Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Nov. 2017 - RO 1 K 16.1699

bei uns veröffentlicht am22.11.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30.6.2016.

Der am …1951 geborene Kläger ist Beamter (Bundesbahnhauptsekretär, BesGr. A 8) des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) und gemäß § 12 Abs. 2 i.V.m. § 23 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz – DBGrG) der DB N. AG zugewiesen. Zum 1.10.2014 wurde der Kläger in eine Planstelle der BesGr A 8 eingewiesen und mit Aushändigung der Urkunde vom 28.10.2014 zum Bundesbahnhauptsekretär befördert. Bis zu seiner Erkrankung war der Kläger als Weichenwärter (Ww) am Stellwerk (Stw) Sch. im Regionalnetz Süd des Regionalbereichs Süd der DB N. AG eingesetzt. Regulärer gesetzlicher Ruhestandseintritt des Klägers wäre mit Ablauf des November 2016 gewesen.

Der Kläger war ab dem 15.9.2015 arbeitsunfähig erkrankt und wurde daraufhin mehrmals von Dr. D. vom Ärztlichen Dienst des BEV zur Beurteilung seiner Dienstfähigkeit untersucht. Aufgrund der Untersuchung am 11.12.2015 in Weiden kam Dr. D. am 15.12.2015 zu dem Ergebnis, dass der Kläger voraussichtlich ab 21.12.2015 wieder dienstfähig sei. Aufgrund der Untersuchung am 10.2.2016 in Weiden kam Dr. D. am 16.2.2016 zu dem Ergebnis, dass der Kläger ab 18.2.2016 dienstfähig sei. Eine endgültige Entscheidung könne noch nicht getroffen werden, ein konkretes Datum der Dienstaufnahme könne auch noch nicht festgelegt werden. In dem Gutachten vom 16.2.2016 befand sich noch die Bemerkung: „Vorlage des fachärztlichen Befundberichtes bis …“. Diagnosen oder (andere) Bemerkungen enthielten die beiden Gutachten nicht. Aufgrund der Untersuchung vom 30.3.2016 in Weiden kam Dr. D. am 31.3.2016 zu der Diagnose „O. M.“. Es wurde dazu angemerkt, dass trotz fachärztlicher Behandlung seit Monaten keine wesentliche Besserung eingetreten sei. Nähere Ausführungen enthielt das Gutachten nicht, sondern der Vordruck wurde in der Folge lediglich im Ankreuzverfahren mit Ja bzw. Nein ausgefüllt. Danach könne der Kläger die gegenwärtigen Aufgaben auch nicht mehr im Umfang von mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit wahrnehmen. Innerhalb der nächsten sechs Monate werde der Kläger auch weder voll, noch wieder zu mindestens 50% dienstfähig werden. Weiterhin könne der Kläger auch nicht in anderen Tätigkeiten eingesetzt werden. Eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich erscheine auch nicht erfolgversprechend. Das Leistungsvermögen sei aus medizinischen Gründen soweit vermindert, dass innerhalb der nächsten 6 Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Hinsicht nicht wieder hergestellt sein werde. Als Krankheitsgruppe wurde „26; IV“ angegeben. Eine Reaktivierungsprüfung werde nicht empfohlen.

In der Dokumentation über die Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 44 BBG (Bl. V 7– 16 der Behördenakte) wurde am 13.4.2016 intern vermerkt, dass beim Kläger innerhalb der letzten sechs Monate 183 Krankentage aufgetreten seien.

Daraufhin wurde mit Schreiben des BEV, Dienststelle Süd vom 13.4.2016 dem Kläger die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit angekündigt. Nach dem Gutachten des ärztlichen Dienstes des BEV vom 31.3.2016 (Diagnose: Krankheiten des N. und der S.*) sei der Kläger aufgrund der bei ihm festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig). Er habe infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan und es bestehe aufgrund der abgegebenen Prognose keine Aussicht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sei. Es bestehe somit Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG. Eine anderweitige Verwendung gemäß § 44 Abs. 2 bis 4 BBG sei nicht möglich. Es sei deshalb beabsichtigt, ihn gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG mit Ablauf des 31.5.2016 in den Ruhestand zu versetzen. Gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung könne er innerhalb eines Monats Einwendungen erheben (§ 47 Abs. 2 BBG). Das Schreiben wurde dem Kläger am 15.4.2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom 19.4.2016 stellte der Kläger den Antrag, in dem Ruhestandsversetzungsverfahren die Personalvertretung nach § 78 Abs. 1 Nr. 5 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) zu beteiligen. Die Beklagte wandte sich daher mit Schreiben vom 25.4.2016 an den Besonderen Personalrat des BEV, Dienststelle Süd. Mit Schreiben vom 4.5.2016 teilte dieser mit, dass gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung keine Einwände erhoben würden. Gleichzeitig wurde jedoch um eine wohlwollende Überprüfung zugunsten des Klägers gebeten, da er zum 1.10.2014 befördert worden sei und diese durch eine vorzeitige Zurruhesetzung zum 31.5.2016 nicht ruhegehaltfähig werden würde. Der Kläger habe noch Anspruch auf mehrere Urlaubstage, so dass sich daraus eventuell noch ein Aufschub ergebe.

Mit Schreiben vom 25.4.2016 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ankündigung der Zurruhesetzung ein und kündigte an, die Begründung zeitnah nachzureichen. Mit Schreiben vom 2.5.2016 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und nahm wie folgt Stellung: In der Akte befände sich keine Untersuchungsanordnung. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit sei jedoch nur verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, wenn eine der ärztlichen Feststellung zugrunde liegende rechtmäßige Untersuchungsanordnung vorliege. Insoweit werde auf BVerwG (B.v. 30.5.2013, 2 C 68.11, Rn. 18) verwiesen, wonach die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten müsse. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchungen nachvollziehbar seien, könne der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. An einer derartigen Untersuchungsanordnung fehle es im vorliegenden Fall. Das Gutachten des ärztlichen Dienstes beim BEV vom 31.3.2016 könne allenfalls als Äußerung im Rahmen einer fachkundigen ärztlichen Beratung angesehen werden, die Grundlage für eine Untersuchungsanordnung darstelle. Das Gutachten entspreche schon deshalb nicht den rechtlichen Anforderungen, weil es den Dienstherrn nicht in die Lage versetze, eine Entscheidung über die Dienstfähigkeit treffen zu können. Insoweit werde auf das BVerwG (B.v. 13.3.2014, 2 B 49.12) verwiesen, wonach der Arzt lediglich als sachverständiger Helfer tätig werde, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich sei. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten dürfe sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es müsse auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich sei. Der Untersuchungsbericht vom 31.3.2016 teile lediglich das Untersuchungsergebnis mit. Tragende Feststellungen und Gründe, weshalb die Dienstfähigkeit des Klägers nicht mehr gegeben sei, ließen sich aus dem Untersuchungsbericht nicht entnehmen. Insbesondere werde nicht begründet, weshalb der Kläger nicht innerhalb der nächsten sechs Monate wieder vollständig oder teilweise dienstfähig werden könne. Auch zu möglichen Rehabilitationsmaßnahmen oder einer Wiedereingliederung enthalte das Gutachten keinerlei Aussagen. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das Gutachten erstellt worden sei, ob die ärztlichen Feststellungen auch auf eigenen Untersuchungen beruht hätten, ob ärztliche Unterlagen behandelnder Ärzte herangezogen worden seien. Nach Angaben des Klägers habe der Betriebsarzt am 31.3.2016 lediglich den Blutdruck gemessen.

Anhand der in den Akten enthaltenen Untersuchungsberichte könne der Dienstherr die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nicht ansatzweise nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Nicht erkennbar sei auch, ob die Erkrankung des Klägers möglicherweise nur zu einer Dienstunfähigkeit in Bezug auf sein konkret-funktionelles Amt geführt habe, er aber anderweitige Tätigkeiten durchaus noch hätte ausüben können. Der Kläger beantrage daher die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine Dienstfähigkeit, das die ärztlichen Berichte seiner behandelnden Ärzte berücksichtige. Der Kläger befände sich insbesondere seit dem 29.4.2016 beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Herrn L. in B. in Behandlung. Allein die Tatsache, dass der Kläger seit September 2015 arbeitsunfähig erkrankt sei, führe noch nicht zwingend zu seiner dauernden Dienstunfähigkeit.

Mit weiterem Schreiben vom 25.5.2016 nahm Dr. D. vom ärztlichen Dienst des BEV zu den erhobenen Einwendungen Stellung: Der Kläger habe sich erstmals am 11.12.2015 bei ihm vorgestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei er offenbar schon längere Zeit dienstunfähig erkrankt gewesen. In welcher Form die vom Kläger vermisste Untersuchungsanordnung erfolgt sei, sei ihm nicht bekannt. Den Untersuchungsauftrag habe er von der Beschäftigungsstelle des Beamten der DB Netz, Regionalnetz Oberpfalz erhalten.

Am 11.12.2015 habe der Kläger wortreich verschiedene Symptome geschildert, aus denen eine Systemerkrankung habe gefolgert werden können. Fachärztliche Befundberichte habe der Kläger nicht vorgelegt. Da bei der körperlichen Untersuchung zu diesem Zeitpunkt keine Auffälligkeiten festzustellen gewesen seien, sei der Beamte aufgefordert worden, die vermissten Befundberichte umgehend vorzulegen. Bei weiterer Symptomfreiheit hätte, nach einer neurologischen Kontrolluntersuchung am 16.12.2015, die Wiederaufnahme des Dienstes ab dem 21.12.2015 ins Auge gefasst werden können.

Erst am 10.2.2016 sei der Kläger erneut zur Begutachtung gekommen, ohne dass er den Dienst aufgenommen hätte und ohne dass dem Ärztlichen Dienst des BEV fachärztliche Befundberichte vorgelegt worden seien. Der Beamte habe jedoch die Diagnose, die vom Facharzt für Neurologie gestellt worden sei, formulieren und auch Angaben zur medikamentösen Behandlung machen können. Bei der o. M. handele es sich um eine Form der M1. g., die sich in unterschiedlichen Muskelerschöpfungssymptomen äußere. Beim Kläger seien offensichtlich Symptome im Bereich der Augenmuskeln und Schluckstörungen aufgetreten. Folge der Augenmuskelparesen seien Doppelbilder gewesen. Am 30.3.2016 sei der Kläger zu seiner bisher letzten Begutachtung gekommen. Dabei sei ein fachärztliches Attest mit Diagnosenennung vorgelegt worden. Aus diesem sei zu entnehmen gewesen, dass „die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht exakt abgeschätzt werden könne“, grundsätzlich „mit einer Stabilisierung des Krankheitsbildes innerhalb des nächsten halben Jahres zu rechnen sei“. Die vom Kläger geschilderten Augensymptome ließen eine Aufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Weichenwärter nicht zu. Andere Tätigkeiten im Betriebsdienst der DB AG seien hiermit ebenfalls nicht möglich. Auch für Verwaltungstätigkeiten sei die Einsatzfähigkeit aufgrund der Symptomatik nicht gegeben. Angesichts der lang andauernden Dienstunfähigkeit, der unverändert fortbestehenden, die Dienstfähigkeit aufhebenden Krankheitssymptome und des fehlenden Behandlungserfolges sei er dann in seinem Gutachten zu der Ansicht gekommen, dass mit Wiedereintritt der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei. Aus bahnärztlicher Sicht halte er seine Einschätzung vom 31.3.2016 weiterhin für zutreffend.

Mit Schreiben des BEV, Dienststelle Süd vom 3.6.2016 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers wurden die Einwendungen zurückgewiesen. Soweit das Vorliegen einer rechtmäßigen vorherigen Untersuchungsanordnung moniert und dabei ein Urteil des BVerwG vom 30.5.2013 zitiert werde, habe diese Entscheidung einen Fall aus dem Landesrecht Baden-Württemberg betroffen. Die dort klagende Beamtin habe trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nach Auffassung des Dienstherrn ohne hinreichenden Grund eine amtsärztliche Untersuchung verweigert. Nach den landesrechtlichen Bestimmungen könne ein Beamter in diesem Fall so behandelt werden, als ob die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. Deshalb sei auch die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Untersuchung vom Gericht überprüft worden, da die Zurruhesetzung der Beamtin ohne amtsärztliche Untersuchung erfolgt sei. Der Kläger habe sich mehrmals auf die mündliche Aufforderung der DB Netz AG beim Bahnarzt Dr. D. zur Begutachtung vorgestellt. Der Kläger sei der Untersuchungsanordnung in jedem Fall gefolgt. Einem der DB AG zugewiesenen und längerfristig erkrankten Beamten müsse unabhängig davon, ob ihm bei der mündlichen Aufforderung der Untersuchungsgrund detailliert genannt worden sei, bekannt sein, dass die Vorstellung beim ärztlichen Dienst des BEV ausschließlich der Feststellung der Dienstfähigkeit diene. Im Übrigen sei die Ankündigung der Zurruhesetzung auf der Grundlage des bahnärztlichen Gutachtens vom 31.3.2016 und nicht auf der Basis von verweigerten Untersuchungen erfolgt.

Nach dem Gutachten sei der Kläger für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Weichenwärter nicht mehr tauglich. Eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich erscheine nicht als erfolgversprechend. Das Leistungsvermögen sei aus medizinischen Gründen soweit vermindert, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt sein werde. In der Stellungnahme vom 25.5.2016 habe sich Dr. D. ausführlich mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers unter Nennung der tragenden Feststellungsgründe auseinandergesetzt. Er beschreibe die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen für seine Meinungsbildung und halte das Gutachten vom 31.3.2016 für weiterhin zutreffend. Demnach beziehe sich die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht nur auf sein konkret-funktionelles Amt, sondern für jegliche Tätigkeit (beispielsweise auch für Verwaltungstätigkeiten). Eine elementare Bedeutung komme der Aussage des vom Kläger am 30.3.2016 vorgelegten fachärztlichen Attestes zu, wonach die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht exakt abgeschätzt werden könne und grundsätzlich mit einer Stabilisierung des Krankheitsbildes innerhalb des nächsten halben Jahres zu rechnen sei. Folglich könne bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des Klägers mit Ablauf des 30.11.2016 nicht von einer Besserung des Krankheitsbildes ausgegangen werden.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid des BEV, Dienststelle Süd vom 8.6.2016 wurde der Kläger gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 47 BBG mit Ablauf des 30.6.2016 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die Urkunde hierüber werde ihm vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ausgehändigt. Mit Schreiben vom 25.4.2016 habe er Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung erhoben, denen aber nicht habe entsprochen werden können wie seinem Prozessbevollmächtigten auch mit Schreiben vom 3.6.2016 mitgeteilt worden sei. Der angekündigte Zeitpunkt der Zurruhesetzung habe sich aufgrund der Prüfung der Einwendungen verschoben. Am 1.7.2016 beginne der Ruhestand, über die Festsetzung der Versorgungsbezüge gehe dem Kläger noch ein weiterer Bescheid zu. Die Personalvertretung sei auf seinen Antrag hin gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG beteiligt worden. Wegen eines eventuellen Anspruchs auf finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub erhalte er noch ein gesondertes Schreiben. Der Bescheid wurde zunächst dem Kläger selbst am 9.6.2016 zugestellt, am 10.6.2016 dann seinem Prozessbevollmächtigten. Die Urkunde über die Ruhestandsversetzung datiert ebenfalls vom 8.6.2016.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.6.2016 wurde Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung eingelegt, der am 11.7.2016 begründet wurde.

Nach dem Erlass der Präsidentin des BEV vom 27.2.2013 („Dokumentation Zurruhesetzungsverfahren“) werde zu Ziffer IV des Dokumentationsvordrucks zutreffend erläutert, dass der Dienstherr nach der Rechtsprechung des BVerwG umfassend nach einer anderweitigen Verwendung suchen müsse. Die Prüfung der Verwendbarkeit innerhalb des DB Konzerns müsse dabei lückenlos und nachvollziehbar dargestellt sein. Im Falle des Klägers sei die Ziffer IV des Dokumentationsvordrucks überhaupt nicht ausgefüllt worden. Dies beruhe offensichtlich darauf, dass der Bahnarzt angegeben habe, dass eine Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht wiederhergestellt werden könne.

Diese ärztliche Feststellung sei jedoch schon nicht nachvollziehbar. Der Kläger sei seit dem 15.9.2015 wegen einer B1. arbeitsunfähig. Er sei deshalb am 11.12.2015, am 10.2.2016 und am 30.3.2016 zum Bahnarzt Dr. D. vorgeladen worden. Der Kläger sei wegen der B1. beim Arzt für Neurologie und Psychiatrie Ch. L. in Behandlung. Der Darstellung des Bahnarztes vom 25.5.2016 gegenüber dem BEV sei zu widersprechen. Am 11.12.2015 sei es dem Kläger gesundheitlich ziemlich schlecht gegangen. Er habe dem Bahnarzt die Befunde seines Blutes, die er von seinem Hausarzt Dr. Sch1. erhalten habe, vorgelegt. Außerdem habe er dem Bahnarzt Packungen verschiedenster Medikamente vorgelegt, die er von dem Neurologen L. verordnet bekommen habe. Der Bahnarzt habe dann einen Sehtest durchgeführt und den Kläger mit den Worten entlassen, in eineinhalb Wochen könne er wieder seinen Dienst beginnen.

Da der Kläger jedoch weiter arbeitsunfähig gewesen sei, sei er am 10.2.2016 wiederum zum Bahnarzt vorgeladen worden. Dabei habe ihm dieser mitgeteilt, dass er den Befund des Neurologen benötige. Dies sei dem Kläger aber vor dem Arzttermin nicht mitgeteilt worden. Daraufhin sei der Kläger körperlich untersucht worden und der Bahnarzt habe ihn mit den Worten verabschiedet, wenn dies so weitergehe, werde er dem BEV schreiben, damit er möglichst schnell aus dem Dienst genommen werde. Der Kläger habe daraufhin seinen behandelnden Neurologen gebeten, ein entsprechendes Attest beim Bahnarzt vorzulegen.

