Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2018 - 6 ZB 18.163

bei uns veröffentlicht am02.07.2018

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 – RO 1 K 16.1699 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.586,60 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein Beamter im Statusamt eines Bundesbahnhauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8), wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als (dauernd) dienstunfähig nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (und im Übrigen auch als im Sinn von § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG dienstunfähig) anzusehen und nicht unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 bis 4, § 45 BBG anderweitig verwendbar ist.

Die Einwände des Klägers gegen diese Wertung überzeugen nicht und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1 Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 6 ZB 16.679 – juris Rn. 7). Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – ZBR 2015, 379 ff.).

Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v.19.3.2015 – 2 C 37.13 – NVwZ-RR 2015, 625 Rn. 12 m.w.N.). Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BayVGH, U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris Rn. 21 m.w.N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Dienstherr im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10 m.w.N.) – also bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2016 – von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers ausgehen durfte (und musste), im Übrigen aber auch eine Dienstunfähigkeit nach der Vermutungsregel des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG annehmen konnte. Es hat sich dazu unter eingehender Auseinandersetzung mit den Einwänden des Klägers auf die gutachterlichen Stellungnahmen des Bahnarztes Dr. D. vom 15. Dezember 2015, 16. Februar 2016, 31. März 2016, 25. Mai 2016 und 16. August 2016 gestützt. Der Kläger hält dem lediglich seine eigene Würdigung der als unzureichend angesehenen medizinischen Feststellungen und Bewertungen entgegen, ohne damit aber Gesichtspunkte aufzuzeigen, die Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründen und der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Der Einwand, das ärztliche Gutachten vom 31. März 2016 beziehe sich in unzulässiger Weise auf den zuletzt wahrgenommenen Dienstposten statt richtigerweise auf das abstrakt-funktionelle Amt, geht schon deshalb fehl, weil dieses wie auch weitere vom Verwaltungsgericht verwerteten Gutachten zugleich ärztliche Feststellungen und Schlussfolgerungen zur – verneinten – „Dienstfähigkeit in einer anderen Tätigkeit“ enthalten. Ebenfalls nicht überzeugen kann die Rüge, der Bahnarzt hätte sich nicht ausreichend mit der neurologischen Begutachtung durch Herrn L. auseinandergesetzt und insbesondere bei diesem nicht nachgefragt, was er damit meine, dass sich nach dem Befundbericht vom 19. Februar 2016 das beim Kläger bestehende Krankheitsbild innerhalb des nächsten halben Jahres „stabilisieren“ werde. Hiermit hat sich das Verwaltungsgericht eingehend beschäftigt (S. 24 ff. des Urteils) und ist mit überzeugender Begründung auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der – für sich unstreitigen – „exotischen“ Erkrankung (okuläre Myasthenie) zum Ergebnis gelangt, dass die bahnärztliche Begutachtung ausreiche und ohne weiteren Klärungsbedarf die Feststellung erlaube, der Kläger sei dauernd dienstunfähig, jedenfalls aber nach dem Maßstab des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG als dienstunfähig zu betrachten. Das leuchtet schon deshalb ein, weil es sich nach den – insoweit nicht bestrittenen – erstinstanzlichen Feststellungen um eine chronische Erkrankung handelt, die überwiegend fortschreitet. Dass anderweitige, also nicht nur die Augen betreffende Lähmungserscheinungen beim Kläger nicht festzustellen sind, stellt die Bewertung als dienstunfähig nicht in Frage.

Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die gerichtliche Feststellung, dass beim Kläger aufgrund der krankheitsbedingten körperlichen Einschränkungen kein ausreichendes Restleistungsvermögen vorhanden sei, um nach Maßgabe von § 44 Abs. 2 bis 4, § 45 BBG weiterbeschäftigt zu werden. Dabei hat das Verwaltungsgericht entgegen der Annahme des Klägers auch berücksichtigt, ob eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinn von § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG vorliegt (S. 29 unten des Urteils). Auch diese Wertung begegnet unter Berücksichtigung der bahnärztlichen Begutachtung keinen Zweifeln. Diese beschränkt sich auch insoweit keineswegs auf die Anforderungen des Dienstpostens eines Weichenwärters, sondern nimmt auch andere (Verwaltungs-)Tätigkeiten in den Blick, wobei der Bahnarzt auf Frage des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und angesichts der konkreten Erkrankung ohne weiteres nachvollziehbar erklärt hat, dass „auch ein Bildschirmarbeitsplatz nicht vorstellbar“ sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2018 - 6 ZB 18.163

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2018 - 6 ZB 18.163

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2018 - 6 ZB 18.163 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 45 Begrenzte Dienstfähigkeit


(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kan

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2018 - 6 ZB 18.163 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2018 - 6 ZB 18.163 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Nov. 2017 - RO 1 K 16.1699

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbesta

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2016 - 6 ZB 16.679

bei uns veröffentlicht am 22.08.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2016 - M 21 K 14.2147 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2018 - 6 ZB 18.163.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2019 - 6 ZB 18.2184

bei uns veröffentlicht am 30.01.2019

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2018 - M 21 K 17.2903 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2018 - 6 ZB 18.2176

bei uns veröffentlicht am 06.12.2018

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. September 2018 - M 21 K 16.4151 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu trage

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 6 ZB 18.2115

bei uns veröffentlicht am 27.11.2018

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juni 2018 - M 21 K 17.2010 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Referenzen

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30.6.2016.

Der am …1951 geborene Kläger ist Beamter (Bundesbahnhauptsekretär, BesGr. A 8) des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) und gemäß § 12 Abs. 2 i.V.m. § 23 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz – DBGrG) der DB N. AG zugewiesen. Zum 1.10.2014 wurde der Kläger in eine Planstelle der BesGr A 8 eingewiesen und mit Aushändigung der Urkunde vom 28.10.2014 zum Bundesbahnhauptsekretär befördert. Bis zu seiner Erkrankung war der Kläger als Weichenwärter (Ww) am Stellwerk (Stw) Sch. im Regionalnetz Süd des Regionalbereichs Süd der DB N. AG eingesetzt. Regulärer gesetzlicher Ruhestandseintritt des Klägers wäre mit Ablauf des November 2016 gewesen.

Der Kläger war ab dem 15.9.2015 arbeitsunfähig erkrankt und wurde daraufhin mehrmals von Dr. D. vom Ärztlichen Dienst des BEV zur Beurteilung seiner Dienstfähigkeit untersucht. Aufgrund der Untersuchung am 11.12.2015 in Weiden kam Dr. D. am 15.12.2015 zu dem Ergebnis, dass der Kläger voraussichtlich ab 21.12.2015 wieder dienstfähig sei. Aufgrund der Untersuchung am 10.2.2016 in Weiden kam Dr. D. am 16.2.2016 zu dem Ergebnis, dass der Kläger ab 18.2.2016 dienstfähig sei. Eine endgültige Entscheidung könne noch nicht getroffen werden, ein konkretes Datum der Dienstaufnahme könne auch noch nicht festgelegt werden. In dem Gutachten vom 16.2.2016 befand sich noch die Bemerkung: „Vorlage des fachärztlichen Befundberichtes bis …“. Diagnosen oder (andere) Bemerkungen enthielten die beiden Gutachten nicht. Aufgrund der Untersuchung vom 30.3.2016 in Weiden kam Dr. D. am 31.3.2016 zu der Diagnose „O. M.“. Es wurde dazu angemerkt, dass trotz fachärztlicher Behandlung seit Monaten keine wesentliche Besserung eingetreten sei. Nähere Ausführungen enthielt das Gutachten nicht, sondern der Vordruck wurde in der Folge lediglich im Ankreuzverfahren mit Ja bzw. Nein ausgefüllt. Danach könne der Kläger die gegenwärtigen Aufgaben auch nicht mehr im Umfang von mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit wahrnehmen. Innerhalb der nächsten sechs Monate werde der Kläger auch weder voll, noch wieder zu mindestens 50% dienstfähig werden. Weiterhin könne der Kläger auch nicht in anderen Tätigkeiten eingesetzt werden. Eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich erscheine auch nicht erfolgversprechend. Das Leistungsvermögen sei aus medizinischen Gründen soweit vermindert, dass innerhalb der nächsten 6 Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Hinsicht nicht wieder hergestellt sein werde. Als Krankheitsgruppe wurde „26; IV“ angegeben. Eine Reaktivierungsprüfung werde nicht empfohlen.

In der Dokumentation über die Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 44 BBG (Bl. V 7– 16 der Behördenakte) wurde am 13.4.2016 intern vermerkt, dass beim Kläger innerhalb der letzten sechs Monate 183 Krankentage aufgetreten seien.

Daraufhin wurde mit Schreiben des BEV, Dienststelle Süd vom 13.4.2016 dem Kläger die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit angekündigt. Nach dem Gutachten des ärztlichen Dienstes des BEV vom 31.3.2016 (Diagnose: Krankheiten des N. und der S.*) sei der Kläger aufgrund der bei ihm festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig). Er habe infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan und es bestehe aufgrund der abgegebenen Prognose keine Aussicht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sei. Es bestehe somit Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG. Eine anderweitige Verwendung gemäß § 44 Abs. 2 bis 4 BBG sei nicht möglich. Es sei deshalb beabsichtigt, ihn gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG mit Ablauf des 31.5.2016 in den Ruhestand zu versetzen. Gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung könne er innerhalb eines Monats Einwendungen erheben (§ 47 Abs. 2 BBG). Das Schreiben wurde dem Kläger am 15.4.2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom 19.4.2016 stellte der Kläger den Antrag, in dem Ruhestandsversetzungsverfahren die Personalvertretung nach § 78 Abs. 1 Nr. 5 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) zu beteiligen. Die Beklagte wandte sich daher mit Schreiben vom 25.4.2016 an den Besonderen Personalrat des BEV, Dienststelle Süd. Mit Schreiben vom 4.5.2016 teilte dieser mit, dass gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung keine Einwände erhoben würden. Gleichzeitig wurde jedoch um eine wohlwollende Überprüfung zugunsten des Klägers gebeten, da er zum 1.10.2014 befördert worden sei und diese durch eine vorzeitige Zurruhesetzung zum 31.5.2016 nicht ruhegehaltfähig werden würde. Der Kläger habe noch Anspruch auf mehrere Urlaubstage, so dass sich daraus eventuell noch ein Aufschub ergebe.

Mit Schreiben vom 25.4.2016 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ankündigung der Zurruhesetzung ein und kündigte an, die Begründung zeitnah nachzureichen. Mit Schreiben vom 2.5.2016 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und nahm wie folgt Stellung: In der Akte befände sich keine Untersuchungsanordnung. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit sei jedoch nur verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, wenn eine der ärztlichen Feststellung zugrunde liegende rechtmäßige Untersuchungsanordnung vorliege. Insoweit werde auf BVerwG (B.v. 30.5.2013, 2 C 68.11, Rn. 18) verwiesen, wonach die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten müsse. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchungen nachvollziehbar seien, könne der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. An einer derartigen Untersuchungsanordnung fehle es im vorliegenden Fall. Das Gutachten des ärztlichen Dienstes beim BEV vom 31.3.2016 könne allenfalls als Äußerung im Rahmen einer fachkundigen ärztlichen Beratung angesehen werden, die Grundlage für eine Untersuchungsanordnung darstelle. Das Gutachten entspreche schon deshalb nicht den rechtlichen Anforderungen, weil es den Dienstherrn nicht in die Lage versetze, eine Entscheidung über die Dienstfähigkeit treffen zu können. Insoweit werde auf das BVerwG (B.v. 13.3.2014, 2 B 49.12) verwiesen, wonach der Arzt lediglich als sachverständiger Helfer tätig werde, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich sei. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten dürfe sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es müsse auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich sei. Der Untersuchungsbericht vom 31.3.2016 teile lediglich das Untersuchungsergebnis mit. Tragende Feststellungen und Gründe, weshalb die Dienstfähigkeit des Klägers nicht mehr gegeben sei, ließen sich aus dem Untersuchungsbericht nicht entnehmen. Insbesondere werde nicht begründet, weshalb der Kläger nicht innerhalb der nächsten sechs Monate wieder vollständig oder teilweise dienstfähig werden könne. Auch zu möglichen Rehabilitationsmaßnahmen oder einer Wiedereingliederung enthalte das Gutachten keinerlei Aussagen. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das Gutachten erstellt worden sei, ob die ärztlichen Feststellungen auch auf eigenen Untersuchungen beruht hätten, ob ärztliche Unterlagen behandelnder Ärzte herangezogen worden seien. Nach Angaben des Klägers habe der Betriebsarzt am 31.3.2016 lediglich den Blutdruck gemessen.

