeit einer Neustrukturierung des Besoldungsgefüges (II.) nicht in Einklang (III.). Ob daneben auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, kann daher offen bleiben (IV.).

I.

16

1. a) Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 121, 205 <219>; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 33).

17

b) Nicht jede Regelung des Beamtenrechts, die sich als hergebracht erweist, wird von der institutionellen Garantie erfasst. Bezugspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht das gewachsene Berufsbeamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum. Geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung auch das Wesen des Berufsbeamtentums antasten würde. Dies entspricht der Funktion dieser Einrichtungsgarantie, die einerseits auf Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt ist, ihm andererseits aber den Kernbestand der Strukturprinzipien verbindlich als Rahmen vorgeben soll, also die Grundsätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst in ihrem Charakter grundlegend verändert würde. Bei diesen Grundsätzen verlangt Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur "Berücksichtigung", sondern auch "Beachtung" (vgl. BVerfGE 119, 247 <262 f.>; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 34). Substanzialität und Traditionalität sind demnach zwei Voraussetzungen, die für die Qualifikation als hergebrachter Grundsatz kumulativ erfüllt sein müssen.

18

2. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, die Beamtinnen und Beamten sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die Verantwortung des Amtes sowie die von Amtsinhabern geforderte Ausbildung und ihre Beanspruchung zu berücksichtigen. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit auch im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 <293>; 139, 64 <111 f. Rn. 93, 118 Rn. 111>; 140, 240 <278 Rn. 72, 284 f. Rn. 90>).

19

3. a) Das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG bezeichnet in seinem Kern vor allem das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist. Art. 33 Abs. 5 GG ergänzt dabei die für Auswahlentscheidungen geltende Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG vor allem durch eine bewahrende, auf den Schutz der "erdienten Statusrechte" ausgerichtete Komponente, die zur Garantie der Unabhängigkeit des Beamtentums beitragen und damit die Funktionsfähigkeit der Institution sichern soll. Ein wesentlicher Inhalt des Leistungsprinzips ist daher die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolgs, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 64, 367 <379 f.>; 121, 205 <226>). Mit der Übertragung des neuen Amtes wird ein beförderter Beamter aus der Gruppe derjenigen herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Die damit verbundene höhere besoldungsrechtliche Einstufung bringt wie die Beförderung selbst die förmliche besondere Anerkennung der Befähigung und Leistung des Beförderten zum Ausdruck (vgl. BVerfGE 64, 367 <380>). Dieser Grundsatz ist nicht nur bei strukturellen Veränderungen und Überleitungen zu beachten (vgl. zu derartigen Konstellationen BVerfGE 64, 367 sowie BVerfGE 121, 205), sondern gilt auch darüber hinaus (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>).

20

b) Das Besoldungsrecht ist dabei zunächst - über das Statusrecht sowie das herkömmliche System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts - mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (vgl. BVerfGE 130, 263 <296>). Möglich ist auch der Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile, so dass es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip kommt. Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt ein zulässiges Element der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfGE 110, 353 <365 ff.>; 130, 263 <296 f.>).

21

4. a) Als hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG ist des Weiteren das Laufbahnprinzip anerkannt. Danach bestehen für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen (vgl. BVerfGE 107, 257 <273>; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 36). Das Laufbahnprinzip ist dabei Ausdruck des Leistungsprinzips (vgl. BVerfGE 62, 374 <384>; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, a.a.O.).