Bei der dritten Untersuchung am 30.3.2016 habe der Bahnarzt dann lediglich den Blutdruck des Klägers gemessen und ihn dann ohne weitere Aussprache entlassen. Dokumentiert habe er, dass der Kläger nicht einmal mehr im allgemeinen Verwaltungsdienst eingesetzt werden könne, obwohl sich der Gesundheitszustand des Klägers aufgrund der Behandlung des Neurologen zwischenzeitlich spürbar verbessert hätte. Aus der Stellungnahme des Bahnarztes vom 25.5.2016 lasse sich eine allgemeine Dienstunfähigkeit nicht ableiten. Offensichtlich habe sich der Betriebsarzt nicht die Mühe gemacht, mit dem behandelnden Neurologen Kontakt aufzunehmen, um die weitere Einsatzfähigkeit des Klägers abzuklären.

Zudem sei dem Kläger bekannt, dass Mitarbeiter im Betriebsdienst eingesetzt würden, die an schweren Stoffwechselkrankheiten, z. B. Diabetes leiden würden oder deren Hör- bzw. Sehvermögen stärker eingeschränkt sei als beim Kläger. Es sei auch nicht Aufgabe des Bahnarztes zu prüfen, ob für einen Beamten eine geeignete Tätigkeit vorhanden sei. Vielmehr habe er die Aufgabe zu untersuchen und festzustellen, welche Restleistungsdienstfähigkeit bei dem untersuchten Beamten noch gegeben sei. Eine solche Prüfung lasse sich aus den vorgelegten Akten nicht entnehmen.

Der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nochmals beteiligte Dr. D. vom ärztlichen Dienst des BEV äußerte sich mit Schreiben vom 16.8.2016 dahingehend: Soweit der Kläger an einer B1. leiden solle, widerspreche dies der Diagnose, die vom behandelnden Neurologen im fachärztlichen Attest übermittelt worden sei. In diesem sei eine M. o. erwähnt. Die Prognosen beider Erkrankungen unterschieden sich wesentlich: Eine durch eine B1. hervorgerufene Augenmuskellähmung dürfte unter adäquater Behandlung durchaus eine höhere Heilungstendenz haben. Im Fall des Klägers habe das Symptom der Doppelbilder durch die Augenmuskellähmung (unabhängig davon, welche genaue Ursache letztlich zutreffend sei) eine sehr lange Dienstunfähigkeit bedingt, ohne dass es zu einer grundlegenden Rückbildung gekommen sei. Wegen der durch die Lähmung hervorgerufenen Doppelbilder sei der Kläger auch als in Verwaltungstätigkeiten nicht einsetzbar beurteilt worden, zumal diese fast durchgängig an Bildschirmarbeitsplätzen ausgeführt werden müssten. In diesem Sinne halte er seine Einschätzung, dass der Beamte nach der langen Zeit der Dienstunfähigkeit ohne grundlegende Besserungstendenz auch für einen Einsatz in der sog. Verwaltungstätigkeit nicht mehr einsetzbar sei, weiterhin für zutreffend.

Mit Widerspruchsbescheid des BEV, Dienststelle Süd vom 30.9.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG seien im konkreten Fall erfüllt. Es handle sich hierbei um eine gebundene Entscheidung, die der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliege. Aus dem bahnärztlichen Gutachten von Dr. D. (ärztlicher Dienst des BEV) vom 30.3.2016 ergebe sich, dass beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen die dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten vorgelegen habe. In einer weiteren Stellungnahme vom 25.5.2016 habe sich Dr. D. ausführlich mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers unter Nennung der tragenden Feststellungen und Gründe auseinandergesetzt. Er beschreibe eingehend die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen für seine Meinungsbildung und halte seine ärztlichen Einschätzungen vom 30.3.2016 aus bahnärztlicher Sicht für weiterhin zutreffend. Demnach beziehe sich die Dienstunfähigkeit nicht nur auf sein konkret-funktionelles Amt, sondern auf die Dienstunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (beispielsweise auch für Verwaltungstätigkeiten). Untermauert werde diese Einschätzung durch das bei der Begutachtung durch Dr. D. am 30.3.2016 vorgelegte fachärztliche Attest mit Diagnosenennung, dem zu entnehmen gewesen sei, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht exakt abgeschätzt werden könne und grundsätzlich mit einer Stabilisierung des Krankheitsbildes innerhalb des nächsten halben Jahres zu rechnen sei. Folglich könne bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des Beamten mit Ablauf des 30.11.2016 nicht von einer Besserung des Krankheitsbildes ausgegangen werden.

In der Widerspruchsbegründung seien keine neuen Gesichtspunkte von medizinischem Gewicht vorgebracht worden. Es sei lediglich auf eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer B1. verwiesen worden. In der weiteren von Dr. D. angeforderten Stellungnahme sei dieser zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Diagnose dem vorliegenden fachärztlichen Attest des Neurologen L. widerspreche, da dieser eine M. o. erwähnt habe. Insoweit werde noch einmal auf die Ausführungen von Dr. D. vom 16.8.2016 Bezug genommen.

Der Grundsatz anderweitiger Verwendung vor Ruhestandsversetzung treffe zwar zu. Laut bahnärztlichem Gutachten könne der Beamte jedoch weder in anderen Tätigkeiten eingesetzt werden, noch sei eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich erfolgversprechend. Die Anforderungen an das bahnärztliche Gutachten bezüglich der tragenden Feststellungen und Gründe seien erfüllt. Aufgrund der bahnärztlichen Feststellungen sei insbesondere im Hinblick auf die Regelaltersgrenze am 30.11.2016 zwingend davon auszugehen, dass in der maximal verbleibenden Dienstzeit weder die körperliche Eignung für das abstrakt-funktionelle Amt wieder erreicht werde, noch ein brauchbares Arbeitsergebnis zu erwarten sei. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.10.2016 zugestellt.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 3.11.2016, bei Gericht eingegangen am 7.11.2016, hat der Kläger Klage erheben lassen. Die vorzeitige Zurruhesetzung kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand wegen Alters würde dazu führen, dass eine zum 1.10.2014 erfolgte Beförderung von der BesGr. A 7 in die BesGr. A 8 nicht mehr pensionswirksam werde. Die Regelaltersgrenze habe der Kläger am 20.11.2016 erreicht, so dass der Ruhestand wegen Alters am 1.12.2016 begonnen habe. Auch wenn der Kläger zwischenzeitlich die Altersgrenze erreicht habe, sei in Bezug auf den angegriffenen Bescheid keine Erledigung eingetreten. Die Überreichung der Urkunde über den Eintritt in den Ruhestand habe nur deklaratorische Wirkung. Der streitgegenständliche Bescheid habe weiterhin belastende Folgen für den Kläger, weil seine Beförderung am 1.10.2014 wegen der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand vor Ablauf von zwei Jahren bei der Berechnung des Ruhegehalts nach § 5 Abs. 3 BeamtVG nicht mehr berücksichtigt würde.

Mit Schreiben vom 19.12.2016 wurde weiter ausgeführt, dass der Kläger ab dem 15.9.2015 wegen einer B1. arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Auf mündliche Aufforderungen sei er am 11.12.2015 und am 10.2.2016 von dem Bahnarzt Dr. D. untersucht worden. Bei diesen Untersuchungen sei aber keine Überprüfung der Dienstfähigkeit gemäß § 48 BBG durchgeführt worden. Denn die entsprechenden Formulare seien vom Bahnarzt nur unvollständig ausgefüllt worden. Bezüglich der beiden Untersuchungen existierten Tauglichkeitsgutachten des Bahnarztes vom 11.12.2015 und 10.2.2016. Unter dem 17.3.2016 sei von Seiten der DB Netz AG eine Einladung an den Kläger zur ärztlichen Untersuchung für den 30.3.2016 ergangen. Angekreuzt sei als Betreff „Tauglichkeit im Bahnbetrieb“ sowie das Kästchen „DU“. Der Kläger sei zudem aufgefordert worden, verschiedene ärztliche Unterlagen mitzubringen. In dem Schreiben sei nicht mitgeteilt worden, dass Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers insgesamt bestünden und auf welche Tatsachen sich diese Zweifel gegebenenfalls stützten. Bei der Untersuchung am 30.3.2016 habe der Bahnarzt beim Kläger lediglich den Blutdruck gemessen. Dank der Behandlung durch den Neurologen hätte sich der Gesundheitszustand des Klägers jedoch zwischenzeitlich merklich gebessert. Dennoch habe der Bahnarzt in seinem Gutachten vom 31.3.2016 die volle Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt.

Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG seien vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger habe nämlich am 22.12.2015 an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen und folglich an diesem Tag Dienst geleistet, so dass der 3-Monats-Zeitraum i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG unterbrochen gewesen wäre.

Die Feststellung der Dienstunfähigkeit sei auch rechtswidrig. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit sei nur dann verfahrensfehlerfrei zu Stande gekommen, wenn eine der ärztlichen Feststellung zugrunde liegende rechtmäßige Untersuchungsanordnung vorliege. Insoweit werde auf das BVerwG (B.v. 30.5.2013, 2 C 68.11, Rn. 18) verwiesen. An einer derartigen Untersuchungsanordnung fehle es im vorliegenden Fall. Die Einladung zur ärztlichen Untersuchung am 17.3.2016 genüge nicht den Anforderungen der dargestellten Rechtsprechung, denn Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung sei nicht näher beschrieben worden. Aus Sicht des Klägers habe es sich bei dem Termin am 30.3.2016 um einen Folgetermin der vorangegangenen Termine beim Bahnarzt gehandelt. Er habe keine Ahnung gehabt, dass seine Dienstfähigkeit insgesamt in Frage gestellt werde, so dass auch die Mitteilung vom 13.4.2016, er solle in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, für ihn völlig überraschend gekommen sei. Das Gutachten über den Gesundheitszustand vom 31.3.2016 durch den Ärztlichen Dienst beim BEV könne allenfalls als Äußerung im Rahmen einer fachkundigen ärztlichen Beratung angesehen werden, die Grundlage für eine Untersuchungsanordnung darstelle, nicht jedoch als Dienstunfähigkeitsgutachten. Das Gutachten vom 31.3.2016 entspreche auch inhaltlich nicht den rechtlichen Anforderungen, weil es den Dienstherrn nicht in die Lage versetze, eine Entscheidung über die Dienstfähigkeit treffen zu können (vgl. insoweit BVerwG, B. v. 13.3.2014, 2 B 49.12).

Der Untersuchungsbericht vom 31.3.2016 habe lediglich das Untersuchungsergebnis mitgeteilt. Tragende Feststellungen und Gründe, weshalb die Dienstfähigkeit des Klägers nicht mehr gegeben sei, ließen sich aus dem Untersuchungsbericht nicht entnehmen. Insbesondere werde nicht begründet, weshalb der Kläger nicht innerhalb der nächsten sechs Monate wieder vollständig oder teilweise dienstfähig werden könne. Auch zu möglichen Rehabilitationsmaßnahmen oder einer Wiedereingliederung enthalte das Gutachten keinerlei Aussagen. Überhaupt nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Grundlage das Gutachten erstellt worden sei (eigene Untersuchung, Beiziehung ärztliche Unterlagen behandelnder Ärzte). Anhand der in den Akten enthaltenen Untersuchungsberichte habe die Beklagte die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nicht ansatzweise nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden können. Deshalb sei für die Beklagte auch nicht ersichtlich, welche Folgen sich aus den ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben würden. Nicht erkennbar sei auch, ob die Erkrankung des Klägers möglicherweise nur zu einer Dienstunfähigkeit in Bezug auf sein konkret-funktionelles Amt geführt habe, er aber anderweitige Tätigkeiten durchaus noch ausüben könne.

Der Bescheid verstoße auch gegen § 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 BBG. Nach dieser Vorschrift dürfe nicht in den Ruhestand versetzt werden, wer anderweitig verwendbar sei. Die Beklagte habe in einer Verwaltungsanweisung vom 27.2.2013 die Regularien für die Dokumentation der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festgelegt. In dieser Dienstanweisung werde zu Ziffer IV des Dokumentationsvordrucks zutreffend erläutert, dass der Dienstherr nach der Rechtsprechung des BVerwG umfassend nach einer anderweitigen Verwendung suchen müsse. Im Falle des Klägers sei die Ziffer IV überhaupt nicht ausgefüllt worden. Dies beruhe offensichtlich darauf, dass der Bahnarzt angegeben habe, dass eine Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht wieder hergestellt werden könne.

Diese ärztliche Feststellung sei jedoch nicht nachvollziehbar. Der Darstellung des Bahnarztes Dr. D. vom 25.5.2016 gegenüber dem BEV sei zu widersprechen. Am 11.12.2015 sei es dem Kläger gesundheitlich noch ziemlich schlecht gegangen. Er habe dem Bahnarzt die Befunde seines Blutes, die er von seinem Hausarzt Dr. Sch1. erhalten habe, übergeben. Außerdem habe er dem Bahnarzt Packungen verschiedener Medikamente vorgelegt, die er von dem Neurologen L. verordnet bekommen habe. Der Bahnarzt habe einen Sehtest durchgeführt und den Kläger mit den Worten entlassen, in eineinhalb Wochen könne er seinen Dienst wieder beginnen. Da der Kläger jedoch weiter arbeitsunfähig gewesen sei, sei er am 10.2.2016 wiederum zum Bahnarzt vorgeladen worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er den Befund des Neurologen benötige, was ihm aber im Vorfeld nicht mitgeteilt worden sei. Der Kläger sei daraufhin körperlich untersucht worden und der Bahnarzt habe ihn mit den Worten verabschiedet, dass er, wenn das so weitergehe, baldmöglich an das BEV schreiben werde, damit er baldmöglich aus dem Dienst genommen werde. Bei der dritten Untersuchung am 30.3.2016 habe der Bahnarzt dann lediglich den Blutdruck des Klägers gemessen und ihn ohne weitere Aussprache entlassen.

Aus der Stellungnahme des Bahnarztes vom 25.5.2016 lasse sich eine allgemeine Dienstunfähigkeit nicht ableiten. Offensichtlich habe sich der Betriebsarzt nicht die Mühe gemacht, mit dem behandelnden Neurologen Kontakt aufzunehmen, um die weitere Einsatzfähigkeit des Klägers abzuklären. Dem Kläger ist auch bekannt, dass Mitarbeiter im Betriebsdienst eingesetzt seien, die an schweren Stoffwechselkrankheiten, z. B. Diabetes, leiden würden oder deren Hör- bzw. Sehvermögen stärker eingeschränkt sei als beim Kläger. Es sei auch nicht Aufgabe des Bahnarztes zu prüfen, ob für einen Beamten eine geeignete Tätigkeit vorhanden sei. Vielmehr habe er die Aufgabe zu untersuchen und festzustellen, welche Restleistungsfähigkeit bei dem untersuchten Beamten noch gegeben sei. Eine solche Prüfung lasse sich aus den vorgelegten Akten nicht entnehmen. Insgesamt habe der Kläger den Eindruck, dass seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nur deshalb verfügt worden sei, damit sich der Dienstherr die Kosten für das höhere Ruhegehalt erspare.

Mit weiterem Schreiben vom 3.4.2017 wies der Kläger darauf hin, dass die Diagnose durch den Bahnarzt Dr. D. keine ausreichende Grundlage für den Dienstherrn bilde, um die Dienstunfähigkeit des Klägers festzustellen. Über die Rolle des Amtsarztes/Betriebsarztes habe das BVerwG in seiner Entscheidung vom 5.6.2014 (2 C 22.13) ausführliche Anmerkungen getroffen. Die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen des Bahnarztes seien nicht nachvollziehbar, selbst wenn man seine ergänzenden Stellungnahmen vom 25.5.2016 und 16.8.2016 miteinbeziehe. Er gebe nicht an, welche fachärztlichen Atteste er in seine Diagnose einbezogen habe. Auch mit dem Inhalt des vom Kläger selbst besorgten Attestes seines Neurologen Herrn L. setze er sich nicht auseinander, er habe noch nicht einmal den genauen Inhalt des Attestes dokumentiert. Daher werde das betreffende Attest vom 19.2.2016 als Anlage beigefügt. Darin heißt es, dass grundsätzlich innerhalb des nächsten halben Jahres mit einer Stabilisierung des Krankheitsbildes zu rechnen (sei), damit auch der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Weshalb der Bahnarzt entgegen dieser Aussage des behandelnden Arztes nicht von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers ausgegangen sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Bahnarzt dokumentiere auch keine eigenen Untersuchungen. Es sei bereits vorgetragen worden, dass der Kläger vom Bahnarzt hinsichtlich seiner Augenfunktion überhaupt nicht untersucht worden sei, weder im Untersuchungstermin am 11.12.2015 noch bei denen am 10.2.2016 und 30.3.2016. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 30.9.2016 sei das bahnärztliche Attest jedoch nicht mehr hinreichend aktuell gewesen, da das betreffende Gutachten vom 10.2.2016 mehr als sechs Monate zurückgelegen habe (vgl. VG München, U.v. 25.10.2016, M 5 K 15.3769). Die Aktualität des der Ruhestandsversetzungsverfügung zugrundliegenden ärztlichen Gutachtens von Dr. D. vom 31.3.2016 werde auch nicht durch seine spätere Stellungnahme vom 16.8.2016 hergestellt, denn diese habe nicht auf einer erneuten ärztlichen Untersuchung oder sonstigen neuen medizinischen Erkenntnissen beruht. Vielmehr habe der Betriebsarzt zu diesem Zeitpunkt lediglich seine vorherige Einschätzung gerechtfertigt, aktualisiert habe er sie jedoch nicht. Aus diesen Gründen basiere die Zurruhesetzung schon auf einer unzureichenden medizinischen Grundlage. Insoweit werde ausdrücklich beantragt, zu dieser Frage ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.

