Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Juni 2017 - RN 1 K 16.1581

bei uns veröffentlicht am28.06.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

Der am …1997 in … geborene Kläger wurde am …2015 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit im Bereich Mannschaften übernommen. Seine Dienstzeit wurde auf acht Jahre festgesetzt und wäre regulär zum …2022 abgelaufen. Das vierte Dienstjahr des Klägers endet mit Ablauf des …2018. Zuletzt hatte der Kläger den Dienstgrad eines Obergefreiten inne und war der 1./Aufklärungsbataillon 8 (im Folgenden: 1./AufklBtl 8) in F. zugewiesen.

In der Anlage 1 zum Bewerbungsbogen (Erklärung über Mitgliedschaft oder Verbindung zu bestimmten politischen Parteien/Organisationen/Institutionen) kreuzte der Kläger bei Frage 2 (hatten oder haben Sie oder eine Ihnen nahestehende Person sonstige Verbindungen zum Beispiel persönlicher, beruflicher oder geschäftlicher Art, zu einer der unter Nr. 1 bezeichneten Vereinigung) das Feld „Ja“ an. Inhaltlich gab der Kläger an: „meine Schwester 35 Jahre/Rechts, seit ca. acht Jahren nicht mehr dabei“ (Bl. 15 d. Beschwerdeakte).

Gemäß Ermittlungsbericht der Kriminalpolizeiinspektion P. (Bl. 6 ff. d. Beschwerdeakte) war der Kläger am 02.08.2014 in W. in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt. Im Laufe der Auseinandersetzung soll der Kläger nach Aussage von Zeugen „Sieg Heil“ und „Heil Hitler“ gerufen haben. Der polizeiliche Ermittlungsbericht schließt mit der Feststellung, dass sich die Jugendlichen um den Kläger zu einer losen Gruppe angesammelt hätten, die rechtsextremistische Tendenzen aufweise, ohne jedoch bereits organisierten Charakter zu haben. Der Kläger habe sich im Rahmen seiner Vernehmung bereit erklärt, am Programm zur „Frühintervention Rechtsextremismus“ (FIRE) teilzunehmen.

Am 22.01.2015 erhob die Staatsanwaltschaft P. Anklage gegen den Kläger (Bl. 8 ff. d. Beschwerdeakte) und legte ihm gemäß Ziff. 2 der Anklageschrift u.a. zur Last, im Anschluss an eine Auseinandersetzung für die Umstehenden laut vernehmlich „Sieg Heil“ gerufen zu haben. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass es sich dabei um eine während des Dritten Reiches von der NSDAP und ihren Untergliederungen verwendete Grußform gehandelt habe. Er wurde daher beschuldigt, im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Strafgesetzbuch (StGB) bezeichneten Parteien oder Vereinigungen öffentlich verwendet zu haben. Das Verfahren gegen den Kläger wurde am 30.04.2015 gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) eingestellt.

Ein auf den 13.10.2015 datierter Auszug aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister (Bl. 5 d. Beschwerdeakte) enthält für den Kläger folgenden Eintrag:

Datum der (letzten) Tat: 02.08.2014

Tatbezeichnung: Körperverletzung in Tatmehrheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 86a Abs. 1 Nr. 1

Verfahren eingestellt nach § 47 JGG.

Das Disziplinarbuch enthält gemäß Auszug vom 26.10.2015 (Bl. 10 d. Beschwerdeakte) keine Eintragungen. 

Unter dem 29.10.2015 teilte der Kompaniefeldwebel der 1./AufklBtl 8 im Rahmen einer Personenbeschreibung (Bl. 11 d. Beschwerdeakte) mit: Bei dem Kläger handele es sich um einen jungen Soldaten. Er sei ihm im KpFwTrp unterstellt gewesen. Aufträge habe er zügig und engagiert angepackt. Er habe sich oft freiwillig gemeldet, wenn Personal für bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten gesucht worden sei. Sein militärisches Auftreten sei vorschriftsmäßig, sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kameraden freundlich und höflich. Im persönlichen Gespräch oder beim Gespräch mit Kameraden könne man feststellen, dass der Kläger leicht beeinflussbar sei. Er schließe sich oft einer schlüssig vorgetragenen Argumentation oder der Mehrheitsmeinung an, auch wenn er vorher einen anderen Standpunkt vertreten habe. Die Persönlichkeitsentwicklung sei noch nicht abgeschlossen. In bestimmten Belangen sei der Kläger als unerfahren, leicht beeinflussbar und teilweise sogar als naiv zu bezeichnen. Insgesamt sei die Persönlichkeit des Klägers aber von einem soldatisch freundlichen Auftreten geprägt. Er sei auch wiederholt an der Grenze zu Österreich zur Flüchtlingshilfe („Helfende Hände“) eingesetzt worden. Auch hier habe er mit großem Fleiß gearbeitet und sei in keinster Weise durch fremdenfeindliches Verhalten aufgefallen. Über sein privates Umfeld und dessen Aktivitäten lägen keine Erkenntnisse vor.

Mit Schreiben vom 09.10.2015 (Bl. 44ff. d. Akte) unterrichtete das Amt für den Militärischen Abschirmdienst (im Folgenden: MAD) den Kompaniechef des Klägers darüber, dass es sich bei dem Kläger um eine Verdachtsperson handele, zu der Erkenntnisse in Bezug auf Rechtsextremismus vorlägen. Der Kläger habe am 11.06.2014 auf seinem Facebook-Account öffentlich einsehbar eine Textpassage aus dem Lied „Die ersten, die gehen“ der rechtsextremistischen Musikgruppe „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“ gepostet. Die Textpassage habe gelautet:

„Wer von den treuen Kameraden hat das Pack noch nicht erlebt? Mieser Abschaum kreuzt immer wieder unseren Weg. Wer von den treuen Kameraden hat das Pack noch nicht gesehen? Die mit der größten Fresse sind die ersten, die gehen.“

Der Bericht nimmt außerdem Bezug auf die dem Strafverfahren zu Grunde liegenden Vorfälle vom 02.08.2014. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Kläger nach den Verfahrensunterlagen zum Tatzeitpunkt Springerstiefel getragen habe und sowohl er selbst, als auch seine Begleiter in klassischem Skinheadoutfit unterwegs gewesen sein. Am 09.08.2014 sei der Kläger mit weiteren Jugendlichen als PKW-Insasse von der Polizei W. kontrolliert worden, da aus dem Fahrzeug rechtsextremistisches Liedgut abgespielt worden sei. Gegenüber der Polizei habe der Kläger angegeben, dass er mit Freunden Musik der Gruppen „Landser“ und „Lunikoff“ gehört habe. Es habe sich aber nicht um seine eigene Musik gehandelt. Die von der Polizei festgestellten Personen seien dem äußeren Erscheinungsbild nach der „rechten Szene“ zuzuordnen gewesen. Im Rahmen der Befragung durch den MAD gab der Kläger an, sich nach seinem Umzug nach Niederbayern mit der „Skinhead Subkultur“ beschäftigt zu haben. Er habe auch wie ein Skinhead aussehen wollen. Da er sich in entsprechendem Outfit gekleidet habe, hätten ihn die Leute in Ruhe gelassen. Er habe Problemen aus dem Weg gehen wollen, da er früher in der Schule gehänselt worden sei. Er besitze sogenannte 10-Loch-Springerstiefel, die er auch in der Freizeit trage, da sie bequem seien. Er besitze darüber hinaus szenetypische Bekleidung, zum Beispiel eine Harrington-Jacke, eine Alpha-Bomberjacke und ein T-Shirt der Band „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“. Er bezeichne sich als klassischen Skinhead, die ja nicht rechts, sondern unpolitisch seien. Von früheren Freunden, die sich selbst als Neonazis bezeichnet hätten, habe er sich mittlerweile distanziert. Seine Ex-Freundin habe ihn immer als Nazi gesehen. Er könne sich aber nicht erklären, warum dies der Fall gewesen sei. Auf dem Volksfest in W. habe er weder „Heil Hitler“, noch „Sieg Heil“ gerufen. Seine Ex-Freundin habe ihn damals angezeigt. Dass er auf seiner Facebook-Seite die oben genannte Textpassage gepostet habe, räume er ein. Er sei zum damaligen Zeitpunkt von früheren Kumpels enttäuscht worden und habe ihnen daher den Text gewidmet. Im Zuge der Befragung gewährte der Kläger den Ermittlern des MAD freiwillig Einsicht in sein Smartphone. Hierbei wurde festgestellt, dass sich eine Vielzahl rechtsextremistischer Musikdateien verschiedener Interpreten auf dem Telefon befand. Im Einzelnen:

– Gigi und die braunen Stadtmusikanten

o Rattenfänger (Album)

o Mediokratie (Album)

o Braun ist beautiful (Album)

o Braun ist Trumpf (Album)

– Kommando Freisler

o Geheime Reichssache (Album)

– Die Lunikoff Verschwörung

o Ebola im Jobcenter (Album)

– Stahlgewitter

o Stählerne Romantik (Album)

Hinzu kamen weitere Titel rechtsextremistischer Musikgruppen (Die Härte, Kraftschlag, Landser, Radikahl und Division Germania).

Als Hintergrundbild seines Smartphones habe der Kläger eine brennende schwarze Sonne gespeichert. Dies sei beim Aktivieren des Gerätes auch sofort zu erkennen.

Der MAD kam aufgrund dieser Feststellungen zu folgender Bewertung (Bl. 54 d. Akte): Bei dem Kläger sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse und seiner Einlassungen festzustellen, dass er eine Affinität zum Rechtsextremismus aufweise und als Sympathisant der rechtsextremistischen Szene zu bewerten sei. Er habe zwar angegeben, keine rechtsextremistische Einstellung zu besitzen und keine politische Ausrichtung zu haben. Er trage jedoch für die rechtsextremistische Szene typische Bekleidung und habe eine erhebliche Menge rechtsextremistischer Musik auf seinem Telefon gespeichert und diese in eine militärische Liegenschaft eingebracht. Darüber hinaus müsse er diese Musik auch regelmäßig konsumiert und sich eingehender mit den Texten beschäftigt haben. Anders sei die gezielte Widmung der oben genannten Textpassage nicht zu erklären. Es sei der Eindruck entstanden, dass sich der Kläger nur im Notfall auf die unpolitische Skinheadbewegung berufe, ohne sich mit dieser eingehend auseinandergesetzt zu haben. Seine Angaben seien zumindest widersprüchlich. Die Texte der in der rechtsextremistischen Szene über Kultstatus verfügenden Gruppe Kommando Freisler enthielten zum Teil grausame und geschmacklose Passagen, in denen der Nationalsozialismus verherrlicht, der Holocaust in aller Deutlichkeit geleugnet und auf bildhafte Weise der Völkermord an Juden beschrieben bzw. zur Tötung von Juden aufgerufen werde. Der Musikgeschmack passe nach Auffassung des MAD ebenso wenig zum Bild eines unpolitischen Skinheads wie die brennende schwarze Sonne als Hintergrund auf dem Mobiltelefon. Der Kläger bewege sich in einem rechtsextremistisch geprägten Freundeskreis und unterhalte bewusst Kontakte zu Personen, die sich nach seinen Angaben als Neonazis bezeichnen und deren rechte Einstellung er kenne und akzeptiere. Seine Distanzierung werde daher als Schutzbehauptung gewertet, da zu diesen Personen nachweislich bis in das Jahr 2015 persönlicher Kontakt bestanden habe. Auch wenn sich der Kläger in der Befragung von rechtsextremistischer Ideologie distanziert habe und davon auszugehen sei, dass er keine rechtsextremistische Ideologie verinnerlicht habe, lasse er die nötige kritische Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus vermissen, die von einem Zeitsoldaten der Bundeswehr zu erwarten sei. Im Ergebnis werde der Kläger daher als Verdachtsperson in der Bundeswehr bewertet.

Mit Schreiben der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich der 10. Panzerdivision vom 04.03.2016 (Bl. 12 d. Beschwerdeakte) wurde gegenüber dem Divisionskommandeur die Empfehlung ausgesprochen, disziplinarische Vorermittlungen gegen den Kläger vorerst nicht weiter zu betreiben, sondern vorrangig ein Entlassungsverfahren gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) wegen ernsthafter Gefährdung der militärischen Ordnung anzustrengen (Ziff. I des Schreibens). Dem Kläger werde folgender Tatvorwurf gemacht (Ziff. II des Schreibens): Er habe zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 03.09.2015 auf seinem Smartphone eine Vielzahl rechtsextremistischer Musikdateien verschiedener Interpreten in den Unterkunftsbereich der Kaserne „… eingebracht und diese dort jedenfalls bis 03.09.2015 verfügbar gehabt. Dies begründe den Verdacht eines Dienstvergehens nach § 23 Abs. 1 SG. Bezüglich der Person des Soldaten (Ziff. III des Schreibens) wurde Bezug auf die Zentralregisterauskunft vom 13.10.2015, die Bewertung des MAD vom 02.10.2015 und die Personenbeschreibung seines Teileinheitsführers vom 26.10.2015 genommen. Der Soldat befinde sich im zweiten Dienstjahr, daher sei eine Entlassung bis 31.12.2018 möglich. Zuständig sei der Kommandeur der zehnten Panzerdivision. Das Entlassungsverfahren habe Vorrang vor dem gerichtlichen Disziplinarverfahren. Nach der Rechtsprechung handele es sich bereits bei dem bloßen Gespeichert-Halten von rechtsextremistischen Musikstücken um eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung. Die politische Treuepflicht eines Soldaten verlange, sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen. Die Bundeswehr müsse besonderen Anforderungen an Integrität und Rechtsstaatlichkeit gerecht werden. Sie sei besonders störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde nähre. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung sei regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und infolgedessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe in Frage gestellt werde. Ein Soldat werde nur dann seinen Verpflichtungen gerecht, wenn er jegliche Verhaltensweisen unterlasse, die objektiv geeignet seien, bei der Öffentlichkeit Zweifel an seiner Verfassungstreue zu wecken und ihn in die Nähe rechtsextremistischer Gruppierungen zu rücken. Außerdem habe der Kläger seine Verpflichtung zum Gehorsam verletzt, da er entgegen des in der Zentralrichtlinie enthaltenen Verbots Tonträger einer rechtsradikalen Organisation in eine militärische Dienststelle eingebracht habe.

Mit Schreiben vom 05.04.2016 (Bl. 11 d. Beschwerdeakte) nahm der Kläger Stellung zu seiner geplanten Entlassung. Er führte aus, dass er jegliche Anschuldigungen von Rechtsradikalismus strengstens von sich weise. Das Strafverfahren vor dem Amtsgericht sei auf Kosten des Staates eingestellt worden. Das Gespräch mit dem MAD habe sich als nicht angenehm erwiesen. Vorgehensweise und Gesprächslänge seien nicht angemessen gewesen. Egal was er gesagt habe, sei er als Rechtsradikaler abgestempelt worden. Hierzu könne er nur sagen, dass er das noch nie gewesen sei. Er weise es von sich, dass sein Verbleib im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährde. Dies könnten auch Personen aus seinem Umfeld bestätigen. Er habe auch mehrmals bei der Flüchtlingshilfe geholfen. Er komme trotzt der aktuellen Lage immer noch zuverlässig seinen Aufgaben und Pflichten nach, da er die Tätigkeit gerne verrichte und treu diene.

Mit Bescheid vom 13.05.2016 (Bl. 18 d. Beschwerdeakte) entließ der Kommandeur der 10. Panzerdivision den Kläger fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 SG während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden könne, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe und sein Verbleiben im Dienst die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die formale Vorgabe bezüglich der ersten vier Dienstjahre sei erfüllt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Er habe zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem 03.09.2015 eine Vielzahl rechtsextremistischer Musikdateien auf seinem Smartphone in den Unterkunftsbereich der 1./AufklBtl 8 in der Kaserne … eingebracht und dort jedenfalls bis zum 03.09.2015 verfügbar gehalten. Dadurch habe der Kläger seine Pflicht zum treuen Dienen, die Pflicht zum Eintreten für die demokratische Grundordnung und die Pflicht sich vertrauenswürdig zu verhalten verletzt. Mit dem Einbringen der Musikdateien sei auch gegen Nr. 411 der Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 verstoßen worden. Das Verhalten des Klägers habe zudem gegen die Pflicht aus § 8 SG verstoßen, mit seinem gesamten Verhalten für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Diese verlange auch, sich von Gruppierungen zu distanzieren, die die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und/oder diffamieren. Mit dem Einbringen der Musikdateien sei die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten inner- und außerhalb des Dienstes verletzt worden. Bereits mit dem Einbringen und Vorhalten der Dateien in einer dienstlichen Unterkunft seien Vertrauen in die soldatische Integrität zerstört und zudem nachhaltigen Zweifel an der dienstlichen Zuverlässigkeit begründet worden. Von einem Soldaten auf Zeit werde erwartet, jegliches Verhalten zu unterlassen, das geeignet sei, Zweifel an seiner Verfassungstreue zu wecken und ihn in die Nähe rechtsextremistischer Gruppen zu rücken. Das Verbleiben im Dienst stelle auch eine Gefahr für die militärische Ordnung dar. Diese resultiere aus der erkannten Dienstpflichtverletzung. Nach Abwägung der für und wider die Entlassung sprechenden Gründe, sei die fristlose Entlassung auszusprechen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27.05.2016 (Bl. 22 ff. d. Beschwerdeakte) legte der Kläger Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung vom 13.05.2016 ein. Zur Begründung ließ er vortragen: Entgegen der Ausführungen des MAD sei das Strafverfahren gegen den Kläger nach § 47 JGG, nicht nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt worden. Mangels Zustimmungsmöglichkeit des Jugendlichen habe der Kläger in diesem Fall keine Möglichkeit gehabt, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Es werde aber darauf hingewiesen, dass die Kosten der Staatskasse auferlegt worden seien. Es sei unzutreffend, dass der Kläger am 09.08.2014 als Insasse eines Pkw rechtsextremistisches Liedgut abgespielt habe. Zur Zeit der Kontrolle durch die Polizei habe er sich außerhalb des Fahrzeugs aufgehalten. Der Pkw habe ihm nicht gehört. Es seien lediglich zwei CDs gefunden worden, die aber auch nicht im Eigentum des Klägers gestanden hätten. Die Bomberjacke der Marke Alpha Industrie habe keinen Bezug (mehr) zur rechtsextremen Szene, da es sich um eine US-amerikanische Marke handle. Die Harrington-Jacke habe auch keine ausgesprochene Beziehung zur rechtsextremistischen Szene, da sie auch bei Skins, Punks und Hooligans beliebt sei. Es sei zutreffend, dass sich rechtsextremistische Musikdateien auf dem Telefon des Klägers befunden hätten. Diese seien alle vor dem August 2014 aufgespielt worden. Der Kläger habe sie aber nie abgespielt. Es werde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 05.08.2013, Az. 6 V 745/13, Bezug genommen. Danach könne der bloße Besitz rechtsradikaler Musik auf einer privaten Festplatte, ohne eigene rechtsextreme Gesinnung, eine fristlose Entlassung nicht rechtfertigen. Es ergebe sich beim Kläger keine rechtsextremistische Gesinnung. Der Bericht des MAD halte fest, dass der Kläger keine rechtsextreme Ideologie verinnerlicht habe. Das bloße Vorhandensein der Musikdateien führe noch nicht zur ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr. Eine andere Beurteilung könne sich ergeben, wenn die Stücke in der Unterkunft abgespielt worden seien. Dies sei aber nie der Fall gewesen. Die Rechtsprechung fordere für eine ernstliche Gefährdung entweder die begründete Befürchtung einer Wiederholungsgefahr, die nicht gegeben sei, oder es müsse sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Disziplinlosigkeit handeln. Diesbezüglich werde auf die Personenbeschreibung des Kompaniefeldwebels verwiesen.

Der Beschwerde wurde seitens der Beklagten nicht abgeholfen (Bl. 27 d. Beschwerdeakte), da aus truppendienstlicher Sicht keine neuen Sachverhalte vorgetragen worden seien, die zu einer Neubewertung geführt hätten.

Mit Schreiben vom 03.08.2016 (Bl. 33 d. Beschwerdeakte) teilte die Beklagtenseite (leitender Rechtsberater des Kommandos Heer) mit, dass das Verfahren an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr abgegeben worden sei.

Mit Beschwerdebescheid vom 12.09.2016 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde vom 27.05.2016 zurück (Bl 42 ff. d. Beschwerdeakte). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger sei am 09.08.2014 zusammen mit weiteren Personen von der Polizei als Insasse eines Fahrzeugs kontrolliert worden, da aus dem Fahrzeug rechtsextremistische Musik abgespielt worden sei. Der Kläger habe angegeben, es habe sich um Musik der Gruppen „Landser“ und „Lunikoff“ gehandelt; die Tonträger würden ihm aber nicht gehören. Die Begleitpersonen seien laut Polizei der rechtsextremistischen Szene zuzuordnen gewesen. Mit Schreiben vom 22.01.2015 habe die Staatsanwaltschaft P. dem Kläger vorgeworfen, am 02.08.2014 eine gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen begangen zu haben. Unmittelbar im Anschluss an die Auseinandersetzung, die Gegenstand der Anklage war, habe der Kläger „Sieg Heil“ gerufen. Das Verfahren sei gemäß § 45 Abs. 2 JGG eingestellt worden. Am 11.06.2016 habe der Kläger auf seiner Facebook-Seite eine Textpassage der rechtsextremistischen Band „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“ gepostet. Nach eigenen Angaben habe er den Text früheren Kumpels gewidmet, von denen er enttäuscht worden sei. Der Kläger sei aufgrund der Tatsache, dass er rechtsextremistisches Liedgut in die Unterkunft seiner Kaserne eingebracht habe aus der Bundeswehr entlassen worden. Die Beschwerde sei nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG seien aufgrund schuldhafter Dienstpflichtverletzungen erfüllt. Die in § 8 SG normierte politische Treuepflicht verlange, sich eindeutig von Gruppierungen und Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat und seine verfassungsmäßigen Organe, sowie die Verfassungsordnung angreifen. Dafür habe der Soldat auch aktiv einzutreten. Es handle sich um eine Kernpflicht, mit der das Einbringen rechtsextremistischer Musik nicht vereinbar sei. Das Einbringen der Musik verletze die soldatische Gehorsamspflicht, da es gegen die ZDv (Zentrale Dienstvorschrift) 10/5 Nr. 311 verstoße. Die Pflichtverletzung sei auch schuldhaft, zumindest fahrlässig, erfolgt. Die entsprechenden Dienstpflichten seien als allgemein bekannt vorauszusetzen. Außerdem sei der Kläger im Hinblick auf seine Verfassungstreue belehrt worden. Die Dienstpflichtverletzungen hätten eine Gefährdung der militärischen Ordnung zur Folge gehabt. Der Kernbereich der militärischen Ordnung sei betroffen, da der Kläger allein aufgrund des Verdachts, nicht bereit zu sein, durch sein gesamtes Verhalten aktiv für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, nicht mehr uneingeschränkt in den Streitkräften einsetzbar gewesen sei. Dadurch sei die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr direkt beeinträchtigt worden. Durch den Besitz rechtsextremistischen Liedguts in militärischen Anlagen habe er insbesondere die mit Blick auf seine Vorbildfunktion erforderliche Distanz zu verfassungsfeindlichen Inhalten vermissen lassen und das in ihn gesetzte Vertrauen innerhalb der militärischen Ordnung zerstört. Die Einsatz- und Verwendungsbreite eines Soldaten nehme parallel zum Umfang des Vertrauensverlustes ab, so dass ein Soldat im Extremfall nur noch unter ständiger Aufsicht Dritter seinen Dienst verrichten könne. Insoweit leide die Einsatzfähigkeit der Einheit. Der eingetretene Vertrauensverlust lasse sich objektiv feststellen. Es sei davon auszugehen, dass der Vorgesetzte, der die Voraussetzungen einer Entlassung als „ultima ratio“ für gegeben halte, auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit verneine. Dienstpflichtverletzungen seien zudem dann geeignet, eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zu rechtfertigen, wenn mit ihnen eine Wiederholungsgefahr oder Nachahmungsgefahr einhergehe oder es sich um Straftaten von erheblichem Gewicht handle. Die Nachahmungsgefahr könne sich daraus ergeben, dass es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit handle, sodass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben sei. Das vom Kläger gezeigte Fehlverhalten dürfe in der Bundeswehr nicht toleriert werden, damit nicht der Eindruck entstehe, der Besitz rechtsextremistischen Liedguts werde in der Bundeswehr auch nur ansatzweise geduldet. Die Entscheidung sei auch ermessensgerecht. Da § 55 Abs. 5 SG eine ernstliche Gefährdung voraussetze, entscheide das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit des Eingriffs zum erstrebten Zweck und konkretisiere so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verhältnismäßigkeit werde auch dadurch konkretisiert, dass eine Entlassung nur in den ersten vier Dienstjahren erfolgen dürfe. Für weitere Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei daher kein Raum. Im Falle des Klägers liege sehr wohl eine rechtsextremistische Gesinnung vor. Das gegenteilige Vorbringen werde als reine Schutzbehauptung gewertet. Es sei festzustellen, dass der Kläger für die rechtsextremistische Szene typische Bekleidung getragen und rechtsextremistisches Liedgut in eine Liegenschaft des Militärs eingebracht habe. Auch das eingestellte Strafverfahren könne als Beleg für eine Verbundenheit mit der rechtsextremistischen Szene gewertet werden. Dieser Eindruck sei durch die Polizeikontrolle vom 09.08.2014 verstärkt worden. Insbesondere die festgestellte rechtsextremistische Musik unterstreiche diese Einschätzung. Außerdem bewege sich der Kläger nach eigenen Angaben in einem rechtsextremistisch geprägten Freundeskreis. Dementsprechend ergebe sich eine negative Zukunftsprognose in Bezug auf die weitere Dienstzeit. Die Gefahr weiterer Vorfälle mit rechtsextremistischem Hintergrund sei höher zu bewerten als die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kläger von rechtsextremistischer Ideologie distanziere.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2016 (Bl. 1 ff. d. Akte) ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 13.05.2016 in Form des Beschwerdebescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr erheben.

Zur Begründung der Klage trug er mit Schriftsatz vom 31.01.2017 (Bl. 26 ff. d. Akte) im Wesentlichen vor: Es sei richtig, dass der Kläger auf seinem Telefon rechtsextremistische Musik in die Kaserne mitgebracht habe. Die Dateien seien vor dem August 2014 auf das Smartphone geladen worden. Der Kläger habe sie jedoch nie abgespielt. Es sei auch richtig, dass der Kläger hierdurch seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe. Das Verbleiben des Klägers im Dienst gefährde jedoch weder die militärische Ordnung, noch das Ansehen der Bundeswehr. Das Einbringen von Tonträgern mit rechtsextremer Musik sei keine Dienstverletzung im militärischen Kernbereich. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass der Kläger nie beabsichtigt habe, die Musik auch tatsächlich abzuspielen oder an Dritte weiterzugeben. Selbst wenn man eine Gefährdung der militärischen Ordnung annehme, müsse geprüft werden, ob das Dienstvergehen tatsächlich geeignet gewesen sei, das Achtungs- und Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu seinem Soldaten unheilbar zu zerstören. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger dem MAD freiwillig Einsicht in sein Telefon gestattet habe. Die fristlose Entlassung werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass es sich bei dem Besitz rechtsradikaler Musik um eine Disziplinlosigkeit handle, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftrete oder um sich zu greifen drohe. Vorliegend hätte eine Disziplinarmaßnahme ausgereicht, um eine ausreichende Abschreckungswirkung auf andere Soldaten zu erzielen. Da nicht ersichtlich sei, dass der Kläger eine Einstellung nach außen gezeigt habe, die Zweifel an der Respektierung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aufkommen lasse, sei auch das Schutzgut des Ansehens der Bundeswehr nicht ernstlich gefährdet worden. Das Argument, der Kläger habe szenetypische Bekleidung getragen, überzeuge nicht, da die Bomberjacke keine Beziehung zur rechtsextremistischen Szene aufweise. Auch die Harrington-Jacke stütze diesen Verdacht nicht. Die Vorfälle vom 09.08.2014 hätten sich so nicht zugetragen. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Einstellung des Strafverfahrens nach § 47 JGG erfolgt sei.

In der mündlichen Verhandlung am 28.06.2017 hat der Kläger erklärt, die fraglichen Musikdateien nie abgespielt zu haben. Er habe sie auch nicht auf sein Handy aufgespielt und sie vergessen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der 10./PzDiv -Kommandeur-, Az 24-16-02, vom 13.05.2016 in Form des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, Az 15-05-10 123/16/50, vom 12.09.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung (Bl. 33 ff. d. Akte) trägt sie vor, der Entlassungsbescheid in Gestalt des Beschwerdebescheides sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Entlassung sei zu Recht auf § 55 Abs. 5 SG gestützt worden. Der Kläger habe durch sein Verhalten seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und ein Dienstvergehen begangen. Durch das Einbringen rechtsextremistischer Musik in eine Bundeswehrliegenschaft habe er gegen die Wohlverhaltenspflicht, die Pflicht zum Eintreten für die demokratische Grundordnung, die Grundpflicht zum treuen Dienen und die Pflicht zum Gehorsam verstoßen. Sein Verbleib in der Bundeswehr würde sowohl die militärische Ordnung, als auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Das Ermessen habe die Beklagte pflichtgemäß ausgeübt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28.06.2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Entlassungsbescheid vom 13.05.2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 12.09.2016 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG). Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Der Entlassungsbehörde steht dabei kein der gerichtlichen Nachprüfung entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 26.09.1963 - VIII C 123.63 - BVerwGE 17, 5-10). Das Verwaltungsgericht kann umfänglich überprüfen, ob das Verbleiben des Soldaten in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde (OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris).

1. In formeller Hinsicht begegnet der Entlassungsbescheid keinen Bedenken. Der Kläger wurde vor seiner Entlassung gemäß §§ 55 Abs. 6 i.V.m. 47 Abs. 2 SG angehört (Bl. 11 d. Beschwerdeakte). Die Beteiligung der Vertrauensperson nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) wurde seitens des Klägers abgelehnt (Bl. 16 d. Beschwerdeakte).

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 55 Abs. 5 SG sind erfüllt.

2.1. Die fristlose Entlassung des Klägers wurde unstreitig noch innerhalb der Vier-Jahres-Frist des § 55 Abs. 5 SG ausgesprochen.

2.2. Durch das Einbringen rechtsextremistischer Musikstücke in den Unterkunftsbereich einer militärischen Liegenschaft hat der Kläger schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.