Anhand der in den Akten enthaltenen Untersuchungsberichte könne der Dienstherr die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nicht ansatzweise nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Nicht erkennbar sei auch, ob die Erkrankung des Klägers möglicherweise nur zu einer Dienstunfähigkeit in Bezug auf sein konkret-funktionelles Amt geführt habe, er aber anderweitige Tätigkeiten durchaus noch hätte ausüben können. Der Kläger beantrage daher die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine Dienstfähigkeit, das die ärztlichen Berichte seiner behandelnden Ärzte berücksichtige. Der Kläger befände sich insbesondere seit dem 29.4.2016 beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Herrn L. in B. in Behandlung. Allein die Tatsache, dass der Kläger seit September 2015 arbeitsunfähig erkrankt sei, führe noch nicht zwingend zu seiner dauernden Dienstunfähigkeit.

Mit weiterem Schreiben vom 25.5.2016 nahm Dr. D. vom ärztlichen Dienst des BEV zu den erhobenen Einwendungen Stellung: Der Kläger habe sich erstmals am 11.12.2015 bei ihm vorgestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei er offenbar schon längere Zeit dienstunfähig erkrankt gewesen. In welcher Form die vom Kläger vermisste Untersuchungsanordnung erfolgt sei, sei ihm nicht bekannt. Den Untersuchungsauftrag habe er von der Beschäftigungsstelle des Beamten der DB Netz, Regionalnetz Oberpfalz erhalten.

Am 11.12.2015 habe der Kläger wortreich verschiedene Symptome geschildert, aus denen eine Systemerkrankung habe gefolgert werden können. Fachärztliche Befundberichte habe der Kläger nicht vorgelegt. Da bei der körperlichen Untersuchung zu diesem Zeitpunkt keine Auffälligkeiten festzustellen gewesen seien, sei der Beamte aufgefordert worden, die vermissten Befundberichte umgehend vorzulegen. Bei weiterer Symptomfreiheit hätte, nach einer neurologischen Kontrolluntersuchung am 16.12.2015, die Wiederaufnahme des Dienstes ab dem 21.12.2015 ins Auge gefasst werden können.

Erst am 10.2.2016 sei der Kläger erneut zur Begutachtung gekommen, ohne dass er den Dienst aufgenommen hätte und ohne dass dem Ärztlichen Dienst des BEV fachärztliche Befundberichte vorgelegt worden seien. Der Beamte habe jedoch die Diagnose, die vom Facharzt für Neurologie gestellt worden sei, formulieren und auch Angaben zur medikamentösen Behandlung machen können. Bei der o. M. handele es sich um eine Form der M1. g., die sich in unterschiedlichen Muskelerschöpfungssymptomen äußere. Beim Kläger seien offensichtlich Symptome im Bereich der Augenmuskeln und Schluckstörungen aufgetreten. Folge der Augenmuskelparesen seien Doppelbilder gewesen. Am 30.3.2016 sei der Kläger zu seiner bisher letzten Begutachtung gekommen. Dabei sei ein fachärztliches Attest mit Diagnosenennung vorgelegt worden. Aus diesem sei zu entnehmen gewesen, dass „die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht exakt abgeschätzt werden könne“, grundsätzlich „mit einer Stabilisierung des Krankheitsbildes innerhalb des nächsten halben Jahres zu rechnen sei“. Die vom Kläger geschilderten Augensymptome ließen eine Aufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Weichenwärter nicht zu. Andere Tätigkeiten im Betriebsdienst der DB AG seien hiermit ebenfalls nicht möglich. Auch für Verwaltungstätigkeiten sei die Einsatzfähigkeit aufgrund der Symptomatik nicht gegeben. Angesichts der lang andauernden Dienstunfähigkeit, der unverändert fortbestehenden, die Dienstfähigkeit aufhebenden Krankheitssymptome und des fehlenden Behandlungserfolges sei er dann in seinem Gutachten zu der Ansicht gekommen, dass mit Wiedereintritt der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei. Aus bahnärztlicher Sicht halte er seine Einschätzung vom 31.3.2016 weiterhin für zutreffend.

Mit Schreiben des BEV, Dienststelle Süd vom 3.6.2016 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers wurden die Einwendungen zurückgewiesen. Soweit das Vorliegen einer rechtmäßigen vorherigen Untersuchungsanordnung moniert und dabei ein Urteil des BVerwG vom 30.5.2013 zitiert werde, habe diese Entscheidung einen Fall aus dem Landesrecht Baden-Württemberg betroffen. Die dort klagende Beamtin habe trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nach Auffassung des Dienstherrn ohne hinreichenden Grund eine amtsärztliche Untersuchung verweigert. Nach den landesrechtlichen Bestimmungen könne ein Beamter in diesem Fall so behandelt werden, als ob die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. Deshalb sei auch die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Untersuchung vom Gericht überprüft worden, da die Zurruhesetzung der Beamtin ohne amtsärztliche Untersuchung erfolgt sei. Der Kläger habe sich mehrmals auf die mündliche Aufforderung der DB Netz AG beim Bahnarzt Dr. D. zur Begutachtung vorgestellt. Der Kläger sei der Untersuchungsanordnung in jedem Fall gefolgt. Einem der DB AG zugewiesenen und längerfristig erkrankten Beamten müsse unabhängig davon, ob ihm bei der mündlichen Aufforderung der Untersuchungsgrund detailliert genannt worden sei, bekannt sein, dass die Vorstellung beim ärztlichen Dienst des BEV ausschließlich der Feststellung der Dienstfähigkeit diene. Im Übrigen sei die Ankündigung der Zurruhesetzung auf der Grundlage des bahnärztlichen Gutachtens vom 31.3.2016 und nicht auf der Basis von verweigerten Untersuchungen erfolgt.

Nach dem Gutachten sei der Kläger für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Weichenwärter nicht mehr tauglich. Eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich erscheine nicht als erfolgversprechend. Das Leistungsvermögen sei aus medizinischen Gründen soweit vermindert, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt sein werde. In der Stellungnahme vom 25.5.2016 habe sich Dr. D. ausführlich mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers unter Nennung der tragenden Feststellungsgründe auseinandergesetzt. Er beschreibe die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen für seine Meinungsbildung und halte das Gutachten vom 31.3.2016 für weiterhin zutreffend. Demnach beziehe sich die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht nur auf sein konkret-funktionelles Amt, sondern für jegliche Tätigkeit (beispielsweise auch für Verwaltungstätigkeiten). Eine elementare Bedeutung komme der Aussage des vom Kläger am 30.3.2016 vorgelegten fachärztlichen Attestes zu, wonach die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht exakt abgeschätzt werden könne und grundsätzlich mit einer Stabilisierung des Krankheitsbildes innerhalb des nächsten halben Jahres zu rechnen sei. Folglich könne bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des Klägers mit Ablauf des 30.11.2016 nicht von einer Besserung des Krankheitsbildes ausgegangen werden.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid des BEV, Dienststelle Süd vom 8.6.2016 wurde der Kläger gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 47 BBG mit Ablauf des 30.6.2016 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die Urkunde hierüber werde ihm vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ausgehändigt. Mit Schreiben vom 25.4.2016 habe er Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung erhoben, denen aber nicht habe entsprochen werden können wie seinem Prozessbevollmächtigten auch mit Schreiben vom 3.6.2016 mitgeteilt worden sei. Der angekündigte Zeitpunkt der Zurruhesetzung habe sich aufgrund der Prüfung der Einwendungen verschoben. Am 1.7.2016 beginne der Ruhestand, über die Festsetzung der Versorgungsbezüge gehe dem Kläger noch ein weiterer Bescheid zu. Die Personalvertretung sei auf seinen Antrag hin gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG beteiligt worden. Wegen eines eventuellen Anspruchs auf finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub erhalte er noch ein gesondertes Schreiben. Der Bescheid wurde zunächst dem Kläger selbst am 9.6.2016 zugestellt, am 10.6.2016 dann seinem Prozessbevollmächtigten. Die Urkunde über die Ruhestandsversetzung datiert ebenfalls vom 8.6.2016.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.6.2016 wurde Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung eingelegt, der am 11.7.2016 begründet wurde.

Nach dem Erlass der Präsidentin des BEV vom 27.2.2013 („Dokumentation Zurruhesetzungsverfahren“) werde zu Ziffer IV des Dokumentationsvordrucks zutreffend erläutert, dass der Dienstherr nach der Rechtsprechung des BVerwG umfassend nach einer anderweitigen Verwendung suchen müsse. Die Prüfung der Verwendbarkeit innerhalb des DB Konzerns müsse dabei lückenlos und nachvollziehbar dargestellt sein. Im Falle des Klägers sei die Ziffer IV des Dokumentationsvordrucks überhaupt nicht ausgefüllt worden. Dies beruhe offensichtlich darauf, dass der Bahnarzt angegeben habe, dass eine Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht wiederhergestellt werden könne.

Diese ärztliche Feststellung sei jedoch schon nicht nachvollziehbar. Der Kläger sei seit dem 15.9.2015 wegen einer B1. arbeitsunfähig. Er sei deshalb am 11.12.2015, am 10.2.2016 und am 30.3.2016 zum Bahnarzt Dr. D. vorgeladen worden. Der Kläger sei wegen der B1. beim Arzt für Neurologie und Psychiatrie Ch. L. in Behandlung. Der Darstellung des Bahnarztes vom 25.5.2016 gegenüber dem BEV sei zu widersprechen. Am 11.12.2015 sei es dem Kläger gesundheitlich ziemlich schlecht gegangen. Er habe dem Bahnarzt die Befunde seines Blutes, die er von seinem Hausarzt Dr. Sch1. erhalten habe, vorgelegt. Außerdem habe er dem Bahnarzt Packungen verschiedenster Medikamente vorgelegt, die er von dem Neurologen L. verordnet bekommen habe. Der Bahnarzt habe dann einen Sehtest durchgeführt und den Kläger mit den Worten entlassen, in eineinhalb Wochen könne er wieder seinen Dienst beginnen.

Da der Kläger jedoch weiter arbeitsunfähig gewesen sei, sei er am 10.2.2016 wiederum zum Bahnarzt vorgeladen worden. Dabei habe ihm dieser mitgeteilt, dass er den Befund des Neurologen benötige. Dies sei dem Kläger aber vor dem Arzttermin nicht mitgeteilt worden. Daraufhin sei der Kläger körperlich untersucht worden und der Bahnarzt habe ihn mit den Worten verabschiedet, wenn dies so weitergehe, werde er dem BEV schreiben, damit er möglichst schnell aus dem Dienst genommen werde. Der Kläger habe daraufhin seinen behandelnden Neurologen gebeten, ein entsprechendes Attest beim Bahnarzt vorzulegen.

Bei der dritten Untersuchung am 30.3.2016 habe der Bahnarzt dann lediglich den Blutdruck des Klägers gemessen und ihn dann ohne weitere Aussprache entlassen. Dokumentiert habe er, dass der Kläger nicht einmal mehr im allgemeinen Verwaltungsdienst eingesetzt werden könne, obwohl sich der Gesundheitszustand des Klägers aufgrund der Behandlung des Neurologen zwischenzeitlich spürbar verbessert hätte. Aus der Stellungnahme des Bahnarztes vom 25.5.2016 lasse sich eine allgemeine Dienstunfähigkeit nicht ableiten. Offensichtlich habe sich der Betriebsarzt nicht die Mühe gemacht, mit dem behandelnden Neurologen Kontakt aufzunehmen, um die weitere Einsatzfähigkeit des Klägers abzuklären.