Mit weiterem Schreiben vom 20.6.2017 führte der Kläger aus, dass der Betriebsarzt der Bahn Dr. D. von Anfang an dem Kläger gegenüber voreingenommen gewesen sei. Beim ersten Termin am 11.12.2015 habe er den Kläger noch aufgefordert, in eineinhalb Wochen den Dienst wieder anzutreten. Beim zweiten Termin habe er ihn angeherrscht, wenn dies so weitergehe, werde er dem Bundeseisenbahnvermögen schreiben, dass man ihn umgehend für dienstunfähig erkläre. Ein Zusammenhang mit der ärztlichen Untersuchung sei nicht erkennbar gewesen. Und auch beim dritten Termin habe der Betriebsarzt lediglich den Blutdruck gemessen, über den Gesundheitszustand des Klägers und seinen Befund überhaupt nicht gesprochen. Der Kläger halte die Einschätzung des Betriebsarztes nach wie vor für widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es sei sachlich nicht zu erklären, dass der Betriebsarzt noch im Februar 2016 von der Dienstfähigkeit des Klägers überzeugt gewesen sei und wenige Wochen später den Kläger nicht einmal mehr für bei einfache Verwaltungstätigkeiten einsetzbar gehalten habe. Falsch sei insoweit auch die Darstellung der Beklagten, dass der Kläger das konkret funktionelle Amt „Fahrdienstleiter im Dienst“ ausgeübt habe, dieser sei vielmehr Weichenwärter gewesen. In der einschlägigen Fahrdienstvorschrift sei nachzulesen, dass ein Weichenwärter zum Bediener der Stellwerkstechnik erst dadurch werde, dass ihm der Fahrdienstleiter diese Tätigkeit freigebe. Der Weichenwärter sei demnach dem Fahrdienstleiter unterstellt. Ein Weichenwärter könne, da der Fahrdienstleiter die volle Verantwortung trage, auch bei eingeschränkter Gesundheit eingesetzt werden, wie dies in einem dem Kläger bekannten Fall auch geschehen sei. Der Kläger hätte, wie dies auch von 1994 bis 1999 der Fall gewesen sei, auf ein Stellwerk umgesetzt werden können, in dem Fahrdienstleiter, Zugmelder und Weichenwärter tätig seien.

Mit Schreiben vom 21.8.2017 wurden noch Dienstunfähigkeitsmeldungen von Dr. D. an das BEV vom 11.12.2015, 10.2.2016 und 30.3.2016 vorgelegt. Diese enthielten jeweils eine Gesundheitsanamnese, einen Befund, eine Diagnose und eine Entscheidung zum weiteren Vorgehen.

Der Kläger beantragt,

der Bescheid des Beklagten vom 8.6.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Die Anfechtungsklage des Klägers habe sich auch durch das zwischenzeitliche Eintreten des gesetzlichen Ruhestands nicht erledigt. Die Ruhestandsversetzung entfalte nämlich weiterhin Rechtswirkungen, da der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht bleibe und auch die Zurruhesetzungsverfügung Grundlage für die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge sei (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2014, 2 B 105/02).

Der 3-Monats-Zeitraum des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG sei auch nicht durch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung und der damit erfolgten Dienstleistung unterbrochen worden Die Regel des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG sei eine Kannvorschrift. Die Prüfung der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit eines Beamten durch eine ärztliche Untersuchung könne jederzeit auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, insbesondere mit Blick auf die Ausfallzeiten und sich möglicherweise durch das Ergebnis der Untersuchung ergebenden Maßnahmen, z. B. die Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Beamten. Im Übrigen zähle der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung zwar als Dienst, erfordere allerdings nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen wie sie zur Erfüllung der Aufgaben des konkret-funktionellen Amtes oder zur Wahrnehmung eines abstrakt-funktionellen Amtes erforderlich seien.

Das hinsichtlich der angeblich fehlenden Untersuchungsanordnung zitierte Urteil des BVerwG (vom 30.3.2015) sei nicht einschlägig, da diesem wie bereits schon ausgeführt eine andere Fallkonstellation zugrunde gelegen habe. Zum anderen habe sich der Kläger mehrmals auf mündliche Aufforderung der DB N. AG beim Bahnarzt Dr. D. zur Begutachtung vorgestellt, zuletzt am 30.3.2016 und sei somit den Untersuchungsanordnungen in jedem Fall gefolgt. Im Übrigen müsse einem der DB AG zugewiesenen längerfristig erkrankten Beamten unabhängig davon, ob ihm bei der mündlichen Aufforderung der Untersuchungsgrund detailliert genannt worden sei, bekannt sein, dass die Vorstellung beim Ärztlichen Dienst des BEV (Bahnarzt) ausschließlich der Feststellung der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit diene. Die Ankündigung der Zurruhesetzung sei außerdem auf Grundlage des bahnärztlichen Gutachtens vom 31.3.2016 erfolgt und nicht aufgrund einer verweigerten Untersuchung wie im oben zitierten Urteil des BVerwG.

Der Untersuchungsbericht vom 31.3.2016 enthalte die tragenden Feststellungen und Gründe, weshalb eine Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Auch gehe daraus hervor, dass vom Kläger vorgelegte fachärztliche Befundberichte bei der Beurteilung seines Gesundheitszustandes einbezogen worden seien. Die Ärzte des BEV (Bahnärzte) seien Gutachter im Zurruhesetzungsverfahren und würden neben der abschließenden Wertung und Diagnose (Abschnitt C des Gutachtensvordrucks) auch eine Beurteilung zur Dienstfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Abschnitt A) und zur Dienstfähigkeit für andere Tätigkeiten (Abschnitt B) abgeben. Die Angaben des Bahnarztes seien darüber hinaus aufgrund der Diagnose und der Erfahrung des Beklagten im Zusammenhang mit den Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit durchaus nachvollziehbar.

Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit komme es zudem auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013, 2 C 68.11, Rn. 11). Im Rahmen der Prüfung der Einwendungen gegen seine Versetzung in den Ruhestand habe sich der Bahnarzt Dr. D. in seiner Stellungnahme vom 25.5.2016 nochmals ausführlich mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers unter eingehenderer Nennung der tragenden Feststellungen und Gründe auseinandergesetzt. Er habe die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen für seine Meinungsbildung beschrieben und das Gutachten vom 31.3.2016 für weiterhin zutreffend gehalten. Auch im Zusammenhang mit dem Widerspruch des Klägers habe sich der Bahnarzt Dr. D. in seiner erbetenen Stellungnahme vom 16.8.2016 nochmals eingehend mit dem Vorbringen des Klägers aus ärztlicher Sicht befasst und seine vorherigen Einschätzungen bestätigt. Die jeweiligen Ausführungen des Bahnarztes seien nachvollziehbar und schlüssig. Auf Grundlage des Gutachtens vom 31.3.2016 und den anschließenden eingehenden Stellungnahmen vom 25.5.2016 und vom 16.8.2016 seien zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids somit die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BBG erfüllt gewesen.

Entgegen der Auffassung des Klägers seien die ärztlichen Feststellungen im Gutachten vom 31.3.2016 und die spätere bahnärztliche Stellungnahme vom 25.5.2016 durchaus nachvollziehbar. Auch habe der Bahnarzt Dr. D. nicht mit dem den Kläger behandelnden Neurologen Kontakt aufnehmen müssen, um seine Einsatzfähigkeit abzuklären. Soweit betriebsärztliche Stellungnahmen einerseits und privatärztliche Atteste andererseits hinsichtlich desselben Krankheitsbildes mit Blick auf die Dienstfähigkeit eines Beamten zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen, komme nach ständiger Rechtsprechung den Feststellungen des Betriebsarztes grundsätzlich größerer Beweiswert zu. Hierfür seien die in der Regel besseren Kenntnisse des beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichteten Tätigkeit sowie seine größere Erfahrung mit der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen seien, sei ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf Erkenntnissen der Belange der öffentlichen Verwaltung, anderseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelegenen Fällen beruhe. Dies gelte auch für die beamteten Bahnärzte, deren Unabhängigkeit bei der Erstellung von Gutachten gesetzlich gewährleistet sei und die bei der Abgabe von Gutachten ihre Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen hätten. Sie seien insoweit in jeder Hinsicht unabhängig und an keinerlei Weisung oder Empfehlung gebunden.

Dieser Vorrang gelte zwar nicht ausnahmslos. Bei hinreichend substantiiertem Widerspruch und in Kenntnis dieses Widerspruches komme den Feststellungen nur unter den Voraussetzungen Vorrang zu, dass sich der Amtsarzt/Betriebsarzt mit den entgegenstehenden Erwägungen des privaten Arztes auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt habe, warum er diesem nicht folge (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2001, 1 DD 8/01, Rn. 12). Im konkreten Fall habe der Kläger dem Bahnarzt Dr. D. ein privatärztliches Attest des ihn behandelnden Neurologen vorgelegt, dem neben der Diagnose zu entnehmen gewesen sei, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht exakt abgeschätzt werden könne und lediglich mit einer Stabilisierung des Krankheitsbildes innerhalb des nächsten halben Jahres zu rechnen sei. Die Feststellungen des Bahnarztes Dr. D. in seinem Gutachten vom 31.3.2016 hätten sich im Wesentlichen mit den Angaben im privatärztlichen Attest gedeckt. Er habe darin den Kläger für dauernd dienstunfähig gehalten und bemerkt, dass „trotz fachärztlicher Behandlung seit Monaten keine wesentliche Besserung eingetreten sei.“ In seiner Stellungnahme vom 25.5.2016 habe er sich nochmals mit dem neurologischen Attest auseinandergesetzt und nachvollziehbar klargestellt, dass angesichts der lang andauernden Dienstunfähigkeit, der unverändert fortbestehenden, die Dienstfähigkeit aufhebenden Krankheitssymptome und des fehlenden Behandlungserfolges aus bahnärztlicher Sicht mit dem Wiedereintritt der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei. Diese bahnärztlichen Feststellungen seien unter Berücksichtigung des neurologischen Attestes durchaus auch für einen Laien nachvollziehbar. Der behandelnde Neurologe gehe nur von einer Stabilisierung des Krankheitsbildes und nicht von dessen Besserung innerhalb des nächsten halben Jahres aus. Er mache auch keine konkreten Angaben, inwieweit der Kläger mit Blick auf die Diagnose wieder arbeitsfähig (dienstfähig) sein werde.

Der Kläger habe aus medizinischer (bahnärztlicher) Sicht auch nicht in anderen Tätigkeiten eingesetzt werden können und eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich sei nicht erfolgversprechend erschienen. Der Kläger sei somit unter Berücksichtigung der bahnärztlichen Gutachten sowohl für sein konkret-funktionelles als auch ein abstrakt-funktionelles Amt nicht mehr dienstfähig. Ein Restleistungsvermögen für sein abstrakt-funktionelles Amt sei somit nicht gegeben. Insofern erübrige sich die Prüfung einer anderweitigen Verwendung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG i.V.m. § 44 Abs. 2 und 3 BBG. Die Zurruhesetzung sei nicht aus Kostenersparnisgründen, sondern vielmehr aufgrund der Sachlage entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 44 Abs. 1 BBG i.V.m. § 47 BBG erfolgt.

Mit weiterem Schreiben vom 5.5.2017 führte der Beklagte noch aus, dass die bahnärztliche Untersuchung zwar der Feststellung der Dienstfähigkeit des Klägers gedient habe, aber damit nicht ausschließlich die Feststellung der vollen Dienstfähigkeit gemeint sei. Es wäre vielmehr auch festzustellen gewesen, ob und inwieweit beim Kläger eine eingeschränkte Dienstfähigkeit vorliege. Der Bahnarzt habe deshalb im Gutachtensformular die Möglichkeit anzugeben, inwieweit der Beamte seine gegenwärtigen Aufgaben noch in einem Umfang von mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit wahrnehmen könne (begrenzte Dienstfähigkeit gem. § 45 BBG). Des Weiteren könne er im Hinblick auf § 44 BBG angeben, inwieweit eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich erfolgversprechend erscheine und dies im Rahmen von Bemerkungen konkretisieren sowie ein positives/negatives Leistungsprofil erstellen. Das Formular trage deshalb auch die Überschrift „Gutachten über den Gesundheitszustand“ (vgl. Gutachten vom 30.3.2016, V 7 – 1 der Behördenakten). Im konkreten Fall habe sich aufgrund der bahnärztlichen Feststellungen im Gutachten vom 30.3.2016 die Suche nach einer anderweitigen Verwendung oder einer geringerwertigen Tätigkeit erübrigt. Insofern scheide auch die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements aus, das im Übrigen auch keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung sei (BVerwG, U.v. 5.6.2014, 2 C 22/13, Rn. 46).

Die ärztliche Befunde und Schlussfolgerungen seien auch nachvollziehbar. In seinem Gutachten vom 30.3.2016 gebe Dr. D. die Diagnose zur Erkrankung des Klägers an. Mit Blick auf die Erfahrungen im Zusammenhang mit Zurruhesetzungsverfahren von der DB AG zugewiesenen Beamten/innen sowie medizinischen Informationen in Internetplattformen könne der Beklagte die weiteren Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr. D. ohne weiteres nachvollziehen. Auch seine Bemerkung, dass trotz fachärztlicher Behandlung seit Monaten keine wesentliche Besserung eingetreten sei, könne nachvollzogen werden. Der Kläger gebe selbst an, dass laut Attest der Praxis L. vom 19.2.2016 nur mit einer Stabilisierung des Krankheitsbildes – nicht mit einer Besserung – innerhalb des nächsten halben Jahres zu rechnen sei. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass damit seine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt sei, könne jedoch nicht nachvollzogen werden. Auch habe sich Dr. D. mit dem vorgelegten Attest des Neurologen L. auseinandergesetzt (vgl. hierzu die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 25.5.2016, Bl. V 7 – 59/60 der Behördenakte). Den Ausführungen vom Bahnarzt Dr. D. in seiner beigefügten Stellungnahme vom 26.4.2017 sei zu entnehmen, dass er die seinen Gutachten und medizinischen Entscheidungen zugrunde liegenden Untersuchungen und Befunde in der sog. Bahnarztkartei dokumentiert habe. In seinen Ausführungen gehe er weiter eingehend auf die Erkrankung des Klägers und deren Auswirkungen auf sein Sehvermögen ein und begründe, weshalb der Kläger sowohl für sein konkret-funktionales Amt (Fahrdienstleiter im Betriebsdienst) wie auch für sein abstrakt-funktionales Amt nicht mehr dienstfähig sei. Er begründe auch, warum aus bahnärztlicher Sicht eine Besserung des Gesundheitszustandes in den nächsten sechs Monaten nicht zu erwarten sei. Ergänzend sei anzumerken, dass zwischen dem Zeitpunkt des Attests der Praxis L. vom 16.2.2016 bis zum Eintritt des Klägers in den regulären Ruhestand wegen des Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 30.11.2016 nur noch ein Zeitraum von neun Monaten bestanden habe.

Auch sei das Gutachten vom 10.2.2016 (gemeint sei wohl das Gutachten vom 30.3.2016) hinreichend aktuell für die Ruhestandsversetzung gewesen. Dr. D. habe in seiner Stellungnahme vom 25.5.2016 zu den Einwendungen des Klägers gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand wie auch in seiner Stellungnahme vom 16.8.2016 zum Widerspruch des Klägers seine ärztlichen Einschätzungen im Gutachten vom 30.3.2016 bestätigt. Insofern werde das Gutachten vom 30.3.2016 untermauert und sei somit bei der Entscheidung über den Widerspruch durchaus als hinreichend aktuell zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen und den Erläuterungen zur Bedeutung bahnärztlicher Gutachten und Stellungnahmen erübrige sich somit die Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens.

Mit weiterem Schreiben vom 21.7.2017 wurde klargestellt, dass das konkret-funktionale Amt des Klägers durch den Beklagten versehentlich falsch bezeichnet worden sei, richtigerweise hätte es „Weichenwärter im Betriebsdienst“ heißen müssen. Aus den vorangegangenen Schreiben an das Gericht sowie den vorliegenden und dem Kläger bekannten bahnärztlichen Gutachten gehe jedoch unzweifelhaft hervor, dass dieser als Weichenwärter in Sch. tätig gewesen sei. Beide Tätigkeiten würden im Übrigen im sicherheitsrelevanten Betriebsdienst ausgeübt und die Eisenbahn –Bau und Betriebsordnung (EBO) gebe in § 48 u. a. die grundsätzlichen gesundheitlichen Anforderungen an Beamte im Betriebsdienst vor. In einer vom Bahnarzt Dr. D. erbetenen Stellungnahme zum Schriftsatz des Klägers vom 20.6.2017 habe dieser bestätigt, dass die Begutachtung des Klägers zu den drei bekannten Terminen am 11.12.2015, 10.2.2016 und 30.3.2016 im Hinblick auf die Tätigkeit als Weichenwärter, nicht als Fahrdienstleiter erfolgt sei. Insofern sei das nunmehrige Versehen im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung nicht von Belang.

Die Behauptung des Klägers, dass der Bahnarzt Dr. D. von Anfang an voreingenommen gegenüber dem Kläger gewesen sei, weise dieser von sich. Er habe vor dem 11.12.2015 zu keinem Zeitpunkt Kontakt zum Kläger gehabt, auch hätten ihm über diesen keinerlei medizinischen oder andere Informationen vorgelegen. Zudem stelle er klar, dass beim ersten Termin eine eingehende Untersuchung des Klägers erfolgt sei und bei den Folgeterminen die Untersuchung dann symptomorientiert gewesen sei, d. h. an der Schilderung des Klägers und den von ihm vorgetragenen Symptomen ausgerichtet. Der letzte Kontakt von Dr. D. mit dem Kläger sei am 30.3.2016 gewesen. Seine Stellungnahme vom 16.8.2016 zum Widerspruch des Klägers habe daher auf den bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Erkenntnissen gefußt. Neue medizinische Befunde seien ihm bis dahin auch nicht vorgelegt worden und eine weitere Begutachtung mit einer körperlichen Untersuchung sei nicht erfolgt.