2.2.1. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Kläger bereits gegen die Generalklausel des § 7 SG verstoßen hat. Danach obliegt dem Soldaten die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Nach früherer Rechtsprechung des BVerwG war ein Verstoß gegen die in den §§ 8 ff. SG geregelten Pflichten des Soldaten zugleich als Verstoß gegen die Treuepflicht nach § 7 SG zu werten (vgl. hierzu m.w.N. Eichen in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 7, Rn. 19). Inzwischen wird weitgehend vertreten, dass § 7 SG durch die besonderen Pflichten der §§ 8 ff. SG ausgeschlossen wird, die Grundpflicht somit lediglich eine Auffangfunktion i.S. einer Generalklausel besitzt (BVerwG, U.v. 20.05.1981 - 2 WD 9/80 - juris Rn. 79; Eichen in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 7, Rn. 19). In der Sache spricht vorliegend, ohne dass es letztlich streitentscheidend darauf ankäme, jedoch einiges dafür, dass der Kläger diese Pflicht verletzt hat. Aus der Pflicht zum treuen Dienen ergibt sich vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18.00 - juris; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris für den Fall der Verwendung nationalsozialistischer Gesten).

Insoweit ergeben sich beim Kläger mindestens Zweifel, ob er seine Pflicht aus § 7 SG erfüllt hat. Bei ihm wurde eine erhebliche Menge an rechtsextremistischen Musiktiteln aufgefunden, die er in die Kaserne mitgebracht hat. Es spricht viel dafür, dass er dadurch dem Selbstverständnis der Bundeswehr als Organ des der Freiheit und Menschenwürde verpflichteten demokratischen Rechtsstaats der Bundesrepublik Deutschland Schaden zugefügt hat. Sein Verhalten brachte zumindest die Gefahr mit sich, andere Soldaten in ihrer Loyalität gegenüber dem Dienstherrn zu verunsichern, sie in Konflikte zu stürzen und dadurch im Ergebnis die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18.00 - juris Rn. 3).

2.2.2. Jedenfalls hat der Kläger durch das Einbringen rechtsextremistischer Musik in eine Liegenschaft der Bundeswehr seine Pflichten aus § 17 Abs. 2 SG (Verhalten im und außer Dienst) und die politische Treuepflicht gemäß § 8 SG verletzt.

Nach § 17 Abs. 2 SG muss das Verhalten eines Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - juris) kommt es für die Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 SG nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, sondern es genügt, wenn das Verhalten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde.

Das Einbringen rechtsextremistischer Musikdateien in eine Liegenschaft der Bundeswehr ist ohne weiteres objektiv geeignet, bei einem außen stehenden Dritten Zweifel an der persönlichen Integrität und der charakterlichen Eignung eines Soldaten zu begründen und damit dessen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen.

Die politische Treuepflicht (§ 8 SG) erfordert es, dass Soldaten die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Diese Kernpflicht (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - juris Rn. 4) des Soldaten gebietet es, sich mit der Idee der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der ein Soldat dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - juris). Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten (BVerwG, B.v. 18.11.2003 - 2 WDB 2/03 - juris Rn. 31). Ein solcher Verstoß liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, sondern bereits dann, wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - juris Rn. 4; OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 32; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris; VG Bremen, B.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris). Ein Soldat wird deshalb nur dann seinen Verpflichtungen aus § 8 SG (und § 17 Abs. 1 und 2 SG) gerecht, wenn er sämtliche Verhaltensweisen unterlässt, die objektiv geeignet sind, bei der Öffentlichkeit Zweifel an seiner Verfassungstreue zu erwecken und ihn in die Nähe (rechts-)extremistischer Gruppierungen zu rücken (BVerfG, B.v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - juris zur allgemeinen Verfassungstreuepflicht im Berufsbeamtentum; OVG RhPf, Urt. v. 25.08.1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401; VG Bremen, U.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 23).

Das Verhalten des Klägers war objektiv ohne weiteres geeignet, Zweifel an seiner Verfassungstreue zu wecken und ihn in die Nähe rechtsextremistischer Gruppierungen zu rücken. Auf dem Smartphone des Klägers war in erheblichem Umfang Musik gespeichert, die der rechtsextremen Szene zuzuordnen ist. Es handelte sich insbesondere um Musikstücke der Gruppen „Landser“, „Kommando Freisler“ und „Die Lunikoff Verschwörung“. Bei der Musikgruppe „Landser“ handelt es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB (BGH, U.v. 10.03.2015 - 3 StR 233/04 - juris). Der BGH hat in dieser Entscheidung keine durchgreifenden Rechtsfehler bei der Einstufung der Band „Landser“ als kriminelle Vereinigung durch das Berliner Kammergericht erkannt. Im Vordergrund der Aktivitäten der Gruppe hätte die Begehung von Straftaten gestanden, nämlich die Verbreitung zu Gewalttaten auffordernder, volksverhetzender, die demokratische Verfassung der Bundesrepublik verunglimpfender und den Nationalsozialismus wiederbelebender Botschaften (BGH, U.v. 10.03.2015 - 3 StR 233/04 - juris Rn. 18). Die öffentliche Sicherheit sei hierdurch erheblich gefährdet gewesen, so dass die Band sämtliche Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB erfüllt habe (BGH, U.v. 10.03.2015 - 3 StR 233/04 - Rn. 18). Die Band produzierte bis zur Verhaftung ihrer Mitglieder im Jahre 2001 CDs mit Liedern überwiegend rechtsradikalen und nationalsozialistischen, insbesondere auch antisemitischen und ausländerfeindlichen Inhalts, die anschließend konspirativ in der rechten Szene vertrieben wurden (BGH, U.v. 10.03.2015 - 3 StR 233/04 - juris Rn. 3; VG Bremen, U.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 23). Der Sänger und Bandleader der Gruppe „Landser“, Michael Regener, veröffentlichte noch während des laufenden Verfahrens mehrere Tonträger unter der Bezeichnung „Die Lunikoff Verschwörung“ (VG NeustadtWein Straße, U.v. 22.10.2013 - 5 K 185/13.NW - juris Rn. 23; Bundesamt für Verfassungsschutz, Rechtsextremistische Musik, Stand: Juli 2007, S. 13 f. abrufbar im Internet unter: https://www.verfassungsschutz.de/de/download-manager/_broschuere-2007-07-rechtsex-tremistische-musik.pdf). In Liedern der CD „Geheime Reichssache“ der Gruppe „Kommando Freisler“ finden sich Textpassagen mit eindeutig antisemitischen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten, die unter anderem zum Mord an Menschen jüdischen Glaubens aufrufen (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz a.a.O, S. 11; Sachsen-Anhalt - Ministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2009, S. 16). Die CD wurde durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien im Jahr 2004 indiziert (Bundesamt für Verfassungsschutz a.a.O, S. 11).

Für den Kläger hätte es offensichtlich sein müssen, dass es sich bei der auf seinem Telefon gespeicherten Musik um Inhalte handelte, die mit seiner Pflicht aus § 8 SG zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar waren. Insbesondere nach den Erfahrungen mit dem menschenverachtenden, rassistischen und die Unterwerfung fremder Völker zum Programm erklärenden Unrechtsstaat des „Dritten Reichs“ muss die Bundeswehr besonderen Anforderungen an ihre Integrität und Rechtsstaatlichkeit gerecht werden. Sie ist besonders störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde nährt (OVG RhPf, Urt. v. 25.08.1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401, 402).

Selbst wenn der Kläger die Musikstücke - wie vorgetragen - nicht selbst angehört bzw. aufgespielt hat, wäre er verpflichtet gewesen, die Lieder von seinem Telefon zu löschen. Das hat er aber nicht getan. Nachweislich hatte er jedenfalls bis 03.09.2015 die o.g. Dateien auf seinem Telefon abgespeichert. An der Bewertung einer (schuldhaften) Dienstpflichtverletzung, die an das Einbringen der Dateien in Liegenschaften der Bundeswehr anknüpft, ändert sein Vortrag im Ergebnis nichts (VG Bremen, U.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 23). Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Gerichts- und Behördenakten hat sich der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2017 in dieser Weise eingelassen. In der Stellungnahme zur beabsichtigten Entlassung (Bl. 11 d. Beschwerdeakte) traf der Kläger keine Aussage dazu, wie und wann die fraglichen Dateien auf das Smartphone gekommen sind. In der Beschwerde vom 27.05.2016 (Bl. 22 d. Beschwerdeakte) ließ der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten lediglich vortragen, dass die auf dem Smartphone vorhandenen rechtsextremistische Musikdateien vor August 2014 geladen worden seien. Die Klagebegründung vom 31.01.17 führte aus, die Musik sei vor August 2014 aufgespielt, jedoch nie abgespielt worden. Weder habe der Kläger diese Musik gehört, noch habe er dies Dritten ermöglicht. Dass der Kläger die Musik nicht selbst aufgespielt hat, wurde in keiner der bisherigen Einlassungen behauptet. In der Sache hält das Gericht die Bewertung des MAD, dass der Kläger diese Musik auch konsumiert und die Texte gelesen haben muss für nachvollziehbar und schlüssig (Bl. 54 d. Akte). Die Einlassung, die Musik nicht angehört zu haben, ist aus Sicht der Kammer, jedenfalls für die Zeit vor Dienstantritt, wiederlegt durch die Tatsache, dass der Kläger gezielt Textpassagen der Gruppe „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“ auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht hat. Die Behauptung, die Dateien seien (später) vergessen worden ist aus Sicht des Gerichts nicht nachvollziehbar, da es sich bei modernen Smartphones um Geräte handelt, die in der Regel täglich vielfach in Gebrauch sind. Es liegt nahe, nicht benötigte Medieninhalte, die bei Durchsicht der Musikanwendungen oder des Gerätespeichers ins Auge fallen müssen, auch zu löschen. Zudem ergibt sich eine fortbestehende Affinität des Klägers zur rechtsextremistischen Musikszene aufgrund des Besitzes eines Bandshirts der Gruppe „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“ (Bl 52 d. Akte). Außerdem verwendete der Kläger nach den Feststellungen des MAD eine sog. schwarze Sonne als Hintergrundbild auf seinem Telefon. Dabei handelt es sich um ein für die Neonazi-Szene identitätsstiftendes Symbol (vgl. Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern - Abteilung Verfassungsschutz, Rituale und Symbole der rechtsextremistischen Szene, Stand: Juli 2015, S. 18 abrufbar im Internet unter: http://www.verfassungsschutz-mv.de/cms2/Verfassungsschutz_prod/Verfassungsschutz/content_downloads/Broschueren/Rituale_und_Symbole_der_rechtsextremistischen_Szene_2016.pdf).

Ein solches Verhalten ist mit der Verpflichtung des Klägers zur Verfassungstreue und zur Ansehenswahrung nicht vereinbar.

2.2.3. Ob der Kläger sich darüber hinaus einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 SG) hat zuschulden kommen lassen, ist zweifelhaft. Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG verpflichtet den Soldaten zum Gehorsam gegenüber seinen Vorgesetzten. Gehorsam heißt Vollziehung eines Gebotes oder Beachtung eines Verbotes und beschränkt sich somit auf Befehle. Gemeint sein dürften nur echte Befehle eines Vorgesetzten (vgl. OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 34). Einen solchen an den Kläger gerichteten Befehl im engeren Sinne gab es vorliegend nicht. Vielmehr hat der Kläger gegen spezielle im Soldatengesetz festgelegte Dienstpflichten verstoßen, die der allgemeinen Gehorsamspflicht vorgehen, namentlich Nr. 311 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/5. Danach ist es untersagt, unter anderem Tonträger (z.B. CD), Bildträger (z.B. Bilder, Fotos, Filme, Video, CD), Datenträger (z.B. Disketten, CD), Schriften, Abzeichen oder ähnliche Gegenstände „in den Unterkunftsbereich bzw. den Bereich der militärischen Dienststelle auch nur vorübergehend einzubringen“, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten oder Kennzeichen oder Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen darstellen oder enthalten. Dies war bei o.g. Musikstücken unzweifelhaft der Fall. Mangels entsprechenden Befehls im o.g. Sinne, entfällt in Bezug auf § 11 Abs. 1 SG indes der Pflichtenverstoß.

2.3. Die Pflichtverletzung in Bezug auf § 8 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 SG hat der Kläger auch schuldhaft, zumindest fahrlässig begangen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.2.2. Bezug genommen.

2.4. Der Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis würde sowohl die militärische Ordnung (2.4.1.) als auch das Ansehen der Bundeswehr (2.4.2.) ernstlich gefährden, § 55 Abs. 5 SG. Der Sinn und Zweck der Norm besteht darin, die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu gewährleisten (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris, Rn. 8). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer „objektiv nachträglichen Prognose“ nachzuvollziehen (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris, Rn. 8; OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris).

2.4.1. Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist (OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 37; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris Rn. 43; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 70). Die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Truppe muss gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, B.v. 16.08.2010 - 2 B 33/10 - juris Rn. 7).

Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris):

Bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen, ist eine Gefährdung der militärischen Ordnung regelmäßig anzunehmen (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen nur schwere innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen bzw. ein außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist in den militärischen Kernbereich (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris). Dafür kann ein Verhalten eines Soldaten ausreichend sein, das geeignet ist, so nachhaltige Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit zu begründen, dass das Vertrauen in seine soldatische Integrität unheilbar zerstört wird.

Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr) (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 74 f.). Die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, B.v. 16.08.2010 - 2 B 33.10 - juris; B.v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 - juris). Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat daher eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung angenommen, wenn ein Soldat durch das Abspielen rechtsradikaler Musik, das Tragen von Kleidungsstücken mit rechtsextremistischen Aufdrucken, durch rassistische Äußerungen oder den wiederholten Besuch rechtsextremistischer Veranstaltungen seine eigene rechtsgerichtete Gesinnung zum Ausdruck gebracht hat (VG Bremen, B.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 30 m.w.N.; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 78 m.w.N.). Das setzt in tatsächlicher Hinsicht jedoch voraus, dass das Dienstvergehen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls tatsächlich geeignet war, das Achtungs- und Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu seinem Soldaten unheilbar zu zerstören (VG Bremen, B.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 30).

Ausgehend von o.g. Grundsätzen liegt vorliegend eine Gefährdung der militärischen Ordnung durch die schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Klägers vor. Aus Sicht des Gerichts bedarf es keiner Entscheidung, ob das Verhalten des Klägers bereits eine Pflichtverletzung im militärischen Kernbereich darstellt. Eine unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beeinträchtigende Pflichtverletzung ist jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar (vgl. OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 38).

Die Pflichtverletzung des Klägers stellt aber ein Fehlverhalten dar, dass die Gefahr der Nachahmung mit sich bringt. Es handelt sich um eine Disziplinlosigkeit, die andere Soldaten zu einem entsprechenden Verhalten veranlassen könnte. Dadurch würde einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub geleistet. Die fristlose Entlassung des Antragstellers ist damit geeignet, andere Soldaten von einem ähnlichen Verhalten abzuhalten (vgl. OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 38; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris). Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung (Bl. 35 d. Akte) ausgeführt, dass es sich bei Dienstvergehen mit rassistischem oder rechtsextremistischem Bezug um ein vom Einzelfall losgelöstes allgemeines Problem handelt, welches - um eine ansonsten drohende Festsetzung dieses Problems in den Streitkräften zu verhindern - schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Härte bekämpft werden muss. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass es sich bei dem Besitz rechtsextremistischer Musik um eine derart allgemeines Problem handelt ist nachvollziehbar und seitens des Gerichts nicht zu beanstanden (vgl. OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 41; OVG NW, B.v. 17.09.2008 - 1 B 670/08 - juris Rn. 49). Dies schließt es ein, bereits dem durch objektive Tatsachen begründeten Anschein des Fortbestehens einer derartigen Gesinnung und inneren Einstellung wirksam entgegenzutreten (OVG SH, a.a.O. Rn. 41).

Eine Ausnahmesituation in Gestalt bloßen Besitzes rechtsextremistischer Musik ohne entsprechend einhergehende Gesinnung lässt sich vorliegend nicht feststellen (anders die Fallgestaltung, die der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des VG Bremen vom 05.08.2013 zugrunde liegt, a.a.O.. Das Gericht hatte dort - wie übereinstimmend die Parteien - festgestellt, dass eine rechtsextremistische Gesinnung nicht vorlag). Das Gericht teilt im vorliegenden Falle des Klägers die Einschätzung des MAD, dass eine Affinität zum Rechtsextremismus vorhanden ist und er als Sympathisant der rechtsextremistischen Szene bewertet werden muss. Zu der Tatsache, dass der Kläger szenetypische Musik konsumiert (hat) kommt hinzu, dass er jedenfalls bis zur Befragung durch den MAD szenetypische Bekleidung getragen hat. Soweit eingewandt wird, dass hinsichtlich der Alpha- und der Harringtonjacke keine eindeutige Zuordnung zur rechten Szene getroffen werden könne, verfängt dieser Einwand spätestens bei dem T-Shirt der Band „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“ nicht mehr. Überdies liegt die polizeiliche Feststellung vor, dass der Kläger jedenfalls bis August 2014 einer losen Gruppe Jugendlicher angehörte, die rechtsextremistische Tendenzen aufwies (Bl. 7 d. Akte). Nach den Feststellungen des MAD bestand ein persönlicher Kontakt noch bis in das Jahr 2015. Außerdem hat der Kläger nachweislich mit der schwarzen Sonne ein für die Neonazi-Szene identitätsstiftendes Symbol als Hintergrundbild auf seinem Smartphone verwendet.

2.4.2. Darüber hinaus wäre durch ein Verbleiben des Klägers im Soldatenverhältnis auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Unter dem Ansehen der Bundeswehr ist allgemein der gute Ruf der Streitkräfte oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen, namentlich in der Öffentlichkeit, und zwar aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters zu verstehen. Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre (OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 35; OVG RhPf, Urt. v. 25.08.1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401).

Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen handelt es sich bei dem Besitz von als verfassungsfeindlich einzustufenden Musikdateien durch einen Soldaten der Bundeswehr nicht um eine „Bagatelle“, sondern um ein Verhalten, das von einer sensibilisierten Öffentlichkeit registriert und keinesfalls toleriert würde. Das Verhalten des Klägers ist in besonderer Weise geeignet, zu einem erheblichen Ansehensverlust der Bundeswehr zu führen (OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris). Es ist unabdingbar, dass Angehörige der Bundeswehr keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass sie auf dem Boden der freiheitlichen Ordnung stehen und bereit sind, für sie jederzeit einzutreten (BVerfG, B.v. 18.02.1970 - 2 BvR 531/68 - juris Rn. 51). Es kommt insoweit auch nicht entscheidend darauf an, ob die Prognose gerechtfertigt ist, dass gerade von dem Kläger auch künftig weitere einschlägige Dienstpflichtverletzungen zu erwarten gewesen wären. Insoweit bedarf es keiner Klärung, ob sich der der Kläger von rechtsextremistischem Gedankengut oder persönlichem Umfeld distanziert hat. Mit Blick auf die deutsche Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus ist das Ansehen der Bundeswehr in besonderem Maße störanfällig gegenüber Militärangehörigen, die Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde aufkommen lassen (OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 36; OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris; OVG RhPf, U.v. 25.08.1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401, 402). Es spielt zudem keine Rolle, ob das Verhalten des Klägers tatsächlich „öffentlich“ geworden ist. Das Ansehen der Bundeswehr kann durch eine Dienstpflichtverletzung bereits dann ernstlich gefährdet werden, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verfehlung öffentlich bekannt wird (OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 39).

2.5. Die Beklagte hat auch ermessensfehlerfrei darüber befunden, dass die Dienstpflichtverletzung nicht genauso wirksam mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden konnte.

§ 55 Abs. 5 SG räumt der Behörde kein „umfassendes“ Ermessen dergestalt ein, dass die Entlassungsbehörde gewissermaßen - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammentragen, gewichten und gegeneinander abwägen müsste (OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 29). Dem steht die besondere Zielrichtung bzw. Zweckbestimmung der streitentscheidenden Vorschrift (§ 55 Abs. 5 SG) entgegen. Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden (OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 30; OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 43) . Die fristlose Entlassung soll künftigen Schaden verhindern und dient in diesem Zusammenhang ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr. Es handelt sich gerade nicht um eine Disziplinarmaßnahme (bzw. eine vergleichbare Maßnahme) (Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 50 m.w.N.). Somit finden auf sie auch nicht die für Disziplinarmaßnahmen geltenden Grundsätze Anwendung. Auch im Übrigen ist im Rahmen von § 55 Abs. 5 SG kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber jedenfalls im Wesentlichen bereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - konkretisiert worden (OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 43). So setzt § 55 Abs. 5 SG mit der Begrenzung der Rechtsfolge auf Fälle einer „ernstlichen“ Gefährdung einen besonderen Gefährdungsgrad voraus; außerdem grenzt er in zeitlicher Hinsicht die Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre ein. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist somit nach der Gesetzeskonzeption im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG (grundsätzlich) kein Raum (BVerwG, U.v. 31.01.1980 - 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361).

Dies zugrunde gelegt, ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, trotz des Wortlauts „kann“ (und nicht „soll“) im Sinne einer sog. „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle zu beschränken (OVG NW, B.v. 20.01.2005 - 1 B 2009/04 - juris; OVG NW, U.v. 26.08.1999 - 12 A 2849/96 - juris; BayVGH, U.v. 25.07.2001 - 3 B 96.1876 - juris) und zwar solche, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie beispielsweise gerade den jeweils in Rede stehenden Fall völlig „atypisch“ prägen. In Konsequenz dessen gibt es auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides (zusätzliche) Ermessenserwägungen ausdrücklich anzustellen.

Es reicht somit aus, dass sich die Behörde den Umständen nach des in atypischen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und sie etwa bestehende Besonderheiten (im obigen Sinne) - an denen es hier im Übrigen fehlt - zutreffend geprüft und verneint hat. Es trifft gerade nicht zu, dass dem Kläger - im Sinne einer atypischen Fallgestaltung - keine rechtsextremistische Gesinnung nachgewiesen werden kann. Der Bericht des MAD legt das Gegenteil, nämlich eine Bewertung als Verdachtsperson in Bezug auf Rechtsextremismus, an den Tag.

Insoweit sind keine durchgreifenden (erheblichen) Mängel der in Rede stehenden Entlassungsverfügung in der Gestalt des Beschwerdebescheids zu erkennen.

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf € 12.789,75 festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Juni 2017 - RN 1 K 16.1581

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

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(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, di

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstm

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(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen. (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits dur

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(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Eins

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung

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(1) Wer Propagandamittel 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,2. einer Vereinigung,

Soldatengesetz - SG | § 23 Dienstvergehen


(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen, 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot

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(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrl

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(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der

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Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Juni 2017 - RN 1 K 16.1581 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Aug. 2010 - 2 B 33/10

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2017 - M 21 S 17.2245

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(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Vertrauensperson bei folgenden Maßnahmen oder deren Ablehnung anhören, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt:

1.
Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im Anschluss an die Grundausbildung und im Rahmen festgelegter Ausbildungsgänge,
2.
Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge,
3.
Status- oder Laufbahnwechsel,
4.
Wechsel auf einen anderen Dienstposten,
5.
Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluss der Erweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen,
6.
vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern ein Ermessensspielraum besteht, und
7.
Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes hinaus.

(2) Die Vertrauensperson wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten, außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der oder des Betroffenen, angehört bei der Genehmigung, dem Widerruf der Genehmigung oder der Ablehnung

1.
von Sonderurlaub,
2.
von Betreuungsurlaub,
3.
einer Nebentätigkeit,
4.
einer Teilzeitbeschäftigung,
5.
von ortsunabhängigem Arbeiten und
6.
von Telearbeit.

(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.

(4) Die Vertrauensperson soll stets angehört werden bei der Auswahl von Soldatinnen und Soldaten ihres Wahlbereichs für Beförderungen, bei denen die oder der zuständige Vorgesetzte ein Auswahlermessen hat. Dies gilt nicht für Beförderungen ab der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(5) Über die Anhörung ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.131,04 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr.

2

Der am 09. September 1987 geborene Antragsteller wurde am 01. Januar 2011 in die Bundeswehr einberufen und war seit dem 15. Februar 2011 bis zu seiner Entlassung Soldat auf Zeit (Dienstzeitende 31.12.2022), seit dem 05. Juni 2013 im Rang eines Obermaats (Besoldungsgruppe A6). Er war zuletzt Angehöriger der Teileinheit U-Bootrettungsausbildung am ….

3

Im November 2013 hatte die Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Mitglied des von mehreren Soldaten gegründeten Gruppenchats „…“ auf der Kommunikationsplattform Smartphone WhatsApp war, in der u.a. nationalsozialistische Zeichen und Symbole wie z.B. das Hakenkreuz sowie Bilder mit antisemitischem und ausländer- feindlichem Hintergrund verbreitet wurden. Die Antragsgegnerin ordnete dem Antragsteller eine Grafik mit der Abbildung des Verkehrszeichens 325.1 „Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs“ und des Verkehrszeichens 123 „Baustelle“ mit der darunter liegenden Aufschrift „WEISS HAT FREI & SCHWARZ MUSS ARBEITEN“, ein Foto mit einer Vogelscheuche in einem weißen Umhang mit Kapuze des Ku-Klux-Klan auf einem Melonenacker mit dem Titel „Niggas wont steal ma melons anymore“ sowie ein Foto eines Mannes mit „Hitler-Bart“ in NS-Uniform zu, der mit einer Pizza vor einem Verbrennungsofen mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ posiert. In seiner Vernehmung am 19. November 2013 bestätigte der Antragsteller, von Mitte 2012 bis zum 11. November 2013 Mitglied der Gruppe gewesen zu sein.

4

Nachdem es dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, entließ das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller mit Bescheid vom 12. Februar 2014 gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. In der Begründung heißt es: Der Antragsteller habe durch seine Handlungen die militärische Ordnung ernstlich gefährdet. Indem er die genannte Grafik und die Fotos verschickt habe und es unterlassen habe, die über den Gruppenchat durch andere Mitglieder versendeten Fotos und Grafiken mit Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen wie z.B. Hakenkreuze und den Hitlergruß sowie antisemitische und ausländerfeindliche Sprüche, die er als Mitglied des Gruppenchats empfangen habe, pflichtgemäß zu melden, habe der Antragsteller insbesondere gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) wiederholt schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn als Soldaten auf Zeit gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Die Taten stellten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen dar. Der Antragsteller habe daher Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, für die er als militärischer Vorgesetzter unter den verschärfenden Bestimmungen des § 10 Abs. 1 SG einzustehen habe. Ohne die Entlassung des Antragstellers könnten andere Soldaten darin ein Zeichen sehen, dass die Bundeswehr Bestrebungen gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland dulde. Damit wäre einer Verbreitung extremistischen und ausländerfeindlichen Gedankenguts innerhalb der Bundeswehr Tür und Tor geöffnet, was zu einer weiteren erheblichen Ansehensschädigung der Bundeswehr führen würde. Verstöße gegen die Dienstpflichten seien geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten und reichten aus, um als Teilstück einer allgemeinen und schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens die militärische Ordnung ernstlich zu gefährden. Die Einsatzbereitschaft der Truppe würde damit in nicht mehr hinnehmbarem Umfang leiden und die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte geschwächt. Auch habe der Antragsteller durch seine Handlungsweise das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Person zerstört, womit eine weitere ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung einhergehe. Der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung könne nur mit der fristlosen Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden. Die guten dienstlichen Leistungen des Antragstellers und sein bis dahin tadelloses Verhalten müssten vor der Tatsache, dass der Antragsteller als einziger Vorgesetzter im Gruppenchat das Versenden von Bildern, Texten und Grafiken mit Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen und rassistischen, unsittlichen und die Opfer des NS-Regimes verhöhnenden Inhalten durch Unterlassen des von ihm zu erwartenden Einschreitens nicht nur geduldet, sondern auch selbst solche Bilder, Texte und Grafiken versandt habe, zurückstehen.

5

Zur Begründung seiner dagegen unter dem 12. März 2014 eingelegten Beschwerde trug der Antragsteller in einem späteren Schreiben im Wesentlichen vor:

6

Er sei ohne die gebotene Sachaufklärung in einen Zusammenhang mit dem ominösen Gruppenchat gebracht worden. Hinsichtlich der fotografierten Abbildungen auf der Monitorfläche eines Mobiltelefons habe die Antragsgegnerin nicht angegeben, wer diese Abbildungen zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort fotografiert habe und wer Eigentümer des Mobilfunktelefons mit den Abbildungen sei. Er habe jedenfalls nichts heruntergeladen, worauf verfassungsfeindliche Symbole o.ä. zu sehen wären. Die Antragsgegnerin habe in pauschaler Weise eine Pflichtverletzung als gegeben hingestellt, ohne dass die einzelnen Pflichten konkret beschrieben worden seien. Er habe insbesondere nicht seine sich aus § 7 SG ergebende Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung verletzt. Der militärische Abschirmdienst habe im Rahmen einer Befragung Ende Januar/Anfang Februar 2014 bei ihm keine rechtlich zu missbilligende Gesinnung festgestellt. Dies habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Er habe auch nicht gegen ihm gemäß § 8 SG obliegende Pflichten verstoßen. Er habe nicht durch ein nach außen gerichtetes Verhalten zu erkennen gegeben, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage ablehne. Mangels eines von einem militärischen Vorgesetzten erteilten Befehls habe es keine Gehorsamspflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SG gegeben, die er hätte verletzen können. Der Inhalt einer nicht nach außen dringenden privaten Kommunikation, von der niemand etwas erfahre, sei nicht geeignet, dem Ansehen der Bundeswehr im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 SG abträglich zu sein. Eine Meldepflicht habe schon deshalb nicht bestanden, weil es an einer entsprechenden Vorschrift des Soldatengesetzes fehle. Jedenfalls liege insoweit keine Fahrlässigkeit vor, weil eine solche Pflicht für ihn nicht vorher erkennbar gewesen sei. Durch sein Verbleiben im Dienst seien selbst dann weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet, wenn eine Dienstpflichtverletzung vorläge. Es sei nicht der militärische Kernbereich betroffen, was zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft führen würde. Im Übrigen habe er keine Straftat begangen, es liege keine Wiederholungsgefahr vor, und es bestehe auch keine Nachahmungsgefahr. Es handele sich um einen dienstinternen Vorgang, von dem mit Ausnahme der anderen an der Kommunikation beteiligten Soldaten niemand etwas wahrgenommen habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides habe die Antragsgegnerin keine Gesichtspunkte mitgeteilt, anhand derer sich erkennen ließe, dass sie das ihr gemäß § 55 Abs. 5 SG zustehende Ermessen ausgeübt habe.

7

Das am 22. April 2014 von dem Antragsteller angerufene VG Halle hat sich durch Beschluss vom 08. Mai 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen.

8

Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor:

9

Die Antragsgegnerin habe nicht festgestellt, wer die Mitglieder des Gruppenchats seien, welche Zweck- oder Zielrichtung der Zusammenschluss habe, welche Person die Abbildungen auf dem Mobiltelefon zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort fotografiert habe und wer Eigentümer des Mobiltelefons mit den abfotografierten Abbildungen sei. Ein Verweis auf den Akteninhalt stelle keine Mitteilung der tatsächlichen Gründe im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG dar. Die Antragsgegnerin müsse Beweis dafür antreten, dass ein unmittelbarer Empfang und ein unmittelbares Versenden von Dateien möglich seien, ohne dass ein Herunterladen erforderlich sei.