Zudem sei dem Kläger bekannt, dass Mitarbeiter im Betriebsdienst eingesetzt würden, die an schweren Stoffwechselkrankheiten, z. B. Diabetes leiden würden oder deren Hör- bzw. Sehvermögen stärker eingeschränkt sei als beim Kläger. Es sei auch nicht Aufgabe des Bahnarztes zu prüfen, ob für einen Beamten eine geeignete Tätigkeit vorhanden sei. Vielmehr habe er die Aufgabe zu untersuchen und festzustellen, welche Restleistungsdienstfähigkeit bei dem untersuchten Beamten noch gegeben sei. Eine solche Prüfung lasse sich aus den vorgelegten Akten nicht entnehmen.

Der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nochmals beteiligte Dr. D. vom ärztlichen Dienst des BEV äußerte sich mit Schreiben vom 16.8.2016 dahingehend: Soweit der Kläger an einer B1. leiden solle, widerspreche dies der Diagnose, die vom behandelnden Neurologen im fachärztlichen Attest übermittelt worden sei. In diesem sei eine M. o. erwähnt. Die Prognosen beider Erkrankungen unterschieden sich wesentlich: Eine durch eine B1. hervorgerufene Augenmuskellähmung dürfte unter adäquater Behandlung durchaus eine höhere Heilungstendenz haben. Im Fall des Klägers habe das Symptom der Doppelbilder durch die Augenmuskellähmung (unabhängig davon, welche genaue Ursache letztlich zutreffend sei) eine sehr lange Dienstunfähigkeit bedingt, ohne dass es zu einer grundlegenden Rückbildung gekommen sei. Wegen der durch die Lähmung hervorgerufenen Doppelbilder sei der Kläger auch als in Verwaltungstätigkeiten nicht einsetzbar beurteilt worden, zumal diese fast durchgängig an Bildschirmarbeitsplätzen ausgeführt werden müssten. In diesem Sinne halte er seine Einschätzung, dass der Beamte nach der langen Zeit der Dienstunfähigkeit ohne grundlegende Besserungstendenz auch für einen Einsatz in der sog. Verwaltungstätigkeit nicht mehr einsetzbar sei, weiterhin für zutreffend.

Mit Widerspruchsbescheid des BEV, Dienststelle Süd vom 30.9.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG seien im konkreten Fall erfüllt. Es handle sich hierbei um eine gebundene Entscheidung, die der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliege. Aus dem bahnärztlichen Gutachten von Dr. D. (ärztlicher Dienst des BEV) vom 30.3.2016 ergebe sich, dass beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen die dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten vorgelegen habe. In einer weiteren Stellungnahme vom 25.5.2016 habe sich Dr. D. ausführlich mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers unter Nennung der tragenden Feststellungen und Gründe auseinandergesetzt. Er beschreibe eingehend die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen für seine Meinungsbildung und halte seine ärztlichen Einschätzungen vom 30.3.2016 aus bahnärztlicher Sicht für weiterhin zutreffend. Demnach beziehe sich die Dienstunfähigkeit nicht nur auf sein konkret-funktionelles Amt, sondern auf die Dienstunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (beispielsweise auch für Verwaltungstätigkeiten). Untermauert werde diese Einschätzung durch das bei der Begutachtung durch Dr. D. am 30.3.2016 vorgelegte fachärztliche Attest mit Diagnosenennung, dem zu entnehmen gewesen sei, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht exakt abgeschätzt werden könne und grundsätzlich mit einer Stabilisierung des Krankheitsbildes innerhalb des nächsten halben Jahres zu rechnen sei. Folglich könne bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des Beamten mit Ablauf des 30.11.2016 nicht von einer Besserung des Krankheitsbildes ausgegangen werden.

In der Widerspruchsbegründung seien keine neuen Gesichtspunkte von medizinischem Gewicht vorgebracht worden. Es sei lediglich auf eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer B1. verwiesen worden. In der weiteren von Dr. D. angeforderten Stellungnahme sei dieser zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Diagnose dem vorliegenden fachärztlichen Attest des Neurologen L. widerspreche, da dieser eine M. o. erwähnt habe. Insoweit werde noch einmal auf die Ausführungen von Dr. D. vom 16.8.2016 Bezug genommen.

Der Grundsatz anderweitiger Verwendung vor Ruhestandsversetzung treffe zwar zu. Laut bahnärztlichem Gutachten könne der Beamte jedoch weder in anderen Tätigkeiten eingesetzt werden, noch sei eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich erfolgversprechend. Die Anforderungen an das bahnärztliche Gutachten bezüglich der tragenden Feststellungen und Gründe seien erfüllt. Aufgrund der bahnärztlichen Feststellungen sei insbesondere im Hinblick auf die Regelaltersgrenze am 30.11.2016 zwingend davon auszugehen, dass in der maximal verbleibenden Dienstzeit weder die körperliche Eignung für das abstrakt-funktionelle Amt wieder erreicht werde, noch ein brauchbares Arbeitsergebnis zu erwarten sei. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.10.2016 zugestellt.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 3.11.2016, bei Gericht eingegangen am 7.11.2016, hat der Kläger Klage erheben lassen. Die vorzeitige Zurruhesetzung kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand wegen Alters würde dazu führen, dass eine zum 1.10.2014 erfolgte Beförderung von der BesGr. A 7 in die BesGr. A 8 nicht mehr pensionswirksam werde. Die Regelaltersgrenze habe der Kläger am 20.11.2016 erreicht, so dass der Ruhestand wegen Alters am 1.12.2016 begonnen habe. Auch wenn der Kläger zwischenzeitlich die Altersgrenze erreicht habe, sei in Bezug auf den angegriffenen Bescheid keine Erledigung eingetreten. Die Überreichung der Urkunde über den Eintritt in den Ruhestand habe nur deklaratorische Wirkung. Der streitgegenständliche Bescheid habe weiterhin belastende Folgen für den Kläger, weil seine Beförderung am 1.10.2014 wegen der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand vor Ablauf von zwei Jahren bei der Berechnung des Ruhegehalts nach § 5 Abs. 3 BeamtVG nicht mehr berücksichtigt würde.

Mit Schreiben vom 19.12.2016 wurde weiter ausgeführt, dass der Kläger ab dem 15.9.2015 wegen einer B1. arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Auf mündliche Aufforderungen sei er am 11.12.2015 und am 10.2.2016 von dem Bahnarzt Dr. D. untersucht worden. Bei diesen Untersuchungen sei aber keine Überprüfung der Dienstfähigkeit gemäß § 48 BBG durchgeführt worden. Denn die entsprechenden Formulare seien vom Bahnarzt nur unvollständig ausgefüllt worden. Bezüglich der beiden Untersuchungen existierten Tauglichkeitsgutachten des Bahnarztes vom 11.12.2015 und 10.2.2016. Unter dem 17.3.2016 sei von Seiten der DB Netz AG eine Einladung an den Kläger zur ärztlichen Untersuchung für den 30.3.2016 ergangen. Angekreuzt sei als Betreff „Tauglichkeit im Bahnbetrieb“ sowie das Kästchen „DU“. Der Kläger sei zudem aufgefordert worden, verschiedene ärztliche Unterlagen mitzubringen. In dem Schreiben sei nicht mitgeteilt worden, dass Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers insgesamt bestünden und auf welche Tatsachen sich diese Zweifel gegebenenfalls stützten. Bei der Untersuchung am 30.3.2016 habe der Bahnarzt beim Kläger lediglich den Blutdruck gemessen. Dank der Behandlung durch den Neurologen hätte sich der Gesundheitszustand des Klägers jedoch zwischenzeitlich merklich gebessert. Dennoch habe der Bahnarzt in seinem Gutachten vom 31.3.2016 die volle Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt.

Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG seien vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger habe nämlich am 22.12.2015 an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen und folglich an diesem Tag Dienst geleistet, so dass der 3-Monats-Zeitraum i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG unterbrochen gewesen wäre.

Die Feststellung der Dienstunfähigkeit sei auch rechtswidrig. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit sei nur dann verfahrensfehlerfrei zu Stande gekommen, wenn eine der ärztlichen Feststellung zugrunde liegende rechtmäßige Untersuchungsanordnung vorliege. Insoweit werde auf das BVerwG (B.v. 30.5.2013, 2 C 68.11, Rn. 18) verwiesen. An einer derartigen Untersuchungsanordnung fehle es im vorliegenden Fall. Die Einladung zur ärztlichen Untersuchung am 17.3.2016 genüge nicht den Anforderungen der dargestellten Rechtsprechung, denn Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung sei nicht näher beschrieben worden. Aus Sicht des Klägers habe es sich bei dem Termin am 30.3.2016 um einen Folgetermin der vorangegangenen Termine beim Bahnarzt gehandelt. Er habe keine Ahnung gehabt, dass seine Dienstfähigkeit insgesamt in Frage gestellt werde, so dass auch die Mitteilung vom 13.4.2016, er solle in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, für ihn völlig überraschend gekommen sei. Das Gutachten über den Gesundheitszustand vom 31.3.2016 durch den Ärztlichen Dienst beim BEV könne allenfalls als Äußerung im Rahmen einer fachkundigen ärztlichen Beratung angesehen werden, die Grundlage für eine Untersuchungsanordnung darstelle, nicht jedoch als Dienstunfähigkeitsgutachten. Das Gutachten vom 31.3.2016 entspreche auch inhaltlich nicht den rechtlichen Anforderungen, weil es den Dienstherrn nicht in die Lage versetze, eine Entscheidung über die Dienstfähigkeit treffen zu können (vgl. insoweit BVerwG, B. v. 13.3.2014, 2 B 49.12).

Der Untersuchungsbericht vom 31.3.2016 habe lediglich das Untersuchungsergebnis mitgeteilt. Tragende Feststellungen und Gründe, weshalb die Dienstfähigkeit des Klägers nicht mehr gegeben sei, ließen sich aus dem Untersuchungsbericht nicht entnehmen. Insbesondere werde nicht begründet, weshalb der Kläger nicht innerhalb der nächsten sechs Monate wieder vollständig oder teilweise dienstfähig werden könne. Auch zu möglichen Rehabilitationsmaßnahmen oder einer Wiedereingliederung enthalte das Gutachten keinerlei Aussagen. Überhaupt nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Grundlage das Gutachten erstellt worden sei (eigene Untersuchung, Beiziehung ärztliche Unterlagen behandelnder Ärzte). Anhand der in den Akten enthaltenen Untersuchungsberichte habe die Beklagte die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nicht ansatzweise nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden können. Deshalb sei für die Beklagte auch nicht ersichtlich, welche Folgen sich aus den ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben würden. Nicht erkennbar sei auch, ob die Erkrankung des Klägers möglicherweise nur zu einer Dienstunfähigkeit in Bezug auf sein konkret-funktionelles Amt geführt habe, er aber anderweitige Tätigkeiten durchaus noch ausüben könne.

Der Bescheid verstoße auch gegen § 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 BBG. Nach dieser Vorschrift dürfe nicht in den Ruhestand versetzt werden, wer anderweitig verwendbar sei. Die Beklagte habe in einer Verwaltungsanweisung vom 27.2.2013 die Regularien für die Dokumentation der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festgelegt. In dieser Dienstanweisung werde zu Ziffer IV des Dokumentationsvordrucks zutreffend erläutert, dass der Dienstherr nach der Rechtsprechung des BVerwG umfassend nach einer anderweitigen Verwendung suchen müsse. Im Falle des Klägers sei die Ziffer IV überhaupt nicht ausgefüllt worden. Dies beruhe offensichtlich darauf, dass der Bahnarzt angegeben habe, dass eine Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht wieder hergestellt werden könne.