Die vom Kläger als widersprüchlich empfundenen Einschätzungen des Bahnarztes, ließen sich laut Dr. D. vor allem durch die widersprüchlichen, mitunter kaum nachvollziehbaren Angaben des Klägers bei den ersten zwei Begutachtungen erklären, bei denen der Kläger einerseits von einer Besserung, dann wieder von gleichbleibenden, schließlich auch von neu auftretenden Symptomen (hier: Sch2.*) berichtet habe. Die Annahme von Dr. D. in seinem Gutachten vom 11.12.2015 von einer voraussichtlichen Dienstfähigkeit ab 21.12.2015 sei unter der Prämisse erfolgt, dass die am 16.12.2015 stattgefundene neurologische Kontrolluntersuchung dem nicht entgegengestanden wäre. Einen Befundbericht über diese Untersuchung habe der Kläger Dr. D. auch nicht vorgelegt. Der weitere Verlauf und die schon monatelang währende Dienstunfähigkeit hätten es ihn schließlich bei der letzten Begutachtung als unwahrscheinlich annehmen lassen, dass in den folgenden (sechs) Monaten eine Dienstfähigkeit wieder hergestellt werden könne. Daher sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen gewesen. Abschließend sei festzustellen, dass der Kläger die Einschätzungen des Bahnarztes zwar anzweifle, aber nicht substantiiert widerlege. Wie bereits bei der letzten Begutachtung durch Dr. D. habe der Kläger keine medizinisch fundierten Gutachten vorgelegt, die eine deutliche Besserung belegten und damit die Einschätzung des Bahnarztes wiederlegten.

Mit Schreiben vom 22.9.2017 wurde zuletzt noch vorgetragen, dass es sich bei den vom Kläger übersandten Dienstunfähigkeitsmeldungen um Aktennotizen des Bahnarztes für seine Kartei (sog. Bahnarztkartei) handele. Der Kläger habe diese von Dr. D. auf seinen Wunsch hin in Kopie erhalten. Dem Beklagten würden die Dienstunfähigkeitsmeldungen nicht vorliegen, da der Bahnarzt nur befugt sei, die tragenden Gründe des Gutachtens der Dienststelle mitzuteilen (§ 48 BBG). Diese würden aber die Ausführungen in den vorhergehenden Schriftsätzen bestätigen.

Mit Schreiben vom 16.11.2017 wurden zuletzt noch die durchgehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Klägers (5 Blatt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) sowie eine Aufstellung der Beklagten über die Krankheitstage des Klägers (1 Blatt BEV-Liste der Krankentage) für die Monate 07 bis 12/2015 vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22.11.2017 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage führt nicht zum Erfolg.

Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist zwar zulässig.

Die Ruhestandsversetzungsverfügung des Klägers hat sich nicht dadurch schon erledigt, dass der am …1951 geborene Kläger während des gerichtlichen Verfahrens mit Ablauf des Monats November 2016 in den regulären Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze getreten ist. Die streitgegenständliche Verfügung entfaltet weiterhin Rechtswirkung, weil der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht bleibt, die zum 28.10.2014 erfolgte Beförderung des Klägers zum Bundesbahnhauptsekretär in BesGr A 8 nicht mehr ruhegehaltfähig wird und die Ruhestandsversetzung gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG Grundlage für die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge ist (vgl. insoweit auch BayVGH, B.v. 13.8.2014 – 6 ZB 14.50 – juris Rn. 6).

Die Klage ist aber unbegründet.

Der Bescheid des BEV, Dienststelle Süd vom 8.6.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des BEV, Dienststelle Süd vom 30.9.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Entscheidung des BEV weist keine formellen Fehler auf.

Der Kläger wurde mit Schreiben des BEV, Dienststelle Süd vom 13.4.2016 gemäß § 47 Abs. 1 BBG i.V.m. § 28 VwVfG zur beabsichtigten Klärung seiner Dienstfähigkeit und weiteren Verwendungsfähigkeit angehört und ihm die Möglichkeit eingeräumt, gem. § 47 Abs. 2 BBG innerhalb eines Monats Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand zu erheben. Im Ruhestandsversetzungsverfahren wurde auch die Personalvertretung nach § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG mit Schreiben vom 25.4.2016 an den Besonderen Personalrat des BEV, Dienststelle Süd ordnungsgemäß beteiligt. Mit Schreiben vom 4.5.2016 teilte dieser mit, dass gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung keine Einwände erhoben würden.

Die Entscheidung der Beklagten ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Verfügung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer ander-weitig verwendbar ist.

Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 und U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 – jeweils juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend somit bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2016. Die materielle Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung hängt mithin von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde zu diesem Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 46/08 -; BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – jeweils juris; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 53a m.w.N.; BeckOK BeamtenR Bund/Heid BeamtStG § 26 Rn. 15). Zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln zu Recht annehmen, dass der Kläger dienstunfähig im Sinne von § 44 Abs. 1 BBG war.

Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BayVGH, U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 23.9.2004 - 2 C 27.03 - sowie 26.3.2009 - 2 C 73.08 – jeweils juris).

Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestands wegen (dauernder oder prog-nostischer) Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medi-zinische Sachkenntnisse, über die nur ein Arzt verfügt. Dabei wird amtsärztlichen Gutachten gegenüber privatärztlichen Gutachten nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ein Vorrang eingeräumt (u.a. BayVGH, B.v. 28.11.2016 - 3 ZB 13.1665 - juris). Dieser Vorrang findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der ggf. bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt von der Aufgabenstellung her seine Beurteilung unbefangen und unabhängig vor. Er steht so Beamten und Dienstherrn gleichermaßen fern.

Die gutachterliche Stellungnahme soll dem Dienstherrn die Prognoseentscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten dauernd unfähig ist, ob er im Fall der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann und ob er ggf. begrenzt dienstunfähig ist. Zugleich muss das Gutachten dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf basierenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um diese ggf. substantiiert anzugreifen. (BayVGH, U. v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris). Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Ärztliche oder amtsärztliche Gutachten stellen allerdings nur eine medizinisch-fachliche Hilfestellung zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit dar, auch wenn ihr Ergebnis faktisch maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde hat. Die letztendliche rechtliche Würdigung und Einschätzung der Dienstfähigkeit muss daher der für die Ruhestandsversetzung zuständigen Behörde vorbehalten bleiben, da nur sie die konkreten Amtsanforderungen mit dem diagnostizierten Gesundheitszustand des Beamten in Relation setzen kann. Den Gesundheitszustand des Beamten muss daher der Arzt feststellen und medizinisch bewerten, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggfs. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 sowie B.v. 6.3.2012 - 2 A 5.10 - jeweils juris).

Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 6.12 - sowie B.v. 13.03.2014 - 2 B 49.12 – jeweils juris).

Vorliegend lagen der Behörde für ihre Entscheidung bezüglich der Leistungsfähigkeit des Klägers die Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers vom 15.12.2015, 16.2.2016 und 31.3.2016 sowie die im späteren Verfahren eingeholten Stellungnahmen vom 25.5.2016 (zu den Einwendungen des Klägers) und 16.8.2016 (zu der Widerspruchsbegründung des Klägers) vor. Der Behörde standen hingegen nicht die erst später im Gerichtsverfahren vom Klägervertreter vorgelegten Dienstunfähigkeitsmeldungen (Bl. 60-62 der Gerichtsakte) zur Verfügung. Die darin enthaltenen Feststellungen (Gesundheitsanamnese, Befund, Diagnose und Entscheidung zum weiteren Vorgehen) waren ausführlicher als die Gutachten über den Gesundheitszustand . Mit Schreiben vom 22.9.2017 erklärte die Beklagte bereits schriftsätzlich, dass es sich bei den vom Kläger übersandten Dienstunfähigkeitsmeldungen um Aktennotizen des Bahnarztes für seine Kartei (sog. Bahnarztkartei) handele. Der Kläger habe diese von Dr. D. auf seinen Wunsch hin in Kopie erhalten. Dem Beklagten würden die Dienstunfähigkeitsmeldungen nicht vorliegen, da der Bahnarzt gesetzlich (§ 48 BBG) nur befugt sei, der Dienststelle die tragenden Gründe des Gutachtens mitzuteilen. Dies bestätigte die Beklagte auch nochmal in der mündlichen Verhandlung.

Die Beklagte ist auf Grundlage der ihr vom Bahnarzt Dr. D. vorliegenden Stellungnahmen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 30.9.2016 dennoch zu Recht von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen. Eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage lag für die Behörde vor, um eine Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Klägers treffen zu können. Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde vom Bahnarzt Dr. D. oder an der Stimmigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Ausführungen geben würden, trägt der Kläger nicht substantiiert vor und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren gegenteilige für ihn positive privatärztliche Gutachten vorgelegt, die die medizinischen Feststellungen von Dr. D. substantiiert in Frage gestellt hätten.

Der Bahnarzt Dr. D. war auch gegenüber dem Kläger nicht voreingenommen. Dies bestätigte der Sachverständige auf Nachfrage des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Danach habe er den Kläger erstmalig im Dezember 2015 gesehen und auch vorher hätten ihm über diesen keinerlei medizinischen oder andere Informationen vorgelegen. Im Übrigen sei es auch nicht seine Art, jemanden anzuherrschen wie der Kläger behauptet habe. Selbst wenn der Kläger die Reaktion des Bahnarztes vielleicht aus seiner subjektiven Sicht als schroff empfunden haben mag, führt dies noch nicht zu dessen Voreingenommenheit. Im Übrigen lässt sich diese auch nachvollziehen, wenn der Bahnarzt auf die Mitwirkung des Klägers zur Diagnose der bei ihm vorliegenden Erkrankung angewiesen ist und dieser dann trotz mehrmaliger Anforderung keine ärztlichen Gutachten seines Hausarztes oder Neurologen vorlegt und zudem auch relativ umständlich und weitschweifig von seiner Erkrankung berichtet. Der Vorwurf der Voreingenommenheit wurde vom Kläger im Übrigen auch zu einem relativ späten Verfahrenszeitpunkt erhoben, so dass er eher den Eindruck einer Schutzbehauptung erweckt. Obwohl sich die angeblichen Vorfälle bereits bei den Untersuchungen im Dezember 2015 bzw. Februar und März 2016 ereignet haben sollen, wurden sie erst mit Schreiben vom 20.6.2017 thematisiert. Wenn sich aber aus Sicht des Klägers derartige das Vertrauensverhältnis erschütternde Vorfälle so ereignet haben, dann hätte es sich geradezu aufgedrängt, diese schon im behördlichen Einwendungs- oder Widerspruchsverfahren anzuzeigen, um frühzeitig die medizinischen Feststellungen in Frage zu stellen und die von der Behörde zu treffende Entscheidung zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Nachvollziehbar kommt der Bahnarzt Dr. D. in seiner Stellungnahme vom 31.3.2016 zu der Diagnose einer o. M. und der sich aus diesem Krankheitsbild ergebenden Dienstunfähigkeit des Klägers, da trotz fachärztlicher Behandlung seit Monaten keine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustands eingetreten sei. Die Erkrankung habe beide Augen betroffen. Auch wenn das Gutachten vom 31.3.2016 (Gutachten über den Gesundheitszustand) relativ kurz gefasst und nur knappe Feststellungen zur Diagnose und sonstige Bemerkungen enthält und auch im Übrigen nur im Ankreuzverfahren mit ja oder nein ausgefüllt worden ist, lagen dem Bahnarzt nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt zwei Gutachten des den Kläger behandelnden Neurologen Herrn L. vom 16.9.2015 und vom 19.2.2016 vor. Beide bestätigten letztendlich die von ihm gestellte Diagnose einer o. M. Die Erkrankung sei auch nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung so speziell, dass sie nur von einem Facharzt, einem Neurologen, festgestellt werden könne. Die Diagnose sei auch deshalb so schwer, weil das Problem bei der Muskelschwäche der Augen darin liege, dass sich diese erst dann zeige, wenn die Muskulatur angespannt sei und sich erst dann die Beweglichkeit oder Nichtbeweglichkeit der Augenlider feststellen ließe.

Im Gegensatz zu dem Gutachten von Herrn L. vom 19.2.2016 (vom Klägervertreter als Anlage K 8 zum Schreiben vom 3.4.2017 vorgelegt (Bl. 37 der Gerichtsakte)), das nur knapp gefasste Aussagen zur Diagnostik und Prognose hinsichtlich der Stabilisierung des Krankheitsbildes und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers beinhaltete, habe das andere Gutachten von Herrn L. vom 16.9.2015 nach den Aussagen des Bahnarztes umfangreichere Aussagen auf über einer Seite enthalten. Hinzu kommt, dass das spätere Gutachten von Herrn L. vom 19.2.2016 selbst die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestätigt und davon ausgeht, dass innerhalb des nächsten halben Jahres lediglich mit einer Stabilisierung des Krankheitsbildes zu rechnen sei. Dass lediglich eine Stabilisierung innerhalb der nächsten sechs Monate möglich sei, habe unter Berücksichtigung des konkreten Krankheitsbildes bei einer o. M. nach den nachvollziehbaren Aussagen des Bahnarztes in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht für die Tätigkeit des Klägers ausgereicht. Entgegen den Aussagen des Klägers haben nach den Angaben des Bahnarztes in der mündlichen Verhandlung auch körperliche Untersuchungen (u. a. ein Sehtest) stattgefunden. Zudem hätten ihm auch noch einige Laboruntersuchungen und andere bildgebende Verfahren vom Kläger vorgelegen.

Diese Feststellungen wurden durch die nachträglichen Stellungnahmen von Dr. D. vom 25.5.2016 zu den vom Kläger im Ruhestandsversetzungsverfahren mit Schreiben vom 2.5.2016 erhobenen Einwendungen sowie vom 16.8.2016 zu der Widerspruchsbegründung des Klägers vom 11.7.2016 ausführlicher erläutert und nochmals bestätigt. Die ergänzenden Stellungnahmen von Dr. D. lagen der Beklagten auch zusätzlich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 30.9.2016 vor.

Die Frage des Gerichts, warum die ersten beiden Gutachten über den Gesundheitszustand vom 11.12.2015 und 16.2.2016 zunächst nicht ausgefüllt worden seien, erklärte Dr. D. damit, dass dies erst dann der Fall sei, wenn es letztendlich zur Ruhestandsversetzung kommt. Denn zu dem Zeitpunkt, als er die Gutachten abgegeben habe, interessiere sich der Dienstherr mehr dafür, ob der Beamte eventuell wieder dienstfähig werde. Deshalb sei es auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht widersprüchlich gewesen, dass er ihn bei der ersten Untersuchung für voraussichtlich dienstfähig ab 21.12.2015 erachtet habe. Diese Feststellung habe er nämlich unter dem Vorbehalt einer neurologischen Kontrolluntersuchung am 16.12.2015 getroffen. Dies ergibt sich auch aus der vom Kläger vorgelegten Dienstunfähigkeitsmeldung vom 11.12.2015 (Blatt 0 Aktennotiz für die Kartei (Bl. 60 der Gerichtsakte)), aus der die Diagnose einer o. M. zwar schon zu diesem Zeitpunkt hervorgeht, wobei die Erkrankung zu dieser Zeit noch erscheinungsfrei verlaufen sei. Wie er schon zu diesem frühen Zeitpunkt zu der Diagnose einer o. M. gekommen sei erklärte der Sachverständige damit, dass ihm der Kläger schon bei seiner ersten Untersuchung am 11.12.2015 verschiedene Medikamentenpackungen vorgelegt habe, aus denen man auf diese Erkrankung habe schließen können.

Zu den Auswirkungen der Erkrankung des Klägers führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung weiter aus, dass es sich um eine chronische Erkrankung handele, die auch überwiegend fortschreite. Dies habe man auch im Fall des Klägers gesehen, als später noch Schluckstörungen hinzugekommen seien. Mit verschiedenen Medikamenten (z. B. Mestinol) könne man die Symptome zwar eine Zeit lang „in Schach halten“, eine nachhaltige Besserung trete jedoch nicht ein. Bei der o. M. handele es sich nämlich um eine Autoimmunerkrankung, bei der der Körper gegen sich selbst arbeite. So könne es zwar durchaus sein, dass der Betroffene am Morgen noch beschwerdefrei sei, bei Anspannung der Augenmuskeln würden diese jedoch im Laufe des Tages normalerweise rasch erschöpfen und die Folgen seien Doppelbilder. Die o. M. sei weiterhin ein Stadium der M. g., bei der nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie auch in 80 bis 90% der Fälle davon ausgegangen werden könne, dass sich diese Erkrankung auch noch generalisiere.

Eine Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Neurologen Herrn L. hat der Sachverständige für das Gericht nachvollziehbar nicht für erforderlich erachtet. Denn auch wenn es sich bei dem Krankheitsbild um ein „exotisches“ weil sehr seltenes handele, haben ihm von dem den Kläger behandelnden Neurologen zwei ärztliche Berichte (neben dem vom 19.2.2016 noch eine weitere Stellungnahme vom 16.9.2015 an den Hausarzt des Klägers) vorgelegen. Diese hätten ausgereicht, um die Diagnose treffen zu können.

Auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Formalien und den Inhalt gutachterlicher Stellungnahmen bestehen vorliegend keine Bedenken, dass der Behörde eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage vorgelegen hat, um eine Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Klägers treffen zu können. Zu berücksichtigen ist insbesondere die beim Kläger konkret vorliegende Erkrankung und seine dadurch bedingten körperlichen Einschränkungen. Denn je schwerwiegender eine Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eines Beamten sind (die Dienstunfähigkeit gleichsam auf der Hand liegt und für jeden offensichtlich ist), desto weniger ausführlich müssen die Feststellungen des Amtsarztes sein. Wenn letztlich für die Behörde nur eine Entscheidung in Frage kommt, nämlich die der Feststellung der Dienstunfähigkeit, ist keine (bloß aus formalen Gründen) umfangreiche Stellungnahme des Amtsarztes mehr erforderlich. Dennoch wäre es vorliegend wünschenswert gewesen, wenn auch das vom Bahnarzt Dr. D. angesprochene und seiner medizinischen Einschätzung ebenfalls zugrunde liegende zweite neurologische Gutachten von Herrn L. vom 16.9.2015 oder die Laboruntersuchungen oder bildgebende Verfahren, die ihm vorgelegen hätten, in seinen Gutachten konkret benannt worden wären. Dass auch eine körperliche Untersuchung stattgefunden hat, lässt sich jedenfalls aus der ergänzenden Stellungnahme von Dr. D. vom 25.5.2016 erkennen. Auch aus dem Befund der (der Behörde allerdings nicht vorliegenden) Dienstunfähigkeitsmeldungen vom 11.12.2015 und 10.2.2016 geht hervor, dass der Kläger körperlich untersucht worden ist (insbes. Herz- und Kreislauf, Lunge und neurologische Untersuchung). Der Sachverständige hat auch in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass schon im Dezember 2015 eine umfassende körperliche Untersuchung stattgefunden habe.

Die erkennende Kammer sieht in diesen Fällen immer das Spannungsverhältnis zwischen den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an gutachterliche Stellungnahmen einerseits und den Rechten der untersuchten Beamten/innen und die insoweit bestehende ärztliche Schweigepflicht des Amts- bzw. Betriebsarztes andererseits. Deshalb sollen nach § 48 Abs. 2 BBG auch nur die tragenden Gründe des Gutachtens und nicht das komplette Gutachten (vorliegend also auch die vom Bahnarzt für seine eigenen Unterlagen ausgefüllte Bahnarztkartei) an die Behörde bekanntgegeben werden, soweit deren Kenntnis für diese unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Dieses Spannungsverhältnis angemessen aufzulösen, gestaltet sich in der Praxis oftmals schwierig und die Frage, ob eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage für die von der Behörde zu treffenden Entscheidung über die Dienst- und Restleistungsfähigkeit eines Beamten noch gegeben ist, kann jeweils nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden.

Das Gericht sieht auch keinen Anlass an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung des Ärztlichen Dienstes des BEV zu zweifeln. Über die Anregung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Die Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht dann eine Stütze, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass gibt, an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln. Ein weiteres Gutachten muss nicht schon dann eingeholt werden, wenn ein Beteiligter ein vorliegendes Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 - 2 B 97.13 - juris Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 29.5.2009 - 2 B 3.09 – juris Rn. 7). Einen derartigen Mangel der Stellungnahme des Bahnarztes vom 31.3.2016 sowie der ergänzenden Stellungnahmen vom 25.5.2016 sowie vom 16.8.2016 hat der Kläger jedoch schon nicht dargelegt. Auch aufgrund der Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestand für das Gericht keine derartige Veranlassung, auch wenn der Kläger zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es sich bei dem beim Kläger vorliegenden Erkrankungsbild um eine relativ seltene Krankheit handelt, was der Sachverständige letztlich ebenfalls mit seiner Aussage bestätigt hat. Hinzukommt, dass der Kläger im (behördlichen und gerichtlichen) Ruhestandsversetzungsverfahren auch keine ärztlichen Gutachten vorgelegt hat, die seine Erkrankung und die dadurch bedingten Leistungseinschränkungen in Zweifel gezogen hätten.

Soweit der Kläger beanstandet, dass vorliegend keine ordnungsgemäße Untersuchungsanordnung seitens der Beklagten vorgelegen habe und diesbezüglich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris) verweist, weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren um eine andere Konstellation gehandelt hat. In diesem Verfahren ist die Klägerin gerade nicht untersucht worden, sondern ist die Dienstunfähigkeit darauf gestützt worden, dass sich der Betroffene der amtsärztlichen Untersuchung entzogen habe. Vorliegend ist der Kläger jedoch dreimal vom zuständigen Bahnarzt auf seine Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit hin untersucht und überprüft worden. Jedenfalls zum dritten Untersuchungstermin am 30.3.2016 wurde der Kläger mit Schreiben vom 17.3.2016 zur ärztlichen Untersuchung (vom Kläger selbst als Anlage K 5 zum Schriftsatz vom 19.12.2016 vorgelegt (Bl. 41 der Gerichtsakte)) eingeladen. Aus dieser Einladung ging für diesen klar hervor, dass es sich um eine Tauglichkeitsprüfung im Bahnbetrieb sowie eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung handelt, nachdem beide Kästchen angekreuzt worden waren.

Die Dienstunfähigkeit des Klägers wurde vorliegend sowohl auf § 44 Abs. 1 Satz 1 (dauernde) als auch auf Satz 2 (prognostische) BBG gestützt. Der Kläger dringt bezüglich der prognostischen Dienstunfähigkeit mit seinem Einwand nicht durch, dass er am 22.12.2015 an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen habe und dadurch der Drei-Monats-Zeitraum i. S. v. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG unterbrochen gewesen wäre. Zum einen ist die Beklagte aufgrund der medizinischen Feststellungen des Bahnarztes Dr. D. schon von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit ausgegangen. Zum anderen bezieht sich der Drei-Monats-Zeitraum i. S. v. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch nicht auf einen ununterbrochenen Zeitraum, sondern schon von seinem Wortlaut her darauf, dass infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wird und keine Aussicht darauf besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird. Beim Kläger lagen ausweislich der Ziffer 3 b) der „Dokumentation über die Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 44 BBG“ (vgl. Blatt V 7-16 der Behördenakte vom 13.4.2016 als interner Vermerk) innerhalb der letzten sechs Monate 183 Krankheitstage vor. Die zeitliche Komponente des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG ist somit unproblematisch gegeben.

Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 30.9.2016 war das bahnärztliche Attest auch noch hinreichend aktuell. Der Hinweis des Klägers auf ein Urteil des VG München vom 25.10.2016 (M 5 K 15.3769) verfängt nicht, denn in diesem Verfahren hat die Klägerin nach ihrer Erkrankung im Wege einer Wiedereingliederung bereits stundenweise wieder Dienst geleistet. Dies hätte den Dienstherrn nach Auffassung des Gerichts veranlassen müssen, nochmal eine konkrete Untersuchung und Befundung der Klägerin durchzuführen. Im vorliegenden Verfahren war der Kläger jedoch durchgehend arbeitsunfähig (vgl. auch die zuletzt von der Beklagten mit Schreiben vom 16.11.2017 vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Bl. 79-83 der Gerichtsakte), zudem hat sich auch keine Verbesserung seines Gesundheitszustands angedeutet, die seine nochmalige Untersuchung bedingt hätte. Im Übrigen ist das letzte Gutachten von Dr. D. vom 31.3.2016 auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nochmal überprüft und bestätigt worden, als er zu den Einwendungen bzw. zum Widerspruch noch einmal mit Schreiben vom 25.5.2016 und 16.8.2016 Stellung genommen hat. Dass beide Gutachten nicht auf einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung oder sonstigen neuen medizinischen Erkenntnissen beruht haben, ist unschädlich. Zumal auch keine neuen ärztlichen Atteste des Klägers und somit neue medizinische Aspekte vorlagen, die für den Bahnarzt ersichtlich eine neue Bewertung des Gesundheitszustandes des Klägers erforderlich gemacht hätten.

Auch die versehentliche Bezeichnung des Dienstpostens des Klägers in einem der Schriftsätze der Beklagten (Fahrdienstleiter im Dienst statt Weichenwärter) war unschädlich, insbesondere war dem untersuchenden Bahnarzt Dr. D. dessen konkreter Dienstposten ausweislich der vorgelegten Gutachten bekannt. Ebenso verhielt es sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei der von der Behörde zu treffenden Entscheidung.

Von einer Versetzung in den Ruhestand soll dann abgesehen werden, wenn der Betroffene anderweitig verwendbar ist (vgl. §§ 44 Abs. 2 bis 4, 45 BBG).

Nach § 44 Abs. 2 BBG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (§ 44 Abs. 3 BBG). Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (§ 44 Abs. 4 BBG).

Nach § 45 Abs. 1 BBG ist von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken; im Einzelfall kann sich jedoch insbesondere durch Fürsorgeaspekte eine räumliche Begrenzung ergeben (vgl. insoweit BVerwG, B.v. 6.3.2012 - 2 A 5/10 – juris Rn. 4). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Die obergerichtliche Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 – juris Rn. 18) hält insoweit einen Zeitraum von sechs Monaten für angemessen. Eine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen besteht hingegen nicht (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - juris Rn. 29). Es ist dabei Sache des Dienstherrn schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel ent-zogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG, U.v. 17.08.2005 - 2 C 37.04 - juris).

Eine Suche der Beklagten hat zwar vorliegend weder bei anderen Dienststellen im Bereich der Bundesbahn, noch bei anderen Bundesbehörden stattgefunden. Dies ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. Der Dienstherr ist nämlich von der Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung dann entbunden, wenn feststeht, dass der Beamte in absehbarer Zeit keinerlei Dienste mehr leisten kann oder erheblich krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten seien. Unter dieser Voraussetzung kommt es auf die konkreten Anforderungen der für die Weiterverwendung in Betracht kommenden Dienstposten nicht mehr an. Daher besteht in diesem Fall keine Pflicht zur Suche nach einem solchen Dienstposten. Dies war vorliegend der Fall, denn der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung weder auf seinem konkret-individuellen Dienstposten (als Weichenwärter an einem Stellwerk) eingesetzt werden kann, noch auf anderen Dienstposten, auf denen er in seinem abstrakt-generellen Amt als Bundeshauptbahnsekretär amtsangemessen beschäftigt werden kann. Folgen der Erkrankung des Klägers seien nämlich Doppelbilder, Ermüdungserscheinungen der Augenmuskeln und dadurch bedingt herabfallende Augenlider. Mit diesen körperlichen Einschränkungen sei auch kein Bildschirmarbeitsplatz mehr für den Kläger vorstellbar, nachdem er aufgrund seiner Erkrankung immer sehr schnell ermüde.

Soweit der Kläger auf Fälle hingewiesen hat, bei denen angeblich selbst bei größeren Einschränkungen des Hör- und Sehvermögens oder chronischen Erkrankungen, wie einer Diabetes, die Betroffenen noch weiter gearbeitet hätten, führt die Beklagte zutreffend in der mündlichen Verhandlung aus, dass es sich dabei immer um konkrete Einzelfälle handle, in denen der Bahnarzt wohl auch noch ein Restleistungsvermögen festgestellt habe. Nachdem dies beim Kläger nicht mehr der Fall gewesen sei, habe der Dienstherr nicht mehr nach einer anderen Verwendung suchen müssen. Zu berücksichtigen war insbesondere auch der ohnehin kurz bevorstehende reguläre Ruhestandseintritt des Klägers zum 30.11.2016. Einweisungen in neue Aufgabenbereiche insbesondere bei anderen Bundesbehörden, die zudem mit längeren Schulungen, Qualifizierungsmaßnahmen etc. verbunden gewesen wären, wären insoweit schon nicht zielführend gewesen.

Auch der Zeitpunkt des eingeleiteten Ruhestandsverfahrens kurz vor dem regulären gesetz-lichen Ruhestand des Klägers ist nicht zu beanstanden. Es ist zwar aus Sicht des Klägers durchaus nachvollziehbar, dass der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung für ihn unglücklich gewesen ist, zumal dadurch eine zum Ende seiner beruflichen Laufbahn im Oktober 2014 erfolgte Beförderung nicht mehr ruhegehaltfähig wird. Ein Zeitraum, in dem eine Ruhestandsversetzung nicht mehr einzuleiten wäre, ist gesetzlich jedoch nicht vorgegeben. Bei der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 BBG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der dem Dienstherrn schon kein Ermessen eingeräumt ist. Erwägungen wie etwa ruhegehaltfähige Dienstzeiten, Wirksamkeit einer zuvor erfolgten Beförderung etc. spielen daher keine Rolle. Dies ist auch nachvollziehbar, da mit der Ruhestandsversetzung aus krankheitsbedingten Gründen nicht nur die Gesundheit des betroffenen Beamten selbst geschützt werden soll, sondern auch andere Kollegen oder Dritte, insbesondere wenn der Kläger seinen Dienst im sicherheitsrelevanten Bereich ausübt. Insoweit hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Klägers als Weichenwärter an einem Stellwerk im sicherheitsrelevanten Betriebsdienst ausgeübt wird (vgl. § 48 der Eisenbahn–Bau und Betriebsordnung (EBO)). Die EBO gebe u. a. die grundsätzlichen gesundheitlichen Anforderungen an Beamte im Betriebsdienst vor.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Nov. 2017 - RO 1 K 16.1699

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 26 Dienstunfähigkeit


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge


(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt,2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsg

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 48 Ärztliche Untersuchung


(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. D

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 78


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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit


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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 45 Begrenzte Dienstfähigkeit


(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kan

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Nov. 2017 - RO 1 K 16.1699 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
2.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
3.
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
4.
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
5.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid vom ... Juli 2015 verfügte Ruhestandsversetzung der Klägerin rechtswidrig gewesen ist.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die 1956 geborene Klägerin steht als Grundschullehrerin (Besoldungsgruppe A 12) als Beamtin auf Lebenszeit in den Diensten des Beklagten. Bei ihr besteht ein Grad der Behinderung von 50.

Nachdem bei zwei Hüftoperationen am ... Januar sowie ... Februar 2013 eine Nervenschädigung des Nervus Femoralis auftrat, war die Klägerin in der Folgezeit etwa anderthalb Jahre dienstunfähig. Mit Gesundheitszeugnis vom ... Juli 2014 stellte die Amtsärztin Dr. E. fest, dass die Klägerin ab sofort im Umfang von 10 Wochenstunden und ab September 2014 im Umfang von 15 Wochenstunden eingesetzt werden könne. Der behandelnde Privatarzt der Klägerin, Dr. J., empfahl hingegen eine schonende Wiedereingliederung der Lehrerin. Er schlug vor, dass die Klägerin ab 16. September 2014 mit wöchentlich sechs Unterrichtsstunden beginnen und sich anschließend bis auf 15 Wochenstunden steigern sollte. Eine erste Steigerung auf wöchentlich acht Stunden sollte am 3. November 2014 erfolgen.

Der Beklagte genehmigte den Wiedereingliederungsvorschlag mit Bescheid vom ... September 2014 und reduzierte die Unterrichtszeit der Klägerin mit Bescheid vom ... August 2014 zum 1. September 2014 auf etwa 60% ihrer regelmäßigen Arbeitszeit.

In einem weiteren Attest am ... Oktober 2014 korrigierte Dr. J. seinen Vorschlag zur Wiedereingliederung und empfahl nunmehr, dass sich die Klägerin erst zum 7. Januar 2015 auf acht Wochenstunden steigern sollte. Ab 2. März 2015 solle die Klägerin zehn Wochenstunden leisten, ab 4. Mai 2015 zwölf Wochenstunden und ab 29. Juni 2015 15 Wochenstunden. Dieser Wiedereingliederungsvorschlag wurde durch den Beklagten mit Bescheid vom ... November 2014 genehmigt.

Nachdem die Klägerin ihren Dienst im Rahmen dieser Wiedereingliederung ohne Fehltag verrichtete, erfolgte am ... Februar 2015 erneut eine amtsärztliche Untersuchung. Hierauf gestützt kam die Amtsärztin Dr. E. in ihrem Gutachten vom ... März 2015 zu dem Ergebnis, dass im Vergleich zur letzten amtsärztlichen Untersuchung keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und die Wiedereingliederung gescheitert sei. Die Klägerin verrichte derzeit Dienst in deutlich geringerem Umfang als dem Mindestmaß von 50% des vollen Stundendeputats. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin die Wiedereingliederung mit der vollen Dienstfähigkeit werde abschließen können.

Mit Schreiben vom 17. März 2015 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Mit Schreiben vom 29. März 2015 widersprach die Klägerin ihrer Versetzung in den Ruhestand. Sie verwies darauf, dass sie sich im Rahmen ihrer Wiedereingliederung im Schuldienst befinde und ihre Dienstpflicht ohne einen einzigen Fehltag verrichtet habe. Sie beantragte die Beteiligung des Bezirkspersonalrates und der Bezirksschwerbehindertenvertretung.

Die Bezirksschwerbehindertenvertretung erhob mit Schreiben vom 27. März und 14. April 2015 Einwände gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung. Die zuständige Personalvertretung stimmte am 15. Juni 2015 der Ruhestandsversetzung zu.

Mit Bescheid vom ... Juli 2015 versetzte der Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum 1. August 2015 in den Ruhestand.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. August 2015 Klage und beantragte zunächst, den Bescheid der Regierung vom ... Juli 2015 aufzuheben. Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum 1. August 2016 reaktivierte und erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berief, hat die Klägerin ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt und beantragt nunmehr:

Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid vom ... Juli 2015 verfügte Ruhestandsversetzung der Klägerin rechtswidrig war.

Die Klägerin sei nicht dienstunfähig gewesen. Sie habe die Wiedereingliederung entsprechend dem durch den Beklagten genehmigten Zeitplan erfolgreich beendet und im gesamten Schuljahr keinen einzigen Tag gefehlt. Die Klägerin habe seit dem Jahr 1999 immer in Teilzeit gearbeitet und verrichte ihren Dienst auch inzwischen wieder mit diesem Stundendeputat.