10

Die Antragsgegnerin hätte ihm mitteilen müssen, welche von ihr nicht erwünschten Verhaltensweisen eine Dienstpflichtverletzung darstellten. Er habe keine ausländerfeindlichen Thesen und Gewalttaten verbreitet, keine Ausdrücke verwendet, die auf Sympathie zum NS-Regime schließen ließen und keine anderen Personen durch antisemitische oder ausländerfeindliche Sprüche oder Scherze verunglimpft. Im Entlassungsbescheid habe die Antragsgegnerin nicht, wie jetzt in ihrer Antragserwiderung, die „Vorgaben der ZDv 10/05 (Nr. 311)“ und eine Belehrung hinsichtlich einer Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz genannt. Der Verteidigungsauftrag werde nicht in Frage gestellt, wenn er weiterhin in dem Dienstverhältnis belassen werde. Auch das Vertrauensverhältnis zu ihm sei nicht, wie die Antragsgegnerin behauptet, in höchstem Maße geschädigt worden. Zu dem von der Antragsgegnerin nicht näher bestimmten Zeitpunkt im September oder Oktober 2013 sei er noch nicht in der Funktion eines Vorgesetzten gewesen. Er habe sich vielmehr noch in der Unteroffiziersausbildung befunden. Erst ab November 2013 sei er Soldat mit Vorgesetztenfunktion gewesen. Männlichen Soldaten, die den Tatbestand der §§ 184 ff StGB erfüllende pornografische Abbildungen ansähen, fehle es ebenfalls an dem moralischen und rechtlichen Gespür, so dass auch diese entlassen werden müssten.

11

Indem die Antragsgegnerin dies nicht tue, verstoße sie gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Indem die Antragsgegnerin behaupte, fiskalische Gründe würden es verbieten, von einer sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides abzusehen, gestehe sie zu, dass sie den Entlassungsbescheid auf sachfremde Erwägungen gestützt habe. Der Entlassungsbescheid verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da die Antragsgegnerin selbst bestätigt habe, dass er tiefe und ehrliche Reue gezeigt habe, komme als milderes Mittel eine disziplinarische Maßregelung mit dem Ziel einer deutlichen Pflichtenmahnung in Betracht. Der Entlassungsbescheid verstoße darüber hinaus gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da andere an den Kommunikationsvorgängen beteiligte Soldaten nicht entlassen worden seien. Schließlich unterlägen die Kommunikationsinhalte einem Beweisverwertungsverbot, da die Antragsgegnerin den Besitz an dem Mobiltelefon in strafbarer Weise erlangt habe, nämlich durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB).

12

Der Antragsteller beantragt,

13

die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Sie erwidert, ergänzend zu ihren Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, im Wesentlichen:

17

Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Entlassung müsse gegenüber ihrem Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückstehen, da der Entlassungsbescheid rechtmäßig sei und ihr Interesse an der sofortigen Entlassung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien als gering anzusehen, da der Entlassungsbescheid rechtmäßig sei. Der „Bonner Lästerecke“ hätten insgesamt zehn Soldaten zugeordnet werden können. Einem Rechtsverhältnis im Sinne einer formalen Mitgliedschaft in dieser Gruppe, verbunden mit einer über die allgemeine Kontaktpflege hinausgehenden Ziel- und Zweckrichtung, bedürfe es bei einer sog. Chatgemeinschaft nicht. Der zusammenfassenden Auswertung vom 14. November 2014 seien sowohl der Eigentümer des Mobiltelefons mit den fotografierten Abbildungen als auch die beweissichernde Stelle zu entnehmen. Die Kommunikationsinhalte seien im Übrigen nicht durch Drohung oder Nötigung gegenüber dem Eigentümer des Mobiltelefons erlangt worden. Für den Empfang oder das Weiterleiten eines Fotos über Whatsapp seien kein vorheriger Download oder Upload erforderlich gewesen. Das Empfangen und Versenden von Dateien sei vergleichbar mit einem Dateianhang in Emailsystemen. Gegenüber dem Antragsteller werde nicht der Vorwurf einer rechtsextremen oder rechtsradikalen Gesinnung erhoben. Vielmehr müsse von einem Soldaten auf Zeit mit Vorgesetztenfunktion ein Mindestmaß an rechtlichem und moralischem Gespür ebenso erwartet werden wie der Anspruch, nicht gedankenlos zu handeln, sondern die Folgen seines Tuns zu überblicken. Die Treuepflicht nach § 8 SG verlange von einem Soldaten die Bereitschaft, sich mit den Werten des Staates, dem er diene, zu identifizieren. Die Verbreitung ausländerfeindlicher Thesen und Gewalttaten oder die Verwendung von Ausdrücken, die auf Sympathie zum NS-Regime schließen ließen, liefen dieser Treuepflicht zuwider. Da § 17 SG auch eine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht begründe, sei nicht entscheidend, ob das Verhalten nach außen gerichtet sei und von Außenstehenden wahrgenommen worden sei. Die Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 11 SG ergebe sich aus den wiederholten Verstößen gegen die Vorgaben der ZDv 10/05 (Nr. 311) sowie gegen die Belehrung „Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz“. Insbesondere das Zugeständnis des Antragstellers, es sei ihm ohne konkrete Mitteilung und Beschreibung des gewünschten Verhaltens nicht möglich, sich moralisch und rechtlich angemessen zu verhalten, bestätige die Richtigkeit ihrer Handlungsweise. Belehrungen des Antragstellers über das „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ (ZDv 10/5) und über die Treuepflicht seien dokumentiert. Darüber hinaus handele es sich um Grundregeln, die allen Soldaten bereits in der Ausbildung vermittelt würden und deren Einhaltung Bestandteil der Dienstpflichten sei.

18

Die Wiederholungsgefahr habe sich in den über einen gewissen Zeitraum erfolgten gleichgelagerten Dienstpflichtverletzungen manifestiert. An einer bestehenden Nachahmungsgefahr könnten keine berechtigten Zweifel bestehen. Die Entscheidung sei zudem ermessensgerecht. Im Übrigen überwiege das Allgemeininteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da es mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr nicht vereinbar sei, ihn auch nur vorübergehend im Dienstverhältnis zu belassen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Vertrauensverhältnis zu dem Antragsteller in höchstem Maße geschädigt worden sei.

19

Die soldatenrechtlichen Konsequenzen für die an der Gruppe beteiligten weiteren Soldaten hätten sich entsprechend der unterschiedlichen nachweisbaren Tatbeiträge und ihren rechtlichen Stellungen nicht einheitlich gestaltet. Zwei vom Antragsteller nicht angeführte Soldaten, deren Beiträge ebenfalls von der Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen geprägt gewesen seien, seien auch nach § 55 Abs. 5 SG entlassen worden. Der Antragsteller, der seit dem 05. Juni 2013 eine Vorgesetztenfunktion innegehabt habe, sei darüber hinaus der einzige mithandelnde Offizier der Gruppe gewesen. Der Antragsteller würde keinen dauernden Nachteil erleiden, falls das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu seinen Gunsten ausgehen sollte. Er würde im Falle des Obsiegens in der Hauptsache besoldungs- und laufbahnrechtlich so gestellt, als ob seine Entlassung nicht verfügt worden wäre. Würde hingegen die aufschiebende Wirkung angeordnet, würde der Antragsteller zunächst weiterhin besoldet werden, und sie müsste im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache diese Zahlungen rückwirkend bis zum Entlassungszeitpunkt zurückfordern und ihren Anspruch ggf. auf dem Rechtsweg durchsetzen und vollstrecken.

20

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. Juli 2014 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

II.

21

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2014 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verb. mit § 23 Abs. 6 Satz 2 Wehrbeschwerdeordnung zulässig, jedoch nicht begründet. In materieller Hinsicht wiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Entlassungsverfügung schwerer als das private Aufschubinteresse des Antragstellers.

22

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das private Aufschubinteresse des Antragstellers daran, vom Vollzug der Entlassungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, und andererseits das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass dieser offensichtlich rechtmäßig ist, führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. So liegen die Dinge hier.

23

Die angefochtene Entlassungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG). Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

24

Die Entlassungsverfügung ist formell ordnungsgemäß ergangen, insbesondere ist der Antragsteller nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angehört worden. Der Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) hat der Antragsteller unter dem 11. Dezember 2013 widersprochen.

25

Auch in materieller Hinsicht sind die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG gegeben. Der Antragsteller war im Zeitpunkt seiner fristlosen Entlassung noch keine vier Jahre im Dienst, so dass er grundsätzlich auf der Rechtsgrundlage des § 55 Abs. 5 SG entlassen werden konnte. Der Antragsteller hat auch seine Dienstpflichten schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Unter Dienstpflichten sind nur die gesetzlichen Pflichten des Soldaten zu verstehen. Die in Dienstvorschriften enthaltenen Pflichten stellen rechtlich keine eigenständigen soldatischen Dienstpflichten dar, sondern sind nur als Konkretisierung der gesetzlich vorgegebenen Pflichten anzusehen (VG Lüneburg, Urteil vom 13.04.2005 - 1 A 368/04 - zitiert nach juris mit weit. Nachw.; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl., § 23 SG Rdnr. 2).

26

Der Antragsteller hat ein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen hat. Er hat schuldhaft so gehandelt, dass bei einem unvoreingenommenen Beobachter der Eindruck erweckt wird, er habe pflichtwidrig gehandelt, wobei die Pflichtwidrigkeit sich daraus ergibt, dass der Antragsteller gegen §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen hat.

27

Gemäß § 7 SG besteht die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Der Antragsteller hat die eingangs genannten Abbildungen und Fotos über sein Mobiltelefon mindestens

28

zehn weiteren einer sog. WhatsApp Gruppe angehörenden Soldaten zugänglich gemacht. Dadurch hat er gegen seine Pflicht zum treuen Dienen verstoßen. In seiner Vernehmung vom 19. November 2013 hat er selbst zugegeben, der WhatsApp-Gruppe „…“ angehört und Bilder und Texte empfangen sowie weitergeleitet zu haben. Wie über WhatsApp, ein internetbasierter, plattformübergreifender Instant-Messaging-Dienst (s. Definition bei Wikipedia), Nachrichten sowie Bild-, Video- und Tondateien ausgetauscht werden können, ist nicht nur dem Gericht, sondern also auch dem Antragsteller durchaus bekannt. Dass es sich dabei keineswegs nur um belanglose und banale Inhalte handelt, wie der Prozessbevollmächtigte suggerieren möchte, zeigt gerade der vorliegende Rechtsstreit.

29

Aus der Pflicht zum treuen Dienen ergibt sich vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung (BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - zitiert nach juris). Gegen diese Verpflichtung verstößt ein Soldat, der rassistische und ausländerfeindliche Abbildungen sowie ein die Opfer des Nationalsozialismus verhöhnendes, die im Dritten Reich begangenen Verbrechen verharmlosendes Foto verbreitet. Denn damit fügt er dem Selbstverständnis der Bundeswehr als Organ des der Freiheit und Menschenwürde verpflichteten demokratischen Rechtsstaats der Bundesrepublik Deutschland Schaden zu, verunsichert andere Soldaten, insbesondere Kameraden und Untergebene, in ihrer Loyalität gegenüber dem Dienstherrn, stürzt sie in Konflikte und beeinträchtigt dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (BVerwG, a.a.O.).

30

Zugleich hat der Antragsteller durch sein Handeln die politische Treuepflicht gemäß § 8 SG verletzt. Diese Pflicht beinhaltet, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat dazu ausgeführt:

31

„Diese Kernpflicht des Soldaten gebietet, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, oder wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.“

32

Der Antragsteller ist nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eingetreten, sondern hat durch das Verbreiten des beschriebenen Fotos mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ die Gewalt- und Willkürherrschaft des Nazi-Regimes verharmlost, mag dies auch nicht aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung geschehen sein. Darüber hinaus hätte es die politische Treuepflicht des Antragstellers geboten, sich von anderen in der WhatsApp-Gruppe geposteten, die Verbrechen des NS-Regimes relativierenden Abbildungen und Fotos, von denen einige Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuz und Hitlergruß) trugen, zu distanzieren (vgl. BVerwG, a.a.O.). Distanzieren müssen hätte sich der Antragsteller auch von der Verbreitung ausländerfeindlicher und rassistischer Texte und Abbildungen, die nicht mit den Grundrechten und der Menschenwürde vereinbar sind. Stattdessen hat er selbst auch noch zwei in dieser Hinsicht nicht hinnehmbare Beiträge geleistet.

33

Darüber hinaus hat der Antragsteller gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Danach muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Das Verhalten des Antragstellers war geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43.99 - zitiert nach juris) kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, sondern es genügt, wenn das Verhalten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde. Das Verbreiten des Fotos mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ ist objektiv geeignet, bei einem außenstehenden Dritten ernstliche Zweifel an der persönlichen Integrität und der charakterlichen Eignung des Soldaten zu begründen und damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller das Foto einem größeren Kreis von Soldaten zugänglich gemacht hat und somit auch nicht verhindern konnte, dass dieses ggf. auch an Außenstehende hätte weitergegeben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2000, a.a.O.). Dies geschah offenbar auch, denn am 30. Oktober 2013 zeigte ein Mitglied des Gruppenchats einem daran nicht beteiligten Soldaten einen Beitrag aus dem Chat auf seinem Mobiltelefon, der sich daraufhin an einen Sicherheitsoffizier wandte, was dann schließlich zur Einleitung truppendienstlicher Maßnahmen gegen die Mitglieder des Chats führte.

34

Ob der Antragsteller sich darüber hinaus einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht hat zuschulden kommen lassen, ist zweifelhaft. § 11 Abs. 1 Satz 1 SG verpflichtet den Soldaten zum Gehorsam gegenüber seinen Vorgesetzten. Gehorsam heißt Vollziehung eines Gebotes oder Beachtung eines Verbotes, beschränkt sich somit auf Befehle. Gemeint sein dürften nur echte Befehle eines Vorgesetzten (Alff/Scherer/Poretschkin, a.a.O., § 11 Rdnr. 2a). Einen solchen an den Antragsteller gerichteten Befehl im engeren Sinne gab es hier nicht. Vielmehr hat der Antragsteller gegen spezielle im Soldatengesetz festgelegte Dienstpflichten verstoßen, die der allgemeinen Gehorsamspflicht vorgehen.

35

Für die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG ergebenden Dienstpflichten war der Antragsteller in besonderer Weise verantwortlich, weil er seit dem 05. Juni 2013 als Obermaat im Rang eines Vorgesetzten stand. Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben, hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich (§ 10 Abs. 1 und 2 SG). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen. Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller seine Unteroffiziersausbildung im maßgeblichen Zeitraum (September/Oktober 2013) bereits beendet hatte. Beispielhaft kann nur eine Pflichterfüllung genannt werden, die unter allen Umständen und damit auch und gerade im der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglichen, privaten Bereich Dienstpflichten achtet (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 WD 34/10 - zitiert nach juris). Dieser besonderen Verantwortung, die ihm danach auch im Rahmen eines nur aus wenigen Mitgliedern bestehenden Gruppenchats oblag, ist der Antragsteller nicht gerecht geworden.

36

Zwar mag dem Antragsteller bei seinem Handeln die Einsicht gefehlt haben, pflichtwidrig zu handeln. In seiner Vernehmung am 19. November 2013 hat er ausgesagt, ihm sei nicht in der Deutlichkeit bewusst gewesen, dass das Verbreiten und der Besitz der eingangs genannten Bilder und Texte ein Dienstvergehen darstellten. Da er somit über das Rechtswidrige seines Tuns irrte, dürfte er sich in einem Verbotsirrtum befunden haben. Dieser war für ihn jedoch vermeidbar mit der Folge, dass er vorsätzlich seine Dienstpflichten nach §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt und somit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.01.1997 - 2 WD 37/96 - zitiert nach juris). Denn bei gehöriger Anspannung seiner geistigen und sittlichen Kräfte hätte ihm auffallen müssen, dass die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus und die in dieser Zeit begangenen Verbrechen nicht verharmlost werden dürfen und ausländerfeindliche Texte und Abbildungen nicht mit den Grundrechten und der Menschenwürde vereinbar sind. Schließlich hat der Antragsteller selbst unter dem 17. Mai 2010 eine umfassende „Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz“ unterschrieben. Darin wurde der Antragsteller über seine Verpflichtung belehrt, sich durch sein gesamtes Verhalten zur Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen und für deren Erhalt einzutreten. Erläuternd heißt es in der Erklärung, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung das Gegenteil des totalitären Staates sei, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehne. Der Antragsteller hätte erkennen müssen, dass das Verbreiten rassistischer und die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus verharmlosender Bilder und Texte nicht mit seiner Verpflichtung, für den Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten, vereinbar ist. Eines ausdrücklichen Befehls, dies zu unterlassen, bedurfte es dazu nicht. Es ging nicht um die Interpretation bestimmter Vorschriften des Soldatengesetzes, wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint, sondern um das uneingeschränkte Bekenntnis des Antragstellers zum Grundgesetz.

37

Ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden (§ 55 Abs. 5 SG). Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist (Alff/Scherer/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rdnr. 21). Die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Truppe muss gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114/11 - zitiert nach juris).

38

Zwar ist dem Antragsteller keine unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigende Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen. Ob eine Wiederholungsgefahr zu besorgen ist, ist im Hinblick auf die Stellungnahme des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vom 09. Dezember 2013 fraglich. Dahinstehen kann, ob es sich um eine Straftat von erheblichem Gewicht handelt. Jedenfalls stellt das Fehlverhalten des Antragstellers eine Disziplinlosigkeit dar, die andere Soldaten zur Nachahmung verleiten könnte. Dadurch würde einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub geleistet. Die fristlose Entlassung des Antragstellers ist geeignet, andere Soldaten von einem ähnlichen Verhalten abzuhalten. Ein einfacheres, den Antragsteller weniger belastendes Mittel, insbesondere eine Disziplinarmaßnahme kam hier nicht in Betracht. Wenn dem Verhalten des Antragstellers, der den Rang eines Vorgesetzten hatte, lediglich mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet worden wäre, hätte dies in der Truppe zu der fälschlichen Auffassung führen können, ein gleichartiges Verhalten eines Mannschaftsdienstgrades werde sanktionslos hingenommen. Eine sofortige Entlassung war hier auch deshalb unumgänglich, weil der Antragsteller das zwischen dem deutschen Staat und ihm bestehende Vertrauensverhältnis in nicht mehr wiederherzustellender Weise zerstört hat. Es untergräbt die Einsatzbereitschaft der Armee, wenn sich die Gesellschaft nicht mehr uneingeschränkt darauf verlassen kann, dass sich ein militärischer Vorgesetzter den Werten der Verfassung verpflichtet fühlt.

39

Ob bei einem Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde, kann dahinstehen.

40

Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so ist auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Mit dem Wort "kann" in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert. Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. "intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2008 - 1 B 670/08 - zitiert nach juris). Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass ihr § 55 Abs. 5 SG einen Ermessensspielraum einräumte, und ihre Entscheidung für eine Entlassung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie der für ihn entstehenden Folgen getroffen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt im Rahmen der Ermessensausübung nicht vor. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 01. August 2014 dargelegt, wie sie gegen die einzelnen Mitglieder des Gruppenchats in disziplinar- bzw. statusrechtlicher Hinsicht vorgegangen ist. Danach sind insbesondere zwei weitere, vom Antragsteller allerdings nicht benannte Zeitsoldaten, die nicht Vorgesetzte waren, gemäß § 55 Abs. 5 SG entlassen worden. Darauf, dass gegen den Oberstabsgefreiten O. lediglich ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Insoweit liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Zum einen ist dieser Soldat kein Vorgesetzter, und zum anderen kam für ihn eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht in Betracht, weil er das vierte Dienstjahr bereits überschritten hatte.

41

Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, die Inhalte auf dem Mobiltelefon des Soldaten H. im Rahmen des gegen den Antragsteller gerichteten Entlassungsverfahrens zu verwerten. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die rechtswidrige Erhebung oder Verwendung von Informationen - auch ohne ausdrücklich normiertes Verwertungsverbot - aus rechtsstaatlichen Gründen bzw. unter dem Aspekt des Grundrechtsschutzes unter Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann (VG Koblenz, Urteil vom 08.03.2013 - 4 K 563/12.KO - zitiert nach juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7.12. 2011 – 2 BvR 2500/09 u.a. -). Selbst wenn die Antragsgegnerin die Inhalte des Mobiltelefons durch eine rechtswidrige Handlung erlangt haben sollte, was diese bestreitet, dürfen die Erkenntnisse zumindest dann als Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen zu demselben Thema genutzt werden, wenn öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht betroffen sind, die sich mit dem staatlichen Strafanspruch vergleichen lassen (OVG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2007 - 3 BS 396/05 - zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Wie oben ausgeführt, ging es darum, eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis zu verhindern.

42

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beanstandet, eine „zusammenfassende Auswertung vom 23.11.2013“ (s. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 01.08.2014, Bl. 92 GA) finde sich nicht in den Verwaltungsvorgängen, dürfte die Antragsgegnerin die Auswertung vom 14. November 2013 (Bl. 10 ff „C“) gemeint haben. Nur diese ist Grundlage der gerichtlichen Entscheidung.

43

Erweist sich die angefochtene Verfügung somit als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein ggf. sich anschließendes Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, hat es grundsätzlich bei der vom Gesetzgeber generell angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zu verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - zitiert nach juris). Besondere Umstände, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere erweist sich der sofortige Vollzug der Entlassungsverfügung hier auch nicht als unverhältnismäßig oder als unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Der Streitwert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5

46

Satz 1 Nr. 1 GKG festgesetzt (die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge.


Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.131,04 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr.

2

Der am 09. September 1987 geborene Antragsteller wurde am 01. Januar 2011 in die Bundeswehr einberufen und war seit dem 15. Februar 2011 bis zu seiner Entlassung Soldat auf Zeit (Dienstzeitende 31.12.2022), seit dem 05. Juni 2013 im Rang eines Obermaats (Besoldungsgruppe A6). Er war zuletzt Angehöriger der Teileinheit U-Bootrettungsausbildung am ….

3

Im November 2013 hatte die Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Mitglied des von mehreren Soldaten gegründeten Gruppenchats „…“ auf der Kommunikationsplattform Smartphone WhatsApp war, in der u.a. nationalsozialistische Zeichen und Symbole wie z.B. das Hakenkreuz sowie Bilder mit antisemitischem und ausländer- feindlichem Hintergrund verbreitet wurden. Die Antragsgegnerin ordnete dem Antragsteller eine Grafik mit der Abbildung des Verkehrszeichens 325.1 „Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs“ und des Verkehrszeichens 123 „Baustelle“ mit der darunter liegenden Aufschrift „WEISS HAT FREI & SCHWARZ MUSS ARBEITEN“, ein Foto mit einer Vogelscheuche in einem weißen Umhang mit Kapuze des Ku-Klux-Klan auf einem Melonenacker mit dem Titel „Niggas wont steal ma melons anymore“ sowie ein Foto eines Mannes mit „Hitler-Bart“ in NS-Uniform zu, der mit einer Pizza vor einem Verbrennungsofen mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ posiert. In seiner Vernehmung am 19. November 2013 bestätigte der Antragsteller, von Mitte 2012 bis zum 11. November 2013 Mitglied der Gruppe gewesen zu sein.

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Nachdem es dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, entließ das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller mit Bescheid vom 12. Februar 2014 gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. In der Begründung heißt es: Der Antragsteller habe durch seine Handlungen die militärische Ordnung ernstlich gefährdet. Indem er die genannte Grafik und die Fotos verschickt habe und es unterlassen habe, die über den Gruppenchat durch andere Mitglieder versendeten Fotos und Grafiken mit Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen wie z.B. Hakenkreuze und den Hitlergruß sowie antisemitische und ausländerfeindliche Sprüche, die er als Mitglied des Gruppenchats empfangen habe, pflichtgemäß zu melden, habe der Antragsteller insbesondere gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) wiederholt schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn als Soldaten auf Zeit gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Die Taten stellten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen dar. Der Antragsteller habe daher Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, für die er als militärischer Vorgesetzter unter den verschärfenden Bestimmungen des § 10 Abs. 1 SG einzustehen habe. Ohne die Entlassung des Antragstellers könnten andere Soldaten darin ein Zeichen sehen, dass die Bundeswehr Bestrebungen gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland dulde. Damit wäre einer Verbreitung extremistischen und ausländerfeindlichen Gedankenguts innerhalb der Bundeswehr Tür und Tor geöffnet, was zu einer weiteren erheblichen Ansehensschädigung der Bundeswehr führen würde. Verstöße gegen die Dienstpflichten seien geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten und reichten aus, um als Teilstück einer allgemeinen und schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens die militärische Ordnung ernstlich zu gefährden. Die Einsatzbereitschaft der Truppe würde damit in nicht mehr hinnehmbarem Umfang leiden und die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte geschwächt. Auch habe der Antragsteller durch seine Handlungsweise das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Person zerstört, womit eine weitere ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung einhergehe. Der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung könne nur mit der fristlosen Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden. Die guten dienstlichen Leistungen des Antragstellers und sein bis dahin tadelloses Verhalten müssten vor der Tatsache, dass der Antragsteller als einziger Vorgesetzter im Gruppenchat das Versenden von Bildern, Texten und Grafiken mit Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen und rassistischen, unsittlichen und die Opfer des NS-Regimes verhöhnenden Inhalten durch Unterlassen des von ihm zu erwartenden Einschreitens nicht nur geduldet, sondern auch selbst solche Bilder, Texte und Grafiken versandt habe, zurückstehen.

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Zur Begründung seiner dagegen unter dem 12. März 2014 eingelegten Beschwerde trug der Antragsteller in einem späteren Schreiben im Wesentlichen vor:

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Er sei ohne die gebotene Sachaufklärung in einen Zusammenhang mit dem ominösen Gruppenchat gebracht worden. Hinsichtlich der fotografierten Abbildungen auf der Monitorfläche eines Mobiltelefons habe die Antragsgegnerin nicht angegeben, wer diese Abbildungen zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort fotografiert habe und wer Eigentümer des Mobilfunktelefons mit den Abbildungen sei. Er habe jedenfalls nichts heruntergeladen, worauf verfassungsfeindliche Symbole o.ä. zu sehen wären. Die Antragsgegnerin habe in pauschaler Weise eine Pflichtverletzung als gegeben hingestellt, ohne dass die einzelnen Pflichten konkret beschrieben worden seien. Er habe insbesondere nicht seine sich aus § 7 SG ergebende Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung verletzt. Der militärische Abschirmdienst habe im Rahmen einer Befragung Ende Januar/Anfang Februar 2014 bei ihm keine rechtlich zu missbilligende Gesinnung festgestellt. Dies habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Er habe auch nicht gegen ihm gemäß § 8 SG obliegende Pflichten verstoßen. Er habe nicht durch ein nach außen gerichtetes Verhalten zu erkennen gegeben, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage ablehne. Mangels eines von einem militärischen Vorgesetzten erteilten Befehls habe es keine Gehorsamspflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SG gegeben, die er hätte verletzen können. Der Inhalt einer nicht nach außen dringenden privaten Kommunikation, von der niemand etwas erfahre, sei nicht geeignet, dem Ansehen der Bundeswehr im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 SG abträglich zu sein. Eine Meldepflicht habe schon deshalb nicht bestanden, weil es an einer entsprechenden Vorschrift des Soldatengesetzes fehle. Jedenfalls liege insoweit keine Fahrlässigkeit vor, weil eine solche Pflicht für ihn nicht vorher erkennbar gewesen sei. Durch sein Verbleiben im Dienst seien selbst dann weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet, wenn eine Dienstpflichtverletzung vorläge. Es sei nicht der militärische Kernbereich betroffen, was zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft führen würde. Im Übrigen habe er keine Straftat begangen, es liege keine Wiederholungsgefahr vor, und es bestehe auch keine Nachahmungsgefahr. Es handele sich um einen dienstinternen Vorgang, von dem mit Ausnahme der anderen an der Kommunikation beteiligten Soldaten niemand etwas wahrgenommen habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides habe die Antragsgegnerin keine Gesichtspunkte mitgeteilt, anhand derer sich erkennen ließe, dass sie das ihr gemäß § 55 Abs. 5 SG zustehende Ermessen ausgeübt habe.

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Das am 22. April 2014 von dem Antragsteller angerufene VG Halle hat sich durch Beschluss vom 08. Mai 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen.

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Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor:

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Die Antragsgegnerin habe nicht festgestellt, wer die Mitglieder des Gruppenchats seien, welche Zweck- oder Zielrichtung der Zusammenschluss habe, welche Person die Abbildungen auf dem Mobiltelefon zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort fotografiert habe und wer Eigentümer des Mobiltelefons mit den abfotografierten Abbildungen sei. Ein Verweis auf den Akteninhalt stelle keine Mitteilung der tatsächlichen Gründe im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG dar. Die Antragsgegnerin müsse Beweis dafür antreten, dass ein unmittelbarer Empfang und ein unmittelbares Versenden von Dateien möglich seien, ohne dass ein Herunterladen erforderlich sei.

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Die Antragsgegnerin hätte ihm mitteilen müssen, welche von ihr nicht erwünschten Verhaltensweisen eine Dienstpflichtverletzung darstellten. Er habe keine ausländerfeindlichen Thesen und Gewalttaten verbreitet, keine Ausdrücke verwendet, die auf Sympathie zum NS-Regime schließen ließen und keine anderen Personen durch antisemitische oder ausländerfeindliche Sprüche oder Scherze verunglimpft. Im Entlassungsbescheid habe die Antragsgegnerin nicht, wie jetzt in ihrer Antragserwiderung, die „Vorgaben der ZDv 10/05 (Nr. 311)“ und eine Belehrung hinsichtlich einer Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz genannt. Der Verteidigungsauftrag werde nicht in Frage gestellt, wenn er weiterhin in dem Dienstverhältnis belassen werde. Auch das Vertrauensverhältnis zu ihm sei nicht, wie die Antragsgegnerin behauptet, in höchstem Maße geschädigt worden. Zu dem von der Antragsgegnerin nicht näher bestimmten Zeitpunkt im September oder Oktober 2013 sei er noch nicht in der Funktion eines Vorgesetzten gewesen. Er habe sich vielmehr noch in der Unteroffiziersausbildung befunden. Erst ab November 2013 sei er Soldat mit Vorgesetztenfunktion gewesen. Männlichen Soldaten, die den Tatbestand der §§ 184 ff StGB erfüllende pornografische Abbildungen ansähen, fehle es ebenfalls an dem moralischen und rechtlichen Gespür, so dass auch diese entlassen werden müssten.