22

b) Das Richteramtsrecht kennt zwar angesichts der Sonderstellung des durch Art. 97 GG von Verfassungs wegen in hervorgehobener Weise in seiner Unabhängigkeit geschützten Richters keine dem Beamtenrecht entsprechenden Laufbahnen (vgl. BVerfGE 56, 146 <165 f.>; missverständlich ist die Formulierung in BVerfGE 107, 257 <273>). Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - jedenfalls bei der gegenwärtigen Ämterstruktur - auch im Bereich des Richteramtsrechts auf "Beförderungen" im rechtstechnischen Sinne nicht gänzlich verzichtet werden, die zumindest unter dem Gesichtspunkt des auch hier zu beachtenden Leistungsgrundsatzes mit den Beförderungen der Beamten vergleichbar sind (vgl. BVerfGE 56, 146 <165 f.>; vgl. auch BVerfGE 55, 372 <394> zum "prinzipiellen Unterschied zwischen dem 'Richter-Kernamt' einerseits und dem 'Beamten-Laufbahnamt' andererseits").

23

c) Grundsätzlich als nicht laufbahnfrei und daher vom Anwendungsbereich des Laufbahnprinzips erfasst gelten auch die der B-Besoldung zugeordneten Ämter (vgl. BVerwGE 63, 353 <377 ff.> sowie speziell zum Amt des Staatssekretärs: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 2003 - 2 KO 548/01 -, juris, Rn. 67 ff.).

24

5. a) Als eigenständigen hergebrachten Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht angesehen, dass die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind (vgl. BVerfGE 4, 115 <135>; 11, 203 <215>; 56, 146 <164>; 61, 43 <57>; 76, 256 <323 ff.>; 117, 330 <355>; 117, 372 <382>). Es hat dabei Bezug genommen auf die drei bereits genannten hergebrachten Grundsätze (vgl. BVerfGE 117, 330 <355>). Der Grundsatz der abgestuften Besoldung wird regelmäßig verbunden mit der Einschränkung, dass mit einem höheren Amt "in aller Regel" auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (BVerfGE 11, 203 <215>; 56, 146 <164>; 61, 43 <57>; 76, 256 <324>; 117, 372 <382>). In einer frühen Entscheidung wird als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums bezeichnet, dass "eine Beförderung nicht zu einer Verminderung der Bezüge führen darf" (BVerfGE 18, 159 <170>). Zuletzt hat der Senat entschieden, das Abstandsgebot untersage es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen "dauerhaft einzuebnen" (BVerfGE 139, 64 <117 Rn. 110>; 140, 240 <284 Rn. 89>).

25

b) Eine Begründung für den einschränkenden Zusatz "in aller Regel" ist nie gegeben worden. Frühere Regelungen im Besoldungsrecht, die in ihrer Wirkung der zur Überprüfung gestellten Wartefrist ähnelten, sind - anders als im Versorgungsrecht - nicht ersichtlich, wovon auch die im vorliegenden Verfahren eingegangenen Stellungnahmen ausgehen. In der Literatur wird gelegentlich - ohne entsprechende Relativierung - sogar die "durchgängige Differenzierung der Bezüge" als hergebrachter Grundsatz betrachtet (vgl. Masing, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 87 [bei Fn. 469]). Das Bundesverfassungsgericht hat an anderer Stelle formuliert, dass die "höhere besoldungsrechtliche Einstufung … die unmittelbare Folge der Übertragung eines höherwertigen Amtes" sei (BVerfGE 76, 256 <324>). Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem einschränkenden Zusatz ist vorliegend nicht erforderlich, da § 6d LBesG jedenfalls mit den zuvor genannten hergebrachten Grundsätzen im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist (s. dazu III.).

26

6. Schließlich ist ein weiterer hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamten- und des Richtertums, dass für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast auch gleiche Besoldung gewährt wird (vgl. BVerfGE 12, 326 <334>; 130, 52 <66 f.>, wenn auch den Begriff des Dienstpostens verwendend; einschränkend BVerfGE 107, 218 <243 ff.> wegen der "Ausnahmesituation der Wiedervereinigung").

II.