Hintergrund der Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei eine mögliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Die Regierung von Oberbayern hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach der Stellungnahme der Amtsärztin Dr. E. diene eine Wiedereingliederung dem Ziel, in absehbarer Zeit die volle Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Eine Fortsetzung der Wiedereingliederung sei nicht mehr gerechtfertigt gewesen, da unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Funktionsstörungen und ihrer Entwicklungen im mehrmonatigen Wiedereingliederungsversuch keine ausreichend positive Prognose zu ihrem absehbaren Abschluss mit der vollen Dienstfähigkeit bestanden habe. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, in mindestens 50%-igem Umfang einen begrenzten Dienst kontinuierlich zu leisten.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2016 über die Umstände der Dienstfähigkeit der Klägerin zum 1. August 2015 durch Einvernahme von Amtsärztin Dr. E. als sachverständige Zeugin Beweis erhoben.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 25. Oktober 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid über die Ruhestandsversetzung der Regierung von Oberbayern vom ... Juli 2015 war rechtswidrig.

I.

Der zuletzt gestellte Klageantrag ist statthaft als Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die streitgegenständliche Ruhestandsversetzung stellt einen Verwaltungsakt dar, der in das Amt der Beamtin im statusrechtlichen Sinne eingreift.

II.

Es besteht auch nach Eintritt der Erledigung wegen der Reaktivierung der Klägerin durch den Beklagten mit Wirkung zum 1. August 2016 ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Eine auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gestützte Fortsetzungsfeststellungsklage wäre nur dann unzulässig, wenn ein Schadensersatzanspruch offensichtlich aussichtlos ist (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - BVerwGE 146, 303 - juris Rn. 44; U.v. 14.1.1980 - 7 C 92/79 - juris Rn. 9). Vorliegend erscheint es jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zusteht, so dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegt.

III.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg, da der Bescheid über die Ruhestandsversetzung der Regierung von Oberbayern vom ... Juli 2015 rechtswidrig war.

1. Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). Nach dieser Bestimmung sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands und aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) können Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.

Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiter dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - BVerwGE 133, 297/310 sowie juris Rn. 14/15 unter Hinweis auf Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Kommentar Bd. 1, § 42 Rn. 4).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Versetzung in den Ruhestand ist die letzte Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347/357), hier der Bescheid vom ... Juli 2015.

2. Die Ruhestandsversetzungsverfügung war materiell rechtswidrig.

a) Die Beurteilung der Frage durch die Behörde, ob ein Beamter zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, unterliegt keinem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Es handelt sich vielmehr um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Saarl, U.v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NRW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris, IÖD 2012, 50; U.v. 22.1.2010 - 1 A 2211/07 - juris; VG München, U.v. 10.12.2014 - M 5 K 14.2534 - juris Rn. 24).

b) Ausgehend von diesen Maßstäben war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dienstunfähig. Die sachverständige Zeugin Dr. E. hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Klägerin ihres Erachtens nach im Wiedereingliederungsplan zurückgelegen habe. Sie sei der Auffassung gewesen, dass eine größere Leistungssteigerung zu erwarten gewesen wäre als die von der Klägerin gezeigte.

Dies vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin hat sich an den durch den Dienstherrn genehmigten Wiedereingliederungsplan gehalten und die dementsprechende Leistung bzw. Leistungssteigerung gezeigt. Dabei ist die Klägerin keinen einzigen Tag im Schuljahr 2015/16 krankheitsbedingt ausgefallen. Sie hat den vom Dienstherrn vorgegebenen Leistungsanspruch vollumfänglich erfüllt und stets ihr Stundendeputat vorgabengemäß gesteigert. Für die Klägerin bestand auch keine Möglichkeit, eine größere Leistungssteigerung zu zeigen. Denn sie konnte nicht mehr Dienst leisten, als durch den Dienstherrn vorgegeben.

Soweit der ursprünglich genehmigte Wiedereingliederungsplan abgeändert werden musste, kann dies nicht zum Nachteil der Klägerin gereichen. Denn auch der Änderungsvorschlag des behandelnden Privatarztes Dr. J. wurde durch den Dienstherrn genehmigt. Diesem steht es sowohl frei, der Klägerin entgegenzukommen und einen Wiedereingliederungsplan abzuändern, als auch von einem Vorschlag zur Wiedereingliederung der Amtsärztin abzuweichen. Die Amtsärztin muss bei ihrer Beurteilung dann den gültigen, genehmigten Wiedereingliederungsplan zugrunde legen. Soweit die Amtsärztin stattdessen eine höhere Leistungssteigerung erwartete, kann dem nicht gefolgt werden. Denn ihr war der Wiedereingliederungsplan vom ... November 2014 bei ihrer Begutachtung bekannt. Auch gab es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die anstehende Leistungssteigerung von acht auf zehn Wochenstunden nicht schaffen würde. Die sachverständige Zeugin hat nach eigenen Angaben die Klägerin auch nicht dazu befragt, ob sie sich die anstehende Steigerung zumutet. Der Klägerin konnte daher nicht negativ zur Last gelegt werden, dass sie zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung keine größere Leistungssteigerung zeigte.

c) Darüber hinaus durfte der Beklagte für die Ruhestandsversetzung zum 1. August 2015 nicht die Einschätzung der Amtsärztin vom ... März 2015 zugrunde legen, denn diese war zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht mehr hinreichend aktuell. Zwischen dem Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung am ... Februar 2015 und der Ruhestandsversetzung lagen annähernd sechs Monate. In dieser Zeit hatten sich Veränderungen im Gesundheitszustand sowie dem Leistungsumfang der Klägerin ergeben. Denn die Klägerin steigerte ihre wöchentliche Dienstzeit kontinuierlich entsprechend dem Wiedereingliederungsplan bis auf 15 Wochenstunden. Dies entsprach dem vollen Stundendeputat, das durch den Dienstherrn genehmigt war und welches die in Teilzeit tätige Klägerin seit mehreren Jahren erbrachte. Für den Dienstherrn war somit offensichtlich, dass sich der Gesundheitszustand und das Leistungsniveau der Klägerin seit der amtsärztlichen Untersuchung im Februar 2015 verbessert hatten.

Zudem bestand einer der wesentlichen Punkte des amtsärztlichen Gutachtens vom ... März 2015, der gegen eine Dienstfähigkeit sprach, darin, dass die Klägerin nicht das Mindestmaß von 50% des vollen Stundendeputats erreicht hatte. Die Klägerin leistete ab 29. Juni 2015 jedoch 15 Wochenstunden und damit über dem Mindestumfang Dienst. Das Gesundheitszeugnis bezog daher für den Dienstherren erkennbar nicht die derzeitigen Tatsachen in die Beurteilung ein.

IV.

Der Beklagte hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, er rügt insbesondere die unterlassene Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements.

2

Der 1956 geborene Kläger stand als Fernmeldebetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Beklagten und ist durch gesetzliche Überleitung der Deutschen Telekom AG zur Dienstleistung zugewiesen. 2003 wies ihn diese der Personalserviceagentur Vivento zu. Der Kläger war ab 2005 wiederholt längerfristig und ist seit Mai 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.

3

Eine von der Beklagten daraufhin veranlasste ärztliche Begutachtung diagnostizierte eine Erschöpfungsdepression. Ein Leistungsvermögen bestehe aktuell nicht, prognostisch könne aber nach einer stufenweisen Wiedereingliederung mit der Wiederaufnahme vollschichtiger Arbeit gerechnet werden. Die Aufforderung, einen mit seinem Hausarzt abgestimmten Wiedereingliederungsplan vorzulegen, lehnte der Kläger unter Bezugnahme auf ein von diesem ausgestelltes Attest ab. Nach diesem war der Kläger weiterhin arbeitsunfähig und eine stufenweise Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht möglich. Nach wiederholten Untersuchungen und erfolglosen Aufforderungen zur Vorlage eines Wiedereingliederungsplans kam der von der Beklagten beauftragte Gutachter im Oktober 2008 zu dem Ergebnis, dass die Leistungseinschränkung dauerhaft sei und auch unterhalbschichtige Tätigkeiten ausschließe. Angesichts der Tatsache, dass trotz regelmäßiger fachärztlicher Behandlung eine Verbesserung nicht habe erzielt werden können, sei eine positive Prognose nicht mehr möglich. Die Beklagte versetzte den Kläger daraufhin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

4

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Kläger insbesondere vorgetragen, bevor ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden könne, müsse der Dienstherr betriebliche Eingliederungsmaßnahmen durchführen und die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung umfassend prüfen. Beides habe nicht stattgefunden, vielmehr sei ihm ausschließlich eine seinem Gesundheitszustand nicht angemessene und unterwertige Tätigkeit als Wiedereingliederungsmaßnahme angeboten worden. Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück.

5

Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung insbesondere darauf verwiesen, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Voraussetzung für die Zurruhesetzung eines Beamten sei. Die Beklagte habe angesichts der fehlenden Restleistungsfähigkeit auch keine weitergehende Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Klägers anstellen müssen. Bedenken gegen die ärztlichen Stellungnahmen bestünden nicht.

6

Mit der Revision beantragt der Kläger,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2012 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 sowie den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 13. Januar 2009 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 20. April 2009 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es die Maßstäbe für die Dienstunfähigkeit eines Beamten (1.) unzutreffend auf den Tätigkeitsbereich bei einem Postnachfolgeunternehmen angewendet hat (2.). Die Entscheidung erweist sich im Ergebnis gleichwohl als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil diesem Fehler angesichts des körperlichen und gesundheitlichen Zustands des Klägers, der zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids jegliche Dienstleistung ausschloss, keine Entscheidungserheblichkeit zukommt (3.). Die angefochtene Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX unterblieben ist (4.).

9

1. Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung der Dienstunfähigkeit voraus.

10

a) Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 44 BBG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160 <170>), weil die Vorschriften des neuen Bundesbeamtengesetzes noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getreten sind. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 11 m.w.N.).

11

Der Anwendung des Bundesbeamtengesetzes steht nicht entgegen, dass der Kläger während seiner letzten Dienstjahre bei der Deutschen Telekom AG und nicht in der Bundesverwaltung tätig war. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - PostPersRG - vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325 <2353>) in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160 <272>) finden auf die bei den Aktiengesellschaften tätigen Bundesbeamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 = NVwZ-RR 2009, 893, jeweils Rn. 10 ff.).

12

Nach § 44 Abs. 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig und nicht anderweitig verwendbar ist. Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist damit zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" scheidet ein Beamter nur dann aus dem aktiven Dienst aus, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann (§ 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 bis 5 BBG). Für noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 25 ff.; hierzu auch Beschluss vom 6. März 2012 - BVerwG 2 A 5.10 - juris Rn. 4). Kann der Beamte den Anforderungen seines Amtes und denjenigen einer anderweitigen Verwendung nicht mehr voll entsprechen, unter Beibehaltung des übertragenen Amtes aber seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, ist er für begrenzt dienstfähig zu erklären (§ 45 Abs. 1 BBG; hierzu auch Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 82.10 - Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3 = NVwZ-RR 2012, 928, jeweils Rn. 11).

13

b) Dienstunfähig ist ein Beamter gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.

14

Der Dienstunfähigkeitsbegriff des § 44 BBG ist amtsbezogen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 BBG: "anderes Amt"). Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn: Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 11). Beschäftigungen in diesem Funktionsbereich sind amtsangemessen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266 f.>) und können dem Beamten jederzeit übertragen werden (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <56 f.>). Nicht maßgebend ist dagegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des von ihm zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen kann (Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 14). Dienstunfähigkeit setzt damit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (stRspr; vgl. Urteile vom 23. September 2004 a.a.O. S. 55, vom 30. August 2012 a.a.O. Rn. 11 und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19).

15

Bei den privatrechtlich organisierten Unternehmen der Deutschen Telekom AG gibt es keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Die Bewertung der Funktionen und die Zuordnung der Aufgabenkreise zu einem bestimmten Statusamt, die Grundlage für die Bestimmung des amtsangemessenen und damit maßgeblichen Aufgabenkreises ist (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 27; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 19), liegt hier nicht vor. Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen angepasst werden. Diese Aufgabe erfüllt § 8 PostPersRG, der anordnet, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundespost zu beurteilen. Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als amtsangemessene Beschäftigung (vgl. Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <113> = Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 28 S. 8).

16

Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit zu messen ist (Urteile vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 12 und vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 18). Er muss deshalb auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden.

17

c) Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (Urteil vom 27. Juni 2013 - BVerwG 2 C 67.11 - NVwZ-RR 2013, 1007 Rn. 11). Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 24 ff. hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung; zum Erfordernis eines durch Gesetz eröffneten Beurteilungsspielraums auch BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <22>).

18

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (Urteile vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 11 und vom 30. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 31 ff.). Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben.

19

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG kann die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist, übertragen werden. Welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann, wird durch die oberste Dienstbehörde (oder durch eine von dieser ermächtigte nachgeordnete Behörde) bestimmt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG). Durch diese generalisierende Regelung wurden die vorangegangenen Sonderregelungen zu Betriebs- und Vertrauensärzten - wie für den Bereich der Telekom in § 4 Abs. 4 PostPersRG in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325 <2353>) - überflüssig (vgl. BTDrucks 14/7064, S. 49 und 54).

20

Allerdings kann das Gutachten eines vom Dienstherrn ausgewählten und beauftragten Arztes der Stellungnahme eines Amtsarztes nicht gleichgestellt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wiederholt klargestellt worden, dass der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen eingeräumt werden kann (Urteile vom 9. Oktober 2002 - BVerwG 1 D 3.02 - juris Rn. 22, vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 2.05 - juris Rn. 35; Beschlüsse vom 15. Februar 2010 - BVerwG 2 B 126.09 - Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 18 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 - juris Rn. 5). Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes, der Beamten und Dienststelle gleichermaßen fernsteht. Entsprechendes kann für die Gutachten eines von der Beklagten ausgewählten und bezahlten Gutachters nicht angenommen werden, auch wenn dieser Arzt als Gutachter zugelassen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BBG). Insoweit fehlt es sowohl an Rechtsnormen, die die Neutralität und Unabhängigkeit dieser Ärzte begründen und gewährleisten (vgl. Beschluss vom 15. Februar 2010 a.a.O. Rn. 18), als auch an der für die Annahme einer unabhängigen Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Distanz zu den Beteiligten.

21

2. Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch versäumt, den Maßstab für die Beurteilung der dem Kläger verbliebenen Leistungsfähigkeit, sein abstrakt-funktionelles Amt, zu bestimmen.

22

Aus der Amtsbezogenheit des Begriffs der Dienstunfähigkeit folgt, dass der Gesundheitszustand des Beamten und die sich hieraus ergebenen Einschränkungen seines Leistungsvermögens in Bezug zu den Anforderungen seines Amtes gesetzt werden müssen. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Bezugspunkt dieses Aufgabenkreises ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, sodass alle Dienstposten in den Blick zu nehmen sind, die bei der Beschäftigungsbehörde in der Wertigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamtes eingerichtet sind (Urteil vom 30. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 30). Dienstunfähig ist der Beamte, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung - auf irgendeinem dieser Dienstposten - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.

23

Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienstposten - oder im Falle eines Postnachfolgeunternehmens eine Tätigkeit - zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und auch gesundheitlich für ihn geeignet ist. Welche Tätigkeiten bei dem Unternehmen, dem der Kläger nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesen ist, als gleichwertig mit dem Funktionsbereich eines Fernmeldebetriebsinspektors der früheren Bundespost erachtet werden können (vgl. § 8 PostPersRG), hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt.

24

Hierzu hätte zunächst ermittelt werden müssen, welcher mögliche Aufgabenkreis für den Kläger in der ihn betreffenden Zuweisungsverfügung festgelegt worden ist. Dieser umschreibt - wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt - den Kreis der bei dem Tochterunternehmen möglichen amtsangemessenen Tätigkeiten. Bei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG müssen sowohl der mögliche als auch der konkret zu erfüllende Aufgabenbereich in der Zuweisungsverfügung festgelegt werden (Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 2 B 70.12 - IÖD 2014, 124 <127>). Nur so kann der hergebrachte Grundsatz amtsangemessener Beschäftigung auch nach Überleitung zu einem Postnachfolgeunternehmen gewährleistet werden (Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 13 ff.).

25

Bei einer Zuweisung zu der Personalserviceagentur Vivento ist den Betroffenen nach den Erkenntnissen des erkennenden Senats jedenfalls in der Vergangenheit ein Aufgabenbereich nicht zugewiesen worden (vgl. Urteile vom 22. Juni 2006 a.a.O. Rn. 23 ff., vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 99, jeweils Rn. 11 ff. und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 20). Aufgrund dieses, mit Art. 33 Abs. 5 GG und den Vorgaben des Postpersonalrechtsgesetzes nicht in Einklang stehenden Fehlens einer amtsangemessenen Beschäftigung hat der erkennende Senat deshalb auch die Verpflichtung der Deutschen Telekom AG ausgesprochen, Beamte auf entsprechenden Antrag von Vivento "wegzuversetzen" (Urteil vom 18. September 2008 a.a.O. Rn. 13). Die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten im Falle der Zuweisung eines Beamten zur Personalserviceagentur Vivento im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereitet daher Schwierigkeiten.

26

3. Dass das Oberverwaltungsgericht es versäumt hat, den maßgeblichen rechtlichen Maßstab in der gebotenen Weise näher zu bestimmen, also den Gesundheitszustand des Klägers in Bezug zu den Anforderungen eines ihm bei Vivento zugewiesenen Aufgabenbereichs zu setzen, ist jedoch im konkreten Fall unschädlich. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchs aus gesundheitlichen Gründen generell nicht in der Lage, Dienst zu leisten.

27

a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - und den gemäß § 130b Satz 1 VwGO in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts - verfügte der Kläger über keinerlei Restleistungsvermögen und konnte daher überhaupt keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben. In sämtlichen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen hatte es selbst an Ansatzpunkten für eine wenigstens teilweise vorhandene Leistungsfähigkeit des Klägers im Bereich seines abstrakt-funktionellen Amtes sowie für anderweitige Verwendungen gefehlt.