Diese ärztliche Feststellung sei jedoch nicht nachvollziehbar. Der Darstellung des Bahnarztes Dr. D. vom 25.5.2016 gegenüber dem BEV sei zu widersprechen. Am 11.12.2015 sei es dem Kläger gesundheitlich noch ziemlich schlecht gegangen. Er habe dem Bahnarzt die Befunde seines Blutes, die er von seinem Hausarzt Dr. Sch1. erhalten habe, übergeben. Außerdem habe er dem Bahnarzt Packungen verschiedener Medikamente vorgelegt, die er von dem Neurologen L. verordnet bekommen habe. Der Bahnarzt habe einen Sehtest durchgeführt und den Kläger mit den Worten entlassen, in eineinhalb Wochen könne er seinen Dienst wieder beginnen. Da der Kläger jedoch weiter arbeitsunfähig gewesen sei, sei er am 10.2.2016 wiederum zum Bahnarzt vorgeladen worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er den Befund des Neurologen benötige, was ihm aber im Vorfeld nicht mitgeteilt worden sei. Der Kläger sei daraufhin körperlich untersucht worden und der Bahnarzt habe ihn mit den Worten verabschiedet, dass er, wenn das so weitergehe, baldmöglich an das BEV schreiben werde, damit er baldmöglich aus dem Dienst genommen werde. Bei der dritten Untersuchung am 30.3.2016 habe der Bahnarzt dann lediglich den Blutdruck des Klägers gemessen und ihn ohne weitere Aussprache entlassen.

Aus der Stellungnahme des Bahnarztes vom 25.5.2016 lasse sich eine allgemeine Dienstunfähigkeit nicht ableiten. Offensichtlich habe sich der Betriebsarzt nicht die Mühe gemacht, mit dem behandelnden Neurologen Kontakt aufzunehmen, um die weitere Einsatzfähigkeit des Klägers abzuklären. Dem Kläger ist auch bekannt, dass Mitarbeiter im Betriebsdienst eingesetzt seien, die an schweren Stoffwechselkrankheiten, z. B. Diabetes, leiden würden oder deren Hör- bzw. Sehvermögen stärker eingeschränkt sei als beim Kläger. Es sei auch nicht Aufgabe des Bahnarztes zu prüfen, ob für einen Beamten eine geeignete Tätigkeit vorhanden sei. Vielmehr habe er die Aufgabe zu untersuchen und festzustellen, welche Restleistungsfähigkeit bei dem untersuchten Beamten noch gegeben sei. Eine solche Prüfung lasse sich aus den vorgelegten Akten nicht entnehmen. Insgesamt habe der Kläger den Eindruck, dass seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nur deshalb verfügt worden sei, damit sich der Dienstherr die Kosten für das höhere Ruhegehalt erspare.

Mit weiterem Schreiben vom 3.4.2017 wies der Kläger darauf hin, dass die Diagnose durch den Bahnarzt Dr. D. keine ausreichende Grundlage für den Dienstherrn bilde, um die Dienstunfähigkeit des Klägers festzustellen. Über die Rolle des Amtsarztes/Betriebsarztes habe das BVerwG in seiner Entscheidung vom 5.6.2014 (2 C 22.13) ausführliche Anmerkungen getroffen. Die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen des Bahnarztes seien nicht nachvollziehbar, selbst wenn man seine ergänzenden Stellungnahmen vom 25.5.2016 und 16.8.2016 miteinbeziehe. Er gebe nicht an, welche fachärztlichen Atteste er in seine Diagnose einbezogen habe. Auch mit dem Inhalt des vom Kläger selbst besorgten Attestes seines Neurologen Herrn L. setze er sich nicht auseinander, er habe noch nicht einmal den genauen Inhalt des Attestes dokumentiert. Daher werde das betreffende Attest vom 19.2.2016 als Anlage beigefügt. Darin heißt es, dass grundsätzlich innerhalb des nächsten halben Jahres mit einer Stabilisierung des Krankheitsbildes zu rechnen (sei), damit auch der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Weshalb der Bahnarzt entgegen dieser Aussage des behandelnden Arztes nicht von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers ausgegangen sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Bahnarzt dokumentiere auch keine eigenen Untersuchungen. Es sei bereits vorgetragen worden, dass der Kläger vom Bahnarzt hinsichtlich seiner Augenfunktion überhaupt nicht untersucht worden sei, weder im Untersuchungstermin am 11.12.2015 noch bei denen am 10.2.2016 und 30.3.2016. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 30.9.2016 sei das bahnärztliche Attest jedoch nicht mehr hinreichend aktuell gewesen, da das betreffende Gutachten vom 10.2.2016 mehr als sechs Monate zurückgelegen habe (vgl. VG München, U.v. 25.10.2016, M 5 K 15.3769). Die Aktualität des der Ruhestandsversetzungsverfügung zugrundliegenden ärztlichen Gutachtens von Dr. D. vom 31.3.2016 werde auch nicht durch seine spätere Stellungnahme vom 16.8.2016 hergestellt, denn diese habe nicht auf einer erneuten ärztlichen Untersuchung oder sonstigen neuen medizinischen Erkenntnissen beruht. Vielmehr habe der Betriebsarzt zu diesem Zeitpunkt lediglich seine vorherige Einschätzung gerechtfertigt, aktualisiert habe er sie jedoch nicht. Aus diesen Gründen basiere die Zurruhesetzung schon auf einer unzureichenden medizinischen Grundlage. Insoweit werde ausdrücklich beantragt, zu dieser Frage ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.

Mit weiterem Schreiben vom 20.6.2017 führte der Kläger aus, dass der Betriebsarzt der Bahn Dr. D. von Anfang an dem Kläger gegenüber voreingenommen gewesen sei. Beim ersten Termin am 11.12.2015 habe er den Kläger noch aufgefordert, in eineinhalb Wochen den Dienst wieder anzutreten. Beim zweiten Termin habe er ihn angeherrscht, wenn dies so weitergehe, werde er dem Bundeseisenbahnvermögen schreiben, dass man ihn umgehend für dienstunfähig erkläre. Ein Zusammenhang mit der ärztlichen Untersuchung sei nicht erkennbar gewesen. Und auch beim dritten Termin habe der Betriebsarzt lediglich den Blutdruck gemessen, über den Gesundheitszustand des Klägers und seinen Befund überhaupt nicht gesprochen. Der Kläger halte die Einschätzung des Betriebsarztes nach wie vor für widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es sei sachlich nicht zu erklären, dass der Betriebsarzt noch im Februar 2016 von der Dienstfähigkeit des Klägers überzeugt gewesen sei und wenige Wochen später den Kläger nicht einmal mehr für bei einfache Verwaltungstätigkeiten einsetzbar gehalten habe. Falsch sei insoweit auch die Darstellung der Beklagten, dass der Kläger das konkret funktionelle Amt „Fahrdienstleiter im Dienst“ ausgeübt habe, dieser sei vielmehr Weichenwärter gewesen. In der einschlägigen Fahrdienstvorschrift sei nachzulesen, dass ein Weichenwärter zum Bediener der Stellwerkstechnik erst dadurch werde, dass ihm der Fahrdienstleiter diese Tätigkeit freigebe. Der Weichenwärter sei demnach dem Fahrdienstleiter unterstellt. Ein Weichenwärter könne, da der Fahrdienstleiter die volle Verantwortung trage, auch bei eingeschränkter Gesundheit eingesetzt werden, wie dies in einem dem Kläger bekannten Fall auch geschehen sei. Der Kläger hätte, wie dies auch von 1994 bis 1999 der Fall gewesen sei, auf ein Stellwerk umgesetzt werden können, in dem Fahrdienstleiter, Zugmelder und Weichenwärter tätig seien.

Mit Schreiben vom 21.8.2017 wurden noch Dienstunfähigkeitsmeldungen von Dr. D. an das BEV vom 11.12.2015, 10.2.2016 und 30.3.2016 vorgelegt. Diese enthielten jeweils eine Gesundheitsanamnese, einen Befund, eine Diagnose und eine Entscheidung zum weiteren Vorgehen.

Der Kläger beantragt,

der Bescheid des Beklagten vom 8.6.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Die Anfechtungsklage des Klägers habe sich auch durch das zwischenzeitliche Eintreten des gesetzlichen Ruhestands nicht erledigt. Die Ruhestandsversetzung entfalte nämlich weiterhin Rechtswirkungen, da der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht bleibe und auch die Zurruhesetzungsverfügung Grundlage für die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge sei (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2014, 2 B 105/02).

Der 3-Monats-Zeitraum des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG sei auch nicht durch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung und der damit erfolgten Dienstleistung unterbrochen worden Die Regel des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG sei eine Kannvorschrift. Die Prüfung der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit eines Beamten durch eine ärztliche Untersuchung könne jederzeit auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, insbesondere mit Blick auf die Ausfallzeiten und sich möglicherweise durch das Ergebnis der Untersuchung ergebenden Maßnahmen, z. B. die Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Beamten. Im Übrigen zähle der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung zwar als Dienst, erfordere allerdings nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen wie sie zur Erfüllung der Aufgaben des konkret-funktionellen Amtes oder zur Wahrnehmung eines abstrakt-funktionellen Amtes erforderlich seien.

Das hinsichtlich der angeblich fehlenden Untersuchungsanordnung zitierte Urteil des BVerwG (vom 30.3.2015) sei nicht einschlägig, da diesem wie bereits schon ausgeführt eine andere Fallkonstellation zugrunde gelegen habe. Zum anderen habe sich der Kläger mehrmals auf mündliche Aufforderung der DB N. AG beim Bahnarzt Dr. D. zur Begutachtung vorgestellt, zuletzt am 30.3.2016 und sei somit den Untersuchungsanordnungen in jedem Fall gefolgt. Im Übrigen müsse einem der DB AG zugewiesenen längerfristig erkrankten Beamten unabhängig davon, ob ihm bei der mündlichen Aufforderung der Untersuchungsgrund detailliert genannt worden sei, bekannt sein, dass die Vorstellung beim Ärztlichen Dienst des BEV (Bahnarzt) ausschließlich der Feststellung der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit diene. Die Ankündigung der Zurruhesetzung sei außerdem auf Grundlage des bahnärztlichen Gutachtens vom 31.3.2016 erfolgt und nicht aufgrund einer verweigerten Untersuchung wie im oben zitierten Urteil des BVerwG.

Der Untersuchungsbericht vom 31.3.2016 enthalte die tragenden Feststellungen und Gründe, weshalb eine Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Auch gehe daraus hervor, dass vom Kläger vorgelegte fachärztliche Befundberichte bei der Beurteilung seines Gesundheitszustandes einbezogen worden seien. Die Ärzte des BEV (Bahnärzte) seien Gutachter im Zurruhesetzungsverfahren und würden neben der abschließenden Wertung und Diagnose (Abschnitt C des Gutachtensvordrucks) auch eine Beurteilung zur Dienstfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Abschnitt A) und zur Dienstfähigkeit für andere Tätigkeiten (Abschnitt B) abgeben. Die Angaben des Bahnarztes seien darüber hinaus aufgrund der Diagnose und der Erfahrung des Beklagten im Zusammenhang mit den Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit durchaus nachvollziehbar.

Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit komme es zudem auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013, 2 C 68.11, Rn. 11). Im Rahmen der Prüfung der Einwendungen gegen seine Versetzung in den Ruhestand habe sich der Bahnarzt Dr. D. in seiner Stellungnahme vom 25.5.2016 nochmals ausführlich mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers unter eingehenderer Nennung der tragenden Feststellungen und Gründe auseinandergesetzt. Er habe die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen für seine Meinungsbildung beschrieben und das Gutachten vom 31.3.2016 für weiterhin zutreffend gehalten. Auch im Zusammenhang mit dem Widerspruch des Klägers habe sich der Bahnarzt Dr. D. in seiner erbetenen Stellungnahme vom 16.8.2016 nochmals eingehend mit dem Vorbringen des Klägers aus ärztlicher Sicht befasst und seine vorherigen Einschätzungen bestätigt. Die jeweiligen Ausführungen des Bahnarztes seien nachvollziehbar und schlüssig. Auf Grundlage des Gutachtens vom 31.3.2016 und den anschließenden eingehenden Stellungnahmen vom 25.5.2016 und vom 16.8.2016 seien zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids somit die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BBG erfüllt gewesen.