27

1. Auch bei einem hergebrachten Grundsatz verbleibt ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates sowie seiner fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können. Solange keine strukturelle Veränderung an den für die Institution des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen vorgenommen wird, steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Fortentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen. Die für den Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze geltende Beachtenspflicht versperrt jedoch den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber. Die verfassungsrechtliche Garantie ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, eine im politischen Kräftespiel stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Die Bindung des Gesetzgebers an die hergebrachten Grundsätze ist die Konsequenz der institutionellen Garantie, deren Sinn gerade darin besteht, dem gestaltenden Gesetzgeber einen Kernbestand an Strukturprinzipien verbindlich vorzugeben (vgl. BVerfGE 117, 372 <379 f.>; 121, 205 <220>).

28

2. a) Insbesondere im Bereich der Besoldung darf der Gesetzgeber jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Alimentation von Beamten und Richtern genießt insoweit nur einen relativen Normbestandsschutz. Dabei ist die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft (vgl. BVerfGE 139, 64 <126 f. Rn. 128 ff.>; 140, 240 <295 f. Rn. 111 ff.>).

29

b) Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn die Neuregelung keine negativen Auswirkungen für konkrete Beamte mit sich bringt, das Besoldungsgefüge selbst aber neu geregelt wird. Nimmt der Gesetzgeber insoweit eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird (vgl. BVerfGE 130, 263 <295 f.>). Da Systemwechsel in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig sind, kommt es auch insoweit auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen an (vgl. BVerfGE 130, 263 <301 f.>).

III.

30

§ 6d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBesG verstößt gegen die oben dargestellten hergebrachten Grundsätze im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.

31

1. a) Dies gilt insbesondere für die Abstufung der Bezüge entsprechend der Wertigkeit der Ämter. Aufgrund der Implementierung der mit dem nächstniedrigeren Amt verbundenen Bezüge durch § 6d LBesG hebt sich ein höheres Amt (vorübergehend) besoldungsmäßig nicht von dem nächstniedrigeren ab. Eine Beförderung zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand wäre lediglich versorgungsrelevant, führte aber nie zu höheren Bezügen im aktiven Dienst. Zwar ist eine Sprungbeförderung, also eine Beförderung über mehrere Ämter hinweg, weiterhin mit einer Bezügeerhöhung verbunden. Diese von den Karriereverläufen einzelner Beamter abhängige Besonderheit ändert aber nichts an der Aufhebung der Abstufung der Bezüge, die sinnvollerweise nur mit Blick auf die jeweils nächsten Besoldungsgruppen betrachtet werden kann.

32

b) Auch den Anforderungen des Alimentationsprinzips wird § 6d LBesG nicht gerecht. Das Besoldungsrecht kennt zwar einen Konnex zwischen Dienstausübung und Besoldung (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 [BGBl I S. 1434] sowie BVerfGE 37, 167 <179 f.>). § 6d LBesG trägt jedoch dem Umstand nicht Rechnung, dass die Besoldung kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten darstellt, sondern vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 139, 64 <123 Rn. 123>; 140, 240 <292 Rn. 106>). Nach einer Beförderung hat ein Beamter ein höherwertiges Amt als zuvor inne. Dies höherwertige Amt - und nicht die konkrete und möglicherweise noch zu verbessernde Tätigkeit - muss nach dem Alimentationsprinzip Maßstab für seine Besoldung sein.

33

2. Die Einführung einer "Wartefrist" hinsichtlich der Besoldung stellt eine dem einfachen Gesetzgeber verwehrte strukturelle Veränderung und keine bloße Modifikation eines hergebrachten Grundsatzes dar.

34

a) Zwar ist für den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt eine Mindestverweildauer als hergebrachter, lediglich modifizierender Bestandteil anerkannt (vgl. BVerfGE 61, 43 <60 f.>; 117, 372 <384>). Im Bereich des Besoldungsrechts sind tradierte Regelungen, die § 6d LBesG gleichkommen, jedoch nicht ersichtlich. Vor allem aber lässt sich eine Wartefrist im Besoldungsrecht auch nicht auf die im Versorgungsrecht tragenden Erwägungen stützen. Dort soll die Wartefrist vor einer Versorgung auf Lebenszeit nach Maßgabe des letzten Amtes ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung gewährleisten und dem Ziel dienen, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern oder ihnen zumindest die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen (vgl. BVerfGE 117, 372 <383>). § 6d LBesG dient keinem dieser Ziele.