28

Diese Feststellungen sind vom Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden und daher auch für die Beurteilung des Revisionsgerichts bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

29

Zwar hat der Kläger geltend gemacht, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, dass es weitere Maßnahmen zur Erforschung der Ursache des ermittelten Krankheitsbildes unterlassen habe. Bei zutreffender Beweiserhebung hätte sich ein direkter Zusammenhang zwischen "der vom Kläger durchlebten und für ihn frustrierenden beruflichen Phase" und seinem Gesundheitszustand ergeben. Diese Rüge ist indes nicht begründet.

30

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (Beschluss vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 - juris Rn 4 m.w.N.). Das Gericht kann hierfür ein im Verwaltungsverfahren erstelltes ärztliches Gutachten heranziehen. Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Klägers und der hieraus folgenden Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit auf die Stellungnahme des von der Beklagten nach § 48 Abs. 1 BBG beauftragten Gutachters sowie die Atteste des Hausarztes des Klägers gestützt.

31

Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschlüsse vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7 und vom 25. Feb-ruar 2013 - BVerwG 2 B 57.12 - juris Rn. 5).

32

Das Vorliegen eines solchen Mangels zeigt die Rüge nicht auf. Der Kläger hat die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 und § 165 ZPO) weder im Verfahren vor dem Tatsachengericht beantragt noch ist dargelegt, dass sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu der bezeichneten Frage auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Darlegungserfordernis Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. sowie zuletzt vom 31. Januar 2014 - BVerwG 2 B 88.13 - juris Rn. 5).

33

Die ärztlichen Befundberichte des Facharztes Dr. T., auf die in der Rüge Bezug genommen wird, sind vielmehr weder der Beklagten im Verwaltungsverfahren noch den Tatsachengerichten vorgelegt worden. Der Kläger hat im Klageverfahren zwar umfangreich zu seiner Erkrankung vorgetragen und auch nachträglich erstellte Gutachten vorgelegt, wie etwa das Attest seines Hausarztes Dr. S. vom 31. März 2010; eine Behandlung oder Begutachtung durch den Facharzt Dr. T. hat er jedoch nicht erwähnt. Die Existenz der fachärztlichen Bescheinigungen aus den Jahren 2007 und 2008 ist vielmehr erstmals im Rahmen der Begründung des Antrags auf Zulassung der Revision offenbart worden. Die Erkenntnisse aus den Gutachten konnten folglich weder von der Beklagten bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden noch konnten sie dem Oberverwaltungsgericht Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen geben. Auf die weitere Frage, ob die Ermittlung der Krankheitsursache entscheidungserheblich gewesen wäre, kommt es daher nicht an.

34

b) Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen ist indes entbehrlich, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann (Summer, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 2c, Stand: Mai 2014, L § 44 Rn. 6 und 16; zur Unfähigkeit "jedweder Beschäftigung" auch BAG, Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - NZA-RR 2008, 515 Rn. 32). Kann der Beamte gar nicht auf der Dienststelle erscheinen, weil er generell arbeits- und dienstunfähig ist, kommt es auf die konkreten Anforderungen der in Betracht kommenden Tätigkeitsfelder nicht mehr an.

35

Entsprechendes gilt für die aus § 44 Abs. 3 BBG folgende Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung. Auch diese besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 40).

36

4. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil kein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durchgeführt wurde.

37

Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX klärt der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit der zuständigen Interessenvertretung, ggf. der Schwerbehindertenvertretung und der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).

38

a) Die Vorschrift findet auch auf Beamte Anwendung (ebenso Beschluss vom 4. September 2012 - BVerwG 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 = Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 3, jeweils Rn. 12).

39

Nach § 68 Abs. 1 SGB IX gelten die Regelungen aus Teil 2 des SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen; eine Ausnahme für Beamte ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich richten sich die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen aber auch an öffentliche Arbeitgeber (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), bei denen Beamte beschäftigt werden (§ 73 Abs. 1 SGB IX). Anderes folgt auch nicht aus dem Regelungsgehalt des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX selbst. Die Norm gilt zwar trotz ihrer systematischen Stellung in Teil 2 des SGB IX auch für nicht behinderte Beschäftigte (BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 Rn. 35), sie enthält indes keine Einschränkungen für Beamte. Dementsprechend nimmt § 93 Satz 2 SGB IX auch auf Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte Bezug.

40

§ 84 Abs. 2 SGB IX kann auch systematisch in Einklang mit den bestehenden Vorschriften zur Dienstunfähigkeit von Beamten gebracht werden. Die Verfahren stehen in den Fällen krankheitsbedingter Fehlzeiten in einem zeitlich gestaffelten Stufenverhältnis zueinander. Während das betriebliche Eingliederungsmanagement als frühzeitiges Instrumentarium auf die Wiederherstellung und dauerhafte Sicherung der Beschäftigungsmöglichkeit und damit auf die Vermeidung einer Dienstunfähigkeit zielt, knüpft das dienstrechtliche Instrumentarium an eine gesundheitsbedingte Dienstunfähigkeit an.

41

Voraussetzung für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX sind krankheitsbedingte Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres. Der Mechanismus greift daher oftmals früher als das dienstrechtliche Instrumentarium (vgl. z.B. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG) und unabhängig davon, ob aus den Fehlzeiten auf eine mögliche Dienstunfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 27). Auch die sich aus dem betrieblichen Eingliederungsmanagement ergebenen Reaktionsmöglichkeiten sind nicht auf den amtsbezogenen Dienstfähigkeitsbegriff ausgerichtet und umfassen damit auch "niederschwelligere" Vorfeldmaßnahmen, wie etwa den Einsatz von technischen Hilfsmitteln, die Anpassung des Arbeitsgeräts, die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, die Verteilung von Arbeitszeiten oder Umsetzungen. Der Sache nach erfordert das betriebliche Eingliederungsmanagement eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten. Bezugspunkt der Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten dagegen ist das jeweilige abstrakt-funktionelle Amt.

42

Können auch mit Hilfe des durch § 84 Abs. 2 SGB IX vorgegebenen Suchprozesses alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht aufgezeigt werden, liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die ernsthafte Besorgnis einer Dienstunfähigkeit vor (vgl. zum arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren auch BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - NZA 2010, 398 Rn. 24, dort sogar zur Präklusionswirkung des erfolglos durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagements). Dem präventiv ausgerichteten betrieblichen Eingliederungsmanagement schließt sich ein dienstrechtliches Verfahren an, das die Prüfung der Dienstunfähigkeit in den Blick nimmt und - als ultima ratio - zur Versetzung in den Ruhestand führen kann.

43

Diese zeitliche Staffelung entspricht auch dem Übergang des vom Freiwilligkeitsprinzip gekennzeichneten betrieblichen Eingliederungsmanagements auf das dienstrechtliche Verfahren, mit der dort bestehenden Möglichkeit, den Beamten zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung anzuweisen. Der Gesetzgeber hat die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die Zustimmung des Betroffenen geknüpft. Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass Wiedereingliederungsbemühungen ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 = Buchholz 251.2 § 73 BlnPersVG Nr. 1, jeweils Rn. 40). In praktischer Hinsicht ergibt sich dies schon daraus, dass ohne Kenntnis der Krankheitsursachen und der einzelnen Krankheitswirkungen die vorgesehene Klärung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten nicht erfolgen kann.

44

Das dienstrechtliche Verfahren dagegen setzt eine Einwilligung des Betroffenen nicht voraus. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, sind diese von der Behörde - schon im Interesse der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung - aufzuklären. Hierzu hat sich der Beamte gemäß § 44 Abs. 6 BBG nach Weisung auch ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert sich der Beamte einer ordnungsgemäßen Untersuchungsanordnung (vgl. zu den hierfür bestehenden Anforderungen Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 18 ff.) Folge zu leisten, kann die Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert (Urteil vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 12).

45

Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX kann daher als Ausdruck und Konkretisierung der Fürsorgepflicht verstanden werden, mit dem ein "gesetzlich verankertes Frühwarnsystem" (Ritz/Schian, in: Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl. 2011, § 84 Rn. 24) etabliert wird. Der Dienstherr muss bereits zu einem frühen Zeitpunkt, überwacht und unterstützt durch den Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung, die Initiative ergreifen und ein gesetzlich vorgegebenes Suchverfahren zur Überwindung der bestehenden Probleme anbieten. Kann damit keine Verbesserung erzielt werden, schließt sich ein dienstrechtliches Verfahren mit dem dort vorgesehenen Instrumentarium an. Der Beamte hat sich dann ggf. auch einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

46

b) Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.

47

§ 84 Abs. 2 SGB IX regelt die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht. Insbesondere ist das Verfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX - anders als die Zustimmung des Integrationsamts in § 85 SGB IX - nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung einer arbeitsrechtlichen Kündigung ausgestaltet (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 Rn. 36). Ein Unterlassen führt daher auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht zur Rechtswidrigkeit einer Kündigung, sondern lediglich zur Verschiebung der Darlegungs- und Beweislastverteilung in einem hierauf bezogenen Gerichtsverfahren (vgl. BAG, Urteile vom 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - NZA-RR 2008, 515 Rn. 27, vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 17 ff., vom 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - BAGE 135, 361 Rn. 14 und vom 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - NZA 2011, 993 Rn. 25).

48

Diese Einschätzung gilt für das öffentliche Dienstrecht erst recht. Die Annahme einer zwingenden Rechtswidrigkeitsfolge der Ruhestandsversetzung im Falle eines unterbliebenen betrieblichen Eingliederungsmanagements ist mit dem Regelungssystem des Bundesbeamtengesetzes nicht in Einklang zu bringen. Ist ein Beamter wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten des ihm zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn als dauernd unfähig anzusehen und kommt auch eine anderweitige oder zeitlich begrenzte Verwendung des Beamten nicht in Betracht, so ist er in den Ruhestand zu versetzen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG). Diese gesetzliche Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden ist; vielmehr ist im Falle der genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum mehr. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vor, sind abweichende Entscheidungen auch dann nicht mehr denkbar, wenn die Möglichkeiten der präventiven Wiedereingliederung nach § 84 Abs. 2 SGB IX versäumt worden sind.

49

Die in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX enthaltene Verpflichtung ist auch kein Bestandteil des auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichteten Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 VwVfG). Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist bereits förmlich nicht als Verfahrensschritt eines Verfahrens nach § 44 ff. BBG ausgestaltet, das gesetzliche Regelungsgefüge sieht eine Verzahnung der jeweiligen Verfahren nicht vor. Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist auch nicht auf den Abschluss eines Zurruhesetzungsverfahrens gerichtet; es dient vielmehr dazu, bereits den Eintritt einer Dienstunfähigkeit und damit den materiellen Anknüpfungspunkt entsprechender Verfahren zu vermeiden. Schließlich knüpft das betriebliche Eingliederungsmanagement materiell an andere Voraussetzungen an als § 44 Abs. 1 BBG. Die Anordnung in § 84 Abs. 2 SGB IX und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind jeweils eigenständige Verfahren, die in rechtlicher Hinsicht nicht verknüpft sind.

50

Der Verstoß gegen die aus § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX folgende Verpflichtung des Dienstherrn, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen oder jedenfalls anzubieten, kann daher nur mittelbare Folgen für das Zurruhesetzungsverfahren eines Beamten wegen dauernder Dienstunfähigkeit entfalten (ähnlich auch BGH, Urteil des Dienstgerichts des Bundes vom 20. Dezember 2006 - RiZ (R) 2/06 - NVwZ-RR 2007, 328 zu § 84 Abs. 1 SGB IX).

51

Dies gilt insbesondere für die Einleitung des Verfahrens. Bereits die Anordnung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, setzt substanzielle Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit des Beamten voraus. Der Dienstherr ist nur dann zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn tatsächliche Umstände gegeben sind, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 19 und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19). Diese liegen nach ordnungsgemäßer, aber erfolgloser Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements regelmäßig vor. Unterlässt der Dienstherr dagegen die ihm gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX obliegende Verpflichtung, muss er die Begründung einer Untersuchungsanordnung auf anderweitige, ausreichende Tatsachenfeststellungen stützen.

52

Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Ausschluss einer anderweitigen Verwendbarkeit (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG). Auch diese Voraussetzung einer Versetzung in den Ruhestand prüft das Verwaltungsgericht im Streitfall gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen; kann sie nicht festgestellt werden, hat die Verfügung keinen Bestand. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 44 Abs. 3 BBG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 30). Auch insoweit entlastet es den Dienstherrn hinsichtlich des Bereichs der betroffenen Dienststelle, wenn auch die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten aufzuzeigen vermocht hat.

53

c) Der angefochtenen Verfügung haften auch keine sonstigen Verfahrensfehler an.

54

Der Kläger ist ordnungsgemäß angehört und auf die beabsichtige Versetzung in den Ruhestand hingewiesen worden. § 47 Abs. 1 BBG enthält insoweit keine Einschränkung auf den unmittelbaren Dienstvorgesetzten; Dienstvorgesetzter ist auch der Vorstand der Telekom AG (§ 1 Abs. 2 PostPersRG).

55

Eine Beteiligung des Betriebsrats war nicht erforderlich. Nach § 24 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG wirkt der Personalrat bei einer Versetzung in den Ruhestand zwar mit; er wird aber nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt (§ 29 Abs. 5 Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt, obwohl er von der Beklagten auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. hierzu Urteil vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 4.99 - BVerwGE 110, 173 <177> = Buchholz 232 § 35 BBG Nr. 4 S. 3).

56

Die Beklagte hat auch ordnungsgemäß über die vom Kläger erhobenen Einwendungen befunden. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde über die Einwendungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG ernennt und entlässt das Bundesministerium der Finanzen die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A; es kann diese Befugnis nach Satz 3 auf den Vorstand (und andere) übertragen. Von dieser Übertragungsmöglichkeit ist durch Abschnitt II der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 17. Dezember 2003 (BGBl I S. 2919; geändert durch Anordnung vom 21. Dezember 2005, BGBl I S. 3727) Gebrauch gemacht worden. Der Vorstand der Deutschen Telekom AG war daher im maßgeblichen Zeitpunkt zur Entscheidung berufen.

57

Anstelle des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde, deren Befugnisse der Vorstand der Deutschen Telekom AG selbst wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 PostPersRG), sehen § 1 Abs. 6 Satz 1 PostPersRG, § 3 Abs. 1 Nr. 5 und § 16 BAPostG eine Rechtmäßigkeitsprüfung durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vor. Diese hat stattgefunden, dabei sind keine Einwände erhoben worden.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. November 2013 - RO 1 K 13.553 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 47.740,92 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der am 1. Juni 1948 geborene Kläger steht als Beamter des gehobenen nichttechnischen Dienstes (Verwaltungsamtmann der Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten und war bei der Agentur für Arbeit S. beschäftigt. Seit 1. August 2011 ist der Kläger dienstunfähig erkrankt.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2012 versetzte die Beklagte den Kläger nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 BBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 zurück.

Mit dem von der Beklagten angegriffenen Urteil vom 13. November 2013 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 aufgehoben. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ruhestandsversetzung des Klägers ohne eine den Anforderungen des § 44 Abs. 1, § 48 Abs. 1 und 2 BBG genügende ärztliche Begutachtung verfügt worden ist. Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtssätze stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung. Sie sind auf den konkreten Fall des Klägers zutreffend angewendet worden. Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Die Zurruhesetzungsverfügung des Klägers hat sich nicht dadurch erledigt, dass dieser während des gerichtlichen Verfahrens am 31. Juli 2013 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze (§ 51 Abs. 2 Satz 2 BBG) erreicht hat. Denn die Verfügung entfaltet weiterhin Rechtswirkungen, weil der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht bleibt und die Ruhestandsversetzung Grundlage für die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge ist (BVerwG, B. v. 3.6.2014 - 2 B 105.12 - juris Rn. 7).

Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann der Beamte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Vorschrift stellt in diesem Zusammenhang eine die Grundregel des Satzes 1 ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe - einem Regelbeispiel bzw. einer gesetzlichen Vermutung entsprechend oder zumindest vergleichbar - die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 19; OVG NW, U. v. 9.5.2011 - 1 A 440/10 - juris Rn. 90). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53/55; U. v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297/300 Rn. 14).

Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung nach Maßgabe des § 48 BBG, die nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen werden kann oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist (Abs. 1 Satz 1 BBG). Der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist (Abs. 2 Satz 1 BBG). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat freilich die Behörde, nicht der Arzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.2007 - 2 A 6.06 - juris Rn. 23; B. v. 6.3.2012 - 2 A 5.10 - juris Rn. 2). Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte voll dienstfähig wird. Die Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können. Die materielle Rechtmäßigkeit einer solchen Prognose und damit die Versetzung des Beamten in den Ruhestand hängt regelmäßig von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehen (BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267/269; U. v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 14). Insoweit räumt das Gesetz der Behörde aber keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum ein. So unterliegt nicht nur der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auch die Frage, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen im ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 20; OVG NW, U. v. 22.1.2010 - 1 A 2211.07 - juris Rn. 35 ff.).

Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine (amts-)ärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 44 Abs. 1 BBG) und gegebenenfalls welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlages beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2.10 - juris Rn. 5). Bei der Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 3.2.2012 - 1 B 1490.11 - juris Rn. 8).

Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG nicht, weil die ihr zugrunde gelegte ärztliche Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung... (im Folgenden: SMD) vom 23. September 2011, gefertigt durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau Dr. med. H., nicht den Mindestanforderungen genügt. In diesem Gutachten wird lediglich formblattmäßig angekreuzt, dass der Beamte dauernd unfähig sei, seinen Dienstpflichten im bisherigen Umfang nachzukommen und die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb von weiteren 6 Monaten aufgrund der zum Untersuchungszeitpunkt erhobenen Befunde nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Eine anderweitige (geringerwertige) Verwendung des Beamten sei aber aufgrund der zum Untersuchungszeitpunkt erhobenen Befunde dauerhaft in einem zeitlichen Umfang von mehr als 6 Stunden täglich möglich. Als dauerhafte Einsatz- bzw. Leistungsbeschränkungen sind angegeben: „Besondere nervliche Beanspruchung: Verantwortung für Menschen, Anforderungen an Sorgfalt, Teamfähigkeit und komplexe Arbeitsvorgänge, auch Kommunikation mit anderen Behörden und Einrichtungen“ (II.6). Als Behandlungsmaßnahmen seien eine ambulante nervenärztliche Weiterbetreuung sowie zusätzlich eine durch den Hausarzt einzuleitende Diagnostik notwendig und Erfolg versprechend (II.5). Ergänzend wird ausgeführt, dass eine geistig einfache Tätigkeit mit Anforderungsprofil als Sachbearbeiter oder in der Archivierung dem Beamten vollschichtig zumutbar sei (II.8).