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Indem die Antragsgegnerin dies nicht tue, verstoße sie gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Indem die Antragsgegnerin behaupte, fiskalische Gründe würden es verbieten, von einer sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides abzusehen, gestehe sie zu, dass sie den Entlassungsbescheid auf sachfremde Erwägungen gestützt habe. Der Entlassungsbescheid verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da die Antragsgegnerin selbst bestätigt habe, dass er tiefe und ehrliche Reue gezeigt habe, komme als milderes Mittel eine disziplinarische Maßregelung mit dem Ziel einer deutlichen Pflichtenmahnung in Betracht. Der Entlassungsbescheid verstoße darüber hinaus gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da andere an den Kommunikationsvorgängen beteiligte Soldaten nicht entlassen worden seien. Schließlich unterlägen die Kommunikationsinhalte einem Beweisverwertungsverbot, da die Antragsgegnerin den Besitz an dem Mobiltelefon in strafbarer Weise erlangt habe, nämlich durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB).

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie erwidert, ergänzend zu ihren Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, im Wesentlichen:

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Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Entlassung müsse gegenüber ihrem Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückstehen, da der Entlassungsbescheid rechtmäßig sei und ihr Interesse an der sofortigen Entlassung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien als gering anzusehen, da der Entlassungsbescheid rechtmäßig sei. Der „Bonner Lästerecke“ hätten insgesamt zehn Soldaten zugeordnet werden können. Einem Rechtsverhältnis im Sinne einer formalen Mitgliedschaft in dieser Gruppe, verbunden mit einer über die allgemeine Kontaktpflege hinausgehenden Ziel- und Zweckrichtung, bedürfe es bei einer sog. Chatgemeinschaft nicht. Der zusammenfassenden Auswertung vom 14. November 2014 seien sowohl der Eigentümer des Mobiltelefons mit den fotografierten Abbildungen als auch die beweissichernde Stelle zu entnehmen. Die Kommunikationsinhalte seien im Übrigen nicht durch Drohung oder Nötigung gegenüber dem Eigentümer des Mobiltelefons erlangt worden. Für den Empfang oder das Weiterleiten eines Fotos über Whatsapp seien kein vorheriger Download oder Upload erforderlich gewesen. Das Empfangen und Versenden von Dateien sei vergleichbar mit einem Dateianhang in Emailsystemen. Gegenüber dem Antragsteller werde nicht der Vorwurf einer rechtsextremen oder rechtsradikalen Gesinnung erhoben. Vielmehr müsse von einem Soldaten auf Zeit mit Vorgesetztenfunktion ein Mindestmaß an rechtlichem und moralischem Gespür ebenso erwartet werden wie der Anspruch, nicht gedankenlos zu handeln, sondern die Folgen seines Tuns zu überblicken. Die Treuepflicht nach § 8 SG verlange von einem Soldaten die Bereitschaft, sich mit den Werten des Staates, dem er diene, zu identifizieren. Die Verbreitung ausländerfeindlicher Thesen und Gewalttaten oder die Verwendung von Ausdrücken, die auf Sympathie zum NS-Regime schließen ließen, liefen dieser Treuepflicht zuwider. Da § 17 SG auch eine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht begründe, sei nicht entscheidend, ob das Verhalten nach außen gerichtet sei und von Außenstehenden wahrgenommen worden sei. Die Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 11 SG ergebe sich aus den wiederholten Verstößen gegen die Vorgaben der ZDv 10/05 (Nr. 311) sowie gegen die Belehrung „Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz“. Insbesondere das Zugeständnis des Antragstellers, es sei ihm ohne konkrete Mitteilung und Beschreibung des gewünschten Verhaltens nicht möglich, sich moralisch und rechtlich angemessen zu verhalten, bestätige die Richtigkeit ihrer Handlungsweise. Belehrungen des Antragstellers über das „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ (ZDv 10/5) und über die Treuepflicht seien dokumentiert. Darüber hinaus handele es sich um Grundregeln, die allen Soldaten bereits in der Ausbildung vermittelt würden und deren Einhaltung Bestandteil der Dienstpflichten sei.

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Die Wiederholungsgefahr habe sich in den über einen gewissen Zeitraum erfolgten gleichgelagerten Dienstpflichtverletzungen manifestiert. An einer bestehenden Nachahmungsgefahr könnten keine berechtigten Zweifel bestehen. Die Entscheidung sei zudem ermessensgerecht. Im Übrigen überwiege das Allgemeininteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da es mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr nicht vereinbar sei, ihn auch nur vorübergehend im Dienstverhältnis zu belassen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Vertrauensverhältnis zu dem Antragsteller in höchstem Maße geschädigt worden sei.

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Die soldatenrechtlichen Konsequenzen für die an der Gruppe beteiligten weiteren Soldaten hätten sich entsprechend der unterschiedlichen nachweisbaren Tatbeiträge und ihren rechtlichen Stellungen nicht einheitlich gestaltet. Zwei vom Antragsteller nicht angeführte Soldaten, deren Beiträge ebenfalls von der Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen geprägt gewesen seien, seien auch nach § 55 Abs. 5 SG entlassen worden. Der Antragsteller, der seit dem 05. Juni 2013 eine Vorgesetztenfunktion innegehabt habe, sei darüber hinaus der einzige mithandelnde Offizier der Gruppe gewesen. Der Antragsteller würde keinen dauernden Nachteil erleiden, falls das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu seinen Gunsten ausgehen sollte. Er würde im Falle des Obsiegens in der Hauptsache besoldungs- und laufbahnrechtlich so gestellt, als ob seine Entlassung nicht verfügt worden wäre. Würde hingegen die aufschiebende Wirkung angeordnet, würde der Antragsteller zunächst weiterhin besoldet werden, und sie müsste im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache diese Zahlungen rückwirkend bis zum Entlassungszeitpunkt zurückfordern und ihren Anspruch ggf. auf dem Rechtsweg durchsetzen und vollstrecken.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. Juli 2014 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

II.

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Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2014 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verb. mit § 23 Abs. 6 Satz 2 Wehrbeschwerdeordnung zulässig, jedoch nicht begründet. In materieller Hinsicht wiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Entlassungsverfügung schwerer als das private Aufschubinteresse des Antragstellers.

22

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das private Aufschubinteresse des Antragstellers daran, vom Vollzug der Entlassungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, und andererseits das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass dieser offensichtlich rechtmäßig ist, führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. So liegen die Dinge hier.

23

Die angefochtene Entlassungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG). Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

24

Die Entlassungsverfügung ist formell ordnungsgemäß ergangen, insbesondere ist der Antragsteller nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angehört worden. Der Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) hat der Antragsteller unter dem 11. Dezember 2013 widersprochen.

25

Auch in materieller Hinsicht sind die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG gegeben. Der Antragsteller war im Zeitpunkt seiner fristlosen Entlassung noch keine vier Jahre im Dienst, so dass er grundsätzlich auf der Rechtsgrundlage des § 55 Abs. 5 SG entlassen werden konnte. Der Antragsteller hat auch seine Dienstpflichten schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Unter Dienstpflichten sind nur die gesetzlichen Pflichten des Soldaten zu verstehen. Die in Dienstvorschriften enthaltenen Pflichten stellen rechtlich keine eigenständigen soldatischen Dienstpflichten dar, sondern sind nur als Konkretisierung der gesetzlich vorgegebenen Pflichten anzusehen (VG Lüneburg, Urteil vom 13.04.2005 - 1 A 368/04 - zitiert nach juris mit weit. Nachw.; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl., § 23 SG Rdnr. 2).

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Der Antragsteller hat ein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen hat. Er hat schuldhaft so gehandelt, dass bei einem unvoreingenommenen Beobachter der Eindruck erweckt wird, er habe pflichtwidrig gehandelt, wobei die Pflichtwidrigkeit sich daraus ergibt, dass der Antragsteller gegen §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen hat.

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Gemäß § 7 SG besteht die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Der Antragsteller hat die eingangs genannten Abbildungen und Fotos über sein Mobiltelefon mindestens

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zehn weiteren einer sog. WhatsApp Gruppe angehörenden Soldaten zugänglich gemacht. Dadurch hat er gegen seine Pflicht zum treuen Dienen verstoßen. In seiner Vernehmung vom 19. November 2013 hat er selbst zugegeben, der WhatsApp-Gruppe „…“ angehört und Bilder und Texte empfangen sowie weitergeleitet zu haben. Wie über WhatsApp, ein internetbasierter, plattformübergreifender Instant-Messaging-Dienst (s. Definition bei Wikipedia), Nachrichten sowie Bild-, Video- und Tondateien ausgetauscht werden können, ist nicht nur dem Gericht, sondern also auch dem Antragsteller durchaus bekannt. Dass es sich dabei keineswegs nur um belanglose und banale Inhalte handelt, wie der Prozessbevollmächtigte suggerieren möchte, zeigt gerade der vorliegende Rechtsstreit.

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Aus der Pflicht zum treuen Dienen ergibt sich vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung (BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - zitiert nach juris). Gegen diese Verpflichtung verstößt ein Soldat, der rassistische und ausländerfeindliche Abbildungen sowie ein die Opfer des Nationalsozialismus verhöhnendes, die im Dritten Reich begangenen Verbrechen verharmlosendes Foto verbreitet. Denn damit fügt er dem Selbstverständnis der Bundeswehr als Organ des der Freiheit und Menschenwürde verpflichteten demokratischen Rechtsstaats der Bundesrepublik Deutschland Schaden zu, verunsichert andere Soldaten, insbesondere Kameraden und Untergebene, in ihrer Loyalität gegenüber dem Dienstherrn, stürzt sie in Konflikte und beeinträchtigt dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (BVerwG, a.a.O.).

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Zugleich hat der Antragsteller durch sein Handeln die politische Treuepflicht gemäß § 8 SG verletzt. Diese Pflicht beinhaltet, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat dazu ausgeführt:

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„Diese Kernpflicht des Soldaten gebietet, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, oder wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.“

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Der Antragsteller ist nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eingetreten, sondern hat durch das Verbreiten des beschriebenen Fotos mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ die Gewalt- und Willkürherrschaft des Nazi-Regimes verharmlost, mag dies auch nicht aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung geschehen sein. Darüber hinaus hätte es die politische Treuepflicht des Antragstellers geboten, sich von anderen in der WhatsApp-Gruppe geposteten, die Verbrechen des NS-Regimes relativierenden Abbildungen und Fotos, von denen einige Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuz und Hitlergruß) trugen, zu distanzieren (vgl. BVerwG, a.a.O.). Distanzieren müssen hätte sich der Antragsteller auch von der Verbreitung ausländerfeindlicher und rassistischer Texte und Abbildungen, die nicht mit den Grundrechten und der Menschenwürde vereinbar sind. Stattdessen hat er selbst auch noch zwei in dieser Hinsicht nicht hinnehmbare Beiträge geleistet.

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Darüber hinaus hat der Antragsteller gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Danach muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Das Verhalten des Antragstellers war geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43.99 - zitiert nach juris) kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, sondern es genügt, wenn das Verhalten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde. Das Verbreiten des Fotos mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ ist objektiv geeignet, bei einem außenstehenden Dritten ernstliche Zweifel an der persönlichen Integrität und der charakterlichen Eignung des Soldaten zu begründen und damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller das Foto einem größeren Kreis von Soldaten zugänglich gemacht hat und somit auch nicht verhindern konnte, dass dieses ggf. auch an Außenstehende hätte weitergegeben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2000, a.a.O.). Dies geschah offenbar auch, denn am 30. Oktober 2013 zeigte ein Mitglied des Gruppenchats einem daran nicht beteiligten Soldaten einen Beitrag aus dem Chat auf seinem Mobiltelefon, der sich daraufhin an einen Sicherheitsoffizier wandte, was dann schließlich zur Einleitung truppendienstlicher Maßnahmen gegen die Mitglieder des Chats führte.

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Ob der Antragsteller sich darüber hinaus einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht hat zuschulden kommen lassen, ist zweifelhaft. § 11 Abs. 1 Satz 1 SG verpflichtet den Soldaten zum Gehorsam gegenüber seinen Vorgesetzten. Gehorsam heißt Vollziehung eines Gebotes oder Beachtung eines Verbotes, beschränkt sich somit auf Befehle. Gemeint sein dürften nur echte Befehle eines Vorgesetzten (Alff/Scherer/Poretschkin, a.a.O., § 11 Rdnr. 2a). Einen solchen an den Antragsteller gerichteten Befehl im engeren Sinne gab es hier nicht. Vielmehr hat der Antragsteller gegen spezielle im Soldatengesetz festgelegte Dienstpflichten verstoßen, die der allgemeinen Gehorsamspflicht vorgehen.

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Für die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG ergebenden Dienstpflichten war der Antragsteller in besonderer Weise verantwortlich, weil er seit dem 05. Juni 2013 als Obermaat im Rang eines Vorgesetzten stand. Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben, hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich (§ 10 Abs. 1 und 2 SG). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen. Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller seine Unteroffiziersausbildung im maßgeblichen Zeitraum (September/Oktober 2013) bereits beendet hatte. Beispielhaft kann nur eine Pflichterfüllung genannt werden, die unter allen Umständen und damit auch und gerade im der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglichen, privaten Bereich Dienstpflichten achtet (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 WD 34/10 - zitiert nach juris). Dieser besonderen Verantwortung, die ihm danach auch im Rahmen eines nur aus wenigen Mitgliedern bestehenden Gruppenchats oblag, ist der Antragsteller nicht gerecht geworden.

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Zwar mag dem Antragsteller bei seinem Handeln die Einsicht gefehlt haben, pflichtwidrig zu handeln. In seiner Vernehmung am 19. November 2013 hat er ausgesagt, ihm sei nicht in der Deutlichkeit bewusst gewesen, dass das Verbreiten und der Besitz der eingangs genannten Bilder und Texte ein Dienstvergehen darstellten. Da er somit über das Rechtswidrige seines Tuns irrte, dürfte er sich in einem Verbotsirrtum befunden haben. Dieser war für ihn jedoch vermeidbar mit der Folge, dass er vorsätzlich seine Dienstpflichten nach §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt und somit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.01.1997 - 2 WD 37/96 - zitiert nach juris). Denn bei gehöriger Anspannung seiner geistigen und sittlichen Kräfte hätte ihm auffallen müssen, dass die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus und die in dieser Zeit begangenen Verbrechen nicht verharmlost werden dürfen und ausländerfeindliche Texte und Abbildungen nicht mit den Grundrechten und der Menschenwürde vereinbar sind. Schließlich hat der Antragsteller selbst unter dem 17. Mai 2010 eine umfassende „Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz“ unterschrieben. Darin wurde der Antragsteller über seine Verpflichtung belehrt, sich durch sein gesamtes Verhalten zur Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen und für deren Erhalt einzutreten. Erläuternd heißt es in der Erklärung, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung das Gegenteil des totalitären Staates sei, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehne. Der Antragsteller hätte erkennen müssen, dass das Verbreiten rassistischer und die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus verharmlosender Bilder und Texte nicht mit seiner Verpflichtung, für den Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten, vereinbar ist. Eines ausdrücklichen Befehls, dies zu unterlassen, bedurfte es dazu nicht. Es ging nicht um die Interpretation bestimmter Vorschriften des Soldatengesetzes, wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint, sondern um das uneingeschränkte Bekenntnis des Antragstellers zum Grundgesetz.

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Ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden (§ 55 Abs. 5 SG). Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist (Alff/Scherer/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rdnr. 21). Die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Truppe muss gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114/11 - zitiert nach juris).

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Zwar ist dem Antragsteller keine unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigende Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen. Ob eine Wiederholungsgefahr zu besorgen ist, ist im Hinblick auf die Stellungnahme des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vom 09. Dezember 2013 fraglich. Dahinstehen kann, ob es sich um eine Straftat von erheblichem Gewicht handelt. Jedenfalls stellt das Fehlverhalten des Antragstellers eine Disziplinlosigkeit dar, die andere Soldaten zur Nachahmung verleiten könnte. Dadurch würde einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub geleistet. Die fristlose Entlassung des Antragstellers ist geeignet, andere Soldaten von einem ähnlichen Verhalten abzuhalten. Ein einfacheres, den Antragsteller weniger belastendes Mittel, insbesondere eine Disziplinarmaßnahme kam hier nicht in Betracht. Wenn dem Verhalten des Antragstellers, der den Rang eines Vorgesetzten hatte, lediglich mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet worden wäre, hätte dies in der Truppe zu der fälschlichen Auffassung führen können, ein gleichartiges Verhalten eines Mannschaftsdienstgrades werde sanktionslos hingenommen. Eine sofortige Entlassung war hier auch deshalb unumgänglich, weil der Antragsteller das zwischen dem deutschen Staat und ihm bestehende Vertrauensverhältnis in nicht mehr wiederherzustellender Weise zerstört hat. Es untergräbt die Einsatzbereitschaft der Armee, wenn sich die Gesellschaft nicht mehr uneingeschränkt darauf verlassen kann, dass sich ein militärischer Vorgesetzter den Werten der Verfassung verpflichtet fühlt.

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Ob bei einem Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde, kann dahinstehen.

40

Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so ist auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Mit dem Wort "kann" in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert. Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. "intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2008 - 1 B 670/08 - zitiert nach juris). Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass ihr § 55 Abs. 5 SG einen Ermessensspielraum einräumte, und ihre Entscheidung für eine Entlassung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie der für ihn entstehenden Folgen getroffen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt im Rahmen der Ermessensausübung nicht vor. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 01. August 2014 dargelegt, wie sie gegen die einzelnen Mitglieder des Gruppenchats in disziplinar- bzw. statusrechtlicher Hinsicht vorgegangen ist. Danach sind insbesondere zwei weitere, vom Antragsteller allerdings nicht benannte Zeitsoldaten, die nicht Vorgesetzte waren, gemäß § 55 Abs. 5 SG entlassen worden. Darauf, dass gegen den Oberstabsgefreiten O. lediglich ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Insoweit liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Zum einen ist dieser Soldat kein Vorgesetzter, und zum anderen kam für ihn eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht in Betracht, weil er das vierte Dienstjahr bereits überschritten hatte.

41

Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, die Inhalte auf dem Mobiltelefon des Soldaten H. im Rahmen des gegen den Antragsteller gerichteten Entlassungsverfahrens zu verwerten. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die rechtswidrige Erhebung oder Verwendung von Informationen - auch ohne ausdrücklich normiertes Verwertungsverbot - aus rechtsstaatlichen Gründen bzw. unter dem Aspekt des Grundrechtsschutzes unter Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann (VG Koblenz, Urteil vom 08.03.2013 - 4 K 563/12.KO - zitiert nach juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7.12. 2011 – 2 BvR 2500/09 u.a. -). Selbst wenn die Antragsgegnerin die Inhalte des Mobiltelefons durch eine rechtswidrige Handlung erlangt haben sollte, was diese bestreitet, dürfen die Erkenntnisse zumindest dann als Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen zu demselben Thema genutzt werden, wenn öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht betroffen sind, die sich mit dem staatlichen Strafanspruch vergleichen lassen (OVG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2007 - 3 BS 396/05 - zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Wie oben ausgeführt, ging es darum, eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis zu verhindern.

42

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beanstandet, eine „zusammenfassende Auswertung vom 23.11.2013“ (s. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 01.08.2014, Bl. 92 GA) finde sich nicht in den Verwaltungsvorgängen, dürfte die Antragsgegnerin die Auswertung vom 14. November 2013 (Bl. 10 ff „C“) gemeint haben. Nur diese ist Grundlage der gerichtlichen Entscheidung.

43

Erweist sich die angefochtene Verfügung somit als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein ggf. sich anschließendes Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, hat es grundsätzlich bei der vom Gesetzgeber generell angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zu verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - zitiert nach juris). Besondere Umstände, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere erweist sich der sofortige Vollzug der Entlassungsverfügung hier auch nicht als unverhältnismäßig oder als unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Der Streitwert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5

46

Satz 1 Nr. 1 GKG festgesetzt (die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge.


(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger wurde nach einer Dienstzeit von fast drei Jahren fristlos aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen, weil er bei einer Fahrkartenkontrolle in einem Regionalzug einen gefälschten Bahnberechtigungsausweis und einen gefälschten Truppenausweis vorgelegt hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte das deswegen gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein, weil ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben sei, die Schuld und der Schaden als gering anzusehen seien und der Kläger nicht vorbestraft sei.

3

Die Klage gegen die Entlassungsverfügung hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung nicht vorlägen. Der Kläger habe zwar seine Dienstpflichten verletzt, dadurch jedoch keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr herbeigeführt. Weder habe der Pflichtenverstoß den militärischen Kernbereich betroffen noch sei eine Nachahmung zu befürchten gewesen. Selbst wenn die Gefahr der Nachahmung bestünde, könnte ihr wirksam durch konsequenten Einzug der an die vormals Wehrpflichtigen vergebenen Ausweise oder der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis als milderes Mittel begegnet werden. Auch einer - unterstellten - Ansehensminderung der Bundeswehr hätte durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wirksam begegnet werden können.

4

2. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die Beschwerde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Dies ist hier nicht der Fall.

6

Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen an,

"ob der durch Dienstpflichtverletzungen eingetretene und durch dienstliche Verfügungen manifestierte Vertrauensverlust der militärischen Vorgesetzten oder der personalbearbeitenden Dienststelle den Kernbereich der militärischen Ordnung berührt und daher eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG rechtfertigt",

"ob die durch Ausgabe von Bahnberechtigungsausweisen garantierte, jederzeitige Verfügbarkeit von Wehrpflichtigen am Dienstort zur Funktionsfähigkeit der Streitkräfte beitrage und ein Missbrauch dieses Systems den Kernbereich der militärischen Ordnung betrifft",

und schließlich,

"welche Anforderungen an die Ansehensgefährdung in der Öffentlichkeit zu richten sind, insbesondere welche Maßstäbe an den Begriff der "Öffentlichkeit" angelegt werden müssen".

7

Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil sie nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam sind. Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 55 Abs. 5 SG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.

8

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 <180 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f., vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 <362 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f., vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 <63 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 60, jeweils Rn. 10, sowie Beschluss vom 16. August 2010 - BVerwG 2 B 33.10 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 20 Rn. 6).

9

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 11 sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 7).

10

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971, vom 31. Januar 1980, vom 20. Juni 1983, vom 24. September 1992 und vom 28. Juli 2011 jeweils a.a.O. sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 8).

11

Das Berufungsgericht hat die dargestellten Auslegungsgrundsätze seinem Urteil zugrunde gelegt und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Es hat das Verhalten des Klägers weder dem militärischen Kernbereich zugeordnet noch als eine Straftat von erheblichem Gewicht angesehen. Auch hat es keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr festgestellt.

12

Die beiden ersten mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils beantworten. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unmittelbar beeinträchtigen, sodass hierunter begrifflich schon nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen können, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist. Dies ist bei der einmaligen Verwendung eines gefälschten Bahnberechtigungsausweises und eines gefälschten Truppenausweises nicht der Fall. Nicht jeder schuldhafte Pflichtenverstoß eines Soldaten beeinträchtigt unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Bei sonstigem außerdienstlichen Verhalten, wie es dem Soldaten zur Last gelegt wird, muss es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handeln oder eine Wiederholungs- oder eine Nachahmungsgefahr bestehen.

13

Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Beschwerde zur Beantwortung der Frage, ob der Kernbereich der militärischen Ordnung berührt wird, nicht auf das persönliche Empfinden der für den Kläger zuständigen militärischen Vorgesetzten oder seiner personalbearbeitenden Dienststelle abzustellen. Die Frage, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nach dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG und dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Danach soll gerade nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Verlust des "uneingeschränkten" Vertrauens der Vorgesetzten zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen können. Vielmehr müssen gerade bei leichterem Fehlverhalten entweder eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr hinzukommen. Zudem muss feststehen, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann.

14

Die Fragen nach dem Begriff der "Öffentlichkeit" im Rahmen der Ansehensgefährdung und einer Gefährdung des Kernbereichs der militärischen Ordnung durch den Missbrauch von Bahnberechtigungsausweisen sind im Übrigen schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht beides im Rahmen einer Zusatzargumentation unterstellt und gleichwohl die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG verneint. Das Berufungsgericht führt aus, dass einer - unterstellten - Ansehensminderung der Bundeswehr durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme hätte wirksam begegnet werden können. Ähnlich argumentiert es zur Gefahr der Nachahmung. Entgegen der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde vertretenen Auffassung ist zudem grundsätzlich geklärt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Rahmen der Ansehensgefährdung gilt, sodass auch dort zu prüfen ist, ob ihr durch eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis als milderes Mittel wirksam begegnet werden kann. Zum möglichen Missbrauch der Bahnberechtigungsausweise schließlich weist das Berufungsgericht noch zusätzlich auf die Möglichkeit des konsequenten Einzugs der Ausweise hin. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.131,04 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr.

2

Der am 09. September 1987 geborene Antragsteller wurde am 01. Januar 2011 in die Bundeswehr einberufen und war seit dem 15. Februar 2011 bis zu seiner Entlassung Soldat auf Zeit (Dienstzeitende 31.12.2022), seit dem 05. Juni 2013 im Rang eines Obermaats (Besoldungsgruppe A6). Er war zuletzt Angehöriger der Teileinheit U-Bootrettungsausbildung am ….

3

Im November 2013 hatte die Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Mitglied des von mehreren Soldaten gegründeten Gruppenchats „…“ auf der Kommunikationsplattform Smartphone WhatsApp war, in der u.a. nationalsozialistische Zeichen und Symbole wie z.B. das Hakenkreuz sowie Bilder mit antisemitischem und ausländer- feindlichem Hintergrund verbreitet wurden. Die Antragsgegnerin ordnete dem Antragsteller eine Grafik mit der Abbildung des Verkehrszeichens 325.1 „Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs“ und des Verkehrszeichens 123 „Baustelle“ mit der darunter liegenden Aufschrift „WEISS HAT FREI & SCHWARZ MUSS ARBEITEN“, ein Foto mit einer Vogelscheuche in einem weißen Umhang mit Kapuze des Ku-Klux-Klan auf einem Melonenacker mit dem Titel „Niggas wont steal ma melons anymore“ sowie ein Foto eines Mannes mit „Hitler-Bart“ in NS-Uniform zu, der mit einer Pizza vor einem Verbrennungsofen mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ posiert. In seiner Vernehmung am 19. November 2013 bestätigte der Antragsteller, von Mitte 2012 bis zum 11. November 2013 Mitglied der Gruppe gewesen zu sein.

4

Nachdem es dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, entließ das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller mit Bescheid vom 12. Februar 2014 gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. In der Begründung heißt es: Der Antragsteller habe durch seine Handlungen die militärische Ordnung ernstlich gefährdet. Indem er die genannte Grafik und die Fotos verschickt habe und es unterlassen habe, die über den Gruppenchat durch andere Mitglieder versendeten Fotos und Grafiken mit Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen wie z.B. Hakenkreuze und den Hitlergruß sowie antisemitische und ausländerfeindliche Sprüche, die er als Mitglied des Gruppenchats empfangen habe, pflichtgemäß zu melden, habe der Antragsteller insbesondere gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) wiederholt schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn als Soldaten auf Zeit gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Die Taten stellten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen dar. Der Antragsteller habe daher Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, für die er als militärischer Vorgesetzter unter den verschärfenden Bestimmungen des § 10 Abs. 1 SG einzustehen habe. Ohne die Entlassung des Antragstellers könnten andere Soldaten darin ein Zeichen sehen, dass die Bundeswehr Bestrebungen gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland dulde. Damit wäre einer Verbreitung extremistischen und ausländerfeindlichen Gedankenguts innerhalb der Bundeswehr Tür und Tor geöffnet, was zu einer weiteren erheblichen Ansehensschädigung der Bundeswehr führen würde. Verstöße gegen die Dienstpflichten seien geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten und reichten aus, um als Teilstück einer allgemeinen und schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens die militärische Ordnung ernstlich zu gefährden. Die Einsatzbereitschaft der Truppe würde damit in nicht mehr hinnehmbarem Umfang leiden und die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte geschwächt. Auch habe der Antragsteller durch seine Handlungsweise das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Person zerstört, womit eine weitere ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung einhergehe. Der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung könne nur mit der fristlosen Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden. Die guten dienstlichen Leistungen des Antragstellers und sein bis dahin tadelloses Verhalten müssten vor der Tatsache, dass der Antragsteller als einziger Vorgesetzter im Gruppenchat das Versenden von Bildern, Texten und Grafiken mit Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen und rassistischen, unsittlichen und die Opfer des NS-Regimes verhöhnenden Inhalten durch Unterlassen des von ihm zu erwartenden Einschreitens nicht nur geduldet, sondern auch selbst solche Bilder, Texte und Grafiken versandt habe, zurückstehen.

5

Zur Begründung seiner dagegen unter dem 12. März 2014 eingelegten Beschwerde trug der Antragsteller in einem späteren Schreiben im Wesentlichen vor:

6

Er sei ohne die gebotene Sachaufklärung in einen Zusammenhang mit dem ominösen Gruppenchat gebracht worden. Hinsichtlich der fotografierten Abbildungen auf der Monitorfläche eines Mobiltelefons habe die Antragsgegnerin nicht angegeben, wer diese Abbildungen zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort fotografiert habe und wer Eigentümer des Mobilfunktelefons mit den Abbildungen sei. Er habe jedenfalls nichts heruntergeladen, worauf verfassungsfeindliche Symbole o.ä. zu sehen wären. Die Antragsgegnerin habe in pauschaler Weise eine Pflichtverletzung als gegeben hingestellt, ohne dass die einzelnen Pflichten konkret beschrieben worden seien. Er habe insbesondere nicht seine sich aus § 7 SG ergebende Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung verletzt. Der militärische Abschirmdienst habe im Rahmen einer Befragung Ende Januar/Anfang Februar 2014 bei ihm keine rechtlich zu missbilligende Gesinnung festgestellt. Dies habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Er habe auch nicht gegen ihm gemäß § 8 SG obliegende Pflichten verstoßen. Er habe nicht durch ein nach außen gerichtetes Verhalten zu erkennen gegeben, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage ablehne. Mangels eines von einem militärischen Vorgesetzten erteilten Befehls habe es keine Gehorsamspflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SG gegeben, die er hätte verletzen können. Der Inhalt einer nicht nach außen dringenden privaten Kommunikation, von der niemand etwas erfahre, sei nicht geeignet, dem Ansehen der Bundeswehr im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 SG abträglich zu sein. Eine Meldepflicht habe schon deshalb nicht bestanden, weil es an einer entsprechenden Vorschrift des Soldatengesetzes fehle. Jedenfalls liege insoweit keine Fahrlässigkeit vor, weil eine solche Pflicht für ihn nicht vorher erkennbar gewesen sei. Durch sein Verbleiben im Dienst seien selbst dann weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet, wenn eine Dienstpflichtverletzung vorläge. Es sei nicht der militärische Kernbereich betroffen, was zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft führen würde. Im Übrigen habe er keine Straftat begangen, es liege keine Wiederholungsgefahr vor, und es bestehe auch keine Nachahmungsgefahr. Es handele sich um einen dienstinternen Vorgang, von dem mit Ausnahme der anderen an der Kommunikation beteiligten Soldaten niemand etwas wahrgenommen habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides habe die Antragsgegnerin keine Gesichtspunkte mitgeteilt, anhand derer sich erkennen ließe, dass sie das ihr gemäß § 55 Abs. 5 SG zustehende Ermessen ausgeübt habe.

