Soldatengesetz - SG | § 43 Beendigungsgründe

Soldatengesetz - SG | § 43 Beendigungsgründe
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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten Inhaltsverzeichnis

(1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe der Vorschriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten im Ruhestand.

(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch

1.
Umwandlung,
2.
Entlassung,
3.
Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder
4.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren.

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(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 18/08/2016 00:00

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 04.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2014 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand
published on 18/05/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vo
published on 25/06/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt eine finanzielle Abgeltung für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaub.
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