Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 24 Personalangelegenheiten

(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Vertrauensperson bei folgenden Maßnahmen oder deren Ablehnung anhören, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt:

1.
Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im Anschluss an die Grundausbildung und im Rahmen festgelegter Ausbildungsgänge,
2.
Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge,
3.
Status- oder Laufbahnwechsel,
4.
Wechsel auf einen anderen Dienstposten,
5.
Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluss der Erweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen,
6.
vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern ein Ermessensspielraum besteht, und
7.
Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes hinaus.

(2) Die Vertrauensperson wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten, außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der oder des Betroffenen, angehört bei der Genehmigung, dem Widerruf der Genehmigung oder der Ablehnung

1.
von Sonderurlaub,
2.
von Betreuungsurlaub,
3.
einer Nebentätigkeit,
4.
einer Teilzeitbeschäftigung,
5.
von ortsunabhängigem Arbeiten und
6.
von Telearbeit.

(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.

(4) Die Vertrauensperson soll stets angehört werden bei der Auswahl von Soldatinnen und Soldaten ihres Wahlbereichs für Beförderungen, bei denen die oder der zuständige Vorgesetzte ein Auswahlermessen hat. Dies gilt nicht für Beförderungen ab der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(5) Über die Anhörung ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.

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Referenzen - Gesetze | § 1 G10 2001

§ 1 G10 2001 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 1 G10 2001 wird zitiert von 1 anderen §§ im Artikel 10-Gesetz.

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 31 Beschwerdeverfahren


(1) Die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers soll angehört werden, wenn eine Beschwerde nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung Folgendes betrifft: 1. den Dienstbetrieb,2. die Fürsorge,3. die Berufsförderung,4. d
§ 1 G10 2001 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatengesetz - SG | § 45 Altersgrenzen


(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt: 1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsd
§ 1 G10 2001 zitiert 1 andere §§ aus dem Artikel 10-Gesetz.

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 44 Nachrücken, Ersatzmitglied


(1) Scheidet ein Mitglied aus, rückt an dessen Stelle die Bewerberin oder der Bewerber aus derselben Laufbahngruppe mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl nach. Die Sprecherin oder der Sprecher teilt nach vorheriger Unterrichtung des Vertrauenspersone

Referenzen - Urteile | § 1 G10 2001

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 G10 2001.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Juni 2017 - RN 1 K 16.1581

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% d

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Okt. 2018 - 1 WB 25/17

bei uns veröffentlicht am 30.10.2018

Tatbestand 1 Der Antragsteller, der Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung ..., macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte in einer Person

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2018 - 1 WRB 1/18

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen Behinderungen in der Ausübung seiner Befugnisse als Vertrauensperson der Mannschaften ....

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Apr. 2018 - 1 WB 41/17

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Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Referenzgruppe, die für sie als freigestelltes Personalratsmitglied gebildet wurde.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Apr. 2018 - 1 WB 23/17

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tatbestand 1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpos

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 12 B 28/18

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9.3.2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.1.2018 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 9.3.2018 wird ablehnt. 2. Der Hilfsantrag auf Au

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. März 2018 - 1 WB 38/17

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung vom Bundeswehrkommando USA und Kanada in A, zum ...amt in B.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. März 2018 - 1 WB 27/17

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Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung. 2

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Dez. 2017 - 1 WDS-VR 9/17

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung zum Kommando ... in X.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2017 - 1 WB 11/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Bildung einer Referenzgruppe für einen inzwischen in den Ruhestand versetzten Soldaten, der zuvor langjährig als Personalratsm

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Apr. 2016 - 1 WB 29/15

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Tatbestand 1 Der Antragsteller, der Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung am 2. Dienstsitz Berlin, macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte nach dem

Sozialgericht Detmold Urteil, 18. Okt. 2013 - S 13 AS 344/10

bei uns veröffentlicht am 18.10.2013

Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30.08.2007 und des Änderungsbescheides vom 14.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2008 verurteilt, an den Kläger zu 1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Juli 2013 - L 3 R 173/11

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Altersrente fü

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