7

Das am 22. April 2014 von dem Antragsteller angerufene VG Halle hat sich durch Beschluss vom 08. Mai 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen.

8

Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor:

9

Die Antragsgegnerin habe nicht festgestellt, wer die Mitglieder des Gruppenchats seien, welche Zweck- oder Zielrichtung der Zusammenschluss habe, welche Person die Abbildungen auf dem Mobiltelefon zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort fotografiert habe und wer Eigentümer des Mobiltelefons mit den abfotografierten Abbildungen sei. Ein Verweis auf den Akteninhalt stelle keine Mitteilung der tatsächlichen Gründe im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG dar. Die Antragsgegnerin müsse Beweis dafür antreten, dass ein unmittelbarer Empfang und ein unmittelbares Versenden von Dateien möglich seien, ohne dass ein Herunterladen erforderlich sei.

10

Die Antragsgegnerin hätte ihm mitteilen müssen, welche von ihr nicht erwünschten Verhaltensweisen eine Dienstpflichtverletzung darstellten. Er habe keine ausländerfeindlichen Thesen und Gewalttaten verbreitet, keine Ausdrücke verwendet, die auf Sympathie zum NS-Regime schließen ließen und keine anderen Personen durch antisemitische oder ausländerfeindliche Sprüche oder Scherze verunglimpft. Im Entlassungsbescheid habe die Antragsgegnerin nicht, wie jetzt in ihrer Antragserwiderung, die „Vorgaben der ZDv 10/05 (Nr. 311)“ und eine Belehrung hinsichtlich einer Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz genannt. Der Verteidigungsauftrag werde nicht in Frage gestellt, wenn er weiterhin in dem Dienstverhältnis belassen werde. Auch das Vertrauensverhältnis zu ihm sei nicht, wie die Antragsgegnerin behauptet, in höchstem Maße geschädigt worden. Zu dem von der Antragsgegnerin nicht näher bestimmten Zeitpunkt im September oder Oktober 2013 sei er noch nicht in der Funktion eines Vorgesetzten gewesen. Er habe sich vielmehr noch in der Unteroffiziersausbildung befunden. Erst ab November 2013 sei er Soldat mit Vorgesetztenfunktion gewesen. Männlichen Soldaten, die den Tatbestand der §§ 184 ff StGB erfüllende pornografische Abbildungen ansähen, fehle es ebenfalls an dem moralischen und rechtlichen Gespür, so dass auch diese entlassen werden müssten.

11

Indem die Antragsgegnerin dies nicht tue, verstoße sie gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Indem die Antragsgegnerin behaupte, fiskalische Gründe würden es verbieten, von einer sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides abzusehen, gestehe sie zu, dass sie den Entlassungsbescheid auf sachfremde Erwägungen gestützt habe. Der Entlassungsbescheid verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da die Antragsgegnerin selbst bestätigt habe, dass er tiefe und ehrliche Reue gezeigt habe, komme als milderes Mittel eine disziplinarische Maßregelung mit dem Ziel einer deutlichen Pflichtenmahnung in Betracht. Der Entlassungsbescheid verstoße darüber hinaus gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da andere an den Kommunikationsvorgängen beteiligte Soldaten nicht entlassen worden seien. Schließlich unterlägen die Kommunikationsinhalte einem Beweisverwertungsverbot, da die Antragsgegnerin den Besitz an dem Mobiltelefon in strafbarer Weise erlangt habe, nämlich durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB).

12

Der Antragsteller beantragt,

13

die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Sie erwidert, ergänzend zu ihren Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, im Wesentlichen:

17

Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Entlassung müsse gegenüber ihrem Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückstehen, da der Entlassungsbescheid rechtmäßig sei und ihr Interesse an der sofortigen Entlassung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien als gering anzusehen, da der Entlassungsbescheid rechtmäßig sei. Der „Bonner Lästerecke“ hätten insgesamt zehn Soldaten zugeordnet werden können. Einem Rechtsverhältnis im Sinne einer formalen Mitgliedschaft in dieser Gruppe, verbunden mit einer über die allgemeine Kontaktpflege hinausgehenden Ziel- und Zweckrichtung, bedürfe es bei einer sog. Chatgemeinschaft nicht. Der zusammenfassenden Auswertung vom 14. November 2014 seien sowohl der Eigentümer des Mobiltelefons mit den fotografierten Abbildungen als auch die beweissichernde Stelle zu entnehmen. Die Kommunikationsinhalte seien im Übrigen nicht durch Drohung oder Nötigung gegenüber dem Eigentümer des Mobiltelefons erlangt worden. Für den Empfang oder das Weiterleiten eines Fotos über Whatsapp seien kein vorheriger Download oder Upload erforderlich gewesen. Das Empfangen und Versenden von Dateien sei vergleichbar mit einem Dateianhang in Emailsystemen. Gegenüber dem Antragsteller werde nicht der Vorwurf einer rechtsextremen oder rechtsradikalen Gesinnung erhoben. Vielmehr müsse von einem Soldaten auf Zeit mit Vorgesetztenfunktion ein Mindestmaß an rechtlichem und moralischem Gespür ebenso erwartet werden wie der Anspruch, nicht gedankenlos zu handeln, sondern die Folgen seines Tuns zu überblicken. Die Treuepflicht nach § 8 SG verlange von einem Soldaten die Bereitschaft, sich mit den Werten des Staates, dem er diene, zu identifizieren. Die Verbreitung ausländerfeindlicher Thesen und Gewalttaten oder die Verwendung von Ausdrücken, die auf Sympathie zum NS-Regime schließen ließen, liefen dieser Treuepflicht zuwider. Da § 17 SG auch eine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht begründe, sei nicht entscheidend, ob das Verhalten nach außen gerichtet sei und von Außenstehenden wahrgenommen worden sei. Die Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 11 SG ergebe sich aus den wiederholten Verstößen gegen die Vorgaben der ZDv 10/05 (Nr. 311) sowie gegen die Belehrung „Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz“. Insbesondere das Zugeständnis des Antragstellers, es sei ihm ohne konkrete Mitteilung und Beschreibung des gewünschten Verhaltens nicht möglich, sich moralisch und rechtlich angemessen zu verhalten, bestätige die Richtigkeit ihrer Handlungsweise. Belehrungen des Antragstellers über das „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ (ZDv 10/5) und über die Treuepflicht seien dokumentiert. Darüber hinaus handele es sich um Grundregeln, die allen Soldaten bereits in der Ausbildung vermittelt würden und deren Einhaltung Bestandteil der Dienstpflichten sei.

18

Die Wiederholungsgefahr habe sich in den über einen gewissen Zeitraum erfolgten gleichgelagerten Dienstpflichtverletzungen manifestiert. An einer bestehenden Nachahmungsgefahr könnten keine berechtigten Zweifel bestehen. Die Entscheidung sei zudem ermessensgerecht. Im Übrigen überwiege das Allgemeininteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da es mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr nicht vereinbar sei, ihn auch nur vorübergehend im Dienstverhältnis zu belassen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Vertrauensverhältnis zu dem Antragsteller in höchstem Maße geschädigt worden sei.

19

Die soldatenrechtlichen Konsequenzen für die an der Gruppe beteiligten weiteren Soldaten hätten sich entsprechend der unterschiedlichen nachweisbaren Tatbeiträge und ihren rechtlichen Stellungen nicht einheitlich gestaltet. Zwei vom Antragsteller nicht angeführte Soldaten, deren Beiträge ebenfalls von der Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen geprägt gewesen seien, seien auch nach § 55 Abs. 5 SG entlassen worden. Der Antragsteller, der seit dem 05. Juni 2013 eine Vorgesetztenfunktion innegehabt habe, sei darüber hinaus der einzige mithandelnde Offizier der Gruppe gewesen. Der Antragsteller würde keinen dauernden Nachteil erleiden, falls das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu seinen Gunsten ausgehen sollte. Er würde im Falle des Obsiegens in der Hauptsache besoldungs- und laufbahnrechtlich so gestellt, als ob seine Entlassung nicht verfügt worden wäre. Würde hingegen die aufschiebende Wirkung angeordnet, würde der Antragsteller zunächst weiterhin besoldet werden, und sie müsste im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache diese Zahlungen rückwirkend bis zum Entlassungszeitpunkt zurückfordern und ihren Anspruch ggf. auf dem Rechtsweg durchsetzen und vollstrecken.

20

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. Juli 2014 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

II.

21

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2014 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verb. mit § 23 Abs. 6 Satz 2 Wehrbeschwerdeordnung zulässig, jedoch nicht begründet. In materieller Hinsicht wiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Entlassungsverfügung schwerer als das private Aufschubinteresse des Antragstellers.

22

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das private Aufschubinteresse des Antragstellers daran, vom Vollzug der Entlassungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, und andererseits das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass dieser offensichtlich rechtmäßig ist, führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. So liegen die Dinge hier.

23

Die angefochtene Entlassungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG). Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

24

Die Entlassungsverfügung ist formell ordnungsgemäß ergangen, insbesondere ist der Antragsteller nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angehört worden. Der Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) hat der Antragsteller unter dem 11. Dezember 2013 widersprochen.

25

Auch in materieller Hinsicht sind die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG gegeben. Der Antragsteller war im Zeitpunkt seiner fristlosen Entlassung noch keine vier Jahre im Dienst, so dass er grundsätzlich auf der Rechtsgrundlage des § 55 Abs. 5 SG entlassen werden konnte. Der Antragsteller hat auch seine Dienstpflichten schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Unter Dienstpflichten sind nur die gesetzlichen Pflichten des Soldaten zu verstehen. Die in Dienstvorschriften enthaltenen Pflichten stellen rechtlich keine eigenständigen soldatischen Dienstpflichten dar, sondern sind nur als Konkretisierung der gesetzlich vorgegebenen Pflichten anzusehen (VG Lüneburg, Urteil vom 13.04.2005 - 1 A 368/04 - zitiert nach juris mit weit. Nachw.; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl., § 23 SG Rdnr. 2).

26

Der Antragsteller hat ein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen hat. Er hat schuldhaft so gehandelt, dass bei einem unvoreingenommenen Beobachter der Eindruck erweckt wird, er habe pflichtwidrig gehandelt, wobei die Pflichtwidrigkeit sich daraus ergibt, dass der Antragsteller gegen §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen hat.

27

Gemäß § 7 SG besteht die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Der Antragsteller hat die eingangs genannten Abbildungen und Fotos über sein Mobiltelefon mindestens

28

zehn weiteren einer sog. WhatsApp Gruppe angehörenden Soldaten zugänglich gemacht. Dadurch hat er gegen seine Pflicht zum treuen Dienen verstoßen. In seiner Vernehmung vom 19. November 2013 hat er selbst zugegeben, der WhatsApp-Gruppe „…“ angehört und Bilder und Texte empfangen sowie weitergeleitet zu haben. Wie über WhatsApp, ein internetbasierter, plattformübergreifender Instant-Messaging-Dienst (s. Definition bei Wikipedia), Nachrichten sowie Bild-, Video- und Tondateien ausgetauscht werden können, ist nicht nur dem Gericht, sondern also auch dem Antragsteller durchaus bekannt. Dass es sich dabei keineswegs nur um belanglose und banale Inhalte handelt, wie der Prozessbevollmächtigte suggerieren möchte, zeigt gerade der vorliegende Rechtsstreit.

29

Aus der Pflicht zum treuen Dienen ergibt sich vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung (BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - zitiert nach juris). Gegen diese Verpflichtung verstößt ein Soldat, der rassistische und ausländerfeindliche Abbildungen sowie ein die Opfer des Nationalsozialismus verhöhnendes, die im Dritten Reich begangenen Verbrechen verharmlosendes Foto verbreitet. Denn damit fügt er dem Selbstverständnis der Bundeswehr als Organ des der Freiheit und Menschenwürde verpflichteten demokratischen Rechtsstaats der Bundesrepublik Deutschland Schaden zu, verunsichert andere Soldaten, insbesondere Kameraden und Untergebene, in ihrer Loyalität gegenüber dem Dienstherrn, stürzt sie in Konflikte und beeinträchtigt dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (BVerwG, a.a.O.).

30

Zugleich hat der Antragsteller durch sein Handeln die politische Treuepflicht gemäß § 8 SG verletzt. Diese Pflicht beinhaltet, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat dazu ausgeführt:

31

„Diese Kernpflicht des Soldaten gebietet, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, oder wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.“

32

Der Antragsteller ist nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eingetreten, sondern hat durch das Verbreiten des beschriebenen Fotos mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ die Gewalt- und Willkürherrschaft des Nazi-Regimes verharmlost, mag dies auch nicht aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung geschehen sein. Darüber hinaus hätte es die politische Treuepflicht des Antragstellers geboten, sich von anderen in der WhatsApp-Gruppe geposteten, die Verbrechen des NS-Regimes relativierenden Abbildungen und Fotos, von denen einige Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuz und Hitlergruß) trugen, zu distanzieren (vgl. BVerwG, a.a.O.). Distanzieren müssen hätte sich der Antragsteller auch von der Verbreitung ausländerfeindlicher und rassistischer Texte und Abbildungen, die nicht mit den Grundrechten und der Menschenwürde vereinbar sind. Stattdessen hat er selbst auch noch zwei in dieser Hinsicht nicht hinnehmbare Beiträge geleistet.

33

Darüber hinaus hat der Antragsteller gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Danach muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Das Verhalten des Antragstellers war geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43.99 - zitiert nach juris) kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, sondern es genügt, wenn das Verhalten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde. Das Verbreiten des Fotos mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ ist objektiv geeignet, bei einem außenstehenden Dritten ernstliche Zweifel an der persönlichen Integrität und der charakterlichen Eignung des Soldaten zu begründen und damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller das Foto einem größeren Kreis von Soldaten zugänglich gemacht hat und somit auch nicht verhindern konnte, dass dieses ggf. auch an Außenstehende hätte weitergegeben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2000, a.a.O.). Dies geschah offenbar auch, denn am 30. Oktober 2013 zeigte ein Mitglied des Gruppenchats einem daran nicht beteiligten Soldaten einen Beitrag aus dem Chat auf seinem Mobiltelefon, der sich daraufhin an einen Sicherheitsoffizier wandte, was dann schließlich zur Einleitung truppendienstlicher Maßnahmen gegen die Mitglieder des Chats führte.

34

Ob der Antragsteller sich darüber hinaus einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht hat zuschulden kommen lassen, ist zweifelhaft. § 11 Abs. 1 Satz 1 SG verpflichtet den Soldaten zum Gehorsam gegenüber seinen Vorgesetzten. Gehorsam heißt Vollziehung eines Gebotes oder Beachtung eines Verbotes, beschränkt sich somit auf Befehle. Gemeint sein dürften nur echte Befehle eines Vorgesetzten (Alff/Scherer/Poretschkin, a.a.O., § 11 Rdnr. 2a). Einen solchen an den Antragsteller gerichteten Befehl im engeren Sinne gab es hier nicht. Vielmehr hat der Antragsteller gegen spezielle im Soldatengesetz festgelegte Dienstpflichten verstoßen, die der allgemeinen Gehorsamspflicht vorgehen.

35

Für die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG ergebenden Dienstpflichten war der Antragsteller in besonderer Weise verantwortlich, weil er seit dem 05. Juni 2013 als Obermaat im Rang eines Vorgesetzten stand. Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben, hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich (§ 10 Abs. 1 und 2 SG). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen. Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller seine Unteroffiziersausbildung im maßgeblichen Zeitraum (September/Oktober 2013) bereits beendet hatte. Beispielhaft kann nur eine Pflichterfüllung genannt werden, die unter allen Umständen und damit auch und gerade im der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglichen, privaten Bereich Dienstpflichten achtet (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 WD 34/10 - zitiert nach juris). Dieser besonderen Verantwortung, die ihm danach auch im Rahmen eines nur aus wenigen Mitgliedern bestehenden Gruppenchats oblag, ist der Antragsteller nicht gerecht geworden.

36

Zwar mag dem Antragsteller bei seinem Handeln die Einsicht gefehlt haben, pflichtwidrig zu handeln. In seiner Vernehmung am 19. November 2013 hat er ausgesagt, ihm sei nicht in der Deutlichkeit bewusst gewesen, dass das Verbreiten und der Besitz der eingangs genannten Bilder und Texte ein Dienstvergehen darstellten. Da er somit über das Rechtswidrige seines Tuns irrte, dürfte er sich in einem Verbotsirrtum befunden haben. Dieser war für ihn jedoch vermeidbar mit der Folge, dass er vorsätzlich seine Dienstpflichten nach §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt und somit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.01.1997 - 2 WD 37/96 - zitiert nach juris). Denn bei gehöriger Anspannung seiner geistigen und sittlichen Kräfte hätte ihm auffallen müssen, dass die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus und die in dieser Zeit begangenen Verbrechen nicht verharmlost werden dürfen und ausländerfeindliche Texte und Abbildungen nicht mit den Grundrechten und der Menschenwürde vereinbar sind. Schließlich hat der Antragsteller selbst unter dem 17. Mai 2010 eine umfassende „Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz“ unterschrieben. Darin wurde der Antragsteller über seine Verpflichtung belehrt, sich durch sein gesamtes Verhalten zur Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen und für deren Erhalt einzutreten. Erläuternd heißt es in der Erklärung, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung das Gegenteil des totalitären Staates sei, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehne. Der Antragsteller hätte erkennen müssen, dass das Verbreiten rassistischer und die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus verharmlosender Bilder und Texte nicht mit seiner Verpflichtung, für den Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten, vereinbar ist. Eines ausdrücklichen Befehls, dies zu unterlassen, bedurfte es dazu nicht. Es ging nicht um die Interpretation bestimmter Vorschriften des Soldatengesetzes, wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint, sondern um das uneingeschränkte Bekenntnis des Antragstellers zum Grundgesetz.

37

Ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden (§ 55 Abs. 5 SG). Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist (Alff/Scherer/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rdnr. 21). Die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Truppe muss gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114/11 - zitiert nach juris).

38

Zwar ist dem Antragsteller keine unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigende Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen. Ob eine Wiederholungsgefahr zu besorgen ist, ist im Hinblick auf die Stellungnahme des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vom 09. Dezember 2013 fraglich. Dahinstehen kann, ob es sich um eine Straftat von erheblichem Gewicht handelt. Jedenfalls stellt das Fehlverhalten des Antragstellers eine Disziplinlosigkeit dar, die andere Soldaten zur Nachahmung verleiten könnte. Dadurch würde einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub geleistet. Die fristlose Entlassung des Antragstellers ist geeignet, andere Soldaten von einem ähnlichen Verhalten abzuhalten. Ein einfacheres, den Antragsteller weniger belastendes Mittel, insbesondere eine Disziplinarmaßnahme kam hier nicht in Betracht. Wenn dem Verhalten des Antragstellers, der den Rang eines Vorgesetzten hatte, lediglich mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet worden wäre, hätte dies in der Truppe zu der fälschlichen Auffassung führen können, ein gleichartiges Verhalten eines Mannschaftsdienstgrades werde sanktionslos hingenommen. Eine sofortige Entlassung war hier auch deshalb unumgänglich, weil der Antragsteller das zwischen dem deutschen Staat und ihm bestehende Vertrauensverhältnis in nicht mehr wiederherzustellender Weise zerstört hat. Es untergräbt die Einsatzbereitschaft der Armee, wenn sich die Gesellschaft nicht mehr uneingeschränkt darauf verlassen kann, dass sich ein militärischer Vorgesetzter den Werten der Verfassung verpflichtet fühlt.

39

Ob bei einem Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde, kann dahinstehen.

40

Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so ist auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Mit dem Wort "kann" in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert. Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. "intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2008 - 1 B 670/08 - zitiert nach juris). Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass ihr § 55 Abs. 5 SG einen Ermessensspielraum einräumte, und ihre Entscheidung für eine Entlassung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie der für ihn entstehenden Folgen getroffen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt im Rahmen der Ermessensausübung nicht vor. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 01. August 2014 dargelegt, wie sie gegen die einzelnen Mitglieder des Gruppenchats in disziplinar- bzw. statusrechtlicher Hinsicht vorgegangen ist. Danach sind insbesondere zwei weitere, vom Antragsteller allerdings nicht benannte Zeitsoldaten, die nicht Vorgesetzte waren, gemäß § 55 Abs. 5 SG entlassen worden. Darauf, dass gegen den Oberstabsgefreiten O. lediglich ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Insoweit liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Zum einen ist dieser Soldat kein Vorgesetzter, und zum anderen kam für ihn eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht in Betracht, weil er das vierte Dienstjahr bereits überschritten hatte.

41

Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, die Inhalte auf dem Mobiltelefon des Soldaten H. im Rahmen des gegen den Antragsteller gerichteten Entlassungsverfahrens zu verwerten. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die rechtswidrige Erhebung oder Verwendung von Informationen - auch ohne ausdrücklich normiertes Verwertungsverbot - aus rechtsstaatlichen Gründen bzw. unter dem Aspekt des Grundrechtsschutzes unter Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann (VG Koblenz, Urteil vom 08.03.2013 - 4 K 563/12.KO - zitiert nach juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7.12. 2011 – 2 BvR 2500/09 u.a. -). Selbst wenn die Antragsgegnerin die Inhalte des Mobiltelefons durch eine rechtswidrige Handlung erlangt haben sollte, was diese bestreitet, dürfen die Erkenntnisse zumindest dann als Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen zu demselben Thema genutzt werden, wenn öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht betroffen sind, die sich mit dem staatlichen Strafanspruch vergleichen lassen (OVG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2007 - 3 BS 396/05 - zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Wie oben ausgeführt, ging es darum, eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis zu verhindern.

42

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beanstandet, eine „zusammenfassende Auswertung vom 23.11.2013“ (s. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 01.08.2014, Bl. 92 GA) finde sich nicht in den Verwaltungsvorgängen, dürfte die Antragsgegnerin die Auswertung vom 14. November 2013 (Bl. 10 ff „C“) gemeint haben. Nur diese ist Grundlage der gerichtlichen Entscheidung.

43

Erweist sich die angefochtene Verfügung somit als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein ggf. sich anschließendes Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, hat es grundsätzlich bei der vom Gesetzgeber generell angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zu verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - zitiert nach juris). Besondere Umstände, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere erweist sich der sofortige Vollzug der Entlassungsverfügung hier auch nicht als unverhältnismäßig oder als unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Der Streitwert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5

46

Satz 1 Nr. 1 GKG festgesetzt (die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge.


Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Der Kläger wurde nach einer Dienstzeit von zwei Jahren fristlos aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen, weil er beantragt hatte, ihm Fahrtkosten für eine Umzugsreise zu erstatten, obwohl er im Fahrzeug eines Kameraden mitgefahren war. Zur Auszahlung des Erstattungsbetrages von 85,50 € kam es nicht.

3

Die Klage hat in der Berufungsinstanz Erfolg gehabt. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung lägen nicht vor. Der Kläger habe zwar seine Dienstpflichten verletzt, dadurch jedoch keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr herbeigeführt. Weder habe der Pflichtenverstoß den militärischen Kernbereich betroffen noch sei eine Wiederholung oder Nachahmung zu befürchten gewesen. Es habe sich um ein einmaliges unüberlegtes Fehlverhalten gehandelt. Der Kläger habe zwar strafrechtlich einen versuchten Betrug begangen. Die Tat stelle jedoch einen minder schweren Fall dar. Der angestrebte Schaden sei gering und der Kläger zur Tatzeit erst 18 Jahre alt und damit als Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes zu behandeln gewesen. Auch sei sein dienstliches Verhalten ansonsten einwandfrei gewesen.

4

1. Die Beklagte wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob es mit dem Begriff der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes - SG - vereinbar sei, das jugendliche Alter des Soldaten im Tatzeitpunkt und konkrete Tatumstände wie etwa die Schadenshöhe in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen.

5

Damit hat die Beklagte keine rechtsgrundsätzliche Frage von entscheidungserheblicher Bedeutung für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits dargelegt. Der gesetzliche Begriff der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Danach lässt sich die aufgeworfene Frage der Beklagten ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.; stRspr).

6

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 <180 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f.; vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 <362 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f. und vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 <63 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f.).

7

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O.; vom 31. Januar 1980 a.a.O.; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938 und vom 24. September 1992 a.a.O.).

8

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971, vom 31. Januar 1980, vom 20. Juni 1983 und vom 24. September 1992, jeweils a.a.O.).

9

Das Oberverwaltungsgericht hat diese dargestellten Auslegungsgrundsätze dem Berufungsurteil zugrunde gelegt und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Es hat den versuchten Reisekostenbetrug des Klägers zutreffend weder dem militärischen Kernbereich zugeordnet noch als eine Straftat von erheblichem Gewicht angesehen. Auch hat es keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr festgestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat eine ernstliche Gefährdung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG nicht wegen des jugendlichen Alters des Klägers im Tatzeitpunkt oder wegen der geringen Höhe des angestrebten Schadens verneint. Vielmehr hat es auf diese Gesichtspunkte abgestellt, um die Straftat des Klägers als "minder schweren Fall" zu bewerten. In diesem Zusammenhang steht auch der Verweis auf disziplinarrechtliche Sanktionsmöglichkeiten bei innerdienstlichen Betrugsversuchen von Beamten.

10

Die Beklagte wendet sich in der Sache gegen die fallbezogene rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, der sie ihre abweichende Würdigung entgegensetzt. Einen Bedarf an der weiteren Klärung des Gefährdungsbegriffs des § 55 Abs. 5 SG zeigt sie nicht auf. Im Übrigen läuft ihre Rechtsauffassung darauf hinaus, auch Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs ohne Berücksichtigung fallbezogener Umstände als ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung zu behandeln. Dies lässt sich weder mit dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG noch mit dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren.

11

2. Die Beklagte hat auch eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. Das Berufungsurteil steht nicht in Widerspruch zu einem Rechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht in den von der Beklagten angeführten Entscheidungen zum Bedeutungsgehalt des § 55 Abs. 5 SG aufgestellt hat (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26). Dies folgt schon daraus, dass sich die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht damit befassen, welche Bedeutung dem jugendlichen Alter des Soldaten im Tatzeitpunkt oder der geringen Höhe des angestrebten oder verursachten Vermögensschadens bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG zukommt. So lagen den Urteilen vom 9. Juni 1971 (a.a.O.) und vom 31. Januar 1980 (a.a.O.) Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich zugrunde, weil sie geeignet waren, die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unmittelbar zu beeinträchtigen. In dem Urteil vom 20. Juni 1983 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr durch eine außerdienstlich im Vollrausch begangene versuchte räuberische Erpressung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tatumstände verneint.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger wurde nach einer Dienstzeit von fast drei Jahren fristlos aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen, weil er bei einer Fahrkartenkontrolle in einem Regionalzug einen gefälschten Bahnberechtigungsausweis und einen gefälschten Truppenausweis vorgelegt hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte das deswegen gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein, weil ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben sei, die Schuld und der Schaden als gering anzusehen seien und der Kläger nicht vorbestraft sei.

3

Die Klage gegen die Entlassungsverfügung hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung nicht vorlägen. Der Kläger habe zwar seine Dienstpflichten verletzt, dadurch jedoch keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr herbeigeführt. Weder habe der Pflichtenverstoß den militärischen Kernbereich betroffen noch sei eine Nachahmung zu befürchten gewesen. Selbst wenn die Gefahr der Nachahmung bestünde, könnte ihr wirksam durch konsequenten Einzug der an die vormals Wehrpflichtigen vergebenen Ausweise oder der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis als milderes Mittel begegnet werden. Auch einer - unterstellten - Ansehensminderung der Bundeswehr hätte durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wirksam begegnet werden können.

4

2. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die Beschwerde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Dies ist hier nicht der Fall.

6

Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen an,

"ob der durch Dienstpflichtverletzungen eingetretene und durch dienstliche Verfügungen manifestierte Vertrauensverlust der militärischen Vorgesetzten oder der personalbearbeitenden Dienststelle den Kernbereich der militärischen Ordnung berührt und daher eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG rechtfertigt",

"ob die durch Ausgabe von Bahnberechtigungsausweisen garantierte, jederzeitige Verfügbarkeit von Wehrpflichtigen am Dienstort zur Funktionsfähigkeit der Streitkräfte beitrage und ein Missbrauch dieses Systems den Kernbereich der militärischen Ordnung betrifft",

und schließlich,

"welche Anforderungen an die Ansehensgefährdung in der Öffentlichkeit zu richten sind, insbesondere welche Maßstäbe an den Begriff der "Öffentlichkeit" angelegt werden müssen".

7

Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil sie nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam sind. Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 55 Abs. 5 SG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.

8

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 <180 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f., vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 <362 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f., vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 <63 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 60, jeweils Rn. 10, sowie Beschluss vom 16. August 2010 - BVerwG 2 B 33.10 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 20 Rn. 6).

9

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 11 sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 7).

10

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971, vom 31. Januar 1980, vom 20. Juni 1983, vom 24. September 1992 und vom 28. Juli 2011 jeweils a.a.O. sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 8).

11

Das Berufungsgericht hat die dargestellten Auslegungsgrundsätze seinem Urteil zugrunde gelegt und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Es hat das Verhalten des Klägers weder dem militärischen Kernbereich zugeordnet noch als eine Straftat von erheblichem Gewicht angesehen. Auch hat es keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr festgestellt.

12

Die beiden ersten mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils beantworten. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unmittelbar beeinträchtigen, sodass hierunter begrifflich schon nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen können, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist. Dies ist bei der einmaligen Verwendung eines gefälschten Bahnberechtigungsausweises und eines gefälschten Truppenausweises nicht der Fall. Nicht jeder schuldhafte Pflichtenverstoß eines Soldaten beeinträchtigt unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Bei sonstigem außerdienstlichen Verhalten, wie es dem Soldaten zur Last gelegt wird, muss es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handeln oder eine Wiederholungs- oder eine Nachahmungsgefahr bestehen.

13

Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Beschwerde zur Beantwortung der Frage, ob der Kernbereich der militärischen Ordnung berührt wird, nicht auf das persönliche Empfinden der für den Kläger zuständigen militärischen Vorgesetzten oder seiner personalbearbeitenden Dienststelle abzustellen. Die Frage, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nach dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG und dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Danach soll gerade nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Verlust des "uneingeschränkten" Vertrauens der Vorgesetzten zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen können. Vielmehr müssen gerade bei leichterem Fehlverhalten entweder eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr hinzukommen. Zudem muss feststehen, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann.