35

b) Der noch während der Geltung bundeseinheitlichen Besoldungsrechts ergangene Beschluss eines Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts, wonach es zulässig sei, die Besoldung der Eingangsämter der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes im Eingangsbereich der entsprechenden Besoldungsgruppen für die Dauer von drei beziehungsweise vier Jahren abzusenken (BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, juris), betraf dagegen eine andere Konstellation. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass das Ämtergefüge und die Zuordnung der Ämter zu einzelnen Laufbahnen unangetastet blieben und lediglich der Besoldungsrahmen einzelner Besoldungsgruppen verändert werde. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Neuordnung beruhe nicht auf einer anderen Bewertung der Eingangsämter, sondern auf einer geänderten Einschätzung der möglichen Bandbreite des Besoldungsrahmens bei einzelnen Besoldungsgruppen. Für die damalige Regelung galt (abgesehen von speziellen Konstellationen des Laufbahnaufstiegs, vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 15. Januar 1985, a.a.O., Rn. 12) daher im Unterschied zu § 6d LBesG gerade nicht, dass die Verleihung eines höheren Amtes nicht mit einer höheren Besoldung verbunden und die Abstufung der Ämter aufgehoben war.

36

3. § 6d LBesG lässt sich auch nicht mit dem Anliegen einer - grundsätzlich zulässigen - stärkeren Betonung des Leistungsprinzips (vgl. oben Rn. 19 f.) rechtfertigen.

37

a) Zwar ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, das Besoldungsgefüge anders zu strukturieren (vgl. oben Rn. 28 f.). Er muss jedoch aufgrund der oben dargelegten Grundsätze gewährleisten, dass mit einem höheren Amt höhere Bezüge einhergehen, auch wenn die Beförderung aus dem nächstniedrigeren Amt (gegebenenfalls samt Amtszulage) erfolgt. Eine vermeintliche Einarbeitungszeit in einem höheren Amt rechtfertigt nicht, von einem Beförderungserfolg bereits bei Amtsverleihung (in Form eines Besoldungsanstiegs) abzusehen. Das Leistungsprinzip kann insoweit gerade nicht als Rechtfertigung dienen, da es selbst die Anerkennung des Beförderungserfolgs (vgl. BVerfGE 64, 367 <380>; 121, 205 <226>) und damit einen Besoldungsanstieg fordert.

38

b) Es ist auch nicht erkennbar, dass § 6d LBesG derartige konzeptionelle Erwägungen zugrunde liegen. Bereits die Gesetzesbegründung verweist darauf, die Vorschrift werde einen Beitrag zur Personalkosteneinsparung leisten (LTDrucks 15/1400, S. 28, 37). Der Gesetzentwurf ist auch allein unter dem Gesichtspunkt der Finanzlage der öffentlichen Haushalte im Landtag diskutiert worden (vgl. Plenarprotokoll 15/28 vom 29. August 2007, S. 1668-1675 und Plenarprotokoll 15/35 vom 12. Dezember 2007, S. 2120-2126). Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass entgegen der Stellungnahme der Landesregierung haushalterische Überlegungen nicht bloß ein Nebeneffekt waren. Dass in bestimmten Fällen eine Beförderung gleichwohl mit einer Besoldungserhöhung einhergeht - ein Umstand, für den Landesregierung und Landtag in ihren Stellungnahmen unterschiedliche Erwägungen angeführt haben -, aber auch, dass der spätere Besoldungszuwachs (nach zwei Jahren) unabhängig von der Leistung in dem höheren Amt eintritt, sprechen ebenfalls gegen die Annahme, dass eine strukturelle Neuausrichtung im Vordergrund gestanden hat.