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, vermitteln diese rudimentären und teilweise widersprüchlichen Angaben in der ärztlichen Stellungnahme des SMD vom 23. September 2011 kein schlüssiges, nachvollziehbares Bild von einer Dienstunfähigkeit des Klägers und damit keine tragfähige Grundlage für eine Ruhestandsversetzung nach § 44 Abs. 1 BBG. Aus ihnen ergibt sich weder, dass der Kläger persönlich untersucht worden ist noch werden Art und Dauer der Untersuchung beschrieben. Die tragenden Gründe des Gutachtens oder Einzelheiten der Befunderhebung werden nicht wiedergegeben. Die Befunde werden nicht, schon gar nicht substantiiert begründet. Vor allem enthält die Stellungnahme keinerlei Diagnose über eine beim Kläger festgestellte Erkrankung und deren Schweregrad. Der Senat nimmt Bezug auf die ausführliche und überzeugende Begründung im angefochtenen Urteil und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dass auch auf Seiten der Beklagten Zweifel an der Aussagekraft dieses Gutachtens bestanden, ergibt sich im Übrigen aus der Gesprächsnotiz vom 27. Oktober 2011 zwischen Herrn B. und Frau A. (Beiakt 2 Bl. 27); nach dieser war Frau A. der Meinung, dass beim SMD eine erneute Anfrage zu stellen sei mit einer präzisen Fragestellung.

Die im Zulassungsantrag vorgebrachten Einwendungen ändern nichts an den grundlegenden Mängeln des ärztlichen Gutachtens des SMD vom 23. September 2011. Die fehlende ärztliche Diagnose wird nicht dadurch ersetzt, dass in Nr. II.2 dieses Gutachtens angekreuzt worden war, die Stellungnahme des (den Kläger behandelnden Arztes) Dr. med. K., Nervenarzt, vom 15. September 2011 sei bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes „berücksichtigt“ worden. „Berücksichtigt“ bedeutet in diesem Zusammenhang allenfalls, dass der ärztliche Befundbericht vom 15. September 2011 vorlag und von Frau Dr. H. zur Kenntnis genommen wurde. Hingegen gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass Frau Dr. H. diese Diagnose übernommen und sich zu Eigen gemacht hätte, wie die Beklagte meint. Außerdem ist Herr Dr. med. K. weder Amtsarzt noch ein Arzt, der als Gutachter im Sinn des § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG zugelassen ist. Er ist zu der Diagnose gelangt, dass beim Kläger eine reaktive Depression vorliege mit u. a. Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen und reduzierter Entscheidungsfähigkeit. Die von Herrn Dr. K. festgestellte Erkrankung lässt sich nicht einer der Kategorien zuordnen, wie sie für diese affektive Störung etwa in der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) unter der Gliederungsnummer F32 unterschieden werden (leicht, mittelgradig oder schwer). Eine Depression muss keineswegs zwingend zur dauerhaften Dienstunfähigkeit führen (vgl. BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 24; OVG NW, B. v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris Rn. 12); so heißt es etwa in dem Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation, dass bei einer leichten Depression der betroffene Patient oft in der Lage sei, die meisten Aktivitäten fortzusetzen. Da Frau Dr. H in der ärztlichen Stellungnahme vom 23. September 2011 zugleich eine ambulante nervenärztliche Weiterbetreuung des Klägers und eine zusätzliche durch den Hausarzt einzuleitende Diagnostik für notwendig und Erfolg versprechend angesehen hat, lässt sich beim Kläger ein leichterer Grad der Depression nicht von vornherein ausschließen.

Daran, dass das Gutachten des SMD vom 23. September 2011 nicht aus sich heraus verständlich, plausibel und nachvollziehbar ist, vermögen weder die von der Beklagten vorgebrachten „ständigen Erfahrungen (der Gutachterin beim SMD) mit den zu beantwortenden Fragestellungen“ und die Tatsache etwas zu ändern, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Versicherten der Rentenversicherung zu den hauptberuflichen Aufgaben der Gutachterin gehört, noch die sonstigen im Zulassungsantrag erhobenen Einwendungen und Versuche der Beklagten, weitere Aussagen in das Gutachten hineinzuinterpretieren, die zur Schlüssigkeit führen könnten. Das gilt auch mit Blick auf von der Beklagten angeführte (seinerzeit nicht dokumentierte) Leistungsmängel beim Kläger in der Vergangenheit. Ebenso wenig kann der Kläger darauf verwiesen werden, dass er Einwendungen gegen die Form der Untersuchung und die Erhebung der Befunde durch die untersuchende Ärztin hätte erheben müssen, zumal diese nicht selbstständig anfechtbar sind. Die sich erst nach der (einwandfreien) Bejahung einer Dienstunfähigkeit des Klägers stellende Frage nach einer anderweitigen Verwendbarkeit gem. § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 BBG und die Frage, ob es bei der Beklagten entsprechende Dienstposten gibt, war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erheblich (UA. S. 11/12).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
2.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
3.
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
4.
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
5.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid vom ... Juli 2015 verfügte Ruhestandsversetzung der Klägerin rechtswidrig gewesen ist.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die 1956 geborene Klägerin steht als Grundschullehrerin (Besoldungsgruppe A 12) als Beamtin auf Lebenszeit in den Diensten des Beklagten. Bei ihr besteht ein Grad der Behinderung von 50.

Nachdem bei zwei Hüftoperationen am ... Januar sowie ... Februar 2013 eine Nervenschädigung des Nervus Femoralis auftrat, war die Klägerin in der Folgezeit etwa anderthalb Jahre dienstunfähig. Mit Gesundheitszeugnis vom ... Juli 2014 stellte die Amtsärztin Dr. E. fest, dass die Klägerin ab sofort im Umfang von 10 Wochenstunden und ab September 2014 im Umfang von 15 Wochenstunden eingesetzt werden könne. Der behandelnde Privatarzt der Klägerin, Dr. J., empfahl hingegen eine schonende Wiedereingliederung der Lehrerin. Er schlug vor, dass die Klägerin ab 16. September 2014 mit wöchentlich sechs Unterrichtsstunden beginnen und sich anschließend bis auf 15 Wochenstunden steigern sollte. Eine erste Steigerung auf wöchentlich acht Stunden sollte am 3. November 2014 erfolgen.

Der Beklagte genehmigte den Wiedereingliederungsvorschlag mit Bescheid vom ... September 2014 und reduzierte die Unterrichtszeit der Klägerin mit Bescheid vom ... August 2014 zum 1. September 2014 auf etwa 60% ihrer regelmäßigen Arbeitszeit.

In einem weiteren Attest am ... Oktober 2014 korrigierte Dr. J. seinen Vorschlag zur Wiedereingliederung und empfahl nunmehr, dass sich die Klägerin erst zum 7. Januar 2015 auf acht Wochenstunden steigern sollte. Ab 2. März 2015 solle die Klägerin zehn Wochenstunden leisten, ab 4. Mai 2015 zwölf Wochenstunden und ab 29. Juni 2015 15 Wochenstunden. Dieser Wiedereingliederungsvorschlag wurde durch den Beklagten mit Bescheid vom ... November 2014 genehmigt.

Nachdem die Klägerin ihren Dienst im Rahmen dieser Wiedereingliederung ohne Fehltag verrichtete, erfolgte am ... Februar 2015 erneut eine amtsärztliche Untersuchung. Hierauf gestützt kam die Amtsärztin Dr. E. in ihrem Gutachten vom ... März 2015 zu dem Ergebnis, dass im Vergleich zur letzten amtsärztlichen Untersuchung keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und die Wiedereingliederung gescheitert sei. Die Klägerin verrichte derzeit Dienst in deutlich geringerem Umfang als dem Mindestmaß von 50% des vollen Stundendeputats. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin die Wiedereingliederung mit der vollen Dienstfähigkeit werde abschließen können.

Mit Schreiben vom 17. März 2015 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Mit Schreiben vom 29. März 2015 widersprach die Klägerin ihrer Versetzung in den Ruhestand. Sie verwies darauf, dass sie sich im Rahmen ihrer Wiedereingliederung im Schuldienst befinde und ihre Dienstpflicht ohne einen einzigen Fehltag verrichtet habe. Sie beantragte die Beteiligung des Bezirkspersonalrates und der Bezirksschwerbehindertenvertretung.

Die Bezirksschwerbehindertenvertretung erhob mit Schreiben vom 27. März und 14. April 2015 Einwände gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung. Die zuständige Personalvertretung stimmte am 15. Juni 2015 der Ruhestandsversetzung zu.

Mit Bescheid vom ... Juli 2015 versetzte der Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum 1. August 2015 in den Ruhestand.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. August 2015 Klage und beantragte zunächst, den Bescheid der Regierung vom ... Juli 2015 aufzuheben. Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum 1. August 2016 reaktivierte und erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berief, hat die Klägerin ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt und beantragt nunmehr:

Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid vom ... Juli 2015 verfügte Ruhestandsversetzung der Klägerin rechtswidrig war.

Die Klägerin sei nicht dienstunfähig gewesen. Sie habe die Wiedereingliederung entsprechend dem durch den Beklagten genehmigten Zeitplan erfolgreich beendet und im gesamten Schuljahr keinen einzigen Tag gefehlt. Die Klägerin habe seit dem Jahr 1999 immer in Teilzeit gearbeitet und verrichte ihren Dienst auch inzwischen wieder mit diesem Stundendeputat.

Hintergrund der Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei eine mögliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Die Regierung von Oberbayern hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach der Stellungnahme der Amtsärztin Dr. E. diene eine Wiedereingliederung dem Ziel, in absehbarer Zeit die volle Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Eine Fortsetzung der Wiedereingliederung sei nicht mehr gerechtfertigt gewesen, da unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Funktionsstörungen und ihrer Entwicklungen im mehrmonatigen Wiedereingliederungsversuch keine ausreichend positive Prognose zu ihrem absehbaren Abschluss mit der vollen Dienstfähigkeit bestanden habe. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, in mindestens 50%-igem Umfang einen begrenzten Dienst kontinuierlich zu leisten.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2016 über die Umstände der Dienstfähigkeit der Klägerin zum 1. August 2015 durch Einvernahme von Amtsärztin Dr. E. als sachverständige Zeugin Beweis erhoben.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 25. Oktober 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid über die Ruhestandsversetzung der Regierung von Oberbayern vom ... Juli 2015 war rechtswidrig.

I.

Der zuletzt gestellte Klageantrag ist statthaft als Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die streitgegenständliche Ruhestandsversetzung stellt einen Verwaltungsakt dar, der in das Amt der Beamtin im statusrechtlichen Sinne eingreift.

II.

Es besteht auch nach Eintritt der Erledigung wegen der Reaktivierung der Klägerin durch den Beklagten mit Wirkung zum 1. August 2016 ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Eine auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gestützte Fortsetzungsfeststellungsklage wäre nur dann unzulässig, wenn ein Schadensersatzanspruch offensichtlich aussichtlos ist (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - BVerwGE 146, 303 - juris Rn. 44; U.v. 14.1.1980 - 7 C 92/79 - juris Rn. 9). Vorliegend erscheint es jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zusteht, so dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegt.

III.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg, da der Bescheid über die Ruhestandsversetzung der Regierung von Oberbayern vom ... Juli 2015 rechtswidrig war.

1. Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). Nach dieser Bestimmung sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands und aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) können Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.

Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiter dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - BVerwGE 133, 297/310 sowie juris Rn. 14/15 unter Hinweis auf Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Kommentar Bd. 1, § 42 Rn. 4).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Versetzung in den Ruhestand ist die letzte Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347/357), hier der Bescheid vom ... Juli 2015.

2. Die Ruhestandsversetzungsverfügung war materiell rechtswidrig.

a) Die Beurteilung der Frage durch die Behörde, ob ein Beamter zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, unterliegt keinem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Es handelt sich vielmehr um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Saarl, U.v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NRW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris, IÖD 2012, 50; U.v. 22.1.2010 - 1 A 2211/07 - juris; VG München, U.v. 10.12.2014 - M 5 K 14.2534 - juris Rn. 24).

b) Ausgehend von diesen Maßstäben war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dienstunfähig. Die sachverständige Zeugin Dr. E. hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Klägerin ihres Erachtens nach im Wiedereingliederungsplan zurückgelegen habe. Sie sei der Auffassung gewesen, dass eine größere Leistungssteigerung zu erwarten gewesen wäre als die von der Klägerin gezeigte.

Dies vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin hat sich an den durch den Dienstherrn genehmigten Wiedereingliederungsplan gehalten und die dementsprechende Leistung bzw. Leistungssteigerung gezeigt. Dabei ist die Klägerin keinen einzigen Tag im Schuljahr 2015/16 krankheitsbedingt ausgefallen. Sie hat den vom Dienstherrn vorgegebenen Leistungsanspruch vollumfänglich erfüllt und stets ihr Stundendeputat vorgabengemäß gesteigert. Für die Klägerin bestand auch keine Möglichkeit, eine größere Leistungssteigerung zu zeigen. Denn sie konnte nicht mehr Dienst leisten, als durch den Dienstherrn vorgegeben.

Soweit der ursprünglich genehmigte Wiedereingliederungsplan abgeändert werden musste, kann dies nicht zum Nachteil der Klägerin gereichen. Denn auch der Änderungsvorschlag des behandelnden Privatarztes Dr. J. wurde durch den Dienstherrn genehmigt. Diesem steht es sowohl frei, der Klägerin entgegenzukommen und einen Wiedereingliederungsplan abzuändern, als auch von einem Vorschlag zur Wiedereingliederung der Amtsärztin abzuweichen. Die Amtsärztin muss bei ihrer Beurteilung dann den gültigen, genehmigten Wiedereingliederungsplan zugrunde legen. Soweit die Amtsärztin stattdessen eine höhere Leistungssteigerung erwartete, kann dem nicht gefolgt werden. Denn ihr war der Wiedereingliederungsplan vom ... November 2014 bei ihrer Begutachtung bekannt. Auch gab es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die anstehende Leistungssteigerung von acht auf zehn Wochenstunden nicht schaffen würde. Die sachverständige Zeugin hat nach eigenen Angaben die Klägerin auch nicht dazu befragt, ob sie sich die anstehende Steigerung zumutet. Der Klägerin konnte daher nicht negativ zur Last gelegt werden, dass sie zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung keine größere Leistungssteigerung zeigte.

c) Darüber hinaus durfte der Beklagte für die Ruhestandsversetzung zum 1. August 2015 nicht die Einschätzung der Amtsärztin vom ... März 2015 zugrunde legen, denn diese war zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht mehr hinreichend aktuell. Zwischen dem Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung am ... Februar 2015 und der Ruhestandsversetzung lagen annähernd sechs Monate. In dieser Zeit hatten sich Veränderungen im Gesundheitszustand sowie dem Leistungsumfang der Klägerin ergeben. Denn die Klägerin steigerte ihre wöchentliche Dienstzeit kontinuierlich entsprechend dem Wiedereingliederungsplan bis auf 15 Wochenstunden. Dies entsprach dem vollen Stundendeputat, das durch den Dienstherrn genehmigt war und welches die in Teilzeit tätige Klägerin seit mehreren Jahren erbrachte. Für den Dienstherrn war somit offensichtlich, dass sich der Gesundheitszustand und das Leistungsniveau der Klägerin seit der amtsärztlichen Untersuchung im Februar 2015 verbessert hatten.

Zudem bestand einer der wesentlichen Punkte des amtsärztlichen Gutachtens vom ... März 2015, der gegen eine Dienstfähigkeit sprach, darin, dass die Klägerin nicht das Mindestmaß von 50% des vollen Stundendeputats erreicht hatte. Die Klägerin leistete ab 29. Juni 2015 jedoch 15 Wochenstunden und damit über dem Mindestumfang Dienst. Das Gesundheitszeugnis bezog daher für den Dienstherren erkennbar nicht die derzeitigen Tatsachen in die Beurteilung ein.

IV.

Der Beklagte hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekommen ist. Das entspricht auch der Rechtslage, weil der Bescheid den rechtlichen Anforderungen an einen Bescheid, der die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand verfügt, nicht genügt.

2

Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft außerstande ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht der Dienstposten, sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (vgl. Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 Rn. 14 m.w.N.). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat die Behörde, nicht der Amtsarzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 23). Das setzt voraus, dass sie fachärztliche Äußerungen, die der Stellungnahme des Amtsarztes zugrunde liegen, zur Kenntnis nimmt und würdigt. Ein amtsärztliches Gutachten muss den im Beschluss vom 20. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.10 - (juris Rn. 5) formulierten Anforderungen genügen.

3

Gegebenenfalls ist eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 73 Abs. 1 SGB IX erforderlich.

4

Bei der Frage der anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG ist dem in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" Rechnung zu tragen. Die Suche nach einem anderen Amt muss diesem Grundsatz in effektiver Weise zur Umsetzung verhelfen. In dem Senatsurteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - (a.a.O. Rn. 25) sind insoweit zu beachtende Anforderungen ausgeführt. So muss sich die Suche regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken; im Einzelfall kann sich insbesondere unter Fürsorgeaspekten eine räumliche Begrenzung, wie hier auf Berlin, ergeben. Außerdem muss die Suche nach einer anderweitigen Verwendung sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt. Schließlich ist dann, wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 2 BBG auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben ist, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann (§ 44 Abs. 3 BBG) und ob er auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden kann (§ 44 Abs. 4 BBG).

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.