14

Die Fragen nach dem Begriff der "Öffentlichkeit" im Rahmen der Ansehensgefährdung und einer Gefährdung des Kernbereichs der militärischen Ordnung durch den Missbrauch von Bahnberechtigungsausweisen sind im Übrigen schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht beides im Rahmen einer Zusatzargumentation unterstellt und gleichwohl die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG verneint. Das Berufungsgericht führt aus, dass einer - unterstellten - Ansehensminderung der Bundeswehr durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme hätte wirksam begegnet werden können. Ähnlich argumentiert es zur Gefahr der Nachahmung. Entgegen der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde vertretenen Auffassung ist zudem grundsätzlich geklärt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Rahmen der Ansehensgefährdung gilt, sodass auch dort zu prüfen ist, ob ihr durch eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis als milderes Mittel wirksam begegnet werden kann. Zum möglichen Missbrauch der Bahnberechtigungsausweise schließlich weist das Berufungsgericht noch zusätzlich auf die Möglichkeit des konsequenten Einzugs der Ausweise hin. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.131,04 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr.

2

Der am 09. September 1987 geborene Antragsteller wurde am 01. Januar 2011 in die Bundeswehr einberufen und war seit dem 15. Februar 2011 bis zu seiner Entlassung Soldat auf Zeit (Dienstzeitende 31.12.2022), seit dem 05. Juni 2013 im Rang eines Obermaats (Besoldungsgruppe A6). Er war zuletzt Angehöriger der Teileinheit U-Bootrettungsausbildung am ….

3

Im November 2013 hatte die Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Mitglied des von mehreren Soldaten gegründeten Gruppenchats „…“ auf der Kommunikationsplattform Smartphone WhatsApp war, in der u.a. nationalsozialistische Zeichen und Symbole wie z.B. das Hakenkreuz sowie Bilder mit antisemitischem und ausländer- feindlichem Hintergrund verbreitet wurden. Die Antragsgegnerin ordnete dem Antragsteller eine Grafik mit der Abbildung des Verkehrszeichens 325.1 „Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs“ und des Verkehrszeichens 123 „Baustelle“ mit der darunter liegenden Aufschrift „WEISS HAT FREI & SCHWARZ MUSS ARBEITEN“, ein Foto mit einer Vogelscheuche in einem weißen Umhang mit Kapuze des Ku-Klux-Klan auf einem Melonenacker mit dem Titel „Niggas wont steal ma melons anymore“ sowie ein Foto eines Mannes mit „Hitler-Bart“ in NS-Uniform zu, der mit einer Pizza vor einem Verbrennungsofen mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ posiert. In seiner Vernehmung am 19. November 2013 bestätigte der Antragsteller, von Mitte 2012 bis zum 11. November 2013 Mitglied der Gruppe gewesen zu sein.

4

Nachdem es dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, entließ das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller mit Bescheid vom 12. Februar 2014 gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. In der Begründung heißt es: Der Antragsteller habe durch seine Handlungen die militärische Ordnung ernstlich gefährdet. Indem er die genannte Grafik und die Fotos verschickt habe und es unterlassen habe, die über den Gruppenchat durch andere Mitglieder versendeten Fotos und Grafiken mit Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen wie z.B. Hakenkreuze und den Hitlergruß sowie antisemitische und ausländerfeindliche Sprüche, die er als Mitglied des Gruppenchats empfangen habe, pflichtgemäß zu melden, habe der Antragsteller insbesondere gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) wiederholt schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn als Soldaten auf Zeit gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Die Taten stellten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen dar. Der Antragsteller habe daher Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, für die er als militärischer Vorgesetzter unter den verschärfenden Bestimmungen des § 10 Abs. 1 SG einzustehen habe. Ohne die Entlassung des Antragstellers könnten andere Soldaten darin ein Zeichen sehen, dass die Bundeswehr Bestrebungen gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland dulde. Damit wäre einer Verbreitung extremistischen und ausländerfeindlichen Gedankenguts innerhalb der Bundeswehr Tür und Tor geöffnet, was zu einer weiteren erheblichen Ansehensschädigung der Bundeswehr führen würde. Verstöße gegen die Dienstpflichten seien geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten und reichten aus, um als Teilstück einer allgemeinen und schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens die militärische Ordnung ernstlich zu gefährden. Die Einsatzbereitschaft der Truppe würde damit in nicht mehr hinnehmbarem Umfang leiden und die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte geschwächt. Auch habe der Antragsteller durch seine Handlungsweise das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Person zerstört, womit eine weitere ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung einhergehe. Der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung könne nur mit der fristlosen Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden. Die guten dienstlichen Leistungen des Antragstellers und sein bis dahin tadelloses Verhalten müssten vor der Tatsache, dass der Antragsteller als einziger Vorgesetzter im Gruppenchat das Versenden von Bildern, Texten und Grafiken mit Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen und rassistischen, unsittlichen und die Opfer des NS-Regimes verhöhnenden Inhalten durch Unterlassen des von ihm zu erwartenden Einschreitens nicht nur geduldet, sondern auch selbst solche Bilder, Texte und Grafiken versandt habe, zurückstehen.

5

Zur Begründung seiner dagegen unter dem 12. März 2014 eingelegten Beschwerde trug der Antragsteller in einem späteren Schreiben im Wesentlichen vor:

6

Er sei ohne die gebotene Sachaufklärung in einen Zusammenhang mit dem ominösen Gruppenchat gebracht worden. Hinsichtlich der fotografierten Abbildungen auf der Monitorfläche eines Mobiltelefons habe die Antragsgegnerin nicht angegeben, wer diese Abbildungen zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort fotografiert habe und wer Eigentümer des Mobilfunktelefons mit den Abbildungen sei. Er habe jedenfalls nichts heruntergeladen, worauf verfassungsfeindliche Symbole o.ä. zu sehen wären. Die Antragsgegnerin habe in pauschaler Weise eine Pflichtverletzung als gegeben hingestellt, ohne dass die einzelnen Pflichten konkret beschrieben worden seien. Er habe insbesondere nicht seine sich aus § 7 SG ergebende Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung verletzt. Der militärische Abschirmdienst habe im Rahmen einer Befragung Ende Januar/Anfang Februar 2014 bei ihm keine rechtlich zu missbilligende Gesinnung festgestellt. Dies habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Er habe auch nicht gegen ihm gemäß § 8 SG obliegende Pflichten verstoßen. Er habe nicht durch ein nach außen gerichtetes Verhalten zu erkennen gegeben, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage ablehne. Mangels eines von einem militärischen Vorgesetzten erteilten Befehls habe es keine Gehorsamspflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SG gegeben, die er hätte verletzen können. Der Inhalt einer nicht nach außen dringenden privaten Kommunikation, von der niemand etwas erfahre, sei nicht geeignet, dem Ansehen der Bundeswehr im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 SG abträglich zu sein. Eine Meldepflicht habe schon deshalb nicht bestanden, weil es an einer entsprechenden Vorschrift des Soldatengesetzes fehle. Jedenfalls liege insoweit keine Fahrlässigkeit vor, weil eine solche Pflicht für ihn nicht vorher erkennbar gewesen sei. Durch sein Verbleiben im Dienst seien selbst dann weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet, wenn eine Dienstpflichtverletzung vorläge. Es sei nicht der militärische Kernbereich betroffen, was zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft führen würde. Im Übrigen habe er keine Straftat begangen, es liege keine Wiederholungsgefahr vor, und es bestehe auch keine Nachahmungsgefahr. Es handele sich um einen dienstinternen Vorgang, von dem mit Ausnahme der anderen an der Kommunikation beteiligten Soldaten niemand etwas wahrgenommen habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides habe die Antragsgegnerin keine Gesichtspunkte mitgeteilt, anhand derer sich erkennen ließe, dass sie das ihr gemäß § 55 Abs. 5 SG zustehende Ermessen ausgeübt habe.

7

Das am 22. April 2014 von dem Antragsteller angerufene VG Halle hat sich durch Beschluss vom 08. Mai 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen.

8

Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor:

9

Die Antragsgegnerin habe nicht festgestellt, wer die Mitglieder des Gruppenchats seien, welche Zweck- oder Zielrichtung der Zusammenschluss habe, welche Person die Abbildungen auf dem Mobiltelefon zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort fotografiert habe und wer Eigentümer des Mobiltelefons mit den abfotografierten Abbildungen sei. Ein Verweis auf den Akteninhalt stelle keine Mitteilung der tatsächlichen Gründe im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG dar. Die Antragsgegnerin müsse Beweis dafür antreten, dass ein unmittelbarer Empfang und ein unmittelbares Versenden von Dateien möglich seien, ohne dass ein Herunterladen erforderlich sei.

10

Die Antragsgegnerin hätte ihm mitteilen müssen, welche von ihr nicht erwünschten Verhaltensweisen eine Dienstpflichtverletzung darstellten. Er habe keine ausländerfeindlichen Thesen und Gewalttaten verbreitet, keine Ausdrücke verwendet, die auf Sympathie zum NS-Regime schließen ließen und keine anderen Personen durch antisemitische oder ausländerfeindliche Sprüche oder Scherze verunglimpft. Im Entlassungsbescheid habe die Antragsgegnerin nicht, wie jetzt in ihrer Antragserwiderung, die „Vorgaben der ZDv 10/05 (Nr. 311)“ und eine Belehrung hinsichtlich einer Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz genannt. Der Verteidigungsauftrag werde nicht in Frage gestellt, wenn er weiterhin in dem Dienstverhältnis belassen werde. Auch das Vertrauensverhältnis zu ihm sei nicht, wie die Antragsgegnerin behauptet, in höchstem Maße geschädigt worden. Zu dem von der Antragsgegnerin nicht näher bestimmten Zeitpunkt im September oder Oktober 2013 sei er noch nicht in der Funktion eines Vorgesetzten gewesen. Er habe sich vielmehr noch in der Unteroffiziersausbildung befunden. Erst ab November 2013 sei er Soldat mit Vorgesetztenfunktion gewesen. Männlichen Soldaten, die den Tatbestand der §§ 184 ff StGB erfüllende pornografische Abbildungen ansähen, fehle es ebenfalls an dem moralischen und rechtlichen Gespür, so dass auch diese entlassen werden müssten.

11

Indem die Antragsgegnerin dies nicht tue, verstoße sie gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Indem die Antragsgegnerin behaupte, fiskalische Gründe würden es verbieten, von einer sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides abzusehen, gestehe sie zu, dass sie den Entlassungsbescheid auf sachfremde Erwägungen gestützt habe. Der Entlassungsbescheid verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da die Antragsgegnerin selbst bestätigt habe, dass er tiefe und ehrliche Reue gezeigt habe, komme als milderes Mittel eine disziplinarische Maßregelung mit dem Ziel einer deutlichen Pflichtenmahnung in Betracht. Der Entlassungsbescheid verstoße darüber hinaus gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da andere an den Kommunikationsvorgängen beteiligte Soldaten nicht entlassen worden seien. Schließlich unterlägen die Kommunikationsinhalte einem Beweisverwertungsverbot, da die Antragsgegnerin den Besitz an dem Mobiltelefon in strafbarer Weise erlangt habe, nämlich durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB).

12

Der Antragsteller beantragt,

13

die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Sie erwidert, ergänzend zu ihren Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, im Wesentlichen:

17

Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Entlassung müsse gegenüber ihrem Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückstehen, da der Entlassungsbescheid rechtmäßig sei und ihr Interesse an der sofortigen Entlassung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien als gering anzusehen, da der Entlassungsbescheid rechtmäßig sei. Der „Bonner Lästerecke“ hätten insgesamt zehn Soldaten zugeordnet werden können. Einem Rechtsverhältnis im Sinne einer formalen Mitgliedschaft in dieser Gruppe, verbunden mit einer über die allgemeine Kontaktpflege hinausgehenden Ziel- und Zweckrichtung, bedürfe es bei einer sog. Chatgemeinschaft nicht. Der zusammenfassenden Auswertung vom 14. November 2014 seien sowohl der Eigentümer des Mobiltelefons mit den fotografierten Abbildungen als auch die beweissichernde Stelle zu entnehmen. Die Kommunikationsinhalte seien im Übrigen nicht durch Drohung oder Nötigung gegenüber dem Eigentümer des Mobiltelefons erlangt worden. Für den Empfang oder das Weiterleiten eines Fotos über Whatsapp seien kein vorheriger Download oder Upload erforderlich gewesen. Das Empfangen und Versenden von Dateien sei vergleichbar mit einem Dateianhang in Emailsystemen. Gegenüber dem Antragsteller werde nicht der Vorwurf einer rechtsextremen oder rechtsradikalen Gesinnung erhoben. Vielmehr müsse von einem Soldaten auf Zeit mit Vorgesetztenfunktion ein Mindestmaß an rechtlichem und moralischem Gespür ebenso erwartet werden wie der Anspruch, nicht gedankenlos zu handeln, sondern die Folgen seines Tuns zu überblicken. Die Treuepflicht nach § 8 SG verlange von einem Soldaten die Bereitschaft, sich mit den Werten des Staates, dem er diene, zu identifizieren. Die Verbreitung ausländerfeindlicher Thesen und Gewalttaten oder die Verwendung von Ausdrücken, die auf Sympathie zum NS-Regime schließen ließen, liefen dieser Treuepflicht zuwider. Da § 17 SG auch eine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht begründe, sei nicht entscheidend, ob das Verhalten nach außen gerichtet sei und von Außenstehenden wahrgenommen worden sei. Die Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 11 SG ergebe sich aus den wiederholten Verstößen gegen die Vorgaben der ZDv 10/05 (Nr. 311) sowie gegen die Belehrung „Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz“. Insbesondere das Zugeständnis des Antragstellers, es sei ihm ohne konkrete Mitteilung und Beschreibung des gewünschten Verhaltens nicht möglich, sich moralisch und rechtlich angemessen zu verhalten, bestätige die Richtigkeit ihrer Handlungsweise. Belehrungen des Antragstellers über das „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ (ZDv 10/5) und über die Treuepflicht seien dokumentiert. Darüber hinaus handele es sich um Grundregeln, die allen Soldaten bereits in der Ausbildung vermittelt würden und deren Einhaltung Bestandteil der Dienstpflichten sei.

18

Die Wiederholungsgefahr habe sich in den über einen gewissen Zeitraum erfolgten gleichgelagerten Dienstpflichtverletzungen manifestiert. An einer bestehenden Nachahmungsgefahr könnten keine berechtigten Zweifel bestehen. Die Entscheidung sei zudem ermessensgerecht. Im Übrigen überwiege das Allgemeininteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da es mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr nicht vereinbar sei, ihn auch nur vorübergehend im Dienstverhältnis zu belassen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Vertrauensverhältnis zu dem Antragsteller in höchstem Maße geschädigt worden sei.

19

Die soldatenrechtlichen Konsequenzen für die an der Gruppe beteiligten weiteren Soldaten hätten sich entsprechend der unterschiedlichen nachweisbaren Tatbeiträge und ihren rechtlichen Stellungen nicht einheitlich gestaltet. Zwei vom Antragsteller nicht angeführte Soldaten, deren Beiträge ebenfalls von der Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen geprägt gewesen seien, seien auch nach § 55 Abs. 5 SG entlassen worden. Der Antragsteller, der seit dem 05. Juni 2013 eine Vorgesetztenfunktion innegehabt habe, sei darüber hinaus der einzige mithandelnde Offizier der Gruppe gewesen. Der Antragsteller würde keinen dauernden Nachteil erleiden, falls das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu seinen Gunsten ausgehen sollte. Er würde im Falle des Obsiegens in der Hauptsache besoldungs- und laufbahnrechtlich so gestellt, als ob seine Entlassung nicht verfügt worden wäre. Würde hingegen die aufschiebende Wirkung angeordnet, würde der Antragsteller zunächst weiterhin besoldet werden, und sie müsste im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache diese Zahlungen rückwirkend bis zum Entlassungszeitpunkt zurückfordern und ihren Anspruch ggf. auf dem Rechtsweg durchsetzen und vollstrecken.

20

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. Juli 2014 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

II.

21

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2014 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verb. mit § 23 Abs. 6 Satz 2 Wehrbeschwerdeordnung zulässig, jedoch nicht begründet. In materieller Hinsicht wiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Entlassungsverfügung schwerer als das private Aufschubinteresse des Antragstellers.

22

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das private Aufschubinteresse des Antragstellers daran, vom Vollzug der Entlassungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, und andererseits das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass dieser offensichtlich rechtmäßig ist, führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. So liegen die Dinge hier.

23

Die angefochtene Entlassungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG). Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

24

Die Entlassungsverfügung ist formell ordnungsgemäß ergangen, insbesondere ist der Antragsteller nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angehört worden. Der Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) hat der Antragsteller unter dem 11. Dezember 2013 widersprochen.

25

Auch in materieller Hinsicht sind die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG gegeben. Der Antragsteller war im Zeitpunkt seiner fristlosen Entlassung noch keine vier Jahre im Dienst, so dass er grundsätzlich auf der Rechtsgrundlage des § 55 Abs. 5 SG entlassen werden konnte. Der Antragsteller hat auch seine Dienstpflichten schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Unter Dienstpflichten sind nur die gesetzlichen Pflichten des Soldaten zu verstehen. Die in Dienstvorschriften enthaltenen Pflichten stellen rechtlich keine eigenständigen soldatischen Dienstpflichten dar, sondern sind nur als Konkretisierung der gesetzlich vorgegebenen Pflichten anzusehen (VG Lüneburg, Urteil vom 13.04.2005 - 1 A 368/04 - zitiert nach juris mit weit. Nachw.; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl., § 23 SG Rdnr. 2).

26

Der Antragsteller hat ein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen hat. Er hat schuldhaft so gehandelt, dass bei einem unvoreingenommenen Beobachter der Eindruck erweckt wird, er habe pflichtwidrig gehandelt, wobei die Pflichtwidrigkeit sich daraus ergibt, dass der Antragsteller gegen §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen hat.

27

Gemäß § 7 SG besteht die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Der Antragsteller hat die eingangs genannten Abbildungen und Fotos über sein Mobiltelefon mindestens

28

zehn weiteren einer sog. WhatsApp Gruppe angehörenden Soldaten zugänglich gemacht. Dadurch hat er gegen seine Pflicht zum treuen Dienen verstoßen. In seiner Vernehmung vom 19. November 2013 hat er selbst zugegeben, der WhatsApp-Gruppe „…“ angehört und Bilder und Texte empfangen sowie weitergeleitet zu haben. Wie über WhatsApp, ein internetbasierter, plattformübergreifender Instant-Messaging-Dienst (s. Definition bei Wikipedia), Nachrichten sowie Bild-, Video- und Tondateien ausgetauscht werden können, ist nicht nur dem Gericht, sondern also auch dem Antragsteller durchaus bekannt. Dass es sich dabei keineswegs nur um belanglose und banale Inhalte handelt, wie der Prozessbevollmächtigte suggerieren möchte, zeigt gerade der vorliegende Rechtsstreit.

29

Aus der Pflicht zum treuen Dienen ergibt sich vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung (BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - zitiert nach juris). Gegen diese Verpflichtung verstößt ein Soldat, der rassistische und ausländerfeindliche Abbildungen sowie ein die Opfer des Nationalsozialismus verhöhnendes, die im Dritten Reich begangenen Verbrechen verharmlosendes Foto verbreitet. Denn damit fügt er dem Selbstverständnis der Bundeswehr als Organ des der Freiheit und Menschenwürde verpflichteten demokratischen Rechtsstaats der Bundesrepublik Deutschland Schaden zu, verunsichert andere Soldaten, insbesondere Kameraden und Untergebene, in ihrer Loyalität gegenüber dem Dienstherrn, stürzt sie in Konflikte und beeinträchtigt dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (BVerwG, a.a.O.).

30

Zugleich hat der Antragsteller durch sein Handeln die politische Treuepflicht gemäß § 8 SG verletzt. Diese Pflicht beinhaltet, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat dazu ausgeführt:

31

„Diese Kernpflicht des Soldaten gebietet, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, oder wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.“

32

Der Antragsteller ist nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eingetreten, sondern hat durch das Verbreiten des beschriebenen Fotos mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ die Gewalt- und Willkürherrschaft des Nazi-Regimes verharmlost, mag dies auch nicht aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung geschehen sein. Darüber hinaus hätte es die politische Treuepflicht des Antragstellers geboten, sich von anderen in der WhatsApp-Gruppe geposteten, die Verbrechen des NS-Regimes relativierenden Abbildungen und Fotos, von denen einige Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuz und Hitlergruß) trugen, zu distanzieren (vgl. BVerwG, a.a.O.). Distanzieren müssen hätte sich der Antragsteller auch von der Verbreitung ausländerfeindlicher und rassistischer Texte und Abbildungen, die nicht mit den Grundrechten und der Menschenwürde vereinbar sind. Stattdessen hat er selbst auch noch zwei in dieser Hinsicht nicht hinnehmbare Beiträge geleistet.

33

Darüber hinaus hat der Antragsteller gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Danach muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Das Verhalten des Antragstellers war geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43.99 - zitiert nach juris) kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, sondern es genügt, wenn das Verhalten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde. Das Verbreiten des Fotos mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ ist objektiv geeignet, bei einem außenstehenden Dritten ernstliche Zweifel an der persönlichen Integrität und der charakterlichen Eignung des Soldaten zu begründen und damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller das Foto einem größeren Kreis von Soldaten zugänglich gemacht hat und somit auch nicht verhindern konnte, dass dieses ggf. auch an Außenstehende hätte weitergegeben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2000, a.a.O.). Dies geschah offenbar auch, denn am 30. Oktober 2013 zeigte ein Mitglied des Gruppenchats einem daran nicht beteiligten Soldaten einen Beitrag aus dem Chat auf seinem Mobiltelefon, der sich daraufhin an einen Sicherheitsoffizier wandte, was dann schließlich zur Einleitung truppendienstlicher Maßnahmen gegen die Mitglieder des Chats führte.

34

Ob der Antragsteller sich darüber hinaus einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht hat zuschulden kommen lassen, ist zweifelhaft. § 11 Abs. 1 Satz 1 SG verpflichtet den Soldaten zum Gehorsam gegenüber seinen Vorgesetzten. Gehorsam heißt Vollziehung eines Gebotes oder Beachtung eines Verbotes, beschränkt sich somit auf Befehle. Gemeint sein dürften nur echte Befehle eines Vorgesetzten (Alff/Scherer/Poretschkin, a.a.O., § 11 Rdnr. 2a). Einen solchen an den Antragsteller gerichteten Befehl im engeren Sinne gab es hier nicht. Vielmehr hat der Antragsteller gegen spezielle im Soldatengesetz festgelegte Dienstpflichten verstoßen, die der allgemeinen Gehorsamspflicht vorgehen.

35

Für die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG ergebenden Dienstpflichten war der Antragsteller in besonderer Weise verantwortlich, weil er seit dem 05. Juni 2013 als Obermaat im Rang eines Vorgesetzten stand. Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben, hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich (§ 10 Abs. 1 und 2 SG). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen. Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller seine Unteroffiziersausbildung im maßgeblichen Zeitraum (September/Oktober 2013) bereits beendet hatte. Beispielhaft kann nur eine Pflichterfüllung genannt werden, die unter allen Umständen und damit auch und gerade im der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglichen, privaten Bereich Dienstpflichten achtet (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 WD 34/10 - zitiert nach juris). Dieser besonderen Verantwortung, die ihm danach auch im Rahmen eines nur aus wenigen Mitgliedern bestehenden Gruppenchats oblag, ist der Antragsteller nicht gerecht geworden.

36

Zwar mag dem Antragsteller bei seinem Handeln die Einsicht gefehlt haben, pflichtwidrig zu handeln. In seiner Vernehmung am 19. November 2013 hat er ausgesagt, ihm sei nicht in der Deutlichkeit bewusst gewesen, dass das Verbreiten und der Besitz der eingangs genannten Bilder und Texte ein Dienstvergehen darstellten. Da er somit über das Rechtswidrige seines Tuns irrte, dürfte er sich in einem Verbotsirrtum befunden haben. Dieser war für ihn jedoch vermeidbar mit der Folge, dass er vorsätzlich seine Dienstpflichten nach §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt und somit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.01.1997 - 2 WD 37/96 - zitiert nach juris). Denn bei gehöriger Anspannung seiner geistigen und sittlichen Kräfte hätte ihm auffallen müssen, dass die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus und die in dieser Zeit begangenen Verbrechen nicht verharmlost werden dürfen und ausländerfeindliche Texte und Abbildungen nicht mit den Grundrechten und der Menschenwürde vereinbar sind. Schließlich hat der Antragsteller selbst unter dem 17. Mai 2010 eine umfassende „Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz“ unterschrieben. Darin wurde der Antragsteller über seine Verpflichtung belehrt, sich durch sein gesamtes Verhalten zur Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen und für deren Erhalt einzutreten. Erläuternd heißt es in der Erklärung, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung das Gegenteil des totalitären Staates sei, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehne. Der Antragsteller hätte erkennen müssen, dass das Verbreiten rassistischer und die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus verharmlosender Bilder und Texte nicht mit seiner Verpflichtung, für den Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten, vereinbar ist. Eines ausdrücklichen Befehls, dies zu unterlassen, bedurfte es dazu nicht. Es ging nicht um die Interpretation bestimmter Vorschriften des Soldatengesetzes, wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint, sondern um das uneingeschränkte Bekenntnis des Antragstellers zum Grundgesetz.

37

Ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden (§ 55 Abs. 5 SG). Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist (Alff/Scherer/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rdnr. 21). Die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Truppe muss gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114/11 - zitiert nach juris).

38

Zwar ist dem Antragsteller keine unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigende Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen. Ob eine Wiederholungsgefahr zu besorgen ist, ist im Hinblick auf die Stellungnahme des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vom 09. Dezember 2013 fraglich. Dahinstehen kann, ob es sich um eine Straftat von erheblichem Gewicht handelt. Jedenfalls stellt das Fehlverhalten des Antragstellers eine Disziplinlosigkeit dar, die andere Soldaten zur Nachahmung verleiten könnte. Dadurch würde einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub geleistet. Die fristlose Entlassung des Antragstellers ist geeignet, andere Soldaten von einem ähnlichen Verhalten abzuhalten. Ein einfacheres, den Antragsteller weniger belastendes Mittel, insbesondere eine Disziplinarmaßnahme kam hier nicht in Betracht. Wenn dem Verhalten des Antragstellers, der den Rang eines Vorgesetzten hatte, lediglich mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet worden wäre, hätte dies in der Truppe zu der fälschlichen Auffassung führen können, ein gleichartiges Verhalten eines Mannschaftsdienstgrades werde sanktionslos hingenommen. Eine sofortige Entlassung war hier auch deshalb unumgänglich, weil der Antragsteller das zwischen dem deutschen Staat und ihm bestehende Vertrauensverhältnis in nicht mehr wiederherzustellender Weise zerstört hat. Es untergräbt die Einsatzbereitschaft der Armee, wenn sich die Gesellschaft nicht mehr uneingeschränkt darauf verlassen kann, dass sich ein militärischer Vorgesetzter den Werten der Verfassung verpflichtet fühlt.

39

Ob bei einem Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde, kann dahinstehen.

40

Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so ist auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Mit dem Wort "kann" in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert. Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. "intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2008 - 1 B 670/08 - zitiert nach juris). Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass ihr § 55 Abs. 5 SG einen Ermessensspielraum einräumte, und ihre Entscheidung für eine Entlassung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie der für ihn entstehenden Folgen getroffen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt im Rahmen der Ermessensausübung nicht vor. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 01. August 2014 dargelegt, wie sie gegen die einzelnen Mitglieder des Gruppenchats in disziplinar- bzw. statusrechtlicher Hinsicht vorgegangen ist. Danach sind insbesondere zwei weitere, vom Antragsteller allerdings nicht benannte Zeitsoldaten, die nicht Vorgesetzte waren, gemäß § 55 Abs. 5 SG entlassen worden. Darauf, dass gegen den Oberstabsgefreiten O. lediglich ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Insoweit liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Zum einen ist dieser Soldat kein Vorgesetzter, und zum anderen kam für ihn eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht in Betracht, weil er das vierte Dienstjahr bereits überschritten hatte.

41

Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, die Inhalte auf dem Mobiltelefon des Soldaten H. im Rahmen des gegen den Antragsteller gerichteten Entlassungsverfahrens zu verwerten. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die rechtswidrige Erhebung oder Verwendung von Informationen - auch ohne ausdrücklich normiertes Verwertungsverbot - aus rechtsstaatlichen Gründen bzw. unter dem Aspekt des Grundrechtsschutzes unter Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann (VG Koblenz, Urteil vom 08.03.2013 - 4 K 563/12.KO - zitiert nach juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7.12. 2011 – 2 BvR 2500/09 u.a. -). Selbst wenn die Antragsgegnerin die Inhalte des Mobiltelefons durch eine rechtswidrige Handlung erlangt haben sollte, was diese bestreitet, dürfen die Erkenntnisse zumindest dann als Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen zu demselben Thema genutzt werden, wenn öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht betroffen sind, die sich mit dem staatlichen Strafanspruch vergleichen lassen (OVG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2007 - 3 BS 396/05 - zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Wie oben ausgeführt, ging es darum, eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis zu verhindern.

42

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beanstandet, eine „zusammenfassende Auswertung vom 23.11.2013“ (s. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 01.08.2014, Bl. 92 GA) finde sich nicht in den Verwaltungsvorgängen, dürfte die Antragsgegnerin die Auswertung vom 14. November 2013 (Bl. 10 ff „C“) gemeint haben. Nur diese ist Grundlage der gerichtlichen Entscheidung.

43

Erweist sich die angefochtene Verfügung somit als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein ggf. sich anschließendes Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, hat es grundsätzlich bei der vom Gesetzgeber generell angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zu verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - zitiert nach juris). Besondere Umstände, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere erweist sich der sofortige Vollzug der Entlassungsverfügung hier auch nicht als unverhältnismäßig oder als unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Der Streitwert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5

46

Satz 1 Nr. 1 GKG festgesetzt (die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge.


Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichter - vom 27. August 2014 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

2

Der am ... geborene Kläger wurde am 1. Juli 2012 im untersten Mannschaftsdienstgrad, vorgesehen für die Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes, in die Bundeswehr einberufen. Auf der Grundlage seiner Verpflichtungserklärung vom Mai 2012 wurde er mit Wirkung vom 25. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf drei Jahre zwischenfestgesetzt und hätte danach am 30. Juni 2015 geendet. Nach Abschluss der Laufbahnausbildung sollte der Kläger als Marinesicherungsbootsmann eingesetzt werden.