Entgegen der Auffassung des Klägers seien die ärztlichen Feststellungen im Gutachten vom 31.3.2016 und die spätere bahnärztliche Stellungnahme vom 25.5.2016 durchaus nachvollziehbar. Auch habe der Bahnarzt Dr. D. nicht mit dem den Kläger behandelnden Neurologen Kontakt aufnehmen müssen, um seine Einsatzfähigkeit abzuklären. Soweit betriebsärztliche Stellungnahmen einerseits und privatärztliche Atteste andererseits hinsichtlich desselben Krankheitsbildes mit Blick auf die Dienstfähigkeit eines Beamten zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen, komme nach ständiger Rechtsprechung den Feststellungen des Betriebsarztes grundsätzlich größerer Beweiswert zu. Hierfür seien die in der Regel besseren Kenntnisse des beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichteten Tätigkeit sowie seine größere Erfahrung mit der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen seien, sei ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf Erkenntnissen der Belange der öffentlichen Verwaltung, anderseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelegenen Fällen beruhe. Dies gelte auch für die beamteten Bahnärzte, deren Unabhängigkeit bei der Erstellung von Gutachten gesetzlich gewährleistet sei und die bei der Abgabe von Gutachten ihre Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen hätten. Sie seien insoweit in jeder Hinsicht unabhängig und an keinerlei Weisung oder Empfehlung gebunden.

Dieser Vorrang gelte zwar nicht ausnahmslos. Bei hinreichend substantiiertem Widerspruch und in Kenntnis dieses Widerspruches komme den Feststellungen nur unter den Voraussetzungen Vorrang zu, dass sich der Amtsarzt/Betriebsarzt mit den entgegenstehenden Erwägungen des privaten Arztes auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt habe, warum er diesem nicht folge (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2001, 1 DD 8/01, Rn. 12). Im konkreten Fall habe der Kläger dem Bahnarzt Dr. D. ein privatärztliches Attest des ihn behandelnden Neurologen vorgelegt, dem neben der Diagnose zu entnehmen gewesen sei, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht exakt abgeschätzt werden könne und lediglich mit einer Stabilisierung des Krankheitsbildes innerhalb des nächsten halben Jahres zu rechnen sei. Die Feststellungen des Bahnarztes Dr. D. in seinem Gutachten vom 31.3.2016 hätten sich im Wesentlichen mit den Angaben im privatärztlichen Attest gedeckt. Er habe darin den Kläger für dauernd dienstunfähig gehalten und bemerkt, dass „trotz fachärztlicher Behandlung seit Monaten keine wesentliche Besserung eingetreten sei.“ In seiner Stellungnahme vom 25.5.2016 habe er sich nochmals mit dem neurologischen Attest auseinandergesetzt und nachvollziehbar klargestellt, dass angesichts der lang andauernden Dienstunfähigkeit, der unverändert fortbestehenden, die Dienstfähigkeit aufhebenden Krankheitssymptome und des fehlenden Behandlungserfolges aus bahnärztlicher Sicht mit dem Wiedereintritt der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei. Diese bahnärztlichen Feststellungen seien unter Berücksichtigung des neurologischen Attestes durchaus auch für einen Laien nachvollziehbar. Der behandelnde Neurologe gehe nur von einer Stabilisierung des Krankheitsbildes und nicht von dessen Besserung innerhalb des nächsten halben Jahres aus. Er mache auch keine konkreten Angaben, inwieweit der Kläger mit Blick auf die Diagnose wieder arbeitsfähig (dienstfähig) sein werde.

Der Kläger habe aus medizinischer (bahnärztlicher) Sicht auch nicht in anderen Tätigkeiten eingesetzt werden können und eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich sei nicht erfolgversprechend erschienen. Der Kläger sei somit unter Berücksichtigung der bahnärztlichen Gutachten sowohl für sein konkret-funktionelles als auch ein abstrakt-funktionelles Amt nicht mehr dienstfähig. Ein Restleistungsvermögen für sein abstrakt-funktionelles Amt sei somit nicht gegeben. Insofern erübrige sich die Prüfung einer anderweitigen Verwendung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG i.V.m. § 44 Abs. 2 und 3 BBG. Die Zurruhesetzung sei nicht aus Kostenersparnisgründen, sondern vielmehr aufgrund der Sachlage entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 44 Abs. 1 BBG i.V.m. § 47 BBG erfolgt.

Mit weiterem Schreiben vom 5.5.2017 führte der Beklagte noch aus, dass die bahnärztliche Untersuchung zwar der Feststellung der Dienstfähigkeit des Klägers gedient habe, aber damit nicht ausschließlich die Feststellung der vollen Dienstfähigkeit gemeint sei. Es wäre vielmehr auch festzustellen gewesen, ob und inwieweit beim Kläger eine eingeschränkte Dienstfähigkeit vorliege. Der Bahnarzt habe deshalb im Gutachtensformular die Möglichkeit anzugeben, inwieweit der Beamte seine gegenwärtigen Aufgaben noch in einem Umfang von mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit wahrnehmen könne (begrenzte Dienstfähigkeit gem. § 45 BBG). Des Weiteren könne er im Hinblick auf § 44 BBG angeben, inwieweit eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich erfolgversprechend erscheine und dies im Rahmen von Bemerkungen konkretisieren sowie ein positives/negatives Leistungsprofil erstellen. Das Formular trage deshalb auch die Überschrift „Gutachten über den Gesundheitszustand“ (vgl. Gutachten vom 30.3.2016, V 7 – 1 der Behördenakten). Im konkreten Fall habe sich aufgrund der bahnärztlichen Feststellungen im Gutachten vom 30.3.2016 die Suche nach einer anderweitigen Verwendung oder einer geringerwertigen Tätigkeit erübrigt. Insofern scheide auch die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements aus, das im Übrigen auch keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung sei (BVerwG, U.v. 5.6.2014, 2 C 22/13, Rn. 46).

Die ärztliche Befunde und Schlussfolgerungen seien auch nachvollziehbar. In seinem Gutachten vom 30.3.2016 gebe Dr. D. die Diagnose zur Erkrankung des Klägers an. Mit Blick auf die Erfahrungen im Zusammenhang mit Zurruhesetzungsverfahren von der DB AG zugewiesenen Beamten/innen sowie medizinischen Informationen in Internetplattformen könne der Beklagte die weiteren Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr. D. ohne weiteres nachvollziehen. Auch seine Bemerkung, dass trotz fachärztlicher Behandlung seit Monaten keine wesentliche Besserung eingetreten sei, könne nachvollzogen werden. Der Kläger gebe selbst an, dass laut Attest der Praxis L. vom 19.2.2016 nur mit einer Stabilisierung des Krankheitsbildes – nicht mit einer Besserung – innerhalb des nächsten halben Jahres zu rechnen sei. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass damit seine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt sei, könne jedoch nicht nachvollzogen werden. Auch habe sich Dr. D. mit dem vorgelegten Attest des Neurologen L. auseinandergesetzt (vgl. hierzu die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 25.5.2016, Bl. V 7 – 59/60 der Behördenakte). Den Ausführungen vom Bahnarzt Dr. D. in seiner beigefügten Stellungnahme vom 26.4.2017 sei zu entnehmen, dass er die seinen Gutachten und medizinischen Entscheidungen zugrunde liegenden Untersuchungen und Befunde in der sog. Bahnarztkartei dokumentiert habe. In seinen Ausführungen gehe er weiter eingehend auf die Erkrankung des Klägers und deren Auswirkungen auf sein Sehvermögen ein und begründe, weshalb der Kläger sowohl für sein konkret-funktionales Amt (Fahrdienstleiter im Betriebsdienst) wie auch für sein abstrakt-funktionales Amt nicht mehr dienstfähig sei. Er begründe auch, warum aus bahnärztlicher Sicht eine Besserung des Gesundheitszustandes in den nächsten sechs Monaten nicht zu erwarten sei. Ergänzend sei anzumerken, dass zwischen dem Zeitpunkt des Attests der Praxis L. vom 16.2.2016 bis zum Eintritt des Klägers in den regulären Ruhestand wegen des Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 30.11.2016 nur noch ein Zeitraum von neun Monaten bestanden habe.

Auch sei das Gutachten vom 10.2.2016 (gemeint sei wohl das Gutachten vom 30.3.2016) hinreichend aktuell für die Ruhestandsversetzung gewesen. Dr. D. habe in seiner Stellungnahme vom 25.5.2016 zu den Einwendungen des Klägers gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand wie auch in seiner Stellungnahme vom 16.8.2016 zum Widerspruch des Klägers seine ärztlichen Einschätzungen im Gutachten vom 30.3.2016 bestätigt. Insofern werde das Gutachten vom 30.3.2016 untermauert und sei somit bei der Entscheidung über den Widerspruch durchaus als hinreichend aktuell zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen und den Erläuterungen zur Bedeutung bahnärztlicher Gutachten und Stellungnahmen erübrige sich somit die Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens.

Mit weiterem Schreiben vom 21.7.2017 wurde klargestellt, dass das konkret-funktionale Amt des Klägers durch den Beklagten versehentlich falsch bezeichnet worden sei, richtigerweise hätte es „Weichenwärter im Betriebsdienst“ heißen müssen. Aus den vorangegangenen Schreiben an das Gericht sowie den vorliegenden und dem Kläger bekannten bahnärztlichen Gutachten gehe jedoch unzweifelhaft hervor, dass dieser als Weichenwärter in Sch. tätig gewesen sei. Beide Tätigkeiten würden im Übrigen im sicherheitsrelevanten Betriebsdienst ausgeübt und die Eisenbahn –Bau und Betriebsordnung (EBO) gebe in § 48 u. a. die grundsätzlichen gesundheitlichen Anforderungen an Beamte im Betriebsdienst vor. In einer vom Bahnarzt Dr. D. erbetenen Stellungnahme zum Schriftsatz des Klägers vom 20.6.2017 habe dieser bestätigt, dass die Begutachtung des Klägers zu den drei bekannten Terminen am 11.12.2015, 10.2.2016 und 30.3.2016 im Hinblick auf die Tätigkeit als Weichenwärter, nicht als Fahrdienstleiter erfolgt sei. Insofern sei das nunmehrige Versehen im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung nicht von Belang.

Die Behauptung des Klägers, dass der Bahnarzt Dr. D. von Anfang an voreingenommen gegenüber dem Kläger gewesen sei, weise dieser von sich. Er habe vor dem 11.12.2015 zu keinem Zeitpunkt Kontakt zum Kläger gehabt, auch hätten ihm über diesen keinerlei medizinischen oder andere Informationen vorgelegen. Zudem stelle er klar, dass beim ersten Termin eine eingehende Untersuchung des Klägers erfolgt sei und bei den Folgeterminen die Untersuchung dann symptomorientiert gewesen sei, d. h. an der Schilderung des Klägers und den von ihm vorgetragenen Symptomen ausgerichtet. Der letzte Kontakt von Dr. D. mit dem Kläger sei am 30.3.2016 gewesen. Seine Stellungnahme vom 16.8.2016 zum Widerspruch des Klägers habe daher auf den bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Erkenntnissen gefußt. Neue medizinische Befunde seien ihm bis dahin auch nicht vorgelegt worden und eine weitere Begutachtung mit einer körperlichen Untersuchung sei nicht erfolgt.