IV.

39

Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zutrifft, § 6d LBesG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da trotz einer für alle Beamten und Richter angenommenen Einarbeitungsphase eine Beförderung zwar für einige mit höheren Bezügen verbunden sei, jedoch nicht für diejenigen, die ab den Ämtern der Besoldungsgruppe R 4 aus den nächstniedrigeren befördert worden seien (vgl. oben Rn. 9).

40

1. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt. Dabei hat der Gesetzgeber beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Dem Bundesverfassungsgericht ist die Überprüfung verwehrt, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 107, 218 <244 f.>; 139, 64 <112 f. Rn. 94 ff.>; 140, 240 <278 f. Rn. 73 ff.>).

41

2. a) Ein Sachgrund für eine Differenzierung zwischen den vom Oberverwaltungsgericht gebildeten Gruppen liegt zwar nicht in deren unterschiedlicher Eignung oder Leistung, weil eine Beförderung über mehr als eine Beförderungsgruppe hinweg keineswegs auf eine höhere Eignung und Leistung für das Beförderungsamt schließen lässt. Die dahin gehende Auffassung des Landtags ist unzutreffend. Bezugspunkt für die Eignung ist das Beförderungsamt selbst und nicht die auf dem Weg dorthin "zu überwindenden" Ämter.

42

b) Allerdings ist die gleiche Besoldung bei gleichem Amt ein hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. oben Rn. 26). Mit diesem dürfte eine Besoldung, die in Fällen der Sprungbeförderung zeitweise geringer ist als bei einer Beförderung aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe, nicht vereinbar sein. Dem stünde auch das Alimentationsprinzip entgegen, wonach sich die Besoldung nicht nach einem früheren, sondern dem gegenwärtig innegehabten Amt zu bemessen hat. Die genannten Grundsätze könnten daher die vom Oberverwaltungsgericht beanstandete Differenzierung zwischen den beiden Gruppen rechtfertigen. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, da bereits der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG dazu führt, dass § 6d LBesG nichtig ist, sodass mit der Verleihung eines höheren Amtes für alle Beamten beziehungsweise Richter ein besoldungsmäßiger Beförderungserfolg (wenn auch in unterschiedlicher Höhe) einhergeht und damit die vom Oberverwaltungsgericht herausgearbeitete Ungleichbehandlung entfällt.

D.

43

§ 6d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBesG ist wegen Unvereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG nichtig.

I.

44

Der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG führt hier zur Nichtigerklärung, vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 BVerfGG (vgl. auch BVerfGE 117, 372 <391>) und nicht nur zur Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz (vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht zwar wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes (nicht nur für den Kläger des Ausgangsverfahrens und etwaige weitere Beamte oder Richter, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist) hat das Bundesverfassungsgericht daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses regelmäßig für nicht geboten erachtet (vgl. BVerfGE 139, 64 <147 f. Rn. 194 f.> und 140, 240 <315 f. Rn. 169 f.>).

II.

45

Der Verfassungsverstoß liegt hier allerdings nicht in der fehlenden Amtsangemessenheit des Grundgehalts oder der Familienzuschläge (vgl. insoweit BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>; 130, 263 <312 f.>; 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>), sondern wird bezogen auf eine aus speziellen haushalterischen Erwägungen heraus erlassene Sonderregelung festgestellt. Das Land Rheinland-Pfalz hat dazu selbst vorgetragen, dass "nennenswerte Einspareffekte" mit dieser Regelung nicht verbunden seien. Die Nichtigerklärung hat deshalb auch nicht zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, derer es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen Gesetzesvorbehalt bedarf, sodass kein Zustand geschaffen wird, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. dazu BVerfGE 139, 64 <147 Rn. 194> und 140, 240 <315 f. Rn. 169>).

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.