3

Der Kläger wurde zum 1. Oktober 2012 in die ...-Kaserne in ... versetzt. Seit November 2012 zeigte der Kläger dem Obergefreiten ... mehrfach den Hitlergruß in Geste und Worten. Dies geschah auch am Morgen des 5. März 2013, an dem der Kläger den Hitlergruß u.a. gegenüber dem Obergefreiten ... ausführte. Nachdem dieser ihn aufforderte, dieses zu unterlassen, wiederholte der Kläger den Gruß noch dreimal. Zudem nannte er die Obergefreiten ... und ... im Februar 2013 auf Arabisch „Schlampe" (Shermuta).

4

Am 11. März 2013 beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers dessen fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Der nächsthöhere Dienstvorgesetzte trug diesen Antrag mit.

5

Der Kläger bestritt die Vorwürfe nicht, gab dazu jedoch an, er und ... hätten sich das Wort Shermuta gegenseitig an den Kopf geworfen. Als er - der Kläger - dessen Bedeutung gekannt habe, habe er es nicht mehr benutzt.

6

Das bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel wegen des Verdachts des Verstoßes gegen §§ 86a, 185 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Hinsichtlich des Verdachts des § 86a StGB hätten die Ermittlungen nicht ergeben, dass die Handlungen des Klägers für eine nicht überschaubare Anzahl von Personen wahrnehmbar gewesen wären. Ermittlungen nach § 185 StGB seien nicht möglich, da die Betroffenen ausdrücklich auf Strafanträge verzichtet hätten.

7

Mit Bescheid vom 22. März 2013 wurde der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 SG mit Wirkung zum Ablauf des Aushändigungstages, dem 4. April 2013, aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Der Kläger habe gegen seine Pflichten als Soldat schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn als Zeitsoldat gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Die Handlungen des Klägers stellten eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar. Es bestünde eine augenscheinliche Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr. Die Bundeswehr müsse den Kläger entlassen, um nicht den Anschein zu erwecken, Bestrebungen gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland zu dulden und um eine Schädigung des Ansehens der Bundeswehr im In- und Ausland abzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Bescheid Bezug genommen.

8

Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 30. Juli 2013 zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet.

9

Hiergegen hat der Kläger am 2. September 2013 Klage erhoben.

10

Er hat seine Entlassung für rechtswidrig gehalten. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt und nicht wegen fehlender Strafanträge. Seine fristlose Entlassung sei unangemessen und nicht zu rechtfertigen. Die Äußerungen seien unter gleichgestellten Mannschaftssoldaten erfolgt. Es habe sich am 4. März 2013 um ein einmaliges Verhalten gehandelt. Es handle sich noch um eine von Art. 5 GG gedeckte Meinungsäußerung oder um pubertäres Verhalten eines heranwachsenden Jugendlichen. Er sei damals 19 Jahre alt gewesen und sein Verhalten sollte nicht mit aller Konsequenz zu ernst genommen werden. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass er - der Kläger - den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verlassen habe. Eine Gefährdung der militärischen Ordnung durch sein Verhalten könne nicht gesehen werden, somit auch keine ernstliche Gefährdung. Zudem hätten zwei Mitarbeiter des Militärischen Abschirmdienstes Anfang März 2013 eine intensive Befragung durchgeführt und keinen rechtsradikalen Hintergrund festgestellt.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. Juli 013 aufzuheben.

13

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das Verwaltungsgericht hat nach persönlicher Anhörung des Klägers - insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 22. August 2014 verwiesen - mit Urteil vom 27. August 2014 die angegriffene Entlassungsverfügung vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 30.Juli 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

16

Unstreitig habe der Kläger gegenüber dem Obergefreiten ... den Hitlergruß in Geste und Worten ausgeführt. Dagegen sei das Gericht nach der persönlichen Anhörung des Klägers nicht davon überzeugt, dass dieser den Obergefreiten ... im Februar 2013 wissentlich auf Arabisch als „Schlampe" bezeichnet habe; ihm sei seinerzeit die Bedeutung des Wortes nicht bekannt gewesen. Dieser Vorwurf stehe in seiner Qualität allerdings ohnehin deutlich hinter dem Verwenden des Hitlergrußes zurück.

17

Zwar stelle das mehrmalige Verwenden des Hitlergrußes eine schuldhafte Verletzung mehrerer Dienstpflichten dar. Insbesondere habe der Kläger damit gegen eine der elementarsten Pflichten eines jeden Soldaten verstoßen, für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes durch sein gesamtes Verhalten einzutreten. Das Gericht sei nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung jedoch davon überzeugt, dass in seiner Einheit die Pflege der Kameradschaft in größerem Umfang in Schieflage geraten sei.

18

Nach dem persönlich vom Kläger gewonnenen Eindruck stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Verbleiben des Klägers im Dienst die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr nicht ernstlich gefährde. Dies sei im Rahmen einer objektiv nachträglichen Prognose festzustellen. Hierfür komme es nicht auf die Schwere der Dienstverletzungen an, sondern auf den Ernst der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr. Zwar wiesen die Dienstpflichtverletzungen einen gewissen Schweregrad auf und sei das Verhalten des Klägers grundsätzlich geeignet, eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr zu bewirken, wenn solche Vorgänge der Öffentlichkeit bekannt würden. Es handele sich jedoch ausschließlich um Vorgänge innerhalb der eigenen Einheit. Für das Bild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit sei zudem nicht nur das objektive Verhalten eines einzelnen Soldaten bestimmend, sondern auch der Kontext, aus dem heraus dieses entstanden sei, und der Umgang der Beklagten damit. Denn die Beklagte müsse durch Wahrnehmung ihrer Personalverantwortung durch ihre Führungskräfte ihren Beitrag zur Heranbildung junger Soldaten entsprechend dem geforderten Soldatenbild leisten. Sie müsse deshalb beim Hitlergruß unterscheiden, ob es sich um politisch motivierte Umtriebe oder - als geschmacklos zu bewertende - Entgleisungen unter jungen Soldaten handele.

19

Das Gericht sei nach der Anhörung des Klägers der Auffassung, dass seinem Verhalten keine ideologische Motivation zu Grunde liege. Der Kläger habe plausibel berichtet, dass er insbesondere auch zu seinen Kameraden mit ausländischen Wurzeln ein gutes bis freundschaftliches Verhältnis gehabt habe. Dem Kläger sei zumindest im Nachhinein bewusst geworden, dass er erheblich zu weit gegangen sei. Die Toleranzschwelle für wechselseitig kulturell bedingte Beleidigungen scheine nach seinen plausiblen Darlegungen in der Einheit äußerst hoch gewesen zu sein, ohne dass es je zu einer Korrektur durch Vorgesetzte gekommen sei. Deshalb wäre eine Ahndung mit disziplinarischen Mitteln ausreichend gewesen. Dabei hätte auch der fragwürdige allgemeine kameradschaftliche Umgang ausgeleuchtet werden können. Dies wäre für die Funktionsfähigkeit der Beklagten der nachhaltigere Weg als die Entlassung des Klägers.

20

Hiergegen hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt.

21

Sie ist der Auffassung, dass die Klage auf Grund des Dienstzeitendes zwischenzeitlich unzulässig geworden sei. Unabhängig davon sei das Urteil auch inhaltlich zu kritisieren: Das Gericht habe die vorliegenden Tatsachen nur unvollständig gewürdigt und sich mit den Widersprüchen in den Aussagen des Klägers und des Zeugen ... nicht auseinandergesetzt. Es habe in der Einheit des Klägers keine „Schieflage" bestanden. Die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen des Gerichts seien reine Spekulation. Auch in rechtlicher Hinsicht könne den Ausführungen des Gerichts nicht gefolgt werden.

22

Die Beklagte beantragt,

23

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. August 2014 - 12. Kammer, Einzelrichter - abzuändern und die Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 30. Juli 2013 abzuweisen.

24

Der Kläger hat sich in der Berufungsinstanz nicht geäußert.

25

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Senat bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 30. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

27

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage nicht bereits dadurch erledigt, dass der Kläger mittlerweile sein Dienstzeitende auch ohne die Entlassung erreicht hätte. Ob eine Anfechtungsklage durch Zeitablauf erledigt ist, hängt davon ab, ob von einem Verwaltungsakt noch Rechtswirkungen ausgehen können oder ob dies auszuschließen ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - Rn. 13 NVwZ 2009, 122). Beides ist hier nicht der Fall.

28

Die Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG erledigt sich nicht durch Zeitablauf. Aufgrund der rechtsgestaltenden Wirkung der Entlassung endet das Soldatenverhältnis mit dem Tag der Aushändigung der Entlassungsverfügung, § 56 Abs. 1 SG. Ab diesem Tag hat der Kläger keinen Anspruch mehr auf Dienstbezüge (§ 56 Abs. 3 SG). Gemäß § 56 Abs. 2 SG verliert der Kläger mit der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zudem seinen Dienstgrad und hat gemäß § 56 Abs. 3 SG keinen Anspruch mehr auf Versorgung (mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung). Etwaige Kosten einer während der Dienstzeit gemachten Fachausbildung sind zu erstatten, § 56 Abs. 4 SG.

29

Das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln rechtfertigt die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

30

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entlassungsverfügung Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre. Durch das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes über einen Zeitraum von rund vier Monaten hat er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, und zwar insbesondere seine Pflichten zum Eintreten für die demokratische Grundordnung gemäß § 8 SG, zur Kameradschaft gemäß § 12 SG, zum treuen Dienen gemäß § 7 SG, zum Gehorsam gemäß § 11 Abs. 1 SG und die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 SG. Der Kläger wusste, dass das Ausführen des Hitlergrußes im Widerspruch zu seiner Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten (§ 8 SG), stand. Er wusste damit auch, dass sein Verhalten gegen die Pflicht zum treuen Dienen, zum Gehorsam und gegen die Wohlverhaltenspflicht verstieß. Es ist allerdings unerheblich, ob der Kläger wusste, gegen welche Pflichten er mit seinem Verhalten im Einzelnen verstieß. Es genügt, dass er wusste, dass sein Verhalten pflichtwidrig war. Er führte den Hitlergruß gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln aus, obwohl er wusste, dass es diese ärgerte (§12 SG). So wiederholte er am Morgen des 5. März 2013 den Gruß absichtlich dreimal, nachdem der Obergefreite ... ihn aufgefordert hatte, dies zu unterlassen.

31

Ob der Kläger auch wegen der weiteren ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen durch die Verwendung eines arabischen Schimpfwortes gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln wissentlich und damit schuldhaft gehandelt hat, kann der Senat offenlassen, da bereits das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes, und zwar ebenfalls vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln, seine fristlose Entlassung rechtfertigt.

32

Ob es sich - etwa nach disziplinarrechtlichen Maßstäben - um einen "schweren" oder nur "leichten" Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob in dem jeweils zu beurteilenden Einzelfall ggf. verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Verletzung von Dienstpflichten in § 55 Abs. 5 SG ohne Belang (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62). Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft oder des Ansehens der Bundeswehr zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 - 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 <180 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f.; vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 <362 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f. und vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 <63 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10- BVerwG 140, 199 <200 f.> Rn. 10, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 C 33.10 - NVwZ- RR 2010, 896 = juris Rn. 6). Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Prognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird.

33

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr auch schon durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O.; vom 31. Januar 1980 a.a.O.; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - a.a.O. Rn. 11, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 C 33.10 - juris Rn. 7). Um solch leichteres Fehlverhalten geht es jedoch vorliegend nicht, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat.

34

Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Einsatzbereitschaft der Soldaten und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Dabei genügt es nicht, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden. Vielmehr muss es sich um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris, Rn. 20).

35

Bei einer Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr geht es um den guten Ruf der Streitkräfte oder auch einzelner Truppenteile bei Außenstehenden, vor allem in der Öffentlichkeit, aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters. Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre.

36

Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass das Ansehen der Bundeswehr bei einem Verbleiben des Klägers im Dienst ernstlich gefährdet wäre. Bei dem Verhalten des Klägers handelt es sich - unabhängig von der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - mit Blick auf die Ziel- und Schutzrichtung des § 55 Abs. 5 SG, künftigen Schaden von der Bundeswehr abzuwenden, nicht um eine „Bagatelle", sondern um ein Verhalten, welches von einer insoweit sensibilisierten Öffentlichkeit aufmerksam registriert und keinesfalls toleriert wird. Ein solches Verhalten ist deshalb in besonderer Weise geeignet, zu einem erheblichen Ansehensverlust der Bundeswehr zu führen. Das Ansehen der Bundeswehr wird ganz wesentlich getragen von ihrer Teilhabe an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Vertrauen darauf, dass sie sich den Werten des Grundgesetzes verpflichtet weiß. Mit Blick auf die deutsche Geschichte von 1933 bis 1945 ist das Ansehen des Militärs in besonderem Maße störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde nährt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 1999 - 2 M 1921/99 - juris Rn. 18, OVG Koblenz, Urteil vom 25. August 1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401 <402>).

37

Dabei ist es unerheblich, ob der betreffende Soldat innerlich hinter einem bestimmten Verhalten steht oder ob er sich geistig von ihm distanziert; es kommt vielmehr ausschließlich auf die nach außen erkennbar zum Ausdruck gebrachte Einstellung an (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 1999 a.a.O., OVG Koblenz, a.a.O.). Von dem Verhalten des Klägers, der den Hitlergruß seit November 2012, und zuletzt am Morgen des 5. März 2013, vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln, insbesondere gegenüber dem Obergefreiten ... mehrfach in Geste und Worten ausführte, musste ein Außenstehender den Eindruck gewinnen, dass er die dahinter stehende menschenverachtende Ideologie teilte. In dem Verhalten des Klägers kommt eine rechtsextremistische und ausländerfeindliche Einstellung zum Ausdruck. Erforderlich ist insoweit, dass der Soldat auf Zeit für die Bundeswehr nicht mehr tragbar ist, was vor allem bei Dienstpflichtverletzungen anzunehmen ist, die aufgrund ihrer Eigenart geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte zu erschüttern (vgl. OVG Lüneburg a.a.O,).

38

Daher ist es unerheblich, dass der Kläger dem erstinstanzlichen Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt hat, dass er persönlich diese Ideologie nicht teile. Abgesehen davon steht dieser Eindruck des Verwaltungsgerichts auch in einem Widerspruch zu dem vom Kläger an den Tag gelegten Verhalten. Den Hitlergruß zeigte er vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln und er wiederholte ihn auch nachdem ihn der Obergefreite ... aufgefordert hatte, dies zu unterlassen. Irgendeine Erklärung hat er dafür nicht abgegeben, sondern im Gegenteil in der Klagebegründung darauf verwiesen, sein Verhalten sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Soweit er in der Klagebegründung zudem von einem „einmaligen“ Fehlverhalten gesprochen hat, ignoriert er den langen Zeitraum seines Fehlverhaltens und die für den Anschein ideologischen Verhaltens hinzutretenden besonderen Umstände (nahezu ausschließlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wuzeln und mehrfache Wiederholung trotz Unterlassensaufforderung). Das Verwaltungsgericht folgt dem im Widerspruch zu den im Verwaltungsverfahren eingeholten Zeugenaussagen stehenden klägerischen Vortag ohne jegliche weitere Beweisaufnahme und nimmt an, dass es in der Einheit des Klägers dergestalt zu einer Schieflage gekommen sein, dass die Toleranzschwelle für wechselseitig kulturell bedingte Beleidigungen hoch gewesen sei und zudem auch andere Soldaten den Hitlergruß ausgeführt haben. Sollte dies der Fall gewesen sein, ändert dies nichts, sondern würde im Gegenteil im Sinne einer Nachahmungs- und Wiederholungsgefahr erst recht eine Entlassung des Klägers rechtfertigen.

39

Unerheblich ist auch, ob das Verhalten des Klägers - außerhalb des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und der beiden öffentlichen Gerichtsverhandlungen wegen der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG - Dritten tatsächlich bekannt geworden ist, da die Vorfälle sich allesamt „nur" in seiner Einheit zugetragen haben. Das Ansehen der Bundeswehr kann durch eine Dienstpflichtverletzung bereits dann ernstlich gefährdet werden, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verfehlung öffentlich bekannt wird (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 5 LA 357/11 - juris LS 1, Rn. 9, 15). So verhält es sich hier. Mit dem an das Polizeirecht angelehnten Begriff der Gefährdung macht § 55 Abs. 5 SG deutlich, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreicht; der Gefahrenerfolg muss nicht bereits eingetreten sein, es genügt eine drohende Gefahr (vgl. zum Gefahrenbegriff im Polizeirecht BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, juris Rn. 32).

40

Zwar unterliegen die bei den Vorfällen anwesenden Soldaten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SG der Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten. Dazu dürfte aber nicht die Pflicht gehören, über rechtsextremistische Vorfälle innerhalb der Bundeswehr gegenüber Dritten zu schweigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SG nimmt Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht aus. Darunter fallen wahre und sachlich geschilderte Erlebnisse eines Soldaten während seiner Dienstzeit (so Walz, in: ders./Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 14 Rn. 17). Selbst wenn man aber § 14 Abs. 1 Satz 1 SG für anwendbar hielte, wäre nicht gewährleistet, dass sich die anwesenden Soldaten - gerade im Hinblick auf die vorstehend beschriebenen Unsicherheiten des Tatbestands - durchweg und in vollem Umfang an die Verschwiegenheitspflicht halten. Auch ein gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßender Bericht eines Soldaten hätte die verheerende Folgen für das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit (zum Ganzen ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. De- zember2012 a.a.O. Rn. 8).

41

Trägt mithin das Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr die angefochtene Verfügung selbständig, so kann dahinstehen, ob durch das Verhalten des Klägers eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung hervorgerufen wird. Zutreffend hat allerdings die Beklagte angenommen, dass das Verhalten des Klägers zugleich eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung begründet. Aufgrund eines solchen Verhaltens bestehen durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit des betroffenen Soldaten, dem Einsatzauftrag der Bundeswehr im Rahmen der bestehenden Verfassung hinreichend Rechnung zu tragen. Im Gefolge dessen können leicht Spannungen in den inneren Dienstbetrieb der Bundeswehr hineingetragen werden, welche sich negativ auf den Zusammenhalt innerhalb der Truppe, auf ein reibungsloses Zusammenspiel der Einsatzkräfte im Rahmen des Prinzips von Befehl und Gehorsam und damit letztlich auf die Einsatzfähigkeit im Ganzen auswirken. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Prognose gerechtfertigt ist, dass gerade von dem Kläger auch künftig weitere einschlägige Dienstpflichtverletzungen zu erwarten gewesen sind. Bei rassistischen, rechtsextremen Aktivitäten von Soldaten handelt es sich um ein - von dem jeweiligen Einzelfall losgelöstes - allgemeines Problem, welches, um eine ansonsten drohende Festsetzung dieses Problems in den Streitkräften zu verhindern, schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Härte bekämpft werden muss. Dies schließt es ein, bereits dem durch objektive Tatsachen begründeten Anschein des Fortbestehens einer derartigen Gesinnung und inneren Einstellung wirksam entgegenzutreten (vgl. zum Ganzen: OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05-juris Rn. 23 ff.).

42

Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG steht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen ist hier fehlerfrei ausgeübt worden. Zwar wird das Wort „kann" im vorliegenden Zusammenhang - soweit ersichtlich - als (echte) Ermessenseinräumung verstanden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2005 a.a.O. juris Rn. 26 f. m.w.N.). Gleichwohl ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt.

43

Dies beruht darauf, dass es alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist, eine - sich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Die fristlose Entlassung soll künftigen Schaden verhindern und dient in diesem Zusammenhang ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr. Im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG ist deshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist oder besser mit einer Disziplinarmaßnahme hätte geahndet werden sollen und ob der Soldat im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber bereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - konkretisiert worden. So setzt § 55 Abs. 5 SG mit der Begrenzung der Rechtsfolge auf Fälle einer „ernstlichen" Gefährdung einen besonderen Gefährdungsgrad voraus; außerdem grenzt er in zeitlicher Hinsicht die Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre ein (vgl. zum Ganzen: OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 30 m.w.N.).

44

Daher besteht auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides ausdrücklich (zusätzliche) Ermessenserwägungen anzustellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, den der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte (zum Ganzen ebenso: OVG Münster a.a.O. Rn. 32-m.w.N.). Dafür ist vorliegend indes nichts ersichtlich.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm. § 708 Nr. 11, §711 ZPO.

46

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichter - vom 27. August 2014 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

2

Der am ... geborene Kläger wurde am 1. Juli 2012 im untersten Mannschaftsdienstgrad, vorgesehen für die Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes, in die Bundeswehr einberufen. Auf der Grundlage seiner Verpflichtungserklärung vom Mai 2012 wurde er mit Wirkung vom 25. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf drei Jahre zwischenfestgesetzt und hätte danach am 30. Juni 2015 geendet. Nach Abschluss der Laufbahnausbildung sollte der Kläger als Marinesicherungsbootsmann eingesetzt werden.

3

Der Kläger wurde zum 1. Oktober 2012 in die ...-Kaserne in ... versetzt. Seit November 2012 zeigte der Kläger dem Obergefreiten ... mehrfach den Hitlergruß in Geste und Worten. Dies geschah auch am Morgen des 5. März 2013, an dem der Kläger den Hitlergruß u.a. gegenüber dem Obergefreiten ... ausführte. Nachdem dieser ihn aufforderte, dieses zu unterlassen, wiederholte der Kläger den Gruß noch dreimal. Zudem nannte er die Obergefreiten ... und ... im Februar 2013 auf Arabisch „Schlampe" (Shermuta).

4

Am 11. März 2013 beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers dessen fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Der nächsthöhere Dienstvorgesetzte trug diesen Antrag mit.

5

Der Kläger bestritt die Vorwürfe nicht, gab dazu jedoch an, er und ... hätten sich das Wort Shermuta gegenseitig an den Kopf geworfen. Als er - der Kläger - dessen Bedeutung gekannt habe, habe er es nicht mehr benutzt.

6

Das bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel wegen des Verdachts des Verstoßes gegen §§ 86a, 185 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Hinsichtlich des Verdachts des § 86a StGB hätten die Ermittlungen nicht ergeben, dass die Handlungen des Klägers für eine nicht überschaubare Anzahl von Personen wahrnehmbar gewesen wären. Ermittlungen nach § 185 StGB seien nicht möglich, da die Betroffenen ausdrücklich auf Strafanträge verzichtet hätten.

7

Mit Bescheid vom 22. März 2013 wurde der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 SG mit Wirkung zum Ablauf des Aushändigungstages, dem 4. April 2013, aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Der Kläger habe gegen seine Pflichten als Soldat schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn als Zeitsoldat gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Die Handlungen des Klägers stellten eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar. Es bestünde eine augenscheinliche Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr. Die Bundeswehr müsse den Kläger entlassen, um nicht den Anschein zu erwecken, Bestrebungen gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland zu dulden und um eine Schädigung des Ansehens der Bundeswehr im In- und Ausland abzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Bescheid Bezug genommen.

8

Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 30. Juli 2013 zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet.

9

Hiergegen hat der Kläger am 2. September 2013 Klage erhoben.

10

Er hat seine Entlassung für rechtswidrig gehalten. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt und nicht wegen fehlender Strafanträge. Seine fristlose Entlassung sei unangemessen und nicht zu rechtfertigen. Die Äußerungen seien unter gleichgestellten Mannschaftssoldaten erfolgt. Es habe sich am 4. März 2013 um ein einmaliges Verhalten gehandelt. Es handle sich noch um eine von Art. 5 GG gedeckte Meinungsäußerung oder um pubertäres Verhalten eines heranwachsenden Jugendlichen. Er sei damals 19 Jahre alt gewesen und sein Verhalten sollte nicht mit aller Konsequenz zu ernst genommen werden. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass er - der Kläger - den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verlassen habe. Eine Gefährdung der militärischen Ordnung durch sein Verhalten könne nicht gesehen werden, somit auch keine ernstliche Gefährdung. Zudem hätten zwei Mitarbeiter des Militärischen Abschirmdienstes Anfang März 2013 eine intensive Befragung durchgeführt und keinen rechtsradikalen Hintergrund festgestellt.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. Juli 013 aufzuheben.

13

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das Verwaltungsgericht hat nach persönlicher Anhörung des Klägers - insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 22. August 2014 verwiesen - mit Urteil vom 27. August 2014 die angegriffene Entlassungsverfügung vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 30.Juli 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

16

Unstreitig habe der Kläger gegenüber dem Obergefreiten ... den Hitlergruß in Geste und Worten ausgeführt. Dagegen sei das Gericht nach der persönlichen Anhörung des Klägers nicht davon überzeugt, dass dieser den Obergefreiten ... im Februar 2013 wissentlich auf Arabisch als „Schlampe" bezeichnet habe; ihm sei seinerzeit die Bedeutung des Wortes nicht bekannt gewesen. Dieser Vorwurf stehe in seiner Qualität allerdings ohnehin deutlich hinter dem Verwenden des Hitlergrußes zurück.

17

Zwar stelle das mehrmalige Verwenden des Hitlergrußes eine schuldhafte Verletzung mehrerer Dienstpflichten dar. Insbesondere habe der Kläger damit gegen eine der elementarsten Pflichten eines jeden Soldaten verstoßen, für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes durch sein gesamtes Verhalten einzutreten. Das Gericht sei nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung jedoch davon überzeugt, dass in seiner Einheit die Pflege der Kameradschaft in größerem Umfang in Schieflage geraten sei.

18

Nach dem persönlich vom Kläger gewonnenen Eindruck stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Verbleiben des Klägers im Dienst die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr nicht ernstlich gefährde. Dies sei im Rahmen einer objektiv nachträglichen Prognose festzustellen. Hierfür komme es nicht auf die Schwere der Dienstverletzungen an, sondern auf den Ernst der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr. Zwar wiesen die Dienstpflichtverletzungen einen gewissen Schweregrad auf und sei das Verhalten des Klägers grundsätzlich geeignet, eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr zu bewirken, wenn solche Vorgänge der Öffentlichkeit bekannt würden. Es handele sich jedoch ausschließlich um Vorgänge innerhalb der eigenen Einheit. Für das Bild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit sei zudem nicht nur das objektive Verhalten eines einzelnen Soldaten bestimmend, sondern auch der Kontext, aus dem heraus dieses entstanden sei, und der Umgang der Beklagten damit. Denn die Beklagte müsse durch Wahrnehmung ihrer Personalverantwortung durch ihre Führungskräfte ihren Beitrag zur Heranbildung junger Soldaten entsprechend dem geforderten Soldatenbild leisten. Sie müsse deshalb beim Hitlergruß unterscheiden, ob es sich um politisch motivierte Umtriebe oder - als geschmacklos zu bewertende - Entgleisungen unter jungen Soldaten handele.

19

Das Gericht sei nach der Anhörung des Klägers der Auffassung, dass seinem Verhalten keine ideologische Motivation zu Grunde liege. Der Kläger habe plausibel berichtet, dass er insbesondere auch zu seinen Kameraden mit ausländischen Wurzeln ein gutes bis freundschaftliches Verhältnis gehabt habe. Dem Kläger sei zumindest im Nachhinein bewusst geworden, dass er erheblich zu weit gegangen sei. Die Toleranzschwelle für wechselseitig kulturell bedingte Beleidigungen scheine nach seinen plausiblen Darlegungen in der Einheit äußerst hoch gewesen zu sein, ohne dass es je zu einer Korrektur durch Vorgesetzte gekommen sei. Deshalb wäre eine Ahndung mit disziplinarischen Mitteln ausreichend gewesen. Dabei hätte auch der fragwürdige allgemeine kameradschaftliche Umgang ausgeleuchtet werden können. Dies wäre für die Funktionsfähigkeit der Beklagten der nachhaltigere Weg als die Entlassung des Klägers.

20

Hiergegen hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt.

21

Sie ist der Auffassung, dass die Klage auf Grund des Dienstzeitendes zwischenzeitlich unzulässig geworden sei. Unabhängig davon sei das Urteil auch inhaltlich zu kritisieren: Das Gericht habe die vorliegenden Tatsachen nur unvollständig gewürdigt und sich mit den Widersprüchen in den Aussagen des Klägers und des Zeugen ... nicht auseinandergesetzt. Es habe in der Einheit des Klägers keine „Schieflage" bestanden. Die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen des Gerichts seien reine Spekulation. Auch in rechtlicher Hinsicht könne den Ausführungen des Gerichts nicht gefolgt werden.

22

Die Beklagte beantragt,

23

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. August 2014 - 12. Kammer, Einzelrichter - abzuändern und die Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 30. Juli 2013 abzuweisen.

24

Der Kläger hat sich in der Berufungsinstanz nicht geäußert.

25

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Senat bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 30. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

27

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage nicht bereits dadurch erledigt, dass der Kläger mittlerweile sein Dienstzeitende auch ohne die Entlassung erreicht hätte. Ob eine Anfechtungsklage durch Zeitablauf erledigt ist, hängt davon ab, ob von einem Verwaltungsakt noch Rechtswirkungen ausgehen können oder ob dies auszuschließen ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - Rn. 13 NVwZ 2009, 122). Beides ist hier nicht der Fall.

28

Die Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG erledigt sich nicht durch Zeitablauf. Aufgrund der rechtsgestaltenden Wirkung der Entlassung endet das Soldatenverhältnis mit dem Tag der Aushändigung der Entlassungsverfügung, § 56 Abs. 1 SG. Ab diesem Tag hat der Kläger keinen Anspruch mehr auf Dienstbezüge (§ 56 Abs. 3 SG). Gemäß § 56 Abs. 2 SG verliert der Kläger mit der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zudem seinen Dienstgrad und hat gemäß § 56 Abs. 3 SG keinen Anspruch mehr auf Versorgung (mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung). Etwaige Kosten einer während der Dienstzeit gemachten Fachausbildung sind zu erstatten, § 56 Abs. 4 SG.

29

Das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln rechtfertigt die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

30

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entlassungsverfügung Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre. Durch das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes über einen Zeitraum von rund vier Monaten hat er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, und zwar insbesondere seine Pflichten zum Eintreten für die demokratische Grundordnung gemäß § 8 SG, zur Kameradschaft gemäß § 12 SG, zum treuen Dienen gemäß § 7 SG, zum Gehorsam gemäß § 11 Abs. 1 SG und die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 SG. Der Kläger wusste, dass das Ausführen des Hitlergrußes im Widerspruch zu seiner Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten (§ 8 SG), stand. Er wusste damit auch, dass sein Verhalten gegen die Pflicht zum treuen Dienen, zum Gehorsam und gegen die Wohlverhaltenspflicht verstieß. Es ist allerdings unerheblich, ob der Kläger wusste, gegen welche Pflichten er mit seinem Verhalten im Einzelnen verstieß. Es genügt, dass er wusste, dass sein Verhalten pflichtwidrig war. Er führte den Hitlergruß gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln aus, obwohl er wusste, dass es diese ärgerte (§12 SG). So wiederholte er am Morgen des 5. März 2013 den Gruß absichtlich dreimal, nachdem der Obergefreite ... ihn aufgefordert hatte, dies zu unterlassen.

