Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2016 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß Art. 61 Abs. 1 BayDG auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie auf Aussetzung der Einbehaltung von Bezügen zu Recht abgelehnt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. Art. 61 Abs. 2 BayDG an der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Landesanwaltschaft... - Disziplinarbehörde - vom 26. April 2016, mit der der … geborene Antragsteller, der seit … als Geschäftsleiter der Gemeinde W. (Gemeinde), seit … im Amt eines Verwaltungsrats (BesGr A 13), beschäftigt ist, gemäß Art. 39 Abs. 1 BayDG vorläufig des Dienstes enthoben (Nr. 1) und gemäß Art. 39 Abs. 2 BayDG die Einbehaltung von 50% seiner Dienstbezüge angeordnet wurde (Nr. 2).
1. Ernstliche Zweifel (Art. 61 Abs. 2 BayDG) an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung bestehen nicht, da in dem gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Der Antragsteller hat aufgrund der durch ihn als Geschäftsleiter veranlassten Übernahme seiner persönlichen Steuerschuld in Höhe von 19.954,40 € aus der finanziellen Abgeltung von Erholungsurlaub durch die Gemeinde eine Untreue und dadurch ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen, durch das das Vertrauen der Gemeinde voraussichtlich endgültig zerstört wurde, was nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird. Dieser Sachverhalt steht gemäß Art. 55 Hs. 1, 25 Abs. 1 BayDG aufgrund des seit 7. Juli 2016 rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts R* … vom 29. Juni 2016 (23 Ls 155 Js 24977/14) fest, mit dem der Antragsteller wegen Untreue nach §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann die Disziplinarbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens u.a. vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG erkannt werden wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG).
Der Beamte kann bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragen (Art. 61 Abs. 1 BayDG). Die vorläufige Suspendierung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (Art. 61 Abs. 2 BayDG). Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Im Hinblick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist zu prüfen, ob die Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, was der Fall ist, wenn im Rahmen des Eilverfahrens aufgrund der vorhandenen Feststellungen die Möglichkeit der Verhängung der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind insoweit ernstliche Zweifel i.S.d. Art. 61 Abs. 2 BayDG zu bejahen. Hinsichtlich des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass er dieses mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 16a DS 13.706 - juris Rn. 18).
Die Veruntreuung gemeindlicher Gelder in Höhe von 19.954,40 € ist bereits für sich genommen geeignet, die Prognose der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechtfertigen, so dass es auf die weiteren, dem Antragsteller zur Last gelegten Vorwürfe, deren Verfolgung im Strafverfahren z.T. nach §§ 154, 154a StPO eingestellt bzw. beschränkt wurde, nicht ankommt. Es kann auch offen bleiben, ob die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG zu bejahen sind, so dass auch nicht entscheidungserheblich ist, ob der Antragsteller innerhalb der Gemeindeverwaltung umsetzbar wäre.
Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 13). Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Rn. 14). Begeht ein Beamter eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht - hier sind es nach §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB bis zu zehn Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme daher bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20).
Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn das Eigengewicht der Tat entweder besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und auch durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich beispielsweise aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des verursachten Schadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 - 2 B 19.14 - juris Rn. 11).
Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt hier aufgrund der konkreten Umstände des Dienstvergehens in Betracht. Angesichts der Schwere des in der Strafverurteilung dokumentierten Pflichtenverstoßes und des dadurch verursachten Gesamtschadens in Höhe von 19.954,40 € sowie der Stellung des Antragstellers als Geschäftsleiter ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten. Die Veruntreuung gemeindlicher Gelder hat nicht nur zu einem eklatanten Vertrauensbruch und einem erheblichen Schaden geführt. Der Antragsteller hat auch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Als Leiter der Gemeindeverwaltung ist er deren Repräsentant und prägt gegenüber Mitarbeitern und Gemeindebürgern deren Erscheinungsbild. Missbraucht er seine Stellung, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, ist sein weiterer Verbleib im Dienst der Gemeinde weder dem Dienstherrn noch der Allgemeinheit zuzumuten (BayVGH, U.v. 24.1.2001 - 16 D 99.1734 - juris Rn. 101).
Demgegenüber besitzen die vorgetragenen Milderungsgründe kein solches Gewicht, dass voraussichtlich von der Höchstmaßnahme abgesehen werden kann.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass ihm das Strafurteil eine günstige Sozialprognose bescheinigt habe und er deshalb nur zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, die zudem zur Bewährung ausgesetzt worden sei, so dass ihm auch künftig Vertrauen als Beamter entgegen gebracht werden könne, verkennt er, dass Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen. Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme deshalb keine präjudizielle Bedeutung zu. Das Disziplinargericht hat vielmehr in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung eigenständig und ohne Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägungen zu entscheiden, ob der Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (BVerwG, B.v. 5.7.2016 a.a.O. Rn. 13-16), was vorliegend nach dem oben Ausgeführten voraussichtlich zu bejahen ist. Im Übrigen ist die strafgerichtliche Verurteilung, die wegen des zugrunde gelegten Strafrahmens der §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB von einem besonders schweren Fall der Untreue ausgegangen ist, weil der Antragsteller seine Befugnisse und Stellung als Amtsträger missbraucht hat, mit 10 Monaten Freiheitsstrafe auch nicht unerheblich.
Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er sich bei den Ermittlungen stets kooperativ verhalten, den Vorwurf eingeräumt sowie den Schaden vollständig beglichen habe, ist dies zwar zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die spätere Einräumung des Fehlverhaltens und die Wiedergutmachung des Schadens nach Entdeckung der Tat führen aber nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Antragsteller durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung von seinen Taten abgerückt wäre (BVerwG, B.v. 28.8.2007 - 2 B 26.07 - juris Rn. 13).
Eine mildere Disziplinarmaßnahme kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 5 a) BZRG als nicht vorbestraft gilt, sondern 40 Jahre lang seinen Dienst beanstandungsfrei geleistet hat. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind i.d.R. nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen vollständig zerstört hat, von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte. Die langjährige Beachtung der Dienstpflichten ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 5.4.2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 27).
Soweit der Antragsteller erklärt, dass er sich anders verhalten hätte, wenn er sich bewusst gewesen wäre, dass sein Handeln strafbare Untreue darstelle, und dass er die Sachlage rechtlich anders eingeschätzt habe, nur weil er loyal den Anordnungen des Bürgermeisters gefolgt sei, ohne diese kritisch zu hinterfragen, kann er weder seine Verantwortung auf diesen schieben noch sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Aufgrund der Hinweise der Steuerprüferin war dem Antragsteller vielmehr bekannt, dass es sich bei der Steuernachforderung um seine persönliche Steuerschuld und nicht um eine solche der Gemeinde handelte, so dass er durch die Anordnung, diese aus Mitteln der Gemeinde zu begleichen, bewusst vorsätzlich eine Untreue zu Lasten der Gemeinde beging.
Soweit der Antragsteller angibt, im Tatzeitraum persönlich besonderen Belastungen ausgesetzt gewesen zu sein, weil die Gemeindeverwaltung personell unterbesetzt gewesen sei, vermöchte auch eine etwaige Überlastung nicht zu erklären, weshalb er trotz der Hinweise der Steuerprüferin die Begleichung seiner Steuerschuld durch die Gemeinde veranlasst hat. Im Übrigen gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung des Antragstellers im Tatzeitraum. Die diagnostizierte akute Belastungsreaktion mit somatischen Beeinträchtigungen (Schlafstörungen, Unruhezustände, Schwitzen, Leberstörung, Haarausfall, erhöhter Blutdruck) ist nach Aussage im fachärztlichen Attest Dr. L. vom 9. März 2015 erst nach der Einleitung von straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen ihn aufgetreten. Gleiches gilt für das laut Befundbericht Dr. L. vom 1. Dezember 2015 und Bescheinigung Dr. F. in der Folge bei ihm konstatierte Überlastungssyndrom.
Soweit der Antragsteller rügt, dass er aufgrund des Straf- und Disziplinarverfahrens im Licht der Öffentlichkeit gestanden habe, ohne dass die Gemeinde sich schützend vor ihn gestellt habe, gebietet dies auch die Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) nicht. In der Einleitung eines Straf- bzw. eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten als solches liegt keine Fürsorgepflichtverletzung, auch wenn die Öffentlichkeit hiervon durch die Presse erfährt. Darin liegt keine Vorverurteilung. Ob die Vorwürfe zutreffen, ist im Straf- bzw. Disziplinarverfahren zu klären (BayVGH, B.v. 19.7.2013 - 3 ZB 08.2979 - juris Rn. 33).
2. Die Anordnung zur Einbehaltung von 50% der Dienstbezüge des Antragstellers gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Antragstellers, der seit November 2014 durchgehend dienstunfähig krankgeschrieben ist, so dass er seine Arbeitskraft nicht mehr verwerten kann, verbleiben dem Antragsteller monatlich 2.547,58 € brutto (2.099,36 € netto) zum Leben. Zusätzlich ist auch das Einkommen seiner Ehefrau als Fachoberlehrerin zu berücksichtigen. Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden erwachsenen Kindern sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Nachweise zu seinen Ausgaben hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt, was zu seinen Lasten geht (BayVGH, B.v. 11.3.2010 - 16a DS 09.2359 - juris Rn. 42).
3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Art. 3 BayDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).