Die vom Kläger als widersprüchlich empfundenen Einschätzungen des Bahnarztes, ließen sich laut Dr. D. vor allem durch die widersprüchlichen, mitunter kaum nachvollziehbaren Angaben des Klägers bei den ersten zwei Begutachtungen erklären, bei denen der Kläger einerseits von einer Besserung, dann wieder von gleichbleibenden, schließlich auch von neu auftretenden Symptomen (hier: Sch2.*) berichtet habe. Die Annahme von Dr. D. in seinem Gutachten vom 11.12.2015 von einer voraussichtlichen Dienstfähigkeit ab 21.12.2015 sei unter der Prämisse erfolgt, dass die am 16.12.2015 stattgefundene neurologische Kontrolluntersuchung dem nicht entgegengestanden wäre. Einen Befundbericht über diese Untersuchung habe der Kläger Dr. D. auch nicht vorgelegt. Der weitere Verlauf und die schon monatelang währende Dienstunfähigkeit hätten es ihn schließlich bei der letzten Begutachtung als unwahrscheinlich annehmen lassen, dass in den folgenden (sechs) Monaten eine Dienstfähigkeit wieder hergestellt werden könne. Daher sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen gewesen. Abschließend sei festzustellen, dass der Kläger die Einschätzungen des Bahnarztes zwar anzweifle, aber nicht substantiiert widerlege. Wie bereits bei der letzten Begutachtung durch Dr. D. habe der Kläger keine medizinisch fundierten Gutachten vorgelegt, die eine deutliche Besserung belegten und damit die Einschätzung des Bahnarztes wiederlegten.

Mit Schreiben vom 22.9.2017 wurde zuletzt noch vorgetragen, dass es sich bei den vom Kläger übersandten Dienstunfähigkeitsmeldungen um Aktennotizen des Bahnarztes für seine Kartei (sog. Bahnarztkartei) handele. Der Kläger habe diese von Dr. D. auf seinen Wunsch hin in Kopie erhalten. Dem Beklagten würden die Dienstunfähigkeitsmeldungen nicht vorliegen, da der Bahnarzt nur befugt sei, die tragenden Gründe des Gutachtens der Dienststelle mitzuteilen (§ 48 BBG). Diese würden aber die Ausführungen in den vorhergehenden Schriftsätzen bestätigen.

Mit Schreiben vom 16.11.2017 wurden zuletzt noch die durchgehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Klägers (5 Blatt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) sowie eine Aufstellung der Beklagten über die Krankheitstage des Klägers (1 Blatt BEV-Liste der Krankentage) für die Monate 07 bis 12/2015 vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22.11.2017 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage führt nicht zum Erfolg.

Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist zwar zulässig.

Die Ruhestandsversetzungsverfügung des Klägers hat sich nicht dadurch schon erledigt, dass der am …1951 geborene Kläger während des gerichtlichen Verfahrens mit Ablauf des Monats November 2016 in den regulären Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze getreten ist. Die streitgegenständliche Verfügung entfaltet weiterhin Rechtswirkung, weil der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht bleibt, die zum 28.10.2014 erfolgte Beförderung des Klägers zum Bundesbahnhauptsekretär in BesGr A 8 nicht mehr ruhegehaltfähig wird und die Ruhestandsversetzung gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG Grundlage für die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge ist (vgl. insoweit auch BayVGH, B.v. 13.8.2014 – 6 ZB 14.50 – juris Rn. 6).

Die Klage ist aber unbegründet.

Der Bescheid des BEV, Dienststelle Süd vom 8.6.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des BEV, Dienststelle Süd vom 30.9.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Entscheidung des BEV weist keine formellen Fehler auf.

Der Kläger wurde mit Schreiben des BEV, Dienststelle Süd vom 13.4.2016 gemäß § 47 Abs. 1 BBG i.V.m. § 28 VwVfG zur beabsichtigten Klärung seiner Dienstfähigkeit und weiteren Verwendungsfähigkeit angehört und ihm die Möglichkeit eingeräumt, gem. § 47 Abs. 2 BBG innerhalb eines Monats Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand zu erheben. Im Ruhestandsversetzungsverfahren wurde auch die Personalvertretung nach § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG mit Schreiben vom 25.4.2016 an den Besonderen Personalrat des BEV, Dienststelle Süd ordnungsgemäß beteiligt. Mit Schreiben vom 4.5.2016 teilte dieser mit, dass gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung keine Einwände erhoben würden.

Die Entscheidung der Beklagten ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Verfügung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer ander-weitig verwendbar ist.

Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 und U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 – jeweils juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend somit bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2016. Die materielle Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung hängt mithin von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde zu diesem Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 46/08 -; BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – jeweils juris; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 53a m.w.N.; BeckOK BeamtenR Bund/Heid BeamtStG § 26 Rn. 15). Zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln zu Recht annehmen, dass der Kläger dienstunfähig im Sinne von § 44 Abs. 1 BBG war.

Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BayVGH, U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 23.9.2004 - 2 C 27.03 - sowie 26.3.2009 - 2 C 73.08 – jeweils juris).

Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestands wegen (dauernder oder prog-nostischer) Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medi-zinische Sachkenntnisse, über die nur ein Arzt verfügt. Dabei wird amtsärztlichen Gutachten gegenüber privatärztlichen Gutachten nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ein Vorrang eingeräumt (u.a. BayVGH, B.v. 28.11.2016 - 3 ZB 13.1665 - juris). Dieser Vorrang findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der ggf. bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt von der Aufgabenstellung her seine Beurteilung unbefangen und unabhängig vor. Er steht so Beamten und Dienstherrn gleichermaßen fern.

Die gutachterliche Stellungnahme soll dem Dienstherrn die Prognoseentscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten dauernd unfähig ist, ob er im Fall der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann und ob er ggf. begrenzt dienstunfähig ist. Zugleich muss das Gutachten dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf basierenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um diese ggf. substantiiert anzugreifen. (BayVGH, U. v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris). Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Ärztliche oder amtsärztliche Gutachten stellen allerdings nur eine medizinisch-fachliche Hilfestellung zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit dar, auch wenn ihr Ergebnis faktisch maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde hat. Die letztendliche rechtliche Würdigung und Einschätzung der Dienstfähigkeit muss daher der für die Ruhestandsversetzung zuständigen Behörde vorbehalten bleiben, da nur sie die konkreten Amtsanforderungen mit dem diagnostizierten Gesundheitszustand des Beamten in Relation setzen kann. Den Gesundheitszustand des Beamten muss daher der Arzt feststellen und medizinisch bewerten, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggfs. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 sowie B.v. 6.3.2012 - 2 A 5.10 - jeweils juris).

Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 6.12 - sowie B.v. 13.03.2014 - 2 B 49.12 – jeweils juris).

Vorliegend lagen der Behörde für ihre Entscheidung bezüglich der Leistungsfähigkeit des Klägers die Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers vom 15.12.2015, 16.2.2016 und 31.3.2016 sowie die im späteren Verfahren eingeholten Stellungnahmen vom 25.5.2016 (zu den Einwendungen des Klägers) und 16.8.2016 (zu der Widerspruchsbegründung des Klägers) vor. Der Behörde standen hingegen nicht die erst später im Gerichtsverfahren vom Klägervertreter vorgelegten Dienstunfähigkeitsmeldungen (Bl. 60-62 der Gerichtsakte) zur Verfügung. Die darin enthaltenen Feststellungen (Gesundheitsanamnese, Befund, Diagnose und Entscheidung zum weiteren Vorgehen) waren ausführlicher als die Gutachten über den Gesundheitszustand . Mit Schreiben vom 22.9.2017 erklärte die Beklagte bereits schriftsätzlich, dass es sich bei den vom Kläger übersandten Dienstunfähigkeitsmeldungen um Aktennotizen des Bahnarztes für seine Kartei (sog. Bahnarztkartei) handele. Der Kläger habe diese von Dr. D. auf seinen Wunsch hin in Kopie erhalten. Dem Beklagten würden die Dienstunfähigkeitsmeldungen nicht vorliegen, da der Bahnarzt gesetzlich (§ 48 BBG) nur befugt sei, der Dienststelle die tragenden Gründe des Gutachtens mitzuteilen. Dies bestätigte die Beklagte auch nochmal in der mündlichen Verhandlung.

Die Beklagte ist auf Grundlage der ihr vom Bahnarzt Dr. D. vorliegenden Stellungnahmen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 30.9.2016 dennoch zu Recht von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen. Eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage lag für die Behörde vor, um eine Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Klägers treffen zu können. Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde vom Bahnarzt Dr. D. oder an der Stimmigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Ausführungen geben würden, trägt der Kläger nicht substantiiert vor und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren gegenteilige für ihn positive privatärztliche Gutachten vorgelegt, die die medizinischen Feststellungen von Dr. D. substantiiert in Frage gestellt hätten.

Der Bahnarzt Dr. D. war auch gegenüber dem Kläger nicht voreingenommen. Dies bestätigte der Sachverständige auf Nachfrage des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Danach habe er den Kläger erstmalig im Dezember 2015 gesehen und auch vorher hätten ihm über diesen keinerlei medizinischen oder andere Informationen vorgelegen. Im Übrigen sei es auch nicht seine Art, jemanden anzuherrschen wie der Kläger behauptet habe. Selbst wenn der Kläger die Reaktion des Bahnarztes vielleicht aus seiner subjektiven Sicht als schroff empfunden haben mag, führt dies noch nicht zu dessen Voreingenommenheit. Im Übrigen lässt sich diese auch nachvollziehen, wenn der Bahnarzt auf die Mitwirkung des Klägers zur Diagnose der bei ihm vorliegenden Erkrankung angewiesen ist und dieser dann trotz mehrmaliger Anforderung keine ärztlichen Gutachten seines Hausarztes oder Neurologen vorlegt und zudem auch relativ umständlich und weitschweifig von seiner Erkrankung berichtet. Der Vorwurf der Voreingenommenheit wurde vom Kläger im Übrigen auch zu einem relativ späten Verfahrenszeitpunkt erhoben, so dass er eher den Eindruck einer Schutzbehauptung erweckt. Obwohl sich die angeblichen Vorfälle bereits bei den Untersuchungen im Dezember 2015 bzw. Februar und März 2016 ereignet haben sollen, wurden sie erst mit Schreiben vom 20.6.2017 thematisiert. Wenn sich aber aus Sicht des Klägers derartige das Vertrauensverhältnis erschütternde Vorfälle so ereignet haben, dann hätte es sich geradezu aufgedrängt, diese schon im behördlichen Einwendungs- oder Widerspruchsverfahren anzuzeigen, um frühzeitig die medizinischen Feststellungen in Frage zu stellen und die von der Behörde zu treffende Entscheidung zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Nachvollziehbar kommt der Bahnarzt Dr. D. in seiner Stellungnahme vom 31.3.2016 zu der Diagnose einer o. M. und der sich aus diesem Krankheitsbild ergebenden Dienstunfähigkeit des Klägers, da trotz fachärztlicher Behandlung seit Monaten keine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustands eingetreten sei. Die Erkrankung habe beide Augen betroffen. Auch wenn das Gutachten vom 31.3.2016 (Gutachten über den Gesundheitszustand) relativ kurz gefasst und nur knappe Feststellungen zur Diagnose und sonstige Bemerkungen enthält und auch im Übrigen nur im Ankreuzverfahren mit ja oder nein ausgefüllt worden ist, lagen dem Bahnarzt nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt zwei Gutachten des den Kläger behandelnden Neurologen Herrn L. vom 16.9.2015 und vom 19.2.2016 vor. Beide bestätigten letztendlich die von ihm gestellte Diagnose einer o. M. Die Erkrankung sei auch nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung so speziell, dass sie nur von einem Facharzt, einem Neurologen, festgestellt werden könne. Die Diagnose sei auch deshalb so schwer, weil das Problem bei der Muskelschwäche der Augen darin liege, dass sich diese erst dann zeige, wenn die Muskulatur angespannt sei und sich erst dann die Beweglichkeit oder Nichtbeweglichkeit der Augenlider feststellen ließe.