31

Ob der Kläger auch wegen der weiteren ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen durch die Verwendung eines arabischen Schimpfwortes gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln wissentlich und damit schuldhaft gehandelt hat, kann der Senat offenlassen, da bereits das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes, und zwar ebenfalls vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln, seine fristlose Entlassung rechtfertigt.

32

Ob es sich - etwa nach disziplinarrechtlichen Maßstäben - um einen "schweren" oder nur "leichten" Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob in dem jeweils zu beurteilenden Einzelfall ggf. verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Verletzung von Dienstpflichten in § 55 Abs. 5 SG ohne Belang (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62). Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft oder des Ansehens der Bundeswehr zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 - 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 <180 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f.; vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 <362 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f. und vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 <63 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10- BVerwG 140, 199 <200 f.> Rn. 10, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 C 33.10 - NVwZ- RR 2010, 896 = juris Rn. 6). Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Prognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird.

33

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr auch schon durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O.; vom 31. Januar 1980 a.a.O.; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - a.a.O. Rn. 11, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 C 33.10 - juris Rn. 7). Um solch leichteres Fehlverhalten geht es jedoch vorliegend nicht, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat.

34

Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Einsatzbereitschaft der Soldaten und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Dabei genügt es nicht, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden. Vielmehr muss es sich um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris, Rn. 20).

35

Bei einer Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr geht es um den guten Ruf der Streitkräfte oder auch einzelner Truppenteile bei Außenstehenden, vor allem in der Öffentlichkeit, aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters. Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre.

36

Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass das Ansehen der Bundeswehr bei einem Verbleiben des Klägers im Dienst ernstlich gefährdet wäre. Bei dem Verhalten des Klägers handelt es sich - unabhängig von der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - mit Blick auf die Ziel- und Schutzrichtung des § 55 Abs. 5 SG, künftigen Schaden von der Bundeswehr abzuwenden, nicht um eine „Bagatelle", sondern um ein Verhalten, welches von einer insoweit sensibilisierten Öffentlichkeit aufmerksam registriert und keinesfalls toleriert wird. Ein solches Verhalten ist deshalb in besonderer Weise geeignet, zu einem erheblichen Ansehensverlust der Bundeswehr zu führen. Das Ansehen der Bundeswehr wird ganz wesentlich getragen von ihrer Teilhabe an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Vertrauen darauf, dass sie sich den Werten des Grundgesetzes verpflichtet weiß. Mit Blick auf die deutsche Geschichte von 1933 bis 1945 ist das Ansehen des Militärs in besonderem Maße störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde nährt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 1999 - 2 M 1921/99 - juris Rn. 18, OVG Koblenz, Urteil vom 25. August 1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401 <402>).

37

Dabei ist es unerheblich, ob der betreffende Soldat innerlich hinter einem bestimmten Verhalten steht oder ob er sich geistig von ihm distanziert; es kommt vielmehr ausschließlich auf die nach außen erkennbar zum Ausdruck gebrachte Einstellung an (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 1999 a.a.O., OVG Koblenz, a.a.O.). Von dem Verhalten des Klägers, der den Hitlergruß seit November 2012, und zuletzt am Morgen des 5. März 2013, vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln, insbesondere gegenüber dem Obergefreiten ... mehrfach in Geste und Worten ausführte, musste ein Außenstehender den Eindruck gewinnen, dass er die dahinter stehende menschenverachtende Ideologie teilte. In dem Verhalten des Klägers kommt eine rechtsextremistische und ausländerfeindliche Einstellung zum Ausdruck. Erforderlich ist insoweit, dass der Soldat auf Zeit für die Bundeswehr nicht mehr tragbar ist, was vor allem bei Dienstpflichtverletzungen anzunehmen ist, die aufgrund ihrer Eigenart geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte zu erschüttern (vgl. OVG Lüneburg a.a.O,).

38

Daher ist es unerheblich, dass der Kläger dem erstinstanzlichen Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt hat, dass er persönlich diese Ideologie nicht teile. Abgesehen davon steht dieser Eindruck des Verwaltungsgerichts auch in einem Widerspruch zu dem vom Kläger an den Tag gelegten Verhalten. Den Hitlergruß zeigte er vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln und er wiederholte ihn auch nachdem ihn der Obergefreite ... aufgefordert hatte, dies zu unterlassen. Irgendeine Erklärung hat er dafür nicht abgegeben, sondern im Gegenteil in der Klagebegründung darauf verwiesen, sein Verhalten sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Soweit er in der Klagebegründung zudem von einem „einmaligen“ Fehlverhalten gesprochen hat, ignoriert er den langen Zeitraum seines Fehlverhaltens und die für den Anschein ideologischen Verhaltens hinzutretenden besonderen Umstände (nahezu ausschließlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wuzeln und mehrfache Wiederholung trotz Unterlassensaufforderung). Das Verwaltungsgericht folgt dem im Widerspruch zu den im Verwaltungsverfahren eingeholten Zeugenaussagen stehenden klägerischen Vortag ohne jegliche weitere Beweisaufnahme und nimmt an, dass es in der Einheit des Klägers dergestalt zu einer Schieflage gekommen sein, dass die Toleranzschwelle für wechselseitig kulturell bedingte Beleidigungen hoch gewesen sei und zudem auch andere Soldaten den Hitlergruß ausgeführt haben. Sollte dies der Fall gewesen sein, ändert dies nichts, sondern würde im Gegenteil im Sinne einer Nachahmungs- und Wiederholungsgefahr erst recht eine Entlassung des Klägers rechtfertigen.

39

Unerheblich ist auch, ob das Verhalten des Klägers - außerhalb des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und der beiden öffentlichen Gerichtsverhandlungen wegen der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG - Dritten tatsächlich bekannt geworden ist, da die Vorfälle sich allesamt „nur" in seiner Einheit zugetragen haben. Das Ansehen der Bundeswehr kann durch eine Dienstpflichtverletzung bereits dann ernstlich gefährdet werden, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verfehlung öffentlich bekannt wird (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 5 LA 357/11 - juris LS 1, Rn. 9, 15). So verhält es sich hier. Mit dem an das Polizeirecht angelehnten Begriff der Gefährdung macht § 55 Abs. 5 SG deutlich, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreicht; der Gefahrenerfolg muss nicht bereits eingetreten sein, es genügt eine drohende Gefahr (vgl. zum Gefahrenbegriff im Polizeirecht BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, juris Rn. 32).

40

Zwar unterliegen die bei den Vorfällen anwesenden Soldaten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SG der Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten. Dazu dürfte aber nicht die Pflicht gehören, über rechtsextremistische Vorfälle innerhalb der Bundeswehr gegenüber Dritten zu schweigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SG nimmt Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht aus. Darunter fallen wahre und sachlich geschilderte Erlebnisse eines Soldaten während seiner Dienstzeit (so Walz, in: ders./Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 14 Rn. 17). Selbst wenn man aber § 14 Abs. 1 Satz 1 SG für anwendbar hielte, wäre nicht gewährleistet, dass sich die anwesenden Soldaten - gerade im Hinblick auf die vorstehend beschriebenen Unsicherheiten des Tatbestands - durchweg und in vollem Umfang an die Verschwiegenheitspflicht halten. Auch ein gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßender Bericht eines Soldaten hätte die verheerende Folgen für das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit (zum Ganzen ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. De- zember2012 a.a.O. Rn. 8).

41

Trägt mithin das Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr die angefochtene Verfügung selbständig, so kann dahinstehen, ob durch das Verhalten des Klägers eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung hervorgerufen wird. Zutreffend hat allerdings die Beklagte angenommen, dass das Verhalten des Klägers zugleich eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung begründet. Aufgrund eines solchen Verhaltens bestehen durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit des betroffenen Soldaten, dem Einsatzauftrag der Bundeswehr im Rahmen der bestehenden Verfassung hinreichend Rechnung zu tragen. Im Gefolge dessen können leicht Spannungen in den inneren Dienstbetrieb der Bundeswehr hineingetragen werden, welche sich negativ auf den Zusammenhalt innerhalb der Truppe, auf ein reibungsloses Zusammenspiel der Einsatzkräfte im Rahmen des Prinzips von Befehl und Gehorsam und damit letztlich auf die Einsatzfähigkeit im Ganzen auswirken. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Prognose gerechtfertigt ist, dass gerade von dem Kläger auch künftig weitere einschlägige Dienstpflichtverletzungen zu erwarten gewesen sind. Bei rassistischen, rechtsextremen Aktivitäten von Soldaten handelt es sich um ein - von dem jeweiligen Einzelfall losgelöstes - allgemeines Problem, welches, um eine ansonsten drohende Festsetzung dieses Problems in den Streitkräften zu verhindern, schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Härte bekämpft werden muss. Dies schließt es ein, bereits dem durch objektive Tatsachen begründeten Anschein des Fortbestehens einer derartigen Gesinnung und inneren Einstellung wirksam entgegenzutreten (vgl. zum Ganzen: OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05-juris Rn. 23 ff.).

42

Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG steht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen ist hier fehlerfrei ausgeübt worden. Zwar wird das Wort „kann" im vorliegenden Zusammenhang - soweit ersichtlich - als (echte) Ermessenseinräumung verstanden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2005 a.a.O. juris Rn. 26 f. m.w.N.). Gleichwohl ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt.

43

Dies beruht darauf, dass es alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist, eine - sich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Die fristlose Entlassung soll künftigen Schaden verhindern und dient in diesem Zusammenhang ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr. Im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG ist deshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist oder besser mit einer Disziplinarmaßnahme hätte geahndet werden sollen und ob der Soldat im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber bereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - konkretisiert worden. So setzt § 55 Abs. 5 SG mit der Begrenzung der Rechtsfolge auf Fälle einer „ernstlichen" Gefährdung einen besonderen Gefährdungsgrad voraus; außerdem grenzt er in zeitlicher Hinsicht die Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre ein (vgl. zum Ganzen: OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 30 m.w.N.).

44

Daher besteht auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides ausdrücklich (zusätzliche) Ermessenserwägungen anzustellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, den der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte (zum Ganzen ebenso: OVG Münster a.a.O. Rn. 32-m.w.N.). Dafür ist vorliegend indes nichts ersichtlich.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm. § 708 Nr. 11, §711 ZPO.

46

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichter - vom 27. August 2014 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

2

Der am ... geborene Kläger wurde am 1. Juli 2012 im untersten Mannschaftsdienstgrad, vorgesehen für die Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes, in die Bundeswehr einberufen. Auf der Grundlage seiner Verpflichtungserklärung vom Mai 2012 wurde er mit Wirkung vom 25. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf drei Jahre zwischenfestgesetzt und hätte danach am 30. Juni 2015 geendet. Nach Abschluss der Laufbahnausbildung sollte der Kläger als Marinesicherungsbootsmann eingesetzt werden.

3

Der Kläger wurde zum 1. Oktober 2012 in die ...-Kaserne in ... versetzt. Seit November 2012 zeigte der Kläger dem Obergefreiten ... mehrfach den Hitlergruß in Geste und Worten. Dies geschah auch am Morgen des 5. März 2013, an dem der Kläger den Hitlergruß u.a. gegenüber dem Obergefreiten ... ausführte. Nachdem dieser ihn aufforderte, dieses zu unterlassen, wiederholte der Kläger den Gruß noch dreimal. Zudem nannte er die Obergefreiten ... und ... im Februar 2013 auf Arabisch „Schlampe" (Shermuta).

4

Am 11. März 2013 beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers dessen fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Der nächsthöhere Dienstvorgesetzte trug diesen Antrag mit.

5

Der Kläger bestritt die Vorwürfe nicht, gab dazu jedoch an, er und ... hätten sich das Wort Shermuta gegenseitig an den Kopf geworfen. Als er - der Kläger - dessen Bedeutung gekannt habe, habe er es nicht mehr benutzt.

6

Das bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel wegen des Verdachts des Verstoßes gegen §§ 86a, 185 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Hinsichtlich des Verdachts des § 86a StGB hätten die Ermittlungen nicht ergeben, dass die Handlungen des Klägers für eine nicht überschaubare Anzahl von Personen wahrnehmbar gewesen wären. Ermittlungen nach § 185 StGB seien nicht möglich, da die Betroffenen ausdrücklich auf Strafanträge verzichtet hätten.

7

Mit Bescheid vom 22. März 2013 wurde der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 SG mit Wirkung zum Ablauf des Aushändigungstages, dem 4. April 2013, aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Der Kläger habe gegen seine Pflichten als Soldat schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn als Zeitsoldat gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Die Handlungen des Klägers stellten eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar. Es bestünde eine augenscheinliche Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr. Die Bundeswehr müsse den Kläger entlassen, um nicht den Anschein zu erwecken, Bestrebungen gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland zu dulden und um eine Schädigung des Ansehens der Bundeswehr im In- und Ausland abzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Bescheid Bezug genommen.

8

Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 30. Juli 2013 zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet.

9

Hiergegen hat der Kläger am 2. September 2013 Klage erhoben.

10

Er hat seine Entlassung für rechtswidrig gehalten. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt und nicht wegen fehlender Strafanträge. Seine fristlose Entlassung sei unangemessen und nicht zu rechtfertigen. Die Äußerungen seien unter gleichgestellten Mannschaftssoldaten erfolgt. Es habe sich am 4. März 2013 um ein einmaliges Verhalten gehandelt. Es handle sich noch um eine von Art. 5 GG gedeckte Meinungsäußerung oder um pubertäres Verhalten eines heranwachsenden Jugendlichen. Er sei damals 19 Jahre alt gewesen und sein Verhalten sollte nicht mit aller Konsequenz zu ernst genommen werden. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass er - der Kläger - den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verlassen habe. Eine Gefährdung der militärischen Ordnung durch sein Verhalten könne nicht gesehen werden, somit auch keine ernstliche Gefährdung. Zudem hätten zwei Mitarbeiter des Militärischen Abschirmdienstes Anfang März 2013 eine intensive Befragung durchgeführt und keinen rechtsradikalen Hintergrund festgestellt.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. Juli 013 aufzuheben.

13

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das Verwaltungsgericht hat nach persönlicher Anhörung des Klägers - insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 22. August 2014 verwiesen - mit Urteil vom 27. August 2014 die angegriffene Entlassungsverfügung vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 30.Juli 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

16

Unstreitig habe der Kläger gegenüber dem Obergefreiten ... den Hitlergruß in Geste und Worten ausgeführt. Dagegen sei das Gericht nach der persönlichen Anhörung des Klägers nicht davon überzeugt, dass dieser den Obergefreiten ... im Februar 2013 wissentlich auf Arabisch als „Schlampe" bezeichnet habe; ihm sei seinerzeit die Bedeutung des Wortes nicht bekannt gewesen. Dieser Vorwurf stehe in seiner Qualität allerdings ohnehin deutlich hinter dem Verwenden des Hitlergrußes zurück.

17

Zwar stelle das mehrmalige Verwenden des Hitlergrußes eine schuldhafte Verletzung mehrerer Dienstpflichten dar. Insbesondere habe der Kläger damit gegen eine der elementarsten Pflichten eines jeden Soldaten verstoßen, für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes durch sein gesamtes Verhalten einzutreten. Das Gericht sei nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung jedoch davon überzeugt, dass in seiner Einheit die Pflege der Kameradschaft in größerem Umfang in Schieflage geraten sei.

18

Nach dem persönlich vom Kläger gewonnenen Eindruck stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Verbleiben des Klägers im Dienst die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr nicht ernstlich gefährde. Dies sei im Rahmen einer objektiv nachträglichen Prognose festzustellen. Hierfür komme es nicht auf die Schwere der Dienstverletzungen an, sondern auf den Ernst der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr. Zwar wiesen die Dienstpflichtverletzungen einen gewissen Schweregrad auf und sei das Verhalten des Klägers grundsätzlich geeignet, eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr zu bewirken, wenn solche Vorgänge der Öffentlichkeit bekannt würden. Es handele sich jedoch ausschließlich um Vorgänge innerhalb der eigenen Einheit. Für das Bild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit sei zudem nicht nur das objektive Verhalten eines einzelnen Soldaten bestimmend, sondern auch der Kontext, aus dem heraus dieses entstanden sei, und der Umgang der Beklagten damit. Denn die Beklagte müsse durch Wahrnehmung ihrer Personalverantwortung durch ihre Führungskräfte ihren Beitrag zur Heranbildung junger Soldaten entsprechend dem geforderten Soldatenbild leisten. Sie müsse deshalb beim Hitlergruß unterscheiden, ob es sich um politisch motivierte Umtriebe oder - als geschmacklos zu bewertende - Entgleisungen unter jungen Soldaten handele.

19

Das Gericht sei nach der Anhörung des Klägers der Auffassung, dass seinem Verhalten keine ideologische Motivation zu Grunde liege. Der Kläger habe plausibel berichtet, dass er insbesondere auch zu seinen Kameraden mit ausländischen Wurzeln ein gutes bis freundschaftliches Verhältnis gehabt habe. Dem Kläger sei zumindest im Nachhinein bewusst geworden, dass er erheblich zu weit gegangen sei. Die Toleranzschwelle für wechselseitig kulturell bedingte Beleidigungen scheine nach seinen plausiblen Darlegungen in der Einheit äußerst hoch gewesen zu sein, ohne dass es je zu einer Korrektur durch Vorgesetzte gekommen sei. Deshalb wäre eine Ahndung mit disziplinarischen Mitteln ausreichend gewesen. Dabei hätte auch der fragwürdige allgemeine kameradschaftliche Umgang ausgeleuchtet werden können. Dies wäre für die Funktionsfähigkeit der Beklagten der nachhaltigere Weg als die Entlassung des Klägers.

20

Hiergegen hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt.

21

Sie ist der Auffassung, dass die Klage auf Grund des Dienstzeitendes zwischenzeitlich unzulässig geworden sei. Unabhängig davon sei das Urteil auch inhaltlich zu kritisieren: Das Gericht habe die vorliegenden Tatsachen nur unvollständig gewürdigt und sich mit den Widersprüchen in den Aussagen des Klägers und des Zeugen ... nicht auseinandergesetzt. Es habe in der Einheit des Klägers keine „Schieflage" bestanden. Die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen des Gerichts seien reine Spekulation. Auch in rechtlicher Hinsicht könne den Ausführungen des Gerichts nicht gefolgt werden.

22

Die Beklagte beantragt,

23

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. August 2014 - 12. Kammer, Einzelrichter - abzuändern und die Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 30. Juli 2013 abzuweisen.

24

Der Kläger hat sich in der Berufungsinstanz nicht geäußert.

25

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Senat bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 30. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

27

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage nicht bereits dadurch erledigt, dass der Kläger mittlerweile sein Dienstzeitende auch ohne die Entlassung erreicht hätte. Ob eine Anfechtungsklage durch Zeitablauf erledigt ist, hängt davon ab, ob von einem Verwaltungsakt noch Rechtswirkungen ausgehen können oder ob dies auszuschließen ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - Rn. 13 NVwZ 2009, 122). Beides ist hier nicht der Fall.

28

Die Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG erledigt sich nicht durch Zeitablauf. Aufgrund der rechtsgestaltenden Wirkung der Entlassung endet das Soldatenverhältnis mit dem Tag der Aushändigung der Entlassungsverfügung, § 56 Abs. 1 SG. Ab diesem Tag hat der Kläger keinen Anspruch mehr auf Dienstbezüge (§ 56 Abs. 3 SG). Gemäß § 56 Abs. 2 SG verliert der Kläger mit der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zudem seinen Dienstgrad und hat gemäß § 56 Abs. 3 SG keinen Anspruch mehr auf Versorgung (mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung). Etwaige Kosten einer während der Dienstzeit gemachten Fachausbildung sind zu erstatten, § 56 Abs. 4 SG.

29

Das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln rechtfertigt die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

30

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entlassungsverfügung Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre. Durch das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes über einen Zeitraum von rund vier Monaten hat er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, und zwar insbesondere seine Pflichten zum Eintreten für die demokratische Grundordnung gemäß § 8 SG, zur Kameradschaft gemäß § 12 SG, zum treuen Dienen gemäß § 7 SG, zum Gehorsam gemäß § 11 Abs. 1 SG und die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 SG. Der Kläger wusste, dass das Ausführen des Hitlergrußes im Widerspruch zu seiner Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten (§ 8 SG), stand. Er wusste damit auch, dass sein Verhalten gegen die Pflicht zum treuen Dienen, zum Gehorsam und gegen die Wohlverhaltenspflicht verstieß. Es ist allerdings unerheblich, ob der Kläger wusste, gegen welche Pflichten er mit seinem Verhalten im Einzelnen verstieß. Es genügt, dass er wusste, dass sein Verhalten pflichtwidrig war. Er führte den Hitlergruß gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln aus, obwohl er wusste, dass es diese ärgerte (§12 SG). So wiederholte er am Morgen des 5. März 2013 den Gruß absichtlich dreimal, nachdem der Obergefreite ... ihn aufgefordert hatte, dies zu unterlassen.

31

Ob der Kläger auch wegen der weiteren ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen durch die Verwendung eines arabischen Schimpfwortes gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln wissentlich und damit schuldhaft gehandelt hat, kann der Senat offenlassen, da bereits das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes, und zwar ebenfalls vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln, seine fristlose Entlassung rechtfertigt.

32

Ob es sich - etwa nach disziplinarrechtlichen Maßstäben - um einen "schweren" oder nur "leichten" Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob in dem jeweils zu beurteilenden Einzelfall ggf. verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Verletzung von Dienstpflichten in § 55 Abs. 5 SG ohne Belang (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62). Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft oder des Ansehens der Bundeswehr zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 - 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 <180 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f.; vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 <362 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f. und vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 <63 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10- BVerwG 140, 199 <200 f.> Rn. 10, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 C 33.10 - NVwZ- RR 2010, 896 = juris Rn. 6). Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Prognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird.

33

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr auch schon durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O.; vom 31. Januar 1980 a.a.O.; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - a.a.O. Rn. 11, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 C 33.10 - juris Rn. 7). Um solch leichteres Fehlverhalten geht es jedoch vorliegend nicht, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat.

34

Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Einsatzbereitschaft der Soldaten und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Dabei genügt es nicht, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden. Vielmehr muss es sich um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris, Rn. 20).

35

Bei einer Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr geht es um den guten Ruf der Streitkräfte oder auch einzelner Truppenteile bei Außenstehenden, vor allem in der Öffentlichkeit, aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters. Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre.

36

Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass das Ansehen der Bundeswehr bei einem Verbleiben des Klägers im Dienst ernstlich gefährdet wäre. Bei dem Verhalten des Klägers handelt es sich - unabhängig von der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - mit Blick auf die Ziel- und Schutzrichtung des § 55 Abs. 5 SG, künftigen Schaden von der Bundeswehr abzuwenden, nicht um eine „Bagatelle", sondern um ein Verhalten, welches von einer insoweit sensibilisierten Öffentlichkeit aufmerksam registriert und keinesfalls toleriert wird. Ein solches Verhalten ist deshalb in besonderer Weise geeignet, zu einem erheblichen Ansehensverlust der Bundeswehr zu führen. Das Ansehen der Bundeswehr wird ganz wesentlich getragen von ihrer Teilhabe an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Vertrauen darauf, dass sie sich den Werten des Grundgesetzes verpflichtet weiß. Mit Blick auf die deutsche Geschichte von 1933 bis 1945 ist das Ansehen des Militärs in besonderem Maße störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde nährt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 1999 - 2 M 1921/99 - juris Rn. 18, OVG Koblenz, Urteil vom 25. August 1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401 <402>).

37

Dabei ist es unerheblich, ob der betreffende Soldat innerlich hinter einem bestimmten Verhalten steht oder ob er sich geistig von ihm distanziert; es kommt vielmehr ausschließlich auf die nach außen erkennbar zum Ausdruck gebrachte Einstellung an (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 1999 a.a.O., OVG Koblenz, a.a.O.). Von dem Verhalten des Klägers, der den Hitlergruß seit November 2012, und zuletzt am Morgen des 5. März 2013, vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln, insbesondere gegenüber dem Obergefreiten ... mehrfach in Geste und Worten ausführte, musste ein Außenstehender den Eindruck gewinnen, dass er die dahinter stehende menschenverachtende Ideologie teilte. In dem Verhalten des Klägers kommt eine rechtsextremistische und ausländerfeindliche Einstellung zum Ausdruck. Erforderlich ist insoweit, dass der Soldat auf Zeit für die Bundeswehr nicht mehr tragbar ist, was vor allem bei Dienstpflichtverletzungen anzunehmen ist, die aufgrund ihrer Eigenart geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte zu erschüttern (vgl. OVG Lüneburg a.a.O,).

38

Daher ist es unerheblich, dass der Kläger dem erstinstanzlichen Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt hat, dass er persönlich diese Ideologie nicht teile. Abgesehen davon steht dieser Eindruck des Verwaltungsgerichts auch in einem Widerspruch zu dem vom Kläger an den Tag gelegten Verhalten. Den Hitlergruß zeigte er vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln und er wiederholte ihn auch nachdem ihn der Obergefreite ... aufgefordert hatte, dies zu unterlassen. Irgendeine Erklärung hat er dafür nicht abgegeben, sondern im Gegenteil in der Klagebegründung darauf verwiesen, sein Verhalten sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Soweit er in der Klagebegründung zudem von einem „einmaligen“ Fehlverhalten gesprochen hat, ignoriert er den langen Zeitraum seines Fehlverhaltens und die für den Anschein ideologischen Verhaltens hinzutretenden besonderen Umstände (nahezu ausschließlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wuzeln und mehrfache Wiederholung trotz Unterlassensaufforderung). Das Verwaltungsgericht folgt dem im Widerspruch zu den im Verwaltungsverfahren eingeholten Zeugenaussagen stehenden klägerischen Vortag ohne jegliche weitere Beweisaufnahme und nimmt an, dass es in der Einheit des Klägers dergestalt zu einer Schieflage gekommen sein, dass die Toleranzschwelle für wechselseitig kulturell bedingte Beleidigungen hoch gewesen sei und zudem auch andere Soldaten den Hitlergruß ausgeführt haben. Sollte dies der Fall gewesen sein, ändert dies nichts, sondern würde im Gegenteil im Sinne einer Nachahmungs- und Wiederholungsgefahr erst recht eine Entlassung des Klägers rechtfertigen.

39

Unerheblich ist auch, ob das Verhalten des Klägers - außerhalb des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und der beiden öffentlichen Gerichtsverhandlungen wegen der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG - Dritten tatsächlich bekannt geworden ist, da die Vorfälle sich allesamt „nur" in seiner Einheit zugetragen haben. Das Ansehen der Bundeswehr kann durch eine Dienstpflichtverletzung bereits dann ernstlich gefährdet werden, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verfehlung öffentlich bekannt wird (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 5 LA 357/11 - juris LS 1, Rn. 9, 15). So verhält es sich hier. Mit dem an das Polizeirecht angelehnten Begriff der Gefährdung macht § 55 Abs. 5 SG deutlich, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreicht; der Gefahrenerfolg muss nicht bereits eingetreten sein, es genügt eine drohende Gefahr (vgl. zum Gefahrenbegriff im Polizeirecht BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, juris Rn. 32).

40

Zwar unterliegen die bei den Vorfällen anwesenden Soldaten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SG der Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten. Dazu dürfte aber nicht die Pflicht gehören, über rechtsextremistische Vorfälle innerhalb der Bundeswehr gegenüber Dritten zu schweigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SG nimmt Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht aus. Darunter fallen wahre und sachlich geschilderte Erlebnisse eines Soldaten während seiner Dienstzeit (so Walz, in: ders./Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 14 Rn. 17). Selbst wenn man aber § 14 Abs. 1 Satz 1 SG für anwendbar hielte, wäre nicht gewährleistet, dass sich die anwesenden Soldaten - gerade im Hinblick auf die vorstehend beschriebenen Unsicherheiten des Tatbestands - durchweg und in vollem Umfang an die Verschwiegenheitspflicht halten. Auch ein gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßender Bericht eines Soldaten hätte die verheerende Folgen für das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit (zum Ganzen ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. De- zember2012 a.a.O. Rn. 8).

41

Trägt mithin das Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr die angefochtene Verfügung selbständig, so kann dahinstehen, ob durch das Verhalten des Klägers eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung hervorgerufen wird. Zutreffend hat allerdings die Beklagte angenommen, dass das Verhalten des Klägers zugleich eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung begründet. Aufgrund eines solchen Verhaltens bestehen durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit des betroffenen Soldaten, dem Einsatzauftrag der Bundeswehr im Rahmen der bestehenden Verfassung hinreichend Rechnung zu tragen. Im Gefolge dessen können leicht Spannungen in den inneren Dienstbetrieb der Bundeswehr hineingetragen werden, welche sich negativ auf den Zusammenhalt innerhalb der Truppe, auf ein reibungsloses Zusammenspiel der Einsatzkräfte im Rahmen des Prinzips von Befehl und Gehorsam und damit letztlich auf die Einsatzfähigkeit im Ganzen auswirken. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Prognose gerechtfertigt ist, dass gerade von dem Kläger auch künftig weitere einschlägige Dienstpflichtverletzungen zu erwarten gewesen sind. Bei rassistischen, rechtsextremen Aktivitäten von Soldaten handelt es sich um ein - von dem jeweiligen Einzelfall losgelöstes - allgemeines Problem, welches, um eine ansonsten drohende Festsetzung dieses Problems in den Streitkräften zu verhindern, schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Härte bekämpft werden muss. Dies schließt es ein, bereits dem durch objektive Tatsachen begründeten Anschein des Fortbestehens einer derartigen Gesinnung und inneren Einstellung wirksam entgegenzutreten (vgl. zum Ganzen: OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05-juris Rn. 23 ff.).

42

Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG steht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen ist hier fehlerfrei ausgeübt worden. Zwar wird das Wort „kann" im vorliegenden Zusammenhang - soweit ersichtlich - als (echte) Ermessenseinräumung verstanden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2005 a.a.O. juris Rn. 26 f. m.w.N.). Gleichwohl ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt.

43

Dies beruht darauf, dass es alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist, eine - sich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Die fristlose Entlassung soll künftigen Schaden verhindern und dient in diesem Zusammenhang ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr. Im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG ist deshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist oder besser mit einer Disziplinarmaßnahme hätte geahndet werden sollen und ob der Soldat im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber bereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - konkretisiert worden. So setzt § 55 Abs. 5 SG mit der Begrenzung der Rechtsfolge auf Fälle einer „ernstlichen" Gefährdung einen besonderen Gefährdungsgrad voraus; außerdem grenzt er in zeitlicher Hinsicht die Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre ein (vgl. zum Ganzen: OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 30 m.w.N.).

44

Daher besteht auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides ausdrücklich (zusätzliche) Ermessenserwägungen anzustellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, den der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte (zum Ganzen ebenso: OVG Münster a.a.O. Rn. 32-m.w.N.). Dafür ist vorliegend indes nichts ersichtlich.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm. § 708 Nr. 11, §711 ZPO.

46

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.