Im Gegensatz zu dem Gutachten von Herrn L. vom 19.2.2016 (vom Klägervertreter als Anlage K 8 zum Schreiben vom 3.4.2017 vorgelegt (Bl. 37 der Gerichtsakte)), das nur knapp gefasste Aussagen zur Diagnostik und Prognose hinsichtlich der Stabilisierung des Krankheitsbildes und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers beinhaltete, habe das andere Gutachten von Herrn L. vom 16.9.2015 nach den Aussagen des Bahnarztes umfangreichere Aussagen auf über einer Seite enthalten. Hinzu kommt, dass das spätere Gutachten von Herrn L. vom 19.2.2016 selbst die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestätigt und davon ausgeht, dass innerhalb des nächsten halben Jahres lediglich mit einer Stabilisierung des Krankheitsbildes zu rechnen sei. Dass lediglich eine Stabilisierung innerhalb der nächsten sechs Monate möglich sei, habe unter Berücksichtigung des konkreten Krankheitsbildes bei einer o. M. nach den nachvollziehbaren Aussagen des Bahnarztes in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht für die Tätigkeit des Klägers ausgereicht. Entgegen den Aussagen des Klägers haben nach den Angaben des Bahnarztes in der mündlichen Verhandlung auch körperliche Untersuchungen (u. a. ein Sehtest) stattgefunden. Zudem hätten ihm auch noch einige Laboruntersuchungen und andere bildgebende Verfahren vom Kläger vorgelegen.

Diese Feststellungen wurden durch die nachträglichen Stellungnahmen von Dr. D. vom 25.5.2016 zu den vom Kläger im Ruhestandsversetzungsverfahren mit Schreiben vom 2.5.2016 erhobenen Einwendungen sowie vom 16.8.2016 zu der Widerspruchsbegründung des Klägers vom 11.7.2016 ausführlicher erläutert und nochmals bestätigt. Die ergänzenden Stellungnahmen von Dr. D. lagen der Beklagten auch zusätzlich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 30.9.2016 vor.

Die Frage des Gerichts, warum die ersten beiden Gutachten über den Gesundheitszustand vom 11.12.2015 und 16.2.2016 zunächst nicht ausgefüllt worden seien, erklärte Dr. D. damit, dass dies erst dann der Fall sei, wenn es letztendlich zur Ruhestandsversetzung kommt. Denn zu dem Zeitpunkt, als er die Gutachten abgegeben habe, interessiere sich der Dienstherr mehr dafür, ob der Beamte eventuell wieder dienstfähig werde. Deshalb sei es auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht widersprüchlich gewesen, dass er ihn bei der ersten Untersuchung für voraussichtlich dienstfähig ab 21.12.2015 erachtet habe. Diese Feststellung habe er nämlich unter dem Vorbehalt einer neurologischen Kontrolluntersuchung am 16.12.2015 getroffen. Dies ergibt sich auch aus der vom Kläger vorgelegten Dienstunfähigkeitsmeldung vom 11.12.2015 (Blatt 0 Aktennotiz für die Kartei (Bl. 60 der Gerichtsakte)), aus der die Diagnose einer o. M. zwar schon zu diesem Zeitpunkt hervorgeht, wobei die Erkrankung zu dieser Zeit noch erscheinungsfrei verlaufen sei. Wie er schon zu diesem frühen Zeitpunkt zu der Diagnose einer o. M. gekommen sei erklärte der Sachverständige damit, dass ihm der Kläger schon bei seiner ersten Untersuchung am 11.12.2015 verschiedene Medikamentenpackungen vorgelegt habe, aus denen man auf diese Erkrankung habe schließen können.

Zu den Auswirkungen der Erkrankung des Klägers führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung weiter aus, dass es sich um eine chronische Erkrankung handele, die auch überwiegend fortschreite. Dies habe man auch im Fall des Klägers gesehen, als später noch Schluckstörungen hinzugekommen seien. Mit verschiedenen Medikamenten (z. B. Mestinol) könne man die Symptome zwar eine Zeit lang „in Schach halten“, eine nachhaltige Besserung trete jedoch nicht ein. Bei der o. M. handele es sich nämlich um eine Autoimmunerkrankung, bei der der Körper gegen sich selbst arbeite. So könne es zwar durchaus sein, dass der Betroffene am Morgen noch beschwerdefrei sei, bei Anspannung der Augenmuskeln würden diese jedoch im Laufe des Tages normalerweise rasch erschöpfen und die Folgen seien Doppelbilder. Die o. M. sei weiterhin ein Stadium der M. g., bei der nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie auch in 80 bis 90% der Fälle davon ausgegangen werden könne, dass sich diese Erkrankung auch noch generalisiere.

Eine Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Neurologen Herrn L. hat der Sachverständige für das Gericht nachvollziehbar nicht für erforderlich erachtet. Denn auch wenn es sich bei dem Krankheitsbild um ein „exotisches“ weil sehr seltenes handele, haben ihm von dem den Kläger behandelnden Neurologen zwei ärztliche Berichte (neben dem vom 19.2.2016 noch eine weitere Stellungnahme vom 16.9.2015 an den Hausarzt des Klägers) vorgelegen. Diese hätten ausgereicht, um die Diagnose treffen zu können.

Auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Formalien und den Inhalt gutachterlicher Stellungnahmen bestehen vorliegend keine Bedenken, dass der Behörde eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage vorgelegen hat, um eine Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Klägers treffen zu können. Zu berücksichtigen ist insbesondere die beim Kläger konkret vorliegende Erkrankung und seine dadurch bedingten körperlichen Einschränkungen. Denn je schwerwiegender eine Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eines Beamten sind (die Dienstunfähigkeit gleichsam auf der Hand liegt und für jeden offensichtlich ist), desto weniger ausführlich müssen die Feststellungen des Amtsarztes sein. Wenn letztlich für die Behörde nur eine Entscheidung in Frage kommt, nämlich die der Feststellung der Dienstunfähigkeit, ist keine (bloß aus formalen Gründen) umfangreiche Stellungnahme des Amtsarztes mehr erforderlich. Dennoch wäre es vorliegend wünschenswert gewesen, wenn auch das vom Bahnarzt Dr. D. angesprochene und seiner medizinischen Einschätzung ebenfalls zugrunde liegende zweite neurologische Gutachten von Herrn L. vom 16.9.2015 oder die Laboruntersuchungen oder bildgebende Verfahren, die ihm vorgelegen hätten, in seinen Gutachten konkret benannt worden wären. Dass auch eine körperliche Untersuchung stattgefunden hat, lässt sich jedenfalls aus der ergänzenden Stellungnahme von Dr. D. vom 25.5.2016 erkennen. Auch aus dem Befund der (der Behörde allerdings nicht vorliegenden) Dienstunfähigkeitsmeldungen vom 11.12.2015 und 10.2.2016 geht hervor, dass der Kläger körperlich untersucht worden ist (insbes. Herz- und Kreislauf, Lunge und neurologische Untersuchung). Der Sachverständige hat auch in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass schon im Dezember 2015 eine umfassende körperliche Untersuchung stattgefunden habe.

Die erkennende Kammer sieht in diesen Fällen immer das Spannungsverhältnis zwischen den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an gutachterliche Stellungnahmen einerseits und den Rechten der untersuchten Beamten/innen und die insoweit bestehende ärztliche Schweigepflicht des Amts- bzw. Betriebsarztes andererseits. Deshalb sollen nach § 48 Abs. 2 BBG auch nur die tragenden Gründe des Gutachtens und nicht das komplette Gutachten (vorliegend also auch die vom Bahnarzt für seine eigenen Unterlagen ausgefüllte Bahnarztkartei) an die Behörde bekanntgegeben werden, soweit deren Kenntnis für diese unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Dieses Spannungsverhältnis angemessen aufzulösen, gestaltet sich in der Praxis oftmals schwierig und die Frage, ob eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage für die von der Behörde zu treffenden Entscheidung über die Dienst- und Restleistungsfähigkeit eines Beamten noch gegeben ist, kann jeweils nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden.

Das Gericht sieht auch keinen Anlass an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung des Ärztlichen Dienstes des BEV zu zweifeln. Über die Anregung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Die Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht dann eine Stütze, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass gibt, an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln. Ein weiteres Gutachten muss nicht schon dann eingeholt werden, wenn ein Beteiligter ein vorliegendes Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 - 2 B 97.13 - juris Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 29.5.2009 - 2 B 3.09 – juris Rn. 7). Einen derartigen Mangel der Stellungnahme des Bahnarztes vom 31.3.2016 sowie der ergänzenden Stellungnahmen vom 25.5.2016 sowie vom 16.8.2016 hat der Kläger jedoch schon nicht dargelegt. Auch aufgrund der Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestand für das Gericht keine derartige Veranlassung, auch wenn der Kläger zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es sich bei dem beim Kläger vorliegenden Erkrankungsbild um eine relativ seltene Krankheit handelt, was der Sachverständige letztlich ebenfalls mit seiner Aussage bestätigt hat. Hinzukommt, dass der Kläger im (behördlichen und gerichtlichen) Ruhestandsversetzungsverfahren auch keine ärztlichen Gutachten vorgelegt hat, die seine Erkrankung und die dadurch bedingten Leistungseinschränkungen in Zweifel gezogen hätten.

Soweit der Kläger beanstandet, dass vorliegend keine ordnungsgemäße Untersuchungsanordnung seitens der Beklagten vorgelegen habe und diesbezüglich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris) verweist, weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren um eine andere Konstellation gehandelt hat. In diesem Verfahren ist die Klägerin gerade nicht untersucht worden, sondern ist die Dienstunfähigkeit darauf gestützt worden, dass sich der Betroffene der amtsärztlichen Untersuchung entzogen habe. Vorliegend ist der Kläger jedoch dreimal vom zuständigen Bahnarzt auf seine Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit hin untersucht und überprüft worden. Jedenfalls zum dritten Untersuchungstermin am 30.3.2016 wurde der Kläger mit Schreiben vom 17.3.2016 zur ärztlichen Untersuchung (vom Kläger selbst als Anlage K 5 zum Schriftsatz vom 19.12.2016 vorgelegt (Bl. 41 der Gerichtsakte)) eingeladen. Aus dieser Einladung ging für diesen klar hervor, dass es sich um eine Tauglichkeitsprüfung im Bahnbetrieb sowie eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung handelt, nachdem beide Kästchen angekreuzt worden waren.

Die Dienstunfähigkeit des Klägers wurde vorliegend sowohl auf § 44 Abs. 1 Satz 1 (dauernde) als auch auf Satz 2 (prognostische) BBG gestützt. Der Kläger dringt bezüglich der prognostischen Dienstunfähigkeit mit seinem Einwand nicht durch, dass er am 22.12.2015 an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen habe und dadurch der Drei-Monats-Zeitraum i. S. v. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG unterbrochen gewesen wäre. Zum einen ist die Beklagte aufgrund der medizinischen Feststellungen des Bahnarztes Dr. D. schon von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit ausgegangen. Zum anderen bezieht sich der Drei-Monats-Zeitraum i. S. v. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch nicht auf einen ununterbrochenen Zeitraum, sondern schon von seinem Wortlaut her darauf, dass infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wird und keine Aussicht darauf besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird. Beim Kläger lagen ausweislich der Ziffer 3 b) der „Dokumentation über die Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 44 BBG“ (vgl. Blatt V 7-16 der Behördenakte vom 13.4.2016 als interner Vermerk) innerhalb der letzten sechs Monate 183 Krankheitstage vor. Die zeitliche Komponente des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG ist somit unproblematisch gegeben.

Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 30.9.2016 war das bahnärztliche Attest auch noch hinreichend aktuell. Der Hinweis des Klägers auf ein Urteil des VG München vom 25.10.2016 (M 5 K 15.3769) verfängt nicht, denn in diesem Verfahren hat die Klägerin nach ihrer Erkrankung im Wege einer Wiedereingliederung bereits stundenweise wieder Dienst geleistet. Dies hätte den Dienstherrn nach Auffassung des Gerichts veranlassen müssen, nochmal eine konkrete Untersuchung und Befundung der Klägerin durchzuführen. Im vorliegenden Verfahren war der Kläger jedoch durchgehend arbeitsunfähig (vgl. auch die zuletzt von der Beklagten mit Schreiben vom 16.11.2017 vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Bl. 79-83 der Gerichtsakte), zudem hat sich auch keine Verbesserung seines Gesundheitszustands angedeutet, die seine nochmalige Untersuchung bedingt hätte. Im Übrigen ist das letzte Gutachten von Dr. D. vom 31.3.2016 auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nochmal überprüft und bestätigt worden, als er zu den Einwendungen bzw. zum Widerspruch noch einmal mit Schreiben vom 25.5.2016 und 16.8.2016 Stellung genommen hat. Dass beide Gutachten nicht auf einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung oder sonstigen neuen medizinischen Erkenntnissen beruht haben, ist unschädlich. Zumal auch keine neuen ärztlichen Atteste des Klägers und somit neue medizinische Aspekte vorlagen, die für den Bahnarzt ersichtlich eine neue Bewertung des Gesundheitszustandes des Klägers erforderlich gemacht hätten.

Auch die versehentliche Bezeichnung des Dienstpostens des Klägers in einem der Schriftsätze der Beklagten (Fahrdienstleiter im Dienst statt Weichenwärter) war unschädlich, insbesondere war dem untersuchenden Bahnarzt Dr. D. dessen konkreter Dienstposten ausweislich der vorgelegten Gutachten bekannt. Ebenso verhielt es sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei der von der Behörde zu treffenden Entscheidung.

Von einer Versetzung in den Ruhestand soll dann abgesehen werden, wenn der Betroffene anderweitig verwendbar ist (vgl. §§ 44 Abs. 2 bis 4, 45 BBG).

Nach § 44 Abs. 2 BBG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (§ 44 Abs. 3 BBG). Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (§ 44 Abs. 4 BBG).

Nach § 45 Abs. 1 BBG ist von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken; im Einzelfall kann sich jedoch insbesondere durch Fürsorgeaspekte eine räumliche Begrenzung ergeben (vgl. insoweit BVerwG, B.v. 6.3.2012 - 2 A 5/10 – juris Rn. 4). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Die obergerichtliche Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 – juris Rn. 18) hält insoweit einen Zeitraum von sechs Monaten für angemessen. Eine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen besteht hingegen nicht (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - juris Rn. 29). Es ist dabei Sache des Dienstherrn schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel ent-zogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG, U.v. 17.08.2005 - 2 C 37.04 - juris).

Eine Suche der Beklagten hat zwar vorliegend weder bei anderen Dienststellen im Bereich der Bundesbahn, noch bei anderen Bundesbehörden stattgefunden. Dies ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. Der Dienstherr ist nämlich von der Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung dann entbunden, wenn feststeht, dass der Beamte in absehbarer Zeit keinerlei Dienste mehr leisten kann oder erheblich krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten seien. Unter dieser Voraussetzung kommt es auf die konkreten Anforderungen der für die Weiterverwendung in Betracht kommenden Dienstposten nicht mehr an. Daher besteht in diesem Fall keine Pflicht zur Suche nach einem solchen Dienstposten. Dies war vorliegend der Fall, denn der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung weder auf seinem konkret-individuellen Dienstposten (als Weichenwärter an einem Stellwerk) eingesetzt werden kann, noch auf anderen Dienstposten, auf denen er in seinem abstrakt-generellen Amt als Bundeshauptbahnsekretär amtsangemessen beschäftigt werden kann. Folgen der Erkrankung des Klägers seien nämlich Doppelbilder, Ermüdungserscheinungen der Augenmuskeln und dadurch bedingt herabfallende Augenlider. Mit diesen körperlichen Einschränkungen sei auch kein Bildschirmarbeitsplatz mehr für den Kläger vorstellbar, nachdem er aufgrund seiner Erkrankung immer sehr schnell ermüde.

Soweit der Kläger auf Fälle hingewiesen hat, bei denen angeblich selbst bei größeren Einschränkungen des Hör- und Sehvermögens oder chronischen Erkrankungen, wie einer Diabetes, die Betroffenen noch weiter gearbeitet hätten, führt die Beklagte zutreffend in der mündlichen Verhandlung aus, dass es sich dabei immer um konkrete Einzelfälle handle, in denen der Bahnarzt wohl auch noch ein Restleistungsvermögen festgestellt habe. Nachdem dies beim Kläger nicht mehr der Fall gewesen sei, habe der Dienstherr nicht mehr nach einer anderen Verwendung suchen müssen. Zu berücksichtigen war insbesondere auch der ohnehin kurz bevorstehende reguläre Ruhestandseintritt des Klägers zum 30.11.2016. Einweisungen in neue Aufgabenbereiche insbesondere bei anderen Bundesbehörden, die zudem mit längeren Schulungen, Qualifizierungsmaßnahmen etc. verbunden gewesen wären, wären insoweit schon nicht zielführend gewesen.

Auch der Zeitpunkt des eingeleiteten Ruhestandsverfahrens kurz vor dem regulären gesetz-lichen Ruhestand des Klägers ist nicht zu beanstanden. Es ist zwar aus Sicht des Klägers durchaus nachvollziehbar, dass der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung für ihn unglücklich gewesen ist, zumal dadurch eine zum Ende seiner beruflichen Laufbahn im Oktober 2014 erfolgte Beförderung nicht mehr ruhegehaltfähig wird. Ein Zeitraum, in dem eine Ruhestandsversetzung nicht mehr einzuleiten wäre, ist gesetzlich jedoch nicht vorgegeben. Bei der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 BBG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der dem Dienstherrn schon kein Ermessen eingeräumt ist. Erwägungen wie etwa ruhegehaltfähige Dienstzeiten, Wirksamkeit einer zuvor erfolgten Beförderung etc. spielen daher keine Rolle. Dies ist auch nachvollziehbar, da mit der Ruhestandsversetzung aus krankheitsbedingten Gründen nicht nur die Gesundheit des betroffenen Beamten selbst geschützt werden soll, sondern auch andere Kollegen oder Dritte, insbesondere wenn der Kläger seinen Dienst im sicherheitsrelevanten Bereich ausübt. Insoweit hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Klägers als Weichenwärter an einem Stellwerk im sicherheitsrelevanten Betriebsdienst ausgeübt wird (vgl. § 48 der Eisenbahn–Bau und Betriebsordnung (EBO)). Die EBO gebe u. a. die grundsätzlichen gesundheitlichen Anforderungen an Beamte im Betriebsdienst vor.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2016 - M 21 K 14.2147 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 45.468,48 €

festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, sind entweder nicht hinreichend dargelegt oder liegen in der Sache nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 26; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

Der Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht, weil es schon an der ausdrücklichen oder zumindest sinngemäßen Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt. Der Kläger macht geltend, dass das Verwaltungsgericht seine Klage nach Maßgabe der rechtlichen Anforderungen an ärztliche Gutachten im Zwangspensionierungsverfahren, wie sie in mehreren, näher bezeichneten obergerichtlichen Entscheidungen aufgestellt worden seien, nicht hätte abweisen dürfen; denn die vom Dienstherrn herangezogenen betriebsärztlichen Gutachten seien widersprüchlich und hätten zumindest eigene gerichtliche Ermittlungen auslösen müssen. Der Sache nach zielt diese Argumentation auf die verwaltungsgerichtliche Würdigung der in Streit stehenden Gutachten und kann schon deshalb keine grundsätzliche, über den Einzelfall des Klägers hinausgehende Bedeutung aufzeigen.

2. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann der Beamte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297/300 Rn. 14; U. v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 14 f.).

Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung nach Maßgabe des § 48 BBG, die nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen werden kann oder - wie hier - einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist (Abs. 1 Satz 1). Der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist (Abs. 2 Satz 1). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat freilich die Behörde, nicht der Arzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.2007 - 2 A 6.06 - juris Rn. 23; B. v. 6.3.2012 - 2 A 5.10 - juris Rn. 2).

Das Verwaltungsgericht (S. 10 f. des Urteils) ist zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 20.1.2011 - 2 B 2.10 - juris) und des Senats (z. B. BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 21; B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 14.50 - juris Rn. 9) davon ausgegangen, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sein müssen. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine (amts-)ärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 44 Abs. 1 BBG) und gegebenenfalls welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlages beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2.10 - juris Rn. 5).

In Anwendung dieses Maßstabs ist das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen zum Ergebnis gelangt, dass die Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen der als Gutachterin zugelassenen Frau Dr. E. (vom 29.8.2013, 22.1.2014, 17.4.2014) unter Berücksichtigung der von dieser verwerteten privatärztlichen Atteste (insbes. Dr. W vom 6.6.2013, 23.10.2013) diesen Anforderungen genügen und die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit durch Bescheid vom 31. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2014 rechtfertigen. Dem hält der Zulassungsantrag keine stichhaltigen Einwände entgegen, die näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Inwiefern die Feststellung einer dauernden Dienstunfähigkeit deshalb ausscheiden solle, weil sie „auf Grundlage einer Einsatzuntersuchung für einen konkreten Einsatz des Klägers getroffen“ worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs wurde der Kläger im Anschluss an eine am 13. Juni 2013 durchgeführte „Eignungsuntersuchung“ (Bl. 2-5) auf entsprechende Aufforderung des Dienstherrn (vom 13.8.2013, Bl. 7-9) aus „begründetem Anhalt für das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit“ durch Frau Dr. E. erneut (am 23.8.2013, Bl. 10-15) untersucht, und zwar ausdrücklich zum Zweck einer „Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit entsprechend den beamtenrechtlichen Regelungen“. Auf diese Prüfung beziehen sich die nachfolgenden gutachterlichen Stellungnahmen von Frau Dr. E. Warum das Verwaltungsgericht bei deren Würdigung hätte berücksichtigen müssen, dass Ausgangspunkt „nur“ eine Untersuchung für einen konkreten Einsatz gewesen ist, erschließt sich nicht.

Der Einwand, ein Einsatz des Klägers sei möglich, weil „in nahezu allen Punkten“ Leistungsvermögen vorhanden und durch die Betriebsärztin in einem Ankreuzbogen bestätigt worden sei, geht ebenfalls fehl. Die Gutachterin hat vielmehr für die - deutlich - überwiegenden Tätigkeiten eine Leistungsminderung oder fehlendes Leistungsvermögen ermittelt (Bl. 14 f., 81). Das Verwaltungsgericht hat darauf die plausible Feststellung gestützt, dass die Leistungsbeeinträchtigungen ihre Ursache jedenfalls im Wesentlichen in der mentalen und neurologischen Konstitution des Klägers hätten und seine Fähigkeit, sein von Geistesarbeit und Kommunikation geprägtes abstrakt-funktionelles Amt (Aufgabenkreis eines Technischer Fernmeldeamtmanns bei der Telekom) auszuüben, insgesamt erfassten und in der Gesamtschau zur Dienstunfähigkeit führt. Dem hält der Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen.

Schließlich kann der Einwand, die Stellungnahmen der Gutachterin genügten nicht den Mindestanforderungen und hätten das Verwaltungsgericht zumindest zur Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens veranlassen müssen, nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigen. Zwar mag dem Ausgangsgutachten vom 29. August 2013 nur bedingte Aussagekraft zukommen (mehr allerdings als in dem mit Senatsurteil vom 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - zugunsten des Beamten entschiedenen Fall). Der Dienstherr hat sich indes damit nicht begnügt, sondern ergänzende Stellungnahmen und im Widerspruchverfahren eine erneute Begutachtung unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Atteste eingeholt. Bei einer Gesamtschau dieser - sich keineswegs auf bloßes begründungsloses Ankreuzen beschränkenden - gutachterlichen Stellungnahmen begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht auf ihrer Grundlage eine Dienstunfähigkeit des Klägers bejaht und von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung abgesehen hat. Die Einholung eines - weiteren - Sachverständigengutachtens hat sich ihm jedenfalls nicht aufdrängen müssen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.